Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung.
Unter dem 15.02.1934 erteilte der Bezirksrat Ettlingen dem damaligen Betreiber der Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher an der Alb auf der Gemarkung ... Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Das Altrecht sah eine Mindestwasserführung von 60 l/s vor. Die geplante Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich gem. aktuellem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ (TBG 34) nach der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL - innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Die Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.04.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen. Nach den von der Klägerin zunächst nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten war damals die Wasserkraftanlage seit ca. 10 Jahren nicht mehr in Betrieb. Nach dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin soll die Anlage ca. seit September 2004 stillgestanden haben (Schriftsatz vom 17.09.2012 im Verfahren 4 K 1621/12).
Im September 2009 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u. a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Die Klägerin führte am Triebwerkskanal im Bereich des offenen Oberwasserkanals auf einer - durch eine Wiesenabfahrt geteilten - Länge von ca. 50 m folgende Bauarbeiten durch: Oberhalb der Abfahrt ließ sie den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichten, diese mit bindigem Material hinterfüllen und überdecken. Dabei wurde der Damm/die Verwallung erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich hierbei um nicht genehmigungsbedürftige Instandhaltungsarbeiten handele. Mit - hier nicht streitgegenständlicher - für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10.08.2011 gab ihr das Landratsamt Karlsruhe auf, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal sofort einzustellen. Es ist der Auffassung, dass es sich bei den durchgeführten und den geplanten Arbeiten um einen im Sinne von § 68 WHG genehmigungsbedürftigen Gewässerausbau handelt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage (4 K 1621/12) erhoben. Gegen eine weitere, die Einstellung von Bauarbeiten am Klotzweiher betreffende Verfügung des Landratsamts vom hat die Klägerin nach Zurückweisung ihres Widerspruchs ebenfalls Klage (4 K 348/12) erhoben. Beide Klagen wurden von der Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.
Das Landratsamt Karlsruhe holte beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3 eine Fachstellungnahme zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg ein, die von Dr. ... unter dem 28.01.2010 gefertigt wurde.
Mit Verfügung vom 26.07.2010 gab das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf:
„1. In der Ausleitungsstrecke (Alb) ist ein Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen.
2. Der Mindestabfluss ist anteilig über den Fischpass und eine separate Dotiervorrichtung am Wehr abzugeben.
3. Es ist durch eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, dass eine ökologische Durchgängigkeit und Durchwanderbarkeit für Fische erreicht wird.“
Unter Punkt II. heißt es:
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„Diese Anordnung ergeht mit folgenden weiteren Auflagen und Nebenbestimmungen:
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1. Die Unterlagen über eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage sind, dem Landratsamt Karlsruhe im Wasserrechtsverfahren zur Wiederinbetriebnahme und des Ausbaus des Triebwerkskanals vorzulegen.
2. Es ist der hydraulische Nachweis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
3. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzieluntersuchungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zulässig. Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzunehmen und 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
5. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Min-destwasserführung zu gewährleisten.
6. Der Fischaufstieg ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
7. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.“
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Mit Schreiben vom 10.08.2010 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Die Anordnung, in der Ausleitungsstrecke einen Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen, führe zu einer 70 %igen entschädigungslosen Enteignung und sei verfassungswidrig. Die Anlage könne so nicht wirtschaftlich betrieben werden. Es bestehe ein privilegiertes Altrecht, dessen Fortbestand vom Landratsamt ausdrücklich bestätigt worden sei. Die bereits im Jahr 1934 genehmigte Francis-Doppelturbine sei heute noch so, wie genehmigt, erhalten und mit hohem Aufwand generalsaniert worden. Das vorhandene alte Wasserrecht sei älter und privilegiert und genieße gegenüber den späteren Belangen wie FFH-Gebiet, Lachsprogramm und Wasserrahmenrichtlinie Bestandsschutz. Es bestehe darüber hinaus ein Anspruch auf Rechts- und Investitionsschutz. Die Anlage sei gekauft worden, nachdem das Landratsamt am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt habe. Am 03.02.2009 sei diese Bestätigung wiederholt worden. Die Forderung einer Mindestwassermenge von 700 I/s sei falsch, weil sie einen Anspruch darauf habe, nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses behandelt zu werden. Danach solle sich die Mindestwasserbemessung an einem Drittel des Mindestwasserabflusses (MNQ-Wert) orientieren. Es ergebe sich damit ein Mindestwasserabfluss von ca. 185 I/s. Bereits diese Vorgaben des Wasserkrafterlasses schmälerten die Nutzungsfähigkeit der Anlage um 12,5 - 15 % und stellten eine erhebliche Minderung des alten Rechts dar. Die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers bleibe mit der Beschickung dieser Mindestwassermenge erhalten. Mit der Forderung von 700 l/s werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Bei der unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ... habe das Landratsamt eine Restwassermenge von lediglich 220 I /s gefordert und für den Lachs als ausreichend erachtet. Es bestehe die Bereitschaft, die Abgabe von 220 I/s zu akzeptieren. Im Übrigen existiere in der Alb kein natürliches Lachsvorkommen und dies werde in Zukunft auch so bleiben. Punkt 2 und 3 der Anordnung könnten unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass sich die geforderte Mindestwasserabgabe an den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ausrichte. Die unter der Nebenbestimmung II. Nr. 1 und 2 geforderten Planunterlagen lägen dem Landratsamt bereits vor. Die Nebenbestimmung II. Nr. 3 verlange etwas Unmögliches. An der Wehranlage befinde sich eine amtliche nachgemessene Markierung über die zulässige Stauhöhe, diese werde im Rahmen des Möglichen eingehalten, weil der Wasserspiegel der Alb bei höherer Wasserführung ohne das Zutun des Betreibers steigen, bei niedriger Wasserführung aber unter die Staumarke absinken könne. Die Auferlegung täglicher Aufzeichnungen bei der ohnehin relativ kleinen Anlage sei unverhältnismäßig. Gegen die Nebenbestimmung II. Nr. 4 werde eingewandt, dass wesentliche Stauzielunterschreitungen beispielsweise durch Öffnen des Schützenwehrs im laufenden Betrieb der Anlage dann notwendig werden könnten, wenn die Wehranlage durch Treibgut bei Hoch- oder Schmelzwasser verlegt werde. In diesen Fall seien Sofortmaßnahmen zwingend. Die Nebenbestimmungen II. Nr. 5 - 8 könnten akzeptiert werden; bei Nr. 8 sei allerdings zu definieren, was unter Fischschutzanlage zu verstehen sei. Im Übrigen richte sich der Widerspruch auch gegen die Gebühr von 255,00 EUR.
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Da die in der Anordnung des Landratsamts geforderte Mindestwassermenge von der durch die fachliche Stellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 ermittelten abwich und sich zudem herausstellte, dass das fischereirechtliche Gutachten von einem Schluckvermögen einer Turbine von lediglich 500 l/s, anstatt tatsächlichen 1.000 l/s (wegen der 2. Hälfte der Doppelturbine) ausgegangen war, führte das Regierungspräsidium eine ergänzende fischereifachliche Erhebung in der Ausleitungsstrecke der betroffenen Wasserkraftanlage durch. Dr. ... kam in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 u.a. zum Ergebnis dass der vom Landratsamt geforderte Mindestabfluss von 700 l/s lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. November noch vertretbar sei; im Winterhalbjahr seien hingegen 980 l/s erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten.
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Nach Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab:
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„1. In der Ausleitungsstrecke ist durchgehend ein Mindestabfluss von 700 l/s für den Zeitraum 1. Mai bis 14. November zu belassen. In der Laichzeit der Salmoniden vom 15. November bis zum 30. April ist der Mindestabfluss auf 980 l/s zu erhöhen. Die Anlage darf nicht in Betrieb genommen werden, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist.
2. Anteilig wird der Mindestabfluss über den Fischpass sowie ergänzend über eine separate, einstellbare Dotiervorrichtung (Schütz) abgegeben. Der Mindestabfluss von max. 980 I/s ist durch ausreichende Wartung der Anlagenteile ununterbrochen zu gewährleisten, sofern die natürlichen Abflussverhältnisse dies ermöglichen. Die genauen Anteile bleiben dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten
3. Im Oberwasser des Wehrs vor dem Kanaleinlauf ist eine geeignete positive Schwelle zugunsten des ökologischen Mindestabflusses und des Fischpassabflusses und der Dotiereinrichtung einzubauen, die verhindert, dass bei natürlichen Abflüssen in der Alb unter 700 l/s noch Wasser in den Kanal abgeschlagen wird.
4. Am Zusammenfluss von Unterwasserkanal (Auslauf Kraftwerkskanal) und Ausleitungsstrecke ist eine geeignete Leiteinrichtung für die Wasserströmung einzubauen und zu unterhalten, welche die Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische verbessert. Gleichzeitig muss die Einmündung des Unterwasserkanals in den Stau der Wehranlage Fischweier verbreitert werden. Die Details sind mit der Fischereibehörde abzustimmen.
5. Es ist ein Fischaufstieg für Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna gern. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird nach Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
6. Es sind ein ausreichender Fischschutz und eine Fischabstiegsanlage für die potenziell natürliche Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die es abwanderwilligen Fischen ermöglicht, schad- und verzögerungsfrei in das Unterwasser der Wasserkraftanlage zu gelangen.“
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Nebenbestimmungen:
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1. Es ist der hydraulische Nachweis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung) nach erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
2. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten. In Notfällen und bei Hochwasser ist eine vorherige Absprache mit der Genehmigungsbehörde nicht erforderlich.
4. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Mindestwasserführung zu gewährleisten.
5. Der Fischpass ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Der Ausstieg aus dem Fischpass ist sohlgleich mit der Albsohle im Oberwasser auszuführen.
6. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Sohle der Dotiereinrichtung ist gleich der Sohlhöhe des Oberwassers auszuführen.
7. Die Änderungen des Mindestabfluss von 700 l/s auf 980 l/s und umgekehrt für die benannten Zeiträume sind dem Landratsamt Karlsruhe unaufgefordert jeweils spätestens eine Woche nach Umstellung mitzuteilen.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Änderungen an der bestehenden Anlage sind nach Vorgabe der Fischereibehörde vorzunehmen. Die Funktionsfähigkeit der Abstiegsanlage ist durch einen Naturversuch nachzuweisen und die sich dabei ggf. zeigenden Defizite sind abzustellen.
9. Messungen und Untersuchungen der Fischereibehörde oder deren Beauftragte an den fischereilich relevanten Anlagen sind zu dulden.“
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Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Anordnung eines Mindestwasserabflusses von 700 I/s im Sommerhalbjahr bzw. 980 l/s im Winterhalbjahr stehe nicht entgegen, dass vorliegend ein sogenanntes „altes Recht" gegeben sei. Gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG seien nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung bei alten Rechten möglich. Dies sei beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Da die Wasserkraftanlage ca. 10 Jahre außer Betrieb gewesen sei, hätte das Landratsamt auch die Möglichkeit gehabt, das alte Recht entschädigungslos zu widerrufen. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG könne die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich seien. Die Benutzung des Wassers aus der Alb führe zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften der Alb. Dadurch werde die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers in erheblichem Maße eingeschränkt und die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume verlören größtenteils ihre Funktion. Eine Maßnahme, die hier zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich sei, sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwassermenge. Das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer sei nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibe, die erforderlich sei, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergebe sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG. Danach berechtige das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 kW nicht übersteige und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG (bzw. 33 WHG) erhalten bleibe. Die Berechtigung zur Nutzung zur Energieerzeugung sei nicht erteilt worden. Die Umstellung von der Direktnutzung der Wasserkraft auf die Nutzung zur Energieerzeugung sei heute zwingend mit der Erhaltung der Mindestwassermenge verknüpft.
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Die Abschätzung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken sei zum einen an der Durchgängigkeit, zum anderen an der ökologischen Funktionsfähigkeit auszurichten. In Baden-Württemberg erfolge die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung, Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 (Wasserkrafterlass). Gem. Nr. 2.1 des Wasserkrafterlasses erfolge die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt würden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte seien in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf könnten diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden; maßgebend seien die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte. Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach dem Wasserkrafterlass 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert würde für die Alb im betreffenden Abschnitt zu einem Mindestabfluss von etwa 185 l/s führen. Örtliche Besonderheiten könnten aber zu einem an die konkreten Verhältnisse angepassten Wert führen.
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Das Gutachten des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe komme zu dem Ergebnis, dass eine solche Anpassung im vorliegenden Fall geboten sei. Bei der Beurteilung des erforderlichen Mindestwassers sei zum einen von Bedeutung, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer im Rahmen des Wanderfischprogramms darstelle. Von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (ISKR) in Auftrag gegebene Untersuchungen hätten ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb sei. Zwar habe die Durchgängigkeit der Alb bislang nicht vollständig wiederherstellt werden können, da noch Wanderbarrieren an einigen Kleinwasserkraftanlagen bestünden. Diese sollten jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah abgebaut werden. Der Albabschnitt zwischen Fischweier und Marxzell sei zum größten Teil von der Wasserkraftnutzung ausgenommen bzw. die Wasserkraftnutzung sei aufgegeben worden. Daher stelle dieser Abschnitt, in dem sich die Anlage der Klägerin befinde, eine bedeutende Wasserfläche für die regionaltypische Fischfauna und insbesondere für das Wanderfischprogramm dar. Über jährlich durchgeführte Untersuchungen der Jungfischentwicklung sei die Eignung der Alb, auch in der betroffenen Strecke flussaufwärts von Fischweier, geprüft und bestätigt worden. Die Behauptung der Klägerin, eine Selbstreproduktion des Lachses am betreffenden Standort sei unmöglich, treffe nicht zu und werde durch eine spezielle Untersuchung von 2010 zur „Eignung von ausgewählten Kiesflächen der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen" widerlegt. Im Übrigen seien in der Alb in Rüppur im November 2011 mehrere Lachsablaichstellen entdeckt worden, die von durch den Rhein eingewanderten Lachsen stammten. Neben den Anforderungen an ein Lachsprogrammgewässer habe die Alb auch die Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen. Die Wasserkraftanlage befinde sich gem. dem aktuellen Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie (TBG 34) innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden.
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Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestwasserabflusses seien in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LFU (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) verwandt worden. Mit dem Leitfaden solle die landesweite Vorgehensweise nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik vereinheitlicht und eine größere Rechtssicherheit erreicht werden. Nach dem Leitfaden werde die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt. Für die Auswahl geeigneter Indikatorarten werde grundsätzlich die potenziell natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke herangezogen; dazu zählten nach dem Leitfaden „alle heimischen Fisch- und Neunaugenarten eines Gewässers oder Gewässerabschnitts, welche aktuell oder natürlicherweise vorkämen, vorgekommen seien oder in absehbarer Zeit wieder vorkommen könnten." Die potenziell natürliche Fischfauna sei in Baden-Württemberg anhand der sog. Referenzfischzönose für jeden betroffenen Wasserkörper festgelegt. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs seien für die Alb bei Fischweier die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt worden. Diese beiden Arten beanspruchten den größten Raum und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum.
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Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit sei im derzeitigem Zustand der betreffenden Albstrecke in ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage, eingeschränkt. Nach den Untersuchungen des Gutachtens werde die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. Die Anforderungsprofile nach dem Leitfaden gäben vor, dass für die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke sowohl für die Äsche als auch für den Lachs über längere Flachstrecken eine durchgängige Mindestwassertiefe von 30 cm erforderlich sei. Mit der Wasserausleitung für die Wasserkraftnutzung werde dem Lebensraum Energie entzogen. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei einem Referenzabfluss von 750 l/s die Lebensraumfunktionen „Laichplatz Lachs und Äsche" zur Hälfte reduziert würde und die Lebensraumfunktion „Jungfischlebensraum Lachs" nur noch rund 18% des Istzustandes ausmache. Der Funktionsraumverlust ergebe sich in erster Linie aus der Tatsache, dass ufernah liegende Gewässerflächen nicht ausreichend an- bzw. durchströmt würden. Mit dieser erheblichen Verschlechterung wäre eine ausreichende Lebensraumfunktion der potenziell natürlichen Fauna in diesem Abschnitt jedenfalls im Winter - der Laich und Brutzeit - nicht mehr gegeben. Ein Mindestabfluss von 980 l/s (1,8 MNQ) sei erforderlich, um die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke größtenteils zu erhalten. Bei einem Mindestabfluss von 980 l/s reduzierten sich die Lebensraumverluste für Junglachse ebenfalls noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper erziele für diese Funktion nur noch 64% des Ausgangswertes. Der Gesamtverlust des Potentials für Junglachse auf der Strecke Fischweier- Marxzell sei bei diesem Mindestabfluss von 980 l/s jedoch gegenüber dem Mindestabfluss 750 l/s erheblich geringer und falle mit rund 10% noch vergleichsweise moderat aus. Die geforderte Mindestwassermenge stelle die unterste Grenze des Erforderlichen dar, um eine Durchwanderbarkeit gerade noch zu gewährleisten und gewisse natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang noch aufrecht zu erhalten.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge nicht verletzt. Die Klägerin trage vor, die geforderte Mindestwassermenge führe zu einer 70%igen Minderung ihres Ertrags; dies stelle eine Enteignung dar. Sie gehe hierbei wohl von einem Abfluss von ca. 1.000 l/s aus und meine, die 700 l/s Mindestwasser führten zu einem Verlust von 70 %. Diese Annahmen seien falsch. Nach Berechnungen der LUBW weise die Ausleitungsstrecke einen Mittelwasserabfluss (MQ) von 1.781 l/s auf. Berechnungen hätten ergeben, dass tatsächlich von einer Ertragsminderung von ca. 38 % im Winter und ca. 58,40% im Sommer, d.h. im Mittel von einer Ertragsminderung von 48 % auszugehen sei. Dies bedeute zwar eine ganz erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität der Wasserkraftanlage, führe aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit oder gar zur Annahme einer Enteignung. Maßnahmen nach § 33 WHG seien grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall zu erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen führten und die Benutzung beeinträchtigten. Die Rentabilität eines Betriebs zur Wasserkraftnutzung sei keine zwingende Zumutbarkeitsschranke für wasserrechtliche Nebenbestimmungen. Die Wasserrechtsbehörde müsse daher im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens ihre Entscheidung nicht danach ausrichten, dass der Wasserkraftbenutzer in jedem Fall einen angemessenen Gewinn erzielen könne. Nur wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation fehle, weil die Befolgung einer Anordnung trotz des damit verbundenen hohen Kostenaufwands nur einen geringen Effekt für die Gewässerökologie erziele, könne sich eine solche Anordnung als unverhältnismäßig erweisen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Anordnung stelle sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke erhalten blieben und das Wanderfischprogramm nicht gefährdet werde.
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Bei der Festlegung der Mindestwassermenge seien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt worden: Zum einen sei die Alb ein kleines Programmgewässer in Baden-Württemberg, in welchem mit einem geringen Abfluss ein Mindestmaß an biologischen Funktionen erfüllt werden müsse. Abflussreduktionen durch Wasserausleitung hätten in der Alb demzufolge besonders gravierende Auswirkungen, da immer eine Gesamtfläche an Lebensräumen vorhanden sein müsse, um das Lachsprogramm zum Erfolg zu bringen. Nach derzeitiger Erkenntnis müssten noch andere biologischen Defizite der Alb behoben werden. Um ausreichende Funktionen zu bekommen, müssten jedoch in Zukunft Lebensräume verbessert bzw. neue Lebensräume geschaffen und nicht - wie hier - vorhandene zerstört werden. Aufgrund des Wanderfischprogrammes in der Alb seien die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum grundsätzlich höher als in „gewöhnlichen" Gewässern. Zum anderen liege hier eine von der üblichen Konstellation abweichende Situation vor. In der Regel sei eine vorhandene Anlage gegeben, bei der durch die Anordnung entsprechender Auflagen die Verbesserung einer ökologisch unbefriedigenden Situation erzielt werden solle. Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall aber grundlegend.
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Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es lägen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und tiefen Gumpen (Pools) sei hier in hohem Maße gegeben. Dadurch lägen die Voraussetzungen vor, die erforderlich seien, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Auch im Hinblick auf Gewässergüte weise die Alb im Betrachtungsraum mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I bis II (gering belastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Diese günstige Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage eklatant verschlechtert. Nach dem Gutachten seien die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume selbst bei einem ganzjährigen Mindestabfluss von 980 l/s nur zu ca. 75 % in ihrer Funktion zu erhalten. Da sich die Alb im entsprechenden Bereich durch Außerbetriebnahme der alten Wasserkraftanlage weitgehend zu ihrem natürlichen Zustand zurückentwickelt habe, stelle sich die Wiederaufnahme der Wasserkraftnutzung wie eine Neuerrichtung an einer bisher frei fließenden Strecke dar. Der Neubau einer Wasserkraftanlage an einer frei fließenden Strecke werde aber grundsätzlich als äußerst problematisch angesehen und sei nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses nur in Ausnahmefällen - die hier nicht vorlägen - mit den fischökologischen Belangen vereinbar.
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Bei Nichteinhaltung der Mindestwassermenge werde gegen § 27 WHG verstoßen, wonach oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften seien, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht würden. Hinzu komme, dass im Rahmen des Lachsprogramms schon ganz erhebliche Investitionen getätigt worden seien. So sei im Mai 2011 die neue Albschleuse an der Gemarkungsgrenze zu Eggenstein als neue Mündung in den Rhein in Betrieb genommen worden; die Kosten beliefen sich auf insgesamt 1,6 Millionen Euro. Die Kommunen hätten darüber hinaus wesentliche Mittel für die Herstellung der Durchgängigkeit und Strukturmaßnahmen an der Alb aufgewendet, die auch der Wiederansiedelung des Lachses dienen. Allein die Stadt Karlsruhe habe in den letzten Jahren 2,4 Millionen Euro für fischökologische Verbesserungen aufgewendet. Aufgrund dieser besonderen Situation müsse die Klägerin auch Einschränkungen hinnehmen, die sich als erheblich darstellten. Eine Konsultation des Fischereisachverständigen oder des Landratsamts Karlsruhe vor Inangriffnahme der Sanierungsarbeiten hätte ergeben, dass an dem betreffenden Standort eine Wasserkraftnutzung, die den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes entspreche, nur mit größeren Ertragseinbußen möglich sei. Es sei auch berücksichtigt worden, dass die Nutzung der Wasserkraft als eine der wichtigsten erneuerbaren Energiequellen grundlegendes Ziel der Energiepolitik in Baden Württemberg sei. Dies führe jedoch aufgrund der hier gegebenen Situation nicht zur Festsetzung eines geringeren Mindestwassers. Die Ertragseinbußen mögen zwar erheblich sein; die bei Festlegung einer zu geringen Abflussmenge entstehenden Schäden wären jedoch exorbitant höher.
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Die Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt und dies mit Schreiben vom 03.02.2009 wiederholt, treffe nicht zu. Auch auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot könne sie sich nicht berufen.
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Punkt 2 und 3 der Anordnung des Landratsamts Karlsruhe seien, ebenso wie die Nebenbestimmungen in Nr. 1 und 2, von der Klägerin grundsätzlich akzeptiert worden. Entgegen ihrer Auffassung werde durch die Nebenbestimmung Nr. 3, nach der das Stauziel am Wehr konstant zu halten sei, nichts Unmögliches verlangt. Die natürlichen Stauwasserpegelschwankungen könnten durch eine entsprechende technische Steuerung des Wehrs bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß kompensiert werden. Hierzu werde mittels einer Messsonde der Stauwasserpegel kontinuierlich erfasst. Bei Abflussschwankungen sende die Sonde an das Wehr einen Impuls, so dass das Wehr über einen Motor an den jeweiligen Abfluss dergestalt angepasst werde, dass das Stauziel eingehalten werde. Der Einbau einer positiven Schwelle (Nr. 3 des Widerspruchsbescheids) werde verfügt, weil in der bereits grenzwertigen Situation eine Reduzierung des Mindestwassers unter 700 l/s zu einer erheblichen Schädigung der Gewässerökologie führen würde. Deswegen sei es wichtig, eine gesicherte Abgabe des Mindestwassers zu gewährleisten. Der Einbau einer geeigneten Leiteinrichtung am Auslauf des Kraftwerkskanals (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids) sei zur Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische erforderlich.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 15.12.2011 zugestellt.
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Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition (Petition 15/212; LDrs. 15/919, S. 7 ff.) verlief erfolglos (Beschl. des Landtags vom 08.12.2011, Plenarprotokoll 15/21 vom 08.12.2011, S. 1038).
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Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 23.12.2011 Klage erhoben und am 27.12.2011 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.02.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.06.2012 - 3 S 630/12 - zurück.
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Die Klägerin trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Mit den angeordneten Mindestwassermengen sei ein Betrieb der Anlage nicht mehr möglich und die Millioneninvestition verloren. Sie könne die Anlage unter diesen Vorgaben nur an 80 Tagen im Jahr in Betrieb nehmen. Die Anordnung sei ihr gegenüber willkürlich ergangen. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedelung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, und es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden. Die Wiederansiedelung scheitere daran, dass die Durchgängigkeit der Alb aufgrund der Querbauwerke der drei unten liegenden Wasserkraftanlagen nicht gewährleistet sei. Abgesehen davon beziehe sich § 35 WHG auf den Schutz der Fischpopulation in dem Gewässer, das zur Energiegewinnung genutzt werden soll. Geschützt werde damit allein der vorfindliche Fischbestand, nicht aber auch andere Bestandteile der Gewässerfauna. Das Landratsamt habe die Festlegung der Mindestwassermenge vor allem auf die geplante Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses gestützt und bewege sich außerhalb des Schutzzweckes des § 35 WHG, weil der Atlantische Lachs unstreitig derzeit nicht als vorhandener Fischbestand angesehen werden könne. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern in der Alb oberhalb Ettlingen gebe es vollziehbare wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufsteige in der Alb zu bauen oder zu betreiben. Alle dortigen Rechtsinhaber seien in Besitz unbefristeter alter Wasserrechte. Selbst wenn es jemals Lachse in der Alb gäbe oder gegeben hätte, dann hätte der ohnehin unmögliche und in der Vergangenheit nie stattgefundene Lachsaufstieg in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal geendet.
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Im weiteren Verlauf machte die Klägerin geltend: Die Zuständigkeit des Landratsamts, Regierungspräsidiums und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg für die Erstellung und Anwendung eines „Wasserleitfadens“ zur Berechnung der Mindestwasserführung sei nicht gegeben. Nach § 35a Abs. 2 WG könne die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen seien und in welchen Fällen von Absatz 1 abgewichen werden könne. Nicht zuletzt aufgrund des Grundrechtsbezugs einer Mindestwasseranordnung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Kriterien für eine Mindestwasseranordnung nicht durch bloße Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrift, sondern nur in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollten, die wiederum nur von der obersten Wasserbehörde erlassen werden dürfe. Die von den Behörden erstellten Bescheide genügten nicht den wissenschaftlichen Mindeststandards.
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Die Anpassung dürfe nur unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Bestands- und Vertrauensschutzinteressen geschehen. Die Erstreckung materiell-rechtlicher Anforderungen auf vorhandene Anlagen greife in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte regelnd ein und beinhalte damit eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Forderungen des Beklagten seien hinsichtlich Umfang und Ausmaß insgesamt als „unverhältnismäßig" einzustufen. Bei der geforderten Mindestwassermenge handele es sich wahrscheinlich um die bislang deutschlandweit höchste Mindestwasserforderung. Die hohe Mindestwasserforderung sowie die Forderung nach einem Fischabstieg mit ganzjähriger Dotation von 100 l/s führten dazu, dass die Wasserkraftanlage jährlich voraussichtlich im Durchschnitt an 150 bis 200 Tagen und in sehr trockenen Jahren an über 200 Tagen nicht betrieben werden könne. Ursache für die unverhältnismäßigen Maßnahmenforderungen bilde eine Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs sowie dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Der Anteil der Alb am flächenmäßigen Angebot an potentiellen Reproduktionsflächen für den Lachs im baden-württembergischen Rheineinzugsgebiet liege bei 5,4%, bezogen auf das gesamte Oberrheingebiet bei 2,9% und bezogen auf das gesamte Rheineinzugsgebiet bei 1,25%. Es bleibe unbeachtet, dass sich die Wasserkraftanlage nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke befinde und der Migrationsbedarf daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert sei. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Die tatsächlich gebotene, durch wissenschaftliche Kriterien abgesicherte Mindestwassermenge betrage im vorliegenden Fall maximal 220 I/s.
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Ihr aus dem Wasserrechtsbuch ersichtliches Recht sei vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 2 GG umfasst. Im Zeitpunkt der richterlichen Eilentscheidung vom 28.02.2012 sei die Wasserkraftanlage bereits in Betrieb genommen gewesen, und es habe ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb bestanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass für die Inbetriebnahme der Anlage eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass der Schutzbereich von Art. 14 GG nicht berührt wäre. Art. 14 Abs. 2 GG sei auch deshalb verletzt, weil nicht über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich - zumindest dem Grunde nach - mitentschieden worden sei. Da die Ausübung des Berufs aufgrund der erdrosselnden Mindestwasseranordnung faktisch so gut wie unmöglich sei, liege sogar ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit vor. Es werde auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Im Hinblick auf Nr. 3 der Nebenbestimmungen weise das Regierungspräsidium zu Recht darauf hin, dass durch natürliche Abflussschwankungen bei einer Hoch- oder Niedrigwasserführung der Stauwasserpegel entsprechend schwanken könne. Das Regierungspräsidium sei offenbar bereit, natürliche Schwankungen bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß zu akzeptieren, wobei unklar sei, was unter dem „vernachlässigbaren Maß" zu verstehen sei.
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Die Klägerin legte vor: Eine Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 und eine Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. In letzterer wird ausgeführt: In der Alb oberhalb von Ettlingen habe es auch in historischer Zeit niemals den Atlantischen Lachs als selbstreproduzierende Fischart gegeben. Es hätten auch in historischer Zeit niemals Lachse ein- bzw. aufwandern können, weil dies vom Gewässerverlauf nicht möglich gewesen sei. Es bestünden ab Ettlingen flussaufwärts mehr als 16 Wanderhindernisse. Die gewässerökologischen Verhältnisse ließen eine Lachsaufstieg nicht zu. Die Alb ende für diesen flussaufwärts am Auslauf der Großkläranlage Albtal. Ein aufstiegswilliger Fisch finde hier kein Weiterkommen mehr. Die Wasserführung bestehe an dieser Stelle fast ausschließlich aus Klärwasser und einigen Zuflüssen aus Druck- und Sickerwasser. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk (der Klägerin) die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden trägt er vor: Dem Schreiben vom 03.02.2009 sei keine entsprechende Zusicherung zu entnehmen. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass ein wasserrechtliches Zulassungsverfahren notwendig werde. In diesem Rahmen hätte in Abstimmung mit dem Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe die erforderliche Mindestwassermenge ermittelt und festgesetzt werden sollen. In einer ersten Einschätzung zur Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage sei der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24.06.2009 zum Ergebnis gekommen, dass ein ganzjähriger Abfluss von mehr als 1000 l/s notwendig sei. Weiterhin trage die Klägerin vor, dass ihre Energie- und geldwerten Verluste wesentlich höher lägen, als das Regierungspräsidium in seiner Widerspruchsentscheidung zu Grunde gelegt habe. Die von der Klägerin bei der Berechnung zu Grunde gelegten Eingangsgrößen (Betriebstage, Rohleistung der Anlage) seien willkürlich gewählt bzw. deren Herleitung sei unsachgemäß. Die Bereitstellung des Mindestwassers von 980 l/s sei zu gewährleisten; dem könne nicht entgegengehalten werden, dass momentan die vollständige Durchgängigkeit der Alb vom Rhein bis Fischweier noch nicht gegeben und mit einer Ansiedelung des Lachses in der allernächsten Zeit nicht zu rechnen sei. Der Bau von Fischauf- und -abstiegsanlagen an den drei noch vorhandenen Hindernissen für diese Art in der Alb (Wasserkraftanlagen ..., ... und ...) werde im Jahr 2013 angestrebt. Eine verlustfreie Abwanderung der Junglachse aus der Kernzone des Wanderfischprogramms in der Alb, die in der Regel 2 Jahre in der Alb aufwüchsen, könne frühestens im Jahr 2014 erfolgen. Auch die anderen in der Alb gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensgemeinschaften seien auf das Vorhandensein einer ausreichenden Wassermenge angewiesen. Für diese würde eine Inbetriebnahme der Anlage ohne Einhaltung einer ausreichenden Mindestwassermenge ebenfalls zu irreversiblen Schäden im betroffenen Albabschnitt führen. Es handele sich bei dem betreffenden Bereich um einen Fließgewässerlebensraum, in dem die Lebensraumqualität von der notwendigen Durchströmung mit Wasser abhänge. Bei den hier vorkommenden FFH-Arten wie Bachneunauge und Mühlkoppe handele es sich um weniger mobile Arten, die nicht auf eine Durchgängigkeit bis zum Rhein angewiesen seien. Diese Fließgewässerarten seien insbesondere darauf angewiesen, dass der Lebensraum entsprechend stark angeströmt und durchflossen werde. Wäre dies nicht der Fall, so könnten - abhängig von der abgegebenen Wassermenge - größere Flächen des bisherigen Gewässerbetts der Alb trocken fallen oder nur noch minimal mit Wasser benetzt werden. Die vorhandenen Organismen, welche an rasch fließendes und sauerstoffreiches Wasser angepasst seien, würden auf diesen Flächen nicht überleben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor, da es an einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot werde nachgetragen, dass die untere Wasserbehörde die von der Klägerin angesprochenen Unterlieger angeschrieben und mitgeteilt habe, dass die gegenwärtige Mindestwassermenge von 200 l/s Ende 2012 in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren angepasst werden müsse.
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Der Kammer liegen vor: 10 Bände Akten des Landratsamts Karlsruhe, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten betreffend die einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin und der weiteren Klageverfahren (4 K 3446/11, 4 K 2534/11, 4 K 348/12, 4 K 1621/12, 4 K 2885/12). Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
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1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
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a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
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Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
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Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
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b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
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§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
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In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
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Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
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Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
86 
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
44 
Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
45 
1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
47 
a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
49 
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
51 
Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
52 
b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
54 
§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
60 
In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
62 
Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
63 
Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
86 
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und2. ein guter ö

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 82 Maßnahmenprogramm


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze u

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 83 Bewirtschaftungsplan


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. (2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Information

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 35 Wasserkraftnutzung


(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. (2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforder

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 33 Mindestwasserführung


Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 25 Gemeingebrauch


Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebr

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - X ZB 22/02

bei uns veröffentlicht am 05.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 22/02 vom 5. November 2002 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1, ZPO § 283 Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemä

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2011 - 4 B 48/10

bei uns veröffentlicht am 07.02.2011

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 3 K 14.185

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet

Referenzen

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Die Beschwerde wirft die Frage auf:

Besteht im Rahmen der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts eine Vermutung dafür, dass ein durch das beantragte Vorhaben verursachtes Risiko einer erhöhten Sterblichkeit von Tieren, die dem Schutzziel eines Natura-2000-Gebietes unterfallen, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes darstellt und damit als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG anzusehen ist?

Umgekehrt formuliert:

Hat der Vorhabenträger im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nachzuweisen, dass sich das Risiko einer erhöhten Sterblichkeit nur bei einigen wenigen Einzelexemplaren der von dem Schutzzweck des FFH-Gebiets erfassten Tierarten realisiert?

4

Soweit diese Fragen verallgemeinerungsfähig sind und sich nicht - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung - als Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall erweisen, fehlt es an der Darlegung des behaupteten Klärungsbedarfs. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es im vorliegenden Fall einer Weiterentwicklung der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfte.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liege nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (UA S. 30). Der Gegenbeweis misslinge zum einen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaft berücksichtige, zum anderen aber auch dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichten, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (UA S. 31). Es hat - wenn auch im Zusammenhang mit Ausführungen zur Wirksamkeit von Schutz- und/oder Kompensationsmaßnahmen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass es Sache des Vorhabenträgers sei, diesen Nachweis zu erbringen (UA S. 31 f.). Dass sich über diese Grundsätze hinaus klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Soweit die Beschwerde moniert, in der Praxis sei der Beweis, dass möglicherweise eintretende Todesfälle bei geschützten Tierarten nicht deren günstigen Erhaltungszustand berührten, sondern sich im Ergebnis auf Einzelfälle beschränkten, so gut wie nie zu führen, missversteht sie - wie auch der von ihr verwendete Begriff "Vermutung" es nahelegt - möglicherweise das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Kläger die vom Sachverständigen nachvollziehbar begründete Besorgnis einer erhöhten Wintermortalität nicht mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entgegengetreten seien und eine Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" in seiner Funktion als Schlaf- und Nahrungshabitat der arktischen Gänse nach dem derzeitigen Forschungsstand mithin nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne (UA S. 37). Es stützt sich dabei nicht etwa auf eine "Vermutung", sondern wendet den Rechtssatz, dass der Gegenbeweis misslingt, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichten, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen auf den Einzelfall an. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes führen kann, erfordert zum einen eine Einzelfallbeurteilung, die zum anderen wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Wenn ein Tatsachengericht in diesem Zusammenhang bei seiner Begründung fachwissenschaftliche Erfahrungssätze heranzieht, stellt es nicht zugleich Rechtsgrundsätze auf, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich gemacht werden könnten. Im Übrigen wäre die Frage wohl kaum in verallgemeinerungsfähiger Weise für sämtliche Tierarten, Gebiete und Erhaltungsziele zu beantworten.

7

2. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Dr. W. vernommen, der in seinem mündlichen Gutachten sich seine bereits zuvor abgegebene fachliche Stellungnahme zu Eigen gemacht und diese ergänzend erläutert hat (UA S. 45 f.). Im Hinblick darauf hat das Oberverwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag, zu bestimmten Fragen (Sitzungsniederschrift S. 5 f.) ein Sachverständigengutachten einzuholen, abgelehnt und dies im Urteil näher begründet (UA S. 45 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, die die Beschwerde der Sache nach mit ihrer Gehörsrüge geltend macht, setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 46 f.). Die Entscheidungen, auf die sich die Beschwerde bezieht (Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 52.80 - NJW 1984, 2962 = Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 3 und Beschluss vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - NVwZ 1993, 377 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71), betreffen demgegenüber die Ablehnung der Vernehmung von Zeugen; insoweit gelten andere Maßstäbe. Soweit die Beschwerde zur Begründung (S. 10 f. der Beschwerdebegründung) vorträgt, das Gericht habe die Aussagen des Sachverständigen Dr. W. unrichtig gewürdigt, äußert sie lediglich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung; dies kann nicht als Verfahrensfehler gerügt werden.

8

3. Auch der weitere Einwand der Kläger, ein Gericht sei gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

9

Derartige Zweifel sind nicht schon dann begründet, wenn der Gutachter als Bediensteter demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehört. Vielmehr ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn sich die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für das Genehmigungsverfahren zuständige Behörde für die Frage nach den Auswirkungen eines Vorhabens - hier auf die Natur - der Sachkunde der maßgeblichen Fachbehörden bedient. Die Abgabe derartiger Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren führt nicht zum Ausschluss oder der Befangenheit der Bediensteten, die die Stellungnahmen abgegeben haben (Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 5 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 Rn. 151). Ein Ablehnungsgrund besteht nur dann, wenn in der vernommenen Amtsperson individuelle Umstände vorliegen, die bei einem außerhalb der Behörde stehenden Sachverständigen Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geben würden. Derartige Gründe haben die Kläger jedoch weder im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Anträge nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ZPO sind nicht gestellt worden.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 22/02
vom
5. November 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1, ZPO § 283
Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften
gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche
Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten
gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.
BGH, Beschl. v. 5. November 2002 - X ZB 22/02 - LG Mainz
AG Mainz
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


I. Der Kläger begehrt wegen einer in Auftrag gegebenen, auf Wunsch der Beklagten aber nicht ausgeführten Autoreparatur von der Beklagten Zah- ! #"%$! & ('*) lung von 601,14 Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Beklagten wurde dabei ein Schriftsatzrecht bis zum 4. Januar 2002 eingeräumt. Der Beklagtenanwalt machte von diesem Recht durch einen am 3. Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Gebrauch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem
Umfang weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel aus zutreffenden Erwägungen als nicht zulässig angesehen. Dieser Bewertung ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde zu legen. Deshalb ist die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 766,94 +-, 1.500,-- DM) nicht übersteigt.

a) Das Berufungsgericht führt aus, durch die Einräumung eines Schriftsatzrechts gemäß § 283 ZPO werde der Schluß der mündlichen Verhandlung zwar bis zum Fristablauf verschoben. Dies gelte jedoch nur für die vom Schriftsatzrecht begünstigte Partei und nur hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens. Für den Kläger sei es im vorliegenden Fall mithin beim Schluß der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 verblieben, weil nur der Beklagten ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden sei.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

b) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinne von § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schriftsatzrechts im Sinne von § 283 ZPO keine Bedeutung.
aa) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der Abschluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur die
Verhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteien im Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte Schriftsatzfrist hebt das Gesetz nur in Satz 2 für den hier nicht gegebenen Fall eines schriftlichen Verfahrens ab.
bb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderen Ergebnis.
Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nach verbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichen Verhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringen gemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des Fristablaufs maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich der Schriftsatzvorbehalt bezogen hat (so MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 283 Rdn. 24; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 Rdn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 283 Rdn. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusammenhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere Zielsetzung als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. Ihrer Zielsetzung nach betreffen die an diese Regelungen anknüpfenden Ausschlußtatbestände den Fall von Vorbringen, zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier in Rede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gearteten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen. Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen , Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines eingeräumten Schriftsatzrechts schon früher hatte Stellung neh-
men können. § 26 Nr. 5 EGZPO soll gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien und Gericht darauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 126; ähnlich Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 8 a.E.). Die Einräumung einer Schriftsatzfrist ist damit schon deshalb weder gleichzusetzen noch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsänderung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der Partei, die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt worden ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen Prüfung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsänderungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entsprechende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine erneute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Voraussetzungen der Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwendung stellt sich hier nicht.
Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Übergangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber. Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichst einfach ausgestaltet werden (vgl. Aschke, Übergangsregelungen als verfassungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5 ZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales und leicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist ohne weiteres feststellbar und im Hinblick auf § 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 5). Die Berücksichtigung von Schriftsatzfristen würde demgegen-
über die Gefahr unübersichtlicher Verhältnisse zur Folge haben. Ob einer Partei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 Abs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. In Einzelfällen kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklärungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergänzenden Rechtsausführungen gegeben worden ist. Dann wäre nicht mehr mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittel überhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 103 Abs. 1 GG etwas anderes.
Zu einer Ungleichbehandlung kann es schon deshalb nicht kommen, weil der Tag der letzten mündlichen Verhandlung nach der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO stets das maßgebliche Kriterium ist, unabhängig davon, welche Partei Berufung eingelegt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte nur dann verletzt sein, wenn das nachgereichte Vorbringen entgegen § 283 ZPO nicht berücksichtigt würde. Die Rechtsbeschwerde meint, die wortlautgemäße Anwendung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO zwinge dazu, einen gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz unbeachtet zu lassen. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich indes weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus anderen Gesichtspunkten.

c) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung mithin nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2001 geschlossen worden ist. Die Berufung ist damit nicht statthaft. Die nach altem Recht maßgebliche Berufungssumme von 766,94 +-, 1.500,-- DM) ist nicht überschritten. Die Rechts- beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

Die Beschwerde wirft die Frage auf:

Besteht im Rahmen der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts eine Vermutung dafür, dass ein durch das beantragte Vorhaben verursachtes Risiko einer erhöhten Sterblichkeit von Tieren, die dem Schutzziel eines Natura-2000-Gebietes unterfallen, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes darstellt und damit als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG anzusehen ist?

Umgekehrt formuliert:

Hat der Vorhabenträger im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nachzuweisen, dass sich das Risiko einer erhöhten Sterblichkeit nur bei einigen wenigen Einzelexemplaren der von dem Schutzzweck des FFH-Gebiets erfassten Tierarten realisiert?

4

Soweit diese Fragen verallgemeinerungsfähig sind und sich nicht - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung - als Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall erweisen, fehlt es an der Darlegung des behaupteten Klärungsbedarfs. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es im vorliegenden Fall einer Weiterentwicklung der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfte.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liege nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (UA S. 30). Der Gegenbeweis misslinge zum einen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaft berücksichtige, zum anderen aber auch dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichten, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (UA S. 31). Es hat - wenn auch im Zusammenhang mit Ausführungen zur Wirksamkeit von Schutz- und/oder Kompensationsmaßnahmen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass es Sache des Vorhabenträgers sei, diesen Nachweis zu erbringen (UA S. 31 f.). Dass sich über diese Grundsätze hinaus klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Soweit die Beschwerde moniert, in der Praxis sei der Beweis, dass möglicherweise eintretende Todesfälle bei geschützten Tierarten nicht deren günstigen Erhaltungszustand berührten, sondern sich im Ergebnis auf Einzelfälle beschränkten, so gut wie nie zu führen, missversteht sie - wie auch der von ihr verwendete Begriff "Vermutung" es nahelegt - möglicherweise das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Kläger die vom Sachverständigen nachvollziehbar begründete Besorgnis einer erhöhten Wintermortalität nicht mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entgegengetreten seien und eine Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" in seiner Funktion als Schlaf- und Nahrungshabitat der arktischen Gänse nach dem derzeitigen Forschungsstand mithin nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne (UA S. 37). Es stützt sich dabei nicht etwa auf eine "Vermutung", sondern wendet den Rechtssatz, dass der Gegenbeweis misslingt, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichten, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen auf den Einzelfall an. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes führen kann, erfordert zum einen eine Einzelfallbeurteilung, die zum anderen wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Wenn ein Tatsachengericht in diesem Zusammenhang bei seiner Begründung fachwissenschaftliche Erfahrungssätze heranzieht, stellt es nicht zugleich Rechtsgrundsätze auf, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich gemacht werden könnten. Im Übrigen wäre die Frage wohl kaum in verallgemeinerungsfähiger Weise für sämtliche Tierarten, Gebiete und Erhaltungsziele zu beantworten.

7

2. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Dr. W. vernommen, der in seinem mündlichen Gutachten sich seine bereits zuvor abgegebene fachliche Stellungnahme zu Eigen gemacht und diese ergänzend erläutert hat (UA S. 45 f.). Im Hinblick darauf hat das Oberverwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag, zu bestimmten Fragen (Sitzungsniederschrift S. 5 f.) ein Sachverständigengutachten einzuholen, abgelehnt und dies im Urteil näher begründet (UA S. 45 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, die die Beschwerde der Sache nach mit ihrer Gehörsrüge geltend macht, setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 46 f.). Die Entscheidungen, auf die sich die Beschwerde bezieht (Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 52.80 - NJW 1984, 2962 = Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 3 und Beschluss vom 22. September 1992 - BVerwG 7 B 40.92 - NVwZ 1993, 377 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 71), betreffen demgegenüber die Ablehnung der Vernehmung von Zeugen; insoweit gelten andere Maßstäbe. Soweit die Beschwerde zur Begründung (S. 10 f. der Beschwerdebegründung) vorträgt, das Gericht habe die Aussagen des Sachverständigen Dr. W. unrichtig gewürdigt, äußert sie lediglich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung; dies kann nicht als Verfahrensfehler gerügt werden.

8

3. Auch der weitere Einwand der Kläger, ein Gericht sei gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

9

Derartige Zweifel sind nicht schon dann begründet, wenn der Gutachter als Bediensteter demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehört. Vielmehr ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn sich die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für das Genehmigungsverfahren zuständige Behörde für die Frage nach den Auswirkungen eines Vorhabens - hier auf die Natur - der Sachkunde der maßgeblichen Fachbehörden bedient. Die Abgabe derartiger Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren führt nicht zum Ausschluss oder der Befangenheit der Bediensteten, die die Stellungnahmen abgegeben haben (Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 5 f. m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 Rn. 151). Ein Ablehnungsgrund besteht nur dann, wenn in der vernommenen Amtsperson individuelle Umstände vorliegen, die bei einem außerhalb der Behörde stehenden Sachverständigen Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geben würden. Derartige Gründe haben die Kläger jedoch weder im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Anträge nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ZPO sind nicht gestellt worden.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 22/02
vom
5. November 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1, ZPO § 283
Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften
gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche
Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten
gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.
BGH, Beschl. v. 5. November 2002 - X ZB 22/02 - LG Mainz
AG Mainz
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


I. Der Kläger begehrt wegen einer in Auftrag gegebenen, auf Wunsch der Beklagten aber nicht ausgeführten Autoreparatur von der Beklagten Zah- ! #"%$! & ('*) lung von 601,14 Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Beklagten wurde dabei ein Schriftsatzrecht bis zum 4. Januar 2002 eingeräumt. Der Beklagtenanwalt machte von diesem Recht durch einen am 3. Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Gebrauch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem
Umfang weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel aus zutreffenden Erwägungen als nicht zulässig angesehen. Dieser Bewertung ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde zu legen. Deshalb ist die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 766,94 +-, 1.500,-- DM) nicht übersteigt.

a) Das Berufungsgericht führt aus, durch die Einräumung eines Schriftsatzrechts gemäß § 283 ZPO werde der Schluß der mündlichen Verhandlung zwar bis zum Fristablauf verschoben. Dies gelte jedoch nur für die vom Schriftsatzrecht begünstigte Partei und nur hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens. Für den Kläger sei es im vorliegenden Fall mithin beim Schluß der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 verblieben, weil nur der Beklagten ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden sei.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

b) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinne von § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schriftsatzrechts im Sinne von § 283 ZPO keine Bedeutung.
aa) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der Abschluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur die
Verhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteien im Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte Schriftsatzfrist hebt das Gesetz nur in Satz 2 für den hier nicht gegebenen Fall eines schriftlichen Verfahrens ab.
bb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderen Ergebnis.
Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nach verbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichen Verhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringen gemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des Fristablaufs maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich der Schriftsatzvorbehalt bezogen hat (so MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 283 Rdn. 24; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 Rdn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 283 Rdn. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusammenhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere Zielsetzung als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. Ihrer Zielsetzung nach betreffen die an diese Regelungen anknüpfenden Ausschlußtatbestände den Fall von Vorbringen, zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier in Rede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gearteten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen. Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen , Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines eingeräumten Schriftsatzrechts schon früher hatte Stellung neh-
men können. § 26 Nr. 5 EGZPO soll gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien und Gericht darauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 126; ähnlich Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 8 a.E.). Die Einräumung einer Schriftsatzfrist ist damit schon deshalb weder gleichzusetzen noch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsänderung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der Partei, die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt worden ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen Prüfung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsänderungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entsprechende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine erneute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Voraussetzungen der Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwendung stellt sich hier nicht.
Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Übergangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber. Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichst einfach ausgestaltet werden (vgl. Aschke, Übergangsregelungen als verfassungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5 ZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales und leicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist ohne weiteres feststellbar und im Hinblick auf § 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 5). Die Berücksichtigung von Schriftsatzfristen würde demgegen-
über die Gefahr unübersichtlicher Verhältnisse zur Folge haben. Ob einer Partei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 Abs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. In Einzelfällen kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklärungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergänzenden Rechtsausführungen gegeben worden ist. Dann wäre nicht mehr mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittel überhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt weder aus Art. 3 Abs. 1 noch aus Art. 103 Abs. 1 GG etwas anderes.
Zu einer Ungleichbehandlung kann es schon deshalb nicht kommen, weil der Tag der letzten mündlichen Verhandlung nach der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO stets das maßgebliche Kriterium ist, unabhängig davon, welche Partei Berufung eingelegt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte nur dann verletzt sein, wenn das nachgereichte Vorbringen entgegen § 283 ZPO nicht berücksichtigt würde. Die Rechtsbeschwerde meint, die wortlautgemäße Anwendung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO zwinge dazu, einen gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz unbeachtet zu lassen. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich indes weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus anderen Gesichtspunkten.

c) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung mithin nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2001 geschlossen worden ist. Die Berufung ist damit nicht statthaft. Die nach altem Recht maßgebliche Berufungssumme von 766,94 +-, 1.500,-- DM) ist nicht überschritten. Die Rechts- beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.