Verwaltungsgericht Münster Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 1643/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er rügt eine Altersdiskriminierung durch seine nach dem Besoldungsdienstalter bemessene Besoldung und beansprucht die Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe ab dem 1. Januar 2009.
3Im Zeitpunkt der Klageerhebung bezog er eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 7.
4Mit Schreiben vom 30. März 2012, eingegangen bei der Beklagten am 19. April 2012, erhob er Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung und begehrte rückwirkend eine Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, hilfsweise eine diskriminierungsfreie Besoldung. Zur Begründung führte er aus, dass die stufenweise Besoldung nach Besoldungsdienstalter eine unzulässige Altersdiskriminierung sei.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Besoldung nach dem System des Besoldungsdienstalters verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Außerdem stehe dem Kläger für den Zeitraum vor dem Jahr 2012 deshalb kein Anspruch auf Neufestsetzung seiner Besoldung zu, weil er diesen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Soweit er Ansprüche für das Jahr 2008 und davor liegende Zeiträume geltend gemacht habe, seien diese Ansprüche verjährt.
6Mit seiner hiergegen erhobenen Klage wiederholt der Kläger seine Rechtsauffassung, dass die ihm nach dem Besoldungsdienstalter gezahlte Besoldung gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Solange die Altersdiskriminierung nicht durch eine Modifikation des Besoldungsrechts behoben sei, komme nur eine besoldungsrechtliche „Angleichung nach oben“ in Betracht, also eine Besoldung nach dem Grundgehalt der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Darüber hinaus bringt er im Wesentlichen vor, dass ihm jedenfalls ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Seine Ansprüche habe er rechtzeitig geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe er nicht bereits mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in Sachen Hennigs und Mai Kenntnis von der altersdiskriminierenden Wirkung seiner Besoldung gehabt. Des Weiteren sei der vom Bundesverwaltungsgericht in Fällen der vorliegenden Art zugesprochene Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro pro Monat zu niedrig bemessen.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 2009 aus dem Endgrundgehalt seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zu gewähren und die nachzuzahlenden Gehaltsdifferenzen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Überdies ist sie der Auffassung, dass der Kläger seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.
12Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 ist mit Blick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-506/12 und die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 6.13 anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2013 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.300,00 Euro (1.). Weitergehende Zahlungsansprüche wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot stehen ihm nicht zu (2.). Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht im Hinblick auf die ihm zustehende Entschädigung (3.).
161. Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG. Hiernach kann die Beamtin oder der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
17a) Es ist unschädlich, dass der Klageantrag nicht ausdrücklich auf eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Entschädigungszahlung aufgrund § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerichtet ist. Das Gericht ist nicht an die vom Rechtsschutzsuchenden bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern es hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 - VwGO).
18BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, BVerwGE 150, 234 (Rn. 32).
19Der Klageantrag zielt seinem Wortlaut nach auf eine Geldleistung, die sich der Höhe nach an der Differenz zwischen der tatsächlich erlangten Besoldung und der sich aus der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe orientiert. Aus der nach § 88 VwGO gebotenen Zusammenschau mit der Klagebegründung ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass das Rechtsschutzziel des Klägers umfassend auf die Durchsetzung von Primär- oder Sekundäransprüchen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung aus jeder in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in der sich jeweils daraus ergebenden maximalen Höhe gerichtet ist.
20Vgl. zu ähnlichen Konstellationen BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015 - 6 K 1378/14 -, juris, Rn. 11, 24; VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 K 3407/13 -, juris, Rn. 7, 60.
21b) Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und einen dadurch verursachten ersatzfähigen immateriellen Schaden voraus. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an.
22Anders als der Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG ist der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG verschuldensunabhängig. Er setzt nicht in direkter oder analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG voraus, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung in Gestalt des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat.
23BT-Drs. 16/1780, S. 38; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 34; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 29.
24§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG enthält eine Rechtsfolgenbestimmung, die hinsichtlich des Rechtsgrundes - des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot - mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG verzahnt ist. Das Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG) ist von dieser Verknüpfung aber nicht erfasst. § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Klarstellung, „dass der materielle Schadensersatzanspruch - anders als bei der Entschädigung - nur entsteht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat.“ Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wiederum soll „die Forderungen der Richtlinien sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber“ erfüllen.
25BT-Drs. 16/1780, S. 38.
26Hinzu tritt, dass der von § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG angeordnete Schadensersatz regelmäßig wesentlich höher ausfallen wird als der sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ergebende Entschädigungsanspruch. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG), nur den Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG unter die Voraussetzung des Vertretenmüssens des Arbeitgebers zu stellen. Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktion, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.
27BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 35.
28Dieses Regelungsanliegen und das daraus folgende Normverständnis von der Verschuldensunabhängigkeit des Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG stehen nicht im Widerspruch zum Wortlaut oder zur Systematik des § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
29c) Das solchermaßen von § 15 Abs. 1 und 2 AGG gebildete, abgestufte Sanktionensystem für Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorgaben des Art. 17 der RL 2000/78/EG vereinbar.
30BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 33 f.
31d) Entschädigungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG sind für den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2013 wegen altersdiskriminierender Besoldung entstanden. Für die Zeit danach verstößt seine Besoldung nicht gegen das Benachteiligungsverbot.
32aa) Der Kläger ist als Beamter gemäß § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung seiner besonderen Rechtsstellung Berechtigter des Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG.
33bb) Der von § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AGG vorausgesetzte, den Kläger betreffende Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in Gestalt einer Benachteiligung aus Gründen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG lag bis einschließlich 31. Mai 2013 in Gestalt der Zahlung einer an das Besoldungsdienstalter anknüpfenden Besoldung des Klägers vor. Für die Zeit seit dem 1. Juni 2013 war und ist die Besoldung nach Erfahrungsstufen mit Blick auf das Benachteiligungsverbot nicht zu beanstanden.
34(1) Die von der Beklagten geschuldete Besoldung des Klägers beruhte bis einschließlich 31. Mai 2013 auf einer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden gesetzlichen Grundlage.
35(a) Bis zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Beklagten nach den §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BBesG a.F.). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes auf die Länder gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zunächst als Bundesrecht fort. Die in §§ 27, 28 BBesG a.F. angeordnet gewesene Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Abhängigkeit von ihrem Lebensalter führte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a) i.V.m. Art. 1 der RL 2000/78/EG und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG.
36EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, NVwZ 2014, 1294 (Rn. 50 ff.) - „Specht u.a.“; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015 - BVerwG 2 A 9.13 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 14 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris, Rn. 36 - „Unland” (bzgl. des die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffenden § 38 Abs. 1 BBesG a.F.).
37(b) Der in Anwendung dieses legislativen Unrechts erfolgte administrative Vollzugsakt der Besoldungszahlung verstößt aus demselben Grund gegen das Diskriminierungsverbot.
38(c) Der am 18. August 2006 in Kraft getretene § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam sind, steht dem nicht entgegen. Er erfasst lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Auf gesetzliche Vorschriften, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, findet er keine Anwendung.
39BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 17.
40(2) Seit dem 1. Juni 2013 verstößt die Beklagte mit ihrer monatlich an den Kläger geleisteten Besoldung hingegen nicht mehr gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG. Seither zahlt sie seine Besoldung aufgrund des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (ÜBesG NRW). Die darin angeordnete Besoldung nach Erfahrungsstufen verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a) i.V.m. Art. 1 der RL 2000/78/EG und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG.
41(a) Auf der Grundlage des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen und der nordrhein-westfälischen Gemeinden nicht mehr nach dem Prinzip des Besoldungsdienstalters besoldet. Stattdessen bemisst sich ihr Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Erfahrungsstufen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW). Zu diesem Zweck wird nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Das Lebensalter der Beamtin oder des Beamten ist für diese Festsetzung unerheblich. Ausgehend von der solchermaßen vorgenommenen Grundgehaltsfestsetzung erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. Bis zur fünften Stufe steigt das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamten im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren (§ 27 Abs. 3 Satz 1 ÜBesG NRW).
42Diese Vorschriften stehen mit den höherrangigen Vorgaben der RL 2000/78/EG und mit dem einfachgesetzlich geregelten Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG in Einklang, weil sie keine Benachteiligung wegen des Alters bewirken.
43VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015 - 12 K 3414/12 -, juris, Rn. 86 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 55 ff. (zum Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz); BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 65 ff. (zum Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) und vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, BVerwGE 150, 255 (Rn. 67 f.; zum Sächsischen Besoldungsgesetz).
44(b) Eine mit der RL 2000/78/EG und mit § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG unvereinbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ab dem 1. Juni 2013 ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (BeamtuaGrGTÜG NRW).
45Dieses Gesetz perpetuiert die unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters, weil die darin angeordnete Überleitung in das System der Besoldung nach Erfahrungsstufen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bereits vorhandene Beamtinnen und Beamte an die nach altem Recht und damit auf der Grundlage des Lebensalters zugewiesene Besoldungsstufe anknüpft.
46VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 90 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 68 f. und vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a.a.O., Rn. 69 f.
47Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeamtuaGrGTÜG NRW werden Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A den Stufen des Grundgehalts der Anlage IV Nr. 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach Satz 2 dieser Vorschrift jeweils zu der Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, die der Nummerierung der Stufe des Grundgehalts am 31. Mai 2013 entspricht. Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe beginnt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BeamtuaGrGTÜG NRW das Aufsteigen in den Stufen nach § 27 Abs. 3 ÜBesG NRW. Bereits in einer entsprechenden Stufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BeamtuaGrGTÜG NRW).
48Die darin angelegte Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber mit Blick auf die vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber beabsichtigte Besitzstandswahrung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bereits vorhandenen Beamtinnen und Beamten,
49LT-Drs. 16/1625, S. 69,
50sowie im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. In Anbetracht der hohen Zahl von Beamtinnen und Beamten, der unterschiedlichen Länge des jeweils betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, wäre eine nicht an die aufgrund des Lebensalters zugewiesene Besoldungsstufe anknüpfende Überleitung übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen.
51VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 95 ff.; im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. September 2015, a.a.O., Rn. 37 ff. und vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 64 ff. (beide zum Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz); BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 70 ff. und vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a.a.O., Rn. 71 ff.
52cc) Den gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ersatzfähigen immateriellen Schaden, der dem Kläger durch den bis einschließlich 31. Mai 2013 begangenen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entstanden ist, muss er nicht konkret nachweisen. Ein solcher Schaden liegt bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor.
53BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 45, m.w.N.
54dd) Verpflichtete der sich aus der gesetzeskonformen Zahlung einer altersdiskriminierenden Besoldung für den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2013 ergebenden Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG die beklagte Stadt als Dienstherrin des Klägers.
55BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 58; VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 K 1462/13 -, Rn. 33 ff.; Adomeit/Mohr, a.a.O., Rn. 55.
56Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte gemäß §§ 27, 28 BBesG a.F. i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zur lebensalterabhängigen Besoldung verpflichtet war und sie diese Vorschriften lediglich rechnerisch korrekt vollzogen hat.
57BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 36.
58Die Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten folgt daraus, dass sie selbst durch die Zahlung einer altersdiskriminierenden Besoldung gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17. Februar 2005 (LBesG NRW a.F.) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. April 2009 (LBG NRW) liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung der Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten bei der hier beklagten Stadt. Indem sie in dieser Eigenschaft als Besoldungsschuldnerin ihren Beamtinnen und Beamten eine diskriminierungsfreie Besoldung vorenthalten hat, hat sie selbst eine gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstoßende Benachteiligung wegen des Alters bewirkt.
59Der Umstand, dass diese Benachteiligung in Vollzug einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt ist und die Beklagte wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG a.F.) - vorbehaltlich eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - zum Vollzug des legislativen Unrechts sogar verpflichtet war, steht ihrer Haftungsverantwortlichkeit nicht entgegen. Ihre Pflicht zum Gesetzesvollzug ist allein im Rahmen des von der „Täterschaft“ zu unterscheidenden Vertretenmüssens des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot erheblich. Auf dieses kommt es bei dem Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG aber aus den dargelegten Gründen gerade nicht an.
60e) Seine Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30. März 2012 formgerecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
61Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG schriftlich geltend gemacht werden. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Erfordernisses der schriftlichen Geltendmachung, den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn über etwaige Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in Kenntnis zu setzen und ihm die rechtzeitige Prüfung der Ansprüche, die Beweissicherung und Rücklagenbildung zu ermöglichen,
62BT-Drs. 16/1780, S. 38; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 49,
63genügt es für das Geltendmachen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, wenn die oder der Anspruchsberechtigte den Entschädigungsanspruch nach dem Lebenssachverhalt individualisiert und der ungefähren Höhe nach angibt; einer konkreten Bezifferung der Anspruchshöhe bedarf es nicht.
64BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 -, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 -, NZA 2011, 737 (Rn. 23); Deinert, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 112.
65Diesen Anforderungen genügt der Widerspruch des Klägers vom 30. März 2012, obwohl er weder ausdrücklich Sekundäransprüche geltend gemacht noch sich auf die Anspruchsgrundlage des § 15 Abs. 1 oder 2 AGG berufen hat. Eine Auslegung am Maßstab des im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGB), wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, ergibt, dass der Kläger in einem weit verstandenen Sinne sämtliche Ansprüche auf Geldleistung wegen der altersdiskriminierenden Besoldung geltend machen wollte. Im Ausgangspunkt hat er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts die von seiner Besoldung ausgehende Altersdiskriminierung beanstandet. Daran anknüpfend hat er einen finanziellen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Besoldung und der Besoldung, die sich aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe ergibt, verlangt. Es ist erkennbar, dass er damit nicht allein einen auf die Zahlung einer höheren Besoldung gerichteten Primäranspruch geltend machen wollte. Er hat sich insoweit lediglich im Sinne eines rechtlichen Anstoßes an den bis dahin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen orientiert und erkennbar alle rechtlichen Optionen offenhalten wollen, indem er ausdrücklich auf das Fehlen beamtenrechtlicher Gerichtsentscheidungen hingewiesen hat.
66Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 49; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rn. 3; VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015, a.a.O. Rn. 30, das lediglich verlangt, „dass die Geltendmachung in irgendeiner Form auf die gerügte Diskriminierung abhebt“.
67f) Mit seinem am 19. April 2012 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch vom 30. März 2012 hat der Kläger seine Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Mai 2013 fristgemäß geltend gemacht.
68Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, - was hier nicht einschlägig ist - die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung - wie sie hier inmitten stehen - zu dem Zeitpunkt, in dem die oder der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
69In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Beamtin oder der Beamte Entschädigungsansprüche wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung erhebt, bezieht sich der einzelne Entschädigungsanspruch auf den jeweiligen Besoldungsmonat. Kenntnis von der Benachteiligung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AGG erhält die Beamtin oder der Beamte dabei grundsätzlich im Zeitpunkt des Erhaltens der jeweiligen Monatsbesoldung, also am letzten Bankwerktag des Monats, der dem Monat, für den die Bezüge geleistet wurden, vorangegangen ist. Ausgehend davon muss der auf den jeweiligen Besoldungsmonat bezogene Entschädigungsanspruch gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB bis zum Monatsersten des übernächsten Monats geltend gemacht werden, es sei denn, der Monatserste ist ein Sonn- oder Feiertag oder ein Sonnabend. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Monatsersten der nächste Werktag (§ 193 BGB).
70A.A. VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015, a.a.O., Rn. 29, wonach mit einem am 28. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch Ansprüche für den Zeitraum ab Oktober 2012 rechtzeitig geltend gemacht worden seien.
71Der Entschädigungsanspruch muss nur einmal geltend gemacht werden; ein entsprechender Antrag oder Widerspruch wirkt für die Zukunft fort.
72BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 54.
73aa) Die zum Untergang der Ansprüche des Klägers aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. März 2012 führende materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang.
74BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 48, m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - C-246/09 -, NJW 2010, 2713 (Rn. 34 ff.) - „Bulicke“.
75bb) Eine teleologische Reduktion der Fristbestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG dergestalt, dass sie nach ihrem Sinn und Zweck in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen ein Entschädigungsanspruch wegen einer altersdiskriminierenden Besoldungszahlung geltend gemacht wird, ausnahmsweise nicht anwendbar ist und stattdessen der Geltendmachung des Anspruchs lediglich die Einrede der Verjährung oder der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung finanzieller Ansprüche entgegensteht, kommt nicht in Betracht.
76Wenn eine Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, sind Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren, und ist eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen.
77BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - BVerwG 4 CN 5.13 -, NVwZ 2014, 1170 (Rn. 14).
78Ausdrücklich äußern sich die Gesetzesmaterialien hinsichtlich des Normzwecks nur dahingehend, dass es dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden solle, „Dokumentationen über Einstellungsverfahren etc. bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen.“
79BT-Drs. 16/1780, S. 38.
80In einer vergleichbaren Situation befindet sich die Beklagte nicht. Hier steht nicht die Dokumentation über ein Einstellungsverfahren oder Ähnliches in Rede, sondern ein besoldungsrechtlicher Vorgang. Die Frage der Zumutbarkeit der Aufbewahrung diesbezüglicher Vorgänge stellt sich nicht in der in den Gesetzmaterialien angesprochenen Weise. Die Beklagte ist aufgrund § 50 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BeamtStG) und § 84 LBG NRW zur Dokumentation aller besoldungsrelevanten Angelegenheiten in der Personalakte ihrer Beamtin oder ihres Beamten verpflichtet. Die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG dient aber neben dem in den Gesetzesmaterialien genannten besonderen Anliegen hinaus in einem allgemeinen Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Dienstherr soll, wie bereits ausgeführt, über etwaige Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in Kenntnis gesetzt und ihm die rechtzeitige Prüfung der Ansprüche, die Beweissicherung und Rücklagenbildung ermöglicht werden.
81BT-Drs. 16/1780, S. 38; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 48 f.; Adomeit/Mohr, a.a.O., Rn. 92.
82cc) Der fristgebundene „Anspruch“ im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist hier kein einmalig entstandener Entschädigungsanspruch. Stattdessen stehen der Beamtin oder dem Beamten mehrere monatsweise entstandene Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu. Die altersdiskriminierende Besoldung ist eine monatlich wiederkehrende Benachteiligung mit der Folge, dass für jeden monatlich wiederkehrenden, in sich geschlossenen Diskriminierungsakt ein einzelner, auf den jeweiligen Monat bezogener Entschädigungsanspruch entsteht.
83Vgl. Adomeit/Mohr, a.a.O, Rn. 108 (bzgl. regelmäßig zu zahlender Entgelte); LAG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13 -, juris, Rn. 22 (bzgl. des Entschädigungsanspruchs einer Verwaltungsangestellten wegen einer altersdiskriminierenden Reduzierung der Arbeitszeit nach Altersstufen auch bei Teilzeitbeschäftigung).
84Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG des jeweiligen Entschädigungsanspruchs ist dementsprechend für jeden einzelnen Monat des geltend gemachten Gesamtzeitraums gesondert zu beurteilen.
85So im Ergebnis auch VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015, a.a.O., Rn. 28 f.; vgl. auch BAG, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 5 AZR 404/93 -, NZA 1995, 858 (859), bzgl. eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; LAG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 22 (bzgl. des Entschädigungsanspruchs einer Verwaltungsangestellten wegen einer altersdiskriminierenden Reduzierung der Arbeitszeit nach Altersstufen auch bei Teilzeitbeschäftigung); LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 5 Sa 208/11 -, juris, Rn. 180; Adomeit/Mohr, a.a.O, Rn. 108 (bzgl. regelmäßig zu zahlender Entgelte).
86(1) Eine wiederkehrende Benachteiligung ist anzunehmen, wenn mehrere jeweils in sich geschlossene, vom jeweils vorangegangenen oder nachfolgenden Vorgang logisch trennbare Vorgänge mit jeweils einer eigenständig generierten und nicht bloß nachwirkenden Benachteiligung vorliegen.
87Dies folgt im Umkehrschluss aus der Begriffsbestimmung des diskriminierenden Dauertatbestandes. Ein solcher ist gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten und es sich um einen noch nicht abgeschlossenen, länger währenden Zustand auf der Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses handelt. Die einzelnen Benachteiligungshandlungen müssen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so dass ein Aufspalten dieses einheitlichen Lebenssachverhalts künstlich wäre. Dagegen liegt ein Dauerzustand nicht vor, wenn die für die Benachteiligung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken.
88BAG, Urteil vom 24. September 2009, - 8 AZR 705/08 -, NZA 2010, 387 (Rn. 59 f.); LAG Hamm, Urteil vom 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 -, juris, Rn. 127; Hess. LAG, Urteil vom 7. Februar 2012 - 2 Sa 1411/10 -, juris, Rn. 51; Bauer, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rn. 52; Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe, 146. Update 08/15, § 15 AGG Rn. 81.
89(2) Die an das Lebensalter anknüpfende monatliche Besoldung erfüllt die Begriffsmerkmale einer wiederkehrenden Benachteiligung. Die von ihr ausgehende Diskriminierung ist nicht auf den einleitenden Akt der am Lebensalter orientierten Zuordnung zur Grundgehaltstabelle begrenzt.
90A.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 42 ff.; Ebenhoch-Combs, RiA 2015, 103 (108).
91Das nach §§ 27, 28 BBesG a.F. in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter bildet den Anknüpfungspunkt für die erstmalige administrative Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze, von wo aus das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten aufgrund bestimmter Kriterien ansteigt.
92BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 14.
93Der altersdiskriminierende Effekt, dass sich deshalb das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamtinnen oder Beamte mit der gleichen oder vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung unterscheidet,
94BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 14,
95erschöpft sich aber weder in dem Setzen des legislativen Unrechts in Gestalt der §§ 27, 28 BBesG a.F. noch in dem einleitenden Vollzugsakt der der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 28 Abs. 4 BBesG a.F. mitzuteilenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der hierauf gestützten erstmaligen Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, an die die hier in Rede stehenden Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG anknüpfen, hat diese erst durch den administrativen Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung in Gestalt der Auszahlung einer altersdiskriminierenden Besoldung bewirkt.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 36, 57.
97Dieser diskriminierende Akt war kein einmaliger Vorgang und keine bloße - naturgemäß mit zunehmendem Zeitablauf „verblassende“ - Nachwirkung der erstmaligen Bestimmung des Besoldungsdienstalters im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers. Er hatte auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung keinen einmaligen Anspruch auf Besoldung für den Gesamtzeitraum des Bestehens des Dienstverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten. Stattdessen hatte er einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, nämlich einen Anspruch auf Besoldung für grundsätzlich jeden vollen Kalendermonat (§ 3 Abs. 4 BBesG a.F.).
98Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2008- 21 A 660/07 -, juris, Rn. 16.
99Auch wenn die Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid, sondern unmittelbar auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung gewährt wurden,
100BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 2 B 72.07 -, juris, Rn. 6; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. August 2008 - 1 A 157/07 -, juris, Rn. 42,
101musste der Anspruch auf Besoldung monatlich dem Grunde und der Höhe nach geprüft und erfüllt werden. So war monatsweise unter anderem zu prüfen, ob der Beamtin oder dem Beamten im Vergleich zum vorangegangenen Monat etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung lediglich ein Anspruch auf ein gekürztes Grundgehalt zustand (§ 6 Abs. 1 BBesG a.F.). Auch die Entscheidung darüber, ob die Beamtin oder der Beamte inzwischen die nächsthöhere Besoldungsstufe erreicht und damit einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt hat, musste die Zahlstelle monatsweise unter anderem unter Heranziehung des Besoldungsdienstalters treffen. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. bestimmte sich das Aufsteigen in den Besoldungsstufen neben der Leistung gerade nach dem an das Lebensalter anknüpfende Besoldungsdienstalter. Damit hing der monatsweise zu prüfende und der Beamtin oder dem Beamten zumindest faktisch entgegenzuhaltende Aufstieg oder Nichtaufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe stets vom altersdiskriminierenden Element des lebensalterabhängigen Besoldungsdienstalters ab.
102Dieser den Kläger diskriminierende Umstand, dass er im Vergleich zu einem am selben Tag eingestellten lebensälteren Beamten allein wegen seines Alters eine vergleichsweise niedrigere Besoldung erhalten hat, war eine sich monatsweise erneuernde Perpetuierung jener „Anfangsdiskriminierung“. Denn war die konkrete Höhe des monatlichen Besoldungsanspruchs (§ 3 Abs. 4 BBesG a.F.) jeweils auch von dem an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungsdienstalter abhängig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F.), wurde die altersdiskriminierende Folge der §§ 27, 28 BBesG a.F. jeden Monat mit den Kläger jedes Mal erneut belastender, weil ihn wegen seines Alters stets ein weiteres Mal zurücksetzender Auswirkung in Gang gesetzt. Vor diesem Hintergrund war die Auszahlung der nach dem Lebensalter bemessenen Besoldung kein bloßer diskriminierungsfreier Reflex der lebensalterabhängigen Festsetzung der Besoldungsstufe. Stattdessen hat der Administrativakt der Zahlung der nach dem Lebensalter bemessenen Besoldung jeden Monat erneut und damit wiederkehrend eine selbstständige, in sich geschlossene und von der jeweils vorangegangenen oder nachfolgenden monatlichen Bezügezahlung trennbare und selbstständig wirkende Benachteiligung aufgrund des Alters bewirkt.
103In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht betont, „[d]ie ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge“, und insofern von „einer wiederkehrenden Benachteiligung“ gesprochen.
104BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 54.
105Auf dieser Grundlage hat es den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG auch nicht an das legislative Unrecht des Erlasses der §§ 27, 28 BBesG a.F. oder an den singulären Administrativakt der anfänglichen Festsetzung des für die Zuordnung zur Grundgehaltstabelle maßgeblich gewesenen Besoldungsdienstalters geknüpft und einen allein darauf bezogenen Entschädigungsanspruch zugesprochen. Stattdessen ist es von mehreren „monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen“ ausgegangen und hat dem Kläger des Revisionsverfahrens keinen einmaligen, sondern einen monatlich berechneten Pauschalbetrag als Entschädigung zugesprochen.
106BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 60 f., 74.
107dd) Kenntnis von der Benachteiligung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AGG hatte der Kläger jeweils am letzten Bankwerktag des Monats, der dem Monat, für den die Bezüge geleistet wurden, vorangegangen ist, frühestens aber seit dem 8. September 2011.
108(1) Grundsätzlich hat die oder der Beschäftigte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AGG Kenntnis von der Benachteiligung, wenn sie oder er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass sie oder er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und unzweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
109BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 51.
110(2) Kenntnis von der Benachteiligung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AGG hatte die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich am letzten Bankwerktag des Monats, der dem Monat, für den die Bezüge geleistet wurden, vorangegangen ist, weil das Grundgehalt gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG a.F. monatlich im Voraus gezahlt wurde. In dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Monatsbezüge erhalten hatte - also am letzten Bankwerktag des jeweiligen Vormonats - wusste sie oder er, dass sie oder er tatsächlich auch in diesem Monat unter Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters besoldet wurde. Das in den letzten Bankwerktag des dem Besoldungsmonat vorausgehenden Monats fallende Ereignis der Bezügezahlung markiert gemäß § 187 Abs. 1 BGB den Beginn der zweimonatigen materiellen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.
111(3) Die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG begann hier aber frühestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011.
112(a) Erst mit dieser Entscheidung ist die hinsichtlich der Vereinbarkeit der lebensalterbezogenen Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG und damit auch mit § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG bis dahin unklare und unsichere Rechtslage geklärt worden.
113BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015, a.a.O., Rn. 13 und vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 52 f.; VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 36; VG Osnabrück, Urteil vom 22. Juli 2015 - 3 A 78/12 -, juris, Rn. 27; VG Arnsberg, Urteil vom 5. Juni 2015 - 13 K 308/13 -, juris, Rn. 16; a.A. OVG Saarl., Urteil vom 6. August 2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 40 ff.; Tiedemann, RiA 2015, 97 (100).
114In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union betreffend das dem Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. vergleichbare Vergütungssystem des Bundes-Angestelltentarifvertrages entschieden, dass die Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme entgegenstehen, wonach sich innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe die Grundvergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dessen Einstellung nach seinem Alter bemisst.
115EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - C-297/10, C-298/10 -, NZA 2011, 1110 (Rn. 78) - „Hennigs und Mai”.
116(b) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger die nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AGG für den Beginn des Fristlaufs erforderliche Kenntnis von seiner Benachteiligung bereits ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 hatte,
117so BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015, a.a.O., Rn. 13 und vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 52; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 104,
118oder erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung in einem periodisch erscheinenden Druckerzeugnis.
119Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 39 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 22. Juli 2015, a.a.O., Rn. 32 ff.
120Auf den Zeitraum, für den der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG fristgerecht geltend gemacht hat, hat diese Rechtsfrage keinen Einfluss.
121Der am 19. April 2012 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers vom 30. März 2012 hätte im letztgenannten Fall weder den gesamten geltend gemachten Zeitraum - seit dem 1. Januar 2009 - noch einen im Vergleich zur Anknüpfung an die Urteilsverkündung längeren Zeitraum abgedeckt. Er wahrt die Frist in beiden Fällen lediglich ab dem 1. März 2012 Den gesamten geltend gemachten Zeitraum hätte der Widerspruch nur dann erfasst, wenn er innerhalb von zwei Monaten seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 - sei es seit dessen Verkündung oder dessen Publikation - bei der Beklagten eingegangen wäre. Beides ist nicht der Fall.
122(aa) Knüpft der Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG an die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011, begann die Frist erstmals am 9. September 2011 (§ 187 Abs. 1 BGB) zu laufen und endete erstmals mit dem Ablauf des 8. November 2011 (§ 188 Abs. 2 BGB). Der Widerspruch des Klägers ist aber erst nach diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingegangen.
123(bb) Nichts anderes würde für den Fall gelten, wenn der Beginn der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG an die Veröffentlichung des besagten Urteils in einem periodisch erscheinenden Druckerzeugnis anzuknüpfen wäre. Abzustellen wäre dann auch nach Auffassung der Kammer nicht auf die Publikation in einer privatwirtschaftlich herausgegebenen, wenn auch auflagenstarken Fachzeitschrift wie etwa in Heft 8/2012 der Neuen Juristischen Wochenschrift (S. 512), erschienen am 16. Februar 2012, oder einem anderen einschlägigen Fachblatt. Stattdessen wäre der Zeitpunkt der am 22. Oktober 2011 erfolgten Veröffentlichung des Urteils im Amtsblatt der Europäischen Union,
124ABl. EU 2011, Nr. C 311, S. 12 f.,
125entscheidend. Die am 23. Oktober 2011 erstmals beginnende Frist wäre dann erstmals am 22. Dezember 2011 abgelaufen.
126Im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 41; VG Osnabrück, Urteil vom 22. Juli 2015, a.a.O., Rn. 32 ff.
127Die Kammer lehnt sich insoweit an die Regelungen in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG und in § 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BVerfGG) an. Nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Nach § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG muss das Bundesministerium der Justiz die Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts im Bundesgesetzblatt veröffentlichen, soweit in der betreffenden Entscheidung des Gerichts ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird.
128Diese vom Grundgesetz und vom Bundesgesetzgeber der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zugesprochene hinreichende Publizität erreicht auch die Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union, das in seiner Funktion dem Bundesgesetzblatt vergleichbar ist.
129Hiergegen spricht nicht, dass ein Rechtsunkundiger das Amtsblatt der Europäischen Union regelmäßig nicht lesen wird. Abgesehen davon, dass dieser Einwand auch im Hinblick auf das Bundesgesetzblatt unbehelflich ist, wäre eine tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils ebenso wenig im Falle einer Veröffentlichung in einer periodisch erscheinenden juristischen Fachzeitschrift gewährleistet.
130Auf die Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in einer Fachzeitschrift wäre auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzustellen. Zwar hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem die Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage betreffenden Urteil für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Veröffentlichung einschlägiger Urteile des Bundesgerichtshofs in der Neuen Juristischen Wochenschrift abgestellt.
131BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547 (Rn. 19).
132Eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Falle der Klärung einer unsicheren Rechtslage die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stets erst ab Veröffentlichung der klärenden höchstrichterlichen Entscheidung in einer periodisch erscheinenden Fachzeitschrift beginnt, ist aber nicht ersichtlich.
133VG Osnabrück, Urteil vom 22. Juli 2015, a.a.O., Rn. 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit zutreffendem Zitat des Urteils vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, NJW 1999, 2041 (2043), wo der Bundesgerichtshof auf den „Erlaß des Senatsurteils“ abstellt.
134Überdies verbietet sich ein Vergleich der Publikationspraxis des Bundesgerichtshofs mit der des Gerichtshofs der Europäischen Union insoweit schon deshalb, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - anders als die des Gerichtshofs der Europäischen Union oder des Bundesverfassungsgerichts - prinzipiell weder im Bundesgesetzblatt noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
135(c) Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach die unsichere Rechtslage erst durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Specht u.a. vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. - geklärt worden sei,
136OVG Saarl., Urteil vom 6. August 2015 a.a.O., Rn. 40 ff. (die hiergegen eingelegte Revision ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.15 anhängig),
137folgt die Kammer nicht.
138Der Gerichtshof der Europäischen Union hat einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung speziell für die Konstellation der aufgrund des Besoldungsdienstalters gemäß §§ 27, 28 BBesG a.F. geleisteten Besoldung von Beamtinnen und Beamten erst mit dem Urteil in Sachen Specht u.a. vom 19. Juni 2014 festgestellt. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AGG für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von seiner Benachteiligung erst durch dieses Urteil erlangt hat.
139Hinsichtlich der Frage, wann die oder der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat, kann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt.
140BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 -, juris, Rn. 60.
141§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist. Völlig risikolos im dem Sinne, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in seinem konkreten Fall keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt, muss die Klage nicht sein.
142BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 51, m.w.N; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, NJW 2014, 3713 (Rn. 49).
143Das Geltendmachen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in Gestalt der Besoldung nach dem Lebensalter war auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in Sachen Hennigs und Mai hinreichend aussichtsreich. Aus den Entscheidungsgründen ließ sich hinreichend verlässlich entnehmen, dass nicht nur das in dieser Entscheidung beurteilte Vergütungssystem des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit der RL 2000/78/EG unvereinbar war, sondern auch das System der an das Lebensalter der Beamtinnen und Beamten anknüpfenden Besoldung. Das Vergütungssystem des Bundes-Angestelltentarifvertrages war mit dem Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a.F. in diesem entscheidenden Punkt der Lebensaltersbezogenheit strukturell vergleichbar und die Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union damit auf das Recht der Beamtenbesoldung übertragbar. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem die Beamtenbesoldung betreffenden Urteil vom 19. Juni 2014 seine Aussage, die bei der Einstellung einer Beamtin oder eines Beamten stattfindende Einstufung in eine Grundgehaltsstufe anhand des Lebensalters gehe über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels der Berücksichtigung der Berufserfahrung erforderlich sei, damit einleitet, dass er eben diese Feststellung bereits in seinem Urteil vom 8. September 2011 getroffen habe.
144EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 51.
145Überdies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Juni 2014 betont, dass die Art und der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG hinsichtlich einer nationalen Regelung wie dem Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung obliegenden Verpflichtung bereits mit der „Verkündung“ seines Urteils in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 erläutert und verdeutlicht worden sei.
146EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 104.
147Von dieser Feststellung ist der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2015 nicht abgerückt, wenngleich er darin für die Feststellung, dass die in § 38 Abs. 1 BBesG a.F. angeordnet gewesene Besoldung der Richter nach ihrem Lebensalter gegen Art. 2, 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verstoßen habe, lediglich auf sein Urteil in Sachen Specht u.a. vom 19. Juni 2014 rekurriert.
148EuGH, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O, Rn. 33 f.
149Waren die den Bundes-Angestelltentarifvertrag betreffenden Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. September 2011 abstrahierbar und wegen der strukturellen Vergleichbarkeit beider Systeme auf die Beamtenbesoldung übertragbar, bestand schon auf der Grundlage dieses Urteils eine hinreichende, das Geltendmachen eines Anspruchs aus § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG zumutbar machende Aussicht auf Erfolg. Dies fügt sich mit der Tatsache, dass sich der Kläger in seinem Widerspruch vom 30. März 2012 unter anderem gerade auf dieses Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union berufen hat.
150ee) Der Auffassung, wonach die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erst in dem Zeitpunkt begonnen habe, zu dem der Besoldungsgesetzgeber die altersdiskriminierende Anknüpfung an das Lebensalter durch eine Besoldung nach Erfahrungsstufen ersetzt hat - hier also mit Inkrafttreten des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Juni 2013 -,
151Tiedemann, a.a.O., S. 100; vgl. auch LAG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 2014 - 4 Sa 517/13 -, juris, Rn. 37 (bzgl. einer geschlechterdiskriminierenden Arbeitnehmervergütung),
152folgt die Kammer nicht.
153Im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 42 ff.; Ebenhoch-Combs, a.a.O., S. 108.
154Die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG beginnt nur dann erst mit der zeitlich letzten Handlung, wenn es sich bei der Benachteiligung um einen Dauertatbestand handelt.
155BAG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 59; LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 180; LAG Köln, Urteil vom 15. Februar 2008 - 11 Sa 923/07 -, NZA-RR 2008, 622 (625); Adomeit/Mohr, a.a.O., Rn. 107; Weth, in: Junker/Beckmann/Rüßmann, jurisPK-BGB, Band 2, 7. Aufl. 2014, § 15 AGG Rn. 57; vgl. demgegenüber Thüsing, in: Säcker/Rixecker, MüKo-BGB, Band 1, 7. Aufl. 2015, § 15 AGG Rn. 45, der wohl auf die Besonderheit des jeweiligen Einzelfalls abstellt.
156Ein benachteiligender Dauertatbestand LAG in Gestalt der altersdiskriminierenden Besoldung aber nicht vor. Stattdessen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine monatlich wiederkehrende Benachteiligung. Davon geht offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Dieses knüpft den Beginn der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nämlich nicht - wie es bei der Annahme eines Dauertatbestandes erforderlich gewesen wäre - an den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines diskriminierungsfreien Besoldungsgesetzes, sondern an die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in Sachen Hennigs und Mai.
157BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 52; gegen die Annahme eines Dauertatbestandes bei einer altersdiskriminierenden Besoldung auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 42 ff.; Ebenhoch-Combs, a.a.O., S. 108.
158ff) Soweit der Kläger seinen Anspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG nicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG fristgerecht geltend gemacht hat, steht es dem Anspruchsverlust nicht entgegen, wenn die Beklagte ihn nicht auf die Möglichkeit des Geltendmachens eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG und die Notwendigkeit der Fristwahrung gemäß § 15 Abs. 4 AGG hingewiesen hat.
159Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamtinnen und Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jeder Beamtin und jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich die Beamtin oder der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet ihm die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, seine Beamtinnen und Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen.
160BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 (57 f.); VG Osnabrück, Urteil vom 22. Juli 2015, a.a.O., Rn. 45.
161Eine besondere Fallgestaltung, die ausnahmsweise geeignet ist, eine Belehrungspflicht auszulösen,
162Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997, a.a.O., S. 58,
163macht der Kläger nicht geltend. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Geltendmachen des Entschädigungsanspruchs LAG ausschließlich in der Interessenssphäre des Klägers, und hing die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht von Kenntnissen ab, über die allein die Beklagte verfügte, und zu denen der Kläger auch unter der ihm zumutbaren Zuhilfenahme des Rates Rechtskundiger keinen Zugang gehabt hätte.
164GG) Einem - vom Kläger nicht gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 - VwVfG NRW) hinsichtlich der Frist des § 15 Abs. 4 AGG wäre schon wegen der abgelaufenen Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG NRW der Erfolg versagt. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht außerdem § 32 Abs. 5 VwVfG NRW entgegen, weil es sich bei § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG um eine Ausschlussfrist handelt.
165VG Osnabrück, Urteil vom 22. Juli 2015, a.a.O., Rn. 44; vgl. auch Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 32 Rn. 6.
166g) Die gemäß § 15 Abs. 4 AGG fristgerecht geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG sind nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).
167BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 60.
168Die für den ältesten Anspruch aus dem Monat März 2012 danach am 1. Januar 2013 (§ 187 Abs. 1 BGB) beginnende regelmäßige Verjährungsfrist hat der Kläger jedenfalls mit seiner Klageerhebung am 12. April 2013 gewahrt.
169h) Anhaltspunkte für einen „Verbrauch“ des Geltendmachungsschreibens oder für eine Verwirkung der rechtzeitig geltend gemachten monatsweisen Entschädigungsansprüche sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
170Vgl. dazu LAG Köln, Urteil vom 15. März 1989 - 2 Sa 9/89 -, ZTR 1990, 249 (249).
171i) Der Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG ist nicht aufgrund des für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich entsprechend anwendbaren § 839 Abs. 3 BGB,
172BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - BVerwG 2 C 12.14 -, DVBl 2015, 1121 (Rn. 11),
173ausgeschlossen.
174Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat die Beamtin oder der Beamte diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der im Beamtenrecht geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen keine Anwendung finden.
175BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 55.
176Nichts anderes kann dann für den im Beamtenverhältnis in anderen Fällen entsprechend anwendbaren Anspruchsausschluss gemäß § 839 Abs. 3 BGB („kein dulde und liquidiere“) gelten.
177Unabhängig davon wäre der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hier nicht entsprechend § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des „Rechtsmittels“ im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen technischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Er umfasst etwa förmliche Anträge auf die Vornahme der begehrten Amtshandlung oder auch formlose Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags.
178OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 6 A 1183/10 -, Rn. 9 ff., www.nrwe.de.
179Ein zum Ausschluss seiner Entschädigungsansprüche führendes vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen eines solchen Rechtsmittels ist dem Kläger nicht anzulasten. Dem Umstand, dass er nicht bereits im Anschluss an das die Rechtslage klärende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 seine Rechte geltend gemacht hat, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass ältere Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG wegen Verfristung ausgeschlossen sind. Soweit er im Übrigen die monatsweise entstehenden Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG fristgerecht geltend gemacht hat, hat er zugleich Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung erhoben. Es bestehen aus der Sicht der Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass weder das Drängen auf eine frühere Entscheidung über seinen Widerspruch noch das Erheben einer Untätigkeitsklage zu einer früheren Änderung der Besoldungsgesetze und damit Behebung der Altersdiskriminierung geführt hätte. Andere zulässige und aussichtsreiche Rechtsmittel, mit denen der Kläger seine Benachteiligung wegen des Alters hätte abwenden können, waren nicht gegeben.
180j) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 Euro je Monat für den vom Widerspruch des Klägers abgedeckten Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2013 als angemessen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an. Dieser Wert orientiert sich an der in § 198 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (GVG) sowie des § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Wertung des Bundesgesetzgebers, wonach im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren die Entschädigung 1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung beträgt. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Benachteiligung, ihrer Dauer und Folgen, des Anlasses und des Beweggrundes des Handelns, des Grades der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, einer etwa geleisteten Wiedergutmachung oder erhaltenen Genugtuung, das Vorliegen eines Wiederholungsfalls sowie mit Rücksicht auf den Sanktionszweck und der von § 15 AGG bezweckten Abschreckungswirkung im vorliegenden Fall angemessen.
181BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 61 ff.; a.A. VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015, a.a.O., Rn. 45, das einen kalenderjährlich um 100,00 Euro steigenden immateriellen Schadensersatz zugesprochen hat; Tiedemann, a.a.O., S. 101 f.
182Für die Monate August und September 2012 steht dem Kläger jedoch kein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu, weil er während dieser Zeit Elternzeit genommen und keine Besoldung erhalten hat. In diesem Umfang wurde er nicht durch die Höhe der ihm sonst zustehenden Besoldung wegen seines Alters benachteiligt.
183Ein bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigendes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB trifft den Kläger nicht. Soweit er seinen Anspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG fristgerecht geltend gemacht und dabei ausdrücklich einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung beanstandet hat, hat er alles ihm zur Schadensvermeidung Mögliche unternommen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Anspruchsausschluss entsprechend § 839 Abs. 3 BGB Bezug genommen.
1842. Weitergehende Primär- oder Sekundäransprüche stehen dem Kläger nicht zu. Er hat weder einen Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Besoldungsleistungen in Höhe der Differenz zwischen seiner tatsächlich bezogenen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (a) noch Ansprüche aus § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG (b), aus Art. 17 Satz 1 der RL 2000/78/EG (c) aufgrund des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (d) oder des allgemeinen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs (e).
185a) Ein Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Besoldungsleistungen in Höhe der Differenz zwischen seiner tatsächlich bezogenen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe ergibt sich nicht auf der Grundlage der insoweit allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen.
186aa) Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2013 folgt dies bereits daraus, dass die seither auf der Grundlage des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geleistete Besoldung nach Erfahrungsstufen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.
187bb) Für den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2013 kann die bis dahin erfolgte Altersdiskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nicht durch eine - und sei es auch nur eine faktische - Einstufung des Klägers in eine höhere oder in die höchste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe ausgeglichen werden. Da von der Diskriminierung potentiell alle Beamtinnen und Beamte erfasst sind, besteht auf der Grundlage des bis zum 31. Mai 2013 einschlägig gewesenen Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte.
188EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 95 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2015, a.a.O., Rn. 10 und vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 18 ff.
189cc) Die begehrte Zahlung zusätzlicher Besoldungsleistungen kann der Kläger auch nicht aus anderen Rechtsgründen herleiten. Er beruft sich allein auf die Notwendigkeit der Kompensation einer unzulässigen Altersdiskriminierung. Eine fehlerhafte und noch anfechtbare Festsetzung seines Besoldungsdienstalters nach § 28 BBesG a.F. i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG oder eine fehlerhafte und noch anfechtbare Überleitung nach § 1 BeamtuaGrGTÜG NRW hat er nicht geltend gemacht; dies ist auch nicht ersichtlich. Ein außergesetzlicher Zuspruch von Besoldungsleistungen aus anderen Gründen scheidet von vornherein aus (§ 2 Abs. 1 und 2 BBesG a.F., § 2 Abs. 1 und 2 ÜBesG NRW).
190b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG steht dem Kläger nicht zu. Es ist bereits kein ersatzfähiger materieller Schaden bezifferbar (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 - ZPO). Dieser kann sich allenfalls aus der Differenz zu einer diskriminierungsfreien Besoldung ergeben. Die Differenz müsste sich aber anhand des Gesetzes feststellen lassen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BBesG a.F.). Dies ist in Ermangelung eines gesetzlichen Bezugsrahmens nicht der Fall.
191So auch VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 63 ff.
192c) Ein Zahlungsanspruch ergibt sich ferner nicht unmittelbar aus Art. 17 Satz 1 der RL 2000/78/EG.
193BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 24; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 108.
194Dieser Bestimmung fehlt bereits die für die unmittelbare Wirkung von Richtlinien erforderliche hinreichende Genauigkeit. Art. 17 Satz 1 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten keine bestimmten Sanktionen vor. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, die Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der RL 2000/78/EG zu verhängen sind und deren Durchführung zu gewährleisten ist. Die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Darüber hinausgehende, hinreichend genaue und nicht der konkretisierenden Regelung der Mitgliedstaaten überlassene Sanktionen sind nicht vorgeschrieben.
195BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27 ff.
196d) Aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch kann der Kläger ebenfalls keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herleiten.
197aa) Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wird, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
198BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 26.
199Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 - sei es ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils oder dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union - erfüllt.
200BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 27 ff.
201bb) Ob der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch neben einem Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 oder 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG überhaupt zur Anwendung kommen kann,
202vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 4 K 433/13 - (zur Veröffentlichung vorgesehen),
203muss hier nicht entschieden werden, weil der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch hier jedenfalls aus einem anderen Grund ausscheidet.
204cc) Selbst wenn es neben § 15 Abs. 1 und 2 AGG einen zusätzlichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geben sollte, wäre die Beklagte nicht passivlegitimiert.
205(1) Anknüpfungspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs kann nicht nur ein Handeln oder Unterlassen des Gesetzgebers, sondern grundsätzlich auch ein unionsrechtswidriges Verhalten der Verwaltung sein.
206VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2015, a.a.O., Rn. 82 f., m.w.N.
207Soll aber in Fällen der vorliegenden Art die Vorschrift des § 15 AGG mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht leerlaufen, könnte der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht auch an das vom Dienstherrn begangene Unrecht des (korrekten) administrativen Vollzugs eines unionsrechtswidriges Gesetzes anknüpfen, sondern allein an das vorgelagerte legislative Unrecht einer gegen die Vorgaben der RL 2000/78/EG verstoßenden Besoldungsgesetzgebung.
208Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015, a.a.O., Rn. 2f ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O., Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 39; a.A. VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2015, a.a.O., Rn. 2, 126 f.
209Einem solchen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts steht aber die fehlende Passivlegitimation der Beklagten entgegen. Als nicht zur Besoldungsgesetzgebung befugte Gemeinde kann sie nicht für das Handeln oder Unterlassen der Organe der Gesetzgebung in Haftung genommen werden.
210Der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch flankiert das Effektivitätsprinzip. Die volle Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen wäre beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist. Die Möglichkeit einer Entschädigung durch den Mitgliedstaat ist vor allem dann unerlässlich, wenn die volle Wirkung der unionsrechtlichen Bestimmungen davon abhängt, dass der Staat tätig wird, und der Einzelne deshalb im Falle einer Untätigkeit des Staates die ihm durch das Unionsrecht zuerkannten Rechte vor den nationalen Gerichten nicht im Wege des Primärrechtsschutzes geltend machen kann.
211EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 und C-9/90 -, NJW 1992, 165 (Rn. 33 f.) - „Francovich u.a.“.
212Aus dem Unionsrecht selbst ergeben sich lediglich die Kernvoraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verpflichtet ist. Die Regelung der Folgen des durch den Unionsrechtsverstoß verursachten Schadens bleibt dem nationalen Haftungsrecht überlassen, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist.
213EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 -, NJW 1996, 1267 (Rn. 67) - „Brasserie du pêcheur u.a.“; vgl. auch Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 618 f.
214Anspruchsverpflichteter des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist der betreffende Mitgliedstaat. Diesem wiederum bleibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unbenommen, die ihn treffende Haftungsverantwortlichkeit unter Berücksichtigung des Gebots der Effektivität des Schadensersatzanspruchs innerstaatlich zu verteilen. Den Erfordernissen des Unionsrechts ist dabei genügt, wenn die innerstaatlichen Verfahrensregelungen einen wirksamen Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aufgrund Unionsrechts zustehen, ermöglichen und die Geltendmachung dieser Rechte nicht gegenüber derjenigen solcher Rechte erschwert ist, die dem Einzelnen nach innerstaatlichem Recht zustehen.
215EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999 - C-302/97 -, NVwZ 2000, 303 (Rn. 61 ff.) - „Konle“; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 623 f., m.w.N.
216Vor diesem Hintergrund sind die Folgen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs unter Beachtung seiner Zielsetzung und seiner Voraussetzungen weitgehend mit den nach innerstaatlichem Recht geltenden Regeln in Einklang zu bringen. Die Bestimmung des passivlegitimierten Haftungssubjekts ist dabei nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Übernahme der Haftung nach Art. 34 GG gelten.
217BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03 -, NVwZ-RR 2006, 28 (32); OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013 - I-11 U 22/11 u.a. -, juris, Rn. 18 ff.; Kapsa, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 20. Kap. Rn. 346; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 623 f.
218Verpflichteter eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen legislativen Unrechts kann danach nur der Bund oder das Land als Gesetzgeber sein, nicht aber eine davon zu unterscheidende (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG), lediglich die Gesetze des Bundes oder des Landes vollziehende Gemeinde, weil nach dem entsprechend heranzuziehenden Art. 34 Satz 1 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der amtspflichtverletzende Amtswalter steht.
219(2) Selbst wenn der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch an das administrative Unrecht des korrekten Vollzugs eines unionsrechtswidrigen Besoldungsgesetzes anknüpfen würde, wäre die Beklagte dafür hier nicht in Haftung zu nehmen.
220Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aufgrund einer sie oder ihn bindenden Weisung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht amtspflichtwidrig. Das geltende Recht bindet den Amtsträger grundsätzlich auch dann an die Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung dieses Befehls eine Außenpflicht des Staates verletzt, ausgenommen den Fall, dass die Ausführung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde. Befolgt der Angewiesene die ihn bindende Anordnung, so verletzt er seine Amtspflichten nicht (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG). Mit der Weisung gehen ein Stück Zuständigkeit und ein Teil von Amtspflichten, die generell bei einem bestimmten Beamten liegen, auf die anweisende Behörde und - für die Anwendbarkeit des § 839 BGB - auf einen Beamten dieser Behörde über, weshalb insoweit auch keine Amtshilfe vorliegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 - VwVfG). Diese Entlastung des angewiesenen Beamten ist keine Frage fehlenden Verschuldens, sondern eine solche der objektiven Haftungszurechnung. Dementsprechend haftet im Außenverhältnis zu dem Geschädigten allein die anweisende Behörde.
221BGH, Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13 -, MDR 2015, 704 (Rn. 18), m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O, Rn. 21; Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 839 Rn. 30.
222Wenn aber nach nationalem Recht bereits die bindende Weisung einer vorgesetzten Stelle unter den genannten Voraussetzungen dazu führt, dass das in Ausübung dieser Weisung begangene administrative Unrecht nicht dem Ausführenden, sondern dem Anweisenden zugerechnet wird und infolge dessen dieser Verpflichteter des Amtshaftungsanspruchs ist, kann in entsprechender Anwendung dieser Grundsätze der objektiven Haftungszurechnung erst Recht nichts anderes gelten, wenn der an das Gesetz gebundene Dienstherr (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, § 2 Abs. 1 und 2 BBesG a.F.) ein Gesetz korrekt anwendet.
223Dass die §§ 27, 28 BBesG a.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen haben, steht dem nicht entgegen. Der Beklagten standen keine alternativen Handlungsoptionen zur Verfügung. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27, 28 BBesG a.F. war nicht möglich,
224BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a.a.O., Rn. 19,
225und es gab auch sonst kein Regelwerk, anhand dessen die Beklagte ihre Beamtinnen und Beamten hätte gesetzmäßig (§ 2 Abs. 1 und 2 BBesG a.F.), aber unter Außerachtlassung des Lebensaltersprinzips besolden können.
226ee) Von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (AEUV) hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in den Fällen der vorliegenden Art sieht die Kammer, die insoweit ein Ermessen hat (Art. 267 Abs. 2 AEUV), ab. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sieht sie durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als hinreichend geklärt an.
227e) Aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch kann der Kläger schon deshalb keine über den aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang hinausgehenden Zahlungen beanspruchen, weil der korrekte Vollzug von Parlamentsgesetzen keine Verletzung der Fürsorge- oder Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber seiner Beamtin oder seinem Beamten ist.
228Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10 Rn. 8.
2293. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
230II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 1643/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 01. Okt. 2015 - 4 K 1643/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1984 Beamter im Dienst des beklagten Landes. Er bekleidet ein der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnetes Statusamt. Sein Besoldungsdienstalter ist auf den 01.05.1984 festgesetzt.
3Mit Schreiben vom 23.11.2012 – bei dem beklagten Land eingegangen am 24.11.2012 – widersprach der Kläger der ihm gewährten Besoldung nach der Stufe 11 und machte die Differenz zur Stufe 12 rückwirkend ab dem 01.01.2009 geltend. Zur Begründung führte er aus, das geltende Besoldungssystem sei altersdiskriminierend und er habe deshalb Anspruch auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt.
4Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.05.2013 zurück. Es liege keine unzulässige Altersdiskriminierung, sondern eine zulässige Pauschalierung vor. Im Übrigen stünde einem solchen Anspruch für die Jahre 2009 bis 2011 der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen.
5Der Kläger hat am 28.05.2013 Klage erhoben.
6Er begründet diese mit einem Verstoß gegen europäisches Recht. Die Besoldung nach dem Lebensalter sei eine Altersdiskriminierung, für die keine Rechtfertigung ersichtlich sei. Rechtsfolge dessen sei eine Anpassung nach oben, da nur auf diese Weise der Europarechtsverstoß zu beseitigen sei.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013, dem Kläger ab dem 01.01.2009 das Grundgehalt nach der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe A 11 zu gewähren und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, dass einem Anspruch aus § 15 AGG jedenfalls die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG im Wege stehe. Diese Ausschlussfrist sei auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
15I. Dem Kläger stehen keine Ansprüche für den Zeitraum vor September 2011 zu. Solche Ansprüche folgen weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (1.) noch aus § 15 AGG (2.).
161. Das Bestehen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs scheidet für diesen Zeitraum aus, da kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, vorliegt. Zwar verstieß die Regelung in §§ 27, 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. 08.2002 gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in § 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG.
17Vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 u. a. – juris Rz. 38 ff.
18Dieser Verstoß war jedoch vor Verkündung des Urteils des EuGH in der Sache Hennigs und Mai,
19Urteil vom 08.09.2011 – C-560/11 –
20nicht hinreichend qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer anschließt, hat hierzu ausgeführt:
21„Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). ...
22Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).“
232. Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheiden für den Zeitraum vor dem 08.09.2011 schon deshalb aus, da der Kläger die zweimonatige Antragsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat. Denn er hat erst am 23.11.2012 den Antrag auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt gestellt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch als Antrag auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG und Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu werten ist. Fristbeginn war jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Tag nach der Bekanntgabe der Entscheidung Hennings und Mai am 08.09.2011, so dass die Frist schon am 08.11.2011 endete.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 – 2 A 9/13 – juris Rz. 13.
25II. Dem Kläger steht auch für den Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 kein Zahlungsanspruch zu. Zwar sind für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt (1.). Der Anspruch ist jedoch wegen des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung ausgeschlossen, da der Kläger den Anspruch nicht innerhalb des Haushaltsjahres geltend gemacht hat (2). Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG scheiden aufgrund der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG aus (3.).
261. Ab dem 08.09.2011 waren die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt.
27Die fortgeltenden Vorschriften der §§ 27, 28 BBesG verstießen auch in diesem Zeitraum gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in § 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG.
28Der Verstoß war ab Verkündung des Urteils des EuGH Hennings und Mai am 08.09.2011 hinreichend qualifiziert. Denn ab diesem Zeitpunkt war für den Mitgliedstaat auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ohne weiteres erkennbar, dass die Vorschriften des Besoldungsrechts gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstießen. Zwar erging das Urteil des EuGH zum Recht der Tarifbeschäftigten. Dennoch war mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein sich allein am Lebensalter orientierendes Entlohnungssystem nicht mit Unionsrecht vereinbar war. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) dahingehend definiert, dass diese auch für alle Personen in öffentlichen Bereichen gilt, so dass auch insoweit kein vernünftiger Zweifel mehr möglich war,
29vgl. klarstellend EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 u. a. – juris Rz. 36.
30Dem steht auch nicht entgegen, dass keine Entscheidung betreffend das Land Nordrhein-Westfalen vorlag. Dies kann für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch schon deshalb nicht von Belang sein, da der Mitgliedstaat – die Bundesrepublik Deutschland – aus Sicht des Europarechts als Einheit zu betrachten ist. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 ließen sich alle für das Land Nordrhein-Westfalen erheblichen Gesichtspunkte entnehmen.
31Dem Gesetzgeber war nach der Klärung der Rechtsfrage auch nicht noch eine Umsetzungsfrist zur Beseitigung des Unionsrechtsverstoßes einzuräumen,
32so auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13 – Bl. 16; für eine Umsetzungsfrist aber Wonka, DVBl 2015, 79 (82) und wohl auch VG Arnsberg, Urteil vom 29.05.2015 – 13 K 3070/12 – juris Rz. 31.
33Gegen die Annahme einer solchen Umsetzungsfrist spricht insbesondere, dass der unionsrechtliche Haftungsanspruch dem Grunde nach als verschuldensunabhängiger Anspruch ausgestaltet ist. Zwar enthält das Tatbestandsmerkmal des hinreichend qualifizierten Verstoßes auch Elemente, die nach herkömmlicher deutscher Dogmatik als Verschuldensfragen einzuordnen wären
34vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur – Rz. 78.
35Hinreichend qualifiziert ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aber nach der eindeutigen Rechtsprechung spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung des EuGH Klarheit geschaffen hat,
36vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur – Rz. 56.
37Dass auch bei legislativem Unrecht keine weitere Umsetzungsfrist anzunehmen ist, folgt schließlich daraus, dass die nationalen Behörden ab diesem Zeitpunkt europarechtlich verpflichtet sind, das europarechtswidrige Gesetzesrecht unangewendet zu lassen. Es führt nicht zu einer Verneinung des hinreichend qualifizierten Verstoßes, dass dem Landesgesetzgeber bei der Neugestaltung ein Umsetzungsspielraum verblieb. Dies widerspräche dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile, da dann der Betroffene auch bei einem auf der Hand liegenden Verstoß gegen Europarecht weiterhin seine Rechte nicht durchsetzen könnte, nur weil dem Mitgliedstaat unterschiedliche Möglichkeiten verbleiben, diesen Mangel zu beheben. Der Mitgliedstaat ist in dieser Situation gehalten, den hinreichend qualifizierten Europarechtsverstoß so schnell wie möglich und gegebenenfalls rückwirkend abzustellen, um nur für den verbleibenden Zeitraum schadensersatzpflichtig zu sein
38Zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung nach deutschem Verfassungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 8/13 – Rz. 76 ff.
39Wird der europarechtswidrige Rechtszustand, wie im Land Nordrhein-Westfalen, erst nach 21 Monaten beseitigt, so besteht auch für diesen vollen Zeitraum die Schadensersatzpflicht.
402. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch scheidet jedoch für den Zeitraum von September 2011 von Dezember 2011 nach Auffassung der Kammer wegen des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung, der auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch in der vorliegenden Situation Anwendung findet, aus. Denn der Kläger hat einen solchen Anspruch erstmals im Jahr 2012 bei dem beklagten Land geltend gemacht.
41Nach diesem Grundsatz müssen Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, von den Beamtinnen und Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht werden, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Es ist mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gewährte Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im Nachhinein Ansprüche geltend zu machen, die dann aus den Haushaltsmitteln des betreffenden Jahres nicht mehr gedeckt werden könnten
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33/09 -, juris Rn. 14 ff., und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40/10 -, juris Rn. 7.
43Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die geltend gemachten Ansprüche wegen altersdiskriminierenden Besoldung übertragen. Die Höhe des Anspruchs folgt ebenso wie bei den anerkannten Fallvarianten der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen nicht aus dem Gesetz.
44Vgl. zu den anerkannten Fallgruppen: BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, juris, sowie Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, und vom 13. November 2008 - 2 C 16/07 -, juris Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, ZBR 2014, 209, juris Rn. 33.
45Zudem kann ein diskriminierter Beamter grundsätzlich nicht erwarten, dass er aus Anlass einer unionsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss erheblicher Entschädigungszahlungen seines Dienstherrn kommt, die er nicht zeitnah gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat. Das gegenseitige Treueverhältnis macht eine Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr auch insoweit erforderlich. Denn es besteht eine deutliche Parallele zu (nationalrechtlichen) Ausgleichsansprüchen, die nicht im Gesetz geregelt sind und bei denen es einer Geltendmachung i. S. einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten bedarf.
46Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70/10 -, juris Rn. 181 f., und vom 13. November 2008 - 2 C 16/07 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, a.a.O., juris Rn.35; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 u.a.-, juris Rn. 181 ff.
47Die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung im Falle des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs widerspricht auch nicht dem Unionsrecht.
48Art. 9 RL 2000/78/EG regelt nur, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus der Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg geltend machen können. Einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die entsprechende Rechtsverfolgung bleiben davon unberührt; das Unionsrecht regelt solche Fristen gerade nicht. Verfahrensmodalitäten zur Geltendmachung von Unionsrechtsverstößen ergeben sich vielmehr aus dem innerstaatlichen Recht, sofern dieses nicht dem Grundsatz der Äquivalenz oder Effizienz widerspricht.
49Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 112 ff., und vom 30. Juni 2011 - Rs. C-262/09, Melicke u.a. -, EuZW 2011, 642, juris Rn. 55 ff.
50In der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung liegt in der vorliegenden Konstellation weder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz noch eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes.
51Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ist insoweit nicht erkennbar, da der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf alle nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Besoldungsansprüche angewendet wird. Eine Privilegierung von Ansprüchen, die auf nationalem Recht beruhen, gibt es nicht.
52Auch liegt kein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder jedenfalls übermäßig erschweren. Die Verkündung des Urteils in Sachen Hennigs und Mai erfolgte Anfang September 2011, sodass dem Kläger für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Besoldung im Jahr 2011 und in den davor liegenden Jahren knappe vier Monate blieben. Berücksichtigt man die Billigung einer zweimonatigen Ausschlussfrist durch den Europäischen Gerichtshof in verschiedenen Rechtssachen mit Bezug zu der Richtlinie 2000/78/EG,
53vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke -, a.a.O., juris Rn. 34 ff.; vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 -, a.a.O., juris Rn. 24; vgl. ferner zu einer zweimonatigen Ausschlussfrist im griechischen Arbeitsrecht: EuGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - Rs. C-272/10, Berkizi-Nikolakaki -, Slg. 2011, I-00003, Rn. 61,
54genügt die Möglichkeit einer Geltendmachung innerhalb von ca. vier Monaten dem Effektivitätsgrundsatz.
55Die Heranziehung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung ist auch nicht aufgrund einer vorrangigen gesetzlichen Regelung zur fristgerechten Geltendmachung des unionshaftungsrechtlichen Anspruchs ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 4 AGG für die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG und § 12 Abs. 3 SoldGG für die Ansprüche aus § 12 Abs. 1 und 2 SoldGG ist der unionsrechtliche Haftungsanspruch nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch nicht auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar. Eine direkte Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil § 15 Abs. 4 AGG nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 gilt.
56§ 15 Abs. 5 AGG stellt zudem klar, dass im Übrigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben. Dies bedeutet nicht, wie das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nur die Klarstellung, dass die Vorschrift nicht nur die Geltendmachung anderer Ansprüche etwa aus Delikt oder Vertragsrecht neben den Ansprüchen des § 15 Abs. 1 und 2 AGG erlaubt. Dagegen spricht schon dies systematische Stellung der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber nur diese Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen wollen, so hätte er dies in Absatz 3 normieren können. Stattdessen hat der Gesetzgeber in Absatz 5 das Unberührt-bleiben anderer Ansprüche normiert und damit klar gestellt, dass auf Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen auch nicht die sehr kurze Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG Anwendung finden soll.
57So auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13; a.A. VG Arnsberg, Urteile vom 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12 -, juris Rn. 25 ff., und vom 5. Juni 2015 - 13 K 308/13 -, juris Rn. 21 ff., wonach § 15 Abs. 4 AGG auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung findet.
58Einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 4 AGG steht schließlich auch entgegen, dass Sinn und Zweck der kurzen Geltendmachungsfrist insbesondere darin bestehen, es dem nach § 22 AGG beweisbelasteten Arbeitgeber zu ersparen, Aufzeichnungen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist aufbewahren zu müssen.
59Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38; Weth in: jurisPK-BGB Band 2, 7. Auflage 2014, § 15 AGG Rn. 49; Adomeit/Mohr, AGG Kommentar, 2. Auflage 2011, § 15 Rn. 117; Voigt in: Schleuser/Suckow/Voigt, AGG Kommentar, 3. Auflage 2011, § 15 Rn. 68.
60Dieser Gedanke ist in der vorliegenden Situation, in der es um einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen legislativem Unrecht geht, schon im Ansatz nicht übertragbar.
613. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG bestehen für den Zeitraum September bis Dezember 2011 nicht, da der Kläger mit der Geltendmachung im November 2012 wiederum die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat.
62III. Aufgrund der unionsrechtswidrigen Diskriminierung steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 100,- € monatlich von Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 zu.
63In diesem Zeitraum sind alle Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt. Der Verstoß gegen Europarecht dauerte fort. Der Kläger hat diesen mit der Antragstellung im November 2012 auch zeitnah, innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht. Einer erneuten Geltendmachung im Laufe des Kalenderjahres 2013 bedurfte es danach nicht mehr,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 54.
65Der Anspruch beläuft sich auf eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro monatlich. Eine Berechnung des konkreten materiellen Schadens ist vorliegend nicht möglich, da nicht eindeutig ist, wie sich die Vermögenslage des Klägers ohne die unionsrechtswidrige Diskriminierung gestalten würde, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Ein Ausgleich der Ungleichbehandlung durch Eingruppierung in eine höhere Besoldungsstufe kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil das gesamte Bezugssystem der Anknüpfung an das Lebensalter im fraglichen Zeitraum diskriminierend war, sodass es nicht herangezogen werden kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 18 ff.
67Eine grundsätzlich erforderliche, unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte. Folglich kann auch die vom Europäischen Gerichtshof zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe, nicht angewandt werden.
68Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 95 ff.
69Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten.
70Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 48, vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 u.a., Hennings & Mai -, a.a.O., juris Rn. 72 ff. m.w.N., und vom. 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman -, Slg. 2006, I-9583, juris Rn. 34 f.; so auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13.
71Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben. Auch eine "modifizierte Anpassung nach oben" dergestalt, dass die altersdiskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe eingeführt werden wie die älteren Beamten, die über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen, ist aus diesem Grund nicht möglich.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 18 ff.;
73Zum einen fehlt es bereits an einem (gültigen) Bezugssystem. Zum anderen würde auch eine solche Herangehensweise die Diskriminierung nicht vollständig und schon gar nicht zeitnah beseitigen. Vielmehr müsste das Gericht im Falle jedes einzelnen Klägers dessen Lebenslauf sowie die Besonderheiten seiner Laufbahn untersuchen und anschließend nach einem vergleichbaren Beamten in derselben oder jedenfalls einer vergleichbaren Laufbahn suchen.
74Auch eine Nachteilsermittlung anhand des neuen Besoldungsrechts,
75vgl. Lingemann, Diskriminierung in Entgeltsystemen - Ende der Anpassung nach oben?, NZA 2014, 827,
76scheidet mangels Praktikabilität aus. Zur Ermittlung der Erfahrungsstufe müssten bei jedem Beamten die konkrete Diensterfahrung sowie etwaige berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten ermittelt und mit der Einstufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 abgeglichen werden. Eine solche Herangehensweise wäre in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht kaum handhabbar.
77Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 53 ff; 94, und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 u.a., Hennings & Mai -, a.a.O., juris Rn. 87 ff.; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13.
78Zudem lässt sich nicht feststellen, dass der klägerische Schaden in der Differenz der Besoldung nach dem alten und dem neuen System besteht. Wenngleich die inzwischen flächendeckende Einführung von Erfahrungsstufen für dieses System spricht, bleibt es reine Spekulation anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber dieses System bereits früher eingeführt hätte.
79So auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13; Wonka in DVBl. 2015, 79 (82).
80Allerdings wäre es mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar, wenn die Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs allein am fehlenden bezifferbaren Schaden scheitern würde. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die ergänzend heranzuziehenden Regelungen des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz zur Durchsetzung des Unionsrechts gewährleisten. Daher besteht auch die Möglichkeit, einen Unionsrechtsverstoß im Wege einer angemessenen Entschädigungszahlung zu beheben.
81Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß -, a.a.O., juris Rn. 94; Streinz, a.a.O., Art. 340 Rn. 56; Sachs, GG Kommentar, 6. Auflage 2011, Art. 34 Rn. 52k.
82Gerade diese Sanktion sieht die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG bei diskriminierenden Verhaltensweisen eines Arbeitgebers vor. Es bietet sich daher an, den Rechtsgedanken dieser Vorschrift im Falle diskriminierender Gesetzesbestimmungen entsprechend anzuwenden und hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entschädigung aufgrund altersdiskriminierender Besoldung davon auszugehen, dass ein Schadenersatz in Höhe von 100,- € monatlich eine angemessene Kompensation darstellt.
83So auch VG Aachen, Urteil vom 16.07.2015 – 1 K 1237/13.
84Es bedarf keiner Entscheidung, ob daneben auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG in Betracht kommt – oder ob ein solcher nach versäumter Ausschlussfrist auch für die Zukunft ausgeschlossen war –, da ein solcher Anspruch nicht auf mehr als die dem Kläger ohnehin zugesprochene Entschädigung von 100 Euro monatlich gerichtet wäre.
85IV. Das ab dem 01.06.2013 in Nordrhein-Westfalen geltende, an Erfahrungsstufen orientierte Besoldungssystem verstößt auch mit den Überleitungsvorschriften nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung,
86BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6/13 – juris Rz. 72,
87so dass ein Anspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet.
88Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. Satz 1 VwGO.
90Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger rügt die Altersdiskriminierung im Rahmen seiner Besoldung und beansprucht die Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner je-weiligen Besoldungsgruppe ab dem 01. Januar 2009.
3Der am °°. °°° °°°° geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Seine Besoldung richtete sich vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013 nach den §§ 27, 28 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 06. August 2002 (im Folgenden: BBesG a. F.). Nach diesen Bestimmungen bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den An-knüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend stieg das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Zum 01. Juni 2013 ist als Artikel 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) in Kraft getreten. § 27 ÜBesG NRW sieht vor, dass mit der erstmaligen Ernennung und dem damit gekoppelten Anspruch auf Dienstbezüge grundsätzlich das Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. § 28 ÜBesG NRW regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen (BeamtuaGrGTÜG NRW) schreibt für Bestandsbeamte, d. h. Beamte, die wie der Kläger am 31. Mai und am 01. Juni 2013 in einem Beamtenverhältnis standen, eine betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist.
4Mit am 16. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 12. Mai 2012 machte der Kläger die Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe ab dem 01. Januar 2009 geltend. Zur Begründung be-zog er sich auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 08. September 2011 – Rs. C-297 u. a. –, der entschieden habe, dass die Fest-setzung einer Gehaltsstufe auf Grund des Lebensalters unzulässig sei. Das Bundes-arbeitsgericht (BAG) habe zudem durch Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 481/09 – entschieden, dass eine solche Ungerechtigkeit nur durch eine Zahlung der Differenz zur höchsten Altersstufe ausgeglichen werden könne. Diese Grundsätze seien auch auf Beamte zu übertragen.
5Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. Mai 2012 mit der Begründung ab, dass § 27 Abs. 1 BBesG a. F. nicht an das tatsächliche Lebensalter des Beamten anknüpfe, sondern an das Besoldungsdienstalter, für das das Lebensalter nur einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle. Die Honorierung der Berufserfahrung sei als legitimes Ziel der Entgeltpolitik nicht zu beanstanden. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BAG sei auf Beamte nicht übertragbar.
6Den hiergegen erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 als unbegründet zurück.
7Der Kläger hat am 26. Juli 2012 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er aus, die am Besoldungsdienstalter orientierte Besoldung benachteilige ihn ohne Rechtfertigung wegen seines Alters. Diese Diskriminierung könne allein durch eine Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeglichen werden.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 01. Januar 2009 Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und jeweiliger Fälligkeit zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013 (A.) weder einen auf Besoldungsrecht gründenden Anspruch auf (Nach-)Zahlung der Be-soldungsdifferenz, die sich aus seiner zugeordneten Dienstaltersstufe und der höchsten Stufe des Grundgehalts ergibt (I.), noch hat er einen Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung aus Rechtsgrundlagen, die aus dem Unionsrecht folgen (II.). Auch für den Zeitraum vom 01. Juni 2013 bestehen keine Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte (B.).
18A.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Stufe des Grund-gehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013.
20I.
21Der Anspruch ergibt sich nicht aus den nachstehenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
22Grundlage der Besoldung des Klägers im vorgenannten Zeitraum sind §§ 27, 28 BBesG a. F. Nach diesen Bestimmungen bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein auf Grund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung. Dieses Besoldungssystem hat eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU L 303 S. 16; im Folgenden: RL 2000/78/EG) zur Folge. Danach liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen des in Artikel 1 der Richtlinie genannten Grundes des Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
23Die Ungleichbehandlung ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleich-behandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (…) gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Auf-steigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Das System der §§ 27, 28 BBesG a. F. geht aber über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird.
24Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, juris Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, juris Rn. 15 ff.
25Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung führt allerdings nicht dazu, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zusteht. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn die besoldungsgesetzlichen Bestimmungen einer Auslegung im unionsrechtlichen Sinne zugänglich wären mit der Folge, dass der Widerstreit zwischen nationalem und Unionsrecht ausschließlich durch die Heranziehung der höchsten Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe unionsrechtskonform gelöst werden könnte. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27, 28 BBesG a. F. ist jedoch nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 96.
27Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27, 28 BBesG a. F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen und zugleich diejenigen Beamten benachteiligen, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig auf Grund ihrer Berufserfahrung erlangt haben.
28Mangels gültigen Bezugssystems kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Un-gleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe, nicht angewandt werden.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 20 f.
30II.
31Ebenso wenig erwächst der bereits näher bezeichnete Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2013 aus der RL 2000/78/EG (1.) sowie aus § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG (2.) und aus dem unionsrechtlichen Haftungs-anspruch (3.).
321.
33Ein Anspruch aus der RL 2000/78/EG scheidet bereits deshalb aus, weil Art. 17 RL 2000/78/EG unmittelbar keinen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädi-gung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tat-sächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe gewährt. Nach Art. 17 RL 2000/78/EG legen die Mitglied-staaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
34Diese europarechtlichen Vorgaben bedürfen mithin für ihre Wirkkraft der Umsetzung in nationalen Recht, das erst die Grundlage für einen Anspruch sein kann (vgl. Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Eine solche Anspruchsgrundlage sind die (nationalen) Haftungsregelungen des § 15 Abs. 1 und 2 AGG, die den europarechtlichen Sanktionsforderungen entsprechen.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3/13 –, juris Rn. 33 ff., und vom 25. Juli 2013 – C 12/11 –, jurisRn. 57 ff.
36Da insofern der Haftungsrahmen der vorgenannten Richtlinie durch die Umsetzung in nationales Recht ausgeschöpft ist, bietet sie keinen Raum für eine darüber hinaus gehende Haftung.
372.
38Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG zu, noch hat er einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG; beide Vor-schriften sind auf den Kläger als Beamten der beklagten Stadt unter Berück-sichtigung seiner besonderen Stellung entsprechend anzuwenden, § 24 Nr. 1 AGG.
39Die Anspruchsgrundlagen streiten nicht zugunsten des Klägers, da er die Aus-schlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, die mit Art. 9 RL 2000/78/EG vereinbar ist,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 48 m. w. N.,
41nicht eingehalten hat. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift muss der Anspruch nach Absatz 1 bzw. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Die Berechnung der Ausschlussfrist erfolgt nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
42Vgl. v. Roetteken, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar, § 15 AGG Rn. 84 m. w. N. (Stand der Kommentierung: Juli 2014).
43Grundsätzlich hat der Beamte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zu-treffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d. h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08. September 2011 – Rs. C-297 u. a. – geklärt worden. Es handelt sich dabei um den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt worden ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 53 ff. m. w. N.; bestätigt im Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 A 9/13 –, juris Rn. 12 f.; dem folgend VG Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 2015 – 13 K 3070/12 –, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. April 2015 – B 5 K 14.537 –, juris Rn. 16.
45Die Ausschlussfrist begann somit am 09. September 2011 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 08. November 2011 um 24.00 Uhr. Der Kläger hat sich an die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Begehren erstmalig mit Schreiben vom 12. Mai 2012 gewandt, mithin nach Verstreichen der zweimonatigen Ausschlussfrist. Sein Schreiben lässt erkennen, dass das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai für die Antragstellung maßgeblich war.
46Ein anderer Fristbeginn erschließt sich nicht aus den Verfassungsbeschwerden, die gegen die die vorliegende Rechtslage betreffenden Urteile des Bundesverwal-tungsgerichts mit der Begründung erhoben worden sind, dass diese gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstießen. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete hinsichtlich des Fristbeginns für die Geltend-machung von Ansprüchen nach dem AGG eine andere Rechtsauffassung als der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, juris Rn. 19. Insoweit sei für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Verkündung, sondern auf die Veröffentlichung der die unsichere bzw. zweifelhafte Rechtslage klärenden Entscheidung in der Neue(n) Juristischen Wochenschrift (NJW) als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift abzustellen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer (vor dem Bundesverfassungs-gericht) hätte das Bundesverwaltungsgericht die Frage des Fristbeginns zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorlegen müssen.
47Ausgangspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG ist die übergeordnete Voraussetzung der Zumutbarkeit, den Anspruch schriftlich geltend zu machen. Mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08. September 2011 ist die hier entscheidungserhebliche Rechtslage objektiv geklärt worden. Für den Kläger bestand ab diesem Zeitpunkt hinreichend Gelegenheit, von dem vorgenannten Urteil Kenntnis zu erlangen. Ausweislich der von der erkennenden Kammer erbetenen Auskunft des EuGH vom 02. Juni 2015 war der Verhandlungs- und Urteilstermin in den Sachen Hennigs und Mai etwa fünf Wochen zuvor in den Gerichtskalender auf der Webseite Curia eingestellt worden. Die deutsche Fassung des Urteils wurde – so der EuGH – am Tag der Verkündung, d. h. am 08. September 2011, um 10.52 Uhr auf der Webseite Curia eingestellt und ist seitdem dort abrufbar. Es war dem Kläger vor diesem Hintergrund zumutbar, sich des gängigen Informationsmediums des Internets zu bedienen, um aus der originären Quelle des EuGH die für ihn bedeutsamen Erkenntnisse zu seiner Besoldungsrechtslage zu erhalten. Vom Kläger, der sich wegen des seiner Besoldung zugrunde liegenden Besoldungssystems auf Grund seines Alters benachteiligt gesehen hat, konnte verlangt werden, dass er sich hinsichtlich der Klärung der Rechtslage „auf dem Laufenden“ hält. Die erkennende Kammer sieht unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit der Kenntniserlangung nicht, dass das Abwarten auf die Veröffentlichung des Urteils des EuGH in einer juristischen Fachzeitschrift in Zeiten des typischen Gebrauchs moderner Informations-technologien einen substanziellen Mehrwert aufweist, der zu einer Verschiebung des Fristbeginns führt.
48Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen Hennigs und Mai, sondern auf dessen Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Druckerzeugnis abstellt, hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt. Insoweit ist nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch nicht die Veröffentlichung des Urteils in der NJW, sondern diejenige im Amtsblatt der Europäischen Union maßgebend. Als offizielles Veröffentlichungsblatt der Europäischen Union ist das Amtsblatt der Europäischen Union von seiner Funktion her vergleichbar mit dem Bundes-gesetzblatt. Die Veröffentlichung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai vom 08. September 2011 erfolgte am 22. Oktober 2011 (ABl. EU 2011, Nr. C 311, S. 12 f.), so dass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 22. Dezember 2011 verstrichen wäre. Im Übrigen hätte der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auch dann nicht eingehalten, wenn man auf die Veröffentlichung der Entscheidung in der NJW Heft 8/2012 vom 16. Februar 2012 abstellt.
49Ein anderer Zeitpunkt für den Fristbeginn ist schließlich nicht deswegen angezeigt, weil das den §§ 27, 28 BBesG a. F. zugrunde liegende Besoldungssystem durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber (erst) zum 01. Juni 2013 geändert worden ist. Zwar beginnt die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG bei Dauertatbeständen erst mit der letzten Handlung bzw. mit der Beseitigung des diskriminierenden Zustands. Ein Dauertatbestand ist dann gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Dagegen liegt ein Dauerzustand nicht vor, wenn die für die Diskriminierung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken.
50Vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2009– 8 AZR 705/08 –, juris Rn. 59 f. m. w. N.
51Von letzterem ist für das Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. auszugehen. Denn die ursprüngliche diskriminierende Maßnahme bestand in der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, das wiederum für die Zuordnung zur Grundgehaltstabelle maßgeblich war. Der weitere Stufenaufstieg des Beamten bestimmte sich demgegenüber nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung und stellte sich daher als bloße Nachwirkung des in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmten Besoldungsdienstalters dar.
52Im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 05. Juni 2015 – 13 K 308/13 –, juris Rn. 18; vgl. auch Ebenhoch-Combs, RiA 2015, 103 (108); a. A. Tiedemann, RiA 2015, 97 (100) mit Hinweis darauf, dass die sich wiederholenden Besol-dungszahlungen jeden Monat eine erneute Ungleichbe-handlung wegen des Alters darstellen und aufgrund des stets gleichen Besoldungsgesetzes erfolgen.
533.
54Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger keinen Anspruch herleiten.
55Es ist bereits zweifelhaft, ob der unionsrechtliche Haftungsanspruch, dessen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH am 08. September 2011 – Rs. C-297/10 u. a., Hennigs und Mai –,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 29 f.,
57bis zum 31. Mai 2013 vorliegen, vor dem Hintergrund der ihm nach der Rechtsprechung des EuGH zugedachten Funktion in der vorliegenden Konstellation für den genannten Zeitraum neben den in § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG normativ geregelten Sekundäransprüchen überhaupt noch Anwendung finden kann (a.). Selbst wenn man von einem Nebeneinander der genannten Ansprüche ausgeht, scheitert der unionsrechtliche Haftungsanspruch jedoch ebenso wie die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 an der Versäumung der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten Ausschlussfrist (b.).
58a.
59Auf der Ebene des Unionsrechts existiert kein normativer Amtshaftungsanspruch gegen die Mitgliedstaaten für unionsrechtswidriges Handeln. Nach der Recht-sprechung des EuGH handelt es sich indes um einen Grundsatz des Unionsrechts, dass „die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind.“
60EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90, Frankovich –, juris Rn. 37.
61Mit den Entscheidungen in den Rechtssachen Frankovich und Brasserie du pechéur,
62vgl. Urteil vom 05. März 1996 – Rs. C-46/93, C-48/93 –, juris,
63hat der EuGH die Grundlage für eine Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden gelegt, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.
64Den nationalen Gerichten kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, das Unionsrecht in den jeweiligen Mitgliedstaaten effektiv zur Geltung zu bringen, indem sie die vollen Wirkungen dieser Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Dieser als effet utile bezeichnete Geltungsanspruch des Unionsrechts wäre beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten nicht deren Haftung gegenüber dem Einzelnen auslösen würde und dieser auf dem Sekundärrechtsweg nicht Regress nehmen könnte. Die Möglichkeit einer Entschädigung durch den Mitgliedstaat ist nach der Rechtsprechung des EuGH vor allem dann unerlässlich, wenn die volle Wirkung der unionsrechtlichen Bestimmungen davon abhängt, dass der Staat tätig wird, und der Einzelne deshalb im Falle einer Untätigkeit des Staates die ihm durch das Unionsrecht zuerkannten Rechte vor den nationalen Gerichten nicht geltend machen kann.
65Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs. C-6/90, Frankovich –, a. a. O. Rn. 32 ff.
66Damit legt der EuGH in seiner auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhenden Grund-lagenentscheidung für die Entwicklung des seitdem in ständiger Rechtsprechung anerkannten unionsrechtlichen Haftungsanspruchs die gleichen Kriterien zugrunde, wie sie das Bundesverfassungsgericht für eine Rechtsfortbildung im nationalen Recht fordert. Danach besteht Anlass für eine Rechtsfortbildung durch die Judikative insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird.
67Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 42 BvR 469/07 –, juris Rn. 45.
68Aus diesen Maßgaben folgt, dass auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch immer dann zurückgegriffen kann respektive muss, wenn das nationale Recht keine ausreichenden Regelungen bereit hält, um den (qualifizierten) Verstoß gegen das Unionsrecht zu sanktionieren. Im umgekehrten Fall, d. h. wenn im nationalen Recht eine von dem jeweiligen Gesetzgeber zur Beseitigung des Unionsrechtsverstoßes geschaffene Haftungs- bzw. Sanktionsnorm vorhanden ist, besteht für die Anwendung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs kein Raum (mehr). Letzteres dürfte hier der Fall sein.
69Das Unionsrecht – hier in Form der RL 2000/78/EG – findet seit dem 18. August 2006 im nationalen Recht seine Entsprechung im Allgemeinen Gleich-behandlungsgesetz. Als zentrale Verbotsnorm regelt § 7 Abs. 1 Hs. 1 AGG in Umsetzung des Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 der RL 2000/78/EG, dass Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes, u. a. des Alters, benachteiligt werden dürfen. Zur Absicherung dieses Benachteiligungsverbots hat der nationale Gesetzgeber in § 15 AGG ein Haftungs- bzw. Sanktionsregime eingeführt, welches die Vorgaben der RL 2000/78/EG (insbesondere Art. 9 und 17) in nationales Recht umsetzt.
70Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, a. a. O. Rn. 23 f., und vom 25. Juli 2013 – 2 C 12/11 –,juris Rn. 57 ff. m. w. N.
71Anknüpfungspunkt sowohl des in § 15 Abs. 1 AGG geregelten Schadens-ersatzanspruchs bzw. des in Abs. 2 dieser Vorschrift normierten Entschädigungs-anspruchs als auch des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ist im vorliegenden Verfahren die nicht gerechtfertigte, weil nicht erforderliche Diskriminierung des Klägers wegen des Alters durch das Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. Daher tritt in den Fällen wie dem vorliegenden bei Verwirklichung des Haftungs-tatbestands des § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG daneben regelmäßig auch die Verwirk-lichung der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ein, da ihm die gleiche Zielrichtung zukommt. Diesem Zusammenhang entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen sowohl des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs als auch des Schadens-ersatzanspruchs gemäß § 15 Abs. 1 AGG seit dem Urteil des EuGH vom 08. September 2011 in Sachen Hennigs und Mai und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG bereits seit dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 vorliegen.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –,a. a. O. Rn. 25 ff., 31 ff. und 40 ff.
73Im Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG – jedenfalls soweit wie hier eine Diskriminierung auf Grund des Alters in Rede steht – sieht das nationale Recht somit ausreichende Vorkehrungen vor, um dem Unionsrecht (mittelbar über die in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erlassenen Vorschriften des AGG) zu dem Geltungsvorrang zu verhelfen, der dem Sinn und Zweck des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs entspricht. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation kein Raum erkennbar für einen Rückgriff auf den ungeschriebenen und vom EuGH für solche Fälle entwickelten unionsrechtlichen Haftungsanspruch, die gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass es – anders als in dem hier zu entscheidenden Fall – an entsprechenden nationalen Vorschriften zur Absicherung des Geltungsvorrangs des Unionsrechts mangelt.
74b.
75Selbst wenn man von einem zulässigen Nebeneinander der in § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG geregelten Ansprüche und dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ausgeht, steht letzterem jedoch die Versäumung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entgegen. Denn diese Vorschrift ist – jedenfalls von ihrem Rechtsgedanken her – auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch in der hier vorliegenden Konstellation übertragbar.
76In diesem Sinne auch VG Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 2015 – 13 K 3070/12 –, a. a. O. Rn. 25 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 03. Dezember 2014 – I-11 U 6/13, 11 U 6/11 U 6/13 –, juris Rn. 40 ff.; Ebenhoch-Combs, RiA 2015, 103 (107 f.); vgl. auch BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –, juris Rn. 50 f., demzufolge § 15 Abs. 4 AGG auch für deliktische Ansprüche gilt, die auf denselben Lebenssachverhalt gestützt werden.
77Zwar erfasst § 15 Abs. 4 AGG von seinem Wortlaut her nur die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Die Übertragung der in dieser Vorschrift geregelten Ausschlussfrist von zwei Monaten auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist in der hier streitgegenständlichen Konstellation jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten Funktion des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erforderlich und geboten.
78Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass es in Ermangelung entsprechender unionsrechtlicher Bestimmungen Sache der Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
79Vgl. EuGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – Rs. C-246/09, Bulicke –, juris Rn. 25 m. w. N.; Löwisch/Becker,EuZA 2015, 83 (90).
80Die Anwendung der in § 15 Abs. 4 AGG geregelten Ausschlussfrist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist hier geboten, um dessen Reichweite nicht zu überspannen und um die damit einhergehenden Wertungswidersprüche zu vermeiden. Würde man die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist nicht auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch erstrecken, würde angesichts der aufgezeigten Parallelität des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs mit den Haftungsnormen des § 15 Abs. 1 bzw. 2 AGG der mit der Ausschlussfrist beabsichtigte Zweck vereitelt werden, nämlich innerhalb einer kurzen Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf solche Ansprüche herbeizuführen, die auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters gegründet werden.
81Der Übertragung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch steht auch die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 25. November 2010
82– Rs. C-429/09, Fuß –, juris,
83entschieden, dass der auf einem Unionsrechtsverstoß beruhende unionsrechtliche Haftungsanspruch eines Feuerwehrbeamten nicht von einer vorherigen Antrag-stellung abhängig gemacht werden könne; unter Berufung auf diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der unionsrechtliche Haftungs-anspruch an weitere Voraussetzungen – etwa ein Antragserfordernis – nicht ge-bunden sei und insoweit lediglich den Verjährungsregeln des nationalen Rechts unterliege.
84Vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 25und 41, in Bezug auf die Entschädigung wegen Zuvielarbeit durch Beamte der Feuerwehr; zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 01. Juli 2014 – 2 B 39/13 –, juris Rn. 6 ff.
85In seiner Entscheidung zur unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung des den§§ 27, 28 BBesG a. F. zugrunde liegenden Besoldungssystems geht der EuGH,
86vgl. Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –,a. a. O.,
87auf die Entscheidung in der Rechtssache Fuß aber nicht ein, er führt auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts Berlin im Vorabentscheidungs-verfahren (vgl. Art. 267 AEUV) vielmehr aus (a. a. O. Rn. 115), dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift, nach der ein Beamter – nicht unmittelbar aus einem Gesetz folgende – Ansprüche auf Geldleistungen zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahres, geltend machen müsse, nicht entgegenstehe, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenz- noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße. Auch wenn der EuGH die Feststellung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, den nationalen Gerichten überlässt, kann den in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen entnommen werden, dass er hier gegen die Anwendung dieses Grundsatzes, der sich in § 15 Abs. 4 AGG widerspiegelt, keine Bedenken hegt.
88Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 113 f.; gegen eine Verallgemeine-rungsfähigkeit der Rechtssache Fuß auch Kathke, in: Schwegman/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BBesG Rn. 64b mit Fn. 164b) (Stand der Kommentierung: September 2012); Wonka, DVBl. 2015,79 (83).
89Im Hinblick auf den vorliegenden und mit der Rechtssache Specht vergleichbaren Sachverhalt steht das Unionsrecht daher der den unionsrechtlichen Haftungs-anspruch in zeitlicher Hinsicht begrenzenden nationalen Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG, der mit dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang steht,
90vgl. EuGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – Rs. C-246/09,Bulicke –, a. a. O. Rn. 32; BVerwG, Urteil vom30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, a. a. O. Rn. 48; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –, a. a. O. Rn. 20 ff.,
91nicht entgegen.
92B.
93Für den Zeitraum ab dem 01. Juni 2013 steht dem Kläger ebenfalls kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Bezug auf das Alter sind damit auch Ansprüche aus § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG ausgeschlossen.
94I.
95Wesentliche Bestandteile des zum 01. Juni 2013 in Kraft getretenen Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) sind das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) und das Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen (BeamtuaGrGTÜG NRW), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen überleitet.
96Nach § 27 ÜBesG NRW ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit.
97Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das LandNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 16/1625, S. 62.
98Mit der erstmaligen Ernennung und dem damit gekoppelten Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich das Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. § 28 ÜBesG NRW regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden.
99Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft.
100Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 55 und 69 ff.
101Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten.
102Vgl. EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2006 – Rs. C-17/05, Cadman –, juris Rn. 34 ff.
103II.
104Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 1 BeamtuaGrGTÜG NRW für Beamte der Besoldungsordnung A, die – wie der Kläger – am 31. Mai und am01. Juni 2013 in einem Beamtenverhältnis standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a. F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt.
105Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –, a. a. O. Rn. 64 ff. und 78 ff.
106§ 1 Abs. 1 BeamtuaGrGTÜG NRW schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 1 Abs. 2 BeamtuaGrGTÜG NRW vor, dass in einer entsprechenden Stufe verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, angerechnet werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Beamte zum gleichen Zeitpunkt in die nächsthöhere Erfahrungsstufe aufsteigt wie bei Fortgeltung des alten Rechts.
107Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das LandNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 16/1625, S. 69.
108Für den Fall, dass die Neuregelung zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 3 Abs. 1 BeamtuaGrGTÜG NRW die Gewährung einer ruhegehaltsfähigen Überleitungszulage zur Wahrung des Besitzstands vor, die sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag verringert.
109Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist allerdings nach der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen.
110Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsanpassungsgesetz für das LandNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 16/1625, S. 69.
111Die Neuregelung wird damit durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 31. Mai 2013 erreichten Status quo bestimmt. Die Ablösung der bisherigen, am Besoldungsdienstalter orientierten Stufenzuordnung hat auch weder zu Änderungen an der Struktur der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A geführt noch die leistungsbezogenen Elemente des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung und Leistungsstufe) substanziell geänderten materiellen Kriterien unterworfen. Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird.
112Vgl. EuGH, Urteile vom 06. Dezember 2007 – Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland –, juris Rn. 63, undvom 08. September 2011 – Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai –, a. a. O. Rn. 90.
113Das BeamtuaGrGTÜG NRW geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Nordrhein-Westfalen war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.
114Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Nordrhein-Westfalen gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (nach dem im Internet verfügbaren Zahlenmaterial betreut das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ca. 282.000 Beamtinnen und Beamte; hinzukommen ca. 65.000 Beamte im kommunalen Bereich, deren Besoldung sich ebenfalls nach dem ÜBesG NRW richtet), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen.
115Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht –,a. a. O. Rn. 78 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom30. Oktober 2014 – 2 C 6/13 –, a. a. O. Rn. 64 ff. in Bezug auf das zum 01. April 2011 geänderte Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 3/13 –, juris Rn. 63 ff., in Bezug auf das rückwirkend zum 01. September 2006 geänderte Besoldungsrecht des Freistaats Sachsen.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2013 zu zahlen. Ferner wird sie verurteilt, an den Kläger weitere 100,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Ausgleichs für altersdiskriminierende Besoldung.
3Der 1970 geborene Kläger ist Städtischer Oberbrandmeister und steht seit 1992 im Dienst der Beklagten.
4Nachdem die "L. " durch einen Aushang vom 22. Februar 2012 darauf aufmerksam gemacht hatte, dass angesichts diverser Urteile erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besoldung nach Altersstufen bestünden, legte der Kläger im Dezember 2012 Widerspruch gegen seine Besoldung ein und beanspruchte die Zahlung der Bezüge aus der höchsten Altersstufe seiner Besoldungsgruppe, zumindest aber eine diskriminierungsfreie Besoldung.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Auskunft des Deutschen Städtetages fehle es an einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, da das Lebensalter lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle, anhand dessen die legitimerweise zu honorierende Berufserfahrung gemessen werde.
6Der Kläger hat am 29. April 2013 Klage erhoben.
7Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Besoldung nach Altersstufen sei diskriminierend. Dies folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zum Bundesangestelltentarif sowie aus der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte, die deren Überlegungen auf das Besoldungssystem übertrugen. Dem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne nur durch eine Anpassung der Besoldung an die höchste Altersstufe seiner Besoldungsgruppe begegnet werden.
8In der mündlichen Verhandlung stellt der Kläger klar, dass er bereits im Jahr 2008 eine amtsangemessene Alimentation gefordert habe. Zudem stehe ihm in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen altersdiskriminierender Besoldung eine Entschädigung in Höhe von 100,- € pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Mai 2013, mithin für 53 Monate, zu.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
17Der Kläger hat für die Jahre 2009 und 2010 keine Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche, weil es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage fehlt (1). Die für das Jahr 2011 dem Grunde nach bestehenden Ansprüche hat der Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht (2). Dagegen steht ihm für das Jahr 2012 sowie den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2013 ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch zu (3). Für jeden Monat in dem besagten Zeitraum kann der Kläger 100,- € verlangen (4).
18Grundlage der Besoldung des Klägers im vorliegend relevanten Zeitraum waren die §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BBesG a.F., BGBl. I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenzen auf den Landesgesetzgeber zum 1. September 2006 gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Var. 5 GG bis zum Inkrafttreten des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes NRW (ÜBesG NRW, GV. NRW. S. 234) am 1. Juni 2013 fort.
19Gemäß §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung.
20Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl. L 303 S. 16).
21Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, NVwZ 2014, 1294, juris Rn. 40 ff.
22Die Richtlinie ist auch für die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten anwendbar. Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an sein Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt ist.
23Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird, sodass insoweit kein Zusammenhang zwischen Berufserfahrung und Dienstalter besteht.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., juris Rn. 48 ff.; zur vergleichbaren Regelung des BAT: EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 u.a., Hennings & Mai -, EuZW 2011, 883, juris Rn. 72 ff., m.w.N.
25Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 hat sich an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz diente u.a. der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG und gilt nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte.
26Die §§ 27 und 28 BBesG a.F. verstießen seit dem 18. August 2006 zwar gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, hieraus folgte aber keine gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen, wie sie hier Streitgegenstand sind.
27Rechtsfolge des Verstoßes der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Benachteiligungsverbot ist vielmehr die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
28Vgl. zu diesem Komplex die Urteile des BVerwG vom 30. Oktober 2014 in den Verfahren 2 C 3/13 bis 2 C 11/13, 2 C 32/ 13, 2 C 33/13, 2 C 36/13, 2 C 38/13, 2 C 39/13, 2 C 47/13, im Folgenden zitiert nach dem Urteil in der Sache 2 C 6/13, IÖD 2015, 50, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.
29(1) Der Kläger kann gleichwohl für die Jahre 2009 und 2010 keine Ansprüche geltend machen, weil es in diesem Zeitraum an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage fehlt.
30(a) Ein Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der Gleichbehandlungsrichtlinie. Nach Art. 17 RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorgaben sind mit § 15 AGG in nationales Recht umgesetzt worden.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 57 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 A 455/15 -, nrwe.de Rn. 33.
32Aus der Richtlinie selbst folgt dagegen kein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages.
33(b) Auch aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG kann der Kläger für die Jahre 2009 und 2010 keinen Anspruch herleiten.
34Dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG steht entgegen, dass insoweit kein zu vertretender Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt; zudem sind die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG verfristet geltend gemacht worden.
35(aa) Gemäß § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. §§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien,
36vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90, Francovich -, Slg. 1991, I-5403, juris,
37und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Gleiches gilt für die nationale Umsetzung in § 15 AGG; auch diese Vorschrift erfasst Maßnahmen des staatlichen Normgebers.
38Die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes (nur) unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt. Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts an das Unionsrecht allein der unionsrechtliche Haftungsanspruch einschlägig und ein Anspruch aus einer nationalen Haftungsnorm ausgeschlossen wäre. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 37 ff.
40(bb) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt weder ein Vertretenmüssen noch den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor, ohne dass insoweit ein Schuldvorwurf gemacht werden muss.
41Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16/10 -, BVerwGE 139, 135, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 -, BAGE 129, 181, juris Rn. 74 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 45.
42Dies entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.
43(cc) Der nach Vorstehendem grundsätzlich anwendbare § 15 Abs. 1 AGG scheitert für den Zeitraum von 2009 bis 2010 jedoch daran, dass kein schuldhafter Verstoß im Sinne eines Vertretenmüssens vorliegt.
44Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden.
45Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 42; Thüsing in: Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage 2012, § 15 AGG Rn. 25; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG Kommentar, 3. Auflage 2011, § 15 Rn. 15 f.
46Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
47Bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Besoldung nach Altersstufen gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot verstößt, kann jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum kein fahrlässiges Verhalten festgestellt werden. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 2 C 22/09 -, BVerwGE 136, 140, juris Rn. 26, m.w.N., und vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 42.
49Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 AGG für die Zeit vor dem 8. September 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der (Un‑)Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der Richtlinie 2000/78/EG wurde erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 in Sachen Hennings und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) geklärt.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., juris Rn. 104 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 43.
51Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, die §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben diverse Verwaltungsgerichte entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle.
52Vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 -, juris Rn. 16.
53(dd) Im Übrigen sind die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG für die Jahre 2009 und 2010 durch die Befristung in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ausgeschlossen.
54Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern keine anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen einschlägig sind. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 2. Hs. AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
55Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 RL 2000/78/EG vereinbar.
56Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 -, BAGE 142, 143, juris Rn. 20 ff.
57Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG dient dazu, es dem nach § 22 AGG beweisbelasteten Arbeitgeber zu ersparen, Aufzeichnungen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist aufbewahren zu müssen.
58Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 38; Weth in: jurisPK-BGB Band 2, 7. Auflage 2014, § 15 AGG Rn. 49; Adomeit/Mohr, AGG Kommentar, 2. Auflage 2011, § 15 Rn. 117; Voigt in: Schleuser/Suckow/Voigt, AGG Kommentar, 3. Auflage 2011, § 15 Rn. 68.
59Grundsätzlich hat ein Beschäftigter Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist bei unsicherer Rechtslage die objektive Klärung durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich.
60Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 1 A 1737/13 -, nrwe.de Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 u.a.-, BVerwGE 143, 381, juris Rn. 43, und vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 51, jeweils m.w.N.
61Zwar hatte der Kläger mit Beginn seines Dienstverhältnisses Kenntnis von der Besoldung nach Altersstufen und damit von den Tatsachen, die den Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG begründeten. Vorliegend ist jedoch aufgrund der unklaren rechtlichen Bewertung neben der Kenntnis der Tatsachen die objektive Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erforderlich gewesen. Diese Klärung erfolgte durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennings und Mai im September 2011.
62Vgl. zum SoldGG: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36/13 -, DokBer 2015, 137, juris Rn. 16 ff.; zum AGG: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, juris Rn. 41 ff. und Rn. 52 f.; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 u.a. - Specht, juris Rn. 105; VG Bayreuth, Urteil vom 24. März 2015 - B 5 K 12.458 -, juris Rn. 14; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 A 11216/12.OVG -, juris, wonach der Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG bzw. SoldGG maßgebend sei.
63Erst in der Rechtssache Hennings und Mai hat der Europäische Gerichtshof zum deutschen Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) entschieden, dass das Verbot der Altersdiskriminierung in Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG einer tarifvertraglichen Regelung entgegensteht, die die Grundvergütung eines Angestellten bei seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst - innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe - nach dem Lebensalter bemisst. Er hat zugleich ausgesprochen, dass ein solches altersdiskriminierendes Vergütungssystem durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt werden kann und dabei für einen begrenzten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des früheren Vergütungssystems bestehen bleiben können, um Einkommensverluste für die bereits beschäftigten Angestellten beim neuen Vergütungssystem zu vermeiden.
64War die Rechtslage objektiv zum 8. September 2011 geklärt, ist es unerheblich, dass der Aushang der "L1. ", mit der auf die entsprechenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Halle aufmerksam gemacht werden sollte, erst im Februar 2012 erfolgte.
65Der Kläger war nach § 15 Abs. 4 AGG gehalten, innerhalb von zwei Monaten nach dem 8. September 2011 seinen Anspruch geltend zu machen. Er hat jedoch erst im Dezember 2012 Widerspruch eingelegt.
66Der vom Kläger angeführte Antrag auf verfassungskonforme Besoldung lässt sich nicht in einen Antrag auf diskriminierungsfreie Besoldung bzw. einen auf Diskriminierung gestützten Widerspruch gegen die Besoldung umdeuten. In seinem Schreiben vom 25. August 2008 hat der Kläger durch die Bezugnahme auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2007 - 1 A 1063/07 - und vom 12. November 2007 - 1 A 995/06 - eindeutig zu verstehen gegeben, dass er sich gegen die im Vergleich zur allgemeinen Lohnentwicklung und aufgrund diverser Kürzungen u.a. im Bereich der Beihilfe zu niedrige Besoldung zur Wehr setzen möchte. Weder aus dem Schreiben selbst noch aus den zitierten Urteilen lässt sich in irgendeiner Form ein Zusammenhang mit einer möglichen Altersdiskriminierung herleiten.
67Erforderlich ist jedoch, dass der Beamte deutlich macht, dass er sich auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz stützt. Er muss zwar nicht zwingend eine Anspruchsgrundlage angeben, allerdings muss eindeutig sein, auf welchen konkreten Sachverhalt er sich stützt, damit der Dienstherr adäquat reagieren kann. Ohne den relevanten Sachverhalt zu kennen, ist es dem Dienstherrn nicht möglich, etwaige Ermittlungen anzustellen und insbesondere zu einer sachgerechten und rechtmäßigen Entscheidung zu gelangen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der Beweislastverteilung in § 22 AGG, die letztlich den Grund für die kurze Ausschlussfrist darstellt.
68Vgl. auch BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 -, NZA 2002, 1340; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG Kommentar, 3. Auflage 2011, § 15 Rn. 56; Adomeit/Mohr, a.a.O., § 15 Rn. 123; Voigt in Schleuser/Suckow/Voigt, a.a.O., § 15 Rn. 68.
69(d) Auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch verhilft dem Begehren des Klägers für die Jahre 2009 und 2010 nicht zum Erfolg.
70Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Unionsrechts als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Schadenersatzverpflichtung aus rechtswidriger Handlung bzw. Unterlassen, wie er den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemein ist.
71Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame -, Slg. 1996, I-1029, juris Rn. 27 ff.
72Er setzt voraus, dass dem Anspruchsteller durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer individualbegünstigenden Norm des Unionsrechts ein Schaden entstanden ist. Die betreffende Norm des Unionsrechts, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 RL 2000/78/EG, verleiht dem Einzelnen auch Rechte, die er gegenüber den Mitgliedsstaaten geltend machen kann. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 RL 2000/78/EG verbietet allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
73Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., juris Rn. 101; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 27.
74Eine solche Diskriminierung jüngerer gegenüber älteren Beamten lag durch die Besoldung nach Altersstufen - wie oben ausgeführt - vor. Bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Hennings und Mai am 8. September 2011 stellte diese allerdings keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 29.
76Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß vor, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenkundig verkannt wird.
77Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß -, Slg. 2010, I-12167, juris Rn. 51 f., m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 u.a.-, a.a.O., juris Rn. 18.
78Auch hier gilt der oben zum Vertretenmüssen im Rahmen des § 15 Abs. 1 AGG ausgeführte Ansatz, dass für den Zeitraum vor der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennings und Mai kein hinreichend qualifizierter Verstoß anzunehmen ist. Für den Zeitraum vor der Verkündung dieses Urteils hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (2 C 6/13, a.a.O., juris Rn. 30) ausgeführt:
79"Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19)".
80(2) Für das Jahr 2011 bestehen zwar dem Grunde nach Ansprüche des Klägers aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG sowie aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, allerdings hat er auch diese Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht.
81(a) Dem Grunde nach kann sich der Kläger für das Jahr 2011 auf § 15 Abs. 1 AGG berufen. Insbesondere lag ab der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennings und Mai auch ein Verschulden des Besoldungsgesetzgebers vor, denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der Richtlinie 2000/78/EG war mit der Entscheidung geklärt worden.
82Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtslage und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wäre die Beklagte gehalten gewesen, das entgegenstehende nationale Recht nicht (mehr) anzuwenden, auch wenn sie nicht der Besoldungsgesetzgeber, sondern (nur) Dienstherrin des Klägers ist. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als Dienstherr bzw. öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet.
83Vgl. EuGH, Urteile vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß -, a.a.O., juris Rn. 39 und 85, sowie vom 15. April 2008 - C-268/06, Impact -, Slg. 2008, I-2483, juris Rn. 85.
84Durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs hat die Beklagte qualifiziert das Unionsrecht verletzt.
85Vgl. zur Verletzung des Anwendungsvorrangs durch einen kommunalen Dienstherrn: BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 u.a.-, a.a.O., juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2014 - 26 K 6183/13 -, juris Rn. 31; zur Passivlegitimation von Kommunen: Callies/Ruffert, EUV/AEUV Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 340 Rn. 44; Bey/Zloch in: Terwiesche, Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2012, Kapitel 41, Rn. 487.
86Dem Kläger ist dadurch unmittelbar kausal ein Schaden entstanden, da er im Vergleich zu lebensälteren Kollegen mit gleicher Berufserfahrung schlechter besoldet wurde.
87Allerdings hat der Kläger auch für das Jahr 2011 die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten nicht gewahrt und erst im Dezember 2012 Widerspruch eingelegt.
88(b) Aus demselben Grund folgt aus § 15 Abs. 2 AGG kein Anspruch, obwohl dessen Voraussetzungen - wie oben ausgeführt - vorlagen. Auch diesem Anspruch steht die verfristete Geltendmachung gemäß § 15 Abs. 4 AGG entgegen.
89(c) Der Kläger kann sich für das Jahr 2011 auch nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch berufen.
90(aa) Dessen Voraussetzungen, insbesondere der hinreichend qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht, lagen zwar ab der Verkündung des Urteils in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 vor, ohne dass es noch einer Umsetzungsfrist für den Gesetzgeber bedurft hätte.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 29 f. und 53; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 103 ff.; für eine Umsetzungsfrist: Wonka, Das EuGH-Urteil vom 19.06.2014 zur Altersdiskriminierung in der Beamtenbesoldung (Rs. C-501/12 u.a.; Specht) - offen geblieben sind die Rechtsfolgen, DVBl. 2015, 79 (82); VG Arnsberg, Urteile vom 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12 -, juris Rn. 31, und vom 5. Juni 2015 - 13 K 308/13 -, juris Rn. 27.
92(bb) Allerdings ist der Anspruch gemäß dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB für die Jahre vor der Antragstellung im Jahr 2012 ausgeschlossen.
93Gem. § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nicht nur der nationale Amtshaftungsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch kann aus Gründen, die in den Regelungen der §§ 254 und 839 Abs. 3 BGB angesprochen sind, gemindert oder ausgeschlossen sein.
94Vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 -, BGHZ 181, 199, juris Rn. 23, vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 -, BGHZ 178, 51, juris Rn. 8, und vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02, BGHZ 156, 294, juris Rn. 12.
95Die Anwendung der in diesen Regelungen enthaltenen Grundsätze ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden darf, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgeht. Es ist Aufgabe der Mitgliedsstaaten, die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie nach dem Unionsrecht einzustehen haben, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer unionsrechtlichen Regelung ist es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürfen die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten.
96Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90, Francovich -, a.a.O., juris Rn. 42 f.
97Soweit es an Gemeinschaftsvorschriften fehlt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand derer der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann. Auch kann das nationale Gericht bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht und ob er rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen.
98Vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame -, Slg. 1996, I-1029, juris Rn. 83 ff., und vom 19. Mai 1992 - Rs. C-104/89 und C-37/90, Mulderer u.a. -, juris Rn. 33; Gellermann in: Streinz, EUV/AEUV Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 340 Rn. 57; Callies/Ruffert, a.a.O., Art. 340 Rn. 74.
99Unionsrecht steht der Anwendung der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist. Dabei wird der Begriff des Rechtsmittels nicht im technischen Sinne, sondern sehr weit verstanden. Er umfasst alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach der gesetzlichen Ordnung darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass das schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird. Neben den Klagen im prozessualen Sinne fallen darunter unter anderem Widersprüche gegen Verwaltungsakte, Anträge in vorläufigen Rechtsschutzverfahren oder auch Anträge eines Beamten auf Vornahme einer Beförderung.
100Vgl. hierzu Mayen in Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 839 BGB Rn. 85, m.w.N.; Kramarz in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Auflage 2015, § 839 Rn. 48.
101Der Kläger hätte gem. § 839 Abs. 3 BGB die Entstehung bzw. Vertiefung des Schadens durch Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs - hier eines Widerspruchs - abwenden müssen. Ab der Verkündung des Urteils in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 war es ihm auch zuzumuten, einen Rechtsbehelf einzulegen, da der Europäische Gerichtshof eine vergleichbare Rechtslage bereits entschieden und dem Kläger damit eine Argumentationsmöglichkeit "an die Hand gegeben" hatte.
102Da die Besoldung aus der Altersstufe der Festsetzung der Besoldungsstufe durch einen Verwaltungsakt folgt und zugunsten des Klägers anzunehmen ist, dass diese nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden war, beträgt die Widerspruchsfrist gem. § 70 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 1 und 2 VwGO grundsätzlich ein Jahr ab Bekanntgabe, hier ab Klärung der Rechtslage durch das Urteil in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011.
103Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, erst durch den Aushang der "komba gewerkschaft" im Februar 2012 von diesem Urteil erfahren zu haben. Im Rahmen der Zumutbarkeit nach § 839 Abs. 3 BGB kommt es wie bei der Frage der zumutbaren Kenntnis der Diskriminierung in § 15 Abs. 4 AGG lediglich auf die objektive Klärung der Rechtslage an.
104Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Frist zur Einlegung des Widerspruchs mit Ablauf des 8. Septembers 2012. Der Kläger hat allerdings erst im Dezember 2012 Widerspruch eingelegt. Sein Antrag auf amtsangemessene Alimentation erfasst das hier geltend gemachte Begehren wie oben ausgeführt gerade nicht.
105(cc) Auch unter Heranziehung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche kommt man nicht dazu, dass der Kläger für die Jahre vor 2012 einen Anspruch hat.
106Nach diesem Grundsatz müssen Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, von den Beamtinnen und Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht werden, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Denn die Alimentation soll einen gegenwärtigen Bedarf decken. Es ist mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gewährte Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im Nachhinein Ansprüche geltend zu machen, die dann aus den Haushaltsmitteln des betreffenden Jahres nicht mehr gedeckt werden könnten
107Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33/09 -, juris Rn. 14 ff., und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40/10 -, juris Rn. 7; VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - RO 1 K 12.685 -, juris Rn. 19.
108Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die geltend gemachten Ansprüche wegen altersdiskriminierenden Besoldung übertragen. Die Höhe des Anspruchs folgt ebenso wie bei den anerkannten Fallvarianten der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen nicht aus dem Gesetz.
109Vgl. zu den anerkannten Fällen: BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, juris, sowie Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, und vom 13. November 2008 - 2 C 16/07 -, juris Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, ZBR 2014, 209, juris Rn. 33.
110Zudem kann ein diskriminierter Beamter grundsätzlich nicht erwarten, dass er aus Anlass einer unionsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er nicht zeitnah gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat. Insoweit besteht eine deutliche Parallele zu (nationalrechtlichen) Ausgleichsansprüchen, die nicht im Gesetz geregelt sind und bei denen es einer Geltendmachung i. S. einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten bedarf.
111Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 70/10 -, juris Rn. 181 f., und vom 13. November 2008 - 2 C 16/07 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, a.a.O., juris Rn.35; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 u.a.-, juris Rn. 181 ff.
112Dem steht nicht entgegen, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht zur Anwendung kommt, wenn entsprechende Ansprüche gesetzlich geregelt sind.
113Vgl. zum Ausschluss der Anwendbarkeit: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36/13 -, juris Rn. 7.
114Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch als solcher ist gerade nicht gesetzlich geregelt, auch wenn man auf ihn § 893 Abs. 3 BGB anwendet.
115Die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung im Falle des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs widerspricht auch nicht dem Unionsrecht.
116Art. 9 RL 2000/78/EG regelt nur, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus der Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg geltend machen können. Einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die entsprechende Rechtsverfolgung bleiben davon unberührt; das Unionsrecht regelt solche Fristen gerade nicht. Verfahrensmodalitäten zur Geltendmachung von Unionsrechtsverstößen ergeben sich vielmehr aus dem innerstaatlichen Recht, sofern dieses nicht dem Grundsatz der Äquivalenz oder Effizienz widerspricht.
117Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 112 ff., und vom 30. Juni 2011 - Rs. C-262/09, Melicke u.a. -, EuZW 2011, 642, juris Rn. 55 ff.
118In der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung liegt in der vorliegenden Konstellation weder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz noch eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes.
119Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ist insoweit nicht erkennbar, da der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf alle nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Besoldungsansprüche angewendet wird.
120Eine Privilegierung von Ansprüchen, die auf nationalem Recht beruhen, gibt es nicht.
121Auch liegt kein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder jedenfalls übermäßig erschweren. Die Verkündung des Urteils in Sachen Hennings und Mai erfolgte Anfang September 2011, sodass dem Kläger für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Besoldung im Jahr 2011 und in den davor liegenden Jahren knappe vier Monate blieben. Berücksichtigt man die Billigung einer zweimonatigen Ausschlussfrist durch den Europäischen Gerichtshof in verschiedenen Rechtssachen mit Bezug zu der Richtlinie 2000/78/EG,
122vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke -, a.a.O., juris Rn. 34 ff.; vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 -, a.a.O., juris Rn. 24; vgl. ferner zu einer zweimonatigen Ausschlussfrist im griechischen Arbeitsrecht: EuGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - Rs. C-272/10, Berkizi-Nikolakaki -, Slg. 2011, I-00003, Rn. 61,
123genügt die Möglichkeit einer Geltendmachung innerhalb von ca. vier Monaten dem Effektivitätsgrundsatz ohne jeden Zweifel. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht kurz nach Jahresende 2011, sondern erst zum Jahresende 2012 geltend gemacht hat.
124Vgl. zu den Bedenken des Generalanwalts bei Kenntniserlangung kurz vor Jahresende: Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - , juris Rn. 118 f.
125Die Heranziehung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung ist auch nicht aufgrund einer vorrangigen Regelung zur fristgerechten Geltendmachung des unionshaftungsrechtlichen Anspruchs ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 4 AGG für die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG und § 12 Abs. 3 SoldGG für die Ansprüche aus § 12 Abs. 1 und 2 SoldGG ist der unionsrechtliche Haftungsanspruch nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Aus § 15 Abs. 5 AGG folgt zudem, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch übertragbar ist. Vielmehr bleiben nach § 15 Abs. 5 AGG Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften unberührt.
126A.A. VG Arnsberg, Urteile vom 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12 -, juris Rn. 25 ff., und vom 5. Juni 2015 - 13 K 308/13 -, juris Rn. 21 ff., wonach § 15 Abs. 4 AGG auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch Anwendung findet.
127Die den Anspruch einschränkende Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB regelt keine Frist zur Geltendmachung, sondern bestimmt nur eine Pflicht zur Schadensabwendung durch den Gebrauch eines Rechtsmittels. Welches Rechtsmittel indes innerhalb welcher Frist einzulegen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
128(3) Der Kläger hat jedoch für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 einen Anspruch auf Schadenersatz aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch.
129Die Voraussetzungen des Anspruchs lagen, wie oben ausgeführt, ab dem 8. September 2011 vor. Ab dem Jahr 2012 ist der Anspruch des Klägers auch nicht mehr nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Mit seinem Widerspruch, in dem der Kläger die altersdiskriminierende Besoldung rügte, hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er den Rechtsverstoß nicht mehr hinnehmen werde. Ausgehend vom Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung steht dem Kläger für das gesamte Jahr 2012 und bis zum 31. Mai 2013 - ab 1. Juni 2013 galt die Neuregelung des Besoldungsrechts - ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch zu. Beiden Rechtsinstituten liegt u.a. der Gedanke zugrunde, dass der Betroffene eine Rechtsverletzung nicht längere Zeit hinnehmen soll, um diese später einmal zu liquidieren, und der Anspruchsgegner in die Lage versetzt werden soll, sich auf die Geltendmachung möglicher Ansprüche einzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Widerspruchseinlegung im November 2012 für das gesamte Jahr 2012 genügen zu lassen. Der Kläger hat in dem Haushaltsjahr 2012 seinen Anspruch angezeigt und die Beklagte in die Lage versetzt, entsprechende Dispositionen zu treffen.
130(4) Aufgrund der unionsrechtswidrigen Diskriminierung steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 100,- € monatlich vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 zu.
131Eine Berechnung des konkreten materiellen Schadens ist vorliegend nicht möglich, da nicht eindeutig ist, wie sich die Vermögenslage des Klägers ohne die unionsrechtswidrige Diskriminierung gestalten würde, vgl. § 249 Abs. 1 BGB. Ein Ausgleich der Ungleichbehandlung durch Eingruppierung in eine höhere Besoldungsstufe kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil das gesamte Bezugssystem der Anknüpfung an das Lebensalter im fraglichen Zeitraum diskriminierend war, sodass es nicht herangezogen werden kann.
132Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 18 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 24. März 2015 - B 5 K 12.458 -, juris Rn. 11; VG Bremen, Urteil vom 24. Februar 2015 - 6 K 2257/13 -, juris Rn. 16; a.A. BAG, Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 -, BAGE 140, 1, juris Rn. 19 ff., VG Halle (Saale), Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris Rn. 107 ff; VG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 8/12.F -, juris Rn. 51; Rothballer, ZESAR 2015, 220 (233 f.).
133Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht.
134Vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-390/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. -, Slg. 2004, I-8835 Rn. 114.
135Eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte. Folglich kann auch die vom Europäischen Gerichtshof zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe, nicht angewandt werden.
136Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 95 ff., unter Ablehnung der Anwendung der in den Rechtssachen Terhoeve (Urteil vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95 -) und Landtová (Urteil vom 22. Juni 2011 - Rs. 399/99 -) erarbeiteten Rechtsprechung.
137Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten.
138Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 48, vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 u.a., Hennings & Mai -, a.a.O., juris Rn. 72 ff. m.w.N., und vom. 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman -, Slg. 2006, I-9583, juris Rn. 34 f.
139Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben. Auch eine "modifizierte Anpassung nach oben" dergestalt, dass die altersdiskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe eingeführt werden wie die älteren Beamten, die über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen, ist aus diesem Grund nicht möglich.
140Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 18 ff.; a.A.: Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht -, juris Rn. 106 ff.; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, LKV 2013, 270, juris Rn. 169 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2013 - 2 A 150/12 -, juris Rn. 47 ff.
141Zum einen fehlt es bereits an einem (gültigen) Bezugssystem. Zum anderen würde auch eine solche Herangehensweise die Diskriminierung nicht vollständig und schon gar nicht zeitnah beseitigen. Vielmehr müsste das Gericht im Falle jedes einzelnen Klägers dessen Lebenslauf sowie die Besonderheiten seiner Laufbahn untersuchen und anschließend nach einem vergleichbaren Beamten in derselben oder jedenfalls einer vergleichbaren Laufbahn suchen.
142Auch eine Nachteilsermittlung anhand des neuen Besoldungsrechts,
143vgl. Lingemann, Diskriminierung in Entgeltsystemen - Ende der Anpassung nach oben?, NZA 2014, 827,
144scheidet mangels Praktikabilität aus. Zur Ermittlung der Erfahrungsstufe müssten bei jedem Beamten die konkrete Diensterfahrung sowie etwaige berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten ermittelt und mit der Einstufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 abgeglichen werden. Eine solche Herangehensweise wäre in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht kaum handhabbar.
145Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht -, a.a.O., Rn. 53 ff; 94, und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 u.a., Hennings & Mai -, a.a.O., juris Rn. 87 ff.
146Zudem lässt sich nicht feststellen, dass der klägerische Schaden in der Differenz der Besoldung nach dem alten und dem neuen System besteht. Wenngleich die inzwischen flächendeckende Einführung von Erfahrungsstufen für dieses System spricht, bleibt es reine Spekulation anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber dieses System bereits früher eingeführt hätte.
147Vgl. auch Wonka in DVBl. 2015, 79 (82).
148Allerdings wäre es mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar, wenn die Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs allein am fehlenden bezifferbaren Schaden scheitern würde. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die ergänzend heranzuziehenden Regelungen des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz zur Durchsetzung des Unionsrechts gewährleisten. Daher besteht auch die Möglichkeit, einen Unionsrechtsverstoß im Wege einer angemessenen Entschädigungszahlung zu beheben.
149Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß -, a.a.O., juris Rn. 94; Streinz, a.a.O., Art. 340 Rn. 56; Sachs, GG Kommentar, 6. Auflage 2011, Art. 34 Rn. 52k.
150Gerade diese Sanktion sieht die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG bei diskriminierenden Verhaltensweisen eines Arbeitgebers vor. Es bietet sich daher an, den Rechtsgedanken dieser Vorschrift im Falle diskriminierender Gesetzesbestimmungen entsprechend anzuwenden und hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entschädigung aufgrund altersdiskriminierender Besoldung davon auszugehen, dass ein Schadenersatz in Höhe von 100,- € monatlich eine angemessene Kompensation darstellt.
151Der Kläger war nicht gehalten, seinen Anspruch monatlich geltend zu machen. Wenngleich der Anspruch jeden Monat entsteht, ist es nicht erforderlich, eine monatliche Geltendmachung zu verlangen, da er die Altersdiskriminierung, die sich jeden Monat gleich vollzieht, gerügt und damit die Beklagte auf etwaige Ansprüche hingewiesen hat. Eine monatliche Geltendmachung würde auch keinen Mehrwert bringen. Die Argumentation des Klägers bezieht sich auf einen strukturellen Mangel und müsste aufgrund der unveränderten Sach- und Rechtslage stets gleich lauten, sodass eine andere Entscheidung der Beklagten gegenüber der im Vormonat getroffenen nicht zu erwarten ist.
152Zudem musste er für das Jahr 2013 keinen erneuten Widerspruch einlegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein einmal gestellter Antrag auf höhere Besoldung auch für die folgenden Besoldungsjahre fort gilt,
153vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6/13 -, a.a.O., juris Rn. 54,
154ist auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, dass sich die Diskriminierung in der monatlichen Auszahlung der Bezüge manifestiert und bei einer wiederkehrenden Benachteiligung Ansprüche aus § 15 AGG nur einmal geltend gemacht werden müssten. Diese Überlegung trifft auch auf den vorliegenden Anspruch zu, da dieser seine Grundlage ebenfalls in der diskriminierenden Besoldung hat und der Antrag ohne zeitliche Begrenzung in die Zukunft gestellt wurde.
155Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung.
156Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
157Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2009 - 3 Sa 499/09 - wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen einer Benachteiligung bei einer Bewerbung aufgrund ihrer Behinderung.
- 2
-
1987 hatte die Klägerin eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen. 1997/1998 hat sie erfolgreich an einer Ausbildung zur Fachkraft „Sekretariat - Allroundausbildung mit Englisch“ teilgenommen. Schließlich ließ sie sich von September 2004 bis Juni 2006 zur Kauffrau im Gesundheitswesen ausbilden. Danach war sie nicht berufstätig.
- 3
-
Ausweislich eines Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin - Versorgungsamt - vom 10. Dezember 2002 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Auf einen Gleichstellungsantrag wurde ihr mit Bescheid vom 28. Juni 2007 von der Bundesagentur für Arbeit Berlin Süd die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen für den Fall zugesichert, dass im Zuge der Vermittlungsbemühungen oder eigener Bemühungen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes der künftige Arbeitgeber die Einstellung der Klägerin von einer vorherigen Gleichstellung abhängig machen sollte.
-
In der Berliner Morgenpost vom 13. Januar 2008 schaltete die Beklagte, deren Gesellschaftsanteile vollständig vom Land Berlin gehalten werden, eine Anzeige, deren Inhalt auszugsweise lautet:
-
„…
Für das Zentrum für Brusterkrankungen im V suchen wir zum 1. März 2008 eine/einen
Sekretärin/Sekretär des Chefarztes
befristet für die Dauer von voraussichtlich zwei Jahren.
…
Ihre Aufgaben:
-
Sie führen das Chefarztsekretariat
-
Sie erledigen alle anfallenden Tätigkeiten sowie Korrespondenzen selbständig
-
Sie schreiben nach Stichworten, Diktat oder eigener Verantwortung
-
Sie planen die Termine für den Chefarzt in Outlook
-
Sie organisieren, bereiten vor und koordinieren Dienstreisen, Konferenzen und Mitarbeiterbesprechungen
-
Sie erstellen Organigramme und Prozessabläufe
-
Sie sind für die organisatorische Abwicklung und Koordination der Ambulanz verantwortlich
-
Sie planen und organisieren interne Veranstaltungen
-
Sie betreuen Studien und Studienpatienten mit
Ihr Profil:
-
Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung als Sekretär/in im Gesundheitswesen
-
Sie beherrschen die fachspezifische medizinische Nomenklatur
-
Sie besitzen hohe kommunikative Kompetenz und Organisationstalent
-
Sie verfügen über ein freundliches und kompetentes Auftreten
-
Sie besitzen die Bereitschaft zu konstruktiver Teamarbeit
-
Sie besitzen sehr gute Kenntnisse in MS Office Anwendungen (Word, Excel, Power Point), ORBIS, E-Mail- und Internetkenntnisse (Outlook) sowie Englischkenntnisse in Schrift und Sprache
Ihre Perspektiven:
-
Eine Vergütung, die sich grundsätzlich nach dem BAT richtet.
…“
-
In ihrem Bewerbungsschreiben um die mit ca. 2.200,00 EUR brutto pro Monat vergütete Stelle vom 15. Januar 2008 führte die Klägerin ua. aus:
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„…
ich bewerbe mich bei Ihnen als Gesundheitskauffrau um Ihre Stelle als Sekretärin für den Chefarzt für das Zentrum für Brusterkrankungen.
Als Industriekauffrau seit 1987 mit Abitur und Sekretariatsassistentin mit Englisch seit 1998, sowie Gesundheitskauffrau seit dem 19.06.2006 denke ich Ihren Anforderungen voll zu entsprechen. Als mehrfache Kauffrau kann ich gut organisieren, planen, protokollieren, rechnen und diverse EDV-Programme bedienen.
Ich arbeite gewissenhaft, ich bin rechtschreibsicher und schreibe ca. 250 A/Min. Ich verfasse gerne Schreiben selbständig, nur nach Anweisungen oder Stichpunkten, auch Phondiktat ist mir gut bekannt. In Qualitätsmanagement und in medizinischer Terminologie hatte ich ein ‚gut’ im Zeugnis. Organisationstalent und sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift bringe ich mit.
Ich verfüge diverse Sekretariatserfahrungen, konnte im Gesundheitswesen erste Erfahrungen machen. Meine Praktika zur Gesundheitsausbildung absolvierte ich in der Diakonie und bei der AOK.
Ich verfüge eine ‚Zusicherung der Gleichstellung’ bei einem GdB von 40 durch die Arbeitsagentur, bin insofern besonders förderungswürdig, auch aufgrund einer Arbeitslosigkeit über 1 Jahr.
Eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch wäre lt. AGG zu befolgen und vorteilhaft.
Dann könnten wir Details Ihrer Anforderungen und meiner Kenntnisse im medizinischen Bereich besprechen. Ich danke Ihnen im voraus für Ihre freundliche Bearbeitung.
…“
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Nachdem der zuständige Chefarzt, für dessen Sekretariat die Stelle ausgeschrieben worden war, sich für eine andere Bewerbung entschieden hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 2008 der Klägerin mit, dass einer anderen Bewerberin der Vorrang gegeben worden sei.
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Mit Telefax vom 19. Februar 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung geltend. Sie forderte die Beklagte auf, ihr entweder eine gleichwertige Stelle zu beschaffen oder ihr eine Entschädigung iHv. zwei Gehältern der ausgeschriebenen Stelle zu zahlen. Andernfalls werde sie auf Zahlung von drei Bruttomonatsgehältern klagen. Im Antwortschreiben vom 21. Februar 2008 verwies die Beklagte darauf, dass die von der Klägerin eingereichten Bewerbungsunterlagen die geforderte Qualifikation nicht ausreichend hatten erkennen lassen.
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Mit ihrer am 9. Mai 2008 rechtshängig gewordenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung weiter.
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Sie ist der Auffassung, die Vermutung einer Diskriminierung wegen ihrer Behinderung lasse sich aus verschiedenen Verstößen der Beklagten gegen Bestimmungen des SGB IX ableiten. Sie hält die Beklagte für einen öffentlichen Arbeitgeber, da ihre Gesellschaftsanteile vollständig vom Land Berlin gehalten würden und sie sich selbst in der Stellenanzeige als kommunaler Klinikkonzern bezeichnet habe. Weil der Schutzbereich des AGG nicht nur schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Menschen, sondern auch behinderte Menschen erfasse, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies um so mehr, als ihr von der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zugesichert worden sei. Zudem gebiete die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 einen umfassenden Schutz wegen Behinderung. Auch nach Einführung des AGG und der Neufassung des § 81 SGB IX bestehe ein Umsetzungsdefizit, das bei richtlinienkonformer Auslegung des § 81 SGB IX gebiete, diese Norm auch auf (einfach-)behinderte Menschen anzuwenden. Daher spreche für die Vermutung einer Diskriminierung, dass die Beklagte ihre Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht unterrichtet habe und auch nicht entsprechend § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX am Bewerbungsverfahren beteiligt habe. Ebenso wenig sei die Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX an der Prüfung beteiligt worden, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könne. Auch die Bundesagentur für Arbeit sei über die zu besetzende Stelle nicht informiert worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte mit der Auffassung begründet, die Schwerbehindertenvertretung ausreichend informiert zu haben. Mit Betriebsrat, Frauenvertreterin und Vertrauensperson der Schwerbehinderten sei vereinbart gewesen, dass diesen die Bewerberunterlagen im Bereich des Personalservice zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Dem Betriebsrat sei am 28. Januar 2008 das Formblatt „Personalwirtschaftliche Maßnahme“ übersandt worden. Per Fax sei dieses auch der Frauenvertreterin bekannt gemacht worden, die gleichzeitig gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten sei. Ausschlaggebend für die Nichtberücksichtigung der Klägerin sei gewesen, dass diese - anders als die ausgewählte Bewerberin - keine Kenntnis des Patienten-EDV-Systems ORBIS nachgewiesen habe, ihre berufliche Biographie Lücken aufweise und die Erfahrung zugrunde gelegt worden sei, dass die geforderte Kenntnis der medizinischen Nomenklatur nur bei ständiger praktischer Übung das erforderliche Niveau erreiche.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung vermuten lassen.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Im Zeitpunkt ihrer Bewerbung sei die Klägerin kein gleichgestellter behinderter Mensch iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX gewesen, da ein entsprechender Feststellungsbescheid zwar für den Eintritt bestimmter Voraussetzungen zugesichert worden, aber bis dahin nicht ergangen sei. Jedoch sei die Klägerin behindert iSv. §§ 1, 7 AGG. Die §§ 81, 82 SGB IX seien auch bei einfach-behinderten Menschen zu beachten, die nicht schwerbehindert und nicht gleichgestellt seien. Bei der Behandlung der Bewerbung der Klägerin habe die Beklagte mehrfach gegen § 81 Abs. 1 SGB IX verstoßen. Zwar sei die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen gewesen, da diese nur für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen iSd. SGB IX zuständig sei. Jedoch hätte die Beklagte den Betriebsrat als ein Gremium iSd. § 93 SGB IX über die Bewerbung der Klägerin informieren müssen, da dieser darauf zu achten habe, dass der Arbeitgeber die nach dem SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfülle. Ebenso habe die Beklagte gegen die ihr obliegende Prüfungs- und Meldepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit verstoßen und in diesem Zusammenhang den Betriebsrat wiederum nicht beteiligt, § 81 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 SGB IX. Diese Verstöße ließen darauf schließen, dass die Klägerin den Nachteil eines nicht diskriminierungsfreien Bewerbungsverfahrens erlitten habe.
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Diese Vermutung habe die Beklagte jedoch widerlegen können. Zutreffend habe sie die Nichtberücksichtigung der Klägerin auf den Sachgrund gestützt, diese beherrsche die medizinische Nomenklatur nicht hinreichend. Dies sei dadurch belegt, dass die Klägerin zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung im Juni 2006 bis zur Bewerbung keinerlei einschlägige Berufserfahrung gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse nicht durch ständige praktische Übung habe erhalten können.
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B. Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.
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I. Das AGG findet auf den Streitfall Anwendung, da die Bewerberauswahl durch die Beklagte Anfang 2008 nach dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 stattfand (Senat 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 28, NZA 2010, 1412; BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 15 mwN, AP SGB IX § 82 Nr. 1 = EzA SGB IX § 82 Nr. 1).
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II. Die Parteien fallen in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung oder wegen eines anderen in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligen.
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1. Auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gelten als Beschäftigte, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Die Klägerin hat sich für eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche nach § 15 AGG ist, da aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und nach dem beiderseitigen Parteivorbringen keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung der Klägerin sprechen(Senat 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 32, NZA 2010, 1412; 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 - Rn. 16, AP AGG § 8 Nr. 2 = EzA AGG § 8 Nr. 2).
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2. Die Beklagte ist Arbeitgeberin nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG, da sie als juristische Person um Bewerbungen gebeten hat und somit Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG „beschäftigt“.
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III. Die Klägerin hat den Entschädigungsanspruch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt.
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1. Ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit dem Zugang der Ablehnung, schriftlich geltend gemacht werden(§ 15 Abs. 4 AGG). Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Telefax vom 19. Februar 2008, der Beklagten spätestens am 21. Februar 2008 zugegangen, geltend gemacht und somit fristgerecht nach der Ablehnungsmitteilung der Beklagten vom 6. Februar 2008. Mit dem Schreiben hat sie einen finanziellen Ausgleich gefordert, der zumindest zwei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle betragen sollte. Damit hat sie ihren Entschädigungsanspruch nach dem Lebenssachverhalt individualisiert und der ungefähren Höhe nach angegeben, was ausreicht (Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 77; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 56).
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2. Die Geltendmachung erfolgte auch formgerecht. Das Schriftformgebot des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG verlangt nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, ausreichend ist vielmehr die Textform nach § 126b BGB(Senat 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 42 ff. mwN, NZA 2010, 1412). Das Telefax der Klägerin vom 19. Februar 2008 genügte den Erfordernissen des § 126b BGB, weil es der Beklagten unstreitig zugegangen ist und ihr damit in Form eines Ausdruckes vorgelegen hat(BGH 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85 - BGHZ 101, 276).
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3. Die am 2. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene und am 9. Mai 2008 der Beklagten zugestellte Klage wahrte die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG, da sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs erhoben worden ist, § 253 Abs. 1 ZPO.
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IV. Die Klägerin ist auch benachteiligt worden, da sie im Bewerbungsverfahren um die ausgeschriebene Stelle eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als die später eingestellte Bewerberin. Die Situation beider war vergleichbar, da die Klägerin nach den Ausschreibungskriterien nicht als objektiv ungeeignet anzusehen war und eine Benachteiligung auch in der Versagung einer Chance liegen kann (Senat 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 51, NZA 2010, 1412; 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 31, AP AGG § 8 Nr. 1 = EzA AGG § 8 Nr. 1).
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V. Nach den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen ist jedoch eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung nicht zu vermuten.
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1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung dann vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 genannten Grundes, also auch wegen einer Behinderung, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Da die weniger günstige Behandlung wegen der Behinderung erfolgen muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch sie motiviert ist (BT-Drucks. 16/1780 S. 32 zu § 3 Abs. 1 AGG). Ausreichend ist, dass die Behinderung Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31, NZA 2011, 153; 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - Rn. 38, 40, AP SGB IX § 82 Nr. 1 = EzA SGB IX § 82 Nr. 1). Es genügt, wenn vom Arbeitgeber unterlassene Maßnahmen objektiv geeignet sind, behinderten Menschen keine oder schlechtere Chancen einzuräumen (BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 30, BAGE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17; 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 44, BAGE 119, 262 = AP SGB IX § 81 Nr. 13 = EzA SGB IX § 81 Nr. 14 jeweils zu § 81 Abs. 2 SGB IX aF). Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (Senat 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 54, NZA 2010, 1412; BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31, aaO).
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2. Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verpönten Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Wörter „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist(Senat 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - AP AGG § 22 Nr. 1 = EzA AGG § 22 Nr. 1). Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
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3. Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber vorgetragenen oder unstreitigen Tatsachen eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, ist nur beschränkt revisibel. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einer Behinderung und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (Senat 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 56, NZA 2010, 1412; BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 34, NZA 2011, 153; Senat 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 28, AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6 zu § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF bzgl. einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung).
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4. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ohne Rechtsfehler angenommen, die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nach § 22 AGG nachgekommen. Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen verschiedene Bestimmungen des § 81 Abs. 1 SGB IX verstoßen hat, es hat aber verkannt, dass diese Bestimmungen des SGB IX auf die Klägerin nicht anzuwenden sind.
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a) Die Klägerin unterliegt nicht dem unmittelbaren Anwendungsbereich des SGB IX. Die Regelungen des zweiten Teils des SGB IX, §§ 68 - 160, gelten nach § 68 Abs. 1 SGB IX für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Ihnen sollen solche behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mindestens 30 gleichgestellt werden, bei denen die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen und die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können, § 2 Abs. 3 SGB IX. Die Gleichstellung erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Dabei wirkt die Entscheidung konstitutiv (BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 22, AP SGB IX § 81 Nr. 16 = EzA SGB IX § 81 Nr. 19; 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - zu B II 1 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 51).
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Für eine Gleichstellung fehlt es im Falle der Klägerin an diesem konstitutiven Akt, obwohl sie mit 40 einen für eine Gleichstellung ausreichenden Grad der Behinderung aufweist. Die konstitutive Feststellung wird auch nicht durch die Zusicherung nach § 34 SGB X ersetzt. Die schriftliche Zusicherung der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt, hier die Gleichstellung, später zu erlassen, verpflichtet die Behörde zwar grundsätzlich zu einem entsprechenden Verwaltungshandeln, ersetzt aber den zugesicherten Verwaltungsakt als solchen gerade nicht, § 34 Abs. 3 SGB X(BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn.35, AP SGB IX § 81 Nr. 16 = EzA SGB IX § 81 Nr.19).
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b) Auf die Klägerin finden die §§ 81 ff. SGB IX in der Fassung ab 18. August 2006 auch keine entsprechende Anwendung.
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aa) Art. 1 der Richtlinie des Rates 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 stellt einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung auch wegen Behinderung im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedsstaaten dar. In solchen Fällen darf es keine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben, Art. 2 RL 2000/78/EG. Nach Art. 5 der Richtlinie sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, die Anwendung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Nach Art. 17 RL 2000/78/EG müssen die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu verhängen sind. Weiter müssen sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Der Umsetzung dieser Vorgaben der RL 2000/78/EG sollte zunächst § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung (aF) dienen. In § 81 Abs. 2 SGB IX aF war ein Benachteiligungsverbot schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen geregelt sowie ein Entschädigungsanspruch für den Fall des Verstoßes. Jedoch gab es daneben keine weiteren gesetzlichen Regelungen, um Benachteiligung wegen einer Behinderung zu verhindern oder zu sanktionieren. Im Februar 2006 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, die notwendig seien, um der RL 2000/78/EG Geltung zu verschaffen (EuGH 23. Februar 2006 - C-43/05 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 2).
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bb) In der Folgezeit hat das Bundesarbeitsgericht die Bestimmung des § 81 Abs. 2 SGB IX aF als nicht gemeinschaftskonform angesehen, da der in der Richtlinie verwendete Begriff der Behinderung nicht auf die im SGB IX geregelten Anwendungsfälle der Schwerbehinderung und der Gleichstellung beschränkt sei, sondern auch einfach Behinderte umfasse. Die Bestimmung sei daher gemeinschaftsrechtskonform auf alle Bewerber mit einer Behinderung im Sinne der Richtlinie anzuwenden (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - Rn. 18 ff., BAGE 122, 54 = AP SGB IX § 81 Nr. 14 = EzA SGB IX § 81 Nr. 15; 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 36 f., AP SGB IX § 81 Nr. 16 = EzA SGB IX § 81 Nr. 19). Da die durch Art. 18 RL 2000/78/EG gesetzte Frist zur Richtlinienumsetzung am 2. Dezember 2003 abgelaufen war, musste der Anwendungsbereich von § 81 Abs. 2 SGB IX aF zwingend europarechtskonform erweitert werden, da es bis zur Einführung des AGG keine Vorschriften zum Schutz einfach-behinderter Menschen vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung und keine Sanktionen zur Durchsetzung dieser Vorschriften gab. Mit der Einführung des AGG sind diese Vorschriften jedoch nunmehr vorhanden.
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cc) Soweit das Landesarbeitsgericht die Auffassung vertreten hat, die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 SGB IX seien auch(weiterhin) bei behinderten Menschen iSd. §§ 1, 7 AGG anzuwenden, die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB IX fallen, folgt dem der Senat nicht. Zum einen wird damit die Reichweite der Übergangsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Zwecke der Richtlinienumsetzung bis zum Inkrafttreten des AGG verkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat § 81 Abs. 2 SGB IX aF auf einfach-behinderte Menschen angewendet, um für diese im Grundsatz den europarechtlich gebotenen Entschädigungsanspruch annehmen zu können. Auf die Frage, ob Verstöße gegen das SGB IX eine „Vermutungstatsache“ darstellen können, kam es bei der einen Entscheidung schon deswegen nicht an, da die Behinderung ausdrücklich zum Gegenstand der Ablehnung gemacht worden war (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - BAGE 122, 54 = AP SGB IX § 81 Nr. 14 = EzA SGB IX § 81 Nr. 15). Im weiteren vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet sei, seine besonderen Pflichten nach § 82 Satz 2 SGB IX gegenüber nicht oder nicht bekannt schwerbehinderten Bewerbern zu erfüllen(BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 48, AP SGB IX § 81 Nr. 16 = EzA SGB IX § 81 Nr. 19). Zum anderen wird verkannt, dass nunmehr der Begriff der Behinderung im AGG weiterreichend ist als der Behindertenbegriff im SGB IX. Das AGG schützt auch die einfach-behinderten Menschen vor Diskriminierung, also diejenigen, deren Grad der Behinderung unter 50 liegt und die nicht gleichgestellt wurden. Mit der Einführung des AGG wurde das bestehende Umsetzungsdefizit beseitigt (Düwell in LPK-SGB IX 3. Aufl. § 81 Rn. 8, 19; Fabricius in: jurisPK-SGB IX § 81 Rn. 24; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 81 Rn. 11; Knittel SGB IX Kommentar 5. Aufl. § 81 Rn. 24).
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c) Findet somit das SGB IX auf die nicht schwerbehinderte und nicht gleichgestellte Klägerin im Zeitpunkt der Bewerbungsentscheidung keine Anwendung, so kann sich die Klägerin nicht im Sinne von Vermutungstatsachen darauf berufen, die Beklagte habe bei der Behandlung ihrer Bewerbung gegen Vorschriften der §§ 81, 82 SGB IX verstoßen. Andere Tatsachen außerhalb der Regelungen des SGB IX, die ihre Benachteiligung wegen ihrer Behinderung indizierten, hat die Klägerin nicht angeführt. Infolgedessen kann auf eine Kausalität zwischen der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin und ihrer Behinderung nicht geschlossen werden. Daher kommt es auf die weitere Überlegung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin zu widerlegen vermocht, nicht an.
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C. Die Klägerin hat nach § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
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Hauck
Böck
Breinlinger
Hermann
Pauli
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.01.2011 - Az: 3 Ca 2863/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.138,90 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, ob zwischen ihr und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht und darüber hinaus darüber, ob im Falle des Obsiegens die Beklagte zu 1. und/oder Beklagte zu 2. verpflichtet sind, sie weiterzubeschäftigen.
- 2
Die ledige Klägerin ist seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten zu 1., die mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, als Bürokauffrau gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.227,76 € brutto tätig. Die Beklagte zu 1. ging aus der W. GmbH hervor, nachdem es 2002 zu einem Zusammenschluss mit dem Hause V. aus U-Stadt gekommen war. Während zunächst noch die Annahme von Obst, Herstellung von Obstsäften, Vertrieb, Verkauf und Belieferung von Kunden von der Beklagten zu 1. von T-Stadt aus getätigt wurden, wurde zum 31.03.2009 die Produktionsabteilung stillgelegt. Nach diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung.
- 3
Am 29.09.2009 traf die Geschäftsleitung der Beklagten zu 1. die Entscheidung, den gesamten Betrieb in T-Stadt zum 28.02.2010 stillzulegen.
- 4
Nach Beendigung der Abschluss- und Ausräumarbeiten werden in der Betriebsstätte T-Stadt keine betrieblichen Tätigkeiten mehr durchgeführt.
- 5
Dienstleistungsverträge, die seitens der Beklagten zu 1. bestanden hatten, waren aufgekündigt worden. Das Mietverhältnis wurde beendet. Der Vertrag bzgl. der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Handys wurde gekündigt. Gleiches gilt für die Verträge bzgl. Mietwäsche und den Flüssiggaslieferungsvertrag.
- 6
Mit Schreiben vom 26.11.2009 hat die Beklagte zu 1. daraufhin das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.04.2010 gekündigt.
- 7
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage.
- 8
Die Beklagte zu 1. wurde mit Wirkung vom 22.09.2010 mit der V-u. W. Vertriebsgesellschaft mbH verschmolzen. Letztere wurde sodann in C. umfirmiert.
- 9
Die Klägerin hat vorgetragen, die ihr gegenüber durch die Beklagte zu 1. ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es sei nicht zu einer Betriebsstilllegung gekommen. Vielmehr habe die Geschäftsleitung der Beklagten zu 1. die Fortführung des Betriebs mit der S-Stadt Konzerntochter, der Beklagten zu 2., E-Stadt, beschlossen. Die Aufkündigung der von der Beklagten zu 1. angesprochenen Verträge bestreite sie mit Nichtwissen.
- 10
Der R. gegenüber habe der Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1., Herr M., als der für den Vertrieb verantwortliche Geschäftsführer von V. der R. gegenüber erklärt, dass der Standort von T-Stadt nach E-Stadt verlagert werde und alle Arbeitnehmer sowie Teile des Fuhrparks usw.. übernommen werden sollten und nach der Betriebsversammlung mit 5 W.-Mitarbeitern schon Gespräche geführt worden seien.
- 11
Inzwischen sei der Vertrieb von W. über die Beklagte zu 2. angelaufen, zum 01.03.2010 seien drei Mitarbeiter nach Angebot abweichender Arbeitsverträge dort tätig.
- 12
Folglich sei der Betrieb der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. übergegangen.
- 13
Es treffe nicht zu, dass Betriebsmittel der Beklagten zu 1. vom Konzern übernommen worden seien bzw. zum Verkauf stünden.
- 14
Die Klägerin hat beantragt,
- 15
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 26.11.2009, übergeben am 27.11.2009, aufgelöst ist.
hilfsweise für den Fall des Obsiegens,
die Beklagte zu verurteilen, sie über den 28.02.2010 hinaus als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen.
festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht.
hilfsweise für den Fall des Obsiegens,
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, sie als kaufmännische Angestellte weiter zu beschäftigen.
- 16
Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,
- 17
die jeweils gegen sie gerichteten Klageanträge abzuweisen.
- 18
Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen, sie habe nach Schließung der Produktionsabteilung nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung in T-Stadt verfügt. Da dies nicht kostendeckend gewesen sei, habe die Geschäftsleitung beschlossen, den Betrieb insgesamt stillzulegen.
- 19
Soweit es um den Vertrieb der Marke W. gehe, obliege dieser nicht der Beklagten zu 1., sondern allein der Firma V u. W. Vertriebsgesellschaft mbH.
- 20
Nur sie sei von den der Beklagten zu 1. erbrachten Tätigkeiten und damit von der Betriebsstilllegung betroffen worden. Der Vertrieb durch die Vertriebsgesellschaft erfolge weiter, wenn auch nunmehr auf anderem Wege.
- 21
Da alle Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt gekündigt worden seien, habe keine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben.
- 22
Zwar führe die Beklagte zu 2. nunmehr eine eingeschränkte Logistikleistung für die Marke W. aus. Daneben seien damit aber - was die Klägerin nicht bestritten hat - auch die Firmen Q. GmbH & Co. KG, 123456 Q-Stadt, die Firma P. GmbH, 125888 P-Stadt, die Firma O. OHG, 125899 O-Stadt sowie die Firma N. GmbH & Co. KG, 123444 N-Stadt beauftragt.
- 23
Betriebsmittel habe keine dieser Firmen von der Beklagten zu 1. übernommen.
- 24
Auch habe die Beklagte zu 2. habe keine Teile des Fuhrparks der Beklagten zu 1. übernommen.
- 25
Da die Beklagte zu 2. an qualifizierten Mitarbeitern interessiert gewesen sei, sei allerdings durchaus Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. angeboten worden, neue Arbeitsverträge mit der Beklagten zu 2. abzuschließen.
- 26
Die Beklagte zu 2. hat vorgetragen,
ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1 auf sie liege nicht vor. Die von der Klägerin angesprochene Presseerklärung besage nur, dass sie die Logistik für den Vertrieb der Marke W. zur Verfügung stelle. Diese Erklärung stamme nicht von der Beklagten zu 1., sondern der Firma V. u. W. Vertriebsgesellschaft mbH. Diese sei aber nicht der Arbeitgeber der Klägerin. Zwischen ihr und der Beklagten zu 1. gebe es keinerlei vertragliche Beziehungen.
- 27
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 24.01.2011 - 3 Ca 2863/09 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 167-178 d. A. Bezug genommen.
- 28
Gegen das ihr am 07.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 12.04.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 04.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 03.05.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 07.07.2011 einschließlich verlängert worden war.
- 29
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. sei es in mehreren Schritten zu einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit der zum Teil vollzogenen Schließung des Standorts der Beklagten zu 1. gekommen. Die Beklagte zu 2. habe zur Logistikplattform für V. gemacht werden, alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. sowie Teile des Fuhrparks übernommen werden sollen. Auch ein Betriebsübergang, der im Kündigungszeitpunkt nur "greifbare Formen" angenommen habe, könne zum Eingreifen des Kündigungsverbots nach § 613a Abs. 4 BGB führen. Die Beklagten zu 2. habe aufgrund der beabsichtigten Übernahme aller Mitarbeiter der Beklagten zu 1. die Übernahme der Know-hows gewollt, wobei eine spätere abweichende Entscheidung bezüglich der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich außer Betracht zu bleiben haben. Die Annahme, die Übernahme aller sonstigen sachlichen Betriebsmittel, die für den Betrieb der Beklagten zu 1. erforderlich gewesen seien, sei insoweit nicht ausreichend, sei rechtsfehlerhaft.
- 30
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.07.2011 (Bl. 197-203 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 204-206 d. A.) Bezug genommen.
- 31
Die Klägerin beantragt,
- 32
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 26.11.2009, zugegangen am 27.11.2009, aufgelöst worden ist und
festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht und
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Klägerin als kaufmännische Angestellte gemäß des Dienstvertrags vom 18.09.2000 mit der Firma V. GmbH zu beschäftigen.
- 33
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
- 34
die Berufung, soweit gegen sie gerichtet, zurückzuweisen.
- 35
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor,
- 36
Beklagte zu 1.:
- 37
Sämtliche Betriebsmittel der Beklagten zu 1. seien auf Dritte und nicht auf die Beklagte zu 2. übertragen worden. Auch habe die Beklagte zu 2. nicht den Hauptteil der Belegschaft der Beklagten zu 1. übernommen. Neben der Beklagten zu 2. seien schließlich noch weitere vier Firmen, wie bereits dargestellt, beauftragt worden, Distributionen der Marke V. vorzunehmen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben; von einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit könne keine Rede sein.
- 38
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten zu 1. wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06.09.2011 (Bl. 238-242 d. A.) Bezug genommen.
- 39
Beklagte zu 2.:
- 40
Am Gegenstand der Geschäftstätigkeit habe sich durch die Betriebsstilllegung bei der Beklagten zu 1. nichts geändert. Deshalb sei selbst eine typische Funktionsnachfolge, die keinen Betriebsübergang begründen könne, nicht gegeben. Zwar seien hinsichtlich der Art des Unternehmens gewisse Ähnlichkeiten gegeben. Es seien aber keine materiellen oder immateriellen Aktiva übergegangen, der Beklagten zu 2. gehöre das Recht an der Marke V. nicht, auch seien sonst keine Warenzeichen usw. übertragen worden, die Beklagte zu 2. habe keine Know-how-Zugewinn erfahren, keine Lkw noch sonstige Betriebsmittel von der Beklagten zu 1. erworben. Auch eine nennenswerte Übernahme von Arbeitnehmern habe nicht stattgefunden, denn insgesamt seien lediglich drei der ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. bei der Beklagten zu 2. vorstellig geworden, von denen einer bei der Beklagten zu 2. beschäftigt werde.
- 41
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten zu 2. wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.09.2011 (Bl. 251-258 d. A.) Bezug genommen.
- 42
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
- 43
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2011.
Entscheidungsgründe
- 44
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
- 45
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zu 1. das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung beendet hat und zudem, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. nicht begründet worden ist.
- 46
Denn die ordentliche Kündigung der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG). Denn der Betrieb der Beklagten zu 1. wurde zum 28.02.2010 vollständig eingestellt. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde betriebsbedingt gekündigt. Die Klägerin hat die von der Beklagten zu 1. dargestellte Betriebsstilllegung nicht substantiiert bestritten. Unstreitig ist die gewerbliche Tätigkeit am Betriebssitz der Beklagten zu 1. seit Ende Februar 2010 bis auf kurzfristige Abwicklungsarbeiten beendet worden.
- 47
Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kündigung weder wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) ausgesprochen worden, noch wegen eines nach Kündigungszugangs erfolgten Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. rechtsunwirksam ist.
- 48
Dabei ist im Tatsächlichen zu berücksichtigen, dass nicht die Beklagte zu 1. die von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die Beklagte zu 2. ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit, die Firma W. u. V. Vertriebsgesellschaft mbH. Dieser hat die Beklagte zu 2. - teilweise - mit Aufgaben betraut, die zuvor von der Beklagten zu 1. durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund kommt das Vorliegen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" bei Beauftragung durch einen Dritten an einen anderen - neuen - Auftragnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.
- 49
Insoweit gelten folgende Grundsätze:
- 50
Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997, EzA § 613a BGB Nr. 154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, S. 1160 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einen freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.).
- 51
Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).
- 52
Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:
- 53
Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;
Übergang der materiellen Betriebsmittel;
Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;
Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;
Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;
Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;
Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.
- 54
Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -).
- 55
Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens aller Parteien in beiden Rechtszügen im vorliegenden Rechtstreit ist davon auszugehen, dass weder die Voraussetzungen einer Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gemäß § 613a Abs. 4 BGB ("wegen eine Betriebsübergangs") gegeben sind, noch die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2., ggfls. während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist, mit der Folge, dass unter Umständen auch daraus die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung resultieren könnte.
- 56
Denn allein der Umstand, dass durchgeführte Tätigkeiten einander ähnlich oder auch teilidentisch sind, lässt nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Hinzu kommt, dass - unstreitig - letztlich jedenfalls die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. nicht übernommen worden ist. Nach dem im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten zu 2. ist lediglich ein Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. nunmehr Mitarbeiter der Beklagten zu 2. Im Übrigen fehlt es, insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, an einer nachvollziehbaren Darstellung des Übergangs der Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten der Beklagten zu 1. - wiederum unstreitig - nicht allein auf die Beklagte zu 2., sondern auf vier weitere Vertragspartner übertragen wurden. Dies spricht ausschlaggebend dafür, dass gerade keine wirtschaftliche Identität übergangen ist, sondern eine solche gerade zerschlagen worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung der Beklagten zu 2. insoweit unzutreffend sein könnte, ebenso die Darstellung der Beklagten zu 1., lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere kann substantiierter Tatsachenvortrag insoweit nicht durch Bekundungen, Interesseerklärungen ersetzt werden; auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.
- 57
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertige keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenbehauptungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, trotz einer bloßen Funktionsnachfolge die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegeben sein könnten. Von daher sind weitere Ausführungen nicht veranlasst; die ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung der Beklagten zu 1. ist sozial gerechtfertigt.
- 58
Aus den zuvor im einzelnen dargestellten Gründen, ist auch die Klage der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2., gerichtet auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen diesen Parteien, unbegründet. Weiterer Ausführungen bedarf es nicht, nachdem auch insoweit das Berufungsvorbringen der Klägerin keinerlei neue Aspekte enthält, sondern lediglich deutlich macht, dass die Klägerin - aus ihrer Sicht verständlich - die von der Kammer voll inhaltlich geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht für zutreffend hält.
- 59
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 61
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
- 1.
steuerfreie Bezüge, - 2.
Vergütungen und - 3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 2/5 und der Kläger zu 2 zu 3/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Kläger machen gegen die beklagte Stadt Ersatzansprüche geltend, weil ihnen durch zwei Ordnungsverfügungen der Betrieb einer Sportwettenannahmestelle untersagt wurde.
- 2
- Zunächst unterhielt die Klägerin zu 1 im Gebiet der Beklagten eine solche Annahmestelle und vermittelte dort ab dem 30. November 2006 auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags Sportwetten für ein in Gibraltar ansässiges und durch die dortige Regierung lizenziertes Unternehmen.
- 3
- Mit Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2007 untersagte die Beklagte der Klägerin zu 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb der Annahmestelle. Die Klägerin zu 1 erhob gegen diese Verfügung Widerspruch, der später zurückgewiesen wurde. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht blieb ebenso ohne Erfolg wie der Widerspruch der Klägerin zu 1 gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds von 10.000 € und dessen Beitreibung sowie gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 20.000 €. Daraufhin stellte die Klägerin zu 1 am 16. März 2007 den Vermittlungsbetrieb ein und meldete wenige Monate später ihr Gewerbe ab.
- 4
- Ab dem 21. August 2007 betrieb sodann der Kläger zu 2 in denselben Betriebsräumen die Sportwettenvermittlung. Dies wurde ihm mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung der Beklagten vom Folgetag untersagt. Nach einer Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 20.000 € und Androhung eines weiteren Zwangsgelds von 30.000 € sowie der erfolglosen Durchführung von Widerspruchsverfahren stellte der Kläger zu 2 den Vermittlungsbetrieb am 4. September 2007 ein und meldete das Gewerbe am 14. Februar 2008 ab. Ab Februar 2008 wurde das Geschäftslokal weiterverpachtet.
- 5
- Mit an die Bezirksregierungen gerichtetem Erlass vom 31. März 2006 hatte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf das zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ausgeführt, die Veranstaltung und Vermittlung privater Sportwetten sei in Nordrhein-Westfalen ebenso wie in anderen Bundesländern verboten und nicht erlaubnisfähig. Wer hiergegen verstoße, müsse mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Das Ministerium bat, die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausge- setzten Ordnungsverfügungen zügig zu vollstrecken. Soweit noch keine Unterlassungsverfügungen ergangen seien, werde gebeten, solche unverzüglich zu erlassen und gegebenenfalls parallel strafprozessuale Maßnahmen zu veranlassen.
- 6
- Die Bevollmächtigten der Kläger, die diese wegen gleichartiger Untersagungsverfügungen auch gegenüber anderen Kommunen vertraten, erhielten auf Anfrage mit Schreiben des Innenministeriums vom 11. November 2010 die Auskunft, der Erlass vom 31. März 2006 habe Weisungscharakter für die Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen.
- 7
- Unter dem 7. Dezember 2010 kündigten die Bevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Untersagungsverfügung vom 18. Januar 2007 an und erklärten, von einer Klageerhebung gegen die Stadt abzusehen, wenn durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werde, dass der Erlass der Verfügung auf konkrete Weisung einer Landesbehörde erfolgt sei. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Klägerin zu 1 müsse die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen. Es sei nicht Aufgabe der Stadt nachzuweisen, warum sie in bestimmter Weise tätig geworden sei.
- 8
- Die Kläger haben daraufhin Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, den Klägern die infolge der Ordnungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 und deren Vollstreckung entstandenen Schäden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger zu 2 aufgrund einer Abtretung an die Klägerin zu 1 die von ihm erhobenen Ansprüche zuletzt nur noch im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
- Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
- 10
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. Der Erlass der Ordnungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 sowie sämtliche Vollziehungsmaßnahmen hätten auf einer bindenden Weisung in Form des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 beruht.
- 11
- Nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen trage gemäß Art. 34 GG in der Regel diejenige Körperschaft die haftungsrechtliche Verantwortung, in deren Dienst der pflichtwidrig handelnde Beamte stehe. Abweichendes gelte allerdings dann, wenn eine übergeordnete Behörde eine bindende Weisung erteilt habe, da der angewiesene Beamte in diesem Fall auch bei Gesetzeswidrigkeit gehalten sei, die ihm erteilte Weisung auszuführen. Liege eine solche vor, treffe die Haftung die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten, die durch Erteilung der Weisung zugleich die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns übernehme. Diese dem Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze fänden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls auf die verschuldensunabhängige Haftung aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW und auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Anwendung.
- 12
- Bei dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 handele es sich um eine bindende Weisung. Dies ergebe sich eindeutig aus dessen Wortlaut beziehungsweise Inhalt und werde zudem durch das Schreiben des Ministeriums vom 11. November 2010 bestätigt. Der Erlass vom 31. März 2006 sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht lediglich eine Mahnung zur Einhaltung der in den dort genannten Urteilen aufgeführten Rechtsnormen. Auch dem Einwand der Kläger, der Beklagten sei ein eigener Handlungs- und Beurteilungsspielraum verblieben, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht zu folgen. Dem Erlass sei unzweideutig zu entnehmen, dass nach dem Willen einer der Beklagten vorgesetzten Behörde, dem Innenministerium des Landes, der Betrieb privater Sportwettenbüros endgültig und zeitnah habe unterbunden werden sollen.
- 13
- Auch nach Inkrafttreten des ab dem 1. Januar 2008 geltenden neuen Glücksspielstaatsvertrags habe eine durchgehende Weisungslage des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden, nach der gegen private Wettbüros ordnungsrechtlich vorzugehen gewesen sei. Dies ergebe sich unter anderem aus einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. September 2010. Weiterhin habe das Ministerium mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt, nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2010 bestehe kein Anlass mehr, in ordnungsrechtlichen Verfahren von einer Vollstreckung abzusehen, wie es nach dem Erlass vom 14. September 2010 noch zulässig gewesen sei. Dieser Erlass sei dahin geändert geworden, dass angedrohte Zwangsmaßnahmen mit sofortiger Wirkung konsequent zu vollstrecken seien.
- 14
- Die Beklagte hafte auch nicht aus einer Verletzung der beamtenrechtlichen Remonstrationspflicht. Selbst wenn eine solche Pflicht des Angewiesenen auch für den Fall zu bejahen sein sollte, dass die Weisung gegen andere gesetzliche Bestimmungen als Strafgesetze verstoße, also (schlicht) rechtswidrig sei, führe dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Es sei bereits nicht erkennbar , dass diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Weisung vom 31. März 2006 hätte haben müssen. Diese Anordnung und damit der Erlass der Verfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 sowie deren Vollziehung hätten im Einklang mit der im damaligen Zeitraum einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden. Auch nach dem 31. Dezember 2007 habe eine Remonstrationspflicht nicht bestanden. In dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag sei in dessen § 10 Abs. 1, 2 und 5 ebenfalls eine staatliche Monopolregelung - jedenfalls in Bezug auf das von der Klägerin zu 1 vermittelte Wettangebot - enthalten gewesen, so dass ausschließlich die Wettangebote der Monopolträger hätten vermittelt werden dürfen und private Vermittlungstätigkeiten weiterhin illegal gewesen seien. Allein das Vorhandensein einer Monopolregelung in dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag habe eine Remonstrationspflicht nicht begründen können. Dieser Staatsvertrag sei gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Bezug auf die alte Rechtslage erarbeitet worden, wonach ein staatliches Monopol als solches nicht perse ausgeschlossen gewesen sei. Gleiches gelte für die Zeit ab Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags ab dem 1. Dezember 2012 (GlüStV 2012). Auch dieser enthalte die Regelung eines staatlichen Monopols. Zwar sei die Monopolregelung nach der Experimentierklausel des § 10a Abs. 1 GlüStV 2012 auf sieben Jahre ausgesetzt. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift dürften Sportwetten in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession veranstaltet werden, und nach § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 bestehe die Möglichkeit, insgesamt 20 Konzessionen an Private zu vergeben. Vor diesem Hintergrund sei für eine Remonstrationspflicht der Beklagten nichts ersichtlich, da die vollständige Untersagung der Tätigkeit privater Sportwettenveranstalter und -vermittler, die nicht über eine Konzession verfügten, weiterhin möglich und die Beklagte zudem in das länderübergreifende Vergabeverfahren für die Konzessionen nicht involviert sei.
- 15
- Die Beklagte habe die Weisung vom 31. März 2006 auch nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis heraus wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unangewendet lassen müssen. Die Amtswalter der Beklagten hätten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen dürfen, dass der Vorrang des Unionsrechts in der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgesprochenen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 der Untersagung der Tätigkeit privater Sportwettenveranstalter und -vermittler nicht entgegengestanden habe. Auch nach dem 31. Dezember 2007 hätten die Amtswalter der Beklagten im Geltungsbereich der ab dem 1. Januar 2008 und dem 1. Dezember 2012 geltenden Glücksspielstaatsverträge davon ausgehen dürfen, dass durch die darin jeweils enthaltenen Monopolregelungen die europäischen Grundfreiheiten nicht verletzt worden seien.
II.
- 16
- Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 17
- 1. Mit Recht allerdings macht die Revision geltend, die Passivlegitimation der Beklagten sei nicht aufgrund des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2006 ausgeschlossen.
- 18
- a) Zwar ist es richtig, dass ein Beamter, der aufgrund einer ihn bindenden Weisung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht amtspflichtwidrig handelt (ständige Rechtsprechung z.B. Senatsurteile vom 21. Mai 1959 - III ZR 7/58, NJW 1959, 1629, 1630; vom 16. Dezember 1976 - III ZR 3/74, NJW 1977, 713; vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83, NVwZ 1985, 682, 683 und vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, VersR 2009, 930 Rn. 5). Das geltende Recht bindet den Amtsträger grundsätzlich auch dann an die Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung dieses Befehls eine Außenpflicht des Staates verletzt, ausgenommen den Fall, dass die Ausführung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde. Befolgt der Angewiesene die ihn bindende Anordnung, so verletzt er seine Amtspflichten nicht (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG). Mit der Weisung gehen ein Stück Zuständigkeit und ein Teil von Amtspflichten, die generell bei einem bestimmten Beamten liegen, auf die anweisende Behörde und - für die Anwendbarkeit des § 839 BGB - auf einen Beamten dieser Behörde über, weshalb insoweit auch keine Amtshilfe vorliegt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Diese Entlastung des angewiesenen Beamten ist keine Frage fehlenden Verschuldens, sondern eine solche der objektiven Haftungszurechnung. Dementsprechend haftet im Außenverhältnis zu dem Geschädigten allein die anweisende Behörde (Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 aaO; BeckOGK/Dörr § 839 BGB [Stand: 3. November 2014] Rn. 592; Staudinger/Wöstmann, BGB [2013], § 839 Rn. 66).
- 19
- b) Jedoch begründen nach der Rechtsprechung des Senats Erlasse, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, regelmäßig keine Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger , wenn unbestimmt viele Sachverhalte geordnet werden (Senatsurteile vom 28. Juni 1971 - III ZR 111/68, NJW 1971, 1699, 1700 und vom 12. Dezember 1974 - III ZR 76/70, BGHZ 63, 319, 324), so dass in diesen Fällen eine Haf- tungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde ausscheidet. Der Erlass vom 31. März 2006 hatte einen solchen allgemeinen Charakter , was das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht in Betracht gezogen hat. Ungeachtet dessen, dass der Erlass bindend gewesen sein mag, war er auf die Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Sachverhalten gerichtet. Es handelte sich um eine allgemeine Weisung der obersten Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 3 OBG NW) gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a OBG NW, um die gleichmäßige Durchführung der ordnungsbehördlichen Aufgaben im Gefolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 durch die örtlichen Stellen zu gewährleisten. Der Erlass, der sich zudem unmittelbar nur an die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden (§ 7 Abs. 2 OBG NW) richtete, regelte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts landesweit das weitere Vorgehen der Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit dem Verbot privat veranstalteter Sportwetten aufgrund des seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags. Er bezog sich dabei auf eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, denen zudem unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. So betraf er gleichermaßen Sportwettenveranstalter , Vermittler solcher Wetten und die Werbung für Sportwetten. Zudem bezog sich der Erlass auf verschiedene Verfahrenskonstellationen. Er regelte unter anderem die Fälle, in denen bereits eine Untersagungsverfügung ergangen, jedoch noch keine Vollstreckung eingeleitet war, Sachverhalte, in denen die Vollstreckung einer Untersagungsverfügung bereits eingeleitet, jedoch ausgesetzt war und Fallgestaltungen, in denen die Ordnungsbehörden gegen nach der Weisungslage illegale Sportwettenaktivitäten noch nicht vorgegangen waren.
- 20
- Hieran ändert auch das von der Beklagten angeführte Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. November 2010 nichts, durch das den Bevollmächtigten der Kläger in einer anderen Sache bestätigt wurde, dass der Erlass vom 31. März 2006 Weisungscharakter gehabt habe. Wie ausgeführt, reicht für eine Haftungsverlagerung auf die höhere Verwaltungskörperschaft der bindende Charakter einer an die untere Ebene gerichteten Verfügung nicht aus. Maßgeblich ist, ob sie einen Einzelfall beziehungsweise einen überschaubaren Kreis bestimmter Personen betrifft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 1974 - III ZR 76/70, BGHZ 63, 319, 324), was hier aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall ist.
- 21
- Damit erübrigen sich auch die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob die Haftungsverlagerung aufgrund bindender Weisung der höheren Behörde auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und den Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW gilt.
- 22
- 2. Dessen ungeachtet ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen.
- 23
- a) Ein Anspruch nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs scheidet aus, da die Bediensteten der Beklagten zwar - bei ex post-Betrachtung - objektiv unionsrechtswidrig handelten, dieser Verstoß jedoch nicht hinreichend qualifiziert ist. Dies betrifft sowohl den Erlass als auch das Aufrechterhalten der Ordnungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 und die unterlassene Remonstration gegenüber den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern eine Pflicht hierzu überhaupt in Betracht zu ziehen ist.
- 24
- aa) Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2007 nimmt der Senat auf seine Urteile vom 18. Oktober 2012 Bezug (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, EuZW 2013, 194 Rn. 23 ff; Verfassungsbe- schwerden gegen diese Urteile nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12, juris; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 - III ZR 87/12, juris, Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht angenommen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 1318/12; Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - III ZR 83/13, BeckRS 2014, 22063). Nach diesen Urteilen ergab sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Entscheidungen in den Sachen Carmen Media (NVwZ 2010, 1422), Stoß u.a. (NVwZ 2010, 1409) und Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit, dass das auf den Lotteriestaatsvertrag 2004 (siehe nordrhein-westfälisches Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni 2004 nebst Anlage, GV. NRW. S. 293) gegründete Glücksspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war. Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des seinerzeitigen Monopols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 aaO jeweils Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß wegen der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die in den damaligen Verfahren des Senats betroffenen bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jeweils Rn. 32). Dies traf, wie der Senat bereits in seinem Be- schluss vom 28. Februar 2013 (aaO Rn. 3) ausgeführt hat, auch auf die Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen zu, wie das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte bestätigt haben (z.B BVerfG, WM 2007, 183, 185; OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06, jurisRn. 16 f; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 - 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff).
- 25
- Da die verfassungs- und unionsrechtlichen Kriterien für die Kohärenz des Sportwettenmonopols, wie die Revision nicht in Abrede stellt, identisch waren, durften die Behörden davon ausgehen, dass mit Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben zur Herstellung der notwendigen Kohärenz nicht nur die verfassungsrechtlichen, sondern auch die unionsrechtlichen Bedenken behoben waren. Daran ändert nichts, dass das Bundesverfassungsgericht formal grundsätzlich nicht abschließend über das Unionsrecht zu befinden hat. Dessen ungeachtet durfte sich die Verwaltung der Sache nach auf die höchstrichterlichen Ausführungen und auf die sich hieraus ohne Weiteres ergebenden Schlussfolgerungen verlassen.
- 26
- Soweit sich die Revision auf den Vortrag der Kläger in der Vorinstanz bezieht, nach dem auch für die Amtsträger der Beklagten gleichwohl erkennbar gewesen sei, dass das Sportwettenmonopol dem Unionsrecht widersprochen habe, überzeugt dies angesichts der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht. Fehl geht auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 12.12, juris Rn. 35 ff), das ausgeführt hat, das in NordrheinWestfalen bis zum 30. November 2012 bestehende staatliche Sportwettenmonopol sei wegen einer seinen Zielsetzungen widersprechenden Werbepraxis inkohärent und habe deshalb gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen (siehe auch BVerwGE 147, 47 Rn. 33 ff). Aus dieser ex post im Jahr 2013 getroffenen Feststellung lässt sich nicht ableiten, dass für die Amtsträger der beklagten Kommune im maßgeblichen Zeitraum die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Kohärenzmängel entgegen der vorzitierten Rechtsprechung hinreichend deutlich waren. Dessen ungeachtet versucht die Revision ohnehin nur - revisionsrechtlich unbeachtlich - ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, die in dessen Ausführungen zur (vermeintlichen) Remonstrationspflicht enthalten ist.
- 27
- bb) Die gleichen Erwägungen gelten, wie sich ohne Weiteres aus der Begründung der Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 (jeweils aaO Rn. 23 ff) ableiten lässt, ebenso für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 (aaO). Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glücksspielstaatsvertrag (siehe nordrhein-westfälisches Gesetz zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 nebst Anlage, GV. NRW. S. 445), durch den das Sportwettenmonopol unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben grundsätzlich aufrechterhalten wurde. Davon dass die Maßgaben zur Begrenzung der Gefahren der Glücksspielsucht in dem Vertrag ordnungsgemäß umgesetzt waren, ist auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (vgl. NVwZ 2008, 1338 Rn. 28 ff). Erst aufgrund der vorgenannten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 wurde hinreichend deutlich, dass auch der neue Staatsvertrag nicht die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben gewährleistete und das in dem Staatsvertrag geregelte Monopol für Sportwetten mit der durch Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht in Einklang stand.
- 28
- cc) Für den Zeitraum ab dem 8. September 2010 ist im Ergebnis ebenfalls keine andere Bewertung geboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind ungeachtet der Unzulässigkeit des in den bisherigen Staatsverträgen enthaltenen Sportwettenmonopols sowohl Erlaubnisvorbehalte für die Tätigkeit von Wettanbietern (vgl. § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 30. Oktober 2007) als auch Beschränkungen auf bestimmte Arten von Wetten möglich (z.B. Urteil vom 8. September 2010 - Carmen Media, NVwZ 2010, 1422 Rn. 84 ff, 102 ff). Die Revision zeigt keinen Sachvortrag in den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergibt, dass die Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das von ihnen zu vermittelnde Wettangebot haben könnten, so dass die unterbliebene Aufhebung der Untersagungsverfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstellen würde.
- 29
- Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat die vorstehenden Würdigungen, die teilweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten sind und über die im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Remonstrationspflicht angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts hinausgehen, selbst vornehmen.
- 30
- b) Die vorstehenden Erwägungen gelten für eine etwaige Forderung der Kläger aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG entsprechend, sofern diese Anspruchsgrundlage für Sachverhalte wie den vorliegenden neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zur Anwendung kommen kann. Es fehlt aus den vorstehenden Gründen an dem notwendigen Verschulden der Amtsträger der Beklagten für den Erlass und das Aufrechterhalten der in Rede stehenden Verfügungen.
- 31
- c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aus. Danach kann derjenige, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde einen Schaden erlitten hat, diesen ersetzt verlangen, gleichgültig, ob die Behörde ein Verschulden trifft oder nicht. Diese Vorschrift ist jedoch auf den der Beklagten durch den Erlass der Verfügungen vom 18. Januar und 22. August 2007 objektiv unterlaufenen Verstoß gegen das Unionsrecht nicht anwendbar. Gleiches gilt für das Aufrechterhalten dieser Verfügungen. Entscheidend hierfür ist, dass die Verwaltungsmaßnahmen der Beklagten im Einklang mit den nationalen Gesetzen standen. Nach § 5 Abs. 2 und 4 des zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen maßgeblichen, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (LoStV) bestand für die hier in Rede stehenden Wetten ein staatliches Veranstaltungsmonopol. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LoStV - hier in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischenSportwettengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 687) - durften die Behörden die Vermittlung von gegen das Sportwettenmonopol verstoßenden Wetten untersagen. Für den ab dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2008) folgte das Monopol aus dessen § 10 Abs. 2 und 5. Die Untersagungsbefugnis der Behörden ergab sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2008 (siehe jetzt § 10 Abs. 2, 6, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 unter der Maßgabe von § 10a des in Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 2 § 24 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 mit Anlage, GV. NRW. 524, am 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen geltenden GlüStV).
- 32
- Der Erlass der Ordnungsverfügungen sowie die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung standen zwar im Ermessen der Ordnungsbehörden. Nach der nationalen Rechtslage erfüllte die Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Monopols jedoch den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Vor diesem Hintergrund stellte sich das sofortige Einschreiten der Ordnungsbehörden lediglich als konsequente Durchsetzung des nationalen Rechts dar und beruhte deshalb keinesfalls auf einer unzureichenden Ermessensausübung.
- 33
- Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich darauf, dass das (nationale) Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs- und dem Unionsrecht widersprach. Diese Fallgestaltung wird von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst.
- 34
- aa) Bei dem verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für Schäden infolge rechtswidriger Maßnahmen der Ordnungsbehörden nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW handelt es sich um eine spezialgesetzliche Konkretisierung der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (Senatsurteile vom 16. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 276; vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76, NJW 1979, 34, 36 jeweils zu § 42 Abs. 1 Buchst. b OBG NW in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes; Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung , 1993, S. 102 Rn. 95; Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, § 39 Rn. 24; Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts , 5. Aufl., M Rn. 69 f). Aus diesem Grund ist zur Auslegung dieser Vorschrift die zum enteignungsgleichen Eingriff ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 33 S. 664 f). Im Zusammenhang mit dem richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Institut des enteignungsgleichen Eingriffs hat der Senat wiederholt ent- schieden, dass eine Haftung für legislatives Unrecht in Gestalt eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden formellen Gesetzes ausscheidet (Senatsurteile vom 12. März 1987 - III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 359 und vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87, VersR 1988, 1046, 1047; siehe auch Krohn, VersR 1991, 1085, 1087; Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand 2014, Art. 34 Rn. 45). Dies beruht nicht zuletzt auf der Erwägung, die Haushaltsprärogative des Parlaments in möglichst weitgehendem Umfang zu wahren und die Gewährung von Entschädigungen für legislatives Unrecht angesichts der hiermit verbundenen erheblichen finanziellen Lasten für die öffentliche Hand der Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten (Senatsurteil vom 12. März 1987 aaO, S. 145 f; Papier in Maunz/Dürig, aaO). Auch für den Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes haftet die öffentliche Hand nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (Senatsurteile vom 12. März 1987 aaO S. 145; vom 10. Dezember 1987 aaO; Krohn aaO). Ansonsten würde der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung für legislatives Unrecht in weiten Teilen unterlaufen, da Gesetze regelmäßig erst mit der Umsetzung durch die Verwaltung ihre Wirkung auf das Eigentum des Einzelnen entfalten.
- 35
- Eine Erstreckung der Haftungsregelung des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG auf die Fälle legislativen Unrechts käme deshalb nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Haftungsausweitung beabsichtigt hätte. Ein solcher Wille kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden (vgl. BVerwGE 147, 47 Rn. 20). Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber lediglich in Orientierung an dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteignungsgleichen Eingriffs die Haftung für den Bereich des Verwaltungshandelns von Ordnungsbehörden gesetzlich regeln wollte. So wurde die vom Ausschuss für Innere Verwaltung vorgeschlagene Ausweitung der Haftung auf die Schädigung von Personen, die als Störer in Anspruch genommen wurden (Beschlussvorschlag des Ausschusses vom 11. Oktober 1955, LT-Drucks. 3/243 S. 19 zu § 48), im Landtagsplenum dahin erläutert, dass in Anlehnung an das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Institut des enteignungsgleichen Eingriffs eine Haftung auch für rechtswidrig-schuldlose Verwaltungsmaßnahmen eingeführt werden solle (vgl. das Protokoll der 2. Lesung des Entwurfs des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Protokolle 3. Wahlperiode Bd. 1 S. 827 f, 837). Auch die Ablehnung eines Antrags der Fraktion des Zentrums, den Haftungsumfang auf entgangenen Gewinn zu erstrecken (LTDrucks. 3/273 S. 3 zu § 48), und die Ablehnung einer Haftung für immaterielle Schäden wurden auf die richterrechtlich konkretisierten Anforderungen aus Art. 14 GG zurückgeführt (LT-Protokolle aaO).
- 36
- Der Umstand, dass die Rechtsprechung zum Ausschluss der Haftung für legislatives Unrecht im Zusammenhang mit dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zeitlich nach Schaffung des Ordnungsbehördengesetzes ergangen ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die entsprechende Haftungsbegrenzung wurde durch die Rechtsprechung des Senats nicht neu geschaffen , diese ist vielmehr dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs immanent (BVerwG aaO). Zwar hat der Senat, worauf die Revision hingewiesen hat, in seinem Urteil vom 29. März 1971 (III ZR 110/68, BGHZ 56, 40) in einem obiter dictum eine Haftung auf dieser Grundlage auch für einen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum durch ein Gesetz für denkbar gehalten. Im Urteil vom 12. März 1987 hat er jedoch klargestellt, dass sich die Haftung für legislatives Unrecht nicht im Rahmen dieses richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstitut hält (III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145), mithin mit ihm konzeptionell nicht vereinbar ist.
- 37
- Mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz und ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Entschädigungshaftung nach dem Ordnungsbehördengesetz auch die Fälle erfassen wollte, in denen Nachteile durch - von der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff nicht umfasstes - legislatives Unrecht entstanden sind (so auch OLG Köln, ZfWG 2012, 287, 291; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 U 74/11, juris Rn. 69 f; Dietlein /Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., S. 441 f Rn. 281a; a. A. Schönenbroicher/Heusch aaO § 39 Rn. 30).
- 38
- bb) (1) Ist hiernach die Haftung für legislatives Unrecht und seinen verwaltungsmäßigen Vollzug von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst, gilt dies nicht nur für die Fälle des Verstoßes eines Gesetzes gegen nationales Verfassungsrecht , sondern gleichermaßen, wenn, wie hier, ein innerstaatliches Gesetz gegen Recht der Europäischen Union verstößt (so auch OLG Köln aaO). Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache "Brasserie du Pêcheur" (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass eine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff). Der Gerichtshof hat auf die Frage des Senats, ob die Entschädigung für die Nichtanpassung des nationalen Rechts an das europäische Recht davon abhängig gemacht werden kann, dass den verantwortlichen staatlichen Amtsträgern ein Verschulden zur Last fällt, ausgeführt, dass die Haf- tung nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden dürfe, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehe (aaO Rn. 78 ff). Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es bei Verstößen des Gesetzgebers gegen Unionsrecht einer vom Verschuldenserfordernis beziehungsweise von den Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten EURechtsverstoßes losgelösten (auf nationalem Recht beruhenden) Haftung nicht bedarf. Es reicht vielmehr aus, wenn das nationale Gericht in solchen Fällen eine Haftung (nur) unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht herleitet (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 aaO).
- 39
- Da § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aus den vorgenannten Gründen eine Konkretisierung des Grundsatzes der Haftung für enteignungsgleiche Eingriffe darstellt, sind die vorstehenden Erwägungen auf diese Bestimmung übertragbar.
- 40
- (2) Soweit der Ersatzanspruch, wie im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt , nicht unmittelbar auf das gegen höherrangiges Recht verstoßende Gesetz selbst gestützt wird, sondern auf dessen Vollzug, ist allerdings der folgende - im Ergebnis jedoch nicht entscheidende - Gesichtspunkt zu beachten. Widerspricht die betreffende Norm nationalem Verfassungsrecht, hat die Verwaltung sie gleichwohl anzuwenden, da sie keine Verwerfungskompetenz hat. Diese ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Demgegenüber sind aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs auch die Behörden verpflichtet, dem Unionsrecht widersprechende mitgliedstaatliche Normen von sich aus unangewendet zu lassen (z.B. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - C-103/88 - Costanzo, juris Rn. 31; Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., EUV Art. 4 Rn. 37, 39; siehe auch EuGH, NJW 1978, 1741 f zur Verwerfungskompetenz der Gerichte). Wendet die Verwaltung das nationale Recht gleichwohl an, könnte dieses Vorgehen bei einer rein begrifflichen Betrachtung deshalb eher dem administrativen als dem legislativen Unrecht zuzuordnen sein, so dass ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW im Ausgangspunkt in Betracht zu ziehen sein könnte. Diese Erwägung greift jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht durch.
- 41
- Der mit dem Ausschluss legislativen Unrechts vom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verfolgte Zweck trifft auf die vorliegende Fallgestaltung ebenfalls zu. Würde man auch dann, wenn es nicht um Vollzugsdefizite der Verwaltung im Einzelfall geht, sondern um den für sich genommen korrekten Gesetzesvollzug in einer Vielzahl von Fällen, die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Ordnungsbehördengesetz durchgreifen lassen, würde der Ausschluss der Haftung der öffentlichen Hand wegen legislativen Unrechts weitgehend leerlaufen. Darüber hinaus wäre eine Erstreckung der "reinen Erfolgshaftung" der Ordnungsbehörden auf den Vollzug eines gegen Unionsrecht verstoßenden Gesetzes mit so weit reichenden finanziellen Folgen für die öffentlichen Haushalte verbunden, dass sich ohne einen eindeutig feststellbaren gesetzgeberischen Willen eine derartige Ausweitung der Haftung verbietet.
- 42
- Damit ist das "administrative" Unrecht in der vorliegenden Fallgestaltung der Vollziehung von dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Recht dem legislativen Unrecht im Sinne des enteignungsgleichen Eingriffs und des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW gleichzusetzen. Denn die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liegt ihrem Schwerpunkt nach in der Sphäre der Legislative, wenn, wie hier, die Verwaltung ein nationales Gesetz vollzieht, das - für sie nicht ohne weiteres erkennbar - mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.
- 43
- (3) Der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW für die Vollziehung von dem Unionsrecht widersprechenden nationalen Recht ist seinerseits mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, so dass auch die unionsrechtskonforme Auslegung von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW zu keinem anderen Ergebnis führt. Wie bereits erwähnt , hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 5. März 1996 (NJW 1996, 1267) auf die entsprechende Frage des Senats ausgeführt , dass die Haftung für ein dem europäischen Recht widersprechendes Gesetz (nur) nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden dürfe, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehe (aaO Rn. 78 f). Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass bei Verstößen des Gesetzgebers gegen Unionsrecht eine hiervon unabhängige Haftung , nicht anders als in Fällen verfassungswidrigen nationalen Rechts, nicht geboten ist. Dafür, dass dies nur für die Haftung des Gesetzgebers gelten soll, nicht aber für die Exekutive, die das EU-rechtswidrige nationale Gesetz anwendet , gibt es keinen Anhaltspunkt. Eine solche Einschränkung ist dem Urteil des Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Sie wäre auch mit der Erwägung nicht in Einklang zu bringen, dass den Erfordernissen der vollen Wirksamkeit des Unionsrecht und des effektiven Schutzes der aus ihm folgenden Rechte mit einer Staatshaftung unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen genüge getan ist. Hinzu tritt auch in diesem Zusammenhang, dass die nach der Entscheidung des Gerichtshofs jedenfalls für die Legislative zulässige Beschrän- kung der Haftung auf Sachverhalte, in denen ein hinreichend qualifizierter und unmittelbar schadenskausaler Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, weitgehend leerliefe, wenn die Exekutive für den Vollzug des entsprechenden nationalen Gesetzes unabhängig von diesen Voraussetzungen haften müsste.
- 44
- Weiterhin ist das Erfordernis erfüllt, dass die Voraussetzungen für eine Haftung wegen eines Unionsrechtsverstoßes nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Ansprüchen wegen Verletzung innerstaatlichen Rechts (vgl. hierzu EuGH aaO Rn. 67, 70). § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW ist im Fall eines gegen nationales Verfassungsrecht verstoßenden Gesetzes ebenso wenig anwendbar wie bei einem dem Unionsrecht widersprechenden Gesetz. Schließlich wird durch den Ausschluss der von einem hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß unabhängigen Haftung in diesen Fällen auch nicht die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (vgl. hierzu EuGH aaO), da der Geschädigte unter den Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Ersatz für seine Schäden erlangen kann.
- 45
- 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist entbehrlich.
- 46
- Die Würdigung, ob ein Verstoß der Beklagten gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 und III ZR 196/11 - EuZW 2013, 194 Rn. 38 jeweils mwN). Unions-
- 47
- rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Frage des hinreichend qualifizierten Charakters des EU-Rechtsverstoßes der Beklagten, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf den vorliegenden konkreten Sachverhalt hinausgehen, wirft der Fall nicht auf.
- 48
- Soweit die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW aufdie vorliegende Fallgestaltung betroffen ist, steht aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. März 1996 (NJW 1996, 1267) mit der nach der "acte-clair-" beziehungsweise "acte-éclairé-Doktrin" erforderlichen Gewissheit (siehe hierzu z.B. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33) fest, dass die Erwägungen des Senats zur Vereinbarkeit seiner Auslegung der Vorschrift mit dem Unionsrecht zutreffen. Den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. März 1996 ist - wie erwähnt - unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Unionsrecht keine verschuldensunabhängige, von einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung gebietet, wenn das nationale Recht im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Dass dies nicht nur für die Haftung der gesetzgebenden Körperschaft gilt, sondern auch für die Behörde, die ein solchermaßen rechtswidriges nationales Gesetz anwendet, folgt ebenfalls mit der erforderlichen Gewissheit aus der genannten Entscheidung. Auch wenn Gegenstand des Urteils - bezogen auf die vom Senat und dem Londoner High Court unterbreiteten Sachverhalte - unmittelbar lediglich die Haftung der Legislative war, enthält es keinerlei Einschränkung, dass die Zulässigkeit des Ausschlusses einer vom Verschulden und einem qualifizierten Verstoß unabhängigen Haftung nur für die gesetzgebende Körperschaft gelten soll. Die hierzu angestellte ergänzende Erwägung des Senats, dass anderenfalls die Beschränkung der Haftung wegen "legislativen" Unrechts auf qualifizierte Verstöße de facto weitgehend leerliefe, wenn für den Vollzug unionsrechtswidriger nationaler Gesetze verschuldensunabhängig gehaftet werden müsste, ist in dem Urteil des Gerichtshofs - den zugrunde liegenden Sachverhalten entsprechend - zwar nicht enthalten. Sie liegt aber so klar auf der Hand, dass ernsthafte Zweifel ebenfalls nicht bestehen.
- 49
- Die vorstehende Würdigung wird bestätigt durch die Begründung der Schlussanträge des Generalanwalts in jener Sache. Dieser hat seine Erörterung der Haftung auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und ihrer Grenzen auch auf die Schäden bezogen, die durch die Anwendung eines nationalen Gesetzes entstanden sind, das im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (Schlussanträge vom 28. November 1995 zu C46 /93, juris Rn. 3, 10). Zu einer Differenzierung danach, ob der Schaden unmittelbar durch das Gesetz verursacht wurde oder erst infolge seines verwaltungsmäßigen Vollzugs, hat er offensichtlich keinen Anlass gesehen.
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- Gleichfalls auf der Hand liegen die Würdigungen, dass mit der Nichtanwendbarkeit von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG auf die vorliegende Fallgestaltung die Haftung für einen Unionsrechtsverstoß nicht ungünstiger ausgestaltet ist als für einen Anspruch wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen höherrangiges nationales Recht und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2011 - 5 O 156/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2013 - I-11 U 89/11 -
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.