Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158

published on 25/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 S 15.2556, 20/04/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 wird in allen Ziffern geändert.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 9. Dezember 2015 wird hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheidstenors wiederhergestellt, hinsichtlich der Nummer 2 des Bescheidstenors angeordnet.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids des Landratsamts Ansbach, durch den ihm zum einen aufgegeben wurde, eine durch Mineralöl bewirkte Grundwasserverunreinigung zu sanieren, die an einer Grundwassermessstelle (GWM) festgestellt wurde, die sich auf einem nicht ihm gehörenden Grundstück befindet, und in dem von ihm zum anderen verlangt wird, in Bezug auf sechs Grundstücke, von denen eines in seinem Eigentum steht, eine Sanierungsuntersuchung im Hinblick auf eine Bodenverunreinigung durch Mineralöl vornehmen zu lassen.

1. Der Antragsteller ist seit dem 9. Oktober 1990 Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 374, das sich - ebenso wie alle anderen nachfolgend erwähnten Grundstücke - in der Gemarkung der Beigeladenen befindet. Er betreibt dort seit dem gleichen Jahr in einem nach Aktenlage im Jahr 1960 errichteten Gebäude ein Altenheim, das bis 1990 in der Trägerschaft einer katholischen Schwesternkongregation stand.

Unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 374 schließen sich nach Nordnordosten hin die Grundstücke Fl.Nrn. 372/3 und 372/4 an; weiter nach Nordnordosten hin folgen die Grundstücke Fl.Nrn. 372/2 und 370. Nach Osten hin grenzt das Grundstück des Antragstellers an das Grundstück Fl.Nr. 375 an. Die Grundstücke Fl.Nrn. 375, 372/4 und 372/2 werden ihrerseits nach Osten hin durch das Grundstück Fl.Nr. 377 begrenzt, in dem ein Wassergraben verläuft. Im Anschluss daran folgt nach Nordnordosten hin das Grundstück Fl.Nr. 379; auf dem in gleicher Richtung nächstfolgenden Grundstück befinden sich nach Aktenlage zwei stehende Gewässer, darunter der Schönauteich.

Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 370, 372/2, 372/3 und 372/4 soll nach den Planungen der Beigeladenen ein Baugebiet (Allgemeines Wohngebiet) entstehen (Baugebiet B 41).

2. In den Jahren 1982 oder 1983 wurde festgestellt, dass sich im Vorfluter des Schönauteiches Öl befand, das aus einer Drainageleitung austrat. Nach Aktenlage wurden damals Ölsperren errichtet und Ölbindemittel ausgebracht. Einem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 24. Januar 1984 zufolge ergaben „entlang der Grenze zum Altersheim“ durchgeführte Bohrungen an drei Stellen Ölkontaminationen, die durch das Wasserwirtschaftsamt jedoch als „so minimal“ eingestuft wurden, dass diese Behörde einen Erdaustausch als zu aufwendig einstufte. Eine nach Aktenlage damals vorgenommene Überprüfung der Ölanlagen in einer nahe gelegenen Wohnsiedlung ergab keine Beanstandungen.

Am 16. März 1984 stellte die Landespolizei fest, dass ca. 50 m oberhalb des Schönauteichs aus einem Drainagerohr wiederum merklich mit Heizöl verunreinigtes Wasser in den Zulauf dieses Teichs einfloss. Da der Ölaustritt entgegen der Erwartung des Wasserwirtschaftsamts nicht spürbar nachließ, wurden auf Empfehlung dieser Behörde im Juli 1984 im betroffenen Bereich Bodengasmessungen durchgeführt. Sie ergaben eine ca. 30 m breite Ölfahne, die sich im Süden bis etwa zur südwestlichen Grenze des Altenheims und im Norden bis auf das Grundstück Fl.Nr. 379 sowie den südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 370 erstreckte; der Kulminationspunkt der Belastung befand sich in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 377. Das mit der Durchführung dieser Messung betraute Unternehmen merkte hierzu an, die Konzentrationsgleichen ließen eine vom Altenheim ausgehende, „SW-WE-streichende“ Kontaminationsfahne erkennen, deren Richtung von der Grundwasserfließrichtung abhänge.

Mit Schreiben vom 20. März 1987 monierte das Wasserwirtschaftsamt gegenüber dem Landratsamt, bei einer im Februar 1987 vorgenommenen Besichtigung der Ölaustrittsstelle oberhalb des Schönauteiches sei festgestellt worden, dass das Gelände im Umfeld der beiden dort befindlichen Ölsperren mit Öl verseucht sei; die Beigeladene führe trotz wiederholter Mängelhinweise seitens des Gewässeraufsichtsdienstes weder die Wartung der Ölsperren noch die Beseitigung des auslaufenden Öls ordnungsgemäß durch.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1988 teilte das Wasserwirtschaftsamt dem Landratsamt mit, die Ölsperre solle bis etwa Mai 1989 bestehen bleiben. Sollte bis dahin kein Öl mehr austreten, könne die Überwachung dieser Sperre eingestellt werden. Die seinerzeit angefallenen Akten der Beigeladenen enden mit dem Vermerk eines Vorarbeiters des Bauhofs der Beigeladenen vom 30. Juni 1989, dem zufolge bei sieben im Laufe jenes Jahres vorgenommenen Kontrollen am Wasseraustritt keine sichtbaren Ölspuren erkannt worden seien.

3. Im Spätjahr 2012 wurde auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/4 beim Anlegen eines Baggerschurfs mit Öl kontaminiertes Erdreich vorgefunden.

Die Beigeladene veranlasste daraufhin eine Beprobung von Erdreich, das nach der Darstellung in dem vom 6. Mai 2013 stammenden Gutachten der von der Beigeladenen mit dieser Beprobung beauftragten G. GmbH aus 34 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 370, 372/2, 372/3, 372/4 und 377 liegenden Schürfstellen sowie mittels zweier auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/4 niedergebrachter Sondierbohrungen gewonnen wurde. Eine weitere Schürfstelle („Schürfe 35“) wurde diesem Gutachten zufolge an der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 372/3 und Fl.Nr. 374 eingerichtet, um zu prüfen, ob der Schadstoffeintritt über das Bett eines dort verlaufenden Abwasserkanals erfolgt sei. Wegen der bei diesen Beprobungen erzielten Ergebnisse wird auf die Ausführungen auf den Seiten 8 bis 15 des Gutachtens vom 6. Mai 2013 Bezug genommen. Die G. GmbH vertrat zusammenfassend die Auffassung, aus ihrer Sicht habe sich die Kontamination von dem Gelände des Altenheims über das auf der Keuperoberfläche aufgestaute Grundwasser auf das Untersuchungsgebiet ausgebreitet; die dort vorhandenen Drainageleitungen hätten eine schnelle und großflächige Ausbreitung der Mineralöle ermöglicht. Weitere Untersuchungen - u. a. zur Feststellung der Schadensursache in dem von Südwesten her erfolgenden Grundwasserzustrom - seien zu empfehlen.

4. Im Auftrag des Antragstellers führte die R ... GmbH am 11. und 12. März 2013 zwei Sondierbohrungen (Bohrstellen S 1 und S 2) im nördlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 374 in der Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 372/4 sowie eine weitere Sondierbohrung (Bohrstelle S 3) unmittelbar nordöstlich des auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 befindlichen ehemaligen Heizöltanks (er wurde ausweislich der bei den Akten des Landratsamts befindlichen Unterlagen im Jahr 1997 anlässlich der Umstellung der Beheizung des Altenheims von Erdöl auf Erdgas stillgelegt und mit Sand verfüllt) durch. In einem von ihr am 18. März 2013 erstellten Gutachten bewertete die R ... GmbH die von ihr gewonnenen und die bis dahin seitens der G. GmbH erhobenen Untersuchungsbefunde dahingehend, dass der Schadstoffeintrag nicht auf den Grundstücken Fl.Nrn. 372/4 und 377 selbst erfolgt sein könne, da alle obersten Bodenproben dort unbelastet gewesen seien. Entsprechend der Geländemorphologie und der daraus resultierenden Fließrichtung des Schichtwassers sei die Schadensquelle vielmehr in südwestlicher Richtung oberhalb der vorgenannten Grundstücke zu erwarten. Der vorerwähnte Heizöltank komme angesichts der Belastungsfreiheit aller aktuellen Proben als mögliche Schadensquelle nicht in Betracht. Aufgrund des BTEX-Anteils an der Gesamtbelastung lasse es sich nicht völlig ausschließen, dass nicht nur ein reiner Mineral- bzw. Heizölschaden inmitten stehe, sondern dass auch Tankstellen etc. als Eintragsquellen in Frage kämen. Davon ausgehend, dass der aktuell ermittelten Belastung die gleiche Schadensursache wie 1984 zugrunde liege, könne der an der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 372/4 und 377 einer- sowie dem Altenheimgrundstück andererseits verlaufende Kanal als Schadensursache weitestgehend ausgeschlossen werden.

5. Im Auftrag des Wasserwirtschaftsamts nahm die Dr. G. ... Ingenieurbüro GmbH am 6., 7. und 22 Mai 2013 insgesamt 13 Rammkernsondierungen auf dem Altenheimgrundstück vor. Drei davon wurden an der West-, drei an der Süd- und vier an der Ostgrenze dieses Grundstücks, drei weitere in der Nähe des Altenheimgebäudes durchgeführt. Nach der Darstellung im Gutachten der Dr. G. ... Ingenieurbüro GmbH vom 18. Juni 2013, in dem die Ergebnisse dieser Erkundungsmaßnahmen dargestellt wurden, konnten nur bei der in der nordöstlichen Ecke dieses Grundstücks liegenden Beprobungsstelle RKS 10 sowie bei der 15 m weiter südlich befindlichen Beprobungsstelle RKS 11 Belastungen mit Heizöl oder Dieselkraftstoff festgestellt werden; die dort gleichfalls aufgetretenen, auffälligen Benzol- und Naphtalinwerte seien möglicherweise auf Vergaserkraftstoffe zurückzuführen. Es habe deutlich gezeigt werden können, dass das untersuchte Grundstück nicht als Quelle der Kontamination angesehen werden könne. Wie sich bereits den Befunden der R ... GmbH entnehmen lasse, sei nicht davon auszugehen, dass die Belastung von dem ehemaligen Heizöltank auf dem Altenheimgelände ausgehe. Die Dr. G. ... Ingenieurbüro GmbH erachtete eine historische Erkundung für erforderlich und empfahl zu diesem Zweck eine Befragung der Anwohner; im Anschluss daran sollten gezielt weitere Explorationen im Umfeld des Schadensbereichs stattfinden.

6. Nachdem sich die Beigeladene dazu bereiterklärt hatte, auf Anordnung des Landratsamts die Durchführung der weiteren Maßnahmen zu übernehmen, bis ein Verursacher gefunden worden sei, verpflichtete diese Behörde die Beigeladene durch Bescheid vom 30. Oktober 2013 dazu, bis spätestens 31. Dezember 2013 das Untersuchungskonzept eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen zur weiteren Detailuntersuchung der Grundstücke Fl.Nrn. 372/2, 373/3, 372/4, 374, 375 und 377 vorzulegen.

Dieses Untersuchungskonzept erstellte die G. GmbH am 6. November 2013. Es sah in seiner Phase 1 (sie hatte die horizontale und vertikale Eingrenzung der Schadstoffbelastung zum Gegenstand) im Wesentlichen die Vornahme von Sondierbohrungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 374 und 375 vor. Im Rahmen einer Phase 2 seien Grundwasseruntersuchungen mittels zu errichtender Grundwassermessstellen durchzuführen. Die Phase 3 diene u. a. einer Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Wirkungspfade „Boden-Gewässer“ und „Boden-Mensch“.

7. Durch Bescheid vom 3. Januar 2014 verpflichtete das Landratsamt die Beigeladene, zum Zwecke der horizontalen und vertikalen Eingrenzung der Ölkontamination auf den Grundstücken Fl.Nrn. 372/2, 373/3, 372/4, 374, 375 und 377 einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen mit der Durchführung einer Detailuntersuchung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 374 und 375 zu beauftragen. Deren Umfang ergebe sich aus dem Gliederungspunkt 2.1 des Untersuchungskonzepts vom 6. November 2013 (dieser Gliederungspunkt hatte die hinsichtlich der Phase 1 geplanten Maßnahmen zum Gegenstand) sowie aus den in der Nummer 1.2 des Bescheids vom 3. Januar 2014 verfügten Ergänzungen. In dieser Nummer des Bescheidstenors wurden der Beigeladenen im Wesentlichen die in einem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 16. Dezember 2013 (Blatt 294 der Akte des Landratsamts) verlangten Erweiterungen des Untersuchungsprogramms zur Umsetzung aufgegeben. Nicht Eingang gefunden hat in diesen Bescheid die im Schreiben vom 16. Dezember 2013 enthaltene Forderung, Sondierungen auch im nordwestlichen Bereich der bisher festgestellten Bodenkontaminationen vorzunehmen.

8. Da nach Darstellung der G. GmbH im Rahmen der Umsetzung des Bescheids vom 3. Januar 2014 eine abschließende horizontale Eingrenzung des Ölschadens zunächst nicht gelang, erstattete sie nach Aktenlage am 12. Februar 2014 einen Kurzbericht über die bis dahin („Phase 1a“) erzielten Ergebnisse. Ein solcher Kurzbericht befindet sich nicht mit dem letztgenannten, sondern mit dem Datum „14.02.2014“ bei den Akten.

Das Wasserwirtschaftsamt benannte in Reaktion hierauf mit Schreiben vom 13. Februar 2014 eine Mehrzahl von Maßnahmen, die unumgänglich seien, um den bestehenden MKW-Schaden und die Bodenbelastungen räumlich vollständig einzugrenzen. Zu ihnen gehörte u. a. die Durchführung je einer Kernbohrung auf den Grundstücken Fl.Nr. 372/3 („BK 7“) und Fl.Nr. 372/2 („BK 8“), um „den nord-westlichen Bereich der bisher festgestellten Bodenkontamination abschließend [zu] erkunden“.

Das Landratsamt erließ daraufhin am 17. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid, der u. a. die Verpflichtung zur Vornahme von Kernbohrungen an den Bohrstellen BK 7 und BK 8 zum Gegenstand hatte.

Die Resultate der bis dahin vorgenommenen Bodenerkundungen stellte die G. GmbH in einem Zwischenbericht vom 23. April 2014 dar. Es habe sich eine noch weiterreichende Ausdehnung der Schadstofffahne nach Südwesten und Süden auf die Grundstücke Fl.Nrn. 374 und 375 ergeben, als das bisher vermutet worden sei. Nach fachgutachterlicher Einschätzung lasse sich der Entstehungsort der MKW-Bodenbelastungen auf den Nordostrand des Altenheims eingrenzen. Der stillgelegte unterirdische Heizöltank scheide nach den Ergebnissen der Erkundungsbohrung BK 6 und unter Berücksichtigung der Gesamtergebnisse dagegen als unmittelbare Emissionsquelle für den Ölschaden aus. Als nächster Erkundungsschritt sei die Errichtung von vier Grundwassermessstellen zu empfehlen.

9. Nachdem das Landratsamt die Beigeladene zu der Absicht angehört hatte, sie zu Grundwasseruntersuchungen in und um das Baugebiet B 41 zu verpflichten, meldete diese zunächst Bedenken dagegen an, sie als Zustandsstörerin für die auf ihr Grundstück zuströmende Schadstofffahne zur Verantwortung zu ziehen, erklärte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2014 jedoch damit einverstanden, weitere Detailuntersuchungen durchführen zu lassen und die damit einhergehenden Kosten zu tragen. Die im Zwischenbericht vom 23. April 2014 vorgeschlagenen vier Grundwassermessstellen (GWM 1a, 1b, 2 und 3) wurden daraufhin installiert; wegen ihrer Lage wird auf Blatt 412 der Akten des Landratsamts verwiesen.

Die bis dahin erzielten Ergebnisse der Grundwassererkundung („Phase 2a“) stellte die G. GmbH in einem Bericht vom 17. November 2014 dar. Es habe sich ergeben, dass die Abstromrichtung des Hauptaquifers nach Nordosten (u. U. auch nach Nordnordosten) hin verlaufe. Der Stufe-2-Wert nach dem Anhang 3 (Tabelle 4) des Merkblattes 3.8/1 des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft („Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen - Wirkungspfad Boden-Gewässer“) - er liegt bei 1.000 µg/l - wurde danach an keiner der vier Messstellen erreicht oder überschritten; der Stufe-1-Wert von 200 µg/l sei einmalig (nämlich bei einer am 19.9.2014 an der GWS 2 entnommenen Schöpfprobe, die eine MKW-Konzentration von 500 µg/l aufgewiesen habe) überschritten worden. Offensichtlich schwimme hier dem Grundwasser eine leichtere Ölphase auf. Da sich die MKW-Kontaminationsschicht im Hauptschadensbereich, der sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 im Bereich der Kernbohrstellen BK 1 und BK 5 sowie auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/4 im Bereich der Sondierbohrung BS 2 und der Schürfstelle SCH 18 befinde, größtenteils am oder sogar unter dem Grundwasserspiegel des Hauptgrundwasserstockwerks befinde und der nordöstliche Kontaminationsbereich in dem hier zumindest saisonal vorhandenen oberen Grund-/Schichtwasserhorizont liege, sei davon auszugehen, dass die Verunreinigung bereits den eigentlichen Grundwasserleiter erreicht habe und sich die Kontaminationsfahne über den Grundwasserpfad möglicherweise noch weiter nach Nordosten hin ausbreiten werde. Um die im Detail noch etwas unklaren Fließverhältnisse und hydraulischen Beziehungen der betroffenen Grundwasservorkommen genauer erfassen bzw. überprüfen zu können, empfahl die G. GmbH, im Rahmen einer abschließenden Erkundungsphase 2b weitere Grundwassermessstellen (GWM 4a und 4b sowie 5a und 5b) zu errichten.

10. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bat das Landratsamt die Beigeladene, einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen mit den im Bericht der G. GmbH vom 17. November 2014 vorgeschlagenen Maßnahmen zu beauftragen. In Reaktion auf die Rückfrage der Beigeladenen, inwieweit in dieser Angelegenheit mit einer Hilfe durch das Landratsamt - auch hinsichtlich der Kosten - zu rechnen sei, führte diese Behörde mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 aus, es erscheine in Anbetracht der bisherigen finanziellen Leistungen der Beigeladenen als wahrscheinlich, dass sie „im Rahmen der Störerauswahl für weitere Folgemaßnahmen allenfalls nachrangig herangezogen“ werde. Die Beigeladene beauftragte daraufhin die G. GmbH mit der abschließenden Detailuntersuchung im Rahmen der Phase 2b.

Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse stellte die G. GmbH in ihrem Schlussbericht vom 28. Juli 2015 dar. Bei einer am 18. Mai 2015 an der GWM 2 entnommenen Schöpfprobe seien die Stufe-2-Werte nach der Tabelle 4 des Anhangs 3 zum Merkblatt 3.8/1 überschritten gewesen; die MKW-Konzentration dieser Probe habe bei 860 g/kg, die BTEX-Konzentration bei 230 mg/kg und die Benzol-Konzentration bei 0,90 mg/kg gelegen. An dieser Grundwassermessstelle habe sich bereits am 4. Mai 2015 gegen Ende eines Abpumpvorgangs eine Ölphasenschicht mit einer Stärke von 11 cm entwickelt; am 18. Mai 2015 und am 7. Juli 2015 (nach anderer Angabe im Schlussbericht vom 28.7.2015: am 8.7.2015) sei diese Ölschicht an der gleichen Stelle noch 8 cm mächtig gewesen. Bei einer Analyse der Schöpfprobe habe sich ein typisches GC-Spektrum von Diesel- bzw. Heizöl gezeigt. Offensichtlich sei die Ölphase erst durch die Grundwasserförderung aus der Ölschadenszone (eventuell über benachbarte Ackerdrainagen) in Richtung der GWM 2 aktiviert worden; sie schwimme dem Grundwasserspiegel auf, ohne dass es zu Lösungsvorgängen im Grundwasser gekommen sei. Sie verlagere sich offensichtlich nicht wesentlich und baue sich nur langsam ab. Die an der GWM 1a und der GWM 2 nachgewiesenen BTEX-Spuren sowie die Tiefenlage der Bodenbelastungen stellten jedoch ein Indiz dafür dar, dass dort eine Schadstoffverlagerung aus dem Schadensherd bis in das durchlässige Hauptgrundwasserstockwerk stattgefunden habe. Aufgrund des gesamten Ölschadensbildes unter Berücksichtigung des MKW-Konzentrationsniveaus, des räumlichen Ausbreitungsmodus der MKW-Bodenbelastungen sowie der eindeutig nachgewiesenen Herausbildung eines Kontaminationssattels am Nordostrand des Altenheims sei die Kontaminationsquelle eindeutig diesem Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 374 zuzuordnen. Eine Herkunft aus anderen (potenziellen) Verdachtsbereichen oder -quellen könne nach der nunmehr vorhandenen Datenlage generell ausgeschlossen werden. Eine Zuordnung zu einem aktenkundigen Schadensereignis oder einem definierten technischen Bauwerk (z. B. einem unter- oder oberirdischen Heizöltank) sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich; der stillgelegte Heizöltank im westlichen Innenhof des Altenheims scheide nach den spezifischen Ergebnissen der Erkundungsbohrung BK 6 und unter Berücksichtigung der Gesamtergebnisse als eigentliche Ölschadensursache aus. Der entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 374 und 372/4 verlaufende Abwasserkanal liege zwar „am Top“ der Ölkontaminationen, sei entsprechend dem Schadensbild aber als möglicher linearer Ausbreitungspfad ohne Relevanz. Die von einer nach wie vor unbekannten Schadstoffquelle im Bereich des Kontaminationssattels ausgehende MKW-Verunreinigung habe sich überwiegend horizontal bzw. gravitativ mit dem oberflächennahen Grundwasser als aufschwimmende Phase oder in Lösung etwa von Südwesten nach Nordosten bis Osten (bzw. kleinräumig abweichend) ausgebreitet. Nach den zur Verfügung stehenden Kenntnissen über die Tiefenlage und den Verlauf bekannter Versorgungsleitungen, Abwasserkanäle oder anderer linearer Bauwerke im Hauptschadensbereich besäßen diese keinen Einfluss auf das Ausbreitungsmuster der Ölkontamination. Aufgrund der bis Ende 1982 verlegten Ackerdrainagen sei es jedoch sehr wahrscheinlich im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 372/4, 372/2 und 377 zu einer großflächigen horizontalen Verfrachtung und zu den aktenkundigen Ölaustritten im Oberflächengewässer gekommen.

Die G. GmbH empfahl u. a., durch eine gezielte historische Recherche die genaue Herkunft der auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 eingegrenzten Kontaminationsquelle sowie den Verlauf der Ackerdrainageleitungen auf den Grundstücken Fl.Nr. 372/4 und 372/2 zu klären. Die an der GWM 2 festgestellte massive Grundwasserverunreinigung solle durch eine lokal begrenzte Grundwassersanierung beseitigt werden.

11. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 9. Dezember 2015 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, bis spätestens 11. Januar 2016 einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen zum einen mit der Sanierung der Grundwasserverunreinigung an der GWS 2 entsprechend dem Schlussbericht der G. GmbH vom 28. Juli 2015, zum anderen mit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden entsprechend dem in § 6 BBodSchV und im Anhang 3 Nr. 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Umfang zu beauftragen und hierüber innerhalb gleicher Frist einen Nachweis vorzulegen. Die Sanierungsverpflichtung hinsichtlich der Gewässerverunreinigung (Nummer 1.1 des Bescheidstenors) wurde auf § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG, die Verpflichtung, eine Sanierungsuntersuchung durchführen zu lassen (Nummer 1.2 des Bescheidstenors), auf Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützt. Die Entscheidung, diese Maßnahmen dem Antragsteller aufzuerlegen, begründete das Landratsamt im Bescheid damit, dass der Antragsteller Eigentümer des schadensverursachenden Grundstücks sei und er deshalb als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Zudem sei festgestellt worden, dass der ursprüngliche Eintragsort zweifelsfrei auf dem Grundstück des Antragstellers liege und die Schadstofffahne von dort aus abgeflossen sei. Dem Einwand des Antragstellers, dass er keine Verfügungsrechte in Bezug auf fremde Grundstücke besitze, habe die Behörde durch die dem Bescheid beigefügte Erklärung der Beigeladenen Rechnung getragen; diese erklärte sich darin mit einem Betreten des Grundstücks Fl.Nr. 372/2 durch Mitarbeiter des Antragstellers und solcher Personen einverstanden, die von ihm mit der Vornahme wasser- und bodenschutzrechtlicher Maßnahmen an der dort befindlichen Grundwassermessstelle beauftragt worden seien.

12. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. April 2016 (Az.: AN 9 K 15.02552) als unbegründet ab.

Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Antragstellers, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage einer Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne zugelassen hat, wurde noch nicht entschieden.

13. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. April 2016 ab, da das Landratsamt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet habe und das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Aussage verwies das Verwaltungsgericht auf das im Verfahren AN 9 K 15.02552 ergangene Urteil.

14. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2016 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 9. Dezember 2015 wird wiederhergestellt.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juni 2016 sowie deren weitere Zuschrift vom 1. Juli 2016 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016, ohne einen Antrag zu stellen, zur Beschwerdebegründung geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. In der Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2016, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wurde zum einen zutreffend aufgezeigt, dass die Befolgung der dem Antragsteller in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors auferlegten Pflichten bis zum 11. Januar 2016 weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten in einem Grad erforderlich ist, hinter dem das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hätte (1). Aus den Ausführungen in jenem Schriftsatz ergibt sich zum anderen, dass die Rechtmäßigkeit des unter der Nummer 1.1 des Bescheidstenors enthaltenen Ausspruchs Zweifeln von derart erheblichem Gewicht begegnet, dass es - auch unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt - angezeigt erscheint, der nunmehr im zweiten Rechtszug anhängigen Klage auch insofern aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (2).

1. Sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung einer Sanierungsuntersuchung:

Erfolgt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - wie hier der Fall (vgl. die Ausführungen am Ende des Abschnitts II.7 der Gründe des Bescheids vom 9.12.2015) - im öffentlichen Interesse, so müssen die insoweit zu wahrenden Belange über dasjenige öffentliche Interesse hinausgehen, das den angefochtenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, B. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220/228; B. v. 28.3.1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - BVerfGE 69, 233/245); es muss gerechtfertigt sein, „den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers [sc.: nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG] einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten“ (BVerfG, B. v. 21.3.1985 a. a. O. S. 228). Selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vermag deshalb die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung nicht ohne weiteres zu tragen. In Abschnitt II des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 22. Juni 2016 hat der Antragsteller zutreffend aufgezeigt, dass sich hinsichtlich der in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors auferlegten Sanierungsuntersuchung - allerdings nur insoweit - das erforderliche Sofortvollzugsinteresse derzeit nicht erkennen lässt.

1.1 Die Beschwerdebegründung beruft sich insofern - im Ergebnis zutreffend - vor allem auf Ausführungen im Schlussbericht der G. GmbH vom 28. Juli 2015. Denn diese Ausarbeitung enthält nicht nur die aktuellste derzeit zur Verfügung stehende Gesamtdarstellung und -bewertung der Art, des Umfangs und der Auswirkungen der inmitten stehenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Dieses Gutachten bildete vor allem auch den Anknüpfungspunkt für die sowohl seitens des Wasserwirtschaftsamts als auch des Landratsamts in der Folgezeit abgegebenen Stellungnahmen und getroffenen Entscheidungen.

In überzeugender Weise wird im Schlussbericht vom 28. Juli 2015 namentlich auf die nur mäßige Mobilität des in den Boden gelangten Mineralöls und die eingetretene Fixierung der erfolgten Verunreinigung aufgrund des Resorptionsvermögens des Bodens hingewiesen (vgl. z. B. Seite 30 oben dieser Ausarbeitung). Wegen der relativ geringen Mobilität und Löslichkeit der MKW sei eine deutliche Schadstoffbeaufschlagung nur im flurnahen Schichtwasserhorizont, nicht jedoch im Hauptgrundwasserstockwerk erfolgt, da der größte Teil der Schadstoffmenge nicht die stauende Sohlschicht über dem Sandsteinfels habe passieren können (Seite 30 unten des Schlussberichts vom 28.7.2015). An den im direkten Grundwasserabstrom des Ölschadensbereichs liegenden GWM 1a und 5a hätten sich deshalb allenfalls vereinzelt Spurenkonzentrationen von (im Vergleich zu MKW mobileren) BTEX nachweisen lassen (Schlussbericht vom 28.7.2015, ebenda). Der Umstand, dass selbst im flurnahen Schichtwasserhorizont im unmittelbaren Abstrom - nämlich an den GWM 1b und 5b - nur eine geringe bis nicht nachweisbare Schadstoffbelastung durch MKW oder BTEX verzeichnet worden sei, könne als Indiz dafür gelten, „dass sich ein allmähliches Gleichgewicht zwischen nachlassender Heizöl-Nachlieferung über den Boden- und Wasserpfad sowie natürlichen Retardations- und Verdünnungseffekten oder biologischen Abbauprozessen eingestellt hat, … somit die Schadstofffahne weitgehend stationär ist und sich nicht mehr weiter ausbreitet“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 31 oben). Ungeachtet der Tatsache, dass die G. GmbH im weiteren Fortgang des Schlussberichts vom 28. Juli 2015 (Seite 31) das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Gewässer/Grundwasser als „sehr hoch“ eingestuft hat, hat dieses Unternehmen im Anschluss daran - wie in Abschnitt II der Beschwerdebegründung zutreffend thematisiert wurde - ausgeführt:

„Ein dringender Handlungsbedarf für umfassende Sanierungsmaßnahmen wird allerdings aus gutachterlicher Sicht vorerst nicht gesehen, da nach gegenwärtigem Kenntnisstand die Ölschadensfahne im Boden und Schichtwasserhorizont seit Längerem offensichtlich stationär und an den Rändern weitgehend immobil ist, und sich aufgrund der wohl nicht mehr aktiven Schadstoffquelle und fehlender Heizölnachlieferung sowie Retardations-, Verdünnungseffekten und biologischer Abbauprozesse kaum noch weiter ausbreitet“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 32).

Anknüpfend an die Feststellung, „dass es außerhalb des eigentlichen Ölschadensbereiches nicht zu einer signifikanten Schadstofffreisetzung ins Grundwasser kommt“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 32), resümierte die G. GmbH das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Gefährdungsprognose wie folgt:

„Eine über den Schadensbereich hinausgehende Grundwassergefährdung oder mögliche Beeinträchtigung von sensiblen Grundwassernutzungen im weiteren Abstrom wird daher gegenwärtig nicht gesehen, soweit sich an der derzeitigen Untergrundsituation nichts Wesentliches ändert und die Einschätzung durch eine kontinuierliche Grundwasserüberwachung bestätigt wird“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 32).

Zu Recht verweist die Beschwerdebegründung vor diesem Hintergrund auch darauf, dass die G. GmbH in dem Kapitel ihres Schlussberichts vom 28. Juli 2015, in dem das von ihr empfohlene weitere Vorgehen dargestellt wurde, auf Seite 34 angemerkt hat:

„Wie unter Kap. 6 ausgeführt, besteht aufgrund der vermutlich stationären Schadstofffahne und geringen Reichweite der Grundwasserbelastungen, sowie der erst unterhalb der direkt zugänglichen Bodenschicht auftretenden, schädlichen Bodenverunreinigungen unter den gegenwärtigen Nutzungsbedingungen darüber hinaus kein Handlungsbedarf im Hinblick auf Sofortmaßnahmen (Schadenssicherung/-sanierung) zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser/Boden-Mensch. In Abhängigkeit der Ergebnisse der oben vorgeschlagenen Grundwasserüberwachung kann jedoch ggfs. eine Neubewertung zur Gefährdungsabschätzung erforderlich werden.“

In Einklang damit steht es, wenn die G. GmbH die auch von ihr empfohlene umfassende Sanierung nur „mittelfristig“ für geboten erachtete, um „langfristige Gefährdungen“ der betroffenen Schutzgüter sowie erhebliche Nutzungseinschränkungen oder Folgekosten für die Grundstückseigentümer zu vermeiden (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 34).

1.2 Diese Auffassungen des für die Beigeladene tätig gewordenen Sachverständigenbüros müssten bei der gerichtlichen Meinungsbildung allerdings dann außer Betracht bleiben, wenn das Wasserwirtschaftsamt eine hiervon klar abweichende, nicht offensichtlich unhaltbare Position bezogen hätte. Denn Aussagen einer solchen Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt nach ständiger Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zu; sie haben in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726/727).

Im vorliegenden Fall hat das Wasserwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen - namentlich in denen, die es in Reaktion auf das Gutachten der G. GmbH vom 28. Juli 2015 abgegeben hat - stets und mit großer Nachdrücklichkeit auf die Gefährdungen hingewiesen, die sich aus den an der GWM 2 gewonnenen Befunden im Hinblick auf eine mögliche weitere Ausbreitung des dort festgestellten Öls innerhalb des Grundwassers ergeben können. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung tritt der Verwaltungsgerichtshof bei, weswegen auch für ihn die Dringlichkeit der unter der Nummer 1.1 des Tenors des Bescheids vom 9. Dezember 2015 angeordneten Sanierungsmaßnahmen außer Zweifel steht. Was die Sanierung des mit Öl kontaminierten Bodens (d. h. die in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors behandelte Thematik) anbetrifft, so hielt diese Behörde nach dem Bekanntwerden der Ausarbeitung der G. GmbH vom 28. Juli 2015 zwar anfänglich ebenfalls ein „kurzfristiges“ Tätigwerden für erforderlich. Diese Auffassung hat das Wasserwirtschaftsamt zum einen jedoch nur in den Raum gestellt, ohne sich mit den deutlich gegenläufigen, wohlbegründeten Aussagen im letztgenannten Gutachten auseinanderzusetzen und - sei es auch nur kurz - zu erläutern, warum den darin vertretenen Einschätzungen aus fachbehördlicher Sicht nicht gefolgt werden kann. Auch das Verlangen nach „kurzfristiger“ Erstellung der strittigen Sanierungsuntersuchung hat das Wasserwirtschaftsamt zum anderen alsbald in deutlich erkennbarer Weise relativiert, ohne dass über lange Zeit hinweg eine eindeutige, widerspruchsfreie und für das Gericht nachvollziehbare Haltung dieser Behörde erkennbar wurde.

Geändert hat sich das erst durch die E-Mail, die das Wasserwirtschaftsamt am 20. Juli 2016 an das Landratsamt gerichtet hat. Darin heißt es:

„Vor der Erkundung des Ölschadens, lag ein relativ stabiles System vor, mit Hauptschadensschwerpunkt in der ungesättigten Bodenzone/Schichtwasserbereich. Dieser relativ stabile Zustand ändert sich jedoch mit der Durchführung von Erkundungsmaßnahmen. Insbesondere durch die Pumpversuche wurden die Rahmenbedingungen geändert, wodurch es zu Verlagerungen des Ölschadens ins Grundwasser gekommen ist. Dies wird mit Vorfinden der Ölphase an GWM 2 im Jahr 2015 und 2016 belegt. Die Verlagerung des Ölschadens ins Grundwasser wurde bereits in unserer Stellungnahme vom 28.06.2016 (Vis: 9514/2016) dargelegt und widerspricht nicht den Aussagen im G. Gutachten.“

Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Ausführungen so, dass das Wasserwirtschaftsamt der Sache nach jedenfalls nunmehr der Auffassung der G. GmbH beitritt, wonach die Bodenkontamination als solche im Wesentlichen immobil ist und eine akute, ein umgehendes Handeln erfordernde Gefahr nur insoweit besteht, als es im Gefolge der auf behördliches Verlangen hin durchgeführten invasiven Maßnahmen in den Boden zu einer Freisetzung von Schadstoffen in das Grundwasser gekommen ist. Dieser Gefahrenlage muss indes durch gezielte diesbezügliche Schritte, wie sie in der Nummer 1.1 des Tenors des Bescheids vom 9. Dezember 2015 - wenngleich gegenüber einem hierzu wohl nicht verpflichteten Rechtssubjekt (vgl. dazu nachfolgend unter 2.) - bereits angeordnet wurden, entgegengetreten werden. Die Veranlassung einer Sanierungsuntersuchung (d. h. die Verfertigung einer weiteren Studie) wäre demgegenüber selbst dann kaum geeignet, eine für das Grundwasser bestehende akute Gefährdungssituation abzuwenden, wenn es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummer 1.2 des Bescheidstenors verbliebe.

Kann die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummer 1.2 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids aber wegen fehlender Unaufschiebbarkeit der dort getroffenen Regelungen der Sache nach keinen Bestand haben, so kommt dem Umstand, dass dieser Teil des auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützten Ausspruchs - wie in Abschnitt I der Beschwerdebegründung im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wurde - nicht in einer den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet wurde, keine eigenständige Bedeutung zu. Denn dieser Mangel hätte nur zur Folge, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufzuheben wäre, um der Behörde Gelegenheit zu geben, ggf. den Bescheid um eine formgerecht begründete Sofortvollzugsanordnung zu ergänzen. Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch kein Raum, da hinsichtlich der in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors getroffenen Regelungen derzeit die materiellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht bejaht werden können.

2. Sofortige Vollziehbarkeit der Sanierungsanordnung:

Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 1.1 des Bescheidstenors kann deshalb keinen Bestand haben, da aus den in Abschnitt III des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juni 2016 dargelegten Gründen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruchs bestehen (2.1) und die anzustellende Interessenabwägung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht entgegensteht (2.2).

2.1 Diese Rechtmäßigkeitsbedenken beziehen sich nicht auf die Gebotenheit der Beseitigung der Mineralölkontamination des Grundwassers im Bereich der GWM 2, sondern darauf, dass zur Erfüllung dieser Aufgabe der Antragsteller herangezogen wurde.

Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert keine Entscheidung der Frage, ob von einem Grundstückseigentümer, der - wie das beim Antragsteller nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten der Fall ist - eine schädliche Bodenveränderung weder im Sinn der ersten Alternative des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verursacht hat noch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Verursachers getreten ist (bei dem es sich mithin nur um einen „Zustandsstörer“ im Sinn des allgemeinen Sicherheits- und Polizeirechts handelt), die Beseitigung einer Grundwasserkontamination dann verlangt werden kann, wenn die Verunreinigung nicht (nur) das unter seinem Grundstück befindliche Grundwasser betrifft, sondern sie - von dort ausgehend - in Bereiche vorgedrungen ist, die unter den Grundstücken Dritter liegen. Sollte diese Frage generell zu verneinen sein, wie dies von zahlreichen Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum für geboten erachtet wird (vgl. die Dokumentation des Meinungsstandes auf Seite 40 unten/Seite 41 oben des am 20.4.2016 in der Sache AN 9 K 15.02552 ergangenen Urteils), könnte die Nummer 1.1 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 bereits aus diesem Grund im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben.

Ernstliche Zweifel daran, ob die dort getroffenen Regelungen der Nachprüfung im anhängigen Berufungsverfahren standhalten werden, bestünden aber auch dann, wenn der Auffassung zu folgen sein sollte, dass ein bloßer Zustandsstörer u.U. ausnahmsweise verpflichtet werden kann, Maßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Bezug auf Grundwasser zu ergreifen, das sich unter fremden Grundstücken befindet. Soweit die Rechtsprechung diese Möglichkeit prinzipiell bejaht, geht sie nämlich davon aus, dass die zu beseitigende Beeinträchtigung vom Grundstück des in Anspruch Genommenen ausgegangen sein muss. Es muss ein „kausaler Zusammenhang zwischen einem Schadstoffeintrag auf seinem Grundstück und einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Gefahr für den Grundwasserraum“ (OVG Berlin-Bbg,

B. v. 22.8.2014 - OVG 11 N 53.12 - juris Rn. 10) inmitten stehen. Der danach erforderliche Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung muss durch denjenigen Träger öffentlicher Gewalt erbracht werden, der einen nicht als Handlungsstörer verantwortlichen Grundstückseigentümer zu Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf das unter fremden Liegenschaften befindliche Grundwasser heranzieht (VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris Rn. 40; vgl. zu der Notwendigkeit, dass die zu beseitigende Beeinträchtigung vom Grundstück des in Anspruch Genommenen ausgegangen sein muss, auch OVG RhPf, B. v. 19.5.2010 - 8 A 10162/10 - juris Rn. 16).

2.1.1 Die Beschwerdebegründung hat in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der u. a. auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Kontamination des Bodens mit MKW und der an der GWM 2 festgestellten Verunreinigung des Grundwassers durch aufschwimmendes Öl - auch wenn er sich nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht mit Bestimmtheit ausschließen lässt - als derart zweifelhaft gelten muss, dass dies im Rahmen der anzustellenden Hauptsacheprognose nicht außer Betracht bleiben kann.

Diese gravierenden Bedenken resultieren vor allem aus neuen Erkenntnissen über die Grundwasserfließverhältnisse auf der Fläche zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der GWM 2. Um diese für die Beschwerdeentscheidung ausschlaggebenden Bedenken für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen, bedarf es - auch im vorliegenden Eilverfahren und ungeachtet der hier in der Regel ausreichenden summarischen Prüfung - einer ausführlichen Würdigung der bisher vorliegenden hydrogeologischen Erkenntnisse.

Während alle Beteiligten bis zur Vorlage des Schlussberichts der G. GmbH vom 28. Juli 2015 davon ausgingen, das Grundwasser ströme im fraglichen Bereich einheitlich etwa von Südwest nach Nordost (vgl. in diesem Sinne z. B. noch die Eintragungen der Grundwassergleichen und Grundwasserfließrichtungen in dem Lageplan, der dem Gutachten der G. GmbH vom 17.11.2014 als Anlage 1, Blatt 2 beigefügt ist), haben sich in der ersten Hälfte des Jahres 2015 insofern neue Erkenntnisse dergestalt ergeben, dass das tieferliegende Grundwasser im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 372/4, das sich zwischen der Liegenschaft des Antragstellers und der GWM 2 befindet, aber auch im unmittelbaren Umgriff dieser Grundwassermessstelle im Wesentlichen von West nach Ost (teilweise sogar nach Südosten) strömt (vgl. die in der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht der G. GmbH vom 28.7.2015 blau dargestellten Grundwassergleichen und die in derselben Farbe gehaltenen, die Fließrichtung anzeigenden Pfeile). Lediglich das oberflächennahe, durch die nur bis zu einer Bohr- und Ausbautiefe von 5,5 bzw. 3,6 m reichenden Grundwassermessstellen 1b und 4b erfasste Grundwasser floss der gleichen Unterlage zufolge von Südwest nach Nordost (vgl. die in der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht vom 28.7.2015 grün dargestellten Grundwassergleichen und die in derselben Farbe gehaltenen, die Fließrichtung anzeigenden Pfeile).

Auch der Textteil dieses Gutachtens bringt diese neue Erkenntnis - wenngleich in knapper Weise und ohne die aus der Anlage 1, Blatt 6 ersichtliche Unterscheidung zwischen oberflächennahem und tieferem Grundwasser - auf Seite 14 zum Ausdruck. Dort wird im Anschluss an die Darstellung der ansonsten nach Nordosten weisenden Grundwasserfließrichtung ausgeführt:

„Auf Höhe der neu errichteten GWM 4a/GWM 5a und der hangwärts gelegenen GWM 2 weicht das Strömungsbild der Stichtagsmessung vom 04.05.2015 deutlich ab und ergibt eine lokal nach OSO bis Ost gerichtete Grundwasserfließrichtung.“

Hierdurch wird vor allem - was in Einklang mit der grafischen Darstellung in der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 steht - ausdrücklich klargestellt, dass die Grundwasserfließrichtung auch an der GWM 2 in den tieferen Schichten von Westen nach Osten oder Südosten verläuft.

Bestätigt wird die Richtigkeit dieser schriftlichen Darstellung sowie der Angaben über die Grundwasserfließrichtung, die sich der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 entnehmen lassen, durch die geologisch-hydrogeologischen Profilschnitte, die sich als Pläne Nr. 4 und Nr. 5 in der Anlage 1 zur letztgenannten Ausarbeitung finden. Der im Plan Nr. 5 wiedergegebene Profilschnitt E - E‘ verläuft in etwa von Nordwesten nach Südosten; er folgt damit annähernd dem Verlauf der Grenze zwischen dem Altenheimgrundstück und dem Grundstück Fl.Nr. 372/4, wobei er sich über die gesamte Breite des letztgenannten Grundstücks (und darüber hinaus) erstreckt. Aus ihm geht zunächst hervor, dass das nördlich an das Altenheimgrundstück angrenzende Areal ein deutliches Gefälle von West nach Ost aufweist. Zumindest bis zur GWM 4a (sie befindet sich am Südrand des Grundstücks Fl.Nr. 372/4 in großer Nähe zur nordöstlichen Ecke des Altenheimgrundstücks) verläuft auch die Oberfläche des tieferliegenden Grundwassers kontinuierlich von West nach Ost. Südöstlich der GWM 4a verzeichnet der Plan Nr. 5 einen - allerdings offenbar nicht zweifelsfrei gesicherten (vgl. die Eintragung eines Fragezeichens an dieser Stelle) - minimalen Anstieg der Oberfläche des tieferliegenden Grundwassers nach Osten hin. Muss in diesem Bereich mithin aber mit einem im tieferen Untergrund befindlichen, dem weiteren Grundwasserstrom nach Osten entgegenstehenden Hindernis gerechnet werden, so wird erklärbar, warum das tieferliegende Grundwasser von da an - wie auch in der Anlage 1, Blatt 6 eingetragen - seine Fließrichtung ändert und nunmehr nach Südosten strömt.

Damit in Einklang stehen die Eintragungen im Plan Nr. 4 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015. Dieser Planzeichnung liegt ein gedanklich von Südwesten nach Nordosten vorgenommener Profilschnitt durch das Gelände im Bereich vor allem der Grundstücke Fl.Nrn. 374, 372/4, 372/2 und 377 (Linie D - D‘) zugrunde. Die Oberfläche des tieferliegenden Grundwassers weist danach praktisch exakt bis zur Grenze zwischen den beiden erstgenannten Grundstücken ein von Südwesten nach Nordosten weisendes Gefälle auf. Ab dieser Grundstücksgrenze steigt die Oberfläche dieses Grundwassers demgegenüber wieder an. Dieser „Sattel“ erstreckt sich etwa bis zur Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 372/4 und 372/2; erst von da an setzt sich das nach Nordosten weisende Gefälle fort. Die diesem Sattel zugrunde liegende geologische Struktur bildet allen erkennbaren Umständen nach die Ursache dafür, dass es im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 372/4 zu einer Unterbrechung der ansonsten von Südwesten nach Nordosten gerichteten Fließrichtung des tieferen Grundwassers durch eine west-östliche (bzw. west-südöstliche) Strömung kommt. Bei einer derartigen Fließrichtung des tieferliegenden Grundwassers, die sich u. a. über die gesamte Ausdehnung des Grundstücks Fl.Nr. 372/4 erstreckt (es weist von Südwesten nach Nordosten hin eine Breite von ca. 55 m auf), erscheint es aber nahezu ausgeschlossen, dass es in diesem Grundwasserbereich zu einem Transport von MKW vom Grundstück des Antragstellers zur GWM 2 gekommen sein kann.

Eine Verfrachtung innerhalb höher liegender Wasserschichten erscheint zum einen deshalb wenig wahrscheinlich, weil die insoweit von Südwesten nach Nordosten weisende Grundwasserfließrichtung zur Folge hat, dass jedenfalls die weitaus größte Menge von in diesen Schichten des Grundwassers verfrachteten Schadstoffen die GWM 2 nicht erreicht haben kann. Dies gilt namentlich für die Fläche, auf der sich nach Auffassung der G. GmbH die Eintragstelle der Kontamination auf dem Altenheimgrundstück und der Kontaminationssattel befinden sollen (vgl. die diesbezügliche Markierung in der Anlage 1, Blatt 2 zum Gutachten dieses Unternehmens vom 17.11.2014). Denn die GWM 2 liegt - von diesem Bereich, aber auch von den übrigen von Bodenverunreinigungen betroffenen Flächen des Altenheimgrundstücks aus gesehen - exakt im Norden, nicht aber im Nordosten. Geeignet, einen Schadstofftransport vom Altenheimgrundstück zur GWM 2 hin zu bewirken, erscheint im Wesentlichen allenfalls dasjenige oberflächennahe Wasser, das die nordwestliche Fläche dieses Grundstücks durchquert hat; dieser Teil des Grundstücks Fl.Nr. 374 aber ist nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand gänzlich frei von schädlichen Bodenverunreinigungen (vgl. zuletzt die Anlage 1, Blatt 2 und 3 zum Schlussbericht der G. GmbH vom 28.7.2015).

Gegen die Annahme, das an der GWM 2 festgestellte Mineralöl sei durch oberflächennahes unterirdisches Wasser dorthin transportiert worden, spricht zum anderen, dass das Wasserwirtschaftsamt im Schreiben vom 7. April 2016 in Beantwortung der Frage 4.c des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat:

„Bei der Messstelle GWM 2 ist kein Schichtwasserhorizont entwickelt. Dies bedeutet, dass in diesem Bereich bzw. im nahen Umfeld der Schaden nicht lateral verteilt wird, sondern direkt nach unten ins Grundwasser durchsickert.“

Wenn das Wasserwirtschaftsamt gleichzeitig anmerkte, die Ergebnisse bei den Schürfen 23/24 stünden dazu nicht in Widerspruch, so mag dies zwar zutreffen; dieser Umstand vermag jedoch nicht zu erklären, dass es zu einer Schadstoffverfrachtung vom Altenheimgrundstück in die Nähe der GWM 2 im oberflächennahen unterirdischen Wasser gekommen sein soll. Denn die Bodenprobe, die am 21. Februar 2013 an der Schürfe 24 in einer Tiefe von 2,7 m entnommen wurde und die deshalb wohl Aufschlüsse über eine im oberflächennahen unterirdischen Wasser erfolgte Schadstoffverlagerung ermöglichen müsste, erwies sich angesichts einer unter 50 mg/kg liegenden MKW-Konzentration und einer gänzlich fehlenden BTEX- sowie PAK-Kontamination als unbelastet (vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Tabelle 2 des Gutachtens der G. GmbH vom 6.5.2013). Die Ergebnisse der Analyse der an der Schürfe 23 gewonnenen Bodenprobe wurden in der Tabelle 2 des letztgenannten Gutachtens nicht referiert. Insoweit steht nur die Eintragung in der Anlage 1, Blatt 2 zu diesem Gutachten zur Verfügung, wonach der Boden an dieser Schürfstelle in einer Tiefe zwischen 1,4 und 2,4 m ebenfalls einen MKW-Gehalt von weniger als 50 mg/kg aufwies. Die Schürfstellen 23 und 24 befinden sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 in praktisch gleicher Entfernung vom Altenheimgrundstück wie die GWM 2, liegen aber etwa 18,5 m bzw. ca. 30 m weiter östlich als diese Messstelle und damit deutlich stärker innerhalb der Fließrichtung des oberflächennahen unterirdischen Wassers. Warum angesichts der zu verneinenden MKW-Verunreinigung des Bodens an diesen beiden Schürfstellen ein Schadstofftransport durch oberflächennahes Grundwasser vom Grundstück des Antragstellers hin zur GWM 2 in Betracht zu ziehen sein soll, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht.

Die vorstehend aufgezeigten Bedenken, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der bei der GWM 2 zutage geförderten Ölphase und der auf dem Altenheimgrundstück bestehenden Kontamination des Bodens mit MKW sprechen, hat die R ... GmbH in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2016 ausführlich angesprochen. Dort wurde u. a. ausgeführt:

„Da … an GWM 2 das oberflächennahe Schichtwasser nicht vorhanden ist, fällt dieser Ausbreitungspfad weg. Die untersuchten Bodenproben belegen zudem, dass die Belastungen im Boden … deutlich vor der GWM 2, d. h. südlich der Messstelle, enden. So zeigen die Schürfe 23, 24 und 27 keine Belastungen mehr, der Schurf 25 ca. 15 m südlich der GWM 2 verhältnismäßig nur noch geringe Belastungen deutlich

Im Bereich von GWM 2 ist lt. Gutachten G. sogar eine fast direkt nach Osten orientierte Fließrichtung des 1. Stockwerks gegeben, d. h. es kann weder Schicht- noch Grundwasser ausgehend vom Kontaminationssattel bei natürlichen Fließverhältnissen die GWM 2 erreichen.“

2.1.2 Sollte das in der Sache AN 9 K 15.02552 ergangene Urteil so zu verstehen sein, dass die Ursächlichkeit der Bodenkontamination auf dem Altenheimgrundstück für die Ölbelastung des Grundwassers an der GWM 2 deshalb zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts feststand, weil andere Möglichkeiten dafür, wie dieser Schadstoff dorthin gelangt sein könnte, als eine vom Grundstück Fl.Nr. 374 aus erfolgte Verfrachtung ausscheiden (hierauf deuten vor allem die Ausführungen im ersten vollständigen Absatz auf Seite 50 des Urteilsumdrucks hin), so könnte der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht beitreten. Denn die Beschwerdebegründung hat beachtliche Gründe dafür vorgetragen, dass derzeit weder ein Eintrag von MKW über den Kanal, der an der Grenze zwischen dem Altenheimgrundstück und den Grundstücken Fl.Nrn. 372/3 und 372/4 verläuft (bzw. über den Graben, in dem diese Abwasserleitung verlegt wurde), noch von der Fläche her, die sich im Nordwesten der GWM 2 befindet, definitiv ausgeschlossen werden kann, der Sachverhalt unter diesen beiden Aspekten vielmehr noch gänzlich unzureichend aufgeklärt wurde.

2.1.2.1 Die Beteiligten gingen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage übereinstimmend davon aus, dass auf den Grundstücken Fl.Nrn. 408/91 und 408/92 bis zum Jahr 1979 nicht nur eine Kohlen-, sondern auch eine Mineralölhandlung betrieben wurde (vgl. z. B. Seite 3 Mitte des Schreibens des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 11.4.2016 sowie die auf Seite 4 Mitte der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Angaben eines Vertreters des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung). Das Betriebsgelände dieses ehemaligen Unternehmens befand sich unmittelbar westlich des Altenheimgeländes; es war hiervon nur durch das vergleichsweise kleine Grundstück Fl.Nr. 408/93 getrennt. Das Landratsamt hat im Schreiben vom 11. April 2016 zudem ausdrücklich eingeräumt, dass das Gelände des ehemaligen Kohlen- und Mineralölhandels an den vorerwähnten Kanal angeschlossen ist.

Die Möglichkeit, dass von der Betriebsfläche dieses Unternehmens Mineralöl entweder in den Kanal selbst oder aber in die „Kanaltrasse“ (d. h. den Graben, der zum Zwecke der Verlegung dieses Kanals vorübergehend ausgehoben wurde) gelangt sein könnte, hat das Verwaltungsgericht zum einen unter Hinweis darauf ausgeschlossen, dass die „nördliche Schürfe“ unauffällige Befunde ergeben habe; dies gelte vor allem für die direkt an der Kanaltrasse liegende Schürfe 35. Zum anderen hat es geltend gemacht, eine von den Grundstücken Fl.Nrn. 408/91 und 408/92 her verfrachtete Bodenverunreinigung hätte bei dem Aushub der Baugruben entdeckt werden müssen, zu dem es anlässlich der nach 1983 erfolgten Errichtung einer Reihenhaussiedlung auf den Grundstücken P... Straße 14 bis 32 gekommen sei.

Dem ist die Beschwerdebegründung mit dem Einwand entgegengetreten, das Fehlen von Boden- und Gewässerverunreinigungen an der Schürfe 35 schließe es nicht aus, dass der erwähnte Kanal bereits wenige Meter weiter östlich (d. h. hangabwärts) schadhaft (gewesen) sein könnte. Eine mögliche Leckage dort befände sich überdies exakt in dem Bereich, der am stärksten mit Öl belastet sei. In einem solchen Fall würde es sich auch erklären, warum beim Aushub der Baugruben für die deutlich oberhalb hiervon liegende Reihenhaussiedlung keine Bodenverunreinigungen festgestellt worden seien.

Diesem plausiblen Vorbringen haben weder der Antragsgegner noch die Beigeladene etwas entgegengesetzt. Sein sachliches Gewicht wird zudem durch sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte erhöht. Der Verwaltungsgerichtshof verweist insofern namentlich auf das Höhenverhältnis des vorgenannten Kanals einerseits und der MKW-Kontaminationsschicht andererseits, wie sie sich aus dem Plan Nr. 4 in der Anlage 1 zum Schlussbericht der G. GmbH vom 28. Juli 2015 ergibt. Danach befindet sich diese Abwasserleitung sogar an der Stelle, an der der fiktive Geländeschnitt D - D‘ die Kanaltrasse quert (d. h. kurz vor dem östlichen Rand des Altenheimgrundstücks), noch am oberen Rand des kontaminierten Bereichs. Angesichts der Tatsache, dass der Kanal - soweit derzeit feststellbar - 1,5 bis 2,0 m unterhalb der Geländeoberkante verläuft (vgl. die diesbezüglichen Eintragungen in der Anlage 1, Plan Nr. 5 zum Schlussbericht vom 28.7.2015), erscheint es einerseits vorstellbar, dass aus ihm ggf. austretendes Mineralöl durch das in diesem Bereich von Südwest nach Nordost verlaufende, oberflächennahe Grundwasser nach Nordosten hin verfrachtet worden sein könnte. Da die Fließrichtung des Grundwassers nach dem Vorgesagten in den tieferen Schichten demgegenüber von Westen nach Osten oder Südosten weist, vermöchte ein Austritt von Mineralöl am Kanal oder innerhalb der Kanaltrasse auch die im Osten und Südosten des Altenheimgrundstücks zu verzeichnenden Bodenverunreinigungen (vgl. zu ihnen z. B. die Eintragungen in der Anlage 1, Blatt 2 zum Schlussbericht vom 28.7.2015) zu erklären.

Der Umstand, dass auf dem Altenheimgrundstück kleine Teile des kontaminierten Bodens geringfügig höher liegen als die Stelle, an der der Kanal im Plan Nr. 4 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 eingetragen ist, steht einer solchen Möglichkeit ersichtlich nicht entgegen. Denn der fiktive Geländeschnitt D - D‘ wurde relativ weit im Osten der kontaminierten Fläche angesetzt (vgl. die Anlage 1, Blatt 3 zum Schlussbericht vom 28.7.2015); zwischen der Schürfe 35, an der die entnommenen Boden- und Wasserproben in der Tat noch unauffällig waren, und dieser gedanklichen Linie liegen rund 55 m. Innerhalb dieser Distanz weist der Kanal, wie sich sowohl aus der zeichnerischen Darstellung eines Teils dieser Abwasserleitung im Plan Nr. 5 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 als auch aus den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übergebenen Kanalplänen ergibt, ein Gefälle von mehreren Metern auf. Es ist deshalb physikalisch nicht ausgeschlossen, dass ein Leck, das sich unterhalb der Schürfe 35, aber oberhalb der Stelle gebildet hat, an der der Kanal die Linie D - D‘ kreuzt, die u. a. im Plan Nr. 4 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 dargestellte Bodenkontamination verursacht haben könnte.

Ein etwaiges Fehlen von Bodenkontaminationen im Bereich der nördlich der vorerwähnten Kohlen- und Mineralölhandlung liegenden Reihenhaussiedlung stünde einer etwaigen (Mit-)Ursächlichkeit dieses Unternehmens oder des Betreibers des Kanals für die verfahrensgegenständlichen Boden- und Grundwasserverunreinigungen schon deshalb nicht notwendig entgegen, weil gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 408/91 und 408/92 sowie der Kanaltrasse einer- und dem Gelände dieser Reihenhaussiedlung andererseits hydrogeografische Verhältnisse bestehen, angesichts derer zu erwarten stünde, dass Mineralölkontaminationen, zu denen es im Bereich der ehemaligen Brennstoffhandlung und/oder der Kanaltrasse ggf. gekommen ist, dort in Erscheinung treten.

Dass eine Verbreitung von Öl mittels „linienhafter Elemente“ wie z. B. Kanäle „gut vorstellbar“ ist, hat ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt (vgl. die auf Seite 5 unten der Sitzungsniederschrift festgehaltene Äußerung). Sein Hinweis, der in der N... Straße verlaufende Kanal (in ihn mündet der an der Grenze des Altenheimgrundstücks und der Grundstücke Fl.Nrn. 372/3 und 372/4 verlaufende Kanal ein) sei im Jahr 1995 erneuert worden, so dass eine Ölverunreinigung damals sicher entdeckt worden wäre, steht der Möglichkeit einer vom letztgenannten Kanal oder seiner Trasse ausgehenden Boden- und Grundwasserkontamination dann nicht entgegen, wenn ein in ihm ggf. vorhandenes Leck so groß wäre, dass die gesamte Menge des in diesen Kanal u. U. eingebrachten Öls bereits vor dessen Einmündung in die in der N... Straße verlaufende Abwasserleitung in das umgebende Erdreich ausgetreten wäre. Gleiches wäre in Erwägung zu ziehen, sollte die Zufuhr dieses Schadstoffs in den kontaminierten Bereich nicht durch das Kanalrohr selbst, sondern durch jene Bodenwegsamkeit ermöglicht worden sein, die durch die Anlage des später wieder verfüllten Kanalgrabens geschaffen wurde.

2.1.2.2 In beachtlicher Weise entgegengetreten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine aus nordwestlicher Richtung herrührende Kontamination sei ausgeschlossen. Denn auf Seite 2 unten ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2016, auf die in der Beschwerdebegründung verwiesen wurde, hat die R ... GmbH moniert, „dass im direkten Zustrombereich von GWM 2 gem. Grundwassergleichenplan der Fa. G. bis dato weder Boden- noch Grundwasseraufschlüsse mit begleitenden Analysen vorliegen bzw. ausgeführt wurden.“

Erhebliches Gewicht kommt diesem Einwand der Antragstellerseite nicht nur deshalb zu, weil das tieferliegende Grundwasser von Westen her auf die GWM 2 zufließt. Von Bedeutung ist daneben vor allem, dass auch das Wasserwirtschaftsamt die Forderung erhoben hatte, den Untergrund im Nordwesten der Kontaminationsfläche zu erkunden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 hatte diese Behörde in Reaktion auf den Zwischenbericht der G. GmbH, in dem die im Rahmen der Phase 1 der Detailuntersuchungen durchgeführten Maßnahmen und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse dargestellt wurden, eine Mehrzahl weiterer als „unumgänglich“ eingestufter Erkundungsschritte benannt. Zu ihnen gehörte u. a. die Durchführung je einer Kernbohrung auf den Grundstücken Fl.Nr. 372/3 (sie wurde vom Wasserwirtschaftsamt in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der G. GmbH als „KB 7“ bezeichnet) und Fl.Nr. 372/2 („BK 8“). Letztere hätte sich nach den zeichnerischen Darstellungen in der Anlage 1, Blatt 2 zum vorerwähnten Zwischenbericht der G. GmbH unmittelbar westlich der jetzigen GWM 2 befinden sollen, so dass sie Aufschluss darüber hätte geben können, ob auch in diesem Bereich eine Kontaminationssituation vorliegt; eine solche Gegebenheit wäre angesichts der dort bestehenden Fließrichtung sowohl des oberflächennahen als auch des tieferliegenden Grundwassers aller Voraussicht nach nicht mit einer vom Altenheimgrundstück aus erfolgten Schadstoffverfrachtung erklärbar gewesen.

Im Zusammenhang mit der am 13. Februar 2014 erhobenen Forderung nach Erkundungsmaßnahmen auch im Nordwesten der Kontaminationsfläche verwies das Wasserwirtschaftsamt auf seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2013, in der es bereits bemängelt hatte, dass in diesem Bereich keine weiteren Sondierungen vorgesehen seien; das Wasserwirtschaftsamt erwähnte hierbei u. a. das Grundstück Fl.Nr. 372/2 und damit das Areal, auf dem später die auf dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase festgestellt wurde. Mit den im nordwestlichen Bereich der bisher bekannten Kontaminationsfläche vorzunehmenden Erkundungen sollte, wie die Behörde im Schreiben vom 16. Dezember 2013 ausdrücklich anmerkte, ausgeschlossen werden, „dass über die dort vorhandenen Drainungen und sonstigen eventuell bestehende Wegsamkeiten Schadstoffe in die kontaminierten Bereiche eingetragen werden bzw. wurden.“

Durch Bescheid vom 17. Februar 2014 hat das Landratsamt in Umsetzung dieser fachbehördlichen Forderung die Beigeladene zwar zunächst dazu verpflichtet, u. a. an den Bohrpunkten BK 7 und BK 8 Kernbohrungen vorzunehmen und das dort gewonnene Material auf Belastungen mit Kohlenwasserstoffen hin zu untersuchen. Ausgeführt wurde diese Anordnung nach Aktenlage indes nur hinsichtlich des am südlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. 372/3 in der Nähe zur Schürfe 35 liegenden Bohrpunkts BK 7; dort wurden keine MKW-Kontaminationen festgestellt.

Demgegenüber schlug ein Repräsentant der G. GmbH der Beigeladenen am 13. März 2014 vor, die Bohrstelle BK 8 von der auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 dafür vorgesehenen Stelle auf das Altenheimgrundstück in die Nähe der Grenze zu den westlich benachbarten Grundstücken Fl.Nrn. 408/96 und 408/97 zu verschieben. „um eine mögliche Herkunft der Ölbelastungen aus dieser Richtung abzusichern“. Nachdem der Antragsteller und die Beigeladene dieser Verlegung zugestimmt hatten, änderte das Landratsamt den Bescheid vom 17. Februar 2014 am 17. März 2014 dahingehend ab, dass als neue Lage des Bohrpunktes BK 8 die von der G. GmbH vorgeschlagene Stelle festgelegt wurde. In den Gründen des Bescheids vom 17. März 2014 wurde ausgeführt, das Wasserwirtschaftsamt habe im Rahmen einer Rücksprache die Verlegung des Bohrpunktes fachlich befürwortet.

Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Darstellung zutrifft. Denn auch dann, wenn es das Wasserwirtschaftsamt ebenfalls als zweckdienlich angesehen haben sollte, dem Wunsch des Antragstellers Rechnung zu tragen, eine etwaige Zufuhr von Mineralöl aus den westlich an das Altenheimgrundstück angrenzenden, überwiegend mit Doppelhäusern bebauten Grundstücken aufzuklären, entfiele hierdurch nicht das fachliche Gewicht der Gründe, die für eine Anordnung der Bohrstelle BK 8 an der ursprünglich dafür vorgesehenen (oder einer in der Nähe liegenden, zur Erreichung der im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2013 dargestellten Zielsetzung ebenfalls geeigneten) Stelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 sprachen. Denn der Frage, ob eine Schadstoffverfrachtung von Nordwesten her stattfand (oder immer noch stattfindet), musste nicht nur aus den vom Wasserwirtschaftsamt am 16. Dezember 2013 zutreffend aufgezeigten Gründen nachgegangen werden. Unabdingbar erscheint eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung jedenfalls aus heutiger Sicht auch wegen der nunmehr festgestellten west-östlichen Fließrichtung des tieferliegenden Grundwassers im Bereich der GWM 2 sowie deswegen, weil im Nordwesten dieser Messstelle (und des gesamten schadstoffbelasteten Areals) Anlagen vorhanden sind oder waren, die nach Aktenlage als mögliche Kontaminationsquellen in Betracht kommen. Ausweislich des Verzeichnisses der beim Landratsamt registrierten Anlagen, die der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) unterfallen, befanden oder befinden sich auf dem Grundstück S...straße 1 ein Altöltank, eine Eigenverbrauchstankstelle sowie eine „Lagerung für Ölfeuerung“ (vgl. Blatt 261 der Akte des Verwaltungsgerichts); dieses Grundstück liegt genau im Nordwesten sowohl der GWM 2 als auch der gesamten Kontaminationsfläche. Belastbare Feststellungen dazu, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass von dort aus Mineralöl zu dieser Messstelle geflossen sein könnte, sind dem Verwaltungsgerichtshof nicht einmal im Ansatz erkennbar.

2.2 Die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, erfordert es nicht, trotz der aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nummer 1.1 des Tenors des angefochtenen Bescheids an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Denn in Gestalt der Beigeladenen steht ein anderes Rechtssubjekt zur Verfügung, das allen derzeit erkennbaren Umständen nach (ebenfalls) verpflichtet ist, die insoweit angeordnete, dringliche Grundwassersanierung vorzunehmen. Davon, dass die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 372/2 ist, sind die Beteiligten nicht nur während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens stillschweigend ausgegangen; aus den Ausführungen auf Seite 3 des vom Landratsamt in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Gutachtens des Kriminaltechnischen Prüflabors P... vom 24. März 2016 ergibt sich darüber hinaus ausdrücklich, dass sie dieses Grundstück durch Kaufvertrag vom 20. August 2012 erworben hat. Aus der gleichen Unterlage geht ferner hervor, dass sich die Beigeladene des Umstands bewusst war, unter dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 könnten sich schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befinden; denn sie hat sich nach Aktenlage ausdrücklich das Recht vorbehalten, vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls sich innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oder von Altlasten herausstellen sollte, deren Beseitigung mit Kosten von mehr als 25.000 € einhergehen sollte. Aus dem Gutachten vom 24. März 2016 ist zu erschließen, dass von diesem Rücktrittsrecht - seinen Fortbestand unterstellt - bis dahin nicht Gebrauch gemacht wurde; auch die Akten im Übrigen enthalten keine Anhaltspunkte für eine solche tatsächliche Entwicklung.

Sollte die Beigeladene nicht ohnedies das einzige Rechtssubjekt sein, das gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zur Durchführung der an der GWM 2 erforderlichen Arbeiten herangezogen werden kann, so würde ihre Inanspruchnahme jedenfalls im Hinblick darauf voraussichtlich keinen Bedenken begegnen, dass sie das Risiko, ein mit schädlichen Bodenveränderungen belastetes Grundstück zu erwerben, bewusst in Kauf genommen hat (vgl. zur rechtlichen Erheblichkeit dieses Umstandes BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1/21); die finanziellen Belastungen, die ihr aus der Wiederentdeckung der Bodenkontamination bereits bisher erwachsen sind, können angesichts des von ihr insoweit bewusst eingegangenen Risikos - sofern überhaupt - nur sehr beschränkt zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Zum anderen kämen ihr die in der Nummer 1.1 des Bescheidstenors angeordneten Sanierungsmaßnahmen - anders als das beim Antragsteller der Fall ist - deshalb unmittelbar zugute, weil hierdurch Beschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 372/2, die sich aus der vorhandenen Grundwasserverunreinigung u. U. ergeben, sowie eine damit ggf. einhergehende Wertminderung zumindest verringert werden würden (vgl. zur rechtlichen Relevanz dieser Umstände für die Heranziehbarkeit eines Zustandsstörers zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen BVerfG, B. v. 16.2.2000 a. a. O. BVerfGE 102, 1/19). Während die Beigeladene durch eine Beseitigung der Grundwasserverunreinigung ihrem Ziel, u. a. das vorgenannte Grundstück einer Nutzung als Bauland zuzuführen, ein Stück näher käme, würden Sanierungsmaßnahmen an der GWM 2 weder den Wert noch die Nutzbarkeit des Altenheimgrundstücks erhöhen.

3. Sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohungen:

Obwohl der Beschwerdeantrag seinem Wortlaut nach nur auf die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage abzielt, ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren, in der Nummer 2 des Bescheidstenors enthaltenen Zwangsgeldandrohung erstrebt wird. Hierfür spricht vor allem, dass es ausweislich der Ausführungen in Abschnitt IV der Beschwerdebegründung gerade die angedrohten Zwangsgelder sind, deren Beitreibung der Antragsteller durch das von ihm angestrengte Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindern will.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht im Sinn der letztgenannten Bestimmung der Billigkeit, die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie jeweils von einer eigenen Antragstellung abgesehen hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertbemessung ausschlaggebende „Bedeutung der Sache“ für den Antragsteller ist grundsätzlich (d. h. vorbehaltlich der sich aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ergebenden Einschränkungen) in der Kostenbelastung zu sehen, mit der die Erfüllung des Bescheids vom 9. Dezember 2015 für ihn einherginge.

Dürften im Rahmen der geforderten Sanierungsuntersuchungen voraussichtlich allenfalls in begrenztem Umfang weitere invasive, den Boden betreffende Maßnahmen erforderlich sein, erscheint die Behauptung des Antragsgegners plausibel, die mit der Erfüllung der Nummer 1.2 des Bescheidstenors einhergehende Kostenbelastung entspreche in etwa der Höhe des insoweit angedrohten Zwangsgelds von 15.000 €. Dieser Betrag war nach der Empfehlung in der Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliegend zu halbieren, da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inmitten steht.

Unmittelbar aussagekräftige Unterlagen darüber, mit welchem Kostenaufwand die Durchführung der in der Nummer 1.1 des Bescheidstenors geforderten Sanierungsmaßnahmen einhergehen wird, stehen zwar nicht zur Verfügung. Angesichts der Tatsache, dass die G. GmbH den Gesamtaufwand für die Errichtung und den Betrieb dreier Grundwassermessstellen (beginnend mit deren Planung über die Ausschreibung des Vorhabens bis hin zur Errichtung der Bohrstellen einschließlich der fachgutachterlichen Begleitung dieses Vorgangs unter Einbeziehung achtstündiger Pumpversuche, von Messungen zur Bestimmung der Grundwasserfließrichtung und jeweils einer Wasseranalytik) auf netto ca. 22.000 € veranschlagt hat (dies entspricht einem Bruttobetrag von etwas über 8.700 € je Messstelle), erscheint - auch in Würdigung des in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 des Tenors des Bescheids vom 9. Dezember 2015 enthaltenen Pflichtenkatalogs - die Annahme des Antragsgegners realitätsnah, die Befolgung der Nummer 1.1 des Bescheidstenors werde mit ungefähren Kosten in Höhe des insoweit angedrohten Zwangsgelds von 18.000 € einhergehen. Von einer Halbierung dieses Betrags sieht der Verwaltungsgerichtshof gemäß der Empfehlung im Satz 2 der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs ab, da angesichts der vom Antragsgegner zu Recht betonten Dringlichkeit der Durchführung dieses Teils des verfahrensgegenständlichen Bescheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers möglicherweise zur Folge haben könnte, dass er endgültig nicht mehr zu dieser Maßnahme herangezogen werden wird.

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
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published on 15/02/2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Gr
published on 26/07/2018 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die
published on 12/09/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Koste
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Annotations

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.

(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.

(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.