Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800
vorgehend
nachgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 2007 stellvertretende Senatsvorsitzende im A.... Senat des Bundesfinanzhofs und steht als Richterin in den Diensten der Antragsgegnerin. Die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat des Bundesfinanzhofs erfolgt über dessen Geschäftsverteilungsplan, wonach die Verfahren anhand ihrer Aktenzeichen an den jeweiligen Berichterstatter und Mitberichterstatter vergeben werden. Die Aktenzeichen werden durch die Geschäftsstelle zugeteilt.
Nachdem die Antragstellerin sich in vier Verfahren am 28. Mai 2015 selbst als befangen abgelehnt hatte, wurde dies von ihren Senatskollegen mit Beschluss vom 18. August 2015 als unbegründet verworfen.
Die Antragstellerin rügte daraufhin die fehlerhafte Zuteilung dieser vier Verfahren sowie drei weiterer Verfahren an sie mit dienstlicher Erklärung vom 8. September 2015 als willkürlich. Die Geschäftsstelle nahm dazu mit Schreiben vom 9. September 2015 Stellung und wies den Vorwurf der willkürlichen Zuteilung der Verfahren zurück. Die Problematik wurde in der Senatssitzung vom 16. September 2015 thematisiert und hinsichtlich zweier Verfahren mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 28. September 2015 korrigiert, die übrigen Verfahren sollten bei der Antragstellerin als Berichterstatterin verbleiben.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 richtete der Senatsvorsitzende des A.... Senats einen Antrag an das Präsidium mit der Bitte, die Antragstellerin in einen anderen Senat umzusetzen. Grund hierfür seien interne Unstimmigkeiten im Senat sowie verbale Angriffe der Antragstellerin gegenüber der Geschäftsstelle und ihren Senatskollegen. Daraufhin forderte der Präsident des Bundesfinanzhofs die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 auf, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen.
Unter dem 7. Oktober 2015 erhob die Antragstellerin mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz persönlich, und bat darum, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Vorgänge gegen den Vorsitzenden des A.... Senats einzuleiten. Ferner rügte sie, dass ihre substantiiert begründeten Einwendungen zur Vermeidung von rechtsstaatlich fragwürdigen Handhabungen durch alle Angehörigen des A.... Senats nur zum Teil in eine Korrektur gemündet hätten.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 stellte die Antragstellerin Gegenanträge beim Präsidium, den Senatsvorsitzenden oder ihre Senatskollegen umzusetzen.
Für den 10. November 2015 wurde ein Anhörungstermin im Rahmen der Präsidiumssitzung anberaumt und die Mitglieder des A.... Senats mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 sowie dessen Geschäftsstellenmitarbeiter zur Anhörung geladen. An die Präsidiumsmitglieder wurden die Schreiben der Antragstellerin vom 15. Oktober 2015 und das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 verteilt. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 10. November 2015 um Vertagung des Termins und überreichte eine Tischvorlage mit Anlagen. Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das Präsidium sie auf, weitere Unterlagen bis zum 23. November 2015 einzureichen und setzte einen neuen Termin für den 24. November 2015 fest, in dem der Antragstellerin auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Sie wurde ferner gebeten, zu erklären, welchem Senat sie gegebenenfalls zugewiesen werden wolle. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 19. November 2015 Stellung und äußerte sich dahingehend, dass sie nur noch am schriftlichen Anhörungsverfahren teilnehmen wolle.
Dem Antrag des Vorsitzenden des A.... Senats wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 entsprochen. Die Antragstellerin solle zum 1. Januar 2016 wegen Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Mitgliedern des A.... Senats in den .... Senat umgesetzt werden. Dies wurde ihr mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom selben Tag mitgeteilt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 ließ die Antragstellerin Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 erheben (M 5 K 15.5394), über die bis jetzt noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,
1. wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem im Verfahren ... ... ergangenen Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,
2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 (richtig wohl 2015) nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen.
Hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.
Der Präsidiumsbeschluss sei formell und materiell rechtswidrig. Er sei gefasst worden, weil die Antragstellerin Verstöße gegen den gesetzlichen Richter zu ihren Lasten gerügt hätte. Ihr seien aber Verfahren entgegen des Geschäftsverteilungsplans zugeteilt worden. In formeller Hinsicht sei die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß angehört worden, da die Präsidiumsmitglieder nicht über wesentliche Unterlagen über die Dienstaufsichtsbeschwerde verfügt hätten. Ferner sei das Verfahren von einer unfairen Einstellung gegenüber der Antragstellerin geprägt. Sie hätte durch die Umsetzung aufgrund ihres Dienstalters nicht mehr denselben Status und müsste daher einen Ansehensverlust in der Fachwelt hinnehmen. Darüber hinaus würde sie in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt. Auch sei der Beschluss ermessensfehlerhaft, es handle um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Darüber hinaus liege eine Intrige des Senatsvorsitzenden vor, der im Übrigen auch mit einem anderen Senatsmitglied befreundet sei. Für die Annahme einer solchen Maßnahme spreche auch, dass die Antragstellerin im März 2015 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs kritisiert hätte und ihr dieser infolgedessen nicht wohlgesonnen sei. Darüber hinaus sei die Zerrüttung innerhalb des Senats nicht aufgeklärt worden. Der Antrag zu 2. sei nicht unzulässig, da ansonsten der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin ausgehöhlt würde.
Ein Anordnungsgrund liege vor, da für die Antragstellerin wesentliche Nachteile aufträten, die nach erfolgter Umsetzung nicht mehr korrigierbar seien.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hat der Präsident des Bundesfinanzhofs für die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der unter Ziffer 2. gestellte Antrag sei bereits unzulässig. Gegen den Vollzug eines Geschäftsverteilungsplans könne kein einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Im Übrigen bestünde kein Anordnungsanspruch. Das Präsidium habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Gelegenheit zur Stellungnahme für die Präsidiumssitzungen am 10. und am 24. November 2015 eingeräumt worden sei. Das Präsidium sei auch zur Umsetzung befugt, die im Übrigen keine Sanktion darstelle, sondern sich auch als Fürsorgemaßnahme zeige. So sei das Präsidium zur Achtung der Gesundheit der Richterkollegen und auch zur Behebung der Konfliktlage zwischen der Antragstellerin und ihren Senatskollegen verpflichtet. Gegen den Sanktionscharakter der Maßnahme spreche auch, dass das Präsidium nicht geprüft habe, wen die Schuld am Vorfall treffe.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist in Ziffer 1. zulässig, jedoch nicht begründet. Der in Ziffer 2. gestellte Antrag ist bereits unzulässig, für den Hilfsantrag zu 2. besteht durch die Entscheidung über den Antrag zu 1. kein Rechtsschutzbedürfnis.
1. Für das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz/EGGVG scheidet aus, weil es sich bei einem Präsidiumsbeschluss nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG näher gezeichneten Gebieten getroffen werden, sondern um einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Ein Präsidiumsbeschluss ist kein Akt der Rechtsprechung, weil das Präsidium in eigener Sache, nicht in einem gerichtlich geregelten Verfahren unbeteiligt über ein streitiges Rechtsverhältnis entscheidet (BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 2 C 34/80 - BVerwGE 67, 222; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 122).
Eine abdrängende Rechtswegzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO greift nicht ein. Die Änderung der Senatsbesetzung und damit verbundene Zuteilung neuer Aufgaben an die Antragstellerin stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. d des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i. V. m. § 26 DRiG dar, hinsichtlich derer die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts (§ 78 DRiG) gegeben wäre. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens die Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG, § 25 DRiG, § 1 GVG) rügt, liegt darin nicht die Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. e DRiG ergriffen (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris Rn. 46). Dass der Umsetzung dienstaufsichtlicher oder disziplinarischer Charakter zukommen soll, ist nicht ersichtlich; insbesondere erfolgte die Maßnahme nicht in Bezug auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Ziffer 1. ist auch im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Geschäftsverteilungsplan selbst stellt die einzelnen Richter betreffend keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BayVGH, B.v. 12.7.1993 - 20 CE 93.1589 - NJW 1994, 2308; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Ziffer 2. unzulässig. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht nichtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweit aufgehoben worden ist. Nach dem oben Ausgeführten fehlen einem Geschäftsverteilungsplan die Merkmale eines Verwaltungsakts, weil er weder zur Regelung eines Einzelfalls ergeht noch von einer Behörde erlassen wird. Mit der Aufhebung eines Geschäftsverteilungsplans durch ein Gerichtsurteil würde es nämlich, da das Gericht selbst einen neuen Geschäftsverteilungsplan nicht an die Stelle des alten setzen kann, bis zum Erlass eines neuen Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium an einer Bestimmung des gesetzlichen Richters gänzlich fehlen, ein Zustand, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwer erträglich wäre (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73
Der hilfsweise gestellte Antrag unter 2. ist als Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zu verstehen (vgl. § 938 ZPO, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 60), für den durch die Entscheidung über den in Ziffer 1. gestellten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
3. Der Antrag richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin. Ein Feststellungsbegehren ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person zu richten, der gegenüber das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000 m. w. N.; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20;
4. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).
5. Die Antragstellerin kann zwar das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) geltend machen, denn es muss alsbald geklärt sein, ob die Umsetzung ab dem 1. Januar 2016 von dieser einstweilen befolgt werden muss.
6. Einen Anordnungsanspruch hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Änderung ihres Aufgabenbereichs zum 1. Januar 2016, mit der die Antragstellerin in den .... Senat umgesetzt wird, beruht auf sachlichen Gründen und bedingt insoweit keine Individualrechtsverletzung der Antragstellerin. Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs des betroffenen Richters (§ 21 e Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) liegen erkennbar nicht vor.
a) Der streitige Beschluss der Antragsgegnerin ist formell ordnungsgemäß ergangen.
Das Präsidium war für die Umsetzung der Antragstellerin zuständig. Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (VGH BW, B.v. 22.11.2014 - 4 S 2061/12 - juris Rn. 2).
Der Antragstellerin ist vor den Sitzungen des Präsidiums am 10. und 24. November 2015 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ihre Argumente wurden im Präsidium behandelt.
Gemäß § 21 e Abs. 2, Abs. 5 GVG soll einem Richter, der einem anderen Spruchkörper zugeteilt wird, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben werden. Über die Art und Weise der Anhörung befindet das Präsidium nach freiem Ermessen, die Äußerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 48). Das Anhörungserfordernis beinhaltet Kenntnisnahme der vom Anzuhörenden vorgebrachten Tatsachen und Argumente (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 53). Dieser Anforderung genügte das Präsidium, weil es sich in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 mit dem Vorbringen der Richterin befasste und deren schriftliche Äußerungen erörterte.
Wenn die Antragstellerin rügt, die Frist zur Stellungnahme sei zu knapp bemessen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zur Sitzung am 10. November geladen wurde. Der Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Sitzung, in der die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Senat erfolgte, erscheint zumutbar, um gegenüber dem Präsidium eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.
Dass dem Vertagungsantrag der Richterin nicht entsprochen wurde, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht. Denn zum Einen verblieb der Antragstellerin ein ausreichender Zeitraum zur Stellungnahme. Zum Anderen wäre es ihr zumutbar gewesen, den entsprechenden Antrag nicht erst am 10. November 2015 und damit am Tag der Präsidiumssitzung zu stellen.
Ausweislich des Protokolls zur Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 haben die Präsidiumsmitglieder zweimal versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme an der Anhörung an diesem Tag zu bewegen, nachdem sich das Präsidium entschlossen hatte, dem Vertagungsantrag nicht zu entsprechen. Beim ersten Mal lehnte die Antragstellerin die Teilnahme an der Anhörung ab, beim zweiten Mal war ihr Zimmer verschlossen (Bl. 115 der Behördenakte). Das Präsidium hat sich ausweislich des Protokolls der Sitzung mit den Rügen der Antragstellerin, die die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat betrafen, befasst und war ferner bestrebt, die Umstände aufzuklären. Auch der Senatsvorsitzende der Antragstellerin wurde zum Verhältnis der Senatsmitglieder befragt. Mit E-Mail vom 11. November 2015 bot der Präsidialrichter der Antragstellerin ferner Unterstützung bei der Vervielfältigung von aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen für die Präsidiumssitzung am 24. November 2015 an. Zu Beginn der Sitzung wurde erneut von einem Präsidiumsmitglied erfolglos versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme einzuladen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs bemühte sich außerdem, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Auch in dieser Sitzung befassten sich die Mitglieder des Präsidiums dann mit dem Vorbringen und den Anträgen der Antragstellerin. Folglich bestanden für die Antragstellerin hinreichend Möglichkeiten, ihren Standpunkt mündlich und schriftlich zu erläutern.
Dafür, dass die Mitglieder des Präsidiums zu wenig Zeit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu befassen oder nicht über ausreichende Unterlagen für die Erörterung der Thematik verfügt hätten, ist nichts ersichtlich. Die Präsidiumsmitglieder haben dies nicht gerügt. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Unterlagen (vgl. Bl. 92 der Behördenakte) bereits mit der Ladung für die Präsidiumssitzung (23.10.2015) vom 10. November 2015 bzw. am 4. November 2015 verteilt, so dass die Mitglieder bis zur Beschlussfassung am 24. November 2015 über einen Monat bzw. knapp drei Wochen Zeit zur Prüfung und Auseinandersetzung mit der Thematik hatten. Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2015 wurden den Richtern weitere Unterlagen übersandt. Auch zur Kenntnisnahme dieser Schreiben verblieb ein hinreichender Zeitraum bis zur Beschlussfassung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit weitere Schriftstücke für die Beschlussfassung maßgeblich gewesen wären.
Wenn die Antragstellerin vorträgt, das Verfahren sei von einer unfairen Einstellung ihr gegenüber geprägt gewesen, so kann eine solche Verfahrensweise nicht ausgemacht werden. Das Präsidium hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zweimal befasst und sich auch mehrfach bemüht, die Richterin zu einer persönlichen Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen zu bewegen. Dies lehnte sie ab. Ihr wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich zu erläutern. Ferner verfügten die Präsidiumsmitglieder - wie bereits erwähnt - bereits in einem ausreichenden Zeitraum vor den beiden Sitzungen über die wesentlichen Unterlagen zur Beschlussfassung.
b) Inhaltlich ist der die Umsetzung verfügende Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Änderung der Geschäftsverteilung die Antragstellerin betreffend verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung des Präsidiums eines Gerichts weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen betroffenen Richter geboten ist, noch hindert deren Fehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen (so ausdrücklich: BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 11). Dass die tragenden Gründe für die Änderung der Geschäftsverteilung der Antragstellerin nicht mitgeteilt wurden, ist insofern unschädlich. Im Übrigen sind diese aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, ersichtlich. In Zusammenschau mit den im Protokoll der vorherigen Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 erörterten Punkte und den Anlagen ergibt sich, dass die Maßnahme auf sachlichen Erwägungen beruht.
Das Präsidium eines Gerichts verfügt über ein weites Ermessen, wie die an einem Gericht tätigen Richter/innen eingesetzt werden, welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, sofern die sich aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ergebenden Grenzen beachtet werden (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 5). Dieses Ermessen ist in erster Linie daran auszurichten, dass die bei einem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden möglichst gut in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden. Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist.
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gründe sachliche Gründe für eine Umsetzung darstellen können (BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 20 ff.;
Im Kern stützt sich die Änderung der Geschäftsaufgabe der Antragstellerin darauf, dass es im A.... Senat zu Spannungen und einer Zerrüttung kam. Diese beruhten auf fachlichen Differenzen. Die Antragstellerin sah sich auch veranlasst, wiederholt auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände hinzuweisen. Wenn sich das Präsidium in einer solchen konfliktbeladenen Situation dafür entscheidet, der Antragstellerin als einer Beteiligten der Unstimmigkeiten einen Geschäftsbereich in einem anderen Spruchkörper zuzuweisen, die amtsangemessen ist, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin hat am 7. Oktober 2015 beim Bundesminister der Justiz gegen den Senatsvorsitzenden Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die Vorgänge im Senat betreffend die Geschäftsverteilung bemängelt. Ein solches Vorgehen, mit dem dem Vorsitzenden Richter durch die Antragstellerin eine persönliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird, ist dem Geschäftsklima im Senat abträglich und erschwert überdies eine weitere effektive Zusammenarbeit der Senatskollegen untereinander oder macht diese gar unmöglich. Auch der Umstand, dass der Senatsvorsitzende angesichts der Spannungen innerhalb des Senats die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Spruchkörper mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 beantragt hat, verdeutlicht das angespannte Verhältnis innerhalb des Spruchkörpers. Dafür spricht auch, dass die anderen Senatskollegen der Richterin ebenfalls mit Schreiben vom 3./4. November 2015 darum baten, von einer künftigen Zusammenarbeit mit der Antragstellerin entbunden zu werden.
Die Beendigung eines solchen Spannungsverhältnisses war daher im Interesse eines guten Arbeitsklimas und zur Förderung möglichst reibungsloser Arbeitsabläufe sachgerecht. Dass das Präsidium die Antragstellerin und nicht ein anderes Mitglied oder den Vorsitzenden des Senats einem anderen Senat zugewiesen hat, war vom Ermessen des Präsidiums gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 27). Auf die Frage des Verschuldens kommt es im Übrigen nicht an (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9). Wenn nach Lage des Falls eine Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen.
Die Umsetzung war auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte das Präsidium deshalb darauf abstellen, wessen Umsetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Beteiligten in den Blick zu nehmen war (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Die Umsetzung des Senatsvorsitzenden sowie der drei weiteren Senatsmitglieder des A.... Senats hätte weitaus mehr organisatorische und fachliche Änderungen erfordert als die Zuteilung der Antragstellerin zu einem anderen Senat. Eine vorgeschobene Begründung kann darin nicht gesehen werden.
Das Präsidium hat ferner in seine Erwägungen auch eingestellt, dass die Antragstellerin im .... Senat wie zuvor mit Umsatzsteuerrecht betraut sein wird. Des Weiteren wurde der Antragstellerin im Vorfeld des Präsidiumsbeschlusses vom 24. November 2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern, welchem Senat sie zugeteilt werden wolle.
Ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust bedingt nichts anderes. Denn Aspekte wie gesellschaftliches Ansehen haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris, Rn. 18).
Auf die Frage, ob die Aktenzeichen von der Geschäftsstelle des A.... Senats in rechtswidriger oder gar verfassungswidriger Weise vergeben wurden, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin nicht an. Wie eingangs erwähnt, ist der Maßstab für die Rechtsmäßigkeit einer solchen Maßnahme der weit gespannte Ermessensspielraum des Präsidiums. Dabei ist insbesondere der reibungslose Arbeitsablauf in den Blick zu nehmen, wobei dem rechtlichen Gewicht der vorliegend den Streit auslösenden unterschiedlichen Standpunkte keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Beschluss des Präsidiums die Antragstellerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Schutz und Fürsorge (§ 45 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG) verletzt.
c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Umsetzung erfolge als Reaktion auf zurückliegende Konflikte mit dem Präsidenten und sei als Sanktion gedacht gewesen, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei ihrer Umsetzung auch nicht etwa um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris). Wie sich aus § 21 e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zugunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 7). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellt die umstrittene Neuzuweisung - wie oben erwähnt - keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin dar.
Dass die dienstliche Zusammenarbeit die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin seitens der Präsidenten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Präsidenten anzunehmen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die infolge der Artikel in der FAZ vom 11. Januar 2015 und in der Zeitschrift „JUVE Rechtsmarkt“ aufgetretenen Diskussionen und Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs nicht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Richterin zu einem anderen Senat stehen. Diese Vorgänge waren nicht Grundlage des streitgegenständlichen Präsidiumsbeschlusses, weil sie sich auf das Verhältnis der Mitglieder des A.... Senats untereinander nicht auswirkten.
7. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.707,67 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung,
3eine Beförderung der Beigeladenen 1) und 2) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbezug der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
4gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
5Weder die inhaltlichen Einwendungen der Antragsgegnerin noch die erhobene Verfahrensrüge greifen durch.
61. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag abzulehnen.
7Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt worden ist, dass der getroffenen Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Regelbeurteilung der Antragstellerin zu Grunde gelegt worden ist. Denn die Beurteilungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind bei der Erstellung dieser Beurteilung nicht vollständig eingehalten worden.
8Nach Ziffer 53 der ab dem 1. April 2011 geltenden Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) führen die Berichterstatter zu Beginn des Beurteilungsverfahrens Einzelgespräche mit den Beschäftigen, in denen das Leistungsbild, das die Berichterstatter innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen haben, und die Einschätzung der Beschäftigten besprochen werden. Ähnliches formuliert Ziffer II. Unterpunkt 5 des Gesprächsleitfadens für das Berichterstattergespräch: „Gespräch über das gewonnene Leistungs- und Befähigungsbild im Beurteilungszeitraum“. Im Gesprächsleitfaden wird weiter verlangt, dass Stärken und Schwächen einzuschätzen sind, außerdem sind Ergänzungen oder Einwände der Beschäftigten zu berücksichtigen. Nach Ziffer 54 der Beurteilungsrichtlinien sollen die Beschäftigten in dem Berichterstattergespräch die Möglichkeit erhalten, die Sachverhalte darzulegen, die ihnen für die Beurteilung wichtig erscheinen. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend anführt, ist dieses Gespräch Ausgangspunkt des Beurteilungsverfahrens.
9Sinn eines solchen Berichterstattergesprächs ist es, dem Beamten aufzuzeigen, wo aus der Sicht des Berichterstatters seine Stärken und Schwächen liegen, und vor einer abschließenden Bewertung diese Einschätzung mit der Selbsteinschätzung des Beamten abzugleichen. Ein solches Gespräch hat u. a. den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Es erschöpft sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 2283/06 – (n. v., UA, S. 14, zu Beurteilungsrichtlinien des BGS), Beschlüsse vom 27. November 2009 – 6 A 1236/07 –, juris, Rn. 26 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien u. a. der Lehrkräfte in NRW), und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3599/98 –, DÖD 2000, 161 = juris, Rn. 5 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 25, 27 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); siehe auch Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128).
11Dieser Zweck des Berichterstattergesprächs ist dabei nur dann erfüllt, wenn alle wesentlichen Punkte im Gespräch angesprochen werden. Um Stärken und Schwächen einschätzen sowie Ergänzungen oder Einwände berücksichtigen zu können, ist es notwendig, diese jeweils konkret zu benennen und nichts Wesentliches zu verschweigen. Je schlechter der Berichterstatter einen Beamten (auch im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Beamten) einschätzt, desto mehr Schwächen muss er im Berichterstattergespräch ansprechen, damit der Beamte sich dazu äußern kann und etwaige Einwände berücksichtigt werden können.
12Auf der Grundlage dieses Gesprächs informieren die Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beschäftigten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Ziffer 61 der Beurteilungsrichtlinien). Daraus folgt, dass Sinn und Zweck des Berichterstattergesprächs nicht schon dann erfüllt sind, wenn es überhaupt stattgefunden hat. Es muss vielmehr auch Grundlage für die Information der Beurteilerkonferenz sein. Damit der Beamte durch das Berichterstattergespräch die Möglichkeit hat, seine Beurteilung beeinflussen zu können, muss der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz entweder von einem selbst geführten Berichterstattergespräch ausgehen oder, falls ein anderer Berichterstatter das Gespräch geführt hat und der neue Berichterstatter die Einschätzung seines Vorgängers vollständig übernimmt, dieses Berichterstattergespräch mit den darin konkret besprochenen Stärken und Schwächen zur Grundlage seiner Information in der Beurteilerkonferenz machen. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass etwaige Einwände und Anmerkungen des Beamten den Beurteiler, der die zu beurteilenden Beamten in der Regel nicht aus eigener Anschauung kennt, erreichen können, wenn auch vermittelt durch den Berichterstatter. Nur so ist im Übrigen auch mit Blick auf das einzuhaltende Verfahren eine Chancengleichheit zwischen den zu beurteilenden Beamten gewährleistet; diese wäre verletzt, wenn das Berichterstattergespräch für einen Teil der Beamten zur Grundlage der Beratung in der Beurteilerkonferenz würde, für einen anderen Teil jedoch nicht.
13Wechselt der Berichterstatter nach einem Berichterstattergespräch und vor der Durchführung der Beurteilerkonferenz, gilt Folgendes: Der neue Berichterstatter ist nicht an die Bewertung seines Vorgängers gebunden, vielmehr kann er zugunsten oder zuungunsten des zu beurteilenden Beamten zu einer abweichenden Einschätzung gelangen. Insbesondere wenn diese zum Nachteil des Beamten ausfallen soll, erfordern die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien ihrem Sinn und Zweck nach aber die Durchführung eines neuen Berichterstattergesprächs. Denn in einem ordnungsgemäß durchgeführten Gespräch muss der Berichterstatter seine Einschätzung von den Leistungen des Beamten ansprechen. Ein Berichterstatter, der einen Beamten insgesamt mit einer Spitzennote bewertet, wird weniger negative Punkte ansprechen und in einem der Vorbereitung der Konferenz dienenden Vorentwurf niederlegen als einer, der insgesamt eine schlechtere Note für angemessen hält. Gerade in dem zuletzt genannten Fall soll der zu beurteilende Beamte in dem Berichterstattergespräch reagieren können. Daher richtet sich der Inhalt eines Berichterstattergesprächs auch danach, wie der Berichterstatter einen Beamten bewerten will, unabhängig davon, ob er die Note dem Beamten bereits mitteilt. Dem steht nicht entgegen, dass das Berichterstattergespräch nicht dazu dient, eine abschließende Bewertung zu treffen, solches vielmehr durch die Beurteilungsrichtlinien sogar ausgeschlossen wird (Ziffer 53 Satz 2). Denn die wesentlichen Einzelheiten als Grundlage für die Gesamtbewertung sind anzusprechen.
14Genügt das im Einzelfall durchgeführte Verfahren den eben beschriebenen Anforderungen nicht (vollständig), führt dies grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist, dass sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben kann.
15Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 27 = NRWE (zu einem Gespräch, in dem entscheidende Informationen vorenthalten wurden); Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129) (zum Fehlen eines Gesprächs); zu den Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf das Ergebnis der Beurteilung siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE; ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist allerdings das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraumes, die anderen Zwecken dienen als das hier in Rede stehende Berichterstattergespräch (Kennenlernen des zu Beurteilenden; Erläuterung der wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens; aktuelle Einschätzung der Leistungen während des Beurteilungszeitraumes, damit der zu Beurteilende ggf. sein Verhalten daran orientieren und seine Leistungen steigern kann), vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 = juris, Rn. 29 ff.; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 A 283/14 – (n. v.) m. w. N.
16Gemessen an diesen Vorgaben ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtswidrig. Das Beurteilungsverfahren wurde insoweit nicht ordnungsgemäß durchgeführt, als ein mit der Antragstellerin durchgeführtes Berichterstattergespräch nicht Grundlage für die Information in der Beurteilerkonferenz war.
17Das Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin am 9. November 2011 hat Herr Dr. T. -X. geführt, der mit Ablauf des Monats November 2011 und damit noch vor der Beurteilerkonferenz am 23. April 2012 in den Ruhestand getreten ist. Als neuer Berichterstatter hat Herr Dr. G. an der Beurteilerkonferenz teilgenommen. Dort hat er, ohne zuvor ein (neuerliches) Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin geführt zu haben, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. März 2014 einen gegenüber der Einschätzung von Dr. T. -X. zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Vorentwurf eingebracht.
18Auf Grund dieser zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Bewertung durch den neuen Berichterstatter war es geboten, ein neues Berichterstattergespräch durchzuführen, unabhängig davon, ob die schlechtere Einschätzung ihre Ursache in einer ungünstigeren Bewertung des individuellen Leistungsbildes oder den von der Antragsgegnerin thematisierten Gründen der Maßstabswahrung hatte. Denn nur so hätte die Antragstellerin Gelegenheit gehabt, Stellung zu ihrer Leistungsbewertung zu nehmen und damit den Berichterstattervorschlag und auf diese Weise auch die Beurteilung beeinflussen zu können.
19Daher kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wann Dr. T. -X. einen vollständigen, angesichts seiner positiven Bewertung der Antragstellerin u. U. sehr knappen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, ob Dr. G. diesen erhalten hat oder ob die Antragstellerin von diesem Kenntnis erlangt hat.
20Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung bei einem korrekten Verfahrensablauf anders, d. h. für die Antragstellerin besser ausgefallen wäre. Der Beurteiler, der Vizepräsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kannte die Leistungen der Antragstellerin nicht aus eigener Anschauung. Um eine sachgerechte Beurteilung zu erstellen, war er auf die Berichterstattung in der Beurteilerkonferenz angewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn der sie betreffende Bericht auf der Grundlage eines neuen Berichterstattergesprächs erfolgt wäre.
21Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Beamter nach den Beurteilungsrichtlinien nicht angehört wird, bevor im Rahmen der Beurteilungskonferenz die Gesamtnote herabgesetzt wird. Dies betrifft einen anderen Fall. Der Zweck eines Berichterstattergesprächs ist es, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Die Beurteilerkonferenz dagegen dient dazu, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab anzustreben und die Gesamtbewertungen unter Einhaltung der Richtwerte festzulegen (Ziffer 58 und 71 der Beurteilungsrichtlinien). Dass dabei nicht in jedem Fall die Notenvorschläge der Berichterstatter übernommen werden können, liegt auf der Hand.
22Da nicht auszuschließen ist, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn die Beurteilungsbestimmungen vollständig eingehalten worden wären, ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Denn die Gesamtbewertungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sind jeweils nur eine Note besser.
232. Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die H. nicht beigeladen hat. Das gilt – ungeachtet der Frage, ob der insoweit gerügte Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist –, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann.
24Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris, zur Rüge des dortigen Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe eine andere Behörde zu Unrecht nicht beigeladen.
25Denn die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 7 f. = NRWE (zu einer „Gehörsrüge“ des Antragstellers im Beschwerdeverfahren).
27Unabhängig von dem Vorstehenden ist ein etwaiger Verfahrensfehler, dessen Annahme nur bei dem Unterlassen einer hier wohl nicht gebotenen notwendigen Beiladung i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO in Betracht kommen dürfte, jedenfalls durch die Beiladung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 5 bis Ende Mai 2014, Stufe 6 ab Juni 2014) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([5.472,39 Euro x 5 + 5.638,39 Euro x 7] = 66.830,68 Euro dividiert durch 2 = 33.415,34 Euro) ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d. h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 16.707,67 Euro. Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt wegen der generalisierenden Betrachtungsweise des Streitwerts nicht zu einer weiteren Reduzierung.
30Eine Änderung des Streitwertes für das Verfahren erster Instanz, den das Verwaltungsgericht nach dem nicht länger anwendbaren § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung nach dem angestrebten Endgrundgehalt berechnet und damit zu hoch angesetzt hat, hält der Senat nicht für angezeigt. Denn auch dann bliebe es bei einem Streitwert, welcher in die Streitwertstufe bis 19.000 Euro fällt.
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.