Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800

bei uns veröffentlicht am26.01.2016
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6 CE 16.246, 16.02.2016
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 877/16, 25.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 5 E 15.5395 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Richterin am Bundesfinanzhof im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass sie durch das Präsidium des Gerichts für das Geschäftsjahr 2016 einem anderen Senat zugeteilt worden ist.

Das Präsidium des Bundesfinanzhofs hat am 24. November 2015 beschlossen, dass die Antragstellerin ihren bisherigen Senat wegen offensichtlicher Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Senatsmitgliedern zum 1. Januar 2016 verlassen und einem anderen Senat zugewiesen wird. Gleichzeitig hat es die Anträge der Antragstellerin, den Vorsitzenden oder den Beisitzer M. ihres bisherigen Senats einem anderen Senat zuzuweisen, abgelehnt.

Am 1. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 (M 5 K 15.5394) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht beantragt,

1. bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen;

hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.

Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 als unbegründet oder unzulässig erachtet und abgelehnt.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 aufzuheben und bis zur Entscheidung in der beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 1. im Anordnungsverfahren vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung nachzukommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Die Rügen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und ein „rechtswidriges unfaires Verfahren“ durchgeführt, gehen von vornherein fehl. Denn das Gesetz sieht für das Rechtsmittel der Beschwerde anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kein vorgeschaltetes, etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängiges Zulassungsverfahren (mehr) vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüft vielmehr als Beschwerdegericht - innerhalb des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - den Rechtsfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2011 - 6 CS 11.1338 - juris Rn. 10; B.v. 5.6.2009 - 11 CS 09.873 - juris Rn. 17 f.; OVG NW, B.v. 12.6.2014 - 1 B 271/14 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Statthaftigkeit bejaht, weil der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts bezogen auf den einzelnen Richter keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben werden kann (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 19; VGH BW, B. v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Amtsträgerprinzip davon ausgegangen, dass richtige Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland und nicht das Präsidium des Gerichts ist (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 2).

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung des Präsidiums des Bundesfinanzhofs, die Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Januar 2016 einem anderen Senat zuzuweisen, ist rechtmäßig.

aa) Die von der Antragstellerin vorgebrachten formellen Einwände greifen nicht durch.

(1) Das Präsidium hat der Antragstellerin entsprechend § 21e Abs. 5 GVG vor seiner am 24. November 2015 getroffenen Entscheidung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat zwar in der Sitzung vom 10. November 2015 den Vertagungsantrag der Antragstellerin abgelehnt, ihr aber die Möglichkeit eingeräumt, den Präsidiumsmitgliedern bis zur nächsten Sitzung am 24. November 2015 weitere Unterlagen zu übermitteln. Die Antragstellerin hat sich u. a. mit Schreiben vom 19. November 2015 geäußert und wurde mit Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 20. November 2015 gebeten, dem Präsidium am 24. November 2015 für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen. Das Präsidium hat sich mit den Einwänden der Antragstellerin gegen ihre Umsetzung u. a. in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 befasst. Wenn diese sich trotz der ausdrücklichen Teilnahmebitte dafür entscheidet, an der Präsidiumssitzung vom 24. November 2015 nicht teilzunehmen, hat sie selbst eine wesentliche Gelegenheit ausgelassen, sich persönlich - neben dem bereits umfangreich schriftlich Vorgebrachten - zu den ihr weiter wichtig erscheinenden Gesichtspunkten Gehör zu verschaffen. Sie kann dann im späteren gerichtlichen Verfahren eine Verletzung des Anhörungsrechts oder ein „unfaires Verfahren“ nicht mehr mit Erfolg rügen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2011 - 6 ZB 11.248 - juris Rn. 12).

(2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, mit Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses würden die Rechte von (anderen) Verfahrensbeteiligten auf die Wahrung rechtlichen Gehörs und auf ihren gesetzlichen Richter verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (BVerwG, B.v. 23.6.2011 - 9 B 94.10 - juris Rn. 3). Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, durch eine Umsetzung der Antragstellerin werde der gesetzliche Richter (anderer Verfahrensbeteiligter) gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gewahrt.

(3) Fehl geht schließlich die Rüge, der Geschäftsverteilungsplan 2016 sei rechtswidrig zustande gekommen, weil den nicht dem Präsidium angehörenden Richtern des Bundesfinanzhofs vor der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan 2016 kein Entwurf zugeleitet worden sei, weshalb keine Gelegenheit zur Äußerung bestanden habe. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht. Nach § 21e Abs. 2 GVG ist zwar vor der Geschäftsverteilung den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Verletzung dieser Pflicht hat indessen keine rechtlichen Folgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 44).

bb) Die Zuteilung der Antragstellerin an einen anderen Senat begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken. Sie ist weder willkürlich noch verletzt sie die richterliche Unabhängigkeit.

(1) Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG bestimmt das Präsidium (u. a.) die Besetzung der Spruchkörper und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5). Da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine organisatorische Maßnahme darstellt, die einer beamtenrechtlichen Umsetzung entspricht oder vergleichbar ist, ist das dem Präsidium eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5). Für eine Veränderung des bisherigen Aufgabengebiets eines Richters kann es mannigfache sachliche Gründe geben. Dementsprechend kann auch bei persönlichen Spannungen eine Änderung der Geschäftsverteilung zweckmäßig sein (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 26). Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung des Richters, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1.11 - juris Rn. 5).

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung das Präsidium eines Gerichts im richterlichen Bereich zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6).

Die persönliche Unabhängigkeit eines Richters nach Art. 97 Abs. 2 GG unterfällt als hergebrachter Grundsatz des richterlichen Amtsrechts dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Von diesem Schutz erfasst wird neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen jede Maßnahme, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird. Zwar hat ein Richter keinen Anspruch auf die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreits. Jedoch ist es dem Präsidium verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten. Hingegen können die Festlegungen im Rahmen der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, keine Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit begründen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 - juris Rn. 17).

(2) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die die Antragstellerin gegen ihre Umsetzung in einen anderen Senat zum Geschäftsjahr 2016 vorbringt, nicht durch.

Anlass für die streitige Anordnung war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ein - erhebliches - Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den anderen Mitgliedern ihres bisherigen Senats. Dieses Spannungsverhältnis tritt allein schon durch die Aktenvorgänge deutlich in Erscheinung. Erkennbar wird es insbesondere durch den - auch im Namen der drei anderen Senatsmitglieder gestellten - Antrag des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 an den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums, die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuweisen. Die Antragstellerin wiederum hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, im Wege der „Dienstaufsicht“ tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder ihres bisherigen Senats zu ergreifen, sowie ihrerseits mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 beantragt, den Senatsvorsitzenden oder den Kollegen M. einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs zuzuweisen. Die drei Beisitzer aus dem bisherigen Senat der Antragstellerin haben mit Schreiben vom 3. und 4. November 2015 für den Fall, dass das Präsidium dem Antrag auf Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Senat nicht entspreche, hilfsweise ihre eigene Zuweisung zu einem anderen Senat beantragt, weil ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin im Senat nicht mehr möglich sei. Dass diese Schreiben der Antragstellerin nach ihrem Beschwerdevorbringen erst im Rahmen des „Tatbestandsberichtigungverfahrens“ vor dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben worden sind, ist rechtlich unerheblich. Sie sind Teil der bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten der Antragsgegnerin, in die die Antragstellerseite jederzeit hätte Akteneinsicht nehmen können. Im Übrigen ist die Antragstellerin durch den Auszug aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 davon informiert worden, dass „von den Mitgliedern“ des bisherigen Senats Anträge gestellt worden waren. Auch insoweit hätte sie sich daher selbst ausreichende Kenntnis verschaffen können (vgl. oben II. 1. b) (1)).

Aus alldem sowie dem umfangreichen Schriftwechsel musste sich dem Präsidium aufdrängen, dass aufgrund schwerwiegender Zerwürfnisse zwischen der Antragstellerin einerseits und den übrigen Senatsmitgliedern andererseits eine sinnvolle und zielgerichtete Zusammenarbeit ernstlich gefährdet war. Dieses objektiv bestehende Spannungsverhältnis rechtfertigt es, die Senatsbesetzung zu ändern und schon zur Vermeidung umfangreicher personeller Wechsel nur die Antragstellerin und nicht die übrigen Senatsmitglieder einem anderen Senat zuzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kam es bei der Entscheidung des Präsidiums nicht darauf an, was Auslöser des Konflikts im bisherigen Senat gewesen ist und welche „Schuld“ die daran Beteiligten hatten. So ist es insbesondere unerheblich, ob die Auffassung der Antragstellerin bezüglich der von ihr gerügten senatsinternen Geschäftsverteilung bei bestimmten Verfahren (Vergabe von Aktenzeichen, Zuteilung von Verfahren auf Berichterstatter) richtig war oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragstellerin diese Frage als den ausschließlichen „Herd“ der Konfliktsituation darstellt und hierzu u. a. eine „unabhängige Untersuchung“ wünscht. Das gleiche gilt für sämtliche von der Beschwerde dazu im Einzelnen vorgetragene Umstände. Es kommt grundsätzlich allein auf die objektive Beteiligung der Antragstellerin an dem im bisherigen Senat zweifelsfrei bestehenden Spannungsverhältnis an, nicht aber auf ein Verschulden oder „Rechthaben“ (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6). Es ist weder Aufgabe des Präsidiums noch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die die Antragstellerin und die übrigen Senatsmitglieder zu Fragen der senatsinternen Geschäftsverteilung oder gar zu einzelnen Streitverfahren jeweils vertreten haben, zu bewerten und als Richtschnur für Umsetzungen heranzuziehen. Das Präsidium durfte unabhängig davon annehmen, dass das senatsinterne Spannungsverhältnis im Interesse eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes anders als durch eine Trennung der Beteiligten nicht lösbar ist. Nachdem sämtliche Richter des bisherigen Senats eine weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin abgelehnt hatten, war es entgegen der Ansicht der Beschwerde - ohne weiteres - sachgerecht und verhältnismäßig, die Konfliktsituation durch Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Senat aufzulösen. Dem stehen weder die langjährige Zugehörigkeit der Antragstellerin zum bisherigen Senat entgegen noch der mit dem Senatswechsel verbundene Verlust der Funktion als stellvertretende Vorsitzende noch ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust in der Fachwelt. Bei einer Gesamtschau des Akteninhalts unter Würdigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens gibt es zur Überzeugung des Senats keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, das Präsidium hätte bei seiner Entscheidung ausnahmsweise (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - juris Rn. 37) das Verschulden der Streitbeteiligten berücksichtigen und von einer Umsetzung der Antragstellerin als dem „Opfer“ einer systematischen ungerechtfertigten Behandlung absehen müssen. Auch wenn die Beschwerde aus der subjektiven Sicht der Antragstellerin eine solche Situation behauptet, fehlt es an objektiven und belastbaren Anhaltspunkten.

Die angegriffene Anordnung des Präsidiums verstößt nicht gegen Art. 97 GG. Die Antragstellerin wird durch ihre Umsetzung in einen anderen Senat nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Sie hat aufgrund der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2016 Rechtsprechungsaufgaben in einem anderen Senat zugewiesen erhalten. Dieser Senat bearbeitet zudem im Wesentlichen dieselben Rechtsgebiete wie der bisherige Senat, so dass insoweit keine Einarbeitung in eine neue Rechtsmaterie erforderlich ist. Aus dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG verankerten Jährlichkeitsprinzip der Geschäftsverteilung folgt im Übrigen, dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser Festlegung zu Beginn des Geschäftsjahres kann daher, ohne dass besondere Umstände hinzukommen, kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen werden (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BVR 1431/07 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 34). Eine Maßnahme des Präsidiums im Rahmen der Geschäftsverteilung unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen (BVerfG, a. a. O., Rn. 11). Dem genügt die Umsetzung der Antragstellerin. Aus den oben genannten Gründen liegen keine „besonderen Umstände“ vor.

Bei der Zuteilung an einen anderen Senat handelt es sich nicht um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgaben bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin läge dann vor, wenn die Neuverteilung der Geschäfte eine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin darstellen würde. Vorliegend geht es jedoch nicht um Kritik an richterlichen Entscheidungen der Antragstellerin, sondern um die objektiv vorliegenden innerdienstlichen Spannungen innerhalb ihres bisherigen Senats (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 36).

2. Mit der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich der weitere Antrag auf eine vorläufige Regelung für die Zeit bis zum Abschluss des Eilverfahrens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 5 E 15.5395

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 3 ZB 14.591

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 1 B 271/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahre
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 6 CE 15.2800.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2016 - 6 ZB 15.461

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2015 - Au 2 K 14.1739 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 CS 16.1371

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 - AN 11 S 16.690 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. April 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller

Referenzen

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit 2007 stellvertretende Senatsvorsitzende im A.... Senat des Bundesfinanzhofs und steht als Richterin in den Diensten der Antragsgegnerin. Die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat des Bundesfinanzhofs erfolgt über dessen Geschäftsverteilungsplan, wonach die Verfahren anhand ihrer Aktenzeichen an den jeweiligen Berichterstatter und Mitberichterstatter vergeben werden. Die Aktenzeichen werden durch die Geschäftsstelle zugeteilt.

Nachdem die Antragstellerin sich in vier Verfahren am 28. Mai 2015 selbst als befangen abgelehnt hatte, wurde dies von ihren Senatskollegen mit Beschluss vom 18. August 2015 als unbegründet verworfen.

Die Antragstellerin rügte daraufhin die fehlerhafte Zuteilung dieser vier Verfahren sowie drei weiterer Verfahren an sie mit dienstlicher Erklärung vom 8. September 2015 als willkürlich. Die Geschäftsstelle nahm dazu mit Schreiben vom 9. September 2015 Stellung und wies den Vorwurf der willkürlichen Zuteilung der Verfahren zurück. Die Problematik wurde in der Senatssitzung vom 16. September 2015 thematisiert und hinsichtlich zweier Verfahren mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 28. September 2015 korrigiert, die übrigen Verfahren sollten bei der Antragstellerin als Berichterstatterin verbleiben.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 richtete der Senatsvorsitzende des A.... Senats einen Antrag an das Präsidium mit der Bitte, die Antragstellerin in einen anderen Senat umzusetzen. Grund hierfür seien interne Unstimmigkeiten im Senat sowie verbale Angriffe der Antragstellerin gegenüber der Geschäftsstelle und ihren Senatskollegen. Daraufhin forderte der Präsident des Bundesfinanzhofs die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 auf, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen.

Unter dem 7. Oktober 2015 erhob die Antragstellerin mit Nachtrag vom 11. Oktober 2015 Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz persönlich, und bat darum, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden und gegebenenfalls disziplinarrechtliche Vorgänge gegen den Vorsitzenden des A.... Senats einzuleiten. Ferner rügte sie, dass ihre substantiiert begründeten Einwendungen zur Vermeidung von rechtsstaatlich fragwürdigen Handhabungen durch alle Angehörigen des A.... Senats nur zum Teil in eine Korrektur gemündet hätten.

Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 stellte die Antragstellerin Gegenanträge beim Präsidium, den Senatsvorsitzenden oder ihre Senatskollegen umzusetzen.

Für den 10. November 2015 wurde ein Anhörungstermin im Rahmen der Präsidiumssitzung anberaumt und die Mitglieder des A.... Senats mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 sowie dessen Geschäftsstellenmitarbeiter zur Anhörung geladen. An die Präsidiumsmitglieder wurden die Schreiben der Antragstellerin vom 15. Oktober 2015 und das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 2015 verteilt. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 10. November 2015 um Vertagung des Termins und überreichte eine Tischvorlage mit Anlagen. Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das Präsidium sie auf, weitere Unterlagen bis zum 23. November 2015 einzureichen und setzte einen neuen Termin für den 24. November 2015 fest, in dem der Antragstellerin auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Sie wurde ferner gebeten, zu erklären, welchem Senat sie gegebenenfalls zugewiesen werden wolle. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 19. November 2015 Stellung und äußerte sich dahingehend, dass sie nur noch am schriftlichen Anhörungsverfahren teilnehmen wolle.

Dem Antrag des Vorsitzenden des A.... Senats wurde mit Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 entsprochen. Die Antragstellerin solle zum 1. Januar 2016 wegen Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Mitgliedern des A.... Senats in den .... Senat umgesetzt werden. Dies wurde ihr mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom selben Tag mitgeteilt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 ließ die Antragstellerin Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidiums vom 24. November 2015 erheben (M 5 K 15.5394), über die bis jetzt noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,

1. wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen anzuordnen, dass dem im Verfahren ... ... ergangenen Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2015 auf Umsetzung der Antragstellerin vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs vorläufig bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingereichte Feststellungsklage nicht nachzukommen ist,

2. den Präsidenten des Bundesfinanzhofs als Vorsitzenden des Präsidiums umgehend aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014 (richtig wohl 2015) nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen.

Hilfsweise: gerichtlich vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihrer Umsetzung vom A.... in den .... Senat des Bundesfinanzhofs bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. nachzukommen.

Der Präsidiumsbeschluss sei formell und materiell rechtswidrig. Er sei gefasst worden, weil die Antragstellerin Verstöße gegen den gesetzlichen Richter zu ihren Lasten gerügt hätte. Ihr seien aber Verfahren entgegen des Geschäftsverteilungsplans zugeteilt worden. In formeller Hinsicht sei die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß angehört worden, da die Präsidiumsmitglieder nicht über wesentliche Unterlagen über die Dienstaufsichtsbeschwerde verfügt hätten. Ferner sei das Verfahren von einer unfairen Einstellung gegenüber der Antragstellerin geprägt. Sie hätte durch die Umsetzung aufgrund ihres Dienstalters nicht mehr denselben Status und müsste daher einen Ansehensverlust in der Fachwelt hinnehmen. Darüber hinaus würde sie in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt. Auch sei der Beschluss ermessensfehlerhaft, es handle um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Darüber hinaus liege eine Intrige des Senatsvorsitzenden vor, der im Übrigen auch mit einem anderen Senatsmitglied befreundet sei. Für die Annahme einer solchen Maßnahme spreche auch, dass die Antragstellerin im März 2015 den Präsidenten des Bundesfinanzhofs kritisiert hätte und ihr dieser infolgedessen nicht wohlgesonnen sei. Darüber hinaus sei die Zerrüttung innerhalb des Senats nicht aufgeklärt worden. Der Antrag zu 2. sei nicht unzulässig, da ansonsten der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin ausgehöhlt würde.

Ein Anordnungsgrund liege vor, da für die Antragstellerin wesentliche Nachteile aufträten, die nach erfolgter Umsetzung nicht mehr korrigierbar seien.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hat der Präsident des Bundesfinanzhofs für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der unter Ziffer 2. gestellte Antrag sei bereits unzulässig. Gegen den Vollzug eines Geschäftsverteilungsplans könne kein einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Im Übrigen bestünde kein Anordnungsanspruch. Das Präsidium habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da ihr Gelegenheit zur Stellungnahme für die Präsidiumssitzungen am 10. und am 24. November 2015 eingeräumt worden sei. Das Präsidium sei auch zur Umsetzung befugt, die im Übrigen keine Sanktion darstelle, sondern sich auch als Fürsorgemaßnahme zeige. So sei das Präsidium zur Achtung der Gesundheit der Richterkollegen und auch zur Behebung der Konfliktlage zwischen der Antragstellerin und ihren Senatskollegen verpflichtet. Gegen den Sanktionscharakter der Maßnahme spreche auch, dass das Präsidium nicht geprüft habe, wen die Schuld am Vorfall treffe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist in Ziffer 1. zulässig, jedoch nicht begründet. Der in Ziffer 2. gestellte Antrag ist bereits unzulässig, für den Hilfsantrag zu 2. besteht durch die Entscheidung über den Antrag zu 1. kein Rechtsschutzbedürfnis.

1. Für das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz/EGGVG scheidet aus, weil es sich bei einem Präsidiumsbeschluss nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme handelt, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG näher gezeichneten Gebieten getroffen werden, sondern um einen gerichtsinternen Organisationsakt, gegen den in der Hauptsache die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO oder eine allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Ein Präsidiumsbeschluss ist kein Akt der Rechtsprechung, weil das Präsidium in eigener Sache, nicht in einem gerichtlich geregelten Verfahren unbeteiligt über ein streitiges Rechtsverhältnis entscheidet (BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 9.6.1983 - 2 C 34/80 - BVerwGE 67, 222; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 122).

Eine abdrängende Rechtswegzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO greift nicht ein. Die Änderung der Senatsbesetzung und damit verbundene Zuteilung neuer Aufgaben an die Antragstellerin stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. d des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i. V. m. § 26 DRiG dar, hinsichtlich derer die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts (§ 78 DRiG) gegeben wäre. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens die Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG, § 25 DRiG, § 1 GVG) rügt, liegt darin nicht die Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme i. S. d. § 78 Nr. 4 lit. e DRiG ergriffen (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris Rn. 46). Dass der Umsetzung dienstaufsichtlicher oder disziplinarischer Charakter zukommen soll, ist nicht ersichtlich; insbesondere erfolgte die Maßnahme nicht in Bezug auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Ziffer 1. ist auch im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Geschäftsverteilungsplan selbst stellt die einzelnen Richter betreffend keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BayVGH, B.v. 12.7.1993 - 20 CE 93.1589 - NJW 1994, 2308; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124; BayVGH, B.v. 19.12.1977 - 241 III 77 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 2), dessen Sofortvollzug im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich überprüft werden könnte. Auch die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung spricht dagegen, den Geschäftsverteilungsplan als anfechtbaren Verwaltungsakt anzusehen (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, juris Rn. 32). Richter können aber durch die Zuteilung von Dienstgeschäften in ihren Rechten verletzt werden (BVerfG, B.v 25.2.1964 - 2 BvR 411/61 - BVerfGE 17, 252; BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, LS 1). Als vorläufiges Rechtsschutzverfahren kommt daher grundsätzlich eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 123 VwGO und zwar in Form einer Regelungsanordnung in Betracht; letzteres deshalb, weil die Geschäftsverteilung ein dauerndes Rechtsverhältnis regelt und die Antragstellerin der Sache nach geltend macht, im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Aufgabenänderung betreffend ihre Person wesentliche Nachteile zu erleiden (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000; zum Ganzen auch: Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 123).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Ziffer 2. unzulässig. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht nichtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweit aufgehoben worden ist. Nach dem oben Ausgeführten fehlen einem Geschäftsverteilungsplan die Merkmale eines Verwaltungsakts, weil er weder zur Regelung eines Einzelfalls ergeht noch von einer Behörde erlassen wird. Mit der Aufhebung eines Geschäftsverteilungsplans durch ein Gerichtsurteil würde es nämlich, da das Gericht selbst einen neuen Geschäftsverteilungsplan nicht an die Stelle des alten setzen kann, bis zum Erlass eines neuen Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium an einer Bestimmung des gesetzlichen Richters gänzlich fehlen, ein Zustand, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwer erträglich wäre (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 47.73 - NJW 1976, 1124, juris Rn. 32). Dies gilt auch in Bezug auf den Präsidiumsbeschluss vom 24. November 2014, der den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 nur zum Teil ändert. Denn der Geschäftsverteilungsplan darf auch nicht in Teilen außer Vollzug gesetzt werden.

Der hilfsweise gestellte Antrag unter 2. ist als Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zu verstehen (vgl. § 938 ZPO, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 60), für den durch die Entscheidung über den in Ziffer 1. gestellten Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

3. Der Antrag richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin. Ein Feststellungsbegehren ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die juristische Person zu richten, der gegenüber das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (VG München, B.v. 30.12.2009 - M 5 E 09.6000 m. w. N.; BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20; B.v. 8.4.2009 - 3 CE 09.795). Bei dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Amtsträgerprinzip ist die Klage - bzw. der Antrag - nicht gegen das Präsidium des Gerichts, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Bei dem Präsidium des Gerichts handelt es sich nicht um eine beteiligungsfähige (parteifähige) Vereinigung i. S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, da dem Präsidium Pflichten und Zuständigkeiten, jedoch keine Rechte im Sinn dieser Vorschrift zustehen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 20).

4. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

5. Die Antragstellerin kann zwar das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) geltend machen, denn es muss alsbald geklärt sein, ob die Umsetzung ab dem 1. Januar 2016 von dieser einstweilen befolgt werden muss.

6. Einen Anordnungsanspruch hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Änderung ihres Aufgabenbereichs zum 1. Januar 2016, mit der die Antragstellerin in den .... Senat umgesetzt wird, beruht auf sachlichen Gründen und bedingt insoweit keine Individualrechtsverletzung der Antragstellerin. Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs des betroffenen Richters (§ 21 e Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG), das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) liegen erkennbar nicht vor.

a) Der streitige Beschluss der Antragsgegnerin ist formell ordnungsgemäß ergangen.

Das Präsidium war für die Umsetzung der Antragstellerin zuständig. Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (VGH BW, B.v. 22.11.2014 - 4 S 2061/12 - juris Rn. 2).

Der Antragstellerin ist vor den Sitzungen des Präsidiums am 10. und 24. November 2015 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ihre Argumente wurden im Präsidium behandelt.

Gemäß § 21 e Abs. 2, Abs. 5 GVG soll einem Richter, der einem anderen Spruchkörper zugeteilt wird, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben werden. Über die Art und Weise der Anhörung befindet das Präsidium nach freiem Ermessen, die Äußerung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 48). Das Anhörungserfordernis beinhaltet Kenntnisnahme der vom Anzuhörenden vorgebrachten Tatsachen und Argumente (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 21 e Rn. 53). Dieser Anforderung genügte das Präsidium, weil es sich in den Sitzungen vom 10. und 24. November 2015 mit dem Vorbringen der Richterin befasste und deren schriftliche Äußerungen erörterte.

Wenn die Antragstellerin rügt, die Frist zur Stellungnahme sei zu knapp bemessen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zur Sitzung am 10. November geladen wurde. Der Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Sitzung, in der die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Senat erfolgte, erscheint zumutbar, um gegenüber dem Präsidium eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.

Dass dem Vertagungsantrag der Richterin nicht entsprochen wurde, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nicht. Denn zum Einen verblieb der Antragstellerin ein ausreichender Zeitraum zur Stellungnahme. Zum Anderen wäre es ihr zumutbar gewesen, den entsprechenden Antrag nicht erst am 10. November 2015 und damit am Tag der Präsidiumssitzung zu stellen.

Ausweislich des Protokolls zur Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 haben die Präsidiumsmitglieder zweimal versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme an der Anhörung an diesem Tag zu bewegen, nachdem sich das Präsidium entschlossen hatte, dem Vertagungsantrag nicht zu entsprechen. Beim ersten Mal lehnte die Antragstellerin die Teilnahme an der Anhörung ab, beim zweiten Mal war ihr Zimmer verschlossen (Bl. 115 der Behördenakte). Das Präsidium hat sich ausweislich des Protokolls der Sitzung mit den Rügen der Antragstellerin, die die Zuteilung der Verfahren im A.... Senat betrafen, befasst und war ferner bestrebt, die Umstände aufzuklären. Auch der Senatsvorsitzende der Antragstellerin wurde zum Verhältnis der Senatsmitglieder befragt. Mit E-Mail vom 11. November 2015 bot der Präsidialrichter der Antragstellerin ferner Unterstützung bei der Vervielfältigung von aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen für die Präsidiumssitzung am 24. November 2015 an. Zu Beginn der Sitzung wurde erneut von einem Präsidiumsmitglied erfolglos versucht, die Antragstellerin zur Teilnahme einzuladen. Der Präsident des Bundesfinanzhofs bemühte sich außerdem, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Auch in dieser Sitzung befassten sich die Mitglieder des Präsidiums dann mit dem Vorbringen und den Anträgen der Antragstellerin. Folglich bestanden für die Antragstellerin hinreichend Möglichkeiten, ihren Standpunkt mündlich und schriftlich zu erläutern.

Dafür, dass die Mitglieder des Präsidiums zu wenig Zeit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu befassen oder nicht über ausreichende Unterlagen für die Erörterung der Thematik verfügt hätten, ist nichts ersichtlich. Die Präsidiumsmitglieder haben dies nicht gerügt. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Unterlagen (vgl. Bl. 92 der Behördenakte) bereits mit der Ladung für die Präsidiumssitzung (23.10.2015) vom 10. November 2015 bzw. am 4. November 2015 verteilt, so dass die Mitglieder bis zur Beschlussfassung am 24. November 2015 über einen Monat bzw. knapp drei Wochen Zeit zur Prüfung und Auseinandersetzung mit der Thematik hatten. Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2015 wurden den Richtern weitere Unterlagen übersandt. Auch zur Kenntnisnahme dieser Schreiben verblieb ein hinreichender Zeitraum bis zur Beschlussfassung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit weitere Schriftstücke für die Beschlussfassung maßgeblich gewesen wären.

Wenn die Antragstellerin vorträgt, das Verfahren sei von einer unfairen Einstellung ihr gegenüber geprägt gewesen, so kann eine solche Verfahrensweise nicht ausgemacht werden. Das Präsidium hat sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin zweimal befasst und sich auch mehrfach bemüht, die Richterin zu einer persönlichen Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen zu bewegen. Dies lehnte sie ab. Ihr wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich zu erläutern. Ferner verfügten die Präsidiumsmitglieder - wie bereits erwähnt - bereits in einem ausreichenden Zeitraum vor den beiden Sitzungen über die wesentlichen Unterlagen zur Beschlussfassung.

b) Inhaltlich ist der die Umsetzung verfügende Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Änderung der Geschäftsverteilung die Antragstellerin betreffend verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die Maßnahme des Präsidiums unterliegt den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Begründung einer Entscheidung des Präsidiums eines Gerichts weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen betroffenen Richter geboten ist, noch hindert deren Fehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen (so ausdrücklich: BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 11). Dass die tragenden Gründe für die Änderung der Geschäftsverteilung der Antragstellerin nicht mitgeteilt wurden, ist insofern unschädlich. Im Übrigen sind diese aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, ersichtlich. In Zusammenschau mit den im Protokoll der vorherigen Präsidiumssitzung vom 10. November 2015 erörterten Punkte und den Anlagen ergibt sich, dass die Maßnahme auf sachlichen Erwägungen beruht.

Das Präsidium eines Gerichts verfügt über ein weites Ermessen, wie die an einem Gericht tätigen Richter/innen eingesetzt werden, welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, sofern die sich aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ergebenden Grenzen beachtet werden (VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 5). Dieses Ermessen ist in erster Linie daran auszurichten, dass die bei einem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden möglichst gut in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden. Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist.

Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in der Person eines Beamten liegende Gründe sachliche Gründe für eine Umsetzung darstellen können (BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 25; VG München, B.v. 26.1.2015 - M 5 S 14.5554 - juris Rn. 45). Das gilt insbesondere bei innerdienstlichen Spannungsverhältnissen. Diese Grundsätze für die sachgerechte Ausübung des Ermessens bei der Änderung des Verantwortungsbereichs eines Beamten sind auf die Entscheidungen des Präsidiums hinsichtlich der Verteilung der dienstlichen Aufgaben auf die Richter eines Gerichts entsprechend anwendbar.

Im Kern stützt sich die Änderung der Geschäftsaufgabe der Antragstellerin darauf, dass es im A.... Senat zu Spannungen und einer Zerrüttung kam. Diese beruhten auf fachlichen Differenzen. Die Antragstellerin sah sich auch veranlasst, wiederholt auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände hinzuweisen. Wenn sich das Präsidium in einer solchen konfliktbeladenen Situation dafür entscheidet, der Antragstellerin als einer Beteiligten der Unstimmigkeiten einen Geschäftsbereich in einem anderen Spruchkörper zuzuweisen, die amtsangemessen ist, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat am 7. Oktober 2015 beim Bundesminister der Justiz gegen den Senatsvorsitzenden Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und die Vorgänge im Senat betreffend die Geschäftsverteilung bemängelt. Ein solches Vorgehen, mit dem dem Vorsitzenden Richter durch die Antragstellerin eine persönliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird, ist dem Geschäftsklima im Senat abträglich und erschwert überdies eine weitere effektive Zusammenarbeit der Senatskollegen untereinander oder macht diese gar unmöglich. Auch der Umstand, dass der Senatsvorsitzende angesichts der Spannungen innerhalb des Senats die Zuweisung der Antragstellerin zu einem anderen Spruchkörper mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 beantragt hat, verdeutlicht das angespannte Verhältnis innerhalb des Spruchkörpers. Dafür spricht auch, dass die anderen Senatskollegen der Richterin ebenfalls mit Schreiben vom 3./4. November 2015 darum baten, von einer künftigen Zusammenarbeit mit der Antragstellerin entbunden zu werden.

Die Beendigung eines solchen Spannungsverhältnisses war daher im Interesse eines guten Arbeitsklimas und zur Förderung möglichst reibungsloser Arbeitsabläufe sachgerecht. Dass das Präsidium die Antragstellerin und nicht ein anderes Mitglied oder den Vorsitzenden des Senats einem anderen Senat zugewiesen hat, war vom Ermessen des Präsidiums gedeckt und daher rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris Rn. 27). Auf die Frage des Verschuldens kommt es im Übrigen nicht an (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9). Wenn nach Lage des Falls eine Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen.

Die Umsetzung war auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte das Präsidium deshalb darauf abstellen, wessen Umsetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Beteiligten in den Blick zu nehmen war (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). Die Umsetzung des Senatsvorsitzenden sowie der drei weiteren Senatsmitglieder des A.... Senats hätte weitaus mehr organisatorische und fachliche Änderungen erfordert als die Zuteilung der Antragstellerin zu einem anderen Senat. Eine vorgeschobene Begründung kann darin nicht gesehen werden.

Das Präsidium hat ferner in seine Erwägungen auch eingestellt, dass die Antragstellerin im .... Senat wie zuvor mit Umsatzsteuerrecht betraut sein wird. Des Weiteren wurde der Antragstellerin im Vorfeld des Präsidiumsbeschlusses vom 24. November 2015 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern, welchem Senat sie zugeteilt werden wolle.

Ein von der Antragstellerin befürchteter Ansehensverlust bedingt nichts anderes. Denn Aspekte wie gesellschaftliches Ansehen haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.3.2014 - 3 CE 13.2567 - juris, Rn. 18).

Auf die Frage, ob die Aktenzeichen von der Geschäftsstelle des A.... Senats in rechtswidriger oder gar verfassungswidriger Weise vergeben wurden, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin nicht an. Wie eingangs erwähnt, ist der Maßstab für die Rechtsmäßigkeit einer solchen Maßnahme der weit gespannte Ermessensspielraum des Präsidiums. Dabei ist insbesondere der reibungslose Arbeitsablauf in den Blick zu nehmen, wobei dem rechtlichen Gewicht der vorliegend den Streit auslösenden unterschiedlichen Standpunkte keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der angegriffene Beschluss des Präsidiums die Antragstellerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Anspruch auf Schutz und Fürsorge (§ 45 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG) verletzt.

c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Umsetzung erfolge als Reaktion auf zurückliegende Konflikte mit dem Präsidenten und sei als Sanktion gedacht gewesen, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei ihrer Umsetzung auch nicht etwa um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstößt. Die richterliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet, stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 10.171 - juris). Wie sich aus § 21 e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die jährliche Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zugunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, B.v. 28.11.2007 - BvR 1431/07 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.1.2011 - 4 S 1/11 - juris Rn. 7). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellt die umstrittene Neuzuweisung - wie oben erwähnt - keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit der Antragstellerin dar.

Dass die dienstliche Zusammenarbeit die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin seitens der Präsidenten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Präsidenten anzunehmen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die infolge der Artikel in der FAZ vom 11. Januar 2015 und in der Zeitschrift „JUVE Rechtsmarkt“ aufgetretenen Diskussionen und Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs nicht im Zusammenhang mit der Zuweisung der Richterin zu einem anderen Senat stehen. Diese Vorgänge waren nicht Grundlage des streitgegenständlichen Präsidiumsbeschlusses, weil sie sich auf das Verhältnis der Mitglieder des A.... Senats untereinander nicht auswirkten.

7. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.707,67 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an (vergl. Hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2015 3 CS 14.1498).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche und tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. 20.12.2010 - 1BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 17. September 2012 verfügte Versetzung von der S.-Volksschule an die K-Volksschule in A- richtete. Zutreffend ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Versetzung erfolgte zu Recht auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG, da innerdienstliche Spannungen an der S-Volksschule vorlagen, die ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers rechtfertigten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 25).

Der Konflikt zwischen den Beteiligten nahm seinen Anfang, als der Kläger - wohl Anfang Mai 2012 - von der Absicht der Schulleiterin erfuhr, nicht ihn, sondern die Lehramtsanwärterin, die ebenfalls bei ihm in der dritten Klasse unterrichtete, mit der Klassenleitung der dann vierten Klasse im Schuljahr 2012/2013 zu betrauen. Zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten, die schulintern, an der Regierung von Unterfranken und dem Staatlichen Schulamt stattfanden, führten nicht zu einer Klärung der Situation, die eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, erwarten ließ. Die Schulleiterin lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab, unter anderem, weil er sich am 20. Juni 2012 dahingehend geäußert habe, er würde sie hassen, er ihr aufgrund eines Unterrichtsbesuchs am 11. Juli 2012 Mobbing vorwerfe und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Zwar entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerungen und erklärte wiederholt, dass er nichts gegen die Schulleiterin einzuwenden habe und auch weiterhin mit ihr zusammenarbeiten wolle. An der Einschätzung des Beklagten, hier würde gleichwohl ein dienstliches Spannungsverhältnis vorliegen, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Trotz der Versicherung des Klägers, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin bereit zu sein, konnte der Beklagte im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf annehmen, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbstständig einen Schlussstrich unter den Konflikt zu ziehen und aufeinander zuzugehen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - unabhängig von der Verschuldensfrage - innerdienstliche Spannungen bestanden.

1.2. Das Verwaltungsgericht kam auch zu Recht zum Ergebnis, dass die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 fehlerfrei erfolgte.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorbringt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wenn es die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Versetzung als rechtmäßig ansehe, kann er damit nicht durchdringen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65/67; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48)

Ist - wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, entscheidet die Behörde dann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365). Dem Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den konkreten Verschuldensbeitrag des Klägers nicht näher aufgeklärt, so dass die Gesamtbewertung, auch der Kläger sei an dem Konflikt mit schuld, letztlich weder aus dem Tatbestand noch aus der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der beteiligten Personen abzuleiten ist, kann nicht gefolgt werden. Die Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 setzt sich detailliert mit dem Konfliktbeitrag des Klägers auseinander. Unter anderem wird aufgeführt, dass der Kläger seine Haltung gegenüber der Schulleiterin in einer E-Mail vom 16. Juni 2012, die er der Regierung von Unterfranken beim Gespräch am 26. Juni 2012 überlassen hat u. a. so darstellte, dass er wünsche, sie (die Schulleiterin) würde im nächsten Jahr mit „ihrer gefühlskalten, selbstherrlichen Art“ bei den Schülerinnen und Schülern „anecken“ und er würde sich darüber freuen. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an das Staatliche Schulamt vom 18. Juni 2006 enthielt zumindest eine seiner E-Mails, die er an die Lehramtsanwärterin versandt hatte, beleidigende Äußerungen zum Nachteil der Schulleiterin. Im Zuge des Konflikts sah sich der Kläger zudem zu einem anwaltlichen Vorgehen gegenüber der Schulleiterin und der Lehramtsanwärterin veranlasst, was eine nachhaltige Störung der Arbeitsbeziehung dokumentiert. Am 18. Juni 2012 und 20. Juni 2012 wurden wegen des Konflikts Gespräche in Schule und Schulamt geführt. Bei dem Gespräch vom 18. Juni 2012, welches von der Stellvertretenden Schulleiterin der S-Volksschule protokolliert wurde, teilte der Kläger mit, dass er in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin geschrieben habe, er würde die Schulleiterin hassen. Anschließend verließ er, so der Vermerk der Schule, mit Türenschlagen den Raum. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es unverständlich sei, warum der Kläger aufgrund von Gerüchten erfuhr, dass nicht er, sondern die Lehramtsanwärterin „seine“ dritte Klasse weiter führen sollte, worüber er zunächst von allen Beteiligten im Unklaren gelassen wurde, und auch nicht nachvollziehbar sei, warum dem Kläger entgegen der Mitteilung des Kultusministeriums zur Klassenbildung nicht die Klassenleitung für die vierte Klasse übertragen wurde, kommt es im Hinblick auf die Reaktionen des Klägers - gerade auch in Bezug auf sein beleidigendes Verhalten gegenüber der Schulleiterin - zutreffend zu der Auffassung, dass die Eskalation des Konflikts nicht allein der Schulleiterin angelastet werden könne.

Es erschließt sich auch insofern nicht, warum die maßgebliche Äußerung des Klägers, er hasse die Schulleiterin, in einer „vermeintlich geschützten Privatsphäre“ gefallen sein soll. Unabhängig davon, ob er dies auch in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin zum Ausdruck gebracht hat, äußerte er sich auf diese Weise persönlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 20. Juni 2012 gegenüber der Schulleiterin, wie diese dem Staatlichen Schulamt in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 mitteilte. Das Gleiche gilt für die Mobbingvorwürfe des Klägers anlässlich eines Unterrichtsbesuchs der Schulleiterin, auf die sie im Schreiben an das Schulamt vom 12. Juli 2012 verwies.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde deshalb darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beein-trächtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 a. a. O.). Durch die Versetzung des Klägers konnte sich das Schulamt auf eine Versetzungsmaßnahme beschränken, denn die Versetzung der Lehramtsanwärterin hätte den Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht beseitigt. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönliche Belange des Klägers zu berücksichtigen waren. Diesbezügliche Erwägungen wurden im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen eigener Schriftsätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

1.3 Soweit der Kläger vorträgt, aus dem erstinstanzlichen Urteil würde sich klar ergeben, dass die Gespräche der Schulleitung mit dem Kläger nicht geeignet gewesen seien, eine Deeskalation des Konflikts herbeizuführen, weshalb auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung unterstellt werden könne bzw. sich die Ermessensausübung als fehlerhaft und die Versetzung mangels Wahl des mildesten Mittels zur Konfliktlösung als unverhältnismäßig erweise, kann er in der Sache nicht durchdringen. Nachdem weder die Gespräche der Konfliktparteien schulintern als auch weitere Gespräche mit dem Staatlichen Schulamt und der Regierung von Unterfranken zu einer Entschärfung der Konfliktsituation beigetragen hatten und damit einen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht bewirken konnten, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Entspannung der Situation von der S-Volksschule weg zu versetzen. Mildere Maßnahmen, mit denen möglicherweise eine Entschärfung des Konflikts erreicht hätte werden können, drängten sich nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf das protokollierte Verhalten des Klägers während der zahlreichen stattgefundenen Gespräche - nicht auf.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge des Klägers zu Recht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit ab. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Gericht im Schreiben der E-Mails kein Verschulden des Klägers für die Entstehung der dienstlichen Spannungen sieht. Ebenso steht fest, dass die Schulleiterin den Kläger vorab nicht über ihre Pläne, der Lehramtsanwärterin - entgegen den Richtlinien des Kultusministeriums - die Klassenleitung zu übertragen, informiert hat. Diese Entscheidung und der Umgang mit dem Kläger zu Beginn des Konflikts sah das Gericht zu Recht als Auslöser der gesamten Problematik.

Gleichwohl ist an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, durch die Reaktionen des Klägers, insbesondere die Beleidigung der Schulleiterin, habe auch er einen Beitrag zur Eskalation des Konflikts geleistet, nichts zu erinnern. Das Gericht konnte insofern zutreffend davon ausgehen, dass die Schulleiterin nicht die Alleinschuld an der Verfestigung der Konfliktsituation traf. Auf das Verhalten der Schulleiterin gegenüber früheren Mitarbeitern - durch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Hausmeisters - kommt es insoweit nicht an. Wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich (siehe 1.2). Der Vorgang hinsichtlich der Kopierkosten erwies sich ebenfalls nicht als aufklärungsbedürftig, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt war. Darüber hinaus kommt es - wie dargelegt - auch nicht darauf an, wer welchen Beitrag zur Konfliktsituation geleistet hat bzw. bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - CS 03.2143; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Auf eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung, auch in Form der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der am Konflikt beteiligten Personen, konnte das Verwaltungsgericht deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO verzichten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Anhaltspunkte, die einen geringeren Streitwert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an (vergl. Hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2015 3 CS 14.1498).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche und tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. 20.12.2010 - 1BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 17. September 2012 verfügte Versetzung von der S.-Volksschule an die K-Volksschule in A- richtete. Zutreffend ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Versetzung erfolgte zu Recht auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG, da innerdienstliche Spannungen an der S-Volksschule vorlagen, die ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers rechtfertigten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 25).

Der Konflikt zwischen den Beteiligten nahm seinen Anfang, als der Kläger - wohl Anfang Mai 2012 - von der Absicht der Schulleiterin erfuhr, nicht ihn, sondern die Lehramtsanwärterin, die ebenfalls bei ihm in der dritten Klasse unterrichtete, mit der Klassenleitung der dann vierten Klasse im Schuljahr 2012/2013 zu betrauen. Zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten, die schulintern, an der Regierung von Unterfranken und dem Staatlichen Schulamt stattfanden, führten nicht zu einer Klärung der Situation, die eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, erwarten ließ. Die Schulleiterin lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab, unter anderem, weil er sich am 20. Juni 2012 dahingehend geäußert habe, er würde sie hassen, er ihr aufgrund eines Unterrichtsbesuchs am 11. Juli 2012 Mobbing vorwerfe und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Zwar entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerungen und erklärte wiederholt, dass er nichts gegen die Schulleiterin einzuwenden habe und auch weiterhin mit ihr zusammenarbeiten wolle. An der Einschätzung des Beklagten, hier würde gleichwohl ein dienstliches Spannungsverhältnis vorliegen, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Trotz der Versicherung des Klägers, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin bereit zu sein, konnte der Beklagte im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf annehmen, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbstständig einen Schlussstrich unter den Konflikt zu ziehen und aufeinander zuzugehen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - unabhängig von der Verschuldensfrage - innerdienstliche Spannungen bestanden.

1.2. Das Verwaltungsgericht kam auch zu Recht zum Ergebnis, dass die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 fehlerfrei erfolgte.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorbringt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wenn es die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Versetzung als rechtmäßig ansehe, kann er damit nicht durchdringen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65/67; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48)

Ist - wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, entscheidet die Behörde dann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365). Dem Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den konkreten Verschuldensbeitrag des Klägers nicht näher aufgeklärt, so dass die Gesamtbewertung, auch der Kläger sei an dem Konflikt mit schuld, letztlich weder aus dem Tatbestand noch aus der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der beteiligten Personen abzuleiten ist, kann nicht gefolgt werden. Die Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 setzt sich detailliert mit dem Konfliktbeitrag des Klägers auseinander. Unter anderem wird aufgeführt, dass der Kläger seine Haltung gegenüber der Schulleiterin in einer E-Mail vom 16. Juni 2012, die er der Regierung von Unterfranken beim Gespräch am 26. Juni 2012 überlassen hat u. a. so darstellte, dass er wünsche, sie (die Schulleiterin) würde im nächsten Jahr mit „ihrer gefühlskalten, selbstherrlichen Art“ bei den Schülerinnen und Schülern „anecken“ und er würde sich darüber freuen. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an das Staatliche Schulamt vom 18. Juni 2006 enthielt zumindest eine seiner E-Mails, die er an die Lehramtsanwärterin versandt hatte, beleidigende Äußerungen zum Nachteil der Schulleiterin. Im Zuge des Konflikts sah sich der Kläger zudem zu einem anwaltlichen Vorgehen gegenüber der Schulleiterin und der Lehramtsanwärterin veranlasst, was eine nachhaltige Störung der Arbeitsbeziehung dokumentiert. Am 18. Juni 2012 und 20. Juni 2012 wurden wegen des Konflikts Gespräche in Schule und Schulamt geführt. Bei dem Gespräch vom 18. Juni 2012, welches von der Stellvertretenden Schulleiterin der S-Volksschule protokolliert wurde, teilte der Kläger mit, dass er in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin geschrieben habe, er würde die Schulleiterin hassen. Anschließend verließ er, so der Vermerk der Schule, mit Türenschlagen den Raum. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es unverständlich sei, warum der Kläger aufgrund von Gerüchten erfuhr, dass nicht er, sondern die Lehramtsanwärterin „seine“ dritte Klasse weiter führen sollte, worüber er zunächst von allen Beteiligten im Unklaren gelassen wurde, und auch nicht nachvollziehbar sei, warum dem Kläger entgegen der Mitteilung des Kultusministeriums zur Klassenbildung nicht die Klassenleitung für die vierte Klasse übertragen wurde, kommt es im Hinblick auf die Reaktionen des Klägers - gerade auch in Bezug auf sein beleidigendes Verhalten gegenüber der Schulleiterin - zutreffend zu der Auffassung, dass die Eskalation des Konflikts nicht allein der Schulleiterin angelastet werden könne.

Es erschließt sich auch insofern nicht, warum die maßgebliche Äußerung des Klägers, er hasse die Schulleiterin, in einer „vermeintlich geschützten Privatsphäre“ gefallen sein soll. Unabhängig davon, ob er dies auch in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin zum Ausdruck gebracht hat, äußerte er sich auf diese Weise persönlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 20. Juni 2012 gegenüber der Schulleiterin, wie diese dem Staatlichen Schulamt in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 mitteilte. Das Gleiche gilt für die Mobbingvorwürfe des Klägers anlässlich eines Unterrichtsbesuchs der Schulleiterin, auf die sie im Schreiben an das Schulamt vom 12. Juli 2012 verwies.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde deshalb darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beein-trächtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 a. a. O.). Durch die Versetzung des Klägers konnte sich das Schulamt auf eine Versetzungsmaßnahme beschränken, denn die Versetzung der Lehramtsanwärterin hätte den Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht beseitigt. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönliche Belange des Klägers zu berücksichtigen waren. Diesbezügliche Erwägungen wurden im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen eigener Schriftsätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

1.3 Soweit der Kläger vorträgt, aus dem erstinstanzlichen Urteil würde sich klar ergeben, dass die Gespräche der Schulleitung mit dem Kläger nicht geeignet gewesen seien, eine Deeskalation des Konflikts herbeizuführen, weshalb auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung unterstellt werden könne bzw. sich die Ermessensausübung als fehlerhaft und die Versetzung mangels Wahl des mildesten Mittels zur Konfliktlösung als unverhältnismäßig erweise, kann er in der Sache nicht durchdringen. Nachdem weder die Gespräche der Konfliktparteien schulintern als auch weitere Gespräche mit dem Staatlichen Schulamt und der Regierung von Unterfranken zu einer Entschärfung der Konfliktsituation beigetragen hatten und damit einen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht bewirken konnten, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Entspannung der Situation von der S-Volksschule weg zu versetzen. Mildere Maßnahmen, mit denen möglicherweise eine Entschärfung des Konflikts erreicht hätte werden können, drängten sich nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf das protokollierte Verhalten des Klägers während der zahlreichen stattgefundenen Gespräche - nicht auf.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge des Klägers zu Recht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit ab. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Gericht im Schreiben der E-Mails kein Verschulden des Klägers für die Entstehung der dienstlichen Spannungen sieht. Ebenso steht fest, dass die Schulleiterin den Kläger vorab nicht über ihre Pläne, der Lehramtsanwärterin - entgegen den Richtlinien des Kultusministeriums - die Klassenleitung zu übertragen, informiert hat. Diese Entscheidung und der Umgang mit dem Kläger zu Beginn des Konflikts sah das Gericht zu Recht als Auslöser der gesamten Problematik.

Gleichwohl ist an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, durch die Reaktionen des Klägers, insbesondere die Beleidigung der Schulleiterin, habe auch er einen Beitrag zur Eskalation des Konflikts geleistet, nichts zu erinnern. Das Gericht konnte insofern zutreffend davon ausgehen, dass die Schulleiterin nicht die Alleinschuld an der Verfestigung der Konfliktsituation traf. Auf das Verhalten der Schulleiterin gegenüber früheren Mitarbeitern - durch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Hausmeisters - kommt es insoweit nicht an. Wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich (siehe 1.2). Der Vorgang hinsichtlich der Kopierkosten erwies sich ebenfalls nicht als aufklärungsbedürftig, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt war. Darüber hinaus kommt es - wie dargelegt - auch nicht darauf an, wer welchen Beitrag zur Konfliktsituation geleistet hat bzw. bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - CS 03.2143; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Auf eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung, auch in Form der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der am Konflikt beteiligten Personen, konnte das Verwaltungsgericht deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO verzichten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Anhaltspunkte, die einen geringeren Streitwert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.