Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 5 Arbeitsgelegenheiten


(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung di

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen


(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deuts
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs


(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 85 Sonstige Straftaten


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt,2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nac
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit


(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hi

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 40 Versagungsgründe


(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Feb. 2021 - 1 K 9602/18

bei uns veröffentlicht am 08.01.2024

In einem Urteil vom 18.02.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart festgestellt, dass bestimmte polizeiliche Maßnahmen gegen Herrn Alassa M. in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen rechtswidrig waren. Dazu gehören

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Nov. 2018 - Au 6 E 18.1681

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antragsteller wendet sich i

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Okt. 2018 - Au 6 K 18.695

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2017 - Au 6 K 17.1271

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 6 K 17.346

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2016 - M 9 K 15.3496

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 12 K 18.5982

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4576

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4405

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 6 K 17.67

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Okt. 2017 - Au 1 E 17.1333

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnun

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 15.2933

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 9 K 18.3781

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. März 2019 - M 25 E 19.520

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache (M 25 K …) eine Duldung zur Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis … zu erteilen. II.

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2016 - M 24 K 15.5815

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - 10 CE 16.2342

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 10 E 15.5827

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 6 K 16.1658, Au 6 S 16.1659

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird für das Antrags- wie für das Klageverfahren abgelehn

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 10 ZB 16.631

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulass

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 31. Juli 2017 - B 3 K 17.32322

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … geborene Kläg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Apr. 2017 - W 5 E 17.31437

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigte

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Aug. 2017 - W 1 E 17.33120

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am … 1995 geborene Antragsteller begehrt eine vorlä

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 24 E 18.5516

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Streitgegenstand ist die Erteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 10 C 16.324

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, dessen Asy

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 10 ZB 18.85

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Juli 2017 - W 1 E 17.32820

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am … 1991 geborene Antragsteller begehrt eine vorlä

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Sept. 2017 - Au 1 E 17.1304

bei uns veröffentlicht am 11.09.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig (bis zwei Wochen nach Erlass der Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis) die Aufnahme der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer be

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Sept. 2017 - Au 1 E 17.1292

bei uns veröffentlicht am 01.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpfli

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 19 CE 16.2025

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2016 - 10 ZB 16.906

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulass

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 10 ZB 16.750

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. März 2016 ist wirkungslos geworden. III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 4 K 15.3550

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, e

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 10 C 16.1790

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Apr. 2018 - Au 6 K 17.33332

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 10. Aug. 2017 - B 6 E 17.32713

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Gründe Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung der Erlaubnis

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. März 2018 - Au 1 E 18.273

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 10 CE 18.738

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2018 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner Ausbildung als

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 10 CE 18.464

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird der Streitwert f

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 9 E 17.3293

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2017 - M 4 S 17.2781

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine B

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2017 - M 4 K 17.2394

bei uns veröffentlicht am 05.08.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die beantragte Ausbildungsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. II. Der Beklagte hat die Koste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Aug. 2017 - M 4 E 17.3597

bei uns veröffentlicht am 05.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Er

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2016 - M 4 E 16.4408

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1996 geb

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Juli 2017 - Au 6 K 17.535

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - 19 CE 15.2311

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die (am 21.10.2015 eingelegte) Beschwerde ge

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 15.2038 und 10 C 15.2039 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden verworfen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gerichtskos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 10 C 15.2543

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger, ein senegal

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 10 CE 18.1114

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen den

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Sept. 2017 - B 6 E 17.723

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des eins

Referenzen

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e...
(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden...
(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden...
(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel...