Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 26. Juli 2018 - 1 K 1001/17.MZ
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen nach einem Kraftstoffunfall.
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Am 15. August 2015 gegen 04:50 Uhr fuhr ein bei der Klägerin angestellter Fahrer, Herr F., mit einem von der Klägerin bei der E. - GmbH angemieteten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... von Osten in die Straße „L.“ in B. ein. Aus einem bislang nicht abschließend geklärten Grund wurde beim Überfahren eines Kanaldeckels einer der zwei Außentanks des LKW aufgerissen, so dass eine größere Menge Dieselkraftstoff auslief. Der Fahrer des LKW steuerte diesen noch etwa 85 Meter weiter und parkte dann in einer gepflasterten Parkbucht in Höhe des dortigen Einkaufsmarktes. Der Dieselkraftstoff lief über das Pflaster randlich in den gewachsenen Boden.
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Die verständigte Freiwillige Feuerwehr B. führte Sofortmaßnahmen durch (Aufnahme und Eindämmung des Dieselkraftstoffs sowie Einleitung von Verkehrssicherungsmaßnahmen) und benachrichtigte die H. - GmbH aus A. zwecks Reinigung der Asphalt- und Pflasterflächen. Ferner verständigte sie den 1. Beigeordneten der Beigeladenen zu 2), Herrn G., sowie die bei der Kreisverwaltung des Beklagten angesiedelte untere Wasserbehörde. Herr G. und Frau K. als Vertreterin der unteren Wasserbehörde des Beklagten trafen noch am frühen Morgen des 15. August 2015 am Unfallort ein.
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Nach der Reinigung der Asphalt- und Pflasterflächen zeigte sich, dass Kraftstoff mutmaßlich auch in den Untergrund eingedrungen war. Es wurde daher die L. - GmbH aus B. beauftragt, die Versiegelungsdecke aufzubrechen, um die Belastungssituation des Untergrundes zu erkunden. Nachdem gegen 08:45 Uhr festgestellt worden war, dass der Kraftstoff bereits mehrere Dezimeter tief in den Untergrund eingedrungen war, wurde der Bodenaushub seitens der L. - GmbH fortgesetzt, bis die Kontaminationen ausgekoffert waren. Dieses Ziel schien zunächst gegen 13:00 Uhr erreicht zu sein, so dass der Bodenaushub eingestellt wurde.
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Bei einer nachträglichen Überprüfung der Baugrube durch Frau K. gegen 14:00 Uhr stellte diese jedoch fest, dass Dieselkraftstoff aus den Grubenrändern in die bestehende Baugrube zurückgelaufen war. Es wurde daher Herr H., Umwelt- und Geoconsult aus D., herangezogen, der noch am gleichen Tag zur Unfallstelle kam und fortan die seitens der L. - GmbH begonnenen Sanierungsmaßnahmen gutachterlich begleitete sowie eine qualifizierte Beprobung und Analyse des ausgekofferten Erdreichs koordinierte. Nachdem die letzten Bodenanalysen am 31. August 2015 vorlagen und die Kontaminationsfreiheit der Baugrubensohle und -ränder bestätigten, gab Herr H. die Baugrube für die Verfüllung frei. Hinsichtlich des konkreten Sanierungsverlaufs sowie der einzelnen Probeentnahmen wird auf den Kurzbericht des Herrn H. vom 16. Oktober 2015 verwiesen (Bl. 38 ff. Verwaltungsakte).
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Unter dem 12. Oktober 2015 berechnete die L. - GmbH der Kreisverwaltung des Beklagten für ihre im Zusammenhang mit dem Dieselunfall vom 15. August 2015 ausgeführten Arbeiten einen Betrag in Höhe von 17.323,71 Euro. Herr H. stellte der Kreisverwaltung des Beklagten unter dem 20. Oktober 2015 einen Betrag in Höhe von 2.474,98 Euro für seine Tätigkeit in Rechnung.
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Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 forderte der Beklagte die Klägerin zum Ersatz der durch die Beauftragung der L. - GmbH und des Herrn H. entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 19.798,69 Euro auf. Zur Begründung führte er aus, durch die untere Wasserbehörde sei gemäß § 100 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – WHG – die unverzügliche Auskofferung des kontaminierten Materials unter Hinzuziehung eines Gutachters angeordnet worden, um das Eindringen von Diesel in die angrenzenden Gräben und Wasserschutzgebiete zu verhindern.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, ihre Inanspruchnahme erfolge rechtswidrig, weil die Störerauswahl offensichtlich fehlerhaft sei. Zu dem streitgegenständlichen Schaden sei es dadurch gekommen, dass der Kanaldeckel nicht ordnungsgemäß aufgelegen habe und dadurch den Tank des LKW beschädigt habe. Beim Überfahren eines Kanaldeckels sei jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen, dass dieser defekt sei oder nicht korrekt aufliege. Als Trägerin der Straßenbaulast sei die Beigeladene zu 2) für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Straßen verkehrssicherungspflichtig. Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung hätte daher allein diese in Anspruch genommen werden dürfen.
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Den Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017, der Klägerin zugestellt am 23. August 2017, zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Ermächtigungsgrundlage für den geltend gemachten Kostenersatz sei § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG – i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 des Landesbodenschutzgesetzes – LBodSchG – i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG –. Durch das Einlaufen des ausgelaufenen Kraftstofftanks in den randlich gewachsenen Boden im Bereich der Straße „L.“ in B. sei es zu einer schädlichen Bodenverunreinigung im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG gekommen.
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Die Klägerin sei auch zu Recht als Störerin herangezogen worden. Da das Bundes-Bodenschutzgesetz selbst keine Definition des Verursachers enthalte, sei insoweit auf das Polizeirecht zurückzugreifen. Nach der dort vorherrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung sei Verursacher derjenige, der durch sein tatsächliches Verhalten die zeitlich letzte, die Gefahrenschwelle überschreitende Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt habe. Dies sei vorliegend der Fahrer des von der Klägerin angemieteten LKW gewesen, indem er den LKW gefahren und aus dessen beschädigten Tank der Dieselkraftstoff ausgelaufen sei. Auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr komme es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts regelmäßig nicht an. Das Verhalten des Fahrers sei der Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 POG zuzurechnen.
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Andere Verursacher kämen vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere seien der Straßenbaulastträger oder der Eigentümer des Kanalnetzes nicht als Verhaltensstörer in Betracht zu ziehen, weil es am Vorliegen der Verkehrssicherungspflicht mangele. Zwar könne eine mangelhafte Verankerung eines Kanaldeckels eventuell eine Gefahr für Leib und Leben in sich bergen, nicht aber eine unmittelbare Gefährdung für das hier betroffene Rechtsgut „Schutz des Bodens vor schädlicher Verunreinigung“. Diese Gefahr sei erst durch den zeitlich nachfolgenden Verursachungsbeitrag des Fahrers der Klägerin eingetreten.
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Die Klägerin hat am 25. September 2017 Klage erhoben. Sie bestreitet, dass die Beauftragung der L. - GmbH sowie des Herrn H. durch die Kreisverwaltung des Beklagten erfolgt sei sowie dass die jeweils in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich durch die Kreisverwaltung des Beklagten gezahlt worden seien.
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In rechtlicher Hinsicht führt sie aus, sie sei nicht Verursacherin der eingetretenen schädlichen Bodenveränderung, insbesondere nicht die „unmittelbare Verursacherin“, da sie lediglich Mieterin des LKW gewesen sei. Der Umstand, dass ihr Mitarbeiter den LKW gesteuert habe, aus dem der Kraftstoff ausgelaufen sei, mache sie nicht zur polizeirechtlichen Verursacherin. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei ihre Inanspruchnahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Kanaldeckel in einer Fahrbahn dürften und sollten ohne Weiteres im Rahmen des normalen Straßenverkehrs überfahren werden. Kein Fahrzeugfahrer könne damit rechnen, dass ein Kanaldeckel beim Überfahren hochschlage und seinen Fahrzeugtank beschädige. Ihr Fahrer habe daher nicht ansatzweise mit dem letztlich entstandenen Schadensverlauf rechnen können und müssen. Der Beigeladenen zu 1) sei der gefährliche Zustand der Straße hingegen bekannt gewesen. Der Leiter der Abteilung Abwassersammlung/Kanalisation des Wirtschaftsbetriebs X., Herr W., habe diesbezüglich angegeben, Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) hätten ausgesagt, dass in der Vergangenheit schon öfters Kanaldeckel herausgehoben worden seien. Als Ursache dafür sei in Betracht gezogen worden, dass die Straße „L.“ über keine Deckschicht verfügt habe, so dass die Kanaldeckel aus der Straßenoberfläche herausgeschaut hätten. Nach dem Kraftstoffunfall vom 15. August 2015 sei diese Gefahrenstelle durch einen Komplettaustausch aller Deckel und Rahmen sowie einen höhengleichen Einbau in der Fahrbahnoberfläche beseitigt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der erforderliche Bodenaushub durch die L. - GmbH sowie die fachgutachterliche Begleitung der Sanierung durch Herrn H. seien im Auftrag der Kreisverwaltung erfolgt. Dies ergebe sich auch aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr. Ausweislich der vorliegenden Auszahlungsanordnungen habe die Kreisverwaltung auch die entsprechenden Rechnungen der L. - GmbH sowie des Herrn H. beglichen.
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Die Störerauswahl sei im vorliegenden Fall „offensichtlich“ gewesen, da sich der Verhaltensstörer noch vor Ort befunden habe und die verursachende Schadensquelle für die Bodenverunreinigungen mit Dieselkraftstoff zweifelsfrei der von der Klägerin angemietete LKW mit dem bei der Klägerin angestellten Fahrer gewesen sei. Die Kausalkette, die sich möglicherweise im Vorfeld der aufgetretenen schädlichen Bodenveränderung und Grundwasserverunreinigung ereignet habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Soweit die Klägerin auf möglicherweise vor dem Unfall bestehende Probleme mit nicht hinreichend befestigten Kanaldeckeln oder einem kritischen Ausbauzustand der Straße verweise, verkenne sie, dass es im Falle des Vorliegens eines eindeutig festgestellten Verhaltens- bzw. Handlungsstörers nicht Aufgabe der unteren Bodenschutz- bzw. der unteren Wasserbehörde sei, gleichsam „detektivische Ermittlungen“ zu den Unfallursachen und einer vorgeschalteten Kausalkette anzustellen.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht dafür in Anspruch genommen, die ihm bei der Beseitigung des Umweltschadens angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 19.798,69 Euro zu ersetzen.
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Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 POG findet (nachfolgend 1), begegnet zwar keinen durchgreifenden formellen Bedenken (nachfolgend 2). Er ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig (nachfolgend 3).
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1) Die Widerspruchsbehörde konnte die Kostenforderung auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG stützen.
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a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
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Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt (vgl. Dietlein, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 47. Edition Stand: 1. April 2018, § 10 Rn. 1). Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat.
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Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
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b) Einer Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG steht nicht entgegen, dass sich die Ausgangsbehörde in ihrem Bescheid vom 28. Januar 2016 zur Begründung ihres Einschreitens auf wasserrechtliche Vorschriften – namentlich den § 100 WHG – sowie die Verhinderung einer Gefahr für angrenzende Gräben und Wasserschutzgebiete berufen hat. Es kann auch dahinstehen, ob vorliegend ein Einschreiten aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften zulässig gewesen wäre (vgl. zum Verhältnis von wasserrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Eingriffsgrundlagen: OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 – 20 A 963/11 –, juris Leitsatz und Rn. 7 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9. Mai 2016 – 4 K 969/15.NW –, juris Rn. 27). Denn der Kreisrechtsausschuss des Beklagten als zuständige Widerspruchsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 4 LBodSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –) hatte im Widerspruchsverfahren eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit vorzunehmen und war daher auch zu einem Austausch der Ermächtigungsgrundlage befugt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 7 B 34/11 –, juris Rn. 7; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 68 Rn. 9 und § 73 Rn. 7). Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist in einem solchen Fall der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung, da gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst dieser der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011, a.a.O.).
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c) § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –, UA S. 6; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, – 3 K 832/15.NW –, juris Rn. 54 m.w.N.). Vorliegend wurde gegenüber der Klägerin keine vollziehbare Grundverfügung erlassen, so dass § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG –, der bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, als potentielle Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ausscheidet. Soweit sich aus dem Einsatzbericht der Kreisverwaltung des Beklagten ergibt, Frau K. habe mit der Klägerin gesprochen, die „mit der sofortigen Auskofferung des gewachsenen Bodens einverstanden“ gewesen sei, ist davon auszugehen, dass Frau K. die Klägerin telefonisch von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 POG).
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d) Auch eine Qualifizierung der Beseitigung der Bodenkontaminationen als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 LVwVG dürfte nach Ansicht der Kammer ausscheiden. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren; vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, – 3 K 832/15.NW –, juris Rn. 55).
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Die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug erfolgt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung soll darauf abgestellt werden, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille oder Widerstand des Betroffenen überwunden werden soll oder nicht. Nach anderer Auffassung soll ein sofortiger Vollzug nur dann angenommen werden können, wenn der Pflichtige präsent oder erreichbar ist bzw. es wird darüber hinaus verlangt, dass der anwesende Adressat für die Grundverfügung handlungsunfähig ist. Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, dass im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug zu verzichten ist und die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung anzusehen sind (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen zu den einzelnen Auffassungen: VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9. Mai 2017 – 5 K 566/16.NW –, juris Rn. 25).
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Der Kammer erscheint die zuletzt genannte Auffassung im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit vorzugswürdig (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteile vom 12. September 2016, a.a.O., juris Rn. 56, vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 25 f.). Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier daher von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen. Letztlich ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug vorliegend aber nicht entscheidungserheblich, da der angefochtene Kostenbescheid auch dann in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig wäre, wenn von einem sofortigen Vollzug auszugehen wäre. Denn auch in diesem Fall müsste die hypothetische Grundverfügung rechtmäßig sein; dies ist vorliegend jedoch – wie noch auszuführen sein wird – nicht der Fall.
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e) Zuletzt ist die Anwendbarkeit des § 6 POG auch nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Nach dessen Absatz 1 tragen die zur Durchführung Verpflichteten u.a. die Kosten der nach § 10 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz – GG – eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar. § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. zum Ganzen VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, – 3 K 832/15.NW –, juris Rn. 57 m.w.N.).
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2) Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 28. Januar 2016 ist formell rechtmäßig.
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a) Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend war die Kreisverwaltung des Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 LBodSchG als untere Bodenschutzbehörde für die unmittelbare Ausführung sachlich zuständig, da es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall am 15. August 2015 um einen solchen mit wassergefährdenden Stoffen gehandelt hat.
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Die Kammer geht auch davon aus, dass die Beauftragung der L. - GmbH sowie des Herrn H. durch Frau K. als Vertreterin der Kreisverwaltung des Beklagten erfolgt ist. Im Hinblick auf die Beauftragung des Herrn H. ergibt sich dies eindeutig aus dem Einsatzbericht der Kreisverwaltung des Beklagten (Bl. 4 Verwaltungsakte) sowie dem Kurzbericht des Herrn H. selbst (Bl. 39 Verwaltungsakte). Die Beauftragung der L. - GmbH wurde zwar ausweislich der Verwaltungsakte zwischenzeitlich kontrovers diskutiert (vgl. Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung der Beigeladenen zu 1) an die Kreisverwaltung des Beklagten, Bl. 138 f. Verwaltungsakte). Der Inhalt der Verwaltungsakte lässt jedoch den Schluss zu, dass die Beauftragung durch Frau K. als Vertreterin der Kreisverwaltung des Beklagten erfolgt ist. Zum einen heißt es in dem Einsatzbericht der Feuerwehr, die L. - GmbH sei „in Absprache mit der Unteren Wasserbehörde (Frau K.)“ zum Abtragen des kontaminierten Erdreichs verständigt worden (Bl. 145 Verwaltungsakte). Zum anderen ergibt sich auch aus der Betreffzeile der durch die L. - GmbH ausgestellten Rechnung, dass diese auf Anweisung der Kreisverwaltung des Beklagten tätig geworden ist (Bl. 84 ff. Verwaltungsakte).
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Dass es sich bei Frau K. um eine Vertreterin der unteren Wasserbehörden gehandelt hat, ist unschädlich. Denn im Gegensatz zur sachlichen, instanziellen, funktionellen, verbandsmäßigen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden, die grundsätzlich Außenwirkung auch gegenüber dem Bürger und in Verfahren gegenüber den Beteiligten hat, ist die innere Organisation der Behörden, die Gliederung in Abteilungen, Referate usw. und die Zuordnung der in einer Behörde tätigen Amtsträger behördeninterner Natur. Dementsprechend gibt es auch grundsätzlich kein Recht auf einen bestimmten Amtsträger, d.h. auf das Tätigwerden des nach der behördeninternen Organisation für eine Angelegenheit an sich zuständigen Amtsträgers und nur dieses Amtsträgers (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 3 Rn. 16).
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b) Die Klägerin wurde zwar vor Erlass des Kostenbescheids nicht angehört (vgl. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –). Dieser Verfahrensfehler ist jedoch unbeachtlich, weil die gebotene Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt worden ist.
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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 12. August 1992 – 2 A 10826/92 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 23 ff.) ist eine versäumte Anhörung im Vorverfahren wirksam nachgeholt, wenn die Widerspruchsbehörde zur vollen Überprüfung des Verwaltungsaktes befugt ist und die mit dem Widerspruch vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hatte im Widerspruchsverfahren eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit vorzunehmen. Ausweislich des Widerspruchsbescheids hat er den Vortrag der Klägerin auch umfassend im Widerspruchsverfahren gewürdigt.
- 41
3) Der Kostenbescheid vom 28. Januar 2016 ist allerdings in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
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a) Die Kostenerstattungspflicht nach § 6 Abs. 2 POG besteht nur dann, wenn es sich um eine formell und materiell rechtmäßige Ausführung einer Maßnahme gehandelt hat. Führt die Behörde hingegen eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 – 3 K 832/15 –, juris Rn. 68 m.w.N.).
- 43
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 POG ist die unmittelbare Ausführung durch die Behörde selbst oder durch von ihr Beauftragte zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Aus der Erwähnung des Merkmals „rechtzeitig“ folgt, dass regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt ist. Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Kuhn, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, Stand November 2013, § 6 Anm. 1.3), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind (sog. hypothetische Grundverfügung) und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. November 1999 – 8 A 11072/99.OVG –, ESOVG S. 4 f. m.w.N.; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, a.a.O., juris Rn. 68). Ausgehend davon war die unmittelbare Ausführung vorliegend nicht gestattet, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt auf der Primärebene: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris Rn. 38) die Voraussetzungen für den Erlass einer hypothetischen Grundverfügung nicht erfüllt waren.
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Rechtsgrundlage für eine Grundverfügung des Beklagten gegenüber der Klägerin mit dem Inhalt, eine Sanierung der Bodenkontaminationen vorzunehmen und die Sanierungsmaßnahmen von einer sachverständigen Person begleiten, do-kumentieren und überwachen zu lassen, wären vorliegend die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gewesen (vgl. zur Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Sanierung durch einen Sachverständigen: VG Würzburg, Urteil vom 12. Januar 2016 – W 4 K 15.560 –, juris Rn. 33 m.w.N.).
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aa) Die danach erforderliche schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG war ohne Zweifel gegeben, denn durch das Auslaufen des Dieseltanks des durch die Klägerin angemieteten LKW im Bereich der Straße „L.“ in B. ist Dieselkraftstoff auch in den randlich gewachsenen Boden eingedrungen. Hierdurch ist eine Beeinträchtigung der Funktion des Bodens als Wasser- und Nährstoffkreislauf verursacht worden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG), die geeignet war, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
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bb) Eine hypothetische – auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gestützte – Grundverfügung wäre vorliegend dennoch rechtswidrig gewesen, da die Aufforderung zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderungen nicht an die Klägerin hätte gerichtet werden können.
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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet.
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Unabhängig von dem konkreten Verständnis des in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verwendeten Verursacherbegriffs kam die Klägerin vorliegend als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung nicht in Betracht, da der LKW, aus dem der Dieselkraftstoff ausgetreten ist, zum Zeitpunkt des Unfalls von einem ihrer Mitarbeiter gefahren wurde. Eine Inanspruchnahme der Klägerin nach den §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hätte daher nur aufgrund einer Zusatzverantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen erfolgen können. Eine Zusatzverantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen – wie sie in § 4 Abs. 3 POG geregelt ist – sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz jedoch nicht vor. Zwar ist im Hinblick darauf, dass durch das Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage für eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich des Bodenschutzes geschaffen werden sollte, kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber den praktisch wichtigen Fall der Haftung des Unternehmers für das Verhalten seiner Mitarbeiter nach den Grundsätzen der Zusatzverantwortlichkeit des Verhaltensstörers ausschließen wollte (vgl. Giesberts/Hilf, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 47. Edition Stand: 01.07.2018, § 4 Rn. 24.1 m.w.N.) Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 3 POG im Bundes-Bodenschutzgesetz erscheint aber dennoch zumindest fraglich, da die Regelung der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen in § 4 BBodSchG als abschließende Regelung verstanden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, juris Rn. 18 und 30). Letztlich muss diese Frage vorliegend jedoch nicht abschließend beantwortet werden, da eine Zusatzverantwortlichkeit der Klägerin für ihren Fahrer bereits aufgrund dessen fehlender Verhaltensverantwortlichkeit nicht in Betracht kam.
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Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist jeder, der an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt hat (OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris Rn. 60; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 22 CS 16.1158 –, juris Rn. 20; OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 – 20 A 2640/94 –, juris Rn. 18; so auch die amtliche Begründung, BT-Drs. 13/6701, S. 34). Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 20).
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Zweck der Verhaltensverantwortlichkeit ist es, eine der verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Zurechnung gegenwärtiger Gefahren anhand der Risikosphären einerseits des Handelnden und andererseits der Allgemeinheit herbeizuführen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 22). Eine Handlung überschreitet daher dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 B 1434/84 –, NVwZ 1985, 355 [356]).
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Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war der Fahrer des LKW, aus dem der Dieselkraftstoff ausgetreten ist, zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen.
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Zwar beruhte die schädliche Bodenveränderung unstreitig darauf, dass einer der zwei Außentanks des von ihm geführten LKW gerissen und infolgedessen Dieselkraftstoff auf die Straße ausgetreten und schließlich in den randlich gewachsenen Boden eingedrungen ist. Das Fahren des LKW kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der konkret eingetretene Schaden entfiele. Diese naturwissenschaftliche Kausalbeziehung ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen jedoch keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit (so ausdrücklich: OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 20; a.A.: VG Osnabrück, Urteil vom 25. April 2003 – 2 A 27/02 –, juris Rn. 14).
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Nicht ausreichend ist ferner, dass das Führen eines kraftstoffbetriebenen Fahrzeugs stets mit dem Transport von Kraftstoff verbunden ist und dieser im Falle des Auslaufens zu teils erheblichen Bodenkontaminationen führen kann. Denn ein objektiv gefahrenträchtiges Verhalten allein vermag noch keine Verhaltensverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu begründen (vgl. zu einer umweltgefährdenden gewerblichen Tätigkeit: OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 22; OVG BW, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 10 S 1188/00 –, juris Rn. 6). Andernfalls entstünde eine konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen des Führens eines Kraftfahrzeugs. Dass eine solche vom Gesetzgeber im Bundes-Bodenschutzrecht nicht beabsichtigt gewesen ist, verdeutlicht der Umstand, dass dieser in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – anders als z.B. im Falle des Kostenersatzes für Maßnahmen der Feuerwehr (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz) – nur eine Zustandshaftung des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, nicht jedoch des Eigentümers bzw. Besitzers einer beweglichen Sache vorgesehen hat.
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Eine – für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit erforderliche – die Gefahrenschwelle überschreitende Handlung im Sinne eines rechts- bzw. pflichtwidrigen Verhaltens des LKW-Fahrers war zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht erkennbar; auch der Beklagte hat sich – weder zu diesem Zeitpunkt noch später – auf das Vorliegen einer solchen Handlung berufen. Der Fahrer des LKW hat die Straße „L.“ in B. berechtigterweise befahren bzw. im Rahmen ihrer Widmung genutzt. Hierzu gehört zweifellos auch das Überfahren von Kanaldeckeln, die sich auf der Straße befinden. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Fahrers während des Fahrvorgangs – z.B. in Form einer (erheblichen) Geschwindigkeitsüberschreitung – lagen nicht vor. Der Vertreter der Beigeladenen hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fahrbahn auf der Straße „L.“ in B. aufgrund einer fehlenden Fahrbahndecke im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls uneben gewesen ist. Dies führt aus Sicht der Kammer auch dazu, dass die Verkehrsteilnehmer, die auf diese besondere Verkehrssituation durch eine entsprechende Beschilderung hingewiesen wurden (Bl. 163 ff. Verwaltungsakte), verpflichtet waren, beim Befahren der Straße in besonderer Weise Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen. Vorliegend lagen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer des LKW diese Sorgfalt und Vorsicht hat vermissen lassen und es infolgedessen zu dem Aufreißen des Außentanks gekommen ist. Ebenso wenig bestanden Anhaltspunkte dafür, dass der Außentank des LKW bereits bei Aufnahme der Fahrt Beschädigungen oder Sicherheitsmängel aufwies. Vielmehr gab es hier aufgrund des Umstands, dass das Auslaufen des Außentanks im Zeitpunkt des Überfahrens eines Kanaldeckels einsetzte und dieser Kanaldeckel ausweislich des Akteninhalts beschädigt gewesen ist (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. Dezember 2017, Bl. 69 d.A.), konkrete Hinweise dafür, dass der Kanaldeckel zu einem Aufreißen des Außentanks geführt hat.
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Zuletzt folgte eine Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers nicht aus einer etwaigen Verletzung der Schadensminderungspflicht. Der Vertreter der Beigeladenen hat zwar insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass der LKW-Fahrer noch weitergefahren ist, nachdem es zu dem Aufreißen des Außentanks gekommen ist. Dem Kurzbericht des Herrn H. kann entnommen werden, dass der LKW nach etwa 85 Metern zum Stehen kam. Zu berücksichtigen ist jedoch insoweit zunächst, dass der LKW, als es zu dem Aufreißen des Außentanks kam, in Bewegung war, so dass eine Bremsung – mit dem damit zusammenhängenden Bremsweg – erforderlich war. Ungeachtet dessen bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Falle eines sofortigen Stillstands des LKW am Ort des Unfalls nicht zu einer Bodenkontamination gekommen wäre. Vielmehr ist auf den vorliegenden Lichtbildern sowie den Aufnahmen der Örtlichkeit bei „Google Maps“ erkennbar, dass sich auch in Höhe des streitgegenständlichen Kanaldeckels eine unbefestigte Grünfläche befindet, in welche der auslaufende Kraftstoff hätte ebenso eindringen können.
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b) Eine Haftung der Klägerin für die Sanierungskosten käme aber selbst dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte – im Hinblick darauf, dass auf der Primärebene des bodenrechtlichen Einschreitens der Zeitpunkt des Einschreitens maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris Rn. 38) und das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr absolut im Vordergrund steht – im Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von einer Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers hätte ausgehen dürfen. Denn Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG S. 4).
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Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall betreffend § 52 Abs. 1 POG a.F. (Ersatzvornahme) entschieden, dass es dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel entspricht, wenn die Behörde die entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat, dass es sich aber dann anders verhält, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war und nicht in der Risikosphäre des Halters oder des Fahrers liegt. Bei solchen Sachverhalten, die dem Interesse der Allgemeinheit zuzurechnen sind, sei eine Kostenbelastung des Halters oder Fahrers unangemessen und unzumutbar und damit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996, a.a.O., mit Verweis auf das Urteil des Senats vom 4. Februar 1992 – 7 A 11301/91.OVG –). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die unmittelbare Ausführung: § 6 Abs. 2 Satz 1 POG ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine eigenständige Beurteilung der Verantwortlichkeit aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorzunehmen ist, und zu prüfen ist, ob die Kostenzurechnung ausnahmsweise unangemessen ist (OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996, a.a.O.).
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Ausgehend davon wäre der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Kostenersatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG – die Rechtmäßigkeit der Maßnahme auf der Primärebene unterstellt – auf der Sekundärebene an der fehlenden Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers gescheitert. Denn dem Beklagten lagen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter Behördenentscheidung (weiterhin) keine Anhaltspunkte für ein rechts- bzw. pflichtwidriges Verhalten des LKW-Fahrers vor; der Beklagte hat auch in den knapp zwei Jahren bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung – trotz der Hinweise der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf eine etwaige Beschädigung des Außentanks durch den Kanaldeckel sowie eine diesbezügliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten – keine weiteren Feststellungen zur Schadensursache treffen können. Aufgrund des Umstands, dass der Kanaldeckel, bei dessen Überfahren es zum Aufreißen des Außentanks gekommen ist, beschädigt gewesen ist, geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Kanaldeckel nicht ordnungsgemäß auflag, infolgedessen beim Überfahren hochschlug und so den Außentank des LKW beschädigte.
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Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass eine Haftung der Klägerin für die Sanierungskosten auf der Sekundärebene selbst dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn – entgegen der vorstehenden Ausführungen und dem Vortrag des Beklagten folgend (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 25. April 2003 – 2 A 27/02 –, juris Rn. 14) – bereits das Fahren des LKW, aus dem der Kraftstoff ausgetreten ist, das Bejahen der Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers rechtfertigen würde. Denn die Kostenbelastung der Klägerin wäre mangels (nachweisbarem) rechts- bzw. pflichtwidrigem Verhalten ihres Fahrers jedenfalls unangemessen und unzumutbar und damit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Juli 2018
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Der Streitwert wird auf 19.798,69 € festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Gründe
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I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Eintragung seines Fachwerkhauses in die Denkmalliste. Im angefochtenen Bescheid begründete die Beklagte die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes mit ortsgeschichtlichen, städtebaulichen und hauskundlichen Gründen. Sie nahm dabei Bezug auf eine Stellungnahme der beigeladenen Fachbehörde. Darin ging diese davon aus, dass das in zwei Bauphasen errichtete Haus im Jahre 1813 seine jetzige Gestalt erhalten habe. In einer im Widerspruchsverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme korrigierte die Fachbehörde diese Annahme und datierte die zweite Bauphase, in der das Haus wesentlich vergrößert worden sei, auf die Zeit vor 1876, bestätigte aber den Denkmalwert des Gebäudes; auf diese Stellungnahme verwies die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Der angefochtene Bescheid sei wegen eines beachtlichen Begründungsmangels, der auch nicht geheilt worden sei, rechtswidrig. Im Bescheid seien keine für die Erhaltung und Nutzung des Hauses sprechenden Schutzgründe benannt, die der zuletzt festgestellten Baugeschichte Rechnung trügen. Die erforderliche Begründung sei im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt worden. Im gerichtlichen Verfahren sei die Begründung in unzulässiger Weise ausgetauscht worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe das Fachwerkhaus zu Recht als Denkmal eingestuft. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids enthalte die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung. Für die formelle Rechtmäßigkeit sei ohne Belang, ob die angeführten Gründe die Unterschutzstellung letztlich trügen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste lägen vor. Die Denkmalwürdigkeit stehe zur Überzeugung des Senats fest.
- 2
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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II.
- 3
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Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers führt auf keinen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe; es genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
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1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das leistet der Kläger nicht. Er verkennt, dass die genannte gesetzliche Regelung nur Verstöße des Tatsachengerichts gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts erfasst, also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die folglich den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses, nicht aber deren Inhalt betreffen (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 18. Juni 2007 - BVerwG 2 B 36.07 - juris Rn. 5). Die vom Kläger im Anschluss an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerügten Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens sind Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung des Gerichts. Sie bleiben demnach grundsätzlich außer Betracht (vgl. schon Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 455.56 - BVerwGE 10, 37 <43> = Buchholz 234 § 62 G 131 Nr. 11 sowie Beschluss vom 8. Januar 2009 - BVerwG 7 B 42.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 77) und können nur ausnahmsweise als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie sich auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung des Beteiligten in diesem Verfahren auswirken (vgl. Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 13 und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 5 B 30.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7). Solche Besonderheiten liegen hier ersichtlich nicht vor.
- 5
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2. Mit der auf Fehler des behördlichen Verfahrens bezogenen Grundsatzrüge dringt der Kläger ebenso wenig durch. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. An der entsprechenden Darlegung fehlt es.
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Der Kläger möchte sinngemäß die Frage geklärt wissen, ob die Widerspruchsbehörde die von der Ausgangsbehörde zur Begründung der Denkmaleigenschaft angeführten Annahmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens austauschen darf. Revisionsrechtlicher Überprüfung zugänglich ist nach § 137 Abs. 1 VwGO allein die auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen bezogene Frage der Zulässigkeit des Austausches der Begründung eines belastenden Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde. Ein Klärungsbedarf wird insoweit indessen nicht aufgezeigt; denn die Frage ist auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres zu bejahen.
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Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nimmt die Widerspruchsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit sowie bei Ermessensentscheidungen - vorbehaltlich von Sonderregelungen bei Selbstverwaltungsangelegenheiten - der Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids vor. Eine Bindung an die Rechtsauffassung und die Sachverhaltsfeststellungen der Ausgangsbehörde besteht dabei nicht, sodass die Widerspruchsbehörde deren Entscheidung ggf. auch mit abweichenden Erwägungen bestätigen kann. Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist dann der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung. Ausgangs- und Widerspruchverfahren stellen zwar zwei Verwaltungsverfahren dar. Diese bilden aber eine Einheit, denn gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gibt erst der Widerspruchsbescheid der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid den Entscheidungsausspruch unverändert lässt; in dieser Situation kommt es für die Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Bestimmtheits- und Begründungsanforderungen ebenfalls auf die Gestalt an, die der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 14.05 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 42; Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32). Die daran anschließende Frage, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98> = Buchholz 406.11 § 135 BBauGB Nr. 30 und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 12.09 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8).
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) und 4) für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladenen zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.
- 2
Am Wochenende vom 7. - 10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde A-Stadt ein von der Beigeladenen zu 2) veranstaltetes Weinfest statt. Die Beigeladene zu 2) gab hierfür ein Festprospekt heraus, in dem u.a. die teilnehmenden Winzerhöfe mit Nummern versehen und beschrieben wurden. Auf dem Festprospekt befand sich ferner ein kleiner Ortsplan, in dem die Winzerhöfe und drei gesonderte Parkplätze an den Ortsrändern ausgewiesen waren.
- 3
Der in B-Stadt wohnhafte Kläger war Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führte in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:
- 4
„Brandgefahr
- 5
Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen.“
- 6
Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er fuhr nach eigenen Angaben an diesem Tag mit seinem Pkw nach C-Stadt, wo er einen 30- minütigen Spaziergang machte und, nachdem er durch ein Plakat auf das Weinfest in A-Stadt aufmerksam wurde, von dort aus weiter in das 2 km entfernte A-Stadt. Dort stellte er in einem Neubaugebiet südlich der A-Straße in Höhe der Straßeneinmündungen B-Straße/C-Straße bzw. D-Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Dieses Gelände betrifft die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. ...., ...., .... und ..... Die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... waren in den Jahren 2010 - 2012 bis eine Woche vor dem Weinfest durch die Eigentümer an die Firma G als Material- und Baucontainerplatz verpachtet bzw. dieser Firma überlassen worden, da in diesen Jahren die Beigeladene zu 2) eine Ortsstraße ausbaute. Die westlich daran angrenzenden Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. .... und .... waren nicht direkt sondern nur über die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... anfahrbar und stark zugewachsen. Die Eigentümer mähten nach Räumung der Grundstücke den Aufwuchs ab und ließen diesen liegen. Das Auto des Klägers stand auf dem Grundstück Flurstück-Nrn. ...., dem Grundstück der Beigeladenen zu 3). Die Beigeladene zu 4) ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flurstück-Nr. .....
- 7
Etwa gegen 12.45 Uhr am 9. September 2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden.
- 8
Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Straßenabschnitts und der näheren Umgebung sowie ein Lichtbild von dem Brandvorfall dienen (Zentrum der Brandschadenstelle = roter Bereich):
- 9
Es folgt die Luftbildaufnahme
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Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Beigeladenen zu 1) und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. ...., .... und ..... Der Beklagte verständigte am Vormittag des 10. September 2012 das Ingenieurbüro A und beauftragte dieses mit der Einleitung der notwendigen Maßnahmen und der fachtechnischen Begleitung der Beseitigung der Bodenverunreinigungen. Am Mittag des 10. September 2012 wurde im Rahmen eines Ortstermins die weitere Vorgehensweise zwischen dem Beklagten und dem Ingenieurbüro A besprochen. Aufgrund der Brandspuren wurde ein Abziehen der vom Brand betroffenen Fläche und ein Aushub von Bodenverunreinigungen vereinbart. Eine erste Schätzung ergab, dass eine Fläche von ca. 300 m² vom Brand betroffen war. Der Sachverständige hatte vor Ort die Aufgabe, kontaminierte Bereiche auszuweisen, belastetes Material zu separieren und den Zustand des Untergrundes durch die Entnahme von Beweissicherungsproben zu dokumentieren. Der Beklagte beauftragte die Firma H mit den Aushubarbeiten, der Sicherstellung und der Entsorgung des kontaminierten Materials. Die Aushubarbeiten wurden noch am 10. September 2012 begonnen und gegen 23 Uhr abgeschlossen. Insgesamt wurden an diesem Tag ca. 80 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 11 Containern bei der Firma H sichergestellt. Aus dem gesamten Aushubmaterial wurde eine Mischprobe (MP Aushub) entnommen und daran eine Deklarationsanalyse zur Entsorgungsklärung durchgeführt. Lose auf der Oberfläche liegendes Brandmaterial (Brandrückstände, Glas, Kunststoffteile, Brandspuren) wurden händisch aufgelesen und separat gesammelt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubs wurde als Ausgleich Mutterboden angeliefert und nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern seitlich gelagert. Insgesamt wurden von den Aushubsohlen 4 Beweissicherungsproben entnommen und auf die für einen Brandschaden typischen Schadstoffparameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.
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Da das Sanierungsziel nach den vier Beweissicherungsproben der Aushubsanierung nicht eingehalten wurde, beschloss der Beklagte einen weiteren Aushub, der am 20. September 2012 durchgeführt wurde. Außer der Sanierung des Schachtbereichs wurde der westliche und östliche Bereich des Brandschadens um weitere 0,1 - 0,15 m abgezogen sowie der kleinere Bereich im Osten bis ca. 0,7 m vertieft. Die Beweissicherungsproben wurden auf die Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW) und polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Am 20. September 2012 wurden insgesamt weitere ca. 60 m³ an Bodenmaterial ausgehoben und in 8 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde wieder als Ausgleich Mutterboden angeliefert und gelagert. Für die tieferen Aushubbereiche wurde natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
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Da der Beklagte die angestrebten Sanierungszielwerte durch die Aushubsanierungen am 9. September 2012 und 20. September 2012 im westlichen Aushubbereich und im zentralen nördlichen Aushubbereich noch nicht als erreicht ansah, wurde in Absprache mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ein weiterer Aushub dieser Bereiche vorgenommen. Insgesamt wurden am 4. Oktober 2012 weitere ca. 50 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 7 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde als Ausgleich für die tieferen Bereiche natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
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Die Staatsanwaltschaft Landau leitete daraufhin gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung ein und holte in diesem Zusammenhang ein kraftfahrtechnisches Gutachten hinsichtlich der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 bzw. des Vorliegens eines technischen Defekts am Kraftfahrzeug des Klägers ein. Das Gutachten des Ingenieurbüros B und W vom 25. Januar 2013 kam zu dem Schluss, dass aufgrund der am 10. September 2012 vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es sei ohne weiteres plausibel, dass der Brand durch einen Kontakt zwischen dem erhitzten Katalysator des Fahrzeugs des Klägers und dem Grasschnitt am Abstellort des Pkw verursacht worden sei.
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Der Beklagte kam zunächst für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 € auf.
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Diesen Betrag machte der Beklagte zunächst gegenüber der Kraftfahrhaftpflichtversicherung des Klägers, der A-Versicherungs-Aktiengesellschaft, geltend. Diese antwortete mit Schreiben vom 26. Februar 2013, nach Prüfung des Gutachtens des Brandsachverständigen lehne sie die Haftung für den entstandenen Schaden ab, da die eindeutige Verursachung durch das Fahrzeug des Klägers nicht nachgewiesen sei.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, dem am 2. Oktober 2012 ein Anhörungsschreiben vorausgegangen war, machte der Beklagte die Kosten für die Bodensanierung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € gegenüber dem Kläger geltend. Diese Kosten setzten sich aus Gebühren des Beklagten in Höhe von 565,05 € (12 Std. á 46,80 €, Auslagen für eine PZU zu 3,45 €), einer Rechnung der Firma H, Landau, für Aushubarbeiten, Entsorgung etc. in Höhe von 77.416,37 € und der Rechnung des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 € zusammen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach Zeugenaussagen zuerst Feuer unter dem Pkw des Klägers gesehen worden sei, bevor dieser selbst in Brand geraten sei. Auch das Gutachten des Ingenieurbüros B und W, das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegeben worden sei, bestätige, dass von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeugs des Klägers auszugehen sei. Durch die Brandrückstände, ausgetretene Betriebsstoffe der Fahrzeuge, sei eine Bodensanierung notwendig geworden, die mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden sei.
- 17
Hiergegen legte der Kläger am 26. Juni 2013 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe sein Kraftfahrzeug, wie andere Festbesucher auch, am späteren Brandort abgestellt. Wie es zu dem Brand gekommen sei, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt des Geschehens hätten sich auf dem Platz ca. 50 bis 60 Fahrzeuge befunden. Es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder aber ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei. Der Brand könne auch durch eine „Selbstentzündung" entstanden sein. Die Beigeladene zu 2) habe für die Festbesucher den Parkplatz im Zusammenhang mit dem Weinfest für Festbesucher eröffnet; deshalb sei auch das Gelände abgemäht worden. Wenn dieser Parkplatz nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge, dann sei dies der Ortsgemeinde anzulasten. Selbstverständlich könnten die Festbesucher darauf vertrauen, dass ein Parkplatz, der im Rahmen einer Festveranstaltung von einer Gemeinde zur Verfügung gestellt werde, den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge.
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Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2013 eingestellt. Zuvor hatte die sachbearbeitende Staatsanwältin ein brandschutztechnisches Gutachten zur Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 eingeholt. Am 23. Juli 2013 gab der Sachverständige L eine Einschätzung gegenüber der Kriminalinspektion Landau ab. Darin führte er aus, tendenziell gehe er davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers.
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In mehreren zivilrechtlichen Verfahren erhoben geschädigte Fahrzeugeigentümer Klage gegen den Kläger.
- 20
Das Amtsgericht Landau holte in dem Verfahren 1 C 721/13, das noch nicht beendet ist, ein Sachverständigengutachten zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 ein. In seinem Gutachten vom 4. September 2014 kam der Brandsachverständige S, Mannheim, zu dem Ergebnis, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 – gab das Landgericht Landau der Klage eines geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers gegen den Kläger statt. In diesem Verfahren holte das Landgericht Landau ein Gutachten des Sachverständigen L, Enz, ein. Dieser führte in dem Gutachten vom 24. November 2014 aus, die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
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Unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten des Kfz-Sachverständigen W und der Brandsachverständigen L folgerte das Landgericht Landau in seinem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 –, der Brand sei durch das Auto des Klägers entstanden.
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Mit weiterem Urteil vom 13. Juni 2016 – 2 O 332/15 – wies das Landgericht Landau eine Klage des Klägers und seiner Versicherung gegen die Beigeladenen zu 3) und 4) auf Feststellung, dass diese verpflichtet seien, ihm und seiner Versicherung alle Schäden aus dem Brandereignis vom 9. September 2012 in A-Stadt zu ersetzen, ab.
- 24
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015, dem Kläger zugestellt am 10. August 2015, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Beklagte habe den Kläger in rechtmäßiger Weise zu den Kosten der Sanierung der Bodenverunreinigung in A-Stadt herangezogen. Durch den Brand am 9. September 2012 und den damit verbundenen Löscharbeiten seien Brandrückstände, ausgetretene Betriebsmittel der Fahrzeuge und Löschwasser in den unbefestigten Untergrund der Grundstücke eingedrungen und es sei hierdurch zu schädlichen Bodenverunreinigungen gekommen. Diese Bodenverunreinigung sei auch durch den Kläger verursacht worden. Der Kfz-Verständige W und der Brandsachverständige L seien in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des Fahrzeuges des Klägers witterungsbedingt das trockene Gras auf dem von ihm ausgewählten Abstellplatz in Brand gesetzt und das dadurch entfachte Feuer auf andere Pkw übergegriffen habe.
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Der Beklagte habe den Kläger nach dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerfrei zur Kostentragung für die verunreinigte Bodensanierung herangezogen. Die Heranziehung des Klägers sei auch verhältnismäßig.
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Der Kläger hat am 10. September 2015 Klage erhoben. Er bestreitet weiterhin, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbstentzündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Zumindest habe das vorherige Mulchen des Geländes, welches den Eigentümern bestens bekannt und von ihnen veranlasst worden sei, die Brandgefahr erheblich erhöht. Dieser besondere Gefahrenmoment sei ihm, dem ortsfremden Kläger, als auswärtigem Festbesucher nicht bekannt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang zu der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte.
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Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Brand von seinem Fahrzeug ausgelöst worden sei, sei zu sehen, dass er nichts anderes getan habe als das, was viele andere Festbesucher vor ihm und gleichzeitig mit ihm ebenfalls getan hätten. Sie hätten ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt, um das Fest der Ortsgemeinde besuchen zu können. Der an der Ortszufahrtsstraße befindliche stark frequentierte Parkplatz sei für auswärtige Besucher gut zu erkennen und ohne Probleme ansteuerbar gewesen. Der Parkplatz habe Festbesuchern zur Verfügung gestanden und sei von diesen genutzt worden. Das Gelände sei als Verkehrsraum eröffnet und faktisch zugänglich gewesen. Es habe sich um einen öffentlichen Parkplatz gehandelt, auf dem der Kläger seinen PKW abgestellt habe. Damit gelte dort die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Hätte man nicht gewünscht, dass das Gelände von auswärtigen Festbesuchern genutzt wird, hätte man dies ohne weiteres dadurch verhindern können, dass man die vorhandene „Zufahrt“ abgesperrt hätte. Dies wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen. Im Übrigen sei der Grundstückseigentümer stets vor dem Verursacher in Anspruch zu nehmen.
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Der Kläger beantragt,
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den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 und den Wider-spruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 aufzuheben
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sowie
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Grundstückseigentümer keine Verkehrsfläche als Parkplatz eröffnet. Die Beigeladene zu 2) habe in ihrem Festprospekt zum Weinfest ausreichend Parkplätze sowohl in den Dorfstraßen als auch in den ortsnahen Wirtschaftswegen ausgeschildert und dies auch in dem Prospekt dargestellt. Die Kraftfahrzeugführer hätten die Grundstücke als Parkplatz eigenmächtig, ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer genutzt. Wie hieraus ein öffentlicher Parkplatz abgeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei er, der Beklagte, davon überzeugt, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden ist.
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Auf ein Verschulden des Klägers komme es bezüglich der Brandverursachung nicht an. Der Kläger sei rechtmäßigerweise in Anspruch genommen worden, da es vorliegend nicht mehr um eine schnellstmögliche Beseitigung der Gefährdung gegangen sei. Die von der Bodenverunreinigung ausgehende Gefahr sei durch den Beklagten in Auftrag gegeben und umgehend behoben worden. Es gehe daher nur noch um die Kostentragungspflicht für diese Maßnahme. Die Heranziehung des Klägers als Verursacher des Brandes, vor den jeweiligen Grundstückseigentümern, sei nicht zu beanstanden.
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Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.
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Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an und betonen, dass die Brachgrundstücke zu keinem Zeitpunkt seitens der Gemeinde als Parkfläche für Besucher anlässlich des Weinfestes zur Verfügung gestellt worden seien.
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Die Beigeladene zu 3) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, es bestehe aufgrund der Gutachten W und L kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden sei. Somit sei der Kläger zu Recht als Verursacher zur Kostenausgleichung herangezogen worden.
- 41
Falsch sei die Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) um einen „Parkplatz“ gehandelt, welches Festbesuchern zur Verfügung gestellt worden sei. Das Grundstück sei weder als Verkehrsraum eröffnet noch unmittelbar zugänglich gewesen. Bei ihrem Grundstück handele es sich um ein Ackergelände, welches aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht unmittelbar von der öffentlichen Straße befahren werden könne. Der Kläger müsse somit über die benachbarten Grundstücke „gefahren" sein, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Hierzu sei der Kläger nicht berechtigt gewesen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger sein Fahrzeug auf der Freifläche abgestellt habe. Sie sei erst durch das Brandereignis darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Grundstück zu Unrecht und von Unberechtigten entsprechend genutzt worden sei. Auch in den Jahren zuvor sei das Grundstück nie entsprechend genutzt worden. Das Gelände sei auch nicht als „Parkplatz" hergerichtet worden. Ihr Ehemann habe das Gelände gemulcht gehabt, da das Gras habe geschnitten werden müssen. Dies habe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Weinfest gestanden.
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Ausschließlich der Kläger habe durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle begründet. Somit müsse er auch für die damit einhergehenden Kosten/Schäden aufkommen.
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Die Beigeladene zu 4) beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, die Inanspruchnahme des Klägers sei rechtmäßig. Die Brandsachverständigen, die sich eingehend und nicht nur oberflächlich mit der Brandursache befasst hätten, kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Wärmestrahlung des Katalysators des Pkws des Klägers den Brand verursacht habe. Die vom Kläger übernommenen Aussagen des Sachverständigen L entstammten lediglich einer Gesprächsnotiz eines Polizeibeamten. Es handele sich sozusagen um ein „Gutachten vom Hörensagen", das anlässlich eines Gesprächs auf der Polizeidienststelle „erstellt" worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Nachweis, dass das Klägerfahrzeug den Brand ausgelöst habe, damit geführt. Die Behauptung, es sei zu einer Selbstentzündung der Fläche gekommen, sei fernliegend. Im Übrigen werde in der Betriebsanleitung der Mercedes Benz A-Klasse unter der Überschrift „Parken" eigens darauf hingewiesen, dass die Abgasanlage nicht mit leicht brennbarem Material wie trockenem Gras in Verbindung kommen dürfe.
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Das rechtswidrige Parken auf fremden, mit abgemähtem Gras belegten Grundstücken an heißen Sommertagen stelle ein besonderes Gefahrenmoment dar, das auch ohne besondere Ortskenntnis erkennbar sei. Bemerkenswert sei auch, dass der Kläger aus dem Umstand, dass er und andere Kraftfahrer rechtswidrig auf fremden Grundstücken geparkt hätten, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht konstruiere. Belege für eine Widmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr nenne er nicht. Vielmehr leite er aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten und dem ebenso rechtswidrigen Verhalten anderer Kraftfahrzeughalter ab, dass er vor den Gefahren des rechtswidrigen Parkens hätte geschützt werden müssen.
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Sie habe auch zu keiner Zeit ihr Einverständnis erklärt, dass das Grundstück als Parkfläche genutzt werden könne. Jedem sorgfältig handelnden Kraftfahrer hätte zudem klar sein müssen, dass es sich bei den Bauplätzen nicht um öffentliche Parkplätze handele. Vor Ort seien die Grundstücke nicht als Parkplatz ausgeschildert gewesen. Auf dem Informationsblatt, das die Beigeladene zu 2) erstellt habe, seien drei Parkplätze vermerkt. Im Zuge der A-Straße und der D-Straße seien keine Parkplätze ausgezeichnet gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Grundstücke auch nicht über das gesamte Weinfest hinweg als Parkplatz genutzt worden. Die Zweckentfremdung der Bauplätze sei erstmals am Sonntag, dem 9. September 2012, erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Landau, Az.: 7112 Js 17054/12, des Amtsgerichts Landau, Az.: 1 C 721/13, und des Landgerichts Landau, Az.: 4 O 88/13, die Verwaltungsakten des Beklagten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 12. September 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht dafür in Anspruch genommen, die ihm bei der Beseitigung des Umweltschadens angefallenen Kosten zu ersetzen.
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Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 27. Mai 2013 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – (1.). Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (2.) als auch in materieller Hinsicht (3.) nicht zu beanstanden.
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1. Der Kostenbescheid konnte auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG gestützt werden.
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1.1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat.
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1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
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1.3. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 – 4 LB 13/14 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 – 7 K 1100/04.NW –, juris; Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 11; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700). § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Vorliegend erfolgte auf der Primärebene keine vollziehbare Grundverfügung gegenüber dem Kläger, so dass § 63 Abs. 1 LVwVG, der bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, als potentielle Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung von vornherein ausscheidet.
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1.4. Auch eine Qualifizierung der Beseitigung der Bodenkontaminationen als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Der sofortige Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG ist seiner Rechtsnatur nach tatsächliches Verwaltungshandeln (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980 – 46 XXII 77 –, BayVBl 1981, 597; Beckmann, NVwZ 2011, 842). Er ist selbst kein Zwangsmittel, sondern eine besondere Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –). § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren).
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In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung nach § 6 POG und sofortigem Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG erfolgt, unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstand näher VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch Sadler, DVBl 2009, 292 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746, das vom „Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung“ spricht), folgt die Kammer diesbezüglich der Meinung, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (so auch Schoch, JuS 1995, 309, 312; Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 6 VwVG, Rn. 50). Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen.
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1.5. Die Anwendbarkeit der § 6 POG ist vorliegend auch nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Nach dessen § 24 Abs. 1 tragen die zur Durchführung Verpflichteten u.a. die Kosten der nach § 10 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundesbodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz – GG – eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar. § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. November 2006 – 6 UE 2498/05 –, NVwZ-RR 2007, 367; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, § 24 BBodSchG Rn. 6).
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2. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist formell rechtmäßig.
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2.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da – wie noch auszuführen sein wird – im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Brand am 10. September 2012 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren.
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2.2. Der Kläger wurde vor Erlass des Kostenbescheids auch, wie von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gefordert, mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 angehört.
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3. Der Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
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Die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (3.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG (3.2.). Der Kläger konnte im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (3.3.). Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen mit den entstandenen Kosten zu belasten, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (3.4.). Die Kostenforderung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig (3.5.).
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3.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u.a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 – 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln.
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3.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 2 Rn. 1). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 1 Rn. 15). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.
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Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds. Die mit dem Eintrag erheblicher Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden entstandene Kontamination stellte daher eine derartige schädliche Bodenveränderung dar. Es bestand nach dem Brandvorfall am 9. September 2012 mehr als nur ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen Betriebsstoffe in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragen werden und diese gegebenenfalls auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten mit den in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen (vgl. Sondermann/Hejma in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 Rn. 51).
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3.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 – 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig.
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3.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG.
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3.2.1. Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 12; Beckmann/Schröder/Kuhn, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2013, § 6 Anm. 1.3; Beaucamp, JA 2009, 279, 285 m.w.N.), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –,NVwZ-RR 2009, 746). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 – 8 A 11072/99.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 – 3 K 1522/04.NW –, ESOVG; vgl. auch Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 21). Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 – 8 S 515/92 –, VBlBW 1993, 298).
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Bei der Beurteilung der Haftung für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ist vorliegend zwischen der „Primärebene“ des bodenrechtlichen Einschreitens und der „Sekundärebene“ der Haftung für die entstandenen Kosten zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr in Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 – I C 17/73 –, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 – 4 K 894/14.NW –, juris). Ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG).
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3.2.2. Auf der Primärebene lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor.
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3.2.2.1. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers war es am 9. September 2012 auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ...., .... und .... zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds gekommen (s. die Ausführungen unter 3.1.). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten.
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3.2.2.2. Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Klägers zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind hier erfüllt gewesen.
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Zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen brauchte sich der Beklagte nicht mit der Frage auseinander zu setzen, wer richtiger Adressat einer hypothetischen Grundverfügung gewesen wäre. Da der Beklagte im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorging, kam es allein auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr an. Die Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner konnte zu diesem Zeitpunkt daher unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen. Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligem) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122).
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3.2.3. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Hier waren am Nachmittag des 9. September 2012 erhebliche Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden eingedrungen (s. den Bericht des Ingenieurbüros A zur Sanierung des Brandschadens vom 10. Dezember 2012). Der Schaden war somit bereits eingetreten und es drohte ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Darf die Behörde nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, ist sie berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Der Beklagte durfte und musste daher unmittelbar handeln, um den kontaminierten Boden abzutragen. Es war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten. Auch die weiteren Aushubarbeiten am 20. September 2012 und 4. Oktober 2012 waren dringlich, weil die nach dem ersten Aushub erstellten Beweissicherungsproben in Bezug auf die untersuchten Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter AKW und PCB ergaben, dass nach wie vor umweltgefährdende Stoffe im Boden waren.
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Im Übrigen wäre der von dem Beklagten später als Verursacher ermittelte Kläger nicht fähig gewesen, die bestehende Gefahr selbst zu beseitigen (vgl. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 99). Die Situation vor Ort war kritisch, so dass sofortige Bodensanierungsmaßnahmen notwendig waren. Der Handlungsdruck zwang den Beklagten in zeitlicher Hinsicht daher zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem potentiellen Adressaten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 m.w.N.).
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3.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte den Kläger im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zu den anlässlich der Aushubarbeiten im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 entstandenen Kosten als Verhaltensverantwortlichen heranziehen.
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3.3.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – der eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179) – ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 B 1434/84 –, NVwZ-RR 1985, 355). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 B 36/15 –, juris).
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3.3.2. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes muss der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 22 CS 16.1158 –, juris). Dieser kommt die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruht. Da der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt hat, sind die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung aber nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 –, NVwZ-RR 2003, 103). Auf die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine – objektive – Verhaltensverantwortlichkeit daher nicht gestützt werden (s. auch VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2015 – Au 3 K 14.133 –, juris). Für den Fall einer Bodenverunreinigung, die durch das spätere Umkippen eines Öltanks verursacht wurde, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit sich über die Kontrolle des Befüllens hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks erstreckt, die offen zutage liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280).
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3.3.3. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen. Nach Auswertung der im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Landau (Az: 7112 Js 17054/12) sowie der in den zivilgerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Landau (Az.: 1 C 721/13) und des Landgerichts Landau (Az.: 4 O 88/13) eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Entstehung und Ausbreitung des Brands gewesen ist. Daher ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger vorrangig zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung heranzuziehen, nicht ermessensfehlerhaft.
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3.3.3.1. Die Kammer war gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411a Zivilprozessordnung – ZPO – befugt, anstelle der Einholung eines neuen schriftlichen Gutachtens nach § 412 ZPO auf die vorhandenen Gutachten zurückzugreifen, die in den genannten zivilgerichtlichen Verfahren sowie in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet worden sind (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 20a). Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Die Anwendbarkeit des § 411a ZPO im Verwaltungsprozess gilt insgesamt, denn auch für die Verwertung staatsanwaltschaftlich eingeholter Sachverständigengutachten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis bestehen (s. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 98 Rn. 173a). Die Verwertung der Gutachten aus den anderen Verfahren erfolgt im Wege des Sachverständigenbeweises.
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3.3.3.2. Nach Auswertung der genannten Gutachten und Stellungnahmen sind nach Ansicht der Kammer hinreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten des Klägers, der am 9. September 2012 um die Mittagszeit seinen Pkw Mercedes Benz, A-Klasse auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... abgestellt hat, und dem gegen 12.45 Uhr ausgebrochenen Brand, der zu den Bodenkontaminationen geführt hat, ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie den genannten zivilgerichtlichen Verfahren haben insgesamt vier Personen Gutachten und Stellungnahmen zu dem Brandereignis vom 9. September 2012 abgegeben.
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3.3.3.2.1. Der Gutachter W, der die Geschehensörtlichkeit am 10. September 2012 und den nach dem Brandschadenfall sichergestellten Pkw des Klägers am 12. September 2012 in Augenschein genommen hat, hat in seinem von der Staatsanwaltschaft Landau eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten vom 25. Januar 2013 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es könne anhand der vorliegenden Gesamtanknüpfungsgrundlagen von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeuges des Klägers ausgegangen werden. Bei einem Kraftfahrzeug der A-Klasse befänden sich die beiden Abgaskatalysatoren im motornahen Bereich. Die thermisch belasteten Teile des Abgasstranges hätten bei einem solchen Pkw eine Bodenfreiheit von etwa 16 cm. Der verbliebene Graswuchs bzw. die Mähreste hätten ein Bodenniveau von 20 cm gehabt. Die betriebsbedingte Oberflächentemperatur des vorderen Abgasstranges der A-Klasse erreiche mehr als 500°. Die Selbstentzündungstemperatur von Stroh oder Heumaterial liege bei 250 bis 300°. Im Zuge der aufgrund des völlig ausgebrannten Zustandes nur eingeschränkt möglichen Fahrzeugüberprüfung hätten sich keine näheren Hinweise auf eventuelle technische Defekte am Fahrzeug als Brandursache ergeben. Aufgrund des anzusetzenden Bewuchszustandes des Brachgeländes mit relativ hoch aufragend abgelagertem getrocknetem Grasschnitt sei davon auszugehen, dass es bei Einfahrt und Parkvorgang des Pkw zu Kontakt zwischen der betriebsbedingt erhitzten Auspuffanlage des Pkw mit exponiert positioniertem Katalysator und Grasaufhäufungen gekommen sei. Eine Brandverursachung durch einen solchen Kontakt zwischen erhitztem Katalysator und Grasschnitt am Abstellort des Pkw sei ohne weiteres plausibel naheliegend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 führte der Sachverständige W auf Fragen des Gerichts ergänzend aus, die Spritzwand des Motorraumes habe starke blaue Hitzeverfärbungen durch Brandeinwirkung gezeigt. Daraus habe er geschlossen, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe. Aufgrund der Brandspuren sei er zu der Feststellung gelangt, dass der Brandherd unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben müsse.
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3.3.3.2.2. Der Brandsachverständige L, der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 23. Juli 2013 gegenüber der Kriminalinspektion Landau lediglich eine Einschätzung zu der Brandentstehung abgab, da er weder die Brandschadensstelle noch den verkohlten Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, kam gemäß der Wiedergabe des Kriminalhauptkommissars Ö zu dem Schluss, er gehe tendenziell davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers. Die Hitze eines Katalysators würde generell nach oben steigen. Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht sehr oft vor, sonst würde es im Sommer öfters zu Pkw-Bränden kommen, wenn man bedenke, wie oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Eine Brandentstehung durch den Katalysator bzw. die Auspuffanlage hänge mit der Höhe und Menge des liegenden trockenen Grases sowie der Hitze der Auspuffanlage zusammen. Bei Fahrzeugen, die nur wenige Kilometer gefahren worden seien, werde die Auspuffanlage nicht so heiß wie bei Fahrzeugen, die über eine längere Strecke, möglicherweise noch mit hoher Geschwindigkeit, gefahren würden. Der Brand könne jedoch auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein. Eine Brandentstehung durch eine Glasscherbe schließe er hingegen fast aus.
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3.3.3.2.3. Der vom Amtsgericht Landau in dem Verfahren 1 C 721/13 beauftragte Brandsachverständige S, der ebenso wie der Sachverständige L keine eigenen Untersuchungen am Brandort bzw. an dem Pkw des Klägers vornehmen konnte, führte zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 in seinem Gutachten vom 4. September 2014 aus, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Die Spurenlage der Brandspuren beweise aus hiesiger Sicht eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Die Wärmeübertragung habe ausgehend von der heißen Oberfläche des Katalysators zunächst über Wärmestrahlung stattgefunden. Danach sei es zum Wärmestau im Bereich zwischen dem Fahrzeugboden und dem Erdboden gekommen. Schließlich sei ein Schwelbrand und anschließend ein offener Flammenbrand entstanden. Die weitere schnelle Brandausbreitung sei im Wesentlichen durch die Brandlast und Wärmefreisetzungsrate des brennenden Pkw des Klägers bestimmt worden. Es müsse vorher nicht zwingend eine lange Fahrstrecke zurückgelegt worden sein, damit nach dem Parken auf dem Brachland mit dem Gras ein Brand habe entstehen können. Die Betriebstemperatur von ca. 600 °C sei bei den meisten Pkws schon nach wenigen Minuten erreicht. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus. Auch die Möglichkeit einer Selbstentzündung des Grases könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden.
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3.3.3.2.4. Schließlich gab noch der Brandsachverständige L, der ebenfalls weder den Brandort noch den Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, in dem Verfahren 4 O 88/13 vor dem Landgericht Landau am 24. November 2014 ein Gutachten ab. Darin gab Herr L an, für ihn sei das Gutachten des Sachverständigen W in sich schlüssig und nachvollziehbar. Als von der Energiebilanz her nicht abwegige mögliche Zündquelle komme zwar ein glimmender Zigarettenrest in Betracht. Dem Sachverständigen W sei jedoch zuzustimmen, dass es sich dabei um eine hypothetische Möglichkeit handele, die im Rahmen einer Risikoabschätzung in den Hintergrund trete. Während es sich bei einer glimmenden Zigarettenkippe um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen handele, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche, und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei, besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. Zum einen stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei. Zum anderen hätten die Zeugen von einer Brandentstehung unterhalb dieses Fahrzeugs berichtet, so dass angesichts der geringen Bodenfreiheit die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, auf Vorstellungsprobleme stoße. Übersehen werden dürfe ferner nicht, dass offenbar zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Brand ein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden habe, so dass – in Einklang mit dem Ergebnis des Sachverständigen W – mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es zu einem Entzündungsvorgang des trockenen Grasverwuchses durch einen Kontakt mit Komponenten des Abgassystems gekommen sei. Die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
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3.3.3.2.5. Im Ergebnis kommen mit Ausnahme des Sachverständigen L alle anderen Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Abstellen des Pkw des Klägers ursächlich war für den Ausbruch des Brands am 9. September 2012 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .....
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Soweit der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren durchgehend behauptet hat, es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch Selbstentzündung des Grases oder durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei, stellt er damit nur Vermutungen auf. Demgegenüber hat sich der beweispflichtige Beklagte auf objektive Faktoren als tragfähige Indizien gestützt, die aus Sicht der Kammer allein den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Abstellen des Pkw des Klägers und dem anschließenden Brand ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.
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Auch wenn der Sachverständige W, wie vom Kläger moniert, kein Brandsachverständiger, sondern Kfz-Sachverständiger ist, hat die Kammer keine Bedenken, dessen Aussagen zu verwerten. Er hat als Einziger der Gutachter sowohl die Brandschadenstelle als auch das verbrannte Auto des Klägers in Augenschein genommen und Feststellungen zu der Schadensursache getroffen. Seine Schlussfolgerung, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe und er aufgrund der Brandspuren zu der Feststellung gelangt sei, der Brandherd müsse unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben, hat Herr W in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 und anlässlich seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
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Das Fazit des Kfz-Sachverständigen W wird von dem Brandsachverständigen S in seinem ausführlichen Gutachten vom 4. September 2014 geteilt. Zwar bemängelt der Sachverständige S auf der Seite 30 des Gutachtens, dass in dem Gutachten des Sachverständigen W mehrere Untersuchungen bzw. Feststellungen fehlen. Auch widerspricht der Sachverständige S der vom Sachverständigen W angenommenen Vorstellung, dass die Zündung durch einen direkten Kontakt zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers stattgefunden habe. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass einzelne trockene Grashalme durch einen direkten Kontakt, der auch aufgrund der nachweislich vorhandenen geringen Abstände zwischen Gras und Oberfläche des Katalysators gegeben gewesen sei, gezündet werden können. Allerdings hätte dieser direkte Kontakt nur zum Abbrand dieser Grashalme geführt, weil zwar die notwendige Zündenergie vorhanden gewesen sei, aber die für eine Wärmeübertragung zum Entzünden der Grasfläche Wärmeenergie nicht ausreichend gewesen sei. Im Gegensatz zum Sachverständigen W ging der Sachverständige S davon aus, dass es aufgrund des geringen Abstandes der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkws des Klägers zum Boden und der eingeschränkten Ventilation in diesem Raum zu einem Wärmestau gekommen sei. Dieser Wärmestau habe zu einer Erwärmung der Grasfläche unter dem Pkw des Klägers geführt. In Folge sei es zu einem Schwelbrand in der dortigen Grasfläche gekommen. Dabei seien fortlaufend Pyrolysegase erzeugt worden, die ebenfalls aufgrund der schlechten Ventilation in diesem Bereich nicht genügend abgeführt worden seien. Das so entstandene Luft-Pyrolysegas-Gemisch habe sich schließlich an der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkw A-Klasse des Klägers gezündet. Von dem gezündeten Luft-Pyrolysegas-Gemisch sei so viel Wärmeenergie an die bereits thermisch vorbereitete Grasfläche abgegeben worden, dass es zur Entzündung dieser Fläche gekommen sei. Aufgrund der jetzt vorhandenen Brandlast habe der Brand sich selbständig weiter auf die umliegende Grasfläche und in Folge die benachbart parkenden Pkws ausbreiten können. Diese Brandentstehung und Brandausbreitung lasse sich auch mühelos mit den bekannt gewordenen Anknüpfungstatsachen, insbesondere den Feststellungen und Zeugenaussagen zu den zeitlichen Abläufen, in Verbindung bringen.
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Nach Auffassung der Kammer kann letztlich offen bleiben, ob der Brand, wie vom Sachverständigen S angenommen, aufgrund eines Wärmestaus unter dem Pkw des Klägers oder aufgrund eines direkten Kontakts zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers entstanden ist. Jedenfalls steht aufgrund der beiden Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des klägerischen Fahrzeugs witterungsbedingt trockenes Gras in Brand gesetzt hat.
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Plausibel ist die Aussage beider Gutachter, dass der heiß gelaufene Katalysator des klägerischen Fahrzeugs die Brandursache war. Die Temperatur am Katalysator kann bis zu 900° erreichen und somit einen Brand auslösen (s. die Angaben des Sachverständigen S auf Seite 3 des Gutachtens und die Ausführungen des Sachverständigen W auf Seite 42 seines Gutachtens). Daher wird in den Medien immer wieder darauf hingewiesen, dass Abgasanlagen mit Katalysatoren nicht mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommen sollen, z.B. mit trockenem Gras (s. z.B. http://www.abendblatt.de/region/stormarn/article 130326671/Polizei-warnt-vor-Feuergefahr-durch-Katalysatoren-und-Grillkohle.html; und http://forst. brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.392146.de). Entsprechende Warnhinweise finden sich auch in den Betriebsanleitungen von Kraftfahrzeugen, so auch beim klägerischen Fahrzeug einer Mercedes A-Klasse. L e Strecken müssen nicht zurückgelegt werden, damit der Katalysator solch hohe Temperaturen erreicht und das Kraftfahrzeug zum Brandrisiko wird (s. Gutachten S, Seite 4; vgl. auch http://www.n-tv.de/auto/Auto-geparkt-Auto-verbrannt-article154610.html). Daher ist es unerheblich, dass der Kläger vor dem Abstellen seines Pkw auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nur eine Strecke von 2 km zurückgelegt hat, nachdem er zuvor in C-Stadt einen 30-minütigen Spaziergang gemacht hat. Immerhin war er davor ca. 150 km von B-Stadt nach C-Stadt gefahren, so dass der Katalysator entsprechend aufgeheizt war.
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Da der Kläger seinen Wagen auf einem Gelände parkte, auf dem sich zum Teil gemähtes und zum Teil noch 20 cm hohes trockenes Gras befand, ergab sich zwangsläufig ein Kontakt zwischen dem etwa 16 cm über dem Boden liegenden Katalysator und dem 20 cm hohen Gras, so dass die Schlussfolgerung der Gutachter W und S vollkommen nachvollziehbar sind, dass das Abstellen des Pkw des Klägers den Brand verursacht hat.
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Soweit sich der Kläger auf die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 beruft, wonach tendenziell davon auszugehen sei, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette als durch einen heißen Katalysator verursacht worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 hat für das vorliegende Verfahren keinen weitergehenden Erkenntniswert, da dieser lediglich allgemeine Angaben zur Wahrscheinlichkeit der Ursache von Pkw-Bränden gemacht hat. Die Einschätzung von Herrn L, der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein, beruht offensichtlich auf seiner Erfahrung, Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht oft vor, obwohl oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Diese Schlussfolgerung hält die Kammer jedoch nicht für überzeugend, zumal der Sachverständige S – ebenso wie die Sachverständigen W und L – einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt hat, die Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut oder eines Streichholzes durch unbekannte Dritte könne ausgeschlossen werden, da die Zündenergie, die von einer Zigarette, Tabakglut oder einem Streichholz ausgehe, nicht ausreichend für eine Zündung und insbesondere ein selbständiges Weiterbrennen ohne entsprechendes Stützfeuer sei. Auch habe das brennbare Gras nur eine geringe Packungsdichte. Auch der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 24. November 2014 dazu überzeugend angegeben, die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, stoße auf Vorstellungsprobleme. Bei einer glimmenden Zigarettenkippe handele es sich um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei. Demgegenüber besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. So stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei.
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Die Kammer schließt sich daher der Auffassung der Gutachter S, W und L an und hält eine Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut bzw. Raucherutensilien durch unbekannte Dritte für eine rein hypothetische Möglichkeit, für die es im konkreten Fall keinerlei Hinweise gibt und die daher außen vor bleiben muss.
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Soweit der Kläger ferner behauptet hat, der Beklagte habe nicht hinreichend in Erwägung gezogen, dass der Brand auch durch Selbstentzündung des Grases ausgebrochen sein könne, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Auch mit dieser möglichen Brandursache hat sich der Sachverständige S auseinandergesetzt und ist zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gelangt, eine derartige biologische Selbstentzündung könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Selbstentzündung sei eine Selbsterhitzung notwendig. Eine Selbsterhitzung von Heu und ähnlichen pflanzlichen Stoffen, die durch die aktive physiologische Stoffwechseltätigkeit von Mikroorganismen verursacht werden könne, sei nur möglich, wenn die notwendigen Lebensbedingungen für die Mikroorganismen gewährleistet seien und die Wärmebilanz zwischen der durch Mikroorganismen produzierten Wärme und der Wärmeabfuhr zu Gunsten des Heues verlaufe. Selbstentzündungen träten meist erst dann auf, wenn die freigesetzte Wärme sich staue und das Lagermaterial bis auf Zündtemperatur erhitzt werde. Selbst wenn man also mit dem Kläger eine Selbstentzündung des Grases in Erwägung ziehen würde, wäre das Abstellen seines Autos auf dem Brachacker dennoch kausal gewesen, denn nur durch den geringen Abstand des trockenen Grases zu dem Unterboden des Pkws des Klägers konnte es überhaupt zu dem Stau der freigesetzten Wärme und zur Erhitzung des Lagermaterials bis auf die Zündtemperatur kommen.
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Weitere Zündquellen wie die Brandentstehung durch einen Glassplitter haben alle Gutachter übereinstimmend ausgeschlossen.
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Steht somit fest, dass der Brand am 9. September 2012 auf dem Brachacker in A-Stadt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Wärmeenergieabgabe über die heiße Oberfläche des Katalysators des Pkw des Klägers auf das dort befindliche trockene Gras stattgefunden hat, ist der Kläger als „Verursacher“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen. Das Abstellen des Pkws des Klägers auf dem mit dürrem Gras bewachsenen Grundstück Flurstück-Nr. .... an einem trockenen und heißen Sommertag stellte sich als ein riskantes Verhalten des Klägers dar mit der Folge, dass darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden kann.
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3.4. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen heranzuziehen, ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- 100
3.4.1. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung entscheidend darauf abgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung der gerechten Lastenverteilung entspreche. Diese Begründung ist frei von Ermessensfehlern.
- 101
Vorliegend kamen neben dem Kläger als mögliche Adressaten des Kostenbescheids nur die Grundstückseigentümer, also die Beigeladenen zu 3) und 4), als Zustandsstörer in Betracht. Dagegen scheiden nach Auffassung der Kammer die Beigeladenen zu 1) und 2) als Verantwortliche von vornherein aus. Denn diese hatten keine tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke und waren daher nicht „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2016 nochmals bestätigt, dass es keinerlei Absprachen der Grundstückseigentümerinnen mit der Beigeladenen zu 2) als Veranstalterin des Weinfestes über die Nutzung ihrer Grundstücke für die Dauer des Weinfestes gegeben hat. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben diesbezüglich angegeben, ihnen sei die Nutzung ihrer Grundstücke zum Parken anlässlich des Weinfestes weder bekannt gewesen noch hätten sie dies geduldet. Der Einwand des Klägers, er als Ortsfremder habe davon ausgehen können, dass das betreffende Gelände ein öffentlicher Parkplatz sei, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Bei den Grundstücken Flurstück-Nrn. .... -.... handelte es sich schon deshalb nicht um öffentliche Parkplätze, da an keiner Stelle das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – angebracht war. Vielmehr hatte die Beigeladene zu 2) an drei anderen Stellen an den Ortsrändern öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Folglich war der Beigeladene zu 2) – ebenso wenig wie die Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückeigentümer – verpflichtet, das Gelände abzusperren. Generell besteht nämlich keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern (BGH, Urteil vom 20. März 1973 – VI ZR 55/72 –, juris). Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, NJW 2009, 2530). Verschuldensfähigkeit und Verschulden sind in diesem Zusammenhang ebenso bedeutungslos wie das Bewusstsein, fremden Besitz zu beeinträchtigen, oder der gute Glaube an eine Zustimmung des Besitzers (s. Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 858 Rn. 2).
- 102
Bei mehreren in Frage kommenden Störern – hier also dem Kläger als Verursacher und den Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückseigentümern – ist durch die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 BBodSchG, Rn. 54). § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris). Daher konnte der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen.
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3.4.2. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten ist auch verhältnismäßig. Auch wenn ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, kann sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann sich, wie unter 3.4.1. ausgeführt, der Kläger nicht darauf berufen, er habe als Ortsfremder davon ausgehen dürfen, auf dem Gelände parken zu dürfen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) ohnehin unbefugt abgestellt hat, hätte er sein Fahrzeug dort auch nicht aufgrund der dort vorhandenen Bedingungen (heißer Tag, trockenes Gras) parken dürfen.
- 104
3.5. Die von dem Kläger geforderten Kosten erweisen sich auch ihrer Höhe nach nicht als unverhältnismäßig.
- 105
3.5.1. Was zunächst die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und -auslagen des Beklagten in Höhe von 565,05 Euro anbetrifft, so finden diese eine ausreichende Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Teil 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der bis zum 22. Dezember 2015 geltenden Fassung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 in der Fassung vom 1. Dezember 2010 – UmwMinGebV –.
- 106
3.5.2. Der Beklagte durfte auch die Rechnungen der Firma H aus Landau in Höhe von 77.416,37 Euro sowie des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 Euro in Ansatz bringen. Zwar darf eine Gefahrenabwehrbehörde die ihr von Dritten für die im Rahmen der Gefahrenabwehr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft auf einen kostenpflichtigen Verantwortlichen abwälzen. Sie hat vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die kostenpflichtigen Maßnahmen im Einzelnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geboten waren und die jeweils hierfür geltend gemachten Kosten unmittelbar durch die Maßnahmen entstanden sind und ihrer Höhe nach im Verhältnis zum Gefahrenabwehraufwand angemessen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853). Dabei sind die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nicht schon deswegen als unangemessen zu erachten, weil es vielleicht auf dem Markt der entsprechenden Dienstleister auch Anbieter geben mag, die die betreffende Leistung zu einem günstigeren Preis anbieten. Zum einen ist im Interesse einer effektiven und naturgemäß rasch gebotenen Gefahrenabwehr der Beauftragung von hilfeleistenden Kräften eine zeitaufwendige Suche nach dem günstigsten Anbieter nicht geboten. Zum anderen stehen die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nur dann außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck, wenn sie im groben Missverhältnis zu den marktüblichen Preisen stehen. Mithin sind Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme dann angemessen, wenn sie nicht wesentlich von den marktüblichen Preisen ortsnah zur Verfügung stehender Anbieter, die in der konkreten Gefahrensituation die Gefahrenabwehrmaßnahme in gleicher Weise durchführen können, abweichen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 A 10778/13.OVG –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 09. Mai 2016 – 4 K 696/15.NW –, juris).
- 107
Ausgehend hiervon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten, die durch die ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen verursacht worden sind, nicht als angemessen zu betrachten wären.
- 108
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Dagegen ist es billig, die Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) aufgrund ihres Klageabweisungsantrags für erstattungsfähig zu erklären.
- 109
Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist.
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Dagegen haben die Beigeladenen zu 3) und 4) einen Ausspruch auf diesen Ausspruch.
- 111
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte, also – wie hier aus Sicht der Beigeladenen – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Dies war vorliegend der Fall.
- 112
Da die Beigeladenen zu 3) und 4) am Vorverfahren als Drittbeteiligte teilgenommen haben, ist es sachgerecht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zumal auch der Kläger sich eines Rechtsanwalt bedient hat. Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Von daher ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 3 K 491/15.NW –).
- 113
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren die Aufhebung eines Kostenbescheides über insgesamt 1.672,90 €.
- 2
Sie sind Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … in K., welches bewaldet ist und an die Bebauung angrenzt. Bei der Bebauung handelt es sich zum einen um Wohnhäuser, zum anderen an der südlichen Grundstücksgrenze um Gebäude des Krankenhauses.
- 3
Am 3. Juli 2015, einem Freitag, wandte sich eine der Anwohnerinnen an den Bauhof der Beklagten und machte geltend, dass sie und ihre Tochter unter Hautreizungen, geröteten Augen und Luftmangel litten. Sie müssten die Fenster geschlossen halten, da sich auf dem Grundstück der Kläger Nester der Raupen des Eichenprozessionsspinners befänden, deren Haare durch Luftverwehungen auch auf ihr Grundstück und in ihre Wohnräume gelangten.
- 4
Daraufhin wurde u. a. die Feuerwehr der Beklagten informiert, welche ausweislich ihres Hilfeleistungsberichts ca. 20 Gespinste des Eichenprozessionsspinners an mehreren Eichen im Bereich R-Straße/Krankenhaus feststellte.
- 5
Die Wehrleiter der Feuerwehr beauftragte daraufhin nach Rücksprache mit dem Leiter des Bauhofs eine Fachfirma mit der Entfernung der Nester aus den Eichen. Die Firma entfernte noch am gleichen Tag, dem 3. Juli 2015, 23 Nester und am 7. Juli 2015, einem Dienstag, weitere 27 Nester aus mehreren Eichen. Hierfür fielen ausweislich der Rechnung der Firma H. vom 8. Juli 2017 Kosten in Höhe von 1.666,00 € an.
- 6
Mit Schreiben vom 10. bzw. 22. Juli 2015 teilte die Beklagte den Klägern den Vorfall mit. Sie habe die Beseitigung der Nester veranlasst, da niemand die Eigentümer gekannt habe und diese auch nicht hätten ermittelt werden können.
- 7
Die Klägerin zu 1) wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2015 an die Beklagte und führte aus, dass es ihr unverständlich sei, wieso sie nicht habe ermittelt werden können. Sie werde jedes Jahr von der Verbandsgemeinde zur Grundsteuer veranlagt. Ein Telefonanruf hätte genügt, um sie zu verständigen. Da sie den Einsatz nicht angefordert habe, müssten auch keine Kosten übernommen werden.
- 8
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass die Eigentümer am 3. Juli 2015 nicht hätten ermittelt werden können, da die Verwaltung wegen einer externen betrieblichen Veranstaltung geschlossen gewesen sei. Erst am Montag hätte sie als Eigentümerin ermittelt werden können. Auch ein einfacher Telefonanruf sei nicht möglich gewesen, da sie im Telefonbuch nicht verzeichnet sei und man keine Telefonnummer gehabt habe. Die Nester des Eichenprozessionsspinners hätten aus Gründen der Gesundheitsgefährdung der Anwohner und der Patienten des Krankenhauses unverzüglich beseitigt werden müssen. Die Anwohner der R-Straße ... hätten kein Fenster öffnen können, ohne dass die Spiegelhaare der Raupen in die Wohnung eingedrungen wären. Die gleiche Gefahr hätte auch für den OP-Trakt des Krankenhauses bestanden. Die Raupen des Eichenprozessionsspinners verfügten über sog. „Spiegelhaare“, welche Auslöser von Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsystems beim Menschen sein könnten. Zielorgane seien die Haut und die Schleimhäute von Augen und Lungen. In seltenen Fällen könnten Allgemeinsymptome bis hin zu einer allergischen Schockreaktion vorkommen. Daher sei der Kontakt mit den Spiegelhaaren der Raupen und deren Nestern unbedingt zu vermeiden. Eine Absperrung des Waldgebietes hätte wegen der Nähe zur Wohnbebauung und zum Krankenhaus keinen Erfolg versprochen.
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Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 trug die Klägerin zu 1) weiter vor, dass ihr Grundstück kein Waldgrundstück, sondern mit Obstbäumen bepflanzt sei. Es treffe auch nicht zu, dass sie nicht telefonisch zu ermitteln gewesen wäre. Ein Anruf bei der Auskunft der Telekom hätte genügt, um ihre Telefonnummer in Erfahrung zu bringen. Sie hätte dann die nötigen Schritte selbst einleiten können. Im Übrigen habe sich niemand außer Frau Z. beklagt, weshalb ihr die behaupteten Gesundheitsgefährdungen unverständlich seien. Auch habe keine Gefahr für den OP-Trakt des Krankenhauses bestanden. Der OP-Bereich eines Krankenhauses sei mehrfach gefiltert, so dass von außen nichts Schädliches eindringen könne.
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Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2015 wurden beide Kläger jeweils als Gesamtschuldner zu den Kosten in Höhe von 1.666,00 € zuzüglich Auslagen von 6,90 € (insgesamt 1.672,90 €) herangezogen. Zur Begründung wurde u. a. angegeben, dass die Eigentümer nicht hätten ermittelt werden können, da die Verbandsgemeindeverwaltung geschlossen gewesen sei. Deshalb habe keine Eigentümerabfrage erfolgen können.
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Hiergegen erhoben die Kläger mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 jeweils Widerspruch. Zur Begründung wurde am 20. November 2015 ausgeführt, dass die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise als rechtswidrig angesehen werde. Es müsse zunächst bestritten werden, dass die betreffenden Arbeiten auf dem Grundstück der Kläger ausgeführt worden seien. Auf dem den Klägern gehörenden Grundstück befänden sich ausschließlich Obstbäume (…). Die vorgelegten Lichtbilder würden auch nicht belegen, an welchen Orten diese gefertigt worden seien. Selbst wenn aber das Grundstück der Kläger betroffen gewesen sei, so könne nicht von einer erheblichen bzw. nennenswerten Gefährdung ausgegangen werden. Eichenprozessionsspinnerraupen seien in Süddeutschland und Südwestdeutschland weit verbreitet. Die Vermeidung unmittelbarer Kontakte mit den Raupen bereite regelmäßig keine Schwierigkeiten. Im Übrigen sei das Betreten des Grundstücks fremden Personen auch nicht erlaubt. Es sei auch nicht verlässlich geklärt worden, auf welche Umstände die geschilderten Hautreizungen zurückzuführen seien. Die Kläger seien zudem in aller Regel fernmündlich erreichbar. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten zumindest entsprechende Nachrichten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen werden. Vor der Einleitung der Ersatzvornahme hätte den Klägern Gelegenheit gegeben werden müssen, die tatsächlichen Verhältnisse in Augenschein zu nehmen und ihrerseits für Abhilfe zu sorgen. Den Klägern seien mehrere in unmittelbarer Umgebung lebende Personen bekannt, die bereit gewesen wären, befallene Bäume zu fällen und zu beseitigen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016, zugestellt am 30. Juni 2016, wies der Kreisrechtsausschuss die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung gab er an, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei und seine Rechtsgrundlage in den §§ 61 Abs. 2, 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 5 Abs. 2 POG finde. Gemäß § 61 Abs. 2 LVwVG könne ein Zwangsmittel mit Ausnahme des Zwangsgeldes ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sei und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handele. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben gewesen, da eine Gesundheitsgefährdung bei den Anwohnern bereits eingetreten sei. Es sei um eine Gesundheitsgefährdung durch die mit den Nestern des Eichenprozessionsspinners befallenen Bäume auf dem Grundstück der Kläger gegangen. Die Kläger seien im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme nicht bekannt und auch nicht erreichbar gewesen. Bei dem Grundstück handele es sich um ein Waldgrundstück. Die Beklagte habe an dem betreffenden Tag infolge einer externen Veranstaltung geschlossen gehabt, so dass kein Mitarbeiter anwesend gewesen sei, der Einsicht in das Melderegister hätte nehmen können. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn die Kläger rechtzeitig hätten erreicht werden können, ein unmittelbares Handeln geboten gewesen, da die Spiegelhaare des Eichenprozessionsspinners sich über Stunden weiter verbreitet und zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bei den Anwohnern geführt hätten. Die Kläger hätten ihren Wohnsitz ca. 125 bzw. 170 km entfernt. Es sei daher unrealistisch, dass es diesen an einem Freitag möglich gewesen wäre, zum einen eine Inaugenscheinnahme vorzunehmen und sodann entsprechend unverzüglich eine Fachfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie als Zustandsstörer zum einen nicht erreichbar und zum anderen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr auch nicht in der Lage gewesen wären. Auch seien die Telefonnummern der Kläger nicht verzeichnet gewesen, so dass eine briefliche Kontaktaufnahme viel zu lange gedauert hätte. Die Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt sei daher zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Die Beklagte habe auch innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt.
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Die Klägerin zu 1) hat am 18. Juli 2016, der Kläger zu 2) am 14. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage werden die bisherigen Ausführungen vertieft. Ergänzend wird vorgetragen, dass ein Mitarbeiter des Bauhofs die Fachfirma beauftragt habe. Diese sei nicht nur am 3. Juli 2015 tätig gewesen, sondern auch noch vier Tage später, obwohl die Eigentümer des Grundstücks zuvor unschwer zu ermitteln gewesen wären. Diese Beauftragung stelle sich als rechtswidrig dar. Der Mitarbeiter des Bauhofs sei nicht befugt gewesen, den Auftrag zu vergeben. Auch eine unmittelbar drohende Gefahr habe nicht vorgelegen. Seitens anderer in unmittelbarer Nähe des Grundstücks lebender Personen sei nie von Beschwerden bzw. allergischen Reaktionen berichtet worden. Im Übrigen hätte die Beklagte die Kläger vor der Vergabe des Auftrages kontaktieren müssen. Dies sei auf jeden Fall nach dem Tag des Betriebsausflugs möglich gewesen. Die am 7. Juli 2015 erfolgte erneute Beauftragung der Firma H. sei mithin ersichtlich unter bewusster Umgehung der Eigentümer erfolgt.
- 14
Die Kläger beantragen,
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die Kostenbescheide vom 7. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 aufzuheben.
- 16
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 18
Sie bezieht sich auf die bisher angegebenen Gründe und führt klarstellend aus, dass die Maßnahme durch den Wehrleiter ihrer Feuerwehr eingeleitet worden sei und nicht durch einen Mitarbeiter des Bauhofs. Da die Feuerwehr keine geeigneten Schutzanzüge und Einsatzkräfte gehabt habe, habe der Wehrleiter am 3. Juli 2015 die dafür geeignete Firma H. beauftragt, welche die Arbeiten dann ausgeführt habe. Eine erneute Beauftragung sei nicht erfolgt.
- 19
Das Verfahren des Klägers zu 2) wurde ursprünglich unter dem Aktenzeichen 5 K 564/16.NW geführt. Mit Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2016 wurden die beiden Klageverfahren der Kläger zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem jetzigen Aktenzeichen weitergeführt.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Bände) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Kostenbescheide vom 7. Oktober 2015, mit denen die Kläger wegen der Maßnahme am 3. und am 7. Juli 2015 zu Kosten in Höhe von insgesamt 1.672,90 € herangezogen wurden, und der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Kostenbescheide vom 7. Oktober 2015 finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Nach § 6 Abs. 2 POG sind die nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen (Satz 1). Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (Satz 2). § 6 Abs. 1 POG bestimmt, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen können, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
- 23
§ 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem sog. gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d. h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend ggf. im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris). Ist der Verantwortliche – wie hier – nicht (rechtzeitig) erreichbar, kommt nur eine unmittelbare Ausführung in Betracht.
- 24
Eine Qualifizierung der Maßnahme als sofortiger Vollzug i. S. des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – dürfte demgegenüber ausscheiden. Nach dieser Bestimmung können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. § 61 Abs. 2 LVwVG ist für Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren).
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Die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug erfolgt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach einer Auffassung soll darauf abgestellt werden, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille oder Widerstand des Betroffenen überwunden werden soll oder nicht (so z. B. VG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2010 – 1 K 1213/09.KO –, juris; VG Trier, Urteil vom 10. März 2009 – 1 K 451/09.TR –). Nach anderer Auffassung soll ein sofortiger Vollzug nur dann angenommen werden können, wenn der Pflichtige präsent oder erreichbar ist (so. z. B. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 160 m. w. N.) bzw. es wird darüber hinaus verlangt, dass der anwesende Adressat für die Grundverfügung handlungsunfähig ist (so Beckmann/Gast, LVwVG, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, April 2002, § 61 Erläuterung zu Abs. 2). Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, dass im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug zu verzichten ist und die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung anzusehen sind (so Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2010, § 6 VwVG, Rn. 50; Schoch, Jus 1995, 312).
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Dieser – letzten – Auffassung ist im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit der Vorzug zu geben.
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Der Umstand, dass die Behörde ihre Kostenbescheide auf § 61 Abs. 2 LVwVG gestützt hat und auch der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid von dieser Rechtsgrundlage ausgegangen ist, ist unschädlich, da die – im Übrigen im Wesentlichen identischen – Voraussetzungen des § 6 POG vorliegen und bei beiden Vorschriften vergleichbare Erwägungen anzustellen sind.
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Vorliegend hat die Beklagte rechtlich einwandfrei eine Maßnahme unmittelbar gem. § 6 Abs. 1 POG ausgeführt, weshalb die Kläger als nach § 5 POG Verantwortliche zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet sind. Die hierfür erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit war gegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u. a. bedeutende Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Gesundheit sowie Sachgüter. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss konkret sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Fortgang des Lebenssachverhalts in überschaubarer Zukunft ein Schaden an den genannten Schutzgütern droht oder der Schaden bereits eingetreten ist und noch andauert. Die Feststellung einer konkreten Gefahr ist eine Prognoseentscheidung, die grundsätzlich objektiv aus der Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Bediensteten zu beurteilen ist.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten am 3. Juli 2015 konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung vom Vorliegen einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Gefahrenlage ausgehen.
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Am 3. Juli 2015 wurden von der Feuerwehr der Beklagten an mehreren Eichen in einem Waldgrundstück im Bereich R-Straße/Krankenhaus Gespinste bzw. Nester des Eichenprozessionsspinners festgestellt. Bei dem fraglichen Waldgrundstück handelte es sich um das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück mit der Flurstück-Nr. …., welches zum damaligen Zeitpunkt entgegen der ersten Behauptungen der Klägerin zu 1) auch mit mehreren Eichen bestückt war. Ausweislich der Rechnung der Firma H. vom 8. Juli 2015 fanden sich insgesamt 50 Nester des Eichenprozessionsspinners an mehreren Eichen.
- 31
Von diesen Nestern ging eine Gesundheitsgefahr aus.
- 32
Die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners brechen leicht und werden bei günstiger Witterung durch Luftströmungen über weite Strecken getragen. Die alten Larvenhäute bleiben nach der Häutung in den Nestern hängen, weshalb die Konzentration an Brennhaaren oft sehr hoch ist. Alte Gespinstnester, ob am Baum haftend oder am Boden liegend, sind eine anhaltende Gefahrenquelle. Die Raupenhaare sind lange haltbar und reichern sich über mehrere Jahre in der Umgebung an, besonders im Unterholz und im Bodenbewuchs. Für den Menschen gefährlich sind die Haare des dritten Larvenstadiums (Mai/Juni) des Eichenprozessionsspinners. Sie halten sich auch an Kleidern und Schuhen und lösen bei Berührungen stets neue toxische Reaktionen aus. Die (fast unsichtbaren) Brennhaare dringen leicht in die Haut und Schleimhaut ein und setzen sich dort mit ihren Häkchen fest. Die durch sie ausgelöste Raupendermatitis kann sich hierbei in drei verschiedenen klinischen Erscheinungsbildern zeigen, nämlich in Quaddeln, Hautentzündung und anhaltenden Papeln (Knötchen), die an Insektenstichreaktionen erinnern. Die Hautreaktionen halten (unbehandelt) oft ein bis zwei Wochen an. Des Weiteren können Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut durch Einatmen der Haare zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma führen. Begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf. In Einzelfällen neigen überempfindliche Personen zu allergischen Schockreaktionen (aus: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).
- 33
Mithin bestand am 3. Juli 2015 eine erhebliche Gesundheitsgefahr für die Anwohner sowie für sonstige Personen, die sich in dem fraglichen Gebiet im Freien aufgehalten haben. Eine der Anwohnerinnen hatte sich an diesem Tage auch bereits an den Bauhof der Beklagten gewandt und geltend gemacht, dass sie und ihre Tochter unter Hautreizungen, geröteten Augen und Luftmangel litten.
- 34
Der Zweck der Maßnahme konnte nicht durch Verantwortliche i. S. der §§ 4, 5 POG erreicht werden. Zweck der Maßnahme war es, die von den Nestern des Eichenprozessionsspinners ausgehende Gefahr abzuwehren, indem die Nester von einer Fachfirma entfernt wurden; die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners kann wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Belastung und der erforderlichen speziellen Arbeitstechnik nur von Fachleuten durchgeführt werden. Verantwortlich i. S. dieser Vorschrift waren die Kläger, da sie Eigentümer des Grundstücks sind, von welchem die Gefahr ausgegangen ist (Zustandsverantwortlichkeit).
- 35
Der Zweck der Maßnahme konnte durch Inanspruchnahme der Kläger nicht rechtzeitig erreicht werden. Im Zeitpunkt der Feststellung der Gefahr, nämlich am 3. Juli 2015, war für den Wehrleiter der Feuerwehr, der die Fachfirma beauftragt hat, nicht feststellbar, wer Eigentümer des Grundstücks war. Dies war nicht bekannt und konnte wegen einer externen dienstlichen Veranstaltung der Beklagten an diesem Tag auch nicht – z. B. durch Einsicht in das Melderegister o. ä. – ermittelt werden. Demgegenüber war ein unverzügliches Handeln zur Gefahrenabwehr geboten, da sich die Spiegelhaare des Eichenprozessionsspinners bei günstiger Witterung durch Luftströmungen über weite Strecken unkontrolliert verbreiten und bereits zwei Personen über Gesundheitsbeeinträchtigungen geklagt hatten. Der Wehrleiter der Feuerwehr durfte mithin als Bediensteter der Beklagten, welche gem. § 89 Abs. 1 POG als örtliche Ordnungsbehörde zuständig gewesen ist, die erforderliche Maßnahme, nämlich die Beauftragung einer Fachfirma, in die Wege leiten. Die Feuerwehr selbst verfügte weder über die geeigneten Schutzanzüge noch über entsprechend geschulte Einsatzkräfte. Diesen Auftrag hat der Leiter der Feuerwehr am 3. Juli 2015 an die Firma H. erteilt, welche die Arbeiten danach am 3. und am 7. Juli 2015 ausgeführt hat. Eine erneute Beauftragung für den 7. Juli 2015 ist demgegenüber nicht erfolgt.
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Ohne dass es rechtlich hierauf ankäme, schließt sich das Gericht im Übrigen der Einschätzung des Kreisrechtsausschusses an, wonach es unrealistisch erscheine, dass selbst dann, wenn man die Kläger noch an dem fraglichen Freitag erreicht hätte, es diesen möglich gewesen wäre, aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes eine Inaugenscheinnahme vorzunehmen und auch noch entsprechend unverzüglich eine Fachfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Des Weiteren hat der Kreisrechtsausschuss ausgeführt, dass nach den Recherchen der Beklagten die Telefonnummern der Kläger nicht verzeichnet gewesen wären, so dass eine briefliche Kontaktaufnahme hätte stattfinden müssen, welche viel zu lange gedauert hätte.
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Die eingeleitete Maßnahme war auch verhältnismäßig, insbesondere zur Gefahrenabwehr geeignet. Sie war zudem erforderlich, da eine mildere, gleich effektive Maßnahme nicht ersichtlich war. Die Maßnahme war auch angemessen, da sie die Rechte der Kläger unter Abwägung der drohenden Gefahren für die Gesundheit von Personen nicht unverhältnismäßig beschränkt hat.
- 38
Die Kläger sind mithin gem. § 6 Abs. 2 POG als nach § 5 POG Verantwortliche zum Ersatz der entstandenen Kosten als Gesamtschuldner verpflichtet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
- 40
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.672,90 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) und 4) für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladenen zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.
- 2
Am Wochenende vom 7. - 10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde A-Stadt ein von der Beigeladenen zu 2) veranstaltetes Weinfest statt. Die Beigeladene zu 2) gab hierfür ein Festprospekt heraus, in dem u.a. die teilnehmenden Winzerhöfe mit Nummern versehen und beschrieben wurden. Auf dem Festprospekt befand sich ferner ein kleiner Ortsplan, in dem die Winzerhöfe und drei gesonderte Parkplätze an den Ortsrändern ausgewiesen waren.
- 3
Der in B-Stadt wohnhafte Kläger war Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führte in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:
- 4
„Brandgefahr
- 5
Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen.“
- 6
Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er fuhr nach eigenen Angaben an diesem Tag mit seinem Pkw nach C-Stadt, wo er einen 30- minütigen Spaziergang machte und, nachdem er durch ein Plakat auf das Weinfest in A-Stadt aufmerksam wurde, von dort aus weiter in das 2 km entfernte A-Stadt. Dort stellte er in einem Neubaugebiet südlich der A-Straße in Höhe der Straßeneinmündungen B-Straße/C-Straße bzw. D-Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Dieses Gelände betrifft die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. ...., ...., .... und ..... Die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... waren in den Jahren 2010 - 2012 bis eine Woche vor dem Weinfest durch die Eigentümer an die Firma G als Material- und Baucontainerplatz verpachtet bzw. dieser Firma überlassen worden, da in diesen Jahren die Beigeladene zu 2) eine Ortsstraße ausbaute. Die westlich daran angrenzenden Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. .... und .... waren nicht direkt sondern nur über die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... anfahrbar und stark zugewachsen. Die Eigentümer mähten nach Räumung der Grundstücke den Aufwuchs ab und ließen diesen liegen. Das Auto des Klägers stand auf dem Grundstück Flurstück-Nrn. ...., dem Grundstück der Beigeladenen zu 3). Die Beigeladene zu 4) ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flurstück-Nr. .....
- 7
Etwa gegen 12.45 Uhr am 9. September 2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden.
- 8
Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Straßenabschnitts und der näheren Umgebung sowie ein Lichtbild von dem Brandvorfall dienen (Zentrum der Brandschadenstelle = roter Bereich):
- 9
Es folgt die Luftbildaufnahme
- 10
Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Beigeladenen zu 1) und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. ...., .... und ..... Der Beklagte verständigte am Vormittag des 10. September 2012 das Ingenieurbüro A und beauftragte dieses mit der Einleitung der notwendigen Maßnahmen und der fachtechnischen Begleitung der Beseitigung der Bodenverunreinigungen. Am Mittag des 10. September 2012 wurde im Rahmen eines Ortstermins die weitere Vorgehensweise zwischen dem Beklagten und dem Ingenieurbüro A besprochen. Aufgrund der Brandspuren wurde ein Abziehen der vom Brand betroffenen Fläche und ein Aushub von Bodenverunreinigungen vereinbart. Eine erste Schätzung ergab, dass eine Fläche von ca. 300 m² vom Brand betroffen war. Der Sachverständige hatte vor Ort die Aufgabe, kontaminierte Bereiche auszuweisen, belastetes Material zu separieren und den Zustand des Untergrundes durch die Entnahme von Beweissicherungsproben zu dokumentieren. Der Beklagte beauftragte die Firma H mit den Aushubarbeiten, der Sicherstellung und der Entsorgung des kontaminierten Materials. Die Aushubarbeiten wurden noch am 10. September 2012 begonnen und gegen 23 Uhr abgeschlossen. Insgesamt wurden an diesem Tag ca. 80 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 11 Containern bei der Firma H sichergestellt. Aus dem gesamten Aushubmaterial wurde eine Mischprobe (MP Aushub) entnommen und daran eine Deklarationsanalyse zur Entsorgungsklärung durchgeführt. Lose auf der Oberfläche liegendes Brandmaterial (Brandrückstände, Glas, Kunststoffteile, Brandspuren) wurden händisch aufgelesen und separat gesammelt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubs wurde als Ausgleich Mutterboden angeliefert und nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern seitlich gelagert. Insgesamt wurden von den Aushubsohlen 4 Beweissicherungsproben entnommen und auf die für einen Brandschaden typischen Schadstoffparameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.
- 11
Da das Sanierungsziel nach den vier Beweissicherungsproben der Aushubsanierung nicht eingehalten wurde, beschloss der Beklagte einen weiteren Aushub, der am 20. September 2012 durchgeführt wurde. Außer der Sanierung des Schachtbereichs wurde der westliche und östliche Bereich des Brandschadens um weitere 0,1 - 0,15 m abgezogen sowie der kleinere Bereich im Osten bis ca. 0,7 m vertieft. Die Beweissicherungsproben wurden auf die Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW) und polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Am 20. September 2012 wurden insgesamt weitere ca. 60 m³ an Bodenmaterial ausgehoben und in 8 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde wieder als Ausgleich Mutterboden angeliefert und gelagert. Für die tieferen Aushubbereiche wurde natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
- 12
Da der Beklagte die angestrebten Sanierungszielwerte durch die Aushubsanierungen am 9. September 2012 und 20. September 2012 im westlichen Aushubbereich und im zentralen nördlichen Aushubbereich noch nicht als erreicht ansah, wurde in Absprache mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ein weiterer Aushub dieser Bereiche vorgenommen. Insgesamt wurden am 4. Oktober 2012 weitere ca. 50 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 7 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde als Ausgleich für die tieferen Bereiche natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
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Die Staatsanwaltschaft Landau leitete daraufhin gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung ein und holte in diesem Zusammenhang ein kraftfahrtechnisches Gutachten hinsichtlich der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 bzw. des Vorliegens eines technischen Defekts am Kraftfahrzeug des Klägers ein. Das Gutachten des Ingenieurbüros B und W vom 25. Januar 2013 kam zu dem Schluss, dass aufgrund der am 10. September 2012 vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es sei ohne weiteres plausibel, dass der Brand durch einen Kontakt zwischen dem erhitzten Katalysator des Fahrzeugs des Klägers und dem Grasschnitt am Abstellort des Pkw verursacht worden sei.
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Der Beklagte kam zunächst für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 € auf.
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Diesen Betrag machte der Beklagte zunächst gegenüber der Kraftfahrhaftpflichtversicherung des Klägers, der A-Versicherungs-Aktiengesellschaft, geltend. Diese antwortete mit Schreiben vom 26. Februar 2013, nach Prüfung des Gutachtens des Brandsachverständigen lehne sie die Haftung für den entstandenen Schaden ab, da die eindeutige Verursachung durch das Fahrzeug des Klägers nicht nachgewiesen sei.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, dem am 2. Oktober 2012 ein Anhörungsschreiben vorausgegangen war, machte der Beklagte die Kosten für die Bodensanierung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € gegenüber dem Kläger geltend. Diese Kosten setzten sich aus Gebühren des Beklagten in Höhe von 565,05 € (12 Std. á 46,80 €, Auslagen für eine PZU zu 3,45 €), einer Rechnung der Firma H, Landau, für Aushubarbeiten, Entsorgung etc. in Höhe von 77.416,37 € und der Rechnung des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 € zusammen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach Zeugenaussagen zuerst Feuer unter dem Pkw des Klägers gesehen worden sei, bevor dieser selbst in Brand geraten sei. Auch das Gutachten des Ingenieurbüros B und W, das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegeben worden sei, bestätige, dass von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeugs des Klägers auszugehen sei. Durch die Brandrückstände, ausgetretene Betriebsstoffe der Fahrzeuge, sei eine Bodensanierung notwendig geworden, die mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden sei.
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Hiergegen legte der Kläger am 26. Juni 2013 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe sein Kraftfahrzeug, wie andere Festbesucher auch, am späteren Brandort abgestellt. Wie es zu dem Brand gekommen sei, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt des Geschehens hätten sich auf dem Platz ca. 50 bis 60 Fahrzeuge befunden. Es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder aber ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei. Der Brand könne auch durch eine „Selbstentzündung" entstanden sein. Die Beigeladene zu 2) habe für die Festbesucher den Parkplatz im Zusammenhang mit dem Weinfest für Festbesucher eröffnet; deshalb sei auch das Gelände abgemäht worden. Wenn dieser Parkplatz nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge, dann sei dies der Ortsgemeinde anzulasten. Selbstverständlich könnten die Festbesucher darauf vertrauen, dass ein Parkplatz, der im Rahmen einer Festveranstaltung von einer Gemeinde zur Verfügung gestellt werde, den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge.
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Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2013 eingestellt. Zuvor hatte die sachbearbeitende Staatsanwältin ein brandschutztechnisches Gutachten zur Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 eingeholt. Am 23. Juli 2013 gab der Sachverständige L eine Einschätzung gegenüber der Kriminalinspektion Landau ab. Darin führte er aus, tendenziell gehe er davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers.
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In mehreren zivilrechtlichen Verfahren erhoben geschädigte Fahrzeugeigentümer Klage gegen den Kläger.
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Das Amtsgericht Landau holte in dem Verfahren 1 C 721/13, das noch nicht beendet ist, ein Sachverständigengutachten zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 ein. In seinem Gutachten vom 4. September 2014 kam der Brandsachverständige S, Mannheim, zu dem Ergebnis, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 – gab das Landgericht Landau der Klage eines geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers gegen den Kläger statt. In diesem Verfahren holte das Landgericht Landau ein Gutachten des Sachverständigen L, Enz, ein. Dieser führte in dem Gutachten vom 24. November 2014 aus, die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
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Unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten des Kfz-Sachverständigen W und der Brandsachverständigen L folgerte das Landgericht Landau in seinem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 –, der Brand sei durch das Auto des Klägers entstanden.
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Mit weiterem Urteil vom 13. Juni 2016 – 2 O 332/15 – wies das Landgericht Landau eine Klage des Klägers und seiner Versicherung gegen die Beigeladenen zu 3) und 4) auf Feststellung, dass diese verpflichtet seien, ihm und seiner Versicherung alle Schäden aus dem Brandereignis vom 9. September 2012 in A-Stadt zu ersetzen, ab.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015, dem Kläger zugestellt am 10. August 2015, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Beklagte habe den Kläger in rechtmäßiger Weise zu den Kosten der Sanierung der Bodenverunreinigung in A-Stadt herangezogen. Durch den Brand am 9. September 2012 und den damit verbundenen Löscharbeiten seien Brandrückstände, ausgetretene Betriebsmittel der Fahrzeuge und Löschwasser in den unbefestigten Untergrund der Grundstücke eingedrungen und es sei hierdurch zu schädlichen Bodenverunreinigungen gekommen. Diese Bodenverunreinigung sei auch durch den Kläger verursacht worden. Der Kfz-Verständige W und der Brandsachverständige L seien in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des Fahrzeuges des Klägers witterungsbedingt das trockene Gras auf dem von ihm ausgewählten Abstellplatz in Brand gesetzt und das dadurch entfachte Feuer auf andere Pkw übergegriffen habe.
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Der Beklagte habe den Kläger nach dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerfrei zur Kostentragung für die verunreinigte Bodensanierung herangezogen. Die Heranziehung des Klägers sei auch verhältnismäßig.
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Der Kläger hat am 10. September 2015 Klage erhoben. Er bestreitet weiterhin, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbstentzündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Zumindest habe das vorherige Mulchen des Geländes, welches den Eigentümern bestens bekannt und von ihnen veranlasst worden sei, die Brandgefahr erheblich erhöht. Dieser besondere Gefahrenmoment sei ihm, dem ortsfremden Kläger, als auswärtigem Festbesucher nicht bekannt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang zu der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte.
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Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Brand von seinem Fahrzeug ausgelöst worden sei, sei zu sehen, dass er nichts anderes getan habe als das, was viele andere Festbesucher vor ihm und gleichzeitig mit ihm ebenfalls getan hätten. Sie hätten ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt, um das Fest der Ortsgemeinde besuchen zu können. Der an der Ortszufahrtsstraße befindliche stark frequentierte Parkplatz sei für auswärtige Besucher gut zu erkennen und ohne Probleme ansteuerbar gewesen. Der Parkplatz habe Festbesuchern zur Verfügung gestanden und sei von diesen genutzt worden. Das Gelände sei als Verkehrsraum eröffnet und faktisch zugänglich gewesen. Es habe sich um einen öffentlichen Parkplatz gehandelt, auf dem der Kläger seinen PKW abgestellt habe. Damit gelte dort die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Hätte man nicht gewünscht, dass das Gelände von auswärtigen Festbesuchern genutzt wird, hätte man dies ohne weiteres dadurch verhindern können, dass man die vorhandene „Zufahrt“ abgesperrt hätte. Dies wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen. Im Übrigen sei der Grundstückseigentümer stets vor dem Verursacher in Anspruch zu nehmen.
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Der Kläger beantragt,
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den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 und den Wider-spruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 aufzuheben
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sowie
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Grundstückseigentümer keine Verkehrsfläche als Parkplatz eröffnet. Die Beigeladene zu 2) habe in ihrem Festprospekt zum Weinfest ausreichend Parkplätze sowohl in den Dorfstraßen als auch in den ortsnahen Wirtschaftswegen ausgeschildert und dies auch in dem Prospekt dargestellt. Die Kraftfahrzeugführer hätten die Grundstücke als Parkplatz eigenmächtig, ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer genutzt. Wie hieraus ein öffentlicher Parkplatz abgeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei er, der Beklagte, davon überzeugt, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden ist.
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Auf ein Verschulden des Klägers komme es bezüglich der Brandverursachung nicht an. Der Kläger sei rechtmäßigerweise in Anspruch genommen worden, da es vorliegend nicht mehr um eine schnellstmögliche Beseitigung der Gefährdung gegangen sei. Die von der Bodenverunreinigung ausgehende Gefahr sei durch den Beklagten in Auftrag gegeben und umgehend behoben worden. Es gehe daher nur noch um die Kostentragungspflicht für diese Maßnahme. Die Heranziehung des Klägers als Verursacher des Brandes, vor den jeweiligen Grundstückseigentümern, sei nicht zu beanstanden.
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Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.
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Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an und betonen, dass die Brachgrundstücke zu keinem Zeitpunkt seitens der Gemeinde als Parkfläche für Besucher anlässlich des Weinfestes zur Verfügung gestellt worden seien.
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Die Beigeladene zu 3) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 40
Sie führt aus, es bestehe aufgrund der Gutachten W und L kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden sei. Somit sei der Kläger zu Recht als Verursacher zur Kostenausgleichung herangezogen worden.
- 41
Falsch sei die Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) um einen „Parkplatz“ gehandelt, welches Festbesuchern zur Verfügung gestellt worden sei. Das Grundstück sei weder als Verkehrsraum eröffnet noch unmittelbar zugänglich gewesen. Bei ihrem Grundstück handele es sich um ein Ackergelände, welches aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht unmittelbar von der öffentlichen Straße befahren werden könne. Der Kläger müsse somit über die benachbarten Grundstücke „gefahren" sein, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Hierzu sei der Kläger nicht berechtigt gewesen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger sein Fahrzeug auf der Freifläche abgestellt habe. Sie sei erst durch das Brandereignis darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Grundstück zu Unrecht und von Unberechtigten entsprechend genutzt worden sei. Auch in den Jahren zuvor sei das Grundstück nie entsprechend genutzt worden. Das Gelände sei auch nicht als „Parkplatz" hergerichtet worden. Ihr Ehemann habe das Gelände gemulcht gehabt, da das Gras habe geschnitten werden müssen. Dies habe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Weinfest gestanden.
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Ausschließlich der Kläger habe durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle begründet. Somit müsse er auch für die damit einhergehenden Kosten/Schäden aufkommen.
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Die Beigeladene zu 4) beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, die Inanspruchnahme des Klägers sei rechtmäßig. Die Brandsachverständigen, die sich eingehend und nicht nur oberflächlich mit der Brandursache befasst hätten, kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Wärmestrahlung des Katalysators des Pkws des Klägers den Brand verursacht habe. Die vom Kläger übernommenen Aussagen des Sachverständigen L entstammten lediglich einer Gesprächsnotiz eines Polizeibeamten. Es handele sich sozusagen um ein „Gutachten vom Hörensagen", das anlässlich eines Gesprächs auf der Polizeidienststelle „erstellt" worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Nachweis, dass das Klägerfahrzeug den Brand ausgelöst habe, damit geführt. Die Behauptung, es sei zu einer Selbstentzündung der Fläche gekommen, sei fernliegend. Im Übrigen werde in der Betriebsanleitung der Mercedes Benz A-Klasse unter der Überschrift „Parken" eigens darauf hingewiesen, dass die Abgasanlage nicht mit leicht brennbarem Material wie trockenem Gras in Verbindung kommen dürfe.
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Das rechtswidrige Parken auf fremden, mit abgemähtem Gras belegten Grundstücken an heißen Sommertagen stelle ein besonderes Gefahrenmoment dar, das auch ohne besondere Ortskenntnis erkennbar sei. Bemerkenswert sei auch, dass der Kläger aus dem Umstand, dass er und andere Kraftfahrer rechtswidrig auf fremden Grundstücken geparkt hätten, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht konstruiere. Belege für eine Widmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr nenne er nicht. Vielmehr leite er aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten und dem ebenso rechtswidrigen Verhalten anderer Kraftfahrzeughalter ab, dass er vor den Gefahren des rechtswidrigen Parkens hätte geschützt werden müssen.
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Sie habe auch zu keiner Zeit ihr Einverständnis erklärt, dass das Grundstück als Parkfläche genutzt werden könne. Jedem sorgfältig handelnden Kraftfahrer hätte zudem klar sein müssen, dass es sich bei den Bauplätzen nicht um öffentliche Parkplätze handele. Vor Ort seien die Grundstücke nicht als Parkplatz ausgeschildert gewesen. Auf dem Informationsblatt, das die Beigeladene zu 2) erstellt habe, seien drei Parkplätze vermerkt. Im Zuge der A-Straße und der D-Straße seien keine Parkplätze ausgezeichnet gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Grundstücke auch nicht über das gesamte Weinfest hinweg als Parkplatz genutzt worden. Die Zweckentfremdung der Bauplätze sei erstmals am Sonntag, dem 9. September 2012, erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Landau, Az.: 7112 Js 17054/12, des Amtsgerichts Landau, Az.: 1 C 721/13, und des Landgerichts Landau, Az.: 4 O 88/13, die Verwaltungsakten des Beklagten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 12. September 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht dafür in Anspruch genommen, die ihm bei der Beseitigung des Umweltschadens angefallenen Kosten zu ersetzen.
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Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 27. Mai 2013 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – (1.). Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (2.) als auch in materieller Hinsicht (3.) nicht zu beanstanden.
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1. Der Kostenbescheid konnte auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG gestützt werden.
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1.1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat.
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1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
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1.3. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 – 4 LB 13/14 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 – 7 K 1100/04.NW –, juris; Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 11; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700). § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Vorliegend erfolgte auf der Primärebene keine vollziehbare Grundverfügung gegenüber dem Kläger, so dass § 63 Abs. 1 LVwVG, der bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, als potentielle Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung von vornherein ausscheidet.
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1.4. Auch eine Qualifizierung der Beseitigung der Bodenkontaminationen als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Der sofortige Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG ist seiner Rechtsnatur nach tatsächliches Verwaltungshandeln (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980 – 46 XXII 77 –, BayVBl 1981, 597; Beckmann, NVwZ 2011, 842). Er ist selbst kein Zwangsmittel, sondern eine besondere Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –). § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren).
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In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung nach § 6 POG und sofortigem Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG erfolgt, unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstand näher VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch Sadler, DVBl 2009, 292 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746, das vom „Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung“ spricht), folgt die Kammer diesbezüglich der Meinung, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (so auch Schoch, JuS 1995, 309, 312; Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 6 VwVG, Rn. 50). Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen.
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1.5. Die Anwendbarkeit der § 6 POG ist vorliegend auch nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Nach dessen § 24 Abs. 1 tragen die zur Durchführung Verpflichteten u.a. die Kosten der nach § 10 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundesbodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz – GG – eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar. § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. November 2006 – 6 UE 2498/05 –, NVwZ-RR 2007, 367; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, § 24 BBodSchG Rn. 6).
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2. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist formell rechtmäßig.
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2.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da – wie noch auszuführen sein wird – im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Brand am 10. September 2012 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren.
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2.2. Der Kläger wurde vor Erlass des Kostenbescheids auch, wie von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gefordert, mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 angehört.
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3. Der Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
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Die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (3.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG (3.2.). Der Kläger konnte im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (3.3.). Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen mit den entstandenen Kosten zu belasten, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (3.4.). Die Kostenforderung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig (3.5.).
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3.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u.a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 – 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln.
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3.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 2 Rn. 1). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 1 Rn. 15). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.
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Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds. Die mit dem Eintrag erheblicher Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden entstandene Kontamination stellte daher eine derartige schädliche Bodenveränderung dar. Es bestand nach dem Brandvorfall am 9. September 2012 mehr als nur ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen Betriebsstoffe in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragen werden und diese gegebenenfalls auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten mit den in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen (vgl. Sondermann/Hejma in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 Rn. 51).
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3.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 – 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig.
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3.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG.
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3.2.1. Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 12; Beckmann/Schröder/Kuhn, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2013, § 6 Anm. 1.3; Beaucamp, JA 2009, 279, 285 m.w.N.), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –,NVwZ-RR 2009, 746). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 – 8 A 11072/99.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 – 3 K 1522/04.NW –, ESOVG; vgl. auch Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 21). Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 – 8 S 515/92 –, VBlBW 1993, 298).
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Bei der Beurteilung der Haftung für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ist vorliegend zwischen der „Primärebene“ des bodenrechtlichen Einschreitens und der „Sekundärebene“ der Haftung für die entstandenen Kosten zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr in Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 – I C 17/73 –, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 – 4 K 894/14.NW –, juris). Ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG).
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3.2.2. Auf der Primärebene lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor.
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3.2.2.1. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers war es am 9. September 2012 auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ...., .... und .... zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds gekommen (s. die Ausführungen unter 3.1.). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten.
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3.2.2.2. Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Klägers zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind hier erfüllt gewesen.
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Zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen brauchte sich der Beklagte nicht mit der Frage auseinander zu setzen, wer richtiger Adressat einer hypothetischen Grundverfügung gewesen wäre. Da der Beklagte im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorging, kam es allein auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr an. Die Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner konnte zu diesem Zeitpunkt daher unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen. Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligem) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122).
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3.2.3. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Hier waren am Nachmittag des 9. September 2012 erhebliche Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden eingedrungen (s. den Bericht des Ingenieurbüros A zur Sanierung des Brandschadens vom 10. Dezember 2012). Der Schaden war somit bereits eingetreten und es drohte ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Darf die Behörde nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, ist sie berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Der Beklagte durfte und musste daher unmittelbar handeln, um den kontaminierten Boden abzutragen. Es war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten. Auch die weiteren Aushubarbeiten am 20. September 2012 und 4. Oktober 2012 waren dringlich, weil die nach dem ersten Aushub erstellten Beweissicherungsproben in Bezug auf die untersuchten Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter AKW und PCB ergaben, dass nach wie vor umweltgefährdende Stoffe im Boden waren.
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Im Übrigen wäre der von dem Beklagten später als Verursacher ermittelte Kläger nicht fähig gewesen, die bestehende Gefahr selbst zu beseitigen (vgl. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 99). Die Situation vor Ort war kritisch, so dass sofortige Bodensanierungsmaßnahmen notwendig waren. Der Handlungsdruck zwang den Beklagten in zeitlicher Hinsicht daher zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem potentiellen Adressaten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 m.w.N.).
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3.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte den Kläger im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zu den anlässlich der Aushubarbeiten im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 entstandenen Kosten als Verhaltensverantwortlichen heranziehen.
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3.3.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – der eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179) – ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 B 1434/84 –, NVwZ-RR 1985, 355). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 B 36/15 –, juris).
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3.3.2. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes muss der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 22 CS 16.1158 –, juris). Dieser kommt die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruht. Da der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt hat, sind die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung aber nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 –, NVwZ-RR 2003, 103). Auf die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine – objektive – Verhaltensverantwortlichkeit daher nicht gestützt werden (s. auch VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2015 – Au 3 K 14.133 –, juris). Für den Fall einer Bodenverunreinigung, die durch das spätere Umkippen eines Öltanks verursacht wurde, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit sich über die Kontrolle des Befüllens hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks erstreckt, die offen zutage liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280).
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3.3.3. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen. Nach Auswertung der im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Landau (Az: 7112 Js 17054/12) sowie der in den zivilgerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Landau (Az.: 1 C 721/13) und des Landgerichts Landau (Az.: 4 O 88/13) eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Entstehung und Ausbreitung des Brands gewesen ist. Daher ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger vorrangig zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung heranzuziehen, nicht ermessensfehlerhaft.
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3.3.3.1. Die Kammer war gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411a Zivilprozessordnung – ZPO – befugt, anstelle der Einholung eines neuen schriftlichen Gutachtens nach § 412 ZPO auf die vorhandenen Gutachten zurückzugreifen, die in den genannten zivilgerichtlichen Verfahren sowie in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet worden sind (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 20a). Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Die Anwendbarkeit des § 411a ZPO im Verwaltungsprozess gilt insgesamt, denn auch für die Verwertung staatsanwaltschaftlich eingeholter Sachverständigengutachten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis bestehen (s. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 98 Rn. 173a). Die Verwertung der Gutachten aus den anderen Verfahren erfolgt im Wege des Sachverständigenbeweises.
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3.3.3.2. Nach Auswertung der genannten Gutachten und Stellungnahmen sind nach Ansicht der Kammer hinreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten des Klägers, der am 9. September 2012 um die Mittagszeit seinen Pkw Mercedes Benz, A-Klasse auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... abgestellt hat, und dem gegen 12.45 Uhr ausgebrochenen Brand, der zu den Bodenkontaminationen geführt hat, ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie den genannten zivilgerichtlichen Verfahren haben insgesamt vier Personen Gutachten und Stellungnahmen zu dem Brandereignis vom 9. September 2012 abgegeben.
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3.3.3.2.1. Der Gutachter W, der die Geschehensörtlichkeit am 10. September 2012 und den nach dem Brandschadenfall sichergestellten Pkw des Klägers am 12. September 2012 in Augenschein genommen hat, hat in seinem von der Staatsanwaltschaft Landau eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten vom 25. Januar 2013 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es könne anhand der vorliegenden Gesamtanknüpfungsgrundlagen von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeuges des Klägers ausgegangen werden. Bei einem Kraftfahrzeug der A-Klasse befänden sich die beiden Abgaskatalysatoren im motornahen Bereich. Die thermisch belasteten Teile des Abgasstranges hätten bei einem solchen Pkw eine Bodenfreiheit von etwa 16 cm. Der verbliebene Graswuchs bzw. die Mähreste hätten ein Bodenniveau von 20 cm gehabt. Die betriebsbedingte Oberflächentemperatur des vorderen Abgasstranges der A-Klasse erreiche mehr als 500°. Die Selbstentzündungstemperatur von Stroh oder Heumaterial liege bei 250 bis 300°. Im Zuge der aufgrund des völlig ausgebrannten Zustandes nur eingeschränkt möglichen Fahrzeugüberprüfung hätten sich keine näheren Hinweise auf eventuelle technische Defekte am Fahrzeug als Brandursache ergeben. Aufgrund des anzusetzenden Bewuchszustandes des Brachgeländes mit relativ hoch aufragend abgelagertem getrocknetem Grasschnitt sei davon auszugehen, dass es bei Einfahrt und Parkvorgang des Pkw zu Kontakt zwischen der betriebsbedingt erhitzten Auspuffanlage des Pkw mit exponiert positioniertem Katalysator und Grasaufhäufungen gekommen sei. Eine Brandverursachung durch einen solchen Kontakt zwischen erhitztem Katalysator und Grasschnitt am Abstellort des Pkw sei ohne weiteres plausibel naheliegend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 führte der Sachverständige W auf Fragen des Gerichts ergänzend aus, die Spritzwand des Motorraumes habe starke blaue Hitzeverfärbungen durch Brandeinwirkung gezeigt. Daraus habe er geschlossen, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe. Aufgrund der Brandspuren sei er zu der Feststellung gelangt, dass der Brandherd unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben müsse.
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3.3.3.2.2. Der Brandsachverständige L, der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 23. Juli 2013 gegenüber der Kriminalinspektion Landau lediglich eine Einschätzung zu der Brandentstehung abgab, da er weder die Brandschadensstelle noch den verkohlten Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, kam gemäß der Wiedergabe des Kriminalhauptkommissars Ö zu dem Schluss, er gehe tendenziell davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers. Die Hitze eines Katalysators würde generell nach oben steigen. Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht sehr oft vor, sonst würde es im Sommer öfters zu Pkw-Bränden kommen, wenn man bedenke, wie oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Eine Brandentstehung durch den Katalysator bzw. die Auspuffanlage hänge mit der Höhe und Menge des liegenden trockenen Grases sowie der Hitze der Auspuffanlage zusammen. Bei Fahrzeugen, die nur wenige Kilometer gefahren worden seien, werde die Auspuffanlage nicht so heiß wie bei Fahrzeugen, die über eine längere Strecke, möglicherweise noch mit hoher Geschwindigkeit, gefahren würden. Der Brand könne jedoch auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein. Eine Brandentstehung durch eine Glasscherbe schließe er hingegen fast aus.
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3.3.3.2.3. Der vom Amtsgericht Landau in dem Verfahren 1 C 721/13 beauftragte Brandsachverständige S, der ebenso wie der Sachverständige L keine eigenen Untersuchungen am Brandort bzw. an dem Pkw des Klägers vornehmen konnte, führte zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 in seinem Gutachten vom 4. September 2014 aus, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Die Spurenlage der Brandspuren beweise aus hiesiger Sicht eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Die Wärmeübertragung habe ausgehend von der heißen Oberfläche des Katalysators zunächst über Wärmestrahlung stattgefunden. Danach sei es zum Wärmestau im Bereich zwischen dem Fahrzeugboden und dem Erdboden gekommen. Schließlich sei ein Schwelbrand und anschließend ein offener Flammenbrand entstanden. Die weitere schnelle Brandausbreitung sei im Wesentlichen durch die Brandlast und Wärmefreisetzungsrate des brennenden Pkw des Klägers bestimmt worden. Es müsse vorher nicht zwingend eine lange Fahrstrecke zurückgelegt worden sein, damit nach dem Parken auf dem Brachland mit dem Gras ein Brand habe entstehen können. Die Betriebstemperatur von ca. 600 °C sei bei den meisten Pkws schon nach wenigen Minuten erreicht. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus. Auch die Möglichkeit einer Selbstentzündung des Grases könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden.
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3.3.3.2.4. Schließlich gab noch der Brandsachverständige L, der ebenfalls weder den Brandort noch den Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, in dem Verfahren 4 O 88/13 vor dem Landgericht Landau am 24. November 2014 ein Gutachten ab. Darin gab Herr L an, für ihn sei das Gutachten des Sachverständigen W in sich schlüssig und nachvollziehbar. Als von der Energiebilanz her nicht abwegige mögliche Zündquelle komme zwar ein glimmender Zigarettenrest in Betracht. Dem Sachverständigen W sei jedoch zuzustimmen, dass es sich dabei um eine hypothetische Möglichkeit handele, die im Rahmen einer Risikoabschätzung in den Hintergrund trete. Während es sich bei einer glimmenden Zigarettenkippe um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen handele, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche, und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei, besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. Zum einen stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei. Zum anderen hätten die Zeugen von einer Brandentstehung unterhalb dieses Fahrzeugs berichtet, so dass angesichts der geringen Bodenfreiheit die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, auf Vorstellungsprobleme stoße. Übersehen werden dürfe ferner nicht, dass offenbar zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Brand ein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden habe, so dass – in Einklang mit dem Ergebnis des Sachverständigen W – mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es zu einem Entzündungsvorgang des trockenen Grasverwuchses durch einen Kontakt mit Komponenten des Abgassystems gekommen sei. Die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
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3.3.3.2.5. Im Ergebnis kommen mit Ausnahme des Sachverständigen L alle anderen Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Abstellen des Pkw des Klägers ursächlich war für den Ausbruch des Brands am 9. September 2012 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .....
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Soweit der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren durchgehend behauptet hat, es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch Selbstentzündung des Grases oder durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei, stellt er damit nur Vermutungen auf. Demgegenüber hat sich der beweispflichtige Beklagte auf objektive Faktoren als tragfähige Indizien gestützt, die aus Sicht der Kammer allein den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Abstellen des Pkw des Klägers und dem anschließenden Brand ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.
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Auch wenn der Sachverständige W, wie vom Kläger moniert, kein Brandsachverständiger, sondern Kfz-Sachverständiger ist, hat die Kammer keine Bedenken, dessen Aussagen zu verwerten. Er hat als Einziger der Gutachter sowohl die Brandschadenstelle als auch das verbrannte Auto des Klägers in Augenschein genommen und Feststellungen zu der Schadensursache getroffen. Seine Schlussfolgerung, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe und er aufgrund der Brandspuren zu der Feststellung gelangt sei, der Brandherd müsse unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben, hat Herr W in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 und anlässlich seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
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Das Fazit des Kfz-Sachverständigen W wird von dem Brandsachverständigen S in seinem ausführlichen Gutachten vom 4. September 2014 geteilt. Zwar bemängelt der Sachverständige S auf der Seite 30 des Gutachtens, dass in dem Gutachten des Sachverständigen W mehrere Untersuchungen bzw. Feststellungen fehlen. Auch widerspricht der Sachverständige S der vom Sachverständigen W angenommenen Vorstellung, dass die Zündung durch einen direkten Kontakt zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers stattgefunden habe. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass einzelne trockene Grashalme durch einen direkten Kontakt, der auch aufgrund der nachweislich vorhandenen geringen Abstände zwischen Gras und Oberfläche des Katalysators gegeben gewesen sei, gezündet werden können. Allerdings hätte dieser direkte Kontakt nur zum Abbrand dieser Grashalme geführt, weil zwar die notwendige Zündenergie vorhanden gewesen sei, aber die für eine Wärmeübertragung zum Entzünden der Grasfläche Wärmeenergie nicht ausreichend gewesen sei. Im Gegensatz zum Sachverständigen W ging der Sachverständige S davon aus, dass es aufgrund des geringen Abstandes der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkws des Klägers zum Boden und der eingeschränkten Ventilation in diesem Raum zu einem Wärmestau gekommen sei. Dieser Wärmestau habe zu einer Erwärmung der Grasfläche unter dem Pkw des Klägers geführt. In Folge sei es zu einem Schwelbrand in der dortigen Grasfläche gekommen. Dabei seien fortlaufend Pyrolysegase erzeugt worden, die ebenfalls aufgrund der schlechten Ventilation in diesem Bereich nicht genügend abgeführt worden seien. Das so entstandene Luft-Pyrolysegas-Gemisch habe sich schließlich an der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkw A-Klasse des Klägers gezündet. Von dem gezündeten Luft-Pyrolysegas-Gemisch sei so viel Wärmeenergie an die bereits thermisch vorbereitete Grasfläche abgegeben worden, dass es zur Entzündung dieser Fläche gekommen sei. Aufgrund der jetzt vorhandenen Brandlast habe der Brand sich selbständig weiter auf die umliegende Grasfläche und in Folge die benachbart parkenden Pkws ausbreiten können. Diese Brandentstehung und Brandausbreitung lasse sich auch mühelos mit den bekannt gewordenen Anknüpfungstatsachen, insbesondere den Feststellungen und Zeugenaussagen zu den zeitlichen Abläufen, in Verbindung bringen.
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Nach Auffassung der Kammer kann letztlich offen bleiben, ob der Brand, wie vom Sachverständigen S angenommen, aufgrund eines Wärmestaus unter dem Pkw des Klägers oder aufgrund eines direkten Kontakts zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers entstanden ist. Jedenfalls steht aufgrund der beiden Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des klägerischen Fahrzeugs witterungsbedingt trockenes Gras in Brand gesetzt hat.
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Plausibel ist die Aussage beider Gutachter, dass der heiß gelaufene Katalysator des klägerischen Fahrzeugs die Brandursache war. Die Temperatur am Katalysator kann bis zu 900° erreichen und somit einen Brand auslösen (s. die Angaben des Sachverständigen S auf Seite 3 des Gutachtens und die Ausführungen des Sachverständigen W auf Seite 42 seines Gutachtens). Daher wird in den Medien immer wieder darauf hingewiesen, dass Abgasanlagen mit Katalysatoren nicht mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommen sollen, z.B. mit trockenem Gras (s. z.B. http://www.abendblatt.de/region/stormarn/article 130326671/Polizei-warnt-vor-Feuergefahr-durch-Katalysatoren-und-Grillkohle.html; und http://forst. brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.392146.de). Entsprechende Warnhinweise finden sich auch in den Betriebsanleitungen von Kraftfahrzeugen, so auch beim klägerischen Fahrzeug einer Mercedes A-Klasse. L e Strecken müssen nicht zurückgelegt werden, damit der Katalysator solch hohe Temperaturen erreicht und das Kraftfahrzeug zum Brandrisiko wird (s. Gutachten S, Seite 4; vgl. auch http://www.n-tv.de/auto/Auto-geparkt-Auto-verbrannt-article154610.html). Daher ist es unerheblich, dass der Kläger vor dem Abstellen seines Pkw auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nur eine Strecke von 2 km zurückgelegt hat, nachdem er zuvor in C-Stadt einen 30-minütigen Spaziergang gemacht hat. Immerhin war er davor ca. 150 km von B-Stadt nach C-Stadt gefahren, so dass der Katalysator entsprechend aufgeheizt war.
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Da der Kläger seinen Wagen auf einem Gelände parkte, auf dem sich zum Teil gemähtes und zum Teil noch 20 cm hohes trockenes Gras befand, ergab sich zwangsläufig ein Kontakt zwischen dem etwa 16 cm über dem Boden liegenden Katalysator und dem 20 cm hohen Gras, so dass die Schlussfolgerung der Gutachter W und S vollkommen nachvollziehbar sind, dass das Abstellen des Pkw des Klägers den Brand verursacht hat.
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Soweit sich der Kläger auf die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 beruft, wonach tendenziell davon auszugehen sei, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette als durch einen heißen Katalysator verursacht worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 hat für das vorliegende Verfahren keinen weitergehenden Erkenntniswert, da dieser lediglich allgemeine Angaben zur Wahrscheinlichkeit der Ursache von Pkw-Bränden gemacht hat. Die Einschätzung von Herrn L, der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein, beruht offensichtlich auf seiner Erfahrung, Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht oft vor, obwohl oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Diese Schlussfolgerung hält die Kammer jedoch nicht für überzeugend, zumal der Sachverständige S – ebenso wie die Sachverständigen W und L – einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt hat, die Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut oder eines Streichholzes durch unbekannte Dritte könne ausgeschlossen werden, da die Zündenergie, die von einer Zigarette, Tabakglut oder einem Streichholz ausgehe, nicht ausreichend für eine Zündung und insbesondere ein selbständiges Weiterbrennen ohne entsprechendes Stützfeuer sei. Auch habe das brennbare Gras nur eine geringe Packungsdichte. Auch der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 24. November 2014 dazu überzeugend angegeben, die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, stoße auf Vorstellungsprobleme. Bei einer glimmenden Zigarettenkippe handele es sich um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei. Demgegenüber besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. So stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei.
- 95
Die Kammer schließt sich daher der Auffassung der Gutachter S, W und L an und hält eine Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut bzw. Raucherutensilien durch unbekannte Dritte für eine rein hypothetische Möglichkeit, für die es im konkreten Fall keinerlei Hinweise gibt und die daher außen vor bleiben muss.
- 96
Soweit der Kläger ferner behauptet hat, der Beklagte habe nicht hinreichend in Erwägung gezogen, dass der Brand auch durch Selbstentzündung des Grases ausgebrochen sein könne, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Auch mit dieser möglichen Brandursache hat sich der Sachverständige S auseinandergesetzt und ist zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gelangt, eine derartige biologische Selbstentzündung könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Selbstentzündung sei eine Selbsterhitzung notwendig. Eine Selbsterhitzung von Heu und ähnlichen pflanzlichen Stoffen, die durch die aktive physiologische Stoffwechseltätigkeit von Mikroorganismen verursacht werden könne, sei nur möglich, wenn die notwendigen Lebensbedingungen für die Mikroorganismen gewährleistet seien und die Wärmebilanz zwischen der durch Mikroorganismen produzierten Wärme und der Wärmeabfuhr zu Gunsten des Heues verlaufe. Selbstentzündungen träten meist erst dann auf, wenn die freigesetzte Wärme sich staue und das Lagermaterial bis auf Zündtemperatur erhitzt werde. Selbst wenn man also mit dem Kläger eine Selbstentzündung des Grases in Erwägung ziehen würde, wäre das Abstellen seines Autos auf dem Brachacker dennoch kausal gewesen, denn nur durch den geringen Abstand des trockenen Grases zu dem Unterboden des Pkws des Klägers konnte es überhaupt zu dem Stau der freigesetzten Wärme und zur Erhitzung des Lagermaterials bis auf die Zündtemperatur kommen.
- 97
Weitere Zündquellen wie die Brandentstehung durch einen Glassplitter haben alle Gutachter übereinstimmend ausgeschlossen.
- 98
Steht somit fest, dass der Brand am 9. September 2012 auf dem Brachacker in A-Stadt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Wärmeenergieabgabe über die heiße Oberfläche des Katalysators des Pkw des Klägers auf das dort befindliche trockene Gras stattgefunden hat, ist der Kläger als „Verursacher“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen. Das Abstellen des Pkws des Klägers auf dem mit dürrem Gras bewachsenen Grundstück Flurstück-Nr. .... an einem trockenen und heißen Sommertag stellte sich als ein riskantes Verhalten des Klägers dar mit der Folge, dass darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden kann.
- 99
3.4. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen heranzuziehen, ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- 100
3.4.1. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung entscheidend darauf abgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung der gerechten Lastenverteilung entspreche. Diese Begründung ist frei von Ermessensfehlern.
- 101
Vorliegend kamen neben dem Kläger als mögliche Adressaten des Kostenbescheids nur die Grundstückseigentümer, also die Beigeladenen zu 3) und 4), als Zustandsstörer in Betracht. Dagegen scheiden nach Auffassung der Kammer die Beigeladenen zu 1) und 2) als Verantwortliche von vornherein aus. Denn diese hatten keine tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke und waren daher nicht „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2016 nochmals bestätigt, dass es keinerlei Absprachen der Grundstückseigentümerinnen mit der Beigeladenen zu 2) als Veranstalterin des Weinfestes über die Nutzung ihrer Grundstücke für die Dauer des Weinfestes gegeben hat. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben diesbezüglich angegeben, ihnen sei die Nutzung ihrer Grundstücke zum Parken anlässlich des Weinfestes weder bekannt gewesen noch hätten sie dies geduldet. Der Einwand des Klägers, er als Ortsfremder habe davon ausgehen können, dass das betreffende Gelände ein öffentlicher Parkplatz sei, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Bei den Grundstücken Flurstück-Nrn. .... -.... handelte es sich schon deshalb nicht um öffentliche Parkplätze, da an keiner Stelle das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – angebracht war. Vielmehr hatte die Beigeladene zu 2) an drei anderen Stellen an den Ortsrändern öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Folglich war der Beigeladene zu 2) – ebenso wenig wie die Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückeigentümer – verpflichtet, das Gelände abzusperren. Generell besteht nämlich keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern (BGH, Urteil vom 20. März 1973 – VI ZR 55/72 –, juris). Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, NJW 2009, 2530). Verschuldensfähigkeit und Verschulden sind in diesem Zusammenhang ebenso bedeutungslos wie das Bewusstsein, fremden Besitz zu beeinträchtigen, oder der gute Glaube an eine Zustimmung des Besitzers (s. Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 858 Rn. 2).
- 102
Bei mehreren in Frage kommenden Störern – hier also dem Kläger als Verursacher und den Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückseigentümern – ist durch die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 BBodSchG, Rn. 54). § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris). Daher konnte der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen.
- 103
3.4.2. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten ist auch verhältnismäßig. Auch wenn ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, kann sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann sich, wie unter 3.4.1. ausgeführt, der Kläger nicht darauf berufen, er habe als Ortsfremder davon ausgehen dürfen, auf dem Gelände parken zu dürfen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) ohnehin unbefugt abgestellt hat, hätte er sein Fahrzeug dort auch nicht aufgrund der dort vorhandenen Bedingungen (heißer Tag, trockenes Gras) parken dürfen.
- 104
3.5. Die von dem Kläger geforderten Kosten erweisen sich auch ihrer Höhe nach nicht als unverhältnismäßig.
- 105
3.5.1. Was zunächst die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und -auslagen des Beklagten in Höhe von 565,05 Euro anbetrifft, so finden diese eine ausreichende Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Teil 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der bis zum 22. Dezember 2015 geltenden Fassung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 in der Fassung vom 1. Dezember 2010 – UmwMinGebV –.
- 106
3.5.2. Der Beklagte durfte auch die Rechnungen der Firma H aus Landau in Höhe von 77.416,37 Euro sowie des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 Euro in Ansatz bringen. Zwar darf eine Gefahrenabwehrbehörde die ihr von Dritten für die im Rahmen der Gefahrenabwehr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft auf einen kostenpflichtigen Verantwortlichen abwälzen. Sie hat vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die kostenpflichtigen Maßnahmen im Einzelnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geboten waren und die jeweils hierfür geltend gemachten Kosten unmittelbar durch die Maßnahmen entstanden sind und ihrer Höhe nach im Verhältnis zum Gefahrenabwehraufwand angemessen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853). Dabei sind die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nicht schon deswegen als unangemessen zu erachten, weil es vielleicht auf dem Markt der entsprechenden Dienstleister auch Anbieter geben mag, die die betreffende Leistung zu einem günstigeren Preis anbieten. Zum einen ist im Interesse einer effektiven und naturgemäß rasch gebotenen Gefahrenabwehr der Beauftragung von hilfeleistenden Kräften eine zeitaufwendige Suche nach dem günstigsten Anbieter nicht geboten. Zum anderen stehen die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nur dann außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck, wenn sie im groben Missverhältnis zu den marktüblichen Preisen stehen. Mithin sind Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme dann angemessen, wenn sie nicht wesentlich von den marktüblichen Preisen ortsnah zur Verfügung stehender Anbieter, die in der konkreten Gefahrensituation die Gefahrenabwehrmaßnahme in gleicher Weise durchführen können, abweichen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 A 10778/13.OVG –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 09. Mai 2016 – 4 K 696/15.NW –, juris).
- 107
Ausgehend hiervon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten, die durch die ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen verursacht worden sind, nicht als angemessen zu betrachten wären.
- 108
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Dagegen ist es billig, die Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) aufgrund ihres Klageabweisungsantrags für erstattungsfähig zu erklären.
- 109
Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist.
- 110
Dagegen haben die Beigeladenen zu 3) und 4) einen Ausspruch auf diesen Ausspruch.
- 111
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte, also – wie hier aus Sicht der Beigeladenen – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Dies war vorliegend der Fall.
- 112
Da die Beigeladenen zu 3) und 4) am Vorverfahren als Drittbeteiligte teilgenommen haben, ist es sachgerecht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zumal auch der Kläger sich eines Rechtsanwalt bedient hat. Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Von daher ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 3 K 491/15.NW –).
- 113
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Beschluss
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 4 K 15.560
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
4. Kammer
gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr: 1060
Hauptpunkte:
bodenschutzrechtliche Anordnung; Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Gewässersanierung durch einen Sachverständigen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt A., B-str. ..., A.,
- Beklagter -
wegen bodenschutzrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter K., die ehrenamtliche Richterin P.
aufgrund mündlicher Verhandlung am
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen für sofort vollziehbar erklärte bodenschutzrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu einer Grundwassersanierung.
1. Auf dem Betriebsgelände des klägerischen Unternehmens (W-straße 15, 63... G.) erfolgte im August 2012 ein Bodenaustausch zur Sanierung einer Verunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW).
Dem ging ein Bescheid des Landratsamts A.
„2.13 Die Grundwassersanierung ist wieder aufzunehmen und bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Für die Ableitung des in der Behandlungsanlage vorbehandelten Grundwassers werden folgende Restkonzentrationen festgelegt:
(…)
Die hydraulische Grundwassersanierung ist kontinuierlich zu betreiben, wobei die beiden Betriebsbrunnen sowie der Ablauf der Behandlungsanlage vor dem Sanierungsbeginn sowie anschließend im zweimonatlichen Rhythmus auf die LCKW-Restkonzentrationen zu untersuchen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren und vierteljährlich vorzulegen.“
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
2. Unter dem
„1. Die Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., hat durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu erfolgen. Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet 5 (Sanierung) besitzen.
2. Der Sachverständige nach § 18 BBodSchG ist dem Landratsamt A. bis zum
3. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2015 sind die Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage der Analyseergebnisse dem Landratsamt A. bis 03.08.2015 nachzuweisen.“
Die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes A. liege eine sanierungsbedürftige Schadstoffbelastung im Grundwasser vor. Das Wasserwirtschaftsamt habe weiterhin darauf hingewiesen, dass eine fachgerechte Sanierung erfordere, dass diese durch ein Fachbüro koordiniert werde. Die von der Klägerin veranlasste Beteiligung des Fachbüros I. sei unzureichend. Es genüge nicht, dass das Fachbüro lediglich Proben entnehmen und analysieren lasse. Vielmehr bedürfe es der fachlichen Begleitung der Sanierung und der Dokumentation derselben in einem Halbjahresbericht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung der Sanierung durch einen Sachverständigen sei § 16 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG.
3. Mit Bescheid vom
„Für die Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Grundwassersanierung auf dem Anwesen W-straße 15, 63... G., ist ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG und der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) zu beauftragen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG). Der Sachverständige muss die Zulassung bzw. Bestätigung für das Sachgebiet (Sanierung) besitzen. Der Sachverständige hat die ihm obliegenden Aufgaben (Eigenkontrollmaßnahmen), insbesondere die Begleitung und Überwachung der Grundwassersanierung, die Probenahmen und Analytik, die Sicherstellung der Probenahmen, die Bewertung der Messergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, die Beschreibung der entnommenen Wassermengen sowie der zurückgewonnenen Schadstofffrachten, eine Darstellung der Defizite im Sanierungsverlauf bzw. der -anlagen oder die Unterbreitung von Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise der Sanierung und die regelmäßige Vorlage der Berichte im Jahreszeitraum durchzuführen.“
4. Gegen den Bescheid vom
Der Bescheid des Landratsamts A. - Wasser- und Bodenschutz -
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei falscher Adressat der bodenschutzrechtlichen Anordnungen, da sie weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks sei. Unabhängig davon bestehe für die Anordnung, dass Sanierungsmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG getroffen werden müssen, keine Rechtsgrundlage. Aus dem angegriffenen Bescheid gehe nicht hervor, warum nunmehr neben der bereits stattfindenden Sanierung mittels beider Betriebsbrunnen die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei. Ohnehin sei unklar, was genau das Landratsamt im Bescheid habe anordnen wollen. Nach dem Wortlaut des Bescheids soll die Sanierung einerseits durch einen Sachverständigen durchgeführt, andererseits aber überwacht werden. § 15 Abs. 2 BBodSchG, genauer § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG, regele jedoch nur Eigenkontroll-, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen als solche. Für die Klägerin sei daher nicht erkennbar, was von ihr eigentlich verlangt werde. Die Probenziehung am 22. September 2015 habe zudem ergeben, dass der Gesamtablauf zu Werten unterhalb der Bestimmungsgrenze mit dem Gesamturteil „LHKW nicht nachweisbar“ geführt habe. Im Übrigen wolle die Klägerin den Sanierungsbedarf nicht „wegdiskutieren“. Unabhängig davon greife § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin für die Durchführung der Eigenkontrollmaßnahmen das Fachbüro I. beigezogen habe, so dass der notwendige Sachverstand bereits eingebunden sei. Die Klägerin sei außerdem aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit dem streitgegenständlichen Sanierungsprojekt in der Lage, die Sanierung so weiter zu betreiben, dass das abfließende Wasser keine Kontamination mit Schadstoff zeige. Sie werde dabei unterstützt durch das Fachunternehmen Fa. U. Gesellschaft mbH in enger Zusammenarbeit mit der Fa. I. Gesellschaft mbH. Einen weiteren Sachverständigen beizuziehen sei daher überflüssig.
5. Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dass die Grundwassersanierung weiterzuführen sei, ergebe sich bereits aus der Nebenbestimmung Nr. 2.13 des Bescheids vom
6. Mit Beschluss vom 12. August 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts A.
1. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes, konkret in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG.
1.1 Das Bodenbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem BBodSchG und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52).
Es ist hier auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass weiterhin eine sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung vorliegt. Das Wasserwirtschaftsamt A. hat dies in der fachlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich ausgeführt (Bl. 237 d. Behördenakte). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben amtliche Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Wasserrecht besonderes Gewicht, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11;
1.2 Die bodenschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom
Aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 ist der Wille des Landratsamts, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet, überwacht und dokumentiert wird, hinreichend deutlich erkennbar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob es sich bei den getroffenen Anordnungen um Eigenkontrollmaßnahmen, wie etwa den im Gesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) beispielhaft genannten Boden- und Wasseruntersuchungen oder der Einrichtung und dem Betrieb von Messstellen handelt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es hier um Sanierungsmaßnahmen als solche geht. Denn die getroffenen Anordnungen begleiten die erforderlichen Grundwassersanierungsmaßnahmen unmittelbar und sollen deren Erfolg durch sachverständige Betreuung und Dokumentation sicherstellen und nachweisen. Eigenkontrollmaßnahmen sind hingegen Maßnahmen, die die Behörde von ihrer Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 1 BBodSchG entlasten sollen (Müggenborg in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2013, § 15 BBodschG Rn. 13). Darum geht es hier jedoch wohl nicht. Vielmehr soll der Erfolg der durch die Klägerin vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen fachlich abgesichert werden. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro auf die bodenschutzrechtliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landratsamt die Anordnungen nach den Ausführungen im Bescheid auf § 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG gestützt hat. Denn bei einer fehlerhaften Begründung hat das Verwaltungsgericht stets zu prüfen, ob der Verwaltungsakt mit anderer Begründung aufrechterhalten werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 17). Dies ist hier der Fall, weil die angeordneten Maßnahmen jedenfalls auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt werden können. Der Rückgriff auf diese bodenschutzrechtliche Generalklausel ist vorliegend auch zulässig. §§ 11 bis 16 BBodSchG sind nur für die dort geregelten einzelnen Sanierungsmaßnahmen abschließend; für dort nicht geregelte Maßnahmen kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden (vgl. auch die Überschrift des Dritten Teils des BBodSchG: „Ergänzende Vorschriften“).
2. Die Klägerin ist richtiger Adressat der getroffenen Anordnungen. Soweit diese nunmehr - nach einer bereits Jahre andauernden Sanierung - vorträgt, sie sei weder Verursacher der Verunreinigung noch Eigentümerin des betroffenen Grundstücks, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit einen Sanierungsplan vorgelegt, der mit an sie gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 1. September 2011 für verbindlich erklärt wurde. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans und dessen Verbindlicherklärung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 BBodSchG nur gegenüber einem nach § 4 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten erfolgen. Da die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans durch Bescheid vom 1. September bestandskräftig ist, ist somit auch über die Sanierungspflicht der Klägerin bestandskräftig entschieden. Es können daher keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin verantwortlich in Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Es spricht vielmehr alles dafür, dass - wie das Landratsamt ausführt - die Klägerin zumindest als Rechtsnachfolgerin des Verursachers der schädlichen Bodenveränderung Sanierungsverantwortliche gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 BBodSchG ist.
Im Übrigen konnte die Klägerin auch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG herangezogen werden. Denn maßgeblich ist insoweit, wer die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück hat, ohne dass es auf die Qualifikation des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisses ankommt (vgl. Giesberts/Hilf in BeckOK UmweltR, Stand 1.10.2015, § 4 BBodSchG Rn. 32; Dombert in Landmann/Rohmer, 77. EL August 2015, § 4 BBodSchG Rn. 24). Da die Klägerin das streitgegenständliche Grundstück als Betriebsgelände nutzt, hat sie die tatsächliche Sachherrschaft hierüber inne. Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor die Klägerin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus einem Besitz abgeleitete - Ordnungspflicht der Klägerin ohne Belang (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505).
3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Auch wenn Ziffer 2 des Bescheids von der Grundwassersanierung „durch den Sachverständigen“ spricht, geht aus dem Bescheid vom 26. Mai 2015 in Verbindung mit dem Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2015 einschließlich der beigefügten Begründungen, auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs zwischen Klägerin und Landratsamt hinreichend klar hervor, dass der Sachverständige die Sanierung fachlich begleiten, überwachen und dokumentieren soll. Insbesondere die Begründung des Bescheids kann bei der Bestimmung des Regelungsgehalts der getroffenen Anordnungen ohne weiteres herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Es liegt hier im Übrigen auf der Hand, dass nicht der zu benennende Sachverständige persönlich zur Durchführung einzelner Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden soll. Denn Bescheidsadressat und Sanierungspflichtiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist die Klägerin und nicht der Sachverständige. Hinzu kommt, dass das Landratsamt in zahlreichen Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Grundwassersanierung durch einen Sachverständigen zu begleiten, überwachen und dokumentieren ist und dass das Landratsamt nunmehr mit Änderungsbescheid vom 29. Juli 2015 eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen vorgenommen und dabei die wesentlichen erforderlichen Maßnahmen einzeln aufgelistet hat.
4. Die Kammer kann schließlich auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid eine wohl nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt hat. Denn die maßgeblichen Erwägungen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Grundwassersanierung unter sachverständiger Begleitung und das private Interesse der Klägerin, durch die bodenschutzrechtlichen Anordnungen nicht übermäßig belastet zu werden, sind im Bescheid ausreichend gewichtet. Rechtsfehler sind insofern nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt trotz des Umstands, dass die Klägerin zuvor bereits ein Fachbüro (Fa. I.) beigezogen hat, nunmehr die streitgegenständlichen Anordnungen für erforderlich hielt. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler darin, dass das Landratsamt eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro für nicht ausreichend erachtete und stattdessen eine fachliche Begleitung und Dokumentation der Sanierung durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als geboten ansah. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach seiner fachlichen Einschätzung eine bloße Probenentnahme und -analysierung durch ein Fachbüro hier nicht ausreichend, sondern eine ständige Begleitung und Überwachung durch einen Sachverständigen i. S. d. § 18 BBodSchG erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - den fachlichen Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Sanierungsverantwortlichkeit des Heizöllieferanten für ein durch ausgelaufenes Heizöl verunreinigtes Grundstück.
- 2
Die Klägerin lieferte am 18. Juli 2007 an den Beigeladenen insgesamt 1.635 l Heizöl. Der Beigeladene ist Eigentümer des Hausgrundstücks … Straße in B.. Im Erdgeschoss des Hauses wird ein Döner-Restaurant betrieben. Hinter dem im Übrigen als Wohnhaus genutzten Gebäude befindet sich am Hang eine Terrasse, auf der zum Nachbargrundstück … Straße hin zwei Öltanks aus Glasfaserkunststoff (GfK) mit einem jeweiligen Fassungsvermögen von 2.000 l auf einer Betonfläche von ca. 3 x 4 m aufgestellt sind. Die Liefermenge wurde auf beide Tanks verteilt, so dass anschließend beide Tanks annähernd vollständig gefüllt waren. Der Beigeladene hatte das Anwesen im Jahr 2000 erworben und die beiden Tanks etwa einen Monat vor dem Schadensereignis in der Art eines Gartenhauses umbaut.
- 3
Am 19. Juli 2007 fiel nachts gegen 1:30 Uhr einer der beiden Heizöltanks um und lief fast vollständig aus. Das Heizöl sickerte in das Erdreich unterhalb des Aufstellungsortes und in die angrenzende Bruchsteinmauer ein. Über diese Bruchsteinmauer gelangte das Heizöl auf das benachbarte Anwesen und floss dort über den in einer Bodenplatte befindlichen Einlauf in die Kanalisation. Darüber hinaus wurde auch das unter dieser Bodenplatte gelegene Erdreich auf dem Nachbargrundstück durch Heizöl verunreinigt. Die Kosten der Kanalreinigung betrugen knapp 9.000,-- € und wurden dem Beigeladenen später in Rechnung gestellt.
- 4
Der TÜV Rheinland kam in seinem aufgrund der Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2007 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Umkippen des Behälters auf die defekten Behälterfüße zurückzuführen sei. Das Nachgeben der linken Behälterfüße sei durch das zusätzliche Gewicht des nachgefüllten Heizöls beschleunigt worden. Die beiden Behälterfüße seien aufgrund jahrelanger UV-Strahlung erheblich geschwächt gewesen. Die Behälter seien nur für eine Aufstellung innerhalb von Gebäuden zugelassen gewesen. Die Anlage sei darüber hinaus auch nicht entsprechend den Vorschriften der Anlagenverordnung errichtet worden (kein flüssigkeitsdichter Boden, Abläufe im Umkreis von 5 m, kommunizierende Behälter über die Entnahmeleitungen).
- 5
Nach dem vom Büro für Umweltplanung (BfU) im Juli 2007 im Auftrag des Beklagten erstellten Sanierungskonzept ergab sich die Notwendigkeit des Bodenaustauschs im Bereich des ehemaligen Standplatzes (geschätzte Kosten 10.000,00-- €) sowie einer „in-situ-Sanierung“ (Behandlung des verunreinigten Erdreichs auf dem Nachbargrundstück mittels Bakterien, geschätzte Kosten 37.000,00 €).
- 6
Gestützt hierauf forderte der Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 8. August 2007 auf, innerhalb einer Woche ein qualifiziertes Gutachterbüro mit der Durchführung und Überwachung der in dem vorgenannten Sanierungskonzept aufgezeigten Sanierungsmöglichkeiten zu beauftragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neben dem Grundstückseigentümer als Zustandsstörer auch der Öllieferant sanierungsverantwortlich sei. Der Fahrer des Tankwagens sei seinen Pflichten nach § 19 k Wasserhaushaltsgesetz nicht nachgekommen. Er hätte erkennen müssen, dass die integrierten Standfüße der Tanks aufgrund ihrer offensichtlichen Abgängigkeit keine ausreichende Gewähr für die Standfestigkeit der Tanks boten. Mit dieser Pflichtverletzung sei die unmittelbare Ursache des Schadenseintritts gesetzt worden. Bei der Auswahl des Sanierungsverantwortlichen sei es im Interesse einer schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung geboten, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, da der Beigeladene wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten. Für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht wurde die Ersatzvornahme angedroht.
- 7
Mit Bescheid vom 21. August 2007 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest und verpflichtete die Klägerin, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 47.000,-- € vorab zu zahlen.
- 8
Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wies der Kreisrechtsausschuss durch Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin zu Recht als Handlungsstörerin herangezogen worden sei. Durch das Befüllen der Tanks sei die unmittelbar letzte Ursache für das Versagen der Standfüße gesetzt worden. Der Tankwagenfahrer verfüge über die größere Fachkompetenz, um Zulassung und Geeignetheit von Öltanks für eine Befüllung zu prüfen.
- 9
Zur Begründung der gegen beide Bescheide erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Der Tanklastwagenfahrer habe keineswegs die unmittelbare und letzte Ursache für den Ölaustritt gesetzt. Unfallursache sei vielmehr das Versagen der Standfüße des Öltanks. Für die Funktionsfähigkeit der Anlage sei allein der Anlagenbetreiber verantwortlich.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die beiden Bescheide vom 8. und 21. August 2007 mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2008 ergangenen Urteil aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei aufgrund des Bundesbodenschutzgesetzes berechtigt gewesen, zum Zwecke der Sanierung des durch Heizöl verunreinigten Bodens einzuschreiten. Jedoch sei zu Unrecht die Klägerin als Sanierungsverantwortliche herangezogen worden. Der Unfall beruhe allein auf der fehlenden Standsicherheit der Anlage. Hierfür sei nach der gesetzlichen Wertung allein der Betreiber verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Heizöllieferers erstrecke sich lediglich auf den Vorgang des Befüllens einschließlich der Kontrolle der dafür vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen. Der Zustand der Standfüße eines Heizöltanks gehöre nicht hierzu.
- 11
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus: Die polizeiliche Verantwortung der Klägerin ergebe sich ergänzend zu den im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid hierzu gemachten Ausführungen aus Folgendem: Der Tankwagenfahrer habe sich deshalb nicht sozialüblich verhalten, weil er bei der Befüllung der Heizöltanks einschlägige gesetzliche Regelungen missachtet habe. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Anlagenverordnung - VAwS – müssten Heizöltanks grundsätzlich mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet sein. Das Fehlen der gesetzlich geforderten Auffangwanne sei ein gravierender und offensichtlicher Sicherheitsmangel. Dabei sei es irrelevant, ob in Einzelfällen auf eine Auffangwanne verzichtet werden könne und welche Ausnahmevoraussetzungen dafür vorliegen müssten. Wenn man von einem Tankwagenfahrer auch nicht die Kenntnis jeder dieser Ausnahmeregelungen erwarten könne, so müsse dieser doch jedenfalls das Abweichen von der Regel (Auffangwanne) registrieren und gegebenenfalls bei seinem Arbeitgeber zusätzliche Informationen einholen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juli 2008 die Klage abzuweisen.
- 14
Die Klägerin beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
- 16
Zur Begründung führt sie aus, dass das Verwaltungsgericht die Verantwortungsbereiche des Eigentümers der Öltanks und des Öllieferanten zutreffend abgegrenzt habe. Für Aufstellung und Instandhaltung der Tanks sei allein der Betreiber verantwortlich, der sich hierzu der Hilfe von Fachbetrieben und Sachverständigen bedienen müsse (§ 19 i WHG). Der Öllieferant habe lediglich die Risiken im Zusammenhang mit dem Befüllvorgang zu verantworten. Der Zustand der Anlage entziehe sich der Kenntnis des Tankwagenfahrers. Er dürfe darauf vertrauen, dass die Tanks ordnungsgemäß aufgestellt worden seien. Dies gelte auch für die Frage, ob im jeweiligen Fall eine Auffangwanne erforderlich sei oder nicht. Diese Frage sei im Gesetz kompliziert und differenziert geregelt.
- 17
Der Beigeladene beantragt,
- 18
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. Juli 2008 abzuweisen.
- 19
Zu Begründung führt er aus: Die Tankanlage sei von dem Voreigentümer im Jahr 1996 errichtet worden. Die Verantwortung des Rechtsnachfolgers beschränke sich auf die Kontrolle von Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtungen. Darüber hinaus habe der Öllieferant die Sicherheitseinrichtungen, d.h. auch das Vorhandensein einer Auffangwanne, zu kontrollieren. Hierzu müsse er sein Personal entsprechend schulen.
- 20
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. (FH) B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 23
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin liegen nicht vor.
- 24
Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung vom 8. August 2007 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten u.a. aus § 4 BBodSchG treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher und der Grundstückseigentümer verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu sanieren. Eine solche Bodenveränderung ist hier durch das ausgetretene Heizöl einmal im Bereich des Aufstellungsorts der Öltanks auf dem Grundstück des Beigeladenen und zum anderen im Bereich des Nachbargrundstücks … Straße entstanden (vgl. hierzu das Gutachten des Büros für Umweltplanung vom Juli 2007, Anlagen 1 und 3 [Profilschnitt NE-SW]). Als Sanierungsmaßnahme kommt die Dekontamination durch Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe in Betracht (vgl. § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG). Die Notwendigkeit der Maßnahmen ist durch das vorgenannte Gutachten belegt (vgl. a.a.O., S. 7 bis 9).
- 25
Die Klägerin war indes nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Denn weder sie noch der für sie handelnde Tankwagenfahrer haben einen ordnungsrechtlich hinreichenden Verursachungsbeitrag für die Bodenverunreinigung geleistet.
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Verursacher ist zunächst jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 42). Zwar beruht das Umkippen des Öltanks unmittelbar auf dem Zerbrechen der Behälterfüße. Eine Mitwirkungshandlung der Klägerin liegt aber insofern vor, als das ausgelaufene und in den Erdboden eingedrungene Heizöl aus dem umgekippten Tank von der kurz zuvor erfolgten Nachlieferung herrührt und sich aus dem Gutachten des TÜV vom 26. Juli 2007, S. 14, ergibt, dass das zusätzliche Füllgewicht das Zerbrechen der Tankfüße und damit das Umkippen des Tanks beschleunigt hat. Dass eine - mengenmäßig kleinere - Ölverunreinigung eventuell auch ohne Befüllung hätte eintreten können, ändert nichts an dem Verursachungsbeitrag des Befüllvorgangs vom 18. Juli 2007 für den konkreten Schaden.
- 27
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge (hier: dem Zerbrechen der Tankfüße und dem Befüllen des Tanks) muss die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zugeordnet werden; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., Rn. 43; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 69 ff.). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985, NVwZ 1985, 355 [356]; Denninger, a.a.O., Rn. 77). Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Denninger, a.a.O., Rn. 79 bis 82). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Denninger, a.a.O., Rn. 81). Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen.
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Bei Würdigung der für das Befüllen von Öltanks in der Rechtsordnung aufgestellten Handlungsanforderungen und der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles stellt sich das Betanken der Heizölbehälter des Beigeladenen am 18. Juli 2007 auch nach Auffassung des Senats noch nicht als ein riskantes Verhalten mit der Folge dar, dass schon darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden könnte.
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Eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die eingetretene Bodenverunreinigung lässt sich zunächst nicht daraus herleiten, dass der von ihr beauftragte Tankwagenfahrer gegen ausdrückliche Handlungsverbote verstoßen hätte. Als Quelle für solche ausdrücklichen und speziellen Handlungsverbote ist hier auf § 19 k Wasserhaushaltsgesetz (WHG) abzustellen. Die Vorschrift normiert besondere Pflichten beim Befüllen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe (wie zum Beispiel Öltanks, vgl. § 19 g Abs. 5 WHG). Danach hat die handelnde Person die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage einzuhalten, den Vorgang des Befüllens zu überwachen sowie vorher zu überprüfen, ob sich die dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Diese Überwachungspflichten beziehen sich sämtlich auf den Befüllvorgang. Dies ergibt sich einmal daraus, dass nur die „dafür“, d.h. für den Vorgang des Befüllens erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen sind. Zum anderen ergibt sich die Ausrichtung auf den Befüllvorgang auch aus der begrifflichen Unterscheidung zwischen Sicherheitsvorkehrungen für die Anlage (wie z.B. Doppelwand, Auffangraum etc.) und Sicherheitseinrichtungen als vom Behälter abgesetzte Schutzvorkehrungen (wie z.B. Leckanzeiger, Grenzwertgeber für Überfüllsicherungen, Füllstandsanzeiger; vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 k Rn. 4). Diese in § 19 k WHG ausdrücklich genannten Überwachungspflichten hat der Tankwagenfahrer der Klägerin nicht verletzt bzw. deren Verletzung (wie das Nichterkennen der Funktionsunfähigkeit des Grenzwertgebers) war für das Schadensereignis nicht kausal (vgl. hierzu das TÜV-Gutachten, a.a.O., S. 6).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit der Verantwortungsbereich des Ölanlieferers jedoch noch nicht vollkommen erschöpft. Die ausdrückliche Umschreibung besonderer Pflichten beim Befüllen von Tanks ist nicht als abschließend zu verstehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. August 1996, UPR 1997, 378 und juris, Rn. 27). Zwar entspricht es der gesetzlichen Regelung in §§ 19 g bis 19 i WHG, den Zustand eines Tankbehälters, insbesondere dessen Standsicherheit, und die Sicherheit des Aufstellortes dem Risikobereich des Betreibers (hier des Beigeladenen) zuzuordnen. Darüber hinaus war der Betreiber hier aufgrund der Bauartzulassung in den Bescheiden des hessischen Sozialministers vom 30. Juni 1978 und vom 14. November 1978 verpflichtet, die Tankbehälter nur in Räumen von Gebäuden aufzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vom Zustand des Tankbehälters herrührenden Gefahren den Verantwortungsbereich des Ölanlieferers überhaupt nicht berühren können. Trotz grundsätzlicher Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Zustand der Anlage und dem Befüllvorgang, ist eine Verantwortung des Öllieferanten dann anzunehmen, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage liegen. Solche evidenten Mängel der Anlagensicherheit müssen von dem Ölanlieferer erkannt und zum Anlass genommen werden, dass Befüllen zwecks Risikominimierung zu unterlassen (vgl. OVG Bremen, a.a.O.; auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 1989, NuR 1990, 335).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wiesen die Heizöltanks des Beigeladenen am 18. Juli 2007 indes keine derart offenkundigen Beschädigungen oder Sicherheitsmängel auf, dass den Ölanlieferer über die Beachtung der für den Befüllvorgang wesentlichen Anforderungen hinaus eine eigene Verantwortung an dem späteren Schadensereignis trifft.
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Zunächst fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, die Schadhaftigkeit der Standfüße der Tanks hätte offen zutage gelegen und von dem Tankwagenfahrer zum Anlass genommen werden müssen, das Hinzufüllen weiteren Heizöls als Risikoerhöhung zu erkennen. Der sachverständige Zeuge B. hat bekundet, dass der Zustand der Tankfüße selbst bei einer Betankung bei geöffneten Türen des „Gartenhauses“ - wie hier - nur mit geübtem Blick zu erkennen gewesen sei. Diese Einschätzung wird durch die Fotografien der Tankfüße des anderen, nicht umgefallenen Tanks im TÜV-Gutachten des Zeugen Dipl.-Ing. B. bestätigt. Erst die in den Bildern 10 und 11 des Gutachtens dokumentierten Nahaufnahmen lassen die Vorschädigungen auch dieser Tankfüße erkennen. Unterstellt man ähnliche Schäden auch bei den zerbrochenen Tankfüßen des umgekippten Tanks, so handelt es sich dabei noch nicht um einen offenkundigen, sofort „ins Auge springenden“ Mangel, der das Betanken als risikosteigerndes Verhalten darstellt.
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Auch im Übrigen wiesen die Heizöltanks nach den Bekundungen des Zeugen keine Verwitterungsspuren oder andere Anhaltspunkte für eine Vorschädigung des Materials auf, die den Ölanlieferer zur Vorsicht hätten mahnen müssen. Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen von Dipl.-Ing. G. überein, der im Auftrag der Versicherung der Klägerin ebenfalls bei der Bestandsaufnahme des Schadensereignisses am 19. Juli 2007 zugegen war (vgl. dessen Gutachten vom 28. August 2007, S. 7).
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Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren seine Verfügung ergänzend damit begründet, dass das Fehlen einer Auffangwanne Anlass zur Vorsicht, jedenfalls zu Erkundigungen über den fehlerfreien Zustand der Anlage gegeben hätte, vermag auch dieser Umstand nicht die Sanierungsverantwortlichkeit der Klägerin zu begründen. Zunächst ist der Beklagte zwar nach § 114 Satz 2 VwGO berechtigt, seine Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Darüber hinaus ist dem Beklagten zuzugestehen, dass Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe grundsätzlich mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet sein müssen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 1. Februar 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491). Wie der Beklagte aber bereits selbst einräumt, gilt diese Grundsatzanforderung jedoch schon nach geltendem Recht nicht uneingeschränkt. So können nach § 13 Abs. 5 VAwS werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl - wie hier - unter näher aufgeführten Voraussetzungen (flüssigkeitsdichter Boden, kein Ablauf innerhalb von 5 m, einzelne und nicht kommunizierende Verwendung der Tankbehälter) auch ohne Auffangraum aufgestellt werden. Bereits nach aktueller Rechtslage musste der Ölanlieferer das Fehlen einer Auffangwanne also noch nicht zwingend als offensichtliche Sicherheitslücke wahrnehmen. Hinzu kommt, dass das Aufstellen von GfK-Tanks im Freien und ohne Auffangwanne nach den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. B. durchaus nicht ungewöhnlich ist. Eine solche Verwendung von GfK-Behältern sei auch darauf zurückzuführen, dass Heizölverbraucheranlagen in der Zeit vor Inkrafttreten der Anlagenverordnung im Jahr 1996 einer Prüfpflicht durch Sachverständige erst ab einem Lagervolumen von 40.000 l (in Wasserschutzgebieten ab 5.000 l) unterlagen. Nach den Bekundungen des Zeugen ist selbst bei Fachbetrieben die Vorstellung verbreitet, dass GfK-Tanks ohne Auffangraum aufgestellt werden dürften, ohne dass man die näheren Bedingungen für eine solche Aufstellung der Tanks hinterfrage. Vor diesem Hintergrund handelte der Ölanlieferer bei der Befüllung der beiden Heizöltanks des Beigeladenen im Rahmen der ihm von der Rechtsordnung eingeräumten Handlungsmöglichkeiten. Der Tankwagenfahrer der Klägerin hatte keinen Anlass, wegen des Fehlens einer Auffangwanne von dem Befüllen abzusehen und zunächst einmal nähere Erkundigungen über die Beachtung der Aufstellvoraussetzungen einzuholen. Die Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen für die Tankbehälter fällt in den Verantwortungsbereich des Betreibers (hier des Beigeladenen). Eine eigene Verantwortung des Ölanlieferers entsteht insofern nur bei offenkundigen Sicherheitsmängeln. Solche offenkundigen Mängel lagen aus den oben dargelegten Gründen nicht vor.
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Erweist sich die Grundverfügung somit als rechtswidrig, kann auch der Vollstreckungsbescheid vom 21. August 2007 keinen Bestand haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeiten der Rechtssache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
- 40
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 47.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom
III.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.