Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395

bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 2007 stellvertretende Senatsvorsitzende im A.... Senat des Bundesfinanzhofs und steht als Richterin in den Diensten der Antragsgegnerin. Die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat des Bundesfinanzhofs erfolgt über dessen Geschäftsverteilungsplan, wonach die Verfahren anhand ihrer Aktenzeichen an den jeweiligen Berichterstatter und Mitberichterstatter vergeben werden. Die Aktenzeichen werden durch die Geschäftsstelle zugeteilt.

Nachdem die Antragstellerin sich in vier Verfahren am 28. Mai 2015 selbst als befangen abgelehnt hatte, wurde dies von ihren Senatskollegen mit Beschluss vom 18. August 2015 als unbegründet verworfen.

Die Antragstellerin rügte daraufhin die fehlerhafte Zuteilung dieser vier Verfahren sowie drei weiterer Verfahren an sie mit dienstlicher Erklärung vom 8. September 2015 als willkürlich. Die Geschäftsstelle nahm dazu mit Schreiben vom 9. September 2015 Stellung und wies den Vorwurf der willkürlichen Zuteilung der Verfahren zurück. Die Problematik wurde in der Senatssitzung vom 16. September 2015 thematisiert und hinsichtlich zweier Verfahren mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 28. September 2015 korrigiert, die übrigen Verfahren sollten bei der Antragstellerin als Berichterstatterin verbleiben.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 richtete der Senatsvorsitzende des A.... Senats einen Antrag an das Präsidium mit der Bitte, die Antragstellerin in einen anderen Senat umzusetzen. Grund hierfür seien interne Unstimmigkeiten im Senat sowie verbale Angriffe der Antragstellerin gegenüber der Geschäftsstelle und ihren Senatskollegen. Daraufhin forderte der Präsident des Bundesfinanzhofs die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 auf, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen.

Unter dem 7. Oktober 2015 erhob die Antragstellerin mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz persönlich, und bat darum, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Vorgänge gegen den Vorsitzenden des A.... Senats einzuleiten. Ferner rügte sie, dass ihre substantiiert begründeten Einwendungen zur Vermeidung von rechtsstaatlich fragwürdigen Handhabungen durch alle Angehörigen des A.... Senats nur zum Teil in eine Korrektur gemündet hätten.

Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 stellte die Antragstellerin Gegenanträge beim Präsidium, den Senatsvorsitzenden oder ihre Senatskollegen umzusetzen.

Für den 10. November 2015 wurde ein Anhörungstermin im Rahmen der Präsidiumssitzung anberaumt und die Mitglieder des A.... Senats mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 sowie dessen Geschäftsstellenmitarbeiter zur Anhörung geladen. An die Präsidiumsmitglieder wurden die Schreiben der Antragstellerin vom 15. Oktober 2015 und das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 verteilt. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 10. November 2015 um Vertagung des Termins und überreichte eine Tischvorlage mit Anlagen. Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das Präsidium sie auf, weitere Unterlagen bis zum 23. November 2015 einzureichen und setzte einen neuen Termin für den 24. November 2015 fest, in dem der Antragstellerin auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Sie wurde ferner gebeten, zu erklären, welchem Senat sie gegebenenfalls zugewiesen werden wolle. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 19. November 2015 Stellung und äußerte sich dahingehend, dass sie nur noch am schriftlichen Anhörungsverfahren teilnehmen wolle.

Dem Antrag des Vorsitzenden des A.... Senats wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 entsprochen. Die Antragstellerin solle zum 1. Januar 2016 wegen Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Mitgliedern des A.... Senats in den .... Senat umgesetzt werden. Dies wurde ihr mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom selben Tag mitgeteilt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 ließ die Antragstellerin Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 erheben (M 5 K 15.5394), über die bis jetzt noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,

1. wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem im Verfahren ... ... ergangenen Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 (richtig wohl 2015) nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen.

Hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.

Der Präsidiumsbeschluss sei formell und materiell rechtswidrig. Er sei gefasst worden, weil die Antragstellerin Verstöße gegen den gesetzlichen Richter zu ihren Lasten gerügt hätte. Ihr seien aber Verfahren entgegen des Geschäftsverteilungsplans zugeteilt worden. In formeller Hinsicht sei die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß angehört worden, da die Präsidiumsmitglieder nicht über wesentliche Unterlagen über die Dienstaufsichtsbeschwerde verfügt hätten. Ferner sei das Verfahren von einer unfairen Einstellung gegenüber der Antragstellerin geprägt. Sie hätte durch die Umsetzung aufgrund ihres Dienstalters nicht mehr denselben Status und müsste daher einen Ansehensverlust in der Fachwelt hinnehmen. Darüber hinaus würde sie in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt. Auch sei der Beschluss ermessensfehlerhaft, es handle um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Darüber hinaus liege eine Intrige des Senatsvorsitzenden vor, der im Übrigen auch mit einem anderen Senatsmitglied befreundet sei. Für die Annahme einer solchen Maßnahme spreche auch, dass die Antragstellerin im März 2015 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs kritisiert hätte und ihr dieser infolgedessen nicht wohlgesonnen sei. Darüber hinaus sei die Zerrüttung innerhalb des Senats nicht aufgeklärt worden. Der Antrag zu 2. sei nicht unzulässig, da ansonsten der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin ausgehöhlt würde.

Ein Anordnungsgrund liege vor, da für die Antragstellerin wesentliche Nachteile aufträten, die nach erfolgter Umsetzung nicht mehr korrigierbar seien.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hat der Präsident des Bundesfinanzhofs für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der unter Ziffer 2. gestellte Antrag sei bereits unzulässig. Gegen den Vollzug eines Geschäftsverteilungsplans könne kein einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Im Übrigen bestünde kein Anordnungsanspruch. Das Präsidium habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Gelegenheit zur Stellungnahme für die Präsidiumssitzungen am 10. und am 24. November 2015 eingeräumt worden sei. Das Präsidium sei auch zur Umsetzung befugt, die im Übrigen keine Sanktion darstelle, sondern sich auch als Fürsorgemaßnahme zeige. So sei das Präsidium zur Achtung der Gesundheit der Richterkollegen und auch zur Behebung der Konfliktlage zwischen der Antragstellerin und ihren Senatskollegen verpflichtet. Gegen den Sanktionscharakter der Maßnahme spreche auch, dass das Präsidium nicht geprüft habe, wen die Schuld am Vorfall treffe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist in Ziffer 1. zulässig, jedoch nicht begründet. Der in Ziffer 2. gestellte Antrag ist bereits unzulässig, für den Hilfsantrag zu 2. besteht durch die Entscheidung über den Antrag zu 1. kein Rechtsschutzbedürfnis.

1. Für das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz/EGGVG scheidet aus, weil es sich bei einem Präsidiumsbeschluss nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG näher gezeichneten Gebieten getroffen werden, sondern um einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Ein Präsidiumsbeschluss ist kein Akt der Rechtsprechung, weil das Präsidium in eigener Sache, nicht in einem gerichtlich geregelten Verfahren unbeteiligt über ein streitiges Rechtsverhältnis entscheidet (BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 2 C 34/80 - BVerwGE 67, 222; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 122).

Eine abdrängende Rechtswegzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO greift nicht ein. Die Änderung der Senatsbesetzung und damit verbundene Zuteilung neuer Aufgaben an die Antragstellerin stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. d des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i. V. m. § 26 DRiG dar, hinsichtlich derer die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts (§ 78 DRiG) gegeben wäre. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens die Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG, § 25 DRiG, § 1 GVG) rügt, liegt darin nicht die Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. e DRiG ergriffen (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris Rn. 46). Dass der Umsetzung dienstaufsichtlicher oder disziplinarischer Charakter zukommen soll, ist nicht ersichtlich; insbesondere erfolgte die Maßnahme nicht in Bezug auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Ziffer 1. ist auch im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Geschäftsverteilungsplan selbst stellt die einzelnen Richter betreffend keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BayVGH, B.v. 12.7.1993 - 20 CE 93.1589 - NJW 1994, 2308; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124; BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 2), dessen Sofortvollzug im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich überprüft werden könnte. Auch die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung spricht dagegen, den Geschäftsverteilungsplan als anfechtbaren Verwaltungsakt anzusehen (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, juris Rn. 32). Richter können aber durch die Zuteilung von Dienstgeschäften in ihren Rechten verletzt werden (BVerfG, B.v 25.2.1964 - 2 BvR 411/61 - BVerfGE 17, 252; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, LS 1). Als vorläufiges Rechtsschutzverfahren kommt daher grundsätzlich eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 123 VwGO und zwar in Form einer Regelungsanordnung in Betracht; letzteres deshalb, weil die Geschäftsverteilung ein dauerndes Rechtsverhältnis regelt und die Antragstellerin der Sache nach geltend macht, im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Aufgabenänderung betreffend ihre Person wesentliche Nachteile zu erleiden (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000; zum Ganzen auch: Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 123).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Ziffer 2. unzulässig. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht nichtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweit aufgehoben worden ist. Nach dem oben Ausgeführten fehlen einem Geschäftsverteilungsplan die Merkmale eines Verwaltungsakts, weil er weder zur Regelung eines Einzelfalls ergeht noch von einer Behörde erlassen wird. Mit der Aufhebung eines Geschäftsverteilungsplans durch ein Gerichtsurteil würde es nämlich, da das Gericht selbst einen neuen Geschäftsverteilungsplan nicht an die Stelle des alten setzen kann, bis zum Erlass eines neuen Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium an einer Bestimmung des gesetzlichen Richters gänzlich fehlen, ein Zustand, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwer erträglich wäre (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, juris Rn. 32). Dies gilt auch in Bezug auf den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014, der den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 nur zum Teil ändert. Denn der Geschäftsverteilungsplan darf auch nicht in Teilen außer Vollzug gesetzt werden.

Der hilfsweise gestellte Antrag unter 2. ist als Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zu verstehen (vgl. § 938 ZPO, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 60), für den durch die Entscheidung über den in Ziffer 1. gestellten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

3. Der Antrag richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin. Ein Feststellungsbegehren ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person zu richten, der gegenüber das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000 m. w. N.; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; B.v. 8.4.2009 - 3 CE 09.795). Bei dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Amtsträgerprinzip ist die Klage - bzw. der Antrag - nicht gegen das Präsidium des Gerichts, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Bei dem Präsidium des Gerichts handelt es sich nicht um eine beteiligungsfähige (parteifähige) Vereinigung i. S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, da dem Präsidium Pflichten und Zuständigkeiten, jedoch keine Rechte im Sinn dieser Vorschrift zustehen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20).

4. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

5. Die Antragstellerin kann zwar das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) geltend machen, denn es muss alsbald geklärt sein, ob die Umsetzung ab dem 1. Januar 2016 von dieser einstweilen befolgt werden muss.

6. Einen Anordnungsanspruch hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Änderung ihres Aufgabenbereichs zum 1. Januar 2016, mit der die Antragstellerin in den .... Senat umgesetzt wird, beruht auf sachlichen Gründen und bedingt insoweit keine Individualrechtsverletzung der Antragstellerin. Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs des betroffenen Richters (§ 21 e Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) liegen erkennbar nicht vor.

a) Der streitige Beschluss der Antragsgegnerin ist formell ordnungsgemäß ergangen.

Das Präsidium war für die Umsetzung der Antragstellerin zuständig. Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (VGH BW, B.v. 22.11.2014 - 4 S 2061/12 - juris Rn. 2).

Der Antragstellerin ist vor den Sitzungen des Präsidiums am 10. und 24. November 2015 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ihre Argumente wurden im Präsidium behandelt.

Gemäß § 21 e Abs. 2, Abs. 5 GVG soll einem Richter, der einem anderen Spruchkörper zugeteilt wird, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben werden. Über die Art und Weise der Anhörung befindet das Präsidium nach freiem Ermessen, die Äußerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 48). Das Anhörungserfordernis beinhaltet Kenntnisnahme der vom Anzuhörenden vorgebrachten Tatsachen und Argumente (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 53). Dieser Anforderung genügte das Präsidium, weil es sich in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 mit dem Vorbringen der Richterin befasste und deren schriftliche Äußerungen erörterte.

Wenn die Antragstellerin rügt, die Frist zur Stellungnahme sei zu knapp bemessen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zur Sitzung am 10. November geladen wurde. Der Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Sitzung, in der die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Senat erfolgte, erscheint zumutbar, um gegenüber dem Präsidium eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.

Dass dem Vertagungsantrag der Richterin nicht entsprochen wurde, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht. Denn zum Einen verblieb der Antragstellerin ein ausreichender Zeitraum zur Stellungnahme. Zum Anderen wäre es ihr zumutbar gewesen, den entsprechenden Antrag nicht erst am 10. November 2015 und damit am Tag der Präsidiumssitzung zu stellen.

Ausweislich des Protokolls zur Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 haben die Präsidiumsmitglieder zweimal versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme an der Anhörung an diesem Tag zu bewegen, nachdem sich das Präsidium entschlossen hatte, dem Vertagungsantrag nicht zu entsprechen. Beim ersten Mal lehnte die Antragstellerin die Teilnahme an der Anhörung ab, beim zweiten Mal war ihr Zimmer verschlossen (Bl. 115 der Behördenakte). Das Präsidium hat sich ausweislich des Protokolls der Sitzung mit den Rügen der Antragstellerin, die die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat betrafen, befasst und war ferner bestrebt, die Umstände aufzuklären. Auch der Senatsvorsitzende der Antragstellerin wurde zum Verhältnis der Senatsmitglieder befragt. Mit E-Mail vom 11. November 2015 bot der Präsidialrichter der Antragstellerin ferner Unterstützung bei der Vervielfältigung von aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen für die Präsidiumssitzung am 24. November 2015 an. Zu Beginn der Sitzung wurde erneut von einem Präsidiumsmitglied erfolglos versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme einzuladen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs bemühte sich außerdem, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Auch in dieser Sitzung befassten sich die Mitglieder des Präsidiums dann mit dem Vorbringen und den Anträgen der Antragstellerin. Folglich bestanden für die Antragstellerin hinreichend Möglichkeiten, ihren Standpunkt mündlich und schriftlich zu erläutern.

Dafür, dass die Mitglieder des Präsidiums zu wenig Zeit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu befassen oder nicht über ausreichende Unterlagen für die Erörterung der Thematik verfügt hätten, ist nichts ersichtlich. Die Präsidiumsmitglieder haben dies nicht gerügt. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Unterlagen (vgl. Bl. 92 der Behördenakte) bereits mit der Ladung für die Präsidiumssitzung (23.10.2015) vom 10. November 2015 bzw. am 4. November 2015 verteilt, so dass die Mitglieder bis zur Beschlussfassung am 24. November 2015 über einen Monat bzw. knapp drei Wochen Zeit zur Prüfung und Auseinandersetzung mit der Thematik hatten. Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2015 wurden den Richtern weitere Unterlagen übersandt. Auch zur Kenntnisnahme dieser Schreiben verblieb ein hinreichender Zeitraum bis zur Beschlussfassung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit weitere Schriftstücke für die Beschlussfassung maßgeblich gewesen wären.

Wenn die Antragstellerin vorträgt, das Verfahren sei von einer unfairen Einstellung ihr gegenüber geprägt gewesen, so kann eine solche Verfahrensweise nicht ausgemacht werden. Das Präsidium hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zweimal befasst und sich auch mehrfach bemüht, die Richterin zu einer persönlichen Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen zu bewegen. Dies lehnte sie ab. Ihr wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich zu erläutern. Ferner verfügten die Präsidiumsmitglieder - wie bereits erwähnt - bereits in einem ausreichenden Zeitraum vor den beiden Sitzungen über die wesentlichen Unterlagen zur Beschlussfassung.

b) Inhaltlich ist der die Umsetzung verfügende Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Änderung der Geschäftsverteilung die Antragstellerin betreffend verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung des Präsidiums eines Gerichts weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen betroffenen Richter geboten ist, noch hindert deren Fehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen (so ausdrücklich: BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 11). Dass die tragenden Gründe für die Änderung der Geschäftsverteilung der Antragstellerin nicht mitgeteilt wurden, ist insofern unschädlich. Im Übrigen sind diese aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, ersichtlich. In Zusammenschau mit den im Protokoll der vorherigen Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 erörterten Punkte und den Anlagen ergibt sich, dass die Maßnahme auf sachlichen Erwägungen beruht.

Das Präsidium eines Gerichts verfügt über ein weites Ermessen, wie die an einem Gericht tätigen Richter/innen eingesetzt werden, welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, sofern die sich aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ergebenden Grenzen beachtet werden (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 5). Dieses Ermessen ist in erster Linie daran auszurichten, dass die bei einem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden möglichst gut in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden. Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist.

Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gründe sachliche Gründe für eine Umsetzung darstellen können (BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 25; VG München, B.v. 26.1.2015 - M 5 S 14.5554 - juris Rn. 45). Das gilt insbesondere bei innerdienstlichen Spannungsverhältnissen. Diese Grundsätze für die sachgerechte Ausübung des Ermessens bei der Änderung des Verantwortungsbereichs eines Beamten sind auf die Entscheidungen des Präsidiums hinsichtlich der Verteilung der dienstlichen Aufgaben auf die Richter eines Gerichts entsprechend anwendbar.

Im Kern stützt sich die Änderung der Geschäftsaufgabe der Antragstellerin darauf, dass es im A.... Senat zu Spannungen und einer Zerrüttung kam. Diese beruhten auf fachlichen Differenzen. Die Antragstellerin sah sich auch veranlasst, wiederholt auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände hinzuweisen. Wenn sich das Präsidium in einer solchen konfliktbeladenen Situation dafür entscheidet, der Antragstellerin als einer Beteiligten der Unstimmigkeiten einen Geschäftsbereich in einem anderen Spruchkörper zuzuweisen, die amtsangemessen ist, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat am 7. Oktober 2015 beim Bundesminister der Justiz gegen den Senatsvorsitzenden Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die Vorgänge im Senat betreffend die Geschäftsverteilung bemängelt. Ein solches Vorgehen, mit dem dem Vorsitzenden Richter durch die Antragstellerin eine persönliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird, ist dem Geschäftsklima im Senat abträglich und erschwert überdies eine weitere effektive Zusammenarbeit der Senatskollegen untereinander oder macht diese gar unmöglich. Auch der Umstand, dass der Senatsvorsitzende angesichts der Spannungen innerhalb des Senats die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Spruchkörper mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 beantragt hat, verdeutlicht das angespannte Verhältnis innerhalb des Spruchkörpers. Dafür spricht auch, dass die anderen Senatskollegen der Richterin ebenfalls mit Schreiben vom 3./4. November 2015 darum baten, von einer künftigen Zusammenarbeit mit der Antragstellerin entbunden zu werden.

Die Beendigung eines solchen Spannungsverhältnisses war daher im Interesse eines guten Arbeitsklimas und zur Förderung möglichst reibungsloser Arbeitsabläufe sachgerecht. Dass das Präsidium die Antragstellerin und nicht ein anderes Mitglied oder den Vorsitzenden des Senats einem anderen Senat zugewiesen hat, war vom Ermessen des Präsidiums gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 27). Auf die Frage des Verschuldens kommt es im Übrigen nicht an (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9). Wenn nach Lage des Falls eine Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen.

Die Umsetzung war auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte das Präsidium deshalb darauf abstellen, wessen Umsetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Beteiligten in den Blick zu nehmen war (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Die Umsetzung des Senatsvorsitzenden sowie der drei weiteren Senatsmitglieder des A.... Senats hätte weitaus mehr organisatorische und fachliche Änderungen erfordert als die Zuteilung der Antragstellerin zu einem anderen Senat. Eine vorgeschobene Begründung kann darin nicht gesehen werden.

Das Präsidium hat ferner in seine Erwägungen auch eingestellt, dass die Antragstellerin im .... Senat wie zuvor mit Umsatzsteuerrecht betraut sein wird. Des Weiteren wurde der Antragstellerin im Vorfeld des Präsidiumsbeschlusses vom 24. November 2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern, welchem Senat sie zugeteilt werden wolle.

Ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust bedingt nichts anderes. Denn Aspekte wie gesellschaftliches Ansehen haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris, Rn. 18).

Auf die Frage, ob die Aktenzeichen von der Geschäftsstelle des A.... Senats in rechtswidriger oder gar verfassungswidriger Weise vergeben wurden, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin nicht an. Wie eingangs erwähnt, ist der Maßstab für die Rechtsmäßigkeit einer solchen Maßnahme der weit gespannte Ermessensspielraum des Präsidiums. Dabei ist insbesondere der reibungslose Arbeitsablauf in den Blick zu nehmen, wobei dem rechtlichen Gewicht der vorliegend den Streit auslösenden unterschiedlichen Standpunkte keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Beschluss des Präsidiums die Antragstellerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Schutz und Fürsorge (§ 45 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG) verletzt.

c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Umsetzung erfolge als Reaktion auf zurückliegende Konflikte mit dem Präsidenten und sei als Sanktion gedacht gewesen, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei ihrer Umsetzung auch nicht etwa um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris). Wie sich aus § 21 e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zugunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 7). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellt die umstrittene Neuzuweisung - wie oben erwähnt - keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin dar.

Dass die dienstliche Zusammenarbeit die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin seitens der Präsidenten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Präsidenten anzunehmen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die infolge der Artikel in der FAZ vom 11. Januar 2015 und in der Zeitschrift „JUVE Rechtsmarkt“ aufgetretenen Diskussionen und Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs nicht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Richterin zu einem anderen Senat stehen. Diese Vorgänge waren nicht Grundlage des streitgegenständlichen Präsidiumsbeschlusses, weil sie sich auf das Verhältnis der Mitglieder des A.... Senats untereinander nicht auswirkten.

7. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 26 Dienstaufsicht


(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts v

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 25 Grundsatz


Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 1


Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts


Das Dienstgericht entscheidet 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung,b) Rücknahme einer Ernennun

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 3 ZB 14.591

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 CE 13.2567

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2012 - 4 S 2061/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2012 - 12 K 3246/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahre
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800

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Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 5 E 15.5395 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2012 - 12 K 3246/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er der am 21.09.2012 vom Präsidium des Landgerichts ... (im Folgenden: Präsidium bzw. Landgericht) beschlossenen Zuweisung zur 22. Zivilkammer vorläufig nicht nachzukommen habe, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat auch mit seinem - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein beachtlichen - Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG dürfen die Anordnungen nach Absatz 1 im Laufe des Geschäftsjahres - wie hier - nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (Senatsbeschluss vom 17.01.2011 - 4 S 1/11 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010 - 3 CE 10.171 -, Juris). Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bzw. die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Spruchkörpern stellt eine organisatorische Maßnahme dar, die das Präsidium innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung des Richters, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909; BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982 - 9 CB 1076.81 -, NJW 1982, 2274; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O.). Insoweit steht dem Richter ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch des Präsidiums zu (Senatsbeschlüsse vom 17.01.2011, a.a.O. und vom 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, VBlBW 2006, 189). Dieses Recht des Antragstellers wurde durch die beanstandeten Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Präsidiums nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht verletzt.
Allerdings dürfte die dreimonatige Abwesenheit des Antragstellers infolge Elternzeit vom 02.07.2012 bis 01.10.2012 entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners keine dauernde Verhinderung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bedeuten, denn eine solche liegt erst dann vor, wenn ein Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für immer oder auf unabsehbare Zeit ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Bestehen an der Rückkehr keine Zweifel, so ist auch eine Verhinderung über mehrere Monate nicht dauernd (BGH, Urteil vom 27.09.1988 - 1 StR 187/88 -, MDR 1989, 86; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 21 GVG RdNr. 35; dauernd jedenfalls, wenn mehr als drei Monate: BGH, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 StR 42/02 -, NJW 2003, 150 m.w.N.). Die hier zunächst getroffenen Entlastungsmaßnahmen zeigen, dass auch das Präsidium und die 12. Zivilkammer von einer Rückkehr des Antragstellers in sein Referat nach der angekündigten - absehbaren - Zeit und damit von einer nur vorübergehenden Verhinderung ausgingen. Durch Präsidiumsbeschluss vom 26.06.2012 wurde die 12. Zivilkammer während der Zeit des Erziehungsurlaubs des Antragstellers entlastet. Mit Beschlüssen der 12. Zivilkammer vom 03.07.2012/09.07.2012 wurde die Kammergeschäftsverteilung entsprechend angepasst und die Vertretung für das Referat des Antragstellers geregelt. Diese Vorgehensweise dürfte der üblichen Praxis in Fällen der nur wenige Monate dauernden Abwesenheit infolge Elternzeit etwa im Fall der sogenannten „Vätermonate“ entsprechen (vgl. hierzu auch die Regelung im Präsidiumsbeschluss vom 23.05.2012, wonach bei Vakanzen von einem Monat oder länger eine Entlastung der Kammer erfolgt). Indes liegen, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die Voraussetzungen für die (mehrfache) Veränderung der Geschäftsverteilung infolge Richterwechsels im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vor, über die das Präsidium nach derzeitigem Erkenntnisstand willkürfrei entschieden hat.
Mit Präsidiumsbeschluss vom 23.07.2012 wurde die Richterin (auf Probe) B., die dem Landgericht ab dem 01.08.2012 zugewiesen worden ist, der 12. Zivilkammer als Beisitzerin zugeteilt. Der Entlastungsbeschluss vom 26.06.2012 wurde insoweit wieder aufgehoben. Weiter wurde Richter am Amtsgericht H. mit seiner (angekündigten) Ernennung zum Richter am Landgericht - die zum 01.09.2012 erfolgt ist - das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden der 12. Zivilkammer übertragen. Mit Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 wurde der am 02.10.2012 aus der Elternzeit zurückkehrende Antragsteller - nach vorheriger Anhörung - der 22. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen. Deren Mitglied Richterin am Landgericht N. wurde mit Wirkung vom 01.10.2012 der 2. Zivilkammer zugeteilt und dort zur stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Aufgrund dieses Kammerwechsels und zur gleichmäßigen Auslastung der Referate wurde eine bestimmte Anzahl von Verfahren aus dem bisherigen Referat der Richterin am Landgericht N. in der 22. Zivilkammer auf die 2. Zivilkammer übertragen.
Richterwechsel ist jede Veränderung im Personalbestand der Richter während des Geschäftsjahres, ohne Rücksicht darauf, ob eine Änderung der Planstellen oder eine Vermehrung oder Verminderung der Richterstellen stattfindet (Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O. RdNr. 33 m.w.N.). Die bei Abfassung des Entlastungsbeschlusses des Präsidiums vom 26.06.2012 noch nicht bekannte Zuweisung einer Proberichterin zum Landgericht zum 01.08.2012 machte insoweit eine Neuordnung der Geschäftsverteilung erforderlich. Ausweislich des Präsidiumsbeschlusses vom 23.07.2012 stand zu diesem Zeitpunkt lediglich fest, dass ein Kollege zum 31.07.2012 aus der 24. Zivilkammer ausscheiden würde; ein Nachfolger war bereits angekündigt, aber noch nicht benannt worden. Dass sich das Präsidium vor diesem Hintergrund entschieden hat, zunächst die bereits seit einem Monat und noch für zwei weitere Monate aufgrund der Elternzeit des Antragstellers tatsächlich nicht mit voller richterlicher Arbeitskraft ausgestattete 12. Zivilkammer „aufzufüllen“ und nicht die erst später freiwerdende Position in der 24. Zivilkammer mit Richterin B. zu besetzen, ist willkürfrei. Im Hinblick auf die Rechtsposition des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang im Übrigen unerheblich, ob Richterin B. oder Richter Dr. H., der seit dem 20.08.2012 als Ersatz für den aus der 24. Zivilkammer ausgeschiedenen Kollegen am Landgericht tätig ist, der 12. Zivilkammer zugewiesen worden ist. Das Präsidium hat während der Dauer der Elternzeit des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise über mehrere Richterwechsel entschieden und die dem Landgericht neu zugewiesenen Richter auf Kammern verteilt, die nicht voll besetzt waren. Die zunächst getroffene Entlastungsmaßnahme des Präsidiums für die 12. Zivilkammer, die eine Mehrbelastung der Kollegenschaft in anderen Kammern bedeutete, konnte in der Folge aufgehoben werden. Eine Bindungswirkung bestand insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Im Interesse zügiger Verfahrenserledigung hat das Präsidium vielmehr sachgerecht für eine gleichmäßige Verteilung der tatsächlich verfügbaren richterlichen Arbeitskraft auf alle Kammern gesorgt. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Präsidiums, wie die an einem Gericht tätigen Richter eingesetzt und welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, in erster Linie daran auszurichten ist, dass die bei dem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse des Rechtschutzsuchenden möglichst sachgerecht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden können. Im öffentlichen Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege bedarf es dabei zeitnaher Entscheidungen über die angemessene Verteilung des vorhandenen richterlichen Arbeitspensums (s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller meint, dass eine anderweitige Geschäftsverteilung besser gewesen wäre als eine Zuweisung von Richterin B. auf sein (unstreitig) gut bestelltes Referat, ist die Frage der optimalen Geschäftsverteilung nicht Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Soweit er vorträgt, dass die Zuweisung von Richterin B. dem Zweck gedient habe, seine Rechtsstellung als vorübergehend verhindertem Stellvertreter in der 12. Zivilkammer auszuhebeln, wird diese Behauptung nicht durch entsprechende Tatsachen gestützt. Der Antragsteller verkennt, dass nicht seine elternzeitbedingte Abwesenheit vom Präsidium zum Anlass einer Änderung der Geschäftsverteilung genommen, sondern das Erfordernis hierfür infolge mehrerer Richterwechsel gesehen wurde. Es gibt insoweit keinen Anspruch auf Freihaltung der Stelle/des Referats in der bisherigen Kammer über mehrere Monate trotz personeller Veränderungen am Gericht. Auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller wiederholt in Bezug genommenen Großverfahrens im Dezernat der Vorsitzenden der 12. Zivilkammer und der insoweit unter Beteiligung des Antragstellers erfolgten Beweisaufnahme (deren Verwertbarkeit im weiteren Verfahren fraglich ist), seiner schriftlichen Ausarbeitungen sowie Terminsbemühungen ist die Zuweisung von Richterin B. nicht willkürlich. Schutzwürdige Interessen des Antragstellers sind insoweit nicht berührt, vielmehr unterstreicht das Beschwerdevorbringen eine erhebliche Belastung der 12. Zivilkammer, die die zeitnahe Zuweisung einer Richterarbeitskraft als sachgerecht erscheinen lässt.
Soweit nach dem Vorbringen des Antragstellers Kolleginnen und Kollegen nach kurzen Elternzeitphasen und auch nach mehrmonatigen Erprobungsanordnungen auf „ihre Stelle“ in der jeweiligen Kammer zurückgekehrt sind, begründet dies keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Geschäftsverteilung (bzw. deren Beibehaltung) für seine Person, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass in einer vergleichbaren Situation willkürlich anders verfahren worden wäre. Soweit Richter am Amtsgericht Dr. H, der vom 21.07.2012 bis 20.08.2012 in Elternzeit war, mit Beschluss des Präsidiums vom 23.07.2012 auch für die nachfolgende Zeit (wieder) der 18. Zivilkammer zugewiesen wurde, handelte es sich um eine nur einmonatige Abwesenheit, die eine Verpflichtung des Präsidiums zur Zuweisung von Richterin B. zu dieser Kammer nicht begründet hat. Nachvollziehbar ist auch, dass diese Richterin auf Dauer und nicht nur vorübergehend bis zum Ende der Elternzeit des Antragstellers der 12. Zivilkammer zugewiesen wurde. Die Bezeichnung von Richterin B. als Richterin und nicht als Richterin auf Probe im Geschäftsverteilungsplan berührt in diesem Zusammenhang keine Rechte des Antragstellers und entspricht im Übrigen § 19a Abs. 3 DRiG.
Keinen Erfolg hat auch das Vorbringen des Antragstellers, er hätte vor der Zuweisung von Richterin B. zur 12. Kammer durch Präsidiumsbeschluss vom 23.07.2012 angehört werden müssen. Zum einen führte die Zuweisung von Richterin B. für sich genommen nicht zum Ausscheiden des Antragstellers aus der 12. Zivilkammer und damit zu einem möglichen Anhörungsrecht nach § 21e Abs. 5 GVG. Über die künftige Kammerzugehörigkeit des Antragstellers war zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 23.07.2012 noch nicht zu entscheiden, weil seine Arbeitskraft aufgrund der fortdauernden Elternzeit nicht zur Verfügung stand. Zum anderen wäre eine Verletzung des Anhörungsrechts - sei es nach § 21e Abs. 2 GVG, sei es nach § 21e Abs. 5 GVG - im Ergebnis unschädlich. Die ohne Anhörung beschlossene Entscheidung zur Geschäftsverteilung ist wirksam, die Verletzung der Anhörungspflicht nicht anfechtbar (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 21e RdNr. 56 m.w.N.). Ungeachtet dessen wurde eine Anhörung des Antragstellers mittlerweile nachgeholt und hat - willkürfrei - nicht zu einer Veränderung der Geschäftsverteilung in dem von ihm geforderten Sinne geführt.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Zuweisung von Richterin B. auf seine Stelle sei rechtswidrig, weil der weitere Beisitzer am 01.08.2012 noch kein ständiges Mitglied des Landgerichts gewesen sei und daher auch nicht mit Vertretungsaufgaben der Kammer habe betraut werden dürfen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Die Übertragung des stellvertretenden Kammervorsitzes auf den Kollegen H. (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter am Landgericht (01.09.2012) verletzt keine Rechte des Antragstellers, sondern ist Konsequenz aus der Neubesetzung der 12. Zivilkammer, die ihrerseits - wie aufgezeigt - nicht willkürlich ist.
10 
Die mit Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 getroffene Geschäftsverteilungsregelung über die Zuweisung des Antragstellers zur 22. Zivilkammer ist vor diesem Hintergrund und aus den nachstehenden Gründen ebenfalls nicht - als pflichtwidrige Ermessensbetätigung - zu beanstanden. Ihr liegt die Zuweisung von Richterin B. zur 12. Kammer zugrunde und das damit einhergehende Erfordernis, den Antragsteller infolge Richterwechsels (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG) nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit (neu) zuzuweisen. Zugleich wurde Richterin am Landgericht N. ihrem Wunsch entsprechend aus der 22. Zivilkammer in eine andere Kammer (als stellvertretende Vorsitzende) versetzt.
11 
Soweit der Antragsteller rügt, die Voraussetzungen für einen Wechsel von Richterin am Landgericht N. zur 2. Zivilkammer hätten schon nicht vorgelegen, ist eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nicht dargetan. Der Wunsch nach einem Kammerwechsel von Richterin am Landgericht N. wurde bereits zu Beginn des Jahres 2012 geäußert und war in der Personalplanung des Landgerichts mit Stand vom 09.02.2012 vermerkt (AS 177). Anhaltspunkte für eine etwaige Benachteiligungsabsicht zulasten des Antragstellers bestehen insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Eine Übervorteilung seiner Person ergibt sich weder daraus, dass Richter am Landgericht G. nicht früher zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt worden ist, noch aus der vom Antragsteller kritisierten Art und Weise, wie Richterin am Landgericht N. ihr Referat in der 22. Zivilkammer bearbeitet hat, und ob sie bereit war, Fälle aus ihrem Referat in die 2. Zivilkammer mitzunehmen. Richterin am Landgericht N. hatte nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners bereits früher Beschwerdesachen bearbeitet, war mit der Materie vertraut und daher grundsätzlich geeignet, die Stellvertreterstelle in der 2. Zivilkammer einzunehmen. Nachdem sie einen Wechselwunsch in die 2. Zivilkammer ausdrücklich geäußert hatte, lässt sich im Rahmen der gebotenen Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Präsidium nicht als Rechtsmangel zu Lasten des Antragstellers beanstanden, dass sie dieser Kammer und nicht - wie der Antragsteller fordert - der 24. Zivilkammer zugeteilt wurde. Der Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt des Antragstellers in den aktiven Dienst vor dem Hintergrund der vorangegangenen Neubesetzung der 12. Zivilkammer wurde vom Präsidium zum Anlass genommen, weitergehende Änderungen der Geschäftsverteilung zu beschließen. Das ist nicht schon grundsätzlich unzulässig (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O. § 21e RdNr. 113 und 115 m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.1982 - 9 CB 1077.81 -, Juris und vom 18.03.1982, a.a.O., wonach es keines Nachweises der „Unausweichlichkeit“ der Maßnahme bedarf) und führt nicht zur Angreifbarkeit durch den oder die nur mittelbar betroffenen Richter. Die Beschränkungen, die die Umsetzbarkeit eines Richters im Laufe des Geschäftsjahres durch § 21e Abs. 3 GVG erfährt, sind nicht zugunsten des Richters normiert und geben diesem keinen eigenen Rechtsanspruch auf deren Einhaltung. Sie verwirklichen vielmehr das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Prinzip des gesetzlichen Richters und bestehen zugunsten der Prozessparteien (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215).
12 
Soweit der Antragsteller rügt, dass bereits am 10.09.2012 eine Terminsaufhebung mit der Begründung eines Richterwechsels verfügt und er insoweit nur noch zum Schein angehört worden sei, nimmt er Bezug auf eine Verfügung des Vorsitzenden der 22. Zivilkammer, nach der die Erwartung bestand, Richterin am Landgericht N. werde aus der Kammer ausscheiden (vgl. auch die Verfügung der Berichterstatterin vom 05.09.2012, wonach ein Referatswechsel unmittelbar anstehe). Dass die später entsprechend beschlossene Geschäftsverteilung des Präsidiums sich hierdurch als willkürlich erweisen oder das Präsidium in seiner Entscheidung nicht mehr frei gewesen sein könnte, erbringt sein Vortrag jedoch nicht. Gegen diese Annahme spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass den vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 18.09.2012 geäußerten Bedenken gegen die Zuweisung von Richterin am Landgericht N. auf die Stellvertreterposition in der 2. Kammer u.a. im Hinblick auf die unterschiedlichen Referatsgrößen insoweit Rechnung getragen wurde, als mit dem Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 Entlastungsmaßnahmen ergriffen wurden, aufgrund derer der Antragsteller ein Referat erhielt, das etwa dem Durchschnittsbestand eines Berichterstatters in einer der drei Versicherungskammern des Landgerichts entspricht. Richterin am Landgericht N. „nahm“ nicht zuletzt auch ältere Verfahren „mit“. Im Hinblick darauf lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass durch die angegriffene Geschäftsverteilung eine Besserstellung der Kollegin auf Kosten des Antragstellers angestrebt worden sein könnte.
13 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei seiner „Umsetzung“ nicht um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstieße. Die richterliche Unabhängigkeit stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O. m.w.N.). Wie sich aus § 21e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser (jedenfalls) jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zu Gunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2011, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, a.a.O.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die umstrittene Zuweisung keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Zuweisungsentscheidung dem Zweck dienen könnte, den Antragsteller zu disziplinieren, vielmehr steht sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorangegangenen - willkürfreien - Geschäftsverteilungsbeschluss vom 23.07.2012. Auch hat die „Umsetzung“, anders als der Antragsteller meint, nicht die Qualität einer Sanktion für kritische Äußerungen (etwa) im Hinblick auf die Tätigkeit der Vorsitzenden der 12. Zivilkammer und die von ihm insoweit angesprochenen Dissonanzen im Vorfeld seiner Elternzeit, es handelt sich vielmehr um eine organisatorische Maßnahme infolge Richterwechsels. Die vom Antragsteller vorgetragenen Anhaltspunkte, die bei der Zuweisung vom 21.09.2012 auf eine verdeckte Disziplinarmaßnahme und bewusste Vereitelung seiner Rückkehr in die 12. Kammer hindeuten sollen, beschränken sich auf bloße Vermutungen und Behauptungen. Das gilt auch, soweit der Antragsteller vorträgt, dass sich die Tatsache, dass er diszipliniert werden solle, darin zeige, dass ihm die vor seiner Elternzeit übertragene Verwaltungstätigkeit als Rechtshilfereferent nicht mehr angeboten worden sei. Die Nichtzuweisung weiterer Aufgaben, die nicht Gegenstand des angegriffenen Geschäftsverteilungsbeschlusses sind und mit diesem auch nicht im Zusammenhang stehen, macht diesen nicht der Benachteiligungsabsicht verdächtig. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Vorsitzende der 12. Zivilkammer nach wiederholter Mitteilung einer Kollegin bekundet haben soll, dass er einen katastrophalen Ruf am Oberlandesgericht genieße. Auch daraus erschließt sich kein Anhaltspunkt für die behauptete „systematische Disziplinierung“ durch die umstrittene Präsidiumsentscheidung.
14 
Die Inanspruchnahme von Elternzeit sperrt für sich genommen nicht eine Veränderung der Geschäftsverteilung aus sachlichen - hier anderen als elternzeitbedingten - Gründen. Eine Benachteiligung des Antragstellers aufgrund seiner Elternzeit und ein damit verbundener etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Besonders schutzwürdige Belange, die eine Verletzung des Fürsorgegrundsatzes begründen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Weder ist eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Familienlebens durch die angegriffene Änderung der Geschäftsverteilung ersichtlich, noch sprechen fachliche Aspekte gegen die Entscheidung des Präsidiums, den Antragsteller der 22. Zivilkammer zuzuweisen, vielmehr kommen ihm seine wiederholt angeführten besonderen wirtschaftlichen Kenntnisse auch in einer Versicherungskammer zugute. Eine Rechtsverletzung liegt auch nicht in der Unannehmlichkeit, sich während des laufenden Geschäftsjahres in ein neues Dezernat einarbeiten zu müssen. Es macht keinen beachtlichen Unterschied, ob eine solche Einarbeitungsphase in den Lauf des Geschäftsjahres oder - womit jeder Richter rechnen muss (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) - auf dessen Anfang fällt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, a.a.O.).
15 
Der Antragsteller kehrt nach Ende seiner Elternzeit als Beisitzer einer Zivilkammer auf eine seinem Amt als Richter am Landgericht entsprechende Position zurück. In diesem Zusammenhang begründet (auch) Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des dienstlich übertragenen Aufgabenbereichs (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der - vergleichbaren - Umsetzung eines Beamten BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144). Der Antragsteller wird dadurch, dass ihm in der neuen Kammer nicht mehr das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden übertragen worden ist (§ 21f Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht in dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt „herabgestuft“. Die ihm als Beisitzer übertragenen richterlichen Aufgaben sind nicht von minderer Qualität. Die behauptete „degradierende“ Wirkung lässt sich insoweit nicht feststellen, vielmehr handelt es sich auch bei der Bestimmung des stellvertretenden Vorsitzenden um eine bloße Regelung der Geschäftsverteilung. Soweit die Stellvertreterfunktion mit Beschluss des Präsidiums vom 21.09.2012 auf den bisherigen Beisitzer und nicht auf den Antragsteller übertragen worden ist, ist dies angesichts des höheren Dienstalters, der erfolgreichen Erprobung am Oberlandesgericht und der mehrjährigen Erfahrung des Kollegen in der Versicherungskammer ebenfalls willkürfrei. Eine Verletzung des insoweit bestehenden Ermessens des Präsidiums erbringt die Beschwerde nicht.
16 
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm nach der Rahmenvereinbarung zur Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU vom 08.03.2010 grundsätzlich das Recht zustehe, auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, ist dieses Recht - ungeachtet der Frage, ob die in Bezug genommene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18.06.2009 auch für Beamte und Richter gilt und unmittelbare Anwendung findet - nicht verletzt. Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hat der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen. Das Beschwerdevorbringen erbringt nicht, dass diesen Anforderungen vorliegend nicht genügt würde. Zum einen ist der geltend gemachte „Arbeitsplatz“ auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 23.07.2012 nicht nur vertretungsweise und vorübergehend besetzt, so dass eine Ermessensreduktion im Sinne eines Rückkehranspruchs in die 12. Zivilkammer auch nach der Rahmenvereinbarung ausscheidet. Zum anderen ist die Geschäftsverteilung keine Frage der Festlegung des Richterarbeitsplatzes. Es gibt keinen entsprechend definierten Arbeitsplatz des Richters als Mitglied einer bestimmten Kammer mit einem bestimmten Zuständigkeitsbereich, vielmehr ist dem Arbeitsplatz des Antragstellers als Richter am Landgericht ... - auf den er nach dem Ende seiner Elternzeit zurückkehrt - die mindestens einmal jährliche Neuregelung der Geschäftsverteilung auf der Grundlage des § 21e GVG immanent. Ungeachtet dessen ist aus dem Vorbringen des Antragstellers auch keine Beeinträchtigung der unionsrechtlich geschützten Vereinbarkeit von Familie und Beruf erkennbar.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. zur Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts den Senatsbeschluss vom 17.01.2011, a.a.O.).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Oberin (BesGr. A 9 + AZ) in der Justizvollzugsanstalt M. (JVA) im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde dort zum 1. Juni 2011 zur Leiterin des Pflegedienstes mit 30 Beschäftigten ernannt und bis zu ihrer Ablösung am 8. Oktober 2013 eingesetzt. Die Tätigkeit umfasst u. a. die Organisation und Koordinierung des Dienstablaufs, die Prüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften und die Mitwirkung bei der Einarbeitung und Fortbildung von Pflegekräften. Derzeit nimmt Frau Sch. die Aufgaben der Pflegedienstleitung wahr.

Seit Ende 2011 verschlechterte sich das Arbeitsklima im Pflegedienstbereich. Die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie mit dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. gestaltete sich zunehmend als problematisch. Mitarbeiter des Pflegedienstes beschwerten sich über das Führungs- und Kommunikationsverhalten der Antragstellerin. Deshalb wurden in Gesprächen u. a. am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 Möglichkeiten zur Verbesserung des Situation erörtert, was aber zu keiner durchgreifenden Änderung der angespannten Lage im Pflegedienstbereich führte. Die ab Mitte 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 leitete der Leiter der JVA ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Im Spätsommer 2013 spitzte sich die Situation im Pflegedienstbereich weiter zu. Die Antragstellerin wurde in zwei Gesprächen am 30. September und 8. Oktober 2013 dazu angehört, dass geplant sei, sie bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zu verwenden, was sie jedoch ablehnte.

Mit Verfügung des Leiters der JVA M. vom 8. Oktober 2013 wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von der Leitung des Pflegedienstes entbunden und dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zugeteilt. Betriebsklima und Arbeitsmoral im Pflegedienst hätten sich aufgrund des Kommunikations- und Führungsverhaltens der Antragstellerin zusehends verschlechtert. Im Pflegedienst herrsche ein Klima des gegenseitigen Misstrauens und der Angst. Mitarbeiter wollten daher den Arbeitsplatz wechseln und hätten sich an den Personalrat gewandt. Da bereits vier Stellen im Pflegebereich unbesetzt seien, sei die Umsetzung der Antragstellerin im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Inhaftierten erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und eine weitere Personalflucht zu verhindern.

Am 25. Oktober 2013 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben (M 5 K 13.4980) und zugleich beantragen,

der Antragstellerin vorläufig die Dienstaufgaben der Leitung des Krankenpflegedienstes bei der Justizvollzugsanstalt M. wieder zu übertragen und die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ vorläufig aufzuheben, bis über die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragstellerin sei nicht zuzumuten, die Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, da sie dadurch „stigmatisiert“ werde. Es entstehe der Eindruck, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei. Dies komme einer Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens gleich und bedeute einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten sei ihr so unmöglich. Die Umsetzung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Es seien auch keine konkreten Aufgaben benannt worden. Die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft, da nicht aufgeklärt worden sei, welcher der Beteiligten die Störung des Betriebsfriedens hauptsächlich verursacht habe. Es werde nur unterstellt, dass dies auf dem Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beruhe, ohne dies konkret zu belegen. Gleiches gelte für die befürchtete Personalflucht. Der Betriebsfrieden sei bereits gestört gewesen, als die Antragstellerin die Pflegedienstleitung übernommen habe. Diese sei dafür nicht verantwortlich zu machen. Ursachen seien vielmehr die allgemein schwierigen Umstände aufgrund Personalmangels und das Verhalten von Frau Sch. Die Antragstellerin habe sich bemüht, den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Es werde bestritten, dass die Störung des Betriebsfriedens nicht von der Antragstellerin ausgegangen sei. Vor der Ernennung der Antragstellerin zur Leiterin des Pflegedienstes habe es keine ernsten Störungen des Betriebsfriedens in der Krankenpflegeabteilung gegeben. Dies sei erst gegen Ende 2011 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe dort kein Personalmangel geherrscht. Schon damals seien aber Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern deutlich geworden. In der Folgezeit hätten sich vermehrt Mitarbeiter über die Antragstellerin beschwert. Auch seien Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Antragstellerin mit Dr. W. und mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. aufgetreten. Aufgrund des schlechten Betriebsklimas hätten mehrere Mitarbeiter seit Anfang 2012 die Krankenabteilung verlassen, so dass dort seit Monaten vier Stellen unbesetzt seien. Das Betriebsklima in der Krankenabteilung habe sich bis Spätsommer 2013 weiter erheblich verschlechtert. Mehrere Mitarbeiter hätten sich an den örtlichen Personalrat gewandt, an der Situation etwas zu ändern, andernfalls würden sie sich ebenfalls um einen anderen Arbeitsplatz umsehen. Aufgrund bereits bestehender Personalengpässe werde ein weiterer Personalabgang zur Schließung von Ambulanzen und ggf. der Krankenabteilung führen. Auch in anderen Bereichen der JVA seien Probleme in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin offenkundig geworden. In den vergangenen Jahren hätten bereits zahlreiche Gespräche mit der Antragstellerin stattgefunden, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Auch eine Supervision sei durchgeführt worden. Es sei weiter versucht worden, das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Frau Sch. zu entspannen. Auch der Vorsitzende des örtlichen Personalrats habe wiederholt das Gespräch mit Antragstellerin gesucht. All dies sei aber leider erfolglos geblieben, so dass nur die Möglichkeit geblieben sei, die Antragstellerin einem anderen Bereich zuzuteilen. Die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ sei auch amtsangemessen, wie eine Gegenüberstellung der bisherigen Aufgaben der Antragstellerin in der Pflegedienstleitung mit ihren jetzigen zeige. Hierzu wurde eine Aufgabenübersicht vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten). Eine genauere Festlegung der Tätigkeiten sei bislang aufgrund einer Erkrankung der Antragstellerin nicht möglich gewesen. Schon jetzt sei eine deutliche Verbesserung des Betriebsklimas in der Krankenabteilung erkennbar. Einer Stigmatisierung der Antragstellerin sei von Seiten der Anstaltsleitung bewusst entgegengewirkt und das gegen sie eingeleitete Disziplinarverfahren gegenüber Mitarbeitern nicht erwähnt worden. Die Umsetzung sei auch nicht zwingend mit Schuldzuweisungen verbunden.

Mit Beschluss vom 21. November 2013, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. November 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle schon an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung bestünden. Die vom Antragsgegner angestellten Erwägungen seien stichhaltig und begründeten ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung. Ein willkürliches Handeln sei nicht zu erkennen. Die Einschätzung des Antragsgegners, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses von Kollegen zur Antragstellerin beeinträchtige deren Arbeit im Krankenpflegedienst das Betriebsklima, sei nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe auch schlüssig vorgetragen, dass vordringlich andere, weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen worden seien, um den schwelenden Konflikten zu begegnen und diese beizulegen. Es bestehe auch hinreichender Anlass zu der Annahme, dass ein Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin sowie anderen Angestellten des Krankenpflegedienstes vorliege, das den Dienstablauf beeinträchtige. Demzufolge sei die Umsetzung der Antragstellerin unabhängig von einem etwaigen Verschulden geeignet, das Funktionieren der Dienstgeschäfte zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ nicht amtsangemessen sei, seien nicht gegeben. Gemessen an der Beschreibung des Tätigkeitsfelds entsprächen Umfang und Anforderungsprofil der Beschäftigung dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin. Die Antragstellerin werde in ihrer beamtenrechtlich geschützten Stellung auch nicht beeinträchtigt, da sie nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppiert sei und - bis auf die mit der Pflegedienstleitung verbundenen Leitungsaufgaben - weiterhin eine von der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin behalte. Auch die fachlichen Kenntnisse der Antragstellerin seien bei der neuen Tätigkeit berücksichtigt worden. Auf Beibehaltung der Vorgesetztenfunktion bestehe hingegen kein Anspruch. Auch besondere Leitungsfunktionen seien nicht Bestandteil dieses Statusamts. Zudem sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, da die Umsetzung keine Schuldzuweisung beinhalte und grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden könne.

Mit der am 10. Dezember 2013 von ihren Bevollmächtigten eingelegten und am 20. Dezember 2013 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hat hierzu unter Vorlage der Stellungnahme im Disziplinarverfahren vom 25. November 2013 am 28. Februar und 6. März 2014 weiter vortragen sowie die „Leitlinien Wunde“ und das „Einarbeitungskonzept 2012“ vorlegen lassen.

Das Verwaltungsgericht habe ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung rechtsfehlerhaft nur aufgrund der Beteiligung der Antragstellerin an einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis bejaht, ohne wie erforderlich die Verschuldensfrage zu klären. Bereits vor Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin sei es zur Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung gekommen. Die nach Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleitung entstandenen Beschwerden könnten ihr nicht angelastet werden. Es gebe keine klare Abgrenzung der Zuständigkeit. Sie habe sich auch nachweislich um die Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht. Mitarbeiter und Kollegen würden ihr eine gute Zusammenarbeit bescheinigen. Der Antragstellerin drohe bei einer Rückübertragung ein erheblicher Autoritätsverlust. Aufgrund des irreparablen Ansehensverlustes infolge der Umsetzung könne sie in der JVA praktisch keine Führungsposition mehr einnehmen. Im Zweifel sei deshalb auch nicht die Person umzusetzen, die Führungsaufgaben innehabe. Die Angaben des Antragsgegners würden auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es treffe nicht zu, dass Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern bestünden. Die ihr von Mitarbeitern vorgeworfenen Führungsschwächen seien nicht belegt. Es werde bestritten, dass sie ihre Stellvertreterin Frau Sch. nicht mit eingebunden und nicht mit ihr kommuniziert habe. Frau Sch. verhalte sich aber ihr gegenüber illoyal. Auch die Anschuldigungen von Dr. W. träfen nicht zu, ihr könne insoweit keine Arbeitsverweigerung oder Schlechterfüllung vorgeworfen werden. Die Vorwürfe seien nicht erwiesen und würden von ihr auch im Disziplinarverfahren bestritten. Die Umsetzung stelle deshalb eine unzulässige Vorwegnahme des noch offenen Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zulasten der Antragstellerin dar. Es werde auch bestritten, dass mehrere Mitarbeiter des Pflegedienstes die Abteilung wegen des schlechten Betriebsklimas verlassen hätten und sich deswegen an den Personalrat gewandt hätten. Es fehlten auch Belege dafür, dass die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit anderen Stellen in der JVA problematisch sei. Weniger einschneidende Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Der Vorsitzende des Personalrats habe keine Kritikgespräche mit ihr geführt. Sie habe auch nur deshalb keinen Rückhalt bei Vorgesetzten, weil sie sich in die Stelle der Pflegedienstleitung eingeklagt habe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Ablösung der Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. und ihre Zuteilung zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens vor dem Hintergrund eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Die hiergegen von der Antragstellerin fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 8. Oktober 2013, durch die die Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. abgelöst und unter Zuteilung eines anderen Aufgabengebiets dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ in der JVA zugewiesen wurde, stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481; BayVGH B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben i. d. R. keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG B.v. 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Umsetzung der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gegen die vor dem Verwaltungsgericht von ihr bestrittene Amtsangemessenheit der Beschäftigung im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ der JVA M. hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht mehr gewandt und insoweit auch nicht auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, so dass davon auszugehen ist, dass sie amtsgemäß verwendet wird und ihr ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Art und Umfang der Beschäftigung der nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppierten Antragstellerin gemessen an der Beschreibung ihrer Tätigkeit laut Gegenüberstellung der bisherigen und jetzigen Aufgaben der Antragstellerin (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten) nicht dem statusrechtlichen Amt entsprächen. Die Antragstellerin hat auch weiterhin - bis auf die mit der Pflegedienstleitung zusammenhängenden Leitungsaufgaben - eine nach der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin inne, bei der ihre fachlichen Kenntnisse (etwa bei der Erstellung eines Hygieneplanes) berücksichtigt werden. Auf die Beibehaltung der Vorgesetzteneigenschaft hat die Antragstellerin keinen Anspruch; dies gilt erst recht für das mit der Pflegedienstleitung verbundene Ansehen in der JVA. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG U.v. 2.9.1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 juris Rn. 16).

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Umsetzung der Antragstellerin aus Sicht des Dienstherrn eine ermessensfehlerfreie Reaktion auf ein innerdienstliches Spannungsverhältnis ist, das seit Ende 2011 zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. als auch mit anderen Mitarbeitern im Krankenpflegedienst bestand und aufgrund dessen der Betriebsfrieden in der Krankenabteilung erheblich gestört war. Das stellt einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die Umsetzung der Antragstellerin dar, ohne dass es insoweit darauf ankäme, welchen der Beteiligten in welchem Maße ein Verschulden hieran trifft.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bzw. ein sachlicher Grund für die Umsetzung i.d.R. bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen (BVerwG B.v 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH U.v. 20.3.1991 - 3 B 90.1985 - ZBR 1992, 111; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2356 - juris Rn. 26; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6; B.v. 22.1.2014 - 6 ZB 13.2 - juris Rn. 10). Allerdings kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses bzw. sachlichen Grundes für die Ver- bzw. Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Der Dienstherr darf dabei grundsätzlich den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Ver- bzw. Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der (Aufrechterhaltung der) Spannungssituation im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine „Opferrolle“ gedrängt würde (BVerwG U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65; BayVGH B.v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 57; B.v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27; B.v. 22.1.2014 a. a. O. Rn. 11). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Nach Aktenlage kam es seit Ende 2011 infolge des angespannten Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. und der zunehmend schwierigen Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. zu einer spürbaren Verschlechterung des Arbeitsklimas im Pflegebereich und zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in die Pflegedienstleistung. Die genannten Personen machten sich gegenseitig wiederholt erhebliche Vorwürfe, was zu einer tiefgreifenden Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung als auch im medizinischen Dienst führte (vgl. im einzelnen die Vermerke vom 22. Dezember 2011, 10. Januar 2012, 27. Februar 2012, 7. März 2012, 22. März 2012, 11. Juni 2012 und 13. Juni 2012).

So sprach sich die Antragstellerin mit harten Worten („verheerend“, „bedauerlich“) gegen die Bestellung von Frau Sch. als ihre Stellvertreterin aus (vgl. Schreiben vom 16. Dezember 2011), während sich diese über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beklagte (so etwa hinsichtlich der Anerkennung von ihr geleisteter Überstunden, vgl. Schreiben vom 27. Februar 2012, oder aufgrund der fehlenden Einbindung bei der Beurteilung von Mitarbeitern, vgl. Schreiben vom 20. Februar 2012), was sich von Anfang an negativ auf die Zusammenarbeit auswirkte. Dr. W. warf der Antragstellerin ein Organisationsversagen und andere Defizite im Umgang mit Mitarbeitern (unzureichende Einarbeitung des Krankenpflegers R. und die mangelnde Unterstützung der Krankenpfleger R. und B.) vor und bemängelte die Weigerung der Antragstellerin, seinen Weisungen nachzukommen (vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Wundmanagements und Einrichtung einer sog. „Wundsprechstunde“, vgl. Anweisung vom 24. November 2011, Schreiben vom 20. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Die Antragstellerin ihrerseits verwahrte sich gegen die „haltlosen Vorwürfe“ von Dr. W. (vgl. Schreiben vom 29. Dezember 2011), widersprach den Vorwürfen von Frau Sch. (vgl. Schreiben vom 7. März 2012) und beklagte die Störung des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst durch „4-5 Störer“ (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). In der Folgezeit beschwerten sich die Antragstellerin und Frau Sch. unabhängig voneinander darüber, dass es große Probleme in der Zusammenarbeit zwischen ihnen gebe. Frau Sch. kritisierte das Kommunikationsverhalten der Antragstellerin, die ihr vorwarf, das erforderliche Vertrauen sei aufgrund ihres Verhaltens nicht gegeben (vgl. Vermerke vom 11. und 13. Juni 2012). Auch mit Dr. W. bestanden Differenzen über die Zusammenarbeit (vgl. Vermerke vom 8., 9. und 10. Mai 2012 sowie Schreiben vom 15. Oktober 2012).

Zudem gab es Beschwerden von Mitarbeitern des Krankenpflegedienstes über den Führungsstil der Antragstellerin (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). Krankenpfleger B. gab an, sein Vertrauen in die Pflegedienstleitung sei durch das Verhalten der Antragstellerin erschüttert (vgl. Schreiben vom 19. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Krankenpfleger R. erklärte, von ihr vor seiner Kündigung nicht auf mangelnde Leistungen aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. Vermerk vom 1. Februar 2012). Stationsschwester P. beklagte die angespannte Atmosphäre in dem am 6. März 2012 von der Antragstellerin durchgeführten Mitarbeitergespräch (vgl. Schreiben vom 7. März 2012). Oberschwester H. beschwerte sich, dass die Antragstellerin sie an der Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht beteilige und entgegen ihrer Zusicherung nicht auf der Stammstation belassen habe (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2012 sowie Vermerk vom 28. Juni 2012). Laut Angaben von Krankenpfleger Z. wurde er von der Antragstellerin im Herbst 2012 mittels Überwachungskamera bei der Arbeit beobachtet und zu Unrecht gerügt (vgl. Vermerk vom 31. Juli 2013).

Die am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 mit der Antragstellerin geführten Gespräche führten zu keiner dauerhaften Verbesserung der angespannten Lage in der Pflegeabteilung. Die mit ihr vereinbarte, ab Juni 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen, da sich laut Angaben von Dr. W. bei der Antragstellerin wesentliche Führungsmängel ergeben hätten (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2013). Diese erhob am 29. August 2013 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. W. Dieser beschwerte sich am 24. August 2013 über die Zusammenarbeit mit der Pflegedienstleitung und warf der Antragstellerin u. a. vor, entgegen seiner Weisung Wasserleitungen nicht gespült zu haben.

Mitte 2013 verschlechterte sich die Situation in der Pflegeabteilung weiter. Am 3. Juli 2013 meldete sich Abteilungsschwester C.-W. aufgrund der unerträglichen Stimmung im Pflegedienst krank (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2013). Frau Sch. beklagte, dass sie von der Antragstellerin keine Einweisung oder Unterlagen erhalten habe und von ihr aufgefordert worden sei, ihre Funktion als stv. Pflegedienstleiterin niederzulegen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2013). Hierauf stellte die Antragstellerin die Kommunikation mit Frau Sch. ein (vgl. Vermerke vom 7. August sowie 25. und 30. September 2013). Auch andere Mitarbeiter sowie Abteilungen der JVA beschwerten sich über die Antragstellerin (vgl. Vermerke vom 7. und 8. August 2013). Diese warf Frau Sch. ein illoyales Verhalten bei der Einführung einer neuen Arbeitszeitregelung vor.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen und dass sie auch nicht hinreichend belegt seien, um als Grundlage für die getroffene Ermessensentscheidung zu dienen, kann sie damit nicht durchdringen. Auf eine nähere Substantiierung des unstreitig zerrütteten Vertrauensverhältnisses in der Pflegeabteilung kommt es vorliegend nicht an. Aufgrund des nachweislich bestehenden Spannungsverhältnisses genügen vielmehr ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in einer erheblichen Weise zu dessen Entstehen sowie Aufrechterhaltung beigetragen hat, ohne dass die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. des vorliegenden Eilverfahrens - etwa durch Einholung mündlicher Zeugenaussagen - näher aufgeklärt werden müssten (vgl. BayVGH B.v. 26.2.2010 - 3 CE 10.167 - juris Rn. 49; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 39; B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris Rn. 22).

Dass es seit Ende 2011 zu Spannungen in der Pflegeabteilung gekommen ist, die das Betriebsklima erheblich gestört haben, bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Das Arbeitsklima in der Pflegeabteilung war aufgrund ihres Vorschlags Gegenstand der Dienstbesprechung vom 28. März 2012. Am 10. Januar 2012 hat sie Störungen des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst beklagt. Am 27. Februar 2012 hat sie über Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und Dr. W. berichtet. Am 30. Mai 2012 hat sie erklärt, dass es Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und anderen Mitarbeitern gebe. Am 28. und 13. Juni 2012 hat sie über die schlechte Kommunikation im Pflegedienst und Probleme in der Zusammenarbeit geklagt. Am 30. September und 8. Oktober 2013 hat sie erklärt, dass das Betriebsklima in der Pflegeabteilung nicht gut sei und zunehmend schlechter werde.

Die Behauptung, dass die Antragstellerin hierfür nicht verantwortlich sei, sondern dass Frau Sch., Dr. W. sowie andere (namentlich von ihr allerdings nicht genannte) Mitarbeiter die Störung des Betriebsfriedens verursacht hätten, vermag die aktenkundige Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Spannungsverhältnisses nicht so in Frage zu stellen, dass sich bei Ausübung des - vorliegend weit gespannten - sachgerechten Ermessens des Antragsgegners die Umsetzung der Antragstellerin verbieten würde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr von einer maßgeblichen Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses auszugehen.

Die Antragstellerin kann nicht in Abrede stellen, dass die Spannungen in der Pflegeabteilung maßgeblich jedenfalls auch auf ihrem Verhalten beruhen. Sie hat sich nicht nur vehement gegen die Ernennung von Frau Sch. als Stellvertreterin gewandt und dadurch das Betriebsklima von vornherein erheblich belastet, sondern auch wiederholt schwerwiegende Vorwürfe gegen Frau Sch. erhoben und so zu einer Eskalation beigetragen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Frau Sch. von Anfang an wesentlich erschwerte und schließlich ganz unmöglich machte. Entsprechendes gilt auch für die zunehmend schwierigere Zusammenarbeit mit Dr. W., die maßgeblich auch darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin sich dessen Anweisungen mehrfach widersetzt und sich gegen dessen Beschwerden in scharfem Ton verwahrt und schließlich sogar Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben hat, wodurch sie zweifellos entscheidend zur Verschlechterung des Betriebsklimas im Pflegedienst beigetragen hat. Auch die Beschwerden von Mitarbeitern im Pflegedienst haben ihre Ursache ersichtlich im Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin.

Auch soweit die Antragstellerin die zugrundeliegende Tatsachenbasis grundsätzlich in Frage stellt, indem sie die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreitet, wird damit nicht das unstreitig vorliegende innerdienstliche Spannungsverhältnis und ihre maßgebliche Beteiligung daran relativiert. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass sich die nach Aktenlage gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe jedenfalls in dieser Form nicht immer als richtig erweisen oder dass ihr die darin zur Last gelegten Vorkommnisse nicht vorwerfbar sein könnten. Das ändert aber nichts daran, dass es aufgrund ihres Verhaltens zu Spannungen gekommen ist. So mag die Antragstellerin R. aufgrund von dessen Ungeeignetheit auf Anregung von Dr. W. zu Recht gekündigt haben (vgl. Schreiben Dr. W. vom 1. Dezember 2013 und der Antragstellerin vom 29. Dezember 2011), der von Dr. W. erhobene Vorwurf der unzureichenden Einarbeitung von R. durch die Antragstellerin entfällt damit jedoch nicht, auch wenn sie sich dabei an das „Einarbeitungskonzept 2012“ gehalten haben will. Gleiches gilt auch für die von der Antragstellerin abgelehnte Einrichtung einer „Wundsprechstunde“. Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin sich hierzu aufgrund einer Überlastung nicht in der Lage sah (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 11. Januar 2012 und von Dr. W. vom 19. Januar 2012, 26. und 28. Januar 2013) und dass die „Leitlinien Wunde“ hierfür eine Alternative vorsehen. Dennoch hat sie sich damit über eine Weisung von Dr. W. vom 24. November 2011 hinweggesetzt und damit maßgeblich zu den innerdienstlichen Spannungen beigetragen.

Entsprechendes gilt auch für die von den Mitarbeitern im Pflegedienst erhobenen Vorwürfe. Auch wenn deren Aussageverhalten nicht immer unproblematisch bzw. konsequent ist und der mögliche Wahrheitsgehalt der Angaben sehr unterschiedlich beurteilt werden mag (siehe etwa die Aussagen von Frau C.-W. im Schreiben von Frau Sch. vom 15. Juli 2013 einerseits und im Schreiben vom 20. Oktober 2013 andererseits), liegen damit dennoch hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin an den innerdienstlichen Spannungen jedenfalls so beteiligt gewesen ist, dass die Umsetzung nach summarischer Prüfung gerechtfertigt war.

Soweit die Antragstellerin eine Verantwortlichkeit bestreitet, indem sie unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (vgl. Schreiben Frau Sch. vom 5. Dezember 2008, Herr Wi. vom 24. Oktober 2008, Dr. W. vom 14. November 2011, Antragstellerin vom 11. November 2011 und Frau S. vom 17. Oktober 2013) darauf verweist, dass es bereits vor ihrer Ernennung zur Pflegedienstleitung wegen der allgemein bekannt schlechten Personallage im Pflegebereich zu Problemen gekommen sei, ergibt sich - trotz der Existenz dahingehender Stellungnahmen - demgegenüber aus den Akten eine Reihe von Erkenntnisquellen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich das Betriebsklima im Pflegedienst erst seit Ende 2011 und damit kurze Zeit nach der Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin erheblich verschlechtert hat.

Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Tätigkeit der Antragstellerin werde von anderen Mitarbeitern und Kollegen durchaus positiv gesehen (vgl. Schreiben Dr. Wi. vom 18. Januar 2012, Frau M. vom 7. Mai 2012, Herr D. vom 29. Mai 2013, Herr Wa. vom 17. Oktober 2013, Frau C.-W. vom 20. Oktober 2013, Frau S. vom 30. Oktober 2013). Auch insoweit ergeben sich - unbeschadet der Vorlage solcher Äußerungen - aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte, dass die Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Frau Sch., Dr. W. sowie bestimmten Mitarbeitern im Pflegedienst seit deren Ernennung zur Pflegedienstleitung äußerst problematisch war, so dass die dadurch verursachte Störung des Betriebsfriedens als Grundlage für die Annahme eines sachlichen Grundes für eine Umsetzung der Antragstellerin dienen konnte.

Auch der Hinweis darauf, dass Frau Sch. sich ihr gegenüber illoyal verhalten habe, vermag - ungeachtet dessen, ob dieser Vorwurf zutrifft - die maßgebliche Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses nicht in Frage zu stellen.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie sich - im Gegensatz zu anderen Konfliktbeteiligten - um die Beilegung des Spannungsverhältnisses bemüht habe, indem sie Vorschläge zur Behebung des Personalnotstands im Pflegebereich durch gezielte Anwerbung von Mitarbeitern, Einstellung von mehr Personal und höhere Bezahlung gemacht habe (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 7. November 2012, 18. Dezember 2012, 18. Februar 2013 und 16. Mai 2013), hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Durchführung der Vorschläge haushalts- und tarifrechtliche Vorschriften entgegenstehen und solche Maßnahmen im Ermessen des Dienstherrn stehen. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die anderen Konfliktbeteiligten sich nicht um eine Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht hätten, wie die zahlreichen Gespräche mit der Antragstellerin belegen.

Die Antragstellerin kann der Umsetzung schließlich nicht entgegenhalten, dass die Vorwürfe nicht erwiesen seien und im Disziplinarverfahren von ihr bestritten würden, so dass die Umsetzung - unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung - sich als unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zu ihren Lasten darstelle. Bei den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Vermerken und Schreiben handelt es sich um verwertbare Aussagen. Sie sind nicht, wie die Antragstellerin meint, als Grundlage für das Handeln des Antragsgegners unzulässig, weil sie ihr auch im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt werden. Ob die Vorfälle der Antragstellerin tatsächlich subjektiv vorgeworfen werden können, muss zwar dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben. Dies hindert den Antragsgegner aber nicht, sie auch im Rahmen der streitgegenständlichen Umsetzung heranzuziehen. Es handelt sich bei der Umsetzung auch nicht um eine zusätzliche (unzulässige) Strafe, sondern um eine rein dienstliche Maßnahme. Sie erfolgt auch unabhängig davon, ob das Verhalten der Antragstellerin gerichtliche oder dienstaufsichtliche Folgen hat oder haben kann (VG Augsburg B.v. 13.9.2001 - Au 2 S 01.1256 - juris Rn. 18). Auch eine vorläufige Dienstenthebung nach Art. 39 BayDG folgt anderen Regeln als eine Umsetzung (BayVGH B.v. 10.2.2011 - 3 CS 10.2829 - juris Rn. 3). Die Umsetzung erfolgt auch nicht als (versteckte) disziplinäre Maßnahme zur Abschreckung der Antragstellerin, sondern ersichtlich allein aus dienstlichen Gründen (BayVGH B.v. 27.1.2010 - 3 ZB 09.392 - juris Rn. 9). Für die Behauptung der Antragstellerin, sie sei nur deshalb umgesetzt worden, weil sie sich in die Pflegedienstleitung einklagen habe müssen und daher keinen Rückhalt bei ihren Vorgesetzten habe, gibt es keinen Beleg.

Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abstellung der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch eine Umsetzung der Antragstellerin unverhältnismäßig war, weil diese nur ein unbeteiligtes Opfer haltloser Anwürfe von Vorgesetzten oder Kollegen wäre. Ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten allein oder überwiegend für die Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses verantwortlich ist, ist für die Entscheidung, sie umzusetzen, hingegen nicht erheblich. Auf den Verursachungsbeitrag einzelner Personen kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf persönliche Verantwortlichkeiten für die aus den Akten ersichtliche Zuspitzung der gegenseitigen Vorwürfe. Deshalb war der Antragsgegner bzw. das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe zu hinterfragen und den streitigen Ursachen der Störung des Betriebsfriedens näher nachzugehen oder sich mit den von der Antragstellerin beklagten Zuständen in der Krankenabteilung eingehender zu befassen. Eine Klärung der Verschuldensfrage hätte lediglich zur Fortsetzung der Auseinandersetzung und zu einer weiteren Verhärtung der Standpunkte geführt (vgl. BayVGH B.v. 21.8.2012 a. a. O. Rn. 7; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 33).

Entscheidend ist allein, dass der Dienstbetrieb durch das unstreitig bestehende Spannungsverhältnis erheblich beeinträchtigt war, dass der Dienstherr diese Störung des Dienstbetriebs vor dem Hintergrund des von ihm nachvollziehbar vorgetragenen bestehenden Personalmangels sowie einer aufgrund der unhaltbaren Zustände in der Abteilung ersichtlich drohenden weiteren Personalflucht nicht zuletzt mit Blick auf die besonderen Anforderungen innerhalb der Krankenabteilung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Gefangenen der JVA beheben musste und dass eine Umsetzung der Antragstellerin innerhalb der JVA zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens in der Pflegeabteilung eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, nachdem andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Konfliktbeilegung - die bei einer Umsetzung wegen eines Spannungsverhältnisses in aller Regel auch nicht vorausgesetzt werden (vgl. BayVGH B.v. 27.5.2013 a. a. O. Rn. 24) - gescheitert waren.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Umsetzung der Antragstellerin zusätzlich auch wegen Nichtbeachtung von dienstlichen Weisungen durch Dr. W. hinsichtlich der Einrichtung einer Wundsprechstunde und des Spülens von Leitungen gegen Legionellen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH B.v. 27.10.2010 a. a. O.).

3. Die Umsetzung ist der Antragstellerin auch zumutbar. Sie kann hiergegen nicht einwenden, dass sie dadurch „stigmatisiert“ werde - damit gemeint ist offenbar die Außenwirkung der Maßnahme -, weil so der Eindruck entstehe, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei, so dass ihr eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten oder die Einnahme eines anderen Führungspostens in der JVA unmöglich sei. Zum einen ist mit der Umsetzung keine zwingende Schuldzuweisung verbunden, so dass das dem Begriff der „Stigmatisierung“ innewohnende Element des Ungerechtfertigten, also Sach- und Rechtswidrigen als eine vorweg genommene Wertung hier außer Acht zu lassen ist. Die Berechtigung der Vorwürfe, ihre Wertung und die danach auszurichtende Reaktion kann im Hauptsacheverfahren überprüft werden und eine Rehabilitierung durch die Aufhebung der Umsetzung erfolgen (BayVGH B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 35). Zum anderen liegt das Element des Offenbarwerdens in der Natur der Sache der Umsetzung; ihm kann also insofern keine eigenständige Bedeutung zukommen (BayVGH B.v. 26.2.2010 a. a. O. Rn. 77).

Soweit die Antragstellerin einen erheblichen Autoritätsverlust durch die Umsetzung befürchtet, hat sie - wie unter 1. ausgeführt - keinen Anspruch auf Beibehaltung des mit der Pflegedienstleitung ggf. verbundenen Ansehens in der JVA. Auch wenn die Umsetzung von Vorgesetzten bzw. Beamten mit Führungsaufgaben regelmäßig mit größeren Problemen verbunden sein dürfte als die Umsetzung von Mitarbeitern, war der Antragsgegner vorliegend nicht gehindert, die Antragstellerin umzusetzen, da mit Frau Sch. eine Stellvertreterin in der Pflegedienstleitung existiert. Zudem ist es auch sachgerecht, die Antragstellerin, die gleichzeitig mit mehreren Personen im Streit lag, und nicht einen der sonstigen Beteiligten umzusetzen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1959 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 9) in Diensten des Antragsgegners. Er ist bei der Regionalvertretung A., Büro B., eingesetzt.

Zwischen dem Antragsteller und dem dortigen Büroleiter, Regierungsamtsrat E., hat sich seit Herbst 2007 ein Konflikt ergeben. Herr E. vertritt die Ansicht, dass sich der Antragsteller selbst ausgrenze, wenn er an gemeinsamen Besprechungen nicht teilnehme und die Kommunikation mit anderen nicht suche. Nachdem sich der Antragsteller an den Personalrat gewandt hatte, wurde basierend auf einem Gespräch am ... August 2009 eine Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller und Herrn E. geschlossen, wonach sich beide um eine nachhaltige Verbesserung der Situation und eine gemeinsame Kommunikation bemühen würden. Nachdem sich keine Besserung der Situation ergab, wurde ab dem ... April 2010 ein Coaching durchgeführt. Im Rahmen dieses Coachings wurde der Antragsteller einer anderen Vorgesetzten unterstellt und vorübergehend in einem anderen Gebäude untergebracht. Nachdem eine Annäherung der beiden Personen in diesem Prozess nicht erreicht werden konnte, schlug die Coachingbeauftragte des Antragsgegners eine Umsetzung und Fortbildung von Herrn E. vor. Regierungsamtsrat E. wurde der Regionalvertretung C. vom ... Januar bis ... Februar 2011 zur Geschäftsaushilfe zugewiesen und ab ... Februar 2011 an diese Dienststelle umgesetzt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Regierungsamtsrats E. gegen diese Umsetzung (M 5 E 11.125) schlossen die Beteiligten am 16. Februar 2011 vor dem Verwaltungsgericht München einen Vergleich. Danach werde Herr E. bis zum ... Juni 2011 an einer Fortbildung zur Entwicklung seines Kommunikationsverhaltens teilnehmen und ab diesem Zeitpunkt für zwei Tage in der Woche im Regionalbüro B. wieder als Büroleiter tätig sein. Auch mit dem Antragsteller werde eine entsprechende Fortbildung durchgeführt. Bis Ende 2011 entscheide der Antragsgegner über eine Aufhebung der Umsetzung des Herrn E. Dieser für den Antragsgegner widerruflich abgeschlossene Vergleich wurde nicht widerrufen. Regierungsamtsrat E. absolvierte ein Coaching. Nach dem Abschlussbericht des mit diesem Verfahren beauftragten Instituts vom ... September 2011 wurde diesem Beamten uneingeschränkte Führungseignung für die Leitung des Büros B. attestiert. Herr E. wurde mit Wirkung zum ... November 2011 in das Büro B. rückumgesetzt.

Der Antragsteller ist seit dem ... Februar 2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach dem Abschlussbericht vom ... September 2011 sehe der Antragsteller bei sich selbst keine Veränderungsimpulse, vielmehr müssten die äußeren Umstände („das Außen“) sich verändern oder verändert werden. Nach diesem Bericht solle zunächst keine Mediation zwischen dem Antragsteller und Herrn E. durchgeführt werden, das bedürfe u. a. noch weiterer Reflexions- und Zielvereinbarungsgespräche mit dem Antragsteller nach dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz.

In einem Gesundheitszeugnis der ... der Regierung von Oberbayern (...) vom ... Dezember 2011 ist festgehalten, dass beim Antragsteller psychische Beschwerden in Form von depressiver Stimmung, Konzentrationsproblemen und psychovegetativen Beschwerden bestünden. Er sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, mit der Belastungssituation am Arbeitsplatz umgehen zu können. Es sei derzeit keine Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz verblieben. Der Beamte sei den durch die Mobbingsituation entstehenden Belastungen nicht gewachsen. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen bestünden Aussichten auf eine dauerhafte vollständige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen erfolge. Als der Antragsteller von seinem Arbeitsplatz aus für eine andere Regionalvertretung tätig gewesen sei und in diesem Zusammenhang mit anderen Kollegen zusammengearbeitet habe, habe er seine Arbeit gut bewältigt. Bei einer Änderung der Arbeitsplatzsituation sei der Beamte im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage, seine Tätigkeit mit einer kontinuierlichen Steigerung der Stundenzahl wieder auszuüben. Eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass eine Prüfung der Arbeitsplatzsituation ergeben habe, dass keine Mobbingsituation bestehe, außerdem habe sich der Antragsteller gegen das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes gewehrt. Durch die ... wurde darauf mit Schreiben vom ... Januar 2012 mitgeteilt, dass eine Bewertung der unterschiedlichen Darstellungen nicht erfolgen könne.

Nach einem Gespräch am ... März 2012 wurde dem Antragsteller angeboten, dass bei einer ausdrücklich gewünschten Tätigkeit bei der Immobilien Freistaat Bayern eine weitere Verwendung im Büro B. oder in der Regionalvertretung A. nicht zielführend sei. Es werde eine Beschäftigung bei der Regionalvertretung C. favorisiert, wobei ein Telearbeitsplatz angeboten werden könnte, so dass eine Anwesenheit in C. nur an zwei Tagen in der Woche erforderlich sei. Der Beamte erklärte sich mit Schreiben vom ... Mai 2012 damit nicht einverstanden. Vielmehr hätte gegen den Verursacher der Geschehnisse vorgegangen werden sollen. Seine Wohnung sei nicht für einen Telearbeitsplatz geeignet. Vielmehr wolle er im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen in B. für die Regionalvertretung C. arbeiten. Der Antragsgegner entgegnete mit Schreiben vom ... Juni 2012, dass die Bewertung der Vorfälle im Regionalbüro B. durch den Antragsteller nicht geteilt werde. Bei Zuweisung an die Regionalvertretung C. sei die Dienstleistung dort zu verrichten mit der Option, einen Teil der Arbeit von der Wohnung aus zu erbringen. Eine andere Art der Dienstverrichtung sei rechtlich nicht vorgesehen. Der Arbeitsplatz im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen sei nur vorübergehend während des Coaching-Verfahrens im Jahr 2010 eingerichtet worden. Dieser Standpunkt wurde auch gegenüber den seinerzeit mit der Vertretung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwälten bekräftigt und vertieft (Schreiben des Antragsgegners vom ... 2012 und ... 2012).

Mit Gesundheitszeugnis vom ... September 2012 kam die ... zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine leichte/mittelgradige depressive Episode sowie ein Verbitterungssyndrom vorliege. Der Beamte nehme sich als Opfer wahr und beklage intensiv die von ihm subjektiv erlebte Untätigkeit vorgesetzter Stellen. Zwischen der Erkrankung und der Arbeitsplatzsituation bestehe ein direkter Zusammenhang. Das könne nicht rein therapeutisch bzw. gesprächstechnisch gelöst werden. Die zu erwartende Entwicklung hänge in hohem Maße davon ab, ob es gelinge, krankmachende bzw. symptomunterhaltende Situationen langfristig zu beseitigen und bei den Lösungsangeboten keine für den Beamten als subjektiv einseitig erlebte auferlegte Schwernisse vorzunehmen. Diese Bewertung wurde von dem den Antragsteller behandelnden Facharzt mit Attest vom ... November 2012 bestätigt.

Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom ... Dezember 2012 mit, dass er sein Verhalten als untadelig ansehe und daher seine Versetzung nicht gerechtfertigt sei.

Der Antragsgegner unterstrich mit Schreiben vom ... Februar 2013, dass die vom Antragsteller als einzige Option in Betracht kommende Tätigkeit für die Regionalvertretung C. in einem eigens für ihn eingerichteten Büro im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen in B. aus organisatorischen, betrieblichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Das Angebot eines Telearbeitsplatzes in der Wohnung für einen Teil der Arbeitsleistung bei grundsätzlich zu erbringender Dienstleistung in C. werde aufrechterhalten.

Mit Gesundheitszeugnis vom ... April 2013 teilte die ... mit, dass beim Antragsteller eine leichte depressive Episode vorliege. Es habe sich eine Besserung des Gesundheitszustands ergeben. Eine krankheitsbedingte relevante Minderung der Leistungsfähigkeit sei aktuell nicht zu erkennen. Falls es gelingen sollte, die konfliktbehaftete Arbeitsplatzsituation zu lösen, könne eine weitere Besserung erwartet werden. Es werde ein schrittweiser Wiedereinstieg in das Arbeitsleben empfohlen.

Mit Schreiben vom ... April 2013 schlug der Antragsgegner als Lösung der Arbeitsplatzsituation vor, entweder im Büro B. am alten Arbeitsplatz, begleitet von einem professionellen Mediator, wieder tätig zu sein oder an einem anderen Dienstort beschäftigt zu werden unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen am Dienstort oder den Wechsel an eine andere Dienststelle des Freistaats Bayern. In einem Gespräch am ... Mai 2013 teilte der Antragsteller mit, dass ein Wechsel an die Regionalvertretung C. unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen an der Dienststelle eine grundsätzlich vorstellbare Lösung sei. Jedoch sei seine derzeitige Wohnung mit zwei Zimmern für einen Telearbeitsplatz zu klein. Zwei vom Antragsgegner im Juni 2013 angebotene Wohnungen mit drei Zimmern lehnte der Antragsteller ab. Der Antragsgegner teilte am ... August 2013 mit, dass dem Antragsteller mit Unterstützung des Antragsgegners eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Wohnanlage, in der der Beamte derzeit wohne, angeboten werde. Mit Schreiben vom ... August 2013 lehnte der Antragsteller dieses Wohnungsangebot ab. Bei einer nur geringen Vergrößerung der Wohnfläche bedeute die Anmietung eine Mehrbelastung von 380,- EUR pro Monat. Im Übrigen nehme der Beamte das Angebot einer Umsetzung nach C. unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen an der Dienststelle unter dem Vorbehalt an, dass diese Umsetzung rechtens bzw. nicht ermessensfehlerhaft sei.

Der Antragsgegner teilte dem Personalrat mit Schreiben vom ... November 2013 unter Schilderung der Sachlage mit, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Regionalvertretung C. zunächst abzuordnen und danach auf Dauer umzusetzen. Der Dienstherr sei bereit, dem Beamten einen Telearbeitsplatz zu genehmigen. Am ... November 2013 teilte der Gesamtpersonalrat mit, dass der Umsetzung des Antragstellers an die Regionalvertretung C. zugestimmt werde.

Mit Schreiben vom ... November 2013 wurde der Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Regionalvertretung C. umgesetzt. Der Zeitpunkt der Umsetzung sei abhängig von der Genesung des Beamten. Grund sei, dass die Spannungen zwischen dem Antragsteller und Herrn E. trotz vieler Versuche nicht hätten beigelegt werden können. Um die zwischenzeitliche Besserung des Gesundheitszustands zu unterstützen und die ärztlicherseits empfohlene Änderung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen, sei ein Wechsel des Beamten an die Regionalvertretung C. geboten. Dabei werde die Gewährung eines Telearbeitsplatzes in Aussicht gestellt, was aber den Bezug der vom Antragsteller angestrebten Wohnung voraussetze. Es bestehe auch die Bereitschaft, für eine Übergangszeit eine Lösung zu finden. Um die Umsetzung nicht als „subjektiv auferlegte Schwernis“ zu empfinden, werde der Antragsteller zunächst nur an die Regionalvertretung C. „abgeordnet“ mit der Folge, dass Trennungsgeld gewährt werde, um die finanziellen Auswirkungen der örtlichen Umsetzung so gering wie möglich zu halten. Der Personalrat habe der Maßnahme zugestimmt.

Am ... Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde die stufenweise Wiedereingliederung des Antragstellers im Zeitraum vom ... Februar bis ... Mai 2014 genehmigt. Danach bestehe volle Belastbarkeit. Dem liegt eine entsprechende Empfehlung des den Beamten behandelnden Facharztes zugrunde. Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde der Zeitraum der schrittweisen Wiedereingliederung auf Vorschlag des Facharztes bis zum ... Juni 2014 ausgedehnt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde der Antragsteller an die Regionalvertretung C. umgesetzt. Da er aus dienstlichen Gründen versetzt werde, habe er Anspruch auf Trennungsgeld.

Mit Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 teilte die ... mit, dass bei dem Beamten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Verbitterungsstörung vorliege. Durch die Abordnung nach C. sei es zu einer erheblichen zeitlichen Mehrbelastung durch die Fahrzeiten sowie zu einer Reaktualisierung der „Verbitterungssymptomatik“ und damit zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Befundlage gekommen. Es werde eine temporäre Arbeitszeitverkürzung für ca. sechs Monate auf vier Arbeitstage mit jeweils fünf Stunden Dienstpflicht vorgeschlagen. Die längerfristige Prognose der Dienstfähigkeit sei gut. Mit Schreiben vom ... September 2014 wurde diese vom Amtsarzt vorgeschlagene Arbeitszeitverkürzung für den Zeitraum vom ... September 2014 bis einschließlich ... Februar 2015 genehmigt.

Der Antragsteller wies mit Schreiben vom ... August 2014 zur Begründung seines Widerspruchs darauf hin, dass es hinsichtlich der Vorkommnisse im Büro B. weder von seinen dienstlichen Leistungen noch von seinem Verhalten Hinweise für eine objektive Beteiligung gegeben habe. Auch in den nachfolgenden Coaching-Verfahren sei ihm vorbildliches Verhalten attestiert worden. Die Umsetzung sei daher nicht gerechtfertigt. Dadurch sei es auch zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen. Das unterstreiche, dass das Ermessen bei der Verfügung der Umsetzung nicht bzw. unzureichend ausgeübt worden sei.

Am ... August 2014 wurde dem Antragsteller eine Drei-Zimmer-Wohnung angeboten, für die er sein Interesse bekundet hatte. Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde dieses Angebot abgelehnt, da eine Annahme zu einer Vertiefung und weiteren Verfestigung des Gesundheitszustands führen würde.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... November 2013 zurückgewiesen. Eine weitere Zusammenarbeit des Antragstellers mit Herrn E. sei nicht möglich. Um die innerdienstliche Spannungslage zu beheben, sei eine Umsetzung einer am Konflikt beteiligten Person erforderlich. Die konkreten Verursachungsanteile jedes Beteiligten seien schwer messbar, aber auf beiden Seiten in wesentlichem Maße vorhanden. Anders als der Antragsteller es vortrage, sei ihm zu keiner Zeit ein vorbildliches Verhalten attestiert worden. Vielmehr sei im Rahmen des Coachings mitgeteilt worden, dass beide Beteiligte schwierige Persönlichkeiten seien und Gründe dafür auf beiden Seiten zu finden seien, so dass eine Annäherung nicht möglich sei. Auch bei einer weiteren Coaching-Maßnahme sei mitgeteilt worden, dass der Antragsteller keine Veränderungsimpulse bei sich selbst gesehen habe, vielmehr müsse sich „das Außen“ verändern oder verändert werden. Auch der Gesundheitszustand des Beamten stehe einer Umsetzung nicht entgegen. Der Antragsteller sei seit Februar 2011 dienstunfähig erkrankt gewesen, als er von der möglichen Rückumsetzung des Herrn E. Kenntnis erlangt habe. Aufgrund der eingeschränkten Kommunikation mit allen Beschäftigten des Büros B. sei auch bei seinem Verbleib im Büro in B. eine Aufrechterhaltung der Konfliktsituation zu besorgen gewesen. Der Beamte habe auch nach seiner Umsetzung nach C. dort Dienst geleistet. Im Übrigen seien konstruktive Lösungsvorschläge durch den Antragsteller nie vorgelegt worden. Er habe alle ihm durch den Dienstherrn angebotenen Lösungen konsequent abgelehnt.

Am 4. Dezember 2014 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verurteilen, den Antragsteller zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 14.5425 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung der Immobilien Freistaat ... vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 anzuordnen,

hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen, bis über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Immobilien Freistaat Bayern vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 und gegebenenfalls über die Leistungsklage des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihn zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen, rechtskräftig entschieden worden ist.

Die angegriffene Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar sei, ob eine Umsetzung oder eine Abordnung verfügt worden sei. Die Ermessenserwägungen mit denen die Zuweisung des Beamten an die Regionalvertretung C. erfolge, seien nicht durchgreifend, die Entscheidung sei unverhältnismäßig. Der Konflikt sei von Herrn E. ausgegangen, nicht vom Antragsteller. Versuche einer Konfliktbeilegung seien durch Herrn E. nicht mit pflichtgemäßem Nachdruck erfolgt. Ein Coaching sei durchgeführt worden, als der Antragsteller dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Daher sei diese Maßnahme ein untaugliches Mittel gewesen. Das Ziel des Coachings des Antragstellers, dessen Umsetzung, habe festgestanden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers durch die Arbeitsplatzsituation erheblich beeinträchtigt worden sei. Durch die streitgegenständliche Maßnahme habe sie sich nach einer vorübergehenden Besserung wieder verschlechtert. Schließlich bestehe mit der Dienstleistung für die Regionalvertretung C. in Räumen des Landesamtes für Finanzen in B. eine Alternative. Vor diesem Hintergrund würde die Anmietung einer größeren und teureren Wohnung für die Inanspruchnahme eines Telearbeitsplatzes zu einer Vertiefung und Verfestigung des gesundheitlichen Zustands führen. Denn die berufliche Umsetzung und der quasi erzwungene Umzug würden vom Antragsteller als „Niederlage“ empfunden.

Die Immobilien Freistaat Bayern hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar eine Umsetzung verfügt worden. Sowohl im Schreiben vom ... November 2013 wie auch im Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 sei nahezu ausschließlich von einer Umsetzung die Rede. Der Begriff „Abordnung“ sei nur hinsichtlich der Trennungsgeldproblematik zugunsten des Beamten genannt. Die Umsetzung beruhe auch auf einem sachlichen Grund und sei verhältnismäßig. Das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Herrn E. beruhe nicht allein auf dem Verhalten dieses Vorgesetzten. Regierungsamtsrat E. sei im Rahmen eines Coachings uneingeschränkte Führungseignung für das Büro in B. attestiert worden. Seit der Rückkehr von Herrn E. in dieses Büro seien die Arbeitsatmosphäre und der Dienstbetrieb ohne Beeinträchtigungen. Der Antragsteller wiederum habe keine in seiner Person notwendigen Änderungen zur Lösung des Konflikts gesehen, vielmehr müsse sich „das Außen“ verändern oder verändert werden. Dem Antragsteller seien verschiedene Möglichkeiten von Beschäftigungsalternativen unterbreitet worden, insbesondere eine Umsetzung in das Regionalbüro C., die er letztlich alle abgelehnt habe. Eine von ihm gewünschte Tätigkeit für das Regionalbüro C. in einem Dienstgebäude einer anderen Behörde in B. würde den Dienstbetrieb erheblich behindern und sei auch rechtlich nicht möglich. Ebenso sei die gesundheitliche Situation berücksichtigt worden. Dabei falle auf, dass der Antragsteller nur sechs Wochen nach der Umsetzung von Herrn E. Dienst geleistet habe und dann für längere Zeit dienstunfähig erkrankt sei. Gerade zur Lösung des von den Amtsärzten als den Beamten belastend dargestellten Arbeitsplatzkonflikts sei die streitgegenständliche Maßnahme geboten gewesen. Der Antragsteller habe auch nach dem Ende der Zeit der Dienstunfähigkeit in C. Dienst geleistet. Auch dort sei aufgefallen, dass der Beamte dazu neige, sich sozial zu isolieren, da er etwa an der Personalversammlung wie der Weihnachtsfeier nicht teilgenommen habe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der im Hauptantrag geltend gemachte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist unstatthaft. Denn die streitgegenständliche Verfügung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Umsetzung, die gerade nicht als Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG anzusehen ist. Daher ist der Hilfsantrag - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückumsetzung - statthaft.

Die streitbefangene Verfügung vom ... Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U. v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B. v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris; vgl. auch Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 48 BayBG Rn. 15).

Dass eine Umsetzung vorgenommen wurde, folgt aus den zugrunde liegenden Verfügungen. Sowohl im Schreiben vom ... November 2013 ist im Betreff wie im verfügenden Teil ausdrücklich angegeben, dass der Antragsteller an die Regionalvertretung umgesetzt werde. Nur an einer Stelle auf Seite 4 dieses Schreibens und ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt, ist von Abordnung die Rede. Das erfolgt ausdrücklich im Zusammenhang mit der dadurch möglichen Gewährung von Trennungsgeld. Das gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom ... November 2014, in dem bis auf die Trennungsgeldproblematik, in deren Zusammenhang eine Abordnung genannt ist, ansonsten durchgängig von einer Umsetzung gesprochen wird. Im Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Februar 2014 ist ausschließlich genannt, das der Beamte umgesetzt worden sei. Auch in dem die Maßnahme zeitlich konkretisierenden Schreiben vom ... Februar 2014 ist angegeben, dass der Antragsteller umgesetzt wird. Entsprechend lautet auch die Betreffzeile. Soweit dort von einer Versetzung die Rede ist, erfolgt das in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld. Auch der Antragsteller selbst geht in seinem Widerspruchsschreiben vom ... Dezember 2013 sowie dem Begründungsschreiben vom ... August 2014 von einer Umsetzung aus. Im Schreiben der Bevollmächtigten des Beamten vom ... Januar 2014 wird genannt, dass eine Umsetzung erfolgt sei. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen könnten, dass die Immobilien Freistaat Bayern eine Behörde darstellt, der mehrere unselbstständige Zweigstellen (vgl. auch Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 47 BayBG Rn. 5) zugeordnet sind (siehe hierzu Nr. 3 d der Neukonzeption des Immobilienmanagements; Errichtung der Immobilien Freistaat Bayern (IMBY), Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.12.2007, 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07 mit Organigramm - juris).

2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

3. Es ist bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für den mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch auf Rück-umsetzung zur Regionalvertretung A. Büro B. fraglich. Denn der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich in einem Gespräch am ... Mai 2013 erklärt (Schreiben vom ...6.2013, Bl. 145 der Akten), dass für ihn eine Wiederaufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht in Frage komme. In der Widerspruchsbegründung vom ... August 2014 wiederum will er eine Tätigkeit in diesem Büro nicht ausschließen. Dort würde er aber wieder auf Regierungsamtsrat E. als Vorgesetzten treffen. Das allerdings hatte aufgrund der bestehenden Konfliktlage zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Insoweit stellt sich der Antrag als widersprüchlich dar, was das Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor § 40 Rn. 22).

4. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung, was Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rückumsetzung ist.

a) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Mangels Verwaltungsaktsqualität der Umsetzung finden die Vorschriften über die Anhörung und das Begründungserfordernis nach Art. 28 und 39 BayVwfG keine unmittelbare Anwendung. Eine entsprechende Heranziehung der Bestimmungen kann jedoch dahinstehen, weil dem Antragsteller vor Erlass der Umsetzungsverfügung sowie im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde wie auch die Verfügung mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.

Die Umsetzungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich. Hierzu kann auf die oben dargestellte Einordnung der Maßnahme als Umsetzung verwiesen werden. Im Übrigen ist für die Bestimmtheit der Verfügung nicht deren rechtliche Einordnung maßgeblich. Es reicht aus, dass dem Beamten hinreichend deutlich wird (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs,VvVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 5 - zur Bestimmtheit des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes), dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer anderen Zweigstelle seiner Behörde seinen Dienst zu leisten hat. Das folgt aus den Schreiben vom ... November 2013 sowie vom ... Februar 2014 und dem Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 unmissverständlich.

Auch die Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG) wurde beachtet. Der Gesamtpersonalrat hat der Umsetzung am 18. November 2013 zugestimmt.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U. v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U. v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG). Dass der dem Beamten bei der Regionalvertretung C. zugewiesene Dienstposten keine amtsangemessene Beschäftigung umfasst, ist weder vorgetragen noch ergibt sich hierfür sonst ein Anhaltspunkt.

Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (BVerwG, B. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris; U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - a. a. O.). Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; VG München, U. v. 18.2.2014 - M 5 K 13.4827 - juris; B. v. 10.6.2013 - M 5 E 13.718 - juris, vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 48 Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt spricht dafür, dass Gesetzgeber den Akt als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144). Daher darf der Dienstherr aufgrund seines aus § 35 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG folgenden Rechts auf Organisationshoheit und Weisung die Neuorganisation und Umsetzung vornehmen.

Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U. v. 25.1.1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65).

Die Ermessensausübung in den streitgegenständlichen Verfügungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anlass für die Umsetzung ist nicht nur das Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und Regierungsamtsrat E. Vielmehr wurde vom Dienstherrn zu Recht in erster Linie auch die Reaktion des Antragstellers auf die Bemühungen in den Blick genommen worden, die Situation wieder so beherrschbar zu machen, dass der Dienstbetrieb darunter nicht leidet. Denn die unmittelbare Spannungssituation liegt mittlerweile über vier Jahre zurück. Dazu ist zu bemerken, dass Herr E. zunächst fast ein Jahr an die Regionalvertretung C. abgeordnet wurde und in dieser Zeit an einem Coaching teilgenommen hat. Er hat einen Verbesserungsbedarf an seinem kommunikativen und sozialen Verhalten erkannt. Als Ergebnis dieses Prozesses wurde ihm eine uneingeschränkte Führungseignung für das Büro in B. attestiert. Demgegenüber hat der Antragsteller im Coaching-Verfahren keinen Veränderungsbedarf bei sich gesehen, vielmehr müssten sich die äußeren Umstände („das Außen“) verändern oder verändert werden. Auch wenn der Antragsteller an dem Coaching teilgenommen hat, während er dienstunfähig erkrankt war, hat er freiwillig an dem Verfahren teilgenommen. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses von einem Privatinstitut durchgeführte Coaching nicht ergebnisoffen gewesen sei. Auf Wunsch des Beamten erfolgte das Coaching nicht durch die Person, die auch das Verfahren mit Herrn E. durchführte. Auch ansonsten ergeben sich keine Umstände für die vom Antragsteller geäußerte Annahme. Für die Angabe des Antragstellers, ihm sei von der Mitarbeiterin des Antragsgegners, die das erste Coaching im Jahr 2010 durchgeführt hat, vorbildliches Verhalten attestiert worden, finden sich in den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte. Es fällt auf, dass der Antragsteller auf die vielfältigen Angebote zu einer Lösung des Arbeitsplatzkonflikts ausweichend, zögerlich und widersprüchlich reagiert hat. Das gilt insbesondere für das Angebot für die Genehmigung eines Telearbeitsplatzes bei einer Tätigkeit in C. mit nur zwei Präsenztagen, ebenso für die Angebote bei Suche nach einer größeren Wohnung. Im Jahr 2013 hatte der Antragsteller einer Tätigkeit nach C. unter Genehmigung von Telearbeit an drei Tagen noch zugestimmt (Besprechung vom ....5.2013, Schreiben der damaligen Bevollmächtigten vom ....8.2013). Später widersetzte sich der Beamte dieser Umsetzung (insbesondere Widerspruchsbegründung vom ....8.2014). Wenn sich der Antragsteller wie zuletzt auf den Standpunkt stellt, er könne nichts akzeptieren, was er als „Niederlage“ empfinde, dann greift das zu kurz. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr dieses Verhalten als ermessensleitend in seine Erwägungen einstellt und sich für die streitgegenständliche Umsetzung des Antragstellers entschieden hat.

Das Ermessen des Dienstherrn ist auch nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass ein am Konflikt beteiligter Kontrahent (Vorgesetzter) aus verwaltungspolitischen Gründen nicht umgesetzt werden soll, jedoch ein Beamter, den an der zum Versetzungsbedarf führenden Situation im Gegensatz zum Vorgesetzten kein Verschulden trifft (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65). Auf diese Problematik kommt es vorliegend nicht ausschlaggebend an. Denn der Dienstherr hat maßgeblich auf das Verhalten und die Entwicklung der beiden Beamten für die Ermessensausübung abgestellt. Das ist auch - wie oben dargelegt - zulässig, da die Streitsituation mittlerweile über vier Jahre zurückliegt. Insoweit gehen die Hinweise des Antragstellers, er habe weder von seinem dienstlichen noch persönlichen Verhalten Anlass zu den Auseinandersetzungen gegeben, an der Sache vorbei und unterstreichen, dass die Ermessensausübung keinen rechtlichen Zweifeln unterliegt. Im Übrigen liegt auch eine solche Konstellation, dass der Vorgesetzte aus verwaltungspolitischen Gründen nicht versetzt werden solle, jedoch ein Mitarbeiter, den kein Verschulden treffe, hier nicht vor. Wie die mit dem ersten Coaching beauftragte Mitarbeiterin des Antragsgegners festgestellt hat (Besprechungsvermerk vom ...11.2010), seien beide Konfliktbeteiligte schwierige, starke Persönlichkeiten, die sich nach außen präsentieren wollten. Dabei ist ausdrücklich angemerkt, dass der Antragsteller einer starken Führung bedürfe, die einerseits verbindliche Vorgaben mache, aber auch Freiraum zum Handeln lasse. Ein alleiniges Verschulden des Herrn E. ohne jegliches Zutun des Antragstellers kann weder diesem Vermerk noch den weiteren vorgelegten Akten entnommen werden. Das gilt auch für den Vorhalt der nicht nachdrücklichen Verfolgung von Mietrückständen durch den Antragsteller seitens des Vorgesetzten Herrn E. Denn es wurden Rückstände angetroffen, die aber nicht erheblich gewesen seien und sich möglicherweise nach dem Vorhalt verringert hätten. Jedoch ist es Aufgabe des Vorgesetzten, die Arbeit zu überwachen und gerade im unmittelbaren finanziellen Bereich auf Genauigkeit zu drängen. Zudem wurde der Vorgesetzte bereits umgesetzt, wobei diese Maßnahme nach elf Monaten wieder rückgängig gemacht wurde.

Die Ermessensausübung ist auch nicht rechtlich fehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig wäre. Soweit hierzu auf die Möglichkeit verwiesen wird, dass der Antragsteller in den Räumen des Landesamtes für Finanzen in B. für die Regionalvertretung C. arbeiten will, ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Dienstherr diese Möglichkeit ausschließt. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass ein Beamter seinen Dienst grundsätzlich in der Behörde zu leisten hat, der er zugewiesen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund Schwierigkeiten organisatorischer Art diesem Ansinnen nicht nachkommt. Schließlich lassen sich die Mehrausgaben für ein Büro nur für den Antragsteller in B. nicht rechtfertigen. Denn andererseits besteht auch die Möglichkeit eines Telearbeitsplatzes an drei Werktagen. Hierauf sich will der Beamte aber nicht einlassen.

Das Ermessen ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht fehlerhaft ausgeübt, weil der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Der Antragsgegner hat die amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse der ... in seine Abwägung einbezogen. Dabei wurde gesehen, dass die streitgegenständliche Umsetzung mit Dienstort C. eine Belastung für den Antragsteller darstellt. Es wurde aber versucht, diese durch finanzielle Maßnahmen (Gewährung von Trennungsgeld) und organisatorische Maßnahmen (Angebot zur Inanspruchnahme von Telearbeit, so dass nur zwei Präsenztage in C. anfallen) abzumildern. Andererseits war der Dienstherr veranlasst, eine Lösung für den Arbeitsplatzkonflikt herbeizuführen, was auch von ärztlicher Seite dringend empfohlen wurde. Dabei ist zu konstatieren, dass auf die wiederholt und in einem längeren Prozess angebotenen Lösungsmöglichkeiten von Seiten des Antragstellers ausweichend und zum Teil widersprüchlich - wie oben dargestellt - reagiert wurde. Der Antragsteller wiederum scheint auf eine Lösung fixiert (Büro in B., Tätigkeit für Regionalvertretung C.), was durch den Antragsgegner abgelehnt wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn vom Dienstherrn in den Blick genommen wird, dass der Antragsteller kurz nach der Umsetzung des Herrn E. längerfristig erkrankt ist und sich sowohl im Büro B. wie auch in der Regionalvertretung C. eher zurückgezogen hat. Schließlich ist den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen nicht zu entnehmen, dass eine Tätigkeit in C. dem Beamten generell nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 angegeben, dass die längerfristige Prognose hinsichtlich der längerfristigen Dienstfähigkeit durchaus gut sei. Daher ist die Maßnahme nicht unverhältnismäßig.

5. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ist vorliegt. Es spricht einiges dafür, dass es vorliegend hieran fehlt.

Denn dem Antragsteller ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - seines Interesses an dem Bestand des ihm übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits - zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss - wie oben dargestellt - eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den - insoweit vergleichbaren - Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.1991 - 3 CE 91.1406 - juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.1995 - 3 CE 94.2976 - juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B. v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris).

6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an (vergl. Hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2015 3 CS 14.1498).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche und tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. 20.12.2010 - 1BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 17. September 2012 verfügte Versetzung von der S.-Volksschule an die K-Volksschule in A- richtete. Zutreffend ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Versetzung erfolgte zu Recht auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG, da innerdienstliche Spannungen an der S-Volksschule vorlagen, die ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers rechtfertigten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 25).

Der Konflikt zwischen den Beteiligten nahm seinen Anfang, als der Kläger - wohl Anfang Mai 2012 - von der Absicht der Schulleiterin erfuhr, nicht ihn, sondern die Lehramtsanwärterin, die ebenfalls bei ihm in der dritten Klasse unterrichtete, mit der Klassenleitung der dann vierten Klasse im Schuljahr 2012/2013 zu betrauen. Zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten, die schulintern, an der Regierung von Unterfranken und dem Staatlichen Schulamt stattfanden, führten nicht zu einer Klärung der Situation, die eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, erwarten ließ. Die Schulleiterin lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab, unter anderem, weil er sich am 20. Juni 2012 dahingehend geäußert habe, er würde sie hassen, er ihr aufgrund eines Unterrichtsbesuchs am 11. Juli 2012 Mobbing vorwerfe und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Zwar entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerungen und erklärte wiederholt, dass er nichts gegen die Schulleiterin einzuwenden habe und auch weiterhin mit ihr zusammenarbeiten wolle. An der Einschätzung des Beklagten, hier würde gleichwohl ein dienstliches Spannungsverhältnis vorliegen, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Trotz der Versicherung des Klägers, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin bereit zu sein, konnte der Beklagte im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf annehmen, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbstständig einen Schlussstrich unter den Konflikt zu ziehen und aufeinander zuzugehen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - unabhängig von der Verschuldensfrage - innerdienstliche Spannungen bestanden.

1.2. Das Verwaltungsgericht kam auch zu Recht zum Ergebnis, dass die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 fehlerfrei erfolgte.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorbringt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wenn es die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Versetzung als rechtmäßig ansehe, kann er damit nicht durchdringen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65/67; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48)

Ist - wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, entscheidet die Behörde dann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365). Dem Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den konkreten Verschuldensbeitrag des Klägers nicht näher aufgeklärt, so dass die Gesamtbewertung, auch der Kläger sei an dem Konflikt mit schuld, letztlich weder aus dem Tatbestand noch aus der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der beteiligten Personen abzuleiten ist, kann nicht gefolgt werden. Die Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 setzt sich detailliert mit dem Konfliktbeitrag des Klägers auseinander. Unter anderem wird aufgeführt, dass der Kläger seine Haltung gegenüber der Schulleiterin in einer E-Mail vom 16. Juni 2012, die er der Regierung von Unterfranken beim Gespräch am 26. Juni 2012 überlassen hat u. a. so darstellte, dass er wünsche, sie (die Schulleiterin) würde im nächsten Jahr mit „ihrer gefühlskalten, selbstherrlichen Art“ bei den Schülerinnen und Schülern „anecken“ und er würde sich darüber freuen. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an das Staatliche Schulamt vom 18. Juni 2006 enthielt zumindest eine seiner E-Mails, die er an die Lehramtsanwärterin versandt hatte, beleidigende Äußerungen zum Nachteil der Schulleiterin. Im Zuge des Konflikts sah sich der Kläger zudem zu einem anwaltlichen Vorgehen gegenüber der Schulleiterin und der Lehramtsanwärterin veranlasst, was eine nachhaltige Störung der Arbeitsbeziehung dokumentiert. Am 18. Juni 2012 und 20. Juni 2012 wurden wegen des Konflikts Gespräche in Schule und Schulamt geführt. Bei dem Gespräch vom 18. Juni 2012, welches von der Stellvertretenden Schulleiterin der S-Volksschule protokolliert wurde, teilte der Kläger mit, dass er in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin geschrieben habe, er würde die Schulleiterin hassen. Anschließend verließ er, so der Vermerk der Schule, mit Türenschlagen den Raum. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es unverständlich sei, warum der Kläger aufgrund von Gerüchten erfuhr, dass nicht er, sondern die Lehramtsanwärterin „seine“ dritte Klasse weiter führen sollte, worüber er zunächst von allen Beteiligten im Unklaren gelassen wurde, und auch nicht nachvollziehbar sei, warum dem Kläger entgegen der Mitteilung des Kultusministeriums zur Klassenbildung nicht die Klassenleitung für die vierte Klasse übertragen wurde, kommt es im Hinblick auf die Reaktionen des Klägers - gerade auch in Bezug auf sein beleidigendes Verhalten gegenüber der Schulleiterin - zutreffend zu der Auffassung, dass die Eskalation des Konflikts nicht allein der Schulleiterin angelastet werden könne.

Es erschließt sich auch insofern nicht, warum die maßgebliche Äußerung des Klägers, er hasse die Schulleiterin, in einer „vermeintlich geschützten Privatsphäre“ gefallen sein soll. Unabhängig davon, ob er dies auch in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin zum Ausdruck gebracht hat, äußerte er sich auf diese Weise persönlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 20. Juni 2012 gegenüber der Schulleiterin, wie diese dem Staatlichen Schulamt in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 mitteilte. Das Gleiche gilt für die Mobbingvorwürfe des Klägers anlässlich eines Unterrichtsbesuchs der Schulleiterin, auf die sie im Schreiben an das Schulamt vom 12. Juli 2012 verwies.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde deshalb darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beein-trächtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 a. a. O.). Durch die Versetzung des Klägers konnte sich das Schulamt auf eine Versetzungsmaßnahme beschränken, denn die Versetzung der Lehramtsanwärterin hätte den Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht beseitigt. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönliche Belange des Klägers zu berücksichtigen waren. Diesbezügliche Erwägungen wurden im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen eigener Schriftsätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

1.3 Soweit der Kläger vorträgt, aus dem erstinstanzlichen Urteil würde sich klar ergeben, dass die Gespräche der Schulleitung mit dem Kläger nicht geeignet gewesen seien, eine Deeskalation des Konflikts herbeizuführen, weshalb auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung unterstellt werden könne bzw. sich die Ermessensausübung als fehlerhaft und die Versetzung mangels Wahl des mildesten Mittels zur Konfliktlösung als unverhältnismäßig erweise, kann er in der Sache nicht durchdringen. Nachdem weder die Gespräche der Konfliktparteien schulintern als auch weitere Gespräche mit dem Staatlichen Schulamt und der Regierung von Unterfranken zu einer Entschärfung der Konfliktsituation beigetragen hatten und damit einen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht bewirken konnten, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Entspannung der Situation von der S-Volksschule weg zu versetzen. Mildere Maßnahmen, mit denen möglicherweise eine Entschärfung des Konflikts erreicht hätte werden können, drängten sich nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf das protokollierte Verhalten des Klägers während der zahlreichen stattgefundenen Gespräche - nicht auf.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge des Klägers zu Recht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit ab. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Gericht im Schreiben der E-Mails kein Verschulden des Klägers für die Entstehung der dienstlichen Spannungen sieht. Ebenso steht fest, dass die Schulleiterin den Kläger vorab nicht über ihre Pläne, der Lehramtsanwärterin - entgegen den Richtlinien des Kultusministeriums - die Klassenleitung zu übertragen, informiert hat. Diese Entscheidung und der Umgang mit dem Kläger zu Beginn des Konflikts sah das Gericht zu Recht als Auslöser der gesamten Problematik.

Gleichwohl ist an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, durch die Reaktionen des Klägers, insbesondere die Beleidigung der Schulleiterin, habe auch er einen Beitrag zur Eskalation des Konflikts geleistet, nichts zu erinnern. Das Gericht konnte insofern zutreffend davon ausgehen, dass die Schulleiterin nicht die Alleinschuld an der Verfestigung der Konfliktsituation traf. Auf das Verhalten der Schulleiterin gegenüber früheren Mitarbeitern - durch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Hausmeisters - kommt es insoweit nicht an. Wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich (siehe 1.2). Der Vorgang hinsichtlich der Kopierkosten erwies sich ebenfalls nicht als aufklärungsbedürftig, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt war. Darüber hinaus kommt es - wie dargelegt - auch nicht darauf an, wer welchen Beitrag zur Konfliktsituation geleistet hat bzw. bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - CS 03.2143; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Auf eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung, auch in Form der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der am Konflikt beteiligten Personen, konnte das Verwaltungsgericht deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO verzichten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Anhaltspunkte, die einen geringeren Streitwert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Oberin (BesGr. A 9 + AZ) in der Justizvollzugsanstalt M. (JVA) im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde dort zum 1. Juni 2011 zur Leiterin des Pflegedienstes mit 30 Beschäftigten ernannt und bis zu ihrer Ablösung am 8. Oktober 2013 eingesetzt. Die Tätigkeit umfasst u. a. die Organisation und Koordinierung des Dienstablaufs, die Prüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften und die Mitwirkung bei der Einarbeitung und Fortbildung von Pflegekräften. Derzeit nimmt Frau Sch. die Aufgaben der Pflegedienstleitung wahr.

Seit Ende 2011 verschlechterte sich das Arbeitsklima im Pflegedienstbereich. Die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie mit dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. gestaltete sich zunehmend als problematisch. Mitarbeiter des Pflegedienstes beschwerten sich über das Führungs- und Kommunikationsverhalten der Antragstellerin. Deshalb wurden in Gesprächen u. a. am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 Möglichkeiten zur Verbesserung des Situation erörtert, was aber zu keiner durchgreifenden Änderung der angespannten Lage im Pflegedienstbereich führte. Die ab Mitte 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 leitete der Leiter der JVA ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Im Spätsommer 2013 spitzte sich die Situation im Pflegedienstbereich weiter zu. Die Antragstellerin wurde in zwei Gesprächen am 30. September und 8. Oktober 2013 dazu angehört, dass geplant sei, sie bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zu verwenden, was sie jedoch ablehnte.

Mit Verfügung des Leiters der JVA M. vom 8. Oktober 2013 wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von der Leitung des Pflegedienstes entbunden und dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zugeteilt. Betriebsklima und Arbeitsmoral im Pflegedienst hätten sich aufgrund des Kommunikations- und Führungsverhaltens der Antragstellerin zusehends verschlechtert. Im Pflegedienst herrsche ein Klima des gegenseitigen Misstrauens und der Angst. Mitarbeiter wollten daher den Arbeitsplatz wechseln und hätten sich an den Personalrat gewandt. Da bereits vier Stellen im Pflegebereich unbesetzt seien, sei die Umsetzung der Antragstellerin im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Inhaftierten erforderlich, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen und eine weitere Personalflucht zu verhindern.

Am 25. Oktober 2013 ließ die Antragstellerin hiergegen Klage erheben (M 5 K 13.4980) und zugleich beantragen,

der Antragstellerin vorläufig die Dienstaufgaben der Leitung des Krankenpflegedienstes bei der Justizvollzugsanstalt M. wieder zu übertragen und die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ vorläufig aufzuheben, bis über die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragstellerin sei nicht zuzumuten, die Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, da sie dadurch „stigmatisiert“ werde. Es entstehe der Eindruck, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei. Dies komme einer Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens gleich und bedeute einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten sei ihr so unmöglich. Die Umsetzung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Es seien auch keine konkreten Aufgaben benannt worden. Die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft, da nicht aufgeklärt worden sei, welcher der Beteiligten die Störung des Betriebsfriedens hauptsächlich verursacht habe. Es werde nur unterstellt, dass dies auf dem Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beruhe, ohne dies konkret zu belegen. Gleiches gelte für die befürchtete Personalflucht. Der Betriebsfrieden sei bereits gestört gewesen, als die Antragstellerin die Pflegedienstleitung übernommen habe. Diese sei dafür nicht verantwortlich zu machen. Ursachen seien vielmehr die allgemein schwierigen Umstände aufgrund Personalmangels und das Verhalten von Frau Sch. Die Antragstellerin habe sich bemüht, den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Es werde bestritten, dass die Störung des Betriebsfriedens nicht von der Antragstellerin ausgegangen sei. Vor der Ernennung der Antragstellerin zur Leiterin des Pflegedienstes habe es keine ernsten Störungen des Betriebsfriedens in der Krankenpflegeabteilung gegeben. Dies sei erst gegen Ende 2011 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe dort kein Personalmangel geherrscht. Schon damals seien aber Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern deutlich geworden. In der Folgezeit hätten sich vermehrt Mitarbeiter über die Antragstellerin beschwert. Auch seien Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Antragstellerin mit Dr. W. und mit ihrer Stellvertreterin Frau Sch. aufgetreten. Aufgrund des schlechten Betriebsklimas hätten mehrere Mitarbeiter seit Anfang 2012 die Krankenabteilung verlassen, so dass dort seit Monaten vier Stellen unbesetzt seien. Das Betriebsklima in der Krankenabteilung habe sich bis Spätsommer 2013 weiter erheblich verschlechtert. Mehrere Mitarbeiter hätten sich an den örtlichen Personalrat gewandt, an der Situation etwas zu ändern, andernfalls würden sie sich ebenfalls um einen anderen Arbeitsplatz umsehen. Aufgrund bereits bestehender Personalengpässe werde ein weiterer Personalabgang zur Schließung von Ambulanzen und ggf. der Krankenabteilung führen. Auch in anderen Bereichen der JVA seien Probleme in der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin offenkundig geworden. In den vergangenen Jahren hätten bereits zahlreiche Gespräche mit der Antragstellerin stattgefunden, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Auch eine Supervision sei durchgeführt worden. Es sei weiter versucht worden, das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Frau Sch. zu entspannen. Auch der Vorsitzende des örtlichen Personalrats habe wiederholt das Gespräch mit Antragstellerin gesucht. All dies sei aber leider erfolglos geblieben, so dass nur die Möglichkeit geblieben sei, die Antragstellerin einem anderen Bereich zuzuteilen. Die Zuteilung der Antragstellerin zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ sei auch amtsangemessen, wie eine Gegenüberstellung der bisherigen Aufgaben der Antragstellerin in der Pflegedienstleitung mit ihren jetzigen zeige. Hierzu wurde eine Aufgabenübersicht vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten). Eine genauere Festlegung der Tätigkeiten sei bislang aufgrund einer Erkrankung der Antragstellerin nicht möglich gewesen. Schon jetzt sei eine deutliche Verbesserung des Betriebsklimas in der Krankenabteilung erkennbar. Einer Stigmatisierung der Antragstellerin sei von Seiten der Anstaltsleitung bewusst entgegengewirkt und das gegen sie eingeleitete Disziplinarverfahren gegenüber Mitarbeitern nicht erwähnt worden. Die Umsetzung sei auch nicht zwingend mit Schuldzuweisungen verbunden.

Mit Beschluss vom 21. November 2013, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. November 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle schon an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung bestünden. Die vom Antragsgegner angestellten Erwägungen seien stichhaltig und begründeten ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung. Ein willkürliches Handeln sei nicht zu erkennen. Die Einschätzung des Antragsgegners, wegen des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses von Kollegen zur Antragstellerin beeinträchtige deren Arbeit im Krankenpflegedienst das Betriebsklima, sei nachvollziehbar. Der Antragsgegner habe auch schlüssig vorgetragen, dass vordringlich andere, weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen worden seien, um den schwelenden Konflikten zu begegnen und diese beizulegen. Es bestehe auch hinreichender Anlass zu der Annahme, dass ein Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin sowie anderen Angestellten des Krankenpflegedienstes vorliege, das den Dienstablauf beeinträchtige. Demzufolge sei die Umsetzung der Antragstellerin unabhängig von einem etwaigen Verschulden geeignet, das Funktionieren der Dienstgeschäfte zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ nicht amtsangemessen sei, seien nicht gegeben. Gemessen an der Beschreibung des Tätigkeitsfelds entsprächen Umfang und Anforderungsprofil der Beschäftigung dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin. Die Antragstellerin werde in ihrer beamtenrechtlich geschützten Stellung auch nicht beeinträchtigt, da sie nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppiert sei und - bis auf die mit der Pflegedienstleitung verbundenen Leitungsaufgaben - weiterhin eine von der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin behalte. Auch die fachlichen Kenntnisse der Antragstellerin seien bei der neuen Tätigkeit berücksichtigt worden. Auf Beibehaltung der Vorgesetztenfunktion bestehe hingegen kein Anspruch. Auch besondere Leitungsfunktionen seien nicht Bestandteil dieses Statusamts. Zudem sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, da die Umsetzung keine Schuldzuweisung beinhalte und grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden könne.

Mit der am 10. Dezember 2013 von ihren Bevollmächtigten eingelegten und am 20. Dezember 2013 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hat hierzu unter Vorlage der Stellungnahme im Disziplinarverfahren vom 25. November 2013 am 28. Februar und 6. März 2014 weiter vortragen sowie die „Leitlinien Wunde“ und das „Einarbeitungskonzept 2012“ vorlegen lassen.

Das Verwaltungsgericht habe ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung rechtsfehlerhaft nur aufgrund der Beteiligung der Antragstellerin an einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis bejaht, ohne wie erforderlich die Verschuldensfrage zu klären. Bereits vor Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin sei es zur Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung gekommen. Die nach Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleitung entstandenen Beschwerden könnten ihr nicht angelastet werden. Es gebe keine klare Abgrenzung der Zuständigkeit. Sie habe sich auch nachweislich um die Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht. Mitarbeiter und Kollegen würden ihr eine gute Zusammenarbeit bescheinigen. Der Antragstellerin drohe bei einer Rückübertragung ein erheblicher Autoritätsverlust. Aufgrund des irreparablen Ansehensverlustes infolge der Umsetzung könne sie in der JVA praktisch keine Führungsposition mehr einnehmen. Im Zweifel sei deshalb auch nicht die Person umzusetzen, die Führungsaufgaben innehabe. Die Angaben des Antragsgegners würden auch nicht den Tatsachen entsprechen. Es treffe nicht zu, dass Defizite der Antragstellerin im Umgang mit Mitarbeitern bestünden. Die ihr von Mitarbeitern vorgeworfenen Führungsschwächen seien nicht belegt. Es werde bestritten, dass sie ihre Stellvertreterin Frau Sch. nicht mit eingebunden und nicht mit ihr kommuniziert habe. Frau Sch. verhalte sich aber ihr gegenüber illoyal. Auch die Anschuldigungen von Dr. W. träfen nicht zu, ihr könne insoweit keine Arbeitsverweigerung oder Schlechterfüllung vorgeworfen werden. Die Vorwürfe seien nicht erwiesen und würden von ihr auch im Disziplinarverfahren bestritten. Die Umsetzung stelle deshalb eine unzulässige Vorwegnahme des noch offenen Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zulasten der Antragstellerin dar. Es werde auch bestritten, dass mehrere Mitarbeiter des Pflegedienstes die Abteilung wegen des schlechten Betriebsklimas verlassen hätten und sich deswegen an den Personalrat gewandt hätten. Es fehlten auch Belege dafür, dass die Zusammenarbeit der Antragstellerin mit anderen Stellen in der JVA problematisch sei. Weniger einschneidende Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Der Vorsitzende des Personalrats habe keine Kritikgespräche mit ihr geführt. Sie habe auch nur deshalb keinen Rückhalt bei Vorgesetzten, weil sie sich in die Stelle der Pflegedienstleitung eingeklagt habe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Ablösung der Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. und ihre Zuteilung zum Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens vor dem Hintergrund eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Die hiergegen von der Antragstellerin fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 8. Oktober 2013, durch die die Antragstellerin als Leiterin der Krankenpflegeabteilung in der JVA M. abgelöst und unter Zuteilung eines anderen Aufgabengebiets dem Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ in der JVA zugewiesen wurde, stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481; BayVGH B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben i. d. R. keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG B.v. 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Umsetzung der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gegen die vor dem Verwaltungsgericht von ihr bestrittene Amtsangemessenheit der Beschäftigung im Bereich „Betriebsmedizin/Arbeitssicherheit“ der JVA M. hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht mehr gewandt und insoweit auch nicht auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, so dass davon auszugehen ist, dass sie amtsgemäß verwendet wird und ihr ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Art und Umfang der Beschäftigung der nach wie vor in BesGr. A 9 + AZ eingruppierten Antragstellerin gemessen an der Beschreibung ihrer Tätigkeit laut Gegenüberstellung der bisherigen und jetzigen Aufgaben der Antragstellerin (Bl. 66 f. der Verwaltungsgerichtsakten) nicht dem statusrechtlichen Amt entsprächen. Die Antragstellerin hat auch weiterhin - bis auf die mit der Pflegedienstleitung zusammenhängenden Leitungsaufgaben - eine nach der Hierarchieebene vergleichbare Funktion als Oberin inne, bei der ihre fachlichen Kenntnisse (etwa bei der Erstellung eines Hygieneplanes) berücksichtigt werden. Auf die Beibehaltung der Vorgesetzteneigenschaft hat die Antragstellerin keinen Anspruch; dies gilt erst recht für das mit der Pflegedienstleitung verbundene Ansehen in der JVA. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich ihres statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG U.v. 2.9.1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 juris Rn. 16).

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Umsetzung der Antragstellerin aus Sicht des Dienstherrn eine ermessensfehlerfreie Reaktion auf ein innerdienstliches Spannungsverhältnis ist, das seit Ende 2011 zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. sowie zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. als auch mit anderen Mitarbeitern im Krankenpflegedienst bestand und aufgrund dessen der Betriebsfrieden in der Krankenabteilung erheblich gestört war. Das stellt einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die Umsetzung der Antragstellerin dar, ohne dass es insoweit darauf ankäme, welchen der Beteiligten in welchem Maße ein Verschulden hieran trifft.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bzw. ein sachlicher Grund für die Umsetzung i.d.R. bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen (BVerwG B.v 26.11.2004 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH U.v. 20.3.1991 - 3 B 90.1985 - ZBR 1992, 111; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2356 - juris Rn. 26; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6; B.v. 22.1.2014 - 6 ZB 13.2 - juris Rn. 10). Allerdings kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses bzw. sachlichen Grundes für die Ver- bzw. Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Der Dienstherr darf dabei grundsätzlich den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Ver- bzw. Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der (Aufrechterhaltung der) Spannungssituation im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine „Opferrolle“ gedrängt würde (BVerwG U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65; BayVGH B.v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 57; B.v. 8.3.2013 a. a. O. Rn. 27; B.v. 22.1.2014 a. a. O. Rn. 11). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Nach Aktenlage kam es seit Ende 2011 infolge des angespannten Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und ihrer Stellvertreterin Frau Sch. und der zunehmend schwierigen Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und dem Ltd. Anstaltsarzt Dr. W. zu einer spürbaren Verschlechterung des Arbeitsklimas im Pflegebereich und zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in die Pflegedienstleistung. Die genannten Personen machten sich gegenseitig wiederholt erhebliche Vorwürfe, was zu einer tiefgreifenden Störung des Betriebsfriedens in der Krankenabteilung als auch im medizinischen Dienst führte (vgl. im einzelnen die Vermerke vom 22. Dezember 2011, 10. Januar 2012, 27. Februar 2012, 7. März 2012, 22. März 2012, 11. Juni 2012 und 13. Juni 2012).

So sprach sich die Antragstellerin mit harten Worten („verheerend“, „bedauerlich“) gegen die Bestellung von Frau Sch. als ihre Stellvertreterin aus (vgl. Schreiben vom 16. Dezember 2011), während sich diese über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin beklagte (so etwa hinsichtlich der Anerkennung von ihr geleisteter Überstunden, vgl. Schreiben vom 27. Februar 2012, oder aufgrund der fehlenden Einbindung bei der Beurteilung von Mitarbeitern, vgl. Schreiben vom 20. Februar 2012), was sich von Anfang an negativ auf die Zusammenarbeit auswirkte. Dr. W. warf der Antragstellerin ein Organisationsversagen und andere Defizite im Umgang mit Mitarbeitern (unzureichende Einarbeitung des Krankenpflegers R. und die mangelnde Unterstützung der Krankenpfleger R. und B.) vor und bemängelte die Weigerung der Antragstellerin, seinen Weisungen nachzukommen (vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Wundmanagements und Einrichtung einer sog. „Wundsprechstunde“, vgl. Anweisung vom 24. November 2011, Schreiben vom 20. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Die Antragstellerin ihrerseits verwahrte sich gegen die „haltlosen Vorwürfe“ von Dr. W. (vgl. Schreiben vom 29. Dezember 2011), widersprach den Vorwürfen von Frau Sch. (vgl. Schreiben vom 7. März 2012) und beklagte die Störung des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst durch „4-5 Störer“ (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). In der Folgezeit beschwerten sich die Antragstellerin und Frau Sch. unabhängig voneinander darüber, dass es große Probleme in der Zusammenarbeit zwischen ihnen gebe. Frau Sch. kritisierte das Kommunikationsverhalten der Antragstellerin, die ihr vorwarf, das erforderliche Vertrauen sei aufgrund ihres Verhaltens nicht gegeben (vgl. Vermerke vom 11. und 13. Juni 2012). Auch mit Dr. W. bestanden Differenzen über die Zusammenarbeit (vgl. Vermerke vom 8., 9. und 10. Mai 2012 sowie Schreiben vom 15. Oktober 2012).

Zudem gab es Beschwerden von Mitarbeitern des Krankenpflegedienstes über den Führungsstil der Antragstellerin (vgl. Vermerk vom 10. Januar 2012). Krankenpfleger B. gab an, sein Vertrauen in die Pflegedienstleitung sei durch das Verhalten der Antragstellerin erschüttert (vgl. Schreiben vom 19. Dezember 2011 und Vermerk vom 22. Dezember 2011). Krankenpfleger R. erklärte, von ihr vor seiner Kündigung nicht auf mangelnde Leistungen aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. Vermerk vom 1. Februar 2012). Stationsschwester P. beklagte die angespannte Atmosphäre in dem am 6. März 2012 von der Antragstellerin durchgeführten Mitarbeitergespräch (vgl. Schreiben vom 7. März 2012). Oberschwester H. beschwerte sich, dass die Antragstellerin sie an der Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht beteilige und entgegen ihrer Zusicherung nicht auf der Stammstation belassen habe (vgl. Schreiben vom 13. Juni 2012 sowie Vermerk vom 28. Juni 2012). Laut Angaben von Krankenpfleger Z. wurde er von der Antragstellerin im Herbst 2012 mittels Überwachungskamera bei der Arbeit beobachtet und zu Unrecht gerügt (vgl. Vermerk vom 31. Juli 2013).

Die am 10. Januar, 27. Februar, 8. und 10. Mai sowie 13. und 28. Juni 2012 mit der Antragstellerin geführten Gespräche führten zu keiner dauerhaften Verbesserung der angespannten Lage in der Pflegeabteilung. Die mit ihr vereinbarte, ab Juni 2012 durchgeführte Supervision der Pflegedienstleitung wurde im Juli 2013 abgebrochen, da sich laut Angaben von Dr. W. bei der Antragstellerin wesentliche Führungsmängel ergeben hätten (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2013). Diese erhob am 29. August 2013 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. W. Dieser beschwerte sich am 24. August 2013 über die Zusammenarbeit mit der Pflegedienstleitung und warf der Antragstellerin u. a. vor, entgegen seiner Weisung Wasserleitungen nicht gespült zu haben.

Mitte 2013 verschlechterte sich die Situation in der Pflegeabteilung weiter. Am 3. Juli 2013 meldete sich Abteilungsschwester C.-W. aufgrund der unerträglichen Stimmung im Pflegedienst krank (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2013). Frau Sch. beklagte, dass sie von der Antragstellerin keine Einweisung oder Unterlagen erhalten habe und von ihr aufgefordert worden sei, ihre Funktion als stv. Pflegedienstleiterin niederzulegen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2013). Hierauf stellte die Antragstellerin die Kommunikation mit Frau Sch. ein (vgl. Vermerke vom 7. August sowie 25. und 30. September 2013). Auch andere Mitarbeiter sowie Abteilungen der JVA beschwerten sich über die Antragstellerin (vgl. Vermerke vom 7. und 8. August 2013). Diese warf Frau Sch. ein illoyales Verhalten bei der Einführung einer neuen Arbeitszeitregelung vor.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen und dass sie auch nicht hinreichend belegt seien, um als Grundlage für die getroffene Ermessensentscheidung zu dienen, kann sie damit nicht durchdringen. Auf eine nähere Substantiierung des unstreitig zerrütteten Vertrauensverhältnisses in der Pflegeabteilung kommt es vorliegend nicht an. Aufgrund des nachweislich bestehenden Spannungsverhältnisses genügen vielmehr ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in einer erheblichen Weise zu dessen Entstehen sowie Aufrechterhaltung beigetragen hat, ohne dass die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. des vorliegenden Eilverfahrens - etwa durch Einholung mündlicher Zeugenaussagen - näher aufgeklärt werden müssten (vgl. BayVGH B.v. 26.2.2010 - 3 CE 10.167 - juris Rn. 49; B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 39; B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris Rn. 22).

Dass es seit Ende 2011 zu Spannungen in der Pflegeabteilung gekommen ist, die das Betriebsklima erheblich gestört haben, bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Das Arbeitsklima in der Pflegeabteilung war aufgrund ihres Vorschlags Gegenstand der Dienstbesprechung vom 28. März 2012. Am 10. Januar 2012 hat sie Störungen des Betriebsfriedens im medizinischen Dienst beklagt. Am 27. Februar 2012 hat sie über Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und Dr. W. berichtet. Am 30. Mai 2012 hat sie erklärt, dass es Probleme in der Zusammenarbeit mit Frau Sch. und anderen Mitarbeitern gebe. Am 28. und 13. Juni 2012 hat sie über die schlechte Kommunikation im Pflegedienst und Probleme in der Zusammenarbeit geklagt. Am 30. September und 8. Oktober 2013 hat sie erklärt, dass das Betriebsklima in der Pflegeabteilung nicht gut sei und zunehmend schlechter werde.

Die Behauptung, dass die Antragstellerin hierfür nicht verantwortlich sei, sondern dass Frau Sch., Dr. W. sowie andere (namentlich von ihr allerdings nicht genannte) Mitarbeiter die Störung des Betriebsfriedens verursacht hätten, vermag die aktenkundige Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Spannungsverhältnisses nicht so in Frage zu stellen, dass sich bei Ausübung des - vorliegend weit gespannten - sachgerechten Ermessens des Antragsgegners die Umsetzung der Antragstellerin verbieten würde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr von einer maßgeblichen Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses auszugehen.

Die Antragstellerin kann nicht in Abrede stellen, dass die Spannungen in der Pflegeabteilung maßgeblich jedenfalls auch auf ihrem Verhalten beruhen. Sie hat sich nicht nur vehement gegen die Ernennung von Frau Sch. als Stellvertreterin gewandt und dadurch das Betriebsklima von vornherein erheblich belastet, sondern auch wiederholt schwerwiegende Vorwürfe gegen Frau Sch. erhoben und so zu einer Eskalation beigetragen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Frau Sch. von Anfang an wesentlich erschwerte und schließlich ganz unmöglich machte. Entsprechendes gilt auch für die zunehmend schwierigere Zusammenarbeit mit Dr. W., die maßgeblich auch darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin sich dessen Anweisungen mehrfach widersetzt und sich gegen dessen Beschwerden in scharfem Ton verwahrt und schließlich sogar Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben hat, wodurch sie zweifellos entscheidend zur Verschlechterung des Betriebsklimas im Pflegedienst beigetragen hat. Auch die Beschwerden von Mitarbeitern im Pflegedienst haben ihre Ursache ersichtlich im Kommunikations- und Führungsverhalten der Antragstellerin.

Auch soweit die Antragstellerin die zugrundeliegende Tatsachenbasis grundsätzlich in Frage stellt, indem sie die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreitet, wird damit nicht das unstreitig vorliegende innerdienstliche Spannungsverhältnis und ihre maßgebliche Beteiligung daran relativiert. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass sich die nach Aktenlage gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe jedenfalls in dieser Form nicht immer als richtig erweisen oder dass ihr die darin zur Last gelegten Vorkommnisse nicht vorwerfbar sein könnten. Das ändert aber nichts daran, dass es aufgrund ihres Verhaltens zu Spannungen gekommen ist. So mag die Antragstellerin R. aufgrund von dessen Ungeeignetheit auf Anregung von Dr. W. zu Recht gekündigt haben (vgl. Schreiben Dr. W. vom 1. Dezember 2013 und der Antragstellerin vom 29. Dezember 2011), der von Dr. W. erhobene Vorwurf der unzureichenden Einarbeitung von R. durch die Antragstellerin entfällt damit jedoch nicht, auch wenn sie sich dabei an das „Einarbeitungskonzept 2012“ gehalten haben will. Gleiches gilt auch für die von der Antragstellerin abgelehnte Einrichtung einer „Wundsprechstunde“. Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin sich hierzu aufgrund einer Überlastung nicht in der Lage sah (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 11. Januar 2012 und von Dr. W. vom 19. Januar 2012, 26. und 28. Januar 2013) und dass die „Leitlinien Wunde“ hierfür eine Alternative vorsehen. Dennoch hat sie sich damit über eine Weisung von Dr. W. vom 24. November 2011 hinweggesetzt und damit maßgeblich zu den innerdienstlichen Spannungen beigetragen.

Entsprechendes gilt auch für die von den Mitarbeitern im Pflegedienst erhobenen Vorwürfe. Auch wenn deren Aussageverhalten nicht immer unproblematisch bzw. konsequent ist und der mögliche Wahrheitsgehalt der Angaben sehr unterschiedlich beurteilt werden mag (siehe etwa die Aussagen von Frau C.-W. im Schreiben von Frau Sch. vom 15. Juli 2013 einerseits und im Schreiben vom 20. Oktober 2013 andererseits), liegen damit dennoch hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin an den innerdienstlichen Spannungen jedenfalls so beteiligt gewesen ist, dass die Umsetzung nach summarischer Prüfung gerechtfertigt war.

Soweit die Antragstellerin eine Verantwortlichkeit bestreitet, indem sie unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (vgl. Schreiben Frau Sch. vom 5. Dezember 2008, Herr Wi. vom 24. Oktober 2008, Dr. W. vom 14. November 2011, Antragstellerin vom 11. November 2011 und Frau S. vom 17. Oktober 2013) darauf verweist, dass es bereits vor ihrer Ernennung zur Pflegedienstleitung wegen der allgemein bekannt schlechten Personallage im Pflegebereich zu Problemen gekommen sei, ergibt sich - trotz der Existenz dahingehender Stellungnahmen - demgegenüber aus den Akten eine Reihe von Erkenntnisquellen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich das Betriebsklima im Pflegedienst erst seit Ende 2011 und damit kurze Zeit nach der Ernennung der Antragstellerin zur Pflegedienstleiterin erheblich verschlechtert hat.

Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Tätigkeit der Antragstellerin werde von anderen Mitarbeitern und Kollegen durchaus positiv gesehen (vgl. Schreiben Dr. Wi. vom 18. Januar 2012, Frau M. vom 7. Mai 2012, Herr D. vom 29. Mai 2013, Herr Wa. vom 17. Oktober 2013, Frau C.-W. vom 20. Oktober 2013, Frau S. vom 30. Oktober 2013). Auch insoweit ergeben sich - unbeschadet der Vorlage solcher Äußerungen - aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte, dass die Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Frau Sch., Dr. W. sowie bestimmten Mitarbeitern im Pflegedienst seit deren Ernennung zur Pflegedienstleitung äußerst problematisch war, so dass die dadurch verursachte Störung des Betriebsfriedens als Grundlage für die Annahme eines sachlichen Grundes für eine Umsetzung der Antragstellerin dienen konnte.

Auch der Hinweis darauf, dass Frau Sch. sich ihr gegenüber illoyal verhalten habe, vermag - ungeachtet dessen, ob dieser Vorwurf zutrifft - die maßgebliche Beteiligung der Antragstellerin an der Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses nicht in Frage zu stellen.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie sich - im Gegensatz zu anderen Konfliktbeteiligten - um die Beilegung des Spannungsverhältnisses bemüht habe, indem sie Vorschläge zur Behebung des Personalnotstands im Pflegebereich durch gezielte Anwerbung von Mitarbeitern, Einstellung von mehr Personal und höhere Bezahlung gemacht habe (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 7. November 2012, 18. Dezember 2012, 18. Februar 2013 und 16. Mai 2013), hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Durchführung der Vorschläge haushalts- und tarifrechtliche Vorschriften entgegenstehen und solche Maßnahmen im Ermessen des Dienstherrn stehen. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die anderen Konfliktbeteiligten sich nicht um eine Wiederherstellung des Betriebsfriedens bemüht hätten, wie die zahlreichen Gespräche mit der Antragstellerin belegen.

Die Antragstellerin kann der Umsetzung schließlich nicht entgegenhalten, dass die Vorwürfe nicht erwiesen seien und im Disziplinarverfahren von ihr bestritten würden, so dass die Umsetzung - unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung - sich als unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zu ihren Lasten darstelle. Bei den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Vermerken und Schreiben handelt es sich um verwertbare Aussagen. Sie sind nicht, wie die Antragstellerin meint, als Grundlage für das Handeln des Antragsgegners unzulässig, weil sie ihr auch im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur Last gelegt werden. Ob die Vorfälle der Antragstellerin tatsächlich subjektiv vorgeworfen werden können, muss zwar dem Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben. Dies hindert den Antragsgegner aber nicht, sie auch im Rahmen der streitgegenständlichen Umsetzung heranzuziehen. Es handelt sich bei der Umsetzung auch nicht um eine zusätzliche (unzulässige) Strafe, sondern um eine rein dienstliche Maßnahme. Sie erfolgt auch unabhängig davon, ob das Verhalten der Antragstellerin gerichtliche oder dienstaufsichtliche Folgen hat oder haben kann (VG Augsburg B.v. 13.9.2001 - Au 2 S 01.1256 - juris Rn. 18). Auch eine vorläufige Dienstenthebung nach Art. 39 BayDG folgt anderen Regeln als eine Umsetzung (BayVGH B.v. 10.2.2011 - 3 CS 10.2829 - juris Rn. 3). Die Umsetzung erfolgt auch nicht als (versteckte) disziplinäre Maßnahme zur Abschreckung der Antragstellerin, sondern ersichtlich allein aus dienstlichen Gründen (BayVGH B.v. 27.1.2010 - 3 ZB 09.392 - juris Rn. 9). Für die Behauptung der Antragstellerin, sie sei nur deshalb umgesetzt worden, weil sie sich in die Pflegedienstleitung einklagen habe müssen und daher keinen Rückhalt bei ihren Vorgesetzten habe, gibt es keinen Beleg.

Angesichts dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abstellung der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch eine Umsetzung der Antragstellerin unverhältnismäßig war, weil diese nur ein unbeteiligtes Opfer haltloser Anwürfe von Vorgesetzten oder Kollegen wäre. Ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten allein oder überwiegend für die Entstehung und Aufrechterhaltung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses verantwortlich ist, ist für die Entscheidung, sie umzusetzen, hingegen nicht erheblich. Auf den Verursachungsbeitrag einzelner Personen kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf persönliche Verantwortlichkeiten für die aus den Akten ersichtliche Zuspitzung der gegenseitigen Vorwürfe. Deshalb war der Antragsgegner bzw. das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe zu hinterfragen und den streitigen Ursachen der Störung des Betriebsfriedens näher nachzugehen oder sich mit den von der Antragstellerin beklagten Zuständen in der Krankenabteilung eingehender zu befassen. Eine Klärung der Verschuldensfrage hätte lediglich zur Fortsetzung der Auseinandersetzung und zu einer weiteren Verhärtung der Standpunkte geführt (vgl. BayVGH B.v. 21.8.2012 a. a. O. Rn. 7; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 33).

Entscheidend ist allein, dass der Dienstbetrieb durch das unstreitig bestehende Spannungsverhältnis erheblich beeinträchtigt war, dass der Dienstherr diese Störung des Dienstbetriebs vor dem Hintergrund des von ihm nachvollziehbar vorgetragenen bestehenden Personalmangels sowie einer aufgrund der unhaltbaren Zustände in der Abteilung ersichtlich drohenden weiteren Personalflucht nicht zuletzt mit Blick auf die besonderen Anforderungen innerhalb der Krankenabteilung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Gefangenen der JVA beheben musste und dass eine Umsetzung der Antragstellerin innerhalb der JVA zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens in der Pflegeabteilung eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellte, nachdem andere, weniger einschneidende Möglichkeiten zur Konfliktbeilegung - die bei einer Umsetzung wegen eines Spannungsverhältnisses in aller Regel auch nicht vorausgesetzt werden (vgl. BayVGH B.v. 27.5.2013 a. a. O. Rn. 24) - gescheitert waren.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Umsetzung der Antragstellerin zusätzlich auch wegen Nichtbeachtung von dienstlichen Weisungen durch Dr. W. hinsichtlich der Einrichtung einer Wundsprechstunde und des Spülens von Leitungen gegen Legionellen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH B.v. 27.10.2010 a. a. O.).

3. Die Umsetzung ist der Antragstellerin auch zumutbar. Sie kann hiergegen nicht einwenden, dass sie dadurch „stigmatisiert“ werde - damit gemeint ist offenbar die Außenwirkung der Maßnahme -, weil so der Eindruck entstehe, dass sie für das schlechte Betriebsklima verantwortlich sei, so dass ihr eine unbelastete Rückkehr auf ihren Dienstposten oder die Einnahme eines anderen Führungspostens in der JVA unmöglich sei. Zum einen ist mit der Umsetzung keine zwingende Schuldzuweisung verbunden, so dass das dem Begriff der „Stigmatisierung“ innewohnende Element des Ungerechtfertigten, also Sach- und Rechtswidrigen als eine vorweg genommene Wertung hier außer Acht zu lassen ist. Die Berechtigung der Vorwürfe, ihre Wertung und die danach auszurichtende Reaktion kann im Hauptsacheverfahren überprüft werden und eine Rehabilitierung durch die Aufhebung der Umsetzung erfolgen (BayVGH B.v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 - juris Rn. 35). Zum anderen liegt das Element des Offenbarwerdens in der Natur der Sache der Umsetzung; ihm kann also insofern keine eigenständige Bedeutung zukommen (BayVGH B.v. 26.2.2010 a. a. O. Rn. 77).

Soweit die Antragstellerin einen erheblichen Autoritätsverlust durch die Umsetzung befürchtet, hat sie - wie unter 1. ausgeführt - keinen Anspruch auf Beibehaltung des mit der Pflegedienstleitung ggf. verbundenen Ansehens in der JVA. Auch wenn die Umsetzung von Vorgesetzten bzw. Beamten mit Führungsaufgaben regelmäßig mit größeren Problemen verbunden sein dürfte als die Umsetzung von Mitarbeitern, war der Antragsgegner vorliegend nicht gehindert, die Antragstellerin umzusetzen, da mit Frau Sch. eine Stellvertreterin in der Pflegedienstleitung existiert. Zudem ist es auch sachgerecht, die Antragstellerin, die gleichzeitig mit mehreren Personen im Streit lag, und nicht einen der sonstigen Beteiligten umzusetzen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.