Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und - 2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 21 §§.
wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 14 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
55 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären...