Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2007 - 4 K 1618/07

bei uns veröffentlicht am24.10.2007

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2006 - ... - und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 - ... - werden aufgehoben.

2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2006, mit dem rückwirkend für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät i.H.v. 430,11 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 5,11 EUR festgesetzt wurden.
Nach einem in den vom Beklagten vorgelegten Behördenakten befindlichen Anmeldeformular vom 11.07.2005 habe die Klägerin seit ca. 15 Jahren einen Kassettenrekorder der Marke ... im eigenen Zimmer im Haushalt ihrer Eltern besessen, welchen sie bei ihrem Auszug im Jahr 1998 mitgenommen habe. Seit Ende 1991 habe sie ein eigenes Einkommen. Die rückständigen Rundfunkgebühren würden sich auf 430,10 EUR belaufen. Eine Ratenzahlung mit einer monatlichen Rate von 20 EUR wurde vereinbart. Das Anmeldeformular wurde von der Klägerin unterschrieben.
Mit Schreiben vom 20.07.2005 wendete sich die Klägerin gegen die Rundfunkgebührenforderung. Sie sei von den Rundfunkgebührenbeauftragten unter Druck gesetzt worden und fechte die Willenserklärung an. Zudem sei der Radioempfänger des Gerätes seit 1991 defekt, was seitens der Rundfunkgebührenbeauftragten auch bestätigt und akzeptiert worden sei. Es sei daher sittenwidrig und verstoße gegen Treu und Glauben, diesen Umstand nachträglich umzukehren. Zudem zahle ihr Ehemann Rundfunkgebühren.
Mit Schreiben der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - vom 08.08.2005 wurde die „Abmeldung der Rundfunkgeräte zum Ablauf Dezember 1999“ mitgeteilt und um Überweisung eines Betrages von 1259,79 EUR gebeten. Mit Schreiben der GEZ vom 12.08.2005 wurde dieses Schreiben als gegenstandslos betrachtet und die befristete Anmeldung eines Rundfunkgerätes vom 01.12.1991 bis 31.12.1999 sowie die rückständigen Gebühren i.H.v. 430,10 EUR mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 12.08.2005 schlug die GEZ eine Ratenzahlung von 21 Raten zu 20 EUR und einer Rate zu 10,11 EUR beginnend ab Mitte September 2005 vor.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung.
Mit Schreiben vom 25.10.2005 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut die Einrede der Verjährung. Es sei auch für die Rundfunkgebührenbeauftragten erkennbar gewesen, dass das Gerät nicht funktioniere. Zudem werde um die Namen und Adressen der Rundfunkgebührenbeauftragten gebeten. Diese hätten sich bei der Klägerin eingeschlichen; es werde geprüft, ob Strafantrag gestellt werde. Mit Schreiben vom 05.12.2005 teilte die GEZ mit, dass die Adresse der Rundfunkgebührenbeauftragten erst nach Stellung des Strafantrags herausgegeben werde. Diese behalte sich vor, umgehend Schadensersatzklage zu stellen, wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen würden. Ebenso würden sich der Beklagte und die GEZ vorbehalten, einen möglichen Imageschaden geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 01.04.2006 wurden rückwirkend für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät i.H.v. 430,11 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages i.H.v. 5,11 EUR vom Beklagten festgesetzt.
Der mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15.04.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2006, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2006 aufzuheben und
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die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Radiogerät bereits seit längerem defekt gewesen sei. Die Forderungen seien zudem verjährt. Die Klägerin könne sich auch auf die Verjährung berufen, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife nicht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Anmeldeformular um eine öffentliche Urkunde handele. Zudem werde bestritten, dass das Gerät defekt gewesen sei. Die Gebührenforderung sei auch nicht verjährt, da die Verjährung erst mit Kenntnis des Beklagten zu laufen beginne. Zudem sei der Klägerin die Berufung auf die Einrede der Verjährung verwehrt, da sie das Gerät nicht ordnungsgemäß angemeldet habe.
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Mit Schreiben vom 22.11.2006 und 24.08.2007 haben die Parteien ihr Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
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Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 sind die Rundfunkgebührenbeauftragten, die die rückwirkende Anmeldung der Klägerin vorgenommen haben, als Zeugen vernommen worden.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007, und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Rechtsstreit konnte durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO).
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Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind und auch nicht vertreten waren, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Gebührenbescheid vom 01.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten erstmals mit Bescheid vom 01.04.2006 geltend gemachten Rundfunkgebühren für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt und konnten daher nicht mehr geltend gemacht werden.
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1. Zwar mag die Klägerin nach den Angaben im Anmeldeformular vom 11.07.2005 bezüglich des Kassettenrekorders gebührenpflichtig gewesen sein. Eine solche Gebührenpflicht ergibt sich wohl aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, da die Klägerin nach den im Anmeldeformular gemachten Angaben einen Kassettenrekorder mit Radio besaß, als sie mit eigenem Einkommen in häuslicher Gemeinschaft mit ihren - ebenfalls Rundfunkgebühren zahlenden - Eltern lebte.
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Offen bleiben kann, ob eine Rundfunkgebührenpflicht bereits der Sache nach ausscheidet, weil das Gerät defekt gewesen ist und die Klägerin daher dieses nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereitgehalten hat. Die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass der Radioempfänger bereits seit 1991 defekt sei. Ob dies zutrifft, konnte in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 nicht abschließend geklärt werden. Weder die Klägerin noch ihr Prozessvertreter sind zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen. Die als Zeugin vernommene Rundfunkgebührenbeauftragte, Frau R., hat zwar ausgeführt, dass sie persönlich einen Radiosender eingestellt und Radio gehört hätte. Allerdings hat die Klägerin im Schreiben vom 20.07.2005 ausgeführt, dass ihr Vater den Radioempfänger 1991 funktionsunfähig gemacht hätte und dies die Zeugin auch bestätigt habe. Der Klägerin kann auch nicht ohne weiteres der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit gemacht werden, weil sie das angeblich defekte Gerät weiter aufbewahrt hat. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und der Zeugin war das Gerät zugleich als Kassettenrekorder nutzbar und hätte daher auch bei einem Defekt des Radioempfängers weiterhin genutzt werden können. Im Übrigen enthält das von der Zeugin ausgefüllte Anmeldeformular lediglich die Bemerkung, dass die Klägerin über einen Kassettenrekorder verfüge. Dass dieses auch mit einem funktionsfähigen Radioempfänger ausgestattet war, ergibt sich daraus nicht. Schon deshalb führt auch der vom Beklagten stets angeführte Vortrag, es handele sich bei dem Anmeldeformular um eine „öffentliche Urkunde“ i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO mit dem Beweis der inhaltlichen Richtigkeit, hier nicht weiter (zur - beschränkten - Beweiskraft des Anmeldeformulars vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 24.01.2005 - 4 K 934/04 -, zit. in Juris).
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2. Jedenfalls sind die geltend gemachten Forderungen verjährt.
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a. Die Verjährung von Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. 2005, S. 194) neu geregelt worden. Nach § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die regelmäßige Verjährung. Demnach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig folgt aus der Bezugnahme auf die Verjährungsvorschriften des BGB, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). § 199 Abs. 1 BGB unterscheidet sich somit hinsichtlich des Verjährungsbeginns in einem erheblichen Maße von seinen Vorgängervorschriften (§§ 198 und 201 BGB a.F.), nach denen es auf eine Kenntnis des Gläubigers nicht ankam.
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Hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts ist grundsätzlich auf die letzte behördliche Entscheidung - hier das Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 - abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 - zit. in Juris). Unter Anwendung des § 4 Abs. 4 RGebStV i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB wären somit die die Rundfunkgebührenforderung des Beklagten für den Zeitraum 01.04.1996 bis 31.12.1999 noch nicht verjährt.
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Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV die Rundfunkgebührenforderungen nach der Vorgängerregelung bereits verjährt waren. Nach dem der Neuregelung des RGebStV vorangegangenen und zum Zeitpunkt der Entstehung der geforderten Rundfunkgebühren geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV (Fassung vom 31.08.1991, GBl. 1991, S. 745 ff.) verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelungen zum Beginn und Ende der Verjährungsfrist enthielt, wurden nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur die Vorschriften des BGB für die kurze Verjährungsfrist nach §§ 197, 201 BGB i.d.F. vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29.11.2001 (BGBl. I 2002, S. 42 ff.) angewendet, mit der Folge, dass Verjährungsbeginn einer Rundfunkgebührenforderung der Schluss des Jahres war, in dem die Forderung entstanden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris m.w.N.). Trat keine verjährungshemmende oder –unterbrechende Wirkung ein, so verjährte der Anspruch nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres. Beginn der Verjährung der Rundfunkgebührenforderungen war daher gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. i.V.m. § 201 BGB a.F. der Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind, also am 31.12. des jeweiligen Jahres 1991 bis 1999. Die Anwendung der Verjährungsregeln des alten Rechts führt dazu, dass auch die zuletzt entstandene Forderung aus dem Jahr 1999 am 31.12.2003 und somit bereits vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelung verjährt war.
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Die Forderungen sind auch nicht rückwirkend als unverjährt anzusehen.
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Welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Geltung hat, bestimmt sich maßgeblich nach dem materiellen Recht. In den Neufassungen des RGebStV finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verjährungsrechtliche Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV rückwirkende Geltung beansprucht. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schlussvorschriften der einzelnen Änderungsgesetze, wonach der jeweilige RGebStV für die Zukunft gilt. Gegen eine Rückwirkung der verjährungsrechtlichen Neuregelung sprechen zudem die Überleitungsregelungen zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 22.02.1979, BGHZ 73, 363). Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Neuregelungen des BGB auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Bereits verjährte Ansprüche bleiben somit unberührt und leben insbesondere nicht deshalb wieder auf, weil § 199 BGB nunmehr den Verjährungsbeginn von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig macht und kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen enthält.
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b. Die Klägerin durfte sich auch auf die Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Insbesondere kann ihr nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
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Das Gericht ist der Auffassung, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht schon deshalb per se als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen ist, weil ein Rundfunkteilnehmer gebührenpflichtige Geräte nicht oder nicht unverzüglich angemeldet hat (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris m.w.N.; VG Kassel, Urt. v. 10.10.2006 - 1 E 2190/04 -, zit. in Juris; VG Göttingen, Urt. v. 30.11.2006 - 2 A 604/05 -, zit. in Juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.01.2007 - 3 K 4289/06 -, zit. in Juris; VG Braunschweig, Urt. v. 09.03.2007 - 4 A 83/06 -; a.A. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -, zit. in Juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 10.08.2007 - 3 K 1160/04 -, zit. in Juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2004 - 27 K 955/02 -, zit. in Juris). Einen derartigen ausnahmslosen Grundsatz gibt es im Rundfunkgebührenrecht nicht.
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Normzweck der gesetzlichen Regelung der Verjährung ist es, im Rechtsverkehr klare Verhältnisse zu schaffen und so dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (Staudinger-Peters, Kommentar zum BGB, Stand Oktober 2003, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB Rd.nr. 5 ff.; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, vor § 194 BGB Rd.nr. 7 ff.). Dieser Zweck gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288 zum Besoldungsrecht) und unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt.
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Im Einzelfall kann das Verhalten des Schuldners in einem derartigen Maße gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die Wirksamkeit zu versagen ist. Insbesondere der Zweck der Verjährung gebietet es aber, strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (Münchener Kommentar - Grothe, Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB, Rd.nr. 20 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Ob eine unzulässige Rechtsausübung gegeben ist, ist daher stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zwecks der Verjährung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2007 - 2 B 31/07 -, zit. in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris).
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Bei der Prüfung, ob die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, ist mit Blick auf die spezielle Risikoverteilung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere auf das Verhalten des Schuldners abzustellen. Denn grundsätzlich liegt es im Risikobereich des Gläubigers, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Dies gilt - wie sich beispielsweise aus § 199 Abs. 2 und 3 BGB ergibt - auch hinsichtlich gesetzlicher Ansprüche, von deren Entstehung im Zweifel weder der Schuldner noch der Gläubiger Kenntnis haben muss. Diese Risikoverteilung zu Lasten des Gläubigers gilt auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Forderungen, da grundsätzlich bei keinem der Beteiligten eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ein größerer Pflichtenkreis besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris). Eine Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten voraus, das den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abgehalten hat (BVerwG, Urt. v. 26.01.1966, BVerwGE 23, 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288). Zu fordern ist daher ein positives Tun oder ein qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen, welches als adäquat kausal für die unterlassene Geltendmachung des Anspruches anzusehen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris; Staudinger- Looschelder/Olzen, Kommentar zum BGB, Stand Juli 2005, § 242 BGB Rd.nr. 551). Bloßes Ausweichen, Schweigen oder Ablenken genügt nicht zu einer Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners.
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Als qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen kann dabei insbesondere nicht ohne weiteres die Nichterfüllung der rundfunkgebührenrechtlichen Anmeldepflicht in § 3 Abs. 1 RGebStV gesehen werden. Der bloße Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zieht nicht stets ein erhebliches Unwerturteil nach sich und rechtfertigt nicht ohne weiteres den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Zwar mag § 3 Abs. 1 RGebStV auch dazu dienen, den Rundfunkanstalten die Erhebung von Rundfunkgebühren zu erleichtern, für deren Bestehen diese beweispflichtig sind, wobei ihnen dafür umfangreiche Informationsrechte und eine Erhebungsstelle - GEZ - mit zahlreichen auf Provisionsbasis arbeitenden selbständigen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.
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Ein Verstoß gegen Anzeige- oder Meldepflichten führt auch im öffentlichen Recht nicht ohne weiteres und ausnahmslos dazu, dass sich der Anzeigepflichtige nicht auf eine etwaige Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand berufen könnte. So enthält beispielsweise die Abgabenordnung - deren Regelungen vorliegend zur Auslegung herangezogen werden können, da die Rundfunkgebühren zu den öffentlichen Abgaben zu zählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2005 - 2 S 395/04 -, zit. in Juris) - Regelungen zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und zur Zahlungsverjährung ( §§ 228 bis 232 AO). Der Gesetzgeber hat dabei detaillierte Vorschriften zum Beginn und Ablauf der Verjährung der gesetzlichen Steueransprüche geschaffen. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährung solcher Steueransprüche, für die eine Steuererklärung einzureichen oder Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dies erfolgt ist. Unabhängig von der Kenntnis der Steuerbehörden von der Steuerpflichtigkeit, also bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr der Steuer folgt. Zweck der Regelung ist es, zu vermeiden, dass die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt, bevor die Finanzbehörden vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruches erfahren haben (Klein-Rüsken, Kommentar zur AO, 9. Auflage 2006, § 170 Rd.nr. 5). Allerdings wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht unbegrenzt hinausgeschoben, wenn die Erklärungspflicht nicht erfüllt wird, sondern das Gesetz legt einen äußersten Zeitpunkt fest, an dem die Verjährungsfrist trotzdem zu laufen beginnt. Der Gesetzgeber war sich des Verhältnisses von Mitteilungspflichten und Kenntnis des Finanzamtes somit durchaus bewusst und hat dieses durch eine Verteilung des Verjährungsrisikos geregelt.
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Ähnliches wurde nunmehr mit dem Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung durch § 199 BGB geschaffen. § 199 Abs. 1 BGB fordert für den Verjährungsbeginn die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners und wird in den Abs. 2 bis 4 durch kenntnisunabhängige Obergrenzen ergänzt (dazu Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der Bündnis 90/GRÜNEN zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/6040, S. 100 ff.).
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Es ist mithin Aufgabe des Gesetzgebers, allgemeine Regelungen der Verjährung und des Verjährungsbeginns zu schaffen, um einen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit erreichen. Hat er dies nicht getan, kann eine allgemeine Regelung auch nicht durch die Rechtsfigur „Treu und Glauben“, welche stets auf Einzelfallgerechtigkeit außerhalb des Wortlauts des einzelnen Gesetzes abzielt, geschaffen werden.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zur kurzen Verjährungsfrist in den §§ 196, 197 BGB a.F. (a.A. OVG Lüneburg, Besch. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -). Die kurze Verjährungsfrist kann gerade nicht einen erhöhten Gläubigerschutz begründen, da sich die Vorschriften insbesondere auf bestimmte Berufsgruppen bezogen, von denen der Gesetzgeber eine größere Sorgfalt forderte (§ 196 BGB a.F.) bzw. eine kürzere Verjährungsfrist für erforderlich hielt (§ 197 BGB a.F.). Eine verstärkte Anwendung der Rechtsfigur Treu und Glauben in den Fällen der kürzeren Verjährungsfrist würde diesen Gesetzeszweck gerade in sein Gegenteil verkehren.
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Folglich bedarf es somit einer Prüfung im Einzelfall, ob der Klägerin ein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen und ihr daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Dies kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden.
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Zwar hat die Klägerin entgegen § 3 Abs. 1 RGebStV das Bereithalten des Kassettenrekorders der Marke … dem Beklagten nicht angezeigt, als sie, noch bei ihren Eltern wohnend, eine Ausbildung begonnen hatte. Das Bereithalten des Gerätes war wohl gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch anzeigepflichtig, da die Klägerin über ein Einkommen über dem (damals geltenden) Sozialhilfesatz verfügte.
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Nach den Angaben der Klägerin im Gerichtsverfahren und in dem Anmeldeformular hat sie das Gerät schon seit ca. 1990 im Besitz, also zu einem Zeitpunkt, als dieses noch keine Gebührenpflicht auslöste, da - wie sowohl die Zeugin als auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aussagten - die Eltern der Klägerin ordnungsgemäß Rundfunkgebühren für die von ihnen bereitgehaltenen Geräte gezahlt haben und somit eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vorlag. Nachdem die Klägerin aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen ist, zahlt dieser ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte die Rundfunkgebühren. Verkürzt geht es darum, dass die Klägerin während dessen sie mit eigenem Einkommen mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte, zusätzlich zu ihren Eltern rundfunkgebührenpflichtig war.
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Zu berücksichtigen ist, dass § 5 Abs. 1 RGebStV eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorsieht, es also nicht auf eine Anzeige oder einen Antrag auf Befreiung ankommt. Somit obliegt es den Rundfunkteilnehmern, festzustellen, ob ein von Gesetzes wegen gebührenbefreites Gerät aufgrund einer Änderung der Umstände - hier: das Einkommen der Klägerin - gebührenpflichtig wird und daher angezeigt werden muss. Es war daher Aufgabe der Klägerin festzustellen, ob sie durch die Aufnahme einer Ausbildung möglicherweise rundfunkgebührenpflichtig geworden ist, weil ihr Einkommen den Sozialhilfesatz übersteigt, dessen Höhe sie durch behördliche oder anderweitige Auskunft in Erfahrung hätte bringen müssen. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebührenpflichtigkeit derartiger „Zweitgeräte“ nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Beklagte bezüglich der Rundfunkgebührenpflicht informiert, dass pro Haushalt in der Regel nur ein Radio und ein Fernseher angemeldet werden müsse und alle anderen ausschließlich privat genutzten Geräte gebührenfrei seien (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“, so auch die GEZ unter http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“). Weiter wird ausgeführt: „Nur in Sonderfällen müssen zusätzliche Geräte angemeldet werden: wenn etwa Jugendliche mit eigenem Einkommen oder Senioren mit ihrer Rente im Haushalt leben und das Einkommen den Sozialhilferegelsatz übersteigt“ (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon, a.a.O.). Somit ergibt sich für den Bürger erst aus dem Umkehrschluss von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, dass Kinder von Rundfunkgebührenzahlern selbst rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn sie über ein bestimmtes Einkommen verfügen.
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Der Klägerin kann nicht der Vorwurf des vorsätzlichen Verschweigens gemacht werden, da dafür weder Anhaltspunkte vorliegen noch vom Beklagten vorgetragen wurde.
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Dass die Klägerin die Verpflichtung zur Anzeige des mit Aufnahme ihrer Ausbildung nunmehr gebührenpflichtigen Kassettenrekorders nicht erkannt hat, stellt kein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten dar, welches es rechtfertigt, der Erhebung der Einrede der Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu halten. Es ist nämlich mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich im Irrtum über ihre mit der Beginn der Ausbildung entstandene Rundfunkgebührenpflicht war. Allein das objektive Moment - das Versäumnis der Anmeldung - unterliegt jedoch nicht einem solchen Unwerturteil, dass ihr die Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verweigern wäre.
48 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
49 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber dem Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 170 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
51 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - unter Anschluss an sein Urteil vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 - ausgeführt, dass der entscheidende Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsvorschrift nach § 4 Abs. 4 RGebStV an seiner Auffassung festhält, dass sich, wer ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Somit sind - wie sich auch aus den Gründen der vorbezeichneten Entscheidung ergibt - Ausnahmen im Einzelfall möglich.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 435,22 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Der Rechtsstreit konnte durch die Berichterstatterin entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO).
21 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind und auch nicht vertreten waren, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig und begründet.
23 
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 01.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten erstmals mit Bescheid vom 01.04.2006 geltend gemachten Rundfunkgebühren für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1999 waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt und konnten daher nicht mehr geltend gemacht werden.
24 
1. Zwar mag die Klägerin nach den Angaben im Anmeldeformular vom 11.07.2005 bezüglich des Kassettenrekorders gebührenpflichtig gewesen sein. Eine solche Gebührenpflicht ergibt sich wohl aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, da die Klägerin nach den im Anmeldeformular gemachten Angaben einen Kassettenrekorder mit Radio besaß, als sie mit eigenem Einkommen in häuslicher Gemeinschaft mit ihren - ebenfalls Rundfunkgebühren zahlenden - Eltern lebte.
25 
Offen bleiben kann, ob eine Rundfunkgebührenpflicht bereits der Sache nach ausscheidet, weil das Gerät defekt gewesen ist und die Klägerin daher dieses nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereitgehalten hat. Die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass der Radioempfänger bereits seit 1991 defekt sei. Ob dies zutrifft, konnte in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 nicht abschließend geklärt werden. Weder die Klägerin noch ihr Prozessvertreter sind zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen. Die als Zeugin vernommene Rundfunkgebührenbeauftragte, Frau R., hat zwar ausgeführt, dass sie persönlich einen Radiosender eingestellt und Radio gehört hätte. Allerdings hat die Klägerin im Schreiben vom 20.07.2005 ausgeführt, dass ihr Vater den Radioempfänger 1991 funktionsunfähig gemacht hätte und dies die Zeugin auch bestätigt habe. Der Klägerin kann auch nicht ohne weiteres der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit gemacht werden, weil sie das angeblich defekte Gerät weiter aufbewahrt hat. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und der Zeugin war das Gerät zugleich als Kassettenrekorder nutzbar und hätte daher auch bei einem Defekt des Radioempfängers weiterhin genutzt werden können. Im Übrigen enthält das von der Zeugin ausgefüllte Anmeldeformular lediglich die Bemerkung, dass die Klägerin über einen Kassettenrekorder verfüge. Dass dieses auch mit einem funktionsfähigen Radioempfänger ausgestattet war, ergibt sich daraus nicht. Schon deshalb führt auch der vom Beklagten stets angeführte Vortrag, es handele sich bei dem Anmeldeformular um eine „öffentliche Urkunde“ i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO mit dem Beweis der inhaltlichen Richtigkeit, hier nicht weiter (zur - beschränkten - Beweiskraft des Anmeldeformulars vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 24.01.2005 - 4 K 934/04 -, zit. in Juris).
26 
2. Jedenfalls sind die geltend gemachten Forderungen verjährt.
27 
a. Die Verjährung von Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. 2005, S. 194) neu geregelt worden. Nach § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die regelmäßige Verjährung. Demnach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig folgt aus der Bezugnahme auf die Verjährungsvorschriften des BGB, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). § 199 Abs. 1 BGB unterscheidet sich somit hinsichtlich des Verjährungsbeginns in einem erheblichen Maße von seinen Vorgängervorschriften (§§ 198 und 201 BGB a.F.), nach denen es auf eine Kenntnis des Gläubigers nicht ankam.
28 
Hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts ist grundsätzlich auf die letzte behördliche Entscheidung - hier das Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 - abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 - zit. in Juris). Unter Anwendung des § 4 Abs. 4 RGebStV i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB wären somit die die Rundfunkgebührenforderung des Beklagten für den Zeitraum 01.04.1996 bis 31.12.1999 noch nicht verjährt.
29 
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV die Rundfunkgebührenforderungen nach der Vorgängerregelung bereits verjährt waren. Nach dem der Neuregelung des RGebStV vorangegangenen und zum Zeitpunkt der Entstehung der geforderten Rundfunkgebühren geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV (Fassung vom 31.08.1991, GBl. 1991, S. 745 ff.) verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelungen zum Beginn und Ende der Verjährungsfrist enthielt, wurden nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur die Vorschriften des BGB für die kurze Verjährungsfrist nach §§ 197, 201 BGB i.d.F. vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29.11.2001 (BGBl. I 2002, S. 42 ff.) angewendet, mit der Folge, dass Verjährungsbeginn einer Rundfunkgebührenforderung der Schluss des Jahres war, in dem die Forderung entstanden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris m.w.N.). Trat keine verjährungshemmende oder –unterbrechende Wirkung ein, so verjährte der Anspruch nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres. Beginn der Verjährung der Rundfunkgebührenforderungen war daher gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. i.V.m. § 201 BGB a.F. der Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind, also am 31.12. des jeweiligen Jahres 1991 bis 1999. Die Anwendung der Verjährungsregeln des alten Rechts führt dazu, dass auch die zuletzt entstandene Forderung aus dem Jahr 1999 am 31.12.2003 und somit bereits vor Inkrafttreten der verjährungsrechtlichen Neuregelung verjährt war.
30 
Die Forderungen sind auch nicht rückwirkend als unverjährt anzusehen.
31 
Welche Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Geltung hat, bestimmt sich maßgeblich nach dem materiellen Recht. In den Neufassungen des RGebStV finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verjährungsrechtliche Neuregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV rückwirkende Geltung beansprucht. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schlussvorschriften der einzelnen Änderungsgesetze, wonach der jeweilige RGebStV für die Zukunft gilt. Gegen eine Rückwirkung der verjährungsrechtlichen Neuregelung sprechen zudem die Überleitungsregelungen zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2007 - 2 S 290/07 -, zit. in Juris mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 22.02.1979, BGHZ 73, 363). Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Neuregelungen des BGB auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Bereits verjährte Ansprüche bleiben somit unberührt und leben insbesondere nicht deshalb wieder auf, weil § 199 BGB nunmehr den Verjährungsbeginn von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig macht und kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen enthält.
32 
b. Die Klägerin durfte sich auch auf die Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Insbesondere kann ihr nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.
33 
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht schon deshalb per se als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen ist, weil ein Rundfunkteilnehmer gebührenpflichtige Geräte nicht oder nicht unverzüglich angemeldet hat (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris m.w.N.; VG Kassel, Urt. v. 10.10.2006 - 1 E 2190/04 -, zit. in Juris; VG Göttingen, Urt. v. 30.11.2006 - 2 A 604/05 -, zit. in Juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.01.2007 - 3 K 4289/06 -, zit. in Juris; VG Braunschweig, Urt. v. 09.03.2007 - 4 A 83/06 -; a.A. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -, zit. in Juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 10.08.2007 - 3 K 1160/04 -, zit. in Juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2004 - 27 K 955/02 -, zit. in Juris). Einen derartigen ausnahmslosen Grundsatz gibt es im Rundfunkgebührenrecht nicht.
34 
Normzweck der gesetzlichen Regelung der Verjährung ist es, im Rechtsverkehr klare Verhältnisse zu schaffen und so dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (Staudinger-Peters, Kommentar zum BGB, Stand Oktober 2003, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB Rd.nr. 5 ff.; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, vor § 194 BGB Rd.nr. 7 ff.). Dieser Zweck gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288 zum Besoldungsrecht) und unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt.
35 
Im Einzelfall kann das Verhalten des Schuldners in einem derartigen Maße gegen Treu und Glauben verstoßen, dass der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die Wirksamkeit zu versagen ist. Insbesondere der Zweck der Verjährung gebietet es aber, strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (Münchener Kommentar - Grothe, Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Vorbem. zu §§ 194 ff. BGB, Rd.nr. 20 m.w.N. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Ob eine unzulässige Rechtsausübung gegeben ist, ist daher stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zwecks der Verjährung zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2007 - 2 B 31/07 -, zit. in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris).
36 
Bei der Prüfung, ob die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, ist mit Blick auf die spezielle Risikoverteilung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere auf das Verhalten des Schuldners abzustellen. Denn grundsätzlich liegt es im Risikobereich des Gläubigers, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Dies gilt - wie sich beispielsweise aus § 199 Abs. 2 und 3 BGB ergibt - auch hinsichtlich gesetzlicher Ansprüche, von deren Entstehung im Zweifel weder der Schuldner noch der Gläubiger Kenntnis haben muss. Diese Risikoverteilung zu Lasten des Gläubigers gilt auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Forderungen, da grundsätzlich bei keinem der Beteiligten eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ein größerer Pflichtenkreis besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288; BayVGH, Urt. v. 27.07.2000 - 12 B 98.679 -, zit. in Juris). Eine Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten voraus, das den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abgehalten hat (BVerwG, Urt. v. 26.01.1966, BVerwGE 23, 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.1993, ZBR 1994, 287, 288). Zu fordern ist daher ein positives Tun oder ein qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen, welches als adäquat kausal für die unterlassene Geltendmachung des Anspruches anzusehen ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, zit. in Juris; Staudinger- Looschelder/Olzen, Kommentar zum BGB, Stand Juli 2005, § 242 BGB Rd.nr. 551). Bloßes Ausweichen, Schweigen oder Ablenken genügt nicht zu einer Verschiebung der Risikosphären zu Lasten des Schuldners.
37 
Als qualifiziertes, pflichtwidriges Unterlassen kann dabei insbesondere nicht ohne weiteres die Nichterfüllung der rundfunkgebührenrechtlichen Anmeldepflicht in § 3 Abs. 1 RGebStV gesehen werden. Der bloße Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zieht nicht stets ein erhebliches Unwerturteil nach sich und rechtfertigt nicht ohne weiteres den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Zwar mag § 3 Abs. 1 RGebStV auch dazu dienen, den Rundfunkanstalten die Erhebung von Rundfunkgebühren zu erleichtern, für deren Bestehen diese beweispflichtig sind, wobei ihnen dafür umfangreiche Informationsrechte und eine Erhebungsstelle - GEZ - mit zahlreichen auf Provisionsbasis arbeitenden selbständigen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.
38 
Ein Verstoß gegen Anzeige- oder Meldepflichten führt auch im öffentlichen Recht nicht ohne weiteres und ausnahmslos dazu, dass sich der Anzeigepflichtige nicht auf eine etwaige Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand berufen könnte. So enthält beispielsweise die Abgabenordnung - deren Regelungen vorliegend zur Auslegung herangezogen werden können, da die Rundfunkgebühren zu den öffentlichen Abgaben zu zählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2005 - 2 S 395/04 -, zit. in Juris) - Regelungen zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und zur Zahlungsverjährung ( §§ 228 bis 232 AO). Der Gesetzgeber hat dabei detaillierte Vorschriften zum Beginn und Ablauf der Verjährung der gesetzlichen Steueransprüche geschaffen. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährung solcher Steueransprüche, für die eine Steuererklärung einzureichen oder Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dies erfolgt ist. Unabhängig von der Kenntnis der Steuerbehörden von der Steuerpflichtigkeit, also bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr der Steuer folgt. Zweck der Regelung ist es, zu vermeiden, dass die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt, bevor die Finanzbehörden vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruches erfahren haben (Klein-Rüsken, Kommentar zur AO, 9. Auflage 2006, § 170 Rd.nr. 5). Allerdings wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht unbegrenzt hinausgeschoben, wenn die Erklärungspflicht nicht erfüllt wird, sondern das Gesetz legt einen äußersten Zeitpunkt fest, an dem die Verjährungsfrist trotzdem zu laufen beginnt. Der Gesetzgeber war sich des Verhältnisses von Mitteilungspflichten und Kenntnis des Finanzamtes somit durchaus bewusst und hat dieses durch eine Verteilung des Verjährungsrisikos geregelt.
39 
Ähnliches wurde nunmehr mit dem Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung durch § 199 BGB geschaffen. § 199 Abs. 1 BGB fordert für den Verjährungsbeginn die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners und wird in den Abs. 2 bis 4 durch kenntnisunabhängige Obergrenzen ergänzt (dazu Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der Bündnis 90/GRÜNEN zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/6040, S. 100 ff.).
40 
Es ist mithin Aufgabe des Gesetzgebers, allgemeine Regelungen der Verjährung und des Verjährungsbeginns zu schaffen, um einen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit erreichen. Hat er dies nicht getan, kann eine allgemeine Regelung auch nicht durch die Rechtsfigur „Treu und Glauben“, welche stets auf Einzelfallgerechtigkeit außerhalb des Wortlauts des einzelnen Gesetzes abzielt, geschaffen werden.
41 
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zur kurzen Verjährungsfrist in den §§ 196, 197 BGB a.F. (a.A. OVG Lüneburg, Besch. v. 07.05.2007 - 4 LA 521/07 -). Die kurze Verjährungsfrist kann gerade nicht einen erhöhten Gläubigerschutz begründen, da sich die Vorschriften insbesondere auf bestimmte Berufsgruppen bezogen, von denen der Gesetzgeber eine größere Sorgfalt forderte (§ 196 BGB a.F.) bzw. eine kürzere Verjährungsfrist für erforderlich hielt (§ 197 BGB a.F.). Eine verstärkte Anwendung der Rechtsfigur Treu und Glauben in den Fällen der kürzeren Verjährungsfrist würde diesen Gesetzeszweck gerade in sein Gegenteil verkehren.
42 
Folglich bedarf es somit einer Prüfung im Einzelfall, ob der Klägerin ein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen und ihr daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Dies kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden.
43 
Zwar hat die Klägerin entgegen § 3 Abs. 1 RGebStV das Bereithalten des Kassettenrekorders der Marke … dem Beklagten nicht angezeigt, als sie, noch bei ihren Eltern wohnend, eine Ausbildung begonnen hatte. Das Bereithalten des Gerätes war wohl gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch anzeigepflichtig, da die Klägerin über ein Einkommen über dem (damals geltenden) Sozialhilfesatz verfügte.
44 
Nach den Angaben der Klägerin im Gerichtsverfahren und in dem Anmeldeformular hat sie das Gerät schon seit ca. 1990 im Besitz, also zu einem Zeitpunkt, als dieses noch keine Gebührenpflicht auslöste, da - wie sowohl die Zeugin als auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aussagten - die Eltern der Klägerin ordnungsgemäß Rundfunkgebühren für die von ihnen bereitgehaltenen Geräte gezahlt haben und somit eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vorlag. Nachdem die Klägerin aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen ist, zahlt dieser ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte die Rundfunkgebühren. Verkürzt geht es darum, dass die Klägerin während dessen sie mit eigenem Einkommen mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte, zusätzlich zu ihren Eltern rundfunkgebührenpflichtig war.
45 
Zu berücksichtigen ist, dass § 5 Abs. 1 RGebStV eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorsieht, es also nicht auf eine Anzeige oder einen Antrag auf Befreiung ankommt. Somit obliegt es den Rundfunkteilnehmern, festzustellen, ob ein von Gesetzes wegen gebührenbefreites Gerät aufgrund einer Änderung der Umstände - hier: das Einkommen der Klägerin - gebührenpflichtig wird und daher angezeigt werden muss. Es war daher Aufgabe der Klägerin festzustellen, ob sie durch die Aufnahme einer Ausbildung möglicherweise rundfunkgebührenpflichtig geworden ist, weil ihr Einkommen den Sozialhilfesatz übersteigt, dessen Höhe sie durch behördliche oder anderweitige Auskunft in Erfahrung hätte bringen müssen. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebührenpflichtigkeit derartiger „Zweitgeräte“ nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Beklagte bezüglich der Rundfunkgebührenpflicht informiert, dass pro Haushalt in der Regel nur ein Radio und ein Fernseher angemeldet werden müsse und alle anderen ausschließlich privat genutzten Geräte gebührenfrei seien (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“, so auch die GEZ unter http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon vom 26.11.2007 unter dem Stichwort „Privathaushalt“). Weiter wird ausgeführt: „Nur in Sonderfällen müssen zusätzliche Geräte angemeldet werden: wenn etwa Jugendliche mit eigenem Einkommen oder Senioren mit ihrer Rente im Haushalt leben und das Einkommen den Sozialhilferegelsatz übersteigt“ (http://www.swr.de/unternehmen/rundfunkgebuehren/gebuehrenlexikon, a.a.O.). Somit ergibt sich für den Bürger erst aus dem Umkehrschluss von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, dass Kinder von Rundfunkgebührenzahlern selbst rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn sie über ein bestimmtes Einkommen verfügen.
46 
Der Klägerin kann nicht der Vorwurf des vorsätzlichen Verschweigens gemacht werden, da dafür weder Anhaltspunkte vorliegen noch vom Beklagten vorgetragen wurde.
47 
Dass die Klägerin die Verpflichtung zur Anzeige des mit Aufnahme ihrer Ausbildung nunmehr gebührenpflichtigen Kassettenrekorders nicht erkannt hat, stellt kein qualifiziertes fehlerhaftes Verhalten dar, welches es rechtfertigt, der Erhebung der Einrede der Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu halten. Es ist nämlich mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich im Irrtum über ihre mit der Beginn der Ausbildung entstandene Rundfunkgebührenpflicht war. Allein das objektive Moment - das Versäumnis der Anmeldung - unterliegt jedoch nicht einem solchen Unwerturteil, dass ihr die Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verweigern wäre.
48 
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
49 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber dem Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 170 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
51 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - unter Anschluss an sein Urteil vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 - ausgeführt, dass der entscheidende Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsvorschrift nach § 4 Abs. 4 RGebStV an seiner Auffassung festhält, dass sich, wer ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Somit sind - wie sich auch aus den Gründen der vorbezeichneten Entscheidung ergibt - Ausnahmen im Einzelfall möglich.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 435,22 festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2007 - 4 K 1618/07 zitiert 28 §§.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere1.die Beteiligten

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2007 - 4 K 1618/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2007 - 4 K 1618/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2007 - 2 S 290/07

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

Tenor Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt;

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juni 2005 - 2 S 395/04

bei uns veröffentlicht am 30.06.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.200

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2005 - 4 K 934/04

bei uns veröffentlicht am 24.01.2005

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 138,32
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2007 - 4 K 1618/07.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 08. Nov. 2011 - 2 A 82/09

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 04.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als der dortige Festsetzungebetrag die Summe von 666,64 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 138,32 EUR (Rundfunk Oktober 2001 - September 2003) festgesetzt wird.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunk- und Fernsehgebühren durch den Beklagten.
Am 06.05.2003 wurde der Kläger durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten hinsichtlich Rundfunk- und Fernsehhaltung überprüft. Ausweislich des Aktenvermerks, den der Gebührenbeauftragte gefertigt hat, habe sich die Überprüfung als sehr schwierig erwiesen. Nach wiederholtem Nachfragen habe der Kläger ein Hörfunkgerät eingeräumt, das sich im Auto befinde. Zu einem Fernsehgerät mache er keine Angaben. Nach Befragungen in der Nachbarschaft sei dann herausgekommen, dass der Kläger ein schwieriger Nachbar sei. Er sei mit jedem auch schon wegen Kleinigkeiten vor Gericht gewesen. Er sei sehr unbeliebt. Die Zeugin E. habe angegeben, dass sie aus ihrem Gartenhaus genau in das Wohnzimmer des Klägers sehe. Sie sehe fast jeden Abend das Gerät laufen. Das könne sie jederzeit bezeugen. Der Gebührenbeauftragte G. fertigte am 06.05.2003 eine Anmeldebescheinigung über das Bereithalten eines Fernsehgeräts und eines Hörfunkempfängers seit Mai 2001, welche er unterschrieb. Eine Unterschrift des Klägers ist auf der formularmäßigen Anmeldebescheinigung nicht erfolgt.
Dem Kläger wurde durch die GEZ daraufhin ein Kontoauszug vom 02.06.2003 zugesandt, der einen Gebührenstand vom 419,87 EUR für die Zeit von Mai 2001 bis zum Juni 2003 in Höhe vom 419,87 EUR aufwies und für die Zeit von Juli 2003 bis September 2003 eine Gebührenschuld von 48,45 EUR aufzeigte.
Mit Schreiben vom 28.06.2003 fragte der Kläger an, wie sich die Rechnung zusammensetze. Sie sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er könne sich vorstellen, dass sie auf einer unrichtigen Angabe des Außendiensttätigen, der vor geraumer Zeit bei ihm unflätig vorstellig gewesen sei, beruhe. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2003 den Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, mit.
Mit Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 wurde gegen den Klägern eine Gebührenschuld in Höhe von 468,32 EUR für den Zeitraum von Mai 2001 bis September 2003 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23.12.2003 Widerspruch eingelegt, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sich in seinem Haushalt kein Fernsehgerät befinde.
Mit Schreiben vom 03.02.2004 legte der Beklagte dem Kläger einen Vordruck für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Erklärung über das Nichthalten eines Fernsehgeräts ab Oktober 2001 vor, mit der Bitte, diesen Vordruck gegebenenfalls unterschrieben zurückzugeben.  Der Kläger gab darauf hin an, dass es Sache des Beklagten sei, nachzuweisen, dass der Kläger ein Fernsehgerät halte, wenn er dies einer Gebührenentscheidung zugrunde legen wolle.
Mit Bescheid des Beklagten vom 18.03.2004, zugestellt am 31.03.2004, wurde der Gebührenbetrag aus dem Bescheid vom 03.12.2003 auf 387,59 EUR verringert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass übersehen worden sei, dass bis September 2001 Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät bezahlt worden seien. Da der Kläger die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben habe, seien seine Angaben nicht glaubhaft. Er habe nicht nachweisen können, über kein Fernsehgerät zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.04.2004 Klage erhoben. Er führt aus, sich gegen eine Forderung der GEZ in einer Höhe von 532,94 EUR zu wenden. Zur Begründung gibt er im Wesentlichen an, dass der Gebührenbeauftragte ihm im Mai 2003 mit einer Zwangsanmeldung gedroht habe. Es sei ihm nicht vorgehalten worden, dass ein Nachbar einen Fernseher im Wohnzimmer gesehen habe. Er sei natürlich bereit, für das Radiogerät zu bezahlen. Das Fernsehgerät hätten sie abgeschafft, als der alte Apparat einen Defekt erlitten hätte.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 138,32 EUR (Rundfunk Oktober 2001 bis September 2003) festgesetzt wird.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu entrichten habe, was sich aus § 2 Abs. 2 RGebStV ergebe. Es sei unerheblich, ob der Kläger ein Anmeldeformular unterschrieben habe. Nach der Rechtsprechung des VG Mainz sei es für das Zustandekommen einer öffentlichen Urkunde, welche der Anmeldebeleg sei, nicht Voraussetzung, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorlägen, wie dies zum Abschluss eines Kaufvertrages notwendig sei. Es sei allein der durch die Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse erfolgte Beurkundungsvorgang erheblich.
14 
In den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2004 und 21.01.2005 wurden die Zeugin E. und der Gebührenbeauftragte G. als amtliche Auskunftsperson zu ihren Wahrnehmungen vernommen. Insoweit wird auf die Anlagen zu den jeweiligen Sitzungsniederschriften verwiesen.
15 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
16 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und noch über die Kosten zu entscheiden. Die Rücknahme umfasst hier den Gebührenbetrag für die Bereithaltung eines Hörfunkgeräts für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2003 sowie den weiteren Betrag, welchen der Kläger wohl aus dem Kontoauszug vom 24.03.2004 entnommen hat.
17 
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
18 
Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 ist in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 RGebStV handelt.
20 
Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Diese Überzeugung des Gerichts ist auch notwendig, denn den Beklagten trifft die materielle Beweislast für diesen Umstand (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Insbesondere kann aus der Anmeldebescheinigung vom 06.05.2003 keine Änderung oder Umkehr der materiellen Beweislast folgen. Es handelt sich insbesondere entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um eine öffentliche Urkunde zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts. Selbst wenn es sich grundsätzlich um eine öffentliche Urkunde auch zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts handeln würde, bliebe es bei der materiellen Beweislast des Beklagten.
21 
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet worden sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges, § 415 Abs. 1 ZPO. Weiter ist in § 417 ZPO geregelt, dass die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen. Da der Umfang der besonderen Beweiskraft der öffentlichen Urkunden kraft ihrer Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO nur so weit zu reichen vermag, wie die Amtsbefugnisse der Behörde und der zugewiesene Geschäftskreis der Urkundsperson reichen, ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten nur zur Frage der Entgegennahme der Anzeige des Bereithaltens eines Empfangsgeräts möglich, da der Gebührenbeauftragte nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.06.1998 (GBl 1998, 551) nur berechtigt ist, die gesetzlichen Auskünfte zu verlangen (Satz 1) und Anzeigen nach § 3 RGebStV entgegenzunehmen (Satz 2). Weiter reichen die Befugnisse des Gebührenbeauftragten nicht, so dass er auch weiterreichende öffentliche Urkunden nicht (mit-) errichten kann (so auch Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner Wohnung, NVwZ 2000, 640 ff.). Die „Entgegennahme“ der von dem Gebührenbeauftragten hier selbst abgegebenen Erklärung, welche über § 417 ZPO bewiesen werden kann, ist aber nicht streitig, auf sie kommt es materiell-rechtlich auch nicht an.
22 
Sollte aber auch darüber hinaus die Errichtung öffentlicher Urkunden durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten möglich sein, so wäre hier beurkundet, dass durch den Gebührenbeauftragten ein Fernsehgerät und ein Radiogerät angemeldet worden ist. Dieser Umstand ist ebenfalls offenkundig weder streitig noch rechtserheblich. Selbst wenn der mögliche Rundfunkteilnehmer die Anmeldung auch unterschrieben hätte - was hier nicht der Fall ist -, änderte dies nichts an der prozessualen Rechtslage. Im Unterschied zur Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang, welche für das Ende der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiv ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV), ist für den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht die Anzeige unerheblich. Vielmehr kommt es auf das Bereithalten des Geräts zum Empfang an (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Mit einer öffentlichen Urkunde wird voller Beweis für die Abgabe der Erklärung erbracht, nicht für deren inhaltliche Richtigkeit (Geimer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 415 ZPO Rn. 5), so dass die inhaltliche Richtigkeit einer vor der Behörde abgegebenen Erklärung nicht über eine öffentliche Urkunde voll bewiesen werden kann (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Die gegenteilige Ansicht des VG Mainz (Urt. v. 06.05.1999 - 7 K 2914/98.MZ -, NVwZ 2000, 228 f.) vermag schon deswegen nicht überzeugen, weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Regelungen des § 415 ff. ZPO fehlt und die Unterscheidung zwischen formeller Beweiskraft und Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung vollständig unterbleibt.
23 
Das Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme ist, dass es sich nicht beweisen lässt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Die Aussage der Zeugin E. gegenüber dem Gericht, gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben zu haben, nicht bestätigen zu können, dass der Kläger über ein Fernsehgerät verfüge, führt zu dieser Situation, nachdem diese Zeugin nach den Behauptungen des Beklagten die Einzige bekannte Person sein soll, die das Fernsehgerät des Klägers gesehen haben soll. Der Kläger hat mit seiner Skizze, welche er in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2004 angefertigt hat, auch eine schlüssige Darstellung seines Wohnzimmerbereichs angegeben, in welcher kein Fernsehgerät angegeben ist und auch keine erklärungsbedürftige „Lücke“ vorhanden ist. Der Umstand, dass in den Akten des Beklagtenvertreters eine andere Aussage der Zeugin E. durch den Gebührenbeauftragten G. niedergelegt worden ist, vermag nicht dazu zu führen, dass das Gericht auf das Halten eines Fernsehgeräts durch den Kläger schließen kann. Hierzu wäre ein doppelter Schluss notwendig. Erstens müsste das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Zeugin E. vor Gericht die Unwahrheit gesagt hat und gegenüber dem Gebührenbeauftragten im Mai 2003 doch angegeben hatte, ein Fernsehgerät des Klägers gesehen zu haben. Zweitens müsste das Gericht die Überzeugung davon gewonnen haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten der Wahrheit entsprochen hatte. Beide Schlüsse sind dem Gericht jedoch nicht möglich, auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Gebührenbeauftragten vor Gericht. Dieser hat eingeräumt, dass er - verständlicherweise - seine Aktennotizen benötig habe, um sich umfassend an den fast zwei Jahre zurückliegenden Fall zu erinnern. Bei Zuhilfenahme dieser Aktennotiz ist es verständlich, dass sich die amtliche Auskunftsperson so an den Sachverhalt erinnert, wie er niedergeschrieben ist. Insbesondere räumt er - ebenso verständlicherweise - ein, es nicht mehr sicher zu wissen, sondern „lediglich“ in Erinnerung zu haben, dass die Zeugin E. ihre Angaben so gemacht habe, wie er es dann niedergeschrieben habe. Beide durch das Gericht Angehörten können sich nach eigenem Bekunden jeweils nicht erklären, wie es zu der Gegenteiligen Auffassung des Geschehens durch den jeweils Anderen gekommen ist. Damit lässt sich eine Klärung nicht mehr herbeiführen. Insbesondere hat die Zeugin E. - in Abwesenheit des verspätet zum zweiten Termin erschienenen Klägers - auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, von dem Kläger in keiner Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, eine bestimmte Aussage zu treffen.
24 
Selbst wenn man unterstellen möchte, dass die Aussage der Zeugin E. vor Gericht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, wäre der Beweis, dass der Kläger ein Fernsehgerät im streitgegenständlichen Zeitraum bereit gehalten hat, nicht geführt. Es würden dann nämlich zwei verschiedene Möglichkeiten der Erklärung, bei denen beide gleich wahrscheinlich sind, sowie eine dritte weniger wahrscheinliche, bestehen. Einmal könnte es in der Tat sein, dass die Klägerin gegenüber dem Gebührenbeauftragten die Wahrheit gesagt hat, sie ein wirklich existierendes Fernsehgerät gesehen hat und nunmehr unter dem Eindruck eines belasteten nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht „verantwortlich“ für eine Gebührentragungspflicht des Klägers sein will. Ebenso wahrscheinlich ist aber für den Fall der Wahrheit der Aussage, sie habe gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten eine Lüge gewesen ist, mit welcher sie den Kläger, mit welchen sie kein gutes nachbarschaftliches Verhältnis hat, belasten wollte. Das „Zurückrudern“ vor Gericht wäre dann der Versuch, aus dem fälschlichen Anschwärzen ohne Gesichtsverlust, also dem Zugeben, dass sie den Kläger fälschlich angeschwärzt hatte, herauszukommen. Schließlich ist auch noch denkbar, dass die Klägerin der festen Überzeugung gewesen ist, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, sich tatsächlich aber getäuscht hat und nunmehr gegenüber ihrem Nachbarn nichts mehr davon wissen will, ihn angeschwärzt zu haben, um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht noch mehr zu belasten. Eine so deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die subjektive und objektive Wahrheit der Einlassungen der Zeugin E. gegenüber dem Gebührenbeauftragten G., dass das Gericht die volle Überzeugung von der Erfüllung des Gebührentatbestandes durch den Kläger gewinnen könnte, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
25 
Eine andere Einschätzung und Bewertung der Aussagen ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Einlassungen der Zeugin E., wie sie in der Verwaltungsakte festgehalten worden sind. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, ob und was sie zu einer möglichen Bereitschaft, Angaben vor Gericht zu bestätigen, gemacht hat. Insbesondere fällt insoweit auf, dass im ursprünglichen maschinenschriftlichen Vermerk mit der Überschrift „ Wieder mal ein Fall fürs FBI“ vermerkt ist, dass die Zeugin E. angegeben habe, jederzeit ihre Angaben bezeugen zu können. Weiter hat der Gebührenbeauftragte im Januar 2004 aber handschriftlich vermerkt, dass die Zeugin nicht bereit wäre, vor Gericht auszusagen. Von einer zweiten Unterredung zwischen dem Gebührenbeauftragten und der Zeugin ist jedoch nichts in den Akten vermerkt. Da hierzu auch kein sonstiger Vortrag erfolgt ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche zweite Unterredung nicht stattgefunden hat. Damit sind Zweifel an dem ersten Aktenvermerk durchaus angebracht, da hier das Gegenteil vermerkt worden ist. Auf jeden Fall lässt sich mit den angeblichen weiteren Einlassungen der Zeugin E. nicht auf die Wahrheit der ersten Aussage, sie habe schon seit längerem ein Fernsehgerät bei dem Kläger gesehen, schließen.
26 
Abschließend spricht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Tatsache, dass der Gebührenbeauftragte G. das Richtige und der Wahrheit Entsprechende notiert hat, sein Belastungseifer, den er gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt hat. Dieser wird in dem ungefragt vorgebrachten Verweis auf seine Erfahrung und den Umstand, wie sich Personen, die kein Fernsehgerät besäßen, verhalten würden, deutlich. Es ist nicht nur so, dass dieser Hinweis deswegen verfehlt ist, weil die amtliche Auskunftsperson bei den Personen, die ihn nicht in die Wohnung hineinbitten, nicht wissen kann, ob ein Fernsehgerät bereit gehalten wird, so dass der Schluss, alle, die ihm den Zutritt verweigerten, hätten etwas zu verbergen, nicht durch Tatsachen belegt werden kann. Vielmehr lässt sich an dieser ungefragten Einlassung auch ein Eigeninteresse der amtlichen Auskunftsperson, dass sich seine Aktennotiz als wahr herausstellt und er als zuverlässig erscheint, erkennen. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Feststellungen bedeuten nicht, dass das Gericht dem Kläger uneingeschränkt glaubt und davon ausgeht, der Gebührenbeauftragte sage die Unwahrheit. Die Feststellungen bedeuten lediglich, dass zu viele Umstände dagegen sprechen, dass der Kläger ein Fernsehgerät bereit gehalten hat, als dass das Gericht von dieser Tatsache im notwendigen Umfange überzeugt sein kann.
27 
Ist der Umstand, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat, aber nicht erweislich, so erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und ist aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat mit ungefähr der Hälfte des ursprünglich angegriffenen, angeblichen Forderungsbetrags obsiegt, so dass der Kläger und der unterlegene Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Gründe

 
16 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und noch über die Kosten zu entscheiden. Die Rücknahme umfasst hier den Gebührenbetrag für die Bereithaltung eines Hörfunkgeräts für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2003 sowie den weiteren Betrag, welchen der Kläger wohl aus dem Kontoauszug vom 24.03.2004 entnommen hat.
17 
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
18 
Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 ist in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 RGebStV handelt.
20 
Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Diese Überzeugung des Gerichts ist auch notwendig, denn den Beklagten trifft die materielle Beweislast für diesen Umstand (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Insbesondere kann aus der Anmeldebescheinigung vom 06.05.2003 keine Änderung oder Umkehr der materiellen Beweislast folgen. Es handelt sich insbesondere entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um eine öffentliche Urkunde zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts. Selbst wenn es sich grundsätzlich um eine öffentliche Urkunde auch zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts handeln würde, bliebe es bei der materiellen Beweislast des Beklagten.
21 
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet worden sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges, § 415 Abs. 1 ZPO. Weiter ist in § 417 ZPO geregelt, dass die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen. Da der Umfang der besonderen Beweiskraft der öffentlichen Urkunden kraft ihrer Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO nur so weit zu reichen vermag, wie die Amtsbefugnisse der Behörde und der zugewiesene Geschäftskreis der Urkundsperson reichen, ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten nur zur Frage der Entgegennahme der Anzeige des Bereithaltens eines Empfangsgeräts möglich, da der Gebührenbeauftragte nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.06.1998 (GBl 1998, 551) nur berechtigt ist, die gesetzlichen Auskünfte zu verlangen (Satz 1) und Anzeigen nach § 3 RGebStV entgegenzunehmen (Satz 2). Weiter reichen die Befugnisse des Gebührenbeauftragten nicht, so dass er auch weiterreichende öffentliche Urkunden nicht (mit-) errichten kann (so auch Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner Wohnung, NVwZ 2000, 640 ff.). Die „Entgegennahme“ der von dem Gebührenbeauftragten hier selbst abgegebenen Erklärung, welche über § 417 ZPO bewiesen werden kann, ist aber nicht streitig, auf sie kommt es materiell-rechtlich auch nicht an.
22 
Sollte aber auch darüber hinaus die Errichtung öffentlicher Urkunden durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten möglich sein, so wäre hier beurkundet, dass durch den Gebührenbeauftragten ein Fernsehgerät und ein Radiogerät angemeldet worden ist. Dieser Umstand ist ebenfalls offenkundig weder streitig noch rechtserheblich. Selbst wenn der mögliche Rundfunkteilnehmer die Anmeldung auch unterschrieben hätte - was hier nicht der Fall ist -, änderte dies nichts an der prozessualen Rechtslage. Im Unterschied zur Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang, welche für das Ende der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiv ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV), ist für den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht die Anzeige unerheblich. Vielmehr kommt es auf das Bereithalten des Geräts zum Empfang an (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Mit einer öffentlichen Urkunde wird voller Beweis für die Abgabe der Erklärung erbracht, nicht für deren inhaltliche Richtigkeit (Geimer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 415 ZPO Rn. 5), so dass die inhaltliche Richtigkeit einer vor der Behörde abgegebenen Erklärung nicht über eine öffentliche Urkunde voll bewiesen werden kann (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Die gegenteilige Ansicht des VG Mainz (Urt. v. 06.05.1999 - 7 K 2914/98.MZ -, NVwZ 2000, 228 f.) vermag schon deswegen nicht überzeugen, weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Regelungen des § 415 ff. ZPO fehlt und die Unterscheidung zwischen formeller Beweiskraft und Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung vollständig unterbleibt.
23 
Das Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme ist, dass es sich nicht beweisen lässt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Die Aussage der Zeugin E. gegenüber dem Gericht, gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben zu haben, nicht bestätigen zu können, dass der Kläger über ein Fernsehgerät verfüge, führt zu dieser Situation, nachdem diese Zeugin nach den Behauptungen des Beklagten die Einzige bekannte Person sein soll, die das Fernsehgerät des Klägers gesehen haben soll. Der Kläger hat mit seiner Skizze, welche er in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2004 angefertigt hat, auch eine schlüssige Darstellung seines Wohnzimmerbereichs angegeben, in welcher kein Fernsehgerät angegeben ist und auch keine erklärungsbedürftige „Lücke“ vorhanden ist. Der Umstand, dass in den Akten des Beklagtenvertreters eine andere Aussage der Zeugin E. durch den Gebührenbeauftragten G. niedergelegt worden ist, vermag nicht dazu zu führen, dass das Gericht auf das Halten eines Fernsehgeräts durch den Kläger schließen kann. Hierzu wäre ein doppelter Schluss notwendig. Erstens müsste das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Zeugin E. vor Gericht die Unwahrheit gesagt hat und gegenüber dem Gebührenbeauftragten im Mai 2003 doch angegeben hatte, ein Fernsehgerät des Klägers gesehen zu haben. Zweitens müsste das Gericht die Überzeugung davon gewonnen haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten der Wahrheit entsprochen hatte. Beide Schlüsse sind dem Gericht jedoch nicht möglich, auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Gebührenbeauftragten vor Gericht. Dieser hat eingeräumt, dass er - verständlicherweise - seine Aktennotizen benötig habe, um sich umfassend an den fast zwei Jahre zurückliegenden Fall zu erinnern. Bei Zuhilfenahme dieser Aktennotiz ist es verständlich, dass sich die amtliche Auskunftsperson so an den Sachverhalt erinnert, wie er niedergeschrieben ist. Insbesondere räumt er - ebenso verständlicherweise - ein, es nicht mehr sicher zu wissen, sondern „lediglich“ in Erinnerung zu haben, dass die Zeugin E. ihre Angaben so gemacht habe, wie er es dann niedergeschrieben habe. Beide durch das Gericht Angehörten können sich nach eigenem Bekunden jeweils nicht erklären, wie es zu der Gegenteiligen Auffassung des Geschehens durch den jeweils Anderen gekommen ist. Damit lässt sich eine Klärung nicht mehr herbeiführen. Insbesondere hat die Zeugin E. - in Abwesenheit des verspätet zum zweiten Termin erschienenen Klägers - auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, von dem Kläger in keiner Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, eine bestimmte Aussage zu treffen.
24 
Selbst wenn man unterstellen möchte, dass die Aussage der Zeugin E. vor Gericht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, wäre der Beweis, dass der Kläger ein Fernsehgerät im streitgegenständlichen Zeitraum bereit gehalten hat, nicht geführt. Es würden dann nämlich zwei verschiedene Möglichkeiten der Erklärung, bei denen beide gleich wahrscheinlich sind, sowie eine dritte weniger wahrscheinliche, bestehen. Einmal könnte es in der Tat sein, dass die Klägerin gegenüber dem Gebührenbeauftragten die Wahrheit gesagt hat, sie ein wirklich existierendes Fernsehgerät gesehen hat und nunmehr unter dem Eindruck eines belasteten nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht „verantwortlich“ für eine Gebührentragungspflicht des Klägers sein will. Ebenso wahrscheinlich ist aber für den Fall der Wahrheit der Aussage, sie habe gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten eine Lüge gewesen ist, mit welcher sie den Kläger, mit welchen sie kein gutes nachbarschaftliches Verhältnis hat, belasten wollte. Das „Zurückrudern“ vor Gericht wäre dann der Versuch, aus dem fälschlichen Anschwärzen ohne Gesichtsverlust, also dem Zugeben, dass sie den Kläger fälschlich angeschwärzt hatte, herauszukommen. Schließlich ist auch noch denkbar, dass die Klägerin der festen Überzeugung gewesen ist, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, sich tatsächlich aber getäuscht hat und nunmehr gegenüber ihrem Nachbarn nichts mehr davon wissen will, ihn angeschwärzt zu haben, um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht noch mehr zu belasten. Eine so deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die subjektive und objektive Wahrheit der Einlassungen der Zeugin E. gegenüber dem Gebührenbeauftragten G., dass das Gericht die volle Überzeugung von der Erfüllung des Gebührentatbestandes durch den Kläger gewinnen könnte, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
25 
Eine andere Einschätzung und Bewertung der Aussagen ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Einlassungen der Zeugin E., wie sie in der Verwaltungsakte festgehalten worden sind. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, ob und was sie zu einer möglichen Bereitschaft, Angaben vor Gericht zu bestätigen, gemacht hat. Insbesondere fällt insoweit auf, dass im ursprünglichen maschinenschriftlichen Vermerk mit der Überschrift „ Wieder mal ein Fall fürs FBI“ vermerkt ist, dass die Zeugin E. angegeben habe, jederzeit ihre Angaben bezeugen zu können. Weiter hat der Gebührenbeauftragte im Januar 2004 aber handschriftlich vermerkt, dass die Zeugin nicht bereit wäre, vor Gericht auszusagen. Von einer zweiten Unterredung zwischen dem Gebührenbeauftragten und der Zeugin ist jedoch nichts in den Akten vermerkt. Da hierzu auch kein sonstiger Vortrag erfolgt ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche zweite Unterredung nicht stattgefunden hat. Damit sind Zweifel an dem ersten Aktenvermerk durchaus angebracht, da hier das Gegenteil vermerkt worden ist. Auf jeden Fall lässt sich mit den angeblichen weiteren Einlassungen der Zeugin E. nicht auf die Wahrheit der ersten Aussage, sie habe schon seit längerem ein Fernsehgerät bei dem Kläger gesehen, schließen.
26 
Abschließend spricht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Tatsache, dass der Gebührenbeauftragte G. das Richtige und der Wahrheit Entsprechende notiert hat, sein Belastungseifer, den er gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt hat. Dieser wird in dem ungefragt vorgebrachten Verweis auf seine Erfahrung und den Umstand, wie sich Personen, die kein Fernsehgerät besäßen, verhalten würden, deutlich. Es ist nicht nur so, dass dieser Hinweis deswegen verfehlt ist, weil die amtliche Auskunftsperson bei den Personen, die ihn nicht in die Wohnung hineinbitten, nicht wissen kann, ob ein Fernsehgerät bereit gehalten wird, so dass der Schluss, alle, die ihm den Zutritt verweigerten, hätten etwas zu verbergen, nicht durch Tatsachen belegt werden kann. Vielmehr lässt sich an dieser ungefragten Einlassung auch ein Eigeninteresse der amtlichen Auskunftsperson, dass sich seine Aktennotiz als wahr herausstellt und er als zuverlässig erscheint, erkennen. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Feststellungen bedeuten nicht, dass das Gericht dem Kläger uneingeschränkt glaubt und davon ausgeht, der Gebührenbeauftragte sage die Unwahrheit. Die Feststellungen bedeuten lediglich, dass zu viele Umstände dagegen sprechen, dass der Kläger ein Fernsehgerät bereit gehalten hat, als dass das Gericht von dieser Tatsache im notwendigen Umfange überzeugt sein kann.
27 
Ist der Umstand, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat, aber nicht erweislich, so erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und ist aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat mit ungefähr der Hälfte des ursprünglich angegriffenen, angeblichen Forderungsbetrags obsiegt, so dass der Kläger und der unterlegene Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwertwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 158,54 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR mit Schriftsatz vom 31.1.1007 sinngemäß zurückgenommen hat, ergibt sich die Einstellung des Verfahrens aus § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO in entspr. Anwendung. Insoweit ist die getroffene „Sachentscheidung“ im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5.1.2007 wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO), und dies muss zur Klarstellung ausgesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens hat hinsichtlich dieses „Teilstreitgegenstands“ gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
II.
Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde begründet.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), kann der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. Sie hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners vom 3.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006, mit denen die Antragstellerin zu Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis August 2006 in Höhe von insgesamt 871,62 EUR herangezogen worden ist. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO), soweit sie für den Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 570,30 EUR noch angefochten und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind .
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.
Aber auch für die Annahme der genannten Zweifel fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Denn der Verfahrensausgang kann allenfalls als offen bezeichnet werden.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids für den Zeitraum bis Dezember 2001 bestehen zunächst in rechtlicher Hinsicht nicht. Der geltend gemachte Gebührenanspruch ist zwar verjährt (a), die Verjährungseinrede dürfte jedoch unbeachtlich sein, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen dürfte (b).
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. (GBl. 1991, 774) sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die vierjährige Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 4 RGebStV, Rdnr. 54 f.). Das Ende der Verjährung liegt - nach der früheren Rechtslage - dann vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
aa) Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung. Dass die verjährungsrechtliche Neuregelung Rückwirkung beansprucht, kann mangels Anhaltspunkten ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
bb) Allein für das Jahr 2001 waren die Rundfunkgebührenforderungen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2005 noch nicht verjährt. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt waren, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363).
10 
Den Übergang zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 in Verb. mit § 12 EGBGB. Den genannten Vorschriften lässt sich Folgendes entnehmen: Die Neuregelung der Verjährung findet auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich Anwendung (§ 6 Abs. 1 S. 1). Soweit das neue Verjährungsrecht aber - wie hier - die Verjährungsfrist abkürzt, könnte die Anwendung des neuen Rechts dazu führen, dass die kürzere neue Frist am Tag des Inkrafttretens bereits abgelaufen ist. Um den Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) hiervor zu schützen, legt § 6 Abs. 4 S. 1 sinngemäß fest, dass die neue Frist erst am Tag des Inkrafttretens zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet (§ 6 Abs. 4 S. 2). In den Fristenvergleich sind beim neuen Recht beide Fristen, die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und die Höchstfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) einzubeziehen.
11 
In Anwendung dieser differenzierten Überleitungsregelung bleibt auch für die Rundfunkgebührenforderungen des Jahres 2001 die Verjährungsfrist des alten Rechts maßgebend, weil die Anwendung der Frist des neuen Rechts zu einer Verlängerung der Verjährung führen würde. Nach altem Recht sind die Rundfunkgebühren des Jahres 2001 - unabhängig von der Kenntnis der Landesrundfunkanstalt - Ende des Jahres 2005 verjährt. Da der Antragsgegner erst am 17.7.2006 von dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt und damit von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, würde bei Anwendung des neuen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst am 31.12.2009 (§ 199 Abs. 1 BGB) ablaufen.
12 
Nach alledem ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Verjährungsregelung des alten Rechts mit der Folge anzuwenden, dass die Ansprüche verjährt sind (Erlass des Leistungsbescheids erst am 4.11.2006).
13 
b) Davon ausgehend stellt sich entscheidungserheblich die Frage, ob die Verjährungseinrede der Antragstellerin unzulässig und damit unbeachtlich ist, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und so verhindere, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einziehe, könne sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liege (so Senatsurteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 -, NVwZ-RR 1994, 129; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 59 f.; a.A.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem unter Hinweis auf die zivilrechtliche Kommentarliteratur erfolgten Einwand der Antragstellerin, die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung müsse der Ausnahmefall bleiben und sei auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Gebührenschuldner durch aktives Handeln - etwa bewusstes häufiges Umziehen oder die Falschbeantwortung von Auskunftsersuchen -versuche, die Durchsetzung des Gebührenanspruchs zu vereiteln, jedenfalls im streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachzugehen.
14 
2. Soweit die Beteiligten darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht darüber streiten, ob das Rundfunkempfangsgerät im Kraftfahrzeug als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen ist, ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen.
15 
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV a.F., der bis März 2005 einschlägig war und damit für den gegenständlichen Zeitraum Anwendung findet, gilt die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Eine überwiegende geschäftliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn das Kraftfahrzeug nur teilweise gewerblich genutzt wird (Göhmann/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 5 RGebStV Rdnr. 31 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund streiten die Beteiligten um die Frage, ob das Kraftfahrzeug - Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen LB-AJ 180 - ausschließlich privat genutzt wurde oder ob die Antragstellerin das Fahrzeug auch im Rahmen ihres „Nebenerwerbs in Form einer Hand- und Fußpflege“ einsetzt. In diesem Zusammenhang lässt sich dem schriftlichen Vermerk des GEZ-Beauftragten vom 17.7.2006 entnehmen, dass - laut Ehemann der Antragstellerin - diese das Kraftfahrzeug für Kundenbesuche - wenn auch selten - eingesetzt hat und einsetzt. Allein die pauschalen Erklärungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns im gerichtlichen Verfahren, die Antragstellerin nutze das Kraftfahrzeug überhaupt nicht geschäftlich, ist nicht geeignet, den Feststellungen des GEZ-Beauftragten von vornherein die Grundlage zu entziehen und eine Gebührenfreiheit zu belegen. Von der Antragstellerin sind in diesem Zusammenhang substantiierte Angaben zu ihrem Kundenkreis und der Abwicklung ihrer Kundenbesuche zu fordern, um gerichtlicherseits beurteilen zu können, ob sie insoweit auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Außerdem sind von der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch substantiierte Angaben zu erwarten, die geeignet sind, die abweichenden Aussagen einmal gegenüber dem GEZ-Beauftragten und zum anderen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erklären. Schließlich wird die Antragstellerin gehalten sein, dem Gericht umfassenden Einblick in ihre Steuerunterlagen zu gewähren, um auf diese Weise Nachweis zu führen, dass sie - wie behauptet - das Kraftfahrzeug im Rahmen ihres Nebengewerbes „steuerlich nicht geltend macht“. Mit anderen Worten, die Antragstellerin muss dem Gericht für die fraglichen Jahre ihre „Gewinnermittlungen“ vorlegen, auch kann das Verwaltungsgericht die Steuerakte der Antragsteller beiziehen. Allein die pauschale Erklärung ihres Steuerberaters vom 15.1.2007, wonach die Antragstellerin in der fraglichen Zeit „Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben nicht geltend gemacht habe“, dürfte für die notwendige Überzeugungsbildung des Gerichts noch nicht ausreichend sein.
16 
Die dargestellte - weitere - Aufklärung des Sachverhalts muss aber dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, was die dargelegte Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs rechtfertigt.
17 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 GKG. Da Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen lediglich die Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 634,14 EUR sind, ist der Streitwert in Abänderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts auf ein Viertel dieses Betrags und damit auf 158,54 EUR festzusetzen (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBl.2004, 467).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, begehrt die Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt zur Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung.
Der Kläger unterhält in ... die N.-werkstätten, eine Werkstätte für Behinderte. In dieser Werkstätte befinden sich insgesamt 82 gebührenbefreite Hörfunkgeräte sowie ein gebührenbefreites Fernsehgerät.
Mit Formularantrag vom 21.2.2003 begehrte der Kläger neben der Befreiung für vier weitere, noch nicht gemeldete Hörfunkgeräte in Gruppenräumen auch die Gebührenbefreiung für neun Hörfunkgeräte in Behindertenfahrzeugen und machte zur Begründung geltend, diese Fahrzeuge würden überwiegend für arbeitsbegleitende Aktivitäten und Integrationsmaßnahmen sowie für Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und für Ausflüge und mehrtägige Freizeiten genutzt. Hingegen werde der Beförderungsdienst für die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstätten von Fremdfirmen durchgeführt. Da ein direkter Bezug zur Betreuungsarbeit bestehe, lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor.
Mit Bescheid vom 11.3.2003 befreite der Beklagte die vier weiteren Hörfunkgeräte für den Zeitraum 1.3.2003 bis 30.9.2004 von der Gebührenpflicht und lehnte eine Gebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen ab, da keine zwingende Notwendigkeit bestehe, den Behinderten während der Autofahrten Hörfunk zu vermitteln. Die Vermittlung von Hörfunk sei keine wesentliche Voraussetzung für die betreuende Tätigkeit. Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen stünden den jeweiligen Fahrern zur Verfügung und würden auch von diesen genutzt. Es liege daher eine Mischnutzung vor. In diesem Bescheid wurde ferner die Gebührenpflicht für ein weiteres Hörfunkgerät (zentrales Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte) festgestellt.
Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zurück. Eine Gebührenbefreiung sei für Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung Dritten oder Mitarbeitern tatsächlich eingeräumt werde. Sowohl die Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen als auch das zentrale Steuerungsgerät stünden nicht ausschließlich dem betreuten Personenkreis zur Verfügung.
Der Kläger hat am 9.5.2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in neun Transportbussen sowie für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die mit Autoradios ausgestatteten Fahrzeuge würden ausschließlich für den Ausbildungs- und Förderzweck behinderter Menschen wie Freizeitgestaltung, arbeitsbegleitende Maßnahmen und andere Maßnahmen genutzt, wobei es sich hierbei um Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation handle (§§ 39 und 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Es liege insbesondere keine Mischnutzung vor, die nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11623/01 -) eine Gebührenbefreiung ausschließe. Die Beförderung zwischen Wohnung und Werkstätten werde von Fremdfirmen wahrgenommen. Besorgungs- und sonstige Dienstfahrten würden mit Fahrzeugen durchgeführt, für die keine Gebührenbefreiung beantragt worden sei. Die im Betreuungsbereich eingesetzten Fahrzeuge benötigten ein Rundfunkgerät, damit der Verkehrsfunk empfangen und aus den dort gegebenen Warnhinweisen die jeweils erforderliche Schlussfolgerung gezogen werden könne. Das in den Werkstätten betriebene Zentralgerät stelle ein Steuergerät für die dort eingerichtete zentrale Rufanlage dar, über die auch Durchsagen von grundsätzlicher Bedeutung übermittelt würden. Auch hier bestehe ein direkter Zusammenhang mit dem Einrichtungszweck der Werkstätte für behinderte Menschen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht handle es sich um eine soziale Leistung, welche zur Daseinsvorsorge gehöre und deshalb eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden müsste. Jedenfalls seien die Befreiungstatbestände mit Blick auf die mit der Befreiung von der Abgabenpflicht einhergehende verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. In § 3 BefrVO werde vorausgesetzt, dass ein Rundfunkempfangsgerät in Betrieben oder Einrichtungen bereitgehalten werde. Die Regelung erfasse damit in räumlich-gegenständlicher Beschränkung nur Geräte, die in „Gebäudlichkeiten“ bereitgehalten würden. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 18.4.2002 (7 B 01.2382) festgestellt, dass nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit seien, die im Rahmen einer stationären Einrichtung bereitgehalten würden. Ein Befreiungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Autoradios nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis, sondern überwiegend von den Fahrern zum Hören des Verkehrsfunks genutzt würden. Auch könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) berufen, da die von ihm genannten Beispiele (Fahrten mit Freizeitangeboten) gerade keine Fahrten zur beruflichen Ausbildung und Förderung darstellten.
Durch Urteil vom 10.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11.3.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den neun Transportbussen mit den amtlichen Kennzeichen S - xx ..., S - xx ..., S - xx ..., S - xx xx, S - xx xx, S - xx xx, S - xx ..., S - xx ... und S - xx ... - (letzteres befristet bis 31.10.2003) und für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die vom Kläger unterhaltenen N.-werkstätten stellten unstreitig eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO dar. Nach den Darstellungen der Leiterin der Behindertenwerkstatt in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass die Transportbusse vorwiegend für die Durchführung arbeitsbegleitender Maßnahmen (Sport, körperliche Rehabilitation, kulturelle Veranstaltungen) sowie für Einkaufsfahrten, an denen sich auch Behinderte beteiligten, eingesetzt würden. Hingegen erfolge der reine Beförderungsdienst, d.h. der Transport der Behinderten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, nicht mit den Transportbussen des Klägers, sondern durch Fremdfirmen. Die in den Transportbussen des Klägers eingebauten Autoradios würden auch für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt eingesetzt. Entgegen dem Einwand des Beklagten seien den Werkstätten für Behinderte nicht nur Aufgaben der beruflichen Ausbildung und Förderung zugewiesen; vielmehr obliege ihnen die Schaffung eines umfassenden Betreuungsangebots. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 SGB IX gehöre es zur Aufgabe solcher Werkstätten, Behinderten zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Deshalb gehörten die weiteren arbeitsbegleitenden Angebote zum gesetzlich begründeten Aufgabenbereich einer Werkstätte für Behinderte. Die hierfür eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich der darin eingebauten Autoradios) dienten daher ebenso dem Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszweck der Einrichtung wie die im Werkstattbereich aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte. Dem Befreiungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Autoradios auch von den Fahrern der jeweiligen Fahrzeuge zum Hören von Verkehrsfunk genutzt würden. Der Befreiungsanspruch hänge nicht davon ab, welche Radiosendungen mit einem begünstigten Radioempfangsgerät gehört würden. Entscheidend sei nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung, dass das fragliche Rundfunkempfangsgerät „für den betreuten Personenkreis“ bereitgehalten werde.
Dies sei auch dann der Fall, wenn Radiosendungen mit Verkehrsdurchsagen gehört würden. Zum einen seien Verkehrsdurchsagen nicht nur für den Fahrer interessant; sie könnten auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der im Fahrzeug beförderten Behinderten befriedigen. Zum anderen machten Verkehrsdurchsagen nur einen geringen Teil des Programmangebots aus; bekanntermaßen überwiege auch im Verkehrsfunk das Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Informationsangebot bei weitem. Daher dienten die Autoradios nicht in erster Linie den Bedürfnissen des Fahrers. Vielmehr würden sie auch benötigt, um die betreuten Personen zu beruhigen und abzulenken. Die Autoradios erfüllten damit denselben Zweck wie die im Werkstattgebäude bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, die - unstreitig - gebührenbefreit seien. Auch schließe der Umstand, dass ein Autoradio - etwa bei Leerfahrten oder während Wartezeiten - möglicherweise allein vom Fahrer benutzt werden könnte, einen Befreiungsanspruch nicht aus. Denn dies ändere nichts daran, dass die Transportbusse im betrieblichen Ablauf der Behindertenwerkstatt allein der Beförderung des betreuten Personenkreises gleichsam gewidmet seien und die Autoradios dabei regelmäßig der Betreuungsaufgabe der Einrichtung entsprechend genutzt würden. Eine nur geringfügige andere Nutzung außerhalb des Betreuungsverhältnisses nehme der Verordnungsgeber im systematischen Zusammenhang der Befreiungsvorschrift in Kauf. Andernfalls könnte es auch bei den im Werkstattgebäude vorhandenen Rundfunkgeräten keine Rundfunkgebührenbefreiung geben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass gelegentlich Bedienstete der Einrichtung ein Gerät einschalteten, wenn gerade keine betreute Person am Empfang teilhabe.
10 
Das streitige zentrale Steuerungsgerät genieße ebenfalls Gebührenbefreiung. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung befinde sich in der Pforte, die seit März 2003 nicht mit Personal besetzt sei, ein Zentralgerät, das die in der Werkstätte angebrachten Lautsprecher mit Rundfunksendungen versorge. Ein eigener Lautsprecher sei in der Pforte bzw. am Zentralgerät nicht vorhanden; ein separater Rundfunkempfang sei dort nicht möglich. Das Zentralgerät diene daher ebenfalls dem in der Behindertenwerkstatt betreuten Personenkreis, so dass auch insoweit Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 1 S. 1 VwGO) zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.1.2004 zugestellt.
11 
Dieser hat am 20.1.2004 rechtzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2003 - 3 K 1945/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - entschieden, dass in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten würden. Nach den Gründen dieser Entscheidung würden ausschließlich die in den Gebäuden der Einrichtungen aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Diese Entscheidung könne uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da weder in Bezug auf die Förderzwecke in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch in Bezug auf die Beförderungszwecke der eingesetzten Transportbusse Unterschiede ersichtlich seien, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern oder auch nur rechtfertigen würden.
14 
Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, das Zentralgerät verfüge über keinen Lautsprecher, beruhe diese Entscheidung auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung, da er (Beklagter) diese Behauptung substantiiert bestritten habe. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt habe. Unabhängig davon sei es aber auch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob das Zentralgerät über einen Lautsprecher verfüge, da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Rundfunkempfangsgerät auch dann zum Empfang bereitgehalten werde, wenn das Gerät ohne einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Da nicht ersichtlich sei, dass der Anschluss eines Lautsprechers an das Zentralgerät einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen würde, handle es sich bei dem in der Pforte zum Rundfunkempfang bereitgestellten Zentralgerät um ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät, da es infolge seines Aufstellungsorts dem betreuten Personenkreis dort nicht zur Verfügung stehe. Daran könnte auch eine etwaige Dienstvorschrift des Klägers nichts ändern, wonach die Benutzung des Zentralgeräts zu einem anderen als dem begünstigten Zweck - Auswahl und Kontrolle der für die Behinderten bestimmten Sendungen - untersagt wäre.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, der in § 3 Abs. 1 BefrVO verwendete Begriff der „Einrichtungen“ stelle darauf ab, dass die Rundfunkempfangsgeräte dem privilegierten Betrieb oder der privilegierten Einrichtung zugeordnet werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob sich Rundfunkempfangsgeräte in einer stationären Einrichtung befänden. Denn Einrichtungen umfassten - ähnlich den Betrieben - sowohl stationäre als auch mobile Einrichtungen. Vor dem Hintergrund dieses Einrichtungsbegriffs könne die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - nicht nachvollzogen werden. Diese Auslegung widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Soweit der Senat deren Zielsetzung darin gesehen habe, betreuten Personen, die sich typischerweise über einen längeren Zeitraum in Gebäuden der Einrichtungen aufhielten und dadurch gehindert seien, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen, einen gebührenfreien Zugang zum Rundfunkempfang zu ermöglichen, werde der Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands nach § 3 BefrVO verkürzt und von einem falschen Blickwinkel aus betrachtet. Dessen Sinn und Zweck bestehe vielmehr darin, Unternehmen, die einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck in ihren Betrieben oder Einrichtungen verfolgten, von den Gebühren, die als Kosten Einfluss auf das Betriebsergebnis hätten, zu verschonen, wenn die Rundfunkempfangsgeräte zur Verfolgung des gemeinnützigen und mildtätigen Zwecks den betreuten Personen zur Verfügung gestellt würden. Wer das Rundfunkempfangsgerät nicht für sich, sondern für andere aus altruistischen und anerkannt gemeinnützigen Zwecken bereithalte, solle hierfür keine Gebühren entrichten müssen. Sonach knüpfe § 3 Abs. 1 BefrVO die Befreiung nicht - wie der Senat im Urteil vom 11.12.2003 angenommen habe - an die Immobilität der Betroffenen, sondern daran an, dass eine gemeinnützige Einrichtung Rundfunkempfangsgeräte nicht für sich, sondern für die von ihr Betreuten bereitstelle. Auch träfen die vom Senat angestellten Erwägungen allenfalls auf Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen zu, in denen Schwerstpflegebedürftige stationär versorgt würden. Für die übrigen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO sei diese Auffassung in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Behinderte Menschen würden in einer Behindertenwerkstatt nicht weggeschlossen; sie seien weder immobil noch befänden sie sich in einer Zwangssituation. Vielmehr kämen sie morgens in die Werkstatt, verrichteten ihre Arbeit und begäben sich abends nach Verrichtung ihrer Tätigkeit wieder nach Hause. Insoweit gebe es - was den Tagesablauf betreffe - keine signifikanten Unterschiede zu einem „normalen“ Erwerbstätigen. Ähnlich verhalte es sich bei Altenhilfeeinrichtungen, da nicht jeder ältere Mensch gepflegt und stationär versorgt werden müsse. Auch halte sich niemand zwangsweise in den in § 3 Abs. 1 BefrVO zudem erfassten Jugendherbergen auf. Dies erhelle, dass der vom Senat gewählte Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung unrichtig gewählt sei. Nicht die Tatsache, dass die betreuten Menschen sich in einer Zwangssituation befänden und wegen ihrer Heimunterbringung am sozialen Leben nicht oder kaum teilnehmen könnten, sondern die Motive des Bereithaltens der Geräte für altruistische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke seien Grund für die Gebührenbefreiung. Auch sei das Abstellen auf die Zwangssituation der Betreuten überdies deshalb verfehlt, weil diese Gesichtspunkte bereits im Gebührenbefreiungstatbestand des § 1 BefrVO berücksichtigt würden und zu einer Gebührenbefreiung führen könnten. Das Informationsbedürfnis oder die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben eines Betreuten allein rechtfertige danach aber noch nicht in jedem Fall die Gebührenbefreiung. Auf die Frage, ob das Rundfunkempfangsgerät innerhalb einer stationären Einrichtung bereitgehalten werde, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, ob das jeweilige Gerät für den betreuten Menschen, und zwar unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung, bereitgehalten werde. Schließlich würden die Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis auch ohne besonderes Entgelt bereitgehalten. Ausführungen der Betreuten zu Besichtigungen, Stadtgängen, Veranstaltungen, Besuch von Sportstätten und dergleichen seien heute fester Bestandteil der betreuenden Tätigkeit, zu der notwendig auch die Beförderung mit den eigens hierfür bereitgestellten Kleinbussen gehöre. Der Gebührenbefreiung stehe auch nicht die faktische Möglichkeit Dritter entgegen, die Sendungen mitzuhören oder gezielt die regelmäßig eingestreuten Verkehrsmeldungen auszuwerten. Eine derartige Mitnutzung des Personals lasse sich weder innerhalb noch außerhalb stationärer Einrichtungen ausschließen.
18 
Zutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für das an der Pforte vorhandene Zentralgerät Gebührenbefreiung beansprucht werden könne. Dieses Gerät werde ebenfalls ohne besonderes Entgelt für die betreuten behinderten Menschen bereitgehalten. Es werde in der Regel werktags von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet und verfüge über 90 Lautsprecher, mit denen die gesamten N.-werkstätten - insbesondere die Arbeitsbereiche - beschallt werden könnten. Es sei zu beachten, dass an der Pforte ein behinderter Mensch sitze, der vom Kläger betreut werde. Dieser schalte das Radio ein und aus; er wähle das Programm - gegebenenfalls nach Rücksprache mit anderen behinderten Menschen - aus. Eine Möglichkeit, das Zentralgerät unter normalen Umständen auch unabhängig vom begünstigten Zweck zu benutzen, sei somit ausgeschlossen.
19 
In seiner Replik vom 10.1.2005 führt der Beklagte noch aus, das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungserwiderung beruhe auf einem Fehlverständnis des Zwecks der gerätebezogenen Gebührenbefreiung. Die Befreiung eines Einrichtungsträgers von Rundfunkgebühren erfolge nicht zu dem Zweck, diesen zu fördern; vielmehr gehe es ausschließlich um die Förderung des betreuten Personenkreises, dem die unentgeltliche Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk ermöglicht werden solle. Aus dem Umstand, dass die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 BefrVO im Vergleich zu der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV enger gefasst sei, indem sie darauf abstelle, dass ein Rundfunkempfangsgerät, um privilegiert zu sein, zielgerichtet und zweckbestimmt für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten werden müsse, folge, dass eine Differenzierung nach den unterschiedlichen sächlichen Bestandteilen einer Einrichtung zwingend geboten sei, wie dies der Senat im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - zutreffend erkannt habe. Auch bestehe bei den hier in Frage stehenden Beförderungsfahrten eine irgendwie geartete „Zwangssituation“ bzw. die Gefahr einer „kulturellen Verödung“ (Bay.VGH, Urteil vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -) angesichts ihrer regelmäßig zeitlichen Befristung nicht. Aus beiden Entscheidungen ergebe sich, dass der Befreiungszweck in Bezug auf in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht erfüllt sei.
20 
Soweit der Kläger nunmehr in Ansehung des Zentralgeräts vortragen lasse, ein behinderter Mensch bediene das Zentralgerät in der Pforte, sei eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen, weil über dieses Gerät auch Mitarbeiter des Klägers Rundfunksendungen empfangen könnten und es im Übrigen auch insoweit an einer Zwangssituation mangele, wenn die Anlage lediglich werktags in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet werde.
21 
Der Kläger erwidert mit Schriftsatz vom 30.3.2005 auf die Replik des Beklagten wie folgt: Entscheidend sei, dass die neun Rundfunkempfangsgeräte in den Transportbussen für die Durchführung arbeitsbegleitender und eingliedernder Maßnahmen in Begleitung geschulten Personals eingesetzt würden. Die vom Beklagten eingeführten Kriterien „kulturelle Verödung“ bzw. „Zwangssituation“ seien nicht im Verordnungstext enthalten und damit nicht Voraussetzung des Befreiungstatbestands. Auch sei das Zentralgerät gebührenbefreit. Dass die Bedienung dieses Geräts durch eine betreute Person während der nur vorübergehenden Besetzung der Pforte erfolge, rechtfertige nicht die Versagung der Gebührenbefreiung.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (ein Band) vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
27 
In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
28 
b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
29 
Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
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In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
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b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
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Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss vom 30. Juni 2005
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 904,40 EUR festgesetzt (Gebührenbefreiung für 9 Hörfunkgeräte für einen Zeitraum von 18 Monaten sowie für ein Hörfunkgerät für einen Zeitraum von 8 Monaten bei einer Grundgebühr in Höhe von 5,32 EUR/Monat; §§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 ; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 138,32 EUR (Rundfunk Oktober 2001 - September 2003) festgesetzt wird.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunk- und Fernsehgebühren durch den Beklagten.
Am 06.05.2003 wurde der Kläger durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten hinsichtlich Rundfunk- und Fernsehhaltung überprüft. Ausweislich des Aktenvermerks, den der Gebührenbeauftragte gefertigt hat, habe sich die Überprüfung als sehr schwierig erwiesen. Nach wiederholtem Nachfragen habe der Kläger ein Hörfunkgerät eingeräumt, das sich im Auto befinde. Zu einem Fernsehgerät mache er keine Angaben. Nach Befragungen in der Nachbarschaft sei dann herausgekommen, dass der Kläger ein schwieriger Nachbar sei. Er sei mit jedem auch schon wegen Kleinigkeiten vor Gericht gewesen. Er sei sehr unbeliebt. Die Zeugin E. habe angegeben, dass sie aus ihrem Gartenhaus genau in das Wohnzimmer des Klägers sehe. Sie sehe fast jeden Abend das Gerät laufen. Das könne sie jederzeit bezeugen. Der Gebührenbeauftragte G. fertigte am 06.05.2003 eine Anmeldebescheinigung über das Bereithalten eines Fernsehgeräts und eines Hörfunkempfängers seit Mai 2001, welche er unterschrieb. Eine Unterschrift des Klägers ist auf der formularmäßigen Anmeldebescheinigung nicht erfolgt.
Dem Kläger wurde durch die GEZ daraufhin ein Kontoauszug vom 02.06.2003 zugesandt, der einen Gebührenstand vom 419,87 EUR für die Zeit von Mai 2001 bis zum Juni 2003 in Höhe vom 419,87 EUR aufwies und für die Zeit von Juli 2003 bis September 2003 eine Gebührenschuld von 48,45 EUR aufzeigte.
Mit Schreiben vom 28.06.2003 fragte der Kläger an, wie sich die Rechnung zusammensetze. Sie sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er könne sich vorstellen, dass sie auf einer unrichtigen Angabe des Außendiensttätigen, der vor geraumer Zeit bei ihm unflätig vorstellig gewesen sei, beruhe. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2003 den Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, mit.
Mit Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 wurde gegen den Klägern eine Gebührenschuld in Höhe von 468,32 EUR für den Zeitraum von Mai 2001 bis September 2003 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23.12.2003 Widerspruch eingelegt, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sich in seinem Haushalt kein Fernsehgerät befinde.
Mit Schreiben vom 03.02.2004 legte der Beklagte dem Kläger einen Vordruck für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Erklärung über das Nichthalten eines Fernsehgeräts ab Oktober 2001 vor, mit der Bitte, diesen Vordruck gegebenenfalls unterschrieben zurückzugeben.  Der Kläger gab darauf hin an, dass es Sache des Beklagten sei, nachzuweisen, dass der Kläger ein Fernsehgerät halte, wenn er dies einer Gebührenentscheidung zugrunde legen wolle.
Mit Bescheid des Beklagten vom 18.03.2004, zugestellt am 31.03.2004, wurde der Gebührenbetrag aus dem Bescheid vom 03.12.2003 auf 387,59 EUR verringert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass übersehen worden sei, dass bis September 2001 Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät bezahlt worden seien. Da der Kläger die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben habe, seien seine Angaben nicht glaubhaft. Er habe nicht nachweisen können, über kein Fernsehgerät zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.04.2004 Klage erhoben. Er führt aus, sich gegen eine Forderung der GEZ in einer Höhe von 532,94 EUR zu wenden. Zur Begründung gibt er im Wesentlichen an, dass der Gebührenbeauftragte ihm im Mai 2003 mit einer Zwangsanmeldung gedroht habe. Es sei ihm nicht vorgehalten worden, dass ein Nachbar einen Fernseher im Wohnzimmer gesehen habe. Er sei natürlich bereit, für das Radiogerät zu bezahlen. Das Fernsehgerät hätten sie abgeschafft, als der alte Apparat einen Defekt erlitten hätte.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 138,32 EUR (Rundfunk Oktober 2001 bis September 2003) festgesetzt wird.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu entrichten habe, was sich aus § 2 Abs. 2 RGebStV ergebe. Es sei unerheblich, ob der Kläger ein Anmeldeformular unterschrieben habe. Nach der Rechtsprechung des VG Mainz sei es für das Zustandekommen einer öffentlichen Urkunde, welche der Anmeldebeleg sei, nicht Voraussetzung, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorlägen, wie dies zum Abschluss eines Kaufvertrages notwendig sei. Es sei allein der durch die Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse erfolgte Beurkundungsvorgang erheblich.
14 
In den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2004 und 21.01.2005 wurden die Zeugin E. und der Gebührenbeauftragte G. als amtliche Auskunftsperson zu ihren Wahrnehmungen vernommen. Insoweit wird auf die Anlagen zu den jeweiligen Sitzungsniederschriften verwiesen.
15 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
16 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und noch über die Kosten zu entscheiden. Die Rücknahme umfasst hier den Gebührenbetrag für die Bereithaltung eines Hörfunkgeräts für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2003 sowie den weiteren Betrag, welchen der Kläger wohl aus dem Kontoauszug vom 24.03.2004 entnommen hat.
17 
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
18 
Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 ist in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 RGebStV handelt.
20 
Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Diese Überzeugung des Gerichts ist auch notwendig, denn den Beklagten trifft die materielle Beweislast für diesen Umstand (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Insbesondere kann aus der Anmeldebescheinigung vom 06.05.2003 keine Änderung oder Umkehr der materiellen Beweislast folgen. Es handelt sich insbesondere entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um eine öffentliche Urkunde zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts. Selbst wenn es sich grundsätzlich um eine öffentliche Urkunde auch zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts handeln würde, bliebe es bei der materiellen Beweislast des Beklagten.
21 
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet worden sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges, § 415 Abs. 1 ZPO. Weiter ist in § 417 ZPO geregelt, dass die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen. Da der Umfang der besonderen Beweiskraft der öffentlichen Urkunden kraft ihrer Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO nur so weit zu reichen vermag, wie die Amtsbefugnisse der Behörde und der zugewiesene Geschäftskreis der Urkundsperson reichen, ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten nur zur Frage der Entgegennahme der Anzeige des Bereithaltens eines Empfangsgeräts möglich, da der Gebührenbeauftragte nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.06.1998 (GBl 1998, 551) nur berechtigt ist, die gesetzlichen Auskünfte zu verlangen (Satz 1) und Anzeigen nach § 3 RGebStV entgegenzunehmen (Satz 2). Weiter reichen die Befugnisse des Gebührenbeauftragten nicht, so dass er auch weiterreichende öffentliche Urkunden nicht (mit-) errichten kann (so auch Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner Wohnung, NVwZ 2000, 640 ff.). Die „Entgegennahme“ der von dem Gebührenbeauftragten hier selbst abgegebenen Erklärung, welche über § 417 ZPO bewiesen werden kann, ist aber nicht streitig, auf sie kommt es materiell-rechtlich auch nicht an.
22 
Sollte aber auch darüber hinaus die Errichtung öffentlicher Urkunden durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten möglich sein, so wäre hier beurkundet, dass durch den Gebührenbeauftragten ein Fernsehgerät und ein Radiogerät angemeldet worden ist. Dieser Umstand ist ebenfalls offenkundig weder streitig noch rechtserheblich. Selbst wenn der mögliche Rundfunkteilnehmer die Anmeldung auch unterschrieben hätte - was hier nicht der Fall ist -, änderte dies nichts an der prozessualen Rechtslage. Im Unterschied zur Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang, welche für das Ende der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiv ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV), ist für den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht die Anzeige unerheblich. Vielmehr kommt es auf das Bereithalten des Geräts zum Empfang an (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Mit einer öffentlichen Urkunde wird voller Beweis für die Abgabe der Erklärung erbracht, nicht für deren inhaltliche Richtigkeit (Geimer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 415 ZPO Rn. 5), so dass die inhaltliche Richtigkeit einer vor der Behörde abgegebenen Erklärung nicht über eine öffentliche Urkunde voll bewiesen werden kann (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Die gegenteilige Ansicht des VG Mainz (Urt. v. 06.05.1999 - 7 K 2914/98.MZ -, NVwZ 2000, 228 f.) vermag schon deswegen nicht überzeugen, weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Regelungen des § 415 ff. ZPO fehlt und die Unterscheidung zwischen formeller Beweiskraft und Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung vollständig unterbleibt.
23 
Das Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme ist, dass es sich nicht beweisen lässt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Die Aussage der Zeugin E. gegenüber dem Gericht, gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben zu haben, nicht bestätigen zu können, dass der Kläger über ein Fernsehgerät verfüge, führt zu dieser Situation, nachdem diese Zeugin nach den Behauptungen des Beklagten die Einzige bekannte Person sein soll, die das Fernsehgerät des Klägers gesehen haben soll. Der Kläger hat mit seiner Skizze, welche er in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2004 angefertigt hat, auch eine schlüssige Darstellung seines Wohnzimmerbereichs angegeben, in welcher kein Fernsehgerät angegeben ist und auch keine erklärungsbedürftige „Lücke“ vorhanden ist. Der Umstand, dass in den Akten des Beklagtenvertreters eine andere Aussage der Zeugin E. durch den Gebührenbeauftragten G. niedergelegt worden ist, vermag nicht dazu zu führen, dass das Gericht auf das Halten eines Fernsehgeräts durch den Kläger schließen kann. Hierzu wäre ein doppelter Schluss notwendig. Erstens müsste das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Zeugin E. vor Gericht die Unwahrheit gesagt hat und gegenüber dem Gebührenbeauftragten im Mai 2003 doch angegeben hatte, ein Fernsehgerät des Klägers gesehen zu haben. Zweitens müsste das Gericht die Überzeugung davon gewonnen haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten der Wahrheit entsprochen hatte. Beide Schlüsse sind dem Gericht jedoch nicht möglich, auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Gebührenbeauftragten vor Gericht. Dieser hat eingeräumt, dass er - verständlicherweise - seine Aktennotizen benötig habe, um sich umfassend an den fast zwei Jahre zurückliegenden Fall zu erinnern. Bei Zuhilfenahme dieser Aktennotiz ist es verständlich, dass sich die amtliche Auskunftsperson so an den Sachverhalt erinnert, wie er niedergeschrieben ist. Insbesondere räumt er - ebenso verständlicherweise - ein, es nicht mehr sicher zu wissen, sondern „lediglich“ in Erinnerung zu haben, dass die Zeugin E. ihre Angaben so gemacht habe, wie er es dann niedergeschrieben habe. Beide durch das Gericht Angehörten können sich nach eigenem Bekunden jeweils nicht erklären, wie es zu der Gegenteiligen Auffassung des Geschehens durch den jeweils Anderen gekommen ist. Damit lässt sich eine Klärung nicht mehr herbeiführen. Insbesondere hat die Zeugin E. - in Abwesenheit des verspätet zum zweiten Termin erschienenen Klägers - auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, von dem Kläger in keiner Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, eine bestimmte Aussage zu treffen.
24 
Selbst wenn man unterstellen möchte, dass die Aussage der Zeugin E. vor Gericht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, wäre der Beweis, dass der Kläger ein Fernsehgerät im streitgegenständlichen Zeitraum bereit gehalten hat, nicht geführt. Es würden dann nämlich zwei verschiedene Möglichkeiten der Erklärung, bei denen beide gleich wahrscheinlich sind, sowie eine dritte weniger wahrscheinliche, bestehen. Einmal könnte es in der Tat sein, dass die Klägerin gegenüber dem Gebührenbeauftragten die Wahrheit gesagt hat, sie ein wirklich existierendes Fernsehgerät gesehen hat und nunmehr unter dem Eindruck eines belasteten nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht „verantwortlich“ für eine Gebührentragungspflicht des Klägers sein will. Ebenso wahrscheinlich ist aber für den Fall der Wahrheit der Aussage, sie habe gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten eine Lüge gewesen ist, mit welcher sie den Kläger, mit welchen sie kein gutes nachbarschaftliches Verhältnis hat, belasten wollte. Das „Zurückrudern“ vor Gericht wäre dann der Versuch, aus dem fälschlichen Anschwärzen ohne Gesichtsverlust, also dem Zugeben, dass sie den Kläger fälschlich angeschwärzt hatte, herauszukommen. Schließlich ist auch noch denkbar, dass die Klägerin der festen Überzeugung gewesen ist, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, sich tatsächlich aber getäuscht hat und nunmehr gegenüber ihrem Nachbarn nichts mehr davon wissen will, ihn angeschwärzt zu haben, um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht noch mehr zu belasten. Eine so deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die subjektive und objektive Wahrheit der Einlassungen der Zeugin E. gegenüber dem Gebührenbeauftragten G., dass das Gericht die volle Überzeugung von der Erfüllung des Gebührentatbestandes durch den Kläger gewinnen könnte, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
25 
Eine andere Einschätzung und Bewertung der Aussagen ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Einlassungen der Zeugin E., wie sie in der Verwaltungsakte festgehalten worden sind. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, ob und was sie zu einer möglichen Bereitschaft, Angaben vor Gericht zu bestätigen, gemacht hat. Insbesondere fällt insoweit auf, dass im ursprünglichen maschinenschriftlichen Vermerk mit der Überschrift „ Wieder mal ein Fall fürs FBI“ vermerkt ist, dass die Zeugin E. angegeben habe, jederzeit ihre Angaben bezeugen zu können. Weiter hat der Gebührenbeauftragte im Januar 2004 aber handschriftlich vermerkt, dass die Zeugin nicht bereit wäre, vor Gericht auszusagen. Von einer zweiten Unterredung zwischen dem Gebührenbeauftragten und der Zeugin ist jedoch nichts in den Akten vermerkt. Da hierzu auch kein sonstiger Vortrag erfolgt ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche zweite Unterredung nicht stattgefunden hat. Damit sind Zweifel an dem ersten Aktenvermerk durchaus angebracht, da hier das Gegenteil vermerkt worden ist. Auf jeden Fall lässt sich mit den angeblichen weiteren Einlassungen der Zeugin E. nicht auf die Wahrheit der ersten Aussage, sie habe schon seit längerem ein Fernsehgerät bei dem Kläger gesehen, schließen.
26 
Abschließend spricht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Tatsache, dass der Gebührenbeauftragte G. das Richtige und der Wahrheit Entsprechende notiert hat, sein Belastungseifer, den er gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt hat. Dieser wird in dem ungefragt vorgebrachten Verweis auf seine Erfahrung und den Umstand, wie sich Personen, die kein Fernsehgerät besäßen, verhalten würden, deutlich. Es ist nicht nur so, dass dieser Hinweis deswegen verfehlt ist, weil die amtliche Auskunftsperson bei den Personen, die ihn nicht in die Wohnung hineinbitten, nicht wissen kann, ob ein Fernsehgerät bereit gehalten wird, so dass der Schluss, alle, die ihm den Zutritt verweigerten, hätten etwas zu verbergen, nicht durch Tatsachen belegt werden kann. Vielmehr lässt sich an dieser ungefragten Einlassung auch ein Eigeninteresse der amtlichen Auskunftsperson, dass sich seine Aktennotiz als wahr herausstellt und er als zuverlässig erscheint, erkennen. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Feststellungen bedeuten nicht, dass das Gericht dem Kläger uneingeschränkt glaubt und davon ausgeht, der Gebührenbeauftragte sage die Unwahrheit. Die Feststellungen bedeuten lediglich, dass zu viele Umstände dagegen sprechen, dass der Kläger ein Fernsehgerät bereit gehalten hat, als dass das Gericht von dieser Tatsache im notwendigen Umfange überzeugt sein kann.
27 
Ist der Umstand, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat, aber nicht erweislich, so erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und ist aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat mit ungefähr der Hälfte des ursprünglich angegriffenen, angeblichen Forderungsbetrags obsiegt, so dass der Kläger und der unterlegene Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Gründe

 
16 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und noch über die Kosten zu entscheiden. Die Rücknahme umfasst hier den Gebührenbetrag für die Bereithaltung eines Hörfunkgeräts für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2003 sowie den weiteren Betrag, welchen der Kläger wohl aus dem Kontoauszug vom 24.03.2004 entnommen hat.
17 
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
18 
Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 18.03.2004 ist in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 RGebStV handelt.
20 
Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Diese Überzeugung des Gerichts ist auch notwendig, denn den Beklagten trifft die materielle Beweislast für diesen Umstand (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Insbesondere kann aus der Anmeldebescheinigung vom 06.05.2003 keine Änderung oder Umkehr der materiellen Beweislast folgen. Es handelt sich insbesondere entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um eine öffentliche Urkunde zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts. Selbst wenn es sich grundsätzlich um eine öffentliche Urkunde auch zur Frage der Anmeldung eines Fernsehgeräts handeln würde, bliebe es bei der materiellen Beweislast des Beklagten.
21 
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet worden sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges, § 415 Abs. 1 ZPO. Weiter ist in § 417 ZPO geregelt, dass die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen. Da der Umfang der besonderen Beweiskraft der öffentlichen Urkunden kraft ihrer Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO nur so weit zu reichen vermag, wie die Amtsbefugnisse der Behörde und der zugewiesene Geschäftskreis der Urkundsperson reichen, ist die Errichtung einer öffentlichen Urkunde durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten nur zur Frage der Entgegennahme der Anzeige des Bereithaltens eines Empfangsgeräts möglich, da der Gebührenbeauftragte nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.06.1998 (GBl 1998, 551) nur berechtigt ist, die gesetzlichen Auskünfte zu verlangen (Satz 1) und Anzeigen nach § 3 RGebStV entgegenzunehmen (Satz 2). Weiter reichen die Befugnisse des Gebührenbeauftragten nicht, so dass er auch weiterreichende öffentliche Urkunden nicht (mit-) errichten kann (so auch Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner Wohnung, NVwZ 2000, 640 ff.). Die „Entgegennahme“ der von dem Gebührenbeauftragten hier selbst abgegebenen Erklärung, welche über § 417 ZPO bewiesen werden kann, ist aber nicht streitig, auf sie kommt es materiell-rechtlich auch nicht an.
22 
Sollte aber auch darüber hinaus die Errichtung öffentlicher Urkunden durch den Gebührenbeauftragten des Beklagten möglich sein, so wäre hier beurkundet, dass durch den Gebührenbeauftragten ein Fernsehgerät und ein Radiogerät angemeldet worden ist. Dieser Umstand ist ebenfalls offenkundig weder streitig noch rechtserheblich. Selbst wenn der mögliche Rundfunkteilnehmer die Anmeldung auch unterschrieben hätte - was hier nicht der Fall ist -, änderte dies nichts an der prozessualen Rechtslage. Im Unterschied zur Anzeige des Endes des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang, welche für das Ende der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiv ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV), ist für den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht die Anzeige unerheblich. Vielmehr kommt es auf das Bereithalten des Geräts zum Empfang an (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Mit einer öffentlichen Urkunde wird voller Beweis für die Abgabe der Erklärung erbracht, nicht für deren inhaltliche Richtigkeit (Geimer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 415 ZPO Rn. 5), so dass die inhaltliche Richtigkeit einer vor der Behörde abgegebenen Erklärung nicht über eine öffentliche Urkunde voll bewiesen werden kann (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.06.2004 - 8 K 2332/03 -, juris). Die gegenteilige Ansicht des VG Mainz (Urt. v. 06.05.1999 - 7 K 2914/98.MZ -, NVwZ 2000, 228 f.) vermag schon deswegen nicht überzeugen, weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Regelungen des § 415 ff. ZPO fehlt und die Unterscheidung zwischen formeller Beweiskraft und Beweis der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung vollständig unterbleibt.
23 
Das Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme ist, dass es sich nicht beweisen lässt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Die Aussage der Zeugin E. gegenüber dem Gericht, gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben zu haben, nicht bestätigen zu können, dass der Kläger über ein Fernsehgerät verfüge, führt zu dieser Situation, nachdem diese Zeugin nach den Behauptungen des Beklagten die Einzige bekannte Person sein soll, die das Fernsehgerät des Klägers gesehen haben soll. Der Kläger hat mit seiner Skizze, welche er in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2004 angefertigt hat, auch eine schlüssige Darstellung seines Wohnzimmerbereichs angegeben, in welcher kein Fernsehgerät angegeben ist und auch keine erklärungsbedürftige „Lücke“ vorhanden ist. Der Umstand, dass in den Akten des Beklagtenvertreters eine andere Aussage der Zeugin E. durch den Gebührenbeauftragten G. niedergelegt worden ist, vermag nicht dazu zu führen, dass das Gericht auf das Halten eines Fernsehgeräts durch den Kläger schließen kann. Hierzu wäre ein doppelter Schluss notwendig. Erstens müsste das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Zeugin E. vor Gericht die Unwahrheit gesagt hat und gegenüber dem Gebührenbeauftragten im Mai 2003 doch angegeben hatte, ein Fernsehgerät des Klägers gesehen zu haben. Zweitens müsste das Gericht die Überzeugung davon gewonnen haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten der Wahrheit entsprochen hatte. Beide Schlüsse sind dem Gericht jedoch nicht möglich, auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Gebührenbeauftragten vor Gericht. Dieser hat eingeräumt, dass er - verständlicherweise - seine Aktennotizen benötig habe, um sich umfassend an den fast zwei Jahre zurückliegenden Fall zu erinnern. Bei Zuhilfenahme dieser Aktennotiz ist es verständlich, dass sich die amtliche Auskunftsperson so an den Sachverhalt erinnert, wie er niedergeschrieben ist. Insbesondere räumt er - ebenso verständlicherweise - ein, es nicht mehr sicher zu wissen, sondern „lediglich“ in Erinnerung zu haben, dass die Zeugin E. ihre Angaben so gemacht habe, wie er es dann niedergeschrieben habe. Beide durch das Gericht Angehörten können sich nach eigenem Bekunden jeweils nicht erklären, wie es zu der Gegenteiligen Auffassung des Geschehens durch den jeweils Anderen gekommen ist. Damit lässt sich eine Klärung nicht mehr herbeiführen. Insbesondere hat die Zeugin E. - in Abwesenheit des verspätet zum zweiten Termin erschienenen Klägers - auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, von dem Kläger in keiner Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, eine bestimmte Aussage zu treffen.
24 
Selbst wenn man unterstellen möchte, dass die Aussage der Zeugin E. vor Gericht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, wäre der Beweis, dass der Kläger ein Fernsehgerät im streitgegenständlichen Zeitraum bereit gehalten hat, nicht geführt. Es würden dann nämlich zwei verschiedene Möglichkeiten der Erklärung, bei denen beide gleich wahrscheinlich sind, sowie eine dritte weniger wahrscheinliche, bestehen. Einmal könnte es in der Tat sein, dass die Klägerin gegenüber dem Gebührenbeauftragten die Wahrheit gesagt hat, sie ein wirklich existierendes Fernsehgerät gesehen hat und nunmehr unter dem Eindruck eines belasteten nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht „verantwortlich“ für eine Gebührentragungspflicht des Klägers sein will. Ebenso wahrscheinlich ist aber für den Fall der Wahrheit der Aussage, sie habe gegenüber dem Gebührenbeauftragten angegeben, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, dass diese Aussage gegenüber dem Gebührenbeauftragten eine Lüge gewesen ist, mit welcher sie den Kläger, mit welchen sie kein gutes nachbarschaftliches Verhältnis hat, belasten wollte. Das „Zurückrudern“ vor Gericht wäre dann der Versuch, aus dem fälschlichen Anschwärzen ohne Gesichtsverlust, also dem Zugeben, dass sie den Kläger fälschlich angeschwärzt hatte, herauszukommen. Schließlich ist auch noch denkbar, dass die Klägerin der festen Überzeugung gewesen ist, ein Fernsehgerät gesehen zu haben, sich tatsächlich aber getäuscht hat und nunmehr gegenüber ihrem Nachbarn nichts mehr davon wissen will, ihn angeschwärzt zu haben, um das nachbarschaftliche Verhältnis nicht noch mehr zu belasten. Eine so deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die subjektive und objektive Wahrheit der Einlassungen der Zeugin E. gegenüber dem Gebührenbeauftragten G., dass das Gericht die volle Überzeugung von der Erfüllung des Gebührentatbestandes durch den Kläger gewinnen könnte, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
25 
Eine andere Einschätzung und Bewertung der Aussagen ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Einlassungen der Zeugin E., wie sie in der Verwaltungsakte festgehalten worden sind. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht mehr genau erinnere, ob und was sie zu einer möglichen Bereitschaft, Angaben vor Gericht zu bestätigen, gemacht hat. Insbesondere fällt insoweit auf, dass im ursprünglichen maschinenschriftlichen Vermerk mit der Überschrift „ Wieder mal ein Fall fürs FBI“ vermerkt ist, dass die Zeugin E. angegeben habe, jederzeit ihre Angaben bezeugen zu können. Weiter hat der Gebührenbeauftragte im Januar 2004 aber handschriftlich vermerkt, dass die Zeugin nicht bereit wäre, vor Gericht auszusagen. Von einer zweiten Unterredung zwischen dem Gebührenbeauftragten und der Zeugin ist jedoch nichts in den Akten vermerkt. Da hierzu auch kein sonstiger Vortrag erfolgt ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche zweite Unterredung nicht stattgefunden hat. Damit sind Zweifel an dem ersten Aktenvermerk durchaus angebracht, da hier das Gegenteil vermerkt worden ist. Auf jeden Fall lässt sich mit den angeblichen weiteren Einlassungen der Zeugin E. nicht auf die Wahrheit der ersten Aussage, sie habe schon seit längerem ein Fernsehgerät bei dem Kläger gesehen, schließen.
26 
Abschließend spricht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Tatsache, dass der Gebührenbeauftragte G. das Richtige und der Wahrheit Entsprechende notiert hat, sein Belastungseifer, den er gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt hat. Dieser wird in dem ungefragt vorgebrachten Verweis auf seine Erfahrung und den Umstand, wie sich Personen, die kein Fernsehgerät besäßen, verhalten würden, deutlich. Es ist nicht nur so, dass dieser Hinweis deswegen verfehlt ist, weil die amtliche Auskunftsperson bei den Personen, die ihn nicht in die Wohnung hineinbitten, nicht wissen kann, ob ein Fernsehgerät bereit gehalten wird, so dass der Schluss, alle, die ihm den Zutritt verweigerten, hätten etwas zu verbergen, nicht durch Tatsachen belegt werden kann. Vielmehr lässt sich an dieser ungefragten Einlassung auch ein Eigeninteresse der amtlichen Auskunftsperson, dass sich seine Aktennotiz als wahr herausstellt und er als zuverlässig erscheint, erkennen. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Feststellungen bedeuten nicht, dass das Gericht dem Kläger uneingeschränkt glaubt und davon ausgeht, der Gebührenbeauftragte sage die Unwahrheit. Die Feststellungen bedeuten lediglich, dass zu viele Umstände dagegen sprechen, dass der Kläger ein Fernsehgerät bereit gehalten hat, als dass das Gericht von dieser Tatsache im notwendigen Umfange überzeugt sein kann.
27 
Ist der Umstand, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten hat, aber nicht erweislich, so erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und ist aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat mit ungefähr der Hälfte des ursprünglich angegriffenen, angeblichen Forderungsbetrags obsiegt, so dass der Kläger und der unterlegene Beklagte jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwertwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 158,54 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR mit Schriftsatz vom 31.1.1007 sinngemäß zurückgenommen hat, ergibt sich die Einstellung des Verfahrens aus § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO in entspr. Anwendung. Insoweit ist die getroffene „Sachentscheidung“ im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5.1.2007 wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO), und dies muss zur Klarstellung ausgesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens hat hinsichtlich dieses „Teilstreitgegenstands“ gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
II.
Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde begründet.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), kann der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. Sie hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners vom 3.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006, mit denen die Antragstellerin zu Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis August 2006 in Höhe von insgesamt 871,62 EUR herangezogen worden ist. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO), soweit sie für den Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 570,30 EUR noch angefochten und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind .
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.
Aber auch für die Annahme der genannten Zweifel fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Denn der Verfahrensausgang kann allenfalls als offen bezeichnet werden.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids für den Zeitraum bis Dezember 2001 bestehen zunächst in rechtlicher Hinsicht nicht. Der geltend gemachte Gebührenanspruch ist zwar verjährt (a), die Verjährungseinrede dürfte jedoch unbeachtlich sein, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen dürfte (b).
a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. (GBl. 1991, 774) sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die vierjährige Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 4 RGebStV, Rdnr. 54 f.). Das Ende der Verjährung liegt - nach der früheren Rechtslage - dann vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
aa) Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung. Dass die verjährungsrechtliche Neuregelung Rückwirkung beansprucht, kann mangels Anhaltspunkten ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.
bb) Allein für das Jahr 2001 waren die Rundfunkgebührenforderungen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2005 noch nicht verjährt. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt waren, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363).
10 
Den Übergang zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 in Verb. mit § 12 EGBGB. Den genannten Vorschriften lässt sich Folgendes entnehmen: Die Neuregelung der Verjährung findet auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich Anwendung (§ 6 Abs. 1 S. 1). Soweit das neue Verjährungsrecht aber - wie hier - die Verjährungsfrist abkürzt, könnte die Anwendung des neuen Rechts dazu führen, dass die kürzere neue Frist am Tag des Inkrafttretens bereits abgelaufen ist. Um den Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) hiervor zu schützen, legt § 6 Abs. 4 S. 1 sinngemäß fest, dass die neue Frist erst am Tag des Inkrafttretens zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet (§ 6 Abs. 4 S. 2). In den Fristenvergleich sind beim neuen Recht beide Fristen, die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und die Höchstfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) einzubeziehen.
11 
In Anwendung dieser differenzierten Überleitungsregelung bleibt auch für die Rundfunkgebührenforderungen des Jahres 2001 die Verjährungsfrist des alten Rechts maßgebend, weil die Anwendung der Frist des neuen Rechts zu einer Verlängerung der Verjährung führen würde. Nach altem Recht sind die Rundfunkgebühren des Jahres 2001 - unabhängig von der Kenntnis der Landesrundfunkanstalt - Ende des Jahres 2005 verjährt. Da der Antragsgegner erst am 17.7.2006 von dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt und damit von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, würde bei Anwendung des neuen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst am 31.12.2009 (§ 199 Abs. 1 BGB) ablaufen.
12 
Nach alledem ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Verjährungsregelung des alten Rechts mit der Folge anzuwenden, dass die Ansprüche verjährt sind (Erlass des Leistungsbescheids erst am 4.11.2006).
13 
b) Davon ausgehend stellt sich entscheidungserheblich die Frage, ob die Verjährungseinrede der Antragstellerin unzulässig und damit unbeachtlich ist, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und so verhindere, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einziehe, könne sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liege (so Senatsurteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 -, NVwZ-RR 1994, 129; Gall in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 59 f.; a.A.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem unter Hinweis auf die zivilrechtliche Kommentarliteratur erfolgten Einwand der Antragstellerin, die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung müsse der Ausnahmefall bleiben und sei auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Gebührenschuldner durch aktives Handeln - etwa bewusstes häufiges Umziehen oder die Falschbeantwortung von Auskunftsersuchen -versuche, die Durchsetzung des Gebührenanspruchs zu vereiteln, jedenfalls im streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachzugehen.
14 
2. Soweit die Beteiligten darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht darüber streiten, ob das Rundfunkempfangsgerät im Kraftfahrzeug als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen ist, ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen.
15 
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV a.F., der bis März 2005 einschlägig war und damit für den gegenständlichen Zeitraum Anwendung findet, gilt die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Eine überwiegende geschäftliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn das Kraftfahrzeug nur teilweise gewerblich genutzt wird (Göhmann/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 5 RGebStV Rdnr. 31 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund streiten die Beteiligten um die Frage, ob das Kraftfahrzeug - Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen LB-AJ 180 - ausschließlich privat genutzt wurde oder ob die Antragstellerin das Fahrzeug auch im Rahmen ihres „Nebenerwerbs in Form einer Hand- und Fußpflege“ einsetzt. In diesem Zusammenhang lässt sich dem schriftlichen Vermerk des GEZ-Beauftragten vom 17.7.2006 entnehmen, dass - laut Ehemann der Antragstellerin - diese das Kraftfahrzeug für Kundenbesuche - wenn auch selten - eingesetzt hat und einsetzt. Allein die pauschalen Erklärungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns im gerichtlichen Verfahren, die Antragstellerin nutze das Kraftfahrzeug überhaupt nicht geschäftlich, ist nicht geeignet, den Feststellungen des GEZ-Beauftragten von vornherein die Grundlage zu entziehen und eine Gebührenfreiheit zu belegen. Von der Antragstellerin sind in diesem Zusammenhang substantiierte Angaben zu ihrem Kundenkreis und der Abwicklung ihrer Kundenbesuche zu fordern, um gerichtlicherseits beurteilen zu können, ob sie insoweit auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Außerdem sind von der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch substantiierte Angaben zu erwarten, die geeignet sind, die abweichenden Aussagen einmal gegenüber dem GEZ-Beauftragten und zum anderen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erklären. Schließlich wird die Antragstellerin gehalten sein, dem Gericht umfassenden Einblick in ihre Steuerunterlagen zu gewähren, um auf diese Weise Nachweis zu führen, dass sie - wie behauptet - das Kraftfahrzeug im Rahmen ihres Nebengewerbes „steuerlich nicht geltend macht“. Mit anderen Worten, die Antragstellerin muss dem Gericht für die fraglichen Jahre ihre „Gewinnermittlungen“ vorlegen, auch kann das Verwaltungsgericht die Steuerakte der Antragsteller beiziehen. Allein die pauschale Erklärung ihres Steuerberaters vom 15.1.2007, wonach die Antragstellerin in der fraglichen Zeit „Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben nicht geltend gemacht habe“, dürfte für die notwendige Überzeugungsbildung des Gerichts noch nicht ausreichend sein.
16 
Die dargestellte - weitere - Aufklärung des Sachverhalts muss aber dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, was die dargelegte Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs rechtfertigt.
17 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 GKG. Da Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen lediglich die Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 634,14 EUR sind, ist der Streitwert in Abänderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts auf ein Viertel dieses Betrags und damit auf 158,54 EUR festzusetzen (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBl.2004, 467).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, begehrt die Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt zur Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung.
Der Kläger unterhält in ... die N.-werkstätten, eine Werkstätte für Behinderte. In dieser Werkstätte befinden sich insgesamt 82 gebührenbefreite Hörfunkgeräte sowie ein gebührenbefreites Fernsehgerät.
Mit Formularantrag vom 21.2.2003 begehrte der Kläger neben der Befreiung für vier weitere, noch nicht gemeldete Hörfunkgeräte in Gruppenräumen auch die Gebührenbefreiung für neun Hörfunkgeräte in Behindertenfahrzeugen und machte zur Begründung geltend, diese Fahrzeuge würden überwiegend für arbeitsbegleitende Aktivitäten und Integrationsmaßnahmen sowie für Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und für Ausflüge und mehrtägige Freizeiten genutzt. Hingegen werde der Beförderungsdienst für die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstätten von Fremdfirmen durchgeführt. Da ein direkter Bezug zur Betreuungsarbeit bestehe, lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor.
Mit Bescheid vom 11.3.2003 befreite der Beklagte die vier weiteren Hörfunkgeräte für den Zeitraum 1.3.2003 bis 30.9.2004 von der Gebührenpflicht und lehnte eine Gebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen ab, da keine zwingende Notwendigkeit bestehe, den Behinderten während der Autofahrten Hörfunk zu vermitteln. Die Vermittlung von Hörfunk sei keine wesentliche Voraussetzung für die betreuende Tätigkeit. Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen stünden den jeweiligen Fahrern zur Verfügung und würden auch von diesen genutzt. Es liege daher eine Mischnutzung vor. In diesem Bescheid wurde ferner die Gebührenpflicht für ein weiteres Hörfunkgerät (zentrales Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte) festgestellt.
Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zurück. Eine Gebührenbefreiung sei für Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung Dritten oder Mitarbeitern tatsächlich eingeräumt werde. Sowohl die Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen als auch das zentrale Steuerungsgerät stünden nicht ausschließlich dem betreuten Personenkreis zur Verfügung.
Der Kläger hat am 9.5.2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in neun Transportbussen sowie für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die mit Autoradios ausgestatteten Fahrzeuge würden ausschließlich für den Ausbildungs- und Förderzweck behinderter Menschen wie Freizeitgestaltung, arbeitsbegleitende Maßnahmen und andere Maßnahmen genutzt, wobei es sich hierbei um Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation handle (§§ 39 und 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Es liege insbesondere keine Mischnutzung vor, die nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11623/01 -) eine Gebührenbefreiung ausschließe. Die Beförderung zwischen Wohnung und Werkstätten werde von Fremdfirmen wahrgenommen. Besorgungs- und sonstige Dienstfahrten würden mit Fahrzeugen durchgeführt, für die keine Gebührenbefreiung beantragt worden sei. Die im Betreuungsbereich eingesetzten Fahrzeuge benötigten ein Rundfunkgerät, damit der Verkehrsfunk empfangen und aus den dort gegebenen Warnhinweisen die jeweils erforderliche Schlussfolgerung gezogen werden könne. Das in den Werkstätten betriebene Zentralgerät stelle ein Steuergerät für die dort eingerichtete zentrale Rufanlage dar, über die auch Durchsagen von grundsätzlicher Bedeutung übermittelt würden. Auch hier bestehe ein direkter Zusammenhang mit dem Einrichtungszweck der Werkstätte für behinderte Menschen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht handle es sich um eine soziale Leistung, welche zur Daseinsvorsorge gehöre und deshalb eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden müsste. Jedenfalls seien die Befreiungstatbestände mit Blick auf die mit der Befreiung von der Abgabenpflicht einhergehende verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. In § 3 BefrVO werde vorausgesetzt, dass ein Rundfunkempfangsgerät in Betrieben oder Einrichtungen bereitgehalten werde. Die Regelung erfasse damit in räumlich-gegenständlicher Beschränkung nur Geräte, die in „Gebäudlichkeiten“ bereitgehalten würden. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 18.4.2002 (7 B 01.2382) festgestellt, dass nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit seien, die im Rahmen einer stationären Einrichtung bereitgehalten würden. Ein Befreiungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Autoradios nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis, sondern überwiegend von den Fahrern zum Hören des Verkehrsfunks genutzt würden. Auch könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) berufen, da die von ihm genannten Beispiele (Fahrten mit Freizeitangeboten) gerade keine Fahrten zur beruflichen Ausbildung und Förderung darstellten.
Durch Urteil vom 10.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11.3.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den neun Transportbussen mit den amtlichen Kennzeichen S - xx ..., S - xx ..., S - xx ..., S - xx xx, S - xx xx, S - xx xx, S - xx ..., S - xx ... und S - xx ... - (letzteres befristet bis 31.10.2003) und für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die vom Kläger unterhaltenen N.-werkstätten stellten unstreitig eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO dar. Nach den Darstellungen der Leiterin der Behindertenwerkstatt in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass die Transportbusse vorwiegend für die Durchführung arbeitsbegleitender Maßnahmen (Sport, körperliche Rehabilitation, kulturelle Veranstaltungen) sowie für Einkaufsfahrten, an denen sich auch Behinderte beteiligten, eingesetzt würden. Hingegen erfolge der reine Beförderungsdienst, d.h. der Transport der Behinderten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, nicht mit den Transportbussen des Klägers, sondern durch Fremdfirmen. Die in den Transportbussen des Klägers eingebauten Autoradios würden auch für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt eingesetzt. Entgegen dem Einwand des Beklagten seien den Werkstätten für Behinderte nicht nur Aufgaben der beruflichen Ausbildung und Förderung zugewiesen; vielmehr obliege ihnen die Schaffung eines umfassenden Betreuungsangebots. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 SGB IX gehöre es zur Aufgabe solcher Werkstätten, Behinderten zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Deshalb gehörten die weiteren arbeitsbegleitenden Angebote zum gesetzlich begründeten Aufgabenbereich einer Werkstätte für Behinderte. Die hierfür eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich der darin eingebauten Autoradios) dienten daher ebenso dem Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszweck der Einrichtung wie die im Werkstattbereich aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte. Dem Befreiungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Autoradios auch von den Fahrern der jeweiligen Fahrzeuge zum Hören von Verkehrsfunk genutzt würden. Der Befreiungsanspruch hänge nicht davon ab, welche Radiosendungen mit einem begünstigten Radioempfangsgerät gehört würden. Entscheidend sei nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung, dass das fragliche Rundfunkempfangsgerät „für den betreuten Personenkreis“ bereitgehalten werde.
Dies sei auch dann der Fall, wenn Radiosendungen mit Verkehrsdurchsagen gehört würden. Zum einen seien Verkehrsdurchsagen nicht nur für den Fahrer interessant; sie könnten auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der im Fahrzeug beförderten Behinderten befriedigen. Zum anderen machten Verkehrsdurchsagen nur einen geringen Teil des Programmangebots aus; bekanntermaßen überwiege auch im Verkehrsfunk das Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Informationsangebot bei weitem. Daher dienten die Autoradios nicht in erster Linie den Bedürfnissen des Fahrers. Vielmehr würden sie auch benötigt, um die betreuten Personen zu beruhigen und abzulenken. Die Autoradios erfüllten damit denselben Zweck wie die im Werkstattgebäude bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, die - unstreitig - gebührenbefreit seien. Auch schließe der Umstand, dass ein Autoradio - etwa bei Leerfahrten oder während Wartezeiten - möglicherweise allein vom Fahrer benutzt werden könnte, einen Befreiungsanspruch nicht aus. Denn dies ändere nichts daran, dass die Transportbusse im betrieblichen Ablauf der Behindertenwerkstatt allein der Beförderung des betreuten Personenkreises gleichsam gewidmet seien und die Autoradios dabei regelmäßig der Betreuungsaufgabe der Einrichtung entsprechend genutzt würden. Eine nur geringfügige andere Nutzung außerhalb des Betreuungsverhältnisses nehme der Verordnungsgeber im systematischen Zusammenhang der Befreiungsvorschrift in Kauf. Andernfalls könnte es auch bei den im Werkstattgebäude vorhandenen Rundfunkgeräten keine Rundfunkgebührenbefreiung geben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass gelegentlich Bedienstete der Einrichtung ein Gerät einschalteten, wenn gerade keine betreute Person am Empfang teilhabe.
10 
Das streitige zentrale Steuerungsgerät genieße ebenfalls Gebührenbefreiung. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung befinde sich in der Pforte, die seit März 2003 nicht mit Personal besetzt sei, ein Zentralgerät, das die in der Werkstätte angebrachten Lautsprecher mit Rundfunksendungen versorge. Ein eigener Lautsprecher sei in der Pforte bzw. am Zentralgerät nicht vorhanden; ein separater Rundfunkempfang sei dort nicht möglich. Das Zentralgerät diene daher ebenfalls dem in der Behindertenwerkstatt betreuten Personenkreis, so dass auch insoweit Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 1 S. 1 VwGO) zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.1.2004 zugestellt.
11 
Dieser hat am 20.1.2004 rechtzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2003 - 3 K 1945/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - entschieden, dass in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten würden. Nach den Gründen dieser Entscheidung würden ausschließlich die in den Gebäuden der Einrichtungen aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Diese Entscheidung könne uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da weder in Bezug auf die Förderzwecke in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch in Bezug auf die Beförderungszwecke der eingesetzten Transportbusse Unterschiede ersichtlich seien, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern oder auch nur rechtfertigen würden.
14 
Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, das Zentralgerät verfüge über keinen Lautsprecher, beruhe diese Entscheidung auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung, da er (Beklagter) diese Behauptung substantiiert bestritten habe. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt habe. Unabhängig davon sei es aber auch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob das Zentralgerät über einen Lautsprecher verfüge, da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Rundfunkempfangsgerät auch dann zum Empfang bereitgehalten werde, wenn das Gerät ohne einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Da nicht ersichtlich sei, dass der Anschluss eines Lautsprechers an das Zentralgerät einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen würde, handle es sich bei dem in der Pforte zum Rundfunkempfang bereitgestellten Zentralgerät um ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät, da es infolge seines Aufstellungsorts dem betreuten Personenkreis dort nicht zur Verfügung stehe. Daran könnte auch eine etwaige Dienstvorschrift des Klägers nichts ändern, wonach die Benutzung des Zentralgeräts zu einem anderen als dem begünstigten Zweck - Auswahl und Kontrolle der für die Behinderten bestimmten Sendungen - untersagt wäre.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, der in § 3 Abs. 1 BefrVO verwendete Begriff der „Einrichtungen“ stelle darauf ab, dass die Rundfunkempfangsgeräte dem privilegierten Betrieb oder der privilegierten Einrichtung zugeordnet werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob sich Rundfunkempfangsgeräte in einer stationären Einrichtung befänden. Denn Einrichtungen umfassten - ähnlich den Betrieben - sowohl stationäre als auch mobile Einrichtungen. Vor dem Hintergrund dieses Einrichtungsbegriffs könne die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - nicht nachvollzogen werden. Diese Auslegung widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Soweit der Senat deren Zielsetzung darin gesehen habe, betreuten Personen, die sich typischerweise über einen längeren Zeitraum in Gebäuden der Einrichtungen aufhielten und dadurch gehindert seien, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen, einen gebührenfreien Zugang zum Rundfunkempfang zu ermöglichen, werde der Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands nach § 3 BefrVO verkürzt und von einem falschen Blickwinkel aus betrachtet. Dessen Sinn und Zweck bestehe vielmehr darin, Unternehmen, die einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck in ihren Betrieben oder Einrichtungen verfolgten, von den Gebühren, die als Kosten Einfluss auf das Betriebsergebnis hätten, zu verschonen, wenn die Rundfunkempfangsgeräte zur Verfolgung des gemeinnützigen und mildtätigen Zwecks den betreuten Personen zur Verfügung gestellt würden. Wer das Rundfunkempfangsgerät nicht für sich, sondern für andere aus altruistischen und anerkannt gemeinnützigen Zwecken bereithalte, solle hierfür keine Gebühren entrichten müssen. Sonach knüpfe § 3 Abs. 1 BefrVO die Befreiung nicht - wie der Senat im Urteil vom 11.12.2003 angenommen habe - an die Immobilität der Betroffenen, sondern daran an, dass eine gemeinnützige Einrichtung Rundfunkempfangsgeräte nicht für sich, sondern für die von ihr Betreuten bereitstelle. Auch träfen die vom Senat angestellten Erwägungen allenfalls auf Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen zu, in denen Schwerstpflegebedürftige stationär versorgt würden. Für die übrigen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO sei diese Auffassung in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Behinderte Menschen würden in einer Behindertenwerkstatt nicht weggeschlossen; sie seien weder immobil noch befänden sie sich in einer Zwangssituation. Vielmehr kämen sie morgens in die Werkstatt, verrichteten ihre Arbeit und begäben sich abends nach Verrichtung ihrer Tätigkeit wieder nach Hause. Insoweit gebe es - was den Tagesablauf betreffe - keine signifikanten Unterschiede zu einem „normalen“ Erwerbstätigen. Ähnlich verhalte es sich bei Altenhilfeeinrichtungen, da nicht jeder ältere Mensch gepflegt und stationär versorgt werden müsse. Auch halte sich niemand zwangsweise in den in § 3 Abs. 1 BefrVO zudem erfassten Jugendherbergen auf. Dies erhelle, dass der vom Senat gewählte Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung unrichtig gewählt sei. Nicht die Tatsache, dass die betreuten Menschen sich in einer Zwangssituation befänden und wegen ihrer Heimunterbringung am sozialen Leben nicht oder kaum teilnehmen könnten, sondern die Motive des Bereithaltens der Geräte für altruistische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke seien Grund für die Gebührenbefreiung. Auch sei das Abstellen auf die Zwangssituation der Betreuten überdies deshalb verfehlt, weil diese Gesichtspunkte bereits im Gebührenbefreiungstatbestand des § 1 BefrVO berücksichtigt würden und zu einer Gebührenbefreiung führen könnten. Das Informationsbedürfnis oder die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben eines Betreuten allein rechtfertige danach aber noch nicht in jedem Fall die Gebührenbefreiung. Auf die Frage, ob das Rundfunkempfangsgerät innerhalb einer stationären Einrichtung bereitgehalten werde, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, ob das jeweilige Gerät für den betreuten Menschen, und zwar unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung, bereitgehalten werde. Schließlich würden die Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis auch ohne besonderes Entgelt bereitgehalten. Ausführungen der Betreuten zu Besichtigungen, Stadtgängen, Veranstaltungen, Besuch von Sportstätten und dergleichen seien heute fester Bestandteil der betreuenden Tätigkeit, zu der notwendig auch die Beförderung mit den eigens hierfür bereitgestellten Kleinbussen gehöre. Der Gebührenbefreiung stehe auch nicht die faktische Möglichkeit Dritter entgegen, die Sendungen mitzuhören oder gezielt die regelmäßig eingestreuten Verkehrsmeldungen auszuwerten. Eine derartige Mitnutzung des Personals lasse sich weder innerhalb noch außerhalb stationärer Einrichtungen ausschließen.
18 
Zutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für das an der Pforte vorhandene Zentralgerät Gebührenbefreiung beansprucht werden könne. Dieses Gerät werde ebenfalls ohne besonderes Entgelt für die betreuten behinderten Menschen bereitgehalten. Es werde in der Regel werktags von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet und verfüge über 90 Lautsprecher, mit denen die gesamten N.-werkstätten - insbesondere die Arbeitsbereiche - beschallt werden könnten. Es sei zu beachten, dass an der Pforte ein behinderter Mensch sitze, der vom Kläger betreut werde. Dieser schalte das Radio ein und aus; er wähle das Programm - gegebenenfalls nach Rücksprache mit anderen behinderten Menschen - aus. Eine Möglichkeit, das Zentralgerät unter normalen Umständen auch unabhängig vom begünstigten Zweck zu benutzen, sei somit ausgeschlossen.
19 
In seiner Replik vom 10.1.2005 führt der Beklagte noch aus, das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungserwiderung beruhe auf einem Fehlverständnis des Zwecks der gerätebezogenen Gebührenbefreiung. Die Befreiung eines Einrichtungsträgers von Rundfunkgebühren erfolge nicht zu dem Zweck, diesen zu fördern; vielmehr gehe es ausschließlich um die Förderung des betreuten Personenkreises, dem die unentgeltliche Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk ermöglicht werden solle. Aus dem Umstand, dass die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 BefrVO im Vergleich zu der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV enger gefasst sei, indem sie darauf abstelle, dass ein Rundfunkempfangsgerät, um privilegiert zu sein, zielgerichtet und zweckbestimmt für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten werden müsse, folge, dass eine Differenzierung nach den unterschiedlichen sächlichen Bestandteilen einer Einrichtung zwingend geboten sei, wie dies der Senat im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - zutreffend erkannt habe. Auch bestehe bei den hier in Frage stehenden Beförderungsfahrten eine irgendwie geartete „Zwangssituation“ bzw. die Gefahr einer „kulturellen Verödung“ (Bay.VGH, Urteil vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -) angesichts ihrer regelmäßig zeitlichen Befristung nicht. Aus beiden Entscheidungen ergebe sich, dass der Befreiungszweck in Bezug auf in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht erfüllt sei.
20 
Soweit der Kläger nunmehr in Ansehung des Zentralgeräts vortragen lasse, ein behinderter Mensch bediene das Zentralgerät in der Pforte, sei eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen, weil über dieses Gerät auch Mitarbeiter des Klägers Rundfunksendungen empfangen könnten und es im Übrigen auch insoweit an einer Zwangssituation mangele, wenn die Anlage lediglich werktags in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet werde.
21 
Der Kläger erwidert mit Schriftsatz vom 30.3.2005 auf die Replik des Beklagten wie folgt: Entscheidend sei, dass die neun Rundfunkempfangsgeräte in den Transportbussen für die Durchführung arbeitsbegleitender und eingliedernder Maßnahmen in Begleitung geschulten Personals eingesetzt würden. Die vom Beklagten eingeführten Kriterien „kulturelle Verödung“ bzw. „Zwangssituation“ seien nicht im Verordnungstext enthalten und damit nicht Voraussetzung des Befreiungstatbestands. Auch sei das Zentralgerät gebührenbefreit. Dass die Bedienung dieses Geräts durch eine betreute Person während der nur vorübergehenden Besetzung der Pforte erfolge, rechtfertige nicht die Versagung der Gebührenbefreiung.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (ein Band) vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
27 
In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
28 
b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
29 
Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
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In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
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b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
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Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss vom 30. Juni 2005
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 904,40 EUR festgesetzt (Gebührenbefreiung für 9 Hörfunkgeräte für einen Zeitraum von 18 Monaten sowie für ein Hörfunkgerät für einen Zeitraum von 8 Monaten bei einer Grundgebühr in Höhe von 5,32 EUR/Monat; §§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 ; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.