Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden - BPolZV 2008 | § 2 Örtliche Zuständigkeiten
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden - BPolZV 2008 | § 2 Örtliche Zuständigkeiten
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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden Inhaltsverzeichnis
(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:
- 1.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt - a)
in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie - b)
auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;
- 2.
die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist; - 3.
die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen; - 4.
die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist; - 5.
die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg; - 6.
die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern; - 7.
die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt; - 8.
die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg; - 9.
die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main; - 10.
die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet; - 11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig
- 1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist, - 2.
für die Zurückschiebung an der Grenze , Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes, - 3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist, - 4.
für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.
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(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be
(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die 1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder2. beim Betrieb d
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published on 27/07/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 31/10/2011 00:00
Tenor
1. Die Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der auf Erlass eine
published on 17/08/2009 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verbot der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vom 19. bis 30.06.2008 durch die Bundespolizei rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
published on 04/04/2009 00:00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03. April 2009 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. April 2009 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf EUR 5.000,
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