Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2012 - 12 K 3246/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er der am 21.09.2012 vom Präsidium des Landgerichts ... (im Folgenden: Präsidium bzw. Landgericht) beschlossenen Zuweisung zur 22. Zivilkammer vorläufig nicht nachzukommen habe, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat auch mit seinem - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein beachtlichen - Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG dürfen die Anordnungen nach Absatz 1 im Laufe des Geschäftsjahres - wie hier - nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (Senatsbeschluss vom 17.01.2011 - 4 S 1/11 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010 - 3 CE 10.171 -, Juris). Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bzw. die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Spruchkörpern stellt eine organisatorische Maßnahme dar, die das Präsidium innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung des Richters, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909; BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982 - 9 CB 1076.81 -, NJW 1982, 2274; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O.). Insoweit steht dem Richter ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch des Präsidiums zu (Senatsbeschlüsse vom 17.01.2011, a.a.O. und vom 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, VBlBW 2006, 189). Dieses Recht des Antragstellers wurde durch die beanstandeten Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Präsidiums nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht verletzt.
Allerdings dürfte die dreimonatige Abwesenheit des Antragstellers infolge Elternzeit vom 02.07.2012 bis 01.10.2012 entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners keine dauernde Verhinderung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bedeuten, denn eine solche liegt erst dann vor, wenn ein Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für immer oder auf unabsehbare Zeit ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Bestehen an der Rückkehr keine Zweifel, so ist auch eine Verhinderung über mehrere Monate nicht dauernd (BGH, Urteil vom 27.09.1988 - 1 StR 187/88 -, MDR 1989, 86; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 21 GVG RdNr. 35; dauernd jedenfalls, wenn mehr als drei Monate: BGH, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 StR 42/02 -, NJW 2003, 150 m.w.N.). Die hier zunächst getroffenen Entlastungsmaßnahmen zeigen, dass auch das Präsidium und die 12. Zivilkammer von einer Rückkehr des Antragstellers in sein Referat nach der angekündigten - absehbaren - Zeit und damit von einer nur vorübergehenden Verhinderung ausgingen. Durch Präsidiumsbeschluss vom 26.06.2012 wurde die 12. Zivilkammer während der Zeit des Erziehungsurlaubs des Antragstellers entlastet. Mit Beschlüssen der 12. Zivilkammer vom 03.07.2012/09.07.2012 wurde die Kammergeschäftsverteilung entsprechend angepasst und die Vertretung für das Referat des Antragstellers geregelt. Diese Vorgehensweise dürfte der üblichen Praxis in Fällen der nur wenige Monate dauernden Abwesenheit infolge Elternzeit etwa im Fall der sogenannten „Vätermonate“ entsprechen (vgl. hierzu auch die Regelung im Präsidiumsbeschluss vom 23.05.2012, wonach bei Vakanzen von einem Monat oder länger eine Entlastung der Kammer erfolgt). Indes liegen, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die Voraussetzungen für die (mehrfache) Veränderung der Geschäftsverteilung infolge Richterwechsels im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vor, über die das Präsidium nach derzeitigem Erkenntnisstand willkürfrei entschieden hat.
Mit Präsidiumsbeschluss vom 23.07.2012 wurde die Richterin (auf Probe) B., die dem Landgericht ab dem 01.08.2012 zugewiesen worden ist, der 12. Zivilkammer als Beisitzerin zugeteilt. Der Entlastungsbeschluss vom 26.06.2012 wurde insoweit wieder aufgehoben. Weiter wurde Richter am Amtsgericht H. mit seiner (angekündigten) Ernennung zum Richter am Landgericht - die zum 01.09.2012 erfolgt ist - das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden der 12. Zivilkammer übertragen. Mit Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 wurde der am 02.10.2012 aus der Elternzeit zurückkehrende Antragsteller - nach vorheriger Anhörung - der 22. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen. Deren Mitglied Richterin am Landgericht N. wurde mit Wirkung vom 01.10.2012 der 2. Zivilkammer zugeteilt und dort zur stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Aufgrund dieses Kammerwechsels und zur gleichmäßigen Auslastung der Referate wurde eine bestimmte Anzahl von Verfahren aus dem bisherigen Referat der Richterin am Landgericht N. in der 22. Zivilkammer auf die 2. Zivilkammer übertragen.
Richterwechsel ist jede Veränderung im Personalbestand der Richter während des Geschäftsjahres, ohne Rücksicht darauf, ob eine Änderung der Planstellen oder eine Vermehrung oder Verminderung der Richterstellen stattfindet (Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O. RdNr. 33 m.w.N.). Die bei Abfassung des Entlastungsbeschlusses des Präsidiums vom 26.06.2012 noch nicht bekannte Zuweisung einer Proberichterin zum Landgericht zum 01.08.2012 machte insoweit eine Neuordnung der Geschäftsverteilung erforderlich. Ausweislich des Präsidiumsbeschlusses vom 23.07.2012 stand zu diesem Zeitpunkt lediglich fest, dass ein Kollege zum 31.07.2012 aus der 24. Zivilkammer ausscheiden würde; ein Nachfolger war bereits angekündigt, aber noch nicht benannt worden. Dass sich das Präsidium vor diesem Hintergrund entschieden hat, zunächst die bereits seit einem Monat und noch für zwei weitere Monate aufgrund der Elternzeit des Antragstellers tatsächlich nicht mit voller richterlicher Arbeitskraft ausgestattete 12. Zivilkammer „aufzufüllen“ und nicht die erst später freiwerdende Position in der 24. Zivilkammer mit Richterin B. zu besetzen, ist willkürfrei. Im Hinblick auf die Rechtsposition des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang im Übrigen unerheblich, ob Richterin B. oder Richter Dr. H., der seit dem 20.08.2012 als Ersatz für den aus der 24. Zivilkammer ausgeschiedenen Kollegen am Landgericht tätig ist, der 12. Zivilkammer zugewiesen worden ist. Das Präsidium hat während der Dauer der Elternzeit des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise über mehrere Richterwechsel entschieden und die dem Landgericht neu zugewiesenen Richter auf Kammern verteilt, die nicht voll besetzt waren. Die zunächst getroffene Entlastungsmaßnahme des Präsidiums für die 12. Zivilkammer, die eine Mehrbelastung der Kollegenschaft in anderen Kammern bedeutete, konnte in der Folge aufgehoben werden. Eine Bindungswirkung bestand insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Im Interesse zügiger Verfahrenserledigung hat das Präsidium vielmehr sachgerecht für eine gleichmäßige Verteilung der tatsächlich verfügbaren richterlichen Arbeitskraft auf alle Kammern gesorgt. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Präsidiums, wie die an einem Gericht tätigen Richter eingesetzt und welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, in erster Linie daran auszurichten ist, dass die bei dem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse des Rechtschutzsuchenden möglichst sachgerecht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden können. Im öffentlichen Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege bedarf es dabei zeitnaher Entscheidungen über die angemessene Verteilung des vorhandenen richterlichen Arbeitspensums (s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller meint, dass eine anderweitige Geschäftsverteilung besser gewesen wäre als eine Zuweisung von Richterin B. auf sein (unstreitig) gut bestelltes Referat, ist die Frage der optimalen Geschäftsverteilung nicht Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Soweit er vorträgt, dass die Zuweisung von Richterin B. dem Zweck gedient habe, seine Rechtsstellung als vorübergehend verhindertem Stellvertreter in der 12. Zivilkammer auszuhebeln, wird diese Behauptung nicht durch entsprechende Tatsachen gestützt. Der Antragsteller verkennt, dass nicht seine elternzeitbedingte Abwesenheit vom Präsidium zum Anlass einer Änderung der Geschäftsverteilung genommen, sondern das Erfordernis hierfür infolge mehrerer Richterwechsel gesehen wurde. Es gibt insoweit keinen Anspruch auf Freihaltung der Stelle/des Referats in der bisherigen Kammer über mehrere Monate trotz personeller Veränderungen am Gericht. Auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller wiederholt in Bezug genommenen Großverfahrens im Dezernat der Vorsitzenden der 12. Zivilkammer und der insoweit unter Beteiligung des Antragstellers erfolgten Beweisaufnahme (deren Verwertbarkeit im weiteren Verfahren fraglich ist), seiner schriftlichen Ausarbeitungen sowie Terminsbemühungen ist die Zuweisung von Richterin B. nicht willkürlich. Schutzwürdige Interessen des Antragstellers sind insoweit nicht berührt, vielmehr unterstreicht das Beschwerdevorbringen eine erhebliche Belastung der 12. Zivilkammer, die die zeitnahe Zuweisung einer Richterarbeitskraft als sachgerecht erscheinen lässt.
Soweit nach dem Vorbringen des Antragstellers Kolleginnen und Kollegen nach kurzen Elternzeitphasen und auch nach mehrmonatigen Erprobungsanordnungen auf „ihre Stelle“ in der jeweiligen Kammer zurückgekehrt sind, begründet dies keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Geschäftsverteilung (bzw. deren Beibehaltung) für seine Person, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass in einer vergleichbaren Situation willkürlich anders verfahren worden wäre. Soweit Richter am Amtsgericht Dr. H, der vom 21.07.2012 bis 20.08.2012 in Elternzeit war, mit Beschluss des Präsidiums vom 23.07.2012 auch für die nachfolgende Zeit (wieder) der 18. Zivilkammer zugewiesen wurde, handelte es sich um eine nur einmonatige Abwesenheit, die eine Verpflichtung des Präsidiums zur Zuweisung von Richterin B. zu dieser Kammer nicht begründet hat. Nachvollziehbar ist auch, dass diese Richterin auf Dauer und nicht nur vorübergehend bis zum Ende der Elternzeit des Antragstellers der 12. Zivilkammer zugewiesen wurde. Die Bezeichnung von Richterin B. als Richterin und nicht als Richterin auf Probe im Geschäftsverteilungsplan berührt in diesem Zusammenhang keine Rechte des Antragstellers und entspricht im Übrigen § 19a Abs. 3 DRiG.
Keinen Erfolg hat auch das Vorbringen des Antragstellers, er hätte vor der Zuweisung von Richterin B. zur 12. Kammer durch Präsidiumsbeschluss vom 23.07.2012 angehört werden müssen. Zum einen führte die Zuweisung von Richterin B. für sich genommen nicht zum Ausscheiden des Antragstellers aus der 12. Zivilkammer und damit zu einem möglichen Anhörungsrecht nach § 21e Abs. 5 GVG. Über die künftige Kammerzugehörigkeit des Antragstellers war zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 23.07.2012 noch nicht zu entscheiden, weil seine Arbeitskraft aufgrund der fortdauernden Elternzeit nicht zur Verfügung stand. Zum anderen wäre eine Verletzung des Anhörungsrechts - sei es nach § 21e Abs. 2 GVG, sei es nach § 21e Abs. 5 GVG - im Ergebnis unschädlich. Die ohne Anhörung beschlossene Entscheidung zur Geschäftsverteilung ist wirksam, die Verletzung der Anhörungspflicht nicht anfechtbar (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 21e RdNr. 56 m.w.N.). Ungeachtet dessen wurde eine Anhörung des Antragstellers mittlerweile nachgeholt und hat - willkürfrei - nicht zu einer Veränderung der Geschäftsverteilung in dem von ihm geforderten Sinne geführt.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Zuweisung von Richterin B. auf seine Stelle sei rechtswidrig, weil der weitere Beisitzer am 01.08.2012 noch kein ständiges Mitglied des Landgerichts gewesen sei und daher auch nicht mit Vertretungsaufgaben der Kammer habe betraut werden dürfen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Die Übertragung des stellvertretenden Kammervorsitzes auf den Kollegen H. (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter am Landgericht (01.09.2012) verletzt keine Rechte des Antragstellers, sondern ist Konsequenz aus der Neubesetzung der 12. Zivilkammer, die ihrerseits - wie aufgezeigt - nicht willkürlich ist.
10 
Die mit Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 getroffene Geschäftsverteilungsregelung über die Zuweisung des Antragstellers zur 22. Zivilkammer ist vor diesem Hintergrund und aus den nachstehenden Gründen ebenfalls nicht - als pflichtwidrige Ermessensbetätigung - zu beanstanden. Ihr liegt die Zuweisung von Richterin B. zur 12. Kammer zugrunde und das damit einhergehende Erfordernis, den Antragsteller infolge Richterwechsels (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG) nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit (neu) zuzuweisen. Zugleich wurde Richterin am Landgericht N. ihrem Wunsch entsprechend aus der 22. Zivilkammer in eine andere Kammer (als stellvertretende Vorsitzende) versetzt.
11 
Soweit der Antragsteller rügt, die Voraussetzungen für einen Wechsel von Richterin am Landgericht N. zur 2. Zivilkammer hätten schon nicht vorgelegen, ist eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nicht dargetan. Der Wunsch nach einem Kammerwechsel von Richterin am Landgericht N. wurde bereits zu Beginn des Jahres 2012 geäußert und war in der Personalplanung des Landgerichts mit Stand vom 09.02.2012 vermerkt (AS 177). Anhaltspunkte für eine etwaige Benachteiligungsabsicht zulasten des Antragstellers bestehen insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Eine Übervorteilung seiner Person ergibt sich weder daraus, dass Richter am Landgericht G. nicht früher zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt worden ist, noch aus der vom Antragsteller kritisierten Art und Weise, wie Richterin am Landgericht N. ihr Referat in der 22. Zivilkammer bearbeitet hat, und ob sie bereit war, Fälle aus ihrem Referat in die 2. Zivilkammer mitzunehmen. Richterin am Landgericht N. hatte nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners bereits früher Beschwerdesachen bearbeitet, war mit der Materie vertraut und daher grundsätzlich geeignet, die Stellvertreterstelle in der 2. Zivilkammer einzunehmen. Nachdem sie einen Wechselwunsch in die 2. Zivilkammer ausdrücklich geäußert hatte, lässt sich im Rahmen der gebotenen Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Präsidium nicht als Rechtsmangel zu Lasten des Antragstellers beanstanden, dass sie dieser Kammer und nicht - wie der Antragsteller fordert - der 24. Zivilkammer zugeteilt wurde. Der Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt des Antragstellers in den aktiven Dienst vor dem Hintergrund der vorangegangenen Neubesetzung der 12. Zivilkammer wurde vom Präsidium zum Anlass genommen, weitergehende Änderungen der Geschäftsverteilung zu beschließen. Das ist nicht schon grundsätzlich unzulässig (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O. § 21e RdNr. 113 und 115 m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.1982 - 9 CB 1077.81 -, Juris und vom 18.03.1982, a.a.O., wonach es keines Nachweises der „Unausweichlichkeit“ der Maßnahme bedarf) und führt nicht zur Angreifbarkeit durch den oder die nur mittelbar betroffenen Richter. Die Beschränkungen, die die Umsetzbarkeit eines Richters im Laufe des Geschäftsjahres durch § 21e Abs. 3 GVG erfährt, sind nicht zugunsten des Richters normiert und geben diesem keinen eigenen Rechtsanspruch auf deren Einhaltung. Sie verwirklichen vielmehr das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Prinzip des gesetzlichen Richters und bestehen zugunsten der Prozessparteien (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215).
12 
Soweit der Antragsteller rügt, dass bereits am 10.09.2012 eine Terminsaufhebung mit der Begründung eines Richterwechsels verfügt und er insoweit nur noch zum Schein angehört worden sei, nimmt er Bezug auf eine Verfügung des Vorsitzenden der 22. Zivilkammer, nach der die Erwartung bestand, Richterin am Landgericht N. werde aus der Kammer ausscheiden (vgl. auch die Verfügung der Berichterstatterin vom 05.09.2012, wonach ein Referatswechsel unmittelbar anstehe). Dass die später entsprechend beschlossene Geschäftsverteilung des Präsidiums sich hierdurch als willkürlich erweisen oder das Präsidium in seiner Entscheidung nicht mehr frei gewesen sein könnte, erbringt sein Vortrag jedoch nicht. Gegen diese Annahme spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass den vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 18.09.2012 geäußerten Bedenken gegen die Zuweisung von Richterin am Landgericht N. auf die Stellvertreterposition in der 2. Kammer u.a. im Hinblick auf die unterschiedlichen Referatsgrößen insoweit Rechnung getragen wurde, als mit dem Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 Entlastungsmaßnahmen ergriffen wurden, aufgrund derer der Antragsteller ein Referat erhielt, das etwa dem Durchschnittsbestand eines Berichterstatters in einer der drei Versicherungskammern des Landgerichts entspricht. Richterin am Landgericht N. „nahm“ nicht zuletzt auch ältere Verfahren „mit“. Im Hinblick darauf lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass durch die angegriffene Geschäftsverteilung eine Besserstellung der Kollegin auf Kosten des Antragstellers angestrebt worden sein könnte.
13 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei seiner „Umsetzung“ nicht um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstieße. Die richterliche Unabhängigkeit stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O. m.w.N.). Wie sich aus § 21e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser (jedenfalls) jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zu Gunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2011, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, a.a.O.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die umstrittene Zuweisung keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Zuweisungsentscheidung dem Zweck dienen könnte, den Antragsteller zu disziplinieren, vielmehr steht sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorangegangenen - willkürfreien - Geschäftsverteilungsbeschluss vom 23.07.2012. Auch hat die „Umsetzung“, anders als der Antragsteller meint, nicht die Qualität einer Sanktion für kritische Äußerungen (etwa) im Hinblick auf die Tätigkeit der Vorsitzenden der 12. Zivilkammer und die von ihm insoweit angesprochenen Dissonanzen im Vorfeld seiner Elternzeit, es handelt sich vielmehr um eine organisatorische Maßnahme infolge Richterwechsels. Die vom Antragsteller vorgetragenen Anhaltspunkte, die bei der Zuweisung vom 21.09.2012 auf eine verdeckte Disziplinarmaßnahme und bewusste Vereitelung seiner Rückkehr in die 12. Kammer hindeuten sollen, beschränken sich auf bloße Vermutungen und Behauptungen. Das gilt auch, soweit der Antragsteller vorträgt, dass sich die Tatsache, dass er diszipliniert werden solle, darin zeige, dass ihm die vor seiner Elternzeit übertragene Verwaltungstätigkeit als Rechtshilfereferent nicht mehr angeboten worden sei. Die Nichtzuweisung weiterer Aufgaben, die nicht Gegenstand des angegriffenen Geschäftsverteilungsbeschlusses sind und mit diesem auch nicht im Zusammenhang stehen, macht diesen nicht der Benachteiligungsabsicht verdächtig. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Vorsitzende der 12. Zivilkammer nach wiederholter Mitteilung einer Kollegin bekundet haben soll, dass er einen katastrophalen Ruf am Oberlandesgericht genieße. Auch daraus erschließt sich kein Anhaltspunkt für die behauptete „systematische Disziplinierung“ durch die umstrittene Präsidiumsentscheidung.
14 
Die Inanspruchnahme von Elternzeit sperrt für sich genommen nicht eine Veränderung der Geschäftsverteilung aus sachlichen - hier anderen als elternzeitbedingten - Gründen. Eine Benachteiligung des Antragstellers aufgrund seiner Elternzeit und ein damit verbundener etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Besonders schutzwürdige Belange, die eine Verletzung des Fürsorgegrundsatzes begründen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Weder ist eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Familienlebens durch die angegriffene Änderung der Geschäftsverteilung ersichtlich, noch sprechen fachliche Aspekte gegen die Entscheidung des Präsidiums, den Antragsteller der 22. Zivilkammer zuzuweisen, vielmehr kommen ihm seine wiederholt angeführten besonderen wirtschaftlichen Kenntnisse auch in einer Versicherungskammer zugute. Eine Rechtsverletzung liegt auch nicht in der Unannehmlichkeit, sich während des laufenden Geschäftsjahres in ein neues Dezernat einarbeiten zu müssen. Es macht keinen beachtlichen Unterschied, ob eine solche Einarbeitungsphase in den Lauf des Geschäftsjahres oder - womit jeder Richter rechnen muss (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) - auf dessen Anfang fällt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, a.a.O.).
15 
Der Antragsteller kehrt nach Ende seiner Elternzeit als Beisitzer einer Zivilkammer auf eine seinem Amt als Richter am Landgericht entsprechende Position zurück. In diesem Zusammenhang begründet (auch) Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des dienstlich übertragenen Aufgabenbereichs (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der - vergleichbaren - Umsetzung eines Beamten BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144). Der Antragsteller wird dadurch, dass ihm in der neuen Kammer nicht mehr das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden übertragen worden ist (§ 21f Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht in dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt „herabgestuft“. Die ihm als Beisitzer übertragenen richterlichen Aufgaben sind nicht von minderer Qualität. Die behauptete „degradierende“ Wirkung lässt sich insoweit nicht feststellen, vielmehr handelt es sich auch bei der Bestimmung des stellvertretenden Vorsitzenden um eine bloße Regelung der Geschäftsverteilung. Soweit die Stellvertreterfunktion mit Beschluss des Präsidiums vom 21.09.2012 auf den bisherigen Beisitzer und nicht auf den Antragsteller übertragen worden ist, ist dies angesichts des höheren Dienstalters, der erfolgreichen Erprobung am Oberlandesgericht und der mehrjährigen Erfahrung des Kollegen in der Versicherungskammer ebenfalls willkürfrei. Eine Verletzung des insoweit bestehenden Ermessens des Präsidiums erbringt die Beschwerde nicht.
16 
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm nach der Rahmenvereinbarung zur Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU vom 08.03.2010 grundsätzlich das Recht zustehe, auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, ist dieses Recht - ungeachtet der Frage, ob die in Bezug genommene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18.06.2009 auch für Beamte und Richter gilt und unmittelbare Anwendung findet - nicht verletzt. Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hat der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen. Das Beschwerdevorbringen erbringt nicht, dass diesen Anforderungen vorliegend nicht genügt würde. Zum einen ist der geltend gemachte „Arbeitsplatz“ auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 23.07.2012 nicht nur vertretungsweise und vorübergehend besetzt, so dass eine Ermessensreduktion im Sinne eines Rückkehranspruchs in die 12. Zivilkammer auch nach der Rahmenvereinbarung ausscheidet. Zum anderen ist die Geschäftsverteilung keine Frage der Festlegung des Richterarbeitsplatzes. Es gibt keinen entsprechend definierten Arbeitsplatz des Richters als Mitglied einer bestimmten Kammer mit einem bestimmten Zuständigkeitsbereich, vielmehr ist dem Arbeitsplatz des Antragstellers als Richter am Landgericht ... - auf den er nach dem Ende seiner Elternzeit zurückkehrt - die mindestens einmal jährliche Neuregelung der Geschäftsverteilung auf der Grundlage des § 21e GVG immanent. Ungeachtet dessen ist aus dem Vorbringen des Antragstellers auch keine Beeinträchtigung der unionsrechtlich geschützten Vereinbarkeit von Familie und Beruf erkennbar.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. zur Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts den Senatsbeschluss vom 17.01.2011, a.a.O.).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2012 - 4 S 2061/12

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(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

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(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium best

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 19a Amtsbezeichnungen


(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ..."

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2012 - 4 S 2061/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2012 - 4 S 2061/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2002 - 5 StR 42/02

bei uns veröffentlicht am 09.10.2002

5 StR 42/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 beschlossen:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2005 - 4 S 1830/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2005 - 5 K 1643/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änd
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Nov. 2012 - 4 S 2061/12.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2005 - 5 K 1643/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 2 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); es kann daher offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der beschließende Senat legt das Begehren des Antragstellers, wie es sich nach dem Antragsschriftsatz vom 25.07.2005 und nach der Beschwerdebegründung vom 19.09.2005 darstellt, gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend sachdienlich aus, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig festzustellen, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. verpflichtet ist, den Antragsteller zum Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts zu bestellen, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. verpflichtet ist, über die Besetzung des Jugendschöffengerichts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei lässt er sich von der Erwägung leiten, dass in Fällen der vorliegenden Art in der Hauptsache dem Rechtsschutzbegehren eines Richters, der den Geschäftsverteilungsplan mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angreifen kann, mit der Erhebung einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zur Klärung seiner subjektiven Rechtsstellung hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11 = NJW 1976, 1224). Dementsprechend wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die eine vorläufige Feststellung hinsichtlich der subjektiven Rechte eines von der Geschäftsverteilung betroffenen Richters ermöglicht, als statthaft angesehen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, NJW 1987, 1215).
Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, das Präsidium des Amtsgerichts H. zu veranlassen, die Erwägungen mitzuteilen, die es bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Besetzung des Jugendschöffengerichts am 18.07.2005, hilfsweise bei der Entscheidung, darüber nicht richteröffentlich zu beraten, angestellt hat, handelt es sich im Vergleich zu dem bisher allein verfolgten sachdienlichen Begehren, mit dem der Antragsteller eine Verletzung ihm zustehender Rechte bei der Änderung der Geschäftsverteilung ab 01.09.2005 geltend macht, um einen unselbständigen Antrag. Denn die damit zunächst aufgeworfene materiell-rechtliche Frage, welche Erwägungen für das Präsidium bei der Geschäftsverteilung maßgebend waren, stellt sich bereits bei der rechtlichen Prüfung des von der Sache her vorrangigen Antrags auf vorläufige Feststellung, dass das Präsidium bei der streitigen Besetzung des Jugendschöffengerichts die Rechte des Antragstellers verletzt habe. Es ist für die insoweit erforderliche rechtliche Beurteilung durch den Senat nämlich auch von Bedeutung, ob und in welchem Umfang das Präsidium die Gründe für seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren offen legen muss. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, so dass es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung des Senats unterliegt. Es liegt daher keine - gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres statthafte - Erweiterung des bisherigen Antrags in der Hauptsache vor. Eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO, die als sachdienlich zugelassen werden könnte, ist insoweit ebenfalls nicht gegeben, da bei verständiger Würdigung das neue zusätzliche Begehren bereits in dem bisherigen Antrag enthalten ist.
Die ebenfalls beanstandete Entscheidung des Präsidiums, über die Besetzung des Jugendschöffengerichts nicht in Richteröffentlichkeit zu beraten und zu entscheiden, stellt eine verfahrensrechtliche Maßnahme nach § 21e Abs. 8 GVG dar. Sie ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des in der Sache am 18.07.2005 gefassten Beschlusses über die Änderung der Geschäftsverteilung bedeutsam. Es handelt sich daher insoweit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung, die nicht isoliert von den gegen die Sachentscheidung - hier die Änderung der Geschäftsverteilung ohne Berücksichtigung des Antragstellers - zulässigen Rechtsbehelfen mit eigenen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (§ 44a VwGO).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. bei der gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG erfolgten Änderung der Geschäftsverteilung zum 01.09.2005 seine Rechte verletzt hat; es fehlt daher an einem Anordnungsanspruch. Dies gilt zunächst für seine Rüge, das Präsidium habe unter Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebene Prinzip der Bestenauslese zu seinem Nachteil den Vorsitz im Jugendschöffengericht dem Richter am Amtsgericht O. übertragen und dadurch diese Funktion ihm unter Verletzung seines subjektiven Rechts auf eine seiner Eignung und Leistung entsprechende Bewerberauswahl rechtswidrig nicht zugewiesen. Denn im vorliegenden Zusammenhang sind Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfachgesetzliche Konkretisierungen für die Richter in § 8 LRiG i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG nicht anwendbar. Entscheidet sich der Dienstherr - im Fall der Zuweisung richterlicher Dienstgeschäfte das kraft gesetzlicher Anordnung handelnde Präsidium des betreffenden Gerichts (§ 21e GVG) - in Ausübung seines organisatorischen Ermessens für die Umsetzung eines Richters, also für die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) auf ihn, so finden hierauf die Auswahlgrundsätze dieser Rechtsvorschriften keine Anwendung. Die darin begründete Pflicht, Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt außer für Ernennungen auch für solche Vorgänge, die einer Ernennung gleichkommen (so die Übertragung eines nicht im Wege der Ernennung zu übertragenden höheren Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung) oder die eine Ernennung vorbereiten (so die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens mit späterer Ernennung). Die Pflicht zur Bewerberauswahl nach dem Maßstab der Bestenauslese gilt aber nicht für Umsetzungen. Dieser Maßstab soll zwar auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisten, dass öffentliche Ämter nur den besten und geeignetsten Bewerbern übertragen werden; er gilt daher bei der erstmaligen Übertragung eines öffentlichen Amtes wie auch bei der Übertragung eines höheren Amtes (vgl. nur Maunz/Dürig, GG, Art. 33, RdNr. 18). Dieser Zweck erfordert es aber nicht, auch etwa die Versetzung eines Beamten, die das ihm verliehene statusrechtliche Amt nicht verändert und auch nicht auf einen Beförderungsdienstposten mit späterer Beförderung erfolgt, an dem Maßstab der Bestenauslese auszurichten (vgl. den Beschluss des Senats vom 29.11.1991 - 4 S 2678/91 -, VBlBW 1992, 189); für die Umsetzung kann nichts anderes gelten. Hieraus folgt, dass die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts H., dem Antragsteller entgegen dessen Wunsch die Funktion des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht zu übertragen, nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese erfolgen musste.
Die weitere Rüge des Antragstellers, das Präsidium des Amtsgerichts sei nicht in der Lage, seine zu Ungunsten des Antragstellers getroffene Entscheidung wegen deren fehlender Transparenz sachgerecht zu begründen, so dass diese Entscheidung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei, und dass das Präsidium verpflichtet sei, entweder ihn auszuwählen oder über die streitige Besetzung erneut zu entscheiden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der insoweit vorgetragene Einwand, das Präsidium könne sich in einer rechtsstaatswidrigen Weise der Missbrauchs- und Willkürkontrolle entziehen, indem es seine Beratung wie im vorliegenden Fall für nicht richteröffentlich erkläre, dürfte nicht dazu führen, die streitige Entscheidung über die Besetzung des Jugendschöffengerichts als verfahrensfehlerhaft anzusehen. Denn das Präsidium konnte sich bei dieser Verfahrensweise auf § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG stützen. Danach war das Präsidium zwar befugt zu beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen am 18.07.2004 für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein konnten. Es konnte aber, ohne dass dies eines entsprechenden Beschlusses bedurfte, der gesetzlichen Grundregel folgend über die Besetzung des Jugendschöffengerichts nicht richteröffentlich beraten und abstimmen. Nach § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG ist die Abwesenheit der betroffenen Richter bei der Beratung und Entscheidung des Präsidiums über die Geschäftsverteilung nämlich die Grundregel, die Zulassung der Richterschaft oder einzelner Richter ist fakultativ möglich. Die Herstellung der Richteröffentlichkeit fällt unter die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 07.04.1995, NJW 1995, 2494), steht im Ermessen des Präsidiums und unterliegt einer nicht richteröffentlich zu treffenden Mehrheitsentscheidung des Präsidiums (§ 21e Abs. 7 GVG). Diese Rechtslage hat zur Folge, dass nicht richteröffentliche Sitzungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung grundsätzlich rechtmäßig sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 21e RdNr. 62). Die vom Antragsteller dagegen geäußerten verfassungsrechtlichen, insbesondere rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Bedenken teilt der beschließende Senat nicht. Denn eine nicht richteröffentliche Beratung und Abstimmung ermöglicht dem Präsidium eine Meinungsbildung in unbefangener Rede und Gegenrede, die durch die Anwesenheit von Zuhörern aus der betroffenen Richterschaft beeinträchtigt sein kann. Außerdem kann jeder Richter erwarten, dass die seine Person betreffenden Umstände und Erwägungen zum Schutz seiner ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) nur dem amtlich damit befassten und durch eine Wahl als Ausdruck der richterlichen Selbstverwaltung legitimierten Personenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.). Dies dürfte es ausschließen, die gegebene Gesetzeslage als verfassungswidrig anzusehen.
Auch die weitere Rüge des Antragstellers, er habe einen Anspruch auf eine Begründung der Ermessensentscheidung des Präsidiums, warum es dem Richter am Amtsgericht O. und nicht ihm den Vorsitz des Jugendschöffengerichts übertragen hat, geht fehl. Denn das Verhalten der Präsidiumsmitglieder bei Beratungen und Abstimmungen unterliegt wegen des anzuerkennenden Bedürfnisses nach Vertraulichkeit aus vergleichbaren Gründen wie bei der Entscheidung über die Herstellung der Richteröffentlichkeit der Pflicht zur amtlichen Verschwiegenheit. Diese Pflicht ergibt sich aus den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen (vgl. §§ 8 LRiG i.V.m. § 79 Abs. 1 LBG) oder aus den Vorschriften der §§ 193 GVG und 43 DRiG, die die Grundsätze der richterlichen Meinungsbildung in Gremien regeln und der Sache nach auch bei der Meinungsbildung im Präsidium gewahrt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.). Soweit also Angelegenheiten der Geschäftsverteilung erörtert und Abstimmungen durchgeführt worden sind, für die die Richteröffentlichkeit nicht hergestellt war, ist dementsprechend die Verschwiegenheitspflicht der Präsidiumsmitglieder zu bejahen (Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e RdNr. 22). Dies hat wohl zur Folge, dass die von dem Präsidium getroffene Ermessensentscheidung zur Geschäftsverteilung wegen der vorrangigen besonderen Vorschriften über das Verfahren der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG nicht den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung einer behördlichen Ermessensentscheidung unterliegt, die ohnehin nur beim hier nicht gegebenen Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfte ein derartiges Erfordernis nur insoweit zu bejahen sein, als es unter Wahrung der mit der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit geschützten Belange der vertraulichen, unbefangenen Willensbildung des Präsidiums und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Richter für die Verfolgung subjektiver Rechte eines Richters und damit des Antragstellers geboten ist. Insoweit ist der beschließende Senat aber der Auffassung, dass das, wie noch auszuführen sein wird, in Betracht kommende subjektive Recht des Antragstellers auf Erlass einer willkürfreien Entscheidung einer zusätzlichen Begründung nicht bedarf. Diesem subjektiven Recht dient auch die gesetzlich gebotene Gelegenheit zur Äußerung betroffener Richter (§ 21e Abs. 2 und 5 GVG), von welcher der Antragsteller durch sein Schreiben vom 14.07.2005 Gebrauch gemacht hat.
Schließlich bleibt die weitere Rüge des Antragstellers, das Präsidium habe bei der Besetzung des Jugendschöffengerichts auch in der Sache ermessensfehlerhaft gehandelt und ihn dadurch in seinen Rechten verletzt, ohne Erfolg. Weder war das Ermessen des Präsidiums dahin reduziert, ihn auswählen zu müssen, noch kann er eine neue Ermessensentscheidung beanspruchen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Präsidium durch die Entscheidung zugunsten des Richters am Amtsgericht O. nicht zu Ungunsten des Antragstellers sein Ermessen fehlerhaft gebraucht. Rechtlicher Maßstab für das Begehren des Antragstellers ist die Erkenntnis, dass der Antragsteller durch die Geschäftsverteilung zum 01.09.2005 in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die in einem Geschäftsverteilungsplan vorgenommene Verteilung der richterlichen Geschäfte, die auf einer Ermessensentscheidung des Präsidiums beruht, legt nicht nur zum Schutz des Bürgers den gesetzlichen Richter fest, sondern wirkt zugleich auf die Rechtsstellung des einzelnen Richters ein, indem sie seine öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden richterlichen Geschäfte regelt. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften kann darum einen Richter in seinem Amtsrecht, in seiner persönlichen Rechtsstellung gegenüber dem Staat und damit in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1985, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1987, a.a.O.). Da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine organisatorische Maßnahme darstellt, die einer Umsetzung entspricht oder vergleichbar ist, ist das dem Präsidium eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit. Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982, NJW 1982, 2274; Bayer.VGH, Beschluss vom 12.07.1993, NJW 1994, 2308). Insoweit dürfte dem Antragsteller, wie dies auch bei beamtenrechtlichen Umsetzungen der Fall ist, ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch des Präsidiums zustehen. Gemessen daran ist auch für den Senat eine Verletzung subjektiver Rechte, wie sie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitige Geschäftsverteilung den Aufgabenbereich des Antragstellers nicht verändert hat. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, das Präsidium habe deshalb keine sachgerechten Erwägungen angestellt, weil es ihm den Vorsitz des Jugendschöffengerichts nicht übertragen habe, dringt er mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch. Das Präsidium hat nämlich offensichtlich in Würdigung der für seine Entscheidung ausreichend festgestellten Tatsachengrundlage, zu der auch das „Bewerbungsschreiben“ des Antragstellers vom 14.07.2005 gehörte, ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 18.07.2005 nach Erörterung der Umstände und in geheimer Abstimmung einstimmig beschlossen, dem Richter am Amtsgericht O. die betreffende Stelle zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenzuweisung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich geschehen wäre, da sie aus objektiven Gründen innerhalb des eröffneten Ermessensspielraums als rechtlich vertretbar und nicht gänzlich unverständlich erscheint und es für sachfremde Erwägungen deshalb keine Anhaltspunkte gibt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 3 RdNr. 38 m.w.N.). Das Vorbringen des Antragstellers, die Vorschrift des § 37 JGG müsse dazu führen, ihm die Stelle zu übertragen, lässt die Entscheidung des Präsidiums ebenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Das dadurch begründete gesetzliche Erfordernis, Jugendrichter sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein, beschränkt zwar den Ermessensspielraum des Präsidiums, dürfte aber im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sein. Denn das Vorbringen des Antragsgegners, der für das Jugendschöffengericht ausgewählte Richter am Amtsgericht O. verfüge über die von § 37 JGG geforderten Eigenschaften, ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage schon deshalb nicht zu widerlegen, weil Richter am Amtsgericht O. früher als Jugendstaatsanwalt und danach als Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts in Sachsen tätig war. Ob der Antragsteller im Hinblick auf § 37 JGG für den streitigen Dienstposten besser geeignet als Richter am Amtsgericht O. ist, bedarf keiner Entscheidung, weil das Prinzip der Bestenauslese bei der hier zu beurteilenden Umsetzung nicht anwendbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei hält der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Praxis die Hälfte des nach § 52 Abs. 2 GKG in der Hauptsache zu bestimmenden Auffangstreitwert für angemessen.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

5 StR 42/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002

beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten P und der Nebenkläger M G und K gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom 13. November 2000 werden verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Beschwerdeführer.
G r ü n d e Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiernach entbehrt die sofortige Beschwerde des Angeklagten P der Beschwer, so daß dieses Rechtsmittel unzulässig ist. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Nebenkläger den Angeklagten aufzuerlegen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13).
Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.
Harms Häger Raum Brause Schaal

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").

(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").

(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.

(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.