Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 245/15.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Lagerhalle.
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Die Klägerin ist eine GmbH und seit 1960 Betreiberin der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein. Der Hafen, der im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz als Hafengebiet ausgewiesen ist, besteht aus mehreren Hafenteilen: Nordhafen, oberer und unterer Stromhafen, Mundenheimer Altrheinhafen (Ölhafen), Luitpoldhafen und Kaiserwörthhafen.
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Auf der zum Luitpoldhafen gehörenden Parkinsel hat die Klägerin das 246.159 m² große Grundstück in der Hafenstraße, Flurstück-Nr. ..., vom Land Rheinland-Pfalz gepachtet. Das Grundstück befindet sich am Rheinufer westlich der Hafenstraße und liegt bisher im unbeplanten Innenbereich. Allerdings hat der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 7. April 2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach dem Bebauungsplanverfahren 644 „Luitpoldhafen Süd“ soll u.a. auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Misch- bzw. gewerbliche Bebauung zulässig sein. Eingeschränkt wird danach die gewerbliche Nutzung auf nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung (wie etwa Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude).
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Auf dem genannten Grundstück befand sich eine Lagerhalle, die bei einem Großbrand am 22. Juni 2013 zerstört wurde. Für das Gebäude war am 12. Mai 1969 die Genehmigung erteilt worden, eine Lagerhalle für die Lagerung von herab getrocknetem Getreide in loser Schüttung zu errichten. Am 26. November 1971 hatte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung u.a. für die Lagerung von Kunststoffen erhalten.
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Bei dem Großbrand 2013 brannte die Lagerhalle, in der von einer Spedition im Auftrag der BASF SE 4.800 Tonnen Kunststoffgranulat gelagert wurde, bis auf wenige Stellen vollständig ab. Brandursache war vermutlich ein technischer Defekt an der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach. Nahezu alle tragenden Teile des Gebäudes verloren infolge der Temperatureinwirkungen ihre Tragfähigkeit und Stabilität und stürzten größtenteils ein. Das Grundstück wurde inzwischen vollständig abgeräumt. Ausschließlich die Bodenplatte der ehemaligen Lagerhalle besteht noch.
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Nördlich an das Gelände mit der ehemaligen Lagerhalle schließt der C + C Edeka Großmarkt an (Hafenstraße ...), der im Norden an die Schwanthaler Allee angrenzt. Südlich des streitgegenständlichen Geländes befinden sich Bürogebäude und zahlreiche Gewerbebetriebe, die zum Teil in der Logistikbranche tätig sind. Westlich der Hafenstraße stehen zweigeschossige Wohngebäude mit ausgebauten Dachgeschossen, und zwar in Form von Häusergruppen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lagepläne und Lichtbilder in den Verwaltungs- und der Gerichtsakte verwiesen.
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Am 23. Dezember 2013 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage zum Wiederaufbau der durch das Brandereignis zerstörten Halle mit erdgeschossiger Lagerfläche und integrierten Büroflächen im Erdgeschoss und Obergeschoss mit den Maßen 170 x 56 x 7,45 m und einer Gesamtnutzfläche von 9.485,20 m². Zur Nutzung wurde im Antrag angegeben: „Die gelagerten Güter in der Lagerhalle werden, wie bisher genehmigt, in erster Linie aus Kunststoffen der BASF SE bestehen. [...] Auf der Dachfläche wird die genehmigte Photovoltaikanlage wiederinstalliert. Ausführung, Material, Brandschutz und Abstandsflächen sollen nicht geändert werden.“
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Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 bat die Beklagte die Klägerin um Vervollständigung der Antragsunterlagen. Insbesondere wurde dazu aufgefordert, eine Betriebsbeschreibung zur Vorlage bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, eine Darstellung der beabsichtigten zu lagernden Stoffe mit Mengenangaben und Angaben zur beabsichtigten LKW-Frequentierung einzureichen.
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Am 7. März 2014 teilte die Klägerin mit, dass bezüglich der Nutzung von 8.000 - 10.000 Tonnen geplant sei, übliche Handels- und Kaufmannsgüter sowie folgende Kunststoffe zu lagern: Styropor, Neopor, Lignatec-Beads, E-Por, Luwax EVA, Vorprodukte für Farbe- und Lackherstellung. Weiter sei voraussichtlich mit ca. 30 LKW Fahrzeugbewegungen pro Tag zu rechnen, wobei der Lieferverkehr zu schutzwürdigen Zeiten nicht beabsichtigt sei.
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In einer hausinternen gefahrenschutztechnischen Stellungnahme vom 10. April 2014 wurde ausgeführt, gegen den Wiederaufbau der Lagerhalle bestünden aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn mehrere Punkte erfüllt würden. Aufgrund des Brandereignisses im Juni 2013 sei es aber bedenklich, das Lagergut mit einer hohen Brandgefährdung (z.B. Lagerung mit einem hohen Anteil von brennenden Stoffen) oder mit einer hohen Gesundheitsgefährdung (z.B. Lagerung von Gefahrstoffen) in der zu beurteilenden Halle zu lagern.
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Mit Verfügung vom 6. August 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids für das beantragte Bauvorhaben mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Das östlich der Hafenstraße gelegene Gebiet sei geprägt durch kleinteilige Wohnhäuser als zweigeschossige Reihenhausbebauung, entsprechend einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO –. Dagegen sei das Gebiet westlich der Hafenstraße, ursprünglich als Sondergebiet Hafen gestaltet, geprägt durch Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig seien. Demnach läge eine Großgemengelage vor und durch das Aufeinandertreffen der unvereinbaren Nutzungen sei ein Konfliktpotential gegeben, welches ein erhöhtes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme erfordere. Die geplante Nutzung sei geeignet, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Die Lagerung von bis zu 10.000 Tonnen und der dadurch entstehende LKW-Verkehr von ca. 30 Frequentierungen pro Tag seien mit der Wohnnutzung unverträglich. Das Lagergut könne zudem zu einer Gefährdung der Anwohner führen, wie sie sich beim Großbrand im vergangen Jahr realisiert habe. Damit seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der Immissionen nicht gegeben. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt.
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Die Klägerin legte dagegen am 4. September 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Flächennutzungsplan weise das Gebiet als Hafengebiet aus. Die tatsächliche Nutzung entspräche westlich der Hafenstraße einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet. Weiter komme der Hafenstraße eine trennende Funktion zu, die Wohn- und Gewerbegebiet trenne. Aufgrund dessen sei maßgeblich auf die prägende Wirkung des Altbestands abzustellen. Die geplante Lagerhalle würde genauso aufgebaut wie die abgebrannte Halle, die sich auch in die nähere Umgebung eingefügt habe. Die prägende Wirkung des Altbestandes würde dadurch entsprechend fortwirken. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gegeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Für die begehrte Neuerrichtung der abgebrannten Lagerhalle bedürfe es einer neuen Baugenehmigung, denn durch die Zerstörung der Halle sei die Baugenehmigung von 1969/1971 weggefallen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf nachwirkenden Bestandschutz berufen.
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Das Vorhaben sei nicht nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – genehmigungsfähig. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sei nicht einschlägig, da die Hafenpolizeiverordnung aus dem Jahre 1974 keine Festsetzungen bauplanungsrechtlicher Art treffe. Ungeachtet dessen sei ein Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art der baulichen Nutzung richte sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB. Bei der näheren Umgebung handele es sich um eine Gemengelage, da die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Gebiete der BauNVO entspreche. Dafür spreche, dass Nutzungen auf der Westseite der Hafenstraße vorhanden seien, die eben nichthafenaffine Nutzungen seien. Der Stadtrechtsausschuss könne offen lassen, ob lediglich die Bebauung westlich der Hafenstraße, oder auch die Wohnbebauung östlich der Hafenstraße zu berücksichtigen sei. Jedenfalls verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Auf die damalige Zulässigkeit der alten Halle könne nicht abgestellt werden, da bei der Neuerteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheids stets das konkrete, funktionsbezogene Vorhaben im Genehmigungsverfahren zu beurteilen und entsprechend auch die Verträglichkeit der Nutzung neu zu bewerten sei. Bereits vor dem Brandereignis habe es Beschwerden von Anwohnern der Hafenstraße bezüglich des An- und Abfahrtsverkehrs der gewerblichen Anlieger der Hafenstraße gegeben. Bei den Angaben der Klägerin bezüglich des An- und Abfahrtsverkehrs handele es sich lediglich um circa Angaben. Danach sei mit circa 30 LKW Fahrzeugbewegungen pro Tag, im Wesentlichen beschränkt auf die Tagesstunden und Wochentage, zu rechnen. Konkrete Angaben habe die Klägerin nicht gemacht. Entsprechende Fachgutachten bezüglich der zu erwartenden Lärmimmissionen lägen ebenfalls nicht vor.
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Die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung, hier das Aufeinandertreffen von Wohnbebauung und Gewerbe, stellten sich als unverträglich dar. Weiter seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der zu erwartenden Immissionen nicht gewahrt.
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Die Klägerin hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids aus den Grundsätzen der „eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition“. Demgemäß sei eine Wiedererrichtung eines Gebäudes selbst bei aktuell fehlender Bauplanungskonformität zulässig, sofern das entsprechende Grundstück eine bestimmte Bebaubarkeit „quasi in sich trage“ sowie zu einem früheren Zeitpunkt ein Anspruch auf Zulassung der Bebaubarkeit bestanden habe, welcher durch entschädigungslose Entziehung geschützt, d.h. zum „Eigentum“ geworden sei.
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Das fragliche Gebäude sei bereits seit mehreren Jahrzehnten rechtmäßig vorhanden gewesen und habe nicht zuletzt im Hinblick auf Dimension und örtliche Lage die Umgebung maßgeblich mitgeprägt. Somit fehle nach einer „gewachsenen“ Verkehrsauffassung das Gebäude an dieser Stelle geradezu, weshalb sich eine Neuerrichtung regelrecht aufdränge. Zudem sei erst von 2007 bis 2009 eine umfassende Modernisierung und Sanierung des Gebäudes erfolgt.
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Vor diesem Hintergrund gelange zudem § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB zur Anwendung. Danach sei das Einfügenserfordernis entbehrlich bei der Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes. Unter einer Erneuerung sei dabei die Beseitigung der Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle zu verstehen.
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Jedenfalls aber sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche aufgrund der vorrangig vorzufindenden Hafennutzung einem Baugebiet nach § 11 BauNVO (Sonderbaufläche Hafen). Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht – die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 BauNVO verneine, so wäre das so umrissene Gebiet aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung jedenfalls als Gebiet mit vorrangiger Gewerbe- und Industrienutzung zu qualifizieren. In die dergestalt umrissene nähere Umgebung füge sich das Vorhaben nach seiner Art wie seinem Maße ein. Das Vorhaben erweise sich entgegen der Ansicht der Beklagten im Einzelfall auch nicht als rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit sei maßgeblich auf den vorgefundenen Bestand zu rekurrieren. Dieser sei jedoch durch eine jahrzehntelange Nutzung der fraglichen Halle mit entsprechenden Immissionen geprägt. Diesen Umstand lasse die Beklagte bei ihrer Wertung zu Unrecht unberücksichtigt. Im Übrigen könne die Beklagte den Bauvorbescheid mit immissionsschützenden Auflagen verbinden, was eine Rücksichtslosigkeit entfallen lassen würde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses Ludwigshafen am Rhein vom 4. März 2015 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erlassen
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sowie
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die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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sowie
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die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Sie führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids aus Bestandsschutzerwägungen. Die 1969/1971 erteilten Baugenehmigungen deckten eine Wiedererrichtung nicht ab, weil Baugenehmigungen nur die Ersterrichtung und den Bestandserhalt zum Gegenstand hätten. Der Bestandsschutz für die Halle sei mit deren Zerstörung erloschen.
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Die öffentlich-rechtliche Ausweisung als Hafengebiet im Staatsanzeiger führe nur zur Anwendung der Hafenverordnung für die betreffende Fläche, vermöge jedoch nichts zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beizutragen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO, sondern allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Denn für Sondergebiete sei die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Vorliegend sei eine Gemengelage anzutreffen: Auf der einen Seite der Hafenstraße fänden sich gewerbliche Bauten, auf der gegenüberliegenden Seite der Hafenstraße finde sich nahezu ausschließlich Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern. Die geplante Lagerhalle wäre erheblich großvolumiger, als die in südwestlicher Richtung vorhandene gewerblich genutzte Bebauung. Auch östlich schlössen sich nur deutlich kleinvolumigere Gebäude an. In nordwestlicher Richtung grenze das Grundstück an den Rhein und in südöstlicher Richtung befinde sich kleinparzellige Wohnbebauung. In diese Umgebung füge sich das geplante Bauvorhaben nicht ein. Ferner verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Annahme der Klägerin, es sei ausgeschlossen, dass das geplante Vorhaben rücksichtslos sei, weil ein der vorherigen Nutzung entsprechendes Gebäude errichtet werden solle, gehe fehl. Durch das unmittelbare Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung sei eine städtebaulich unbefriedigende Gemengelage entstanden. Es habe vor dem Brand wegen des bestandskräftig genehmigten Bestandes keine Möglichkeit gegeben, die wünschenswerte Rücksichtnahme von Seiten der Beklagten durchzusetzen. Zwar sei zutreffend, dass eine Vorbelastung das Maß der Rücksichtnahme reduzieren könne. Vorliegend gebe es aber seit dem Brand keine Vorbelastung mehr. Diese sei schlicht entfallen. Vorliegend bedürfe es einer planerischen Konfliktbewältigung. Auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch nicht § 34 Abs. 3a BauGB anwendbar, denn diese Vorschrift knüpfe an einen vorhandenen Bestand an und finde auf Vorhaben Anwendung, die eine vorhandene Situation erhielten oder weiterentwickelten. Die vorliegend in Rede stehende Lagerhalle sei aber seit dem Brandereignis im Jahr 2013 nicht mehr vorhanden.
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Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren sei vorliegend notwendig gewesen. Zwar könne von einer Gemeinde regelmäßig erwartet werden, dass diese in der Lage sei, ihre eigenen Verwaltungsaufgaben wegen der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten ohne fremde Unterstützung auszuführen. Etwas anderes gelte aber, wenn sich in einem Vorverfahren komplexe Rechtsfragen stellten, die nicht mehr sachgerecht bewältigt werden könnten. Ein solcher Ausnahmefall habe hier vorgelegen. Gegenstand des Vorverfahrens sei die Frage gewesen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen Bauvorbescheid für die Wiedererrichtung eines in der Bevölkerung äußerst umstrittenen Bauwerks zu erteilen, dessen Altbestand durch ein sehr schwerwiegendes Brandereignis unter Gefährdung der Wohnbevölkerung niedergebrannt sei. Die damit verbundenen Rechtsfragen hätten eine erhebliche rechtliche Komplexität aufgewiesen, die von einer auch größeren Stadt nicht mehr sachgerecht hätten bewältigt werden können.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 16. September 2015.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids für den Wiederaufbau der durch das Brandereignis im Jahre 2013 zerstörten Halle mit erdgeschossiger Lagerfläche und integrierten Büroflächen im Erdgeschoss und Obergeschoss und einer Gesamtnutzfläche von 9.485,20 m² auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu (1.) noch hat die Klägerin einen Anspruch aus einfach-gesetzlichen Vorschriften auf Erlass des Vorbescheids (2.). Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses Ludwigshafen am Rhein vom 4. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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1. Der Kläger kann entgegen seiner Ansicht die Zulässigkeit des Wiederaufbaus der im Juni 2013 abgebrannten Lagerhalle nicht aus Bestandschutzerwägungen herleiten.
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Der eigentumsrechtliche, aus Art. 14 Grundgesetz – GG – abgeleitete Bestandsschutz gewährt das Recht, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage wie bisher zu nutzen und auch durch Modernisierung zu erhalten, selbst wenn sie geltendem Recht widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 –, NVwZ 1989, 667). Geschützt wird das Gebäude im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestandes und in seiner Funktion. Vorausgesetzt wird somit eine im Wesentlichen vorhandene Bausubstanz, die funktionsgerecht genutzt wird (BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 – IV C 32.71 –, BVerwGE 47, 185). Grundlage des Bestandsschutzes ist eine tatsächlich vorhandene, materiell oder formell rechtmäßig errichtete bauliche Anlage. Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Gebäude durch Maßnahmen des Eigentümers oder anderer Personen bewusst oder – wie hier – durch zufällige Ereignisse, wie Brand und Naturkatastrophen, beseitigt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 179 m.w.N.). Das gilt auch, wenn das Gebäude von den Eigentümern beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 – IV C 61.70 –, DVBl 1973, 451). Der Bestandsschutz umfasst nicht die Errichtung eines Neubaus anstelle eines Bestandsschutz genießenden alten Bauwerks (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, juris). Jenseits der einfach-gesetzlichen Regelungen – wie z.B. dem unter 2.5. erörterten § 34 Abs. 3 a BauGB – gibt es keinen aktiven Bestandschutz, der aus Art. 14 GG hergeleitet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 –, NVwZ 1998, 842 und vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, NVwZ 1999, 523; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2015 – 7 A 1237/13 –, juris). Hiernach entfiel der Bestandsschutz der ursprünglich am 12. Mai 1969 genehmigten Lagerhalle auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... spätestens nach Durchführung des vollständigen Abbruchs der Halle bis auf das Bodenfundament.
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2. Der Klägerin steht auch aus einfach-gesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Erlass des Vorbescheids zu.
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Bei der beantragten Halle handelt es sich um ein nach § 61 Landesbauordnung – LBauO – genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Ein Bauvorbescheid ist gemäß §§ 72 Satz 1, 70 Abs. 1 LBauO zu erteilen, wenn dem genannten Bauvorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend indessen der Fall.
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Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB (2.1.). Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO zulässig (2.2.). Das Bauvorhaben fügt sich zwar nach der Art der baulichen Nutzung (2.3.), nicht aber nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein (2.4.). Eine Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 3a BauGB (2.5.).
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2.1. Da das Grundstück Flurstück-Nr. ... nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt – die Beklagte hat bisher lediglich im April 2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst –, scheidet eine Zulässigkeit nach § 30 Abs. 2 Baugesetzbuch aus. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 (erstmals) vertretenen Auffassung stellt das Gelände, auf dem die durch das Brandereignis 2013 zerstörte Halle wiedererrichtet werden soll, keine sog. „Außenbereichsinsel“ dar, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht nach der Vorschrift des § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB richtet.
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Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
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2.1.1. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22). Für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 47.68 –, BRS 20 Nr. 38). Als Bebauungszusammenhang kennzeichnet die Rechtsprechung eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 11101/11.OVG –, juris und Beschluss vom 29. Januar 2013 – 8 A 11093/12.OVG –). Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet zu prägen. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22), sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (s. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227).
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2.1.2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ortsteilqualität der Bebauung, innerhalb derer das streitgegenständliche Grundstück liegt, angesichts der Innenstadtlage außer Zweifel.
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2.1.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass der von der Klägerin zur (erneuten) Bebauung vorgesehene Bereich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... trotz seiner Ausmaße von rund 170 x 56 m dem Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung zuzurechnen ist. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt und sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist zunächst zu ermitteln, welche Bebauung den Zusammenhang darstellen kann. Im Regelfall ist es die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag – bei Erhebung einer Verpflichtungsklage die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – vorhandene Bebauung. Eine Bebauung, die in früherer Zeit zwar genehmigt worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später – wie hier – wieder beseitigt worden ist, hat bei der Qualifizierung der „Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris m.w.N.). Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aber anerkannt, dass auch eine früher vorhanden gewesene Bebauung noch fortwirken kann und zwar derart, dass ein Grundstück nach Abriss der Bebauung seine Innenbereichsqualität noch behält (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, NVwZ 1987, 406 und vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris). Der Altbestand, der vernichtet worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 – BVerwG 4 C 25.82 –, NJW 1984, 1771 und vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 –, NVwZ 1987, 406).
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Die baurechtliche Qualität des Grundstücks der Klägerin hängt hiernach – erstens – davon ab, ob es zum Innenbereich gehörte, solange es mit einer 170 x 56 m großen Lagerhalle bebaut war, und – zweitens –, ob es trotz Beseitigung dieser Bausubstanz nach dem Abbrennen der Halle seine Innenbereichsqualität behalten hat.
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Mit seiner früheren Bebauung lag das Grundstück unzweifelhaft innerhalb des Bebauungszusammenhangs, da die Hafenstraße in dem betreffenden Bereich sowohl westlich als auch östlich ohne (größere) Baulücken bebaut war. Der Umstand, dass einzelne Baubereiche unterschiedlich bebaut waren (östlich der Hafenstraße nahe ausschließlich mit zweigeschossigen Wohngebäuden, westlich der Hafenstraße mit gewerblich genutzten Gebäuden mit unterschiedlich hohen Geschoßflächen-, Geschoßzahlen und Grundflächenzahlen) änderte daran nichts, dass ein Bebauungszusammenhang im Sinne einer aufeinanderfolgenden, ununterbrochenen Bebauung bestand.
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Die Innenbereichsqualität ist durch die kurze Zeitdauer, die nach dem Brand im Juni 2013 und vollständigem Abriss der Altbebauung bis zur Stellung der Bauvoranfrage im Dezember 2013 verstrichen ist, nicht verlorengegangen. Zu den konkreten Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls gehört, dass es sich um ein in diesem Bereich inzwischen teilweise unbebautes Grundstück in der Innenstadtlage handelt, das aufgrund seiner Größe durch Zeitablauf allenfalls zu einer „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich werden könnte (vgl. zum „Außenbereich im Innenbereich“ BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –, NJW 1984, 1576). Die Verkehrsauffassung nimmt bei einer solchen Lage einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hin, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist. Hinzu kommt, dass Planung und Vorbereitung der Bebauung eines solch großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, NVwZ 1987, 406). Vorliegend kann die Kammer offen lassen, wie lange nach der Verkehrsauffassung ein als Außenbereichsinsel in Betracht kommendes nach Abriss unbebautes Grundstück im unbeplanten Innenbereich weiterhin zur Bebauung ansteht. Denn die Klägerin hat sich bereits Monate nach dem Brandereignis um eine Bebauung bemüht.
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2.2. Das Vorhaben ist nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig.
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Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.
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Zwar bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, dass Hafengebiete zu den sonstigen Sondergebieten zählen. Die Klägerin kann aber mit ihrem Einwand, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche aufgrund der vorrangig vorzufindenden Hafennutzung einem Baugebiet nach § 11 BauNVO als Sonderbaufläche Hafen, nicht gehört werden. Denn ein „faktisches Hafengebiet“ nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Frage, was unter einem „Hafengebiet“ zu verstehen ist, und welche Anlagen in einem solchen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, regelt nicht das Gesetz, sondern hängt von einer Entscheidung des zuständigen Planungsträgers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436; Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 15 ZB 13.1167 –, juris). Bei einem „Hafengebiet“ als sonstigem Sondergebiet verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ausdrücklich, dass die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (im Bebauungsplan) darzustellen und festzusetzen sind. Hierzu gehört die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 –, NVwZ 1990, 257).
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2.3. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach Auffassung der Kammer allerdings der „Art der baulichen Nutzung“ nach in die nähere Umgebung ein. Dabei geht das Gericht aufgrund der Ortsbesichtigung vom 16. September 2015 davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein „faktisches Gewerbegebiet“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO handelt.
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Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Die Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). Die Betrachtung muss auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper scheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50/08 –, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, ESOVGRP).
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Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer nach Durchführung der Ortsbesichtigung am 16. September 2015 sowie unter Heranziehung der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lagepläne und Luftbildern (Quelle: http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/ und google.maps) den maßgebli-chen Umgriff auf die gesamte Bebauung westlich der Hafenstraße bis zum Rhein in dem Bereich zwischen der Schwanthaler Allee im Norden und den Anwesen Hafenstraße … und … im Süden etwa auf der Höhe der Einmündung der Schwindstraße. Dieser Bereich, der den bodenrechtlichen Charakter des Baugeländes prägt bzw. beeinflusst, ist etwa 500 m lang und 100 m breit und umfasst zahlreiche bis zu dreigeschossige Haupt- und Nebengebäude in erster und zweiter Baureihe entlang der Straße sowie Lagerflächen im Freien. In den Gebäuden und auf den Freiflächen findet nahezu ausschließlich gewerbliche sowie Büronutzung statt (s. im Einzelnen dazu die Feststellungen im Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 16. September 2015). Im Norden stellt die Schwanthaler Allee optisch eine markante Zäsur im baulichen Erscheinungsbild dar, denn nördlich dieser Straße stehen auf beiden Seiten der Straße ausschließlich Wohnhäuser. Ebenso entfaltet die Hafenstraße selbst eine Zäsurwirkung, denn östlich der Hafenstraße befinden sich ebenfalls nur Wohngebäude.
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Die Kammer qualifiziert das so umrandete Geviert als faktisches Gewerbegebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, da sich dort nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässige „Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude befinden. Darunter fällt auch das Bauvorhaben der Klägerin, denn die geplante Halle soll nach dem Antrag vom 23. Dezember 2013 im Erdgeschoss als Lagerfläche und zu Bürozwecken im Erd- und Obergeschoss genutzt werden.
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2.4. Jedoch fügt sich das Bauvorhaben der Klägerin nach Ansicht der Kammer hinsichtlich des Maßes der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.
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Ein Vorhaben fügt sich diesbezüglich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (z.B. Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 14 B 11.1238 –, juris). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – IV C 18.67 –, NJW 1970, 263; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 14 B 11.1238 –, juris). Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Bauvorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8.07 –, BauR 2007, 1691). Als solche Faktoren können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe baulicher Anlagen der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB a.a.O., § 34 Rn. 40 m.w.N.); auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der BauNVO z.B. für die Geschossfläche kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, NVwZ 1994, 1006). Ebenso wenig kommt es bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB auf die Grundstücksgrenzen und die Größe der Grundstücke an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, NVwZ 1989, 354).
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Hiervon ausgehend ist die Kammer der Meinung, dass sich die geplante Halle der Klägerin nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dabei kann offen bleiben, ob der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung ebenso wie bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung auf den Bereich zwischen Schwanthaler Allee im Norden und den Anwesen Hafenstraße ... und ... im Süden oder „nur“ auf den Bereich zwischen Schwanthaler Allee und dem Anwesen Hafenstraße ... zu begrenzen ist. Sämtliche Gebäude in diesem Bereich erreichen nicht annähernd die flächenmäßige Ausdehnung des geplanten Vorhabens der Klägerin. Deren Halle würde im Falle des Wiederaufbaus der durch den Großbrand im Juni 2013 zerstörten Lagerhalle über eine flächenmäßige Ausdehnung von 9.405,34 m² verfügen. Demgegenüber haben die anderen in dem genannten Bereich vorhandenen Gebäude nur folgende flächenmäßige Ausdehnungen:
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- Hafenstraße ..: ca. 2.860 m²
- Hafenstraße ..: ca. 790 (vorderes Gebäude) und 560 m² (hinteres Gebäude)
- Hafenstraße ..: ca. 350 m²
- Hafenstraße ..: ca. 511 und 440 m²
- Hafenstraße ..: ca. 2.820 m²
- Hafenstraße ..: ca. 490 m²
- Hafenstraße ..: ca. 145 m² und 53 m².
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Die flächenmäßige Ausdehnung des geplanten Baukörpers überschreitet daher den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen selbst im Verhältnis zu den Gebäuden Hafenstraße ... und ... um mehr als das Dreifache und würde im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen beziehungsweise erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8.07 –, BauR 2007, 1691; OVG Saarland, Urteil vom 24. November 2005 – 2 R 6/05 –, BauR 2006, 660). Ein Vorhaben führt zu solchen Spannungen, wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245). Da die obergerichtliche Rechtsprechung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „städtebauliche Spannungen“ innerhalb des § 34 BauGB quasi als Ersatztatbestand für die in § 31 Abs. 2 BauGB beschriebenen Grundzüge der Planung eingeführt hat, die nur für Planfestsetzungen gelten, lassen sich auch dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall zumindest grob für die Beurteilung „der städtebaulichen Spannungen“ innerhalb des § 34 BauGB transferieren. Deshalb werden sich im Regelfall städtebauliche Spannungen durch eine Rahmenüberschreitung durch die Bebauung im unbeplanten Innenbereich desto eher bejahen lassen, je homogener die Bebauung sich darstellt, weshalb auch umso unmittelbarer die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze vergleichend angewandt werden können (VG München, Urteil vom 16. März 2015 – M 8 K 13.4257 –, juris).
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Hiernach hätte die Klägerin nach gegenwärtiger Rechtslage nach Ansicht der Kammer zwar einen Anspruch darauf, nach entsprechender Genehmigung auf dem streitgegenständlichen Gelände mehrere kleinere Lagerhallen bzw. Bürogebäude errichten zu dürfen. Das konkret geplante Bauvorhaben überschreitet jedoch den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich der betreffende Bereich des Baugrundstücks von den Gebäuden in der näheren Umgebung unterscheidet. Eine solche Besonderheit stellt insbesondere nicht das Abbrennen der Lagerhalle im Juni 2013 dar, denn – wie oben ausgeführt – mit der endgültigen Beseitigung der alten Lagerhalle war der Bestandschutz entfallen. Löst damit das Vorhaben aufgrund seiner flächenmäßigen Ausdehnung ein Planungsbedürfnis aus, fügt es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.
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2.5. Das Bauvorhaben der Klägerin kann schließlich nicht nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB zugelassen werden. Danach kann im Einzelfall vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn die Abweichung u.a. der Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
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2.5.1. Zwar ist § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB auf Vorhaben nicht anwendbar, wenn – wie hier – die nähere Umgebung, in dem das streitbefangene Grundstück belegen ist, einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung entspricht; § 34 Abs. 3a BauGB setzt vielmehr einen Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 LA 109/08 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2012 – OVG 10 N 34.10 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn 87b; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 77; Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 34 Rn. 107a).
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Hieraus folgt aber nicht, dass § 34 Abs. 3a BauGB auf Vorhaben, die sich in einem faktischen Baugebiet befinden und die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein nach der BauNVO zu beurteilen sind, auch hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien nicht anwendbar ist (s. auch VG München, Beschluss vom 18. August 2014 – M 8 SN 14.3226 –, juris). Zwar enthielt der der heutigen Regelung vergleichbare § 34 Abs. 3 BauGB 1987 die Formulierung „Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen …“, bezog also ausdrücklich Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in den Anwendungsbereich der abweichungsfähigen Vorhaben mit ein. Allein aufgrund der Formulierung die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben auch hinsichtlich der Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche vom Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a BauGB auszunehmen, würde aber übersehen, dass auch die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben zunächst Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, und ausschließlich hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB nach den Sonderregerlungen der BauNVO zu beurteilen sind. Hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien sind und bleiben sie weiterhin Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
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Von daher ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Gewerbegebiet handelt.
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2.5.2. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass § 34 Abs. 3a BauGB hier deshalb nicht einschlägig sei, weil die genannte Bestimmung an einen vorhandenen Bestand anknüpfe und nur auf Vorhaben Anwendung finde, die eine vorhandene Situation erhalte oder weiterentwickele (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn 87), die Lagerhalle hier aber nicht mehr vorhanden sei. Allerdings setzt § 34 Abs. 3a BauGB einen bestehenden Gewerbebetrieb voraus, so dass die Vorschrift nicht für eine Neugründung eines Betriebes herangezogen werden kann (Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 107a). § 34 Abs. 3a BauGB erfasst nach seinem Wortlaut aber nicht nur bauliche Maßnahmen an vorhandenen Gebäuden („Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung“), sondern auch die „Erneuerung“, d.h. die Beseitigung einer vorhandenen Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle (vgl. Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 107a; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 76; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz , Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand Juli 2015, § 34 Rn. 65.6). Um eine solche Erneuerung geht es der Klägerin.
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2.5.3. Nach Ansicht der Kammer liegen aber die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht vor. Denn der Wiederaufbau der abgebrannten Lagerhalle ist nicht städtebaulich vertretbar (§ 34 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 2 BauGB).
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Städtebaulich vertretbar sind wie in § 31 Abs. 2 BauGB nur Vorhaben, die aufgrund des Abwägungsgebots und der Planinhalte des § 9 BauGB auch den Gegenstand eines Bebauungsplans bilden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 -, NVwZ 1990, 755). Die städtebauliche Vertretbarkeit ist nicht nur eine Voraussetzung für die Abweichung, sondern bildet vielmehr eine Grenze für die Abweichung von der Notwendigkeit des Einfügens (Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 66). Aus dem Erfordernis der städtebaulichen Vertretbarkeit folgt für das Verhältnis von emittierendem Gewerbebetrieb und benachbarter Wohnbebauung, dass auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (s. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gewahrt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, NVwZ 1990, 755). Daraus können sich im Einzelfall Erfordernisse zu einer Minderung oder einem Ausgleich vorhandener Belastungen und die Vermeidung zusätzlicher Belastungen ergeben. So kann z.B. eine Verminderung von Belastungen durch eine Gestaltung der Bauvorhaben erreicht werden. Je nach Sachlage kann aber auch ein Ausgleich von vorhandenen und nicht verminderbaren Belastungen in Betracht kommen, z.B. Maßnahmen zugunsten der Wohnverhältnisse in der Umgebung des Standortes. Werden durch das Vorhaben Belange berührt, die nach dem Abwägungsgebot ausgleichsbedürftig sind, aber im Rahmen der Baugenehmigung und auf sonstige Weise nicht ausgeglichen werden können, kann nach § 34 Abs. 3 a BauGB nicht genehmigt werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn 88c).
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Hiervon ausgehend scheidet vorliegend eine Abweichung nach § 34 Abs. 3 a BauGB aus. Die Neuerrichtung einer im Vergleich zur gewerblichen Umgebungsbebauung mehr als dreimal so großen Halle zur Lagerung von Gütern mit einer hohen Brandgefährdung unmittelbar gegenüber einer Wohnbebauung hält die Kammer nicht für städtebaulich vertretbar.
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Das Gericht legt seiner Würdigung den Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 2013 zugrunde, in dem diese in der Betriebsbeschreibung zur Nutzung u.a. Folgendes angegeben hatte: „Die gelagerten Güter in der Lagerhalle werden, wie bisher genehmigt, in erster Linie aus Kunststoffen der BASF SE bestehen.“ Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. September unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Oktober 2000 – 8 S 445/00 –, NVwZ-RR 2001, 576 und Beschluss vom 13. April 2015 – 3 S 328/15 –, NVwZ-RR 2015, 646) eingewandt hat, es müsse nicht zwangsläufig in einem Verfahren sowohl über die Zulässigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage als auch deren Nutzung entschieden werden, kann die Klägerin damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in ihrem Antrag vom 23. Dezember 2013 ausdrücklich die Nutzung der Lagerhalle („Die gelagerten Güter … werden, wie bisher genehmigt, in erster Linie aus Kunststoffen der BASF SE bestehen“) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat und dabei auch im Klageverfahren geblieben ist.
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Durch das sich nicht in die nähere Umgebung einfügende Vorhaben der Klägerin werden vorliegend Belange berührt, die ausgleichsbedürftig sind, aber im Rahmen eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung nicht ausgeglichen werden können. Östlich der Hafenstraße befinden sich in dem betreffenden Bereich nahezu ausschließlich Wohngebäude. Der Abstand zwischen den Wohnhäusern, die bereits vor Errichtung der abgebrannten Halle gebaut worden waren, und der geplanten 170 m langen Lagerhalle beträgt nur ca. 26 m. Nördlich der Schwanthaler Allee sind in den letzten zehn Jahren aufgrund des Bebauungsplans 580 „Parkinsel“ mit Änderungen ausschließlich Wohngebäude errichtet worden. Der Brand im Juni 2013, der vermutlich durch einen technischen Defekt an der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Lagerhalle verursacht worden war, löste einen Großeinsatz der umliegenden Feuerwehren und Rettungskräfte aus. 2300 Menschen mussten ihre Häuser verlassen (s. Süddeutsche Zeitung vom 22. Juni 2013, http://www.sueddeutsche.de/panorama/feuer-in-ludwigshafen-menschen-muessen-haeuser-wegen-brand-in-einer-lagerhalle-verlassen-1.1703206). Dass an den Nachbargebäuden keine größeren Schäden entstanden, war auch der günstigen Wetterlage zu verdanken (http://www.morgenweb.de/region/ mannheimer-morgen/metropolregion/uberall-blitzten-lichtbogen-auf-1.1090415). Denn der Rauch des mit sehr hoher Temperatur verbrannten Kunststoffs stieg wie in einem Zylinder nach oben. Dort vermischte sich der schwarze Qualm nach und nach mit frischer Luft.
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Der Vorfall im Juni 2013 offenbarte den bestehenden städtebaulichen Missstand des Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung mit der Lagerung von Gütern mit hoher Brandgefährdung bzw. Gesundheitsgefährdung und Wohnnutzung. Insbesondere die Größe der Lagerhalle mit ihrer im Verhältnis zu den benachbarten Gewerbebetrieben vielfach höherer Lagerkapazität stellte auch bei angenommener Einhaltung der Brandschutzvorschriften der §§ 15, 50 LBauO ein unkalkulierbares Risiko für die umgebende Wohnbebauung dar, da technische Defekte ebenso wie z.B. Blitzeinschläge nicht ausgeschlossen werden können. Die Risiken im Falle eines Brandes sind bei einem so großen Gebäude mit solch gefährlichen Gütern ungleich höher als einem deutlich kleineren Gebäude mit weniger gefährlichen Gütern. Die genannte Gefahr bestünde im Falle des Wiederaufbaus der Halle mit anschließender Nutzung wie zuvor. Die Kammer hält daher die Wiedererrichtung der Lagerhalle in den Ausmaßen der 1969 genehmigten Halle und der 1971 genehmigten Nutzung zur Lagerung von Gütern mit einer hohen Brandgefährdung für mit den Belangen der Umgebungsbebauung nicht für ausgleichsfähig und daher nicht für städtebaulich vertretbar.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Begehren der Klägerin, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihre Klage erfolglos geblieben ist.
- 75
Aber auch der Antrag der Beklagten auf Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bleibt erfolglos.
- 76
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 6 B 21/14 –, juris). Eine solche Notwendigkeit ist indessen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, grundsätzlich zu verneinen. Maßgeblich ist dabei die Überlegung, dass eine sachkundige Behörde, zu deren Aufgaben es gehört, einen Verwaltungsakt – wie hier eine Entscheidung über eine Bauvoranfrage – zu erlassen, in der Regel auch in der Lage sein muss, dies ohne anwaltlichen Rat zu tun. Folglich wird sie auch in der Lage sein, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten in dem von einem betroffenen Bürger in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren zu verteidigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 E 11379/10 –, NVwZ-RR 2011, 455; VG Neustadt, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 K 1025/13.NW –, juris). Dies gilt nach der rheinland-pfälzischen Kommunalverfassung grundsätzlich sogar bei kleinen Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO – nach Nr. 4 dieser Vorschrift unter Einschluss der Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch die Verbandsgemeindeverwaltung und damit durch fachlich geschulte und erfahrene Bedienstete geführt werden. Zudem haben gerade die Gemeinden die Möglichkeit, sich in schwierigen Verfahren durch die kommunalen Spitzenverbände, vorliegend durch den Gemeinde- und Städtebund, rechtlich beraten zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 1999 – 6 E 11158/99.OVG – und Beschluss vom 16. November 1987 – 12 E 54/87.OVG –).
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Dementsprechend war auch vorliegend die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beklagte, einer kreisfreien Stadt mit über 160.000 Einwohnern, nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ein besonders gelagerter Einzelfall, in dem außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich gewesen wären, lag nicht vor.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 252.376,28 €. festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169). Danach ist für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige gewerbliche Bauten nach Nr. 9.1.2.6 ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung in Ansatz zu bringen. Gemäß Nr. 9.2 reduziert sich dieser Streitwert bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides auf einen Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Bei diesen Werten handelt es sich um Pauschalierungen, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens und der Bodenwertsteigerung des Baugrundstücks das Prozesskostenrisiko kalkulierbar machen.
- 82
Sind die Fragen, die in einem Bauantragsverfahren ernsthaft streitig sein können, bereits Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens – wie hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens –, hält die Kammer es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. April 2001 – 4 KSt 2/01 –, NVwZ-RR 2001, 802) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16. September 2008 – 8 E 10988/08.OVG –, ESOVG RP) für angemessen, den Streitwert auf 75 % des Werts einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage festzusetzen.
- 83
Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, den Streitwert aus einem Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln. Diesbezüglich orientiert sich die Kammer an der Anlage 2 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis – BS –). Der Rohbauwert ist gemäß § 2 Abs. 1 BS für die in der Anlage 2 aufgeführten oder vergleichbare Gebäude aus dem Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen durchschnittlichen Rohbauwert je Kubikmeter umbauten Raums (Bezugsjahr 1980 = 100) und einer Indexzahl, zu berechnen. Die Indexzahl wird jährlich von dem für die Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht. Nach Nr. 11.1. der Anlage 2 betragen bei eingeschossigen hallenartigen Fabrikgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagergebäuden, Verkaufsstätten und ähnlichen Gebäuden die durchschnittlichen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Bauten bei schwerer Bauart, d.h. Gebäuden mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden, bis 2.500 m³ Brutto-Rauminhalt 29 €/m³ (Nr. 11.1.1), für den 2.500 m³ übersteigenden Brutto-Rauminhalt bis 7.500 m³ 25 €/m³ (Nr. 11.1.2.), für den 7.500 m³ übersteigenden Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m³ 20 €/m³ (Nr. 11.1.3.) und für den 50.000 m³ übersteigenden Brutto-Rauminhalt 16 €/m³ (Nr. 11.1.4.). Die aktuelle Indexzahl beträgt nach dem Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 23. Februar 2015 (s. https://www.bvs-hrs.info/cms/upload/oeffentlicher_teil/gebuehrenordnung/rheinland-pfalz/rlp-index-2015.pdf) 209,1.
- 84
Es ergibt sich in Bezug auf die geplante Lagerhalle der Klägerin mit einem Brutto-Rauminhalt von 85.115,44 m³ somit folgende Berechnung:
- 85
bis 2.500 m³ Brutto-Rauminhalt x 29 €/m³ =
72.500 €
2.500 m³ übersteigender Brutto-Rauminhalt bis 7.500 m³ x 25 €/m³ =
124.975 €
7.500 m³ übersteigender Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m³ x 20 €/m³ =
849.980 €
50.000 m³ übersteigender Brutto-Rauminhalt x 16 €/m³ =
561.831,04 €
-
-----------------
Zusammen
1.609.286,04 €
Vervielfältigt mit der Indexzahl 2015 in Höhe von 209,1: 3.365.017,11 €
- 86
Die Kammer hält vorliegend ein Zehntel der geschätzten Rohbaukosten für angemessen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 336.501,71 € errechnet. Hiervon sind bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids 75 % in Ansatz zu bringen, also ein Betrag von 252.376,28 €.
- 87
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
- 88
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
- 89
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
- 90
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 245/15.NW
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 245/15.NW zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Verglasung straßenseitiger Balkone.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 34, Flurstück 2060/124 mit der postalischen Anschrift Q. Straße 22 in L. . Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut und verfügt im 1. bis 4. Obergeschoss über straßenseitige Balkone. Das Gebäude grenzt straßenseitig an die Verkehrsfläche der Q. Straße (Flurstück 576), die im Eigentum der Beklagten steht. Nach Norden grenzt es unmittelbar an das ebenfalls mehrgeschossig bebaute Grundstück Gemarkung L. Flur 34, Flurstück 1753/124 mit der Anschrift Q. Straße 24. Für das Gebäude des Klägers liegen Baugenehmigungen vom 10. Oktober 1961, 23. Dezember 1966 und 11. Dezember 1967 vor. Danach sind die Balkone mit einer Breite von 4,40 m und einer Tiefe (Auskragung) von 1,25 m sowie einem Abstand von 1,25 m zur Nachbargrenze zum Grundstück Q. Straße 24 genehmigt.
4Das Bauaufsichtsamt der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 15. Mai 1990 gegenüber dem Voreigentümer des Grundstücks Q. Straße 22 auf dessen Anfrage vom 19. Februar 1990 hin, eine Verglasung der Balkone sei zulässig, bedürfe aber einer bauaufsichtlichen Genehmigung.
5Am 9. August 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Verglasung straßenseitiger Balkone, für die Verbreiterung der straßenseitig vorhandenen Dachgaube bis zur Giebelwand, für das Herstellen eines Innenhofs im Erdgeschoss sowie für die Nutzungsänderung von einem Imbiss in ein Büro mit Wohnräumen im Erdgeschoss. In den beigefügten Bauvorlagen sind im 1. bis 4. Obergeschoss straßenseitige Balkone im Einzelnen dargestellt. Deren Tiefe (Auskragung) beträgt nach den Bauvorlagen 1,25 m, das tatsächliche Maß beträgt nach einer Messung der Beklagten vom 9. Dezember 2014 jedoch1,42 m. Der seitliche Abstand zum Haus Q. Straße 24 beträgt nach den Bauvorlagen 1,365 m, der tatsächliche Abstand beträgt nach der Messung der Beklagten vom 9. Dezember 2014 aber nur 0,915 m.
6Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 30. September 2010 ab. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus: Die vorhandenen Balkone überschritten die durch den Fluchtlinienplan Nr. 272 festgesetzte Baufluchtlinie. Durch die Änderung der Balkone in Wintergärten bzw. Erker werde der Bestandsschutz dieser baulichen Anlage aufgehoben. Die zu errichtenden Wintergärten fügten sich auch nicht in die Umgebung ein, sie seien deshalb planungsrechtlich unzulässig.
7Der Kläger hat am 8. November 2010 Klage erhoben und zunächst sinngemäß den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2010 zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben zu erteilen.
8Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 das Bauvorhaben des Klägers, soweit es das Erdgeschoss betraf; die Beteiligten haben im Umfang der erteilten Genehmigung das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte stellte bei einer Ortsbesichtigung am 24. Januar 2011 fest, dass die straßenseitigen Balkone inzwischen verglast worden waren.
9Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Der Fluchtlinienplan könne der Verglasung der Balkone nicht entgegengehalten werden. Die vorhandenen Balkone genössen Bestandsschutz, der zur Instandsetzung und auch zur Errichtung der in Rede stehenden Verglasung berechtige. Zudem wiesen verschiedene Gebäude in der Umgebung ebenfalls Erker bzw. Balkone auf, welche nicht weniger ins Auge fielen. Hierzu hat der Kläger Bildmaterial zu den Objekten Q. Straße 5, 7 und 36 vorgelegt.
10Der Kläger hat zunächst beantragt,
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2010 zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, soweit der Bauantrag vom 9. August 2010 die Verglasung der straßenseitigen Balkone und die Erweiterung der straßenseitigen Glaube im Spitzboden bis zur Giebelwand betrifft.
12Die Beklagte hat sinngemäß zunächst beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen, sie sei mit der Überbauung ihres Eigentums an der Verkehrsfläche der Q. Straße durch die Balkone nicht einverstanden.
15Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2013 das Verfahren, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben, eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In dem noch anhängigen Umfang sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Für den Bauantrag fehle es bereits an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Das Vorhaben des Klägers rage im Hinblick auf die Balkonanlage, wie der Auszug aus dem Liegenschaftskataster zeige, in das Flurstück 576 (Q. Straße), das im Eigentum der Beklagten stehe. Die Beklagte habe die Zustimmung zu der Überbauung ihres Eigentums verweigert. Für ihre Bereitschaft, diesen Standpunkt aufzugeben, sei nichts ersichtlich. Das Bauvorhaben sei aber auch in der Sache nicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar. Die Beklagte habe im Ablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der geplanten Erweiterung der Gaube § 6 BauO NRW entgegenstehe. Da der Kläger durch den Bauantrag die baulichen Veränderungen als ein Vorhaben zum Gegenstand der Beurteilung gemacht habe, sei das Vorhaben insgesamt nicht genehmigungsfähig.
16Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt und weiter vorgetragen: Er habe auch hinsichtlich des gestellten Bauantrags auf Verglasung der straßenseitigen Balkone ein Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte habe schon im Jahre 1990 erklärt, dass eine derart geplante Änderung der Balkone zulässig sei.
17Hinsichtlich der Erweiterung der straßenseitigen Gaube im Spitzboden des Gebäudes Q. Straße hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Bauantrag und die Klage zurückgenommen.
18Der Kläger hat beantragt,
19die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2010 zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 9. August 2010 die Baugenehmigung für die Verglasung der straßenseitigen Balkone am Objekt Q. Straße 22 in L. zu erteilen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat weiterhin geltend gemacht, sie sei mit der baulichen Änderung der straßenseitigen Balkone nicht einverstanden und verweigere deshalb die Zustimmung zu Überbauung der in ihrem Eigentum stehenden Verkehrsfläche der Q. Straße.
23Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt und im übrigen mit Urteil vom 12. April 2013 die Klage abgewiesen; zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Aus den Gründen des Gerichtsbescheids vom 30. Januar 2013 fehle es für den Bauantrag an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Das Vorbringen des Klägers und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben ihres Bauaufsichtsamts vom 15. Mai 1990 an den Voreigentümer ändere nichts an dieser Bewertung. Die Duldungspflicht nach § 912 BGB erstrecke sich nicht auf eine Erweiterung bzw. Umgestaltung des vorhandenen Überbaus. Die Beklagte sei berechtigt, die Zustimmung zu der Überbauung ihres Eigentums zu versagen.
24Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat - wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache - zugelassenen Berufung vor: Die vom Gericht angenommene zivilrechtliche Zustimmungsverweigerung der Beklagten liege überhaupt nicht vor bzw. sei irrelevant. Bereits im Jahre 1990 sei die erforderliche Zustimmung betreffend den durch die Balkone geschaffenen Zustand gegenüber seinem Rechtsvorgänger unstreitig rechtswirksam erteilt worden. Eine neue Zustimmung gegenüber dem Rechtsnachfolger sei entbehrlich, da die bereits erteilte Zustimmung dem Gebäude anhafte und damit auch ihm als Rechtsnachfolger zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass sich aufgrund der Verglasung kein neuerliches Zustimmungserfordernis ergebe. Die im Luftraum überbaute Fläche habe sich durch die Verglasung der Balkone nicht verändert. Lediglich die Nutzung der in Rede stehenden Gebäudeteile habe sich leicht verändert.
25Das Verwaltungsgericht habe es zudem vollständig versäumt, über die Baugenehmigung selbst zu entscheiden. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Fluchtlinienplans 272 bestehe für die Balkonanlage Bestandsschutz, welcher nicht durch die Verglasung der Balkone erloschen sei, sondern diese ebenfalls mit umfasse. Die im Zuge einer Instandhaltung zwingend erforderliche Balkonsanierung einschließlich einer Verglasung führe nicht zu einer wesentlichen und relevanten Veränderung des bestandsgeschützten Baukörpers. Das Vorhaben füge sich des Weiteren in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Verglasung führe nicht zu einer optischen Andersartigkeit. Zudem sei das insgesamt für die Beurteilung der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 BauGB relevante Geviert, in welchem sich das Objekt befinde, vollständig neu bebaut worden. Auf der anderen Seite der Straße sei ein moderner Gebäudekomplex errichtet, welcher nunmehr das Bild des gesamten Straßenzugs dominiere. Das Gebäude des Klägers füge sich heute unproblematisch in die Umgebung ein, diese sei städteplanerisch bewusst modernisiert und aufgelockert worden.
26Der Kläger beantragt,
27unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2013 nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen
30Sie trägt zur Begründung vor: Es fehle an einem Sachbescheidungsinteresse. Habe - wie vorliegend - der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, stehe der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis jedenfalls dann entgegen, wenn nichts auf die Bereitschaft hindeute, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Ein Sachbescheidungsinteresse liege auch nicht deshalb vor, weil sie zur Duldung der Überbauung gemäß § 912 BGB analog verpflichtet wäre. Zu einer solchen Duldung sei der Eigentümer nicht verpflichtet, wenn der Überbau wie dargestellt optisch und funktional erweitert werde. Nach dem Sinn und Zweck der Norm seien allenfalls solche Maßnahmen zu dulden, die den bereits vorhandenen Überbau in seiner konkreten Gestalt nicht veränderten, sondern nur instandsetzten. Von einer solchen Instandsetzung könne aber gerade nicht die Rede sein, wenn etwas völlig Neues geschaffen werde. So verhalte es sich aber gerade hier: Die Balkone seien durch die Verglasung in Wintergärten ausgebaut worden. Selbst bei einer großzügigen Auslegung könne jedoch aus den oben genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wintergarten einen verbesserten, also instandgesetzten Balkon darstelle. Ungeachtet dessen sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet, da die Verglasung nicht genehmigungsfähig sei. Aus einem Bestandsschutz lasse sich hier kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Verglasung herleiten. Das Vorhaben stehe auch nicht im Einklang mit dem Bauplanungsrecht. Es verstoße zunächst gegen den Fluchtlinienplan Nr. 272, der eine straßenseitige Fluchtlinie festsetzte. Das Vorhaben erfülle auch nicht die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich nicht in den maßgeblichen Umgebungsbereich einfüge. Nach den maßgeblichen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass die Q. Straße im Abschnitt zwischen den Hausnummern 2 bis 26 die nähere Umgebung des Grundstücks darstelle. Dieser Bereich der Q. Straße sei durch eine weit gehend homogene, die Fluchtlinien nicht überschreitende Bebauung geprägt. Soweit sich der Kläger auf die Bebauung auf der anderen Straßenseite der Q. Straße berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass die dortige Bebauung ein eigenständiges, durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans geregeltes Baugebiet bilde. Es könne daher nicht als Vergleichsfall im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden.
31Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 6. November 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Dokumentation ihrer Messungen vom 9. Dezember 2014 am Gebäude Q. Straße 22 Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
35I. Für die Klage kann allerdings nicht mit Blick auf die zivilrechtliche Erklärung der Beklagten, sie erteile für die zur Genehmigung gestellte Überbauung ihres Grundeigentums im Bereich der Q. Straße keine Zustimmung, das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden.
36Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Hat der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, so steht der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 B 140.92 -, juris.
38Insoweit gelten keine strengeren Anforderungen als in Bezug auf das im Rahmen der Begründetheit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfende Sachbescheidungsinteresse. Hierfür ist anerkannt, dass das Sachbescheidungsinteresse mit Blick auf ein entsprechendes zivilrechtliches Hindernis nur dann fehlt, wenn das Bestehen dieses Hindernisses rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich ist.
39Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Auflage, § 75, Rn. 166 f.
40Beides ist hier nicht der Fall. Dass eine - als erforderlich unterstellte - zivilrechtliche Zustimmung fehlt, ist schon deshalb nicht offensichtlich, weil es aus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Empfängers durchaus in Betracht kam, das Schreiben des Bauaufsichtsamts der Beklagten vom 15. Mai 1990 als zivilrechtliche Zustimmung zu werten und es gegebenenfalls der weiteren Überprüfung in der Sache bedürfte, ob die Beklagte eine solche Zustimmung in wirksamer Weise widerrufen hat.
41II. Die Klage ist aber jedenfalls nicht begründet.
42Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Deren Erteilung setzt nicht nur nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW voraus, dass dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, es bedarf für die Baugenehmigung auch eines Antrags im Sinne von § 69 BauO NRW. Es fehlt hier schon an einem solchen Bauantrag (dazu 1.); die Voraussetzungen für die begehrte Baugenehmigung liegen zudem auch deshalb nicht vor, weil die im Berufungsverfahren noch zur Genehmigung gestellte bauliche Änderung planungsrechtlich unzulässig ist (dazu 2.).
431. Die begehrte Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, weil es bereits an einem ordnungsgemäßen Bauantrag im Sinne des § 69 BauO NRW fehlt.
44Der Senat geht in Anwendung des § 88 VwGO davon aus, dass sich der Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung der Balkone durch Verglasung in der Weise richtet, wie sie tatsächlich erfolgt und heute am Gebäudebestand ablesbar ist. Dies hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats auf ausdrückliche Nachfrage auch bestätigt.
45Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantrag muss nach Sinn und Zweck dieser Regelung bescheidungsfähig sein. Er muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 ‑ 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156, und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 = BauR 2007, 350.
47An einem solchen Antrag fehlt es für die begehrte Baugenehmigung, weil der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über das Verpflichtungsbegehren vorliegende Bauantrag ein in wesentlicher Hinsicht anderes Vorhaben betrifft.
48Dies ergibt sich aus den - auf der Grundlage einer Messung der Beklagten vor Ort, deren Richtigkeit der Kläger nicht bezweifelt hat und für deren Unrichtigkeit auch der Senat keine Anhaltspunkte sieht - festzustellenden Abweichungen zwischen dem Baubestand, um dessen Legalisierung es dem Kläger geht, und dem Inhalt des Bauantrags in Bezug auf die Tiefe (Auskragung) der Balkone und ihren Abstand zum Grundstück Q. Straße 24. Diese Abweichungen - die Auskragung der Balkone beträgt nicht 1,25 m sondern 1,42 m, der Abstand zur Grenze beträgt nicht 1,365 m, sondern 0,915 m, sind rechtlich erheblich. Das resultiert bereits aus der Relevanz dieser Maße für brandschutzrechtliche Fragen unter dem Aspekt des § 31 Abs. 1 bzw. 3 BauO NRW; für die bestehende Gestaltung ist eine Gebäudeabschlusswand zum Gebäude Q. Straße 24 hin erforderlich.
49Vgl. zu diesem Erfordernis näher Radeisen in Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: November 2014, § 31, Rn. 10.
502. Die zur Genehmigung gestellte Änderung ist nicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vereinbar, weil sie planungsrechtlich unzulässig ist.
51Die Genehmigungsfrage ist auch in Bezug auf das Planungsrecht aufgeworfen (dazu a); sie ist negativ zu beantworten, weil auch bei Fehlen einer wirksamen Baugrenzenfestsetzung im von der Beklagten vorgelegten Fluchtlinienplan Nr. 272 jedenfalls § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter dem Aspekt des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche einer positiven planungsrechtlichen Beurteilung entgegen steht (dazu b).
52a) Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist vorliegend unabhängig davon zu prüfen, dass eine Baugenehmigung für das Gebäude mit straßenseitigen Balkonen von 4,40 m Breite vorliegt.
53Es kommt nicht darauf an, ob dies - wie die Beklagte geltend macht - schon daraus folgt, dass wegen einer in wesentlicher Hinsicht abweichenden Bauausführung der Balkone von einer Bindungswirkung der erteilten Baugenehmigung nicht mehr auszugehen ist. Denn jedenfalls stellt die zur Beurteilung gestellte bauliche Änderung - durch Verglasung der Balkone i. V. m. der damit ermöglichten Nutzung als abgeschlossene Räumlichkeit, mithin nicht nur als Balkon zum offenen Austritt und gelegentlichen Aufenthalt - ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts (§ 29 BauGB) dar, was dazu führt, dass die Genehmigungsfrage insgesamt erneut aufgeworfen wird.
54Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
55Deshalb kann sich der Kläger auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen, der die beabsichtigten Änderungen „umfassen“ könnte. Jenseits der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen aktiven Bestandschutz, der aus Art. 14 GG hergeleitet werden könnte.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 ‑ 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100 = BauR 2006, 959.
57Durch die mit der Errichtung der Verglasung bewirkte Schließung der Balkone und die so ermöglichte Nutzung als Teil der jeweiligen Wohneinheiten stellen sich neue Fragen, die für die Genehmigungsfähigkeit erheblich sind. So wird etwa die Geschossfläche des Hauses nicht nur tatsächlich, sondern auch in rechtlich nicht unerheblicher Weise vergrößert. Nach § 20 Abs. 4 BauNVO bleiben zwar Balkone bei der Berechnung der Geschossflächenzahl, die ihrerseits für das Maß der baulichen Nutzung von Belang ist (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, § 17 BauNVO), außer Betracht. Anderes gilt aber für die durch die Verglasung hier hergestellten Bestandteile des Gebäudes in Gestalt der Balkone mit Verglasung. Solche Bestandteile sind - unabhängig davon, ob es sich im Rechtssinne um Wintergärten oder Erker handelt, wie die Beklagte meint - weder in § 20 Abs. 4 BauNVO ausdrücklich genannt noch nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig oder zulassungsfähig. Aus der abstandsrechtlichen Privilegierungsregelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW, der auch „Erker“ erwähnt, folgt nichts anderes. Denn die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach dieser Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW liegen hier nicht vor. Bei einer Breite von tatsächlich etwa 4,50 m sind die Balkone im Verhältnis zur Breite des Gebäudes von knapp 8,50 m zu breit, um nach dieser Bestimmung privilegiert zu sein.
58b) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Fluchtlinienplan Nr. 272 der Beklagten als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB kraft Überleitung nach den Bestimmungen des § 233 Abs. 2 und 3 BauGB zu werten,
59vgl. hierzu allg.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 10 A 2500/12 -, BauR 2014, 817, m. w. N.,
60und noch wirksam ist und ob er eine Baugrenze festsetzt, die die zur Genehmigung gestellten Bestandteile überschreiten. Denn die zur Genehmigung gestellte Bebauung fügt sich jedenfalls nach der überbauten Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
61Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
62Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt; die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung (dazu aa) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden (dazu bb); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (dazu cc).
63aa) Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564.
65Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 ‑, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276.
67Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328.
69Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Fotos sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den vom Verwaltungsgericht in seinem Ortstermin in den Blick genommenen Bereich, der die Bebauung an der Q. Straße zwischen der T.---straße und dem F.----platz erfasst. Maßgeblich für diese Abgrenzung sind die Baustrukturen und die Sichtbeziehungen. Der Bebauungsplan für das auf der gegenüber liegenden Straßenseite liegende Baugebiet ist hingegen - anders als die Beklagte meint - nicht für die Abgrenzung maßgeblich.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 ‑ 4 C 16.73 -, BauR 1976, 185.
71Die gegen diese Abgrenzung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist die Bebauung entlang der Q. Straße nördlich der Einmündung der T.---straße - dort befinden sich die erstinstanzlich benannten Bezugsobjekte Q. Straße Nr. 5, 7, 36 - nicht mehr der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen.
72Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 ‑ 4 B 74.03 -, juris.
74Eine solche Grenze verläuft hier im Bereich der Einmündung der T.---straße , hinter der der nördliche Abschnitt der Q. Straße abknickt. Der südliche Bereich, in dem sich das Haus Q. Straße 22 befindet, ist maßgeblich geprägt durch den dominierenden, mit Baumbestand ausgestatteten Grünstreifen, der die beiden Richtungsfahrbahnen der Q. Straße hier trennt und diesem Teil der Straße auf beiden Seiten den Charakter einer aufgelockerten parkähnlichen Wohnoase vermittelt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern und entspricht dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Davon unterscheidet sich der weiter nördlich gelegene Teil der Q. Straße, der wesentlich enger bebaut ist und über keinen prägenden Mittelstreifen mit Baumbestand verfügt, in erheblicher Weise. Das Gleiche gilt für die Bereiche im weiteren Verlauf der T.---straße . Im Süden markiert der F.----platz eine städtebauliche Zäsur, die die maßgebliche Umgebung abschließt.
75Maßgeblich für diese Abgrenzung ist ferner das Vorhandensein bzw. Fehlen von gegenseitigen Sichtbeziehungen. Der nördlich angrenzende Bereich des abknickenden Verlaufs der Q. Straße ist vom Bereich des Vorhabengrundstücks aus ebenso wenig sichtbar, wie die Bereiche an der T.---straße oder die vom F.----platz in verschiedene Richtungen verlaufenden Straßen. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt.
76Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 ‑ 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853.
77bb) In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für die zur Genehmigung gestellte Bebauung in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
78Die genannten Bezugsobjekte an der Q. Straße Nr. 5 und 7 bzw. Nr. 36, die im Ortstermin aufgesucht worden sind, liegen außerhalb des genannten Bereichs und sind deshalb nach diesen Grundsätzen nicht als Vorbild zu berücksichtigen. Andere Vorbilder für eine vergleichbar tiefe Bebauung zur Straßenseite hin konnten im Ortstermin, wie dem Senat in der Beratung vermittelt worden ist, auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Q. Straße im genannten Bereich nicht festgestellt werden.
79cc) Das Vorhaben ist nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung bauplanungsrechtlich zulässig.
80Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
82Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2003 – 5 K 127/02 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Gründe
Sonstige Literatur
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 8 K 13.4257
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. März 2015
8. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Aufstockung eines Reihenmittelhauses in einer in geschlossener Bauweise errichteten Häuserzeile um ein Geschoss;
Maßgebliche Umgebung beschränkt sich aufgrund der, auf dem homogenen Erscheinungsbild und der abweichenden Bauweise in der näheren Umgebung beruhenden, unterschiedlichen Baustruktur auf die Häuserzeile selbst;
Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung;
Städtebauliche Spannungen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
zu 1) und 2) bevollmächtigt: ...
gegen
... - Beklagte -
wegen Vorbescheid ...-weg 2, Fl.Nr. ... Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2015 am 16. März 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(Lageplan wegen Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 legten die Kläger die zwischenzeitlich von der Beklagten angeforderten Unterlagen sowie ein überarbeitetes Antragsformular für den Vorbescheid, das inhaltlich aber keine Änderungen enthielt, vor.
den ablehnenden Vorbescheid aufzuheben
und
den beantragten Vorbescheid positiv zu verbescheiden.
„Das Vorhaben sei nach § 31 Abs. 1 und 2 BauNVO als ausnahmsweise zulässig einzustufen, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Weder werde gegen die Einhaltung der Grenzabstandsflächen verstoßen noch gegen die Höhenentwicklung des beantragten Bauvorhabens. Das Vorhaben füge sich harmonisch in diese Bebauung ein. Die zulässige Bauweise nach § 22 BauNVO bleibe unberührt, weil kein Bebauungsplan bestehe und auch die Gesamtanlage mit einer Länge von 60 m über der festgelegten Gesamtlänge des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO liege und somit nicht als Grundlage herangezogen werden könne. Die Störung des bisher einheitlichen Erscheinungsbildes stelle eine unzutreffende subjektive Beurteilung dar. Die Einzelgebäude ...-anger 7 a und 9 seien als maßgebliche Bezugsfälle sehr wohl heranzuziehen. Darüber hinaus greife § 34 Abs. 3 a BauGB. Es sei nicht dargetan, warum die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt seien. Das Baurecht - wie beantragt - stehe auch den anderen Eigentümern der Bebauung ...-anger 7/...-weg 4 - 12 zu. Dies ergebe sich bereits aus dem Ablehnungsbescheid. Eine bereits in Aussicht gestellte, grundsätzlich planungsrechtliche Zustimmung könne nicht von der Zustimmung aller Eigentümer/Bauherren der gesamten Hausgruppe abhängig gemacht werden, erst recht nicht bei einem Antrag auf Vorbescheid. Insoweit sei der Ablehnungsbescheid widersprüchlich; die Beklagte übe ihr Ermessen fehlerhaft aus. Auch sei festzustellen, dass die Beklagte uneinheitlich Baugenehmigungen erteile. Am ...-weg 26 - 36 und 27 - 37 seien in den 70er-Jahren sechs Doppelhäuser in abgestimmter Weise errichtet worden. Die Errichtung einer Dachgaube hätte somit der Zustimmung aller benachbarten Eigentümer bedurft, was jedoch niemals gefordert worden sei.“
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 wird aufgehoben.
die Klage auch hinsichtlich des abgelehnten Bauantrages abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), da zum...-weg hin eine Baugrenze festgesetzt ist, zu der das Vorhaben nicht im Widerspruch steht. Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Aufstockung im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.
U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 23. Das Grundstück ist im straßenseitigen, nördlichen Bereich mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut, das mit seiner westlichen Außenwand grenzständig an das zweigeschossige Anwesen auf Fl.Nr. ..., ...-str. 25, angebaut ist. Mit seiner am 1. Juli 2014 erhobenen Anfechtungsklage wendet er sich gegen eine dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom ... Juni 2014 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (E + I mit Flachdach) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 25 a. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück war bislang ein im Jahr 1928 genehmigtes Gartenhaus im südlichen, rückwärtigen Grundstücksbereich im Inneren des aus der ...-straße im Norden und der ...-allee im Westen sowie der ...-straße im Osten gebildeten Gevierts. Das bisherige Gebäude hatte eine Grundfläche von 10 m x 6 m und eine Höhenentwicklung von 3,80 m Traufhöhe sowie eine Firsthöhe von etwa 7,10 m. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Juni 2014 wurde nunmehr ein zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach genehmigt, dessen südliche Außenwand im Vergleich zum bisherigen Bestandsgebäude um etwa 4 m Richtung Norden versetzt ist. Die nördliche Außenwand ist ca. 5,50 m nach Norden versetzt. Das Gebäude hat eine Grundfläche von 12,545 m x 7,58 m. An der westlichen Grundstücksgrenze ist in unmittelbarem Anschluss an das Hauptgebäude eine Garage mit Abstellraum und einer Grundfläche von 3 m x 7,58 m und einer Höhe von 3 m vorgesehen. Das Hauptgebäude soll eine Höhe von 5,94 m erhalten, wobei das Obergeschoss auf der Ostseite gegenüber dem Erdgeschoss um 2,83 m zurückgesetzt ist und hier eine Dachterrasse errichtet werden soll, die im Süden an den auf der Südseite über eine Länge von 9,685 m vorgesehenen Balkon anschließt. Die östliche Grundstücksgrenze grenzt teilweise an das Grundstück des Antragstellers an, teilweise auch an das Grundstück des Anwesens ...-str. 7 (Fl.Nr. ...).
Im Geviert befinden sich entlang der ...-straße und der ...-straße übergeleitete Baulinien in Form einer straßenseitigen Straßenbegrenzungslinie sowie im Abstand von 5 m hierzu einer vorderen Baulinie. Weitergehende, planungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.
Lageplan, Maßstab 1:1000
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2014, der bei Gericht am 25. Juli 2014 eingegangen ist, hat der Antragsteller beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. Juli 2014, M 8 K 14.2783, gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014, ..., betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses (Flachdach) mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., wird angeordnet.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Geviertsinnere sei grundsätzlich von jeglicher Hauptnutzung durch Bauwerke frei, ausgenommen die Wohnnutzung im Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück. Dieses sei im Jahre 1928 baurechtlich genehmigt worden; seine Grundfläche betrage 10,00 m x 6,00 m, die genehmigte Wandhöhe betrage 4,00 m. Das Gebäude sei eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss genehmigt; die Wohnfläche betrage ca. 75 m².
Die Antragsgegnerin habe am ... Februar 2014 unter dem Az. ... einen positiven Vorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes erteilt. Danach halte die Antragsgegnerin die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit einer Wandhöhe von 5,94 m, einem Walmdach bei einer Firsthöhe von 9,75 m, einer Grundfläche 7,63 m x 9,71 m zuzüglich eines erdgeschossigen Anbaus in einer Tiefe von 2,94 m und darüber liegendem Terrassenbereich sowie einer Garage im rückwärtigen Bereich nach § 34 Abs. 3a BauGB für bauplanungsrechtlich zulässig. Sie begründe dies damit, dass es sich um die Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken in geringfügig größerer Form handele, welche städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Der Antragsteller habe gegen den Vorbescheid fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, die unter dem Az. M 8 K 14.1243 geführt werde.
Am ... Mai 2014 habe die Antragsgegnerin unter dem Az. ... einen ersten Baugenehmigungsbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt, gegen den der Antragsteller fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben habe, die unter dem Az. M 8 K 14.2786 geführt werde.
Zuletzt habe die Antragsgegnerin am ... Juni 2014 unter dem Az. ... den antragsgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid erlassen, gegen den der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben habe, die unter dem Az. M 8 K 14.2783 geführt werde.
Für den Bescheid vom ... Juni 2014 liege zwischenzeitlich eine Baubeginnsanzeige vor und sei das Bauvorhaben auch tatsächlich bereits begonnen worden und werde beschleunigt vorangebracht. Das Bestandsgebäude sei abgerissen worden; der Rohbau habe bereits die Bereiche des Erdgeschosses erreicht. In der Kubatur erreiche das Vorhaben jedenfalls die Maße, die durch den im Vorbescheidsverfahren abgefragten Baukörper beschrieben worden seien, einzig sei statt eines Sattel- bzw. Walmdaches nun eine Flachdachvariante geplant.
Versuche einer gütlichen Einigung mit dem Erwerber des Grundstücks seien bislang nicht erfolgreich gewesen.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 werde im Hinblick auf eine Verletzung drittschützender Rechte erfolgreich sein. Die Antragsgegnerin erachte das gegenständliche Vorhaben zu Unrecht für gemäß § 34 Abs. 3 a BauGB planungsrechtlich zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich nach den § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB. Im Rahmen des § 34 BauGB werde Nachbarschutz regelmäßig durch das im „Einfügen“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet. Die Antragsgegnerin gehe vorliegend jedoch gar nicht davon aus, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in die nähere bauliche Umgebung einfüge. Daher begründe sie die Entscheidung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB. Danach könne vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage diene, städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.
Vorliegend stelle sich schon die Frage nach der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB. Die Vorschrift beziehe sich explizit auf Abweichungen vom Einfügenserfordernis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handele es sich jedoch um ein solches im Rahmen eines faktischen reinen Wohngebietes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO. Überdies habe der Bundesgesetzgeber im Rahmen des § 34 Abs. 3 a BauGB zwar nach wohl überwiegender Auffassung durch die Formulierung „Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage“ auch die vollständige Neuerrichtung des Gebäudes miterfasst. Zugleich liege in dem Begriff der „Erneuerung“ bezogen auf die bestehende bauliche Anlage auch - gegenüber der „Neuerrichtung irgendeiner baulichen Anlage“ - ein beschränkendes Moment. Dieses bestehe darin, dass durch § 34 Abs. 3a BauGB gerade kein völlig neues Bauvorhaben erfasst werde, sondern nur solche Vorhaben, die noch als im Kern identitätswahrend zum Altbestand einzustufen seien. Auch diese Anforderung des § 34 Abs. 3a BauGB werde durch das streitgegenständliche Vorhaben bei Weitem nicht mehr erfüllt.
Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an dem Erfordernis einer Atypik des Einzelfalles, wie sie in § 34 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 1 BauGB ausdrücklich gefordert werde. In Anlehnung an das frühere Befreiungserfordernis der Atypik im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB komme eine Einzelfallgenehmigung nicht in Betracht, wenn auf Umstände abgestellt werde, die auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen werden könnten. Gerade im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung wie auch die Grundstücksfläche, welche überbaut werden könne, finde sich im vorliegend maßgeblichen Geviert eine Mehrzahl von Grundstücken, auf welchen - sei es durch Anbau, sei es durch separate Baukörper - vergleichbare Fragestellungen aufgeworfen werden könnten (Fl.Nrn. ..., ..., ... und ...).
Die Entscheidung auf der Grundlage des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB stelle überdies eine Ermessensentscheidung dar, was zur Folge habe, dass eine entsprechende Ermessensentscheidung erkennbar werden und fehlerfrei erfolgen müsse, woran es im streitgegenständlichen Bescheid mangele. Dieser enthalte keinerlei ersichtliche Ermessensentscheidung. Die abgegebene Begründung erschöpfe sich in der mehr oder weniger wortgetreuen Wiedergabe des Gesetzestextes. Jedenfalls im Hinblick auf die Würdigung nachbarlicher Interessen liege ein vollständiger Ermessensausfall vor, da weder individuelle nachbarliche Belange der angrenzenden Grundstücke, noch pauschalierend denkbare, allgemein betroffene, nachbarliche Interessenlagen benannt, bewertet oder gar abgewogen worden seien. Den vollständigen Ermessensausfall könne die Antragsgegnerin im laufenden Gerichtsverfahren auch nicht mehr nachbessern.
Darüber hinaus verkenne die Antragsgegnerin zentrale Sachverhalte und Parameter, die vorliegend maßgeblich dafür seien, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf seine unmittelbare Nachbarbebauung als in bauplanungsrechtlicher Hinsicht rücksichtslos zu qualifizieren sei. Die Antragsgegnerin verkenne, dass es sich bei dem Vorhaben nicht lediglich um die Erneuerung eines Wohngebäudes im Sinne von § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB, sondern um eine Kombination aus Erneuerung und Erweiterung der baulichen Anlage handele. Dabei führe die Erweiterung des Bauwerkes keineswegs lediglich zu einer Anlage in „geringfügig größerer Form“. Das genehmigte Vorhaben erhalte gegenüber dem vorhandenen Bauwerk eine um mehr als 50% größere Grundfläche, unter Einrechnung der Garage sowie der Terrassenfläche verdopple sich die Grundfläche des Vorhabens. Aufgrund des Umstandes, dass anstelle eines Gebäudes mit E + D nunmehr ein Gebäude E + 1 errichtet werden solle, verdopple sich gegenüber dem baulichen Bestand auch die Geschossfläche. Die zulässige Wandhöhe als maßgeblicher Parameter - unter anderem für abstandsflächenrechtliche Fragestellungen und damit auch für nachbarschützende Belange wie Belichtung, Belüftung, Besonnung und sozialen Wohnfrieden - verändere sich von 4 m auf knapp 6 m, wächst demzufolge ebenso um knapp 50%.
Bezeichnend sei, dass im Baugenehmigungsbescheid nicht einmal der Versuch unternommen werde, zu erläutern, weswegen bzw. inwieweit die vorgenannte Veränderung des baulichen Bestandes „städtebaulich vertretbar“ sein sollte. Dies sei ersichtlich mit der durch die Antragsgegnerin in einer Vielzahl vergleichbarer Einzelfälle von baulichen Anlagen im rückwärtigen Bereich von Wohngevierten, in welchen die Antragsgegnerin stets versuche, gerade im Geviertinneren eine Nachverdichtung zu verhindern oder zumindest zu minimieren, unvereinbar.
Bei der Würdigung der betroffenen Belange wäre ferner zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei dem Vorhaben im fraglichen Geviert städtebaulich um einen an sich unzulässigen „Fremdkörper“ handele, der ausnahmsweise nach § 34 Abs. 3a BauGB zugelassen werden könne. Die bodenrechtlichen Spannungen, die bereits durch das Bestandsgebäude ausgelöst würden, würden durch den geplanten, weitaus größer dimensionierten Neubau eine erhebliche Verstärkung erfahren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 6.10.1989, BayVBl 1990, S. 154/155) sei in vergleichbaren Fällen nicht von einem „gewissen Vorrang der Interessen des Bauherren“ auszugehen, sondern von der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der beiderseitigen Interessen. Die Entscheidung habe ein Vorhaben betroffen, das den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprochen habe und nur ausnahmsweise über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe zugelassen werden können. Eine derartige Abwägung der gleichrangigen Interessen sei dem vorliegenden Bescheid nicht zu entnehmen. Sie könne in Anbetracht der Vorhabenparameter auch nicht zugunsten des Vorhabens ausfallen.
Das Vorhaben führe in Verbindung mit der Verschiebung des Bauwerkes um 5,50 m nach Norden insbesondere zu einer massiven Beeinträchtigung gerade der nördlich gelegenen Wohngebäude, unter anderem dasjenige des Antragstellers. Die Einengung des Blickfeldes von der Terrasse und des Balkons dieser Anwesen, verstärkt durch die größere Höhe des Bauwerkes, und umgekehrt die Vergrößerung der Einsichtsmöglichkeit von dem neuen Bauwerk aus, brächten zusammen erhebliche und nicht hinnehmbare Verschlechterungen der Wohnqualität und der Aufenthaltsmöglichkeiten - sowohl im Außenbereich als auch in den rückwärtig gelegenen Zimmern im Innenbereich der nördlich benachbarten Gebäude mit sich. Durch den Neubau würde eine Innenhofsituation geschaffen, die dem bisherigen Charakter der rückwärtigen Gärten - auch des Antragstellers - grundlegend verändere und deren Nutzung gravierend beeinträchtige. Diese Beeinträchtigungen und Nachteile für die Nachbarn seien weit schwerer zu gewichten als die Interessen des Bauherren an einer Erneuerung und erheblichen Vergrößerung des Wohngebäudes sowie einer Verbesserung der dortigen baulichen Situation durch Verschiebung des Baukörpers. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Grundfläche bzw. die überbaubare Grundstücksfläche sei vorliegend auch die besondere Gestalt des Grundstücks als so genanntes „Hammergrundstück“ in Rechnung zu stellen. Dabei ergebe sich, dass von der Gesamtfläche des Baugrundstücks von etwa 372 m² faktisch die Fläche des Zufahrtstreifens im Umfang von etwa 75 m² in Abzug zu bringen sei. Im Ergebnis seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die angrenzenden Nachbargrundstücke - insbesondere dasjenige des Antragstellers - in dem vorliegenden, rückwärtigen Ruhe- und Wohngartenbereich des Gevierts schwerwiegend, unerträglich und nicht zumutbar.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung angezeigt, Akteneinsicht beantragt sowie wegen Urlaubsabwesenheit des Sachbearbeiters eine Stellungnahmefrist bis zum 20. August 2014 beantragt.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2014 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers einen so genannten „Schiebebeschluss“ beantragt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Bauvorhaben werde unablässig bis zu seiner Fertigstellung vorangetrieben. Aktuelle Fotoaufnahmen belegten, dass der Rohbau mittlerweile beinahe vollendet sei. Das Bauvorhaben stoße auch abstandsflächenrechtlich auf erhebliche Legalitätsbedenken, die wegen des eingeschränkten Prüfprogrammes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht Gegenstand des vorliegenden Hauptsache- und Eilverfahrens seien. Der Antragsteller habe sich bereits parallel an die Bauaufsichtsbehörde gewendet.
In diesem Zusammenhang sei der Antrag des Beigeladenen auf Akteneinsicht, Aktenvorlage und Fristverlängerung - welcher am 8. August 2014 eingegangen sei - inhaltlich so nicht akzeptabel. Der Anwaltskollege, auf dessen Urlaubsrückkehr gewartet werden solle, sei nach eigenem Bekunden gegenüber dem Unterfertigten selbst Käufer der Immobilie. Nachdem das Bauvorhaben in Kenntnis des Eilverfahrens unverändert vorangetrieben werde, habe ein weiteres Zuwarten im Eilverfahren allein zur Folge, dass endgültig Fakten geschaffen würden, deren Rückgängigmachung nur mehr schwerlich möglich sein werde. Überdies sei der anwaltliche Vertreter des Beigeladenen als Käufer der Immobilie mit dem Bauvorhaben und der behördlichen Aktenlage bestens vertraut.
Im Interesse der Effektivität des Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei eine belastende Verfügung auf Antrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, um zu verhindern, dass bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen würden und wirksamer Rechtschutz dann nicht mehr möglich sei.
Vorliegend ergebe die anzustellende Interessenabwägung, dass die beantragte Zwischenentscheidung erforderlich sei. Dabei seien die Folgen, die einträten, wenn der angegriffene Verwaltungsakt - nunmehr abschließend - vollzogen und das Bauvorhaben vollendet würden und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde.
Mit Schreiben vom 8. August 2014, bei Gericht eingegangen am 11. August 2014, ist die Antragsgegnerin und Vorlage der Bauakte dem Antrag entgegengetreten und beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei auf der Grundlage von § 34 Abs. 3a BauGB erteilt worden, weil sich der Baukörper in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfüge. Bei der Entscheidung auf der Grundlage von § 34 Abs. 3a BauGB seien auch die nachbarlichen Interessen zu würdigen, was eine gesetzliche Verankerung des Gebotes der Rücksichtnahme darstelle. Regelmäßig komme dem Erfordernis „unter Würdigung nachbarlicher Belange“ neben dem Erfordernis der städtebaulichen Vertretbarkeit keine zusätzliche Bedeutung zu. Daher vermittle § 34 Abs. 3 a BauGB keinen Nachbarschutz.
Vorliegend sei ohne weiteres ersichtlich, dass das Bauvorhaben als städtebaulich vertretbar angesehen werden könne. Es könne auch durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan zugelassen werden. Zwar sei richtig, dass sich die Abmessungen des Gebäudes gegenüber dem Altbestand erhöht bzw. vergrößert hätten. Dies führe jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit oder zur Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn. Eine solche wäre nur denkbar, wenn der Baukörper gegenüber dem Nachbargrundstück „erdrückend“ oder „einmauernd“ in Erscheinung treten würde. Dies sei hier nicht der Fall; der Baukörper beachte in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der näheren Umgebung und halte ausreichend Abstand zu den Nachbargrundstücken ein.
Mit Schreiben vom 11. August 2014 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses mitgeteilt, dass sie die Entscheidung hierüber in das Ermessen der Kammer lege. Bei der Ermessensentscheidung sei allerdings zu berücksichtigen, dass zwar die Klage bereits am 1. Juli 2014 erhoben, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber erst am 24. Juli 2014 gestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen beantragt,
den Antrag vom 24.07.2014 und den Antrag vom 11.08.2014 (Schiebebeschluss) kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben nehme ausreichend Rücksicht auf die Belange der Nachbarn. Die neue Gebäudehöhe mit Flachdach mit 5,95 m liege deutlich unter der des bisherigen Altbestandes mit einer Firsthöhe von 7,30 m. Die Grundfläche des Erdgeschosses sei nur unwesentlich, die des Obergeschosses kaum größer als die des Altbestandes. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen ein, die im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Die umliegenden Gebäude, insbesondere das des Antragstellers, seien deutlich größer und höher als der Neubau. Im Grenzbereich des Vorhabensgrundstücks zum Grundstück des Antragstellers stünden alte hohe Bäume, weshalb eine wesentliche, rechtlich bedeutsame Beeinträchtigung des Antragstellers ausscheide, da dessen Blickrichtung bereits durch die Bäume auf seinem Grundstück beeinträchtigt sei.
Das Bauvorhaben sei gem. § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Jedenfalls sei es zulässig, da es sich gem. § 34 Abs. 3a BauGB lediglich um eine Erneuerung (mit geringfügiger Erweiterung) einer zu Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage handle, die städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Das Vorhaben erhalte keine um mehr als 50% größere Grundfläche; der Baukörper sei im OG nur 9,71 m lang und 7,63 m breit, wogegen der Altbestand 10,0 m lang gewesen sei. Der Balkon und die Terrasse seien bei der Beurteilung nicht heranzuziehen. Die Änderung von E +D zu E +I führe nicht zu einer Verdoppelung der Geschossfläche. Der Altbestand habe eine Wandhöhe von 4,37 m, eine Traufhöhe von 3,81 m und eine Firsthöhe von 7,30 m gehabt, das streitgegenständliche Vorhaben solle eine Gesamthöhe von 5,94 m aufweisen. Das Vorhaben sei nicht mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar und stelle auch keinen Fremdkörper dar, da im unmittelbaren südlichen Bereich ein sehr großes Flachdachgebäude mit drei Vollgeschossen existiere. Das Blickfeld des Antragstellers werde nicht eingeengt, da das Obergeschoss im östlichen Bereich um drei Meter zurückspringe. Im Grenzbereich werde der Blick durch die vorhandenen Bäume auf dem Grundstück des Antragstellers eingeengt. Da der Abstand der Gebäude über 11 m betrage (im OG wegen des Rücksprungs 13 m), werde keine Innenhofsituation geschaffen. Zudem liege das Vorhaben nicht direkt vor dem Haus des Antragstellers, sondern nach Westen versetzt, weshalb die Blickrichtung nach Süden nicht beeinträchtigt werde. Schließlich sei der Neubau hinsichtlich der Garten-, Balkon- und Fensterflächen nach Süden, und damit vom Grundstück des Antragstellers abgewandt ausgerichtet.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu den Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 8. und vom 11. August 2014 ausgeführt, die zeitliche Divergenz zwischen Klageerhebung und Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sei dem Umstand geschuldet, dass bei Klageerhebung mit der sofortigen und resoluten Bauumsetzung nicht zu rechnen gewesen sei und zudem ein im Ergebnis fruchtloser Versuch einer gütlichen Einigung unternommen worden sei. Im Übrigen belegten die Ausführungen der Antragsgegnerin den teilweisen Ermessensausfall im streitgegenständlichen Bescheid. Die Annahme, der Würdigung nachbarlicher Belange komme neben der städtebaulichen Vertretbarkeit keine zusätzliche Bedeutung zu, entspreche einer Ermessenshandhabung, die nachbarliche Belange letztendlich keines Blickes würdige, was unabhängig von der Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots keine gerichtliche Bestätigung finden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Juni 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegeständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussichtlich verletzt die Baugenehmigung nicht das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
3. Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) durchzuführen, da es sich bei dem Wohnbauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO). Bauordnungsrechtliche Anforderungen sind nur im Prüfprogramm enthalten, wenn Abweichungen beantragt wurden (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) oder sich entsprechende Anforderungen aus den für das Vorhaben einschlägigen örtlichen Bauvorschriften ergeben (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO).
Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Straßenbegrenzungslinie und der vorderen roten Baulinie (Gebäudefluchtlinie) ist davon auszugehen, dass die Gebäudefluchtlinie lediglich die rechtliche Wirkung hat, dass die vordere Gebäudeflucht unmittelbar an diese Linie herangerückt werden muss, allein aus ihrer Festsetzung sich aber nicht die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rückgebäudes ergibt (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559, BayVBl 1984, 726; vgl. auch VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 83 ff.). Daher ist vorliegend für das im rückwärtigen Bereich gelegene Vorhaben die überbaubare Grundstücksfläche nicht nach § 30 Abs. 3 BauGB nach dem übergeleiteten Bauliniengefüge zu bestimmen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
3.2 Vorliegend ist aufgrund des dem Gericht vorliegenden Lageplans davon auszugehen, dass es sich bei dem Geviert ...-straße/...-allee/...-straße um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO handelt, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach § 3 BauNVO bestimmt. Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... Juni 2014 sowie den genehmigten Plänen wurde der Neubau eines Einfamilienhauses, und damit eines Wohngebäudes genehmigt, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein im reinen Wohngebiet zulässig ist.
3.3 Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche kommt es auf die straßenseitige Baulinie aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter 3.1 nicht an, so dass dieses Merkmal allein nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist.
Hier findet sich nach den Lageplänen im Geviert mit Ausnahme des bisher auf dem Baugrundstück vorhandenen Bestandsgebäudes kein Hauptgebäude, das eine vergleichbare Bebauungstiefe aufweist. Das Bestandsgebäude wies eine Bebauungstiefe von ca. 39 m auf, der nach Norden versetzte Neubau soll eine Bebauungstiefe von ca. 35 m aufweisen. Sofern man in dem bisherigen Bestandsgebäude, dem einzigen Hauptgebäude im Geviertsinneren mit im Vergleich zur sonstigen Umgebungsbebauung relativ bescheidenen Größen (6 m x 10 m; E + D), einen aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung auszuscheidenden Fremdkörper erblicken wollte, würde sich das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche mit der vorgesehenen Bebauungstiefe objektiv nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Entsprechend wäre dann für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ein Rückgriff auf § 34 Abs. 3a BauGB erforderlich.
Stellt sich dagegen das bisherige Bestandsgebäude nicht als Fremdkörper dar und wirkt diese Bebauung trotz ihrer Beseitigung noch planungsrechtlich prägend fort, wäre das Vorhaben im Hinblick auf die Bebauungstiefe und damit das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche objektiv zulässig.
Letztendlich bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).
4 Auch soweit der Antragsteller rügt, es lägen schon objektiv die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB nicht vor und bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Ermessensentscheidung seien wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden bzw. es liege ein vollständiger Ermessensausfall vor, vermag dies voraussichtlich der Klage und damit auch dem hier zu entscheidenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
4.1 Nach der Rechtsprechung und Literatur soll § 34 Abs. 3a BauGB nicht auf Vorhaben Anwendung finden, die nach § 34 Abs. 2 BauGB einschließlich des dort anwendbaren § 31 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 8.2.2011 - 1 LA 109/08 - juris Rn. 19; OVG Berlin, B. v. 14.3.2012 - OVG 10 N 34.10 - juris Rn. 18; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 112. ErgL 2014, § 34 Rn. 87b). Angeführt wird insoweit der Wortlaut des § 34 Abs. 3a BauGB „Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 …“. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, auf Vorhaben, die sich in einem faktischen Baugebiet befinden und die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB allein nach der BauNVO zu beurteilen sind, sei auch hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien eine Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB ausgeschlossen. Zwar enthielt der der heutigen Regelung vergleichbare § 34 Abs. 3 BauGB 1987 die Formulierung „Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen …“, bezog also ausdrücklich Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in den Anwendungsbereich der abweichungsfähigen Vorhaben mit ein. Allein aufgrund der Formulierung die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben auch hinsichtlich der Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche vom Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a BauGB auszunehmen, würde übersehen, dass auch die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben zunächst Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, und ausschließlich hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB nach den Sonderregerlungen der BauNVO zu beurteilen sind. Hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien sind und bleiben sie weiterhin Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die gesetzgeberische Intention, über § 34 Abs. 3a BauGB pragmatische Lösungen zu ermöglichen, ohne dass ein Bebauungsplan zum Ausgleich der betroffenen Belange erforderlich ist (vgl. Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 87), gleichermaßen in mehr oder weniger zufällig vorhandenen faktischen Baugebieten Geltung beansprucht und nicht nur von der Homogenität oder Inhomogenität der Umgebungsbebauung abhängig sein kann. Die Vorschrift dient sowohl der Erhaltung als auch der Weiterentwicklung einer vorhandenen und baurechtlich Billigens werten Situation (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 74).
Von daher ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches reines Wohngebiet handelt.
4.2 Die Vorschrift umfasst sowohl die Erweiterung als auch die Erneuerung von baulichen Anlagen, wobei die einzelnen in § 34 Abs. 3a BauGB genannten Vorhaben auch miteinander verbunden werden können (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 76 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 16.3.1993 - 4 B 253/92, NVwZ 1994, 266 - juris, noch zu § 34 Abs. 3 BauGB 1987).
Erweiterungen von baulichen und sonstigen Anlagen sind Baumaßnahmen, die den vorhandenen Bestand ergänzen. Unter Änderung ist die Änderung der Substanz einer vorhandenen baulichen Anlage zu verstehen, insbesondere der Umbau, der Ausbau oder die Modernisierung, und zwar sowohl im Inneren als auch im Äußeren der Anlage. Erneuerung ist die Beseitigung einer vorhandenen Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 76).
Vorliegend ist fraglich, ob es sich noch um eine zulässige Kombination der Erneuerung bei gleichzeitiger Erweiterung der Anlage handelt, da das Vorhaben nicht exakt an der gleichen Stelle wie der Altbestand errichtet werden soll. Die südliche Außenwand wird um ca. 4 m nach Norden abgerückt, die nördliche Außenwand um ca. 5,50 m. Die Grundflächen des Altbestandes und des streitgegenständlichen Vorhabens sind damit lediglich in einem Umfang von ca. 2,10 x 10,00 m deckungsgleich.
4.3 Auch hinsichtlich der zu treffenden Ermessensentscheidung bestehen grundsätzlich Bedenken, ob die Ausführungen im Bescheid vom ... Juni 2014 den hieran zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Wie vom Antragsteller gerügt, gehen die Ausführungen hierzu nicht über eine Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus und stellen insbesondere keine einzelfallbezogene Abwägung aller hier betroffenen öffentlichen und privaten Belange dar. Der Bescheid lässt auch nicht erkennen, inwieweit hier eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt und inwieweit - d. h. hinsichtlich welcher Einfügenskriterien - von der Abweichungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 3a BauGB Gebrauch gemacht werden sollte.
4.4 Trotz der vorstehenden Bedenken gegen die objektivrechtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2014 wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, da dieser hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Mit der Einführung des § 34 Abs. 3a BauGB als eine gesetzlich zugelassene Abweichung vom Gebot des Einfügens wurde eine Möglichkeit sowohl zum Erhalt als auch der Weiterentwicklung einer vorhandenen und baurechtlich zu billigenden Situation geschaffen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 74 a.E.). Es handelt sich um einen als Ermessensbestimmung ausgestalteten zusätzlichen Genehmigungstatbestand, der im Wesentlichen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entspricht (Mitschang/Reidt, a. a. O., § 34 Rn. 74, 77; Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 88e, 88f). Dieser zusätzliche, § 34 Abs. 1 BauGB ergänzende Genehmigungstatbestand des § 34 Abs. 3a BauGB setzt nach der Nr. 3 voraus, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insoweit stellt dies die gesetzliche Verankerung des Gebots der Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange dar (vgl. Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 88d). Da diese Anforderungen wörtlich mit den Anforderungen bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB übereinstimmen, sind auch die gleichen Grundsätze wie dort heranzuziehen (Söfker, a. a. O., § 34 Rn. 88d).
Zieht man die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots für die Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB heran, ergibt sich vorliegend, dass der Antragsteller durch die möglicherweise objektivrechtlich rechtswidrige Genehmigung nicht in seinen Rechten, insbesondere dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot, verletzt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Juli 1998 (Az. 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 5) seine Rechtsprechung zum Nachbarschutz bei Abweichungen nach § 31 Abs. 2 BauGB dahingehend zusammengefasst, dass § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat und bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss, was auch für eine unzutreffende Beurteilung der „städtebaulichen Vertretbarkeit“ der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gilt. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen hatte die Rechtsprechung dagegen einen nachbarlichen Abwehranspruch bisher verneint. Mit seinem Urteil vom 19. September 1986 (Az. 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahin gehend modifiziert, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat es sich auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen wolle. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 5). Dabei ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 6). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage, ob der Nachbar einen - umfassenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat, verneint, weil bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB drittschützend ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, ZfBR 1999, 54 - juris Rn. 7). Insoweit hat es die Rechtsauffassung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1989 (Az. 4 C 14.87, BVerwGE 82, 343) bestätigt, nach dem eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom Nachbarn selbst dann nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich angefochten werden kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist.
5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags des Antragstellers hinsichtlich der Abweichung nach § 34 Abs. 3a BauGB von der überbaubaren Grundstücksfläche sowie ggf. dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich des Verhältnisses der überbauten Fläche und der unbebauten Fläche, allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
5.1 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.726 - juris Rn. 3). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Gebäude in Höhe oder Volumen ein Übermaß besitzt. Vielmehr ist nach dem Lageplan davon auszugehen, dass es - auch im Verhältnis zum Gebäude des Antragstellers - sowohl in der Höhe als auch dem Volumen den vorhanden Gebäuden im wesentlichen entspricht bzw. diese nicht übertrifft. Auch eine abriegelnde Wirkung dürfte dem Vorhaben für das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von ca. 34 m nicht zukommen, zumal dem Grundstück des Antragstellers die Schmalseite mit einer Länge von 7,58 m zugewandt ist.
5.2 Auch soweit der Antragsteller rügt, mit dem streitgegenständlichen Vorhaben würden vergrößerte Einblicksmöglichkeiten auf sein Grundstück mit erheblichen und nicht hinnehmbaren Verschlechterungen der Wohnqualität und der Aufenthaltsmöglichkeiten im Außenbereich und den rückwärtig gelegenen Zimmern im Innenbereich geschaffen, führt auch dies nicht zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42, BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 a. a. O.; SächsOVG, B. v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 17.4.2014 - juris Rn. 46). Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen. Besondere Umstände, welche im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar, zumal die Einblicksmöglichkeiten nicht neu sind, sondern bereits aufgrund der bisherigen Bebauung gegeben waren. Der Altbestand wies auf seiner dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Ostseite zwei Fenster im Erdgeschoss und ein großes Fenster im Dachgeschoss auf. Die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme durch eine heranrückende Wohnbebauung stellt als Beeinträchtigung eines rechtlich nicht geschützten Lagevorteils grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 12).
5.3 Im Hinblick auf die gerügte Einengung des Blickfeldes von der Terrasse und dem Balkons des Anwesens des Antragstellers im Hinblick auf die größere Höhe des Vorhabens, ist schon nicht erkennbar, inwieweit der freie Blick nach Südwesten rechtlich geschützt sein soll. Der ungeschmälerte Fortbestand eines Blickes „ins Grüne“ stellt grundsätzlich nur eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (VG München, B. v. 17.4.2014 - juris Rn. 47). Zumal vorliegend tatsächlich mit dem streitgegenständlichen Flachdachgebäude im Vergleich zum bisherigen Bestand mit Satteldach insgesamt eine geringere Beeinträchtigung gegeben sein dürfte.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2015 - 5 K 4624/14 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 2. Juli 2014 werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.
- 2
-
Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
-
II
- 3
-
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
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1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
- 5
-
a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
-
„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."
- 6
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Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.
- 7
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
- 8
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Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.
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Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.
- 10
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b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,
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„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."
- 11
-
Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.
- 12
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Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
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a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.
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Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).
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Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.
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b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.
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Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. November 2010 wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs. 2 VwGO greift nicht ein, da die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine Kostengrundentscheidung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern eine ausnahmsweise von dem Richter zu treffende Kostenfestsetzungsentscheidung beinhaltet.
- 2
Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht generell erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn sie das Gericht für notwendig erklärt. Von einer Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei als erforderlich und nicht willkürlich erscheint (vgl. Olbertz, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dieser gedankliche Ausgangspunkt führt dazu, dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den von einem belastenden Verwaltungsakt betroffenen Bürger im Regelfall bejaht wird. Im umgekehrten Fall der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Behörde im Widerspruchsverfahren wird dagegen eine Notwendigkeit regelmäßig nicht gegeben sein. Maßgeblich ist dabei die Überlegung, dass eine Behörde, zu deren Aufgaben es gehört, einen Verwaltungsakt - wie hier eine Baugenehmigung - zu erlassen, in der Regel auch in der Lage sein muss, dies ohne anwaltlichen Rat zu tun. Daraus ergibt sich dann auch die weitere Überlegung, dass eine sachkundige Behörde auch in der Lage sein wird, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten in dem von einem betroffenen Bürger in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren zu verteidigen.
- 3
Die Heranziehung dieser Grundsätze, auf die das Verwaltungsgericht abstellt, hilft aber im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens - eine Ortsgemeinde - ist nämlich nicht, wie in dem vorstehend angesprochenen Regelfall, die Behörde, die den hier angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat; sie ist auch selbst nicht Baugenehmigungsbehörde und verfügt daher gerade nicht über das Wissen und die Erfahrung einer solchen Behörde. Die Klägerin bekämpft vielmehr als Drittbetroffene behauptete Beeinträchtigungen, die von einer Baugenehmigung ausgehen sollen, die die beklagte Kreisverwaltung erlassen hat. Zu fragen ist hier, ob eine Ortsgemeinde, die ihre Planung durch eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde beeinträchtigt sieht, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens für notwendig halten darf.
- 4
Dies ist zunächst schon mit Blick auf die prozessuale Waffengleichheit zu bejahen. Da die klagende Ortsgemeinde - wie ausgeführt - nicht auf geschulte und erfahrene Mitarbeiter zurückgreifen kann, während dies der mit Sachverstand ausgestatteten Baugenehmigungsbehörde möglich ist, war in dem durchgeführten Widerspruchsverfahren ohne die Zuziehung eines Rechtsanwaltes eine Waffengleichheit zwischen der Klägerin und der Bauaufsichtsbehörde nicht gewährleistet. In einem derartigen Fall ist es, auch aus der Sicht einer verständigen Kommune, weder überflüssig noch willkürlich, sondern zweckmäßig, wenn im Widerspruchsverfahren auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes zurückgegriffen wird.
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Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die klagende Ortsgemeinde habe die Sach- und Fachkunde der Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung in Anspruch nehmen und sich zudem von der übergeordneten Behörde rechtlich beraten lassen können. Ob die Hilfe durch die Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung in einem komplizierten Rechtsstreit, bei dem unter anderem Fragen der Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO im Streit stehen, unter dem Aspekt der Waffengleichheit ausreichen würde, kann dabei dahinstehen. Auf die vom Verwaltungsgericht als ausreichend angesehene Rechtsberatung durch die Verbandsgemeindeverwaltung ist hier nämlich nicht nur die Klägerin, sondern auch die zur gleichen Verbandsgemeinde gehörende benachbarte Ortsgemeinde Nievern angewiesen, die hier aber gegenläufige Interessen verfolgt. Ob die Verbandsgemeindeverwaltung in einem Verfahren, in dem sie zwei Ortsgemeinden mit unterschiedlichen prozessualen Zielen beraten müsste, überhaupt beraten darf, erscheint schon im Hinblick auf § 68 Abs. 1 S. 2 Nr.4 GemO zweifelhaft, wonach zu den Verwaltungsgeschäften, die die Verbands-gemeindeverwaltung für die Ortsgemeinde wahrnimmt, nicht die gerichtliche Vertretung in Verfahren zwischen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde zählt. Jedenfalls aber ist es aus der Sicht einer verständigen Gemeinde zweckmäßig, sich in einem solchen Fall des Rates eines Rechtsanwalts zu bedienen.
- 6
Gleiches gilt auch für die vom Verwaltungsgericht als ausreichend angesehene Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen durch die übergeordnete Behörde rechtlich beraten zu lassen. Die damit angesprochene Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, der Beklagte, war nämlich der Widerspruchsgegner im fraglichen Verfahren. Es liegt auf der Hand, dass die klagende Gemeinde sich nicht auf die Rechtsberatung durch den Verfahrensgegner einlassen muss, sondern eine Rechtsberatung durch einen außenstehenden, gegnerfreien Rechtsanwalt für zweckmäßig halten darf.
- 7
Nebenentscheidungen erübrigen sich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und auch eine Kostenerstattung nicht stattfindet, da es sich bei dem Festsetzungsverfahren, dem die hierzu treffende Entscheidung zuzuordnen ist, nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. August 2002, 1 E 10707/02.OVG).
Tenor
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beklage für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn es dem Verfahrensbeteiligten nach seinen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu betreiben. Eine solche Notwendigkeit ist indessen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, grundsätzlich zu verneinen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Behörde angesichts der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten auch ohne die Zuziehung eines Rechtsanwalts dazu in der Lage ist, "ihren" Verwaltungsakt im Rahmen des § 72 VwGO zu überprüfen, den Widerspruch bei Nichtabhilfe der zuständigen Widerspruchsbehörde unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung vorzulegen und das Widerspruchsverfahren mit ausreichender Kompetenz zu betreiben. Dies gilt nach der rheinland-pfälzischen Kommunalverfassung grundsätzlich auch bei kleinen Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO - nach Nr. 4 dieser Vorschrift unter Einschluss der Vertretung in gerichtlichen Verfahren - durch die Verbandsgemeindeverwaltung und damit durch fachlich geschulte und erfahrene Bedienstete geführt werden. Zudem haben gerade die Gemeinden die Möglichkeit, sich in schwierigen Verfahren durch die kommunalen Spitzenverbände, vorliegend durch den Gemeinde- und Städtebund, rechtlich beraten zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 6 E 11158/99.OVG - und Beschluss vom 16. November 1987 - 12 E 54/87.OVG -).
- 2
Dementsprechend war auch vorliegend die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die beklagte Verbandsgemeinde nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ein besonders gelagerter Einzelfall, in dem außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich gewesen wären, lag hingegen nicht vor.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.