Tierschutzgesetz - TierSchG | § 3

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 18


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,2. (weggefallen)3. einer a) nach § 2a oder § 9 Absatz
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 8


(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn 1. a

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - I ZB 19/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/11 vom 4. April 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 885, 888 a) Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechen

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 10 K 14.5633

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5633 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffen

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 10 K 14.5098

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 10 K 14.5098 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1700 Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundtier; Öffentl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2014 - M 18 S 14.1699

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2014 - 18 S 14.1697

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 15.1284

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 15.1284 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 10 K 14.5098) 5. Senat Sachgebiet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2015 - 5 BV 14.1846

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 BV 14.1846 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. November 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 5. August 2014, Az.: RO 4 K 13.1268) 5. Senat Sachgeb

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 3 C 24/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde begehrt von dem beklagten Landkreis den Ersatz von Kosten für Transport und Unterbringung eines Hundes.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 5 Bf 51/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2016 geändert. Der Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 wird au

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 1900/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 195,92 € seit dem 31. Mai 2014, auf einen weiteren Betrag von 325 € seit dem 1. Augu

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Aug. 2016 - 1 K 81/14

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wege

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Aug. 2016 - 5 B 1265/15

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2016 - 20 A 488/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrage

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2016 - 20 A 530/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrage

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Dez. 2015 - 1 BvR 1864/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den am 13

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Okt. 2015 - 1 L 1290/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom Antragsteller gefangene Hauskatze vorläufig als Fundkatze in Verwahrung zu nehmen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitw

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juli 2015 - 13 K 5322/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.530,00 Euro nebst Prozesszinsen seit dem 28. September 2014 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Dez. 2013 - 4 K 29/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2013

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 392.- EUR nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Die Beklagte trägt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Aug. 2012 - 1 S 1281/12

bei uns veröffentlicht am 09.08.2012

Tenor Auf Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Juni 2012 - 1 K 1728/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Landratsamts

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Jan. 2011 - 3 L 272/06

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 1 K 338/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, der Erlaubnis des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 die Auflage eines Verbots der Verwendung des Flankengurts (Nebenbestimmung Nr. II. 8. Satz 2) beizufügen.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2007 - 4 K 2339/05

bei uns veröffentlicht am 15.03.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger, der Halter eines Rüden der Windhunderasse Saluki ist, wendet sich gegen die Untersagung der Anw

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Sept. 2004 - 4 K 2790/04

bei uns veröffentlicht am 01.09.2004

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf EUR 2.500.—festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Ano

Referenzen

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn 1. aus...