Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 9 E 17.3293

bei uns veröffentlicht am09.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport zu erteilen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer einstweiligen Ausbildungs- bzw. Beschäftigungserlaubnis.

Der laut eigener Aussage, laut eines ärztlichen Gutachtens (Bl. 64f. d. Behördenakts – i.F.: BA –) und laut einer mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 der Behörde vorgelegten Geburtsurkunde (eingegangen am 6. Juli 2017, Bl. 226ff., insb. Bl. 248 d. BA) am 14. August 1996 geborene Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 14. Juni 2016 in das Bundesgebiet ein (die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert vom 20. Juni 2013, Bl. 4 d. BA). Er stellte am 4. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag (Bl. 27 d. BA), der mit Bescheid vom 14. Februar 2017, Az. 5646624 – 272 abgelehnt wurde (Bl. 168ff. d. BA). Der Antragsteller wandte sich gegen diesen Ablehnungsbescheid mit Klage vom 22. Februar 2017 (M 21 K 17. 33455, vgl. Bl. 195 d. BA). Er ist im Besitz einer bis zum 16. September 2017 gültigen Aufenthaltsgestattung (Bl. 182 d. BA).

Nachdem der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin bereits vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 im Rahmen einer sog. Einstiegsqualifizierung und im Anschluss daran ab 1. August 2016 im Ortsdienst tätig war, stellte er am 17. März 2017 einen (weiteren) Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung (Bl. 186ff. d. BA).

Nach Anhörung vom 28. März 2017 (Bl. 196 d. BA) lehnte das Landratsamt, Ausländerwesen (i.F.: Landratsamt) den Antrag ab.

Zwar sei die Wartezeit von drei Monaten erfüllt, gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis spreche aber, dass der Antragsteller weder dem Bundesamt noch dem Landratsamt seinen Pass vorgelegt und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Auch spreche gegen die Erteilung, dass der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt worden sei; zwar führe diese Ablehnung wegen der gegen den Bescheid erhobenen Klage nicht per se zur Versagung der Erlaubnis, sie sei aber als Prognose über die Bleibewahrscheinlichkeit mit zu berücksichtigen gewesen. Die Gesamtschutzquote für Menschen, deren Herkunftsstaat Sierra-Leone ist, liege laut Bundesamt im Kalenderjahr 2016 bei 7,7%. Deshalb dürfe vermutet werden, dass das Schutzgesuch letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Die vorgelegten Schulzeugnisse seien als Nachweise für gute Sprachkenntnisse berücksichtigt worden, es fehle aber an einem Zertifikat bzw. Nachweis nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Es sei auch aus migrationspolitischen Erwägungen zu verhindern, dass das Asylverfahren für Zwecke der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt missbraucht werde. Wegen des Bescheidinhalts im Übrigen wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 18. Juli 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis für die Ausbildung als Lokführer im Betriebsdienst bei der L. Gesellschaft einstweilen zu erteilen.

Auf den Sachvortrag wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf die Stellungnahme vom 7. August 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund – also: die Eilbedürftigkeit der Sache – sowie ein Anordnungsanspruch – mithin: der zu sichernde materielle Anspruch in der Hauptsache. Anordnungsgrund und -anspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Ein Anordnungsgrund bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar entspricht es dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung, dass das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Vorliegend wird die Hauptsache aber nicht in diesem Sinne vorweggenommen, sondern die Erlaubnis zur Ausbildung nur einstweilen erteilt. Das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Übrigen nicht nur zugunsten der Behörde, sondern auch zugunsten des Antragstellers (vgl. z.B. Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 66a). Gerade angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind Härten in diesem Zusammenhang in jedem Fall zu vermeiden. Die Dringlichkeit – mithin: der Anordnungsgrund – ergibt sich vorliegend aus zwei Aspekten:

Zum einen hat der Arbeitgeber des Antragstellers ausdrücklich erklärt, den Ausbildungsplatz nur mehr bis zum Stichtag 31. August 2017 für den Antragsteller freihalten zu können.

Zum anderen folgt ein Interesse gerade an diesem konkreten Ausbildungsplatz in diesem konkreten Ausbildungsbetrieb hier daraus, dass der Antragsteller seine Ausbildung über eine sog. Einstiegsqualifizierung bereits dergestalt vorbereitet und – im untechnischen Sinne – begonnen hat, dass ihm der Zeitraum dieser Maßnahme aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der zu erfüllenden Tätigkeiten im Betrieb der L. GmbH mit acht Monaten auf das erste Lehrjahr angerechnet wird. Dem liegt eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern vom 4. April 2017 zugrunde, wonach der Berufsausbildungsvertrag – wie vom Antragsteller und seiner Arbeitgeberin beantragt – mit einer Ausbildungszeit vom 10. April 2017 bis zum 31. Juli 2019 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wurde (Bl. 205 d. BA). Das bedeutet, dass die an sich 36-monatige Ausbildung um acht Monate verkürzt wurde, wie es § 8 Abs. 1 BBiG und § 1 Satz 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO) vom 20. September 2007 (ANBA 2007 Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-Anordnung vom 12. Februar 2016 (ANBA 2016 Nr. 4 S. 5) vorsehen (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris). Dass sich der Zeitpunkt des Wiedereinstiegs – im Antrag vom März 2017 noch auf den 10. April 2017 datiert und so auch im Berufsausbildungsvertrag festgeschrieben – auf August 2017 verschiebt, ist für die Verkürzung des Ausbildungszeitraums insgesamt und auch für die Aufnahme des zweiten Lehrjahrs irrelevant und resultiert laut nachvollziehbarer Stellungnahme der L. GmbH (E-Mail vom 3. August 2017) aus dem Umstand, dass die Genehmigung der Ausländerbehörde ausblieb. Da eine Einstiegsqualifizierung darauf gerichtet ist, dass die Ausbildung im gleichen Unternehmen möglichst bald im Anschluss an die Beendigung der Maßnahme begonnen wird – schließlich dient die Einstiegsqualifizierung gerade auch dazu, dass der Ausbildungsbetrieb seinen künftigen Auszubildenden in der täglichen Praxis kennenlernen kann –, würde eine Wiederaufnahme der Ausbildung erst im Jahr 2018 laut Stellungnahme der L. GmbH vom 17. Juli 2017 im Zweifel dazu führen, dass die Anrechnung der Einstiegsqualifizierung nicht mehr möglich wäre, d.h. nicht mehr anerkannt würde.

Der vorliegende Fall ist damit nicht mit Fällen vergleichbar, in denen erstmals Ausbildungen begonnen werden sollen oder in denen Ausbildungen in beliebigen Unternehmen möglich wären.

Überdies wird der Antragsgegner vorliegend nur dazu verpflichtet, die Ausbildungserlaubnis einstweilen zu erteilen. Das Prozedere gleicht damit bspw. Fällen, in denen Schüler vorläufig zum Unterricht – in höheren Klassen oder an bestimmten Schulen – zugelassen werden, um irreparable Nachteile zu vermeiden (dazu bspw. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 7 CE 13.2063 – juris). Damit besteht keine Präjudizwirkung hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens (siehe auch unten).

2. Auch ein Anordnungsanspruch, mithin: ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG und/oder auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylG sind erfüllt. Der Antragsteller ist seit 4. Juli 2013 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hält sich damit seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Die behördliche Ablehnung seines Asylantrags ändert daran nichts, da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. das anhängige Klageverfahren M 21 K 17.33455 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschäftigungsverordnungBeschV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf wie dem vorliegenden (vgl. Ziff. 52202 der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 5. Juni 2017 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung) keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG. Schließlich sind keine Versagungsgründe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG ersichtlich.

b) Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die vorläufige Sicherung des materiellen Hauptsacheanspruchs; dies kann auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sein. Damit ist irrelevant, dass § 61 Abs. 2 AsylG auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht und dass damit ein gebundener Anspruch grundsätzlich nicht besteht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gerade nicht notwendig, auch ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens kann mit einer vorläufigen Regelung gesichert werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 50).

Die die Ablehnungsentscheidung tragenden Ermessensgründe wecken – auch in Ansehung der Vorgaben des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 – bei einem seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und seit mehr als zwei Jahren hier arbeitenden Asylbewerber hinreichende Zweifel, um die tenorierte vorläufige Regelung zu treffen (vgl. auch VG Berlin, B.v. 14.4.2016 – 11 L 49.16 – juris):

Zwar sind die Ausführungen des Bevollmächtigen zu Art. 15 Abs. 1 RL EU 2013/33 nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, unzutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris).

Andererseits aber sprechen gute Gründe für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis: Zum einen wird die Beschäftigung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne § 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 39 Abs. 2 AufenthG zeitigen, wie sich aus der Stellungnahme der L. Gesellschaft vom 17. Juli 2017 ergibt: Danach könne der Bedarf an Lokführern derzeit vom Markt nicht gedeckt werden; dass der Ausbildungsplatz nur mehr bis zum 31. August 2017 freigehalten werden könne, steht dazu nicht zwangsläufig in Widerspruch.

Zum anderen lässt sich auch die im Bescheid noch festgestellte Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG – fehlende Mitwirkung im Asylverfahren – mit Blick auf die vorgelegte Geburtsurkunde nicht mehr ohne Weiteres annehmen, wie auch § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zeigt (vgl. zur Geburtsurkunde OVG Hamburg, B.v. 29.9.2014 – 2 So 76/14 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.1.2017 – A 4 K 2343/16 – juris). Dabei ist zu beachten, dass die Geburtsurkunde dem Landratsamt am 6. Juli 2017 und damit sowohl vor dem 7. Juli 2017 als Zeitpunkt des Bescheiderlasses (die Schlusszeichnung erfolgte ohnehin erst am 10. Juli 2017) als auch geraume Zeit vor Aushändigung des Bescheids (12. Juli 2017) zuging; unabhängig davon, dass der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, waren die Ermessenserwägungen bezüglich etwaig versäumter Mitwirkungspflichten somit nicht mehr aktuell. Wenn in der Antragserwiderung vom 7. August 2017 darauf hingewiesen wird, dass die Echtheit der Geburtsurkunde nicht abschließend habe überprüft werden können, so ist das kein durchgreifendes Argument, da das bei entsprechenden Ermittlungen möglich (gewesen) wäre.

Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit langem im Asylverfahren befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1990 – 1 B 14/90 – juris), dass er eine qualifizierte Berufsausbildung – eine qualifizierte Berufsausbildung setzt im Anschluss an § 6 Abs. 1 BeschV voraus, dass es sich, wie vorliegend, um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und dass die Berufsausbildung mindestens zwei Jahre dauert (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60a AufenthG, Rn. 288.3) – anstrebt und über die Anrechnung teilweise schon „verwirklicht“ hat, dass er nach mehreren der Ausländerbehörde vorgelegten Schulzeugnissen bereits über gute Sprachkenntnisse verfügt und sich durch (Intensiv-) Deutschkurse weiter fortbildet (siehe aber auch unten, Ziff. 3 des Beschlusses) und dass er nach Angaben seiner Arbeitgeberin (und den vorgelegten Nachweisen) im Rahmen seiner bisherigen Ausbildungsabschnitte gute Leistungen erbracht hat, dem Ausbildungsstand des ersten Lehrjahres deutlich voraus ist und sich stets lern- und integrationswillig gezeigt hat. Auch der Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Zeugnis vom 24. Juli 2015, Bl. 229 d. BA) streitet für den Antragsteller.

Die Frage, ob der Jahresstatistik des Bundesamts zur Bleibeperspektive des Antragstellers überhaupt ein Aussagewert für das vorliegende Verfahren zu entnehmen ist, ist aus mehreren Gründen zweifelhaft; ihre Klärung im Übrigen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, auf das sich die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, enthält dazu unter 2.2.2 „Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind“ folgende Aussagen:

„Im Übrigen, also soweit es Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsstaaten betrifft, steht die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörden.

Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden:

a) Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: […] hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren aufgrund Herkunft aus einem Staat mit hoher Anerkennungsquote des BAMF […]

b) Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, insbesondere, wenn die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ i.S.d. § 30 AsylG erfolgte. […]“

Vorab ist klarzustellen, dass eine derartige Statistik nicht letztverbindlich für eine Entscheidung des Einzelfalls sein kann; dies zeigt sich schlicht daran, dass der Antragsgegner eine geringe Bleibeperspektive bei einer hypothetischen Behandlung von 100 Einzelfällen sierra-leonischer Antragsteller – gerundet – acht dieser Einzelfälle zu Unrecht entgegenhalten würde.

Weiter zeigt die Formulierung des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, dass nur eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gewertet werden soll; für den umgekehrten Fall eines noch nicht verbeschiedenen Asylgesuchs eines Antragstellers mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit findet sich keine Regelung. Weiter würde ein derartiges hypothetisches Ermessenskriterium – geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren spricht gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis – dann, wenn bereits eine behördliche Ablehnung des Asylantrags erfolgt ist (wie vorliegend), ohnehin von der unter b) zitierten Regelung „konsumiert“. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die (noch nicht bestandskräftige) Ablehnung, anders als vom IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 unter b) als „insbesondere“ gegen die Erteilung sprechend zu werten, nicht als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 AsylG erfolgte, was sich in den Erwägungen der Ausländerbehörde ebenfalls nicht niederschlägt. Die weitergehende „Prognose“ der Ausländerbehörde schließlich, dass eine geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im behördlichen Verfahren gleichsam das gerichtliche Verfahren „präjudiziert“, findet sich weder im IMS, a.a.O. noch wäre dies im Übrigen anzuerkennen, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens offen ist.

Mit Blick auf die erhobene Klage kommt der Bundesamt-Statistik nach Ansicht des Gerichts generell keine besondere Aussagekraft mehr zu (vgl. bereits VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), da sie – soweit ersichtlich –nicht auf die Bestandskraft der Entscheidungen abstellt. Diese Frage bleibt einer (ergänzenden) Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG (sog. 3+2-Regelung) sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis („Parallelverfahren“, vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris) außer Betracht zu lassen – und verbieten sich nach Ansicht des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden bereits deshalb, weil gerade die von der Ausländerbehörde erlaubte Einstiegsqualifizierung (Bl. 103 und 114 d. BA) den „Grundstein“ für eine derartige Verfestigung gelegt hat. Dass eine Einstiegsqualifizierung nicht nur – wie es im Bescheid anklingt – dazu dienen soll, gleichsam „generelle berufliche Handlungsfähigkeit“ zu erlangen, sondern gezielt einer Ausbildung im selben Betrieb vorgeschaltet wird, ergibt sich bspw. aus den Informationen, die die Bundesagentur für Arbeit dazu online bereitstellt (https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/ Ausbildung/Ausbildungsvorbereitung/Einstiegsqualifizierung/index.htm): Danach wird eine Einstiegsqualifizierung u.a. nur dann bewilligt, wenn sie ihren Inhalten nach auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des BBiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 der HwO, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet. Weiter sei es ausdrückliches Ziel der Einstiegsqualifizierung, dass mehr junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsbedingungen eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und dass diese durch die erfolgreichen Vorerfahrungen gegebenenfalls verkürzt wird. Dies wurde so auch explizit von der dem Antrag auf Bewilligung der Einstiegsqualifizierung beigegebenen Stellenbeschreibung (Bl. 98 d. BA) und von dem entsprechenden Beschäftigungsvertrag (Bl. 93 d. BA) aufgegriffen, die der Bewilligung der Ausländerbehörde zugrunde lagen. Die Wertung der Ausländerbehörde, dass mit der Zulassung zu einer Einstiegsqualifizierung kein Vertrauensschutz begründet würde (Bescheid, S. 7), kann nicht nachvollzogen werden, da sich der vorliegende Fall dadurch gerade abhebt von Fällen, in denen erstmals eine Ausbildung aufgenommen werden soll. Die Ausländerbehörde hätte dem Antragsteller die Zulassung zur Einstiegsqualifizierung verwehren und, wie zwischenzeitlich auch geschehen, schlicht eine Tätigkeit im Ortsdienst – d.h. eine „normale“ Beschäftigung – bewilligen können; durch die Zulassung zu einer Maßnahme aber, die eine Ausbildung vorbereitet und zu einer Anrechnung im Ausbildungszeitraum führt, wird nach Ansicht des Gerichts durchaus in der Ermessensausübung zu berücksichtigender Vertrauensschutz begründet. Dass die Einstiegsqualifizierung einen „Sonder Weg“ darstellt, der selbst bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen kann, zeigt sich auch an den Wertungen des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.1 am Ende):

„Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt ha-ben, im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Erteilung einer Beschäfti-gungserlaubnis zulassen. Solche Umstände können sich insbesondere aus dem Vertrauensschutz oder den besonderen berechtigten Interessen des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebs ergeben. Sie können zum Beispiel vorliegen, wenn eine vor Erlass des IMS vom 31.03.2015, Az. IA2-2081-1-8, aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung oder Beschäftigung in einem Mangelberuf fortgesetzt werden sollen oder nach einer erfolgreich abgeschlossenen Einstiegsqualifizierung nunmehr eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen werden soll.“

Ohne dass es tragend darauf ankommt, sei schließlich darauf verwiesen, dass das Landratsamt – Fachbereich Jugend und Sport – selbst den Ausbildungswunsch des Antragstellers aufgegriffen, nachdrücklich unterstützt und begleitet hat (vgl. z.B. Bl. 88ff. d. BA, Bl. 184 d. BA); auch vonseiten der Ausländerbehörde wurde nach Aktenlage noch unter dem 10. März 2015 auf einer entsprechenden Mailanfrage vermerkt, dass auch eine Ausbildung – und nicht nur eine Einstiegsqualifizierung – genehmigt werden könnte (Bl. 88 d. BA).

Ob mit alledem auch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis also die einzig richtige Entscheidung dargestellt hätte und darstellt, muss nach Obenstehendem nicht entschieden werden.

3. Unabhängig von Vorstehendem bleibt festzuhalten, dass mit der hiesigen Entscheidung nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens getroffen wird. Der Antragsteller wird im Rahmen des Klageverfahrens v.a. ein entsprechendes Sprachzertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) – mindestens für das Sprachniveau B1 (vgl. § 2 Abs. 11 AufenthG), am besten für die nach seinem Vortrag auch bereits belegten Stufen B2 und C1, da entsprechende Kenntnisse für den Erfolg einer Ausbildung unerlässlich erscheinen – vorzuweisen und nach Möglichkeit einen Pass als Identitätsnachweis zu beschaffen haben (vgl. zu dieser Forderung VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), um seine Ausbildung weiter vorantreiben zu dürfen. Gerade Letzteres liegt nicht nur mit Blick auf eine mögliche Aufenthaltserlaubnis – bspw. nach § 25a Abs. 1 AufenthG – im ureigenen Interesse des Antragstellers, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG; für das Gericht sind die Bedenken des Bevollmächtigten im Hinblick „auf das laufende Asylverfahren“ dabei nicht nachvollziehbar, da schließlich auch eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Sollte ein Pass nicht mehr existieren, wird der Antragsteller alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, zu besorgen haben, § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Angesichts der beschafften Geburtsurkunde aus 2015 erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass es dem Antragsteller mangels (noch lebender?) Verwandter im Heimatland (vgl. Bl. 200 d. BA) nicht möglich sein sollte, sich um weitere Aufklärung zu bemühen. Diesbezüglich und im Anschluss an die oben formulierten Forderungen, denen der Antragsteller bis dato nur teilweise nachgekommen ist und die im Hauptsacheverfahren zu erfüllen sind, werden alle Beteiligten ergänzend auf folgende Passage des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.2 am Ende) hingewiesen:

„Wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, sind bei ungeklärter Identität des Aus-länders dieser und ggf. auch der (Ausbildungs-) Betrieb darüber zu belehren, dass im Falle einer Ablehnung des Asylantrages nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte, weil dann das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt.“

Abschließend ist klarzustellen, dass die vorliegende Entscheidung keinerlei (positive) Auswirkungen auf das parallele Asylverfahren hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b, § 61 AsylG. Der Gegenstandswert wurde nach § 30 Abs. 1 RVG festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

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(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn1.er sich seit drei Jahre

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 40 Versagungsgründe


(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 6 Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung


Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin ode

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer


(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. (2) In Ausnahmefällen kann die zuständi

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2017 - Au 6 K 17.1271

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Sept. 2017 - B 6 E 17.32762

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtu

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

1.
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
2.
der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

1.
der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
2.
wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
3.
die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19 oder § 19b entsprechend für die aufnehmende Niederlassung.

(3) Die Zustimmung kann darüber hinaus versagt werden, wenn

1.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung seinen oder ihren sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist,
2.
über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Arbeitgebers oder der Niederlassung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
3.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
4.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über das Vermögen der aufnehmenden Niederlassung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde,
5.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung keine Geschäftstätigkeit ausübt,
6.
durch die Präsenz des Ausländers eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird oder
7.
der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern; das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis hauptsächlich zu diesem Zweck begründet wurde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die im Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 ausgesprochene Versagung der beantragten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig gewesen sei, weiter. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. Dezember 2015 zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu verpflichten, hat der Kläger in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem er seinen Asylantrag zurückgenommen hatte. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung einer Schadensersatzklage aufgrund eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht, sie aber als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist abzulehnen, weil die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtfrage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig (1.). Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. nicht entscheidungserheblich ist (2.). Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die formulierte Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre (3.).

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen des Fehlens eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Es kommt daher auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob er als Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland entgegen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 (IMS IA2-2018-1-8) aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG hatte, nicht mehr an, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits deshalb keinen Erfolg haben kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014; § 124 Rn. 149 und 154).

1.1. Das geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitslohns, die er auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der beantragten Beschäftigungserlaubnis stützt.

Ein solches Feststellungsinteresseinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (BVerwG, U.v. 14.1.1980 - 7 C 92.79 - juris, U.v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - juris, U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42).

Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte rechtliche Würdigung auf, dass dem Kläger kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zusteht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es fehlt an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (1.1.1), weil weder der Gesetzgeber noch die Ausländerbehörde in entsprechender Weise gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen haben (1.1.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stützt, kommt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht, wenn ein Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht

(EuGH, U.v. 5.3.1996 - C-46/93, C-48/93, Brasserie du pêcheur -, U.v. 30.9.2003 - C-224/01, Köbler -; BGH, U.v. 20.1.2005 - III ZR 48/01 -, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Leitlinien festzustellen.

Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, U. v. 5.3.1996, a.a.O., juris Rn. 45, 55; BGH, U. v. 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 16 m.w.N.)

Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können. Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6. 2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 81; BGH, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 - juris Rn. 22). Die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht gelten dabei für alle Staatsgewalten unabhängig davon, ob der schadensverursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung des Mitgliedstaats anzulasten ist (BGH, U.v 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, U.v. 30.9.2003, a.a.O., Rn. 31 f.).

1.1.1 Hieran gemessen ist offensichtlich, dass weder dem Gesetzgeber ein qualifizierter Rechtsverstoß im Sinne einer offensichtlichen und zugleich erheblichen Überschreitung seiner Rechtsetzungsbefugnis noch der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht anzulasten ist.

Entgegen der vom Kläger im Zulassungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entschieden hat.

Schon der Wortlaut der Richtlinienbestimmung trägt die Ansicht des Klägers, die Vorschrift vermittle einen individuellen Rechtsanspruch, nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben lediglich die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Ein unmittelbar den einzelnen Antragsteller begünstigender Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt neun Monate nach Antragstellung lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln dürfen und räumt ihnen damit einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des durch die Richtlinienbestimmung vorgegebenen Ziels ein. Die Rechtssetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten ist ausschließlich durch das - wenig konkrete - Erfordernis der Effektivität des Arbeitsmarktzugangs beschränkt. Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU verbietet weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte.

Aus Art. 15 Abs. 1 GRCh ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers gewährt Art. 15 Abs. 1 GRCh kein (einklagbares) Recht auf Arbeit, weil aus der Grunderechtecharta keine sozialen Grundrechte hergeleitet werden (Ruffert in Callies/Ruffert, EUV, AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 15 GRCh Rn. 3, 6). Auch unterliegt die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 GRCh der Vorschrift des Art. 52 GRCh, d.h. Einschränkungen der Rechte und Grundsätze der Charta dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen. Das in den Erwägungen der RL 2013/33/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten bei der Beantragung von internationalem Schutz (Erwägungsgrund 25) rechtfertigt es, bestimmte Gruppen von Schutzsuchenden vom Arbeitsmarktzugang auszuschließen (siehe auch VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 45 zum Dublin-Verfahren und Art. 6 GG), wenn aufgrund der Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens der begründete Verdacht besteht, dass der Asylantrag nur zum Zweck der Arbeitsmigration gestellt wird.

Besteht demnach sowohl für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung als auch für die vollziehende Behörde bei der Anwendung des nationalen Rechts ein gewisser Gestaltungsspielraum, so reicht die bloße Verletzung von Gemeinschaftsrecht für einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht als Voraussetzung für einen Haftungsanspruch nicht aus.

1.1.2 Anhaltspunkte für eine offenkundige oder erhebliche Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 15 RL 2013/33/EU in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG oder durch die Verwaltungsbehörde bei der richtlinienkonformen Anwendung der nationalen Regelung hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung verlangt für einen qualifizierten Verstoß letztlich ein Verschulden (im untechnischen Sinn) des handelnden Organs (VGH BW, U. v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 27 m.w.N.), das Unionsrecht bietet keine völlig verschuldensunabhängige, von einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung (BGH, U.v. 16.4.2015 - III ZR 333713 - juris Rn. 48 m.w.N.). Ein solcher Verstoß des Gesetzgebers bzw. der Ausländerbehörde bei der Umsetzung bzw. Anwendung von Unionsrecht ist bezüglich der hier maßgebenden Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht erkennbar. Die Umsetzung der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU durch den Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist durch den Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgabe nicht ausgeschlossen (s.o. 1.1.1; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 5; B.v. 7.12.2016 - 10 ZB 16.631 - juris Rn. 5). Diese Auffassung wird auch in der Kommentarliteratur (Hailbronner, AsylVfG, Stand: März 2015; § 61 Rn. 16; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016; § 61 AsylVfG Rn. 9; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 61 AsylG Rn. 1) vertreten. Zudem darf die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufenthalts- und asylrechtlich relevante Zwecke verfolgen. Insbesondere kann die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens berücksichtigt werden (Schröder, a.a.O., Rn. 9). Die der Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten zugrunde liegende Annahme der Ausländerbehörde, dass bei diesen Asylbewerbern das Asylverfahren in relativ kurzer Zeit (negativ) abgeschlossen sein wird und daher weder unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der sozialen Sicherungssysteme noch einer möglichst raschen Integration ein Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden muss, steht in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zur Reduzierung der öffentlichen Sozialleistungen für Asylbewerber (BT-Drs. 17/3556 S. 8) und dem zugleich verfolgten Ziel, einem Missbrauch des Asylverfahrens entgegenzuwirken (siehe auch Erwägungsgründe 23 und 25 der Richtlinie 2013/33/EU). Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylanträge in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (§ 29a Abs. 1 AsylG), soll nicht wegen einer großzügigen Öffnung des Arbeitsmarktes ein Anreiz dafür geschaffen werden, das Asylverfahren alleine wegen der Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs durchzuführen (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.12.2015 - Au 1 K 15.1455; B. v. 22.12. 2015 - Au 1 K 15.1686).

2. Selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bliebe der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolglos.

2.1 Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU ein Anspruch des einzelnen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, ist schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Ein unmittelbarer Anspruch des einzelnen Antragstellers bestünde nur dann, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nicht hinreichend umgesetzt hätte. Insoweit bringt der Kläger lediglich vor, dass das IMS vom 31. März 2015 der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU entgegenstehe. Dabei handelt es sich jedoch um keine Umsetzungsregelung des nationalen Gesetzgebers. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, der die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ausschließt, ist auf den Kläger, der seinen Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt hat, nicht anwendbar, so dass sich die Frage, ob eine solche Regelung mit Art. 15 RL 2013/33/EU vereinbar ist, nicht stellt.

2.1 Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das IMS vom 31. März 2015 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt nicht, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, vielmehr stellt der Gesetzgeber die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde. Bei Ermessensentscheidungen handelt es sich stets um einzelfallbezogene Entscheidungen, die nicht einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können, selbst wenn vorliegend das Ermessen der Behörde durch die ermessensbindenden Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 eingeschränkt ist. Das IMS vom 31. März 2015 schließt die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nur grundsätzlich aus und lässt Ausnahmen im Einzelfall zu. Maßgebliche Kriterien sind die Aussichtslosigkeit des Asylantrags, Vertrauensschutzgesichtspunkte, das Interesse des Arbeitgebers und migrationspolitische Erwägungen.

Zudem sind die Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 inzwischen durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 ersetzt (IA2-2081-1-8-19) ersetzt worden, die für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, ähnliche, aber unter dem Gesichtspunkt des effektiven Arbeitsmarktzugangs und des Schutzes vor aussichtslosen Asylanträgen differenzierte Vorgaben zur Ermessensausübung machen. Daher kommt es auf die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 den Vorgaben des Art. 15 RL 2013/33/EU entspricht, für künftige Entscheidungen über Anträge von Asylbewerbern, die ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt haben, nicht mehr an.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Berufungsverfahren. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen bedürfen keiner Vorlage an den Gerichtshof (3.1) bzw. sind nicht vorlagefähig (3.2).

3.1 Als konkrete Grundsatzfrage hat der Kläger innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 AsylG zunächst formuliert, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU für jeden einzelnen Antragsteller - unabhängig vom Herkunftsstaat - ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 6.10.1982 - CILFIT, C-283/81 - juris Rn. 21; U.v. 17.5.2001 - TNT Traco, C-340/99 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 9.9.2015 - João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português, C-160/14 - juris Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 221/11 - juris Rn. 30). Da Art. 15 RL 2013/33/EU schon seinem Wortlaut nach offensichtlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den einzelnen Antragsteller begründet, sondern lediglich die Mitgliedstaaten mit der Zielvorgabe in die Pflicht nimmt und diesen aber die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt überlässt, bestehen keine Zweifel, dass sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, weil den Mitgliedstaaten ein gewisser Gestaltungsspielraum verbleibt.

3.2 Weiter hält der Kläger die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 in seiner Nr. 2.1 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, für klärungsbedürftig. Diese Frage kann jedoch nicht Gegenstand einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV sein. Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe. Nationale Rechtsvorschriften können Gegenstand einer Vorlage sein, wenn es um ihre Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben geht (Wegener in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 267 Rn. 6). Bei den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr handelt es sich aber um keine Rechtsvorschrift des nationalen Rechts, sondern lediglich um Vorgaben zur Ausübung des in der nationalen Rechtsvorschrift eingeräumten Ermessens (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 7). Die vom Kläger gestellte Grundsatzfrage ist daher nicht vorlagefähig. Soweit die Vereinbarkeit eines nationalen Rechtsaktes mit unionsrechtlichen Vorgaben in Frage stünde, beschränkte sich der Gerichtshof in seiner Antwort im Übrigen auf die Auslegung des Unionsrechts. Die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall wäre allein Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts. Die Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU für das im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall auszuübende Ermessen ergäben, wäre letztlich wieder vom innerstaatlichen Gericht zu entscheiden.

Nach Ablauf der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG hat der Kläger als grundsätzlich zu klärend die Frage aufgeworfen, ob es gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, wenn Asylbewerbern, die sich schon neun Monate ohne Entscheidung im Asylverfahren befinden, der Zugang zum Arbeitsmarkt allein aufgrund der Herkunft aus einem als sicher deklarierten Herkunftsstaat versagt wird. Eine solche Regelung trifft die für den Kläger allein maßgebliche nationale Rechtsvorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG jedoch nicht, so dass die gestellte Frage für das innerstaatliche Gericht auch nicht entscheidungserheblich ist und damit nicht Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof sein kann. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang wieder auf das IMS vom 31. März 2015 abstellt, wird auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, erübrigt sich die Festsetzung des Streitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juli 2014 geändert:

Dem Kläger wird für das Klageverfahren 17 K 2812/14 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin ... zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten richtet, mit der er aufgefordert wird, sich eine Personenstandsurkunde zu beschaffen und diese unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzulegen.

2

Der Kläger gibt an, als aserbaidschanischer Staatsangehöriger derselben Volkszugehörigkeit in Armenien geboren worden zu sein. Die Republik Armenien stelle ihm kein Identitätspapier aus, weil er aserbaidschanischer Volkszugehöriger sei. Die Republik Aserbaidschan stelle ihm ebenfalls ein solches Papier nicht aus, weil er in Armenien geboren worden sei. Die Beklagte hält die Identität des Klägers für ungeklärt, seinen Mitwirkungspflichten habe er nur unzureichend entsprochen. Mit Ordnungsverfügung vom 13. März 2014 forderte die Beklagte ihn gemäß §§ 46 Abs. 1, 82 Abs. 3 AufenthG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf, bis zum 23. Juni 2014 einen gültigen Reisepass bzw. Passersatz oder einen Personalausweis (Identitätskarte) oder eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung der Botschaft über deren beantragte Zweitschrift zu beschaffen und diese bei der Ausländerbehörde unverzüglich vorzulegen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 16. April 2014 wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2014 zurück.

3

Am 3. Juni 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2014 abgelehnt hat, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Einwand des Klägers, in Aserbaidschan würde ihm mit Sicherheit keine Personenstandsurkunde ausgestellt, überzeuge nicht, weil er im Asylverfahren selbst angegeben habe, im September 1992 eine Einberufung zum aserbaidschanischen Militär erhalten und dort zwei oder drei Monate lang Dienst geleistet zu haben. Außerdem habe er geltend gemacht, dass ihm der Inlandspass abgenommen worden sei, der Auslandspass aber nicht, der Pass sei in Baku ausgestellt worden und er sei in Aserbaidschan gemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 habe die Botschaft der Republik Aserbaidschan mitgeteilt, das Verfahren zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Klägers habe zu keinem Ergebnis führen können, weil die von ihm in den Anträgen angegebenen Informationen unvollständig gewesen seien.

II.

4

1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hieran könnten insoweit Zweifel bestehen, als die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten zutreffend auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG zu stützen sein dürfte, da der Kläger ein abgelehnter früherer Asylbewerber ist und die Vorschrift des § 15 AsylVfG nicht nur für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auch für die Ausländerbehörden gilt (siehe Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand 5/2014, § 15 Rn. 9 f.). Mithin könnte eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliegen und deswegen der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylVfG Platz greifen.

5

Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Ob dies so ist, richtet sich, wenn es sich - wie hier - um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber einem Ausländer handelt, allerdings allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylverfahrensgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vor. Ist die Maßnahme hingegen auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz selbst dann nicht vor, wenn sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung in dieser keine Stütze findet, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes hätte erlassen werden dürfen. Letzteres ist allein eine Frage der Begründetheit der von dem Ausländer gegen die Maßnahme erhobenen Anfechtungsklage (so BVerwG, Urt. v. 31.3.1992, Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 27 m.w.N.). Da die Beklagte ihre Ordnungsverfügung ausdrücklich nur auf Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gestützt hat, ist nicht von einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz auszugehen, so dass die Beschwerde des Klägers gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft ist.

6

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zusteht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die - wie der Kläger - nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.5.2012, NVwZ 2012, 1390; v. 13.3. 1990, BVerfGE 81, 347, 356 f.; st. Rspr.).

7

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage nach diesem Maßstab eine realistische Erfolgschance zu, so dass ihm ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusteht.

8

a) Zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung der Beklagten - der Kläger solle sich einen gültigen Reisepass bzw. Passersatz oder einen Personalausweis (Identitätskarte) oder eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung der Botschaft über deren beantragte Zweitschrift beschaffen und diese der Ausländerbehörde unverzüglich vorlegen - dürfte § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sein, weil der Kläger ein abgelehnter früherer Asylbewerber ist.

9

Die Beklagte hat ihre Ordnungsverfügung auf §§ 46 Abs. 1, 82 Abs. 3 AufenthG gestützt. Dies ist allenfalls insoweit zutreffend, als man in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung sieht und deshalb § 46 Abs. 1 AufenthG ergänzend heranzieht (siehe dazu Grünewald, GK-AufenthG, Stand 2/2013, § 48 Rn. 48 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 4/2014, § 46 AufenthG Rn. 4). Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen). Identitätspapiere im Sinne dieser Vorschrift sind alle für die Rückreise benötigten Papiere (vgl. Grünewald, a.a.O., § 48 Rn. 43).

10

Eine sog. Passverfügung, die - wie hier - der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage aber nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48 Abs. 3 Satz 1, 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG. Bei der streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Klägers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Rechts- oder tatsächlichen Handlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Klägers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen Pflichten, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll. Würde § 15 AsylVfG nur während des Asylverfahrens Anwendung finden, wären im Übrigen Asylbewerber in laufenden Verfahren trotz ihres durch die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG legalisierten Aufenthalts in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten durch die §§ 74 ff. AsylVfG stärker beschränkt als dies für abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber der Fall wäre. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2007, AuAS 2007, 43 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.2004, NVwZ-RR 2004, 690 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329 f.; Hailbronner, a.a.O., § 15 AsylVfG Rn. 71 und § 74 AsylVfG Rn. 8; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.2.2005, InfAuslR 2005, 227; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2011, AuAS 2011, 226, 227).

11

b) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG dürfte die Beklagte aber nicht dazu ermächtigen, vom Kläger abstrakt zu verlangen, sich einen Pass oder Passersatz bzw. ein Identitätspapier zu beschaffen.

12

Der Ausländer ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht konkretisiert § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG dahingehend, dass er insbesondere verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Mitwirken im Sinne dieser Vorschrift erfordert, alle Rechts- und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur vom Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Mit der Passverfügung soll die Mitwirkungspflicht im Einzelfall konkretisiert werden, um im Falle ihrer Nichterfüllung eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AsylVfG begründet daher keine abstrakte Verpflichtung des Asylbewerbers, sich einen gültigen Pass bzw. andere Identitätspapiere zu beschaffen (so bereits OVG Münster, Beschl. v. 9.2.2004, NVwZ-RR 2004, 689 f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 15 Rn. 34; dies gilt im Übrigen auch für die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: siehe Grünewald, a.a.O., § 48 Rn. 20). Eine derartige Verpflichtung wäre auch nicht vollstreckbar, weil der Asylbewerber sich ein Identitätspapier nicht selbst ausstellen kann.

13

c) Soweit die Beklagte verlangt, der Kläger solle sich eine „Bescheinigung der Botschaft“ über eine beantragte Zweitschrift einer Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde beschaffen, geht aus der Begründung der Ordnungsverfügung nicht hervor, bei welcher Botschaft dieser Antrag mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg angebracht werden soll. Die Beklagte bezieht sich in der Begründung der Ordnungsverfügung zwar allgemein auf die aserbaidschanische Botschaft, jedoch wirft dies bezogen auf die Zweitschrift einer Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde die Frage auf, ob eine solche Mitwirkungshandlung geeignet wäre, die Identität des Klägers aufzuklären, da er als Geburtsland Armenien angegeben hat und die Beklagte keine tatsächlichen Anhaltspunkte ermittelt hat, die auf ein anderes Geburtsland des Klägers hindeuteten. Abgesehen davon hat der Kläger angegeben, ledig zu sein.

14

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zugunsten des Klägers ausgeschlossen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der nach eigenen Angaben am … 1967 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
Am 26.09.2011 stellte er seinen Asylantrag und gab an, er habe mit dem Bachelor (BA-Uni-Abschluss) abgeschlossen und sei als Personalleiter in einer Software-Firma tätig gewesen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.01.2013 gab er unter anderem an, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist. Darin habe sich ein Visum für Deutschland befunden. Sein echter Pass sei beim Schlepper geblieben. In Pakistan habe er vorsorglich eine Kopie seines Personalausweises gemacht.
Der echte und der gefälschte Pass seien beim Schlepper geblieben. Mit Bescheid vom 01.03.2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) wurde die dagegen gerichtete Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.11.2014 (A 11 S 2217/14) abgelehnt.
In der Folgezeit erhielt der Kläger eine Duldung unter einer Wohnsitzauflage und der Auflage, dass eine Beschäftigung nicht gestattet ist (siehe Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2015). Mit Schreiben vom 22.12.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, einen gültigen Reisepass oder Passersatz den zuständigen Ausländerbehörden vorzulegen.
Laut Aktenvermerk bzw. E-Mail vom 04.03.2016 hat der Kläger behauptet, er habe den Personalausweis beim BAMF abgegeben. Nach Aktenlage befanden sich in den Akten des BAMF ein Dienstausweis sowie eine CD des Klägers. Beide Nachweise verhalfen bei der Identitätsfeststellung nicht weiter.
Am 21.04.2016 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt wurde. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Über die dagegen erhobenen Klage (A 4 K 5554/16) und den Eilantrag (A 4 K 5555/16) ist noch nicht entschieden worden.
Mit Verfügung vom 09.05.2016 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach bis spätestens 20.06.2016 gültige Passdokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen (1.). Für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitze, wurde er aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist unter Vorlage dieses Schreibens sowie eines Dokuments zum Nachweis seiner Identität persönlich beim pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen (2.). Für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitze, wurde er außerdem aufgefordert, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen. Falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren sei, wurde er aufgefordert, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen (3.). Sollte er keine Reisedokumente besitzen, wurde er darüber hinaus aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (4.). Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 12.05.2016 und seinem Bevollmächtigten am 23.06.2016 zugestellt.
Am 24.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben mit der er beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom 09.05.2016 hinsichtlich der Nr. 1 bis 4 aufzuheben.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya sei eine Kontaktaufnahme bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt unzumutbar, da sie von Maßnahmen der inquisitorischen Glaubensdisziplinierung abhängig gemacht werde. Die Angabe „Muslim“ sei für ihn als Ahmadi unzumutbar. Durch eine Passbeantragung drohe ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine asylerhebliche Gefahr. Er müsse angeben, dass er Ahmadi sei.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es ist der Ansicht, die zulässige Klage sei unbegründet. Rechtsgrundlage der Passverfügung sei § 15 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 AsylG. Ob eine entsprechende Gefährdung des Ausländers und eine daraus folgende Unzumutbarkeit bestehe, könne nur vom Bundesamt beurteilt werden (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -). Auch im Hinblick auf Art. 16 a GG seien Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG dann unbedenklich, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei. Stelle der Ausländer einen Folgeantrag, finde eine Suspendierung der Mitwirkungspflichten nur dann statt, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gestützt werde. Diese Beurteilung sei wiederum Sache des Bundesamtes. Die Ausländerbehörde könne damit im Fall eines Asylfolgeantrags von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erst dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlasse, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde oder wenn es aufgrund des Asylfolgeantrags über das Asylbegehren erneut sachlich entscheide. Der Kläger habe bereits im Erstverfahren vorgetragen, dass er zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya gehöre. Seine Anerkennung sei jedoch abgelehnt worden. Eine Suspendierung der Mitwirkungspflichten der Kläger finde nicht statt, da der Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nicht auf beachtliche Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG gestützt werden könne und mittlerweile mit Bescheid vom 12.12.2016 abgelehnt worden sei.
14 
Zur Behandlung von Passanfragen von Ahmadis werde mitgeteilt, dass für die Beantragung eines pakistanischen Reisepasses für Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht erforderlich sei, die „Declaration in Case of muslim zu unterzeichnen, sofern zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya eingetragen werde. Dies sei mit E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 mitgeteilt und auf mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 erneut bestätigt worden.
15 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagen Landes vor und die Verwaltungsgerichtsakten in den Verfahren A 4 K 5555/16 und A 4 K 5554/16. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2016 ist rechtmäßig (geworden) und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2016 nicht durch Zeitablauf erledigt.
19 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
20 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 20.06.2016 in den Tenor des Bescheids bewirkt nicht, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08 -). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 - BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 - juris zu § 15 AsylVfG).
2.
21 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
2.1.
22 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBIBW 2001, 329; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 15 AsylG Rn. 1, 6).
23 
§ 15 AsylG ist auf den Kläger, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 - 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 - juris; VGH Bad.-Württ., aaO; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 - juris) worden ist, anwendbar, und zwar auch dann, wenn bei Erlass der Verfügung, wie hier, über dessen Folgeantrag das Bundesamt erst während des streitgegenständlichen Verfahrens mit Bescheid vom 12.12.2016 entschieden hat (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 - juris).
24 
Grundsätzlich ist die Mitwirkungspflicht durch Stellen eines Asylfolgeantrags oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht suspendiert. Das ist vielmehr nur dann - aber auch immer dann - anzunehmen, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gestützt ist und daher zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – InfAuslR 1999, 287 zu § 15 AsylVfG unter Hinweis auf: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rn. 64 m.w.N.). Nur dann nämlich kommt ernstlich in Betracht, dass der Ausländer - trotz des bereits erfolgten negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - dennoch von politischer Verfolgung bedroht sein könnte. Diese Prüfung ist dem Bundesamt vorbehalten (§§ 30, 34, 71 Abs. 4 AsylG). Ist ein Asylfolgeantrag gestellt, darf die zuständige Ausländerbehörde von § 15 AsylG nur dann keinen Gebrauch machen, wenn, wie hier, das Bundesamt keinen Zwischenbescheid erlässt, dass wegen Vorliegens beachtlicher Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998, aaO).
25 
Die Gegenauffassung (Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 15 Rn. 41 m.w.N.) verweist darauf, dass nach Stellung des Folgeantrags die Situation in vielen Fällen völlig mit der von Erstantragstellern vergleichbar sein kann, insbesondere wenn die betroffenen nach Abschluss des früheren Verfahrens in ihr Heimatland zurückgekehrt waren. Deshalb stellt diese Auffassung auf den Zeitpunkt einer ergangenen negativen Mitteilung ab und verweist darauf, dass auch ein erfolgloses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend kumulativ verlangt werden kann, weil dieser Antrag nach § 123 VwGO - anders als der nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) zu stellen ist und daher die Betroffenen - in der Erkenntnis, dass sie ohne Pass nicht abgeschoben werden können - die Stellung eines Antrags unterlassen könnten (Funke-Kaiser, aaO, § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung verlangt diese Gegenmeinung nicht ausdrücklich.
26 
Beiden Ansichten ist hier Rechnung getragen worden. Im Falle des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2016 eine negative Entscheidung getroffen, indem es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgewiesen (1.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat (2.). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (3.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Ferner seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 12.12.2016 zur Post gegeben. Die am 21.012.2016 erhobene Klage (A 4 K 5554/16) ist deshalb fristgerecht (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 2. HS AsylG), ebenso der Eilantrag (A 4 K 5555/16).
27 
Im Hinblick auf die den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der zitierten Rechtsprechung oder der Gegenmeinung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Nach beiden Auffassungen ist die, bei ihrem Erlass wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesene, streitgegenständliche Verfügung spätestens seit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Denn von § 15 AsylG darf jedenfalls seit Erlass des den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids vom 12.12.2016 Gebrauch gemacht werden. Sofern mit der Gegenmeinung hinsichtlich der Anwendung des § 15 AsylG auf den Zeitpunkt der den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes abzustellen wäre, wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nachträglich mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Auch die weiteren Anforderungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt (s. 2.2.). Die streitgegenständliche Verfügung war demnach zwar im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, sie ist aber mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden.
28 
Dagegen ist es dem Regierungspräsidium als der für die sog. Passverfügung zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO) verwehrt, die Erfolgsaussichten des Folgeantrags selbst zu prüfen. Die Prüfung eines Asylantrags obliegt grundsätzlich dem Bundesamt (§§ 31, 34 AsylG; s. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO), das mit bindender Wirkung (§ 42 Satz 1 AsylG) über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheidet. Mit Erlass der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) ist die Zuständigkeit des Bundesamtes beendet. Die Ausländerbehörden und die Gerichte sind an die unanfechtbare positive oder negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bzw. jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden und Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren weder berechtigt noch verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05. - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris). Die Ausländerbehörde und die Gerichte sind deshalb, abgesehen von den Ausnahmefällen des späteren Eintritts von Abschiebungsverboten nach § 42 Satz 2 AsylG (s. § 72 Abs. 2 AufenthG), auch in Verfahren der vorliegenden Art nicht befugt, eine eigene Sachprüfung vorzunehmen.
29 
Dieser Beurteilung steht die fehlende Rechtskraft der noch anhängigen Klage (A 4 K 7554/16) gegen den Bescheid vom 12.12.2016 nicht entgegen. Ein Anspruch darauf, dass in Fällen der vorliegenden Art, die Bestandskraft des den Folgeantrag ablehnenden Bescheids abgewartet werden müsste, lässt sich weder aus dem AsylG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich zwar nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – Rn. 12, juris m.w.N. und Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie z. B. im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006, aaO, m.w.N.).
30 
Diesen Anforderungen lässt sich nicht entnehmen, dass in Fällen wie hier die Ausländerbehörde vor Inanspruchnahme des § 15 AsylG stets den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen, den Folgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheid des Bundesamtes bis zur Rechtskraft abwarten müsste. Ausreichend ist unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Ferner hat das allein zuständige Bundesamt über den Asylfolgeantrag (§§ 30, 71 Abs. 1 AsylG) durch Bescheid vom 12.12.2016 entschieden, der unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG begründet ist. Dabei hat das Bundesamt auch geprüft, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Frage kommt. Unter Hinweis auf diese Prüfung hat es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Asylbegehrens, wodurch die Anforderungen an die Wahrheitserforschung gewahrt sind.
31 
Ein Abwarten mit einer auf § 15 AsylG beruhenden Entscheidung bis zum rechtkräftigen Abschluss des den Asylfolgeantrag betreffenden Klagverfahrens ist auch im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht geboten. Denn die Kriterien einer asylerheblichen Gefahr, die sich für einen Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan ergeben könnten, sind im Falle des Klägers bereits durch das im Erstverfahren ergangene Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) rechtskräftig festgestellt und für seine Person verneint worden. Daraus geht hervor, dass dem Kläger nach den im Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) dargelegten Kriterien keine asylerhebliche Gefahr allein wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya droht. Daran hat sich durch den Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nichts geändert, weil dieser vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden ist.
32 
Für alle Anordnungen ist vorweg festzustellen, dass eine hinreichende Veranlassung bestand, weil der Kläger keine Identitätspapiere vorgelegt hat und auch sonst keine Unterlagen, die geeignet wären, seinen Identität aufzuklären.
2.2.
33 
Die in Nr. 1 des Tenors der Verfügung auferlegte Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ermächtigt deshalb die genannten Behörden dazu, von dem Ausländer die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Passersatzes zu verlangen. Die auf Vorlage des Passes zielende Passauflage in Nr. 1 des Tenors ist zwar nicht unter der Bedingung angeordnet worden, dass der Ausländer tatsächlich im Besitz eines Passes ist, den er bisher - pflichtwidrig - nicht vorgelegt hat. Dass die Aufforderung so auszulegen ist, ergibt sich aber nach dem hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont, weil die folgenden Aufforderungen in den Nummern 2 bis 4 diese Bedingung ausdrücklich formulieren.
34 
Die unter Nr. 2 angeordnete Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, um dort einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist - seit Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 12.12.2016 - ebenfalls rechtmäßig, insbesondere zumutbar. Sie beruht ebenfalls auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG, weil sie darauf gerichtet ist, durch Vorsprache beim Generalkonsulat und Ausfüllen der Passantragsformulare einen Pass/Passersatz zu beantragen. Eine solche Aufforderung verstößt nicht gegen Art. 16 a Abs. 2 GG. Sie bedeutet keine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie und verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
35 
Denn der Kläger wird nach den Erkenntnissen zur Behandlung von Passanfragen nicht gezwungen, die „Declaration in Case of muslim“ zu unterzeichnen, sofern er zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya einträgt. Gegen diese mit Schriftsatz vom 30.12.2016 mitgeteilte Erkenntnislage des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die sich auf eine E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 und auf eine mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 stützt, hat der Kläger-Vertreter keine substantiierten Einwände erhoben. Der Kläger wird durch die streitgegenständlichen Anordnungen nicht verpflichtet, in den Passantragsformularen seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu verleugnen, indem er sich als Muslim ausgeben müsste. Vielmehr hat er die Möglichkeit, in den Passantragsformularen anzukreuzen, dass er - wie er für sich in Anspruch nimmt - Ahmadi ist. Weitere Angaben zu seiner Religion und deren Ausübung sind nicht erforderlich. Die mit Nr. 2 der Anordnungen verbundene Verpflichtung, in den Passantragsformularen Angaben zur Religion zu machen, stellt es dem Kläger frei, seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft zu erklären, ohne dazu weitere Angaben machen zu müssen. Im Rahmen der Passbeantragung wird die Unterzeichnung der „Declaration in Case of muslim“ nur dann verlangt, wenn der Antragsteller unter der Rubrik „Religion“ Islam bzw. Muslim einträgt (VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 -). Hintergrund der dargestellten Regelung bzw. Verwaltungspraxis ist die Auffassung des pakistanischen Staates, dass die Lehre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und ihres Gründers mit den Grundzügen des Islam nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Verpflichtung, einen Pass/Passersatzpapiere zu beantragen und in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ Ahmadiyya einzutragen, ist kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil vom Kläger nicht verlangt wird, dass er seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft leugnen müsste. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) ist rechtskräftig entschieden, dass der Kläger kein „seinem Glauben innerlich verbundener Ahmadi“ ist, zu dessen Glaubensinhalt es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. zu werben oder zu missionieren“. An dieser Feststellung hat sein Folgeantrag nichts geändert, weil ihn das Bundesamt unter Hinweis darauf, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt, mit Bescheid vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt hat. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Kläger Zugehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ist und dies machte er in der Begründung seines Folgeantrags und in der mündlichen Verhandlung auch geltend. Falls er daran festhält, dass er Ahmadi sei, steht es ihm frei, in den Passantragsformularen unter der Frage, welcher „Religion“ er angehört, Ahmadi, statt Muslim, einzutragen. Dies verletzt ihn nicht in seiner Religionsfreiheit.
36 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 43) gehören zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EUGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie darstellen und deshalb asylerheblich sein können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Klägers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit dieser weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie ist nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (Forum Internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (Forum Externum) eingreift. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihre Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland unter anderem tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 43 f m.w.N.). Dabei hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewährten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 47).
37 
Gemessen daran ist die Verpflichtung, in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ „Ahmadi“, statt „Muslim“ einzutragen, kein Eingriff in die Religionsfreiheit im vorgenannten Sinne.
38 
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 58, juris m.w.N. stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, aaO, Rn. 58).
39 
Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird durch die beschriebene Aufforderung in Nr. 2 der Passverfügung nicht berührt. Denn sie verlangt keinerlei inhaltlichen Angaben zur Lehre und zum Verständnis der Religion der Ahmadiyya, auch nicht zu der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Ausrichtung an der Lehre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Zur Ausübung des Glaubens werden keine Fragen gestellt. Nr. 2 der Passverfügung berührt auch nicht das Verständnis der Angehörigen der Ahmadiyya, die sich auch als Teil des Islam sehen und sich unmittelbar auf den Propheten Mohammed und seine Lehre berufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 - UA, Seite 6). Diese Ansicht bleibt wie die gesamte Lehre und die Ausrichtung daran den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und dem Kläger unbenommen. Diese von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Bereich werden durch die auf § 15 AsylG gestützte Nr. 2 der Passverfügung nicht tangiert.
40 
Grundlage für die unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitzt, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen und die Aufforderung, falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris). Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift sind daher in erster Linie die für die Rückreise benötigten Papiere (Zeitler, aaO, § 15 AsylG Rn. 1, 22 ff.), zu deren Vorlage er verpflichtet ist.
41 
Um solche Identitätspapiere handelt es sich in Nr. 3 der Verfügung, mit der der Kläger aufgefordert wird, u.a. einen Personalausweis, eine Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde und Führerschein vorzulegen und, falls er nicht im Besitz solcher Papiere ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Auch dies ist zumutbar und verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet insoweit eine Einschränkung, als dem Betroffenen keine von vornherein objektiv aussichtslosen oder unzumutbaren Pflichten auferlegt werden dürfen. Liegt das Hindernis allein in seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, so kann regelmäßig nicht von einem unverhältnismäßigen Verlangen ausgegangen werden. Anderenfalls würde der Geltungsbereich der Vorschrift auf die Fälle einer freiwilligen Mitwirkung beschränkt, in denen es einer behördlichen Anordnung ohnehin nicht bedürfte. An der zumutbaren Mitwirkung des Klägers fehlt es hier.
42 
Ferner berühren diese Verpflichtungen nicht Art. 16 a und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die angeforderten Dokumente keinen Bezug zur Religion des Ahmadiyya aufweisen.
43 
Nr. 4 der angefochtenen Verfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach hat der Ausländer alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (Zeitler, aaO, § 15 AsylG, Rn. 23 m.w.N.). Dazu rechnen auch die in Nr. 4 genannten Dokumente, nämlich auch für andere Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle Urkunden, die für die Geltendmachung der Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sein könnten.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 81 a AsylG.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2016 ist rechtmäßig (geworden) und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2016 nicht durch Zeitablauf erledigt.
19 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
20 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 20.06.2016 in den Tenor des Bescheids bewirkt nicht, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08 -). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 - BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 - juris zu § 15 AsylVfG).
2.
21 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
2.1.
22 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBIBW 2001, 329; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 15 AsylG Rn. 1, 6).
23 
§ 15 AsylG ist auf den Kläger, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 - 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 - juris; VGH Bad.-Württ., aaO; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 - juris) worden ist, anwendbar, und zwar auch dann, wenn bei Erlass der Verfügung, wie hier, über dessen Folgeantrag das Bundesamt erst während des streitgegenständlichen Verfahrens mit Bescheid vom 12.12.2016 entschieden hat (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 - juris).
24 
Grundsätzlich ist die Mitwirkungspflicht durch Stellen eines Asylfolgeantrags oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht suspendiert. Das ist vielmehr nur dann - aber auch immer dann - anzunehmen, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gestützt ist und daher zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – InfAuslR 1999, 287 zu § 15 AsylVfG unter Hinweis auf: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rn. 64 m.w.N.). Nur dann nämlich kommt ernstlich in Betracht, dass der Ausländer - trotz des bereits erfolgten negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - dennoch von politischer Verfolgung bedroht sein könnte. Diese Prüfung ist dem Bundesamt vorbehalten (§§ 30, 34, 71 Abs. 4 AsylG). Ist ein Asylfolgeantrag gestellt, darf die zuständige Ausländerbehörde von § 15 AsylG nur dann keinen Gebrauch machen, wenn, wie hier, das Bundesamt keinen Zwischenbescheid erlässt, dass wegen Vorliegens beachtlicher Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998, aaO).
25 
Die Gegenauffassung (Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 15 Rn. 41 m.w.N.) verweist darauf, dass nach Stellung des Folgeantrags die Situation in vielen Fällen völlig mit der von Erstantragstellern vergleichbar sein kann, insbesondere wenn die betroffenen nach Abschluss des früheren Verfahrens in ihr Heimatland zurückgekehrt waren. Deshalb stellt diese Auffassung auf den Zeitpunkt einer ergangenen negativen Mitteilung ab und verweist darauf, dass auch ein erfolgloses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend kumulativ verlangt werden kann, weil dieser Antrag nach § 123 VwGO - anders als der nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) zu stellen ist und daher die Betroffenen - in der Erkenntnis, dass sie ohne Pass nicht abgeschoben werden können - die Stellung eines Antrags unterlassen könnten (Funke-Kaiser, aaO, § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung verlangt diese Gegenmeinung nicht ausdrücklich.
26 
Beiden Ansichten ist hier Rechnung getragen worden. Im Falle des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2016 eine negative Entscheidung getroffen, indem es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgewiesen (1.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat (2.). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (3.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Ferner seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 12.12.2016 zur Post gegeben. Die am 21.012.2016 erhobene Klage (A 4 K 5554/16) ist deshalb fristgerecht (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 2. HS AsylG), ebenso der Eilantrag (A 4 K 5555/16).
27 
Im Hinblick auf die den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der zitierten Rechtsprechung oder der Gegenmeinung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Nach beiden Auffassungen ist die, bei ihrem Erlass wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesene, streitgegenständliche Verfügung spätestens seit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Denn von § 15 AsylG darf jedenfalls seit Erlass des den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids vom 12.12.2016 Gebrauch gemacht werden. Sofern mit der Gegenmeinung hinsichtlich der Anwendung des § 15 AsylG auf den Zeitpunkt der den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes abzustellen wäre, wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nachträglich mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Auch die weiteren Anforderungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt (s. 2.2.). Die streitgegenständliche Verfügung war demnach zwar im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, sie ist aber mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden.
28 
Dagegen ist es dem Regierungspräsidium als der für die sog. Passverfügung zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO) verwehrt, die Erfolgsaussichten des Folgeantrags selbst zu prüfen. Die Prüfung eines Asylantrags obliegt grundsätzlich dem Bundesamt (§§ 31, 34 AsylG; s. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO), das mit bindender Wirkung (§ 42 Satz 1 AsylG) über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheidet. Mit Erlass der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) ist die Zuständigkeit des Bundesamtes beendet. Die Ausländerbehörden und die Gerichte sind an die unanfechtbare positive oder negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bzw. jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden und Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren weder berechtigt noch verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05. - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris). Die Ausländerbehörde und die Gerichte sind deshalb, abgesehen von den Ausnahmefällen des späteren Eintritts von Abschiebungsverboten nach § 42 Satz 2 AsylG (s. § 72 Abs. 2 AufenthG), auch in Verfahren der vorliegenden Art nicht befugt, eine eigene Sachprüfung vorzunehmen.
29 
Dieser Beurteilung steht die fehlende Rechtskraft der noch anhängigen Klage (A 4 K 7554/16) gegen den Bescheid vom 12.12.2016 nicht entgegen. Ein Anspruch darauf, dass in Fällen der vorliegenden Art, die Bestandskraft des den Folgeantrag ablehnenden Bescheids abgewartet werden müsste, lässt sich weder aus dem AsylG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich zwar nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – Rn. 12, juris m.w.N. und Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie z. B. im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006, aaO, m.w.N.).
30 
Diesen Anforderungen lässt sich nicht entnehmen, dass in Fällen wie hier die Ausländerbehörde vor Inanspruchnahme des § 15 AsylG stets den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen, den Folgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheid des Bundesamtes bis zur Rechtskraft abwarten müsste. Ausreichend ist unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Ferner hat das allein zuständige Bundesamt über den Asylfolgeantrag (§§ 30, 71 Abs. 1 AsylG) durch Bescheid vom 12.12.2016 entschieden, der unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG begründet ist. Dabei hat das Bundesamt auch geprüft, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Frage kommt. Unter Hinweis auf diese Prüfung hat es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Asylbegehrens, wodurch die Anforderungen an die Wahrheitserforschung gewahrt sind.
31 
Ein Abwarten mit einer auf § 15 AsylG beruhenden Entscheidung bis zum rechtkräftigen Abschluss des den Asylfolgeantrag betreffenden Klagverfahrens ist auch im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht geboten. Denn die Kriterien einer asylerheblichen Gefahr, die sich für einen Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan ergeben könnten, sind im Falle des Klägers bereits durch das im Erstverfahren ergangene Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) rechtskräftig festgestellt und für seine Person verneint worden. Daraus geht hervor, dass dem Kläger nach den im Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) dargelegten Kriterien keine asylerhebliche Gefahr allein wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya droht. Daran hat sich durch den Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nichts geändert, weil dieser vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden ist.
32 
Für alle Anordnungen ist vorweg festzustellen, dass eine hinreichende Veranlassung bestand, weil der Kläger keine Identitätspapiere vorgelegt hat und auch sonst keine Unterlagen, die geeignet wären, seinen Identität aufzuklären.
2.2.
33 
Die in Nr. 1 des Tenors der Verfügung auferlegte Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ermächtigt deshalb die genannten Behörden dazu, von dem Ausländer die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Passersatzes zu verlangen. Die auf Vorlage des Passes zielende Passauflage in Nr. 1 des Tenors ist zwar nicht unter der Bedingung angeordnet worden, dass der Ausländer tatsächlich im Besitz eines Passes ist, den er bisher - pflichtwidrig - nicht vorgelegt hat. Dass die Aufforderung so auszulegen ist, ergibt sich aber nach dem hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont, weil die folgenden Aufforderungen in den Nummern 2 bis 4 diese Bedingung ausdrücklich formulieren.
34 
Die unter Nr. 2 angeordnete Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, um dort einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist - seit Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 12.12.2016 - ebenfalls rechtmäßig, insbesondere zumutbar. Sie beruht ebenfalls auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG, weil sie darauf gerichtet ist, durch Vorsprache beim Generalkonsulat und Ausfüllen der Passantragsformulare einen Pass/Passersatz zu beantragen. Eine solche Aufforderung verstößt nicht gegen Art. 16 a Abs. 2 GG. Sie bedeutet keine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie und verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
35 
Denn der Kläger wird nach den Erkenntnissen zur Behandlung von Passanfragen nicht gezwungen, die „Declaration in Case of muslim“ zu unterzeichnen, sofern er zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya einträgt. Gegen diese mit Schriftsatz vom 30.12.2016 mitgeteilte Erkenntnislage des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die sich auf eine E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 und auf eine mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 stützt, hat der Kläger-Vertreter keine substantiierten Einwände erhoben. Der Kläger wird durch die streitgegenständlichen Anordnungen nicht verpflichtet, in den Passantragsformularen seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu verleugnen, indem er sich als Muslim ausgeben müsste. Vielmehr hat er die Möglichkeit, in den Passantragsformularen anzukreuzen, dass er - wie er für sich in Anspruch nimmt - Ahmadi ist. Weitere Angaben zu seiner Religion und deren Ausübung sind nicht erforderlich. Die mit Nr. 2 der Anordnungen verbundene Verpflichtung, in den Passantragsformularen Angaben zur Religion zu machen, stellt es dem Kläger frei, seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft zu erklären, ohne dazu weitere Angaben machen zu müssen. Im Rahmen der Passbeantragung wird die Unterzeichnung der „Declaration in Case of muslim“ nur dann verlangt, wenn der Antragsteller unter der Rubrik „Religion“ Islam bzw. Muslim einträgt (VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 -). Hintergrund der dargestellten Regelung bzw. Verwaltungspraxis ist die Auffassung des pakistanischen Staates, dass die Lehre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und ihres Gründers mit den Grundzügen des Islam nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Verpflichtung, einen Pass/Passersatzpapiere zu beantragen und in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ Ahmadiyya einzutragen, ist kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil vom Kläger nicht verlangt wird, dass er seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft leugnen müsste. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) ist rechtskräftig entschieden, dass der Kläger kein „seinem Glauben innerlich verbundener Ahmadi“ ist, zu dessen Glaubensinhalt es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. zu werben oder zu missionieren“. An dieser Feststellung hat sein Folgeantrag nichts geändert, weil ihn das Bundesamt unter Hinweis darauf, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt, mit Bescheid vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt hat. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Kläger Zugehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ist und dies machte er in der Begründung seines Folgeantrags und in der mündlichen Verhandlung auch geltend. Falls er daran festhält, dass er Ahmadi sei, steht es ihm frei, in den Passantragsformularen unter der Frage, welcher „Religion“ er angehört, Ahmadi, statt Muslim, einzutragen. Dies verletzt ihn nicht in seiner Religionsfreiheit.
36 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 43) gehören zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EUGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie darstellen und deshalb asylerheblich sein können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Klägers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit dieser weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie ist nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (Forum Internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (Forum Externum) eingreift. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihre Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland unter anderem tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 43 f m.w.N.). Dabei hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewährten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 47).
37 
Gemessen daran ist die Verpflichtung, in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ „Ahmadi“, statt „Muslim“ einzutragen, kein Eingriff in die Religionsfreiheit im vorgenannten Sinne.
38 
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 58, juris m.w.N. stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, aaO, Rn. 58).
39 
Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird durch die beschriebene Aufforderung in Nr. 2 der Passverfügung nicht berührt. Denn sie verlangt keinerlei inhaltlichen Angaben zur Lehre und zum Verständnis der Religion der Ahmadiyya, auch nicht zu der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Ausrichtung an der Lehre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Zur Ausübung des Glaubens werden keine Fragen gestellt. Nr. 2 der Passverfügung berührt auch nicht das Verständnis der Angehörigen der Ahmadiyya, die sich auch als Teil des Islam sehen und sich unmittelbar auf den Propheten Mohammed und seine Lehre berufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 - UA, Seite 6). Diese Ansicht bleibt wie die gesamte Lehre und die Ausrichtung daran den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und dem Kläger unbenommen. Diese von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Bereich werden durch die auf § 15 AsylG gestützte Nr. 2 der Passverfügung nicht tangiert.
40 
Grundlage für die unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitzt, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen und die Aufforderung, falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris). Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift sind daher in erster Linie die für die Rückreise benötigten Papiere (Zeitler, aaO, § 15 AsylG Rn. 1, 22 ff.), zu deren Vorlage er verpflichtet ist.
41 
Um solche Identitätspapiere handelt es sich in Nr. 3 der Verfügung, mit der der Kläger aufgefordert wird, u.a. einen Personalausweis, eine Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde und Führerschein vorzulegen und, falls er nicht im Besitz solcher Papiere ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Auch dies ist zumutbar und verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet insoweit eine Einschränkung, als dem Betroffenen keine von vornherein objektiv aussichtslosen oder unzumutbaren Pflichten auferlegt werden dürfen. Liegt das Hindernis allein in seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, so kann regelmäßig nicht von einem unverhältnismäßigen Verlangen ausgegangen werden. Anderenfalls würde der Geltungsbereich der Vorschrift auf die Fälle einer freiwilligen Mitwirkung beschränkt, in denen es einer behördlichen Anordnung ohnehin nicht bedürfte. An der zumutbaren Mitwirkung des Klägers fehlt es hier.
42 
Ferner berühren diese Verpflichtungen nicht Art. 16 a und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die angeforderten Dokumente keinen Bezug zur Religion des Ahmadiyya aufweisen.
43 
Nr. 4 der angefochtenen Verfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach hat der Ausländer alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (Zeitler, aaO, § 15 AsylG, Rn. 23 m.w.N.). Dazu rechnen auch die in Nr. 4 genannten Dokumente, nämlich auch für andere Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle Urkunden, die für die Geltendmachung der Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sein könnten.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 81 a AsylG.

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

Tenor

I. Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die beantragte Ausbildungsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausbildungserlaubnis aufgrund der Entscheidung des Landratsamtes F. (Landratsamt) vom 16. Dezember 2016 und begehrt die Verpflichtung, eine Schneiderausbildung bei der Firma O. antragsgemäß gestattet zu bekommen.

Der Kläger behauptet, am 1. Januar 1983 geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er reiste - vermutlich am 4. August 2014 - ohne Papiere in das Bundesgebiet ein und gab an, er habe im Alter von 13 Jahren ohne seine Eltern Afghanistan verlassen und bis zu seiner Ausreise 2014 illegal im Iran gelebt und dort als Schneider gearbeitet. Am 18. August 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bis heute nicht entschieden hat.

Der Kläger erhielt mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine bis 18. August 2018 gültige Beschäftigungserlaubnis als Helfer im Metall- und Zaunbau in Teilzeit (Bl. 77 der Behördenakte - BA) sowie eine bis 31. Mai 2019 gültige Beschäftigungserlaubnis als Hausmeisterhelfer in Teilzeit (Bl. 103 BA).

Am 14. Dezember 2016 bat die Firma O. um Mitteilung zur aufenthaltsrechtlichen Situation (Ausbildungsduldung) in Verbindung mit der Erlaubnis zur Beschäftigung des Klägers als Auszubildenden; beigefügt sei der Entwurf des Ausbildungsvertrages, unterschrieben vom Ausbildungsbetrieb sowie vom Kläger (Bl. 113 BA).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass in seinem Fall eine Erlaubnis zur Ausbildung nicht erteilt werden könne. Männliche alleinstehende afghanische Staatsangehörige hätten eine negative Bleibeprognose. Nach neuer Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern solle bei dem Vorliegen einer negativen Bleibeprognose eine Ausbildung nicht genehmigt werden. Dies sei der Firma O. mitgeteilt worden (Bl. 116 BA).

Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung:oder sonstige Kennzeichnung als Bescheid.

Die Bevollmächtigte des Klägers bat mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 um Mitteilung, ob eine weitere schriftliche Ablehnung erfolge, da ansonsten davon ausgegangen werde, dass es sich bei dem Schreiben des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016 um einen Ablehnungsbescheid handele.

Nach Aktenlage verfügt der Kläger über das Zertifikat Deutsch A 1 für Zuwanderer vom 28. Juli 2016.

In der mündlichen Verhandlung stellte er klar, dass er im Rahmen eines privat finanzierten Integrationskurses wegen des Fehlens eines Platzes im Kurs A 2 erneut den Kurs A 1 für Zuwanderer besuche.

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 7. Februar 2017 (Bl. 133 BA) gab der Kläger an, dass er eine in Afghanistan lebende Schwester habe, zu der er keinen Kontakt habe. Besprochen wurde, dass er über einen Kontakt zu seinen Verwandten versuchen solle, beglaubigte Kopien von deren Ausweisen zu beschaffen, um eigene Papiere zu besorgen. Der offizielle Antrag zur Erlaubnis zur Ausbildungsaufnahme sei bei dieser Vorsprache unter Vorlage des Ausbildungsvertrages sowie der Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer gestellt worden.

In den Akten befindet sich weiter eine Anfrage der Klägerseite an das Generalkonsulat vom 6. Februar 2017 (Bl. 129 BA) wegen der Benennung von Rechtsvertretern in Afghanistan, um dort Papiere zu beschaffen.

Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 Klage und beantragte,

I. Die Entscheidung des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016, dass die Ausbildungserlaubnis versagt wird, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Ausbildung bei der Firma O. wie beantragt zu gestatten.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm die Ausbildung bei der Firma O. zu gestatten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Ausbildungserlaubnis sei dem Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2016, zugestellt am 20. Dezember 2016, abgelehnt worden. Dieses Schreiben sei ein belastender Verwaltungsakt, da es sich um eine hoheitliche Verfügung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles handele. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung der Ausbildungserlaubnis als Asylbewerber, der sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte. Die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft, da der Antragsteller bereits Beschäftigungserlaubnisse für zwei Arbeitsstellen habe. Der Ausbildungsplatz werde für den Kläger freigehalten. Nach der aktuellen Statistik des Bundesamtes für Dezember 2016 betrage die Schutzquote für Asylbewerber aus Afghanistan 55,80%; dies sei eine hinreichende Bleibeperspektive. Es läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da statistische Werte für die Einzelfallentscheidung ungeeignet seien, da die Statistik des Bundesamtes schwanke und durch die Rechtsprechung beeinflusst werde und da der Kläger seine Mitwirkungspflichten nach dem Asylgesetz erfülle. Sein Helferkreis versuche, Papiere zu beschaffen. Dazu seien unter anderem 17 Anwälte in Afghanistan und Bekannte aus dem Heimatort kontaktiert worden. Die Beschaffung offizieller Dokumente sei schwierig, da der Kläger seit 2003 nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung die Beschaffung von Identitätspapieren bei der eigenen Auslandsvertretung erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens zumutbar.

Das Landratsamt beantragte am 4. April 2017:

Klageabweisung.

Die Klage sei bereits als Verpflichtungsklage unzulässig, da gegenüber dem Ausbildungsbetrieb - wie im Betreff von dessen Anfrage genannt - nur eine Beratung erfolgt sei und da das Schreiben vom 16. Dezember 2016 an den Kläger keine Entscheidung, sondern nur eine Information gewesen sei. Eine entsprechende Anfrage der Bevollmächtigten sei aus organisatorischen Gründen nicht beantwortet worden. Der Kläger habe erst bei seiner Vorsprache am 7. Februar 2017 einen Antrag gestellt. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid zu erlassen. Die Schutzquote für Asylbewerber aus Afghanistan nach der Statistik des Bundesamtes betrage im Februar 2017 44,56%, wobei die Quote für junge Männer noch geringer sei. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylverfahren abzuwarten. Seine Sprachkenntnisse seien für eine Ausbildung zu gering. Die Identität sei nicht geklärt.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Möglichkeit erörtert, nachprüfbare Unterlagen als Anhaltspunkt für die Identität des Klägers aus Afghanistan oder dem Iran zu erhalten. Der Kläger wiederholte erneut, dass er seit 12 Monaten keinen Kontakt zu seiner Schwester in Afghanistan mehr habe und seine übrige Familie gestorben sei. Die Vertreter des Beklagten erklärten, dass in dem hier vorliegenden Einzelfall auch eine Prüfung anhand sonstiger Unterlagen in Betracht komme und erläuterten, dass auch aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen auf plausible Nachweise der Identität des im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben 34 Jahre alten Klägers nicht verzichtet werde könne. Dieser habe z.B. im Iran Nachbarn und einen Arbeitgeber gehabt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg und war im Übrigen abzuweisen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da das Schreiben des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016 als ablehnender Verwaltungsakt zu betrachten ist, der aus der hier maßgeblichen Empfängersicht die Voraussetzungen des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 133 BGB entsprechend erfüllt. Diesbezügliche Missverständnisse gehen zu Lasten der Behörde, wenn einem Schreiben nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es sich um eine Entscheidung im Einzelfall mit Regelungscharakter oder um ein einfaches Schreiben zur Information handelt. Eine entsprechende Anfrage der Bevollmächtigten des Klägers blieb unbeantwortet.

Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Beklagte war zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 Satz 1 VwGO).

Die Klage war im Übrigen abzuweisen, da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und deshalb kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausbildungserlaubnis besteht.

Nach § 61 Abs. 2 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, das bereits seit etwa 2,5 Jahren nicht abgeschlossen wurde. Die Schneiderlehre ist ein Ausbildungsberuf im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV, weshalb die Ausländerbehörde ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit alleine für die Erlaubnis zuständig ist.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat sich bei ihrer durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren (§ 114 VwGO) Ermessensentscheidung auf die Weisung im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) vom 1. September 2016 über die Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern, geändert durch IMS vom 19. Dezember 2016, gestützt. Danach ist bei Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, zu denen auch Afghanistan gehört, bei der Ermessensausübung die aktuelle Anerkennungsquote des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Herkunftsstaat des jeweiligen Asylbewerbers ein wesentlicher Gesichtspunkt. In Fällen geringer Anerkennungsquote und damit verbunden geringer Bleibewahrscheinlichkeit spreche die Überlegung, dass aussichtslose Asylanträge nicht mit dem Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden sollten, für eine Ablehnung der Ausbildungserlaubnis. Die Gesamtanerkennungsquote des Bundesamtes ergebe sich aus der monatlich aktualisierten Entscheidungsstatistik.

Dieses Schreiben ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90).

Ob diese Weisung sich an den von § 61 Abs. 2 AsylG vorgegebenen Rahmen hält und mit höherrangigem Recht - insbesondere Unionsrecht - vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr. Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es das Kriterium der Bleibewahrscheinlichkeit anhand der Statistiken des Bundesamtes nicht mehr bei der Ermessensentscheidung heranziehen werde. Es gelte die aktuelle Weisungslage aufgrund des IMS vom 27. Januar 2017. Danach hielten sich insbesondere für Afghanistan anerkennende und ablehnende Asylentscheidungen in etwa die Waage, weshalb es rechtlich unzulässig sei, Afghanen während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis oder Erlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zu versagen; es seien verstärkt andere Ermessenskriterien in den Blick zu nehmen.

Unter Berücksichtigung dieser aktualisierten Weisungslage und der Erklärung des Landratsamtes, dass das Kriterium der Bleibewahrscheinlichkeit nach der auf das Jahr fortgeschriebenen Monatsstatistik des Bundesamtes nicht herangezogen werde, konnte die Entscheidung vom 16. Dezember 2016 keinen Bestand mehr haben und war aufzuheben. Sonstige Ermessenserwägungen - außer der Bezugnahme auf die geringe Bleibeperspektive - wurden nicht angestellt.

Die Beklagte war zur Neuverbescheidung des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Unerheblich ist, ob nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 16. Dezember 2016 maßgeblichen Weisungslage die Ablehnung zu Recht erfolgte, da bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer die monatliche Gesamtstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein sachlich ungeeignetes Kriterium ist. Zum einen wird diese Gesamtstatistik sehr stark davon beeinflusst, welches Land gerade entschieden wird; eine gleichmäßige, kontinuierliche Entscheidungspraxis für alle Länder besteht erfahrungsgemäß nicht. Zum anderen spiegelt die Entscheidungsstatistik des Bundesamtes nicht zuverlässig die exakte Schutzquote wieder, da dazu auf die bestandskräftigen Entscheidungen nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegebenfalls nach Erschöpfung des Rechtsweges abgestellt werden muss. Die Zahlen sind bereits wegen der Weisungsabhängigkeit des Bundesamtes nicht annähernd identisch, mit der Folge, dass wegen dieser Schwankungen die monatliche Entscheidungsstatistik einen zu kurzen Zeitraum erfasst mit der Gefahr, dass jeden Monat eine andere Entscheidung möglich wird. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, soweit auf die monatlich fortgeschriebene Statistik des jeweiligen Jahres abgestellt wird, jedenfalls nicht bei Herkunftsländern mit nicht eindeutigen Entscheidungsergebnissen. Diesem Umstand ist bei der hier vorzunehmenden Neuentscheidung Rechnung zu tragen.

Das Landratsamt hat seine Entscheidung bisher ausschließlich auf die Bleibewahrscheinlichkeit anhand der Statistik des Bundesamtes gestützt und im Übrigen keine weitere Prüfung vorgenommen. In seiner Ermessensentscheidung hat es unter Berücksichtigung der aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecke die privaten Belange des Klägers, der sich bereits seit 2,5 Jahren im Asylverfahren befindet und das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung einwanderungspolitischer Ziele zu prüfen, abzuwägen und zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht auch ein öffentliches Interesse daran, einen nachprüfbaren Nachweis des Klägers dafür zu haben, wer er ist, wie alt er ist und wo er gelebt und gearbeitet hat. Soweit der Kläger vorträgt, er sei 34 Jahre alt und habe keine lebende Verwandtschaft - mit Ausnahme einer Schwester, mit der er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe - ist dies nicht überzeugend. Der Kläger ist bereits im fortgeschrittenen Alter und hat nach seinen Angaben im Iran gelebt und gearbeitet.

Unter Berücksichtigung der technischen digitalen Möglichkeiten hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass es ihm nicht möglich sein sollte, die entsprechenden Nachweise dafür - zumindest als Kopie oder Fotografie - von Nachbarn, Freunden, Arbeitgeber etc. im Iran oder seinem Geburtsort in Afghanistan zu erhalten, aufgrund derer dann gegebenfalls weitere Identitätsnachweise eingeholt werden können.

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Erteilung der Ausbildungserlaubnis beantragt hat. Im vorliegenden Fall liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, da das Landratsamt weitere Sachaufklärung betreiben und auf deren Grundlage eine erneute Ermessensentscheidung treffen muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist als Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

Tenor

I. Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die beantragte Ausbildungsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausbildungserlaubnis aufgrund der Entscheidung des Landratsamtes F. (Landratsamt) vom 16. Dezember 2016 und begehrt die Verpflichtung, eine Schneiderausbildung bei der Firma O. antragsgemäß gestattet zu bekommen.

Der Kläger behauptet, am 1. Januar 1983 geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er reiste - vermutlich am 4. August 2014 - ohne Papiere in das Bundesgebiet ein und gab an, er habe im Alter von 13 Jahren ohne seine Eltern Afghanistan verlassen und bis zu seiner Ausreise 2014 illegal im Iran gelebt und dort als Schneider gearbeitet. Am 18. August 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bis heute nicht entschieden hat.

Der Kläger erhielt mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine bis 18. August 2018 gültige Beschäftigungserlaubnis als Helfer im Metall- und Zaunbau in Teilzeit (Bl. 77 der Behördenakte - BA) sowie eine bis 31. Mai 2019 gültige Beschäftigungserlaubnis als Hausmeisterhelfer in Teilzeit (Bl. 103 BA).

Am 14. Dezember 2016 bat die Firma O. um Mitteilung zur aufenthaltsrechtlichen Situation (Ausbildungsduldung) in Verbindung mit der Erlaubnis zur Beschäftigung des Klägers als Auszubildenden; beigefügt sei der Entwurf des Ausbildungsvertrages, unterschrieben vom Ausbildungsbetrieb sowie vom Kläger (Bl. 113 BA).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass in seinem Fall eine Erlaubnis zur Ausbildung nicht erteilt werden könne. Männliche alleinstehende afghanische Staatsangehörige hätten eine negative Bleibeprognose. Nach neuer Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern solle bei dem Vorliegen einer negativen Bleibeprognose eine Ausbildung nicht genehmigt werden. Dies sei der Firma O. mitgeteilt worden (Bl. 116 BA).

Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung:oder sonstige Kennzeichnung als Bescheid.

Die Bevollmächtigte des Klägers bat mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 um Mitteilung, ob eine weitere schriftliche Ablehnung erfolge, da ansonsten davon ausgegangen werde, dass es sich bei dem Schreiben des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016 um einen Ablehnungsbescheid handele.

Nach Aktenlage verfügt der Kläger über das Zertifikat Deutsch A 1 für Zuwanderer vom 28. Juli 2016.

In der mündlichen Verhandlung stellte er klar, dass er im Rahmen eines privat finanzierten Integrationskurses wegen des Fehlens eines Platzes im Kurs A 2 erneut den Kurs A 1 für Zuwanderer besuche.

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 7. Februar 2017 (Bl. 133 BA) gab der Kläger an, dass er eine in Afghanistan lebende Schwester habe, zu der er keinen Kontakt habe. Besprochen wurde, dass er über einen Kontakt zu seinen Verwandten versuchen solle, beglaubigte Kopien von deren Ausweisen zu beschaffen, um eigene Papiere zu besorgen. Der offizielle Antrag zur Erlaubnis zur Ausbildungsaufnahme sei bei dieser Vorsprache unter Vorlage des Ausbildungsvertrages sowie der Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer gestellt worden.

In den Akten befindet sich weiter eine Anfrage der Klägerseite an das Generalkonsulat vom 6. Februar 2017 (Bl. 129 BA) wegen der Benennung von Rechtsvertretern in Afghanistan, um dort Papiere zu beschaffen.

Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 Klage und beantragte,

I. Die Entscheidung des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016, dass die Ausbildungserlaubnis versagt wird, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Ausbildung bei der Firma O. wie beantragt zu gestatten.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm die Ausbildung bei der Firma O. zu gestatten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Ausbildungserlaubnis sei dem Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2016, zugestellt am 20. Dezember 2016, abgelehnt worden. Dieses Schreiben sei ein belastender Verwaltungsakt, da es sich um eine hoheitliche Verfügung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles handele. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung der Ausbildungserlaubnis als Asylbewerber, der sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte. Die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft, da der Antragsteller bereits Beschäftigungserlaubnisse für zwei Arbeitsstellen habe. Der Ausbildungsplatz werde für den Kläger freigehalten. Nach der aktuellen Statistik des Bundesamtes für Dezember 2016 betrage die Schutzquote für Asylbewerber aus Afghanistan 55,80%; dies sei eine hinreichende Bleibeperspektive. Es läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da statistische Werte für die Einzelfallentscheidung ungeeignet seien, da die Statistik des Bundesamtes schwanke und durch die Rechtsprechung beeinflusst werde und da der Kläger seine Mitwirkungspflichten nach dem Asylgesetz erfülle. Sein Helferkreis versuche, Papiere zu beschaffen. Dazu seien unter anderem 17 Anwälte in Afghanistan und Bekannte aus dem Heimatort kontaktiert worden. Die Beschaffung offizieller Dokumente sei schwierig, da der Kläger seit 2003 nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung die Beschaffung von Identitätspapieren bei der eigenen Auslandsvertretung erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens zumutbar.

Das Landratsamt beantragte am 4. April 2017:

Klageabweisung.

Die Klage sei bereits als Verpflichtungsklage unzulässig, da gegenüber dem Ausbildungsbetrieb - wie im Betreff von dessen Anfrage genannt - nur eine Beratung erfolgt sei und da das Schreiben vom 16. Dezember 2016 an den Kläger keine Entscheidung, sondern nur eine Information gewesen sei. Eine entsprechende Anfrage der Bevollmächtigten sei aus organisatorischen Gründen nicht beantwortet worden. Der Kläger habe erst bei seiner Vorsprache am 7. Februar 2017 einen Antrag gestellt. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid zu erlassen. Die Schutzquote für Asylbewerber aus Afghanistan nach der Statistik des Bundesamtes betrage im Februar 2017 44,56%, wobei die Quote für junge Männer noch geringer sei. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylverfahren abzuwarten. Seine Sprachkenntnisse seien für eine Ausbildung zu gering. Die Identität sei nicht geklärt.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Möglichkeit erörtert, nachprüfbare Unterlagen als Anhaltspunkt für die Identität des Klägers aus Afghanistan oder dem Iran zu erhalten. Der Kläger wiederholte erneut, dass er seit 12 Monaten keinen Kontakt zu seiner Schwester in Afghanistan mehr habe und seine übrige Familie gestorben sei. Die Vertreter des Beklagten erklärten, dass in dem hier vorliegenden Einzelfall auch eine Prüfung anhand sonstiger Unterlagen in Betracht komme und erläuterten, dass auch aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen auf plausible Nachweise der Identität des im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben 34 Jahre alten Klägers nicht verzichtet werde könne. Dieser habe z.B. im Iran Nachbarn und einen Arbeitgeber gehabt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg und war im Übrigen abzuweisen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da das Schreiben des Landratsamtes vom 16. Dezember 2016 als ablehnender Verwaltungsakt zu betrachten ist, der aus der hier maßgeblichen Empfängersicht die Voraussetzungen des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 133 BGB entsprechend erfüllt. Diesbezügliche Missverständnisse gehen zu Lasten der Behörde, wenn einem Schreiben nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob es sich um eine Entscheidung im Einzelfall mit Regelungscharakter oder um ein einfaches Schreiben zur Information handelt. Eine entsprechende Anfrage der Bevollmächtigten des Klägers blieb unbeantwortet.

Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Beklagte war zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 Satz 1 VwGO).

Die Klage war im Übrigen abzuweisen, da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und deshalb kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausbildungserlaubnis besteht.

Nach § 61 Abs. 2 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, das bereits seit etwa 2,5 Jahren nicht abgeschlossen wurde. Die Schneiderlehre ist ein Ausbildungsberuf im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV, weshalb die Ausländerbehörde ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit alleine für die Erlaubnis zuständig ist.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat sich bei ihrer durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren (§ 114 VwGO) Ermessensentscheidung auf die Weisung im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) vom 1. September 2016 über die Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern, geändert durch IMS vom 19. Dezember 2016, gestützt. Danach ist bei Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, zu denen auch Afghanistan gehört, bei der Ermessensausübung die aktuelle Anerkennungsquote des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Herkunftsstaat des jeweiligen Asylbewerbers ein wesentlicher Gesichtspunkt. In Fällen geringer Anerkennungsquote und damit verbunden geringer Bleibewahrscheinlichkeit spreche die Überlegung, dass aussichtslose Asylanträge nicht mit dem Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden sollten, für eine Ablehnung der Ausbildungserlaubnis. Die Gesamtanerkennungsquote des Bundesamtes ergebe sich aus der monatlich aktualisierten Entscheidungsstatistik.

Dieses Schreiben ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90).

Ob diese Weisung sich an den von § 61 Abs. 2 AsylG vorgegebenen Rahmen hält und mit höherrangigem Recht - insbesondere Unionsrecht - vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr. Das Landratsamt hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es das Kriterium der Bleibewahrscheinlichkeit anhand der Statistiken des Bundesamtes nicht mehr bei der Ermessensentscheidung heranziehen werde. Es gelte die aktuelle Weisungslage aufgrund des IMS vom 27. Januar 2017. Danach hielten sich insbesondere für Afghanistan anerkennende und ablehnende Asylentscheidungen in etwa die Waage, weshalb es rechtlich unzulässig sei, Afghanen während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis oder Erlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zu versagen; es seien verstärkt andere Ermessenskriterien in den Blick zu nehmen.

Unter Berücksichtigung dieser aktualisierten Weisungslage und der Erklärung des Landratsamtes, dass das Kriterium der Bleibewahrscheinlichkeit nach der auf das Jahr fortgeschriebenen Monatsstatistik des Bundesamtes nicht herangezogen werde, konnte die Entscheidung vom 16. Dezember 2016 keinen Bestand mehr haben und war aufzuheben. Sonstige Ermessenserwägungen - außer der Bezugnahme auf die geringe Bleibeperspektive - wurden nicht angestellt.

Die Beklagte war zur Neuverbescheidung des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Unerheblich ist, ob nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 16. Dezember 2016 maßgeblichen Weisungslage die Ablehnung zu Recht erfolgte, da bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer die monatliche Gesamtstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein sachlich ungeeignetes Kriterium ist. Zum einen wird diese Gesamtstatistik sehr stark davon beeinflusst, welches Land gerade entschieden wird; eine gleichmäßige, kontinuierliche Entscheidungspraxis für alle Länder besteht erfahrungsgemäß nicht. Zum anderen spiegelt die Entscheidungsstatistik des Bundesamtes nicht zuverlässig die exakte Schutzquote wieder, da dazu auf die bestandskräftigen Entscheidungen nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegebenfalls nach Erschöpfung des Rechtsweges abgestellt werden muss. Die Zahlen sind bereits wegen der Weisungsabhängigkeit des Bundesamtes nicht annähernd identisch, mit der Folge, dass wegen dieser Schwankungen die monatliche Entscheidungsstatistik einen zu kurzen Zeitraum erfasst mit der Gefahr, dass jeden Monat eine andere Entscheidung möglich wird. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, soweit auf die monatlich fortgeschriebene Statistik des jeweiligen Jahres abgestellt wird, jedenfalls nicht bei Herkunftsländern mit nicht eindeutigen Entscheidungsergebnissen. Diesem Umstand ist bei der hier vorzunehmenden Neuentscheidung Rechnung zu tragen.

Das Landratsamt hat seine Entscheidung bisher ausschließlich auf die Bleibewahrscheinlichkeit anhand der Statistik des Bundesamtes gestützt und im Übrigen keine weitere Prüfung vorgenommen. In seiner Ermessensentscheidung hat es unter Berücksichtigung der aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecke die privaten Belange des Klägers, der sich bereits seit 2,5 Jahren im Asylverfahren befindet und das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung einwanderungspolitischer Ziele zu prüfen, abzuwägen und zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht auch ein öffentliches Interesse daran, einen nachprüfbaren Nachweis des Klägers dafür zu haben, wer er ist, wie alt er ist und wo er gelebt und gearbeitet hat. Soweit der Kläger vorträgt, er sei 34 Jahre alt und habe keine lebende Verwandtschaft - mit Ausnahme einer Schwester, mit der er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe - ist dies nicht überzeugend. Der Kläger ist bereits im fortgeschrittenen Alter und hat nach seinen Angaben im Iran gelebt und gearbeitet.

Unter Berücksichtigung der technischen digitalen Möglichkeiten hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass es ihm nicht möglich sein sollte, die entsprechenden Nachweise dafür - zumindest als Kopie oder Fotografie - von Nachbarn, Freunden, Arbeitgeber etc. im Iran oder seinem Geburtsort in Afghanistan zu erhalten, aufgrund derer dann gegebenfalls weitere Identitätsnachweise eingeholt werden können.

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Erteilung der Ausbildungserlaubnis beantragt hat. Im vorliegenden Fall liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, da das Landratsamt weitere Sachaufklärung betreiben und auf deren Grundlage eine erneute Ermessensentscheidung treffen muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist als Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.