Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 5 BV 14.1737

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. November 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1231)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1700

Hauptpunkte:

Kostenersatz für tierärztliche Behandlung und Unterbringung einer gefundenen Katze

öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag

Ablieferung bei der Fundbehörde

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Marktplatz 1, 93167 Falkenstein,

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Aufwendungsersatz für gefundene Katze;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. August 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 am 27. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Tierschutzverein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins und begehrt von der Beklagten als Gemeinde und Fundbehörde Erstattung der Kosten für die Unterbringung und ärztliche Versorgung einer gefundenen und bei ihm abgegebenen Katze.

Am Donnerstag, den 2. Februar 2012 fand eine Frau S. vor ihrer Haustür im Gebiet der Beklagten eine Katze. Sie gab diese am gleichen Tag beim Tierheim des Klägers ab, der per Fax eine Fundtieranzeige an die Beklagte sandte. Die Fundtieranzeige trägt den Briefkopf des Klägers. Unter der Überschrift „Fundtieranzeige“ bestätigt die Finderin S., am 2. Februar 2012 besagte Katze gefunden und am gleichen Tag im Tierheim abgegeben zu haben. Unter der Rubrik „Besonderheiten“ ist vermerkt, dass die Katze „miauend und stark unterkühlt“ vor der Haustür der Finderin gesessen habe. Neben der Unterschrift der Finderin auf der Fundtieranzeige findet sich auch eine Unterschrift eines Vertreters des Klägers. Eine Reaktion der Beklagten auf die Fundtieranzeige erfolgte nicht.

Der Kläger sorgte für die Unterbringung der Katze und brachte diese mehrfach (am 3., 4., 13. und 16.2.2012) zur Behandlung zu einem Tierarzt. Die Tierarztpraxis stellte zu den durchgeführten Behandlungen Rechnungen aus, die jeweils an „F. Gemeindeverwaltung“ adressiert waren. Die Verwaltungsgemeinschaft F. schickte diese Rechnungen an den Tierarzt zurück und wies dabei darauf hin, dass es sich offensichtlich um keine Fundtierbehandlung gehandelt habe. Die Gemeinde sei nur für Fundtiere zuständig, also Tiere, die ihrem Eigentümer entlaufen seien („= in der Regel gesund und gepflegt“). Die Gemeinde sei nicht zuständig für wildernde bzw. herrenlose Tiere („= in der Regel ungepflegt, verwahrlost, krank“). Da die Gemeinde keine Zusage der Kostenübernahme gegeben habe und auch nicht der Auftraggeber der Behandlung gewesen sei, würden die Rechnungen nicht beglichen.

Unter dem 8. März 2012 stellte der Tierschutzverein seinerseits eine weitere Rechnung über einen Betrag von 173,34 Euro für die Unterbringung der Katze für 27 Tage (jeweils 6 Euro + Mehrwertsteuer), die er später noch gesondert anmahnte.

In einer von dem Tierarzt und einem Vertreter des Tierschutzvereins unterschriebenen Abtretungserklärung vom 1. August 2012 tritt die Tierarztpraxis an den Tierschutzverein eine Forderung in Höhe von 189,89 Euro nebst etwaigen Zinsen und Kosten ab, die der Tierarztpraxis „gegenüber dem Markt F.“ als Schuldner zustehe. Auf der Abtretungserklärung sind die verschiedenen Einzelrechnungen aufgelistet, die Grundlage der abgetretenen Forderung gewesen sein sollen.

Eine am 6. August 2012 eingereichte Klage des Klägers gegen den Markt F. wurde mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2012, weil gegen den falschen Beklagten gerichtet, abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, die ihr vom Tierarzt abgetretenen Behandlungskostenforderungen und die eigenen Kosten für die Unterbringung spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu begleichen. Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Forderungen in der Folgezeit nicht beglich, erhob der Kläger unter dem 18. Juli 2013 Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft F. mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 363,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Anspruch des Klägers stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Kläger habe die Katze, die zutraulich gewesen sei und einen guten Ernährungs- und Pflegezustand aufgewiesen habe, mehrfach zur tierärztlichen Versorgung gebracht. Die Tierarztpraxis habe die Forderungen aus der tierärztlichen Behandlung von insgesamt 189,89 Euro am 1. August 2012 an den Kläger abgetreten. Entsprechend einer ministeriellen Empfehlung werde die Unterbringung lediglich für einen Zeitraum von einem Monat in Rechnung gestellt, in welchem man davon ausgehe, es handle sich um ein Fundtier.

Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass ausweislich der Abtretungserklärung angebliche Forderungen gegen den Markt F. Gegenstand des Verfahrens seien. Das Nichtbestehen derartiger Forderungen sei aber bereits am 26. November 2012 durch einen Gerichtsbescheid rechtskräftig festgestellt worden. Ein Tierarzt könne seine Forderung nur durch Rechnungstellung gegenüber seinem Auftraggeber zur Entstehung bringen. Ein Vergütungsanspruch setze den Abschluss eines Vertrages voraus. Ein solcher sei zwischen Tierarzt und „F. Gemeindeverwaltung“ nicht gegeben.

Mit Urteil vom 5. August 2014 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Nehme eine Fundbehörde eine Fundsache entgegen, entstehe ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Der Kläger mache einen Anspruch geltend, der anlässlich der Verwahrung einer Fundsache entstanden sein soll. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Aufwendungen entsprechend §§ 683, 670 BGB, also aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, habe. Der Kläger mache aus abgetretenem Recht geltend, als Geschäftsführer ein Geschäft der Beklagten als Geschäftsherrin wahrgenommen zu haben. Auf Tiere, die gemäß § 90a Satz 1 BGB keine Sachen seien, könnten die zum Fund bestehenden Rechtsvorschriften entsprechend angewendet werden. Gemäß § 965 Abs. 1 BGB sei Finder eines Tieres derjenige, welcher ein Tier finde und es an sich nehme. Verloren und damit findbar sei ein Tier, welches besitzlos, aber nicht herrenlos sei. Gehe man (zugunsten des Klägers) davon aus, dass die behandelte Katze ein Fundtier im Sinne der Fundvorschriften sei, dann sei der Finder selbst entsprechend § 966 Abs. 1 BGB zur Verwahrung der Katze verpflichtet. Er dürfe die Sache dabei auch bei Dritten unterbringen. Bei Tieren treffe den Finder auch die Pflicht zur Erhaltung, d. h. das Tier müsse von ihm gefüttert und falls erforderlich tierärztlich versorgt werden. Die Unterbringung bei Dritten entbinde den Finder aber nicht von seinen Pflichten. Er könne seine Verwahrungspflicht jedoch beenden, indem er von seinem Recht Gebrauch mache, das Fundtier entsprechend § 967 BGB bei der zuständigen (Fund-)Behörde - im vorliegenden Fall also bei der Beklagten - abzuliefern. Eine solche vom Gesetz vorausgesetzte Ablieferung der Katze an die Beklagte sei aber nicht erfolgt, eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde (nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV) könne daher nicht entstanden sein. Die bloße Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetze die Ablieferung der Fundsache nicht. Auf die Klärung der Frage, ob die behandelte Katze tatsächlich ein Fundtier oder ein herrenloses Tier gewesen sei, komme es nicht mehr an.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 363,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Person, der die Katze zugelaufen sei, sei nicht Finderin i. S. d. § 965 BGB. Eine Person sei erst dann Finder im Rechtssinne, wenn die Person die Sache an sich nehme, um neuen Besitz zu begründen und sich ihrer als Finder mit allen rechtlichen Konsequenzen anzunehmen. Es müsse ein Besitzbegründungswille bzw. ein Wille zum Ansichnehmen vorliegen. Ein Eigenbesitzwille desjenigen, dem ein Tier zulaufe, das womöglich noch tierärztlicher Behandlung bedürfe, sei aber nicht vorhanden. Er wolle gar keine Sachherrschaft über das Tier ausüben. Eine solche Verantwortungsübernahme mit der Folge einer erheblichen Kostenlast sei vorliegend bei der Person, der die Katze zugelaufen sei, nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich gemacht, dass er selbst als Finder i. S. d. § 965 Abs. 1 fungiere.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, dass künftig alle Personen, welche Tiere gefunden hätten und im Tierheim ablieferten, zurückzuweisen oder diesen Personen die Kosten in Rechnung zu stellen wären. Dies würde mit großer Wahrscheinlichkeit bedeuten, dass in Zukunft Privatpersonen, die Fundtiere entdeckten und an dem Wohl der Tiere interessiert seien, dennoch davon absehen würden, diese aufzusammeln und bei Tierschutzvereinen abzugeben. Diese Konsequenzen würden aber insbesondere bei verletzten und tierärztlicher Hilfe bedürftigen Tieren gegen die Staatszielbestimmung des Tierschutzes nach Art. 20a GG verstoßen, welche eine Verschlechterung im Umgang mit Fundtieren verbiete.

Das Führen eines fremden Geschäfts sei jede Tätigkeit, die nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild einem anderen vorbehalten sei, also in einen anderen Rechts- und Interessenkreis als den des Handelnden eingreife. Mit der Unterbringung und Sicherstellung der ärztlichen Grundversorgung der Katze habe der Kläger unabhängig von seinem zivilrechtlichen Status als Finder und unabhängig von seinen satzungsrechtlichen Vorgaben als Tierschutzverein ein zumindest ein „auch fremdes Geschäft“ wahrgenommen. Vorliegend sei der Kläger im Rahmen seiner Geschäftsführung zwar auch als Tierschutzverein tätig geworden, jedoch habe er zugleich und vorrangig die Pflichten der Fundbehörde der Beklagten erfüllt. Der Aufgabenbereich der Beklagten sei schon deswegen eröffnet gewesen, weil die Gemeinde der Beklagten als Fundbehörde nach § 967 BGB verpflichtet sei, Fundsachen entgegen zu nehmen und zu verwahren.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts führe auch unter dem Aspekt der Kostenlast zu keinem sachgerechten Ergebnis. Selbst wenn der Finder im rechtlichen Sinne das Tier der Beklagten übergeben hätte, so hätte im Ergebnis die Beklage die Fundkatze ohnehin beim Kläger oder einer anderen tierheimähnlichen Einrichtung kostenpflichtig verwahren müssen. Bei „rechtmäßigem Alternativverhalten“ hätte die Beklagte also ohnehin die Kosten zu tragen gehabt. Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zweckmäßigkeit habe der Beklagten nicht zugestanden. Ebenso sei das Entschließungsermessen bezüglich der Beauftragung Dritter auf Null reduziert gewesen. Eine art- und bedürfnisangemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres nach § 2 TierSchG sei nur Tierheimen oder sonstigen qualifizierten Einrichtungen möglich.

Die Beklagte habe mit dem Nichtreagieren auf die Fundanzeige eine eigene Pflicht verletzt. Die Beklagte habe vom Finder die Ablieferung der Katze nicht verlangt, sondern die Fundanzeige ignoriert. Die Beklagte könne sich nicht auf eine fehlende Ablieferung der Katze berufen, wenn sie diese trotz Kenntnis der Situation nicht verlangt habe. Es sei Aufgabe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden, geeignete Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu schaffen. Das Tierheim erfülle daher, soweit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betroffen sei, eine gemeindliche Aufgabe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Gemeinde den Tierschutzverein mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe eigens betraut habe.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren und legte ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz mit dem Az. 11 A 175/85 (vom 13. Januar 1988 - Bl. 35 VGH-Akte) vor, dem das Erfordernis einer tatsächlichen Ablieferung zur Begründung eines Verwahrungsverhältnisses entnommen werden könne.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22. August 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage entsprechend den einschlägigen Vorschriften in den §§ 965 ff. BGB dargestellt. Gerichte hätten nach geltendem Recht zu entscheiden und nicht nach rechtspolitischen Vorstellungen über bestimmte Ergebnisse, wie sie der Klägervortrag dramatisiere. Sollte aus der geltenden Rechtslage tatsächlich ein Defizit in Bezug auf die Behandlung oder Versorgung von Fund- oder auch herrenlosen Tieren resultieren, so wäre der Gesetzgeber berufen, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Die Vorschriften über Fundsachen könnten nicht einfach missachtet oder in unzulässiger Weise jenseits des Wortlautes ausgelegt werden. Hinsichtlich der Frage, wer denn vorliegend Finder sei, könne es wohl nicht darauf ankommen, wie kurz oder lang der Weg zum Ablieferungsort sei. Bei jedem Weitertragen sei ein Ansichnehmen zwingende Voraussetzung. Wäre die Entdeckerin des Tieres nicht Finderin, so hätte sie im Übrigen auch keinen Anspruch, das Fundtier bei der zuständigen Behörde abzugeben. Selbstverständlich sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, Fundsachen entgegenzunehmen und zu verwahren. Dazu müsse man sie aber ihre Verpflichtung auch erfüllen lassen. Die Beklagte könne aber keine Fundtiere entgegennehmen, wenn man sie ihr nicht gebe. Es sei auch abwegig, eine Pflichtverletzung daraus zu folgern, dass die Beklagte nicht auf die Fundanzeige reagiert habe.

Dass dem Kläger in Bezug auf die Tierarztkosten ein Anspruch aus abgetretenem Recht zustehen solle, sei abwegig. Die Behauptung, dass der Kläger den Tierarzt nicht beauftragt habe, die Katze zu behandeln, sei falsch und zweckgebunden. Tatsache sei, dass der Tierarzt die Katze vom Kläger zum Zweck der Behandlung übergeben erhalten habe. Ein damit gegebenes Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses schließe Ansprüche des Tierarztes gegenüber irgendeinem dritten Geschäftsherrn wegen Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Dass der Tierarzt nicht etwa ein fremdes Geschäft geführt habe, sondern einen Auftrag erledigt habe, sei zudem dadurch belegt, dass er Rechnungen (einschließlich Steuer und sicherlich auch mit Gewinnanteil) geschrieben habe.

Die Landesanwaltschaft Bayern legte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 die Kopie eines Schreibens des Bayerischen Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr vom 7. November 2014 vor. In diesem Schreiben unter dem Betreff „Vollzug des Fundtierrechts; Aufwendungsersatz bei Fundtieren“, das an eine „ehrenamtliche Katzenhilfe“ gerichtet ist, wird ausgeführt, dass die frühere Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 (Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 Nr. IB4-2530-1) nicht mehr in Kraft sei. Dieser Bekanntmachung sei neben den Bestimmungen des BGB und der FundV nur eine klarstellende und erläuternde Bedeutung zugekommen. Entgegen einer verbreiteten Meinung in der Öffentlichkeit hätten die Gemeinden keine allgemeine Schutzpflicht für sämtliche aufgefundenen Tiere und zwar auch dann nicht, wenn es um Fundtiere im Sinne des BGB gehe. Denn es sei gemäß § 966 Abs. 1 BGB der Finder zur Verwahrung und zur Erhaltung eines Fundtieres zuständig ungeachtet seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der Fundsache (§ 965 BGB). Wolle der Finder seine Verwahrungs- und Kostentragungspflicht beenden, könne er das Fundtier bei der zuständigen Behörde abliefern. Eine Fundanzeige sei hierfür in der Regel nicht ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte zusteht. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

1. Der Kläger beruft sich mit seinem geltend gemachten Zahlungsanspruch auf die Anspruchsgrundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 683, 670 BGB. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des BGB über eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechend auch dann anwendbar sind, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, welche ihm dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen hat (BVerwG v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - juris Rn. 13).

Der Kläger geht im vorliegenden Fall teilweise aus eigenem Recht (Unterbringungskosten) und teilweise aus abgetretenem Recht (Aufwendungen einer Tierarztpraxis für die Behandlung der Katze) vor. Voraussetzung für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist jedoch in beiden Fällen, dass mit der Unterbringung und der tierärztlichen Behandlung der Katze ein Geschäft der Beklagten als Fundbehörde geführt worden ist, für das die Beklagte also als Geschäftsherrin im Sinne von § 677 BGB angesehen werden kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Fundrechts in den §§ 965 ff. BGB und der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (Fundverordnung - FundV). Die Beklagte ist Fundbehörde (a). Auch ist das öffentliche Fundrecht entsprechend auf Tiere anwendbar (b). Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall mangels Ablieferung der Katze an einer Handlungspflicht oder Verwahrungspflicht der Beklagten (c). Dabei führt im vorliegenden Fall auch die Berücksichtigung des Tierschutzrechts nicht zu einem anderen Ergebnis, insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, aus diesem Grund fundrechtliche Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen (d). Im Einzelnen:

a) Die Beklagte nimmt als Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben ihrer Mitgliedsgemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahr, zu dem auch die Ausführung des Fundrechts gehört (vgl. Nr. 11 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Die FundV bestimmt, dass die Gemeinden Fundbehörden sind. Sie sind gemäß § 1 Abs. 1 FundV zuständig für die „Entgegennahme der Anzeige eines Fundes“. Ist dem Finder eine Anzeige im Einzelfall bei der Gemeinde nicht zuzumuten, so ist auch die Polizei zuständig. § 2 FundV bestimmt, dass die Gemeinde für die „Entgegennahme der Fundsache“ zuständig ist. Nach § 3 FundV „kann“ die Gemeinde die Ablieferung der Fundsache bei ihr anordnen.

b) Das in den §§ 965 ff. BGB normierte Fundrecht ist auf gefundene Tiere anwendbar (Staudinger/Jickeli/Stieper (2012) BGB, § 90a Rn. 10 mit Hinweis auf KG NJW-RR 1994, 688/689). Zwar sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen, diese Norm erklärt jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar. Ein eigens normiertes Fundrecht für Tiere hat der Gesetzgeber nicht geschaffen.

c) Der Kläger beruft sich mit seinem geltend gemachten Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag darauf, dass bei der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung der Katze ein Geschäft der Beklagten geführt worden sei. Damit könnte er nur durchdringen, wenn die Beklagte bereits selbst zur Verwahrung und zur Versorgung (hier: Fütterung und ärztliche Versorgung) der Katze zuständig gewesen wäre. Das ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Prüfung der fundrechtlichen Vorschriften zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall:

aa) § 966 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Finder die Fundsache zu verwahren hat. Dazu gehört auch die Pflicht zur Erhaltung der Fundsache, bei Tieren also die Pflicht zur Fütterung und erforderlichenfalls tierärztlichen Versorgung (Oechsler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 966 Rn. 2). Finderin war hier eine Frau S., die die Katze an sich genommen und zum Kläger gebracht hat. Der klägerische Vortrag, wonach Frau S. nicht Finderin gewesen sein soll, weil sie nicht den Willen gehabt habe, für die Katze aufkommen zu wollen, ist abwegig. Ein innerer Vorbehalt der Finderin, dass die gesetzlich geregelten Rechtsfolgen für sie nicht gelten sollen, wäre unbeachtlich. Die Möglichkeit eines solchen Vorbehalts kann man dem Fundrecht nicht entnehmen. Frau S. hat die Katze an sich genommen und hat sie zum Kläger transportiert. Frau S. wurde dort in der abgesetzten Fundanzeige auch als Finderin bezeichnet und hat unter dieser Bezeichnung die Fundanzeige mit unterschrieben. Die Unterbringung der Fundsache bei einem Dritten (hier: dem Kläger) entbindet die Finderin jedoch nicht von ihren Pflichten.

bb) Dieses Ergebnis ist auch nicht wegen der für die Finderin entstehenden Kostenlast unzumutbar, denn die Finderin (oder der Kläger für die Finderin) hat die Möglichkeit, die Fundsache gemäß § 967 BGB bei der zuständigen Fundbehörde abzuliefern und sich damit jederzeit von ihrer Verwahrungspflicht zu befreien (Staudinger/Gursky (2011) BGB § 966 Rn. 1). „Ablieferung“ der Fundsache ist die Aufgabe des Besitzes an der Sache zugunsten der Fundbehörde (Oechsler in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 967 Rn. 2; OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: „hinbringen“).

Es spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Ablieferung der Fundsache bei der Beklagten für die Finderin selbst oder vom Kläger (für die Finderin) unzumutbar oder wegen des Zustands der Katze nicht tierschutzgerecht oder gar unmöglich gewesen wäre. Die Katze wurde an einem Donnerstag gefunden, sie befand sich ausweislich der Akten in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand. Die durchgeführten tierärztlichen Behandlungen fanden erst in den Tagen nach dem eigentlichen Fund statt. Es handelte sich dabei auch nicht etwa um unaufschiebbare Akutbehandlungen infolge schwerer Verletzungen, sondern um gewöhnliche Impfungen und Behandlungen gegen Läusebefall, die für die Verwahrung der Katze beim Kläger generell erforderlich sind. Die Katze wurde vom Kläger auch mehrfach zum Tierarzt gebracht, so dass nicht ersichtlich ist, wieso sie nicht auch etwa am Tag nach dem Fund zu den normalen Öffnungszeiten der Beklagten statt zum Tierarzt zur Beklagten hätte gebracht werden können.

cc) Die bloße Anzeige des Fundes ist schon dem klaren Wortsinn nach keine „Ablieferung“ der Fundsache selbst. Weder dem bundesrechtlichen Fundrecht des BGB noch der landesrechtlichen FundV kann entnommen werden, dass bereits vor der tatsächlichen Ablieferung der Fundsache eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde entstehen soll oder kann. Die in § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Fundanzeige, zu der jeder Finder verpflichtet ist, ersetzt ersichtlich nicht die Ablieferung der Sache, die gemäß § 5 FundV erst die Verwahrpflicht der Fundbehörde entstehen lässt (Staudinger/Gursky (2011) BGB, § 967 Rn. 2; vgl. auch OVG Rh-Pf, U. v. 13.1.1988 - 11 A 175/87: ohne Ablieferung keine Verwahrpflicht).

Das Gesetz knüpft an die bloße Anzeige also keine Rechtsfolge im Sinne eines Kostenlastübergangs oder des Übergangs der Verwahrpflicht auf die Fundbehörde. Die Anzeige ermöglicht der Fundbehörde lediglich gemäß § 6 FundV den Verlierer zu ermitteln oder für die Rückführung der Fundsache zu sorgen, wenn sich ein Eigentümer we

gen einer verlorenen Sache an die Fundbehörde wendet. Die Anzeige ermöglicht es der Fundbehörde ferner, die Ablieferung der gefundenen Sache oder eines Fundtieres gemäß § 3 FundV anzuordnen. Dabei „soll“ die Ablieferung einer Fundsache nur bei den in § 3 Abs. 2 Satz 1 FundV bezeichneten Sachen (Ausweispapiere, Waffen, Sprengstoffe, Betäubungsmittel) angeordnet werden, bei denen der Verordnungsgeber aufgrund der Gefährlichkeit oder Bedeutung dieser Sachen davon ausgeht, dass sie besser bei der Fundbehörde als bei einem privaten Finder aufgehoben sind. Fundtiere sind in der Aufzählung des § 3 Abs. 2 FundV jedoch nicht enthalten. In sonstigen Fällen soll gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FundV eine Ablieferung der Fundsache dann angeordnet werden, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen lässt. Das ist bei einer nicht verletzten Katze, die in einem Tierheim abgegeben ist, nicht der Fall.

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine Reaktionspflicht der Beklagten auf die Fundanzeige und dementsprechend auch keine Abholpflicht einer durch Fundanzeige der Fundbehörde bekannt gewordenen Fundsache. Weder das BGB noch die FundV schreiben der Gemeinde als Fundbehörde irgendeine Reaktionspflicht auf die Fundanzeige vor. Wenn keine Reaktion der Gemeinde erfolgt und diese auch nicht ausdrücklich die Ablieferung des Fundtieres verlangt, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel der Verantwortlichkeit der Finderin für das Fundtier, § 966 Abs. 1 BGB. Ein Finder kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht davon ausgehen, dass das bloße Schweigen der Fundbehörde auf eine Fundanzeige eine Einwilligung in die dortige Unterbringung auf Kosten der Fundbehörde darstellt.

Mangels einer Ablieferung des Fundtieres bei der Beklagten als Fundbehörde ist daher keine Verwahrpflicht derselben mit der Folge einer Erhaltungspflicht für das Fundtier entstanden (a.A. OVG Lüneburg, U. v. 23.4.2012 - 11 LB 267/11 - juris Rn. 31, 37: Verwahrpflicht ohne Ablieferung; ebenso OVG Greifswald, U. v. 12.1.2011 - 3 L 272/06 - juris Rn. 18; VG Gießen, U. v. 27.2.2012 - 4 K 2064/11 GI - juris Rn. 26, 29). Mit der Verwahrung und tierärztlichen Behandlung des Fundtieres kann daher der Kläger kein Geschäft der Beklagten geführt haben.

d) Auch das Tierschutzgesetz, § 90a BGB oder die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zwingen nicht zu einem anderen Verständnis der angewendeten Normen des Fundrechts und ermöglichen nicht eine Auslegung derselben entgegen dem eindeutigen Wortlaut.

Dass die Ablieferung der gefundenen Katze, die sich in einem guten Pflegezustand befand, bei der Beklagten als Fundbehörde gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen würde, kann nicht angenommen werden. Die Katze war ohne weiteres transportabel. Eine Fundbehörde muss nach Entgegennahme eines Fundtieres selbstverständlich für eine den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Erhaltung des Tieres sorgen (so auch Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris). Wie sie dies organisiert, bleibt jedoch ihrer Verantwortung überlassen und kann vom Kläger nicht bestimmt werden. Die Fundbehörde mag sich in der Folgezeit wieder an den Kläger zur weiteren Unterbringung wenden, sie muss das aber nicht tun. Es bleibt ihr auch die Möglichkeit, andere Tierauffangstationen oder Tierheime zu beauftragen, wenn sie nicht selbst die Unterbringung übernehmen will. Der Beklagten steht insoweit ein Handlungsspielraum zu, wie und wo sie aufgefundene Tiere unterbringt (VG Gießen, U. v. 5.9.2001 - 10 E 2160 - juris Rn. 30).

§ 90a BGB bestimmt die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB für entsprechend anwendbar. Das gilt wie oben ausgeführt auch für die fundrechtlichen Vorschriften der §§ 965 ff. BGB. Anlass zur Änderung des fundrechtlichen Gefüges durch Auslegung besteht nicht. Denn es gibt keine Unzumutbarkeit für den Finder, der sich eines transportablen unverletzten Tieres durch Ablieferung bei der Fundbehörde ohne weiteres wieder entledigen kann. Auch ist die Ablieferungspflicht mit Blick auf das Tier nicht obsolet oder untragbar, weil auch die Fundbehörde selbst zu einer die Vorgaben des Tierschutzgesetzes beachtenden Aufbewahrung verpflichtet ist.

Aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG folgt nichts anderes. Sie richtet sich zunächst und vor allem an den Gesetzgeber selbst, dieser ist primärer Adressat der Norm (Scholz in Maunz/Dürig, GG, 74. EL Mai 2015, Art. 20 a Rn. 46, 76, 77). Der Tierschutz als Verfassungsauftrag bedingt in jedem Fall die gesetzgeberische Umsetzung. Es gibt keinen verfassungsnormativ unmittelbaren Tierschutz im Sinne eines unmittelbaren juristischen Schutzanspruches (Scholz in Maunz/Dürig, a. a. O., Rn. 68, 70). Der Gesetzgeber selbst hat das Fundrecht im BGB geregelt und dieses nach Herausnahme der Tiere aus dem Sachbegriff durch § 90a BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Auf speziell für Tiere geltende fundrechtliche Vorschriften hat er verzichtet, auch dem Tierschutzgesetz kann insoweit nichts entnommen werden. Art. 20a GG zwingt nicht zu einem gleichsam maximalen Tierschutz, vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, in welcher Weise er den Tierschutz berührende Rechtskomplexe - wie etwa den Umgang mit gefundenen Tieren - regelt. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Normen des BGB, wonach etwa schon die bloße Anzeige eines gefundenen Tieres bei der Fundbehörde eine Verwahrungspflicht und damit einhergehend eine Kostentragungspflicht für Unterbringung und Versorgung auslösen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das Argument, der Gesetzgeber des BGB habe bei der Schaffung der Normen des Fundrechts die Problematik gefundener Tiere nicht berücksichtigt, weil diese Problematik damals noch unbekannt gewesen sei, verfängt nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch im Laufe der weiteren Entwicklung des BGB keine Änderung der Vorschriftenlage herbeigeführt. Weder hat er 1990 bei der Einfügung des § 90a BGB eine Änderung des Fundrechts für erforderlich gehalten, noch war dies nach der Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG im Jahr 2002 der Fall, obwohl nach diesem Zeitpunkt weitere Veränderungen am BGB vorgenommen wurden. Die Erwägung, dass der „Umweg über die Fundbehörden“ dem „Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung“ eines Fundtieres zuwiderlaufen und damit „dem Tierschutzgebot“ widersprechen würde (so etwa VG München, U. v. 16.4.2015 - M 10 K 14.5633 - juris Rn. 74; VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 32: Anzeige erfüllt die Ablieferungspflicht), kann vor dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedenfalls für ein nicht akut behandlungsbedürftiges Tier keine Aushebelung der Ablieferungspflicht begründen. Rechtspolitisch mag eine solche Forderung diskutabel sein, sie rechtfertigt aber nicht die Rechtsanwendung gegen den klaren Wortlaut des Bundesrechts.

Ob eine andere Beurteilung im Falle eines verletzten und akut behandlungsbedürftigen Tieres angezeigt wäre (vgl. VG Saarland, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 26.9.2011 - AN 10 K 11.00205 - juris Rn. 35), bedarf hier keiner Erörterung.

Es bleibt daher dabei, dass die bloße Anzeige des Fundes eines Tieres nicht die klar geregelte Verantwortlichkeit des Finders zulasten der Fundbehörde beenden kann. Dieses Ergebnis kann nicht durch „Auslegung“ gegen den klaren Wortlaut der Norm erreicht werden.

2. Andere Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte als Fundbehörde sind nicht ersichtlich. § 970 BGB gibt einen Anspruch lediglich gegen denjenigen, der die gefundene Sache verloren hat.

Auf die weitere von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Katze um ein herrenloses Tier (§§ 958, 959 BGB) gehandelt hat, auf das die Vorschriften über das Fundrecht nicht anwendbar wären (vgl. insoweit aber Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Fundrechts vom 11.3.2002 - IC2-2116.7-3 - juris), kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Ebenso wenig kommt es noch auf die weitere aufgeworfene Frage an, ob der Kläger bezüglich der Tierarztkosten überhaupt aus abgetretenem Recht vorgehen kann, wobei sehr viel dafür spricht, dass hier ein Behandlungsvertrag zwischen Tierheim und Tierarzt vorlag und damit ein Anspruch des Tierarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag fernliegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Die Frage, ob der Tierschutzgedanke über Art. 20a GG, § 90a BGB zu einer anderen Auslegung der Fundvorschriften des BGB (Ablieferung der Sache als Voraussetzung der Verwahrpflicht der Fundbehörde) zwingt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 363,23 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


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Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90a Tiere


Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 965 Anzeigepflicht des Finders


(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 959 Aufgabe des Eigentums


Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 966 Verwahrungspflicht


(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 967 Ablieferungspflicht


Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen


(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines ande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 970 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlang

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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Forderung des Klägers, ihm die Kosten für eine von ihm durchgeführte tierärztliche Behandlung zu erstatten.

2

Die Forderung betrifft die Behandlung eines verletzten Katers, der am 14.03.2003 nachmittags auf dem Gelände der Martinschule in A-Stadt aufgefunden wurde. Der Kläger hielt in seiner Behandlungskartei fest, er sei gegen 14.00 Uhr von einer Lehrerin bzw. Erzieherin der Martinschule über den Fund einer verletzten Hauskatze auf dem Gelände des Schulhofs benachrichtigt worden, das Tier könne kaum laufen, eine andere Tierarztpraxis sowie das Tierheim A-Stadt lehnten eine Versorgung ab. Der Kläger begab sich vor Ort, fing die Katze ein, betäubte sie und nahm sie zur Untersuchung mit in seine Praxis, wo er mehrere Brüche im Bereich des Beckens und der rechten Hintergliedmaße diagnostizierte und die Katze einschläferte. Unter dem 18.03.2003 stellte der Kläger die Behandlungskosten in Höhe von 95,75 Euro der Beklagten in Rechnung und wies auf den Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1998 hin. In der Behandlungskartei hielt der Kläger fest, die Katze habe einen guten Ernährungs- und Pflegezustand und einen mäßigen Allgemeinzustand aufgewiesen; es habe sich um einen kastrierten Kater der Rasse "Europäisch Kurzhaar" gehandelt. In dem Anschreiben an die Beklagte teilte er ferner mit, das Tier habe weder ein Halsband getragen noch einen Mikrochip; die Art der Verletzungen deute auf einen Fenstersturz hin; daher habe es sich wahrscheinlich um ein entlaufenes Tier gehandelt. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2003 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.07.2003 zur Zahlung aufgefordert.

3

Der Kläger hat am 29.09.2003 Klage erhoben. Im Hinblick darauf, dass vorgerichtlich um die Erforderlichkeit einer Fundanzeige gestritten worden war, hat er eine auf den 30.04.2003 datierte und von der Erzieherin der Martinschule unterzeichnete an das Ordnungsamt der Beklagten gerichtete Fundanzeige vorgelegt. Im übrigen hat der Kläger die Klage wie folgt begründet: Die Kostenpflicht der Beklagten ergebe sich aus dem Erlass über die Kostenerstattung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998. Die erforderliche Fundanzeige sei erfolgt. Zu den von der Ordnungsbehörde zu tragenden Kosten gehörten auch die Kosten für eine notwendige tierärztliche Behandlung. Auch er als Tierarzt und nicht lediglich der Finder könne den Anspruch geltend machen, weil nach dem genannten Erlass eine Kostenpflicht auch dann bestehe, wenn der Finder das Fundtier unmittelbar zu einem Tierarzt in Behandlung bringe. Dass es sich um ein Fundtier gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass der Kater kastriert und in gutem Ernährungs- und Pflegezustand gewesen sei.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter anderem geltend gemacht, es habe sich nicht um ein Fundtier, sondern um ein herrenloses Tier gehandelt, weil es kein Halsband getragen habe und auch in der Folgezeit keine Nachfrage durch einen Eigentümer zu verzeichnen gewesen sei. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten gehandelt habe. Diese habe zum Zweck der Versorgung von Fundtieren den Bau eines Tierheims unterstützt und einen Vertrag mit dem gemeinnützigen Verein "Tierheim A-Stadt e.V." abgeschlossen, der nicht nur die Aufbewahrung und Pflege der Tiere, sondern auch die medizinische Versorgung umfasse. Dies sei möglich, da der Tierheimleiter selbst Veterinär sei und somit kostengünstig eine entsprechende Versorgung der Tiere gewährleistet werden könne. Die Behandlungskosten seien in der jährlichen Vergütung für die Versorgung von Fundtieren im Tierheim einkalkuliert. Im Übrigen hätten vorrangig der amtstierärztliche Bereitschaftsdienst oder die Polizei im Hinblick auf ihre Eilzuständigkeit informiert werden können. Die erforderliche Fundanzeige sei unterblieben; die nunmehr vom Kläger vorgelegte Anzeige vom 30.04.2003 sei bei der Behörde nicht eingegangen. Im Übrigen seien Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nachrangig gegenüber Ansprüchen aus einem Auftragsverhältnis, das zwischen der Erzieherin der Martinschule und dem Kläger zu Stande gekommen sei.

5

Mit Urteil vom 11.07.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren begründe keinen Anspruch des Klägers. Ein Anspruch aus § 970 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte nicht Empfangsberechtigte des Tieres gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag lägen nicht vor, weil nicht erweislich sei, dass es sich um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier gehandelt habe. Im Übrigen obliege der Fundbehörde lediglich die Verwahrung der Fundsache für den Eigentümer, die vom Kläger aber nicht vorgenommen worden sei. Es fehle auch an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers, weil er ein objektiv fremdes Geschäft lediglich für den Eigentümer des Tieres geführt habe, nicht aber für die Behörde, und sonstige Anhaltspunkte für einen Fremdgeschäftsführungswillen bereits während der Geschäftsführung nicht bestünden. Sollte die Katze herrenlos gewesen sein, so könne die Führung eines Geschäftes der Beklagten auch nicht mit der Begründung bejaht werden, es habe eine Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorgelegen. Dies sei - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - nicht der Fall.

6

Gegen das am 13.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 14.08.2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 13.09.2006 begründet. Mit Beschluss vom 17.11.2009, zugestellt am 24.11.2009, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 22.12.2009 begründet und ausgeführt:

7

Ihm stehe ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 970 BGB zu. Die Beklagte sei nach § 967 BGB Empfangsberechtigte gewesen. Als zuständige Fundbehörde habe ihr ein durch behördliche Anordnung durchsetzbarer Herausgabeanspruch zugestanden. Bei der Katze habe es sich um ein Fundtier gehandelt. Das fehlende Halsband und das Ausbleiben von Anfragen nach dem Verbleib der Katze ließen keinen Schluss auf ihre Herrenlosigkeit zu. Eine sich gegebenenfalls darin ausdrückende Aufgabe des Eigentums wirke nicht auf den Zeitpunkt der Behandlung oder der Rechnungslegung zurück. Im Hinblick auf die entsprechende Regelung in dem Erlass über die Kostenerstattung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 sei es auch nicht gerechtfertigt, die Unaufklärbarkeit der Fundtiereigenschaft der Katze zu seinen Lasten zu werten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu Unrecht verneint. Die Beklagte selbst habe in der Klageerwiderung eingeräumt, dass sie für die Versorgung von Fundtieren ein von ihr gefördertes Tierheim vertraglich verpflichtet habe, von dem im konkreten Fall jedoch unstreitig keine Hilfe zu erlangen gewesen sei. Dass neben der medizinischen Versorgung noch zumindest zeitweise eine (weitere) Verwahrung stattgefunden habe, könne nicht verlangt werden. Dass er ein fremdes Geschäft geführt habe, ergebe sich auch aus dem Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und der daraus für die Beklagte folgenden Verpflichtung zum Einschreiten. Das qualvolle Verenden von Tieren, die sich nicht in der Obhut ihrer Eigentümer befinden, entspreche nicht dem normalen Geschehensablauf und sei auch nicht mit allgemein gültigen Grundsätzen der Ethik und des Tierschutzes vereinbar. Verletze sich - wie vermutlich hier - eine Katze durch einen Fenstersturz, so bestehe ebenso eine Pflicht zum Einschreiten wie wenn ein Tier durch eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug verletzt werde. Der Fremdgeschäftsführungswille ergebe sich daraus, dass er erst nach erfolgloser Kontaktierung des Tierheims von den Findern der Katze gebeten worden sei, an Stelle der Beklagten tätig zu werden.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11.07.2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2003 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist zulässig und begründet.

14

Allerdings steht dem Kläger kein Ersatzanspruch aus § 970 BGB zu. Dieser Anspruch ist hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen. Nach § 970 BGB kann der Finder, wenn er zum Zweck der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. Die Beklagte ist jedoch nicht Empfangsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift und daher nicht Schuldnerin des Anspruchs. Empfangsberechtigter im Sinne der §§ 965, 970 BGB ist jeder, der ein Besitzrecht und damit einen Herausgabeanspruch hat, wie der Eigentümer (§ 985 BGB), der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts (§§ 1065, 1227 BGB) oder ein früherer Besitzer (§ 1007 BGB) (vgl. Bassenge in: Palandt, 70. Aufl. 2011, vor § 965 Rn. 1; Quack, in: Münchener Kommentar Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 965 Rn. 14, 20). Hingegen ist die Behörde, der der Fund gemäß § 965 Abs. 2 BGB anzuzeigen ist, wenn der Empfangsberechtigte unbekannt ist, nicht ihrerseits Empfangsberechtigte (vgl. auch VG Gießen, U. v. 05.09.2001 – 10 E 2160/01 -, NVwZ-RR 2002, 95; Kohler-Gehrig, VBlBW 1995, 377, 381). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Die Ablieferungspflicht gemäß § 967 BGB gegenüber der Fundbehörde hat mit dem Herausgabeanspruch des Berechtigten nichts zu tun.

15

Dem Kläger steht jedoch ein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. § 683 BGB). Auch im öffentlichen Recht kommt ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind in einer solchen Lage entsprechend anwendbar. Die darin vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von "Geschäftsführer" und "Geschäftsherrn" ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger selbst tragfähig und angemessen, so etwa wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, so lange die Behörde dazu nicht in der Lage ist. Einschränkungen ergeben sich im öffentlichen Recht aus dem Erfordernis, die behördliche Zuständigkeitsordnung zu beachten, sowie daraus, dass der Behörde grundsätzlich kein Handeln aufgedrängt werden soll, das sie so nicht vorgenommen hat bzw. hätte (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, NJW 1989, 922, 923). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag hier vor.

16

1. Der Kläger hat eine Aufgabe der Beklagten und damit im Sinne der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein zumindest auch "fremdes Geschäft" wahrgenommen.

17

Ein Vertragsverhältnis lag nicht vor. Insbesondere war ein Vertrag über die Behandlung der Katze zwischen dem Kläger und der Erzieherin bzw. der Martinschule nicht zu Stande gekommen. Indem die Erzieherin dem Kläger mitteilte, dass sie sich zuvor an das Tierheim gewandt hatte, wurde deutlich, dass sie den Kläger nicht im eigenen Namen mit der Behandlung der Katze beauftragen wollte. Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger ihr gegenüber erklärte, dass sie die Behandlung nicht bezahlen müsse.

18

Die Beklagte war als zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Katze in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen.

19

Gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 (GVOBl. M-V S. 333) ist der Oberbürgermeister der Beklagten die zuständige Fundbehörde.

20

Die Zuständigkeit der Fundbehörde erstreckt sich auf Fundsachen und Fundtiere (vgl. § 90a BGB). Fundsachen bzw. Fundtiere sind gemäß § 965 Abs. 1 BGB verlorene Sachen bzw. Tiere. Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist (Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 5. Aufl. 2009, § 965 Rn. 3 m.w.N.).

21

Die Katze war vorliegend besitzlos. Der Besitz wird dadurch beendet, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert, § 856 Abs. 1 BGB. Demgegenüber wird der Besitz durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht beendet, § 856 Abs. 2 BGB. Gezähmte Tiere gehen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 960 Abs. 3 BGB verloren, wenn sie ihre Bindung an den Eigentümer ("animus revertendi") aufgegeben haben oder trotz Bestehens dieser Bindung nicht zum Eigentümer zurückfinden (vgl. Oechsler a.a.O. Rn. 4). Eine Katze, die sich vom Grundstück des Eigentümers oder aus dessen unmittelbarer Umgebung entfernt, ist daher - worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat - deshalb nicht verloren gegangen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Tier aus eigener Kraft nicht mehr zum Eigentümer zurückkehren kann. So liegt der Fall hier, weil die Katze auf Grund ihrer schweren Verletzungen an der Fortbewegung gehindert war.

22

Dass die Katze nicht herrenlos war, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Herrenlos ist eine Sache, an der kein privates Eigentum besteht (Oechsler a.a.O. § 958 Rn. 3). Im vorliegenden Fall spricht der vom Kläger festgestellte gute Ernährungs- und Pflegezustand der Katze dafür, dass es einen privaten Eigentümer gab. Dass das Tier kastriert war und keine Tätowierung trug, wie sie nach dem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Klägers bei einer Unfruchtbarmachung herrenloser Katzen erfolgt, lässt jedenfalls darauf schließen, dass es ursprünglich einem privaten Eigentümer gehörte, der die Kastration vornehmen ließ. Allerdings trug das Tier kein Halsband und auch sonst keine Kennzeichnung z.B. durch einen Mikrochip, durch die der Eigentümer oder zumindest der Umstand, dass Eigentum an dem Tier (noch) bestand, zweifelsfrei hätte festgestellt werden können.

23

Ebenso wenig kann – mit der Folge der Unanwendbarkeit des Fundrechts – mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Katze herrenlos war. Die Aufgabe bestehenden Eigentums an einem Tier gemäß § 959 BGB durch Aussetzen des Tieres dürfte nicht wirksam möglich sein, weil damit zugleich gegen ein bußgeldbewehrtes Verbotsgesetz verstoßen wird, § 134 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 18 Abs. 1 Ziff. 4 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, Einführung Rn. 81 m.w.N.). Dass die Katze nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wäre, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätte, an den ihr bestimmten Ort zurück zu kehren („animus revertendi“), ist nicht ersichtlich, weil eine Rückkehr ihr auf Grund der vorliegenden Verletzungen nicht möglich war. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet hat, kann nicht auf eine Herrenlosigkeit der Katze und damit auf eine fehlende Zuständigkeit der Fundbehörde geschlossen werden. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998 (ABl. M-V 1999 S. 5) bei der zivilrechtlichen Prüfung der Eigentumslage überhaupt berücksichtigt werden kann, regelt dieser in Abs. 9 lediglich, dass dann, wenn sich ein Eigentümer eines Tieres nicht binnen vier Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet hat, üblicherweise angenommen werden muss, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist beziehungsweise herrenlos geworden ist. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Katze lässt sich danach keine eindeutige Aussage treffen; vielmehr erlaubt die aufgestellte Vermutungsregel eine solche erst für einen Zeitpunkt vier Wochen nach dem Fund.

24

Sprechen zum Zeitpunkt des Auffindens einer Sache maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, kann dieses aber nicht abschließend festgestellt werden, so darf die Zuständigkeit der Fundbehörde nicht ohne weiteres unter Hinweis auf die die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr ist die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheins-Fundsachen“ zuständig. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn sich nachträglich – bei einer Betrachtung ex post – herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht drohte, obwohl bei einer Betrachtung ex ante in verständiger Würdigung des Sachverhalts von einer Gefahr auszugehen war (ganz h.M., vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht 6. Aufl. 2009 Rn. 80). Dies gilt erst recht, wenn auch nachträglich nicht geklärt werden kann, ob ein Schaden drohte. Die Anwendung der Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts rechtfertigt sich daraus, dass das öffentlich-rechtliche Fundrecht als Spezialmaterie des allgemeinen Ordnungsrechts anzusehen ist. Die Fundbehörde wird im Interesse des Eigentumsschutzes des Verlierers tätig; die abzuwehrende Rechtsbeeinträchtigung betrifft private Rechte (vgl. § 1 Abs. 3 SOG M-V), zu deren Gunsten ein Tätigwerden der Behörde in §§ 965 ff. BGB angeordnet ist. Der drohende Verlust einer Sache für den Eigentümer oder Inhaber des Besitzrechts steht auch als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten im Wege der Sicherstellung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gleich, § 61 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V. Diesem Befund entsprechend sind gemäß der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts vom 09.06.1992 die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher „als örtliche Ordnungsbehörden“ zuständig.

25

Dieses Verständnis ist bei Tieren auch aus Gründen des Tierschutzes geboten. Dem entsprechend heißt es in Abs. 2 Satz 2 des Erlasses über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren vom 23.11.1998: "Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, daß es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt." Die Erlasslage in Mecklenburg-Vorpommern entspricht insoweit derjenigen in anderen Bundesländern, u.a. in Brandenburg (Runderlass des Ministers des Innern vom 21.12.1993; in der fraglichen Passage wortgleich), Baden-Württemberg (Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren) und Schleswig-Holstein (Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren - Gemeinsamer Erlass der Ministerin für Natur und Umwelt und des Innenministers vom 30.06.1994, ABl. Schl.-H. 1994, 318). In der - insoweit ersten und ausführlichsten - schleswig-holsteinischen Richtlinie heißt es hierzu: "Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, daß es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist. Dies ist auch im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar) und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere. Dies gilt umso mehr, als nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen. Zudem ist nach Einfügung des § 90a BGB das Tier keine Sache mehr. Somit kann der Eigentümer mit seinem Tier nur unter Beachtung der Tierschutzbestimmungen (s. § 903 Satz 2 BGB) verfahren. Die Aufgabe des Eigentums ist daher nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer beweglichen Sache (§ 959 BGB) möglich, da diese Art der Besitzaufgabe durch § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz i.V.m. § 903 Satz 2 BGB verboten ist." Die in Schleswig-Holstein getroffene Regelung wird auch im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung als einer sachverständigen Äußerung zum Tierschutz zitiert (BT-Drs. 13/7016, S. 47).

26

2. Der Kläger hat ferner im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt.

27

Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, dass der Geschäftsführer im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde handelt, vgl. § 678 BGB. Dem steht der Fall gleich, dass die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber aus welchen Gründen auch immer nicht bereit ist. Das bürgerliche Recht lässt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Im Bereich des öffentlichen Rechts gilt, dass ein Tätigwerden Privater an Stelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen kann, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wurde (vgl. BVerwG aaO). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hier möglicherweise bereits entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, jedenfalls aber im öffentlichen Interesse gehandelt.

28

Im Hinblick auf die Regelung des Abs. 7 Satz 1 des Erlasses vom 23.11.1998 kann möglicherweise bereits von einem Handeln entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Beklagten ausgegangen werden. Die Regelung lautet: "Bringt der Finder ein Fundtier unmittelbar zu einem Tierarzt, ist die örtliche Ordnungsbehörde für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung des kranken oder verletzt aufgefundenen Tieres erstattungspflichtig, wenn die Behandlung unaufschiebbar war." Ein solcher Fall lag hier vor. Der Zustand der Katze ließ nicht zu, mit der Entscheidung über die Versorgung zuzuwarten.

29

Ob der hiesige Fall dem Fall gleich steht, dass die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nicht bereit ist, erscheint dem gegenüber fraglich. Denn die Behörde selbst war nicht angesprochen worden, sondern lediglich das Tierheim, das seinerseits ein Tätigwerden abgelehnt hatte. Allerdings darf nach dem zwischen der Beklagten und dem Betreiber des Tierheims abgeschlossenen Vertrag ein Bürger den Fund eines Tieres unmittelbar im Tierheim melden und das Tier dort abgeben; durch den Betreiber des Tierheims wird dann die gemäß § 965 Abs. 2 BGB erforderliche Fundanzeige aufgenommen und an die Beklagte weiter geleitet (vgl. § 4 Abs. 2 des Betreibervertrages vom 22.07.2003). Es bestehen jedoch Zweifel, ob vor diesem Hintergrund eine Ablehnung durch das Tierheim der Beklagten zuzurechnen ist.

30

Jedenfalls hat der Kläger im öffentlichen Interesse gehandelt. Ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der Aufgabe der Behörde durch den Privaten besteht auch dann, wenn es sich um eine Notstandssituation handelt (vgl. BVerwG aaO).

31

Die Beklagte war verpflichtet, die Katze in ihre Obhut zu übernehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Zu den Pflichten der Fundbehörde gehört auch eine erforderliche tierärztliche Versorgung, zu der der Eigentümer seinerseits im Rahmen der Pflege gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet ist. Diese umfasst auch die Gesundheitsfürsorge (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 5. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32) einschließlich einer erforderlichen tierärztlichen Behandlung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage 2007, § 2 Rn. 27; Kluge [Hrsg.], TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 2 Rn. 32). Dem entsprechend regelt auch der Erlass vom 23.11.1998 in Abs. 5 und 6, dass die von der örtlichen Ordnungsbehörde zu tragenden Aufwendungen insbesondere auch die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 TierSchG umfassen, einschließlich notwendiger tierärztlicher Behandlungen. Soweit es sich tatsächlich nicht um ein Fundtier gehandelt haben sollte, ergab sich die Verpflichtung zur Inobhutnahme und tierärztlichen Versorgung der Katze daher zwar nicht aus §§ 965 ff. BGB, aber aus der Ermessensbindung durch den Erlass bzw. die entsprechende Verwaltungspraxis.

32

Bei dem Erlass handelt es sich um eine Handlungsanweisung an die Ordnungsbehörden für den Bereich des Fundrechts betreffend Fundtiere und unter dem Aspekt des Tierschutzes. Er beinhaltet nicht nur eine zulässige Konkretisierung des Prognosemaßstabs für das Vorliegen einer Gefahr, sondern lenkt auch das Ermessen der Behörde, soweit es das „Ob“ des Einschreitens und die Art und Weise angeht, in der die Behörde tätig wird. Gegen die Berücksichtigung dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Unabhängig davon, ob es auf eine abweichende Verwaltungspraxis noch ankommen könnte, wenn ein veröffentlichter Erlass Dritten unmittelbar Rechte zuspricht, bestehen für eine entsprechende abweichende Verwaltungspraxis im Einklang mit dem Willen des Vorschriftengebers (vgl. dazu BVerwG, U. v. 24.03.1977 – BVerwG II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193; U. v. 31.08.1988 – 1 WB 143/87 -, BVerwGE 86, 55) keine Anhaltspunkte.

33

Dass ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wird, folgt aus der bereits angesprochenen Regelung in Abs. 7 Satz 1 des Erlasses vom 23.11.1998. War der Entscheidungsspielraum der Behörde durch den angesprochenen Erlass ohnehin eingeschränkt, so wurde ein solcher auch nicht - mit der Folge dass ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen wäre - durch das Handeln des Klägers überspielt. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Erlass um eine im Amtsblatt veröffentlichte Regelung handelte, die dem Kläger auch bekannt war, ist es der Beklagten verwehrt, sich auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Versorgung durch das Tierheim zu berufen. Ebenso ist die unterbliebene Fundanzeige gemäß § 965 Abs. 2 BGB nicht von Bedeutung. Aus Abs. 7 Satz 2 des Erlasses, wonach die Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 BGB bestehen bleibt, folgt nichts anderes.

34

3. Gegen die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

35

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich für die Zeit ab dem 29.09.2003 aus § 291 BGB analog. Für die Zeit ab dem 25.07.2003 folgt er unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens aus § 288 BGB analog, weil die Beklagte sich seither wegen der Nichtleistung auf die Mahnung des Klägers vom 11.03.2003 im Verzug befand, § 286 Abs. 1 BGB analog.

36

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 10 K 14.5633

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. April 2015

10. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1700

Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffentlich-rechtliche GoA; Zinsen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

Tierschutzverein ... e. V.

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Marktgemeinde ...

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Aufwendungsersatz für Fundtiere

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 10. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 am 16. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.998,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2014 zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Tierschutzverein, begehrt von der Beklagten als Fundbehörde die Erstattung von tierärztlichen Behandlungskosten und Unterbringungskosten für neun Katzen, welche im Gemeindegebiet der Beklagten aufgefunden wurden.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Am ... Juni 2013 wurde in der Hauptstraße im Ortsteil ... der Beklagten eine weißgetigerte, ausgewachsene Langhaar-Katze in einen Autounfall verwickelt. Das Tier wurde zunächst in der Tierklinik Dr. B. in ... zur Beobachtung eingeliefert und am ... Juni 2013 im Einvernehmen mit der Finderin unter Abtretung ihrer Fundrechte an den Kläger weitergeleitet (Registrier-Nr. beim Kläger ...).

Mit E-Mail vom selben Tag zeigte der Kläger der Beklagten den Fund an und teilte mit, er werde ein Foto der Katze auf seiner Homepage sowie in seinem sozialen Netzwerk veröffentlichen; gleichzeitig bat er die Beklagte um Unterstützung zur möglichst schnellen Ermittlung des Besitzers des Tieres. Ferner wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, die Katze anderweitig artgerecht unterzubringen, da bei ihm im Tierheim für die Unterbringung und veterinäramtlich vorgeschriebenen Impfungen und Entwurmungen Kosten für die Beklagte anfielen; sofern die Beklagte sich für eine anderweitige Unterbringung entscheide, werde sie um Mitteilung gebeten.

Der Kläger brachte das Tier daraufhin vom ... Juni 2013 bis ... Juli 2013 (27 Tage) unter und nahm eine Grundimmunisierung sowie Entwurmung vor.

Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 433,17 Euro (8 Euro Unterbringungskosten pro Tag, 50 Euro für 2-fach-Impfung, 20 Euro für 2-fach-Entwurmung jeweils zzgl. 7% MwSt.; 147,17 Euro Tierarztkosten) stellte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom ... August 2013 unter Hinweis auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 (AllMBl 1993, S. 1315) in Rechnung.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Am ... September 2013 wurde ein gechippter, aber nicht registrierter, gepflegter und zutraulicher Siamkater in der ... im Gemeindegebiet der Beklagten aufgefunden und am ... Oktober 2013 vom Finder unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgeliefert und hier unter der Registrier-Nr. ... erfasst. Dieser zeigte den Fund der Beklagten mit E-Mail vom selben Tag an und verwies dabei wiederum auf ihre Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung zur Kostenvermeidung. Der Kater wurde vom ... Oktober 2013 bis ... November 2013 im vom Kläger betriebenen Tierheim untergebracht sowie zweifach geimpft und entwurmt.

Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 302,00 Euro (brutto) stellte er der Beklagten unter dem ... November 2013 in Rechnung.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Eine etwa zwei Monate alte, schildpattfarbene Europäische Kurzhaarkatze wurde am ... November 2013 im Gemeindegebiet der Beklagten gefunden und am Tag darauf von der Finderin unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgegeben und unter der Registrier-Nr. ... erfasst. Der Kläger brachte sie nach Anzeige des Fundes bei der Beklagten per E-Mail vom ... November 2013 bis zum ... November 2013 in seinem Tierheim unter und impfte und entwurmte sie.

Dabei fielen Kosten in Höhe von brutto 302,00 Euro an, die er der Beklagten unter dem ... November 2013 in Rechnung stellte.

Fundkatzen Registrier-Nrn. ... und ...

Am ... oder ... November 2013 wurden im Bahnhof ... zwei zutrauliche, jeweils etwa 9 Monate alte Europäische Kurzhaarkatzen (schwarz-weiß bzw. weiß getigert) aufgefunden und nach Aktenlage (Blatt 32 u. 33 der Behördenakten) am ... oder ... November 2013 von einer Bahnhofsangestellten unter Abtretung der Fundrechte beim Kläger abgegeben. Dort erhielten sie die Registrier-Nrn. ... und ... Der Kläger beherbergte sie - nach Anzeige des Fundes gegenüber der Beklagten (E-Mail vom ...11.2013) - jeweils bis ... Dezember 2013, entwurmte sie zweifach und ließ sie tierärztlich versorgen.

Dabei entstanden Gesamtkosten in Höhe von 569,26 Euro, die der Beklagten mit Schreiben vom ... Dezember 2013 in Rechnung gestellt wurden.

Fundkatzen Registrier-Nrn. ... und ...

Am ... März 2014 fand ein Herr E. im Gemeindegebiet ... drei weitere Katzen auf, die er am ... März 2014 unter Abtretung der Fundrechte dem Kläger übergab.

Bei den Katzen, deren Alter der Kläger jeweils auf etwas mehr als ein Jahr einschätzte („Geburtsdatum ca. ...1.2013“, vgl. Blatt 28, 29 u. 30 der Behördenakte), handelte es sich um einen schwarz-weißen Europäischen Kurzhaarkater („...“) der Kategorie „Hauskatze“, Registrier-Nr. ..., sowie um zwei schwarz-grau getigerte sog. „Freigängerkatzen“, die der Kläger unter den Nummern ... und ... registrierte.

Mit E-Mail vom ... März 2014 erstattete der Kläger gegenüber der Beklagten Fundanzeige. Er brachte die Tiere daraufhin bis ... April 2014 in seinem Tierheim unter und impfte und entwurmte sie jeweils zweifach.

Die ihm dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 906,00 Euro stellte er der Beklagten unter dem ... Mai 2014 in Rechnung.

Fundkatze Registrier-Nr. ...

Schließlich wurde am ... Juli 2014 im Gemeindegebiet der Beklagten ein schwarz-weißer Kurzhaarkater aufgefunden und noch am selben Tag beim Kläger abgegeben (Kategorie „Freigängerkatze“, beim Kläger registriert unter Nr. ...) und bis zum ... August 2014 von ihm untergebracht, tierärztlich versorgt, geimpft und entwurmt (Fundanzeige gegenüber der Beklagten per E-Mail am ...7.2014).

Die entsprechende Kostenrechnung über insgesamt 485,93 Euro wurde der Beklagten unter dem ... August 2014 zugeleitet.

Die Beklagte leistete keine Zahlungen auf die Kostenrechnungen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 forderten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, die ausstehende Gesamtforderung in Höhe von 2.696,36 Euro (zutreffend: 2.998.36 Euro) bis spätestens ... November 2014 zu begleichen.

Unter dem ... Oktober 2014 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie Unterbringungskosten für Fundtiere nur dann zahle, wenn die Tiere vom Besitzer wieder abgeholt würden; andernfalls, also ohne gefundenen Besitzer, sei davon auszugehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle.

Mit Schreiben vom ... November 2014 setzten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers der Beklagten unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung mit Bezugnahme auf die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. September 2011 - AN 10 K 11.00205 - letztmals eine Zahlungsfrist bis ... November 2014.

Die Beklagte leistete keine Zahlungen, sondern verwies unter dem ... November 2014 ihrerseits auf zwei Urteile des Amtsgerichts Rosenheim (U. v. 22.10.1993 - 14 C 345/93, U. v. 12.9.2002 - 10 C 882/02), in denen Aufwendungsersatzansprüche gegen Gemeinden für die Unterbringung von Fundtieren abgelehnt worden waren.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Eingang am ... 12.2014) mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2998,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dem Kläger stehe ein Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 679 und 670 BGB, die auch im öffentlichen Recht Anwendung fänden, zu. Der Kläger habe für die Beklagte als Fundbehörde ein fremdes Geschäft wahrgenommen. Die Fundtierverwaltung falle in den originären kommunalen Aufgabenbereich, §§ 90a, 967 Halbs. 1 BGB i. V. m. §§ 2, 5 Abs. 1 Fundverordnung (FundV). Die Katzen seien auch nicht herrenlos. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe in seinem Urteil vom 26. September 2011 - AN 10 K 11.00205 - darauf hingewiesen, dass insbesondere Katzen regelmäßig Haustiere seien, auch wenn dies nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden könne. Zum gleichen Ergebnis komme das Verwaltungsgericht des Saarlandes (U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12). Auch sei die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 (AllMBl 1993, 1350) konkretisierte Weisungslage heranzuziehen. Danach handle es sich bei Tieren in den ersten vier Wochen nach Auffinden regelmäßig um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich sinngemäß aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter dem ... März 2015 machen sie geltend, ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sei mangels Vorliegen der tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben. Der Kläger habe kein Geschäft für die Beklagte als Fundbehörde geführt.

Die Durchführung einer tierärztlichen Behandlung und der Unterbringung der aufgefundenen Katzen seien Inhalt der Verwahrungspflicht des Finders. Diese könne er nur dadurch beenden, dass er von seinem Ablieferungsrecht an die zuständige Fundbehörde Gebrauch mache. Zuständig für die Entgegennahme und Verwahrung einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers sei grundsätzlich die Gemeinde. Vorliegend seien die Katzen jedoch alle direkt beim Beklagten abgegeben worden und nicht bei der Beklagten. Ohne Ablieferung der jeweiligen Katzen könne eine Verwahrungspflicht der Beklagten als Fundbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV jedoch nicht entstanden sein, ihr behördlicher Aufgabenbereich sei gar nicht erst eröffnet worden (VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris).

Darüber hinaus handle es sich bei den beiden im Bahnhof der Beklagten aufgefundenen Katzen und den am ... März 2014 gemeinsam aufgefundenen drei Jungkatzen nach den konkreten Auffindesituationen nicht um Fundtiere, sondern um herrenlose Tiere, da die Umstände (Fundort bzw. Alter) für ein Aussetzen der Tiere sprächen.

Der Kläger habe zudem jeweils die Unterbringungskosten für 29 Tage entsprechend der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 (AllMBl 1993, S. 1315) in Rechnung gestellt. Diese Bekanntmachung sei jedoch mangels Übernahme in die digitale Datenbank „Bayern-Recht“ außer Kraft getreten.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 vertraten die Bevollmächtigten des Klägers die Auffassung, das von der Beklagtenseite zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. August 2014 sei schwerlich mit dem verfassungsrechtlich verankerten und die Staatsorgane bindenden Tierschutzgebot in Einklang zu bringen. Der Kläger habe die Beklagte jeweils unmittelbar nach Abgabe der Katzen bei ihm hierüber mittels E-Mail informiert und gleichzeitig auf die Möglichkeit einer anderen, durch die Gemeinde zu veranlassenden artgerechten Unterbringungsmöglichkeit hingewiesen. Hiervon habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die Beklagte selbst die Tiere über einen längeren Zeitraum entsprechend den Anforderungen nach § 2 TierSchG hätte unterbringen können. Jedenfalls habe der Kläger damit ein Geschäft der Beklagten (Fundtierverwahrung) angezeigt und übernommen.

Auch rechtfertige die jeweilige Auffindesituation der Katzen nicht die Annahme ihrer Dereliktion. Ein solches bußgeldbewehrtes Aussetzen der Tiere könne dem Besitzer nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Letztlich sei deswegen eine Eigentumsaufgabe durch das Aussetzen von Tieren schon gar nicht möglich (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 30.1.2013 - 3 L 93/09).

Schließlich habe der Kläger entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis und unter Berücksichtigung der finanziellen Belange der Kommune nur jeweils die Kosten der Unterbringung für einen Monat in Rechnung gestellt; angesichts der klaren Regelung in § 973 Abs. 1 BGB wäre darüber hinaus durchaus auch eine Abrechnung für bis zu sechs Monaten Tierheimaufenthalt möglich und begründbar gewesen.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 betonten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten nochmals, dass es ihrer Auffassung nach bereits an der Zuständigkeit der Beklagten mangels Entstehens einer behördlichen Verwahrungspflicht fehle. Die bloße, hier durch E-Mail erfolgte Fundanzeige reiche insoweit nicht aus. Die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetze die Ablieferung der Fundsache nicht, denn beide Vorgänge, „Fundanzeige“ und „Ablieferung der Fundsache“, seien voneinander zu unterscheiden. Dies folge auch aus der Bestimmung in § 4 Abs. 2 FundV. Die Fundanzeige ermögliche der Fundbehörde lediglich zu prüfen, ob sie die Ablieferung der Fundsache entsprechend § 967 Alt. 2 BGB anordnen wolle oder nicht. Bei Fundtieren bestehe hierzu nach § 3 FundV keine Verpflichtung. An die Ablieferung knüpfe § 5 FundV u. a. die behördliche Verwahrungspflicht (VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 a. a. O.). Allein aus der Unterstellung des Klägers, wonach die Beklagte faktisch nicht zu einer Verwahrung der Tiere in der Lage gewesen wäre, folge nicht die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes des Finders gegen § 965 Abs. 2 BGB analog.

Insoweit sei auch die Argumentation des Klägers mit der Verfassungsnorm des Art. 20a GG nicht relevant. Auch komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass zumindest die am ... November 2013 und ... März 2014 gefundenen Katzen herrenlose Tiere gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da mit der Klage Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht werden (vgl. ausführlich VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 19 m. w. N.).

2. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner für die Versorgung der neun Fundkatzen erbrachten Aufwendungen in Höhe von 2.998,36 Euro sowie der geltend gemachten Zinsen.

2.1. Der Aufwendungsersatzanspruch steht dem Kläger nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683, 677, 679 und 670 BGB zu (vgl. dazu auch VG München, U. v. 26.2.2015 - M 10 K 14.2408).

Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung, wenn die Erstattung von Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (grundlegend: BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - BVerwGE 80, 170-177).

Ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB setzt dabei voraus, dass ein fremdes Geschäft geführt worden ist, das dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers entspricht. Wer eine Aufgabe erledigt, die, wie er weiß, zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter und somit entsprechend § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 683 Satz 2 BGB steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer in den Fällen des § 679 BGB, d. h. wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte, auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Diese Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch sind im vorliegenden Fall gegeben.

2.1.1. Der Kläger hat mit der Entgegennahme sowie der anschließenden Verwahrung einschließlich tiermedizinischer Untersuchung und Versorgung der neun Katzen jeweils ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde im Sinne von § 967 BGB und damit ein - zumindest auch - objektiv fremdes Geschäft geführt.

2.1.1.1. Die Fundvorschriften nach §§ 965 ff. BGB sind grundsätzlich auch auf Tiere anwendbar (vgl. § 90a BGB).

2.1.1.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist davon auszugehen, dass es sich bei allen neun Katzen um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere handelt.

Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, ist nicht einschlägig. In der Region der Beklagten werden Katzen regelmäßig als Haustiere, d. h. (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft gehalten (vgl. auch VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Nach Auffassung des Gerichts ist bei den Katzen im Ergebnis auch nicht davon auszugehen, dass sie gemäß § 959 BGB dadurch herrenlos geworden sind, dass ihr jeweiliger Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an ihnen aufgegeben hat.

Katzen werden häufig nicht nur in der Wohnung, sondern auch als sogenannte „Freigängerkatzen“ gehalten; dabei kommt es erfahrungsgemäß vor, dass sie ihr „Revier“ verlassen, herumstreunen und gelegentlich sogar verwildern (VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 28).

Vor diesem Hintergrund kann nicht mit abschließender Sicherheit geklärt werden, ob die Katzen ihrem jeweiligen Besitzer verlorengegangen waren oder von ihm jeweils absichtlich ausgesetzt wurden.

In solchen Zweifelsfällen ist nach Ansicht des Gerichts aber aus Gründen des Tierschutzes im Rahmen einer Regelvermutung zunächst davon auszugehen, dass es sich jeweils um Fundtiere handelt (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.1.2011 - 3 L 272/06 - juris Rn. 23 ff.; VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30; VG Ansbach, U. v. 26.9.2011 - AN 10 K 11.00205 - juris Rn. 29 f.; VG Saarlouis, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 23 ff.).

Diese Wertung des Gerichts entspricht im Ergebnis der Erlasslage in verschiedenen Bundesländern (vgl. dazu z. B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.1.2011 a. a. O. juris Rn. 25), die vorgibt, dass alle aufgefundenen Tiere zunächst als Fundtiere zu behandeln seien, diese Vermutung - und damit eine Erstattungspflicht für Aufwendungen - aber ende, wenn sich nach vier Wochen noch kein Eigentümer gemeldet habe; denn dann könne angenommen werden, dass das Tier keinen Besitzer (mehr) habe, damit herrenlos sei und nicht mehr in die Zuständigkeit der Kommune falle.

Eine entsprechende Weisung zum Vollzug des Fundrechts in Bayern findet bzw. fand sich in der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 1. Dezember 1993 - Nr. I B 3 - 2530 - 1 (AllMBl 1993, S. 1315). Allerdings ist dieser Vollzugshinweis ab dem 1. Januar 2008 gemäß § 7a der Bekanntmachung über die amtliche Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung und der Staatsministerien in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung im Rahmen der Bereinigung veröffentlichter Verwaltungsvorschriften außer Kraft getreten, da er nicht in der in der „Datenbank BAYERN-RECHT“ digital erfasst wurde (so auch VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 34).

Unabhängig von der - das Gerichts ohnehin nicht normativ bindenden - vollzugsbehördlichen Weisungslage leitet das Gericht sein Verständnis des Fundtierbegriffes aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen und gesetzlich umgesetzten Bedeutung des Tierschutzes ab.

Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten Art. 20a GG wurde der Tierschutz zum Staatsziel erklärt. Als Normadressaten werden neben der Gesetzgebung auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung benannt. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind vorliegend die Wertungen des Tierschutzgesetzes - insbesondere die Verbote in § 1 Satz 2, § 3 Nr. 3 TierSchG - im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Fundtierbegriffs zu beachten. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Gemäß § 3 Nr. 3 TierSchG ist das Aussetzen eines Tieres verboten und bußgeldbewehrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion von Vornherein nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten darstellt (str.; zum Meinungsstand vgl. VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30 m. w. N.). Jedenfalls darf einem Tierhalter - auch wenn er den Verlust des Tieres nicht gegenüber der zuständigen Behörde anzeigt - nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass er sich seines Tieres durch Aussetzen - also unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit - entledigt hat. Dies gilt umso mehr, als häufig zu beobachten ist, dass sich Besitzer verlorengegangener Tiere - auch unabhängig von einer förmlichen Verlustmeldung - intensiv durch private Suchzettel und Nachfragen in der Nachbarschaft bemühen, ihre verloren gegangenen Tiere wiederzufinden (ausführlich VG Gießen, U. v. 27.2.2012 - 4 K 2064/11.GI - juris Rn. 20 ff.; VG Saarlouis, U. v. 24.4.2013 - 5 K 593/12 - juris Rn. 28 ff.).

Die sich aus dieser Auslegung ergebende Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist, kann zwar widerlegt werden. Dafür müssen jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen (VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 30).

Solche besonderen Anzeichen sind aber in den vorliegenden Fällen nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich - wie hier von den Bevollmächtigten der Beklagten vorgetragen - aus den Umständen der konkreten Auffindesituationen der Katzen mit den klägerischen Registrier-Nrn. ... und ... bzw. ... und ... keine eindeutigen Schlüsse zu einer willentlichen Eigentumsaufgabe ziehen.

Allein der Umstand, dass die Katzen Nr. ... und Nr. ... am .../... November 2013 im - mitten im Ort gelegenen - Bahnhof ... aufgefunden wurden, sagt insoweit nichts aus. Auch das Alter der Tiere Nrn. ... und ... lässt keine Rückschlüsse zu. Der Kläger schätzte es zum Zeitpunkt des Fundes im März 2014 jeweils auf etwas mehr als ein Jahr („Geburtsdatum ca. ...1.2013“, vgl. Blatt 28, 29 u. 30 der Behördenakte); es handelte sich also nicht um gerade erst - und damit möglicherweise in „freier Wildbahn“ und insoweit „eigentumslos“ (so VG Gießen, U. v. 5.5.2001 - 10 E 2160/01 - juris Rn.23 ff.) - geborene Katzenwelpen.

2.1.1.3. Die Beklagte war als Fundbehörde verpflichtet, die Fundkatzen entgegen zu nehmen und zu verwahren, § 967 i. V. m. § 966 Abs. 1 BGB.

Nach § 966 Abs. 1 BGB ist zunächst der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Aus § 970 BGB ergibt sich, dass er dabei auch zu Aufwendungen für die Erhaltung der Sache verpflichtet ist, d. h. er muss ein Fundtier füttern und, sofern dies notwendig ist, für die tierärztliche Behandlung sorgen (vgl. Kindl in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. Februar 2015, § 966 Rn. 1; Oechsler in Münchner Kommentar BGB, 6. Auflage 2013, § 966 BGB Rn. 2).

Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seiner Berechtigung nach § 967 BGB Gebrauch macht, das Fundtier bei der zuständigen Behörde abzuliefern (vgl. Oechsler a. a. O. § 967 BGB Rn. 1; Kindl a. a. O. § 966 BGB Rn. 1). Dadurch wird er von seinen Pflichten aus § 966 BGB frei und überlässt es der zuständigen Behörde, über die notwendige Verwahrung und die erforderlichen Finanzierungslasten zu entscheiden.

§ 967 BGB regelt öffentlich-rechtliche Verwahrungsrechte und -pflichten der Fundbehörden und wird daher dem öffentlichen Recht zugeordnet. In Bayern finden sich die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften in der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS IV S. 581). Nach § 2 Satz 1 FundV ist zuständig für die Entgegennahme einer Fundsache und damit auch eines Fundtiers jede Gemeinde sowie im Falle des § 2 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 3 FundV auch die Polizei.

Vorliegend haben die Finder die aufgefundenen Katzen jeweils nicht bei der Beklagten, sondern - unter Abtretung ihrer Fundrechte - unmittelbar beim Kläger abgegeben. Dieser hat anschließend die jeweilige Fundanzeige im Sinne von § 965 Abs. 2 BGB, § 1 Abs.1 FundV gegenüber der Beklagten vorgenommen; dass dies jeweils mittels E-Mail erfolgte, ist nicht zu beanstanden, denn weder § 965 BGB noch § 1 FundV schreiben für die Fundanzeige eine bestimmte Form vor.

Zwar treten die Wirkungen der Ablieferung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FundV im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Finders auf Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zugunsten der zuständigen Fundbehörde grundsätzlich erst ein, nachdem die Fundbehörde die Sache gemäß § 2 FundV entgegengenommen hat (vgl. Kindl a. a. O. § 967 BGB Rn. 1; VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 - RO 4 K 13.1231 - juris Rn. 27). Auch ersetzt die Fundanzeige entsprechend § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 FundV die Ablieferung der Fundsache grundsätzlich nicht, da beide Vorgänge voneinander zu unterscheiden sind (VG Regensburg, U. v. 5.8.2014 a. a. O. juris Rn. 31).

Unter der notwendigen Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzgebotes ist nach Auffassung des Gerichts in den Fällen eines Tierfunds die Ablieferungspflicht des § 967 BGB aber ausnahmsweise bereits dann erfüllt, wenn das Tier einer fachkundigen Stelle (Tierheim u. dergl.) überantwortet wird, der Fund der zuständigen Behörde angezeigt und ihr das Fundtier zur Aufbewahrung angeboten wird. Die Behörde trifft dann die Pflicht zur Verwahrung als eigenes Geschäft i. S. v. § 677 BGB (so auch VG Stuttgart, U. v. 16.12.2013 - 4 K 29/13 - juris Rn. 32).

Zwingend auf der Hand liegt dieses Verständnis, wenn das Fundtier verletzt oder ersichtlich krank ist und tierärztlicher Betreuung bedarf oder wenn das gemeindliche Fundbüro z. B. außerhalb seiner regelmäßigen Öffnungszeiten nicht erreichbar ist.

Aber auch außerhalb dieser „Notfälle“ ist zu berücksichtigen, dass die „Fundsache Tier“ je nach Spezies einer besonderen Verwahrung bedarf, insbesondere artgerecht untergebracht sowie entsprechend ernährt und gepflegt werden muss. Häufig kann auch der gesundheitliche Zustand vom unmittelbaren Finder gar nicht beurteilt werden, ggf. kann sogar eine Quarantäne veranlasst sein. Dem Ziel einer möglichst raschen artgerechten Versorgung des Fundtiers würde der Umweg über die Fundbehörden - die in der Regel selbst nicht über entsprechend Möglichkeiten verfügen - zuwiderlaufen und damit dem Tierschutzgebot widersprechen.

Nach diesen Maßstäben ist hier eine Verwahrpflicht der Beklagten als Fundbehörde auch ohne direkte Ablieferung der Katzen bei ihr entstanden.

Mit den Fundanzeigen vom ... Juni 2013 (Fundkatze mit der Registrier-Nr. ...), vom ... Oktober 2013 (Katze Nr. ...), vom ... November 2013 (Katze Nr. ...), vom ... November 2013 (Katzen Nrn. ... und ...), vom ... März 2014 (Katzen Nrn. ... und ...) und vom ... Juli 2014 (Katze Nr. ...) wurde der Ablieferungspflicht i. S. v. § 967 BGB hier jeweils Genüge getan. Die Beklagte hatte - worauf der Kläger in den einzelnen Fundanzeigen auch ausdrücklich hinwies - ab diesen Zeitpunkten jeweils die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens dann auch dazu verpflichtet.

Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte hat die Tiere weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie bei ihr oder einer von ihr benannten Stelle abliefern solle.

2.1.2. Der von der Beklagten später u. a. mit Schreiben vom ... Oktober 2014 geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 2 BGB nicht entgegen; er ist nach § 679 BGB unbeachtlich.

2.1.2.1. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde.

Handelt es sich - wie hier - um den Fall einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ist dabei nicht nur maßgeblich, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (BVerwG, U. v. 6.9.1988 - BVerwG 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer Acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG U. v. 6.9.1988 a. a. O. juris Rn. 17).

Diese vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Maßgaben sind grundsätzlich auch im Fall der Fundtierverwahrung zu beachten. Denn in welcher Art und Weise eine Fundbehörde ihre Verwahrpflicht bei Fundtieren jeweils umsetzt, steht - vorbehaltlich der Beachtung tierschutzrechtlicher Vorgaben zur artgerechten Haltung und Betreuung im Sinne von § 2 TierSchG - grundsätzlich in ihrem Ermessen. So kann sie die Tiere beispielsweise selbst in eigenen Einrichtungen betreuen lassen oder fachkundige Dritte - etwa ein Tierheim - damit beauftragen.

2.1.2.2. Im zu entscheidenden Fall war die Beklagte spätestens ab Erhalt der jeweiligen Fundanzeigen gemäß §§ 967, 966 Abs. 1 BGB, § 2 Satz 1 FundV als Fundbehörde im öffentlichen Interesse verpflichtet, die Katzen zu verwahren (s. o. Ziff. 2.1.1.3.). Dieser gesetzlichen Verpflichtung - also der Entscheidung über das „Ob“ der Verwahrung - konnte sie sich nicht durch entsprechend ablehnende Willensäußerung entziehen.

Eine Beeinträchtigung des ihr im Hinblick auf die Art und Weise - das „Wie“ - der Verwahrung der Tiere zustehenden Spielraums durch das Tätigwerden des Klägers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte von Vornherein zu keinem Zeitpunkt verlasst gesehen hat, die Verantwortung für die in Rede stehenden Katzen zu übernehmen.

2.1.3. Der Annahme einer Fremdgeschäftsführung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Funktion als gemeinnütziger Tierschutzverein ein Tierheim unterhält und u. a. auch den Schutz von Haustieren als Vereinszweck verfolgt. Dass er aufgrund seiner vereinssatzungsrechtlichen Vorgaben ggf. selbst zur Versorgung der aufgefundenen und bei ihm abgegebenen Tiere verpflichtet war, führt allenfalls zur Annahme eines so genannten „auch-fremden“ Geschäfts und ist für die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens unschädlich (vgl. BGH, U. v. 21.12.1978 - VII ZR 91/77 - NJW 1979, 598 f. - juris Rn. 12 m. w. N.).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger der Beklagten entsprechend der vollzugsbehördlichen Weisung bzw. Praxis (s. o. Ziffer 2.1.1.2.) die Kosten für Unterbringung, Pflege und Ernährung der Katzen jeweils nur für die Dauer der dort genannten vier Wochen und nicht bis zum Eigentumsübergang der Fundsache nach sechs Monaten gemäß § 973 BGB in Rechnung gestellt hat. Nach Ablauf dieser - vom Gericht im Übrigen als sachgerecht erachteten - Frist von 29 Tagen und der damit verbundenen Annahme, dass das Tier nunmehr jeweils keinen Besitzer (mehr) habe und damit herrenlos sei, kam der Kläger selbst für die weiter entstandenen Kosten auf.

2.1.4. Dem Kläger sind die geltend gemachten Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB in voller Höhe zu ersetzen. Insoweit sind weder von der Beklagten Bedenken hinsichtlich der Höhe der Rechnungen geltend gemacht worden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte ersichtlich, dass die in den Rechnungen vom ... August 2013, ... November 2013, ... Dezember 2013, ... Mai 2014 und ... August 2014 aufgeführten Beträge unangemessen wären.

2.2. Der Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen aus dem Betrag von 2.998,36 Euro seit dem ... Dezember 2014 (Eingang der Klageschrift bei der Beklagten) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf entsprechender Anwendung von §§ 291 BGB, 288 Abs. 2 BGB. Höhere Zinsen waren nicht beantragt (§ 88 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.998,36 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt 85/100, der Kläger 15/100 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Unterbringung einer Wasserschildkröte und einer Katze.
Am Samstag, dem 16.06.2012 wurde von der Polizei K. in der L.-Straße in D. eine verletzte Wasserschildkröte aufgefunden, die durch die verständigte Tierrettung zunächst in die Tierklinik N., Dr. M., in E. gebracht wurde. Am folgenden Montag, dem 19.06.2012 kam die Schildkröte in das Tierheim E.. Am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten die Fundtieranzeige.
Am Sonntag, dem 08.07.2012 fand eine Bewohnerin vor ihrer Terrasse in der K.-Straße in D. eine Katze vor. Die verständigte Tierrettung brachte die Katze in das Tierheim E.. Eine Fundanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte am 10.07.2012.
Mit Schreiben vom 11.07.2012, beim Kläger eingegangen am 13.07.2012, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, nachdem die Katze weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, es sich um ein herrenloses Tier handle und deshalb keine Kostentragungspflicht für die Gemeinde bestehe. Hinsichtlich der Wasserschildkröte bleibe abzuwarten, ob sich der Besitzer melde. Sollte er sich nicht innerhalb von vier Wochen melden, wäre auch dieses Tier als herrenlos anzusehen. Unabhängig davon wolle sie den Kläger darüber informieren, dass sie eine Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. e. V. bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Fundtieren sowie von herrenlosen Tieren, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, abgeschlossen habe. Deshalb werde gebeten, für diese und künftige Fälle zu beachten, dass wegen dieser Zusammenarbeit kein Kostenersatz für Fundtiere oder herrenlose Tiere der o.g. Fallgruppe, welche beim Tierschutzverein E. e.V. abgegeben würden, geleistet werden könne.
Mit Schreiben vom 06.09.2012, der Beklagten zugegangen am 10.09.2012, verwies der Kläger darauf, dass grundsätzlich von einem Fundtier ausgegangen werden müsse und dass er unabhängig von einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Tierschutzverein K. die Tiere, die ins Tierheim E. gebracht würden, aufnehmen werde. Wenn das Tier nach entsprechender Fundtieranzeige an einen anderen Ort gebracht werden solle, könne die Beklagte dies auf ihre Kosten veranlassen. Die Kosten bis zur Abholung würden in Rechnung gestellt.
Unter dem 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Schildkröte in Höhe von 4,- EUR täglich für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 16.07.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 140,71 EUR in Rechnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.09.2012 stellte der Kläger der Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Katze in Höhe von 10,- EUR täglich für den Zeitraum vom 10.07.2012 bis 06.08.2012 (28 Tage) sowie eine Verwaltungspauschale von 19,50 EUR (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) in Höhe von insgesamt 320,47 EUR in Rechnung.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, durch Mitteilung der Eigentümer nachzuweisen, dass es sich um Fundtiere handle. Danach würden die Rechnungsbeträge erstattet. Falls sich der Eigentümer nicht gemeldet habe, müsse sie davon ausgehen, dass es sich um herrenlose Tiere handle, für die sie nicht zuständig sei, so dass keine Kostentragung erfolge.
Der Kläger hat am 02.01.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm stehe ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu. Zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Tiere habe nicht festgestellt werden können, dass sie herrenlos seien und kein privates Eigentum an ihnen bestehe. Er trägt zunächst vor, der gute Ernährungszustand der Tiere spreche dafür, dass es einen privaten Eigentümer gebe. Später gibt er an, die Katze sei bei ihrem Auffinden dünn und ungepflegt gewesen und habe verklebte Augen gehabt, bei der Schildkröte sei der Panzer verletzt gewesen. Dass die Tiere nach § 960 Abs. 3 BGB herrenlos geworden wären, weil sie die Gewohnheit abgelegt hätten, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sich nachträglich kein Eigentümer gemeldet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit der Tiere geschlossen werden. Insoweit gelte gemäß Ziff. 3 letzter Absatz der Hinweise des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums zur „Unterbringung von herrenlosen Tieren und Fundtieren“ folgende Regelung: „Sofern sich ein Eigentümer eines Tiers nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben hat und das Tier herrenlos ist bzw. herrenlos geworden ist.“ Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Auffindens der Tiere lasse sich keine eindeutige Aussage treffen. Die aufgestellte Vermutungsregel erlaube vielmehr eine solche erst für einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Aufgreifen der Tiere. Sprächen aber zum Zeitpunkt des Auffindens maßgebliche Anhaltspunkte für das Bestehen privaten Eigentums, könne dies aber nicht abschließend festgestellt werden, dürfe die Zuständigkeit der Behörde nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die allgemeinen Beweislastregeln verneint werden. Vielmehr sei die Behörde entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr auch für „Anscheinsfundsachen“ zuständig (Schenke, Kommentar zum Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, RdNr. 80). In den gen. Hinweisen heiße es in Ziff. 2 Abs. 2 ferner: „Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst schwierig, da zunächst nicht erkennbar ist, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. Da es nach § 3 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt.“ Die Beklagte sei daher als gemäß § 5 a AGBGB zuständige Fundbehörde verpflichtet, die Tiere in ihre Obhut zu nehmen und tierschutzgerecht zu versorgen. Ziffer 1 Abs. 1 der ministerialen Hinweise gebe dabei wie folgt vor: „Die als Fundtierbehörden zuständigen Gemeinden sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere entgegen zu nehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundtierbehörde für die Unterbringung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung i.S.d. § 2 Tierschutzgesetz.“ Durch Betreuung der Tiere habe der Kläger somit eine Angelegenheit erledigt, die zum Aufgabenbereich der Beklagten gehöre und damit ein objektiv fremdes Geschäft getätigt. Er habe mit dem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. im öffentlichen Interesse gehandelt, da die Beklagte die Handlungsanweisungen des Ministeriums zu befolgen gehabt habe. Die mit dem Tierschutzverein K. getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da die Beklagte nach der Fundtieranzeige jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere aus dem E.er Tierheim abzuholen und anderweitig unterzubringen. Die Tierfundanzeige sei der Beklagten am 10.07.2012 zugegangen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB analog, da sich die Beklagte seit der Mahnung des Klägers vom 09.10.2012 gemäß § 286 Abs. 1 BGB analog in Verzug befinde.
10 
Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von insgesamt 461,18 EUR, die sich aus den Kosten der Unterbringung in Höhe von 392,- EUR, zwei Verwaltungspauschalen in Höhe von jeweils 19,50 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 7 % errechneten, begehrt hatte,
11 
beantragt er nunmehr,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392,- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie verweist darauf, es handle sich nicht um Fundtiere. Was die Katze anbelange, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters aufhalte und nicht wieder dahin zurückkehre. Durch Aufnahme des Tieres in das Tierheim habe man eher dafür gesorgt, dass es nicht zu seinem Eigentümer habe zurückkehren können. Herrenlose Katzen seien im räumlichen Umfeld der Beteiligten nicht außergewöhnlich, zumal die Beklagte bereits selbst Aktionen gegen sich ausbreitende, wilde Katzenpopulationen durchgeführt habe. Es habe sich niemand gemeldet, der die Katze vermisse. Eine Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sei jederzeit möglich. Der Nachweis, dass es sich um ein Fundtier, nicht um eine herrenlose Sache, handle, sei vom Kläger zu erbringen, der hierfür die Beweislast habe. Auch bei der Wasserschildkröte sprächen die äußeren Umstände nicht dafür, dass es sich um ein Fundtier handle. Selbst bei Annahme der Fundtiereigenschaft ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Voraussetzung für einen Anspruch aus den zivilrechtlichen Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 670 ff. BGB sei, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tiere als herrenlos ansehe. Damit habe die Behandlung im Gegensatz zum wirklichen Willen der Beklagten gestanden. Ein Privater könne aber nur Rechte und Pflichten nach den Regeln der GoA auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber daran bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch den Privaten wahrgenommen worden sei, d.h. nur in besonderen Not- und Ausnahmefällen. Für herrenlose Tiere wäre eine Zuständigkeit der Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) nur begründet, wenn vom Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde, nicht jedoch wenn das Tier nur einen verwahrlosten Eindruck mache.
17 
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
18 
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19 
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet.
20 
Die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs orientiert sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).
21 
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach Satz 2 steht dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, d. h. auch dann, wenn ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, weil ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
22 
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Tatbestand des § 677 BGB setzt voraus, dass jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegt. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Fehlen jedweden vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnisses - und nicht nur eines Auftrags - zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr. Dass der Kläger hier zugleich in Erfüllung seiner eigenen satzungsmäßigen Aufgaben tätig geworden ist, schließt die Besorgung eines fremden Geschäfts nicht aus. Denn ein Geschäft für einen anderen besorgt derjenige, der ein Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen tätigt, wobei der Geschäftsführer auch dann noch mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wenn er nicht ausschließlich fremdnützig tätig werden will (vgl. K. Lange in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 BGB, RdNr. 14).
23 
Dass vorliegend der Kläger auch mit Fremdgeschäftswillen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Fundtieranzeigen an die Beklagte, die nach § 965 Abs. 2 BGB dem Finder obliegen würden, und dem Hinweis, dass die Tiere in seiner Einrichtung verwahrt würden.
24 
Der Kläger hat mit der Unterbringung der Katze und der Schildkröte ein Geschäft der Gemeinde und damit ein fremdes Geschäft besorgt, denn die Beklagte war verpflichtet, die beiden Tiere zu verwahren und damit die hieraus resultierenden Kosten zunächst zu tragen.
25 
Grundsätzlich ist zwar der jeweilige Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet, § 966 Abs. 1 BGB. Er ist jedoch nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist nach § 5 a AGBGB die Gemeinde des Fundorts.
26 
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90 a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind (so Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., Einf. RdNr. 81).
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei beiden Tieren um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere.
28 
Die Vorschrift des § 960 BGB, wonach wilde Tiere herrenlos sind, solange sie sich in der Freiheit befinden, findet keine Anwendung, denn weder bei der Schildkröte noch bei der Katze handelt es sich um ein Tier im Sinne der genannten Vorschrift. Wilde Tiere sind vielmehr nur diejenigen Tiere, die keine Haustiere sind, d. h. keine Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben (vgl. F. Ebbing in Erman, BGB, Kommentar, § 960), wobei auch die Region, in der die Tiere leben, mit heranzuziehen ist. Katzen werden grundsätzlich als Haustiere gehalten. Sie mögen zwar gelegentlich herumstreunen bzw. verwildern, was deren qualitative Einstufung als Haustier jedoch nicht hindert. Schildkröten sind zwar in verschiedenen Bereichen, insbesondere in Südeuropa, als Wildtiere einzustufen. Im Bereich der Beklagten sind natürlich vorkommende Populationen von Wasserschildkröten nicht bekannt, so dass es sich auch insoweit um ein Haustier handelt. Vor dem Hintergrund, dass sich § 960 BGB nur auf Wildtiere bezieht, spielt auch die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 960 Abs. 2 und 3 BGB Anwendung finden könnten, keine Rolle.
29 
Ebenso wenig handelt es sich um Tiere, die gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind.
30 
Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Nach § 3 Nr. 3 TierSchG ist es jedoch ausdrücklich verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist (str., vgl. hierzu F. Ebbing, aaO, § 959 RdNr. 7 m.w.N., Quack in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl. § 959 BGB, RdNr. 4 und 14). Denn bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen (vgl. ausführlich VG Gießen, U. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.G I -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 12.01.2011 - 3 L 272/06 -; VG Saarlouis, U. v. 24.04.2013 - 5 k 593/12 -, jeweils juris), welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens besteht mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Dies entspricht auch den vom Kläger zitierten Hinweisen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Innenministeriums. Zwar kann eine Regelvermutung auch widerlegt werden. Dafür müssten jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, die, ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich möglich ist, die Absicht des Eigentümers, auf das Eigentum zu verzichten, deutlich erkennen lassen, und somit geeignet sind, diese Regelvermutung auszuräumen. Es liegen in beiden vorliegenden Fällen aber weder Anzeichen dafür vor, dass die ehemaligen Besitzer in der für die Annahme einer wirksamen Dereliktion vorauszusetzenden entsprechenden Absicht gehandelt haben, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Was die Schildkröte betrifft, war diese in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, was darauf schließen lässt, dass sie zuvor ordnungsgemäß gepflegt worden war. Was die Katze anbelangt, war diese zwar in einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wurde jedoch im Bereich der Wohnbebauung und zwar auf einer Terrasse im Zentrumsbereich von D. aufgegriffen, was auch darauf hinweist, dass sie nicht total verwildert gewesen ist.
31 
Eine Ablieferung der Fundsachen nach § 967 BGB liegt vor. Mit der Ablieferung wird dem Empfänger die Möglichkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt. Es genügt dabei, dass ihm der tatsächliche Besitz verschafft wird. Auf die gemäß § 854 BGB erforderliche Einigung kommt es nicht an.
32 
Die Finder haben die jeweiligen Tiere beim Kläger abgegeben, der die Beklagte mit Fax vom 19.06.2012 (Wasserschildkröte) und vom 10.07.2012 (Katze) sofort darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er die beiden Tiere gemäß § 965 BGB, d. h. für den Finder, verwahrt. Da es sich bei den Fundsachen um Tiere handelt, die eine besondere Verwahrung benötigen, d. h. die artgerecht untergebracht und ernährt werden müssen, und im vorliegenden Fall beide Tiere noch ärztlicher Betreuung bedurften, ist der Ablieferungspflicht mit der Anzeige Genüge getan. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Tiere, die am Samstag (Schildkröte) bzw. Sonntag (Katze) aufgefunden worden sind, im zuständigen Fundbüro der Beklagten ohne weitere Vorkehrungen hätten abgegeben werden können bzw. die Beklagte Notfallmöglichkeiten eingerichtet oder publiziert hatte. Die Beklagte hatte ab diesem jeweiligen Zeitpunkt die Möglichkeit, die Tiere selbst zu verwahren, und war spätestens auch dann dazu verpflichtet. Dies entspricht auch der Zielsetzung der §§ 967, 975 BGB, die dem Finder die Möglichkeit geben, sich von den Finderpflichten zu befreien, ohne dass er seine Rechte einbüßt.
33 
Damit oblag der Beklagten die Pflicht, beide Tiere zu verwahren. Dieser Verwahrungspflicht ist sie nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11.07.2012 ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Katze in vollem Umfang und hinsichtlich der Schildkröte für den Fall abgelehnt, dass sich kein Besitzer melde. Zugleich hat sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit dem Tierschutzverein K. verwiesen. Auf die Aufforderung des Klägers, die Tiere ggf. abzuholen und anderweitig zu verwahren, ist sie nicht eingegangen.
34 
Damit hat der Kläger ein Geschäft der Beklagten, d. h. die dieser obliegende Verwahrung der Fundtiere, übernommen und ihr dies auch mit den Schreiben vom 19.06.2012 und 10.07.2012 gemäß § 681 BGB angezeigt.
35 
Der von der Beklagten geäußerte entgegenstehende Wille steht einem Aufwendungsersatz nach § 683 BGB nicht entgegen. Dieser erweist sich vielmehr als unbeachtlich. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass generell ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der entsprechenden Aufgabe besteht, sondern es muss darüber hinaus ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass die Aufgabe von dem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.09.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170). Dabei darf die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraums nicht außer acht bleiben. Ein Träger öffentlicher Verwaltung darf nicht durch private Initiative im Hinblick auf das Ob oder Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (vgl. BVerwG, aaO). Dass die Beklagte in ihrem ihr zustehenden Spielraum durch die Verwahrung der Tiere durch die Klägerin beeinträchtigt gewesen wäre, ist im Hinblick auf die konkrete Situation nicht erkennbar. Was die Katze betrifft, hat es die Beklagte von vornherein abgelehnt, der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht nachzukommen, so dass schon gar keine Veranlassung bestanden hätte, die Katze anderweitig unterzubringen. Hinsichtlich der Schildkröte, über deren Auffinden die Beklagte schon mit Fax vom 19.06.2012 informiert worden war, hat sie erstmals mit Schreiben vom 11.07.2012 reagiert. Eine anderweitige Unterbringung für diesen Zeitraum war für den Kläger somit ungeachtet der Frage, ob auch Schildkröten vom Tierschutzverein K. betreut werden, nicht geboten. Die Beklagte hat die Schildkröte weder abgeholt noch den Kläger darauf hingewiesen, dass er sie abliefern solle, sondern deutlich gemacht, dass sie auch dieses Tier als herrenlos ansehen werde, wenn sich der Besitzer nicht bis spätestens 17.07.2012 melde, so dass auch dann keine Aufwendungen erstattet würden. Auch diese Reaktion belegt, dass die Beklagte sich nicht verlasst gesehen hat, das Tier zu verwahren, da sie es nicht als Fundtier einstufen wollte.
36 
Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. keine Relevanz zu. Bestätigt wird das durch das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2012, in der sie dann eine Kostenerstattung zusagt, wenn der Nachweis, dass es sich um Fundtiere handle, erbracht werde, ohne noch einmal auf die Vereinbarung mit dem Tierschutzverein K. abzustellen.
37 
Die Frage, welche Bedeutung der Vereinbarung der Beklagten mit dem Träger des Tierheims K. zukommt, stellt sich soweit nicht. Deshalb ist im hier vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob diese Vereinbarung als Ausgestaltung des der Beklagten für die Verwahrung von Fundtieren zustehenden Ermessens zu beurteilen ist oder ob die Beklagte damit bezweckt, die ihr obliegenden Aufgaben als Fundbehörde abzugeben (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.02.2013 - 8 B 60/12 -, juris).
38 
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ein Betrag von 10,- EUR (Katze in Einzelhaltung) bzw. 4,- EUR (mittelgroße Schildkröte) pro Tag die Aufwendungen des Klägers übersteigen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Zwar wurden diese Kosten auf Basis der vom Kläger ermittelten Verwahrgebühren in Rechnung gestellt, die Gegenstand der jeweiligen Verwahrverträge werden, die aber mit der Beklagten nicht bestehen. Die Beträge können aber dennoch als tatsächliche Aufwendungen zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Kostenbewertung ist nicht nur der Aufwand für Futter und räumliche Unterbringung, sondern auch der personelle Aufwand für die Pflege und Versorgung der Tiere sowie die Reinigung der Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen. Dabei darf nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger auch fest angestellte Mitarbeiter beschäftigt, für die entsprechende Lohnkosten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Aufwendungen keine tatsächliche Grundlage finden.
39 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.