Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 23 §§.

wird zitiert von 8 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten


(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre frei

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit


(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hi

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte


(1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Auslän

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung


Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer


(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers 1. in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19b Mobiler-ICT-Karte


(1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der Rich

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2016 - B 4 K 14.109

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 10 C 13.1339

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juni 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Reinhold Brem, Kempten, beigeordnet. Die Höhe einer Monats

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2019 - L 10 AL 23/19 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2019 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 10 C 13.1004

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Reinhold Brem, Kempten, beigeordnet. Gründe Die zul

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2017 - Au 1 S 17.1386

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein kosovarischer Sta

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2018 - M 12 K 18.3

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 24 K 16.6

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 13.01686

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bunde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2018 - 10 C 18.1497

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

Tenor I. Dem Kläger wird für seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu 1, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen, Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte … …

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 4 S 18.5049

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2015 - B 4 K 14.794

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Mai 2014 - 12 S 14.1821

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 10 CE 17.1172

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Proze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2014 - 10 S 14.96

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - 5 B 14.2090

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte darf die Vollst

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.522

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., W., für dieses Verfahren beigeordnet. Gründe I. 1. Der Kläger begehrt die Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung als Bauhelfer. Er

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2014 - 25 S 14.152

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1987 gebor

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Dez. 2014 - B 4 S 14.761

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 10 C 16.1790

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 10 CS 14.687

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 9 E 17.3293

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2014 - 10 C 13.1035

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin, die syrische Staatsangehörige ist und eine

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Okt. 2016 - B 4 S 16.623

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2014 - 24 S 13.5741

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert beträgt 2.500,- €. Gründe I. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2017 - M 9 E 17.1561

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt Sicherun

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 12 K 14.378

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 14.378 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Mai 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Aufenthaltserlaubnis; Langfri

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 25 K 13.5161

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - M 12 K 13.5511

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 3. Dezember 2013 wird abgelehnt. II. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren werden abgelehnt. III. Die Antrag

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - AN 4 K 13.01916

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Oktober 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urtei

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Feb. 2014 - 4 K 12.846

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwa

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 24 K 16.3155

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2015 - M 4 S 15.1589

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2017 - M 12 K 17.217, M 12 S 17.218

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 24 K 17.2899

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, zum Antrag vom 21. Februar 2017 dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu trag

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Feb. 2014 - 5 K 14.00050

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, meldete sich am 23. Dezember 2008 in ... an. Am 26. Januar 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 10 CS 13.1996

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 201

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Dez. 2016 - AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337

bei uns veröffentlicht am 11.12.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 15.859, 10 C 15.860 und 10 C 15.981 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Besch

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2014 - M 4 S 14.4487

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Nov. 2016 - B 4 S 16.705

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2018 - 11 B 104/18

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2018 - 1 C 22/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. 2

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Juli 2018 - L 2 AL 7/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 20.07.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. Februar 2018 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatt

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 1 K 3401/18

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2018 - 11 B 45/18

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 16. Mai 2018 - S 2 AL 715/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.2 Er ist nach eigener Angabe ein am 14.02.1986 (…) geborener nigeria

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfa

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - B 6 KA 35/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. August 2016 (L 3 KA 2/16 WA) wird zurückgewiesen.

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(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der...
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(1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur...
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(1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur...