Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 34 Abgleich personenbezogener Daten
Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 34 Abgleich personenbezogener Daten
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Gesetz über die Bundespolizei Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
- 1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder, - 2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
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published on 27/07/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 25/04/2014 00:00
Tenor
I.
Die Verwaltungsstreitsachen M 21 S 14.1447 und M 21 S 14.1460 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
II.
Die Anträge werden abgelehnt.
III.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahr
published on 24/01/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trägen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 13/02/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 - 1 K 1879/13 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 13. April 2013 in Freiburg d
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