Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 3 K 14.185

published on 27/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 3 K 14.185
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts an der ... bei ...

1. Mit Beschluss Nr. ... des damaligen Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Betreff: ...mühle des … an der ... in ...) wurde den damaligen Triebwerksbesitzern die Erlaubnis zur Beseitigung eines Wasserrads, zum Einbau von zwei Turbinen und zur Vertiefung des Unterwassers um 30 cm erteilt (Ziffer I.). Es wurden insoweit verschiedene Bedingungen festgelegt, insbesondere zur Stauhöhe, Wasserausnutzung, Instandhaltung und Einreichung des Wasserbuchplans (Ziffern 1. - 7.).

Ausweislich eines Datenblatts des Wasserwirtschaftsamts ... vom 24. April 1981, das auf den Beschluss aus dem Jahr 1939 Bezug nimmt, sei die Stauanlage etwa im Jahr 1800 in Betrieb genommen worden, im Jahr 1939 seien Umbauten erfolgt. Unter „Rechtsverhältnisse“ ist der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 vermerkt. Unter „Bemerkungen“ ist genannt, dass die Anlage zum Erhebungszeitpunkt 1981 außer Betrieb gewesen sei; eine Inbetriebnahme sei jedoch wieder vorgesehen gewesen.

1982 erwarb sodann der Kläger das Anwesen nebst Stau- und Triebwerksanlage.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 teilte das Wasserwirtschaftsamt ... dem Landratsamt ... die Ergebnisse einer Ortseinsicht vom 24. Januar 2008 mit. Demnach entspreche die Stau- und Triebwerksanlage nur noch zum Teil den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1939. Insbesondere sei die Triebwerksanlage seit Jahren (mehr als drei Jahre) außer Betrieb, dies sei bereits bei der Triebwerkserhebung im Jahr 1981 amtlich vermerkt worden. Der Kläger habe im Rahmen der Ortseinsicht angegeben, dass er die Triebwerksanlage noch sporadisch betreibe (letztmals ein Dreivierteljahr vor der Ortseinsicht), um mit der kleinen Turbine Strom für seine Wohnungsheizung zu erzeugen. Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden, da der Generator defekt und zur Reparatur ausgebaut sei. Der Kläger habe ferner geäußert, dass er die Triebwerksanlage wieder in Betrieb nehmen wolle, zudem beabsichtige er, die Turbinen durch ein Wasserrad zu ersetzen. Aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht sei jedoch eine dauerhafte Stilllegung und Auflassung der Anlage - verbunden mit der Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit an der ... - anzustreben. Das Landratsamt ... wurde um wasserrechtliche Gesamtbeurteilung der Angelegenheit gebeten.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass die 1939 genehmigte Gewässerbenutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bereits seit Jahren nicht mehr ausgeübt werde. Dies sei bereits im Zuge einer Triebwerkserhebung im Jahr 1981 amtlich festgestellt worden. So sei das ...werksgebäude bis auf das Triebwerksgebäude abgebrochen worden; die Turbine wie der Generator seien zur Reparatur ausgebaut. Die Stau- und Triebwerksanlage entspreche nur noch zum Teil den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1939. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz könnten alte Wasserrechte ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn diese mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht mehr ausgeübt worden seien. Daher sei beabsichtigt, das Altrecht des Klägers zu widerrufen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass gemäß dem Bayerischen Wassergesetz die Inhaber einer bisherigen wasserrechtlichen Zulassung nach einem Widerruf aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden könnten, auf ihre Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens des Altrechts zu verhüten. Gegebenenfalls werde daher das Landratsamt nach einem Widerruf den Rückbau des bestehenden Triebwerksgebäudes und die Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers fordern. Auch müsse möglicherweise über eine neue Unterhaltungsregelung entschieden werden, sofern die bisherige Unterhaltungsverpflichtung mit Auflassung der Triebwerksanlage nicht an die zuständige Gemeinde zurückfalle. Zu alledem wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2012 gegeben.

Am 25. Juli 2012 teilte der Kläger dem Landratsamt ... telefonisch mit, dass die Anlage tatsächlich seit einem halben Jahr wieder in Dauerbetrieb sei. Hierauf veranlasste das Landratsamt ... eine entsprechende Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt ...

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte das Wasserwirtschaft ... mit, dass eine Ortseinsicht am 11. Oktober 2012 ergeben habe, dass die Triebwerksanlage weiterhin außer Betrieb sei. Der Stau sei gelegt, die Schützentafeln am Hochwasserentlastungswehr seien vollständig gezogen. Das gesamte Wasser der ... laufe über den Hochwasserlauf (Mutterbett) ab. Der Wasserspiegel habe ca. 30 cm unterhalb der Zulaufschwelle des Oberwasserkanals gelegen. Das betonierte Oberwassergerinne sei vollständig trocken gewesen. Inwieweit die Turbine wieder eingebaut sei, habe bei der Ortseinsicht nicht geklärt werden können, da der Kläger weder telefonisch erreicht noch vor Ort habe angetroffen werden können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei weiterhin eine dauerhafte Stilllegung und Auflassung der Anlage anzustreben, verbunden mit der Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit. Das Landratsamt ... wurde um weitere Veranlassung gebeten. Dem Schreiben waren Ausdrücke gefertigter Lichtbilder beigefügt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 17. Januar 2013 wurde der Kläger über die Ergebnisse der Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt in Kenntnis gesetzt. Das Landratsamt gehe weiterhin von einem fehlenden Dauerbetrieb der Anlage seit dem Jahr 2008 aus. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis 28. Februar 2013 einen gemeinsamen Ortstermin mit dem Wasserwirtschaftsamt zu vereinbaren, soweit er Gegenteiliges belegen wolle.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte das Wasserwirtschaft ... die Ergebnisse von weiteren Ortseinsichten am 14. Februar 2013 (in Anwesenheit des Klägers) und am 20. Juni 2013 mit. Die Triebwerksanlage sei weiterhin außer Betrieb. Zusätzlich zu den bestätigten bisherigen Feststellungen wurde darauf hingewiesen, dass im betonierten Oberwassergerinne bereits Gras wachse. Die Betriebsbereitschaft der Turbine habe nicht geklärt werden können, da der entgegen der Genehmigungsunterlagen auf der gesamten Länge verrohrte Unterwasserkanal nicht funktionsfähig sei. Die Verrohrung sei verfallen bzw. mit Geschwemmsel und Treibgut verlegt; ein Ableiten des Wassers sei somit nicht möglich. Die Anlage entspreche aufgrund zahlreicher Änderungen nicht mehr den Genehmigungsunterlagen. Das Landratsamt ... wurde erneut um weitere Veranlassung gebeten. Dem Schreiben waren Ausdrucke gefertigter Lichtbilder beigefügt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 12. Juli 2013 wurde der Kläger über die Ergebnisse der erneuten Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt informiert. Die Anlage sei demnach weiterhin dauerhaft außer Betrieb. Der schlechte Allgemeinzustand der Anlage zeige zudem auf, dass eine Benutzung mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht stattgefunden habe. Es sei daher nunmehr beabsichtigt, den Widerruf des alten Wasserrechts auszusprechen und den Rückbau der Anlage anzuordnen. Es wurde Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 31. Juli 2013 gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juli 2013 wandte sich der Kläger gegen die angekündigten behördlichen Maßnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in den vergangenen drei Jahren das Wasserrecht sehr wohl zweckgerichtet zur Eigenstromversorgung genutzt habe. Aufgrund höherer Gewalt sei ein durchgängiger Betrieb in letzter Zeit jedoch nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 berichtete das Wasserwirtschaft ... dem Landratsamt ... über eine weitere Ortseinsicht, die am selben Tage in Abwesenheit des Klägers stattgefunden habe. Die Stau- und Triebwerksanlage sei weiterhin außer Betrieb. Die Anlage sei augenscheinlich in letzter Zeit auch nicht zeitweise in Betrieb gewesen. Im betonierten Oberwassergerinne würden bereits Gras- und Eschenbäumchen wachsen. Dem Schreiben waren Ausdrucke gefertigter Lichtbilder beigefügt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass behördlich weiterhin der Widerruf des alten Wasserrechts beabsichtigt sei.

Nach Akteneinsicht wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. November 2013 erneut gegen den beabsichtigten Widerruf. Das Wasserrecht sei entgegen der Auffassung insbesondere des Wasserwirtschaftsamts innerhalb der letzten drei Jahre sehr wohl ausgeübt worden. Dies könnten mehrere Personen bezeugen.

2. Mit kostenfreiem Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Januar 2014 wurde daraufhin der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 über die Gewässerbenutzung durch eine Stau- und Triebwerksanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... widerrufen (Ziffer 1.). Der Kläger wurde verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit an der ... den Sohlabsturz am Hochwasserentlastungsbauwerk in eine Sohlrampe umzubauen und für das hierfür erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren einvernehmlich mit der Fischereifachberatung des Bezirks ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... erstellte qualifizierte Ausführungspläne, Grundrisse und Schnitte in dreifacher Ausführung dem Landratsamt ... vorzulegen (Ziffer 2.1). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids alle Anlagenteile der Triebwerksanlage zu beseitigen, die mit der ... in Verbindung stehen (Ziffer 2.2).

Zur Begründung wurde angeführt, dass nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts ... das ursprünglich für ein ...werk erteilte Wasserrecht offenbar seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt worden sei. Die vom Kläger behaupteten Betriebszeiten seien für die erforderliche zweckgerichtete Nutzung nicht ausreichend. Zudem werde das gewerbliche Sägewerk schon seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben; mit Blick auf die rein private Nutzung für die Eigenstromversorgung sei der ursprüngliche Gestattungsumfang nicht mehr erforderlich. Der Widerruf erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2014 Klage erhoben. Er beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Januar 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. In formeller Hinsicht sei die nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers vor Bescheiderlass nicht ordnungsgemäß erfolgt. Denn das Landratsamt habe sich ausweislich der Begründung des Bescheids mit dem Sachvortrag des Klägers zum dauerhaften Betrieb der Anlage in den letzten drei Jahren nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Anhörungsmangel sei auch nicht im Klageverfahren gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt worden, da das Landratsamt auch in seiner Klageerwiderung auf den Sachvortrag des Klägers nicht eingehe. In materieller Hinsicht sei die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung unzutreffend, dass durch den Beschluss des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 ein Recht der damaligen Eigentümer zur Gewässerbenutzung durch eine Stau- und Triebwerksnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... begründet worden sei. Gegenstand des (Änderungs-)Beschlusses aus dem Jahr 1939 sei vielmehr allein der Ersatz des baufälligen Wasserrads durch zwei Turbinen und die Erneuerung des Wasserrads gewesen. Das nunmehr kraft Rechtsnachfolge dem Kläger zustehende wasserrechtliche Benutzungsrecht für das seit ca. 1800 betriebene Wasserkraftwerk „...“ an sich sei jedoch - ausweislich der Akten des Staatsarchivs - bereits zuvor altrechtlicher Bestand ohne spezifische Zweckbestimmung gewesen. Dieses Altrecht sei den Behörden ausweislich des (Änderungs-)Beschlusses vom 3. Februar 1939, dem lediglich eine Nachweisfunktion zukomme, bekannt gewesen, es sei daher auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. mit Ende der öffentlichen Anmeldefrist für Altrechte im Jahr 1973 erloschen. Vor diesem Hintergrund seien die vom Beklagten angeführten wasserrechtlichen Vorschriften zum Widerruf alter Benutzungsrechte hinsichtlich des Beschlusses vom 3. Februar 1939 bereits nicht einschlägig; der in Ziffer 1. des Bescheids ausgesprochene Widerruf gehe somit ins Leere. Unabhängig davon seien jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs aus § 20 WHG nicht gegeben, die mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen seien. Der Widerrufstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG (drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübte Benutzung) sei nicht gegeben. In den drei Jahren vor Bescheiderlass sei das - im Grundsatz funktionsfähige - Wasserkraftwerk durch den Kläger sehr wohl zweckgerichtet zur Eigenstromerzeugung genutzt worden, jedoch sei es aufgrund höherer Gewalt (u. a. Turbinenschaden, Biberbau im Kraftwerkauslauf) zu erheblichen, vom Kläger nicht intendierten Betriebsunterbrechungen gekommen. Klarzustellen sei, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht bereits bei Fehlen einer dauerhaften Benutzung einschlägig sei, sondern erst bei ununterbrochener dreijähriger Nichtbenutzung einer Anlage. Zwar sei der Kläger zu einer Dokumentation des Kraftwerksbetriebs nicht verpflichtet. Der Cousin des Klägers könne jedoch einen Betrieb der Anlage im August 2011 bezeugen. Zudem sei die Anlage vom 28. Dezember 2011 bis 1. Januar 2012 in Betrieb gewesen; dies könne ein Techniker bezeugen, der am 28. Dezember 2011 im Auftrag des Klägers den Generator zum Schutz vor Hochwasser 2,50 m nach oben verlegt, angeschlossen und bei Betrieb der Anlage auf Leistung geprüft habe. Bereits am 1. Januar 2012 habe der zukunftsoffen geplante Betrieb der Anlage jedoch aufgrund eines Kugellagerschadens an der Turbine wieder eingestellt werden müssen. Der Kläger als Maschinenschlosser habe den Schaden unverzüglich durch Einbau eines vorsorglich bereits im Dezember 2011 erworbenen neuen Kugellagers behoben, so dass er die Anlage ab Ende Januar 2012 habe wieder in Betrieb nehmen können. Ab Sommer 2012 habe sodann ein Biber den Auslauf der Anlage und Teile der Anlage selbst für seine Burg genutzt. Dennoch sei die Anlage noch bis 14. Februar 2013 in Betrieb gewesen, danach habe der Kläger die Anlage aufgrund der biberbedingten Beeinträchtigungen abschalten müssen. Die Anzeichen für diesen kürzlichen Betrieb (u. a. schneefreie Zulaufrinne trotz allgemeiner Schneelage, Eisschicht vom kurz zuvor transportierten Wasser am Generator) müsse auch das Wasserwirtschaftsamt bei seiner Ortseinsicht am 14. Februar 2013 wahrgenommen haben. Aufgrund des gesetzlichen Schutzes des Bibers habe der Kläger den Biberbau nicht einfach beseitigen können. Im November 2013 habe der Kläger sich insoweit an die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts gewandt, die am 11. November 2013 eine Ortseinsicht vorgenommen habe. Mit Schreiben vom 19. November 2013 habe der Kläger dem Landratsamt angezeigt, dass er die Verrohrung und damit auch die Biberburg beseitigen und das offene Gerinne des Unterwassers der Anlage wiederherstellen wolle, um das Kraftwerk wieder in Betrieb zu nehmen. Ein Widerruf könne auch nicht darauf gestützt werden, dass das alte Wasserrecht nicht mehr erforderlich sei. Denn das maßgebliche Altrecht aus der Zeit weit vor dem Jahr 1939 sei nicht zweckbestimmt, sondern umfasse auch die seit dem Erwerb durch den Kläger im Jahr 1982 erfolgende Eigenstromnutzung (u. a. für die Werkstatt und die Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer). Selbst wenn man den Beschluss vom 3. Februar 1939 als konstitutiv für ein Benutzungsrecht ansähe, sei diesem keine Beschränkung des Zwecks der Gewässerbenutzung auf den Sägereibetrieb zu entnehmen. Auch der Umfang des im Beschluss von 1939 in Bezug genommenen Wasserrechts werde durch den Kläger nicht erheblich unterschritten; dies ergebe sich aus den Unterlagen im Staatsarchiv. Selbst wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs bejahte, sei dieser jedenfalls ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe insbesondere den Bestandsschutz, den das alte Wasserrecht des Klägers genieße, im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend gewürdigt. Es sei auch unzutreffend, dass das gegenständliche Wasserrecht für den Kläger nutzlos geworden sei. Für den wirtschaftlichen Betrieb des von ihm seit 1986 als Hauptwohnsitz - und nicht etwa als Ferienhaus - allein genutzten Anwesens benötige der Kläger das streitige Wasserrecht, das er für sich und seine Kinder erhalten wolle. Der Kläger wolle die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen und habe insoweit bereits beim Landratsamt angefragt, ob für die Beseitigung der Verrohrung im Auslauf des Kraftwerks ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich sei. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass der Kläger seit Beginn des Jahres 2011 an einer schweren Herzerkrankung leide, die es ihm zwar erlaube, seinen Pflichten als Kraftwerksbetreiber nachzukommen, nicht jedoch, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen, dem rechtswidrigen Versuch des Beklagten vorzubeugen, ihm das Wasserrecht zu entziehen. Der Widerruf widerspreche auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung; in unmittelbarer Umgebung würden nach Leistung, Zweck und Ausstattung vergleichbare Anlagen existieren, gegen die behördlich nicht vorgegangen werde. Die unter Ziffer 2. des Bescheids verfügten Folgemaßnahmen seien ebenfalls rechtswidrig, da der denknotwendig insoweit erforderliche vorherige Widerruf des Altrechts aus Ziffer 1. des Bescheids - wie ausgeführt - rechtswidrig sei. Die Folgemaßnahmen seien jedoch mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 16 BayWG selbst dann rechtswidrig, wenn man eine Rechtmäßigkeit des Widerrufs annähme. Grund hierfür sei bereits, dass der gegenständliche Bescheid nicht deutlich mache, worin die Nachteile bestehen sollten, die durch die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit im Wege der Errichtung einer Sohlrampe verhütet werden sollen. Eine konkrete Abwägung zwischen den gesetzlich zugelassenen Maßnahmen untereinander und gegeneinander sowie mit den jeweiligen Kosten für den Kläger fehle vollständig; insoweit liege daher ein Ermessensausfall vor, der auch nicht einem Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 2 VwGO zugänglich sei. Die seitens des Landratsamts erfolgte abstrakte Bezugnahme auf die europäische Wasserrahmenrichtlinie überzeuge zudem nicht; im einschlägigen „Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil der Flussgebietseinheit Donau“ vom Dezember 2009 sei für die ... lediglich allgemein festgehalten, dass „Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an Stauanlagen“ zu treffen seien. Die Anordnung unter Ziffer 2. des Bescheids sei auch unschlüssig und widersprüchlich. Denn zum einen solle innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids der Umbau in eine Sohlrampe erfolgen, innerhalb der gleichen Zeit jedoch auch die hierfür zuvor erforderliche Einreichung entsprechender Plangenehmigungsunterlagen. Es sei unklar, ob innerhalb der Frist lediglich die Einreichung vollständiger Plangenehmigungsunterlagen oder auch die Fertigstellung des Umbaus zu erfolgen hat. Ziffer 2.1 des Bescheids sei auch deshalb rechtswidrig, da insoweit vom Kläger verlangt werde, bei Erstellung der Plangenehmigungsunterlagen mit Fachbehörden - insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt - zuvor das Einvernehmen herzustellen; dies sei vom Gesetz nicht vorgesehen und könne vom Bürger nicht verlangt werden.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Der Beschluss des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 stelle den maßgeblichen Nachweis des Altrechts des Klägers dar, da nur dieser zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist als Recht i. S. v. § 16 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. bekannt gewesen sei. Als bekannt würden alle Rechte und Befugnisse gelten, die bei den Wasserrechtsbehörden aktenkundig sind. Ein anderweitiges Altrecht sei im Wasserbuch nicht eingetragen bzw. nicht innerhalb der maßgeblichen dreijährigen Frist angemeldet worden. Selbst wenn ein weiteres Altrecht bestanden hätte, wäre dieses gemäß § 16 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Altrechten erloschen, im vorliegenden Fall somit am 20. Dezember 1973. Ohnehin liege die materielle Beweislast für ein etwaiges nicht aktenkundiges Altrecht beim Kläger. Es sei auch unzutreffend, dass die Anordnung unter Ziffer 2.1 des Bescheidtenors widersprüchlich sei. Das von Art. 16 BayWG eingeräumte und an § 1 WHG orientierte Ermessen sei regelmäßig begrenzt und auf die Festlegung der jeweils im Einzelfall gebotenen Maßnahmen beschränkt, da das Wohl der Allgemeinheit in der Regel Vorkehrungen zur Verhütung nachteiliger Folgen des Widerrufs von Altrechten erfordere. Das Wasserwirtschaftsamt ... als amtlicher Sachverständiger habe insoweit auch nicht die vollständige Beseitigung der Anlage, sondern lediglich die Entfernung jener Anlagenteile verlangt, die mit der ... in Verbindung stehen. Nach den Maßgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Bayerischen Wassergesetzes sei ein guter ökologischer Zustand an Gewässern herzustellen. Dem entspreche es, die ... durch Herstellung der Durchgängigkeit in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Die Formulierung der Anordnung sei auch nicht unklar. Es sei innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids der Abschluss des Umbaus des Sohlabsturzes in eine Sohlrampe erforderlich, diesem Gewässerausbau habe naturgemäß ein Plangenehmigungsverfahren voranzugehen. Die Planunterlagen seien wie allgemein praxisüblich vorab mit den Fachbehörden - insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt - abzustimmen, um die Einhaltung fachlicher Anforderungen sicherzustellen.

5. Mit Schriftsätzen vom 26. Januar 2015 haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Der gegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

a) Vorab ist klarzustellen, dass der Kläger jedenfalls nicht die Aufhebung des gegenständlichen Bescheids aufgrund formeller Rechtswidrigkeit begehren kann.

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungspflicht schließt ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, U.v. 17.8.1982 - 1 C 22/81 - BVerwGE 66, 111 - juris Rn. 18).

Eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften ist jedoch gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Verfahrenshandlung nachgeholt wird. Diese Nachholung kann nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird; Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 - juris Rn. 18). Die Nachholung muss jedenfalls in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde eine Ermessensentscheidung getroffen hat, auch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden, das geeignet ist, aufgrund einer neuen Ermessensbetätigung zu einer Abänderung des ohne ordnungsgemäße Anhörung erlassenen Verwaltungsakts zu führen (BVerwG, U.v. 15.12.1983 - 3 C 27/82 - BVerwGE 68, 267 - juris Rn. 64).

Aus Sicht des Gerichts spricht zwar bereits alles dafür, dass vorliegend kein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus Art. 28 BayVwVfG gegeben ist. Der Kläger wurde mehrfach vor Bescheiderlass - zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Oktober 2013 (Blatt 32 der Verwaltungsakte) - angehört; er hat in tatsächlicher Hinsicht mehrfach und ausführlich Stellung genommen, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 19. November 2013 (Blatt 40-47 der Verwaltungsakte). Der Sachvortrag des Klägers ist behördlich ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in den Gründen des Bescheids vom 7. Januar 2014 (Blatt 50 f. der Verwaltungsakte) auch grundsätzlich zur Kenntnis genommen worden. Zudem gilt, dass selbst ein teilweise unzutreffendes behördliches Verständnis des klägerischen Sachvortrags (die klägerseitig unter Beweis gestellten kurzen Betriebsphasen vom 28.12.2011-01.01.2012 und vom 13.2.2013 sollten aus klägerischer Sicht lediglich als Beispiel für einen grundsätzlich dauerhaften Betrieb der Anlage dienen) rechtlich irrelevant wäre, da der betreffende klägerische Sachvortrag zu einem vorgeblich dauerhaften Betrieb der Anlage jedenfalls unbewiesen bleibt. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Art. 28 BayVwVfG, dass die Behörde einen im Rahmen der Anhörung seinerseits behaupteten unbewiesenen Sachvortrag anerkennt bzw. diesem ihrem weiteren Verwaltungshandeln zugrunde legt.

Ob und ggf. inwieweit vorliegend tatsächlich im Verwaltungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG gegeben ist und ein etwaiger Verstoß gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachträglich geheilt worden ist, kann letztlich jedoch dahinstehen.

Grund hierfür ist, dass gemäß Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier - nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Art. 46 BayVwVfG ist einschlägig, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass bei hypothetischer Betrachtung die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14/09 - juris Rn. 40 f.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Denn der Kläger rügt - wie ausgeführt - im Kern, dass sein Sachvortrag im Verwaltungsverfahren zum zeitlichen Umfang der Eigenstromproduktion in den letzten drei Jahren seitens des Landratsamts nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt worden sei (Schriftsatz des Klägers vom 23.1.2015, Blatt 143 f. der Gerichtsakte). Dieser vom Kläger angesprochene Sachverhalt ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Widerrufsentscheidung in der Sache kausal beeinflusst zu haben. Grund hierfür ist, dass das Landratsamt den Widerruf im streitgegenständlichen Bescheid auch und gerade darauf gestützt hat, dass durch den Kläger in den letzten drei Jahren keine zweckgerichtete Benutzung des auf den gewerblichen Betrieb eines Sägewerks gerichteten Altrechts stattgefunden habe (vgl. Bescheid vom 7.1.2014, Blatt 51 der Verwaltungsakte - Vor- und Rückseite). In diesem Zusammenhang hatte der hiervon abweichende - mithin nicht zweckgerichtete - Betrieb der klägerischen Anlage zur Eigenstromproduktion von vornherein keine maßgebliche rechtliche Relevanz (siehe hierzu ausführlich unter Ziffer 1.b.bb).

b) Der unter Ziffer 1. des Bescheidtenors erfolgte Widerruf des gegenständlichen Altrechts hinsichtlich der Benutzung der ... - einem Gewässer dritter Ordnung i. S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG; vgl. Nr. 68 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk ... vom 26.11.1999 - RABl Schw 1999 S. 145) - ist materiell rechtmäßig.

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;

2. die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;

3. der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;

4. der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

Der gegenständliche Widerruf vermag sich tatbestandlich jedenfalls auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG zu stützen. Ob daneben auch § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG in Betracht kommt, kann offenbleiben. Der Widerruf erfolgte auch ermessensfehlerfrei.

aa) Klarzustellen ist zunächst, dass der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 die maßgeblich rechtliche Grundlage des Altrechts des Klägers darstellt und damit vorliegend richtigerweise zum Gegenstand des behördlichen Widerrufs gemacht worden ist.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar der klägerische Vortrag, dass ausweislich des (Änderungs-)Beschlusses Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) offenbar bereits vor diesem Zeitpunkt eine Gewässerbenutzung in Form eines Triebwerks am vorliegenden Standort erfolgt ist; hierfür sprechen etwa die Formulierungen „Triebwerksbesitzereheleute“ und „Beseitigung des Wasserrades“. Auch in der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsantrags durch das Landratsamt ... vom 26. Juli 1938 (Blatt 109 f. der Gerichtsakte) ist davon die Rede, dass die „Sägewerks-Besitzereheleute“ beabsichtigten, „an ihrem Triebwerk unterhalb ... das baufällige Wasserrad durch zwei Turbinen zu ersetzen“. Hierbei werde „der gesamte Wasserbau erneuert“. „Unverändert“ bleibe jedoch „die durch den vorhandenen Eichpfahl festgehaltene Stauhöhe“. Nur das Unterwasser werde um ca. 30 cm vertieft. Das „Hochwasserwehr, das etwa 50 m oberhalb des Triebwerks“ liege, bleibe ebenfalls unverändert. Dementsprechend ist auch im Erhebungsbogen des Wasserwirtschaftsamts vom 24. April 1981 (Blatt 5 der Verwaltungsakte) eine Inbetriebnahme der Anlage bereits um das Jahr 1800 vermerkt. Auch in einer dem Gericht vorliegenden historischen Karte des Areals aus dem Jahr 1824 ist bereits die gegenständliche Anlage als „...“ eingezeichnet.

(2) Jedoch wäre ein etwaiges, unabhängig vom gegenständlichen Beschluss des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 bestehendes Altrecht jedenfalls am 20. Dezember 1973 gemäß § 21 Abs. 2 WHG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. und Art. 97 BayWG a. F. erloschen.

Die Anerkennung eines geltend gemachten alten Rechts würde zwar nicht bereits daran scheitern, dass der Kläger über keine ausdrücklichen Dokumente oder sonstigen Beweismittel verfügt, die das Entstehen sowie den Inhalt und Umfang des behaupteten Altrechts unmittelbar belegen. Die Rechtmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Nutzung kann auch auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der „unvordenklichen Verjährung“ gestützt werden. Bei diesem Rechtsinstitut, dessen Geltung im Wasserrecht von jeher allgemein anerkannt ist, handelt es sich nicht um einen selbstständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung dafür, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist. Die Annahme einer unvordenklichen Verjährung setzt voraus, dass der bestehende (Besitz-) Zustand nach außen hin erkennbar seit sehr langer Zeit, in der Regel seit mindestens 40 Jahren, ununterbrochen fortdauert und weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand bestanden haben. Nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung kann demnach auch ohne speziellen Nachweis eines titulierten Rechts von einem durch die seinerzeit zuständige Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Recht ausgegangen werden (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 -VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 20 f. m. w. N.).

An dieser Rechtslage hätten auch die nachfolgenden Kodifikationen des Wasserrechts zunächst nichts geändert. Das bayerische Gesetz über die Benützung des Wassers vom 28. Mai 1852 (GBl. S. 489), das keine speziellen Regelungen über alte Gewässerbenutzungsrechte enthielt, ließ deren Fortbestand nach allgemeiner Auffassung unberührt. Nach dem Bayerischen Wassergesetz vom 23. März 1907 (GVBl. S. 157) blieben die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte an Gewässern sogar ausdrücklich aufrechterhalten (Art. 207 BayWG 1907); zu den „auf Privatrechtstiteln beruhenden Rechten“ im Sinne dieser Vorschrift gehörten insbesondere die durch hoheitliche Verleihung erworbenen oder kraft unvordenklicher Verjährung anerkannten Sonderrechte (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 (§ 45 WHG i. d. F. des Gesetzes v. 19.2.19591959, BGBl I S. 37) durfte eine auf einem Altrecht beruhende Gewässerbenutzung allerdings nicht mehr ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung fortgeführt werden (§ 2 Abs. 1 WHG 1960; vgl. BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 23).

Zwar galt eine bis dahin unangefochten ausgeübte Rechtsstellung, die in die Zeit vor Beginn der eigentlichen Wassergesetzgebung in Bayern zurückreichte, formal als ein Recht im Sinne des damals geltenden Landeswassergesetzes vom 23. März 1907, wie die später erlassene Vorschrift des Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 (Gesetz v. 26.7.1962, GVBl. S. 143) bestätigt, die rückwirkend zum 1. März 1960 in Kraft getreten ist (Art. 104 Satz 1 BayWG 1963). Das vom Bundesgesetzgeber aufgestellte Erfordernis, dass ein Altrecht durch die damaligen Landeswassergesetze „aufrechterhalten“ worden sein muss, verlangt jedoch mehr als ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechts. Eine solche Wasserbenutzung war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV C 94.69 - BVerwGE 37, 103/105 ff.; U.v. 13.12.1974 - IV C 74.71 - BayVBl. 1975, 707 f.) nur dann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F. weiterhin erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn sie aufgrund von Altrechten ausgeübt wurde, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hatte. Dieses auf systematischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Erwägungen beruhende restriktive Verständnis der Überleitungsvorschrift, dem sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (BayVGH, U.v. 27.8.1985 - 8 B 83 A.394; U.v. 1.3.2002 - 22 B 96.2394 - BayVBl 2002, 703; B.v. 8.4.2003 - 22 ZB 03.680; ebenso VGH BW, U.v. 1.7.1994 - NVwZ-RR 1995, 193; NdsOVG, U.v. 6.6.1985 - ZfW 1987, 111; offengelassen in BGH, U.v. 15.3.2001 - DÖV 2001, 644/645), knüpft die Anerkennung eines nach Landeswassergesetz „aufrechterhaltenen“ Altrechts an den individuellen Nachweis eines behördlichen Bestätigungsakts. Jedenfalls bei Altrechten, deren Bestand sich - wie hier - allenfalls auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und damit nicht auf einen besonderen Titel stützt, müssen die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen uneingeschränkt zur Geltung kommen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 24 m. w. N.).

Für das vom Kläger behauptete Recht der früheren Anlagenbetreiber zur Gewässerbenutzung bereits vor dem 3. Februar 1939 lässt sich die danach erforderliche nachträgliche behördliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht feststellen. Jenseits des gegenständlichen Beschlusses des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 sind keinerlei Dokumente vorgetragen oder ersichtlich, die eine erfolgte vollständige wasserwirtschaftliche Prüfung belegen würden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 25).

Selbst wenn hinreichende Indizien für eine solche behördliche Überprüfung des Altrechts vorlägen, wäre dieser rechtserhaltende Umstand der zuständigen Wasserrechtsbehörde nicht rechtzeitig bekannt geworden, so dass das zugrunde liegende Altrecht gemäß § 16 Abs. 2 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. jedenfalls zwischenzeitlich erloschen wäre.

Alte Rechte und alte Befugnisse waren, soweit sie bekannt waren, gemäß § 16 Abs. 1 WHG a. F. von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. konnten die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erloschen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen waren. Gemäß Art. 97 BayWG a. F. war die öffentliche Aufforderung i. S.v. § 16 Abs. 2 WHG a. F. durch das Staatsministerium des Innern im Staatsanzeiger zu erlassen.

Wie sich mithin aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. ergibt, blieb ein altes Gewässerbenutzungsrecht, das von seinem Inhaber nicht fristgerecht angemeldet worden war, nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes nur dann dauerhaft bestehen, wenn es bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist des § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. (auch) derjenigen Behörde „bekannt“ geworden war, die für die Führung des Wasserbuchs zuständig ist. Durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern im Bayerischen Staatsanzeiger vom 20. Dezember 1963 (Nr. 51/52, S. 1; vgl. MABl. 1964, 41) wurde nach § 16 Abs. 2 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. die dreijährige Anmeldungsfrist in Gang gesetzt, die folglich am 20. Dezember 1966 endete. Für ein hinreichendes „Bekanntsein“ musste das Altrecht in einer Weise aktenkundig werden, dass nach § 16 Abs. 1 WHG a. F. eine Eintragung von Amts wegen erfolgen konnte. Handelte es sich um ein Recht, das nicht erst unter der Geltung der damaligen Landeswassergesetze, sondern in noch früherer, vorkodifikatorischer Zeit erworben und nach den landesrechtlichen Bestimmungen lediglich „aufrechterhalten“ worden war, so konnte vom hinreichenden „Bekanntsein“ seines Fortbestands nur dann gesprochen werden, wenn die Behörde auch von der in solchen Fällen konstitutiven nachträglichen Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht ausreichende Kenntnis besaß. Andernfalls erloschen die Altrechte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, mithin im Freistaat Bayern am 20. Dezember 1973 (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 27-29).

Vorliegend ist das vom Kläger behauptete Altrecht nicht innerhalb der am 20. Dezember 1966 endenden dreijährigen Frist aus § 16 Abs. 2 WHG a. F. angemeldet worden. Dem Landratsamt als für die Führung des Wasserbuchs zuständige Behörde ist innerhalb der Anmeldefrist auch kein entsprechendes Altrecht bekannt geworden. Eine entsprechende Eintragung im Wasserbuch ist nicht erfolgt. Ein etwaiges vor dem 3. Februar 1939 bestehendes Altrecht wäre daher jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. am 20. Dezember 1973 erloschen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2002 - 22 CS 02.1774 - juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 22.1.2013 - Au 3 K 11.254 - juris Rn. 49; U.v. 9.3.2009 - Au 7 K 08.1840 - juris Rn. 28; U.v. 27.11.2002 - Au 7 K 01.1591 - juris Rn. 38; VG Regensburg, U.v. 14.11.2005 - RN 13 K 04.980 - juris Rn. 111).

An dieser Rechtslage hat auch das neue Wasserhaushaltsgesetz nichts geändert. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 WHG findet für alte Rechte und Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 WHG a. F. weiterhin Anwendung.

(3) Der gegenständliche Beschluss Nr. 6050 des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Betreff: Sägmühle des … an der ... in ...) hingegen war beim Landratsamt ... offenbar bereits seit langem aktenkundig und damit auch „bekannt“ i. S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. Er ist mithin auch nicht zum 20. Dezember 1973 erloschen und stellt die für den Kläger maßgebliche rechtliche Grundlage und den maßgeblichen Nachweis seines alten Wasserrechts dar. Dementsprechend ist der Beschluss vom 3. Februar 1939 auch im Erhebungsauszug des Wasserwirtschaftsamts vom 24. April 1981 zur Objektgruppe Wasserkraftanlagen (Blatt 5 der Verwaltungsakte) unter „Rechtsverhältnisse“ eingetragen.

Der Beschluss vom 3. Februar 1939 ist insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der zugelassenen Gewässerbenutzung maßgeblich. Denn für die Ermittlung des Inhalts und Umfangs von altrechtlichen Benutzungsgestattungen ist in erster Linie auf den jeweiligen individuellen Rechtstitel (behördliche Verfügung, Vertrag etc.) abzustellen, auf den sich der Altrechtsinhaber beruft; dabei sind insbesondere der damalige Zulassungsantrag und die ihm beigefügten (Plan-)Unterlagen von Bedeutung (Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 73).

Vorliegend trägt der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) den Betreff „Sägmühle des … an der ... in ...“. Auch in der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsantrags durch das Landratsamt ... vom 26. Juli 1938 (Blatt 109 f. der Gerichtsakte) ist davon die Rede, dass die „Sägewerks-Besitzereheleute“ beabsichtigten, „an ihrem Triebwerk unterhalb ... das baufällige Wasserrad durch zwei Turbinen zu ersetzen“. Im Antrag von 1937 spricht der damalige Antragsteller ebenfalls davon, „in seinem Sägewerk ... bei ...“ an Stelle des Wasserrads eine Turbine einzubauen (Blatt 104 der Gerichtsakte). Nach alledem lässt sich den historischen Dokumenten des damaligen Verwaltungsverfahrens entnehmen, dass 1939 behördlich ein Benutzungsrecht zur Aufstauung der ... erteilt bzw. geändert worden ist, das einen zweckgerichteten Bezug zum gewerblichen Betrieb einer Sägemühle bzw. eines Sägewerks aufweist. Zeitlich nachfolgende Dokumente sind hingegen für die Ermittlung von Inhalt und Umfang des Altrechts grundsätzlich nicht von Relevanz. Dies gilt insbesondere für das Schreiben des Landratsamts vom 23. Juli 1975 (Blatt 112 der Gerichtsakte), in dem davon die Rede ist, dass der Nachfolger des Triebwerks „lt. Kaufvertrag“ berechtigt sei, „die ... zu stauen und den Strombedarf für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu decken“. Gleiches gilt für den Erhebungsauszug des Wasserwirtschaftsamts vom 24. April 1981 zur Objektgruppe Wasserkraftanlagen (Blatt 5 der Verwaltungsakte), der die Anlage mit „Sägemühle“ bezeichnet.

Beim klägerischen Altrecht handelt es sich um ein solches i. S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 AltWHG WHG, das nach dem 1939 gültigen bayerischen Landesrecht erteilt worden ist. Es ist zugunsten des Klägers grundsätzlich davon auszugehen, dass gemäß Art. 75 Abs. 1 BayWG i. V. m. § 20 Abs. 1 WHG aufgrund dieses Altrechts eine Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung nicht erforderlich ist bzw. war, da bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden waren.

bb) Vorliegend ist der Widerrufstatbestand aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG einschlägig, der zum entschädigungslosen Widerruf des Altrechts des Klägers berechtigt. Denn es steht fest, dass der Kläger sein altes Gewässerbenutzungsrecht mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht zweckgerichtet ausgeübt hat.

(1) Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm denjenigen in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F. entsprechen, kann die hierzu vorliegende Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden (HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4; vgl. Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 7 und 86; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, § 20 WHG Rn. 53).

Hiervon ausgehend ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG einschlägig, soweit die jeweilige Anlage zur Nutzung der Wasserkraft außer Betrieb gesetzt worden oder funktionsunfähig ist und der Betroffene das Gewässer infolgedessen länger als drei Jahre nicht mehr zweckgerichtet - etwa im Wege der Aufstauung zur Energiegewinnung - benutzt hat. Zwar ist mit „Benutzung“ i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts gemeint, wie der Vergleich zwischen den Widerrufsgründen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG und nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG verdeutlicht. Eine Benutzung, die nicht zu einem bestimmten Zweck (etwa der Energiegewinnung), sondern nur um ihrer selbst willen ausgeübt wird, vermag jedoch den Eintritt des Widerrufsgrunds nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht zu verhindern. Da nämlich das Recht zur Gewässerbenutzung i. S.v. § 9 Abs. 1 WHG stets zu einem bestimmten Zweck gewährt wird (vgl. § 10 Abs. 1 WHG), ist auch in den Fällen einer mehrjährigen nicht zweckgerichtet ausgeübten Benutzung ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für seinen Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist und daher widerrufen werden kann. Auf die Gründe für das Verhalten des Berechtigten kommt es bei der Feststellung des Widerrufsgrunds nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht an; diese Gründe können vielmehr nur im Rahmen des Widerrufsermessens Bedeutung gewinnen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 2; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 21; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.; HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 108).

Eine zweckgerichtete Nutzung i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG muss mithin dem im alten Recht festgeschriebenen Zweck entsprechen (vgl. etwa VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 24; VG Köln, U.v. 4.10.2011 - 14 K 5159/09 - juris Rn. 38 f.).

Eine nach Art und Umfang ursprünglich gewerblich ausgerichtete Gewässerbenutzung zum Betrieb einer Mühle erfüllt insoweit ihren zugelassenen Zweck bei einer nur noch verminderten, gelegentlichen Nutzung des Mühlenareals als Denkmal nicht mehr, da insoweit eine andere wasserwirtschaftliche Bedeutung gegeben ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris Rn. 6-9).

Dementsprechend erstreckt sich ein altes Wasserrecht zur Gewässerbenutzung, das hinsichtlich seines Zwecks untrennbar allein mit dem Betrieb einer Mühle verknüpft ist, nicht auf eine aktuelle Nutzung, die darauf gerichtet, mittels einer Turbine elektrische Energie für ein Wohnhaus zu gewinnen (VG Minden, U.v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris Rn. 22; vgl. hierzu auch Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 117).

Auch deckt eine alte wasserrechtliche Verleihung, die eine Benutzung in Form eines Wassertriebwerks für ein Sägewerk zum Gegenstand hatte, keine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie (VG Karlsruhe, U.v. 2.7.2014 - 4 K 3423/11 - juris Rn. 85 unter Bezugnahme auf VGH BW, B.v. 5.6.2012 - 3 S 630/12).

In gleicher Weise bildet die Aufgabe des als Zweckbestimmung eines alten Benutzungsrechts vorgesehenen gewerblichen Sägewerksbetriebs ein gewichtiges Indiz für die Beendigung der bestimmungsgemäßen Wassernutzung (VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf VGH BW, U.v. 16.12.1981, ZfW 1982, 358/362 zur Aufgabe eines Mühlenbetriebs). Denn ein bedarfsweises Schneiden von Brennholz in geringem Umfang für den nur privaten Bedarf steht der Nutzung der Wasserkraft für den Betrieb eines gewerblichen Sägewerks nicht gleich; die zur Verfügung stehende Wasserkraft in erheblich geringerem - nur noch privatem - Umfang zu nutzen, bedeutet nichts anderes, als die Benutzung nicht mehr zweckgerichtet im Sinne des gewerblichen Altrechts auszuüben (VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 24 f.).

Mit dem Erwerb eines Anwesens wird die in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG enthaltene Drei-Jahres-Frist nicht unterbrochen. Der „neue Eigentümer“ tritt in die sich durch das Verhalten des früheren Unternehmers ergebende wasserrechtliche Situation ein, denn Anlass für die Normierung des § 20 WHG ist nicht der Schutz der Erwerbsabsichten bzw. Nutzungsabsichten für die Zukunft, sondern die Anpassung der wasserrechtlichen Verhältnisse an die Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes und der einschlägigen Landesrechte (siehe zum Ganzen: VG Gera, U.v. 19.11.2003 - 1 K 254/02.GE - juris Rn. 16).

Mit dem Widerruf alter Wasserrechte und -befugnisse soll nicht ein (schuldhaftes) Fehlverhalten des Unternehmers geahndet, sondern eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit für die Zukunft unterbunden werden (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG). Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass der Widerruf, sofern seine übrigen Voraussetzungen gegeben sind, kein Verschulden des Berechtigten voraussetzt (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.9.1995 - 4 B 198/95 - juris Rn. 3; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 25; jeweils zu § 15 Abs. 4 WHG a. F.; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 109; a.A. wohl Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, § 20 WHG Rn. 54 bei Nichtausübung der Benutzung aufgrund höherer Gewalt).

Für das Vorliegen einer dreijährigen Nichtausübung der Benutzung aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Wasserrechtsbehörde die Beweislast (Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 110).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend der Widerrufstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG gegeben.

Grund hierfür ist, dass das gegenständliche Altrecht durch den Kläger mindestens drei Jahre ununterbrochen nicht zweckgerichtet ausgeübt worden ist.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger unstreitig stets lediglich eine Gewässerbenutzung zur privaten Stromerzeugung betrieben hat, während das gegenständliche Altrecht - wie ausgeführt - hinsichtlich seines Zwecks von vornherein auf den gewerblichen Betrieb einer Sägemühle bzw. Sägewerks gerichtet war und ist. Es ist zwischen den Beteiligten jedoch insoweit unstreitig, dass das Sägewerk bereits vor Jahrzehnten aufgelassen worden ist. Dies entspricht auch der Aktenlage (vgl. etwa Schreiben des Wasserwirtschaftsamts v. 6.5.2008, Blatt 2 der Verwaltungsakte: „Das Sägewerksgebäude wurde größtenteils abgebrochen…“). Mehrfach wurde insoweit auch behördlich darauf hingewiesen, dass die Anlage nicht mehr den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1939 entspricht (vgl. hierzu ebenfalls nur Schreiben des Wasserwirtschaftsamts v. 6.5.2008, Blatt 2 der Verwaltungsakte).

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass eine Eigenstromproduktion durch den Kläger auch dann keine zweckgerichtete Ausübung des Altrechts darstellte, soweit man - mit dem Kläger - auf die ursprüngliche historische Funktion der Anlage als Ölmühle zur Herstellung von Pflanzenöl aus Ölsaaten und -früchten abstellte. Insoweit gelten die Ausführungen zur grundsätzlichen Wesensunterschiedlichkeit der Wasserkraftnutzung für ein Sägewerk und für die Eigenstromproduktion entsprechend.

Mit Blick auf eine jedenfalls fehlende zweckgerichtete Nutzung war auch eine Beweisaufnahme zur Klärung des Betriebs der Anlage in den letzten drei Jahren entbehrlich. Denn selbst ein ununterbrochener Betrieb der klägerischen Anlage zur privaten Stromerzeugung in den letzten drei Jahren würde - mangels gestattungsgemäßer Zweckrichtung der Benutzung - nicht die Erfüllung des Tatbestands aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG verhindern. Daher gehen auch die klägerischen Ausführungen und Beweisangebote zum Vorliegen höherer Gewalt (u. a. Turbinenschaden, Biberbau im Kraftwerksauslauf) ins Leere. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen der nicht zweckgerichteten Nutzung des Altrechts durch den Kläger auf Tatbestandsebene nicht von Relevanz ist; damit ist in diesem Zusammenhang auch die klägerseitig vorgetragene Herzerkrankung nicht entscheidungserheblich.

cc) Vorliegend ist zudem der Widerrufstatbestand aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG einschlägig, der zum entschädigungslosen Widerruf des Altrechts des Klägers berechtigt. Denn nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der im Altrecht festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt.

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm denjenigen in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG a. F. entsprechen, kann die hierzu vorliegende Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden (HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4).

Ein Fall der Zweckänderung i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG, in dem das Recht sofort und nicht erst nach Ablauf von drei Jahren widerrufen werden kann, liegt vor, wenn der Betroffene den Zweck seines Rechts durch einen anderen Zweck ersetzt hat (BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 2 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG a. F.).

Die hier - siehe Ausführungen unter Ziffer 1.b.bb - erfolgte Änderung der im Altrecht festgelegten Zweckbestimmung der Gewässerbenutzung (gewerblicher Betrieb eines Sägewerks bzw. einer Sägemühle) zur nunmehr erfolgenden privaten Stromerzeugung berechtigt die Behörde ohne weiteres zum Widerruf des Altrechts auch nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.11.2000 - B 3 K 95,886 - juris Rn. 71 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG a. F.).

dd) Der Beklagte hat auch sein durch § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG eingeräumtes Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG).

(1) Die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO; vgl. HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 35).

Sinn und Zweck der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist es, die Wasserbehörde in die Lage zu versetzen, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen. Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 36; OVG Saarland, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 15/17; VG Saarland, U.v. 12.5.2010 - 5 K 611/09 - juris Rn. 40; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 25 f.; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 27; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.).

Im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist der Widerruf in der Regel gerechtfertigt, wenn die Drei-Jahres-Frist abgelaufen ist und keine Besonderheiten vorliegen, die ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des Wasserrechts aufzeigen und ein Absehen vom Widerruf rechtfertigen. Das durch § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnete Ermessen ist somit in dem Sinne „intendiert“, dass für den Regelfall einer langjährigen oder gar endgültigen Nichtausübung eines alten Rechts dessen Widerruf zu erfolgen hat. In solchen Fällen müssen die für die dahingehende Ermessensbetätigung sprechenden Gesichtspunkte im Bescheid nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, sondern genügt es, wenn nur auf solche Gründe eingegangen wird, die nach Auffassung des Rechtsinhabers - ausnahmsweise - gegen einen Widerruf, also gegen ein Vorgehen entsprechend der Regel, sprechen (siehe zum Ganzen: OVG Saarland, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 12 f./19; OVG NW, B.v. 16.6.2003 - 20 A 2844/02 - juris Rn. 5; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.; VG Saarland, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - juris Rn. 41).

Insoweit könnte behördlich trotz einer langjährigen Nichtausübung der Benutzung i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nur dann ein berechtigtes Interesse des Betroffenen am Fortbestand eines Staurechts anerkannt und im Hinblick hierauf vom Widerruf des Altrechts abgesehen werden, soweit in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der zweckgerichteten Benutzung durch den Berechtigten zu rechnen wäre (BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 5 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.). Hierfür müssen jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die auf den Realitätsgehalt der Wiederaufnahme schließen lassen (etwa das Vorhandensein funktionstüchtiger Anlagen für die Gewässerbenutzung); bloße Absichtserklärungen durch den Berechtigten sind nicht ausreichend (OVG NW, B.v. 16.6.2003 - 20 A 2844/02 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 37-39; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 26; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.). Die Behörde hat jedoch selbst dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse an der weiteren Ausübung bestehen, das öffentliche am Widerruf des Wasserrechts mit dem privaten Interesse an dessen Aufrechterhaltung abzuwägen, sie ist nicht per se zum Absehen von einem Widerruf des Altrechts verpflichtet (VG Kassel, U.v. 19.1.2010 - 7 K 1511/07.KS - juris Rn. 19).

Die Wasserrechtsbehörde muss beim Widerruf eines alten Rechts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG keine Erwägungen zur Entschädigung des Betroffenen anstellen, da das Gesetz für diese Fälle mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsinhabers in den Fortbestand des aufgehobenen Rechts die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich ausschließt („ohne Entschädigung“). Diese Regelung geht der allgemeinen Regelung über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in den Art. 48, 49 BayVwVfG vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 7 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Ermessensausübung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit bestehen keine unterschiedlichen Ermessensanforderungen zwischen den hier gegebenen Widerrufstatbeständen aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG.

(a) Da es sich vorliegend um einen Fall intendierten Ermessens handelt, war das Landratsamt grundsätzlich nicht gehalten, den von ihm aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen verfügten Regelfall des Widerrufs näher zu begründen. Insbesondere musste es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf allgemeine Bestandsschutzerwägungen eingehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erklärten Absicht des Klägers, die Nutzung seines Altrechts wiederaufnehmen zu wollen. Unabhängig davon, ob der Kläger diese Absicht mit Blick auf die derzeit fehlende Funktionsfähigkeit der Anlage hinreichend substantiiert hat, gilt, dass auch eine Wiederaufnahme der privaten Stromerzeugung dem auf den gewerblichen Betrieb eines Sägewerks gerichteten Altrecht nicht entsprechen würde. Damit ist tatsächlich jedoch die Absicht einer Wiederaufnahme einer zweckgerichteten, d. h. bestimmungsgemäßen Nutzung des Altrechts durch den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war auch die klägerseitig angeführte schwere Herzerkrankung, die überdies in keiner Weise näher substantiiert wurde, nicht von rechtlicher Relevanz.

(b) Der gegenständliche Bescheid beruht auch nicht auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG).

Ermächtigt ein Gesetz dazu, unter bestimmten Voraussetzungen behördlich einzuschreiten, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen gegen rechtswidrige Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Dies bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grunds. Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.7.2014 - 8 C 36/12 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Das Vorbringen des Klägers, andere Inhaber entsprechender alter Wasserrechte in der näheren Umgebung hätten keine Mitteilung über einen beabsichtigten Widerruf erhalten (vgl. die durch den Kläger vorgelegte Karte, Blatt 128 der Gerichtsakte), ist bereits deshalb ungeeignet, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG darzutun, da damit nicht substantiiert dargelegt wird, dass bei anderen Inhabern entsprechender Altrechte in der näheren Umgebung die Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund einer mehr als dreijährigen Nichtnutzung vorliegen würden. Es ist insoweit bereits unklar, ob für die jeweiligen Anlagen wasserrechtliche Gestattungen neueren Datums vorliegen oder - wie vorliegend - Altrechte in Anspruch genommen werden. Auch Inhalt und Umfang etwaiger Altrechte ist unbekannt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde oder des Gerichts, aufgrund einer bloßen Behauptung quasi „ins Blaue hinein“ Ermittlungen anzustellen, ob bei anderen Inhabern von Gewässerbenutzungsrechten in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 WHG vorliegen (vgl. zum Ganzen: VG Saarland, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - juris Rn. 44-46).

ee) Der behördliche Widerruf ist auch mit der dem Kläger als Inhaber des alten Wasserrechts zustehenden Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Bei der Regelung des Widerrufs alter Wasserrechte auch ohne Entschädigung handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Möglichkeit aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG, ein nicht mehr zweckgerichtet genutztes altes Wasserrecht ohne Entschädigung zu widerrufen, ist verfassungsgemäß (vgl. zum Ganzen: HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 9; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 104; Czychowksi/Rheinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 62).

c) Auch die im gegenständlichen Bescheid unter Ziffer 2. des Bescheidtenors verfügten Folgemaßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 BayWG (vgl. Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 130; Czychowski/Rheinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 74; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, § 20 WHG Rn. 64).

aa) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so findet Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayWG sinngemäß Anwendung (Art. 16 Abs. 4 BayWG; vgl. inhaltsgleich zuvor Art. 98 BayWG a. F.). Art. 16 Abs. 1 BayWG regelt, dass im Fall des ganz oder teilweise Erlöschens einer Erlaubnis oder Bewilligung die Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden können,

1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

a) bestehen zu lassen,

b) auf ihre Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen,

2. auf ihre Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung zu verhüten.

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen Art. 20 Abs. 1 BayWG a. F. (Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, Art. 16 BayWG Rn. 2).

Die jeweiligen Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind maßgeblich, ob und ggf. welche Verpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 BayWG ausgesprochen werden kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit umfasst nicht nur wasserwirtschaftliche Erfordernisse, sondern auch andere nach öffentlichem Recht, z. B. solche des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes oder städtebaulicher Belange. Da bei tatbestandlichem Vorliegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit regelmäßig Anordnungen nach Art. 16 Abs. 1 BayWG geboten sind, ist ein Ermessensspielraum grundsätzlich allenfalls hinsichtlich des Zeitpunkts der Anordnung und ihrer Ausführung und - in geringem Maß - über den Umfang der Verpflichtung denkbar (vgl. zum Ganzen: Knopp in: Siedler/Zeidler, BayWG, Stand: September 2012, Art. 16 Rn. 8 f.; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 16 BayWG Rn. 11).

Die Forderung nach Beseitigung der Anlagen für die Gewässerbenutzung i. S.v. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG darf nur soweit gehen, als es das Gemeinwohl verlangt. Die nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG mögliche Auferlegung der Wiederherstellung des früheren Zustands kann einen planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtigen Gewässerausbau i. S.v. § 67 Abs. 2 WHG darstellen. In diesen Fällen muss sich die behördliche Anordnung auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe der noch durchzuführenden Planfeststellung oder Plangenehmigung beziehen. Zugleich ist der verpflichtete Unternehmer aufzufordern, die für das durchzuführende Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlichen Pläne und Beilagen vorzulegen (vgl. zum Ganzen: Knopp in: Siedler/Zeidler, BayWG, Stand: September 2012, Art. 16 Rn. 13 f.; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 16 BayWG Rn. 16).

Den Beseitigungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG kommt bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie vom23. Oktober 2000 (RL 2000/60/EG - WRRL - EG-ABl. Nr. L 327 v. 22.12.2000, S. 1) bei Benutzungsanlagen zum Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern i. S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG besondere Bedeutung zu. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bezieht sich auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele eines guten ökologischen Zustands (§ 27 Abs. 1 WHG) bzw. eines guten ökologischen Potentials (§ 27 Abs. 2 WHG). Hierbei ist die Herstellung der Durchgängigkeit bzw. die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers entscheidend (vgl. zum Ganzen: Knopp in: Siedler/Zeidler, BayWG, Stand: September 2012, Art. 16 Rn. 15).

Der ökologische Zustand eines Gewässers wird beeinträchtigt, wenn die natürliche Durchgängigkeit des Fließgewässers in erheblichem Maße eingeschränkt wird. Denn damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgeblicher Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist (vgl. Wasserrahmenrichtlinie, Anhang V, Ziffer 1.1.1 und 1.2.1). Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 - BayVBl 2005, 239/240). Dass auch der Gesetzgeber im Fehlen der Durchgängigkeit eines fließenden Gewässers eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustands und in deren Herstellung zumindest eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands sieht, hat er durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (EEG - BGBl I S. 1918) gezeigt, wo er einen Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf eine durchgehende Querverbauung und einem guten ökologischen Zustand herstellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris Rn. 55).

[105] bb) Ausgehend von obigen Vorgaben und Grundsätzen sind die vorliegend behördlich verfügten Folgemaßnahmen rechtsfehlerfrei.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u. a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Nach § 27 WHG sind oberirdische Gewässer u. a. so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial erhalten oder erreicht wird.

Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Regelfall bei einer nicht unerheblichen triebwerksbezogenen Gewässerbenutzung, dass es nach dem Widerruf einer wasserrechtlichen Gestattung das Wohl der Allgemeinheit aus wasserwirtschaftlicher Sicht erfordert, Maßnahmen zum Rückbau der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustands des Gewässers zu treffen. Der Gesetzgeber hat insoweit im Kern in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG Regelmaßnahmen formuliert, die in einer Vielzahl von Standardfällen indiziert sind, während Anordnungen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1a BayWG (Bestehenlassen der Anlagen) und Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 BayWG (andere atypische Maßnahmen zur Nachteilsverhütung) eher in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen dürften. Hiervon ausgehend geht die Kommentarliteratur i.R.v. Art. 16 BayWG zutreffend von einem erheblich eingeschränkten behördlichen Ermessen aus; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Maßnahmen. In diesem Sinne ist das erkennende Gericht hinsichtlich der Anordnung von Regelmaßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG der Auffassung, dass es entsprechend den Grundsätzen eines intendierten Ermessens insoweit grundsätzlich - vorbehaltlich einer atypischen Sachverhaltskonstellation - keiner besonderen Ermessensausübung oder Begründung seitens der Behörde bedarf, soweit - wie hier - der Widerruf einer nicht unerheblichen Gewässerbenutzung durch Triebwerksanlagen inmitten steht. Da besondere Sachverhaltsumstände vorliegend nicht ersichtlich sind, ist ein solcher Regelfall auch hier gegeben, so dass trotz des Fehlens gesonderter behördlicher Ermessenserwägungen zu den Folgemaßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG im gegenständlichen Bescheid kein Ermessensfehler gegeben ist.

Dies vorausgeschickt ist die Anordnung unter Ziffer 2.1 des Bescheidtenors rechtmäßig. Der Kläger wurde hierin verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit an der ... den Sohlabsturz am Hochwasserentlastungsbauwerk in eine Sohlrampe umzubauen und für das hierfür erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren „einvernehmlich“ mit der Fischereifachberatung des Bezirks Schwaben und dem Wasserwirtschaftsamt ... erstellte qualifizierte Ausführungspläne, Grundrisse und Schnitte in dreifacher Ausführung dem Landratsamt ... vorzulegen. Wie ausgeführt entspricht eine solche Anordnung dem Grunde nach der Kommentarliteratur in den Fällen, in denen - wie hier - die Herstellung des früheren Zustands nur durch einen planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtigen Gewässerausbau i. S.v. § 67 Abs. 2 WHG erreicht werden kann. Die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und § 27 WHG sowie der Wasserrahmenrichtlinie von ganz erheblicher Bedeutung, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands der.... Hierauf hat das Wasserwirtschaftsamt ... als amtlicher Sachverständiger i. S.v. Art. 63 Abs. 3 BayWG in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (Blatt 11 der Verwaltungsakte), der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zukommt (vgl. allg. BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6), ausdrücklich hingewiesen. Auch im klägerseitig zitierten „Maßnahmeprogramm für den bayerischen Anteil der Flussgebietseinheit Donau“ vom Dezember 2009 sind für die ... „Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an Stauanlagen“ vermerkt (Seite 212 des Dokuments, abrufbar unter www.l...bayern.de). Die Anordnung ist auch nicht - entgegen der Auffassung des Klägers - in sich widersprüchlich. Ausweislich des Wortlauts unter Ziffer 2.2 des Bescheidtenors („innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft dieses Bescheides… zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit … in eine Sohlrampe umzubauen und für das hierfür erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren … Ausführungspläne … dem Landratsamt ... vorzulegen…“; Hervorhebung nicht im Original) haben sowohl der tatsächliche Umbau als auch die Einreichung der Plangenehmigungsunterlagen innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zu erfolgen. Es ist denklogisch, dass die Einreichung der Plangenehmigungsunterlagen der Ausführung des plangenehmigten Gewässerausbaus voranzugehen hat. Die vom Kläger insoweit beanstandete Formulierung „einvernehmlich mit der Fischereifachberatung des Bezirks ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... erstellte qualifizierte Ausführungspläne, Grundrisse und Schnitte“ (Hervorhebung nicht im Original) ist nicht derart auszulegen, dass seitens des Klägers im Vorfeld des Plangenehmigungsverfahrens das förmliche Einvernehmen mit den Fachbehörden herzustellen wäre, d. h. deren Zustimmung einzuholen wäre. Vielmehr ist die Passage untechnisch so zu verstehen, dass bereits im Stadium der Erstellung der Plangenehmigungsunterlagen sachgerechterweise eine Abstimmung mit den Fachbehörden - insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt - stattfinden sollte, um das nachfolgende förmliche Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und grundlegende Planungsfehler zu vermeiden. Die so verstandene - und in der Klageerwiderung vom 8. August 2014 (Blatt 134 der Gerichtsakte, Rückseite) seitens des Beklagten entsprechend klargestellte - Bedeutung der Formulierung entspricht ständiger Verwaltungspraxis und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung unter Ziffer 2.2 des Bescheidtenors, alle Anlagenteile der Triebwerksanlage, die mit der ... in Verbindung stehen, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen, findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b AltBayWGayWG, der die Verpflichtung zur Beseitigung der bislang zur Gewässerbenutzung errichteten Anlagen zulässt. Der Beklagte hat insoweit auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen, als er nur insoweit die Beseitigung angeordnet hat, als die Anlagen in Verbindung zum oberirdischen Gewässer stehen. Dies entspricht der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 22. Oktober 2012 (Blatt 11 der Verwaltungsakte).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch den ihr untersagt wurde, auf ihrer Internetseite für öffentliches Glücksspiel zu werben.
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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 611/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zul
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Tatbestand 1 Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.