Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

published on 15/12/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Betrieb des ihr gehörenden Wasserkraftwerks verschiedenen Einschränkungen unterworfen wird.
Der Bezirksrat Ettlingen erteilte am 15.2.1934 dem damaligen Betreiber der streitgegenständlichen Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweier an der Alb auf der Gemarkung Burbach der Gemeinde Marxzell - Siedlung Fischweier. Das Sägewerk befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1806 im Gewann „Horntal“.
Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Die Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich nach dem auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ (TBG 34) innerhalb einer „Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg“. Die im Nordschwarzwald entspringende und nördlich von Karlsruhe in den Rhein mündende Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg und dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.4.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht, den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen, um diese in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung einzuspeisen. Im September 2009 beantragte sie beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u.a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Nach Einholung einer am 28.1.2010 abgegebenen Stellungnahme des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe ... zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg gab das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 26.7.2010 der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf:
„1. In der Ausleitungsstrecke (Alb) ist ein Mindestabfluss von 700 l/s ganzjährig zu belassen.
2. Der Mindestabfluss ist anteilig über den Fischpass und eine separate Dotiervorrichtung am Wehr abzugeben.
3. Es ist durch eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, dass eine ökologische Durchgängigkeit und Durchwanderbarkeit für Fische erreicht wird.“
Unter Punkt II. der Verfügung heißt es:
„Diese Anordnung ergeht mit folgenden weiteren Auflagen und Nebenbestimmungen:
1. Die Unterlagen über eine Fischabstiegs- und Fischaufstiegsanlage sind, dem Landratsamt Karlsruhe im Wasserrechtsverfahren zur Wiederinbetriebnahme und des Ausbaus des Triebwerkskanals vorzulegen.
2. Es ist der hydraulische Nachweis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
3. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzieluntersuchungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zulässig. Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzunehmen und 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
4. Stauzielunterschreitungen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten sind nur nach rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
5. In Notfällen ist bei Stauzielabsenkungen durch das Heben des Wehrs die Mindestwasserführung zu gewährleisten.
6. Der Fischaufstieg ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
7. Die Dotiereinrichtung für den Mindestabfluss ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.
8. Die Fischschutz- und Fischabstiegsanlage ist durchgängig betriebsfähig zu halten und entsprechend zu warten.“
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Die Klägerin legte gegen die Verfügung am 10.8.2010 Widerspruch ein, der sich auch gegen die Gebühr in Höhe von 255 EUR richtete.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe führte eine ergänzende fischereifachliche Erhebung in der Ausleitungsstrecke der betroffenen Wasserkraftanlage durch. Der Fischereisachverständige ... kam in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 u.a. zum Ergebnis dass der vom Landratsamt geforderte Mindestabfluss von 700 l/s lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. November noch vertretbar sei; im Winterhalbjahr seien hingegen 980 l/s erforderlich, um die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten.
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Nach Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab:
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„1. In der Ausleitungsstrecke ist durchgehend ein Mindestabfluss von 700 l/s für den Zeitraum 1. Mai bis 14. November zu belassen. In der Laichzeit der Salmoniden vom 15. November bis zum 30. April ist der Mindestabfluss auf 980 l/s zu erhöhen. Die Anlage darf nicht in Betrieb genommen werden, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist.
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2. Anteilig wird der Mindestabfluss über den Fischpass sowie ergänzend über eine separate, einstellbare Dotiervorrichtung (Schütz) abgegeben. Der Mindestabfluss von max. 980 l/s ist durch ausreichende Wartung der Anlagenteile ununterbrochen zu gewährleisten, sofern die natürlichen Abflussverhältnisse dies ermöglichen. Die genauen Anteile bleiben dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten.
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3. Im Oberwasser des Wehrs vor dem Kanaleinlauf ist eine geeignete positive Schwelle zugunsten des ökologischen Mindestabflusses und des Fischpassabflusses und der Dotiereinrichtung einzubauen, die verhindert, dass bei natürlichen Abflüssen in der Alb unter 700 l/s noch Wasser in den Kanal abgeschlagen wird.
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4. Am Zusammenfluss von Unterwasserkanal (Auslauf Kraftwerkskanal) und Ausleitungsstrecke ist eine geeignete Leiteinrichtung für die Wasserströmung einzubauen und zu unterhalten, welche die Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für aufsteigende Fische verbessert. Gleichzeitig muss die Einmündung des Unterwasserkanals in den Stau der Wehranlage Fischweier verbreitert werden. Die Details sind mit der Fischereibehörde abzustimmen.
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5. Es ist ein Fischaufstieg für Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird nach Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
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6. Es sind ein ausreichender Fischschutz und eine Fischabstiegsanlage für die potenziell natürliche Fischfauna gem. der Referenz-Fischzönosen für das Fließwasser Alb im Wasserkörper Nr. 34-04-0R5 zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die es abwanderwilligen Fischen ermöglicht, schad- und verzögerungsfrei in das Unterwasser der Wasserkraftanlage zu gelangen.“
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Nebenbestimmungen:
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1. Es ist der hydraulische Nachweis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung) nach erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
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Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
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Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition des Klägers blieb erfolglos (Beschl. des Landtags vom 8.12.2011).
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Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Klägerin am 23.12.2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Der von ihr am 27.12.2011 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 28.2.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5.6.2012 - 3 S 630/12 - zurück.
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Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Ein Betrieb der Anlage sei mit den angeordneten Mindestwassermengen nicht mehr möglich. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der Spinnerei ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, weil keine geeigneten Laichplätze vorhanden seien. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern an der Alb oberhalb Ettlingen gebe es entsprechende wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufstiege zu bauen oder zu betreiben. Ein Lachsaufstieg würde in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal enden. Die Anwendung eines „Wasserleitfadens“ sei rechtswidrig. Die Mindestwassermenge sei unverhältnismäßig. Sie beruhe auf einer Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs und dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Die Wasserkraftanlage befinde sich nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke. Der Migrationsbedarf sei daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde. Es werde insoweit auf die Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen ... vom 9.9.2012 und auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bestehe für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“. Auch ein solches Recht könne aber durch nachträgliche Anordnungen ohne Entschädigung eingeschränkt werden, wenn dies zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich ist. Die Gewässerbenutzung durch Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer für die Wasserkraftanlage zum Zwecke der Stromerzeugung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett der Alb) auf ca. 1 km führen. Durch die vorhandene Wasserkraftanlage werde die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliere deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Die hydromorphologischen Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässer seien, gingen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Als Ausgleichsmaßnahme sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechende Mindestwasserführung erforderlich.
26 
Die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse seien fehlerfrei ermittelt worden. Einer Rechtsverordnung zur Festlegung der Bemessungskriterien bedürfe es nicht. Der Beklagte habe sich zur Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in der Ausleitungsstrecke zu Recht an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet und zu diesem Zweck den Wasserkrafterlass des Wirtschaftsministeriums vom 30.12.2006 sowie den Leitfaden der Landesanstalt für Umweltrecht „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen.
27 
Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Nr. IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (mittlerer Niedrigwasserabfluss), der aber bei Bestehen örtlicher Besonderheiten unter Berücksichtigung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze und der Bewirtschaftungsziele betreffend die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und der Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zu einer Erhöhung des Mindestwasserabflusses führen könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei und daher der Raumbedarf dieses Fisches zugrunde zu legen sei. Die Klägerin verkenne, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die sie umsetzenden Normen nicht darauf gerichtet seien, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wieder herzustellen. Die Alb habe nach den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen, zu denen auch die Erkenntnisse der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gehörten, das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential. Allein der pauschale Hinweis auf die Einleitungen der unterhalb des Kraftwerks gelegenen Kläranlage Albtal rechtfertige keine andere Beurteilung. Seien sonach die Voraussetzungen für eine Anpassung des Orientierungswertes nach dem Wasserkrafterlass gegeben, bestünden an der fischereifachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung des Mindestabflusses in den Sommermonaten und in den Wintermonaten keine Bedenken.
28 
Der Beklagte habe sein Ermessen im Rahmen der Anordnung eines Mindestabflusses auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei ausgeübt. Er habe bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in das Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt. Der Beklagte habe mit seinen Schreiben vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 zum Fortbestand des alten Wasserrechts nicht bestätigt, dass die Klägerin ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen dürfe. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle sich die Anordnung auch nicht als entschädigungslose Enteignung dar. Durch die angefochtene Anordnung erfolge bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein bereits bestehender Gewerbebetrieb nicht vorgelegen habe. Denn die Anlage sei ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben worden und habe seit ca. September 2004 stillgelegen. Die Klägerin beabsichtige, ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einzurichten. Der Zweck der Benutzung des Wassers habe im Übrigen nach der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks bestanden. Das Wasserbenutzungsrecht könne nicht ohne diesen Zweck isoliert betrachtet werden. Die nunmehr beabsichtigte Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt. Hinzu komme, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen könne, weil keine Umstände vorlägen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr habe die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der Murg oder Nagold sei ein vergleichbarer Sachverhalt schon nicht darlegt worden. Hinsichtlich anderer Betreiber von Wasserkraftanlagen seien die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnung in die Wege geleitet worden. Die Wasserrechtsbehörde müsse im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nicht gewährleisten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden könne. Der festgesetzte Mindestabfluss sei auch im Übrigen verhältnismäßig, da die fischereibehördliche Stellungnahme ausgeführt habe, dass die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen sei, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunkton in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.
29 
Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen seien rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.10.2014 das Urteil vom 2.7.2014 hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigt und am 27.10.2014 erneut zugestellt.
31 
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 6.10.2014 eingelegt und am 19.12.2014 begründet.
32 
Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses seien bei der gebotenen Abwägung zwischen den Zielen der Wasserkraftnutzung einerseits und der Fischereiökologie andererseits verkannt worden. Bereits aufgrund der fehlenden inhaltlichen Konkretisierung könne aus § 35 WHG eine in enteignender Weise in ein bestehendes Recht bzw. einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifende Maßnahme nicht abgeleitet werden. Gewässerprogramme, Wasserrahmenrichtlinien oder Wasserkrafterlasse könnten insoweit keine gesetzliche Grundlage darstellen. Die Ausführungen von Prof. Dr. Reinhard in seinem Aufsatz in der NVwZ 2011, 1089 habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Der Wasserkrafterlass sehe in Ausleitungskraftwerken als Orientierungswert für Mindestabflüsse 1/3 MNQ vor. Dies ergäbe eine Mindestwassermenge von ca. 150 l/s, die gewässerökologisch völlig ausreichend wäre. Die nach dem Wasserkrafterlass vorgesehene Möglichkeit der Anpassung dieses Orientierungswertes werde im vorliegenden Fall um 500% überschritten und sei daher enteignend. Diese Anpassung sei vom Wasserkrafterlass nicht mehr gedeckt. Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Fischereireferenten ...-... ungeprüft übernommen. Gerade vor dem Hintergrund der massiven Abweichungen von den Vorgaben des Wasserkrafterlasses hätten indessen grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen von ... aufkommen müssen.
33 
Die Murg (gemeint ist wohl die Alb) sei für die Ansiedlung des Atlantischen Lachses grundsätzlich nicht geeignet. Die Ansiedlung könne daher nicht Grundlage für die Bestimmung der zulässigen Mindestwassermenge sein. Der Atlantische Lachs könne in der Alb keine ausreichende Lebensgrundlage finden, weil dem die Wasserqualität, die Einleitung von Abwässern sowie die vorhandenen Querbauwerke entgegenstünden. Im Übrigen sei die Alb oberhalb von Ettlingen seit unvordenklicher Zeit schon aus topographischen Gründen für den Lachs nie erwanderbar gewesen. Wenn für den Atlantischen Lachs sowohl im Winter als auch im Sommer Mindestwassermengen von weit mehr als dem mittleren Niedrigwasserabfluss erforderlich sei, zeige bereits dies, dass die Alb oberhalb von Ettlingen zu einem Großteil des Jahres keine hinreichende Wassermenge für diese Fischart biete. Es gebe keinerlei Erkenntnisse, dass es den Atlantischen Lachs jemals in irgendeiner relevanten Zahl in der Alb bei Fischweier gegeben habe, noch dass dieser dort im Rahmen des Lachsprogrammes bislang erfolgreich selbst reproduzierend wieder angesiedelt worden sei; dies werde auch in Zukunft nicht gelingen. § 35 WHG schütze allein den vorhandenen Fischbestand. Der Schutz der Fischpopulation, auf den die Vorschrift abziele, umfasse dagegen nicht Arten, die in Gewässer nie heimisch gewesen seien, nur weil deren Ansiedlung als ökologisch wünschenswert erachtet werde.
34 
Der Beklagte setze sich im Rahmen seiner Ausführungen und der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise mit den Folgen der mit der verfügten Mindestwassermenge verbundenen Eingriffe in das bestehende Wasserrecht und damit in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auseinander. Sie, die Klägerin, habe rund 750.000 EUR in die Sanierung der Anlage investiert und sich nachweislich in gleicher Höhe durch die Aufnahme von Krediten auf Jahrzehnte hinaus verschuldet, nachdem das Landratsamt den Fortbestand des alten Wasserrechts ausdrücklich bestätigt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde durch die streitige Mindestwasserfestlegung Sozialbindung des Eigentums überschritten. Die aus der vorgegebenen Mindestwassermenge resultierenden Verluste bzw. der im Ergebnis völligen Unwirtschaftlichkeit der wiederhergestellten Wasserkraftanlage seien völlig unberücksichtigt geblieben.
35 
Die Bewertung des Inhalts des Schreibens des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 sei fehlerhaft. Wenn das Landratsamt bestätige, dass Dotierungsversuche in der unterhalb gelegenen Wasserkraftanlage eine Mindestwassermenge von 220 l/s für den Lachs ergeben hätten, habe ein Kaufinteressent in Kenntnis dieses Schreibens davon ausgehen können, dass für die Wasserkraftanlage in Fischweier eine dementsprechend gleiche Mindestwassermenge gefordert werden würde und darauf seine Kalkulation und die wirtschaftliche Bewertung der Anlage und deren Erwerb stützen können. Unabhängig davon stelle sich die Frage, warum bei der weiter oberhalb liegenden Wasserkraftanlage plötzlich eine Verfünffachung der Mindestwassermenge zwingend vorgegeben sein solle. Eine nachvollziehbare Begründung für die gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Standorten sei nicht gegeben worden.
36 
Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen zur Frage des Umfangs der Rechte aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Für die Frage des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus Art. 14 GG spiele es keine Rolle, ob die Wasserkraftanlage die erzeugte Energie für den Betrieb eines Sägewerkes nutze oder in das allgemeine Stromnetz einspeise. Gegenstand der wasserrechtlichen Verleihung sei die Nutzung des Gewässers und der hierfür erforderliche Aufstau für den Betrieb einer Turbine zur Stromerzeugung gewesen. Der Zweck der Stromerzeugung sei dabei völlig zweitrangig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die „Neuausrichtung“ des Betriebs der Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung und Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz von der wasserrechtlichen Verleihung aus dem Jahr 1934 „so nicht mehr gedeckt“ seien, sei rechtlich nicht haltbar.
37 
Die Klägerin beantragt,
38 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben.
39 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
41 
Er erwidert, durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage der Klägerin würde in ein Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es sei zwar richtig, dass aus der Zeit, in der die Wasserkraftanlage noch in Betrieb gewesen sei, keine Erhebungen oder Unterlagen zum ökologischen Zustand der Alb vorlägen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass während des seinerzeitigen Kraftwerksbetriebs dieselben beeinträchtigenden Faktoren vorgelegen hätten, die die Wiederinbetriebnahme der Anlage kennzeichneten: Aufstau, Wasserausleitung und Unterbrechung der biologischen Durchgängigkeit. Die frühere Wasserkraftanlage habe demzufolge qualitativ dieselben gewässerökologischen Auswirkungen wie jedes andere Ausleitungskraftwerk gehabt. Nach Aufgabe der Nutzung und nach Beseitigung der Wehrtafel sei der ursprüngliche gewässerökologische Zustand der Ausleitungsstrecke - vor Wasserkraftnutzung - wieder weitestgehend herbeigeführt worden. Die Durchgängigkeit für Fische sei überwiegend wieder gegeben gewesen, eine Gefährdung von Fischen durch die Turbine ausgeschlossen gewesen und die Alb habe wieder ihre natürliche Abflussdynamik entwickelt. Zwar sei das Entnahmebauwerk als Bauwerk an sich nicht entfernt worden und stelle innerhalb des strukturell hochwertigen Abschnitts auf sehr kleiner Fläche eine unnatürliche Struktur dar. Mit Verstreichen vieler Jahre nach Aufgabe der Nutzung der Wasserkraftanlage habe sich durch Hochwasserdynamik wieder sehr natürliche gewässerökologische Verhältnisse in der Ausleitungsstrecke einstellen können.
42 
Entgegen der Ausführungen des Klägers ergebe sich aus § 35 WHG nicht, dass bei der Bemessung der Mindestwasserführung die Wiederansiedlung des Lachses außer Betracht bleiben müsse. Zwar enthalte § 35 Abs. 1 WHG entgegen der mit ihr eng verknüpften Vorschrift des § 34 Abs. 1 WHG keinen Hinweis auf die §§ 27 bis 31 WHG. § 35 WHG müsse aber seiner Zielsetzung nach im Lichte der Wasserrahmenrichtlinie interpretiert werden, weshalb die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen auch im Rahmen dieser Norm zu beachten seien. Auch die Wiederansiedlung derzeit nicht vorhandener Fischarten könne als Bewirtschaftungsziel definiert werden und bestimme dann das Anforderungsprofil des § 35 WHG. Die vorliegend betroffene Ausleitungsstrecke der Alb sei Gegenstand des WRRL-Bewirtschaftungsplans „Bewirtschaftungsgebiet Oberrhein“. In diesem seien als Umweltziele/Bewirtschaftungsziele“ die Lachsprogrammgewässer ausdrücklich genannt. Zudem würden Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele festgehalten. Danach befinde sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land Baden-Württemberg mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden.
43 
Die Bestimmung der erforderlichen Mindestwassermenge sei im Einklang mit den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ermittelt worden. Neben dem Orientierungswert für Mindestabflüsse als Ausgangswert könnten verschiedene Gesichtspunkte, u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung sowie die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung dieses Werts führen. Zudem könne in Einzelfällen eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein. Maßgebend könnten hier die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze nach § 6 Abs. 1 WHG und die Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 bis 31 WHG sein. So sei auch bei der Anpassung des Werts darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei. Der Fischereisachverständige ... habe vor dem Hintergrund dieser Kriterien die erforderliche Mindestwassermenge zutreffend ermittelt. Die von der Klägerin vorgelegten Ausführungen von ... und von Dipl.-Ing. ... könnten diese fachbehördlichen Stellungnahmen nicht in Frage stellen.
44 
Soweit die Klägerin geltend mache, oberhalb von Ettlingen biete die Alb zu einem Großteil des Jahres ohnehin keine hinreichende Wassermenge für die natürliche Wiederansiedlung des Lachses, sei daran zwar richtig, dass die natürlichen Abflüsse in der Alb die geforderten Mindestabflüsse regelmäßig unterschritten. Über die meiste Zeit im Jahr lägen jedoch in der Alb flussaufwärts von Fischweier Abflüsse von mehr als 750 l/s vor. Nur in Ausnahmejahren werde dieser Abfluss über mehrere Wochen durchgehend unterschritten. Allerdings seien solche extremen Ereignisse vergleichsweise selten und stellten natürliche „Katastrophenereignisse“ für die betroffenen Organismen im Gewässer durch Wasserspiegelverfall, Strömungsrückgang und räumliche Eingrenzung des Lebensraums dar. Grundsätzlich seien Niedrigwasserphasen sowohl auf das Jahr als auch auf die Aufwuchsphase von Fischen bezogen in den meisten der betrachteten Jahre nur vergleichsweise kurzandauernde Extremereignisse. Diese könnten von Fischen und anderen Wasserorganismen mit mehr oder minder großen Verlusten überwunden werden. Es mache somit einen großen Unterschied, ob intensivere Niedrigwasserverhältnisse zeitweise und vorübergehend aufträten oder ob sie als ermittelter Mindestabfluss als Dauerwert über die überwiegende Zeit des Jahres vorlägen. Bei zu starker und dauerhafter Absenkung des Abflusses in der Alb durch zu geringem Mindestabfluss verliere der Naturhaushalt des Gewässers seine Funktionsfähigkeit. Der angeordnete Mindestwasserabfluss sei in der Lage, diesen Verlust zu begrenzen und die gewässerökologischen Ziele gleichwohl zu erreichen. Es sei zusätzlich nach dem Anforderungsprofil der Fischart Lachs weitgehend gesichert, dass mit diesem Mindestabfluss trotz der Nutzung das Ziel der Wiederansiedlung ermöglicht bleibe. Der Atlantische Lachs habe in der Alb bereits „Fuß gefasst“ und dort bereits zum wiederholten Male im Abschnitt Ettlingen-Rüppurr gelaicht.
45 
An den drei vorhandenen Wasserkraftanlagen zwischen Ettlingen und Fischweier sei der Bau von Fischaufstiegsanlagen noch in der Planung. Die Mindestwasserermittlung sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht auf die Historie des Gewässers ankomme, sondern auf dessen Potential. Dieses stehe im vorliegenden Fall für die Alb außer Frage. Durch die festgesetzte Mindestwassermenge werde nicht in Art. 14 GG eingegriffen. Die Mindestwasserführung beinhalte keine Enteignung. Auch in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde nicht eingegriffen. Die vorhandene Anlage sei früher als Wassertriebwerk für ein Sägewerk genutzt worden. Eine Wiederaufnahme oder Fortsetzung dieses Gewerbes sei von der Klägerin nicht geplant. Vielmehr solle ein neues Gewerbe erst eingerichtet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhalte das Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass auch an der Wehranlage der Klägerin lediglich eine Restwassermenge im Bereich von 220 l/s gefordert werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Betreiber der Anlage Steinbrunner mit Entscheidung vom 27.3.2013 eine Erhöhung der Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke der Alb auf 675 l/s angeordnet worden sei. Gegen diese Anordnung sei ein Klageverfahren anhängig. Auch bei den weiter unterhalb an der Alb auf Gemarkung Ettlingen liegenden Wasserkraftbetreibern - Firma E. und Firma W. - verfolge das Landratsamt die Herstellung der Durchgängigkeit und die Festlegung einer ausreichenden Mindestwasserführung weiter. Auch bei diesen Wasserkraftanlagen würden entsprechende Anordnungen ergehen, wenn sich keine einvernehmlichen Lösungen finden ließen.
46 
Die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 3423/11 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
48 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
50 
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.
51 
Nach § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt.
52 
Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
53 
Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen.
54 
1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung nach Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht nach § 20 Abs. 2 WHG widerrufen wird. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben.
55 
2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten.
56 
Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005). Nach dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a WHG erhalten bleibt. § 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben.
57 
3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter nachzugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG nachträglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können.
II.
58 
Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich.
59 
§ 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall.
60 
1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird.
61 
2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. § 3 Nr. 7 WHG zur Folge.
62 
Die in Folge des Ableitens von Wasser aus der Alb verminderte Restwasserführung im Mutterbett der Alb sowie die Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
63 
a) Das (Wieder)Aufstauen der Alb und das Ableiten des Wassers in den Triebwerkskanal haben eine stark verminderte Wasserführung in der „Ausleitungsstrecke“, d.h. in dem Mutterbett der Alb, zur Folge. Damit wird in der Ausleitungsstrecke unmittelbar in die biozönotischen, insbesondere fischzönotischen Verhältnisse eingegriffen und werden die Fließgeschwindigkeit, die natürliche Strukturentwicklung und der Sauerstoffeintrag nachteilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals nachteilig eingegriffen.
64 
Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb nachteilig, weil sich nach der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat.
65 
b) Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen.
66 
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe.
67 
Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich nach dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln.
68 
3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde nach erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG.
69 
a) § 24 Abs. 2 WG steht der Anordnung einer Mindestwasserführung nicht entgegen.
70 
Wie bereits erwähnt, wird mit § 24 Abs. 2 WG die vormalige Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 im Grundsatz fortgeschrieben. Die Voraussetzung, dass die Mindestwasserführung erhalten bleibt, findet allerdings in § 24 Abs. 2 WG keine Erwähnung. Wegen des Charakters der Anordnung einer Mindestwasserführung als Dauerverwaltungsakt ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 30 ff., 44) und damit auf § 24 Abs. 2 WG abzustellen.
71 
Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob sich die Klägerin für den von ihr beabsichtigten Kraftwerksbetrieb überhaupt auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 oder § 24 Abs. 2 WG berufen kann. Denn § 24 Abs. 2 WG führt hinsichtlich der Mindestwasserführung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die vom Landesgesetzgeber für notwendig erachtete Erhaltung der Mindestwasserführung bedurfte in § 35b WG 2005 einer ausdrücklichen Erwähnung, weil das Wasserhaushaltsgesetz in seiner bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung keine entsprechende Regelung über die Mindestwasserführung enthielt. Mit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.2010 ergeben sich die Anforderungen an die Mindestwasserführung nunmehr unmittelbar aus § 33 WHG. Der Hinweis in § 35b Abs. 2 WG 2005 wurde damit entbehrlich (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum WG vom 9.7.2013, LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.).
72 
b) Die Mindestwasserführung ist wegen der aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde nach zu Recht angeordnet worden.
73 
aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG.
74 
Nach dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
75 
Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) .
76 
§ 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung.
77 
bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG nicht entgegen.
78 
Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG verdränge. Dies trifft indessen nicht zu.
79 
§ 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung nach § 33 WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG betreffen nicht speziell Kraftwerksanlagen, sondern allgemein Stauanlagen. Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit nach § 34 WHG (Reinhardt, NVwZ 2011, 1089).
80 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung nach § 35a Abs. 2 WG 2005. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden.
III.
81 
Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden.
82 
1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14).
83 
Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 33 Rn. 2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen.
84 
2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt nach jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt.
85 
Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung nach diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben.
86 
3. Nach dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein.
87 
a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich nach den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s.
88 
b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden.
89 
aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die nach § 33 WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iv WRRL ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (vgl. Art. 2 Nr. 1 WRRL). Gemäß § 27 Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii WRRL) sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich nach den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris).
90 
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 und der Tabelle 1.2.1 sind dabei insbesondere der Wasserhaushalt und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit, der Lebensraum für die aquatische Flora und Fauna, die Temperaturverhältnisse und der Sauerstoffgehalt von Bedeutung. Die Gewährleistung der Mindestwasserführung ist daher als Qualitätskomponente zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials sowie zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser gewässerbezogenen Zustandsmerkmale erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG zu genügen.
91 
bb) Die Bewirtschaftungsziele sind unmittelbar geltendes Recht und nicht lediglich Zielbestimmungen im Rahmen einer nachgeordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749).
92 
cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL danach durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht abschließend festgelegt werden, vermögen diese wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente allerdings die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie im Einklang mit den normativen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie Vorgaben und Ziele formulieren (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Albrecht, EurUP 2015, 96). Dies ist im vorliegenden Fall für die Alb durch den - vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. Buchst. c) WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten und vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligten -Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ vom 26.11.2009 erfolgt.
93 
Die Festlegung der Bewirtschaftungsziele in diesem Bewirtschaftungsplan und die zu ihrer Umsetzung beschriebenen Maßnahmen beruhen auf dem sich aus den §§ 82 und 83 WHG ergebenden wasserwirtschaftlichen Planungsauftrag der Flussgebietsbehörde und ihrem Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen nach § 6 WHG konkretisierten staatlichen Bewirtschaftungsauftrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat.
94 
(1) Die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Wasserkörper sind in dem Bewirtschaftungsplan im Kapitel 5.2 festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (Seite 87) - Umweltziele für Fließgewässer - zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii. WRRL), d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit, unter anderem für die Fischfauna die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) und der Morphologie verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden.
95 
(2) Diese Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Flüsse (Ziffer 7.1) wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung betreffend der Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite der Fließgewässer und der daraus abgeleiteten Gefährdungslage hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) identifiziert würden, in denen systematisch Maßnahmen ergriffen werden sollen. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die fachlich für erforderlich gehalten werden, um die ökologische Funktionsfähigkeit und somit den guten ökologischen Zustand (bzw. Potenzial) des einzelnen Wasserkörpers zu erreichen.
96 
Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Oberrhein Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Brauchwassernutzung, Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Rückstausituation. Wie sich aus der Tabelle 7-1 (Programmstrecken im Bearbeitungsgebiet [BG] Oberrhein) ergibt, gehört die Alb in dem hier interessierenden Gewässerabschnitt (vgl. WK 34-01, WK 34-02, WK 34-03, WK 34-04, WK 34-06) hinsichtlich der Durchgängigkeit und der Ausleitung aufgrund von Wasserkraftnutzung zur Programmstrecke. Nach dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden:
97 
Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) → hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) → hoher Migrationsbedarf (Lachs).
98 
(3) In der „TBG-Begleitdokumentation Murg-Alb“ des Regierungspräsidium Karlsruhe, April 2009, heißt es zur Programmstrecke Alb (F-km 27.96 bis 36.50), die Alb sei neben dem Oberrhein und der Murg das bedeutendste Gewässer im Teilbearbeitungsgebiet 34. Sie sei bis Marxzell als Programmgewässer zur Wiederansiedelung von Wanderfischen in Baden-Württemberg ausgewiesen, durch hohen (Lachs)Migrationsbedarf geprägt und verfüge in diesem Abschnitt über potenzielle Laichareale für Langdistanzwanderfische. Im weiteren Verlauf sei die Alb mit normalem Migrationsbedarf der Fische ausgewiesen. Durch die Herstellung der Durchgängigkeit an zwölf Querbauwerken und die Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge an einer Wasserkraftanlage könnten naturnahe Abschnitte der Alb miteinander verbunden und die Moosalb an das Gesamtsystem angeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisung als Wanderfischprogrammgewässer sei neben dem Fischaufstieg ebenfalls der funktionstüchtige Fischabstieg sicherzustellen. Die Programmstrecke schließe nahtlos an die des Wasserkörpers 34-06 an.
99 
(4) Die im Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ in Ausformung der Vorgaben des § 27 WHG für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer definierten Bewirtschaftungsziele und die zu deren Umsetzung beschriebenen Maßnahmenprogramme gehen auf das in Baden-Württemberg bereits seit dem Jahr 2001 international abgestimmte Wanderfischprogramm zurück. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt.
100 
Die Bewirtschaftungsziele entsprechen zum anderen dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR -(Bericht Nr. 179, 2009), der auf den vorausgegangenen Bericht der IKSR „Rhein 2020 und Lachs 2020, Der Weg zu selbsterhaltenden Populationen von Wanderfischen im Einzugsgebiet des Rheins“ (Aktualisierung des Programms zum Schutz und zur Wiedereinführung von Wanderfischen) vom 3./4.7.2007 Bezug nimmt.
101 
Der Masterplan Wanderfische Rhein, der als Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 WRRL für das gesamte Rheinsystem von der IKSR erstellt wird, zeigt auf, wie in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen wieder sich selbsterhaltende stabile Wanderfischpopulationen im Rheineinzugsgebiet angesiedelt werden können. Der Lachs stehe dabei als Symbol stellvertretend für viele andere Wanderfischarten wie Meerforelle, Meerneunauge und Maifisch. Die Maßnahmen für die Wiedereinführung des Lachses und der Seeforelle wirkten sich außerdem auf das Vorkommen vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten positiv aus und seien geeignet, die Gesamtökologie des Rheins nachhaltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet. Nach diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen nachgewiesen worden.
102 
(5) Auch die Fischereiforschungsstelle des landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW) stellt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2009 („Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Wiederansiedlung von Wanderfischen in Baden-Württemberg“) fest, dass die Alb eine sehr gute Zugänglichkeit für im Rhein aufsteigende Fische aufweise und durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kleinkraftwerken benutzt werde. Allerdings sei das Albsystem - bestehend aus Alb und Moosalb - das kleinste Wiederansiedlungsgewässer in Baden-Württemberg. Damit führten grundsätzlich weitere Kraftwerksstandorte, weitgehend unabhängig von Eingriffsumfang und -intensität, zwangsläufig zu einer überproportionalen Minderung des Angebots an Laich- und Jungfischhabitaten. Aufgrund der geringen Größe des Wiederansiedlungsgebietes sei gerade der Erhalt der strukturell besonders hochwertigen Gewässerstrecken mit vollständigem Abfluss von besonderer Bedeutung.
103 
dd) Der Fischereisachverständige beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... hat in seinen fachbehördlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf der Grundlage der beschriebenen Bewirtschaftungsziele jahreszeitlich erforderliche Restwassermenge nachvollziehbar erläutert.
104 
(1) In seinem Gutachten vom 28.1.2010 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Fischereisachverständige darauf hingewiesen, ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung in den Wiederansiedlungsgewässern, die wesentlich über Modernisierungen an den bestehenden Standorten hinausgingen, würde die Wiederansiedlung des Lachses im Oberrheingebiet ernsthaft in Frage stellen. Für den Lachs geeignete Laich- und Jungfischlebensräume seien durch hohe Dynamik und durch Strömungen des Gewässerbetts gekennzeichnet. Die Qualität solcher typischen Fließgewässer-Lebensräume hänge von der Strömungsenergie des fließenden Wassers ab. Neben der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer stellten der Erhalt und die Entwicklung fließgewässertypischer Lebensräume ein gleichwertiges Ziel dar und seien erforderlich, um die mit der Wasserrahmenrichtlinie verfolgten Ziele zu erreichen und den Naturraum „Fließgewässer“ zumindest in Reststrecken zu erhalten. Die Rückkehr des Lachses sei in der Alb nur zu erreichen, wenn zu den noch vorhandenen auch die wiederherstellbaren Laich- und Jungfischlebensräume vollständig erschlossen würden. Derzeit bestünde in der Alb noch ein Defizit an solchen Funktionsräumen, weitere Verluste - insbesondere der vorhandenen hochwertigen Strecken - seien nicht hinnehmbar. Eine ökologische Verbesserung der Alb am Kraftwerksstandort durch die von der Klägerin geplanten Maßnahmen einschließlich der Offenlegung des Oberwasserkanals trete nach Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei nach Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben.
105 
(2) In seiner Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Forderung nach einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele.
106 
(3) In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.6.2011 heißt es weiter, dass eine zweimalige Messung Abflüsse in der Alb von 499,7 l/s und von 467,9 l/s ergeben habe. Für die weiteren Betrachtungen sei von einem Abfluss in der Albstrecke von 480 l/s ausgegangen worden. Die Bewertung „fischökologische Funktion“ nach dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei. Nach den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle.
107 
Die nach den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich.
108 
(4) In seiner weiteren Stellungnahme vom 16.3.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, entgegen den Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 seien die Programmstrecken für die Wiederansiedlung von Wanderfischen exakt benannt. Eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer sei die Alb. Die besondere Eignung einschließlich des hier betroffenen Abschnitts sei von einem externen Fischereisachverständigen in der „Projektkonzeption für die Wiederansiedlung des atlantischen Lachses (salmo salar L.)“ hervorgehoben worden (J. Schneider, Wiederansiedlung des atlantischen Lachses [Salmo salar L.] in Baden-Württemberg, Teil II, Bewertung der Rahmenbedingungen für die Wiedereinbürgerung in den Gewässersystemen der Alb und der Murg, 2003). Diese fachliche Einschätzung sei nachfolgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach nachgewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt.
109 
ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert.
110 
(1) Die Klägerin meint, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben. Eine Wiederansiedlung des Lachses scheitere nicht nur an den erforderlichen Laichbedingungen sondern auch an den in der Alb bislang bestehenden Wanderhindernissen. Geeignete Laichplätze seien nicht vorhanden.
111 
Auf die Frage, ob es im Oberlauf der Alb früher Lachse gegeben hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Alb für Lachse und andere Distanzwanderfischarten die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässers und die ökologischen Funktionen für Jungfischlebensräume aufweist. Aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt.
112 
Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil nach ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen.
113 
(2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die ihrer Umsetzung dienenden §§ 27 - 31 WHG über die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nicht zum Ziel haben, historisch nachgewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen.
114 
(3) Auch der Einwand, in der Alb bestünden nach wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist.
115 
(4) Die Klägerin wendet gegen die Berücksichtigung des Wiederansiedlungsprogramms für den Atlantischen Lachs als Kriterium für die Bestimmung der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit unter Bezug auf die Stellungnahmen vom 2.12.2013 und vom 9.9.2012 ferner ein, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei der Kläranlage Albtal unterhalb des Standorts ihrer Anlage eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge. Es sei daher fraglich, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
116 
Der Fischereisachverständige ... hat in seiner Stellungnahme vom 1.7.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es nachweislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht.
IV.
117 
Die Anordnung der Mindestwasserführung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
118 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein nach Art. 14 GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
119 
a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
120 
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -BVerfGE 110, 274). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -BVerwGE 95, 341; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101).
121 
b) Nach Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat.
122 
c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG.
123 
Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar nach dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - (NuR 2012, 570) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -.
124 
d) Die im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu.
125 
Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt.
126 
Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113).
127 
2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar.
128 
Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der - nach ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch.
129 
a) Die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132). Nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden.
130 
Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
131 
b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung.
132 
Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung nach der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem nach dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet.
133 
Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck nach ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne nachvollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen.
V.
134 
Der Beklagte hat schließlich das ihm nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt.
135 
Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
136 
1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung.
137 
Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen - nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten.
138 
a) Mit Schreiben vom 16.05.2006 hat das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zugesandt und darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Aussagen zum Inhalt oder Reichweite des Wasserrechts sind in dem Schreiben nicht enthalten.
139 
b) In dem Schreiben vom 3.2.2009, das an die damals als Käuferin interessierte ARGE Wasserkraft gerichtet war, hat das Landratsamt Karlsruhe lediglich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht bestehe und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden sei. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Soweit die Klägerin ferner meint, aus diesem Schreiben ergebe sich eine notwendige Restwassermenge von nur 220 l/s, übersieht sie, dass sich die dieser Restwassermenge zugrundeliegenden Dotierungsversuche auf eine unterhalb ihrer Anlage gelegene Wehranlage in der Alb beziehen und daher nicht auf den Mindestwasserabfluss in der hier streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke übertragen werden können. Für die Annahme einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG für eine Restwassermenge von 220 l/s in der hier in Rede stehenden Ausleitungstrecke fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, der Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben vom 3.2.2009 genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und eine Erhöhung erforderlich sei. Der Betreiber dieser Anlage sei deshalb auch bereits angeschrieben worden.
140 
2. Die Klägerin bringt ferner vor, sie habe im Vertrauen auf das alte Wasserrecht - ihren Angaben zufolge - bereits Investitionen für die Wasserkraftanlage in Höhe von ca. 1 Mill. bzw. 1,5 Mill. EUR getätigt. Auf einen von ihr geltend gemachten Investitionsschutz kann sich die Klägerin indessen nicht berufen.
141 
a) Wie bereits ausgeführt, schließt das alte Wasserrecht der Klägerin nicht die Befugnis ein, die Alb zum Betreiben die Wasserkraftanlage mit dem Ziel ganzjähriger Stromgewinnung allein zu dem Zweck zu benutzen, die Energie durch Einspeisung und Vergütung nach dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen.
142 
b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch nachträgliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine nachträgliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die nachfolgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet.
143 
3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen.
144 
Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen.
145 
4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
146 
a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.
147 
b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte.
148 
Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert.
149 
Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechterung der Alb flussaufwärts Fischweier sowie des Wasserkörpers Alb ausgegangen werden muss. In den Gutachten wird dazu ausgeführt, dass durch den Entzug von Wasser und Fließenergie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten des Lachses und weiterer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten seien. Gerade der Gewässerabschnitt zwischen Ettlingen und Marxzell, in der die Wasserkraftanlage liege, sei für die Sicherstellung und Reaktivierung der vorhandenen Funktionsräume wie Laich- und Jungfischhabitate von entscheidender Bedeutung. Da sich die Laichgründe des Lachses im betroffenen oberen Abschnitt der Alb befänden, wäre bei einem zu geringen Wasserdargebot das gesamte Wanderfischprogramm in der Alb gefährdet, da hierdurch im Winter die Laichplätze vernichtet würden. Der betroffenen Strecke komme wegen ihrer großen ökologischen Qualität als Vollwasserstrecke eine erhebliche Bedeutung für den Bestandsaufbau des Lachses zu. Dies sei durch Untersuchungen über das Aufwachsen von Junglachsen gerade in diesem Abschnitt belegt worden. Aufgrund all dessen kann festgestellt werden, dass eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage ohne Einhaltung der angeordneten Mindestwassermenge zu irreversiblen Schäden an der derzeitig vorhandenen hochwertigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausleitungsstrecke führen würde.
150 
Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange zurückgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist ferner noch einmal darauf hinzuweisen, dass infolge der Betriebseinstellung die neue gewässerökologische Situation der Alb in der Ausleitungsstrecke entstanden ist und die Klägerin das alte Wasserrecht einschließlich der Wasserkraftanlage in dieser konkreten Situation erworben hat. Insbesondere dann, wenn alte Wasserrechte längere nicht ausgeübt werden, muss sich deren Inhaber die sich hieraus ergebende geänderte gewässerökologische Situation und die hieran angepassten wasserwirtschaftlichen Anforderungen entgegenhalten lassen. Hierauf beruht letztlich auch der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG. Denn nach dieser Vorschrift können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
151 
5. Die Anordnung der Mindestwasserführung verletzt schließlich nicht den Gleichheitsgrundsatz.
152 
Der Einwand der Klägerin, bislang seien für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Der Beklagte hat darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet worden seien. Gegen den Betreiber der Wasserkraftanlage Steinbrunner sei bereits eine Anordnung über eine Mindestwasserführung von 675 l/s erlassen worden. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Mit dieser Vorgehensweise zeigt der Beklagte, dass er auch hinsichtlich dieser Wasserkraftanlagen den Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf die Alb Geltung verschaffen will.
153 
Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen „flächendeckend“ und „mit einem Schlag“ gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Situation der anderen Wasserkraftanlagen bezüglich der Mindestwasserführung mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Denn die Ermittlung der Mindestwasserführung richtet sich - wie ausgeführt - immer auch nach den die örtliche Situation prägenden Gegebenheiten. Diese sind aber nicht für das Gesamtgewässer Alb einheitlich, sondern bestimmen sich nach der jeweils zu beurteilenden Gewässerstrecke. Soweit sich die Klägerin ferner auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold - liegt schon wegen der anderen örtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.
154 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Anordnung einer Mindestwasserführung von 220 l/s, die für den Betrieb einer unterliegenden Wasserkraftanlage derzeit noch gilt, auf einem von einer privaten Firma erstellten falschem Gutachten beruht, nicht an. Dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung der diese Wasserkraftanlage betreffenden Akten war daher nicht nachzugehen.
155 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
156 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
157 
Beschluss vom 8. Dezember 2015
158 
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1GKG in entsprechender Anwendung).
159 
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, den Jahresverlust mit 31.963 EUR angegeben. Das Landratsamt Karlsruhe beziffert in seinem Schriftsatz vom 17.10.2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Jahresverlust mit 21.589,50 EUR. Der Senat hält vor diesem Hintergrund als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung einen Jahresverlust von 25.000 EUR für angemessen und nimmt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 1 Satz GKG zur Festsetzung des Streitwerts den dreifachen Jahresbetrag - mithin 75.000 EUR.
160 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
48 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
50 
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.
51 
Nach § 100 Abs. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt.
52 
Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
53 
Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen.
54 
1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“ nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung nach Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht nach § 20 Abs. 2 WHG widerrufen wird. Nach dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben.
55 
2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten.
56 
Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005). Nach dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a WHG erhalten bleibt. § 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben.
57 
3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter nachzugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG nachträglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können.
II.
58 
Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde nach erforderlich.
59 
§ 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall.
60 
1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird.
61 
2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. § 3 Nr. 7 WHG zur Folge.
62 
Die in Folge des Ableitens von Wasser aus der Alb verminderte Restwasserführung im Mutterbett der Alb sowie die Unterbrechung der Durchgängigkeit kann das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich beeinträchtigen (§§ 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
63 
a) Das (Wieder)Aufstauen der Alb und das Ableiten des Wassers in den Triebwerkskanal haben eine stark verminderte Wasserführung in der „Ausleitungsstrecke“, d.h. in dem Mutterbett der Alb, zur Folge. Damit wird in der Ausleitungsstrecke unmittelbar in die biozönotischen, insbesondere fischzönotischen Verhältnisse eingegriffen und werden die Fließgeschwindigkeit, die natürliche Strukturentwicklung und der Sauerstoffeintrag nachteilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals nachteilig eingegriffen.
64 
Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb nachteilig, weil sich nach der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat.
65 
b) Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen.
66 
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe.
67 
Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich nach dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln.
68 
3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde nach erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG.
69 
a) § 24 Abs. 2 WG steht der Anordnung einer Mindestwasserführung nicht entgegen.
70 
Wie bereits erwähnt, wird mit § 24 Abs. 2 WG die vormalige Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 im Grundsatz fortgeschrieben. Die Voraussetzung, dass die Mindestwasserführung erhalten bleibt, findet allerdings in § 24 Abs. 2 WG keine Erwähnung. Wegen des Charakters der Anordnung einer Mindestwasserführung als Dauerverwaltungsakt ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 30 ff., 44) und damit auf § 24 Abs. 2 WG abzustellen.
71 
Der Senat kann auch in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob sich die Klägerin für den von ihr beabsichtigten Kraftwerksbetrieb überhaupt auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 oder § 24 Abs. 2 WG berufen kann. Denn § 24 Abs. 2 WG führt hinsichtlich der Mindestwasserführung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die vom Landesgesetzgeber für notwendig erachtete Erhaltung der Mindestwasserführung bedurfte in § 35b WG 2005 einer ausdrücklichen Erwähnung, weil das Wasserhaushaltsgesetz in seiner bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung keine entsprechende Regelung über die Mindestwasserführung enthielt. Mit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.2010 ergeben sich die Anforderungen an die Mindestwasserführung nunmehr unmittelbar aus § 33 WHG. Der Hinweis in § 35b Abs. 2 WG 2005 wurde damit entbehrlich (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum WG vom 9.7.2013, LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.).
72 
b) Die Mindestwasserführung ist wegen der aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde nach zu Recht angeordnet worden.
73 
aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die nachteiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG.
74 
Nach dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung).
75 
Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) .
76 
§ 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung.
77 
bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG nicht entgegen.
78 
Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG verdränge. Dies trifft indessen nicht zu.
79 
§ 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung nach § 33 WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG betreffen nicht speziell Kraftwerksanlagen, sondern allgemein Stauanlagen. Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung nach § 33 WHG und über die Durchgängigkeit nach § 34 WHG (Reinhardt, NVwZ 2011, 1089).
80 
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung nach § 35a Abs. 2 WG 2005. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden.
III.
81 
Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden.
82 
1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14).
83 
Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 33 Rn. 2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen.
84 
2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt nach jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt.
85 
Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung nach diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben.
86 
3. Nach dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein.
87 
a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse nach Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich nach den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s.
88 
b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden.
89 
aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die nach § 33 WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iv WRRL ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (vgl. Art. 2 Nr. 1 WRRL). Gemäß § 27 Abs. 1 WHG (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii WRRL) sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich nach den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris).
90 
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 und der Tabelle 1.2.1 sind dabei insbesondere der Wasserhaushalt und die Abflussdynamik, die Durchgängigkeit, der Lebensraum für die aquatische Flora und Fauna, die Temperaturverhältnisse und der Sauerstoffgehalt von Bedeutung. Die Gewährleistung der Mindestwasserführung ist daher als Qualitätskomponente zur Erhaltung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials sowie zur Vermeidung einer Verschlechterung dieser gewässerbezogenen Zustandsmerkmale erforderlich, um den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG zu genügen.
91 
bb) Die Bewirtschaftungsziele sind unmittelbar geltendes Recht und nicht lediglich Zielbestimmungen im Rahmen einer nachgeordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749).
92 
cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL danach durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht abschließend festgelegt werden, vermögen diese wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente allerdings die Bewirtschaftungsziele zu konkretisieren, soweit sie im Einklang mit den normativen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie Vorgaben und Ziele formulieren (vgl. VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222; Albrecht, EurUP 2015, 96). Dies ist im vorliegenden Fall für die Alb durch den - vom Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Flussgebietsbehörde (§ 7 WHG i.V.m. §§ 13, 66 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. Buchst. c) WG) auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten und vom Landtag des Landes Baden-Württemberg am 26.11.2009 gebilligten -Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ vom 26.11.2009 erfolgt.
93 
Die Festlegung der Bewirtschaftungsziele in diesem Bewirtschaftungsplan und die zu ihrer Umsetzung beschriebenen Maßnahmen beruhen auf dem sich aus den §§ 82 und 83 WHG ergebenden wasserwirtschaftlichen Planungsauftrag der Flussgebietsbehörde und ihrem Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen nach § 6 WHG konkretisierten staatlichen Bewirtschaftungsauftrag. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat.
94 
(1) Die Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele auf der Ebene der Wasserkörper sind in dem Bewirtschaftungsplan im Kapitel 5.2 festgelegt. Wie aus der Tabelle 5-1 (Seite 87) - Umweltziele für Fließgewässer - zu ersehen ist, sollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V zur WRRL zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. eines guten ökologischen Potenzials (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i und ii. WRRL), d. h. zur Herstellung und Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit, unter anderem für die Fischfauna die hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Durchgängigkeit (Sicherstellung der Erreichbarkeit von Laichplätzen, Aufwuchshabitaten etc.) und der Morphologie verbessert sowie ausreichende Mindestabflüsse gewährleistet und Rückstaue verringert werden.
95 
(2) Diese Bewirtschaftungsziele finden bezogen auf die einzelnen Teilbearbeitungsgebiete ihre Umsetzung in den im Kapitel 7 aufgeführten Maßnahmenprogrammen. Im Maßnahmenprogramm für Flüsse (Ziffer 7.1) wird unter Ziffer 7.1.1, die die Maßnahmenplanung betreffend der Hydromorphologie beschreibt, ausgeführt, dass auf der Grundlage der ermittelten Defizite der Fließgewässer und der daraus abgeleiteten Gefährdungslage hinsichtlich der Zielerreichung Gewässerstrecken (sog. Programmstrecken) identifiziert würden, in denen systematisch Maßnahmen ergriffen werden sollen. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die fachlich für erforderlich gehalten werden, um die ökologische Funktionsfähigkeit und somit den guten ökologischen Zustand (bzw. Potenzial) des einzelnen Wasserkörpers zu erreichen.
96 
Aufgrund dessen ergeben sich im Bearbeitungsgebiet Oberrhein Programmstrecken zu den folgenden Handlungsfeldern: Verbesserung der Durchgängigkeit, Verbesserung Mindestabflusssituation innerhalb Ausleitungsstrecken bei Wasserkraftnutzung und Brauchwassernutzung, Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Rückstausituation. Wie sich aus der Tabelle 7-1 (Programmstrecken im Bearbeitungsgebiet [BG] Oberrhein) ergibt, gehört die Alb in dem hier interessierenden Gewässerabschnitt (vgl. WK 34-01, WK 34-02, WK 34-03, WK 34-04, WK 34-06) hinsichtlich der Durchgängigkeit und der Ausleitung aufgrund von Wasserkraftnutzung zur Programmstrecke. Nach dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden:
97 
Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) → hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) → hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) → hoher Migrationsbedarf (Lachs).
98 
(3) In der „TBG-Begleitdokumentation Murg-Alb“ des Regierungspräsidium Karlsruhe, April 2009, heißt es zur Programmstrecke Alb (F-km 27.96 bis 36.50), die Alb sei neben dem Oberrhein und der Murg das bedeutendste Gewässer im Teilbearbeitungsgebiet 34. Sie sei bis Marxzell als Programmgewässer zur Wiederansiedelung von Wanderfischen in Baden-Württemberg ausgewiesen, durch hohen (Lachs)Migrationsbedarf geprägt und verfüge in diesem Abschnitt über potenzielle Laichareale für Langdistanzwanderfische. Im weiteren Verlauf sei die Alb mit normalem Migrationsbedarf der Fische ausgewiesen. Durch die Herstellung der Durchgängigkeit an zwölf Querbauwerken und die Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge an einer Wasserkraftanlage könnten naturnahe Abschnitte der Alb miteinander verbunden und die Moosalb an das Gesamtsystem angeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisung als Wanderfischprogrammgewässer sei neben dem Fischaufstieg ebenfalls der funktionstüchtige Fischabstieg sicherzustellen. Die Programmstrecke schließe nahtlos an die des Wasserkörpers 34-06 an.
99 
(4) Die im Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ in Ausformung der Vorgaben des § 27 WHG für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer definierten Bewirtschaftungsziele und die zu deren Umsetzung beschriebenen Maßnahmenprogramme gehen auf das in Baden-Württemberg bereits seit dem Jahr 2001 international abgestimmte Wanderfischprogramm zurück. Das Programm zur Wiederansiedelung des Lachses am Rhein und seinen Zuflüssen in Baden-Württemberg wird unter Koordination des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins zwischen den Partnern Schweiz, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen in regelmäßigen Beratungen innerhalb der Internationalen Kommission zum Schutz des Rhein (IKSR) abgestimmt.
100 
Die Bewirtschaftungsziele entsprechen zum anderen dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR -(Bericht Nr. 179, 2009), der auf den vorausgegangenen Bericht der IKSR „Rhein 2020 und Lachs 2020, Der Weg zu selbsterhaltenden Populationen von Wanderfischen im Einzugsgebiet des Rheins“ (Aktualisierung des Programms zum Schutz und zur Wiedereinführung von Wanderfischen) vom 3./4.7.2007 Bezug nimmt.
101 
Der Masterplan Wanderfische Rhein, der als Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 WRRL für das gesamte Rheinsystem von der IKSR erstellt wird, zeigt auf, wie in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen wieder sich selbsterhaltende stabile Wanderfischpopulationen im Rheineinzugsgebiet angesiedelt werden können. Der Lachs stehe dabei als Symbol stellvertretend für viele andere Wanderfischarten wie Meerforelle, Meerneunauge und Maifisch. Die Maßnahmen für die Wiedereinführung des Lachses und der Seeforelle wirkten sich außerdem auf das Vorkommen vieler weiterer Tier- und Pflanzenarten positiv aus und seien geeignet, die Gesamtökologie des Rheins nachhaltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet. Nach diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen nachgewiesen worden.
102 
(5) Auch die Fischereiforschungsstelle des landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW) stellt in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2009 („Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Wiederansiedlung von Wanderfischen in Baden-Württemberg“) fest, dass die Alb eine sehr gute Zugänglichkeit für im Rhein aufsteigende Fische aufweise und durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kleinkraftwerken benutzt werde. Allerdings sei das Albsystem - bestehend aus Alb und Moosalb - das kleinste Wiederansiedlungsgewässer in Baden-Württemberg. Damit führten grundsätzlich weitere Kraftwerksstandorte, weitgehend unabhängig von Eingriffsumfang und -intensität, zwangsläufig zu einer überproportionalen Minderung des Angebots an Laich- und Jungfischhabitaten. Aufgrund der geringen Größe des Wiederansiedlungsgebietes sei gerade der Erhalt der strukturell besonders hochwertigen Gewässerstrecken mit vollständigem Abfluss von besonderer Bedeutung.
103 
dd) Der Fischereisachverständige beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... hat in seinen fachbehördlichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die auf der Grundlage der beschriebenen Bewirtschaftungsziele jahreszeitlich erforderliche Restwassermenge nachvollziehbar erläutert.
104 
(1) In seinem Gutachten vom 28.1.2010 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Fischereisachverständige darauf hingewiesen, ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung in den Wiederansiedlungsgewässern, die wesentlich über Modernisierungen an den bestehenden Standorten hinausgingen, würde die Wiederansiedlung des Lachses im Oberrheingebiet ernsthaft in Frage stellen. Für den Lachs geeignete Laich- und Jungfischlebensräume seien durch hohe Dynamik und durch Strömungen des Gewässerbetts gekennzeichnet. Die Qualität solcher typischen Fließgewässer-Lebensräume hänge von der Strömungsenergie des fließenden Wassers ab. Neben der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer stellten der Erhalt und die Entwicklung fließgewässertypischer Lebensräume ein gleichwertiges Ziel dar und seien erforderlich, um die mit der Wasserrahmenrichtlinie verfolgten Ziele zu erreichen und den Naturraum „Fließgewässer“ zumindest in Reststrecken zu erhalten. Die Rückkehr des Lachses sei in der Alb nur zu erreichen, wenn zu den noch vorhandenen auch die wiederherstellbaren Laich- und Jungfischlebensräume vollständig erschlossen würden. Derzeit bestünde in der Alb noch ein Defizit an solchen Funktionsräumen, weitere Verluste - insbesondere der vorhandenen hochwertigen Strecken - seien nicht hinnehmbar. Eine ökologische Verbesserung der Alb am Kraftwerksstandort durch die von der Klägerin geplanten Maßnahmen einschließlich der Offenlegung des Oberwasserkanals trete nach Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei nach Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben.
105 
(2) In seiner Stellungnahme vom 15.3.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, die Forderung nach einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele.
106 
(3) In der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.6.2011 heißt es weiter, dass eine zweimalige Messung Abflüsse in der Alb von 499,7 l/s und von 467,9 l/s ergeben habe. Für die weiteren Betrachtungen sei von einem Abfluss in der Albstrecke von 480 l/s ausgegangen worden. Die Bewertung „fischökologische Funktion“ nach dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei. Nach den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle.
107 
Die nach den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich.
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(4) In seiner weiteren Stellungnahme vom 16.3.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, entgegen den Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 seien die Programmstrecken für die Wiederansiedlung von Wanderfischen exakt benannt. Eines der verbliebenen und geeigneten potentiellen Lachsgewässer sei die Alb. Die besondere Eignung einschließlich des hier betroffenen Abschnitts sei von einem externen Fischereisachverständigen in der „Projektkonzeption für die Wiederansiedlung des atlantischen Lachses (salmo salar L.)“ hervorgehoben worden (J. Schneider, Wiederansiedlung des atlantischen Lachses [Salmo salar L.] in Baden-Württemberg, Teil II, Bewertung der Rahmenbedingungen für die Wiedereinbürgerung in den Gewässersystemen der Alb und der Murg, 2003). Diese fachliche Einschätzung sei nachfolgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach nachgewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt.
109 
ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert.
110 
(1) Die Klägerin meint, im Oberlauf der Alb habe es nie Lachse gegeben. Eine Wiederansiedlung des Lachses scheitere nicht nur an den erforderlichen Laichbedingungen sondern auch an den in der Alb bislang bestehenden Wanderhindernissen. Geeignete Laichplätze seien nicht vorhanden.
111 
Auf die Frage, ob es im Oberlauf der Alb früher Lachse gegeben hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Alb für Lachse und andere Distanzwanderfischarten die gewässerökologischen Merkmale eines geeigneten Laichgewässers und die ökologischen Funktionen für Jungfischlebensräume aufweist. Aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt.
112 
Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil nach ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen.
113 
(2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die ihrer Umsetzung dienenden §§ 27 - 31 WHG über die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nicht zum Ziel haben, historisch nachgewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen.
114 
(3) Auch der Einwand, in der Alb bestünden nach wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass nach dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist.
115 
(4) Die Klägerin wendet gegen die Berücksichtigung des Wiederansiedlungsprogramms für den Atlantischen Lachs als Kriterium für die Bestimmung der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit unter Bezug auf die Stellungnahmen vom 2.12.2013 und vom 9.9.2012 ferner ein, dass durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei der Kläranlage Albtal unterhalb des Standorts ihrer Anlage eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik erfolge. Es sei daher fraglich, ob für potentielle Aufsteiger ein Auffinden des Aufwuchsgewässers möglich sein werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch.
116 
Der Fischereisachverständige ... hat in seiner Stellungnahme vom 1.7.2014 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es nachweislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht.
IV.
117 
Die Anordnung der Mindestwasserführung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
118 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein nach Art. 14 GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
119 
a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
120 
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -BVerfGE 110, 274). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -BVerwGE 95, 341; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 -BVerwGE 118, 226). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101).
121 
b) Nach Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte nach den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat.
122 
c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG.
123 
Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar nach dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung nach dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - (NuR 2012, 570) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -.
124 
d) Die im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu.
125 
Unmittelbar nachdem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt.
126 
Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113).
127 
2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar.
128 
Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der - nach ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch.
129 
a) Die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132). Nachträgliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden.
130 
Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
131 
b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung.
132 
Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung nach der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem nach dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet.
133 
Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck nach ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne nachvollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen.
V.
134 
Der Beklagte hat schließlich das ihm nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt.
135 
Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
136 
1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung.
137 
Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen - nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten.
138 
a) Mit Schreiben vom 16.05.2006 hat das Landratsamt der ehemaligen Eigentümerin die über die Anlage vorhandenen Unterlagen zugesandt und darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht für die Wasserkraftanlage nur als Ganzes veräußert werden könne. Aussagen zum Inhalt oder Reichweite des Wasserrechts sind in dem Schreiben nicht enthalten.
139 
b) In dem Schreiben vom 3.2.2009, das an die damals als Käuferin interessierte ARGE Wasserkraft gerichtet war, hat das Landratsamt Karlsruhe lediglich bestätigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sog. altes Wasserrecht bestehe und die Anlage im Jahr 1934 genehmigt worden sei. Das Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Soweit die Klägerin ferner meint, aus diesem Schreiben ergebe sich eine notwendige Restwassermenge von nur 220 l/s, übersieht sie, dass sich die dieser Restwassermenge zugrundeliegenden Dotierungsversuche auf eine unterhalb ihrer Anlage gelegene Wehranlage in der Alb beziehen und daher nicht auf den Mindestwasserabfluss in der hier streitgegenständlichen Ausleitungsstrecke übertragen werden können. Für die Annahme einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG für eine Restwassermenge von 220 l/s in der hier in Rede stehenden Ausleitungstrecke fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Übrigen hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, der Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben vom 3.2.2009 genannten Wehranlage festgestellt, dass für die dortige Ausleitungsstrecke der Mindestabfluss zu niedrig angesetzt worden und eine Erhöhung erforderlich sei. Der Betreiber dieser Anlage sei deshalb auch bereits angeschrieben worden.
140 
2. Die Klägerin bringt ferner vor, sie habe im Vertrauen auf das alte Wasserrecht - ihren Angaben zufolge - bereits Investitionen für die Wasserkraftanlage in Höhe von ca. 1 Mill. bzw. 1,5 Mill. EUR getätigt. Auf einen von ihr geltend gemachten Investitionsschutz kann sich die Klägerin indessen nicht berufen.
141 
a) Wie bereits ausgeführt, schließt das alte Wasserrecht der Klägerin nicht die Befugnis ein, die Alb zum Betreiben die Wasserkraftanlage mit dem Ziel ganzjähriger Stromgewinnung allein zu dem Zweck zu benutzen, die Energie durch Einspeisung und Vergütung nach dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen.
142 
b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch nachträgliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine nachträgliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die nachfolgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet.
143 
3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen.
144 
Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45; Fröhlich, ZfW 2005, 133; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen.
145 
4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
146 
a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb. Nach den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten.
147 
b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte.
148 
Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert.
149 
Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechterung der Alb flussaufwärts Fischweier sowie des Wasserkörpers Alb ausgegangen werden muss. In den Gutachten wird dazu ausgeführt, dass durch den Entzug von Wasser und Fließenergie erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten des Lachses und weiterer gefährdeter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten seien. Gerade der Gewässerabschnitt zwischen Ettlingen und Marxzell, in der die Wasserkraftanlage liege, sei für die Sicherstellung und Reaktivierung der vorhandenen Funktionsräume wie Laich- und Jungfischhabitate von entscheidender Bedeutung. Da sich die Laichgründe des Lachses im betroffenen oberen Abschnitt der Alb befänden, wäre bei einem zu geringen Wasserdargebot das gesamte Wanderfischprogramm in der Alb gefährdet, da hierdurch im Winter die Laichplätze vernichtet würden. Der betroffenen Strecke komme wegen ihrer großen ökologischen Qualität als Vollwasserstrecke eine erhebliche Bedeutung für den Bestandsaufbau des Lachses zu. Dies sei durch Untersuchungen über das Aufwachsen von Junglachsen gerade in diesem Abschnitt belegt worden. Aufgrund all dessen kann festgestellt werden, dass eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage ohne Einhaltung der angeordneten Mindestwassermenge zu irreversiblen Schäden an der derzeitig vorhandenen hochwertigen ökologischen Funktionsfähigkeit der Ausleitungsstrecke führen würde.
150 
Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Belange zurückgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist ferner noch einmal darauf hinzuweisen, dass infolge der Betriebseinstellung die neue gewässerökologische Situation der Alb in der Ausleitungsstrecke entstanden ist und die Klägerin das alte Wasserrecht einschließlich der Wasserkraftanlage in dieser konkreten Situation erworben hat. Insbesondere dann, wenn alte Wasserrechte längere nicht ausgeübt werden, muss sich deren Inhaber die sich hieraus ergebende geänderte gewässerökologische Situation und die hieran angepassten wasserwirtschaftlichen Anforderungen entgegenhalten lassen. Hierauf beruht letztlich auch der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG. Denn nach dieser Vorschrift können alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.
151 
5. Die Anordnung der Mindestwasserführung verletzt schließlich nicht den Gleichheitsgrundsatz.
152 
Der Einwand der Klägerin, bislang seien für zwei unterliegende Wasserkraftanlagen in der Alb geringere Mindestabflüsse festgelegt worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Der Beklagte hat darlegt, dass gegen die Betreiber dieser Anlagen die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnungen in die Wege geleitet worden seien. Gegen den Betreiber der Wasserkraftanlage Steinbrunner sei bereits eine Anordnung über eine Mindestwasserführung von 675 l/s erlassen worden. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Mit dieser Vorgehensweise zeigt der Beklagte, dass er auch hinsichtlich dieser Wasserkraftanlagen den Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf die Alb Geltung verschaffen will.
153 
Der Beklagte ist ferner im Rahmen seines Ermessens unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, diese Anforderungen gewissermaßen „flächendeckend“ und „mit einem Schlag“ gegenüber allen in Frage kommenden Wasserkraftanlagen gleichzeitig durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BRS 60 Nr. 163; Beschl. v. 11.3.1991 - 4 B 26.91 -juris; Beschl. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.2.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465; Urt. v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - ZfW 2011, 158; Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 - juris; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Situation der anderen Wasserkraftanlagen bezüglich der Mindestwasserführung mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Denn die Ermittlung der Mindestwasserführung richtet sich - wie ausgeführt - immer auch nach den die örtliche Situation prägenden Gegebenheiten. Diese sind aber nicht für das Gesamtgewässer Alb einheitlich, sondern bestimmen sich nach der jeweils zu beurteilenden Gewässerstrecke. Soweit sich die Klägerin ferner auf die Festsetzung geringerer Mindestabflussmengen in anderen Flüssen beruft - etwa in der die Murg oder Nagold - liegt schon wegen der anderen örtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.
154 
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Anordnung einer Mindestwasserführung von 220 l/s, die für den Betrieb einer unterliegenden Wasserkraftanlage derzeit noch gilt, auf einem von einer privaten Firma erstellten falschem Gutachten beruht, nicht an. Dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung der diese Wasserkraftanlage betreffenden Akten war daher nicht nachzugehen.
155 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
156 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
157 
Beschluss vom 8. Dezember 2015
158 
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1GKG in entsprechender Anwendung).
159 
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 18.9.2014, mit dem sie Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, den Jahresverlust mit 31.963 EUR angegeben. Das Landratsamt Karlsruhe beziffert in seinem Schriftsatz vom 17.10.2014 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Jahresverlust mit 21.589,50 EUR. Der Senat hält vor diesem Hintergrund als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung einen Jahresverlust von 25.000 EUR für angemessen und nimmt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 1 Satz GKG zur Festsetzung des Streitwerts den dreifachen Jahresbetrag - mithin 75.000 EUR.
160 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
published on 30/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € fes
published on 28/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1201 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 28. Juli 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 10
published on 02/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung. 2 Unter dem 15.02.1934 erteilte der
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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Annotations

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.
2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

(5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:

1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.
2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.