Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 60 Abwasseranlagen


(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand d

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen


(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 63 Eignungsfeststellung


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entspreche
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 82 Maßnahmenprogramm


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze u

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten


(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anord

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

46 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 2 S 15.5501

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.250,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragst

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1320

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Sept. 2014 - 2 K 13.80

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen g

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Aug. 2018 - AN 9 S 18.00271

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 8 CS 15.1096

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2014 - 3 K 13.1642

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Satz 1 der Auflage Nr. 2.1 im Bescheid des Landratsamtes ... vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2014 - 8 ZB 13.2583

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Nov. 2014 - W 4 S 14.1042

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgeset

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Nov. 2014 - W 4 S 14.1052

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juni 2018 - M 2 K 18.352

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatb

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 2 K 16.3417

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 2 K 15.5308

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2496

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Dez. 2015 - Au 3 S 15.1633

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 8 ZB 13.2420

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 13.01552 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. November 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1030 Hauptpunkte: Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderun

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - M 2 K 14.1423

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.1423 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Oktober 2014 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Fischzuchtanl

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - W 4 S 18.62

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 1. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes A. vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wiederhergestellt. II. Der Antragsg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Feb. 2018 - W 4 S 18.64

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. Januar 2018 gegen Ziffer 2. in Verbindung mit Ziffer 3. des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 14. Dezember 2017, Az.: 82.4- …, wird wieder-hergestellt. II.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 2 K 15.3073

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 08. Juni 2017 - RN 8 S 17.937

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgelegt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Juli 2017 - RN 8 K 16.1954

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin erstrebt die Verlängerung

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.01102

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläg

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00980

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe v

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00961

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläg

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 14.1201

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1201 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 28. Juli 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 10

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Okt. 2016 - RN 8 K 15.2119

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich als Triebwerksinh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Nov. 2018 - W 4 K 17.1386

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1319

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 3 A 16/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 für das Vorhaben "Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - 7 B 5/17

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen eine der Beigeladenen erteilt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. März 2016 - 20 A 2978/11

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die der Dipl.-Ing. X.       S.       GmbH & Co. KG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 11. November 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen von den Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 12. August 2010, zuletzt modifiziert am 28. September 2011, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Sept. 2015 - 20 A 2660/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro. 1G r ü n d e 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Er ist zulässig. 4Bei sachdienliche

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 12 K 2906/14

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Jan. 2015 - 7 K 4/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 12. Dez. 2014 - 12 K 3965/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor Der Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2013 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherh

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung. 2 Unter dem 15.02.1934 erteilte der

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Apr. 2014 - 14 K 79/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Si

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. März 2014 - 6 K 1226/13.TR

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 5 K 1193/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine Ableitungsbeschränkung an einem Wehr und begehrt hilfsweise eine Modernisierungsbescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 EEG

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Apr. 2012 - 4 L 290/12.NW

bei uns veröffentlicht am 27.04.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Ver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Januar 2009 - 3 K 1973/07 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2010 - 1 A 10176/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschl

Referenzen

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen...
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1...
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1...