Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2017 - Au 6 K 17.1271

bei uns veröffentlicht am22.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Beschäftigungserlaubnis im laufenden Asylverfahren nach § 61 Abs. 2 AsylG.

Der nach eigenen Angaben am ... 1995 in Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 3. März 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Mai 2015 einen Asylantrag. Sein Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. April 2017 abgelehnt. Über die hiergegen gerichtete Klage (VG AugsburgAu 7 K 17.32527) wurde noch nicht entschieden.

Im Jahr 2015 absolvierte der Kläger für insgesamt 14 Tage ein Praktikum. Anschließend wurde ihm eine Beschäftigung als Helfer im Metallbau ab 19. Oktober 2015 erlaubt. Am 16. März 2017 und am 4. Juli 2017 beantragte der Kläger eine Beschäftigung zur Anlernung als Schleifer beim Unternehmen ... GmbH. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, dass derzeit die ungeklärte Identität, die Passlosigkeit und das Fehlen von Sprachzertifikaten gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprächen. Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2017 Identitätsnachweise oder einen Pass vorzulegen. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2017, dass er keine Identitätspapiere, insbesondere keinen Ausweis oder Reisepass, vorlegen könne (Bl. 95 der Behördenakte). Er sei nicht in einem Krankenhaus, sondern in seinem Elternhaus geboren, weshalb seine Geburt von keiner offiziellen Behörde registriert worden sei. Die nigerianische Botschaft in Berlin habe ihm bei seiner Vorsprache keinen Pass ausgestellt, weil es keine Geburtsurkunde des Klägers gebe.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2017, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 18. Juli 2017, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab. Ein Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger bisher erwerbstätig gewesen sei. Die Ermessensabwägung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG falle hier zu Ungunsten des Klägers aus. Aus einwanderungspolitischen Gründen dürfe der Beklagte den Aufenthalt eines Ausländers mit Aufenthaltsgestattung so ausgestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden werde. Bei der Ermessensentscheidung dürften daher auch migrationspolitische Erwägungen Berücksichtigung finden. Der Kläger habe mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aufenthaltsperspektive, da das Bundesamt seinen Asylantrag abgelehnt habe. Obgleich das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, werde es höchstwahrscheinlich erfolglos bleiben. Des Weiteren betrage die Gesamtschutzquote des Bundesamts für Nigeria nur 9,67%, weshalb ebenfalls nur eine geringe Bleibeperspektive für den Kläger bestehe. Auch habe der Kläger seine Identität nicht nachgewiesen. Anders als im Anhörungsschreiben vom 24. März 2017 habe der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 31. August 2016 angegeben, eine Geburtsurkunde besessen zu haben, aber nicht zu wissen, wo diese geblieben sei (Bl. 121 der Behördenakte).

Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen,

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 7. Juli 2017, Gz., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma ... GmbH, ...-Straße, zu erteilen,

hilfsweise

den vorgenannten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Wenn der Beklagte auf die niedrige Anerkennungsquote nigerianischer Asylbewerber abstelle, lasse er außer Acht, dass das Asylverfahren des Klägers noch nicht abgeschlossen und es daher unzulässig sei, das Verfahren als „höchstwahrscheinlich erfolglos“ zu bezeichnen. Der Jahresstatistik des Bundesamts komme keine besondere Aussagekraft zu; ebenso müssten Fernziele wie die Verhinderung einer weiteren Verfestigung des Aufenthalts außer Betracht bleiben. Zum anderen sei die früher in seinem Besitz befindliche Geburtsurkunde nicht mehr auffindbar. Der Kläger habe schon im Oktober 2016 die nigerianische Botschaft in Berlin zum Zwecke einer Passausstellung persönlich aufgesucht. Man habe ihm dort jedoch erklärt, eine Passausstellung sei mangels anderweitiger Identifikationsdokumente nicht möglich. Der Kläger habe sich bisher zudem vorbildlich integriert und sei seit 2015 erwerbstätig. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis sei in Hinblick auf den Fachkräftemangel und die Arbeitsmarktsituation nicht nachvollziehbar. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellten und nicht das öffentliche Sozialsystem belasteten. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, dass es keine Geburtsurkunde gebe, da er zu Hause und nicht im Krankenhaus geboren sei. Daher habe er auch keinen Pass. Aufgrund seiner persönlichen Situation könne er mit niemand in Nigeria Kontakt aufnehmen. Nur zu seiner Mutter stehe er in Kontakt, diese sei jedoch gehbehindert und könne daher nicht für ihn tätig werden.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte verweist auf die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus: Das zuständige Landratsamt habe sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die nicht abschließenden Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (IMS IA2-2081-1-8-19) gestützt. Danach könne eine Beschäftigungserlaubnis auch aus migrationspolitischen Erwägungen abgelehnt werden. Dem werde der ablehnende Bescheid gerecht, da der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt abgelehnt worden sei. Die Ablehnung entfalte hierbei besonderes Gewicht. Man habe sich daher nicht ausschließlich auf die niedrige Gesamtschutzquote nigerianischer Asylbewerber (derzeit knapp 15%) gestützt. Nach dem aktuellen Stand des klägerischen Asylverfahrens sei ein dauerhafter Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik nicht zu erwarten. Ferner seien die Angaben des Klägers zu existierenden Personalpapieren äußerst widersprüchlich. Die positiven Belange (mehrjähriger Aufenthalt, Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft, Vorbeschäftigung, Fachkräftemangel) wögen nicht derart schwer, dass sie den migrationspolitischen Erwägungen vorgehen könnten. Im Übrigen sei der Kläger voraussichtlich keine Fachkraft, da er die Arbeit ausweislich der Stellenbeschreibung nur zur „Anlernung“ ausgeübt hätte. Ferner sei es nicht Fernziel des ablehnenden Bescheids, eine weitere Verfestigung eines geduldeten Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG zu verhindern. Mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

Mit Beschluss vom 3. November 2017 hat das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung noch auf Neuverbescheidung seines Antrags, da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig ist und ihn daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

I.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung besteht nicht.

Anspruchsgrundlage der begehrten Erlaubnis kann, da sich der Kläger noch im laufenden Asylverfahren befindet, nur § 61 Abs. 2 AsylG sein. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt insofern eine Ausnahme und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit gestattet werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Die Entscheidung über die Erlaubnis liegt jedoch im Ermessen der Behörde („kann“). Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG eröffnet der Behörde damit mehrere Entscheidungsalternativen. Ein Asylbewerber hat also selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Erlaubnis, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Damit könnte sich ein zwingender Anspruch des Klägers nur dann ergeben, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null kommt in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung deshalb alternativlos ist, weil sich keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließe (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 40 Rn. 71).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Gründe, die im vorliegenden Fall zu einer Ermessensreduzierung auf Null führten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche Gründe ersichtlich. Die vom Kläger geltend gemachten positiven Gesichtspunkte wie seine bisherige Beschäftigung und sein mehrjähriger Aufenthalt führen nicht zu einer Alternativlosigkeit der behördlichen Entscheidung. Die Erhaltung einer menschenwürdigen Existenz des Klägers auch ohne Beschäftigung ist durch Sozialleistungen (in Form des AsylbewerberleistungsgesetzesAsylbLG) gesichert. Ein besonderer Härtefall ist beim Kläger ebenfalls nicht ersichtlich, vielmehr findet er sich in einer Lage, die mit derjenigen vieler anderer Asylbewerber vergleichbar ist. Insbesondere ist die Dauer seines zweieinhalbjährigen Asylverfahrens in Hinblick auf die stark gestiegene Zahl der Asylanträge in den letzten Jahren, den damit verbundenen Arbeitsaufwand der zuständigen Behörden und das vom Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren noch nicht derart unangemessen lang, dass dem Kläger aus diesem Grund ein weiteres Abwarten der gerichtlichen Entscheidung über seinen Asylantrag unter Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mehr zumutbar wäre. Sonstige besondere Härten für den Kläger sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Ein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung besteht ebenfalls nicht.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG müssen die Ermessenserwägungen asyl- und aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, sodass der Kläger auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Verbescheidung hat.

1. Dabei hat der Beklagte die maßgeblichen positiven Belange des Klägers, insbesondere seine bisherigen Beschäftigungszeiten und seinen bisherigen zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik, erkannt und ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt.

2. Der Beklagte hat die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis rechtsfehlerfrei maßgeblich auf die fehlende Identitätsklärung und Passlosigkeit des Klägers gestützt.

Die Identität des Klägers ist nach wie vor ungeklärt. Alle Daten zu seiner Person beruhen auf seinen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder sonst ein Identitätsdokument vorgelegt.

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist er jedoch im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dies gilt bereits im laufenden Asylverfahren, anderenfalls liefe die Regelung des § 15 AsylG leer. Als zumutbare Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers gilt weiter, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den § 6 und § 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Zumutbar ist es danach insbesondere, in einem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität der Person und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (vgl. zur Passbeschaffung BayVGH, B.v. 14.4.2014 – 10 C 12.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Zumutbarkeit beurteilt sich darüber hinaus nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 9), wobei der Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden zulässigerweise von ihm verlangen. Die behördlichen Hinweise müssen so gehalten sein, dass für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat; ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In aller Regel ist die Behörde angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe, ihrer Kontakte und Kenntnisse besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Daher hat in erster Linie die Ausländerbehörde nach Möglichkeiten für die Beseitigung von Hindernissen zu suchen. Der Ausländer ist aber auch gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen. Eine Grenze bildet dabei die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Der Ausländer und die Behörde müssen sich gemeinsam um die Beseitigung von Hindernissen kümmern; ihre Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Hindernisse bemüht (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 – 19 C 11.1664 – juris Rn. 6).

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn nicht allein die Beschaffung eines Passes durch Beantragung bei den Behörden des Herkunftslandes verlangt wird, sondern die Vorlage bereits existierender Passpapiere und Dokumente, die zur Identitätsklärung beitragen. Regelmäßig ist der Ausländer in derartigen Fällen indes verstärkt zur Eigeninitiative verpflichtet. Denn er hat insoweit regelmäßig einen Wissensvorsprung vor der Ausländerbehörde, da er selbst am besten weiß, zu welchen Personen, Behörden und sonstigen Stellen er im Heimatland bzw. in Drittländern Kontakt hat oder – ggf. über Vermittlung weiterer Personen – in Kontakt treten kann und welche dieser Personen, Behörden oder sonstigen Stellen identitätsklärende Dokumente besitzen oder diese für den Ausländer beschaffen können. Anders als bei den Voraussetzungen einer Neubeantragung eines Passes, bei der regelmäßig die Ausländerbehörde als Fachbehörde über die genauen Erteilungsvoraussetzungen besser informiert ist als der Ausländer und diesen folglich regelmäßig hierüber zu informieren hat, kann von einem Ausländer, der entgegen dem grundsätzlichen Erwerbstätigkeitsverbot während des Asylverfahrens ausnahmsweise eine Beschäftigungserlaubnis begehrt, im Rahmen der Ermessensentscheidung erwartet werden, dass er zumutbare Bemühungen zur Identitätsklärung nach Belehrung über seine Mitwirkungspflichten auch in Eigeninitiative ergreift. Dies gilt umso mehr, wenn der Ausländer selbst vorträgt, noch Verwandte im Heimatland zu haben.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinerlei ernsthafte Bemühungen nachgewiesen, identitätsklärende Dokumente zu beschaffen, beispielsweise über seine noch in Nigeria wohnhafte Mutter, von seinem ehemaligen Arbeitgeber während seiner dortigen Ausbildung zum Schweißer, von den von ihm über viele Jahre besuchten Schulen (Primary und Secondary School) oder von der katholischen Kirche in Nigeria (beispielsweise Taufschein des katholischen Klägers). Derartige Dokumente wären möglicherweise geeignet, die Angaben des Klägers über seine Identität zu stützen. Dass dem Kläger die Kontaktaufnahme mit diesen Personen und Institutionen wegen seiner Schwierigkeiten mit anderen Stammesangehörigen unmöglich oder unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere zu seiner Mutter hat der Kläger nach eigenen Angaben Kontakt. Eine etwaige Gehbehinderung der Mutter mag diese zwar an Behördengängen hindern, nicht jedoch an der Vermittlung weiterer Kontaktpersonen für den Kläger und an der Erledigung notwendiger organisatorischer (Vermittlungs-)Aufgaben. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er überhaupt versucht hat, über seine Mutter oder über andere Personen Kontakt mit Behörden, Institutionen oder Personen, die zur Identitätsklärung beitragen könnten, aufzunehmen. Da der Kläger im Asylverfahren keine staatliche Verfolgung geltend macht, sondern lediglich eine Verfolgung durch andere Dorfbewohner seines Stammes, ist ihm ferner eine Passbeantragung bei der nigerianischen Botschaft zumutbar. Zwar hat der Beklagte soweit ersichtlich im vorliegenden Fall dem Kläger nicht die einzelnen Handlungsschritte zur Passbeschaffung aufgezeigt. Dies war im konkreten Einzelfall indes nicht nötig, weil der Kläger in Eigeninitiative die nigerianische Botschaft in Berlin aufgesucht hat und er dort über die notwendigen Schritte für eine Passbeantragung (insbesondere die Vorlage einer Geburtsurkunde) informiert wurde. Das Aufsuchen der nigerianischen Botschaft durch den Kläger ist zwar als erster Schritt, nicht jedoch als hinreichende Mitwirkungshandlung des Klägers zu werten. Es ist offenkundig, dass die nigerianische Botschaft – wie höchstwahrscheinlich jede andere Botschaft eines Drittstaates auch – keine Passausstellung initiiert, wenn in ihrer Botschaft eine Privatperson erscheint, die keinerlei Identitätspapiere vorweist. Dies musste auch der Kläger wissen. Das Aufsuchen der nigerianischen Botschaft ohne Identitätspapiere kann daher nicht als ernsthafter Versuch der Passbeschaffung wesentlich positiv berücksichtigt werden. Es läge vielmehr am Kläger, sich um den Erhalt oder um die Neuausstellung einer Geburtsurkunde zu bemühen, mit der dann ein nigerianischer Pass beantragt werden kann. Zu seiner Geburtsurkunde hat der Kläger indes widersprüchliche Angaben gemacht: Gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch an, eine Geburtsurkunde ausgestellt bekommen zu haben („Ich hatte eine Geburtsurkunde“, Bl. 121 der Behördenakte), schrieb er dem Beklagten, dass seine (Haus-)Geburt nie von staatlichen Stellen registriert wurde („Aus diesem Grund wurde meine Geburt von keiner staatlichen Stelle registriert“, Bl. 95 der Behördenakte). Im Rahmen seiner Klagebegründung führte der Klägerbevollmächtigte wiederum aus, die früher im Besitz des Klägers befindliche Geburtsurkunde sei nicht auffindbar (Bl. 11 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung stellte sich der Kläger erneut auf den Standpunkt, nie eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Die sich auch aus diesen Widersprüchen ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen um eine Identitätsklärung hat der Kläger bisher nicht ausgeräumt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine Hausgeburt die Ausstellung einer Geburtsurkunde und daran anknüpfend eine Passbeschaffung hindert. Hausgeburten kommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in wohl deutlich größerer Anzahl in Nigeria vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Hausgeburt eine Registrierung und Ausstellung einer Geburtsurkunde nicht auch im Nachhinein möglich ist und dass nur im Krankenhaus geborene Kinder die Möglichkeit zum Erhalt einer Geburtsurkunde und basierend hierauf auch eines Passes haben. Vielmehr hat sich der Kläger nach Überzeugung des Gerichts bisher nur nicht nachhaltig und ernsthaft um seine Identitätsklärung und Passbeschaffung bemüht.

3. Die der Versagung der Beschäftigungserlaubnis ebenfalls zu Grunde gelegte Ermessenserwägung der geringen Bleibeperspektive des Klägers ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Gegen die Berücksichtigung migrationspolitischer Erwägungen ist nichts zu erinnern. Es entspricht migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verwurzelung von Personen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive zu verhindern. Daher ist es auch zulässig, die Verfestigung eines Aufenthalts bei Asylbewerbern nicht zu unterstützen, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Um Fehlanreize zur Stellung aussichtsloser Asylanträge mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik zu vermeiden, sind solche Erwägungen zulässigerweise in die Entscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG miteinzubeziehen (VG Augsburg, B.v. 9.5.2017 – Au 1 K 17.75 Rn. 23; U.v. 13.6.2017 – Au 1 K 17.101; Neundorf in Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12).

a) Es ist in Hinblick auf die Bleibeperspektive des Klägers grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die den Asylantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamts als Fachbehörde als Indiz für die Bleibeperspektive herangezogen wird.

Dabei hat sich die Ausländerbehörde ermessensfehlerfrei an den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (IMS IA2-2081-1-8-19) orientiert. Danach kann als Umstand gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis berücksichtigt werden, dass – wie hier – der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt wurde (2.2.2 Buchstabe b der Vollzugshinweise). Der Beklagte hat dabei nicht verkannt, dass das Asylverfahren des Klägers noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist – § 61 Abs. 2 AsylG ist schließlich nur im laufenden Asylverfahren anwendbar. Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Vollziehbarkeitstheorie hemmt die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO indes lediglich die Vollziehung des Bescheids, lässt dessen Wirksamkeit jedoch unberührt (BayVGH, U.v. 15.3.2010 – 1 BV 08.3157 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6/82 – juris Rn. 23). Die aufschiebende Wirkung soll als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern, dass durch die Vollziehung des noch nicht bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts vollendete Tatsachen geschaffen werden und dadurch ein effektiver Rechtsschutz vereitelt wird, wofür es nicht der vorläufigen Unwirksamkeit des Bescheids, sondern lediglich der Hemmung der Vollziehbarkeit bedarf. Die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren, bleiben auflösend bedingt wirksam. Die Bleibeperspektive einer vom Bundesamt abgelehnten Person ist daher, solange der ablehnende Bescheid des Bundesamts wirksam ist, schlecht. Es ist dabei auch nicht Aufgabe der Ausländerbehörde (und auch nicht des hier erkennenden Gerichts), diese Entscheidung des Bundesamts im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis inhaltlich zu überprüfen (in diese Richtung jedoch VG Würzburg, B.v. 22.8.2017 – W 1 E 17.33120 – juris Rn. 18). Die Überprüfung des wirksamen, aber nicht vollziehbaren ablehnenden Bescheids des Bundesamts erfolgt ausschließlich durch den für die Klage gegen den ablehnenden Bescheid zuständigen Einzelrichter oder durch die hierfür zuständige Kammer. Lediglich im Ausnahmefall, wenn augenfällig ist, dass dem Asylsuchenden internationaler oder nationaler Schutz zusteht, darf die ablehnende Entscheidung des Bundesamts wohl nicht als negativer Ermessensgesichtspunkt berücksichtigt werden. Es obliegt jedoch dem durch wirksamen Bescheid abgelehnten Asylbewerber, einen derartigen Ausnahmefall substantiiert darzulegen.

Nach Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt mit Bescheid vom 25. April 2017 besteht derzeit im vorliegenden Fall konkret eine schlechte asylrechtliche Bleibeperspektive. Ein Ausnahmefall, in dem offensichtlich wäre, dass dem Kläger internationaler oder nationaler Schutz zustünde und deshalb der wirksame Bescheid des Bundesamts unberücksichtigt bleiben müsste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Das Gericht hat des Weiteren keine Zweifel daran, dass auch die abstrakt niedrige Anerkennungsquote von Asylanträgen für Nigeria nach den Statistiken des Bundesamts ein geeignetes Ermessenskriterium ist (dagegen VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 28 ff.). Offenbleiben kann hierbei die Frage, ob eine Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis auch dann ermessensfehlerfrei ist, wenn sich die Ablehnung allein auf die Anerkennungsquoten des Bundesamts stützt. Jedenfalls dann, wenn die Statistik des Bundesamts sich auf einen längeren Entscheidungszeitraum bezieht und als weiterer Aspekt neben andere, maßgelbliche Ablehnungsgründen (hier: mangelnde Identitätsklärung und ablehnender Bescheid des Bundesamtes) tritt, ist gegen die Einbeziehung der Anerkennungsquoten nichts zu erinnern.

(1) Aus den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (IMS IA2-2081-1-8-19) ergibt sich – unabhängig von deren fehlenden Bindungswirkung in Bezug auf das gerichtliche Verfahren – nichts anderes (so aber VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 34). Zwar werden in den Vollzugshinweisen eine generell in Bezug auf das entsprechende Herkunftsland hohe Anerkennungsquote des Bundesamts als positiver Umstand und eine Ablehnung des Asylantrags im konkreten Fall als ein negativer Umstand genannt. Daraus ergibt sich jedoch kein Umkehrschluss, dass eine niedrige Anerkennungsquote für das jeweilige Herkunftsland nicht berücksichtigt werden darf.

Denn zum einen sind die Vollzugshinweise vom 1. September 2016 bewusst nicht abschließend formuliert, wenn es heißt (Unterstreichungen nicht im Original): „Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden.“

Zum anderen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 (IMS Az.: IA2-2081-1-8-19) in Bezug auf die Vollzugshinweise vom 1. September 2016 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch eine niedrige Anerkennungsquote des Bundesamts berücksichtigt werden darf (Unterstreichungen nicht im Original): „Einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Ermessensausübung stellt die aktuelle Anerkennungsquote des BAMF für den Herkunftsstaat des jeweiligen Asylbewerbers (also dessen Bleibewahrscheinlichkeit) dar. Ist aufgrund hoher Anerkennungsquote ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten, spricht dies für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit besteht derzeit bei Asylbewerbern aus Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien; Aktualisierungen dieser Asylbewerbergruppe erfolgen durch das BAMF im Wege seiner Trägerrundschreiben (s. Ziff. 2.2.2 Buchst. a des IMS vom 01.09.2016). Umgekehrt kommt einer geringen Anerkennungsquote im Rahmen der Ermessensausübung zulasten des Asylbewerbers umso mehr Gewicht zu, je niedriger die Quote ist. In Fällen geringer Anerkennungsquote spricht die migrationspolitische Erwägung, dass mit dem Stellen wahrscheinlich aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden kann, dafür, den Antrag des Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abzulehnen (vgl. Neundorf in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 11. Edition [Stand: 15.08.2016], § 61 AsylG Rn. 17; Grünewald in GK AsylVfG, Bd. 3, § 61 Rn. 25 und 27 [Stand: 01/2005]).“

(2) Auch der Umstand, dass sich im Einzelfall im Gerichtsverfahren eine vom Bundesamt abweichende Beurteilung – beispielsweise durch Hinzutreten bisher nicht bekannter oder neu eingetretener Umstände – ergeben kann und daher die Statistik des Bundesamts nicht das gerichtliche Verfahren präjudiziert, führt nicht zu einer generell fehlenden Aussagekraft der Statistiken des Bundesamts (so aber VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 33 ff.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die – wie hier – geringe Anerkennungsquote des Bundesamts in Bezug auf Nigeria regelmäßig durch erfolgreiche Gerichtsverfahren nigerianischer Staatsangehöriger derart korrigiert würde, dass sich insgesamt unter Berücksichtigung der erfolgreich erhobenen Klagen eine zumindest hinreichend wahrscheinliche Bleibeperspektive ergebe. Dies ist insbesondere in Hinblick auf die Klagen alleinstehender, gesunder Männer mit nigerianischer Staatsangehörigkeit wie dem Kläger nach Erfahrung des Gerichts regelmäßig nicht der Fall. Den Statistiken des Bundesamts sind daher, auch wenn sie die gerichtlichen Entscheidungen soweit ersichtlich nicht berücksichtigen, hinreichend genau, dass sie als Ermessenserwägung für die Bleibeperspektive herangezogen werden können. Dies gilt jedenfalls für Länder, für die die Anerkennungsquote schon nach den Statistiken des Bundesamts besonders niedrig ist und sich im niedrigen zweistelligen oder einstelligen Prozentbereich bewegt.

(3) Es ist Statistiken, Prognosen und Wahrscheinlichkeitsrechnungen ferner immanent, dass sie zwar im Regelfall, nicht aber in jedem konkreten Einzelfall die zukünftigen Entwicklungen korrekt vorhersagen. Bei Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auf die jeweiligen Einzelfälle ist es daher sogar zwingend, dass bei einer hypothetischen Betrachtung von 100 Einzelfällen der Ausgang einiger Verfahren vom Ausgang der Mehrzahl der Verfahren abweicht (siehe hierzu VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 33). Ansonsten handelt es sich nicht um eine Statistik oder Prognose. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Abstellen auf Statistiken und auf Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe deswegen grundsätzlich ungeeignet oder sachfremd und damit ermessensfehlerhaft ist. Die Heranziehung der – soweit ersichtlich einzig verfügbaren – Statistik des Bundesamts dient der migrationspolitischen Erwägung, dass Staatsangehörige aus Ländern mit geringer Anerkennungsquote ihren derzeit unerlaubten Aufenthalt, der in der Mehrzahl der Fälle mit einer Ausreiseverpflichtung enden wird, nicht durch eine wirtschaftliche Integration verfestigen. Dieser Erwägung darf der Beklagte ermessensfehlerfrei den Vorrang einräumen gegenüber dem Interesse der statistisch wenigen – hier nigerianischen – Asylbewerber, die entgegen dem allgemeinen Trend ein Aufenthaltsrecht nach Abschluss des Asylverfahrens erlangen werden und schon während ihres Asylverfahrens erwerbstätig sein wollen. Die sich durch ein Abstellen auf Statistiken ergebene Mehrbelastung für diejenigen, die entgegen der Prognose als Bleibeberechtigte anerkannt werden, ist als nicht besonders schwere Belastung hinzunehmen. Zum einen wird das Beschäftigungsverbot durch die dem Asylbewerber gewährten Sozialleistungen sozial abgefedert und wirkt auch nur solange, bis das Asylverfahren – anders als in der statistischen Mehrheit der Fälle – für den Asylbewerber positiv beendet wurde. Zum anderen bleibt es dem Asylbewerber unbenommen, substantiiert darzulegen, warum er einer der wenigen Ausnahmefälle ist, deren Asylverfahren entgegen der Mehrzahl der Verfahrensausgänge abgeschlossen werden wird. Auch stellen die Statistiken des Bundesamtes wie bereits erläutert regelmäßig nicht den einzigen negativen Ermessensgesichtspunkt dar, so dass auch für einen Asylbewerber aus einem Herkunftsstaat mit geringer Anerkennungsquote bei Fehlen weiterer negativer Ermessensgesichtspunkte und Vorliegens für ihn positiver Ermessenserwägungen die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit besteht. Mithin kommt es durch die Einbeziehung der Anerkennungsquoten des Bundesamts nicht zu einem absoluten Erwerbstätigkeitsverbot, das im Umkehrschluss zu § 61 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 AsylG unzulässig wäre.

(4) Im vorliegenden Fall enden nach längerfristigen Erhebungen des Bundesamts 85% bis 90% aller Asylverfahren nigerianischen Asylbewerber mit einer Antragsablehnung. In Hinblick auf männliche, alleinstehende und gesunde nigerianische Staatsangehörige ist die Anerkennungsquote nach Erfahrung des Gerichts sogar noch deutlich geringer. Ein Ausnahmefall, bei dem aufgrund besonderer Umstände die Statistik nicht aussagekräftig ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat sich zudem nicht allein auf die Statistik des Bundesamtes gestützt, sondern hat auch weitere Ermessenserwägungen herangezogen. Ermessensfehler liegen folglich nicht vor.

4. Das Fernziel einer Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG hat nach Vorbringen des Beklagten dessen Ermessenserwägungen nicht beeinflusst. Somit ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich hierbei um zulässige Ermessenserwägungen handelt (siehe hierzu VG München, B.v. 9.8.2017 – M 9 E 17.3293 – juris Rn. 36).

5. Fiskal- und arbeitspolitische Belange stellen für die Ermessensentscheidung des Beklagten keine asyl- und aufenthaltsrechtlich wesentlichen Belange dar, so dass der Beklagte unberücksichtigt lassen durfte, ob der Kläger bei Versagung der Beschäftigungserlaubnis wieder auf Sozialhilfeleistungen, z.B. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, angewiesen sein wird und damit den Staatshaushalt belastet. Ebenso ist die allgemeine Arbeitsmarktsituation allenfalls von der Bundesagentur für Arbeit als Fachbehörde im Rahmen ihrer teilweise für die Beschäftigung nötigen Zustimmung zu prüfen. Für die Ausländerbehörde sind derartige Erwägungen regelmäßig nicht entscheidend und durften daher ermessensfehlerfrei unberücksichtigt bleiben. Ebenso verhält es sich mit den Auswirkungen von Erwerbstätigkeitsverboten auf das Wirtschaftswachstum, das Rentensystem und Forderungen der deutschen und bayerischen Wirtschaft. Der Kläger strebt des Weiteren auch keine qualifizierte Ausbildung bzw. eine qualifizierte Beschäftigung an, sondern lediglich die Anlernung als Schweißer bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Hieraus ergibt sich kein wesentlich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigender Umstand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten fallen nach § 83b AsylG nicht an. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2017 - Au 6 K 17.1271 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seine

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(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist und aus Tschetschenien stammt, verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) liegen nicht vor (I.). Dementsprechend kann dem Kläger auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden (II.).

I.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (1.) bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (2.).

1. Maßgeblich für die der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Entscheidungsreife tritt dabei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Da der Kläger Prozesskostenhilfe bereits in der Klageschrift vom 24. November 2011 beantragt und der Klageschrift die Prozesskostenhilfeunterlagen, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zugehörigen Belege (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 117 Abs. 4 ZPO; vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris Rn. 12), vollständig beigefügt hatte, war der Prozesskostenhilfeantrag mit dem Eingang der Klageerwiderung vom 7. Dezember 2011 am 9. Dezember 2011 entscheidungsreif.

2. Nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt bot die Klage aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn danach konnte dem Kläger der begehrte Reiseausweis für Ausländer nicht ausgestellt werden.

Als Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Reiseausweises kommt im Falle des Klägers § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufenthV in Betracht. Nach § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden, wenn dem Ausländer, der wie der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis besitzt und der deshalb einen Reiseausweis nicht schon nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV erhalten kann, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG kann dabei der Reiseausweis für Ausländer nur einem Ausländer ausgestellt werden, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV waren jedoch beim Kläger zu dem für die Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Zwar besitzt der Kläger offenbar bis heute keinen Pass- oder Passersatz. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 einen Pass auch auf zumutbare Weise nicht erlangen konnte.

Besitzt ein Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dementsprechend gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV als im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG zumutbar, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Zumutbar ist es danach insbesondere, in § 6 Abs. 2 PassG entsprechender Weise in einem Passantrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaats notwendig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PassG) und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PassG).

Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob ein Ausländer in zumutbarer Weise einen Pass erlangen kann, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.2 - juris Rn. 11). Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passersatzes an fremde Staatsangehörige regelmäßig verbundenen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14). Der Ausländer muss dabei alle Möglichkeiten wahrnehmen, an der Erlangung eines Passes mitzuwirken, die ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können, entweder weil die Ausländerbehörde sie zulässigerweise von ihm verlangt hat oder weil sie ihm sonst bekannt sein können oder bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2011 - 19 C 11.1664 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 18.3.2010 - 2 O 140/09 - juris Rn. 5). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. NdsOVG, B.v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Pass zum für die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte. Denn weder waren alle dem Kläger danach zumutbaren Bemühungen, einen Pass seines Herkunftsstaats zu erlangen, nachweislich ohne Erfolg geblieben (a), noch lag ein Fall vor, in dem es dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar war, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen (b).

a) Es waren nicht alle dem Kläger zumutbaren Bemühungen um die Ausstellung eines solchen Passes nachweislich erfolglos.

Der Kläger verfügt über eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1998, die nach einer von der Regierung von Oberbayern über die Deutsche Botschaft in Moskau eingeholten telefonischen Auskunft der Standesamtsverwaltung der Tschetschenischen Republik echt ist und aus der sich ergibt, dass seine Eltern tschetschenischer Nationalität sind. Dabei handelt es sich um eine Urkunde, die der Kläger im Rahmen eines Passantrags zum Nachweis seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit hätte vorlegen können, was ihm nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG auch im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV zumutbar gewesen wäre. Mit seiner erfolglosen Vorsprache im Russischen Generalkonsulat in München am 10. März 2010 hat der Kläger daher nicht alles ihm Zumutbare getan, um einen Pass zu erlangen. Denn die Vorsprache erfolgte ausweislich der Bescheinigung des Generalkonsulats ohne jegliche Dokumente. Mangels Vorlage seiner Geburtsurkunde waren damit aber auch die dem Kläger zumutbaren Bemühungen nicht nachweislich erfolglos.

b) Es war dem Kläger auch nicht ausnahmsweise unzumutbar, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen.

aa) Von einer Unzumutbarkeit derartiger Bemühungen kann zunächst nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 21. März 2002 festgestellt ist, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Denn das Vorliegen von Abschiebungsverboten macht Bemühungen um die Ausstellung eines Passes des Staates, für den diese bestehen, nicht per se, sondern allenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzumutbar (vgl. OVG Hamburg, B.v.28.2.2012 - 4 Bf 207/11.2 - juris Rn. 11). Danach ist aber nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, beim Russischen Generalkonsulat unter Vorlage seiner Geburtsurkunde einen Passantrag zu stellen.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die dem Kläger nach der Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen, bereits verwirklichen, wenn der Kläger in dessen konsularischer Vertretung in der Bundesrepublik die Ausstellung eines Passes beantragt, lagen nicht vor. Vielmehr hatte sich der Kläger bereits einmal in das Russische Generalkonsulat in München begeben, um dort einen Nationalpass zu beantragen, und darüber sogar eine Bescheinigung des Generalkonsulats erhalten.

bb) Unzumutbar war die Beantragung eines russischen Passes für den Kläger auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Kläger tschetschenischer Volkszugehöriger ist und deshalb, wie er geltend macht, wegen der negativen Haltung der russischen Kern- und Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Tschetschenen keinen russischen Nationalpass erhalten könnte. Der Schluss des Klägers, dass aufgrund dieser Haltung die Ausstellung eines Passes für tschetschenische Volkszugehörige durch die russischen Auslandsvertretungen von vornherein aussichtslos wäre, ist aber weder zwingend noch wird er dadurch gestützt, dass der Kläger bei seiner Vorsprache im Russischen Generalkonsulat in München am 10. März 2010 keinen Pass erhalten hat. Denn dies lässt sich auch darauf zurückführen, dass der Kläger ausweislich der ihm ausgehändigten Bescheinigung dabei keinerlei Dokumente vorgelegt hat. Unter diesen Umständen war es dem Kläger aber zumutbar, zunächst unter Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Geburtsurkunde einen Pass zu beantragen.

cc) Nichts anderes gilt schließlich, soweit der Kläger die Ausstellung eines russischen Passes wegen der Tätigkeit seines Vaters für eine Menschenrechtsorganisation, die die Verhältnisse in Tschetschenien anprangert, für ausgeschlossen hält. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine unbelegte Vermutung des Klägers, deren Überprüfung durch einen Passantrag bei der russischen Auslandsvertretung unter Vorlage der im Besitz des Klägers befindlichen Geburtsurkunde nicht zuletzt im Hinblick darauf zumutbar war, dass Anhaltspunkte für über eine Ablehnung des Antrags hinausgehende, dem Kläger aus der Antragstellung erwachsende Nachteile nicht bestanden.

II.

Lagen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht vor, so kann dem Kläger schließlich auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung.

Der 1982 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er nahm im Jahr 2005 während eines Besuchsaufenthalts im Bundesgebiet an einem Sprachkurs teil. Zuvor war ein Visum zur Familienzusammenführung sowie zur Teilnahme an einem Sprachkurs abgelehnt worden.

Der Kläger reiste am 10. Juni 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Juli 2015 einen Asylantrag. Eine Entscheidung über den Antrag liegt noch nicht vor. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung; mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wurde er der Stadt K. zugewiesen.

Am 26. Januar 2016 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Genehmigung einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik, dem nicht stattgegeben wurde, weil die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung wegen bevorrechtigter Bewerber nicht erteilt hatte. Am 12. Juli 2016 teilte der Kläger der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Er bemühe sich derzeit, die für die Heirat erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Da er beim Standesamt seinen ukrainischen Pass vorlegen müsse, bitte er um Aushändigung seines bei der Ausländerbehörde hinterlegten Nationalpasses. In einem weiteren Schreiben bat der Bevollmächtigte des Klägers um Übersendung des Passes, weil dieser nach Auskunft der konsularischen Vertretung der Ukraine für die Ausstellung einer Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung benötigt werde. Unterlagen über eine Vorsprache bei der konsularischen Vertretung liegen nicht vor.

Mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit genehmigte die zuständige Ausländerbehörde auf Antrag des Klägers ab 23. September 2016 eine geringfügige Beschäftigung als Mitarbeiter einer Hallenkartbahn mit einer monatlichen Höchststundenzahl von 10 bis 30 Stunden.

Am 19. Oktober 2016 beantragte der Kläger erneut die Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Materiallogistik. Am 16. November 2016 versandte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Eine Antwort erfolgte bislang nicht.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sei, dass der Kläger die Beschäftigungserlaubnis während des laufenden Asylverfahrens beantragt habe und sich die Entscheidung hierüber grundsätzlich auf migrationspolitische Erwägungen stützen könne. Mit einer ablehnenden Entscheidung dürfe verdeutlicht werden, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Die Anerkennungsquote für ukrainische Staatsbürger habe im Jahr 2016 bei 1,4% gelegen. Nachdem die Aussichten auf ein dauerhaftes Bleiberecht somit als sehr gering anzusehen seien, sprächen migrationspolitische Erwägungen gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Zwar spreche für den Kläger, dass seine Identität durch Vorlage eines gültigen Reisepasses geklärt sei, jedoch würden die migrationspolitischen Erwägungen überwiegen, so dass eine positive Ermessensentscheidung nicht getroffen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 23. Januar 2017 Klage und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung als Materiallogistiker zu erteilen, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird vorgetragen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu, denn die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Es sei völlig unberücksichtigt gelassen worden, dass dem Kläger bereits früher eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden sei. Zudem stelle der Beklagte nur auf allgemeine statistische Daten ab, ohne die Erfolgsaussichten des Klägers im laufenden Asylverfahren konkret zu bewerten. Dies sei insbesondere bei Asylbewerbern aus nicht sicheren Herkunftsstaaten nicht sachgerecht, da lediglich am Einzelfall beurteilt werden könne, wie groß die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens seien. Weiterhin übersehe der Beklagte, dass der Kläger auch aus anderen Gründen eine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik habe. Es sei bekannt, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Die Heirat sei bislang nur deswegen nicht möglich gewesen, weil der Kläger keine Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung vorlegen könne. Eine solche werde jedoch nur dann ausgestellt, wenn der ukrainische Pass dem Generalkonsulat der Ukraine im Original vorgelegt werde, was der Beklagte bisher vereitele, weil er nicht bereit sei, dem Kläger den bei der Ausländerbehörde hinterlegten Pass auszuhändigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger daher eine gute Bleibeperspektive, weil ihm über kurz oder lang ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG zustehe.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss vom 10. Mai 2017 abgelehnt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustehe. Bei der Entscheidung über die Beschäftigungserlaubnis handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Ablehnungsbescheid seien alle Umstände berücksichtigt worden, die für und gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprächen. Die Anerkennungsquote bei ukrainischen Staatsangehörigen dürfe ein maßgeblicher Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensausübung sein, denn die Frage bezüglich der Beschäftigungserlaubnis sei untrennbar mit der Frage nach den Bleibeperspektiven des Klägers verknüpft. Im Rahmen der Beurteilung der Bleibeperspektiven werde nicht nur auf statistische Daten ohne Bezug auf den Einzelfall abgestellt. Allerdings erlösche mit ablehnender, bestandskräftiger Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag die derzeit noch gültige Aufenthaltsgestattung und entsprechend auch eine von dieser Gestattung abhängige Beschäftigungserlaubnis. Da gültige Reisedokumente vorlägen, bestehe für den Kläger dann auch kein Duldungsgrund und somit keinerlei Anknüpfungspunkt für eine Beschäftigungserlaubnis. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige heiraten wolle. Dies führe aber nicht zu einem Bleiberecht mit der Folge einer Fortführung der Beschäftigung, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze. In diesem Fall müsste der Kläger somit zunächst das Bundesgebiet verlassen. Die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, könne nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Der Hinweis auf eine früher erteilte Beschäftigungserlaubnis sei nicht maßgeblich. Dabei habe es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung mit maximal vier Stunden pro Woche gehandelt, die mit der jetzt beantragten Vollzeitbeschäftigung in keinem Zusammenhang stehe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme der beantragten Vollzeitbeschäftigung noch war der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Denn der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung ist hier nur § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, da sich der Kläger als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren befindet.

a) Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme vom generellen Erwerbstätigkeitsverbot nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und benennt die Voraussetzungen, unter denen einem Asylbewerber abweichend hiervon die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Arbeit erlaubt werden kann; das Regelungssystem begründet also ein gesetzliches Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 - 10 C 16.1790 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2016, A 1 § 4 Rn. 53; Neundorf in Beck'scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.2.2017, § 61 AsylG vor Rn. 1, Rn. 6 und 9).

Mit dem (teilweisen) Verbot der Erwerbstätigkeit werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt, denn ihm liegt die Erwägung zu Grunde, dass Ausländer den Aufenthalt im Inland durch eine Erwerbstätigkeit verfestigen (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 AsylG Rn. 2). Daher kann für Asylbewerber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitsmarktzugang erlaubt werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Außerdem soll dem Zuzug solcher Asylbewerber entgegengewirkt werden, die nicht wegen politischer Verfolgung, sondern ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt in der Bundesrepublik interessiert sind (vgl. Neundorf, a.a.O., § 61 Rn. 2). Einem Asylbewerber muss zwar während des Asylverfahrens der Schutz zu teil werden, der nötig ist, damit das ihm möglicherweise zustehende Grundrecht auf Asyl nicht gefährdet wird. Er kann aber nicht verlangen, bereits in jeder Hinsicht wie ein anerkannter Asylberechtigter/Flüchtling gestellt zu werden (vgl. auch BVerfG, B.v. 20.9.1983 - 2 BvR 1445/83 - NJW 1984, 558). Er kann daher insbesondere nicht beanspruchen, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit bestreiten zu dürfen.

b) Der Kläger hält sich seit dem 29. Juli 2015 als Asylbewerber im laufenden Asylverfahren nach § 55 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG gestattet im Bundesgebiet auf, also mehr als drei Monate. Allerdings setzt die Ausübung der Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, die jedoch (noch) nicht vorliegt. Bei der beantragten Tätigkeit handelt es sich auch nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne von § 32 Abs. 2 BeschV, so dass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht gegeben sind.

c) Unabhängig von der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, da die Entscheidung hierüber im Ermessen der Behörde steht und eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliegend nicht gegeben ist.

Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in seiner Entscheidung fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen. Er hat sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, sondern das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm ausgeübt, indem aufenthalts- und asylrechtliche Gesichtspunkte angeführt wurden. Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Neundorf in Kluth/Heusch, Beck'scher Online Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.2.2017, § 61 Rn. 12). Es ist zulässig, die Verfestigung eines Aufenthalts bei Asylbewerbern nicht zu unterstützen, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Es entspricht migrationspolitischen öffentlichen Belangen, die Verwurzelung bei Personen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive zu verhindern.

Der Vortrag des Klägers, die Ermessensentscheidung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen, weil er infolge der beabsichtigten Heirat eine dauerhafte Bleibeperspektive besitze, führt zu keiner für ihn günstigen Entscheidung. Im Rahmen der Beschäftigungserlaubnis, die im Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht, sind Bleibeperspektiven aus einem anderen Rechtsgrund außerhalb des Asylverfahrens in der Regel nicht zu berücksichtigen. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist an das Aufenthaltsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens geknüpft. Es ist daher sachgerecht, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG primär auf die Gesichtspunkte abzustellen, die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen. Es mag Fallkonstellationen geben, die dazu führen, dass ein Ausländer bzw. Asylbewerber aus Gründen, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, eine sogenannte Bleibeperspektive besitzt. Das wäre beispielsweise möglich, wenn dieser einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jenseits des Asylverfahrens hat. Die vom Kläger geäußerte Absicht eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, ist hierfür jedoch nicht ausreichend und führt nicht dazu, dass die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft ist. Der Beklagte hat den Umstand der Eheschließungsabsicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt und sachgerecht gewichtet. Er hat zulässigerweise diesem Umstand kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Denn er hat ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG neben weiteren Voraussetzungen auch eine legale Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung voraussetze und die Frage der Erwerbstätigkeit, die sich gegebenenfalls von einem möglicherweise in der Zukunft bestehenden Aufenthaltstitel ableiten lassen könne, für eine nach § 61 Abs. 2 AsylG zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend sei. Auch ist der Ausländerakte zu entnehmen, dass die Eheschließung keinesfalls unmittelbar bevorsteht. Einem Schreiben des für die Eheschließung zuständigen Standesamts vom 8. August 2016, das der Klägerbevollmächtigte dem Beklagten zur Kenntnis gegeben hatte, ist zu entnehmen, dass angesichts der Tatsache, dass der Kläger in der Ukraine bereits zweimal verheiratet war, noch diverse Unterlagen für die Eheschließung erforderlich sind. Auch wurde durch die konsularische Vertretung noch keine Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung bislang nur an der verweigerten Herausgabe seines Nationalpasses scheiterte. Denn der Behördenwie auch der Gerichtsakte sind keine Anstrengungen des Klägers zu entnehmen, dass er sich mit dem notwendigen Nachdruck um die Klärung der Angelegenheit bemüht hätte. Zudem ist lediglich die Absicht einer Eheschließung für die Entscheidung, ob einem Asylbewerber vor Abschluss seines Asylverfahrens der Arbeitsmarktzugang ermöglicht werden kann, nicht maßgeblich, da auch die Möglichkeit besteht, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Eheschließung doch noch scheitert.

Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis zur Beschäftigung war auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte dem Kläger die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt hatte. Denn die in der Vergangenheit genehmigte Tätigkeit ist mit der hier in Streit stehenden Beschäftigung nicht vergleichbar. Eine Vollzeitbeschäftigung als Logistikmitarbeiter führt zu einer deutlich stärkeren Verwurzelung im Arbeitsmarkt und somit auch einer Verfestigung des Aufenthalts als eine Arbeit als Hilfskraft mit einem Arbeitsumfang von 10 bis 30 Stunden pro Monat.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Praxis des Beklagten, auch auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Asylverfahrens und somit auf die aufgrund des Asylantrags für den Kläger zu erwartende Bleibeperspektive abzustellen. Dieser Einschätzung steht die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung (VG München, U.v. 5.4.2017 - M 9 K 17.254) nicht entgegen. Im vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall hatte sich die Behörde - ohne weitere Ermessenserwägungen anzustellen und ohne auf den Einzelfall einzugehen - allein auf die Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) über die Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern gestützt. Zudem handelte es sich um einen Asylbewerber aus Afghanistan, einem Herkunftsland, das eine deutlich höhere Anerkennungsquote aufweist, als die Ukraine. Es stünde dem Kläger zudem frei, auch gegenüber der Ausländerbehörde Umstände vorzutragen, die für den Erfolg seines Asylantrags sprechen. Der Kläger hat sich aber weder gegenüber dem Beklagten noch im Gerichtsverfahren hierzu geäußert. Er hat auch keinerlei Anstrengungen unternommen, beim Bundesamt eine Beschleunigung der Entscheidung über seinen Asylantrag zu erreichen.

2. Der Beklagte hat somit das ihm eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist als Streitigkeit nach dem Asylgesetz gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am … 1995 geborene Antragsteller begehrt eine vorläufige Erlaubnis für eine Berufsausbildung zum Koch.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Februar 2016 einen Asylantrag. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. März 2017 abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Klage (W1K 17.31283) wurde noch nicht entschieden.

Am 21. April 2017 stellte der Antragsteller bei der Regierung von ... (Zentrale Ausländerbehörde ...) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Berufsausbildung als Koch im Hotel-Restaurant S. Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 27. April 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilung der begehrten Erlaubnis gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Ermessen der Ausländerbehörde stehe. In die Ermessensentscheidung sei als wesentlicher Gesichtspunkt die mangelnde Bleibeperspektive zulasten des Antragstellers eingeflossen, welche auf dem ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 3. März 2017 basiere. Darüber hinaus sei zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dessen Identität nicht abschließend geklärt sei, da keinerlei Dokumente über seine Identität vorlägen. Die Versagung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung könne ermessensfehlerfrei sowohl auf die ungeklärte Identität als auch auf migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, um Fehlanreize zu vermeiden. Demgegenüber lägen keine überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers vor, so dass die Abwägung zulasten des Antragstellers ausfalle.

Unter dem 11. August 2017 ließ der Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis für eine Berufsausbildung als Koch unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 2017 zu erteilen (W 1 K 17.33119). Gleichzeitig ließ der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Erlaubnis für eine Berufsausbildung als Koch im Hotel-Restaurant S. zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Dringlichkeit aus dem bevorstehenden Ausbildungsbeginn am 1. September 2017 ergebe. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da der Antragsgegner nur dazu verpflichtet werde, die Ausbildungserlaubnis einstweilen zu erteilen. Eine solche sei notwendig, um irreparable Nachteile zu vermeiden. Die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu treffende Ermessensentscheidung sei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben seien, durch ein Regelermessen zugunsten des Ausländers gebunden, um den Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht leerlaufen zu lassen. Die von der Antragsgegnerin angewendeten Ermessenskriterien einer geringen Bleibeperspektive und eines fehlenden abschließenden Identitätsnachweis seien nicht geeignet, vom Regelermessen abzuweichen. Denn die Ausbildungsduldung setze gerade keine Bleibeperspektive voraus. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sei jedenfalls analog im noch laufenden Asylverfahren anzuwenden, um den Anspruch auf Duldungserteilung nicht generell leerlaufen zu lassen. Das am 6. August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz stehe im Zusammenhang mit dem am 6. November 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer. Asylsuchenden und Geduldeten habe hierdurch gleichermaßen eine gesellschaftliche Teilhabe durch Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden sollen, was nunmehr durch das Integrationsgesetz auch den Anspruch auf Ausbildungsduldung für diesen Personenkreis umfasse. Durch das IMS vom 27. Januar 2017 und den Beschluss des Bayerischen Kabinetts vom 23. Mai 2017 habe die Bayerische Staatsregierung klargestellt, dass das Integrationsgesetz bereits während des laufenden Asylverfahrens anzuwenden sei. Der Gesichtspunkt einer geringen Bleibeperspektive sei zumindest für diejenigen afghanischen Staatsangehörigen entfallen, die nicht als Straftäter, Gefährder oder Identitätstäuscher anzusehen seien, da aufgrund des Zwischenberichts zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 9. August 2017 nur noch dieser Personenkreis abgeschoben werde, zu dem der Kläger jedoch nicht gehöre. Schließlich sei die vom Antragsteller im Original vorgelegte Tazkira geeignet, seine Identität nachzuweisen, solange keine konkreten Fälschungsmerkmale festzustellen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten im Verfahren W 1 K 17.33119 und W 1 K 17.31283 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Juli 2017 verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG analog. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Zwar ist vorliegend ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung gegeben, nachdem die inmitten stehende Berufsausbildung bereits zum 1. September 2017 beginnen soll. Jedoch scheitert der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung am Fehlen eines Anordnungsanspruchs.

Der Antragteller hat nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Eilverfahren keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) dazu berechtigt. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur dann nicht, wenn dem Ausländer aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Derartige Ausnahmeregelungen bestehen für Personen mit Duldung (§ 60a AufenthG) in § 32 BeschV und für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) in § 61 AsylG.

Für Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Danach ist die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis jedoch keine gebundene Entscheidung, sondern steht im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Neuregelungen des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, die an der Rechtsstellung von Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis nichts geändert haben. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte Norm des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist vorliegend nicht einschlägig, da sie nur Fälle von bereits bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern erfasst und darüber hinaus nicht die Beschäftigungserlaubnis, sondern die Duldung regelt. Im Falle des Antragstellers liegen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nicht vor, da er bereits aufgrund der sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergebenden Aufenthaltsgestattung nicht abgeschoben werden kann. Aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergibt sich kein gebundener Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Berufsausbildung bereits während eines Asylverfahrens (vgl. VG München, B.v. 26.10.2016 – M 4 E 16.4408, bestätigt durch BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – jeweils in juris). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anhalt für die Annahme eines vom Antragstellerbevollmächtigten ins Feld geführten Regelermessens zugunsten der Erteilung einer Erlaubnis. Der Anspruch auf eine Ausbildungsduldung besteht vielmehr nicht für Personen, welche sich wie der Antragsteller im laufenden Asylverfahren befinden, sondern (unter bestimmten Voraussetzungen) für solche Personen, die bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind, sodass der Anspruch auf Duldungserteilung auch nicht generell leerläuft, wie der Antragsteller behauptet. Auch findet sich in der gesetzlichen Formulierung des § 61 Abs. 2 AsylG kein Hinweis auf das behauptete Regelermessen; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – wenn er ein solches gewollt hätte – neben der Änderung des § 60a AufenthG auch eine Änderung des § 61 AsylG vorgenommen hätte. Ebenso ist darüber hinaus für den Zeitraum des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens nichts für eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 4 AsylG ersichtlich. Es fehlt nach Überzeugung des Gerichts bereits an der Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke; denn dem Gesetzgeber sind die verschiedenen Verfahrensstadien, die ein Ausländer bei Stellung eines Asylantrages durchläuft, selbstverständlich bekannt und es ist zudem nach dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes nichts dahingehend bekannt geworden, was darauf hindeuten würde, dass der Gesetzgeber weitere gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung, namentlich im Zusammenhang mit § 61 Abs. 2 AsylG, versehentlich unterlassen hätte. Es ist daher bei der alleinigen Änderung des § 60a AufenthG von einer bewussten – und daher inhaltlich begrenzten – Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen.

Der vom Antragsteller weiterhin ins Feld geführte zwingende innere Zusammenhang zwischen dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes und dem seit dem 6. November 2014 geltenden Gesetz zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer erscheint konstruiert; denn die Entscheidung, Asylbewerbern (nach Ermessen der Ausländerbehörde) einen früheren Zugang zum Arbeitsmarkt als solchem zu ermöglichen, schließt gerade nicht zwingend deren Einbeziehung in einen gebundenen Anspruch auf Ausbildungsduldung, welcher in einem späteren Gesetzgebungsverfahren verwirklicht wurde, mit ein. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedenfalls kein Anhalt für diese Argumentation. Schließlich kann der Antragsteller auch aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Januar 2017 sowie dem Beschluss des Bayerischen Kabinetts vom 23. Mai 2017 nichts für sich herleiten. Im Schreiben vom 27. Januar 2017 (Az. IA2-2081-1-8-19) werden vielmehr das Integrationsgesetzes und § 60a AufenthG gar nicht angesprochen. Darüber hinaus geht es in diesem Schreiben um die Berücksichtigungsfähigkeit einer Anerkennungswahrscheinlichkeit aufgrund aktueller Gesamtanerkennungsquoten des BAMF. Vorliegend jedoch hat der Antragsgegner eine bereits erfolgte individuelle Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung gemacht, was mit dem dort angesprochenen Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar ist. Was die Entscheidung des Bayerischen Kabinetts vom 23. Mai 2017 angeht, so lässt sich aus einer solchen politischen Entscheidung bereits generell und so auch vorliegend keine konkrete Anweisung an die Verwaltung ableiten. Entsprechende Weisungen und ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften bedürfen vielmehr zunächst der Umsetzung durch die zuständige oberste Landesbehörde. Darüber hinaus ist der entsprechenden Pressemitteilung zentral zu entnehmen, dass diejenigen Ausländer schnell und gut in die Gesellschaft zu integrieren seien, die ein Bleiberecht oder eine Bleibeperspektive hätten. Dies entspricht ausweislich der Pressemitteilung der bisherigen Handhabung.

Darüber hinaus besteht nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihm bei der Behörde gestellten Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 61 Abs. 2 AsylG entsprechend dem Hilfsantrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nach summarischer Prüfung vielmehr nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die Ermessensentscheidung hat rechtsfehlerfrei die privaten Belange des Antragstellers an einer Aufnahme der Ausbildung und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu den für ihn sprechenden Belangen auch zuvor angehört. Insbesondere beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Erwägungen (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 2015, Rn. 24; BeckOK AuslR/ Neundorf, AsylG § 61 Rn. 17; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG berücksichtigt werden (BeckOK AuslR/ Neundorf, AsylG § 61 Rn. 17; Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.).

Anders als der Antragsteller meint, kann die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde auch auf die Ermessenserwägung einer mangelnden Bleibeperspektive, einem insoweit gesetzeskonformen aufenthalts- und asylrechtlichen Belang, gestützt werden, um Fehlanreize zu vermeiden. Dem steht auch hier nicht die Vorschrift des § 60a AufenthG entgegen, da diese – wie bereits ausgeführt – im vorliegend zu beurteilenden Verfahrensstadium eines laufenden Asylverfahrens nicht zu berücksichtigen ist (so auch VG München, B.v. 26.10.2016 – M 4 E 16.4408; bestätigt durch BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342; beide juris). Zwar liegt der Einschätzung einer mangelnden Bleibeperspektive vorliegend eine individuelle Betrachtung der Situation des Antragstellers zu Grunde, nachdem das Bundesamt das Asylbegehren des Antragstellers mit Bescheid vom 3. März 2017 bereits negativ verbeschieden hat und sich der Antragsgegner auf diese Entscheidung stützt. Allerdings kann diese Einschätzung im gerichtlichen Verfahren letztlich wohl nicht alleine auf diese behördliche Entscheidung gestützt werden angesichts der gerichtsbekannten mindestens in Einzelfällen anzutreffenden mangelnden Qualität der Bundesamtsentscheidungen für afghanische Asylbewerber. Im vorliegenden Verfahren jedoch erscheint die negative asylrechtliche Entscheidung nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung des derzeitigen Sachstandes im Ergebnis rechtmäßig. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 3. März 2017 wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen sehr oberflächlich und detailarm ist und die vorgelegten Drohbriefe sowie eine angebliche Bestätigung der Bedrohung zahlreiche Ungereimtheiten und auch Widersprüche zum mündlichen Vortrag vor dem Bundesamt aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist und hat auch bei einer Rückkehr dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung nach §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 AsylG zu befürchten. Zudem wäre wohl die Möglichkeit internen Schutzes für den Antragsteller gegeben, § 3e, § 4 Abs. 3 AsylG. Dem Antragsteller droht darüber hinaus aufgrund der jüngsten Berichte über zivile Opfer (vgl. etwa UNAMA Midyear Report 2017, Juli 2017) in seiner Heimatprovinz Kundus, die zur Nordostregion gehört, sowie in der Stadt Kabul, die zur Zentralregion gehört, als Ort eines möglichen internen Schutzes keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in seiner Person sind nicht ersichtlich. Schließlich unterliegen nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des erkennenden Einzelrichters alleinstehende junge arbeitsfähige Männer aus Afghanistan derzeit grundsätzlich auch keinem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 – juris). Auch die vom Kläger angegebene Lungen-/ Lebererkrankung führt voraussichtlich nicht zu einem Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger wurde diesbezüglich offensichtlich zu Beginn des Jahres 2016 erfolgreich operiert. Seiner Arbeitsfähigkeit steht angesichts des vorliegenden Streitgegenstandes offensichtlich nichts entgegen.

Zudem erscheint eine Abschiebung des Antragstellers aus Deutschland nach summarischer Prüfung auch nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller demgegenüber vortragen lässt, dass der Gesichtspunkt einer geringen Bleibeperspektive zumindest für diejenigen afghanischen Staatsangehörigen entfallen sei, die – wie er selbst – nicht als Straftäter, Gefährder oder Identitätstäuscher anzusehen seien, da aufgrund des Zwischenberichts zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 9. August 2017 nur noch dieser Personenkreis abgeschoben werde, so fehlt es der genannten Regelung – zumindest nach derzeitigem Stand – an einer hinreichenden Dauerhaftigkeit, welche erforderlich wäre, um die Bleibeperspektive abweichend von der (negativen) asylrechtlichen Entscheidung beurteilen zu können. Im Hinblick auf eine solche hinreichende Dauerhaftigkeit ist nach summarischer Einschätzung des Gerichts auch die Dauer des sich im Erfolgsfalle ergebenden Duldungsanspruchs – nämlich zumindest für den Zeitraum der Ausbildung sowie eine darüberhinausgehende zweijährige Berufstätigkeit (sog. 3 + 2 Regelung, vgl. §§ 60a Abs. 2 Satz 4, 18a Abs. 1a AufenthG) – in den Blick zu nehmen. Bei der oben skizzierten gemeinsamen Entscheidung des Bundes und der Bundesländer handelt es sich jedoch lediglich um eine vorläufige Regelung, welche vorerst nur bis zu einer Neubewertung der Sicherheitslage gelten soll, welche turnusmäßig voraussichtlich im Oktober 2017 erfolgen soll (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/_ElementeStart/ Sprecher_node.html); die o.g. Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 stellt einstweilen nur einen Zwischenbericht dar. Der Bund und (zumindest einzelne) Länder (darunter auch der Freistaat Bayern) gehen auch in Ansehung des nunmehr vorliegenden Zwischenberichts weiter davon aus, dass Abschiebungen nach Afghanistan grundsätzlich weiterhin möglich sind, wie auch die Entscheidung zur Abschiebung hinsichtlich der drei genannten Personengruppen eindeutig zeigt. Es wurde demgegenüber gerade kein Abschiebestopp nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen. Die Entscheidung, Abschiebungen für ganz bestimmte Personengruppen weiterhin durchführen zu können und zu wollen, zeugt nach Einschätzung des Gerichts vielmehr von einer politischen Motivation, welche bekanntlich nicht selten auch kurzfristigen Veränderungen unterliegt, wie etwa die abweichende Praxis der noch im ersten Halbjahr 2017 durchgeführten Sammelabschiebungen (ohne Begrenzung auf bestimmte Personengruppen) zeigt. Zusätzlich scheint die genannte Entscheidung auch der Tatsache geschuldet zu sein, dass die deutsche Botschaft in Kabul aufgrund ihrer weitgehenden Zerstörung am 31. Mai 2017 massiv und anhaltend in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist, so dass Abschiebungen von dort derzeit nicht unterstützt werden können. Schließlich ist eine Bleibeperspektive aufgrund eines individuellen asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Anspruchs nicht mit der aktuell vorliegenden und hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit sehr fragilen politischen Entscheidung zu vergleichen, sodass die negative asylrechtliche Bleibeperspektive – zumindest bei aktueller Sachlage – nicht überwunden werden kann.

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus zulasten des Antragstellers auf den Belang der nicht abschließend festgestellten Identität verwiesen hat, so erscheint dieser ebenfalls grundsätzlich im Rahmen der hiesigen Entscheidung berücksichtigungsfähig, da es sich hierbei um eine zulässige aufenthalts- bzw. asylrechtliche Erwägung handelt. Hierdurch soll einer zusätzlichen durch die Aufnahme einer Ausbildung entstehenden Verfestigung des Aufenthalts bei denjenigen Asylbewerbern entgegengewirkt werden, die über keine gesicherten Identitätsnachweise und Reisedokumente verfügen und bei denen auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages unverzüglich bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitwirken. Entgegen der Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten hat der Kläger ausweislich der vorliegenden Akten seine Tazkira weder Original noch in Kopie vorgelegt, sondern vielmehr im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. November 2016 erklärt, dass sich seine Tazkira in Afghanistan befinde und er diese nicht mitgenommen habe. Auch im Nachgang ist diese offensichtlich weder vorgelegt worden noch sind entsprechende Bemühungen hierzu ersichtlich geworden.

Die Frage, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im vom Antragsteller beantragten Sinne zusätzlich auch noch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, bedarf angesichts vorstehender Ausführungen keiner Klärung im hiesigen Verfahren mehr.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 – 10 CE 15.2038 – juris).

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport zu erteilen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer einstweiligen Ausbildungs- bzw. Beschäftigungserlaubnis.

Der laut eigener Aussage, laut eines ärztlichen Gutachtens (Bl. 64f. d. Behördenakts – i.F.: BA –) und laut einer mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 der Behörde vorgelegten Geburtsurkunde (eingegangen am 6. Juli 2017, Bl. 226ff., insb. Bl. 248 d. BA) am 14. August 1996 geborene Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 14. Juni 2016 in das Bundesgebiet ein (die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert vom 20. Juni 2013, Bl. 4 d. BA). Er stellte am 4. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag (Bl. 27 d. BA), der mit Bescheid vom 14. Februar 2017, Az. 5646624 – 272 abgelehnt wurde (Bl. 168ff. d. BA). Der Antragsteller wandte sich gegen diesen Ablehnungsbescheid mit Klage vom 22. Februar 2017 (M 21 K 17. 33455, vgl. Bl. 195 d. BA). Er ist im Besitz einer bis zum 16. September 2017 gültigen Aufenthaltsgestattung (Bl. 182 d. BA).

Nachdem der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin bereits vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 im Rahmen einer sog. Einstiegsqualifizierung und im Anschluss daran ab 1. August 2016 im Ortsdienst tätig war, stellte er am 17. März 2017 einen (weiteren) Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung (Bl. 186ff. d. BA).

Nach Anhörung vom 28. März 2017 (Bl. 196 d. BA) lehnte das Landratsamt, Ausländerwesen (i.F.: Landratsamt) den Antrag ab.

Zwar sei die Wartezeit von drei Monaten erfüllt, gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis spreche aber, dass der Antragsteller weder dem Bundesamt noch dem Landratsamt seinen Pass vorgelegt und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Auch spreche gegen die Erteilung, dass der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt worden sei; zwar führe diese Ablehnung wegen der gegen den Bescheid erhobenen Klage nicht per se zur Versagung der Erlaubnis, sie sei aber als Prognose über die Bleibewahrscheinlichkeit mit zu berücksichtigen gewesen. Die Gesamtschutzquote für Menschen, deren Herkunftsstaat Sierra-Leone ist, liege laut Bundesamt im Kalenderjahr 2016 bei 7,7%. Deshalb dürfe vermutet werden, dass das Schutzgesuch letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Die vorgelegten Schulzeugnisse seien als Nachweise für gute Sprachkenntnisse berücksichtigt worden, es fehle aber an einem Zertifikat bzw. Nachweis nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Es sei auch aus migrationspolitischen Erwägungen zu verhindern, dass das Asylverfahren für Zwecke der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt missbraucht werde. Wegen des Bescheidinhalts im Übrigen wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 18. Juli 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis für die Ausbildung als Lokführer im Betriebsdienst bei der L. Gesellschaft einstweilen zu erteilen.

Auf den Sachvortrag wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf die Stellungnahme vom 7. August 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund – also: die Eilbedürftigkeit der Sache – sowie ein Anordnungsanspruch – mithin: der zu sichernde materielle Anspruch in der Hauptsache. Anordnungsgrund und -anspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Ein Anordnungsgrund bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar entspricht es dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung, dass das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Vorliegend wird die Hauptsache aber nicht in diesem Sinne vorweggenommen, sondern die Erlaubnis zur Ausbildung nur einstweilen erteilt. Das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Übrigen nicht nur zugunsten der Behörde, sondern auch zugunsten des Antragstellers (vgl. z.B. Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 66a). Gerade angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind Härten in diesem Zusammenhang in jedem Fall zu vermeiden. Die Dringlichkeit – mithin: der Anordnungsgrund – ergibt sich vorliegend aus zwei Aspekten:

Zum einen hat der Arbeitgeber des Antragstellers ausdrücklich erklärt, den Ausbildungsplatz nur mehr bis zum Stichtag 31. August 2017 für den Antragsteller freihalten zu können.

Zum anderen folgt ein Interesse gerade an diesem konkreten Ausbildungsplatz in diesem konkreten Ausbildungsbetrieb hier daraus, dass der Antragsteller seine Ausbildung über eine sog. Einstiegsqualifizierung bereits dergestalt vorbereitet und – im untechnischen Sinne – begonnen hat, dass ihm der Zeitraum dieser Maßnahme aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der zu erfüllenden Tätigkeiten im Betrieb der L. GmbH mit acht Monaten auf das erste Lehrjahr angerechnet wird. Dem liegt eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern vom 4. April 2017 zugrunde, wonach der Berufsausbildungsvertrag – wie vom Antragsteller und seiner Arbeitgeberin beantragt – mit einer Ausbildungszeit vom 10. April 2017 bis zum 31. Juli 2019 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wurde (Bl. 205 d. BA). Das bedeutet, dass die an sich 36-monatige Ausbildung um acht Monate verkürzt wurde, wie es § 8 Abs. 1 BBiG und § 1 Satz 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO) vom 20. September 2007 (ANBA 2007 Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-Anordnung vom 12. Februar 2016 (ANBA 2016 Nr. 4 S. 5) vorsehen (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris). Dass sich der Zeitpunkt des Wiedereinstiegs – im Antrag vom März 2017 noch auf den 10. April 2017 datiert und so auch im Berufsausbildungsvertrag festgeschrieben – auf August 2017 verschiebt, ist für die Verkürzung des Ausbildungszeitraums insgesamt und auch für die Aufnahme des zweiten Lehrjahrs irrelevant und resultiert laut nachvollziehbarer Stellungnahme der L. GmbH (E-Mail vom 3. August 2017) aus dem Umstand, dass die Genehmigung der Ausländerbehörde ausblieb. Da eine Einstiegsqualifizierung darauf gerichtet ist, dass die Ausbildung im gleichen Unternehmen möglichst bald im Anschluss an die Beendigung der Maßnahme begonnen wird – schließlich dient die Einstiegsqualifizierung gerade auch dazu, dass der Ausbildungsbetrieb seinen künftigen Auszubildenden in der täglichen Praxis kennenlernen kann –, würde eine Wiederaufnahme der Ausbildung erst im Jahr 2018 laut Stellungnahme der L. GmbH vom 17. Juli 2017 im Zweifel dazu führen, dass die Anrechnung der Einstiegsqualifizierung nicht mehr möglich wäre, d.h. nicht mehr anerkannt würde.

Der vorliegende Fall ist damit nicht mit Fällen vergleichbar, in denen erstmals Ausbildungen begonnen werden sollen oder in denen Ausbildungen in beliebigen Unternehmen möglich wären.

Überdies wird der Antragsgegner vorliegend nur dazu verpflichtet, die Ausbildungserlaubnis einstweilen zu erteilen. Das Prozedere gleicht damit bspw. Fällen, in denen Schüler vorläufig zum Unterricht – in höheren Klassen oder an bestimmten Schulen – zugelassen werden, um irreparable Nachteile zu vermeiden (dazu bspw. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 7 CE 13.2063 – juris). Damit besteht keine Präjudizwirkung hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens (siehe auch unten).

2. Auch ein Anordnungsanspruch, mithin: ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG und/oder auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylG sind erfüllt. Der Antragsteller ist seit 4. Juli 2013 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hält sich damit seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Die behördliche Ablehnung seines Asylantrags ändert daran nichts, da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. das anhängige Klageverfahren M 21 K 17.33455 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschäftigungsverordnungBeschV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf wie dem vorliegenden (vgl. Ziff. 52202 der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 5. Juni 2017 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung) keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG. Schließlich sind keine Versagungsgründe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG ersichtlich.

b) Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die vorläufige Sicherung des materiellen Hauptsacheanspruchs; dies kann auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sein. Damit ist irrelevant, dass § 61 Abs. 2 AsylG auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht und dass damit ein gebundener Anspruch grundsätzlich nicht besteht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gerade nicht notwendig, auch ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens kann mit einer vorläufigen Regelung gesichert werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 50).

Die die Ablehnungsentscheidung tragenden Ermessensgründe wecken – auch in Ansehung der Vorgaben des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 – bei einem seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und seit mehr als zwei Jahren hier arbeitenden Asylbewerber hinreichende Zweifel, um die tenorierte vorläufige Regelung zu treffen (vgl. auch VG Berlin, B.v. 14.4.2016 – 11 L 49.16 – juris):

Zwar sind die Ausführungen des Bevollmächtigen zu Art. 15 Abs. 1 RL EU 2013/33 nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, unzutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris).

Andererseits aber sprechen gute Gründe für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis: Zum einen wird die Beschäftigung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne § 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 39 Abs. 2 AufenthG zeitigen, wie sich aus der Stellungnahme der L. Gesellschaft vom 17. Juli 2017 ergibt: Danach könne der Bedarf an Lokführern derzeit vom Markt nicht gedeckt werden; dass der Ausbildungsplatz nur mehr bis zum 31. August 2017 freigehalten werden könne, steht dazu nicht zwangsläufig in Widerspruch.

Zum anderen lässt sich auch die im Bescheid noch festgestellte Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG – fehlende Mitwirkung im Asylverfahren – mit Blick auf die vorgelegte Geburtsurkunde nicht mehr ohne Weiteres annehmen, wie auch § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zeigt (vgl. zur Geburtsurkunde OVG Hamburg, B.v. 29.9.2014 – 2 So 76/14 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.1.2017 – A 4 K 2343/16 – juris). Dabei ist zu beachten, dass die Geburtsurkunde dem Landratsamt am 6. Juli 2017 und damit sowohl vor dem 7. Juli 2017 als Zeitpunkt des Bescheiderlasses (die Schlusszeichnung erfolgte ohnehin erst am 10. Juli 2017) als auch geraume Zeit vor Aushändigung des Bescheids (12. Juli 2017) zuging; unabhängig davon, dass der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, waren die Ermessenserwägungen bezüglich etwaig versäumter Mitwirkungspflichten somit nicht mehr aktuell. Wenn in der Antragserwiderung vom 7. August 2017 darauf hingewiesen wird, dass die Echtheit der Geburtsurkunde nicht abschließend habe überprüft werden können, so ist das kein durchgreifendes Argument, da das bei entsprechenden Ermittlungen möglich (gewesen) wäre.

Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit langem im Asylverfahren befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1990 – 1 B 14/90 – juris), dass er eine qualifizierte Berufsausbildung – eine qualifizierte Berufsausbildung setzt im Anschluss an § 6 Abs. 1 BeschV voraus, dass es sich, wie vorliegend, um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und dass die Berufsausbildung mindestens zwei Jahre dauert (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60a AufenthG, Rn. 288.3) – anstrebt und über die Anrechnung teilweise schon „verwirklicht“ hat, dass er nach mehreren der Ausländerbehörde vorgelegten Schulzeugnissen bereits über gute Sprachkenntnisse verfügt und sich durch (Intensiv-) Deutschkurse weiter fortbildet (siehe aber auch unten, Ziff. 3 des Beschlusses) und dass er nach Angaben seiner Arbeitgeberin (und den vorgelegten Nachweisen) im Rahmen seiner bisherigen Ausbildungsabschnitte gute Leistungen erbracht hat, dem Ausbildungsstand des ersten Lehrjahres deutlich voraus ist und sich stets lern- und integrationswillig gezeigt hat. Auch der Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Zeugnis vom 24. Juli 2015, Bl. 229 d. BA) streitet für den Antragsteller.

Die Frage, ob der Jahresstatistik des Bundesamts zur Bleibeperspektive des Antragstellers überhaupt ein Aussagewert für das vorliegende Verfahren zu entnehmen ist, ist aus mehreren Gründen zweifelhaft; ihre Klärung im Übrigen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, auf das sich die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, enthält dazu unter 2.2.2 „Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind“ folgende Aussagen:

„Im Übrigen, also soweit es Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsstaaten betrifft, steht die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörden.

Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden:

a) Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: […] hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren aufgrund Herkunft aus einem Staat mit hoher Anerkennungsquote des BAMF […]

b) Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, insbesondere, wenn die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ i.S.d. § 30 AsylG erfolgte. […]“

Vorab ist klarzustellen, dass eine derartige Statistik nicht letztverbindlich für eine Entscheidung des Einzelfalls sein kann; dies zeigt sich schlicht daran, dass der Antragsgegner eine geringe Bleibeperspektive bei einer hypothetischen Behandlung von 100 Einzelfällen sierra-leonischer Antragsteller – gerundet – acht dieser Einzelfälle zu Unrecht entgegenhalten würde.

Weiter zeigt die Formulierung des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, dass nur eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gewertet werden soll; für den umgekehrten Fall eines noch nicht verbeschiedenen Asylgesuchs eines Antragstellers mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit findet sich keine Regelung. Weiter würde ein derartiges hypothetisches Ermessenskriterium – geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren spricht gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis – dann, wenn bereits eine behördliche Ablehnung des Asylantrags erfolgt ist (wie vorliegend), ohnehin von der unter b) zitierten Regelung „konsumiert“. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die (noch nicht bestandskräftige) Ablehnung, anders als vom IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 unter b) als „insbesondere“ gegen die Erteilung sprechend zu werten, nicht als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 AsylG erfolgte, was sich in den Erwägungen der Ausländerbehörde ebenfalls nicht niederschlägt. Die weitergehende „Prognose“ der Ausländerbehörde schließlich, dass eine geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im behördlichen Verfahren gleichsam das gerichtliche Verfahren „präjudiziert“, findet sich weder im IMS, a.a.O. noch wäre dies im Übrigen anzuerkennen, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens offen ist.

Mit Blick auf die erhobene Klage kommt der Bundesamt-Statistik nach Ansicht des Gerichts generell keine besondere Aussagekraft mehr zu (vgl. bereits VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), da sie – soweit ersichtlich –nicht auf die Bestandskraft der Entscheidungen abstellt. Diese Frage bleibt einer (ergänzenden) Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG (sog. 3+2-Regelung) sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis („Parallelverfahren“, vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris) außer Betracht zu lassen – und verbieten sich nach Ansicht des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden bereits deshalb, weil gerade die von der Ausländerbehörde erlaubte Einstiegsqualifizierung (Bl. 103 und 114 d. BA) den „Grundstein“ für eine derartige Verfestigung gelegt hat. Dass eine Einstiegsqualifizierung nicht nur – wie es im Bescheid anklingt – dazu dienen soll, gleichsam „generelle berufliche Handlungsfähigkeit“ zu erlangen, sondern gezielt einer Ausbildung im selben Betrieb vorgeschaltet wird, ergibt sich bspw. aus den Informationen, die die Bundesagentur für Arbeit dazu online bereitstellt (https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/ Ausbildung/Ausbildungsvorbereitung/Einstiegsqualifizierung/index.htm): Danach wird eine Einstiegsqualifizierung u.a. nur dann bewilligt, wenn sie ihren Inhalten nach auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des BBiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 der HwO, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet. Weiter sei es ausdrückliches Ziel der Einstiegsqualifizierung, dass mehr junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsbedingungen eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und dass diese durch die erfolgreichen Vorerfahrungen gegebenenfalls verkürzt wird. Dies wurde so auch explizit von der dem Antrag auf Bewilligung der Einstiegsqualifizierung beigegebenen Stellenbeschreibung (Bl. 98 d. BA) und von dem entsprechenden Beschäftigungsvertrag (Bl. 93 d. BA) aufgegriffen, die der Bewilligung der Ausländerbehörde zugrunde lagen. Die Wertung der Ausländerbehörde, dass mit der Zulassung zu einer Einstiegsqualifizierung kein Vertrauensschutz begründet würde (Bescheid, S. 7), kann nicht nachvollzogen werden, da sich der vorliegende Fall dadurch gerade abhebt von Fällen, in denen erstmals eine Ausbildung aufgenommen werden soll. Die Ausländerbehörde hätte dem Antragsteller die Zulassung zur Einstiegsqualifizierung verwehren und, wie zwischenzeitlich auch geschehen, schlicht eine Tätigkeit im Ortsdienst – d.h. eine „normale“ Beschäftigung – bewilligen können; durch die Zulassung zu einer Maßnahme aber, die eine Ausbildung vorbereitet und zu einer Anrechnung im Ausbildungszeitraum führt, wird nach Ansicht des Gerichts durchaus in der Ermessensausübung zu berücksichtigender Vertrauensschutz begründet. Dass die Einstiegsqualifizierung einen „Sonder Weg“ darstellt, der selbst bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen kann, zeigt sich auch an den Wertungen des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.1 am Ende):

„Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt ha-ben, im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Erteilung einer Beschäfti-gungserlaubnis zulassen. Solche Umstände können sich insbesondere aus dem Vertrauensschutz oder den besonderen berechtigten Interessen des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebs ergeben. Sie können zum Beispiel vorliegen, wenn eine vor Erlass des IMS vom 31.03.2015, Az. IA2-2081-1-8, aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung oder Beschäftigung in einem Mangelberuf fortgesetzt werden sollen oder nach einer erfolgreich abgeschlossenen Einstiegsqualifizierung nunmehr eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen werden soll.“

Ohne dass es tragend darauf ankommt, sei schließlich darauf verwiesen, dass das Landratsamt – Fachbereich Jugend und Sport – selbst den Ausbildungswunsch des Antragstellers aufgegriffen, nachdrücklich unterstützt und begleitet hat (vgl. z.B. Bl. 88ff. d. BA, Bl. 184 d. BA); auch vonseiten der Ausländerbehörde wurde nach Aktenlage noch unter dem 10. März 2015 auf einer entsprechenden Mailanfrage vermerkt, dass auch eine Ausbildung – und nicht nur eine Einstiegsqualifizierung – genehmigt werden könnte (Bl. 88 d. BA).

Ob mit alledem auch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis also die einzig richtige Entscheidung dargestellt hätte und darstellt, muss nach Obenstehendem nicht entschieden werden.

3. Unabhängig von Vorstehendem bleibt festzuhalten, dass mit der hiesigen Entscheidung nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens getroffen wird. Der Antragsteller wird im Rahmen des Klageverfahrens v.a. ein entsprechendes Sprachzertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) – mindestens für das Sprachniveau B1 (vgl. § 2 Abs. 11 AufenthG), am besten für die nach seinem Vortrag auch bereits belegten Stufen B2 und C1, da entsprechende Kenntnisse für den Erfolg einer Ausbildung unerlässlich erscheinen – vorzuweisen und nach Möglichkeit einen Pass als Identitätsnachweis zu beschaffen haben (vgl. zu dieser Forderung VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), um seine Ausbildung weiter vorantreiben zu dürfen. Gerade Letzteres liegt nicht nur mit Blick auf eine mögliche Aufenthaltserlaubnis – bspw. nach § 25a Abs. 1 AufenthG – im ureigenen Interesse des Antragstellers, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG; für das Gericht sind die Bedenken des Bevollmächtigten im Hinblick „auf das laufende Asylverfahren“ dabei nicht nachvollziehbar, da schließlich auch eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Sollte ein Pass nicht mehr existieren, wird der Antragsteller alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, zu besorgen haben, § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Angesichts der beschafften Geburtsurkunde aus 2015 erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass es dem Antragsteller mangels (noch lebender?) Verwandter im Heimatland (vgl. Bl. 200 d. BA) nicht möglich sein sollte, sich um weitere Aufklärung zu bemühen. Diesbezüglich und im Anschluss an die oben formulierten Forderungen, denen der Antragsteller bis dato nur teilweise nachgekommen ist und die im Hauptsacheverfahren zu erfüllen sind, werden alle Beteiligten ergänzend auf folgende Passage des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.2 am Ende) hingewiesen:

„Wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, sind bei ungeklärter Identität des Aus-länders dieser und ggf. auch der (Ausbildungs-) Betrieb darüber zu belehren, dass im Falle einer Ablehnung des Asylantrages nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte, weil dann das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt.“

Abschließend ist klarzustellen, dass die vorliegende Entscheidung keinerlei (positive) Auswirkungen auf das parallele Asylverfahren hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b, § 61 AsylG. Der Gegenstandswert wurde nach § 30 Abs. 1 RVG festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport zu erteilen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer einstweiligen Ausbildungs- bzw. Beschäftigungserlaubnis.

Der laut eigener Aussage, laut eines ärztlichen Gutachtens (Bl. 64f. d. Behördenakts – i.F.: BA –) und laut einer mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 der Behörde vorgelegten Geburtsurkunde (eingegangen am 6. Juli 2017, Bl. 226ff., insb. Bl. 248 d. BA) am 14. August 1996 geborene Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 14. Juni 2016 in das Bundesgebiet ein (die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert vom 20. Juni 2013, Bl. 4 d. BA). Er stellte am 4. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag (Bl. 27 d. BA), der mit Bescheid vom 14. Februar 2017, Az. 5646624 – 272 abgelehnt wurde (Bl. 168ff. d. BA). Der Antragsteller wandte sich gegen diesen Ablehnungsbescheid mit Klage vom 22. Februar 2017 (M 21 K 17. 33455, vgl. Bl. 195 d. BA). Er ist im Besitz einer bis zum 16. September 2017 gültigen Aufenthaltsgestattung (Bl. 182 d. BA).

Nachdem der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin bereits vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 im Rahmen einer sog. Einstiegsqualifizierung und im Anschluss daran ab 1. August 2016 im Ortsdienst tätig war, stellte er am 17. März 2017 einen (weiteren) Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung (Bl. 186ff. d. BA).

Nach Anhörung vom 28. März 2017 (Bl. 196 d. BA) lehnte das Landratsamt, Ausländerwesen (i.F.: Landratsamt) den Antrag ab.

Zwar sei die Wartezeit von drei Monaten erfüllt, gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis spreche aber, dass der Antragsteller weder dem Bundesamt noch dem Landratsamt seinen Pass vorgelegt und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Auch spreche gegen die Erteilung, dass der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt worden sei; zwar führe diese Ablehnung wegen der gegen den Bescheid erhobenen Klage nicht per se zur Versagung der Erlaubnis, sie sei aber als Prognose über die Bleibewahrscheinlichkeit mit zu berücksichtigen gewesen. Die Gesamtschutzquote für Menschen, deren Herkunftsstaat Sierra-Leone ist, liege laut Bundesamt im Kalenderjahr 2016 bei 7,7%. Deshalb dürfe vermutet werden, dass das Schutzgesuch letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Die vorgelegten Schulzeugnisse seien als Nachweise für gute Sprachkenntnisse berücksichtigt worden, es fehle aber an einem Zertifikat bzw. Nachweis nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Es sei auch aus migrationspolitischen Erwägungen zu verhindern, dass das Asylverfahren für Zwecke der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt missbraucht werde. Wegen des Bescheidinhalts im Übrigen wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 18. Juli 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis für die Ausbildung als Lokführer im Betriebsdienst bei der L. Gesellschaft einstweilen zu erteilen.

Auf den Sachvortrag wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf die Stellungnahme vom 7. August 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund – also: die Eilbedürftigkeit der Sache – sowie ein Anordnungsanspruch – mithin: der zu sichernde materielle Anspruch in der Hauptsache. Anordnungsgrund und -anspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Ein Anordnungsgrund bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar entspricht es dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung, dass das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Vorliegend wird die Hauptsache aber nicht in diesem Sinne vorweggenommen, sondern die Erlaubnis zur Ausbildung nur einstweilen erteilt. Das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Übrigen nicht nur zugunsten der Behörde, sondern auch zugunsten des Antragstellers (vgl. z.B. Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 66a). Gerade angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind Härten in diesem Zusammenhang in jedem Fall zu vermeiden. Die Dringlichkeit – mithin: der Anordnungsgrund – ergibt sich vorliegend aus zwei Aspekten:

Zum einen hat der Arbeitgeber des Antragstellers ausdrücklich erklärt, den Ausbildungsplatz nur mehr bis zum Stichtag 31. August 2017 für den Antragsteller freihalten zu können.

Zum anderen folgt ein Interesse gerade an diesem konkreten Ausbildungsplatz in diesem konkreten Ausbildungsbetrieb hier daraus, dass der Antragsteller seine Ausbildung über eine sog. Einstiegsqualifizierung bereits dergestalt vorbereitet und – im untechnischen Sinne – begonnen hat, dass ihm der Zeitraum dieser Maßnahme aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der zu erfüllenden Tätigkeiten im Betrieb der L. GmbH mit acht Monaten auf das erste Lehrjahr angerechnet wird. Dem liegt eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern vom 4. April 2017 zugrunde, wonach der Berufsausbildungsvertrag – wie vom Antragsteller und seiner Arbeitgeberin beantragt – mit einer Ausbildungszeit vom 10. April 2017 bis zum 31. Juli 2019 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wurde (Bl. 205 d. BA). Das bedeutet, dass die an sich 36-monatige Ausbildung um acht Monate verkürzt wurde, wie es § 8 Abs. 1 BBiG und § 1 Satz 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO) vom 20. September 2007 (ANBA 2007 Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-Anordnung vom 12. Februar 2016 (ANBA 2016 Nr. 4 S. 5) vorsehen (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris). Dass sich der Zeitpunkt des Wiedereinstiegs – im Antrag vom März 2017 noch auf den 10. April 2017 datiert und so auch im Berufsausbildungsvertrag festgeschrieben – auf August 2017 verschiebt, ist für die Verkürzung des Ausbildungszeitraums insgesamt und auch für die Aufnahme des zweiten Lehrjahrs irrelevant und resultiert laut nachvollziehbarer Stellungnahme der L. GmbH (E-Mail vom 3. August 2017) aus dem Umstand, dass die Genehmigung der Ausländerbehörde ausblieb. Da eine Einstiegsqualifizierung darauf gerichtet ist, dass die Ausbildung im gleichen Unternehmen möglichst bald im Anschluss an die Beendigung der Maßnahme begonnen wird – schließlich dient die Einstiegsqualifizierung gerade auch dazu, dass der Ausbildungsbetrieb seinen künftigen Auszubildenden in der täglichen Praxis kennenlernen kann –, würde eine Wiederaufnahme der Ausbildung erst im Jahr 2018 laut Stellungnahme der L. GmbH vom 17. Juli 2017 im Zweifel dazu führen, dass die Anrechnung der Einstiegsqualifizierung nicht mehr möglich wäre, d.h. nicht mehr anerkannt würde.

Der vorliegende Fall ist damit nicht mit Fällen vergleichbar, in denen erstmals Ausbildungen begonnen werden sollen oder in denen Ausbildungen in beliebigen Unternehmen möglich wären.

Überdies wird der Antragsgegner vorliegend nur dazu verpflichtet, die Ausbildungserlaubnis einstweilen zu erteilen. Das Prozedere gleicht damit bspw. Fällen, in denen Schüler vorläufig zum Unterricht – in höheren Klassen oder an bestimmten Schulen – zugelassen werden, um irreparable Nachteile zu vermeiden (dazu bspw. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 7 CE 13.2063 – juris). Damit besteht keine Präjudizwirkung hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens (siehe auch unten).

2. Auch ein Anordnungsanspruch, mithin: ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG und/oder auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylG sind erfüllt. Der Antragsteller ist seit 4. Juli 2013 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hält sich damit seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Die behördliche Ablehnung seines Asylantrags ändert daran nichts, da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. das anhängige Klageverfahren M 21 K 17.33455 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschäftigungsverordnungBeschV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf wie dem vorliegenden (vgl. Ziff. 52202 der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 5. Juni 2017 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung) keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG. Schließlich sind keine Versagungsgründe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG ersichtlich.

b) Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die vorläufige Sicherung des materiellen Hauptsacheanspruchs; dies kann auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sein. Damit ist irrelevant, dass § 61 Abs. 2 AsylG auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht und dass damit ein gebundener Anspruch grundsätzlich nicht besteht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gerade nicht notwendig, auch ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens kann mit einer vorläufigen Regelung gesichert werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 50).

Die die Ablehnungsentscheidung tragenden Ermessensgründe wecken – auch in Ansehung der Vorgaben des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 – bei einem seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und seit mehr als zwei Jahren hier arbeitenden Asylbewerber hinreichende Zweifel, um die tenorierte vorläufige Regelung zu treffen (vgl. auch VG Berlin, B.v. 14.4.2016 – 11 L 49.16 – juris):

Zwar sind die Ausführungen des Bevollmächtigen zu Art. 15 Abs. 1 RL EU 2013/33 nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, unzutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris).

Andererseits aber sprechen gute Gründe für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis: Zum einen wird die Beschäftigung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne § 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 39 Abs. 2 AufenthG zeitigen, wie sich aus der Stellungnahme der L. Gesellschaft vom 17. Juli 2017 ergibt: Danach könne der Bedarf an Lokführern derzeit vom Markt nicht gedeckt werden; dass der Ausbildungsplatz nur mehr bis zum 31. August 2017 freigehalten werden könne, steht dazu nicht zwangsläufig in Widerspruch.

Zum anderen lässt sich auch die im Bescheid noch festgestellte Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG – fehlende Mitwirkung im Asylverfahren – mit Blick auf die vorgelegte Geburtsurkunde nicht mehr ohne Weiteres annehmen, wie auch § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zeigt (vgl. zur Geburtsurkunde OVG Hamburg, B.v. 29.9.2014 – 2 So 76/14 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.1.2017 – A 4 K 2343/16 – juris). Dabei ist zu beachten, dass die Geburtsurkunde dem Landratsamt am 6. Juli 2017 und damit sowohl vor dem 7. Juli 2017 als Zeitpunkt des Bescheiderlasses (die Schlusszeichnung erfolgte ohnehin erst am 10. Juli 2017) als auch geraume Zeit vor Aushändigung des Bescheids (12. Juli 2017) zuging; unabhängig davon, dass der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, waren die Ermessenserwägungen bezüglich etwaig versäumter Mitwirkungspflichten somit nicht mehr aktuell. Wenn in der Antragserwiderung vom 7. August 2017 darauf hingewiesen wird, dass die Echtheit der Geburtsurkunde nicht abschließend habe überprüft werden können, so ist das kein durchgreifendes Argument, da das bei entsprechenden Ermittlungen möglich (gewesen) wäre.

Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit langem im Asylverfahren befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1990 – 1 B 14/90 – juris), dass er eine qualifizierte Berufsausbildung – eine qualifizierte Berufsausbildung setzt im Anschluss an § 6 Abs. 1 BeschV voraus, dass es sich, wie vorliegend, um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und dass die Berufsausbildung mindestens zwei Jahre dauert (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60a AufenthG, Rn. 288.3) – anstrebt und über die Anrechnung teilweise schon „verwirklicht“ hat, dass er nach mehreren der Ausländerbehörde vorgelegten Schulzeugnissen bereits über gute Sprachkenntnisse verfügt und sich durch (Intensiv-) Deutschkurse weiter fortbildet (siehe aber auch unten, Ziff. 3 des Beschlusses) und dass er nach Angaben seiner Arbeitgeberin (und den vorgelegten Nachweisen) im Rahmen seiner bisherigen Ausbildungsabschnitte gute Leistungen erbracht hat, dem Ausbildungsstand des ersten Lehrjahres deutlich voraus ist und sich stets lern- und integrationswillig gezeigt hat. Auch der Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Zeugnis vom 24. Juli 2015, Bl. 229 d. BA) streitet für den Antragsteller.

Die Frage, ob der Jahresstatistik des Bundesamts zur Bleibeperspektive des Antragstellers überhaupt ein Aussagewert für das vorliegende Verfahren zu entnehmen ist, ist aus mehreren Gründen zweifelhaft; ihre Klärung im Übrigen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, auf das sich die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, enthält dazu unter 2.2.2 „Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind“ folgende Aussagen:

„Im Übrigen, also soweit es Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsstaaten betrifft, steht die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörden.

Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden:

a) Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: […] hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren aufgrund Herkunft aus einem Staat mit hoher Anerkennungsquote des BAMF […]

b) Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, insbesondere, wenn die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ i.S.d. § 30 AsylG erfolgte. […]“

Vorab ist klarzustellen, dass eine derartige Statistik nicht letztverbindlich für eine Entscheidung des Einzelfalls sein kann; dies zeigt sich schlicht daran, dass der Antragsgegner eine geringe Bleibeperspektive bei einer hypothetischen Behandlung von 100 Einzelfällen sierra-leonischer Antragsteller – gerundet – acht dieser Einzelfälle zu Unrecht entgegenhalten würde.

Weiter zeigt die Formulierung des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, dass nur eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gewertet werden soll; für den umgekehrten Fall eines noch nicht verbeschiedenen Asylgesuchs eines Antragstellers mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit findet sich keine Regelung. Weiter würde ein derartiges hypothetisches Ermessenskriterium – geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren spricht gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis – dann, wenn bereits eine behördliche Ablehnung des Asylantrags erfolgt ist (wie vorliegend), ohnehin von der unter b) zitierten Regelung „konsumiert“. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die (noch nicht bestandskräftige) Ablehnung, anders als vom IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 unter b) als „insbesondere“ gegen die Erteilung sprechend zu werten, nicht als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 AsylG erfolgte, was sich in den Erwägungen der Ausländerbehörde ebenfalls nicht niederschlägt. Die weitergehende „Prognose“ der Ausländerbehörde schließlich, dass eine geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im behördlichen Verfahren gleichsam das gerichtliche Verfahren „präjudiziert“, findet sich weder im IMS, a.a.O. noch wäre dies im Übrigen anzuerkennen, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens offen ist.

Mit Blick auf die erhobene Klage kommt der Bundesamt-Statistik nach Ansicht des Gerichts generell keine besondere Aussagekraft mehr zu (vgl. bereits VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), da sie – soweit ersichtlich –nicht auf die Bestandskraft der Entscheidungen abstellt. Diese Frage bleibt einer (ergänzenden) Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG (sog. 3+2-Regelung) sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis („Parallelverfahren“, vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris) außer Betracht zu lassen – und verbieten sich nach Ansicht des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden bereits deshalb, weil gerade die von der Ausländerbehörde erlaubte Einstiegsqualifizierung (Bl. 103 und 114 d. BA) den „Grundstein“ für eine derartige Verfestigung gelegt hat. Dass eine Einstiegsqualifizierung nicht nur – wie es im Bescheid anklingt – dazu dienen soll, gleichsam „generelle berufliche Handlungsfähigkeit“ zu erlangen, sondern gezielt einer Ausbildung im selben Betrieb vorgeschaltet wird, ergibt sich bspw. aus den Informationen, die die Bundesagentur für Arbeit dazu online bereitstellt (https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/ Ausbildung/Ausbildungsvorbereitung/Einstiegsqualifizierung/index.htm): Danach wird eine Einstiegsqualifizierung u.a. nur dann bewilligt, wenn sie ihren Inhalten nach auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des BBiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 der HwO, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet. Weiter sei es ausdrückliches Ziel der Einstiegsqualifizierung, dass mehr junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsbedingungen eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und dass diese durch die erfolgreichen Vorerfahrungen gegebenenfalls verkürzt wird. Dies wurde so auch explizit von der dem Antrag auf Bewilligung der Einstiegsqualifizierung beigegebenen Stellenbeschreibung (Bl. 98 d. BA) und von dem entsprechenden Beschäftigungsvertrag (Bl. 93 d. BA) aufgegriffen, die der Bewilligung der Ausländerbehörde zugrunde lagen. Die Wertung der Ausländerbehörde, dass mit der Zulassung zu einer Einstiegsqualifizierung kein Vertrauensschutz begründet würde (Bescheid, S. 7), kann nicht nachvollzogen werden, da sich der vorliegende Fall dadurch gerade abhebt von Fällen, in denen erstmals eine Ausbildung aufgenommen werden soll. Die Ausländerbehörde hätte dem Antragsteller die Zulassung zur Einstiegsqualifizierung verwehren und, wie zwischenzeitlich auch geschehen, schlicht eine Tätigkeit im Ortsdienst – d.h. eine „normale“ Beschäftigung – bewilligen können; durch die Zulassung zu einer Maßnahme aber, die eine Ausbildung vorbereitet und zu einer Anrechnung im Ausbildungszeitraum führt, wird nach Ansicht des Gerichts durchaus in der Ermessensausübung zu berücksichtigender Vertrauensschutz begründet. Dass die Einstiegsqualifizierung einen „Sonder Weg“ darstellt, der selbst bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen kann, zeigt sich auch an den Wertungen des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.1 am Ende):

„Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt ha-ben, im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Erteilung einer Beschäfti-gungserlaubnis zulassen. Solche Umstände können sich insbesondere aus dem Vertrauensschutz oder den besonderen berechtigten Interessen des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebs ergeben. Sie können zum Beispiel vorliegen, wenn eine vor Erlass des IMS vom 31.03.2015, Az. IA2-2081-1-8, aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung oder Beschäftigung in einem Mangelberuf fortgesetzt werden sollen oder nach einer erfolgreich abgeschlossenen Einstiegsqualifizierung nunmehr eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen werden soll.“

Ohne dass es tragend darauf ankommt, sei schließlich darauf verwiesen, dass das Landratsamt – Fachbereich Jugend und Sport – selbst den Ausbildungswunsch des Antragstellers aufgegriffen, nachdrücklich unterstützt und begleitet hat (vgl. z.B. Bl. 88ff. d. BA, Bl. 184 d. BA); auch vonseiten der Ausländerbehörde wurde nach Aktenlage noch unter dem 10. März 2015 auf einer entsprechenden Mailanfrage vermerkt, dass auch eine Ausbildung – und nicht nur eine Einstiegsqualifizierung – genehmigt werden könnte (Bl. 88 d. BA).

Ob mit alledem auch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis also die einzig richtige Entscheidung dargestellt hätte und darstellt, muss nach Obenstehendem nicht entschieden werden.

3. Unabhängig von Vorstehendem bleibt festzuhalten, dass mit der hiesigen Entscheidung nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens getroffen wird. Der Antragsteller wird im Rahmen des Klageverfahrens v.a. ein entsprechendes Sprachzertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) – mindestens für das Sprachniveau B1 (vgl. § 2 Abs. 11 AufenthG), am besten für die nach seinem Vortrag auch bereits belegten Stufen B2 und C1, da entsprechende Kenntnisse für den Erfolg einer Ausbildung unerlässlich erscheinen – vorzuweisen und nach Möglichkeit einen Pass als Identitätsnachweis zu beschaffen haben (vgl. zu dieser Forderung VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), um seine Ausbildung weiter vorantreiben zu dürfen. Gerade Letzteres liegt nicht nur mit Blick auf eine mögliche Aufenthaltserlaubnis – bspw. nach § 25a Abs. 1 AufenthG – im ureigenen Interesse des Antragstellers, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG; für das Gericht sind die Bedenken des Bevollmächtigten im Hinblick „auf das laufende Asylverfahren“ dabei nicht nachvollziehbar, da schließlich auch eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Sollte ein Pass nicht mehr existieren, wird der Antragsteller alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, zu besorgen haben, § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Angesichts der beschafften Geburtsurkunde aus 2015 erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass es dem Antragsteller mangels (noch lebender?) Verwandter im Heimatland (vgl. Bl. 200 d. BA) nicht möglich sein sollte, sich um weitere Aufklärung zu bemühen. Diesbezüglich und im Anschluss an die oben formulierten Forderungen, denen der Antragsteller bis dato nur teilweise nachgekommen ist und die im Hauptsacheverfahren zu erfüllen sind, werden alle Beteiligten ergänzend auf folgende Passage des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.2 am Ende) hingewiesen:

„Wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, sind bei ungeklärter Identität des Aus-länders dieser und ggf. auch der (Ausbildungs-) Betrieb darüber zu belehren, dass im Falle einer Ablehnung des Asylantrages nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte, weil dann das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt.“

Abschließend ist klarzustellen, dass die vorliegende Entscheidung keinerlei (positive) Auswirkungen auf das parallele Asylverfahren hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b, § 61 AsylG. Der Gegenstandswert wurde nach § 30 Abs. 1 RVG festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 17.3292) die Erlaubnis für die Ausbildung als Eisenbahner im Betriebsdienst, Fachrichtung: Lokführer und Transport zu erteilen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer einstweiligen Ausbildungs- bzw. Beschäftigungserlaubnis.

Der laut eigener Aussage, laut eines ärztlichen Gutachtens (Bl. 64f. d. Behördenakts – i.F.: BA –) und laut einer mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 der Behörde vorgelegten Geburtsurkunde (eingegangen am 6. Juli 2017, Bl. 226ff., insb. Bl. 248 d. BA) am 14. August 1996 geborene Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 14. Juni 2016 in das Bundesgebiet ein (die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert vom 20. Juni 2013, Bl. 4 d. BA). Er stellte am 4. Juli 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag (Bl. 27 d. BA), der mit Bescheid vom 14. Februar 2017, Az. 5646624 – 272 abgelehnt wurde (Bl. 168ff. d. BA). Der Antragsteller wandte sich gegen diesen Ablehnungsbescheid mit Klage vom 22. Februar 2017 (M 21 K 17. 33455, vgl. Bl. 195 d. BA). Er ist im Besitz einer bis zum 16. September 2017 gültigen Aufenthaltsgestattung (Bl. 182 d. BA).

Nachdem der Antragsteller bei seiner Arbeitgeberin bereits vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 im Rahmen einer sog. Einstiegsqualifizierung und im Anschluss daran ab 1. August 2016 im Ortsdienst tätig war, stellte er am 17. März 2017 einen (weiteren) Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung (Bl. 186ff. d. BA).

Nach Anhörung vom 28. März 2017 (Bl. 196 d. BA) lehnte das Landratsamt, Ausländerwesen (i.F.: Landratsamt) den Antrag ab.

Zwar sei die Wartezeit von drei Monaten erfüllt, gegen die Erteilung der Arbeitserlaubnis spreche aber, dass der Antragsteller weder dem Bundesamt noch dem Landratsamt seinen Pass vorgelegt und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Auch spreche gegen die Erteilung, dass der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt worden sei; zwar führe diese Ablehnung wegen der gegen den Bescheid erhobenen Klage nicht per se zur Versagung der Erlaubnis, sie sei aber als Prognose über die Bleibewahrscheinlichkeit mit zu berücksichtigen gewesen. Die Gesamtschutzquote für Menschen, deren Herkunftsstaat Sierra-Leone ist, liege laut Bundesamt im Kalenderjahr 2016 bei 7,7%. Deshalb dürfe vermutet werden, dass das Schutzgesuch letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Die vorgelegten Schulzeugnisse seien als Nachweise für gute Sprachkenntnisse berücksichtigt worden, es fehle aber an einem Zertifikat bzw. Nachweis nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Es sei auch aus migrationspolitischen Erwägungen zu verhindern, dass das Asylverfahren für Zwecke der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt missbraucht werde. Wegen des Bescheidinhalts im Übrigen wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 18. Juli 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis für die Ausbildung als Lokführer im Betriebsdienst bei der L. Gesellschaft einstweilen zu erteilen.

Auf den Sachvortrag wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf die Stellungnahme vom 7. August 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund – also: die Eilbedürftigkeit der Sache – sowie ein Anordnungsanspruch – mithin: der zu sichernde materielle Anspruch in der Hauptsache. Anordnungsgrund und -anspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Ein Anordnungsgrund bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar entspricht es dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung, dass das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Vorliegend wird die Hauptsache aber nicht in diesem Sinne vorweggenommen, sondern die Erlaubnis zur Ausbildung nur einstweilen erteilt. Das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Übrigen nicht nur zugunsten der Behörde, sondern auch zugunsten des Antragstellers (vgl. z.B. Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 66a). Gerade angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind Härten in diesem Zusammenhang in jedem Fall zu vermeiden. Die Dringlichkeit – mithin: der Anordnungsgrund – ergibt sich vorliegend aus zwei Aspekten:

Zum einen hat der Arbeitgeber des Antragstellers ausdrücklich erklärt, den Ausbildungsplatz nur mehr bis zum Stichtag 31. August 2017 für den Antragsteller freihalten zu können.

Zum anderen folgt ein Interesse gerade an diesem konkreten Ausbildungsplatz in diesem konkreten Ausbildungsbetrieb hier daraus, dass der Antragsteller seine Ausbildung über eine sog. Einstiegsqualifizierung bereits dergestalt vorbereitet und – im untechnischen Sinne – begonnen hat, dass ihm der Zeitraum dieser Maßnahme aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der zu erfüllenden Tätigkeiten im Betrieb der L. GmbH mit acht Monaten auf das erste Lehrjahr angerechnet wird. Dem liegt eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern vom 4. April 2017 zugrunde, wonach der Berufsausbildungsvertrag – wie vom Antragsteller und seiner Arbeitgeberin beantragt – mit einer Ausbildungszeit vom 10. April 2017 bis zum 31. Juli 2019 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen wurde (Bl. 205 d. BA). Das bedeutet, dass die an sich 36-monatige Ausbildung um acht Monate verkürzt wurde, wie es § 8 Abs. 1 BBiG und § 1 Satz 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Einstiegsqualifizierung (Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung – EQFAO) vom 20. September 2007 (ANBA 2007 Nr. 10 S. 4), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungs-Anordnung vom 12. Februar 2016 (ANBA 2016 Nr. 4 S. 5) vorsehen (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris). Dass sich der Zeitpunkt des Wiedereinstiegs – im Antrag vom März 2017 noch auf den 10. April 2017 datiert und so auch im Berufsausbildungsvertrag festgeschrieben – auf August 2017 verschiebt, ist für die Verkürzung des Ausbildungszeitraums insgesamt und auch für die Aufnahme des zweiten Lehrjahrs irrelevant und resultiert laut nachvollziehbarer Stellungnahme der L. GmbH (E-Mail vom 3. August 2017) aus dem Umstand, dass die Genehmigung der Ausländerbehörde ausblieb. Da eine Einstiegsqualifizierung darauf gerichtet ist, dass die Ausbildung im gleichen Unternehmen möglichst bald im Anschluss an die Beendigung der Maßnahme begonnen wird – schließlich dient die Einstiegsqualifizierung gerade auch dazu, dass der Ausbildungsbetrieb seinen künftigen Auszubildenden in der täglichen Praxis kennenlernen kann –, würde eine Wiederaufnahme der Ausbildung erst im Jahr 2018 laut Stellungnahme der L. GmbH vom 17. Juli 2017 im Zweifel dazu führen, dass die Anrechnung der Einstiegsqualifizierung nicht mehr möglich wäre, d.h. nicht mehr anerkannt würde.

Der vorliegende Fall ist damit nicht mit Fällen vergleichbar, in denen erstmals Ausbildungen begonnen werden sollen oder in denen Ausbildungen in beliebigen Unternehmen möglich wären.

Überdies wird der Antragsgegner vorliegend nur dazu verpflichtet, die Ausbildungserlaubnis einstweilen zu erteilen. Das Prozedere gleicht damit bspw. Fällen, in denen Schüler vorläufig zum Unterricht – in höheren Klassen oder an bestimmten Schulen – zugelassen werden, um irreparable Nachteile zu vermeiden (dazu bspw. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 7 CE 13.2063 – juris). Damit besteht keine Präjudizwirkung hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens (siehe auch unten).

2. Auch ein Anordnungsanspruch, mithin: ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 61 Abs. 2 AsylG und/oder auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, bzw. die dafür erforderlichen Tatsachen wurden geltend und hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylG sind erfüllt. Der Antragsteller ist seit 4. Juli 2013 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und hält sich damit seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Die behördliche Ablehnung seines Asylantrags ändert daran nichts, da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. das anhängige Klageverfahren M 21 K 17.33455 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München). Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschäftigungsverordnungBeschV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf wie dem vorliegenden (vgl. Ziff. 52202 der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 5. Juni 2017 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung) keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller stammt auch nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG. Schließlich sind keine Versagungsgründe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG ersichtlich.

b) Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO ist die vorläufige Sicherung des materiellen Hauptsacheanspruchs; dies kann auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sein. Damit ist irrelevant, dass § 61 Abs. 2 AsylG auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht und dass damit ein gebundener Anspruch grundsätzlich nicht besteht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gerade nicht notwendig, auch ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens kann mit einer vorläufigen Regelung gesichert werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 50).

Die die Ablehnungsentscheidung tragenden Ermessensgründe wecken – auch in Ansehung der Vorgaben des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 – bei einem seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und seit mehr als zwei Jahren hier arbeitenden Asylbewerber hinreichende Zweifel, um die tenorierte vorläufige Regelung zu treffen (vgl. auch VG Berlin, B.v. 14.4.2016 – 11 L 49.16 – juris):

Zwar sind die Ausführungen des Bevollmächtigen zu Art. 15 Abs. 1 RL EU 2013/33 nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, unzutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2017 – 10 ZB 16.2281 – juris).

Andererseits aber sprechen gute Gründe für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis: Zum einen wird die Beschäftigung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne § 61 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 39 Abs. 2 AufenthG zeitigen, wie sich aus der Stellungnahme der L. Gesellschaft vom 17. Juli 2017 ergibt: Danach könne der Bedarf an Lokführern derzeit vom Markt nicht gedeckt werden; dass der Ausbildungsplatz nur mehr bis zum 31. August 2017 freigehalten werden könne, steht dazu nicht zwangsläufig in Widerspruch.

Zum anderen lässt sich auch die im Bescheid noch festgestellte Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG – fehlende Mitwirkung im Asylverfahren – mit Blick auf die vorgelegte Geburtsurkunde nicht mehr ohne Weiteres annehmen, wie auch § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zeigt (vgl. zur Geburtsurkunde OVG Hamburg, B.v. 29.9.2014 – 2 So 76/14 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.1.2017 – A 4 K 2343/16 – juris). Dabei ist zu beachten, dass die Geburtsurkunde dem Landratsamt am 6. Juli 2017 und damit sowohl vor dem 7. Juli 2017 als Zeitpunkt des Bescheiderlasses (die Schlusszeichnung erfolgte ohnehin erst am 10. Juli 2017) als auch geraume Zeit vor Aushändigung des Bescheids (12. Juli 2017) zuging; unabhängig davon, dass der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, waren die Ermessenserwägungen bezüglich etwaig versäumter Mitwirkungspflichten somit nicht mehr aktuell. Wenn in der Antragserwiderung vom 7. August 2017 darauf hingewiesen wird, dass die Echtheit der Geburtsurkunde nicht abschließend habe überprüft werden können, so ist das kein durchgreifendes Argument, da das bei entsprechenden Ermittlungen möglich (gewesen) wäre.

Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit langem im Asylverfahren befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1990 – 1 B 14/90 – juris), dass er eine qualifizierte Berufsausbildung – eine qualifizierte Berufsausbildung setzt im Anschluss an § 6 Abs. 1 BeschV voraus, dass es sich, wie vorliegend, um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt und dass die Berufsausbildung mindestens zwei Jahre dauert (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2016, § 60a AufenthG, Rn. 288.3) – anstrebt und über die Anrechnung teilweise schon „verwirklicht“ hat, dass er nach mehreren der Ausländerbehörde vorgelegten Schulzeugnissen bereits über gute Sprachkenntnisse verfügt und sich durch (Intensiv-) Deutschkurse weiter fortbildet (siehe aber auch unten, Ziff. 3 des Beschlusses) und dass er nach Angaben seiner Arbeitgeberin (und den vorgelegten Nachweisen) im Rahmen seiner bisherigen Ausbildungsabschnitte gute Leistungen erbracht hat, dem Ausbildungsstand des ersten Lehrjahres deutlich voraus ist und sich stets lern- und integrationswillig gezeigt hat. Auch der Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Zeugnis vom 24. Juli 2015, Bl. 229 d. BA) streitet für den Antragsteller.

Die Frage, ob der Jahresstatistik des Bundesamts zur Bleibeperspektive des Antragstellers überhaupt ein Aussagewert für das vorliegende Verfahren zu entnehmen ist, ist aus mehreren Gründen zweifelhaft; ihre Klärung im Übrigen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, auf das sich die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat, enthält dazu unter 2.2.2 „Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern aus sonstigen Herkunftsstaaten, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind“ folgende Aussagen:

„Im Übrigen, also soweit es Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsstaaten betrifft, steht die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörden.

Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden:

a) Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: […] hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren aufgrund Herkunft aus einem Staat mit hoher Anerkennungsquote des BAMF […]

b) Gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis: Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, insbesondere, wenn die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ i.S.d. § 30 AsylG erfolgte. […]“

Vorab ist klarzustellen, dass eine derartige Statistik nicht letztverbindlich für eine Entscheidung des Einzelfalls sein kann; dies zeigt sich schlicht daran, dass der Antragsgegner eine geringe Bleibeperspektive bei einer hypothetischen Behandlung von 100 Einzelfällen sierra-leonischer Antragsteller – gerundet – acht dieser Einzelfälle zu Unrecht entgegenhalten würde.

Weiter zeigt die Formulierung des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19, dass nur eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gewertet werden soll; für den umgekehrten Fall eines noch nicht verbeschiedenen Asylgesuchs eines Antragstellers mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit findet sich keine Regelung. Weiter würde ein derartiges hypothetisches Ermessenskriterium – geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im Asylverfahren spricht gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis – dann, wenn bereits eine behördliche Ablehnung des Asylantrags erfolgt ist (wie vorliegend), ohnehin von der unter b) zitierten Regelung „konsumiert“. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die (noch nicht bestandskräftige) Ablehnung, anders als vom IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 unter b) als „insbesondere“ gegen die Erteilung sprechend zu werten, nicht als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 AsylG erfolgte, was sich in den Erwägungen der Ausländerbehörde ebenfalls nicht niederschlägt. Die weitergehende „Prognose“ der Ausländerbehörde schließlich, dass eine geringe Anerkennungswahrscheinlichkeit im behördlichen Verfahren gleichsam das gerichtliche Verfahren „präjudiziert“, findet sich weder im IMS, a.a.O. noch wäre dies im Übrigen anzuerkennen, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens offen ist.

Mit Blick auf die erhobene Klage kommt der Bundesamt-Statistik nach Ansicht des Gerichts generell keine besondere Aussagekraft mehr zu (vgl. bereits VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), da sie – soweit ersichtlich –nicht auf die Bestandskraft der Entscheidungen abstellt. Diese Frage bleibt einer (ergänzenden) Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Gründe gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen sollten. Etwaige Fernziele wie die Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG (sog. 3+2-Regelung) sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis („Parallelverfahren“, vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris) außer Betracht zu lassen – und verbieten sich nach Ansicht des Gerichts jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden bereits deshalb, weil gerade die von der Ausländerbehörde erlaubte Einstiegsqualifizierung (Bl. 103 und 114 d. BA) den „Grundstein“ für eine derartige Verfestigung gelegt hat. Dass eine Einstiegsqualifizierung nicht nur – wie es im Bescheid anklingt – dazu dienen soll, gleichsam „generelle berufliche Handlungsfähigkeit“ zu erlangen, sondern gezielt einer Ausbildung im selben Betrieb vorgeschaltet wird, ergibt sich bspw. aus den Informationen, die die Bundesagentur für Arbeit dazu online bereitstellt (https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/ Ausbildung/Ausbildungsvorbereitung/Einstiegsqualifizierung/index.htm): Danach wird eine Einstiegsqualifizierung u.a. nur dann bewilligt, wenn sie ihren Inhalten nach auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des BBiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 der HwO, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet. Weiter sei es ausdrückliches Ziel der Einstiegsqualifizierung, dass mehr junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsbedingungen eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen und dass diese durch die erfolgreichen Vorerfahrungen gegebenenfalls verkürzt wird. Dies wurde so auch explizit von der dem Antrag auf Bewilligung der Einstiegsqualifizierung beigegebenen Stellenbeschreibung (Bl. 98 d. BA) und von dem entsprechenden Beschäftigungsvertrag (Bl. 93 d. BA) aufgegriffen, die der Bewilligung der Ausländerbehörde zugrunde lagen. Die Wertung der Ausländerbehörde, dass mit der Zulassung zu einer Einstiegsqualifizierung kein Vertrauensschutz begründet würde (Bescheid, S. 7), kann nicht nachvollzogen werden, da sich der vorliegende Fall dadurch gerade abhebt von Fällen, in denen erstmals eine Ausbildung aufgenommen werden soll. Die Ausländerbehörde hätte dem Antragsteller die Zulassung zur Einstiegsqualifizierung verwehren und, wie zwischenzeitlich auch geschehen, schlicht eine Tätigkeit im Ortsdienst – d.h. eine „normale“ Beschäftigung – bewilligen können; durch die Zulassung zu einer Maßnahme aber, die eine Ausbildung vorbereitet und zu einer Anrechnung im Ausbildungszeitraum führt, wird nach Ansicht des Gerichts durchaus in der Ermessensausübung zu berücksichtigender Vertrauensschutz begründet. Dass die Einstiegsqualifizierung einen „Sonder Weg“ darstellt, der selbst bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis führen kann, zeigt sich auch an den Wertungen des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.1 am Ende):

„Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt ha-ben, im Rahmen der Ausübung des Ermessens die Erteilung einer Beschäfti-gungserlaubnis zulassen. Solche Umstände können sich insbesondere aus dem Vertrauensschutz oder den besonderen berechtigten Interessen des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebs ergeben. Sie können zum Beispiel vorliegen, wenn eine vor Erlass des IMS vom 31.03.2015, Az. IA2-2081-1-8, aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung oder Beschäftigung in einem Mangelberuf fortgesetzt werden sollen oder nach einer erfolgreich abgeschlossenen Einstiegsqualifizierung nunmehr eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen werden soll.“

Ohne dass es tragend darauf ankommt, sei schließlich darauf verwiesen, dass das Landratsamt – Fachbereich Jugend und Sport – selbst den Ausbildungswunsch des Antragstellers aufgegriffen, nachdrücklich unterstützt und begleitet hat (vgl. z.B. Bl. 88ff. d. BA, Bl. 184 d. BA); auch vonseiten der Ausländerbehörde wurde nach Aktenlage noch unter dem 10. März 2015 auf einer entsprechenden Mailanfrage vermerkt, dass auch eine Ausbildung – und nicht nur eine Einstiegsqualifizierung – genehmigt werden könnte (Bl. 88 d. BA).

Ob mit alledem auch eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis also die einzig richtige Entscheidung dargestellt hätte und darstellt, muss nach Obenstehendem nicht entschieden werden.

3. Unabhängig von Vorstehendem bleibt festzuhalten, dass mit der hiesigen Entscheidung nur eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens getroffen wird. Der Antragsteller wird im Rahmen des Klageverfahrens v.a. ein entsprechendes Sprachzertifikat nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) – mindestens für das Sprachniveau B1 (vgl. § 2 Abs. 11 AufenthG), am besten für die nach seinem Vortrag auch bereits belegten Stufen B2 und C1, da entsprechende Kenntnisse für den Erfolg einer Ausbildung unerlässlich erscheinen – vorzuweisen und nach Möglichkeit einen Pass als Identitätsnachweis zu beschaffen haben (vgl. zu dieser Forderung VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris), um seine Ausbildung weiter vorantreiben zu dürfen. Gerade Letzteres liegt nicht nur mit Blick auf eine mögliche Aufenthaltserlaubnis – bspw. nach § 25a Abs. 1 AufenthG – im ureigenen Interesse des Antragstellers, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG; für das Gericht sind die Bedenken des Bevollmächtigten im Hinblick „auf das laufende Asylverfahren“ dabei nicht nachvollziehbar, da schließlich auch eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Sollte ein Pass nicht mehr existieren, wird der Antragsteller alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, zu besorgen haben, § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Angesichts der beschafften Geburtsurkunde aus 2015 erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass es dem Antragsteller mangels (noch lebender?) Verwandter im Heimatland (vgl. Bl. 200 d. BA) nicht möglich sein sollte, sich um weitere Aufklärung zu bemühen. Diesbezüglich und im Anschluss an die oben formulierten Forderungen, denen der Antragsteller bis dato nur teilweise nachgekommen ist und die im Hauptsacheverfahren zu erfüllen sind, werden alle Beteiligten ergänzend auf folgende Passage des IMS vom 1. September 2016, Az. IA2-2081-1-8-19 (2.2.2 am Ende) hingewiesen:

„Wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, sind bei ungeklärter Identität des Aus-länders dieser und ggf. auch der (Ausbildungs-) Betrieb darüber zu belehren, dass im Falle einer Ablehnung des Asylantrages nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung abgebrochen werden müsste, wenn der Ausländer bei seiner Identitätsklärung nicht mitwirken sollte, weil dann das absolute Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift, das der Ausländerbehörde kein Ermessen einräumt.“

Abschließend ist klarzustellen, dass die vorliegende Entscheidung keinerlei (positive) Auswirkungen auf das parallele Asylverfahren hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b, § 61 AsylG. Der Gegenstandswert wurde nach § 30 Abs. 1 RVG festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.