Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Jan. 2017 - 3 K 141/16

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen, die gegen sie im Zusammenhang mit einem Fußballspiel ergangen sind.
Die Kläger trafen sich nach ihren eigenen Angaben am 24.10.2015 mit ca. 160 anderen Personen vor dem Heimspiel des Karlsruher Sport-Clubs (KSC) gegen den 1. Fußball-Club Kaiserslautern (FCK) in der Karlsruher Oststadt, um gemeinsam zum Wildparkstadion zu laufen. Gegen zehn Uhr setzte sich die Gruppe in Bewegung und gelangte um ca. 10:40 Uhr zur Einmündung Lärchenallee/Adenauerring. Dort wurde die Gruppe in dem östlich des Adenauerrings gelegenen Waldstück ca. 100 Meter vom Stadion entfernt von Einsatzkräften der Polizei angehalten. Ab etwa 11:10 Uhr war die Personengruppe von Polizeibeamten vollständig umschlossen, sodass die Kläger diese Umschließung nicht mehr verlassen konnten.
Auf die Durchsage der Polizei gegen 11:30 Uhr, alle festgehaltenen Personen einzeln zu durchsuchen, warfen mehrere der festgehaltenen Personen unter anderem Vermummungsgegenstände und Gegenstände zur Schutzbewaffnung auf den Boden. In der Folge wurden alle festgehaltenen Personen einzeln aus der Umschließung heraus- und zu Einsatzwagen der Polizei geführt, die in einer Reihe entlang der mittlerweile für den regulären Verkehr gesperrten Adenauerallee abgestellt waren. Dort folgte die Personalienfeststellung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung. Diese Maßnahmen wurden außerhalb der Polizeifahrzeuge und auch auf der straßenzugewandten Seite der Fahrzeugreihe durchgeführt, was von zahlreichen Passanten auf dem Weg zum Stadion beobachtet werden konnte. Bei ihrer fotografischen Erfassung wurde den Klägern auferlegt, ein Schild mit einer Nummer vor den Körper halten. Nach Abschluss der Individualmaßnahmen wurden die Betroffenen in eine separate polizeiliche Umschließung geführt, nach jeweils unterschiedlichen Wartezeiten von dort in Gruppen zum Eingang „Mitte“ des Stadions begleitet; anschließend konnten sie sich frei bewegen.
Gegen alle festgehaltenen Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger wurden von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den jeweiligen Einstellungsverfügungen heißt es, dass die aufgefundenen Gegenstände zwar unter § 27 Abs. 1 und Abs. 2 VersG fielen, eine individuelle Zuordnung zu einzelnen Personen aber nicht möglich sei. Für eine Strafbarkeit nach § 127 StGB fehle es am individuellen Nachweis der Kenntnis, dass in der Gruppe gefährliche Gegenstände vorhanden waren. Mit einer Straftat nach den §§ 125, 125a StGB sei infolge des polizeilichen Einschreitens noch nicht begonnen worden.
Die Kläger haben am 18.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass von den festgehaltenen Personen keinerlei Gefahr ausgegangen sei. In der Gruppe hätten sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene beiderlei Geschlechts befunden. Zu keinem Zeitpunkt hätte jemand aus dem Fanmarsch heraus provoziert oder angegriffen werden sollen. Kurz vor der Umschließung sei die Gruppe friedlich auf die Polizei zugelaufen; Fans oder Busse der Gästemannschaft seien nicht zu sehen gewesen. Die Polizei habe erstmals um 11:30 Uhr mit der Gruppe kommuniziert, indem sie angekündigt habe, dass die umschlossenen Personen nunmehr einzeln kontrolliert und fotografiert werden würden. Am Festhalteort seien tatsächlich nur wenige Mützen, Handschuhe, Tücher und Schals aufgefunden worden. Durch die Art und Weise der polizeilichen Einzelmaßnahmen seien die Kläger öffentlichkeitswirksam in stigmatisierender und diskriminierender Form „zur Schau gestellt“ worden. Die polizeilichen Maßnahmen seien nicht verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wären etwa Platzverweise und die Feststellung der Personalien gegenüber der Ingewahrsamnahme und der erkennungsdienstlichen Behandlung mildere Mittel gewesen. Vor allem aber hätte die Möglichkeit bestanden, die Personengruppe mittels umschließender Begleitung über den Eingang „Mitte“ ins Stadion zu führen. Die polizeilichen Einzelmaßnahmen hätten pro Person ca. 15 Minuten gedauert. Die Einzelmaßnahmen zulasten des Klägers zu 1 seien gegen 13 Uhr beendet gewesen, zu diesem Zeitpunkt seien gerade einmal 20-30 Personen erkennungsdienstlich behandelt gewesen. Das Spiel habe um 13 Uhr begonnen, die Kläger hätten aber erst gegen 14:10 Uhr ins Stadion gehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Begegnung mit 2:0 für den KSC bereits entschieden gewesen.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die durch den Polizeivollzugsdienst des Beklagten gegenüber den Klägern durchgeführte Umschließung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung am 24.10.2015 zwischen 10:40 Uhr und 14:10 Uhr im Bereich der Einmündung Lärchenallee/Adenauerring rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die Begegnung des KSC gegen den FCK sei aufgrund zahlreicher Vorfälle in der Vergangenheit und teilweiser verfeindeter Fangruppierungen aus polizeilicher Sicht als Hochrisikospiel eingestuft worden. Zur Verhinderung der erwarteten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fangruppen – wie bei vorangegangenen Begegnungen geschehen – habe die Polizei versucht, Anhänger der beiden Mannschaften vor, während und nach dem Spiel räumlich zu trennen. Wie in der Vergangenheit auch sei im Vorfeld ein Fanmarsch vom Fanprojekt Karlsruhe in der Nordstadt über den Kanalweg, die Willy-Brandt-Allee und den nördlichen Adenauerring zum Stadion abgesprochen worden. Fanmärsche von der Oststadt zum Stadion am Gästeeingang vorbei seien wegen des damit verbundenen Konfliktpotentials in der Vergangenheit bereits mehrfach untersagt und auch unterbunden worden.
11 
Am Morgen des 24.10.2015 habe man von der Polizei in Kaiserslautern mitgeteilt bekommen, dass mehrere Busse mit sogenannten Problemfans des FCK bereits gegen halb neun Uhr in Richtung Karlsruhe losgefahren seien. Ab der Rheinbrücke Maxau sei dieser Konvoi gegen 10:15 Uhr von Einsatzkräften der Polizei begleitet worden. Während der Fahrt zum Stadion hätten sich zahlreiche Businsassen direkt an den Türen aufgestellt, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass diese Personen bei einem Angriff sofort aus dem Bus gestiegen wären und die Konfrontation aufgenommen hätten. Der Konvoi habe um 10:38 Uhr den Gästeeingangsbereich des Stadions erreicht. Um 10:39 Uhr habe sich eine größere Gruppe von als KSC-Anhänger erkennbaren Personen aus dem Bereich der Einmündung Adenauerring/Lärchenallee auf den Gästeeingangsbereich zubewegt. Eine solche Annäherung an gegnerische Bereiche werde von Fangruppen als Provokation angesehen und habe regelmäßig verbale und auch tätliche Auseinandersetzungen zur Folge. Die Gruppe habe offensichtlich die Konfrontation gesucht und die Busse der Gästefans abpassen wollen. Durch das Einschreiten der Polizei sei die Personengruppe gestoppt und damit ein weiteres Vordringen in Richtung des Gästeeingangsbereichs knapp vermieden worden.
12 
Ab ca. elf Uhr habe der Shuttle-Transport von rund 1.300 Gästefans vom Karlsruher Hauptbahnhof vorbei an der Einmündung Adenauerring/Lärchenallee zum Stadion begonnen. Durch die anhaltende Präsenz von Anhängern des FCK auf dem Adenauerring, im Bereich des Gästeeingangs und im Gästeblock im Stadion habe die von der umschlossenen Personengruppe ausgehende Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung fortbestanden. Entgegen der Behauptung der Kläger hätten sich in der umschlossenen Gruppe weder Kinder noch Frauen befunden. Es habe sich vielmehr um 121 Erwachsene und 31 Heranwachsende männlichen Geschlechts gehandelt, die in erster Linie dunkel gekleidet gewesen seien. Darunter hätten sich viele Angehörige der Fangruppierung „...“ befunden, die in der Vergangenheit bereits mehrfach für tätliche Auseinandersetzung verantwortlich gewesen seien. Auch die Kläger seien in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst. Ab ca. 11:30 Uhr habe mit der Personalienfeststellung und der körperlichen Durchsuchung der festgehaltenen Personen begonnen werden sollen. Nach Ankündigung dieser Maßnahmen hätten zahlreiche Personen aus der umschlossenen Gruppe Vermummungsgegenstände, Pyrotechnik und Schutzbewaffnung auf den Boden geworfen, um eine individuelle Zuordnung zu vereiteln. Nach Beendigung aller polizeilichen Maßnahmen seien an der Örtlichkeit 88 schwarze Schlauchschals, neun Sturmhauben, zwei spezielle Vermummungswesten, sieben Gebissschutze und ein Abschussgerät für Pyrotechnik mit acht Schuss Munition aufgefunden worden. Damit habe festgestanden, dass die Gruppe gezielt eine körperliche Auseinandersetzung beabsichtigt habe. Wegen der Gefahr weiterer Übergriffe sei zunächst geplant gewesen, die umschlossenen Personen bis zur Abfahrt der Anhänger des FCK nach dem Spiel in Folgegewahrsam zu nehmen. Hierfür hätte die Gruppe zum Polizeirevier West in der Moltkestraße verbracht werden sollen. Zur Vorbereitung des Gewahrsams sei vor Ort damit begonnen worden, die Personen nach Feststellung ihrer Identität einzeln zu durchsuchen und zu fotografieren. Bis 12:30 Uhr seien etwa 25 Personen auf diese Weise bearbeitet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die telefonisch verständigte Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe den Folgegewahrsam abgelehnt. Deshalb sei die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich geworden, um die festgehaltenen Personen aus der Anonymität zu reißen und auf diesem Wege weitere Straftaten zu unterbinden. Die polizeilichen Einzelmaßnahmen hätten auf beiden Seiten der in einer Reihe abgestellten Fahrzeuge stattgefunden, was zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten zugunsten der Betroffenen geführt habe. Ein gezieltes „zur Schau stellen“ der Betroffenen sei nicht beabsichtigt gewesen.
13 
Nach den jeweiligen Einzelmaßnahmen seien die festgehaltenen Personen in eine weitere Umschließung verbracht und von dort um 13:00 Uhr, 13:21 Uhr, 13:37 Uhr und 13:57 Uhr in kleinen Gruppen vorbei am Gästeeingangsbereich zum Stadion begleitet worden. Die Personen hätten das Stadion allerdings erst betreten, als die polizeilichen Maßnahmen abgeschlossen und alle festgehaltenen Personen am Stadion angekommen seien. Nach den polizeilichen Aufzeichnungen sei der Kläger zu 1 um 12:10 Uhr, der Kläger zu 2 um 13:06 Uhr und der Kläger zu 3 um 13:08 Uhr erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 in der ersten Gruppe und die Kläger zu 2 und 3 in der zweiten Gruppe zum Stadion gebracht worden seien. Insgesamt seien 152 Personen erkennungsdienstlich behandelt worden.
14 
Vor dem 24.10.2015 seien von den Klägern zu 2 und 3 in den polizeilichen Auskunftssystemen keine Lichtbilder vorhanden gewesen. Von dem Kläger zu 1 seien aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom ...2006 zwar Lichtbilder (Porträtaufnahme, Profil rechts, Halbprofil links, Ganzkörperansicht, Tätowierungen) vorhanden gewesen, diese seien angesichts ihres Alters aber nicht mehr ausreichend gewesen, um eine Wiedererkennung zu ermöglichen.
15 
Das Gericht hat eine dienstliche Stellungnahme der am 24.10.2015 diensthabenden Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe eingeholt. Hierin heißt es, dass zu dem Vorgang weder ein schriftlicher Antrag der Polizei noch eigene Aufzeichnungen existieren würden. Soweit erinnerlich sei der Folgegewahrsam abgelehnt worden, weil ein Gewahrsamsgrund nicht hinreichend konkret benannt worden sei. Eine gerichtliche Entscheidung über einen Identitätsgewahrsam nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 PolG sei – soweit erinnerlich – nicht beantragt worden.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Kläger informatorisch befragt. Auf die Anlage zur Niederschrift vom 12.01.2017 wird verwiesen. Im Wesentlichen haben die Kläger auf Fragen das Folgende ausgeführt: Sie seien der Fangruppierung „...“ zugehörig, dies sei eine lose Gemeinschaft leidenschaftlicher Unterstützer des KSC. Gewöhnlich laufe man bei Heimspielen zusammen mit anderen KSC-Anhängern vom Fanprojekt in der Nordstadt zum Stadion. Etwa ein- bis zweimal pro Saison organisiere man bei besonderen Spielen aber einen eigenen Fanmarsch mit eigener Route zum Stadion. Diese eigenen Fanmärsche seien regelmäßig von der Polizei aufgehalten worden. Am 24.10.2015 habe man früh am Stadion sein wollen, um eine Choreographie für das Spiel einzuüben. Sie seien in der Gruppe weiter hinten gelaufen. Als sie die Adenauerallee erreicht haben, hätten sie nicht bemerkt, dass sich zu diesem Zeitpunkt Anhänger des FCK beim Stadion aufgehalten hätten. Die Gruppe sei auch nicht ausgewichen, als man Polizeikräfte wahrgenommen habe, sondern man sei auf die Beamten zu in Richtung Stadion gelaufen. Sie selbst hätten keine verbotenen Gegenstände mitgeführt. Ihnen sei auch nicht bekannt gewesen, dass andere Personen aus der Gruppe derartige Gegenstände bei sich hatten. Die Maßnahmen der Polizei seien unverhältnismäßig gewesen; von der Gruppe sei überhaupt keine Gefahr ausgegangen. Durch das öffentliche Fotografieren mit einer Nummer vor dem Körper sei bei den zahlreichen Passanten der Eindruck erweckt worden, sie seien Kriminelle. Der Kläger zu 1 erklärte, ein Polizeibeamter habe ihn auf dem Weg zu den Polizeifahrzeugen festgehalten und dabei zu ihm gesagt, dass er festgenommen sei und man dies auch sehen solle. Er sei auf der straßenzugewandten Seite der Fahrzeuge fotografiert worden. Währenddessen seien hunderte Passanten auf dem Adenauerring an ihm vorbei zum Stadion gelaufen. Dies sei etwa gegen 12:15 Uhr gewesen. Nach Abschluss der Maßnahmen sei er in die zweite Umschließung gebracht worden. Erst nach 13 Uhr sei er zum Stadion geführt worden. Der Kläger zu 2 gab an, seine erkennungsdienstliche Behandlung sei nach 13 Uhr zwischen zwei Polizeifahrzeugen durchgeführt worden. Er habe in der zweiten Umschließung etwa eine halbe Stunde warten müssen. Der Kläger zu 3 erklärte, auch er sei erst nach 13 Uhr und auf der straßenzugewandten Seite der Polizeifahrzeuge durchsucht und fotografiert worden.
17 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Polizeibeamten ... und ... Auf die Anlage zur Niederschrift vom 12.01.2017 wird auch insoweit verwiesen. Die Lichtbilder der festgehaltenen Personengruppe und der aufgefundenen Gegenstände wurden in der Verhandlung in Augenschein genommen.
18 
Der Zeuge ... gab auf Fragen im Wesentlichen an: Er sei am fraglichen Tag Einsatzleiter gewesen. In der Vergangenheit habe es bei Begegnungen des KSC gegen den FCK immer wieder Auseinandersetzungen gegeben. Bei dem vorangegangenen Spiel in Kaiserslautern sei es zu schweren Auseinandersetzungen vor und während dem Spiel gekommen, weil es den Polizeikräften nicht gelungen sei, die Fangruppen zu trennen. In Karlsruhe hätten bestimmte Fangruppen in der Vergangenheit wiederholt versucht, zum Gästeeingangsbereich zu gelangen. Zuletzt sei dies bei einer Begegnung gegen den VfB Stuttgart geschehen, damals seien die Angreifer aus Richtung Schlossgarten gekommen. Am 24.10.2015 sei die Theodor-Heuss-Allee die Trennlinie zwischen den jeweiligen Problemfans der beiden Mannschaften gewesen, dort sei auch ein Gitterzaun aufgebaut worden. Gegenüber dem KSC-Fanprojekt sei im Vorfeld kommuniziert worden, dass organisierte Fangruppen im Bereich des Gästeeingangs nicht erwünscht seien.
19 
Er habe selbst festgestellt, dass die Insassen der Busse aus Kaiserslautern auf dem Weg zum Stadion an den Türen Aufstellung genommen hätten. Er habe sich von szenekundigen Beamten bestätigen lassen, dass es sich bei der festgehaltenen Personengruppe um die Karlsruher „Ultras“ gehandelt habe. Die beiden Gruppen hätten sich damit nur knapp verfehlt. Bei einem Zusammentreffen hätte es mit Sicherheit körperliche Auseinandersetzung und auch pyrotechnische Schüsse gegeben. Auch die „Ultras“ des FCK seien mit Pyrotechnik munitioniert gewesen und hätten diese nach Anpfiff im Stadion abgefeuert. Nach Umschließung der Personengruppe habe er zunächst die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung der festgehaltenen Personen angeordnet. Eine umschließende Begleitung der Gruppe vorbei am Gästeeingangsbereich sei zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend gewesen, weil sich der Konflikt dann zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht hätte. Nachdem er die Mitteilung erhalten habe, dass die festgehaltenen Personen Vermummungsgegenstände bei sich führten, habe er beim Amtsgericht wegen der Verbringung der Gruppe in den Zentralgewahrsam in der Moltkestraße anrufen lassen. Das Festhalten vor Ort sei für ihn noch kein Gewahrsam und damit auch nicht Gegenstand des Telefonats mit der Bereitschaftsrichterin gewesen. Nach Ablehnung des Gewahrsams habe er die erkennungsdienstliche Behandlung der Gruppe angeordnet, um sie bei weiteren Auseinandersetzungen gegebenenfalls identifizieren zu können. Er sei weiterhin von einer bevorstehenden Auseinandersetzung der „Ultra“-Gruppierungen ausgegangen. Weil der Veranstaltungsleiter des KSC kein Stadionverbot habe aussprechen wollen, seien keine Platzverweise erlassen worden. In den genauen Ablauf der durchgeführten polizeilichen Maßnahmen sei er nicht eingebunden gewesen, diese habe Herr ... organisiert.
20 
Der Zeuge ... gab auf Fragen im Wesentlichen an: Er sei am fraglichen Tag der zuständige Abschnittsleiter für den Bereich Interventionseinsatzkräfte gewesen. Er habe die Information erhalten, dass bestimmte, als problematisch eingestufte Unterstützer des FCK bereits sehr früh mit eigens angemieteten Bussen losgefahren seien und sich auf dem Weg mit zwei Anhängern des KSC getroffen hätten. Aus der Bevölkerung habe man um kurz nach zehn Uhr die Mitteilung erhalten, dass sich eine Gruppe KSC-Fans in der Nähe der Haid-und-Neu-Straße aufhalten würde. Nach Lage der Dinge sei man deshalb von einer geplanten und abgesprochenen Konfrontation ausgegangen. Er habe einen Teil der Einsatzkräfte in Richtung Haid-und-Neu-Straße verlegt, weil er dort mit einem Angriff auf die Gästebusse gerechnet habe. Von dem plötzlichen Erscheinen der sich erkennbar als „Ultra“-Gruppierung bewegenden Personen in der Nähe des Gästeeingangsbereichs sei er überrascht worden. Unmittelbar zuvor seien die Busse mit den Kaiserslauterer „Ultras“ am Stadion angelangt. Zunächst habe er vor Ort nur 30 Beamte zur Verfügung gehabt, mit denen er die Personengruppe angehalten habe. Erst durch Hinzuziehung weiterer Beamter habe er die Gruppe gegen 11:10 Uhr vollständig umschließen können, sodass sich die festgehaltenen Personen nicht mehr hätten wegbewegen können. Parallel dazu habe er den Adenauerring in diesem Bereich für den normalen Kraftfahrtverkehr sperren lassen. Zu dieser Zeit habe auch der Shuttleverkehr für die mit dem Zug angereisten Gästefans vom Bahnhof zum Stadion über den Adenauerring begonnen.
21 
Aufgrund der Situation und der polizeilichen Erkenntnis, dass einige der festgehaltenen Personen Vermummungsgegenstände mit sich führten, habe er angeregt, einen Folgegewahrsam zu beantragen. Zur Vorbereitung der im Raum stehenden Verbringung in den Zentralgewahrsam in der Moltkestraße habe er Einsatzfahrzeuge mit Büroausstattung (sogenannte Module) angefordert. Um die hierfür erforderlichen Maßnahmen – Identitätsfeststellung, Durchsuchung, fotographische Erfassung – möglichst ohne Eskalation durchführen zu können, seien über den Fanbeauftragten des KSC Gespräche mit der umschlossenen Gruppe geführt worden. Nach etwa 15 bis 20 Minuten, etwa gegen 11:30 Uhr, sei dann nach einer entsprechenden Durchsage mit den polizeilichen Maßnahmen begonnen worden. Dabei seien in großem Umfang Vermummungsgegenstände auf den Boden geworfen worden. Infolge der Vermittlung des Fanbetreuers sei es nur zu wenigen Widerstandshandlungen gekommen. Die Personen seien einzeln zu den Modulen verbracht und dort durchsucht und fotografiert worden. Das Abfotografieren mit einer vorgehaltenen Nummer ermögliche die Zuordnung der Fotos zu den festgestellten Personalien. Für einen Polizeigewahrsam müsse - bundeseinheitlich - ein mehrseitiges Formular ausgefüllt werden, die Bearbeitung einer Person dauere dadurch etwa 15 bis 20 Minuten. Im weiteren Verlauf hätten immer mehr Beamte und Module für die Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Nachdem festgestanden habe, dass kein Folgegewahrsam durchgeführt werde, habe mit Videodurchlassstellen gearbeitet werden können. Hierbei werde die jeweilige Person samt Ausweisdokumente nur kurz abgefilmt, wodurch sich der Ablauf erheblich beschleunigt habe. Ab ca. 12:30 Uhr seien bis kurz vor 14 Uhr 127 Personen per Videodurchlassstelle bearbeitet worden. Am Ende seien es sieben oder acht Bearbeitungsstellen gewesen.
22 
Er habe die polizeilichen Fahrzeuge in einer Reihe an der östlichen Seite des Adenauerrings aufstellen lassen, um eine optische Trennung zur Straße herzustellen und damit Solidarisierungen und Provokationen durch andere Fans zu verhindern. Gleichzeitig habe aber auch verhindert werden müssen, dass sich die noch in der Umschließung befindlichen Personen mit den einzeln bearbeiteten Personen solidarisierten und es hierdurch zu einer Eskalation komme. Später habe er im Interesse einer möglichst kurzen Bearbeitungsdauer einer Bearbeitung auch auf der straßenzugewandten Seite zugestimmt. Nach seiner Erinnerung seien die polizeilichen Maßnahmen überwiegend auf der straßenabgewandten Seite durchgeführt worden. Bei der Vielzahl der über den Adenauerring zum Stadion gelangenden Zuschauer sei letztlich nicht zu verhindern gewesen, dass einzelne Personen unmittelbar an den Betroffenen vorbei gelaufen seien.
23 
Nach Abschluss der Maßnahmen habe es zwar eigentlich keinen Grund für ein weiteres Festhalten gegeben. Allerdings hätten die festgehaltenen Personen noch in das Stadion gehen wollen und wären auf dem Weg zum Eingang Mitte unmittelbar am Gästeeingang vorbeigekommen. Dort hätten sich auch nach Spielbeginn um 13 Uhr noch einzelne Anhänger des FCK aufgehalten, denen - aus welchen Gründen auch immer - der Eintritt ins Stadion verwehrt worden war. Es sei wahrscheinlich gewesen, dass diese Personen einzelne der freigelassenen Personen angegriffen hätten. Vor allem aber habe er damit gerechnet, dass die freigelassenen Personen auf einander gewartet hätten und gemeinsam am Gästeeingang vorbei zum Stadion gelaufen wären. In jedem Fall sei er davon ausgegangen, dass es ohne polizeiliche Begleitung dort zwangsläufig zu wechselseitigen Provokationen und Konflikten gekommen wäre. Nach seiner Erfahrung genügten Kleinigkeiten, um eine solche Situation eskalieren zu lassen. Personen aus dem Stadion hätten ohne Schwierigkeiten wieder herauskommen können. Die an den Stadioneingängen vorhandenen Polizeikräfte hätten eine Eskalation nicht sofort unterbinden können. Deshalb seien die Betroffenen nicht an Ort und Stelle freigelassen worden, sondern zunächst in eine zweite Umschließung aus Polizeibeamten gebracht und später in kleinen Gruppen zum Stadioneingang „Mitte“ geführt worden. Für eine Einzelbegleitung zum Stadion seien nicht genügend Einsatzkräfte vorhanden gewesen.
24 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Beklagten – in Auszügen – und die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme begehren, liegt hierüber keine gerichtliche Entscheidung vor, die nach § 28 Abs. 4 Satz 6 PolG zu einem Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe führt. Nach den Angaben des Zeugen ... und der eingeholten schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durchgeführte Umschließung nicht Gegenstand einer amtsgerichtlichen Entscheidung war. Der Beklagte hat um 12:30 Uhr telefonisch eine gerichtliche Entscheidung über die von ihm als Folgegewahrsam bezeichnete Maßnahme beantragt. Gegenstand des Verfahrens war damit die Verbringung der Personengruppe zum Polizeirevier West in der Moltkestraße und die dortige Ingewahrsamnahme bis zur Abreise der Gästefans. Das Festhalten der Personengruppe im Bereich der Einmündung Lärchenallee/Adenauerring wurde dem Amtsgericht hingegen nicht zur Entscheidung gestellt. Nach Ablehnung des Folgegewahrsams wurde seitens der Polizei auch keine gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Umschließung bis zum Abschluss der Einzelmaßnahmen beantragt. Damit sind die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich.
II.
26 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, inwiefern es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen um Verwaltungsakte oder Realakte handelt und statthafte Klageart damit eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist. Denn in beiden Fällen ist jeweils angesichts der Erledigung der polizeilichen Maßnahmen kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auch ist eine Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203, juris). Zudem ist bei beiden Klagearten ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Ein solches Interesse ist in Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 21 BvR 2045/06 -, BVerfGE 117, 244, juris Rn. 69, m.w.N.). Dies ist der Fall. Bei der angegriffenen Umschließung handelt es sich um einen Eingriff in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die erkennungsdienstliche Behandlung betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Beide Maßnahmen sind typischerweise nur von kurzer Dauer.
III.
27 
Die Klagen haben allerdings in der Sache keinen Erfolg.
28 
1. Die Ingewahrsamnahme der Kläger war über ihre gesamte Dauer rechtmäßig.
29 
a) Entgegen der Einschätzung des Polizeivollzugsdienstes lag ein polizeilicher Gewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 PolG vor. Ab wann eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG (und nicht bloß eine Freiheitsbeschränkung) und damit ein Gewahrsam nach Polizeirecht vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Eingriffs (sogenannter materieller Gewahrsamsbegriff). Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239-252, juris Rn. 23). Dies war jedenfalls ab etwa 11:10 Uhr bis mindestens 13 Uhr der Fall. Bei dieser Zeitdauer hatte der Eingriff in die Freiheitsrechte eine solche Intensität erreicht, dass eine Freiheitsentziehung gegeben war (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29: ab einer Stunde; ähnlich auch Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 4 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass das Festhalten der Hauptzweck der Maßnahme ist oder dass eine Verbringung an einen anderen als den Festhalteort erfolgt (so der sogenannte formelle Gewahrsamsbegriff; ausführlich hierzu Gusy, Freiheitsentziehung und Grundgesetz, NJW 1992, 457).
30 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Kläger war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 PolG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Hiernach sind dem Betroffenen der Grund des Gewahrsams und die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Diese Belehrungspflicht - ebenso wie etwa § 1 DVO PolG und im Unterschied zu den übrigen Absätzen des § 28 PolG trotz identischer Formulierung - setzt (neben einer gewissen Intensität der Maßnahme) die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23). Im Fall einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe durch polizeiliche Umschließung an Ort und Stelle ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 2 PolG nicht praktikabel und auch vom Zweck der Norm nicht gefordert.
31 
c) Als die Personengruppe von Einsatzkräften der Polizei umschlossen und damit auch die Kläger in Gewahrsam genommen wurden, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht verhindert werden kann. Die Rechtmäßigkeit der hierfür anzustellenden Gefahrenprognose bestimmt sich aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten ex ante. Der Polizei steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn. 25). Ob im Nachhinein betrachtet tatsächlich eine Gefahr vorgelegen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26, m.w.N.). Unmittelbar bevor steht eine Störung, wenn mit ihr sofort oder in allernächster Zeit gerechnet werden muss.
32 
Die Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung an diesem Maßstab stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Begehung von Straftaten, insbesondere die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG darstellt. Auch ist die Annahme der Polizei nicht zu beanstanden, die umschlossene Personengruppe habe gezielt die körperliche Auseinandersetzung mit Fangruppierungen des FCK gesucht. Vor dem Hintergrund der Vorfälle bei dem vorangegangenen Spiel der beiden Mannschaften war von einer latenten Gefahr auszugehen. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Beklagten bestand die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung insbesondere bei einem unkontrollierten Aufeinandertreffen der jeweiligen „Ultra“-Gruppierungen. Genau diesem Gefährdungsszenario entsprach dann die aus Sicht der Polizei unvermittelte Annäherung der Gruppe aus Richtung Oststadt - entgegen der üblichen Route des abgesprochenen Fanmarsches - an den Gästeeingangsbereich weit vor Spielbeginn und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankunft der Busse der Kaiserslauterer „Ultra“-Gruppierungen, deren Insassen sich in scheinbarer Erwartung einer Auseinandersetzung bereits an den Türen aufgestellt hatten. Das Erscheinungsbild der geschlossen auftretenden, einheitlich gekleideten ca. 150 Personen ausschließlich männlichen Geschlechts ließ keinen anderen Schluss zu, als dass hier eine organisierte Gruppe bewusst die Konfrontation suchte. Die gegenteilige Behauptung der Kläger, es hätten sich Kinder und Frauen an dem friedlichen Marsch beteiligt, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert und ist widerlegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die eine Gruppe ausschließlich erwachsener, einheitlich gekleideter Männer zeigt, von denen einer bereits vermummt ist. Durch die räumlich-zeitliche Nähe des Erscheinens der Personengruppe zu den unmittelbar zuvor unter Polizeibegleitung am Stadion angekommenen Bussen aus Kaiserslautern stand die Gefahr einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit aus ex-ante-Sicht auch unmittelbar bevor. Der Verdacht, dass eine Auseinandersetzung von beiden Lagern abgesprochen war, lag auf der Hand. Die Kläger wurden zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Ob sie von der zeitgleichen Anwesenheit der Kaiserslauterer „Ultra“-Busse selbst Kenntnis hatten bzw. sich an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligen wollten, ist für die Gefahrenprognose aus objektiver ex-ante-Sicht nicht von Relevanz.
33 
d) Die Umschließung der Kläger war auch verhältnismäßig. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239, juris Rn. 23). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen.
34 
Die zur Gefahrenabwehr geeignete Ingewahrsamnahme der Kläger war aus ex-ante-Perspektive erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht ersichtlich waren. Ein Platzverweis nach § 27a Abs. 1 PolG, welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges (§§ 49 Abs. 2, 50 PolG) hätte durchgesetzt werden müssen, wäre wegen der Gefahr, dass zumindest ein Teil der umschlossenen Personen zum Gästeeingangsbereich vordringt oder sonst in unmittelbarer Umgebung auf gewaltbereite Fans des FCK trifft, nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Mit den konkret vorhandenen Polizeikräften wäre es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... nicht möglich gewesen, Platzverweise effektiv zu vollziehen. Viele der eingesetzten Beamten waren bis Spielbeginn durch andere Aufgaben gebunden. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn 27). Zur Abwehr der Gefahr für die körperlichen Unversehrtheit auch Unbeteiligter war der mit der Ingewahrsamnahme verbundene Grundrechtseingriff auch angemessen.
35 
e) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen die rechtlichen Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern auch während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde.
36 
Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams keinen durchgreifenden Bedenken. Der Zweck des Gewahrsams war, Auseinandersetzungen im Bereich des Gästeeingangs mit bestimmten Fangruppen des FCK zu verhindern. Nach den auch insoweit schlüssigen Angaben der Zeugen bestand die Gefahr einer derartigen Auseinandersetzung bis nach Spielbeginn unverändert fort, weil sich Fangruppierungen des FCK weiterhin in unmittelbarer Nähe befanden. Die Gefahr eines Aufeinandertreffens konnte letztlich nur dadurch beseitigt werden, dass die Karlsruher „Ultra“-Gruppierung bis hinter die Gitterzaunlinie zum Eingang „Mitte“ begleitet wurden.
37 
Im Hinblick auf die bestehende Gefahr einer Auseinandersetzung nach Spielende ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei die Personengruppe nicht unmittelbar aus dem Gästebereich heraus und zum Stadioneingang Mitte geführt hat, sondern für die Personalienfeststellung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung weiter festgehalten hat. Dies lässt sich zwar aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht mehr auf § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG stützen. Auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 PolG ist zum Zweck der Identitätsfeststellung aber auch ein Gewahrsam zulässig. Dass die Kläger für die genannten Maßnahmen festgehalten wurden, war auch im Hinblick auf die zeitliche Dauer nicht unverhältnismäßig. Wie der Zeuge ... nachvollziehbar dargelegt hat, gab es sachliche Gründe für die Dauer der Maßnahmen. Auch die Kläger haben nicht gerügt, dass die einzelnen Maßnahmen hätten zügiger durchgeführt werden können.
38 
Soweit die Kläger nach Abschluss der polizeilichen Einzelmaßnahmen nicht sofort freigelassen, sondern zunächst in eine zweite Umschließung gebracht wurden, ist dies ebenfalls gerechtfertigt. Denn auch zu diesem Zeitpunkt stand eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG noch unmittelbar bevor. Wären die Kläger unmittelbar freigelassen worden, wären sie einzeln - und für Dritte erkennbar aus der polizeilichen Umschließung der „Ultras“ stammend - oder (nach vorherigem aufeinander warten) als gesamte Gruppe auf dem Weg zum Stadion direkt am Gästeeingangsbereich vorbeigekommen. Hierbei wäre es aller Voraussicht nach zu Provokationen und in der Folge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit doch noch zu den befürchteten Auseinandersetzungen gekommen. Dass für eine Begleitung der bearbeiteten Personen jeweils einzeln zum Eingang Mitte nicht genügend Polizeibeamte zur Verfügung standen, ist für das Gericht nach den Angaben des Zeugen ... nicht zweifelhaft.
39 
f) Der Gewahrsam der Kläger war auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss ein Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden. Deshalb hat die Polizei nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die richterliche Entscheidung muss also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002, a. a. O., Rn. 26). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge. Die Polizei genügt dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung. Aber auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2004 – 1 S 2206/03 –, juris Rn. 53). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG bedarf es einer unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung allerdings nicht, wenn eine Prognose ergibt, dass die gerichtliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahme vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 02.11.2016 – 1 BvR 289/15 –, juris Rn. 22).
40 
Gemessen hieran lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den tatsächlich durchgeführten Gewahrsam bei Gericht anhängig zu machen. Denn bis zur Beendigung des Gewahrsams hätte eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen nicht ergehen können. Die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung setzt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs - grundsätzlich die persönliche Anhörung der Betroffenen voraus (vgl. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die bei 152 festgehaltenen Personen mit Sicherheit länger gedauert hätte als die tatsächliche Dauer des Gewahrsams. Für diese rechtliche Beurteilung ist unerheblich, dass der Einsatzleiter des Beklagten, der Zeuge ..., nicht vom Vorliegen eines Gewahrsams ausging. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG vorliegen, bestimmt sich aus objektiver Sicht ex-ante. Es kann auch dahinstehen, ob der beabsichtigte Folgegewahrsam in der Moltkestraße unverzüglich im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG bei Gericht anhängig gemacht wurde. Dieser Gewahrsam wurde letztlich nicht durchgeführt und ist nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung.
41 
2. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war rechtmäßig.
42 
a) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger erfolgte zur (präventiven) Verhütung künftiger Straftaten und nicht zum Zweck der (repressiven) Strafverfolgungsvorsorge (zur schwierigen Abgrenzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 – 1 S 2211/02 –, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2009 – 11 ME 402/09 –, juris Rn. 26 f.). Die Betroffenen sollten durch die erkennungsdienstlichen Behandlung aus der Anonymität gerissen und durch die geschaffene Möglichkeit, Straftaten gegebenenfalls leichter aufklären zu können, von der Begehung von Straftaten gegen die Allgemeinheit oder gegen Anhänger der Gästemannschaft nach Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam abgeschreckt werden (eine solche Wirkung - für den „genetischen Fingerabdruck“ - bezweifelnd allerdings BVerfG, Beschl. v. 14. 12.2000 – 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 22 BvR 2061/00 –, BVerfGE 103, 21, juris Rn. 48). Rechtsgrundlage ist damit nicht § 81b Alt. 2 StPO, sondern § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Im Übrigen ist die Wahl der Ermächtigungsgrundlage ohne Konsequenz, weil beide Vorschriften weitgehend die gleichen Voraussetzungen besitzen und in beiden Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (zu den Unterschieden vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O.).
43 
b) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken.
44 
c) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG lagen vor. Hiernach kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird.
45 
aa) Zunächst bestand jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als mehrere Vermummungsgegenstände, Gegenstände zur Schutzbewaffnung und Pyrotechnik aus der Gruppe heraus auf den Boden geworfen wurden, hinsichtlich aller umschlossener Personen der Verdacht von Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG sowie § 127 StGB. Dementsprechend wurden auch gegen die Kläger Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dass bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung noch kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, schließt einen Verdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht aus. Auch die spätere Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt bei der Beurteilung der ex-ante-Einschätzung der Polizei außer Betracht. Zudem kann auch nach Einstellung des Verfahrens ein Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu bejahen sein (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016, a. a. O.).
46 
bb) Nach den Umständen des Einzelfalls war auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Kläger zukünftig solche Straftaten begehen werden (zur Einschränkung dieses Tatbestandsmerkmals auf Straftaten, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, vgl. - zu § 81b Alt. 2 StPO - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a.a.O., Rn. 9). Die Zeugen ... und ... haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie seien trotz der durchgeführten Maßnahmen davon ausgegangen, dass es im weiteren Verlauf zu Auseinandersetzungen zwischen den festgehaltenen Personen und bestimmten Fangruppierungen des FCK kommen könne. Aus ihrer Sicht seien Auseinandersetzungen geplant gewesen. Erfahrungsgemäß fänden die meisten Auseinandersetzungen nach Spielende statt. Im Rahmen der Abreise der Gästefans hätte es hierzu auch zahlreiche Möglichkeiten in der Nähe des Gästeeingangsbereichs und auf den Abfahrtswegen vom Stadion gegeben. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre auch die Annahme gerechtfertigt gewesen, die festgehaltenen Personen würden bei künftigen Spielen des KSC gegen Anhänger bestimmter gegnerischer Mannschaften Straftaten begehen.
47 
cc) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war auch verhältnismäßig.
48 
Sie war zur Gefahrenabwehr geeignet, weil potentielle Störer hierdurch aus der Anonymität gerissen werden und wissen, dass sie fortan für jede weitere ihnen zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden können. Hierfür genügte die bloße Personalienfeststellung nach § 26 Abs. 1 PolG als milderes Mittel grundsätzlich nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl der kontrollierten Personen, die überwiegend ähnlich gekleidet waren, hätte man die Kläger nicht ohne weiteres wiedererkannt. Zu den ebenfalls erfassten Personalien musste die fotografische Erfassung hinzukommen, um die Betroffenen vollständig der Anonymität zu entreißen und ihnen bewusst zu machen, dass sie etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher weiterer Ausschreitungen anhand der Lichtbilder identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 – 5 K 659/14.F –, juris Rn. 106).
49 
Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es allerdings in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 36 Abs. 2 PolG) auch ihrem Umfang nach notwendig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O., Rn. 13). Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn von dem Betroffenen bereits technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese genauso geeignet sind wie neues Material. Allerdings kann die Behörde dabei nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. Daher ist es trotz der vorhandenen Lichtbilder des Klägers zu 1 aus dem Jahr 2006 rechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2016 – 5 A 2212/15 –, juris Rn. 5).
50 
Entgegen dem Vorbringen der Kläger bestehen auch gegen die Art und Weise der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine Bedenken.
51 
Zwar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, polizeiliche Maßnahmen so durchzuführen, dass diskriminierende Begleitumstände vermieden werden (Grundsatz der geringsten Beeinträchtigung). Eine polizeiliche Maßnahme in aller Öffentlichkeit ist für die Betroffenen grundsätzlich mit einem zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verbunden, weil sie von Passanten wahrgenommen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.03.2012 – 10 C 12.141 –, juris Rn. 18). Insbesondere das durch Dritte wahrnehmbare Abfotografieren mit einer Nummer vor dem Körper stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar.
52 
Der Zeuge ... hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zunächst zu verhindern galt, dass die Situation durch Solidarisierungen bzw. Provokationen eskaliert. Die optische Trennung der Gruppe sowohl von Passanten auf dem Adenauerring als auch von den einzeln bearbeiteten Personen sei hierfür zeitweise notwendig gewesen. Erst mit zunehmender Dauer habe er Polizeikräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung gehabt. Die mit der Art und Weise der polizeilichen Maßnahmen verbundenen zusätzlichen Rechtseingriffe sind insoweit aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Soweit im Interesse einer möglichst kurzen Dauer des Gewahrsams für alle Betroffenen die Entscheidung getroffen wurde, erkennungsdienstliche Maßnahmen auch auf der straßenzugewandten Seite durchzuführen, weil auf der straßenabgewandten Seite der Polizeifahrzeuge hierfür nicht genügend Platz zur Verfügung stand, ist dies aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn anderenfalls hätten die Kläger zwar von weniger Personen wahrgenommen werden können, was den mit der Maßnahme verbundenen zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verringert hätte. Zugleich hätten aber auch weniger Personen parallel bearbeitet werden können. Dies hätte für die meisten Betroffenen zu einer Verlängerung der Freiheitsentziehung und damit insgesamt zu schwereren Grundrechtsbeeinträchtigungen geführt. Aus den gleichen Gründen wäre die Verbringung zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zur Durchführung der erkennungsdienstliche Behandlung kein schonenderer Eingriff gewesen. Eine mildere Form der Durchführung der – im Übrigen rechtmäßigen – Maßnahme bestand folglich nicht.
53 
Sonstige Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Klägern nicht vorgetragen. Zur Verhinderung von Straftaten waren die mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Kläger auch angemessen.
III.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000 Euro festgesetzt.
57 
Angesichts ihres Gewichts ist für beide angegriffenen Maßnahmen jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2010 – 1 S 338/10 –, juris Rn. 10). Dieser Streitwert war für jeden der drei Kläger gesondert festzusetzen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Von diesem Vorgehen ist bei subjektiver Klagehäufung nur abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05, openJur 2013, 14370). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.1.3).
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
25 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme begehren, liegt hierüber keine gerichtliche Entscheidung vor, die nach § 28 Abs. 4 Satz 6 PolG zu einem Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe führt. Nach den Angaben des Zeugen ... und der eingeholten schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durchgeführte Umschließung nicht Gegenstand einer amtsgerichtlichen Entscheidung war. Der Beklagte hat um 12:30 Uhr telefonisch eine gerichtliche Entscheidung über die von ihm als Folgegewahrsam bezeichnete Maßnahme beantragt. Gegenstand des Verfahrens war damit die Verbringung der Personengruppe zum Polizeirevier West in der Moltkestraße und die dortige Ingewahrsamnahme bis zur Abreise der Gästefans. Das Festhalten der Personengruppe im Bereich der Einmündung Lärchenallee/Adenauerring wurde dem Amtsgericht hingegen nicht zur Entscheidung gestellt. Nach Ablehnung des Folgegewahrsams wurde seitens der Polizei auch keine gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Umschließung bis zum Abschluss der Einzelmaßnahmen beantragt. Damit sind die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich.
II.
26 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, inwiefern es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen um Verwaltungsakte oder Realakte handelt und statthafte Klageart damit eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist. Denn in beiden Fällen ist jeweils angesichts der Erledigung der polizeilichen Maßnahmen kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auch ist eine Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203, juris). Zudem ist bei beiden Klagearten ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Ein solches Interesse ist in Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 21 BvR 2045/06 -, BVerfGE 117, 244, juris Rn. 69, m.w.N.). Dies ist der Fall. Bei der angegriffenen Umschließung handelt es sich um einen Eingriff in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die erkennungsdienstliche Behandlung betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Beide Maßnahmen sind typischerweise nur von kurzer Dauer.
III.
27 
Die Klagen haben allerdings in der Sache keinen Erfolg.
28 
1. Die Ingewahrsamnahme der Kläger war über ihre gesamte Dauer rechtmäßig.
29 
a) Entgegen der Einschätzung des Polizeivollzugsdienstes lag ein polizeilicher Gewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 PolG vor. Ab wann eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG (und nicht bloß eine Freiheitsbeschränkung) und damit ein Gewahrsam nach Polizeirecht vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Eingriffs (sogenannter materieller Gewahrsamsbegriff). Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239-252, juris Rn. 23). Dies war jedenfalls ab etwa 11:10 Uhr bis mindestens 13 Uhr der Fall. Bei dieser Zeitdauer hatte der Eingriff in die Freiheitsrechte eine solche Intensität erreicht, dass eine Freiheitsentziehung gegeben war (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29: ab einer Stunde; ähnlich auch Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 4 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass das Festhalten der Hauptzweck der Maßnahme ist oder dass eine Verbringung an einen anderen als den Festhalteort erfolgt (so der sogenannte formelle Gewahrsamsbegriff; ausführlich hierzu Gusy, Freiheitsentziehung und Grundgesetz, NJW 1992, 457).
30 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Kläger war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 PolG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Hiernach sind dem Betroffenen der Grund des Gewahrsams und die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Diese Belehrungspflicht - ebenso wie etwa § 1 DVO PolG und im Unterschied zu den übrigen Absätzen des § 28 PolG trotz identischer Formulierung - setzt (neben einer gewissen Intensität der Maßnahme) die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23). Im Fall einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe durch polizeiliche Umschließung an Ort und Stelle ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 2 PolG nicht praktikabel und auch vom Zweck der Norm nicht gefordert.
31 
c) Als die Personengruppe von Einsatzkräften der Polizei umschlossen und damit auch die Kläger in Gewahrsam genommen wurden, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht verhindert werden kann. Die Rechtmäßigkeit der hierfür anzustellenden Gefahrenprognose bestimmt sich aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten ex ante. Der Polizei steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn. 25). Ob im Nachhinein betrachtet tatsächlich eine Gefahr vorgelegen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26, m.w.N.). Unmittelbar bevor steht eine Störung, wenn mit ihr sofort oder in allernächster Zeit gerechnet werden muss.
32 
Die Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung an diesem Maßstab stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Begehung von Straftaten, insbesondere die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG darstellt. Auch ist die Annahme der Polizei nicht zu beanstanden, die umschlossene Personengruppe habe gezielt die körperliche Auseinandersetzung mit Fangruppierungen des FCK gesucht. Vor dem Hintergrund der Vorfälle bei dem vorangegangenen Spiel der beiden Mannschaften war von einer latenten Gefahr auszugehen. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Beklagten bestand die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung insbesondere bei einem unkontrollierten Aufeinandertreffen der jeweiligen „Ultra“-Gruppierungen. Genau diesem Gefährdungsszenario entsprach dann die aus Sicht der Polizei unvermittelte Annäherung der Gruppe aus Richtung Oststadt - entgegen der üblichen Route des abgesprochenen Fanmarsches - an den Gästeeingangsbereich weit vor Spielbeginn und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankunft der Busse der Kaiserslauterer „Ultra“-Gruppierungen, deren Insassen sich in scheinbarer Erwartung einer Auseinandersetzung bereits an den Türen aufgestellt hatten. Das Erscheinungsbild der geschlossen auftretenden, einheitlich gekleideten ca. 150 Personen ausschließlich männlichen Geschlechts ließ keinen anderen Schluss zu, als dass hier eine organisierte Gruppe bewusst die Konfrontation suchte. Die gegenteilige Behauptung der Kläger, es hätten sich Kinder und Frauen an dem friedlichen Marsch beteiligt, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert und ist widerlegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die eine Gruppe ausschließlich erwachsener, einheitlich gekleideter Männer zeigt, von denen einer bereits vermummt ist. Durch die räumlich-zeitliche Nähe des Erscheinens der Personengruppe zu den unmittelbar zuvor unter Polizeibegleitung am Stadion angekommenen Bussen aus Kaiserslautern stand die Gefahr einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit aus ex-ante-Sicht auch unmittelbar bevor. Der Verdacht, dass eine Auseinandersetzung von beiden Lagern abgesprochen war, lag auf der Hand. Die Kläger wurden zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Ob sie von der zeitgleichen Anwesenheit der Kaiserslauterer „Ultra“-Busse selbst Kenntnis hatten bzw. sich an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligen wollten, ist für die Gefahrenprognose aus objektiver ex-ante-Sicht nicht von Relevanz.
33 
d) Die Umschließung der Kläger war auch verhältnismäßig. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239, juris Rn. 23). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen.
34 
Die zur Gefahrenabwehr geeignete Ingewahrsamnahme der Kläger war aus ex-ante-Perspektive erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht ersichtlich waren. Ein Platzverweis nach § 27a Abs. 1 PolG, welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges (§§ 49 Abs. 2, 50 PolG) hätte durchgesetzt werden müssen, wäre wegen der Gefahr, dass zumindest ein Teil der umschlossenen Personen zum Gästeeingangsbereich vordringt oder sonst in unmittelbarer Umgebung auf gewaltbereite Fans des FCK trifft, nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Mit den konkret vorhandenen Polizeikräften wäre es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... nicht möglich gewesen, Platzverweise effektiv zu vollziehen. Viele der eingesetzten Beamten waren bis Spielbeginn durch andere Aufgaben gebunden. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn 27). Zur Abwehr der Gefahr für die körperlichen Unversehrtheit auch Unbeteiligter war der mit der Ingewahrsamnahme verbundene Grundrechtseingriff auch angemessen.
35 
e) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen die rechtlichen Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern auch während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde.
36 
Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams keinen durchgreifenden Bedenken. Der Zweck des Gewahrsams war, Auseinandersetzungen im Bereich des Gästeeingangs mit bestimmten Fangruppen des FCK zu verhindern. Nach den auch insoweit schlüssigen Angaben der Zeugen bestand die Gefahr einer derartigen Auseinandersetzung bis nach Spielbeginn unverändert fort, weil sich Fangruppierungen des FCK weiterhin in unmittelbarer Nähe befanden. Die Gefahr eines Aufeinandertreffens konnte letztlich nur dadurch beseitigt werden, dass die Karlsruher „Ultra“-Gruppierung bis hinter die Gitterzaunlinie zum Eingang „Mitte“ begleitet wurden.
37 
Im Hinblick auf die bestehende Gefahr einer Auseinandersetzung nach Spielende ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei die Personengruppe nicht unmittelbar aus dem Gästebereich heraus und zum Stadioneingang Mitte geführt hat, sondern für die Personalienfeststellung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung weiter festgehalten hat. Dies lässt sich zwar aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht mehr auf § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG stützen. Auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 PolG ist zum Zweck der Identitätsfeststellung aber auch ein Gewahrsam zulässig. Dass die Kläger für die genannten Maßnahmen festgehalten wurden, war auch im Hinblick auf die zeitliche Dauer nicht unverhältnismäßig. Wie der Zeuge ... nachvollziehbar dargelegt hat, gab es sachliche Gründe für die Dauer der Maßnahmen. Auch die Kläger haben nicht gerügt, dass die einzelnen Maßnahmen hätten zügiger durchgeführt werden können.
38 
Soweit die Kläger nach Abschluss der polizeilichen Einzelmaßnahmen nicht sofort freigelassen, sondern zunächst in eine zweite Umschließung gebracht wurden, ist dies ebenfalls gerechtfertigt. Denn auch zu diesem Zeitpunkt stand eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG noch unmittelbar bevor. Wären die Kläger unmittelbar freigelassen worden, wären sie einzeln - und für Dritte erkennbar aus der polizeilichen Umschließung der „Ultras“ stammend - oder (nach vorherigem aufeinander warten) als gesamte Gruppe auf dem Weg zum Stadion direkt am Gästeeingangsbereich vorbeigekommen. Hierbei wäre es aller Voraussicht nach zu Provokationen und in der Folge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit doch noch zu den befürchteten Auseinandersetzungen gekommen. Dass für eine Begleitung der bearbeiteten Personen jeweils einzeln zum Eingang Mitte nicht genügend Polizeibeamte zur Verfügung standen, ist für das Gericht nach den Angaben des Zeugen ... nicht zweifelhaft.
39 
f) Der Gewahrsam der Kläger war auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss ein Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden. Deshalb hat die Polizei nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die richterliche Entscheidung muss also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002, a. a. O., Rn. 26). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge. Die Polizei genügt dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung. Aber auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2004 – 1 S 2206/03 –, juris Rn. 53). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG bedarf es einer unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung allerdings nicht, wenn eine Prognose ergibt, dass die gerichtliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahme vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 02.11.2016 – 1 BvR 289/15 –, juris Rn. 22).
40 
Gemessen hieran lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den tatsächlich durchgeführten Gewahrsam bei Gericht anhängig zu machen. Denn bis zur Beendigung des Gewahrsams hätte eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen nicht ergehen können. Die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung setzt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs - grundsätzlich die persönliche Anhörung der Betroffenen voraus (vgl. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die bei 152 festgehaltenen Personen mit Sicherheit länger gedauert hätte als die tatsächliche Dauer des Gewahrsams. Für diese rechtliche Beurteilung ist unerheblich, dass der Einsatzleiter des Beklagten, der Zeuge ..., nicht vom Vorliegen eines Gewahrsams ausging. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG vorliegen, bestimmt sich aus objektiver Sicht ex-ante. Es kann auch dahinstehen, ob der beabsichtigte Folgegewahrsam in der Moltkestraße unverzüglich im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG bei Gericht anhängig gemacht wurde. Dieser Gewahrsam wurde letztlich nicht durchgeführt und ist nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung.
41 
2. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war rechtmäßig.
42 
a) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger erfolgte zur (präventiven) Verhütung künftiger Straftaten und nicht zum Zweck der (repressiven) Strafverfolgungsvorsorge (zur schwierigen Abgrenzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 – 1 S 2211/02 –, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2009 – 11 ME 402/09 –, juris Rn. 26 f.). Die Betroffenen sollten durch die erkennungsdienstlichen Behandlung aus der Anonymität gerissen und durch die geschaffene Möglichkeit, Straftaten gegebenenfalls leichter aufklären zu können, von der Begehung von Straftaten gegen die Allgemeinheit oder gegen Anhänger der Gästemannschaft nach Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam abgeschreckt werden (eine solche Wirkung - für den „genetischen Fingerabdruck“ - bezweifelnd allerdings BVerfG, Beschl. v. 14. 12.2000 – 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 22 BvR 2061/00 –, BVerfGE 103, 21, juris Rn. 48). Rechtsgrundlage ist damit nicht § 81b Alt. 2 StPO, sondern § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Im Übrigen ist die Wahl der Ermächtigungsgrundlage ohne Konsequenz, weil beide Vorschriften weitgehend die gleichen Voraussetzungen besitzen und in beiden Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (zu den Unterschieden vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O.).
43 
b) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken.
44 
c) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG lagen vor. Hiernach kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird.
45 
aa) Zunächst bestand jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als mehrere Vermummungsgegenstände, Gegenstände zur Schutzbewaffnung und Pyrotechnik aus der Gruppe heraus auf den Boden geworfen wurden, hinsichtlich aller umschlossener Personen der Verdacht von Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG sowie § 127 StGB. Dementsprechend wurden auch gegen die Kläger Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dass bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung noch kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, schließt einen Verdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht aus. Auch die spätere Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt bei der Beurteilung der ex-ante-Einschätzung der Polizei außer Betracht. Zudem kann auch nach Einstellung des Verfahrens ein Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu bejahen sein (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016, a. a. O.).
46 
bb) Nach den Umständen des Einzelfalls war auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Kläger zukünftig solche Straftaten begehen werden (zur Einschränkung dieses Tatbestandsmerkmals auf Straftaten, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, vgl. - zu § 81b Alt. 2 StPO - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a.a.O., Rn. 9). Die Zeugen ... und ... haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie seien trotz der durchgeführten Maßnahmen davon ausgegangen, dass es im weiteren Verlauf zu Auseinandersetzungen zwischen den festgehaltenen Personen und bestimmten Fangruppierungen des FCK kommen könne. Aus ihrer Sicht seien Auseinandersetzungen geplant gewesen. Erfahrungsgemäß fänden die meisten Auseinandersetzungen nach Spielende statt. Im Rahmen der Abreise der Gästefans hätte es hierzu auch zahlreiche Möglichkeiten in der Nähe des Gästeeingangsbereichs und auf den Abfahrtswegen vom Stadion gegeben. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre auch die Annahme gerechtfertigt gewesen, die festgehaltenen Personen würden bei künftigen Spielen des KSC gegen Anhänger bestimmter gegnerischer Mannschaften Straftaten begehen.
47 
cc) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war auch verhältnismäßig.
48 
Sie war zur Gefahrenabwehr geeignet, weil potentielle Störer hierdurch aus der Anonymität gerissen werden und wissen, dass sie fortan für jede weitere ihnen zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden können. Hierfür genügte die bloße Personalienfeststellung nach § 26 Abs. 1 PolG als milderes Mittel grundsätzlich nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl der kontrollierten Personen, die überwiegend ähnlich gekleidet waren, hätte man die Kläger nicht ohne weiteres wiedererkannt. Zu den ebenfalls erfassten Personalien musste die fotografische Erfassung hinzukommen, um die Betroffenen vollständig der Anonymität zu entreißen und ihnen bewusst zu machen, dass sie etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher weiterer Ausschreitungen anhand der Lichtbilder identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 – 5 K 659/14.F –, juris Rn. 106).
49 
Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es allerdings in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 36 Abs. 2 PolG) auch ihrem Umfang nach notwendig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O., Rn. 13). Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn von dem Betroffenen bereits technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese genauso geeignet sind wie neues Material. Allerdings kann die Behörde dabei nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. Daher ist es trotz der vorhandenen Lichtbilder des Klägers zu 1 aus dem Jahr 2006 rechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2016 – 5 A 2212/15 –, juris Rn. 5).
50 
Entgegen dem Vorbringen der Kläger bestehen auch gegen die Art und Weise der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine Bedenken.
51 
Zwar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, polizeiliche Maßnahmen so durchzuführen, dass diskriminierende Begleitumstände vermieden werden (Grundsatz der geringsten Beeinträchtigung). Eine polizeiliche Maßnahme in aller Öffentlichkeit ist für die Betroffenen grundsätzlich mit einem zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verbunden, weil sie von Passanten wahrgenommen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.03.2012 – 10 C 12.141 –, juris Rn. 18). Insbesondere das durch Dritte wahrnehmbare Abfotografieren mit einer Nummer vor dem Körper stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar.
52 
Der Zeuge ... hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zunächst zu verhindern galt, dass die Situation durch Solidarisierungen bzw. Provokationen eskaliert. Die optische Trennung der Gruppe sowohl von Passanten auf dem Adenauerring als auch von den einzeln bearbeiteten Personen sei hierfür zeitweise notwendig gewesen. Erst mit zunehmender Dauer habe er Polizeikräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung gehabt. Die mit der Art und Weise der polizeilichen Maßnahmen verbundenen zusätzlichen Rechtseingriffe sind insoweit aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Soweit im Interesse einer möglichst kurzen Dauer des Gewahrsams für alle Betroffenen die Entscheidung getroffen wurde, erkennungsdienstliche Maßnahmen auch auf der straßenzugewandten Seite durchzuführen, weil auf der straßenabgewandten Seite der Polizeifahrzeuge hierfür nicht genügend Platz zur Verfügung stand, ist dies aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn anderenfalls hätten die Kläger zwar von weniger Personen wahrgenommen werden können, was den mit der Maßnahme verbundenen zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verringert hätte. Zugleich hätten aber auch weniger Personen parallel bearbeitet werden können. Dies hätte für die meisten Betroffenen zu einer Verlängerung der Freiheitsentziehung und damit insgesamt zu schwereren Grundrechtsbeeinträchtigungen geführt. Aus den gleichen Gründen wäre die Verbringung zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zur Durchführung der erkennungsdienstliche Behandlung kein schonenderer Eingriff gewesen. Eine mildere Form der Durchführung der – im Übrigen rechtmäßigen – Maßnahme bestand folglich nicht.
53 
Sonstige Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Klägern nicht vorgetragen. Zur Verhinderung von Straftaten waren die mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Kläger auch angemessen.
III.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000 Euro festgesetzt.
57 
Angesichts ihres Gewichts ist für beide angegriffenen Maßnahmen jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2010 – 1 S 338/10 –, juris Rn. 10). Dieser Streitwert war für jeden der drei Kläger gesondert festzusetzen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Von diesem Vorgehen ist bei subjektiver Klagehäufung nur abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05, openJur 2013, 14370). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.1.3).
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierü

Strafgesetzbuch - StGB | § 125 Landfriedensbruch


(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä

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In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt,2. eine andere Waffe oder ein ande

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(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird. (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche ve

Strafgesetzbuch - StGB | § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet


(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat ni

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Am 02.06.2007 fand auf Platz 2 des Wildparkstadions in Karlsruhe eine Regionalligabegegnung zwischen der zweiten Mannschaft des Karlsruher SC und dem SSV Reutlingen statt. Die Reutlinger Fans wurden ab Eintreffen mit der S-Bahn am Durlacher Tor auf ihrem Fußmarsch zum Stadion durch Einsatzkräfte der Polizei begleitet. Gegen 14.00 Uhr wurde die Fangruppe, die auf der Westseite des Adenauerrings entlang des Universitätsgeländes ging, auf Höhe der Fußgängerüberführung Richard-Willstätter-Allee von zum Teil maskierten und vermummten KSC-Fans angegriffen. Dabei wurden eine Rauchbombe gezündet und Flaschen, Steine und Farbeimer gegen die Reutlinger Fans geworfen. Hierbei wurden zwei Polizeibeamte verletzt. Unmittelbar nach der Attacke rannten die Angreifer wieder in das Waldgebiet Richtung Stadion zurück. Von den nachsetzenden Einsatzkräften wurde eine Gruppe von 40 Personen beim Universitätsschwimmbad gestellt und zur Personalienfest-stellung festgehalten. Darunter befand sich auch der Kläger. Da die Polizei nach dem Spiel weitere Angriffe auf die Reutlinger Fans befürchtete, wurde den festgehaltenen Personen zur Verhinderung solcher Störungen der Polizeigewahrsam erklärt mit dem Ziel der Entlassung nach Abreise der Reutlinger Fans. Weil die vorhandenen polizeilichen Transportkapazitäten nicht ausreichten, wurde zum Transport ein Bus der Verkehrsbetriebe Karlsruhe geordert, mit dem die Betroffenen unter Polizeibegleitung zum Zentralgewahrsam des Polizeipräsidiums Karlsruhe in der Moltkestraße gefahren wurden. Nach Abreise der Reutlinger Fans gegen 17.30 Uhr wurden die in Gewahrsam Genommenen sukzessive in Fünfergruppen auf freien Fuß gesetzt.
Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Gründen hieß es, es bestünden keine Zweifel an einem im Sinne der §§ 125, 125 a StGB tatbestandlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder der Karlsruher Gruppe. Auch sprächen in Anbetracht dessen, dass der Kläger sich kurz nach der Tat in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ bewegt habe, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Angreifern dabei gewesen sei. Andererseits könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe.
Mit einer Ausnahme wurden auch gegen die übrigen in Gewahrsam genommenen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in vier Fällen zu einer Anklageerhebung, in allen anderen Fällen ebenfalls zu einer Einstellung führten. Die vier Angeklagten wurden alle vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen.
Mit Gebührenbescheid vom 23.07.2007 zog das Polizeipräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer Gebühr in Höhe von 93,-- EUR heran (Transport mit dem Polizeifahrzeug: 48,-- EUR; Unterbringung im Polizeigewahrsam: 45,-- EUR). Auch gegen die übrigen 39 in Gewahrsam genommenen Personen ergingen entsprechende Gebührenbescheide.
Am 30.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Zahlungsaufforderung sei für ihn völlig unverständlich und nicht hinnehmbar. Sie seien grundlos und unschuldig abgeführt worden. Der Transport habe nicht in einem Polizeifahrzeug, sondern in einem für die Reutlinger Fans bereitgestellten Linienbus stattgefunden. Der Einsatz von nur ca. zehn Beamten im Bus habe einen Personalaufwand von 240,-- EUR verursacht, was durch 41 Businsassen dividiert 6,-- EUR pro Person ergebe. Schließlich habe es sich um keinen Polizeigewahrsam gehandelt, vielmehr seien sie lediglich in eine Garage verfrachtet worden.
Mit Schreiben vom 29.09.2008 teilte das Polizeipräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass der Gebührenbescheid vom 23.07.2007 auf die Gebühr für die Unterbringung im Polizeigewahrsam, mithin auf 45,-- EUR, reduziert werde.
Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die polizeiliche Ingewahrsamnahme durch den Polizeivollzugsdienst hätten vorgelegen. Die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen stelle eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die eingesetzten Beamten hätten davon ausgehen müssen, dass es während oder nach dem Fußballspiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Gästefans und weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Die Ingewahr-samnahme habe der Verhinderung weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gedient und sei unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers die einzige angemessene Maßnahme gewesen. Die Höhe der Gebühren entspreche den rechtlichen Vorgaben.
Am 11.09.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Von der Ingewahrsamnahme seien auch Personen betroffen gewesen, die - wie er - in keinster Weise an den unschönen Vorfällen im Vorfeld des Fußballspiels beteiligt gewesen seien. Er sei an den Auseinandersetzungen weder aktiv beteiligt gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe damit weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört noch Straftaten begangen. Eine entsprechende Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung weder dargelegt noch bewiesen. Die bloße Tatsache, dass er sich als Fußballfan auf dem Weg zu einem Fußballspiel befunden habe, in dessen Vorfeld es in der Nähe zu Ausschreitungen gekommen sei, rechtfertige die Ingewahrsamnahme nicht. Deshalb sei auch der Gebührenbescheid aufzuheben.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass gegen den Kläger nach wie vor der Verdacht des Landfriedensbruchs bestehe. Dies ergebe sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008. Bei der Beurteilung, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt habe, sei eine gruppenbezogene Betrachtung angestellt worden.
11 
Mit Urteil vom 13.01.2010 - 4 K 2303/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam dürften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme keinen rechtlichen Bedenken begegne. Sie sei von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gedeckt. Da für die inzident zu überprüfende Inge-wahrsamnahme die ex ante-Sicht der Polizei maßgeblich sei und der Kläger aus dieser Sicht zur Gruppe der Störer gehört habe, könne hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten nichts anderes gelten.
12 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 04.11.2010 - 1 S 604/10 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vor: Nach den tatsächlichen Feststellungen könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass er als sog. Anscheinsstörer anzusehen sei. Ob er als solcher zu Kosten herangezogen werden dürfe, sei aus der ex post-Perspektive zu beantworten. Entscheidend sei, wie sich die Gefahrenlage und ihre Verursachung bei rückwirkender Betrachtung darstellten. Danach erweise sich der Gebührenbescheid als rechtswidrig, weil weder konkret dargelegt noch bewiesen worden sei, dass von dem Kläger eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 - 4 K 2303/09 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. August 2009 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht lediglich Anscheinsstörer, sondern Mitglied einer Gruppe gewesen, von der eine Störung ausgegangen sei. Zudem könne auch der Anscheinsstörer zu Polizeikosten herangezogen werden, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein der Gefahr veranlasst habe. Dies sei hier der Fall.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 150 Js 1317/08 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen die Klägerin ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die ihr gegenüber in den Morgenstunden des 02.05.2008 ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung sowie die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
Am 01.05.2008 fand in Freiburg das sog. Spechtpassagenfest statt. Für dieses Fest war die Wilhelmstraße zwischen Sedan- und Belfortstraße mit Genehmigung der Stadt Freiburg von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstraße Ecke Belfortstraße, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens durch Nachlegen insbesondere von Holz in Brand gehalten wurde. Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.
Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr in unmittelbarer Nähe des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurden die Klägerin, nachdem sie der Polizei auf Aufforderung ihren Personalausweis ausgehändigt hatte, auf das etwa 300 m entfernte Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgeglichen, Lichtbilder von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht. Die Klägerin durfte das Polizeirevier gegen 3.05 Uhr wieder verlassen.
Am 26.05.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Über die polizeilichen Maßnahmen gegen sie sei in der regionalen Presse berichtet worden. Sie fühle sich daher in ihrem beruflichen Ansehen als Lehrerin und Stadträtin beschädigt. Die gegen sie ergriffenen Maßnahmen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Personenfeststellung seien nicht erfüllt. Denn von ihr sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie habe das Feuer weder entzündet noch Brennmaterial nachgelegt. Als sie an die Feuerstelle gekommen sei, habe das Feuer bereits seit mehreren Stunden gebrannt, ohne dass die Polizei eingeschritten sei. Eine von dem Feuer ausgehende Störung der öffentlichen Ordnung sei ihr deshalb nicht zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei seien außer ihr nur noch zwei weitere sich ebenfalls friedlich verhaltende Personen in der Nähe des Feuers gewesen. Falls es an anderer Stelle Störungen gegeben haben sollte, wäre die Identitätsfeststellung ihr gegenüber jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da sie damit erkennbar nichts zu tun gehabt habe. Selbst bei Einstufung ihrer Person als (Anscheins-)Störerin hätten der Polizei mildere Mittel als die Personenfeststellung zur Verfügung gestanden. Man hätte ihr gegenüber den Grund der polizeilichen Maßnahme nennen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Gefahrenraum freiwillig zu verlassen, ohne ihre Daten preisgeben zu müssen. Erst recht sei die mit der Personenfeststellung verbundene Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen, da sie den Polizeibeamten auf Aufforderung sofort ihren Personalausweis ausgehändigt habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Polizeidirektion vom 17.06.2008 ausgeführt: An den Aktionen des Spechtpassagenfestes hätten in der Nacht vom 01. auf den 02.05.2008 etwa 1.700 Personen teilgenommen. Im Vorjahr habe es bei einer vergleichbaren Veranstaltung einen Angriff auf den Polizeiführer und polizeiliche Einsatzkräfte gegeben, so dass auch im Jahr 2008 mit aggressivem Verhalten zu rechnen gewesen sei. Abgesehen von dem um 22.00 Uhr auf öffentlicher Straße entzündeten Feuer sei das Straßenfest störungsfrei verlaufen. In einer Entfernung von 20 bis 30 m um das Feuer hätten sich mehrere Bauschuttcontainer mit brennbarem Material befunden. In der ersten Zeit nach dem Entzünden des Feuers hätten zunächst die nötigen Einsatzkräfte mobilisiert werden müssen. Dies habe bis gegen 23.30 Uhr gedauert. Das Vorhandensein der vollzähligen Einsatzkräfte sei mit den ersten stärkeren Abwanderungsbewegungen aus dem Einsatzraum zusammengefallen. Von vornherein habe man Wert darauf gelegt, Beweissicherung zu betreiben. Die damit befassten Polizeikräfte hätten sich jedoch immer wieder zurückziehen müssen, weil bei ihrem Erkennen Gegenstände und Flaschen gegen sie geworfen worden seien. Mindestens ein Flaschenwurf habe eindeutig einer männlichen Person zugeordnet werden können, die das Feuer wesentlich unterhalten und bestimmend auf die Gruppe eingewirkt habe. Diese Person habe gegen 0.45 Uhr auch versucht, einen Bauschuttcontainer in der Belfortstraße in Brand zu setzen. Eine Ausbreitung des Brandes habe nur dadurch verhindert werden können, dass Polizeikräfte die Flammen ausgetreten hätten. Während dessen seien sie aus der Gruppe mit Flaschen beworfen worden, die teilweise über ihnen an der Hauswand oder unmittelbar in ihrer Nähe zerborsten seien. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei ein erster Versuch der vorläufigen Festnahme der brandstiftenden Person abgebrochen worden. Nach 23.30 Uhr hätten Personen vereinzelt die Gruppe um das Feuer verlassen, andere Passanten oder Festbesucher seien hinzugekommen. Wegen der Gefahr von Solidarisierungsaktionen habe die Polizei zunächst von Maßnahmen abgesehen. Noch um 1.45 Uhr seien Holzpaletten nachgelegt worden, ein baldiges Beenden des Feuers sei somit nicht zu erwarten gewesen. Um 2.25 Uhr hätten sich etwa 20 Personen im Bereich der Feuerstelle aufgehalten, 6 davon in unmittelbarer Nähe. Als die tatverdächtige männliche Person, die zuvor maßgeblich das Feuer unterhalten habe, den Bereich verlassen habe, sei sie etwas abgesetzt vorläufig festgenommen worden. Bei den nach 2.15 Uhr unmittelbar an der Feuerstelle befindlichen Personen seien dann die Personalien festgestellt worden. Hierzu und zu weiteren Maßnahmen seien sie auf das Polizeirevier Freiburg-Nord verbracht worden. Die Klägerin habe sich zum Kontrollzeitpunkt in der Gruppe unmittelbar am Feuer aufgehalten, unter der sich kurz zuvor auch noch der Tatverdächtige befunden habe. Die Gesamtumstände hätten die Annahme begründet, dass die Klägerin zur Gruppe der Störer gehört habe. Sie habe sich in unmittelbarer Nähe des Feuers mit anderen Personen aus dem Kreis um den festgenommenen Tatverdächtigen aufgehalten und dies zu einer Zeit, als ein Großteil der Leute diesen Bereich bereits verlassen hätten. Die Klägerin habe ihrerseits nicht darauf hingewirkt, das Feuer zu löschen oder die Straße zu verlassen. Sie sei aufgefordert worden, zum Polizeirevier Freiburg-Nord mitzukommen, um dort ihre Personalien festzustellen, eine Durchsuchung ihrer Person durchzuführen und Lichtbilder von ihr zu fertigen. Die Feststellung der Identität und die Fertigung von Lichtbildern habe gewährleisten sollen, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Form des Errichtens und Betreibens einer Feuerstelle im öffentlichen Straßenraum zu beseitigen und weitere Gefahren zu verhindern. Von einem früheren Eingreifen habe man aus taktischen Gründen abgesehen. Noch gegen 2.00 Uhr seien Plastikbierkästen und Styropor in das offene Feuer geworfen worden. Ziel der anschließenden polizeilichen Maßnahmen sei neben der deeskalierenden Strategie die vorläufige Festnahme und die Personalienfeststellung des zuvor erkannten Tatverdächtigen sowie die Beseitigung der Feuerstelle und die Entfernung der zahllosen Flaschen und Scherben auf der Fahrbahn gewesen. Die Maßnahmen hätten der Störungsbeseitigung und der Gefahrenabwehr im Hinblick auf weiteren Passanten- und Fahrzeugverkehr sowie der Sicherung des Tatbefundes zur Strafermittlung gedient. Es treffe zu, dass die Klägerin vor Ort ihren Personalausweis ausgehändigt habe. Jedoch sei eine weitere Überprüfung im Hinblick auf Fahndungsnotierungen und Anderes erforderlich gewesen. Um eine Eskalation zu verhindern, sei entschieden worden, die Personalienfeststellung und -überprüfung auf dem Polizeirevier durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorgelegen, wie viele Personen sich noch im Sedanquartier aufgehalten hätten. Nach den Erfahrungen vorangegangener Einsätze sei mit dem überraschenden Wiedererscheinen weiterer Personen, die sich in das Geschehen einmischen könnten, zu rechnen gewesen. Durch die Personenkontrolle habe man potentielle Störer aus der Anonymität reißen und gewährleisten wollen, sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als Störer oder Gefährder identifizieren zu können. Die Mitnahme auf das Polizeirevier sei erforderlich gewesen, um ein Löschen des Feuers durch die Feuerwehr und die anschließende Reinigung der Straßen zu ermöglichen sowie um umstehende Personen bei den Löschmaßnahmen nicht zu gefährden. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien gewahrt. Im Kontrollzeitpunkt sei zwar eine Abwanderungsbewegung zu verzeichnen gewesen, gleichzeitig sei jedoch befürchtet worden, dass weitere Personen nach Verlassen einer benachbarten Diskothek wieder zu einem Anschwellen der Personenzahl beitragen könnten.
Mit Urteil vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom Polizeivollzugsdienst gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen der Anfertigung von Lichtbildern, der körperlichen Durchsuchung, des mit diesen Maßnahmen verbundenen Festhaltens auf dem Polizeirevier sowie der Speicherung von Lichtbildern von der Klägerin rechtswidrig waren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung insoweit ausgeführt: Die bei der Klägerin vorgenommene Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG sowie die damit verbundene Sistierung während der Dauer der Personenfeststellung erwiesen sich als rechtmäßig. Bei ihrem Einschreiten gegen die Klägerin sei es der Polizei zum einen darum gegangen, das Feuer auf der Straße zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen (Beseitigung einer Störung), und zum anderen darum, zu verhindern, dass Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer weiterunterhalten bzw. an anderen Orten neue Feuer anzünden (Abwehr von erneuten Gefahren für fremde Rechtsgüter und Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten). Zwar gehe die Feststellung der Personalien der an der Feuerstelle angetroffenen Personen auf den ersten Blick an der Erreichung dieser präventivpolizeilichen Ziele vorbei. Bei näherer Betrachtung sei die Personenfeststellung als Gefahrenabwehrmaßnahme jedoch sinnvoll, da sie grundsätzlich geeignet sei, potentielle Störer von weiteren Störungen, hier von der weiteren Unterhaltung des Feuers bzw. der Entzündung eines anderen Feuers, abzuhalten. Die Auffassung der Polizei, dass die an der Feuerstelle angetroffenen Personen durch eine Feststellung ihrer Personalien aus ihrer Anonymität gerissen würden und deshalb von einer eventuell vorhandenen Absicht, weitere Störungen zu begehen, abgehalten werden könnten, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Die Personenfeststellung sei unter den gegebenen Umständen auch das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen. Die Auffassung der Klägerin, es hätte gereicht, wenn die Polizei sie formlos gebeten hätte, den Platz zu verlassen, damit das Feuer gelöscht und die Straße geräumt werden könne, bzw. - falls das nicht zum Erfolg geführt hätte - einen förmlichen Platzverweis gegen sie auszusprechen, gehe fehl. Die Klägerin sei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht zu Recht zumindest als Anscheinsstörerin angesehen worden, weil sie sich in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten bzw. Störungen an der Feuerstelle aufgehalten habe. Darüber hinaus habe sie eine Bierflasche in der Hand gehalten, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach in Richtung der anrückenden Polizeibeamten geworfen worden sei. Bei dieser Sachlage sei es naheliegend, die Klägerin in die Nähe der Verantwortlichen für die vorangegangenen und noch andauernden Störungen zu rücken. Außerdem habe die Polizei mit der Störungsbeseitigung nicht beginnen können, solange sich noch Personen an der Feuerstelle aufgehalten hätten. Denn es habe angesichts des ständigen Kommens und Gehens die nicht fernliegende Möglichkeit bestanden, dass sich weitere Personen hinzugesellen würden und erneut eine Situation eintrete, wie sie kurz zuvor gegeben gewesen sei und wie sie die Polizei nach Möglichkeit habe vermeiden wollen. Ein Platzverweis allein wäre kein gleichermaßen geeignetes und zugleich milderes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die handelnden Polizeibeamten nicht hätten einschätzen können, wen sie in Person der Klägerin und der anderen am Feuer anwesenden Personen vor sich hatten und ob diese nicht eventuell zur Gruppe der vorherigen Störer gehörten. In letzterem Fall hätte ein Platzverweis, der sich sowohl im Hinblick auf das Ziel der Polizei, das Feuer zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen, als auch im Hinblick auf seine praktische Umsetzbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit wohl nur auf den Einmündungsbereich Wilhelmstraße/Belfortstraße hätte beziehen können, die durchaus realistische Gefahr begründet, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer versammelt und die Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, um dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und finden zu können. Durch die Feststellung der Personalien werde ein potentieller Störer demgegenüber aus der Anonymität gerissen und wisse, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden könne. Deshalb seien Personenfeststellungen durchaus geeignet, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten. Auch die Sistierung sei rechtmäßig gewesen. Angesichts der angespannten Atmosphäre, die kurz zuvor zwischen der Polizei und den um das Feuer versammelten Personen geherrscht habe und bei der es auch zu gewalttätigen Angriffen gegenüber Polizeibeamten gekommen sei, könne es nicht beanstandet werden, wenn die Polizei die Personenfeststellungen, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht vor den Augen potentieller Störer habe durchführen wollen.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 17.02.2010 - 1 S 732/09 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Personenfeststellung sei rechtswidrig, weil die festgestellten Tatsachen es nicht rechtfertigten, sie als Anscheinsstörerin anzusehen. Die Polizeibeamten hätten aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters nicht zu der Einschätzung gelangen dürfen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Klägerin angetroffen hätten, deren Verhalten bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Die im Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme einer von ihr ausgehenden Gefahr nicht. Die Klägerin sei erst nach dem Vorkommen von Störungen wahrgenommen worden und habe selbst kein Verhalten gezeigt, das als Störung oder Gefahr interpretiert werden könnte. Soweit das Urteil sich auf frühere Störungen beziehe, stelle dies eine rechtsfehlerhafte Verlagerung des ex-ante-Zeitpunkts in den Zeitraum vor Wahrnehmung der Klägerin durch die Polizeibeamten dar. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin zu Recht als Anscheinsstörerin eingestuft worden sei, sei jedenfalls die erfolgte Sistierung rechtswidrig, weil eine Identitätsfeststellung ohne Weiteres vor Ort möglich gewesen sei. Die Annahme einer möglichen Störung durch Dritte biete keine rechtliche Grundlage für die Ingewahrsamnahme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - zu ändern und festzustellen, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Identitätsfeststellung am Ort des Geschehens sei nicht möglich gewesen, weil aufgrund in der Vergangenheit gemachter Erfahrungen eine Eskalation durch Solidarisierungen oder gar Befreiungsaktionen hätten befürchtet werden müssen, so dass die Personenfeststellung und der Datenabgleich mit der Fahndungsdatei nur auf der Wache ungestört hätten durchgeführt werden können. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Feuerstelle schnellstmöglich zu räumen, um die erforderlichen Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen und damit dem rechtswidrigen Geschehen ein Ende zu setzen. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeidienststelle bereits nach wenigen Minuten Fußweg erreicht worden sei und sich die Aufenthaltsdauer auf der Dienststelle auf das zur Durchführung der Maßnahmen unbedingt Erforderliche beschränkt habe, sei die Sistierung auch verhältnismäßig gewesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 14. Dezember 2010
40 
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 14. Dezember 2010
40 
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 12 K 179/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes.
Mit Telefax vom 17.10.2000 meldete xxx für Mittwoch, den 18.10.2000, bei der zuständigen Versammlungsbehörde, dem Landratsamt xxx, eine Demonstration gegen den für diesen Tag erwarteten Transport von Brennelementen (Castor-Transport) vom Gelände des Kernkraftwerks xxx zur Wiederaufbereitungsanlage xxx an. Die Demonstration sollte von 7.00 bis 15.00 Uhr „vom Marktplatz zur AKW-Haupteinfahrt mit anschließender Mahnwache und Abschlusskundgebung“ stattfinden. Der Versammlungsleiter und die Versammlungsteilnehmer gingen dabei davon aus, dass der Demonstrationszug zunächst in östlicher Richtung zum sogenannten „Kreisel“ und von dort über die sogenannte Rheinschanzinsel zum Haupteingang des Kernkraftwerks xxx verlaufen sollte. Nachdem allerdings am frühen Morgen des 18.10.2000 gegen 6.15 Uhr eine andere Demonstrationsgruppe mit etwa 150 Teilnehmern die am Zufahrtsweg des Kernkraftwerks postierte Polizei überrannt und eine sogenannte „Schichtwechsel-Blockade“ durchgeführt hatte und dadurch der ursprünglich geplante Weg zum Kernkraftwerk durch Polizeikräfte und Demonstranten versperrt war, entschlossen sich der Versammlungsleiter und die Versammlungsteilnehmer - darunter auch der Kläger - kurzfristig, über die L 555 zur Straße am Zufahrtsgleis zum Kernkraftwerk zu gehen, um dann auf dieser Straße entlang dem Gleis zum Kernkraftwerkstor zu gelangen. Der Demonstrationszug begab sich mit 150 Teilnehmern - darunter auch der Kläger - gegen 7.20 Uhr in westlicher Richtung auf die L 555 in Richtung Industriegleis. An der Straßenbrücke über den Pfinzkanal wurde der Demonstrationszug von Polizeikräften aufgehalten, woraufhin sich die Teilnehmer - darunter auch der Kläger - auf die Fahrbahn der L 555 setzten und diese blockierten. Ein Vertreter der Versammlungsbehörde teilte dem Versammlungsleiter sodann mit, dass ein Aufzugsweg zum Kernkraftwerk über das Anschlussgleis nicht zugelassen werde, die Fahrbahn freigehalten werden müsse und beabsichtigt sei, die Demonstration zu untersagen. Um 8.20 Uhr erklärte der Versammlungsleiter daraufhin die Demonstration für beendet. Nachdem die Versammlungsteilnehmer sich trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei nicht von der Fahrbahn entfernten, wurde die Versammlung durch mündliche Verfügung des Vertreters der Versammlungsbehörde aufgelöst und die auf der Fahrbahn verbliebenen Versammlungsteilnehmer - darunter auch der Kläger - von polizeilichen Einsatzkräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt. Die Räumung der L 555 war um ca. 8.37 Uhr beendet.
Etwa um 9.15 Uhr beschlossen die abgedrängten Versammlungsteilnehmer ohne Mitwirkung des bisherigen Versammlungsleiters nun doch, über die Altrheinbrücke zur Rheinschanzinsel zum Werkstor des Kernkraftwerks zu marschieren, um dort - wie ursprünglich vorgesehen - zu demonstrieren. Die etwa 150 Personen gingen daraufhin nach xxx zurück, um auf direktem Wege zur Hauptzufahrtstraße zum Kernkraftwerk zu gelangen. An der Altrheinbrücke zur Rheinschanzinsel wurden die Demonstranten etwa um 9.35 Uhr durch eine Polizeisperre am Weitergehen gehindert. Daraufhin setzten sich die Teilnehmer - darunter auch der Kläger - wiederum auf die Straße, um gegen die Vorgehensweise der Polizei zu protestieren. Um 9.54 Uhr löste der Vertreter der Versammlungsbehörde auch diese Versammlung auf. Während sich etwa 40 Teilnehmer freiwillig von der Fahrbahn entfernten, verblieben über 110 Personen - darunter auch der Kläger - auf der Straße zum Kernkraftwerk sitzen. Nachdem diese seitens der Polizei mehrfach zur Räumung der Straße aufgefordert worden waren, wurden sie etwa ab 10.10 Uhr von den Polizeikräften unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggetragen und in Gewahrsam genommen. Alle in Gewahrsam genommenen Demonstranten wurden sodann mit Polizeifahrzeugen in die xxxx-Kaserne nach xxx verbracht, wo sie gegen 11.00 Uhr eintrafen. Dort erfolgte die erkennungsdienstliche Behandlung und die Anfertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Der Kläger, dessen Personalien etwa um 13.30 Uhr festgestellt wurden, verweigerte die Aussage zu der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit, legte schriftlich Widerspruch gegen die Ingewahrsamnahme ein und beantragte eine sofortige richterliche Entscheidung.
Bereits um die Mittagszeit war seitens der Polizei erfolglos versucht worden, bezüglich der Ingewahrsamnahmen mit einem Richter des Amtsgerichts xxx-xxx Kontakt aufzunehmen. Um Rückruf wurde gebeten. Nachdem ein Rückruf nicht erfolgte, telefonierte um 15.15 Uhr Kriminaloberrat xxx mit dem Amtsgericht xxx und erhielt die Auskunft, dass ein Richter bereits nach Hause gegangen sei und der Direktor des Amtsgerichts gerade einen Sitzungstermin wahrnehme. Um 15.38 Uhr gelang es, Amtsgerichtsdirektor xxx telefonisch über die Gewahrsamnahmen in Kenntnis zu setzen. Dieser erklärte, dass er „nach § 28 Abs. 3 PolG durch den Anruf unverzüglich über die freiheitsentziehenden Maßnahmen der Personen unterrichtet“ sei. Weiter führte er aus, dass eine richterliche Bestätigung eine Einzelanhörung der inhaftierten Personen voraussetze. Nach seiner Auffassung habe die Polizei die rechtliche Möglichkeit, die Personen bis zum Ende des darauffolgenden Tages in Gewahrsam zu nehmen. Sollte der Gewahrsam im Laufe des nächsten Tages aufrechterhalten werden, so sei er hierüber zu verständigen, worauf er mit einer Einzelanhörung beginnen werde.
Um 16.45 Uhr wurde der Gewahrsam aufgehoben und der Kläger auf freien Fuß gesetzt.
Am 27.12.2000 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt festzustellen, dass die Gewahrsamnahme vom 18.10.2000 rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 10.6.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Gewahrsamnahme sei sowohl für den Zeitraum zwischen 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr als auch für den Zeitraum zwischen 13.30 Uhr bis 16.45 Uhr rechtmäßig gewesen. Hinsichtlich des ersten Zeitraums sei die Maßnahme durch §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gerechtfertigt. Rechtsgrundlage für das weitere Festhalten des Klägers nach Abschluss der Personenfeststellung um ca. 13.30 Uhr sei § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der weitere Gewahrsam des Klägers zum Zwecke der Verhinderung einer bevorstehenden Straftat unter dem Gesichtspunkt der Nötigung, § 240 StGB, gerechtfertigt gewesen sei. Denn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit könne auch bei bevorstehenden Ordnungswidrigkeiten angenommen werden, sofern diese zu umfangreichen und intensiven Störungen führen könnten. Dies sei hier der Fall gewesen. Die wiederholte Nichtbeachtung des sich aus § 13 Abs. 2 VersG ergebenden Gebots, sich nach der Auflösung der Versammlung zu entfernen, stelle eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG dar. Zudem habe zugleich auch ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 StVO und eine nicht erlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße gemäß § 16 Abs. 1 LStrG vorgelegen. Diese Störungen seien nach Umfang und Intensität erheblich gewesen. Die Störung habe auch unmittelbar bevorgestanden, da der Beklagte aufgrund des der Gewahrsamnahme vorangegangenen Verhaltens des Klägers sowie der polizeibekannten Strategie der Versammlungsteilnehmer davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger nach der Räumung der Straße erneut die Fahrbahn an einer anderen Stelle blockieren würde. Die Gefahr weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit habe auch bei der Aufrechterhaltung des Gewahrsams nach Abschluss der Personenfeststellung um 13.30 Uhr unmittelbar bevorgestanden. Eine Freilassung des Klägers um 13.30 Uhr hätte die Gefahr einer erneuten Blockadeaktion in sich geborgen. Der Beklagte habe auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Beginn des Gewahrsams sei eine solche entbehrlich gewesen, da der Beklagte geplant habe, die in Gewahrsam genommenen Personen unmittelbar nach Abschluss der Personenfeststellung im Laufe der nächsten Stunde freizulassen, da man von Seiten der Polizei davon ausgegangen sei, dass die Demonstranten alsdann die Heimreise antreten würden. Bei dieser Sachlage sei die Einholung einer richterlichen Entscheidung schon deshalb entbehrlich gewesen, weil diese nur zu einer Verzögerung der Freilassung geführt hätte. Ihre Absicht, die in Gewahrsam genommenen Demonstranten bis spätestens 15.00 Uhr freizulassen, habe die Polizei in der Folgezeit jedoch nicht umsetzen können, nachdem sich die Gesamtsituation bis zu der tatsächlich erfolgten Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht xxx (um 15.15 Uhr) zum Unklaren hin entwickelt habe. Zwar seien schon vereinzelt Abreiseaktivitäten außerhalb der xxx-Kaserne feststellbar gewesen, andererseits habe aber insbesondere bei den in Gewahrsam genommenen Personen keine Bereitschaft bestanden, die umgehende Abreise zuzusichern. Wenn sich die Polizei in dieser Phase der Unsicherheit nunmehr dazu entschlossen habe, jetzt doch eine richterliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG herbeizuführen, so sei dieses Verhalten noch unverzüglich. Die Tatsache, dass das Amtsgericht erst um 15.38 Uhr über den Sachstand in Kenntnis gesetzt werden konnte, könne der Polizei nicht angelastet werden. Der Begriff des „Herbeiführens“ umfasse lediglich das Anhängigmachen der Sache beim zuständigen Amtsgericht. Nicht in die Verantwortungssphäre der Polizei falle die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht xxx, nachdem dieses von dem Gewahrsam polizeilicherseits in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts, von einer richterlichen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams vorerst abzusehen, sei im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, zumal dem erkennenden Gericht insoweit eine Überprüfungskompetenz nicht zustehe. Die Freiheitsentziehung habe auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK verstoßen. Der Begriff der „strafbaren Handlung“ im Sinne dieser Bestimmung sei weit auszulegen, so dass die Vorschrift die Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit nicht verbiete.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen: Es sei zweifelhaft, ob die Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr tatsächlich § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gewesen sei. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Polizei die Demonstranten aus Gründen der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen und nicht, um ihre Personalien festzustellen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr sei die Ingewahrsamnahme seinerzeit aber nicht erforderlich gewesen. Er, der Kläger, habe sich an Blockadeaktionen zu keinem Zeitpunkt beteiligt, eine Blockade des AKW sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Auf die Straße habe er sich allein deshalb gesetzt, weil die Polizei ein Weitergehen der Demonstrationsteilnehmer verhindert habe. Im Übrigen verstoße die Ingewahrsamnahme gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten eine Freiheitsentziehung nicht. Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme hätten auch im weiteren Verlauf nicht vorgelegen. Ausreichende Tatsachen für eine akute Bedrohung der öffentlichen Sicherheit hätten nicht vorgelegen. Insoweit könne insbesondere nicht ausreichend sein, dass die in Gewahrsam genommenen Demonstranten keine Zusicherung abgegeben hätten, unmittelbar die Abreise anzutreten. Die Ingewahrsamnahme sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Polizei es unterlassen habe, unverzüglich die erforderliche richterliche Entscheidung herbeizuführen. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sei eine Entlassung des Klägers erst eine Stunde nach Beendigung der Personalienfeststellung vorgesehen gewesen. Insoweit hätte ohne weiteres bereits vor der Ingewahrsamnahme eine richterliche Entscheidung beim Amtsgericht herbeigeführt werden können und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen. Die Polizei habe aber auch nach der Ingewahrsamnahme nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass dem Gericht der wesentliche Sachverhalt mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt worden wäre, wozu es eines auf die Person des Klägers bezogenen Antrags bedurft hätte. Wie der Direktor des Amtsgerichts xxx in seiner Stellungnahme mitgeteilt habe, sei ein formeller Antrag auf richterliche Entscheidung seitens der Polizei nicht gestellt worden. Ein bloßes Telefonat könne insoweit nicht ausreichen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 12 K 179/01 - zu ändern und festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme am 18.10.2000 rechtswidrig war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt noch vor: Die Festnahme des Klägers habe zunächst der Personenfeststellung und der Anfertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG gedient. Erst gegen 13.40 Uhr sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er nunmehr polizeirechtlich in Gewahrsam genommen werde. Bei den bis zur Eröffnung der polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme getroffenen Maßnahmen handle es sich somit nicht um Akte, für die gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Soweit sich die Klage auch auf das Verbringen in die xxx-Kaserne und das Festhalten bis zur Eröffnung der polizeilichen Ingewahrsamnahme erstrecke, sei sie deshalb unzulässig. Zum Zeitpunkt der polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vorgelegen. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, den Kläger nach Beendigung der Maßnahmen im Rahmen des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus dem Gewahrsam zu entlassen, da man davon ausgegangen sei, dass die in xxx verbliebenen Demonstranten in absehbarer Zeit die Heimreise antreten würden. In der Folgezeit hätten sich jedoch veränderte Gesamtumstände ergeben. In Gesprächen zwischen den Kundgebungsteilnehmern und dem polizeilichen Einsatzleiter sei deutlich geworden, dass im Grunde nur auf die Freilassung der festgehaltenen Personen gewartet worden sei und dass für die Nachmittags- bzw. Abendstunden noch eine weitere Kundgebung geplant sei. Unter diesen Umständen sei es äußerst wahrscheinlich gewesen, dass es bei einer sofortigen Freilassung zeitnah zu neuen Blockadeaktionen gekommen wäre. Dies habe auch aus den Erfahrungen mit den Blockadeaktionen am Vormittag und aus der von der Kampagne „X-tausendmal quer - überall“ generell im Zusammenhang mit dem Castortransport verfolgten Strategie geschlossen werden können.
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Es sei auch nicht gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung verstoßen worden. Schon im Hinblick auf die §§ 46 OWiG, 163 c Abs. 1 StPO sei noch vor 12.00 Uhr erfolglos versucht worden, einen zuständigen Richter beim Amtsgericht xxx zu erreichen. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Ingewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG sei um 15.15 Uhr erneut Kontakt mit dem Amtsgericht xxx-xxx aufgenommen worden. Der im Amtsgericht noch anwesende Amtsgerichtsdirektor xxx habe aber letztlich erst um 15.38 Uhr umfassend über die Ingewahrsamnahme informiert werden können, weil er zuvor noch einen Sitzungstermin wahrgenommen habe. Währenddessen habe sich die Situation entspannt. Ab etwa 15.00 Uhr seien erste Abwanderungsbewegungen festgestellt worden. In weiteren Gesprächen sei unverkennbar eine vorherrschende Aufbruchstimmung wahrnehmbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe bei den in Gewahrsam genommenen Personen keine Bereitschaft bestanden, die umgehende Abreise zuzusichern. Dies habe sich erst nach Einschaltung einer Aktivistin (xxx xxx) als Vermittlerin geändert. Nachdem ihr eine Kontaktaufnahme mit den in Gewahrsam Genommenen gestattet worden sei, habe sie gegenüber dem Polizeiführer erklärt, dass man nach der Entlassung aus dem Gewahrsam lediglich noch eine Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz von xxx durchzuführen beabsichtige. Der Gewahrsam sei dann um 16.45 Uhr aufgehoben worden. Dass ein Richter beim Amtsgericht xxx wegen anderer Dienstgeschäfte nicht sofort greifbar gewesen sei, liege in der Natur der Aufgabenstellung des Richters und sei unvermeidbar. Auch der Umstand, dass Amtsgerichtsdirektor xxx letztendlich bewusst keine Entscheidung über die Ingewahrsamnahme des Klägers getroffen habe, sei nicht zu beanstanden. Die von dem zuständigen Richter nach Unterrichtung durch die Polizei getroffene Prognose, dass insbesondere aufgrund des Erfordernisses der Anhörung eine richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Ingewahrsamnahme ergehen würde, sei nachvollziehbar und vertretbar gewesen. Soweit sich die Klage auf die vom Richter getroffene formlose „Verfahrensentscheidung“ erstrecke, mit Rücksicht auf das absehbare Ende der Gewahrsamnahme keine förmliche Sachentscheidung zu treffen, sei auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen, weil eine Entscheidung des Gerichts im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ergangen sei.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige (I.) Klage zu Recht abgewiesen. Denn der am 18.10.2000 angeordnete Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen nicht in seinen Rechten (II.).
I.
19 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO hat der Senat nicht mehr zu prüfen. Hat das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht und in der Hauptsache entschieden, ist das Berufungsgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG grundsätzlich gehindert, die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen. Zwar ist die Bestimmung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 17 a GVG RdNrn. 46, 28 f.). Hier war eine Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts indes nicht geboten, weil der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt hatte (vgl. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Bei dieser prozessrechtlichen Lage ist der Senat gehindert, über die vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Rechtswegrügen zu befinden.
20 
Mit seinem im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klagantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass der am 18.10.2000 angeordnete, durch die noch am selben Tage um 16.45 Uhr erfolgte Freilassung erledigte Gewahrsam rechtswidrig war. Dass dieses Begehren in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise festgestellt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
II.
21 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Klage unbegründet ist. Denn der am 28.10.2000 erfolgte Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen zutreffender Begründung festgestellt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 7 bis 15 des Entscheidungsabdrucks; vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
22 
Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme in der Zeit von 11.00 bis 13.30 Uhr sei § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gewesen. Er macht geltend, die Demonstranten seien nicht zur Feststellung ihrer Personalien, sondern aus Gründen der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen worden. Dieser Einwand, dessen Prüfung dem Senat im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG nicht verwehrt ist, verfängt nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter des beklagten Landes unwidersprochen angegeben, dass die Ingewahrsamnahme zunächst dem Zweck gedient habe, gegen die Aktivisten Anzeigen wegen des Verstoßes gegen § 29 VersG zu fertigen (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bestätigt wird diese Angabe durch die von dem Beklagten vorgelegten Akten aus dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie die im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des EKHK xxx vom 23.10.2003 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 8.12.2003, S. 109 f. der VGH-Akte). Dort heißt es u.a.:
23 
„1. Am 18.10.2000 war ich innerhalb des Abschnittes „Strafverfolgung“ als Leiter des Unterabschnittes (UA) „Ermittlungen“ eingesetzt. In der Zeit zwischen 10.45 und 11.45 Uhr wurden dem Abschnitt „Strafverfolgung“ sukzessive mehr als 100 Demonstranten überstellt. Sämtliche Personen gelangten zunächst zum UA „Gefangenensammelstelle“, wo ihre Identität festgestellt und in Einzelfällen überprüft wurde. Gleichzeitig wurden den Personen mitgeführte Gegenstände abgenommen und in gesonderten Räumen verwahrt. Hierzu war es notwendig, sämtliche Gegenstände im Detail in einem Verzeichnis zu erfassen. Nach Erledigung dieses äußerst zeitaufwendigen Prozedere wurde den Personen von Beamten des UA „Ermittlungen“ die Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, derer sie verdächtig waren, eröffnet.
24 
Nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen wurde den Personen ihre polizeirechtliche Gewahrsamnahme eröffnet und sie wurden in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten verbracht.
25 
2. Den teilweise noch vorhandenen Listen des UA „Gefangenensammelstelle“ ist zu entnehmen, dass xxx xxx mit einer Gruppe von mindestens 17 Personen beim UA „Gefangenensammelstelle“ gegen 11.00 Uhr eintraf und um 13.40 Uhr belehrt wurde. Demnach erfolgte seine polizeirechtliche Gewahrsamnahme kurz nach 13.40 Uhr.“
26 
Diese konkrete und detaillierte Darstellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Für ihre Richtigkeit sprechen die Ausführungen des Klägers in seinem Gedächtnisprotokoll vom 21.10.2002 (S. 121 ff. der VG-Akte). Dort heißt es u.a.:
27 
„Um ca. 13.30 Uhr erfolgt die Ankündigung, dass die Behandlung der einzelnen Personen ab sofort verkürzt stattfindet. Kurz danach bin ich an der Reihe. Ich darf mein Gepäck wieder an mich nehmen, werde im Flur des Gebäudes mit einer Polaroid-Kamera fotografiert und anschließend in ein Büro geführt. Dort erfolgt eine Belehrung über die Ordnungswidrigkeit „Teilnahme an einer nicht angemeldeten Demonstration“. Ich mache keine Aussage, sondern gebe nur meine Personalien an. ...“
28 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Gewahrsam des Klägers bis etwa 13.40 Uhr der Durchführung des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens diente und deshalb durch § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gedeckt war. Selbst wenn mit dem Gewahrsam bereits am Vormittag zugleich auch präventive Zwecke verfolgt worden sein sollten, könnte der Kläger hieraus für sein Begehren nichts herleiten. Denn für die Qualifizierung einer sogenannten doppelfunktionalen Maßnahme der Polizei kommt es zum einen auf das Schwergewicht des polizeilichen Handelns und zum anderen auf den damit verbundenen Zweck an (Senatsurteil vom  16.5.1988, VBlBW 1989, 16, 17; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 189 ff.). Soweit der Grund des polizeilichen Handelns dabei dem Betroffenen nicht bereits unmittelbar selbst von der Polizei genannt wurde, ist für die Abgrenzung der Aufgabengebiete maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (Senatsurteil vom 16.5.1988, a.a.O.). Auch hieran gemessen greift der Einwand des Klägers nicht durch. Auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen geht der Senat davon aus, dass sich der Gewahrsam bis 13.40 Uhr jedenfalls seinem Schwerpunkt nach für einen verständigen Bürger in der Lage des Klägers als Maßnahme zur Aufklärung und Ahndung der zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten darstellte.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass im Hinblick auf den nach Abschluss der Personenfeststellung aufrechterhaltenen Gewahrsam des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vorlagen (S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann.
30 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung sei nicht allein anzunehmen, wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten drohe. Vielmehr könne auch das Bevorstehen von Ordnungswidrigkeiten eine Ingewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG rechtfertigen, wenn diese zu umfangreichen und intensiven Störungen führen könnten. Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht insbesondere Bundesrecht nicht entgegen. Die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, die insbesondere eine Verhaftung und vorläufige Festnahme zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschließen (vgl. § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG), hindern diese Interpretation nicht. Denn durch das bundesrechtliche Absehen von repressiven Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird die Möglichkeit der Anordnung präventiv-polizeilichen Gewahrsams zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 2.8.1990, NVwZ 1991, 664, 665).
31 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dieser Auslegung auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der kraft gesetzlicher Übernahme im Range eines Bundesgesetzes geltenden (vgl. BVerfGE 74, 358, 370) Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 685) in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2002 (BGBl. II S. 1055) zu sehen. Nach dieser Bestimmung ist eine Freiheitsentziehung u.a. dann zulässig, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer „strafbaren Handlung“ zu hindern. Aus dem Umstand, dass Ordnungswidrigkeiten nicht erwähnt sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Vorschrift lasse die Ingewahrsamnahme nur zur Verhinderung von mit Kriminalstrafe bedrohten Handlungen zu (so aber Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Abschnitt F RdNr. 501 m.w.N.). Dafür, den Begriff der „strafbaren Handlung“ in einem umfassenden, auch Ordnungswidrigkeiten einschließenden Sinne zu verstehen, spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung in der authentischen englischen und französischen Vertragssprache (vgl. die Schlussklausel nach Art. 59 EMRK). Denn die dort verwendeten Begriffe „offence“ und „infraction“ sind den in diesem Zusammenhang naheliegenden Begriffen „crime“ und „délite“ vorgezogen worden, was darauf hindeutet, dass sie als Oberbegriffe Tatbestände sowohl des Kriminalstraf- wie des Ordnungswidrigkeitenrechts umfassen sollten (vgl. Herzog, AöR 1961, 86. Band , S. 194, 221 f.; SächsVerfGH, Urteil vom 14.5.1996, LKV 1996, 273, 276). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, die Vertragsstaaten hätten sich so weit binden wollen, dass in einem Staat präventiv-polizeilicher Gewahrsam ausgeschlossen sein sollte, wenn dieser das zu verhindernde Unrecht nur unter die Sanktion einer Geldbuße und nicht einer Kriminalstrafe gestellt hat. Denn zum einen kann diese Einordnung in den einzelnen Staaten für dasselbe Unrecht unterschiedlich sein (vgl. BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, Urteil vom 15.6.1999, NJW 2000, 970, 971). Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass der Staat das Mittel des Gewahrsams hier zum Zwecke wirksamer Gefahrenabwehr einsetzt. Für die Erfüllung dieses Zwecks ist es nicht von entscheidender Bedeutung, welche Sanktion das Gesetz für denjenigen vorsieht, der einen Gesetzesverstoß begangen hat, zumal sich dies aus rechtspolitischen Gründen ändern kann (vgl. VG Schleswig, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, welche Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut aufgrund dieser Handlung droht. Im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum geht der Senat deshalb davon aus, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK auch die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zulässt, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind (vgl. SächsVerfGH, a.a.O., S. 276; BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, a.a.O., S. 971; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 10; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 358; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNr. 295; vgl. auch Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Art. 5 RdNr. 72 m.w.N.). Dass dieser Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstünde, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
32 
Ob die Auffassung, dass präventiv-polizeilicher Gewahrsam bundesrechtlich zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten der genannten Art nicht verboten sei, auch auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EMRK gestützt werden könnte (vgl.   BayVerfGH, a.a.O.), kann deshalb dahinstehen.
33 
Vor diesem Hintergrund kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht auch offen lassen, ob die vom Kläger durchgeführten Blockadeaktionen den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, BVerfGE 104, 92) und die Ingewahrsamnahme somit auch zur Verhinderung einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs erfolgte.
34 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass die Prognose der polizeilichen Einsatzleitung, dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die zu umfangreichen und intensiven Störungen hätten führen können, unmittelbar bevorgestanden habe, aufgrund des vorherigen Verhaltens des Klägers gerechtfertigt war.
35 
Der Kläger hatte durch die Teilnahme an den Sitzblockaden auf der L 555 in Richtung Industriegleis in der Zeit von 7.30 bis 8.40 Uhr und später (9.35 Uhr) auf der Brücke zur Rheinschanzinsel innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG begangen, da er sich nach der Auflösung der Demonstrationen durch die Versammlungsbehörde nicht unverzüglich entfernt hat. In seinem Verhalten ist ferner ein wiederholter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten (vgl. §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 StVO) sowie eine wiederholte unerlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße gemäß § 16 Abs. 1 StrG zu sehen, was beides ebenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit begründet (§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Erheblichkeit dieser Störungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG bejaht. Denn da mit der Blockade der Hauptzufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx in einem Stör- bzw. Notfall etwa auch Rettungsfahrzeuge bzw. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei oder des Technischen Hilfswerks nicht mehr zum Kernkraftwerk hätten gelangen können, wurden insoweit Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) heraufbeschworen.
36 
Angesichts des konkreten Verhaltens des Klägers einschließlich der gesamten Umstände der am 28.10.2000 durchgeführten Aktionen der Kernkraftgegner - die Blockade der L 555 auf der Brücke zur Rheinschanzinsel war bereits die dritte Aktion dieser Art an diesem Vormittag - durfte der Polizeivollzugsdienst auch davon ausgehen, der Kläger würde im Anschluss an die Räumung der Straße bei der Brücke zur Rheinschanzinsel erneut an anderer Stelle die Fahrbahn blockieren und damit würde eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG unmittelbar bevorstehen.
37 
Nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt wird diese Beurteilung durch die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Klägers. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger sowohl an der Sitzblockade der L 555 an der Straßenbrücke über den Pfinzkanal als auch an der Sitzblockade im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel teilgenommen hat und beide Male seiner Entfernungspflicht aus § 13 Abs. 2 VersG nicht nachgekommen ist. In beiden Fällen wurden die auf der Fahrbahn sitzenden Personen mehrfach zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, die eine Nichtbeachtung nach sich ziehen würde (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 65 ff. der VG-Akte). Während ein (kleiner) Teil der Demonstranten den Aufforderungen offenbar nachkam (Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 67, 69 der VG-Akte), weigerte sich der größere Teil, zu dem auch der Kläger gehörte, die Fahrbahn zu verlassen. Im ersten Fall ist der Kläger von Polizeikräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt worden, im zweiten Fall musste er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs von der Fahrbahn getragen werden. Letzteres wird durch die von der Polizei hergestellten und in den Akten dokumentierten Videoaufnahmen eindeutig belegt. Bereits durch dieses konkrete Verhalten hat der Kläger gezeigt, dass er die Fahrbahn der L 555 blockieren wollte und sich dabei bewusst war, damit auch das Kernkraftwerk xxx zu blockieren. Hierfür spricht insbesondere auch, dass sich das Verhalten des Klägers ohne weiteres in die allgemeine Strategie der Kernkraftgegner eingefügt hat. Nach den vom Beklagten gesammelten, vom Kläger nicht in Frage gestellten Erkenntnismitteln war es Teil der Strategie der Kernkraftgegner, die Zufahrtsstraßen zum Kernkraftwerk zu blockieren (vgl. hierzu die Darstellungen im Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 6 bis 10, VGH-Akte S. 83 - 91, sowie in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 20.2.2002, S. 2 und 3, S. 135 f. der VG-Akte). Besonders deutlich zum Ausdruck kommt diese Strategie in einer Nachbetrachtung, die die „SprecherInnenrats-Moderatorin“ xxx xxx in dem Rundbrief Nr. 10 der Anti-Atomkraftgruppierung „X-tausendmal quer - überall“ angestellt hat. Dort heißt es:
38 
„Der legendär kürzeste Rat war dann am Mittwochmorgen (Anmerkung: 18.10.2000) um 7.00 Uhr, als es hieß, dass eine Gruppe, die auf der Straße, die wir für unsere Blockade ausgewählt hatten, eingekesselt sei und damit auch blockiere. Es war klar, alle wollten jetzt was machen und nicht mehr ewig Bedenken austauschen und so wurde einfach der naheliegendste Vorschlag angenommen: Die andere Straße zu blockieren. Gesagt, getan und so lief es auch den Tag über weiter ...“
39 
Auch das Amtsgericht Bruchsal hat in dem in erster Instanz vorgelegten Urteil vom 7.9.2001 in einer Bußgeldsache gegen einen Teilnehmer der Blockadeaktion keinerlei Zweifel daran gelassen, dass die Demonstranten zur Erreichung ihres Ziels die Zufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx blockieren wollten (S. 7 des Entscheidungsabdrucks, S. 163 der VG-Akte). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einlassung des Klägers, eine Blockade des Kernkraftwerks sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.
40 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Polizeivollzugsdienst auch für den Zeitraum von 13.40 Uhr bis zur Freilassung um 16.45 Uhr zu Recht von der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams ausgegangen. Denn auch noch in diesem Zeitraum konnte der Polizeivollzugsdienst bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass es sehr wahrscheinlich war, dass es bei einer Freilassung der in der xxx-Kaserne festgehaltenen Personen - und damit auch des Klägers - alsbald zu erneuten Blockadeaktionen kommen würde. Hierfür spricht zunächst die Darstellung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der sich am Nachmittag des 18.10.2000 bietenden Gefahrenlage. Danach hätte eine Freilassung der festgehaltenen Personen die Gefahr in sich geborgen, dass sich die freigelassenen mit den vor der Kaserne befindlichen Personen verbünden und es erneut zu Blockadeaktionen kommen würde (wird weiter ausgeführt, S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 175 der VG-Akte). Dieser Darstellung ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Im Kern bestätigt wird sie durch einen im Internet veröffentlichten Bericht der Aktivistin xxx xxx über die Situation an diesem Nachmittag. Diese hatte sich als Vermittlerin zwischen der Polizeiführung und den in Gewahrsam genommenen Aktivisten zur Verfügung gestellt. Ihr Bericht enthält deutliche Hinweise darauf, dass die Inhaftierten den Vorschlag der Polizei, sie gruppenweise freizulassen gegen die Zusicherung, ohne weitere Aktionen abzureisen, jedenfalls zunächst nicht akzeptieren wollten. So heißt es dort hinsichtlich der festgehaltenen Aktivisten:
41 
„Die meisten wollten wirklich bald nach Hause, aber die Forderung “keine weiteren Aktionen“ will die Gruppe dann doch so pauschal nicht annehmen“ (vgl. S. 115 der VG-Akte; vgl. auch S. 3 des Gedächtnisprotokolls des Klägers vom 21.10.2000, S. 125 der VG-Akte: „Die Gruppe, die bereits vor uns da war, berichtet uns über einen „Kuhhandel“, den uns die Polizei anbietet: ... “).
42 
Bei dieser Sachlage und unter Einbeziehung der wiederholten Blockadeaktionen am Vormittag konnte der Polizeivollzugsdienst auch noch am Nachmittag des 18.10.2000 bis gegen 16.45 Uhr von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Blockadeaktionen jedenfalls der in Gewahrsam Genommenen und damit auch des Klägers im Falle der Freilassung ausgehen.
43 
Nach alledem kann die Gefahrenprognose des Beklagten nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte diese nicht allein darauf gestützt, dass die in Gewahrsam genommenen Demonstranten keine Zusicherung abgegeben hätten, unmittelbar die Abreise anzutreten. Dies zeigt im Übrigen auch die weitere Vorgehensweise des polizeilichen Einsatzleiters. Dieser hatte der Aktivistin xxx den notwendigen Freiraum für Vermittlungsgespräche mit den in Gewahrsam Genommenen eingeräumt und - nachdem sich diese jedenfalls der Sache nach mit dem Verzicht auf weitere Blockadeaktionen einverstanden erklärt hatten - dem Kompromiss zugestimmt, dass der Gewahrsam aufgehoben wird und die Freigelassenen erst nach Durchführung einer Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz in xxx die Heimreise antreten.
44 
Der Gewahrsam des Klägers war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
45 
Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 248 f. m.w.N.). Diese Verpflichtung wird in § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG für die Festhaltung zu Zwecken der Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens und in § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG für die polizeirechtliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr einfachrechtlich nachvollzogen.
46 
Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.). Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
47 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist; andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen (vgl. Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 55; Rüping, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 63; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 104 RdNr. 36). Demgemäß sieht § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. Abs. 1 OWiG eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorführung vor, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Entsprechendes gilt für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 36; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 21; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 363). Diese Einschränkung der Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; das Bundesverfassungsgericht hebt allerdings die an die in diesem Zusammenhang gebotene Prognose zu stellenden Anforderungen hervor (vgl. BVerfGE 105, 239, 251; Rabe v. Kühlewein, DVBl. 2002, 1545, 1546).
48 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen.
49 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, es hätte ohne weiteres bereits vor der Ingewahrsamnahme eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt werden können und müssen. Die Festnahme und Verbringung der Demonstranten und damit des Klägers zur xxx-Kaserne um 11.00 Uhr erfolgte unmittelbar im Anschluss an die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter verbunden waren (siehe oben S. 16 f.). Wie dargelegt, diente die Ingewahrsamnahme jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach zunächst der Durchführung von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Insoweit musste die vorherige Einschaltung eines Richters bereits aus tatsächlichen Gründen ausscheiden. Hätte die Polizei die unmittelbar im Zusammenhang mit der Sitzblockade der L 555 im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel festgenommenen über 110 Personen nicht in Gewahrsam genommen, sondern diese bis zur Entscheidung eines Richters zunächst auf freiem Fuß gelassen, hätte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sich diese Personen einer Identitätsfeststellung entzogen hätten und somit der Zweck der Maßnahme vereitelt worden wäre. Dies rechtfertigte den Verzicht auf eine vorherige richterliche Anordnung.
50 
Aber auch soweit von der Herbeiführung einer nachträglichen richterlichen Entscheidung abgesehen wurde, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war von Seiten der polizeilichen Einsatzleitung zunächst beabsichtigt gewesen, die in Gewahrsam genommenen Personen nach Abschluss der Personenfeststellung (d.h. nach 14.00 Uhr) im Laufe der nächsten Stunde freizulassen, da man davon ausgegangen war, dass die Demonstranten alsdann die Heimreise antreten würden (S. 13 des Entscheidungsabdrucks). Diese Feststellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine richterliche Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt durch die Prognose gerechtfertigt, dass die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung die Dauer des Gewahrsams aller Voraussicht nach verlängert hätte (§ 163 c Abs. 1 Satz 2, § 46 OWiG). Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher (über 110) im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auf., § 163 c RdNr. 11), konnte die Polizei davon ausgehen, dass eine richterliche Entscheidung erst nach der im Anschluss an die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung vorgesehene Freilassung ergehen könnte. Dies würde entgegen der Auffassung des Klägers selbst dann gelten, wenn die polizeiliche Einsatzleitung die Freilassung tatsächlich erst eine Stunde nach Abschluss der Personalienfeststellung beabsichtigt gehabt hätte. Denn auch in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können.
51 
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG) wurde auch nicht verletzt, als es im weiteren Verlauf des Nachmittags nicht zu einer richterlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung des nunmehr ausschließlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG zu beurteilenden Gewahrsams kam. Insoweit hatte sich nach den überzeugenden, im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Situation entscheidend verändert, als sich die polizeiliche Einsatzleitung auf der Grundlage von Gesprächen mit den in Gewahrsam Genommenen entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nunmehr an einer Freilassung gehindert sah, weil trotz vereinzelt festgestellter Abreiseaktivitäten außerhalb der xxx-Kaserne bei den in Gewahrsam genommenen Personen Anhaltspunkte für die Bereitschaft zu erneuten Sitzblockaden bestand (vgl. bereits oben S. 18 f.). Damit war die Frage, ob das Gebot nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG und Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt wurde, nach der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Erkenntnislage zu beurteilen.
52 
Ausgehend hiervon haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Beklagten durch die nunmehr unternommenen Anstrengungen, eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts xxx herbeizuführen, insbesondere durch die um 15.38 Uhr erfolgte telefonische Information des Direktors des Amtsgerichts xxx, noch unverzüglich im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gehandelt.
53 
Nach Auffassung des Senats genügt die Polizei dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, S. 3224 f.). Mit Blick auf die in diesen Fällen regelmäßig gegebene besondere Eilbedürftigkeit erscheint dem Senat ein formeller schriftlicher Antrag entbehrlich, soweit das Anhängigmachen des Begehrens in den Akten in verlässlicher Weise dokumentiert ist und die Identität der in Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt werden kann. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es dem Gericht obliegt, von Amts wegen die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 12 FGG; vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 41).
54 
Nach diesen Grundsätzen kann die Vorgehensweise der polizeilichen Einsatzleitung nicht beanstandet werden. Insbesondere haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten den zuständigen Richter im Rahmen des um 15.38 Uhr erfolgten Telefonats in hinreichender Weise über die Umstände der Gewahrsamnahme informiert und um richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams ersucht (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxx vom 31.10.2003, Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 103 f. der VGH-Akte).
55 
Dass Amtsgerichtsdirektor xxx nicht bereits bei dem Telefonat um 15.11 Uhr erreicht werden konnte, stellt die Unverzüglichkeit der Bemühungen des Polizeivollzugsdienstes nicht in Frage. Denn Grund dafür war, dass der allein noch am Amtsgericht xxx im Dienst befindliche Richter sich in einer Sitzung befand. Mithin handelte es sich um eine sachlich gerechtfertigte Verzögerung, die durch die Wahrnehmung anderweitiger, nicht ohne weiteres zu unterbrechender dienstlicher Verpflichtungen verursacht worden ist und deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen als „unvermeidbares Hindernis“ anzusehen ist. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Verzögerung (ca. 1/2 Stunde) gehandelt hat, der fragliche Richter sich noch im Dienst befand und auch grundsätzlich erreichbar war. Es war somit kein Fall gegeben, in dem die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters bereits wegen Fehlens der gerichtsorganisatorischen Voraussetzungen nicht gewährleistet war (vgl. hierzu BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
56 
Die Tatsache, dass der Polizeivollzugsdienst die Sache noch unverzüglich beim Amtsgericht anhängig gemacht hat, bedeutet indes noch nicht, dass der Gewahrsam ab diesem Zeitpunkt keinen rechtlichen Bedenken mehr begegnete. Denn auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 54; Rüping, a.a.O., RdNr. 69). Dass die Polizei nach dem Anhängigmachen der Sache beim Amtsgericht keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das weitere Verfahren hat, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang für die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ohne Belang.
57 
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, diesem habe insoweit bereits die Überprüfungskompetenz gefehlt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ist eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO und damit eine Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte erst ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Amtsgerichts im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ ist (vgl. Senatsurteil vom 13.5.2004 - 1 S 2052/03 - m.w.N.). Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams handeln muss und deshalb in der bloßen Ablehnung einer richterlichen Entscheidung durch den Richter des Amtsgerichts noch kein „Ergehen“ einer richterlichen Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG gesehen werden kann (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, 3224, 3225, mit Blick auf § 14 NRWPG a.F.). Vor dem Zeitpunkt des „Ergehens“ ist aber insbesondere auch mit Blick auf die Gewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte anzunehmen.
58 
Im vorliegenden Fall hat der zuständige Richter des Amtsgerichts xx-xxx zwar telefonisch mit einem Beamten der Einsatzleitung gesprochen, eine richterliche Entscheidung ist dabei aber nicht im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ergangen. Er hat vielmehr ausdrücklich derzeit von einer richterlichen Entscheidung abgesehen. Auch damit ist jedoch nicht gegen die Verpflichtung aus § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen worden.
59 
Soweit der Direktor des Amtsgerichts xxx das Absehen von einer richterlichen Entscheidung allerdings damit begründet haben sollte, dass die Polizei die rechtliche Möglichkeit habe, die betreffenden Personen bis zum Ende des 19.10.2000, 24.00 Uhr, in Gewahrsam zu halten, und er deshalb (erst) mit einer Einzelanhörung beginnen werde, wenn die Polizei im Laufe des nächsten Tages die Absicht äußere, den Gewahrsam aufrechtzuerhalten (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxxxx, S. 103 der VGH-Akte), wäre diese Auffassung verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.).
60 
Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass Amtsgerichtsdirektor xxx seinen Entschluss, von einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam noch am Nachmittag des 18.10.2000 abzusehen, jedenfalls auch auf die Einschätzung gestützt hat, dass dann, wenn die Inhaftierten noch am selben Tage in absehbarer Zeit freigelassen würden, die richterliche Entscheidung erst nach der Freilassung würde ergehen können. Diese Prognose ist geeignet, das Absehen von einer richterlichen Entscheidung und damit die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams zu tragen.
61 
Wie dargelegt, kann die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für den Polizeigewahrsam ergehen kann (oben S. 21 f.). Die insoweit gebotene Prognose erfordert einen Zeitvergleich hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des polizeilichen Gewahrsams und des Zeitraums, der voraussichtlich für die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung benötigt wird (vgl. Rachor, a.a.O., RdNr. 536). Grundlage der Prognose war die dem Richter von der Polizei um 15.38 Uhr im Rahmen des Telefonats vermittelte Lagebeurteilung (vgl. hierzu bereits oben S. 19 f.). Dabei wurde der Richter auch dahingehend unterrichtet, dass die Ingewahrsamnahme nach Einschätzung der Polizei vermutlich um 17.00 Uhr beendet sein würde, ein Ende also absehbar sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Für eine Freilassung in absehbarer Zukunft sprachen dabei insbesondere ab 15.00 Uhr festgestellte Abreiseaktivitäten der Kernkraftgegner außerhalb der Kaserne und die Tatsache, dass nach Einschätzung der Polizei die Wahrscheinlichkeit von Folgeaktionen „von Stunde zu Stunde geringer“ geworden sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bei der Einschätzung des für die richterliche Entscheidung zu veranschlagenden Zeitaufwands war von entscheidender Bedeutung, dass der zuständige Richter die rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung vertrat, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams könne nur nach vorheriger persönlicher Anhörung der in Gewahrsam Genommenen ergehen (vgl. nur Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 50 m.w.N.; Degenhardt, a.a.O., Art. 104 RdNr. 38; vgl. auch Wolf/Stephan, a.a. O., § 28 RdNr. 41). Legt man zugrunde, dass hier über 110 Personen in Gewahrsam genommen waren und diese entweder dem im Gebäude des Amtsgerichts in xxx anwesenden Richter hätten vorgeführt werden müssen oder dieser sich noch in die - außerhalb von xxx-xxx gelegene - xxx-Kaserne hätte begeben müssen, erweist sich die Einschätzung des Richters, die Freilassung werde vor einer richterlichen Entscheidung erfolgen, jedenfalls als vertretbar. Diese Beurteilung wird durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt. Denn die Freilassung des Klägers erfolgte bereits etwa eine Stunde nach dem Telefonat mit dem Direktor des Amtsgerichts.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
63 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige (I.) Klage zu Recht abgewiesen. Denn der am 18.10.2000 angeordnete Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen nicht in seinen Rechten (II.).
I.
19 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO hat der Senat nicht mehr zu prüfen. Hat das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht und in der Hauptsache entschieden, ist das Berufungsgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG grundsätzlich gehindert, die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen. Zwar ist die Bestimmung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 17 a GVG RdNrn. 46, 28 f.). Hier war eine Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts indes nicht geboten, weil der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt hatte (vgl. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Bei dieser prozessrechtlichen Lage ist der Senat gehindert, über die vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Rechtswegrügen zu befinden.
20 
Mit seinem im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klagantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass der am 18.10.2000 angeordnete, durch die noch am selben Tage um 16.45 Uhr erfolgte Freilassung erledigte Gewahrsam rechtswidrig war. Dass dieses Begehren in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise festgestellt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
II.
21 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Klage unbegründet ist. Denn der am 28.10.2000 erfolgte Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen zutreffender Begründung festgestellt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 7 bis 15 des Entscheidungsabdrucks; vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
22 
Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme in der Zeit von 11.00 bis 13.30 Uhr sei § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gewesen. Er macht geltend, die Demonstranten seien nicht zur Feststellung ihrer Personalien, sondern aus Gründen der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen worden. Dieser Einwand, dessen Prüfung dem Senat im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG nicht verwehrt ist, verfängt nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter des beklagten Landes unwidersprochen angegeben, dass die Ingewahrsamnahme zunächst dem Zweck gedient habe, gegen die Aktivisten Anzeigen wegen des Verstoßes gegen § 29 VersG zu fertigen (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bestätigt wird diese Angabe durch die von dem Beklagten vorgelegten Akten aus dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie die im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des EKHK xxx vom 23.10.2003 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 8.12.2003, S. 109 f. der VGH-Akte). Dort heißt es u.a.:
23 
„1. Am 18.10.2000 war ich innerhalb des Abschnittes „Strafverfolgung“ als Leiter des Unterabschnittes (UA) „Ermittlungen“ eingesetzt. In der Zeit zwischen 10.45 und 11.45 Uhr wurden dem Abschnitt „Strafverfolgung“ sukzessive mehr als 100 Demonstranten überstellt. Sämtliche Personen gelangten zunächst zum UA „Gefangenensammelstelle“, wo ihre Identität festgestellt und in Einzelfällen überprüft wurde. Gleichzeitig wurden den Personen mitgeführte Gegenstände abgenommen und in gesonderten Räumen verwahrt. Hierzu war es notwendig, sämtliche Gegenstände im Detail in einem Verzeichnis zu erfassen. Nach Erledigung dieses äußerst zeitaufwendigen Prozedere wurde den Personen von Beamten des UA „Ermittlungen“ die Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, derer sie verdächtig waren, eröffnet.
24 
Nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen wurde den Personen ihre polizeirechtliche Gewahrsamnahme eröffnet und sie wurden in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten verbracht.
25 
2. Den teilweise noch vorhandenen Listen des UA „Gefangenensammelstelle“ ist zu entnehmen, dass xxx xxx mit einer Gruppe von mindestens 17 Personen beim UA „Gefangenensammelstelle“ gegen 11.00 Uhr eintraf und um 13.40 Uhr belehrt wurde. Demnach erfolgte seine polizeirechtliche Gewahrsamnahme kurz nach 13.40 Uhr.“
26 
Diese konkrete und detaillierte Darstellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Für ihre Richtigkeit sprechen die Ausführungen des Klägers in seinem Gedächtnisprotokoll vom 21.10.2002 (S. 121 ff. der VG-Akte). Dort heißt es u.a.:
27 
„Um ca. 13.30 Uhr erfolgt die Ankündigung, dass die Behandlung der einzelnen Personen ab sofort verkürzt stattfindet. Kurz danach bin ich an der Reihe. Ich darf mein Gepäck wieder an mich nehmen, werde im Flur des Gebäudes mit einer Polaroid-Kamera fotografiert und anschließend in ein Büro geführt. Dort erfolgt eine Belehrung über die Ordnungswidrigkeit „Teilnahme an einer nicht angemeldeten Demonstration“. Ich mache keine Aussage, sondern gebe nur meine Personalien an. ...“
28 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Gewahrsam des Klägers bis etwa 13.40 Uhr der Durchführung des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens diente und deshalb durch § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gedeckt war. Selbst wenn mit dem Gewahrsam bereits am Vormittag zugleich auch präventive Zwecke verfolgt worden sein sollten, könnte der Kläger hieraus für sein Begehren nichts herleiten. Denn für die Qualifizierung einer sogenannten doppelfunktionalen Maßnahme der Polizei kommt es zum einen auf das Schwergewicht des polizeilichen Handelns und zum anderen auf den damit verbundenen Zweck an (Senatsurteil vom  16.5.1988, VBlBW 1989, 16, 17; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 189 ff.). Soweit der Grund des polizeilichen Handelns dabei dem Betroffenen nicht bereits unmittelbar selbst von der Polizei genannt wurde, ist für die Abgrenzung der Aufgabengebiete maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (Senatsurteil vom 16.5.1988, a.a.O.). Auch hieran gemessen greift der Einwand des Klägers nicht durch. Auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen geht der Senat davon aus, dass sich der Gewahrsam bis 13.40 Uhr jedenfalls seinem Schwerpunkt nach für einen verständigen Bürger in der Lage des Klägers als Maßnahme zur Aufklärung und Ahndung der zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten darstellte.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass im Hinblick auf den nach Abschluss der Personenfeststellung aufrechterhaltenen Gewahrsam des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vorlagen (S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann.
30 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung sei nicht allein anzunehmen, wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten drohe. Vielmehr könne auch das Bevorstehen von Ordnungswidrigkeiten eine Ingewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG rechtfertigen, wenn diese zu umfangreichen und intensiven Störungen führen könnten. Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht insbesondere Bundesrecht nicht entgegen. Die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, die insbesondere eine Verhaftung und vorläufige Festnahme zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschließen (vgl. § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG), hindern diese Interpretation nicht. Denn durch das bundesrechtliche Absehen von repressiven Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird die Möglichkeit der Anordnung präventiv-polizeilichen Gewahrsams zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 2.8.1990, NVwZ 1991, 664, 665).
31 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dieser Auslegung auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der kraft gesetzlicher Übernahme im Range eines Bundesgesetzes geltenden (vgl. BVerfGE 74, 358, 370) Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 685) in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2002 (BGBl. II S. 1055) zu sehen. Nach dieser Bestimmung ist eine Freiheitsentziehung u.a. dann zulässig, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer „strafbaren Handlung“ zu hindern. Aus dem Umstand, dass Ordnungswidrigkeiten nicht erwähnt sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Vorschrift lasse die Ingewahrsamnahme nur zur Verhinderung von mit Kriminalstrafe bedrohten Handlungen zu (so aber Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Abschnitt F RdNr. 501 m.w.N.). Dafür, den Begriff der „strafbaren Handlung“ in einem umfassenden, auch Ordnungswidrigkeiten einschließenden Sinne zu verstehen, spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung in der authentischen englischen und französischen Vertragssprache (vgl. die Schlussklausel nach Art. 59 EMRK). Denn die dort verwendeten Begriffe „offence“ und „infraction“ sind den in diesem Zusammenhang naheliegenden Begriffen „crime“ und „délite“ vorgezogen worden, was darauf hindeutet, dass sie als Oberbegriffe Tatbestände sowohl des Kriminalstraf- wie des Ordnungswidrigkeitenrechts umfassen sollten (vgl. Herzog, AöR 1961, 86. Band , S. 194, 221 f.; SächsVerfGH, Urteil vom 14.5.1996, LKV 1996, 273, 276). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, die Vertragsstaaten hätten sich so weit binden wollen, dass in einem Staat präventiv-polizeilicher Gewahrsam ausgeschlossen sein sollte, wenn dieser das zu verhindernde Unrecht nur unter die Sanktion einer Geldbuße und nicht einer Kriminalstrafe gestellt hat. Denn zum einen kann diese Einordnung in den einzelnen Staaten für dasselbe Unrecht unterschiedlich sein (vgl. BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, Urteil vom 15.6.1999, NJW 2000, 970, 971). Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass der Staat das Mittel des Gewahrsams hier zum Zwecke wirksamer Gefahrenabwehr einsetzt. Für die Erfüllung dieses Zwecks ist es nicht von entscheidender Bedeutung, welche Sanktion das Gesetz für denjenigen vorsieht, der einen Gesetzesverstoß begangen hat, zumal sich dies aus rechtspolitischen Gründen ändern kann (vgl. VG Schleswig, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, welche Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut aufgrund dieser Handlung droht. Im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum geht der Senat deshalb davon aus, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK auch die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zulässt, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind (vgl. SächsVerfGH, a.a.O., S. 276; BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, a.a.O., S. 971; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 10; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 358; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNr. 295; vgl. auch Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Art. 5 RdNr. 72 m.w.N.). Dass dieser Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstünde, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
32 
Ob die Auffassung, dass präventiv-polizeilicher Gewahrsam bundesrechtlich zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten der genannten Art nicht verboten sei, auch auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EMRK gestützt werden könnte (vgl.   BayVerfGH, a.a.O.), kann deshalb dahinstehen.
33 
Vor diesem Hintergrund kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht auch offen lassen, ob die vom Kläger durchgeführten Blockadeaktionen den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, BVerfGE 104, 92) und die Ingewahrsamnahme somit auch zur Verhinderung einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs erfolgte.
34 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass die Prognose der polizeilichen Einsatzleitung, dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die zu umfangreichen und intensiven Störungen hätten führen können, unmittelbar bevorgestanden habe, aufgrund des vorherigen Verhaltens des Klägers gerechtfertigt war.
35 
Der Kläger hatte durch die Teilnahme an den Sitzblockaden auf der L 555 in Richtung Industriegleis in der Zeit von 7.30 bis 8.40 Uhr und später (9.35 Uhr) auf der Brücke zur Rheinschanzinsel innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG begangen, da er sich nach der Auflösung der Demonstrationen durch die Versammlungsbehörde nicht unverzüglich entfernt hat. In seinem Verhalten ist ferner ein wiederholter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten (vgl. §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 StVO) sowie eine wiederholte unerlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße gemäß § 16 Abs. 1 StrG zu sehen, was beides ebenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit begründet (§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Erheblichkeit dieser Störungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG bejaht. Denn da mit der Blockade der Hauptzufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx in einem Stör- bzw. Notfall etwa auch Rettungsfahrzeuge bzw. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei oder des Technischen Hilfswerks nicht mehr zum Kernkraftwerk hätten gelangen können, wurden insoweit Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) heraufbeschworen.
36 
Angesichts des konkreten Verhaltens des Klägers einschließlich der gesamten Umstände der am 28.10.2000 durchgeführten Aktionen der Kernkraftgegner - die Blockade der L 555 auf der Brücke zur Rheinschanzinsel war bereits die dritte Aktion dieser Art an diesem Vormittag - durfte der Polizeivollzugsdienst auch davon ausgehen, der Kläger würde im Anschluss an die Räumung der Straße bei der Brücke zur Rheinschanzinsel erneut an anderer Stelle die Fahrbahn blockieren und damit würde eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG unmittelbar bevorstehen.
37 
Nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt wird diese Beurteilung durch die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Klägers. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger sowohl an der Sitzblockade der L 555 an der Straßenbrücke über den Pfinzkanal als auch an der Sitzblockade im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel teilgenommen hat und beide Male seiner Entfernungspflicht aus § 13 Abs. 2 VersG nicht nachgekommen ist. In beiden Fällen wurden die auf der Fahrbahn sitzenden Personen mehrfach zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, die eine Nichtbeachtung nach sich ziehen würde (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 65 ff. der VG-Akte). Während ein (kleiner) Teil der Demonstranten den Aufforderungen offenbar nachkam (Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 67, 69 der VG-Akte), weigerte sich der größere Teil, zu dem auch der Kläger gehörte, die Fahrbahn zu verlassen. Im ersten Fall ist der Kläger von Polizeikräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt worden, im zweiten Fall musste er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs von der Fahrbahn getragen werden. Letzteres wird durch die von der Polizei hergestellten und in den Akten dokumentierten Videoaufnahmen eindeutig belegt. Bereits durch dieses konkrete Verhalten hat der Kläger gezeigt, dass er die Fahrbahn der L 555 blockieren wollte und sich dabei bewusst war, damit auch das Kernkraftwerk xxx zu blockieren. Hierfür spricht insbesondere auch, dass sich das Verhalten des Klägers ohne weiteres in die allgemeine Strategie der Kernkraftgegner eingefügt hat. Nach den vom Beklagten gesammelten, vom Kläger nicht in Frage gestellten Erkenntnismitteln war es Teil der Strategie der Kernkraftgegner, die Zufahrtsstraßen zum Kernkraftwerk zu blockieren (vgl. hierzu die Darstellungen im Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 6 bis 10, VGH-Akte S. 83 - 91, sowie in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 20.2.2002, S. 2 und 3, S. 135 f. der VG-Akte). Besonders deutlich zum Ausdruck kommt diese Strategie in einer Nachbetrachtung, die die „SprecherInnenrats-Moderatorin“ xxx xxx in dem Rundbrief Nr. 10 der Anti-Atomkraftgruppierung „X-tausendmal quer - überall“ angestellt hat. Dort heißt es:
38 
„Der legendär kürzeste Rat war dann am Mittwochmorgen (Anmerkung: 18.10.2000) um 7.00 Uhr, als es hieß, dass eine Gruppe, die auf der Straße, die wir für unsere Blockade ausgewählt hatten, eingekesselt sei und damit auch blockiere. Es war klar, alle wollten jetzt was machen und nicht mehr ewig Bedenken austauschen und so wurde einfach der naheliegendste Vorschlag angenommen: Die andere Straße zu blockieren. Gesagt, getan und so lief es auch den Tag über weiter ...“
39 
Auch das Amtsgericht Bruchsal hat in dem in erster Instanz vorgelegten Urteil vom 7.9.2001 in einer Bußgeldsache gegen einen Teilnehmer der Blockadeaktion keinerlei Zweifel daran gelassen, dass die Demonstranten zur Erreichung ihres Ziels die Zufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx blockieren wollten (S. 7 des Entscheidungsabdrucks, S. 163 der VG-Akte). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einlassung des Klägers, eine Blockade des Kernkraftwerks sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.
40 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Polizeivollzugsdienst auch für den Zeitraum von 13.40 Uhr bis zur Freilassung um 16.45 Uhr zu Recht von der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams ausgegangen. Denn auch noch in diesem Zeitraum konnte der Polizeivollzugsdienst bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass es sehr wahrscheinlich war, dass es bei einer Freilassung der in der xxx-Kaserne festgehaltenen Personen - und damit auch des Klägers - alsbald zu erneuten Blockadeaktionen kommen würde. Hierfür spricht zunächst die Darstellung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der sich am Nachmittag des 18.10.2000 bietenden Gefahrenlage. Danach hätte eine Freilassung der festgehaltenen Personen die Gefahr in sich geborgen, dass sich die freigelassenen mit den vor der Kaserne befindlichen Personen verbünden und es erneut zu Blockadeaktionen kommen würde (wird weiter ausgeführt, S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 175 der VG-Akte). Dieser Darstellung ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Im Kern bestätigt wird sie durch einen im Internet veröffentlichten Bericht der Aktivistin xxx xxx über die Situation an diesem Nachmittag. Diese hatte sich als Vermittlerin zwischen der Polizeiführung und den in Gewahrsam genommenen Aktivisten zur Verfügung gestellt. Ihr Bericht enthält deutliche Hinweise darauf, dass die Inhaftierten den Vorschlag der Polizei, sie gruppenweise freizulassen gegen die Zusicherung, ohne weitere Aktionen abzureisen, jedenfalls zunächst nicht akzeptieren wollten. So heißt es dort hinsichtlich der festgehaltenen Aktivisten:
41 
„Die meisten wollten wirklich bald nach Hause, aber die Forderung “keine weiteren Aktionen“ will die Gruppe dann doch so pauschal nicht annehmen“ (vgl. S. 115 der VG-Akte; vgl. auch S. 3 des Gedächtnisprotokolls des Klägers vom 21.10.2000, S. 125 der VG-Akte: „Die Gruppe, die bereits vor uns da war, berichtet uns über einen „Kuhhandel“, den uns die Polizei anbietet: ... “).
42 
Bei dieser Sachlage und unter Einbeziehung der wiederholten Blockadeaktionen am Vormittag konnte der Polizeivollzugsdienst auch noch am Nachmittag des 18.10.2000 bis gegen 16.45 Uhr von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Blockadeaktionen jedenfalls der in Gewahrsam Genommenen und damit auch des Klägers im Falle der Freilassung ausgehen.
43 
Nach alledem kann die Gefahrenprognose des Beklagten nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte diese nicht allein darauf gestützt, dass die in Gewahrsam genommenen Demonstranten keine Zusicherung abgegeben hätten, unmittelbar die Abreise anzutreten. Dies zeigt im Übrigen auch die weitere Vorgehensweise des polizeilichen Einsatzleiters. Dieser hatte der Aktivistin xxx den notwendigen Freiraum für Vermittlungsgespräche mit den in Gewahrsam Genommenen eingeräumt und - nachdem sich diese jedenfalls der Sache nach mit dem Verzicht auf weitere Blockadeaktionen einverstanden erklärt hatten - dem Kompromiss zugestimmt, dass der Gewahrsam aufgehoben wird und die Freigelassenen erst nach Durchführung einer Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz in xxx die Heimreise antreten.
44 
Der Gewahrsam des Klägers war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
45 
Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 248 f. m.w.N.). Diese Verpflichtung wird in § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG für die Festhaltung zu Zwecken der Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens und in § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG für die polizeirechtliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr einfachrechtlich nachvollzogen.
46 
Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.). Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
47 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist; andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen (vgl. Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 55; Rüping, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 63; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 104 RdNr. 36). Demgemäß sieht § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. Abs. 1 OWiG eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorführung vor, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Entsprechendes gilt für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 36; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 21; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 363). Diese Einschränkung der Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; das Bundesverfassungsgericht hebt allerdings die an die in diesem Zusammenhang gebotene Prognose zu stellenden Anforderungen hervor (vgl. BVerfGE 105, 239, 251; Rabe v. Kühlewein, DVBl. 2002, 1545, 1546).
48 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen.
49 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, es hätte ohne weiteres bereits vor der Ingewahrsamnahme eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt werden können und müssen. Die Festnahme und Verbringung der Demonstranten und damit des Klägers zur xxx-Kaserne um 11.00 Uhr erfolgte unmittelbar im Anschluss an die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter verbunden waren (siehe oben S. 16 f.). Wie dargelegt, diente die Ingewahrsamnahme jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach zunächst der Durchführung von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Insoweit musste die vorherige Einschaltung eines Richters bereits aus tatsächlichen Gründen ausscheiden. Hätte die Polizei die unmittelbar im Zusammenhang mit der Sitzblockade der L 555 im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel festgenommenen über 110 Personen nicht in Gewahrsam genommen, sondern diese bis zur Entscheidung eines Richters zunächst auf freiem Fuß gelassen, hätte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sich diese Personen einer Identitätsfeststellung entzogen hätten und somit der Zweck der Maßnahme vereitelt worden wäre. Dies rechtfertigte den Verzicht auf eine vorherige richterliche Anordnung.
50 
Aber auch soweit von der Herbeiführung einer nachträglichen richterlichen Entscheidung abgesehen wurde, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war von Seiten der polizeilichen Einsatzleitung zunächst beabsichtigt gewesen, die in Gewahrsam genommenen Personen nach Abschluss der Personenfeststellung (d.h. nach 14.00 Uhr) im Laufe der nächsten Stunde freizulassen, da man davon ausgegangen war, dass die Demonstranten alsdann die Heimreise antreten würden (S. 13 des Entscheidungsabdrucks). Diese Feststellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine richterliche Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt durch die Prognose gerechtfertigt, dass die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung die Dauer des Gewahrsams aller Voraussicht nach verlängert hätte (§ 163 c Abs. 1 Satz 2, § 46 OWiG). Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher (über 110) im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auf., § 163 c RdNr. 11), konnte die Polizei davon ausgehen, dass eine richterliche Entscheidung erst nach der im Anschluss an die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung vorgesehene Freilassung ergehen könnte. Dies würde entgegen der Auffassung des Klägers selbst dann gelten, wenn die polizeiliche Einsatzleitung die Freilassung tatsächlich erst eine Stunde nach Abschluss der Personalienfeststellung beabsichtigt gehabt hätte. Denn auch in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können.
51 
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG) wurde auch nicht verletzt, als es im weiteren Verlauf des Nachmittags nicht zu einer richterlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung des nunmehr ausschließlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG zu beurteilenden Gewahrsams kam. Insoweit hatte sich nach den überzeugenden, im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Situation entscheidend verändert, als sich die polizeiliche Einsatzleitung auf der Grundlage von Gesprächen mit den in Gewahrsam Genommenen entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nunmehr an einer Freilassung gehindert sah, weil trotz vereinzelt festgestellter Abreiseaktivitäten außerhalb der xxx-Kaserne bei den in Gewahrsam genommenen Personen Anhaltspunkte für die Bereitschaft zu erneuten Sitzblockaden bestand (vgl. bereits oben S. 18 f.). Damit war die Frage, ob das Gebot nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG und Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt wurde, nach der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Erkenntnislage zu beurteilen.
52 
Ausgehend hiervon haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Beklagten durch die nunmehr unternommenen Anstrengungen, eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts xxx herbeizuführen, insbesondere durch die um 15.38 Uhr erfolgte telefonische Information des Direktors des Amtsgerichts xxx, noch unverzüglich im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gehandelt.
53 
Nach Auffassung des Senats genügt die Polizei dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, S. 3224 f.). Mit Blick auf die in diesen Fällen regelmäßig gegebene besondere Eilbedürftigkeit erscheint dem Senat ein formeller schriftlicher Antrag entbehrlich, soweit das Anhängigmachen des Begehrens in den Akten in verlässlicher Weise dokumentiert ist und die Identität der in Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt werden kann. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es dem Gericht obliegt, von Amts wegen die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 12 FGG; vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 41).
54 
Nach diesen Grundsätzen kann die Vorgehensweise der polizeilichen Einsatzleitung nicht beanstandet werden. Insbesondere haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten den zuständigen Richter im Rahmen des um 15.38 Uhr erfolgten Telefonats in hinreichender Weise über die Umstände der Gewahrsamnahme informiert und um richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams ersucht (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxx vom 31.10.2003, Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 103 f. der VGH-Akte).
55 
Dass Amtsgerichtsdirektor xxx nicht bereits bei dem Telefonat um 15.11 Uhr erreicht werden konnte, stellt die Unverzüglichkeit der Bemühungen des Polizeivollzugsdienstes nicht in Frage. Denn Grund dafür war, dass der allein noch am Amtsgericht xxx im Dienst befindliche Richter sich in einer Sitzung befand. Mithin handelte es sich um eine sachlich gerechtfertigte Verzögerung, die durch die Wahrnehmung anderweitiger, nicht ohne weiteres zu unterbrechender dienstlicher Verpflichtungen verursacht worden ist und deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen als „unvermeidbares Hindernis“ anzusehen ist. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Verzögerung (ca. 1/2 Stunde) gehandelt hat, der fragliche Richter sich noch im Dienst befand und auch grundsätzlich erreichbar war. Es war somit kein Fall gegeben, in dem die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters bereits wegen Fehlens der gerichtsorganisatorischen Voraussetzungen nicht gewährleistet war (vgl. hierzu BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
56 
Die Tatsache, dass der Polizeivollzugsdienst die Sache noch unverzüglich beim Amtsgericht anhängig gemacht hat, bedeutet indes noch nicht, dass der Gewahrsam ab diesem Zeitpunkt keinen rechtlichen Bedenken mehr begegnete. Denn auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 54; Rüping, a.a.O., RdNr. 69). Dass die Polizei nach dem Anhängigmachen der Sache beim Amtsgericht keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das weitere Verfahren hat, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang für die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ohne Belang.
57 
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, diesem habe insoweit bereits die Überprüfungskompetenz gefehlt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ist eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO und damit eine Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte erst ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Amtsgerichts im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ ist (vgl. Senatsurteil vom 13.5.2004 - 1 S 2052/03 - m.w.N.). Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams handeln muss und deshalb in der bloßen Ablehnung einer richterlichen Entscheidung durch den Richter des Amtsgerichts noch kein „Ergehen“ einer richterlichen Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG gesehen werden kann (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, 3224, 3225, mit Blick auf § 14 NRWPG a.F.). Vor dem Zeitpunkt des „Ergehens“ ist aber insbesondere auch mit Blick auf die Gewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte anzunehmen.
58 
Im vorliegenden Fall hat der zuständige Richter des Amtsgerichts xx-xxx zwar telefonisch mit einem Beamten der Einsatzleitung gesprochen, eine richterliche Entscheidung ist dabei aber nicht im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ergangen. Er hat vielmehr ausdrücklich derzeit von einer richterlichen Entscheidung abgesehen. Auch damit ist jedoch nicht gegen die Verpflichtung aus § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen worden.
59 
Soweit der Direktor des Amtsgerichts xxx das Absehen von einer richterlichen Entscheidung allerdings damit begründet haben sollte, dass die Polizei die rechtliche Möglichkeit habe, die betreffenden Personen bis zum Ende des 19.10.2000, 24.00 Uhr, in Gewahrsam zu halten, und er deshalb (erst) mit einer Einzelanhörung beginnen werde, wenn die Polizei im Laufe des nächsten Tages die Absicht äußere, den Gewahrsam aufrechtzuerhalten (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxxxx, S. 103 der VGH-Akte), wäre diese Auffassung verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.).
60 
Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass Amtsgerichtsdirektor xxx seinen Entschluss, von einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam noch am Nachmittag des 18.10.2000 abzusehen, jedenfalls auch auf die Einschätzung gestützt hat, dass dann, wenn die Inhaftierten noch am selben Tage in absehbarer Zeit freigelassen würden, die richterliche Entscheidung erst nach der Freilassung würde ergehen können. Diese Prognose ist geeignet, das Absehen von einer richterlichen Entscheidung und damit die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams zu tragen.
61 
Wie dargelegt, kann die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für den Polizeigewahrsam ergehen kann (oben S. 21 f.). Die insoweit gebotene Prognose erfordert einen Zeitvergleich hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des polizeilichen Gewahrsams und des Zeitraums, der voraussichtlich für die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung benötigt wird (vgl. Rachor, a.a.O., RdNr. 536). Grundlage der Prognose war die dem Richter von der Polizei um 15.38 Uhr im Rahmen des Telefonats vermittelte Lagebeurteilung (vgl. hierzu bereits oben S. 19 f.). Dabei wurde der Richter auch dahingehend unterrichtet, dass die Ingewahrsamnahme nach Einschätzung der Polizei vermutlich um 17.00 Uhr beendet sein würde, ein Ende also absehbar sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Für eine Freilassung in absehbarer Zukunft sprachen dabei insbesondere ab 15.00 Uhr festgestellte Abreiseaktivitäten der Kernkraftgegner außerhalb der Kaserne und die Tatsache, dass nach Einschätzung der Polizei die Wahrscheinlichkeit von Folgeaktionen „von Stunde zu Stunde geringer“ geworden sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bei der Einschätzung des für die richterliche Entscheidung zu veranschlagenden Zeitaufwands war von entscheidender Bedeutung, dass der zuständige Richter die rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung vertrat, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams könne nur nach vorheriger persönlicher Anhörung der in Gewahrsam Genommenen ergehen (vgl. nur Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 50 m.w.N.; Degenhardt, a.a.O., Art. 104 RdNr. 38; vgl. auch Wolf/Stephan, a.a. O., § 28 RdNr. 41). Legt man zugrunde, dass hier über 110 Personen in Gewahrsam genommen waren und diese entweder dem im Gebäude des Amtsgerichts in xxx anwesenden Richter hätten vorgeführt werden müssen oder dieser sich noch in die - außerhalb von xxx-xxx gelegene - xxx-Kaserne hätte begeben müssen, erweist sich die Einschätzung des Richters, die Freilassung werde vor einer richterlichen Entscheidung erfolgen, jedenfalls als vertretbar. Diese Beurteilung wird durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt. Denn die Freilassung des Klägers erfolgte bereits etwa eine Stunde nach dem Telefonat mit dem Direktor des Amtsgerichts.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
63 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer nahm im Juni 2013 an einer Demonstration zum Thema "Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika" in Frankfurt am Main teil. Nach den Feststellungen der Fachgerichte legten einige Versammlungsteilnehmer bereits vor Beginn des Aufzugs Vermummung an und führten verbotene Gegenstände mit. Gegen 12:30 Uhr setzte sich der Aufzug in Bewegung. Die Sicht in zwei Teile des Aufzugs wurde durch zusammengeknotete Transparente sowie immer wieder aufgespannte Regenschirme verhindert. Seitlich führten die Teilnehmer dort mit Kunststoffplatten verstärkte und mit Halteschlaufen versehene Styroporschilde mit. Nicht zugelassene Pyrotechnik wurde gezündet und Teilnehmer begannen, schwarze Oberbekleidung anzulegen. Einige Personen zogen selbstgefertigte Plastikvisiere vor ihr Gesicht. Holzstangen und Seile wurden als Seitenschutz zum Einsatz gebracht und umschlossen einen Teil des Aufzugs in Verbindung mit den Schildern und den Transparenten U-förmig. Im weiteren Verlauf wurden Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf Einsatzkräfte geworfen. Um 12:49 Uhr wurde dieser Teil der Versammlung gestoppt und von dem übrigen Aufzug abgetrennt, indem 943 Personen durch Polizeiketten eingeschlossen wurden. Unter ihnen befand sich auch der Beschwerdeführer. Nachdem eine Einigung zwischen der Polizei und den Versammlungsteilnehmern über das weitere Vorgehen nicht zustande kam, ordnete die Polizei im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde um 14:40 Uhr an, die eingeschlossenen Personen von der Versammlung auszuschließen. Die Polizei errichtete 15 Video-Durchlassstellen, durch die die Eingeschlossenen die Umschließung verlassen konnten, wo zunächst ihre Identität festgestellt, ihre mitgeführten Sachen durchsucht und sie erkennungsdienstlich behandelt (Videografierung) wurden und ihnen sodann ein Aufenthaltsverbot für den Innenstadtbereich Frankfurt am Main erteilt wurde. Bei Durchführung der polizeilichen Maßnahmen kam es wiederholt zu teilweise erheblichem Widerstand gegen die eingesetzten Polizeikräfte, die mit Regenschirmen und Holzlatten attackiert wurden. Pro Minute konnte die Identität von drei Personen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte den Polizeikessel gegen 17:30 Uhr verlassen.

2

2. In der Folge wurde ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung. Zugleich beantragte er wiederholt Akteneinsicht insbesondere auch in das Videomaterial zum Polizeieinsatz.

3

3. Nach Verweisung durch den Verwaltungsgerichtshof stellte das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 24. September 2014 analog § 98 Abs. 2 StPO fest, dass die erfolgte Freiheitsentziehung gemäß §§ 163b, 163c StPO rechtmäßig gewesen sei. In dem eingekesselten Versammlungsteil hätten sich ganz überwiegend Verdächtige einer Vielzahl von während des bisherigen Demonstrationsverlaufs verübten Straftaten befunden. Da sich auch der Beschwerdeführer in dieser Personengruppe befunden habe, habe auch gegen ihn ein Anfangsverdacht wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, das Sprengstoffgesetz oder wegen Widerstandshandlungen bestanden. In Ansehung des unfriedlichen Verlaufs der Demonstration und der Vielzahl der Verdächtigen sei die Feststellung von deren Identität und damit auch der des Beschwerdeführers anders als durch Festhalten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen. Das Festhalten sei auch lediglich bis zum Passieren der zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingerichteten Videodurchlassstelle und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt. Eine Vorführung vor den Richter sei bereits faktisch erst nach Passieren des Kesselausgangs möglich gewesen.

4

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Dezember 2014 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Teil der Personengruppe gewesen sei, aus der heraus Straftaten verübt wurden, begründe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nicht frei vom Verdacht der Beteiligung an einer Straftat gewesen sei. Die polizeiliche Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der dezidierten und umfassenden polizeilichen Dokumentation über den Einsatzverlauf der Demonstration könne kein Zweifel bestehen, dass von der eingeschlossenen Demonstrationsgruppe eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Aktionen ausgegangen sei, ohne dass die Polizeibeamten in dem dynamischen Geschehen einer Großdemonstration in der Lage gewesen sein konnten, jeden potentiellen Störer oder gar Straftäter aus einem ersichtlich gewaltbereiten Block gezielt herauszudeuten. Aus der schriftlichen Dokumentation ergebe sich auch eine vielfältig abgestufte Vorgehensweise der Polizei, die in ständigem Dialog mit dem Versammlungsleiter und dessen Rechtsvertreterin gestanden habe, bevor die Einsatzleitung den formalen Teilausschluss verfügt habe. Durch die Einrichtung von 15 Video-Durchlassstellen habe sich die Dauer der Einschließung deutlich reduziert. Die Feststellung der Identität sei ferner vor dem Ergehen einer richterlichen Entscheidung zu erwarten gewesen, da eine Vorführung vor den Richter ebenfalls erst nach Passieren des Kesselausgangs faktisch möglich gewesen wäre.

5

Das Landgericht schloss zudem aus, dass sich durch die Inaugenscheinnahme des 1-Terabyte (ca. 300 DVD) bemessenden Videomaterials ein für die relevante Rechtsfrage abweichender Sachverhalt ergeben könnte, weswegen dem Beschwerdeführer keine weitere Akteneinsicht zu gewähren sei. Aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Videostelle passiert habe, stehe fest, dass er Teil der Personengruppe gewesen sei, aus der Straftaten hervorgingen. Deswegen habe ihm gegenüber ein konkreter Anfangsverdacht bestanden. Dies werde von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Für die zu entscheidende Rechtsfrage stehe der Sachverhalt damit vollständig fest, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, weitergehende Akteneinsicht in das von der Polizei gefertigte Videomaterial zu gewähren, zumal dies kein Aktenbestandteil sei.

6

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Januar 2015 wies das Landgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

7

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.

8

Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil Amtsgericht und Landgericht über die Anträge entschieden hätten, ohne vorher die beantragte vollständige Akteneinsicht zu gewähren und den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Das Landgericht hätte das gesamte Videomaterial beiziehen müssen.

9

Art. 8 GG werde verletzt, da die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts nicht möglich sei, solange eine Versammlung nicht aufgelöst oder einzelne Versammlungsteilnehmer ausgeschlossen seien. Die Einkesselung habe auch nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage der Strafprozessordnung gestützt werden können. Die Polizei habe zu Zwecken der Gefahrenabwehr gehandelt. Im Übrigen habe kein Verdacht im Sinne des § 163b Abs. 1 StPO gegen den Beschwerdeführer vorgelegen; dass er sich innerhalb der umschlossenen Gruppe aufgehalten habe, reiche dafür nicht aus.

10

Schließlich sei Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verletzt, da die Einkesselung für den Beschwerdeführer mit einer von 12:49 Uhr bis circa 17:30 Uhr andauernden Freiheitsentziehung verbunden gewesen sei. Für diese habe keine Ermächtigungsgrundlage existiert. Zudem sei der Richtervorbehalt des Art. 104 GG nicht beachtet worden.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

12

1. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts, wonach die polizeiliche Abspaltung eines Teils der Versammlung und das kollektive Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung ihre Grundlage in §§ 163b, 163c StPO finden, weshalb eine rechtswidrige Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

a) Die Verfassung gewährleistet lediglich das Recht, sich "friedlich und ohne Waffen zu versammeln". Das ist Vorbedingung für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit als Mittel zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess und für eine freiheitliche Demokratie unverzichtbar (vgl. BVerfGE 69, 315 <359 f.>). Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfGE 69, 315 <361>).

14

Besteht danach für eine Versammlung trotz Ausschreitungen nur einer Minderheit der Teilnehmer der Schutz des Art. 8 GG fort, muss sich dies auf die Anwendung grundrechtsbeschränkender Rechtsnormen auswirken. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung des § 163b StPO und des § 163c StPO, wenn es zu Abspaltungen eines Teils der Versammlung vom restlichen Demonstrationszug kommt, um eine spätere Strafverfolgung zu ermöglichen. Zwar schließt es die unter Gesetzesvorbehalt stehende Versammlungsfreiheit nicht aus, gegen Teile der Versammlung repressive Maßnahmen der Strafverfolgung zu ergreifen. Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>).

15

Konkret bedeutet dies für § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, wonach die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, und der Verdächtige festgehalten werden darf, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss. Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne andere oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82 -, juris, Rn. 33). Da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen, träfe andernfalls nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit - schon während der Versammlung - Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <361>). Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es allerdings nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.

16

b) Diesen Maßgaben werden die fachgerichtlichen Entscheidungen vorliegend gerecht. Zwar konnten weder das Amtsgericht noch das Landgericht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer unfriedlich verhalten hätte; der Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Versammlung im Ganzen unfriedlich verlaufen wäre. Gleichwohl begegnet die Annahme der Fachgerichte, das Abspalten des Beschwerdeführers als Teil einer Gruppe vom übrigen Versammlungsaufzug und sein Festhalten zur Identitätsfeststellung seien nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO gerechtfertigt gewesen, da er als Teil der Gruppe einer Straftat verdächtig gewesen sei, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

17

Dies gilt zunächst für die grundsätzliche Einstufung der Freiheitsentziehung als repressive Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten. Angesichts des - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen - Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ersichtlich, dass der fachgerichtliche Wertungsrahmen bei der Beurteilung der Maßnahmen der Polizei überschritten worden wäre.

18

Hinsichtlich der Wahrnehmung des Beschwerdeführers als Verdächtigem im Sinne des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO begründen die Fachgerichte diese mit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei Teil einer Personengruppe gewesen, aus der heraus Straftaten begangen worden seien. Wie dabei aus den fachgerichtlichen Ausführungen und aus den Unterlagen folgt, die dem Bundesverfassungsgericht vorliegen, bildeten sich unmittelbar nach Aufzugsbeginn vor und hinter dem Lautsprecherwagen zwei Blöcke. Der Block vor dem Lautsprecherwagen führte seitlich Transparente mit, die in U-Form um den Block verliefen und mit Seilen und Fahnenstangen miteinander verbunden waren. Unter den Transparenten führte der Block Schutzschilde mit und baute einen Seitenschutz auf. Angehörige dieses Blocks trugen Schutzbrillen und selbstgefertigte Plastikvisiere. Aus dem Block wurden Regenschirme verteilt und geöffnet, so dass sich auch ein Sichtschutz nach oben ergab. Der Block hinter dem Lautsprecherwagen führte ebenfalls an beiden Seiten verbundene Transparente mit; diese so verbundenen Transparente wurden seitlich hochgehalten. Die Teilnehmer dieses Blocks waren komplett schwarz gekleidet, wobei der Umfang der Vermummung zunahm und ebenfalls Plastikvisiere getragen wurden. Beide Blöcke liefen dicht gestaffelt. Aus beiden Blöcken wurden Flaschen und Pyrotechnik auf die Einsatzkräfte geworfen. Im vorderen Block wurden Farbbeutel verteilt.

19

Geht die Polizei gegen eine sich dergestalt mittels dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebende Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, auf Grundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vor, da sie einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder dieser Gruppe als begründet ansieht und bestätigen die Fachgerichte dieses Vorgehen, verstößt dies nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigen ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erwecken den Eindruck der Geschlossenheit, so dass die Einsatzkräfte davon ausgehen durften, dass Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten gefordert und bestärkt würden und nur eine sehr geringe Zahl friedlicher Versammlungsteilnehmer durch die Einkesselung vom Rest der Versammlung ausgeschlossen und festgehalten werde. Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn die Polizei - wie vorliegend - ohne Aufschub nach der Kesselbildung in Verhandlungen mit der Versammlungsleitung eintritt, um eine Fortsetzung des Aufzugs sowohl für den vom Polizeikessel betroffenen friedlichen Versammlungsteil als auch für einzelne friedliche Versammlungsteilnehmer innerhalb der eingeschlossenen Demonstrationsgruppe zu ermöglichen.

20

Vor dem Hintergrund des Art. 8 GG begegnet auch die fachgerichtliche Feststellung, ein Festhalten des Beschwerdeführers sei allein bis zum Passieren einer der zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingerichteten Video-Durchlassstellen und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt (§ 163c Abs. 1 Satz 1 StPO), angesichts der großen Zahl von Verdächtigen, der unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen mit der Versammlungsleitung zur Fortsetzung des Aufzugs, der sich daran unmittelbar anschließenden Einrichtung von 15 Video-Durchlassstellen, die die Feststellung der Identität von drei Personen pro Minute und noch vor Ort ermöglichten, sowie der Tatsache, dass Teile der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Gruppe durch erhebliche körperliche Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizeikräfte selbst zu einer Verlängerung der Gesamtdauer der durchgeführten Maßnahmen beigetragen haben, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

21

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG, indem sie gemäß § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO davon ausgegangen sind, dass eine unverzügliche Vorführung vor den Richter zum Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unterbleiben konnte, da die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.

22

Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet für jede nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsentziehung, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, wobei "unverzüglich" dahin auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>). Die Ausnahme von der Vorführpflicht nach § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO für den Fall, dass bis zur Erlangung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit vergeht als bis zur Feststellung der Identität, ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

So lagen die Dinge hier, da die Identitätsfeststellung noch vor Ort, unmittelbar im Anschluss an die gescheiterten Verhandlungen über eine Fortsetzung des Aufzugs und mittels 15 Durchlassstellen für 943 Personen erfolgte, das Verlassen des Kessels sich also unmittelbar an die Identitätsfeststellung anschloss. Unter diesen Umständen durfte von der Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung ausgegangen werden.

24

3. Die Fachgerichte haben auch nicht dadurch gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verstoßen, dass sie es unterlassen haben, das polizeiliche Videomaterial beizuziehen.

25

a) Die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person, gebieten es, im fachgerichtlichen Verfahren den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären (vgl. BVerfGE 83, 24 <33 f.>). Das gilt angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfGK 7, 87 <100>).

26

Hier bewegt sich die Art und Weise sowie die Reichweite der Amtsermittlung in den Ausgangsverfahren innerhalb dieses fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Sie war auch ausreichend, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Ausgangsverfahren das Ergebnis der Amtsermittlung nicht in Zweifel gezogen hat. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Fachgerichte musste ein Verdacht im Sinne des § 163b Abs. 1 StPO gegen den Beschwerdeführer nicht daran scheitern, dass dieser tatsächlich keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ausreichend war insoweit bereits seine Zugehörigkeit zu einer sich vom übrigen Demonstrationsgeschehen deutlich abhebenden Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.

27

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass die Gerichte das - für sie nicht entscheidungserhebliche - Videomaterial nicht beigezogen haben und dem Beschwerdeführer insoweit auch keine Akteneinsicht gewähren konnten. Aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Erweiterung des Akteninhalts herleiten (vgl. BVerfGE 63, 45 <59 f.>).

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die jeweils zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.10.2015 forderte der Antragsgegner, gestützt auf § 81b 2. Alternative StPO, die Antragstellerin auf, sich binnen einer Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der örtlich zuständigen Kriminalpolizeidirektion einzufinden (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leiste, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2). Auf den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, wohingegen die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er auf das öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von seitens der Antragstellerin zu befürchtenden Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hat, welches eine möglichst rasche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verlange. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht sie den Voraussetzungen der § 80 Abs. 3 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird bereits durch die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht allein deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG - das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (BA S. 2 f.) - nicht angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. HbgOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin sind im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anhörungsmangel bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, ESVGH 65, 189 andererseits).
Ebenso ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Verfügung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Antragsgegner seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014, a.a.O. m.w.N.).
In materieller Hinsicht findet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht, wie der Antragsgegner annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Voraussetzung einer Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO ist nämlich, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist der Betroffene als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung anzusehen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wurde. Vielmehr muss wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft, die Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Daran fehlt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.10.2015 war die Antragstellerin zwar noch Beschuldigte im Sinn des § 81b 2. Alternative StPO, weil das Strafverfahren gegen sie noch anhängig war. Am 10.11.2015 stellte jedoch die Staatsanwaltschaft Konstanz das „wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM“ eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ein, so dass die Antragstellerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht mehr Beschuldigte im Sinn des Gesetzes ist. Die Anordnung kann indes unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG aufrecht erhalten werden. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5/03 -, BVerwGE 122, 1 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil sowohl § 81b 2. Alternative StPO als auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG der Verfolgungsvorsorge und damit im weiteren Sinn auch präventivpolizeilichen Zwecken dienen, ein Zuständigkeitswechsel nicht eintritt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach beiden Ermächtigungsgrundlagen mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und das auszuübende Ermessen sich an denselben Maßstäben orientiert (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.).
Die rechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dürften erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 -, NVwZ-RR 2000, 287 § 153a abs. 2 stpo> und v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris § 170 abs. 2 stpo>).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214, v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 und v. 13.07.2011, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (Senat, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O.).
10 
Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.07.2011, a.a.O.).
11 
An diesen Maßstäben gemessen dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden, nicht zu beanstanden sein. Bei einer Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse wird ersichtlich, dass bei der Antragstellerin jedenfalls eine Neigung zum illegalen Besitz von Betäubungsmitteln besteht. Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlasst sah sich der Polizeivollzugsdienst durch das gegen die Antragstellerin wegen illegalen Besitzes von Drogen und Drogenhandels geführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen in ihrer Wohnung am 15.07.2015 zwei Amphetamin-Briefchen mit 1,04 g beziehungsweise 1,19 g sowie eine Zigarettenschachtel mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden worden waren. Obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Konstanz keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehr) geboten haben dürften - das Ermittlungsverfahren gegen G. C. wurde mit Verfügung vom 08.10.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2015 lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt - sowie objektive Hinweise für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. vom 03.06.2015, die Antragstellerin habe seit November 2014 gemeinsam mit ihrer Freundin und Nachbarin I. Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) an diverse Kunden, unter anderem auch Jugendliche, verkauft, nicht vorlagen, bieten die festgestellten Umstände auch nach Auffassung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft illegal Betäubungsmittel besitzen wird. Zum einen gehören Drogendelikte wegen der damit häufig verbundenen Drogensucht zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris). Zum anderen bleiben Herkunft und Verwendungszweck der in der Wohnung der Antragstellerin aufgefundenen Drogen auch im Beschwerdeverfahren ungeklärt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zu bedenken gibt, dass „wohl auch“ der Zeuge N. Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, fehlt es an substantiierten Darlegungen, durch die der auch nach der Verfahrenseinstellung fortbestehende Verdacht des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ausgeräumt werden könnte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Kontakt der Antragstellerin zu dem bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten auffälligen G. C. Bedeutung zu, der bei der Durchsuchung am 15.07.2015 in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Dass sie diesen Kontakt mittlerweile eingestellt hätte, hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht. Die polizeiliche Prognose, dass sie auch künftig als Verdächtige in den Kreis potentiell Beteiligter an einer aufzuklärenden Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz - sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder die Abgabe von Betäubungsmitteln - einbezogen werden könnte, erweist sich danach insgesamt als sachgerecht und vertretbar.
12 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie bisher noch nicht wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden sei und nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz lediglich der (Rest-)Verdacht des Besitzes einer geringen Menge Amphetamin bestehe. Auch ein nach § 153a Abs. 1 StPO eingestelltes Strafverfahren kann - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen berücksichtigt werden, soweit sich aus ihm Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen größere Mengen eines Betäubungsmittels aufgefunden worden sind oder der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht. Auch andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Zwar kann von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG). Der präventiven Arbeit der Polizei kommt jedoch gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.). Dass erkennungsdienstliche Maßnahmen regelmäßig erst bei schwereren Betäubungsmitteldelikten polizeilich angeordnet würden, kann nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Verfahren nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die bei ihr aufgefundenen zwei Amphetamin-Briefchen lediglich zum Eigenverbrauch besessen hat.
13 
Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind - wie sich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ergibt - im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und der Anlasstat des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.).
14 
Schließlich dürfte die angefochtene Verfügung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich der Begründung des Bescheids entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Insbesondere sind darin auch für den Fall Erwägungen enthalten, dass lediglich hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einem hinreichenden Tatverdacht und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. So heißt es auf Seite 3 des Bescheids, dass selbst für den Fall, dass der angebliche Handel nicht hinreichend belegt werden könnte, es sich dann bei dem sichergestellten Amphetamin um Drogen für den Eigenkonsum der Antragstellerin gehandelt haben dürfte; Amphetamin gelte als so genannte harte Droge mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten, es habe ein erhebliches Suchtpotential. Auch im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung wird - neben der Gefahr weiterer Drogenverkäufe - der Erwerb weiterer harter Drogen als eigenständiger Grund („oder“) angeführt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht nur wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sondern auch (allein) wegen des Verdachts des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln anordnen wollte. Dies stellt sich wegen der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren und der besonderen Bedeutung der präventiven Arbeit der Polizei gerade im Bereich der Drogenkriminalität auch nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.).
15 
Soweit die Antragstellerin beanstandet, für die Annahme, sie werde „wieder“ harte Drogen zum Konsum erwerben, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil strafrechtlich nicht festgestellt worden sei, dass sie jemals illegale Drogen erworben oder konsumiert habe, verkennt sie, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erneut in den Verdacht geraten könnte, Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Dies lassen die vorstehend genannten Alternativerwägungen auf Seite 3 des Bescheids hinreichend deutlich erkennen, wo der Antragsgegner den Besitz des sichergestellten Amphetamins zum Eigenverbrauch nicht indikativisch („gehandelt hat“) als feststehend, sondern konjunktivisch („gehandelt haben dürfte“) als wahrscheinlich angesehen hat. Auch der weitere Einwand, die Einstufung Amphetamins als „harte“ Droge widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und könne deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es trifft zwar es zu, dass der 2. Senat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der strafrichterlichen Strafzumessung Amphetamin anders als Heroin oder Kokain nicht als harte Droge ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 2 StR 202.13 -, juris Rn. 20). Allerdings handelt es sich hierbei schon nicht um eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat dessen 4. Senat bis zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirkstoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 4 StR 547.12 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.05.1997 (- 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669) ausdrücklich festgestellt, dass die Amphetamine den so genannten harten Drogen zuzurechnen seien; ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit seien wissenschaftlich unstreitig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht wird - soweit ersichtlich, einhellig - angenommen, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handle (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, dass auch der Antragsgegner Amphetamin als harte Droge eingestuft hat, zumal da er damit offensichtlich nur das besondere Sucht- und Gefährdungspotential dieser Droge (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.03.2003 - 19 B 186/03 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschl. v. 04.10.2005 - 7 A 10667/05 -, juris Rn. 3 f.) kennzeichnen wollte.
16 
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnet, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig sein dürfte. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
17 
Der Antragsgegner macht erneut geltend, dass die Androhung eines Zwangsgelds untunlich sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten sei, dass die Antragstellerin künftig harte Drogen auch an minderjährige Personen abgebe; Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung sei es auch, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sie grundsätzlich unaufschiebbar sei. Diese Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu tragen. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 15.07.2015 und der Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr als drei Monate vergangen waren und das Polizeipräsidium Tuttlingen auch auf die mit Schreiben vom 22.09.2015 geäußerte Bitte des Polizeipostens Bad Dürrheim, die Anordnung in die Wege zu leiten, noch etwa vier Wochen untätig geblieben war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.08.2013 - 3 S 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann nicht etwaige Verzögerungen, die mit der möglicherweise ergebnislosen vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes verbunden sind, abgewartet werden können.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Orientierung an Nummern 35.5, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen die Klägerin ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die ihr gegenüber in den Morgenstunden des 02.05.2008 ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung sowie die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
Am 01.05.2008 fand in Freiburg das sog. Spechtpassagenfest statt. Für dieses Fest war die Wilhelmstraße zwischen Sedan- und Belfortstraße mit Genehmigung der Stadt Freiburg von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstraße Ecke Belfortstraße, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens durch Nachlegen insbesondere von Holz in Brand gehalten wurde. Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.
Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr in unmittelbarer Nähe des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurden die Klägerin, nachdem sie der Polizei auf Aufforderung ihren Personalausweis ausgehändigt hatte, auf das etwa 300 m entfernte Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgeglichen, Lichtbilder von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht. Die Klägerin durfte das Polizeirevier gegen 3.05 Uhr wieder verlassen.
Am 26.05.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Über die polizeilichen Maßnahmen gegen sie sei in der regionalen Presse berichtet worden. Sie fühle sich daher in ihrem beruflichen Ansehen als Lehrerin und Stadträtin beschädigt. Die gegen sie ergriffenen Maßnahmen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Personenfeststellung seien nicht erfüllt. Denn von ihr sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie habe das Feuer weder entzündet noch Brennmaterial nachgelegt. Als sie an die Feuerstelle gekommen sei, habe das Feuer bereits seit mehreren Stunden gebrannt, ohne dass die Polizei eingeschritten sei. Eine von dem Feuer ausgehende Störung der öffentlichen Ordnung sei ihr deshalb nicht zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei seien außer ihr nur noch zwei weitere sich ebenfalls friedlich verhaltende Personen in der Nähe des Feuers gewesen. Falls es an anderer Stelle Störungen gegeben haben sollte, wäre die Identitätsfeststellung ihr gegenüber jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da sie damit erkennbar nichts zu tun gehabt habe. Selbst bei Einstufung ihrer Person als (Anscheins-)Störerin hätten der Polizei mildere Mittel als die Personenfeststellung zur Verfügung gestanden. Man hätte ihr gegenüber den Grund der polizeilichen Maßnahme nennen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Gefahrenraum freiwillig zu verlassen, ohne ihre Daten preisgeben zu müssen. Erst recht sei die mit der Personenfeststellung verbundene Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen, da sie den Polizeibeamten auf Aufforderung sofort ihren Personalausweis ausgehändigt habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Polizeidirektion vom 17.06.2008 ausgeführt: An den Aktionen des Spechtpassagenfestes hätten in der Nacht vom 01. auf den 02.05.2008 etwa 1.700 Personen teilgenommen. Im Vorjahr habe es bei einer vergleichbaren Veranstaltung einen Angriff auf den Polizeiführer und polizeiliche Einsatzkräfte gegeben, so dass auch im Jahr 2008 mit aggressivem Verhalten zu rechnen gewesen sei. Abgesehen von dem um 22.00 Uhr auf öffentlicher Straße entzündeten Feuer sei das Straßenfest störungsfrei verlaufen. In einer Entfernung von 20 bis 30 m um das Feuer hätten sich mehrere Bauschuttcontainer mit brennbarem Material befunden. In der ersten Zeit nach dem Entzünden des Feuers hätten zunächst die nötigen Einsatzkräfte mobilisiert werden müssen. Dies habe bis gegen 23.30 Uhr gedauert. Das Vorhandensein der vollzähligen Einsatzkräfte sei mit den ersten stärkeren Abwanderungsbewegungen aus dem Einsatzraum zusammengefallen. Von vornherein habe man Wert darauf gelegt, Beweissicherung zu betreiben. Die damit befassten Polizeikräfte hätten sich jedoch immer wieder zurückziehen müssen, weil bei ihrem Erkennen Gegenstände und Flaschen gegen sie geworfen worden seien. Mindestens ein Flaschenwurf habe eindeutig einer männlichen Person zugeordnet werden können, die das Feuer wesentlich unterhalten und bestimmend auf die Gruppe eingewirkt habe. Diese Person habe gegen 0.45 Uhr auch versucht, einen Bauschuttcontainer in der Belfortstraße in Brand zu setzen. Eine Ausbreitung des Brandes habe nur dadurch verhindert werden können, dass Polizeikräfte die Flammen ausgetreten hätten. Während dessen seien sie aus der Gruppe mit Flaschen beworfen worden, die teilweise über ihnen an der Hauswand oder unmittelbar in ihrer Nähe zerborsten seien. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei ein erster Versuch der vorläufigen Festnahme der brandstiftenden Person abgebrochen worden. Nach 23.30 Uhr hätten Personen vereinzelt die Gruppe um das Feuer verlassen, andere Passanten oder Festbesucher seien hinzugekommen. Wegen der Gefahr von Solidarisierungsaktionen habe die Polizei zunächst von Maßnahmen abgesehen. Noch um 1.45 Uhr seien Holzpaletten nachgelegt worden, ein baldiges Beenden des Feuers sei somit nicht zu erwarten gewesen. Um 2.25 Uhr hätten sich etwa 20 Personen im Bereich der Feuerstelle aufgehalten, 6 davon in unmittelbarer Nähe. Als die tatverdächtige männliche Person, die zuvor maßgeblich das Feuer unterhalten habe, den Bereich verlassen habe, sei sie etwas abgesetzt vorläufig festgenommen worden. Bei den nach 2.15 Uhr unmittelbar an der Feuerstelle befindlichen Personen seien dann die Personalien festgestellt worden. Hierzu und zu weiteren Maßnahmen seien sie auf das Polizeirevier Freiburg-Nord verbracht worden. Die Klägerin habe sich zum Kontrollzeitpunkt in der Gruppe unmittelbar am Feuer aufgehalten, unter der sich kurz zuvor auch noch der Tatverdächtige befunden habe. Die Gesamtumstände hätten die Annahme begründet, dass die Klägerin zur Gruppe der Störer gehört habe. Sie habe sich in unmittelbarer Nähe des Feuers mit anderen Personen aus dem Kreis um den festgenommenen Tatverdächtigen aufgehalten und dies zu einer Zeit, als ein Großteil der Leute diesen Bereich bereits verlassen hätten. Die Klägerin habe ihrerseits nicht darauf hingewirkt, das Feuer zu löschen oder die Straße zu verlassen. Sie sei aufgefordert worden, zum Polizeirevier Freiburg-Nord mitzukommen, um dort ihre Personalien festzustellen, eine Durchsuchung ihrer Person durchzuführen und Lichtbilder von ihr zu fertigen. Die Feststellung der Identität und die Fertigung von Lichtbildern habe gewährleisten sollen, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Form des Errichtens und Betreibens einer Feuerstelle im öffentlichen Straßenraum zu beseitigen und weitere Gefahren zu verhindern. Von einem früheren Eingreifen habe man aus taktischen Gründen abgesehen. Noch gegen 2.00 Uhr seien Plastikbierkästen und Styropor in das offene Feuer geworfen worden. Ziel der anschließenden polizeilichen Maßnahmen sei neben der deeskalierenden Strategie die vorläufige Festnahme und die Personalienfeststellung des zuvor erkannten Tatverdächtigen sowie die Beseitigung der Feuerstelle und die Entfernung der zahllosen Flaschen und Scherben auf der Fahrbahn gewesen. Die Maßnahmen hätten der Störungsbeseitigung und der Gefahrenabwehr im Hinblick auf weiteren Passanten- und Fahrzeugverkehr sowie der Sicherung des Tatbefundes zur Strafermittlung gedient. Es treffe zu, dass die Klägerin vor Ort ihren Personalausweis ausgehändigt habe. Jedoch sei eine weitere Überprüfung im Hinblick auf Fahndungsnotierungen und Anderes erforderlich gewesen. Um eine Eskalation zu verhindern, sei entschieden worden, die Personalienfeststellung und -überprüfung auf dem Polizeirevier durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorgelegen, wie viele Personen sich noch im Sedanquartier aufgehalten hätten. Nach den Erfahrungen vorangegangener Einsätze sei mit dem überraschenden Wiedererscheinen weiterer Personen, die sich in das Geschehen einmischen könnten, zu rechnen gewesen. Durch die Personenkontrolle habe man potentielle Störer aus der Anonymität reißen und gewährleisten wollen, sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als Störer oder Gefährder identifizieren zu können. Die Mitnahme auf das Polizeirevier sei erforderlich gewesen, um ein Löschen des Feuers durch die Feuerwehr und die anschließende Reinigung der Straßen zu ermöglichen sowie um umstehende Personen bei den Löschmaßnahmen nicht zu gefährden. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien gewahrt. Im Kontrollzeitpunkt sei zwar eine Abwanderungsbewegung zu verzeichnen gewesen, gleichzeitig sei jedoch befürchtet worden, dass weitere Personen nach Verlassen einer benachbarten Diskothek wieder zu einem Anschwellen der Personenzahl beitragen könnten.
Mit Urteil vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom Polizeivollzugsdienst gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen der Anfertigung von Lichtbildern, der körperlichen Durchsuchung, des mit diesen Maßnahmen verbundenen Festhaltens auf dem Polizeirevier sowie der Speicherung von Lichtbildern von der Klägerin rechtswidrig waren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung insoweit ausgeführt: Die bei der Klägerin vorgenommene Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG sowie die damit verbundene Sistierung während der Dauer der Personenfeststellung erwiesen sich als rechtmäßig. Bei ihrem Einschreiten gegen die Klägerin sei es der Polizei zum einen darum gegangen, das Feuer auf der Straße zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen (Beseitigung einer Störung), und zum anderen darum, zu verhindern, dass Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer weiterunterhalten bzw. an anderen Orten neue Feuer anzünden (Abwehr von erneuten Gefahren für fremde Rechtsgüter und Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten). Zwar gehe die Feststellung der Personalien der an der Feuerstelle angetroffenen Personen auf den ersten Blick an der Erreichung dieser präventivpolizeilichen Ziele vorbei. Bei näherer Betrachtung sei die Personenfeststellung als Gefahrenabwehrmaßnahme jedoch sinnvoll, da sie grundsätzlich geeignet sei, potentielle Störer von weiteren Störungen, hier von der weiteren Unterhaltung des Feuers bzw. der Entzündung eines anderen Feuers, abzuhalten. Die Auffassung der Polizei, dass die an der Feuerstelle angetroffenen Personen durch eine Feststellung ihrer Personalien aus ihrer Anonymität gerissen würden und deshalb von einer eventuell vorhandenen Absicht, weitere Störungen zu begehen, abgehalten werden könnten, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Die Personenfeststellung sei unter den gegebenen Umständen auch das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen. Die Auffassung der Klägerin, es hätte gereicht, wenn die Polizei sie formlos gebeten hätte, den Platz zu verlassen, damit das Feuer gelöscht und die Straße geräumt werden könne, bzw. - falls das nicht zum Erfolg geführt hätte - einen förmlichen Platzverweis gegen sie auszusprechen, gehe fehl. Die Klägerin sei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht zu Recht zumindest als Anscheinsstörerin angesehen worden, weil sie sich in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten bzw. Störungen an der Feuerstelle aufgehalten habe. Darüber hinaus habe sie eine Bierflasche in der Hand gehalten, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach in Richtung der anrückenden Polizeibeamten geworfen worden sei. Bei dieser Sachlage sei es naheliegend, die Klägerin in die Nähe der Verantwortlichen für die vorangegangenen und noch andauernden Störungen zu rücken. Außerdem habe die Polizei mit der Störungsbeseitigung nicht beginnen können, solange sich noch Personen an der Feuerstelle aufgehalten hätten. Denn es habe angesichts des ständigen Kommens und Gehens die nicht fernliegende Möglichkeit bestanden, dass sich weitere Personen hinzugesellen würden und erneut eine Situation eintrete, wie sie kurz zuvor gegeben gewesen sei und wie sie die Polizei nach Möglichkeit habe vermeiden wollen. Ein Platzverweis allein wäre kein gleichermaßen geeignetes und zugleich milderes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die handelnden Polizeibeamten nicht hätten einschätzen können, wen sie in Person der Klägerin und der anderen am Feuer anwesenden Personen vor sich hatten und ob diese nicht eventuell zur Gruppe der vorherigen Störer gehörten. In letzterem Fall hätte ein Platzverweis, der sich sowohl im Hinblick auf das Ziel der Polizei, das Feuer zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen, als auch im Hinblick auf seine praktische Umsetzbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit wohl nur auf den Einmündungsbereich Wilhelmstraße/Belfortstraße hätte beziehen können, die durchaus realistische Gefahr begründet, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer versammelt und die Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, um dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und finden zu können. Durch die Feststellung der Personalien werde ein potentieller Störer demgegenüber aus der Anonymität gerissen und wisse, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden könne. Deshalb seien Personenfeststellungen durchaus geeignet, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten. Auch die Sistierung sei rechtmäßig gewesen. Angesichts der angespannten Atmosphäre, die kurz zuvor zwischen der Polizei und den um das Feuer versammelten Personen geherrscht habe und bei der es auch zu gewalttätigen Angriffen gegenüber Polizeibeamten gekommen sei, könne es nicht beanstandet werden, wenn die Polizei die Personenfeststellungen, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht vor den Augen potentieller Störer habe durchführen wollen.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 17.02.2010 - 1 S 732/09 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Personenfeststellung sei rechtswidrig, weil die festgestellten Tatsachen es nicht rechtfertigten, sie als Anscheinsstörerin anzusehen. Die Polizeibeamten hätten aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters nicht zu der Einschätzung gelangen dürfen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Klägerin angetroffen hätten, deren Verhalten bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Die im Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme einer von ihr ausgehenden Gefahr nicht. Die Klägerin sei erst nach dem Vorkommen von Störungen wahrgenommen worden und habe selbst kein Verhalten gezeigt, das als Störung oder Gefahr interpretiert werden könnte. Soweit das Urteil sich auf frühere Störungen beziehe, stelle dies eine rechtsfehlerhafte Verlagerung des ex-ante-Zeitpunkts in den Zeitraum vor Wahrnehmung der Klägerin durch die Polizeibeamten dar. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin zu Recht als Anscheinsstörerin eingestuft worden sei, sei jedenfalls die erfolgte Sistierung rechtswidrig, weil eine Identitätsfeststellung ohne Weiteres vor Ort möglich gewesen sei. Die Annahme einer möglichen Störung durch Dritte biete keine rechtliche Grundlage für die Ingewahrsamnahme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - zu ändern und festzustellen, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Identitätsfeststellung am Ort des Geschehens sei nicht möglich gewesen, weil aufgrund in der Vergangenheit gemachter Erfahrungen eine Eskalation durch Solidarisierungen oder gar Befreiungsaktionen hätten befürchtet werden müssen, so dass die Personenfeststellung und der Datenabgleich mit der Fahndungsdatei nur auf der Wache ungestört hätten durchgeführt werden können. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Feuerstelle schnellstmöglich zu räumen, um die erforderlichen Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen und damit dem rechtswidrigen Geschehen ein Ende zu setzen. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeidienststelle bereits nach wenigen Minuten Fußweg erreicht worden sei und sich die Aufenthaltsdauer auf der Dienststelle auf das zur Durchführung der Maßnahmen unbedingt Erforderliche beschränkt habe, sei die Sistierung auch verhältnismäßig gewesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 14. Dezember 2010
40 
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 14. Dezember 2010
40 
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. November 2005 - 4 K 1460/05 - werden zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerden, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, sind gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, in dem die Kläger eine Allgemeinverfügung angefochten haben, zutreffend bemessen; in dieser Verfügung hat die Beklagte die Beseitigung der eine sogenannte Wagenburg bildenden Fahrzeuge angeordnet und die Nutzung des bisherigen Standorts als Abstellfläche für die Fahrzeuge untersagt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hiernach ist vorliegend je Kläger der Auffangwert in die Berechnung des Streitwerts einzustellen.
Das für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Interesse der einzelnen Kläger beschränkt sich nicht auf die - gegebenenfalls geringen - Kosten einer Entfernung der jeweils ihnen zuzuordnenden Fahrzeuge durch bloßes Wegfahren. Vielmehr geht es den Klägern insbesondere ausweislich des zweiten Teils der Allgemeinverfügung, der ein Nutzungsverbot auf Dauer ausspricht, auch und gerade um die Möglichkeit, an einem bestimmten Ort ihre Vorstellungen eines „alternativen“ Wohnens zu verwirklichen. Greifbare Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bemessung dieses mit den Klagen verfolgten Interesses gibt es nicht. Insbesondere verbietet sich eine Orientierung an etwaigen (Sonder-)Nutzungsgebühren, die hier gerade nicht in Streit stehen; folglich kommt § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung.
Die für die einzelnen Kläger - auch für den eigenen Rechte geltend machenden Kläger zu 11 - einzusetzenden Auffangwerte sind nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Davon ist bei der subjektiven Klagehäufung nur dann abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410). Das ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 , Nr. 1.1.3). Denn die hier angefochtene personenbezogene Allgemeinverfügung ist - als Bündelung von Verwaltungsakten, von denen jeder für sich Bestand haben kann - rechtlich teilbar. Sie kann nicht nur einheitlich befolgt werden; vielmehr kann jeder Adressat seinen Wagen für sich beseitigen und auch zukünftig eine Nutzung des Geländes für sich unterlassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.10.2004 - 1 ME 205/04 -; NVwZ-RR 2005, 93 <94>; siehe auch OVG MV, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948 <950>). An der im Beschluss vom 15.04.1997 (- 1 S 2446/96 -, insoweit in VBlBW 1997, 349 nicht abgedruckt) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Am 02.06.2007 fand auf Platz 2 des Wildparkstadions in Karlsruhe eine Regionalligabegegnung zwischen der zweiten Mannschaft des Karlsruher SC und dem SSV Reutlingen statt. Die Reutlinger Fans wurden ab Eintreffen mit der S-Bahn am Durlacher Tor auf ihrem Fußmarsch zum Stadion durch Einsatzkräfte der Polizei begleitet. Gegen 14.00 Uhr wurde die Fangruppe, die auf der Westseite des Adenauerrings entlang des Universitätsgeländes ging, auf Höhe der Fußgängerüberführung Richard-Willstätter-Allee von zum Teil maskierten und vermummten KSC-Fans angegriffen. Dabei wurden eine Rauchbombe gezündet und Flaschen, Steine und Farbeimer gegen die Reutlinger Fans geworfen. Hierbei wurden zwei Polizeibeamte verletzt. Unmittelbar nach der Attacke rannten die Angreifer wieder in das Waldgebiet Richtung Stadion zurück. Von den nachsetzenden Einsatzkräften wurde eine Gruppe von 40 Personen beim Universitätsschwimmbad gestellt und zur Personalienfest-stellung festgehalten. Darunter befand sich auch der Kläger. Da die Polizei nach dem Spiel weitere Angriffe auf die Reutlinger Fans befürchtete, wurde den festgehaltenen Personen zur Verhinderung solcher Störungen der Polizeigewahrsam erklärt mit dem Ziel der Entlassung nach Abreise der Reutlinger Fans. Weil die vorhandenen polizeilichen Transportkapazitäten nicht ausreichten, wurde zum Transport ein Bus der Verkehrsbetriebe Karlsruhe geordert, mit dem die Betroffenen unter Polizeibegleitung zum Zentralgewahrsam des Polizeipräsidiums Karlsruhe in der Moltkestraße gefahren wurden. Nach Abreise der Reutlinger Fans gegen 17.30 Uhr wurden die in Gewahrsam Genommenen sukzessive in Fünfergruppen auf freien Fuß gesetzt.
Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Gründen hieß es, es bestünden keine Zweifel an einem im Sinne der §§ 125, 125 a StGB tatbestandlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder der Karlsruher Gruppe. Auch sprächen in Anbetracht dessen, dass der Kläger sich kurz nach der Tat in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ bewegt habe, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Angreifern dabei gewesen sei. Andererseits könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe.
Mit einer Ausnahme wurden auch gegen die übrigen in Gewahrsam genommenen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in vier Fällen zu einer Anklageerhebung, in allen anderen Fällen ebenfalls zu einer Einstellung führten. Die vier Angeklagten wurden alle vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen.
Mit Gebührenbescheid vom 23.07.2007 zog das Polizeipräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer Gebühr in Höhe von 93,-- EUR heran (Transport mit dem Polizeifahrzeug: 48,-- EUR; Unterbringung im Polizeigewahrsam: 45,-- EUR). Auch gegen die übrigen 39 in Gewahrsam genommenen Personen ergingen entsprechende Gebührenbescheide.
Am 30.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Zahlungsaufforderung sei für ihn völlig unverständlich und nicht hinnehmbar. Sie seien grundlos und unschuldig abgeführt worden. Der Transport habe nicht in einem Polizeifahrzeug, sondern in einem für die Reutlinger Fans bereitgestellten Linienbus stattgefunden. Der Einsatz von nur ca. zehn Beamten im Bus habe einen Personalaufwand von 240,-- EUR verursacht, was durch 41 Businsassen dividiert 6,-- EUR pro Person ergebe. Schließlich habe es sich um keinen Polizeigewahrsam gehandelt, vielmehr seien sie lediglich in eine Garage verfrachtet worden.
Mit Schreiben vom 29.09.2008 teilte das Polizeipräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass der Gebührenbescheid vom 23.07.2007 auf die Gebühr für die Unterbringung im Polizeigewahrsam, mithin auf 45,-- EUR, reduziert werde.
Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die polizeiliche Ingewahrsamnahme durch den Polizeivollzugsdienst hätten vorgelegen. Die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen stelle eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die eingesetzten Beamten hätten davon ausgehen müssen, dass es während oder nach dem Fußballspiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Gästefans und weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Die Ingewahr-samnahme habe der Verhinderung weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gedient und sei unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers die einzige angemessene Maßnahme gewesen. Die Höhe der Gebühren entspreche den rechtlichen Vorgaben.
Am 11.09.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Von der Ingewahrsamnahme seien auch Personen betroffen gewesen, die - wie er - in keinster Weise an den unschönen Vorfällen im Vorfeld des Fußballspiels beteiligt gewesen seien. Er sei an den Auseinandersetzungen weder aktiv beteiligt gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe damit weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört noch Straftaten begangen. Eine entsprechende Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung weder dargelegt noch bewiesen. Die bloße Tatsache, dass er sich als Fußballfan auf dem Weg zu einem Fußballspiel befunden habe, in dessen Vorfeld es in der Nähe zu Ausschreitungen gekommen sei, rechtfertige die Ingewahrsamnahme nicht. Deshalb sei auch der Gebührenbescheid aufzuheben.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass gegen den Kläger nach wie vor der Verdacht des Landfriedensbruchs bestehe. Dies ergebe sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008. Bei der Beurteilung, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt habe, sei eine gruppenbezogene Betrachtung angestellt worden.
11 
Mit Urteil vom 13.01.2010 - 4 K 2303/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam dürften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme keinen rechtlichen Bedenken begegne. Sie sei von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gedeckt. Da für die inzident zu überprüfende Inge-wahrsamnahme die ex ante-Sicht der Polizei maßgeblich sei und der Kläger aus dieser Sicht zur Gruppe der Störer gehört habe, könne hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten nichts anderes gelten.
12 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 04.11.2010 - 1 S 604/10 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vor: Nach den tatsächlichen Feststellungen könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass er als sog. Anscheinsstörer anzusehen sei. Ob er als solcher zu Kosten herangezogen werden dürfe, sei aus der ex post-Perspektive zu beantworten. Entscheidend sei, wie sich die Gefahrenlage und ihre Verursachung bei rückwirkender Betrachtung darstellten. Danach erweise sich der Gebührenbescheid als rechtswidrig, weil weder konkret dargelegt noch bewiesen worden sei, dass von dem Kläger eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 - 4 K 2303/09 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. August 2009 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht lediglich Anscheinsstörer, sondern Mitglied einer Gruppe gewesen, von der eine Störung ausgegangen sei. Zudem könne auch der Anscheinsstörer zu Polizeikosten herangezogen werden, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein der Gefahr veranlasst habe. Dies sei hier der Fall.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 150 Js 1317/08 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen die Klägerin ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die ihr gegenüber in den Morgenstunden des 02.05.2008 ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung sowie die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
Am 01.05.2008 fand in Freiburg das sog. Spechtpassagenfest statt. Für dieses Fest war die Wilhelmstraße zwischen Sedan- und Belfortstraße mit Genehmigung der Stadt Freiburg von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstraße Ecke Belfortstraße, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens durch Nachlegen insbesondere von Holz in Brand gehalten wurde. Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.
Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr in unmittelbarer Nähe des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurden die Klägerin, nachdem sie der Polizei auf Aufforderung ihren Personalausweis ausgehändigt hatte, auf das etwa 300 m entfernte Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgeglichen, Lichtbilder von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht. Die Klägerin durfte das Polizeirevier gegen 3.05 Uhr wieder verlassen.
Am 26.05.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Über die polizeilichen Maßnahmen gegen sie sei in der regionalen Presse berichtet worden. Sie fühle sich daher in ihrem beruflichen Ansehen als Lehrerin und Stadträtin beschädigt. Die gegen sie ergriffenen Maßnahmen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Personenfeststellung seien nicht erfüllt. Denn von ihr sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie habe das Feuer weder entzündet noch Brennmaterial nachgelegt. Als sie an die Feuerstelle gekommen sei, habe das Feuer bereits seit mehreren Stunden gebrannt, ohne dass die Polizei eingeschritten sei. Eine von dem Feuer ausgehende Störung der öffentlichen Ordnung sei ihr deshalb nicht zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei seien außer ihr nur noch zwei weitere sich ebenfalls friedlich verhaltende Personen in der Nähe des Feuers gewesen. Falls es an anderer Stelle Störungen gegeben haben sollte, wäre die Identitätsfeststellung ihr gegenüber jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da sie damit erkennbar nichts zu tun gehabt habe. Selbst bei Einstufung ihrer Person als (Anscheins-)Störerin hätten der Polizei mildere Mittel als die Personenfeststellung zur Verfügung gestanden. Man hätte ihr gegenüber den Grund der polizeilichen Maßnahme nennen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Gefahrenraum freiwillig zu verlassen, ohne ihre Daten preisgeben zu müssen. Erst recht sei die mit der Personenfeststellung verbundene Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen, da sie den Polizeibeamten auf Aufforderung sofort ihren Personalausweis ausgehändigt habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Polizeidirektion vom 17.06.2008 ausgeführt: An den Aktionen des Spechtpassagenfestes hätten in der Nacht vom 01. auf den 02.05.2008 etwa 1.700 Personen teilgenommen. Im Vorjahr habe es bei einer vergleichbaren Veranstaltung einen Angriff auf den Polizeiführer und polizeiliche Einsatzkräfte gegeben, so dass auch im Jahr 2008 mit aggressivem Verhalten zu rechnen gewesen sei. Abgesehen von dem um 22.00 Uhr auf öffentlicher Straße entzündeten Feuer sei das Straßenfest störungsfrei verlaufen. In einer Entfernung von 20 bis 30 m um das Feuer hätten sich mehrere Bauschuttcontainer mit brennbarem Material befunden. In der ersten Zeit nach dem Entzünden des Feuers hätten zunächst die nötigen Einsatzkräfte mobilisiert werden müssen. Dies habe bis gegen 23.30 Uhr gedauert. Das Vorhandensein der vollzähligen Einsatzkräfte sei mit den ersten stärkeren Abwanderungsbewegungen aus dem Einsatzraum zusammengefallen. Von vornherein habe man Wert darauf gelegt, Beweissicherung zu betreiben. Die damit befassten Polizeikräfte hätten sich jedoch immer wieder zurückziehen müssen, weil bei ihrem Erkennen Gegenstände und Flaschen gegen sie geworfen worden seien. Mindestens ein Flaschenwurf habe eindeutig einer männlichen Person zugeordnet werden können, die das Feuer wesentlich unterhalten und bestimmend auf die Gruppe eingewirkt habe. Diese Person habe gegen 0.45 Uhr auch versucht, einen Bauschuttcontainer in der Belfortstraße in Brand zu setzen. Eine Ausbreitung des Brandes habe nur dadurch verhindert werden können, dass Polizeikräfte die Flammen ausgetreten hätten. Während dessen seien sie aus der Gruppe mit Flaschen beworfen worden, die teilweise über ihnen an der Hauswand oder unmittelbar in ihrer Nähe zerborsten seien. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei ein erster Versuch der vorläufigen Festnahme der brandstiftenden Person abgebrochen worden. Nach 23.30 Uhr hätten Personen vereinzelt die Gruppe um das Feuer verlassen, andere Passanten oder Festbesucher seien hinzugekommen. Wegen der Gefahr von Solidarisierungsaktionen habe die Polizei zunächst von Maßnahmen abgesehen. Noch um 1.45 Uhr seien Holzpaletten nachgelegt worden, ein baldiges Beenden des Feuers sei somit nicht zu erwarten gewesen. Um 2.25 Uhr hätten sich etwa 20 Personen im Bereich der Feuerstelle aufgehalten, 6 davon in unmittelbarer Nähe. Als die tatverdächtige männliche Person, die zuvor maßgeblich das Feuer unterhalten habe, den Bereich verlassen habe, sei sie etwas abgesetzt vorläufig festgenommen worden. Bei den nach 2.15 Uhr unmittelbar an der Feuerstelle befindlichen Personen seien dann die Personalien festgestellt worden. Hierzu und zu weiteren Maßnahmen seien sie auf das Polizeirevier Freiburg-Nord verbracht worden. Die Klägerin habe sich zum Kontrollzeitpunkt in der Gruppe unmittelbar am Feuer aufgehalten, unter der sich kurz zuvor auch noch der Tatverdächtige befunden habe. Die Gesamtumstände hätten die Annahme begründet, dass die Klägerin zur Gruppe der Störer gehört habe. Sie habe sich in unmittelbarer Nähe des Feuers mit anderen Personen aus dem Kreis um den festgenommenen Tatverdächtigen aufgehalten und dies zu einer Zeit, als ein Großteil der Leute diesen Bereich bereits verlassen hätten. Die Klägerin habe ihrerseits nicht darauf hingewirkt, das Feuer zu löschen oder die Straße zu verlassen. Sie sei aufgefordert worden, zum Polizeirevier Freiburg-Nord mitzukommen, um dort ihre Personalien festzustellen, eine Durchsuchung ihrer Person durchzuführen und Lichtbilder von ihr zu fertigen. Die Feststellung der Identität und die Fertigung von Lichtbildern habe gewährleisten sollen, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Form des Errichtens und Betreibens einer Feuerstelle im öffentlichen Straßenraum zu beseitigen und weitere Gefahren zu verhindern. Von einem früheren Eingreifen habe man aus taktischen Gründen abgesehen. Noch gegen 2.00 Uhr seien Plastikbierkästen und Styropor in das offene Feuer geworfen worden. Ziel der anschließenden polizeilichen Maßnahmen sei neben der deeskalierenden Strategie die vorläufige Festnahme und die Personalienfeststellung des zuvor erkannten Tatverdächtigen sowie die Beseitigung der Feuerstelle und die Entfernung der zahllosen Flaschen und Scherben auf der Fahrbahn gewesen. Die Maßnahmen hätten der Störungsbeseitigung und der Gefahrenabwehr im Hinblick auf weiteren Passanten- und Fahrzeugverkehr sowie der Sicherung des Tatbefundes zur Strafermittlung gedient. Es treffe zu, dass die Klägerin vor Ort ihren Personalausweis ausgehändigt habe. Jedoch sei eine weitere Überprüfung im Hinblick auf Fahndungsnotierungen und Anderes erforderlich gewesen. Um eine Eskalation zu verhindern, sei entschieden worden, die Personalienfeststellung und -überprüfung auf dem Polizeirevier durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorgelegen, wie viele Personen sich noch im Sedanquartier aufgehalten hätten. Nach den Erfahrungen vorangegangener Einsätze sei mit dem überraschenden Wiedererscheinen weiterer Personen, die sich in das Geschehen einmischen könnten, zu rechnen gewesen. Durch die Personenkontrolle habe man potentielle Störer aus der Anonymität reißen und gewährleisten wollen, sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als Störer oder Gefährder identifizieren zu können. Die Mitnahme auf das Polizeirevier sei erforderlich gewesen, um ein Löschen des Feuers durch die Feuerwehr und die anschließende Reinigung der Straßen zu ermöglichen sowie um umstehende Personen bei den Löschmaßnahmen nicht zu gefährden. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien gewahrt. Im Kontrollzeitpunkt sei zwar eine Abwanderungsbewegung zu verzeichnen gewesen, gleichzeitig sei jedoch befürchtet worden, dass weitere Personen nach Verlassen einer benachbarten Diskothek wieder zu einem Anschwellen der Personenzahl beitragen könnten.
Mit Urteil vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom Polizeivollzugsdienst gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen der Anfertigung von Lichtbildern, der körperlichen Durchsuchung, des mit diesen Maßnahmen verbundenen Festhaltens auf dem Polizeirevier sowie der Speicherung von Lichtbildern von der Klägerin rechtswidrig waren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung insoweit ausgeführt: Die bei der Klägerin vorgenommene Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG sowie die damit verbundene Sistierung während der Dauer der Personenfeststellung erwiesen sich als rechtmäßig. Bei ihrem Einschreiten gegen die Klägerin sei es der Polizei zum einen darum gegangen, das Feuer auf der Straße zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen (Beseitigung einer Störung), und zum anderen darum, zu verhindern, dass Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer weiterunterhalten bzw. an anderen Orten neue Feuer anzünden (Abwehr von erneuten Gefahren für fremde Rechtsgüter und Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten). Zwar gehe die Feststellung der Personalien der an der Feuerstelle angetroffenen Personen auf den ersten Blick an der Erreichung dieser präventivpolizeilichen Ziele vorbei. Bei näherer Betrachtung sei die Personenfeststellung als Gefahrenabwehrmaßnahme jedoch sinnvoll, da sie grundsätzlich geeignet sei, potentielle Störer von weiteren Störungen, hier von der weiteren Unterhaltung des Feuers bzw. der Entzündung eines anderen Feuers, abzuhalten. Die Auffassung der Polizei, dass die an der Feuerstelle angetroffenen Personen durch eine Feststellung ihrer Personalien aus ihrer Anonymität gerissen würden und deshalb von einer eventuell vorhandenen Absicht, weitere Störungen zu begehen, abgehalten werden könnten, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Die Personenfeststellung sei unter den gegebenen Umständen auch das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen. Die Auffassung der Klägerin, es hätte gereicht, wenn die Polizei sie formlos gebeten hätte, den Platz zu verlassen, damit das Feuer gelöscht und die Straße geräumt werden könne, bzw. - falls das nicht zum Erfolg geführt hätte - einen förmlichen Platzverweis gegen sie auszusprechen, gehe fehl. Die Klägerin sei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht zu Recht zumindest als Anscheinsstörerin angesehen worden, weil sie sich in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten bzw. Störungen an der Feuerstelle aufgehalten habe. Darüber hinaus habe sie eine Bierflasche in der Hand gehalten, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach in Richtung der anrückenden Polizeibeamten geworfen worden sei. Bei dieser Sachlage sei es naheliegend, die Klägerin in die Nähe der Verantwortlichen für die vorangegangenen und noch andauernden Störungen zu rücken. Außerdem habe die Polizei mit der Störungsbeseitigung nicht beginnen können, solange sich noch Personen an der Feuerstelle aufgehalten hätten. Denn es habe angesichts des ständigen Kommens und Gehens die nicht fernliegende Möglichkeit bestanden, dass sich weitere Personen hinzugesellen würden und erneut eine Situation eintrete, wie sie kurz zuvor gegeben gewesen sei und wie sie die Polizei nach Möglichkeit habe vermeiden wollen. Ein Platzverweis allein wäre kein gleichermaßen geeignetes und zugleich milderes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die handelnden Polizeibeamten nicht hätten einschätzen können, wen sie in Person der Klägerin und der anderen am Feuer anwesenden Personen vor sich hatten und ob diese nicht eventuell zur Gruppe der vorherigen Störer gehörten. In letzterem Fall hätte ein Platzverweis, der sich sowohl im Hinblick auf das Ziel der Polizei, das Feuer zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen, als auch im Hinblick auf seine praktische Umsetzbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit wohl nur auf den Einmündungsbereich Wilhelmstraße/Belfortstraße hätte beziehen können, die durchaus realistische Gefahr begründet, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer versammelt und die Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, um dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und finden zu können. Durch die Feststellung der Personalien werde ein potentieller Störer demgegenüber aus der Anonymität gerissen und wisse, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden könne. Deshalb seien Personenfeststellungen durchaus geeignet, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten. Auch die Sistierung sei rechtmäßig gewesen. Angesichts der angespannten Atmosphäre, die kurz zuvor zwischen der Polizei und den um das Feuer versammelten Personen geherrscht habe und bei der es auch zu gewalttätigen Angriffen gegenüber Polizeibeamten gekommen sei, könne es nicht beanstandet werden, wenn die Polizei die Personenfeststellungen, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht vor den Augen potentieller Störer habe durchführen wollen.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 17.02.2010 - 1 S 732/09 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Personenfeststellung sei rechtswidrig, weil die festgestellten Tatsachen es nicht rechtfertigten, sie als Anscheinsstörerin anzusehen. Die Polizeibeamten hätten aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters nicht zu der Einschätzung gelangen dürfen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Klägerin angetroffen hätten, deren Verhalten bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Die im Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme einer von ihr ausgehenden Gefahr nicht. Die Klägerin sei erst nach dem Vorkommen von Störungen wahrgenommen worden und habe selbst kein Verhalten gezeigt, das als Störung oder Gefahr interpretiert werden könnte. Soweit das Urteil sich auf frühere Störungen beziehe, stelle dies eine rechtsfehlerhafte Verlagerung des ex-ante-Zeitpunkts in den Zeitraum vor Wahrnehmung der Klägerin durch die Polizeibeamten dar. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin zu Recht als Anscheinsstörerin eingestuft worden sei, sei jedenfalls die erfolgte Sistierung rechtswidrig, weil eine Identitätsfeststellung ohne Weiteres vor Ort möglich gewesen sei. Die Annahme einer möglichen Störung durch Dritte biete keine rechtliche Grundlage für die Ingewahrsamnahme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - zu ändern und festzustellen, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Identitätsfeststellung am Ort des Geschehens sei nicht möglich gewesen, weil aufgrund in der Vergangenheit gemachter Erfahrungen eine Eskalation durch Solidarisierungen oder gar Befreiungsaktionen hätten befürchtet werden müssen, so dass die Personenfeststellung und der Datenabgleich mit der Fahndungsdatei nur auf der Wache ungestört hätten durchgeführt werden können. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Feuerstelle schnellstmöglich zu räumen, um die erforderlichen Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen und damit dem rechtswidrigen Geschehen ein Ende zu setzen. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeidienststelle bereits nach wenigen Minuten Fußweg erreicht worden sei und sich die Aufenthaltsdauer auf der Dienststelle auf das zur Durchführung der Maßnahmen unbedingt Erforderliche beschränkt habe, sei die Sistierung auch verhältnismäßig gewesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 14. Dezember 2010
40 
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 14. Dezember 2010
40 
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 12 K 179/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes.
Mit Telefax vom 17.10.2000 meldete xxx für Mittwoch, den 18.10.2000, bei der zuständigen Versammlungsbehörde, dem Landratsamt xxx, eine Demonstration gegen den für diesen Tag erwarteten Transport von Brennelementen (Castor-Transport) vom Gelände des Kernkraftwerks xxx zur Wiederaufbereitungsanlage xxx an. Die Demonstration sollte von 7.00 bis 15.00 Uhr „vom Marktplatz zur AKW-Haupteinfahrt mit anschließender Mahnwache und Abschlusskundgebung“ stattfinden. Der Versammlungsleiter und die Versammlungsteilnehmer gingen dabei davon aus, dass der Demonstrationszug zunächst in östlicher Richtung zum sogenannten „Kreisel“ und von dort über die sogenannte Rheinschanzinsel zum Haupteingang des Kernkraftwerks xxx verlaufen sollte. Nachdem allerdings am frühen Morgen des 18.10.2000 gegen 6.15 Uhr eine andere Demonstrationsgruppe mit etwa 150 Teilnehmern die am Zufahrtsweg des Kernkraftwerks postierte Polizei überrannt und eine sogenannte „Schichtwechsel-Blockade“ durchgeführt hatte und dadurch der ursprünglich geplante Weg zum Kernkraftwerk durch Polizeikräfte und Demonstranten versperrt war, entschlossen sich der Versammlungsleiter und die Versammlungsteilnehmer - darunter auch der Kläger - kurzfristig, über die L 555 zur Straße am Zufahrtsgleis zum Kernkraftwerk zu gehen, um dann auf dieser Straße entlang dem Gleis zum Kernkraftwerkstor zu gelangen. Der Demonstrationszug begab sich mit 150 Teilnehmern - darunter auch der Kläger - gegen 7.20 Uhr in westlicher Richtung auf die L 555 in Richtung Industriegleis. An der Straßenbrücke über den Pfinzkanal wurde der Demonstrationszug von Polizeikräften aufgehalten, woraufhin sich die Teilnehmer - darunter auch der Kläger - auf die Fahrbahn der L 555 setzten und diese blockierten. Ein Vertreter der Versammlungsbehörde teilte dem Versammlungsleiter sodann mit, dass ein Aufzugsweg zum Kernkraftwerk über das Anschlussgleis nicht zugelassen werde, die Fahrbahn freigehalten werden müsse und beabsichtigt sei, die Demonstration zu untersagen. Um 8.20 Uhr erklärte der Versammlungsleiter daraufhin die Demonstration für beendet. Nachdem die Versammlungsteilnehmer sich trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei nicht von der Fahrbahn entfernten, wurde die Versammlung durch mündliche Verfügung des Vertreters der Versammlungsbehörde aufgelöst und die auf der Fahrbahn verbliebenen Versammlungsteilnehmer - darunter auch der Kläger - von polizeilichen Einsatzkräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt. Die Räumung der L 555 war um ca. 8.37 Uhr beendet.
Etwa um 9.15 Uhr beschlossen die abgedrängten Versammlungsteilnehmer ohne Mitwirkung des bisherigen Versammlungsleiters nun doch, über die Altrheinbrücke zur Rheinschanzinsel zum Werkstor des Kernkraftwerks zu marschieren, um dort - wie ursprünglich vorgesehen - zu demonstrieren. Die etwa 150 Personen gingen daraufhin nach xxx zurück, um auf direktem Wege zur Hauptzufahrtstraße zum Kernkraftwerk zu gelangen. An der Altrheinbrücke zur Rheinschanzinsel wurden die Demonstranten etwa um 9.35 Uhr durch eine Polizeisperre am Weitergehen gehindert. Daraufhin setzten sich die Teilnehmer - darunter auch der Kläger - wiederum auf die Straße, um gegen die Vorgehensweise der Polizei zu protestieren. Um 9.54 Uhr löste der Vertreter der Versammlungsbehörde auch diese Versammlung auf. Während sich etwa 40 Teilnehmer freiwillig von der Fahrbahn entfernten, verblieben über 110 Personen - darunter auch der Kläger - auf der Straße zum Kernkraftwerk sitzen. Nachdem diese seitens der Polizei mehrfach zur Räumung der Straße aufgefordert worden waren, wurden sie etwa ab 10.10 Uhr von den Polizeikräften unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggetragen und in Gewahrsam genommen. Alle in Gewahrsam genommenen Demonstranten wurden sodann mit Polizeifahrzeugen in die xxxx-Kaserne nach xxx verbracht, wo sie gegen 11.00 Uhr eintrafen. Dort erfolgte die erkennungsdienstliche Behandlung und die Anfertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Der Kläger, dessen Personalien etwa um 13.30 Uhr festgestellt wurden, verweigerte die Aussage zu der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit, legte schriftlich Widerspruch gegen die Ingewahrsamnahme ein und beantragte eine sofortige richterliche Entscheidung.
Bereits um die Mittagszeit war seitens der Polizei erfolglos versucht worden, bezüglich der Ingewahrsamnahmen mit einem Richter des Amtsgerichts xxx-xxx Kontakt aufzunehmen. Um Rückruf wurde gebeten. Nachdem ein Rückruf nicht erfolgte, telefonierte um 15.15 Uhr Kriminaloberrat xxx mit dem Amtsgericht xxx und erhielt die Auskunft, dass ein Richter bereits nach Hause gegangen sei und der Direktor des Amtsgerichts gerade einen Sitzungstermin wahrnehme. Um 15.38 Uhr gelang es, Amtsgerichtsdirektor xxx telefonisch über die Gewahrsamnahmen in Kenntnis zu setzen. Dieser erklärte, dass er „nach § 28 Abs. 3 PolG durch den Anruf unverzüglich über die freiheitsentziehenden Maßnahmen der Personen unterrichtet“ sei. Weiter führte er aus, dass eine richterliche Bestätigung eine Einzelanhörung der inhaftierten Personen voraussetze. Nach seiner Auffassung habe die Polizei die rechtliche Möglichkeit, die Personen bis zum Ende des darauffolgenden Tages in Gewahrsam zu nehmen. Sollte der Gewahrsam im Laufe des nächsten Tages aufrechterhalten werden, so sei er hierüber zu verständigen, worauf er mit einer Einzelanhörung beginnen werde.
Um 16.45 Uhr wurde der Gewahrsam aufgehoben und der Kläger auf freien Fuß gesetzt.
Am 27.12.2000 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt festzustellen, dass die Gewahrsamnahme vom 18.10.2000 rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 10.6.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Gewahrsamnahme sei sowohl für den Zeitraum zwischen 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr als auch für den Zeitraum zwischen 13.30 Uhr bis 16.45 Uhr rechtmäßig gewesen. Hinsichtlich des ersten Zeitraums sei die Maßnahme durch §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gerechtfertigt. Rechtsgrundlage für das weitere Festhalten des Klägers nach Abschluss der Personenfeststellung um ca. 13.30 Uhr sei § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der weitere Gewahrsam des Klägers zum Zwecke der Verhinderung einer bevorstehenden Straftat unter dem Gesichtspunkt der Nötigung, § 240 StGB, gerechtfertigt gewesen sei. Denn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit könne auch bei bevorstehenden Ordnungswidrigkeiten angenommen werden, sofern diese zu umfangreichen und intensiven Störungen führen könnten. Dies sei hier der Fall gewesen. Die wiederholte Nichtbeachtung des sich aus § 13 Abs. 2 VersG ergebenden Gebots, sich nach der Auflösung der Versammlung zu entfernen, stelle eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG dar. Zudem habe zugleich auch ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 StVO und eine nicht erlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße gemäß § 16 Abs. 1 LStrG vorgelegen. Diese Störungen seien nach Umfang und Intensität erheblich gewesen. Die Störung habe auch unmittelbar bevorgestanden, da der Beklagte aufgrund des der Gewahrsamnahme vorangegangenen Verhaltens des Klägers sowie der polizeibekannten Strategie der Versammlungsteilnehmer davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger nach der Räumung der Straße erneut die Fahrbahn an einer anderen Stelle blockieren würde. Die Gefahr weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit habe auch bei der Aufrechterhaltung des Gewahrsams nach Abschluss der Personenfeststellung um 13.30 Uhr unmittelbar bevorgestanden. Eine Freilassung des Klägers um 13.30 Uhr hätte die Gefahr einer erneuten Blockadeaktion in sich geborgen. Der Beklagte habe auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Beginn des Gewahrsams sei eine solche entbehrlich gewesen, da der Beklagte geplant habe, die in Gewahrsam genommenen Personen unmittelbar nach Abschluss der Personenfeststellung im Laufe der nächsten Stunde freizulassen, da man von Seiten der Polizei davon ausgegangen sei, dass die Demonstranten alsdann die Heimreise antreten würden. Bei dieser Sachlage sei die Einholung einer richterlichen Entscheidung schon deshalb entbehrlich gewesen, weil diese nur zu einer Verzögerung der Freilassung geführt hätte. Ihre Absicht, die in Gewahrsam genommenen Demonstranten bis spätestens 15.00 Uhr freizulassen, habe die Polizei in der Folgezeit jedoch nicht umsetzen können, nachdem sich die Gesamtsituation bis zu der tatsächlich erfolgten Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht xxx (um 15.15 Uhr) zum Unklaren hin entwickelt habe. Zwar seien schon vereinzelt Abreiseaktivitäten außerhalb der xxx-Kaserne feststellbar gewesen, andererseits habe aber insbesondere bei den in Gewahrsam genommenen Personen keine Bereitschaft bestanden, die umgehende Abreise zuzusichern. Wenn sich die Polizei in dieser Phase der Unsicherheit nunmehr dazu entschlossen habe, jetzt doch eine richterliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG herbeizuführen, so sei dieses Verhalten noch unverzüglich. Die Tatsache, dass das Amtsgericht erst um 15.38 Uhr über den Sachstand in Kenntnis gesetzt werden konnte, könne der Polizei nicht angelastet werden. Der Begriff des „Herbeiführens“ umfasse lediglich das Anhängigmachen der Sache beim zuständigen Amtsgericht. Nicht in die Verantwortungssphäre der Polizei falle die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht xxx, nachdem dieses von dem Gewahrsam polizeilicherseits in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts, von einer richterlichen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams vorerst abzusehen, sei im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, zumal dem erkennenden Gericht insoweit eine Überprüfungskompetenz nicht zustehe. Die Freiheitsentziehung habe auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK verstoßen. Der Begriff der „strafbaren Handlung“ im Sinne dieser Bestimmung sei weit auszulegen, so dass die Vorschrift die Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit nicht verbiete.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen: Es sei zweifelhaft, ob die Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr tatsächlich § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gewesen sei. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Polizei die Demonstranten aus Gründen der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen und nicht, um ihre Personalien festzustellen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr sei die Ingewahrsamnahme seinerzeit aber nicht erforderlich gewesen. Er, der Kläger, habe sich an Blockadeaktionen zu keinem Zeitpunkt beteiligt, eine Blockade des AKW sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Auf die Straße habe er sich allein deshalb gesetzt, weil die Polizei ein Weitergehen der Demonstrationsteilnehmer verhindert habe. Im Übrigen verstoße die Ingewahrsamnahme gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten eine Freiheitsentziehung nicht. Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme hätten auch im weiteren Verlauf nicht vorgelegen. Ausreichende Tatsachen für eine akute Bedrohung der öffentlichen Sicherheit hätten nicht vorgelegen. Insoweit könne insbesondere nicht ausreichend sein, dass die in Gewahrsam genommenen Demonstranten keine Zusicherung abgegeben hätten, unmittelbar die Abreise anzutreten. Die Ingewahrsamnahme sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Polizei es unterlassen habe, unverzüglich die erforderliche richterliche Entscheidung herbeizuführen. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sei eine Entlassung des Klägers erst eine Stunde nach Beendigung der Personalienfeststellung vorgesehen gewesen. Insoweit hätte ohne weiteres bereits vor der Ingewahrsamnahme eine richterliche Entscheidung beim Amtsgericht herbeigeführt werden können und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen. Die Polizei habe aber auch nach der Ingewahrsamnahme nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass dem Gericht der wesentliche Sachverhalt mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt worden wäre, wozu es eines auf die Person des Klägers bezogenen Antrags bedurft hätte. Wie der Direktor des Amtsgerichts xxx in seiner Stellungnahme mitgeteilt habe, sei ein formeller Antrag auf richterliche Entscheidung seitens der Polizei nicht gestellt worden. Ein bloßes Telefonat könne insoweit nicht ausreichen.
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Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 12 K 179/01 - zu ändern und festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme am 18.10.2000 rechtswidrig war.
12 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er trägt noch vor: Die Festnahme des Klägers habe zunächst der Personenfeststellung und der Anfertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG gedient. Erst gegen 13.40 Uhr sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er nunmehr polizeirechtlich in Gewahrsam genommen werde. Bei den bis zur Eröffnung der polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme getroffenen Maßnahmen handle es sich somit nicht um Akte, für die gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Soweit sich die Klage auch auf das Verbringen in die xxx-Kaserne und das Festhalten bis zur Eröffnung der polizeilichen Ingewahrsamnahme erstrecke, sei sie deshalb unzulässig. Zum Zeitpunkt der polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vorgelegen. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, den Kläger nach Beendigung der Maßnahmen im Rahmen des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus dem Gewahrsam zu entlassen, da man davon ausgegangen sei, dass die in xxx verbliebenen Demonstranten in absehbarer Zeit die Heimreise antreten würden. In der Folgezeit hätten sich jedoch veränderte Gesamtumstände ergeben. In Gesprächen zwischen den Kundgebungsteilnehmern und dem polizeilichen Einsatzleiter sei deutlich geworden, dass im Grunde nur auf die Freilassung der festgehaltenen Personen gewartet worden sei und dass für die Nachmittags- bzw. Abendstunden noch eine weitere Kundgebung geplant sei. Unter diesen Umständen sei es äußerst wahrscheinlich gewesen, dass es bei einer sofortigen Freilassung zeitnah zu neuen Blockadeaktionen gekommen wäre. Dies habe auch aus den Erfahrungen mit den Blockadeaktionen am Vormittag und aus der von der Kampagne „X-tausendmal quer - überall“ generell im Zusammenhang mit dem Castortransport verfolgten Strategie geschlossen werden können.
15 
Es sei auch nicht gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung verstoßen worden. Schon im Hinblick auf die §§ 46 OWiG, 163 c Abs. 1 StPO sei noch vor 12.00 Uhr erfolglos versucht worden, einen zuständigen Richter beim Amtsgericht xxx zu erreichen. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Ingewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG sei um 15.15 Uhr erneut Kontakt mit dem Amtsgericht xxx-xxx aufgenommen worden. Der im Amtsgericht noch anwesende Amtsgerichtsdirektor xxx habe aber letztlich erst um 15.38 Uhr umfassend über die Ingewahrsamnahme informiert werden können, weil er zuvor noch einen Sitzungstermin wahrgenommen habe. Währenddessen habe sich die Situation entspannt. Ab etwa 15.00 Uhr seien erste Abwanderungsbewegungen festgestellt worden. In weiteren Gesprächen sei unverkennbar eine vorherrschende Aufbruchstimmung wahrnehmbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe bei den in Gewahrsam genommenen Personen keine Bereitschaft bestanden, die umgehende Abreise zuzusichern. Dies habe sich erst nach Einschaltung einer Aktivistin (xxx xxx) als Vermittlerin geändert. Nachdem ihr eine Kontaktaufnahme mit den in Gewahrsam Genommenen gestattet worden sei, habe sie gegenüber dem Polizeiführer erklärt, dass man nach der Entlassung aus dem Gewahrsam lediglich noch eine Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz von xxx durchzuführen beabsichtige. Der Gewahrsam sei dann um 16.45 Uhr aufgehoben worden. Dass ein Richter beim Amtsgericht xxx wegen anderer Dienstgeschäfte nicht sofort greifbar gewesen sei, liege in der Natur der Aufgabenstellung des Richters und sei unvermeidbar. Auch der Umstand, dass Amtsgerichtsdirektor xxx letztendlich bewusst keine Entscheidung über die Ingewahrsamnahme des Klägers getroffen habe, sei nicht zu beanstanden. Die von dem zuständigen Richter nach Unterrichtung durch die Polizei getroffene Prognose, dass insbesondere aufgrund des Erfordernisses der Anhörung eine richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Ingewahrsamnahme ergehen würde, sei nachvollziehbar und vertretbar gewesen. Soweit sich die Klage auf die vom Richter getroffene formlose „Verfahrensentscheidung“ erstrecke, mit Rücksicht auf das absehbare Ende der Gewahrsamnahme keine förmliche Sachentscheidung zu treffen, sei auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen, weil eine Entscheidung des Gerichts im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ergangen sei.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige (I.) Klage zu Recht abgewiesen. Denn der am 18.10.2000 angeordnete Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen nicht in seinen Rechten (II.).
I.
19 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO hat der Senat nicht mehr zu prüfen. Hat das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht und in der Hauptsache entschieden, ist das Berufungsgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG grundsätzlich gehindert, die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen. Zwar ist die Bestimmung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 17 a GVG RdNrn. 46, 28 f.). Hier war eine Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts indes nicht geboten, weil der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt hatte (vgl. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Bei dieser prozessrechtlichen Lage ist der Senat gehindert, über die vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Rechtswegrügen zu befinden.
20 
Mit seinem im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klagantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass der am 18.10.2000 angeordnete, durch die noch am selben Tage um 16.45 Uhr erfolgte Freilassung erledigte Gewahrsam rechtswidrig war. Dass dieses Begehren in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise festgestellt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
II.
21 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Klage unbegründet ist. Denn der am 28.10.2000 erfolgte Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen zutreffender Begründung festgestellt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 7 bis 15 des Entscheidungsabdrucks; vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
22 
Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme in der Zeit von 11.00 bis 13.30 Uhr sei § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gewesen. Er macht geltend, die Demonstranten seien nicht zur Feststellung ihrer Personalien, sondern aus Gründen der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen worden. Dieser Einwand, dessen Prüfung dem Senat im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG nicht verwehrt ist, verfängt nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter des beklagten Landes unwidersprochen angegeben, dass die Ingewahrsamnahme zunächst dem Zweck gedient habe, gegen die Aktivisten Anzeigen wegen des Verstoßes gegen § 29 VersG zu fertigen (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bestätigt wird diese Angabe durch die von dem Beklagten vorgelegten Akten aus dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie die im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des EKHK xxx vom 23.10.2003 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 8.12.2003, S. 109 f. der VGH-Akte). Dort heißt es u.a.:
23 
„1. Am 18.10.2000 war ich innerhalb des Abschnittes „Strafverfolgung“ als Leiter des Unterabschnittes (UA) „Ermittlungen“ eingesetzt. In der Zeit zwischen 10.45 und 11.45 Uhr wurden dem Abschnitt „Strafverfolgung“ sukzessive mehr als 100 Demonstranten überstellt. Sämtliche Personen gelangten zunächst zum UA „Gefangenensammelstelle“, wo ihre Identität festgestellt und in Einzelfällen überprüft wurde. Gleichzeitig wurden den Personen mitgeführte Gegenstände abgenommen und in gesonderten Räumen verwahrt. Hierzu war es notwendig, sämtliche Gegenstände im Detail in einem Verzeichnis zu erfassen. Nach Erledigung dieses äußerst zeitaufwendigen Prozedere wurde den Personen von Beamten des UA „Ermittlungen“ die Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, derer sie verdächtig waren, eröffnet.
24 
Nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen wurde den Personen ihre polizeirechtliche Gewahrsamnahme eröffnet und sie wurden in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten verbracht.
25 
2. Den teilweise noch vorhandenen Listen des UA „Gefangenensammelstelle“ ist zu entnehmen, dass xxx xxx mit einer Gruppe von mindestens 17 Personen beim UA „Gefangenensammelstelle“ gegen 11.00 Uhr eintraf und um 13.40 Uhr belehrt wurde. Demnach erfolgte seine polizeirechtliche Gewahrsamnahme kurz nach 13.40 Uhr.“
26 
Diese konkrete und detaillierte Darstellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Für ihre Richtigkeit sprechen die Ausführungen des Klägers in seinem Gedächtnisprotokoll vom 21.10.2002 (S. 121 ff. der VG-Akte). Dort heißt es u.a.:
27 
„Um ca. 13.30 Uhr erfolgt die Ankündigung, dass die Behandlung der einzelnen Personen ab sofort verkürzt stattfindet. Kurz danach bin ich an der Reihe. Ich darf mein Gepäck wieder an mich nehmen, werde im Flur des Gebäudes mit einer Polaroid-Kamera fotografiert und anschließend in ein Büro geführt. Dort erfolgt eine Belehrung über die Ordnungswidrigkeit „Teilnahme an einer nicht angemeldeten Demonstration“. Ich mache keine Aussage, sondern gebe nur meine Personalien an. ...“
28 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Gewahrsam des Klägers bis etwa 13.40 Uhr der Durchführung des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens diente und deshalb durch § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gedeckt war. Selbst wenn mit dem Gewahrsam bereits am Vormittag zugleich auch präventive Zwecke verfolgt worden sein sollten, könnte der Kläger hieraus für sein Begehren nichts herleiten. Denn für die Qualifizierung einer sogenannten doppelfunktionalen Maßnahme der Polizei kommt es zum einen auf das Schwergewicht des polizeilichen Handelns und zum anderen auf den damit verbundenen Zweck an (Senatsurteil vom  16.5.1988, VBlBW 1989, 16, 17; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 189 ff.). Soweit der Grund des polizeilichen Handelns dabei dem Betroffenen nicht bereits unmittelbar selbst von der Polizei genannt wurde, ist für die Abgrenzung der Aufgabengebiete maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (Senatsurteil vom 16.5.1988, a.a.O.). Auch hieran gemessen greift der Einwand des Klägers nicht durch. Auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen geht der Senat davon aus, dass sich der Gewahrsam bis 13.40 Uhr jedenfalls seinem Schwerpunkt nach für einen verständigen Bürger in der Lage des Klägers als Maßnahme zur Aufklärung und Ahndung der zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten darstellte.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass im Hinblick auf den nach Abschluss der Personenfeststellung aufrechterhaltenen Gewahrsam des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vorlagen (S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann.
30 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung sei nicht allein anzunehmen, wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten drohe. Vielmehr könne auch das Bevorstehen von Ordnungswidrigkeiten eine Ingewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG rechtfertigen, wenn diese zu umfangreichen und intensiven Störungen führen könnten. Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht insbesondere Bundesrecht nicht entgegen. Die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, die insbesondere eine Verhaftung und vorläufige Festnahme zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschließen (vgl. § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG), hindern diese Interpretation nicht. Denn durch das bundesrechtliche Absehen von repressiven Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird die Möglichkeit der Anordnung präventiv-polizeilichen Gewahrsams zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 2.8.1990, NVwZ 1991, 664, 665).
31 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dieser Auslegung auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der kraft gesetzlicher Übernahme im Range eines Bundesgesetzes geltenden (vgl. BVerfGE 74, 358, 370) Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 685) in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2002 (BGBl. II S. 1055) zu sehen. Nach dieser Bestimmung ist eine Freiheitsentziehung u.a. dann zulässig, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer „strafbaren Handlung“ zu hindern. Aus dem Umstand, dass Ordnungswidrigkeiten nicht erwähnt sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Vorschrift lasse die Ingewahrsamnahme nur zur Verhinderung von mit Kriminalstrafe bedrohten Handlungen zu (so aber Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Abschnitt F RdNr. 501 m.w.N.). Dafür, den Begriff der „strafbaren Handlung“ in einem umfassenden, auch Ordnungswidrigkeiten einschließenden Sinne zu verstehen, spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung in der authentischen englischen und französischen Vertragssprache (vgl. die Schlussklausel nach Art. 59 EMRK). Denn die dort verwendeten Begriffe „offence“ und „infraction“ sind den in diesem Zusammenhang naheliegenden Begriffen „crime“ und „délite“ vorgezogen worden, was darauf hindeutet, dass sie als Oberbegriffe Tatbestände sowohl des Kriminalstraf- wie des Ordnungswidrigkeitenrechts umfassen sollten (vgl. Herzog, AöR 1961, 86. Band , S. 194, 221 f.; SächsVerfGH, Urteil vom 14.5.1996, LKV 1996, 273, 276). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, die Vertragsstaaten hätten sich so weit binden wollen, dass in einem Staat präventiv-polizeilicher Gewahrsam ausgeschlossen sein sollte, wenn dieser das zu verhindernde Unrecht nur unter die Sanktion einer Geldbuße und nicht einer Kriminalstrafe gestellt hat. Denn zum einen kann diese Einordnung in den einzelnen Staaten für dasselbe Unrecht unterschiedlich sein (vgl. BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, Urteil vom 15.6.1999, NJW 2000, 970, 971). Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass der Staat das Mittel des Gewahrsams hier zum Zwecke wirksamer Gefahrenabwehr einsetzt. Für die Erfüllung dieses Zwecks ist es nicht von entscheidender Bedeutung, welche Sanktion das Gesetz für denjenigen vorsieht, der einen Gesetzesverstoß begangen hat, zumal sich dies aus rechtspolitischen Gründen ändern kann (vgl. VG Schleswig, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, welche Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut aufgrund dieser Handlung droht. Im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum geht der Senat deshalb davon aus, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK auch die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zulässt, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind (vgl. SächsVerfGH, a.a.O., S. 276; BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, a.a.O., S. 971; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 10; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 358; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNr. 295; vgl. auch Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Art. 5 RdNr. 72 m.w.N.). Dass dieser Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstünde, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
32 
Ob die Auffassung, dass präventiv-polizeilicher Gewahrsam bundesrechtlich zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten der genannten Art nicht verboten sei, auch auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EMRK gestützt werden könnte (vgl.   BayVerfGH, a.a.O.), kann deshalb dahinstehen.
33 
Vor diesem Hintergrund kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht auch offen lassen, ob die vom Kläger durchgeführten Blockadeaktionen den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, BVerfGE 104, 92) und die Ingewahrsamnahme somit auch zur Verhinderung einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs erfolgte.
34 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass die Prognose der polizeilichen Einsatzleitung, dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die zu umfangreichen und intensiven Störungen hätten führen können, unmittelbar bevorgestanden habe, aufgrund des vorherigen Verhaltens des Klägers gerechtfertigt war.
35 
Der Kläger hatte durch die Teilnahme an den Sitzblockaden auf der L 555 in Richtung Industriegleis in der Zeit von 7.30 bis 8.40 Uhr und später (9.35 Uhr) auf der Brücke zur Rheinschanzinsel innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG begangen, da er sich nach der Auflösung der Demonstrationen durch die Versammlungsbehörde nicht unverzüglich entfernt hat. In seinem Verhalten ist ferner ein wiederholter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten (vgl. §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 StVO) sowie eine wiederholte unerlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße gemäß § 16 Abs. 1 StrG zu sehen, was beides ebenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit begründet (§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Erheblichkeit dieser Störungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG bejaht. Denn da mit der Blockade der Hauptzufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx in einem Stör- bzw. Notfall etwa auch Rettungsfahrzeuge bzw. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei oder des Technischen Hilfswerks nicht mehr zum Kernkraftwerk hätten gelangen können, wurden insoweit Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) heraufbeschworen.
36 
Angesichts des konkreten Verhaltens des Klägers einschließlich der gesamten Umstände der am 28.10.2000 durchgeführten Aktionen der Kernkraftgegner - die Blockade der L 555 auf der Brücke zur Rheinschanzinsel war bereits die dritte Aktion dieser Art an diesem Vormittag - durfte der Polizeivollzugsdienst auch davon ausgehen, der Kläger würde im Anschluss an die Räumung der Straße bei der Brücke zur Rheinschanzinsel erneut an anderer Stelle die Fahrbahn blockieren und damit würde eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG unmittelbar bevorstehen.
37 
Nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt wird diese Beurteilung durch die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Klägers. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger sowohl an der Sitzblockade der L 555 an der Straßenbrücke über den Pfinzkanal als auch an der Sitzblockade im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel teilgenommen hat und beide Male seiner Entfernungspflicht aus § 13 Abs. 2 VersG nicht nachgekommen ist. In beiden Fällen wurden die auf der Fahrbahn sitzenden Personen mehrfach zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, die eine Nichtbeachtung nach sich ziehen würde (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 65 ff. der VG-Akte). Während ein (kleiner) Teil der Demonstranten den Aufforderungen offenbar nachkam (Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 67, 69 der VG-Akte), weigerte sich der größere Teil, zu dem auch der Kläger gehörte, die Fahrbahn zu verlassen. Im ersten Fall ist der Kläger von Polizeikräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt worden, im zweiten Fall musste er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs von der Fahrbahn getragen werden. Letzteres wird durch die von der Polizei hergestellten und in den Akten dokumentierten Videoaufnahmen eindeutig belegt. Bereits durch dieses konkrete Verhalten hat der Kläger gezeigt, dass er die Fahrbahn der L 555 blockieren wollte und sich dabei bewusst war, damit auch das Kernkraftwerk xxx zu blockieren. Hierfür spricht insbesondere auch, dass sich das Verhalten des Klägers ohne weiteres in die allgemeine Strategie der Kernkraftgegner eingefügt hat. Nach den vom Beklagten gesammelten, vom Kläger nicht in Frage gestellten Erkenntnismitteln war es Teil der Strategie der Kernkraftgegner, die Zufahrtsstraßen zum Kernkraftwerk zu blockieren (vgl. hierzu die Darstellungen im Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 6 bis 10, VGH-Akte S. 83 - 91, sowie in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 20.2.2002, S. 2 und 3, S. 135 f. der VG-Akte). Besonders deutlich zum Ausdruck kommt diese Strategie in einer Nachbetrachtung, die die „SprecherInnenrats-Moderatorin“ xxx xxx in dem Rundbrief Nr. 10 der Anti-Atomkraftgruppierung „X-tausendmal quer - überall“ angestellt hat. Dort heißt es:
38 
„Der legendär kürzeste Rat war dann am Mittwochmorgen (Anmerkung: 18.10.2000) um 7.00 Uhr, als es hieß, dass eine Gruppe, die auf der Straße, die wir für unsere Blockade ausgewählt hatten, eingekesselt sei und damit auch blockiere. Es war klar, alle wollten jetzt was machen und nicht mehr ewig Bedenken austauschen und so wurde einfach der naheliegendste Vorschlag angenommen: Die andere Straße zu blockieren. Gesagt, getan und so lief es auch den Tag über weiter ...“
39 
Auch das Amtsgericht Bruchsal hat in dem in erster Instanz vorgelegten Urteil vom 7.9.2001 in einer Bußgeldsache gegen einen Teilnehmer der Blockadeaktion keinerlei Zweifel daran gelassen, dass die Demonstranten zur Erreichung ihres Ziels die Zufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx blockieren wollten (S. 7 des Entscheidungsabdrucks, S. 163 der VG-Akte). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einlassung des Klägers, eine Blockade des Kernkraftwerks sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.
40 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Polizeivollzugsdienst auch für den Zeitraum von 13.40 Uhr bis zur Freilassung um 16.45 Uhr zu Recht von der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams ausgegangen. Denn auch noch in diesem Zeitraum konnte der Polizeivollzugsdienst bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass es sehr wahrscheinlich war, dass es bei einer Freilassung der in der xxx-Kaserne festgehaltenen Personen - und damit auch des Klägers - alsbald zu erneuten Blockadeaktionen kommen würde. Hierfür spricht zunächst die Darstellung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der sich am Nachmittag des 18.10.2000 bietenden Gefahrenlage. Danach hätte eine Freilassung der festgehaltenen Personen die Gefahr in sich geborgen, dass sich die freigelassenen mit den vor der Kaserne befindlichen Personen verbünden und es erneut zu Blockadeaktionen kommen würde (wird weiter ausgeführt, S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 175 der VG-Akte). Dieser Darstellung ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Im Kern bestätigt wird sie durch einen im Internet veröffentlichten Bericht der Aktivistin xxx xxx über die Situation an diesem Nachmittag. Diese hatte sich als Vermittlerin zwischen der Polizeiführung und den in Gewahrsam genommenen Aktivisten zur Verfügung gestellt. Ihr Bericht enthält deutliche Hinweise darauf, dass die Inhaftierten den Vorschlag der Polizei, sie gruppenweise freizulassen gegen die Zusicherung, ohne weitere Aktionen abzureisen, jedenfalls zunächst nicht akzeptieren wollten. So heißt es dort hinsichtlich der festgehaltenen Aktivisten:
41 
„Die meisten wollten wirklich bald nach Hause, aber die Forderung “keine weiteren Aktionen“ will die Gruppe dann doch so pauschal nicht annehmen“ (vgl. S. 115 der VG-Akte; vgl. auch S. 3 des Gedächtnisprotokolls des Klägers vom 21.10.2000, S. 125 der VG-Akte: „Die Gruppe, die bereits vor uns da war, berichtet uns über einen „Kuhhandel“, den uns die Polizei anbietet: ... “).
42 
Bei dieser Sachlage und unter Einbeziehung der wiederholten Blockadeaktionen am Vormittag konnte der Polizeivollzugsdienst auch noch am Nachmittag des 18.10.2000 bis gegen 16.45 Uhr von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Blockadeaktionen jedenfalls der in Gewahrsam Genommenen und damit auch des Klägers im Falle der Freilassung ausgehen.
43 
Nach alledem kann die Gefahrenprognose des Beklagten nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte diese nicht allein darauf gestützt, dass die in Gewahrsam genommenen Demonstranten keine Zusicherung abgegeben hätten, unmittelbar die Abreise anzutreten. Dies zeigt im Übrigen auch die weitere Vorgehensweise des polizeilichen Einsatzleiters. Dieser hatte der Aktivistin xxx den notwendigen Freiraum für Vermittlungsgespräche mit den in Gewahrsam Genommenen eingeräumt und - nachdem sich diese jedenfalls der Sache nach mit dem Verzicht auf weitere Blockadeaktionen einverstanden erklärt hatten - dem Kompromiss zugestimmt, dass der Gewahrsam aufgehoben wird und die Freigelassenen erst nach Durchführung einer Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz in xxx die Heimreise antreten.
44 
Der Gewahrsam des Klägers war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
45 
Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 248 f. m.w.N.). Diese Verpflichtung wird in § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG für die Festhaltung zu Zwecken der Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens und in § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG für die polizeirechtliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr einfachrechtlich nachvollzogen.
46 
Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.). Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
47 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist; andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen (vgl. Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 55; Rüping, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 63; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 104 RdNr. 36). Demgemäß sieht § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. Abs. 1 OWiG eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorführung vor, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Entsprechendes gilt für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 36; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 21; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 363). Diese Einschränkung der Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; das Bundesverfassungsgericht hebt allerdings die an die in diesem Zusammenhang gebotene Prognose zu stellenden Anforderungen hervor (vgl. BVerfGE 105, 239, 251; Rabe v. Kühlewein, DVBl. 2002, 1545, 1546).
48 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen.
49 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, es hätte ohne weiteres bereits vor der Ingewahrsamnahme eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt werden können und müssen. Die Festnahme und Verbringung der Demonstranten und damit des Klägers zur xxx-Kaserne um 11.00 Uhr erfolgte unmittelbar im Anschluss an die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter verbunden waren (siehe oben S. 16 f.). Wie dargelegt, diente die Ingewahrsamnahme jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach zunächst der Durchführung von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Insoweit musste die vorherige Einschaltung eines Richters bereits aus tatsächlichen Gründen ausscheiden. Hätte die Polizei die unmittelbar im Zusammenhang mit der Sitzblockade der L 555 im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel festgenommenen über 110 Personen nicht in Gewahrsam genommen, sondern diese bis zur Entscheidung eines Richters zunächst auf freiem Fuß gelassen, hätte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sich diese Personen einer Identitätsfeststellung entzogen hätten und somit der Zweck der Maßnahme vereitelt worden wäre. Dies rechtfertigte den Verzicht auf eine vorherige richterliche Anordnung.
50 
Aber auch soweit von der Herbeiführung einer nachträglichen richterlichen Entscheidung abgesehen wurde, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war von Seiten der polizeilichen Einsatzleitung zunächst beabsichtigt gewesen, die in Gewahrsam genommenen Personen nach Abschluss der Personenfeststellung (d.h. nach 14.00 Uhr) im Laufe der nächsten Stunde freizulassen, da man davon ausgegangen war, dass die Demonstranten alsdann die Heimreise antreten würden (S. 13 des Entscheidungsabdrucks). Diese Feststellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine richterliche Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt durch die Prognose gerechtfertigt, dass die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung die Dauer des Gewahrsams aller Voraussicht nach verlängert hätte (§ 163 c Abs. 1 Satz 2, § 46 OWiG). Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher (über 110) im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auf., § 163 c RdNr. 11), konnte die Polizei davon ausgehen, dass eine richterliche Entscheidung erst nach der im Anschluss an die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung vorgesehene Freilassung ergehen könnte. Dies würde entgegen der Auffassung des Klägers selbst dann gelten, wenn die polizeiliche Einsatzleitung die Freilassung tatsächlich erst eine Stunde nach Abschluss der Personalienfeststellung beabsichtigt gehabt hätte. Denn auch in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können.
51 
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG) wurde auch nicht verletzt, als es im weiteren Verlauf des Nachmittags nicht zu einer richterlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung des nunmehr ausschließlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG zu beurteilenden Gewahrsams kam. Insoweit hatte sich nach den überzeugenden, im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Situation entscheidend verändert, als sich die polizeiliche Einsatzleitung auf der Grundlage von Gesprächen mit den in Gewahrsam Genommenen entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nunmehr an einer Freilassung gehindert sah, weil trotz vereinzelt festgestellter Abreiseaktivitäten außerhalb der xxx-Kaserne bei den in Gewahrsam genommenen Personen Anhaltspunkte für die Bereitschaft zu erneuten Sitzblockaden bestand (vgl. bereits oben S. 18 f.). Damit war die Frage, ob das Gebot nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG und Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt wurde, nach der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Erkenntnislage zu beurteilen.
52 
Ausgehend hiervon haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Beklagten durch die nunmehr unternommenen Anstrengungen, eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts xxx herbeizuführen, insbesondere durch die um 15.38 Uhr erfolgte telefonische Information des Direktors des Amtsgerichts xxx, noch unverzüglich im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gehandelt.
53 
Nach Auffassung des Senats genügt die Polizei dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, S. 3224 f.). Mit Blick auf die in diesen Fällen regelmäßig gegebene besondere Eilbedürftigkeit erscheint dem Senat ein formeller schriftlicher Antrag entbehrlich, soweit das Anhängigmachen des Begehrens in den Akten in verlässlicher Weise dokumentiert ist und die Identität der in Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt werden kann. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es dem Gericht obliegt, von Amts wegen die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 12 FGG; vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 41).
54 
Nach diesen Grundsätzen kann die Vorgehensweise der polizeilichen Einsatzleitung nicht beanstandet werden. Insbesondere haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten den zuständigen Richter im Rahmen des um 15.38 Uhr erfolgten Telefonats in hinreichender Weise über die Umstände der Gewahrsamnahme informiert und um richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams ersucht (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxx vom 31.10.2003, Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 103 f. der VGH-Akte).
55 
Dass Amtsgerichtsdirektor xxx nicht bereits bei dem Telefonat um 15.11 Uhr erreicht werden konnte, stellt die Unverzüglichkeit der Bemühungen des Polizeivollzugsdienstes nicht in Frage. Denn Grund dafür war, dass der allein noch am Amtsgericht xxx im Dienst befindliche Richter sich in einer Sitzung befand. Mithin handelte es sich um eine sachlich gerechtfertigte Verzögerung, die durch die Wahrnehmung anderweitiger, nicht ohne weiteres zu unterbrechender dienstlicher Verpflichtungen verursacht worden ist und deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen als „unvermeidbares Hindernis“ anzusehen ist. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Verzögerung (ca. 1/2 Stunde) gehandelt hat, der fragliche Richter sich noch im Dienst befand und auch grundsätzlich erreichbar war. Es war somit kein Fall gegeben, in dem die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters bereits wegen Fehlens der gerichtsorganisatorischen Voraussetzungen nicht gewährleistet war (vgl. hierzu BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
56 
Die Tatsache, dass der Polizeivollzugsdienst die Sache noch unverzüglich beim Amtsgericht anhängig gemacht hat, bedeutet indes noch nicht, dass der Gewahrsam ab diesem Zeitpunkt keinen rechtlichen Bedenken mehr begegnete. Denn auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 54; Rüping, a.a.O., RdNr. 69). Dass die Polizei nach dem Anhängigmachen der Sache beim Amtsgericht keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das weitere Verfahren hat, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang für die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ohne Belang.
57 
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, diesem habe insoweit bereits die Überprüfungskompetenz gefehlt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ist eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO und damit eine Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte erst ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Amtsgerichts im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ ist (vgl. Senatsurteil vom 13.5.2004 - 1 S 2052/03 - m.w.N.). Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams handeln muss und deshalb in der bloßen Ablehnung einer richterlichen Entscheidung durch den Richter des Amtsgerichts noch kein „Ergehen“ einer richterlichen Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG gesehen werden kann (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, 3224, 3225, mit Blick auf § 14 NRWPG a.F.). Vor dem Zeitpunkt des „Ergehens“ ist aber insbesondere auch mit Blick auf die Gewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte anzunehmen.
58 
Im vorliegenden Fall hat der zuständige Richter des Amtsgerichts xx-xxx zwar telefonisch mit einem Beamten der Einsatzleitung gesprochen, eine richterliche Entscheidung ist dabei aber nicht im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ergangen. Er hat vielmehr ausdrücklich derzeit von einer richterlichen Entscheidung abgesehen. Auch damit ist jedoch nicht gegen die Verpflichtung aus § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen worden.
59 
Soweit der Direktor des Amtsgerichts xxx das Absehen von einer richterlichen Entscheidung allerdings damit begründet haben sollte, dass die Polizei die rechtliche Möglichkeit habe, die betreffenden Personen bis zum Ende des 19.10.2000, 24.00 Uhr, in Gewahrsam zu halten, und er deshalb (erst) mit einer Einzelanhörung beginnen werde, wenn die Polizei im Laufe des nächsten Tages die Absicht äußere, den Gewahrsam aufrechtzuerhalten (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxxxx, S. 103 der VGH-Akte), wäre diese Auffassung verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.).
60 
Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass Amtsgerichtsdirektor xxx seinen Entschluss, von einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam noch am Nachmittag des 18.10.2000 abzusehen, jedenfalls auch auf die Einschätzung gestützt hat, dass dann, wenn die Inhaftierten noch am selben Tage in absehbarer Zeit freigelassen würden, die richterliche Entscheidung erst nach der Freilassung würde ergehen können. Diese Prognose ist geeignet, das Absehen von einer richterlichen Entscheidung und damit die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams zu tragen.
61 
Wie dargelegt, kann die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für den Polizeigewahrsam ergehen kann (oben S. 21 f.). Die insoweit gebotene Prognose erfordert einen Zeitvergleich hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des polizeilichen Gewahrsams und des Zeitraums, der voraussichtlich für die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung benötigt wird (vgl. Rachor, a.a.O., RdNr. 536). Grundlage der Prognose war die dem Richter von der Polizei um 15.38 Uhr im Rahmen des Telefonats vermittelte Lagebeurteilung (vgl. hierzu bereits oben S. 19 f.). Dabei wurde der Richter auch dahingehend unterrichtet, dass die Ingewahrsamnahme nach Einschätzung der Polizei vermutlich um 17.00 Uhr beendet sein würde, ein Ende also absehbar sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Für eine Freilassung in absehbarer Zukunft sprachen dabei insbesondere ab 15.00 Uhr festgestellte Abreiseaktivitäten der Kernkraftgegner außerhalb der Kaserne und die Tatsache, dass nach Einschätzung der Polizei die Wahrscheinlichkeit von Folgeaktionen „von Stunde zu Stunde geringer“ geworden sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bei der Einschätzung des für die richterliche Entscheidung zu veranschlagenden Zeitaufwands war von entscheidender Bedeutung, dass der zuständige Richter die rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung vertrat, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams könne nur nach vorheriger persönlicher Anhörung der in Gewahrsam Genommenen ergehen (vgl. nur Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 50 m.w.N.; Degenhardt, a.a.O., Art. 104 RdNr. 38; vgl. auch Wolf/Stephan, a.a. O., § 28 RdNr. 41). Legt man zugrunde, dass hier über 110 Personen in Gewahrsam genommen waren und diese entweder dem im Gebäude des Amtsgerichts in xxx anwesenden Richter hätten vorgeführt werden müssen oder dieser sich noch in die - außerhalb von xxx-xxx gelegene - xxx-Kaserne hätte begeben müssen, erweist sich die Einschätzung des Richters, die Freilassung werde vor einer richterlichen Entscheidung erfolgen, jedenfalls als vertretbar. Diese Beurteilung wird durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt. Denn die Freilassung des Klägers erfolgte bereits etwa eine Stunde nach dem Telefonat mit dem Direktor des Amtsgerichts.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
63 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige (I.) Klage zu Recht abgewiesen. Denn der am 18.10.2000 angeordnete Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen nicht in seinen Rechten (II.).
I.
19 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO hat der Senat nicht mehr zu prüfen. Hat das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht und in der Hauptsache entschieden, ist das Berufungsgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG grundsätzlich gehindert, die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen. Zwar ist die Bestimmung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 17 a GVG RdNrn. 46, 28 f.). Hier war eine Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts indes nicht geboten, weil der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt hatte (vgl. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Bei dieser prozessrechtlichen Lage ist der Senat gehindert, über die vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Rechtswegrügen zu befinden.
20 
Mit seinem im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klagantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass der am 18.10.2000 angeordnete, durch die noch am selben Tage um 16.45 Uhr erfolgte Freilassung erledigte Gewahrsam rechtswidrig war. Dass dieses Begehren in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise festgestellt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
II.
21 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Klage unbegründet ist. Denn der am 28.10.2000 erfolgte Gewahrsam des Klägers war rechtmäßig und verletzte diesen daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen zutreffender Begründung festgestellt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 7 bis 15 des Entscheidungsabdrucks; vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
22 
Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme in der Zeit von 11.00 bis 13.30 Uhr sei § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gewesen. Er macht geltend, die Demonstranten seien nicht zur Feststellung ihrer Personalien, sondern aus Gründen der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen worden. Dieser Einwand, dessen Prüfung dem Senat im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG nicht verwehrt ist, verfängt nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Vertreter des beklagten Landes unwidersprochen angegeben, dass die Ingewahrsamnahme zunächst dem Zweck gedient habe, gegen die Aktivisten Anzeigen wegen des Verstoßes gegen § 29 VersG zu fertigen (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bestätigt wird diese Angabe durch die von dem Beklagten vorgelegten Akten aus dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie die im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme des EKHK xxx vom 23.10.2003 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 8.12.2003, S. 109 f. der VGH-Akte). Dort heißt es u.a.:
23 
„1. Am 18.10.2000 war ich innerhalb des Abschnittes „Strafverfolgung“ als Leiter des Unterabschnittes (UA) „Ermittlungen“ eingesetzt. In der Zeit zwischen 10.45 und 11.45 Uhr wurden dem Abschnitt „Strafverfolgung“ sukzessive mehr als 100 Demonstranten überstellt. Sämtliche Personen gelangten zunächst zum UA „Gefangenensammelstelle“, wo ihre Identität festgestellt und in Einzelfällen überprüft wurde. Gleichzeitig wurden den Personen mitgeführte Gegenstände abgenommen und in gesonderten Räumen verwahrt. Hierzu war es notwendig, sämtliche Gegenstände im Detail in einem Verzeichnis zu erfassen. Nach Erledigung dieses äußerst zeitaufwendigen Prozedere wurde den Personen von Beamten des UA „Ermittlungen“ die Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, derer sie verdächtig waren, eröffnet.
24 
Nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen wurde den Personen ihre polizeirechtliche Gewahrsamnahme eröffnet und sie wurden in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten verbracht.
25 
2. Den teilweise noch vorhandenen Listen des UA „Gefangenensammelstelle“ ist zu entnehmen, dass xxx xxx mit einer Gruppe von mindestens 17 Personen beim UA „Gefangenensammelstelle“ gegen 11.00 Uhr eintraf und um 13.40 Uhr belehrt wurde. Demnach erfolgte seine polizeirechtliche Gewahrsamnahme kurz nach 13.40 Uhr.“
26 
Diese konkrete und detaillierte Darstellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Für ihre Richtigkeit sprechen die Ausführungen des Klägers in seinem Gedächtnisprotokoll vom 21.10.2002 (S. 121 ff. der VG-Akte). Dort heißt es u.a.:
27 
„Um ca. 13.30 Uhr erfolgt die Ankündigung, dass die Behandlung der einzelnen Personen ab sofort verkürzt stattfindet. Kurz danach bin ich an der Reihe. Ich darf mein Gepäck wieder an mich nehmen, werde im Flur des Gebäudes mit einer Polaroid-Kamera fotografiert und anschließend in ein Büro geführt. Dort erfolgt eine Belehrung über die Ordnungswidrigkeit „Teilnahme an einer nicht angemeldeten Demonstration“. Ich mache keine Aussage, sondern gebe nur meine Personalien an. ...“
28 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Gewahrsam des Klägers bis etwa 13.40 Uhr der Durchführung des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens diente und deshalb durch § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO gedeckt war. Selbst wenn mit dem Gewahrsam bereits am Vormittag zugleich auch präventive Zwecke verfolgt worden sein sollten, könnte der Kläger hieraus für sein Begehren nichts herleiten. Denn für die Qualifizierung einer sogenannten doppelfunktionalen Maßnahme der Polizei kommt es zum einen auf das Schwergewicht des polizeilichen Handelns und zum anderen auf den damit verbundenen Zweck an (Senatsurteil vom  16.5.1988, VBlBW 1989, 16, 17; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 189 ff.). Soweit der Grund des polizeilichen Handelns dabei dem Betroffenen nicht bereits unmittelbar selbst von der Polizei genannt wurde, ist für die Abgrenzung der Aufgabengebiete maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (Senatsurteil vom 16.5.1988, a.a.O.). Auch hieran gemessen greift der Einwand des Klägers nicht durch. Auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen geht der Senat davon aus, dass sich der Gewahrsam bis 13.40 Uhr jedenfalls seinem Schwerpunkt nach für einen verständigen Bürger in der Lage des Klägers als Maßnahme zur Aufklärung und Ahndung der zuvor begangenen Ordnungswidrigkeiten darstellte.
29 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass im Hinblick auf den nach Abschluss der Personenfeststellung aufrechterhaltenen Gewahrsam des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vorlagen (S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann.
30 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung sei nicht allein anzunehmen, wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten drohe. Vielmehr könne auch das Bevorstehen von Ordnungswidrigkeiten eine Ingewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG rechtfertigen, wenn diese zu umfangreichen und intensiven Störungen führen könnten. Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht insbesondere Bundesrecht nicht entgegen. Die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes, die insbesondere eine Verhaftung und vorläufige Festnahme zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausschließen (vgl. § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG), hindern diese Interpretation nicht. Denn durch das bundesrechtliche Absehen von repressiven Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird die Möglichkeit der Anordnung präventiv-polizeilichen Gewahrsams zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 2.8.1990, NVwZ 1991, 664, 665).
31 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dieser Auslegung auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der kraft gesetzlicher Übernahme im Range eines Bundesgesetzes geltenden (vgl. BVerfGE 74, 358, 370) Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 685) in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2002 (BGBl. II S. 1055) zu sehen. Nach dieser Bestimmung ist eine Freiheitsentziehung u.a. dann zulässig, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer „strafbaren Handlung“ zu hindern. Aus dem Umstand, dass Ordnungswidrigkeiten nicht erwähnt sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Vorschrift lasse die Ingewahrsamnahme nur zur Verhinderung von mit Kriminalstrafe bedrohten Handlungen zu (so aber Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., Abschnitt F RdNr. 501 m.w.N.). Dafür, den Begriff der „strafbaren Handlung“ in einem umfassenden, auch Ordnungswidrigkeiten einschließenden Sinne zu verstehen, spricht zunächst der Wortlaut der Bestimmung in der authentischen englischen und französischen Vertragssprache (vgl. die Schlussklausel nach Art. 59 EMRK). Denn die dort verwendeten Begriffe „offence“ und „infraction“ sind den in diesem Zusammenhang naheliegenden Begriffen „crime“ und „délite“ vorgezogen worden, was darauf hindeutet, dass sie als Oberbegriffe Tatbestände sowohl des Kriminalstraf- wie des Ordnungswidrigkeitenrechts umfassen sollten (vgl. Herzog, AöR 1961, 86. Band , S. 194, 221 f.; SächsVerfGH, Urteil vom 14.5.1996, LKV 1996, 273, 276). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, die Vertragsstaaten hätten sich so weit binden wollen, dass in einem Staat präventiv-polizeilicher Gewahrsam ausgeschlossen sein sollte, wenn dieser das zu verhindernde Unrecht nur unter die Sanktion einer Geldbuße und nicht einer Kriminalstrafe gestellt hat. Denn zum einen kann diese Einordnung in den einzelnen Staaten für dasselbe Unrecht unterschiedlich sein (vgl. BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, Urteil vom 15.6.1999, NJW 2000, 970, 971). Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass der Staat das Mittel des Gewahrsams hier zum Zwecke wirksamer Gefahrenabwehr einsetzt. Für die Erfüllung dieses Zwecks ist es nicht von entscheidender Bedeutung, welche Sanktion das Gesetz für denjenigen vorsieht, der einen Gesetzesverstoß begangen hat, zumal sich dies aus rechtspolitischen Gründen ändern kann (vgl. VG Schleswig, a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, welche Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut aufgrund dieser Handlung droht. Im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum geht der Senat deshalb davon aus, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK auch die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zulässt, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind (vgl. SächsVerfGH, a.a.O., S. 276; BayVerfGH, a.a.O., S. 665; VG Schleswig, a.a.O., S. 971; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 10; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 358; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNr. 295; vgl. auch Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Art. 5 RdNr. 72 m.w.N.). Dass dieser Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstünde, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
32 
Ob die Auffassung, dass präventiv-polizeilicher Gewahrsam bundesrechtlich zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten der genannten Art nicht verboten sei, auch auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EMRK gestützt werden könnte (vgl.   BayVerfGH, a.a.O.), kann deshalb dahinstehen.
33 
Vor diesem Hintergrund kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht auch offen lassen, ob die vom Kläger durchgeführten Blockadeaktionen den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, BVerfGE 104, 92) und die Ingewahrsamnahme somit auch zur Verhinderung einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs erfolgte.
34 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass die Prognose der polizeilichen Einsatzleitung, dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die zu umfangreichen und intensiven Störungen hätten führen können, unmittelbar bevorgestanden habe, aufgrund des vorherigen Verhaltens des Klägers gerechtfertigt war.
35 
Der Kläger hatte durch die Teilnahme an den Sitzblockaden auf der L 555 in Richtung Industriegleis in der Zeit von 7.30 bis 8.40 Uhr und später (9.35 Uhr) auf der Brücke zur Rheinschanzinsel innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG begangen, da er sich nach der Auflösung der Demonstrationen durch die Versammlungsbehörde nicht unverzüglich entfernt hat. In seinem Verhalten ist ferner ein wiederholter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten (vgl. §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 StVO) sowie eine wiederholte unerlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße gemäß § 16 Abs. 1 StrG zu sehen, was beides ebenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit begründet (§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Erheblichkeit dieser Störungen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG bejaht. Denn da mit der Blockade der Hauptzufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx in einem Stör- bzw. Notfall etwa auch Rettungsfahrzeuge bzw. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei oder des Technischen Hilfswerks nicht mehr zum Kernkraftwerk hätten gelangen können, wurden insoweit Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) heraufbeschworen.
36 
Angesichts des konkreten Verhaltens des Klägers einschließlich der gesamten Umstände der am 28.10.2000 durchgeführten Aktionen der Kernkraftgegner - die Blockade der L 555 auf der Brücke zur Rheinschanzinsel war bereits die dritte Aktion dieser Art an diesem Vormittag - durfte der Polizeivollzugsdienst auch davon ausgehen, der Kläger würde im Anschluss an die Räumung der Straße bei der Brücke zur Rheinschanzinsel erneut an anderer Stelle die Fahrbahn blockieren und damit würde eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG unmittelbar bevorstehen.
37 
Nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt wird diese Beurteilung durch die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Klägers. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger sowohl an der Sitzblockade der L 555 an der Straßenbrücke über den Pfinzkanal als auch an der Sitzblockade im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel teilgenommen hat und beide Male seiner Entfernungspflicht aus § 13 Abs. 2 VersG nicht nachgekommen ist. In beiden Fällen wurden die auf der Fahrbahn sitzenden Personen mehrfach zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, die eine Nichtbeachtung nach sich ziehen würde (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 65 ff. der VG-Akte). Während ein (kleiner) Teil der Demonstranten den Aufforderungen offenbar nachkam (Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 67, 69 der VG-Akte), weigerte sich der größere Teil, zu dem auch der Kläger gehörte, die Fahrbahn zu verlassen. Im ersten Fall ist der Kläger von Polizeikräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt worden, im zweiten Fall musste er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs von der Fahrbahn getragen werden. Letzteres wird durch die von der Polizei hergestellten und in den Akten dokumentierten Videoaufnahmen eindeutig belegt. Bereits durch dieses konkrete Verhalten hat der Kläger gezeigt, dass er die Fahrbahn der L 555 blockieren wollte und sich dabei bewusst war, damit auch das Kernkraftwerk xxx zu blockieren. Hierfür spricht insbesondere auch, dass sich das Verhalten des Klägers ohne weiteres in die allgemeine Strategie der Kernkraftgegner eingefügt hat. Nach den vom Beklagten gesammelten, vom Kläger nicht in Frage gestellten Erkenntnismitteln war es Teil der Strategie der Kernkraftgegner, die Zufahrtsstraßen zum Kernkraftwerk zu blockieren (vgl. hierzu die Darstellungen im Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 6 bis 10, VGH-Akte S. 83 - 91, sowie in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 20.2.2002, S. 2 und 3, S. 135 f. der VG-Akte). Besonders deutlich zum Ausdruck kommt diese Strategie in einer Nachbetrachtung, die die „SprecherInnenrats-Moderatorin“ xxx xxx in dem Rundbrief Nr. 10 der Anti-Atomkraftgruppierung „X-tausendmal quer - überall“ angestellt hat. Dort heißt es:
38 
„Der legendär kürzeste Rat war dann am Mittwochmorgen (Anmerkung: 18.10.2000) um 7.00 Uhr, als es hieß, dass eine Gruppe, die auf der Straße, die wir für unsere Blockade ausgewählt hatten, eingekesselt sei und damit auch blockiere. Es war klar, alle wollten jetzt was machen und nicht mehr ewig Bedenken austauschen und so wurde einfach der naheliegendste Vorschlag angenommen: Die andere Straße zu blockieren. Gesagt, getan und so lief es auch den Tag über weiter ...“
39 
Auch das Amtsgericht Bruchsal hat in dem in erster Instanz vorgelegten Urteil vom 7.9.2001 in einer Bußgeldsache gegen einen Teilnehmer der Blockadeaktion keinerlei Zweifel daran gelassen, dass die Demonstranten zur Erreichung ihres Ziels die Zufahrtswege zum Kernkraftwerk xxx blockieren wollten (S. 7 des Entscheidungsabdrucks, S. 163 der VG-Akte). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einlassung des Klägers, eine Blockade des Kernkraftwerks sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.
40 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Polizeivollzugsdienst auch für den Zeitraum von 13.40 Uhr bis zur Freilassung um 16.45 Uhr zu Recht von der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams ausgegangen. Denn auch noch in diesem Zeitraum konnte der Polizeivollzugsdienst bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass es sehr wahrscheinlich war, dass es bei einer Freilassung der in der xxx-Kaserne festgehaltenen Personen - und damit auch des Klägers - alsbald zu erneuten Blockadeaktionen kommen würde. Hierfür spricht zunächst die Darstellung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der sich am Nachmittag des 18.10.2000 bietenden Gefahrenlage. Danach hätte eine Freilassung der festgehaltenen Personen die Gefahr in sich geborgen, dass sich die freigelassenen mit den vor der Kaserne befindlichen Personen verbünden und es erneut zu Blockadeaktionen kommen würde (wird weiter ausgeführt, S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 175 der VG-Akte). Dieser Darstellung ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Im Kern bestätigt wird sie durch einen im Internet veröffentlichten Bericht der Aktivistin xxx xxx über die Situation an diesem Nachmittag. Diese hatte sich als Vermittlerin zwischen der Polizeiführung und den in Gewahrsam genommenen Aktivisten zur Verfügung gestellt. Ihr Bericht enthält deutliche Hinweise darauf, dass die Inhaftierten den Vorschlag der Polizei, sie gruppenweise freizulassen gegen die Zusicherung, ohne weitere Aktionen abzureisen, jedenfalls zunächst nicht akzeptieren wollten. So heißt es dort hinsichtlich der festgehaltenen Aktivisten:
41 
„Die meisten wollten wirklich bald nach Hause, aber die Forderung “keine weiteren Aktionen“ will die Gruppe dann doch so pauschal nicht annehmen“ (vgl. S. 115 der VG-Akte; vgl. auch S. 3 des Gedächtnisprotokolls des Klägers vom 21.10.2000, S. 125 der VG-Akte: „Die Gruppe, die bereits vor uns da war, berichtet uns über einen „Kuhhandel“, den uns die Polizei anbietet: ... “).
42 
Bei dieser Sachlage und unter Einbeziehung der wiederholten Blockadeaktionen am Vormittag konnte der Polizeivollzugsdienst auch noch am Nachmittag des 18.10.2000 bis gegen 16.45 Uhr von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Blockadeaktionen jedenfalls der in Gewahrsam Genommenen und damit auch des Klägers im Falle der Freilassung ausgehen.
43 
Nach alledem kann die Gefahrenprognose des Beklagten nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte diese nicht allein darauf gestützt, dass die in Gewahrsam genommenen Demonstranten keine Zusicherung abgegeben hätten, unmittelbar die Abreise anzutreten. Dies zeigt im Übrigen auch die weitere Vorgehensweise des polizeilichen Einsatzleiters. Dieser hatte der Aktivistin xxx den notwendigen Freiraum für Vermittlungsgespräche mit den in Gewahrsam Genommenen eingeräumt und - nachdem sich diese jedenfalls der Sache nach mit dem Verzicht auf weitere Blockadeaktionen einverstanden erklärt hatten - dem Kompromiss zugestimmt, dass der Gewahrsam aufgehoben wird und die Freigelassenen erst nach Durchführung einer Abschlusskundgebung auf dem Marktplatz in xxx die Heimreise antreten.
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Der Gewahrsam des Klägers war auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
45 
Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 248 f. m.w.N.). Diese Verpflichtung wird in § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG für die Festhaltung zu Zwecken der Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens und in § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG für die polizeirechtliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr einfachrechtlich nachvollzogen.
46 
Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.). Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
47 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist; andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen (vgl. Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 55; Rüping, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 4. Aufl., Art. 104 RdNr. 63; Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 104 RdNr. 36). Demgemäß sieht § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. Abs. 1 OWiG eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorführung vor, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Entsprechendes gilt für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 36; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 21; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 363). Diese Einschränkung der Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; das Bundesverfassungsgericht hebt allerdings die an die in diesem Zusammenhang gebotene Prognose zu stellenden Anforderungen hervor (vgl. BVerfGE 105, 239, 251; Rabe v. Kühlewein, DVBl. 2002, 1545, 1546).
48 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen.
49 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, es hätte ohne weiteres bereits vor der Ingewahrsamnahme eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt werden können und müssen. Die Festnahme und Verbringung der Demonstranten und damit des Klägers zur xxx-Kaserne um 11.00 Uhr erfolgte unmittelbar im Anschluss an die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter verbunden waren (siehe oben S. 16 f.). Wie dargelegt, diente die Ingewahrsamnahme jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach zunächst der Durchführung von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung im Rahmen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Insoweit musste die vorherige Einschaltung eines Richters bereits aus tatsächlichen Gründen ausscheiden. Hätte die Polizei die unmittelbar im Zusammenhang mit der Sitzblockade der L 555 im Bereich der Brücke zur Rheinschanzinsel festgenommenen über 110 Personen nicht in Gewahrsam genommen, sondern diese bis zur Entscheidung eines Richters zunächst auf freiem Fuß gelassen, hätte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sich diese Personen einer Identitätsfeststellung entzogen hätten und somit der Zweck der Maßnahme vereitelt worden wäre. Dies rechtfertigte den Verzicht auf eine vorherige richterliche Anordnung.
50 
Aber auch soweit von der Herbeiführung einer nachträglichen richterlichen Entscheidung abgesehen wurde, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war von Seiten der polizeilichen Einsatzleitung zunächst beabsichtigt gewesen, die in Gewahrsam genommenen Personen nach Abschluss der Personenfeststellung (d.h. nach 14.00 Uhr) im Laufe der nächsten Stunde freizulassen, da man davon ausgegangen war, dass die Demonstranten alsdann die Heimreise antreten würden (S. 13 des Entscheidungsabdrucks). Diese Feststellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Bei dieser Sachlage erweist sich der Verzicht auf eine richterliche Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt durch die Prognose gerechtfertigt, dass die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung die Dauer des Gewahrsams aller Voraussicht nach verlängert hätte (§ 163 c Abs. 1 Satz 2, § 46 OWiG). Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher (über 110) im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auf., § 163 c RdNr. 11), konnte die Polizei davon ausgehen, dass eine richterliche Entscheidung erst nach der im Anschluss an die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung vorgesehene Freilassung ergehen könnte. Dies würde entgegen der Auffassung des Klägers selbst dann gelten, wenn die polizeiliche Einsatzleitung die Freilassung tatsächlich erst eine Stunde nach Abschluss der Personalienfeststellung beabsichtigt gehabt hätte. Denn auch in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können.
51 
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG) wurde auch nicht verletzt, als es im weiteren Verlauf des Nachmittags nicht zu einer richterlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung des nunmehr ausschließlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG zu beurteilenden Gewahrsams kam. Insoweit hatte sich nach den überzeugenden, im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Situation entscheidend verändert, als sich die polizeiliche Einsatzleitung auf der Grundlage von Gesprächen mit den in Gewahrsam Genommenen entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nunmehr an einer Freilassung gehindert sah, weil trotz vereinzelt festgestellter Abreiseaktivitäten außerhalb der xxx-Kaserne bei den in Gewahrsam genommenen Personen Anhaltspunkte für die Bereitschaft zu erneuten Sitzblockaden bestand (vgl. bereits oben S. 18 f.). Damit war die Frage, ob das Gebot nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG und Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt wurde, nach der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Erkenntnislage zu beurteilen.
52 
Ausgehend hiervon haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Beklagten durch die nunmehr unternommenen Anstrengungen, eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts xxx herbeizuführen, insbesondere durch die um 15.38 Uhr erfolgte telefonische Information des Direktors des Amtsgerichts xxx, noch unverzüglich im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gehandelt.
53 
Nach Auffassung des Senats genügt die Polizei dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, S. 3224 f.). Mit Blick auf die in diesen Fällen regelmäßig gegebene besondere Eilbedürftigkeit erscheint dem Senat ein formeller schriftlicher Antrag entbehrlich, soweit das Anhängigmachen des Begehrens in den Akten in verlässlicher Weise dokumentiert ist und die Identität der in Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt werden kann. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es dem Gericht obliegt, von Amts wegen die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 12 FGG; vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 41).
54 
Nach diesen Grundsätzen kann die Vorgehensweise der polizeilichen Einsatzleitung nicht beanstandet werden. Insbesondere haben die Beamten des Polizeivollzugsdienstes ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten den zuständigen Richter im Rahmen des um 15.38 Uhr erfolgten Telefonats in hinreichender Weise über die Umstände der Gewahrsamnahme informiert und um richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams ersucht (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender des Polizeipräsidiums xxx, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxx vom 31.10.2003, Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 8.12.2003, S. 103 f. der VGH-Akte).
55 
Dass Amtsgerichtsdirektor xxx nicht bereits bei dem Telefonat um 15.11 Uhr erreicht werden konnte, stellt die Unverzüglichkeit der Bemühungen des Polizeivollzugsdienstes nicht in Frage. Denn Grund dafür war, dass der allein noch am Amtsgericht xxx im Dienst befindliche Richter sich in einer Sitzung befand. Mithin handelte es sich um eine sachlich gerechtfertigte Verzögerung, die durch die Wahrnehmung anderweitiger, nicht ohne weiteres zu unterbrechender dienstlicher Verpflichtungen verursacht worden ist und deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen als „unvermeidbares Hindernis“ anzusehen ist. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es sich lediglich um eine kurzfristige Verzögerung (ca. 1/2 Stunde) gehandelt hat, der fragliche Richter sich noch im Dienst befand und auch grundsätzlich erreichbar war. Es war somit kein Fall gegeben, in dem die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters bereits wegen Fehlens der gerichtsorganisatorischen Voraussetzungen nicht gewährleistet war (vgl. hierzu BVerfGE 105, 239, 249; 103, 142, 151 ff., 156).
56 
Die Tatsache, dass der Polizeivollzugsdienst die Sache noch unverzüglich beim Amtsgericht anhängig gemacht hat, bedeutet indes noch nicht, dass der Gewahrsam ab diesem Zeitpunkt keinen rechtlichen Bedenken mehr begegnete. Denn auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 54; Rüping, a.a.O., RdNr. 69). Dass die Polizei nach dem Anhängigmachen der Sache beim Amtsgericht keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das weitere Verfahren hat, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang für die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ohne Belang.
57 
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, diesem habe insoweit bereits die Überprüfungskompetenz gefehlt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ist eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO und damit eine Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte erst ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Amtsgerichts im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ ist (vgl. Senatsurteil vom 13.5.2004 - 1 S 2052/03 - m.w.N.). Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams handeln muss und deshalb in der bloßen Ablehnung einer richterlichen Entscheidung durch den Richter des Amtsgerichts noch kein „Ergehen“ einer richterlichen Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG gesehen werden kann (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.11.1989, NJW 1990, 3224, 3225, mit Blick auf § 14 NRWPG a.F.). Vor dem Zeitpunkt des „Ergehens“ ist aber insbesondere auch mit Blick auf die Gewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte anzunehmen.
58 
Im vorliegenden Fall hat der zuständige Richter des Amtsgerichts xx-xxx zwar telefonisch mit einem Beamten der Einsatzleitung gesprochen, eine richterliche Entscheidung ist dabei aber nicht im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG ergangen. Er hat vielmehr ausdrücklich derzeit von einer richterlichen Entscheidung abgesehen. Auch damit ist jedoch nicht gegen die Verpflichtung aus § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen worden.
59 
Soweit der Direktor des Amtsgerichts xxx das Absehen von einer richterlichen Entscheidung allerdings damit begründet haben sollte, dass die Polizei die rechtliche Möglichkeit habe, die betreffenden Personen bis zum Ende des 19.10.2000, 24.00 Uhr, in Gewahrsam zu halten, und er deshalb (erst) mit einer Einzelanhörung beginnen werde, wenn die Polizei im Laufe des nächsten Tages die Absicht äußere, den Gewahrsam aufrechtzuerhalten (vgl. den Auszug aus dem Einsatzkalender, S. 72 der VG-Akte, sowie die Stellungnahme des KOR xxxxx, S. 103 der VGH-Akte), wäre diese Auffassung verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 15.5.2002, BVerfGE 105, 239, 249 m.w.N.).
60 
Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass Amtsgerichtsdirektor xxx seinen Entschluss, von einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam noch am Nachmittag des 18.10.2000 abzusehen, jedenfalls auch auf die Einschätzung gestützt hat, dass dann, wenn die Inhaftierten noch am selben Tage in absehbarer Zeit freigelassen würden, die richterliche Entscheidung erst nach der Freilassung würde ergehen können. Diese Prognose ist geeignet, das Absehen von einer richterlichen Entscheidung und damit die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams zu tragen.
61 
Wie dargelegt, kann die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für den Polizeigewahrsam ergehen kann (oben S. 21 f.). Die insoweit gebotene Prognose erfordert einen Zeitvergleich hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des polizeilichen Gewahrsams und des Zeitraums, der voraussichtlich für die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung benötigt wird (vgl. Rachor, a.a.O., RdNr. 536). Grundlage der Prognose war die dem Richter von der Polizei um 15.38 Uhr im Rahmen des Telefonats vermittelte Lagebeurteilung (vgl. hierzu bereits oben S. 19 f.). Dabei wurde der Richter auch dahingehend unterrichtet, dass die Ingewahrsamnahme nach Einschätzung der Polizei vermutlich um 17.00 Uhr beendet sein würde, ein Ende also absehbar sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Für eine Freilassung in absehbarer Zukunft sprachen dabei insbesondere ab 15.00 Uhr festgestellte Abreiseaktivitäten der Kernkraftgegner außerhalb der Kaserne und die Tatsache, dass nach Einschätzung der Polizei die Wahrscheinlichkeit von Folgeaktionen „von Stunde zu Stunde geringer“ geworden sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.6.2002, S. 175 der VG-Akte). Bei der Einschätzung des für die richterliche Entscheidung zu veranschlagenden Zeitaufwands war von entscheidender Bedeutung, dass der zuständige Richter die rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung vertrat, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams könne nur nach vorheriger persönlicher Anhörung der in Gewahrsam Genommenen ergehen (vgl. nur Gusy, a.a.O., Art. 104 RdNr. 50 m.w.N.; Degenhardt, a.a.O., Art. 104 RdNr. 38; vgl. auch Wolf/Stephan, a.a. O., § 28 RdNr. 41). Legt man zugrunde, dass hier über 110 Personen in Gewahrsam genommen waren und diese entweder dem im Gebäude des Amtsgerichts in xxx anwesenden Richter hätten vorgeführt werden müssen oder dieser sich noch in die - außerhalb von xxx-xxx gelegene - xxx-Kaserne hätte begeben müssen, erweist sich die Einschätzung des Richters, die Freilassung werde vor einer richterlichen Entscheidung erfolgen, jedenfalls als vertretbar. Diese Beurteilung wird durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt. Denn die Freilassung des Klägers erfolgte bereits etwa eine Stunde nach dem Telefonat mit dem Direktor des Amtsgerichts.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
63 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer nahm im Juni 2013 an einer Demonstration zum Thema "Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika" in Frankfurt am Main teil. Nach den Feststellungen der Fachgerichte legten einige Versammlungsteilnehmer bereits vor Beginn des Aufzugs Vermummung an und führten verbotene Gegenstände mit. Gegen 12:30 Uhr setzte sich der Aufzug in Bewegung. Die Sicht in zwei Teile des Aufzugs wurde durch zusammengeknotete Transparente sowie immer wieder aufgespannte Regenschirme verhindert. Seitlich führten die Teilnehmer dort mit Kunststoffplatten verstärkte und mit Halteschlaufen versehene Styroporschilde mit. Nicht zugelassene Pyrotechnik wurde gezündet und Teilnehmer begannen, schwarze Oberbekleidung anzulegen. Einige Personen zogen selbstgefertigte Plastikvisiere vor ihr Gesicht. Holzstangen und Seile wurden als Seitenschutz zum Einsatz gebracht und umschlossen einen Teil des Aufzugs in Verbindung mit den Schildern und den Transparenten U-förmig. Im weiteren Verlauf wurden Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf Einsatzkräfte geworfen. Um 12:49 Uhr wurde dieser Teil der Versammlung gestoppt und von dem übrigen Aufzug abgetrennt, indem 943 Personen durch Polizeiketten eingeschlossen wurden. Unter ihnen befand sich auch der Beschwerdeführer. Nachdem eine Einigung zwischen der Polizei und den Versammlungsteilnehmern über das weitere Vorgehen nicht zustande kam, ordnete die Polizei im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde um 14:40 Uhr an, die eingeschlossenen Personen von der Versammlung auszuschließen. Die Polizei errichtete 15 Video-Durchlassstellen, durch die die Eingeschlossenen die Umschließung verlassen konnten, wo zunächst ihre Identität festgestellt, ihre mitgeführten Sachen durchsucht und sie erkennungsdienstlich behandelt (Videografierung) wurden und ihnen sodann ein Aufenthaltsverbot für den Innenstadtbereich Frankfurt am Main erteilt wurde. Bei Durchführung der polizeilichen Maßnahmen kam es wiederholt zu teilweise erheblichem Widerstand gegen die eingesetzten Polizeikräfte, die mit Regenschirmen und Holzlatten attackiert wurden. Pro Minute konnte die Identität von drei Personen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte den Polizeikessel gegen 17:30 Uhr verlassen.

2

2. In der Folge wurde ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung. Zugleich beantragte er wiederholt Akteneinsicht insbesondere auch in das Videomaterial zum Polizeieinsatz.

3

3. Nach Verweisung durch den Verwaltungsgerichtshof stellte das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 24. September 2014 analog § 98 Abs. 2 StPO fest, dass die erfolgte Freiheitsentziehung gemäß §§ 163b, 163c StPO rechtmäßig gewesen sei. In dem eingekesselten Versammlungsteil hätten sich ganz überwiegend Verdächtige einer Vielzahl von während des bisherigen Demonstrationsverlaufs verübten Straftaten befunden. Da sich auch der Beschwerdeführer in dieser Personengruppe befunden habe, habe auch gegen ihn ein Anfangsverdacht wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, das Sprengstoffgesetz oder wegen Widerstandshandlungen bestanden. In Ansehung des unfriedlichen Verlaufs der Demonstration und der Vielzahl der Verdächtigen sei die Feststellung von deren Identität und damit auch der des Beschwerdeführers anders als durch Festhalten nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen. Das Festhalten sei auch lediglich bis zum Passieren der zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingerichteten Videodurchlassstelle und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt. Eine Vorführung vor den Richter sei bereits faktisch erst nach Passieren des Kesselausgangs möglich gewesen.

4

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Dezember 2014 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Teil der Personengruppe gewesen sei, aus der heraus Straftaten verübt wurden, begründe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nicht frei vom Verdacht der Beteiligung an einer Straftat gewesen sei. Die polizeiliche Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der dezidierten und umfassenden polizeilichen Dokumentation über den Einsatzverlauf der Demonstration könne kein Zweifel bestehen, dass von der eingeschlossenen Demonstrationsgruppe eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Aktionen ausgegangen sei, ohne dass die Polizeibeamten in dem dynamischen Geschehen einer Großdemonstration in der Lage gewesen sein konnten, jeden potentiellen Störer oder gar Straftäter aus einem ersichtlich gewaltbereiten Block gezielt herauszudeuten. Aus der schriftlichen Dokumentation ergebe sich auch eine vielfältig abgestufte Vorgehensweise der Polizei, die in ständigem Dialog mit dem Versammlungsleiter und dessen Rechtsvertreterin gestanden habe, bevor die Einsatzleitung den formalen Teilausschluss verfügt habe. Durch die Einrichtung von 15 Video-Durchlassstellen habe sich die Dauer der Einschließung deutlich reduziert. Die Feststellung der Identität sei ferner vor dem Ergehen einer richterlichen Entscheidung zu erwarten gewesen, da eine Vorführung vor den Richter ebenfalls erst nach Passieren des Kesselausgangs faktisch möglich gewesen wäre.

5

Das Landgericht schloss zudem aus, dass sich durch die Inaugenscheinnahme des 1-Terabyte (ca. 300 DVD) bemessenden Videomaterials ein für die relevante Rechtsfrage abweichender Sachverhalt ergeben könnte, weswegen dem Beschwerdeführer keine weitere Akteneinsicht zu gewähren sei. Aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Videostelle passiert habe, stehe fest, dass er Teil der Personengruppe gewesen sei, aus der Straftaten hervorgingen. Deswegen habe ihm gegenüber ein konkreter Anfangsverdacht bestanden. Dies werde von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Für die zu entscheidende Rechtsfrage stehe der Sachverhalt damit vollständig fest, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, weitergehende Akteneinsicht in das von der Polizei gefertigte Videomaterial zu gewähren, zumal dies kein Aktenbestandteil sei.

6

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Januar 2015 wies das Landgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

7

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.

8

Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil Amtsgericht und Landgericht über die Anträge entschieden hätten, ohne vorher die beantragte vollständige Akteneinsicht zu gewähren und den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Das Landgericht hätte das gesamte Videomaterial beiziehen müssen.

9

Art. 8 GG werde verletzt, da die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts nicht möglich sei, solange eine Versammlung nicht aufgelöst oder einzelne Versammlungsteilnehmer ausgeschlossen seien. Die Einkesselung habe auch nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage der Strafprozessordnung gestützt werden können. Die Polizei habe zu Zwecken der Gefahrenabwehr gehandelt. Im Übrigen habe kein Verdacht im Sinne des § 163b Abs. 1 StPO gegen den Beschwerdeführer vorgelegen; dass er sich innerhalb der umschlossenen Gruppe aufgehalten habe, reiche dafür nicht aus.

10

Schließlich sei Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verletzt, da die Einkesselung für den Beschwerdeführer mit einer von 12:49 Uhr bis circa 17:30 Uhr andauernden Freiheitsentziehung verbunden gewesen sei. Für diese habe keine Ermächtigungsgrundlage existiert. Zudem sei der Richtervorbehalt des Art. 104 GG nicht beachtet worden.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

12

1. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts, wonach die polizeiliche Abspaltung eines Teils der Versammlung und das kollektive Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung ihre Grundlage in §§ 163b, 163c StPO finden, weshalb eine rechtswidrige Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

a) Die Verfassung gewährleistet lediglich das Recht, sich "friedlich und ohne Waffen zu versammeln". Das ist Vorbedingung für die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit als Mittel zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess und für eine freiheitliche Demokratie unverzichtbar (vgl. BVerfGE 69, 315 <359 f.>). Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfGE 69, 315 <361>).

14

Besteht danach für eine Versammlung trotz Ausschreitungen nur einer Minderheit der Teilnehmer der Schutz des Art. 8 GG fort, muss sich dies auf die Anwendung grundrechtsbeschränkender Rechtsnormen auswirken. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung des § 163b StPO und des § 163c StPO, wenn es zu Abspaltungen eines Teils der Versammlung vom restlichen Demonstrationszug kommt, um eine spätere Strafverfolgung zu ermöglichen. Zwar schließt es die unter Gesetzesvorbehalt stehende Versammlungsfreiheit nicht aus, gegen Teile der Versammlung repressive Maßnahmen der Strafverfolgung zu ergreifen. Bei solchen Grundrechtseingriffen haben die staatlichen Organe aber die grundrechtsbeschränkenden Normen der StPO im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>).

15

Konkret bedeutet dies für § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, wonach die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, und der Verdächtige festgehalten werden darf, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dass der Verdacht auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen muss. Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne andere oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82 -, juris, Rn. 33). Da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen, träfe andernfalls nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit - schon während der Versammlung - Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <361>). Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es allerdings nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.

16

b) Diesen Maßgaben werden die fachgerichtlichen Entscheidungen vorliegend gerecht. Zwar konnten weder das Amtsgericht noch das Landgericht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer unfriedlich verhalten hätte; der Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Versammlung im Ganzen unfriedlich verlaufen wäre. Gleichwohl begegnet die Annahme der Fachgerichte, das Abspalten des Beschwerdeführers als Teil einer Gruppe vom übrigen Versammlungsaufzug und sein Festhalten zur Identitätsfeststellung seien nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO gerechtfertigt gewesen, da er als Teil der Gruppe einer Straftat verdächtig gewesen sei, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

17

Dies gilt zunächst für die grundsätzliche Einstufung der Freiheitsentziehung als repressive Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten. Angesichts des - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen - Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ersichtlich, dass der fachgerichtliche Wertungsrahmen bei der Beurteilung der Maßnahmen der Polizei überschritten worden wäre.

18

Hinsichtlich der Wahrnehmung des Beschwerdeführers als Verdächtigem im Sinne des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO begründen die Fachgerichte diese mit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei Teil einer Personengruppe gewesen, aus der heraus Straftaten begangen worden seien. Wie dabei aus den fachgerichtlichen Ausführungen und aus den Unterlagen folgt, die dem Bundesverfassungsgericht vorliegen, bildeten sich unmittelbar nach Aufzugsbeginn vor und hinter dem Lautsprecherwagen zwei Blöcke. Der Block vor dem Lautsprecherwagen führte seitlich Transparente mit, die in U-Form um den Block verliefen und mit Seilen und Fahnenstangen miteinander verbunden waren. Unter den Transparenten führte der Block Schutzschilde mit und baute einen Seitenschutz auf. Angehörige dieses Blocks trugen Schutzbrillen und selbstgefertigte Plastikvisiere. Aus dem Block wurden Regenschirme verteilt und geöffnet, so dass sich auch ein Sichtschutz nach oben ergab. Der Block hinter dem Lautsprecherwagen führte ebenfalls an beiden Seiten verbundene Transparente mit; diese so verbundenen Transparente wurden seitlich hochgehalten. Die Teilnehmer dieses Blocks waren komplett schwarz gekleidet, wobei der Umfang der Vermummung zunahm und ebenfalls Plastikvisiere getragen wurden. Beide Blöcke liefen dicht gestaffelt. Aus beiden Blöcken wurden Flaschen und Pyrotechnik auf die Einsatzkräfte geworfen. Im vorderen Block wurden Farbbeutel verteilt.

19

Geht die Polizei gegen eine sich dergestalt mittels dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebende Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden, auf Grundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vor, da sie einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder dieser Gruppe als begründet ansieht und bestätigen die Fachgerichte dieses Vorgehen, verstößt dies nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigen ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erwecken den Eindruck der Geschlossenheit, so dass die Einsatzkräfte davon ausgehen durften, dass Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten gefordert und bestärkt würden und nur eine sehr geringe Zahl friedlicher Versammlungsteilnehmer durch die Einkesselung vom Rest der Versammlung ausgeschlossen und festgehalten werde. Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn die Polizei - wie vorliegend - ohne Aufschub nach der Kesselbildung in Verhandlungen mit der Versammlungsleitung eintritt, um eine Fortsetzung des Aufzugs sowohl für den vom Polizeikessel betroffenen friedlichen Versammlungsteil als auch für einzelne friedliche Versammlungsteilnehmer innerhalb der eingeschlossenen Demonstrationsgruppe zu ermöglichen.

20

Vor dem Hintergrund des Art. 8 GG begegnet auch die fachgerichtliche Feststellung, ein Festhalten des Beschwerdeführers sei allein bis zum Passieren einer der zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingerichteten Video-Durchlassstellen und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt (§ 163c Abs. 1 Satz 1 StPO), angesichts der großen Zahl von Verdächtigen, der unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen mit der Versammlungsleitung zur Fortsetzung des Aufzugs, der sich daran unmittelbar anschließenden Einrichtung von 15 Video-Durchlassstellen, die die Feststellung der Identität von drei Personen pro Minute und noch vor Ort ermöglichten, sowie der Tatsache, dass Teile der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Gruppe durch erhebliche körperliche Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizeikräfte selbst zu einer Verlängerung der Gesamtdauer der durchgeführten Maßnahmen beigetragen haben, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

21

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG, indem sie gemäß § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO davon ausgegangen sind, dass eine unverzügliche Vorführung vor den Richter zum Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unterbleiben konnte, da die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.

22

Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet für jede nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Freiheitsentziehung, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, wobei "unverzüglich" dahin auszulegen ist, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>). Die Ausnahme von der Vorführpflicht nach § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO für den Fall, dass bis zur Erlangung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit vergeht als bis zur Feststellung der Identität, ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

So lagen die Dinge hier, da die Identitätsfeststellung noch vor Ort, unmittelbar im Anschluss an die gescheiterten Verhandlungen über eine Fortsetzung des Aufzugs und mittels 15 Durchlassstellen für 943 Personen erfolgte, das Verlassen des Kessels sich also unmittelbar an die Identitätsfeststellung anschloss. Unter diesen Umständen durfte von der Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung ausgegangen werden.

24

3. Die Fachgerichte haben auch nicht dadurch gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verstoßen, dass sie es unterlassen haben, das polizeiliche Videomaterial beizuziehen.

25

a) Die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person, gebieten es, im fachgerichtlichen Verfahren den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären (vgl. BVerfGE 83, 24 <33 f.>). Das gilt angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfGK 7, 87 <100>).

26

Hier bewegt sich die Art und Weise sowie die Reichweite der Amtsermittlung in den Ausgangsverfahren innerhalb dieses fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Sie war auch ausreichend, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Ausgangsverfahren das Ergebnis der Amtsermittlung nicht in Zweifel gezogen hat. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Fachgerichte musste ein Verdacht im Sinne des § 163b Abs. 1 StPO gegen den Beschwerdeführer nicht daran scheitern, dass dieser tatsächlich keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ausreichend war insoweit bereits seine Zugehörigkeit zu einer sich vom übrigen Demonstrationsgeschehen deutlich abhebenden Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.

27

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass die Gerichte das - für sie nicht entscheidungserhebliche - Videomaterial nicht beigezogen haben und dem Beschwerdeführer insoweit auch keine Akteneinsicht gewähren konnten. Aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Erweiterung des Akteninhalts herleiten (vgl. BVerfGE 63, 45 <59 f.>).

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die jeweils zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.10.2015 forderte der Antragsgegner, gestützt auf § 81b 2. Alternative StPO, die Antragstellerin auf, sich binnen einer Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der örtlich zuständigen Kriminalpolizeidirektion einzufinden (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leiste, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2). Auf den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, wohingegen die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er auf das öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von seitens der Antragstellerin zu befürchtenden Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hat, welches eine möglichst rasche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verlange. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht sie den Voraussetzungen der § 80 Abs. 3 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird bereits durch die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht allein deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG - das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (BA S. 2 f.) - nicht angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. HbgOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin sind im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anhörungsmangel bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, ESVGH 65, 189 andererseits).
Ebenso ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Verfügung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Antragsgegner seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014, a.a.O. m.w.N.).
In materieller Hinsicht findet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht, wie der Antragsgegner annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Voraussetzung einer Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO ist nämlich, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist der Betroffene als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung anzusehen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wurde. Vielmehr muss wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft, die Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Daran fehlt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.10.2015 war die Antragstellerin zwar noch Beschuldigte im Sinn des § 81b 2. Alternative StPO, weil das Strafverfahren gegen sie noch anhängig war. Am 10.11.2015 stellte jedoch die Staatsanwaltschaft Konstanz das „wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM“ eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ein, so dass die Antragstellerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht mehr Beschuldigte im Sinn des Gesetzes ist. Die Anordnung kann indes unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG aufrecht erhalten werden. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5/03 -, BVerwGE 122, 1 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil sowohl § 81b 2. Alternative StPO als auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG der Verfolgungsvorsorge und damit im weiteren Sinn auch präventivpolizeilichen Zwecken dienen, ein Zuständigkeitswechsel nicht eintritt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach beiden Ermächtigungsgrundlagen mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und das auszuübende Ermessen sich an denselben Maßstäben orientiert (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.).
Die rechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dürften erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 -, NVwZ-RR 2000, 287 § 153a abs. 2 stpo> und v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris § 170 abs. 2 stpo>).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214, v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 und v. 13.07.2011, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (Senat, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O.).
10 
Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.07.2011, a.a.O.).
11 
An diesen Maßstäben gemessen dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden, nicht zu beanstanden sein. Bei einer Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse wird ersichtlich, dass bei der Antragstellerin jedenfalls eine Neigung zum illegalen Besitz von Betäubungsmitteln besteht. Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlasst sah sich der Polizeivollzugsdienst durch das gegen die Antragstellerin wegen illegalen Besitzes von Drogen und Drogenhandels geführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen in ihrer Wohnung am 15.07.2015 zwei Amphetamin-Briefchen mit 1,04 g beziehungsweise 1,19 g sowie eine Zigarettenschachtel mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden worden waren. Obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Konstanz keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehr) geboten haben dürften - das Ermittlungsverfahren gegen G. C. wurde mit Verfügung vom 08.10.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2015 lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt - sowie objektive Hinweise für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. vom 03.06.2015, die Antragstellerin habe seit November 2014 gemeinsam mit ihrer Freundin und Nachbarin I. Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) an diverse Kunden, unter anderem auch Jugendliche, verkauft, nicht vorlagen, bieten die festgestellten Umstände auch nach Auffassung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft illegal Betäubungsmittel besitzen wird. Zum einen gehören Drogendelikte wegen der damit häufig verbundenen Drogensucht zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris). Zum anderen bleiben Herkunft und Verwendungszweck der in der Wohnung der Antragstellerin aufgefundenen Drogen auch im Beschwerdeverfahren ungeklärt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zu bedenken gibt, dass „wohl auch“ der Zeuge N. Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, fehlt es an substantiierten Darlegungen, durch die der auch nach der Verfahrenseinstellung fortbestehende Verdacht des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ausgeräumt werden könnte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Kontakt der Antragstellerin zu dem bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten auffälligen G. C. Bedeutung zu, der bei der Durchsuchung am 15.07.2015 in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Dass sie diesen Kontakt mittlerweile eingestellt hätte, hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht. Die polizeiliche Prognose, dass sie auch künftig als Verdächtige in den Kreis potentiell Beteiligter an einer aufzuklärenden Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz - sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder die Abgabe von Betäubungsmitteln - einbezogen werden könnte, erweist sich danach insgesamt als sachgerecht und vertretbar.
12 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie bisher noch nicht wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden sei und nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz lediglich der (Rest-)Verdacht des Besitzes einer geringen Menge Amphetamin bestehe. Auch ein nach § 153a Abs. 1 StPO eingestelltes Strafverfahren kann - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen berücksichtigt werden, soweit sich aus ihm Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen größere Mengen eines Betäubungsmittels aufgefunden worden sind oder der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht. Auch andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Zwar kann von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG). Der präventiven Arbeit der Polizei kommt jedoch gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.). Dass erkennungsdienstliche Maßnahmen regelmäßig erst bei schwereren Betäubungsmitteldelikten polizeilich angeordnet würden, kann nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Verfahren nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die bei ihr aufgefundenen zwei Amphetamin-Briefchen lediglich zum Eigenverbrauch besessen hat.
13 
Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind - wie sich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ergibt - im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und der Anlasstat des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.).
14 
Schließlich dürfte die angefochtene Verfügung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich der Begründung des Bescheids entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Insbesondere sind darin auch für den Fall Erwägungen enthalten, dass lediglich hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einem hinreichenden Tatverdacht und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. So heißt es auf Seite 3 des Bescheids, dass selbst für den Fall, dass der angebliche Handel nicht hinreichend belegt werden könnte, es sich dann bei dem sichergestellten Amphetamin um Drogen für den Eigenkonsum der Antragstellerin gehandelt haben dürfte; Amphetamin gelte als so genannte harte Droge mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten, es habe ein erhebliches Suchtpotential. Auch im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung wird - neben der Gefahr weiterer Drogenverkäufe - der Erwerb weiterer harter Drogen als eigenständiger Grund („oder“) angeführt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht nur wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sondern auch (allein) wegen des Verdachts des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln anordnen wollte. Dies stellt sich wegen der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren und der besonderen Bedeutung der präventiven Arbeit der Polizei gerade im Bereich der Drogenkriminalität auch nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.).
15 
Soweit die Antragstellerin beanstandet, für die Annahme, sie werde „wieder“ harte Drogen zum Konsum erwerben, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil strafrechtlich nicht festgestellt worden sei, dass sie jemals illegale Drogen erworben oder konsumiert habe, verkennt sie, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erneut in den Verdacht geraten könnte, Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Dies lassen die vorstehend genannten Alternativerwägungen auf Seite 3 des Bescheids hinreichend deutlich erkennen, wo der Antragsgegner den Besitz des sichergestellten Amphetamins zum Eigenverbrauch nicht indikativisch („gehandelt hat“) als feststehend, sondern konjunktivisch („gehandelt haben dürfte“) als wahrscheinlich angesehen hat. Auch der weitere Einwand, die Einstufung Amphetamins als „harte“ Droge widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und könne deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es trifft zwar es zu, dass der 2. Senat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der strafrichterlichen Strafzumessung Amphetamin anders als Heroin oder Kokain nicht als harte Droge ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 2 StR 202.13 -, juris Rn. 20). Allerdings handelt es sich hierbei schon nicht um eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat dessen 4. Senat bis zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirkstoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 4 StR 547.12 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.05.1997 (- 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669) ausdrücklich festgestellt, dass die Amphetamine den so genannten harten Drogen zuzurechnen seien; ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit seien wissenschaftlich unstreitig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht wird - soweit ersichtlich, einhellig - angenommen, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handle (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, dass auch der Antragsgegner Amphetamin als harte Droge eingestuft hat, zumal da er damit offensichtlich nur das besondere Sucht- und Gefährdungspotential dieser Droge (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.03.2003 - 19 B 186/03 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschl. v. 04.10.2005 - 7 A 10667/05 -, juris Rn. 3 f.) kennzeichnen wollte.
16 
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnet, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig sein dürfte. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
17 
Der Antragsgegner macht erneut geltend, dass die Androhung eines Zwangsgelds untunlich sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten sei, dass die Antragstellerin künftig harte Drogen auch an minderjährige Personen abgebe; Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung sei es auch, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sie grundsätzlich unaufschiebbar sei. Diese Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu tragen. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 15.07.2015 und der Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr als drei Monate vergangen waren und das Polizeipräsidium Tuttlingen auch auf die mit Schreiben vom 22.09.2015 geäußerte Bitte des Polizeipostens Bad Dürrheim, die Anordnung in die Wege zu leiten, noch etwa vier Wochen untätig geblieben war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.08.2013 - 3 S 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann nicht etwaige Verzögerungen, die mit der möglicherweise ergebnislosen vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes verbunden sind, abgewartet werden können.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Orientierung an Nummern 35.5, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen die Klägerin ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die ihr gegenüber in den Morgenstunden des 02.05.2008 ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung sowie die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
Am 01.05.2008 fand in Freiburg das sog. Spechtpassagenfest statt. Für dieses Fest war die Wilhelmstraße zwischen Sedan- und Belfortstraße mit Genehmigung der Stadt Freiburg von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr gesperrt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich mehr als 100 Personen im Bereich Wilhelmstraße Ecke Belfortstraße, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens durch Nachlegen insbesondere von Holz in Brand gehalten wurde. Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.
Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr in unmittelbarer Nähe des Feuers. Zu diesem Zeitpunkt schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin aus einiger Entfernung beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Im Zuge dessen wurden die Klägerin, nachdem sie der Polizei auf Aufforderung ihren Personalausweis ausgehändigt hatte, auf das etwa 300 m entfernte Polizeirevier Freiburg-Nord mitgenommen. Dort wurden ihre Personalien mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgeglichen, Lichtbilder von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht. Die Klägerin durfte das Polizeirevier gegen 3.05 Uhr wieder verlassen.
Am 26.05.2008 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Über die polizeilichen Maßnahmen gegen sie sei in der regionalen Presse berichtet worden. Sie fühle sich daher in ihrem beruflichen Ansehen als Lehrerin und Stadträtin beschädigt. Die gegen sie ergriffenen Maßnahmen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Personenfeststellung seien nicht erfüllt. Denn von ihr sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen. Sie habe das Feuer weder entzündet noch Brennmaterial nachgelegt. Als sie an die Feuerstelle gekommen sei, habe das Feuer bereits seit mehreren Stunden gebrannt, ohne dass die Polizei eingeschritten sei. Eine von dem Feuer ausgehende Störung der öffentlichen Ordnung sei ihr deshalb nicht zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei seien außer ihr nur noch zwei weitere sich ebenfalls friedlich verhaltende Personen in der Nähe des Feuers gewesen. Falls es an anderer Stelle Störungen gegeben haben sollte, wäre die Identitätsfeststellung ihr gegenüber jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da sie damit erkennbar nichts zu tun gehabt habe. Selbst bei Einstufung ihrer Person als (Anscheins-)Störerin hätten der Polizei mildere Mittel als die Personenfeststellung zur Verfügung gestanden. Man hätte ihr gegenüber den Grund der polizeilichen Maßnahme nennen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Gefahrenraum freiwillig zu verlassen, ohne ihre Daten preisgeben zu müssen. Erst recht sei die mit der Personenfeststellung verbundene Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen, da sie den Polizeibeamten auf Aufforderung sofort ihren Personalausweis ausgehändigt habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Polizeidirektion vom 17.06.2008 ausgeführt: An den Aktionen des Spechtpassagenfestes hätten in der Nacht vom 01. auf den 02.05.2008 etwa 1.700 Personen teilgenommen. Im Vorjahr habe es bei einer vergleichbaren Veranstaltung einen Angriff auf den Polizeiführer und polizeiliche Einsatzkräfte gegeben, so dass auch im Jahr 2008 mit aggressivem Verhalten zu rechnen gewesen sei. Abgesehen von dem um 22.00 Uhr auf öffentlicher Straße entzündeten Feuer sei das Straßenfest störungsfrei verlaufen. In einer Entfernung von 20 bis 30 m um das Feuer hätten sich mehrere Bauschuttcontainer mit brennbarem Material befunden. In der ersten Zeit nach dem Entzünden des Feuers hätten zunächst die nötigen Einsatzkräfte mobilisiert werden müssen. Dies habe bis gegen 23.30 Uhr gedauert. Das Vorhandensein der vollzähligen Einsatzkräfte sei mit den ersten stärkeren Abwanderungsbewegungen aus dem Einsatzraum zusammengefallen. Von vornherein habe man Wert darauf gelegt, Beweissicherung zu betreiben. Die damit befassten Polizeikräfte hätten sich jedoch immer wieder zurückziehen müssen, weil bei ihrem Erkennen Gegenstände und Flaschen gegen sie geworfen worden seien. Mindestens ein Flaschenwurf habe eindeutig einer männlichen Person zugeordnet werden können, die das Feuer wesentlich unterhalten und bestimmend auf die Gruppe eingewirkt habe. Diese Person habe gegen 0.45 Uhr auch versucht, einen Bauschuttcontainer in der Belfortstraße in Brand zu setzen. Eine Ausbreitung des Brandes habe nur dadurch verhindert werden können, dass Polizeikräfte die Flammen ausgetreten hätten. Während dessen seien sie aus der Gruppe mit Flaschen beworfen worden, die teilweise über ihnen an der Hauswand oder unmittelbar in ihrer Nähe zerborsten seien. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei ein erster Versuch der vorläufigen Festnahme der brandstiftenden Person abgebrochen worden. Nach 23.30 Uhr hätten Personen vereinzelt die Gruppe um das Feuer verlassen, andere Passanten oder Festbesucher seien hinzugekommen. Wegen der Gefahr von Solidarisierungsaktionen habe die Polizei zunächst von Maßnahmen abgesehen. Noch um 1.45 Uhr seien Holzpaletten nachgelegt worden, ein baldiges Beenden des Feuers sei somit nicht zu erwarten gewesen. Um 2.25 Uhr hätten sich etwa 20 Personen im Bereich der Feuerstelle aufgehalten, 6 davon in unmittelbarer Nähe. Als die tatverdächtige männliche Person, die zuvor maßgeblich das Feuer unterhalten habe, den Bereich verlassen habe, sei sie etwas abgesetzt vorläufig festgenommen worden. Bei den nach 2.15 Uhr unmittelbar an der Feuerstelle befindlichen Personen seien dann die Personalien festgestellt worden. Hierzu und zu weiteren Maßnahmen seien sie auf das Polizeirevier Freiburg-Nord verbracht worden. Die Klägerin habe sich zum Kontrollzeitpunkt in der Gruppe unmittelbar am Feuer aufgehalten, unter der sich kurz zuvor auch noch der Tatverdächtige befunden habe. Die Gesamtumstände hätten die Annahme begründet, dass die Klägerin zur Gruppe der Störer gehört habe. Sie habe sich in unmittelbarer Nähe des Feuers mit anderen Personen aus dem Kreis um den festgenommenen Tatverdächtigen aufgehalten und dies zu einer Zeit, als ein Großteil der Leute diesen Bereich bereits verlassen hätten. Die Klägerin habe ihrerseits nicht darauf hingewirkt, das Feuer zu löschen oder die Straße zu verlassen. Sie sei aufgefordert worden, zum Polizeirevier Freiburg-Nord mitzukommen, um dort ihre Personalien festzustellen, eine Durchsuchung ihrer Person durchzuführen und Lichtbilder von ihr zu fertigen. Die Feststellung der Identität und die Fertigung von Lichtbildern habe gewährleisten sollen, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Form des Errichtens und Betreibens einer Feuerstelle im öffentlichen Straßenraum zu beseitigen und weitere Gefahren zu verhindern. Von einem früheren Eingreifen habe man aus taktischen Gründen abgesehen. Noch gegen 2.00 Uhr seien Plastikbierkästen und Styropor in das offene Feuer geworfen worden. Ziel der anschließenden polizeilichen Maßnahmen sei neben der deeskalierenden Strategie die vorläufige Festnahme und die Personalienfeststellung des zuvor erkannten Tatverdächtigen sowie die Beseitigung der Feuerstelle und die Entfernung der zahllosen Flaschen und Scherben auf der Fahrbahn gewesen. Die Maßnahmen hätten der Störungsbeseitigung und der Gefahrenabwehr im Hinblick auf weiteren Passanten- und Fahrzeugverkehr sowie der Sicherung des Tatbefundes zur Strafermittlung gedient. Es treffe zu, dass die Klägerin vor Ort ihren Personalausweis ausgehändigt habe. Jedoch sei eine weitere Überprüfung im Hinblick auf Fahndungsnotierungen und Anderes erforderlich gewesen. Um eine Eskalation zu verhindern, sei entschieden worden, die Personalienfeststellung und -überprüfung auf dem Polizeirevier durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorgelegen, wie viele Personen sich noch im Sedanquartier aufgehalten hätten. Nach den Erfahrungen vorangegangener Einsätze sei mit dem überraschenden Wiedererscheinen weiterer Personen, die sich in das Geschehen einmischen könnten, zu rechnen gewesen. Durch die Personenkontrolle habe man potentielle Störer aus der Anonymität reißen und gewährleisten wollen, sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als Störer oder Gefährder identifizieren zu können. Die Mitnahme auf das Polizeirevier sei erforderlich gewesen, um ein Löschen des Feuers durch die Feuerwehr und die anschließende Reinigung der Straßen zu ermöglichen sowie um umstehende Personen bei den Löschmaßnahmen nicht zu gefährden. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit seien gewahrt. Im Kontrollzeitpunkt sei zwar eine Abwanderungsbewegung zu verzeichnen gewesen, gleichzeitig sei jedoch befürchtet worden, dass weitere Personen nach Verlassen einer benachbarten Diskothek wieder zu einem Anschwellen der Personenzahl beitragen könnten.
Mit Urteil vom 05.02.2009 - 4 K 961/08 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom Polizeivollzugsdienst gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen der Anfertigung von Lichtbildern, der körperlichen Durchsuchung, des mit diesen Maßnahmen verbundenen Festhaltens auf dem Polizeirevier sowie der Speicherung von Lichtbildern von der Klägerin rechtswidrig waren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung insoweit ausgeführt: Die bei der Klägerin vorgenommene Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG sowie die damit verbundene Sistierung während der Dauer der Personenfeststellung erwiesen sich als rechtmäßig. Bei ihrem Einschreiten gegen die Klägerin sei es der Polizei zum einen darum gegangen, das Feuer auf der Straße zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen (Beseitigung einer Störung), und zum anderen darum, zu verhindern, dass Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer weiterunterhalten bzw. an anderen Orten neue Feuer anzünden (Abwehr von erneuten Gefahren für fremde Rechtsgüter und Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten). Zwar gehe die Feststellung der Personalien der an der Feuerstelle angetroffenen Personen auf den ersten Blick an der Erreichung dieser präventivpolizeilichen Ziele vorbei. Bei näherer Betrachtung sei die Personenfeststellung als Gefahrenabwehrmaßnahme jedoch sinnvoll, da sie grundsätzlich geeignet sei, potentielle Störer von weiteren Störungen, hier von der weiteren Unterhaltung des Feuers bzw. der Entzündung eines anderen Feuers, abzuhalten. Die Auffassung der Polizei, dass die an der Feuerstelle angetroffenen Personen durch eine Feststellung ihrer Personalien aus ihrer Anonymität gerissen würden und deshalb von einer eventuell vorhandenen Absicht, weitere Störungen zu begehen, abgehalten werden könnten, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Die Personenfeststellung sei unter den gegebenen Umständen auch das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen. Die Auffassung der Klägerin, es hätte gereicht, wenn die Polizei sie formlos gebeten hätte, den Platz zu verlassen, damit das Feuer gelöscht und die Straße geräumt werden könne, bzw. - falls das nicht zum Erfolg geführt hätte - einen förmlichen Platzverweis gegen sie auszusprechen, gehe fehl. Die Klägerin sei aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht zu Recht zumindest als Anscheinsstörerin angesehen worden, weil sie sich in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten bzw. Störungen an der Feuerstelle aufgehalten habe. Darüber hinaus habe sie eine Bierflasche in der Hand gehalten, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach in Richtung der anrückenden Polizeibeamten geworfen worden sei. Bei dieser Sachlage sei es naheliegend, die Klägerin in die Nähe der Verantwortlichen für die vorangegangenen und noch andauernden Störungen zu rücken. Außerdem habe die Polizei mit der Störungsbeseitigung nicht beginnen können, solange sich noch Personen an der Feuerstelle aufgehalten hätten. Denn es habe angesichts des ständigen Kommens und Gehens die nicht fernliegende Möglichkeit bestanden, dass sich weitere Personen hinzugesellen würden und erneut eine Situation eintrete, wie sie kurz zuvor gegeben gewesen sei und wie sie die Polizei nach Möglichkeit habe vermeiden wollen. Ein Platzverweis allein wäre kein gleichermaßen geeignetes und zugleich milderes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die handelnden Polizeibeamten nicht hätten einschätzen können, wen sie in Person der Klägerin und der anderen am Feuer anwesenden Personen vor sich hatten und ob diese nicht eventuell zur Gruppe der vorherigen Störer gehörten. In letzterem Fall hätte ein Platzverweis, der sich sowohl im Hinblick auf das Ziel der Polizei, das Feuer zu löschen und die Befahrbarkeit der Straße wiederherzustellen, als auch im Hinblick auf seine praktische Umsetzbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit wohl nur auf den Einmündungsbereich Wilhelmstraße/Belfortstraße hätte beziehen können, die durchaus realistische Gefahr begründet, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer versammelt und die Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, um dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und finden zu können. Durch die Feststellung der Personalien werde ein potentieller Störer demgegenüber aus der Anonymität gerissen und wisse, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden könne. Deshalb seien Personenfeststellungen durchaus geeignet, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten. Auch die Sistierung sei rechtmäßig gewesen. Angesichts der angespannten Atmosphäre, die kurz zuvor zwischen der Polizei und den um das Feuer versammelten Personen geherrscht habe und bei der es auch zu gewalttätigen Angriffen gegenüber Polizeibeamten gekommen sei, könne es nicht beanstandet werden, wenn die Polizei die Personenfeststellungen, um eine Eskalation zu vermeiden, nicht vor den Augen potentieller Störer habe durchführen wollen.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 17.02.2010 - 1 S 732/09 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Personenfeststellung sei rechtswidrig, weil die festgestellten Tatsachen es nicht rechtfertigten, sie als Anscheinsstörerin anzusehen. Die Polizeibeamten hätten aus der ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters nicht zu der Einschätzung gelangen dürfen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Klägerin angetroffen hätten, deren Verhalten bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Die im Urteil festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme einer von ihr ausgehenden Gefahr nicht. Die Klägerin sei erst nach dem Vorkommen von Störungen wahrgenommen worden und habe selbst kein Verhalten gezeigt, das als Störung oder Gefahr interpretiert werden könnte. Soweit das Urteil sich auf frühere Störungen beziehe, stelle dies eine rechtsfehlerhafte Verlagerung des ex-ante-Zeitpunkts in den Zeitraum vor Wahrnehmung der Klägerin durch die Polizeibeamten dar. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin zu Recht als Anscheinsstörerin eingestuft worden sei, sei jedenfalls die erfolgte Sistierung rechtswidrig, weil eine Identitätsfeststellung ohne Weiteres vor Ort möglich gewesen sei. Die Annahme einer möglichen Störung durch Dritte biete keine rechtliche Grundlage für die Ingewahrsamnahme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - zu ändern und festzustellen, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 2. Mai 2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung rechtswidrig waren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Identitätsfeststellung am Ort des Geschehens sei nicht möglich gewesen, weil aufgrund in der Vergangenheit gemachter Erfahrungen eine Eskalation durch Solidarisierungen oder gar Befreiungsaktionen hätten befürchtet werden müssen, so dass die Personenfeststellung und der Datenabgleich mit der Fahndungsdatei nur auf der Wache ungestört hätten durchgeführt werden können. Zudem sei beabsichtigt gewesen, die Feuerstelle schnellstmöglich zu räumen, um die erforderlichen Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen und damit dem rechtswidrigen Geschehen ein Ende zu setzen. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeidienststelle bereits nach wenigen Minuten Fußweg erreicht worden sei und sich die Aufenthaltsdauer auf der Dienststelle auf das zur Durchführung der Maßnahmen unbedingt Erforderliche beschränkt habe, sei die Sistierung auch verhältnismäßig gewesen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 14. Dezember 2010
40 
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden des 02.05.2008 gegen sie ergriffene Maßnahme der Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung rechtswidrig war. Ihre insgesamt zulässige Klage ist in diesem Umfang begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenfeststellung als solche begehrt hat.
I.
15 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.
16 
1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.
17 
2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
18 
3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
19 
4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.
20 
5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.
II.
21 
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
22 
1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
23 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.
24 
c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.
25 
Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).
26 
Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).
27 
Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.
28 
d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.
29 
Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.
30 
e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.
31 
f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
32 
2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen („nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten“) decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).
33 
Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG , Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.
34 
Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.
35 
Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.
36 
Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
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Beschluss vom 14. Dezember 2010
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Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Nach Auffassung des Senats ist für die Personenfeststellung, die Sistierung, das Anfertigen von Lichtbildern und die körperliche Durchsuchung jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Angesichts des Gewichts der Sistierung erscheint es nicht gerechtfertigt, diese bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. November 2005 - 4 K 1460/05 - werden zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerden, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, sind gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, in dem die Kläger eine Allgemeinverfügung angefochten haben, zutreffend bemessen; in dieser Verfügung hat die Beklagte die Beseitigung der eine sogenannte Wagenburg bildenden Fahrzeuge angeordnet und die Nutzung des bisherigen Standorts als Abstellfläche für die Fahrzeuge untersagt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hiernach ist vorliegend je Kläger der Auffangwert in die Berechnung des Streitwerts einzustellen.
Das für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Interesse der einzelnen Kläger beschränkt sich nicht auf die - gegebenenfalls geringen - Kosten einer Entfernung der jeweils ihnen zuzuordnenden Fahrzeuge durch bloßes Wegfahren. Vielmehr geht es den Klägern insbesondere ausweislich des zweiten Teils der Allgemeinverfügung, der ein Nutzungsverbot auf Dauer ausspricht, auch und gerade um die Möglichkeit, an einem bestimmten Ort ihre Vorstellungen eines „alternativen“ Wohnens zu verwirklichen. Greifbare Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bemessung dieses mit den Klagen verfolgten Interesses gibt es nicht. Insbesondere verbietet sich eine Orientierung an etwaigen (Sonder-)Nutzungsgebühren, die hier gerade nicht in Streit stehen; folglich kommt § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung.
Die für die einzelnen Kläger - auch für den eigenen Rechte geltend machenden Kläger zu 11 - einzusetzenden Auffangwerte sind nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Davon ist bei der subjektiven Klagehäufung nur dann abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410). Das ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 , Nr. 1.1.3). Denn die hier angefochtene personenbezogene Allgemeinverfügung ist - als Bündelung von Verwaltungsakten, von denen jeder für sich Bestand haben kann - rechtlich teilbar. Sie kann nicht nur einheitlich befolgt werden; vielmehr kann jeder Adressat seinen Wagen für sich beseitigen und auch zukünftig eine Nutzung des Geländes für sich unterlassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.10.2004 - 1 ME 205/04 -; NVwZ-RR 2005, 93 <94>; siehe auch OVG MV, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948 <950>). An der im Beschluss vom 15.04.1997 (- 1 S 2446/96 -, insoweit in VBlBW 1997, 349 nicht abgedruckt) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.