Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144

bei uns veröffentlicht am31.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der Ausbildung als Maler und Lackierer.

Der am … 1987 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger mit tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist nach Aktenlage am 9. November 2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 19. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) seinen Asylantrag. Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 (Az. 6479438 - 423) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung, Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte die Abschiebung des Klägers für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist an. Das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hiergegen am 12. Juli 2016 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobene Klage ist nach Aktenlage mit Urteil vom 15. Oktober 2018 (Az. RN 8 K 16.31403) abgewiesen worden; die Entscheidung ist gegenwärtig noch nicht rechtskräftig.

Im Jahr 2017 begehrte der Kläger von der Stadt L* … die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Helfertätigkeiten bei der Firma P* … S* …, L* … Im Rahmen jenes Verfahrens wurde der Kläger aufgefordert, seinen afghanischen Reisepass vorzulegen. Unter dem 14. Juli 2017 nahm der Kläger seinen vorgenannten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gegenüber der Regierung von Niederbayern zurück. Zugleich teilte er mit, dass er mittlerweile ein unbezahltes Praktikum bei der Firma B* …, E* …, durchführe und einen Antrag auf Ausbildung bei dieser Firma stellen wolle. Am 14. September 2017 ging bei der Regierung von Niederbayern ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Beschäftigung als „Fachkraft für Lagerlogistik“ bei der Firma B* … ein. Die Bundesagentur für Arbeit versagte mit Schreiben vom 22. September 2017 die Zustimmung zur Beschäftigung. Am 12. Oktober 2017 legte der Kläger im Rahmen einer Vorsprache bei der Regierung von Niederbayern seinen afghanischen Reisepass, ausgestellt am 31. August 2015, vor, nachdem er sich bei dieser Vorsprache zuvor noch unter anderem über die Modalitäten einer Passbeantragung über die afghanischen Behörden erkundigt hatte. Am selben Tag reichte er bei der Regierung von Niederbayern einen modifizierten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Beschäftigung als „Lagerhelfer in Vollzeit“ bei der Firma B* … ein. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 erteilte die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Beschäftigung und mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 erteilte die Regierung von Niederbayern dem Kläger für die Zeit vom 25. Oktober 2017 bis 22. Oktober 2020 die Erlaubnis zur Beschäftigung als Lagerhelfer bei der Firma B* …; im Bescheid ist als Hinweis enthalten, dass die Aufenthaltsgestattung und mit ihr die Beschäftigungserlaubnis automatisch erlöschen, wenn die Klage gegen den Bundesamtsbescheid unanfechtbar abgewiesen werde. Per E-Mail vom 9. April 2018 bestätigte die Firma B* … der Regierung von Niederbayern, dass sie dem Kläger gekündigt und dieser mit Ende des Monats März aufgehört habe, für sie zu arbeiten. Zur Begründung wird mitgeteilt, dass der Kläger laut einem Gespräch mit dessen Anwalt sehr schlechte Chancen in seinem Asylverfahren habe und mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah abgeschoben werde. Die Firma sei ein junges Start-Up, das auf alle Mitarbeiter angewiesen sei; es wäre eine Katastrophe, wenn einer der Mitarbeiter von einem auf den anderen Tag fehle. Die Firma sei aber bereit, den Kläger in einem Ausbildungsverhältnis gegebenenfalls wieder einzustellen, da er in diesem Zeitraum nicht abgeschoben werden dürfe.

Per E-Mail vom 19. April 2018 erhielt die Regierung von Niederbayern einen Praktikumsvertrag zwischen der K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, und dem Kläger zugeleitet, wonach der Kläger als Praktikant ab 2. Mai 2018 für ein dreiwöchiges Praktikum mit den Aufgaben Gerüstbau, Fahrtätigkeiten und sämtliche Maler- und Lackierarbeiten ohne Vergütung eingestellt werde. Die Regierung von Niederbayern erteilte mit Bescheid vom 23. April 2018 die Erlaubnis für die Durchführung des Praktikums; darin enthalten war der Hinweis, dass die Durchführung des Praktikums keinen Vertrauensschutz für etwaige spätere Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründe.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 beantragte die Firma K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung des Klägers als Maler und Lackierer; unter dem 30. Mai 2018 wurde ein entsprechender Berufsausbildungsvertrag über eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten vorgelegt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 hörte die Regierung von Niederbayern den Kläger zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Per E-Mail vom 22. Juni 2018 teilte eine Unterstützerin des Klägers der Regierung von Niederbayern mit, dass der Kläger einen A1-Sprachkurs absolviert habe; für einen weitergehenden Kurs sei derzeit bei sämtlichen Sprachschulen der Umgebung kein Platz frei. Daher habe sich die Unterstützerin mit zwei Freundinnen zusammengeschlossen, um den Kläger jeweils mindestens einmal wöchentlich eineinhalb Stunden, also mindestens 4 Stunden wöchentlich zu unterrichten. Auch vertiefte er das Gelernte noch jeden Tag zu Hause und er suche jede Gelegenheit, um irgendwelche Kurse zu besuchen, wie zum Beispiel einen Kurs für Mathematik. Auch das Team der Firma K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, wolle den Kläger unterstützen und mit ihm Deutsch üben.

Die Regierung von Niederbayern lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Juli 2018 die Erteilung der beantragten Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung als Maler und Lackierer bei der Firma K* … H* … Malerbetrieb GmbH, L* …, ab. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, für die Versagung der Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde liege, spreche im vorliegenden Fall die schlechte Bleibeperspektive des Klägers. Für Ausländer ohne hinreichende Aussichten auf eine rechtlich gesicherte Bleibeperspektive sollen durch die Versagung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Fehlanreize zum Missbrauch des Asylsystems vermieden werden. Diese migrationspolitischen Erwägungen hätten Vorrang, auch wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg über die Asylklage noch auf sich warten lassen sollte. Die Identität des Klägers sei durch Vorlage eines gültigen afghanischen Reisepasses, mit der der Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG nachgekommen sei, geklärt; diese Mitwirkungspflichten bestünden aber nicht nur in Bezug auf die Beantragung von zum Beispiel einer Beschäftigungserlaubnis. Integrationsleistungen des Klägers (zum Beispiel gute deutsche Sprachkenntnisse) könnten für die Entscheidung positiv herangezogen werden; auch wenn entsprechende tatsächliche Nachweise in Form von Zertifikaten oder ähnlichem mangels freier Plätze in Deutschkursen nicht beigebracht werden könnten, seien die eigenen Bemühungen des Klägers sowie die seiner Unterstützerinnen und deren Freundinnen und die angekündigte Unterstützung des potentiellen Arbeitgebers Aspekte, die nicht unbeachtet blieben. In der Gesamtschau des hier zugrunde liegenden Sachverhalts vermögen diese jedoch zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Allein die Tatsache, dass der Kläger bisher straffrei gewesen sei, sei nicht positiv im Ermessen zu berücksichtigen, da Straffreiheit von jedem erwartet werde. Die Versagung der Beschäftigung sei im Hinblick auf den Normzweck und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermessensgerecht. Im vorliegenden Fall seien keine Umstände vorgetragen oder nach Aktenlage ersichtlich, die für ein vom Regelfall abweichendes oder gar überwiegendes privates Interesse an einer Erwerbstätigkeitsaufnahme sprechen könnten. Der Umstand, dass der Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt worden sei, sei im vorliegenden Fall allerdings der ausschlaggebende Grund für die behördliche Ermessensausübung. Die Bleibeperspektive des Klägers sei aufgrund der bereits ergangenen negativen Entscheidungen des Bundesamtes als gering einzuschätzen. Dies stelle ein sehr gewichtiges Ermessenskriterium dar, welches die für eine Erteilung sprechenden Gesichtspunkte überwiege. Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Zurücktreten dieses Ermessenskriteriums gegenüber den für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechenden Umstände führen, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit überwiege das öffentliche Interesse an einer Versagung der Beschäftigung das private Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrungbeigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden könne. Der Bescheid wurde am 18. Juli 2018 mittels Zustellungsurkunde zugestellt.

Mit am 9. August 2018 per Telefax eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tag ließ der Kläger die gegenständliche Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung zu einer Beschäftigungsaufnahme erheben (Az. RN 3 K 18.32144), außerdem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen (Az. RN 3 E 18.32143) sowie jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Zur Begründung lässt der Kläger unter anderem vortragen, er habe Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Der Beklagte stelle zugunsten des Klägers in Rechnung, dass seine Identität gesichert sei - er habe im Asylverfahren eine Taskira vorgelegt; auch werde dem Kläger zugutegehalten, dass er sich um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemühte und erhebliche Unterstützung von Privatpersonen und seinem Arbeitgeber erhalte. Ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrages sei sodann einzig der Umstand, dass der Asylantrag des Klägers durch das Bundesamt bereits abgelehnt worden sei, sodass die Bleibeperspektive als gering einzuschätzen sei. Der Beklagte habe sich hier möglicherweise nur an der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. September 2016 orientiert, ohne das ergänzende Schreiben des Innenministeriums vom 27. Januar 2017 zu berücksichtigen. Darin werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei afghanischen Asylbewerbern nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, dass keine hohe Bleibeperspektive bestehe. Zudem besage auch die Weisung vom 1. September 2016, dass insbesondere dann, wenn das Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei, eine Versagung nur in Betracht komme, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, sein Asylantrag sei als einfach unbegründet abgelehnt worden, die Entscheidung sei noch nicht bestandskräftig. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Das Verwaltungsgericht München weise in seinem Beschluss vom 9. August 2017 (Az. M 9 E 17.3293) ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4

AufenthG bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis außer Betracht zu lassen seien. Die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG würde im Übrigen gänzlich leerlaufen, wenn allein die Tatsache, dass ein Asylantrag abgelehnt worden sei - zumal wenn diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig sei - regelmäßig zur Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis führen würde. Der Gesetzgeber habe vielmehr in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gerade die Möglichkeit geschaffen, dass Personen, deren Asylanträge bereits bestandskräftig abgelehnt worden seien, eine Bleibemöglichkeit wegen einer Ausbildung erhalten könnten. Die Vorgehensweise des Beklagten widerspräche gerade diesem Gesetzeszweck.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung bei der Firma K* … H* … GmbH vom 15. Mai 2018 zu entscheiden.

Der Beklagte begehrt im gegenständlichen Hauptsacheverfahren,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, aus der Durchführung des dreiwöchigen Praktikums des Klägers ergebe sich für diesen kein Vertrauensschutz. Im Übrigen stütze sich entgegen dem Klägervorbringen die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten nicht lediglich auf den Umstand, dass der Asylantrag des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits abgelehnt sei. Bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sei immer die Gesamtschau des Einzelfalles zu betrachten. Im Falle des Klägers seien die Aspekte der durch die Vorlage eines Reisepasses geklärten Identität und der Bemühungen zum Spracherwerb positiv einzustellen gewesen. Der Identitätsklärung durch Vorlage eines Reisepasses könne allerdings keine übermäßige Gewichtung zukommen, da die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Identitätsdokumenten für Asylbewerber unabhängig von der Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis bestehe. Dem Kläger müsse in diesem Zusammenhang negativ zugerechnet werden, dass er den Reisepass dem Beklagten auch lediglich auf Drängen seines damaligen Arbeitgebers überlassen habe. Aus Vorsprachen des Klägers sei dem Beklagten bekannt, dass sich der Kläger auf Deutsch verständigen könne; die Verständigung beschränke sich bisher jedoch lediglich auf einfache Sachverhalte. Ein tatsächlicher Nachweis über die Deutschkenntnisse sei bisher nicht erbracht worden. Es bestehe lediglich die Aussage der Unterstützerinnen des Klägers, dass er privaten Deutschunterricht erhalte. Über die Qualität des Unterrichts haben sie selbst jedoch keine Aussage treffen können. Letztlich seien vom Kläger keinerlei Nachweise über Integrationsleistungen jeglicher Art erbracht worden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe der Beklagte auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Januar 2017 durchaus berücksichtigt. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis seien auch andere Ermessenskriterien in den Blick genommen worden. Das anderweitige Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. September 2016 gebe im Übrigen gerade nicht vor, dass die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis nur in Betracht komme, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei; vielmehr besage dieses Schreiben, dass die „Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, insbesondere, wenn die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ i.S.d. § 30 AsylG erfolgte“, gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis spreche. Die von Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München trage im vorliegenden Fall nicht, da es sich dabei nicht um eine mit dem Fall des Klägers vergleichbare Sachlage handele. Jener Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beantragt worden sei, welcher eine Einstiegsqualifizierung vorgeschaltet gewesen sei; die Zeit der Einstiegsqualifizierung sollte zudem auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Im vorliegenden Fall des Klägers solle jedoch erstmals eine Ausbildung begonnen werden; der Kläger habe bisher lediglich ein Praktikum im beabsichtigten Ausbildungsbetrieb durchgeführt, aus welchem sich kein Vertrauensschutz ableiten lasse. Zudem seien im vorliegenden Fall des Klägers bisher keinerlei Entscheidungen des Beklagten getroffen worden, welche die Grundlagen für die Verfestigung des Aufenthalts gelegt hätten oder diesen Eindruck hätten erwecken können. Selbst bei der erstmaligen, und bisher einzigen, Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Jahr 2017 sei der Kläger explizit darauf hingewiesen worden, dass die Beschäftigungserlaubnis mit bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erlösche. Eine Verhinderung von Fernzielen könne somit nicht in Rede stehen. Die vom Beklagten getroffene streitgegenständliche Entscheidung fuße ausschließlich auf der Sach- und Rechtslage des Einzelfalles des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der von Klägerseite in Bezug genommene § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gelte für Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig seien; unter diese Fallgruppe falle der Kläger aufgrund des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und angesichts noch nicht bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht nicht. Die Vorgehensweise des Beklagten widerspreche somit nicht dem Gesetzeszweck des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

Mit Beschluss vom 5. September 2018 (Az. RN 3 E 18.32143) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab und mit Beschlüssen vom 4. Oktober 2018 (Az. RN 3 K 18.32144) wurde der gegenständliche Hauptsacherechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen sowie das Prozesskostenhilfebegehren des Klägers abgelehnt.

Zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung wird bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Inhalte der Gerichtsakten RN 3 E 18.32143 und RN 3RN 3 K 18.32144 sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Der nach Übertragung zuständige Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hörte zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO); eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Beschäftigungserlaubnis.

1. Die Klage ist insbesondere nicht schon deshalb unzulässig, weil der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 9. Juli 2018 bereits bestandskräftig geworden wäre. Bei der in diesem Bescheid enthaltenen Entscheidung auf Grundlage des § 61 Abs. 2 AsylG handelt es sich zwar um eine asylrechtliche, für die nach § 74 Abs. 1 AsylG eine zweiwöchige Klagefrist gilt; diese einzuhalten wäre mit der Klageerhebung am 9. August 2018 an sich versäumt worden. Allerdings belehrte abweichend von § 74 Abs. 1 AsylG die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrungfehlerhaft nicht über eine zweiwöchige, sondern über eine einmonatige Klagefrist. Die sodann unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 2 VwGO maßgebliche Frist wurde vorliegend jedoch gewahrt, sodass der streitgegenständliche Versagungsbescheid nicht als bestandskräftig anzusehen ist.

2. Die Klage ist auf Grundlage der maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage aber als unbegründet anzusehen, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung hat.

Anspruchsgrundlage der begehrten Erlaubnis kann, da sich der Kläger mangels rechtskräftigem Abschluss seines anderweitigen, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klageverfahrens (Az. RN 8 K 16.31403) noch im laufenden Asylverfahren befindet, derzeit nicht die von Klägerseite auch in Bezug genommene Regelung des § 60a Abs. 2 AufenthG, sondern nur die oben bereits erwähnte Regelung des § 61 Abs. 2 AsylG sein. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt insofern eine Ausnahme und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit gestattet werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Die Entscheidung über die Erlaubnis liegt jedoch im Ermessen der Behörde („kann“). Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG eröffnet der Behörde damit mehrere Entscheidungsalternativen. Ein Asylbewerber hat also selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erlaubnis, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Damit könnte sich ein zwingender Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur dann ergeben, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null kommt in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung deshalb alternativlos ist, weil sich keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließe (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 40 Rn. 71). Andernfalls kommt allenfalls ein - vom Kläger allein geltend gemachter - Anspruch auf Neuverbescheidung in Betracht, wenn sich die getroffene Versagungsentscheidung als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig darstellt.

Hiervon ist vorliegend auf Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage gegenwärtig jedoch nicht auszugehen. Gründe, die im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers zu einer Ermessensreduzierung auf Null führten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Eine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art ist auszuschließen, da der Kläger im Falle keiner Erwerbstätigkeit hinreichende öffentliche Leistungen beziehen kann. Die Erhaltung einer menschenwürdigen Existenz des Klägers auch ohne Beschäftigung ist durch Sozialleistungen (in Form des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG) gesichert. Gravierende Nachteile in sozialer und beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Ein besonderer Härtefall ist beim Kläger ebenfalls nicht ersichtlich, vielmehr findet er sich in einer Lage, die mit derjenigen vieler anderer Asylbewerber vergleichbar ist. Dies gilt beispielsweise in Bezug auf seine bisherige Aufenthaltsdauer wie auch hinsichtlich des Umstands, dass sein Asylantrag von der dafür zuständigen Behörde bereits abgelehnt und mittlerweile auch die diesbezügliche Klage vom erstinstanzlich angerufenen Gericht abgewiesen wurden; allein der Umstand, dass die Klageabweisung noch nicht rechtskräftig geworden ist, vermag daran nichts zu ändern. Vom Kläger wurden auch keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die zu einer Alternativlosigkeit der behördlichen Entscheidung führen würden. Die Interpretation der zitierten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern durch die Klägerseite gehen teilweise an der Sache vorbei; insbesondere lässt sich den Schreiben nicht entnehmen, dass die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis nur in Betracht komme, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei.

Die Behörde hat im streitgegenständlichen Bescheid Gründe für und wider die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen - gegen den Kläger sprachen aus Sicht der Behörde der abgelehnte Asylantrag und die geringe Bleibeperspektive. Die daraus resultierende Gefahr der Aufenthaltsverfestigung überwiegt nach Auffassung des Beklagten letztlich das persönliche Interesse des Klägers an der Berufsausbildung. Damit wurde eine Ermessensentscheidung getroffen, wobei die erkennbaren und zulässigen Erwägungen eingestellt wurden. Den Ermessenserwägungen des Beklagten lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, dass eine unzulässige Verhinderung von Fernzielen bei der Abwägung eingestellt worden wäre. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG dürfen jedenfalls aufenthalts- und asylrechtlich relevante Zwecke verfolgt bzw. migrationspolitische Erwägungen berücksichtigt werden. Um Fehlanreize zur Stellung aussichtsloser Asylanträge mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik zu vermeiden, sind solche Erwägungen zulässigerweise in die Entscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG miteinzubeziehen (VG Augsburg, B.v. 9.5.2017 - Au 1 K 17.75 Rn. 23; U.v. 13.6.2017 - Au 1 K 17.101; Neundorf in Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12).

Gegen die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis spricht vorliegend daher durchaus der Aspekt, dass das asylrechtliche Verfahren des Klägers beim Bundesamt nicht erfolgreich war (Bescheid vom 23.6.2016) und er eine Ausbildung beginnen will, die erst im August 2021 abgeschlossen sein würde. Denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass sein Asylverfahren einschließlich des Klageverfahrens vor dem Jahr 2021 abgeschlossen sein wird. Sollte die asylrechtliche Klage des Klägers rechtskräftig abgewiesen werden, besteht für diesen die Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, wobei eine Abschiebung in sein Heimatland möglich wäre. Somit würde durch die Ausbildung der Aufenthalt im Bundesgebiet (prognostisch) über das Asylverfahren hinaus verlängert. Demgegenüber entspricht es migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verfestigung des Aufenthalts bei Asylbewerbern zu verhindern, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht (vgl. VG München, U.v. 21.1.2016 - M 10 K 15.5366 - beck-online). Eine Ermessensreduzierung ergibt sich gemessen daran auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerseite insbesondere zur bisherigen Integrationsleistung des Klägers.

Vorliegend steht dem Kläger daher gegenwärtig auch nicht wegen eines Ermessensfehlers ein Anspruch auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung über den Antrag auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis für die Berufsausbildung zu, sodass die Klage erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 9 E 17.3293

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juni 2017 - Au 1 K 17.101

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seine

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 10 K 15.5366

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144.

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 31. Okt. 2018 - RN 3 K 18.32144

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport zu erteilen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer einstweiligen Ausbildungs- bzw. Beschäftigungserlaubnis.

Der laut eigener Aussage, laut eines ärztlichen Gutachtens (Bl. 64f. d. Behördenakts – i.F.: BA –) und laut einer mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 der Behörde vorgelegten Geburtsurkunde (eingegangen am 6. Juli 2017, Bl. 226ff., insb. Bl. 248 d. BA) am 14. August 1996 geborene Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 14. Juni 2016 in das Bundesgebiet ein (die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert vom 20. Juni 2013, Bl. 4 d. BA). Er stellte am 4. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag (Bl. 27 d. BA), der mit Bescheid vom 14. Februar 2017, Az. 5646624 – 272 abgelehnt wurde (Bl. 168ff. d. BA). Der Antragsteller wandte sich gegen diesen Ablehnungsbescheid mit Klage vom 22. Februar 2017 (M 21 K 17. 33455, vgl. Bl. 195 d. BA). Er ist im Besitz einer bis zum 16. September 2017 gültigen Aufenthaltsgestattung (Bl. 182 d. BA).

Nachdem der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin bereits vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 im Rahmen einer sog. Einstiegsqualifizierung und im Anschluss daran ab 1. August 2016 im Ortsdienst tätig war, stellte er am 17. März 2017 einen (weiteren) Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung (Bl. 186ff. d. BA).

Nach Anhörung vom 28. März 2017 (Bl. 196 d. BA) lehnte das Landratsamt, Ausländerwesen (i.F.: Landratsamt) den Antrag ab.

Zwar sei die Wartezeit von drei Monaten erfüllt, gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis spreche aber, dass der Antragsteller weder dem Bundesamt noch dem Landratsamt seinen Pass vorgelegt und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Auch spreche gegen die Erteilung, dass der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt worden sei; zwar führe diese Ablehnung wegen der gegen den Bescheid erhobenen Klage nicht per se zur Versagung der Erlaubnis, sie sei aber als Prognose über die Bleibewahrscheinlichkeit mit zu berücksichtigen gewesen. Die Gesamtschutzquote für Menschen, deren Herkunftsstaat Sierra-Leone ist, liege laut Bundesamt im Kalenderjahr 2016 bei 7,7%. Deshalb dürfe vermutet werden, dass das Schutzgesuch letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Die vorgelegten Schulzeugnisse seien als Nachweise für gute Sprachkenntnisse berücksichtigt worden, es fehle aber an einem Zertifikat bzw. Nachweis nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Es sei auch aus migrationspolitischen Erwägungen zu verhindern, dass das Asylverfahren für Zwecke der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt missbraucht werde. Wegen des Bescheidinhalts im Übrigen wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 18. Juli 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis für die Ausbildung als Lokführer im Betriebsdienst bei der L. Gesellschaft einstweilen zu erteilen.

Auf den Sachvortrag wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf die Stellungnahme vom 7. August 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund – also: die Eilbedürftigkeit der Sache – sowie ein Anordnungsanspruch – mithin: der zu sichernde materielle Anspruch in der Hauptsache. Anordnungsgrund und -anspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Ein Anordnungsgrund bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar entspricht es dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung, dass das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Vorliegend wird die Hauptsache aber nicht in diesem Sinne vorweggenommen, sondern die Erlaubnis zur Ausbildung nur einstweilen erteilt. Das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Übrigen nicht nur zugunsten der Behörde, sondern auch zugunsten des Antragstellers (vgl. z.B. Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 66a). Gerade angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind Härten in diesem Zusammenhang in jedem Fall zu vermeiden. Die Dringlichkeit – mithin: der Anordnungsgrund – ergibt sich vorliegend aus zwei Aspekten:

Zum einen hat der Arbeitgeber des Antragstellers ausdrücklich erklärt, den Ausbildungsplatz nur mehr bis zum Stichtag 31. August 2017 für den Antragsteller freihalten zu können.

Zum anderen folgt ein Interesse gerade an diesem konkreten Ausbildungsplatz in diesem konkreten Ausbildungsbetrieb hier daraus, dass der Antragsteller seine Ausbildung über eine sog. Einstiegsqualifizierung bereits dergestalt vorbereitet und – im untechnischen Sinne – begonnen hat, dass ihm der Zeitraum dieser Maßnahme aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der zu erfüllenden Tätigkeiten im Betrieb der L. GmbH mit acht Monaten auf das erste Lehrjahr angerechnet wird. Dem liegt eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern vom 4. April 2017 zugrunde, wonach der Berufsausbildungsvertrag – wie vom Antragsteller und seiner Arbeitgeberin beantragt – mit einer Ausbildungszeit vom 10. April 2017 bis zum 31. Juli 2019 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wurde (Bl. 205 d. BA). Das bedeutet, dass die an sich 36-monatige Ausbildung um acht Monate verkürzt wurde, wie es § 8 Abs. 1 BBiG und § 1 Satz 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO) vom 20. September 2007 (ANBA 2007 Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-Anordnung vom 12. Februar 2016 (ANBA 2016 Nr. 4 S. 5) vorsehen (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris). Dass sich der Zeitpunkt des Wiedereinstiegs – im Antrag vom März 2017 noch auf den 10. April 2017 datiert und so auch im Berufsausbildungsvertrag festgeschrieben – auf August 2017 verschiebt, ist für die Verkürzung des Ausbildungszeitraums insgesamt und auch für die Aufnahme des zweiten Lehrjahrs irrelevant und resultiert laut nachvollziehbarer Stellungnahme der L. GmbH (E-Mail vom 3. August 2017) aus dem Umstand, dass die Genehmigung der Ausländerbehörde ausblieb. Da eine Einstiegsqualifizierung darauf gerichtet ist, dass die Ausbildung im gleichen Unternehmen möglichst bald im Anschluss an die Beendigung der Maßnahme begonnen wird – schließlich dient die Einstiegsqualifizierung gerade auch dazu, dass der Ausbildungsbetrieb seinen künftigen Auszubildenden in der täglichen Praxis kennenlernen kann –, würde eine Wiederaufnahme der Ausbildung erst im Jahr 2018 laut Stellungnahme der L. GmbH vom 17. Juli 2017 im Zweifel dazu führen, dass die Anrechnung der Einstiegsqualifizierung nicht mehr möglich wäre, d.h. nicht mehr anerkannt würde.

Der vorliegende Fall ist damit nicht mit Fällen vergleichbar, in denen erstmals Ausbildungen begonnen werden sollen oder in denen Ausbildungen in beliebigen Unternehmen möglich wären.

Überdies wird der Antragsgegner vorliegend nur dazu verpflichtet, die Ausbildungserlaubnis einstweilen zu erteilen. Das Prozedere gleicht damit bspw. Fällen, in denen Schüler vorläufig zum Unterricht – in höheren Klassen oder an bestimmten Schulen – zugelassen werden, um irreparable Nachteile zu vermeiden (dazu bspw. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 7 CE 13.2063 – juris). Damit besteht keine Präjudizwirkung hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens (siehe auch unten).

2. Auch ein Anordnungsanspruch, mithin: ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG und/oder auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylG sind erfüllt. Der Antragsteller ist seit 4. Juli 2013 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hält sich damit seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Die behördliche Ablehnung seines Asylantrags ändert daran nichts, da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. das anhängige Klageverfahren M 21 K 17.33455 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschäftigungsverordnungBeschV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf wie dem vorliegenden (vgl. Ziff. 52202 der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 5. Juni 2017 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung) keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG. Schließlich sind keine Versagungsgründe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG ersichtlich.

b) Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die vorläufige Sicherung des materiellen Hauptsacheanspruchs; dies kann auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sein. Damit ist irrelevant, dass § 61 Abs. 2 AsylG auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht und dass damit ein gebundener Anspruch grundsätzlich nicht besteht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gerade nicht notwendig, auch ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens kann mit einer vorläufigen Regelung gesichert werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 50).

Die die Ablehnungsentscheidung tragenden Ermessensgründe wecken – auch in Ansehung der Vorgaben des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 – bei einem seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und seit mehr als zwei Jahren hier arbeitenden Asylbewerber hinreichende Zweifel, um die tenorierte vorläufige Regelung zu treffen (vgl. auch VG Berlin, B.v. 14.4.2016 – 11 L 49.16 – juris):

Zwar sind die Ausführungen des Bevollmächtigen zu Art. 15 Abs. 1 RL EU 2013/33 nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, unzutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris).

Andererseits aber sprechen gute Gründe für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis: Zum einen wird die Beschäftigung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne § 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 39 Abs. 2 AufenthG zeitigen, wie sich aus der Stellungnahme der L. Gesellschaft vom 17. Juli 2017 ergibt: Danach könne der Bedarf an Lokführern derzeit vom Markt nicht gedeckt werden; dass der Ausbildungsplatz nur mehr bis zum 31. August 2017 freigehalten werden könne, steht dazu nicht zwangsläufig in Widerspruch.

Zum anderen lässt sich auch die im Bescheid noch festgestellte Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG – fehlende Mitwirkung im Asylverfahren – mit Blick auf die vorgelegte Geburtsurkunde nicht mehr ohne Weiteres annehmen, wie auch § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zeigt (vgl. zur Geburtsurkunde OVG Hamburg, B.v. 29.9.2014 – 2 So 76/14 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.1.2017 – A 4 K 2343/16 – juris). Dabei ist zu beachten, dass die Geburtsurkunde dem Landratsamt am 6. Juli 2017 und damit sowohl vor dem 7. Juli 2017 als Zeitpunkt des Bescheiderlasses (die Schlusszeichnung erfolgte ohnehin erst am 10. Juli 2017) als auch geraume Zeit vor Aushändigung des Bescheids (12. Juli 2017) zuging; unabhängig davon, dass der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, waren die Ermessenserwägungen bezüglich etwaig versäumter Mitwirkungspflichten somit nicht mehr aktuell. Wenn in der Antragserwiderung vom 7. August 2017 darauf hingewiesen wird, dass die Echtheit der Geburtsurkunde nicht abschließend habe überprüft werden können, so ist das kein durchgreifendes Argument, da das bei entsprechenden Ermittlungen möglich (gewesen) wäre.

Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit langem im Asylverfahren befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1990 – 1 B 14/90 – juris), dass er eine qualifizierte Berufsausbildung – eine qualifizierte Berufsausbildung setzt im Anschluss an § 6 Abs. 1 BeschV voraus, dass es sich, wie vorliegend, um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und dass die Berufsausbildung mindestens zwei Jahre dauert (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60a AufenthG, Rn. 288.3) – anstrebt und über die Anrechnung teilweise schon „verwirklicht“ hat, dass er nach mehreren der Ausländerbehörde vorgelegten Schulzeugnissen bereits über gute Sprachkenntnisse verfügt und sich durch (Intensiv-) Deutschkurse weiter fortbildet (siehe aber auch unten, Ziff. 3 des Beschlusses) und dass er nach Angaben seiner Arbeitgeberin (und den vorgelegten Nachweisen) im Rahmen seiner bisherigen Ausbildungsabschnitte gute Leistungen erbracht hat, dem Ausbildungsstand des ersten Lehrjahres deutlich voraus ist und sich stets lern- und integrationswillig gezeigt hat. Auch der Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Zeugnis vom 24. Juli 2015, Bl. 229 d. BA) streitet für den Antragsteller.

Die Frage, ob der Jahresstatistik des Bundesamts zur Bleibeperspektive des Antragstellers überhaupt ein Aussagewert für das vorliegende Verfahren zu entnehmen ist, ist aus mehreren Gründen zweifelhaft; ihre Klärung im Übrigen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, auf das sich die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, enthält dazu unter 2.2.2 „Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind“ folgende Aussagen:

„Im Übrigen, also soweit es Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsstaaten betrifft, steht die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörden.

Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden:

a) Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: […] hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren aufgrund Herkunft aus einem Staat mit hoher Anerkennungsquote des BAMF […]

b) Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, insbesondere, wenn die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ i.S.d. § 30 AsylG erfolgte. […]“

Vorab ist klarzustellen, dass eine derartige Statistik nicht letztverbindlich für eine Entscheidung des Einzelfalls sein kann; dies zeigt sich schlicht daran, dass der Antragsgegner eine geringe Bleibeperspektive bei einer hypothetischen Behandlung von 100 Einzelfällen sierra-leonischer Antragsteller – gerundet – acht dieser Einzelfälle zu Unrecht entgegenhalten würde.

Weiter zeigt die Formulierung des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, dass nur eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gewertet werden soll; für den umgekehrten Fall eines noch nicht verbeschiedenen Asylgesuchs eines Antragstellers mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit findet sich keine Regelung. Weiter würde ein derartiges hypothetisches Ermessenskriterium – geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren spricht gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis – dann, wenn bereits eine behördliche Ablehnung des Asylantrags erfolgt ist (wie vorliegend), ohnehin von der unter b) zitierten Regelung „konsumiert“. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die (noch nicht bestandskräftige) Ablehnung, anders als vom IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 unter b) als „insbesondere“ gegen die Erteilung sprechend zu werten, nicht als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 AsylG erfolgte, was sich in den Erwägungen der Ausländerbehörde ebenfalls nicht niederschlägt. Die weitergehende „Prognose“ der Ausländerbehörde schließlich, dass eine geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im behördlichen Verfahren gleichsam das gerichtliche Verfahren „präjudiziert“, findet sich weder im IMS, a.a.O. noch wäre dies im Übrigen anzuerkennen, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens offen ist.

Mit Blick auf die erhobene Klage kommt der Bundesamt-Statistik nach Ansicht des Gerichts generell keine besondere Aussagekraft mehr zu (vgl. bereits VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), da sie – soweit ersichtlich –nicht auf die Bestandskraft der Entscheidungen abstellt. Diese Frage bleibt einer (ergänzenden) Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG (sog. 3+2-Regelung) sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis („Parallelverfahren“, vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris) außer Betracht zu lassen – und verbieten sich nach Ansicht des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden bereits deshalb, weil gerade die von der Ausländerbehörde erlaubte Einstiegsqualifizierung (Bl. 103 und 114 d. BA) den „Grundstein“ für eine derartige Verfestigung gelegt hat. Dass eine Einstiegsqualifizierung nicht nur – wie es im Bescheid anklingt – dazu dienen soll, gleichsam „generelle berufliche Handlungsfähigkeit“ zu erlangen, sondern gezielt einer Ausbildung im selben Betrieb vorgeschaltet wird, ergibt sich bspw. aus den Informationen, die die Bundesagentur für Arbeit dazu online bereitstellt (https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/ Ausbildung/Ausbildungsvorbereitung/Einstiegsqualifizierung/index.htm): Danach wird eine Einstiegsqualifizierung u.a. nur dann bewilligt, wenn sie ihren Inhalten nach auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des BBiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 der HwO, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet. Weiter sei es ausdrückliches Ziel der Einstiegsqualifizierung, dass mehr junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsbedingungen eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und dass diese durch die erfolgreichen Vorerfahrungen gegebenenfalls verkürzt wird. Dies wurde so auch explizit von der dem Antrag auf Bewilligung der Einstiegsqualifizierung beigegebenen Stellenbeschreibung (Bl. 98 d. BA) und von dem entsprechenden Beschäftigungsvertrag (Bl. 93 d. BA) aufgegriffen, die der Bewilligung der Ausländerbehörde zugrunde lagen. Die Wertung der Ausländerbehörde, dass mit der Zulassung zu einer Einstiegsqualifizierung kein Vertrauensschutz begründet würde (Bescheid, S. 7), kann nicht nachvollzogen werden, da sich der vorliegende Fall dadurch gerade abhebt von Fällen, in denen erstmals eine Ausbildung aufgenommen werden soll. Die Ausländerbehörde hätte dem Antragsteller die Zulassung zur Einstiegsqualifizierung verwehren und, wie zwischenzeitlich auch geschehen, schlicht eine Tätigkeit im Ortsdienst – d.h. eine „normale“ Beschäftigung – bewilligen können; durch die Zulassung zu einer Maßnahme aber, die eine Ausbildung vorbereitet und zu einer Anrechnung im Ausbildungszeitraum führt, wird nach Ansicht des Gerichts durchaus in der Ermessensausübung zu berücksichtigender Vertrauensschutz begründet. Dass die Einstiegsqualifizierung einen „Sonder Weg“ darstellt, der selbst bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen kann, zeigt sich auch an den Wertungen des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.1 am Ende):

„Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt ha-ben, im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Erteilung einer Beschäfti-gungserlaubnis zulassen. Solche Umstände können sich insbesondere aus dem Vertrauensschutz oder den besonderen berechtigten Interessen des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebs ergeben. Sie können zum Beispiel vorliegen, wenn eine vor Erlass des IMS vom 31.03.2015, Az. IA2-2081-1-8, aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung oder Beschäftigung in einem Mangelberuf fortgesetzt werden sollen oder nach einer erfolgreich abgeschlossenen Einstiegsqualifizierung nunmehr eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen werden soll.“

Ohne dass es tragend darauf ankommt, sei schließlich darauf verwiesen, dass das Landratsamt – Fachbereich Jugend und Sport – selbst den Ausbildungswunsch des Antragstellers aufgegriffen, nachdrücklich unterstützt und begleitet hat (vgl. z.B. Bl. 88ff. d. BA, Bl. 184 d. BA); auch vonseiten der Ausländerbehörde wurde nach Aktenlage noch unter dem 10. März 2015 auf einer entsprechenden Mailanfrage vermerkt, dass auch eine Ausbildung – und nicht nur eine Einstiegsqualifizierung – genehmigt werden könnte (Bl. 88 d. BA).

Ob mit alledem auch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis also die einzig richtige Entscheidung dargestellt hätte und darstellt, muss nach Obenstehendem nicht entschieden werden.

3. Unabhängig von Vorstehendem bleibt festzuhalten, dass mit der hiesigen Entscheidung nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens getroffen wird. Der Antragsteller wird im Rahmen des Klageverfahrens v.a. ein entsprechendes Sprachzertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) – mindestens für das Sprachniveau B1 (vgl. § 2 Abs. 11 AufenthG), am besten für die nach seinem Vortrag auch bereits belegten Stufen B2 und C1, da entsprechende Kenntnisse für den Erfolg einer Ausbildung unerlässlich erscheinen – vorzuweisen und nach Möglichkeit einen Pass als Identitätsnachweis zu beschaffen haben (vgl. zu dieser Forderung VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), um seine Ausbildung weiter vorantreiben zu dürfen. Gerade Letzteres liegt nicht nur mit Blick auf eine mögliche Aufenthaltserlaubnis – bspw. nach § 25a Abs. 1 AufenthG – im ureigenen Interesse des Antragstellers, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG; für das Gericht sind die Bedenken des Bevollmächtigten im Hinblick „auf das laufende Asylverfahren“ dabei nicht nachvollziehbar, da schließlich auch eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Sollte ein Pass nicht mehr existieren, wird der Antragsteller alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, zu besorgen haben, § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Angesichts der beschafften Geburtsurkunde aus 2015 erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass es dem Antragsteller mangels (noch lebender?) Verwandter im Heimatland (vgl. Bl. 200 d. BA) nicht möglich sein sollte, sich um weitere Aufklärung zu bemühen. Diesbezüglich und im Anschluss an die oben formulierten Forderungen, denen der Antragsteller bis dato nur teilweise nachgekommen ist und die im Hauptsacheverfahren zu erfüllen sind, werden alle Beteiligten ergänzend auf folgende Passage des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.2 am Ende) hingewiesen:

„Wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, sind bei ungeklärter Identität des Aus-länders dieser und ggf. auch der (Ausbildungs-) Betrieb darüber zu belehren, dass im Falle einer Ablehnung des Asylantrages nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte, weil dann das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt.“

Abschließend ist klarzustellen, dass die vorliegende Entscheidung keinerlei (positive) Auswirkungen auf das parallele Asylverfahren hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b, § 61 AsylG. Der Gegenstandswert wurde nach § 30 Abs. 1 RVG festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung.

Der 1982 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er nahm im Jahr 2005 während eines Besuchsaufenthalts im Bundesgebiet an einem Sprachkurs teil. Zuvor war ein Visum zur Familienzusammenführung sowie zur Teilnahme an einem Sprachkurs abgelehnt worden.

Der Kläger reiste am 10. Juni 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Juli 2015 einen Asylantrag. Eine Entscheidung über den Antrag liegt noch nicht vor. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung; mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wurde er der Stadt K. zugewiesen.

Am 26. Januar 2016 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Genehmigung einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik, dem nicht stattgegeben wurde, weil die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung wegen bevorrechtigter Bewerber nicht erteilt hatte. Am 12. Juli 2016 teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Er bemühe sich derzeit, die für die Heirat erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Da er beim Standesamt seinen ukrainischen Pass vorlegen müsse, bitte er um Aushändigung seines bei der Ausländerbehörde hinterlegten Nationalpasses. In einem weiteren Schreiben bat der Bevollmächtigte des Klägers um Übersendung des Passes, weil dieser nach Auskunft der konsularischen Vertretung der Ukraine für die Ausstellung einer Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung benötigt werde. Unterlagen über eine Vorsprache bei der konsularischen Vertretung liegen nicht vor.

Mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit genehmigte die zuständige Ausländerbehörde auf Antrag des Klägers ab 23. September 2016 eine geringfügige Beschäftigung als Mitarbeiter einer Hallenkartbahn mit einer monatlichen Höchststundenzahl von 10 bis 30 Stunden.

Am 19. Oktober 2016 beantragte der Kläger erneut die Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik. Am 16. November 2016 versandte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Eine Antwort erfolgte bislang nicht.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sei, dass der Kläger die Beschäftigungserlaubnis während des laufenden Asylverfahrens beantragt habe und sich die Entscheidung hierüber grundsätzlich auf migrationspolitische Erwägungen stützen könne. Mit einer ablehnenden Entscheidung dürfe verdeutlicht werden, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Die Anerkennungsquote für ukrainische Staatsbürger habe im Jahr 2016 bei 1,4% gelegen. Nachdem die Aussichten auf ein dauerhaftes Bleiberecht somit als sehr gering anzusehen seien, sprächen migrationspolitische Erwägungen gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Zwar spreche für den Kläger, dass seine Identität durch Vorlage eines gültigen Reisepasses geklärt sei, jedoch würden die migrationspolitischen Erwägungen überwiegen, so dass eine positive Ermessensentscheidung nicht getroffen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 23. Januar 2017 Klage und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker zu erteilen, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird vorgetragen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu, denn die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Es sei völlig unberücksichtigt gelassen worden, dass dem Kläger bereits früher eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden sei. Zudem stelle der Beklagte nur auf allgemeine statistische Daten ab, ohne die Erfolgsaussichten des Klägers im laufenden Asylverfahren konkret zu bewerten. Dies sei insbesondere bei Asylbewerbern aus nicht sicheren Herkunftsstaaten nicht sachgerecht, da lediglich am Einzelfall beurteilt werden könne, wie groß die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens seien. Weiterhin übersehe der Beklagte, dass der Kläger auch aus anderen Gründen eine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik habe. Es sei bekannt, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Die Heirat sei bislang nur deswegen nicht möglich gewesen, weil der Kläger keine Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung vorlegen könne. Eine solche werde jedoch nur dann ausgestellt, wenn der ukrainische Pass dem Generalkonsulat der Ukraine im Original vorgelegt werde, was der Beklagte bisher vereitele, weil er nicht bereit sei, dem Kläger den bei der Ausländerbehörde hinterlegten Pass auszuhändigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger daher eine gute Bleibeperspektive, weil ihm über kurz oder lang ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG zustehe.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss vom 10. Mai 2017 abgelehnt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustehe. Bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Ablehnungsbescheid seien alle Umstände berücksichtigt worden, die für und gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprächen. Die Anerkennungsquote bei ukrainischen Staatsangehörigen dürfe ein maßgeblicher Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung sein, denn die Frage bezüglich der Beschäftigungserlaubnis sei untrennbar mit der Frage nach den Bleibeperspektiven des Klägers verknüpft. Im Rahmen der Beurteilung der Bleibeperspektiven werde nicht nur auf statistische Daten ohne Bezug auf den Einzelfall abgestellt. Allerdings erlösche mit ablehnender, bestandskräftiger Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag die derzeit noch gültige Aufenthaltsgestattung und entsprechend auch eine von dieser Gestattung abhängige Beschäftigungserlaubnis. Da gültige Reisedokumente vorlägen, bestehe für den Kläger dann auch kein Duldungsgrund und somit keinerlei Anknüpfungspunkt für eine Beschäftigungserlaubnis. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Dies führe aber nicht zu einem Bleiberecht mit der Folge einer Fortführung der Beschäftigung, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze. In diesem Fall müsste der Kläger somit zunächst das Bundesgebiet verlassen. Die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, könne nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Der Hinweis auf eine früher erteilte Beschäftigungserlaubnis sei nicht maßgeblich. Dabei habe es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung mit maximal vier Stunden pro Woche gehandelt, die mit der jetzt beantragten Vollzeitbeschäftigung in keinem Zusammenhang stehe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme der beantragten Vollzeitbeschäftigung noch war der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Denn der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ist hier nur § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da sich der Kläger als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren befindet.

a) Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend hiervon die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit erlaubt werden kann; das Regelungssystem begründet also ein gesetzliches Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 - 10 C 16.1790 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2016, A 1 § 4 Rn. 53; Neundorf in Beck'scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.2.2017, § 61 AsylG vor Rn. 1, Rn. 6 und 9).

Mit dem (teilweisen) Verbot der Erwerbstätigkeit werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt, denn ihm liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ausländer den Aufenthalt im Inland durch eine Erwerbstätigkeit verfestigen (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 AsylG Rn. 2). Daher kann für Asylbewerber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsmarktzugang erlaubt werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Außerdem soll dem Zuzug solcher Asylbewerber entgegengewirkt werden, die nicht wegen politischer Verfolgung, sondern ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt in der Bundesrepublik interessiert sind (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 Rn. 2). Einem Asylbewerber muss zwar während des Asylverfahrens der Schutz zu teil werden, der nötig ist, damit das ihm möglicherweise zustehende Grundrecht auf Asyl nicht gefährdet wird. Er kann aber nicht verlangen, bereits in jeder Hinsicht wie ein anerkannter Asylberechtigter/Flüchtling gestellt zu werden (vgl. auch BVerfG, B.v. 20.9.1983 - 2 BvR 1445/83 - NJW 1984, 558). Er kann daher insbesondere nicht beanspruchen, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit bestreiten zu dürfen.

b) Der Kläger hält sich seit dem 29. Juli 2015 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Allerdings setzt die Ausübung der Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, die jedoch (noch) nicht vorliegt. Bei der beantragten Tätigkeit handelt es sich auch nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne von § 32 Abs. 2 BeschV, so dass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht gegeben sind.

c) Unabhängig von der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, da die Entscheidung hierüber im Ermessen der Behörde steht und eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegend nicht gegeben ist.

Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in seiner Entscheidung fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen. Er hat sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, sondern das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm ausgeübt, indem aufenthalts- und asylrechtliche Gesichtspunkte angeführt wurden. Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Neundorf in Kluth/Heusch, Beck'scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12). Es ist zulässig, die Verfestigung eines Aufenthalts bei Asylbewerbern nicht zu unterstützen, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Es entspricht migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verwurzelung bei Personen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive zu verhindern.

Der Vortrag des Klägers, die Ermessensentscheidung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen, weil er infolge der beabsichtigten Heirat eine dauerhafte Bleibeperspektive besitze, führt zu keiner für ihn günstigen Entscheidung. Im Rahmen der Beschäftigungserlaubnis, die im Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht, sind Bleibeperspektiven aus einem anderen Rechtsgrund außerhalb des Asylverfahrens in der Regel nicht zu berücksichtigen. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist an das Aufenthaltsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens geknüpft. Es ist daher sachgerecht, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG primär auf die Gesichtspunkte abzustellen, die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen. Es mag Fallkonstellationen geben, die dazu führen, dass ein Ausländer bzw. Asylbewerber aus Gründen, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, eine sogenannte Bleibeperspektive besitzt. Das wäre beispielsweise möglich, wenn dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jenseits des Asylverfahrens hat. Die vom Kläger geäußerte Absicht eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, ist hierfür jedoch nicht ausreichend und führt nicht dazu, dass die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft ist. Der Beklagte hat den Umstand der Eheschließungsabsicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt und sachgerecht gewichtet. Er hat zulässigerweise diesem Umstand kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Denn er hat ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze und die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, für eine nach § 61 Abs. 2 AsylG zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend sei. Auch ist der Ausländerakte zu entnehmen, dass die Eheschließung keinesfalls unmittelbar bevorsteht. Einem Schreiben des für die Eheschließung zuständigen Standesamts vom 8. August 2016, das der Klägerbevollmächtigte dem Beklagten zur Kenntnis gegeben hatte, ist zu entnehmen, dass angesichts der Tatsache, dass der Kläger in der Ukraine bereits zweimal verheiratet war, noch diverse Unterlagen für die Eheschließung erforderlich sind. Auch wurde durch die konsularische Vertretung noch keine Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung bislang nur an der verweigerten Herausgabe seines Nationalpasses scheiterte. Denn der Behördenwie auch der Gerichtsakte sind keine Anstrengungen des Klägers zu entnehmen, dass er sich mit dem notwendigen Nachdruck um die Klärung der Angelegenheit bemüht hätte. Zudem ist lediglich die Absicht einer Eheschließung für die Entscheidung, ob einem Asylbewerber vor Abschluss seines Asylverfahrens der Arbeitsmarktzugang ermöglicht werden kann, nicht maßgeblich, da auch die Möglichkeit besteht, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Eheschließung doch noch scheitert.

Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis zur Beschäftigung war auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte dem Kläger die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt hatte. Denn die in der Vergangenheit genehmigte Tätigkeit ist mit der hier in Streit stehenden Beschäftigung nicht vergleichbar. Eine Vollzeitbeschäftigung als Logistikmitarbeiter führt zu einer deutlich stärkeren Verwurzelung im Arbeitsmarkt und somit auch einer Verfestigung des Aufenthalts als eine Arbeit als Hilfskraft mit einem Arbeitsumfang von 10 bis 30 Stunden pro Monat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Praxis des Beklagten, auch auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Asylverfahrens und somit auf die aufgrund des Asylantrags für den Kläger zu erwartende Bleibeperspektive abzustellen. Dieser Einschätzung steht die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung (VG München, U.v. 5.4.2017 - M 9 K 17.254) nicht entgegen. Im vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall hatte sich die Behörde - ohne weitere Ermessenserwägungen anzustellen und ohne auf den Einzelfall einzugehen - allein auf die Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) über die Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern gestützt. Zudem handelte es sich um einen Asylbewerber aus Afghanistan, einem Herkunftsland, das eine deutlich höhere Anerkennungsquote aufweist, als die Ukraine. Es stünde dem Kläger zudem frei, auch gegenüber der Ausländerbehörde Umstände vorzutragen, die für den Erfolg seines Asylantrags sprechen. Der Kläger hat sich aber weder gegenüber dem Beklagten noch im Gerichtsverfahren hierzu geäußert. Er hat auch keinerlei Anstrengungen unternommen, beim Bundesamt eine Beschleunigung der Entscheidung über seinen Asylantrag zu erreichen.

2. Der Beklagte hat somit das ihm eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist als Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Der 1996 geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. September 2014 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 3. Dezember 2014 beim Bundesamt ... einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, über den noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid der Regierung ... vom 16. Oktober 2014 wurde er dem Landkreis ... zugewiesen. Der Kläger befindet sich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die Erwerbstätigkeit nicht bzw. laut Vermerk vom 4. März 2015 nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.

Mit Schreiben vom 25. September 2015 (Eingang am 30.9.2015) beantragte der Kläger beim Beklagten unter Abänderung der Auflage in der Aufenthaltsgestattung die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Zusteller bei der ... Vertriebs GmbH mit Sitz in ... (auf 70 Tage befristete geringfügige Beschäftigung mit einer monatlichen Höchststundenzahl von 10 Stunden und einem Bruttolohn von mind. 6,38 Euro stündlich).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten wie dem Senegal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr erteilt oder verlängert würden. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag des Klägers abzulehnen; ihm werde hierzu Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 ließ der Kläger daraufhin durch die Refugee ... beim Beklagten geltend machen, dem Kläger sei eine Arbeitserlaubnis zu gewähren, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum bestünde. Nach der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) sei geboten, Flüchtlingen spätestens neun Monate nach Stellung eines Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt einzuräumen. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie sei am 20. Juli 2015 ausgelaufen, so dass die Richtlinie nunmehr unmittelbare und vorrangige Anwendung finde. Die neuen Verwaltungsvorschriften seien mithin für Asylbewerber, die schon neun Monate oder mehr auf eine Entscheidung ihres Antrags warteten, nicht anwendbar. Für den Kläger bestehe mithin seit dem 3. September 2015 ein zwingender Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem bemühe sich der Kläger auch sehr um eine gelungene Integration in Deutschland. Neben einem Deutschkurs, einem Sommercamp in Deutsch, Mathematik und Recht bemühe er sich um Schulbildung an der Berufsschule ... Außerdem sei er in einem Fußballverein sozial eingebunden. Nach mehreren Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 AsylbLG stelle das Angebot der... Vertriebs GmbH in ... einen großen Erfolg für ihn dar.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015, dem Kläger am 29. Oktober zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung der Auflage seiner Aufenthaltsgestattung, um ihm die Aufnahme einer Beschäftigung als Zusteller bei der ... Vertriebs GmbH in ... zu erlauben, ab.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, eine Beschäftigung dürften Ausländer nur ausüben, wenn der Titel es erlaube (§ 4 Abs. 3 AufenthG). Nach § 61 Abs. 2 AsylG könne einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe oder durch Rechtsverordnung bestimmt sei, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne deren Zustimmung zulässig sei. Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes auszuüben habe. Die öffentlichen Interessen seien mit den schutzwürdigen privaten Interessen abzuwägen. Das öffentliche Interesse sei dabei insbesondere migrationspolitischer Natur, so solle die Versagung einer Beschäftigung deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Es sei daher ermessensgerecht, Asylantragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnisse zu erteilen. Senegal sei ein solcher sicherer Herkunftsstaat (Anlage II zu § 29a AsylG).

Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe auch mit Schreiben vom 31. März 2015 - Az. IA2-2081-8 - vorgegeben, dass Asylbewerbern aus solchen sicheren Herkunftsstaaten aus migrationspolitischen Erwägungen ab sofort keine Beschäftigungserlaubnisse zu erteilen seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Diese Vorgabe sei von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei auch zu beachten, dass eine Bleibeperspektive für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nicht gegeben sei, denn die Anerkennungsquote des Bundesamtes gehe bei diesen Staaten gegen Null. 2014 seien bundesweit für den Senegal drei Anerkennungen bei insgesamt 256 entschiedenen Anträgen erfolgt. Durch die Versagung der Arbeitserlaubnis solle auch einer Verwurzelung von Personen mit geringer Bleibeperspektive im Bundesgebiet entgegengewirkt werden. Dass der Kläger Minijobs ausgeführt sowie an Kursen teilgenommen habe und sozial eingebunden sei, stehe dieser Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Insgesamt sei die Ablehnung der Arbeitserlaubnis verhältnismäßig, sie sei erforderlich und geeignet, um einer unerwünschten Verwurzelung entgegenzuwirken.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers daraufhin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Eingang am selben Tag) und stellt den Antrag:

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, der 1996 geborene Kläger sei aus dem Senegal geflohen, da in seiner Heimatregion Kämpfe um deren Unabhängigkeit im Gange seien, aufgrund derer er um sein Leben habe fürchten müssen. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Beschäftigungserlaubnis aus Art. 15 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), was bei der Anwendung nationaler Rechtsnormen zwingend zu berücksichtigen sei. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie schreibe den Mitgliedstaaten vor, dafür Sorge zu tragen, dass Asylantragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhielten. Die EU-Richtlinie sei mit der Maßgabe der Umsetzung zum 20. Juli 2015 versehen, was eine vollständige Gewährleistung der Betroffenen auf die dort eingeräumten Rechte einschließlich ihrer ggf. gerichtlichen Geltendmachung begründe. Der Erlass des Bayerischen Innenministers vom 31. März 2015 - Az. IA2-2081-8 - untersage zwar unter Nr. 2.1 die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und an solche, deren Asylanträge offensichtlich unbegründet seien, vollständig. Auf eine zeitliche Frist, nach der eine Arbeitserlaubnis zwingend erteilt werden müsse, verzichte der Erlass aber vollständig. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, ergänze § 61 Abs. 2 AsylG mit einem Arbeitsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten. Erneut werde nicht auf die durch die Richtlinie gebotene Frist der Verweigerung einer Beschäftigung Bezug genommen. Auch dieses Gesetz ignoriere damit den Inhalt der EU-Aufnahmerichtlinie, entferne sich von dieser und führe keineswegs zu einer angemessenen Umsetzung in nationales Recht. Vielmehr werde damit der Grundsatz aus Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 291 AEUV verletzt, wonach von der Umsetzung einer Richtlinie keine ihrem Regelungsgehalt entgegenstehende nationale Vorschrift zu erlassen sei. Nach Rechtsprechung des EuGH gelte während der Umsetzungsfrist europarechtlicher Richtlinien ein Verbot des Erlasses von Vorschriften, die geeignet seien, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Der Erlass des Bayerischen Innenministers vom 31. März 2015, auf den der Beklagte sich maßgeblich stütze, stehe in offenem Widerspruch zu diesem Grundsatz. Darüber hinaus seien bei der Auslegung nationalen Rechts europäische Richtlinien zu berücksichtigen. Diese Auslegungspflicht beziehe sich nach neuerer Rechtsprechung des EuGH auf das gesamte nationale Recht, unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Aufnahmerichtlinie am 20. Juli 2015 sei es geboten, dass über die Anwendung der deutschen Vorgaben zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Asylgesetz, namentlich § 62 Abs. 2 Satz 1, Asylbewerbern, die bereits seit neun Monaten ihren Antrag auf Asyl gestellt hätten, Zugang zum Arbeitsmarkt in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu gewähren.

Die Richtlinie sei zudem seit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar im nationalen Recht anwendbar („effet utile“). Insbesondere seien auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, die der EuGH an die unmittelbare Anwendbarkeit stelle. Denn Art. 15 Abs. 1 EU-Aufnahmerichtlinie sei in seiner Formulierung hinreichend bestimmt, auch handle es sich um eine begünstigende Regelung. Als unmittelbar anwendbares Recht gehe die Vorschrift damit nationalem Recht vor. Der Erlass des Bayerischen Innenministers sei unanwendbar, insoweit er in Widerspruch zum unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht stehe.

Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Beschäftigungserlaubnis entbehre somit einer rechtlichen Grundlage. Sowohl über eine richtlinienkonforme Auslegung des § 61 AsylG als auch über die nationale Geltung der Richtlinie 2013/33/EU habe er einen Anspruch auf deren Erteilung.

Das Bundesamt ... habe über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden, diese Verzögerung könne ihm aber nicht zur Last gelegt werden. Damit sei der Ausschlussgrund des Art. 15 Abs. 1 a.E. EU-Aufnahmerichtlinie nicht einschlägig.

Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie regle dazu, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen könnten, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werde. Unabhängig von der nicht fristgerechten Umsetzung dieser Regelung wäre eine Regelung, die den Arbeitsmarktzugang für Antragsteller aus bestimmten Herkunftsländern aus migrationspolitischen Erwägungen vollständig verhindere, nicht vom Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten gedeckt. Insoweit sei der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 a.E. EU-Aufnahmerichtlinie eindeutig. Er räume den Mitgliedsstaaten zwar ein, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werde, das heißt die Frage des „Wie“; die Frage des „Ob“ werde durch diese Regelung aber gerade nicht in die Disposition der Mitgliedsstaaten gestellt. Mithin seien mitgliedsstaatliche Regelungen, welche einem Teil der Antragsteller die Beschäftigungserlaubnis pauschal verweigere, mit Art. 15 EU-Aufnahmerichtlinie unvereinbar.

Schließlich sei der Ablehnungsgrund des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht vorliegend, da er nur für Fälle gelte, in denen die Asylantragsstellung nach dem31. August 2015 erfolgt sei. Auch wenn der Senegal ein sogenanntes sicheres Herkunftsland sei, ergebe sich aus der neuen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG gerade, dass in Fällen, in denen der Asylantrag vor diesem Datum gestellt worden sei, die Beschäftigungserlaubnis nicht pauschal mit dem Argument des offensichtlich unbegründeten Antrags abgelehnt werden dürfe. Der Kläger falle mit seinem Asylantrag am 3. Dezember 2014 nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Die bisherigen Arbeitgeber des Klägers seien äußert angetan von seiner Tätigkeit gewesen. Bei der Ermessensentscheidung habe die Behörde die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Migrationspolitische Erwägungen könnten hier nicht herangezogen werden, denn das Ziel, Abschreckungspolitik zu betreiben, sei nicht mit dem Sinn der EU-Aufnahmerichtlinie zu vereinbaren. Schließlich seien die Chancen des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gut, die Kämpfe in seiner Heimatregion dauerten nun schon 25 Jahre an und forderten viele tausend Menschenleben. Eine Rückkehrperspektive scheine daher unrealistisch. Der Kläger bemühe sich sehr um eine gelungene Integration. Sein Arbeitslohn wolle er zu einem Großteil seiner Schwester in den Senegal schicken, die nur auf diese Weise eine adäquate Schulbildung erhalten könne.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 legte der Beklagte die Behördenakten vor und stellt den Antrag

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Verwaltungsstreitsache am 21. Januar 2016, sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 ist rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung (als Zusteller) nach § 61 Abs. 2 AsylG.

1. Zwar fällt der Kläger nicht unter das Verbot des - mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) eingeführten - § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Denn der Kläger hat seinen Asylantrag bereits am 3. Dezember 2014 gestellt.

2. Auch wäre eine eventuelle Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der Beschäftigung des Klägers als Zusteller (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BeschV) nicht entscheidungserheblich. Denn auch bei deren Zustimmung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

3. § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht (vgl. VG München, U. v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550).

Art. 15 RL 2013/33/EU ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1649) wurde die Sperrfrist in § 61 Abs. 1 AsylG vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf 3 Monate verkürzt. Dies stellte u. a. eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Neufassung der Aufnahme-Richtlinie dar (vgl. BT-Drs.- 17/13556 S. 8; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 4). Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde diese überobligatorisch umgesetzt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 1, 4). Dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU - sogar - ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang gegenüber den Antragstellern einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generell-abstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkret-individuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts (mit anderen Worten: dem einzelnen Antragsteller nicht im konkreten Einzelfall einen unbedingten Arbeitsmarktzugang zusichert).

4. Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit schafft, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht verleiht. Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Erwerbserlaubnis abgewogen und verstößt nicht gegen höheres Recht.

a) Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt... (BAMF) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.

Die Weisung ist rechtmäßig. Das ausländerbehördliche Ermessen darf durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B. v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Weisung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält, der selbst wiederum nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt (siehe oben unter Ziff. 3).

Im Einzelfall lässt die Weisung auch Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B. v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).

Ein Ermessensausfall liegt hier nicht vor. Wie der ausführlichen Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen.

b) Die Ermessensentscheidung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

aa) Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 15 RL 2013/33/EU, im konkreten Einzelfall liegt nicht vor.

Der Kläger kann sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da diese umgesetzt (siehe oben unter Ziff. 3) und sie nicht „self-executing“ (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU) ist.

Einem Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - regelt), ist auch inhaltlich von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 RL 2013/33/EU in Abs. 1 von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist hier nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze nicht auf den konkret-individuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).

bb) Die Entscheidung, dem Kläger keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 - Az. I A2-2081-1-8 - regelt), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sichereren Herkunftsstaaten, wie dem Kläger, werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom der Asylbewerber soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B. v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 2).

cc) Ebenso wenig verletzt die Versagung der Beschäftigungserlaubnis, wie sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, den Kläger in seinem „Recht auf Arbeit“ aus Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Hiernach wird es zwar als elementares Menschenrecht betrachtet; allerdings stellt diese Erklärung keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts im Sinne eines völkerrechtlichen Vertrags dar.

dd) Das Recht auf Arbeit findet sich auch in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) und somit im Rang eines bindenden internationalen Abkommens.

Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da der Pakt im Wesentlichen nur Programmsätze enthält, ohne jedoch subjektive Rechte zu vermitteln (vgl. VGH BW, U. v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U. v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).

ee) Das Grundgesetz gewährt gerade kein solches „Recht auf Arbeit“, da dieses in (wirtschaftlichen) Notzeiten ein weitgehendes staatliches Verfügungsrecht über Arbeitsplätze, staatliche Wirtschaftslenkung und eine entsprechende Arbeitspflicht erfordern würde und deshalb mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Eigentums und mit einer mehr privat- und marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar wäre (vgl. Duden Recht - Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, 3. Aufl. Berlin 2015).

ff) Art. 166 Abs. 2 BV - ebenso wie einige andere Landesverfassungen - formuliert zwar ein (sog. „Jedermann“-) Recht auf Arbeit; dieses wird jedoch nur als Programmsatz, nicht jedoch als einklagbares Recht angesehen (BayVerfGH, E. v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 20 m. w. N.).

c) Das Landratsamt hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen. Vor allem beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12).

Der Beklagte hat die vorgetragenen persönlichen Belange des Klägers (Engagement in Vereinen, bisherige Tätigkeiten zur Zufriedenheit der Arbeitgeber) auch berücksichtigt, aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung den migrationspolitischen öffentlichen Belangen der Verhinderung einer Verwurzelung bei Personen ohne Bleibeperspektive aus sicherem Herkunftsstaat in nicht zu beanstandender Weise hintangestellt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.