Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Nov. 2015 - 3 K 115/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:1110.3K115.15.NW.0A
10.11.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung einer Wohnung in Büroräume. Bei der Klägerin handelt es sich um einen mittelständischen Betrieb des Wohnungs- und Gewerbebaus mit ca. 90 Mitarbeitern. Lager und Verwaltung sind räumlich getrennt angesiedelt.

2

Die Klägerin stellte am 22. Februar 2013 eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung einer Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens H.-S.-Str. in Ludwigshafen, Gemarkung O.. Beantragt wurde die Sanierung und Erweiterung zu weiteren Büroflächen mit einer baulichen Verbindung zum Bestand in dem Gebäude H.-S.-Straße 89, das von der Klägerin als Bürogebäude genutzt wird. Dazu sollte die bisher im Erdgeschoss bestehende Wohnung mit einer Fläche von 56,71 m2 ausschließlich zu Büroflächen umgenutzt werden. Das 1. Obergeschoss des Anwesens wird bereits vollständig als Bürofläche genutzt.

3

Das streitgegenständliche Anwesen befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

4

Mit Bescheid vom 6. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das geplante Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - i. V. m. § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO - ein. Das Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen, in dem nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig seien. Eine Ausnahme könne vorliegend nicht gewährt werden, da durch die Umnutzung das gesamte Gebäude ausschließlich als Bürogebäude genutzt werden solle. Ein reines Bürogebäude würde aber den Charakter des allgemeinen Wohngebietes zu einem Mischgebiet verändern.

5

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie nicht begründete.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014, zugestellt am 13. Januar 2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

7

Die Klägerin hat am 10. Februar 2015 Klage erhoben und trägt vor, auch sie gehe von einem allgemeinen Wohngebiet in der näheren Umgebung der H.-S.-Straße aus. Nicht bestätigt werden könne allerdings die Darstellung, die nicht störenden Gewerbebetriebe befänden sich nur in Räumen von Wohngebäuden und würden in keinem Fall die gesamte Fläche eines Gebäudes einnehmen. Das geplante Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

8

Auch sei, wovon die Beklagte nicht ausgehe, § 34 Abs. 3a BauBG einschlägig. Diese Vorschrift ermögliche eine erleichterte Genehmigung zulässigerweise errichteter Gewerbe- und Handelsbetriebe sowie baulicher Anlagen zu Wohnzwecken im nicht beplanten Innenbereich. § 34 Abs. 3a BauGB setze voraus, dass eine planerische Abwägung möglich und erforderlich sei. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass § 34 Abs. 3a BauGB bei Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung finde (so Söfker in dem Kommentar von Ernst-Zinkhahn-Bielenberg zum BauGB); dem sei jedoch offensichtlich nicht zu folgen, denn die Vorschrift des Abs. 3a entspreche ihrer Struktur nach der Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB, wobei vorliegend davon ausgegangen werde, dass § 34 Abs. 2 BauGB ohnehin nicht einschlägig sei.

9

Wie sich aus den Bauantragsunterlagen ergebe, werde die beantragte Nutzungsänderung nach außen hin nicht sichtbar. Der Eingang zum Anwesen H.-S.-Straße, in dem sich weitere drei Büroräume befinden sollen, werde geschlossen; die Mitarbeiter würden, wie bisher auch, ausschließlich durch den Eingang in Haus-Nr. 89 das Gebäude betreten. Lediglich die von der Anzahl her nicht veränderte Belegschaft verteile sich auf mehrere Zimmer, ansonsten trete nach außen hin keinerlei sichtbare Veränderung ein. Da der Eingang zum Gebäude H.-S.-Straße 91 nicht mehr benutzt würde, träte in Bezug auf die dort vorhandene Nachbarschaft eine Besserung ein. Die bisher von dem Mieter genutzte Garage im hinteren Bereich des Anwesens werde ebenfalls nicht mehr genutzt, jedenfalls nicht mehr als Garage, so dass auch der Verkehr entlang der Grundstücksgrenze zum Hausanwesen H.-S.-Straße geringer werde. Insgesamt würden die Belange Dritter nicht tangiert, geschweige denn beeinträchtigt. Würde man der Auffassung der Beklagten hingegen folgen, dann wären die mit § 34 Abs. 3a BauGB vorgesehenen Möglichkeiten letztendlich nicht mehr gegeben. § 34 Abs. 3 a BauBG würde leerlaufen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bauvorbescheid vom 6. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids vom 22. Februar 2013 positiv zu bescheiden.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen,

14

und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 9. November 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides für die Umnutzung des zu Wohnzwecken genutzten Erdgeschosses des Gebäudes H.-S.-Straße in Ludwigshafen-O.. in Büroräume. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

17

Bei der beantragten Nutzungsänderung handelt es sich um ein nach § 61 Landesbauordnung - LBauO - genehmigungsbedürftiges Vorhaben, so dass grundsätzlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens durch einen Bauvorbescheid geklärt werden kann. Ein Bauvorbescheid ist gemäß §§ 72 Satz 1, 70 Abs. 1 LBauO zu erteilen, wenn dem genannten Bauvorhaben weder baurechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dem Bauvorhaben stehen aber bauplanungsrechtliche Vorschriften, und zwar § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO entgegen.

18

Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB, da für den fraglichen im Zusammenhang bebauten Bereich kein Bebauungsplan existiert.

19

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

20

Die „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, aber auch so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50/08 -, BauR 2009, 1564). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des (Bau)Grundstücks insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Die Grenzen des Einwirkungsbereichs lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50/08 -, BauR 2009, 1564). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, m. w. N., juris).

21

Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer anhand der vorliegenden Pläne den hier maßgeblichen Umgriff auf die Bebauung entlang der H.-S.-Straße von der Einmündung des Westrings bis zur Einmündung der W. Straße in die H.-S.-Straße.

22

Der in dem Anwesen H.-S.-Straße . vorhandene Seniorenpark sowie das Ärztehaus in dem Anwesen Nr. ... zählen nicht mehr zu dieser näheren Umgebung, da insoweit der H.-S.-Straße eine trennende Funktion hinsichtlich der nördlich und südlich dieser Straße liegenden Gebiete zukommt.

23

Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (vgl.BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11/05 -, juris, Rn. 10).

24

Danach ist das vorhandene Bürogebäude der Klägerin in dem Anwesen H.-S.-Straße nicht als die nähere Umgebung prägende bauliche Anlage zu berücksichtigen, sondern als ein in dieser Umgebung vorhandener Fremdkörper. Denn die auf dem Grundstück der Klägerin H.-S.-Straße 89 vorhandene als Bürogebäude genutzte bauliche Anlage hebt sich nach der Art ihrer baulichen Nutzung von der umgebenden Wohnnutzung und der festgestellten gewerblichen Nutzung lediglich in Räumen von Wohngebäuden ab.

25

Die umschriebene nähere Umgebung ist aufgrund der dort anzutreffenden Nutzung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO zu qualifizieren.

26

Es war bis zur mündlichen Verhandlung der Kammer am 9. November 2015 zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass es sich bei der näheren Umgebung des Bauvorhabens um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO handelt (so die Klagebegründung vom 31. März 2015). Diese Einstufung der näheren Umgebung des Bauvorhabens als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ist nach der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung über die Gebäudenutzung in der näheren Umgebung des Anwesens H.-S.-Straße in Ludwigshafen-O.. nicht zu beanstanden.

27

Aus der nach einer Begehung der Örtlichkeit durch einen Mitarbeiter der Bauabteilung der Beklagten am 2. November 2015 gefertigten Liste über die in der Umgebung des Bauvorhabens anzutreffende Gebäudenutzung ergibt sich, dass dort mit Ausnahme des von der Klägerin bereits genutzten Gebäudes H.-S.-Straße in den Gebäuden der näheren Umgebung entweder nur Wohnnutzung oder eine gemischte Nutzung stattfindet, und zwar neben Wohnnutzung auch eine nicht störende gewerbliche (Büro-)Nutzung.

28

An der Richtigkeit der Feststellungen hinsichtlich der Grundstücksnutzungen in der Aufstellung der Beklagten vom 2. November 2015 zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass. Zum einen hat - wie bereits erwähnt - die Klägerin bis zur mündlichen Gerichtsverhandlung den Charakter der näheren Umgebung ihres Bauvorhabens als allgemeines Wohngebiet nicht nur nicht angezweifelt, sondern diesen Gebietscharakter in der Klagebegründung vom 31. März 2015 ausdrücklich bestätigt. Zum andern liegen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bestandsaufnahme durch den Mitarbeiter der Bauabteilung der Beklagten vor. Dass die Nutzung des Gebäudes H.-S.-Straße ausschließlich zu Bürozwecken sich nicht in der Aufstellung findet, ändert daran nichts. Denn diese Nutzung konnte als nicht nur den Beteiligten, sondern aufgrund der der Kammer vorliegenden Verwaltungsakten auch als gerichtsbekannt von der Beklagten vorausgesetzt werden.

29

Ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der am 2. November 2015 vor Ort getroffenen Feststellungen zu den Gebäudenutzungen durch die Klägerin genügt nicht. Auch im Verwaltungsprozess kann verlangt werden, dass ein Prozessbeteiligter konkrete Tatsachen vorträgt und, soweit ihm möglich und zumutbar, konkrete Nachweise für seine Behauptungen vorlegt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, juris, Rn. 28). Aufgrund der detaillierten aktuellen Aufstellung der Beklagten, des klägerischen Vorbringens sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in der Klagebegründung, dass das Bauvorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet liege, gibt das unsubstantiierte klägerische Bestreiten der Richtigkeit der Aufstellung der Beklagten keine Veranlassung für eine Beweiserhebung durch das Gericht. Zudem hatte die Klägerin seit Klageerhebung am 10. Februar 2015 und der Klagebegründung vom 31. März 2015 ausreichend Zeit und Gelegenheit ihre Einschätzung der näheren Umgebung des Bauvorhabens zu überprüfen und gegebenenfalls dem Gericht ihre Erkenntnisse über die in dieser Umgebung anzutreffende Nutzungsarten zu unterbreiten. Angesichts der detaillierten Aufstellung der Beklagten und des bloßen Bestreitens der Vollständigkeit dieser Aufstellung besteht keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach seiner Art gemäß § 4 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre. Nach diesen Vorschriften sind allgemein zulässig nur: Wohngebäude (Nr. 1), der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Nach Absatz 3 der Norm können dort ausnahmsweise zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1), sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Nr. 2), Anlagen für Verwaltungen (Nr. 3), Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5).

31

Das klägerische Bauvorhaben, das zur Entstehung eines reinen Bürogebäudes führen würde, ist nicht nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, weil es gerade nicht ausschließlich dem Wohnen dienen würde. Durch die geplante Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Gebäudes H.-S.-Straße 91 würde die Nutzung des gesamten Gebäudes ausschließlich zu wohnfremden Zwecken erfolgen. Diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie mit dem Charakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht zu vereinbaren ist.

32

Das Vorhaben der Klägerin ist im allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Denn aus dem Umstand, dass in § 4a Abs. 2 Nr. 4 (besonderes Wohngebiet), § 6 Abs. 2 Nr. 2 (Mischgebiet), § 7 Abs. 2 Nr. 1 (Kerngebiet) und § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Gewerbegebiet) Bürogebäude ausdrücklich erwähnt sind, ist zu schließen, dass diese im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sind und sich die Annahme verbietet, sie könnten als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe oder als Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sein oder begrifflich nur als solche angesehen werden (HessVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 -, juris).

33

Auch nach § 13 BauNVO sind in Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, nur - einzelne - Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245/95 -, NVwZ 1996, 787). In den Baugebieten gemäß §§ 4a bis 9 BauNVO sind auch „Gebäude“ zulässig. § 13 BauNVO enthält damit für die typisierten Baugebiete eine baugebietsübergreifende Regelung über die Zulässigkeit der Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. § 13 BauNVO schützt damit vor der städtebaulich unerwünschten Verdrängung der primären Wohnnutzung in Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO und stellt insoweit auf eine abstrakte Betrachtungsweise ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 34.81 -, juris).

34

Daher ist die hier geplante Nutzungsänderung, d. h. die Nutzung des gesamten Gebäudes H.-S.-Straße 91 zu Bürozwecken, unzulässig.

35

Die Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB ist hier nicht anwendbar. Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann zwar nach § 34 Abs. 3a BauGB unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, unter anderem wenn die Abweichung der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes dient. Entsprechend dem Wortlaut der Norm bezieht sich aber der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB nur auf Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, nicht jedoch auf Vorhaben, deren Zulässigkeit - wie hier - sich nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 117. EL Mai 2015, § 34 Rn. 87b). Bereits aus diesem Grund ist § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB auf das Vorhaben der Klägerin, dessen Zulässigkeit wegen seiner Art hier im Streit steht, nicht anwendbar (NdsOVG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 LA 109/08 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. März 2012 - 10 N 34.10 -, juris, Rn. 18; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 16. September 2015 - 3 K 245/15.NW -, juris, Rn. 63, und Urteil vom 24. Februar 2005 - 4 K 2743/04.NW -, juris, Rn 17).

36

Im Übrigen verweist § 34 Abs. 2 BauGB, der auch nur für die Art der Nutzung eine Sonderregelung enthält, in seinem letzten Satzteil auf § 31 Abs. 2 BauGB, so dass es in seinem Anwendungsbereich einer Heranziehung des § 34 Abs. 3a BauGB gar nicht bedarf (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 und juris).

37

Eine Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB scheidet hier aus. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (Nr. 1) oder wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei der Genehmigung eines reinen Bürogebäudes im allgemeinen Wohngebiet läge ein Eingriff in die Grundzüge der Planung - hier nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO - im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Wie dargelegt widersprechen reine Bürogebäude dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets. Auch über § 31 Abs. 2 BauGB kann die städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung in diesem Gebiet nicht legitimiert werden. Damit kommt es nicht darauf an, ob eine Abweichung hier im Sinne von Nr. 2 der Norm städtebaulich vertretbar wäre. Allerdings könnte die hier begehrte Abweichung für mehrere gleichgelagerte Grundstücke in Betracht kommen und damit den Wandel des Gebiets weg von einem allgemeinen Wohngebiet einleiten.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da es an einer Kostenlastentscheidung zu Gunsten des Klägers mangelt.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

43

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

44

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

45

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

46

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen und zur Kostenerstattung für Maßnahmen für den Naturschutz.

2

Sie ist Eigentümerin eines in dem Neubaugebiet "W..." der beklagten Gemeinde an den Straßen "A..." und "F...straße" gelegenen Grundstücks. Die Erschließung des Neubaugebiets übertrug die Beklagte mit städtebaulichem Vertrag vom 21. Dezember 1999 der S. Service Gesellschaft R. mbH (SSG) als Erschließungsträger. Der Vertrag sah keine Kostenregelung zwischen Auftraggeber und Erschließungsträger vor. Am 5. November 2001 ersetzten die Beklagte und der Erschließungsträger den zwischenzeitlich mehrmals geänderten Vertrag durch einen weiteren städtebaulichen Vertrag über die Erschließung des Gebietes "W...", der in § 11 folgende Kostenregelung enthält:

"(1) Der Erschließungsträger stellt dem Auftraggeber die für das gesamte Erschließungsvorhaben entstandenen Kosten - aufgeführt in § 10 des Erschließungsvertrages - in Rechnung.

(2) Nach Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit werden dem Erschließungsträger die nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Kosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung erstattet, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

(3) Soweit der Erschließungsträger gemäß § 10 Abs. 2 des Erschließungsvertrages privatrechtliche Werkverträge mit den Grundstückseigentümern - Fremdanlieger - abgeschlossen hat, findet abweichend von Abs. 2 eine Kostenerstattung durch den Auftraggeber im Wege der Verrechnung statt. Mit der Zahlung an den Erschließungsträger gelten die Erschließungsbeiträge im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Fremdanliegern als abgelöst im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB.

(4) Hinsichtlich der verbleibenden Erstattungspflicht des Auftraggebers für die Fremdanliegergrundstücke ohne privatrechtliche Werkverträge wird festgelegt: Der Auftraggeber zahlt dem Erschließungsträger die auf Fremdanliegergrundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge (incl. der auf 2,70 EUR/qm pauschalierten Kosten des Erschließungsträgers) einschließlich dem Gemeindeanteil, der anteiligen nicht beitragsfähigen Aufwendungen sowie der anteiligen Finanzierungskosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung."

3

Eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften ist dem Vertragsschluss nicht vorausgegangen. In der Folgezeit stellte die SSG die Erschließungsanlagen her und rechnete sie gegenüber der Beklagten ab.

4

Mit Bescheiden vom 31. März 2008 setzte die Beklagte den von der Klägerin insgesamt zu zahlenden Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "A..." auf 4 697,07 € und für die erstmalige Herstellung der "F...straße" auf 5 376,04 € sowie mit gesondertem Bescheid den für die Durchführung von zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu zahlenden Kostenerstattungsbetrag auf 121,28 € fest.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Mainz hinsichtlich des Beitragsbescheids für die "F...straße" abgetrennt und im Einverständnis mit den Beteiligten das Verfahren insoweit zum Ruhen gebracht und im Übrigen die Klage durch Urteil vom 21. April 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil vom 3. November 2010 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beklagte und die SSG nicht gehindert gewesen, nachträglich einen unechten Erschließungsvertrag zu vereinbaren, obwohl sie mit dem Vertrag aus dem Jahr 1999 einen echten Erschließungsvertrag geschlossen hätten. Die Heranziehung der Klägerin scheitere auch nicht an einem Verstoß gegen das Vergaberecht. Ob überhaupt eine Pflicht zur Ausschreibung des Erschließungsvertrags vom 5. November 2001 nach landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften bestanden habe, könne dahinstehen. Denn ein Vergabefehler wirke sich nur dann aus, wenn durch ihn die umgelegten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Das habe die Beklagte ausdrücklich bestritten und sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auch die Klägerin habe hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen, so dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst seien. Die Beklagte sei nicht auf die Geltendmachung der Fremdanliegerkosten beschränkt gewesen, weil sie sich vertraglich zur Übernahme sämtlicher Erschließungskosten verpflichtet habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Erstattung an die SSG durch tatsächliche Zahlungen oder im Verrechnungsweg erfolgt sei.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor: Das angegriffene Urteil verstoße gegen revisibles Recht, weil es den Herstellungsaufwand selbst bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Ausschreibungspflichten für beitragsfähig halte, solange die Grenze der grob unangemessenen Höhe noch nicht erreicht sei. Herstellungskosten einer Erschließungsanlage, die aufgrund eines nicht ausgeschriebenen unechten Erschließungsvertrags entstanden seien, seien nicht gesetzeskonform angefallen und könnten somit von einer Gemeinde nicht als aufwandbegründende Belastung vom Erschließungsträger übernommen werden. Sei die Gemeinde gehindert, einen nicht gesetzeskonformen Erschließungsaufwand zu übernehmen, so sei sie auch gehindert, Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. April 2010 den Erschließungsbeitragsbescheid vom 31. März 2008 sowie den Bescheid über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31. März 2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009, aufzuheben.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

1. a) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagten ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand (§ 127 Abs. 1 BauGB) entstanden ist. Dieser ergibt sich aus der in § 11 des städtebaulichen Vertrages vom 5. November 2001 (nachfolgend: Erschließungsvertrag) zwischen der Beklagten und der SSG als Erschließungsträger getroffenen Kostenvereinbarung über die Heranziehung von Fremdanliegern, deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines Erschließungsvertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB ist die Herstellung der Erschließungsanlagen im Namen und auf Kosten des Erschließungsträgers. Dies hat zur Folge, dass bei der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt, soweit sie die Durchführung der Erschließung übertragen hat (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 31 m.w.N.). Der Erschließungsträger, der Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet ist, refinanziert sich durch den Verkauf der erschlossenen Grundstücke, so dass im Ergebnis die Käufer die Erschließungskosten tragen. Ist der Erschließungsträger nicht Eigentümer aller Grundstücke im Erschließungsgebiet, muss er versuchen, die für die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke anfallenden Kosten durch privatrechtliche Verträge an die so genannten Fremdanlieger weiterzugeben. Steht - wie hier - keines der Grundstücke im Erschließungsgebiet im Eigentum des Erschließungsträgers (so genannter grundstücksloser Erschließungsträger), ist dieser zur Refinanzierung seiner Kosten durchgängig auf den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern angewiesen.

12

Gelingt es dem Erschließungsträger nicht, mit allen oder der überwiegenden Zahl der Fremdanlieger eine vertragliche Refinanzierungsregelung für die Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dem Erschließungsvorteil Rechnung tragende Heranziehung der Fremdanlieger zu den Erschließungskosten durch eine den Erschließungsvertrag modifizierende Kostenabrede erreicht werden, mit der sich die Gemeinde dem Erschließungsträger gegenüber verpflichtet, die gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Der Gemeinde entsteht bei einem durch eine Kostenabrede modifizierten Erschließungsvertrag bereits mit Vertragsabschluss ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den Erschließungsträger aktualisierter beitragsfähiger Erschließungsaufwand, den sie nach Maßgabe der Verteilungsregelung ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die von dem Unternehmer hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einschließlich der Grundstücke der Fremdanlieger zu verteilen hat (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <22 f.>).

13

b) Die in der Literatur (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 13 f.) gegen die Zulässigkeit dieser Modifikation des Erschließungsvertrags vorgebrachten Einwände überzeugen den Senat nicht. Eine eindeutige gesetzliche Konzeption, die bei Herstellung der Erschließungsanlagen durch einen Erschließungsträger eine Heranziehung des Fremdanliegers im Beitragsweg ausschließt, kann den §§ 123, 124 BauGB nicht entnommen werden.

14

Aus dem vom Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 (a.a.O. Rn. 48) erwähnten Umstand, dass die Gemeinde durch § 124 Abs. 1 BauGB vor die Wahl gestellt wird, ob sie die Erschließung in "Eigenregie" durchführt, oder ob sie die Erschließung auf einen Dritten überträgt, der sie in "Fremdregie" durchführt und sich privatrechtlich refinanziert, folgt kein Verbot, bei einer Erschließung in "Fremdregie" in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Beteiligung des Fremdanliegers an den Erschließungskosten ermöglicht.

15

Das aus § 123 Abs. 1 BauGB folgende Verbot einer vertraglichen Refinanzierung bei Erschließung in "Eigenregie" der Gemeinde soll verhindern, dass die zugunsten der Grundstückseigentümer bestehende Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts, das die Heranziehung der Eigentümer auf den in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend aufgezählten Erschließungsaufwand begrenzt und die Gemeinde verpflichtet, mindestens 10 v.H. dieser Erschließungskosten selbst zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB), dadurch aufgehoben wird, dass sie die ihr entstandenen Kosten durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger überwälzt (vgl. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 2 f., vom 22. August 1975 - BVerwG 4 C 7.73 - BVerwGE 49, 125 <127 f.> und vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 45). Aus diesem Grund legt der Senat auch den Begriff des "Dritten" im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB eng aus (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 44). Für die Annahme eines gewissermaßen spiegelbildlichen Verbots der Refinanzierung durch Beitragserhebung bei Erschließung in "Fremdregie" geben diese Überlegungen nichts her. Der das Verbot der Refinanzierung der Gemeinde auf vertraglicher Grundlage rechtfertigende Gedanke, dass sich die Gemeinde nicht den öffentlich-rechtlichen Begrenzungen des Beitragsrechts entziehen darf, greift für diese Konstellation nicht, weil die Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts durch die Refinanzierung des Erschließungsträgers mittels Beitragserhebung der Gemeinde auf der Grundlage eines modifizierten Erschließungsvertrags nicht in Frage gestellt wird. Die Fremdanlieger, die nicht zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger bereit sind, können von der Gemeinde nur im Rahmen des Beitragsrechts und der sich daraus ergebenden Beschränkungen des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu den Kosten der Erschließungsanlage herangezogen werden; sie werden sich daher vielfach besser stellen, als diejenigen Fremdanlieger, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger die Erschließungsanlage refinanzieren.

16

Überträgt die Gemeinde die Erschließung einem Dritten, folgt auch aus § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der die Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers regelt, kein Verbot einer die privatrechtliche Refinanzierung ergänzenden Beitragserhebung. Dass der Gesetzgeber als Partner eines Erschließungsvertrags einen privaten Erschließungsträger als "Investor" vor Augen hatte, der seine Entscheidung unabhängig von der Gemeinde trifft und sich dabei vor allem an kaufmännischen Überlegungen und den Möglichkeiten des "Marktes" und der Gewinnerzielung orientiert (BTDrucks 12/3944 S. 24 und S. 29 ; Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 40), lässt nicht den Schluss zu, nach der gesetzgeberischen Konzeption gehöre die ausschließlich privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers zu den Wesensmerkmalen eines Erschließungsvertrags nach § 124 BauGB. Zur gesetzgeberischen Konzeption gehört nämlich ebenso, dass den Gemeinden durch die Einschaltung eines Dritten eine (umfassende) finanzielle Entlastung von den Kosten der Erschließung ermöglicht wird, um dadurch im Interesse der Bauwilligen die Bereitstellung von Bauland zu erleichtern und zu beschleunigen (BTDrucks a.a.O.). Dieser gesetzgeberischen Konzeption trägt der modifizierte Erschließungsvertrag Rechnung. Er erlaubt auch in den Fällen, in denen sich die Erschließung für den Investor nicht rechnen würde, weil er die ihm entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger überwälzen kann, eine beschleunigte Erschließung und finanzielle Entlastung der Gemeinden bei vorteilsgerechter Beteiligung aller Anlieger unter Wahrung der Schutzfunktion des Beitragsrechts.

17

Ein Verbot der Beitragsfinanzierung im Anwendungsbereich des § 124 BauGB kann schließlich auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen von der Gemeinde und nicht von einem Dritten getroffen werden müssten und daher nur für die in "Eigenregie" durchgeführte Erschließung, bei der die Gemeinde "das Heft in der Hand habe", Beiträge erhoben werden könnten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. August 2009 - 15 A 2267/07 - juris Rn. 16; Driehaus a.a.O. Rn. 14). Abgesehen davon, dass die Gemeinde auch bei der Erschließung in Fremdregie regelmäßig die Ausführungsplanung zur Kenntnis erhält und genehmigen muss, und abgesehen davon, dass sie auch bei einer Erschließung in "Eigenregie" unter Einschaltung eines Generalunternehmers das Heft ein Stück weit aus der Hand gibt, greift dann, wenn die privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers durch Beiträge "ergänzt" wird, die aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableitbare Beschränkung des beitragsfähigen Aufwandes auf das kostenmäßig Erforderliche, die den Beitragspflichtigen vor grob unangemessenen Belastungen schützt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <253>). Auch insoweit stellt sich der dem Beitragsrecht unterliegende Fremdanlieger besser als der Fremdanlieger, der sich dem Erschließungsträger vertraglich zur Kostentragung verpflichtet hat.

18

2. a) Die Kostenklausel scheitert nicht an den an eine wirksame Ablösungsvereinbarung zu stellenden bundesrechtlichen Anforderungen. Die im Erschließungsvertrag gewählte Abwicklung des dem Erschließungsträger gegen die Gemeinde zustehenden Erstattungsanspruchs kann so erfolgen, dass die Gemeinde dem Erschließungsträger die auf die Grundstücke der Fremdanlieger entfallenden Beiträge nach deren Einziehung auszahlt, wobei die Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger, die mit dem Erschließungsträger Verträge über den Kostenersatz abgeschlossen haben, als gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgelöst gelten und der Ablösungsbetrag auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch angerechnet wird (vgl. Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 <23 f.>). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Vereinbarung haben die Beklagte und der Erschließungsträger in § 11 Abs. 3 und 4 des Erschließungsvertrags getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagen mit § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten auch ausreichende "Bestimmungen" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB über die Zulässigkeit einer Ablösungsvereinbarung und die Berechnung des Ablösungsbetrages vor (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <364 f., 368>). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrags dem Erschließungsträger gestattet ist, die Fremdanlieger, die sich ihm gegenüber vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet haben, über die beitragsfähigen Kosten hinaus zu belasten. Diese Vereinbarung bleibt ohne Auswirkungen auf die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes und die Berechnung des Ablösungbetrages.

19

b) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Erschließungsvertrag für wirksam gehalten, obwohl zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger 1999 ein (echter) Erschließungsvertrag ohne Kostenvereinbarung geschlossen worden war. Ob der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 - 9 ME 453/07 - NVwZ-RR 2009, 260) zu folgen ist, wonach die Modifizierung eines Erschließungsvertrags grundsätzlich schon in dem auf die Erschließung des Baugebiets ausgerichteten Vertrag erfolgen muss und nachträglich nur in Betracht kommt, wenn der entsprechende Wille der Vertragsparteien bereits im Erschließungsvertrag zum Ausdruck kommt, kann der Senat ebenso wie das Oberverwaltungsgericht dahinstehen lassen. Denn nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht, die - vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln - das Revisionsgericht bindet (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>), lässt sich § 12 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags vom 21. Dezember 1999 ein Vorbehalt der späteren Modifizierung entnehmen. Davon abgesehen kann eine zeitliche Begrenzung des Rechts zur nachträglichen Modifizierung eines ursprünglich ohne Kostenabrede abgeschlossenen Vertrags nur in Betracht gezogen werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Vertragsmodifikation bereits begonnen wurde, was hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall war.

20

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Oberverwaltungsgericht als beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht nur die Kosten angesehen hat, die die Beklagte an den Erschließungsträger "kassenwirksam" auf dessen Anforderung hin gezahlt hat, sondern auch die von Fremdanliegern an den Erschließungsträger aufgrund geschlossener Werkverträge entrichteten und im Verhältnis der Beklagten zum Erschließungsträger verrechneten Beträge. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 (a.a.O. S. 23) zutreffend ausgeführt, dass ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe der Gesamtkosten für die Herstellung der Erschließungsanlage dann entsteht, wenn sich die Gemeinde nicht nur zur Erstattung der ausschließlich den Grundstücken der Fremdanlieger zuzuordnenden Erschließungskosten verpflichtet, sondern zur Erstattung des gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Dass eine solche umfassende Kostenerstattung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger vereinbart wurde, und es sich bei der Verrechnung nur um eine Abwicklungsmodalität der Kostenerstattung handelt, hat das Oberverwaltungsgericht § 11 des Erschließungsvertrags entnommen. Rechtsfehler, die die Bindungswirkung dieser Vertragsauslegung entfallen lassen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften des revisiblen Rechts nicht in Betracht zu ziehen ist und ein etwaiger Verstoß gegen das Gemeindehaushaltsrecht nicht zur Nichtigkeit des Erschließungsvertrags mit der für die Entstehung beitragsfähigen Aufwandes maßgeblichen Kostenabrede führt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. April 2010, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, beliefen sich die Gesamtkosten der Herstellung aller Erschließungsanlagen auf 2 626 033,40 EUR (UA S. 15 unter Hinweis auf Bl. 84 der Gerichtsakten) und lagen damit unterhalb des für Bauaufträge geltenden Schwellenwertes von 5 Mio. € (vgl. § 2 der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrags maßgeblichen Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001, BGBl I S. 110). Erst bei Erreichen dieses Schwellenwertes gelten die Vorgaben der die Vergabe-Richtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993 (ABl EG Nr. L 199 S. 54) umsetzenden Vorschriften der §§ 97 bis 129b GWB. Unterhalb der Schwellenwerte kommen in erster Linie bundes- oder landeshaushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung (Glahs, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, Vergaberecht Einl. Rn. 8a f.; Harms/Schmidt-Wottrich, LKV 2011, 537 <542>). Für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug wird zudem auch bei unterschwelligen Aufträgen die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften diskutiert (Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 124 Rn. 91; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 124 Rn. 13c; zur möglichen Ausschreibungspflicht von Bauleistungen durch den Erschließungsträger vgl. Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2. Aufl. 2005, Rn. 219). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht nur die Auswirkungen des von ihm unterstellten Verstoßes gegen eine kraft der landesrechtlichen Gemeindehaushaltsverordnung bestehende Ausschreibungspflicht geprüft und die Nichtigkeit des Erschließungsvertrags wegen eines Verstoßes gegen revisibles Recht nicht in Betracht gezogen.

22

4. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage nur dann nicht (in voller Höhe) beitragsfähig sei, wenn die auf die Beitragspflichtigen umgelegten Kosten wegen des - unterstellten - vergaberechtswidrigen Verzichts auf eine Ausschreibung eine grob unangemessene Höhe erreichen würden. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist aber die Annahme im Berufungsurteil, ein Verstoß gegen diese äußerste Grenze könne ohne weitere Sachaufklärung schon deswegen verneint werden, weil es die Klägerin insoweit an substantiierten Darlegungen habe fehlen lassen.

23

a) Mängel des Vergabeverfahrens führen nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften. Davon abgesehen weist auch das Vergaberecht selbst keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs (vgl. Glahs a.a.O. Einl. Rn. 2 f.). Hiervon ausgehend entfaltet es auch Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der Beitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar Betroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen. Einschlägige Rechtsnorm hierfür ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der in § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei Anlagen, die der Beitragspflicht unterliegen, trägt über ihren dem Gemeininteresse dienenden Zweck hinaus den Individualinteressen der beitragspflichtigen Eigentümer und Erbbauberechtigten der von einer Anlage erschlossenen Grundstücke Rechnung. Diesen Betroffenen kommt es in erster Linie zugute, wenn das Gesetz und insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dafür Sorge tragen, dass sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand in den Grenzen des nach Lage der Dinge Angemessenen hält (Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>). Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Demgemäß wird für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert. Sie ist erst dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (Urteile vom 14. Dezember 1979 a.a.O., vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - NVwZ 1986, 925 <927> § 128 bbaug nr. 35> und vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 50.88 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 81 S. 46 f.; Beschlüsse vom 30. April 1997 - BVerwG 8 B 105.97 - juris Rn. 6 und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 9 B 23.01 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 49 S. 3).

25

b) Für ein Abrücken von dem Merkmal der "groben Unangemessenheit" für den Fall eines Verstoßes gegen das Vergaberecht sieht der Senat keinen Anlass. Die Forderung nach einer Senkung der Angemessenheitsschwelle in diesen Fällen mit der Begründung, anderenfalls bestehe die Gefahr, dass das Vergaberecht zu einer "leeren Hülse" werde (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 1999 - 9 L 1832/99 - juris Rn. 13), übersieht, dass die Vorschriften des Vergaberechts gerade nicht dem Individualinteresse des Beitragspflichtigen dienen und es daher nicht Aufgabe des Beitragsrechts sein kann, Verstöße gegen diese Vorschriften in besonderer Weise zu sanktionieren. Es trifft auch nicht zu, dass Verstöße gegen das Vergaberecht bei Beibehaltung des Maßstabes der "groben Unangemessenheit" beitragsrechtlich folgenlos bleiben würden. Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. S. 253), die die Angemessenheit der Grunderwerbskosten betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es auf die sachliche Vertretbarkeit der Mehrkosten ankomme und die Rechtfertigungsgründe für eine für die Gemeinde erkennbare Überschreitung der Verkehrswerte beim Grunderwerb umso gewichtiger sein müssten, je beträchtlicher die Mehrkosten seien. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht der Gemeinde einen weiten Entscheidungsspielraum zugestanden, der es auch rechtfertigen kann, die Verkehrswerte unter Umständen beträchtlich zu überschreiten. Diese im Hinblick auf den Grunderwerb entwickelten Grundsätze führen auch im Zusammenhang mit dem Vergaberecht und etwaigen Vergaberechtsverstößen zu sachgerechten Ergebnissen.

26

Nimmt die Gemeinde eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, indiziert das die Erforderlichkeit der Kosten. In einer solchen Fallgestaltung ist es Sache des Klägers, Anhaltspunkte vorzutragen, die dafür sprechen, dass die Kosten gleichwohl eine grob unangemessene Höhe erreichen. Entscheidet sich die Gemeinde nicht für das billigste Angebot, sondern für ein Angebot, das (augenfällig) höhere Herstellungskosten als andere Angebote vorsieht, müssen sachlich vertretbare Gründe vorliegen, die das Angebot gleichwohl als wirtschaftlich erscheinen lassen. Solche Gründe können neben dem Preis z.B. Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst, technische Hilfe und Ausführungsfristen sein (Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2007, § 97 GWB Rn. 219; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand 1. Dezember 2012, § 129 Rn. 25). Bei der Entscheidung, welchem Gesichtspunkt die Gemeinde den Vorzug gibt, steht ihr ein (weiter) Entscheidungsspielraum zu, wobei auch insoweit die Rechtfertigungsgründe für die Wahl des teureren Angebots umso gewichtiger sein müssen, je größer der Abstand zum nächstgünstigen Angebot ist. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Abgabenschuldner regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Unangemessenheit der Kosten darzulegen. Es ist daher Sache der Gemeinde, die in ihre Einfluss- und Verantwortungssphäre fallenden Gründe zu benennen, die sie veranlasst haben, sich für ein teureres Angebot zu entscheiden. Vermag sie solche nicht zu benennen oder erweisen sie sich - gegebenenfalls nach entsprechender Sachaufklärung durch das Gericht - als nicht tragfähig, ist der Zuschlag für das teurere Angebot schlechthin unvertretbar und sind die dadurch verursachten Mehrkosten grob unangemessen.

27

Hat die Gemeinde - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - eine nach dem Vergaberecht vorzunehmende Ausschreibung nicht durchgeführt oder ist ein Vergabeverfahren mit Fehlern behaftet, fehlt es von vornherein an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten. Daraus folgt - wie oben ausgeführt - zwar noch nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides oder eine Änderung des bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Kosten geltenden rechtlichen Maßstabes. Die fehlende Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften macht es aber erforderlich, dem Einwand, durch den Vergaberechtsverstoß seien augenfällige Mehrkosten entstanden, nachzugehen und ihn im gerichtlichen Verfahren zu klären.

28

Das Berufungsgericht hat eine Sachverhaltsklärung mit dem Hinweis darauf, dass die Beklagte Mehrkosten bestritten und die Klägerin eine grob unangemessene Höhe der Kosten nicht substantiiert dargelegt habe, als von Amts wegen nicht veranlasst angesehen. Dies steht mit den im Verwaltungsprozess geltenden Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die den Beteiligten dabei auferlegte Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) entbindet das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, und dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177>). Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht die kostenmäßige Angemessenheit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohne weitere Sachaufklärung nicht bejahen dürfen.

29

Die Annahme einer Substantiierungspflicht der Klägerin durch das Berufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass es wegen des - unterstellten - Verstoßes gegen eine Ausschreibungspflicht an der von einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ausgehenden Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten fehlt und deswegen Anlass zur Klärung der Angemessenheit der Erschließungskosten bestand. Die Auffassung des Berufungsgerichts übersieht zudem, dass der Rechtsverstoß nicht in der Sphäre und dem Verantwortungsbereich der Klägerin als Beitragsschuldnerin, sondern der beklagten Gemeinde als Beitragsgläubigerin seinen Ursprung hatte. Der Beitragsschuldner wird - anders als die Gemeinde - regelmäßig nicht über die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten bzw. der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen und daher nicht in der Lage sein, sein Vorbringen, es seien durch den von der Gemeinde zu verantwortenden Fehler bei der Vergabe des Erschließungsauftrags sachlich nicht vertretbare Mehrkosten entstanden, durch weitere tatsächliche Angaben zu substantiieren. Ebenso wenig wird er Kenntnisse darüber haben, wie hoch die umgelegten durchschnittlichen Kosten bei vergleichbaren Erschließungsanlagen der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sind. Über diese Informationen verfügt aber regelmäßig die Gemeinde, weshalb es in erster Linie ihre Sache ist, darzulegen, dass trotz des vergaberechtswidrigen Verfahrens die entstandenen Kosten sach- und marktgerecht sind. Ob darüber hinaus weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der Kosten, erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

30

Dass das Berufungsgericht auch den "vorgelegten Unterlagen" keine grob unangemessenen Mehrkosten entnehmen konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser pauschale Hinweis ist vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen Einschränkung der Amtsermittlungspflicht zu sehen und deswegen nicht aussagekräftig.

31

Die fehlerhafte Beurteilung der Mitwirkungspflicht erfasst nicht nur den Erschließungsbeitragsbescheid, sondern auch den auf §§ 135a bis 135c BauGB gestützten Bescheid über die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auf den § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenfalls - in doppelter Analogie - Anwendung findet.

32

5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob eine Ausschreibungspflicht - wie sie das Berufungsgericht unterstellt hat - nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung tatsächlich bestand, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Zum einen hält der Senat es für sachgerecht, dass das Berufungsgericht die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vornimmt, zum anderen ist nicht auszuschließen, dass in diesem Rahmen weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich wird. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Lagerhalle.

2

Die Klägerin ist eine GmbH und seit 1960 Betreiberin der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein. Der Hafen, der im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz als Hafengebiet ausgewiesen ist, besteht aus mehreren Hafenteilen: Nordhafen, oberer und unterer Stromhafen, Mundenheimer Altrheinhafen (Ölhafen), Luitpoldhafen und Kaiserwörthhafen.

3

Auf der zum Luitpoldhafen gehörenden Parkinsel hat die Klägerin das 246.159 m² große Grundstück in der Hafenstraße, Flurstück-Nr. ..., vom Land Rheinland-Pfalz gepachtet. Das Grundstück befindet sich am Rheinufer westlich der Hafenstraße und liegt bisher im unbeplanten Innenbereich. Allerdings hat der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 7. April 2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach dem Bebauungsplanverfahren 644 „Luitpoldhafen Süd“ soll u.a. auf dem streitgegenständlichen Gelände eine Misch- bzw. gewerbliche Bebauung zulässig sein. Eingeschränkt wird danach die gewerbliche Nutzung auf nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung (wie etwa Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude).

4

Auf dem genannten Grundstück befand sich eine Lagerhalle, die bei einem Großbrand am 22. Juni 2013 zerstört wurde. Für das Gebäude war am 12. Mai 1969 die Genehmigung erteilt worden, eine Lagerhalle für die Lagerung von herab getrocknetem Getreide in loser Schüttung zu errichten. Am 26. November 1971 hatte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung u.a. für die Lagerung von Kunststoffen erhalten.

5

Bei dem Großbrand 2013 brannte die Lagerhalle, in der von einer Spedition im Auftrag der BASF SE 4.800 Tonnen Kunststoffgranulat gelagert wurde, bis auf wenige Stellen vollständig ab. Brandursache war vermutlich ein technischer Defekt an der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach. Nahezu alle tragenden Teile des Gebäudes verloren infolge der Temperatureinwirkungen ihre Tragfähigkeit und Stabilität und stürzten größtenteils ein. Das Grundstück wurde inzwischen vollständig abgeräumt. Ausschließlich die Bodenplatte der ehemaligen Lagerhalle besteht noch.

6

Nördlich an das Gelände mit der ehemaligen Lagerhalle schließt der C + C Edeka Großmarkt an (Hafenstraße ...), der im Norden an die Schwanthaler Allee angrenzt. Südlich des streitgegenständlichen Geländes befinden sich Bürogebäude und zahlreiche Gewerbebetriebe, die zum Teil in der Logistikbranche tätig sind. Westlich der Hafenstraße stehen zweigeschossige Wohngebäude mit ausgebauten Dachgeschossen, und zwar in Form von Häusergruppen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lagepläne und Lichtbilder in den Verwaltungs- und der Gerichtsakte verwiesen.

7

Am 23. Dezember 2013 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage zum Wiederaufbau der durch das Brandereignis zerstörten Halle mit erdgeschossiger Lagerfläche und integrierten Büroflächen im Erdgeschoss und Obergeschoss mit den Maßen 170 x 56 x 7,45 m und einer Gesamtnutzfläche von 9.485,20 m². Zur Nutzung wurde im Antrag angegeben: „Die gelagerten Güter in der Lagerhalle werden, wie bisher genehmigt, in erster Linie aus Kunststoffen der BASF SE bestehen. [...] Auf der Dachfläche wird die genehmigte Photovoltaikanlage wiederinstalliert. Ausführung, Material, Brandschutz und Abstandsflächen sollen nicht geändert werden.“

8

Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 bat die Beklagte die Klägerin um Vervollständigung der Antragsunterlagen. Insbesondere wurde dazu aufgefordert, eine Betriebsbeschreibung zur Vorlage bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, eine Darstellung der beabsichtigten zu lagernden Stoffe mit Mengenangaben und Angaben zur beabsichtigten LKW-Frequentierung einzureichen.

9

Am 7. März 2014 teilte die Klägerin mit, dass bezüglich der Nutzung von 8.000 - 10.000 Tonnen geplant sei, übliche Handels- und Kaufmannsgüter sowie folgende Kunststoffe zu lagern: Styropor, Neopor, Lignatec-Beads, E-Por, Luwax EVA, Vorprodukte für Farbe- und Lackherstellung. Weiter sei voraussichtlich mit ca. 30 LKW Fahrzeugbewegungen pro Tag zu rechnen, wobei der Lieferverkehr zu schutzwürdigen Zeiten nicht beabsichtigt sei.

10

In einer hausinternen gefahrenschutztechnischen Stellungnahme vom 10. April 2014 wurde ausgeführt, gegen den Wiederaufbau der Lagerhalle bestünden aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn mehrere Punkte erfüllt würden. Aufgrund des Brandereignisses im Juni 2013 sei es aber bedenklich, das Lagergut mit einer hohen Brandgefährdung (z.B. Lagerung mit einem hohen Anteil von brennenden Stoffen) oder mit einer hohen Gesundheitsgefährdung (z.B. Lagerung von Gefahrstoffen) in der zu beurteilenden Halle zu lagern.

11

Mit Verfügung vom 6. August 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids für das beantragte Bauvorhaben mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Das östlich der Hafenstraße gelegene Gebiet sei geprägt durch kleinteilige Wohnhäuser als zweigeschossige Reihenhausbebauung, entsprechend einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BaunutzungsverordnungBauNVO –. Dagegen sei das Gebiet westlich der Hafenstraße, ursprünglich als Sondergebiet Hafen gestaltet, geprägt durch Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig seien. Demnach läge eine Großgemengelage vor und durch das Aufeinandertreffen der unvereinbaren Nutzungen sei ein Konfliktpotential gegeben, welches ein erhöhtes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme erfordere. Die geplante Nutzung sei geeignet, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Die Lagerung von bis zu 10.000 Tonnen und der dadurch entstehende LKW-Verkehr von ca. 30 Frequentierungen pro Tag seien mit der Wohnnutzung unverträglich. Das Lagergut könne zudem zu einer Gefährdung der Anwohner führen, wie sie sich beim Großbrand im vergangen Jahr realisiert habe. Damit seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der Immissionen nicht gegeben. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt.

12

Die Klägerin legte dagegen am 4. September 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Flächennutzungsplan weise das Gebiet als Hafengebiet aus. Die tatsächliche Nutzung entspräche westlich der Hafenstraße einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet. Weiter komme der Hafenstraße eine trennende Funktion zu, die Wohn- und Gewerbegebiet trenne. Aufgrund dessen sei maßgeblich auf die prägende Wirkung des Altbestands abzustellen. Die geplante Lagerhalle würde genauso aufgebaut wie die abgebrannte Halle, die sich auch in die nähere Umgebung eingefügt habe. Die prägende Wirkung des Altbestandes würde dadurch entsprechend fortwirken. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gegeben.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Für die begehrte Neuerrichtung der abgebrannten Lagerhalle bedürfe es einer neuen Baugenehmigung, denn durch die Zerstörung der Halle sei die Baugenehmigung von 1969/1971 weggefallen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf nachwirkenden Bestandschutz berufen.

14

Das Vorhaben sei nicht nach § 34 BaugesetzbuchBauGB – genehmigungsfähig. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sei nicht einschlägig, da die Hafenpolizeiverordnung aus dem Jahre 1974 keine Festsetzungen bauplanungsrechtlicher Art treffe. Ungeachtet dessen sei ein Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art der baulichen Nutzung richte sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB. Bei der näheren Umgebung handele es sich um eine Gemengelage, da die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Gebiete der BauNVO entspreche. Dafür spreche, dass Nutzungen auf der Westseite der Hafenstraße vorhanden seien, die eben nichthafenaffine Nutzungen seien. Der Stadtrechtsausschuss könne offen lassen, ob lediglich die Bebauung westlich der Hafenstraße, oder auch die Wohnbebauung östlich der Hafenstraße zu berücksichtigen sei. Jedenfalls verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Auf die damalige Zulässigkeit der alten Halle könne nicht abgestellt werden, da bei der Neuerteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheids stets das konkrete, funktionsbezogene Vorhaben im Genehmigungsverfahren zu beurteilen und entsprechend auch die Verträglichkeit der Nutzung neu zu bewerten sei. Bereits vor dem Brandereignis habe es Beschwerden von Anwohnern der Hafenstraße bezüglich des An- und Abfahrtsverkehrs der gewerblichen Anlieger der Hafenstraße gegeben. Bei den Angaben der Klägerin bezüglich des An- und Abfahrtsverkehrs handele es sich lediglich um circa Angaben. Danach sei mit circa 30 LKW Fahrzeugbewegungen pro Tag, im Wesentlichen beschränkt auf die Tagesstunden und Wochentage, zu rechnen. Konkrete Angaben habe die Klägerin nicht gemacht. Entsprechende Fachgutachten bezüglich der zu erwartenden Lärmimmissionen lägen ebenfalls nicht vor.

15

Die von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung, hier das Aufeinandertreffen von Wohnbebauung und Gewerbe, stellten sich als unverträglich dar. Weiter seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der zu erwartenden Immissionen nicht gewahrt.

16

Die Klägerin hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids aus den Grundsätzen der „eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition“. Demgemäß sei eine Wiedererrichtung eines Gebäudes selbst bei aktuell fehlender Bauplanungskonformität zulässig, sofern das entsprechende Grundstück eine bestimmte Bebaubarkeit „quasi in sich trage“ sowie zu einem früheren Zeitpunkt ein Anspruch auf Zulassung der Bebaubarkeit bestanden habe, welcher durch entschädigungslose Entziehung geschützt, d.h. zum „Eigentum“ geworden sei.

17

Das fragliche Gebäude sei bereits seit mehreren Jahrzehnten rechtmäßig vorhanden gewesen und habe nicht zuletzt im Hinblick auf Dimension und örtliche Lage die Umgebung maßgeblich mitgeprägt. Somit fehle nach einer „gewachsenen“ Verkehrsauffassung das Gebäude an dieser Stelle geradezu, weshalb sich eine Neuerrichtung regelrecht aufdränge. Zudem sei erst von 2007 bis 2009 eine umfassende Modernisierung und Sanierung des Gebäudes erfolgt.

18

Vor diesem Hintergrund gelange zudem § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB zur Anwendung. Danach sei das Einfügenserfordernis entbehrlich bei der Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebes. Unter einer Erneuerung sei dabei die Beseitigung der Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle zu verstehen.

19

Jedenfalls aber sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche aufgrund der vorrangig vorzufindenden Hafennutzung einem Baugebiet nach § 11 BauNVO (Sonderbaufläche Hafen). Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht – die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 BauNVO verneine, so wäre das so umrissene Gebiet aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung jedenfalls als Gebiet mit vorrangiger Gewerbe- und Industrienutzung zu qualifizieren. In die dergestalt umrissene nähere Umgebung füge sich das Vorhaben nach seiner Art wie seinem Maße ein. Das Vorhaben erweise sich entgegen der Ansicht der Beklagten im Einzelfall auch nicht als rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit sei maßgeblich auf den vorgefundenen Bestand zu rekurrieren. Dieser sei jedoch durch eine jahrzehntelange Nutzung der fraglichen Halle mit entsprechenden Immissionen geprägt. Diesen Umstand lasse die Beklagte bei ihrer Wertung zu Unrecht unberücksichtigt. Im Übrigen könne die Beklagte den Bauvorbescheid mit immissionsschützenden Auflagen verbinden, was eine Rücksichtslosigkeit entfallen lassen würde.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2014 und des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses Ludwigshafen am Rhein vom 4. März 2015 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erlassen

22

sowie

23

die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen

26

sowie

27

die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

28

Sie führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids aus Bestandsschutzerwägungen. Die 1969/1971 erteilten Baugenehmigungen deckten eine Wiedererrichtung nicht ab, weil Baugenehmigungen nur die Ersterrichtung und den Bestandserhalt zum Gegenstand hätten. Der Bestandsschutz für die Halle sei mit deren Zerstörung erloschen.

29

Die öffentlich-rechtliche Ausweisung als Hafengebiet im Staatsanzeiger führe nur zur Anwendung der Hafenverordnung für die betreffende Fläche, vermöge jedoch nichts zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beizutragen.

30

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO, sondern allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Denn für Sondergebiete sei die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Vorliegend sei eine Gemengelage anzutreffen: Auf der einen Seite der Hafenstraße fänden sich gewerbliche Bauten, auf der gegenüberliegenden Seite der Hafenstraße finde sich nahezu ausschließlich Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern. Die geplante Lagerhalle wäre erheblich großvolumiger, als die in südwestlicher Richtung vorhandene gewerblich genutzte Bebauung. Auch östlich schlössen sich nur deutlich kleinvolumigere Gebäude an. In nordwestlicher Richtung grenze das Grundstück an den Rhein und in südöstlicher Richtung befinde sich kleinparzellige Wohnbebauung. In diese Umgebung füge sich das geplante Bauvorhaben nicht ein. Ferner verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Annahme der Klägerin, es sei ausgeschlossen, dass das geplante Vorhaben rücksichtslos sei, weil ein der vorherigen Nutzung entsprechendes Gebäude errichtet werden solle, gehe fehl. Durch das unmittelbare Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung sei eine städtebaulich unbefriedigende Gemengelage entstanden. Es habe vor dem Brand wegen des bestandskräftig genehmigten Bestandes keine Möglichkeit gegeben, die wünschenswerte Rücksichtnahme von Seiten der Beklagten durchzusetzen. Zwar sei zutreffend, dass eine Vorbelastung das Maß der Rücksichtnahme reduzieren könne. Vorliegend gebe es aber seit dem Brand keine Vorbelastung mehr. Diese sei schlicht entfallen. Vorliegend bedürfe es einer planerischen Konfliktbewältigung. Auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt.

31

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch nicht § 34 Abs. 3a BauGB anwendbar, denn diese Vorschrift knüpfe an einen vorhandenen Bestand an und finde auf Vorhaben Anwendung, die eine vorhandene Situation erhielten oder weiterentwickelten. Die vorliegend in Rede stehende Lagerhalle sei aber seit dem Brandereignis im Jahr 2013 nicht mehr vorhanden.

32

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren sei vorliegend notwendig gewesen. Zwar könne von einer Gemeinde regelmäßig erwartet werden, dass diese in der Lage sei, ihre eigenen Verwaltungsaufgaben wegen der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten ohne fremde Unterstützung auszuführen. Etwas anderes gelte aber, wenn sich in einem Vorverfahren komplexe Rechtsfragen stellten, die nicht mehr sachgerecht bewältigt werden könnten. Ein solcher Ausnahmefall habe hier vorgelegen. Gegenstand des Vorverfahrens sei die Frage gewesen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen Bauvorbescheid für die Wiedererrichtung eines in der Bevölkerung äußerst umstrittenen Bauwerks zu erteilen, dessen Altbestand durch ein sehr schwerwiegendes Brandereignis unter Gefährdung der Wohnbevölkerung niedergebrannt sei. Die damit verbundenen Rechtsfragen hätten eine erhebliche rechtliche Komplexität aufgewiesen, die von einer auch größeren Stadt nicht mehr sachgerecht hätten bewältigt werden können.

33

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 16. September 2015.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids für den Wiederaufbau der durch das Brandereignis im Jahre 2013 zerstörten Halle mit erdgeschossiger Lagerfläche und integrierten Büroflächen im Erdgeschoss und Obergeschoss und einer Gesamtnutzfläche von 9.485,20 m² auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu (1.) noch hat die Klägerin einen Anspruch aus einfach-gesetzlichen Vorschriften auf Erlass des Vorbescheids (2.). Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses Ludwigshafen am Rhein vom 4. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

36

1. Der Kläger kann entgegen seiner Ansicht die Zulässigkeit des Wiederaufbaus der im Juni 2013 abgebrannten Lagerhalle nicht aus Bestandschutzerwägungen herleiten.

37

Der eigentumsrechtliche, aus Art. 14 Grundgesetz – GG – abgeleitete Bestandsschutz gewährt das Recht, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage wie bisher zu nutzen und auch durch Modernisierung zu erhalten, selbst wenn sie geltendem Recht widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 –, NVwZ 1989, 667). Geschützt wird das Gebäude im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestandes und in seiner Funktion. Vorausgesetzt wird somit eine im Wesentlichen vorhandene Bausubstanz, die funktionsgerecht genutzt wird (BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 – IV C 32.71 –, BVerwGE 47, 185). Grundlage des Bestandsschutzes ist eine tatsächlich vorhandene, materiell oder formell rechtmäßig errichtete bauliche Anlage. Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Gebäude durch Maßnahmen des Eigentümers oder anderer Personen bewusst oder – wie hier – durch zufällige Ereignisse, wie Brand und Naturkatastrophen, beseitigt wird (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 179 m.w.N.). Das gilt auch, wenn das Gebäude von den Eigentümern beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 – IV C 61.70 –, DVBl 1973, 451). Der Bestandsschutz umfasst nicht die Errichtung eines Neubaus anstelle eines Bestandsschutz genießenden alten Bauwerks (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, juris). Jenseits der einfach-gesetzlichen Regelungen – wie z.B. dem unter 2.5. erörterten § 34 Abs. 3 a BauGB – gibt es keinen aktiven Bestandschutz, der aus Art. 14 GG hergeleitet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 –, NVwZ 1998, 842 und vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, NVwZ 1999, 523; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2015 – 7 A 1237/13 –, juris). Hiernach entfiel der Bestandsschutz der ursprünglich am 12. Mai 1969 genehmigten Lagerhalle auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... spätestens nach Durchführung des vollständigen Abbruchs der Halle bis auf das Bodenfundament.

38

2. Der Klägerin steht auch aus einfach-gesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Erlass des Vorbescheids zu.

39

Bei der beantragten Halle handelt es sich um ein nach § 61 Landesbauordnung – LBauO – genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Ein Bauvorbescheid ist gemäß §§ 72 Satz 1, 70 Abs. 1 LBauO zu erteilen, wenn dem genannten Bauvorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend indessen der Fall.

40

Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB (2.1.). Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO zulässig (2.2.). Das Bauvorhaben fügt sich zwar nach der Art der baulichen Nutzung (2.3.), nicht aber nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein (2.4.). Eine Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 3a BauGB (2.5.).

41

2.1. Da das Grundstück Flurstück-Nr. ... nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt – die Beklagte hat bisher lediglich im April 2014 einen Aufstellungsbeschluss gefasst –, scheidet eine Zulässigkeit nach § 30 Abs. 2 Baugesetzbuch aus. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 (erstmals) vertretenen Auffassung stellt das Gelände, auf dem die durch das Brandereignis 2013 zerstörte Halle wiedererrichtet werden soll, keine sog. „Außenbereichsinsel“ dar, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht nach der Vorschrift des § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB richtet.

42

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

43

2.1.1. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22). Für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 47.68 –, BRS 20 Nr. 38). Als Bebauungszusammenhang kennzeichnet die Rechtsprechung eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 11101/11.OVG –, juris und Beschluss vom 29. Januar 2013 – 8 A 11093/12.OVG –). Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet zu prägen. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22), sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (s. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227).

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2.1.2. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ortsteilqualität der Bebauung, innerhalb derer das streitgegenständliche Grundstück liegt, angesichts der Innenstadtlage außer Zweifel.

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2.1.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass der von der Klägerin zur (erneuten) Bebauung vorgesehene Bereich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... trotz seiner Ausmaße von rund 170 x 56 m dem Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung zuzurechnen ist. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt und sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist zunächst zu ermitteln, welche Bebauung den Zusammenhang darstellen kann. Im Regelfall ist es die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag – bei Erhebung einer Verpflichtungsklage die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – vorhandene Bebauung. Eine Bebauung, die in früherer Zeit zwar genehmigt worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später – wie hier – wieder beseitigt worden ist, hat bei der Qualifizierung der „Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris m.w.N.). Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aber anerkannt, dass auch eine früher vorhanden gewesene Bebauung noch fortwirken kann und zwar derart, dass ein Grundstück nach Abriss der Bebauung seine Innenbereichsqualität noch behält (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, NVwZ 1987, 406 und vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris). Der Altbestand, der vernichtet worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 – BVerwG 4 C 25.82 –, NJW 1984, 1771 und vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 –, NVwZ 1987, 406).

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Die baurechtliche Qualität des Grundstücks der Klägerin hängt hiernach – erstens – davon ab, ob es zum Innenbereich gehörte, solange es mit einer 170 x 56 m großen Lagerhalle bebaut war, und – zweitens –, ob es trotz Beseitigung dieser Bausubstanz nach dem Abbrennen der Halle seine Innenbereichsqualität behalten hat.

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Mit seiner früheren Bebauung lag das Grundstück unzweifelhaft innerhalb des Bebauungszusammenhangs, da die Hafenstraße in dem betreffenden Bereich sowohl westlich als auch östlich ohne (größere) Baulücken bebaut war. Der Umstand, dass einzelne Baubereiche unterschiedlich bebaut waren (östlich der Hafenstraße nahe ausschließlich mit zweigeschossigen Wohngebäuden, westlich der Hafenstraße mit gewerblich genutzten Gebäuden mit unterschiedlich hohen Geschoßflächen-, Geschoßzahlen und Grundflächenzahlen) änderte daran nichts, dass ein Bebauungszusammenhang im Sinne einer aufeinanderfolgenden, ununterbrochenen Bebauung bestand.

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Die Innenbereichsqualität ist durch die kurze Zeitdauer, die nach dem Brand im Juni 2013 und vollständigem Abriss der Altbebauung bis zur Stellung der Bauvoranfrage im Dezember 2013 verstrichen ist, nicht verlorengegangen. Zu den konkreten Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls gehört, dass es sich um ein in diesem Bereich inzwischen teilweise unbebautes Grundstück in der Innenstadtlage handelt, das aufgrund seiner Größe durch Zeitablauf allenfalls zu einer „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich werden könnte (vgl. zum „Außenbereich im Innenbereich“ BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –, NJW 1984, 1576). Die Verkehrsauffassung nimmt bei einer solchen Lage einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hin, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist. Hinzu kommt, dass Planung und Vorbereitung der Bebauung eines solch großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, NVwZ 1987, 406). Vorliegend kann die Kammer offen lassen, wie lange nach der Verkehrsauffassung ein als Außenbereichsinsel in Betracht kommendes nach Abriss unbebautes Grundstück im unbeplanten Innenbereich weiterhin zur Bebauung ansteht. Denn die Klägerin hat sich bereits Monate nach dem Brandereignis um eine Bebauung bemüht.

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2.2. Das Vorhaben ist nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig.

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Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

51

Zwar bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, dass Hafengebiete zu den sonstigen Sondergebieten zählen. Die Klägerin kann aber mit ihrem Einwand, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche aufgrund der vorrangig vorzufindenden Hafennutzung einem Baugebiet nach § 11 BauNVO als Sonderbaufläche Hafen, nicht gehört werden. Denn ein „faktisches Hafengebiet“ nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Frage, was unter einem „Hafengebiet“ zu verstehen ist, und welche Anlagen in einem solchen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, regelt nicht das Gesetz, sondern hängt von einer Entscheidung des zuständigen Planungsträgers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436; Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 15 ZB 13.1167 –, juris). Bei einem „Hafengebiet“ als sonstigem Sondergebiet verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ausdrücklich, dass die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (im Bebauungsplan) darzustellen und festzusetzen sind. Hierzu gehört die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 –, NVwZ 1990, 257).

52

2.3. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach Auffassung der Kammer allerdings der „Art der baulichen Nutzung“ nach in die nähere Umgebung ein. Dabei geht das Gericht aufgrund der Ortsbesichtigung vom 16. September 2015 davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein „faktisches Gewerbegebiet“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO handelt.

53

Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Die Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris m.w.N.). Die Betrachtung muss auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper scheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50/08 –, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, ESOVGRP).

54

Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer nach Durchführung der Ortsbesichtigung am 16. September 2015 sowie unter Heranziehung der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lagepläne und Luftbildern (Quelle: http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/ und google.maps) den maßgebli-chen Umgriff auf die gesamte Bebauung westlich der Hafenstraße bis zum Rhein in dem Bereich zwischen der Schwanthaler Allee im Norden und den Anwesen Hafenstraße … und … im Süden etwa auf der Höhe der Einmündung der Schwindstraße. Dieser Bereich, der den bodenrechtlichen Charakter des Baugeländes prägt bzw. beeinflusst, ist etwa 500 m lang und 100 m breit und umfasst zahlreiche bis zu dreigeschossige Haupt- und Nebengebäude in erster und zweiter Baureihe entlang der Straße sowie Lagerflächen im Freien. In den Gebäuden und auf den Freiflächen findet nahezu ausschließlich gewerbliche sowie Büronutzung statt (s. im Einzelnen dazu die Feststellungen im Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 16. September 2015). Im Norden stellt die Schwanthaler Allee optisch eine markante Zäsur im baulichen Erscheinungsbild dar, denn nördlich dieser Straße stehen auf beiden Seiten der Straße ausschließlich Wohnhäuser. Ebenso entfaltet die Hafenstraße selbst eine Zäsurwirkung, denn östlich der Hafenstraße befinden sich ebenfalls nur Wohngebäude.

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Die Kammer qualifiziert das so umrandete Geviert als faktisches Gewerbegebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, da sich dort nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässige „Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude befinden. Darunter fällt auch das Bauvorhaben der Klägerin, denn die geplante Halle soll nach dem Antrag vom 23. Dezember 2013 im Erdgeschoss als Lagerfläche und zu Bürozwecken im Erd- und Obergeschoss genutzt werden.

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2.4. Jedoch fügt sich das Bauvorhaben der Klägerin nach Ansicht der Kammer hinsichtlich des Maßes der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.

57

Ein Vorhaben fügt sich diesbezüglich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft (z.B. Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 14 B 11.1238 –, juris). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – IV C 18.67 –, NJW 1970, 263; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 14 B 11.1238 –, juris). Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Bauvorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8.07 –, BauR 2007, 1691). Als solche Faktoren können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe baulicher Anlagen der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB a.a.O., § 34 Rn. 40 m.w.N.); auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der BauNVO z.B. für die Geschossfläche kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, NVwZ 1994, 1006). Ebenso wenig kommt es bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB auf die Grundstücksgrenzen und die Größe der Grundstücke an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 –, NVwZ 1989, 354).

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Hiervon ausgehend ist die Kammer der Meinung, dass sich die geplante Halle der Klägerin nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dabei kann offen bleiben, ob der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung ebenso wie bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung auf den Bereich zwischen Schwanthaler Allee im Norden und den Anwesen Hafenstraße ... und ... im Süden oder „nur“ auf den Bereich zwischen Schwanthaler Allee und dem Anwesen Hafenstraße ... zu begrenzen ist. Sämtliche Gebäude in diesem Bereich erreichen nicht annähernd die flächenmäßige Ausdehnung des geplanten Vorhabens der Klägerin. Deren Halle würde im Falle des Wiederaufbaus der durch den Großbrand im Juni 2013 zerstörten Lagerhalle über eine flächenmäßige Ausdehnung von 9.405,34 m² verfügen. Demgegenüber haben die anderen in dem genannten Bereich vorhandenen Gebäude nur folgende flächenmäßige Ausdehnungen:

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- Hafenstraße ..: ca. 2.860 m²
- Hafenstraße ..: ca. 790 (vorderes Gebäude) und 560 m² (hinteres Gebäude)
- Hafenstraße ..: ca. 350 m²
- Hafenstraße ..: ca. 511 und 440 m²
- Hafenstraße ..: ca. 2.820 m²
- Hafenstraße ..: ca. 490 m²
- Hafenstraße ..: ca. 145 m² und 53 m².

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Die flächenmäßige Ausdehnung des geplanten Baukörpers überschreitet daher den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen selbst im Verhältnis zu den Gebäuden Hafenstraße ... und ... um mehr als das Dreifache und würde im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen beziehungsweise erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8.07 –, BauR 2007, 1691; OVG Saarland, Urteil vom 24. November 2005 – 2 R 6/05 –, BauR 2006, 660). Ein Vorhaben führt zu solchen Spannungen, wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245). Da die obergerichtliche Rechtsprechung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „städtebauliche Spannungen“ innerhalb des § 34 BauGB quasi als Ersatztatbestand für die in § 31 Abs. 2 BauGB beschriebenen Grundzüge der Planung eingeführt hat, die nur für Planfestsetzungen gelten, lassen sich auch dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall zumindest grob für die Beurteilung „der städtebaulichen Spannungen“ innerhalb des § 34 BauGB transferieren. Deshalb werden sich im Regelfall städtebauliche Spannungen durch eine Rahmenüberschreitung durch die Bebauung im unbeplanten Innenbereich desto eher bejahen lassen, je homogener die Bebauung sich darstellt, weshalb auch umso unmittelbarer die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze vergleichend angewandt werden können (VG München, Urteil vom 16. März 2015 – M 8 K 13.4257 –, juris).

61

Hiernach hätte die Klägerin nach gegenwärtiger Rechtslage nach Ansicht der Kammer zwar einen Anspruch darauf, nach entsprechender Genehmigung auf dem streitgegenständlichen Gelände mehrere kleinere Lagerhallen bzw. Bürogebäude errichten zu dürfen. Das konkret geplante Bauvorhaben überschreitet jedoch den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich der betreffende Bereich des Baugrundstücks von den Gebäuden in der näheren Umgebung unterscheidet. Eine solche Besonderheit stellt insbesondere nicht das Abbrennen der Lagerhalle im Juni 2013 dar, denn – wie oben ausgeführt – mit der endgültigen Beseitigung der alten Lagerhalle war der Bestandschutz entfallen. Löst damit das Vorhaben aufgrund seiner flächenmäßigen Ausdehnung ein Planungsbedürfnis aus, fügt es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.

62

2.5. Das Bauvorhaben der Klägerin kann schließlich nicht nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB zugelassen werden. Danach kann im Einzelfall vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn die Abweichung u.a. der Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

63

2.5.1. Zwar ist § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB auf Vorhaben nicht anwendbar, wenn – wie hier – die nähere Umgebung, in dem das streitbefangene Grundstück belegen ist, einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung entspricht; § 34 Abs. 3a BauGB setzt vielmehr einen Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 LA 109/08 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2012 – OVG 10 N 34.10 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn 87b; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 77; Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 34 Rn. 107a).

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Hieraus folgt aber nicht, dass § 34 Abs. 3a BauGB auf Vorhaben, die sich in einem faktischen Baugebiet befinden und die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein nach der BauNVO zu beurteilen sind, auch hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien nicht anwendbar ist (s. auch VG München, Beschluss vom 18. August 2014 – M 8 SN 14.3226 –, juris). Zwar enthielt der der heutigen Regelung vergleichbare § 34 Abs. 3 BauGB 1987 die Formulierung „Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen …“, bezog also ausdrücklich Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in den Anwendungsbereich der abweichungsfähigen Vorhaben mit ein. Allein aufgrund der Formulierung die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben auch hinsichtlich der Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche vom Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a BauGB auszunehmen, würde aber übersehen, dass auch die in einem faktischen Baugebiet gelegenen Vorhaben zunächst Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, und ausschließlich hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB nach den Sonderregerlungen der BauNVO zu beurteilen sind. Hinsichtlich der übrigen Einfügenskriterien sind und bleiben sie weiterhin Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

65

Von daher ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Gewerbegebiet handelt.

66

2.5.2. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass § 34 Abs. 3a BauGB hier deshalb nicht einschlägig sei, weil die genannte Bestimmung an einen vorhandenen Bestand anknüpfe und nur auf Vorhaben Anwendung finde, die eine vorhandene Situation erhalte oder weiterentwickele (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn 87), die Lagerhalle hier aber nicht mehr vorhanden sei. Allerdings setzt § 34 Abs. 3a BauGB einen bestehenden Gewerbebetrieb voraus, so dass die Vorschrift nicht für eine Neugründung eines Betriebes herangezogen werden kann (Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 107a). § 34 Abs. 3a BauGB erfasst nach seinem Wortlaut aber nicht nur bauliche Maßnahmen an vorhandenen Gebäuden („Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung“), sondern auch die „Erneuerung“, d.h. die Beseitigung einer vorhandenen Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle (vgl. Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 107a; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 76; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz , Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand Juli 2015, § 34 Rn. 65.6). Um eine solche Erneuerung geht es der Klägerin.

67

2.5.3. Nach Ansicht der Kammer liegen aber die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht vor. Denn der Wiederaufbau der abgebrannten Lagerhalle ist nicht städtebaulich vertretbar (§ 34 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 2 BauGB).

68

Städtebaulich vertretbar sind wie in § 31 Abs. 2 BauGB nur Vorhaben, die aufgrund des Abwägungsgebots und der Planinhalte des § 9 BauGB auch den Gegenstand eines Bebauungsplans bilden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 -, NVwZ 1990, 755). Die städtebauliche Vertretbarkeit ist nicht nur eine Voraussetzung für die Abweichung, sondern bildet vielmehr eine Grenze für die Abweichung von der Notwendigkeit des Einfügens (Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 66). Aus dem Erfordernis der städtebaulichen Vertretbarkeit folgt für das Verhältnis von emittierendem Gewerbebetrieb und benachbarter Wohnbebauung, dass auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (s. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gewahrt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, NVwZ 1990, 755). Daraus können sich im Einzelfall Erfordernisse zu einer Minderung oder einem Ausgleich vorhandener Belastungen und die Vermeidung zusätzlicher Belastungen ergeben. So kann z.B. eine Verminderung von Belastungen durch eine Gestaltung der Bauvorhaben erreicht werden. Je nach Sachlage kann aber auch ein Ausgleich von vorhandenen und nicht verminderbaren Belastungen in Betracht kommen, z.B. Maßnahmen zugunsten der Wohnverhältnisse in der Umgebung des Standortes. Werden durch das Vorhaben Belange berührt, die nach dem Abwägungsgebot ausgleichsbedürftig sind, aber im Rahmen der Baugenehmigung und auf sonstige Weise nicht ausgeglichen werden können, kann nach § 34 Abs. 3 a BauGB nicht genehmigt werden (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn 88c).

69

Hiervon ausgehend scheidet vorliegend eine Abweichung nach § 34 Abs. 3 a BauGB aus. Die Neuerrichtung einer im Vergleich zur gewerblichen Umgebungsbebauung mehr als dreimal so großen Halle zur Lagerung von Gütern mit einer hohen Brandgefährdung unmittelbar gegenüber einer Wohnbebauung hält die Kammer nicht für städtebaulich vertretbar.

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Das Gericht legt seiner Würdigung den Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 2013 zugrunde, in dem diese in der Betriebsbeschreibung zur Nutzung u.a. Folgendes angegeben hatte: „Die gelagerten Güter in der Lagerhalle werden, wie bisher genehmigt, in erster Linie aus Kunststoffen der BASF SE bestehen.“ Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. September unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Oktober 2000 – 8 S 445/00 –, NVwZ-RR 2001, 576 und Beschluss vom 13. April 2015 – 3 S 328/15 –, NVwZ-RR 2015, 646) eingewandt hat, es müsse nicht zwangsläufig in einem Verfahren sowohl über die Zulässigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage als auch deren Nutzung entschieden werden, kann die Klägerin damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in ihrem Antrag vom 23. Dezember 2013 ausdrücklich die Nutzung der Lagerhalle („Die gelagerten Güter … werden, wie bisher genehmigt, in erster Linie aus Kunststoffen der BASF SE bestehen“) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat und dabei auch im Klageverfahren geblieben ist.

71

Durch das sich nicht in die nähere Umgebung einfügende Vorhaben der Klägerin werden vorliegend Belange berührt, die ausgleichsbedürftig sind, aber im Rahmen eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung nicht ausgeglichen werden können. Östlich der Hafenstraße befinden sich in dem betreffenden Bereich nahezu ausschließlich Wohngebäude. Der Abstand zwischen den Wohnhäusern, die bereits vor Errichtung der abgebrannten Halle gebaut worden waren, und der geplanten 170 m langen Lagerhalle beträgt nur ca. 26 m. Nördlich der Schwanthaler Allee sind in den letzten zehn Jahren aufgrund des Bebauungsplans 580 „Parkinsel“ mit Änderungen ausschließlich Wohngebäude errichtet worden. Der Brand im Juni 2013, der vermutlich durch einen technischen Defekt an der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Lagerhalle verursacht worden war, löste einen Großeinsatz der umliegenden Feuerwehren und Rettungskräfte aus. 2300 Menschen mussten ihre Häuser verlassen (s. Süddeutsche Zeitung vom 22. Juni 2013, http://www.sueddeutsche.de/panorama/feuer-in-ludwigshafen-menschen-muessen-haeuser-wegen-brand-in-einer-lagerhalle-verlassen-1.1703206). Dass an den Nachbargebäuden keine größeren Schäden entstanden, war auch der günstigen Wetterlage zu verdanken (http://www.morgenweb.de/region/ mannheimer-morgen/metropolregion/uberall-blitzten-lichtbogen-auf-1.1090415). Denn der Rauch des mit sehr hoher Temperatur verbrannten Kunststoffs stieg wie in einem Zylinder nach oben. Dort vermischte sich der schwarze Qualm nach und nach mit frischer Luft.

72

Der Vorfall im Juni 2013 offenbarte den bestehenden städtebaulichen Missstand des Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung mit der Lagerung von Gütern mit hoher Brandgefährdung bzw. Gesundheitsgefährdung und Wohnnutzung. Insbesondere die Größe der Lagerhalle mit ihrer im Verhältnis zu den benachbarten Gewerbebetrieben vielfach höherer Lagerkapazität stellte auch bei angenommener Einhaltung der Brandschutzvorschriften der §§ 15, 50 LBauO ein unkalkulierbares Risiko für die umgebende Wohnbebauung dar, da technische Defekte ebenso wie z.B. Blitzeinschläge nicht ausgeschlossen werden können. Die Risiken im Falle eines Brandes sind bei einem so großen Gebäude mit solch gefährlichen Gütern ungleich höher als einem deutlich kleineren Gebäude mit weniger gefährlichen Gütern. Die genannte Gefahr bestünde im Falle des Wiederaufbaus der Halle mit anschließender Nutzung wie zuvor. Die Kammer hält daher die Wiedererrichtung der Lagerhalle in den Ausmaßen der 1969 genehmigten Halle und der 1971 genehmigten Nutzung zur Lagerung von Gütern mit einer hohen Brandgefährdung für mit den Belangen der Umgebungsbebauung nicht für ausgleichsfähig und daher nicht für städtebaulich vertretbar.

73

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Das Begehren der Klägerin, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihre Klage erfolglos geblieben ist.

75

Aber auch der Antrag der Beklagten auf Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bleibt erfolglos.

76

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 6 B 21/14 –, juris). Eine solche Notwendigkeit ist indessen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, grundsätzlich zu verneinen. Maßgeblich ist dabei die Überlegung, dass eine sachkundige Behörde, zu deren Aufgaben es gehört, einen Verwaltungsakt – wie hier eine Entscheidung über eine Bauvoranfrage – zu erlassen, in der Regel auch in der Lage sein muss, dies ohne anwaltlichen Rat zu tun. Folglich wird sie auch in der Lage sein, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten in dem von einem betroffenen Bürger in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren zu verteidigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 E 11379/10 –, NVwZ-RR 2011, 455; VG Neustadt, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 K 1025/13.NW –, juris). Dies gilt nach der rheinland-pfälzischen Kommunalverfassung grundsätzlich sogar bei kleinen Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO – nach Nr. 4 dieser Vorschrift unter Einschluss der Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch die Verbandsgemeindeverwaltung und damit durch fachlich geschulte und erfahrene Bedienstete geführt werden. Zudem haben gerade die Gemeinden die Möglichkeit, sich in schwierigen Verfahren durch die kommunalen Spitzenverbände, vorliegend durch den Gemeinde- und Städtebund, rechtlich beraten zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 1999 – 6 E 11158/99.OVG – und Beschluss vom 16. November 1987 – 12 E 54/87.OVG –).

77

Dementsprechend war auch vorliegend die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beklagte, einer kreisfreien Stadt mit über 160.000 Einwohnern, nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ein besonders gelagerter Einzelfall, in dem außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich gewesen wären, lag nicht vor.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

79

Beschluss

80

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 252.376,28 €. festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

81

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169). Danach ist für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige gewerbliche Bauten nach Nr. 9.1.2.6 ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung in Ansatz zu bringen. Gemäß Nr. 9.2 reduziert sich dieser Streitwert bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides auf einen Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Bei diesen Werten handelt es sich um Pauschalierungen, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens und der Bodenwertsteigerung des Baugrundstücks das Prozesskostenrisiko kalkulierbar machen.

82

Sind die Fragen, die in einem Bauantragsverfahren ernsthaft streitig sein können, bereits Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens – wie hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens –, hält die Kammer es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. April 2001 – 4 KSt 2/01 –, NVwZ-RR 2001, 802) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16. September 2008 – 8 E 10988/08.OVG –, ESOVG RP) für angemessen, den Streitwert auf 75 % des Werts einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage festzusetzen.

83

Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, den Streitwert aus einem Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln. Diesbezüglich orientiert sich die Kammer an der Anlage 2 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis – BS –). Der Rohbauwert ist gemäß § 2 Abs. 1 BS für die in der Anlage 2 aufgeführten oder vergleichbare Gebäude aus dem Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen durchschnittlichen Rohbauwert je Kubikmeter umbauten Raums (Bezugsjahr 1980 = 100) und einer Indexzahl, zu berechnen. Die Indexzahl wird jährlich von dem für die Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht. Nach Nr. 11.1. der Anlage 2 betragen bei eingeschossigen hallenartigen Fabrikgebäuden, Werkstattgebäuden, Lagergebäuden, Verkaufsstätten und ähnlichen Gebäuden die durchschnittlichen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Bauten bei schwerer Bauart, d.h. Gebäuden mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden, bis 2.500 m³ Brutto-Rauminhalt 29 €/m³ (Nr. 11.1.1), für den 2.500 m³ übersteigenden Brutto-Rauminhalt bis 7.500 m³ 25 €/m³ (Nr. 11.1.2.), für den 7.500 m³ übersteigenden Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m³ 20 €/m³ (Nr. 11.1.3.) und für den 50.000 m³ übersteigenden Brutto-Rauminhalt 16 €/m³ (Nr. 11.1.4.). Die aktuelle Indexzahl beträgt nach dem Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 23. Februar 2015 (s. https://www.bvs-hrs.info/cms/upload/oeffentlicher_teil/gebuehrenordnung/rheinland-pfalz/rlp-index-2015.pdf) 209,1.

84

Es ergibt sich in Bezug auf die geplante Lagerhalle der Klägerin mit einem Brutto-Rauminhalt von 85.115,44 m³ somit folgende Berechnung:

85

bis 2.500 m³ Brutto-Rauminhalt x 29 €/m³ =

72.500 €

2.500 m³ übersteigender Brutto-Rauminhalt bis 7.500 m³ x 25 €/m³ =

124.975 €

7.500 m³ übersteigender Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m³ x 20 €/m³ =

849.980 €

50.000 m³ übersteigender Brutto-Rauminhalt x 16 €/m³ =

561.831,04 €

-       

-----------------

Zusammen

1.609.286,04 €

Vervielfältigt mit der Indexzahl 2015 in Höhe von 209,1: 3.365.017,11 €

86

Die Kammer hält vorliegend ein Zehntel der geschätzten Rohbaukosten für angemessen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 336.501,71 € errechnet. Hiervon sind bei der Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids 75 % in Ansatz zu bringen, also ein Betrag von 252.376,28 €.

87

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

88

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

89

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

90

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.