Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

4 Artikel zitieren .

Aufenthaltsrecht: Erneute Anhörung bei anderem Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

21.02.2018

§ 62Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthält einen einheitlichen Haftgrund der Fluchtgefahr, der durch die Kriterien des § 2 Abs. 14 AufenthG gesetzlich näher ausgeformt ist - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Ausländerrecht Berlin
Allgemeines

Ausländerrecht: Zur Verlängerung der Abschiebungshaft

19.04.2017

Für die Verlängerung der Abschiebungshaft ist das Gericht am Haftort originär. Einer Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG bedarf es hierfür nicht.

Aufenthaltsrecht: Zum Bestehen von Anhaltspunkten für Fluchtgefahr

25.11.2016

Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht.

Ausländerrecht: Zur Haftanordnung zwecks Sicherung der Rücküberstellung

09.11.2016

Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 60 Auflagen


(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach §

Wohngeldgesetz - WoGG | § 3 Wohngeldberechtigung


(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind 1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungs

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung


(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:1.die Ländergrenzen sind einzuhalten.2.Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermitt
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG


(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtss
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Ve
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes


(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. der Lebensunterhalt ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


(1) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen erteilt werden, wenn v

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung


(1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16e Studienbezogenes Praktikum EU


(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

370 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 12. Jan. 2018 - VG 11 K 523.17

bei uns veröffentlicht am 29.04.2021

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2018 - V ZB 129/17

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/17 vom 21. Juni 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:210618BVZB129.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - V ZB 13/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/16 vom 20. Oktober 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB13.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - V ZB 72/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 72/18 vom 24. Januar 2019 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:240119BVZB72.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - V ZB 50/17

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 50/17 vom 20. Juli 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:200717BVZB50.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - V ZB 171/18

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 171/18 vom 21. März 2019 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZB171.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2019 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückne

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - V ZB 74/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/17 vom 20. September 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB74.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - V ZB 33/18

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 33/18 vom 4. April 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6 Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - V ZB 105/18

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 105/18 vom 11. April 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6 Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung kann ein konkreter Anhaltspu

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2019 - V ZB 72/19

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 72/19 vom 29. Mai 2019 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:290519BVZB72.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2019 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland,

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - V ZB 123/16

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/16 vom 12. Januar 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:120117BVZB123.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 60/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 60/17 vom 21. August 2019 in der Rücküberstellungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 59 Abs. 1; AsylG § 34a Abs. 1 Satz 2 Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 174/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/17 vom 21. August 2019 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB174.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 10/19

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/19 vom 21. August 2019 in der Rücküberstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AsylG § 10 Abs. 2 Satz 4, Abs. 7 Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG setzt vora

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 138/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/18 vom 21. August 2019 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:210819BVZB138.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2016 - V ZB 27/16

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 27/16 vom 12. Mai 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB27.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - V ZB 36/16

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/16 vom 2. Juni 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB36.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - V ZB 26/16

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 26/16 vom 2. Juni 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB26.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - V ZB 195/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 195/15 vom 9. Juni 2016 in der Rücküberstellungssache ECLI:DE:BGH:2016:090616BVZB195.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - V ZB 57/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 57/17 vom 26. April 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB57.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richte

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 151/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 151/17 vom 13. September 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB151.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - V ZB 102/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/16 vom 20. September 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 2 Ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liegt

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2018 - V ZB 70/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/17 vom 11. Oktober 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:111018BVZB70.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2018 - V ZB 251/17

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 251/17 vom 15. November 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZB251.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - V ZB 120/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 120/16 vom 26. Januar 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:260117BVZB120.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZB 37/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/16 vom 16. Februar 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB37.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZB 10/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/16 vom 16. Februar 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB10.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - V ZB 122/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/15 vom 2. März 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2 a) Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebung

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - V ZB 108/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 108/16 vom 30. März 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:300317BVZB108.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2016 - B 4 K 14.109

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Nov. 2015 - B 4 E 15.530

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 4 E 15.530 Beschluss vom 11. November 2015 rechtskräftig: Ja 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: - Duldung; - Zuständigkeit

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 17. März 2017 - 1 XIV 46/17

bei uns veröffentlicht am 17.03.2017

Tenor I. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Zurückweisung angeordnet. II. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 16.03.2017 und endet spätestens nach Ablauf von 6 Wochen, spätestens am 25.04.2017. III. Die

Landgericht Traunstein Beschluss, 28. Apr. 2017 - 4 T 939/17

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 17.03.2017 angeordneten und bis 30.03.2017 vollzogenen Haft wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 15.5083

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5083 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. März 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Sicherung des Lebensunterhalts;

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 14. Jan. 2016 - 18 T 9417/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 25.11.2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. 3

Landgericht Traunstein Beschluss, 06. Juli 2016 - 4 T 2269/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 24.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 23.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt und

Landgericht Traunstein Beschluss, 18. Juli 2016 - 4 T 2163/16, 4 T 2295/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 15.06.2016 angeordneten und bis 27.06.2016 vollzogenen Haft wird zurückgewiesen (Az.: 4 T 2163/16). 2.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Jan. 2015 - W 7 K 14.704

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sie ist ukrainische Staatsangehö

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Apr. 2016 - W 7 K 15.152

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Das Urtei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 10 C 17.322

bei uns veröffentlicht am 05.10.2018

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 2017 wird der Klägerin für das Verfahren M 4 K 16.5772 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass sie auf die von ihr gegebenenfal

Landgericht Traunstein Beschluss, 18. Juli 2016 - 4 T 2293/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 13.06.2016 angeordneten und bis 27.06.2016 vollzogenen Haft wird zurückgewiesen (Az.: 4 T 2112/16). 2.

Amtsgericht Mühldorf am Inn Beschluss, 27. Juni 2016 - 1 XIV 73/16 (B)

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird die mit Beschluss des AG Laufen vom 04.12.2015 angeordnete und mit Beschlüssen des AG Mühldorf vom 06.06.2016 und vom 13.06.2016 verlängerte Sicherungshaft erneut verlängert, § 62 AufenthG. 2. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Okt. 2018 - M 10 S 18.4208

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die aufschieben

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 25 K 15.3065

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 15 K 15.30288

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2015 wird in den Nrn. 3, 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen. Im Übrige

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 24 K 14.1817

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Landgericht Coburg Beschluss, 18. Aug. 2016 - 22 T 33/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels vom 20.07.2016, Az. 02 XIV 42/16 (B), wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2016 - M 24 K 16.31338

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2016 wird in den Nrn. 3, 4, 5und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird ve

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2015 - M 24 K 14.30625

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 18. März 2019 - M 27 K 17.5631

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Referenzen

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeit...