Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 10 K 14.5633

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. April 2015

10. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1700

Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffentlich-rechtliche GoA; Zinsen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

Tierschutzverein ... e. V.

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Marktgemeinde ...

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Aufwendungsersatz für Fundtiere

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 10. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 am 16. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.998,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2014 zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Tierschutzverein, begehrt von der Beklagten als Fundbehörde die Erstattung von tierärztlichen Behandlungskosten und Unterbringungskosten für neun Katzen, welche im Gemeindegebiet der Beklagten aufgefunden wurden.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Am ... Juni 2013 wurde in der Hauptstraße im Ortsteil ... der Beklagten eine weißgetigerte, ausgewachsene Langhaar-Katze in einen Autounfall verwickelt. Das Tier wurde zunächst in der Tierklinik Dr. B. in ... zur Beobachtung eingeliefert und am ... Juni 2013 im Einvernehmen mit der Finderin unter Abtretung ihrer Fundrechte an den Kläger weitergeleitet (Registrier-Nr. beim Kläger ...).

Mit E-Mail vom selben Tag zeigte der Kläger der Beklagten den Fund an und teilte mit, er werde ein Foto der Katze auf seiner Homepage sowie in seinem sozialen Netzwerk veröffentlichen; gleichzeitig bat er die Beklagte um Unterstützung zur möglichst schnellen Ermittlung des Besitzers des Tieres. Ferner wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, die Katze anderweitig artgerecht unterzubringen, da bei ihm im Tierheim für die Unterbringung und veterinäramtlich vorgeschriebenen Impfungen und Entwurmungen Kosten für die Beklagte anfielen; sofern die Beklagte sich für eine anderweitige Unterbringung entscheide, werde sie um Mitteilung gebeten.

Der Kläger brachte das Tier daraufhin vom ... Juni 2013 bis ... Juli 2013 (27 Tage) unter und nahm eine Grundimmunisierung sowie Entwurmung vor.

Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 433,17 Euro (8 Euro Unterbringungskosten pro Tag, 50 Euro für 2-fach-Impfung, 20 Euro für 2-fach-Entwurmung jeweils zzgl. 7% MwSt.; 147,17 Euro Tierarztkosten) stellte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom ... August 2013 unter Hinweis auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 (AllMBl 1993, S. 1315) in Rechnung.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Am ... September 2013 wurde ein gechippter, aber nicht registrierter, gepflegter und zutraulicher Siamkater in der ... im Gemeindegebiet der Beklagten aufgefunden und am ... Oktober 2013 vom Finder unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgeliefert und hier unter der Registrier-Nr. ... erfasst. Dieser zeigte den Fund der Beklagten mit E-Mail vom selben Tag an und verwies dabei wiederum auf ihre Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung zur Kostenvermeidung. Der Kater wurde vom ... Oktober 2013 bis ... November 2013 im vom Kläger betriebenen Tierheim untergebracht sowie zweifach geimpft und entwurmt.

Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 302,00 Euro (brutto) stellte er der Beklagten unter dem ... November 2013 in Rechnung.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Eine etwa zwei Monate alte, schildpattfarbene Europäische Kurzhaarkatze wurde am ... November 2013 im Gemeindegebiet der Beklagten gefunden und am Tag darauf von der Finderin unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgegeben und unter der Registrier-Nr. ... erfasst. Der Kläger brachte sie nach Anzeige des Fundes bei der Beklagten per E-Mail vom ... November 2013 bis zum ... November 2013 in seinem Tierheim unter und impfte und entwurmte sie.

Dabei fielen Kosten in Höhe von brutto 302,00 Euro an, die er der Beklagten unter dem ... November 2013 in Rechnung stellte.

Fundkatzen Registrier-Nrn. ... und ...

Am ... oder ... November 2013 wurden im Bahnhof ... zwei zutrauliche, jeweils etwa 9 Monate alte Europäische Kurzhaarkatzen (schwarz-weiß bzw. weiß getigert) aufgefunden und nach Aktenlage (Blatt 32 u. 33 der Behördenakten) am ... oder ... November 2013 von einer Bahnhofsangestellten unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgegeben. Dort erhielten sie die Registrier-Nrn. ... und ... Der Kläger beherbergte sie - nach Anzeige des Fundes gegenüber der Beklagten (E-Mail vom ...11.2013) - jeweils bis ... Dezember 2013, entwurmte sie zweifach und ließ sie tierärztlich versorgen.

Dabei entstanden Gesamtkosten in Höhe von 569,26 Euro, die der Beklagten mit Schreiben vom ... Dezember 2013 in Rechnung gestellt wurden.

Fundkatzen Registrier-Nrn. ... und ...

Am ... März 2014 fand ein Herr E. im Gemeindegebiet ... drei weitere Katzen auf, die er am ... März 2014 unter Abtretung der Fundrechte dem Kläger übergab.

Bei den Katzen, deren Alter der Kläger jeweils auf etwas mehr als ein Jahr einschätzte („Geburtsdatum ca. ...1.2013“, vgl. Blatt 28, 29 u. 30 der Behördenakte), handelte es sich um einen schwarz-weißen Europäischen Kurzhaarkater („...“) der Kategorie „Hauskatze“, Registrier-Nr. ..., sowie um zwei schwarz-grau getigerte sog. „Freigängerkatzen“, die der Kläger unter den Nummern ... und ... registrierte.

Mit E-Mail vom ... März 2014 erstattete der Kläger gegenüber der Beklagten Fundanzeige. Er brachte die Tiere daraufhin bis ... April 2014 in seinem Tierheim unter und impfte und entwurmte sie jeweils zweifach.

Die ihm dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 906,00 Euro stellte er der Beklagten unter dem ... Mai 2014 in Rechnung.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Schließlich wurde am ... Juli 2014 im Gemeindegebiet der Beklagten ein schwarz-weißer Kurzhaarkater aufgefunden und noch am selben Tag beim Kläger abgegeben (Kategorie „Freigängerkatze“, beim Kläger registriert unter Nr. ...) und bis zum ... August 2014 von ihm untergebracht, tierärztlich versorgt, geimpft und entwurmt (Fundanzeige gegenüber der Beklagten per E-Mail am ...7.2014).

Die entsprechende Kostenrechnung über insgesamt 485,93 Euro wurde der Beklagten unter dem ... August 2014 zugeleitet.

Die Beklagte leistete keine Zahlungen auf die Kostenrechnungen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 forderten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, die ausstehende Gesamtforderung in Höhe von 2.696,36 Euro (zutreffend: 2.998.36 Euro) bis spätestens ... November 2014 zu begleichen.

Unter dem ... Oktober 2014 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie Unterbringungskosten für Fundtiere nur dann zahle, wenn die Tiere vom Besitzer wieder abgeholt würden; andernfalls, also ohne gefundenen Besitzer, sei davon auszugehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle.

Mit Schreiben vom ... November 2014 setzten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers der Beklagten unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung mit Bezugnahme auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. September 2011 - AN 10 K 11.00205 - letztmals eine Zahlungsfrist bis ... November 2014.

Die Beklagte leistete keine Zahlungen, sondern verwies unter dem ... November 2014 ihrerseits auf zwei Urteile des Amtsgerichts Rosenheim (U. v. 22.10.1993 - 14 C 345/93, U. v. 12.9.2002 - 10 C 882/02), in denen Aufwendungsersatzansprüche gegen Gemeinden für die Unterbringung von Fundtieren abgelehnt worden waren.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Eingang am ... 12.2014) mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2998,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dem Kläger stehe ein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 679 und 670 BGB, die auch im öffentlichen Recht Anwendung fänden, zu. Der Kläger habe für die Beklagte als Fundbehörde ein fremdes Geschäft wahrgenommen. Die Fundtierverwaltung falle in den originären kommunalen Aufgabenbereich, §§ 90a, 967 Halbs. 1 BGB i. V. m. §§ 2, 5 Abs. 1 Fundverordnung (FundV). Die Katzen seien auch nicht herrenlos. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe in seinem Urteil vom 26. September 2011 - AN 10 K 11.00205 - darauf hingewiesen, dass insbesondere Katzen regelmäßig Haustiere seien, auch wenn dies nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne. Zum gleichen Ergebnis komme das Verwaltungsgericht des Saarlandes (U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12). Auch sei die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 (AllMBl 1993, 1350) konkretisierte Weisungslage heranzuziehen. Danach handle es sich bei Tieren in den ersten vier Wochen nach Auffinden regelmäßig um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich sinngemäß aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter dem ... März 2015 machen sie geltend, ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sei mangels Vorliegen der tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben. Der Kläger habe kein Geschäft für die Beklagte als Fundbehörde geführt.

Die Durchführung einer tierärztlichen Behandlung und der Unterbringung der aufgefundenen Katzen seien Inhalt der Verwahrungspflicht des Finders. Diese könne er nur dadurch beenden, dass er von seinem Ablieferungsrecht an die zuständige Fundbehörde Gebrauch mache. Zuständig für die Entgegennahme und Verwahrung einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers sei grundsätzlich die Gemeinde. Vorliegend seien die Katzen jedoch alle direkt beim Beklagten abgegeben worden und nicht bei der Beklagten. Ohne Ablieferung der jeweiligen Katzen könne eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV jedoch nicht entstanden sein, ihr behördlicher Aufgabenbereich sei gar nicht erst eröffnet worden (VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris).

Darüber hinaus handle es sich bei den beiden im Bahnhof der Beklagten aufgefundenen Katzen und den am ... März 2014 gemeinsam aufgefundenen drei Jungkatzen nach den konkreten Auffindesituationen nicht um Fundtiere, sondern um herrenlose Tiere, da die Umstände (Fundort bzw. Alter) für ein Aussetzen der Tiere sprächen.

Der Kläger habe zudem jeweils die Unterbringungskosten für 29 Tage entsprechend der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 (AllMBl 1993, S. 1315) in Rechnung gestellt. Diese Bekanntmachung sei jedoch mangels Übernahme in die digitale Datenbank „Bayern-Recht“ außer Kraft getreten.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 vertraten die Bevollmächtigten des Klägers die Auffassung, das von der Beklagtenseite zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. August 2014 sei schwerlich mit dem verfassungsrechtlich verankerten und die Staatsorgane bindenden Tierschutzgebot in Einklang zu bringen. Der Kläger habe die Beklagte jeweils unmittelbar nach Abgabe der Katzen bei ihm hierüber mittels E-Mail informiert und gleichzeitig auf die Möglichkeit einer anderen, durch die Gemeinde zu veranlassenden artgerechten Unterbringungsmöglichkeit hingewiesen. Hiervon habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die Beklagte selbst die Tiere über einen längeren Zeitraum entsprechend den Anforderungen nach § 2 TierSchG hätte unterbringen können. Jedenfalls habe der Kläger damit ein Geschäft der Beklagten (Fundtierverwahrung) angezeigt und übernommen.

Auch rechtfertige die jeweilige Auffindesituation der Katzen nicht die Annahme ihrer Dereliktion. Ein solches bußgeldbewehrtes Aussetzen der Tiere könne dem Besitzer nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Letztlich sei deswegen eine Eigentumsaufgabe durch das Aussetzen von Tieren schon gar nicht möglich (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 30.1.2013 - 3 L 93/09).

Schließlich habe der Kläger entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis und unter Berücksichtigung der finanziellen Belange der Kommune nur jeweils die Kosten der Unterbringung für einen Monat in Rechnung gestellt; angesichts der klaren Regelung in § 973 Abs. 1 BGB wäre darüber hinaus durchaus auch eine Abrechnung für bis zu sechs Monaten Tierheimaufenthalt möglich und begründbar gewesen.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 betonten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten nochmals, dass es ihrer Auffassung nach bereits an der Zuständigkeit der Beklagten mangels Entstehens einer behördlichen Verwahrungspflicht fehle. Die bloße, hier durch E-Mail erfolgte Fundanzeige reiche insoweit nicht aus. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetze die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, seien voneinander zu unterscheiden. Dies folge auch aus der Bestimmung in § 4 Abs. 2 FundV. Die Fundanzeige ermögliche der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967 Alt. 2 BGB anordnen wolle oder nicht. Bei Fundtieren bestehe hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpfe § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht (VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 a. a. O.). Allein aus der Unterstellung des Klägers, wonach die Beklagte faktisch nicht zu einer Verwahrung der Tiere in der Lage gewesen wäre, folge nicht die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes des Finders gegen § 965 Abs. 2 BGB analog.

Insoweit sei auch die Argumentation des Klägers mit der Verfassungsnorm des Art. 20a GG nicht relevant. Auch komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass zumindest die am ... November 2013 und ... März 2014 gefundenen Katzen herrenlose Tiere gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da mit der Klage Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht werden (vgl. ausführlich VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 19 m. w. N.).

2. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner für die Versorgung der neun Fundkatzen erbrachten Aufwendungen in Höhe von 2.998,36 Euro sowie der geltend gemachten Zinsen.

2.1. Der Aufwendungsersatzanspruch steht dem Kläger nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB zu (vgl. dazu auch VG München, U. v. 26.2.2015 - M 10 K 14.2408).

Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung, wenn die Erstattung von Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (grundlegend: BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BVerwGE 80, 170-177).

Ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB setzt dabei voraus, dass ein fremdes Geschäft geführt worden ist, das dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers entspricht. Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 683 Satz 2 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer in den Fällen des § 679 BGB, d. h. wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte, auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Diese Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch sind im vorliegenden Fall gegeben.

2.1.1. Der Kläger hat mit der Entgegennahme sowie der anschließenden Verwahrung einschließlich tiermedizinischer Untersuchung und Versorgung der neun Katzen jeweils ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde im Sinne von § 967 BGB und damit ein - zumindest auch - objektiv fremdes Geschäft geführt.

2.1.1.1. Die Fundvorschriften nach §§ 965 ff. BGB sind grundsätzlich auch auf Tiere anwendbar (vgl. § 90a BGB).

2.1.1.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist davon auszugehen, dass es sich bei allen neun Katzen um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere handelt.

Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, ist nicht einschlägig. In der Region der Beklagten werden Katzen regelmäßig als Haustiere, d. h. (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft gehalten (vgl. auch VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Nach Auffassung des Gerichts ist bei den Katzen im Ergebnis auch nicht davon auszugehen, dass sie gemäß § 959 BGB dadurch herrenlos geworden sind, dass ihr jeweiliger Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an ihnen aufgegeben hat.

Katzen werden häufig nicht nur in der Wohnung, sondern auch als sogenannte „Freigängerkatzen“ gehalten; dabei kommt es erfahrungsgemäß vor, dass sie ihr „Revier“ verlassen, herumstreunen und gelegentlich sogar verwildern (VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 28).

Vor diesem Hintergrund kann nicht mit abschließender Sicherheit geklärt werden, ob die Katzen ihrem jeweiligen Besitzer verlorengegangen waren oder von ihm jeweils absichtlich ausgesetzt wurden.

In solchen Zweifelsfällen ist nach Ansicht des Gerichts aber aus Gründen des Tierschutzes im Rahmen einer Regelvermutung zunächst davon auszugehen, dass es sich jeweils um Fundtiere handelt (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.1.2011 - 3 L 272/06 - juris Rn. 23 ff.; VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30; VG Ansbach, U. v. 26.9.2011 - AN 10 K 11.00205 - juris Rn. 29 f.; VG Saarlouis, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 23 ff.).

Diese Wertung des Gerichts entspricht im Ergebnis der Erlasslage in verschiedenen Bundesländern (vgl. dazu z. B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.1.2011 a. a. O. juris Rn. 25), die vorgibt, dass alle aufgefundenen Tiere zunächst als Fundtiere zu behandeln seien, diese Vermutung - und damit eine Erstattungspflicht für Aufwendungen - aber ende, wenn sich nach vier Wochen noch kein Eigentümer gemeldet habe; denn dann könne angenommen werden, dass das Tier keinen Besitzer (mehr) habe, damit herrenlos sei und nicht mehr in die Zuständigkeit der Kommune falle.

Eine entsprechende Weisung zum Vollzug des Fundrechts in Bayern findet bzw. fand sich in der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 (AllMBl 1993, S. 1315). Allerdings ist dieser Vollzugshinweis ab dem 1. Januar 2008 gemäß § 7a der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung im Rahmen der Bereinigung veröffentlichter Verwaltungsvorschriften außer Kraft getreten, da er nicht in der in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst wurde (so auch VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 34).

Unabhängig von der - das Gerichts ohnehin nicht normativ bindenden - vollzugsbehördlichen Weisungslage leitet das Gericht sein Verständnis des Fundtierbegriffes aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen und gesetzlich umgesetzten Bedeutung des Tierschutzes ab.

Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten Art. 20a GG wurde der Tierschutz zum Staatsziel erklärt. Als Normadressaten werden neben der Gesetzgebung auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung benannt. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind vorliegend die Wertungen des Tierschutzgesetzes - insbesondere die Verbote in § 1 Satz 2, § 3 Nr. 3 TierSchG - im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Fundtierbegriffs zu beachten. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Gemäß § 3 Nr. 3 TierSchG ist das Aussetzen eines Tieres verboten und bußgeldbewehrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion von Vornherein nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten darstellt (str.; zum Meinungsstand vgl. VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30 m. w. N.). Jedenfalls darf einem Tierhalter - auch wenn er den Verlust des Tieres nicht gegenüber der zuständigen Behörde anzeigt - nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass er sich seines Tieres durch Aussetzen - also unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit - entledigt hat. Dies gilt umso mehr, als häufig zu beobachten ist, dass sich Besitzer verlorengegangener Tiere - auch unabhängig von einer förmlichen Verlustmeldung - intensiv durch private Suchzettel und Nachfragen in der Nachbarschaft bemühen, ihre verloren gegangenen Tiere wiederzufinden (ausführlich VG Gießen, U. v. 27.2.2012 - 4 K 2064/11.GI - juris Rn. 20 ff.; VG Saarlouis, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 28 ff.).

Die sich aus dieser Auslegung ergebende Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist, kann zwar widerlegt werden. Dafür müssen jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen (VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30).

Solche besonderen Anzeichen sind aber in den vorliegenden Fällen nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich - wie hier von den Bevollmächtigten der Beklagten vorgetragen - aus den Umständen der konkreten Auffindesituationen der Katzen mit den klägerischen Registrier-Nrn. ... und ... bzw. ... und ... keine eindeutigen Schlüsse zu einer willentlichen Eigentumsaufgabe ziehen.

Allein der Umstand, dass die Katzen Nr. ... und Nr. ... am .../... November 2013 im - mitten im Ort gelegenen - Bahnhof ... aufgefunden wurden, sagt insoweit nichts aus. Auch das Alter der Tiere Nrn. ... und ... lässt keine Rückschlüsse zu. Der Kläger schätzte es zum Zeitpunkt des Fundes im März 2014 jeweils auf etwas mehr als ein Jahr („Geburtsdatum ca. ...1.2013“, vgl. Blatt 28, 29 u. 30 der Behördenakte); es handelte sich also nicht um gerade erst - und damit möglicherweise in „freier Wildbahn“ und insoweit „eigentumslos“ (so VG Gießen, U. v. 5.5.2001 - 10 E 2160/01 - juris Rn.23 ff.) - geborene Katzenwelpen.

2.1.1.3. Die Beklagte war als Fundbehörde verpflichtet, die Fundkatzen entgegen zu nehmen und zu verwahren, § 967 i. V. m. § 966 Abs. 1 BGB.

Nach § 966 Abs. 1 BGB ist zunächst der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Aus § 970 BGB ergibt sich, dass er dabei auch zu Aufwendungen für die Erhaltung der Sache verpflichtet ist, d. h. er muss ein Fundtier füttern und, sofern dies notwendig ist, für die tierärztliche Behandlung sorgen (vgl. Kindl in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. Februar 2015, § 966 Rn. 1; Oechsler in Münchner Kommentar BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB Rn. 2).

Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seiner Berechtigung nach § 967 BGB Gebrauch macht, das Fundtier bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler a. a. O. § 967 BGB Rn. 1; Kindl a. a. O. § 966 BGB Rn. 1). Dadurch wird er von seinen Pflichten aus § 966 BGB frei und überlässt es der zuständigen Behörde, über die notwendige Verwahrung und die erforderlichen Finanzierungslasten zu entscheiden.

§ 967 BGB regelt öffentlich-rechtliche Verwahrungsrechte und -pflichten der Fundbehörden und wird daher dem öffentlichen Recht zugeordnet. In Bayern finden sich die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften in der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS IV S. 581). Nach § 2 Satz 1 FundV ist zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde sowie im Falle des § 2 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 3 FundV auch die Polizei.

Vorliegend haben die Finder die aufgefundenen Katzen jeweils nicht bei der Beklagten, sondern - unter Abtretung ihrer Fundrechte - unmittelbar beim Kläger abgegeben. Dieser hat anschließend die jeweilige Fundanzeige im Sinne von § 965 Abs. 2 BGB, § 1 Abs.1 FundV gegenüber der Beklagten vorgenommen; dass dies jeweils mittels E-Mail erfolgte, ist nicht zu beanstanden, denn weder § 965 BGB noch § 1 FundV schreiben für die Fundanzeige eine bestimmte Form vor.

Zwar treten die Wirkungen der Ablieferung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Finders auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde grundsätzlich erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache gemäß § 2 FundV entgegengenommen hat (vgl. Kindl a. a. O. § 967 BGB Rn. 1; VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 27). Auch ersetzt die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 FundV die Ablieferung der Fundsache grundsätzlich nicht, da beide Vorgänge voneinander zu unterscheiden sind (VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 a. a. O. juris Rn. 31).

Unter der notwendigen Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzgebotes ist nach Auffassung des Gerichts in den Fällen eines Tierfunds die Ablieferungspflicht des § 967 BGB aber ausnahmsweise bereits dann erfüllt, wenn das Tier einer fachkundigen Stelle (Tierheim u. dergl.) überantwortet wird, der Fund der zuständigen Behörde angezeigt und ihr das Fundtier zur Aufbewahrung angeboten wird. Die Behörde trifft dann die Pflicht zur Verwahrung als eigenes Geschäft i. S. v. § 677 BGB (so auch VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 32).

Zwingend auf der Hand liegt dieses Verständnis, wenn das Fundtier verletzt oder ersichtlich krank ist und tierärztlicher Betreuung bedarf oder wenn das gemeindliche Fundbüro z. B. außerhalb seiner regelmäßigen Öffnungszeiten nicht erreichbar ist.

Aber auch außerhalb dieser „Notfälle“ ist zu berücksichtigen, dass die „Fundsache Tier“ je nach Spezies einer besonderen Verwahrung bedarf, insbesondere artgerecht untergebracht sowie entsprechend ernährt und gepflegt werden muss. Häufig kann auch der gesundheitliche Zustand vom unmittelbaren Finder gar nicht beurteilt werden, ggf. kann sogar eine Quarantäne veranlasst sein. Dem Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung des Fundtiers würde der Umweg über die Fundbehörden - die in der Regel selbst nicht über entsprechend Möglichkeiten verfügen - zuwiderlaufen und damit dem Tierschutzgebot widersprechen.

Nach diesen Maßstäben ist hier eine Verwahrpflicht der Beklagten als Fundbehörde auch ohne direkte Ablieferung der Katzen bei ihr entstanden.

Mit den Fundanzeigen vom ... Juni 2013 (Fundkatze mit der Registrier-Nr. ...), vom ... Oktober 2013 (Katze Nr. ...), vom ... November 2013 (Katze Nr. ...), vom ... November 2013 (Katzen Nrn. ... und ...), vom ... März 2014 (Katzen Nrn. ... und ...) und vom ... Juli 2014 (Katze Nr. ...) wurde der Ablieferungspflicht i. S. v. § 967 BGB hier jeweils Genüge getan. Die Beklagte hatte - worauf der Kläger in den einzelnen Fundanzeigen auch ausdrücklich hinwies - ab diesen Zeitpunkten jeweils die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens dann auch dazu verpflichtet.

Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte hat die Tiere weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie bei ihr oder einer von ihr benannten Stelle abliefern solle.

2.1.2. Der von der Beklagten später u. a. mit Schreiben vom ... Oktober 2014 geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 2 BGB nicht entgegen; er ist nach § 679 BGB unbeachtlich.

2.1.2.1. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde.

Handelt es sich - wie hier - um den Fall einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ist dabei nicht nur maßgeblich, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (BVerwG, U. v. 6.9.1988 - BVerwG 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer Acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG U. v. 6.9.1988 a. a. O. juris Rn. 17).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Maßgaben sind grundsätzlich auch im Fall der Fundtierverwahrung zu beachten. Denn in welcher Art und Weise eine Fundbehörde ihre Verwahrpflicht bei Fundtieren jeweils umsetzt, steht - vorbehaltlich der Beachtung tierschutzrechtlicher Vorgaben zur artgerechten Haltung und Betreuung im Sinne von § 2 TierSchG - grundsätzlich in ihrem Ermessen. So kann sie die Tiere beispielsweise selbst in eigenen Einrichtungen betreuen lassen oder fachkundige Dritte - etwa ein Tierheim - damit beauftragen.

2.1.2.2. Im zu entscheidenden Fall war die Beklagte spätestens ab Erhalt der jeweiligen Fundanzeigen gemäß §§ 967, 966 Abs. 1 BGB, § 2 Satz 1 FundV als Fundbehörde im öffentlichen Interesse verpflichtet, die Katzen zu verwahren (s. o. Ziff. 2.1.1.3.). Dieser gesetzlichen Verpflichtung - also der Entscheidung über das „Ob“ der Verwahrung - konnte sie sich nicht durch entsprechend ablehnende Willensäußerung entziehen.

Eine Beeinträchtigung des ihr im Hinblick auf die Art und Weise - das „Wie“ - der Verwahrung der Tiere zustehenden Spielraums durch das Tätigwerden des Klägers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte von Vornherein zu keinem Zeitpunkt verlasst gesehen hat, die Verantwortung für die in Rede stehenden Katzen zu übernehmen.

2.1.3. Der Annahme einer Fremdgeschäftsführung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Funktion als gemeinnütziger Tierschutzverein ein Tierheim unterhält und u. a. auch den Schutz von Haustieren als Vereinszweck verfolgt. Dass er aufgrund seiner vereinssatzungsrechtlichen Vorgaben ggf. selbst zur Versorgung der aufgefundenen und bei ihm abgegebenen Tiere verpflichtet war, führt allenfalls zur Annahme eines so genannten „auch-fremden“ Geschäfts und ist für die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens unschädlich (vgl. BGH, U. v. 21.12.1978 - VII ZR 91/77 - NJW 1979, 598 f. - juris Rn. 12 m. w. N.).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger der Beklagten entsprechend der vollzugsbehördlichen Weisung bzw. Praxis (s. o. Ziffer 2.1.1.2.) die Kosten für Unterbringung, Pflege und Ernährung der Katzen jeweils nur für die Dauer der dort genannten vier Wochen und nicht bis zum Eigentumsübergang der Fundsache nach sechs Monaten gemäß § 973 BGB in Rechnung gestellt hat. Nach Ablauf dieser - vom Gericht im Übrigen als sachgerecht erachteten - Frist von 29 Tagen und der damit verbundenen Annahme, dass das Tier nunmehr jeweils keinen Besitzer (mehr) habe und damit herrenlos sei, kam der Kläger selbst für die weiter entstandenen Kosten auf.

2.1.4. Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB in voller Höhe zu ersetzen. Insoweit sind weder von der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Höhe der Rechnungen geltend gemacht worden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte ersichtlich, dass die in den Rechnungen vom ... August 2013, ... November 2013, ... Dezember 2013, ... Mai 2014 und ... August 2014 aufgeführten Beträge unangemessen wären.

2.2. Der Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen aus dem Betrag von 2.998,36 Euro seit dem ... Dezember 2014 (Eingang der Klageschrift bei der Beklagten) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf entsprechender Anwendung von §§ 291 BGB, 288 Abs. 2 BGB. Höhere Zinsen waren nicht beantragt (§ 88 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.998,36 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

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Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90a Tiere


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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger wegen tierärztlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR zu bezahlen.

Ausweislich einer unter dem Briefkopf des Tierschutzvereins für den Landkreis C. e.V. erstellten Fundtieranzeige habe eine Frau S. aus ... am 2. Februar 2012 eine schwarz-weiße männliche Katze mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren/Wochen im Gemeindebereich F., ..., gefunden und im Tierheim C. abgegeben. Die Katze sei miauend und stark unterkühlt vor der Haustüre der Finderin gesessen.

Die Tierarztpraxis D. aus F. stellte für die Behandlung der Katze C. am 3. und 4. Februar 2012 dem Markt F. in zwei Rechnungen vom 10. Februar 2012 jeweils Beträge von 26,05 EUR und 77,12 EUR in Rechnung. Diese verweigerte die Bezahlung, weil es sich um keine Fundtierbehandlung handle. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Rechnungen für Behandlungen der Katze am 13. und 16. Februar 2012 über 28,60 EUR und 58,12 EUR abgelehnt.

Der Kläger stellte dem Markt F. am 8. März 2012 für die Unterbringung/Versorgung der Katze für 27 Tage einen Betrag in Höhe von 173,34 EUR in Rechnung. Der Markt F. verweigerte die Bezahlung, weil es sich um kein Fundtier handle. Die Begleichung der Rechnung wurde dann im April 2012 im Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zur Klärung auf anderer Ebene zurückgestellt.

Der Kläger erhob dann am 6. August 2012 Klage gegen den Markt F. wegen eines Betrages in Höhe von 363,23 EUR (RO 4 K 12.1187). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012 abgewiesen. Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen, dieser habe einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 4. Januar 2013 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis spätestens 31. Dezember 2012 die durch Tierarztrechnungen der Veterinäre S2... GbR vom 10. Februar 2012 über 77,12 EUR, vom 29. März 2012 über 58,11 EUR, vom 29. März 2012 über 28,60 EUR und vom 10. Februar 2012 über 26,05 EUR nachgewiesenen und an den Kläger abgetretenen Behandlungskosten zu begleichen. Gleiches gilt für die Rechnung des Klägers vom 8. März 2012 über 173,34 EUR.

Beigefügt war eine Abtretungserklärung der Tierarztpraxis D. vom 1. August 2012.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, eingegangen am 19. Juli 2013, ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kater sei ca. sieben Jahre alt, zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Trotz Erhalt der Fundanzeige sei von der Beklagten keine weitere Reaktion erfolgt. Der Kläger habe den Kater mehrfach zur tierärztlichen Behandlung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 EUR am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Für die Unterbringung des Katers seien 6,00 EUR täglich zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet worden. Der Kater befinde sich zwar noch immer beim Kläger. Entsprechend der ministeriellen Empfehlung wurde lediglich die Unterbringung für den Zeitraum von einem Monat berechnet, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde Bezug genommen und diese zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Die Finderin sei keine „Mehrfachfinderin“ und auch von der Beklagten nicht belehrt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin bei gleicher Sachlage eine neue Rechnung an den Beklagten gesandt. Der dort geltend gemachte Aufwendungsersatz für Fundtiere sei anstandslos bezahlt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Schriftsätze vom 14. September 2012 und vom 12. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation) im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Es handle sich nicht um ein entlaufenes Tier. Der Kläger sei in Bezug auf die Tierarztkosten nicht aktivlegitimiert. Adressat der Rechnungen sei „F. Gemeindeverwaltung“. Abgetreten seien angebliche Forderungen gegen den Markt F.. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei am 26. November 2012 gerichtlich festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze einen Vertragsschluss voraus. Dieser sei zwischen dem Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben. Allenfalls wenn dem Kläger die Behandlung in Rechnung gestellt worden wäre, könnte man an einen Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Gegenüber der „Mehrfachfinderin“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Tiere nicht zum Tierschutzverein, sondern zur Verwaltung zu bringen seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass aus einer Leistung in einem anderen Fall weitergehende Ansprüche erwachsen würden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es im Februar 2012 keine Vereinbarung, welche den Kläger berechtigte und verpflichtete, Fundtiere etc. aus dem Bereich der Beklagten unterzubringen.

Die Verwaltung der Beklagten hatte am 2. Februar 2012 Parteiverkehrszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Beteiligten verzichteten mit ihren am 20. Juni 2014 und am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärungen gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dem Vorbringen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, folgt das Gericht nicht. Der Kläger macht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte sei als Fundbehörde zur Entgegennahme, Unterbringung und Versorgung von Fundtieren verpflichtet. Der Kläger habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Katze. Nimmt die Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Rechtsverhältnisse der Fundbehörde zum Finder und zum Empfangsberechtigten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967 BGB, Rz. 2 f.). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, sondern lediglich einen Anspruch der anlässlich der Verwahrung entstanden sein soll. Das Verwahrungsverhältnis besteht nämlich nicht zwischen der Fundbehörde und dem die Fundsache behandelnden Tierarzt oder dem die Katze unterbringenden Tierheim, sondern zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Fundbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Fundsache tierärztlich behandeln zu lassen, und der Tierarzt dieses Geschäft ohne Auftrag der Fundbehörde für diese wahrgenommen habe. Entsprechendes gilt für die Unterbringung der Katze durch den Kläger selbst. Der Verwaltungsrechtsweg ist demnach nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. VwGO ausgeschlossen, sondern zulässig (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (aus abgetretenem Recht) auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den §§ 683, 670 BGB, d. h. aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm bzw. bei abgetretenem Recht dem Zedenten dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben wahrgenommen hat, welche an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Der Kläger macht auch aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten, der Geschäftsherrin, wahrgenommen zu haben. Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Das übernommene Geschäft muss ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB entsprechend sein, d. h. es muss ein Geschäft für einen anderen besorgt worden sein, ohne von diesem anderen hierzu beauftragt worden oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Es können dann entsprechend § 670 BGB diejenigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts gemacht worden sind und die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Auf Tiere können die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Die behandelte Katze ist ein Tier im Sinne des § 90 a Satz 1 BGB und damit keine Sache. Da es jedoch für Tiere, welche gefunden werden, keine besonderen Regelungen gibt, sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB; vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 965 BGB, Rz. 3).

Entsprechend § 965 Abs. 1 BGB ist Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier findet und es an sich nimmt (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 5). Verloren und damit findbar ist ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 4).

Geht man davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften ist, dann ist der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Der Finder darf den an der Katze begründeten Besitz nicht mehr aufgeben. Er darf die Sache jedoch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren trifft den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier muss gefüttert (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1) und - falls für seine Erhaltung erforderlich - tierärztlich versorgt werden (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend § 967, 1. Alt. BGB bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 1; Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1).

Im Freistaat Bayern ist in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) geregelt, dass zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde ist. Bei einem Fund auf einer Bundesautobahn ist auch jede Autobahnmeisterei und, wenn dem Finder die Fundanzeige bei einer Gemeinde oder der hilfsweise zuständigen Autobahnmeisterei nicht zuzumuten ist, auch die Polizei zuständig (§ 2 Satz 2 FundV). Zwei Beispielsfälle für eine derartige Unzumutbarkeit hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Bekanntmachung vom 20.Juli 1977 (MABl 1977, 642), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl 2002, 167), Vollzug des Fundrechts, unter Nr. 2 angeführt. Dies kann danach der Fall sein, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist, oder die Gemeindeverwaltung vom Fundort oder vom Wohnort des Finders weiter entfernt liegt als die nächste Polizeidienststelle.

Dem Finder steht gegenüber der zuständigen Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ablieferung, d. h. auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde, zu (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 2). Die Wirkungen der Ablieferung treten allerdings erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache angenommen hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967, Rz. 1).

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden, undatierten Fundtieranzeige fand eine Frau S. am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür im Bereich des Marktes F. die später vom Tierarzt behandelte Katze und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim C. ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an welchem die Verwaltung der Beklagten ausweislich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr Parteiverkehr hat. Gleichwohl brachte die im Ortsteil V. beheimatete Finderin die Katze in das Tierheim nach C. Ausweislich der Homepage des Tierheims hat es donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Katze hätte demnach auch bei der Fundbehörde abgegeben werden können. Die Fundtieranzeige wurde vom Tierschutzverein für den Landkreis C. e.V. am 2. Februar 2012 an die Beklagte gefaxt. Die tierärztliche Behandlung der Katze erfolgte ab dem 3. Februar 2012 durch einen in F. ansässigen Tierarzt.

Eine Ablieferung der Katze an die Beklagte ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Finderin war somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der tierärztlichen Behandlung ab dem 3. Februar 2012 noch die zur Verwahrung der Katze verpflichtete Person, welche die Katze lediglich bei einem Dritten (Tierschutzverein) unterbrachte. In welcher rechtlichen Beziehung die Finderin zum Tierschutzverein stand, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Finderin ihren Besitz (erlaubter-/unerlaubterweise) aufgegeben und der Tierschutzverein als Träger des Tierheims, von der Finderin abgeleitet, unmittelbaren Besitz an der Katze erworben hätte, würde sich dies außerhalb des Anwendungsbereichs des Fundrechts abspielen.

Die Problematik der Frage der Ablieferung an die Fundbehörde würde sich in der vorgegebenen Konstellation allenfalls dann stellen, wenn der Tierschutzverein Besitzdiener der Fundbehörde gewesen wäre oder der Fundbehörde durch die Inbesitznahme der Katze mittelbaren Besitz vermitteln hätte können. Der Besitzdiener (§ 855 BGB) muss die Sachherrschaft für den Besitzherrn „in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ ausüben. Das eine Weisungsbefugnis begründende Verhältnis bildet den Oberbegriff; Haushalt und Erwerbsgeschäft des Geschäftsherrn sind nur gesetzliche Beispielsfälle. Da sie eine subalterne Stellung des Besitzdieners nahe legen, wird allgemein über die Weisungsunterworfenheit hinaus die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners gefordert (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 855, Rz. 8). Der mittelbare Besitz erfordert ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein Besitzmittlungsverhältnis der in § 868 BGB vorausgesetzten Art muss einen derartigen Inhalt haben, dass es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 868, Rz. 9). Insoweit fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Ohne Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde kann eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) nicht entstanden sein. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, sind voneinander zu unterscheiden. Die Fundanzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967, 2. Alt. BGB anordnen will oder nicht. Bei Fundtieren besteht hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpft § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht.

Behandelt ein Tierarzt ein Fundtier, dann kann er entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur von demjenigen die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, dessen Geschäft er besorgt hat. Die Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung ist Inhalt der Verwahrungspflicht (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die behördliche Verwahrungspflicht ist nicht entstanden. Folge des Nichtentstehens der behördlichen Verwahrungspflicht ist die fehlende sachliche Zuständigkeit der Fundbehörde. Der behördliche Aufgabenbereich ist nicht eröffnet. Das Vorliegen einer Aufgabe der Beklagten ist hingegen unerlässliche Voraussetzung für eine Aufwendungserstattung nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13 und 21). Da der Kläger die vom Tierarzt abgetretene Forderung geltend macht, gelten diese Ausführungen insoweit auch für ihn. Auch der Ersatz von Unterbringungskosten kann nur dann erfolgen, wenn eine behördliche Verwahrungspflicht entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Gericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Rechtsauffassung im Gegensatz zu zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht. Wie hier entschieden im Ergebnis das VG Gießen am 5. September 2001, 10 E 2160/01, Juris, Rz. 30; und das OVG NRW am 6. März 1996, 13 A 638/95, Juris, Rz. 6. Soweit die Gerichte einen Anspruch entsprechend Geschäftsführung ohne Auftrag bejahten, wurde jeweils die Problematik der Eröffnung der behördlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft (vgl. VG Göttingen vom 19. Mai 2010, 1 A 288/08, Juris, Rz. 22 f., und dazugehörend in der Berufungsinstanz: OVG Lüneburg vom 23. April 2012, 11 LB 267/11, Juris, Rz. 36; OVG Greifswald vom 12. Januar 2011, 3 L 272/06, Juris, Rz. 15 f., welches die fundrechtliche Problematik allerdings offen ließ und den Fall letztlich nach Mecklenburg-vorpommerschen Ordnungsrecht löste; unter Berufung auf das OVG Greifswald: VG Ansbach vom 26. September 2011, AN 10 K 11.205, Juris, Rz. 29, wobei nicht schlüssig ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Fundbehörde nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache ergeben soll; VG Gießen vom 27. Februar 2012, 4 K 2064/11.GI, Juris, Rz. 17, 22 f.; den drei letztgenannten Entscheidungen folgend: VG Koblenz vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO, Juris, Rz. 24; VG Saarlouis vom 24. April 2013, 5 K 593/12, Juris, Rz. 33). Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Entscheidungen zu folgen.

Soweit der Kläger sich auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993, Nr. I B 3 - 2530 - 1, beruft, ist festzustellen, dass diese zwar inhaltlich dem entsprach, was der Kläger vortragen lässt, aber ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist. § 7 a der Veröffentlichungs-Bekanntmachung in der damals geltenden Fassung legte fest, dass alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, sofern sie nicht in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst sind. Das Gericht konnte die fragliche Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 dort nicht entdecken.

Es findet sich auch keine andere Rechtsgrundlage, auf welche der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Insbesondere findet § 970 BGB im Verhältnis Tierarzt/Tierheim zu Fundbehörde keine Anwendung, da Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift nur der Finder und Schuldner nur der Empfangsberechtigte ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 970, Rz. 1). Empfangsberechtigter ist nur derjenige, der gegen den Finder einen Herausgabeanspruch hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 7), d. h. nicht die Fundbehörde. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden sich keine Anhaltspunkte.

Geht man hingegen davon aus, dass die behandelte Katze herrenlos war, dann würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Herrenlose Katzen sind keine Fundtiere im Sinne der Fundvorschriften. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde auf Ersatz von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch in diesem Fall nicht gegeben. Eine Klärung der Frage, ob die behandelte Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier war, ist deshalb entbehrlich.

Soweit das Vorbringen der Beteiligten nicht im Rahmen vorstehender Ausführungen Beachtung gefunden hat, ist es für diese Entscheidung unerheblich.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines fremden Geschäfts auch dann bejaht werden kann, wenn die Fundbehörde ein Fundtier noch nicht in Verwahrung genommen hat, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.04.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem diese Kosten für die Unterbringung und Pflege eines Hundes im Tierheim festgesetzt hat.

2

Dabei geht es um die Unterbringung der Staffordshire-Hündin "Hera" im Tierheim A-Stadt in der Zeit vom 25.07.2001 bis zum 19.03.2004.

3

Das Tierheim wurde bis 2007 vom "Tierschutzverband A-Stadt und Umgebung e.V." betrieben. Der Betreibervertrag vom 06.06.1994/28.06.1994 enthält u.a. die folgenden Bestimmungen:

4

§ 3 Zweckbestimmung und Übertragung von Pflichtaufgaben

5
(1) Der TSV übernimmt die Pflichtaufgabe der Stadt A-Stadt zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren entsprechend der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09. Juni 1992 ... i.V.m. §§ 965 ff BGB in Verbindung mit § 90 a BGB und auf der Grundlage des § 2 des Tierschutzgesetzes.
6
(2) Der TSV übernimmt die Aufbewahrung von Tieren, die durch den Oberbürgermeister als zuständige Ordnungsbehörde und die Polizei im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG) vom 04. August 1992 ... zur Verwahrung angewiesen werden.
7
(3) Der TSV übernimmt die Aufbewahrung von Tieren, die durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf der Grundlage des § 16 a des Tierschutzgesetzes zur Verwahrung angewiesen werden.
8
(4) Der TSV nimmt entsprechend den Kapazitäten des Tierheimes Tiere im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben auf, sofern die Erfüllung der übernommenen Pflichtaufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 hiervon nicht beeinträchtigt wird.
9

§ 4 Verpflichtungen des TSV

10

Der TSV verpflichtet sich

11

(1) in dem Tierheim die Fundtiere aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt A-Stadt aufzunehmen und unter Beachtung der einem Finder obliegenden Sorgfaltspflicht, bis zur Aushändigung an den Verlierer oder einen sonstigen Empfangsberechtigten oder bis zur Vermittlung an einen neuen Besitzer, entsprechend den Vorschriften des § 965ff BGB unbeschadet der Regelungen nach § 4 Abs. 2 bis 4 dieses Vertrages, mindestens 6 Monate zu verwahren. ...

12

(5) Die Herausgabe von Verwahrtieren erfolgt ausschließlich auf Anweisung der zuständigen Behörde.

13

Der TSV verpflichtet sich weiterhin

14

(6) Fundtiere während der üblichen Arbeitszeit bei privaten Findern abzuholen, wenn  diese nicht in der Lage sind, das Tier ins Tierheim zu bringen.

15

(7) Tiere nach Aufforderung durch die zuständigen Behörden der Stadt A-Stadt, die   Feuerwehr oder die Polizei zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Rahmen eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes unverzüglich abzuholen.

16

(8) ständig Notfallboxen bereit zu halten, um der Polizei die Möglichkeit zur geben, zu jeder Zeit ein Tier im Tierheim unterbringen zu können. Zu diesem Zweck erhält die Polizei einen Schlüssel, damit der Zugang zum Tierheim auch dann gewährleistet ist, wenn es nicht durch Pfleger besetzt ist.

17

§ 5 Nachweisführung

18

(1) Der TSV führt einen Nachweis über alle ihm nach § 3 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages übergebenen Tiere, der vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt A-Stadt überprüft wird.

19

(2) Der TSV führt außerdem Nachweis über Tiere, die nicht unter § 3 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages fallen (Pensionstiere, anderweitig aufgenommene Tiere). Kosten, die diese Tiere verursachen, sind in der Buchführung gesondert nachzuweisen und fallen nicht unter § 9 dieses Vertrages.

20

§ 6 Kostenerhebung

21

Der TSV ist verpflichtet, entstandene Kosten für die Abholung und Verwahrung gefundener oder anderweitig aufgenommener Tiere dem Verlierer oder sonstigen Empfangsberechtigten in Rechnung zu stellen.

22

§ 9 Kostenübernahme

23
(1) Die Stadt A-Stadt übernimmt, unter Berücksichtigung der Beteiligung des TSV gem. § 9 Abs. 2 die nachgewiesenen und anderweitig nicht gedeckten Aufwendungen des TSV für das Tierheim, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1–9 des Vertrages entstehen:
24

A. Personalkosten

25

Die Stadt A-Stadt zahlt die Personalkosten für die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben auf der Grundlage einer jährlichen Personalbedarfsermittlung und –kontrolle durch den Tierheimbeirat. Die jährliche Bemessung der Personalkosten erfolgt entsprechend des tatsächlichen Bedarfes.

26

Für die Berechnung der Personalkosten ist der Bundesangestelltentarif OST anzuwenden, es sei denn, der Deutsche Tierschutzbund e.V. sieht einen eigenen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vor.

27

B. Kosten für

28

a) Unterhaltung eines Tiertransportfahrzeuges
b) Futter
c) tierärztliche Leistungen
d) Medikamente
e) Heizung und Elektroenergie
f) Telefon- und Postgebühren
g) Versicherungen
h) Allg. Betriebsmittel, einschl. Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Kleinstreparaturen
i) Wasser/Abwasser
j) Entsorgung

29
(2) Der TSV verpflichtet sich, Spenden und Sponsorenmittel, soweit sie nicht einem anderen Bestimmungszweck unterliegen, für den Ausbau, die Unterhaltung und die Bewirtschaftung des Tierheimes einzusetzen.
30
(3) Die Bauunterhaltung auf der Grundlage einer jährlichen Baubedarfsnachweisung obliegt der Stadt A-Stadt.
31
(4) Alle sonstigen, nicht unter Abs. 1 fallenden Maßnahmen, die in Erfüllung der Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 bis 3 Kosten verursachen obliegen der Stadt A-Stadt. Der TSV hat hierzu einen begründeten Antrag vorzulegen, der der schriftlichen Zustimmung der Stadt A-Stadt bedarf.
32

§ 10 Zahlungsmodus

33

Die Stadt A-Stadt leistet für den auf sie entfallenden Kostenanteil bis zum Beginn des 2. Monats eines jeden Quartals Abschlagszahlungen in entsprechend angemessener Höhe. Der Jahresabschluss des Tierheimes ist bis spätestens 30.06. des folgenden Jahres vorzulegen. Die Endabrechnung erfolgt jeweils dann, wenn der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt A-Stadt auf seine Richtigkeit überprüft wurde."

34

Am 25.07.2001 wurde eine Staffordshire-Hündin im Tierheim abgegeben mit dem Hinweis, die Hündin sei angebunden an der Badeanstalt D. gefunden worden; sie höre auf den Namen "Hera". Dies ergibt sich aus der an diesem Tage im Tierheim aufgenommenen Fundtieranzeige.

35

Mit Schreiben vom 02.03.2004 wandte sich der Tierschutzverband an das Veterinäramt der Beklagten. Eine Frau E. habe im Tierheim angerufen um sich nach der Hündin zu erkundigen. Sie habe angegeben, das Tier schon eine gewisse Zeit gehabt zu haben. Als sie schwanger gewesen sei, sei es an den alten Besitzer - den Kläger - zurück gegeben worden, der es nach ihrer Kenntnis dann ins Tierheim gegeben habe. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung gab Frau E. an, das Tier habe ursprünglich dem Kläger gehört, der ihr Freund gewesen sei. Als der Kläger im Februar 2000 für dreieinhalb Jahre ins Gefängnis gekommen sei, habe sie das Tier bis zur Geburt ihres Kindes am 01.07.2000 gehalten. Zwei Monate später habe der Stiefbruder des Klägers die Hündin abgeholt; der Kläger habe sich um sie kümmern sollen. Wie sie später erfahren habe, sei das Tier statt dessen ins Tierheim gebracht worden.

36

Die Hündin wurde am 19.03.2004 vom Tierschutzverband gegen eine sog. Schutzgebühr von 100,00 EUR an Frau E. übereignet, der eine vorläufige Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes erteilt worden war.

37

Mehrere weitere von der Beklagten angehörte Personen machten jeweils unterschiedliche Angaben zu der Frage, wer die Verantwortung für das Tier getragen habe, als der Kläger in Haft gewesen sei, und wie es zu der Abgabe im Tierheim gekommen sei. Der zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Kläger äußerte sich auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12.10.2004 nicht.

38

Mit Bescheid vom 15.12.2004 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Unterbringung und Pflege der Hündin im Tierheim in der Zeit vom 25.07.2001 bis zum 19.03.2004 Kosten in Höhe von 8.128,00 Euro fest, wobei pro Tag Kosten in Höhe von 8,50 Euro erhoben und von der Summe in Höhe von 8.228,00 Euro der Erlös von 100,00 Euro abgezogen wurde. Die Verpflichtung zur Kostentragung ergebe sich aus den §§ 70, 114 Abs. 1 und Abs. 3 SOG M-V i.V.m § 13 VwKostG M-V.

39

Der Kläger legte mit Schreiben vom 05.01.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte nach erneuter Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 als unbegründet zurückwies.

40

Der Kläger hat am 21.04.2005 beim Verwaltungsgericht Schwerin "Widerspruch gegen das Schreiben vom 30.03.2005" erhoben und mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2005 auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung klar gestellt, dass es sich um eine Klage handeln sollte.

41

Der Kläger hat geltend gemacht: Er sei in dem fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2004 weder Halter noch Eigentümer oder sonst Berechtigter der Stafford-Terrier-Mix-Hündin "Hera" gewesen. Allerdings sei er bis zum Jahr 2000 deren Halter gewesen. Zu Beginn dieses Jahres sei er mit seiner damaligen Lebensgefährtin in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die Lebensgefährtin sei mit dem gemeinsamen Kind schwanger gewesen, das am 01.07.2000 geboren worden sei. Wenige Tage vor der Geburt sei er inhaftiert worden. Da die Lebensgefährtin wegen des Kindes den Hund nicht habe behalten wollen, habe sein Bruder diesen übernommen. Kurze Zeit später habe die Lebensgefährtin das Tier jedoch zurück verlangt und auch bekommen. Weiteren Kontakt habe es wegen der folgenden Trennung nicht gegeben. Zu den getroffenen Absprachen hat der Kläger Zeugenbeweis angeboten.

42

Der Kläger hat u.a. weiter geltend gemacht: Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn frühzeitig zu informieren und aufzufordern, seine Hündin abzuholen. Die Höhe der geltend gemachten Unterbringungskosten werde bestritten. Ein Betrag in Höhe von 8,50 Euro übersteige den tatsächlichen Aufwand.

43

Der Kläger hat beantragt,

44

den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 aufzuheben.

45

Die Beklagte hat beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Sie hat vorgetragen: Die Hündin sei am 25.07.2001 als Fundtier im Tierheim abgegeben worden. Der Eigentümer sei unbekannt gewesen, da die Hündin über Jahre nicht abgeholt worden sei. Eine Vermittlung sei nicht möglich gewesen, da es sich um einen nach der Hundehalterverordnung als gefährlich geltenden Hund gehandelt habe.

48

Sie habe als zuständige Behörde für die Durchführung des Fundrechts von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufgabe des Betriebs eines Tierheims im Wege eines Betreibervertrages an den Tierschutzverband A-Stadt und Umgebung e.V. zu übertragen. Dieser erfülle mit der Aufnahme und Versorgung der aufgefundenen Tiere für sie die entsprechende Pflichtaufgabe. In der Aufnahme der Hündin liege eine Amtshandlung, die zur Kostenerhebung berechtige. Ob das Tier von der Polizei, der Ordnungsbehörde oder von einem Dritten "sichergestellt" und in das Tierheim gebracht worden sei, mache keinen Unterschied.

49

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 17.04.2009, zugestellt am 05.05.2009, den angefochtenen Kostenbescheid mit der Begründung aufgehoben, es fehle an der für eine Heranziehung zur Kostenerstattung durch Leistungsbescheid zwingend erforderlichen Amtshandlung. Die Beklagte sei mangels behördlicher Sicherstellung des Hundes oder einer ihn betreffenden Verwahrungsanordnung nicht hoheitlich tätig geworden. Der private Tierheimbetreiber sei lediglich als Verwaltungshelfer anzusehen und daher nicht amtshandlungsfähig. Auf das Vorliegen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag komme es nicht an, weil eine entsprechende Forderung nicht durch Bescheid durchgesetzt werden könnte, sondern im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden müsste.

50

Auf den am 02.06.2009 gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14.12.2010, zugestellt am 05.01.2011, die Berufung zugelassen.

51

Nachdem der Senatsvorsitzende dem Antrag der Beklagten vom 04.02.2011, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, mit Verfügung vom selben Tage entsprochen hatte, hat die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 04.03.2011, beim Oberverwaltungsgericht am selben Tage per Fax eingegangen, begründet.

52

Die Beklagte trägt vor: Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 114 Abs. 1 und 3 SOG M-V iVm § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Das Tatbestandsmerkmal der Amtshandlung sei dadurch erfüllt worden, dass das Tier im Tierheim aufgenommen worden sei. Amtshandlung sei jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung. Der das Tierheim betreibende Tierschutzverband habe bei der Unterbringung und Versorgung der Hündin als Verwaltungshelfer gehandelt. Er sei im Rahmen seiner Verpflichtung aus dem Betreibervertrag tätig geworden, mit dem sie die Aufgabe zur Unterbringung und Betreuung von Fundtieren zulässigerweise auf diesen übertragen habe. Der Betreiber des Tierheimes handele im Rahmen dieses Vertrages auf ihre Weisung ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Der Vertrag fungiere als antizipierte Amtshandlung, die jeweils mit der Aufnahme, Registrierung und Meldung der jeweiligen Fundtiere ihre Konkretisierung erfahre. Auf eine behördliche Sicherstellung oder Verwahrungsanordnung komme es daher nicht an. Mit der Aufnahme der Fundtiere im Tierheim befänden diese sich in amtlicher Verwahrung durch Dritte in amtlichem Auftrag im Sinne des § 63 Abs. 1 SOG M-V. Als Ermächtigungsgrundlage sei ferner auch § 8 Abs. 4 HundeHVO M-V heranzuziehen. Schließlich könne der Bescheid auch auf den Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden.

53

Hinsichtlich der Höhe der Kosten handele es sich um einen Tagessatz, der aus den dem Tierheim für die Verwahrung entstehenden Kosten kalkuliert und aufwandsangemessen sei. Die Beklagte hat eine Kalkulation vorgelegt, nach der für die Jahre 2000 bis 2003 jeweils – vereinfacht gesagt - die Summe der Personal- und Sachkosten auf die sog. „Tiertage“ (Zahl der untergebrachten Tiere multipliziert mit der Verweildauer in Tagen) umgelegt wurden, und sodann der Durchschnitt der sich für die genannten Jahre jeweils ergebenden Beträge gebildet wurde; wegen der Einzelheiten wird auf die Kalkulation Bezug genommen.

54

Die Beklagte beantragt,

55

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.04.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

56

Der Kläger beantragt,

57

die Berufung zurückzuweisen.

58

Er trägt vor: Er sei in der Zeit von 2001 bis 2004 nicht Eigentümer bzw. Halter des Hundes gewesen. Auf die erstinstanzlichen Beweisangebote werde Bezug genommen. Dass die Beklagte tatsächlich Kosten in der geltend gemachten Höhe gehabt habe, sei nicht ersichtlich. Eine separate Ermittlung der Kosten für die Unterbringung einzelner Tiere sei dem Betreibervertrag zwischen der Beklagten und dem Tierschutzverband nicht zu entnehmen. Dass bezogen auf die Unterhaltung und Pflege des Hundes Kosten in den geltend gemachten Umfang erforderlich und angemessen gewesen seien, werde bestritten. Im übrigen stehe, wenn die Pflichtaufgabe zur Verwahrung von Fundtieren von der Beklagten auf den Tierschutzverband übertragen worden sei, ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch diesem zu. Dies ergebe sich auch aus § 6 des Betreibervertrages.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden, nachdem die Frist von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses, die am Montag, den 07.02.2011 abgelaufen wäre, auf den am 04.02.2011 gestellten Antrag der Beklagten am selben Tage vom Vorsitzenden des Senats um einen Monat verlängert worden war, § 124a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

61

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenbescheid der Beklagten vom 15.12.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil der Kostenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

1. Der angefochtene Kostenbescheid kann nicht auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) gestützt werden. Zwar ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet (a). Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich jedoch nicht um Auslagen im Sinne dieser Vorschrift (b).

63

a) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V stellt keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen dar, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen. Die Erhebung von Auslagen setzt vielmehr voraus, dass mit der Amtshandlung ein (Verwaltungs-)Gebührentatbestand verwirklicht wird. Dies ist hier jedoch - auch wenn die Beklagte den Gebührentatbestand nicht ausdrücklich angegeben hat - der Fall.

64

aa) § 10 VwKostG M-V regelt die Erstattung von Auslagen Annex zur Erhebung von Verwaltungsgebühren. Voraussetzung ist die Verwirklichung eines in einer Rechtsverordnung geregelten (Verwaltungs-)Gebührentatbestandes. Dies ergibt sich aus systematischen Überlegungen.

65

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes treffen lediglich allgemeine Regelungen über die Erhebung von Kosten, die als Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Leistungsbescheid nicht ausreichen, sondern der Ergänzung durch Rechtsverordnung bedürfen. Dies gilt sowohl für die Verwaltungsgebühr - nämlich die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden, § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V - als auch für die Benutzungsgebühr. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Ebenso sind nach § 23 Abs. 1 VwKostG die öffentlichen Einrichtungen des Landes, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Entsprechende Kostenverordnungen werden von den jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium erlassen, § 2 Abs. 2 VwKostG.

66

Die Vorschrift über die Erhebung von Auslagen in § 10 VwKostG stellt eine Verknüpfung mit der Gebührenerhebung her. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG hat, wenn im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig werden, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, der Kostenschuldner diese zu erstatten. Amtshandlung in diesem Sinne ist diejenige, für die eine Verwaltungsgebühr erhoben wird, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Die nachfolgenden Sätze des § 10 Abs. 1 VwKostG befassen sich sodann mit der Frage, welche Auslagen diese Voraussetzung - nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen zu sein - erfüllen, bzw. welche Regelungen hierzu in der der Erhebung der Verwaltungsgebühr zu Grunde liegenden Kostenverordnung getroffen werden können.

67

Allerdings regelt § 10 Abs. 2 VwKostG M-V, dass Auslagen auch isoliert erhoben werden können, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Der Begriff der Gebührenfreiheit ist dabei aber im technischen Sinne zu verstehen und knüpft an die Regelungen der sachlichen und persönlichen Gebührenfreiheit in §§ 7, 8 VwKostG M-V an. Hingegen betrifft die Vorschrift nicht die Fälle, in denen eine Amtshandlung nicht gebührenpflichtig ist, weil es an der Regelung eines Gebührentatbestandes fehlt (tendenziell a.A. Busch, VwKostG S-H 1991 § 10 Anm. 4.1.). Hierfür spricht, dass nicht die Erstattung der "für eine Amtshandlung erforderlichen Auslagen" geregelt wird, sondern die Erstattung der "in Absatz 1 aufgeführten Auslagen". Mit der Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 VwKostG M-V wird die Verknüpfung mit der Regelung einer Verwaltungsgebühr hergestellt. Die Bedeutung des § 10 Abs. 2 VwKostG erschöpft sich folglich darin zu regeln, dass (sachliche oder persönliche) Gebührenfreiheit nicht notwendig auch Auslagenfreiheit bedeutet; entsprechendes gilt für das Absehen von der Gebührenerhebung (vgl. Koglin in: Praxis der Kommunalverwaltung Bd. E 4 VwKostG M-V § 10 Anm. 4).

68

bb) Im vorliegenden Fall ist ein (Verwaltungs-)Gebührentatbestand verwirklicht worden. Dass die Beklagte diesen nicht ausdrücklich angegeben hat, ändert daran nichts.

69

Allerdings ergibt sich die Verwirklichung eines Gebührentatbestandes nicht aus der Hundehalterverordnung (Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 04.07.2000, GVOBl. S. 295 - HundehVO M-V). Eine Amtshandlung nach § 8 Abs. 1 HundehVO M-V liegt nicht vor. Insbesondere ist der Hund nicht etwa im Hinblick darauf, dass es sich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HundehVO M-V um einen gefährlichen Hund handelt, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 4 Abs. 5 Satz 6 HundehVO M-V sichergestellt worden. Ebenso wenig ist ein Gebührentatbestand nach den Vorschriften der Verwaltungsvollzugskostenverordnung (Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren vom 09.10.2002, GVOBl. S. 726 - VwVKO M-V -; zwischenzeitlich ist die Neufassung vom 28.03.2012, GVOBl. S. 106 in Kraft getreten) verwirklicht worden. Eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung oder der unmittelbaren Ausführung nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz im Sinne des § 1 VwVKO M-V steht nicht in Rede.

70

Verwirklicht worden ist jedoch der Gebührentatbestand der Verwahrung von Fundsachen nach § 1 iVm Ziff. 4 bzw. Ziff. 4.1 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 09.07.1997, GVOBl. S. 318 bzw. vom 14.12.2001, GVOBl. S. 564).

71

(1) Die Hündin, um deren Unterbringungskosten gestritten wird, ist als Fundtier in das Tierheim aufgenommen worden.

72

Fundsachen bzw. Fundtiere sind gemäß § 965 Abs. 1 BGB verlorene Sachen bzw. Tiere. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist (Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 5. Aufl. 2009, § 965 Rn. 3 m.w.N.).

73

Die Hündin war vorliegend besitzlos, als sie ins Tierheim aufgenommen wurde. Der Besitz wird dadurch beendet, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert, § 856 Abs. 1 BGB. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn – wie hier - ein Haustier auf einer öffentlichen Fläche angebunden angetroffen wird.

74

Die Hündin war nicht herrenlos. Herrenlos ist eine Sache, an der kein privates Eigentum besteht (Oechsler a.a.O. § 958 Rn. 3). Soweit die Hündin ausgesetzt worden war, führt dies nicht zur Beendigung des Eigentums. Die Aufgabe bestehenden Eigentums an einem Tier gemäß § 959 BGB durch Aussetzen des Tieres ist nicht wirksam möglich, weil damit zugleich gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird, § 134 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 18 Abs. 1 Ziff. 4 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, Einführung Rn. 81 m.w.N.). Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet hat, kann nicht auf eine Herrenlosigkeit des Tieres und damit auf eine fehlende Zuständigkeit der Fundbehörde geschlossen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) bei der zivilrechtlichen Prüfung der Eigentumslage überhaupt berücksichtigt werden kann, regelt dieser in Abs. 9 lediglich, dass dann, wenn sich ein Eigentümer eines Tieres nicht binnen vier Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet hat, üblicherweise angenommen werden muss, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist beziehungsweise herrenlos geworden ist. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Hündin lässt sich keine Aussage treffen; vielmehr bezieht sich die aufgestellte Vermutungsregel erst auf den Zeitpunkt vier Wochen nach dem Fund (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -, DVBl 2011, 275).

75

Die Beklagte war als zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Hündin in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 (GVOBl. M-V S. 333) ist die Beklagte „als örtliche Ordnungsbehörde“ zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf Fundsachen und Fundtiere (vgl. § 90a BGB).

76

(2) Die Aufnahme und Versorgung der Hündin erfüllt den Gebührentatbestand der Verwahrung einer Fundsache gemäß § 1 iVm Ziff. 4 bzw. Ziff. 4.1 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium. Insbesondere liegt eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V vor. Danach sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) u.a. der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise. Unter Amtshandlung ist dabei jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde zu verstehen, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt, wobei schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter ausreicht (Koglin in: Praxis der Kommunalverwaltung Bd. E 4 VwKostG M-V § 1 Anm. 7.1.2 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

77

Allerdings ist hier eine unmittelbar von der Beklagten selbst vorgenommene Amtshandlung nicht erkennbar. Der Tierschutzverband seinerseits ist nicht selbst amtshandlungsfähig. Eine Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist nicht erfolgt und mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, DVBl. 2010, 1434 m.w.N) nicht möglich. Der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) reicht als Grundlage nicht aus. Auch soweit es in § 3 Abs. 1 des Betreibervertrages vom 15.01./19.02.1997 heißt, der Tierschutzverband übernehme die Pflichtaufgabe der Stadt A-Stadt zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren entsprechend der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 iVm §§ 965 ff. BGB, vermag diese Klausel keine (außen-)wirksame Aufgabenübertragung zu begründen.

78

Der Tierschutzverband hat aber als Verwaltungshelfer mit Wirkung für die Beklagte gehandelt. Der Verwaltungshelfer wird für die Behörde tätig, und zwar im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit auf Weisung der Behörde; eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Gewalt ist mit der Stellung als Verwaltungshelfer nicht verbunden, weshalb die Verwaltungshilfe auch keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt (vgl. Schultze-Fielitz, in: Hoffmann-Riem ua, Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd. I 2. Aufl. 2012 § 12 Rn. 105; missverständlich zum Gesetzesvorbehalt Hess.VGH B. v. 17.03.2010 - 5 A 3242/09.Z -, NVwZ 2010, 1254 = Juris Rn. 5). Da das Handeln des Verwaltungshelfers der Behörde zugerechnet wird, kann darin die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Behörde liegen (vgl. BGH, U. v. 14.10.2004 – III ZR 169/04 –, NJW 2005, 286; U. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91 –, NJW 1993, 1258; U. v. 21.03.1991 – II ZR 77/90 –, NJW 1991, 2954; jew. zur Amtshaftung). So liegt der Fall hier. Der Tierschutzverband ist ein sog. ausführender Verwaltungshelfer, der die öffentliche Einrichtung Tierheim betreibt (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006 § 1 II Rn. 17). Dabei handelt es sich gewissermaßen um ein "ausgelagertes Fundbüro" speziell für Tiere.

79

Im vorliegenden Fall ist der Tierschutzverband bei der Aufnahme des Hundes auch tatsächlich für die Beklagte als zuständige Fundbehörde tätig geworden. Dass das Tier nicht - privatrechtlich - auf der Grundlage der Vereinssatzung aufgenommen und betreut werden sollte, sondern in Erfüllung der Pflicht der Beklagten zur Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Betreibervertrages. Dies ist mit der Aufnahme der Fundtieranzeige vom 25.07.2001 auch nach außen deutlich geworden, weil die Fundtieranzeige gegenüber der zuständigen Fundbehörde abzugeben ist, § 965 BGB.

80

Auf die Frage, ob die Entscheidung über die Aufnahme eines Fundtieres möglicherweise nicht dem Tierschutzverband hätte überlassen werden dürfen, sondern der Beklagten hätte vorbehalten bleiben müssen, weil es sich insoweit um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Kohler-Gehrig VBlBW 1995, 377, 379; zur Unzulässigkeit der Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse auf Private ohne gesetzliche Grundlage vgl. Hess. VGH B. v. 17.03.2010 - 5 A 3242/09.Z -, NVwZ 2010, 1254 - Erlass von Gebührenbescheiden; Bay. VGH U. v. 17.02.1999 - 4 B 96.1710 -, NVwZ 1999, 1122 - Zulassung von Schaustellern zu einem Volksfest sowie B. v. 17.12.1991 - 11 B 91.2603 -, NVwZ-RR 1992, 515 - Sperrung einer öffentlichen Straße; BayObLG B. v. 11.07.1997 - 1 ObOWi 282/97 -, NJW 1997, 3454 - Feststellung von Park- und Halteverstößen; KG B. v. 23.10.1996 - 2 Ss 171/96 3 Ws (B) 406/96 -, NJW 1997, 2894 - Parkraumüberwachung), kommt es vorliegend nicht an.

81

b) Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. Zwar sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 VwKostG M-V die Kosten für die Verwahrung von Sachen regelmäßig nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen und damit "auslagenfähig". Um Auslagen handelt es sich jedoch nur, soweit besondere, durch die jeweilige konkrete Amtshandlung entstandene Verwaltungskosten in Rede stehen, die aus den allgemeinen Verwaltungskosten ausgesondert werden können. Mit diesem Erfordernis der Aussonderungsfähigkeit soll u.a. gesagt sein, dass Verwaltungskosten, die in gleicher Höhe auch ohne die den maßgeblichen Gebührentatbestand erfüllende Amtshandlung angefallen wären, nicht lediglich rechnerisch anteilig erfasst und auf den Pflichtigen umgelegt werden können, weil es insoweit bereits an der Kausalität im Sinne der conditio sine qua non fehlt (vgl. OVG NW, U. v. 25.01.1980 - 11 A 19/78 -, OVGE MüLü 34, 286 = Juris Rn. 9). Insoweit unterscheidet sich die Auslage als ausscheidbare Aufwendung von der Gebühr als pauschaliertem Entgelt (vgl. Koglin aaO Bd. E 4 VwKostG M-V § 10 Anm. 1.2).

82

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von Auslagen hier nicht erfüllt, weil keine aussonderungsfähigen Kosten geltend gemacht werden. Dass der Beklagten konkret für die Unterbringung und Pflege der Hündin „Hera“ Kosten in Höhe von 8,50 EUR je Tag entstanden wären, die ohne deren Aufnahme nicht angefallen wären, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte für den fraglichen Zeitraum im Betreibervertrag mit dem Tierschutzverband keine Abrechnung je aufgenommenes Fundtier vereinbart, sondern eine Übernahme der Kosten für den Betrieb des Tierheims insgesamt, abzüglich des Kostenanteils, der auf die auf satzungsrechtlicher Grundlage aufgenommenen Tiere entfällt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Betreibervertrages), und abzüglich etwaiger darüber hinaus zu diesem Zweck eingeworbener Spenden (§ 9 Abs. 2 des Betreibervertrages). Der in dem angefochtenen Kostenbescheid von der Beklagten zu Grunde gelegte Tagessatz von 8,50 EUR ist nachträglich rechnerisch ermittelt worden und entspricht dem Durchschnitt der in den Jahren 2000 bis 2003 rechnerisch anteilig auf jeden Unterbringungstag eines Tieres entfallenden Kosten. Bei den hierfür angesetzten Kostenpositionen gemäß § 9 Abs. 1 Abschnitt B des Betreibervertrages handelt es sich überwiegend um solche, die nicht individuell der Aufnahme und Versorgung eines bestimmten Tieres zugeordnet werden können, sondern unabhängig von Zahl und Verweildauer der Tiere anfallen. Dies gilt insbesondere für die Kosten für die Unterhaltung eines Tiertransportfahrzeuges, für Heizung und Elektroenergie, Telefon- und Postgebühren, Versicherungen, Allgemeine Betriebsmittel, Wasser/Abwasser und Entsorgung. Dass es nicht um konkret der Unterbringung eines bestimmten Tieres zuzuordnende Kosten geht, wird auch daraus deutlich, dass für die verschiedenen Jahre jeweils unterschiedlich hohe Kosten „je Tiertag“ ermittelt wurden, ohne dass dies auf entsprechende allgemeine Preisentwicklungen zurück geführt werden könnte; Hintergrund ist vielmehr die jeweils unterschiedliche Auslastung des Tierheimes, die dem einzelnen Kostenpflichtigen nicht zuzurechnen ist.

83

c) Ob und ggf. wie die Geltendmachung von Unterbringungskosten für ein Fundtier gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG u.a. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen ist, kann offen bleiben. Insoweit könnte zum einen eine zeitliche Begrenzung in Betracht kommen, für die eine Parallele zu den Fällen der Sicherstellung nach den Vorschriften des SOG M-V sprechen könnte (vgl. die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V zur Zulässigkeit der Verwertung einer sichergestellten Sache nach Ablauf von 6 Monaten; vgl. a. VG Köln, U. v. 19.11.2009 – 20 K 1143/09 –, Juris m.w.N). Zum anderen könnte eine Begrenzung der Höhe nach in Betracht zu ziehen sein, wie sie die Gebührenregelungen in Ziff. 9.2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsvollzugskostenverordnung vorsehen, wonach Gebühren für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtlichen Verwahrung nur bis zur Höhe von 50 Prozent des Veräußerungswertes des Tieres erhoben werden können. Dabei dürften jedoch in Anknüpfung an §§ 1 TierSchG, 90a BGB Gesichtspunkte des Tierschutzes zu berücksichtigen sein (vgl. Bay. VGH B. v. 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 -, Juris). Letztlich bedürfen diese Fragen im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung.

84

d) Ebenso hat der Senat nicht mehr über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als Veranlasser oder Begünstigter Kostenschuldner ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch für den Fall, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme der Hündin im Tierheim Eigentümer gewesen sein sollte, er dies nur für die Dauer von 6 Monaten geblieben wäre (§§ 973 Abs. 1 Satz 1, 976 Abs. 1 BGB) und danach möglicherweise noch unter dem Gesichtspunkt eines fortbestehenden Rückübereignungsanspruchs (§ 977 BGB) als Begünstigter hätte angesehen werden können, und ferner dass über die Auswahl zwischen ihm und einem ggf. ebenfalls fest gestellten Tierhalter ermessensfehlerfrei zu entscheiden gewesen sein dürfte.

85

2. Soweit die Beklagte ihre Kostenforderung auf öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag stützen will, liegen die entsprechenden Voraussetzungen wegen der spezielleren Regelungen des Fund- und Kostenrechts nicht vor. Bestehen gesetzliche Sonderregelungen für das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, schließen diese die Anwendung der §§ 677 ff. BGB aus (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2010 – 9 C 8/09 –, NVwZ 2011, 690 = Juris Rn. 55; vgl. a. BGH, U. v. 13.11.2003 – III ZR 70/03 –, NJW 2004, 213 = Juris Rn. 10 ff.). Im übrigen könnte eine entsprechende Forderung mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (vgl. Nds OVG, U. v. 28.10.1998 – 13 L 4668/96 -, Juris Rn. 15). Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

87

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger wegen tierärztlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR zu bezahlen.

Ausweislich einer unter dem Briefkopf des Tierschutzvereins für den Landkreis C. e.V. erstellten Fundtieranzeige habe eine Frau S. aus ... am 2. Februar 2012 eine schwarz-weiße männliche Katze mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren/Wochen im Gemeindebereich F., ..., gefunden und im Tierheim C. abgegeben. Die Katze sei miauend und stark unterkühlt vor der Haustüre der Finderin gesessen.

Die Tierarztpraxis D. aus F. stellte für die Behandlung der Katze C. am 3. und 4. Februar 2012 dem Markt F. in zwei Rechnungen vom 10. Februar 2012 jeweils Beträge von 26,05 EUR und 77,12 EUR in Rechnung. Diese verweigerte die Bezahlung, weil es sich um keine Fundtierbehandlung handle. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Rechnungen für Behandlungen der Katze am 13. und 16. Februar 2012 über 28,60 EUR und 58,12 EUR abgelehnt.

Der Kläger stellte dem Markt F. am 8. März 2012 für die Unterbringung/Versorgung der Katze für 27 Tage einen Betrag in Höhe von 173,34 EUR in Rechnung. Der Markt F. verweigerte die Bezahlung, weil es sich um kein Fundtier handle. Die Begleichung der Rechnung wurde dann im April 2012 im Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zur Klärung auf anderer Ebene zurückgestellt.

Der Kläger erhob dann am 6. August 2012 Klage gegen den Markt F. wegen eines Betrages in Höhe von 363,23 EUR (RO 4 K 12.1187). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012 abgewiesen. Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen, dieser habe einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 4. Januar 2013 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis spätestens 31. Dezember 2012 die durch Tierarztrechnungen der Veterinäre S2... GbR vom 10. Februar 2012 über 77,12 EUR, vom 29. März 2012 über 58,11 EUR, vom 29. März 2012 über 28,60 EUR und vom 10. Februar 2012 über 26,05 EUR nachgewiesenen und an den Kläger abgetretenen Behandlungskosten zu begleichen. Gleiches gilt für die Rechnung des Klägers vom 8. März 2012 über 173,34 EUR.

Beigefügt war eine Abtretungserklärung der Tierarztpraxis D. vom 1. August 2012.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, eingegangen am 19. Juli 2013, ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kater sei ca. sieben Jahre alt, zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Trotz Erhalt der Fundanzeige sei von der Beklagten keine weitere Reaktion erfolgt. Der Kläger habe den Kater mehrfach zur tierärztlichen Behandlung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 EUR am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Für die Unterbringung des Katers seien 6,00 EUR täglich zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet worden. Der Kater befinde sich zwar noch immer beim Kläger. Entsprechend der ministeriellen Empfehlung wurde lediglich die Unterbringung für den Zeitraum von einem Monat berechnet, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde Bezug genommen und diese zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Die Finderin sei keine „Mehrfachfinderin“ und auch von der Beklagten nicht belehrt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin bei gleicher Sachlage eine neue Rechnung an den Beklagten gesandt. Der dort geltend gemachte Aufwendungsersatz für Fundtiere sei anstandslos bezahlt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Schriftsätze vom 14. September 2012 und vom 12. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation) im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Es handle sich nicht um ein entlaufenes Tier. Der Kläger sei in Bezug auf die Tierarztkosten nicht aktivlegitimiert. Adressat der Rechnungen sei „F. Gemeindeverwaltung“. Abgetreten seien angebliche Forderungen gegen den Markt F.. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei am 26. November 2012 gerichtlich festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze einen Vertragsschluss voraus. Dieser sei zwischen dem Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben. Allenfalls wenn dem Kläger die Behandlung in Rechnung gestellt worden wäre, könnte man an einen Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Gegenüber der „Mehrfachfinderin“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Tiere nicht zum Tierschutzverein, sondern zur Verwaltung zu bringen seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass aus einer Leistung in einem anderen Fall weitergehende Ansprüche erwachsen würden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es im Februar 2012 keine Vereinbarung, welche den Kläger berechtigte und verpflichtete, Fundtiere etc. aus dem Bereich der Beklagten unterzubringen.

Die Verwaltung der Beklagten hatte am 2. Februar 2012 Parteiverkehrszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Beteiligten verzichteten mit ihren am 20. Juni 2014 und am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärungen gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dem Vorbringen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, folgt das Gericht nicht. Der Kläger macht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte sei als Fundbehörde zur Entgegennahme, Unterbringung und Versorgung von Fundtieren verpflichtet. Der Kläger habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Katze. Nimmt die Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Rechtsverhältnisse der Fundbehörde zum Finder und zum Empfangsberechtigten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967 BGB, Rz. 2 f.). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, sondern lediglich einen Anspruch der anlässlich der Verwahrung entstanden sein soll. Das Verwahrungsverhältnis besteht nämlich nicht zwischen der Fundbehörde und dem die Fundsache behandelnden Tierarzt oder dem die Katze unterbringenden Tierheim, sondern zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Fundbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Fundsache tierärztlich behandeln zu lassen, und der Tierarzt dieses Geschäft ohne Auftrag der Fundbehörde für diese wahrgenommen habe. Entsprechendes gilt für die Unterbringung der Katze durch den Kläger selbst. Der Verwaltungsrechtsweg ist demnach nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. VwGO ausgeschlossen, sondern zulässig (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (aus abgetretenem Recht) auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den §§ 683, 670 BGB, d. h. aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm bzw. bei abgetretenem Recht dem Zedenten dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben wahrgenommen hat, welche an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Der Kläger macht auch aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten, der Geschäftsherrin, wahrgenommen zu haben. Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Das übernommene Geschäft muss ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB entsprechend sein, d. h. es muss ein Geschäft für einen anderen besorgt worden sein, ohne von diesem anderen hierzu beauftragt worden oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Es können dann entsprechend § 670 BGB diejenigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts gemacht worden sind und die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Auf Tiere können die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Die behandelte Katze ist ein Tier im Sinne des § 90 a Satz 1 BGB und damit keine Sache. Da es jedoch für Tiere, welche gefunden werden, keine besonderen Regelungen gibt, sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB; vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 965 BGB, Rz. 3).

Entsprechend § 965 Abs. 1 BGB ist Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier findet und es an sich nimmt (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 5). Verloren und damit findbar ist ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 4).

Geht man davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften ist, dann ist der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Der Finder darf den an der Katze begründeten Besitz nicht mehr aufgeben. Er darf die Sache jedoch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren trifft den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier muss gefüttert (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1) und - falls für seine Erhaltung erforderlich - tierärztlich versorgt werden (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend § 967, 1. Alt. BGB bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 1; Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1).

Im Freistaat Bayern ist in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) geregelt, dass zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde ist. Bei einem Fund auf einer Bundesautobahn ist auch jede Autobahnmeisterei und, wenn dem Finder die Fundanzeige bei einer Gemeinde oder der hilfsweise zuständigen Autobahnmeisterei nicht zuzumuten ist, auch die Polizei zuständig (§ 2 Satz 2 FundV). Zwei Beispielsfälle für eine derartige Unzumutbarkeit hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Bekanntmachung vom 20.Juli 1977 (MABl 1977, 642), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl 2002, 167), Vollzug des Fundrechts, unter Nr. 2 angeführt. Dies kann danach der Fall sein, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist, oder die Gemeindeverwaltung vom Fundort oder vom Wohnort des Finders weiter entfernt liegt als die nächste Polizeidienststelle.

Dem Finder steht gegenüber der zuständigen Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ablieferung, d. h. auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde, zu (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 2). Die Wirkungen der Ablieferung treten allerdings erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache angenommen hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967, Rz. 1).

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden, undatierten Fundtieranzeige fand eine Frau S. am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür im Bereich des Marktes F. die später vom Tierarzt behandelte Katze und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim C. ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an welchem die Verwaltung der Beklagten ausweislich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr Parteiverkehr hat. Gleichwohl brachte die im Ortsteil V. beheimatete Finderin die Katze in das Tierheim nach C. Ausweislich der Homepage des Tierheims hat es donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Katze hätte demnach auch bei der Fundbehörde abgegeben werden können. Die Fundtieranzeige wurde vom Tierschutzverein für den Landkreis C. e.V. am 2. Februar 2012 an die Beklagte gefaxt. Die tierärztliche Behandlung der Katze erfolgte ab dem 3. Februar 2012 durch einen in F. ansässigen Tierarzt.

Eine Ablieferung der Katze an die Beklagte ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Finderin war somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der tierärztlichen Behandlung ab dem 3. Februar 2012 noch die zur Verwahrung der Katze verpflichtete Person, welche die Katze lediglich bei einem Dritten (Tierschutzverein) unterbrachte. In welcher rechtlichen Beziehung die Finderin zum Tierschutzverein stand, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Finderin ihren Besitz (erlaubter-/unerlaubterweise) aufgegeben und der Tierschutzverein als Träger des Tierheims, von der Finderin abgeleitet, unmittelbaren Besitz an der Katze erworben hätte, würde sich dies außerhalb des Anwendungsbereichs des Fundrechts abspielen.

Die Problematik der Frage der Ablieferung an die Fundbehörde würde sich in der vorgegebenen Konstellation allenfalls dann stellen, wenn der Tierschutzverein Besitzdiener der Fundbehörde gewesen wäre oder der Fundbehörde durch die Inbesitznahme der Katze mittelbaren Besitz vermitteln hätte können. Der Besitzdiener (§ 855 BGB) muss die Sachherrschaft für den Besitzherrn „in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ ausüben. Das eine Weisungsbefugnis begründende Verhältnis bildet den Oberbegriff; Haushalt und Erwerbsgeschäft des Geschäftsherrn sind nur gesetzliche Beispielsfälle. Da sie eine subalterne Stellung des Besitzdieners nahe legen, wird allgemein über die Weisungsunterworfenheit hinaus die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners gefordert (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 855, Rz. 8). Der mittelbare Besitz erfordert ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein Besitzmittlungsverhältnis der in § 868 BGB vorausgesetzten Art muss einen derartigen Inhalt haben, dass es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 868, Rz. 9). Insoweit fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Ohne Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde kann eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) nicht entstanden sein. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, sind voneinander zu unterscheiden. Die Fundanzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967, 2. Alt. BGB anordnen will oder nicht. Bei Fundtieren besteht hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpft § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht.

Behandelt ein Tierarzt ein Fundtier, dann kann er entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur von demjenigen die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, dessen Geschäft er besorgt hat. Die Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung ist Inhalt der Verwahrungspflicht (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die behördliche Verwahrungspflicht ist nicht entstanden. Folge des Nichtentstehens der behördlichen Verwahrungspflicht ist die fehlende sachliche Zuständigkeit der Fundbehörde. Der behördliche Aufgabenbereich ist nicht eröffnet. Das Vorliegen einer Aufgabe der Beklagten ist hingegen unerlässliche Voraussetzung für eine Aufwendungserstattung nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13 und 21). Da der Kläger die vom Tierarzt abgetretene Forderung geltend macht, gelten diese Ausführungen insoweit auch für ihn. Auch der Ersatz von Unterbringungskosten kann nur dann erfolgen, wenn eine behördliche Verwahrungspflicht entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Gericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Rechtsauffassung im Gegensatz zu zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht. Wie hier entschieden im Ergebnis das VG Gießen am 5. September 2001, 10 E 2160/01, Juris, Rz. 30; und das OVG NRW am 6. März 1996, 13 A 638/95, Juris, Rz. 6. Soweit die Gerichte einen Anspruch entsprechend Geschäftsführung ohne Auftrag bejahten, wurde jeweils die Problematik der Eröffnung der behördlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft (vgl. VG Göttingen vom 19. Mai 2010, 1 A 288/08, Juris, Rz. 22 f., und dazugehörend in der Berufungsinstanz: OVG Lüneburg vom 23. April 2012, 11 LB 267/11, Juris, Rz. 36; OVG Greifswald vom 12. Januar 2011, 3 L 272/06, Juris, Rz. 15 f., welches die fundrechtliche Problematik allerdings offen ließ und den Fall letztlich nach Mecklenburg-vorpommerschen Ordnungsrecht löste; unter Berufung auf das OVG Greifswald: VG Ansbach vom 26. September 2011, AN 10 K 11.205, Juris, Rz. 29, wobei nicht schlüssig ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Fundbehörde nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache ergeben soll; VG Gießen vom 27. Februar 2012, 4 K 2064/11.GI, Juris, Rz. 17, 22 f.; den drei letztgenannten Entscheidungen folgend: VG Koblenz vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO, Juris, Rz. 24; VG Saarlouis vom 24. April 2013, 5 K 593/12, Juris, Rz. 33). Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Entscheidungen zu folgen.

Soweit der Kläger sich auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993, Nr. I B 3 - 2530 - 1, beruft, ist festzustellen, dass diese zwar inhaltlich dem entsprach, was der Kläger vortragen lässt, aber ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist. § 7 a der Veröffentlichungs-Bekanntmachung in der damals geltenden Fassung legte fest, dass alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, sofern sie nicht in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst sind. Das Gericht konnte die fragliche Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 dort nicht entdecken.

Es findet sich auch keine andere Rechtsgrundlage, auf welche der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Insbesondere findet § 970 BGB im Verhältnis Tierarzt/Tierheim zu Fundbehörde keine Anwendung, da Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift nur der Finder und Schuldner nur der Empfangsberechtigte ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 970, Rz. 1). Empfangsberechtigter ist nur derjenige, der gegen den Finder einen Herausgabeanspruch hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 7), d. h. nicht die Fundbehörde. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden sich keine Anhaltspunkte.

Geht man hingegen davon aus, dass die behandelte Katze herrenlos war, dann würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Herrenlose Katzen sind keine Fundtiere im Sinne der Fundvorschriften. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde auf Ersatz von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch in diesem Fall nicht gegeben. Eine Klärung der Frage, ob die behandelte Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier war, ist deshalb entbehrlich.

Soweit das Vorbringen der Beteiligten nicht im Rahmen vorstehender Ausführungen Beachtung gefunden hat, ist es für diese Entscheidung unerheblich.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines fremden Geschäfts auch dann bejaht werden kann, wenn die Fundbehörde ein Fundtier noch nicht in Verwahrung genommen hat, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Forderung des Klägers, ihm die Kosten für eine von ihm durchgeführte tierärztliche Behandlung zu erstatten.

2

Die Forderung betrifft die Behandlung eines verletzten Katers, der am 14.03.2003 nachmittags auf dem Gelände der Martinschule in A-Stadt aufgefunden wurde. Der Kläger hielt in seiner Behandlungskartei fest, er sei gegen 14.00 Uhr von einer Lehrerin bzw. Erzieherin der Martinschule über den Fund einer verletzten Hauskatze auf dem Gelände des Schulhofs benachrichtigt worden, das Tier könne kaum laufen, eine andere Tierarztpraxis sowie das Tierheim A-Stadt lehnten eine Versorgung ab. Der Kläger begab sich vor Ort, fing die Katze ein, betäubte sie und nahm sie zur Untersuchung mit in seine Praxis, wo er mehrere Brüche im Bereich des Beckens und der rechten Hintergliedmaße diagnostizierte und die Katze einschläferte. Unter dem 18.03.2003 stellte der Kläger die Behandlungskosten in Höhe von 95,75 Euro der Beklagten in Rechnung und wies auf den Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1998 hin. In der Behandlungskartei hielt der Kläger fest, die Katze habe einen guten Ernährungs- und Pflegezustand und einen mäßigen Allgemeinzustand aufgewiesen; es habe sich um einen kastrierten Kater der Rasse "Europäisch Kurzhaar" gehandelt. In dem Anschreiben an die Beklagte teilte er ferner mit, das Tier habe weder ein Halsband getragen noch einen Mikrochip; die Art der Verletzungen deute auf einen Fenstersturz hin; daher habe es sich wahrscheinlich um ein entlaufenes Tier gehandelt. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2003 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.07.2003 zur Zahlung aufgefordert.

3

Der Kläger hat am 29.09.2003 Klage erhoben. Im Hinblick darauf, dass vorgerichtlich um die Erforderlichkeit einer Fundanzeige gestritten worden war, hat er eine auf den 30.04.2003 datierte und von der Erzieherin der Martinschule unterzeichnete an das Ordnungsamt der Beklagten gerichtete Fundanzeige vorgelegt. Im übrigen hat der Kläger die Klage wie folgt begründet: Die Kostenpflicht der Beklagten ergebe sich aus dem Erlass über die Kostenerstattung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998. Die erforderliche Fundanzeige sei erfolgt. Zu den von der Ordnungsbehörde zu tragenden Kosten gehörten auch die Kosten für eine notwendige tierärztliche Behandlung. Auch er als Tierarzt und nicht lediglich der Finder könne den Anspruch geltend machen, weil nach dem genannten Erlass eine Kostenpflicht auch dann bestehe, wenn der Finder das Fundtier unmittelbar zu einem Tierarzt in Behandlung bringe. Dass es sich um ein Fundtier gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass der Kater kastriert und in gutem Ernährungs- und Pflegezustand gewesen sei.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter anderem geltend gemacht, es habe sich nicht um ein Fundtier, sondern um ein herrenloses Tier gehandelt, weil es kein Halsband getragen habe und auch in der Folgezeit keine Nachfrage durch einen Eigentümer zu verzeichnen gewesen sei. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten gehandelt habe. Diese habe zum Zweck der Versorgung von Fundtieren den Bau eines Tierheims unterstützt und einen Vertrag mit dem gemeinnützigen Verein "Tierheim A-Stadt e.V." abgeschlossen, der nicht nur die Aufbewahrung und Pflege der Tiere, sondern auch die medizinische Versorgung umfasse. Dies sei möglich, da der Tierheimleiter selbst Veterinär sei und somit kostengünstig eine entsprechende Versorgung der Tiere gewährleistet werden könne. Die Behandlungskosten seien in der jährlichen Vergütung für die Versorgung von Fundtieren im Tierheim einkalkuliert. Im Übrigen hätten vorrangig der amtstierärztliche Bereitschaftsdienst oder die Polizei im Hinblick auf ihre Eilzuständigkeit informiert werden können. Die erforderliche Fundanzeige sei unterblieben; die nunmehr vom Kläger vorgelegte Anzeige vom 30.04.2003 sei bei der Behörde nicht eingegangen. Im Übrigen seien Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nachrangig gegenüber Ansprüchen aus einem Auftragsverhältnis, das zwischen der Erzieherin der Martinschule und dem Kläger zu Stande gekommen sei.

5

Mit Urteil vom 11.07.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren begründe keinen Anspruch des Klägers. Ein Anspruch aus § 970 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte nicht Empfangsberechtigte des Tieres gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag lägen nicht vor, weil nicht erweislich sei, dass es sich um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier gehandelt habe. Im Übrigen obliege der Fundbehörde lediglich die Verwahrung der Fundsache für den Eigentümer, die vom Kläger aber nicht vorgenommen worden sei. Es fehle auch an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers, weil er ein objektiv fremdes Geschäft lediglich für den Eigentümer des Tieres geführt habe, nicht aber für die Behörde, und sonstige Anhaltspunkte für einen Fremdgeschäftsführungswillen bereits während der Geschäftsführung nicht bestünden. Sollte die Katze herrenlos gewesen sein, so könne die Führung eines Geschäftes der Beklagten auch nicht mit der Begründung bejaht werden, es habe eine Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorgelegen. Dies sei - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - nicht der Fall.

6

Gegen das am 13.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 14.08.2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 13.09.2006 begründet. Mit Beschluss vom 17.11.2009, zugestellt am 24.11.2009, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 22.12.2009 begründet und ausgeführt:

7

Ihm stehe ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 970 BGB zu. Die Beklagte sei nach § 967 BGB Empfangsberechtigte gewesen. Als zuständige Fundbehörde habe ihr ein durch behördliche Anordnung durchsetzbarer Herausgabeanspruch zugestanden. Bei der Katze habe es sich um ein Fundtier gehandelt. Das fehlende Halsband und das Ausbleiben von Anfragen nach dem Verbleib der Katze ließen keinen Schluss auf ihre Herrenlosigkeit zu. Eine sich gegebenenfalls darin ausdrückende Aufgabe des Eigentums wirke nicht auf den Zeitpunkt der Behandlung oder der Rechnungslegung zurück. Im Hinblick auf die entsprechende Regelung in dem Erlass über die Kostenerstattung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 sei es auch nicht gerechtfertigt, die Unaufklärbarkeit der Fundtiereigenschaft der Katze zu seinen Lasten zu werten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu Unrecht verneint. Die Beklagte selbst habe in der Klageerwiderung eingeräumt, dass sie für die Versorgung von Fundtieren ein von ihr gefördertes Tierheim vertraglich verpflichtet habe, von dem im konkreten Fall jedoch unstreitig keine Hilfe zu erlangen gewesen sei. Dass neben der medizinischen Versorgung noch zumindest zeitweise eine (weitere) Verwahrung stattgefunden habe, könne nicht verlangt werden. Dass er ein fremdes Geschäft geführt habe, ergebe sich auch aus dem Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und der daraus für die Beklagte folgenden Verpflichtung zum Einschreiten. Das qualvolle Verenden von Tieren, die sich nicht in der Obhut ihrer Eigentümer befinden, entspreche nicht dem normalen Geschehensablauf und sei auch nicht mit allgemein gültigen Grundsätzen der Ethik und des Tierschutzes vereinbar. Verletze sich - wie vermutlich hier - eine Katze durch einen Fenstersturz, so bestehe ebenso eine Pflicht zum Einschreiten wie wenn ein Tier durch eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug verletzt werde. Der Fremdgeschäftsführungswille ergebe sich daraus, dass er erst nach erfolgloser Kontaktierung des Tierheims von den Findern der Katze gebeten worden sei, an Stelle der Beklagten tätig zu werden.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11.07.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2003 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist zulässig und begründet.

14

Allerdings steht dem Kläger kein Ersatzanspruch aus § 970 BGB zu. Dieser Anspruch ist hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen. Nach § 970 BGB kann der Finder, wenn er zum Zweck der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. Die Beklagte ist jedoch nicht Empfangsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift und daher nicht Schuldnerin des Anspruchs. Empfangsberechtigter im Sinne der §§ 965, 970 BGB ist jeder, der ein Besitzrecht und damit einen Herausgabeanspruch hat, wie der Eigentümer (§ 985 BGB), der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts (§§ 1065, 1227 BGB) oder ein früherer Besitzer (§ 1007 BGB) (vgl. Bassenge in: Palandt, 70. Aufl. 2011, vor § 965 Rn. 1; Quack, in: Münchener Kommentar Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 965 Rn. 14, 20). Hingegen ist die Behörde, der der Fund gemäß § 965 Abs. 2 BGB anzuzeigen ist, wenn der Empfangsberechtigte unbekannt ist, nicht ihrerseits Empfangsberechtigte (vgl. auch VG Gießen, U. v. 05.09.2001 – 10 E 2160/01 -, NVwZ-RR 2002, 95; Kohler-Gehrig, VBlBW 1995, 377, 381). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Die Ablieferungspflicht gemäß § 967 BGB gegenüber der Fundbehörde hat mit dem Herausgabeanspruch des Berechtigten nichts zu tun.

15

Dem Kläger steht jedoch ein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. § 683 BGB). Auch im öffentlichen Recht kommt ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind in einer solchen Lage entsprechend anwendbar. Die darin vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von "Geschäftsführer" und "Geschäftsherrn" ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger selbst tragfähig und angemessen, so etwa wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, so lange die Behörde dazu nicht in der Lage ist. Einschränkungen ergeben sich im öffentlichen Recht aus dem Erfordernis, die behördliche Zuständigkeitsordnung zu beachten, sowie daraus, dass der Behörde grundsätzlich kein Handeln aufgedrängt werden soll, das sie so nicht vorgenommen hat bzw. hätte (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, NJW 1989, 922, 923). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag hier vor.

16

1. Der Kläger hat eine Aufgabe der Beklagten und damit im Sinne der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein zumindest auch "fremdes Geschäft" wahrgenommen.

17

Ein Vertragsverhältnis lag nicht vor. Insbesondere war ein Vertrag über die Behandlung der Katze zwischen dem Kläger und der Erzieherin bzw. der Martinschule nicht zu Stande gekommen. Indem die Erzieherin dem Kläger mitteilte, dass sie sich zuvor an das Tierheim gewandt hatte, wurde deutlich, dass sie den Kläger nicht im eigenen Namen mit der Behandlung der Katze beauftragen wollte. Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger ihr gegenüber erklärte, dass sie die Behandlung nicht bezahlen müsse.

18

Die Beklagte war als zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Katze in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen.

19

Gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 (GVOBl. M-V S. 333) ist der Oberbürgermeister der Beklagten die zuständige Fundbehörde.

20

Die Zuständigkeit der Fundbehörde erstreckt sich auf Fundsachen und Fundtiere (vgl. § 90a BGB). Fundsachen bzw. Fundtiere sind gemäß § 965 Abs. 1 BGB verlorene Sachen bzw. Tiere. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist (Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 5. Aufl. 2009, § 965 Rn. 3 m.w.N.).

21

Die Katze war vorliegend besitzlos. Der Besitz wird dadurch beendet, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert, § 856 Abs. 1 BGB. Demgegenüber wird der Besitz durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht beendet, § 856 Abs. 2 BGB. Gezähmte Tiere gehen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 960 Abs. 3 BGB verloren, wenn sie ihre Bindung an den Eigentümer ("animus revertendi") aufgegeben haben oder trotz Bestehens dieser Bindung nicht zum Eigentümer zurückfinden (vgl. Oechsler a.a.O. Rn. 4). Eine Katze, die sich vom Grundstück des Eigentümers oder aus dessen unmittelbarer Umgebung entfernt, ist daher - worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat - deshalb nicht verloren gegangen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Tier aus eigener Kraft nicht mehr zum Eigentümer zurückkehren kann. So liegt der Fall hier, weil die Katze auf Grund ihrer schweren Verletzungen an der Fortbewegung gehindert war.

22

Dass die Katze nicht herrenlos war, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Herrenlos ist eine Sache, an der kein privates Eigentum besteht (Oechsler a.a.O. § 958 Rn. 3). Im vorliegenden Fall spricht der vom Kläger festgestellte gute Ernährungs- und Pflegezustand der Katze dafür, dass es einen privaten Eigentümer gab. Dass das Tier kastriert war und keine Tätowierung trug, wie sie nach dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Klägers bei einer Unfruchtbarmachung herrenloser Katzen erfolgt, lässt jedenfalls darauf schließen, dass es ursprünglich einem privaten Eigentümer gehörte, der die Kastration vornehmen ließ. Allerdings trug das Tier kein Halsband und auch sonst keine Kennzeichnung z.B. durch einen Mikrochip, durch die der Eigentümer oder zumindest der Umstand, dass Eigentum an dem Tier (noch) bestand, zweifelsfrei hätte festgestellt werden können.

23

Ebenso wenig kann – mit der Folge der Unanwendbarkeit des Fundrechts – mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Katze herrenlos war. Die Aufgabe bestehenden Eigentums an einem Tier gemäß § 959 BGB durch Aussetzen des Tieres dürfte nicht wirksam möglich sein, weil damit zugleich gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird, § 134 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 18 Abs. 1 Ziff. 4 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, Einführung Rn. 81 m.w.N.). Dass die Katze nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wäre, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätte, an den ihr bestimmten Ort zurück zu kehren („animus revertendi“), ist nicht ersichtlich, weil eine Rückkehr ihr auf Grund der vorliegenden Verletzungen nicht möglich war. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet hat, kann nicht auf eine Herrenlosigkeit der Katze und damit auf eine fehlende Zuständigkeit der Fundbehörde geschlossen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) bei der zivilrechtlichen Prüfung der Eigentumslage überhaupt berücksichtigt werden kann, regelt dieser in Abs. 9 lediglich, dass dann, wenn sich ein Eigentümer eines Tieres nicht binnen vier Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet hat, üblicherweise angenommen werden muss, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist beziehungsweise herrenlos geworden ist. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Katze lässt sich danach keine eindeutige Aussage treffen; vielmehr erlaubt die aufgestellte Vermutungsregel eine solche erst für einen Zeitpunkt vier Wochen nach dem Fund.

24

Sprechen zum Zeitpunkt des Auffindens einer Sache maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, kann dieses aber nicht abschließend festgestellt werden, so darf die Zuständigkeit der Fundbehörde nicht ohne weiteres unter Hinweis auf die die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr ist die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheins-Fundsachen“ zuständig. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn sich nachträglich – bei einer Betrachtung ex post – herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht drohte, obwohl bei einer Betrachtung ex ante in verständiger Würdigung des Sachverhalts von einer Gefahr auszugehen war (ganz h.M., vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 6. Aufl. 2009 Rn. 80). Dies gilt erst recht, wenn auch nachträglich nicht geklärt werden kann, ob ein Schaden drohte. Die Anwendung der Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts rechtfertigt sich daraus, dass das öffentlich-rechtliche Fundrecht als Spezialmaterie des allgemeinen Ordnungsrechts anzusehen ist. Die Fundbehörde wird im Interesse des Eigentumsschutzes des Verlierers tätig; die abzuwehrende Rechtsbeeinträchtigung betrifft private Rechte (vgl. § 1 Abs. 3 SOG M-V), zu deren Gunsten ein Tätigwerden der Behörde in §§ 965 ff. BGB angeordnet ist. Der drohende Verlust einer Sache für den Eigentümer oder Inhaber des Besitzrechts steht auch als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten im Wege der Sicherstellung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gleich, § 61 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V. Diesem Befund entsprechend sind gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher „als örtliche Ordnungsbehörden“ zuständig.

25

Dieses Verständnis ist bei Tieren auch aus Gründen des Tierschutzes geboten. Dem entsprechend heißt es in Abs. 2 Satz 2 des Erlasses über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998: "Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, daß es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt." Die Erlasslage in Mecklenburg-Vorpommern entspricht insoweit derjenigen in anderen Bundesländern, u.a. in Brandenburg (Runderlass des Ministers des Innern vom 21.12.1993; in der fraglichen Passage wortgleich), Baden-Württemberg (Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren) und Schleswig-Holstein (Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren - Gemeinsamer Erlass der Ministerin für Natur und Umwelt und des Innenministers vom 30.06.1994, ABl. Schl.-H. 1994, 318). In der - insoweit ersten und ausführlichsten - schleswig-holsteinischen Richtlinie heißt es hierzu: "Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, daß es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist. Dies ist auch im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar) und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere. Dies gilt umso mehr, als nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen. Zudem ist nach Einfügung des § 90a BGB das Tier keine Sache mehr. Somit kann der Eigentümer mit seinem Tier nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen (s. § 903 Satz 2 BGB) verfahren. Die Aufgabe des Eigentums ist daher nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer beweglichen Sache (§ 959 BGB) möglich, da diese Art der Besitzaufgabe durch § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz i.V.m. § 903 Satz 2 BGB verboten ist." Die in Schleswig-Holstein getroffene Regelung wird auch im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung als einer sachverständigen Äußerung zum Tierschutz zitiert (BT-Drs. 13/7016, S. 47).

26

2. Der Kläger hat ferner im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt.

27

Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, dass der Geschäftsführer im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde handelt, vgl. § 678 BGB. Dem steht der Fall gleich, dass die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber aus welchen Gründen auch immer nicht bereit ist. Das bürgerliche Recht lässt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Im Bereich des öffentlichen Rechts gilt, dass ein Tätigwerden Privater an Stelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen kann, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wurde (vgl. BVerwG aaO). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hier möglicherweise bereits entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, jedenfalls aber im öffentlichen Interesse gehandelt.

28

Im Hinblick auf die Regelung des Abs. 7 Satz 1 des Erlasses vom 23.11.1998 kann möglicherweise bereits von einem Handeln entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten ausgegangen werden. Die Regelung lautet: "Bringt der Finder ein Fundtier unmittelbar zu einem Tierarzt, ist die örtliche Ordnungsbehörde für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung des kranken oder verletzt aufgefundenen Tieres erstattungspflichtig, wenn die Behandlung unaufschiebbar war." Ein solcher Fall lag hier vor. Der Zustand der Katze ließ nicht zu, mit der Entscheidung über die Versorgung zuzuwarten.

29

Ob der hiesige Fall dem Fall gleich steht, dass die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nicht bereit ist, erscheint dem gegenüber fraglich. Denn die Behörde selbst war nicht angesprochen worden, sondern lediglich das Tierheim, das seinerseits ein Tätigwerden abgelehnt hatte. Allerdings darf nach dem zwischen der Beklagten und dem Betreiber des Tierheims abgeschlossenen Vertrag ein Bürger den Fund eines Tieres unmittelbar im Tierheim melden und das Tier dort abgeben; durch den Betreiber des Tierheims wird dann die gemäß § 965 Abs. 2 BGB erforderliche Fundanzeige aufgenommen und an die Beklagte weiter geleitet (vgl. § 4 Abs. 2 des Betreibervertrages vom 22.07.2003). Es bestehen jedoch Zweifel, ob vor diesem Hintergrund eine Ablehnung durch das Tierheim der Beklagten zuzurechnen ist.

30

Jedenfalls hat der Kläger im öffentlichen Interesse gehandelt. Ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der Aufgabe der Behörde durch den Privaten besteht auch dann, wenn es sich um eine Notstandssituation handelt (vgl. BVerwG aaO).

31

Die Beklagte war verpflichtet, die Katze in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Zu den Pflichten der Fundbehörde gehört auch eine erforderliche tierärztliche Versorgung, zu der der Eigentümer seinerseits im Rahmen der Pflege gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet ist. Diese umfasst auch die Gesundheitsfürsorge (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32) einschließlich einer erforderlichen tierärztlichen Behandlung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 2 Rn. 27; Kluge [Hrsg.], TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 2 Rn. 32). Dem entsprechend regelt auch der Erlass vom 23.11.1998 in Abs. 5 und 6, dass die von der örtlichen Ordnungsbehörde zu tragenden Aufwendungen insbesondere auch die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 TierSchG umfassen, einschließlich notwendiger tierärztlicher Behandlungen. Soweit es sich tatsächlich nicht um ein Fundtier gehandelt haben sollte, ergab sich die Verpflichtung zur Inobhutnahme und tierärztlichen Versorgung der Katze daher zwar nicht aus §§ 965 ff. BGB, aber aus der Ermessensbindung durch den Erlass bzw. die entsprechende Verwaltungspraxis.

32

Bei dem Erlass handelt es sich um eine Handlungsanweisung an die Ordnungsbehörden für den Bereich des Fundrechts betreffend Fundtiere und unter dem Aspekt des Tierschutzes. Er beinhaltet nicht nur eine zulässige Konkretisierung des Prognosemaßstabs für das Vorliegen einer Gefahr, sondern lenkt auch das Ermessen der Behörde, soweit es das „Ob“ des Einschreitens und die Art und Weise angeht, in der die Behörde tätig wird. Gegen die Berücksichtigung dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Unabhängig davon, ob es auf eine abweichende Verwaltungspraxis noch ankommen könnte, wenn ein veröffentlichter Erlass Dritten unmittelbar Rechte zuspricht, bestehen für eine entsprechende abweichende Verwaltungspraxis im Einklang mit dem Willen des Vorschriftengebers (vgl. dazu BVerwG, U. v. 24.03.1977 – BVerwG II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193; U. v. 31.08.1988 – 1 WB 143/87 -, BVerwGE 86, 55) keine Anhaltspunkte.

33

Dass ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wird, folgt aus der bereits angesprochenen Regelung in Abs. 7 Satz 1 des Erlasses vom 23.11.1998. War der Entscheidungsspielraum der Behörde durch den angesprochenen Erlass ohnehin eingeschränkt, so wurde ein solcher auch nicht - mit der Folge dass ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen wäre - durch das Handeln des Klägers überspielt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Erlass um eine im Amtsblatt veröffentlichte Regelung handelte, die dem Kläger auch bekannt war, ist es der Beklagten verwehrt, sich auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Versorgung durch das Tierheim zu berufen. Ebenso ist die unterbliebene Fundanzeige gemäß § 965 Abs. 2 BGB nicht von Bedeutung. Aus Abs. 7 Satz 2 des Erlasses, wonach die Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 BGB bestehen bleibt, folgt nichts anderes.

34

3. Gegen die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

35

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich für die Zeit ab dem 29.09.2003 aus § 291 BGB analog. Für die Zeit ab dem 25.07.2003 folgt er unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens aus § 288 BGB analog, weil die Beklagte sich seither wegen der Nichtleistung auf die Mahnung des Klägers vom 11.03.2003 im Verzug befand, § 286 Abs. 1 BGB analog.

36

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger wegen tierärztlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR zu bezahlen.

Ausweislich einer unter dem Briefkopf des Tierschutzvereins für den Landkreis C. e.V. erstellten Fundtieranzeige habe eine Frau S. aus ... am 2. Februar 2012 eine schwarz-weiße männliche Katze mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren/Wochen im Gemeindebereich F., ..., gefunden und im Tierheim C. abgegeben. Die Katze sei miauend und stark unterkühlt vor der Haustüre der Finderin gesessen.

Die Tierarztpraxis D. aus F. stellte für die Behandlung der Katze C. am 3. und 4. Februar 2012 dem Markt F. in zwei Rechnungen vom 10. Februar 2012 jeweils Beträge von 26,05 EUR und 77,12 EUR in Rechnung. Diese verweigerte die Bezahlung, weil es sich um keine Fundtierbehandlung handle. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Rechnungen für Behandlungen der Katze am 13. und 16. Februar 2012 über 28,60 EUR und 58,12 EUR abgelehnt.

Der Kläger stellte dem Markt F. am 8. März 2012 für die Unterbringung/Versorgung der Katze für 27 Tage einen Betrag in Höhe von 173,34 EUR in Rechnung. Der Markt F. verweigerte die Bezahlung, weil es sich um kein Fundtier handle. Die Begleichung der Rechnung wurde dann im April 2012 im Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zur Klärung auf anderer Ebene zurückgestellt.

Der Kläger erhob dann am 6. August 2012 Klage gegen den Markt F. wegen eines Betrages in Höhe von 363,23 EUR (RO 4 K 12.1187). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012 abgewiesen. Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen, dieser habe einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 4. Januar 2013 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis spätestens 31. Dezember 2012 die durch Tierarztrechnungen der Veterinäre S2... GbR vom 10. Februar 2012 über 77,12 EUR, vom 29. März 2012 über 58,11 EUR, vom 29. März 2012 über 28,60 EUR und vom 10. Februar 2012 über 26,05 EUR nachgewiesenen und an den Kläger abgetretenen Behandlungskosten zu begleichen. Gleiches gilt für die Rechnung des Klägers vom 8. März 2012 über 173,34 EUR.

Beigefügt war eine Abtretungserklärung der Tierarztpraxis D. vom 1. August 2012.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, eingegangen am 19. Juli 2013, ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kater sei ca. sieben Jahre alt, zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Trotz Erhalt der Fundanzeige sei von der Beklagten keine weitere Reaktion erfolgt. Der Kläger habe den Kater mehrfach zur tierärztlichen Behandlung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 EUR am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Für die Unterbringung des Katers seien 6,00 EUR täglich zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet worden. Der Kater befinde sich zwar noch immer beim Kläger. Entsprechend der ministeriellen Empfehlung wurde lediglich die Unterbringung für den Zeitraum von einem Monat berechnet, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde Bezug genommen und diese zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Die Finderin sei keine „Mehrfachfinderin“ und auch von der Beklagten nicht belehrt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin bei gleicher Sachlage eine neue Rechnung an den Beklagten gesandt. Der dort geltend gemachte Aufwendungsersatz für Fundtiere sei anstandslos bezahlt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Schriftsätze vom 14. September 2012 und vom 12. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation) im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Es handle sich nicht um ein entlaufenes Tier. Der Kläger sei in Bezug auf die Tierarztkosten nicht aktivlegitimiert. Adressat der Rechnungen sei „F. Gemeindeverwaltung“. Abgetreten seien angebliche Forderungen gegen den Markt F.. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei am 26. November 2012 gerichtlich festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze einen Vertragsschluss voraus. Dieser sei zwischen dem Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben. Allenfalls wenn dem Kläger die Behandlung in Rechnung gestellt worden wäre, könnte man an einen Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Gegenüber der „Mehrfachfinderin“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Tiere nicht zum Tierschutzverein, sondern zur Verwaltung zu bringen seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass aus einer Leistung in einem anderen Fall weitergehende Ansprüche erwachsen würden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es im Februar 2012 keine Vereinbarung, welche den Kläger berechtigte und verpflichtete, Fundtiere etc. aus dem Bereich der Beklagten unterzubringen.

Die Verwaltung der Beklagten hatte am 2. Februar 2012 Parteiverkehrszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Beteiligten verzichteten mit ihren am 20. Juni 2014 und am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärungen gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dem Vorbringen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, folgt das Gericht nicht. Der Kläger macht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte sei als Fundbehörde zur Entgegennahme, Unterbringung und Versorgung von Fundtieren verpflichtet. Der Kläger habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Katze. Nimmt die Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Rechtsverhältnisse der Fundbehörde zum Finder und zum Empfangsberechtigten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967 BGB, Rz. 2 f.). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, sondern lediglich einen Anspruch der anlässlich der Verwahrung entstanden sein soll. Das Verwahrungsverhältnis besteht nämlich nicht zwischen der Fundbehörde und dem die Fundsache behandelnden Tierarzt oder dem die Katze unterbringenden Tierheim, sondern zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Fundbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Fundsache tierärztlich behandeln zu lassen, und der Tierarzt dieses Geschäft ohne Auftrag der Fundbehörde für diese wahrgenommen habe. Entsprechendes gilt für die Unterbringung der Katze durch den Kläger selbst. Der Verwaltungsrechtsweg ist demnach nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. VwGO ausgeschlossen, sondern zulässig (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (aus abgetretenem Recht) auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den §§ 683, 670 BGB, d. h. aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm bzw. bei abgetretenem Recht dem Zedenten dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben wahrgenommen hat, welche an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Der Kläger macht auch aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten, der Geschäftsherrin, wahrgenommen zu haben. Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Das übernommene Geschäft muss ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB entsprechend sein, d. h. es muss ein Geschäft für einen anderen besorgt worden sein, ohne von diesem anderen hierzu beauftragt worden oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Es können dann entsprechend § 670 BGB diejenigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts gemacht worden sind und die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Auf Tiere können die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Die behandelte Katze ist ein Tier im Sinne des § 90 a Satz 1 BGB und damit keine Sache. Da es jedoch für Tiere, welche gefunden werden, keine besonderen Regelungen gibt, sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB; vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 965 BGB, Rz. 3).

Entsprechend § 965 Abs. 1 BGB ist Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier findet und es an sich nimmt (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 5). Verloren und damit findbar ist ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 4).

Geht man davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften ist, dann ist der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Der Finder darf den an der Katze begründeten Besitz nicht mehr aufgeben. Er darf die Sache jedoch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren trifft den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier muss gefüttert (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1) und - falls für seine Erhaltung erforderlich - tierärztlich versorgt werden (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend § 967, 1. Alt. BGB bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 1; Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1).

Im Freistaat Bayern ist in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) geregelt, dass zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde ist. Bei einem Fund auf einer Bundesautobahn ist auch jede Autobahnmeisterei und, wenn dem Finder die Fundanzeige bei einer Gemeinde oder der hilfsweise zuständigen Autobahnmeisterei nicht zuzumuten ist, auch die Polizei zuständig (§ 2 Satz 2 FundV). Zwei Beispielsfälle für eine derartige Unzumutbarkeit hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Bekanntmachung vom 20.Juli 1977 (MABl 1977, 642), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl 2002, 167), Vollzug des Fundrechts, unter Nr. 2 angeführt. Dies kann danach der Fall sein, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist, oder die Gemeindeverwaltung vom Fundort oder vom Wohnort des Finders weiter entfernt liegt als die nächste Polizeidienststelle.

Dem Finder steht gegenüber der zuständigen Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ablieferung, d. h. auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde, zu (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 2). Die Wirkungen der Ablieferung treten allerdings erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache angenommen hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967, Rz. 1).

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden, undatierten Fundtieranzeige fand eine Frau S. am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür im Bereich des Marktes F. die später vom Tierarzt behandelte Katze und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim C. ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an welchem die Verwaltung der Beklagten ausweislich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr Parteiverkehr hat. Gleichwohl brachte die im Ortsteil V. beheimatete Finderin die Katze in das Tierheim nach C. Ausweislich der Homepage des Tierheims hat es donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Katze hätte demnach auch bei der Fundbehörde abgegeben werden können. Die Fundtieranzeige wurde vom Tierschutzverein für den Landkreis C. e.V. am 2. Februar 2012 an die Beklagte gefaxt. Die tierärztliche Behandlung der Katze erfolgte ab dem 3. Februar 2012 durch einen in F. ansässigen Tierarzt.

Eine Ablieferung der Katze an die Beklagte ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Finderin war somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der tierärztlichen Behandlung ab dem 3. Februar 2012 noch die zur Verwahrung der Katze verpflichtete Person, welche die Katze lediglich bei einem Dritten (Tierschutzverein) unterbrachte. In welcher rechtlichen Beziehung die Finderin zum Tierschutzverein stand, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Finderin ihren Besitz (erlaubter-/unerlaubterweise) aufgegeben und der Tierschutzverein als Träger des Tierheims, von der Finderin abgeleitet, unmittelbaren Besitz an der Katze erworben hätte, würde sich dies außerhalb des Anwendungsbereichs des Fundrechts abspielen.

Die Problematik der Frage der Ablieferung an die Fundbehörde würde sich in der vorgegebenen Konstellation allenfalls dann stellen, wenn der Tierschutzverein Besitzdiener der Fundbehörde gewesen wäre oder der Fundbehörde durch die Inbesitznahme der Katze mittelbaren Besitz vermitteln hätte können. Der Besitzdiener (§ 855 BGB) muss die Sachherrschaft für den Besitzherrn „in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ ausüben. Das eine Weisungsbefugnis begründende Verhältnis bildet den Oberbegriff; Haushalt und Erwerbsgeschäft des Geschäftsherrn sind nur gesetzliche Beispielsfälle. Da sie eine subalterne Stellung des Besitzdieners nahe legen, wird allgemein über die Weisungsunterworfenheit hinaus die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners gefordert (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 855, Rz. 8). Der mittelbare Besitz erfordert ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein Besitzmittlungsverhältnis der in § 868 BGB vorausgesetzten Art muss einen derartigen Inhalt haben, dass es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 868, Rz. 9). Insoweit fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Ohne Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde kann eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) nicht entstanden sein. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, sind voneinander zu unterscheiden. Die Fundanzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967, 2. Alt. BGB anordnen will oder nicht. Bei Fundtieren besteht hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpft § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht.

Behandelt ein Tierarzt ein Fundtier, dann kann er entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur von demjenigen die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, dessen Geschäft er besorgt hat. Die Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung ist Inhalt der Verwahrungspflicht (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die behördliche Verwahrungspflicht ist nicht entstanden. Folge des Nichtentstehens der behördlichen Verwahrungspflicht ist die fehlende sachliche Zuständigkeit der Fundbehörde. Der behördliche Aufgabenbereich ist nicht eröffnet. Das Vorliegen einer Aufgabe der Beklagten ist hingegen unerlässliche Voraussetzung für eine Aufwendungserstattung nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13 und 21). Da der Kläger die vom Tierarzt abgetretene Forderung geltend macht, gelten diese Ausführungen insoweit auch für ihn. Auch der Ersatz von Unterbringungskosten kann nur dann erfolgen, wenn eine behördliche Verwahrungspflicht entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Gericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Rechtsauffassung im Gegensatz zu zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht. Wie hier entschieden im Ergebnis das VG Gießen am 5. September 2001, 10 E 2160/01, Juris, Rz. 30; und das OVG NRW am 6. März 1996, 13 A 638/95, Juris, Rz. 6. Soweit die Gerichte einen Anspruch entsprechend Geschäftsführung ohne Auftrag bejahten, wurde jeweils die Problematik der Eröffnung der behördlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft (vgl. VG Göttingen vom 19. Mai 2010, 1 A 288/08, Juris, Rz. 22 f., und dazugehörend in der Berufungsinstanz: OVG Lüneburg vom 23. April 2012, 11 LB 267/11, Juris, Rz. 36; OVG Greifswald vom 12. Januar 2011, 3 L 272/06, Juris, Rz. 15 f., welches die fundrechtliche Problematik allerdings offen ließ und den Fall letztlich nach Mecklenburg-vorpommerschen Ordnungsrecht löste; unter Berufung auf das OVG Greifswald: VG Ansbach vom 26. September 2011, AN 10 K 11.205, Juris, Rz. 29, wobei nicht schlüssig ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Fundbehörde nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache ergeben soll; VG Gießen vom 27. Februar 2012, 4 K 2064/11.GI, Juris, Rz. 17, 22 f.; den drei letztgenannten Entscheidungen folgend: VG Koblenz vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO, Juris, Rz. 24; VG Saarlouis vom 24. April 2013, 5 K 593/12, Juris, Rz. 33). Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Entscheidungen zu folgen.

Soweit der Kläger sich auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993, Nr. I B 3 - 2530 - 1, beruft, ist festzustellen, dass diese zwar inhaltlich dem entsprach, was der Kläger vortragen lässt, aber ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist. § 7 a der Veröffentlichungs-Bekanntmachung in der damals geltenden Fassung legte fest, dass alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, sofern sie nicht in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst sind. Das Gericht konnte die fragliche Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 dort nicht entdecken.

Es findet sich auch keine andere Rechtsgrundlage, auf welche der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Insbesondere findet § 970 BGB im Verhältnis Tierarzt/Tierheim zu Fundbehörde keine Anwendung, da Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift nur der Finder und Schuldner nur der Empfangsberechtigte ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 970, Rz. 1). Empfangsberechtigter ist nur derjenige, der gegen den Finder einen Herausgabeanspruch hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 7), d. h. nicht die Fundbehörde. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden sich keine Anhaltspunkte.

Geht man hingegen davon aus, dass die behandelte Katze herrenlos war, dann würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Herrenlose Katzen sind keine Fundtiere im Sinne der Fundvorschriften. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde auf Ersatz von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch in diesem Fall nicht gegeben. Eine Klärung der Frage, ob die behandelte Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier war, ist deshalb entbehrlich.

Soweit das Vorbringen der Beteiligten nicht im Rahmen vorstehender Ausführungen Beachtung gefunden hat, ist es für diese Entscheidung unerheblich.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines fremden Geschäfts auch dann bejaht werden kann, wenn die Fundbehörde ein Fundtier noch nicht in Verwahrung genommen hat, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage wird die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger wegen tierärztlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR zu bezahlen.

Ausweislich einer unter dem Briefkopf des Tierschutzvereins für den Landkreis C. e.V. erstellten Fundtieranzeige habe eine Frau S. aus ... am 2. Februar 2012 eine schwarz-weiße männliche Katze mit einem geschätzten Alter von sieben Jahren/Wochen im Gemeindebereich F., ..., gefunden und im Tierheim C. abgegeben. Die Katze sei miauend und stark unterkühlt vor der Haustüre der Finderin gesessen.

Die Tierarztpraxis D. aus F. stellte für die Behandlung der Katze C. am 3. und 4. Februar 2012 dem Markt F. in zwei Rechnungen vom 10. Februar 2012 jeweils Beträge von 26,05 EUR und 77,12 EUR in Rechnung. Diese verweigerte die Bezahlung, weil es sich um keine Fundtierbehandlung handle. In gleicher Weise wurden auch die weiteren Rechnungen für Behandlungen der Katze am 13. und 16. Februar 2012 über 28,60 EUR und 58,12 EUR abgelehnt.

Der Kläger stellte dem Markt F. am 8. März 2012 für die Unterbringung/Versorgung der Katze für 27 Tage einen Betrag in Höhe von 173,34 EUR in Rechnung. Der Markt F. verweigerte die Bezahlung, weil es sich um kein Fundtier handle. Die Begleichung der Rechnung wurde dann im April 2012 im Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bis zur Klärung auf anderer Ebene zurückgestellt.

Der Kläger erhob dann am 6. August 2012 Klage gegen den Markt F. wegen eines Betrages in Höhe von 363,23 EUR (RO 4 K 12.1187). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012 abgewiesen. Die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen, dieser habe einer Klageänderung nicht zugestimmt. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 4. Januar 2013 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis spätestens 31. Dezember 2012 die durch Tierarztrechnungen der Veterinäre S2... GbR vom 10. Februar 2012 über 77,12 EUR, vom 29. März 2012 über 58,11 EUR, vom 29. März 2012 über 28,60 EUR und vom 10. Februar 2012 über 26,05 EUR nachgewiesenen und an den Kläger abgetretenen Behandlungskosten zu begleichen. Gleiches gilt für die Rechnung des Klägers vom 8. März 2012 über 173,34 EUR.

Beigefügt war eine Abtretungserklärung der Tierarztpraxis D. vom 1. August 2012.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, eingegangen am 19. Juli 2013, ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kater sei ca. sieben Jahre alt, zutraulich und in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Trotz Erhalt der Fundanzeige sei von der Beklagten keine weitere Reaktion erfolgt. Der Kläger habe den Kater mehrfach zur tierärztlichen Behandlung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 EUR am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Für die Unterbringung des Katers seien 6,00 EUR täglich zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet worden. Der Kater befinde sich zwar noch immer beim Kläger. Entsprechend der ministeriellen Empfehlung wurde lediglich die Unterbringung für den Zeitraum von einem Monat berechnet, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier. Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde Bezug genommen und diese zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Die Finderin sei keine „Mehrfachfinderin“ und auch von der Beklagten nicht belehrt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin bei gleicher Sachlage eine neue Rechnung an den Beklagten gesandt. Der dort geltend gemachte Aufwendungsersatz für Fundtiere sei anstandslos bezahlt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Schriftsätze vom 14. September 2012 und vom 12. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation) im Verfahren RO 4 K 12.1187 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Es handle sich nicht um ein entlaufenes Tier. Der Kläger sei in Bezug auf die Tierarztkosten nicht aktivlegitimiert. Adressat der Rechnungen sei „F. Gemeindeverwaltung“. Abgetreten seien angebliche Forderungen gegen den Markt F.. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei am 26. November 2012 gerichtlich festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungsstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze einen Vertragsschluss voraus. Dieser sei zwischen dem Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben. Allenfalls wenn dem Kläger die Behandlung in Rechnung gestellt worden wäre, könnte man an einen Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag denken. Gegenüber der „Mehrfachfinderin“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass diese Tiere nicht zum Tierschutzverein, sondern zur Verwaltung zu bringen seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass aus einer Leistung in einem anderen Fall weitergehende Ansprüche erwachsen würden.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es im Februar 2012 keine Vereinbarung, welche den Kläger berechtigte und verpflichtete, Fundtiere etc. aus dem Bereich der Beklagten unterzubringen.

Die Verwaltung der Beklagten hatte am 2. Februar 2012 Parteiverkehrszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Die Beteiligten verzichteten mit ihren am 20. Juni 2014 und am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärungen gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Dem Vorbringen, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, folgt das Gericht nicht. Der Kläger macht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte sei als Fundbehörde zur Entgegennahme, Unterbringung und Versorgung von Fundtieren verpflichtet. Der Kläger habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und aus eigenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Katze. Nimmt die Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Die Rechtsverhältnisse der Fundbehörde zum Finder und zum Empfangsberechtigten sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967 BGB, Rz. 2 f.). Der Kläger macht jedoch keinen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend, sondern lediglich einen Anspruch der anlässlich der Verwahrung entstanden sein soll. Das Verwahrungsverhältnis besteht nämlich nicht zwischen der Fundbehörde und dem die Fundsache behandelnden Tierarzt oder dem die Katze unterbringenden Tierheim, sondern zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass die Fundbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Fundsache tierärztlich behandeln zu lassen, und der Tierarzt dieses Geschäft ohne Auftrag der Fundbehörde für diese wahrgenommen habe. Entsprechendes gilt für die Unterbringung der Katze durch den Kläger selbst. Der Verwaltungsrechtsweg ist demnach nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 2. Alt. VwGO ausgeschlossen, sondern zulässig (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Die Klage ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (aus abgetretenem Recht) auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend den §§ 683, 670 BGB, d. h. aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbar und zwar auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm bzw. bei abgetretenem Recht dem Zedenten dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben wahrgenommen hat, welche an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13).

Der Kläger macht auch aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten, der Geschäftsherrin, wahrgenommen zu haben. Entsprechend § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Das übernommene Geschäft muss ein Geschäft im Sinne des § 677 BGB entsprechend sein, d. h. es muss ein Geschäft für einen anderen besorgt worden sein, ohne von diesem anderen hierzu beauftragt worden oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Es können dann entsprechend § 670 BGB diejenigen Aufwendungen geltend gemacht werden, die zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts gemacht worden sind und die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Auf Tiere können die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Die behandelte Katze ist ein Tier im Sinne des § 90 a Satz 1 BGB und damit keine Sache. Da es jedoch für Tiere, welche gefunden werden, keine besonderen Regelungen gibt, sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90 a Satz 3 BGB; vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 965 BGB, Rz. 3).

Entsprechend § 965 Abs. 1 BGB ist Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier findet und es an sich nimmt (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 5). Verloren und damit findbar ist ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 4).

Geht man davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften ist, dann ist der Finder entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Der Finder darf den an der Katze begründeten Besitz nicht mehr aufgeben. Er darf die Sache jedoch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren trifft den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier muss gefüttert (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1) und - falls für seine Erhaltung erforderlich - tierärztlich versorgt werden (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend § 967, 1. Alt. BGB bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 1; Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 966, Rz. 1).

Im Freistaat Bayern ist in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) geregelt, dass zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde ist. Bei einem Fund auf einer Bundesautobahn ist auch jede Autobahnmeisterei und, wenn dem Finder die Fundanzeige bei einer Gemeinde oder der hilfsweise zuständigen Autobahnmeisterei nicht zuzumuten ist, auch die Polizei zuständig (§ 2 Satz 2 FundV). Zwei Beispielsfälle für eine derartige Unzumutbarkeit hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Bekanntmachung vom 20.Juli 1977 (MABl 1977, 642), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 2002 (AllMBl 2002, 167), Vollzug des Fundrechts, unter Nr. 2 angeführt. Dies kann danach der Fall sein, wenn die Gemeinde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist, oder die Gemeindeverwaltung vom Fundort oder vom Wohnort des Finders weiter entfernt liegt als die nächste Polizeidienststelle.

Dem Finder steht gegenüber der zuständigen Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ablieferung, d. h. auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde, zu (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rz. 2). Die Wirkungen der Ablieferung treten allerdings erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache angenommen hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB, Stand: 1. Februar 2014, § 967, Rz. 1).

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden, undatierten Fundtieranzeige fand eine Frau S. am 2. Februar 2012 vor ihrer Haustür im Bereich des Marktes F. die später vom Tierarzt behandelte Katze und gab diese an diesem Tag auch im Tierheim C. ab. Beim 2. Februar 2012 handelt es sich um einen Donnerstag, an welchem die Verwaltung der Beklagten ausweislich der auf ihrer Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr Parteiverkehr hat. Gleichwohl brachte die im Ortsteil V. beheimatete Finderin die Katze in das Tierheim nach C. Ausweislich der Homepage des Tierheims hat es donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Katze hätte demnach auch bei der Fundbehörde abgegeben werden können. Die Fundtieranzeige wurde vom Tierschutzverein für den Landkreis C. e.V. am 2. Februar 2012 an die Beklagte gefaxt. Die tierärztliche Behandlung der Katze erfolgte ab dem 3. Februar 2012 durch einen in F. ansässigen Tierarzt.

Eine Ablieferung der Katze an die Beklagte ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Finderin war somit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der tierärztlichen Behandlung ab dem 3. Februar 2012 noch die zur Verwahrung der Katze verpflichtete Person, welche die Katze lediglich bei einem Dritten (Tierschutzverein) unterbrachte. In welcher rechtlichen Beziehung die Finderin zum Tierschutzverein stand, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn die Finderin ihren Besitz (erlaubter-/unerlaubterweise) aufgegeben und der Tierschutzverein als Träger des Tierheims, von der Finderin abgeleitet, unmittelbaren Besitz an der Katze erworben hätte, würde sich dies außerhalb des Anwendungsbereichs des Fundrechts abspielen.

Die Problematik der Frage der Ablieferung an die Fundbehörde würde sich in der vorgegebenen Konstellation allenfalls dann stellen, wenn der Tierschutzverein Besitzdiener der Fundbehörde gewesen wäre oder der Fundbehörde durch die Inbesitznahme der Katze mittelbaren Besitz vermitteln hätte können. Der Besitzdiener (§ 855 BGB) muss die Sachherrschaft für den Besitzherrn „in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis …, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat“ ausüben. Das eine Weisungsbefugnis begründende Verhältnis bildet den Oberbegriff; Haushalt und Erwerbsgeschäft des Geschäftsherrn sind nur gesetzliche Beispielsfälle. Da sie eine subalterne Stellung des Besitzdieners nahe legen, wird allgemein über die Weisungsunterworfenheit hinaus die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners gefordert (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 855, Rz. 8). Der mittelbare Besitz erfordert ein Besitzmittlungsverhältnis. Ein Besitzmittlungsverhältnis der in § 868 BGB vorausgesetzten Art muss einen derartigen Inhalt haben, dass es dem unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit eine Besitzberechtigung verschafft (vgl. Fritzsche, in Beck-OK BGB Stand: 1. November 2013, § 868, Rz. 9). Insoweit fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Ohne Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde kann eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) nicht entstanden sein. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, sind voneinander zu unterscheiden. Die Fundanzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967, 2. Alt. BGB anordnen will oder nicht. Bei Fundtieren besteht hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpft § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht.

Behandelt ein Tierarzt ein Fundtier, dann kann er entsprechend den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur von demjenigen die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, dessen Geschäft er besorgt hat. Die Durchführung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung ist Inhalt der Verwahrungspflicht (vgl. Oechsler, in MK-BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB, Rz. 2). Die behördliche Verwahrungspflicht ist nicht entstanden. Folge des Nichtentstehens der behördlichen Verwahrungspflicht ist die fehlende sachliche Zuständigkeit der Fundbehörde. Der behördliche Aufgabenbereich ist nicht eröffnet. Das Vorliegen einer Aufgabe der Beklagten ist hingegen unerlässliche Voraussetzung für eine Aufwendungserstattung nach öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG vom 6. September 1988, 4 C 5/86, Juris, Rz. 13 und 21). Da der Kläger die vom Tierarzt abgetretene Forderung geltend macht, gelten diese Ausführungen insoweit auch für ihn. Auch der Ersatz von Unterbringungskosten kann nur dann erfolgen, wenn eine behördliche Verwahrungspflicht entstanden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Das Gericht ist sich bewusst, dass es mit dieser Rechtsauffassung im Gegensatz zu zahlreichen anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht. Wie hier entschieden im Ergebnis das VG Gießen am 5. September 2001, 10 E 2160/01, Juris, Rz. 30; und das OVG NRW am 6. März 1996, 13 A 638/95, Juris, Rz. 6. Soweit die Gerichte einen Anspruch entsprechend Geschäftsführung ohne Auftrag bejahten, wurde jeweils die Problematik der Eröffnung der behördlichen Zuständigkeit nicht näher geprüft (vgl. VG Göttingen vom 19. Mai 2010, 1 A 288/08, Juris, Rz. 22 f., und dazugehörend in der Berufungsinstanz: OVG Lüneburg vom 23. April 2012, 11 LB 267/11, Juris, Rz. 36; OVG Greifswald vom 12. Januar 2011, 3 L 272/06, Juris, Rz. 15 f., welches die fundrechtliche Problematik allerdings offen ließ und den Fall letztlich nach Mecklenburg-vorpommerschen Ordnungsrecht löste; unter Berufung auf das OVG Greifswald: VG Ansbach vom 26. September 2011, AN 10 K 11.205, Juris, Rz. 29, wobei nicht schlüssig ist, weshalb sich die Zuständigkeit der Fundbehörde nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache ergeben soll; VG Gießen vom 27. Februar 2012, 4 K 2064/11.GI, Juris, Rz. 17, 22 f.; den drei letztgenannten Entscheidungen folgend: VG Koblenz vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO, Juris, Rz. 24; VG Saarlouis vom 24. April 2013, 5 K 593/12, Juris, Rz. 33). Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesen Entscheidungen zu folgen.

Soweit der Kläger sich auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993, Nr. I B 3 - 2530 - 1, beruft, ist festzustellen, dass diese zwar inhaltlich dem entsprach, was der Kläger vortragen lässt, aber ab dem 1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist. § 7 a der Veröffentlichungs-Bekanntmachung in der damals geltenden Fassung legte fest, dass alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, sofern sie nicht in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst sind. Das Gericht konnte die fragliche Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 dort nicht entdecken.

Es findet sich auch keine andere Rechtsgrundlage, auf welche der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Insbesondere findet § 970 BGB im Verhältnis Tierarzt/Tierheim zu Fundbehörde keine Anwendung, da Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift nur der Finder und Schuldner nur der Empfangsberechtigte ist (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 970, Rz. 1). Empfangsberechtigter ist nur derjenige, der gegen den Finder einen Herausgabeanspruch hat (vgl. Kindl, in Beck-OK BGB Stand: 1. Februar 2014, § 965, Rz. 7), d. h. nicht die Fundbehörde. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden sich keine Anhaltspunkte.

Geht man hingegen davon aus, dass die behandelte Katze herrenlos war, dann würde dies an dem Ergebnis nichts ändern. Herrenlose Katzen sind keine Fundtiere im Sinne der Fundvorschriften. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde auf Ersatz von Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre auch in diesem Fall nicht gegeben. Eine Klärung der Frage, ob die behandelte Katze ein Fundtier oder ein herrenloses Tier war, ist deshalb entbehrlich.

Soweit das Vorbringen der Beteiligten nicht im Rahmen vorstehender Ausführungen Beachtung gefunden hat, ist es für diese Entscheidung unerheblich.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines fremden Geschäfts auch dann bejaht werden kann, wenn die Fundbehörde ein Fundtier noch nicht in Verwahrung genommen hat, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.