Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am15.12.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Betrieb des ihr gehörenden Wasserkraftwerks verschiedenen Einschränkungen unterworfen wird.
Der Bezirksrat Ettlingen erteilte am 15.2.1934 dem damaligen Betreiber der streitgegenständlichen Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweier an der Alb auf der Gemarkung Burbach der Gemeinde Marxzell - Siedlung Fischweier. Das Sägewerk befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1806 im Gewann „Horntal“.
Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Die Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich nach dem auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ (TBG 34) innerhalb einer „Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg“. Die im Nordschwarzwald entspringende und nördlich von Karlsruhe in den Rhein mündende Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg und dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.4.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht, den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen, um diese in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung einzuspeisen. Im September 2009 beantragte sie beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u.a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Nach Einholung einer am 28.1.2010 abgegebenen Stellungnahme des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe ... zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg gab das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 26.7.2010 der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf:
„1. In der Ausleitungsstrecke (Alb) ist ein Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen.
2. Der Mindestabfluss ist anteilig über den Fischpass und eine separate Dotiervorrichtung am Wehr abzugeben.
3. Es ist durch eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, dass eine ökologische Durchgängigkeit und Durchwanderbarkeit für Fische erreicht wird.“
Unter Punkt II. der Verfügung heißt es:
„Diese Anordnung ergeht mit folgenden weiteren Auflagen und Nebenbestimmungen:
1. Die Unterlagen über eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage sind, dem Landratsamt Karlsruhe im Wasserrechtsverfahren zur Wiederinbetriebnahme und des Ausbaus des Triebwerkskanals vorzulegen.
2. Es ist der hydraulische Nachweis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
3. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzieluntersuchungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zulässig. Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzunehmen und 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
5. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Mindestwasserführung zu gewährleisten.
6. Der Fischaufstieg ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
7. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.“
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Die Klägerin legte gegen die Verfügung am 10.8.2010 Widerspruch ein, der sich auch gegen die Gebühr in Höhe von 255 EUR richtete.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe führte eine ergänzende fischereifachliche Erhebung in der Ausleitungsstrecke der betroffenen Wasserkraftanlage durch. Der Fischereisachverständige ... kam in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 u.a. zum Ergebnis dass der vom Landratsamt geforderte Mindestabfluss von 700 l/s lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. November noch vertretbar sei; im Winterhalbjahr seien hingegen 980 l/s erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten.
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Nach Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab:
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„1. In der Ausleitungsstrecke ist durchgehend ein Mindestabfluss von 700 l/s für den Zeitraum 1. Mai bis 14. November zu belassen. In der Laichzeit der Salmoniden vom 15. November bis zum 30. April ist der Mindestabfluss auf 980 l/s zu erhöhen. Die Anlage darf nicht in Betrieb genommen werden, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist.
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2. Anteilig wird der Mindestabfluss über den Fischpass sowie ergänzend über eine separate, einstellbare Dotiervorrichtung (Schütz) abgegeben. Der Mindestabfluss von max. 980 l/s ist durch ausreichende Wartung der Anlagenteile ununterbrochen zu gewährleisten, sofern die natürlichen Abflussverhältnisse dies ermöglichen. Die genauen Anteile bleiben dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten.
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3. Im Oberwasser des Wehrs vor dem Kanaleinlauf ist eine geeignete positive Schwelle zugunsten des ökologischen Mindestabflusses und des Fischpassabflusses und der Dotiereinrichtung einzubauen, die verhindert, dass bei natürlichen Abflüssen in der Alb unter 700 l/s noch Wasser in den Kanal abgeschlagen wird.
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4. Am Zusammenfluss von Unterwasserkanal (Auslauf Kraftwerkskanal) und Ausleitungsstrecke ist eine geeignete Leiteinrichtung für die Wasserströmung einzubauen und zu unterhalten, welche die Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische verbessert. Gleichzeitig muss die Einmündung des Unterwasserkanals in den Stau der Wehranlage Fischweier verbreitert werden. Die Details sind mit der Fischereibehörde abzustimmen.
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5. Es ist ein Fischaufstieg für Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird nach Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
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6. Es sind ein ausreichender Fischschutz und eine Fischabstiegsanlage für die potenziell natürliche Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die es abwanderwilligen Fischen ermöglicht, schad- und verzögerungsfrei in das Unterwasser der Wasserkraftanlage zu gelangen.“
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Nebenbestimmungen:
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1. Es ist der hydraulische Nachweis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung) nach erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
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Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
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Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition des Klägers blieb erfolglos (Beschl. des Landtags vom 8.12.2011).
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Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Klägerin am 23.12.2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Der von ihr am 27.12.2011 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 28.2.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5.6.2012 - 3 S 630/12 - zurück.
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Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Ein Betrieb der Anlage sei mit den angeordneten Mindestwassermengen nicht mehr möglich. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der Spinnerei ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, weil keine geeigneten Laichplätze vorhanden seien. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern an der Alb oberhalb Ettlingen gebe es entsprechende wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufstiege zu bauen oder zu betreiben. Ein Lachsaufstieg würde in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal enden. Die Anwendung eines „Wasserleitfadens“ sei rechtswidrig. Die Mindestwassermenge sei unverhältnismäßig. Sie beruhe auf einer Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs und dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Die Wasserkraftanlage befinde sich nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke. Der Migrationsbedarf sei daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde. Es werde insoweit auf die Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen ... vom 9.9.2012 und auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bestehe für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“. Auch ein solches Recht könne aber durch nachträgliche Anordnungen ohne Entschädigung eingeschränkt werden, wenn dies zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich ist. Die Gewässerbenutzung durch Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer für die Wasserkraftanlage zum Zwecke der Stromerzeugung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett der Alb) auf ca. 1 km führen. Durch die vorhandene Wasserkraftanlage werde die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliere deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Die hydromorphologischen Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässer seien, gingen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Als Ausgleichsmaßnahme sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechende Mindestwasserführung erforderlich.
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Die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse seien fehlerfrei ermittelt worden. Einer Rechtsverordnung zur Festlegung der Bemessungskriterien bedürfe es nicht. Der Beklagte habe sich zur Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in der Ausleitungsstrecke zu Recht an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet und zu diesem Zweck den Wasserkrafterlass des Wirtschaftsministeriums vom 30.12.2006 sowie den Leitfaden der Landesanstalt für Umweltrecht „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen.
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Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (mittlerer Niedrigwasserabfluss), der aber bei Bestehen örtlicher Besonderheiten unter Berücksichtigung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze und der Bewirtschaftungsziele betreffend die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und der Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zu einer Erhöhung des Mindestwasserabflusses führen könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei und daher der Raumbedarf dieses Fisches zugrunde zu legen sei. Die Klägerin verkenne, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die sie umsetzenden Normen nicht darauf gerichtet seien, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wieder herzustellen. Die Alb habe nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen, zu denen auch die Erkenntnisse der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gehörten, das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential. Allein der pauschale Hinweis auf die Einleitungen der unterhalb des Kraftwerks gelegenen Kläranlage Albtal rechtfertige keine andere Beurteilung. Seien sonach die Voraussetzungen für eine Anpassung des Orientierungswertes nach dem Wasserkrafterlass gegeben, bestünden an der fischereifachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung des Mindestabflusses in den Sommermonaten und in den Wintermonaten keine Bedenken.
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Der Beklagte habe sein Ermessen im Rahmen der Anordnung eines Mindestabflusses auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei ausgeübt. Er habe bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in das Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt. Der Beklagte habe mit seinen Schreiben vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 zum Fortbestand des alten Wasserrechts nicht bestätigt, dass die Klägerin ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen dürfe. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle sich die Anordnung auch nicht als entschädigungslose Enteignung dar. Durch die angefochtene Anordnung erfolge bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein bereits bestehender Gewerbebetrieb nicht vorgelegen habe. Denn die Anlage sei ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben worden und habe seit ca. September 2004 stillgelegen. Die Klägerin beabsichtige, ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einzurichten. Der Zweck der Benutzung des Wassers habe im Übrigen nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks bestanden. Das Wasserbenutzungsrecht könne nicht ohne diesen Zweck isoliert betrachtet werden. Die nunmehr beabsichtigte Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt. Hinzu komme, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen könne, weil keine Umstände vorlägen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr habe die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der Murg oder Nagold sei ein vergleichbarer Sachverhalt schon nicht darlegt worden. Hinsichtlich anderer Betreiber von Wasserkraftanlagen seien die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnung in die Wege geleitet worden. Die Wasserrechtsbehörde müsse im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nicht gewährleisten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden könne. Der festgesetzte Mindestabfluss sei auch im Übrigen verhältnismäßig, da die fischereibehördliche Stellungnahme ausgeführt habe, dass die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen sei, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunkton in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.
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Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen seien rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.10.2014 das Urteil vom 2.7.2014 hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigt und am 27.10.2014 erneut zugestellt.
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Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 6.10.2014 eingelegt und am 19.12.2014 begründet.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses seien bei der gebotenen Abwägung zwischen den Zielen der Wasserkraftnutzung einerseits und der Fischereiökologie andererseits verkannt worden. Bereits aufgrund der fehlenden inhaltlichen Konkretisierung könne aus § 35 WHG eine in enteignender Weise in ein bestehendes Recht bzw. einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifende Maßnahme nicht abgeleitet werden. Gewässerprogramme, Wasserrahmenrichtlinien oder Wasserkrafterlasse könnten insoweit keine gesetzliche Grundlage darstellen. Die Ausführungen von Prof. Dr. Reinhard in seinem Aufsatz in der NVwZ 2011, 1089 habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Der Wasserkrafterlass sehe in Ausleitungskraftwerken als Orientierungswert für Mindestabflüsse 1/3 MNQ vor. Dies ergäbe eine Mindestwassermenge von ca. 150 l/s, die gewässerökologisch völlig ausreichend wäre. Die nach dem Wasserkrafterlass vorgesehene Möglichkeit der Anpassung dieses Orientierungswertes werde im vorliegenden Fall um 500% überschritten und sei daher enteignend. Diese Anpassung sei vom Wasserkrafterlass nicht mehr gedeckt. Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Fischereireferenten ...-... ungeprüft übernommen. Gerade vor dem Hintergrund der massiven Abweichungen von den Vorgaben des Wasserkrafterlasses hätten indessen grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen von ... aufkommen müssen.
33 
Die Murg (gemeint ist wohl die Alb) sei für die Ansiedlung des Atlantischen Lachses grundsätzlich nicht geeignet. Die Ansiedlung könne daher nicht Grundlage für die Bestimmung der zulässigen Mindestwassermenge sein. Der Atlantische Lachs könne in der Alb keine ausreichende Lebensgrundlage finden, weil dem die Wasserqualität, die Einleitung von Abwässern sowie die vorhandenen Querbauwerke entgegenstünden. Im Übrigen sei die Alb oberhalb von Ettlingen seit unvordenklicher Zeit schon aus topographischen Gründen für den Lachs nie erwanderbar gewesen. Wenn für den Atlantischen Lachs sowohl im Winter als auch im Sommer Mindestwassermengen von weit mehr als dem mittleren Niedrigwasserabfluss erforderlich sei, zeige bereits dies, dass die Alb oberhalb von Ettlingen zu einem Großteil des Jahres keine hinreichende Wassermenge für diese Fischart biete. Es gebe keinerlei Erkenntnisse, dass es den Atlantischen Lachs jemals in irgendeiner relevanten Zahl in der Alb bei Fischweier gegeben habe, noch dass dieser dort im Rahmen des Lachsprogrammes bislang erfolgreich selbst reproduzierend wieder angesiedelt worden sei; dies werde auch in Zukunft nicht gelingen. § 35 WHG schütze allein den vorhandenen Fischbestand. Der Schutz der Fischpopulation, auf den die Vorschrift abziele, umfasse dagegen nicht Arten, die in Gewässer nie heimisch gewesen seien, nur weil deren Ansiedlung als ökologisch wünschenswert erachtet werde.
34 
Der Beklagte setze sich im Rahmen seiner Ausführungen und der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise mit den Folgen der mit der verfügten Mindestwassermenge verbundenen Eingriffe in das bestehende Wasserrecht und damit in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auseinander. Sie, die Klägerin, habe rund 750.000 EUR in die Sanierung der Anlage investiert und sich nachweislich in gleicher Höhe durch die Aufnahme von Krediten auf Jahrzehnte hinaus verschuldet, nachdem das Landratsamt den Fortbestand des alten Wasserrechts ausdrücklich bestätigt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde durch die streitige Mindestwasserfestlegung Sozialbindung des Eigentums überschritten. Die aus der vorgegebenen Mindestwassermenge resultierenden Verluste bzw. der im Ergebnis völligen Unwirtschaftlichkeit der wiederhergestellten Wasserkraftanlage seien völlig unberücksichtigt geblieben.
35 
Die Bewertung des Inhalts des Schreibens des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 sei fehlerhaft. Wenn das Landratsamt bestätige, dass Dotierungsversuche in der unterhalb gelegenen Wasserkraftanlage eine Mindestwassermenge von 220 l/s für den Lachs ergeben hätten, habe ein Kaufinteressent in Kenntnis dieses Schreibens davon ausgehen können, dass für die Wasserkraftanlage in Fischweier eine dementsprechend gleiche Mindestwassermenge gefordert werden würde und darauf seine Kalkulation und die wirtschaftliche Bewertung der Anlage und deren Erwerb stützen können. Unabhängig davon stelle sich die Frage, warum bei der weiter oberhalb liegenden Wasserkraftanlage plötzlich eine Verfünffachung der Mindestwassermenge zwingend vorgegeben sein solle. Eine nachvollziehbare Begründung für die gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Standorten sei nicht gegeben worden.
36 
Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen zur Frage des Umfangs der Rechte aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Für die Frage des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus Art. 14 GG spiele es keine Rolle, ob die Wasserkraftanlage die erzeugte Energie für den Betrieb eines Sägewerkes nutze oder in das allgemeine Stromnetz einspeise. Gegenstand der wasserrechtlichen Verleihung sei die Nutzung des Gewässers und der hierfür erforderliche Aufstau für den Betrieb einer Turbine zur Stromerzeugung gewesen. Der Zweck der Stromerzeugung sei dabei völlig zweitrangig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die „Neuausrichtung“ des Betriebs der Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung und Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz von der wasserrechtlichen Verleihung aus dem Jahr 1934 „so nicht mehr gedeckt“ seien, sei rechtlich nicht haltbar.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
41 
Er erwidert, durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage der Klägerin würde in ein Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es sei zwar richtig, dass aus der Zeit, in der die Wasserkraftanlage noch in Betrieb gewesen sei, keine Erhebungen oder Unterlagen zum ökologischen Zustand der Alb vorlägen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass während des seinerzeitigen Kraftwerksbetriebs dieselben beeinträchtigenden Faktoren vorgelegen hätten, die die Wiederinbetriebnahme der Anlage kennzeichneten: Aufstau, Wasserausleitung und Unterbrechung der biologischen Durchgängigkeit. Die frühere Wasserkraftanlage habe demzufolge qualitativ dieselben gewässerökologischen Auswirkungen wie jedes andere Ausleitungskraftwerk gehabt. Nach Aufgabe der Nutzung und nach Beseitigung der Wehrtafel sei der ursprüngliche gewässerökologische Zustand der Ausleitungsstrecke - vor Wasserkraftnutzung - wieder weitestgehend herbeigeführt worden. Die Durchgängigkeit für Fische sei überwiegend wieder gegeben gewesen, eine Gefährdung von Fischen durch die Turbine ausgeschlossen gewesen und die Alb habe wieder ihre natürliche Abflussdynamik entwickelt. Zwar sei das Entnahmebauwerk als Bauwerk an sich nicht entfernt worden und stelle innerhalb des strukturell hochwertigen Abschnitts auf sehr kleiner Fläche eine unnatürliche Struktur dar. Mit Verstreichen vieler Jahre nach Aufgabe der Nutzung der Wasserkraftanlage habe sich durch Hochwasserdynamik wieder sehr natürliche gewässerökologische Verhältnisse in der Ausleitungsstrecke einstellen können.
42 
Entgegen der Ausführungen des Klägers ergebe sich aus § 35 WHG nicht, dass bei der Bemessung der Mindestwasserführung die Wiederansiedlung des Lachses außer Betracht bleiben müsse. Zwar enthalte § 35 Abs. 1 WHG entgegen der mit ihr eng verknüpften Vorschrift des § 34 Abs. 1 WHG keinen Hinweis auf die §§ 27 bis 31 WHG. § 35 WHG müsse aber seiner Zielsetzung nach im Lichte der Wasserrahmenrichtlinie interpretiert werden, weshalb die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen auch im Rahmen dieser Norm zu beachten seien. Auch die Wiederansiedlung derzeit nicht vorhandener Fischarten könne als Bewirtschaftungsziel definiert werden und bestimme dann das Anforderungsprofil des § 35 WHG. Die vorliegend betroffene Ausleitungsstrecke der Alb sei Gegenstand des WRRL-Bewirtschaftungsplans „Bewirtschaftungsgebiet Oberrhein“. In diesem seien als Umweltziele/Bewirtschaftungsziele“ die Lachsprogrammgewässer ausdrücklich genannt. Zudem würden Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele festgehalten. Danach befinde sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land Baden-Württemberg mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden.
43 
Die Bestimmung der erforderlichen Mindestwassermenge sei im Einklang mit den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ermittelt worden. Neben dem Orientierungswert für Mindestabflüsse als Ausgangswert könnten verschiedene Gesichtspunkte, u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung sowie die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung dieses Werts führen. Zudem könne in Einzelfällen eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein. Maßgebend könnten hier die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze nach § 6 Abs. 1 WHG und die Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 bis 31 WHG sein. So sei auch bei der Anpassung des Werts darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei. Der Fischereisachverständige ... habe vor dem Hintergrund dieser Kriterien die erforderliche Mindestwassermenge zutreffend ermittelt. Die von der Klägerin vorgelegten Ausführungen von ... und von Dipl.-Ing. ... könnten diese fachbehördlichen Stellungnahmen nicht in Frage stellen.
44 
Soweit die Klägerin geltend mache, oberhalb von Ettlingen biete die Alb zu einem Großteil des Jahres ohnehin keine hinreichende Wassermenge für die natürliche Wiederansiedlung des Lachses, sei daran zwar richtig, dass die natürlichen Abflüsse in der Alb die geforderten Mindestabflüsse regelmäßig unterschritten. Über die meiste Zeit im Jahr lägen jedoch in der Alb flussaufwärts von Fischweier Abflüsse von mehr als 750 l/s vor. Nur in Ausnahmejahren werde dieser Abfluss über mehrere Wochen durchgehend unterschritten. Allerdings seien solche extremen Ereignisse vergleichsweise selten und stellten natürliche „Katastrophenereignisse“ für die betroffenen Organismen im Gewässer durch Wasserspiegelverfall, Strömungsrückgang und räumliche Eingrenzung des Lebensraums dar. Grundsätzlich seien Niedrigwasserphasen sowohl auf das Jahr als auch auf die Aufwuchsphase von Fischen bezogen in den meisten der betrachteten Jahre nur vergleichsweise kurzandauernde Extremereignisse. Diese könnten von Fischen und anderen Wasserorganismen mit mehr oder minder großen Verlusten überwunden werden. Es mache somit einen großen Unterschied, ob intensivere Niedrigwasserverhältnisse zeitweise und vorübergehend aufträten oder ob sie als ermittelter Mindestabfluss als Dauerwert über die überwiegende Zeit des Jahres vorlägen. Bei zu starker und dauerhafter Absenkung des Abflusses in der Alb durch zu geringem Mindestabfluss verliere der Naturhaushalt des Gewässers seine Funktionsfähigkeit. Der angeordnete Mindestwasserabfluss sei in der Lage, diesen Verlust zu begrenzen und die gewässerökologischen Ziele gleichwohl zu erreichen. Es sei zusätzlich nach dem Anforderungsprofil der Fischart Lachs weitgehend gesichert, dass mit diesem Mindestabfluss trotz der Nutzung das Ziel der Wiederansiedlung ermöglicht bleibe. Der Atlantische Lachs habe in der Alb bereits „Fuß gefasst“ und dort bereits zum wiederholten Male im Abschnitt Ettlingen-Rüppurr gelaicht.
45 
An den drei vorhandenen Wasserkraftanlagen zwischen Ettlingen und Fischweier sei der Bau von Fischaufstiegsanlagen noch in der Planung. Die Mindestwasserermittlung sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht auf die Historie des Gewässers ankomme, sondern auf dessen Potential. Dieses stehe im vorliegenden Fall für die Alb außer Frage. Durch die festgesetzte Mindestwassermenge werde nicht in Art. 14 GG eingegriffen. Die Mindestwasserführung beinhalte keine Enteignung. Auch in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde nicht eingegriffen. Die vorhandene Anlage sei früher als Wassertriebwerk für ein Sägewerk genutzt worden. Eine Wiederaufnahme oder Fortsetzung dieses Gewerbes sei von der Klägerin nicht geplant. Vielmehr solle ein neues Gewerbe erst eingerichtet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhalte das Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass auch an der Wehranlage der Klägerin lediglich eine Restwassermenge im Bereich von 220 l/s gefordert werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Betreiber der Anlage Steinbrunner mit Entscheidung vom 27.3.2013 eine Erhöhung der Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke der Alb auf 675 l/s angeordnet worden sei. Gegen diese Anordnung sei ein Klageverfahren anhängig. Auch bei den weiter unterhalb an der Alb auf Gemarkung Ettlingen liegenden Wasserkraftbetreibern - Firma E. und Firma W. - verfolge das Landratsamt die Herstellung der Durchgängigkeit und die Festlegung einer ausreichenden Mindestwasserführung weiter. Auch bei diesen Wasserkraftanlagen würden entsprechende Anordnungen ergehen, wenn sich keine einvernehmlichen Lösungen finden ließen.
46 
Die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 3423/11 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
48 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
50 
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.
51 
Nach § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt.
52 
Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
53 
Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen.
54 
1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung nach Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht nach § 20 Abs. 2 WHG widerrufen wird. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben.
55 
2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten.
56 
Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005). Nach dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a WHG erhalten bleibt. § 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben.
57 
3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter nachzugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG nachträglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können.
II.
58 
Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich.
59 
§ 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall.
60 
1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird.
61 
2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. § 3 Nr. 7 WHG zur Folge.
62 
Die in Folge des Ableitens von Wasser aus der Alb verminderte Restwasserführung im Mutterbett der Alb sowie die Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
63 
a) Das (Wieder)Aufstauen der Alb und das Ableiten des Wassers in den Triebwerkskanal haben eine stark verminderte Wasserführung in der „Ausleitungsstrecke“, d.h. in dem Mutterbett der Alb, zur Folge. Damit wird in der Ausleitungsstrecke unmittelbar in die biozönotischen, insbesondere fischzönotischen Verhältnisse eingegriffen und werden die Fließgeschwindigkeit, die natürliche Strukturentwicklung und der Sauerstoffeintrag nachteilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals nachteilig eingegriffen.
64 
Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb nachteilig, weil sich nach der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat.
65 
b) Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen.
66 
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe.
67 
Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich nach dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln.
68 
3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde nach erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG.
69 
a) § 24 Abs. 2 WG steht der Anordnung einer Mindestwasserführung nicht entgegen.
70 
Wie bereits erwähnt, wird mit § 24 Abs. 2 WG die vormalige Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 im Grundsatz fortgeschrieben. Die Voraussetzung, dass die Mindestwasserführung erhalten bleibt, findet allerdings in § 24 Abs. 2 WG keine Erwähnung. Wegen des Charakters der Anordnung einer Mindestwasserführung als Dauerverwaltungsakt ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 30 ff., 44) und damit auf § 24 Abs. 2 WG abzustellen.
71 
Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob sich die Klägerin für den von ihr beabsichtigten Kraftwerksbetrieb überhaupt auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 oder § 24 Abs. 2 WG berufen kann. Denn § 24 Abs. 2 WG führt hinsichtlich der Mindestwasserführung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die vom Landesgesetzgeber für notwendig erachtete Erhaltung der Mindestwasserführung bedurfte in § 35b WG 2005 einer ausdrücklichen Erwähnung, weil das Wasserhaushaltsgesetz in seiner bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung keine entsprechende Regelung über die Mindestwasserführung enthielt. Mit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.2010 ergeben sich die Anforderungen an die Mindestwasserführung nunmehr unmittelbar aus § 33 WHG. Der Hinweis in § 35b Abs. 2 WG 2005 wurde damit entbehrlich (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum WG vom 9.7.2013, LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.).
72 
b) Die Mindestwasserführung ist wegen der aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde nach zu Recht angeordnet worden.
73 
aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG.
74 
Nach dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
75 
Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) .
76 
§ 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung.
77 
bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG nicht entgegen.
78 
Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG verdränge. Dies trifft indessen nicht zu.
79 
§ 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung nach § 33 WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG betreffen nicht speziell Kraftwerksanlagen, sondern allgemein Stauanlagen. Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit nach § 34 WHG (Reinhardt, NVwZ 2011, 1089).
80 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung nach § 35a Abs. 2 WG 2005. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden.
III.
81 
Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden.
82 
1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14).
83 
Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 33 Rn. 2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen.
84 
2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt nach jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt.
85 
Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung nach diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben.
86 
3. Nach dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein.
87 
a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich nach den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s.
88 
b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden.
89 
aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die nach § 33 WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iv WRRL ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (vgl. Art. 2 Nr. 1 WRRL). Gemäß § 27 Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii WRRL) sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich nach den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris).
90 
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 und der Tabelle 1.2.1 sind dabei insbesondere der Wasserhaushalt und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit, der Lebensraum für die aquatische Flora und Fauna, die Temperaturverhältnisse und der Sauerstoffgehalt von Bedeutung. Die Gewährleistung der Mindestwasserführung ist daher als Qualitätskomponente zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials sowie zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser gewässerbezogenen Zustandsmerkmale erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG zu genügen.
91 
bb) Die Bewirtschaftungsziele sind unmittelbar geltendes Recht und nicht lediglich Zielbestimmungen im Rahmen einer nachgeordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749).
92 
cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL danach durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht abschließend festgelegt werden, vermögen diese wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente allerdings die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie im Einklang mit den normativen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie Vorgaben und Ziele formulieren (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Albrecht, EurUP 2015, 96). Dies ist im vorliegenden Fall für die Alb durch den - vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. Buchst. c) WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten und vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligten -Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ vom 26.11.2009 erfolgt.
93 
Die Festlegung der Bewirtschaftungsziele in diesem Bewirtschaftungsplan und die zu ihrer Umsetzung beschriebenen Maßnahmen beruhen auf dem sich aus den §§ 82 und 83 WHG ergebenden wasserwirtschaftlichen Planungsauftrag der Flussgebietsbehörde und ihrem Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen nach § 6 WHG konkretisierten staatlichen Bewirtschaftungsauftrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat.
94 
(1) Die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Wasserkörper sind in dem Bewirtschaftungsplan im Kapitel 5.2 festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (Seite 87) - Umweltziele für Fließgewässer - zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii. WRRL), d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit, unter anderem für die Fischfauna die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) und der Morphologie verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden.
95 
(2) Diese Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Flüsse (Ziffer 7.1) wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung betreffend der Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite der Fließgewässer und der daraus abgeleiteten Gefährdungslage hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) identifiziert würden, in denen systematisch Maßnahmen ergriffen werden sollen. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die fachlich für erforderlich gehalten werden, um die ökologische Funktionsfähigkeit und somit den guten ökologischen Zustand (bzw. Potenzial) des einzelnen Wasserkörpers zu erreichen.
96 
Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Oberrhein Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Brauchwassernutzung, Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Rückstausituation. Wie sich aus der Tabelle 7-1 (Programmstrecken im Bearbeitungsgebiet [BG] Oberrhein) ergibt, gehört die Alb in dem hier interessierenden Gewässerabschnitt (vgl. WK 34-01, WK 34-02, WK 34-03, WK 34-04, WK 34-06) hinsichtlich der Durchgängigkeit und der Ausleitung aufgrund von Wasserkraftnutzung zur Programmstrecke. Nach dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden:
97 
Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) → hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) → hoher Migrationsbedarf (Lachs).
98 
(3) In der „TBG-Begleitdokumentation Murg-Alb“ des Regierungspräsidium Karlsruhe, April 2009, heißt es zur Programmstrecke Alb (F-km 27.96 bis 36.50), die Alb sei neben dem Oberrhein und der Murg das bedeutendste Gewässer im Teilbearbeitungsgebiet 34. Sie sei bis Marxzell als Programmgewässer zur Wiederansiedelung von Wanderfischen in Baden-Württemberg ausgewiesen, durch hohen (Lachs)Migrationsbedarf geprägt und verfüge in diesem Abschnitt über potenzielle Laichareale für Langdistanzwanderfische. Im weiteren Verlauf sei die Alb mit normalem Migrationsbedarf der Fische ausgewiesen. Durch die Herstellung der Durchgängigkeit an zwölf Querbauwerken und die Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge an einer Wasserkraftanlage könnten naturnahe Abschnitte der Alb miteinander verbunden und die Moosalb an das Gesamtsystem angeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisung als Wanderfischprogrammgewässer sei neben dem Fischaufstieg ebenfalls der funktionstüchtige Fischabstieg sicherzustellen. Die Programmstrecke schließe nahtlos an die des Wasserkörpers 34-06 an.
99 
(4) Die im Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ in Ausformung der Vorgaben des § 27 WHG für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer definierten Bewirtschaftungsziele und die zu deren Umsetzung beschriebenen Maßnahmenprogramme gehen auf das in Baden-Württemberg bereits seit dem Jahr 2001 international abgestimmte Wanderfischprogramm zurück. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt.
100 
Die Bewirtschaftungsziele entsprechen zum anderen dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR -(Bericht Nr. 179, 2009), der auf den vorausgegangenen Bericht der IKSR „Rhein 2020 und Lachs 2020, Der Weg zu selbsterhaltenden Populationen von Wanderfischen im Einzugsgebiet des Rheins“ (Aktualisierung des Programms zum Schutz und zur Wiedereinführung von Wanderfischen) vom 3./4.7.2007 Bezug nimmt.
101 
Der Masterplan Wanderfische Rhein, der als Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 WRRL für das gesamte Rheinsystem von der IKSR erstellt wird, zeigt auf, wie in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen wieder sich selbsterhaltende stabile Wanderfischpopulationen im Rheineinzugsgebiet angesiedelt werden können. Der Lachs stehe dabei als Symbol stellvertretend für viele andere Wanderfischarten wie Meerforelle, Meerneunauge und Maifisch. Die Maßnahmen für die Wiedereinführung des Lachses und der Seeforelle wirkten sich außerdem auf das Vorkommen vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten positiv aus und seien geeignet, die Gesamtökologie des Rheins nachhaltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet. Nach diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen nachgewiesen worden.
102 
(5) Auch die Fischereiforschungsstelle des landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW) stellt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2009 („Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Wiederansiedlung von Wanderfischen in Baden-Württemberg“) fest, dass die Alb eine sehr gute Zugänglichkeit für im Rhein aufsteigende Fische aufweise und durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kleinkraftwerken benutzt werde. Allerdings sei das Albsystem - bestehend aus Alb und Moosalb - das kleinste Wiederansiedlungsgewässer in Baden-Württemberg. Damit führten grundsätzlich weitere Kraftwerksstandorte, weitgehend unabhängig von Eingriffsumfang und -intensität, zwangsläufig zu einer überproportionalen Minderung des Angebots an Laich- und Jungfischhabitaten. Aufgrund der geringen Größe des Wiederansiedlungsgebietes sei gerade der Erhalt der strukturell besonders hochwertigen Gewässerstrecken mit vollständigem Abfluss von besonderer Bedeutung.
103 
dd) Der Fischereisachverständige beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... hat in seinen fachbehördlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf der Grundlage der beschriebenen Bewirtschaftungsziele jahreszeitlich erforderliche Restwassermenge nachvollziehbar erläutert.
104 
(1) In seinem Gutachten vom 28.1.2010 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Fischereisachverständige darauf hingewiesen, ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung in den Wiederansiedlungsgewässern, die wesentlich über Modernisierungen an den bestehenden Standorten hinausgingen, würde die Wiederansiedlung des Lachses im Oberrheingebiet ernsthaft in Frage stellen. Für den Lachs geeignete Laich- und Jungfischlebensräume seien durch hohe Dynamik und durch Strömungen des Gewässerbetts gekennzeichnet. Die Qualität solcher typischen Fließgewässer-Lebensräume hänge von der Strömungsenergie des fließenden Wassers ab. Neben der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer stellten der Erhalt und die Entwicklung fließgewässertypischer Lebensräume ein gleichwertiges Ziel dar und seien erforderlich, um die mit der Wasserrahmenrichtlinie verfolgten Ziele zu erreichen und den Naturraum „Fließgewässer“ zumindest in Reststrecken zu erhalten. Die Rückkehr des Lachses sei in der Alb nur zu erreichen, wenn zu den noch vorhandenen auch die wiederherstellbaren Laich- und Jungfischlebensräume vollständig erschlossen würden. Derzeit bestünde in der Alb noch ein Defizit an solchen Funktionsräumen, weitere Verluste - insbesondere der vorhandenen hochwertigen Strecken - seien nicht hinnehmbar. Eine ökologische Verbesserung der Alb am Kraftwerksstandort durch die von der Klägerin geplanten Maßnahmen einschließlich der Offenlegung des Oberwasserkanals trete nach Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei nach Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben.
105 
(2) In seiner Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Forderung nach einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele.
106 
(3) In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.6.2011 heißt es weiter, dass eine zweimalige Messung Abflüsse in der Alb von 499,7 l/s und von 467,9 l/s ergeben habe. Für die weiteren Betrachtungen sei von einem Abfluss in der Albstrecke von 480 l/s ausgegangen worden. Die Bewertung „fischökologische Funktion“ nach dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei. Nach den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle.
107 
Die nach den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich.
108 
(4) In seiner weiteren Stellungnahme vom 16.3.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, entgegen den Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 seien die Programmstrecken für die Wiederansiedlung von Wanderfischen exakt benannt. Eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer sei die Alb. Die besondere Eignung einschließlich des hier betroffenen Abschnitts sei von einem externen Fischereisachverständigen in der „Projektkonzeption für die Wiederansiedlung des atlantischen Lachses (salmo salar L.)“ hervorgehoben worden (J. Schneider, Wiederansiedlung des atlantischen Lachses [Salmo salar L.] in Baden-Württemberg, Teil II, Bewertung der Rahmenbedingungen für die Wiedereinbürgerung in den Gewässersystemen der Alb und der Murg, 2003). Diese fachliche Einschätzung sei nachfolgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach nachgewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt.
109 
ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert.
110 
(1) Die Klägerin meint, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben. Eine Wiederansiedlung des Lachses scheitere nicht nur an den erforderlichen Laichbedingungen sondern auch an den in der Alb bislang bestehenden Wanderhindernissen. Geeignete Laichplätze seien nicht vorhanden.
111 
Auf die Frage, ob es im Oberlauf der Alb früher Lachse gegeben hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Alb für Lachse und andere Distanzwanderfischarten die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässers und die ökologischen Funktionen für Jungfischlebensräume aufweist. Aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt.
112 
Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil nach ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen.
113 
(2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die ihrer Umsetzung dienenden §§ 27 - 31 WHG über die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nicht zum Ziel haben, historisch nachgewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen.
114 
(3) Auch der Einwand, in der Alb bestünden nach wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist.
115 
(4) Die Klägerin wendet gegen die Berücksichtigung des Wiederansiedlungsprogramms für den Atlantischen Lachs als Kriterium für die Bestimmung der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit unter Bezug auf die Stellungnahmen vom 2.12.2013 und vom 9.9.2012 ferner ein, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei der Kläranlage Albtal unterhalb des Standorts ihrer Anlage eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge. Es sei daher fraglich, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
116 
Der Fischereisachverständige ... hat in seiner Stellungnahme vom 1.7.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es nachweislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht.
IV.
117 
Die Anordnung der Mindestwasserführung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
118 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein nach Art. 14 GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
119 
a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
120 
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -BVerfGE 110, 274). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -BVerwGE 95, 341; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101).
121 
b) Nach Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat.
122 
c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG.
123 
Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar nach dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - (NuR 2012, 570) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -.
124 
d) Die im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu.
125 
Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt.
126 
Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113).
127 
2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar.
128 
Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der - nach ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch.
129 
a) Die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132). Nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden.
130 
Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
131 
b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung.
132 
Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung nach der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem nach dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet.
133 
Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck nach ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne nachvollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen.
V.
134 
Der Beklagte hat schließlich das ihm nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt.
135 
Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
136 
1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung.
137 
Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen - nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten.
138 
a) Mit Schreiben vom 16.05.2006 hat das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zugesandt und darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Aussagen zum Inhalt oder Reichweite des Wasserrechts sind in dem Schreiben nicht enthalten.
139 
b) In dem Schreiben vom 3.2.2009, das an die damals als Käuferin interessierte ARGE Wasserkraft gerichtet war, hat das Landratsamt Karlsruhe lediglich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht bestehe und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden sei. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Soweit die Klägerin ferner meint, aus diesem Schreiben ergebe sich eine notwendige Restwassermenge von nur 220 l/s, übersieht sie, dass sich die dieser Restwassermenge zugrundeliegenden Dotierungsversuche auf eine unterhalb ihrer Anlage gelegene Wehranlage in der Alb beziehen und daher nicht auf den Mindestwasserabfluss in der hier streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke übertragen werden können. Für die Annahme einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG für eine Restwassermenge von 220 l/s in der hier in Rede stehenden Ausleitungstrecke fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, der Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben vom 3.2.2009 genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und eine Erhöhung erforderlich sei. Der Betreiber dieser Anlage sei deshalb auch bereits angeschrieben worden.
140 
2. Die Klägerin bringt ferner vor, sie habe im Vertrauen auf das alte Wasserrecht - ihren Angaben zufolge - bereits Investitionen für die Wasserkraftanlage in Höhe von ca. 1 Mill. bzw. 1,5 Mill. EUR getätigt. Auf einen von ihr geltend gemachten Investitionsschutz kann sich die Klägerin indessen nicht berufen.
141 
a) Wie bereits ausgeführt, schließt das alte Wasserrecht der Klägerin nicht die Befugnis ein, die Alb zum Betreiben die Wasserkraftanlage mit dem Ziel ganzjähriger Stromgewinnung allein zu dem Zweck zu benutzen, die Energie durch Einspeisung und Vergütung nach dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen.
142 
b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch nachträgliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine nachträgliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die nachfolgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet.
143 
3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen.
144 
Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen.
145 
4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
146 
a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.
147 
b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte.
148 
Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert.
149 
Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechterung der Alb flussaufwärts Fischweier sowie des Wasserkörpers Alb ausgegangen werden muss. In den Gutachten wird dazu ausgeführt, dass durch den Entzug von Wasser und Fließenergie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten des Lachses und weiterer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten seien. Gerade der Gewässerabschnitt zwischen Ettlingen und Marxzell, in der die Wasserkraftanlage liege, sei für die Sicherstellung und Reaktivierung der vorhandenen Funktionsräume wie Laich- und Jungfischhabitate von entscheidender Bedeutung. Da sich die Laichgründe des Lachses im betroffenen oberen Abschnitt der Alb befänden, wäre bei einem zu geringen Wasserdargebot das gesamte Wanderfischprogramm in der Alb gefährdet, da hierdurch im Winter die Laichplätze vernichtet würden. Der betroffenen Strecke komme wegen ihrer großen ökologischen Qualität als Vollwasserstrecke eine erhebliche Bedeutung für den Bestandsaufbau des Lachses zu. Dies sei durch Untersuchungen über das Aufwachsen von Junglachsen gerade in diesem Abschnitt belegt worden. Aufgrund all dessen kann festgestellt werden, dass eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage ohne Einhaltung der angeordneten Mindestwassermenge zu irreversiblen Schäden an der derzeitig vorhandenen hochwertigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausleitungsstrecke führen würde.
150 
Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange zurückgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist ferner noch einmal darauf hinzuweisen, dass infolge der Betriebseinstellung die neue gewässerökologische Situation der Alb in der Ausleitungsstrecke entstanden ist und die Klägerin das alte Wasserrecht einschließlich der Wasserkraftanlage in dieser konkreten Situation erworben hat. Insbesondere dann, wenn alte Wasserrechte längere nicht ausgeübt werden, muss sich deren Inhaber die sich hieraus ergebende geänderte gewässerökologische Situation und die hieran angepassten wasserwirtschaftlichen Anforderungen entgegenhalten lassen. Hierauf beruht letztlich auch der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG. Denn nach dieser Vorschrift können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
151 
5. Die Anordnung der Mindestwasserführung verletzt schließlich nicht den Gleichheitsgrundsatz.
152 
Der Einwand der Klägerin, bislang seien für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Der Beklagte hat darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet worden seien. Gegen den Betreiber der Wasserkraftanlage Steinbrunner sei bereits eine Anordnung über eine Mindestwasserführung von 675 l/s erlassen worden. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Mit dieser Vorgehensweise zeigt der Beklagte, dass er auch hinsichtlich dieser Wasserkraftanlagen den Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf die Alb Geltung verschaffen will.
153 
Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen „flächendeckend“ und „mit einem Schlag“ gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Situation der anderen Wasserkraftanlagen bezüglich der Mindestwasserführung mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Denn die Ermittlung der Mindestwasserführung richtet sich - wie ausgeführt - immer auch nach den die örtliche Situation prägenden Gegebenheiten. Diese sind aber nicht für das Gesamtgewässer Alb einheitlich, sondern bestimmen sich nach der jeweils zu beurteilenden Gewässerstrecke. Soweit sich die Klägerin ferner auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold - liegt schon wegen der anderen örtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.
154 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Anordnung einer Mindestwasserführung von 220 l/s, die für den Betrieb einer unterliegenden Wasserkraftanlage derzeit noch gilt, auf einem von einer privaten Firma erstellten falschem Gutachten beruht, nicht an. Dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung der diese Wasserkraftanlage betreffenden Akten war daher nicht nachzugehen.
155 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
156 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
157 
Beschluss vom 8. Dezember 2015
158 
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1GKG in entsprechender Anwendung).
159 
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, den Jahresverlust mit 31.963 EUR angegeben. Das Landratsamt Karlsruhe beziffert in seinem Schriftsatz vom 17.10.2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Jahresverlust mit 21.589,50 EUR. Der Senat hält vor diesem Hintergrund als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung einen Jahresverlust von 25.000 EUR für angemessen und nimmt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 1 Satz GKG zur Festsetzung des Streitwerts den dreifachen Jahresbetrag - mithin 75.000 EUR.
160 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
48 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
50 
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.
51 
Nach § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt.
52 
Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
53 
Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen.
54 
1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung nach Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht nach § 20 Abs. 2 WHG widerrufen wird. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben.
55 
2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten.
56 
Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005). Nach dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a WHG erhalten bleibt. § 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben.
57 
3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter nachzugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG nachträglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können.
II.
58 
Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich.
59 
§ 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall.
60 
1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird.
61 
2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. § 3 Nr. 7 WHG zur Folge.
62 
Die in Folge des Ableitens von Wasser aus der Alb verminderte Restwasserführung im Mutterbett der Alb sowie die Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
63 
a) Das (Wieder)Aufstauen der Alb und das Ableiten des Wassers in den Triebwerkskanal haben eine stark verminderte Wasserführung in der „Ausleitungsstrecke“, d.h. in dem Mutterbett der Alb, zur Folge. Damit wird in der Ausleitungsstrecke unmittelbar in die biozönotischen, insbesondere fischzönotischen Verhältnisse eingegriffen und werden die Fließgeschwindigkeit, die natürliche Strukturentwicklung und der Sauerstoffeintrag nachteilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals nachteilig eingegriffen.
64 
Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb nachteilig, weil sich nach der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat.
65 
b) Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen.
66 
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe.
67 
Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich nach dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln.
68 
3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde nach erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG.
69 
a) § 24 Abs. 2 WG steht der Anordnung einer Mindestwasserführung nicht entgegen.
70 
Wie bereits erwähnt, wird mit § 24 Abs. 2 WG die vormalige Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 im Grundsatz fortgeschrieben. Die Voraussetzung, dass die Mindestwasserführung erhalten bleibt, findet allerdings in § 24 Abs. 2 WG keine Erwähnung. Wegen des Charakters der Anordnung einer Mindestwasserführung als Dauerverwaltungsakt ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 30 ff., 44) und damit auf § 24 Abs. 2 WG abzustellen.
71 
Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob sich die Klägerin für den von ihr beabsichtigten Kraftwerksbetrieb überhaupt auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 oder § 24 Abs. 2 WG berufen kann. Denn § 24 Abs. 2 WG führt hinsichtlich der Mindestwasserführung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die vom Landesgesetzgeber für notwendig erachtete Erhaltung der Mindestwasserführung bedurfte in § 35b WG 2005 einer ausdrücklichen Erwähnung, weil das Wasserhaushaltsgesetz in seiner bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung keine entsprechende Regelung über die Mindestwasserführung enthielt. Mit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.2010 ergeben sich die Anforderungen an die Mindestwasserführung nunmehr unmittelbar aus § 33 WHG. Der Hinweis in § 35b Abs. 2 WG 2005 wurde damit entbehrlich (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum WG vom 9.7.2013, LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.).
72 
b) Die Mindestwasserführung ist wegen der aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde nach zu Recht angeordnet worden.
73 
aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG.
74 
Nach dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
75 
Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) .
76 
§ 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung.
77 
bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG nicht entgegen.
78 
Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG verdränge. Dies trifft indessen nicht zu.
79 
§ 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung nach § 33 WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG betreffen nicht speziell Kraftwerksanlagen, sondern allgemein Stauanlagen. Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit nach § 34 WHG (Reinhardt, NVwZ 2011, 1089).
80 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung nach § 35a Abs. 2 WG 2005. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden.
III.
81 
Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden.
82 
1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14).
83 
Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 33 Rn. 2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen.
84 
2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt nach jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt.
85 
Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung nach diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben.
86 
3. Nach dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein.
87 
a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich nach den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s.
88 
b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden.
89 
aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die nach § 33 WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iv WRRL ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (vgl. Art. 2 Nr. 1 WRRL). Gemäß § 27 Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii WRRL) sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich nach den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris).
90 
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 und der Tabelle 1.2.1 sind dabei insbesondere der Wasserhaushalt und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit, der Lebensraum für die aquatische Flora und Fauna, die Temperaturverhältnisse und der Sauerstoffgehalt von Bedeutung. Die Gewährleistung der Mindestwasserführung ist daher als Qualitätskomponente zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials sowie zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser gewässerbezogenen Zustandsmerkmale erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG zu genügen.
91 
bb) Die Bewirtschaftungsziele sind unmittelbar geltendes Recht und nicht lediglich Zielbestimmungen im Rahmen einer nachgeordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749).
92 
cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL danach durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht abschließend festgelegt werden, vermögen diese wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente allerdings die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie im Einklang mit den normativen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie Vorgaben und Ziele formulieren (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Albrecht, EurUP 2015, 96). Dies ist im vorliegenden Fall für die Alb durch den - vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. Buchst. c) WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten und vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligten -Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ vom 26.11.2009 erfolgt.
93 
Die Festlegung der Bewirtschaftungsziele in diesem Bewirtschaftungsplan und die zu ihrer Umsetzung beschriebenen Maßnahmen beruhen auf dem sich aus den §§ 82 und 83 WHG ergebenden wasserwirtschaftlichen Planungsauftrag der Flussgebietsbehörde und ihrem Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen nach § 6 WHG konkretisierten staatlichen Bewirtschaftungsauftrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat.
94 
(1) Die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Wasserkörper sind in dem Bewirtschaftungsplan im Kapitel 5.2 festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (Seite 87) - Umweltziele für Fließgewässer - zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii. WRRL), d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit, unter anderem für die Fischfauna die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) und der Morphologie verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden.
95 
(2) Diese Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Flüsse (Ziffer 7.1) wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung betreffend der Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite der Fließgewässer und der daraus abgeleiteten Gefährdungslage hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) identifiziert würden, in denen systematisch Maßnahmen ergriffen werden sollen. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die fachlich für erforderlich gehalten werden, um die ökologische Funktionsfähigkeit und somit den guten ökologischen Zustand (bzw. Potenzial) des einzelnen Wasserkörpers zu erreichen.
96 
Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Oberrhein Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Brauchwassernutzung, Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Rückstausituation. Wie sich aus der Tabelle 7-1 (Programmstrecken im Bearbeitungsgebiet [BG] Oberrhein) ergibt, gehört die Alb in dem hier interessierenden Gewässerabschnitt (vgl. WK 34-01, WK 34-02, WK 34-03, WK 34-04, WK 34-06) hinsichtlich der Durchgängigkeit und der Ausleitung aufgrund von Wasserkraftnutzung zur Programmstrecke. Nach dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden:
97 
Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) → hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) → hoher Migrationsbedarf (Lachs).
98 
(3) In der „TBG-Begleitdokumentation Murg-Alb“ des Regierungspräsidium Karlsruhe, April 2009, heißt es zur Programmstrecke Alb (F-km 27.96 bis 36.50), die Alb sei neben dem Oberrhein und der Murg das bedeutendste Gewässer im Teilbearbeitungsgebiet 34. Sie sei bis Marxzell als Programmgewässer zur Wiederansiedelung von Wanderfischen in Baden-Württemberg ausgewiesen, durch hohen (Lachs)Migrationsbedarf geprägt und verfüge in diesem Abschnitt über potenzielle Laichareale für Langdistanzwanderfische. Im weiteren Verlauf sei die Alb mit normalem Migrationsbedarf der Fische ausgewiesen. Durch die Herstellung der Durchgängigkeit an zwölf Querbauwerken und die Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge an einer Wasserkraftanlage könnten naturnahe Abschnitte der Alb miteinander verbunden und die Moosalb an das Gesamtsystem angeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisung als Wanderfischprogrammgewässer sei neben dem Fischaufstieg ebenfalls der funktionstüchtige Fischabstieg sicherzustellen. Die Programmstrecke schließe nahtlos an die des Wasserkörpers 34-06 an.
99 
(4) Die im Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ in Ausformung der Vorgaben des § 27 WHG für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer definierten Bewirtschaftungsziele und die zu deren Umsetzung beschriebenen Maßnahmenprogramme gehen auf das in Baden-Württemberg bereits seit dem Jahr 2001 international abgestimmte Wanderfischprogramm zurück. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt.
100 
Die Bewirtschaftungsziele entsprechen zum anderen dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR -(Bericht Nr. 179, 2009), der auf den vorausgegangenen Bericht der IKSR „Rhein 2020 und Lachs 2020, Der Weg zu selbsterhaltenden Populationen von Wanderfischen im Einzugsgebiet des Rheins“ (Aktualisierung des Programms zum Schutz und zur Wiedereinführung von Wanderfischen) vom 3./4.7.2007 Bezug nimmt.
101 
Der Masterplan Wanderfische Rhein, der als Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 WRRL für das gesamte Rheinsystem von der IKSR erstellt wird, zeigt auf, wie in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen wieder sich selbsterhaltende stabile Wanderfischpopulationen im Rheineinzugsgebiet angesiedelt werden können. Der Lachs stehe dabei als Symbol stellvertretend für viele andere Wanderfischarten wie Meerforelle, Meerneunauge und Maifisch. Die Maßnahmen für die Wiedereinführung des Lachses und der Seeforelle wirkten sich außerdem auf das Vorkommen vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten positiv aus und seien geeignet, die Gesamtökologie des Rheins nachhaltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet. Nach diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen nachgewiesen worden.
102 
(5) Auch die Fischereiforschungsstelle des landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW) stellt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2009 („Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Wiederansiedlung von Wanderfischen in Baden-Württemberg“) fest, dass die Alb eine sehr gute Zugänglichkeit für im Rhein aufsteigende Fische aufweise und durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kleinkraftwerken benutzt werde. Allerdings sei das Albsystem - bestehend aus Alb und Moosalb - das kleinste Wiederansiedlungsgewässer in Baden-Württemberg. Damit führten grundsätzlich weitere Kraftwerksstandorte, weitgehend unabhängig von Eingriffsumfang und -intensität, zwangsläufig zu einer überproportionalen Minderung des Angebots an Laich- und Jungfischhabitaten. Aufgrund der geringen Größe des Wiederansiedlungsgebietes sei gerade der Erhalt der strukturell besonders hochwertigen Gewässerstrecken mit vollständigem Abfluss von besonderer Bedeutung.
103 
dd) Der Fischereisachverständige beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... hat in seinen fachbehördlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf der Grundlage der beschriebenen Bewirtschaftungsziele jahreszeitlich erforderliche Restwassermenge nachvollziehbar erläutert.
104 
(1) In seinem Gutachten vom 28.1.2010 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Fischereisachverständige darauf hingewiesen, ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung in den Wiederansiedlungsgewässern, die wesentlich über Modernisierungen an den bestehenden Standorten hinausgingen, würde die Wiederansiedlung des Lachses im Oberrheingebiet ernsthaft in Frage stellen. Für den Lachs geeignete Laich- und Jungfischlebensräume seien durch hohe Dynamik und durch Strömungen des Gewässerbetts gekennzeichnet. Die Qualität solcher typischen Fließgewässer-Lebensräume hänge von der Strömungsenergie des fließenden Wassers ab. Neben der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer stellten der Erhalt und die Entwicklung fließgewässertypischer Lebensräume ein gleichwertiges Ziel dar und seien erforderlich, um die mit der Wasserrahmenrichtlinie verfolgten Ziele zu erreichen und den Naturraum „Fließgewässer“ zumindest in Reststrecken zu erhalten. Die Rückkehr des Lachses sei in der Alb nur zu erreichen, wenn zu den noch vorhandenen auch die wiederherstellbaren Laich- und Jungfischlebensräume vollständig erschlossen würden. Derzeit bestünde in der Alb noch ein Defizit an solchen Funktionsräumen, weitere Verluste - insbesondere der vorhandenen hochwertigen Strecken - seien nicht hinnehmbar. Eine ökologische Verbesserung der Alb am Kraftwerksstandort durch die von der Klägerin geplanten Maßnahmen einschließlich der Offenlegung des Oberwasserkanals trete nach Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei nach Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben.
105 
(2) In seiner Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Forderung nach einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele.
106 
(3) In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.6.2011 heißt es weiter, dass eine zweimalige Messung Abflüsse in der Alb von 499,7 l/s und von 467,9 l/s ergeben habe. Für die weiteren Betrachtungen sei von einem Abfluss in der Albstrecke von 480 l/s ausgegangen worden. Die Bewertung „fischökologische Funktion“ nach dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei. Nach den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle.
107 
Die nach den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich.
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(4) In seiner weiteren Stellungnahme vom 16.3.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, entgegen den Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 seien die Programmstrecken für die Wiederansiedlung von Wanderfischen exakt benannt. Eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer sei die Alb. Die besondere Eignung einschließlich des hier betroffenen Abschnitts sei von einem externen Fischereisachverständigen in der „Projektkonzeption für die Wiederansiedlung des atlantischen Lachses (salmo salar L.)“ hervorgehoben worden (J. Schneider, Wiederansiedlung des atlantischen Lachses [Salmo salar L.] in Baden-Württemberg, Teil II, Bewertung der Rahmenbedingungen für die Wiedereinbürgerung in den Gewässersystemen der Alb und der Murg, 2003). Diese fachliche Einschätzung sei nachfolgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach nachgewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt.
109 
ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert.
110 
(1) Die Klägerin meint, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben. Eine Wiederansiedlung des Lachses scheitere nicht nur an den erforderlichen Laichbedingungen sondern auch an den in der Alb bislang bestehenden Wanderhindernissen. Geeignete Laichplätze seien nicht vorhanden.
111 
Auf die Frage, ob es im Oberlauf der Alb früher Lachse gegeben hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Alb für Lachse und andere Distanzwanderfischarten die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässers und die ökologischen Funktionen für Jungfischlebensräume aufweist. Aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt.
112 
Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil nach ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen.
113 
(2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die ihrer Umsetzung dienenden §§ 27 - 31 WHG über die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nicht zum Ziel haben, historisch nachgewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen.
114 
(3) Auch der Einwand, in der Alb bestünden nach wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist.
115 
(4) Die Klägerin wendet gegen die Berücksichtigung des Wiederansiedlungsprogramms für den Atlantischen Lachs als Kriterium für die Bestimmung der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit unter Bezug auf die Stellungnahmen vom 2.12.2013 und vom 9.9.2012 ferner ein, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei der Kläranlage Albtal unterhalb des Standorts ihrer Anlage eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge. Es sei daher fraglich, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
116 
Der Fischereisachverständige ... hat in seiner Stellungnahme vom 1.7.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es nachweislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht.
IV.
117 
Die Anordnung der Mindestwasserführung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
118 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein nach Art. 14 GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
119 
a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
120 
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -BVerfGE 110, 274). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -BVerwGE 95, 341; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101).
121 
b) Nach Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat.
122 
c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG.
123 
Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar nach dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - (NuR 2012, 570) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -.
124 
d) Die im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu.
125 
Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt.
126 
Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113).
127 
2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar.
128 
Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der - nach ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch.
129 
a) Die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132). Nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden.
130 
Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
131 
b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung.
132 
Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung nach der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem nach dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet.
133 
Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck nach ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne nachvollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen.
V.
134 
Der Beklagte hat schließlich das ihm nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt.
135 
Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
136 
1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung.
137 
Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen - nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten.
138 
a) Mit Schreiben vom 16.05.2006 hat das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zugesandt und darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Aussagen zum Inhalt oder Reichweite des Wasserrechts sind in dem Schreiben nicht enthalten.
139 
b) In dem Schreiben vom 3.2.2009, das an die damals als Käuferin interessierte ARGE Wasserkraft gerichtet war, hat das Landratsamt Karlsruhe lediglich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht bestehe und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden sei. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Soweit die Klägerin ferner meint, aus diesem Schreiben ergebe sich eine notwendige Restwassermenge von nur 220 l/s, übersieht sie, dass sich die dieser Restwassermenge zugrundeliegenden Dotierungsversuche auf eine unterhalb ihrer Anlage gelegene Wehranlage in der Alb beziehen und daher nicht auf den Mindestwasserabfluss in der hier streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke übertragen werden können. Für die Annahme einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG für eine Restwassermenge von 220 l/s in der hier in Rede stehenden Ausleitungstrecke fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, der Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben vom 3.2.2009 genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und eine Erhöhung erforderlich sei. Der Betreiber dieser Anlage sei deshalb auch bereits angeschrieben worden.
140 
2. Die Klägerin bringt ferner vor, sie habe im Vertrauen auf das alte Wasserrecht - ihren Angaben zufolge - bereits Investitionen für die Wasserkraftanlage in Höhe von ca. 1 Mill. bzw. 1,5 Mill. EUR getätigt. Auf einen von ihr geltend gemachten Investitionsschutz kann sich die Klägerin indessen nicht berufen.
141 
a) Wie bereits ausgeführt, schließt das alte Wasserrecht der Klägerin nicht die Befugnis ein, die Alb zum Betreiben die Wasserkraftanlage mit dem Ziel ganzjähriger Stromgewinnung allein zu dem Zweck zu benutzen, die Energie durch Einspeisung und Vergütung nach dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen.
142 
b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch nachträgliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine nachträgliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die nachfolgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet.
143 
3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen.
144 
Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen.
145 
4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
146 
a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.
147 
b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte.
148 
Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert.
149 
Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechterung der Alb flussaufwärts Fischweier sowie des Wasserkörpers Alb ausgegangen werden muss. In den Gutachten wird dazu ausgeführt, dass durch den Entzug von Wasser und Fließenergie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten des Lachses und weiterer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten seien. Gerade der Gewässerabschnitt zwischen Ettlingen und Marxzell, in der die Wasserkraftanlage liege, sei für die Sicherstellung und Reaktivierung der vorhandenen Funktionsräume wie Laich- und Jungfischhabitate von entscheidender Bedeutung. Da sich die Laichgründe des Lachses im betroffenen oberen Abschnitt der Alb befänden, wäre bei einem zu geringen Wasserdargebot das gesamte Wanderfischprogramm in der Alb gefährdet, da hierdurch im Winter die Laichplätze vernichtet würden. Der betroffenen Strecke komme wegen ihrer großen ökologischen Qualität als Vollwasserstrecke eine erhebliche Bedeutung für den Bestandsaufbau des Lachses zu. Dies sei durch Untersuchungen über das Aufwachsen von Junglachsen gerade in diesem Abschnitt belegt worden. Aufgrund all dessen kann festgestellt werden, dass eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage ohne Einhaltung der angeordneten Mindestwassermenge zu irreversiblen Schäden an der derzeitig vorhandenen hochwertigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausleitungsstrecke führen würde.
150 
Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange zurückgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist ferner noch einmal darauf hinzuweisen, dass infolge der Betriebseinstellung die neue gewässerökologische Situation der Alb in der Ausleitungsstrecke entstanden ist und die Klägerin das alte Wasserrecht einschließlich der Wasserkraftanlage in dieser konkreten Situation erworben hat. Insbesondere dann, wenn alte Wasserrechte längere nicht ausgeübt werden, muss sich deren Inhaber die sich hieraus ergebende geänderte gewässerökologische Situation und die hieran angepassten wasserwirtschaftlichen Anforderungen entgegenhalten lassen. Hierauf beruht letztlich auch der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG. Denn nach dieser Vorschrift können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
151 
5. Die Anordnung der Mindestwasserführung verletzt schließlich nicht den Gleichheitsgrundsatz.
152 
Der Einwand der Klägerin, bislang seien für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Der Beklagte hat darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet worden seien. Gegen den Betreiber der Wasserkraftanlage Steinbrunner sei bereits eine Anordnung über eine Mindestwasserführung von 675 l/s erlassen worden. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Mit dieser Vorgehensweise zeigt der Beklagte, dass er auch hinsichtlich dieser Wasserkraftanlagen den Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf die Alb Geltung verschaffen will.
153 
Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen „flächendeckend“ und „mit einem Schlag“ gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Situation der anderen Wasserkraftanlagen bezüglich der Mindestwasserführung mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Denn die Ermittlung der Mindestwasserführung richtet sich - wie ausgeführt - immer auch nach den die örtliche Situation prägenden Gegebenheiten. Diese sind aber nicht für das Gesamtgewässer Alb einheitlich, sondern bestimmen sich nach der jeweils zu beurteilenden Gewässerstrecke. Soweit sich die Klägerin ferner auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold - liegt schon wegen der anderen örtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.
154 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Anordnung einer Mindestwasserführung von 220 l/s, die für den Betrieb einer unterliegenden Wasserkraftanlage derzeit noch gilt, auf einem von einer privaten Firma erstellten falschem Gutachten beruht, nicht an. Dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung der diese Wasserkraftanlage betreffenden Akten war daher nicht nachzugehen.
155 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
156 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
157 
Beschluss vom 8. Dezember 2015
158 
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1GKG in entsprechender Anwendung).
159 
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, den Jahresverlust mit 31.963 EUR angegeben. Das Landratsamt Karlsruhe beziffert in seinem Schriftsatz vom 17.10.2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Jahresverlust mit 21.589,50 EUR. Der Senat hält vor diesem Hintergrund als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung einen Jahresverlust von 25.000 EUR für angemessen und nimmt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 1 Satz GKG zur Festsetzung des Streitwerts den dreifachen Jahresbetrag - mithin 75.000 EUR.
160 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

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Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

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(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 82 Maßnahmenprogramm


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze u

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer


(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erfor

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 83 Bewirtschaftungsplan


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. (2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Information

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 35 Wasserkraftnutzung


(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. (2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforder

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer


Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich

Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer


Oberflächengewässerverordnung - OGewV

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 33 Mindestwasserführung


Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten


(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,2. ein

Oberflächengewässerverordnung - OGewV 2016 | § 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anl

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2015 - M 2 SN 15.4544

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung. 2 Unter dem 15.02.1934 erteilte der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2014 - 3 S 1962/13

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2012 - 5 K 588/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2012 - 3 S 150/12

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdev

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Feb. 2010 - 1 BvR 27/09

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2019 - Au 9 K 18.846

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

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(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung.
Unter dem 15.02.1934 erteilte der Bezirksrat Ettlingen dem damaligen Betreiber der Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher an der Alb auf der Gemarkung ... Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Das Altrecht sah eine Mindestwasserführung von 60 l/s vor. Die geplante Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich gem. aktuellem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ (TBG 34) nach der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL - innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Die Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.04.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen. Nach den von der Klägerin zunächst nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten war damals die Wasserkraftanlage seit ca. 10 Jahren nicht mehr in Betrieb. Nach dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin soll die Anlage ca. seit September 2004 stillgestanden haben (Schriftsatz vom 17.09.2012 im Verfahren 4 K 1621/12).
Im September 2009 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u. a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Die Klägerin führte am Triebwerkskanal im Bereich des offenen Oberwasserkanals auf einer - durch eine Wiesenabfahrt geteilten - Länge von ca. 50 m folgende Bauarbeiten durch: Oberhalb der Abfahrt ließ sie den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichten, diese mit bindigem Material hinterfüllen und überdecken. Dabei wurde der Damm/die Verwallung erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich hierbei um nicht genehmigungsbedürftige Instandhaltungsarbeiten handele. Mit - hier nicht streitgegenständlicher - für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10.08.2011 gab ihr das Landratsamt Karlsruhe auf, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal sofort einzustellen. Es ist der Auffassung, dass es sich bei den durchgeführten und den geplanten Arbeiten um einen im Sinne von § 68 WHG genehmigungsbedürftigen Gewässerausbau handelt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage (4 K 1621/12) erhoben. Gegen eine weitere, die Einstellung von Bauarbeiten am Klotzweiher betreffende Verfügung des Landratsamts vom hat die Klägerin nach Zurückweisung ihres Widerspruchs ebenfalls Klage (4 K 348/12) erhoben. Beide Klagen wurden von der Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.
Das Landratsamt Karlsruhe holte beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3 eine Fachstellungnahme zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg ein, die von Dr. ... unter dem 28.01.2010 gefertigt wurde.
Mit Verfügung vom 26.07.2010 gab das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf:
„1. In der Ausleitungsstrecke (Alb) ist ein Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen.
2. Der Mindestabfluss ist anteilig über den Fischpass und eine separate Dotiervorrichtung am Wehr abzugeben.
3. Es ist durch eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, dass eine ökologische Durchgängigkeit und Durchwanderbarkeit für Fische erreicht wird.“
Unter Punkt II. heißt es:
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„Diese Anordnung ergeht mit folgenden weiteren Auflagen und Nebenbestimmungen:
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1. Die Unterlagen über eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage sind, dem Landratsamt Karlsruhe im Wasserrechtsverfahren zur Wiederinbetriebnahme und des Ausbaus des Triebwerkskanals vorzulegen.
2. Es ist der hydraulische Nachweis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
3. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzieluntersuchungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zulässig. Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzunehmen und 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
5. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Min-destwasserführung zu gewährleisten.
6. Der Fischaufstieg ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
7. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.“
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Mit Schreiben vom 10.08.2010 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Die Anordnung, in der Ausleitungsstrecke einen Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen, führe zu einer 70 %igen entschädigungslosen Enteignung und sei verfassungswidrig. Die Anlage könne so nicht wirtschaftlich betrieben werden. Es bestehe ein privilegiertes Altrecht, dessen Fortbestand vom Landratsamt ausdrücklich bestätigt worden sei. Die bereits im Jahr 1934 genehmigte Francis-Doppelturbine sei heute noch so, wie genehmigt, erhalten und mit hohem Aufwand generalsaniert worden. Das vorhandene alte Wasserrecht sei älter und privilegiert und genieße gegenüber den späteren Belangen wie FFH-Gebiet, Lachsprogramm und Wasserrahmenrichtlinie Bestandsschutz. Es bestehe darüber hinaus ein Anspruch auf Rechts- und Investitionsschutz. Die Anlage sei gekauft worden, nachdem das Landratsamt am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt habe. Am 03.02.2009 sei diese Bestätigung wiederholt worden. Die Forderung einer Mindestwassermenge von 700 I/s sei falsch, weil sie einen Anspruch darauf habe, nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses behandelt zu werden. Danach solle sich die Mindestwasserbemessung an einem Drittel des Mindestwasserabflusses (MNQ-Wert) orientieren. Es ergebe sich damit ein Mindestwasserabfluss von ca. 185 I/s. Bereits diese Vorgaben des Wasserkrafterlasses schmälerten die Nutzungsfähigkeit der Anlage um 12,5 - 15 % und stellten eine erhebliche Minderung des alten Rechts dar. Die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers bleibe mit der Beschickung dieser Mindestwassermenge erhalten. Mit der Forderung von 700 l/s werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Bei der unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ... habe das Landratsamt eine Restwassermenge von lediglich 220 I /s gefordert und für den Lachs als ausreichend erachtet. Es bestehe die Bereitschaft, die Abgabe von 220 I/s zu akzeptieren. Im Übrigen existiere in der Alb kein natürliches Lachsvorkommen und dies werde in Zukunft auch so bleiben. Punkt 2 und 3 der Anordnung könnten unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass sich die geforderte Mindestwasserabgabe an den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ausrichte. Die unter der Nebenbestimmung II. Nr. 1 und 2 geforderten Planunterlagen lägen dem Landratsamt bereits vor. Die Nebenbestimmung II. Nr. 3 verlange etwas Unmögliches. An der Wehranlage befinde sich eine amtliche nachgemessene Markierung über die zulässige Stauhöhe, diese werde im Rahmen des Möglichen eingehalten, weil der Wasserspiegel der Alb bei höherer Wasserführung ohne das Zutun des Betreibers steigen, bei niedriger Wasserführung aber unter die Staumarke absinken könne. Die Auferlegung täglicher Aufzeichnungen bei der ohnehin relativ kleinen Anlage sei unverhältnismäßig. Gegen die Nebenbestimmung II. Nr. 4 werde eingewandt, dass wesentliche Stauzielunterschreitungen beispielsweise durch Öffnen des Schützenwehrs im laufenden Betrieb der Anlage dann notwendig werden könnten, wenn die Wehranlage durch Treibgut bei Hoch- oder Schmelzwasser verlegt werde. In diesen Fall seien Sofortmaßnahmen zwingend. Die Nebenbestimmungen II. Nr. 5 - 8 könnten akzeptiert werden; bei Nr. 8 sei allerdings zu definieren, was unter Fischschutzanlage zu verstehen sei. Im Übrigen richte sich der Widerspruch auch gegen die Gebühr von 255,00 EUR.
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Da die in der Anordnung des Landratsamts geforderte Mindestwassermenge von der durch die fachliche Stellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 ermittelten abwich und sich zudem herausstellte, dass das fischereirechtliche Gutachten von einem Schluckvermögen einer Turbine von lediglich 500 l/s, anstatt tatsächlichen 1.000 l/s (wegen der 2. Hälfte der Doppelturbine) ausgegangen war, führte das Regierungspräsidium eine ergänzende fischereifachliche Erhebung in der Ausleitungsstrecke der betroffenen Wasserkraftanlage durch. Dr. ... kam in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 u.a. zum Ergebnis dass der vom Landratsamt geforderte Mindestabfluss von 700 l/s lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. November noch vertretbar sei; im Winterhalbjahr seien hingegen 980 l/s erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten.
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Nach Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab:
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„1. In der Ausleitungsstrecke ist durchgehend ein Mindestabfluss von 700 l/s für den Zeitraum 1. Mai bis 14. November zu belassen. In der Laichzeit der Salmoniden vom 15. November bis zum 30. April ist der Mindestabfluss auf 980 l/s zu erhöhen. Die Anlage darf nicht in Betrieb genommen werden, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist.
2. Anteilig wird der Mindestabfluss über den Fischpass sowie ergänzend über eine separate, einstellbare Dotiervorrichtung (Schütz) abgegeben. Der Mindestabfluss von max. 980 I/s ist durch ausreichende Wartung der Anlagenteile ununterbrochen zu gewährleisten, sofern die natürlichen Abflussverhältnisse dies ermöglichen. Die genauen Anteile bleiben dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten
3. Im Oberwasser des Wehrs vor dem Kanaleinlauf ist eine geeignete positive Schwelle zugunsten des ökologischen Mindestabflusses und des Fischpassabflusses und der Dotiereinrichtung einzubauen, die verhindert, dass bei natürlichen Abflüssen in der Alb unter 700 l/s noch Wasser in den Kanal abgeschlagen wird.
4. Am Zusammenfluss von Unterwasserkanal (Auslauf Kraftwerkskanal) und Ausleitungsstrecke ist eine geeignete Leiteinrichtung für die Wasserströmung einzubauen und zu unterhalten, welche die Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische verbessert. Gleichzeitig muss die Einmündung des Unterwasserkanals in den Stau der Wehranlage Fischweier verbreitert werden. Die Details sind mit der Fischereibehörde abzustimmen.
5. Es ist ein Fischaufstieg für Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna gern. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird nach Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
6. Es sind ein ausreichender Fischschutz und eine Fischabstiegsanlage für die potenziell natürliche Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die es abwanderwilligen Fischen ermöglicht, schad- und verzögerungsfrei in das Unterwasser der Wasserkraftanlage zu gelangen.“
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Nebenbestimmungen:
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1. Es ist der hydraulische Nachweis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung) nach erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
2. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten. In Notfällen und bei Hochwasser ist eine vorherige Absprache mit der Genehmigungsbehörde nicht erforderlich.
4. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Mindestwasserführung zu gewährleisten.
5. Der Fischpass ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Der Ausstieg aus dem Fischpass ist sohlgleich mit der Albsohle im Oberwasser auszuführen.
6. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Sohle der Dotiereinrichtung ist gleich der Sohlhöhe des Oberwassers auszuführen.
7. Die Änderungen des Mindestabfluss von 700 l/s auf 980 l/s und umgekehrt für die benannten Zeiträume sind dem Landratsamt Karlsruhe unaufgefordert jeweils spätestens eine Woche nach Umstellung mitzuteilen.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Änderungen an der bestehenden Anlage sind nach Vorgabe der Fischereibehörde vorzunehmen. Die Funktionsfähigkeit der Abstiegsanlage ist durch einen Naturversuch nachzuweisen und die sich dabei ggf. zeigenden Defizite sind abzustellen.
9. Messungen und Untersuchungen der Fischereibehörde oder deren Beauftragte an den fischereilich relevanten Anlagen sind zu dulden.“
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Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Anordnung eines Mindestwasserabflusses von 700 I/s im Sommerhalbjahr bzw. 980 l/s im Winterhalbjahr stehe nicht entgegen, dass vorliegend ein sogenanntes „altes Recht" gegeben sei. Gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG seien nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung bei alten Rechten möglich. Dies sei beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Da die Wasserkraftanlage ca. 10 Jahre außer Betrieb gewesen sei, hätte das Landratsamt auch die Möglichkeit gehabt, das alte Recht entschädigungslos zu widerrufen. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG könne die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich seien. Die Benutzung des Wassers aus der Alb führe zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften der Alb. Dadurch werde die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers in erheblichem Maße eingeschränkt und die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume verlören größtenteils ihre Funktion. Eine Maßnahme, die hier zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich sei, sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwassermenge. Das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer sei nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibe, die erforderlich sei, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergebe sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG. Danach berechtige das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 kW nicht übersteige und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG (bzw. 33 WHG) erhalten bleibe. Die Berechtigung zur Nutzung zur Energieerzeugung sei nicht erteilt worden. Die Umstellung von der Direktnutzung der Wasserkraft auf die Nutzung zur Energieerzeugung sei heute zwingend mit der Erhaltung der Mindestwassermenge verknüpft.
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Die Abschätzung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken sei zum einen an der Durchgängigkeit, zum anderen an der ökologischen Funktionsfähigkeit auszurichten. In Baden-Württemberg erfolge die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung, Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 (Wasserkrafterlass). Gem. Nr. 2.1 des Wasserkrafterlasses erfolge die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt würden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte seien in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf könnten diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden; maßgebend seien die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte. Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach dem Wasserkrafterlass 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert würde für die Alb im betreffenden Abschnitt zu einem Mindestabfluss von etwa 185 l/s führen. Örtliche Besonderheiten könnten aber zu einem an die konkreten Verhältnisse angepassten Wert führen.
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Das Gutachten des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe komme zu dem Ergebnis, dass eine solche Anpassung im vorliegenden Fall geboten sei. Bei der Beurteilung des erforderlichen Mindestwassers sei zum einen von Bedeutung, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer im Rahmen des Wanderfischprogramms darstelle. Von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (ISKR) in Auftrag gegebene Untersuchungen hätten ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb sei. Zwar habe die Durchgängigkeit der Alb bislang nicht vollständig wiederherstellt werden können, da noch Wanderbarrieren an einigen Kleinwasserkraftanlagen bestünden. Diese sollten jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah abgebaut werden. Der Albabschnitt zwischen Fischweier und Marxzell sei zum größten Teil von der Wasserkraftnutzung ausgenommen bzw. die Wasserkraftnutzung sei aufgegeben worden. Daher stelle dieser Abschnitt, in dem sich die Anlage der Klägerin befinde, eine bedeutende Wasserfläche für die regionaltypische Fischfauna und insbesondere für das Wanderfischprogramm dar. Über jährlich durchgeführte Untersuchungen der Jungfischentwicklung sei die Eignung der Alb, auch in der betroffenen Strecke flussaufwärts von Fischweier, geprüft und bestätigt worden. Die Behauptung der Klägerin, eine Selbstreproduktion des Lachses am betreffenden Standort sei unmöglich, treffe nicht zu und werde durch eine spezielle Untersuchung von 2010 zur „Eignung von ausgewählten Kiesflächen der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen" widerlegt. Im Übrigen seien in der Alb in Rüppur im November 2011 mehrere Lachsablaichstellen entdeckt worden, die von durch den Rhein eingewanderten Lachsen stammten. Neben den Anforderungen an ein Lachsprogrammgewässer habe die Alb auch die Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen. Die Wasserkraftanlage befinde sich gem. dem aktuellen Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie (TBG 34) innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden.
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Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestwasserabflusses seien in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LFU (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) verwandt worden. Mit dem Leitfaden solle die landesweite Vorgehensweise nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik vereinheitlicht und eine größere Rechtssicherheit erreicht werden. Nach dem Leitfaden werde die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt. Für die Auswahl geeigneter Indikatorarten werde grundsätzlich die potenziell natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke herangezogen; dazu zählten nach dem Leitfaden „alle heimischen Fisch- und Neunaugenarten eines Gewässers oder Gewässerabschnitts, welche aktuell oder natürlicherweise vorkämen, vorgekommen seien oder in absehbarer Zeit wieder vorkommen könnten." Die potenziell natürliche Fischfauna sei in Baden-Württemberg anhand der sog. Referenzfischzönose für jeden betroffenen Wasserkörper festgelegt. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs seien für die Alb bei Fischweier die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt worden. Diese beiden Arten beanspruchten den größten Raum und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum.
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Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit sei im derzeitigem Zustand der betreffenden Albstrecke in ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage, eingeschränkt. Nach den Untersuchungen des Gutachtens werde die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. Die Anforderungsprofile nach dem Leitfaden gäben vor, dass für die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke sowohl für die Äsche als auch für den Lachs über längere Flachstrecken eine durchgängige Mindestwassertiefe von 30 cm erforderlich sei. Mit der Wasserausleitung für die Wasserkraftnutzung werde dem Lebensraum Energie entzogen. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei einem Referenzabfluss von 750 l/s die Lebensraumfunktionen „Laichplatz Lachs und Äsche" zur Hälfte reduziert würde und die Lebensraumfunktion „Jungfischlebensraum Lachs" nur noch rund 18% des Istzustandes ausmache. Der Funktionsraumverlust ergebe sich in erster Linie aus der Tatsache, dass ufernah liegende Gewässerflächen nicht ausreichend an- bzw. durchströmt würden. Mit dieser erheblichen Verschlechterung wäre eine ausreichende Lebensraumfunktion der potenziell natürlichen Fauna in diesem Abschnitt jedenfalls im Winter - der Laich und Brutzeit - nicht mehr gegeben. Ein Mindestabfluss von 980 l/s (1,8 MNQ) sei erforderlich, um die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke größtenteils zu erhalten. Bei einem Mindestabfluss von 980 l/s reduzierten sich die Lebensraumverluste für Junglachse ebenfalls noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper erziele für diese Funktion nur noch 64% des Ausgangswertes. Der Gesamtverlust des Potentials für Junglachse auf der Strecke Fischweier- Marxzell sei bei diesem Mindestabfluss von 980 l/s jedoch gegenüber dem Mindestabfluss 750 l/s erheblich geringer und falle mit rund 10% noch vergleichsweise moderat aus. Die geforderte Mindestwassermenge stelle die unterste Grenze des Erforderlichen dar, um eine Durchwanderbarkeit gerade noch zu gewährleisten und gewisse natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang noch aufrecht zu erhalten.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge nicht verletzt. Die Klägerin trage vor, die geforderte Mindestwassermenge führe zu einer 70%igen Minderung ihres Ertrags; dies stelle eine Enteignung dar. Sie gehe hierbei wohl von einem Abfluss von ca. 1.000 l/s aus und meine, die 700 l/s Mindestwasser führten zu einem Verlust von 70 %. Diese Annahmen seien falsch. Nach Berechnungen der LUBW weise die Ausleitungsstrecke einen Mittelwasserabfluss (MQ) von 1.781 l/s auf. Berechnungen hätten ergeben, dass tatsächlich von einer Ertragsminderung von ca. 38 % im Winter und ca. 58,40% im Sommer, d.h. im Mittel von einer Ertragsminderung von 48 % auszugehen sei. Dies bedeute zwar eine ganz erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität der Wasserkraftanlage, führe aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit oder gar zur Annahme einer Enteignung. Maßnahmen nach § 33 WHG seien grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall zu erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen führten und die Benutzung beeinträchtigten. Die Rentabilität eines Betriebs zur Wasserkraftnutzung sei keine zwingende Zumutbarkeitsschranke für wasserrechtliche Nebenbestimmungen. Die Wasserrechtsbehörde müsse daher im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens ihre Entscheidung nicht danach ausrichten, dass der Wasserkraftbenutzer in jedem Fall einen angemessenen Gewinn erzielen könne. Nur wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation fehle, weil die Befolgung einer Anordnung trotz des damit verbundenen hohen Kostenaufwands nur einen geringen Effekt für die Gewässerökologie erziele, könne sich eine solche Anordnung als unverhältnismäßig erweisen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Anordnung stelle sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke erhalten blieben und das Wanderfischprogramm nicht gefährdet werde.
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Bei der Festlegung der Mindestwassermenge seien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt worden: Zum einen sei die Alb ein kleines Programmgewässer in Baden-Württemberg, in welchem mit einem geringen Abfluss ein Mindestmaß an biologischen Funktionen erfüllt werden müsse. Abflussreduktionen durch Wasserausleitung hätten in der Alb demzufolge besonders gravierende Auswirkungen, da immer eine Gesamtfläche an Lebensräumen vorhanden sein müsse, um das Lachsprogramm zum Erfolg zu bringen. Nach derzeitiger Erkenntnis müssten noch andere biologischen Defizite der Alb behoben werden. Um ausreichende Funktionen zu bekommen, müssten jedoch in Zukunft Lebensräume verbessert bzw. neue Lebensräume geschaffen und nicht - wie hier - vorhandene zerstört werden. Aufgrund des Wanderfischprogrammes in der Alb seien die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum grundsätzlich höher als in „gewöhnlichen" Gewässern. Zum anderen liege hier eine von der üblichen Konstellation abweichende Situation vor. In der Regel sei eine vorhandene Anlage gegeben, bei der durch die Anordnung entsprechender Auflagen die Verbesserung einer ökologisch unbefriedigenden Situation erzielt werden solle. Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall aber grundlegend.
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Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es lägen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und tiefen Gumpen (Pools) sei hier in hohem Maße gegeben. Dadurch lägen die Voraussetzungen vor, die erforderlich seien, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Auch im Hinblick auf Gewässergüte weise die Alb im Betrachtungsraum mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I bis II (gering belastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Diese günstige Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage eklatant verschlechtert. Nach dem Gutachten seien die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume selbst bei einem ganzjährigen Mindestabfluss von 980 l/s nur zu ca. 75 % in ihrer Funktion zu erhalten. Da sich die Alb im entsprechenden Bereich durch Außerbetriebnahme der alten Wasserkraftanlage weitgehend zu ihrem natürlichen Zustand zurückentwickelt habe, stelle sich die Wiederaufnahme der Wasserkraftnutzung wie eine Neuerrichtung an einer bisher frei fließenden Strecke dar. Der Neubau einer Wasserkraftanlage an einer frei fließenden Strecke werde aber grundsätzlich als äußerst problematisch angesehen und sei nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses nur in Ausnahmefällen - die hier nicht vorlägen - mit den fischökologischen Belangen vereinbar.
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Bei Nichteinhaltung der Mindestwassermenge werde gegen § 27 WHG verstoßen, wonach oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften seien, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht würden. Hinzu komme, dass im Rahmen des Lachsprogramms schon ganz erhebliche Investitionen getätigt worden seien. So sei im Mai 2011 die neue Albschleuse an der Gemarkungsgrenze zu Eggenstein als neue Mündung in den Rhein in Betrieb genommen worden; die Kosten beliefen sich auf insgesamt 1,6 Millionen Euro. Die Kommunen hätten darüber hinaus wesentliche Mittel für die Herstellung der Durchgängigkeit und Strukturmaßnahmen an der Alb aufgewendet, die auch der Wiederansiedelung des Lachses dienen. Allein die Stadt Karlsruhe habe in den letzten Jahren 2,4 Millionen Euro für fischökologische Verbesserungen aufgewendet. Aufgrund dieser besonderen Situation müsse die Klägerin auch Einschränkungen hinnehmen, die sich als erheblich darstellten. Eine Konsultation des Fischereisachverständigen oder des Landratsamts Karlsruhe vor Inangriffnahme der Sanierungsarbeiten hätte ergeben, dass an dem betreffenden Standort eine Wasserkraftnutzung, die den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes entspreche, nur mit größeren Ertragseinbußen möglich sei. Es sei auch berücksichtigt worden, dass die Nutzung der Wasserkraft als eine der wichtigsten erneuerbaren Energiequellen grundlegendes Ziel der Energiepolitik in Baden Württemberg sei. Dies führe jedoch aufgrund der hier gegebenen Situation nicht zur Festsetzung eines geringeren Mindestwassers. Die Ertragseinbußen mögen zwar erheblich sein; die bei Festlegung einer zu geringen Abflussmenge entstehenden Schäden wären jedoch exorbitant höher.
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Die Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt und dies mit Schreiben vom 03.02.2009 wiederholt, treffe nicht zu. Auch auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot könne sie sich nicht berufen.
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Punkt 2 und 3 der Anordnung des Landratsamts Karlsruhe seien, ebenso wie die Nebenbestimmungen in Nr. 1 und 2, von der Klägerin grundsätzlich akzeptiert worden. Entgegen ihrer Auffassung werde durch die Nebenbestimmung Nr. 3, nach der das Stauziel am Wehr konstant zu halten sei, nichts Unmögliches verlangt. Die natürlichen Stauwasserpegelschwankungen könnten durch eine entsprechende technische Steuerung des Wehrs bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß kompensiert werden. Hierzu werde mittels einer Messsonde der Stauwasserpegel kontinuierlich erfasst. Bei Abflussschwankungen sende die Sonde an das Wehr einen Impuls, so dass das Wehr über einen Motor an den jeweiligen Abfluss dergestalt angepasst werde, dass das Stauziel eingehalten werde. Der Einbau einer positiven Schwelle (Nr. 3 des Widerspruchsbescheids) werde verfügt, weil in der bereits grenzwertigen Situation eine Reduzierung des Mindestwassers unter 700 l/s zu einer erheblichen Schädigung der Gewässerökologie führen würde. Deswegen sei es wichtig, eine gesicherte Abgabe des Mindestwassers zu gewährleisten. Der Einbau einer geeigneten Leiteinrichtung am Auslauf des Kraftwerkskanals (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids) sei zur Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische erforderlich.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 15.12.2011 zugestellt.
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Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition (Petition 15/212; LDrs. 15/919, S. 7 ff.) verlief erfolglos (Beschl. des Landtags vom 08.12.2011, Plenarprotokoll 15/21 vom 08.12.2011, S. 1038).
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Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 23.12.2011 Klage erhoben und am 27.12.2011 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.02.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.06.2012 - 3 S 630/12 - zurück.
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Die Klägerin trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Mit den angeordneten Mindestwassermengen sei ein Betrieb der Anlage nicht mehr möglich und die Millioneninvestition verloren. Sie könne die Anlage unter diesen Vorgaben nur an 80 Tagen im Jahr in Betrieb nehmen. Die Anordnung sei ihr gegenüber willkürlich ergangen. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedelung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, und es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden. Die Wiederansiedelung scheitere daran, dass die Durchgängigkeit der Alb aufgrund der Querbauwerke der drei unten liegenden Wasserkraftanlagen nicht gewährleistet sei. Abgesehen davon beziehe sich § 35 WHG auf den Schutz der Fischpopulation in dem Gewässer, das zur Energiegewinnung genutzt werden soll. Geschützt werde damit allein der vorfindliche Fischbestand, nicht aber auch andere Bestandteile der Gewässerfauna. Das Landratsamt habe die Festlegung der Mindestwassermenge vor allem auf die geplante Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses gestützt und bewege sich außerhalb des Schutzzweckes des § 35 WHG, weil der Atlantische Lachs unstreitig derzeit nicht als vorhandener Fischbestand angesehen werden könne. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern in der Alb oberhalb Ettlingen gebe es vollziehbare wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufsteige in der Alb zu bauen oder zu betreiben. Alle dortigen Rechtsinhaber seien in Besitz unbefristeter alter Wasserrechte. Selbst wenn es jemals Lachse in der Alb gäbe oder gegeben hätte, dann hätte der ohnehin unmögliche und in der Vergangenheit nie stattgefundene Lachsaufstieg in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal geendet.
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Im weiteren Verlauf machte die Klägerin geltend: Die Zuständigkeit des Landratsamts, Regierungspräsidiums und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg für die Erstellung und Anwendung eines „Wasserleitfadens“ zur Berechnung der Mindestwasserführung sei nicht gegeben. Nach § 35a Abs. 2 WG könne die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen seien und in welchen Fällen von Absatz 1 abgewichen werden könne. Nicht zuletzt aufgrund des Grundrechtsbezugs einer Mindestwasseranordnung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Kriterien für eine Mindestwasseranordnung nicht durch bloße Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrift, sondern nur in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollten, die wiederum nur von der obersten Wasserbehörde erlassen werden dürfe. Die von den Behörden erstellten Bescheide genügten nicht den wissenschaftlichen Mindeststandards.
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Die Anpassung dürfe nur unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Bestands- und Vertrauensschutzinteressen geschehen. Die Erstreckung materiell-rechtlicher Anforderungen auf vorhandene Anlagen greife in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte regelnd ein und beinhalte damit eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Forderungen des Beklagten seien hinsichtlich Umfang und Ausmaß insgesamt als „unverhältnismäßig" einzustufen. Bei der geforderten Mindestwassermenge handele es sich wahrscheinlich um die bislang deutschlandweit höchste Mindestwasserforderung. Die hohe Mindestwasserforderung sowie die Forderung nach einem Fischabstieg mit ganzjähriger Dotation von 100 l/s führten dazu, dass die Wasserkraftanlage jährlich voraussichtlich im Durchschnitt an 150 bis 200 Tagen und in sehr trockenen Jahren an über 200 Tagen nicht betrieben werden könne. Ursache für die unverhältnismäßigen Maßnahmenforderungen bilde eine Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs sowie dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Der Anteil der Alb am flächenmäßigen Angebot an potentiellen Reproduktionsflächen für den Lachs im baden-württembergischen Rheineinzugsgebiet liege bei 5,4%, bezogen auf das gesamte Oberrheingebiet bei 2,9% und bezogen auf das gesamte Rheineinzugsgebiet bei 1,25%. Es bleibe unbeachtet, dass sich die Wasserkraftanlage nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke befinde und der Migrationsbedarf daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert sei. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Die tatsächlich gebotene, durch wissenschaftliche Kriterien abgesicherte Mindestwassermenge betrage im vorliegenden Fall maximal 220 I/s.
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Ihr aus dem Wasserrechtsbuch ersichtliches Recht sei vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 2 GG umfasst. Im Zeitpunkt der richterlichen Eilentscheidung vom 28.02.2012 sei die Wasserkraftanlage bereits in Betrieb genommen gewesen, und es habe ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb bestanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass für die Inbetriebnahme der Anlage eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass der Schutzbereich von Art. 14 GG nicht berührt wäre. Art. 14 Abs. 2 GG sei auch deshalb verletzt, weil nicht über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich - zumindest dem Grunde nach - mitentschieden worden sei. Da die Ausübung des Berufs aufgrund der erdrosselnden Mindestwasseranordnung faktisch so gut wie unmöglich sei, liege sogar ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit vor. Es werde auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Im Hinblick auf Nr. 3 der Nebenbestimmungen weise das Regierungspräsidium zu Recht darauf hin, dass durch natürliche Abflussschwankungen bei einer Hoch- oder Niedrigwasserführung der Stauwasserpegel entsprechend schwanken könne. Das Regierungspräsidium sei offenbar bereit, natürliche Schwankungen bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß zu akzeptieren, wobei unklar sei, was unter dem „vernachlässigbaren Maß" zu verstehen sei.
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Die Klägerin legte vor: Eine Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 und eine Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. In letzterer wird ausgeführt: In der Alb oberhalb von Ettlingen habe es auch in historischer Zeit niemals den Atlantischen Lachs als selbstreproduzierende Fischart gegeben. Es hätten auch in historischer Zeit niemals Lachse ein- bzw. aufwandern können, weil dies vom Gewässerverlauf nicht möglich gewesen sei. Es bestünden ab Ettlingen flussaufwärts mehr als 16 Wanderhindernisse. Die gewässerökologischen Verhältnisse ließen eine Lachsaufstieg nicht zu. Die Alb ende für diesen flussaufwärts am Auslauf der Großkläranlage Albtal. Ein aufstiegswilliger Fisch finde hier kein Weiterkommen mehr. Die Wasserführung bestehe an dieser Stelle fast ausschließlich aus Klärwasser und einigen Zuflüssen aus Druck- und Sickerwasser. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk (der Klägerin) die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden trägt er vor: Dem Schreiben vom 03.02.2009 sei keine entsprechende Zusicherung zu entnehmen. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass ein wasserrechtliches Zulassungsverfahren notwendig werde. In diesem Rahmen hätte in Abstimmung mit dem Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe die erforderliche Mindestwassermenge ermittelt und festgesetzt werden sollen. In einer ersten Einschätzung zur Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage sei der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24.06.2009 zum Ergebnis gekommen, dass ein ganzjähriger Abfluss von mehr als 1000 l/s notwendig sei. Weiterhin trage die Klägerin vor, dass ihre Energie- und geldwerten Verluste wesentlich höher lägen, als das Regierungspräsidium in seiner Widerspruchsentscheidung zu Grunde gelegt habe. Die von der Klägerin bei der Berechnung zu Grunde gelegten Eingangsgrößen (Betriebstage, Rohleistung der Anlage) seien willkürlich gewählt bzw. deren Herleitung sei unsachgemäß. Die Bereitstellung des Mindestwassers von 980 l/s sei zu gewährleisten; dem könne nicht entgegengehalten werden, dass momentan die vollständige Durchgängigkeit der Alb vom Rhein bis Fischweier noch nicht gegeben und mit einer Ansiedelung des Lachses in der allernächsten Zeit nicht zu rechnen sei. Der Bau von Fischauf- und -abstiegsanlagen an den drei noch vorhandenen Hindernissen für diese Art in der Alb (Wasserkraftanlagen ..., ... und ...) werde im Jahr 2013 angestrebt. Eine verlustfreie Abwanderung der Junglachse aus der Kernzone des Wanderfischprogramms in der Alb, die in der Regel 2 Jahre in der Alb aufwüchsen, könne frühestens im Jahr 2014 erfolgen. Auch die anderen in der Alb gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensgemeinschaften seien auf das Vorhandensein einer ausreichenden Wassermenge angewiesen. Für diese würde eine Inbetriebnahme der Anlage ohne Einhaltung einer ausreichenden Mindestwassermenge ebenfalls zu irreversiblen Schäden im betroffenen Albabschnitt führen. Es handele sich bei dem betreffenden Bereich um einen Fließgewässerlebensraum, in dem die Lebensraumqualität von der notwendigen Durchströmung mit Wasser abhänge. Bei den hier vorkommenden FFH-Arten wie Bachneunauge und Mühlkoppe handele es sich um weniger mobile Arten, die nicht auf eine Durchgängigkeit bis zum Rhein angewiesen seien. Diese Fließgewässerarten seien insbesondere darauf angewiesen, dass der Lebensraum entsprechend stark angeströmt und durchflossen werde. Wäre dies nicht der Fall, so könnten - abhängig von der abgegebenen Wassermenge - größere Flächen des bisherigen Gewässerbetts der Alb trocken fallen oder nur noch minimal mit Wasser benetzt werden. Die vorhandenen Organismen, welche an rasch fließendes und sauerstoffreiches Wasser angepasst seien, würden auf diesen Flächen nicht überleben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor, da es an einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot werde nachgetragen, dass die untere Wasserbehörde die von der Klägerin angesprochenen Unterlieger angeschrieben und mitgeteilt habe, dass die gegenwärtige Mindestwassermenge von 200 l/s Ende 2012 in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren angepasst werden müsse.
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Der Kammer liegen vor: 10 Bände Akten des Landratsamts Karlsruhe, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten betreffend die einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin und der weiteren Klageverfahren (4 K 3446/11, 4 K 2534/11, 4 K 348/12, 4 K 1621/12, 4 K 2885/12). Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
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1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
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a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
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Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
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Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
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b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
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§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
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In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
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Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
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Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
86 
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
44 
Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
45 
1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
47 
a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
49 
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
51 
Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
52 
b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
54 
§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
60 
In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
62 
Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
63 
Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
86 
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung.
Unter dem 15.02.1934 erteilte der Bezirksrat Ettlingen dem damaligen Betreiber der Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher an der Alb auf der Gemarkung ... Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Das Altrecht sah eine Mindestwasserführung von 60 l/s vor. Die geplante Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich gem. aktuellem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ (TBG 34) nach der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL - innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Die Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.04.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen. Nach den von der Klägerin zunächst nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten war damals die Wasserkraftanlage seit ca. 10 Jahren nicht mehr in Betrieb. Nach dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin soll die Anlage ca. seit September 2004 stillgestanden haben (Schriftsatz vom 17.09.2012 im Verfahren 4 K 1621/12).
Im September 2009 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u. a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Die Klägerin führte am Triebwerkskanal im Bereich des offenen Oberwasserkanals auf einer - durch eine Wiesenabfahrt geteilten - Länge von ca. 50 m folgende Bauarbeiten durch: Oberhalb der Abfahrt ließ sie den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichten, diese mit bindigem Material hinterfüllen und überdecken. Dabei wurde der Damm/die Verwallung erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich hierbei um nicht genehmigungsbedürftige Instandhaltungsarbeiten handele. Mit - hier nicht streitgegenständlicher - für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10.08.2011 gab ihr das Landratsamt Karlsruhe auf, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal sofort einzustellen. Es ist der Auffassung, dass es sich bei den durchgeführten und den geplanten Arbeiten um einen im Sinne von § 68 WHG genehmigungsbedürftigen Gewässerausbau handelt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage (4 K 1621/12) erhoben. Gegen eine weitere, die Einstellung von Bauarbeiten am Klotzweiher betreffende Verfügung des Landratsamts vom hat die Klägerin nach Zurückweisung ihres Widerspruchs ebenfalls Klage (4 K 348/12) erhoben. Beide Klagen wurden von der Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.
Das Landratsamt Karlsruhe holte beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3 eine Fachstellungnahme zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg ein, die von Dr. ... unter dem 28.01.2010 gefertigt wurde.
Mit Verfügung vom 26.07.2010 gab das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf:
„1. In der Ausleitungsstrecke (Alb) ist ein Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen.
2. Der Mindestabfluss ist anteilig über den Fischpass und eine separate Dotiervorrichtung am Wehr abzugeben.
3. Es ist durch eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, dass eine ökologische Durchgängigkeit und Durchwanderbarkeit für Fische erreicht wird.“
Unter Punkt II. heißt es:
10 
„Diese Anordnung ergeht mit folgenden weiteren Auflagen und Nebenbestimmungen:
11 
1. Die Unterlagen über eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage sind, dem Landratsamt Karlsruhe im Wasserrechtsverfahren zur Wiederinbetriebnahme und des Ausbaus des Triebwerkskanals vorzulegen.
2. Es ist der hydraulische Nachweis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
3. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzieluntersuchungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zulässig. Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzunehmen und 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
5. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Min-destwasserführung zu gewährleisten.
6. Der Fischaufstieg ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
7. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.“
12 
Mit Schreiben vom 10.08.2010 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Die Anordnung, in der Ausleitungsstrecke einen Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen, führe zu einer 70 %igen entschädigungslosen Enteignung und sei verfassungswidrig. Die Anlage könne so nicht wirtschaftlich betrieben werden. Es bestehe ein privilegiertes Altrecht, dessen Fortbestand vom Landratsamt ausdrücklich bestätigt worden sei. Die bereits im Jahr 1934 genehmigte Francis-Doppelturbine sei heute noch so, wie genehmigt, erhalten und mit hohem Aufwand generalsaniert worden. Das vorhandene alte Wasserrecht sei älter und privilegiert und genieße gegenüber den späteren Belangen wie FFH-Gebiet, Lachsprogramm und Wasserrahmenrichtlinie Bestandsschutz. Es bestehe darüber hinaus ein Anspruch auf Rechts- und Investitionsschutz. Die Anlage sei gekauft worden, nachdem das Landratsamt am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt habe. Am 03.02.2009 sei diese Bestätigung wiederholt worden. Die Forderung einer Mindestwassermenge von 700 I/s sei falsch, weil sie einen Anspruch darauf habe, nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses behandelt zu werden. Danach solle sich die Mindestwasserbemessung an einem Drittel des Mindestwasserabflusses (MNQ-Wert) orientieren. Es ergebe sich damit ein Mindestwasserabfluss von ca. 185 I/s. Bereits diese Vorgaben des Wasserkrafterlasses schmälerten die Nutzungsfähigkeit der Anlage um 12,5 - 15 % und stellten eine erhebliche Minderung des alten Rechts dar. Die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers bleibe mit der Beschickung dieser Mindestwassermenge erhalten. Mit der Forderung von 700 l/s werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Bei der unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ... habe das Landratsamt eine Restwassermenge von lediglich 220 I /s gefordert und für den Lachs als ausreichend erachtet. Es bestehe die Bereitschaft, die Abgabe von 220 I/s zu akzeptieren. Im Übrigen existiere in der Alb kein natürliches Lachsvorkommen und dies werde in Zukunft auch so bleiben. Punkt 2 und 3 der Anordnung könnten unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass sich die geforderte Mindestwasserabgabe an den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ausrichte. Die unter der Nebenbestimmung II. Nr. 1 und 2 geforderten Planunterlagen lägen dem Landratsamt bereits vor. Die Nebenbestimmung II. Nr. 3 verlange etwas Unmögliches. An der Wehranlage befinde sich eine amtliche nachgemessene Markierung über die zulässige Stauhöhe, diese werde im Rahmen des Möglichen eingehalten, weil der Wasserspiegel der Alb bei höherer Wasserführung ohne das Zutun des Betreibers steigen, bei niedriger Wasserführung aber unter die Staumarke absinken könne. Die Auferlegung täglicher Aufzeichnungen bei der ohnehin relativ kleinen Anlage sei unverhältnismäßig. Gegen die Nebenbestimmung II. Nr. 4 werde eingewandt, dass wesentliche Stauzielunterschreitungen beispielsweise durch Öffnen des Schützenwehrs im laufenden Betrieb der Anlage dann notwendig werden könnten, wenn die Wehranlage durch Treibgut bei Hoch- oder Schmelzwasser verlegt werde. In diesen Fall seien Sofortmaßnahmen zwingend. Die Nebenbestimmungen II. Nr. 5 - 8 könnten akzeptiert werden; bei Nr. 8 sei allerdings zu definieren, was unter Fischschutzanlage zu verstehen sei. Im Übrigen richte sich der Widerspruch auch gegen die Gebühr von 255,00 EUR.
13 
Da die in der Anordnung des Landratsamts geforderte Mindestwassermenge von der durch die fachliche Stellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 ermittelten abwich und sich zudem herausstellte, dass das fischereirechtliche Gutachten von einem Schluckvermögen einer Turbine von lediglich 500 l/s, anstatt tatsächlichen 1.000 l/s (wegen der 2. Hälfte der Doppelturbine) ausgegangen war, führte das Regierungspräsidium eine ergänzende fischereifachliche Erhebung in der Ausleitungsstrecke der betroffenen Wasserkraftanlage durch. Dr. ... kam in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 u.a. zum Ergebnis dass der vom Landratsamt geforderte Mindestabfluss von 700 l/s lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. November noch vertretbar sei; im Winterhalbjahr seien hingegen 980 l/s erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten.
14 
Nach Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab:
15 
„1. In der Ausleitungsstrecke ist durchgehend ein Mindestabfluss von 700 l/s für den Zeitraum 1. Mai bis 14. November zu belassen. In der Laichzeit der Salmoniden vom 15. November bis zum 30. April ist der Mindestabfluss auf 980 l/s zu erhöhen. Die Anlage darf nicht in Betrieb genommen werden, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist.
2. Anteilig wird der Mindestabfluss über den Fischpass sowie ergänzend über eine separate, einstellbare Dotiervorrichtung (Schütz) abgegeben. Der Mindestabfluss von max. 980 I/s ist durch ausreichende Wartung der Anlagenteile ununterbrochen zu gewährleisten, sofern die natürlichen Abflussverhältnisse dies ermöglichen. Die genauen Anteile bleiben dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten
3. Im Oberwasser des Wehrs vor dem Kanaleinlauf ist eine geeignete positive Schwelle zugunsten des ökologischen Mindestabflusses und des Fischpassabflusses und der Dotiereinrichtung einzubauen, die verhindert, dass bei natürlichen Abflüssen in der Alb unter 700 l/s noch Wasser in den Kanal abgeschlagen wird.
4. Am Zusammenfluss von Unterwasserkanal (Auslauf Kraftwerkskanal) und Ausleitungsstrecke ist eine geeignete Leiteinrichtung für die Wasserströmung einzubauen und zu unterhalten, welche die Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische verbessert. Gleichzeitig muss die Einmündung des Unterwasserkanals in den Stau der Wehranlage Fischweier verbreitert werden. Die Details sind mit der Fischereibehörde abzustimmen.
5. Es ist ein Fischaufstieg für Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna gern. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird nach Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
6. Es sind ein ausreichender Fischschutz und eine Fischabstiegsanlage für die potenziell natürliche Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die es abwanderwilligen Fischen ermöglicht, schad- und verzögerungsfrei in das Unterwasser der Wasserkraftanlage zu gelangen.“
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Nebenbestimmungen:
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1. Es ist der hydraulische Nachweis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung) nach erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
2. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten. In Notfällen und bei Hochwasser ist eine vorherige Absprache mit der Genehmigungsbehörde nicht erforderlich.
4. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Mindestwasserführung zu gewährleisten.
5. Der Fischpass ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Der Ausstieg aus dem Fischpass ist sohlgleich mit der Albsohle im Oberwasser auszuführen.
6. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Sohle der Dotiereinrichtung ist gleich der Sohlhöhe des Oberwassers auszuführen.
7. Die Änderungen des Mindestabfluss von 700 l/s auf 980 l/s und umgekehrt für die benannten Zeiträume sind dem Landratsamt Karlsruhe unaufgefordert jeweils spätestens eine Woche nach Umstellung mitzuteilen.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Änderungen an der bestehenden Anlage sind nach Vorgabe der Fischereibehörde vorzunehmen. Die Funktionsfähigkeit der Abstiegsanlage ist durch einen Naturversuch nachzuweisen und die sich dabei ggf. zeigenden Defizite sind abzustellen.
9. Messungen und Untersuchungen der Fischereibehörde oder deren Beauftragte an den fischereilich relevanten Anlagen sind zu dulden.“
18 
Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Anordnung eines Mindestwasserabflusses von 700 I/s im Sommerhalbjahr bzw. 980 l/s im Winterhalbjahr stehe nicht entgegen, dass vorliegend ein sogenanntes „altes Recht" gegeben sei. Gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG seien nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung bei alten Rechten möglich. Dies sei beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Da die Wasserkraftanlage ca. 10 Jahre außer Betrieb gewesen sei, hätte das Landratsamt auch die Möglichkeit gehabt, das alte Recht entschädigungslos zu widerrufen. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG könne die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich seien. Die Benutzung des Wassers aus der Alb führe zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften der Alb. Dadurch werde die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers in erheblichem Maße eingeschränkt und die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume verlören größtenteils ihre Funktion. Eine Maßnahme, die hier zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich sei, sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwassermenge. Das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer sei nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibe, die erforderlich sei, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergebe sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG. Danach berechtige das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 kW nicht übersteige und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG (bzw. 33 WHG) erhalten bleibe. Die Berechtigung zur Nutzung zur Energieerzeugung sei nicht erteilt worden. Die Umstellung von der Direktnutzung der Wasserkraft auf die Nutzung zur Energieerzeugung sei heute zwingend mit der Erhaltung der Mindestwassermenge verknüpft.
19 
Die Abschätzung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken sei zum einen an der Durchgängigkeit, zum anderen an der ökologischen Funktionsfähigkeit auszurichten. In Baden-Württemberg erfolge die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung, Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 (Wasserkrafterlass). Gem. Nr. 2.1 des Wasserkrafterlasses erfolge die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt würden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte seien in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf könnten diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden; maßgebend seien die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte. Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach dem Wasserkrafterlass 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert würde für die Alb im betreffenden Abschnitt zu einem Mindestabfluss von etwa 185 l/s führen. Örtliche Besonderheiten könnten aber zu einem an die konkreten Verhältnisse angepassten Wert führen.
20 
Das Gutachten des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe komme zu dem Ergebnis, dass eine solche Anpassung im vorliegenden Fall geboten sei. Bei der Beurteilung des erforderlichen Mindestwassers sei zum einen von Bedeutung, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer im Rahmen des Wanderfischprogramms darstelle. Von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (ISKR) in Auftrag gegebene Untersuchungen hätten ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb sei. Zwar habe die Durchgängigkeit der Alb bislang nicht vollständig wiederherstellt werden können, da noch Wanderbarrieren an einigen Kleinwasserkraftanlagen bestünden. Diese sollten jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah abgebaut werden. Der Albabschnitt zwischen Fischweier und Marxzell sei zum größten Teil von der Wasserkraftnutzung ausgenommen bzw. die Wasserkraftnutzung sei aufgegeben worden. Daher stelle dieser Abschnitt, in dem sich die Anlage der Klägerin befinde, eine bedeutende Wasserfläche für die regionaltypische Fischfauna und insbesondere für das Wanderfischprogramm dar. Über jährlich durchgeführte Untersuchungen der Jungfischentwicklung sei die Eignung der Alb, auch in der betroffenen Strecke flussaufwärts von Fischweier, geprüft und bestätigt worden. Die Behauptung der Klägerin, eine Selbstreproduktion des Lachses am betreffenden Standort sei unmöglich, treffe nicht zu und werde durch eine spezielle Untersuchung von 2010 zur „Eignung von ausgewählten Kiesflächen der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen" widerlegt. Im Übrigen seien in der Alb in Rüppur im November 2011 mehrere Lachsablaichstellen entdeckt worden, die von durch den Rhein eingewanderten Lachsen stammten. Neben den Anforderungen an ein Lachsprogrammgewässer habe die Alb auch die Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen. Die Wasserkraftanlage befinde sich gem. dem aktuellen Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie (TBG 34) innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden.
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Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestwasserabflusses seien in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LFU (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) verwandt worden. Mit dem Leitfaden solle die landesweite Vorgehensweise nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik vereinheitlicht und eine größere Rechtssicherheit erreicht werden. Nach dem Leitfaden werde die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt. Für die Auswahl geeigneter Indikatorarten werde grundsätzlich die potenziell natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke herangezogen; dazu zählten nach dem Leitfaden „alle heimischen Fisch- und Neunaugenarten eines Gewässers oder Gewässerabschnitts, welche aktuell oder natürlicherweise vorkämen, vorgekommen seien oder in absehbarer Zeit wieder vorkommen könnten." Die potenziell natürliche Fischfauna sei in Baden-Württemberg anhand der sog. Referenzfischzönose für jeden betroffenen Wasserkörper festgelegt. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs seien für die Alb bei Fischweier die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt worden. Diese beiden Arten beanspruchten den größten Raum und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum.
22 
Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit sei im derzeitigem Zustand der betreffenden Albstrecke in ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage, eingeschränkt. Nach den Untersuchungen des Gutachtens werde die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. Die Anforderungsprofile nach dem Leitfaden gäben vor, dass für die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke sowohl für die Äsche als auch für den Lachs über längere Flachstrecken eine durchgängige Mindestwassertiefe von 30 cm erforderlich sei. Mit der Wasserausleitung für die Wasserkraftnutzung werde dem Lebensraum Energie entzogen. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei einem Referenzabfluss von 750 l/s die Lebensraumfunktionen „Laichplatz Lachs und Äsche" zur Hälfte reduziert würde und die Lebensraumfunktion „Jungfischlebensraum Lachs" nur noch rund 18% des Istzustandes ausmache. Der Funktionsraumverlust ergebe sich in erster Linie aus der Tatsache, dass ufernah liegende Gewässerflächen nicht ausreichend an- bzw. durchströmt würden. Mit dieser erheblichen Verschlechterung wäre eine ausreichende Lebensraumfunktion der potenziell natürlichen Fauna in diesem Abschnitt jedenfalls im Winter - der Laich und Brutzeit - nicht mehr gegeben. Ein Mindestabfluss von 980 l/s (1,8 MNQ) sei erforderlich, um die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke größtenteils zu erhalten. Bei einem Mindestabfluss von 980 l/s reduzierten sich die Lebensraumverluste für Junglachse ebenfalls noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper erziele für diese Funktion nur noch 64% des Ausgangswertes. Der Gesamtverlust des Potentials für Junglachse auf der Strecke Fischweier- Marxzell sei bei diesem Mindestabfluss von 980 l/s jedoch gegenüber dem Mindestabfluss 750 l/s erheblich geringer und falle mit rund 10% noch vergleichsweise moderat aus. Die geforderte Mindestwassermenge stelle die unterste Grenze des Erforderlichen dar, um eine Durchwanderbarkeit gerade noch zu gewährleisten und gewisse natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang noch aufrecht zu erhalten.
23 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge nicht verletzt. Die Klägerin trage vor, die geforderte Mindestwassermenge führe zu einer 70%igen Minderung ihres Ertrags; dies stelle eine Enteignung dar. Sie gehe hierbei wohl von einem Abfluss von ca. 1.000 l/s aus und meine, die 700 l/s Mindestwasser führten zu einem Verlust von 70 %. Diese Annahmen seien falsch. Nach Berechnungen der LUBW weise die Ausleitungsstrecke einen Mittelwasserabfluss (MQ) von 1.781 l/s auf. Berechnungen hätten ergeben, dass tatsächlich von einer Ertragsminderung von ca. 38 % im Winter und ca. 58,40% im Sommer, d.h. im Mittel von einer Ertragsminderung von 48 % auszugehen sei. Dies bedeute zwar eine ganz erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität der Wasserkraftanlage, führe aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit oder gar zur Annahme einer Enteignung. Maßnahmen nach § 33 WHG seien grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall zu erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen führten und die Benutzung beeinträchtigten. Die Rentabilität eines Betriebs zur Wasserkraftnutzung sei keine zwingende Zumutbarkeitsschranke für wasserrechtliche Nebenbestimmungen. Die Wasserrechtsbehörde müsse daher im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens ihre Entscheidung nicht danach ausrichten, dass der Wasserkraftbenutzer in jedem Fall einen angemessenen Gewinn erzielen könne. Nur wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation fehle, weil die Befolgung einer Anordnung trotz des damit verbundenen hohen Kostenaufwands nur einen geringen Effekt für die Gewässerökologie erziele, könne sich eine solche Anordnung als unverhältnismäßig erweisen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Anordnung stelle sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke erhalten blieben und das Wanderfischprogramm nicht gefährdet werde.
24 
Bei der Festlegung der Mindestwassermenge seien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt worden: Zum einen sei die Alb ein kleines Programmgewässer in Baden-Württemberg, in welchem mit einem geringen Abfluss ein Mindestmaß an biologischen Funktionen erfüllt werden müsse. Abflussreduktionen durch Wasserausleitung hätten in der Alb demzufolge besonders gravierende Auswirkungen, da immer eine Gesamtfläche an Lebensräumen vorhanden sein müsse, um das Lachsprogramm zum Erfolg zu bringen. Nach derzeitiger Erkenntnis müssten noch andere biologischen Defizite der Alb behoben werden. Um ausreichende Funktionen zu bekommen, müssten jedoch in Zukunft Lebensräume verbessert bzw. neue Lebensräume geschaffen und nicht - wie hier - vorhandene zerstört werden. Aufgrund des Wanderfischprogrammes in der Alb seien die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum grundsätzlich höher als in „gewöhnlichen" Gewässern. Zum anderen liege hier eine von der üblichen Konstellation abweichende Situation vor. In der Regel sei eine vorhandene Anlage gegeben, bei der durch die Anordnung entsprechender Auflagen die Verbesserung einer ökologisch unbefriedigenden Situation erzielt werden solle. Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall aber grundlegend.
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Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es lägen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und tiefen Gumpen (Pools) sei hier in hohem Maße gegeben. Dadurch lägen die Voraussetzungen vor, die erforderlich seien, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Auch im Hinblick auf Gewässergüte weise die Alb im Betrachtungsraum mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I bis II (gering belastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Diese günstige Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage eklatant verschlechtert. Nach dem Gutachten seien die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume selbst bei einem ganzjährigen Mindestabfluss von 980 l/s nur zu ca. 75 % in ihrer Funktion zu erhalten. Da sich die Alb im entsprechenden Bereich durch Außerbetriebnahme der alten Wasserkraftanlage weitgehend zu ihrem natürlichen Zustand zurückentwickelt habe, stelle sich die Wiederaufnahme der Wasserkraftnutzung wie eine Neuerrichtung an einer bisher frei fließenden Strecke dar. Der Neubau einer Wasserkraftanlage an einer frei fließenden Strecke werde aber grundsätzlich als äußerst problematisch angesehen und sei nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses nur in Ausnahmefällen - die hier nicht vorlägen - mit den fischökologischen Belangen vereinbar.
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Bei Nichteinhaltung der Mindestwassermenge werde gegen § 27 WHG verstoßen, wonach oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften seien, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht würden. Hinzu komme, dass im Rahmen des Lachsprogramms schon ganz erhebliche Investitionen getätigt worden seien. So sei im Mai 2011 die neue Albschleuse an der Gemarkungsgrenze zu Eggenstein als neue Mündung in den Rhein in Betrieb genommen worden; die Kosten beliefen sich auf insgesamt 1,6 Millionen Euro. Die Kommunen hätten darüber hinaus wesentliche Mittel für die Herstellung der Durchgängigkeit und Strukturmaßnahmen an der Alb aufgewendet, die auch der Wiederansiedelung des Lachses dienen. Allein die Stadt Karlsruhe habe in den letzten Jahren 2,4 Millionen Euro für fischökologische Verbesserungen aufgewendet. Aufgrund dieser besonderen Situation müsse die Klägerin auch Einschränkungen hinnehmen, die sich als erheblich darstellten. Eine Konsultation des Fischereisachverständigen oder des Landratsamts Karlsruhe vor Inangriffnahme der Sanierungsarbeiten hätte ergeben, dass an dem betreffenden Standort eine Wasserkraftnutzung, die den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes entspreche, nur mit größeren Ertragseinbußen möglich sei. Es sei auch berücksichtigt worden, dass die Nutzung der Wasserkraft als eine der wichtigsten erneuerbaren Energiequellen grundlegendes Ziel der Energiepolitik in Baden Württemberg sei. Dies führe jedoch aufgrund der hier gegebenen Situation nicht zur Festsetzung eines geringeren Mindestwassers. Die Ertragseinbußen mögen zwar erheblich sein; die bei Festlegung einer zu geringen Abflussmenge entstehenden Schäden wären jedoch exorbitant höher.
27 
Die Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt und dies mit Schreiben vom 03.02.2009 wiederholt, treffe nicht zu. Auch auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot könne sie sich nicht berufen.
28 
Punkt 2 und 3 der Anordnung des Landratsamts Karlsruhe seien, ebenso wie die Nebenbestimmungen in Nr. 1 und 2, von der Klägerin grundsätzlich akzeptiert worden. Entgegen ihrer Auffassung werde durch die Nebenbestimmung Nr. 3, nach der das Stauziel am Wehr konstant zu halten sei, nichts Unmögliches verlangt. Die natürlichen Stauwasserpegelschwankungen könnten durch eine entsprechende technische Steuerung des Wehrs bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß kompensiert werden. Hierzu werde mittels einer Messsonde der Stauwasserpegel kontinuierlich erfasst. Bei Abflussschwankungen sende die Sonde an das Wehr einen Impuls, so dass das Wehr über einen Motor an den jeweiligen Abfluss dergestalt angepasst werde, dass das Stauziel eingehalten werde. Der Einbau einer positiven Schwelle (Nr. 3 des Widerspruchsbescheids) werde verfügt, weil in der bereits grenzwertigen Situation eine Reduzierung des Mindestwassers unter 700 l/s zu einer erheblichen Schädigung der Gewässerökologie führen würde. Deswegen sei es wichtig, eine gesicherte Abgabe des Mindestwassers zu gewährleisten. Der Einbau einer geeigneten Leiteinrichtung am Auslauf des Kraftwerkskanals (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids) sei zur Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische erforderlich.
29 
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 15.12.2011 zugestellt.
30 
Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition (Petition 15/212; LDrs. 15/919, S. 7 ff.) verlief erfolglos (Beschl. des Landtags vom 08.12.2011, Plenarprotokoll 15/21 vom 08.12.2011, S. 1038).
31 
Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 23.12.2011 Klage erhoben und am 27.12.2011 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.02.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.06.2012 - 3 S 630/12 - zurück.
32 
Die Klägerin trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Mit den angeordneten Mindestwassermengen sei ein Betrieb der Anlage nicht mehr möglich und die Millioneninvestition verloren. Sie könne die Anlage unter diesen Vorgaben nur an 80 Tagen im Jahr in Betrieb nehmen. Die Anordnung sei ihr gegenüber willkürlich ergangen. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedelung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, und es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden. Die Wiederansiedelung scheitere daran, dass die Durchgängigkeit der Alb aufgrund der Querbauwerke der drei unten liegenden Wasserkraftanlagen nicht gewährleistet sei. Abgesehen davon beziehe sich § 35 WHG auf den Schutz der Fischpopulation in dem Gewässer, das zur Energiegewinnung genutzt werden soll. Geschützt werde damit allein der vorfindliche Fischbestand, nicht aber auch andere Bestandteile der Gewässerfauna. Das Landratsamt habe die Festlegung der Mindestwassermenge vor allem auf die geplante Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses gestützt und bewege sich außerhalb des Schutzzweckes des § 35 WHG, weil der Atlantische Lachs unstreitig derzeit nicht als vorhandener Fischbestand angesehen werden könne. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern in der Alb oberhalb Ettlingen gebe es vollziehbare wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufsteige in der Alb zu bauen oder zu betreiben. Alle dortigen Rechtsinhaber seien in Besitz unbefristeter alter Wasserrechte. Selbst wenn es jemals Lachse in der Alb gäbe oder gegeben hätte, dann hätte der ohnehin unmögliche und in der Vergangenheit nie stattgefundene Lachsaufstieg in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal geendet.
33 
Im weiteren Verlauf machte die Klägerin geltend: Die Zuständigkeit des Landratsamts, Regierungspräsidiums und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg für die Erstellung und Anwendung eines „Wasserleitfadens“ zur Berechnung der Mindestwasserführung sei nicht gegeben. Nach § 35a Abs. 2 WG könne die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen seien und in welchen Fällen von Absatz 1 abgewichen werden könne. Nicht zuletzt aufgrund des Grundrechtsbezugs einer Mindestwasseranordnung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Kriterien für eine Mindestwasseranordnung nicht durch bloße Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrift, sondern nur in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollten, die wiederum nur von der obersten Wasserbehörde erlassen werden dürfe. Die von den Behörden erstellten Bescheide genügten nicht den wissenschaftlichen Mindeststandards.
34 
Die Anpassung dürfe nur unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Bestands- und Vertrauensschutzinteressen geschehen. Die Erstreckung materiell-rechtlicher Anforderungen auf vorhandene Anlagen greife in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte regelnd ein und beinhalte damit eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Forderungen des Beklagten seien hinsichtlich Umfang und Ausmaß insgesamt als „unverhältnismäßig" einzustufen. Bei der geforderten Mindestwassermenge handele es sich wahrscheinlich um die bislang deutschlandweit höchste Mindestwasserforderung. Die hohe Mindestwasserforderung sowie die Forderung nach einem Fischabstieg mit ganzjähriger Dotation von 100 l/s führten dazu, dass die Wasserkraftanlage jährlich voraussichtlich im Durchschnitt an 150 bis 200 Tagen und in sehr trockenen Jahren an über 200 Tagen nicht betrieben werden könne. Ursache für die unverhältnismäßigen Maßnahmenforderungen bilde eine Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs sowie dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Der Anteil der Alb am flächenmäßigen Angebot an potentiellen Reproduktionsflächen für den Lachs im baden-württembergischen Rheineinzugsgebiet liege bei 5,4%, bezogen auf das gesamte Oberrheingebiet bei 2,9% und bezogen auf das gesamte Rheineinzugsgebiet bei 1,25%. Es bleibe unbeachtet, dass sich die Wasserkraftanlage nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke befinde und der Migrationsbedarf daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert sei. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Die tatsächlich gebotene, durch wissenschaftliche Kriterien abgesicherte Mindestwassermenge betrage im vorliegenden Fall maximal 220 I/s.
35 
Ihr aus dem Wasserrechtsbuch ersichtliches Recht sei vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 2 GG umfasst. Im Zeitpunkt der richterlichen Eilentscheidung vom 28.02.2012 sei die Wasserkraftanlage bereits in Betrieb genommen gewesen, und es habe ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb bestanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass für die Inbetriebnahme der Anlage eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass der Schutzbereich von Art. 14 GG nicht berührt wäre. Art. 14 Abs. 2 GG sei auch deshalb verletzt, weil nicht über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich - zumindest dem Grunde nach - mitentschieden worden sei. Da die Ausübung des Berufs aufgrund der erdrosselnden Mindestwasseranordnung faktisch so gut wie unmöglich sei, liege sogar ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit vor. Es werde auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Im Hinblick auf Nr. 3 der Nebenbestimmungen weise das Regierungspräsidium zu Recht darauf hin, dass durch natürliche Abflussschwankungen bei einer Hoch- oder Niedrigwasserführung der Stauwasserpegel entsprechend schwanken könne. Das Regierungspräsidium sei offenbar bereit, natürliche Schwankungen bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß zu akzeptieren, wobei unklar sei, was unter dem „vernachlässigbaren Maß" zu verstehen sei.
36 
Die Klägerin legte vor: Eine Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 und eine Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. In letzterer wird ausgeführt: In der Alb oberhalb von Ettlingen habe es auch in historischer Zeit niemals den Atlantischen Lachs als selbstreproduzierende Fischart gegeben. Es hätten auch in historischer Zeit niemals Lachse ein- bzw. aufwandern können, weil dies vom Gewässerverlauf nicht möglich gewesen sei. Es bestünden ab Ettlingen flussaufwärts mehr als 16 Wanderhindernisse. Die gewässerökologischen Verhältnisse ließen eine Lachsaufstieg nicht zu. Die Alb ende für diesen flussaufwärts am Auslauf der Großkläranlage Albtal. Ein aufstiegswilliger Fisch finde hier kein Weiterkommen mehr. Die Wasserführung bestehe an dieser Stelle fast ausschließlich aus Klärwasser und einigen Zuflüssen aus Druck- und Sickerwasser. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk (der Klägerin) die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde.
37 
Die Klägerin beantragt,
38 
die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben.
39 
Der Beklagte beantragt,
40 
die Klage abzuweisen.
41 
Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden trägt er vor: Dem Schreiben vom 03.02.2009 sei keine entsprechende Zusicherung zu entnehmen. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass ein wasserrechtliches Zulassungsverfahren notwendig werde. In diesem Rahmen hätte in Abstimmung mit dem Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe die erforderliche Mindestwassermenge ermittelt und festgesetzt werden sollen. In einer ersten Einschätzung zur Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage sei der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24.06.2009 zum Ergebnis gekommen, dass ein ganzjähriger Abfluss von mehr als 1000 l/s notwendig sei. Weiterhin trage die Klägerin vor, dass ihre Energie- und geldwerten Verluste wesentlich höher lägen, als das Regierungspräsidium in seiner Widerspruchsentscheidung zu Grunde gelegt habe. Die von der Klägerin bei der Berechnung zu Grunde gelegten Eingangsgrößen (Betriebstage, Rohleistung der Anlage) seien willkürlich gewählt bzw. deren Herleitung sei unsachgemäß. Die Bereitstellung des Mindestwassers von 980 l/s sei zu gewährleisten; dem könne nicht entgegengehalten werden, dass momentan die vollständige Durchgängigkeit der Alb vom Rhein bis Fischweier noch nicht gegeben und mit einer Ansiedelung des Lachses in der allernächsten Zeit nicht zu rechnen sei. Der Bau von Fischauf- und -abstiegsanlagen an den drei noch vorhandenen Hindernissen für diese Art in der Alb (Wasserkraftanlagen ..., ... und ...) werde im Jahr 2013 angestrebt. Eine verlustfreie Abwanderung der Junglachse aus der Kernzone des Wanderfischprogramms in der Alb, die in der Regel 2 Jahre in der Alb aufwüchsen, könne frühestens im Jahr 2014 erfolgen. Auch die anderen in der Alb gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensgemeinschaften seien auf das Vorhandensein einer ausreichenden Wassermenge angewiesen. Für diese würde eine Inbetriebnahme der Anlage ohne Einhaltung einer ausreichenden Mindestwassermenge ebenfalls zu irreversiblen Schäden im betroffenen Albabschnitt führen. Es handele sich bei dem betreffenden Bereich um einen Fließgewässerlebensraum, in dem die Lebensraumqualität von der notwendigen Durchströmung mit Wasser abhänge. Bei den hier vorkommenden FFH-Arten wie Bachneunauge und Mühlkoppe handele es sich um weniger mobile Arten, die nicht auf eine Durchgängigkeit bis zum Rhein angewiesen seien. Diese Fließgewässerarten seien insbesondere darauf angewiesen, dass der Lebensraum entsprechend stark angeströmt und durchflossen werde. Wäre dies nicht der Fall, so könnten - abhängig von der abgegebenen Wassermenge - größere Flächen des bisherigen Gewässerbetts der Alb trocken fallen oder nur noch minimal mit Wasser benetzt werden. Die vorhandenen Organismen, welche an rasch fließendes und sauerstoffreiches Wasser angepasst seien, würden auf diesen Flächen nicht überleben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor, da es an einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot werde nachgetragen, dass die untere Wasserbehörde die von der Klägerin angesprochenen Unterlieger angeschrieben und mitgeteilt habe, dass die gegenwärtige Mindestwassermenge von 200 l/s Ende 2012 in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren angepasst werden müsse.
42 
Der Kammer liegen vor: 10 Bände Akten des Landratsamts Karlsruhe, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten betreffend die einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin und der weiteren Klageverfahren (4 K 3446/11, 4 K 2534/11, 4 K 348/12, 4 K 1621/12, 4 K 2885/12). Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
44 
Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
45 
1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
47 
a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
49 
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
51 
Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
52 
b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
54 
§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
60 
In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
62 
Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
63 
Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
86 
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
44 
Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
45 
1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
47 
a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
49 
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
51 
Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
52 
b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
54 
§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
60 
In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
62 
Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
63 
Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
86 
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung.
Unter dem 15.02.1934 erteilte der Bezirksrat Ettlingen dem damaligen Betreiber der Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher an der Alb auf der Gemarkung ... Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Das Altrecht sah eine Mindestwasserführung von 60 l/s vor. Die geplante Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich gem. aktuellem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ (TBG 34) nach der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL - innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Die Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.04.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen. Nach den von der Klägerin zunächst nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten war damals die Wasserkraftanlage seit ca. 10 Jahren nicht mehr in Betrieb. Nach dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin soll die Anlage ca. seit September 2004 stillgestanden haben (Schriftsatz vom 17.09.2012 im Verfahren 4 K 1621/12).
Im September 2009 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u. a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Die Klägerin führte am Triebwerkskanal im Bereich des offenen Oberwasserkanals auf einer - durch eine Wiesenabfahrt geteilten - Länge von ca. 50 m folgende Bauarbeiten durch: Oberhalb der Abfahrt ließ sie den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichten, diese mit bindigem Material hinterfüllen und überdecken. Dabei wurde der Damm/die Verwallung erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich hierbei um nicht genehmigungsbedürftige Instandhaltungsarbeiten handele. Mit - hier nicht streitgegenständlicher - für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10.08.2011 gab ihr das Landratsamt Karlsruhe auf, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal sofort einzustellen. Es ist der Auffassung, dass es sich bei den durchgeführten und den geplanten Arbeiten um einen im Sinne von § 68 WHG genehmigungsbedürftigen Gewässerausbau handelt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage (4 K 1621/12) erhoben. Gegen eine weitere, die Einstellung von Bauarbeiten am Klotzweiher betreffende Verfügung des Landratsamts vom hat die Klägerin nach Zurückweisung ihres Widerspruchs ebenfalls Klage (4 K 348/12) erhoben. Beide Klagen wurden von der Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.
Das Landratsamt Karlsruhe holte beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3 eine Fachstellungnahme zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg ein, die von Dr. ... unter dem 28.01.2010 gefertigt wurde.
Mit Verfügung vom 26.07.2010 gab das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf:
„1. In der Ausleitungsstrecke (Alb) ist ein Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen.
2. Der Mindestabfluss ist anteilig über den Fischpass und eine separate Dotiervorrichtung am Wehr abzugeben.
3. Es ist durch eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, dass eine ökologische Durchgängigkeit und Durchwanderbarkeit für Fische erreicht wird.“
Unter Punkt II. heißt es:
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„Diese Anordnung ergeht mit folgenden weiteren Auflagen und Nebenbestimmungen:
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1. Die Unterlagen über eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage sind, dem Landratsamt Karlsruhe im Wasserrechtsverfahren zur Wiederinbetriebnahme und des Ausbaus des Triebwerkskanals vorzulegen.
2. Es ist der hydraulische Nachweis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
3. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzieluntersuchungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zulässig. Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzunehmen und 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
5. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Min-destwasserführung zu gewährleisten.
6. Der Fischaufstieg ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
7. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.“
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Mit Schreiben vom 10.08.2010 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Die Anordnung, in der Ausleitungsstrecke einen Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen, führe zu einer 70 %igen entschädigungslosen Enteignung und sei verfassungswidrig. Die Anlage könne so nicht wirtschaftlich betrieben werden. Es bestehe ein privilegiertes Altrecht, dessen Fortbestand vom Landratsamt ausdrücklich bestätigt worden sei. Die bereits im Jahr 1934 genehmigte Francis-Doppelturbine sei heute noch so, wie genehmigt, erhalten und mit hohem Aufwand generalsaniert worden. Das vorhandene alte Wasserrecht sei älter und privilegiert und genieße gegenüber den späteren Belangen wie FFH-Gebiet, Lachsprogramm und Wasserrahmenrichtlinie Bestandsschutz. Es bestehe darüber hinaus ein Anspruch auf Rechts- und Investitionsschutz. Die Anlage sei gekauft worden, nachdem das Landratsamt am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt habe. Am 03.02.2009 sei diese Bestätigung wiederholt worden. Die Forderung einer Mindestwassermenge von 700 I/s sei falsch, weil sie einen Anspruch darauf habe, nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses behandelt zu werden. Danach solle sich die Mindestwasserbemessung an einem Drittel des Mindestwasserabflusses (MNQ-Wert) orientieren. Es ergebe sich damit ein Mindestwasserabfluss von ca. 185 I/s. Bereits diese Vorgaben des Wasserkrafterlasses schmälerten die Nutzungsfähigkeit der Anlage um 12,5 - 15 % und stellten eine erhebliche Minderung des alten Rechts dar. Die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers bleibe mit der Beschickung dieser Mindestwassermenge erhalten. Mit der Forderung von 700 l/s werde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Bei der unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ... habe das Landratsamt eine Restwassermenge von lediglich 220 I /s gefordert und für den Lachs als ausreichend erachtet. Es bestehe die Bereitschaft, die Abgabe von 220 I/s zu akzeptieren. Im Übrigen existiere in der Alb kein natürliches Lachsvorkommen und dies werde in Zukunft auch so bleiben. Punkt 2 und 3 der Anordnung könnten unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass sich die geforderte Mindestwasserabgabe an den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ausrichte. Die unter der Nebenbestimmung II. Nr. 1 und 2 geforderten Planunterlagen lägen dem Landratsamt bereits vor. Die Nebenbestimmung II. Nr. 3 verlange etwas Unmögliches. An der Wehranlage befinde sich eine amtliche nachgemessene Markierung über die zulässige Stauhöhe, diese werde im Rahmen des Möglichen eingehalten, weil der Wasserspiegel der Alb bei höherer Wasserführung ohne das Zutun des Betreibers steigen, bei niedriger Wasserführung aber unter die Staumarke absinken könne. Die Auferlegung täglicher Aufzeichnungen bei der ohnehin relativ kleinen Anlage sei unverhältnismäßig. Gegen die Nebenbestimmung II. Nr. 4 werde eingewandt, dass wesentliche Stauzielunterschreitungen beispielsweise durch Öffnen des Schützenwehrs im laufenden Betrieb der Anlage dann notwendig werden könnten, wenn die Wehranlage durch Treibgut bei Hoch- oder Schmelzwasser verlegt werde. In diesen Fall seien Sofortmaßnahmen zwingend. Die Nebenbestimmungen II. Nr. 5 - 8 könnten akzeptiert werden; bei Nr. 8 sei allerdings zu definieren, was unter Fischschutzanlage zu verstehen sei. Im Übrigen richte sich der Widerspruch auch gegen die Gebühr von 255,00 EUR.
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Da die in der Anordnung des Landratsamts geforderte Mindestwassermenge von der durch die fachliche Stellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 ermittelten abwich und sich zudem herausstellte, dass das fischereirechtliche Gutachten von einem Schluckvermögen einer Turbine von lediglich 500 l/s, anstatt tatsächlichen 1.000 l/s (wegen der 2. Hälfte der Doppelturbine) ausgegangen war, führte das Regierungspräsidium eine ergänzende fischereifachliche Erhebung in der Ausleitungsstrecke der betroffenen Wasserkraftanlage durch. Dr. ... kam in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 u.a. zum Ergebnis dass der vom Landratsamt geforderte Mindestabfluss von 700 l/s lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. November noch vertretbar sei; im Winterhalbjahr seien hingegen 980 l/s erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten.
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Nach Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab:
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„1. In der Ausleitungsstrecke ist durchgehend ein Mindestabfluss von 700 l/s für den Zeitraum 1. Mai bis 14. November zu belassen. In der Laichzeit der Salmoniden vom 15. November bis zum 30. April ist der Mindestabfluss auf 980 l/s zu erhöhen. Die Anlage darf nicht in Betrieb genommen werden, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist.
2. Anteilig wird der Mindestabfluss über den Fischpass sowie ergänzend über eine separate, einstellbare Dotiervorrichtung (Schütz) abgegeben. Der Mindestabfluss von max. 980 I/s ist durch ausreichende Wartung der Anlagenteile ununterbrochen zu gewährleisten, sofern die natürlichen Abflussverhältnisse dies ermöglichen. Die genauen Anteile bleiben dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten
3. Im Oberwasser des Wehrs vor dem Kanaleinlauf ist eine geeignete positive Schwelle zugunsten des ökologischen Mindestabflusses und des Fischpassabflusses und der Dotiereinrichtung einzubauen, die verhindert, dass bei natürlichen Abflüssen in der Alb unter 700 l/s noch Wasser in den Kanal abgeschlagen wird.
4. Am Zusammenfluss von Unterwasserkanal (Auslauf Kraftwerkskanal) und Ausleitungsstrecke ist eine geeignete Leiteinrichtung für die Wasserströmung einzubauen und zu unterhalten, welche die Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische verbessert. Gleichzeitig muss die Einmündung des Unterwasserkanals in den Stau der Wehranlage Fischweier verbreitert werden. Die Details sind mit der Fischereibehörde abzustimmen.
5. Es ist ein Fischaufstieg für Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna gern. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird nach Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
6. Es sind ein ausreichender Fischschutz und eine Fischabstiegsanlage für die potenziell natürliche Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die es abwanderwilligen Fischen ermöglicht, schad- und verzögerungsfrei in das Unterwasser der Wasserkraftanlage zu gelangen.“
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Nebenbestimmungen:
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1. Es ist der hydraulische Nachweis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung) nach erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
2. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten. In Notfällen und bei Hochwasser ist eine vorherige Absprache mit der Genehmigungsbehörde nicht erforderlich.
4. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Mindestwasserführung zu gewährleisten.
5. Der Fischpass ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Der Ausstieg aus dem Fischpass ist sohlgleich mit der Albsohle im Oberwasser auszuführen.
6. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Sohle der Dotiereinrichtung ist gleich der Sohlhöhe des Oberwassers auszuführen.
7. Die Änderungen des Mindestabfluss von 700 l/s auf 980 l/s und umgekehrt für die benannten Zeiträume sind dem Landratsamt Karlsruhe unaufgefordert jeweils spätestens eine Woche nach Umstellung mitzuteilen.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten. Die Änderungen an der bestehenden Anlage sind nach Vorgabe der Fischereibehörde vorzunehmen. Die Funktionsfähigkeit der Abstiegsanlage ist durch einen Naturversuch nachzuweisen und die sich dabei ggf. zeigenden Defizite sind abzustellen.
9. Messungen und Untersuchungen der Fischereibehörde oder deren Beauftragte an den fischereilich relevanten Anlagen sind zu dulden.“
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Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Anordnung eines Mindestwasserabflusses von 700 I/s im Sommerhalbjahr bzw. 980 l/s im Winterhalbjahr stehe nicht entgegen, dass vorliegend ein sogenanntes „altes Recht" gegeben sei. Gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG seien nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung bei alten Rechten möglich. Dies sei beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Da die Wasserkraftanlage ca. 10 Jahre außer Betrieb gewesen sei, hätte das Landratsamt auch die Möglichkeit gehabt, das alte Recht entschädigungslos zu widerrufen. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG könne die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich seien. Die Benutzung des Wassers aus der Alb führe zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften der Alb. Dadurch werde die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers in erheblichem Maße eingeschränkt und die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume verlören größtenteils ihre Funktion. Eine Maßnahme, die hier zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich sei, sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwassermenge. Das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer sei nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibe, die erforderlich sei, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergebe sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG. Danach berechtige das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 kW nicht übersteige und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG (bzw. 33 WHG) erhalten bleibe. Die Berechtigung zur Nutzung zur Energieerzeugung sei nicht erteilt worden. Die Umstellung von der Direktnutzung der Wasserkraft auf die Nutzung zur Energieerzeugung sei heute zwingend mit der Erhaltung der Mindestwassermenge verknüpft.
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Die Abschätzung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken sei zum einen an der Durchgängigkeit, zum anderen an der ökologischen Funktionsfähigkeit auszurichten. In Baden-Württemberg erfolge die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung, Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 (Wasserkrafterlass). Gem. Nr. 2.1 des Wasserkrafterlasses erfolge die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt würden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte seien in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf könnten diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden; maßgebend seien die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte. Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach dem Wasserkrafterlass 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert würde für die Alb im betreffenden Abschnitt zu einem Mindestabfluss von etwa 185 l/s führen. Örtliche Besonderheiten könnten aber zu einem an die konkreten Verhältnisse angepassten Wert führen.
20 
Das Gutachten des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe komme zu dem Ergebnis, dass eine solche Anpassung im vorliegenden Fall geboten sei. Bei der Beurteilung des erforderlichen Mindestwassers sei zum einen von Bedeutung, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer im Rahmen des Wanderfischprogramms darstelle. Von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (ISKR) in Auftrag gegebene Untersuchungen hätten ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb sei. Zwar habe die Durchgängigkeit der Alb bislang nicht vollständig wiederherstellt werden können, da noch Wanderbarrieren an einigen Kleinwasserkraftanlagen bestünden. Diese sollten jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah abgebaut werden. Der Albabschnitt zwischen Fischweier und Marxzell sei zum größten Teil von der Wasserkraftnutzung ausgenommen bzw. die Wasserkraftnutzung sei aufgegeben worden. Daher stelle dieser Abschnitt, in dem sich die Anlage der Klägerin befinde, eine bedeutende Wasserfläche für die regionaltypische Fischfauna und insbesondere für das Wanderfischprogramm dar. Über jährlich durchgeführte Untersuchungen der Jungfischentwicklung sei die Eignung der Alb, auch in der betroffenen Strecke flussaufwärts von Fischweier, geprüft und bestätigt worden. Die Behauptung der Klägerin, eine Selbstreproduktion des Lachses am betreffenden Standort sei unmöglich, treffe nicht zu und werde durch eine spezielle Untersuchung von 2010 zur „Eignung von ausgewählten Kiesflächen der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen" widerlegt. Im Übrigen seien in der Alb in Rüppur im November 2011 mehrere Lachsablaichstellen entdeckt worden, die von durch den Rhein eingewanderten Lachsen stammten. Neben den Anforderungen an ein Lachsprogrammgewässer habe die Alb auch die Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen. Die Wasserkraftanlage befinde sich gem. dem aktuellen Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie (TBG 34) innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden.
21 
Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestwasserabflusses seien in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LFU (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) verwandt worden. Mit dem Leitfaden solle die landesweite Vorgehensweise nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik vereinheitlicht und eine größere Rechtssicherheit erreicht werden. Nach dem Leitfaden werde die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt. Für die Auswahl geeigneter Indikatorarten werde grundsätzlich die potenziell natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke herangezogen; dazu zählten nach dem Leitfaden „alle heimischen Fisch- und Neunaugenarten eines Gewässers oder Gewässerabschnitts, welche aktuell oder natürlicherweise vorkämen, vorgekommen seien oder in absehbarer Zeit wieder vorkommen könnten." Die potenziell natürliche Fischfauna sei in Baden-Württemberg anhand der sog. Referenzfischzönose für jeden betroffenen Wasserkörper festgelegt. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs seien für die Alb bei Fischweier die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt worden. Diese beiden Arten beanspruchten den größten Raum und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum.
22 
Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit sei im derzeitigem Zustand der betreffenden Albstrecke in ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage, eingeschränkt. Nach den Untersuchungen des Gutachtens werde die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. Die Anforderungsprofile nach dem Leitfaden gäben vor, dass für die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke sowohl für die Äsche als auch für den Lachs über längere Flachstrecken eine durchgängige Mindestwassertiefe von 30 cm erforderlich sei. Mit der Wasserausleitung für die Wasserkraftnutzung werde dem Lebensraum Energie entzogen. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei einem Referenzabfluss von 750 l/s die Lebensraumfunktionen „Laichplatz Lachs und Äsche" zur Hälfte reduziert würde und die Lebensraumfunktion „Jungfischlebensraum Lachs" nur noch rund 18% des Istzustandes ausmache. Der Funktionsraumverlust ergebe sich in erster Linie aus der Tatsache, dass ufernah liegende Gewässerflächen nicht ausreichend an- bzw. durchströmt würden. Mit dieser erheblichen Verschlechterung wäre eine ausreichende Lebensraumfunktion der potenziell natürlichen Fauna in diesem Abschnitt jedenfalls im Winter - der Laich und Brutzeit - nicht mehr gegeben. Ein Mindestabfluss von 980 l/s (1,8 MNQ) sei erforderlich, um die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke größtenteils zu erhalten. Bei einem Mindestabfluss von 980 l/s reduzierten sich die Lebensraumverluste für Junglachse ebenfalls noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper erziele für diese Funktion nur noch 64% des Ausgangswertes. Der Gesamtverlust des Potentials für Junglachse auf der Strecke Fischweier- Marxzell sei bei diesem Mindestabfluss von 980 l/s jedoch gegenüber dem Mindestabfluss 750 l/s erheblich geringer und falle mit rund 10% noch vergleichsweise moderat aus. Die geforderte Mindestwassermenge stelle die unterste Grenze des Erforderlichen dar, um eine Durchwanderbarkeit gerade noch zu gewährleisten und gewisse natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang noch aufrecht zu erhalten.
23 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge nicht verletzt. Die Klägerin trage vor, die geforderte Mindestwassermenge führe zu einer 70%igen Minderung ihres Ertrags; dies stelle eine Enteignung dar. Sie gehe hierbei wohl von einem Abfluss von ca. 1.000 l/s aus und meine, die 700 l/s Mindestwasser führten zu einem Verlust von 70 %. Diese Annahmen seien falsch. Nach Berechnungen der LUBW weise die Ausleitungsstrecke einen Mittelwasserabfluss (MQ) von 1.781 l/s auf. Berechnungen hätten ergeben, dass tatsächlich von einer Ertragsminderung von ca. 38 % im Winter und ca. 58,40% im Sommer, d.h. im Mittel von einer Ertragsminderung von 48 % auszugehen sei. Dies bedeute zwar eine ganz erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität der Wasserkraftanlage, führe aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit oder gar zur Annahme einer Enteignung. Maßnahmen nach § 33 WHG seien grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall zu erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen führten und die Benutzung beeinträchtigten. Die Rentabilität eines Betriebs zur Wasserkraftnutzung sei keine zwingende Zumutbarkeitsschranke für wasserrechtliche Nebenbestimmungen. Die Wasserrechtsbehörde müsse daher im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens ihre Entscheidung nicht danach ausrichten, dass der Wasserkraftbenutzer in jedem Fall einen angemessenen Gewinn erzielen könne. Nur wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation fehle, weil die Befolgung einer Anordnung trotz des damit verbundenen hohen Kostenaufwands nur einen geringen Effekt für die Gewässerökologie erziele, könne sich eine solche Anordnung als unverhältnismäßig erweisen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Anordnung stelle sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke erhalten blieben und das Wanderfischprogramm nicht gefährdet werde.
24 
Bei der Festlegung der Mindestwassermenge seien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt worden: Zum einen sei die Alb ein kleines Programmgewässer in Baden-Württemberg, in welchem mit einem geringen Abfluss ein Mindestmaß an biologischen Funktionen erfüllt werden müsse. Abflussreduktionen durch Wasserausleitung hätten in der Alb demzufolge besonders gravierende Auswirkungen, da immer eine Gesamtfläche an Lebensräumen vorhanden sein müsse, um das Lachsprogramm zum Erfolg zu bringen. Nach derzeitiger Erkenntnis müssten noch andere biologischen Defizite der Alb behoben werden. Um ausreichende Funktionen zu bekommen, müssten jedoch in Zukunft Lebensräume verbessert bzw. neue Lebensräume geschaffen und nicht - wie hier - vorhandene zerstört werden. Aufgrund des Wanderfischprogrammes in der Alb seien die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum grundsätzlich höher als in „gewöhnlichen" Gewässern. Zum anderen liege hier eine von der üblichen Konstellation abweichende Situation vor. In der Regel sei eine vorhandene Anlage gegeben, bei der durch die Anordnung entsprechender Auflagen die Verbesserung einer ökologisch unbefriedigenden Situation erzielt werden solle. Hiervon unterscheide sich der vorliegende Fall aber grundlegend.
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Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es lägen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und tiefen Gumpen (Pools) sei hier in hohem Maße gegeben. Dadurch lägen die Voraussetzungen vor, die erforderlich seien, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Auch im Hinblick auf Gewässergüte weise die Alb im Betrachtungsraum mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I bis II (gering belastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Diese günstige Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage eklatant verschlechtert. Nach dem Gutachten seien die erforderlichen fischökologischen Funktionsräume selbst bei einem ganzjährigen Mindestabfluss von 980 l/s nur zu ca. 75 % in ihrer Funktion zu erhalten. Da sich die Alb im entsprechenden Bereich durch Außerbetriebnahme der alten Wasserkraftanlage weitgehend zu ihrem natürlichen Zustand zurückentwickelt habe, stelle sich die Wiederaufnahme der Wasserkraftnutzung wie eine Neuerrichtung an einer bisher frei fließenden Strecke dar. Der Neubau einer Wasserkraftanlage an einer frei fließenden Strecke werde aber grundsätzlich als äußerst problematisch angesehen und sei nach den Vorgaben des Wasserkrafterlasses nur in Ausnahmefällen - die hier nicht vorlägen - mit den fischökologischen Belangen vereinbar.
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Bei Nichteinhaltung der Mindestwassermenge werde gegen § 27 WHG verstoßen, wonach oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften seien, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht würden. Hinzu komme, dass im Rahmen des Lachsprogramms schon ganz erhebliche Investitionen getätigt worden seien. So sei im Mai 2011 die neue Albschleuse an der Gemarkungsgrenze zu Eggenstein als neue Mündung in den Rhein in Betrieb genommen worden; die Kosten beliefen sich auf insgesamt 1,6 Millionen Euro. Die Kommunen hätten darüber hinaus wesentliche Mittel für die Herstellung der Durchgängigkeit und Strukturmaßnahmen an der Alb aufgewendet, die auch der Wiederansiedelung des Lachses dienen. Allein die Stadt Karlsruhe habe in den letzten Jahren 2,4 Millionen Euro für fischökologische Verbesserungen aufgewendet. Aufgrund dieser besonderen Situation müsse die Klägerin auch Einschränkungen hinnehmen, die sich als erheblich darstellten. Eine Konsultation des Fischereisachverständigen oder des Landratsamts Karlsruhe vor Inangriffnahme der Sanierungsarbeiten hätte ergeben, dass an dem betreffenden Standort eine Wasserkraftnutzung, die den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes entspreche, nur mit größeren Ertragseinbußen möglich sei. Es sei auch berücksichtigt worden, dass die Nutzung der Wasserkraft als eine der wichtigsten erneuerbaren Energiequellen grundlegendes Ziel der Energiepolitik in Baden Württemberg sei. Dies führe jedoch aufgrund der hier gegebenen Situation nicht zur Festsetzung eines geringeren Mindestwassers. Die Ertragseinbußen mögen zwar erheblich sein; die bei Festlegung einer zu geringen Abflussmenge entstehenden Schäden wären jedoch exorbitant höher.
27 
Die Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe am 16.05.2006 den uneingeschränkten Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt und dies mit Schreiben vom 03.02.2009 wiederholt, treffe nicht zu. Auch auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot könne sie sich nicht berufen.
28 
Punkt 2 und 3 der Anordnung des Landratsamts Karlsruhe seien, ebenso wie die Nebenbestimmungen in Nr. 1 und 2, von der Klägerin grundsätzlich akzeptiert worden. Entgegen ihrer Auffassung werde durch die Nebenbestimmung Nr. 3, nach der das Stauziel am Wehr konstant zu halten sei, nichts Unmögliches verlangt. Die natürlichen Stauwasserpegelschwankungen könnten durch eine entsprechende technische Steuerung des Wehrs bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß kompensiert werden. Hierzu werde mittels einer Messsonde der Stauwasserpegel kontinuierlich erfasst. Bei Abflussschwankungen sende die Sonde an das Wehr einen Impuls, so dass das Wehr über einen Motor an den jeweiligen Abfluss dergestalt angepasst werde, dass das Stauziel eingehalten werde. Der Einbau einer positiven Schwelle (Nr. 3 des Widerspruchsbescheids) werde verfügt, weil in der bereits grenzwertigen Situation eine Reduzierung des Mindestwassers unter 700 l/s zu einer erheblichen Schädigung der Gewässerökologie führen würde. Deswegen sei es wichtig, eine gesicherte Abgabe des Mindestwassers zu gewährleisten. Der Einbau einer geeigneten Leiteinrichtung am Auslauf des Kraftwerkskanals (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids) sei zur Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische erforderlich.
29 
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 15.12.2011 zugestellt.
30 
Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition (Petition 15/212; LDrs. 15/919, S. 7 ff.) verlief erfolglos (Beschl. des Landtags vom 08.12.2011, Plenarprotokoll 15/21 vom 08.12.2011, S. 1038).
31 
Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 23.12.2011 Klage erhoben und am 27.12.2011 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.02.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.06.2012 - 3 S 630/12 - zurück.
32 
Die Klägerin trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Mit den angeordneten Mindestwassermengen sei ein Betrieb der Anlage nicht mehr möglich und die Millioneninvestition verloren. Sie könne die Anlage unter diesen Vorgaben nur an 80 Tagen im Jahr in Betrieb nehmen. Die Anordnung sei ihr gegenüber willkürlich ergangen. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedelung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, und es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden. Die Wiederansiedelung scheitere daran, dass die Durchgängigkeit der Alb aufgrund der Querbauwerke der drei unten liegenden Wasserkraftanlagen nicht gewährleistet sei. Abgesehen davon beziehe sich § 35 WHG auf den Schutz der Fischpopulation in dem Gewässer, das zur Energiegewinnung genutzt werden soll. Geschützt werde damit allein der vorfindliche Fischbestand, nicht aber auch andere Bestandteile der Gewässerfauna. Das Landratsamt habe die Festlegung der Mindestwassermenge vor allem auf die geplante Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses gestützt und bewege sich außerhalb des Schutzzweckes des § 35 WHG, weil der Atlantische Lachs unstreitig derzeit nicht als vorhandener Fischbestand angesehen werden könne. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern in der Alb oberhalb Ettlingen gebe es vollziehbare wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufsteige in der Alb zu bauen oder zu betreiben. Alle dortigen Rechtsinhaber seien in Besitz unbefristeter alter Wasserrechte. Selbst wenn es jemals Lachse in der Alb gäbe oder gegeben hätte, dann hätte der ohnehin unmögliche und in der Vergangenheit nie stattgefundene Lachsaufstieg in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal geendet.
33 
Im weiteren Verlauf machte die Klägerin geltend: Die Zuständigkeit des Landratsamts, Regierungspräsidiums und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg für die Erstellung und Anwendung eines „Wasserleitfadens“ zur Berechnung der Mindestwasserführung sei nicht gegeben. Nach § 35a Abs. 2 WG könne die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen seien und in welchen Fällen von Absatz 1 abgewichen werden könne. Nicht zuletzt aufgrund des Grundrechtsbezugs einer Mindestwasseranordnung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Kriterien für eine Mindestwasseranordnung nicht durch bloße Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrift, sondern nur in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollten, die wiederum nur von der obersten Wasserbehörde erlassen werden dürfe. Die von den Behörden erstellten Bescheide genügten nicht den wissenschaftlichen Mindeststandards.
34 
Die Anpassung dürfe nur unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Bestands- und Vertrauensschutzinteressen geschehen. Die Erstreckung materiell-rechtlicher Anforderungen auf vorhandene Anlagen greife in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte regelnd ein und beinhalte damit eine unechte Rückwirkung, die grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Forderungen des Beklagten seien hinsichtlich Umfang und Ausmaß insgesamt als „unverhältnismäßig" einzustufen. Bei der geforderten Mindestwassermenge handele es sich wahrscheinlich um die bislang deutschlandweit höchste Mindestwasserforderung. Die hohe Mindestwasserforderung sowie die Forderung nach einem Fischabstieg mit ganzjähriger Dotation von 100 l/s führten dazu, dass die Wasserkraftanlage jährlich voraussichtlich im Durchschnitt an 150 bis 200 Tagen und in sehr trockenen Jahren an über 200 Tagen nicht betrieben werden könne. Ursache für die unverhältnismäßigen Maßnahmenforderungen bilde eine Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs sowie dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Der Anteil der Alb am flächenmäßigen Angebot an potentiellen Reproduktionsflächen für den Lachs im baden-württembergischen Rheineinzugsgebiet liege bei 5,4%, bezogen auf das gesamte Oberrheingebiet bei 2,9% und bezogen auf das gesamte Rheineinzugsgebiet bei 1,25%. Es bleibe unbeachtet, dass sich die Wasserkraftanlage nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke befinde und der Migrationsbedarf daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert sei. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Die tatsächlich gebotene, durch wissenschaftliche Kriterien abgesicherte Mindestwassermenge betrage im vorliegenden Fall maximal 220 I/s.
35 
Ihr aus dem Wasserrechtsbuch ersichtliches Recht sei vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 2 GG umfasst. Im Zeitpunkt der richterlichen Eilentscheidung vom 28.02.2012 sei die Wasserkraftanlage bereits in Betrieb genommen gewesen, und es habe ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb bestanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass für die Inbetriebnahme der Anlage eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass der Schutzbereich von Art. 14 GG nicht berührt wäre. Art. 14 Abs. 2 GG sei auch deshalb verletzt, weil nicht über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich - zumindest dem Grunde nach - mitentschieden worden sei. Da die Ausübung des Berufs aufgrund der erdrosselnden Mindestwasseranordnung faktisch so gut wie unmöglich sei, liege sogar ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit vor. Es werde auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Im Hinblick auf Nr. 3 der Nebenbestimmungen weise das Regierungspräsidium zu Recht darauf hin, dass durch natürliche Abflussschwankungen bei einer Hoch- oder Niedrigwasserführung der Stauwasserpegel entsprechend schwanken könne. Das Regierungspräsidium sei offenbar bereit, natürliche Schwankungen bis zu einem gewissen - vernachlässigbaren - Maß zu akzeptieren, wobei unklar sei, was unter dem „vernachlässigbaren Maß" zu verstehen sei.
36 
Die Klägerin legte vor: Eine Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 und eine Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. In letzterer wird ausgeführt: In der Alb oberhalb von Ettlingen habe es auch in historischer Zeit niemals den Atlantischen Lachs als selbstreproduzierende Fischart gegeben. Es hätten auch in historischer Zeit niemals Lachse ein- bzw. aufwandern können, weil dies vom Gewässerverlauf nicht möglich gewesen sei. Es bestünden ab Ettlingen flussaufwärts mehr als 16 Wanderhindernisse. Die gewässerökologischen Verhältnisse ließen eine Lachsaufstieg nicht zu. Die Alb ende für diesen flussaufwärts am Auslauf der Großkläranlage Albtal. Ein aufstiegswilliger Fisch finde hier kein Weiterkommen mehr. Die Wasserführung bestehe an dieser Stelle fast ausschließlich aus Klärwasser und einigen Zuflüssen aus Druck- und Sickerwasser. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk (der Klägerin) die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde.
37 
Die Klägerin beantragt,
38 
die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben.
39 
Der Beklagte beantragt,
40 
die Klage abzuweisen.
41 
Ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden trägt er vor: Dem Schreiben vom 03.02.2009 sei keine entsprechende Zusicherung zu entnehmen. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass ein wasserrechtliches Zulassungsverfahren notwendig werde. In diesem Rahmen hätte in Abstimmung mit dem Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe die erforderliche Mindestwassermenge ermittelt und festgesetzt werden sollen. In einer ersten Einschätzung zur Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage sei der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24.06.2009 zum Ergebnis gekommen, dass ein ganzjähriger Abfluss von mehr als 1000 l/s notwendig sei. Weiterhin trage die Klägerin vor, dass ihre Energie- und geldwerten Verluste wesentlich höher lägen, als das Regierungspräsidium in seiner Widerspruchsentscheidung zu Grunde gelegt habe. Die von der Klägerin bei der Berechnung zu Grunde gelegten Eingangsgrößen (Betriebstage, Rohleistung der Anlage) seien willkürlich gewählt bzw. deren Herleitung sei unsachgemäß. Die Bereitstellung des Mindestwassers von 980 l/s sei zu gewährleisten; dem könne nicht entgegengehalten werden, dass momentan die vollständige Durchgängigkeit der Alb vom Rhein bis Fischweier noch nicht gegeben und mit einer Ansiedelung des Lachses in der allernächsten Zeit nicht zu rechnen sei. Der Bau von Fischauf- und -abstiegsanlagen an den drei noch vorhandenen Hindernissen für diese Art in der Alb (Wasserkraftanlagen ..., ... und ...) werde im Jahr 2013 angestrebt. Eine verlustfreie Abwanderung der Junglachse aus der Kernzone des Wanderfischprogramms in der Alb, die in der Regel 2 Jahre in der Alb aufwüchsen, könne frühestens im Jahr 2014 erfolgen. Auch die anderen in der Alb gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensgemeinschaften seien auf das Vorhandensein einer ausreichenden Wassermenge angewiesen. Für diese würde eine Inbetriebnahme der Anlage ohne Einhaltung einer ausreichenden Mindestwassermenge ebenfalls zu irreversiblen Schäden im betroffenen Albabschnitt führen. Es handele sich bei dem betreffenden Bereich um einen Fließgewässerlebensraum, in dem die Lebensraumqualität von der notwendigen Durchströmung mit Wasser abhänge. Bei den hier vorkommenden FFH-Arten wie Bachneunauge und Mühlkoppe handele es sich um weniger mobile Arten, die nicht auf eine Durchgängigkeit bis zum Rhein angewiesen seien. Diese Fließgewässerarten seien insbesondere darauf angewiesen, dass der Lebensraum entsprechend stark angeströmt und durchflossen werde. Wäre dies nicht der Fall, so könnten - abhängig von der abgegebenen Wassermenge - größere Flächen des bisherigen Gewässerbetts der Alb trocken fallen oder nur noch minimal mit Wasser benetzt werden. Die vorhandenen Organismen, welche an rasch fließendes und sauerstoffreiches Wasser angepasst seien, würden auf diesen Flächen nicht überleben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde durch die Festsetzung der Mindestwassermenge der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor, da es an einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot werde nachgetragen, dass die untere Wasserbehörde die von der Klägerin angesprochenen Unterlieger angeschrieben und mitgeteilt habe, dass die gegenwärtige Mindestwassermenge von 200 l/s Ende 2012 in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren angepasst werden müsse.
42 
Der Kammer liegen vor: 10 Bände Akten des Landratsamts Karlsruhe, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten betreffend die einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin und der weiteren Klageverfahren (4 K 3446/11, 4 K 2534/11, 4 K 348/12, 4 K 1621/12, 4 K 2885/12). Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
44 
Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
45 
1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
47 
a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
49 
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
51 
Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
52 
b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
54 
§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
60 
In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
62 
Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
63 
Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
86 
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
44 
Die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 VwGO).
45 
1. Die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke (d.h. im Mutterbett der Alb) zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Rechtsgrundlagen für diese Anordnung sind § 100 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2d, § 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 WHG sowie § 33 WHG i.V.m. § 35 b Abs. 2 WG BW (in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gültigen Fassung des WG BW v. 20.01.2005 - WG BW a.F. -). Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG alte Rechte und Befugnisse nachträglich eingeschränkt werden können, sind gegeben. Mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke verbunden, die eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anordnung eines Mindestabflusses (= einer Mindestwasserführung) erfordert (a.). Der erforderliche Mindestabfluss ist vom Beklagten fehlerfrei ermittelt worden. Es bestehen keine Bedenken, hierfür den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (im Folgenden: Leitfaden) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) heranzuziehen (b.). Bei der Ermittlung des Mindestabflusses in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke ist der Raumbedarf des Atlantischen Lachses zu Grunde zu legen (c.). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei betätigt (d.).
47 
a. Zwar besteht für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“, das mit Bescheid vom 15.02.1934 für den Zweck des Antriebs eines Sägewerks gewährt worden war. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. Die Klägerin will hier jedoch kein Sägewerk betreiben, sondern die Wasserkraftanlage zur Stromgewinnung nutzen, und aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie hierzu auch Umbaumaßnahmen an der Anlage durchführen will.
48 
Ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang für einen derartigen Betrieb das Vorhaben der Klägerin ohnehin einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung bedarf, können alte Rechte und Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung eingeschränkt werden. Alte Wasserrechte genießen keinen absoluten Bestandsschutz wie etwa bauliche Anlagen im Baurecht. Sie können nicht nur nachträglich eingeschränkt, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - entschädigungslos widerrufen werden. Dies ist beispielsweise nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Fall, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. Eine nach altem Recht zugelassene Benutzung kann danach nach Maßgabe des § 20 WHG den inzwischen bestehenden Anforderungen folgend reduziert und/oder angepasst werden.
49 
Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG kann die untere Wasserbehörde bzw. im Widerspruchsverfahren die Widerspruchsbehörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auch bei alten Rechten Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu verstehen. Eine solche liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser aus der Alb in den Mühlkanal und anschließend zum Zweck der Stromerzeugung am Triebwerk durch zwei Turbinen geleitet wird.
50 
Diese Benutzung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett) der Alb auf ca. einem Kilometer führen. Wie bereits zutreffend in der Beschlussempfehlung zur Petition der Klägerin Nr. 15/212 - aaO - ausgeführt wurde, wird durch die vorhandene Wehranlage die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliert deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Hydromorphologische Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässerlebensraum sind, gehen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage soll in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Es liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor.
51 
Eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall zum Ausgleich der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich ist, ist die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechenden Mindestwasserführung. Nach § 33 WHG ist das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers. Die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwassermenge ergibt sich zusätzlich aus § 35 b Abs. 2 WG BW a.F. Danach berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie zu betreiben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 kW nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35 a WG a.F erhalten bleibt. Nach § 35 a WG a.F. darf die Neuzulassung von Benutzungen oberirdischer Gewässer nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit erforderliche Wassermenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Ohne die Einhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung ist die Inbetriebnahme einer Anlage zur Energieerzeugung daher unzulässig. Rechtsdogmatisch enthalten die Bestimmungen des § 33 WHG und des § 35a Abs. 1 WG a.F. ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall, dass die Mindestwasserführung nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, § 35a RN 3). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung handelt es sich um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dem die Aufgabe zufällt, das Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen. Stellt sich erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis heraus, dass das Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten den Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 27 bis 31 WHG nicht entspricht, so sind auf der Grundlage des § 13 WHG auch nachträgliche Anordnungen zur Gewährleistung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung zulässig (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20).
52 
b. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse fehlerhaft ermittelt wurden.
53 
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen dagegen, dass der Beklagte zur Ermittlung der Mindestwasserführung (= Mindestabfluss) den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen hat, schlagen nicht durch. Insoweit macht die Klägerin geltend, § 35a Abs. 2 WG BW a.F. setze voraus, dass nur die oberste Wasserbehörde Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserzuführung festlegen könne. Nach § 35a Abs. 2 WG BW a.F. kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. Dass von dieser Ermächtigung - was bislang nicht der Fall ist - zwingend Gebrauch gemacht werden müsste, lässt sich weder § 35a WG a.F. noch § 33 WHG entnehmen.
54 
§ 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 6 Abs. 1 WHG bezeichnet die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze. Danach sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 bis 31 WHG) sind zur Umsetzung der WRRL mit Gesetz vom 31.01.2009 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer - soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden - so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und 2. ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. WRRL). Bei der erforderlichen Mindestwasserführung in diesem Sinne handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 33 RN 15, 20). § 35a Abs. 2 WG BW a.F. gibt der oberste Wasserbehörden lediglich die Ermächtigungsgrundlage, durch Rechtsverordnung Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung aufzustellen. Aus dem Wesen der erforderlichen Mindestwasserführung als unbestimmter - und daher gerichtlich voll überprüfbarer - Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, lässt sich aber nicht ableiten, dass die oberste Wasserbehörde zwingend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen hätte und eine anderweitige, anerkannten wissenschaftlichen Methoden entsprechende Bestimmung der zugrunde zu legenden Kriterien unzulässig ist.
55 
Die Bestimmung der jeweils erforderlichen Abflussmenge richtet sich danach aus, dass eine ausreichende Wassermenge vor Ort vorhanden sein muss, die den Bewirtschaftungszielen hinreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe dessen kann hier nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in Ausleitungsstrecken an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet hat. Für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses in Ausleitungsstrecken der Wasserkraft hat der Beklagte die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABl. 2007,105) herangezogen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, aaO, § 35a, RN 5, 14). Nach Nr. IV.2.1. des Wasserkrafterlasses erfolgt die Ermittlung der Mindestabflüsse in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Diese Werte sind in einem zweiten Schritt an Hand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Bei Bedarf können diese Abflüsse um einen dynamischen Anteil erhöht werden. Maßgebend sind die örtlich für das Gewässer ermittelten Werte.
56 
Konkrete Beanstandungen an dieser Vorgehensweise zur Ermittlung des Mindestabflusses wurden von der Klägerin nicht dargelegt. Deren Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, dass die Kriterien für die Ermittlung in einer Rechtsverordnung festzulegen seien. Gleiches gilt für den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“, an dem sich der Beklagte orientiert. Der Leitfaden stellt den fachlichen Hintergrund zum „Wasserkrafterlass“ dar und gibt Hinweise für den praktischen Vollzug. In ihm sind die Ziele, Grundsätze, Hintergrundinformationen und Beispiele beschrieben. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran ergäben, dass sich der Wasserkrafterlass und der Leitfaden an wissenschaftlich anerkannten Methoden ausrichten, bestehen keine (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 09.09.2012 wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung des Mindestwassers nicht beanstandet; dieser hat vielmehr selbst den Wasserkrafterlass sowie den Leitfaden herangezogen (Seite 27 des Analyse).
57 
Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2. des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss). Dieser rein rechnerische Wert ist in den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.01.2010 und vom 16.06.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt mit einem Mindestabfluss von 185 l/s angegeben. Offen bleiben kann, ob - wovon das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Gewässerökologie Dr. ... vom 09.09.2012 ausgeht - der Orientierungswert bezogen auf eine andere Stelle der Alb (die ca. 1000 m flussaufwärts gelegenen Ausleitungsstelle) mit 163 l/s hätte berechnet werden müssen. Denn der Beklagte ist nicht von diesem Orientierungswert ausgegangen, sondern hat in einem zweiten Schritt eine Anpassung vorgenommen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
58 
Nach dem Wasserkrafterlass ist der so ermittelte Orientierungswert in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen. Hierbei können u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung des Orientierungswertes führen (Wasserkrafterlass Nr. IV.2.1.). Der anhand dieser Kriterien ermittelte Wert stellt den örtlich angepassten Mindestabfluss dar. In Einzelfällen kann eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein (Wasserkrafterlass, aaO). Örtliche Besonderheiten können daher mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 WHG) und die Bewirtschaftungsziele (§ 25 bis 31 WHG) zu einer Anpassung dieses Werts führen. Dies gilt insbesondere für Programmstrecken im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (ABl. L 327 v. 22.12.2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL -).
59 
c. Solche örtlichen Besonderheiten liegen hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des Mindestabflusses darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses ist. Demzufolge ist auch der Raumbedarf des Lachses zu Grunde zu legen.
60 
In Baden-Württemberg besteht bereits seit dem Jahr 2001 ein international abgestimmtes Wanderfischprogramm. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt. Die betroffene Ausleitungsstrecke der Alb ist Gegenstand des nach dem - in Umsetzung der WRRL (§ 83 WHG) gefassten - Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ (Teilbearbeitungsgebiet - TBG - 34), dem der Landtag von Baden-Württemberg am 26.11.2009 zugestimmt hat. Dieser enthält in Kapitel 7 Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Art. 11 Abs. 1 WRRL, § 82 WHG). Danach befindet sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg (freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb [WK 34- 06, WK 34-04] hoher [Lachs] / normaler Migrationsbedarf, S. 168 f.).
61 
Die WRRL und die sie umsetzenden Normen sind nicht darauf gerichtet, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wiederherzustellen. Deren Ziel ist vielmehr der gute ökologische Zustand aller Fließgewässer bzw. bei erheblicher Veränderung eines Gewässers das maximale ökologische Potenzial. In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme sollen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und sanieren (vorbehaltlich der Sonderregelungen betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper) mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii. WRRL). Daher ist nicht auf einen vergangenen oder gegenwärtigen Gewässerzustand abzustellen, sondern auf die Ausschöpfung des Potentials, welches das Gewässer bietet, um einen guten Gewässerzustand zu erreichen.
62 
Mit Blick darauf, dass für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht die Historie eines Gewässers, sondern dessen Potential maßgeblich ist, schlägt der Einwand der Klägerin, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben, nicht durch. Daher ist auch unerheblich, dass nach den in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 zitierten Werken, insbesondere des Max von den Borne (1881), kein Lachsvorkommen in der Alb erwähnt wird. Aus dem gleichen Grund verfängt auch nicht die auf die noch derzeit in der Alb bestehenden Wanderhindernisse gestützte Behauptung der Klägerin, die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich, es seien keine geeigneten Laichplätze vorhanden.
63 
Vielmehr hat die Alb auch in der streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential.
64 
Bis ins 18. Jahrhundert galt der Rhein als wichtigster und größter Lachsfluss Europas, und der Lachs war ein Grundnahrungsmittel. Schon im 19. Jahrhundert gab es massive Besatzmaßnahmen und einen internationalen Lachsvertrag „zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete” (Reichsamt 1886). Mühlenwehre versperrten den Zugang in zahlreiche Laichgebiete. Die Verschmutzung des Rheins durch Abwässer aus Haushalten und Industrie wurde bereits im 19. Jahrhundert problematisch und erreichte ihren Höhepunkt in der Mitte des 20. Jahrhunderts. In den fünfziger Jahren starb der Rheinlachs aus. Wegen der schlechten Wasserqualität im Unterlauf des Rheins kam es zur Gründung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR „Rhein und Lachs 2020“, aaO, S. 8). Ziel der Wiederansiedlungsmaßnahmen ist es, eine Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen, die sich so darstellt, dass an vielen Stellen, darunter auch die Alb, die Durchlässigkeit noch nicht gewährt ist. Durch das Wiederansiedlungsprogramm soll die Entwicklung von stabilen Populationen des Rheinlachses erreicht werden, die sich ohne Besatz und menschliche Hilfe frei vermehren und erhalten. Das Potential der Alb bietet auch im hier streitgegenständlichen Oberlauf nach den von der IKSR für ihr Programm „Rhein & Lachs 2020, Programm für Wanderfische im Rheinsystem“ herangezogenen Erhebungen hinreichende Voraussetzungen für eine Ansiedlung des Lachses (http://www.iksr.org/fileadmin/user_upload/Volltextsuche_incl/Dokumente_de/Broschueren/rz_deut_lachs2020_net.pdf). Von der IKSR in Auftrag gegebene Untersuchungen haben ergeben, dass eines der verbliebenen und geeigneten potenziellen Lachsgewässer in Baden-Württemberg die Alb ist. Neben dem sogenannten Restrhein weisen in Baden-Württemberg nur noch sechs weitere Flusssysteme das Potenzial für eine erfolgreiche Lachs-Wiederansiedelung auf (vgl. auch: Beschlussvorschlag der Petition - aaO -). Die IKSR geht davon aus, dass die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate verfügt und dass durch den Umbau von 23 Querbauwerken die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 km bis 2021 hergestellt werden soll (IKSR, Masterplan Wanderfische Rhein, Bericht Nr. 179, 2009, S. 13).
65 
Demgegenüber hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie sich auf die Analyse von Dr. ... vom 09.09.2012 bezieht, befasst sich diese nicht mit der Frage, ob die Alb hinreichendes Potential zur Wiederansiedelung des Lachses bietet. Vielmehr enthält sie eine Bewertung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bestands- und Vertrauensschutzinteressen der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lachspopulation dem vom Beklagten angeordneten Mindestabfluss entgegenstehen. Soweit in der Stellungnahme des ... vom 02.12.2013 die Durchgängigkeit der Alb in Frage gestellt wird, bezieht sich dieser auf die Situation, wie sie sich derzeit mit den vorhandenen Querbauwerke darstellt. Allerdings ist - wie bereits dargelegt - mit Blick auf die Umsetzung der WRRL, welche die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer beinhaltet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a. ii.), nicht die gegenwärtige Situation maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Oberrhein“ mit den darin enthaltenen Maßnahmeplänen gerade die Durchgängigkeit der Alb geschaffen werden soll. In dem Programm ist aufgenommen, dass noch Aufstiegshindernisse (Querbauwerke) bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. umgangen werden.
66 
Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der den Auslauf der unterhalb des Standorts ihrer Anlage gelegenen Kläranlage Albtal betrifft. In den von ihr vorgelegten Ausarbeitungen des ... vom 02.12.2013 und des Dr. ... vom 09.09.2012 wird - ohne weitere Erläuterungen - ausgeführt, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge, so dass in Frage gestellt werden müsse, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Demgegenüber kann jedoch aus der Einleitung von Klärwasser nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand ein Weiterwanderungshindernis für Wanderfische - wie hier den Lachs - darstellt. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nachvollziehbar erläutert, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So gebe es in der Murg, in der Lachse vorkämen, in Gernsbach eine Einleitung. Die Kläranlage der Stadt Karlsruhe leite ebenfalls in die Alb ein und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Nachweislich gebe es Lachse in Rüppur.
67 
Sind demnach die Voraussetzungen, die für eine Wiederansiedelung des Lachses gegeben sein müssen, zu Grunde zu legen, ist eine Anpassung des Orientierungswerts geboten. Nach der Fachstellungnahme Dr. ... vom 28.01.2010 und deren Ergänzung vom 16.06.2011 muss ein Mindestabfluss in den Sommermonaten von 750 l/s und in den Wintermonaten von 980 l/s gewährleistet sein. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Beschlussvorschlag der Petition - aaO - an, in dem es heißt:
68 
„Um den konkret erforderlichen Mindestwasserabfluss zu ermitteln, wurden in den Gutachten des Regierungspräsidiums der Wasserkrafterlass und der Leitfaden der LUBW (Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken; Gewässerökologie 97, 2005) zugrunde gelegt.
69 
Der Leitfaden geht davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers durch bestimmte Organismengruppen als Bioindikatoren angezeigt wird. Da die Fischfauna unter den verschiedenen Bioindikatoren den größten Raumbedarf hat, ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der Ansprüche der Fischfauna auch den Anforderungen der anderen Bioindikatoren Genüge getan ist. Daher wird die natürliche Fischfauna einer Gewässerstrecke als Indikator verwendet.
70 
Zur Ermittlung des erforderlichen Mindestwassers waren zunächst die Indikatorfischarten festzulegen. Diese liefern mit ihren Habitatansprüchen geeignete Werte und Kriterien. Aufgrund ihres Bedarfs an Lebensraumqualitäten sowie aufgrund des hohen Raumanspruchs wurden für die A. bei F. die beiden Arten Äsche und Atlantischer Lachs als Indikatorarten ausgewählt.
71 
Diese beiden Arten stellen den größten Raumanspruch und die höchsten Anforderungen an den Lebensraum. Die Ansprüche dieser Arten stehen stellvertretend für jene der potenziell natürlichen Fischfauna und weiterer Organismengruppen. Sind ihre Ansprüche erfüllt, gilt dies auch für die anderen, weniger anspruchsvollen Arten.
72 
Bei der Bewertung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Ausleitungsstrecke werden die Teile Lebensraumfunktion, aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit betrachtet. Die abwärtsgerichtete Durchgängigkeit ist in derzeitigem Zustand der betreffenden Strecke ohne Einschränkungen möglich, d. h. gemäß ihrem natürlichen Zustand gegeben. Mit der Wiederinbetriebnahme der Wasserkaftanlage würde diese, selbst nach Errichtung einer Fischabstiegsanlage nach dem Stand der Technik, eingeschränkt werden.
73 
Nach den Untersuchungen des Gutachtens wird die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit bei einem untersuchten Abfluss von ca. 750 l/s für die Ausleitungsstrecke gerade erreicht. An sogenannten pessimalen Stellen ist dann zumindest ein schmaler Wanderkorridor für Fische der potenziell natürlichen Fischfauna vorhanden, der die notwendigen Wassertiefen gem. dem Anforderungsprofil aus dem Leitfaden der LUBW aufweist. Eine eingeschränkte Durchgängigkeit wäre mit einem Wert um 750 l/s erreicht.“
74 
Nach den Erhebungen in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2011 ist allerdings in den Wintermonaten eine höhere Durchgängigkeit von 980 l/s zu gewährleisten. Die Kammer schließt sich hierzu den im Beschlussvorschlag der Petition - aaO, S. 12 - gemachten Ausführungen an, in denen es heißt:
75 
„Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der geringere Abfluss als gerade noch ausreichend zu erachten ist, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen ist. 980 l/s sind allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betrifft in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gilt jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.“
76 
Dafür, dass die fachlichen Stellungnahmen des Dr. ... an Mängeln leiden, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Sie beruhen auf zutreffender Tatsachengrundlage, sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 B 48/10 - NVR 2012, 188; Bayer.VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - NVR 2012, 508). Die Notwendigkeit einer Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass die gutachtliche Stellungnahme unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen. Soll ein von einem Beteiligten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, in Auftrag gegebenes Privatgutachten, die Sachverständigenaussagen ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (Bayer. VGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 - aaO).
77 
Die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere werden die Stellungnahmen Dr. ... nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen des Dr. ... und des ... infrage gestellt. Beide legen - aus den vorgenannten Gründen unzutreffend - zugrunde, dass der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen werden darf und leiten daraus die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Mindestwasserflusses ab. Mit der Frage der Ermittlung des Mindestwasserabfluss unter Zugrundelegung des Lachs als Indikatorfischart und den detaillierten Ausführungen Dr. ... hierzu haben sich die beiden nicht auseinandersetzt. Eine weitere Beweiserhebung musste sich der Kammer daher nicht aufdrängen.
78 
Zur weiteren Begründung der Berechnung des Mindestwasserabflusses verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
79 
d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
80 
Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in der Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin wohl bereits getätigten Investitionen für die Wasserkraftanlage.
81 
aa. Soweit sie behauptet, der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.05.2006 und 03.02.2009 den Fortbestand des alten Wasserrechts bestätigt, und daraus herleitet, sie dürfe ohne Einschränkungen und ggf. notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen, trifft dies nicht zu. Einen hierauf gerichteten Vertrauenstatbestand hat der Beklagte nicht geschaffen; eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) wurde ebenso wenig erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 sandte das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zu und wies darauf hin, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Den Inhalt oder die Reichweite des Wasserrechts betreffende Aussagen wurden in dem Schreiben nicht gemacht. Mit an die damals als Käuferin interessierte Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. gerichtetem Schreiben vom 03.02.2009 bestätigte das Landratsamt Karlsruhe lediglich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht besteht und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden ist. Zugleich wurde aber mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 -). Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass auf Grund des Umbaus einer unterhalb der Anlage der Klägerin gelegenen Wehranlage ein Dotierungsversuch in der Alb durchgeführt worden sei, der eine notwendige Restwassermenge im Bereich von 220 l/s für den Lachs ergeben habe, vermag die Klägerin hieraus keine Zusicherung herzuleiten, dass an ihrer eigene Anlage keine strengeren Anforderungen gestellt werden würden. Die Klägerin musste sich aufgrund des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. einer Änderung des alten Wasserrechts bewusst sein, dass sich bei der Überprüfung der Anforderungen, die an ihre Anlage zu stellen sind, auch Änderungen ergeben können. Im Übrigen hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und dass eine Erhöhung notwendig ist. Der Betreiber dieser Anlage ist vom Beklagten auch diesbezüglich bereits angeschrieben worden.
82 
bb. Auch die Argumentation der Klägerin, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar, greift nicht. Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter kommen in Betracht einerseits das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und andererseits das Eigentum an der Anlage selbst.
83 
Mit dem Vortrag, die Anordnung führe dazu, dass die Anlage bei Befolgung der Anordnung nicht mehr rentabel betrieben werden könne, macht die Klägerin geltend, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege vor. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der Gewährleistung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht die gewerbliche Tätigkeit als solche geschützt. Der Eigentumsschutz bezieht sich vielmehr nur auf vorhandene, konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel beruht, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sind (Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 99). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht jedoch nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären, die sich in irgendeiner Weise wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Auch Aussichten auf Gewinne, Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen Erwerbsschutz gewährt. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 RN 100 ff.). Der Gewerbebetrieb ist also nur in seiner Substanz geschützt.
84 
Durch die angefochtene Anordnung erfolgt jedoch bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) ein bereits bestehender - und damit eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb in diesem Sinne -nicht vorlag. Die Anlage wurde ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben und lag nach den Angaben der Klägerin ca. seit September 2004, also zu diesem Zeitpunkt seit nahezu sechs Jahren still. Eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung dieses Gewerbes war von der Klägerin auch nicht beabsichtigt, vielmehr will sie ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einrichten.
85 
Dessen ungeachtet steht der Auffassung der Klägerin, dass die angegriffene Anordnung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, entgegen, dass es sich bei Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 20 RN 76 f., VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 - m.w.N.) Derartige nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Abgesehen davon darf das 1934 dem Rechtsvorgänger der Klägerin verliehene Wasserbenutzungsrecht nicht isoliert betrachtet werden, dieses wurde vielmehr einem bestimmten Zweck zugeordnet. Daher gehört die Angabe des Benutzungszwecks stets zum Inhalt einer Benutzungszulassung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 10 RN14). Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Sie gestattete die Gewässerbenutzung in Form der Stauung der Alb mittels eines Wehres. Der Zweck der Benutzung des Wassers bestand nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks. Nun soll erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie erfolgen. Diese Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung wird von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -).
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Hinzu kommt, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen kann, weil keine Umstände vorliegen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr hat die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insoweit ist auch ihrem Vertreter als damaligen Präsidenten der ... mit Schreiben des Beklagten vom 03.02.2009 zur Kenntnis gelangt, dass für die Modernisierung der Wasserkraftanlage eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen ist. Die Klägerin konnte daher keine Rechtposition erlangen, auf deren Beibehaltung sie Anspruch hätte.
87 
cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor. Zwar trifft es zu, dass bislang für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden sind. Insoweit hat der Beklagte darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet wurden. Soweit sich die Klägerin auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold -, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da bei deren Ermittlung immer auch die örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen sind (s. Wasserkrafterlass Nr. IV. 2.1.).
88 
dd. Auch im Übrigen können keine Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Widerspruchsbehörde hat das Interesse der Klägerin an einer möglichst gewinnbringenden Gewässerbenutzung in ihre Erwägungen mit einbezogen. Dabei hat sie auch den hohen ökologischen Wert der Stromerzeugung durch Wasserkraft als allgemeinen Abwägungsbelang bedacht. Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen jedoch nicht danach ausrichten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs steht der Anordnung einer wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2012 - 3 S 630/12 -; BayerVGH, Urt. v. 07.10.2004 - 22 B 03.3228 - juris). Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - der Betrieb noch gar nicht besteht.
89 
ee. Der festgesetzte Mindestabfluss ist das geeignete und erforderliche Mittel und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Festlegung eines geringeren Abflusses als 980 l/s in der Laichzeit der Lachse und 700 l/s in den restlichen Monaten ist kein taugliches Mittel, um den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.06.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Es wurde festgestellt, dass zwar in den Sommermonaten der vom Landratsamt Karlsruhe zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend sei, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. 980 l/s seien allerdings in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Arten Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. In der Fachstellungnahme vom 28.01.2010 wurden auch die Auswirkungen eines Mindestabfluss von 330 l/s untersucht (Seite 34). Hierin wird nachvollziehbar dargelegt, dass, mit Ausnahme des Jungfischlebensraumes der Äsche, sämtliche betrachteten ökologischen Funktionen für die Indikatorarten weitestgehend verloren gingen (s. auch Petition, aaO, S. 12).
90 
Mit Blick auf diese Ausführungen ist die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunktionen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten; sie stellt sich daher als das die Klägerin am wenigsten belastende Mittel dar.
91 
2. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).
92 
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung bemängelt, Nr. 3 der Nebenbestimmungen verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Nr. 3 enthält mit der Anordnung, dass Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten - außer bei Notfällen und Hochwasser - nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig sind, sowie dass die Mindestwasserführung in dieser Zeit zu gewährleisten ist, eine unmissverständliche Formulierung.
93 
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO war nicht geboten. Der zum in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.06.2014 und zur Stellungnahme Dr. ... vom 01.07.2014 nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2014 samt Anlagen enthält - wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich der für die streitige Anordnung der Mindestwasserführung anzulegenden Kriterien kein neues für die Entscheidung relevantes Vorbringen. Wird - wie hier - einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 283 RN 1; BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZB 22/02 - NJW 2003, 434; BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - juris).
94 
Nr. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes befasst sich nicht mit den Ausführungen der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, sondern enthält rechtliche Ausführungen zu den, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs betreffenden und bereits zuvor erhobenen Einwänden der Klägerin.
95 
In Nr. 2 des Schriftsatzes wird das Vorbringen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Atlantische Lachs in der Alb in der Vergangenheit heimisch gewesen sei, wiederholt.
96 
Nr. 3 des Schriftsatzes enthält ebenfalls kein neues Vorbringen, sondern wiederholt die Auffassung der Klägerin, ihre Anlage genieße als Altanlage Bestandsschutz und verweist auf die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesene Stellungnahme des ... vom 02.12.2013. Soweit Ausführungen zur Wasserführung der Murg gemacht werden, waren diese nicht Gegenstand des Schriftsatzrechts und beinhalten im Übrigen kein für den vorliegenden Rechtsstreit relevantes Vorbringen.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 , 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu den an die erforderliche Mindestwassermenge zu stellenden Kriterien bislang nicht ergangen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.
2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1201

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 28. Juli 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserkraftanlage; bestandskräftige Nebenbestimmung zur Restwassermenge einer Fischaufstiegsanlage in Bewilligung/Planfeststellung; Antrag auf Änderung; Ablehnung; Mindestwasserführung; Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer; Schutz der Fischpopulation; Fischereifachberater als amtlicher Sachverständiger

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 bis 3 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der festgesetzten Restwassermenge für einen Fischaufstieg.

1. Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... betreiben die Kläger an der ... auf Basis eines wasserrechtlichen Altrechts und einer ergänzenden unbefristeten Bewilligung aus dem Jahr 1971 eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wurde den Klägern im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Wasserschnecke die bis zum 31. Mai 2042 befristete wasserrechtliche Bewilligung nach § 8 WHG erteilt zum

- Ableiten von bis zu 3,0 m³/s aus dem Seitenarm der ... und Wiedereinleiten in die ...,

- Aufstauen des Wassers im Bereich des Seitenarmes und dem neuen Oberwasserkanal bis zum Stauziel von 461,80 m ü. NN an der Wasserkraftanlage

- damit verbundenes Absenken des Wassers im Bereich des Seitenarmes im Unterwasser des geplanten Kraftwerks auf 460,20 m ü. NN.

Weiter wurden die Kläger verpflichtet, in den parallel zum neuen Oberwasserkanal verbleibenden ...seitenarm über das Teilungswehr/die Fischaufstiegshilfe dauernd mindestens 300 l/s Wasser einzuleiten.

Darüber hinaus erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Planfeststellung nach § 68 WHG für

- den neuen Oberwasserkanal und das neue Verbindungsgerinne zur ...,

- ein Entlastungsschütz und eine Fischaufstiegshilfe an der Ausleitung des Oberwasserkanals,

- den Umbau der Sohlrampe in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes,

- die Schaffung eines Niedrigwassergerinnes in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes.

Schließlich erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG zur Errichtung eines Betriebsgebäudes innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der...

In Ziffer IV.19 lit. b der gemeinsamen Nebenbestimmungen von Bewilligung und Planfeststellung des Bescheids vom 21. Mai 2012 („Schutz der Fischerei“) wurde den Klägern u. a. aufgegeben, den Unterlauf des ...-bachs mit einem Abfluss von 300 l/s fischdurchgängig umzugestalten.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zur erteilten Bewilligung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der speziellen Vorschriften über Mindestwasserführung (§ 33 WHG), Durchgängigkeit (§ 34 WHG) und Schutz der Fischpopulation (§ 35 WHG) sowie die Bewirtschaftungsziele (§§ 27 ff. WHG) eingehalten seien, wie die Stellungnahmen insbesondere des Fischereifachberaters belegten. Die Bewilligung habe daher bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens erteilt werden können. Die Festlegung einer Restwassermenge beim Fischpass entspreche dem Antrag der Vorhabensträger. Sie stütze sich im Übrigen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG und § 33 WHG.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zu den Einwendungen in gewässerökologischer und fischereilicher Hinsicht ausgeführt, dass die Wasserkraftschnecke eine sehr viel geringere Verletzungsgefahr für Fische als herkömmliche Turbinen hervorrufe. Die Beeinträchtigung der Fischerei durch Schäden an der Wasserkraftschnecke sei daher vernachlässigbar. Entgegen der Befürchtungen einiger Einwender sei eine Zerstörung des bestehenden Laichgebiets der Barben sowie eine Unterbrechung der Wanderung der Fische durch das Vorhaben nicht zu besorgen. Insbesondere werde die vorgesehene Restwasserführung von 300 l/s vom Fischereifachberater beim Bezirk ... als „absolut ausreichend“ für das „kleine Fließgewässer“ erachtet, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Der bestehende Barben-Laichplatz sei zwar tatsächlich vorhanden, jedoch nicht ideal. Durch die ökologisch sensible Planung und die vom Fischereifachberater vorgeschlagenen Nebenbestimmungen unter Ziffer IV.19 entstehe sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut. Dies gleiche etwaige geringfügige Nachteile mehr als aus.

Drittanfechtungsklagen gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigen Urteilen vom 26. Februar 2013 (Az. Au 3 K 12.846, Au 3 K 12.853, Au 3 K 12.854 und Au 3 K 12.855) ab.

2. Mit E-Mails vom 10. April 2014, 23. April 2014 und 26. Mai 2014 wies die Fischereifachberatung des Bezirks ... das Landratsamt ... hinsichtlich der klägerischen Anlage darauf hin, dass der Fischweg derzeit verschlossen bzw. nur unwesentlich geöffnet sei; die Funktionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Auch eine Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke sei nicht gegeben.

Nach erfolglosen Aufforderungen per E-Mail bat das Landratsamt ... daher die Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014, nunmehr unverzüglich der vollziehbaren Auflage unter Ziffer IV.19 des Bescheids vom 21. Mai 2012 nachzukommen. Andernfalls sei der Erlass eines kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Anordnungsbescheids beabsichtigt. Mit ergänzender E-Mail vom 5. Juni 2014 forderte das Landratsamt ... die Kläger nochmals auf, dafür Sorge zu tragen, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Mindestwassermenge von 300 l/s der Fischaufstiegsanlage zugeführt werde.

Mit E-Mail vom 6. Juni 2014 wandten sich die Kläger gegen die Aufforderungen des Landratsamts und führten insoweit u. a. Verhältnismäßigkeitserwägungen an.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 beantragten die Kläger sodann beim Landratsamt ... eine Reduzierung der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe von 300 l/s auf 150 l/s. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Fall einer anderen Wasserschnecke in ... nur eine Wassermenge von 250 l/s für die Fischaufstiegshilfe vorgesehen sei. Bei der klägerischen Anlage kämen aus dem ... Bach jährlich im Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Der Anlage in ... stünde das gesamte Wasser der ... zur Verfügung, während den Klägern nur maximal 2,8 m³ abzüglich der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe verbleiben würden. Es sei nach alledem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.

Zum klägerischen Antrag beteiligte das Landratsamt ... die Fischereifachberatung beim Bezirk ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 15.7.2014) sowie das Wasserwirtschaftsamt ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 16.7.2014).

3. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 - zugestellt am 17. Juli 2014 - lehnte das Landratsamt ... u. a. den Antrag der Kläger auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg ab (Ziffer V.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen der §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... vollumfänglich die Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk ... aus deren E-Mail vom 15. Juli 2014 zu eigen, der sich auch das Wasserwirtschaftsamt ... mit E-Mail vom 16. Juli 2014 vollinhaltlich angeschlossen hatte.

4. Mit ihrer am 14. August 2014 erhobenen Klage beantragen die Kläger,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 hinsichtlich Ziffer V. des Tenors aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg auf 150 l/s zu genehmigen.

Es bestehe ein Anspruch auf die begehrte Reduzierung. Denn richtigerweise würden die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes auch bei einer Restwassermenge von nur 150 l/s erfüllt. Die Fischereifachberatung des Bezirks ... habe insoweit im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2012 ausgeführt, dass die dort vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s bei dem vorliegend kleinen Fließgewässer „absolut ausreichend“ sei, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Dies bedeute, dass im Bescheid vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s eigentlich viel zu hoch angesetzt sei. Ohnehin seien die Messungen des Wasserwirtschaftsamtes hinsichtlich der Restwassermenge fehlerhaft, da Fließgeschwindigkeit und Größe der Ausleitungsöffnung unzutreffend zugrunde gelegt würden. Tatsächlich habe sich jedoch durch den gesamten Umbau die fischereiliche Situation erheblich verbessert, es sei sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut geschaffen worden. Ausgehend von diesen ökologischen Änderungen sei eine Restwassermenge von 150 l/s ausreichend, zudem kämen vorliegend noch durch den „... Bach“ im jährlichen Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Letztlich sei auch zu bedenken, dass aufgrund der weiteren, z.T. turbinenbetriebenen Kraftwerksanlagen der Oberlieger ohnehin im fraglichen Bereich der ... keine Durchgängigkeit für Fische bestehe, so dass die Verpflichtung zu einer Fischaufstiegshilfe bereits dem Grunde nach nicht nachvollziehbar sei.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischanstieg bestehe nicht. Es werde insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 14. Juli 2014 sowie die Stellungnahmen der Fischereifachberatung beim Bezirk ... vom 15. Juli 2014 sowie der Regierung von ... vom 14. Januar 2015 verwiesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung der im Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 bestandskräftig festgesetzten Restwassermenge für den Fischaufstieg von 300 l/s auf 150 l/s (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der entsprechende Ablehnungsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 ist daher in der vorliegend allein gegenständlichen Ziffer V. des Bescheidtenors rechtmäßig.

a) Nach § 13 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Inhalts- und Nebenbestimmungen i. R. v. von Bewilligungen und Erlaubnissen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG gilt § 13 Abs. 1 WHG auch i.R.v. wasserrechtlichen Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen (vgl. allg. zur Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 1 WHG zur Einhaltung der §§ 33, 35 WHG: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 33 Rn. 19 und § 35 Rn. 11; Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 57).

aa) Gemäß § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG - etwa dem Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften - und der §§ 27 bis 31 WHG - etwa dem Erhalt des ökologischen Gewässerpotenzials - zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers. § 33 WHG lehnt sich an eine entsprechende Regelung in § 42a des Sächsischen Wassergesetzes an. Die Vorschrift leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 WHG, indem sie bereits auf der Ebene der behördlichen Vorkontrolle (Erlaubnis oder Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung) sowie durch nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen für einzelne Vorhaben konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung ermöglicht. Die normative Beschreibung des guten ökologischen Gewässerzustands sieht vor, Abweichungen von den für den jeweiligen Gewässertyp spezifischen Lebensgemeinschaften auf ein geringfügiges Maß zu beschränken. Dies ist nur möglich, wenn auch der Mindestwasserabfluss nur geringfügig vom typspezifischen Niedrigwasser abweicht. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall. § 33 WHG verpflichtet den Gewässerbenutzer nicht, eine über das natürliche Abflussverhalten hinausgehende Wasserführung sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60).

§ 33 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Bestimmung der Mindestwasserführung; der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich stets nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen, und ist für den Einzelfall festzulegen (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.11; vgl. auch Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 33 WHG Rn. 25).

bb) Nach § 34 Abs. 1 WHG dürfen zudem die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen.

Die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen hat für die ökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer große Bedeutung. Sie ist insbesondere wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustands eines Gewässers. Während § 34 Abs. 1 WHG Stauanlagen betrifft, die nach Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder wesentlich geändert werden, und auch den anschließenden Betrieb derartiger Anlagen mit umfasst (z. B. den fortlaufenden Betrieb einer an der neu errichteten Stauanlage eingerichteten Fischtreppe), regelt § 34 Abs. 2 WHG die Anforderungen für bereits vorhandene Stauanlagen. § 34 WHG schafft in weitgehender Anlehnung an die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllenden Anforderungen. Die Durchgängigkeit von Stauanlagen ist entscheidende Voraussetzung für die Besiedelung mit wandernden Fischarten wie Lachsen oder Aalen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Anlage sowohl stromaufwärts (insbesondere von laichfähigen Fischen) wie stromabwärts (insbesondere von Jungfischen) schadlos passiert werden kann. Soweit nicht durchgängige Wehre die lebensnotwendigen, arterhaltenden Wanderungen von Fischen und anderen Wasserorganismen verhindern, ist das Erreichen des guten ökologischen Zustands, gekennzeichnet durch lediglich geringfügige Abweichungen von den typspezifischen Lebensgemeinschaften, nicht möglich. Ebenso wie § 33 WHG leistet damit auch § 34 WHG einen wichtigen Beitrag zur EG-rechtlich gebotenen Erreichung der Bewirtschaftungsziele (siehe die Vorgaben zur Durchgängigkeit von Flüssen sowie erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern in Anhang V Nummer 1.2.1 und 1.2.5 der Wasserrahmenrichtlinie; siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60 f.).

§ 34 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Diese beinhaltet die Durchgängigkeit nicht nur für Fische, sondern für die gesamte Gewässerbiozönose (Fische, Rundmäuler, benthische wirbellose Fauna etc.) sowie des Geschiebes. Als Leitlinie für ein nach fachlichen Prioritäten orientiertes wasserwirtschaftliches Handeln bei der Herstellung bzw. Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit in fischfaunistischen Vorranggewässern dient das „Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern“ unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm. Hinweise und Empfehlungen zur Herstellung und Verbesserung der fischbiologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes finden sich im Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“, abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_was_00072.htm. Zur Frage der sog. Dotation von Fischaufstiegsanlagen führt das Praxishandbuch aus, dass es hierzu keine allgemeingültige Antwort im Wege eines standardisierten Verfahrens oder einer Formel bzw. Gleichung gebe; vielmehr sei die Gesamtdotation in jedem Einzelfall in einem iterativen Planungs- und Abwägungsprozess zu ermitteln (S. 54-57). Hinweise und Empfehlungen zu Fischabstieg und Fischschutz sind ferner unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm eingestellt (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.12).

cc) Die Nutzung von Wasserkraft darf gemäß § 35 Abs. 1 WHG nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

§ 35 Abs. 1 WHG enthält für die Zulassung von Wasserkraftnutzungen eine besondere Anforderung zum Schutz der Fische. Eine Maßnahme ist dann geeignet i. S. v. § 35 Abs. 1 WHG, wenn sie sicherstellt, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt (Populationsschutz). Ein absoluter Schutz vor jeglichen Fischschäden wird damit nicht gefordert. Es soll sichergestellt werden, dass Fische bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 61).

Hinsichtlich des Fischaufstiegs und -abstiegs verweisen die Verwaltungsvorschriften zu § 35 WHG grundsätzlich auf die Hinweise zu § 34 WHG. Bei Wasserkraftanlagen obliegt die Beurteilung insbesondere der notwendigen Maßnahmen zum Fischschutz (§ 35 WHG), zur ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33 WHG), zur Durchgängigkeit (§ 34 WHG), zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) dem allgemein amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.13).

dd) Den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als den Fachbehörden für wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Fragen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 26.7.2000 - BayVBl 2002, 28/29; B. v. 7.10.2001 - BayVBl 2003, 753; U. v. 14.2.2005 - BayVBl 2005, 726/727; B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Stellt ein Kläger die gutachtlichen Stellungnahmen der genannten Behörden durch sein eigenes (nur pauschales) Vorbringen nicht schlüssig und substantiiert infrage, so ist ein Verwaltungsgericht nicht gehalten, weiter Beweis zu erheben oder gar ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 8 ZB 08.1685 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B. v. 17.4.2015 - RO 8 S 15.245 - juris Rn. 31; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2013 - B 2 K 12.888 - juris Rn. 40).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die im Kern streitgegenständliche Auffassung des Landratsamts, dass zum Schutz der Fischpopulation im Rahmen der Fischaufstiegsanlage eine Restwassermenge von 300 l/s erforderlich ist, rechtlich im Lichte der §§ 33 bis 35 WHG nicht zu beanstanden.

Hierzu ist bereits im Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2014 (Blatt 109 der Verwaltungsakte) ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen aus §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... in rechtsfehlerfreier Weise die fachliche Stellungnahme des Fischereifachberaters beim Bezirk ... als amtlichen Sachverständigen aus dessen E-Mail vom 15. Juli 2014 (Blatt 102 der Verwaltungsakte) zu eigen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 hat der Fachberater für Fischerei beim Bezirk ... seine fachliche Beurteilung als amtlicher Sachverständiger nochmals nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (vgl. zum Ganzen bereits VG Augsburg, U. v. 14.1.2014 - Au 3 K 12.1592 - Rn. 77-81 des Urteilsumdrucks unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris).

Er hat insoweit u. a. ausgeführt, dass die ... im fraglichen Bereich kiesführend sei und eine verhältnismäßig hohe Strömungsgeschwindigkeit aufweise. Deshalb fänden sich hier in der ... auch Fischarten wie die Barbe, deren Lebensraum Fließgewässer seien. Diese Fischarten suchten beim Aufstieg in Gewässer solche Gewässer auf, die eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit aufweisen. Das Problem sei deshalb nicht, dass der Umlaufgraben überhaupt Wasser aufweist, sondern dieser müsse eine Fließgeschwindigkeit von mindestens 0,2 bis 0,3 m/s haben. Er sei erst einen Tag zuvor vor Ort gewesen und habe die derzeitige Fließgeschwindigkeit in der Nähe der Kiesschleuse - also etwa 80 m oberhalb der Einmündung des ...-bachs in die ...- gemessen. Die Messung habe nur eine Fließgeschwindigkeit von 0,08 m/s ergeben. Dies sei bei Weitem nicht ausreichend. Der vom Gericht eingangs der mündlichen Verhandlung zitierten Passage im Urteil vom 14. Januar 2014 (Au 3 K 12.1592 - Rn. 80 des Urteilsumdrucks, S. 19), nach der eine ausreichende „Lock- und Leitströmung“ mit hinreichender Fließgeschwindigkeit erforderlich sei, um die Fische zum Aufsteigen zu veranlassen und damit die Fischdurchgängigkeit herzustellen, könne er fachlich nur zustimmen. Er würde auch heute die im Bescheid vom 21. Mai 2012 verwendete Bezeichnung der Restwassermenge von 300 l/s als „absolut ausreichend“ nicht mehr vornehmen. Seit der damaligen Stellungnahme seien neue Erkenntnisse zu Art und Umfang von Fischumleitungen hinzugetreten; hierzu verwies der Fachberater für Fischerei auch auf das Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ergänzte der Fachberater für Fischerei noch, dass der ...-bach für Hochwasser und sonstige Notfälle das derzeitige Profil behalten müsse, daher sei eine weitere Verengung zur Erzielung einer höher Abflussgeschwindigkeit nicht möglich.

Die gegen die obige nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des Fachberaters für Fischerei vorgebrachten Einwendungen der Kläger sind indes pauschal und unsubstantiiert geblieben. Im Kern wurde schlicht behauptet, dass auch eine hälftige Restwassermenge von 150 l/s ausreichend sei, um den rechtlichen Anforderungen aus §§ 33 bis 35 WHG hinreichend Rechnung zu tragen. Ein solcher klägerischer Vortrag ist jedoch nach der Rechtsprechung von vornherein nicht ausreichend, um abweichenden fachlichen Beurteilungen des amtlichen Sachverständigen erfolgreich entgegenzutreten.

Die vorliegend festgesetzte Restwassermenge von 300 l/s ist nach Auffassung des Gerichts auch mit Blick auf die Wasserkraftnutzung der Kläger verhältnismäßig (vgl. hierzu allg. BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris Rn. 58). Hierbei ist auch zu bedenken, dass nach § 10 Abs. 2 WHG selbst eine erteilte Erlaubnis oder Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Zudem können wirtschaftliche Belange des Anlagenbetreibers von vornherein keine Reduzierung oder ein Absehen von den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation nach § 35 Abs. 1 WHG begründen (Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 53).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1201

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 28. Juli 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserkraftanlage; bestandskräftige Nebenbestimmung zur Restwassermenge einer Fischaufstiegsanlage in Bewilligung/Planfeststellung; Antrag auf Änderung; Ablehnung; Mindestwasserführung; Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer; Schutz der Fischpopulation; Fischereifachberater als amtlicher Sachverständiger

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 bis 3 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der festgesetzten Restwassermenge für einen Fischaufstieg.

1. Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... betreiben die Kläger an der ... auf Basis eines wasserrechtlichen Altrechts und einer ergänzenden unbefristeten Bewilligung aus dem Jahr 1971 eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wurde den Klägern im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Wasserschnecke die bis zum 31. Mai 2042 befristete wasserrechtliche Bewilligung nach § 8 WHG erteilt zum

- Ableiten von bis zu 3,0 m³/s aus dem Seitenarm der ... und Wiedereinleiten in die ...,

- Aufstauen des Wassers im Bereich des Seitenarmes und dem neuen Oberwasserkanal bis zum Stauziel von 461,80 m ü. NN an der Wasserkraftanlage

- damit verbundenes Absenken des Wassers im Bereich des Seitenarmes im Unterwasser des geplanten Kraftwerks auf 460,20 m ü. NN.

Weiter wurden die Kläger verpflichtet, in den parallel zum neuen Oberwasserkanal verbleibenden ...seitenarm über das Teilungswehr/die Fischaufstiegshilfe dauernd mindestens 300 l/s Wasser einzuleiten.

Darüber hinaus erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Planfeststellung nach § 68 WHG für

- den neuen Oberwasserkanal und das neue Verbindungsgerinne zur ...,

- ein Entlastungsschütz und eine Fischaufstiegshilfe an der Ausleitung des Oberwasserkanals,

- den Umbau der Sohlrampe in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes,

- die Schaffung eines Niedrigwassergerinnes in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes.

Schließlich erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG zur Errichtung eines Betriebsgebäudes innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der...

In Ziffer IV.19 lit. b der gemeinsamen Nebenbestimmungen von Bewilligung und Planfeststellung des Bescheids vom 21. Mai 2012 („Schutz der Fischerei“) wurde den Klägern u. a. aufgegeben, den Unterlauf des ...-bachs mit einem Abfluss von 300 l/s fischdurchgängig umzugestalten.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zur erteilten Bewilligung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der speziellen Vorschriften über Mindestwasserführung (§ 33 WHG), Durchgängigkeit (§ 34 WHG) und Schutz der Fischpopulation (§ 35 WHG) sowie die Bewirtschaftungsziele (§§ 27 ff. WHG) eingehalten seien, wie die Stellungnahmen insbesondere des Fischereifachberaters belegten. Die Bewilligung habe daher bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens erteilt werden können. Die Festlegung einer Restwassermenge beim Fischpass entspreche dem Antrag der Vorhabensträger. Sie stütze sich im Übrigen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG und § 33 WHG.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zu den Einwendungen in gewässerökologischer und fischereilicher Hinsicht ausgeführt, dass die Wasserkraftschnecke eine sehr viel geringere Verletzungsgefahr für Fische als herkömmliche Turbinen hervorrufe. Die Beeinträchtigung der Fischerei durch Schäden an der Wasserkraftschnecke sei daher vernachlässigbar. Entgegen der Befürchtungen einiger Einwender sei eine Zerstörung des bestehenden Laichgebiets der Barben sowie eine Unterbrechung der Wanderung der Fische durch das Vorhaben nicht zu besorgen. Insbesondere werde die vorgesehene Restwasserführung von 300 l/s vom Fischereifachberater beim Bezirk ... als „absolut ausreichend“ für das „kleine Fließgewässer“ erachtet, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Der bestehende Barben-Laichplatz sei zwar tatsächlich vorhanden, jedoch nicht ideal. Durch die ökologisch sensible Planung und die vom Fischereifachberater vorgeschlagenen Nebenbestimmungen unter Ziffer IV.19 entstehe sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut. Dies gleiche etwaige geringfügige Nachteile mehr als aus.

Drittanfechtungsklagen gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigen Urteilen vom 26. Februar 2013 (Az. Au 3 K 12.846, Au 3 K 12.853, Au 3 K 12.854 und Au 3 K 12.855) ab.

2. Mit E-Mails vom 10. April 2014, 23. April 2014 und 26. Mai 2014 wies die Fischereifachberatung des Bezirks ... das Landratsamt ... hinsichtlich der klägerischen Anlage darauf hin, dass der Fischweg derzeit verschlossen bzw. nur unwesentlich geöffnet sei; die Funktionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Auch eine Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke sei nicht gegeben.

Nach erfolglosen Aufforderungen per E-Mail bat das Landratsamt ... daher die Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014, nunmehr unverzüglich der vollziehbaren Auflage unter Ziffer IV.19 des Bescheids vom 21. Mai 2012 nachzukommen. Andernfalls sei der Erlass eines kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Anordnungsbescheids beabsichtigt. Mit ergänzender E-Mail vom 5. Juni 2014 forderte das Landratsamt ... die Kläger nochmals auf, dafür Sorge zu tragen, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Mindestwassermenge von 300 l/s der Fischaufstiegsanlage zugeführt werde.

Mit E-Mail vom 6. Juni 2014 wandten sich die Kläger gegen die Aufforderungen des Landratsamts und führten insoweit u. a. Verhältnismäßigkeitserwägungen an.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 beantragten die Kläger sodann beim Landratsamt ... eine Reduzierung der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe von 300 l/s auf 150 l/s. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Fall einer anderen Wasserschnecke in ... nur eine Wassermenge von 250 l/s für die Fischaufstiegshilfe vorgesehen sei. Bei der klägerischen Anlage kämen aus dem ... Bach jährlich im Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Der Anlage in ... stünde das gesamte Wasser der ... zur Verfügung, während den Klägern nur maximal 2,8 m³ abzüglich der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe verbleiben würden. Es sei nach alledem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.

Zum klägerischen Antrag beteiligte das Landratsamt ... die Fischereifachberatung beim Bezirk ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 15.7.2014) sowie das Wasserwirtschaftsamt ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 16.7.2014).

3. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 - zugestellt am 17. Juli 2014 - lehnte das Landratsamt ... u. a. den Antrag der Kläger auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg ab (Ziffer V.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen der §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... vollumfänglich die Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk ... aus deren E-Mail vom 15. Juli 2014 zu eigen, der sich auch das Wasserwirtschaftsamt ... mit E-Mail vom 16. Juli 2014 vollinhaltlich angeschlossen hatte.

4. Mit ihrer am 14. August 2014 erhobenen Klage beantragen die Kläger,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 hinsichtlich Ziffer V. des Tenors aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg auf 150 l/s zu genehmigen.

Es bestehe ein Anspruch auf die begehrte Reduzierung. Denn richtigerweise würden die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes auch bei einer Restwassermenge von nur 150 l/s erfüllt. Die Fischereifachberatung des Bezirks ... habe insoweit im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2012 ausgeführt, dass die dort vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s bei dem vorliegend kleinen Fließgewässer „absolut ausreichend“ sei, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Dies bedeute, dass im Bescheid vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s eigentlich viel zu hoch angesetzt sei. Ohnehin seien die Messungen des Wasserwirtschaftsamtes hinsichtlich der Restwassermenge fehlerhaft, da Fließgeschwindigkeit und Größe der Ausleitungsöffnung unzutreffend zugrunde gelegt würden. Tatsächlich habe sich jedoch durch den gesamten Umbau die fischereiliche Situation erheblich verbessert, es sei sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut geschaffen worden. Ausgehend von diesen ökologischen Änderungen sei eine Restwassermenge von 150 l/s ausreichend, zudem kämen vorliegend noch durch den „... Bach“ im jährlichen Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Letztlich sei auch zu bedenken, dass aufgrund der weiteren, z.T. turbinenbetriebenen Kraftwerksanlagen der Oberlieger ohnehin im fraglichen Bereich der ... keine Durchgängigkeit für Fische bestehe, so dass die Verpflichtung zu einer Fischaufstiegshilfe bereits dem Grunde nach nicht nachvollziehbar sei.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischanstieg bestehe nicht. Es werde insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 14. Juli 2014 sowie die Stellungnahmen der Fischereifachberatung beim Bezirk ... vom 15. Juli 2014 sowie der Regierung von ... vom 14. Januar 2015 verwiesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung der im Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 bestandskräftig festgesetzten Restwassermenge für den Fischaufstieg von 300 l/s auf 150 l/s (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der entsprechende Ablehnungsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 ist daher in der vorliegend allein gegenständlichen Ziffer V. des Bescheidtenors rechtmäßig.

a) Nach § 13 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Inhalts- und Nebenbestimmungen i. R. v. von Bewilligungen und Erlaubnissen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG gilt § 13 Abs. 1 WHG auch i.R.v. wasserrechtlichen Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen (vgl. allg. zur Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 1 WHG zur Einhaltung der §§ 33, 35 WHG: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 33 Rn. 19 und § 35 Rn. 11; Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 57).

aa) Gemäß § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG - etwa dem Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften - und der §§ 27 bis 31 WHG - etwa dem Erhalt des ökologischen Gewässerpotenzials - zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers. § 33 WHG lehnt sich an eine entsprechende Regelung in § 42a des Sächsischen Wassergesetzes an. Die Vorschrift leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 WHG, indem sie bereits auf der Ebene der behördlichen Vorkontrolle (Erlaubnis oder Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung) sowie durch nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen für einzelne Vorhaben konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung ermöglicht. Die normative Beschreibung des guten ökologischen Gewässerzustands sieht vor, Abweichungen von den für den jeweiligen Gewässertyp spezifischen Lebensgemeinschaften auf ein geringfügiges Maß zu beschränken. Dies ist nur möglich, wenn auch der Mindestwasserabfluss nur geringfügig vom typspezifischen Niedrigwasser abweicht. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall. § 33 WHG verpflichtet den Gewässerbenutzer nicht, eine über das natürliche Abflussverhalten hinausgehende Wasserführung sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60).

§ 33 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Bestimmung der Mindestwasserführung; der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich stets nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen, und ist für den Einzelfall festzulegen (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.11; vgl. auch Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 33 WHG Rn. 25).

bb) Nach § 34 Abs. 1 WHG dürfen zudem die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen.

Die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen hat für die ökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer große Bedeutung. Sie ist insbesondere wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustands eines Gewässers. Während § 34 Abs. 1 WHG Stauanlagen betrifft, die nach Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder wesentlich geändert werden, und auch den anschließenden Betrieb derartiger Anlagen mit umfasst (z. B. den fortlaufenden Betrieb einer an der neu errichteten Stauanlage eingerichteten Fischtreppe), regelt § 34 Abs. 2 WHG die Anforderungen für bereits vorhandene Stauanlagen. § 34 WHG schafft in weitgehender Anlehnung an die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllenden Anforderungen. Die Durchgängigkeit von Stauanlagen ist entscheidende Voraussetzung für die Besiedelung mit wandernden Fischarten wie Lachsen oder Aalen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Anlage sowohl stromaufwärts (insbesondere von laichfähigen Fischen) wie stromabwärts (insbesondere von Jungfischen) schadlos passiert werden kann. Soweit nicht durchgängige Wehre die lebensnotwendigen, arterhaltenden Wanderungen von Fischen und anderen Wasserorganismen verhindern, ist das Erreichen des guten ökologischen Zustands, gekennzeichnet durch lediglich geringfügige Abweichungen von den typspezifischen Lebensgemeinschaften, nicht möglich. Ebenso wie § 33 WHG leistet damit auch § 34 WHG einen wichtigen Beitrag zur EG-rechtlich gebotenen Erreichung der Bewirtschaftungsziele (siehe die Vorgaben zur Durchgängigkeit von Flüssen sowie erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern in Anhang V Nummer 1.2.1 und 1.2.5 der Wasserrahmenrichtlinie; siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60 f.).

§ 34 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Diese beinhaltet die Durchgängigkeit nicht nur für Fische, sondern für die gesamte Gewässerbiozönose (Fische, Rundmäuler, benthische wirbellose Fauna etc.) sowie des Geschiebes. Als Leitlinie für ein nach fachlichen Prioritäten orientiertes wasserwirtschaftliches Handeln bei der Herstellung bzw. Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit in fischfaunistischen Vorranggewässern dient das „Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern“ unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm. Hinweise und Empfehlungen zur Herstellung und Verbesserung der fischbiologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes finden sich im Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“, abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_was_00072.htm. Zur Frage der sog. Dotation von Fischaufstiegsanlagen führt das Praxishandbuch aus, dass es hierzu keine allgemeingültige Antwort im Wege eines standardisierten Verfahrens oder einer Formel bzw. Gleichung gebe; vielmehr sei die Gesamtdotation in jedem Einzelfall in einem iterativen Planungs- und Abwägungsprozess zu ermitteln (S. 54-57). Hinweise und Empfehlungen zu Fischabstieg und Fischschutz sind ferner unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm eingestellt (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.12).

cc) Die Nutzung von Wasserkraft darf gemäß § 35 Abs. 1 WHG nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

§ 35 Abs. 1 WHG enthält für die Zulassung von Wasserkraftnutzungen eine besondere Anforderung zum Schutz der Fische. Eine Maßnahme ist dann geeignet i. S. v. § 35 Abs. 1 WHG, wenn sie sicherstellt, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt (Populationsschutz). Ein absoluter Schutz vor jeglichen Fischschäden wird damit nicht gefordert. Es soll sichergestellt werden, dass Fische bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 61).

Hinsichtlich des Fischaufstiegs und -abstiegs verweisen die Verwaltungsvorschriften zu § 35 WHG grundsätzlich auf die Hinweise zu § 34 WHG. Bei Wasserkraftanlagen obliegt die Beurteilung insbesondere der notwendigen Maßnahmen zum Fischschutz (§ 35 WHG), zur ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33 WHG), zur Durchgängigkeit (§ 34 WHG), zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) dem allgemein amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.13).

dd) Den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als den Fachbehörden für wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Fragen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 26.7.2000 - BayVBl 2002, 28/29; B. v. 7.10.2001 - BayVBl 2003, 753; U. v. 14.2.2005 - BayVBl 2005, 726/727; B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Stellt ein Kläger die gutachtlichen Stellungnahmen der genannten Behörden durch sein eigenes (nur pauschales) Vorbringen nicht schlüssig und substantiiert infrage, so ist ein Verwaltungsgericht nicht gehalten, weiter Beweis zu erheben oder gar ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 8 ZB 08.1685 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B. v. 17.4.2015 - RO 8 S 15.245 - juris Rn. 31; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2013 - B 2 K 12.888 - juris Rn. 40).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die im Kern streitgegenständliche Auffassung des Landratsamts, dass zum Schutz der Fischpopulation im Rahmen der Fischaufstiegsanlage eine Restwassermenge von 300 l/s erforderlich ist, rechtlich im Lichte der §§ 33 bis 35 WHG nicht zu beanstanden.

Hierzu ist bereits im Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2014 (Blatt 109 der Verwaltungsakte) ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen aus §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... in rechtsfehlerfreier Weise die fachliche Stellungnahme des Fischereifachberaters beim Bezirk ... als amtlichen Sachverständigen aus dessen E-Mail vom 15. Juli 2014 (Blatt 102 der Verwaltungsakte) zu eigen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 hat der Fachberater für Fischerei beim Bezirk ... seine fachliche Beurteilung als amtlicher Sachverständiger nochmals nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (vgl. zum Ganzen bereits VG Augsburg, U. v. 14.1.2014 - Au 3 K 12.1592 - Rn. 77-81 des Urteilsumdrucks unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris).

Er hat insoweit u. a. ausgeführt, dass die ... im fraglichen Bereich kiesführend sei und eine verhältnismäßig hohe Strömungsgeschwindigkeit aufweise. Deshalb fänden sich hier in der ... auch Fischarten wie die Barbe, deren Lebensraum Fließgewässer seien. Diese Fischarten suchten beim Aufstieg in Gewässer solche Gewässer auf, die eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit aufweisen. Das Problem sei deshalb nicht, dass der Umlaufgraben überhaupt Wasser aufweist, sondern dieser müsse eine Fließgeschwindigkeit von mindestens 0,2 bis 0,3 m/s haben. Er sei erst einen Tag zuvor vor Ort gewesen und habe die derzeitige Fließgeschwindigkeit in der Nähe der Kiesschleuse - also etwa 80 m oberhalb der Einmündung des ...-bachs in die ...- gemessen. Die Messung habe nur eine Fließgeschwindigkeit von 0,08 m/s ergeben. Dies sei bei Weitem nicht ausreichend. Der vom Gericht eingangs der mündlichen Verhandlung zitierten Passage im Urteil vom 14. Januar 2014 (Au 3 K 12.1592 - Rn. 80 des Urteilsumdrucks, S. 19), nach der eine ausreichende „Lock- und Leitströmung“ mit hinreichender Fließgeschwindigkeit erforderlich sei, um die Fische zum Aufsteigen zu veranlassen und damit die Fischdurchgängigkeit herzustellen, könne er fachlich nur zustimmen. Er würde auch heute die im Bescheid vom 21. Mai 2012 verwendete Bezeichnung der Restwassermenge von 300 l/s als „absolut ausreichend“ nicht mehr vornehmen. Seit der damaligen Stellungnahme seien neue Erkenntnisse zu Art und Umfang von Fischumleitungen hinzugetreten; hierzu verwies der Fachberater für Fischerei auch auf das Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ergänzte der Fachberater für Fischerei noch, dass der ...-bach für Hochwasser und sonstige Notfälle das derzeitige Profil behalten müsse, daher sei eine weitere Verengung zur Erzielung einer höher Abflussgeschwindigkeit nicht möglich.

Die gegen die obige nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des Fachberaters für Fischerei vorgebrachten Einwendungen der Kläger sind indes pauschal und unsubstantiiert geblieben. Im Kern wurde schlicht behauptet, dass auch eine hälftige Restwassermenge von 150 l/s ausreichend sei, um den rechtlichen Anforderungen aus §§ 33 bis 35 WHG hinreichend Rechnung zu tragen. Ein solcher klägerischer Vortrag ist jedoch nach der Rechtsprechung von vornherein nicht ausreichend, um abweichenden fachlichen Beurteilungen des amtlichen Sachverständigen erfolgreich entgegenzutreten.

Die vorliegend festgesetzte Restwassermenge von 300 l/s ist nach Auffassung des Gerichts auch mit Blick auf die Wasserkraftnutzung der Kläger verhältnismäßig (vgl. hierzu allg. BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris Rn. 58). Hierbei ist auch zu bedenken, dass nach § 10 Abs. 2 WHG selbst eine erteilte Erlaubnis oder Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Zudem können wirtschaftliche Belange des Anlagenbetreibers von vornherein keine Reduzierung oder ein Absehen von den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation nach § 35 Abs. 1 WHG begründen (Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 53).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte erreichen, dass die vom Antragsgegner ausgesprochenen Gestattungen für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage an der ... Ache im Bereich des sog. ..., gegen welche die Beigeladenen Klagen erhoben haben, für sofort vollziehbar erklärt werden.

Die Antragstellerin betreibt das behördliche Gestattungsverfahren für ein Wasserkraftwerk an der ... Ache, in dessen Zuge dem Antragsgegner von ihr mehrfach, zuletzt im Februar 2015, teils erheblich geänderte Genehmigungs- und Planunterlagen vorgelegt wurden, seit August 2009.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 erteilte das Landratsamt Berchtesgadener Land der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der ... Ache auf eine bestimmte Höhe, zum Ableiten aus und zum Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers (jeweils maximal 6,5 m³/s) in die ... Ache. Mit der wasserrechtlichen Bewilligung wurde eine nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ersetzt. Im gleichen Bescheid wurde für die aufgrund der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der ... Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. In den Bescheid wurden zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen aufgenommen. Der Bescheid wurde der Beigeladenen zu 1. am 12. Juli 2014 zugestellt, seine Auslegung bis zum 26. August 2014 wurde in einem Amtsblatt bekannt gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beigeladenen zu 1. am 11. August 2014, der Beigeladene zu 2. am 26. September 2014 Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (die unter den Aktenzeichen M 2 K 14.3525 und M 2 K 14.4355 rechtshängig sind). Als wesentliche Argumente der Beigeladenen wurde geltend gemacht: Das genehmigte Vorhaben stelle einen Gewässerausbau dar, der gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedürfe. Das Verfahren leide an einer defizitären Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein erheblicher Abwägungsmangel ergebe sich daraus, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt unzureichend ermittelt und geprüft worden seien. Insbesondere seien die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG nicht beachtet worden. Es liege ein Verstoß gegen das nationale Eingriffsverbot des § 15 BNatSchG vor, weil die Betroffenheit der FFH-Anhang II-Art Mühlkoppe nicht berücksichtigt worden sei. Die Restwassermenge sei viel zu gering bemessen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom ... September 2014 ordnete das Landratsamt Berchtesgadener Land auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 an, nicht jedoch für „Maßnahmen im Gewässerbett“. Ein hiergegen gerichteter Antrag (M 2 SN 14.4461) des Beigeladenen zu 1. nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 21. Oktober 2015 für erledigt erklärt.

Am ... August 2015 erließ das Landratsamt Berchtesgadener Land einen Änderungsbescheid, mit dem sein Bescheid vom ... Juni 2014 in einer Vielzahl von Einzelbestimmungen abgeändert und dem Vorhaben eine nochmals überarbeitete Ausführungsplanung zugrunde gelegt wurde. Der Änderungsbescheid wurde dem gemeinsamen Bevollmächtigten beider Beigeladenen und der Beigeladenen zu 1. unmittelbar am 12. August 2015, dem Beigeladenen zu 2. am 13. August 2015 zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2015, bei Gericht eingegangen am 14. September 2015, wurden für die beiden Beigeladenen die rechtshängigen Klagen dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt wird, den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass diese rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2015, bei Gericht eingegangen am 12. Oktober 2015, beantragte die Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin könne von den wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen wegen der eingelegten Rechtsbehelfe derzeit keinen Gebrauch machen. Die Dauer der Hauptsacheverfahren sei nicht absehbar, was das Projekt in Gänze gefährden könne. Die Klagen hätten nach der zwischenzeitlichen Tektur keine Aussicht mehr auf Erfolg. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Bundesrepublik Deutschland völker- und gemeinschaftsrechtlich verpflichtet habe, die Gewinnung erneuerbarer Energie zu fördern. Auch nationales Verfassungsrecht messe den Belangen des Klimaschutzes hohes Gewicht bei. Auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes und das Landesentwicklungsprogramm hebe das besondere öffentliche Interesse an einer umweltfreundlichen Energiegewinnung hervor. Zudem liege auch ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin am Sofortvollzug vor. Die bisher getätigten Investitionen und die lange Verfahrensdauer hätten die Antragstellerin bereits an die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit geführt. Es seien Vorleistungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro erbracht worden. Weitere gravierende Verzögerungen würden das Projekt ernstlich in Frage stellen. Derzeit erleide die Antragstellerin einen monatlichen Umsatzverlust im mittleren fünfstelligen Bereich, mit dem die Projektfinanzierung aber kalkuliert sei. Auch eine sinnvolle Bauablauforganisation erfordere den Sofortvollzug. Das Vorhaben könne und müsse zeitnah begonnen werden. Die Belange, die von den Beigeladenen verteidigt werden, würden über viele Monate hin auch im Fall des angeordneten Sofortvollzugs nicht gefährdet werden. Zunächst müsse eine Baustraße errichtet werden. Die ersten Baumaßnahmen erfolgten dann auf der Seite der Bundesstraße, so dass der Biotopbereich nicht tangiert werden müsse. Letzteres sei vor Mai 2016 nicht denkbar. Die kommende Winterzeit könne für die ersten Schritte zur Verwirklichung des Vorhabens gut genutzt werden.

Am 14. Oktober 2015 erging ein Beiladungsbeschluss, der dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16. Oktober 2015 zugestellt wurde.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen äußerten sich bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zum Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und der Klageverfahren sowie auf die in den Klageverfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

A) Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten eines Verwaltungsakts, gegen den ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt hat, dem - wie vorliegend den Klagen der Beigeladenen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom... Juni 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 - nach § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts anordnen.

In diesem Fall vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es keiner vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde (BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B) Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

I.

Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Entscheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Das Verwaltungsgericht trifft insoweit - auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - eine eigene Ermessensentscheidung. Erforderlich ist daher auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der Verwaltungsakt, der dem Adressaten des Bescheides eine Begünstigung zuteilwerden lässt und gegen den ein Dritter befugt ist, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen und zu prüfen, ob danach die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 5.9.2008 - 13 B 1013/08 - juris Rn. 7 f. m. w. N.; zum Meinungsspektrum in dieser Frage: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80a Rn. 60 m. w. N.). Auf die Frage, ob sich die Begünstigung voraussichtlich als objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, kommt es dabei nach Auffassung der Kammer nicht an. Stellte man auf die objektive Rechtslage ab, würde im vorläufigen Rechtschutzverfahren ein anderer Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Hauptsache zugrunde gelegt als im Hauptsacheverfahren selbst. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Verfahren mit Drittbeteiligung über den Prüfungsrahmen, wie er von dem anfechtenden Dritten nach Maßgabe des von ihm als verletzt gerügten Rechts bestimmt wird, hinauszugehen, denn Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt gerade keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch (VG Neustadt Weinstraße, B.v. 17.2.2014 - 4 L 89/14.NW - juris Rn. 26 f. m. w. N.; aA: Schoch, a. a. O., Rn. 63; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80a Rn. 17).

II.

Gemessen hieran ist der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2015 abzulehnen, weil jedenfalls die von dem Beigeladenen zu 1. erhobene Klage gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners voraussichtlich erfolgreich sein wird.

1. Durchgreifende Bedenken, dass die Klagen der Beigeladenen in den Hauptsacheverfahren unzulässig sein könnten, bestehen jedenfalls im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. nicht. Die Zulässigkeit der Klage des Beigeladenen zu 2. im Hauptsacheverfahren braucht deshalb vorliegend nicht weiter erörtert zu werden.

Insbesondere kann der Beigeladene zu 1. nach § 2 Abs. 1 UmwRG als Vereinigung i. S. v. § 3 (i. V. m. § 5 Abs. 2) UmwRG, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegt vor bei Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) - c) UmwRG genannten Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Insoweit genügt ein potentiell UVP-pflichtiges Vorhaben (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 1 UmwRG Rn. 29). Dies ist hinsichtlich der für den Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage ausgesprochenen Bewilligung und Plangenehmigung der Fall (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG, Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG).

Der Beigeladene zu 1. war jedenfalls hinsichtlich der erteilten Bewilligung nach Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG, Art. 69 BayWG, § 11 Abs. 2 WHG auch i. S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG Rn. 10; Balensiefen, UmwRG, 1. Aufl. 2013, § 2 Rn. 8) und hat hiervon auch Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der Plangenehmigung ist ein Beteiligungsrecht zwar nicht ersichtlich (ebenso: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2015, § 68 WHG Rn. 64). Insoweit dürfte (auch vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, vgl. hierzu: Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1041 f.) jedoch für die Zulässigkeit der Verbandsklage der schlüssige Vortrag des Beigeladenen zu 1. genügen, der Antragsgegner habe durch eine nach § 68 Abs. 2 WHG unzulässige Verfahrenswahl ein ansonsten, nämlich für den Fall der Planfeststellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG sowie nach § 9 UVPG bestehendes Mitwirkungsrecht verletzt (vgl. hierzu auch: BayVGH, B.v. 4.7.1995 - 20 CS 95.849 u. a. - NVwZ 1996, 1128/1128; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 2 UmwRG Rn. 39).

An der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Klage jedenfalls des Beigeladenen zu 1. ist voraussichtlich auch begründet.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist eine sog. Verbandsklage - abweichend von § 113 VwGO - begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (nachfolgend b) und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (nachfolgend c). Ferner muss nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden haben (nachfolgend a).

Dies ist vorliegend aller Voraussicht nach der Fall. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und § 64 BNatSchG brauchen deshalb nicht näher geprüft zu werden.

a) Die Feststellung des Antragsgegners, dass für das Vorhaben der Antragstellerin keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, hält einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht stand. Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und deshalb der Gewässerausbau nicht ohne Planfeststellung zugelassen werden kann.

Das Vorhaben der Antragstellerin, der Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, erfordert zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Nr. 1, § 3a, § 3c UVPG, Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu beachten ist somit, dass Anknüpfungspunkt der UVP-Pflicht nach § 3c UVPG nicht das tatsächliche Auftreten, sondern die Möglichkeit des Auftretens erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist, es mithin um die Feststellung eines Besorgnispotentials geht (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3a UVPG Rn. 12, § 3c UVPG Rn. 16). Der Gesetzgeber räumt insoweit der Behörde einen Beurteilungsspielraum ein, der jedoch nicht dazu führen darf, dass sich die Vorprüfung in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpft. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die Einschätzung der Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, im Fall des § 3c UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur eingeschränkt überprüfbar. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein. Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (insgesamt hierzu: BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 33, 40 m. w. N.; B.v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - juris Rn. 11 ff.).

Gemessen hieran ist festzustellen: Der Antragsgegner hat vorliegend erst kurz vor dem Erlass des Bescheids vom ... Juni 2014 eine (erste) Vorprüfung abgeschlossen (vgl. den Feststellungsvermerk vom „...2009/...2014“, Blatt 422 ff. der Behördenakte, sowie die öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtsblatt vom 10. Juni 2014, Blatt 431 der Behördenakte). Vor Erlass des Änderungsbescheids vom ... August 2015 wurde erneut eine Vorprüfung durchgeführt (vgl. den auf den ... Februar 2015 datierten Feststellungsvermerk, Blatt 1014 ff. der Behördenakte und die erst kurz vor Erlass des Änderungsbescheids erfolgte öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtsblatt vom 6. August 2015, Blatt 1035 der Behördenakte). Ausweislich der Begründung im Bescheid vom 7. August 2015 wurde im Zuge der zweiten Vorprüfung „das geänderte Vorhaben als Ganzes hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen beurteilt“.

Nachdem eine Vorprüfung sogar noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), legt das Gericht als Dokumentation (§ 3c Satz 6 UVPG) der Vorprüfung allein den späteren Feststellungsvermerk zugrunde (im ersten Feststellungsvermerk ist insbesondere das Kriterium 2.3.8 unzutreffend bewertet).

Allein die Tatsache, dass die UVP-Vorprüfungen erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurden, und nicht - wie es § 3a Satz 1 UVPG an sich vorsieht - unverzüglich nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, begründet noch keinen beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. HessVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 B 1791/14 - juris Rn. 9). Allerdings muss sich die Behörde dann auch die bis zu diesem (späteren) Zeitpunkt erlangten, ggf. gegenüber einem früheren Beurteilungszeitpunkt konkretisierten tatsächlichen Erkenntnisse über mögliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens im Zuge der gerichtlichen Überprüfung der Vorprüfung entgegenhalten lassen.

Vorliegend hat die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners in allen Stellungnahmen, die während des mehrjährigen Genehmigungsverfahrens abgegeben wurden, massive sowie ausführlich und nachvollziehbar naturschutzfachlich begründete Zweifel hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet und eine Ablehnung des Vorhabens empfohlen. Diese Bedenken bezogen sich vor allem auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in einen sehr naturnahen Abschnitt der ... Ache von naturschutzfachlich hoher Bedeutung. Bereits in der ersten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 16. Dezember 2009 wurde u. a. im Einzelnen dargelegt, dass und warum mit dem Vorhaben nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen bis hin zur Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops verbunden seien. Darüber hinaus wurden unter mehreren Aspekten, etwa der Beeinträchtigung der gewässerökologischen Strukturvielfalt und des Lebensraums schützenswerter Fischfauna, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft prognostiziert. In einem Schreiben der Genehmigungsbehörde selbst an den Vorhabensträger vom 7. November 2012 ging diese von der Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops aus und stellte heraus, dass eine Genehmigung des Vorhabens nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse in Betracht komme. Die Genehmigungsbehörde stellte dann fest, dass „unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops“ bislang nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Anlage die Naturschutzbelange nicht überwiege. Eine auf den Einzelfall bezogene Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch das Bayerische Landesamt für Umwelt nach einer Ortseinsicht im Sommer 2013, also noch vor Abschluss der ersten Vorprüfung durch die Genehmigungsbehörde, bestätigte sodann die bisherigen Einschätzungen der unteren Naturschutzbehörde in weiten Teilen. Danach stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist u. a. das reißende bis schnell fließende Strömungsbild der ... Ache im Vorhabensbereich, das durch die Ausleitung von bis zu 6,5 m³/s und einen festgesetzten Restwasserabfluss von 690 l/s (teilweise über Fischaufstiegshilfen) gravierend verändert werden würde. Im Übrigen geht auch die Genehmigungsbehörde in einem Sachstandsbericht an das zuständige Staatsministerium vom 22. Oktober 2014 selbst davon aus, dass die Entscheidung in der (ersten) Vorprüfung des Einzelfalls, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, bei nochmaliger Betrachtung „fragwürdig“ erscheine. Kurz vor der (zweiten) öffentlichen Bekanntmachung der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 6. August 2015 konstatierte die untere Naturschutzbehörde nochmals zusammenfassend im Hinblick auf die Vorprüfung des Einzelfalls, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer „nicht von vornherein ausgeschlossen werden“ könnten (Blatt 1013 der Behördenakte).

Auch unter Beachtung des dargelegten, eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs liegt bei dieser Sachlage das Ergebnis der Vorprüfung, nicht von der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auszugehen, außerhalb des Rahmens vertretbarer Einschätzungen und schließt deshalb die Nachvollziehbarkeit des Vorprüfungsergebnisses i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG aus. Insbesondere ist eine argumentativ überzeugende Auseinandersetzung mit den vorgenannten tatsächlichen Erkenntnissen, die das Ergebnis der Vorprüfung tragen könnten, auch deren Dokumentation in den beiden Feststellungsvermerken der Genehmigungsbehörde nicht zu entnehmen. Dort heißt es zu den von der unteren Naturschutzbehörde vorrangig thematisierten Aspekten im Wesentlichen, es seien unter Berücksichtigung der Restwassermenge, der Wiederherstellung der Durchgängigkeit sowie unterstützender gestalterischer Maßnahmen im Bereich der Ausleitungsstrecke keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten bzw. es werde von kompensierbaren - nicht aber etwa von offensichtlich ausgeschlossenen Umweltauswirkungen i. S. v. § 3c Satz 3 UVPG - Beeinträchtigungen ausgegangen. Die Gesamteinschätzung zu den erheblichen Umweltauswirkungen wird hinsichtlich der berührten Belange wie folgt begründet: „Die Beeinträchtigungen im Bereich der Schutzgüter Wasser und Flora und Fauna werden als kompensierbar eingestuft, wenn die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sichergestellt ist“ (Feststellungsvermerk Blatt 1014/1019 der Behördenakte).

Dies zeigt, dass die Genehmigungsbehörde nicht etwa die Erheblichkeit der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausschloss und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich ansah. Angesichts der nach Aktenlage offenkundigen ökologischen Empfindlichkeit des Vorhabenstandorts i. S. v. Ziff. 2 der Anlage 2 zum UVPG und der nach den Kriterien der Ziff. 1 und 3 der Anlage 2 zum UVPG zu bemessenden möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens wäre dies bei der gebotenen, ausschließlich umweltbezogenen Betrachtung angesichts des Ziels einer wirksamen Umweltvorsorge i. S. v. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auch mit einem rechtlich zutreffenden Verständnis des UVPG nicht zu vereinbaren.

Vielmehr wird hierdurch offenkundig, dass die Genehmigungsbehörde allein aufgrund eines - sich nach Aktenlage im Laufe des Genehmigungsverfahrens wohl auch hinsichtlich des Ergebnisses wandelnden - Abwägungsprozesses zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gelangte. Allein die letztlich erzielte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist aber kein Indikator dafür, dass dessen Umweltauswirkungen unerheblich i. S. v. § 3c Satz 1 UVPG sind. Gerade wenn das Fachrecht - wie vorliegend in § 30 BNatSchG - den Belangen von Natur und Landschaft grundsätzlich Vorrang einräumt und der Verwaltung deshalb auch die Möglichkeit einräumt, die Zulassung eines Vorhabens wegen seiner nachteiligen Umweltfolgen abzulehnen oder lediglich ausnahmsweise als Ergebnis eines Abwägungsprozesses, bei dem die Behörde anderen Belangen den Vorrang vor der Umwelt einräumt, die mit ihm verbundenen Umweltrisiken hinzunehmen, ist es besonders wichtig, die Zulassungsentscheidung mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig vorzubereiten. Durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird der genehmigungsrelevante Sachverhalt dann aus Umweltsicht so aufbereitet, dass eine im Lichte der Umweltbelange optimale Abwägung und Entscheidungsfindung erfolgen kann. Dieser Umstand spricht dafür, Umweltauswirkungen im Bereich der betrachteten Ermessenstatbestände bei der Vorprüfung nach § 3 c UVPG als erheblich einzustufen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3c UVPG Rn. 27). Lediglich angemerkt sei insoweit noch, dass im Übrigen auch der „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ (abrufbar in der Endfassung vom 14.8.2003 unter: www.bmub.bund.de; vgl. hierzu auch: VG Osnabrück, U.v. 29.7.2015 - 3 A 46/13 - juris Rn. 93) in Ziff. 6 davon ausgeht, dass eine UVP-Pflicht „in der Regel“ zu bejahen ist, wenn ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigt werden kann.

Auf die Frage, ob sich die rechtsfehlerhaft angenommene Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die seitens des Antragsgegners getroffenen Sachentscheidungen ausgewirkt hat, kommt es nicht an (HessVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 B 1791/14 - juris Rn. 9).

b) Die Plangenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung jeweils vom ... Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 verstoßen aller Voraussicht nach gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidungen von Bedeutung sind. Wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen wurden bislang rechtsfehlerhaft nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen (nachfolgend (1)). Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG dürften aller Voraussicht nach nicht vorliegen (nachfolgend (2)). Im Übrigen bedürften ggf. zusätzliche Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren (nachfolgend (3)).

(1) Die ausgesprochenen Genehmigungen leiden an einem Rechtsfehler, weil wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Baumaßnahmen vom Vorhabensträger und dem Antragsgegner bislang aus dem Genehmigungsverfahren ausgeblendet wurden.

Ausweislich eines Gutachtens des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren vom ... März 2015 (der diesbezügliche Behördenvorgang liegt dem Gericht noch nicht vor) beantragte die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Neubau der Wasserkraftanlage für den Bau von zwei temporären Baustraßen - die in den den Bescheiden vom ... Juni 2014 und ... August 2015 zugrunde liegenden Antragsunterlagen nicht thematisiert wurden - eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Vom Standort des Turbinenhauses aus soll zum einen zur Errichtung der Wehranlage, des Einlaufbauwerks, der Fischaufstiegsanlage und der Druckrohrleitung im orographisch linken Randbereich des Gewässerbetts der ... Ache eine ca. 220 m lange Baustraße mit einer Fahrbahnbreite von 4 m errichtet werden. Ebenfalls vom Standort des Turbinenhauses aus soll zur Errichtung des Unterwasserdruckkanals und der Fischaufstiegsanlage im Unterwasser eine weitere Baustraße mit einer Länge von ca. 95 m und einer Fahrbahnbreite von 4 m errichtet werden. Die Bauzeit der Wasserkraftanlage insgesamt wird auf 16 Monate geschätzt, die Baustraßen sollen sukzessive mit Fertigstellung einzelner Anlagenbereiche wieder zurückgebaut werden. Die Baustraßen sollen so ausgeführt und befestigt werden, dass sie bei Hochwasserereignissen überschwemmt und weggespült werden können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünden, so das Gutachten vom ... März 2015 bei Beachtung von Auflagen und Bedingungen, keine Bedenken gegen die geprüfte Maßnahme.

Die Erteilung (nur) einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG für die Errichtung der Baustraßen in der... Ache erscheint rechtlich nicht vertretbar:

Gerade im Fall eines planfeststellungsbedürftigen, weil UVP-pflichtigen Gewässerausbaus - vgl. hierzu oben II. 2. a) -, in dem das Planfeststellungsverfahren mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und durch die strengeren Beteiligungsvorschriften besondere Gewährleistungen für eine wirksame Umweltvorsorge und dafür bietet, der behördlichen Entscheidung frühzeitig umfassende und belastbare Erkenntnisse über die Gesamtauswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Umwelt zur Verfügung zu stellen, ist es nicht zulässig, mit der Verwirklichung des Gewässerausbaus in untrennbarem Zusammenhang stehende Einzelbaumaßnahmen aus dem Genehmigungsverfahren herauszulösen und im Nachgang über eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung, die diese Verfahrensgewährleistungen gerade nicht bietet, zu behandeln. Insbesondere liegt vorliegend auf der Hand, dass die viele Monate andauernde Errichtung (und ggf. Wiedererrichtung im Fall von Hochwasserereignissen) und Nutzung von insgesamt über 300 m langen Baustraßen entlang des Ufers der ... Ache und zum Teil auch im Gewässerbett der ... Ache - einem gesetzlich geschützten Biotop, vgl. oben II. 2. a) - in gleicher Weise wie das Vorhaben selbst Belange von Natur und Umwelt berühren kann.

Durch den Antragsgegner wird im Übrigen noch zu prüfen sein, ob die Errichtung der Baustraßen und das in Kauf genommene Abschwemmen des Baumaterials bei Hochwasserereignissen wegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, oder ob wegen der Kollisionsregelung des § 9 Abs. 3 WHG und angesichts der im Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze die Errichtung der Baustraßen im Rahmen der Planfeststellung des Gewässerausbaus zu behandeln ist. § 9 Abs. 3 WHG beschreibt insoweit den Vorrang der Planfeststellung gegenüber dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren, soweit sich die Benutzung nicht lediglich als Nebenfolge der Ausbaumaßnahme darstellt, sondern die Benutzung zwangsläufig anfällt, um den Gewässerausbau plangemäß zu verwirklichen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2015, § 9 WHG Rn. 46 f., § 67 WHG Rn. 43 f.). Nachdem vorliegend hinsichtlich der Baustraßen nicht die Gewässerbenutzung, sondern die Verwirklichung des Gewässerausbaus (in der Alternative der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers durch die Errichtung der Wasserkraft(benutzungs-)anlage, vgl. hierzu Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 9 WHG Rn. 88, § 67 WHG Rn. 74 a.E.) im Vordergrund steht, dürften die Baustraßen richtigerweise im Rahmen der §§ 67 ff. WHG zu behandeln sein (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2014, § 9 WHG Rn. 97).

(2) Die Voraussetzungen dafür, für die Verwirklichung des Vorhabens eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz zuzulassen, dürften aller Voraussicht nach nicht vorliegen.

Wie bereits oben (II. 2. a)) dargelegt, stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i. S. v. § 30 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Hiervon geht der Antragsgegner ebenso aus wie von der Tatsache, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden können i. S. v. § 30 Abs. 3 BNatSchG/Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayNatSchG. Dem Vorhaben kann mithin nur nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG zur Genehmigungsfähigkeit verholfen werden. Dies erfordert, dass „die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist“.

Es braucht nicht weiter vertieft zu werden, dass an der Energiegewinnung durch Wasserkraft grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 67 BNatSchG Rn. 11 m. w. N.); dies kann im Einzelfall auch im Fall von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW - wie vorliegend - bestehen.

Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG fordert jedoch zum einen die Notwendigkeit der Maßnahme (nachfolgend (a)), zum anderen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen des Naturschutzes (nachfolgend (b)):

(a) An der Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG bestehen durchgreifende Zweifel:

Die Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass sich die Ausnahme als einzig denkbarer Weg zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses erweist. Stattdessen genügt bereits, wenn es „vernünftigerweise geboten ist“, den Belangen des öffentlichen Interesses mit der Ausnahme zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch wenn die Verwirklichung des öffentlichen Interesses damit nicht mit der Ausnahme „stehen oder fallen“ muss, ist die Zulassung dennoch nicht „notwendig“ i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, wenn Alternativlösungen im Hinblick auf den Standort oder die Ausführung bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordern. Dabei ist auch die Standortgebundenheit der gesetzlich geschützten Biotope zu berücksichtigen (Gellermann, a. a. O., § 67 BNatSchG Rn. 13 m. w. N.; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 23 Rn. 36; vgl. auch: BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 15 ZB 07.825 - NVwZ 2008, 918).

Der Antragsgegner begründet die Zulassung der Ausnahme (in Ziffer 1.7 des Änderungsbescheids vom ... August 2015 und in Ziffer 4.4 des Bescheids vom ... Juni 2014) im Kern damit, dass die Wasserkraftanlage einen „nicht unerheblichen“ Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energien im Landkreis leisten könne, da etwa 1.000 Haushalte damit mit Strom versorgt werden könnten. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Stromversorgung des Landkreises könne durch die neue Anlage um 0,6% gesteigert werden, das daraus resultierende CO2-Einsparpotential betrage rund 1.850 t CO2/a. Für ein einzelnes Projekt seien dies nicht zu unterschätzende Werte. Da die ungenutzten Ressourcen bei Windkraft und Bioenergie im Landkreis gering seien, müsse vor allem die Wasserkraft verstärkt genutzt werden.

Eine hinreichend begründete Prüfung von Standortalternativen ist diesen Ausführungen - und auch sonst dem Akteninhalt - nicht zu entnehmen. Die Bescheidsbegründung beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung: „Zumutbare Alternativen (siehe oben z. B. Windkraft), die den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, sind nicht gegeben“. Die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort wird hierdurch nicht belegt: In dem der Ausnahmezulassung zugrunde liegenden „Integrierten Klimaschutzkonzept für den Landkreis Berchtesgadener Land“ (Blatt 387 ff. der Behördenakte) selbst wird davon ausgegangen, dass sich das ungenutzte Potenzial der Wasserkraft, das auf 83 bis 113 GWh/a beziffert wird, einerseits aus dem Ausbau bereits vorhandener Wasserkraftwerke und andererseits der Reaktivierung stillgelegter Anlagen zusammensetze. Wörtlich heißt es darin: „Für den Neubau von Wasserkraftanlagen besteht aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Tourismus aktuell lediglich ein technisches Potenzial für eine Anlage an der Salzach.“ Das Klimaschutzkonzept des Landkreises widerspricht damit eher der Notwendigkeit des Vorhabens i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, als dass es sie begründen könnte. Zudem weist das Klimaschutzkonzept - zutreffend - darauf hin, dass es gerade aus Gründen des Naturschutzes geboten ist, zunächst vorhandene Standorte von Wasserkraftanlagen zu reaktivieren und auszubauen. Solche Standorte erscheinen auch an der ... Ache keineswegs ausgeschlossen zu sein: Der Beigeladene zu 1. hat mit seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 (Blatt 865 ff. Behördenakte) dem Antragsgegner eine Stellungnahme des Gewässerbeauftragten des örtlichen Fischereiverbands vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass entlang der ... Ache (mindestens) vier kleinere Wasserkraftwerke bestehen, die sich - nach Aktenlage eingeschätzt - sowohl in energetischer als auch in ökologischer Hinsicht nicht in einem optimalen Zustand befinden dürften. Auch wenn die beiden Standorte im Oberlauf der ... Ache wohl nicht über ein dem Vorhabensstandort vergleichbares energetisches Potenzial verfügen, wird etwa durch den bestehenden Wasserkraftstandort bei ... durchaus konkret die Frage möglicher Alternativstandorte aufgeworfen. Vertiefte Untersuchungen hierzu liegen jedoch nicht vor. Dies entspräche im Übrigen auch dem bayernweiten Handlungsprogramm der Bayerischen Staatsregierung: In einem aktuell veröffentlichten Papier („Bayerisches Energieprogramm für eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung“ vom 20. Oktober 2015, abrufbar unter: www.stmwi.bayern.de) findet sich - wie bei vergleichbaren Verlautbarungen in der Vergangenheit - erneut die Aussage: „Bei der Wasserkraftnutzung setzen wir vor allem auf die Modernisierung und den Ausbau bestehender Wasserkraftanlagen sowie auf einen umweltverträglichen Ausbau an bestehenden Querbauwerken.“ Zu berücksichtigen ist im Übrigen: Beim gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG handelt es sich nicht um einen eher allgemein gefassten Verbotstatbestand für ein großflächig gefasstes Schutzgebiet (wie beispielsweise oftmals bei Landschaftsschutzgebieten), sondern geht es um konkret und relativ kleinräumig abgegrenzte Teile des Naturhaushalts. Ferner handelt es sich unabhängig von der Frage des Biotopschutzes bei dem konkreten Standort am sog. ... nach den nachvollziehbaren Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes trotz der bestehenden Bundesstraße immer noch um einen regional besonders bedeutsamen, durch den relativ unberührten Wildbachcharakter der ... Ache geprägten Lebensraum. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG nicht. Vielmehr erscheint es „vernünftigerweise geboten“, vorrangig konsequent all diejenigen Wasserkraftpotenziale zu realisieren, welche Natur und Umwelt kaum, jedenfalls aber deutlich weniger, als es am konkreten Vorhabensstandort der Fall ist, beeinträchtigen.

(b) Darüber hinaus erscheint es auch äußerst fraglich, ob der Antragsgegner zutreffend von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG gegenüber den Belangen des Naturschutzes ausgegangen ist.

Im Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ kommt ein „Bilanzierungsgedanke“ (BVerwG, B.v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris) zum Ausdruck. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich in einem Abwägungsprozess gegenüber den Belangen des gesetzlichen Biotopschutzes durchsetzen. Es genügt nicht, dass das in Folge der Ausnahmezulassung verwirklichte Vorhaben dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Denn der Gesetzgeber misst dem Schutz der als besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig eingestuften Biotope erkennbar hohe Bedeutung bei. Das schlägt sich in dem strengen Schutzregime nieder, das über die Eingriffsregelung weit hinausreicht und nur zugunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 30 BNatSchG geschützten Belangen im Rang vorgehen (vgl. insgesamt hierzu: Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 30 BNatSchG Rn. 37; Gellermann, a. a. O., § 67 BNatSchG Rn. 12 m. w. N.).

Soweit der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids vom 7. August 2015 darauf abgestellt, dass die mit dem Vorhaben verbundene Herstellung der Durchgängigkeit in einem Teilbereich der ... Ache eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand darstelle und es so zu einer schnelleren Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben komme, begegnet diese Erwägung - schon im Hinblick auf die gebotene Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG - erheblichen rechtlichen Bedenken: Eine Wiederherstellung der Durchgängigkeit der ... Ache könnte - wie bei der obersten Wildbachsperre im Vorhabensbereich geplant - mit erheblich geringeren Eingriffen als bei der Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage allein durch den Umbau der Wildbachsperren in Sohlrampen erfolgen. Die Tatsache, dass - aus welchen Gründen auch immer - auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, dass die Wasserwirtschaftsverwaltung des Antragsgegners diese wohl in Folge der Wasserrechtsrahmenrichtlinie gebotene Maßnahme bei den vorhandenen Wildbachsperren im Vorhabensbereich selbst durchführt, kann kein Argument für die Beantwortung der Frage darstellen, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie - und nicht etwa das Interesse an der Entlastung des Antragsgegners von eigenen Verpflichtungen - den gesetzlichen Biotopschutz überwiegt.

Im Übrigen ist hinsichtlich der Abwägung zu berücksichtigen: Allein das u. a. im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische und letztlich auch gesamtgesellschaftliche Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet noch kein „Überwiegen“ der Gründe des öffentlichen Interesses (vgl. NdsOVG, U.v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - BeckRS 2012, 60507). Zwar soll eine prognostizierte Versorgung von rund 1.000 Haushalten mit grundlastfähiger regenerativer Energie in absoluter Hinsicht nicht gering geschätzt werden. Relativ betrachtet trägt das geplante Vorhaben indes zu dem im „Integrierten Klimaschutzkonzept“ des Landkreises angenommenen ungenutzten Wasserkraftpotential - seine prognostizierte Leistung von 3,5 bis 4 GWh/a als zutreffend unterstellt, vgl. aber nachfolgend (c) - allerdings (nur) rund 4% bei. Bei einer landkreisübergreifenden relativen Betrachtung fällt der Anteil des Vorhabens an den Ressourcen regenerativer Energiegewinnung noch ungünstiger aus. So zählen zwar etwa 94% der Wasserkraftanlagen in Bayern zu den Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW. Sie erzeugen mit ca. 1.160 GWh aber nur gut 9% des Wasserkraftstroms in Bayern (Quelle: http://www.lfu.bayern.de/wasser/wasserkraft/anlagenstatistik/index.htm), d. h. den Hauptanteil der Stromerzeugung aus Wasserkraft erbringen diejenigen Anlagen mit einer Ausbauleistung von mindestens 1.000 kW. Berücksichtigt man ferner, dass es sich bei den Biotopen im Bereich von Fließgewässern i. S. v. § 30 BNatSchG um relativ kleine und eng abgegrenzte Teilflächen von besonderer ökologischer Wertigkeit handelt, die nur an wenigen potenziell geeigneten Standorten für Wasserkraftanlagen deren Zulassung entgegenstehen können, vermag der mit dem Vorhaben verbundene Nutzen den gesetzlich bezweckten Schutz aller Voraussicht nach nicht zu überwiegen i. S. v. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG.

(c) Im Übrigen weist die Kammer auf Folgendes hin: Selbst wenn man hinsichtlich der vorgenannten Fragen unter rechtlichen Gesichtspunkten ein gegenteiliges Abwägungsergebnis vertreten sollte, erscheint offen, ob eine Ausnahme zugelassen werden könnte: Als notwendig aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann sich eine Wasserkraftanlage eines privaten Vorhabensträgers nämlich nur dann erweisen, wenn die prognostizierte Leistung - die Grundlage des Abwägungsvorgangs ist - und ihre Wirtschaftlichkeit für die Dauer der ausgesprochenen Genehmigungen hinreichend gesichert erscheint. Besteht hingegen die begründete Gefahr, dass die Leistungsdaten auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen wurden oder sich eine Wasserkraftanlage auf absehbare Zeit als unwirtschaftlich erweist, ein privater Vorhabensträger dadurch möglicherweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und letztlich ggf. sogar die öffentliche Hand den Betrieb und/oder Rückbau übernehmen muss, dürften nicht reversible Umwelteingriffe wie durch das vorliegende Vorhaben nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

Zwar ist grundsätzlich zu vermuten, dass ein privater Vorhabensträger aus eigenem finanziellem Interesse heraus die Wirtschaftlichkeit seines Vorhabens kritisch überprüft. Der Beigeladene zu 1. hat zusammen mit seinen im Dezember 2014 erhobenen Einwendungen aber auch eine Stellungnahme vorgelegt (Blatt 908 ff. der Behördenakte), wonach die Wasserkraftanlage lediglich eine Leistung von rund 400 kW (statt seitens des Antragsgegners angenommener 767 kW) erziele. Bei realistischer Betrachtung des tatsächlichen Gewässerabflusses sei die Anlage „völlig unwirtschaftlich“. Zu dieser Stellungnahme, deren fachliche Plausibilität seitens des Gerichts - zumal im vorliegenden Eilverfahren - nicht überprüft, aber auch nicht ohne weiteres abgelehnt werden kann, hat der Antragsgegner lediglich innerhalb eines Bearbeitungstages eine telefonische Auskunft des Wasserwirtschaftsamts eingeholt, die eine substantiierte Überprüfung der Stellungnahme im Einzelnen nicht erkennen lässt. In einem weiteren Einwendungsschriftsatz des Beigeladenen zu 1. vom 19. Januar 2015 (Blatt 917 ff. der Behördenakte) wurde auch die Grundlastfähigkeit der Anlage im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Abflussmengen in Frage gestellt. Spätestens in einem Hauptsacheverfahren müsste den hierdurch aufgeworfenen Fragen, dann ggf. auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zur langfristigen Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftanlage und zu der Prognose, dass durch sie dauerhaft etwa 1.000 Haushalte mit Strom versorgt werden können, vertieft nachgegangen werden.

(3) Zusätzliche Aspekte bedürften ggf. noch der weiteren Aufklärung in den anhängigen Hauptsacheverfahren:

Auf die insbesondere seitens des Beigeladenen zu 2. thematisierten fischökologischen und fischereifachlichen Aspekte (einschließlich der Restwassermenge) kann und braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Hinzuweisen ist insoweit jedoch bereits darauf, dass die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern, deren fachlichen Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 11 m. w. N.), in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. April 2015 (Blatt 1004 der Behördenakte) keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben angemeldet hat.

Auch die seitens des Beigeladenen zu 1. in der Klagebegründung des Hauptsacheverfahrens weiter thematisierten Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Artenschutzes müssten ggf. im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Nach einer ersten, lediglich überschlägigen Bewertung nach Aktenlage dürfte aus derzeitiger Sicht aber eher nicht davon auszugehen sein, dass sich hieraus im Ergebnis durchgreifende Versagungsgründe für das Vorhaben der Antragstellerin ergeben. Insbesondere ist hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Fragen auf die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 (Blatt 1012 der Behördenakte) hinzuweisen, die insoweit als Fazit festhält, dass bei dem geplanten Vorhaben nicht nur „aufgrund der Rechtslage, sondern auch aus fachlicher Sicht […] der Biotopschutz gewichtiger zu sehen ist als der Artenschutz“. Im Übrigen wird auch in der Stellungnahme des Gewässerbeauftragten des örtlichen Fischereiverbands vom 16. Dezember 2014 (Blatt 867/876 der Behördenakte) davon gesprochen, dass die Wasseramsel „nur vereinzelt“ im Bereich der ... Ache vorkomme.

Vertiefter weiterer Prüfung in den anhängigen Hauptsacheverfahren bedarf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ggf. ferner, ob dem Vorhaben möglicherweise (auch) das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG (i. V. m. der Oberflächengewässerverordnung) im Hinblick auf den ökologischen Zustand der ... Ache entgegensteht. Durch eine aktuelle Entscheidung des EuGH (U.v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041) wurde geklärt, dass - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme - die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers gefährdet. Eine Verschlechterung des Zustands liegt danach vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt.

Der ökologische Zustand der ... Ache wird nach den dem Gericht aus allgemeinen Quellen zur Verfügung stehenden Daten wohl für den derzeitigen und den künftigen Bewirtschaftungszeitraum zusammenfassend als „gut“ bewertet. Als möglicherweise betroffene und vertieft im Einzelnen auf eine Verschlechterung im Sinne dieser Rechtsprechung durch das Vorhaben zu prüfende Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands der ... Ache nach Ziffer 1.1.1 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 kommen wohl insbesondere die Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna, der Abfluss und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit des Flusses und die Struktur und das Substrat des Flussbetts in Betracht. Hierzu fehlt bislang nach Aktenlage jede Überprüfung seitens des Antragsgegners.

c) Dass die oben (unter (1) und (2)) genannten Gründe, die aller Voraussicht nach zur Begründetheit jedenfalls der Klage des Beigeladenen zu 1. führen werden, letztlich auch Belange des Umweltschutzes berühren, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene zu 1. nach seiner Satzung fördert, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Nachdem die Beigeladenen keine eigenen Anträge stellten und sich mithin nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko aussetzten, entspricht die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich wegen der materiell inmitten stehenden Verbandsklage an Ziffern 1.2, 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine wasserrechtliche Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme aus einer durchgeführten Versuchsbohrung. Das Landratsamt lehnte ihren Antrag vor allem mit der Begründung ab, es sei zu befürchten, dass das durch die Versuchsbohrung erschlossene Grundwasser durch bestimmtes Oberflächenwasser infiltriert werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass verschiedene Stoffe aus dem Uferfiltrat in das Grundwasser eindringen könnten. Diese Befürchtung beruhe auf fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor bzw. wurde nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die von ihr beantragte wasserrechtliche Bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung der hilfsweise beantragten gehobenen Erlaubnis im Sinn des § 15 WHG 2010 hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Landratsamt hat die nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Bewilligung bzw. gehobene Erlaubnis zu Recht versagt, weil bei der Grundwasserentnahme für eine öffentliche gemeindliche Trinkwasserversorgung aus der errichteten Versuchsbohrung VB 1a schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 WHG 2010).

1.1 Das Wasserwirtschaftsamt, das Landesamt für Umwelt und das Gesundheitsamt gehen übereinstimmend davon aus, dass das Grundwasser durch die Abwasser-/Mischwassereinleitungen aus den Kläranlagen W..., R... und R... sowie aus den in die Bäche entwässernden Mischwasserentlastungsanlagen (z. B. Regenrückhaltebecken, Regenüberläufe) besonders gefährdet ist. Insofern müsse insbesondere mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden. Des Weiteren sei auch mit schädlichen Konzentrationen an organischen und anorganischen Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände, Hormone, krebserregende Stoffe) durch die Abwassereinleitung zu rechnen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen im Straßenbereich wie z. B. bei Ölunfällen oder bei Unfällen von Gefahrguttransportern könnten die wassergefährdenden Stoffe über die Kanalisation in die Kläranlage eingeschwemmt werden und unter Umständen zum vollständigen Ausfall der Kläranlage oder deren Leistungsminderung führen mit der Folge, dass die Stoffe ungereinigt oder nur teilgereinigt in den Vorfluter gelangen könnten. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass wassergefährdende oder gesundheitsgefährdende Stoffe wie Farben, Reste von Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien über die Kanalisation entsorgt und über die Kläranlage wiederum in den Vorfluter eindringen könnten, weil der Abbau dieser Stoffe in der Kläranlage nur teilweise oder überhaupt nicht möglich sei. Bei einem Brandereignis könnten zudem bei Verwendung von Löschschaum große Mengen von perfluorierten Verbindungen (PFT) über die Straßenflächen in die Kanalisation und über die Kläranlage in das Gewässer gelangen.

Aufgrund der durch einen Markierungsversuch nachgewiesenen Verbindung zwischen den Oberflächengewässern S.-/... bzw. H. und dem Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung VB 1a sei das Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung technisch nicht schutzfähig, so dass auch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens Versuchsbohrung VB 1a nicht möglich sei (vgl. im Einzelnen: Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts A. vom 5.4.2011 und vom 10.11.2011, des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011 und vom 14.2.2014 und des Gesundheitsamts beim Landratsamt A. vom 15.12.2010 und vom 4.5.2011).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat den Stellungnahmen der Fachbehörden, insbesondere des Wasserwirtschaftsamts, zu Recht eine besondere Bedeutung beigemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insofern regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 -8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 ff.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3 ff.). Dies gilt erst recht, wenn die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts - wie hier - in jeder Hinsicht vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als nächsthöherer Fachbehörde bestätigt wird.

Der Einwand der Klägerin, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts seien nicht hinreichend konkret, um daraus auf schädliche Gewässerveränderungen schließen zu können, greift nicht durch.

1.2.1 Die Abwassereinleitungen in die H. ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übergebenen und besprochenen Karte „Einleitungen H.“. In dieser Karte sind nicht nur die Kläranlagen, sondern auch die - der Klägerin angeblich unbekannten - Regenrückhaltebecken und Regendurchlaufbecken eingetragen, über die Abwässer in die H. gelangen.

1.2.2 Die Rüge, es fehlten Angaben zu den „Konzentrationen“ an organischen und anorganischen Spurenstoffen wie z. B. Arzneimittelrückständen und Hormonen geht fehl. Hierzu finden sich detaillierte Angaben in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. April 2011 (S. 8/9). Diese Angaben beruhen - nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts - auf einer Vielzahl von Untersuchungen, bei denen die Konzentrationen der Einzelsubstanzen in der Ablaufflüssigkeit aus Kläranlagen festgestellt wurden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Untersuchungen an den hier in Betracht kommenden Ablaufflüssigkeiten aus Kläranlagen hat sie nicht durchgeführt. Der Hinweis auf eine Empfehlung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wonach nach den „vorgestellten Untersuchungsergebnissen“ keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher zu befürchten seien, selbst wenn Arzneimittelwirkstoffe, Metaboliten oder bestimmte weitere Stoffe im Spurenbereich im Wasser zu finden seien (Zitat nach dem Privatgutachten der ... vom 27.10.2010, S. 7), ist nicht zielführend. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nämlich offensichtlich - nach der eigenen Anmerkung des Gutachtensverfassers - ausschließlich auf das an den Verbraucher abgegebene Trinkwasser, nicht auf das Rohwasser, um das es im vorliegenden Fall geht (zum Begriff „Rohwasser“ vgl. § 3 Nr. 7 TrinkwV 2001).

1.2.3 Die Kritik der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche Art wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt hat überzeugend dargelegt, dass wassergefährdende Stoffe bei Unfällen im Straßenbereich des Gemeindegebiets über die Kanalisation und die Kläranlage in den Vorfluter und von dort in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen können.

1.2.4 Ebenso wenig ist es nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts ausgeschlossen, dass unsachgemäß entsorgte Farben, Reste von Pflanzenschutzmitteln und sonstige Chemikalien auf dem geschilderten Weg in das Grundwasser gelangen könnten. Dass es sich dabei um eine rechtswidrige Entsorgung handeln würde, ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts daran, dass derartige nicht ordnungsgemäße Entsorgungen nach der Erfahrung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich vorkommen.

1.2.5 Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts, dass aus den Abwässern der Kläranlage auch mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden muss (vgl. zudem auch Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011, S. 1), wird durch das Privatgutachten der Klägerin nicht erschüttert. Der Privatgutachter der Klägerin hat nämlich keine mikrobiologischen Analysen durchgeführt, weil „mikrobiologische Analysen nicht ausgebauter Versuchsbohrungen erfahrungsgemäß nicht aussagekräftig“ seien (Gutachten vom 27.10.2010, S. 8). Der Privatgutachter hat jedoch - anders als die Fachbehörden - auch keine Risikoabschätzung hinsichtlich dieses Gefährdungspotenzials vorgenommen. Der Privatgutachter hat vielmehr ausschließlich darauf abgehoben, dass mikrobiologische Belastungen gegebenenfalls durch Ultrafiltration, ergänzt durch eine UV-Desinfektion beherrscht werden könnten (s. Gutachten S. 8). Mit den Bedenken der Fachbehörden gegen eine wirksame Aufbereitung hat sich der Gutachter der Klägerin ebenso wenig wie die Zulassungsbegründung auseinandergesetzt.

Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass es Zweck der Trinkwasserverordnung ist, die Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers zu gewährleisten (§ 1 TrinkwV 2001). Genusstauglich und rein ist Wasser im Sinn der Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 (ABl L 330/32), wenn es - neben anderen Anforderungen - Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt (Art. 4 Abs. 1a) der Richtlinie 98/83/EG). Um derartigen potenziellen Gesundheitsgefahren von vornherein vorzubeugen, hat das Bayerische Landesamt für Umwelt schon aus fachlichen Gründen vorgegeben, dass die Bereitstellung von naturbelassenem, qualitativ einwandfreiem Grundwasser für den Verbraucher absoluten Vorrang hat. Erst wenn vorbeugende Maßnahmen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ausreichen oder aufgrund naturgegebener Risiken oder Belastungen nicht zur Verfügung stehen und andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (z. B. durch Anschluss an eine benachbarte Wasserversorgung) sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen - z. B. Aufbereitung - in Betracht zu ziehen (Merkblatt Nr. 1.2/7, Stand: 1.1.2010, Nr. 3.2.2). Diese Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die dem o.g. Zweck der Trinkwasserverordnung entsprechen, hat das Landratsamt im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG 2010) zu berücksichtigen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 12 WHG Rn. 35) und im vorliegenden Fall auch beachtet (vgl. im Einzelnen S. 8 des Bescheids vom 31.5.2011)

Eine Trinkwasseraufbereitung kommt daher nur in Betracht, wenn andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (Merkblatt Nr. 1.2/7, Nr. 3.2.2). Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin jedoch die Möglichkeit, ihren künftigen Trinkwasserbedarf durch Wasserbezug vom Zweckverband zur Wasserversorgung der A.-Gemeinden (ZWA) zu decken. Dem trat die Klägerin nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund wurde die beantragte Bewilligung schon aus den genannten wasserrechtlichen Gründen ebenso zu Recht abgelehnt wie die hilfsweise beantragte gehobene Erlaubnis. Ob der wasserrechtlichen Gestattung auch Gründe des Naturschutzes entgegenstehen, kann deshalb offen bleiben.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Rechtsfrage, „ob für die Versagung einer Bewilligung der Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung grundsätzlich ein Risiko ausreichend ist, welches sich daraus ergibt, dass sich im zu fördernden Grundwasser ein geringer Teil Oberflächenwasser befindet“, ist nicht entscheidungserheblich. Die Bewilligung der Grundwasserentnahme wurde im vorliegenden Fall nicht deshalb versagt, weil sich im zu fördernden Grundwasser auch Oberflächenwasser befindet, sondern weil nach Einschätzung der Fachbehörden zu erwarten ist, dass insbesondere aus Abwässern mehrerer Kläranlagen gesundheitsgefährdende Stoffe über das Oberflächenwasser in das zu fördernde Grundwasser gelangt und deshalb schädliche Gewässerveränderungen eintreten würden.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenso wenig vor.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (Az. - 4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1979 (Az. - 245 VIII 74 - VGH n. F., 33, 129/131) hinsichtlich der Frage ab, ob eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist.

Das Verwaltungsgericht legt vielmehr die insoweit tragenden Rechtssätze der genannten Entscheidungen der eigenen Entscheidung zugrunde. Es hat ausgeführt, dass eine schädliche Gewässerveränderung „zu erwarten“ ist, wenn „überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen“ bzw. „eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nachteilige Beeinflussung“ besteht, wie unter anderem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) ausgeführt wird. Das Verwaltungsgericht ist auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 31.7.1979 - 245 VIII 74 - VGH n. F. 33, 129/31) davon ausgegangen, „dass Beeinträchtigungen dann zu erwarten seien, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich seien“. Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon bei abstrakten Risiken angenommen, dass schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die von den Fachbehörden konkret aufgezeigten Risiken gestützt. Im Übrigen wäre auch eine unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes noch nicht divergenzbegründend (BVerwG, B. v. 10.7.1995 -9 B 18/95 - NVwZ-RR 1997, 191).

4. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Sache nach rügt die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen habe.

Darzulegen ist jedoch nicht nur der Verfahrensmangel, sondern auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 - den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2011 abgelehnt. Mit dieser wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage in ... im Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler" sofort einzustellen (Nr. 1 der Verfügung) und ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 der Verfügung). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 100 WHG gestützte Einstellungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin fehle für die von ihr durchgeführten und noch weiterhin beabsichtigten Baumaßnahmen am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage zumindest die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Die Baumaßnahmen seien als Gewässerausbau und nicht als Gewässerunterhaltung anzusehen. Weder lägen hierfür ein Planfeststellungsbeschluss vor noch sei eine Plangenehmigung erteilt worden. Die vom Bezirksrat Ettlingen am 15.02.1934 dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerbe- und baupolizeiliche Genehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher gestatteten keine Maßnahmen des Gewässerausbaus. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Anordnung verhältnismäßig.
II.
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt sowie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet. Auch lässt der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtschutzbegehren klar erkennen.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung des Antragsgegners vom 10.08.2011 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der in der Verfügung aufgegebenen Einstellung der Bautätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, einstweilen vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine - wie im vorliegenden Fall - auf § 100 Abs. 1 WHG gestützte wasserrechtliche Anordnung in Form der hier streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird und damit formell illegal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris; VGH Bad.-Württ., 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -, VBlBW 2010, 395 = NuR 2010, 802 = ZfW 2011, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 100, Rn. 42 f.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: Mai 2010, § 100 WHG, Rn. 73).
Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass die - teilweise schon durchgeführten oder jedenfalls geplanten - Tätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals, denen die Beschwerde im Ergebnis auch nicht substantiiert entgegentritt, nicht mehr als genehmigungs- bzw. zulassungsfreie Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen angesehen werden können. Vielmehr handle es sich bei ihnen um Maßnahmen des Gewässerausbaus im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedürfe. Zum Gewässerausbau zählt auch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Eine Umgestaltung eines Gewässers ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht - als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert und es deshalb für sie einer Planfeststellung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1980 - VII 1657/79 -, ZfW 1981, 99; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.1997 - 2 L 101/94 -, ZfW 1998, 509; Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O, § 67 Rn. 30; Guckelberger, NuR 2003, 470; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 67 WHG Rn. 11). Dies gilt auch für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 WHG).
In Anwendung dieser Grundsätze stuft auch der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage aufgrund der durch Lichtbilder des Antragsgegners dokumentierten Feststellungen die am Triebwerkskanal durchgeführten Bauarbeiten als einen Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung des Ufers ein. Dies zeigt sich insbesondere in der nicht unwesentlichen Erhöhung des Uferdamms. Die Antragstellerin hat oberhalb der Abfahrt den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichtet, diese mit bindigem Material hinterfüllt und überdeckt. Dabei wurde der Damm/die Verwallung um ca. 30 bis 40 cm erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Unterhalb der Abfahrt hat die Antragstellerin Gehölzrodungen durchführen und mehrere Fuhren bindiges Material vom ...-Weg in den Graben schütten lassen. Dass diese Arbeiten, so wie vom Antragsgegner beschrieben, ausgeführt wurden, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt und wird im Ergebnis auch durch die Fotodokumentation der Antragstellerin (vgl. Gerichtsakte VG Karlsruhe AS 57 ff.) bestätigt. Die Fotos zeigen auch, dass die Böschung zuvor noch unverbaut gewesen ist und eine Erhöhung des Damms stattgefunden hat. Das Verbreitern der Kanalsohle sowie die Errichtung einer Trockenmauer, die mit einer Erhöhung des Dammes um ca. 30 bis 40 cm verbunden ist, stellen aller Voraussicht nach im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung eine wesentliche, sich auch auf das äußere Bild der Landschaft auswirkende dauerhafte Änderung des ursprünglichen Gewässers einschließlich des Ufers dar. Des Weiteren werden sich diese Veränderungen nicht unwesentlich auf den Wasserhaushalt, insbesondere den Wasserstand und den Wasserabfluss auswirken (zur Dammerhöhung als Gewässerausbau vgl. Kempfler, BayVBl. 2003, 261). Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 15.07.1994 - 8 S 1428/94 -, VBlBW 1994, 454) und des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 16.08.2011 - 13 LA 23/10 -, NordÖR 2011, 511) zu Recht entschieden, dass die vorgenannten Ausbaumaßnahmen nicht deswegen als unwesentlich anzusehen seien, weil sie lediglich am offenen Oberwasserkanal vorgenommen wurden, der bei einer Gesamtlänge von ca. 805,50 m in weiten Teilen vor und nach dem offenen Triebwerkskanal verrohrt ist (ebenso Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 67 Rn. 22). Denn maßgebend ist insoweit der betroffene Gewässerabschnitt.
Sofern die Antragstellerin meint, die Wiederherstellung der talseitigen Uferstandfestigkeit sei als Instandhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen, mag dies zutreffen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Befestigung sei nicht in Mörtel oder Beton ausgeführt worden, vielmehr seien die Natursteine trocken mit offenen Fugen gesetzt worden, mag dies gewässerökologisch nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin übersieht hierbei aber, dass die durchgeführten Baumaßnamen ersichtlich über eine bloße Instandsetzung des Triebwerkkanals hinaus gegangen sind. Denn das Ufer wurde nicht nur befestigt, sondern im Sinne einer Uferdammerhöhung erweitert, und zwar, anders als die Antragstellerin meint, mehr als geringfügig. Auch Verbesserungen der Gewässerökologie oder des Schutzes angrenzender Grundstücke vor einer eventuellen Überflutung bedürfen, sofern diese Maßnahmen einen Gewässerausbau darstellen, einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung durch Planfeststellung oder Plangenehmigung.
2. Die Berufung der Antragstellerin auf § 23 Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
10 
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, sie sei zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen gemäß § 23 WG berechtigt. Obwohl Reparaturmaßnahmen am Kanal ausdrücklich im Rahmen des fortbestehenden Wasserrechtes zulässig und privilegiert seien, seien diese Maßnahmen gemäß dem Schreiben vom 21.09.2009 zusammen mit einer umfangreichen Planmappe dem Antragsgegner angekündigt und eine Änderungsgenehmigung nach § 23 WG beantragt worden. Selbst wenn man aber die Instandsetzung der Wasserbenutzungsanlagen bzw. die Reparatur von 20 m Kanalufer in Verbindung mit einer aus Sicherheitsgründen geringfügigen Erhöhung des Ufers durch bindiges Material als eine Änderungsmaßnahme nach § 23 WG einstufen wollte, sei diese Maßnahme als genehmigt zu fingieren, weil ihrer Ankündigung nicht widersprochen worden sei. Die bereichsweise Erhöhung des offen verlaufenden Ufers aus Sicherheitsgründen zum Schutz gegen Überflutung sei Bestandteil der vorgelegten Pläne gewesen.
11 
Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens begegnet die angefochtene Baueinstellungsanordnung keinen ernstlichen Zweifeln.
12 
a.) Nach § 23 WG hat, wer eine Wasserbenutzungsanlage ändert, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Zwar mag der Triebwerkskanal - auch - im Bereich des offenen Oberwasserkanals eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 23 Satz 1 WG darstellen. Zu diesen zählen - allgemein - diejenigen technischen Anlagen bzw. Einrichtungen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestandes erforderlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.1975 - IX 1637/74 -, ZfW 1976, 218; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 8 Rn. 53; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG für Bad.-Württ., § 14 Rn. 32; Habel, WG für Bad.-Württ., 1982, § 14 Rn. 8). Der Triebwerkskanal dürfte insoweit für die Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestandes notwendig sein, als er der Ableitung des Wassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) aus der Alb und seiner Zuführung zur Stauanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) am Kraftwerk dient. Die Antragstellerin räumt aber selbst ein, dass infolge der Erhöhung des talseitigen Uferdamms eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage erfolgt. Diese ist - wie oben ausgeführt - auch nicht nur geringfügig. Damit wird der Anwendungsbereich des § 23 WG überschritten, weil sich mit der dargestellten Ufererhöhung das Maß der Benutzung nicht unerheblich ändert. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner ferner auf ihr - beim Landratsamt Karlsruhe am 24.09.2009 eingegangenes - Schreiben vom 21.09.2009 mit Schreiben vom 22.10.2009 geantwortet und darin darauf hin gewiesen, dass die geplanten Maßnahmen den nach § 23 WG zulässigen Umfang überschritten und darüber hinaus die Pläne unvollständig seien. Auch in der Folgezeit hat der Antragsgegner nach Einreichen geänderter Pläne dies beanstandet.
13 
b.) Die Antragstellerin kann aus § 23 WG ferner auch deshalb keine Befugnis zur Durchführung der Baumaßnahmen herleiten, weil der Triebwerkskanal - jedenfalls - im Bereich des offenen Oberwasserkanals gleichzeitig ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus - wie sie hier vorliegen - gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der seit 01.03.2010 geltenden Fassung jedoch allein das Rechtsregime der §§ 67 ff WHG. Gewässerausbaumaßnahmen unterliegen daher keiner - bloßen - Anzeigepflicht, sondern bedürfen vor ihrer Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ob dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG insoweit eine Abweichungsbefugnis zusteht (vgl. hierzu Reinhardt, AöR 2010, 459), kann vorliegend dahinstehen. Denn Baden-Württemberg hat nach Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes bislang keine gegenteilige Regelung in sein Wassergesetz aufgenommen.
14 
3. Auch soweit sich die Antragstellerin zur Rechtfertigung der durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen wiederholt auf ihr „altes“ Wasserrecht beruft, vermag sie mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die dem Rechtsvorgänger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis sowie deren Ergänzungen weder nach § 20 WHG noch nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG über das Maß von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hinausgehende Veränderungen am Gewässerverlauf, namentlich an dessen Ufer, - wie hier - gestattet. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, die durchgeführten und weiter geplanten Baumaßnahmen hielten sich als Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der ihrem Rechtsvorgänger erteilten wasserrechtlichen Verleihung. Hierbei übersieht die Antragstellerin insbesondere, dass nach § 20 WHG wie auch nach § 122 Abs. 1 WG die dort angesprochenen alten Rechte und alten Befugnisse sich nur auf Gewässerbenutzungen beziehen und nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich machen. Unter Gewässerbenutzungen fallen indessen allein die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WHG aufgeführten - eigentlichen und fiktiven - Benutzungstatbestände. Demgegenüber sind nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen. Nach seinem Wortlaut definiert § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG (negativ) den Begriff der Benutzung, nicht aber den Begriff der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung. Soweit der Gesetzgeber Benutzungen erlaubnis- und bewilligungsfrei stellen wollte, hat er dies ausdrücklich in diesem Sinne formuliert (vgl. etwa § 46 WHG). § 9 ist eine allgemeine, vor die Klammer gezogene Definitionsnorm. Sie definiert den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611 = NVwZ-RR 2007, 750).
15 
4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass im Hinblick auf den Zweck des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, die Entstehung wasserrechtswidriger Zustände zu verhindern und Einwirkungen auf den Wasserhaushalt einer vorherigen Rechtskontrolle zu unterwerfen, auch das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben ist. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (siehe Abdruck S. 9; vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Insbesondere steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. Denn es ist im Rahmen einer Evidenzprüfung (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67) derzeit nicht offensichtlich, dass die formell illegalen Gewässerausbaumaßnahmen mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen nach § 68 Abs. 3 WHG vereinbar sind. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Triebwerkskanal in dem als FFH-Gebiet gemeldeten Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ liegt, bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Anforderungen (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch nicht offensichtlich, dass - wie die Antragstellerin meint - die streitgegenständlichen Baumaßnahmen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen Wassergesetz.

I.

2

1. a) Am 27. Juli 1957 erließ der Bund aufgrund seiner Rahmenkompetenz nach Art. 75 Nr. 4 GG in der damals gültigen Fassung das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz), das am 12. August 1957 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I S. 1110) und gemäß § 45 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. Februar 1959 (BGBl I S. 37) am 1. März 1960 in Kraft trat.

3

Jede Gewässerbenutzung bedarf nach § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der den Ausgangsentscheidungen zugrunde liegenden, bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung (im Folgenden: WHG; ab 1. März 2010: § 8 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ) grundsätzlich einer behördlichen Zulassung in Gestalt der Erlaubnis (§ 7 WHG) oder der Bewilligung (§ 8 WHG; künftig: § 10 WHG n.F.). Die beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes bereits bestehenden Gewässerbenutzungen haben in den §§ 15 bis 17 WHG (künftig: §§ 20 f. WHG n.F.) eine differenzierte Behandlung erfahren. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

4

§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse

5

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen

6

1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,

7

2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),


8

3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,

9

zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

10

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

11

(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen.

12

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden,

13

1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,

14

2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,

15

3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,

16

4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

17

Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.

18

§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

19

(…)

20

§ 17 Andere alte Benutzungen

21

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März 1960

22

1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder

23

2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

24

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

25

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

26

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

27

b) Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde das Sächsische Wassergesetz vom 12. März 1909 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen S. 227; im Folgenden: SächsWG 1909) durch das Gesetz der DDR über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren vom 17. April 1963 (im Folgenden: Wassergesetz 1963; GBl-DDR I S. 77) ersetzt.

28

An dessen Stelle trat später das Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 (im Folgenden: Wassergesetz 1982; GBl-DDR I S. 467). § 46 des Wassergesetzes 1982 bestimmte, dass aufgrund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffene Entscheidungen ihre Gültigkeit behielten.

29

Durch Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (im Folgenden: URG; GBl-DDR S. 649) wurde zum 1. Juli 1990 das Wasserhaushaltsgesetz auf dem Gebiet der DDR in Kraft gesetzt. Das Wassergesetz 1982 blieb gemäß Art. 3 § 2 Abs. 2 URG in Kraft, soweit es dem Wasserhaushaltsgesetz nicht widersprach.

30

Seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 gilt das Wasserhaushaltsgesetz gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 885) als Bundesrecht fort. Das Wassergesetz 1982 galt nach Art. 9 EV zunächst als Landesrecht weiter.

31

Am 13. März 1993 trat das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (im Folgenden: SächsWG 1993; SächsGVBl S. 201) in Kraft, das am 20. August 1998 in der ab 13. August 1998 geltenden Neufassung bekannt gemacht wurde (im Folgenden: SächsWG 1998; SächsGVBl S. 393). Gemäß § 141 SächsWG 1993/1998 wurde das Wassergesetz 1982 aufgehoben.

32

§ 136 SächsWG 1993 regelte die Überleitung alter wasserrechtlicher Entscheidungen. Die Vorschrift lautete:

33

§ 136 (zu § 15 WHG) Alte wasserrechtliche Entscheidungen

34

(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

35

(2) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Wurden im Rahmen des begonnenen Verfahrens die Unterlagen ausgelegt und ist die Einwendungsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.

36

§ 136 SächsWG 1998 ist wortlautgleich. Lediglich in der Überschrift ist der Zusatz "(zu § 15 WHG)" nicht mehr enthalten.

37

Durch Art. 1 Nr. 94 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl S. 374), in Kraft getreten am 1. September 2004, wurde § 136 Abs. 2 SächsWG 1993/1998 gestrichen und im bisherigen Absatz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt. § 136 SächsWG lautet seitdem:

38

§ 136 Alte Wasserrechtliche Entscheidungen

39

Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von § 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

40

2. a) Die Beschwerdeführer schlossen im Jahr 1999 einen Kaufvertrag über mehrere Flurstücke an der Z... Mulde, auf denen sich eine Wehranlage und das ehemalige Grabensystem einer früheren Wasserkraftanlage befinden. Seit 23. Juni 1999 ist für die Beschwerdeführer im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Als Eigentümer wurden sie bislang nicht eingetragen.

41

Die frühere Wasserkraftanlage bestand seit unvordenklichen Zeiten. In den Altunterlagen wird Bezug genommen auf Genehmigungen aus den Jahren 1891 und 1913. Laut Wasserbucheintrag vom 9. März 1939 wurde den damaligen Betreibern die Erlaubnis zum Betrieb der Wasserkraftanlage mit drei Turbinen erteilt.

42

Aufgrund eines Talsperrenbaus reichte das in der Z... Mulde geführte Wasser seit Mitte der 1970er Jahre zur Deckung des benötigten Betriebswasserbedarfs nicht mehr aus. Der Mühlgraben wurde seit 1976 als Entnahmestelle von Produktionswasser für die Rohpappenproduktion genutzt. Rechtsträger der Betriebsgrundstücke war damals ein Volkseigener Betrieb. Im Jahr 1983 erfolgte die Planung der Instandsetzung einer jetzigen Kreisstraße. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde der parallel zur Straße verlaufende Betriebsgraben (teilweise) verfüllt.

43

Im September 1999 wandten sich die Beschwerdeführer mit Blick auf die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage an das zuständige Landratsamt. Dieses stellte mit Bescheid vom 8. Juni 2000 fest, dass ein Wasserbenutzungsrecht für die Stauanlage nicht bestehe. Den Widerspruch der Beschwerdeführer wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 im Wesentlichen zurück.

44

b) Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Klage und begehrten zuletzt, den beklagten Landkreis unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts zu erlassen, dass die Beschwerdeführer berechtigt seien, die Wasserkraftanlage aufgrund einer altrechtlichen Gestattung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG wieder in Betrieb zu nehmen, ohne dass es hierzu einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfe.

45

Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 abgewiesen. Ein den Betrieb der Wasserkraftanlage umfassender altrechtlicher Bestandsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestehe nicht, weswegen die Anlage ohne eine Gestattung neuen Rechts (Erlaubnis oder Bewilligung, §§ 7, 8 WHG) nicht betrieben werden dürfe (§ 2 WHG). Die Erlaubnis für eine Stauanlage zu einem Wassertriebwerk habe zwar am 1. Juli 1990 noch Bestand gehabt. Allerdings stehe fest, dass am Stichtag (1. Juli 1990) rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des alten Stau- und Triebwerksrechts nicht mehr vorhanden gewesen seien.

46

Den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2008 ab. Der Senat habe mit rechtskräftigem Grundsatzurteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, veröffentlicht in juris) entschieden, dass § 15 WHG in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 URG mit der Maßgabe in Kraft getreten sei, dass der Stichtag des 1. Juli 1990 maßgeblich sei, im Freistaat Sachsen mit diesem Inhalt fortgelte und dies durch § 136 Satz 2 SächsWG in der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Fassung - verfassungsrechtlich unbedenklich - klargestellt worden sei.

47

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer unmittelbar die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar § 136 Satz 2 SächsWG an. Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

48

Das alte Wasserrecht zum Betrieb der Wasserkraftanlage stelle eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar. Das Erlöschen einer solchen könne nur durch einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Verlusttatbestand bewirkt werden. An einem solchen fehle es hier. Bis zu Beginn des Jahres 1999 sei bei der Prüfung von Altrechtsfällen in Sachsen das Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen zu einem bestimmten Stichtag richtigerweise nicht gefordert worden.

49

Wolle man § 136 SächsWG demgegenüber dahingehend auslegen, dass alte Wasserrechte mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes erloschen seien, sofern am Stichtag des 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen Anlagen vorhanden gewesen seien, stelle sich § 136 SächsWG als verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Der ersatz- und übergangslose Verlust alter Wasserbenutzungsrechte, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen Anlagen vorhanden gewesen seien, sei unverhältnismäßig.

50

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesverwaltungsgericht, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen- und Sachsen-Anhalt e.V., der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V., das Landratsamt Erzgebirgskreis und die Landesregierung Brandenburg Stellung genommen.

51

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf seine Entscheidungen vom 14. April 2005 (BVerwG 7 C 16.04 und BVerwG 7 C 8.04, jeweils veröffentlicht in juris) verwiesen. Es sei anzunehmen, dass Wasserrechte gemäß § 49 SächsWG 1909 Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstellten. Die landesgesetzlichen Regelungen, die bei der Überleitung alter Wasserrechte in das System des Wasserhaushaltsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen alter Rechte anordneten, stellten eine Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Übergangsregelung zugunsten solcher Rechte, zu deren Ausübung rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen nicht mehr vorhanden seien, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Zu erwägen sei allenfalls, ob bezogen auf die in Rede stehende Voraussetzung rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen ein ersatzloses Erlöschen der alten Wasserrechte dann zu beanstanden sei, wenn ursprünglich vorhandene Anlagen unter Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung durch staatliche Stellen beseitigt worden seien. Einen solchen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

52

b) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

53

Soweit ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vorliege, sei er gerechtfertigt. § 136 Satz 2 SächsWG habe lediglich deklaratorische Bedeutung.

54

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft habe zur Verwaltungspraxis im Zeitraum von 1990 bis März 1996 bei den drei Landesdirektionen eine kurzfristige Erhebung vorgenommen. Die Landesdirektion Dresden habe mitgeteilt, dass seit dem Beginn regelmäßiger Dienstberatungen ab Ende 1992/Anfang 1993 auf das Tatbestandsmerkmal "Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen" geachtet worden sei. Andererseits sei auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass es eine Reihe von unzutreffenden Entscheidungen gegeben habe, die dem damaligen Regierungspräsidium nicht bekannt gewesen seien. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dürfte das Stichtagskriterium nach Auffassung der Landesdirektion jedoch beachtet worden sein. Die Landesdirektion Leipzig sehe sich nicht betroffen, da dort die ersten Altrechtsfälle erst seit 1997 anhängig gewesen seien. Die Landesdirektion Chemnitz zeige ein differenziertes Bild. Danach sei das Tatbestandsmerkmal "Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen" häufig nicht geprüft worden, auch sei bis etwa 2001 häufiger der 3. Oktober 1990 als Stichtag bestimmt worden. Ab März 1996 habe das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verstärkt begonnen, den Verwaltungsvollzug zu vereinheitlichen und aufsichtlich tätig zu werden.

55

c) Der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen verstießen gegen Art. 14 Abs. 1 GG, gegen das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot, den Vorbehalt des Gesetzes sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 136 Satz 2 SächsWG sei aus den gleichen Gründen verfassungswidrig.

56

d) Der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V. hat sich dem angeschlossen.

57

e) Nach Auffassung des Landratsamts Erzgebirgskreis hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

58

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil die Beschwerdeführer sich nicht auf das Eigentumsrecht, sondern nur auf eine zu ihren Gunsten bestehende Auflassungsvormerkung beriefen. Eine mögliche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer scheide auch deshalb aus, weil aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage unmöglich sei und sich dieser Befund auch jedem aufgedrängt habe beziehungsweise habe aufdrängen müssen.

II.

59

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG (1). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) mangelt (2).

60

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Dies gilt insbesondere für den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. mit Blick auf das Wasserrecht insbesondere BVerfGE 58, 300) und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte und den insoweit anzulegenden verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 53, 352 <357 f.>; 81, 29 <31 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris).

61

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

62

a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076) ist davon auszugehen, dass alte Wasserrechte den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen können. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 <289>; 88, 384 <401>) und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. dazu BVerfGE 72, 9 <18 f.>; 97, 271 <284>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 17). Demnach wird zumindest der Betrieb einer Wasserkraftanlage auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 durch das Eigentumsgrundrecht geschützt. Die Erlaubnis nach dem Sächsischen Wassergesetz 1909 wurde grundsätzlich unwiderruflich erteilt und konnte nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder beschränkt werden (vgl. § 28, §§ 36 ff. SächsWG 1909; dazu Bell, ZfW 2004, S. 65 <71 f.>). Zur Ausübung einer solchen Gewässerbenutzung sind umfangreiche Investitionen für die Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Anlagen notwendig. Diese tätigt der Anlagenbetreiber regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis. Aufgrund dieser Verknüpfung der privatwirtschaftlichen Investitionen des Anlagenbetreibers mit den wasserrechtlichen Grundlagen des Anlagenbetriebs erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch auf die durch die Erlaubnis gemäß § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 vermittelte Rechtsposition.

63

b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschwerdeführer, die zu keinem Zeitpunkt Inhaber des alten Wasserrechts waren, sondern lediglich Inhaber einer Auflassungsvormerkung sind, sich unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG gegen das Erlöschen des alten Wasserrechts wenden können. Denn auch unter dieser Prämisse ist eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen.

64

c) aa) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 58, 81 <109 f.>; 72, 9 <22>; 116, 96 <124 f.>). Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BVerfGE 100, 226 <240 f.>; 110, 1 <28>). Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275 <291>; 58, 81 <121>; 72, 9 <22 f.>). Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 <155>; 31, 275 <290>; 36, 281 <293>; 58, 137 <148>; 72, 9 <23>; 117, 272 <294>; stRspr).

65

Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann demnach nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes nicht vor der Alternative steht, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Fortbestand eines wohl erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfGE 31, 275 <285, 290>; 36, 281 <293>; 43, 242 <288>; 58, 300 <350 f.>).

66

bb) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentümers beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>; 55, 249 <258>; 68, 361 <372 f.>; stRspr). Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 64 <74>). Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch erreicht, wenn die Entscheidung der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>; stRspr).Dabei ist es den Gerichten nicht nur untersagt, die gesetzlich auferlegten Eigentumsbeschränkungen unverhältnismäßig zu verstärken und ihnen einen Inhalt zu geben, den auch der Gesetzgeber nur unter Verletzung der Eigentumsgewährleistung hätte festlegen können. Hat dieser in Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehandelt, ist es vielmehr auch ihre Aufgabe, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 <31 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

67

d) Gemessen hieran ist ein Grundrechtsverstoß nicht festzustellen.

68

aa) § 136 Satz 2 SächsWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl S. 374) ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

69

(1) Unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung der Vorgängervorschriften durch die Ausgangsgerichte verkürzt § 136 Satz 2 SächsWG keine nach altem Recht gewährte Rechtsposition.

70

(a) Die Ausgangsgerichte gehen davon aus, dass das in § 136 Satz 2 SächsWG normierte Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 bereits vor der Wiedervereinigung gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit § 15 WHG gültiges Recht der DDR gewesen ist.

71

Diese Auffassung dürfte zwar im Gegensatz zu der Kommentarliteratur zu § 15 und § 17 WHG stehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 4 und 7, § 17 Rn. 1; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 5c und 14 , § 17 Rn. 2a ; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23 und 49 , § 17 Rn. 4 ). Jedenfalls wahrt sie aber die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung.

72

Die auf Sinn und Zweck der Stichtagsregelung abstellende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38) erscheint vertretbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die - verschiedenen Deutungen zugänglichen - gesetzlichen Regelungen des Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit §§ 15 ff. WHG genügen auch mit dem Inhalt, den das Oberverwaltungsgericht ihnen gegeben hat, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen vorliegend zur Überprüfung stehen (aa), begegnen sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dienen einem legitimen Zweck (bb) und sind zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich (cc). Auch erweisen sie sich als im engeren Sinne verhältnismäßig (dd).

73

(aa) Die verfassungsrechtliche Überprüfung beschränkt sich auf die vorliegend allein in Frage stehende Konstellation, dass ein altes Recht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestand, zu dessen Ausübung Anlagen notwendig sind, die zum Stichtag des 1. Juli 1990 nicht vorhanden waren.

74

(bb) Dass Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich alle Gewässerbenutzungen nach seinem Inkrafttreten der öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung und damit dem Gestattungsverfahren gemäß §§ 2 ff. WHG unterwirft, dient dem legitimen Zweck, eine geordnete Bewirtschaftung des Wassers sicherzustellen (vgl. BVerfGE 58, 300 <328 f., 351>).

75

Mit der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 WHG soll zum einen sichergestellt werden, dass nur tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen aufrechterhalten werden (so das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 38 und Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23 ). Darüber hinaus soll das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen dafür sorgen, dass das Bestehen der Benutzung beziehungsweise des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 7; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 13 ; Gieseke, ZfW 1964, S. 179 <181>).

76

(cc) Die gesetzliche Normierung eines Gestattungserfordernisses nach neuem Recht und seine Erstreckung auf solche früheren Gewässerbenutzungen, zu deren Ausübung Anlagen erforderlich, zum Stichtag aber nicht vorhanden sind, ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich.

77

Dem Gesetzgeber steht kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso gut erreichen könnte. Insbesondere würde die uneingeschränkte Aufrechterhaltung alter Wasserrechte und die damit einhergehende Befreiung der Gewässerbenutzungen von der Gestattungspflicht nach neuem Recht dazu führen, dass diese Nutzungen sämtlich fortgeführt werden dürften, ohne dass die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes an Gewässerbenutzungen (vgl. § 6 WHG; künftig: § 12 WHG n.F.) überprüft würden.

78

(dd) Das Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Es stellt keine unangemessene Belastung für die Inhaber alter Wasserrechte dar, dass (auch im Beitrittsgebiet) solche alten Nutzungsrechte nach Maßgabe des § 17 WHG erloschen sind, zu deren Ausübung Anlagen notwendig sind, am Stichtag des 1. Juli 1990 aber nicht vorhanden waren. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (in Verbindung mit § 17 WHG) ist in dieser Auslegung der Ausgangsgerichte mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

79

(aaa) § 15 Abs. 1 bis 3 WHG dient dem Bestandsschutz (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 <1077>; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 1), indem er bestimmte bereits vorhandene Gewässernutzungen von der Gestattungspflicht nach neuem Recht ausnimmt. Nach der gesetzlichen Regelung spielt es dabei für die Anwendung der Stichtagsregelung jedenfalls im Ausgangspunkt keine Rolle, ob das Nichtvorhandensein funktionsfähiger Anlagen auf eine freie unternehmerische Entscheidung zurückgeht oder auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

80

Diese Anknüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sofern eine Gewässernutzung nicht (mehr) ausgeübt wird und schon mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Anlagen nicht (mehr) ausgeübt werden kann, kann sie auch nicht (mehr) in ihrem Fortbestand geschützt werden. Die Überleitung alter Wasserrechte, die den Gewässerbenutzungen zugrunde liegen, dient keinem Selbstzweck und ist im Falle einer Neuordnung des Wasserrechts von Verfassungs wegen nicht in jedem Fall geboten. Die Bestandsinteressen solcher Inhaber alter Wasserrechte, die die Gewässerbenutzungen zum Stichtag nicht mehr ausüben und auch nicht mehr über die hierfür erforderlichen Anlagen verfügen, überwiegen die Belange einer geordneten Wasserwirtschaft nicht in einer Weise, die eine Aufrechterhaltung ihrer alten Wasserrechte erforderlich machen würde.

81

Grundsätzlich kann nur der Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes von Verfassungs wegen geboten sein. Es kann daher dahinstehen, ob alte Wasserrechte gemäß § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 als solche, das heißt unabhängig von ihrer Ausübung mittels hierfür errichteter Anlagen, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes eines alten Wasserrechts hängt in jedem Fall maßgeblich von der Verknüpfung der durch das alte Wasserrecht vermittelten Rechtsposition mit den Investitionen in die zu seiner Ausübung geschaffenen Anlagen ab. Sofern am Stichtag keine funktionsfähigen Anlagen (mehr) vorhanden sind, kann das Erlöschen eines alten Wasserrechts typischerweise kein durch Investitionen betätigtes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage mehr enttäuschen. Die Investitionen in die "alten" Anlagen zur Ausübung der Gewässernutzung können sich - sofern nicht bereits in der Vergangenheit geschehen - ohnehin nicht mehr beziehungsweise nur noch eingeschränkt amortisieren, die alten Anlagen müssten vor einer Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung durch "neue" Investitionen erst wieder in Stand gesetzt werden beziehungsweise durch neue Anlagen ersetzt werden.

82

Das Erlöschen eines alten Wasserrechts hat überdies nicht zwangsläufig die Aufgabe der nach bisherigem Recht erlaubten Nutzung zur Folge. Vielmehr unterfällt die fragliche Gewässerbenutzung nur der Gestattungspflicht nach §§ 2 ff. WHG. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus § 17 WHG, dessen Fristbestimmungen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ab dem 1. Juli 1990 sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 41).

83

Die Anwendung der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG führte ausgehend hiervon bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes im Beitrittsgebiet nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu einem ersatz- und übergangslosen Erlöschen alter Wasserrechte. § 17 Abs. 2 und 3 WHG mildert in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Belastung für die Inhaber alter Wasserrechte auch in der vorliegenden Konstellation jedenfalls in einer Weise ab, die eine Unverhältnismäßigkeit der Stichtagsregelung vermeidet. Anders als nach § 6 WHG, der die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt, räumt § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG dem Inhaber eines alten Wasserrechts einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach § 8 WHG ein, sofern § 6 WHG dem nicht entgegensteht, das heißt soweit von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. Ist dies der Fall und wird eine Bewilligung nach neuem Recht deswegen versagt, hat der Berechtigte nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WHG einen Entschädigungsanspruch.

84

Eine spürbare Belastung der Inhaber alter Wasserrechte ergibt sich ausgehend von dem Vorstehenden vornehmlich dann, wenn die in Frage stehende Gewässerbenutzung nach neuem Recht nicht gestattungsfähig ist. Dann kann keine Bewilligung nach § 8 WHG erteilt werden und die Nutzung darf nicht wieder aufgenommen werden. Gerade in diesen Fällen aber sind die Gemeinwohlbelange, die den Bestandsinteressen der vormals Nutzungsberechtigten entgegenlaufen, gewichtig, da die in Frage stehenden Gewässerbenutzungen nicht den Anforderungen des § 6 WHG genügen.

85

(bbb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern beschriebenen besonderen Situation in der DDR. Dem Gesetzeber war die Anknüpfung an den status quo und die Nutzungssituation, wie sie im Beitrittsgebiet vor und bei der Wiedervereinigung bestanden hat und naturgemäß durch die Entwicklungen in den davor liegenden Jahrzehnten mitgeprägt wurde, nicht verwehrt. Die Beschwerdeführer müssen sich im Hinblick auf den Bestandsschutz für die Gewässernutzungen auf der Grundlage des alten Wasserrechts jedenfalls das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger und die dadurch geprägte (Nutzungs-)Situation entgegenhalten lassen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vormalige Eigentümerstellung anderer Privatpersonen als auch die zwischenzeitliche Rechtsträgerschaft Volkseigener Betriebe zu Zeiten der DDR. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überleitung des Eigentums an den Betriebsmitteln in das Eigentum der DDR beziehungsweise in das Volkseigentum, die nicht in den Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz unterworfenen Bundesrepublik Deutschland fiel, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt. Jedenfalls endete die förmliche Rechtsstellung des vormaligen Privateigentümers (vgl. im Hinblick auf besatzungshoheitliche Enteignungen BVerfGE 112, 1 <21>) und standen die fraglichen Betriebe auf der Grundlage der Rechtsordnung der DDR nunmehr im Volkseigentum. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil aus, ohne dass die Beschwerdeführer dies im Verfassungsbeschwerdeverfahren in Zweifel gezogen hätten. Jedenfalls unter Berücksichtigung der in § 17 WHG getroffenen Regelungen, die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch auf die vorliegende Konstellation Anwendung finden, erweist sich die Rechtsfolge des Erlöschens des alten Wasserrechts in der Regel nicht als unangemessen.

86

(ccc) Mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbare Härten, die sich infolge der gesetzlichen Stichtagsregelung in besonders gelagerten Einzelfällen möglicherweise ergeben können, lassen sich jedenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der §§ 15, 17 WHG vermeiden. Zu denken ist daran etwa in Fällen, in denen eine Anlage kurz vor dem Stichtag durch ein Naturereignis zerstört und kurzfristig wieder errichtet wurde oder in denen eine Anlage im Verlauf von Umbauten oder Betriebsänderungen ab- und wiederaufgebaut wurde. Auch in der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren angesprochenen Konstellation, dass vorhandene Anlagen durch staatliche Stellen unter Verstoß gegen die (damals) geltende Rechtsordnung beseitigt wurden, ist zweifelhaft, ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, rechtswidrige Eingriffe des Staates als Anknüpfungspunkt für das Erlöschen einer dem Berechtigten vormals zustehenden Rechtsposition zu nehmen. Es erschiene in derartigen Fällen zum einen denkbar, im Rahmen des § 15 Abs. 1 WHG ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse vom Vorhandensein der Anlagen im Rechtssinne auszugehen. Alternativ käme in Betracht, § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung keine weiteren Anforderungen nach neuem Recht stellen darf, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 WHG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 138 SächsWG) möglich sind (so das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 <1078> in Bezug auf § 38 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

87

(b) Die Ausgangsgerichte konnten ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Aufrechterhaltung alter Wasserrechte bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes am 1. September 2004 unverändert geblieben ist.

88

(aa) Der Regelungsgehalt des § 136 SächsWG 1993/1998 und insbesondere der systematische Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 WHG sind unklar.

89

Ausgehend von dem Wortlaut des § 136 SächsWG 1993/1998 erscheint es zum einen vertretbar, den Fortbestand alter Wasserrechte nicht vom Vorhandensein funktionstüchtiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig zu machen, sondern die Fortgeltung und Gestattungsfreiheit aller gemäß § 46 des Wassergesetzes 1982 aufrechterhaltenen Gewässerbenutzungen anzunehmen (so Kotulla, WHG, 2002, § 15 Rn. 19; weniger eindeutig Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 5c, 14 ; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 4, 7, 11; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23, 49 und 63 ).

90

Demgegenüber gehen das Sächsische Justizministerium und die Ausgangsgerichte - bei im Einzelnen wiederum differierendem Verständnis der Vorschrift - im Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 das Erfordernis des Vorhandenseins funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 unberührt gelassen habe. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38), auf das der hier angegriffene Beschluss vom 25. November 2008 verweist, bezieht sich § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 schon nach seinem Wortlaut nicht auf § 15 Abs. 1 bis 3 WHG. Eine Regelung, welche die Gestattungsfreiheit der Gewässernutzung nicht davon abhängig mache, dass zu ihrer Ausübung zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden seien, wäre nicht mit § 15 Abs. 1 WHG vereinbar gewesen. Dieser ermächtige die Länder nur dazu, einen von § 15 Abs. 1 WHG abweichenden Stichtag zu bestimmen. Im Übrigen wendet das Oberverwaltungsgericht, das § 15 WHG mit Blick auf die Frage des Fortbestandes alter Wasserrechte offenbar als "Sonderregelung" zu § 136 SächsWG 1993/1998 ansieht (so wohl auch Habel/Zeppernick, Das Wasserrecht in Sachsen, § 136 SächsWG Rn. 1 ), § 15 WHG unmittelbar an.

91

(bb) § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 ist demnach verschiedenen Auslegungsvarianten zugänglich, die allerdings sämtlich Unklarheiten in der argumentativen Herleitung nicht vermeiden können und von denen sich daher keine in einer Weise aufdrängt, die ein abweichendes Verständnis als verfassungswidrig erscheinen ließe. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag einfachrechtlich diskussionswürdig sein. Sie lässt jedoch keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts beruhen.

92

(2) § 136 Satz 2 SächsWG verstößt ausgehend hiervon nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

93

(a) Die ausdrückliche Aufnahme der Stichtagsregelung hat auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Ausgangsgerichte lediglich deklaratorischen Charakter und schreibt die bereits davor gültige Rechtslage klarstellend fest. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes bestehen daher insoweit keine Bedenken.

94

(b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf die Stichtagsregelung zunächst bestehenden Rechtsunsicherheiten und das diesbezügliche behördliche Vollzugsdefizit in den Jahren nach der Wiedervereinigung.

95

(aa) Die einschlägigen Vorgängervorschriften (Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998) ließen ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, dass zum 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden sein mussten und dass bis zum 30. Juni 1995 ein Antrag gemäß § 17 WHG gestellt werden konnte beziehungsweise musste. Auch wurde die Stichtagsregelung in der Verwaltungspraxis der sächsischen Behörden jedenfalls in den Jahren nach der Wiedervereinigung offenbar nur unzureichend beachtet. Teilweise wurde auf den 12. August 1957 abgestellt, teilweise auf das Vorhandensein rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen vollständig verzichtet.

96

(bb) Dieser Befund führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 136 Satz 2 SächsWG.

97

Denn die "abfedernde" Regelung des § 17 WHG ist jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich. Eine solche kann hier unbeschadet der Frage geboten sein, ob die in § 17 WHG getroffenen Regelungen von Verfassungs wegen zwingend erforderlich waren (aaa). Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall (bbb). Im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG kommt in diesen Fällen die Gewährung von Nachsicht in Betracht, im Rahmen des § 17 Abs. 2 WHG die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ccc).

98

(aaa) Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung kann hier unbeschadet der Frage erforderlich sein, ob die in § 17 WHG getroffenen Regelungen von Verfassungs wegen zwingend geboten waren. Denn - wie bereits dargestellt - verpflichtet Art. 14 Abs. 1 GG die Gerichte, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 <31 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

99

(bbb) Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Fristbestimmungen des § 17 WHG ist allerdings nicht in jedem Fall geboten.

100

Zwar konnten die Inhaber alter Rechte den vormals einschlägigen Vorschriften (zunächst §§ 15, 17 WHG und später auch § 136 SächsWG 1993/1998) die Obliegenheit zur Stellung eines Antrags innerhalb der Fristen des § 17 WHG nicht zweifelsfrei entnehmen.

101

Allerdings ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 17 WHG auch das Regel-/Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen, in dem die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über die Gestattungspflicht von Gewässerbenutzungen (§§ 2 ff. WHG) zu § 15 WHG (in Verbindung mit den ausgestaltenden landesgesetzlichen Regelungen, hier § 136 SächsWG), § 17 WHG stehen: Die mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage verbundenen Gewässernutzungen bedürfen als solche zweifelsohne der Gestattung gemäß §§ 2 ff. WHG. Deren Erteilung steht gemäß § 6 WHG grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Wasserkraftanlage kann unter Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes ohne wasserrechtliche Gestattung gemäß §§ 7 ff. WHG daher jedenfalls nur betrieben werden, wenn eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der Gestattungspflicht einschlägig ist. Eine solche konnte sich für alte Rechte und Befugnisse aus § 15 WHG (in Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998) ergeben. Abweichend von der generellen Regelung des § 6 WHG kann im Fall des § 17 Abs. 2 WHG ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, gegebenenfalls auf eine Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 3 WHG) bestehen. Wollten somit aber die Inhaber alter Wasserrechte aus den genannten Vorschriften, über deren Regelungsgehalt Unklarheit bestand, für sich günstige Rechtsfolgen in Gestalt der Gestattungsfreiheit der ausgeübten Gewässerbenutzungen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG), der vorläufigen Befugnis zur Ausübung der Gewässerbenutzungen ohne neue wasserrechtliche Gestattung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) beziehungsweise des Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis oder gegebenenfalls einer Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 WHG) ableiten, hätte es ihnen oblegen, sich über den Inhalt dieser Vorschriften sowie die diesbezügliche behördliche Vollzugspraxis Klarheit zu verschaffen und gegebenenfalls die Feststellung ihres alten Wasserrechts zu begehren. Sie durften angesichts der unklaren Rechtslage nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Vorschriften in der von ihnen für richtig gehaltenen Auslegung Anwendung finden würden.

102

Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 17 WHG ist demnach nur dann geboten, wenn im konkreten Einzelfall der Inhaber eines alten Wasserrechts aufgrund eines behördlichen (Fehl-)Verhaltens bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften davon ausgehen durfte, dass es auf das Vorhandensein funktionsfähiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ankomme, das alte Wasserrecht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG fortbestehe und daher keine Gestattung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und somit auch kein Antrag gemäß § 17 WHG erforderlich sei. Anlass zu einer derartigen Annahme können etwa behördliche Auskünfte gegenüber dem Betroffenen selbst geben oder aber eine ständige behördliche Praxis, von der der Betroffene Kenntnis hatte und aufgrund derer er von der Einholung behördlicher Auskünfte oder der Stellung eines Antrages gemäß § 17 WHG abgesehen hat. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Behörde etwa im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung von Fördergeldern zunächst die Gestattungsfreiheit des Betriebs der Wasserkraftanlage bestätigt hat.

103

(ccc) § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - soweit nach dem eben Ausgeführten geboten - einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auch dann zugänglich, wenn man eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen des § 17 Abs. 1 WHG für ausgeschlossen erachtet (so Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 17 WHG Rn. 30 ; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 17 Rn. 15 ). So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (vgl. BVerwGE 101, 39 <45> m.w.N.). Diese Grundsätze lassen sich auf die Wahrung der in § 17 Abs. 1 WHG geregelten Frist übertragen.

104

Bei der in § 17 Abs. 2 WHG geregelten Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 17 Rn. 23 ; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 17 WHG Rn. 35 ).

105

Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Nachsicht beziehungsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Verfassungs wegen geboten sein kann, wird auf die vorstehenden Ausführungen (bbb) verwiesen.

106

bb) Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 richtet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen jedenfalls im Ergebnis das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.

107

(1) Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 136 Satz 2 SächsWG und der diesbezüglichen Erwägungen der Ausgangsgerichte wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die Fragestellungen, die sich aus der (zunächst) unterbliebenen beziehungsweise unzureichenden Umsetzung des Erfordernisses des Vorhandenseins rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen in der sächsischen Verwaltungspraxis und der verwaltungsgerichtlichen Klärung des Regelungsgehaltes des § 15 WHG in Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998 erst nach Ablauf der in § 17 WHG geregelten Fünfjahresfrist ergeben.

108

(2) Auch im Übrigen ist ein Verfassungsverstoß bei der Auslegung und Anwendung der vorgenannten Vorschriften durch die Ausgangsgerichte nicht festzustellen.

109

(a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht das Vorhandensein rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen am Stichtag des 1. Juli 1990 verneint hat.

110

(aa) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsauffassung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht substantiiert geltend gemacht. Da auch ihr Antrag auf Zulassung der Berufung im Ausgangsverfahren keine diesbezüglichen Ausführungen enthält, stünde einer Prüfung im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zudem schon der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen.

111

(bb) Es erscheint nach dem oben Ausgeführten zwar fraglich, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob die Verfüllung des Betriebsgrabens widerrechtlich vorgenommen worden sei, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang steht. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Beschwerdeführer haben diese Frage mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgegriffen und auch in tatsächlicher Hinsicht hierzu nichts vorgetragen. Überdies haben sie das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen, so dass es an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mangelt.

112

(cc) Abgesehen von der gegebenenfalls widerrechtlichen Verfüllung des Betriebsgrabens durch staatliche Stellen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Annahme des Erlöschens des alten Wasserrechts gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

113

Nach den von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird die Wasserkraftanlage schon seit mehr als 20 Jahren nicht mehr betrieben. Die Nutzungsaufgabe beruhte - soweit ersichtlich - auch nicht auf den von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Materialengpässen zu DDR-Zeiten, sondern auf einem verminderten Wasserzufluss infolge eines Talsperrenbaus und der Verfüllung des Betriebsgrabens im Zuge eines Straßenausbaus. Das Verwaltungsgericht weist in dem angegriffenen Urteil überdies nachvollziehbar darauf hin, dass sowohl die baulichen Anlagen des Mühlgrabens, soweit sie als Mauern noch vorhanden seien, als auch des Wasserschlosses in den inzwischen mehr als 20 Jahren ihrer Nichtnutzung in der Substanz Veränderungen erfahren hätten, die die Wiederinbetriebnahme in Frage stellen könnten und jedenfalls eine statisch-bautechnische Prüfung erforderten.

114

(b) Ob das Verwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen konnte, dass sich die Beschwerdeführer schon deswegen nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 WHG berufen könnten, weil jedenfalls kein entsprechender Antrag gestellt worden sei und die bis zum 30. Juni 1995 laufende Schonfrist schon damals, als die Beschwerdeführer im Jahr 1999 den Kaufvertrag über die betreffenden Grundstücke geschlossen hätten, längst verstrichen gewesen sei, erscheint zweifelhaft. Gleiches gilt für die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 17 WHG.

115

Letztlich bedarf aber auch diese Frage keiner Entscheidung. Denn es ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Gerichte gemessen an den oben dargestellten Maßstäben im Ergebnis von Verfassungs wegen gehindert gewesen wären, den Beschwerdeführern den Ablauf der Fünfjahresfrist des § 17 WHG entgegenzuhalten und dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem etwaigen diesbezüglichen Grundrechtsverstoß beruhen könnten. Die Beschwerdeführer haben weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie oder die derzeitigen Eigentümerinnen aufgrund eines Fehlverhaltens der Behörden bei der Anwendung der § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 136 SächsWG 1993/1998 von der fristgemäßen Stellung eines Antrages gemäß § 17 WHG abgesehen hätten. Allein die lange Zeit bestehenden Unklarheiten über die Rechtslage und die allgemeinen Unzulänglichkeiten des Verwaltungsvollzuges reichen hierfür - wie bereits dargestellt - nicht aus.

116

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

117

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Errichtung von vier Bootsbefestigungsvorrichtungen (im Folgenden: Dalben) keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, hilfsweise die Erteilung dieser Genehmigung, und wenden sich gegen die Anordnung ihrer Beseitigung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., und vermieten dort Ferienwohnungen. Das Grundstück grenzt an der nördlichen Seite an den Bodensee; der betreffende Uferbereich liegt in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans. An der dem Bodensee zugewandten Grundstücksseite befinden sich an der Ostgrenze eine Fischereihütte, eine Ufermauer und an der Westgrenze zwei in einem Abstand von ca. 5 - 6 m errichtete Mauern, die in den See hineinragen und als Bootsanlegestelle genutzt werden. Die Fischereihütte wurde vom Landratsamt Konstanz am 14.11.1974 „unter dem Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs" baurechtlich genehmigt. 1976 wurde festgestellt, dass die Ufermauer um ca. 20 cm erhöht worden war. Auf nachträglichen Antrag wurde am 07.09.1977 eine bis zum 31.12.1990 befristete wasserrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der vorhandenen Ufermauer unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt. Nach Ablauf der Genehmigung stellte der Rechtsvorgänger der Kläger am 07.04.1992 einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung. Im Hinblick auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, in der eine Verlängerung der Genehmigung aus limnologischen Gründen abgelehnt und auf ein Ufersanierungskonzept verwiesen wurde, das derzeit aufgestellt werde, wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht. Eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist bislang nicht ergangen.
Im Juli 2003 wurde bei einer Uferkontrolle festgestellt, dass vor dem Grundstück der Kläger zwischen den beiden Mauern, die die Bootsanlegestelle bilden, vier neue Dalben aus Holz errichtet worden waren. Die Klägerin zu 1 erklärte gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts Konstanz, die Pfähle seien von den Klägern anstelle von früheren insgesamt 11 Dalben errichtet worden. Nachdem den Klägern mitgeteilt worden war, dass die Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürften, beantragten sie am 15.04.2004 fürsorglich die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der vier Dalben.
Mit Verfügung vom 13.10.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung für den weiteren Betrieb von vier Dalben vor bzw. auf dem Grundstück der Kläger ab (Ziffer 1) und ordnete an, dass die ungenehmigten vier Dalben durch die Kläger ersatzlos zu entfernen seien (Ziffer 2). Hierfür wurde den Klägern eine Frist von einem Jahr nach Bestandskraft der Entscheidung eingeräumt (Ziffer 3); des Weiteren wurde ein Zwangsgeld angedroht und eine Gebühr festgesetzt (Ziffer 4 und 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die vier Dalben seien nicht als Teil eines vorhandenen Bootshafens genehmigt worden. Auch die wasserrechtliche Entscheidung vom 07.09.1977 habe die Dalben nicht erfasst. Im Übrigen sei diese Genehmigung abgelaufen und über eine Verlängerung sei derzeit noch nicht entschieden worden. Zudem sei selbst dann, wenn die Dalben als Teil des Hafens angesehen werden müssten, ihre komplette Erneuerung wasserrechtlich genehmigungspflichtig gewesen; Bestandsschutz scheide aus. Bei den Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 WG. Die Errichtung der Dalben könne nicht genehmigt werden, da ihr wasserwirtschaftliche Belange entgegenstünden. Der tangierte Uferbereich befinde sich in der sensiblen Flachwasserschutzzone II. Nach den verbindlichen Regelungen des Bodenseeuferplans 1984 (1.3.2) dürften dort öffentliche und private Anlagen nur dann zugelassen werden, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Im öffentlichen Interesse könnten unter anderem Anlagen zu Zwecken der gewerblichen Fischerei zugelassen werden; die Kläger hätten jedoch nicht dargetan, dass sie noch im Besitz eines Fischereirechts seien. Die Dalben sollten vielmehr durch Feriengäste genutzt werden. Durch die Anlagen selbst und die intensive konzentrierte Benutzung (an-/abfahrende Boote) werde die limnologische Funktion der Flachwasserzone stark beeinträchtigt. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde gestört, Wasserströmungen würden verändert und der Lebensraum von Kleinlebewesen werde unterbrochen. Dabei dürfe nicht isoliert auf den Bestand der vier Holzpfähle abgestellt werden; vielmehr müsse die Summe der Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen im Gewässer (sog. Summationseffekt) gesehen werden. Die dargelegten Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher sowie limnologischer Art begründeten die befürchtete Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Diese könne auch nicht durch Bedingungen oder Auflagen ausgeglichen werden. Die Entfernung der Dalben werde gemäß § 82 Abs. 1 WG angeordnet. Sie sei zur Schaffung ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Verhältnisse geboten.
Die Kläger erhoben am 15.11.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen, sie gingen nach wie vor davon aus, dass die Errichtung der vier Dalben nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, da sie lediglich an die Stelle von 11 zuvor vorhandenen Dalben getreten seien. Diese früheren Dalben seien noch als Stummel vorhanden gewesen und seien durch die vier Pfähle ersetzt worden. Die früheren 11 Dalben seien im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und hätten diesem gedient. Die vier neuen Dalben hätten denselben Zweck. Sie seien somit Bestandteile einer Anlage, die rechtmäßig errichtet worden sei und Bestandsschutz genieße. Dabei sei es nicht von Belang, ob die Nutzung des Hafens durch Feriengäste erfolge oder ob eine gewerbliche Fischereinutzung betrieben werde. Der Bodenseeuferplan sehe zudem die Möglichkeit vor, sogar Häfen und Steganlagen zu erweitern, allerdings nur wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden oder die limnologischen Verhältnisse verbessert würden. Wenn jedoch bereits Häfen und Steganlagen erweitert werden könnten, müsse auch die Instandhaltung einer bestehenden genehmigten Anlage genehmigungsfähig sein. Zudem sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Flachwasserzone nicht vorstellbar. Soweit auf eine konzentrierte Benutzung durch ein- und abfahrende Boote verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Nutzung des Hafens nur in sehr geringem Ausmaß betrieben werde. Hinzu komme, dass durch die Errichtung der Dalben das Slippen von Booten vermieden werden könne, was zu einer geringeren Belastung der Flachwasserzone führe. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde nicht gestört, da es sich um Strömungen innerhalb des bestehenden Hafens handle, deren zusätzliche Beeinträchtigung durch die vier streitgegenständlichen Dalben nicht denkbar erscheine. Zudem sei die Beeinträchtigung durch die zuvor vorhandenen 11 Dalben sicher höher gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass in der Vergangenheit 11 Pfähle im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und dazu bestimmt gewesen seien, diesem Hafen zu dienen. Rechtlich sei allein bedeutsam, dass die seinerzeit vorhandenen Pfähle nicht benutzbar gewesen seien und aus Gründen der Verkehrssicherheit hätten beseitigt werden müssen sowie neue Pfähle geschlagen worden seien. Dieses Schlagen von neuen Dalben sei nicht vom Bestandsschutz gedeckt, da es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz - insbesondere keinen überwirkenden Bestandsschutz wie im Baurecht - gebe. Selbst im Falle von Erneuerungen sei eine neue wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Landratsamt habe zutreffend erkannt, dass das maßgebliche Gebiet im Bereich der Flachwasserschutzzone II liege, so dass öffentliche oder private bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und andere Eingriffe nur zulässig seien, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse an ihrer Errichtung oder dem Erhalt einer derartigen Anlage den Schutzzweck überwiege. Die Anlage diene nicht Zwecken der gewerblichen Fischerei, sondern werde rein privat durch Feriengäste genutzt. Es liege auch kein Fall vor, in dem auch in der Flachwasserschutzzone II ausnahmsweise Häfen und Steganlagen erweitert werden dürften. Diese Regelung des Bodenseeuferplans gelte nur für öffentliche Häfen und Steganlagen. Die vier Dalben seien auch nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung nicht mit dem Schutz der Flachwasserschutzzone II zu vereinbaren. Es sei zu beachten, dass die Summe der Beeinträchtigungen durch solche baulichen Anlagen im Gewässer gesehen werden müsse und dieser sog. Summationseffekt maßgebend sei. Die entsprechende Regelung im Teilregionalplan "Bodenseeuferplan" stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, so dass es eines einzelnen Nachweises der Störung nicht bedürfe. Hinsichtlich der Aufforderung, die Dalben zu entfernen, habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt. Dem Schutz der Flachwasserzone könne nur durch die Entfernung der Dalben Rechnung getragen werden. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 24.05.2007 zugestellt.
Die von den Klägern am 20.06.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 1278/07 - abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt: Bei den vier Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige sonstige Anlagen im Bett des Bodensees als eines oberirdischen Gewässers. Sie seien auch geeignet, den Wasserabfluss zu beeinflussen und die ökologischen Funktionen des Gewässers zu beeinträchtigen. Weder der Gemein- noch der Anliegergebrauch lasse die Genehmigungspflicht entfallen. Denn der erstere umfasse nicht das Recht, Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen herzustellen; der letztere sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich beim Bodensee um ein schiffbares Gewässer handle. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich bereits vorhandene Dalben teilweise ersetzt worden seien, die Teil einer genehmigten Hafenanlage seien. Der Austausch stelle angesichts der geringen Größe der Anlegestelle und der funktionellen Bedeutung der Dalben eine wesentliche Änderung der Anlage dar. Darüber hinaus liege keine insgesamt legale Anlage vor. Eine Genehmigung einer Hafenanlage bestehend aus zwei Mauern und 11 Dalben finde sich weder in den Akten des Beklagten noch könne sie von den Klägern vorgelegt werden. Der „Hafen“ sei auch nicht im Hinblick darauf als rechtlich zulässige Anlage anzusehen, dass er nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Onkels des Klägers zu 2 bereits 1905/1910 errichtet worden sei. Denn bereits zu dieser Zeit habe eine solche Anlage nicht ohne eine behördliche Zulassung errichtet werden können. Da im Wasserrecht nicht zwischen einer nur formell und einer auch materiell illegalen Anlage unterschieden werde, sei es unmaßgeblich, ob die Hafenanlage seinerzeit genehmigungsfähig gewesen sei. Ein Fischereirecht der Kläger bestehe nicht. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass eine wasserrechtliche Genehmigung auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich sei, dass eine Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung nach anderen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes erforderlich sei. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Erteilung der hilfsweise begehrten wasserrechtlichen Genehmigung. Denn es sei eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die vier Dalben zu erwarten. Hinsichtlich der Bedeutung der Flachwasserzone und des Bodenseeuferplans als Teilregionalplan könne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.11.2005 verwiesen werden. Die Beeinträchtigung ergebe sich aus der großen Bedeutung der Flachwasserzone für die Ökologie des gesamten Bodensees zum einen und zum anderen aus dem sehr starken Nutzungsdruck, insbesondere durch Freizeitaktivitäten, dem der Bodensee ausgesetzt sei und der besonders den Uferbereich und die Flachwasserzone belaste. In diesem Zusammenhang müsse angesichts des starken Drucks des Wassersports auf den Uferbereich des Bodensees bei der Beurteilung von Anlagen, die als Bootsliegeplätze dienten, stets auch die drohende Vorbildwirkung berücksichtigt werden. Die Beseitigungsanordnung sei gleichfalls nicht zu beanstanden; Ermessensfehler seien nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
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Die Kläger beantragen,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2008 - 6 K 1287/07 - zu ändern und unter Aufhebung der wasserrechtlichen Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 festzustellen, dass die Errichtung der vier Dalben (Bootsanbindepfähle) auf bzw. vor dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf,
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2. hilfsweise, die Genehmigung für die Errichtung dieser vier Dalben zu erteilen.
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Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, eine Genehmigungspflicht für die streitgegenständlichen Dalben bestehe nicht. Die einzelnen Dalben hätten für sich gesehen keine eigene Funktion, sondern entfalteten Nutzen nur im Zusammenhang mit der bestehenden Hafenanlage. Zum anderen seien zuvor bereits mehrere Dalben eingeschlagen gewesen, die aufgrund des Alters nicht mehr gebrauchsfähig gewesen und daher ersetzt worden seien. Die Gesamteinheit zwischen Hafenanlage und Dalben bestehe seit mehr als einem Jahrhundert. Spätestens seit der Genehmigung der Erhöhung der Ufermauer hätten nicht nur sie und ihre Rechtsvorgänger, sondern habe auch die Wasserbehörde von einer Genehmigung ausgehen müssen.Über hundert Jahre hinweg sei der Hafen für die berufsmäßig ausgeübte Fischerei genutzt worden. Spätestens seit der Geltung des Grundgesetzes stünde dieser daher unter dessen Schutz, soweit die Berufsausübungen eigentumsrechtlich geschützt würden. Selbst wenn von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Instandsetzung der Dalben auszugehen sei, bestehe ein Anspruch auf die Genehmigung. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht zu befürchten. Allein das Vorliegen des Bodensee-Uferplanes 1984 indiziere nicht, dass eine Beeinträchtigung zu befürchten sei. Nach dem Bodensee-Uferplan sei geplant, ein Bojenfeld zu errichten, woraus sich bereits eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzone II ergebe. Die streitgegenständliche Maßnahme sei hinsichtlich der Intensität in keiner Weise mit der Errichtung eines Bojenfeldes zu vergleichen und quantitativ wie qualitativ völlig vernachlässigbar. Hinzu komme, dass Uferverbau sowie Ufermauern bereits aufgeführt seien. In dieser Feststellung des Zustandes im Bodensee-Uferplan sei damit sowohl die streitgegenständliche Hafenanlage wie auch - da Teil dieser - 11 Dalben in der Hafenanlage enthalten. Diese Dalben seien im Zeitpunkt des Beschlusses des Bodensee-Uferplans am 13.02.1984 bereits - seit vielen Jahrzehnten - Bestand gewesen. Die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Bootsdichte stellten ebenfalls keine Beeinträchtigungen dar. Denn der Hafen könne - gleich, ob mit oder ohne Dalben - zum Slippen von Booten und zum vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden. Diese Beeinträchtigung der Flachwasserzone durch mehrfaches Ein- und Ausslippen von Booten zum Zwecke der jeweiligen Benutzung stelle einen weitaus größeren Eingriff in die Flachwasserzone und insbesondere in die empfindliche Brandungszone dar, als das einmalige Ein- und Ausslippen jeweils zu Beginn und Ende einer Nutzungsperiode und das jeweilige An- und Ablegen zum Zwecke der jeweiligen Nutzung des Bootes, das in der Zwischenzeit an Dalben befestigt sei. Im Übrigen verkenne das Urteil, dass während des größten Zeitraums eines Jahres aufgrund des Wasserstandes des Sees eine Benutzung des Hafens zwischen den Dalben ohnehin nicht möglich sei, da das Hafenbecken die längste Zeit des Jahres trocken liege oder zumindest über eine so geringe Wassertiefe verfüge, dass eine Benutzung mit Booten nicht möglich sei. Schließlich sei der Erlass der Beseitigungsanordnung rechtswidrig. Es liege insofern eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, als die Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten sei. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.2005 zugrunde liegenden Fall sei im hier streitgegenständlichen eine Abgrenzung des Summationseffektes nach unten vorzunehmen. Denn auch in der erdenklichen Summe aller vergleichbaren denkbaren Beeinträchtigungen führe das Vorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide sowie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, es sei festzustellen, dass nicht nur die bestimmungsgemäße Nutzung der Dalben zum Anbinden von Booten, sondern auch ihr Bestand selbst zu einer Beeinträchtigung der limnologischen und ökologischen Funktion der geschützten Flachwasserzone führe. Dies gelte insbesondere auch für den Übergangsbereich Land/Wasser. Die durch die Dalben verursachten Verwirbelungen wirkten sich störend auf die sich in der Flachwasserzone aufhaltenden Kleinlebewesen aus. Daneben seien die Störungen durch den sich einstellenden Schiffsverkehr infolge der an- und abfahrenden Boote zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass beim erforderlichen Ein- und Ausslippen der Boote gegenüber einem dauerhaften Befestigen an Dalben insgesamt mit einem geringeren Bootsverkehr gerechnet werden könne, wenn man den Aufwand für die jeweilige Ein- und Auswasserung betrachte. Nicht zielführend sei weiterhin die Aussage, das Hafenbecken liege die längste Zeit des Jahres trocken. Zum einen befänden sich zwei der betroffenen Dalben seeseitig außerhalb der geschlossenen Hafenanlage, zum anderen gehöre nicht nur der unmittelbar überflutete Gewässerbereich, sondern insbesondere auch der Übergangsbereich Land/Wasser zu dem besonders geschützten Uferbereich. Wiederkehrende natürliche Wasserstandsschwankungen, die jährlich zu einer geänderten Situation führen könnten, seien dabei zu berücksichtigen. Gerade die wissenschaftliche Erkenntnis, dass Beeinträchtigungen der Ökologie des Bodensees durch vergleichbare Anlagen im Einzelnen nicht messbar seien, habe dazu geführt, dass hier die Häufungen der Anlagen, also der sog. „Summationseffekt“ zugrunde zu legen sei. Jedenfalls sei in der erdenklichen Summe einer Vielzahl von Dalben am Bodenseeufer sehr wohl von einer Beeinträchtigung auszugehen.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Beklagten sowie seine Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
22 
b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
23 
c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
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Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
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In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
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Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
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Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
28 
Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
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2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
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4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
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Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
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Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
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5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
36 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
22 
b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
23 
c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
25 
In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
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Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
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Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
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Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
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2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
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3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
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4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
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Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
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Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
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5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2012 - 5 K 588/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, einen von ihm errichteten Anbau an ein Wohngebäude abzubrechen.
Der Kläger erwarb im Jahr 2007 das Grundstück Flst.-Nr. ... im Gewann W..., Gemarkung B., U... 13. Zum Zeitpunkt seines Erwerbs war das Grundstück mit einem im Jahr 1985 genehmigten Wochenendhaus mit einer Grundfläche von rund 38 m² bebaut. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Wochenendhausgebiets „Wanne“. Für dieses Gebiet beschloss der Gemeinderat der Gemeinde B. am 21.3.1961 unter Aufhebung bisher geltender Bestimmungen den Erlass einer „Ortsbausatzung über die Errichtung von Wochenendhäusern auf den Markungen des Gemeindebezirks B.“ (OBS). Nach § 2 OBS sind Wochenendhäuser nur für den vorübergehenden Aufenthalt, insbesondere über das Wochenende oder in Ferienzeiten, bestimmt. Nach § 4 OBS darf die Grundfläche der Wochenendhäuser 35 m² nicht überschreiten.
Schon im Jahr 1994 kam es zu Beschwerden einzelner Grundstückseigentümer gegenüber dem Landratsamt Heilbronn, wonach andere Eigentümer sich über die Regelungen der Ortsbausatzung hinwegsetzten, ihre Wochenendhäuser „schwarz“ erweiterten und zum dauerhaften Wohnen nutzten. Nach einem vom damaligen Dezernenten gebilligten Aktenvermerk vom 9.6.1996 wurde jedoch von einem Einschreiten abgesehen, da es sich um Erweiterungsbauten meist älterer Leute handele und daher mit künftigen Erweiterungen nicht mehr zu rechnen sei. Im Jahr 2007 waren so im Gebiet „Wanne“ eine erhebliche Anzahl von Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 35 m2 vorhanden sowie eine erhebliche Anzahl von Gebäuden, die zum dauerhaften Wohnen genutzt wurden. Die Voreigentümer des klägerischen Grundstücks schrieben im März 2007 die Stadtverwaltung B.s mit Fragen zur zulässigen Bebauung an und forderten sie zum Einschreiten gegen „illegal erstellte Anbauten“ auf. Dieses Schreiben leitete die Stadtverwaltung mangels Baurechtszuständigkeit an das Landratsamt weiter. Dem Landratsamt kamen in diesem Zusammenhang Zweifel an der Gültigkeit der Ortsbausatzung. In einem von Sachgebietsleiter am 13.4.2007 unterschriebenen Vermerk wurde deswegen vorgeschlagen:
„Weiteres Vorgehen:
1. Erhebung des rechtlichen Status…
2. Zielbesprechung. Bisherigen Baulichkeiten sollen geduldet werden, neue Bauten unter best. festzulegenden Bedingungen genutzt und ggf. neu gebaut werden dürfen. Gemeinde muss hier mit ins Boot genommen werden… Bebauungsplan durch Gemeinde als Ziel“.
Der Bürgermeister der Stadt B. erklärte jedoch im Juni 2007 gegenüber dem Landratsamt, die Aufstellung eine Bebauungsplans sei nicht beabsichtigt. Daraufhin ordnete das Baurechtsamt eine Auflistung der feststellbaren baurechtlichen Verstöße an. Das Vermessungsamt ermittelte danach die Grundflächen der vorhandenen Gebäude und fertigte zwei entsprechende Karten, die das Datum 16.1.2008 tragen Auf dem Grundstück des Klägers ist in den Karten neben einer Garage ein Hauptgebäude mit einer Grundfläche von rund 38 m2 verzeichnet.
Der Sachgebietsleiter der Baurechtsbehörde entschied am 28.3.2008, die Karten dem Bürgermeister zuzuleiten mit der nochmaligen Anregung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Falls die Stadt dem nicht nachkomme, würden Bauvorhaben, deren Zustand auf den Karten dokumentiert sei, genehmigt oder zumindest geduldet. Neufälle, die die in den Karten verzeichneten Maße der baulichen Anlagen überschritten, müssten dagegen zurückgebaut werden. Der Bürgermeister antwortete darauf am 17.4.2008, dass für den Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Legalisierung bisheriger Verstöße „auf gar keinen Fall in Betracht“ komme. Man wünsche sogar, Altfälle aufzugreifen.
Bereits Mitte Dezember 2007 hatte das Landratsamt einen Hinweis auf einen Schwarzbau im Bereich des Unteren Wannenwegs erhalten. Daraufhin stellte ein Baukontrolleur am 31.1.2008 auf dem klägerischen Grundstück einen Erweiterungsbau fest, durch den sich die Grundfläche des entstandenen Gesamtgebäudes auf rund 92 m² erhöht. Mit Verfügung vom 4.2.2008 ordnete das Landratsamt die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kläger auf, Planunterlagen einzureichen. Nach einem Aktenvermerk des Landratsamts über einen erneuten Ortstermin am 27.3.2008 wurde „der Anbau zwischenzeitlich fertig gestellt. Der Innenausbau war bis auf Streicharbeiten (gerade in Garage) abgeschlossen. Daher hat sich Herr H. nicht an den Baustopp gehalten“.
Mit Schreiben vom 28.3.2008 wurde der Kläger zum Erlass einer Abbruchs- und Rückbauanordnung angehört. Mit Schriftsatz vom 2.6.2008 legte er Planunterlagen über den Umfang der Baumaßnahmen vor und führte aus, die Bestimmungen der Ortsbausatzung seien durch die tatsächliche Handhabung und Entwicklung in den letzten Jahren wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nun ausgerechnet gegen ihn einzuschreiten, sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig.
10 
Mit Verfügung vom 4.9.2008 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger an, den errichteten Anbau abzubrechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anbau sei formell und materiell baurechtswidrig. Er sei ohne Baugenehmigung im Außenbereich errichtet worden und könne als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, da er Bestimmungen der wirksamen Ortsbausatzung verletze und damit öffentliche Belange beeinträchtige. Das Anordnungsermessen sei dahingehend auszuüben, die Beseitigung des Anbaus zu verlangen. Denn das Interesse des Klägers an der Erhaltung einer durch eigenmächtiges Handeln erlangten Position sei gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtsgemäßer Zustände nachgeordnet. Ein weniger belastendes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Die Anordnung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
11 
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 7.10.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Überbauung seines Grundstücks richte sich nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB. Maßgeblich hierfür sei die in der Umgebung tatsächlich vorhandene Bebauung. In diese füge sich sein Bauvorhaben ein.
12 
Mit Bescheid vom 18.1.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der errichtete Anbau sei materiell rechtswidrig, da er gegen § 4 OBS verstoße, der als Bestimmung eines einfachen Bebauungsplans fortgelte. Dieser einfache Bebauungsplan sei auch nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Denn das von ihm umfasste Wochenendhausgebiet bestehe aus 101 Grundstücken. Im März 2010 seien auf 33 Grundstücken Wohnsitze gemeldet gewesen und auf 29 Grundstücken sei die Gebäudegrundfläche von 35 m² überschritten worden. Der ganz überwiegende Teil der Grundstücke werde daher nicht entgegen den Regelungen der Ortsbausatzung genutzt. Die Abbruchsanordnung sei auch ermessensfehlerfrei. Zwar sei sie für den Kläger mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, doch habe er aufgrund seiner Vorgehensweise das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Die Abbruchsanordnung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser hindere die Baurechtsbehörde bei Schwarzbauten nicht, auch den Abbruch größerer Bauwerke zu verlangen, denn der Bauherr habe in einem solchen Fall bewusst auf eigenes Risiko gehandelt. Ferner verstoße die Abbruchsanordnung auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Das Landratsamt habe sich dazu entschieden, alle Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als 35 m², die in einer vom Vermessungsamt gefertigten Karte eingezeichnet seien, nicht mehr aufzugreifen. Dagegen werde gegen alle Gebäude bzw. Gebäudeteile, die in der Karte eine zulässige Gebäudegrundfläche aufwiesen und später vergrößert würden, vorgegangen.
13 
Der Kläger hat am 18.2.2011 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 9.10.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Abbruchsanordnung sei nicht zu beanstanden. Denn für den Anbau fehle es an einer Baugenehmigung, er verstoße gegen materielles Recht und auf andere Weise als durch den Erlass der Abbruchsanordnung könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Die materielle Rechtswidrigkeit lasse sich allerdings nicht auf einen Verstoß gegen die Ortsbausatzung der Gemeinde B. stützen, das die Satzung mangels Bekanntmachung nicht wirksam zustande gekommen sei. Damit richte sich die Zulässigkeit des Anbaus nach § 35 BauGB. Denn das Vorhaben des Klägers liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, da sich die in seiner Umgebung vorhandene Bebauung nicht als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur darstelle. Als im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben könne der Anbau des Klägers somit nur zugelassen werden, wenn er keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Er lasse jedoch die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem fehle es an einer ausreichenden Erschließung jedenfalls in abwasserrechtlicher Hinsicht. Das somit eröffnete Ermessen zum Erlass einer Abbruchsanordnung sei fehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser Grundsatz gebiete es nicht, rechtswidrige Zustände stets „flächendeckend“ zu bekämpfen. Die Baurechtsbehörde müsse sich für ihr Vorgehen nur bestimmte Regeln setzen und diese auch befolgen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz werde nur dann begründet, wenn sie zeitgleich oder später errichtete vergleichbare Vorhaben ungleich behandele. Nach diesen Maßgaben habe das Landratsamt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Denn es sei gegen den klägerischen Anbau noch in dessen Errichtungsphase eingeschritten. Weiter sei glaubhaft, dass seither gegen jeden weiteren bekannt gewordenen Fall eines Ausbaus der Häuser im Gewann Wanne eingeschritten werde.
14 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 11.9.2013 die Berufung zugelassen.
15 
Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, die angefochtene Abbruchsanordnung und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abbruchsanordnung fehlten und überdies das Anordnungsermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Der Anordnungstatbestand sei nicht erfüllt, da das vergrößerte Wohnhaus planungsrechtlich zulässig sei. Die Ortsbausatzung der Gemeinde B. über die Bebauung des Wochenendhausgebiets sei nicht wirksam zustande gekommen und damit für die Zulässigkeit des Anbaus ohne Bedeutung. Das Baugrundstück liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht verneint, dass der Bebauungskomplex im Bereich Wanne Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Denn dieser Komplex, insbesondere auch entlang des U... Wegs, bestehe aus Wochenendhäusern und massiven Wohnhäusern, häufig mit Grundflächen zwischen 76 m2 bis zu 112 m2. Ob dieser Bebauungskomplex als städtebauliche Einheit in Erscheinung trete oder stark durchgrünt sei, sei für die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso unerheblich wie seine Entstehungsgeschichte. In die solchermaßen gebildete Umgebungsbebauung füge sich sein Wohngebäude mit Anbau ein. Das gelte auch für das Maß der baulichen Nutzung. Denn die Grundfläche des entstandenen Gesamtgebäudes mit rund 92 m2 füge sich in die Bandbreite der in der Umgebung vorhandenen Grundflächen von Wohnhäusern ein. Nicht anderes gelte für die Zahl der Vollgeschosse, weil das neu entstandene Gebäude nur eines aufweise und seine Firsthöhe mit 4,3 m auf der Südseite dem durch die Umgebung geprägten Rahmen entspreche. Selbst wenn man zur Auffassung komme, der Anbau sei doch rechtswidrig, sei jedenfalls das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Denn dem Konzept des Landratsamts für ein bauaufsichtliches Einschreiten liege zugrunde, nur gegen bauliche Anlagen einzuschreiten, die nach dem 16.1.2008, dem Tag der Erstellung der beiden Karten des Vermessungsamts, errichtet worden seien. Zu diesem Stichtag sei sein Anbau aber längst vollständig fertig gestellt gewesen. Dagegen sei das Landratsamt gegen andere bauliche Anlagen, die nach dem 16.1.2008 errichtet worden seien, bislang nicht eingeschritten. In einem Fall, auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., habe das Landratsamt sogar ein Gebäude mit einer Grundfläche von rund 70 m2 genehmigt.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.10.2012 - 5 K 588/11 - zu ändern und die Abbruchsanordnung des Landratsamts Heilbronn vom 4.9.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.1.2011 aufzuheben.
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Es erwidert, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abbruchsanordnung lägen vor. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Für die Annahme, dort bestehe ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, fehle es schon an einer organischen Siedlungsstruktur. Das Verwaltungsgericht habe nach Einnahme eines Augenscheins aus dem Umständen des Einzelfalls zu Recht geschlossen, dass es sich bei der Bebauung im Bereich Wanne um eine Splittersiedlung handele. Selbst wenn das anders zu sehen sein und doch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegen sollte, füge sich das klägerische Vorhaben nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Da das Wohnhaus des Klägers durch seine äußere Erscheinungsform die Umgebung dominiere, sei der Rahmen, der zur Beurteilung seines Einfügens zu wählen sei, weit zu ziehen und entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die auf der nördlichen Seite des U... Wegs belegenen Vorhaben zu beschränken. In den so zu bestimmenden Rahmen füge sich ein Gebäude mit 92 m2 Grundfläche keinesfalls ein. Eines der angrenzenden Wohnhäuser habe z.B. nur eine Grundfläche von 50 m2. Von 68 Wochenend-/Wohnhäusern hätten 49 eine Grundfläche von lediglich bis zu 39 m². Lediglich sieben bis acht hätten eine Grundfläche von 73 bis 94 m². Sei der Anbau somit in jedem Fall planungsrechtlich unzulässig, lasse die Ausübung des Anordnungsermessens keine Fehler erkennen. Das Einschreiten gegen das klägerische Vorhaben sei nicht gleichheitswidrig, zumal es am 16.1.2008 nicht fertiggestellt gewesen sei. Dagegen spreche schon, dass am 31.1.2008 noch ein Gerüst angebracht gewesen sei und selbst am 27.3.2008 noch Malerarbeiten stattgefunden hätten. Was die übrigen Baulichkeiten betreffe, warte das Landratsamt den Ausgang dieses Verfahrens als Musterverfahren ab. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei zwar im Jahr 1997 ein Gebäude genehmigt worden, doch nur dessen Untergeschoss überschreite die 35 m2 Grenze deutlich, nicht aber seine oberirdische Gebäudeteile.
21 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
22 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Landratsamts Heilbronn verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig, insbesondere - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet worden. Sie dringt aber in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Abbruchsanordnung des Landratsamts Heilbronn vom 4.9.2008 und den diese bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.1.2011 zu Recht abgewiesen. Denn beide Bescheide sind rechtmäßig und können daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann das Landratsamt als zuständige untere Baurechtsbehörde (§§ 46 Abs. 1 Nr. 3 u. 48 Abs. 1 LBO) den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Ermächtigungsgrundlage liegen hinsichtlich des Anbaus des Klägers vor. Denn seine Errichtung war und ist baurechtswidrig (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch den Erlass einer Abbruchsanordnung hergestellt werden (II.) und die erfolgte Ausübung des Anordnungsermessens ist nicht zu beanstanden (III.).
I.
25 
Das durch den Anbau des Klägers vergrößerte Wohngebäude verstößt fortlaufend gegen materielles Baurecht.
26 
Ein nach § 65 Satz 1 LBO erforderlicher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz; Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Reichelt/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1128).
27 
Der von dem Kläger errichtete Anbau, der unstreitig nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, widerspricht dem materiellen Baurecht. Zwar ist die Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, gegen deren Bestimmungen das klägerische Vorhaben verstoßen würde, nie wirksam in Kraft gesetzt worden (dazu 1.). Das Grundstück des Klägers liegt auch nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (2.). Doch nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu 3.), so dass es keiner Entscheidung des Senats bedarf, ob seine Erschließung gesichert ist.
28 
1. Der Anbau des Klägers verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, da diese nie Wirksamkeit erlangt hat.
29 
Mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es an der nach § 174 Abs. 1 BBauG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO 1910 (RegBl. S. 333) erforderlichen Bekanntmachung der Ortsbausatzung nach ihrer Genehmigung durch die damalige Aufsichtsbehörde fehlt, wobei dahinstehen kann, ob sich das Genehmigungserfordernis, wie das Verwaltungsgericht meint, aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Baugestaltung (v. 10.11.1936, RGBl I, S. 938), aus Art. 4 WürttBauO 1910 oder aus § 10 Aufbaugesetz (v. 18.8.1948, RegBl. S. 127) ergab.
30 
2. Das Vorhabengrundstück liegt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB), sondern in einem Bebauungszusammenhang, der einen Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet.
31 
Ein vorhandener Bebauungszusammenhang ist als Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, st. Rspr seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. d. Senats v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345). Das ist beim Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ der Fall.
32 
a) Im Gebiet „Wanne“ befinden sich - abgesehen von einigen Nebengebäuden wie Schuppen - insgesamt rund 69 Häuser. Allerdings ist nicht jede bauliche Anlage geeignet, zu einem „Bebauungszusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beizutragen, sondern nur solche, die für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Abzustellen ist dabei regelmäßig auf den durch die Baugenehmigung vorgegebenen Nutzungszweck (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012 - 3 L 3/08 - juris).
33 
Danach bestünde im Bereich „Wanne“ kein Bebauungszusammenhang, weil kein einziges der vorhandenen Häuser für eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen genehmigt worden ist. Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz gilt aber dann, wenn sich die zuständige Behörde mit einer von den erteilten Baugenehmigungen abweichenden kontinuierlichen Wohnnutzung auf Dauer abgefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Denn das zuständige Landratsamt hat aktenkundig bereits in den 90er-Jahren auf ein Einschreiten gegenüber den schon damals dauerhaft dort Wohnenden verzichtet. Damit sind derzeit rund 25 Häuser, deren Nutzung zum dauerhaften Wohnen seit langem geduldet wird, in der Umgebung des Grundstücks des Klägers vorhanden.
34 
b) Diese Anzahl maßstabsbildender Baulichkeiten hat das erforderliche Gewicht zur Bildung eines Ortsteils, zumal zur Stadt B. auch eingemeindete Teilorte mit nur rund 30 Einwohnern gehören.
35 
c) Der zusammenhängende Bebauungskomplex aus rund 25 geduldet zum dauerhaften Wohnen benutzten Häusern, rund 45 Wochenendhäusern und einigen Nebengebäuden ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dieser Begriff ist aus der Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) zu verstehen (st. Rspr. d. BVerwG seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.68 - BVerwGE 31, 22; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Der Annahme einer organischen Siedlungsstruktur steht insbesondere entgegen, wenn es sich um eine Anhäufung nur behelfsmäßiger Bauten oder eine völlig regellos angeordnete Bebauung handelt. Dagegen kann nicht gefordert werden, dass die Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Infrastruktur des Bebauungskomplexes ein eigenständiges Leben dort gestattet (Urt. des Senats v. 10.9.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Zu fragen ist vielmehr, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben (Urt. des Senats v. 10.7.2006, a.a.O.). Das ist hier der Fall.
36 
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es fehle an dem Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur des Bebauungskomplexes im Bereich „Wanne“, primär auf den optischen Eindruck gestützt, wonach dort große durchgrünte Grundstücke mit nur schmalen Wegen vorhanden seien und dem Betrachter nur vereinzelt bauliche Anlagen auffielen, die zudem noch sehr „verschieden“ seinen. Dieser optische Eindruck werde durch Einbeziehung der Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes bestätigt. Denn der Komplex sei nicht selbständig und natürlich gewachsen, sondern auf Grund der (unerkannt unwirksamen) Ortsbausatzung dort bewusst und gewollt entstanden. Während auf vielen Grundstücken deren Vorgaben eingehalten würden, sei es auf anderen zunehmend zu Abweichungen gekommen.
37 
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Die - in der Tat vorhandene - starke „Durchgrünung“ steht einer organischen Siedlungsstruktur nicht entgegen. Für die vom Verwaltungsgericht angeführte Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes gilt das Gleiche. Das Vorliegen eines Ortsteils ist ausschließlich nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung kommt es daher nicht an (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Bay. VGH, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 ZB 10.2244 - juris). Hinzu kommt, dass der Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ nach der Art der vorhandenen baulichen Nutzung einen sehr homogenen Eindruck vermittelt, da er nur aus Wohnhäuser, Wochenendhäuser und den dazugehörigen Nebenanlagen besteht. Auch deren Anordnung entlang der Wege und auf den einzelnen Grundstücken lässt deutlich regelhafte Züge erkennen.
38 
3. Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre das Vorhaben des Klägers nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Gegenstand dieser Prüfung ist dabei nicht etwa nur der Anbau des Klägers, sondern sein durch den Anbau erweitertes Wohnhaus (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81). Dieses fügt sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein.
39 
a) Die „nähere Umgebung“ des zu beurteilenden Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des zu beurteilenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - BauR 2013, 20). Der die nähere Umgebung prägende Rahmen ist dabei für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale getrennt zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - ZfBR 1998, 164).
40 
b) Der Senat kann nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins offen lassen, ob die das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Grundstücks prägende nähere Umgebung der gesamte Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ bildet, wofür Vieles spricht, oder nur ein engerer Teilbereich, etwa entlang des U... Wegs. Denn in beiden Fällen überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers den Rahmen, wie er durch die nähere Umgebung geprägt wird, löst dadurch auch bodenrechtliche Spannungen aus und fügt sich somit nicht ein.
41 
aa) Zur Bestimmung dieses Rahmens kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf die Bestimmungen der (unwirksamen) Ortsbausatzung abgestellt werden. Beurteilungsmaßstab für das „Sich-Einfügen“ eines Vorhabens ist das tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend Vorhandene. Daran ändert sich im Grundsatz auch dann nichts, wenn die vorhandene Orts- bzw. Bebauungsstruktur das Ergebnis der Verwirklichung eines nichtigen Bebauungsplans ist (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 158.93 - BRS 56 Nr. 66). Den Festsetzungen eines solchen Plans kann deshalb auch § 34 BauGB nicht - mittelbar - zur Durchsetzung verhelfen.
42 
Wie sich bereits aus den Akten des Landratsamts ergibt und sich bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein bestätigt hat, sind im Gebiet „Wanne“ zahlreiche Wohngebäude vorhanden, die die Festsetzungen der Ortsbausatzung zum Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreiten. Das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers geht jedoch selbst über die den Rahmen mitprägenden größeren vorhandenen Wohngebäude noch hinaus. Zwar bewegt sich die Grundfläche von rund 92 m2 möglicherweise noch im Rahmen der Umgebungsbebauung, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ein Gebäude mit einer sogar noch etwas größeren Grundfläche vorhanden ist. Die Kombination aus einer Grundfläche von rund 92 m2 und der über die gesamte Grundfläche in Erscheinung tretenden beträchtlichen Höhenentwicklung des Gesamtgebäudes des Klägers führt jedoch dazu, dass das Gebäude den Rahmen der Umgebungsbebauung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet. Hinsichtlich des Vergleichs mit den Grundflächen anderer Wohngebäude hat die Klägervertreterin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass im Gebiet Wanne entgegen ihres schriftsätzlichen Vortrags kein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 112 m2 vorhanden ist. Es gibt nur ein einziges Wohngebäude mit einer der Grundfläche des Vorhabens des Klägers vergleichbar großen Grundfläche, nämlich das Gebäude U... Wegs 22 (so die Bezeichnung in den Karten des Landratsamts) auf dem bereits erwähnten Grundstück FlSt.-Nr. ... Die größten übrigen Wohngebäude haben Grundflächen von jedenfalls unter 85 m2. Dieses einzige Gebäude mit vergleichbar großer Grundfläche U... Weg 22 tritt aber selbst auf seiner hangabwärtigen Nordseite nur als bungalowartiges eingeschossiges Gebäude in Erscheinung. Dagegen besitzt das erweiterte Wohnhaus des Klägers ein nach Norden hin freistehendes Untergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss, wirkt also zur Nordseite hin dreigeschossig. Eine ähnliche optische Wirkung seiner Höhenentwicklung entfaltet zwar das östliche Nachbargebäude U... Weg 15 (Flst.-Nr....), jedoch ist dessen Grundfläche mit 84 m2 wahrnehmbar geringer, zumal ein Teil davon auf einen Anbau entfällt, der nur im Untergeschoss besteht. Die Wohngebäude mit den nächstgrößeren Grundflächen M... Weg 6 und 8 sowie O... Weg 5 haben Grundflächen von 83 m2 oder weniger.
43 
bb) Überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Gesamtgebäudes somit deutlich den Rahmen der durch die Umgebung gebildeten Bebauung, würde es sich nur dann einfügen, wenn es gleichwohl keine bodenrechtlichen Spannungen hervorriefe (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Bodenrechtliche Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung hervorrufen, insbesondere, weil sie eine negative Vorbildwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Es ist offensichtlich, dass das durch den Anbau vergrößerte Wohngebäude des Klägers eine solche negative Vorbildwirkung hat, weil es selbst die Eigentümer, deren Gebäude die Vorgaben der unwirksamen Ortsbausatzung schon jetzt merklich überschreiten, einen Anreiz dazu geben kann, ihre Gebäude in einer mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbaren Weise weiter auszubauen.
II.
44 
Auf andere Weise als durch Erlass einer Abbruchsanordnung lassen sich rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück des Klägers nicht herstellen.
45 
Diese Erfordernis des § 65 Satz 1 LBO gebietet die Prüfung, ob nicht Gesetzesverstöße durch Befreiungen oder Ausnahmen nach geheilt werden können oder ob nicht Nebenbestimmungen oder weniger weitreichende Verfügungen ausreichen (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 65 Rn. 9). Das ist beim Anbau des Klägers nicht der Fall. Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau kommt mangels planungsrechtlicher Zulässigkeit nicht in Betracht. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht möglich, wenn sich die Zulässigkeit des zu beurteilenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2013 - 1 LA 43/13 - BauR 2014, 231; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2013, § 31 Rn. 19. Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist zur Erreichung des mit der angefochtenen Verfügung verfolgten Zwecks, den Verstoß gegen Bauplanungsrecht durch einen zu große Grundfläche und ein zu großes Volumen zu beseitigen, offensichtlich nicht geeignet. Das Landratsamt hatte schließlich keine Pflicht, ohne konkrete Angebote des Klägers nach sinnvollen Verkleinerungsmöglichkeiten zu forschen (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1994 - 4 B 21.94 - juris m.w.N.). Die Möglichkeit, dem Landratsamt ein solches Angebot zu unterbreiten, steht dem Kläger jedoch weiterhin - etwa auch zur Abwendung einer Vollstreckung - offen.
III.
46 
Die Ausübung des Ermessens durch das beklagten Land lässt keine vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG) erkennen.
47 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Sauter, LBO für Bad.-Württ., Stand Nov. 2013, § 65 Rn. 44; Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1139). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
48 
1. Zwar haben sich die Ermessenserwägungen in Ausgangsverfügung und Widerspruchsbescheid noch daran orientiert, das Vorhaben des Klägers verstoße gegen die wirksame Ortsbausatzung, was, wie ausgeführt, nicht zutrifft. Der Beklagte hat jedoch in seinen gerichtlichen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Erwägungen auch für den Fall ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), dass das Vorhaben des Klägers in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht worden sein sollte.
49 
2. Der Kläger hält dem Landratsamt vor, es habe durch Erlass der Abbruchsanordnung in zweifacher Weise gleichheitswidrig gehandelt. Denn es habe beschlossen, gegen „Altfälle“ nicht vorzugehen, fordere aber ihn dennoch zum Abbruch seines Anbaus auf, obwohl er ihn vor dem 16.1.2008 bereits vollständig fertiggestellt gehabt habe. Zum anderen lasse das Landratsamt die notwendige Konsequenz gegenüber ihm bekannten „Neufällen“, d.h. der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen nach dem 16.1.2008, vermissen. Auch mit dieser Argumentation vermag der Kläger nicht durchzudringen.
50 
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass rechtswidrige Zustände, die bei mehreren Grundstücke vorliegen, nicht stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die zuständige Behörde auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzugeben vermag (BVerwG, Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465). Wenn sich innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereichs mehrere rechtswidrige Anlagen befinden und nicht gegen alle eingeschritten wird, muss dem behördlichen Einschreiten allerdings ein der jeweiligen Sachlage angemessenes Konzept zugrunde liegen (Reichelt/Schule, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1141 m.w.N.). Grundvoraussetzung hierfür ist unter anderem eine systematische Erfassung des rechtswidrigen Baubestands. Ist der Träger der Baurechtsbehörde - wie hier - nicht Träger der Bauleitplanung, kann wegen des Gewichts der kommunalen Planungshoheit auch eine Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung geboten sein.
51 
aa) Diesen Verpflichtungen entsprechend ist das Landratsamt bereits lange vor dem Hinweis vom 13.12.2007 auf einen „Schwarzbau“ auf dem Grundstück des Klägers am 13.4.2007 nach einer schriftlichen Forderung des Voreigentümers in Überlegungen über sein künftiges Handeln im Gebiet „Wanne“ eingetreten. Das Ergebnis dieser Überlegungen hat es in einem Aktenvermerk vom 13.4.2007 niedergelegt. Danach sollte die Gültigkeit der Ortsbausatzung geprüft und ggf. bei der Gemeinde B. der Erlass eines Bebauungsplans angeregt werden. Sollte ein Bebauungsplan nicht zustande kommen, sollten die vorhandenen Bauten „auf Grundlage des vom Vermessungsamt erstellten Kartenmaterials akzeptiert“ werden. Neufälle, die in der Karte des Vermessungsamts nicht enthalten seien, sollten dagegen künftig auf das in der Satzung geregelte Maß zurückgebaut werden.
52 
Der Ausdruck des vom Vermessungsamt erstellten Bestandsplans trägt zwar das Datum 16.1.2008. Nach den Darlegungen des Landratsamts beruht dieser Plan aber auf einer Erfassung des Vermessungsamts durch eine Ortsbegehung mit Ausmessung der Gebäude im Dezember 2006. Nachdem der Gemeinderat der Stadt B. im April 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur städtebaulichen Neuordnung des Gebiets abgelehnt hatte, legte die Baurechtsbehörde - wie der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - entsprechend dem im April 2007 entwickelten Konzept für ihr künftiges Einschreiten - den in den Karten des Vermessungsamts (mit dem Stand Dezember 2006) eingezeichneten Bestand zugrunde. Dieser darf erhalten bleiben, jede darüberhinausgehende Erweiterung ist zurückzubauen. In diesem Plan ist auf dem Grundstück des Klägers Flst.-Nr. ... nur ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von rund 38 m2 eingezeichnet, was auch dem Vortrag des Klägers entspricht, wonach er mit der Errichtung des Anbaus erst im September 2007 begonnen hat.
53 
Der Kläger meint, da er seinen Anbau vor dem 16.1.2008, dem Ausfertigungsdatum der Karte, vollständig errichtet habe, zähle sein Anbau zu den „Altfällen“ des Konzepts des Landratsamts und dürfe bestehen bleiben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dieser Einwand in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ob also der Anbau des Klägers am 16.1.2008 bereits fertiggestellt war. Daran bestehen allerdings schon deswegen erhebliche Zweifel, weil ein Baukontrolleur des Landratsamts noch am 31.1.2008 Veranlassung sah, eine Baueinstellung zu verfügen. Der Einwand ist aber unabhängig davon jedenfalls in rechtlicher Hinsicht unbegründet, da der Kläger damit den Bedeutungsgehalt des Einschreitenskonzepts des Landratsamts verkennt. Das Landratsamt hatte schon im April 2007 und damit vor dem Erwerb des Baugrundstücks durch den Kläger die Grundzüge seines künftigen Eingreifens aktenkundig dokumentiert und gleichzeitig die nach der Rechtsprechung erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Konzepts eingeleitet. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn das Landratsamt sich dazu entscheidet, auch gegen ein Bauwerk einzuschreiten, das während der für die Umsetzung des Konzepts erforderlichen Maßnahmen (Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung, Erstellung eines Bestandsplans) errichtet worden ist. Die Argumentation des Klägers könnte allenfalls dann verfangen, wenn er sein Bauwerk zwischen dem Zeitpunkt der dem Bestandsplan zugrundeliegenden Ortsbegehung im Dezember 2006 und dem Vermerk über das Einschreitenskonzept im April 2007 errichtet hätte, was aber unzweifelhaft nicht der Fall war.
54 
bb) Ebenso fehlt es an Hinweisen, dass das Landratsamt in gleichheitswidriger Weise gegen später erstellte rechtswidrige bauliche Anlagen nicht vorgeht. Auf der Grundlage der Auffassung des Senats, wonach die vorhandene Bebauung im Gewann Wanne einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet und der aus der Umgebungsbebauung abzuleitende Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung das in der unwirksamen Ortsbausatzung festgesetzte Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet, wäre nur ein Untätigbleiben bei Neubauten und Anbauten, die den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten, gleichheitswidrig. Solche Vorhaben hat der Kläger nicht benannt; sie waren für den Senat bei der Einnahme seines Augenscheins auch nicht erkennbar.
IV.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
57 
Beschluss vom 9. April 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs in seinen Fassungen von 2004 und 2013 entsprechend der Angaben des Klägers zum Zeitwert der Anlage sowie den geschätzte Abbruchskosten auf 100.000 EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig, insbesondere - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet worden. Sie dringt aber in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Abbruchsanordnung des Landratsamts Heilbronn vom 4.9.2008 und den diese bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.1.2011 zu Recht abgewiesen. Denn beide Bescheide sind rechtmäßig und können daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann das Landratsamt als zuständige untere Baurechtsbehörde (§§ 46 Abs. 1 Nr. 3 u. 48 Abs. 1 LBO) den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Ermächtigungsgrundlage liegen hinsichtlich des Anbaus des Klägers vor. Denn seine Errichtung war und ist baurechtswidrig (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch den Erlass einer Abbruchsanordnung hergestellt werden (II.) und die erfolgte Ausübung des Anordnungsermessens ist nicht zu beanstanden (III.).
I.
25 
Das durch den Anbau des Klägers vergrößerte Wohngebäude verstößt fortlaufend gegen materielles Baurecht.
26 
Ein nach § 65 Satz 1 LBO erforderlicher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz; Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Reichelt/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1128).
27 
Der von dem Kläger errichtete Anbau, der unstreitig nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, widerspricht dem materiellen Baurecht. Zwar ist die Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, gegen deren Bestimmungen das klägerische Vorhaben verstoßen würde, nie wirksam in Kraft gesetzt worden (dazu 1.). Das Grundstück des Klägers liegt auch nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (2.). Doch nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu 3.), so dass es keiner Entscheidung des Senats bedarf, ob seine Erschließung gesichert ist.
28 
1. Der Anbau des Klägers verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, da diese nie Wirksamkeit erlangt hat.
29 
Mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es an der nach § 174 Abs. 1 BBauG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO 1910 (RegBl. S. 333) erforderlichen Bekanntmachung der Ortsbausatzung nach ihrer Genehmigung durch die damalige Aufsichtsbehörde fehlt, wobei dahinstehen kann, ob sich das Genehmigungserfordernis, wie das Verwaltungsgericht meint, aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Baugestaltung (v. 10.11.1936, RGBl I, S. 938), aus Art. 4 WürttBauO 1910 oder aus § 10 Aufbaugesetz (v. 18.8.1948, RegBl. S. 127) ergab.
30 
2. Das Vorhabengrundstück liegt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB), sondern in einem Bebauungszusammenhang, der einen Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet.
31 
Ein vorhandener Bebauungszusammenhang ist als Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, st. Rspr seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. d. Senats v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345). Das ist beim Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ der Fall.
32 
a) Im Gebiet „Wanne“ befinden sich - abgesehen von einigen Nebengebäuden wie Schuppen - insgesamt rund 69 Häuser. Allerdings ist nicht jede bauliche Anlage geeignet, zu einem „Bebauungszusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beizutragen, sondern nur solche, die für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Abzustellen ist dabei regelmäßig auf den durch die Baugenehmigung vorgegebenen Nutzungszweck (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012 - 3 L 3/08 - juris).
33 
Danach bestünde im Bereich „Wanne“ kein Bebauungszusammenhang, weil kein einziges der vorhandenen Häuser für eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen genehmigt worden ist. Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz gilt aber dann, wenn sich die zuständige Behörde mit einer von den erteilten Baugenehmigungen abweichenden kontinuierlichen Wohnnutzung auf Dauer abgefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Denn das zuständige Landratsamt hat aktenkundig bereits in den 90er-Jahren auf ein Einschreiten gegenüber den schon damals dauerhaft dort Wohnenden verzichtet. Damit sind derzeit rund 25 Häuser, deren Nutzung zum dauerhaften Wohnen seit langem geduldet wird, in der Umgebung des Grundstücks des Klägers vorhanden.
34 
b) Diese Anzahl maßstabsbildender Baulichkeiten hat das erforderliche Gewicht zur Bildung eines Ortsteils, zumal zur Stadt B. auch eingemeindete Teilorte mit nur rund 30 Einwohnern gehören.
35 
c) Der zusammenhängende Bebauungskomplex aus rund 25 geduldet zum dauerhaften Wohnen benutzten Häusern, rund 45 Wochenendhäusern und einigen Nebengebäuden ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dieser Begriff ist aus der Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) zu verstehen (st. Rspr. d. BVerwG seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.68 - BVerwGE 31, 22; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Der Annahme einer organischen Siedlungsstruktur steht insbesondere entgegen, wenn es sich um eine Anhäufung nur behelfsmäßiger Bauten oder eine völlig regellos angeordnete Bebauung handelt. Dagegen kann nicht gefordert werden, dass die Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Infrastruktur des Bebauungskomplexes ein eigenständiges Leben dort gestattet (Urt. des Senats v. 10.9.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Zu fragen ist vielmehr, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben (Urt. des Senats v. 10.7.2006, a.a.O.). Das ist hier der Fall.
36 
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es fehle an dem Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur des Bebauungskomplexes im Bereich „Wanne“, primär auf den optischen Eindruck gestützt, wonach dort große durchgrünte Grundstücke mit nur schmalen Wegen vorhanden seien und dem Betrachter nur vereinzelt bauliche Anlagen auffielen, die zudem noch sehr „verschieden“ seinen. Dieser optische Eindruck werde durch Einbeziehung der Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes bestätigt. Denn der Komplex sei nicht selbständig und natürlich gewachsen, sondern auf Grund der (unerkannt unwirksamen) Ortsbausatzung dort bewusst und gewollt entstanden. Während auf vielen Grundstücken deren Vorgaben eingehalten würden, sei es auf anderen zunehmend zu Abweichungen gekommen.
37 
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Die - in der Tat vorhandene - starke „Durchgrünung“ steht einer organischen Siedlungsstruktur nicht entgegen. Für die vom Verwaltungsgericht angeführte Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes gilt das Gleiche. Das Vorliegen eines Ortsteils ist ausschließlich nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung kommt es daher nicht an (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Bay. VGH, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 ZB 10.2244 - juris). Hinzu kommt, dass der Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ nach der Art der vorhandenen baulichen Nutzung einen sehr homogenen Eindruck vermittelt, da er nur aus Wohnhäuser, Wochenendhäuser und den dazugehörigen Nebenanlagen besteht. Auch deren Anordnung entlang der Wege und auf den einzelnen Grundstücken lässt deutlich regelhafte Züge erkennen.
38 
3. Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre das Vorhaben des Klägers nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Gegenstand dieser Prüfung ist dabei nicht etwa nur der Anbau des Klägers, sondern sein durch den Anbau erweitertes Wohnhaus (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81). Dieses fügt sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein.
39 
a) Die „nähere Umgebung“ des zu beurteilenden Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des zu beurteilenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - BauR 2013, 20). Der die nähere Umgebung prägende Rahmen ist dabei für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale getrennt zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - ZfBR 1998, 164).
40 
b) Der Senat kann nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins offen lassen, ob die das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Grundstücks prägende nähere Umgebung der gesamte Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ bildet, wofür Vieles spricht, oder nur ein engerer Teilbereich, etwa entlang des U... Wegs. Denn in beiden Fällen überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers den Rahmen, wie er durch die nähere Umgebung geprägt wird, löst dadurch auch bodenrechtliche Spannungen aus und fügt sich somit nicht ein.
41 
aa) Zur Bestimmung dieses Rahmens kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf die Bestimmungen der (unwirksamen) Ortsbausatzung abgestellt werden. Beurteilungsmaßstab für das „Sich-Einfügen“ eines Vorhabens ist das tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend Vorhandene. Daran ändert sich im Grundsatz auch dann nichts, wenn die vorhandene Orts- bzw. Bebauungsstruktur das Ergebnis der Verwirklichung eines nichtigen Bebauungsplans ist (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 158.93 - BRS 56 Nr. 66). Den Festsetzungen eines solchen Plans kann deshalb auch § 34 BauGB nicht - mittelbar - zur Durchsetzung verhelfen.
42 
Wie sich bereits aus den Akten des Landratsamts ergibt und sich bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein bestätigt hat, sind im Gebiet „Wanne“ zahlreiche Wohngebäude vorhanden, die die Festsetzungen der Ortsbausatzung zum Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreiten. Das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers geht jedoch selbst über die den Rahmen mitprägenden größeren vorhandenen Wohngebäude noch hinaus. Zwar bewegt sich die Grundfläche von rund 92 m2 möglicherweise noch im Rahmen der Umgebungsbebauung, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ein Gebäude mit einer sogar noch etwas größeren Grundfläche vorhanden ist. Die Kombination aus einer Grundfläche von rund 92 m2 und der über die gesamte Grundfläche in Erscheinung tretenden beträchtlichen Höhenentwicklung des Gesamtgebäudes des Klägers führt jedoch dazu, dass das Gebäude den Rahmen der Umgebungsbebauung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet. Hinsichtlich des Vergleichs mit den Grundflächen anderer Wohngebäude hat die Klägervertreterin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass im Gebiet Wanne entgegen ihres schriftsätzlichen Vortrags kein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 112 m2 vorhanden ist. Es gibt nur ein einziges Wohngebäude mit einer der Grundfläche des Vorhabens des Klägers vergleichbar großen Grundfläche, nämlich das Gebäude U... Wegs 22 (so die Bezeichnung in den Karten des Landratsamts) auf dem bereits erwähnten Grundstück FlSt.-Nr. ... Die größten übrigen Wohngebäude haben Grundflächen von jedenfalls unter 85 m2. Dieses einzige Gebäude mit vergleichbar großer Grundfläche U... Weg 22 tritt aber selbst auf seiner hangabwärtigen Nordseite nur als bungalowartiges eingeschossiges Gebäude in Erscheinung. Dagegen besitzt das erweiterte Wohnhaus des Klägers ein nach Norden hin freistehendes Untergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss, wirkt also zur Nordseite hin dreigeschossig. Eine ähnliche optische Wirkung seiner Höhenentwicklung entfaltet zwar das östliche Nachbargebäude U... Weg 15 (Flst.-Nr....), jedoch ist dessen Grundfläche mit 84 m2 wahrnehmbar geringer, zumal ein Teil davon auf einen Anbau entfällt, der nur im Untergeschoss besteht. Die Wohngebäude mit den nächstgrößeren Grundflächen M... Weg 6 und 8 sowie O... Weg 5 haben Grundflächen von 83 m2 oder weniger.
43 
bb) Überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Gesamtgebäudes somit deutlich den Rahmen der durch die Umgebung gebildeten Bebauung, würde es sich nur dann einfügen, wenn es gleichwohl keine bodenrechtlichen Spannungen hervorriefe (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Bodenrechtliche Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung hervorrufen, insbesondere, weil sie eine negative Vorbildwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Es ist offensichtlich, dass das durch den Anbau vergrößerte Wohngebäude des Klägers eine solche negative Vorbildwirkung hat, weil es selbst die Eigentümer, deren Gebäude die Vorgaben der unwirksamen Ortsbausatzung schon jetzt merklich überschreiten, einen Anreiz dazu geben kann, ihre Gebäude in einer mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbaren Weise weiter auszubauen.
II.
44 
Auf andere Weise als durch Erlass einer Abbruchsanordnung lassen sich rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück des Klägers nicht herstellen.
45 
Diese Erfordernis des § 65 Satz 1 LBO gebietet die Prüfung, ob nicht Gesetzesverstöße durch Befreiungen oder Ausnahmen nach geheilt werden können oder ob nicht Nebenbestimmungen oder weniger weitreichende Verfügungen ausreichen (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 65 Rn. 9). Das ist beim Anbau des Klägers nicht der Fall. Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau kommt mangels planungsrechtlicher Zulässigkeit nicht in Betracht. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht möglich, wenn sich die Zulässigkeit des zu beurteilenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2013 - 1 LA 43/13 - BauR 2014, 231; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2013, § 31 Rn. 19. Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist zur Erreichung des mit der angefochtenen Verfügung verfolgten Zwecks, den Verstoß gegen Bauplanungsrecht durch einen zu große Grundfläche und ein zu großes Volumen zu beseitigen, offensichtlich nicht geeignet. Das Landratsamt hatte schließlich keine Pflicht, ohne konkrete Angebote des Klägers nach sinnvollen Verkleinerungsmöglichkeiten zu forschen (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1994 - 4 B 21.94 - juris m.w.N.). Die Möglichkeit, dem Landratsamt ein solches Angebot zu unterbreiten, steht dem Kläger jedoch weiterhin - etwa auch zur Abwendung einer Vollstreckung - offen.
III.
46 
Die Ausübung des Ermessens durch das beklagten Land lässt keine vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG) erkennen.
47 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Sauter, LBO für Bad.-Württ., Stand Nov. 2013, § 65 Rn. 44; Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1139). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
48 
1. Zwar haben sich die Ermessenserwägungen in Ausgangsverfügung und Widerspruchsbescheid noch daran orientiert, das Vorhaben des Klägers verstoße gegen die wirksame Ortsbausatzung, was, wie ausgeführt, nicht zutrifft. Der Beklagte hat jedoch in seinen gerichtlichen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Erwägungen auch für den Fall ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), dass das Vorhaben des Klägers in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht worden sein sollte.
49 
2. Der Kläger hält dem Landratsamt vor, es habe durch Erlass der Abbruchsanordnung in zweifacher Weise gleichheitswidrig gehandelt. Denn es habe beschlossen, gegen „Altfälle“ nicht vorzugehen, fordere aber ihn dennoch zum Abbruch seines Anbaus auf, obwohl er ihn vor dem 16.1.2008 bereits vollständig fertiggestellt gehabt habe. Zum anderen lasse das Landratsamt die notwendige Konsequenz gegenüber ihm bekannten „Neufällen“, d.h. der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen nach dem 16.1.2008, vermissen. Auch mit dieser Argumentation vermag der Kläger nicht durchzudringen.
50 
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass rechtswidrige Zustände, die bei mehreren Grundstücke vorliegen, nicht stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die zuständige Behörde auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzugeben vermag (BVerwG, Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465). Wenn sich innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereichs mehrere rechtswidrige Anlagen befinden und nicht gegen alle eingeschritten wird, muss dem behördlichen Einschreiten allerdings ein der jeweiligen Sachlage angemessenes Konzept zugrunde liegen (Reichelt/Schule, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1141 m.w.N.). Grundvoraussetzung hierfür ist unter anderem eine systematische Erfassung des rechtswidrigen Baubestands. Ist der Träger der Baurechtsbehörde - wie hier - nicht Träger der Bauleitplanung, kann wegen des Gewichts der kommunalen Planungshoheit auch eine Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung geboten sein.
51 
aa) Diesen Verpflichtungen entsprechend ist das Landratsamt bereits lange vor dem Hinweis vom 13.12.2007 auf einen „Schwarzbau“ auf dem Grundstück des Klägers am 13.4.2007 nach einer schriftlichen Forderung des Voreigentümers in Überlegungen über sein künftiges Handeln im Gebiet „Wanne“ eingetreten. Das Ergebnis dieser Überlegungen hat es in einem Aktenvermerk vom 13.4.2007 niedergelegt. Danach sollte die Gültigkeit der Ortsbausatzung geprüft und ggf. bei der Gemeinde B. der Erlass eines Bebauungsplans angeregt werden. Sollte ein Bebauungsplan nicht zustande kommen, sollten die vorhandenen Bauten „auf Grundlage des vom Vermessungsamt erstellten Kartenmaterials akzeptiert“ werden. Neufälle, die in der Karte des Vermessungsamts nicht enthalten seien, sollten dagegen künftig auf das in der Satzung geregelte Maß zurückgebaut werden.
52 
Der Ausdruck des vom Vermessungsamt erstellten Bestandsplans trägt zwar das Datum 16.1.2008. Nach den Darlegungen des Landratsamts beruht dieser Plan aber auf einer Erfassung des Vermessungsamts durch eine Ortsbegehung mit Ausmessung der Gebäude im Dezember 2006. Nachdem der Gemeinderat der Stadt B. im April 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur städtebaulichen Neuordnung des Gebiets abgelehnt hatte, legte die Baurechtsbehörde - wie der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - entsprechend dem im April 2007 entwickelten Konzept für ihr künftiges Einschreiten - den in den Karten des Vermessungsamts (mit dem Stand Dezember 2006) eingezeichneten Bestand zugrunde. Dieser darf erhalten bleiben, jede darüberhinausgehende Erweiterung ist zurückzubauen. In diesem Plan ist auf dem Grundstück des Klägers Flst.-Nr. ... nur ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von rund 38 m2 eingezeichnet, was auch dem Vortrag des Klägers entspricht, wonach er mit der Errichtung des Anbaus erst im September 2007 begonnen hat.
53 
Der Kläger meint, da er seinen Anbau vor dem 16.1.2008, dem Ausfertigungsdatum der Karte, vollständig errichtet habe, zähle sein Anbau zu den „Altfällen“ des Konzepts des Landratsamts und dürfe bestehen bleiben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dieser Einwand in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ob also der Anbau des Klägers am 16.1.2008 bereits fertiggestellt war. Daran bestehen allerdings schon deswegen erhebliche Zweifel, weil ein Baukontrolleur des Landratsamts noch am 31.1.2008 Veranlassung sah, eine Baueinstellung zu verfügen. Der Einwand ist aber unabhängig davon jedenfalls in rechtlicher Hinsicht unbegründet, da der Kläger damit den Bedeutungsgehalt des Einschreitenskonzepts des Landratsamts verkennt. Das Landratsamt hatte schon im April 2007 und damit vor dem Erwerb des Baugrundstücks durch den Kläger die Grundzüge seines künftigen Eingreifens aktenkundig dokumentiert und gleichzeitig die nach der Rechtsprechung erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Konzepts eingeleitet. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn das Landratsamt sich dazu entscheidet, auch gegen ein Bauwerk einzuschreiten, das während der für die Umsetzung des Konzepts erforderlichen Maßnahmen (Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung, Erstellung eines Bestandsplans) errichtet worden ist. Die Argumentation des Klägers könnte allenfalls dann verfangen, wenn er sein Bauwerk zwischen dem Zeitpunkt der dem Bestandsplan zugrundeliegenden Ortsbegehung im Dezember 2006 und dem Vermerk über das Einschreitenskonzept im April 2007 errichtet hätte, was aber unzweifelhaft nicht der Fall war.
54 
bb) Ebenso fehlt es an Hinweisen, dass das Landratsamt in gleichheitswidriger Weise gegen später erstellte rechtswidrige bauliche Anlagen nicht vorgeht. Auf der Grundlage der Auffassung des Senats, wonach die vorhandene Bebauung im Gewann Wanne einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet und der aus der Umgebungsbebauung abzuleitende Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung das in der unwirksamen Ortsbausatzung festgesetzte Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet, wäre nur ein Untätigbleiben bei Neubauten und Anbauten, die den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten, gleichheitswidrig. Solche Vorhaben hat der Kläger nicht benannt; sie waren für den Senat bei der Einnahme seines Augenscheins auch nicht erkennbar.
IV.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
57 
Beschluss vom 9. April 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs in seinen Fassungen von 2004 und 2013 entsprechend der Angaben des Klägers zum Zeitwert der Anlage sowie den geschätzte Abbruchskosten auf 100.000 EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.
2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1201

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 28. Juli 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserkraftanlage; bestandskräftige Nebenbestimmung zur Restwassermenge einer Fischaufstiegsanlage in Bewilligung/Planfeststellung; Antrag auf Änderung; Ablehnung; Mindestwasserführung; Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer; Schutz der Fischpopulation; Fischereifachberater als amtlicher Sachverständiger

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 bis 3 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der festgesetzten Restwassermenge für einen Fischaufstieg.

1. Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... betreiben die Kläger an der ... auf Basis eines wasserrechtlichen Altrechts und einer ergänzenden unbefristeten Bewilligung aus dem Jahr 1971 eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wurde den Klägern im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Wasserschnecke die bis zum 31. Mai 2042 befristete wasserrechtliche Bewilligung nach § 8 WHG erteilt zum

- Ableiten von bis zu 3,0 m³/s aus dem Seitenarm der ... und Wiedereinleiten in die ...,

- Aufstauen des Wassers im Bereich des Seitenarmes und dem neuen Oberwasserkanal bis zum Stauziel von 461,80 m ü. NN an der Wasserkraftanlage

- damit verbundenes Absenken des Wassers im Bereich des Seitenarmes im Unterwasser des geplanten Kraftwerks auf 460,20 m ü. NN.

Weiter wurden die Kläger verpflichtet, in den parallel zum neuen Oberwasserkanal verbleibenden ...seitenarm über das Teilungswehr/die Fischaufstiegshilfe dauernd mindestens 300 l/s Wasser einzuleiten.

Darüber hinaus erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Planfeststellung nach § 68 WHG für

- den neuen Oberwasserkanal und das neue Verbindungsgerinne zur ...,

- ein Entlastungsschütz und eine Fischaufstiegshilfe an der Ausleitung des Oberwasserkanals,

- den Umbau der Sohlrampe in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes,

- die Schaffung eines Niedrigwassergerinnes in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes.

Schließlich erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG zur Errichtung eines Betriebsgebäudes innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der...

In Ziffer IV.19 lit. b der gemeinsamen Nebenbestimmungen von Bewilligung und Planfeststellung des Bescheids vom 21. Mai 2012 („Schutz der Fischerei“) wurde den Klägern u. a. aufgegeben, den Unterlauf des ...-bachs mit einem Abfluss von 300 l/s fischdurchgängig umzugestalten.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zur erteilten Bewilligung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der speziellen Vorschriften über Mindestwasserführung (§ 33 WHG), Durchgängigkeit (§ 34 WHG) und Schutz der Fischpopulation (§ 35 WHG) sowie die Bewirtschaftungsziele (§§ 27 ff. WHG) eingehalten seien, wie die Stellungnahmen insbesondere des Fischereifachberaters belegten. Die Bewilligung habe daher bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens erteilt werden können. Die Festlegung einer Restwassermenge beim Fischpass entspreche dem Antrag der Vorhabensträger. Sie stütze sich im Übrigen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG und § 33 WHG.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zu den Einwendungen in gewässerökologischer und fischereilicher Hinsicht ausgeführt, dass die Wasserkraftschnecke eine sehr viel geringere Verletzungsgefahr für Fische als herkömmliche Turbinen hervorrufe. Die Beeinträchtigung der Fischerei durch Schäden an der Wasserkraftschnecke sei daher vernachlässigbar. Entgegen der Befürchtungen einiger Einwender sei eine Zerstörung des bestehenden Laichgebiets der Barben sowie eine Unterbrechung der Wanderung der Fische durch das Vorhaben nicht zu besorgen. Insbesondere werde die vorgesehene Restwasserführung von 300 l/s vom Fischereifachberater beim Bezirk ... als „absolut ausreichend“ für das „kleine Fließgewässer“ erachtet, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Der bestehende Barben-Laichplatz sei zwar tatsächlich vorhanden, jedoch nicht ideal. Durch die ökologisch sensible Planung und die vom Fischereifachberater vorgeschlagenen Nebenbestimmungen unter Ziffer IV.19 entstehe sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut. Dies gleiche etwaige geringfügige Nachteile mehr als aus.

Drittanfechtungsklagen gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigen Urteilen vom 26. Februar 2013 (Az. Au 3 K 12.846, Au 3 K 12.853, Au 3 K 12.854 und Au 3 K 12.855) ab.

2. Mit E-Mails vom 10. April 2014, 23. April 2014 und 26. Mai 2014 wies die Fischereifachberatung des Bezirks ... das Landratsamt ... hinsichtlich der klägerischen Anlage darauf hin, dass der Fischweg derzeit verschlossen bzw. nur unwesentlich geöffnet sei; die Funktionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Auch eine Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke sei nicht gegeben.

Nach erfolglosen Aufforderungen per E-Mail bat das Landratsamt ... daher die Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014, nunmehr unverzüglich der vollziehbaren Auflage unter Ziffer IV.19 des Bescheids vom 21. Mai 2012 nachzukommen. Andernfalls sei der Erlass eines kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Anordnungsbescheids beabsichtigt. Mit ergänzender E-Mail vom 5. Juni 2014 forderte das Landratsamt ... die Kläger nochmals auf, dafür Sorge zu tragen, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Mindestwassermenge von 300 l/s der Fischaufstiegsanlage zugeführt werde.

Mit E-Mail vom 6. Juni 2014 wandten sich die Kläger gegen die Aufforderungen des Landratsamts und führten insoweit u. a. Verhältnismäßigkeitserwägungen an.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 beantragten die Kläger sodann beim Landratsamt ... eine Reduzierung der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe von 300 l/s auf 150 l/s. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Fall einer anderen Wasserschnecke in ... nur eine Wassermenge von 250 l/s für die Fischaufstiegshilfe vorgesehen sei. Bei der klägerischen Anlage kämen aus dem ... Bach jährlich im Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Der Anlage in ... stünde das gesamte Wasser der ... zur Verfügung, während den Klägern nur maximal 2,8 m³ abzüglich der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe verbleiben würden. Es sei nach alledem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.

Zum klägerischen Antrag beteiligte das Landratsamt ... die Fischereifachberatung beim Bezirk ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 15.7.2014) sowie das Wasserwirtschaftsamt ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 16.7.2014).

3. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 - zugestellt am 17. Juli 2014 - lehnte das Landratsamt ... u. a. den Antrag der Kläger auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg ab (Ziffer V.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen der §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... vollumfänglich die Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk ... aus deren E-Mail vom 15. Juli 2014 zu eigen, der sich auch das Wasserwirtschaftsamt ... mit E-Mail vom 16. Juli 2014 vollinhaltlich angeschlossen hatte.

4. Mit ihrer am 14. August 2014 erhobenen Klage beantragen die Kläger,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 hinsichtlich Ziffer V. des Tenors aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg auf 150 l/s zu genehmigen.

Es bestehe ein Anspruch auf die begehrte Reduzierung. Denn richtigerweise würden die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes auch bei einer Restwassermenge von nur 150 l/s erfüllt. Die Fischereifachberatung des Bezirks ... habe insoweit im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2012 ausgeführt, dass die dort vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s bei dem vorliegend kleinen Fließgewässer „absolut ausreichend“ sei, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Dies bedeute, dass im Bescheid vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s eigentlich viel zu hoch angesetzt sei. Ohnehin seien die Messungen des Wasserwirtschaftsamtes hinsichtlich der Restwassermenge fehlerhaft, da Fließgeschwindigkeit und Größe der Ausleitungsöffnung unzutreffend zugrunde gelegt würden. Tatsächlich habe sich jedoch durch den gesamten Umbau die fischereiliche Situation erheblich verbessert, es sei sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut geschaffen worden. Ausgehend von diesen ökologischen Änderungen sei eine Restwassermenge von 150 l/s ausreichend, zudem kämen vorliegend noch durch den „... Bach“ im jährlichen Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Letztlich sei auch zu bedenken, dass aufgrund der weiteren, z.T. turbinenbetriebenen Kraftwerksanlagen der Oberlieger ohnehin im fraglichen Bereich der ... keine Durchgängigkeit für Fische bestehe, so dass die Verpflichtung zu einer Fischaufstiegshilfe bereits dem Grunde nach nicht nachvollziehbar sei.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischanstieg bestehe nicht. Es werde insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 14. Juli 2014 sowie die Stellungnahmen der Fischereifachberatung beim Bezirk ... vom 15. Juli 2014 sowie der Regierung von ... vom 14. Januar 2015 verwiesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung der im Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 bestandskräftig festgesetzten Restwassermenge für den Fischaufstieg von 300 l/s auf 150 l/s (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der entsprechende Ablehnungsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 ist daher in der vorliegend allein gegenständlichen Ziffer V. des Bescheidtenors rechtmäßig.

a) Nach § 13 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Inhalts- und Nebenbestimmungen i. R. v. von Bewilligungen und Erlaubnissen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG gilt § 13 Abs. 1 WHG auch i.R.v. wasserrechtlichen Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen (vgl. allg. zur Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 1 WHG zur Einhaltung der §§ 33, 35 WHG: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 33 Rn. 19 und § 35 Rn. 11; Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 57).

aa) Gemäß § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG - etwa dem Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften - und der §§ 27 bis 31 WHG - etwa dem Erhalt des ökologischen Gewässerpotenzials - zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers. § 33 WHG lehnt sich an eine entsprechende Regelung in § 42a des Sächsischen Wassergesetzes an. Die Vorschrift leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 WHG, indem sie bereits auf der Ebene der behördlichen Vorkontrolle (Erlaubnis oder Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung) sowie durch nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen für einzelne Vorhaben konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung ermöglicht. Die normative Beschreibung des guten ökologischen Gewässerzustands sieht vor, Abweichungen von den für den jeweiligen Gewässertyp spezifischen Lebensgemeinschaften auf ein geringfügiges Maß zu beschränken. Dies ist nur möglich, wenn auch der Mindestwasserabfluss nur geringfügig vom typspezifischen Niedrigwasser abweicht. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall. § 33 WHG verpflichtet den Gewässerbenutzer nicht, eine über das natürliche Abflussverhalten hinausgehende Wasserführung sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60).

§ 33 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Bestimmung der Mindestwasserführung; der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich stets nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen, und ist für den Einzelfall festzulegen (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.11; vgl. auch Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 33 WHG Rn. 25).

bb) Nach § 34 Abs. 1 WHG dürfen zudem die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen.

Die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen hat für die ökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer große Bedeutung. Sie ist insbesondere wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustands eines Gewässers. Während § 34 Abs. 1 WHG Stauanlagen betrifft, die nach Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder wesentlich geändert werden, und auch den anschließenden Betrieb derartiger Anlagen mit umfasst (z. B. den fortlaufenden Betrieb einer an der neu errichteten Stauanlage eingerichteten Fischtreppe), regelt § 34 Abs. 2 WHG die Anforderungen für bereits vorhandene Stauanlagen. § 34 WHG schafft in weitgehender Anlehnung an die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllenden Anforderungen. Die Durchgängigkeit von Stauanlagen ist entscheidende Voraussetzung für die Besiedelung mit wandernden Fischarten wie Lachsen oder Aalen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Anlage sowohl stromaufwärts (insbesondere von laichfähigen Fischen) wie stromabwärts (insbesondere von Jungfischen) schadlos passiert werden kann. Soweit nicht durchgängige Wehre die lebensnotwendigen, arterhaltenden Wanderungen von Fischen und anderen Wasserorganismen verhindern, ist das Erreichen des guten ökologischen Zustands, gekennzeichnet durch lediglich geringfügige Abweichungen von den typspezifischen Lebensgemeinschaften, nicht möglich. Ebenso wie § 33 WHG leistet damit auch § 34 WHG einen wichtigen Beitrag zur EG-rechtlich gebotenen Erreichung der Bewirtschaftungsziele (siehe die Vorgaben zur Durchgängigkeit von Flüssen sowie erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern in Anhang V Nummer 1.2.1 und 1.2.5 der Wasserrahmenrichtlinie; siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60 f.).

§ 34 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Diese beinhaltet die Durchgängigkeit nicht nur für Fische, sondern für die gesamte Gewässerbiozönose (Fische, Rundmäuler, benthische wirbellose Fauna etc.) sowie des Geschiebes. Als Leitlinie für ein nach fachlichen Prioritäten orientiertes wasserwirtschaftliches Handeln bei der Herstellung bzw. Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit in fischfaunistischen Vorranggewässern dient das „Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern“ unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm. Hinweise und Empfehlungen zur Herstellung und Verbesserung der fischbiologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes finden sich im Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“, abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_was_00072.htm. Zur Frage der sog. Dotation von Fischaufstiegsanlagen führt das Praxishandbuch aus, dass es hierzu keine allgemeingültige Antwort im Wege eines standardisierten Verfahrens oder einer Formel bzw. Gleichung gebe; vielmehr sei die Gesamtdotation in jedem Einzelfall in einem iterativen Planungs- und Abwägungsprozess zu ermitteln (S. 54-57). Hinweise und Empfehlungen zu Fischabstieg und Fischschutz sind ferner unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm eingestellt (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.12).

cc) Die Nutzung von Wasserkraft darf gemäß § 35 Abs. 1 WHG nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

§ 35 Abs. 1 WHG enthält für die Zulassung von Wasserkraftnutzungen eine besondere Anforderung zum Schutz der Fische. Eine Maßnahme ist dann geeignet i. S. v. § 35 Abs. 1 WHG, wenn sie sicherstellt, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt (Populationsschutz). Ein absoluter Schutz vor jeglichen Fischschäden wird damit nicht gefordert. Es soll sichergestellt werden, dass Fische bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 61).

Hinsichtlich des Fischaufstiegs und -abstiegs verweisen die Verwaltungsvorschriften zu § 35 WHG grundsätzlich auf die Hinweise zu § 34 WHG. Bei Wasserkraftanlagen obliegt die Beurteilung insbesondere der notwendigen Maßnahmen zum Fischschutz (§ 35 WHG), zur ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33 WHG), zur Durchgängigkeit (§ 34 WHG), zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) dem allgemein amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.13).

dd) Den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als den Fachbehörden für wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Fragen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 26.7.2000 - BayVBl 2002, 28/29; B. v. 7.10.2001 - BayVBl 2003, 753; U. v. 14.2.2005 - BayVBl 2005, 726/727; B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Stellt ein Kläger die gutachtlichen Stellungnahmen der genannten Behörden durch sein eigenes (nur pauschales) Vorbringen nicht schlüssig und substantiiert infrage, so ist ein Verwaltungsgericht nicht gehalten, weiter Beweis zu erheben oder gar ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 8 ZB 08.1685 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B. v. 17.4.2015 - RO 8 S 15.245 - juris Rn. 31; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2013 - B 2 K 12.888 - juris Rn. 40).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die im Kern streitgegenständliche Auffassung des Landratsamts, dass zum Schutz der Fischpopulation im Rahmen der Fischaufstiegsanlage eine Restwassermenge von 300 l/s erforderlich ist, rechtlich im Lichte der §§ 33 bis 35 WHG nicht zu beanstanden.

Hierzu ist bereits im Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2014 (Blatt 109 der Verwaltungsakte) ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen aus §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... in rechtsfehlerfreier Weise die fachliche Stellungnahme des Fischereifachberaters beim Bezirk ... als amtlichen Sachverständigen aus dessen E-Mail vom 15. Juli 2014 (Blatt 102 der Verwaltungsakte) zu eigen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 hat der Fachberater für Fischerei beim Bezirk ... seine fachliche Beurteilung als amtlicher Sachverständiger nochmals nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (vgl. zum Ganzen bereits VG Augsburg, U. v. 14.1.2014 - Au 3 K 12.1592 - Rn. 77-81 des Urteilsumdrucks unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris).

Er hat insoweit u. a. ausgeführt, dass die ... im fraglichen Bereich kiesführend sei und eine verhältnismäßig hohe Strömungsgeschwindigkeit aufweise. Deshalb fänden sich hier in der ... auch Fischarten wie die Barbe, deren Lebensraum Fließgewässer seien. Diese Fischarten suchten beim Aufstieg in Gewässer solche Gewässer auf, die eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit aufweisen. Das Problem sei deshalb nicht, dass der Umlaufgraben überhaupt Wasser aufweist, sondern dieser müsse eine Fließgeschwindigkeit von mindestens 0,2 bis 0,3 m/s haben. Er sei erst einen Tag zuvor vor Ort gewesen und habe die derzeitige Fließgeschwindigkeit in der Nähe der Kiesschleuse - also etwa 80 m oberhalb der Einmündung des ...-bachs in die ...- gemessen. Die Messung habe nur eine Fließgeschwindigkeit von 0,08 m/s ergeben. Dies sei bei Weitem nicht ausreichend. Der vom Gericht eingangs der mündlichen Verhandlung zitierten Passage im Urteil vom 14. Januar 2014 (Au 3 K 12.1592 - Rn. 80 des Urteilsumdrucks, S. 19), nach der eine ausreichende „Lock- und Leitströmung“ mit hinreichender Fließgeschwindigkeit erforderlich sei, um die Fische zum Aufsteigen zu veranlassen und damit die Fischdurchgängigkeit herzustellen, könne er fachlich nur zustimmen. Er würde auch heute die im Bescheid vom 21. Mai 2012 verwendete Bezeichnung der Restwassermenge von 300 l/s als „absolut ausreichend“ nicht mehr vornehmen. Seit der damaligen Stellungnahme seien neue Erkenntnisse zu Art und Umfang von Fischumleitungen hinzugetreten; hierzu verwies der Fachberater für Fischerei auch auf das Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ergänzte der Fachberater für Fischerei noch, dass der ...-bach für Hochwasser und sonstige Notfälle das derzeitige Profil behalten müsse, daher sei eine weitere Verengung zur Erzielung einer höher Abflussgeschwindigkeit nicht möglich.

Die gegen die obige nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des Fachberaters für Fischerei vorgebrachten Einwendungen der Kläger sind indes pauschal und unsubstantiiert geblieben. Im Kern wurde schlicht behauptet, dass auch eine hälftige Restwassermenge von 150 l/s ausreichend sei, um den rechtlichen Anforderungen aus §§ 33 bis 35 WHG hinreichend Rechnung zu tragen. Ein solcher klägerischer Vortrag ist jedoch nach der Rechtsprechung von vornherein nicht ausreichend, um abweichenden fachlichen Beurteilungen des amtlichen Sachverständigen erfolgreich entgegenzutreten.

Die vorliegend festgesetzte Restwassermenge von 300 l/s ist nach Auffassung des Gerichts auch mit Blick auf die Wasserkraftnutzung der Kläger verhältnismäßig (vgl. hierzu allg. BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris Rn. 58). Hierbei ist auch zu bedenken, dass nach § 10 Abs. 2 WHG selbst eine erteilte Erlaubnis oder Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Zudem können wirtschaftliche Belange des Anlagenbetreibers von vornherein keine Reduzierung oder ein Absehen von den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation nach § 35 Abs. 1 WHG begründen (Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 53).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1201

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 28. Juli 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserkraftanlage; bestandskräftige Nebenbestimmung zur Restwassermenge einer Fischaufstiegsanlage in Bewilligung/Planfeststellung; Antrag auf Änderung; Ablehnung; Mindestwasserführung; Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer; Schutz der Fischpopulation; Fischereifachberater als amtlicher Sachverständiger

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 bis 3 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der festgesetzten Restwassermenge für einen Fischaufstieg.

1. Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... betreiben die Kläger an der ... auf Basis eines wasserrechtlichen Altrechts und einer ergänzenden unbefristeten Bewilligung aus dem Jahr 1971 eine Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wurde den Klägern im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Wasserschnecke die bis zum 31. Mai 2042 befristete wasserrechtliche Bewilligung nach § 8 WHG erteilt zum

- Ableiten von bis zu 3,0 m³/s aus dem Seitenarm der ... und Wiedereinleiten in die ...,

- Aufstauen des Wassers im Bereich des Seitenarmes und dem neuen Oberwasserkanal bis zum Stauziel von 461,80 m ü. NN an der Wasserkraftanlage

- damit verbundenes Absenken des Wassers im Bereich des Seitenarmes im Unterwasser des geplanten Kraftwerks auf 460,20 m ü. NN.

Weiter wurden die Kläger verpflichtet, in den parallel zum neuen Oberwasserkanal verbleibenden ...seitenarm über das Teilungswehr/die Fischaufstiegshilfe dauernd mindestens 300 l/s Wasser einzuleiten.

Darüber hinaus erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Planfeststellung nach § 68 WHG für

- den neuen Oberwasserkanal und das neue Verbindungsgerinne zur ...,

- ein Entlastungsschütz und eine Fischaufstiegshilfe an der Ausleitung des Oberwasserkanals,

- den Umbau der Sohlrampe in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes,

- die Schaffung eines Niedrigwassergerinnes in der Restwasserstrecke des ...seitenarmes.

Schließlich erhielten die Kläger im Bescheid vom 21. Mai 2012 die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG zur Errichtung eines Betriebsgebäudes innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der...

In Ziffer IV.19 lit. b der gemeinsamen Nebenbestimmungen von Bewilligung und Planfeststellung des Bescheids vom 21. Mai 2012 („Schutz der Fischerei“) wurde den Klägern u. a. aufgegeben, den Unterlauf des ...-bachs mit einem Abfluss von 300 l/s fischdurchgängig umzugestalten.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zur erteilten Bewilligung ausgeführt, dass die Voraussetzungen der speziellen Vorschriften über Mindestwasserführung (§ 33 WHG), Durchgängigkeit (§ 34 WHG) und Schutz der Fischpopulation (§ 35 WHG) sowie die Bewirtschaftungsziele (§§ 27 ff. WHG) eingehalten seien, wie die Stellungnahmen insbesondere des Fischereifachberaters belegten. Die Bewilligung habe daher bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens erteilt werden können. Die Festlegung einer Restwassermenge beim Fischpass entspreche dem Antrag der Vorhabensträger. Sie stütze sich im Übrigen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG und § 33 WHG.

In den Gründen des Bescheids war u. a. zu den Einwendungen in gewässerökologischer und fischereilicher Hinsicht ausgeführt, dass die Wasserkraftschnecke eine sehr viel geringere Verletzungsgefahr für Fische als herkömmliche Turbinen hervorrufe. Die Beeinträchtigung der Fischerei durch Schäden an der Wasserkraftschnecke sei daher vernachlässigbar. Entgegen der Befürchtungen einiger Einwender sei eine Zerstörung des bestehenden Laichgebiets der Barben sowie eine Unterbrechung der Wanderung der Fische durch das Vorhaben nicht zu besorgen. Insbesondere werde die vorgesehene Restwasserführung von 300 l/s vom Fischereifachberater beim Bezirk ... als „absolut ausreichend“ für das „kleine Fließgewässer“ erachtet, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Der bestehende Barben-Laichplatz sei zwar tatsächlich vorhanden, jedoch nicht ideal. Durch die ökologisch sensible Planung und die vom Fischereifachberater vorgeschlagenen Nebenbestimmungen unter Ziffer IV.19 entstehe sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut. Dies gleiche etwaige geringfügige Nachteile mehr als aus.

Drittanfechtungsklagen gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigen Urteilen vom 26. Februar 2013 (Az. Au 3 K 12.846, Au 3 K 12.853, Au 3 K 12.854 und Au 3 K 12.855) ab.

2. Mit E-Mails vom 10. April 2014, 23. April 2014 und 26. Mai 2014 wies die Fischereifachberatung des Bezirks ... das Landratsamt ... hinsichtlich der klägerischen Anlage darauf hin, dass der Fischweg derzeit verschlossen bzw. nur unwesentlich geöffnet sei; die Funktionsfähigkeit sei beeinträchtigt. Auch eine Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke sei nicht gegeben.

Nach erfolglosen Aufforderungen per E-Mail bat das Landratsamt ... daher die Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014, nunmehr unverzüglich der vollziehbaren Auflage unter Ziffer IV.19 des Bescheids vom 21. Mai 2012 nachzukommen. Andernfalls sei der Erlass eines kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Anordnungsbescheids beabsichtigt. Mit ergänzender E-Mail vom 5. Juni 2014 forderte das Landratsamt ... die Kläger nochmals auf, dafür Sorge zu tragen, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Mindestwassermenge von 300 l/s der Fischaufstiegsanlage zugeführt werde.

Mit E-Mail vom 6. Juni 2014 wandten sich die Kläger gegen die Aufforderungen des Landratsamts und führten insoweit u. a. Verhältnismäßigkeitserwägungen an.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 beantragten die Kläger sodann beim Landratsamt ... eine Reduzierung der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe von 300 l/s auf 150 l/s. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Fall einer anderen Wasserschnecke in ... nur eine Wassermenge von 250 l/s für die Fischaufstiegshilfe vorgesehen sei. Bei der klägerischen Anlage kämen aus dem ... Bach jährlich im Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Der Anlage in ... stünde das gesamte Wasser der ... zur Verfügung, während den Klägern nur maximal 2,8 m³ abzüglich der Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe verbleiben würden. Es sei nach alledem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben.

Zum klägerischen Antrag beteiligte das Landratsamt ... die Fischereifachberatung beim Bezirk ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 15.7.2014) sowie das Wasserwirtschaftsamt ... (Stellungnahme mit E-Mail v. 16.7.2014).

3. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 - zugestellt am 17. Juli 2014 - lehnte das Landratsamt ... u. a. den Antrag der Kläger auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg ab (Ziffer V.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen der §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... vollumfänglich die Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk ... aus deren E-Mail vom 15. Juli 2014 zu eigen, der sich auch das Wasserwirtschaftsamt ... mit E-Mail vom 16. Juli 2014 vollinhaltlich angeschlossen hatte.

4. Mit ihrer am 14. August 2014 erhobenen Klage beantragen die Kläger,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 hinsichtlich Ziffer V. des Tenors aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Reduzierung der Restwassermenge für den Fischaufstieg auf 150 l/s zu genehmigen.

Es bestehe ein Anspruch auf die begehrte Reduzierung. Denn richtigerweise würden die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes auch bei einer Restwassermenge von nur 150 l/s erfüllt. Die Fischereifachberatung des Bezirks ... habe insoweit im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2012 ausgeführt, dass die dort vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s bei dem vorliegend kleinen Fließgewässer „absolut ausreichend“ sei, um auch weiterhin den Belangen der Fischerei zu genügen. Dies bedeute, dass im Bescheid vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s eigentlich viel zu hoch angesetzt sei. Ohnehin seien die Messungen des Wasserwirtschaftsamtes hinsichtlich der Restwassermenge fehlerhaft, da Fließgeschwindigkeit und Größe der Ausleitungsöffnung unzutreffend zugrunde gelegt würden. Tatsächlich habe sich jedoch durch den gesamten Umbau die fischereiliche Situation erheblich verbessert, es sei sogar neuer Lebensraum für die Fischbrut geschaffen worden. Ausgehend von diesen ökologischen Änderungen sei eine Restwassermenge von 150 l/s ausreichend, zudem kämen vorliegend noch durch den „... Bach“ im jährlichen Durchschnitt 50 - 100 l/s zur Fischaufstiegshilfe hinzu. Letztlich sei auch zu bedenken, dass aufgrund der weiteren, z.T. turbinenbetriebenen Kraftwerksanlagen der Oberlieger ohnehin im fraglichen Bereich der ... keine Durchgängigkeit für Fische bestehe, so dass die Verpflichtung zu einer Fischaufstiegshilfe bereits dem Grunde nach nicht nachvollziehbar sei.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Reduzierung der Restwassermenge für den Fischanstieg bestehe nicht. Es werde insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 14. Juli 2014 sowie die Stellungnahmen der Fischereifachberatung beim Bezirk ... vom 15. Juli 2014 sowie der Regierung von ... vom 14. Januar 2015 verwiesen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung der im Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2012 bestandskräftig festgesetzten Restwassermenge für den Fischaufstieg von 300 l/s auf 150 l/s (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der entsprechende Ablehnungsbescheid des Landratsamts ... vom 14. Juli 2014 ist daher in der vorliegend allein gegenständlichen Ziffer V. des Bescheidtenors rechtmäßig.

a) Nach § 13 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind Inhalts- und Nebenbestimmungen i. R. v. von Bewilligungen und Erlaubnissen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG gilt § 13 Abs. 1 WHG auch i.R.v. wasserrechtlichen Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen (vgl. allg. zur Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 1 WHG zur Einhaltung der §§ 33, 35 WHG: Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 33 Rn. 19 und § 35 Rn. 11; Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 57).

aa) Gemäß § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG - etwa dem Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften - und der §§ 27 bis 31 WHG - etwa dem Erhalt des ökologischen Gewässerpotenzials - zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers. § 33 WHG lehnt sich an eine entsprechende Regelung in § 42a des Sächsischen Wassergesetzes an. Die Vorschrift leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 WHG, indem sie bereits auf der Ebene der behördlichen Vorkontrolle (Erlaubnis oder Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung) sowie durch nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen für einzelne Vorhaben konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung ermöglicht. Die normative Beschreibung des guten ökologischen Gewässerzustands sieht vor, Abweichungen von den für den jeweiligen Gewässertyp spezifischen Lebensgemeinschaften auf ein geringfügiges Maß zu beschränken. Dies ist nur möglich, wenn auch der Mindestwasserabfluss nur geringfügig vom typspezifischen Niedrigwasser abweicht. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall. § 33 WHG verpflichtet den Gewässerbenutzer nicht, eine über das natürliche Abflussverhalten hinausgehende Wasserführung sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60).

§ 33 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Bestimmung der Mindestwasserführung; der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich stets nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen, und ist für den Einzelfall festzulegen (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.11; vgl. auch Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 33 WHG Rn. 25).

bb) Nach § 34 Abs. 1 WHG dürfen zudem die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen.

Die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen hat für die ökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer große Bedeutung. Sie ist insbesondere wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustands eines Gewässers. Während § 34 Abs. 1 WHG Stauanlagen betrifft, die nach Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder wesentlich geändert werden, und auch den anschließenden Betrieb derartiger Anlagen mit umfasst (z. B. den fortlaufenden Betrieb einer an der neu errichteten Stauanlage eingerichteten Fischtreppe), regelt § 34 Abs. 2 WHG die Anforderungen für bereits vorhandene Stauanlagen. § 34 WHG schafft in weitgehender Anlehnung an die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllenden Anforderungen. Die Durchgängigkeit von Stauanlagen ist entscheidende Voraussetzung für die Besiedelung mit wandernden Fischarten wie Lachsen oder Aalen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Anlage sowohl stromaufwärts (insbesondere von laichfähigen Fischen) wie stromabwärts (insbesondere von Jungfischen) schadlos passiert werden kann. Soweit nicht durchgängige Wehre die lebensnotwendigen, arterhaltenden Wanderungen von Fischen und anderen Wasserorganismen verhindern, ist das Erreichen des guten ökologischen Zustands, gekennzeichnet durch lediglich geringfügige Abweichungen von den typspezifischen Lebensgemeinschaften, nicht möglich. Ebenso wie § 33 WHG leistet damit auch § 34 WHG einen wichtigen Beitrag zur EG-rechtlich gebotenen Erreichung der Bewirtschaftungsziele (siehe die Vorgaben zur Durchgängigkeit von Flüssen sowie erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern in Anhang V Nummer 1.2.1 und 1.2.5 der Wasserrahmenrichtlinie; siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60 f.).

§ 34 WHG enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Diese beinhaltet die Durchgängigkeit nicht nur für Fische, sondern für die gesamte Gewässerbiozönose (Fische, Rundmäuler, benthische wirbellose Fauna etc.) sowie des Geschiebes. Als Leitlinie für ein nach fachlichen Prioritäten orientiertes wasserwirtschaftliches Handeln bei der Herstellung bzw. Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit in fischfaunistischen Vorranggewässern dient das „Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern“ unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm. Hinweise und Empfehlungen zur Herstellung und Verbesserung der fischbiologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes finden sich im Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“, abrufbar unter http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_was_00072.htm. Zur Frage der sog. Dotation von Fischaufstiegsanlagen führt das Praxishandbuch aus, dass es hierzu keine allgemeingültige Antwort im Wege eines standardisierten Verfahrens oder einer Formel bzw. Gleichung gebe; vielmehr sei die Gesamtdotation in jedem Einzelfall in einem iterativen Planungs- und Abwägungsprozess zu ermitteln (S. 54-57). Hinweise und Empfehlungen zu Fischabstieg und Fischschutz sind ferner unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm eingestellt (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.12).

cc) Die Nutzung von Wasserkraft darf gemäß § 35 Abs. 1 WHG nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

§ 35 Abs. 1 WHG enthält für die Zulassung von Wasserkraftnutzungen eine besondere Anforderung zum Schutz der Fische. Eine Maßnahme ist dann geeignet i. S. v. § 35 Abs. 1 WHG, wenn sie sicherstellt, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt (Populationsschutz). Ein absoluter Schutz vor jeglichen Fischschäden wird damit nicht gefordert. Es soll sichergestellt werden, dass Fische bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 61).

Hinsichtlich des Fischaufstiegs und -abstiegs verweisen die Verwaltungsvorschriften zu § 35 WHG grundsätzlich auf die Hinweise zu § 34 WHG. Bei Wasserkraftanlagen obliegt die Beurteilung insbesondere der notwendigen Maßnahmen zum Fischschutz (§ 35 WHG), zur ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33 WHG), zur Durchgängigkeit (§ 34 WHG), zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) dem allgemein amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (siehe zum Ganzen: StMUV, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VVWas - v. 27.1.2014 - U4504-2010/2 - Ziffer 2.2.13).

dd) Den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als den Fachbehörden für wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Fragen kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 26.7.2000 - BayVBl 2002, 28/29; B. v. 7.10.2001 - BayVBl 2003, 753; U. v. 14.2.2005 - BayVBl 2005, 726/727; B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Stellt ein Kläger die gutachtlichen Stellungnahmen der genannten Behörden durch sein eigenes (nur pauschales) Vorbringen nicht schlüssig und substantiiert infrage, so ist ein Verwaltungsgericht nicht gehalten, weiter Beweis zu erheben oder gar ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 8 ZB 08.1685 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B. v. 17.4.2015 - RO 8 S 15.245 - juris Rn. 31; VG Bayreuth, U. v. 10.10.2013 - B 2 K 12.888 - juris Rn. 40).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die im Kern streitgegenständliche Auffassung des Landratsamts, dass zum Schutz der Fischpopulation im Rahmen der Fischaufstiegsanlage eine Restwassermenge von 300 l/s erforderlich ist, rechtlich im Lichte der §§ 33 bis 35 WHG nicht zu beanstanden.

Hierzu ist bereits im Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2014 (Blatt 109 der Verwaltungsakte) ausgeführt, dass an der neuen Wasserkraftanlage vor dem Hintergrund des neuen Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur der Fischweg herzustellen, sondern auch die Ansprüche an eine ausreichende Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke zu beachten seien. Bei der gegebenen Gewässerbreite und dem Längsgefälle seien eine Fließgeschwindigkeit von mind. 0,3 m/s und Fließtiefen von ca. 0,5 m zu erreichen, um der bestehenden Fischregion (Barbe mit Huchen) entsprechenden Lebensraum zu erhalten. Die aus fachlicher Sicht eigentlich zu geringe Mindestwasserabgabe von 0,3 m³/s sei nur vertretbar durch die erfolgten Strukturverbesserungen in der Ausleitungsstrecke. Eine Anrechnung des geringen Zulaufs aus dem Graben sei bei der Beurteilung im Zuge des Wasserrechtsverfahrens erfolgt. Der Abfluss in einer Fischwanderhilfe sei nicht alleiniges Kriterium für dessen Funktionsfähigkeit. Fänden Fische nicht den Einstieg in die Wanderhilfe, so sei diese ohne Funktion. Zur Heranführung der Fische aus der ... in die Ausleitungsstrecke sei ein höherer Abfluss als für den Betrieb einer Wanderhilfe erforderlich. Weiter sei zu beachten, dass sich in der Ausleitungsstrecke bislang ein dokumentierter Laichplatz der Fischart Barbe befunden habe. Eine Reduzierung der Restwassermenge sei nach alledem aus fischereilicher Sicht nicht möglich. Denn sodann wären die Anforderungen aus §§ 33, 34 und 35 WHG nicht erfüllt. Damit machte sich das Landratsamt ... in rechtsfehlerfreier Weise die fachliche Stellungnahme des Fischereifachberaters beim Bezirk ... als amtlichen Sachverständigen aus dessen E-Mail vom 15. Juli 2014 (Blatt 102 der Verwaltungsakte) zu eigen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 hat der Fachberater für Fischerei beim Bezirk ... seine fachliche Beurteilung als amtlicher Sachverständiger nochmals nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (vgl. zum Ganzen bereits VG Augsburg, U. v. 14.1.2014 - Au 3 K 12.1592 - Rn. 77-81 des Urteilsumdrucks unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris).

Er hat insoweit u. a. ausgeführt, dass die ... im fraglichen Bereich kiesführend sei und eine verhältnismäßig hohe Strömungsgeschwindigkeit aufweise. Deshalb fänden sich hier in der ... auch Fischarten wie die Barbe, deren Lebensraum Fließgewässer seien. Diese Fischarten suchten beim Aufstieg in Gewässer solche Gewässer auf, die eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit aufweisen. Das Problem sei deshalb nicht, dass der Umlaufgraben überhaupt Wasser aufweist, sondern dieser müsse eine Fließgeschwindigkeit von mindestens 0,2 bis 0,3 m/s haben. Er sei erst einen Tag zuvor vor Ort gewesen und habe die derzeitige Fließgeschwindigkeit in der Nähe der Kiesschleuse - also etwa 80 m oberhalb der Einmündung des ...-bachs in die ...- gemessen. Die Messung habe nur eine Fließgeschwindigkeit von 0,08 m/s ergeben. Dies sei bei Weitem nicht ausreichend. Der vom Gericht eingangs der mündlichen Verhandlung zitierten Passage im Urteil vom 14. Januar 2014 (Au 3 K 12.1592 - Rn. 80 des Urteilsumdrucks, S. 19), nach der eine ausreichende „Lock- und Leitströmung“ mit hinreichender Fließgeschwindigkeit erforderlich sei, um die Fische zum Aufsteigen zu veranlassen und damit die Fischdurchgängigkeit herzustellen, könne er fachlich nur zustimmen. Er würde auch heute die im Bescheid vom 21. Mai 2012 verwendete Bezeichnung der Restwassermenge von 300 l/s als „absolut ausreichend“ nicht mehr vornehmen. Seit der damaligen Stellungnahme seien neue Erkenntnisse zu Art und Umfang von Fischumleitungen hinzugetreten; hierzu verwies der Fachberater für Fischerei auch auf das Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“. In Übereinstimmung mit dem Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ergänzte der Fachberater für Fischerei noch, dass der ...-bach für Hochwasser und sonstige Notfälle das derzeitige Profil behalten müsse, daher sei eine weitere Verengung zur Erzielung einer höher Abflussgeschwindigkeit nicht möglich.

Die gegen die obige nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des Fachberaters für Fischerei vorgebrachten Einwendungen der Kläger sind indes pauschal und unsubstantiiert geblieben. Im Kern wurde schlicht behauptet, dass auch eine hälftige Restwassermenge von 150 l/s ausreichend sei, um den rechtlichen Anforderungen aus §§ 33 bis 35 WHG hinreichend Rechnung zu tragen. Ein solcher klägerischer Vortrag ist jedoch nach der Rechtsprechung von vornherein nicht ausreichend, um abweichenden fachlichen Beurteilungen des amtlichen Sachverständigen erfolgreich entgegenzutreten.

Die vorliegend festgesetzte Restwassermenge von 300 l/s ist nach Auffassung des Gerichts auch mit Blick auf die Wasserkraftnutzung der Kläger verhältnismäßig (vgl. hierzu allg. BayVGH, U. v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris Rn. 58). Hierbei ist auch zu bedenken, dass nach § 10 Abs. 2 WHG selbst eine erteilte Erlaubnis oder Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Zudem können wirtschaftliche Belange des Anlagenbetreibers von vornherein keine Reduzierung oder ein Absehen von den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation nach § 35 Abs. 1 WHG begründen (Ell in: Das neue Wasserrecht, Stand: Oktober 2013, § 35 WHG Rn. 53).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte erreichen, dass die vom Antragsgegner ausgesprochenen Gestattungen für den Neubau und Betrieb einer Wasserkraftanlage an der ... Ache im Bereich des sog. ..., gegen welche die Beigeladenen Klagen erhoben haben, für sofort vollziehbar erklärt werden.

Die Antragstellerin betreibt das behördliche Gestattungsverfahren für ein Wasserkraftwerk an der ... Ache, in dessen Zuge dem Antragsgegner von ihr mehrfach, zuletzt im Februar 2015, teils erheblich geänderte Genehmigungs- und Planunterlagen vorgelegt wurden, seit August 2009.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 erteilte das Landratsamt Berchtesgadener Land der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zum Aufstau der ... Ache auf eine bestimmte Höhe, zum Ableiten aus und zum Wiedereinleiten des in der Triebwerksanlage genutzten Wassers (jeweils maximal 6,5 m³/s) in die ... Ache. Mit der wasserrechtlichen Bewilligung wurde eine nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG ersetzt. Im gleichen Bescheid wurde für die aufgrund der geplanten Wasserkraftnutzung erforderlichen Umgestaltungen an der ... Ache eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ausgesprochen und eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Turbinenhauses erteilt. In den Bescheid wurden zahlreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen aufgenommen. Der Bescheid wurde der Beigeladenen zu 1. am 12. Juli 2014 zugestellt, seine Auslegung bis zum 26. August 2014 wurde in einem Amtsblatt bekannt gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beigeladenen zu 1. am 11. August 2014, der Beigeladene zu 2. am 26. September 2014 Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (die unter den Aktenzeichen M 2 K 14.3525 und M 2 K 14.4355 rechtshängig sind). Als wesentliche Argumente der Beigeladenen wurde geltend gemacht: Das genehmigte Vorhaben stelle einen Gewässerausbau dar, der gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedürfe. Das Verfahren leide an einer defizitären Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein erheblicher Abwägungsmangel ergebe sich daraus, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt unzureichend ermittelt und geprüft worden seien. Insbesondere seien die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG nicht beachtet worden. Es liege ein Verstoß gegen das nationale Eingriffsverbot des § 15 BNatSchG vor, weil die Betroffenheit der FFH-Anhang II-Art Mühlkoppe nicht berücksichtigt worden sei. Die Restwassermenge sei viel zu gering bemessen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom ... September 2014 ordnete das Landratsamt Berchtesgadener Land auf Antrag der Antragstellerin hin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 an, nicht jedoch für „Maßnahmen im Gewässerbett“. Ein hiergegen gerichteter Antrag (M 2 SN 14.4461) des Beigeladenen zu 1. nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde am 21. Oktober 2015 für erledigt erklärt.

Am ... August 2015 erließ das Landratsamt Berchtesgadener Land einen Änderungsbescheid, mit dem sein Bescheid vom ... Juni 2014 in einer Vielzahl von Einzelbestimmungen abgeändert und dem Vorhaben eine nochmals überarbeitete Ausführungsplanung zugrunde gelegt wurde. Der Änderungsbescheid wurde dem gemeinsamen Bevollmächtigten beider Beigeladenen und der Beigeladenen zu 1. unmittelbar am 12. August 2015, dem Beigeladenen zu 2. am 13. August 2015 zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2015, bei Gericht eingegangen am 14. September 2015, wurden für die beiden Beigeladenen die rechtshängigen Klagen dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt wird, den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass diese rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2015, bei Gericht eingegangen am 12. Oktober 2015, beantragte die Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin könne von den wasserrechtlichen Zulassungsentscheidungen wegen der eingelegten Rechtsbehelfe derzeit keinen Gebrauch machen. Die Dauer der Hauptsacheverfahren sei nicht absehbar, was das Projekt in Gänze gefährden könne. Die Klagen hätten nach der zwischenzeitlichen Tektur keine Aussicht mehr auf Erfolg. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Bundesrepublik Deutschland völker- und gemeinschaftsrechtlich verpflichtet habe, die Gewinnung erneuerbarer Energie zu fördern. Auch nationales Verfassungsrecht messe den Belangen des Klimaschutzes hohes Gewicht bei. Auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes und das Landesentwicklungsprogramm hebe das besondere öffentliche Interesse an einer umweltfreundlichen Energiegewinnung hervor. Zudem liege auch ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin am Sofortvollzug vor. Die bisher getätigten Investitionen und die lange Verfahrensdauer hätten die Antragstellerin bereits an die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit geführt. Es seien Vorleistungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro erbracht worden. Weitere gravierende Verzögerungen würden das Projekt ernstlich in Frage stellen. Derzeit erleide die Antragstellerin einen monatlichen Umsatzverlust im mittleren fünfstelligen Bereich, mit dem die Projektfinanzierung aber kalkuliert sei. Auch eine sinnvolle Bauablauforganisation erfordere den Sofortvollzug. Das Vorhaben könne und müsse zeitnah begonnen werden. Die Belange, die von den Beigeladenen verteidigt werden, würden über viele Monate hin auch im Fall des angeordneten Sofortvollzugs nicht gefährdet werden. Zunächst müsse eine Baustraße errichtet werden. Die ersten Baumaßnahmen erfolgten dann auf der Seite der Bundesstraße, so dass der Biotopbereich nicht tangiert werden müsse. Letzteres sei vor Mai 2016 nicht denkbar. Die kommende Winterzeit könne für die ersten Schritte zur Verwirklichung des Vorhabens gut genutzt werden.

Am 14. Oktober 2015 erging ein Beiladungsbeschluss, der dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16. Oktober 2015 zugestellt wurde.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen äußerten sich bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zum Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und der Klageverfahren sowie auf die in den Klageverfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

A) Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten eines Verwaltungsakts, gegen den ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt hat, dem - wie vorliegend den Klagen der Beigeladenen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom... Juni 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 - nach § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts anordnen.

In diesem Fall vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es keiner vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde (BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B) Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

I.

Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Entscheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Das Verwaltungsgericht trifft insoweit - auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - eine eigene Ermessensentscheidung. Erforderlich ist daher auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der Verwaltungsakt, der dem Adressaten des Bescheides eine Begünstigung zuteilwerden lässt und gegen den ein Dritter befugt ist, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen und zu prüfen, ob danach die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 5.9.2008 - 13 B 1013/08 - juris Rn. 7 f. m. w. N.; zum Meinungsspektrum in dieser Frage: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80a Rn. 60 m. w. N.). Auf die Frage, ob sich die Begünstigung voraussichtlich als objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, kommt es dabei nach Auffassung der Kammer nicht an. Stellte man auf die objektive Rechtslage ab, würde im vorläufigen Rechtschutzverfahren ein anderer Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Hauptsache zugrunde gelegt als im Hauptsacheverfahren selbst. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Verfahren mit Drittbeteiligung über den Prüfungsrahmen, wie er von dem anfechtenden Dritten nach Maßgabe des von ihm als verletzt gerügten Rechts bestimmt wird, hinauszugehen, denn Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt gerade keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch (VG Neustadt Weinstraße, B.v. 17.2.2014 - 4 L 89/14.NW - juris Rn. 26 f. m. w. N.; aA: Schoch, a. a. O., Rn. 63; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80a Rn. 17).

II.

Gemessen hieran ist der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom ... Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2015 abzulehnen, weil jedenfalls die von dem Beigeladenen zu 1. erhobene Klage gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners voraussichtlich erfolgreich sein wird.

1. Durchgreifende Bedenken, dass die Klagen der Beigeladenen in den Hauptsacheverfahren unzulässig sein könnten, bestehen jedenfalls im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. nicht. Die Zulässigkeit der Klage des Beigeladenen zu 2. im Hauptsacheverfahren braucht deshalb vorliegend nicht weiter erörtert zu werden.

Insbesondere kann der Beigeladene zu 1. nach § 2 Abs. 1 UmwRG als Vereinigung i. S. v. § 3 (i. V. m. § 5 Abs. 2) UmwRG, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 UmwRG Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegt vor bei Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) - c) UmwRG genannten Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Insoweit genügt ein potentiell UVP-pflichtiges Vorhaben (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 1 UmwRG Rn. 29). Dies ist hinsichtlich der für den Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage ausgesprochenen Bewilligung und Plangenehmigung der Fall (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG, Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG).

Der Beigeladene zu 1. war jedenfalls hinsichtlich der erteilten Bewilligung nach Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG, Art. 69 BayWG, § 11 Abs. 2 WHG auch i. S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 2 UmwRG Rn. 10; Balensiefen, UmwRG, 1. Aufl. 2013, § 2 Rn. 8) und hat hiervon auch Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der Plangenehmigung ist ein Beteiligungsrecht zwar nicht ersichtlich (ebenso: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2015, § 68 WHG Rn. 64). Insoweit dürfte (auch vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, vgl. hierzu: Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1041 f.) jedoch für die Zulässigkeit der Verbandsklage der schlüssige Vortrag des Beigeladenen zu 1. genügen, der Antragsgegner habe durch eine nach § 68 Abs. 2 WHG unzulässige Verfahrenswahl ein ansonsten, nämlich für den Fall der Planfeststellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG sowie nach § 9 UVPG bestehendes Mitwirkungsrecht verletzt (vgl. hierzu auch: BayVGH, B.v. 4.7.1995 - 20 CS 95.849 u. a. - NVwZ 1996, 1128/1128; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 2 UmwRG Rn. 39).

An der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Klage jedenfalls des Beigeladenen zu 1. ist voraussichtlich auch begründet.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist eine sog. Verbandsklage - abweichend von § 113 VwGO - begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (nachfolgend b) und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (nachfolgend c). Ferner muss nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden haben (nachfolgend a).

Dies ist vorliegend aller Voraussicht nach der Fall. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und § 64 BNatSchG brauchen deshalb nicht näher geprüft zu werden.

a) Die Feststellung des Antragsgegners, dass für das Vorhaben der Antragstellerin keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, hält einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht stand. Bei summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und deshalb der Gewässerausbau nicht ohne Planfeststellung zugelassen werden kann.

Das Vorhaben der Antragstellerin, der Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage, erfordert zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3 Nr. 1, § 3a, § 3c UVPG, Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Zu beachten ist somit, dass Anknüpfungspunkt der UVP-Pflicht nach § 3c UVPG nicht das tatsächliche Auftreten, sondern die Möglichkeit des Auftretens erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist, es mithin um die Feststellung eines Besorgnispotentials geht (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3a UVPG Rn. 12, § 3c UVPG Rn. 16). Der Gesetzgeber räumt insoweit der Behörde einen Beurteilungsspielraum ein, der jedoch nicht dazu führen darf, dass sich die Vorprüfung in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpft. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die Einschätzung der Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, im Fall des § 3c UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur eingeschränkt überprüfbar. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein. Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (insgesamt hierzu: BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 33, 40 m. w. N.; B.v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - juris Rn. 11 ff.).

Gemessen hieran ist festzustellen: Der Antragsgegner hat vorliegend erst kurz vor dem Erlass des Bescheids vom ... Juni 2014 eine (erste) Vorprüfung abgeschlossen (vgl. den Feststellungsvermerk vom „...2009/...2014“, Blatt 422 ff. der Behördenakte, sowie die öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtsblatt vom 10. Juni 2014, Blatt 431 der Behördenakte). Vor Erlass des Änderungsbescheids vom ... August 2015 wurde erneut eine Vorprüfung durchgeführt (vgl. den auf den ... Februar 2015 datierten Feststellungsvermerk, Blatt 1014 ff. der Behördenakte und die erst kurz vor Erlass des Änderungsbescheids erfolgte öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Amtsblatt vom 6. August 2015, Blatt 1035 der Behördenakte). Ausweislich der Begründung im Bescheid vom 7. August 2015 wurde im Zuge der zweiten Vorprüfung „das geänderte Vorhaben als Ganzes hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen beurteilt“.

Nachdem eine Vorprüfung sogar noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), legt das Gericht als Dokumentation (§ 3c Satz 6 UVPG) der Vorprüfung allein den späteren Feststellungsvermerk zugrunde (im ersten Feststellungsvermerk ist insbesondere das Kriterium 2.3.8 unzutreffend bewertet).

Allein die Tatsache, dass die UVP-Vorprüfungen erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurden, und nicht - wie es § 3a Satz 1 UVPG an sich vorsieht - unverzüglich nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, begründet noch keinen beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. HessVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 B 1791/14 - juris Rn. 9). Allerdings muss sich die Behörde dann auch die bis zu diesem (späteren) Zeitpunkt erlangten, ggf. gegenüber einem früheren Beurteilungszeitpunkt konkretisierten tatsächlichen Erkenntnisse über mögliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens im Zuge der gerichtlichen Überprüfung der Vorprüfung entgegenhalten lassen.

Vorliegend hat die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners in allen Stellungnahmen, die während des mehrjährigen Genehmigungsverfahrens abgegeben wurden, massive sowie ausführlich und nachvollziehbar naturschutzfachlich begründete Zweifel hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens angemeldet und eine Ablehnung des Vorhabens empfohlen. Diese Bedenken bezogen sich vor allem auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in einen sehr naturnahen Abschnitt der ... Ache von naturschutzfachlich hoher Bedeutung. Bereits in der ersten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 16. Dezember 2009 wurde u. a. im Einzelnen dargelegt, dass und warum mit dem Vorhaben nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen bis hin zur Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops verbunden seien. Darüber hinaus wurden unter mehreren Aspekten, etwa der Beeinträchtigung der gewässerökologischen Strukturvielfalt und des Lebensraums schützenswerter Fischfauna, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft prognostiziert. In einem Schreiben der Genehmigungsbehörde selbst an den Vorhabensträger vom 7. November 2012 ging diese von der Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops aus und stellte heraus, dass eine Genehmigung des Vorhabens nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse in Betracht komme. Die Genehmigungsbehörde stellte dann fest, dass „unter Berücksichtigung der Wertigkeit des betroffenen Biotops“ bislang nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Anlage die Naturschutzbelange nicht überwiege. Eine auf den Einzelfall bezogene Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch das Bayerische Landesamt für Umwelt nach einer Ortseinsicht im Sommer 2013, also noch vor Abschluss der ersten Vorprüfung durch die Genehmigungsbehörde, bestätigte sodann die bisherigen Einschätzungen der unteren Naturschutzbehörde in weiten Teilen. Danach stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist u. a. das reißende bis schnell fließende Strömungsbild der ... Ache im Vorhabensbereich, das durch die Ausleitung von bis zu 6,5 m³/s und einen festgesetzten Restwasserabfluss von 690 l/s (teilweise über Fischaufstiegshilfen) gravierend verändert werden würde. Im Übrigen geht auch die Genehmigungsbehörde in einem Sachstandsbericht an das zuständige Staatsministerium vom 22. Oktober 2014 selbst davon aus, dass die Entscheidung in der (ersten) Vorprüfung des Einzelfalls, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, bei nochmaliger Betrachtung „fragwürdig“ erscheine. Kurz vor der (zweiten) öffentlichen Bekanntmachung der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung am 6. August 2015 konstatierte die untere Naturschutzbehörde nochmals zusammenfassend im Hinblick auf die Vorprüfung des Einzelfalls, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf das Fließgewässer „nicht von vornherein ausgeschlossen werden“ könnten (Blatt 1013 der Behördenakte).

Auch unter Beachtung des dargelegten, eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs liegt bei dieser Sachlage das Ergebnis der Vorprüfung, nicht von der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auszugehen, außerhalb des Rahmens vertretbarer Einschätzungen und schließt deshalb die Nachvollziehbarkeit des Vorprüfungsergebnisses i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG aus. Insbesondere ist eine argumentativ überzeugende Auseinandersetzung mit den vorgenannten tatsächlichen Erkenntnissen, die das Ergebnis der Vorprüfung tragen könnten, auch deren Dokumentation in den beiden Feststellungsvermerken der Genehmigungsbehörde nicht zu entnehmen. Dort heißt es zu den von der unteren Naturschutzbehörde vorrangig thematisierten Aspekten im Wesentlichen, es seien unter Berücksichtigung der Restwassermenge, der Wiederherstellung der Durchgängigkeit sowie unterstützender gestalterischer Maßnahmen im Bereich der Ausleitungsstrecke keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten bzw. es werde von kompensierbaren - nicht aber etwa von offensichtlich ausgeschlossenen Umweltauswirkungen i. S. v. § 3c Satz 3 UVPG - Beeinträchtigungen ausgegangen. Die Gesamteinschätzung zu den erheblichen Umweltauswirkungen wird hinsichtlich der berührten Belange wie folgt begründet: „Die Beeinträchtigungen im Bereich der Schutzgüter Wasser und Flora und Fauna werden als kompensierbar eingestuft, wenn die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sichergestellt ist“ (Feststellungsvermerk Blatt 1014/1019 der Behördenakte).

Dies zeigt, dass die Genehmigungsbehörde nicht etwa die Erheblichkeit der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausschloss und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich ansah. Angesichts der nach Aktenlage offenkundigen ökologischen Empfindlichkeit des Vorhabenstandorts i. S. v. Ziff. 2 der Anlage 2 zum UVPG und der nach den Kriterien der Ziff. 1 und 3 der Anlage 2 zum UVPG zu bemessenden möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens wäre dies bei der gebotenen, ausschließlich umweltbezogenen Betrachtung angesichts des Ziels einer wirksamen Umweltvorsorge i. S. v. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auch mit einem rechtlich zutreffenden Verständnis des UVPG nicht zu vereinbaren.

Vielmehr wird hierdurch offenkundig, dass die Genehmigungsbehörde allein aufgrund eines - sich nach Aktenlage im Laufe des Genehmigungsverfahrens wohl auch hinsichtlich des Ergebnisses wandelnden - Abwägungsprozesses zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gelangte. Allein die letztlich erzielte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist aber kein Indikator dafür, dass dessen Umweltauswirkungen unerheblich i. S. v. § 3c Satz 1 UVPG sind. Gerade wenn das Fachrecht - wie vorliegend in § 30 BNatSchG - den Belangen von Natur und Landschaft grundsätzlich Vorrang einräumt und der Verwaltung deshalb auch die Möglichkeit einräumt, die Zulassung eines Vorhabens wegen seiner nachteiligen Umweltfolgen abzulehnen oder lediglich ausnahmsweise als Ergebnis eines Abwägungsprozesses, bei dem die Behörde anderen Belangen den Vorrang vor der Umwelt einräumt, die mit ihm verbundenen Umweltrisiken hinzunehmen, ist es besonders wichtig, die Zulassungsentscheidung mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig vorzubereiten. Durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird der genehmigungsrelevante Sachverhalt dann aus Umweltsicht so aufbereitet, dass eine im Lichte der Umweltbelange optimale Abwägung und Entscheidungsfindung erfolgen kann. Dieser Umstand spricht dafür, Umweltauswirkungen im Bereich der betrachteten Ermessenstatbestände bei der Vorprüfung nach § 3 c UVPG als erheblich einzustufen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 3c UVPG Rn. 27). Lediglich angemerkt sei insoweit noch, dass im Übrigen auch der „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ (abrufbar in der Endfassung vom 14.8.2003 unter: www.bmub.bund.de; vgl. hierzu auch: VG Osnabrück, U.v. 29.7.2015 - 3 A 46/13 - juris Rn. 93) in Ziff. 6 davon ausgeht, dass eine UVP-Pflicht „in der Regel“ zu bejahen ist, wenn ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop erheblich beeinträchtigt werden kann.

Auf die Frage, ob sich die rechtsfehlerhaft angenommene Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die seitens des Antragsgegners getroffenen Sachentscheidungen ausgewirkt hat, kommt es nicht an (HessVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 B 1791/14 - juris Rn. 9).

b) Die Plangenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung jeweils vom ... Juni 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom ... August 2015 verstoßen aller Voraussicht nach gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidungen von Bedeutung sind. Wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Maßnahmen wurden bislang rechtsfehlerhaft nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen (nachfolgend (1)). Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG dürften aller Voraussicht nach nicht vorliegen (nachfolgend (2)). Im Übrigen bedürften ggf. zusätzliche Aspekte noch der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren (nachfolgend (3)).

(1) Die ausgesprochenen Genehmigungen leiden an einem Rechtsfehler, weil wesentliche, zur Verwirklichung des Vorhabens unerlässliche Baumaßnahmen vom Vorhabensträger und dem Antragsgegner bislang aus dem Genehmigungsverfahren ausgeblendet wurden.

Ausweislich eines Gutachtens des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren vom ... März 2015 (der diesbezügliche Behördenvorgang liegt dem Gericht noch nicht vor) beantragte die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Neubau der Wasserkraftanlage für den Bau von zwei temporären Baustraßen - die in den den Bescheiden vom ... Juni 2014 und ... August 2015 zugrunde liegenden Antragsunterlagen nicht thematisiert wurden - eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Vom Standort des Turbinenhauses aus soll zum einen zur Errichtung der Wehranlage, des Einlaufbauwerks, der Fischaufstiegsanlage und der Druckrohrleitung im orographisch linken Randbereich des Gewässerbetts der ... Ache eine ca. 220 m lange Baustraße mit einer Fahrbahnbreite von 4 m errichtet werden. Ebenfalls vom Standort des Turbinenhauses aus soll zur Errichtung des Unterwasserdruckkanals und der Fischaufstiegsanlage im Unterwasser eine weitere Baustraße mit einer Länge von ca. 95 m und einer Fahrbahnbreite von 4 m errichtet werden. Die Bauzeit der Wasserkraftanlage insgesamt wird auf 16 Monate geschätzt, die Baustraßen sollen sukzessive mit Fertigstellung einzelner Anlagenbereiche wieder zurückgebaut werden. Die Baustraßen sollen so ausgeführt und befestigt werden, dass sie bei Hochwasserereignissen überschwemmt und weggespült werden können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünden, so das Gutachten vom ... März 2015 bei Beachtung von Auflagen und Bedingungen, keine Bedenken gegen die geprüfte Maßnahme.

Die Erteilung (nur) einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG für die Errichtung der Baustraßen in der... Ache erscheint rechtlich nicht vertretbar:

Gerade im Fall eines planfeststellungsbedürftigen, weil UVP-pflichtigen Gewässerausbaus - vgl. hierzu oben II. 2. a) -, in dem das Planfeststellungsverfahren mit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und durch die strengeren Beteiligungsvorschriften besondere Gewährleistungen für eine wirksame Umweltvorsorge und dafür bietet, der behördlichen Entscheidung frühzeitig umfassende und belastbare Erkenntnisse über die Gesamtauswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Umwelt zur Verfügung zu stellen, ist es nicht zulässig, mit der Verwirklichung des Gewässerausbaus in untrennbarem Zusammenhang stehende Einzelbaumaßnahmen aus dem Genehmigungsverfahren herauszulösen und im Nachgang über eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung, die diese Verfahrensgewährleistungen gerade nicht bietet, zu behandeln. Insbesondere liegt vorliegend auf der Hand, dass die viele Monate andauernde Errichtung (und ggf. Wiedererrichtung im Fall von Hochwasserereignissen) und Nutzung von insgesamt über 300 m langen Baustraßen entlang des Ufers der ... Ache und zum Teil auch im Gewässerbett der ... Ache - einem gesetzlich geschützten Biotop, vgl. oben II. 2. a) - in gleicher Weise wie das Vorhaben selbst Belange von Natur und Umwelt berühren kann.

Durch den Antragsgegner wird im Übrigen noch zu prüfen sein, ob die Errichtung der Baustraßen und das in Kauf genommene Abschwemmen des Baumaterials bei Hochwasserereignissen wegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, oder ob wegen der Kollisionsregelung des § 9 Abs. 3 WHG und angesichts der im Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze die Errichtung der Baustraßen im Rahmen der Planfeststellung des Gewässerausbaus zu behandeln ist. § 9 Abs. 3 WHG beschreibt insoweit den Vorrang der Planfeststellung gegenüber dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren, soweit sich die Benutzung nicht lediglich als Nebenfolge der Ausbaumaßnahme darstellt, sondern die Benutzung zwangsläufig anfällt, um den Gewässerausbau plangemäß zu verwirklichen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2015, § 9 WHG Rn. 46 f., § 67 WHG Rn. 43 f.). Nachdem vorliegend hinsichtlich der Baustraßen nicht die Gewässerbenutzung, sondern die Verwirklichung des Gewässerausbaus (in der Alternative der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers durch die Errichtung der Wasserkraft(benutzungs-)anlage, vgl. hierzu Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 9 WHG Rn. 88, § 67 WHG Rn. 74 a.E.) im Vordergrund steht, dürften die Baustraßen richtigerweise im Rahmen der §§ 67 ff. WHG zu behandeln sein (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2014, § 9 WHG Rn. 97).

(2) Die Voraussetzungen dafür, für die Verwirklichung des Vorhabens eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz zuzulassen, dürften aller Voraussicht nach nicht vorliegen.

Wie bereits oben (II. 2. a)) dargelegt, stellt sich die ... Ache im Eingriffsbereich des Vorhabens im Bereich der Ausleitungsstrecke auf einer Länge von über 300 m als naturnaher Bereich eines Fließgewässers i. S. v. § 30 BNatSchG dar, der dem gesetzlichen Biotopschutz unterfällt. Hiervon geht der Antragsgegner ebenso aus wie von der Tatsache, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werden können i. S. v. § 30 Abs. 3 BNatSchG/Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BayNatSchG. Dem Vorhaben kann mithin nur nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG zur Genehmigungsfähigkeit verholfen werden. Dies erfordert, dass „die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist“.

Es braucht nicht weiter vertieft zu werden, dass an der Energiegewinnung durch Wasserkraft grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 67 BNatSchG Rn. 11 m. w. N.); dies kann im Einzelfall auch im Fall von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW - wie vorliegend - bestehen.

Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG fordert jedoch zum einen die Notwendigkeit der Maßnahme (nachfolgend (a)), zum anderen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den Belangen des Naturschutzes (nachfolgend (b)):

(a) An der Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG bestehen durchgreifende Zweifel:

Die Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass sich die Ausnahme als einzig denkbarer Weg zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses erweist. Stattdessen genügt bereits, wenn es „vernünftigerweise geboten ist“, den Belangen des öffentlichen Interesses mit der Ausnahme zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch wenn die Verwirklichung des öffentlichen Interesses damit nicht mit der Ausnahme „stehen oder fallen“ muss, ist die Zulassung dennoch nicht „notwendig“ i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, wenn Alternativlösungen im Hinblick auf den Standort oder die Ausführung bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordern. Dabei ist auch die Standortgebundenheit der gesetzlich geschützten Biotope zu berücksichtigen (Gellermann, a. a. O., § 67 BNatSchG Rn. 13 m. w. N.; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 23 Rn. 36; vgl. auch: BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 15 ZB 07.825 - NVwZ 2008, 918).

Der Antragsgegner begründet die Zulassung der Ausnahme (in Ziffer 1.7 des Änderungsbescheids vom ... August 2015 und in Ziffer 4.4 des Bescheids vom ... Juni 2014) im Kern damit, dass die Wasserkraftanlage einen „nicht unerheblichen“ Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energien im Landkreis leisten könne, da etwa 1.000 Haushalte damit mit Strom versorgt werden könnten. Der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Stromversorgung des Landkreises könne durch die neue Anlage um 0,6% gesteigert werden, das daraus resultierende CO2-Einsparpotential betrage rund 1.850 t CO2/a. Für ein einzelnes Projekt seien dies nicht zu unterschätzende Werte. Da die ungenutzten Ressourcen bei Windkraft und Bioenergie im Landkreis gering seien, müsse vor allem die Wasserkraft verstärkt genutzt werden.

Eine hinreichend begründete Prüfung von Standortalternativen ist diesen Ausführungen - und auch sonst dem Akteninhalt - nicht zu entnehmen. Die Bescheidsbegründung beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung: „Zumutbare Alternativen (siehe oben z. B. Windkraft), die den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, sind nicht gegeben“. Die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort wird hierdurch nicht belegt: In dem der Ausnahmezulassung zugrunde liegenden „Integrierten Klimaschutzkonzept für den Landkreis Berchtesgadener Land“ (Blatt 387 ff. der Behördenakte) selbst wird davon ausgegangen, dass sich das ungenutzte Potenzial der Wasserkraft, das auf 83 bis 113 GWh/a beziffert wird, einerseits aus dem Ausbau bereits vorhandener Wasserkraftwerke und andererseits der Reaktivierung stillgelegter Anlagen zusammensetze. Wörtlich heißt es darin: „Für den Neubau von Wasserkraftanlagen besteht aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Tourismus aktuell lediglich ein technisches Potenzial für eine Anlage an der Salzach.“ Das Klimaschutzkonzept des Landkreises widerspricht damit eher der Notwendigkeit des Vorhabens i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG, als dass es sie begründen könnte. Zudem weist das Klimaschutzkonzept - zutreffend - darauf hin, dass es gerade aus Gründen des Naturschutzes geboten ist, zunächst vorhandene Standorte von Wasserkraftanlagen zu reaktivieren und auszubauen. Solche Standorte erscheinen auch an der ... Ache keineswegs ausgeschlossen zu sein: Der Beigeladene zu 1. hat mit seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 (Blatt 865 ff. Behördenakte) dem Antragsgegner eine Stellungnahme des Gewässerbeauftragten des örtlichen Fischereiverbands vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass entlang der ... Ache (mindestens) vier kleinere Wasserkraftwerke bestehen, die sich - nach Aktenlage eingeschätzt - sowohl in energetischer als auch in ökologischer Hinsicht nicht in einem optimalen Zustand befinden dürften. Auch wenn die beiden Standorte im Oberlauf der ... Ache wohl nicht über ein dem Vorhabensstandort vergleichbares energetisches Potenzial verfügen, wird etwa durch den bestehenden Wasserkraftstandort bei ... durchaus konkret die Frage möglicher Alternativstandorte aufgeworfen. Vertiefte Untersuchungen hierzu liegen jedoch nicht vor. Dies entspräche im Übrigen auch dem bayernweiten Handlungsprogramm der Bayerischen Staatsregierung: In einem aktuell veröffentlichten Papier („Bayerisches Energieprogramm für eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung“ vom 20. Oktober 2015, abrufbar unter: www.stmwi.bayern.de) findet sich - wie bei vergleichbaren Verlautbarungen in der Vergangenheit - erneut die Aussage: „Bei der Wasserkraftnutzung setzen wir vor allem auf die Modernisierung und den Ausbau bestehender Wasserkraftanlagen sowie auf einen umweltverträglichen Ausbau an bestehenden Querbauwerken.“ Zu berücksichtigen ist im Übrigen: Beim gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG handelt es sich nicht um einen eher allgemein gefassten Verbotstatbestand für ein großflächig gefasstes Schutzgebiet (wie beispielsweise oftmals bei Landschaftsschutzgebieten), sondern geht es um konkret und relativ kleinräumig abgegrenzte Teile des Naturhaushalts. Ferner handelt es sich unabhängig von der Frage des Biotopschutzes bei dem konkreten Standort am sog. ... nach den nachvollziehbaren Stellungnahmen des fachlichen Naturschutzes trotz der bestehenden Bundesstraße immer noch um einen regional besonders bedeutsamen, durch den relativ unberührten Wildbachcharakter der ... Ache geprägten Lebensraum. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens am konkreten Standort i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG nicht. Vielmehr erscheint es „vernünftigerweise geboten“, vorrangig konsequent all diejenigen Wasserkraftpotenziale zu realisieren, welche Natur und Umwelt kaum, jedenfalls aber deutlich weniger, als es am konkreten Vorhabensstandort der Fall ist, beeinträchtigen.

(b) Darüber hinaus erscheint es auch äußerst fraglich, ob der Antragsgegner zutreffend von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses i. S. v. § Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG gegenüber den Belangen des Naturschutzes ausgegangen ist.

Im Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ kommt ein „Bilanzierungsgedanke“ (BVerwG, B.v. 20.2.2002 - 4 B 12/02 - juris) zum Ausdruck. Die Gründe des öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich in einem Abwägungsprozess gegenüber den Belangen des gesetzlichen Biotopschutzes durchsetzen. Es genügt nicht, dass das in Folge der Ausnahmezulassung verwirklichte Vorhaben dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Denn der Gesetzgeber misst dem Schutz der als besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig eingestuften Biotope erkennbar hohe Bedeutung bei. Das schlägt sich in dem strengen Schutzregime nieder, das über die Eingriffsregelung weit hinausreicht und nur zugunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 30 BNatSchG geschützten Belangen im Rang vorgehen (vgl. insgesamt hierzu: Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 30 BNatSchG Rn. 37; Gellermann, a. a. O., § 67 BNatSchG Rn. 12 m. w. N.).

Soweit der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids vom 7. August 2015 darauf abgestellt, dass die mit dem Vorhaben verbundene Herstellung der Durchgängigkeit in einem Teilbereich der ... Ache eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand darstelle und es so zu einer schnelleren Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben komme, begegnet diese Erwägung - schon im Hinblick auf die gebotene Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG - erheblichen rechtlichen Bedenken: Eine Wiederherstellung der Durchgängigkeit der ... Ache könnte - wie bei der obersten Wildbachsperre im Vorhabensbereich geplant - mit erheblich geringeren Eingriffen als bei der Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage allein durch den Umbau der Wildbachsperren in Sohlrampen erfolgen. Die Tatsache, dass - aus welchen Gründen auch immer - auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, dass die Wasserwirtschaftsverwaltung des Antragsgegners diese wohl in Folge der Wasserrechtsrahmenrichtlinie gebotene Maßnahme bei den vorhandenen Wildbachsperren im Vorhabensbereich selbst durchführt, kann kein Argument für die Beantwortung der Frage darstellen, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie - und nicht etwa das Interesse an der Entlastung des Antragsgegners von eigenen Verpflichtungen - den gesetzlichen Biotopschutz überwiegt.

Im Übrigen ist hinsichtlich der Abwägung zu berücksichtigen: Allein das u. a. im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische und letztlich auch gesamtgesellschaftliche Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet noch kein „Überwiegen“ der Gründe des öffentlichen Interesses (vgl. NdsOVG, U.v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - BeckRS 2012, 60507). Zwar soll eine prognostizierte Versorgung von rund 1.000 Haushalten mit grundlastfähiger regenerativer Energie in absoluter Hinsicht nicht gering geschätzt werden. Relativ betrachtet trägt das geplante Vorhaben indes zu dem im „Integrierten Klimaschutzkonzept“ des Landkreises angenommenen ungenutzten Wasserkraftpotential - seine prognostizierte Leistung von 3,5 bis 4 GWh/a als zutreffend unterstellt, vgl. aber nachfolgend (c) - allerdings (nur) rund 4% bei. Bei einer landkreisübergreifenden relativen Betrachtung fällt der Anteil des Vorhabens an den Ressourcen regenerativer Energiegewinnung noch ungünstiger aus. So zählen zwar etwa 94% der Wasserkraftanlagen in Bayern zu den Kleinwasserkraftanlagen mit einer Ausbauleistung < 1000 kW. Sie erzeugen mit ca. 1.160 GWh aber nur gut 9% des Wasserkraftstroms in Bayern (Quelle: http://www.lfu.bayern.de/wasser/wasserkraft/anlagenstatistik/index.htm), d. h. den Hauptanteil der Stromerzeugung aus Wasserkraft erbringen diejenigen Anlagen mit einer Ausbauleistung von mindestens 1.000 kW. Berücksichtigt man ferner, dass es sich bei den Biotopen im Bereich von Fließgewässern i. S. v. § 30 BNatSchG um relativ kleine und eng abgegrenzte Teilflächen von besonderer ökologischer Wertigkeit handelt, die nur an wenigen potenziell geeigneten Standorten für Wasserkraftanlagen deren Zulassung entgegenstehen können, vermag der mit dem Vorhaben verbundene Nutzen den gesetzlich bezweckten Schutz aller Voraussicht nach nicht zu überwiegen i. S. v. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BayNatSchG.

(c) Im Übrigen weist die Kammer auf Folgendes hin: Selbst wenn man hinsichtlich der vorgenannten Fragen unter rechtlichen Gesichtspunkten ein gegenteiliges Abwägungsergebnis vertreten sollte, erscheint offen, ob eine Ausnahme zugelassen werden könnte: Als notwendig aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann sich eine Wasserkraftanlage eines privaten Vorhabensträgers nämlich nur dann erweisen, wenn die prognostizierte Leistung - die Grundlage des Abwägungsvorgangs ist - und ihre Wirtschaftlichkeit für die Dauer der ausgesprochenen Genehmigungen hinreichend gesichert erscheint. Besteht hingegen die begründete Gefahr, dass die Leistungsdaten auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen wurden oder sich eine Wasserkraftanlage auf absehbare Zeit als unwirtschaftlich erweist, ein privater Vorhabensträger dadurch möglicherweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und letztlich ggf. sogar die öffentliche Hand den Betrieb und/oder Rückbau übernehmen muss, dürften nicht reversible Umwelteingriffe wie durch das vorliegende Vorhaben nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

Zwar ist grundsätzlich zu vermuten, dass ein privater Vorhabensträger aus eigenem finanziellem Interesse heraus die Wirtschaftlichkeit seines Vorhabens kritisch überprüft. Der Beigeladene zu 1. hat zusammen mit seinen im Dezember 2014 erhobenen Einwendungen aber auch eine Stellungnahme vorgelegt (Blatt 908 ff. der Behördenakte), wonach die Wasserkraftanlage lediglich eine Leistung von rund 400 kW (statt seitens des Antragsgegners angenommener 767 kW) erziele. Bei realistischer Betrachtung des tatsächlichen Gewässerabflusses sei die Anlage „völlig unwirtschaftlich“. Zu dieser Stellungnahme, deren fachliche Plausibilität seitens des Gerichts - zumal im vorliegenden Eilverfahren - nicht überprüft, aber auch nicht ohne weiteres abgelehnt werden kann, hat der Antragsgegner lediglich innerhalb eines Bearbeitungstages eine telefonische Auskunft des Wasserwirtschaftsamts eingeholt, die eine substantiierte Überprüfung der Stellungnahme im Einzelnen nicht erkennen lässt. In einem weiteren Einwendungsschriftsatz des Beigeladenen zu 1. vom 19. Januar 2015 (Blatt 917 ff. der Behördenakte) wurde auch die Grundlastfähigkeit der Anlage im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Abflussmengen in Frage gestellt. Spätestens in einem Hauptsacheverfahren müsste den hierdurch aufgeworfenen Fragen, dann ggf. auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zur langfristigen Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftanlage und zu der Prognose, dass durch sie dauerhaft etwa 1.000 Haushalte mit Strom versorgt werden können, vertieft nachgegangen werden.

(3) Zusätzliche Aspekte bedürften ggf. noch der weiteren Aufklärung in den anhängigen Hauptsacheverfahren:

Auf die insbesondere seitens des Beigeladenen zu 2. thematisierten fischökologischen und fischereifachlichen Aspekte (einschließlich der Restwassermenge) kann und braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Hinzuweisen ist insoweit jedoch bereits darauf, dass die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern, deren fachlichen Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 11 m. w. N.), in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. April 2015 (Blatt 1004 der Behördenakte) keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben angemeldet hat.

Auch die seitens des Beigeladenen zu 1. in der Klagebegründung des Hauptsacheverfahrens weiter thematisierten Aspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des Artenschutzes müssten ggf. im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Nach einer ersten, lediglich überschlägigen Bewertung nach Aktenlage dürfte aus derzeitiger Sicht aber eher nicht davon auszugehen sein, dass sich hieraus im Ergebnis durchgreifende Versagungsgründe für das Vorhaben der Antragstellerin ergeben. Insbesondere ist hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Fragen auf die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 24. Juli 2015 (Blatt 1012 der Behördenakte) hinzuweisen, die insoweit als Fazit festhält, dass bei dem geplanten Vorhaben nicht nur „aufgrund der Rechtslage, sondern auch aus fachlicher Sicht […] der Biotopschutz gewichtiger zu sehen ist als der Artenschutz“. Im Übrigen wird auch in der Stellungnahme des Gewässerbeauftragten des örtlichen Fischereiverbands vom 16. Dezember 2014 (Blatt 867/876 der Behördenakte) davon gesprochen, dass die Wasseramsel „nur vereinzelt“ im Bereich der ... Ache vorkomme.

Vertiefter weiterer Prüfung in den anhängigen Hauptsacheverfahren bedarf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ggf. ferner, ob dem Vorhaben möglicherweise (auch) das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 1 WHG (i. V. m. der Oberflächengewässerverordnung) im Hinblick auf den ökologischen Zustand der ... Ache entgegensteht. Durch eine aktuelle Entscheidung des EuGH (U.v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041) wurde geklärt, dass - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme - die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers gefährdet. Eine Verschlechterung des Zustands liegt danach vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt.

Der ökologische Zustand der ... Ache wird nach den dem Gericht aus allgemeinen Quellen zur Verfügung stehenden Daten wohl für den derzeitigen und den künftigen Bewirtschaftungszeitraum zusammenfassend als „gut“ bewertet. Als möglicherweise betroffene und vertieft im Einzelnen auf eine Verschlechterung im Sinne dieser Rechtsprechung durch das Vorhaben zu prüfende Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands der ... Ache nach Ziffer 1.1.1 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 kommen wohl insbesondere die Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna, der Abfluss und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit des Flusses und die Struktur und das Substrat des Flussbetts in Betracht. Hierzu fehlt bislang nach Aktenlage jede Überprüfung seitens des Antragsgegners.

c) Dass die oben (unter (1) und (2)) genannten Gründe, die aller Voraussicht nach zur Begründetheit jedenfalls der Klage des Beigeladenen zu 1. führen werden, letztlich auch Belange des Umweltschutzes berühren, die zu den Zielen gehören, die der Beigeladene zu 1. nach seiner Satzung fördert, erscheint nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Nachdem die Beigeladenen keine eigenen Anträge stellten und sich mithin nicht nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko aussetzten, entspricht die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich wegen der materiell inmitten stehenden Verbandsklage an Ziffern 1.2, 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine wasserrechtliche Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme aus einer durchgeführten Versuchsbohrung. Das Landratsamt lehnte ihren Antrag vor allem mit der Begründung ab, es sei zu befürchten, dass das durch die Versuchsbohrung erschlossene Grundwasser durch bestimmtes Oberflächenwasser infiltriert werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass verschiedene Stoffe aus dem Uferfiltrat in das Grundwasser eindringen könnten. Diese Befürchtung beruhe auf fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor bzw. wurde nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die von ihr beantragte wasserrechtliche Bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung der hilfsweise beantragten gehobenen Erlaubnis im Sinn des § 15 WHG 2010 hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Landratsamt hat die nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Bewilligung bzw. gehobene Erlaubnis zu Recht versagt, weil bei der Grundwasserentnahme für eine öffentliche gemeindliche Trinkwasserversorgung aus der errichteten Versuchsbohrung VB 1a schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 WHG 2010).

1.1 Das Wasserwirtschaftsamt, das Landesamt für Umwelt und das Gesundheitsamt gehen übereinstimmend davon aus, dass das Grundwasser durch die Abwasser-/Mischwassereinleitungen aus den Kläranlagen W..., R... und R... sowie aus den in die Bäche entwässernden Mischwasserentlastungsanlagen (z. B. Regenrückhaltebecken, Regenüberläufe) besonders gefährdet ist. Insofern müsse insbesondere mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden. Des Weiteren sei auch mit schädlichen Konzentrationen an organischen und anorganischen Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände, Hormone, krebserregende Stoffe) durch die Abwassereinleitung zu rechnen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen im Straßenbereich wie z. B. bei Ölunfällen oder bei Unfällen von Gefahrguttransportern könnten die wassergefährdenden Stoffe über die Kanalisation in die Kläranlage eingeschwemmt werden und unter Umständen zum vollständigen Ausfall der Kläranlage oder deren Leistungsminderung führen mit der Folge, dass die Stoffe ungereinigt oder nur teilgereinigt in den Vorfluter gelangen könnten. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass wassergefährdende oder gesundheitsgefährdende Stoffe wie Farben, Reste von Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien über die Kanalisation entsorgt und über die Kläranlage wiederum in den Vorfluter eindringen könnten, weil der Abbau dieser Stoffe in der Kläranlage nur teilweise oder überhaupt nicht möglich sei. Bei einem Brandereignis könnten zudem bei Verwendung von Löschschaum große Mengen von perfluorierten Verbindungen (PFT) über die Straßenflächen in die Kanalisation und über die Kläranlage in das Gewässer gelangen.

Aufgrund der durch einen Markierungsversuch nachgewiesenen Verbindung zwischen den Oberflächengewässern S.-/... bzw. H. und dem Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung VB 1a sei das Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung technisch nicht schutzfähig, so dass auch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens Versuchsbohrung VB 1a nicht möglich sei (vgl. im Einzelnen: Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts A. vom 5.4.2011 und vom 10.11.2011, des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011 und vom 14.2.2014 und des Gesundheitsamts beim Landratsamt A. vom 15.12.2010 und vom 4.5.2011).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat den Stellungnahmen der Fachbehörden, insbesondere des Wasserwirtschaftsamts, zu Recht eine besondere Bedeutung beigemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insofern regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 -8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 ff.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3 ff.). Dies gilt erst recht, wenn die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts - wie hier - in jeder Hinsicht vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als nächsthöherer Fachbehörde bestätigt wird.

Der Einwand der Klägerin, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts seien nicht hinreichend konkret, um daraus auf schädliche Gewässerveränderungen schließen zu können, greift nicht durch.

1.2.1 Die Abwassereinleitungen in die H. ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übergebenen und besprochenen Karte „Einleitungen H.“. In dieser Karte sind nicht nur die Kläranlagen, sondern auch die - der Klägerin angeblich unbekannten - Regenrückhaltebecken und Regendurchlaufbecken eingetragen, über die Abwässer in die H. gelangen.

1.2.2 Die Rüge, es fehlten Angaben zu den „Konzentrationen“ an organischen und anorganischen Spurenstoffen wie z. B. Arzneimittelrückständen und Hormonen geht fehl. Hierzu finden sich detaillierte Angaben in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. April 2011 (S. 8/9). Diese Angaben beruhen - nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts - auf einer Vielzahl von Untersuchungen, bei denen die Konzentrationen der Einzelsubstanzen in der Ablaufflüssigkeit aus Kläranlagen festgestellt wurden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Untersuchungen an den hier in Betracht kommenden Ablaufflüssigkeiten aus Kläranlagen hat sie nicht durchgeführt. Der Hinweis auf eine Empfehlung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wonach nach den „vorgestellten Untersuchungsergebnissen“ keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher zu befürchten seien, selbst wenn Arzneimittelwirkstoffe, Metaboliten oder bestimmte weitere Stoffe im Spurenbereich im Wasser zu finden seien (Zitat nach dem Privatgutachten der ... vom 27.10.2010, S. 7), ist nicht zielführend. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nämlich offensichtlich - nach der eigenen Anmerkung des Gutachtensverfassers - ausschließlich auf das an den Verbraucher abgegebene Trinkwasser, nicht auf das Rohwasser, um das es im vorliegenden Fall geht (zum Begriff „Rohwasser“ vgl. § 3 Nr. 7 TrinkwV 2001).

1.2.3 Die Kritik der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche Art wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt hat überzeugend dargelegt, dass wassergefährdende Stoffe bei Unfällen im Straßenbereich des Gemeindegebiets über die Kanalisation und die Kläranlage in den Vorfluter und von dort in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen können.

1.2.4 Ebenso wenig ist es nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts ausgeschlossen, dass unsachgemäß entsorgte Farben, Reste von Pflanzenschutzmitteln und sonstige Chemikalien auf dem geschilderten Weg in das Grundwasser gelangen könnten. Dass es sich dabei um eine rechtswidrige Entsorgung handeln würde, ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts daran, dass derartige nicht ordnungsgemäße Entsorgungen nach der Erfahrung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich vorkommen.

1.2.5 Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts, dass aus den Abwässern der Kläranlage auch mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden muss (vgl. zudem auch Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011, S. 1), wird durch das Privatgutachten der Klägerin nicht erschüttert. Der Privatgutachter der Klägerin hat nämlich keine mikrobiologischen Analysen durchgeführt, weil „mikrobiologische Analysen nicht ausgebauter Versuchsbohrungen erfahrungsgemäß nicht aussagekräftig“ seien (Gutachten vom 27.10.2010, S. 8). Der Privatgutachter hat jedoch - anders als die Fachbehörden - auch keine Risikoabschätzung hinsichtlich dieses Gefährdungspotenzials vorgenommen. Der Privatgutachter hat vielmehr ausschließlich darauf abgehoben, dass mikrobiologische Belastungen gegebenenfalls durch Ultrafiltration, ergänzt durch eine UV-Desinfektion beherrscht werden könnten (s. Gutachten S. 8). Mit den Bedenken der Fachbehörden gegen eine wirksame Aufbereitung hat sich der Gutachter der Klägerin ebenso wenig wie die Zulassungsbegründung auseinandergesetzt.

Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass es Zweck der Trinkwasserverordnung ist, die Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers zu gewährleisten (§ 1 TrinkwV 2001). Genusstauglich und rein ist Wasser im Sinn der Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 (ABl L 330/32), wenn es - neben anderen Anforderungen - Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt (Art. 4 Abs. 1a) der Richtlinie 98/83/EG). Um derartigen potenziellen Gesundheitsgefahren von vornherein vorzubeugen, hat das Bayerische Landesamt für Umwelt schon aus fachlichen Gründen vorgegeben, dass die Bereitstellung von naturbelassenem, qualitativ einwandfreiem Grundwasser für den Verbraucher absoluten Vorrang hat. Erst wenn vorbeugende Maßnahmen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ausreichen oder aufgrund naturgegebener Risiken oder Belastungen nicht zur Verfügung stehen und andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (z. B. durch Anschluss an eine benachbarte Wasserversorgung) sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen - z. B. Aufbereitung - in Betracht zu ziehen (Merkblatt Nr. 1.2/7, Stand: 1.1.2010, Nr. 3.2.2). Diese Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die dem o.g. Zweck der Trinkwasserverordnung entsprechen, hat das Landratsamt im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG 2010) zu berücksichtigen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 12 WHG Rn. 35) und im vorliegenden Fall auch beachtet (vgl. im Einzelnen S. 8 des Bescheids vom 31.5.2011)

Eine Trinkwasseraufbereitung kommt daher nur in Betracht, wenn andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (Merkblatt Nr. 1.2/7, Nr. 3.2.2). Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin jedoch die Möglichkeit, ihren künftigen Trinkwasserbedarf durch Wasserbezug vom Zweckverband zur Wasserversorgung der A.-Gemeinden (ZWA) zu decken. Dem trat die Klägerin nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund wurde die beantragte Bewilligung schon aus den genannten wasserrechtlichen Gründen ebenso zu Recht abgelehnt wie die hilfsweise beantragte gehobene Erlaubnis. Ob der wasserrechtlichen Gestattung auch Gründe des Naturschutzes entgegenstehen, kann deshalb offen bleiben.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Rechtsfrage, „ob für die Versagung einer Bewilligung der Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung grundsätzlich ein Risiko ausreichend ist, welches sich daraus ergibt, dass sich im zu fördernden Grundwasser ein geringer Teil Oberflächenwasser befindet“, ist nicht entscheidungserheblich. Die Bewilligung der Grundwasserentnahme wurde im vorliegenden Fall nicht deshalb versagt, weil sich im zu fördernden Grundwasser auch Oberflächenwasser befindet, sondern weil nach Einschätzung der Fachbehörden zu erwarten ist, dass insbesondere aus Abwässern mehrerer Kläranlagen gesundheitsgefährdende Stoffe über das Oberflächenwasser in das zu fördernde Grundwasser gelangt und deshalb schädliche Gewässerveränderungen eintreten würden.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenso wenig vor.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (Az. - 4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1979 (Az. - 245 VIII 74 - VGH n. F., 33, 129/131) hinsichtlich der Frage ab, ob eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist.

Das Verwaltungsgericht legt vielmehr die insoweit tragenden Rechtssätze der genannten Entscheidungen der eigenen Entscheidung zugrunde. Es hat ausgeführt, dass eine schädliche Gewässerveränderung „zu erwarten“ ist, wenn „überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen“ bzw. „eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nachteilige Beeinflussung“ besteht, wie unter anderem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) ausgeführt wird. Das Verwaltungsgericht ist auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 31.7.1979 - 245 VIII 74 - VGH n. F. 33, 129/31) davon ausgegangen, „dass Beeinträchtigungen dann zu erwarten seien, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich seien“. Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon bei abstrakten Risiken angenommen, dass schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die von den Fachbehörden konkret aufgezeigten Risiken gestützt. Im Übrigen wäre auch eine unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes noch nicht divergenzbegründend (BVerwG, B. v. 10.7.1995 -9 B 18/95 - NVwZ-RR 1997, 191).

4. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Sache nach rügt die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen habe.

Darzulegen ist jedoch nicht nur der Verfahrensmangel, sondern auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2011 - 4 K 2534/11 - den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2011 abgelehnt. Mit dieser wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage in ... im Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler" sofort einzustellen (Nr. 1 der Verfügung) und ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 der Verfügung). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die auf § 100 WHG gestützte Einstellungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin fehle für die von ihr durchgeführten und noch weiterhin beabsichtigten Baumaßnahmen am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage zumindest die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Die Baumaßnahmen seien als Gewässerausbau und nicht als Gewässerunterhaltung anzusehen. Weder lägen hierfür ein Planfeststellungsbeschluss vor noch sei eine Plangenehmigung erteilt worden. Die vom Bezirksrat Ettlingen am 15.02.1934 dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerbe- und baupolizeiliche Genehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweiher gestatteten keine Maßnahmen des Gewässerausbaus. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Anordnung verhältnismäßig.
II.
Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt sowie innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet. Auch lässt der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtschutzbegehren klar erkennen.
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung des Antragsgegners vom 10.08.2011 zu Recht abgelehnt. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der in der Verfügung aufgegebenen Einstellung der Bautätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, einstweilen vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine - wie im vorliegenden Fall - auf § 100 Abs. 1 WHG gestützte wasserrechtliche Anordnung in Form der hier streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird und damit formell illegal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris; VGH Bad.-Württ., 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -, VBlBW 2010, 395 = NuR 2010, 802 = ZfW 2011, 158; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 100, Rn. 42 f.; Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Stand: Mai 2010, § 100 WHG, Rn. 73).
Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass die - teilweise schon durchgeführten oder jedenfalls geplanten - Tätigkeiten am Triebwerkskanal im Bereich des bisher offenen Oberwasserkanals, denen die Beschwerde im Ergebnis auch nicht substantiiert entgegentritt, nicht mehr als genehmigungs- bzw. zulassungsfreie Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen angesehen werden können. Vielmehr handle es sich bei ihnen um Maßnahmen des Gewässerausbaus im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedürfe. Zum Gewässerausbau zählt auch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Eine Umgestaltung eines Gewässers ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht - als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert und es deshalb für sie einer Planfeststellung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1980 - VII 1657/79 -, ZfW 1981, 99; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.1997 - 2 L 101/94 -, ZfW 1998, 509; Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O, § 67 Rn. 30; Guckelberger, NuR 2003, 470; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 67 WHG Rn. 11). Dies gilt auch für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 WHG).
In Anwendung dieser Grundsätze stuft auch der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage aufgrund der durch Lichtbilder des Antragsgegners dokumentierten Feststellungen die am Triebwerkskanal durchgeführten Bauarbeiten als einen Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung des Ufers ein. Dies zeigt sich insbesondere in der nicht unwesentlichen Erhöhung des Uferdamms. Die Antragstellerin hat oberhalb der Abfahrt den vorhandenen talseitigen Damm teilweise abgetragen, eine Trockenmauer errichtet, diese mit bindigem Material hinterfüllt und überdeckt. Dabei wurde der Damm/die Verwallung um ca. 30 bis 40 cm erhöht und verbreitert und die Grabensohle großflächig geräumt und der Querschnitt ebenfalls verbreitert. Unterhalb der Abfahrt hat die Antragstellerin Gehölzrodungen durchführen und mehrere Fuhren bindiges Material vom ...-Weg in den Graben schütten lassen. Dass diese Arbeiten, so wie vom Antragsgegner beschrieben, ausgeführt wurden, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt und wird im Ergebnis auch durch die Fotodokumentation der Antragstellerin (vgl. Gerichtsakte VG Karlsruhe AS 57 ff.) bestätigt. Die Fotos zeigen auch, dass die Böschung zuvor noch unverbaut gewesen ist und eine Erhöhung des Damms stattgefunden hat. Das Verbreitern der Kanalsohle sowie die Errichtung einer Trockenmauer, die mit einer Erhöhung des Dammes um ca. 30 bis 40 cm verbunden ist, stellen aller Voraussicht nach im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung eine wesentliche, sich auch auf das äußere Bild der Landschaft auswirkende dauerhafte Änderung des ursprünglichen Gewässers einschließlich des Ufers dar. Des Weiteren werden sich diese Veränderungen nicht unwesentlich auf den Wasserhaushalt, insbesondere den Wasserstand und den Wasserabfluss auswirken (zur Dammerhöhung als Gewässerausbau vgl. Kempfler, BayVBl. 2003, 261). Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Urteil vom 15.07.1994 - 8 S 1428/94 -, VBlBW 1994, 454) und des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 16.08.2011 - 13 LA 23/10 -, NordÖR 2011, 511) zu Recht entschieden, dass die vorgenannten Ausbaumaßnahmen nicht deswegen als unwesentlich anzusehen seien, weil sie lediglich am offenen Oberwasserkanal vorgenommen wurden, der bei einer Gesamtlänge von ca. 805,50 m in weiten Teilen vor und nach dem offenen Triebwerkskanal verrohrt ist (ebenso Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 67 Rn. 22). Denn maßgebend ist insoweit der betroffene Gewässerabschnitt.
Sofern die Antragstellerin meint, die Wiederherstellung der talseitigen Uferstandfestigkeit sei als Instandhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen, mag dies zutreffen. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Befestigung sei nicht in Mörtel oder Beton ausgeführt worden, vielmehr seien die Natursteine trocken mit offenen Fugen gesetzt worden, mag dies gewässerökologisch nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin übersieht hierbei aber, dass die durchgeführten Baumaßnamen ersichtlich über eine bloße Instandsetzung des Triebwerkkanals hinaus gegangen sind. Denn das Ufer wurde nicht nur befestigt, sondern im Sinne einer Uferdammerhöhung erweitert, und zwar, anders als die Antragstellerin meint, mehr als geringfügig. Auch Verbesserungen der Gewässerökologie oder des Schutzes angrenzender Grundstücke vor einer eventuellen Überflutung bedürfen, sofern diese Maßnahmen einen Gewässerausbau darstellen, einer vorherigen wasserrechtlichen Zulassung durch Planfeststellung oder Plangenehmigung.
2. Die Berufung der Antragstellerin auf § 23 Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
10 
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, sie sei zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen gemäß § 23 WG berechtigt. Obwohl Reparaturmaßnahmen am Kanal ausdrücklich im Rahmen des fortbestehenden Wasserrechtes zulässig und privilegiert seien, seien diese Maßnahmen gemäß dem Schreiben vom 21.09.2009 zusammen mit einer umfangreichen Planmappe dem Antragsgegner angekündigt und eine Änderungsgenehmigung nach § 23 WG beantragt worden. Selbst wenn man aber die Instandsetzung der Wasserbenutzungsanlagen bzw. die Reparatur von 20 m Kanalufer in Verbindung mit einer aus Sicherheitsgründen geringfügigen Erhöhung des Ufers durch bindiges Material als eine Änderungsmaßnahme nach § 23 WG einstufen wollte, sei diese Maßnahme als genehmigt zu fingieren, weil ihrer Ankündigung nicht widersprochen worden sei. Die bereichsweise Erhöhung des offen verlaufenden Ufers aus Sicherheitsgründen zum Schutz gegen Überflutung sei Bestandteil der vorgelegten Pläne gewesen.
11 
Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens begegnet die angefochtene Baueinstellungsanordnung keinen ernstlichen Zweifeln.
12 
a.) Nach § 23 WG hat, wer eine Wasserbenutzungsanlage ändert, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Zwar mag der Triebwerkskanal - auch - im Bereich des offenen Oberwasserkanals eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 23 Satz 1 WG darstellen. Zu diesen zählen - allgemein - diejenigen technischen Anlagen bzw. Einrichtungen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestandes erforderlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.1975 - IX 1637/74 -, ZfW 1976, 218; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 8 Rn. 53; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG für Bad.-Württ., § 14 Rn. 32; Habel, WG für Bad.-Württ., 1982, § 14 Rn. 8). Der Triebwerkskanal dürfte insoweit für die Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestandes notwendig sein, als er der Ableitung des Wassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) aus der Alb und seiner Zuführung zur Stauanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) am Kraftwerk dient. Die Antragstellerin räumt aber selbst ein, dass infolge der Erhöhung des talseitigen Uferdamms eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage erfolgt. Diese ist - wie oben ausgeführt - auch nicht nur geringfügig. Damit wird der Anwendungsbereich des § 23 WG überschritten, weil sich mit der dargestellten Ufererhöhung das Maß der Benutzung nicht unerheblich ändert. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner ferner auf ihr - beim Landratsamt Karlsruhe am 24.09.2009 eingegangenes - Schreiben vom 21.09.2009 mit Schreiben vom 22.10.2009 geantwortet und darin darauf hin gewiesen, dass die geplanten Maßnahmen den nach § 23 WG zulässigen Umfang überschritten und darüber hinaus die Pläne unvollständig seien. Auch in der Folgezeit hat der Antragsgegner nach Einreichen geänderter Pläne dies beanstandet.
13 
b.) Die Antragstellerin kann aus § 23 WG ferner auch deshalb keine Befugnis zur Durchführung der Baumaßnahmen herleiten, weil der Triebwerkskanal - jedenfalls - im Bereich des offenen Oberwasserkanals gleichzeitig ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG darstellt. Für Maßnahmen des Gewässerausbaus - wie sie hier vorliegen - gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der seit 01.03.2010 geltenden Fassung jedoch allein das Rechtsregime der §§ 67 ff WHG. Gewässerausbaumaßnahmen unterliegen daher keiner - bloßen - Anzeigepflicht, sondern bedürfen vor ihrer Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Ob dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG insoweit eine Abweichungsbefugnis zusteht (vgl. hierzu Reinhardt, AöR 2010, 459), kann vorliegend dahinstehen. Denn Baden-Württemberg hat nach Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes bislang keine gegenteilige Regelung in sein Wassergesetz aufgenommen.
14 
3. Auch soweit sich die Antragstellerin zur Rechtfertigung der durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen wiederholt auf ihr „altes“ Wasserrecht beruft, vermag sie mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die dem Rechtsvorgänger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis sowie deren Ergänzungen weder nach § 20 WHG noch nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG über das Maß von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten hinausgehende Veränderungen am Gewässerverlauf, namentlich an dessen Ufer, - wie hier - gestattet. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, die durchgeführten und weiter geplanten Baumaßnahmen hielten sich als Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der ihrem Rechtsvorgänger erteilten wasserrechtlichen Verleihung. Hierbei übersieht die Antragstellerin insbesondere, dass nach § 20 WHG wie auch nach § 122 Abs. 1 WG die dort angesprochenen alten Rechte und alten Befugnisse sich nur auf Gewässerbenutzungen beziehen und nur insoweit eine Erlaubnis oder Bewilligung entbehrlich machen. Unter Gewässerbenutzungen fallen indessen allein die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WHG aufgeführten - eigentlichen und fiktiven - Benutzungstatbestände. Demgegenüber sind nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen. Nach seinem Wortlaut definiert § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG (negativ) den Begriff der Benutzung, nicht aber den Begriff der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung. Soweit der Gesetzgeber Benutzungen erlaubnis- und bewilligungsfrei stellen wollte, hat er dies ausdrücklich in diesem Sinne formuliert (vgl. etwa § 46 WHG). § 9 ist eine allgemeine, vor die Klammer gezogene Definitionsnorm. Sie definiert den Begriff der Benutzung für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611 = NVwZ-RR 2007, 750).
15 
4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass im Hinblick auf den Zweck des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, die Entstehung wasserrechtswidriger Zustände zu verhindern und Einwirkungen auf den Wasserhaushalt einer vorherigen Rechtskontrolle zu unterwerfen, auch das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben ist. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (siehe Abdruck S. 9; vgl. § 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Insbesondere steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen. Denn es ist im Rahmen einer Evidenzprüfung (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67) derzeit nicht offensichtlich, dass die formell illegalen Gewässerausbaumaßnahmen mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen nach § 68 Abs. 3 WHG vereinbar sind. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Triebwerkskanal in dem als FFH-Gebiet gemeldeten Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ liegt, bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Anforderungen (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch nicht offensichtlich, dass - wie die Antragstellerin meint - die streitgegenständlichen Baumaßnahmen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung bedürfen.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen Wassergesetz.

I.

2

1. a) Am 27. Juli 1957 erließ der Bund aufgrund seiner Rahmenkompetenz nach Art. 75 Nr. 4 GG in der damals gültigen Fassung das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz), das am 12. August 1957 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I S. 1110) und gemäß § 45 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. Februar 1959 (BGBl I S. 37) am 1. März 1960 in Kraft trat.

3

Jede Gewässerbenutzung bedarf nach § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der den Ausgangsentscheidungen zugrunde liegenden, bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung (im Folgenden: WHG; ab 1. März 2010: § 8 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ) grundsätzlich einer behördlichen Zulassung in Gestalt der Erlaubnis (§ 7 WHG) oder der Bewilligung (§ 8 WHG; künftig: § 10 WHG n.F.). Die beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes bereits bestehenden Gewässerbenutzungen haben in den §§ 15 bis 17 WHG (künftig: §§ 20 f. WHG n.F.) eine differenzierte Behandlung erfahren. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

4

§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse

5

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen

6

1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,

7

2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),


8

3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,

9

zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

10

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

11

(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen.

12

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden,

13

1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,

14

2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,

15

3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,

16

4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

17

Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.

18

§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

19

(…)

20

§ 17 Andere alte Benutzungen

21

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März 1960

22

1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder

23

2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

24

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

25

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

26

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

27

b) Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde das Sächsische Wassergesetz vom 12. März 1909 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen S. 227; im Folgenden: SächsWG 1909) durch das Gesetz der DDR über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren vom 17. April 1963 (im Folgenden: Wassergesetz 1963; GBl-DDR I S. 77) ersetzt.

28

An dessen Stelle trat später das Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 (im Folgenden: Wassergesetz 1982; GBl-DDR I S. 467). § 46 des Wassergesetzes 1982 bestimmte, dass aufgrund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffene Entscheidungen ihre Gültigkeit behielten.

29

Durch Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (im Folgenden: URG; GBl-DDR S. 649) wurde zum 1. Juli 1990 das Wasserhaushaltsgesetz auf dem Gebiet der DDR in Kraft gesetzt. Das Wassergesetz 1982 blieb gemäß Art. 3 § 2 Abs. 2 URG in Kraft, soweit es dem Wasserhaushaltsgesetz nicht widersprach.

30

Seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 gilt das Wasserhaushaltsgesetz gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 885) als Bundesrecht fort. Das Wassergesetz 1982 galt nach Art. 9 EV zunächst als Landesrecht weiter.

31

Am 13. März 1993 trat das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (im Folgenden: SächsWG 1993; SächsGVBl S. 201) in Kraft, das am 20. August 1998 in der ab 13. August 1998 geltenden Neufassung bekannt gemacht wurde (im Folgenden: SächsWG 1998; SächsGVBl S. 393). Gemäß § 141 SächsWG 1993/1998 wurde das Wassergesetz 1982 aufgehoben.

32

§ 136 SächsWG 1993 regelte die Überleitung alter wasserrechtlicher Entscheidungen. Die Vorschrift lautete:

33

§ 136 (zu § 15 WHG) Alte wasserrechtliche Entscheidungen

34

(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

35

(2) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Wurden im Rahmen des begonnenen Verfahrens die Unterlagen ausgelegt und ist die Einwendungsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.

36

§ 136 SächsWG 1998 ist wortlautgleich. Lediglich in der Überschrift ist der Zusatz "(zu § 15 WHG)" nicht mehr enthalten.

37

Durch Art. 1 Nr. 94 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl S. 374), in Kraft getreten am 1. September 2004, wurde § 136 Abs. 2 SächsWG 1993/1998 gestrichen und im bisherigen Absatz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt. § 136 SächsWG lautet seitdem:

38

§ 136 Alte Wasserrechtliche Entscheidungen

39

Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von § 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

40

2. a) Die Beschwerdeführer schlossen im Jahr 1999 einen Kaufvertrag über mehrere Flurstücke an der Z... Mulde, auf denen sich eine Wehranlage und das ehemalige Grabensystem einer früheren Wasserkraftanlage befinden. Seit 23. Juni 1999 ist für die Beschwerdeführer im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Als Eigentümer wurden sie bislang nicht eingetragen.

41

Die frühere Wasserkraftanlage bestand seit unvordenklichen Zeiten. In den Altunterlagen wird Bezug genommen auf Genehmigungen aus den Jahren 1891 und 1913. Laut Wasserbucheintrag vom 9. März 1939 wurde den damaligen Betreibern die Erlaubnis zum Betrieb der Wasserkraftanlage mit drei Turbinen erteilt.

42

Aufgrund eines Talsperrenbaus reichte das in der Z... Mulde geführte Wasser seit Mitte der 1970er Jahre zur Deckung des benötigten Betriebswasserbedarfs nicht mehr aus. Der Mühlgraben wurde seit 1976 als Entnahmestelle von Produktionswasser für die Rohpappenproduktion genutzt. Rechtsträger der Betriebsgrundstücke war damals ein Volkseigener Betrieb. Im Jahr 1983 erfolgte die Planung der Instandsetzung einer jetzigen Kreisstraße. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde der parallel zur Straße verlaufende Betriebsgraben (teilweise) verfüllt.

43

Im September 1999 wandten sich die Beschwerdeführer mit Blick auf die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage an das zuständige Landratsamt. Dieses stellte mit Bescheid vom 8. Juni 2000 fest, dass ein Wasserbenutzungsrecht für die Stauanlage nicht bestehe. Den Widerspruch der Beschwerdeführer wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 im Wesentlichen zurück.

44

b) Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Klage und begehrten zuletzt, den beklagten Landkreis unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts zu erlassen, dass die Beschwerdeführer berechtigt seien, die Wasserkraftanlage aufgrund einer altrechtlichen Gestattung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG wieder in Betrieb zu nehmen, ohne dass es hierzu einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfe.

45

Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 abgewiesen. Ein den Betrieb der Wasserkraftanlage umfassender altrechtlicher Bestandsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestehe nicht, weswegen die Anlage ohne eine Gestattung neuen Rechts (Erlaubnis oder Bewilligung, §§ 7, 8 WHG) nicht betrieben werden dürfe (§ 2 WHG). Die Erlaubnis für eine Stauanlage zu einem Wassertriebwerk habe zwar am 1. Juli 1990 noch Bestand gehabt. Allerdings stehe fest, dass am Stichtag (1. Juli 1990) rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des alten Stau- und Triebwerksrechts nicht mehr vorhanden gewesen seien.

46

Den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2008 ab. Der Senat habe mit rechtskräftigem Grundsatzurteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, veröffentlicht in juris) entschieden, dass § 15 WHG in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 URG mit der Maßgabe in Kraft getreten sei, dass der Stichtag des 1. Juli 1990 maßgeblich sei, im Freistaat Sachsen mit diesem Inhalt fortgelte und dies durch § 136 Satz 2 SächsWG in der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Fassung - verfassungsrechtlich unbedenklich - klargestellt worden sei.

47

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer unmittelbar die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar § 136 Satz 2 SächsWG an. Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

48

Das alte Wasserrecht zum Betrieb der Wasserkraftanlage stelle eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar. Das Erlöschen einer solchen könne nur durch einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Verlusttatbestand bewirkt werden. An einem solchen fehle es hier. Bis zu Beginn des Jahres 1999 sei bei der Prüfung von Altrechtsfällen in Sachsen das Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen zu einem bestimmten Stichtag richtigerweise nicht gefordert worden.

49

Wolle man § 136 SächsWG demgegenüber dahingehend auslegen, dass alte Wasserrechte mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes erloschen seien, sofern am Stichtag des 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen Anlagen vorhanden gewesen seien, stelle sich § 136 SächsWG als verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Der ersatz- und übergangslose Verlust alter Wasserbenutzungsrechte, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen Anlagen vorhanden gewesen seien, sei unverhältnismäßig.

50

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesverwaltungsgericht, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen- und Sachsen-Anhalt e.V., der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V., das Landratsamt Erzgebirgskreis und die Landesregierung Brandenburg Stellung genommen.

51

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf seine Entscheidungen vom 14. April 2005 (BVerwG 7 C 16.04 und BVerwG 7 C 8.04, jeweils veröffentlicht in juris) verwiesen. Es sei anzunehmen, dass Wasserrechte gemäß § 49 SächsWG 1909 Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstellten. Die landesgesetzlichen Regelungen, die bei der Überleitung alter Wasserrechte in das System des Wasserhaushaltsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen alter Rechte anordneten, stellten eine Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Übergangsregelung zugunsten solcher Rechte, zu deren Ausübung rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen nicht mehr vorhanden seien, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Zu erwägen sei allenfalls, ob bezogen auf die in Rede stehende Voraussetzung rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen ein ersatzloses Erlöschen der alten Wasserrechte dann zu beanstanden sei, wenn ursprünglich vorhandene Anlagen unter Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung durch staatliche Stellen beseitigt worden seien. Einen solchen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

52

b) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

53

Soweit ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vorliege, sei er gerechtfertigt. § 136 Satz 2 SächsWG habe lediglich deklaratorische Bedeutung.

54

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft habe zur Verwaltungspraxis im Zeitraum von 1990 bis März 1996 bei den drei Landesdirektionen eine kurzfristige Erhebung vorgenommen. Die Landesdirektion Dresden habe mitgeteilt, dass seit dem Beginn regelmäßiger Dienstberatungen ab Ende 1992/Anfang 1993 auf das Tatbestandsmerkmal "Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen" geachtet worden sei. Andererseits sei auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass es eine Reihe von unzutreffenden Entscheidungen gegeben habe, die dem damaligen Regierungspräsidium nicht bekannt gewesen seien. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dürfte das Stichtagskriterium nach Auffassung der Landesdirektion jedoch beachtet worden sein. Die Landesdirektion Leipzig sehe sich nicht betroffen, da dort die ersten Altrechtsfälle erst seit 1997 anhängig gewesen seien. Die Landesdirektion Chemnitz zeige ein differenziertes Bild. Danach sei das Tatbestandsmerkmal "Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen" häufig nicht geprüft worden, auch sei bis etwa 2001 häufiger der 3. Oktober 1990 als Stichtag bestimmt worden. Ab März 1996 habe das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verstärkt begonnen, den Verwaltungsvollzug zu vereinheitlichen und aufsichtlich tätig zu werden.

55

c) Der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen verstießen gegen Art. 14 Abs. 1 GG, gegen das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot, den Vorbehalt des Gesetzes sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 136 Satz 2 SächsWG sei aus den gleichen Gründen verfassungswidrig.

56

d) Der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V. hat sich dem angeschlossen.

57

e) Nach Auffassung des Landratsamts Erzgebirgskreis hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

58

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil die Beschwerdeführer sich nicht auf das Eigentumsrecht, sondern nur auf eine zu ihren Gunsten bestehende Auflassungsvormerkung beriefen. Eine mögliche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer scheide auch deshalb aus, weil aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage unmöglich sei und sich dieser Befund auch jedem aufgedrängt habe beziehungsweise habe aufdrängen müssen.

II.

59

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG (1). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) mangelt (2).

60

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Dies gilt insbesondere für den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. mit Blick auf das Wasserrecht insbesondere BVerfGE 58, 300) und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte und den insoweit anzulegenden verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 53, 352 <357 f.>; 81, 29 <31 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris).

61

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

62

a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076) ist davon auszugehen, dass alte Wasserrechte den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen können. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 <289>; 88, 384 <401>) und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. dazu BVerfGE 72, 9 <18 f.>; 97, 271 <284>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 17). Demnach wird zumindest der Betrieb einer Wasserkraftanlage auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 durch das Eigentumsgrundrecht geschützt. Die Erlaubnis nach dem Sächsischen Wassergesetz 1909 wurde grundsätzlich unwiderruflich erteilt und konnte nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder beschränkt werden (vgl. § 28, §§ 36 ff. SächsWG 1909; dazu Bell, ZfW 2004, S. 65 <71 f.>). Zur Ausübung einer solchen Gewässerbenutzung sind umfangreiche Investitionen für die Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Anlagen notwendig. Diese tätigt der Anlagenbetreiber regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis. Aufgrund dieser Verknüpfung der privatwirtschaftlichen Investitionen des Anlagenbetreibers mit den wasserrechtlichen Grundlagen des Anlagenbetriebs erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch auf die durch die Erlaubnis gemäß § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 vermittelte Rechtsposition.

63

b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschwerdeführer, die zu keinem Zeitpunkt Inhaber des alten Wasserrechts waren, sondern lediglich Inhaber einer Auflassungsvormerkung sind, sich unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG gegen das Erlöschen des alten Wasserrechts wenden können. Denn auch unter dieser Prämisse ist eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen.

64

c) aa) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 58, 81 <109 f.>; 72, 9 <22>; 116, 96 <124 f.>). Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BVerfGE 100, 226 <240 f.>; 110, 1 <28>). Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275 <291>; 58, 81 <121>; 72, 9 <22 f.>). Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 <155>; 31, 275 <290>; 36, 281 <293>; 58, 137 <148>; 72, 9 <23>; 117, 272 <294>; stRspr).

65

Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann demnach nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes nicht vor der Alternative steht, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Fortbestand eines wohl erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfGE 31, 275 <285, 290>; 36, 281 <293>; 43, 242 <288>; 58, 300 <350 f.>).

66

bb) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentümers beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>; 55, 249 <258>; 68, 361 <372 f.>; stRspr). Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 64 <74>). Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch erreicht, wenn die Entscheidung der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>; stRspr).Dabei ist es den Gerichten nicht nur untersagt, die gesetzlich auferlegten Eigentumsbeschränkungen unverhältnismäßig zu verstärken und ihnen einen Inhalt zu geben, den auch der Gesetzgeber nur unter Verletzung der Eigentumsgewährleistung hätte festlegen können. Hat dieser in Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehandelt, ist es vielmehr auch ihre Aufgabe, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 <31 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

67

d) Gemessen hieran ist ein Grundrechtsverstoß nicht festzustellen.

68

aa) § 136 Satz 2 SächsWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl S. 374) ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

69

(1) Unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung der Vorgängervorschriften durch die Ausgangsgerichte verkürzt § 136 Satz 2 SächsWG keine nach altem Recht gewährte Rechtsposition.

70

(a) Die Ausgangsgerichte gehen davon aus, dass das in § 136 Satz 2 SächsWG normierte Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 bereits vor der Wiedervereinigung gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit § 15 WHG gültiges Recht der DDR gewesen ist.

71

Diese Auffassung dürfte zwar im Gegensatz zu der Kommentarliteratur zu § 15 und § 17 WHG stehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 4 und 7, § 17 Rn. 1; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 5c und 14 , § 17 Rn. 2a ; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23 und 49 , § 17 Rn. 4 ). Jedenfalls wahrt sie aber die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung.

72

Die auf Sinn und Zweck der Stichtagsregelung abstellende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38) erscheint vertretbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die - verschiedenen Deutungen zugänglichen - gesetzlichen Regelungen des Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit §§ 15 ff. WHG genügen auch mit dem Inhalt, den das Oberverwaltungsgericht ihnen gegeben hat, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen vorliegend zur Überprüfung stehen (aa), begegnen sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dienen einem legitimen Zweck (bb) und sind zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich (cc). Auch erweisen sie sich als im engeren Sinne verhältnismäßig (dd).

73

(aa) Die verfassungsrechtliche Überprüfung beschränkt sich auf die vorliegend allein in Frage stehende Konstellation, dass ein altes Recht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestand, zu dessen Ausübung Anlagen notwendig sind, die zum Stichtag des 1. Juli 1990 nicht vorhanden waren.

74

(bb) Dass Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich alle Gewässerbenutzungen nach seinem Inkrafttreten der öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung und damit dem Gestattungsverfahren gemäß §§ 2 ff. WHG unterwirft, dient dem legitimen Zweck, eine geordnete Bewirtschaftung des Wassers sicherzustellen (vgl. BVerfGE 58, 300 <328 f., 351>).

75

Mit der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 WHG soll zum einen sichergestellt werden, dass nur tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen aufrechterhalten werden (so das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 38 und Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23 ). Darüber hinaus soll das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen dafür sorgen, dass das Bestehen der Benutzung beziehungsweise des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 7; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 13 ; Gieseke, ZfW 1964, S. 179 <181>).

76

(cc) Die gesetzliche Normierung eines Gestattungserfordernisses nach neuem Recht und seine Erstreckung auf solche früheren Gewässerbenutzungen, zu deren Ausübung Anlagen erforderlich, zum Stichtag aber nicht vorhanden sind, ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich.

77

Dem Gesetzgeber steht kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso gut erreichen könnte. Insbesondere würde die uneingeschränkte Aufrechterhaltung alter Wasserrechte und die damit einhergehende Befreiung der Gewässerbenutzungen von der Gestattungspflicht nach neuem Recht dazu führen, dass diese Nutzungen sämtlich fortgeführt werden dürften, ohne dass die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes an Gewässerbenutzungen (vgl. § 6 WHG; künftig: § 12 WHG n.F.) überprüft würden.

78

(dd) Das Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Es stellt keine unangemessene Belastung für die Inhaber alter Wasserrechte dar, dass (auch im Beitrittsgebiet) solche alten Nutzungsrechte nach Maßgabe des § 17 WHG erloschen sind, zu deren Ausübung Anlagen notwendig sind, am Stichtag des 1. Juli 1990 aber nicht vorhanden waren. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (in Verbindung mit § 17 WHG) ist in dieser Auslegung der Ausgangsgerichte mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

79

(aaa) § 15 Abs. 1 bis 3 WHG dient dem Bestandsschutz (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 <1077>; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 1), indem er bestimmte bereits vorhandene Gewässernutzungen von der Gestattungspflicht nach neuem Recht ausnimmt. Nach der gesetzlichen Regelung spielt es dabei für die Anwendung der Stichtagsregelung jedenfalls im Ausgangspunkt keine Rolle, ob das Nichtvorhandensein funktionsfähiger Anlagen auf eine freie unternehmerische Entscheidung zurückgeht oder auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

80

Diese Anknüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sofern eine Gewässernutzung nicht (mehr) ausgeübt wird und schon mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Anlagen nicht (mehr) ausgeübt werden kann, kann sie auch nicht (mehr) in ihrem Fortbestand geschützt werden. Die Überleitung alter Wasserrechte, die den Gewässerbenutzungen zugrunde liegen, dient keinem Selbstzweck und ist im Falle einer Neuordnung des Wasserrechts von Verfassungs wegen nicht in jedem Fall geboten. Die Bestandsinteressen solcher Inhaber alter Wasserrechte, die die Gewässerbenutzungen zum Stichtag nicht mehr ausüben und auch nicht mehr über die hierfür erforderlichen Anlagen verfügen, überwiegen die Belange einer geordneten Wasserwirtschaft nicht in einer Weise, die eine Aufrechterhaltung ihrer alten Wasserrechte erforderlich machen würde.

81

Grundsätzlich kann nur der Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes von Verfassungs wegen geboten sein. Es kann daher dahinstehen, ob alte Wasserrechte gemäß § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 als solche, das heißt unabhängig von ihrer Ausübung mittels hierfür errichteter Anlagen, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes eines alten Wasserrechts hängt in jedem Fall maßgeblich von der Verknüpfung der durch das alte Wasserrecht vermittelten Rechtsposition mit den Investitionen in die zu seiner Ausübung geschaffenen Anlagen ab. Sofern am Stichtag keine funktionsfähigen Anlagen (mehr) vorhanden sind, kann das Erlöschen eines alten Wasserrechts typischerweise kein durch Investitionen betätigtes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage mehr enttäuschen. Die Investitionen in die "alten" Anlagen zur Ausübung der Gewässernutzung können sich - sofern nicht bereits in der Vergangenheit geschehen - ohnehin nicht mehr beziehungsweise nur noch eingeschränkt amortisieren, die alten Anlagen müssten vor einer Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung durch "neue" Investitionen erst wieder in Stand gesetzt werden beziehungsweise durch neue Anlagen ersetzt werden.

82

Das Erlöschen eines alten Wasserrechts hat überdies nicht zwangsläufig die Aufgabe der nach bisherigem Recht erlaubten Nutzung zur Folge. Vielmehr unterfällt die fragliche Gewässerbenutzung nur der Gestattungspflicht nach §§ 2 ff. WHG. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus § 17 WHG, dessen Fristbestimmungen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ab dem 1. Juli 1990 sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 41).

83

Die Anwendung der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG führte ausgehend hiervon bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes im Beitrittsgebiet nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu einem ersatz- und übergangslosen Erlöschen alter Wasserrechte. § 17 Abs. 2 und 3 WHG mildert in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Belastung für die Inhaber alter Wasserrechte auch in der vorliegenden Konstellation jedenfalls in einer Weise ab, die eine Unverhältnismäßigkeit der Stichtagsregelung vermeidet. Anders als nach § 6 WHG, der die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt, räumt § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG dem Inhaber eines alten Wasserrechts einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach § 8 WHG ein, sofern § 6 WHG dem nicht entgegensteht, das heißt soweit von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. Ist dies der Fall und wird eine Bewilligung nach neuem Recht deswegen versagt, hat der Berechtigte nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WHG einen Entschädigungsanspruch.

84

Eine spürbare Belastung der Inhaber alter Wasserrechte ergibt sich ausgehend von dem Vorstehenden vornehmlich dann, wenn die in Frage stehende Gewässerbenutzung nach neuem Recht nicht gestattungsfähig ist. Dann kann keine Bewilligung nach § 8 WHG erteilt werden und die Nutzung darf nicht wieder aufgenommen werden. Gerade in diesen Fällen aber sind die Gemeinwohlbelange, die den Bestandsinteressen der vormals Nutzungsberechtigten entgegenlaufen, gewichtig, da die in Frage stehenden Gewässerbenutzungen nicht den Anforderungen des § 6 WHG genügen.

85

(bbb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern beschriebenen besonderen Situation in der DDR. Dem Gesetzeber war die Anknüpfung an den status quo und die Nutzungssituation, wie sie im Beitrittsgebiet vor und bei der Wiedervereinigung bestanden hat und naturgemäß durch die Entwicklungen in den davor liegenden Jahrzehnten mitgeprägt wurde, nicht verwehrt. Die Beschwerdeführer müssen sich im Hinblick auf den Bestandsschutz für die Gewässernutzungen auf der Grundlage des alten Wasserrechts jedenfalls das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger und die dadurch geprägte (Nutzungs-)Situation entgegenhalten lassen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vormalige Eigentümerstellung anderer Privatpersonen als auch die zwischenzeitliche Rechtsträgerschaft Volkseigener Betriebe zu Zeiten der DDR. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überleitung des Eigentums an den Betriebsmitteln in das Eigentum der DDR beziehungsweise in das Volkseigentum, die nicht in den Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz unterworfenen Bundesrepublik Deutschland fiel, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt. Jedenfalls endete die förmliche Rechtsstellung des vormaligen Privateigentümers (vgl. im Hinblick auf besatzungshoheitliche Enteignungen BVerfGE 112, 1 <21>) und standen die fraglichen Betriebe auf der Grundlage der Rechtsordnung der DDR nunmehr im Volkseigentum. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil aus, ohne dass die Beschwerdeführer dies im Verfassungsbeschwerdeverfahren in Zweifel gezogen hätten. Jedenfalls unter Berücksichtigung der in § 17 WHG getroffenen Regelungen, die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch auf die vorliegende Konstellation Anwendung finden, erweist sich die Rechtsfolge des Erlöschens des alten Wasserrechts in der Regel nicht als unangemessen.

86

(ccc) Mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbare Härten, die sich infolge der gesetzlichen Stichtagsregelung in besonders gelagerten Einzelfällen möglicherweise ergeben können, lassen sich jedenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der §§ 15, 17 WHG vermeiden. Zu denken ist daran etwa in Fällen, in denen eine Anlage kurz vor dem Stichtag durch ein Naturereignis zerstört und kurzfristig wieder errichtet wurde oder in denen eine Anlage im Verlauf von Umbauten oder Betriebsänderungen ab- und wiederaufgebaut wurde. Auch in der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren angesprochenen Konstellation, dass vorhandene Anlagen durch staatliche Stellen unter Verstoß gegen die (damals) geltende Rechtsordnung beseitigt wurden, ist zweifelhaft, ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, rechtswidrige Eingriffe des Staates als Anknüpfungspunkt für das Erlöschen einer dem Berechtigten vormals zustehenden Rechtsposition zu nehmen. Es erschiene in derartigen Fällen zum einen denkbar, im Rahmen des § 15 Abs. 1 WHG ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse vom Vorhandensein der Anlagen im Rechtssinne auszugehen. Alternativ käme in Betracht, § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung keine weiteren Anforderungen nach neuem Recht stellen darf, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 WHG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 138 SächsWG) möglich sind (so das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 <1078> in Bezug auf § 38 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

87

(b) Die Ausgangsgerichte konnten ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Aufrechterhaltung alter Wasserrechte bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes am 1. September 2004 unverändert geblieben ist.

88

(aa) Der Regelungsgehalt des § 136 SächsWG 1993/1998 und insbesondere der systematische Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 WHG sind unklar.

89

Ausgehend von dem Wortlaut des § 136 SächsWG 1993/1998 erscheint es zum einen vertretbar, den Fortbestand alter Wasserrechte nicht vom Vorhandensein funktionstüchtiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig zu machen, sondern die Fortgeltung und Gestattungsfreiheit aller gemäß § 46 des Wassergesetzes 1982 aufrechterhaltenen Gewässerbenutzungen anzunehmen (so Kotulla, WHG, 2002, § 15 Rn. 19; weniger eindeutig Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 5c, 14 ; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 4, 7, 11; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23, 49 und 63 ).

90

Demgegenüber gehen das Sächsische Justizministerium und die Ausgangsgerichte - bei im Einzelnen wiederum differierendem Verständnis der Vorschrift - im Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 das Erfordernis des Vorhandenseins funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 unberührt gelassen habe. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38), auf das der hier angegriffene Beschluss vom 25. November 2008 verweist, bezieht sich § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 schon nach seinem Wortlaut nicht auf § 15 Abs. 1 bis 3 WHG. Eine Regelung, welche die Gestattungsfreiheit der Gewässernutzung nicht davon abhängig mache, dass zu ihrer Ausübung zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden seien, wäre nicht mit § 15 Abs. 1 WHG vereinbar gewesen. Dieser ermächtige die Länder nur dazu, einen von § 15 Abs. 1 WHG abweichenden Stichtag zu bestimmen. Im Übrigen wendet das Oberverwaltungsgericht, das § 15 WHG mit Blick auf die Frage des Fortbestandes alter Wasserrechte offenbar als "Sonderregelung" zu § 136 SächsWG 1993/1998 ansieht (so wohl auch Habel/Zeppernick, Das Wasserrecht in Sachsen, § 136 SächsWG Rn. 1 ), § 15 WHG unmittelbar an.

91

(bb) § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 ist demnach verschiedenen Auslegungsvarianten zugänglich, die allerdings sämtlich Unklarheiten in der argumentativen Herleitung nicht vermeiden können und von denen sich daher keine in einer Weise aufdrängt, die ein abweichendes Verständnis als verfassungswidrig erscheinen ließe. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag einfachrechtlich diskussionswürdig sein. Sie lässt jedoch keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts beruhen.

92

(2) § 136 Satz 2 SächsWG verstößt ausgehend hiervon nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

93

(a) Die ausdrückliche Aufnahme der Stichtagsregelung hat auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Ausgangsgerichte lediglich deklaratorischen Charakter und schreibt die bereits davor gültige Rechtslage klarstellend fest. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes bestehen daher insoweit keine Bedenken.

94

(b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf die Stichtagsregelung zunächst bestehenden Rechtsunsicherheiten und das diesbezügliche behördliche Vollzugsdefizit in den Jahren nach der Wiedervereinigung.

95

(aa) Die einschlägigen Vorgängervorschriften (Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998) ließen ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, dass zum 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden sein mussten und dass bis zum 30. Juni 1995 ein Antrag gemäß § 17 WHG gestellt werden konnte beziehungsweise musste. Auch wurde die Stichtagsregelung in der Verwaltungspraxis der sächsischen Behörden jedenfalls in den Jahren nach der Wiedervereinigung offenbar nur unzureichend beachtet. Teilweise wurde auf den 12. August 1957 abgestellt, teilweise auf das Vorhandensein rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen vollständig verzichtet.

96

(bb) Dieser Befund führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 136 Satz 2 SächsWG.

97

Denn die "abfedernde" Regelung des § 17 WHG ist jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich. Eine solche kann hier unbeschadet der Frage geboten sein, ob die in § 17 WHG getroffenen Regelungen von Verfassungs wegen zwingend erforderlich waren (aaa). Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall (bbb). Im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG kommt in diesen Fällen die Gewährung von Nachsicht in Betracht, im Rahmen des § 17 Abs. 2 WHG die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ccc).

98

(aaa) Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung kann hier unbeschadet der Frage erforderlich sein, ob die in § 17 WHG getroffenen Regelungen von Verfassungs wegen zwingend geboten waren. Denn - wie bereits dargestellt - verpflichtet Art. 14 Abs. 1 GG die Gerichte, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 <31 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

99

(bbb) Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Fristbestimmungen des § 17 WHG ist allerdings nicht in jedem Fall geboten.

100

Zwar konnten die Inhaber alter Rechte den vormals einschlägigen Vorschriften (zunächst §§ 15, 17 WHG und später auch § 136 SächsWG 1993/1998) die Obliegenheit zur Stellung eines Antrags innerhalb der Fristen des § 17 WHG nicht zweifelsfrei entnehmen.

101

Allerdings ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 17 WHG auch das Regel-/Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen, in dem die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über die Gestattungspflicht von Gewässerbenutzungen (§§ 2 ff. WHG) zu § 15 WHG (in Verbindung mit den ausgestaltenden landesgesetzlichen Regelungen, hier § 136 SächsWG), § 17 WHG stehen: Die mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage verbundenen Gewässernutzungen bedürfen als solche zweifelsohne der Gestattung gemäß §§ 2 ff. WHG. Deren Erteilung steht gemäß § 6 WHG grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Wasserkraftanlage kann unter Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes ohne wasserrechtliche Gestattung gemäß §§ 7 ff. WHG daher jedenfalls nur betrieben werden, wenn eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der Gestattungspflicht einschlägig ist. Eine solche konnte sich für alte Rechte und Befugnisse aus § 15 WHG (in Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998) ergeben. Abweichend von der generellen Regelung des § 6 WHG kann im Fall des § 17 Abs. 2 WHG ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, gegebenenfalls auf eine Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 3 WHG) bestehen. Wollten somit aber die Inhaber alter Wasserrechte aus den genannten Vorschriften, über deren Regelungsgehalt Unklarheit bestand, für sich günstige Rechtsfolgen in Gestalt der Gestattungsfreiheit der ausgeübten Gewässerbenutzungen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG), der vorläufigen Befugnis zur Ausübung der Gewässerbenutzungen ohne neue wasserrechtliche Gestattung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) beziehungsweise des Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis oder gegebenenfalls einer Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 WHG) ableiten, hätte es ihnen oblegen, sich über den Inhalt dieser Vorschriften sowie die diesbezügliche behördliche Vollzugspraxis Klarheit zu verschaffen und gegebenenfalls die Feststellung ihres alten Wasserrechts zu begehren. Sie durften angesichts der unklaren Rechtslage nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Vorschriften in der von ihnen für richtig gehaltenen Auslegung Anwendung finden würden.

102

Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 17 WHG ist demnach nur dann geboten, wenn im konkreten Einzelfall der Inhaber eines alten Wasserrechts aufgrund eines behördlichen (Fehl-)Verhaltens bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften davon ausgehen durfte, dass es auf das Vorhandensein funktionsfähiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ankomme, das alte Wasserrecht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG fortbestehe und daher keine Gestattung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und somit auch kein Antrag gemäß § 17 WHG erforderlich sei. Anlass zu einer derartigen Annahme können etwa behördliche Auskünfte gegenüber dem Betroffenen selbst geben oder aber eine ständige behördliche Praxis, von der der Betroffene Kenntnis hatte und aufgrund derer er von der Einholung behördlicher Auskünfte oder der Stellung eines Antrages gemäß § 17 WHG abgesehen hat. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Behörde etwa im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung von Fördergeldern zunächst die Gestattungsfreiheit des Betriebs der Wasserkraftanlage bestätigt hat.

103

(ccc) § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - soweit nach dem eben Ausgeführten geboten - einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auch dann zugänglich, wenn man eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen des § 17 Abs. 1 WHG für ausgeschlossen erachtet (so Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 17 WHG Rn. 30 ; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 17 Rn. 15 ). So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (vgl. BVerwGE 101, 39 <45> m.w.N.). Diese Grundsätze lassen sich auf die Wahrung der in § 17 Abs. 1 WHG geregelten Frist übertragen.

104

Bei der in § 17 Abs. 2 WHG geregelten Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 17 Rn. 23 ; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 17 WHG Rn. 35 ).

105

Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Nachsicht beziehungsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Verfassungs wegen geboten sein kann, wird auf die vorstehenden Ausführungen (bbb) verwiesen.

106

bb) Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 richtet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen jedenfalls im Ergebnis das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.

107

(1) Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 136 Satz 2 SächsWG und der diesbezüglichen Erwägungen der Ausgangsgerichte wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die Fragestellungen, die sich aus der (zunächst) unterbliebenen beziehungsweise unzureichenden Umsetzung des Erfordernisses des Vorhandenseins rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen in der sächsischen Verwaltungspraxis und der verwaltungsgerichtlichen Klärung des Regelungsgehaltes des § 15 WHG in Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998 erst nach Ablauf der in § 17 WHG geregelten Fünfjahresfrist ergeben.

108

(2) Auch im Übrigen ist ein Verfassungsverstoß bei der Auslegung und Anwendung der vorgenannten Vorschriften durch die Ausgangsgerichte nicht festzustellen.

109

(a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht das Vorhandensein rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen am Stichtag des 1. Juli 1990 verneint hat.

110

(aa) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsauffassung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht substantiiert geltend gemacht. Da auch ihr Antrag auf Zulassung der Berufung im Ausgangsverfahren keine diesbezüglichen Ausführungen enthält, stünde einer Prüfung im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zudem schon der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen.

111

(bb) Es erscheint nach dem oben Ausgeführten zwar fraglich, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob die Verfüllung des Betriebsgrabens widerrechtlich vorgenommen worden sei, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang steht. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Beschwerdeführer haben diese Frage mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgegriffen und auch in tatsächlicher Hinsicht hierzu nichts vorgetragen. Überdies haben sie das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen, so dass es an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mangelt.

112

(cc) Abgesehen von der gegebenenfalls widerrechtlichen Verfüllung des Betriebsgrabens durch staatliche Stellen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Annahme des Erlöschens des alten Wasserrechts gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

113

Nach den von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird die Wasserkraftanlage schon seit mehr als 20 Jahren nicht mehr betrieben. Die Nutzungsaufgabe beruhte - soweit ersichtlich - auch nicht auf den von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Materialengpässen zu DDR-Zeiten, sondern auf einem verminderten Wasserzufluss infolge eines Talsperrenbaus und der Verfüllung des Betriebsgrabens im Zuge eines Straßenausbaus. Das Verwaltungsgericht weist in dem angegriffenen Urteil überdies nachvollziehbar darauf hin, dass sowohl die baulichen Anlagen des Mühlgrabens, soweit sie als Mauern noch vorhanden seien, als auch des Wasserschlosses in den inzwischen mehr als 20 Jahren ihrer Nichtnutzung in der Substanz Veränderungen erfahren hätten, die die Wiederinbetriebnahme in Frage stellen könnten und jedenfalls eine statisch-bautechnische Prüfung erforderten.

114

(b) Ob das Verwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen konnte, dass sich die Beschwerdeführer schon deswegen nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 WHG berufen könnten, weil jedenfalls kein entsprechender Antrag gestellt worden sei und die bis zum 30. Juni 1995 laufende Schonfrist schon damals, als die Beschwerdeführer im Jahr 1999 den Kaufvertrag über die betreffenden Grundstücke geschlossen hätten, längst verstrichen gewesen sei, erscheint zweifelhaft. Gleiches gilt für die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 17 WHG.

115

Letztlich bedarf aber auch diese Frage keiner Entscheidung. Denn es ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Gerichte gemessen an den oben dargestellten Maßstäben im Ergebnis von Verfassungs wegen gehindert gewesen wären, den Beschwerdeführern den Ablauf der Fünfjahresfrist des § 17 WHG entgegenzuhalten und dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem etwaigen diesbezüglichen Grundrechtsverstoß beruhen könnten. Die Beschwerdeführer haben weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie oder die derzeitigen Eigentümerinnen aufgrund eines Fehlverhaltens der Behörden bei der Anwendung der § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 136 SächsWG 1993/1998 von der fristgemäßen Stellung eines Antrages gemäß § 17 WHG abgesehen hätten. Allein die lange Zeit bestehenden Unklarheiten über die Rechtslage und die allgemeinen Unzulänglichkeiten des Verwaltungsvollzuges reichen hierfür - wie bereits dargestellt - nicht aus.

116

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

117

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Errichtung von vier Bootsbefestigungsvorrichtungen (im Folgenden: Dalben) keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, hilfsweise die Erteilung dieser Genehmigung, und wenden sich gegen die Anordnung ihrer Beseitigung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., und vermieten dort Ferienwohnungen. Das Grundstück grenzt an der nördlichen Seite an den Bodensee; der betreffende Uferbereich liegt in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans. An der dem Bodensee zugewandten Grundstücksseite befinden sich an der Ostgrenze eine Fischereihütte, eine Ufermauer und an der Westgrenze zwei in einem Abstand von ca. 5 - 6 m errichtete Mauern, die in den See hineinragen und als Bootsanlegestelle genutzt werden. Die Fischereihütte wurde vom Landratsamt Konstanz am 14.11.1974 „unter dem Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs" baurechtlich genehmigt. 1976 wurde festgestellt, dass die Ufermauer um ca. 20 cm erhöht worden war. Auf nachträglichen Antrag wurde am 07.09.1977 eine bis zum 31.12.1990 befristete wasserrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der vorhandenen Ufermauer unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt. Nach Ablauf der Genehmigung stellte der Rechtsvorgänger der Kläger am 07.04.1992 einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung. Im Hinblick auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, in der eine Verlängerung der Genehmigung aus limnologischen Gründen abgelehnt und auf ein Ufersanierungskonzept verwiesen wurde, das derzeit aufgestellt werde, wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht. Eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist bislang nicht ergangen.
Im Juli 2003 wurde bei einer Uferkontrolle festgestellt, dass vor dem Grundstück der Kläger zwischen den beiden Mauern, die die Bootsanlegestelle bilden, vier neue Dalben aus Holz errichtet worden waren. Die Klägerin zu 1 erklärte gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts Konstanz, die Pfähle seien von den Klägern anstelle von früheren insgesamt 11 Dalben errichtet worden. Nachdem den Klägern mitgeteilt worden war, dass die Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürften, beantragten sie am 15.04.2004 fürsorglich die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der vier Dalben.
Mit Verfügung vom 13.10.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung für den weiteren Betrieb von vier Dalben vor bzw. auf dem Grundstück der Kläger ab (Ziffer 1) und ordnete an, dass die ungenehmigten vier Dalben durch die Kläger ersatzlos zu entfernen seien (Ziffer 2). Hierfür wurde den Klägern eine Frist von einem Jahr nach Bestandskraft der Entscheidung eingeräumt (Ziffer 3); des Weiteren wurde ein Zwangsgeld angedroht und eine Gebühr festgesetzt (Ziffer 4 und 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die vier Dalben seien nicht als Teil eines vorhandenen Bootshafens genehmigt worden. Auch die wasserrechtliche Entscheidung vom 07.09.1977 habe die Dalben nicht erfasst. Im Übrigen sei diese Genehmigung abgelaufen und über eine Verlängerung sei derzeit noch nicht entschieden worden. Zudem sei selbst dann, wenn die Dalben als Teil des Hafens angesehen werden müssten, ihre komplette Erneuerung wasserrechtlich genehmigungspflichtig gewesen; Bestandsschutz scheide aus. Bei den Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 WG. Die Errichtung der Dalben könne nicht genehmigt werden, da ihr wasserwirtschaftliche Belange entgegenstünden. Der tangierte Uferbereich befinde sich in der sensiblen Flachwasserschutzzone II. Nach den verbindlichen Regelungen des Bodenseeuferplans 1984 (1.3.2) dürften dort öffentliche und private Anlagen nur dann zugelassen werden, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse den Schutzzweck überwiege. Im öffentlichen Interesse könnten unter anderem Anlagen zu Zwecken der gewerblichen Fischerei zugelassen werden; die Kläger hätten jedoch nicht dargetan, dass sie noch im Besitz eines Fischereirechts seien. Die Dalben sollten vielmehr durch Feriengäste genutzt werden. Durch die Anlagen selbst und die intensive konzentrierte Benutzung (an-/abfahrende Boote) werde die limnologische Funktion der Flachwasserzone stark beeinträchtigt. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde gestört, Wasserströmungen würden verändert und der Lebensraum von Kleinlebewesen werde unterbrochen. Dabei dürfe nicht isoliert auf den Bestand der vier Holzpfähle abgestellt werden; vielmehr müsse die Summe der Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen im Gewässer (sog. Summationseffekt) gesehen werden. Die dargelegten Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher sowie limnologischer Art begründeten die befürchtete Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Diese könne auch nicht durch Bedingungen oder Auflagen ausgeglichen werden. Die Entfernung der Dalben werde gemäß § 82 Abs. 1 WG angeordnet. Sie sei zur Schaffung ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Verhältnisse geboten.
Die Kläger erhoben am 15.11.2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen, sie gingen nach wie vor davon aus, dass die Errichtung der vier Dalben nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, da sie lediglich an die Stelle von 11 zuvor vorhandenen Dalben getreten seien. Diese früheren Dalben seien noch als Stummel vorhanden gewesen und seien durch die vier Pfähle ersetzt worden. Die früheren 11 Dalben seien im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und hätten diesem gedient. Die vier neuen Dalben hätten denselben Zweck. Sie seien somit Bestandteile einer Anlage, die rechtmäßig errichtet worden sei und Bestandsschutz genieße. Dabei sei es nicht von Belang, ob die Nutzung des Hafens durch Feriengäste erfolge oder ob eine gewerbliche Fischereinutzung betrieben werde. Der Bodenseeuferplan sehe zudem die Möglichkeit vor, sogar Häfen und Steganlagen zu erweitern, allerdings nur wenn dadurch Bojenfelder beseitigt oder reduziert würden oder die limnologischen Verhältnisse verbessert würden. Wenn jedoch bereits Häfen und Steganlagen erweitert werden könnten, müsse auch die Instandhaltung einer bestehenden genehmigten Anlage genehmigungsfähig sein. Zudem sei eine zusätzliche Beeinträchtigung der Flachwasserzone nicht vorstellbar. Soweit auf eine konzentrierte Benutzung durch ein- und abfahrende Boote verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Nutzung des Hafens nur in sehr geringem Ausmaß betrieben werde. Hinzu komme, dass durch die Errichtung der Dalben das Slippen von Booten vermieden werden könne, was zu einer geringeren Belastung der Flachwasserzone führe. Die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone werde nicht gestört, da es sich um Strömungen innerhalb des bestehenden Hafens handle, deren zusätzliche Beeinträchtigung durch die vier streitgegenständlichen Dalben nicht denkbar erscheine. Zudem sei die Beeinträchtigung durch die zuvor vorhandenen 11 Dalben sicher höher gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, es komme nicht darauf an, dass in der Vergangenheit 11 Pfähle im Zusammenhang mit dem Hafen errichtet worden und dazu bestimmt gewesen seien, diesem Hafen zu dienen. Rechtlich sei allein bedeutsam, dass die seinerzeit vorhandenen Pfähle nicht benutzbar gewesen seien und aus Gründen der Verkehrssicherheit hätten beseitigt werden müssen sowie neue Pfähle geschlagen worden seien. Dieses Schlagen von neuen Dalben sei nicht vom Bestandsschutz gedeckt, da es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz - insbesondere keinen überwirkenden Bestandsschutz wie im Baurecht - gebe. Selbst im Falle von Erneuerungen sei eine neue wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Landratsamt habe zutreffend erkannt, dass das maßgebliche Gebiet im Bereich der Flachwasserschutzzone II liege, so dass öffentliche oder private bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und andere Eingriffe nur zulässig seien, wenn sie nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung mit dem Schutz der Flachwasserzone zu vereinbaren seien oder wenn das öffentliche Interesse an ihrer Errichtung oder dem Erhalt einer derartigen Anlage den Schutzzweck überwiege. Die Anlage diene nicht Zwecken der gewerblichen Fischerei, sondern werde rein privat durch Feriengäste genutzt. Es liege auch kein Fall vor, in dem auch in der Flachwasserschutzzone II ausnahmsweise Häfen und Steganlagen erweitert werden dürften. Diese Regelung des Bodenseeuferplans gelte nur für öffentliche Häfen und Steganlagen. Die vier Dalben seien auch nach Umfang, Gestaltung und Folgewirkung nicht mit dem Schutz der Flachwasserschutzzone II zu vereinbaren. Es sei zu beachten, dass die Summe der Beeinträchtigungen durch solche baulichen Anlagen im Gewässer gesehen werden müsse und dieser sog. Summationseffekt maßgebend sei. Die entsprechende Regelung im Teilregionalplan "Bodenseeuferplan" stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, so dass es eines einzelnen Nachweises der Störung nicht bedürfe. Hinsichtlich der Aufforderung, die Dalben zu entfernen, habe das Landratsamt sein Ermessen sachgerecht ausgeübt. Dem Schutz der Flachwasserzone könne nur durch die Entfernung der Dalben Rechnung getragen werden. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 24.05.2007 zugestellt.
Die von den Klägern am 20.06.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 1278/07 - abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt: Bei den vier Dalben handle es sich um genehmigungspflichtige sonstige Anlagen im Bett des Bodensees als eines oberirdischen Gewässers. Sie seien auch geeignet, den Wasserabfluss zu beeinflussen und die ökologischen Funktionen des Gewässers zu beeinträchtigen. Weder der Gemein- noch der Anliegergebrauch lasse die Genehmigungspflicht entfallen. Denn der erstere umfasse nicht das Recht, Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen herzustellen; der letztere sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich beim Bodensee um ein schiffbares Gewässer handle. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich bereits vorhandene Dalben teilweise ersetzt worden seien, die Teil einer genehmigten Hafenanlage seien. Der Austausch stelle angesichts der geringen Größe der Anlegestelle und der funktionellen Bedeutung der Dalben eine wesentliche Änderung der Anlage dar. Darüber hinaus liege keine insgesamt legale Anlage vor. Eine Genehmigung einer Hafenanlage bestehend aus zwei Mauern und 11 Dalben finde sich weder in den Akten des Beklagten noch könne sie von den Klägern vorgelegt werden. Der „Hafen“ sei auch nicht im Hinblick darauf als rechtlich zulässige Anlage anzusehen, dass er nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Onkels des Klägers zu 2 bereits 1905/1910 errichtet worden sei. Denn bereits zu dieser Zeit habe eine solche Anlage nicht ohne eine behördliche Zulassung errichtet werden können. Da im Wasserrecht nicht zwischen einer nur formell und einer auch materiell illegalen Anlage unterschieden werde, sei es unmaßgeblich, ob die Hafenanlage seinerzeit genehmigungsfähig gewesen sei. Ein Fischereirecht der Kläger bestehe nicht. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass eine wasserrechtliche Genehmigung auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich sei, dass eine Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung nach anderen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes erforderlich sei. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Erteilung der hilfsweise begehrten wasserrechtlichen Genehmigung. Denn es sei eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die vier Dalben zu erwarten. Hinsichtlich der Bedeutung der Flachwasserzone und des Bodenseeuferplans als Teilregionalplan könne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.11.2005 verwiesen werden. Die Beeinträchtigung ergebe sich aus der großen Bedeutung der Flachwasserzone für die Ökologie des gesamten Bodensees zum einen und zum anderen aus dem sehr starken Nutzungsdruck, insbesondere durch Freizeitaktivitäten, dem der Bodensee ausgesetzt sei und der besonders den Uferbereich und die Flachwasserzone belaste. In diesem Zusammenhang müsse angesichts des starken Drucks des Wassersports auf den Uferbereich des Bodensees bei der Beurteilung von Anlagen, die als Bootsliegeplätze dienten, stets auch die drohende Vorbildwirkung berücksichtigt werden. Die Beseitigungsanordnung sei gleichfalls nicht zu beanstanden; Ermessensfehler seien nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2008 - 6 K 1287/07 - zu ändern und unter Aufhebung der wasserrechtlichen Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 festzustellen, dass die Errichtung der vier Dalben (Bootsanbindepfähle) auf bzw. vor dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedarf,
12 
2. hilfsweise, die Genehmigung für die Errichtung dieser vier Dalben zu erteilen.
13 
Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, eine Genehmigungspflicht für die streitgegenständlichen Dalben bestehe nicht. Die einzelnen Dalben hätten für sich gesehen keine eigene Funktion, sondern entfalteten Nutzen nur im Zusammenhang mit der bestehenden Hafenanlage. Zum anderen seien zuvor bereits mehrere Dalben eingeschlagen gewesen, die aufgrund des Alters nicht mehr gebrauchsfähig gewesen und daher ersetzt worden seien. Die Gesamteinheit zwischen Hafenanlage und Dalben bestehe seit mehr als einem Jahrhundert. Spätestens seit der Genehmigung der Erhöhung der Ufermauer hätten nicht nur sie und ihre Rechtsvorgänger, sondern habe auch die Wasserbehörde von einer Genehmigung ausgehen müssen.Über hundert Jahre hinweg sei der Hafen für die berufsmäßig ausgeübte Fischerei genutzt worden. Spätestens seit der Geltung des Grundgesetzes stünde dieser daher unter dessen Schutz, soweit die Berufsausübungen eigentumsrechtlich geschützt würden. Selbst wenn von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Instandsetzung der Dalben auszugehen sei, bestehe ein Anspruch auf die Genehmigung. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht zu befürchten. Allein das Vorliegen des Bodensee-Uferplanes 1984 indiziere nicht, dass eine Beeinträchtigung zu befürchten sei. Nach dem Bodensee-Uferplan sei geplant, ein Bojenfeld zu errichten, woraus sich bereits eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzone II ergebe. Die streitgegenständliche Maßnahme sei hinsichtlich der Intensität in keiner Weise mit der Errichtung eines Bojenfeldes zu vergleichen und quantitativ wie qualitativ völlig vernachlässigbar. Hinzu komme, dass Uferverbau sowie Ufermauern bereits aufgeführt seien. In dieser Feststellung des Zustandes im Bodensee-Uferplan sei damit sowohl die streitgegenständliche Hafenanlage wie auch - da Teil dieser - 11 Dalben in der Hafenanlage enthalten. Diese Dalben seien im Zeitpunkt des Beschlusses des Bodensee-Uferplans am 13.02.1984 bereits - seit vielen Jahrzehnten - Bestand gewesen. Die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Bootsdichte stellten ebenfalls keine Beeinträchtigungen dar. Denn der Hafen könne - gleich, ob mit oder ohne Dalben - zum Slippen von Booten und zum vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden. Diese Beeinträchtigung der Flachwasserzone durch mehrfaches Ein- und Ausslippen von Booten zum Zwecke der jeweiligen Benutzung stelle einen weitaus größeren Eingriff in die Flachwasserzone und insbesondere in die empfindliche Brandungszone dar, als das einmalige Ein- und Ausslippen jeweils zu Beginn und Ende einer Nutzungsperiode und das jeweilige An- und Ablegen zum Zwecke der jeweiligen Nutzung des Bootes, das in der Zwischenzeit an Dalben befestigt sei. Im Übrigen verkenne das Urteil, dass während des größten Zeitraums eines Jahres aufgrund des Wasserstandes des Sees eine Benutzung des Hafens zwischen den Dalben ohnehin nicht möglich sei, da das Hafenbecken die längste Zeit des Jahres trocken liege oder zumindest über eine so geringe Wassertiefe verfüge, dass eine Benutzung mit Booten nicht möglich sei. Schließlich sei der Erlass der Beseitigungsanordnung rechtswidrig. Es liege insofern eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, als die Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten sei. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.2005 zugrunde liegenden Fall sei im hier streitgegenständlichen eine Abgrenzung des Summationseffektes nach unten vorzunehmen. Denn auch in der erdenklichen Summe aller vergleichbaren denkbaren Beeinträchtigungen führe das Vorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide sowie auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, es sei festzustellen, dass nicht nur die bestimmungsgemäße Nutzung der Dalben zum Anbinden von Booten, sondern auch ihr Bestand selbst zu einer Beeinträchtigung der limnologischen und ökologischen Funktion der geschützten Flachwasserzone führe. Dies gelte insbesondere auch für den Übergangsbereich Land/Wasser. Die durch die Dalben verursachten Verwirbelungen wirkten sich störend auf die sich in der Flachwasserzone aufhaltenden Kleinlebewesen aus. Daneben seien die Störungen durch den sich einstellenden Schiffsverkehr infolge der an- und abfahrenden Boote zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass beim erforderlichen Ein- und Ausslippen der Boote gegenüber einem dauerhaften Befestigen an Dalben insgesamt mit einem geringeren Bootsverkehr gerechnet werden könne, wenn man den Aufwand für die jeweilige Ein- und Auswasserung betrachte. Nicht zielführend sei weiterhin die Aussage, das Hafenbecken liege die längste Zeit des Jahres trocken. Zum einen befänden sich zwei der betroffenen Dalben seeseitig außerhalb der geschlossenen Hafenanlage, zum anderen gehöre nicht nur der unmittelbar überflutete Gewässerbereich, sondern insbesondere auch der Übergangsbereich Land/Wasser zu dem besonders geschützten Uferbereich. Wiederkehrende natürliche Wasserstandsschwankungen, die jährlich zu einer geänderten Situation führen könnten, seien dabei zu berücksichtigen. Gerade die wissenschaftliche Erkenntnis, dass Beeinträchtigungen der Ökologie des Bodensees durch vergleichbare Anlagen im Einzelnen nicht messbar seien, habe dazu geführt, dass hier die Häufungen der Anlagen, also der sog. „Summationseffekt“ zugrunde zu legen sei. Jedenfalls sei in der erdenklichen Summe einer Vielzahl von Dalben am Bodenseeufer sehr wohl von einer Beeinträchtigung auszugehen.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Beklagten sowie seine Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
22 
b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
23 
c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
24 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
25 
In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
26 
Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
27 
Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
28 
Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
29 
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
31 
4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
32 
Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
33 
Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
34 
5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
36 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufungen bleiben erfolglos.
19 
Die Berufungen der Kläger sind zwar nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 13.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.05.2007 ist rechtmäßig; die Kläger werden durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da das Errichten der vier Dalben einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf ( I. ). Des Weiteren erweist sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig ( II. ). Die Kläger haben schließlich weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Genehmigung noch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags ( III. ).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die wasserrechtliche Gestattungspflicht der Errichtung der vier Dalben (zu diesem Begriff vgl. Westphal, Lexikon der Seeschifffahrt, 1981, Stichwort: Dalben) im Bett des Bodensees als eines „oberirdischen Gewässers“ (vgl. § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.d.F. v. 31. Juli 2009 [BGBl I S. 2585] - in Kraft getreten am 01.03.2010 -, das mangels entgegenstehender Überleitungsvorschriften in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung anzuwenden ist) oder an dessen Ufer (d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante; vgl. § 76 Abs. 8 WG) im Ergebnis zu Recht bejaht.
21 
1. a.) Allerdings hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage, innerhalb derer das Verwaltungsgericht die wasserrechtliche Gestattungspflicht geprüft hat. Vieles spricht dafür, dass den Klägern insoweit das Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung der Gestattungspflicht fehlen dürfte. Denn die wasserrechtliche Gestattungspflicht ist Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gegen die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung der vier Dalben, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist - auch - die Frage, ob das Vorhaben der Kläger in formeller Hinsicht legal, d.h. aufgrund einer wasserrechtlichen Gestattung errichtet wurde. Fehlt es an einer erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung, so bedingt diese formelle Rechtswidrigkeit zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75 -, DVBl. 1979, 67; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Gestattung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1978, a.a.O.; Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris). Auch ohne eine wasserrechtliche Gestattungspflicht hätte aber gemäß § 82 WG eine Beseitigungsanordnung rechtmäßigerweise für die Zukunft ergehen können, wenn von dem - gegebenenfalls gestattungsfreien - Vorhaben wasserrechtlich zu besorgende Gefahren ausgingen. Gegenüber einer Anfechtungsklage gegen diese Beseitigungsanordnung bestünde daher in diesem Fall gleichfalls wohl kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellung, dass das Vorhaben gestattungsfrei errichtet werden konnte.
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b.) Von einer weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung zur Zulässigkeit der Feststellungsklage sieht der Senat jedoch ab. Denn die von den Klägern durch die Errichtung der vier Dalben erfolgte Benutzung des Bodensees als oberirdisches Gewässer bedarf auf jeden Fall der wasserrechtlichen Gestattung. Der Senat vermag hierbei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der vier Dalben im Bett des Bodensees wasserrechtlich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) genehmigungspflichtig seien, nicht zu teilen. Nach dieser Vorschrift bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen errichten oder wesentlich verändern will, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder Fischerei gefährden oder behindern könnten. Die vier Dalben sind zwar sonstige Anlagen, die im Bett des oberirdischen Gewässers Bodensee errichtet wurden. Denn der Begriff der sonstigen Anlagen umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf eine gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt wurden; hierzu gehören insbesondere jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380; Urteil vom 05.04.1990 - 4 S 1242/89 -, NuR 1991, 234; Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 -, ZfW 1978, 2098; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, VBlBW 1980, 68; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 13). Die Genehmigungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WG gilt jedoch gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WG nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung der vier Dalben ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 (oder - im Falle einer gehobenen Erlaubnis - mit § 15 WHG) und § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlaubnispflichtig. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 9 WHG (vormals § 3 WHG a.F.) regelt Gewässerbenutzungen i.S. dieses Gesetzes und ist einschlägig. Allerdings liegt keine der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen vor. Dies gilt insbesondere für § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, wonach Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sind. Die vier Dalben fallen nicht unter diese Benutzungsart. Denn sie sind kein Stoff, der zur Auflösung und zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung mit dem Wasser in das Wasser eingebracht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376; Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 m.w.N.; Urteil vom 02.10.1970 - II 666/69 - ESVGH 21, 48 = BaWüVBl 71, 26; Urteil vom 05.10.1970 - II 149/66; Urteil vom 20.10.1971 - II 260/68 = ZfW 1972, 245; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 30).
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c.) Die Errichtung der Dalben im Gewässerbett des Bodensees stellt jedoch eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Nach dieser Regelung gelten als Benutzungen auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Was unter dem Begriff der Wasserbeschaffenheit zu verstehen ist, wird in § 3 Nr. 9 WHG näher bestimmt. Danach ist die Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers (vgl. insoweit zur vorherigen Regelung § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gilt - als Auffangtatbestand, wenn für denselben Lebenssachverhalt keine der übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 WHG genannten Benutzungsarten in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359), wobei allerdings keine Rangfolge zwischen den Benutzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht - für Maßnahmen, die schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers auch als Element für das tierische und pflanzliche Leben in ihm und seiner Bedeutung für den Stoffwechsel bei den Organismen herbeiführen können (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 68; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 Rn. 29). § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG betrifft die ökologischen Funktionen des Gewässers in ihrer Gesamtheit (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung § 1 und § 6 WHG und zu den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer im Besonderen § 27 WHG). Das Gewässer wird nicht nur als chemisch-physikalischer Stoff, sondern als Lebensraum insbesondere für Tiere, Pflanzen und Mikroben in ihrer Gebundenheit an das Gewässer erfasst. Das bedeutet, dass jede Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des physikalischen, chemischen, biologischen und morphologischen Gewässerzustands sowie seiner aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften herbeizuführen, eine wasserrechtlich gestattungspflichtige Benutzung des Gewässers darstellt. Der Gesetzgeber unterwirft diese in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgeführte (uneigentliche) Gewässerbenutzung mithin ebenfalls einer vorgängigen behördlichen Kontrolle. Mit dem Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG soll schon im Vorfeld überprüft werden, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die keine oder erst nachfolgend eine Gewässerbenutzung im eigentlichen Sinne - also eine Benutzungsart nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG aufgeführten Benutzungen -bezwecken, aber ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für das Gewässer ergeben können. Die danach vorausgesetzte Gefährdungseignung weist eine Maßnahme auf, wenn sich der Eintritt der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG beschriebenen Folgen nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80.01 -, BauR 2002, 1359) bzw. - anders gewendet -, ob konkrete Anhaltspunkte für die - positive - Eignung der Maßnahmen zur Veränderung des Wassers bestehen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 3 Rn. 71; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dame/Knopp, WHG und AbwAG, § 3 WHG Rn. 29a und 29b), wobei auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung genügt.
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Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376) in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -) ausführlich dargelegt, dass der Ufer- und Flachwasserzone am Bodensee eine herausragende ökologische und damit zusammenhängend - wegen der entgegen der Auffassung der Kläger weiterhin anzuerkennenden Bedeutung der Flachwasserzone für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380) - wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist zu diesem Ergebnis unter Verwertung der Erkenntnisse der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (im Folgenden: IGKB; in: Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven vom Januar 2004) und des Bodenseeuferplans von 1984 gelangt. Weiterhin hat er die Verwaltungsvorschriften des Umweltministeriums vom 07.02.1990 über die Einführung der von der IGKB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962, 1) erarbeiteten Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27.05.1987 (GABl. 1990, 169) verwertet, die im Jahre 1967 verabschiedet und zuletzt im Jahre 1987 überarbeitet wurden. Schließlich hat er seiner Erkenntnis die in jenem Verfahren ergangene Stellungnahme des Landratsamts Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.06.2005 zugrunde gelegt und sich eingehend mit den von den dortigen Klägern vorgelegten Gegengutachten auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 festgestellt, dass der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist. Rund 15 % der Seeoberfläche liegen über dem Flachwasserbereich. Landseitig beginnt die Flachwasserzone (Wysse) mit dem Seehag (Uferkante), seeseitig schließen sich das zeitweilig überflutete Eulitoral und das ständig überflutete Sublitoral an (Brecher- und Brandungszone), welches sich bis zur Halde erstreckt. Im Ufer- und Flachwasserbereich sind Land und Wasser komplex miteinander verzahnt; hier finden ausgeprägte Austauschprozesse zwischen Land, Luft, Wasser und Seeboden statt. Der gesamte Bereich ist lichtdurchflutet und beherbergt die mit Abstand größte Vielfalt an Lebensräumen und Biozönosen am Bodensee. Die besonderen Licht-, Strömungs- und Temperaturverhältnisse ermöglichen eine hohe biologische Aufbau- und Abbaudynamik mit besonderem Abbauvermögen auch für schwer abbaubare Stoffe. (vgl. VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30 [Ankerboje im Schilfgürtel]; Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -, VBlBW 1993, 380 = ZfW 1994, 410). Hierbei ist gerade die limnologische Funktion des Flachwassers hervorzuheben. Das mechanisch-biologische System von Wellengang (Umrühreffekt) und Luftberührung (Sauerstoffaufnahme) wirkt als natürliche Kläranlage. Die Erhaltung und Sicherung dieser Wirkungsweise der Flachwasserzone zusammen mit einem natürlichen Strand ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gewässergesundung des Bodensees und für dessen Funktion als Trinkwasserspeicher und als Erholungsraum. Um diese Funktionen zu erhalten, müssen die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone hat im Bodenseeuferplan von 1984 - einem vom Regionalverband Hochrhein-Bodensee erlassenen Teilregionalplan - ihren Niederschlag gefunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Danach besteht für den Bodensee eine erhebliche Gefährdung infolge der steigenden Nachfrage der Erholungsaktivitäten für die Sportschifffahrt, die eine ausgedehnte Nutzung der Wasserfläche im Bereich der Uferzonen bedingen. Diese führen zu einer immer größeren Gefahr für Lebensfähigkeit und Regenerationsfähigkeit der Gewässerzone, der über die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinaus nur durch ein weiteres Schutzsystem begegnet werden kann. Dem dienen unterschiedliche Gewässerschutzzonen für den Ufer- und Flachwasserbereich, denen nach dem Bodenseeuferplan im Bereich der 10 m-Tiefenlinie infolge der bis zum Strand reichenden und von vielfältigen Arten an Pflanzen und Tieren belebten und besiedelten Wasserzonen (Uferbank und Flachwasserzone) elementare Bedeutung zukommt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 weiter ausgeführt, dass zwar der Eutrophierung des Bodensees Einhalt geboten werden konnte, andere Defizite indessen um so klarer hervortreten, insbesondere der oft mangelhafte Zustand der Ufer- und Flachwasserzone. Dabei sei davon auszugehen, dass der Flachwasserbereich des Bodensees, die darin ablaufenden Prozesse und seine Biozönosen durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren gestaltet würden (hierzu und zu den wichtigsten Einflussfaktoren vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 16 ff). Das Ausmaß der Einwirkungen der einzelnen Faktoren habe sich in der Vergangenheit durch anthropogene Einflüsse zum Teil so verändert, dass erhebliche Defizite der Struktur und der Funktion dieses Lebensraums aufgetreten seien. So beeinträchtigten und zerstörten etwa Uferverbauungen die funktionelle Verzahnung zwischen Wasser und Land und verstärkten die Erosionskraft des Wellenschlags an benachbarten Uferbereichen. Die Schifffahrt beeinflusse das Bodensee-Litoral nicht nur durch Hafenanlagen und Bojenfelder, sondern auch durch Wellenschlag. Der Wellenschlag ufernaher Freizeitboote und Verkehrsschiffe könne die empfindlichen Schilfzonen schädigen und zu Schädigungen der Biozönosen führen. Motorschiffe belasteten den Flachwasserbereich darüber hinaus durch Schadstoffeinträge (z.B. Kohlenwasserstoffe, Antifouling-Anstriche) konzentrierter als das Freiwasser. Die biozide Wirkung dieser Substanzen führten vorwiegend im Bereich um den jeweiligen Liegeplatz zu Belastungen. Freizeitaktivitäten störten Flora und Fauna (vgl. IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 21 ff). Um die Funktionsfähigkeit der ökologisch vielfältigen, aber auch sensiblen Systemeinheit nachhaltig zu sichern, habe die IGKB deshalb beschlossen, die Ufer- und Flachwasserzone zum Schwerpunkt ihres Aktionsprogramms für die Jahre 2004 bis 2009 zu machen (vgl. Aktionsprogramm Bodensee 2004 bis 2009, Schwerpunkt Ufer- und Flachwasserzone, herausgegeben von der IGKB, Bregenz, Mai 2004).
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In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. vom 22.12.2000, Nr. L, S. 1) maßgebliche Bedeutung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, für die Gewässer in Europa einen „guten Zustand“ zu erreichen und zu bewahren, wobei die Richtlinie neben den chemischen Belastungen in den Oberflächengewässern insbesondere ökologische Aspekte in den Vordergrund rückt (vgl. nunmehr in Umsetzung dieser Richtlinie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 WHG). Die im Vollzug der Richtlinie zwischenzeitlich durchgeführte Bestandsaufnahme hat nach der Stellungnahme des Landratsamtes Konstanz, Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, vom 24.6.2005 (vgl. S. 5), die in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2005 (- 3 S 538/05 -) zugrunde liegenden Verfahren vorgelegt wurde, ergeben, dass der Uferbereich des Bodensees/Obersee als gefährdet einzustufen ist. Damit verbunden ist die Aufforderung, bis zum Jahr 2015 eine Verbesserung dieses Zustandes herbeizuführen bzw. zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bei der gebotenen gesamtanschaulichen Betrachtung des Sees weiter festgestellt, dass die Flachwasserbereiche im Hinblick auf die Stabilität der ökologischen Funktionen des Bodensees, die sich in der Artenvielfalt von Flora und Fauna, im Fischreichtum sowie im Zustand seiner Uferzone widerspiegeln, zu erhalten sind. Zudem sind schützenswerte Pflanzenbestände, insbesondere das Schilf, zu sichern, beeinträchtigte Flachwasserbereiche - wo immer möglich - zu renaturalisieren. Deshalb müssen - so der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2005 (a.a.O.) - auch bauliche und sonstige Maßnahmen mit den limnologischen Erfordernissen in den Flachwasserbereichen vereinbar sein. Hieran ist festzuhalten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass seine damaligen Feststellungen aufgrund neuerer Erkenntnisse einer Überprüfung bedürften. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
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Zwar betraf das Urteil vom 08.11.2005 die Errichtung eines Bootsstegs. Der Senat erkennt auch, dass eine Dalbe mit einem Bootssteg nicht völlig gleichgestellt werden kann, sondern dass zwischen beiden Anlagen ein - allerdings nur gradueller - Unterschied besteht. Auf Grundlage der obigen Feststellungen sind indessen auch die streitgegenständlichen Dalben gerade auch im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung als Anlegestelle für Ruderboote und motorbetriebene Boote - insoweit vergleichbar mit einem Bootssteg - geeignet, sich auf den sensiblen und in limnologischer Hinsicht besonders schützenswerten Bereich der Flachwasserzone des Bodenseeufers für das Seeökosystem erheblich negativ auszuwirken. Der Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2005 bezogen auf Uferverbauungen, zu denen Bootsstege wie auch Dalben zählen, ausgeführt, dass sie die Flachwasserzone oft schädigen, weil sie das Strömungs- und damit auch das Sediments- und Erosionsgeschehen stark beeinflussen könnten, was den dortigen Lebensraum dann komplett umgestalte. Eine Besonderheit des Bodensees seien zudem die saisonalen Wasserstandsschwankungen. Die Flachwasserzone ist ein vielgestaltiger, meist kleinräumig strukturierter und sehr artenreicher Lebensraum und gilt als der ökologisch wertvollste und empfindlichste Teil des Ökosystems Bodensee. Sie wird von einer großen Anzahl von Tieren und Pflanzen bewohnt. Auffällig sind Fische - vor allem Jungfische - und die untergetauch- ten bzw. im Wasser stehenden Wasserpflanzen. Es besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber äußeren Einflüssen. Bereits geringe Eingriffe in dieses vernetzte und komplexe Seeökosystem wie zum Beispiel durch Dalben (und Stege) und insbesondere durch deren bestimmungsgemäße Nutzung infolge Verschattungen und Verwirbelungen und zusätzlichen Wellenschlag mit Auswirkungen auf die Wassertemperatur und die Nährstoffversorgung beeinträchtigen die naturgemäß labile Stabilität der Flachwasserzone des Bodensees, die ohnehin schon durch die vorhandenen Nutzungen belastet ist. Die bestehenden Freizeitaktivitäten sowie der menschliche Siedlungsdruck auf den See und die angrenzende Uferlandschaft manifestiert sich hauptsächlich an den Seeufern (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Dalben stellen hinsichtlich des lokalen Strömungs- und Sedimentsgeschehen einen Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone dar, beeinflussen diese entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich nachteilig und führen damit zu einer Beeinträchtigung. Des Weiteren muss die streitgegenständliche Anlage vor allem im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung als Liegeplatz für Ruderboote und auch Motorboote gesehen werden. Dadurch ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage mit weiteren Störungen zu rechnen, die die limnologische Situation verschlechtern und damit die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bedeutung des Bodensees als Freizeitraum sehr groß ist, vor allem im Sommer wird er intensiv durch Wassersportler, Segel- und Motorboote und Ausflugsschiffe genutzt. Diese Nutzung führt durch die Errichtung von Schifffahrtsanlagen, stoffliche Einträge, Störungen der Biozönosen des Sees und seiner Ufer sowie Schädigungen der Ufer- und Flachwasserzone und ihrer Vegetation zu Beeinträchtigungen des Sees und seines Umfelds. Der Schiffsverkehr hat erhebliche Auswirkungen auf den See. Durch den Schiffsbetrieb können unterschiedliche Schad- und Fremdstoffe in den See gelangen: Motoremissionen (Kohlenwasserstoffe), Emissionen bei der Schiffsbetankung, Schadstoffe aus Schiffsanstrichen, Reinigungsmittel, Müll, Abwasser und Fäkalien. Dabei wird der weitaus größte Teil der Emissionen durch Freizeitmotorboote verursacht. Durch die Liegeplätze der Boote werden erhebliche Flächen in der Flachwasserzone beansprucht. Außerdem verursacht die Schifffahrt Wellenschlag auf den Ufer- und Flachwasserbereich und stellt vor allem die Sportschifffahrt für Fische und Wasservögel eine erhebliche Störung dar. Diese negativen Einflussfaktoren beeinflussen insbesondere die Biozönosen von Ufer und Flachwasser, die Ufermorphologie und den Ufer-und Flachwasserbereich (vgl. hierzu insgesamt die Zusammenstellung in: IGKB, Der Bodensee, Zustand - Fakten - Perspektiven, a.a.O., S. 110). Nicht ohne Grund ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und Empfindlichkeit der Flachwasserzone in der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO -) festgelegt, dass Boote zum Ufer einen Mindestabstand von 300 m einzuhalten haben. Von Schilf- und Wasserpflanzenbeständen ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Auch erschweren an Dalben festgemachte Boote die Durchströmung weiter und führen je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven - durch Auflagen oder Bedingungen nicht - vermeidbaren Beschattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, VBlBW 1992, 183; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Auch die IGKB berücksichtigt deshalb bei ihrem limnologischen Bewertungsansatz beim Kriterium „Rückzugsmöglichkeit und Störfrequenz (Refugium)“ Schiffsbetrieb als Störfaktor. Bei der Frage, ob Tiere ungestört brüten bzw. ihrer Nahrungssuche nachgehen könnten, seien land- und seeseitige Störfaktoren zu berücksichtigen. Viele bedrohte Tierarten hätten große Fluchtdistanzen und mieden daher stark frequentierte Uferbereiche. Je größer die zusammenhängenden Gebiete mit vernetzten Uferzonen seien, desto besser sei die Schutzfunktion (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 31). Standortfremde Strukturen böten gerade durch die Nutzung des Menschen nahezu keine Möglichkeit einer „Kinderstube“ oder eines Refugiums für Tiere (vgl. Bericht Nr. 55 der IGKB, a.a.O., S. 16). Dies zeigt, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der streitgegenständlichen Anlage durch den unmittelbar in diesen ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Bereich hereingeführten Schifffahrtsbetrieb zu weiteren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone führt. Bei Berücksichtigung der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden vielfältigen ökologischen Funktionen der Flachwasserzone und ihrer Sensibilität gegenüber anthropogenen Einflüssen ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Anlagen in der Flachwasserzone des Bodensees in einem im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesenen Uferbereich grundsätzlich geeignet sind, wegen der typischerweise mit diesen Anlagen und ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG zu führen. Dabei ist unerheblich, dass die Beeinträchtigung durch eine einzelne Anlage sich regelmäßig nur als geringfügig darstellt. Denn im Hinblick auf die herausragenden ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, ihre Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft muss jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie sich für sich gesehen möglicherweise nur als kleiner Teil einer Fehlentwicklung erweist und für sich betrachtet die Gesamtsituation noch nicht messbar verschlechtert.
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Abzustellen ist bei dieser Beurteilung demnach nicht allein auf eine isolierte Betrachtung der verfahrensgegenständlichen vier Dalben. Auch für den Senat wäre es - wenn auch nicht völlig ausgeschlossen - so doch nur schwerlich nachvollziehbar, dass vier Dalben der in Rede stehenden Größe allein die Gewässereigenschaften des Bodensees nachhaltig gefährden könnten. Auf diese rein individuelle Betrachtung kommt es aber nicht an. Denn gerade Anlagen der streitgegenständlichen Art bilden mit Blick auf die bereits vorhandene Belastung durch Freizeitaktivitäten und dem allseits bekannten Begehren nach deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte, so dass derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen sind und auch von daher einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden muss (vgl. zu dem entscheidenden Gesichtspunkt des Summationseffekts hinsichtlich bereits bestehender und - unter Berücksichtigung der Vorbildwirkung - künftiger Anlagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, ZfW 1991, 113 = VBlBW 1990, 389; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Vor diesem Hintergrund und gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, WG Bad.-Württ., § 76 Rn. 35). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, gleichartigen Anträgen die Erlaubnis zu versagen. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 12 WHG nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Beschluss vom 24.02.2010 - 3 S 3144/08 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.). Gemessen an der Bedeutung des Bodensees für den Wasserhaushalt muss der Hinweis auf eine Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch dann unbeachtet bleiben, wenn sich ein Einzelvorhaben nur als kleiner Teil einer wasserwirtschaftlichen Fehlentwicklung erweist, der für sich allein betrachtet noch nicht die Gesamtsituation messbar verschlechtert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1980 - 5 S 1063/80 -, ZfW 1981, 106; Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 312/95 -). Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die substantiiert nicht bestrittenen Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinzuweisen. Danach stellt das Begehren der Kläger keinesfalls einen Einzelfall dar. Die Wasserbehörde erfasst schon seit Jahren im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Gewässerschauen unzulässig errichtete Anlagen der vorliegenden oder vergleichbaren Art und ergreift die für deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Damit wird dem abstrakten Prinzip der Summation in der Gewässerpraxis eine konkrete Gestalt gegeben.
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Da nach all dem eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegt, bedarf diese im vorliegenden Fall einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG; eine wasserrechtliche Gestattung in Form einer Bewilligung scheidet in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG kraft Gesetzes von vornherein aus.
29 
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass die Errichtung der Dalben keinen wasserrechtlich gestattungsfreien Gemeingebrauch darstellt. Nach § 25 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 WG ist vorbehaltlich der Regelungsmöglichkeiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 28 Abs. 2 WG jedermann der Gebrauch oberirdischer Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn als Gemeingebrauch gestattet. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst jedoch nicht auch das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30). Die Anlage stellt auch nicht eine „ähnliche unschädliche Verrichtung“ dar. Die Bezugnahme auf die zuvor aufgezählten Tätigkeiten zeigt, dass deren zeitliche und dem Umfang nach begrenzte Eingriffsintensität nicht überschritten werden darf, um eine ähnliche Unschädlichkeit annehmen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -, ESVGH 31, 30; Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376). Die auf Dauer angelegte Errichtung von Dalben kann hierzu nicht gerechnet werden.
30 
3. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der Anliegergebrauch (vgl. § 26 WHG i.V.m. § 27 und § 28 Abs. 1 WG) den Klägern nicht das Recht zur Errichtung der Dalben einräumt. Denn nach § 26 Abs. 3 WHG ist ein Anliegergebrauch am Bodensee ausgeschlossen, da es sich um ein Gewässer handelt, das der Schifffahrt dient (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287/75 -, RdL 1976, 278; Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG u. AbwAG, § 24 WHG Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rn. 9; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 27 Rn.17). Diese Regelung entspricht auch der früheren Rechtslage nach Badischem Wasserrecht. Denn dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz (im Folgenden: Bad. WG) war ein Anliegergebrauch an den schiff- oder flößbaren - und in diesem Sinne „öffentlichen“ Gewässern unbekannt (§ 1 Abs. 1 Bad. WG; Schenkel, Das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 113; Wiener, Das Badische Wassergesetz i.d.F. von 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 1 [Abs. 1 und 3], Anm. 4). Nach § 16 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1899 und § 17 Bad. WG i.d.F. von 1913 konnte ein Anliegergebrauch am Bodensee nicht bestehen, da dieser - wie dargelegt - nicht zu den natürlichen nicht-öffentlichen Wasserläufen gehörte, an denen allein ein Anliegerrecht möglich war. Nichts anderes gilt für das Badische Wassergesetz i.d.F. vom 25.08.1876 nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 (vgl. Schenkel, Das Badische Wasserrecht, Karlsruhe, 1877, enthaltend das Gesetz über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1975 - IX 287,75 -, RdL 1976, 278).
31 
4. Das Errichten der vier Dalben stellt weiterhin - wie das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat - keine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme innerhalb einer legal errichteten bestandsgeschützten Anlage dar. Denn ein wasserrechtlichter Bestandschutz setzt das Vorhandensein einer rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlage voraus (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris; vgl. ferner zum Verhältnis Bestandsschutz und Art. 14 GG grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300), woran es vorliegend fehlt.
32 
Weder ist den dem Senat vorliegenden Akten eine wasserrechtliche Gestattung der vormals vorhandenen 11 Dalben, die die Kläger wegen Verrottung und wegen Funktionsuntüchtigkeit entfernt haben, noch eine wasserrechtliche Gestattung dieser entfernten 11 Dalben als Teil einer von den Klägern so bezeichneten „Hafenanlage“, bestehend aus zwei Mauern und der entfernten 11 Dalben, zu entnehmen. Eine solche wurde auch von den Klägern nicht vorgelegt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich für die Erhöhung der Ufermauer nachgewiesen ist. Eine konstruktive oder funktionelle Verbindung mit dem von den Klägern als Hafenanlage bezeichneten Gesamtkomplex aus zwei Mauern und vormals 11 Dalben besteht jedoch nicht. Darüber hinaus betrifft diese Genehmigung - wie das Verwaltungsgericht richtig hervorhebt - lediglich eine Erhöhung der Mauer um 20 cm, nicht aber ihre Errichtung.
33 
Der von den Klägern als „Hafen“ bezeichnete Komplex konnte auch nach dem am 01.03.1960 außer Kraft getretenen Badischen Wassergesetz nicht ohne wasserrechtliche Gestattung des Bezirksamts bzw. des Bezirksrats (als Verwaltungsbehörde nach § 4 Nr. 10 der VO des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 08.12.1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26.06.1899 bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 der VO vom 12.04.1913 zum Vollzug des Wassergesetzes i.d.F. in der Bekanntmachung vom 12.04.1913) errichtet werden. Der Gemeingebrauch nach § 12 Bad. WG i.d.F. des Jahres 1899 (vgl. Schenkel, das Badische Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 220) erfasste nicht die Benutzung mittels besonderer Anlagen in oder an dem Gewässer. Hierfür war eine Verleihung erforderlich (§ 38 Nr. 1 Bad. WG 1899; Schenkel, a.a.O., § 38 Anm. 4 [S. 354]; vgl. auch § 40 Abs. 2 a Bad. WG i.d.F. vom 12.04.1913 i.V.m. § 56 Abs. 3 der Vollzugsvorschriften zum Wassergesetz vom 12.04.1913; siehe hierzu Wiener, Das Badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz i.d.F. vom 12.04.1913, Karlsruhe 1913, § 56 Anm. 3). Zu diesen besonderen Anlagen zählten Landestellen und Häfen (Wiener, a.a.O., S. 255 zu § 56, Anm. 3). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Errichtung des von den Klägern als „Hafen“ bezeichneten Gesamtkomplexes wegen seiner geringen Ausmaße nicht unter die oben aufgeführten Vorschriften des Badischen Wassergesetzes i.d.F. 1899 bzw. 1913 fällt, weil die dort genannten Genehmigungstatbestände (entsprechend der heute geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WG) gegebenenfalls nur für größere Anlagen Geltung beanspruchen. Denn dann wäre jedenfalls die Anlage nach § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 genehmigungspflichtig gewesen. Nach ersterer Vorschrift hatte, wer in einem öffentlichen Gewässer oder an dem Ufer desselben, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, zum Wasserschutze, zur Überbrückung oder zu anderen Zwecken, zu denen nicht schon nach den §§ 37 und 38 eine Genehmigung erforderlich ist, Bauten und sonstige Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluss oder Eisgang eine ungünstige Einwirkung ausüben können, ausführen oder wesentlich ändern will, die vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. § 99 Bad. WG i.d.F. 1913 ist mit dieser Regelung im Wesentlichen identisch, sie verweist lediglich auf eine Verleihung nach § 40 bzw. eine Genehmigung nach § 52 und erweitert die Einholung der vorgängigen Genehmigung um die Tatbestände des öffentlichen Interesses und der Rechte anderer (vgl. Schenkel, a.a.O., 91 Anm. 5; Wiener, a.a.O., § 99 Anm. 2). Auch Art. 86 des Bad. WG vom 25.08.1876 sah - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - eine entsprechende Regelung vor (Schenkel, a.a.O., § 91 Anm. 1, S. 523; vgl. zur entsprechenden aktuellen Rechtslage § 76 WG). Weiterhin weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die landesherrliche Verordnung vom 10.04.1840 hin, wonach Bauten im Gewässer oder im Bereich seines Überschwemmungsgebiets bei schiff- und floßbaren Gewässern - wie dem Bodensee - einer im öffentlichen Interesse stets widerruflichen polizeilichen Erlaubnis bedurften (vgl. Schenkel, a.a.O., S. 14). Da weder eine derartige polizeiliche Erlaubnis noch eine Verleihung nach § 38 Bad. WG 1899 bzw. § 40 Bad. WG 1913 oder eine Genehmigung gemäß § 91 Bad. WG 1899 bzw. § 99 Bad. WG 1913 den Akten entnommen werden können und solche Unterlagen von den Klägern auch nicht vorgelegt wurden, bedarf die Frage der Fortgeltung derartiger wasserrechtlicher Gestattungen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 122 Rn. 11), die wohl wegen ihrer Objektbezogenheit bei einer Rechtsnachfolge in das Grundstückseigentum übergangsfähig gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -, NuR 2006, 376), keiner weiteren Erörterung.
34 
5. Hinsichtlich des nach Lage der Akten erloschenen Fischereirechts können sich die Kläger gleichfalls nicht auf ein Recht berufen, für ein Fischerboot eine Anlegestelle zu schaffen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit dem - erloschenen - Fischereirecht allenfalls ein Recht verbunden war, eine Anlegestelle für Fischerboote innerhalb des Fischereibetriebs zu schaffen. Diese Anlegestelle würde indessen die beabsichtigte Freizeitnutzung nicht umfassen.
II.
35 
Die auf § 82 Abs. 1 WG (nunmehr i.V.m. § 100 Abs. 1 WHG) gestützte Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Wasserbehörde diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, nämlich eine rechtswidrige Gewässereinwirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1975 - IX 674/74 -, ZfW 1976, II Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - IV C 10.76 -, Buchholz 445.4 § 26 WHG Nr. 2), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden ausführlichen Erwägungen dargelegt. Eine gewässeraufsichtliche Beseitigungsanordnung ist - anders als im öffentlichen Baurecht - im Wasserrecht wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsmaterien schon bei formeller Rechtswidrigkeit möglich. Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Benutzung eines Gewässers ist schlechthin illegal. Es gibt keine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71/75 -, DVBl 1979, 67; Urteil vom 29.12.1998 - 11 B 56/98 -, juris). Dies bedeutet, dass im Wasserrecht die Behörde wegen der bloßen formellen Illegalität (Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung oder Anlage) grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Denn die Befugnis oder das Recht, eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung oder einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau vorzunehmen, sind nicht verfassungsrechtlich vorgegeben und nicht im Einzelfall lediglich von einer Prüfung ihrer wasserrechtlichen Verträglichkeit abhängig, sondern werden durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300). Wie oben dargelegt bedarf die Errichtung der vier Dalben einer behördlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 oder § 15 WHG i.V.m. § 108 WG. Eine Bewilligung scheidet im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von vornherein aus. Die Kläger besitzen weder eine wasserrechtliche Erlaubnis nach neuem Recht noch eine wasserrechtliche Gestattung nach altem Recht.
36 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und entsprechend dargetan ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob die illegal vorgenommene Gewässerbenutzung tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 22.08.1997 - 11 B 31.97 -, juris; Beschluss vom 29.12.1998 - 11 B 56.98 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 7 B 119.93 -, ZfW 1994, 396 = NVwZ-RR 1994, 202; Beschluss vom 28.02.1991 - 7 B 22.91 -, NVwZ-RR 1991, 461 = ZfW 1991, 230; Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75 -, DVBl 1979, 67). Die Behörde verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungsmaßnahme abschließend vorginge, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Daher ist im Rahmen einer Evidenzprüfung bei Ausübung des Ermessens einzubeziehen, ob die formelle illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
37 
Nach Maßgabe dessen ist die Beseitigungsanordnung frei von Ermessensfehlern. Denn den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 i.V.m § 10 Abs. 1 oder § 15 WHG jeweils i.V.m. § 108 WG zu. Der Senat hat im Rahmen seiner Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG ausgeführt, dass die Errichtung der vier Dalben als eine Anlage in der Schutzzone II des Bodenseeuferplans mit der Schutzfähigkeit und Schutzbedürftigkeit der Flachwasserzone des Bodenseeufers nicht vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat - unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe des Urteils des erkennenden Senats vom 08.11.2005 - erschöpfend dargelegt, dass die vier Dalben wegen des Schutzes der Flachwasserzone des Bodenseeufers dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der vier Dalben auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 1 WG geprüft, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Aus dem gleichen Grund darf indessen auch eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG nicht erteilt werden. Nach § 12 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG, Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigen, oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Da - wie dargelegt - die Dalben sowie ihre beabsichtigte und bestimmungsgemäße Nutzung die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtigen und somit dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vor - ungeachtet des Umstands, dass die Wasserbehörde selbst bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen aufgrund des ihr zustehenden Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) die hilfsweise begehrte Erlaubnis versagen dürfte. Ebenso wenig bedarf es einer Vertiefung, ob das Wohl der Allgemeinheit neben wasserwirtschaftlichen Belangen im engeren Sinne auch andere nicht spezifisch wasserrechtliche Gesichtspunkte einschließt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.03.1998 - 4 C 30.88 -, ZfW 1990, 276 = NVwZ 1989, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.06.1977 - VII 2475/76 - ZfW 1978, 298; Urteil vom 05.04.1990 - 5 S 1242/89 -, VBlBW 1990, 389; Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66). Denn zum einen gehören die dargestellten limnologischen Belange zweifelsohne zu den vom WHG und WG abgedeckten spezifisch wasserrechtlichen Belangen. Es ist vorliegend nach der Überzeugung des Senats eindeutig davon auszugehen, dass die Dalben sowie die dort liegenden Boote die limnologische Situation verschlechtern und die Funktion der Flachwasserzone beeinträchtigen. Zum anderen gestattet - nunmehr ausdrücklich - § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die Erlaubnis auch zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
38 
Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern; dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat verweist, dargelegt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer weiteren Vertiefung keinen Anlass.
III.
39 
Soweit die Kläger mit ihrer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Erlaubnis begehren, ist die Klage schon unzulässig. Für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG sind nach § 108 WG die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt ist jedoch von einer Genehmigungspflicht der Dalben gemäß § 76 WG ausgegangen. Es fehlt daher bereits an dem für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 oder § 15 WHG erforderlichen Verwaltungsverfahren nach § 108 WG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.09.1991 - 8 S 1809/91 -, ZfW 1992, 439 = VBlBW 1991, 183).
40 
Im Übrigen hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - unter II. dargelegt, dass die Dalben auch materiell nicht genehmigungsfähig sind. Die Versagung der Genehmigung war daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb auch ein - im Verpflichtungsantrag enthaltener - Antrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, den wasserrechtlichen Gestattungsantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - neu - zu bescheiden, keinen Erfolg hat.
41 
Die Berufungen war sonach zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 19. Mai 2010
45 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2012 - 5 K 588/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, einen von ihm errichteten Anbau an ein Wohngebäude abzubrechen.
Der Kläger erwarb im Jahr 2007 das Grundstück Flst.-Nr. ... im Gewann W..., Gemarkung B., U... 13. Zum Zeitpunkt seines Erwerbs war das Grundstück mit einem im Jahr 1985 genehmigten Wochenendhaus mit einer Grundfläche von rund 38 m² bebaut. Das Grundstück befindet sich im Bereich des Wochenendhausgebiets „Wanne“. Für dieses Gebiet beschloss der Gemeinderat der Gemeinde B. am 21.3.1961 unter Aufhebung bisher geltender Bestimmungen den Erlass einer „Ortsbausatzung über die Errichtung von Wochenendhäusern auf den Markungen des Gemeindebezirks B.“ (OBS). Nach § 2 OBS sind Wochenendhäuser nur für den vorübergehenden Aufenthalt, insbesondere über das Wochenende oder in Ferienzeiten, bestimmt. Nach § 4 OBS darf die Grundfläche der Wochenendhäuser 35 m² nicht überschreiten.
Schon im Jahr 1994 kam es zu Beschwerden einzelner Grundstückseigentümer gegenüber dem Landratsamt Heilbronn, wonach andere Eigentümer sich über die Regelungen der Ortsbausatzung hinwegsetzten, ihre Wochenendhäuser „schwarz“ erweiterten und zum dauerhaften Wohnen nutzten. Nach einem vom damaligen Dezernenten gebilligten Aktenvermerk vom 9.6.1996 wurde jedoch von einem Einschreiten abgesehen, da es sich um Erweiterungsbauten meist älterer Leute handele und daher mit künftigen Erweiterungen nicht mehr zu rechnen sei. Im Jahr 2007 waren so im Gebiet „Wanne“ eine erhebliche Anzahl von Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 35 m2 vorhanden sowie eine erhebliche Anzahl von Gebäuden, die zum dauerhaften Wohnen genutzt wurden. Die Voreigentümer des klägerischen Grundstücks schrieben im März 2007 die Stadtverwaltung B.s mit Fragen zur zulässigen Bebauung an und forderten sie zum Einschreiten gegen „illegal erstellte Anbauten“ auf. Dieses Schreiben leitete die Stadtverwaltung mangels Baurechtszuständigkeit an das Landratsamt weiter. Dem Landratsamt kamen in diesem Zusammenhang Zweifel an der Gültigkeit der Ortsbausatzung. In einem von Sachgebietsleiter am 13.4.2007 unterschriebenen Vermerk wurde deswegen vorgeschlagen:
„Weiteres Vorgehen:
1. Erhebung des rechtlichen Status…
2. Zielbesprechung. Bisherigen Baulichkeiten sollen geduldet werden, neue Bauten unter best. festzulegenden Bedingungen genutzt und ggf. neu gebaut werden dürfen. Gemeinde muss hier mit ins Boot genommen werden… Bebauungsplan durch Gemeinde als Ziel“.
Der Bürgermeister der Stadt B. erklärte jedoch im Juni 2007 gegenüber dem Landratsamt, die Aufstellung eine Bebauungsplans sei nicht beabsichtigt. Daraufhin ordnete das Baurechtsamt eine Auflistung der feststellbaren baurechtlichen Verstöße an. Das Vermessungsamt ermittelte danach die Grundflächen der vorhandenen Gebäude und fertigte zwei entsprechende Karten, die das Datum 16.1.2008 tragen Auf dem Grundstück des Klägers ist in den Karten neben einer Garage ein Hauptgebäude mit einer Grundfläche von rund 38 m2 verzeichnet.
Der Sachgebietsleiter der Baurechtsbehörde entschied am 28.3.2008, die Karten dem Bürgermeister zuzuleiten mit der nochmaligen Anregung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Falls die Stadt dem nicht nachkomme, würden Bauvorhaben, deren Zustand auf den Karten dokumentiert sei, genehmigt oder zumindest geduldet. Neufälle, die die in den Karten verzeichneten Maße der baulichen Anlagen überschritten, müssten dagegen zurückgebaut werden. Der Bürgermeister antwortete darauf am 17.4.2008, dass für den Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Legalisierung bisheriger Verstöße „auf gar keinen Fall in Betracht“ komme. Man wünsche sogar, Altfälle aufzugreifen.
Bereits Mitte Dezember 2007 hatte das Landratsamt einen Hinweis auf einen Schwarzbau im Bereich des Unteren Wannenwegs erhalten. Daraufhin stellte ein Baukontrolleur am 31.1.2008 auf dem klägerischen Grundstück einen Erweiterungsbau fest, durch den sich die Grundfläche des entstandenen Gesamtgebäudes auf rund 92 m² erhöht. Mit Verfügung vom 4.2.2008 ordnete das Landratsamt die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kläger auf, Planunterlagen einzureichen. Nach einem Aktenvermerk des Landratsamts über einen erneuten Ortstermin am 27.3.2008 wurde „der Anbau zwischenzeitlich fertig gestellt. Der Innenausbau war bis auf Streicharbeiten (gerade in Garage) abgeschlossen. Daher hat sich Herr H. nicht an den Baustopp gehalten“.
Mit Schreiben vom 28.3.2008 wurde der Kläger zum Erlass einer Abbruchs- und Rückbauanordnung angehört. Mit Schriftsatz vom 2.6.2008 legte er Planunterlagen über den Umfang der Baumaßnahmen vor und führte aus, die Bestimmungen der Ortsbausatzung seien durch die tatsächliche Handhabung und Entwicklung in den letzten Jahren wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nun ausgerechnet gegen ihn einzuschreiten, sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig.
10 
Mit Verfügung vom 4.9.2008 ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger an, den errichteten Anbau abzubrechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anbau sei formell und materiell baurechtswidrig. Er sei ohne Baugenehmigung im Außenbereich errichtet worden und könne als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, da er Bestimmungen der wirksamen Ortsbausatzung verletze und damit öffentliche Belange beeinträchtige. Das Anordnungsermessen sei dahingehend auszuüben, die Beseitigung des Anbaus zu verlangen. Denn das Interesse des Klägers an der Erhaltung einer durch eigenmächtiges Handeln erlangten Position sei gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtsgemäßer Zustände nachgeordnet. Ein weniger belastendes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Die Anordnung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
11 
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 7.10.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Überbauung seines Grundstücks richte sich nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB. Maßgeblich hierfür sei die in der Umgebung tatsächlich vorhandene Bebauung. In diese füge sich sein Bauvorhaben ein.
12 
Mit Bescheid vom 18.1.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der errichtete Anbau sei materiell rechtswidrig, da er gegen § 4 OBS verstoße, der als Bestimmung eines einfachen Bebauungsplans fortgelte. Dieser einfache Bebauungsplan sei auch nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Denn das von ihm umfasste Wochenendhausgebiet bestehe aus 101 Grundstücken. Im März 2010 seien auf 33 Grundstücken Wohnsitze gemeldet gewesen und auf 29 Grundstücken sei die Gebäudegrundfläche von 35 m² überschritten worden. Der ganz überwiegende Teil der Grundstücke werde daher nicht entgegen den Regelungen der Ortsbausatzung genutzt. Die Abbruchsanordnung sei auch ermessensfehlerfrei. Zwar sei sie für den Kläger mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, doch habe er aufgrund seiner Vorgehensweise das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Die Abbruchsanordnung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser hindere die Baurechtsbehörde bei Schwarzbauten nicht, auch den Abbruch größerer Bauwerke zu verlangen, denn der Bauherr habe in einem solchen Fall bewusst auf eigenes Risiko gehandelt. Ferner verstoße die Abbruchsanordnung auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Das Landratsamt habe sich dazu entschieden, alle Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als 35 m², die in einer vom Vermessungsamt gefertigten Karte eingezeichnet seien, nicht mehr aufzugreifen. Dagegen werde gegen alle Gebäude bzw. Gebäudeteile, die in der Karte eine zulässige Gebäudegrundfläche aufwiesen und später vergrößert würden, vorgegangen.
13 
Der Kläger hat am 18.2.2011 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 9.10.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Abbruchsanordnung sei nicht zu beanstanden. Denn für den Anbau fehle es an einer Baugenehmigung, er verstoße gegen materielles Recht und auf andere Weise als durch den Erlass der Abbruchsanordnung könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Die materielle Rechtswidrigkeit lasse sich allerdings nicht auf einen Verstoß gegen die Ortsbausatzung der Gemeinde B. stützen, das die Satzung mangels Bekanntmachung nicht wirksam zustande gekommen sei. Damit richte sich die Zulässigkeit des Anbaus nach § 35 BauGB. Denn das Vorhaben des Klägers liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, da sich die in seiner Umgebung vorhandene Bebauung nicht als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur darstelle. Als im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben könne der Anbau des Klägers somit nur zugelassen werden, wenn er keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Er lasse jedoch die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem fehle es an einer ausreichenden Erschließung jedenfalls in abwasserrechtlicher Hinsicht. Das somit eröffnete Ermessen zum Erlass einer Abbruchsanordnung sei fehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser Grundsatz gebiete es nicht, rechtswidrige Zustände stets „flächendeckend“ zu bekämpfen. Die Baurechtsbehörde müsse sich für ihr Vorgehen nur bestimmte Regeln setzen und diese auch befolgen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz werde nur dann begründet, wenn sie zeitgleich oder später errichtete vergleichbare Vorhaben ungleich behandele. Nach diesen Maßgaben habe das Landratsamt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Denn es sei gegen den klägerischen Anbau noch in dessen Errichtungsphase eingeschritten. Weiter sei glaubhaft, dass seither gegen jeden weiteren bekannt gewordenen Fall eines Ausbaus der Häuser im Gewann Wanne eingeschritten werde.
14 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 11.9.2013 die Berufung zugelassen.
15 
Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, die angefochtene Abbruchsanordnung und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abbruchsanordnung fehlten und überdies das Anordnungsermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Der Anordnungstatbestand sei nicht erfüllt, da das vergrößerte Wohnhaus planungsrechtlich zulässig sei. Die Ortsbausatzung der Gemeinde B. über die Bebauung des Wochenendhausgebiets sei nicht wirksam zustande gekommen und damit für die Zulässigkeit des Anbaus ohne Bedeutung. Das Baugrundstück liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht verneint, dass der Bebauungskomplex im Bereich Wanne Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Denn dieser Komplex, insbesondere auch entlang des U... Wegs, bestehe aus Wochenendhäusern und massiven Wohnhäusern, häufig mit Grundflächen zwischen 76 m2 bis zu 112 m2. Ob dieser Bebauungskomplex als städtebauliche Einheit in Erscheinung trete oder stark durchgrünt sei, sei für die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso unerheblich wie seine Entstehungsgeschichte. In die solchermaßen gebildete Umgebungsbebauung füge sich sein Wohngebäude mit Anbau ein. Das gelte auch für das Maß der baulichen Nutzung. Denn die Grundfläche des entstandenen Gesamtgebäudes mit rund 92 m2 füge sich in die Bandbreite der in der Umgebung vorhandenen Grundflächen von Wohnhäusern ein. Nicht anderes gelte für die Zahl der Vollgeschosse, weil das neu entstandene Gebäude nur eines aufweise und seine Firsthöhe mit 4,3 m auf der Südseite dem durch die Umgebung geprägten Rahmen entspreche. Selbst wenn man zur Auffassung komme, der Anbau sei doch rechtswidrig, sei jedenfalls das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Denn dem Konzept des Landratsamts für ein bauaufsichtliches Einschreiten liege zugrunde, nur gegen bauliche Anlagen einzuschreiten, die nach dem 16.1.2008, dem Tag der Erstellung der beiden Karten des Vermessungsamts, errichtet worden seien. Zu diesem Stichtag sei sein Anbau aber längst vollständig fertig gestellt gewesen. Dagegen sei das Landratsamt gegen andere bauliche Anlagen, die nach dem 16.1.2008 errichtet worden seien, bislang nicht eingeschritten. In einem Fall, auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., habe das Landratsamt sogar ein Gebäude mit einer Grundfläche von rund 70 m2 genehmigt.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.10.2012 - 5 K 588/11 - zu ändern und die Abbruchsanordnung des Landratsamts Heilbronn vom 4.9.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.1.2011 aufzuheben.
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Es erwidert, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abbruchsanordnung lägen vor. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Für die Annahme, dort bestehe ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, fehle es schon an einer organischen Siedlungsstruktur. Das Verwaltungsgericht habe nach Einnahme eines Augenscheins aus dem Umständen des Einzelfalls zu Recht geschlossen, dass es sich bei der Bebauung im Bereich Wanne um eine Splittersiedlung handele. Selbst wenn das anders zu sehen sein und doch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegen sollte, füge sich das klägerische Vorhaben nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Da das Wohnhaus des Klägers durch seine äußere Erscheinungsform die Umgebung dominiere, sei der Rahmen, der zur Beurteilung seines Einfügens zu wählen sei, weit zu ziehen und entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die auf der nördlichen Seite des U... Wegs belegenen Vorhaben zu beschränken. In den so zu bestimmenden Rahmen füge sich ein Gebäude mit 92 m2 Grundfläche keinesfalls ein. Eines der angrenzenden Wohnhäuser habe z.B. nur eine Grundfläche von 50 m2. Von 68 Wochenend-/Wohnhäusern hätten 49 eine Grundfläche von lediglich bis zu 39 m². Lediglich sieben bis acht hätten eine Grundfläche von 73 bis 94 m². Sei der Anbau somit in jedem Fall planungsrechtlich unzulässig, lasse die Ausübung des Anordnungsermessens keine Fehler erkennen. Das Einschreiten gegen das klägerische Vorhaben sei nicht gleichheitswidrig, zumal es am 16.1.2008 nicht fertiggestellt gewesen sei. Dagegen spreche schon, dass am 31.1.2008 noch ein Gerüst angebracht gewesen sei und selbst am 27.3.2008 noch Malerarbeiten stattgefunden hätten. Was die übrigen Baulichkeiten betreffe, warte das Landratsamt den Ausgang dieses Verfahrens als Musterverfahren ab. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei zwar im Jahr 1997 ein Gebäude genehmigt worden, doch nur dessen Untergeschoss überschreite die 35 m2 Grenze deutlich, nicht aber seine oberirdische Gebäudeteile.
21 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
22 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Landratsamts Heilbronn verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig, insbesondere - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet worden. Sie dringt aber in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Abbruchsanordnung des Landratsamts Heilbronn vom 4.9.2008 und den diese bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.1.2011 zu Recht abgewiesen. Denn beide Bescheide sind rechtmäßig und können daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann das Landratsamt als zuständige untere Baurechtsbehörde (§§ 46 Abs. 1 Nr. 3 u. 48 Abs. 1 LBO) den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Ermächtigungsgrundlage liegen hinsichtlich des Anbaus des Klägers vor. Denn seine Errichtung war und ist baurechtswidrig (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch den Erlass einer Abbruchsanordnung hergestellt werden (II.) und die erfolgte Ausübung des Anordnungsermessens ist nicht zu beanstanden (III.).
I.
25 
Das durch den Anbau des Klägers vergrößerte Wohngebäude verstößt fortlaufend gegen materielles Baurecht.
26 
Ein nach § 65 Satz 1 LBO erforderlicher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz; Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Reichelt/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1128).
27 
Der von dem Kläger errichtete Anbau, der unstreitig nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, widerspricht dem materiellen Baurecht. Zwar ist die Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, gegen deren Bestimmungen das klägerische Vorhaben verstoßen würde, nie wirksam in Kraft gesetzt worden (dazu 1.). Das Grundstück des Klägers liegt auch nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (2.). Doch nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu 3.), so dass es keiner Entscheidung des Senats bedarf, ob seine Erschließung gesichert ist.
28 
1. Der Anbau des Klägers verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, da diese nie Wirksamkeit erlangt hat.
29 
Mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es an der nach § 174 Abs. 1 BBauG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO 1910 (RegBl. S. 333) erforderlichen Bekanntmachung der Ortsbausatzung nach ihrer Genehmigung durch die damalige Aufsichtsbehörde fehlt, wobei dahinstehen kann, ob sich das Genehmigungserfordernis, wie das Verwaltungsgericht meint, aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Baugestaltung (v. 10.11.1936, RGBl I, S. 938), aus Art. 4 WürttBauO 1910 oder aus § 10 Aufbaugesetz (v. 18.8.1948, RegBl. S. 127) ergab.
30 
2. Das Vorhabengrundstück liegt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB), sondern in einem Bebauungszusammenhang, der einen Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet.
31 
Ein vorhandener Bebauungszusammenhang ist als Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, st. Rspr seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. d. Senats v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345). Das ist beim Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ der Fall.
32 
a) Im Gebiet „Wanne“ befinden sich - abgesehen von einigen Nebengebäuden wie Schuppen - insgesamt rund 69 Häuser. Allerdings ist nicht jede bauliche Anlage geeignet, zu einem „Bebauungszusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beizutragen, sondern nur solche, die für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Abzustellen ist dabei regelmäßig auf den durch die Baugenehmigung vorgegebenen Nutzungszweck (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012 - 3 L 3/08 - juris).
33 
Danach bestünde im Bereich „Wanne“ kein Bebauungszusammenhang, weil kein einziges der vorhandenen Häuser für eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen genehmigt worden ist. Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz gilt aber dann, wenn sich die zuständige Behörde mit einer von den erteilten Baugenehmigungen abweichenden kontinuierlichen Wohnnutzung auf Dauer abgefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Denn das zuständige Landratsamt hat aktenkundig bereits in den 90er-Jahren auf ein Einschreiten gegenüber den schon damals dauerhaft dort Wohnenden verzichtet. Damit sind derzeit rund 25 Häuser, deren Nutzung zum dauerhaften Wohnen seit langem geduldet wird, in der Umgebung des Grundstücks des Klägers vorhanden.
34 
b) Diese Anzahl maßstabsbildender Baulichkeiten hat das erforderliche Gewicht zur Bildung eines Ortsteils, zumal zur Stadt B. auch eingemeindete Teilorte mit nur rund 30 Einwohnern gehören.
35 
c) Der zusammenhängende Bebauungskomplex aus rund 25 geduldet zum dauerhaften Wohnen benutzten Häusern, rund 45 Wochenendhäusern und einigen Nebengebäuden ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dieser Begriff ist aus der Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) zu verstehen (st. Rspr. d. BVerwG seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.68 - BVerwGE 31, 22; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Der Annahme einer organischen Siedlungsstruktur steht insbesondere entgegen, wenn es sich um eine Anhäufung nur behelfsmäßiger Bauten oder eine völlig regellos angeordnete Bebauung handelt. Dagegen kann nicht gefordert werden, dass die Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Infrastruktur des Bebauungskomplexes ein eigenständiges Leben dort gestattet (Urt. des Senats v. 10.9.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Zu fragen ist vielmehr, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben (Urt. des Senats v. 10.7.2006, a.a.O.). Das ist hier der Fall.
36 
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es fehle an dem Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur des Bebauungskomplexes im Bereich „Wanne“, primär auf den optischen Eindruck gestützt, wonach dort große durchgrünte Grundstücke mit nur schmalen Wegen vorhanden seien und dem Betrachter nur vereinzelt bauliche Anlagen auffielen, die zudem noch sehr „verschieden“ seinen. Dieser optische Eindruck werde durch Einbeziehung der Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes bestätigt. Denn der Komplex sei nicht selbständig und natürlich gewachsen, sondern auf Grund der (unerkannt unwirksamen) Ortsbausatzung dort bewusst und gewollt entstanden. Während auf vielen Grundstücken deren Vorgaben eingehalten würden, sei es auf anderen zunehmend zu Abweichungen gekommen.
37 
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Die - in der Tat vorhandene - starke „Durchgrünung“ steht einer organischen Siedlungsstruktur nicht entgegen. Für die vom Verwaltungsgericht angeführte Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes gilt das Gleiche. Das Vorliegen eines Ortsteils ist ausschließlich nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung kommt es daher nicht an (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Bay. VGH, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 ZB 10.2244 - juris). Hinzu kommt, dass der Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ nach der Art der vorhandenen baulichen Nutzung einen sehr homogenen Eindruck vermittelt, da er nur aus Wohnhäuser, Wochenendhäuser und den dazugehörigen Nebenanlagen besteht. Auch deren Anordnung entlang der Wege und auf den einzelnen Grundstücken lässt deutlich regelhafte Züge erkennen.
38 
3. Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre das Vorhaben des Klägers nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Gegenstand dieser Prüfung ist dabei nicht etwa nur der Anbau des Klägers, sondern sein durch den Anbau erweitertes Wohnhaus (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81). Dieses fügt sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein.
39 
a) Die „nähere Umgebung“ des zu beurteilenden Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des zu beurteilenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - BauR 2013, 20). Der die nähere Umgebung prägende Rahmen ist dabei für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale getrennt zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - ZfBR 1998, 164).
40 
b) Der Senat kann nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins offen lassen, ob die das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Grundstücks prägende nähere Umgebung der gesamte Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ bildet, wofür Vieles spricht, oder nur ein engerer Teilbereich, etwa entlang des U... Wegs. Denn in beiden Fällen überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers den Rahmen, wie er durch die nähere Umgebung geprägt wird, löst dadurch auch bodenrechtliche Spannungen aus und fügt sich somit nicht ein.
41 
aa) Zur Bestimmung dieses Rahmens kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf die Bestimmungen der (unwirksamen) Ortsbausatzung abgestellt werden. Beurteilungsmaßstab für das „Sich-Einfügen“ eines Vorhabens ist das tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend Vorhandene. Daran ändert sich im Grundsatz auch dann nichts, wenn die vorhandene Orts- bzw. Bebauungsstruktur das Ergebnis der Verwirklichung eines nichtigen Bebauungsplans ist (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 158.93 - BRS 56 Nr. 66). Den Festsetzungen eines solchen Plans kann deshalb auch § 34 BauGB nicht - mittelbar - zur Durchsetzung verhelfen.
42 
Wie sich bereits aus den Akten des Landratsamts ergibt und sich bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein bestätigt hat, sind im Gebiet „Wanne“ zahlreiche Wohngebäude vorhanden, die die Festsetzungen der Ortsbausatzung zum Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreiten. Das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers geht jedoch selbst über die den Rahmen mitprägenden größeren vorhandenen Wohngebäude noch hinaus. Zwar bewegt sich die Grundfläche von rund 92 m2 möglicherweise noch im Rahmen der Umgebungsbebauung, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ein Gebäude mit einer sogar noch etwas größeren Grundfläche vorhanden ist. Die Kombination aus einer Grundfläche von rund 92 m2 und der über die gesamte Grundfläche in Erscheinung tretenden beträchtlichen Höhenentwicklung des Gesamtgebäudes des Klägers führt jedoch dazu, dass das Gebäude den Rahmen der Umgebungsbebauung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet. Hinsichtlich des Vergleichs mit den Grundflächen anderer Wohngebäude hat die Klägervertreterin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass im Gebiet Wanne entgegen ihres schriftsätzlichen Vortrags kein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 112 m2 vorhanden ist. Es gibt nur ein einziges Wohngebäude mit einer der Grundfläche des Vorhabens des Klägers vergleichbar großen Grundfläche, nämlich das Gebäude U... Wegs 22 (so die Bezeichnung in den Karten des Landratsamts) auf dem bereits erwähnten Grundstück FlSt.-Nr. ... Die größten übrigen Wohngebäude haben Grundflächen von jedenfalls unter 85 m2. Dieses einzige Gebäude mit vergleichbar großer Grundfläche U... Weg 22 tritt aber selbst auf seiner hangabwärtigen Nordseite nur als bungalowartiges eingeschossiges Gebäude in Erscheinung. Dagegen besitzt das erweiterte Wohnhaus des Klägers ein nach Norden hin freistehendes Untergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss, wirkt also zur Nordseite hin dreigeschossig. Eine ähnliche optische Wirkung seiner Höhenentwicklung entfaltet zwar das östliche Nachbargebäude U... Weg 15 (Flst.-Nr....), jedoch ist dessen Grundfläche mit 84 m2 wahrnehmbar geringer, zumal ein Teil davon auf einen Anbau entfällt, der nur im Untergeschoss besteht. Die Wohngebäude mit den nächstgrößeren Grundflächen M... Weg 6 und 8 sowie O... Weg 5 haben Grundflächen von 83 m2 oder weniger.
43 
bb) Überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Gesamtgebäudes somit deutlich den Rahmen der durch die Umgebung gebildeten Bebauung, würde es sich nur dann einfügen, wenn es gleichwohl keine bodenrechtlichen Spannungen hervorriefe (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Bodenrechtliche Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung hervorrufen, insbesondere, weil sie eine negative Vorbildwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Es ist offensichtlich, dass das durch den Anbau vergrößerte Wohngebäude des Klägers eine solche negative Vorbildwirkung hat, weil es selbst die Eigentümer, deren Gebäude die Vorgaben der unwirksamen Ortsbausatzung schon jetzt merklich überschreiten, einen Anreiz dazu geben kann, ihre Gebäude in einer mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbaren Weise weiter auszubauen.
II.
44 
Auf andere Weise als durch Erlass einer Abbruchsanordnung lassen sich rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück des Klägers nicht herstellen.
45 
Diese Erfordernis des § 65 Satz 1 LBO gebietet die Prüfung, ob nicht Gesetzesverstöße durch Befreiungen oder Ausnahmen nach geheilt werden können oder ob nicht Nebenbestimmungen oder weniger weitreichende Verfügungen ausreichen (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 65 Rn. 9). Das ist beim Anbau des Klägers nicht der Fall. Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau kommt mangels planungsrechtlicher Zulässigkeit nicht in Betracht. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht möglich, wenn sich die Zulässigkeit des zu beurteilenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2013 - 1 LA 43/13 - BauR 2014, 231; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2013, § 31 Rn. 19. Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist zur Erreichung des mit der angefochtenen Verfügung verfolgten Zwecks, den Verstoß gegen Bauplanungsrecht durch einen zu große Grundfläche und ein zu großes Volumen zu beseitigen, offensichtlich nicht geeignet. Das Landratsamt hatte schließlich keine Pflicht, ohne konkrete Angebote des Klägers nach sinnvollen Verkleinerungsmöglichkeiten zu forschen (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1994 - 4 B 21.94 - juris m.w.N.). Die Möglichkeit, dem Landratsamt ein solches Angebot zu unterbreiten, steht dem Kläger jedoch weiterhin - etwa auch zur Abwendung einer Vollstreckung - offen.
III.
46 
Die Ausübung des Ermessens durch das beklagten Land lässt keine vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG) erkennen.
47 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Sauter, LBO für Bad.-Württ., Stand Nov. 2013, § 65 Rn. 44; Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1139). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
48 
1. Zwar haben sich die Ermessenserwägungen in Ausgangsverfügung und Widerspruchsbescheid noch daran orientiert, das Vorhaben des Klägers verstoße gegen die wirksame Ortsbausatzung, was, wie ausgeführt, nicht zutrifft. Der Beklagte hat jedoch in seinen gerichtlichen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Erwägungen auch für den Fall ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), dass das Vorhaben des Klägers in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht worden sein sollte.
49 
2. Der Kläger hält dem Landratsamt vor, es habe durch Erlass der Abbruchsanordnung in zweifacher Weise gleichheitswidrig gehandelt. Denn es habe beschlossen, gegen „Altfälle“ nicht vorzugehen, fordere aber ihn dennoch zum Abbruch seines Anbaus auf, obwohl er ihn vor dem 16.1.2008 bereits vollständig fertiggestellt gehabt habe. Zum anderen lasse das Landratsamt die notwendige Konsequenz gegenüber ihm bekannten „Neufällen“, d.h. der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen nach dem 16.1.2008, vermissen. Auch mit dieser Argumentation vermag der Kläger nicht durchzudringen.
50 
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass rechtswidrige Zustände, die bei mehreren Grundstücke vorliegen, nicht stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die zuständige Behörde auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzugeben vermag (BVerwG, Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465). Wenn sich innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereichs mehrere rechtswidrige Anlagen befinden und nicht gegen alle eingeschritten wird, muss dem behördlichen Einschreiten allerdings ein der jeweiligen Sachlage angemessenes Konzept zugrunde liegen (Reichelt/Schule, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1141 m.w.N.). Grundvoraussetzung hierfür ist unter anderem eine systematische Erfassung des rechtswidrigen Baubestands. Ist der Träger der Baurechtsbehörde - wie hier - nicht Träger der Bauleitplanung, kann wegen des Gewichts der kommunalen Planungshoheit auch eine Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung geboten sein.
51 
aa) Diesen Verpflichtungen entsprechend ist das Landratsamt bereits lange vor dem Hinweis vom 13.12.2007 auf einen „Schwarzbau“ auf dem Grundstück des Klägers am 13.4.2007 nach einer schriftlichen Forderung des Voreigentümers in Überlegungen über sein künftiges Handeln im Gebiet „Wanne“ eingetreten. Das Ergebnis dieser Überlegungen hat es in einem Aktenvermerk vom 13.4.2007 niedergelegt. Danach sollte die Gültigkeit der Ortsbausatzung geprüft und ggf. bei der Gemeinde B. der Erlass eines Bebauungsplans angeregt werden. Sollte ein Bebauungsplan nicht zustande kommen, sollten die vorhandenen Bauten „auf Grundlage des vom Vermessungsamt erstellten Kartenmaterials akzeptiert“ werden. Neufälle, die in der Karte des Vermessungsamts nicht enthalten seien, sollten dagegen künftig auf das in der Satzung geregelte Maß zurückgebaut werden.
52 
Der Ausdruck des vom Vermessungsamt erstellten Bestandsplans trägt zwar das Datum 16.1.2008. Nach den Darlegungen des Landratsamts beruht dieser Plan aber auf einer Erfassung des Vermessungsamts durch eine Ortsbegehung mit Ausmessung der Gebäude im Dezember 2006. Nachdem der Gemeinderat der Stadt B. im April 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur städtebaulichen Neuordnung des Gebiets abgelehnt hatte, legte die Baurechtsbehörde - wie der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - entsprechend dem im April 2007 entwickelten Konzept für ihr künftiges Einschreiten - den in den Karten des Vermessungsamts (mit dem Stand Dezember 2006) eingezeichneten Bestand zugrunde. Dieser darf erhalten bleiben, jede darüberhinausgehende Erweiterung ist zurückzubauen. In diesem Plan ist auf dem Grundstück des Klägers Flst.-Nr. ... nur ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von rund 38 m2 eingezeichnet, was auch dem Vortrag des Klägers entspricht, wonach er mit der Errichtung des Anbaus erst im September 2007 begonnen hat.
53 
Der Kläger meint, da er seinen Anbau vor dem 16.1.2008, dem Ausfertigungsdatum der Karte, vollständig errichtet habe, zähle sein Anbau zu den „Altfällen“ des Konzepts des Landratsamts und dürfe bestehen bleiben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dieser Einwand in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ob also der Anbau des Klägers am 16.1.2008 bereits fertiggestellt war. Daran bestehen allerdings schon deswegen erhebliche Zweifel, weil ein Baukontrolleur des Landratsamts noch am 31.1.2008 Veranlassung sah, eine Baueinstellung zu verfügen. Der Einwand ist aber unabhängig davon jedenfalls in rechtlicher Hinsicht unbegründet, da der Kläger damit den Bedeutungsgehalt des Einschreitenskonzepts des Landratsamts verkennt. Das Landratsamt hatte schon im April 2007 und damit vor dem Erwerb des Baugrundstücks durch den Kläger die Grundzüge seines künftigen Eingreifens aktenkundig dokumentiert und gleichzeitig die nach der Rechtsprechung erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Konzepts eingeleitet. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn das Landratsamt sich dazu entscheidet, auch gegen ein Bauwerk einzuschreiten, das während der für die Umsetzung des Konzepts erforderlichen Maßnahmen (Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung, Erstellung eines Bestandsplans) errichtet worden ist. Die Argumentation des Klägers könnte allenfalls dann verfangen, wenn er sein Bauwerk zwischen dem Zeitpunkt der dem Bestandsplan zugrundeliegenden Ortsbegehung im Dezember 2006 und dem Vermerk über das Einschreitenskonzept im April 2007 errichtet hätte, was aber unzweifelhaft nicht der Fall war.
54 
bb) Ebenso fehlt es an Hinweisen, dass das Landratsamt in gleichheitswidriger Weise gegen später erstellte rechtswidrige bauliche Anlagen nicht vorgeht. Auf der Grundlage der Auffassung des Senats, wonach die vorhandene Bebauung im Gewann Wanne einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet und der aus der Umgebungsbebauung abzuleitende Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung das in der unwirksamen Ortsbausatzung festgesetzte Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet, wäre nur ein Untätigbleiben bei Neubauten und Anbauten, die den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten, gleichheitswidrig. Solche Vorhaben hat der Kläger nicht benannt; sie waren für den Senat bei der Einnahme seines Augenscheins auch nicht erkennbar.
IV.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
57 
Beschluss vom 9. April 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs in seinen Fassungen von 2004 und 2013 entsprechend der Angaben des Klägers zum Zeitwert der Anlage sowie den geschätzte Abbruchskosten auf 100.000 EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig, insbesondere - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet worden. Sie dringt aber in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Abbruchsanordnung des Landratsamts Heilbronn vom 4.9.2008 und den diese bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.1.2011 zu Recht abgewiesen. Denn beide Bescheide sind rechtmäßig und können daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann das Landratsamt als zuständige untere Baurechtsbehörde (§§ 46 Abs. 1 Nr. 3 u. 48 Abs. 1 LBO) den teilweisen oder vollständigen Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Ermächtigungsgrundlage liegen hinsichtlich des Anbaus des Klägers vor. Denn seine Errichtung war und ist baurechtswidrig (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch den Erlass einer Abbruchsanordnung hergestellt werden (II.) und die erfolgte Ausübung des Anordnungsermessens ist nicht zu beanstanden (III.).
I.
25 
Das durch den Anbau des Klägers vergrößerte Wohngebäude verstößt fortlaufend gegen materielles Baurecht.
26 
Ein nach § 65 Satz 1 LBO erforderlicher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz; Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Reichelt/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1128).
27 
Der von dem Kläger errichtete Anbau, der unstreitig nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, widerspricht dem materiellen Baurecht. Zwar ist die Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, gegen deren Bestimmungen das klägerische Vorhaben verstoßen würde, nie wirksam in Kraft gesetzt worden (dazu 1.). Das Grundstück des Klägers liegt auch nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (2.). Doch nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu 3.), so dass es keiner Entscheidung des Senats bedarf, ob seine Erschließung gesichert ist.
28 
1. Der Anbau des Klägers verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.3.1961, da diese nie Wirksamkeit erlangt hat.
29 
Mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es an der nach § 174 Abs. 1 BBauG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO 1910 (RegBl. S. 333) erforderlichen Bekanntmachung der Ortsbausatzung nach ihrer Genehmigung durch die damalige Aufsichtsbehörde fehlt, wobei dahinstehen kann, ob sich das Genehmigungserfordernis, wie das Verwaltungsgericht meint, aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Baugestaltung (v. 10.11.1936, RGBl I, S. 938), aus Art. 4 WürttBauO 1910 oder aus § 10 Aufbaugesetz (v. 18.8.1948, RegBl. S. 127) ergab.
30 
2. Das Vorhabengrundstück liegt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB), sondern in einem Bebauungszusammenhang, der einen Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet.
31 
Ein vorhandener Bebauungszusammenhang ist als Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, st. Rspr seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. d. Senats v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345). Das ist beim Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ der Fall.
32 
a) Im Gebiet „Wanne“ befinden sich - abgesehen von einigen Nebengebäuden wie Schuppen - insgesamt rund 69 Häuser. Allerdings ist nicht jede bauliche Anlage geeignet, zu einem „Bebauungszusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beizutragen, sondern nur solche, die für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Abzustellen ist dabei regelmäßig auf den durch die Baugenehmigung vorgegebenen Nutzungszweck (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012 - 3 L 3/08 - juris).
33 
Danach bestünde im Bereich „Wanne“ kein Bebauungszusammenhang, weil kein einziges der vorhandenen Häuser für eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen genehmigt worden ist. Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz gilt aber dann, wenn sich die zuständige Behörde mit einer von den erteilten Baugenehmigungen abweichenden kontinuierlichen Wohnnutzung auf Dauer abgefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Denn das zuständige Landratsamt hat aktenkundig bereits in den 90er-Jahren auf ein Einschreiten gegenüber den schon damals dauerhaft dort Wohnenden verzichtet. Damit sind derzeit rund 25 Häuser, deren Nutzung zum dauerhaften Wohnen seit langem geduldet wird, in der Umgebung des Grundstücks des Klägers vorhanden.
34 
b) Diese Anzahl maßstabsbildender Baulichkeiten hat das erforderliche Gewicht zur Bildung eines Ortsteils, zumal zur Stadt B. auch eingemeindete Teilorte mit nur rund 30 Einwohnern gehören.
35 
c) Der zusammenhängende Bebauungskomplex aus rund 25 geduldet zum dauerhaften Wohnen benutzten Häusern, rund 45 Wochenendhäusern und einigen Nebengebäuden ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dieser Begriff ist aus der Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) zu verstehen (st. Rspr. d. BVerwG seit Urt. v. 6.11.1968 - IV C 31.68 - BVerwGE 31, 22; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Der Annahme einer organischen Siedlungsstruktur steht insbesondere entgegen, wenn es sich um eine Anhäufung nur behelfsmäßiger Bauten oder eine völlig regellos angeordnete Bebauung handelt. Dagegen kann nicht gefordert werden, dass die Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Infrastruktur des Bebauungskomplexes ein eigenständiges Leben dort gestattet (Urt. des Senats v. 10.9.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Zu fragen ist vielmehr, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben (Urt. des Senats v. 10.7.2006, a.a.O.). Das ist hier der Fall.
36 
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es fehle an dem Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur des Bebauungskomplexes im Bereich „Wanne“, primär auf den optischen Eindruck gestützt, wonach dort große durchgrünte Grundstücke mit nur schmalen Wegen vorhanden seien und dem Betrachter nur vereinzelt bauliche Anlagen auffielen, die zudem noch sehr „verschieden“ seinen. Dieser optische Eindruck werde durch Einbeziehung der Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes bestätigt. Denn der Komplex sei nicht selbständig und natürlich gewachsen, sondern auf Grund der (unerkannt unwirksamen) Ortsbausatzung dort bewusst und gewollt entstanden. Während auf vielen Grundstücken deren Vorgaben eingehalten würden, sei es auf anderen zunehmend zu Abweichungen gekommen.
37 
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Die - in der Tat vorhandene - starke „Durchgrünung“ steht einer organischen Siedlungsstruktur nicht entgegen. Für die vom Verwaltungsgericht angeführte Entstehungsgeschichte des Bebauungskomplexes gilt das Gleiche. Das Vorliegen eines Ortsteils ist ausschließlich nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung kommt es daher nicht an (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308; Bay. VGH, Beschl. v. 18.8.2011 - 1 ZB 10.2244 - juris). Hinzu kommt, dass der Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ nach der Art der vorhandenen baulichen Nutzung einen sehr homogenen Eindruck vermittelt, da er nur aus Wohnhäuser, Wochenendhäuser und den dazugehörigen Nebenanlagen besteht. Auch deren Anordnung entlang der Wege und auf den einzelnen Grundstücken lässt deutlich regelhafte Züge erkennen.
38 
3. Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre das Vorhaben des Klägers nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Gegenstand dieser Prüfung ist dabei nicht etwa nur der Anbau des Klägers, sondern sein durch den Anbau erweitertes Wohnhaus (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81). Dieses fügt sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein.
39 
a) Die „nähere Umgebung“ des zu beurteilenden Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie sich die Ausführung des zu beurteilenden Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2012 - 5 S 1778/11 - BauR 2013, 20). Der die nähere Umgebung prägende Rahmen ist dabei für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale getrennt zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - ZfBR 1998, 164).
40 
b) Der Senat kann nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins offen lassen, ob die das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Grundstücks prägende nähere Umgebung der gesamte Bebauungskomplex im Gebiet „Wanne“ bildet, wofür Vieles spricht, oder nur ein engerer Teilbereich, etwa entlang des U... Wegs. Denn in beiden Fällen überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers den Rahmen, wie er durch die nähere Umgebung geprägt wird, löst dadurch auch bodenrechtliche Spannungen aus und fügt sich somit nicht ein.
41 
aa) Zur Bestimmung dieses Rahmens kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf die Bestimmungen der (unwirksamen) Ortsbausatzung abgestellt werden. Beurteilungsmaßstab für das „Sich-Einfügen“ eines Vorhabens ist das tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend Vorhandene. Daran ändert sich im Grundsatz auch dann nichts, wenn die vorhandene Orts- bzw. Bebauungsstruktur das Ergebnis der Verwirklichung eines nichtigen Bebauungsplans ist (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 158.93 - BRS 56 Nr. 66). Den Festsetzungen eines solchen Plans kann deshalb auch § 34 BauGB nicht - mittelbar - zur Durchsetzung verhelfen.
42 
Wie sich bereits aus den Akten des Landratsamts ergibt und sich bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein bestätigt hat, sind im Gebiet „Wanne“ zahlreiche Wohngebäude vorhanden, die die Festsetzungen der Ortsbausatzung zum Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreiten. Das Maß der baulichen Nutzung des Wohngebäudes des Klägers geht jedoch selbst über die den Rahmen mitprägenden größeren vorhandenen Wohngebäude noch hinaus. Zwar bewegt sich die Grundfläche von rund 92 m2 möglicherweise noch im Rahmen der Umgebungsbebauung, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ein Gebäude mit einer sogar noch etwas größeren Grundfläche vorhanden ist. Die Kombination aus einer Grundfläche von rund 92 m2 und der über die gesamte Grundfläche in Erscheinung tretenden beträchtlichen Höhenentwicklung des Gesamtgebäudes des Klägers führt jedoch dazu, dass das Gebäude den Rahmen der Umgebungsbebauung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet. Hinsichtlich des Vergleichs mit den Grundflächen anderer Wohngebäude hat die Klägervertreterin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass im Gebiet Wanne entgegen ihres schriftsätzlichen Vortrags kein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 112 m2 vorhanden ist. Es gibt nur ein einziges Wohngebäude mit einer der Grundfläche des Vorhabens des Klägers vergleichbar großen Grundfläche, nämlich das Gebäude U... Wegs 22 (so die Bezeichnung in den Karten des Landratsamts) auf dem bereits erwähnten Grundstück FlSt.-Nr. ... Die größten übrigen Wohngebäude haben Grundflächen von jedenfalls unter 85 m2. Dieses einzige Gebäude mit vergleichbar großer Grundfläche U... Weg 22 tritt aber selbst auf seiner hangabwärtigen Nordseite nur als bungalowartiges eingeschossiges Gebäude in Erscheinung. Dagegen besitzt das erweiterte Wohnhaus des Klägers ein nach Norden hin freistehendes Untergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss, wirkt also zur Nordseite hin dreigeschossig. Eine ähnliche optische Wirkung seiner Höhenentwicklung entfaltet zwar das östliche Nachbargebäude U... Weg 15 (Flst.-Nr....), jedoch ist dessen Grundfläche mit 84 m2 wahrnehmbar geringer, zumal ein Teil davon auf einen Anbau entfällt, der nur im Untergeschoss besteht. Die Wohngebäude mit den nächstgrößeren Grundflächen M... Weg 6 und 8 sowie O... Weg 5 haben Grundflächen von 83 m2 oder weniger.
43 
bb) Überschreitet das Maß der baulichen Nutzung des klägerischen Gesamtgebäudes somit deutlich den Rahmen der durch die Umgebung gebildeten Bebauung, würde es sich nur dann einfügen, wenn es gleichwohl keine bodenrechtlichen Spannungen hervorriefe (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72; Urt. des Senats v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BWGZ 2010, 761). Bodenrechtliche Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung hervorrufen, insbesondere, weil sie eine negative Vorbildwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BauR 2014, 658; Urt. des Senats v. 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433). Es ist offensichtlich, dass das durch den Anbau vergrößerte Wohngebäude des Klägers eine solche negative Vorbildwirkung hat, weil es selbst die Eigentümer, deren Gebäude die Vorgaben der unwirksamen Ortsbausatzung schon jetzt merklich überschreiten, einen Anreiz dazu geben kann, ihre Gebäude in einer mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbaren Weise weiter auszubauen.
II.
44 
Auf andere Weise als durch Erlass einer Abbruchsanordnung lassen sich rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück des Klägers nicht herstellen.
45 
Diese Erfordernis des § 65 Satz 1 LBO gebietet die Prüfung, ob nicht Gesetzesverstöße durch Befreiungen oder Ausnahmen nach geheilt werden können oder ob nicht Nebenbestimmungen oder weniger weitreichende Verfügungen ausreichen (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 65 Rn. 9). Das ist beim Anbau des Klägers nicht der Fall. Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau kommt mangels planungsrechtlicher Zulässigkeit nicht in Betracht. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht möglich, wenn sich die Zulässigkeit des zu beurteilenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2013 - 1 LA 43/13 - BauR 2014, 231; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2013, § 31 Rn. 19. Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist zur Erreichung des mit der angefochtenen Verfügung verfolgten Zwecks, den Verstoß gegen Bauplanungsrecht durch einen zu große Grundfläche und ein zu großes Volumen zu beseitigen, offensichtlich nicht geeignet. Das Landratsamt hatte schließlich keine Pflicht, ohne konkrete Angebote des Klägers nach sinnvollen Verkleinerungsmöglichkeiten zu forschen (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1994 - 4 B 21.94 - juris m.w.N.). Die Möglichkeit, dem Landratsamt ein solches Angebot zu unterbreiten, steht dem Kläger jedoch weiterhin - etwa auch zur Abwendung einer Vollstreckung - offen.
III.
46 
Die Ausübung des Ermessens durch das beklagten Land lässt keine vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG) erkennen.
47 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Urt. des Senats v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. des Senats v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; Sauter, LBO für Bad.-Württ., Stand Nov. 2013, § 65 Rn. 44; Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1139). Es entspricht daher regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
48 
1. Zwar haben sich die Ermessenserwägungen in Ausgangsverfügung und Widerspruchsbescheid noch daran orientiert, das Vorhaben des Klägers verstoße gegen die wirksame Ortsbausatzung, was, wie ausgeführt, nicht zutrifft. Der Beklagte hat jedoch in seinen gerichtlichen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Erwägungen auch für den Fall ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), dass das Vorhaben des Klägers in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht worden sein sollte.
49 
2. Der Kläger hält dem Landratsamt vor, es habe durch Erlass der Abbruchsanordnung in zweifacher Weise gleichheitswidrig gehandelt. Denn es habe beschlossen, gegen „Altfälle“ nicht vorzugehen, fordere aber ihn dennoch zum Abbruch seines Anbaus auf, obwohl er ihn vor dem 16.1.2008 bereits vollständig fertiggestellt gehabt habe. Zum anderen lasse das Landratsamt die notwendige Konsequenz gegenüber ihm bekannten „Neufällen“, d.h. der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen nach dem 16.1.2008, vermissen. Auch mit dieser Argumentation vermag der Kläger nicht durchzudringen.
50 
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass rechtswidrige Zustände, die bei mehreren Grundstücke vorliegen, nicht stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die zuständige Behörde auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzugeben vermag (BVerwG, Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465). Wenn sich innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereichs mehrere rechtswidrige Anlagen befinden und nicht gegen alle eingeschritten wird, muss dem behördlichen Einschreiten allerdings ein der jeweiligen Sachlage angemessenes Konzept zugrunde liegen (Reichelt/Schule, Handbuch Bauordnungsrecht, S. 1141 m.w.N.). Grundvoraussetzung hierfür ist unter anderem eine systematische Erfassung des rechtswidrigen Baubestands. Ist der Träger der Baurechtsbehörde - wie hier - nicht Träger der Bauleitplanung, kann wegen des Gewichts der kommunalen Planungshoheit auch eine Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung geboten sein.
51 
aa) Diesen Verpflichtungen entsprechend ist das Landratsamt bereits lange vor dem Hinweis vom 13.12.2007 auf einen „Schwarzbau“ auf dem Grundstück des Klägers am 13.4.2007 nach einer schriftlichen Forderung des Voreigentümers in Überlegungen über sein künftiges Handeln im Gebiet „Wanne“ eingetreten. Das Ergebnis dieser Überlegungen hat es in einem Aktenvermerk vom 13.4.2007 niedergelegt. Danach sollte die Gültigkeit der Ortsbausatzung geprüft und ggf. bei der Gemeinde B. der Erlass eines Bebauungsplans angeregt werden. Sollte ein Bebauungsplan nicht zustande kommen, sollten die vorhandenen Bauten „auf Grundlage des vom Vermessungsamt erstellten Kartenmaterials akzeptiert“ werden. Neufälle, die in der Karte des Vermessungsamts nicht enthalten seien, sollten dagegen künftig auf das in der Satzung geregelte Maß zurückgebaut werden.
52 
Der Ausdruck des vom Vermessungsamt erstellten Bestandsplans trägt zwar das Datum 16.1.2008. Nach den Darlegungen des Landratsamts beruht dieser Plan aber auf einer Erfassung des Vermessungsamts durch eine Ortsbegehung mit Ausmessung der Gebäude im Dezember 2006. Nachdem der Gemeinderat der Stadt B. im April 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur städtebaulichen Neuordnung des Gebiets abgelehnt hatte, legte die Baurechtsbehörde - wie der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - entsprechend dem im April 2007 entwickelten Konzept für ihr künftiges Einschreiten - den in den Karten des Vermessungsamts (mit dem Stand Dezember 2006) eingezeichneten Bestand zugrunde. Dieser darf erhalten bleiben, jede darüberhinausgehende Erweiterung ist zurückzubauen. In diesem Plan ist auf dem Grundstück des Klägers Flst.-Nr. ... nur ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von rund 38 m2 eingezeichnet, was auch dem Vortrag des Klägers entspricht, wonach er mit der Errichtung des Anbaus erst im September 2007 begonnen hat.
53 
Der Kläger meint, da er seinen Anbau vor dem 16.1.2008, dem Ausfertigungsdatum der Karte, vollständig errichtet habe, zähle sein Anbau zu den „Altfällen“ des Konzepts des Landratsamts und dürfe bestehen bleiben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dieser Einwand in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ob also der Anbau des Klägers am 16.1.2008 bereits fertiggestellt war. Daran bestehen allerdings schon deswegen erhebliche Zweifel, weil ein Baukontrolleur des Landratsamts noch am 31.1.2008 Veranlassung sah, eine Baueinstellung zu verfügen. Der Einwand ist aber unabhängig davon jedenfalls in rechtlicher Hinsicht unbegründet, da der Kläger damit den Bedeutungsgehalt des Einschreitenskonzepts des Landratsamts verkennt. Das Landratsamt hatte schon im April 2007 und damit vor dem Erwerb des Baugrundstücks durch den Kläger die Grundzüge seines künftigen Eingreifens aktenkundig dokumentiert und gleichzeitig die nach der Rechtsprechung erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Konzepts eingeleitet. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn das Landratsamt sich dazu entscheidet, auch gegen ein Bauwerk einzuschreiten, das während der für die Umsetzung des Konzepts erforderlichen Maßnahmen (Abstimmung mit dem Träger der Bauleitplanung, Erstellung eines Bestandsplans) errichtet worden ist. Die Argumentation des Klägers könnte allenfalls dann verfangen, wenn er sein Bauwerk zwischen dem Zeitpunkt der dem Bestandsplan zugrundeliegenden Ortsbegehung im Dezember 2006 und dem Vermerk über das Einschreitenskonzept im April 2007 errichtet hätte, was aber unzweifelhaft nicht der Fall war.
54 
bb) Ebenso fehlt es an Hinweisen, dass das Landratsamt in gleichheitswidriger Weise gegen später erstellte rechtswidrige bauliche Anlagen nicht vorgeht. Auf der Grundlage der Auffassung des Senats, wonach die vorhandene Bebauung im Gewann Wanne einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet und der aus der Umgebungsbebauung abzuleitende Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung das in der unwirksamen Ortsbausatzung festgesetzte Maß der baulichen Nutzung deutlich überschreitet, wäre nur ein Untätigbleiben bei Neubauten und Anbauten, die den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten, gleichheitswidrig. Solche Vorhaben hat der Kläger nicht benannt; sie waren für den Senat bei der Einnahme seines Augenscheins auch nicht erkennbar.
IV.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
57 
Beschluss vom 9. April 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs in seinen Fassungen von 2004 und 2013 entsprechend der Angaben des Klägers zum Zeitwert der Anlage sowie den geschätzte Abbruchskosten auf 100.000 EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.