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§ 71Amtlich · § 5 UrhG

Geltung des Beamtenstatusgesetzes

Zeitreise: 22.10.2024

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

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