Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1959 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 9) in Diensten des Antragsgegners. Er ist bei der Regionalvertretung A., Büro B., eingesetzt.

Zwischen dem Antragsteller und dem dortigen Büroleiter, Regierungsamtsrat E., hat sich seit Herbst 2007 ein Konflikt ergeben. Herr E. vertritt die Ansicht, dass sich der Antragsteller selbst ausgrenze, wenn er an gemeinsamen Besprechungen nicht teilnehme und die Kommunikation mit anderen nicht suche. Nachdem sich der Antragsteller an den Personalrat gewandt hatte, wurde basierend auf einem Gespräch am ... August 2009 eine Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller und Herrn E. geschlossen, wonach sich beide um eine nachhaltige Verbesserung der Situation und eine gemeinsame Kommunikation bemühen würden. Nachdem sich keine Besserung der Situation ergab, wurde ab dem ... April 2010 ein Coaching durchgeführt. Im Rahmen dieses Coachings wurde der Antragsteller einer anderen Vorgesetzten unterstellt und vorübergehend in einem anderen Gebäude untergebracht. Nachdem eine Annäherung der beiden Personen in diesem Prozess nicht erreicht werden konnte, schlug die Coachingbeauftragte des Antragsgegners eine Umsetzung und Fortbildung von Herrn E. vor. Regierungsamtsrat E. wurde der Regionalvertretung C. vom ... Januar bis ... Februar 2011 zur Geschäftsaushilfe zugewiesen und ab ... Februar 2011 an diese Dienststelle umgesetzt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Regierungsamtsrats E. gegen diese Umsetzung (M 5 E 11.125) schlossen die Beteiligten am 16. Februar 2011 vor dem Verwaltungsgericht München einen Vergleich. Danach werde Herr E. bis zum ... Juni 2011 an einer Fortbildung zur Entwicklung seines Kommunikationsverhaltens teilnehmen und ab diesem Zeitpunkt für zwei Tage in der Woche im Regionalbüro B. wieder als Büroleiter tätig sein. Auch mit dem Antragsteller werde eine entsprechende Fortbildung durchgeführt. Bis Ende 2011 entscheide der Antragsgegner über eine Aufhebung der Umsetzung des Herrn E. Dieser für den Antragsgegner widerruflich abgeschlossene Vergleich wurde nicht widerrufen. Regierungsamtsrat E. absolvierte ein Coaching. Nach dem Abschlussbericht des mit diesem Verfahren beauftragten Instituts vom ... September 2011 wurde diesem Beamten uneingeschränkte Führungseignung für die Leitung des Büros B. attestiert. Herr E. wurde mit Wirkung zum ... November 2011 in das Büro B. rückumgesetzt.

Der Antragsteller ist seit dem ... Februar 2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach dem Abschlussbericht vom ... September 2011 sehe der Antragsteller bei sich selbst keine Veränderungsimpulse, vielmehr müssten die äußeren Umstände („das Außen“) sich verändern oder verändert werden. Nach diesem Bericht solle zunächst keine Mediation zwischen dem Antragsteller und Herrn E. durchgeführt werden, das bedürfe u. a. noch weiterer Reflexions- und Zielvereinbarungsgespräche mit dem Antragsteller nach dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz.

In einem Gesundheitszeugnis der ... der Regierung von Oberbayern (...) vom ... Dezember 2011 ist festgehalten, dass beim Antragsteller psychische Beschwerden in Form von depressiver Stimmung, Konzentrationsproblemen und psychovegetativen Beschwerden bestünden. Er sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, mit der Belastungssituation am Arbeitsplatz umgehen zu können. Es sei derzeit keine Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz verblieben. Der Beamte sei den durch die Mobbingsituation entstehenden Belastungen nicht gewachsen. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen bestünden Aussichten auf eine dauerhafte vollständige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen erfolge. Als der Antragsteller von seinem Arbeitsplatz aus für eine andere Regionalvertretung tätig gewesen sei und in diesem Zusammenhang mit anderen Kollegen zusammengearbeitet habe, habe er seine Arbeit gut bewältigt. Bei einer Änderung der Arbeitsplatzsituation sei der Beamte im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage, seine Tätigkeit mit einer kontinuierlichen Steigerung der Stundenzahl wieder auszuüben. Eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass eine Prüfung der Arbeitsplatzsituation ergeben habe, dass keine Mobbingsituation bestehe, außerdem habe sich der Antragsteller gegen das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes gewehrt. Durch die ... wurde darauf mit Schreiben vom ... Januar 2012 mitgeteilt, dass eine Bewertung der unterschiedlichen Darstellungen nicht erfolgen könne.

Nach einem Gespräch am ... März 2012 wurde dem Antragsteller angeboten, dass bei einer ausdrücklich gewünschten Tätigkeit bei der Immobilien Freistaat Bayern eine weitere Verwendung im Büro B. oder in der Regionalvertretung A. nicht zielführend sei. Es werde eine Beschäftigung bei der Regionalvertretung C. favorisiert, wobei ein Telearbeitsplatz angeboten werden könnte, so dass eine Anwesenheit in C. nur an zwei Tagen in der Woche erforderlich sei. Der Beamte erklärte sich mit Schreiben vom ... Mai 2012 damit nicht einverstanden. Vielmehr hätte gegen den Verursacher der Geschehnisse vorgegangen werden sollen. Seine Wohnung sei nicht für einen Telearbeitsplatz geeignet. Vielmehr wolle er im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen in B. für die Regionalvertretung C. arbeiten. Der Antragsgegner entgegnete mit Schreiben vom ... Juni 2012, dass die Bewertung der Vorfälle im Regionalbüro B. durch den Antragsteller nicht geteilt werde. Bei Zuweisung an die Regionalvertretung C. sei die Dienstleistung dort zu verrichten mit der Option, einen Teil der Arbeit von der Wohnung aus zu erbringen. Eine andere Art der Dienstverrichtung sei rechtlich nicht vorgesehen. Der Arbeitsplatz im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen sei nur vorübergehend während des Coaching-Verfahrens im Jahr 2010 eingerichtet worden. Dieser Standpunkt wurde auch gegenüber den seinerzeit mit der Vertretung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwälten bekräftigt und vertieft (Schreiben des Antragsgegners vom ... 2012 und ... 2012).

Mit Gesundheitszeugnis vom ... September 2012 kam die ... zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine leichte/mittelgradige depressive Episode sowie ein Verbitterungssyndrom vorliege. Der Beamte nehme sich als Opfer wahr und beklage intensiv die von ihm subjektiv erlebte Untätigkeit vorgesetzter Stellen. Zwischen der Erkrankung und der Arbeitsplatzsituation bestehe ein direkter Zusammenhang. Das könne nicht rein therapeutisch bzw. gesprächstechnisch gelöst werden. Die zu erwartende Entwicklung hänge in hohem Maße davon ab, ob es gelinge, krankmachende bzw. symptomunterhaltende Situationen langfristig zu beseitigen und bei den Lösungsangeboten keine für den Beamten als subjektiv einseitig erlebte auferlegte Schwernisse vorzunehmen. Diese Bewertung wurde von dem den Antragsteller behandelnden Facharzt mit Attest vom ... November 2012 bestätigt.

Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom ... Dezember 2012 mit, dass er sein Verhalten als untadelig ansehe und daher seine Versetzung nicht gerechtfertigt sei.

Der Antragsgegner unterstrich mit Schreiben vom ... Februar 2013, dass die vom Antragsteller als einzige Option in Betracht kommende Tätigkeit für die Regionalvertretung C. in einem eigens für ihn eingerichteten Büro im Dienstgebäude des Landesamtes für Finanzen in B. aus organisatorischen, betrieblichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Das Angebot eines Telearbeitsplatzes in der Wohnung für einen Teil der Arbeitsleistung bei grundsätzlich zu erbringender Dienstleistung in C. werde aufrechterhalten.

Mit Gesundheitszeugnis vom ... April 2013 teilte die ... mit, dass beim Antragsteller eine leichte depressive Episode vorliege. Es habe sich eine Besserung des Gesundheitszustands ergeben. Eine krankheitsbedingte relevante Minderung der Leistungsfähigkeit sei aktuell nicht zu erkennen. Falls es gelingen sollte, die konfliktbehaftete Arbeitsplatzsituation zu lösen, könne eine weitere Besserung erwartet werden. Es werde ein schrittweiser Wiedereinstieg in das Arbeitsleben empfohlen.

Mit Schreiben vom ... April 2013 schlug der Antragsgegner als Lösung der Arbeitsplatzsituation vor, entweder im Büro B. am alten Arbeitsplatz, begleitet von einem professionellen Mediator, wieder tätig zu sein oder an einem anderen Dienstort beschäftigt zu werden unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen am Dienstort oder den Wechsel an eine andere Dienststelle des Freistaats Bayern. In einem Gespräch am ... Mai 2013 teilte der Antragsteller mit, dass ein Wechsel an die Regionalvertretung C. unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen an der Dienststelle eine grundsätzlich vorstellbare Lösung sei. Jedoch sei seine derzeitige Wohnung mit zwei Zimmern für einen Telearbeitsplatz zu klein. Zwei vom Antragsgegner im Juni 2013 angebotene Wohnungen mit drei Zimmern lehnte der Antragsteller ab. Der Antragsgegner teilte am ... August 2013 mit, dass dem Antragsteller mit Unterstützung des Antragsgegners eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Wohnanlage, in der der Beamte derzeit wohne, angeboten werde. Mit Schreiben vom ... August 2013 lehnte der Antragsteller dieses Wohnungsangebot ab. Bei einer nur geringen Vergrößerung der Wohnfläche bedeute die Anmietung eine Mehrbelastung von 380,- EUR pro Monat. Im Übrigen nehme der Beamte das Angebot einer Umsetzung nach C. unter Gewährung eines Telearbeitsplatzes mit zwei Präsenztagen an der Dienststelle unter dem Vorbehalt an, dass diese Umsetzung rechtens bzw. nicht ermessensfehlerhaft sei.

Der Antragsgegner teilte dem Personalrat mit Schreiben vom ... November 2013 unter Schilderung der Sachlage mit, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Regionalvertretung C. zunächst abzuordnen und danach auf Dauer umzusetzen. Der Dienstherr sei bereit, dem Beamten einen Telearbeitsplatz zu genehmigen. Am ... November 2013 teilte der Gesamtpersonalrat mit, dass der Umsetzung des Antragstellers an die Regionalvertretung C. zugestimmt werde.

Mit Schreiben vom ... November 2013 wurde der Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Regionalvertretung C. umgesetzt. Der Zeitpunkt der Umsetzung sei abhängig von der Genesung des Beamten. Grund sei, dass die Spannungen zwischen dem Antragsteller und Herrn E. trotz vieler Versuche nicht hätten beigelegt werden können. Um die zwischenzeitliche Besserung des Gesundheitszustands zu unterstützen und die ärztlicherseits empfohlene Änderung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen, sei ein Wechsel des Beamten an die Regionalvertretung C. geboten. Dabei werde die Gewährung eines Telearbeitsplatzes in Aussicht gestellt, was aber den Bezug der vom Antragsteller angestrebten Wohnung voraussetze. Es bestehe auch die Bereitschaft, für eine Übergangszeit eine Lösung zu finden. Um die Umsetzung nicht als „subjektiv auferlegte Schwernis“ zu empfinden, werde der Antragsteller zunächst nur an die Regionalvertretung C. „abgeordnet“ mit der Folge, dass Trennungsgeld gewährt werde, um die finanziellen Auswirkungen der örtlichen Umsetzung so gering wie möglich zu halten. Der Personalrat habe der Maßnahme zugestimmt.

Am ... Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde die stufenweise Wiedereingliederung des Antragstellers im Zeitraum vom ... Februar bis ... Mai 2014 genehmigt. Danach bestehe volle Belastbarkeit. Dem liegt eine entsprechende Empfehlung des den Beamten behandelnden Facharztes zugrunde. Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde der Zeitraum der schrittweisen Wiedereingliederung auf Vorschlag des Facharztes bis zum ... Juni 2014 ausgedehnt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde der Antragsteller an die Regionalvertretung C. umgesetzt. Da er aus dienstlichen Gründen versetzt werde, habe er Anspruch auf Trennungsgeld.

Mit Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 teilte die ... mit, dass bei dem Beamten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Verbitterungsstörung vorliege. Durch die Abordnung nach C. sei es zu einer erheblichen zeitlichen Mehrbelastung durch die Fahrzeiten sowie zu einer Reaktualisierung der „Verbitterungssymptomatik“ und damit zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Befundlage gekommen. Es werde eine temporäre Arbeitszeitverkürzung für ca. sechs Monate auf vier Arbeitstage mit jeweils fünf Stunden Dienstpflicht vorgeschlagen. Die längerfristige Prognose der Dienstfähigkeit sei gut. Mit Schreiben vom ... September 2014 wurde diese vom Amtsarzt vorgeschlagene Arbeitszeitverkürzung für den Zeitraum vom ... September 2014 bis einschließlich ... Februar 2015 genehmigt.

Der Antragsteller wies mit Schreiben vom ... August 2014 zur Begründung seines Widerspruchs darauf hin, dass es hinsichtlich der Vorkommnisse im Büro B. weder von seinen dienstlichen Leistungen noch von seinem Verhalten Hinweise für eine objektive Beteiligung gegeben habe. Auch in den nachfolgenden Coaching-Verfahren sei ihm vorbildliches Verhalten attestiert worden. Die Umsetzung sei daher nicht gerechtfertigt. Dadurch sei es auch zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen. Das unterstreiche, dass das Ermessen bei der Verfügung der Umsetzung nicht bzw. unzureichend ausgeübt worden sei.

Am ... August 2014 wurde dem Antragsteller eine Drei-Zimmer-Wohnung angeboten, für die er sein Interesse bekundet hatte. Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde dieses Angebot abgelehnt, da eine Annahme zu einer Vertiefung und weiteren Verfestigung des Gesundheitszustands führen würde.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... November 2013 zurückgewiesen. Eine weitere Zusammenarbeit des Antragstellers mit Herrn E. sei nicht möglich. Um die innerdienstliche Spannungslage zu beheben, sei eine Umsetzung einer am Konflikt beteiligten Person erforderlich. Die konkreten Verursachungsanteile jedes Beteiligten seien schwer messbar, aber auf beiden Seiten in wesentlichem Maße vorhanden. Anders als der Antragsteller es vortrage, sei ihm zu keiner Zeit ein vorbildliches Verhalten attestiert worden. Vielmehr sei im Rahmen des Coachings mitgeteilt worden, dass beide Beteiligte schwierige Persönlichkeiten seien und Gründe dafür auf beiden Seiten zu finden seien, so dass eine Annäherung nicht möglich sei. Auch bei einer weiteren Coaching-Maßnahme sei mitgeteilt worden, dass der Antragsteller keine Veränderungsimpulse bei sich selbst gesehen habe, vielmehr müsse sich „das Außen“ verändern oder verändert werden. Auch der Gesundheitszustand des Beamten stehe einer Umsetzung nicht entgegen. Der Antragsteller sei seit Februar 2011 dienstunfähig erkrankt gewesen, als er von der möglichen Rückumsetzung des Herrn E. Kenntnis erlangt habe. Aufgrund der eingeschränkten Kommunikation mit allen Beschäftigten des Büros B. sei auch bei seinem Verbleib im Büro in B. eine Aufrechterhaltung der Konfliktsituation zu besorgen gewesen. Der Beamte habe auch nach seiner Umsetzung nach C. dort Dienst geleistet. Im Übrigen seien konstruktive Lösungsvorschläge durch den Antragsteller nie vorgelegt worden. Er habe alle ihm durch den Dienstherrn angebotenen Lösungen konsequent abgelehnt.

Am 4. Dezember 2014 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verurteilen, den Antragsteller zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 14.5425 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung der Immobilien Freistaat ... vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 anzuordnen,

hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen, bis über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Immobilien Freistaat Bayern vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2014 und gegebenenfalls über die Leistungsklage des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihn zur Regionalvertretung A., Büro B. rückumzusetzen, rechtskräftig entschieden worden ist.

Die angegriffene Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar sei, ob eine Umsetzung oder eine Abordnung verfügt worden sei. Die Ermessenserwägungen mit denen die Zuweisung des Beamten an die Regionalvertretung C. erfolge, seien nicht durchgreifend, die Entscheidung sei unverhältnismäßig. Der Konflikt sei von Herrn E. ausgegangen, nicht vom Antragsteller. Versuche einer Konfliktbeilegung seien durch Herrn E. nicht mit pflichtgemäßem Nachdruck erfolgt. Ein Coaching sei durchgeführt worden, als der Antragsteller dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Daher sei diese Maßnahme ein untaugliches Mittel gewesen. Das Ziel des Coachings des Antragstellers, dessen Umsetzung, habe festgestanden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers durch die Arbeitsplatzsituation erheblich beeinträchtigt worden sei. Durch die streitgegenständliche Maßnahme habe sie sich nach einer vorübergehenden Besserung wieder verschlechtert. Schließlich bestehe mit der Dienstleistung für die Regionalvertretung C. in Räumen des Landesamtes für Finanzen in B. eine Alternative. Vor diesem Hintergrund würde die Anmietung einer größeren und teureren Wohnung für die Inanspruchnahme eines Telearbeitsplatzes zu einer Vertiefung und Verfestigung des gesundheitlichen Zustands führen. Denn die berufliche Umsetzung und der quasi erzwungene Umzug würden vom Antragsteller als „Niederlage“ empfunden.

Die Immobilien Freistaat Bayern hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar eine Umsetzung verfügt worden. Sowohl im Schreiben vom ... November 2013 wie auch im Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 sei nahezu ausschließlich von einer Umsetzung die Rede. Der Begriff „Abordnung“ sei nur hinsichtlich der Trennungsgeldproblematik zugunsten des Beamten genannt. Die Umsetzung beruhe auch auf einem sachlichen Grund und sei verhältnismäßig. Das zerrüttete Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Herrn E. beruhe nicht allein auf dem Verhalten dieses Vorgesetzten. Regierungsamtsrat E. sei im Rahmen eines Coachings uneingeschränkte Führungseignung für das Büro in B. attestiert worden. Seit der Rückkehr von Herrn E. in dieses Büro seien die Arbeitsatmosphäre und der Dienstbetrieb ohne Beeinträchtigungen. Der Antragsteller wiederum habe keine in seiner Person notwendigen Änderungen zur Lösung des Konflikts gesehen, vielmehr müsse sich „das Außen“ verändern oder verändert werden. Dem Antragsteller seien verschiedene Möglichkeiten von Beschäftigungsalternativen unterbreitet worden, insbesondere eine Umsetzung in das Regionalbüro C., die er letztlich alle abgelehnt habe. Eine von ihm gewünschte Tätigkeit für das Regionalbüro C. in einem Dienstgebäude einer anderen Behörde in B. würde den Dienstbetrieb erheblich behindern und sei auch rechtlich nicht möglich. Ebenso sei die gesundheitliche Situation berücksichtigt worden. Dabei falle auf, dass der Antragsteller nur sechs Wochen nach der Umsetzung von Herrn E. Dienst geleistet habe und dann für längere Zeit dienstunfähig erkrankt sei. Gerade zur Lösung des von den Amtsärzten als den Beamten belastend dargestellten Arbeitsplatzkonflikts sei die streitgegenständliche Maßnahme geboten gewesen. Der Antragsteller habe auch nach dem Ende der Zeit der Dienstunfähigkeit in C. Dienst geleistet. Auch dort sei aufgefallen, dass der Beamte dazu neige, sich sozial zu isolieren, da er etwa an der Personalversammlung wie der Weihnachtsfeier nicht teilgenommen habe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der im Hauptantrag geltend gemachte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist unstatthaft. Denn die streitgegenständliche Verfügung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Umsetzung, die gerade nicht als Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG anzusehen ist. Daher ist der Hilfsantrag - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückumsetzung - statthaft.

Die streitbefangene Verfügung vom ... Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U. v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B. v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris; vgl. auch Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 48 BayBG Rn. 15).

Dass eine Umsetzung vorgenommen wurde, folgt aus den zugrunde liegenden Verfügungen. Sowohl im Schreiben vom ... November 2013 ist im Betreff wie im verfügenden Teil ausdrücklich angegeben, dass der Antragsteller an die Regionalvertretung umgesetzt werde. Nur an einer Stelle auf Seite 4 dieses Schreibens und ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt, ist von Abordnung die Rede. Das erfolgt ausdrücklich im Zusammenhang mit der dadurch möglichen Gewährung von Trennungsgeld. Das gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom ... November 2014, in dem bis auf die Trennungsgeldproblematik, in deren Zusammenhang eine Abordnung genannt ist, ansonsten durchgängig von einer Umsetzung gesprochen wird. Im Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Februar 2014 ist ausschließlich genannt, das der Beamte umgesetzt worden sei. Auch in dem die Maßnahme zeitlich konkretisierenden Schreiben vom ... Februar 2014 ist angegeben, dass der Antragsteller umgesetzt wird. Entsprechend lautet auch die Betreffzeile. Soweit dort von einer Versetzung die Rede ist, erfolgt das in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld. Auch der Antragsteller selbst geht in seinem Widerspruchsschreiben vom ... Dezember 2013 sowie dem Begründungsschreiben vom ... August 2014 von einer Umsetzung aus. Im Schreiben der Bevollmächtigten des Beamten vom ... Januar 2014 wird genannt, dass eine Umsetzung erfolgt sei. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen könnten, dass die Immobilien Freistaat Bayern eine Behörde darstellt, der mehrere unselbstständige Zweigstellen (vgl. auch Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 47 BayBG Rn. 5) zugeordnet sind (siehe hierzu Nr. 3 d der Neukonzeption des Immobilienmanagements; Errichtung der Immobilien Freistaat Bayern (IMBY), Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.12.2007, 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07 mit Organigramm - juris).

2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

3. Es ist bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für den mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Anspruch auf Rück-umsetzung zur Regionalvertretung A. Büro B. fraglich. Denn der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich in einem Gespräch am ... Mai 2013 erklärt (Schreiben vom ...6.2013, Bl. 145 der Akten), dass für ihn eine Wiederaufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht in Frage komme. In der Widerspruchsbegründung vom ... August 2014 wiederum will er eine Tätigkeit in diesem Büro nicht ausschließen. Dort würde er aber wieder auf Regierungsamtsrat E. als Vorgesetzten treffen. Das allerdings hatte aufgrund der bestehenden Konfliktlage zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Insoweit stellt sich der Antrag als widersprüchlich dar, was das Rechtsschutzbedürfnis in Frage stellt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor § 40 Rn. 22).

4. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung, was Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rückumsetzung ist.

a) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Mangels Verwaltungsaktsqualität der Umsetzung finden die Vorschriften über die Anhörung und das Begründungserfordernis nach Art. 28 und 39 BayVwfG keine unmittelbare Anwendung. Eine entsprechende Heranziehung der Bestimmungen kann jedoch dahinstehen, weil dem Antragsteller vor Erlass der Umsetzungsverfügung sowie im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde wie auch die Verfügung mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.

Die Umsetzungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich. Hierzu kann auf die oben dargestellte Einordnung der Maßnahme als Umsetzung verwiesen werden. Im Übrigen ist für die Bestimmtheit der Verfügung nicht deren rechtliche Einordnung maßgeblich. Es reicht aus, dass dem Beamten hinreichend deutlich wird (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs,VvVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 5 - zur Bestimmtheit des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes), dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer anderen Zweigstelle seiner Behörde seinen Dienst zu leisten hat. Das folgt aus den Schreiben vom ... November 2013 sowie vom ... Februar 2014 und dem Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 unmissverständlich.

Auch die Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG) wurde beachtet. Der Gesamtpersonalrat hat der Umsetzung am 18. November 2013 zugestimmt.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U. v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U. v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG). Dass der dem Beamten bei der Regionalvertretung C. zugewiesene Dienstposten keine amtsangemessene Beschäftigung umfasst, ist weder vorgetragen noch ergibt sich hierfür sonst ein Anhaltspunkt.

Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (BVerwG, B. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris; U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - a. a. O.). Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; VG München, U. v. 18.2.2014 - M 5 K 13.4827 - juris; B. v. 10.6.2013 - M 5 E 13.718 - juris, vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 48 Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt spricht dafür, dass Gesetzgeber den Akt als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144). Daher darf der Dienstherr aufgrund seines aus § 35 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG folgenden Rechts auf Organisationshoheit und Weisung die Neuorganisation und Umsetzung vornehmen.

Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U. v. 25.1.1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65).

Die Ermessensausübung in den streitgegenständlichen Verfügungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anlass für die Umsetzung ist nicht nur das Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und Regierungsamtsrat E. Vielmehr wurde vom Dienstherrn zu Recht in erster Linie auch die Reaktion des Antragstellers auf die Bemühungen in den Blick genommen worden, die Situation wieder so beherrschbar zu machen, dass der Dienstbetrieb darunter nicht leidet. Denn die unmittelbare Spannungssituation liegt mittlerweile über vier Jahre zurück. Dazu ist zu bemerken, dass Herr E. zunächst fast ein Jahr an die Regionalvertretung C. abgeordnet wurde und in dieser Zeit an einem Coaching teilgenommen hat. Er hat einen Verbesserungsbedarf an seinem kommunikativen und sozialen Verhalten erkannt. Als Ergebnis dieses Prozesses wurde ihm eine uneingeschränkte Führungseignung für das Büro in B. attestiert. Demgegenüber hat der Antragsteller im Coaching-Verfahren keinen Veränderungsbedarf bei sich gesehen, vielmehr müssten sich die äußeren Umstände („das Außen“) verändern oder verändert werden. Auch wenn der Antragsteller an dem Coaching teilgenommen hat, während er dienstunfähig erkrankt war, hat er freiwillig an dem Verfahren teilgenommen. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses von einem Privatinstitut durchgeführte Coaching nicht ergebnisoffen gewesen sei. Auf Wunsch des Beamten erfolgte das Coaching nicht durch die Person, die auch das Verfahren mit Herrn E. durchführte. Auch ansonsten ergeben sich keine Umstände für die vom Antragsteller geäußerte Annahme. Für die Angabe des Antragstellers, ihm sei von der Mitarbeiterin des Antragsgegners, die das erste Coaching im Jahr 2010 durchgeführt hat, vorbildliches Verhalten attestiert worden, finden sich in den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte. Es fällt auf, dass der Antragsteller auf die vielfältigen Angebote zu einer Lösung des Arbeitsplatzkonflikts ausweichend, zögerlich und widersprüchlich reagiert hat. Das gilt insbesondere für das Angebot für die Genehmigung eines Telearbeitsplatzes bei einer Tätigkeit in C. mit nur zwei Präsenztagen, ebenso für die Angebote bei Suche nach einer größeren Wohnung. Im Jahr 2013 hatte der Antragsteller einer Tätigkeit nach C. unter Genehmigung von Telearbeit an drei Tagen noch zugestimmt (Besprechung vom ....5.2013, Schreiben der damaligen Bevollmächtigten vom ....8.2013). Später widersetzte sich der Beamte dieser Umsetzung (insbesondere Widerspruchsbegründung vom ....8.2014). Wenn sich der Antragsteller wie zuletzt auf den Standpunkt stellt, er könne nichts akzeptieren, was er als „Niederlage“ empfinde, dann greift das zu kurz. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr dieses Verhalten als ermessensleitend in seine Erwägungen einstellt und sich für die streitgegenständliche Umsetzung des Antragstellers entschieden hat.

Das Ermessen des Dienstherrn ist auch nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass ein am Konflikt beteiligter Kontrahent (Vorgesetzter) aus verwaltungspolitischen Gründen nicht umgesetzt werden soll, jedoch ein Beamter, den an der zum Versetzungsbedarf führenden Situation im Gegensatz zum Vorgesetzten kein Verschulden trifft (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65). Auf diese Problematik kommt es vorliegend nicht ausschlaggebend an. Denn der Dienstherr hat maßgeblich auf das Verhalten und die Entwicklung der beiden Beamten für die Ermessensausübung abgestellt. Das ist auch - wie oben dargelegt - zulässig, da die Streitsituation mittlerweile über vier Jahre zurückliegt. Insoweit gehen die Hinweise des Antragstellers, er habe weder von seinem dienstlichen noch persönlichen Verhalten Anlass zu den Auseinandersetzungen gegeben, an der Sache vorbei und unterstreichen, dass die Ermessensausübung keinen rechtlichen Zweifeln unterliegt. Im Übrigen liegt auch eine solche Konstellation, dass der Vorgesetzte aus verwaltungspolitischen Gründen nicht versetzt werden solle, jedoch ein Mitarbeiter, den kein Verschulden treffe, hier nicht vor. Wie die mit dem ersten Coaching beauftragte Mitarbeiterin des Antragsgegners festgestellt hat (Besprechungsvermerk vom ...11.2010), seien beide Konfliktbeteiligte schwierige, starke Persönlichkeiten, die sich nach außen präsentieren wollten. Dabei ist ausdrücklich angemerkt, dass der Antragsteller einer starken Führung bedürfe, die einerseits verbindliche Vorgaben mache, aber auch Freiraum zum Handeln lasse. Ein alleiniges Verschulden des Herrn E. ohne jegliches Zutun des Antragstellers kann weder diesem Vermerk noch den weiteren vorgelegten Akten entnommen werden. Das gilt auch für den Vorhalt der nicht nachdrücklichen Verfolgung von Mietrückständen durch den Antragsteller seitens des Vorgesetzten Herrn E. Denn es wurden Rückstände angetroffen, die aber nicht erheblich gewesen seien und sich möglicherweise nach dem Vorhalt verringert hätten. Jedoch ist es Aufgabe des Vorgesetzten, die Arbeit zu überwachen und gerade im unmittelbaren finanziellen Bereich auf Genauigkeit zu drängen. Zudem wurde der Vorgesetzte bereits umgesetzt, wobei diese Maßnahme nach elf Monaten wieder rückgängig gemacht wurde.

Die Ermessensausübung ist auch nicht rechtlich fehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig wäre. Soweit hierzu auf die Möglichkeit verwiesen wird, dass der Antragsteller in den Räumen des Landesamtes für Finanzen in B. für die Regionalvertretung C. arbeiten will, ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Dienstherr diese Möglichkeit ausschließt. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass ein Beamter seinen Dienst grundsätzlich in der Behörde zu leisten hat, der er zugewiesen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aufgrund Schwierigkeiten organisatorischer Art diesem Ansinnen nicht nachkommt. Schließlich lassen sich die Mehrausgaben für ein Büro nur für den Antragsteller in B. nicht rechtfertigen. Denn andererseits besteht auch die Möglichkeit eines Telearbeitsplatzes an drei Werktagen. Hierauf sich will der Beamte aber nicht einlassen.

Das Ermessen ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht fehlerhaft ausgeübt, weil der Gesundheitszustand des Antragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Der Antragsgegner hat die amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse der ... in seine Abwägung einbezogen. Dabei wurde gesehen, dass die streitgegenständliche Umsetzung mit Dienstort C. eine Belastung für den Antragsteller darstellt. Es wurde aber versucht, diese durch finanzielle Maßnahmen (Gewährung von Trennungsgeld) und organisatorische Maßnahmen (Angebot zur Inanspruchnahme von Telearbeit, so dass nur zwei Präsenztage in C. anfallen) abzumildern. Andererseits war der Dienstherr veranlasst, eine Lösung für den Arbeitsplatzkonflikt herbeizuführen, was auch von ärztlicher Seite dringend empfohlen wurde. Dabei ist zu konstatieren, dass auf die wiederholt und in einem längeren Prozess angebotenen Lösungsmöglichkeiten von Seiten des Antragstellers ausweichend und zum Teil widersprüchlich - wie oben dargestellt - reagiert wurde. Der Antragsteller wiederum scheint auf eine Lösung fixiert (Büro in B., Tätigkeit für Regionalvertretung C.), was durch den Antragsgegner abgelehnt wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn vom Dienstherrn in den Blick genommen wird, dass der Antragsteller kurz nach der Umsetzung des Herrn E. längerfristig erkrankt ist und sich sowohl im Büro B. wie auch in der Regionalvertretung C. eher zurückgezogen hat. Schließlich ist den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen nicht zu entnehmen, dass eine Tätigkeit in C. dem Beamten generell nicht zumutbar sei. Vielmehr ist im Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 angegeben, dass die längerfristige Prognose hinsichtlich der längerfristigen Dienstfähigkeit durchaus gut sei. Daher ist die Maßnahme nicht unverhältnismäßig.

5. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ist vorliegt. Es spricht einiges dafür, dass es vorliegend hieran fehlt.

Denn dem Antragsteller ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - seines Interesses an dem Bestand des ihm übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits - zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss - wie oben dargestellt - eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den - insoweit vergleichbaren - Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.1991 - 3 CE 91.1406 - juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.1995 - 3 CE 94.2976 - juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B. v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris).

6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 5 S 14.5554 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


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Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Am

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 3 CE 14.724

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 5 S 14.5554.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller steht als Feuerwehrmann im Rang eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners (Werkfeuerwehr G. der Technischen Universität M.). Bei dem Beklagten besteht für die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten eine 24-stündige Präsenzpflicht im Rahmen eines Schichtplanmodells (56 Wochenstunden auf der Grundlage einer sog. Opt-Out-Regelung, § 4 Abs. 2 AzV). Zur Aufrechterhaltung dieses Schichtmodells gibt es drei Wachschichten, die durchschnittlich 10 Schichten pro Monat zu leisten haben. Jede Wachschicht hat eine Mindeststärke von 15 Mann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 12 Mann von 17.00 Uhr bis 8 Uhr. Jede Wachschicht hat einen Wachschichtführer und einen Stellvertreter. Auch der Antragsteller leistete in der Vergangenheit Dienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden; er hatte die Funktion eines Wachschichtführers (Wachschicht 2) inne.

Der Antragsteller widerrief mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 die (jeweils individuell vereinbarte) Opt-Out-Regelung zum 30. Juni 2013 und wechselte ab dem 1. Juli 2013 in ein Arbeitsmodell mit 12-Stunden-Schichten und 48 Stunden Wochenarbeitszeit. Aufgrund des Widerrufs teilte ihm die Technische Universität M. mit formlosen Schreiben vom 21. Mai 2013 mit, dass es künftig nicht mehr möglich sei, dass er die Funktion eines Wachschichtführers wahrnehmen könne. Es sei unumgänglich, dass der Wachschichtführer in dem gleichen Dienstplanrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter arbeite. Der Antragsteller könne beim Arbeitsmodell mit 48-Stunden-Wochenarbeitszeit selbst bei optimaler Planung nur an maximal vier (von 10) Wachschichttagen je Monat bzw. aufs Jahr bezogen nur durchschnittlich an 25% der Wachschichttage seiner Tätigkeit als Wachschichtführer nachkommen. Damit könne die Funktion als Wachtschichtführer nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden. Der Antragsteller werde daher künftig aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Wachschichtführers entbunden und stattdessen mit der Leitung der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) und des dortigen Personals beauftragt.

Mit Schreiben jeweils vom 16. Oktober 2013 und vom 31. Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2013 eine einstweilige Anordnung mit dem zuletzt am 5. März 2013 gestellten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller auf dessen früheren Dienstposten als Führer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Aufgabe eines Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) sei bisher nicht existent gewesen. Fast das gesamte Personal der Leitstelle werde derzeit aus den Wachschichten rekrutiert. Nach Kenntnis des Antragstellers sei der Dienstposten der Leitstelle nicht nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Schließlich liege für die dem Antragsteller zugewiesene Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, so dass im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Es liege auch kein sachlicher Grund für eine Umsetzung des Antragstellers vor. Auch bei einer 48-Stundenwoche ließen sich Dienstplanmodelle entwickeln, bei denen eine Funktionsausübung als Wachschichtführer für den Antragsteller möglich wäre.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Über die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. an den Antragsteller sei unter Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse entschieden worden. Der Dienstbetrieb und eine geordnete Einsatzplanung machten es erforderlich, dass der Wachschichtführer den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter habe. Die Organisationsverantwortung und ein mögliches Verschulden wegen verfehlter Leitstrukturen im Falle eines Einsatzes würden es verbieten, die Wachschichtführung weiterhin dem Antragsteller zu überlassen. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der Leitstelle der Werksfeuerwehr mit einem Personalkörper von 60 Personen und ihre Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko. Von der exzellenten Vorarbeit der Leitstelle sei der gesamte Einsatz abhängig, so dass die Leitung einem Beamten der dritten Qualifikationsebene zugewiesen sei. Zudem habe der Antragsteller den Auftrag, die Leitstelle umzustrukturieren, beispielsweise im Hinblick auf die Planung einer 4. Leitstellenschicht.

Die Widersprüche vom 16. Oktober 2013 und 31. Dezember 2013 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Januar 2014 bzw. 10. April 2014 zurückgewiesen.

Am 24. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.764) mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 auf dessen früheren Dienstposten als Schichtführer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Mit Beschluss vom 17. März 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe die verfahrensgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitsmodell unter Einhaltung der 48-Stundenwoche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Diese begrenzte Anwesenheit sei nach der Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ungenügend. Diese Überlegungen des Dienstherrn seien sachliche Gründe, die ihrer Art nach eine Umsetzung ohne weiteres rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner habe zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Organisation des Schichtbetriebes einer Berufsfeuerwehr primär an der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr orientierte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung einzuhalten seien, die beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit beinhalteten. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen obliege es dabei der Einschätzung des Dienstherrn, welche Anforderungen er für die Ausübung der Funktion eines Schichtführers aufstelle. Zutreffend habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf seine Organisationsobliegenheit für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Werksfeuerwehr G. bei deren besonderer Sicherungsaufgabe eine hohe Verantwortung trage. Mit dieser Verantwortung korrespondiere die Befugnis zu einer Dienstplangestaltung, die im Hinblick auf die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtet werden dürfe. Dabei habe der Antragsgegner die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Übrigen aber einen weiten - gerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum. Ausgehend von diesen Vorgaben sei die Grundüberlegung des Antragsgegners, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass diese Gründe nicht der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherrn entsprächen und nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend allein mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) dem von ihm innegehabten Amt nicht amtsangemessen wäre.

Mit der am 2. April 2014 von seinem Bevollmächtigten eingelegten und am 22. April 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner habe die von ihm behauptete dienstliche Notwendigkeit der Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 bereits nicht glaubhaft gemacht. Es sei gerade nicht so, dass beim Arbeitszeitmodell in der 48-Stunden-Woche selbst bei optimaler Planung die Anwesenheit des Schichtführers nur an maximal vier Wachschichttagen je Monat möglich sei, mit der Folge, dass ein Wachschichtführer, der von einem Arbeitszeitmodell mit einer 56-Stunden-Woche in ein Arbeitszeitmodell mit einer 48-Stunden-Woche wechsle, bezogen auf die in seiner Wachschicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Denn insoweit gelte, dass die Zahl der Wachschichttage, die ein Wachschichtführer, der seinen Dienst im Rahmen einer 48-Stunden-Woche verrichte, bei seiner Wachschicht anwesend sein könne, allein davon abhänge, in welchem Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche der Wachschichtführer von seinem Dienstherrn eingesetzt werde. Es ließen sich nicht nur ein, sondern zahllose Arbeitszeitmodelle entwickeln, die einem Wachschichtführer eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermöglichten, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne (vgl. Arbeitszeitmodelle Anlage BF 2). Damit sei die mit Verfügung vom 21. Mai 2013 erfolgte Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. ohne sachliche Gründe und ohne die gebotene Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers erfolgt. Es sei zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Führung einer Wachschicht nicht erforderlich, dass der Wachschichtführer an allen Tagen diesen Dienst übernehmen könne bzw. bei jeder Wachschicht 24 Stunden anwesend sei. Der Antragsgegner habe keinerlei Bemühungen unternommen, für den Antragsteller ein Arbeitszeitmodell zu entwickeln, das ihm eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermögliche, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben als Wachschichtführer einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

Der Antragsgegner habe durch die verfahrensgegenständliche Umsetzung auch gegen die Zusage verstoßen (vgl. „Opt-Out-Regelung“ vom 31.8.2007), wonach dem Antragsteller für den Fall des Widerrufs dieser Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen.

Der Antragsteller werde seit dem 1. Juli 2013 hinsichtlich seiner Arbeitszeit in rechtswidriger Weise verwendet. Gemäß Ziff. 3 der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM G. vom 3. Dezember 2007 werde ein Mitarbeiter, der keine „Opt-Out-Regelung“ unterzeichne bzw. diese kündige, im Tagdienst oder im 48-Stunden-Wechselschichtdienst eingesetzt. Der Antragsgegner habe es bis zum heutigen Tag versäumt, ein Arbeitszeitmodell für einen 48-Stunden-Wechselschichtdienst zu entwickeln. Der Antragsteller sei vielmehr seit dem 1. Juli 2013 in dem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus eingesetzt (vgl. Anlage ASt 11, VG-Akt, Bl. 67). Im Übrigen sei das Arbeitszeitmodell, nach dem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2013 seinen Dienst zu verrichten habe, wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam bzw. rechtswidrig.

Die Umsetzung des Antragstellers sei nicht aus sachlichen Gründen vorgenommen worden, sondern vielmehr, um einen unbequemen Mitarbeiter zu disziplinieren. Zum Nachweis hierfür verweist der Antragsteller auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners (insb. Stellungnahme vom 16.12.2013, Bl. 160 ff. der VG-Akte: u. a. mangelnde Führungseignung, fortwährend unsachliche Arbeitsweise, Aufwiegelung seiner Kollegen, Trotzreaktion, sachlicher Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich, wenig seriös, mangelnde Solidarität, verzerrte Wahrnehmung, übertriebenes soziales Denken und übersteigerter Gerechtigkeitssinn, unzufriedene Grundhaltung, eindeutige Führungsschwächen, Gruppenbildung und Radikalisierung, „innere Kündigung“, gelebte Führungsschwäche). Auch die vom der Antragsgegner vorgelegte „Situationseinschätzung der Feuerwehr-TU M.“ (vgl. Bl. 191 der VG-Akte) zur Führungsqualität des Antragstellers ziele im Ergebnis in sachwidriger und nicht hinnehmbarer Weise ausschließlich darauf ab, die vom Antragsgegner vorgenommene rechtswidrige Umsetzung des Antragstellers im Nachhinein plausibel und sachgerecht erscheinen zu lassen.

Schließlich sei der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) im Gegensatz zu dem vom Antragsteller zuvor innegehabten Amt nicht amtsangemessen. Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Leiter der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) keine Führungsaufgaben wahrzunehmen, was der Annahme einer Amtsangemessenheit des Dienstpostens zwingend entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Umsetzung des Antragstellers ist aufgrund der im Eilverfahren stattfindenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 21. Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und die der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19; vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 15 zu Art. 48 BayBG).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5).

1. Die Umsetzung ist formell rechtmäßig; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Aus der Verfügung vom 21. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in ein Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche wechseln und künftig mit der Leitung der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) beauftragt werden wird. Die Verfügung enthält den Hinweis auf künftige Personalführung und den Hinweis, dass der Antragsteller auch weiterhin Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 erhalten wird. Weiteres bedurfte es im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. Die vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer anfangs fehlenden Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers zu würdigen (siehe hierzu unter 2. c.).

2. Die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitbefangene Umsetzung stützt, lassen keinen beachtlichen Rechtsverstoß erkennen. Die Umsetzung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf einem sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Grund beruht (a.), sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b.) und dem Antragsteller verbleibt ein amtsangemessener Aufgabenbereich (c.). Die Umsetzung scheitert auch nicht an der „Zusage“ des Antragsgegners, dem Antragsteller würden im Falle des Widerrufs seiner Einwilligung zur Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen (d.). Soweit der Antragsteller schließlich die mangelnde Personalratsbeteiligung hinsichtlich des Arbeitszeitmodells seiner jetzigen Tätigkeit rügt und auf den Widerspruch zur Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 hinweist, schlagen diese rechtlichen Mängel nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch (e.).

a. Der Antragsgegner hat die Umsetzung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitszeitmodell unter Einhaltung der 48-Stunden-Woche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Schichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könnte. Diese begrenzte Anwesenheit ist nach Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation nicht vereinbar. Zudem ist bei der Organisation des Schichtbetriebes primär darauf zu achten, dass weder die Funktions- noch die Einsatzfähigkeit leidet und der Schichtbetrieb in Einklang mit der Arbeitszeitverordnung steht.

Es obliegt dem Antragsgegner, welche Anforderungen er an einen Wachschichtführer stellt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Wachschichtführer weitgehend den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angeführte sachliche Grund nur vorgeschoben ist, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199 - juris Rn. 21). Aus dem Schriftwechsel der ersten Instanz, auf die der Antragsteller hierzu verweist, ist zwar ersichtlich, dass das Verhältnis von Antragsteller und Dienstherrn offensichtlich von starken Spannungen geprägt ist. Selbst wenn man nicht ausschließt, dass die Umsetzungsentscheidung auch davon motiviert war, den als „schwierig“ empfundenen Antragsteller, dem zudem eine „mangelnde Führungskompetenz“ attestiert wurde, anderweitig einzusetzen, möglicherweise um weitere Konflikte zu vermeiden, dürften diese Motive aber angesichts des nachvollziehbaren und wegen der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auch naheliegenden Gesichtspunkts der zeitlichen Bindung des Wachschichtführers an seine Schicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, so dass für die Umsetzung letztlich die Grundüberlegung gilt, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden.

b. Die Umsetzung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruht auf einer ausreichenden Abwägung der Belange des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris Rn. 10).

Der Antragsteller wendet ein, mit einem anderen Arbeitszeitmodell könne er seiner Funktion als Wachschichtführer weiter nachkommen. Der Antragsteller trägt vor, es gäbe bei einer 48-Stunden-Woche eine Vielzahl von Modellen, die unter Berücksichtigung der 56-Stunden-Woche der übrigen Beamten eine ordnungsgemäße Funktionsausübung als Wachschichtführer mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ermöglichten. Nach den Stellungnahmen des Brandrats F. vom 2. Mai 2014 und vom 28. Juli 2014 (vgl. Bl. 67 und 149 VGH-Akt) lassen sich die vom Antragsteller vorgeschlagenen Dienstplanmodelle mit dem bestehenden Schichtplanmodell (56-Stunden-Woche) nur bei einer Überbesetzung von 0,5 Mann vereinbaren, was wegen der bestehenden, engen Personalressource nicht darstellbar sei. Selbst dann aber könnte der Antragsteller nur an 50% der Dienstzeit der Wachschicht 2 anwesend sein und letztlich seiner Führungsarbeit damit nur zeitlich beschränkt nachkommen. Zudem könnte die zulässige durchgehende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 25.7.1995 in der Fassung vom 5.1.2011, GVBl 2011, 12, - AzV -) nicht eingehalten werden bzw. der Antragsteller hätte zum Teil aktive Arbeitszeit, während die Mitarbeiter der Wachschicht nur Bereitschaftsdienst hätten, was zu Problemen führen könne.

Der Antragsteller zielt mit seinen Alternati. V. m.odellen letztlich darauf ab, die Organisationshoheit des Dienstherrn zu beschränken und ein für ihn „maßgeschneidertes“ Arbeitszeitmodell durchzusetzen, obwohl dies - davon geht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Stellungnahmen des Brandrats F. aus - mit Friktionen in Bezug auf das 56-Wochen-Stunden-Modell behaftet ist. Der Dienstherr kann jedoch im Rahmen des Organisationsermessens, das hier durch die Anforderungen an die Werksfeuerwehr und das Gefahrenpotential des Forschungsreaktors M. II wesentlich bestimmt wird, festlegen, dass der Wachschichtführer im gleichen Schichtmodell wie die übrigen Mitarbeiter eingesetzt ist. Der Antragsteller verkennt mit seinen Überlegungen zu alternativ denkbaren Arbeitsorganisationsmöglichkeiten die Anforderungen, denen eine Umsetzungsentscheidung zu genügen hat.

c. Die Tätigkeit als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) ist amtsangemessen. Es lag zwar zum Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, diese wurde erst am 15. April 2014 (vgl. Bl. 154/157 VGH-Akt) erstellt. Dieser Umstand ist jedoch unschädlich, weil die Leitstelle erst im Aufbau war und damit eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der dem Antragsteller übertragene Aufgabenbereich - vorübergehend - noch nicht endgültig (abschließend) beschrieben werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 3 CE 08.226 - juris Rn. 41). Nach der nunmehr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung bestehen zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken, dass die Stelle des Leiters der Leitstelle amtsangemessen ist. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, „amtsgemäß“, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334 - juris Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 2 C 45/89 . ZBR 1992, 242 -juris Rn. 27). Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. April 2014 ist der Antragsteller mit der Aus- und Fortbildung der Disponenten betraut, er ist zuständig für die selbstständige Datenversorgung, die Erarbeitung der Alarm- und Ausrücke-Ordnung, die permanente Pflege des Notfallplans der Leitstelle und die laufende Aktualisierung aller darin vorkommenden Daten, die Unterstützung der Disponenten und die Fehleranalyse und Fehlerbehebung in enger Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung und den jeweiligen Wartungsfirmen. Insgesamt hat der Leiter der Leitstelle einen hohen Verantwortungsbereich und die Personalverantwortung über die Disponenten. Die Bedeutung der Leitstelle einer Werksfeuerwehr und die Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko (Forschungsreaktor) ist kaum zu überschätzen. Da jederzeit die Möglichkeit einer größeren Schadenslage mit erhöhtem Koordinationsaufwand besteht, ist die Stelle mit einem Mitarbeiter der 3. Qualifikationsebene amtsangemessen besetzt.

d. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung zur Opt-Out-Regelung vom 31. August 2007 steht der Hinweis „Ich bin darüber informiert, dass ich diese Einwilligung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahrs mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen kann und mir für den Fall des Widerrufs dieser Einwilligungserklärung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen dürfen“. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da sie sich nicht auf den Erlass oder Nichterlass einer Verwaltungsakts bezieht. Vielmehr bezieht sich die Textpassage auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV, wonach Beamten, die keine Erklärung für eine Opt-Out-regelung abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen dürfen. Das gilt auch für den Fall des Widerrufs. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung sind die Nachteile näher spezifiziert, nämlich in Hinblick auf Dienst- und Laufbahnrecht. Der Senat sieht darunter Nachteile, die sich beispielwiese bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungspostens oder der Erstellung einer Beurteilung ergeben können. Der Umstand, dass Nachteile nicht entstehen dürfen, ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Dienstherr auf notwendige Organisationsmaßnahmen verzichten müsste. Denn der Dienstherr kann sich nicht einer für eine effektive Verwaltung erforderlichen Organisationsfreiheit und Personalhoheit begeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris Rn. 30).

e. Die Umsetzung des Antragstellers als solche unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats bzw. die Unvereinbarkeit mit der Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 betrifft vielmehr das für die Stelle des Leiters der Leitstelle ausgearbeitete Arbeitszeitmodell.

Der Antragsteller wird in einem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus und damit entgegen der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM in G. vom 3. Dezember 2007 beschäftigt, die neben der Opt-Out-Regelung nur den Tagdienst oder einen 48 Stunden Wechselschichtdienst vorsieht. Der Antragsteller ist unstreitig nicht in einem 48 Stunden Wechselschichtdienst eingesetzt (vgl. Schr. vom 4.6.2014, Bl. 102 VGH-Akt). Weiter ist das Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus (vgl. Bl. 142 VG-Akt) ohne die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats erfolgt. Die Mitbestimmung war erforderlich, da das Dienstplanmodell für zwei Mitarbeiter zugeschnitten wurde und somit für eine „Gruppe von Beschäftigten“ gilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG). Insoweit kann nicht von einer individuellen Maßnahme ausgegangen werden. Unschädlich ist, dass es sich um ein Pilotprojekt (mit einer Laufzeit von sechs Monaten) handelt, da auch Maßnahmen als Versuch oder zur Erprobung der Mitbestimmung unterliegen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Grundsätzlich ist zwar auch eine Zustimmung des Personalrats ohne förmliches Mitbestimmungsverfahren möglich (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 08/14, Art. 70 Rn. 51), hier ergibt sich aber aus der Vormerkung vom 5. Juni 2013 (Bl. 190 VG-Akt), dass das Konzept zu einem 48 Stunden Modell dem Personalrat zur Mitbestimmung zugeleitet werden soll. Es war damit offensichtlich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren zumindest seitens des Personalrats vorgesehen.

Diese Mängel rechtfertigen jedoch nicht die begehrte Rückumsetzung. Die Mängel schlagen bereits deshalb nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch, weil diese nicht den neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten betreffen, sondern die Fixierung der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung, der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstposten steht, sondern gesondert zu betrachten ist.

Gleichwohl hat der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn den Anspruch, in einem Arbeitszeitmodell beschäftigt zu werden, dass den Vorschriften des Personalvertretungsrechts mit seinen Vorschriften zur Mitbestimmung und Dienstvereinbarungen entspricht. Der Dienstherr muss daher entweder die Zustimmung des Personalrats zum derzeit praktizierten Arbeitszeitmodell des Antragsteller einholen oder den Antragsteller in einem Arbeitszeitmodell entsprechend der Dienstvereinbarung (als „vorweggenommene“ Mitbestimmung, vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 8/14, Art. 73 Rn. 8a) beschäftigen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller steht als Feuerwehrmann im Rang eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners (Werkfeuerwehr G. der Technischen Universität M.). Bei dem Beklagten besteht für die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten eine 24-stündige Präsenzpflicht im Rahmen eines Schichtplanmodells (56 Wochenstunden auf der Grundlage einer sog. Opt-Out-Regelung, § 4 Abs. 2 AzV). Zur Aufrechterhaltung dieses Schichtmodells gibt es drei Wachschichten, die durchschnittlich 10 Schichten pro Monat zu leisten haben. Jede Wachschicht hat eine Mindeststärke von 15 Mann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 12 Mann von 17.00 Uhr bis 8 Uhr. Jede Wachschicht hat einen Wachschichtführer und einen Stellvertreter. Auch der Antragsteller leistete in der Vergangenheit Dienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden; er hatte die Funktion eines Wachschichtführers (Wachschicht 2) inne.

Der Antragsteller widerrief mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 die (jeweils individuell vereinbarte) Opt-Out-Regelung zum 30. Juni 2013 und wechselte ab dem 1. Juli 2013 in ein Arbeitsmodell mit 12-Stunden-Schichten und 48 Stunden Wochenarbeitszeit. Aufgrund des Widerrufs teilte ihm die Technische Universität M. mit formlosen Schreiben vom 21. Mai 2013 mit, dass es künftig nicht mehr möglich sei, dass er die Funktion eines Wachschichtführers wahrnehmen könne. Es sei unumgänglich, dass der Wachschichtführer in dem gleichen Dienstplanrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter arbeite. Der Antragsteller könne beim Arbeitsmodell mit 48-Stunden-Wochenarbeitszeit selbst bei optimaler Planung nur an maximal vier (von 10) Wachschichttagen je Monat bzw. aufs Jahr bezogen nur durchschnittlich an 25% der Wachschichttage seiner Tätigkeit als Wachschichtführer nachkommen. Damit könne die Funktion als Wachtschichtführer nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden. Der Antragsteller werde daher künftig aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Wachschichtführers entbunden und stattdessen mit der Leitung der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) und des dortigen Personals beauftragt.

Mit Schreiben jeweils vom 16. Oktober 2013 und vom 31. Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2013 eine einstweilige Anordnung mit dem zuletzt am 5. März 2013 gestellten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller auf dessen früheren Dienstposten als Führer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Aufgabe eines Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) sei bisher nicht existent gewesen. Fast das gesamte Personal der Leitstelle werde derzeit aus den Wachschichten rekrutiert. Nach Kenntnis des Antragstellers sei der Dienstposten der Leitstelle nicht nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Schließlich liege für die dem Antragsteller zugewiesene Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, so dass im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Es liege auch kein sachlicher Grund für eine Umsetzung des Antragstellers vor. Auch bei einer 48-Stundenwoche ließen sich Dienstplanmodelle entwickeln, bei denen eine Funktionsausübung als Wachschichtführer für den Antragsteller möglich wäre.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Über die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. an den Antragsteller sei unter Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse entschieden worden. Der Dienstbetrieb und eine geordnete Einsatzplanung machten es erforderlich, dass der Wachschichtführer den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter habe. Die Organisationsverantwortung und ein mögliches Verschulden wegen verfehlter Leitstrukturen im Falle eines Einsatzes würden es verbieten, die Wachschichtführung weiterhin dem Antragsteller zu überlassen. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der Leitstelle der Werksfeuerwehr mit einem Personalkörper von 60 Personen und ihre Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko. Von der exzellenten Vorarbeit der Leitstelle sei der gesamte Einsatz abhängig, so dass die Leitung einem Beamten der dritten Qualifikationsebene zugewiesen sei. Zudem habe der Antragsteller den Auftrag, die Leitstelle umzustrukturieren, beispielsweise im Hinblick auf die Planung einer 4. Leitstellenschicht.

Die Widersprüche vom 16. Oktober 2013 und 31. Dezember 2013 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Januar 2014 bzw. 10. April 2014 zurückgewiesen.

Am 24. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.764) mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 auf dessen früheren Dienstposten als Schichtführer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Mit Beschluss vom 17. März 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe die verfahrensgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitsmodell unter Einhaltung der 48-Stundenwoche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Diese begrenzte Anwesenheit sei nach der Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ungenügend. Diese Überlegungen des Dienstherrn seien sachliche Gründe, die ihrer Art nach eine Umsetzung ohne weiteres rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner habe zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Organisation des Schichtbetriebes einer Berufsfeuerwehr primär an der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr orientierte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung einzuhalten seien, die beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit beinhalteten. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen obliege es dabei der Einschätzung des Dienstherrn, welche Anforderungen er für die Ausübung der Funktion eines Schichtführers aufstelle. Zutreffend habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf seine Organisationsobliegenheit für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Werksfeuerwehr G. bei deren besonderer Sicherungsaufgabe eine hohe Verantwortung trage. Mit dieser Verantwortung korrespondiere die Befugnis zu einer Dienstplangestaltung, die im Hinblick auf die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtet werden dürfe. Dabei habe der Antragsgegner die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Übrigen aber einen weiten - gerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum. Ausgehend von diesen Vorgaben sei die Grundüberlegung des Antragsgegners, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass diese Gründe nicht der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherrn entsprächen und nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend allein mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) dem von ihm innegehabten Amt nicht amtsangemessen wäre.

Mit der am 2. April 2014 von seinem Bevollmächtigten eingelegten und am 22. April 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner habe die von ihm behauptete dienstliche Notwendigkeit der Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 bereits nicht glaubhaft gemacht. Es sei gerade nicht so, dass beim Arbeitszeitmodell in der 48-Stunden-Woche selbst bei optimaler Planung die Anwesenheit des Schichtführers nur an maximal vier Wachschichttagen je Monat möglich sei, mit der Folge, dass ein Wachschichtführer, der von einem Arbeitszeitmodell mit einer 56-Stunden-Woche in ein Arbeitszeitmodell mit einer 48-Stunden-Woche wechsle, bezogen auf die in seiner Wachschicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Denn insoweit gelte, dass die Zahl der Wachschichttage, die ein Wachschichtführer, der seinen Dienst im Rahmen einer 48-Stunden-Woche verrichte, bei seiner Wachschicht anwesend sein könne, allein davon abhänge, in welchem Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche der Wachschichtführer von seinem Dienstherrn eingesetzt werde. Es ließen sich nicht nur ein, sondern zahllose Arbeitszeitmodelle entwickeln, die einem Wachschichtführer eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermöglichten, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne (vgl. Arbeitszeitmodelle Anlage BF 2). Damit sei die mit Verfügung vom 21. Mai 2013 erfolgte Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. ohne sachliche Gründe und ohne die gebotene Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers erfolgt. Es sei zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Führung einer Wachschicht nicht erforderlich, dass der Wachschichtführer an allen Tagen diesen Dienst übernehmen könne bzw. bei jeder Wachschicht 24 Stunden anwesend sei. Der Antragsgegner habe keinerlei Bemühungen unternommen, für den Antragsteller ein Arbeitszeitmodell zu entwickeln, das ihm eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermögliche, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben als Wachschichtführer einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

Der Antragsgegner habe durch die verfahrensgegenständliche Umsetzung auch gegen die Zusage verstoßen (vgl. „Opt-Out-Regelung“ vom 31.8.2007), wonach dem Antragsteller für den Fall des Widerrufs dieser Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen.

Der Antragsteller werde seit dem 1. Juli 2013 hinsichtlich seiner Arbeitszeit in rechtswidriger Weise verwendet. Gemäß Ziff. 3 der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM G. vom 3. Dezember 2007 werde ein Mitarbeiter, der keine „Opt-Out-Regelung“ unterzeichne bzw. diese kündige, im Tagdienst oder im 48-Stunden-Wechselschichtdienst eingesetzt. Der Antragsgegner habe es bis zum heutigen Tag versäumt, ein Arbeitszeitmodell für einen 48-Stunden-Wechselschichtdienst zu entwickeln. Der Antragsteller sei vielmehr seit dem 1. Juli 2013 in dem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus eingesetzt (vgl. Anlage ASt 11, VG-Akt, Bl. 67). Im Übrigen sei das Arbeitszeitmodell, nach dem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2013 seinen Dienst zu verrichten habe, wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam bzw. rechtswidrig.

Die Umsetzung des Antragstellers sei nicht aus sachlichen Gründen vorgenommen worden, sondern vielmehr, um einen unbequemen Mitarbeiter zu disziplinieren. Zum Nachweis hierfür verweist der Antragsteller auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners (insb. Stellungnahme vom 16.12.2013, Bl. 160 ff. der VG-Akte: u. a. mangelnde Führungseignung, fortwährend unsachliche Arbeitsweise, Aufwiegelung seiner Kollegen, Trotzreaktion, sachlicher Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich, wenig seriös, mangelnde Solidarität, verzerrte Wahrnehmung, übertriebenes soziales Denken und übersteigerter Gerechtigkeitssinn, unzufriedene Grundhaltung, eindeutige Führungsschwächen, Gruppenbildung und Radikalisierung, „innere Kündigung“, gelebte Führungsschwäche). Auch die vom der Antragsgegner vorgelegte „Situationseinschätzung der Feuerwehr-TU M.“ (vgl. Bl. 191 der VG-Akte) zur Führungsqualität des Antragstellers ziele im Ergebnis in sachwidriger und nicht hinnehmbarer Weise ausschließlich darauf ab, die vom Antragsgegner vorgenommene rechtswidrige Umsetzung des Antragstellers im Nachhinein plausibel und sachgerecht erscheinen zu lassen.

Schließlich sei der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) im Gegensatz zu dem vom Antragsteller zuvor innegehabten Amt nicht amtsangemessen. Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Leiter der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) keine Führungsaufgaben wahrzunehmen, was der Annahme einer Amtsangemessenheit des Dienstpostens zwingend entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Umsetzung des Antragstellers ist aufgrund der im Eilverfahren stattfindenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 21. Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und die der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19; vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 15 zu Art. 48 BayBG).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5).

1. Die Umsetzung ist formell rechtmäßig; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Aus der Verfügung vom 21. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in ein Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche wechseln und künftig mit der Leitung der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) beauftragt werden wird. Die Verfügung enthält den Hinweis auf künftige Personalführung und den Hinweis, dass der Antragsteller auch weiterhin Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 erhalten wird. Weiteres bedurfte es im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. Die vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer anfangs fehlenden Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers zu würdigen (siehe hierzu unter 2. c.).

2. Die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitbefangene Umsetzung stützt, lassen keinen beachtlichen Rechtsverstoß erkennen. Die Umsetzung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf einem sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Grund beruht (a.), sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b.) und dem Antragsteller verbleibt ein amtsangemessener Aufgabenbereich (c.). Die Umsetzung scheitert auch nicht an der „Zusage“ des Antragsgegners, dem Antragsteller würden im Falle des Widerrufs seiner Einwilligung zur Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen (d.). Soweit der Antragsteller schließlich die mangelnde Personalratsbeteiligung hinsichtlich des Arbeitszeitmodells seiner jetzigen Tätigkeit rügt und auf den Widerspruch zur Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 hinweist, schlagen diese rechtlichen Mängel nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch (e.).

a. Der Antragsgegner hat die Umsetzung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitszeitmodell unter Einhaltung der 48-Stunden-Woche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Schichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könnte. Diese begrenzte Anwesenheit ist nach Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation nicht vereinbar. Zudem ist bei der Organisation des Schichtbetriebes primär darauf zu achten, dass weder die Funktions- noch die Einsatzfähigkeit leidet und der Schichtbetrieb in Einklang mit der Arbeitszeitverordnung steht.

Es obliegt dem Antragsgegner, welche Anforderungen er an einen Wachschichtführer stellt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Wachschichtführer weitgehend den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angeführte sachliche Grund nur vorgeschoben ist, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199 - juris Rn. 21). Aus dem Schriftwechsel der ersten Instanz, auf die der Antragsteller hierzu verweist, ist zwar ersichtlich, dass das Verhältnis von Antragsteller und Dienstherrn offensichtlich von starken Spannungen geprägt ist. Selbst wenn man nicht ausschließt, dass die Umsetzungsentscheidung auch davon motiviert war, den als „schwierig“ empfundenen Antragsteller, dem zudem eine „mangelnde Führungskompetenz“ attestiert wurde, anderweitig einzusetzen, möglicherweise um weitere Konflikte zu vermeiden, dürften diese Motive aber angesichts des nachvollziehbaren und wegen der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auch naheliegenden Gesichtspunkts der zeitlichen Bindung des Wachschichtführers an seine Schicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, so dass für die Umsetzung letztlich die Grundüberlegung gilt, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden.

b. Die Umsetzung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruht auf einer ausreichenden Abwägung der Belange des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris Rn. 10).

Der Antragsteller wendet ein, mit einem anderen Arbeitszeitmodell könne er seiner Funktion als Wachschichtführer weiter nachkommen. Der Antragsteller trägt vor, es gäbe bei einer 48-Stunden-Woche eine Vielzahl von Modellen, die unter Berücksichtigung der 56-Stunden-Woche der übrigen Beamten eine ordnungsgemäße Funktionsausübung als Wachschichtführer mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ermöglichten. Nach den Stellungnahmen des Brandrats F. vom 2. Mai 2014 und vom 28. Juli 2014 (vgl. Bl. 67 und 149 VGH-Akt) lassen sich die vom Antragsteller vorgeschlagenen Dienstplanmodelle mit dem bestehenden Schichtplanmodell (56-Stunden-Woche) nur bei einer Überbesetzung von 0,5 Mann vereinbaren, was wegen der bestehenden, engen Personalressource nicht darstellbar sei. Selbst dann aber könnte der Antragsteller nur an 50% der Dienstzeit der Wachschicht 2 anwesend sein und letztlich seiner Führungsarbeit damit nur zeitlich beschränkt nachkommen. Zudem könnte die zulässige durchgehende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 25.7.1995 in der Fassung vom 5.1.2011, GVBl 2011, 12, - AzV -) nicht eingehalten werden bzw. der Antragsteller hätte zum Teil aktive Arbeitszeit, während die Mitarbeiter der Wachschicht nur Bereitschaftsdienst hätten, was zu Problemen führen könne.

Der Antragsteller zielt mit seinen Alternati. V. m.odellen letztlich darauf ab, die Organisationshoheit des Dienstherrn zu beschränken und ein für ihn „maßgeschneidertes“ Arbeitszeitmodell durchzusetzen, obwohl dies - davon geht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Stellungnahmen des Brandrats F. aus - mit Friktionen in Bezug auf das 56-Wochen-Stunden-Modell behaftet ist. Der Dienstherr kann jedoch im Rahmen des Organisationsermessens, das hier durch die Anforderungen an die Werksfeuerwehr und das Gefahrenpotential des Forschungsreaktors M. II wesentlich bestimmt wird, festlegen, dass der Wachschichtführer im gleichen Schichtmodell wie die übrigen Mitarbeiter eingesetzt ist. Der Antragsteller verkennt mit seinen Überlegungen zu alternativ denkbaren Arbeitsorganisationsmöglichkeiten die Anforderungen, denen eine Umsetzungsentscheidung zu genügen hat.

c. Die Tätigkeit als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) ist amtsangemessen. Es lag zwar zum Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, diese wurde erst am 15. April 2014 (vgl. Bl. 154/157 VGH-Akt) erstellt. Dieser Umstand ist jedoch unschädlich, weil die Leitstelle erst im Aufbau war und damit eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der dem Antragsteller übertragene Aufgabenbereich - vorübergehend - noch nicht endgültig (abschließend) beschrieben werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 3 CE 08.226 - juris Rn. 41). Nach der nunmehr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung bestehen zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken, dass die Stelle des Leiters der Leitstelle amtsangemessen ist. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, „amtsgemäß“, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334 - juris Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 2 C 45/89 . ZBR 1992, 242 -juris Rn. 27). Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. April 2014 ist der Antragsteller mit der Aus- und Fortbildung der Disponenten betraut, er ist zuständig für die selbstständige Datenversorgung, die Erarbeitung der Alarm- und Ausrücke-Ordnung, die permanente Pflege des Notfallplans der Leitstelle und die laufende Aktualisierung aller darin vorkommenden Daten, die Unterstützung der Disponenten und die Fehleranalyse und Fehlerbehebung in enger Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung und den jeweiligen Wartungsfirmen. Insgesamt hat der Leiter der Leitstelle einen hohen Verantwortungsbereich und die Personalverantwortung über die Disponenten. Die Bedeutung der Leitstelle einer Werksfeuerwehr und die Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko (Forschungsreaktor) ist kaum zu überschätzen. Da jederzeit die Möglichkeit einer größeren Schadenslage mit erhöhtem Koordinationsaufwand besteht, ist die Stelle mit einem Mitarbeiter der 3. Qualifikationsebene amtsangemessen besetzt.

d. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung zur Opt-Out-Regelung vom 31. August 2007 steht der Hinweis „Ich bin darüber informiert, dass ich diese Einwilligung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahrs mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen kann und mir für den Fall des Widerrufs dieser Einwilligungserklärung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen dürfen“. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da sie sich nicht auf den Erlass oder Nichterlass einer Verwaltungsakts bezieht. Vielmehr bezieht sich die Textpassage auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV, wonach Beamten, die keine Erklärung für eine Opt-Out-regelung abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen dürfen. Das gilt auch für den Fall des Widerrufs. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung sind die Nachteile näher spezifiziert, nämlich in Hinblick auf Dienst- und Laufbahnrecht. Der Senat sieht darunter Nachteile, die sich beispielwiese bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungspostens oder der Erstellung einer Beurteilung ergeben können. Der Umstand, dass Nachteile nicht entstehen dürfen, ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Dienstherr auf notwendige Organisationsmaßnahmen verzichten müsste. Denn der Dienstherr kann sich nicht einer für eine effektive Verwaltung erforderlichen Organisationsfreiheit und Personalhoheit begeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris Rn. 30).

e. Die Umsetzung des Antragstellers als solche unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats bzw. die Unvereinbarkeit mit der Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 betrifft vielmehr das für die Stelle des Leiters der Leitstelle ausgearbeitete Arbeitszeitmodell.

Der Antragsteller wird in einem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus und damit entgegen der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM in G. vom 3. Dezember 2007 beschäftigt, die neben der Opt-Out-Regelung nur den Tagdienst oder einen 48 Stunden Wechselschichtdienst vorsieht. Der Antragsteller ist unstreitig nicht in einem 48 Stunden Wechselschichtdienst eingesetzt (vgl. Schr. vom 4.6.2014, Bl. 102 VGH-Akt). Weiter ist das Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus (vgl. Bl. 142 VG-Akt) ohne die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats erfolgt. Die Mitbestimmung war erforderlich, da das Dienstplanmodell für zwei Mitarbeiter zugeschnitten wurde und somit für eine „Gruppe von Beschäftigten“ gilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG). Insoweit kann nicht von einer individuellen Maßnahme ausgegangen werden. Unschädlich ist, dass es sich um ein Pilotprojekt (mit einer Laufzeit von sechs Monaten) handelt, da auch Maßnahmen als Versuch oder zur Erprobung der Mitbestimmung unterliegen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Grundsätzlich ist zwar auch eine Zustimmung des Personalrats ohne förmliches Mitbestimmungsverfahren möglich (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 08/14, Art. 70 Rn. 51), hier ergibt sich aber aus der Vormerkung vom 5. Juni 2013 (Bl. 190 VG-Akt), dass das Konzept zu einem 48 Stunden Modell dem Personalrat zur Mitbestimmung zugeleitet werden soll. Es war damit offensichtlich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren zumindest seitens des Personalrats vorgesehen.

Diese Mängel rechtfertigen jedoch nicht die begehrte Rückumsetzung. Die Mängel schlagen bereits deshalb nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch, weil diese nicht den neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten betreffen, sondern die Fixierung der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung, der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstposten steht, sondern gesondert zu betrachten ist.

Gleichwohl hat der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn den Anspruch, in einem Arbeitszeitmodell beschäftigt zu werden, dass den Vorschriften des Personalvertretungsrechts mit seinen Vorschriften zur Mitbestimmung und Dienstvereinbarungen entspricht. Der Dienstherr muss daher entweder die Zustimmung des Personalrats zum derzeit praktizierten Arbeitszeitmodell des Antragsteller einholen oder den Antragsteller in einem Arbeitszeitmodell entsprechend der Dienstvereinbarung (als „vorweggenommene“ Mitbestimmung, vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 8/14, Art. 73 Rn. 8a) beschäftigen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.