Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmu

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 22 Persönlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie1.ein Praktikum

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte


(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nac

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 40 Versagungsgründe


(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 14 Sonstige Beschäftigungen


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder2. vorwiegend aus kari

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 22 Besondere Berufsgruppen


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen ode

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken


Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum 1. nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes,2. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildu

Referenzen - Urteile |

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76 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2019 - Au 6 E 19.112

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangeh

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Nov. 2018 - Au 6 E 18.1681

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antragsteller wendet sich i

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 14.26

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 9 E 16.2367

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet s

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2016 - M 9 K 15.3496

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2018 - Au 6 E 18.1332

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1999 in Afghanistan geborene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 C 13.1004

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Reinhold Brem, Kempten, beigeordnet. Gründe Die zul

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2017 - Au 1 S 17.1386

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein kosovarischer Sta

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Okt. 2017 - Au 1 E 17.1333

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnun

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 15.2933

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. März 2019 - M 25 E 19.520

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache (M 25 K …) eine Duldung zur Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis … zu erteilen. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 19 ZB 14.1872

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 13.01686

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bunde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 19 CE 18.1725

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2018 in den Nrn. I und II wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 CE 16.2342

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 10 C 18.1082

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Unter Abänderung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. April 2018 und vom 14. Mai 2018 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W* … M* … M* …, A*

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Apr. 2017 - W 5 E 17.31437

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigte

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Aug. 2017 - W 1 E 17.33120

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am … 1995 geborene Antragsteller begehrt eine vorlä

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 24 E 18.5516

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Streitgegenstand ist die Erteil

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Juli 2017 - W 1 E 17.32820

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am … 1991 geborene Antragsteller begehrt eine vorlä

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Sept. 2017 - Au 1 E 17.1304

bei uns veröffentlicht am 11.09.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig (bis zwei Wochen nach Erlass der Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis) die Aufnahme der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 10 CE 18.1997

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Septemb

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2014 - 10 S 14.96

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Sept. 2017 - Au 1 E 17.1292

bei uns veröffentlicht am 01.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpfli

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 19 CE 16.2025

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2018 - 19 BV 15.467

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juli 2014 - 24 E 14.2548

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor I. Dem Antragsgegner wird untersagt, vor Ablauf von 3 Monaten ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 4 K 15.3550

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, e

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 19 CE 17.1032

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juli 2014 - 4 K 12.944

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.522

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., W., für dieses Verfahren beigeordnet. Gründe I. 1. Der Kläger begehrt die Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung als Bauhelfer. Er

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 10 C 16.1790

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Aug. 2017 - B 6 E 17.32713

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Gründe Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung der Erlaubnis

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 22. Sept. 2014 - 7 K 14.26

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. März 2018 - Au 1 E 18.273

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2018 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner Ausbildung als

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Jan. 2018 - Au 1 E 17.1883

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am 16. Oktober 1987 geborene Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 10 CE 18.464

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird der Streitwert f

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 9 E 17.3293

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Mai 2018 - Au 1 E 18.505

bei uns veröffentlicht am 11.05.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen die beantragte Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zum Beikoch in ... zu erteilen. II. Die Kosten des Verfahrens h

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 10 CE 18.1114

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen den

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Jan. 2015 - B 1 K 10.967

bei uns veröffentlicht am 09.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der K

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2017 - Au 1 K 17.101

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seine

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. März 2017 - B 4 S 17.70

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherste

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. März 2017 - B 4 E 17.116

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Antragsteller begehren die

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Dez. 2016 - B 4 E 16.697

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, Erlangen, wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trä

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 7 E 18.824

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren W 7 K 18.823 die Erlaubnis für eine Berufsausbildung als Bäcker bei der Bäckerei …,

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 4 E 15.3554

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wird ab

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2015 - M 4 K0 15.1520

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine kenianische Staatsangehörige, wendet sich u. a. gegen ihre Ausweisung. Die Antragstellerin, die 1993/1994 bereits

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 04. Nov. 2015 - B 4 K 14.72

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hi

Referenzen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
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(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie1.ein Praktikum verpflichtend...
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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fällt,2...
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(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder2. vorwiegend aus karitativen...
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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum 1. nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes,2. während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder...
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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder...
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