Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 13.4257
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 8 K 13.4257
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. März 2015
8. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Aufstockung eines Reihenmittelhauses in einer in geschlossener Bauweise errichteten Häuserzeile um ein Geschoss;
Maßgebliche Umgebung beschränkt sich aufgrund der, auf dem homogenen Erscheinungsbild und der abweichenden Bauweise in der näheren Umgebung beruhenden, unterschiedlichen Baustruktur auf die Häuserzeile selbst;
Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung;
Städtebauliche Spannungen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
zu 1) und 2) bevollmächtigt: ...
gegen
... - Beklagte -
wegen Vorbescheid ...-weg 2, Fl.Nr. ... Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2015 am 16. März 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(Lageplan wegen Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 legten die Kläger die zwischenzeitlich von der Beklagten angeforderten Unterlagen sowie ein überarbeitetes Antragsformular für den Vorbescheid, das inhaltlich aber keine Änderungen enthielt, vor.
den ablehnenden Vorbescheid aufzuheben
und
den beantragten Vorbescheid positiv zu verbescheiden.
„Das Vorhaben sei nach § 31 Abs. 1 und 2 BauNVO als ausnahmsweise zulässig einzustufen, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Weder werde gegen die Einhaltung der Grenzabstandsflächen verstoßen noch gegen die Höhenentwicklung des beantragten Bauvorhabens. Das Vorhaben füge sich harmonisch in diese Bebauung ein. Die zulässige Bauweise nach § 22 BauNVO bleibe unberührt, weil kein Bebauungsplan bestehe und auch die Gesamtanlage mit einer Länge von 60 m über der festgelegten Gesamtlänge des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO liege und somit nicht als Grundlage herangezogen werden könne. Die Störung des bisher einheitlichen Erscheinungsbildes stelle eine unzutreffende subjektive Beurteilung dar. Die Einzelgebäude ...-anger 7 a und 9 seien als maßgebliche Bezugsfälle sehr wohl heranzuziehen. Darüber hinaus greife § 34 Abs. 3 a BauGB. Es sei nicht dargetan, warum die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt seien. Das Baurecht - wie beantragt - stehe auch den anderen Eigentümern der Bebauung ...-anger 7/...-weg 4 - 12 zu. Dies ergebe sich bereits aus dem Ablehnungsbescheid. Eine bereits in Aussicht gestellte, grundsätzlich planungsrechtliche Zustimmung könne nicht von der Zustimmung aller Eigentümer/Bauherren der gesamten Hausgruppe abhängig gemacht werden, erst recht nicht bei einem Antrag auf Vorbescheid. Insoweit sei der Ablehnungsbescheid widersprüchlich; die Beklagte übe ihr Ermessen fehlerhaft aus. Auch sei festzustellen, dass die Beklagte uneinheitlich Baugenehmigungen erteile. Am ...-weg 26 - 36 und 27 - 37 seien in den 70er-Jahren sechs Doppelhäuser in abgestimmter Weise errichtet worden. Die Errichtung einer Dachgaube hätte somit der Zustimmung aller benachbarten Eigentümer bedurft, was jedoch niemals gefordert worden sei.“
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 wird aufgehoben.
die Klage auch hinsichtlich des abgelehnten Bauantrages abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), da zum...-weg hin eine Baugrenze festgesetzt ist, zu der das Vorhaben nicht im Widerspruch steht. Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Aufstockung im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.
U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 82, Flurstück 393 (postalische Anschrift L. 12, E. ), welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Dieses ist Bestandteil einer Häuserzeile aus insgesamt fünf Häusern. Die Länge der Bebauung beträgt ausweislich des mit dem Bauantrag vorgelegten Flurkartenausschnitts, der mit der online unter www.tim-online.nrw.de durch das Gericht eingesehenen Liegenschaftskarte (zuletzt abgerufen am 13. Januar 2015) übereinstimmt, ca. 55,4 m.
3Das südlichst gelegene Haus (Flurstück 394, L. 10) ist ca. 11 m breit und 8 m tief. An der gartenseitigen südöstlichen Ecke dieses Hauses ist ein ca. 5,5 m breiter und 4 m tiefer Erker angesetzt. Das Haus der Kläger schließt sich nach Norden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nahezu deckungsgleich, nämlich mit einem kleinen Rücksprung an der Vorderseite der Häuser, an und ist im übrigen ebenfalls ca. 11 m breit und 8 m tief, verfügt aber nicht über einen Erker. Es folgt das Haus der Beigeladenen, dessen Vorderseite um einen Meter zurückspringt, gartenseitig bisher mit dem Haus der Kläger bündig abschloss und damit an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur eine Tiefe von 7 m aufwies. Erst in einem Abstand von 2 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sprang die gartenseitige Hauswand um einen Meter vor. Auf diesen Altbestand folgt an der nördlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen das Haus L. 16 (Flurstück 389), welches an der Vorderseite deckungsgleich und gartenseitig mit einem Vorsprung von ca. 4 m anschließt. Der Vorsprung ist durch einen zweigeschossigen genehmigten Anbau entstanden. Dieses Haus ist damit ca. 11 m breit und 12 m tief. Im Rahmen der Errichtung des nachträglich errichteten rückwärtigen Anbaus wurde die gesamte rückwärtige Dachkonstruktion so verändert, dass der Anbau nicht mehr als solcher erkennbar ist, sondern als Teil eines einheitlichen Hauses erscheint. An dieses Haus schließt sich an der nördlichen Grundstücksgrenze das letzte Haus dieser Häuserzeile an. Es ist ca. 11 m breit und 10 m tief. Im Verhältnis zum Haus der Beigeladenen springt seine Vorderseite um ca. 1 m zurück. Die gartenseitige Hauswand ist um ca. 1,5 m Richtung Garten verschoben. Alle Grundstücke im Bereich dieser Häuserzeile weisen eine Tiefe von mehr als 20 m auf.
4In dem Bereich um das Vorhabengrundstück finden sich sowohl in offener Bauweise errichtete Gebäude (Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge unter 50 m) wie auch solche, die in geschlossener Bauweise errichtet worden sind (Häuserzeilen mit einer Länge von über 50 m). Dies gilt sowohl, wenn nur der durch die Straßen N. , T. und U. umschlossene Bereich betrachtet wird, als auch, wenn auch der Bereich zwischen den Grünflächen im Norden und Süden sowie dem E1. im Westen einbezogen wird.
5Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen:
6Am 31. Juli 2013 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines gartenseitigen zweigeschossigen Anbaus und den Umbau der vorhandenen Wohnbebauung in zwei Wohneinheiten. Der auf beiden Seiten grenzständige Anbau schließt an der nördlichen Grundstücksgrenze in einer Linie mit dem auf dem Flurstück 389 bereits errichteten Anbau ab. An der südlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Kläger entsteht ein Versprung von ca. 5 m Tiefe, wobei die Wandhöhe im Mittel ca. 6 m beträgt. Das Dach des Anbaus weist im Gegensatz zu dem Satteldach des Hauses (ca. 32 Grad) eine Neigung von nur 5 Grad auf. Im ersten Obergeschoss fassen die grenzständigen Wohnräume gartenseitig eine Dachterrasse von beiden Seiten ein. Diese ist von der zu den Klägern gelegenen Grundstücksgrenze 3,13 m entfernt.
7Die Beklagte hat den Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung am 26. August 2013 erteilt. Eine Bekanntgabe an die Kläger erfolgte zunächst nicht. Auf Schreiben vom 22. November 2013 übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. November 2013 eine Ablichtung der Baugenehmigung.
8Die Kläger haben am 20. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung machen sie geltend: Das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Der verfahrensgegenständliche Anbau erweise sich auf der Grundlage der sog. „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts als nicht mehr wechselseitig verträglich und abgestimmt. Im Gegenteil wirke der Anbau gegenüber ihrem Grundstück erdrückend. Er nehme ihnen in erheblicher Weise die Sonneneinstrahlung und verhindere eine angemessene Nutzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs. Auch führe er zu einem unerträglichen Hitzestau auf der Terrasse. Bei Starkregenereignissen führe die große grenzständig errichtete Wandfläche zu einem rücksichtslosen Wassereintrag auf dem Grundstück. Schließlich ermögliche der Anbau nunmehr eine Einblicknahmemöglichkeit auf ihr Grundstück, welche mit der bisherigen Situation nicht vergleichbar sei. Auch die Standsicherheit des Anbaus sei nicht gesichert.
9Die Kläger beantragen,
10die den Beigeladenen von der Beklagten am 27. August 2013 erteilte Baugenehmigung aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, die Baugenehmigung verletzte die Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften.
14Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
15Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 20. August 2014 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten worden. Die Kläger haben nach ihrem unwidersprochenen Vortrag erst nach dem 25. November 2013 Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt. Durch die Erhebung der Klage am 20. Dezember 2013 ist selbst die einmonatige Klagefrist der §§ 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 110 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 7 Justizgesetz NRW (JustG NRW) gewahrt worden, so dass es auf die Frage der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ankommt.
19Die Klage ist aber unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, wenn den Klägern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft.
20Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173 = juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35.
21Das Vorhaben, das im unbeplanten Innenbereich liegt, verstößt nicht gegen die Kläger schützende Normen des Bauplanungsrechts. Es ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, in der sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und umgekehrt ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 10.
23Dem maßgeblichen objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot, das Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ist, kommt eine solche drittschützende Wirkung nur ausnahmsweise zu. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt zunächst einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1991 – 4 C 5.87 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76 = juris Rn 36, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21.
25Objektiv-rechtlich ist ein solcher Verstoß gegeben, wenn sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3 = juris Rn 6; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21,
27oder aber, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 –4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 46, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21.
29Drittschutz ist dabei nur dann anzunehmen, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
30Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 35, vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19/82 –, BRS 44 Nr. 71 = juris Rn 14, und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21; vgl. zum Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht generell BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2013, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen.
31Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199 = juris Rn 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360 = juris Rn 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Grundstück der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht vor.
34In der näheren Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen – losgelöst von der Frage, ob nur das Straßengeviert N. , T. und U. oder auch der Bereich zwischen den Grünflächen im Norden und Süden sowie dem E1. im Westen einzubeziehen ist – findet sich sowohl offene (Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge unter 50 m) als auch geschlossene Bauweise (Häuserzeilen mit einer Länge von über 50 m, hier 55,4 m).
35Für die Bestimmung der Bauweise kann auch im unbeplanten Innenbereich § 22 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Auslegungshilfe herangezogen werden, obwohl es an einer diesbezüglichen Festsetzung fehlt.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 = juris Rn 7, und vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19.93 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30 = juris Rn 19; Beschluss vom 27. Juli 2011 – 4 B 4.11 –, BRS 78 Nr. 102 = juris Rn 4; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 12.
37Diese Vorschrift enthält definitorische Grundsätze, wie etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise zu verstehen sind.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 4 B 131.94 –, juris Rn 3; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 12.
39Soweit die Kläger auf eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aufgrund der durch den Anbau erfolgenden Aufhebung der baulichen Einheit der vorhandenen Gebäude,
40vgl. Urteil des VG Würzburg vom 23. Januar 2014 – W 5 K 13.88 –,
41Bezug nehmen und sich somit auf die sog. „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts und das damit einhergehende Erfordernis der wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bauweise berufen,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 355 = juris Rn 20 ff, Beschluss vom 23. April 2013 – 4 B 17.13 –, BauR 2013, 1427 = juris Rn 5; zur Prüfung dieses Aspektes im unbeplanten Innenbereich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370 = juris Rn 21,
43führt dies nicht zum Erfolg. Diese Rechtsprechung ist jedenfalls nicht unmittelbar auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar.
44Das Haus der Beigeladenen in der Gestalt der angefochtenen Baugenehmigung sowie das Haus der Kläger sind keine Doppelhäuser. Beide Häuser weisen zwar eine gemeinsame Grundstücksgrenze auf, sind aber Bestandteil einer Häuserzeile, bei der fünf Häuser – und nicht nur zwei – aneinandergebaut sind.
45Die Häuserzeile ist auch sonst nicht in offener Bauweise errichtet. Eine Hausgruppe als offene Bebauung entsteht dadurch, dass mindestens drei bauliche Anlagen auf in Reihe liegenden Grundstücken durch Aneinanderbauen an der bzw. in der Mitte an den gemeinsamen Grundstückgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden, wobei gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Länge höchstens 50 m betragen darf.
46Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 22 Rn 6.4; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: September 2013, § 22 BauNVO Rn 29; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 22 Rn 22.
47Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Länge der Bebauung beträgt ausweislich des Flurkartenausschnitts und der Liegenschaftskarte ca. 55,4 m und damit über 50 m. Dabei wird die maßgebliche Länge der Bebauung nicht dadurch in mehrere selbständig zu berücksichtigende Abschnitte unterteilt, dass der Bebauungsriegel Versprünge von ein bis zwei Metern aufweist. Derartige Versprünge stehen der Annahme von Doppelhäusern in Abgrenzung zu Einzelhäusern nicht entgegen, weil eine Doppelhausbebauung auch dann besteht, wenn Häuser nicht deckungsgleich errichtet werden.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355 = juris Rn 25; zu einem der Doppelhausqualität nicht entgegenstehenden Versatz von 3,90 m BayVGH, Beschluss vom 29. April 2009 – 3 S 569/09 – BRS 74 Nr. 89 = juris Rn 8.
49Einen sachlichen Grund, dies nicht auf Häuserzeilen zu übertragen, ist nicht ersichtlich.
50Ob das Gebot der Wechselbezüglichkeit der Bebauung auf Häuserzeilen mit einer Länge von über 50 m und somit auf die geschlossene Bauweise zu übertragen ist,
51bejahend Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 6 Rn 13 „im Einzelfall“; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 22 Rn 25 für Fälle des Abrückens von der Grenze bei geschlossener Bauweise; zu Anwendbarkeit auf Hausgruppen bis zu 50 m als Unterfall der offenen Bauweise vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, BRS 76 Nr. 79 = juris Rn 47,
52ist – soweit ersichtlich – gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung dieser Frage kann aber vorliegend offen bleiben. Auch im Fall der Anwendbarkeit des Gebots der Wechselbezüglichkeit fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung ein.
53Maßgeblich für das Einhalten des Gebots der Wechselbezüglichkeit der Bebauung ist, dass die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs eingebunden sind, wodurch deren Baufreiheit zugleich erweitert und beschränkt wird. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Dies bedingt, dass die unterschiedlichen baulichen Anlagen einen Gesamtbaukörper bilden. Dies ist nicht der Fall, wenn sie als zwei oder mehr selbständige Baukörper erscheinen.
54So grundlegend zum Doppelhaus BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355 = juris Rn 18 ff.
55Unter Anwendung dieses Maßstabs erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen zur rückwärtigen Erweiterung ihres Wohnhauses nicht als Verletzung des Gebots der Wechselbezüglichkeit innerhalb der Häuserzeile. Dabei ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich auf den vorhandenen Bestand abzustellen. Dieser ist gekennzeichnet durch eine von Süden nach Norden verlaufende zweigeschossige Häuserzeile, bestehend aus fünf Häusern und einer Gesamtlänge von 55,4 m. Das südlichst gelegene Haus ist ca. 11 m breit und 8 m tief. An der gartenseitigen südöstlichen Ecke dieses Hauses ist ein ca. 5,5 m breiter und 4 m tiefer Erker angesetzt. Das Haus der Kläger schließt sich nach Norden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nahezu deckungsgleich an und ist im Übrigen auch ca. 11 m breit und 8 m tief. Es folgt das Haus der Beigeladenen, dessen Vorderseite um einen Meter zurückspringt, gartenseitig mit dem Haus der Kläger bisher abschloss und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur eine Tiefe von 7 m aufwies. Erst in einem Abstand von 2 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sprang die gartenseitige Hauswand um einen Meter vor. Auf diesen Altbestand folgt nördlich das Haus L. 16 und zwar an der Vorderseite deckungsgleich und gartenseitig mit einem Vorsprung von ca. 4 m. Der Vorsprung ist durch einen nachträglichen zweigeschossigen, genehmigten Anbau entstanden. Dieses Haus ist damit ca. 11 m breit und 12 m tief. Ihm schließt sich an der nördlichen Grundstücksgrenze das letzte Haus dieser Häuserzeile an. Es ist ca. 11 m breit und 10 m tief. Diesem Bestand wird durch den Anbau der Beigeladenen nicht der wechselbezügliche Charakter einer Häuserzeile genommen. Der zweigeschossige gartenseitige Anbau schließt sich an den baugenehmigten Anbau des nördlich gelegenen Nachbarhauses an, so dass beide Häuser gartenseitig eine bündige Hausrückseite aufweisen. Die gemeinsame Grundstücksgrenze ist dann deckungsgleich bebaut. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Kläger und Beigeladenen springt damit das Haus der Kläger 1 m vor, dann folgen eine beidseitige Bebauung von ca. 7 m und eine einseitige Grenzbebauung auf Seiten der Beigeladenen von 5 m.
56Im Verhältnis zu den Ausmaßen der bisher vorhandenen Häuserzeile erweist sich dieser Anbau als wechselbezüglich verträglich. Er nimmt dem Vorhandenen nicht die Eigenschaft einer Häuserzeile. Durch diesen Anbau wird die maßgebliche Erscheinung des Gesamtkörpers nicht derart verändert, dass dieser nicht mehr als einheitlicher Bebauungsriegel erscheint. Hierbei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass innerhalb der Häuserzeile unmittelbar an das Vorhaben der Beigeladenen anschließend auf dem Grundstück L. 16 (Flurstück 389) bereits ein vergleichbarer Anbau errichtet worden ist. Dieser unterscheidet sich von dem der Beigeladenen sogar noch dadurch, dass dort das Dach des Anbaus nicht nur an das des Haupthauses anschließt, sondern die gesamte rückwärtige Dachkonstruktion so verändert wurde, dass der Anbau als Teil eines einheitlichen Hauses erscheint. Hinzu kommen der Erker am südlichen Ende der Häuserzeile, der – ungeachtet seiner Geschossigkeit – ebenfalls nicht unerheblich, nämlich im Umfang von ca. 4 m gartenseitig hervortritt, und die sonstigen Vor– und Rücksprünge in den Fassaden der Häuserzeile.
57Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch den Anbau der Beigeladenen auch im unmittelbaren grenznachbarlichen Bereich nicht zu Lasten der Kläger verletzt.
58Für die Zumutbarkeit einer Verschattung bzw. der Beschränkung von Belichtung und Besonnung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften – hier des § 6 Bauordnung NRW (BauO NRW) – eingehalten sind. Die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse unter anderem darauf, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und von sonstigen Teilen des jeweiligen Nachbargrundstücks sicherzustellen. Die Vorschriften des Abstandflächenrechts in Form des § 6 BauO NRW sind – wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt – hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Anbaus eingehalten.
59Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 59; Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn 9 ff; Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N.
60Im Übrigen fordert das Gebot der Rücksichtnahme nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn 30; Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn 63 m.w.N.
62Im vorliegenden Fall ist ausweislich der Bauvorlagen eine besondere Verschattung des Grundstücks der Kläger nicht zu erwarten. Der geplante Anbau der Beigeladenen steht auf der nördlichen Grenze des Klägergrundstücks und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Sonneneinfall und damit die Belichtung zu beeinträchtigen. Besonders außergewöhnliche Umstände, die ungeachtet der Einhaltung des Abstandflächenrechts die Annahme rechtfertigten, dass das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos sei, liegen bei den gegebenen Umständen nicht vor.
63Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung hat das Bauvorhaben der Beigeladenen für das Grundstück der Kläger nicht. Insoweit ist zu beachten, dass bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen-Vorschriften zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = juris Rn 3.
65Besondere Gründe, die gleichwohl in diesem Einzelfall eine erdrückende Wirkung gegeben sein lassen, sind nicht erkennbar. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
66Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn 50.
67Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erweiterung des Hauses der Beigeladenen um einen Anbau mit einer Tiefe von ca. 5 m auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Klägern und Beigeladenen sowie einer Höhe von gemittelt etwa 6 m ist angesichts des Zuschnitts des Grundstücks mit einer Breite von ungefähr 11 m und der verhältnismäßig großen Tiefe des Grundstücksgartens von mehr als 20 m nicht geeignet, dem Haus der Kläger den eigenständigen Charakter als gleichwertiger Bestandteil der Häuserzeile zu nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Anbau der Beigeladenen in der Höhe hinter dem Haupthaus zurückbleibt und somit in seiner eigenständigen Wirkung auf das Grundstück der Kläger abgeschwächt wird.
68Der von den Klägern angeführte „Hitzestau“ an der grenzständigen Wand des Anbaus der Beigeladenen ist nicht unzumutbar. Die Möglichkeit der sich über der Terrasse erwärmenden Luft aufzusteigen, wird durch die grenzständige Bebauung der Kläger schon der Natur nach nicht beeinträchtigt. Soweit mit dem Begriff die besonders starke Erwärmung dieser Luft durch die zusätzliche von der Wand des Anbaus reflektierte Sonnenenergie und die Veränderung von Windströmungen gemeint sein soll, ist dies in innerstädtischen Wohnlagen grundsätzlich hinzunehmen. In Anbetracht der Bedeutung der Baufreiheit als Ausfluss des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besteht keinerlei planungsrechtlicher Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Hinzu kommt, dass eine stärkere Erwärmung im Bereich der Terrasse weder zu ungesunden Wohnverhältnissen führt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) noch den überwiegenden rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger erfasst mit der Folge, dass der Garten bei entsprechender Sonneneinstrahlung nicht mehr freizeitmäßig sinnvoll genutzt werden könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kläger können – einen „Hitzestau“ unterstellt – ohne weiteres in den hinteren Grundstücksteil ausweichen. In den rückwärtigen Zimmern könnte einem solchen Effekt durch Anpassung der Lüftungszeiten in zumutbarer Weise begegnet werden.
69Gleiches gilt für durch Windeinfluss schräg an die Hauswand des Anbaus fallenden Regen. Aufgrund der Grenzständigkeit des Anbaus wird dieser zwar zwangsläufig auf das Grundstück der Kläger fließen. Dies erweist sich aber angesichts der Größe der Wand von ca. 30 m² und unter Berücksichtigung des Zuschnitts und der Größe des Klägergrundstücks sowie der Häufigkeit und Intensität von Starkregenereignissen nicht als rücksichtslos. Vielmehr sind solche punktuellen Beeinträchtigungen regelmäßig geringfügiger Art und im innerstädtischen Bereich – insbesondere bei zulässiger grenzständiger Bebauung – ohne weiteres hinzunehmen. Soweit die Kläger auf die Gefahr einer Überflutung ihres Kellers hinweisen, bleibt der Vortrag unsubstantiiert.
70Die Rüge von durch den Anbau entstehenden Einblickmöglichkeiten (in die rückwärtigen Wohnräume oder den Garten) führt nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, da in bebauten Bereichen – speziell wenn (wie hier) eine Hauszeilenbebauung gegeben ist – Einsichtnahmemöglichkeiten durch Nachbarn auf das eigene Grundstück regelmäßig als im Rahmen dieser Bauweise selbstverständlich hingenommen werden müssen.
71Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn 57.
72Dies findet zu Gunsten des betroffenen Nachbarn nur dort eine Grenze, wo durch eine nachträgliche Erweiterung eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen wird, also wenn im Bereich des Obergeschosses eine vor die Gebäuderückseite der Reihenhaus- oder Hausgruppenbebauung vorgelagerte "Aussichtsplattform" geschaffen wird und deshalb fortan nicht nur (gegenseitige) Einblicke in den Gartenbereich, sondern mehr als nur kurze Blicke auch in Richtung der benachbarten Fenster möglich sind. Der Blick in Richtung der Fenster des Nachbarn ist umso schützenswerter, wenn hierdurch solche Räume betroffen sind, die – wie Schlafzimmer – der Intims-, jedenfalls aber der Privatsphäre zuzurechnen sind und aufgrund der räumlichen Verhältnisse gleichsam "zum Greifen" nah sind, so dass nicht einmal ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre verbleibt.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91 = juris Rn 60.
74Diese Grenze zur Rücksichtslosigkeit wird durch den verfahrensgegenständlichen rückwärtigen Anbau der Beigeladenen nicht überschritten. Vielmehr weist der Anbau keine unmittelbar zum Grundstück der Kläger gerichteten Fenster auf. Die Fenster zum Garten der Beigeladenen wie auch die mittig vorgesehene Dachterrasse ermöglichen lediglich einen Blick in den hinteren Teil des Gartens der Kläger, wie er auch bisher schon grundsätzlich bestand. Dass durch die Schaffung einer mittig liegenden Dachterrasse dort nunmehr eine zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeit bei gutem Wetter geschaffen wird, vermag hieran nichts zu ändern, weil keine neue Qualität an Einblick geschaffen wird.
75Die von den Klägern gerügte nicht ausreichende Gründung des Anbaus der Beigeladen führt nicht zu einer Rücksichtslosigkeit. Auch insoweit bleibt der Vortrag der Kläger insbesondere im Hinblick auf die vorgelegte statische Berechnung des Ing.-Büros K. I. ohne Substanz. Sonstige Hinweise, dass die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigte Bauausführung nicht selbst hinreichend standsicher ist, bestehen nicht.
76Das Vorhaben widerspricht nicht den nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.
77Ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nicht gegeben. Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Der verfahrensgegenständliche Anbau ist an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Kläger grenzständig, also ohne auf dem eigenen Grundstück liegende Abstandflächen genehmigt worden. Der Einhaltung von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 notwendigen Abstandflächen bedarf es aber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW nicht, da nach den maßgeblichen planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Die Reihenhauszeile stellt eine geschlossene Bebauung i.S.d. § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BauNVO dar, bei der die einzelnen Reihenhäuser zueinander ohne Grenzabstand zu errichten sind.
78Auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden dürfen, ist – wie oben schon ausgeführt – nicht erkennbar.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sich diese mangels eigenem Antrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.
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Kläger und Beigeladener sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in K.... Diese sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 11,60 m. Die Haushälften stehen mit vier bzw. sechs Metern Abstand zur festgesetzten Baufluchtlinie. Die Haushälfte des Beigeladenen wurde 1954, die des Klägers 1971 errichtet. Die übrige Bebauung der Straße besteht auf der einen Straßenseite - abgesehen von einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude - aus zwei- oder mehrgeschossigen Häusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen, auf der anderen Straßenseite herrscht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen vor. Außer einem Fluchtlinienplan fehlen bauplanerische Festsetzungen.
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Der Beigeladene beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung eines 15 m hohen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Es soll anstelle der bestehenden Haushälfte ohne Einhaltung von Grenzabständen und unter Ausnutzung der Baufluchtlinie errichtet werden. Für das Vorhaben erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Vorbescheid.
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Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Vorbescheid erhobene Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgehoben. Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar sei. Es füge sich nach seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die in offener Bauweise gebaut sei. Das Vorhaben des Beigeladenen beseitige das bestehende Doppelhaus, ohne ein neues Doppelhaus zu schaffen. Die beiden Haushälften würden vielmehr bei Realisierung des Vorhabens den Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper erwecken. Auf diesen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB könne sich der Kläger berufen. Denn mit der Doppelhausbebauung gingen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe.
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Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <362 f.>) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden. Die maßgeblichen Fälle seien über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zu lösen. Danach sei die Klage abzuweisen. Auf den Kläger sei umso weniger Rücksicht zu nehmen, als dieser sein Grundstück baulich nicht vollständig ausnutze.
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Die Beklagte schließt sich dem Standpunkt des Beigeladenen an.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
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a) Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48). Das Oberverwaltungsgericht hat als nähere Umgebung die beiden Seiten der R...straße in den Blick genommen (UA S. 9), die Beteiligten haben hiergegen Einwände nicht erhoben.
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b) In dieser Umgebung befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung mit Doppelhäusern, Hausgruppen und wenigen Einzelhäusern, die das Oberverwaltungsgericht als offene Bauweise bezeichnet.
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Mit diesen Bezeichnungen greift das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück. Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278> = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30). Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6). Aus diesem Grund konnte das Oberverwaltungsgericht auch auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgreifen, als es die Eigenart der Umgebungsbebauung, die bestehende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen und das streitgegenständliche Vorhaben gewürdigt hat.
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Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.
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Die knappen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umgebungsbebauung bieten keinen Anlass für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung von Doppelhäusern in der näheren Umgebung einen hiervon abweichenden Begriff des Doppelhauses zugrunde gelegt. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem gegenwärtigen Gebäude des Klägers und des Beigeladenen "auch" um ein Doppelhaus (UA S. 9). Diese Formulierung setzt einen einheitlichen Begriffsinhalt voraus. Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffene Feststellung bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere ist sie nicht zweifelsfrei aktenwidrig (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 70).
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c) Damit prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dennoch bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 S. 97). Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss.
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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beseitigt das Vorhaben des Beigeladenen das bestehende Doppelhaus, führt aber nicht zur Entstehung eines neuen Doppelhauses. Es stützt sich für diese Würdigung auf quantitative Abweichungen, die zwei zusätzlichen Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, die unterschiedliche Höhe der Gebäudehälften und die Erweiterung im viergeschossigen Bereich sowie die zusätzliche Erweiterung im zweigeschossigen Bereich. Hinzu träten qualitative Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen (Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite). Diese Würdigung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar mahnt das Urteil vom 24. Februar 2000, den Begriff des Doppelhauses nicht bauordnungsrechtlich zu überladen. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 <361> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12). Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, wahrt diesen bundesrechtlichen Maßstab.
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d) Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich damit in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Denn seine Verwirklichung führt nicht zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen, dass dieser Rechtsverstoß Rechte des Klägers verletzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2013, § 22 BauNVO Rn. 50; Upmeier, Mampel, BRS-Info 4/2012, S. 19; Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 22 BauNVO Rn. 16; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, Band 11, 2012, S. 175 f.).
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a) Ein Drittschutz kann weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.
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b) Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme.
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Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76
). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).
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Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt auf keinen Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.
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Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung. Dass der Zulässigkeitsmaßstab bei § 34 Abs. 1 BauGB stets weniger scharf ist, lässt sich nicht sagen. Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166). So liegt es hier nicht, weil die Umgebungsbebauung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen vergleichsweise engen Rahmen setzt. Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen. Schließlich kann für die "Doppelhaus"-Fälle eine so einheitliche Interessenlage angenommen werden, dass es jedenfalls grundsätzlich einer Betrachtung der konkreten Situation nicht bedarf. Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich reicht der Hinweis des Beigeladenen nicht aus, dass die bestehenden Haushälften die Bebauungsmöglichkeiten derzeit nicht vollständig ausnutzen. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, berührt aber das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfüllende Erfordernis eines Einfügens nach der Bauweise nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.