Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 7 K 14.1468
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Personenkontrolle.
Am … 2014 reiste er mit dem aus Lindau kommenden Regionalzug ALX 84175 nach München und wurde innerhalb des 30 km-Grenzstreifens zwischen Kempten (Allg.) und Biessenhofen gegen 19:25 Uhr von den uniformierten Beamten PHM F. und POM D. des Bundespolizeireviers Kempten (Allg.) einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde der Personalausweis des allein reisenden Klägers kontrolliert und eine Fahndungsabfrage durchgeführt, die negativ verlief. Insgesamt wurden in diesem Zug fünf Personen kontrolliert.
Am 10. April 2014 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
festzustellen, dass die von Beamten der Beklagten durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers am … 2014 sowie der unmittelbar telefonisch durchgeführte Personalienabgleich per Funk rechtswidrig waren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ein deutscher Staatsangehöriger deutsch-indischer Abstammung. In der Nähe von Kaufbeuren habe ihn ein Polizeibeamter auffällig gemustert, indem er sich in den Sitzbereich vorgebeugt habe, und ihn sodann aufgefordert, sich auszuweisen. Auf Frage nach dem Grund für diese Maßnahme habe er die Auskunft erhalten, die Beamten seien im Grenzgebiet berechtigt, jeden verdachtsunabhängig zu kontrollieren. Da er der einzige gewesen sei, der in diesem Wagen kontrolliert worden sei, habe er gegenüber dem Beamten die Vermutung geäußert, dass er nur wegen seiner Hautfarbe kontrolliert werde, und gebeten, ihm den Dienstausweis vorzuzeigen. Hierauf habe sich der zweite Beamte eingeschaltet und die Kommunikation übernommen. Als der Kläger auf dem Vorzeigen des Dienstausweises beharrt habe, habe sich der zweite Beamte geweigert. Er habe ihm seine Dienstnummer gesagt, die sich der Kläger notiert habe. Daraufhin habe der Kläger ihm seinen Personalausweis übergeben. Die Beamten hätten dann offenbar per Funk einen Datenabgleich mit ihrer Zentrale durchgeführt und ihm seinen Ausweis wieder ausgehändigt. Die polizeilichen Maßnahmen stellten einen rechtswidrigen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und eine Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 3 GG dar. Der Kläger habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form eines Rehabilitierungsinteresses, da die Maßnahmen im Zug unter Beobachtung der Mitreisenden erfolgt seien. Sie würden sich typischerweise kurzfristig erledigen, so dass der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz angewiesen sei. Auch bestehe Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe wiederholt die Erfahrung gemacht, allein wegen seiner Hautfarbe einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle unterworfen zu werden. Außerdem stellten die Personalienfeststellung und der Datenabgleich unter den beschriebenen Umständen schwerwiegende und nachhaltige Grundrechtseingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Gleichbehandlung dar. Es werde beantragt, das Einsatzprotokoll der Polizei, die PIKUS-Einträge und das Funkprotokoll vom … 2014 beizuziehen.
Auf die dienstlichen Stellungnahmen der Bundespolizeibeamten F. und D. vom 17. und 23. April 2014 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 zeigte die Geschäftsführerin des Büros zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. unter Vorlage einer vom Kläger unterschriebenen Beistandsvereinbarung an, dass der gemeinnützige Verein auf seinen Wunsch als sein Beistand gem. § 67 Abs. 7 VwGO auftrete.
Die Bundespolizeidirektion München beantragte mit Schreiben vom 13. Mai 2014,
die Klage abzuweisen,
und führte in Erwiderung des Klagevorbringens aus, der vom Kläger benutzte Zug sei von der Bundespolizei gezielt im Rahmen der Grenzüberwachung bestreift worden, da er bereits in der Vergangenheit sowohl zu unerlaubten Einreisen als auch zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln genutzt worden sei. Die Bundespolizeibeamten seien zwischen den Haltestellen Kempten (Allg.) und Biessenhofen innerhalb des 30 km-Grenzstreifens auf den Kläger aufmerksam geworden, da sie ihn im Zug mit einer auffallend tief ins Gesicht gezogenen Wollmütze angetroffen hätten und er stur aus dem Fenster gesehen habe. Beim Vorbeigehen sei sein Gesicht und seine Hautfarbe nicht zu erkennen gewesen. Den eingesetzten Beamten habe sich die Situation so dargestellt, dass er nicht habe erkannt werden wollen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen gewesen, dass es sich um eine Person hätte handeln können, die sich zwar legal im Bundesgebiet aufhalte, aber per Haftbefehl gesucht werde. Der Kläger habe zudem genau in das derzeit bestehende Fahndungsraster gepasst. Er habe wenig Gepäck mit sich geführt, habe das typische Alter (34 Jahre) unerlaubt einreisender Personen gehabt und sei männlich und alleinreisend gewesen. Auf die Bitte, ein Ausweispapier vorzuzeigen, habe der Kläger auffallend aggressiv reagiert und sich zunächst geweigert. Obwohl die Beamten der Grenzstreife für jeden erkenntlich in Uniform aufgetreten und sich als Angehörige der Bundespolizei vorgestellt hätten, habe der Kläger dies angezweifelt und energisch die Dienstausweise verlangt. Im Laufe des Gesprächs habe er die Personenkontrolle als „Nazi-Methoden“ bezeichnet. Die bisherige polizeiliche Praxis habe gezeigt, dass Personen häufig dann die Herausgabe eines Personaldokuments verweigerten und aggressiv reagierten, wenn sie befürchten würden, dass ein zuvor erfolgtes strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt werden könnte. Die Angst, in den nächsten Minuten als Straftäter erkannt zu werden, führe oft zu einem gestressten Gemütszustand und zu gesteigerter Aggression. Erst nach der emotional vorgetragenen Beschwerde und nachdem ein Beamter seinen Dienstausweis vorgezeigt habe, habe der Kläger widerwillig seinen Ausweis gezeigt. Danach habe man nicht mehr von einem unerlaubten Aufenthalt ausgehen können. Allerdings habe noch der Verdacht bestanden, dass er zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Außerdem würden Einschleusungen mitunter von Schleusern organisiert, die selbst mitreisten. Diese besäßen teilweise auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Fahndungsanfrage hätte Hinweise auf frühere Delikte dieser Art ergeben und somit den anfänglichen Verdacht erhärten können. Ferner hätte die Fahndungsabfrage einen Hinweis auf ein gefälschtes oder missbräuchlich benutztes Ausreisedokument oder einen Hinweis auf frühere Feststellungen in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte ergeben können. Aus diesen vier Gründen sei eine Fahndungsabfrage durchgeführt worden, die allerdings zu keinem nachteiligen Ergebnis geführt habe. Deshalb sei dem Kläger die ungehinderte Weiterfahrt ermöglicht worden. Die Art und Weise von (ausländerrechtlichen) Personenkontrollen an den Staatsgrenzen der Schengen-Vertragsstaaten richte sich vorrangig nach der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Grenzkodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex - SGK -). Systematische (regelmäßige) Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen seien nach Art. 20 und 21a SGK prinzipiell unzulässig. Die Abschaffung der Grenzkontrollen berühre jedoch nicht andere polizeiliche Befugnisse in den Grenzgebieten (Art. 21a SGK), um auch dort die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten und keinen rechtsfreien Raum entstehen zu lassen. Im Rahmen der üblichen polizeilichen Kontrollen im Grenzraum dürfe ausdrücklich auch die grenzüberschreitende Kriminalität verfolgt werden, sofern nicht die gleiche Wirkung wie bei systematischen Grenzkontrollen entstehe. Sonstige polizeiliche Kontrollen stellten nach Art. 21a SGK keine systematischen Grenzkontrollen dar, wenn sie diese nicht zum Ziel hätten, auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhten und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielten, in einer Weise konzipiert seien und durchgeführt würden, die sich eindeutig von systematischen Grenzkontrollen an den Außengrenzen unterscheide und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt würden. Nach Art. 2 Nr. 9 SGK liege eine Grenzkontrolle nur dann vor, wenn sie „an einer Grenze“ und „unabhängig von jedem anderen Anlass“ sowie „ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts“ erfolge. Die Bundespolizei halte sich strikt an das Verbot der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen. Die Befugnisse der für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden ergäben sich im Einzelfall aus dem nationalen Recht. Lageabhängige Kontrollen an den Landgrenzen, die aufgrund konkreter Verdachtsmomente bei einzelnen Reisen durchgeführt würden, führe die Bundespolizei nach § 23 Abs. 1 BPolG durch. Danach sei die Kontrolle dann gerechtfertigt, wenn „hinreichende gezielte polizeiliche Lageerkenntnisse oder Täterprofile oder Fahndungsraster“ die Prognose begründeten, dass die Kontrolle einer Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu einem Fahndungstreffer führen werde. Aufgrund der Auswertung regelmäßiger Statistiken lägen konkrete Erkenntnisse vor, wonach derzeit insbesondere Züge aus Österreich verstärkt zu unerlaubten Einreisen in das Bundesgebiet genutzt würden. Allein in den letzten drei Monaten vor dem hier strittigen Vorfall seien von der Bundespolizei Rosenheim 1212 unerlaubte Einreisen aus Österreich festgestellt worden, davon 66 im Bereich Lindau und 8 davon im Zug ALX von Lindau nach München. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien die grundsätzlichen Anforderungen an eine lageabhängige Kontrolle nach § 23 BPolG schon dann erfüllt, wenn eine Person entsprechend dem aktuellen Fahndungsraster der Bundespolizei in einem Reisezug, zu einer bestimmten Zeit aus Österreich kommend (sog. „Balkanroute“), allein reise und männlichen Geschlechts sei. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass in grenzüberschreitenden Zügen aus Österreich unerlaubt Betäubungsmittel eingeführt würden. Allein in den letzten drei Monaten vor dem hier strittigen Vorfall (Oktober bis Dezember 2013) seien von der Bundespolizei Rosenheim 18 unerlaubte Einfuhren von Betäubungsmitteln festgestellt worden, davon einmal im Zug ALX. Die Dunkelziffer dürfte erheblich höher sein. Eine Personenkontrolle sei bei einem konkreten Verdacht, wie hier gegen den Kläger, rechtmäßig. Da der Kläger sich verdächtig verhalten habe, habe in seiner Person eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Fahndungstreffers bestanden. Eine Identitätsfeststellung sei nach § 23 Abs. 1 BPolG rechtlich möglich und geboten gewesen. Die Fahndungsabfrage sei durch § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG gedeckt gewesen, wonach die Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben erlangte personenbezogene Daten (auch verdachtsunabhängig) mit dem Datenbestand abgleichen kann. Zum Klägervortrag wurde dahingehend Stellung genommen, dass am … 2014 nicht nur der Kläger, sondern insgesamt fünf Personen kontrolliert worden seien, die teilweise nach dem optischen Eindruck die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. Seine Hautfarbe sei zunächst nicht erkennbar gewesen. Wahrscheinlich unterliege er hier einem sehr subjektiven Eindruck. Noch im Rahmen der Kontrolle sei versucht worden, ihm zu vermitteln, dass seine Hautfarbe nicht Anlass der Kontrolle gewesen sei. Es sei leider nicht möglich, wie verlangt, eine Abschrift des Einsatzprotokolls, der PIKUS-Einträge vom gleichen Tag und des Funkprotokolls vorzulegen. In den Zügen im Grenzraum bestehe häufig kein Funkkontakt, weshalb Fahndungsabfragen in diesen Zügen meist über das dienstliche Handy abgewickelt würden. Handy-Gespräche würden nicht aufgezeichnet. Ein personenbezogenes Protokoll (@rtus-Eintrag) werde bei Kontrollen nach § 23 Abs. 1 BPolG lediglich dann angelegt, wenn sich in einem Ausnahmefall ein konkreter Verdacht gegen die überprüfte Person ergebe und sich dieser Verdacht nicht noch am Ort der Kontrolle ausräumen lasse. In diesem Fall erfolge eine Mitnahme zur Dienststelle, die einen wesentlich tiefgreifenderen Rechtseingriff darstelle und folglich schriftlich festzuhalten wäre. Da der Verdacht gegen den Kläger noch im Zug habe ausgeräumt werden können, sei keine Protokollierung erfolgt. PIKUS-Einträge würden bei Kontrollen nach § 23 BPolG regelmäßig nicht personengebunden angelegt. Eine personengebundene Protokollierung sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Abweichend vom Regelfall habe der Kläger eine Beschwerde angedroht. Nur um den Vorgang zur Bearbeitung der Beschwerde recherchieren zu können, sei der Vorfall mit einem kurzen Text in PIKUS vermerkt worden. Der beigefügte Vorgang sei erst nach der Aufforderung des Verwaltungsgerichts München zur Stellungnahme angelegt worden. Enthalten seien lediglich die Stellungnahmen der eingesetzten Beamten, der PIKUS-Ausdruck und die offizielle Stellungnahme der Bundespolizeiinspektion Rosenheim.
Mit Schreiben vom 9. August 2014 verlangte der Kläger die Vorlage sämtlicher PIKUS-Einträge des Jahres 2013 für die Strecke Kempten nach Kaufbeuren und nicht nur die Einträge am Tag der streitigen Kontrolle, die die Beklagte bislang übermittelt habe. Der Beamte PHM F., der die Kontrolle durchgeführt habe, begründe die Kontrolle mit einer seit 2013 vermehrt auftretenden unerlaubten Einreise (Bl. 1 der Akte). Insofern dürfte er damit ein Lagebild im Sinne des § 22 Abs. 1a BPolG begründen wollen, wenngleich die Beklagte die Kontrolle auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG stütze. Die Darstellung eines solchen Lagebildes sei gerichtlich voll überprüfbar und die behauptete Tatsache, dass seit 2013 eine Zunahme von unerlaubten Einreisen zu verzeichnen gewesen sei und hierfür auch die seitens der Beamten bestreifte Strecke genutzt werde, werde klägerseitig bereits jetzt bestritten. Darüber hinaus werde die Beklagte um Vorlage valider Informationen darüber gebeten, dass männliche Personen mit wenig Gepäck im Alter von 34 Jahren alleinreisend einem Fahndungsraster entsprächen und um welches Fahndungsraster es sich hierbei handele. Die Behauptung werde bestritten, weiterhin, dass in dem Zug fünf weitere Personen kontrolliert worden seien. Die Beklagte werde gebeten, die EDV-gestützten Protokolle ihrer Leitstelle über durchgeführte Datenabgleiche vom … 2014 vorzulegen. Der Kläger bestreite, sich so, wie von den Beamten geschildert, verhalten zu haben. Es erschließe sich ohnehin nicht, inwieweit eine getragene Wollmütze und das Sehen aus dem Fenster Verfahrensrelevanz für eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme gegenüber dem Kläger entfalten solle. Der Kläger habe auch nicht die Berufsstellung der Beamten angezweifelt. Er habe sie aber nach ihren Dienstausweisen gefragt, weil er sich über die Form der Kontrollen habe beschweren wollen. Dabei sei er mitnichten aggressiv gewesen. Er habe ihnen auch keine „Nazi-Methoden“ vorgeworfen, allerdings darauf hingewiesen, dass er den Grund der Kontrolle in seinem Äußeren vermute. Da er hierfür keinen anderweitigen Anlass geboten habe, sei dies aufgrund vorangegangener Erfahrungen ein naheliegender Schluss. Er verwahre sich im Übrigen dagegen, dass mit einer Kritik an der polizeilichen Maßnahme der Verdacht der Begehung einer wie auch immer gearteten Straftat begründet werden könne. Er habe sich auch zu keinem Zeitpunkt geweigert, sich auszuweisen, sondern nur auf dem Vorzeigen des Dienstausweises bestanden.
In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2015 wurde einer der beiden Polizeibeamten, die die streitige Polizeikontrolle beim Kläger vorgenommen haben, als Zeuge gehört. Der Kläger trug vor, er sei am 21. Oktober 2014 erneut im Zug ALX 84153 von der Bundespolizei kontrolliert worden.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nahm die Beklagte dahingehend Stellung, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass nicht rassische Merkmale, weil für die Beamten nicht erkennbar, sondern die abgewandte Körperhaltung des Klägers zu der Kontrolle geführt hätten. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich verdächtige Personen bemühten, in der Masse unterzutauchen und den Schein der Unauffälligkeit zu erwecken. Für die Behauptung des Klägers, die auf einer persönlichen Vermutung und seinem subjektiven Befinden beruhe, fehlten objektive Anhaltspunkte. Die schlichte Behauptung ins Blaue hinein erfordere einen zumindest objektivierbaren Gehalt. Die beigefügte OZ-Tabelle belege, dass in dem Zug noch vier weitere Personen kontrolliert worden seien. Nach den Fragen nach der statistischen Erfassung der Kontrollen, der Anzahl der durchgeführten Kontrollen, der Rechtsgrundlage der Kontrolle und den OZ-Meldeverpflichtungen bzw. den artus-bund-@Polizeiberichten zu urteilen, gehe es dem Klägerbevollmächtigten weniger um die konkrete Maßnahme als um die Verfassungskonformität der Eingriffsnorm des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Auch wenn die durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG normierte „Schleierfahndung“ Fragen verfassungsrechtlicher Art tangiere, so sei das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren weder geeignet noch bestimmt, diese Fragen zu beantworten. Ebenfalls unbegründet sei der Vorwurf, es sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Diese beziehe sich auf die vorgelegten und/oder vom Gericht selbst geführten Akten. Die zur Bearbeitung erforderlichen Akten seien anlassbezogen zusammengestellt und vorgelegt worden. Davor habe gar kein Aktenvorgang existiert. Nicht dazu gehörten die vom Kläger geforderten artus@Einträge. Artus@ sei das Vorgangsbearbeitungssystem des Bundes. Nachdem die Abfrage beim Kläger negativ verlaufen sei, sei gar kein Vorgang erstellt worden, so dass diesbezüglich kein artus@Eintrag im „Tagesreport“ zum … 2014 existiere. Allein die Einträge für Januar 2014 würden sich ausgedruckt - vorsichtig geschätzt - auf mehrere Dutzend Aktenordner belaufen. Vorgelegt würden als Anlage 2 und 3 die Daten der Jahre 2012 und 2013 über den Anstieg der unerlaubten Einreisen und Befragungen/Kontrollen sowie die 2013 erfassten Verstöße gegen das BtmG.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 erklärte der Kläger, er fahre etwa zehnmal im Jahr von Augsburg nach Kempten, um dort Vorlesungen abzuhalten. Es wurden der Vorgesetzte der bei der Polizeikontrolle am … 2014 eingesetzten Beamten sowie der zweite Beamte der eingesetzten Streife als Zeugen gehört.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 würdigte der Beistand des Klägers die Zeugenaussagen.
Die Beklagte legte mit Schreiben vom 18. Juni 2015 den Tagesreport @rtus-Bund der Bundespolizeiinspektion Rosenheim vom … 2014 vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die gegen die Identitätsfeststellung am … 2014 gerichtete Klage ist - da sich die als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) zu qualifizierende (vgl. Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Komm., 2014, § 23 BPolG Rn. 1) Maßnahme bereits vor Klageerhebung erledigt hatte - in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72). Gegen den nachfolgenden Abgleich der personenbezogenen Daten des Klägers mit der Fahndungsdatenbank ist die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn bei der Prüfung und Feststellung, ob zu einer bestimmten Person Speicherungen in bestimmten Dateien vorhanden sind, handelt es sich um einen bloßen Realakt (vgl. OVG RP, U. v. 24. Januar 2013 - juris Rn. 15 u. U. v. 21. April 2016 - 7 A 11108/14 - juris jeweils m. w. N.). Beide Klagen erfordern ein inhaltlich gleich gelagertes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BVerwG, U. v. 10. Februar 2000 - 2 A 3/99 - juris Rn. 11 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25), welches hier bereits wegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr (zu den Voraussetzungen Schmidt, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 86a m. w. N.; Gerhard in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.Lfg. Februar 2016, § 113 Rn. 93) gegeben ist. Denn unter im Wesentlichen unveränderten Umständen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 12) muss der Kläger, der regelmäßig Züge im Grenzraum benutzt und bereits mehrmals von vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen betroffen war, auch in Zukunft mit Personenkontrollen rechnen, und zwar im Grenzraum durch Bundespolizeibeamte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BPolG). Ob der Kläger daneben auch ein Rehabilitierungsinteresse (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 25) hat, kann dahinstehen.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgericht München ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5 VwGO. Die Bundespolizeidirektion München hat ihren Sitz im Gerichtsbezirk (§ 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO). Beamte der ihr nachgeordneten Bundespolizeiinspektion Rosenheim haben die angefochtenen Maßnahmen getroffen. Die Bundespolizeidirektion München, eine untere Bundesbehörde (§ 58 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV in der seit 1. März 2008 geltenden Fassung, BGBl I 2008, 250), zählt als vom Bund eingerichtete, nach außen selbstständig handelnde Verwaltungseinheit zu den Bundesbehörden im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO (Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 16 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 52 Rn. 12). Soweit davon auszugehen wäre, dass § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO im Falle der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage keine Anwendung findet (so Ziekow, a. a. O., § 52 Rn. 15; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.lfg. Februar 2016, § 52 Rn. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 10; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 52 Rn. 8, VG Hamburg, B. v. 17. August 1998 - 10 VG 2758/98 - juris Rn. 2; VG Frankfurt/Oder, B. v. 27. März 2013 - 6 K 1186/12 - juris Rn. 3), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München aus § 52 Nr. 5 VwGO, wonach es bei Nichtvorliegen einer gerichtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO auf den Sitz des Beklagten ankommt, im Falle des Staates also auf den Sitz der gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BPolZV i. V. m. § 1 Abs. 2 BPolG sachlich und örtlich zuständigen Bundesbehörde in München.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil die Identitätsfeststellung und der Abgleich der personenbezogenen Daten rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben.
Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen waren die Vorschriften der § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 BPolG. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann die Bundespolizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG (grenzbezogenen Straftaten) die Identität einer Person feststellen, ohne dass eine konkrete Gefahr vorliegt (Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 23 BPolG Rn. 12; BT-Drs. 13/10790, S. 1 zu dem im Wesentlichen wortgleichen § 23 Abs. 1 BGSG: „ohne konkrete Verdachtsmomente“). Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG kann sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
Einer Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG steht nicht das Unionsrecht, insbesondere nicht Art. 67 Abs. 2 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - SGK -) entgegen. Nach Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 20 SGK finden keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen statt. Nach Art. 21 lit. a Satz 1 SGK berührt die Abschaffung der Grenzkontrollen (Art. 2 Nr. 9 SGK) an den Binnengrenzen durch Art. 20 SGK nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen nationalen Behörden, sofern dies nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat, d. h. wie systematische Kontrollen zur Feststellung, ob der Betreffende mit seinem Fortbewegungsmittel und den mitgeführten Sachen zur Ein- oder Ausreise berechtigt ist (Art. 2 Nr. 10 SGK; vgl. EuGH, U. v. 22. Juni 2010 - C-188/10, C-189/10 (Melki und Abedeli ./. Frankreich) - juris Rn. 71). Nach Art. 21 lit. a Satz 2 SGK darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen (i) keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, (ii) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, (iii) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet und (iv) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden. Die Identitätskontrollen der Bundespolizei gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG haben nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen. Sie knüpfen nicht an die beabsichtigte oder bereits erfolgte Ein- oder Ausreise bzw. den Grenzübertritt der kontrollierten Person an und haben damit keine Maßnahmen unabhängig von jedem anderen Anlass zum Ziel. Allein die Beschränkung der Identitätskontrollen auf das Grenzgebiet genügt nicht, um von einer gleichen Wirkung auszugehen (EuGH, U. v. 22. Juni 2010 (C-188/10, C-189/10, Melki und Abedeli ./. Frankreich) juris Rn. 72). Weiter erfolgt der Einsatz der Bundespolizei in den Zügen im Grenzraum lageabhängig, d. h. aufgrund von Erkenntnissen, dass bestimmte Züge oder Strecken nach grenzpolizeilicher Erfahrung zu unerlaubten Einreisen oder sonstiger grenzüberschreitender Kriminalität im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG genutzt werden. Wie die Einvernahme des Dienstgruppenleiters der Kontrollbeamten ergeben hat, werden einzelne, im Vorhinein in einer Dienstgruppenbesprechung festgelegte Züge kontrolliert, die aufgrund der bei ihm vorhandenen Lageerkenntnisse aus verschiedenen Quellen, unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung, ausgewählt werden. Die vom Kläger benutzte Zugverbindung wird nach Aussage des Zeugen in etwa genauso oft kontrolliert wie andere Zugverbindungen im Zuständigkeitsbereich Kempten. Schließlich unterscheiden sich die Kontrollen eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen, da sie zum einen nur stichprobenartig - einzelne Zugverbindungen und hierin nur einzelne Personen wie in dem vom Kläger benutzten Zug - erfolgen und zum andern nicht nur auf die Feststellung unerlaubter Einreisen und unerlaubten Aufenthalts gerichtet sind, sondern insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (vgl. Antwort der Bundesregierung v. 5. September 2012, BT-Drs. 17/10597, S. 55; vgl. auch Anlage 1 zum Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2015 mit der Anzahl der am … 2014 kontrollierten Personen in einzelnen Zugverbindungen). Die in der Bundestagsdrucksache 18/4149 (S. 6) veröffentlichten statistischen Erhebungen belegen, dass bei den Identitätskontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG im gesamten Bundesgebiet für das Jahr 2014 gegenüber rund 32.300 Aufenthaltsdelikten (unerlaubte Einreisen und unerlaubter Aufenthalt) weitaus mehr sonstige Feststellungen, nämlich 90.492 sonstige Straftaten und mehr als 27.000 Feststellungen zu Personen- und Sachfahndungen, getroffen wurden. Im Übrigen würde der Umstand, dass die Identitätskontrolle hauptsächlich der Bekämpfung des illegalen Aufenthalts dient, auch nicht nahelegen, dass sie gem. Art. 21 Satz 1 SGK gleiche Wirkung wie eine unzulässige Grenzübertrittskontrolle hat (EuGH, U. v. 19. Juli 2012 - C-278/12 (Adil ./. Niederlande) - juris Rn. 64 ff.).
Auch aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung lässt die Befugnis des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG keine polizeilichen Maßnahmen gleicher Wirkung zu. Nach dem Urteil des EUGH vom 22. Juni 2010 - C-188/10, C-189/10 (Melki und Abedeli ./. Frankreich) - juris) stehen Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 20, 21 SGK einer nationalen Regelung entgegen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Grenzgebiet die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen zu überprüfen, ohne dass diese nationale Regelung den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann. Dabei sind die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot umso höher, je zahlreicher die Indizien für eine mögliche einer Grenzübertrittskontrolle gleichkommende Wirkung sind (EuGH, U. v. 19. Juli 2012 - C-278/12 (Adil ./. Niederlande) - juris Rn. 75). Nicht gefordert wird, dass die nationale Befugnisnorm tatbestandsmäßig einen konkreten Verdacht voraussetzt (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 71).
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zielt - im Gegensatz zu der im Verfahren C-188/10, C-189/10 streitgegenständlichen französischen Regelung - nicht lediglich auf die Überprüfung eines Verstoßes der mit einem Grenzübertritt typischerweise verbundenen Ausweisungspflicht ab, sondern auf die den Mitgliedstaaten nach Art. 72 AEUV vorbehaltene Bekämpfung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der grenzüberschreitenden Kriminalität im Sinne von Art. 21 lit. a Satz 2 (ii) SGK. Die Regelung gestattet bei europarechtskonformer Auslegung im Lichte der unmittelbar anwendbaren Art. 20, 21 SGK und einer an ihrem Zweck, der Verhinderung bzw. Unterbindung unerlaubten Einreise sowie Verhütung grenzbezogenen Straftaten, orientierten Auslegung keine europarechtlich unzulässigen, voraussetzungslosen bzw. systematischen Identitätskontrollen, die eine unzulässigen Grenzübertrittskontrollen gleiche Wirkung haben könnten. Denn eine solche Auslegung verpflichtet die Bundespolizei, wovon sie auch tatsächlich ausgeht (vgl. Antwort der Bundesregierung v. 5. September 2012, BT-Drs. 17/10597, S. 55; Anwendungserlass zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG), den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrungen hinsichtlich der verfolgten Ziele zugrunde zu legen, diese also anlassbezogen und selektiv durchzuführen, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfte (vgl. BayVerfGH, E. v. 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 - NVwZ 2006, 1284/1285 zu der § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vergleichbaren Befugnisnorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG). Diese handlungsbegrenzenden Elemente gehören zum gesetzlichen Tatbestand (vgl. BayVerfGH, a. a. O.). Im Übrigen sind hier nach der Rechtsprechung des EuGH keine besonders hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm zu stellen, weil sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Kontrollen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beklagte systematische Kontrollen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen durchführt.
Nachdem die Art. 20, 21 SGK bereits Gegenstand mehr als eines Verfahrens gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV gewesen sind, ist das Gericht nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet (vgl. Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Komm., 5. Aufl. 2010, Art. 267 AEUV Rn. 19). Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV ist ein erstinstanzliches Gericht hierzu ohnehin nicht verpflichtet. Abgesehen davon hat der Europäische Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV auch nicht - wie vom Kläger mit Schreiben vom 8. April 2015 beantragt - über die Vereinbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit dem Unionsrecht zum „Schengen Raum“ zu entscheiden, sondern über die Auslegung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (vgl. Kotzur, a. a. O., Rn. 7).
Die streitgegenständliche Identitätskontrolle ist durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG gedeckt. Es lagen polizeiliche Erkenntnisse vor, dass die vom Kläger genutzte Zugverbindung auch von unerlaubt Einreisenden und von Tätern grenzbezogener Straftaten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1-4 BPolG genutzt wird. Auf den von der deutsch-österreichischen Grenze her kommenden Verkehrswegen war zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem hohen Aufkommen an grenzüberschreitender Kriminalität auszugehen, insbesondere Betäubungsmittelkriminalität und illegalen Einreisen. Auch wenn die Aufgriffe im Revier Kempten nach dem statistischen Material der Beklagten wesentlich geringer sind bzw. zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kontrolle waren als die im Revier Rosenheim, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass im Revier Kempten keine polizeilichen Kontrollen gerechtfertigt waren. Denn ein völliger Kontrollverzicht auf weniger genutzten Einreisewegen mit niedrigerer Trefferquote hätte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass illegale Einreiseströme umgelenkt und Schleuser- und Betäubungsmittelkriminalität in unkontrollierte Bereiche verlagert würden. Der unterschiedlichen Deliktsdichte in bestimmten Bereichen des Grenzraums kann durch eine entsprechend verringerte Personalstärke - im Revier Rosenheim waren es Anfang 2014 etwa dreimal so viele Kräfte wie im Revier Kempten - und Kontrolldichte flexibel Rechnung getragen werden. Hinzu kamen die polizeilichen Erkenntnisse zum typischen Täterprofil (männlich, alleinreisend, wenig Gepäck), dem der Kläger entsprach. Auch wenn es sich dabei um ein relativ grobes Profil handelt, reicht dies für eine polizeiliche Kontrolle aus (vgl. BayVGH, B. v. 25. März 2014 - 10 ZB 11.1582 - juris Rn. 10).
Die handelnden Polizeibeamten haben auch ihr Ermessen zweckgerecht ausgeübt. Anlass für die Kontrolle war, dass der Kläger ein alleinreisender Mann mit wenig Gepäck war und sich auffällig verhielt. Eine konkrete Gefahr wird von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nicht vorausgesetzt (Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 23 BPolG Rn. 12). Der Kläger hat nicht einfach nur aus dem Fenster gesehen, sondern in einem geheizten Waggon mit einer Wollmütze auf dem Kopf so in Richtung Zugfenster bzw. mit dem Rücken zum Gang gesessen, dass von seinem Gesicht nichts zu sehen war und die von hinten den Großraumwagen betretenden Beamten den Eindruck gewannen, er wende sich bewusst ab. Nach Ansprache durch die Polizeibeamten reagierte er gereizt bzw. „aufgebracht“, indem er nach dem Dienstausweis mit der Begründung verlangte, die Streife sei nicht als Polizei erkennbar, und auf den Hinweis auf die getragene Uniform und die Dienstwaffe entgegnete, jeder könne sich eine solche Uniform kaufen. Er werde nur wegen seines „nicht-deutschen“ Aussehens und seiner Hautfarbe kontrolliert. Ferner bezeichnete er die Kontrollen als „Nazi-Methoden“. Damit hat er deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht kontrolliert werden will.
Die widerspruchsfreien Aussagen der Polizeibeamten sind glaubhaft. Von Anfang an und gleichbleibend haben beide Zeugen übereinstimmend das Verhalten des Klägers als ausschlaggebend für die Kontrolle genannt. Dass sich die Beamten etwas mehr als drei Monate später, zur Zeit der Klageerhebung, noch an die Kontrolle erinnert haben, ist nachvollziehbar, weil diese einen ungewöhnlichen Verlauf genommen und der Kläger angekündigt hatte, dass er sich beschweren werde. Dass einer der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, mehr als siebzehn Monate später, den Kläger nicht mehr wiedererkannt hat und sich nicht an Einzelheiten seiner Bekleidung oder die Kriterien für die Auswahl des kontrollierten Zuges erinnern konnte, ist ebenso nachvollziehbar. Letzteres war nicht Gegenstand seiner schriftlichen Stellungnahme und von ihm augenscheinlich nicht für wesentlich erachtet worden. Er hat sich indes an den Vorfall als solchen, an Details, die für seine damalige Entscheidung maßgebend waren, und an sein Vorgehen erinnert. Ferner ist glaubhaft, dass die in Fahrtrichtung laufenden Polizeibeamten das Gesicht des Klägers, der vom Gang ab- und dem Fenster zugewandt in einer Vierergruppe saß und mit einer Mütze bekleidet war, nicht gesehen haben, bevor sie sich zu der Kontrolle entschlossen haben; zumal dieser Entschluss üblicherweise in Sekunden oder Bruchteilen von Sekunden gefällt wird. Auch das Motiv für die Kontrolle - jemanden zu überprüfen, der durch eine auffällig abgewandte Haltung vermuten lässt, dass er nicht kontrolliert werden wolle und etwas zu verbergen habe - ist nachvollziehbar. Da es insoweit auf die Sicht des handelnden Polizeibeamten ankommt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger die Beamten wahrgenommen hat oder nicht und - falls er sie wahrgenommen hat - darin zu Recht keinen Anlass sah, sich ihnen zuzuwenden. Das aufgebrachte Verhalten des Klägers nach der Erstansprache musste jedenfalls den Eindruck verstärken, dass er auf keinen Fall kontrolliert werden wolle, und die Zeugen in ihrem Entschluss bestärken, die Kontrolle durchzuführen.
Auch mit den gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen F. gerichteten Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Entgegen seiner Darstellung hat dieser Zeuge weder behauptet, dass er den Kläger für einen entwichenen Jugendlichen gehalten habe, noch den Kontrollzweck ausgewechselt. Er hat vielmehr gesagt, dass er das Alter des Klägers aufgrund des verborgenen Gesichts nicht habe feststellen können, und auf Frage des Prozessbevollmächtigten mehrmals seinen Eindruck wiederholt, dass der Kläger etwas zu verbergen gehabt habe. Nachfolgend hat er dem Sinne nach ausgesagt, dass es sich um eine „normale“ Personenkontrolle auf breiter unspezifischer Verdachtsgrundlage gehandelt habe. Auf weitere Fragen hat er sodann einzelne Verdachtsgründe aus dem in Betracht kommenden Spektrum aufgezählt, wie Straftäter (darunter Betäubungsmitteldelikte), entwichene Jugendliche, illegal Eingereiste und verwirrte ältere Leute, ohne zu spezifizieren, welcher seines Erachtens auf den Kläger zutraf. Vielmehr hat er angegeben, dass er das Ergebnis der Kontrollen abwarte, bevor er sich nähere Gedanken darüber mache. Soweit der Zeuge damit zu erkennen gegeben hat, dass er erforschen wollte, was der Kläger zu verbergen hatte, liegt hierin kein Wechsel des Kontrollzwecks. Ebenso wenig hat der Zeuge, was ihm der Kläger unterstellt, angegeben, dass er alle Kontrollen sofort wieder vergesse. Er hat lediglich im Rahmen der knapp einstündigen Befragung auf Fragen des Prozessbevollmächtigten nach weiteren von ihm nicht erinnerten Einzelheiten zu der vom Kläger getragenen Mütze entgegnet, dass für ihn der Vorfall mit dem Ende der Kontrolle beendet sei, und damit zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Anlass hatte, sich die nachgefragten Details einzuprägen.
Anders als der Kläger meint, lässt sich auch daraus, dass die Zeugen seine Hautfarbe bzw. sein Aussehen als Auswahlkriterium verneint haben, nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen herleiten. Zum einen haben sie nachvollziehbar ausgesagt, das Gesicht des Klägers vor der Ansprache gar nicht gesehen zu haben. Zum andern gibt es keinen, auf eine Unterstellung diskriminierenden polizeilichen Vorgehens hinauslaufenden allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Person mit fremdländischem Aussehen gerade oder nur deshalb kontrolliert worden sein kann bzw. muss, der von den Zeugen widerlegt werden müsste. Diese Annahme lässt sich bereits deshalb nicht durch Hinweis auf das Ziel des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, unerlaubte Einreisen zu verhindern, beweisen, weil die Vorschrift gleichermaßen der Verhütung grenzbezogener Straftaten dient. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 15. Juni 2015 vorträgt, Diskriminierungsverbote verlangten eine Beweislastumkehr, ließe auch eine entsprechende Regelung keinen Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu. Für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer Aussage ist eine Regelung der Beweislastumkehr nicht geeignet. Abgesehen davon wäre eine Beweislastumkehr ohne hinreichende Indizien, die auf eine gleichheitswidrige Sonderbehandlung des Betreffenden hindeuten, abzulehnen, da sie in der Praxis letztlich die nicht sachgerechte Konsequenz hätte, dass nur noch Personen kontrolliert werden dürften, deren Aussehen keinerlei Besonderheiten aufweist. Auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des EGMR (U. v. 13. November 2007 - 57325/00 -, NVwZ 2008, 533/535) zur Beweislastumkehr in Diskriminierungsfällen verlangt für eine Beweislastumkehr den gelungenen Anscheinsbeweis einer diskriminierenden Behandlung. Dieser ist vorliegend schon deshalb nicht geführt, weil es keine Statistiken gibt, aus denen sich etwas zum Aussehen der gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kontrollierten Personen ergäbe. Schließlich wirkt der Kläger auch nicht fremdländisch, so dass sein Beharren darauf, dass er wegen seiner Hautfarbe oder seines Aussehens kontrolliert worden sein müsse und alles andere unglaubhaft sei, auch nicht überzeugend erscheint. Nichts weiter war mit der Feststellung der Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung gemeint, dass der Kläger keine auffällige Hautfarbe habe. Bei einer für derartige Kontrollen typischen flüchtigen Betrachtung ist eine nicht-deutsche Abstammung des Klägers jedenfalls nicht offensichtlich.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger durch die Identitätsfeststellung eine Sonderbehandlung erfahren hat, scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG aus. Die Zeugen haben zwar nicht in dem Waggon, in dem er gereist ist, jedoch in dem betreffenden Zug noch vier weitere Personen (siehe Anlage 1 zum Schreiben des Beklagten vom 6. Mai 2015) kontrolliert, auch solche mit typisch inländischem Aussehen. Eine entsprechende Kontrollpraxis hat ein mitreisender junger Mann typisch inländischen Aussehens bestätigt, der dem Kläger entgegnet hat, er sei vor kurzem in einer Woche zweimal kontrolliert worden. Soweit der Beistand des Klägers vorgetragen hat, er selbst sei bei Bahnreisen nicht kontrolliert worden, wohingegen der Kläger im Jahr 2014 dreimal kontrolliert worden sei, lässt sich daraus bereits deshalb kein belastbares Indiz für eine Ungleichbehandlung des Klägers herleiten, weil Personenkontrollen lage- und streckenabhängig stattfinden. Der Kläger benutzt etwa einmal im Monat Züge im grenznahen Bereich im Süden der Bundesrepublik Deutschland, der von illegaler Einwanderung in hohem Maße betroffen ist. Dort wird daher auch verstärkt kontrolliert, was den Erfahrungen von Mitgliedern der Kammer entspricht, die vor allem in den von der österreichischen Grenze her kommenden Zügen im Bereich der Bundespolizeidirektion München selbst, ebenso wie andere Personen ohne spezifische Besonderheiten in ihrem Aussehen, von der Bundespolizei kontrolliert worden sind.
Nachdem die Identitätskontrolle rechtmäßig war, durften auch die hierdurch erlangten personenbezogenen Daten gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG Daten mit dem Fahndungsbestand abgeglichen werden.
Die Art und Weise der polizeilichen Maßnahmen war verhältnismäßig und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 35 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
- 1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder, - 2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
(4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.
(2) Der Grenzschutz umfaßt
- 1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen, - 2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich - a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt, - b)
der Grenzfahndung, - c)
der Abwehr von Gefahren,
- 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.
(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
(2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.
(3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.
(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:
- 1.
das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach - a)
§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes, - b)
§ 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - c)
§ 12d Abs. 3 des Atomgesetzes, - d)
§ 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes, - e)
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, - f)
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird, - g)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;
- 1a.
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach - a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, - b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes, - c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, - d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, - e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, - f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung, - g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;
- 2.
die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes; - 3.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes; - 4.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach - 5.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach - a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, - b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes, - c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, - d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, - e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, - f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung, - g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.
(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
- 1.
nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes - a)
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie - b)
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,
- 2.
nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.
(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig:
- 1.
das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach - a)
§ 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes, - b)
§ 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - c)
§ 12d Abs. 3 des Atomgesetzes, - d)
§ 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes, - e)
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, - f)
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird, - g)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;
- 1a.
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach - a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, - b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes, - c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, - d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, - e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, - f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung, - g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;
- 2.
die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes; - 3.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes; - 4.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach - 5.
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach - a)
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, - b)
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes, - c)
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, - d)
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, - e)
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, - f)
§ 78 der Aufenthaltsverordnung, - g)
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.
(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
- 1.
nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes - a)
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie - b)
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,
- 2.
nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.
(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.
(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:
- 1.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt - a)
in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie - b)
auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;
- 2.
die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist; - 3.
die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen; - 4.
die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist; - 5.
die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg; - 6.
die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern; - 7.
die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt; - 8.
die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg; - 9.
die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main; - 10.
die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet; - 11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig
- 1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist, - 2.
für die Zurückschiebung an der Grenze , Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes, - 3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist, - 4.
für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.
(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.
(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundespolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
- 1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder, - 2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
- 1.
gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung ihrer Aufgaben nach § 2 gerichtet ist, - 2.
nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde, - 3.
einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird, - 4.
das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist, - 5.
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft, - 6.
dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
- 1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder, - 2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
- 1.
gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung ihrer Aufgaben nach § 2 gerichtet ist, - 2.
nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde, - 3.
einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird, - 4.
das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist, - 5.
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft, - 6.
dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
- 1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder, - 2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.