Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 2007 stellvertretende Senatsvorsitzende im A.... Senat des Bundesfinanzhofs und steht als Richterin in den Diensten der Antragsgegnerin. Die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat des Bundesfinanzhofs erfolgt über dessen Geschäftsverteilungsplan, wonach die Verfahren anhand ihrer Aktenzeichen an den jeweiligen Berichterstatter und Mitberichterstatter vergeben werden. Die Aktenzeichen werden durch die Geschäftsstelle zugeteilt.
Nachdem die Antragstellerin sich in vier Verfahren am 28. Mai 2015 selbst als befangen abgelehnt hatte, wurde dies von ihren Senatskollegen mit Beschluss vom 18. August 2015 als unbegründet verworfen.
Die Antragstellerin rügte daraufhin die fehlerhafte Zuteilung dieser vier Verfahren sowie drei weiterer Verfahren an sie mit dienstlicher Erklärung vom 8. September 2015 als willkürlich. Die Geschäftsstelle nahm dazu mit Schreiben vom 9. September 2015 Stellung und wies den Vorwurf der willkürlichen Zuteilung der Verfahren zurück. Die Problematik wurde in der Senatssitzung vom 16. September 2015 thematisiert und hinsichtlich zweier Verfahren mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 28. September 2015 korrigiert, die übrigen Verfahren sollten bei der Antragstellerin als Berichterstatterin verbleiben.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 richtete der Senatsvorsitzende des A.... Senats einen Antrag an das Präsidium mit der Bitte, die Antragstellerin in einen anderen Senat umzusetzen. Grund hierfür seien interne Unstimmigkeiten im Senat sowie verbale Angriffe der Antragstellerin gegenüber der Geschäftsstelle und ihren Senatskollegen. Daraufhin forderte der Präsident des Bundesfinanzhofs die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 auf, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen.
Unter dem 7. Oktober 2015 erhob die Antragstellerin mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz persönlich, und bat darum, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Vorgänge gegen den Vorsitzenden des A.... Senats einzuleiten. Ferner rügte sie, dass ihre substantiiert begründeten Einwendungen zur Vermeidung von rechtsstaatlich fragwürdigen Handhabungen durch alle Angehörigen des A.... Senats nur zum Teil in eine Korrektur gemündet hätten.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 stellte die Antragstellerin Gegenanträge beim Präsidium, den Senatsvorsitzenden oder ihre Senatskollegen umzusetzen.
Für den 10. November 2015 wurde ein Anhörungstermin im Rahmen der Präsidiumssitzung anberaumt und die Mitglieder des A.... Senats mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 sowie dessen Geschäftsstellenmitarbeiter zur Anhörung geladen. An die Präsidiumsmitglieder wurden die Schreiben der Antragstellerin vom 15. Oktober 2015 und das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 verteilt. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 10. November 2015 um Vertagung des Termins und überreichte eine Tischvorlage mit Anlagen. Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das Präsidium sie auf, weitere Unterlagen bis zum 23. November 2015 einzureichen und setzte einen neuen Termin für den 24. November 2015 fest, in dem der Antragstellerin auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Sie wurde ferner gebeten, zu erklären, welchem Senat sie gegebenenfalls zugewiesen werden wolle. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 19. November 2015 Stellung und äußerte sich dahingehend, dass sie nur noch am schriftlichen Anhörungsverfahren teilnehmen wolle.
Dem Antrag des Vorsitzenden des A.... Senats wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 entsprochen. Die Antragstellerin solle zum 1. Januar 2016 wegen Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Mitgliedern des A.... Senats in den .... Senat umgesetzt werden. Dies wurde ihr mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom selben Tag mitgeteilt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 ließ die Antragstellerin Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 erheben (M 5 K 15.5394), über die bis jetzt noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,
1. wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem im Verfahren ... ... ergangenen Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,
2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 (richtig wohl 2015) nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen.
Hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.
Der Präsidiumsbeschluss sei formell und materiell rechtswidrig. Er sei gefasst worden, weil die Antragstellerin Verstöße gegen den gesetzlichen Richter zu ihren Lasten gerügt hätte. Ihr seien aber Verfahren entgegen des Geschäftsverteilungsplans zugeteilt worden. In formeller Hinsicht sei die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß angehört worden, da die Präsidiumsmitglieder nicht über wesentliche Unterlagen über die Dienstaufsichtsbeschwerde verfügt hätten. Ferner sei das Verfahren von einer unfairen Einstellung gegenüber der Antragstellerin geprägt. Sie hätte durch die Umsetzung aufgrund ihres Dienstalters nicht mehr denselben Status und müsste daher einen Ansehensverlust in der Fachwelt hinnehmen. Darüber hinaus würde sie in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt. Auch sei der Beschluss ermessensfehlerhaft, es handle um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Darüber hinaus liege eine Intrige des Senatsvorsitzenden vor, der im Übrigen auch mit einem anderen Senatsmitglied befreundet sei. Für die Annahme einer solchen Maßnahme spreche auch, dass die Antragstellerin im März 2015 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs kritisiert hätte und ihr dieser infolgedessen nicht wohlgesonnen sei. Darüber hinaus sei die Zerrüttung innerhalb des Senats nicht aufgeklärt worden. Der Antrag zu 2. sei nicht unzulässig, da ansonsten der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin ausgehöhlt würde.
Ein Anordnungsgrund liege vor, da für die Antragstellerin wesentliche Nachteile aufträten, die nach erfolgter Umsetzung nicht mehr korrigierbar seien.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hat der Präsident des Bundesfinanzhofs für die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der unter Ziffer 2. gestellte Antrag sei bereits unzulässig. Gegen den Vollzug eines Geschäftsverteilungsplans könne kein einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Im Übrigen bestünde kein Anordnungsanspruch. Das Präsidium habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Gelegenheit zur Stellungnahme für die Präsidiumssitzungen am 10. und am 24. November 2015 eingeräumt worden sei. Das Präsidium sei auch zur Umsetzung befugt, die im Übrigen keine Sanktion darstelle, sondern sich auch als Fürsorgemaßnahme zeige. So sei das Präsidium zur Achtung der Gesundheit der Richterkollegen und auch zur Behebung der Konfliktlage zwischen der Antragstellerin und ihren Senatskollegen verpflichtet. Gegen den Sanktionscharakter der Maßnahme spreche auch, dass das Präsidium nicht geprüft habe, wen die Schuld am Vorfall treffe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist in Ziffer 1. zulässig, jedoch nicht begründet. Der in Ziffer 2. gestellte Antrag ist bereits unzulässig, für den Hilfsantrag zu 2. besteht durch die Entscheidung über den Antrag zu 1. kein Rechtsschutzbedürfnis.
1. Für das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz/EGGVG scheidet aus, weil es sich bei einem Präsidiumsbeschluss nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG näher gezeichneten Gebieten getroffen werden, sondern um einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Ein Präsidiumsbeschluss ist kein Akt der Rechtsprechung, weil das Präsidium in eigener Sache, nicht in einem gerichtlich geregelten Verfahren unbeteiligt über ein streitiges Rechtsverhältnis entscheidet (BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 2 C 34/80 - BVerwGE 67, 222; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 122).
Eine abdrängende Rechtswegzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO greift nicht ein. Die Änderung der Senatsbesetzung und damit verbundene Zuteilung neuer Aufgaben an die Antragstellerin stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. d des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i. V. m. § 26 DRiG dar, hinsichtlich derer die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts (§ 78 DRiG) gegeben wäre. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens die Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG, § 25 DRiG, § 1 GVG) rügt, liegt darin nicht die Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. e DRiG ergriffen (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris Rn. 46). Dass der Umsetzung dienstaufsichtlicher oder disziplinarischer Charakter zukommen soll, ist nicht ersichtlich; insbesondere erfolgte die Maßnahme nicht in Bezug auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Ziffer 1. ist auch im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Geschäftsverteilungsplan selbst stellt die einzelnen Richter betreffend keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BayVGH, B.v. 12.7.1993 - 20 CE 93.1589 - NJW 1994, 2308; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Ziffer 2. unzulässig. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht nichtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweit aufgehoben worden ist. Nach dem oben Ausgeführten fehlen einem Geschäftsverteilungsplan die Merkmale eines Verwaltungsakts, weil er weder zur Regelung eines Einzelfalls ergeht noch von einer Behörde erlassen wird. Mit der Aufhebung eines Geschäftsverteilungsplans durch ein Gerichtsurteil würde es nämlich, da das Gericht selbst einen neuen Geschäftsverteilungsplan nicht an die Stelle des alten setzen kann, bis zum Erlass eines neuen Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium an einer Bestimmung des gesetzlichen Richters gänzlich fehlen, ein Zustand, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwer erträglich wäre (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73
Der hilfsweise gestellte Antrag unter 2. ist als Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zu verstehen (vgl. § 938 ZPO, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 60), für den durch die Entscheidung über den in Ziffer 1. gestellten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
3. Der Antrag richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin. Ein Feststellungsbegehren ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person zu richten, der gegenüber das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000 m. w. N.; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20;
4. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).
5. Die Antragstellerin kann zwar das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) geltend machen, denn es muss alsbald geklärt sein, ob die Umsetzung ab dem 1. Januar 2016 von dieser einstweilen befolgt werden muss.
6. Einen Anordnungsanspruch hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Änderung ihres Aufgabenbereichs zum 1. Januar 2016, mit der die Antragstellerin in den .... Senat umgesetzt wird, beruht auf sachlichen Gründen und bedingt insoweit keine Individualrechtsverletzung der Antragstellerin. Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs des betroffenen Richters (§ 21 e Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) liegen erkennbar nicht vor.
a) Der streitige Beschluss der Antragsgegnerin ist formell ordnungsgemäß ergangen.
Das Präsidium war für die Umsetzung der Antragstellerin zuständig. Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (VGH BW, B.v. 22.11.2014 - 4 S 2061/12 - juris Rn. 2).
Der Antragstellerin ist vor den Sitzungen des Präsidiums am 10. und 24. November 2015 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ihre Argumente wurden im Präsidium behandelt.
Gemäß § 21 e Abs. 2, Abs. 5 GVG soll einem Richter, der einem anderen Spruchkörper zugeteilt wird, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben werden. Über die Art und Weise der Anhörung befindet das Präsidium nach freiem Ermessen, die Äußerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 48). Das Anhörungserfordernis beinhaltet Kenntnisnahme der vom Anzuhörenden vorgebrachten Tatsachen und Argumente (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 53). Dieser Anforderung genügte das Präsidium, weil es sich in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 mit dem Vorbringen der Richterin befasste und deren schriftliche Äußerungen erörterte.
Wenn die Antragstellerin rügt, die Frist zur Stellungnahme sei zu knapp bemessen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zur Sitzung am 10. November geladen wurde. Der Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Sitzung, in der die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Senat erfolgte, erscheint zumutbar, um gegenüber dem Präsidium eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.
Dass dem Vertagungsantrag der Richterin nicht entsprochen wurde, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht. Denn zum Einen verblieb der Antragstellerin ein ausreichender Zeitraum zur Stellungnahme. Zum Anderen wäre es ihr zumutbar gewesen, den entsprechenden Antrag nicht erst am 10. November 2015 und damit am Tag der Präsidiumssitzung zu stellen.
Ausweislich des Protokolls zur Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 haben die Präsidiumsmitglieder zweimal versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme an der Anhörung an diesem Tag zu bewegen, nachdem sich das Präsidium entschlossen hatte, dem Vertagungsantrag nicht zu entsprechen. Beim ersten Mal lehnte die Antragstellerin die Teilnahme an der Anhörung ab, beim zweiten Mal war ihr Zimmer verschlossen (Bl. 115 der Behördenakte). Das Präsidium hat sich ausweislich des Protokolls der Sitzung mit den Rügen der Antragstellerin, die die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat betrafen, befasst und war ferner bestrebt, die Umstände aufzuklären. Auch der Senatsvorsitzende der Antragstellerin wurde zum Verhältnis der Senatsmitglieder befragt. Mit E-Mail vom 11. November 2015 bot der Präsidialrichter der Antragstellerin ferner Unterstützung bei der Vervielfältigung von aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen für die Präsidiumssitzung am 24. November 2015 an. Zu Beginn der Sitzung wurde erneut von einem Präsidiumsmitglied erfolglos versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme einzuladen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs bemühte sich außerdem, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Auch in dieser Sitzung befassten sich die Mitglieder des Präsidiums dann mit dem Vorbringen und den Anträgen der Antragstellerin. Folglich bestanden für die Antragstellerin hinreichend Möglichkeiten, ihren Standpunkt mündlich und schriftlich zu erläutern.
Dafür, dass die Mitglieder des Präsidiums zu wenig Zeit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu befassen oder nicht über ausreichende Unterlagen für die Erörterung der Thematik verfügt hätten, ist nichts ersichtlich. Die Präsidiumsmitglieder haben dies nicht gerügt. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Unterlagen (vgl. Bl. 92 der Behördenakte) bereits mit der Ladung für die Präsidiumssitzung (23.10.2015) vom 10. November 2015 bzw. am 4. November 2015 verteilt, so dass die Mitglieder bis zur Beschlussfassung am 24. November 2015 über einen Monat bzw. knapp drei Wochen Zeit zur Prüfung und Auseinandersetzung mit der Thematik hatten. Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2015 wurden den Richtern weitere Unterlagen übersandt. Auch zur Kenntnisnahme dieser Schreiben verblieb ein hinreichender Zeitraum bis zur Beschlussfassung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit weitere Schriftstücke für die Beschlussfassung maßgeblich gewesen wären.
Wenn die Antragstellerin vorträgt, das Verfahren sei von einer unfairen Einstellung ihr gegenüber geprägt gewesen, so kann eine solche Verfahrensweise nicht ausgemacht werden. Das Präsidium hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zweimal befasst und sich auch mehrfach bemüht, die Richterin zu einer persönlichen Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen zu bewegen. Dies lehnte sie ab. Ihr wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich zu erläutern. Ferner verfügten die Präsidiumsmitglieder - wie bereits erwähnt - bereits in einem ausreichenden Zeitraum vor den beiden Sitzungen über die wesentlichen Unterlagen zur Beschlussfassung.
b) Inhaltlich ist der die Umsetzung verfügende Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Änderung der Geschäftsverteilung die Antragstellerin betreffend verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung des Präsidiums eines Gerichts weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen betroffenen Richter geboten ist, noch hindert deren Fehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen (so ausdrücklich: BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 11). Dass die tragenden Gründe für die Änderung der Geschäftsverteilung der Antragstellerin nicht mitgeteilt wurden, ist insofern unschädlich. Im Übrigen sind diese aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, ersichtlich. In Zusammenschau mit den im Protokoll der vorherigen Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 erörterten Punkte und den Anlagen ergibt sich, dass die Maßnahme auf sachlichen Erwägungen beruht.
Das Präsidium eines Gerichts verfügt über ein weites Ermessen, wie die an einem Gericht tätigen Richter/innen eingesetzt werden, welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, sofern die sich aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ergebenden Grenzen beachtet werden (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 5). Dieses Ermessen ist in erster Linie daran auszurichten, dass die bei einem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden möglichst gut in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden. Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist.
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gründe sachliche Gründe für eine Umsetzung darstellen können (BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 20 ff.;
Im Kern stützt sich die Änderung der Geschäftsaufgabe der Antragstellerin darauf, dass es im A.... Senat zu Spannungen und einer Zerrüttung kam. Diese beruhten auf fachlichen Differenzen. Die Antragstellerin sah sich auch veranlasst, wiederholt auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände hinzuweisen. Wenn sich das Präsidium in einer solchen konfliktbeladenen Situation dafür entscheidet, der Antragstellerin als einer Beteiligten der Unstimmigkeiten einen Geschäftsbereich in einem anderen Spruchkörper zuzuweisen, die amtsangemessen ist, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin hat am 7. Oktober 2015 beim Bundesminister der Justiz gegen den Senatsvorsitzenden Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die Vorgänge im Senat betreffend die Geschäftsverteilung bemängelt. Ein solches Vorgehen, mit dem dem Vorsitzenden Richter durch die Antragstellerin eine persönliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird, ist dem Geschäftsklima im Senat abträglich und erschwert überdies eine weitere effektive Zusammenarbeit der Senatskollegen untereinander oder macht diese gar unmöglich. Auch der Umstand, dass der Senatsvorsitzende angesichts der Spannungen innerhalb des Senats die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Spruchkörper mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 beantragt hat, verdeutlicht das angespannte Verhältnis innerhalb des Spruchkörpers. Dafür spricht auch, dass die anderen Senatskollegen der Richterin ebenfalls mit Schreiben vom 3./4. November 2015 darum baten, von einer künftigen Zusammenarbeit mit der Antragstellerin entbunden zu werden.
Die Beendigung eines solchen Spannungsverhältnisses war daher im Interesse eines guten Arbeitsklimas und zur Förderung möglichst reibungsloser Arbeitsabläufe sachgerecht. Dass das Präsidium die Antragstellerin und nicht ein anderes Mitglied oder den Vorsitzenden des Senats einem anderen Senat zugewiesen hat, war vom Ermessen des Präsidiums gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 27). Auf die Frage des Verschuldens kommt es im Übrigen nicht an (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9). Wenn nach Lage des Falls eine Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen.
Die Umsetzung war auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte das Präsidium deshalb darauf abstellen, wessen Umsetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Beteiligten in den Blick zu nehmen war (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Die Umsetzung des Senatsvorsitzenden sowie der drei weiteren Senatsmitglieder des A.... Senats hätte weitaus mehr organisatorische und fachliche Änderungen erfordert als die Zuteilung der Antragstellerin zu einem anderen Senat. Eine vorgeschobene Begründung kann darin nicht gesehen werden.
Das Präsidium hat ferner in seine Erwägungen auch eingestellt, dass die Antragstellerin im .... Senat wie zuvor mit Umsatzsteuerrecht betraut sein wird. Des Weiteren wurde der Antragstellerin im Vorfeld des Präsidiumsbeschlusses vom 24. November 2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern, welchem Senat sie zugeteilt werden wolle.
Ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust bedingt nichts anderes. Denn Aspekte wie gesellschaftliches Ansehen haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris, Rn. 18).
Auf die Frage, ob die Aktenzeichen von der Geschäftsstelle des A.... Senats in rechtswidriger oder gar verfassungswidriger Weise vergeben wurden, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin nicht an. Wie eingangs erwähnt, ist der Maßstab für die Rechtsmäßigkeit einer solchen Maßnahme der weit gespannte Ermessensspielraum des Präsidiums. Dabei ist insbesondere der reibungslose Arbeitsablauf in den Blick zu nehmen, wobei dem rechtlichen Gewicht der vorliegend den Streit auslösenden unterschiedlichen Standpunkte keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Beschluss des Präsidiums die Antragstellerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Schutz und Fürsorge (§ 45 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG) verletzt.
c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Umsetzung erfolge als Reaktion auf zurückliegende Konflikte mit dem Präsidenten und sei als Sanktion gedacht gewesen, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei ihrer Umsetzung auch nicht etwa um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris). Wie sich aus § 21 e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zugunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 7). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellt die umstrittene Neuzuweisung - wie oben erwähnt - keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin dar.
Dass die dienstliche Zusammenarbeit die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin seitens der Präsidenten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Präsidenten anzunehmen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die infolge der Artikel in der FAZ vom 11. Januar 2015 und in der Zeitschrift „JUVE Rechtsmarkt“ aufgetretenen Diskussionen und Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs nicht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Richterin zu einem anderen Senat stehen. Diese Vorgänge waren nicht Grundlage des streitgegenständlichen Präsidiumsbeschlusses, weil sie sich auf das Verhältnis der Mitglieder des A.... Senats untereinander nicht auswirkten.
7. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Das Dienstgericht entscheidet
- 1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; - 2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; - 3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die - a)
Nichtigkeit einer Ernennung, - b)
Rücknahme einer Ernennung, - c)
Entlassung, - d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, - e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
- 4.
bei Anfechtung - a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, - b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, - c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, - d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, - e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3, - f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.
Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2012 - 12 K 3246/12 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1959 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 9) in Diensten des Antragsgegners. Er ist bei der Regionalvertretung A., Büro B., eingesetzt.
Zwischen dem Antragsteller und dem dortigen Büroleiter, Regierungsamtsrat E., hat sich seit Herbst 2007 ein Konflikt ergeben. Herr E. vertritt die Ansicht, dass sich der Antragsteller selbst ausgrenze, wenn er an gemeinsamen Besprechungen nicht teilnehme und die Kommunikation mit anderen nicht suche. Nachdem sich der Antragsteller an den Personalrat gewandt hatte, wurde basierend auf einem Gespräch am ... August 2009 eine Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller und Herrn E. geschlossen, wonach sich beide um eine nachhaltige Verbesserung der Situation und eine gemeinsame Kommunikation bemühen würden. Nachdem sich keine Besserung der Situation ergab, wurde ab dem ... April 2010 ein Coaching durchgeführt. Im Rahmen dieses Coachings wurde der Antragsteller einer anderen Vorgesetzten unterstellt und vorübergehend in einem anderen Gebäude untergebracht. Nachdem eine Annäherung der beiden Personen in diesem Prozess nicht erreicht werden konnte, schlug die Coachingbeauftragte des Antragsgegners eine Umsetzung und Fortbildung von Herrn E. vor. Regierungsamtsrat E. wurde der Regionalvertretung C. vom ... Januar bis ... Februar 2011 zur Geschäftsaushilfe zugewiesen und ab ... Februar 2011 an diese Dienststelle umgesetzt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Regierungsamtsrats E. gegen diese Umsetzung (M 5 E 11.125) schlossen die Beteiligten am 16. Februar 2011 vor dem Verwaltungsgericht München einen Vergleich. Danach werde Herr E. bis zum ... Juni 2011 an einer Fortbildung zur Entwicklung seines Kommunikationsverhaltens teilnehmen und ab diesem Zeitpunkt für zwei Tage in der Woche im Regionalbüro B. wieder als Büroleiter tätig sein. Auch mit dem Antragsteller werde eine entsprechende Fortbildung durchgeführt. Bis Ende 2011 entscheide der Antragsgegner über eine Aufhebung der Umsetzung des Herrn E. Dieser für den Antragsgegner widerruflich abgeschlossene Vergleich wurde nicht widerrufen. Regierungsamtsrat E. absolvierte ein Coaching. Nach dem Abschlussbericht des mit diesem Verfahren beauftragten Instituts vom ... September 2011 wurde diesem Beamten uneingeschränkte Führungseignung für die Leitung des Büros B. attestiert. Herr E. wurde mit Wirkung zum ... November 2011 in das Büro B. rückumgesetzt.
Der Antragsteller ist seit dem ... Februar 2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach dem Abschlussbericht vom ... September 2011 sehe der Antragsteller bei sich selbst keine Veränderungsimpulse, vielmehr müssten die äußeren Umstände („das Außen“) sich verändern oder verändert werden. Nach diesem Bericht solle zunächst keine Mediation zwischen dem Antragsteller und Herrn E. durchgeführt werden, das bedürfe u. a. noch weiterer Reflexions- und Zielvereinbarungsgespräche mit dem Antragsteller nach dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz.
In einem Gesundheitszeugnis der ... der Regierung von Oberbayern (...) vom ... Dezember 2011 ist festgehalten, dass beim Antragsteller psychische Beschwerden in Form von depressiver Stimmung, Konzentrationsproblemen und psychovegetativen Beschwerden bestünden. Er sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, mit der Belastungssituation am Arbeitsplatz umgehen zu können. Es sei derzeit keine Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz verblieben. Der Beamte sei den durch die Mobbingsituation entstehenden Belastungen nicht gewachsen. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen bestünden Aussichten auf eine dauerhafte vollständige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen erfolge. Als der Antragsteller von seinem Arbeitsplatz aus für eine andere Regionalvertretung tätig gewesen sei und in diesem Zusammenhang mit anderen Kollegen zusammengearbeitet habe, habe er seine Arbeit gut bewältigt. Bei einer Änderung der Arbeitsplatzsituation sei der Beamte im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage, seine Tätigkeit mit einer kontinuierlichen Steigerung der Stundenzahl wieder auszuüben. Eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass eine Prüfung der Arbeitsplatzsituation ergeben habe, dass keine Mobbingsituation bestehe, außerdem habe sich der Antragsteller gegen das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes gewehrt. Durch die ... wurde darauf mit Schreiben vom ... Januar 2012 mitgeteilt, dass eine Bewertung der unterschiedlichen Darstellungen nicht erfolgen könne.
Nach einem Gespräch am ... März 2012 wurde dem Antragsteller angeboten, dass bei einer ausdrücklich gewünschten Tätigkeit bei der Immobilien Freistaat Bayern eine weitere Verwendung im Büro B. oder in der Regionalvertretung A. nicht zielführend sei. Es werde eine Beschäftigung bei der Regionalvertretung C. favorisiert, wobei ein Telearbeitsplatz angeboten werden könnte, so dass eine Anwesenheit in C. nur an zwei Tagen in der Woche erforderlich sei. Der Beamte erklärte sich mit Schreiben vom ... Mai 2012 damit nicht einverstanden. Vielmehr hätte gegen den Verursacher der Geschehnisse vorgegangen werden sollen. Seine Wohnung sei nicht für einen Telearbeitsplatz geeignet. Vielmehr wolle er im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen in B. für die Regionalvertretung C. arbeiten. Der Antragsgegner entgegnete mit Schreiben vom ... Juni 2012, dass die Bewertung der Vorfälle im Regionalbüro B. durch den Antragsteller nicht geteilt werde. Bei Zuweisung an die Regionalvertretung C. sei die Dienstleistung dort zu verrichten mit der Option, einen Teil der Arbeit von der Wohnung aus zu erbringen. Eine andere Art der Dienstverrichtung sei rechtlich nicht vorgesehen. Der Arbeitsplatz im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen sei nur vorübergehend während des Coaching-Verfahrens im Jahr 2010 eingerichtet worden. Dieser Standpunkt wurde auch gegenüber den seinerzeit mit der Vertretung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwälten bekräftigt und vertieft (Schreiben des Antragsgegners vom ... 2012 und ... 2012).
Mit Gesundheitszeugnis vom ... September 2012 kam die ... zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine leichte/mittelgradige depressive Episode sowie ein Verbitterungssyndrom vorliege. Der Beamte nehme sich als Opfer wahr und beklage intensiv die von ihm subjektiv erlebte Untätigkeit vorgesetzter Stellen. Zwischen der Erkrankung und der Arbeitsplatzsituation bestehe ein direkter Zusammenhang. Das könne nicht rein therapeutisch bzw. gesprächstechnisch gelöst werden. Die zu erwartende Entwicklung hänge in hohem Maße davon ab, ob es gelinge, krankmachende bzw. symptomunterhaltende Situationen langfristig zu beseitigen und bei den Lösungsangeboten keine für den Beamten als subjektiv einseitig erlebte auferlegte Schwernisse vorzunehmen. Diese Bewertung wurde von dem den Antragsteller behandelnden Facharzt mit Attest vom ... November 2012 bestätigt.
Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom ... Dezember 2012 mit, dass er sein Verhalten als untadelig ansehe und daher seine Versetzung nicht gerechtfertigt sei.
Der Antragsgegner unterstrich mit Schreiben vom ... Februar 2013, dass die vom Antragsteller als einzige Option in Betracht kommende Tätigkeit für die Regionalvertretung C. in einem eigens für ihn eingerichteten Büro im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen in B. aus organisatorischen, betrieblichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Das Angebot eines Telearbeitsplatzes in der Wohnung für einen Teil der Arbeitsleistung bei grundsätzlich zu erbringender Dienstleistung in C. werde aufrechterhalten.
Mit Gesundheitszeugnis vom ... April 2013 teilte die ... mit, dass beim Antragsteller eine leichte depressive Episode vorliege. Es habe sich eine Besserung des Gesundheitszustands ergeben. Eine krankheitsbedingte relevante Minderung der Leistungsfähigkeit sei aktuell nicht zu erkennen. Falls es gelingen sollte, die konfliktbehaftete Arbeitsplatzsituation zu lösen, könne eine weitere Besserung erwartet werden. Es werde ein schrittweiser Wiedereinstieg in das Arbeitsleben empfohlen.
Mit Schreiben vom ... April 2013 schlug der Antragsgegner als Lösung der Arbeitsplatzsituation vor, entweder im Büro B. am alten Arbeitsplatz, begleitet von einem professionellen Mediator, wieder tätig zu sein oder an einem anderen Dienstort beschäftigt zu werden unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen am Dienstort oder den Wechsel an eine andere Dienststelle des Freistaats Bayern. In einem Gespräch am ... Mai 2013 teilte der Antragsteller mit, dass ein Wechsel an die Regionalvertretung C. unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen an der Dienststelle eine grundsätzlich vorstellbare Lösung sei. Jedoch sei seine derzeitige Wohnung mit zwei Zimmern für einen Telearbeitsplatz zu klein. Zwei vom Antragsgegner im Juni 2013 angebotene Wohnungen mit drei Zimmern lehnte der Antragsteller ab. Der Antragsgegner teilte am ... August 2013 mit, dass dem Antragsteller mit Unterstützung des Antragsgegners eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Wohnanlage, in der der Beamte derzeit wohne, angeboten werde. Mit Schreiben vom ... August 2013 lehnte der Antragsteller dieses Wohnungsangebot ab. Bei einer nur geringen Vergrößerung der Wohnfläche bedeute die Anmietung eine Mehrbelastung von 380,- EUR pro Monat. Im Übrigen nehme der Beamte das Angebot einer Umsetzung nach C. unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen an der Dienststelle unter dem Vorbehalt an, dass diese Umsetzung rechtens bzw. nicht ermessensfehlerhaft sei.
Der Antragsgegner teilte dem Personalrat mit Schreiben vom ... November 2013 unter Schilderung der Sachlage mit, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Regionalvertretung C. zunächst abzuordnen und danach auf Dauer umzusetzen. Der Dienstherr sei bereit, dem Beamten einen Telearbeitsplatz zu genehmigen. Am ... November 2013 teilte der Gesamtpersonalrat mit, dass der Umsetzung des Antragstellers an die Regionalvertretung C. zugestimmt werde.
Mit Schreiben vom ... November 2013 wurde der Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Regionalvertretung C. umgesetzt. Der Zeitpunkt der Umsetzung sei abhängig von der Genesung des Beamten. Grund sei, dass die Spannungen zwischen dem Antragsteller und Herrn E. trotz vieler Versuche nicht hätten beigelegt werden können. Um die zwischenzeitliche Besserung des Gesundheitszustands zu unterstützen und die ärztlicherseits empfohlene Änderung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen, sei ein Wechsel des Beamten an die Regionalvertretung C. geboten. Dabei werde die Gewährung eines Telearbeitsplatzes in Aussicht gestellt, was aber den Bezug der vom Antragsteller angestrebten Wohnung voraussetze. Es bestehe auch die Bereitschaft, für eine Übergangszeit eine Lösung zu finden. Um die Umsetzung nicht als „subjektiv auferlegte Schwernis“ zu empfinden, werde der Antragsteller zunächst nur an die Regionalvertretung C. „abgeordnet“ mit der Folge, dass Trennungsgeld gewährt werde, um die finanziellen Auswirkungen der örtlichen Umsetzung so gering wie möglich zu halten. Der Personalrat habe der Maßnahme zugestimmt.
Am ... Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde die stufenweise Wiedereingliederung des Antragstellers im Zeitraum vom ... Februar bis ... Mai 2014 genehmigt. Danach bestehe volle Belastbarkeit. Dem liegt eine entsprechende Empfehlung des den Beamten behandelnden Facharztes zugrunde. Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde der Zeitraum der schrittweisen Wiedereingliederung auf Vorschlag des Facharztes bis zum ... Juni 2014 ausgedehnt.
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde der Antragsteller an die Regionalvertretung C. umgesetzt. Da er aus dienstlichen Gründen versetzt werde, habe er Anspruch auf Trennungsgeld.
Mit Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 teilte die ... mit, dass bei dem Beamten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Verbitterungsstörung vorliege. Durch die Abordnung nach C. sei es zu einer erheblichen zeitlichen Mehrbelastung durch die Fahrzeiten sowie zu einer Reaktualisierung der „Verbitterungssymptomatik“ und damit zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Befundlage gekommen. Es werde eine temporäre Arbeitszeitverkürzung für ca. sechs Monate auf vier Arbeitstage mit jeweils fünf Stunden Dienstpflicht vorgeschlagen. Die längerfristige Prognose der Dienstfähigkeit sei gut. Mit Schreiben vom ... September 2014 wurde diese vom Amtsarzt vorgeschlagene Arbeitszeitverkürzung für den Zeitraum vom ... September 2014 bis einschließlich ... Februar 2015 genehmigt.
Der Antragsteller wies mit Schreiben vom ... August 2014 zur Begründung seines Widerspruchs darauf hin, dass es hinsichtlich der Vorkommnisse im Büro B. weder von seinen dienstlichen Leistungen noch von seinem Verhalten Hinweise für eine objektive Beteiligung gegeben habe. Auch in den nachfolgenden Coaching-Verfahren sei ihm vorbildliches Verhalten attestiert worden. Die Umsetzung sei daher nicht gerechtfertigt. Dadurch sei es auch zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen. Das unterstreiche, dass das Ermessen bei der Verfügung der Umsetzung nicht bzw. unzureichend ausgeübt worden sei.
Am ... August 2014 wurde dem Antragsteller eine Drei-Zimmer-Wohnung angeboten, für die er sein Interesse bekundet hatte. Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde dieses Angebot abgelehnt, da eine Annahme zu einer Vertiefung und weiteren Verfestigung des Gesundheitszustands führen würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... November 2013 zurückgewiesen. Eine weitere Zusammenarbeit des Antragstellers mit Herrn E. sei nicht möglich. Um die innerdienstliche Spannungslage zu beheben, sei eine Umsetzung einer am Konflikt beteiligten Person erforderlich. Die konkreten Verursachungsanteile jedes Beteiligten seien schwer messbar, aber auf beiden Seiten in wesentlichem Maße vorhanden. Anders als der Antragsteller es vortrage, sei ihm zu keiner Zeit ein vorbildliches Verhalten attestiert worden. Vielmehr sei im Rahmen des Coachings mitgeteilt worden, dass beide Beteiligte schwierige Persönlichkeiten seien und Gründe dafür auf beiden Seiten zu finden seien, so dass eine Annäherung nicht möglich sei. Auch bei einer weiteren Coaching-Maßnahme sei mitgeteilt worden, dass der Antragsteller keine Veränderungsimpulse bei sich selbst gesehen habe, vielmehr müsse sich „das Außen“ verändern oder verändert werden. Auch der Gesundheitszustand des Beamten stehe einer Umsetzung nicht entgegen. Der Antragsteller sei seit Februar 2011 dienstunfähig erkrankt gewesen, als er von der möglichen Rückumsetzung des Herrn E. Kenntnis erlangt habe. Aufgrund der eingeschränkten Kommunikation mit allen Beschäftigten des Büros B. sei auch bei seinem Verbleib im Büro in B. eine Aufrechterhaltung der Konfliktsituation zu besorgen gewesen. Der Beamte habe auch nach seiner Umsetzung nach C. dort Dienst geleistet. Im Übrigen seien konstruktive Lösungsvorschläge durch den Antragsteller nie vorgelegt worden. Er habe alle ihm durch den Dienstherrn angebotenen Lösungen konsequent abgelehnt.
Am
Mit Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung der Immobilien Freistaat ... vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 anzuordnen,
hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen, bis über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Immobilien Freistaat Bayern vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 und gegebenenfalls über die Leistungsklage des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihn zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen, rechtskräftig entschieden worden ist.
Die angegriffene Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar sei, ob eine Umsetzung oder eine Abordnung verfügt worden sei. Die Ermessenserwägungen mit denen die Zuweisung des Beamten an die Regionalvertretung C. erfolge, seien nicht durchgreifend, die Entscheidung sei unverhältnismäßig. Der Konflikt sei von Herrn E. ausgegangen, nicht vom Antragsteller. Versuche einer Konfliktbeilegung seien durch Herrn E. nicht mit pflichtgemäßem Nachdruck erfolgt. Ein Coaching sei durchgeführt worden, als der Antragsteller dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Daher sei diese Maßnahme ein untaugliches Mittel gewesen. Das Ziel des Coachings des Antragstellers, dessen Umsetzung, habe festgestanden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers durch die Arbeitsplatzsituation erheblich beeinträchtigt worden sei. Durch die streitgegenständliche Maßnahme habe sie sich nach einer vorübergehenden Besserung wieder verschlechtert. Schließlich bestehe mit der Dienstleistung für die Regionalvertretung C. in Räumen des Landesamtes für Finanzen in B. eine Alternative. Vor diesem Hintergrund würde die Anmietung einer größeren und teureren Wohnung für die Inanspruchnahme eines Telearbeitsplatzes zu einer Vertiefung und Verfestigung des gesundheitlichen Zustands führen. Denn die berufliche Umsetzung und der quasi erzwungene Umzug würden vom Antragsteller als „Niederlage“ empfunden.
Die Immobilien Freistaat Bayern hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar eine Umsetzung verfügt worden. Sowohl im Schreiben vom ... November 2013 wie auch im Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 sei nahezu ausschließlich von einer Umsetzung die Rede. Der Begriff „Abordnung“ sei nur hinsichtlich der Trennungsgeldproblematik zugunsten des Beamten genannt. Die Umsetzung beruhe auch auf einem sachlichen Grund und sei verhältnismäßig. Das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Herrn E. beruhe nicht allein auf dem Verhalten dieses Vorgesetzten. Regierungsamtsrat E. sei im Rahmen eines Coachings uneingeschränkte Führungseignung für das Büro in B. attestiert worden. Seit der Rückkehr von Herrn E. in dieses Büro seien die Arbeitsatmosphäre und der Dienstbetrieb ohne Beeinträchtigungen. Der Antragsteller wiederum habe keine in seiner Person notwendigen Änderungen zur Lösung des Konflikts gesehen, vielmehr müsse sich „das Außen“ verändern oder verändert werden. Dem Antragsteller seien verschiedene Möglichkeiten von Beschäftigungsalternativen unterbreitet worden, insbesondere eine Umsetzung in das Regionalbüro C., die er letztlich alle abgelehnt habe. Eine von ihm gewünschte Tätigkeit für das Regionalbüro C. in einem Dienstgebäude einer anderen Behörde in B. würde den Dienstbetrieb erheblich behindern und sei auch rechtlich nicht möglich. Ebenso sei die gesundheitliche Situation berücksichtigt worden. Dabei falle auf, dass der Antragsteller nur sechs Wochen nach der Umsetzung von Herrn E. Dienst geleistet habe und dann für längere Zeit dienstunfähig erkrankt sei. Gerade zur Lösung des von den Amtsärzten als den Beamten belastend dargestellten Arbeitsplatzkonflikts sei die streitgegenständliche Maßnahme geboten gewesen. Der Antragsteller habe auch nach dem Ende der Zeit der Dienstunfähigkeit in C. Dienst geleistet. Auch dort sei aufgefallen, dass der Beamte dazu neige, sich sozial zu isolieren, da er etwa an der Personalversammlung wie der Weihnachtsfeier nicht teilgenommen habe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der im Hauptantrag geltend gemachte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist unstatthaft. Denn die streitgegenständliche Verfügung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Umsetzung, die gerade nicht als Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG anzusehen ist. Daher ist der Hilfsantrag - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückumsetzung - statthaft.
Die streitbefangene Verfügung vom ... Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U. v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris;
Dass eine Umsetzung vorgenommen wurde, folgt aus den zugrunde liegenden Verfügungen. Sowohl im Schreiben vom ... November 2013 ist im Betreff wie im verfügenden Teil ausdrücklich angegeben, dass der Antragsteller an die Regionalvertretung umgesetzt werde. Nur an einer Stelle auf Seite 4 dieses Schreibens und ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt, ist von Abordnung die Rede. Das erfolgt ausdrücklich im Zusammenhang mit der dadurch möglichen Gewährung von Trennungsgeld. Das gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom ... November 2014, in dem bis auf die Trennungsgeldproblematik, in deren Zusammenhang eine Abordnung genannt ist, ansonsten durchgängig von einer Umsetzung gesprochen wird. Im Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Februar 2014 ist ausschließlich genannt, das der Beamte umgesetzt worden sei. Auch in dem die Maßnahme zeitlich konkretisierenden Schreiben vom ... Februar 2014 ist angegeben, dass der Antragsteller umgesetzt wird. Entsprechend lautet auch die Betreffzeile. Soweit dort von einer Versetzung die Rede ist, erfolgt das in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld. Auch der Antragsteller selbst geht in seinem Widerspruchsschreiben vom ... Dezember 2013 sowie dem Begründungsschreiben vom ... August 2014 von einer Umsetzung aus. Im Schreiben der Bevollmächtigten des Beamten vom ... Januar 2014 wird genannt, dass eine Umsetzung erfolgt sei. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen könnten, dass die Immobilien Freistaat Bayern eine Behörde darstellt, der mehrere unselbstständige Zweigstellen (vgl. auch Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 47 BayBG Rn. 5) zugeordnet sind (siehe hierzu Nr. 3 d der Neukonzeption des Immobilienmanagements; Errichtung der Immobilien Freistaat Bayern (IMBY), Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.12.2007, 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07 mit Organigramm - juris).
2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).
3. Es ist bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für den mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch auf Rück-umsetzung zur Regionalvertretung A. Büro B. fraglich. Denn der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich in einem Gespräch am ... Mai 2013 erklärt (Schreiben vom ...6.2013, Bl. 145 der Akten), dass für ihn eine Wiederaufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht in Frage komme. In der Widerspruchsbegründung vom ... August 2014 wiederum will er eine Tätigkeit in diesem Büro nicht ausschließen. Dort würde er aber wieder auf Regierungsamtsrat E. als Vorgesetzten treffen. Das allerdings hatte aufgrund der bestehenden Konfliktlage zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Insoweit stellt sich der Antrag als widersprüchlich dar, was das Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor § 40 Rn. 22).
4. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung, was Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rückumsetzung ist.
a) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Mangels Verwaltungsaktsqualität der Umsetzung finden die Vorschriften über die Anhörung und das Begründungserfordernis nach Art. 28 und 39 BayVwfG keine unmittelbare Anwendung. Eine entsprechende Heranziehung der Bestimmungen kann jedoch dahinstehen, weil dem Antragsteller vor Erlass der Umsetzungsverfügung sowie im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde wie auch die Verfügung mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.
Die Umsetzungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich. Hierzu kann auf die oben dargestellte Einordnung der Maßnahme als Umsetzung verwiesen werden. Im Übrigen ist für die Bestimmtheit der Verfügung nicht deren rechtliche Einordnung maßgeblich. Es reicht aus, dass dem Beamten hinreichend deutlich wird (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs,VvVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 5 - zur Bestimmtheit des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes), dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer anderen Zweigstelle seiner Behörde seinen Dienst zu leisten hat. Das folgt aus den Schreiben vom ... November 2013 sowie vom ... Februar 2014 und dem Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 unmissverständlich.
Auch die Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG) wurde beachtet. Der Gesamtpersonalrat hat der Umsetzung am
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.
Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris;
Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (BVerwG, B. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris;
Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris;
Die Ermessensausübung in den streitgegenständlichen Verfügungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anlass für die Umsetzung ist nicht nur das Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und Regierungsamtsrat E. Vielmehr wurde vom Dienstherrn zu Recht in erster Linie auch die Reaktion des Antragstellers auf die Bemühungen in den Blick genommen worden, die Situation wieder so beherrschbar zu machen, dass der Dienstbetrieb darunter nicht leidet. Denn die unmittelbare Spannungssituation liegt mittlerweile über vier Jahre zurück. Dazu ist zu bemerken, dass Herr E. zunächst fast ein Jahr an die Regionalvertretung C. abgeordnet wurde und in dieser Zeit an einem Coaching teilgenommen hat. Er hat einen Verbesserungsbedarf an seinem kommunikativen und sozialen Verhalten erkannt. Als Ergebnis dieses Prozesses wurde ihm eine uneingeschränkte Führungseignung für das Büro in B. attestiert. Demgegenüber hat der Antragsteller im Coaching-Verfahren keinen Veränderungsbedarf bei sich gesehen, vielmehr müssten sich die äußeren Umstände („das Außen“) verändern oder verändert werden. Auch wenn der Antragsteller an dem Coaching teilgenommen hat, während er dienstunfähig erkrankt war, hat er freiwillig an dem Verfahren teilgenommen. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses von einem Privatinstitut durchgeführte Coaching nicht ergebnisoffen gewesen sei. Auf Wunsch des Beamten erfolgte das Coaching nicht durch die Person, die auch das Verfahren mit Herrn E. durchführte. Auch ansonsten ergeben sich keine Umstände für die vom Antragsteller geäußerte Annahme. Für die Angabe des Antragstellers, ihm sei von der Mitarbeiterin des Antragsgegners, die das erste Coaching im Jahr 2010 durchgeführt hat, vorbildliches Verhalten attestiert worden, finden sich in den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte. Es fällt auf, dass der Antragsteller auf die vielfältigen Angebote zu einer Lösung des Arbeitsplatzkonflikts ausweichend, zögerlich und widersprüchlich reagiert hat. Das gilt insbesondere für das Angebot für die Genehmigung eines Telearbeitsplatzes bei einer Tätigkeit in C. mit nur zwei Präsenztagen, ebenso für die Angebote bei Suche nach einer größeren Wohnung. Im Jahr 2013 hatte der Antragsteller einer Tätigkeit nach C. unter Genehmigung von Telearbeit an drei Tagen noch zugestimmt (Besprechung vom ....5.2013, Schreiben der damaligen Bevollmächtigten vom ....8.2013). Später widersetzte sich der Beamte dieser Umsetzung (insbesondere Widerspruchsbegründung vom ....8.2014). Wenn sich der Antragsteller wie zuletzt auf den Standpunkt stellt, er könne nichts akzeptieren, was er als „Niederlage“ empfinde, dann greift das zu kurz. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr dieses Verhalten als ermessensleitend in seine Erwägungen einstellt und sich für die streitgegenständliche Umsetzung des Antragstellers entschieden hat.
Das Ermessen des Dienstherrn ist auch nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass ein am Konflikt beteiligter Kontrahent (Vorgesetzter) aus verwaltungspolitischen Gründen nicht umgesetzt werden soll, jedoch ein Beamter, den an der zum Versetzungsbedarf führenden Situation im Gegensatz zum Vorgesetzten kein Verschulden trifft (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 25.1.1967 - VI C 58.65
Die Ermessensausübung ist auch nicht rechtlich fehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig wäre. Soweit hierzu auf die Möglichkeit verwiesen wird, dass der Antragsteller in den Räumen des Landesamtes für Finanzen in B. für die Regionalvertretung C. arbeiten will, ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Dienstherr diese Möglichkeit ausschließt. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass ein Beamter seinen Dienst grundsätzlich in der Behörde zu leisten hat, der er zugewiesen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund Schwierigkeiten organisatorischer Art diesem Ansinnen nicht nachkommt. Schließlich lassen sich die Mehrausgaben für ein Büro nur für den Antragsteller in B. nicht rechtfertigen. Denn andererseits besteht auch die Möglichkeit eines Telearbeitsplatzes an drei Werktagen. Hierauf sich will der Beamte aber nicht einlassen.
Das Ermessen ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht fehlerhaft ausgeübt, weil der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Der Antragsgegner hat die amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse der ... in seine Abwägung einbezogen. Dabei wurde gesehen, dass die streitgegenständliche Umsetzung mit Dienstort C. eine Belastung für den Antragsteller darstellt. Es wurde aber versucht, diese durch finanzielle Maßnahmen (Gewährung von Trennungsgeld) und organisatorische Maßnahmen (Angebot zur Inanspruchnahme von Telearbeit, so dass nur zwei Präsenztage in C. anfallen) abzumildern. Andererseits war der Dienstherr veranlasst, eine Lösung für den Arbeitsplatzkonflikt herbeizuführen, was auch von ärztlicher Seite dringend empfohlen wurde. Dabei ist zu konstatieren, dass auf die wiederholt und in einem längeren Prozess angebotenen Lösungsmöglichkeiten von Seiten des Antragstellers ausweichend und zum Teil widersprüchlich - wie oben dargestellt - reagiert wurde. Der Antragsteller wiederum scheint auf eine Lösung fixiert (Büro in B., Tätigkeit für Regionalvertretung C.), was durch den Antragsgegner abgelehnt wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn vom Dienstherrn in den Blick genommen wird, dass der Antragsteller kurz nach der Umsetzung des Herrn E. längerfristig erkrankt ist und sich sowohl im Büro B. wie auch in der Regionalvertretung C. eher zurückgezogen hat. Schließlich ist den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen nicht zu entnehmen, dass eine Tätigkeit in C. dem Beamten generell nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 angegeben, dass die längerfristige Prognose hinsichtlich der längerfristigen Dienstfähigkeit durchaus gut sei. Daher ist die Maßnahme nicht unverhältnismäßig.
5. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ist vorliegt. Es spricht einiges dafür, dass es vorliegend hieran fehlt.
Denn dem Antragsteller ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - seines Interesses an dem Bestand des ihm übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits - zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss - wie oben dargestellt - eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den - insoweit vergleichbaren - Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.1991 - 3 CE 91.1406 - juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.1995 - 3 CE 94.2976 - juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B. v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris).
6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.