Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

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28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - III ZR 48/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 48/08 Verkündet am: 7. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 89 Abs.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2019 - Au 9 K 18.846

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Sept. 2018 - Au 3 S 18.519

bei uns veröffentlicht am 21.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege de

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2019 - Au 9 K 17.1293

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 2 S 15.5501

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.250,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragst

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Sept. 2015 - M 2 K 14.3544

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.3544 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Ablehnung eines Antrags auf wasserrecht

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 3 K 14.185

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02072

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen den vom Landratsamt … ausgesprochenen Widerruf ein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2496

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2014 - 4 B 13.2455

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9. März 2005 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts T1 vom 24. Septembe

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Okt. 2016 - RN 8 K 15.2119

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich als Triebwerksinh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - 8 ZB 12.966

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Juli 2015 - RN 8 K 15.524

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K 15.524 Im Namen des Volkes Urteil vom 13.7.2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: Gehobene Erlaubnis; Einleitung kommu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Feb. 2015 - W 4 K 14.928

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.928 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. Februar 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: ehemalige Mühle; Eintragung eines Altre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 8 ZB 14.1350

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. Juli 2018 - 2 M 48/18

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Gründe I. 1 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.06.2017 stellte der Antragsgegner den Plan für den Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen fest. Die Antragstellerin ist Trägerin des Vorhabens. 2 Der Beigeladene zu 2 ist Ei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2018 - 2 L 116/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung sowie Eintragung eines alten Wasserrechts in das Wasserbuch, hilfsweise die Bewilligung einer wasserrechtlichen Nutzungsbefugnis im Umfang des Altrechts. 2 Er ist auf Grund eines Zuschlagsbe

Landgericht Bonn Urteil, 28. Okt. 2016 - 1 O 488/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger verlangt v

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juli 2016 - 7 C 7/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in sicherheitstechnische Unterlagen der Beigeladenen, eines Pharmaunternehmens. Er ist Miteigentümer eines Grundst

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - 3 S 2158/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Bet

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Juli 2014 - 4 K 3423/11

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung. 2 Unter dem 15.02.1934 erteilte der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Jan. 2014 - 20 A 361/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 10.000,-- Euro.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Okt. 2012 - 5 K 1193/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine Ableitungsbeschränkung an einem Wehr und begehrt hilfsweise eine Modernisierungsbescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 EEG

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2012 - 3 S 150/12

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 - 4 K 2534/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdev

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Aug. 2010 - 1 A 214/10

bei uns veröffentlicht am 20.08.2010

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 611/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zul

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2008 - 1 K 1078/06

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des zuvor beklagten Landratsamtes. Tatbestand   1

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2006 - 18 K 1596/06

bei uns veröffentlicht am 03.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wehrt sich gegen eine Anordnung zur Duldung einer öffentlichen Abwasserleitung in seinen Grundstücken.

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Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.