Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen

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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

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(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F
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published on 17/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Mit Formblattantrag vom 31. Juli 2014, eingegangen bei der Beklagten am 5. August 2014, beantragte di
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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Bescheid der La
published on 29/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 1 K 14.985 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1322 Hauptpunkte: Berufsbildungsförderung; Fortsetzungsfeststellungskl
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(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten...