Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

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Referenzen - Gesetze | § 15 AsylVfG 1992

§ 15 AsylVfG 1992 zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1a Anspruchseinschränkung


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreis

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 11 Ergänzende Bestimmungen


(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Pr
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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens


(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen


(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis z

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 116/16 vom 16. Februar 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB116.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. März 2018 - M 9 S 17.52290

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Über-stellung nach Itali

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 9 ZB 18.32680

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Kläge

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2018 - M 21 K 17.41722

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Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sich

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Apr. 2019 - RN 11 K 18.32099

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Dez. 2016 - M 22 K 13.31160

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöri

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Okt. 2018 - Au 6 K 18.695

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2017 - Au 6 K 17.1271

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 6 K 17.346

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - M 9 S 17.46874

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist (alles eigene Angaben, wobei aus den Akten mehrere Alias-Personalien

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Okt. 2018 - Au 6 K 18.31240

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Sept. 2016 - M 12 K 16.31269

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Aug. 2018 - Au 6 K 18.905

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Landgericht Traunstein Beschluss, 15. Juni 2016 - 4 T 1933/16

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Tenor 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 02.06.2016, Az. 3 XIV 57/16 angeordneten Verlängerung der Haft wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverf

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Juni 2016 - AN 4 S 16.30609

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Okt. 2017 - RN 5 S 17.34611

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, senegalischer Staatsangehörige

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 5 K 16.32006

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist … Staatsangehöriger mit Volkszugehöri

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Apr. 2016 - M 12 K 16.30295

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 20. Oktober 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2016 - M 12 K 16.30680

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 12 K 18.5982

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4576

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2016 - M 12 K 16.30425

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 21. November 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2016 - M 12 K 16.30418

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 27. November 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat di

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4405

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 12 K 16.30136

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 wird in den Nr. 1, 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers fortzuführen und innerhalb einer Frist von drei M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2019 - M 5 S 19.50041

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zu ¼ zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller zu 1. sowie seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., und de

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - L 8 AY 31/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 2016, S 5 AY 61/16 ER, aufgehoben und die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2016 - M 12 K 15.31482

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 17. Juni 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Ko

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Aug. 2018 - Au 6 K 17.33826

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Sept. 2017 - Au 4 S 17.34676

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in ein

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Okt. 2017 - Au 4 K 17.33051

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, nach den Festste

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Dez. 2016 - AN 3 S 16.32497

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung werden abgelehnt. 3. Der Geg

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Aug. 2018 - B 6 K 18.191

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Duldung. Der

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 2 K 15.31625

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts ... vom 24. November 2015 wird in den Ziffern 1. und 3. mit 6. aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2016 - AN 3 S 16.30456

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Der Gegenstands

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Aug. 2018 - AN 14 K 17.50567

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstrec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 19 CE 18.1725

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2018 in den Nrn. I und II wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens i

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2017 - M 21 S 16.31376

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist nach letzten, eigenen Angaben lediger und Staatsangehöriger der Repub

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2016 - M 16 S 16.30183

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes fü

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Sept. 2017 - RN 11 K 17.33963

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2019 - M 9 S 18.50547

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid. Er wurde nach eigenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2019 - 13a ZB 17.31521

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Jan. 2018 - M 21 S 17.33327

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2019 - AN 9 K 17.31620

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 wird in Ziffer 6 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Im Übrigen wird d

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2019 - AN 9 K 17.31480

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger, äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Volkszugehörigkeit, muslimis

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2018 - M 9 S7 18.52564

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 16. Mai 2018 in … im Kirchenas

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 9 ZB 18.31792

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 9 ZB 18.31793

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der B