Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Jan. 2017 - 3 K 141/16

published on 12/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Jan. 2017 - 3 K 141/16
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Maßnahmen, die gegen sie im Zusammenhang mit einem Fußballspiel ergangen sind.
Die Kläger trafen sich nach ihren eigenen Angaben am 24.10.2015 mit ca. 160 anderen Personen vor dem Heimspiel des Karlsruher Sport-Clubs (KSC) gegen den 1. Fußball-Club Kaiserslautern (FCK) in der Karlsruher Oststadt, um gemeinsam zum Wildparkstadion zu laufen. Gegen zehn Uhr setzte sich die Gruppe in Bewegung und gelangte um ca. 10:40 Uhr zur Einmündung Lärchenallee/Adenauerring. Dort wurde die Gruppe in dem östlich des Adenauerrings gelegenen Waldstück ca. 100 Meter vom Stadion entfernt von Einsatzkräften der Polizei angehalten. Ab etwa 11:10 Uhr war die Personengruppe von Polizeibeamten vollständig umschlossen, sodass die Kläger diese Umschließung nicht mehr verlassen konnten.
Auf die Durchsage der Polizei gegen 11:30 Uhr, alle festgehaltenen Personen einzeln zu durchsuchen, warfen mehrere der festgehaltenen Personen unter anderem Vermummungsgegenstände und Gegenstände zur Schutzbewaffnung auf den Boden. In der Folge wurden alle festgehaltenen Personen einzeln aus der Umschließung heraus- und zu Einsatzwagen der Polizei geführt, die in einer Reihe entlang der mittlerweile für den regulären Verkehr gesperrten Adenauerallee abgestellt waren. Dort folgte die Personalienfeststellung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung. Diese Maßnahmen wurden außerhalb der Polizeifahrzeuge und auch auf der straßenzugewandten Seite der Fahrzeugreihe durchgeführt, was von zahlreichen Passanten auf dem Weg zum Stadion beobachtet werden konnte. Bei ihrer fotografischen Erfassung wurde den Klägern auferlegt, ein Schild mit einer Nummer vor den Körper halten. Nach Abschluss der Individualmaßnahmen wurden die Betroffenen in eine separate polizeiliche Umschließung geführt, nach jeweils unterschiedlichen Wartezeiten von dort in Gruppen zum Eingang „Mitte“ des Stadions begleitet; anschließend konnten sie sich frei bewegen.
Gegen alle festgehaltenen Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger wurden von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den jeweiligen Einstellungsverfügungen heißt es, dass die aufgefundenen Gegenstände zwar unter § 27 Abs. 1 und Abs. 2 VersG fielen, eine individuelle Zuordnung zu einzelnen Personen aber nicht möglich sei. Für eine Strafbarkeit nach § 127 StGB fehle es am individuellen Nachweis der Kenntnis, dass in der Gruppe gefährliche Gegenstände vorhanden waren. Mit einer Straftat nach den §§ 125, 125a StGB sei infolge des polizeilichen Einschreitens noch nicht begonnen worden.
Die Kläger haben am 18.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass von den festgehaltenen Personen keinerlei Gefahr ausgegangen sei. In der Gruppe hätten sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene beiderlei Geschlechts befunden. Zu keinem Zeitpunkt hätte jemand aus dem Fanmarsch heraus provoziert oder angegriffen werden sollen. Kurz vor der Umschließung sei die Gruppe friedlich auf die Polizei zugelaufen; Fans oder Busse der Gästemannschaft seien nicht zu sehen gewesen. Die Polizei habe erstmals um 11:30 Uhr mit der Gruppe kommuniziert, indem sie angekündigt habe, dass die umschlossenen Personen nunmehr einzeln kontrolliert und fotografiert werden würden. Am Festhalteort seien tatsächlich nur wenige Mützen, Handschuhe, Tücher und Schals aufgefunden worden. Durch die Art und Weise der polizeilichen Einzelmaßnahmen seien die Kläger öffentlichkeitswirksam in stigmatisierender und diskriminierender Form „zur Schau gestellt“ worden. Die polizeilichen Maßnahmen seien nicht verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wären etwa Platzverweise und die Feststellung der Personalien gegenüber der Ingewahrsamnahme und der erkennungsdienstlichen Behandlung mildere Mittel gewesen. Vor allem aber hätte die Möglichkeit bestanden, die Personengruppe mittels umschließender Begleitung über den Eingang „Mitte“ ins Stadion zu führen. Die polizeilichen Einzelmaßnahmen hätten pro Person ca. 15 Minuten gedauert. Die Einzelmaßnahmen zulasten des Klägers zu 1 seien gegen 13 Uhr beendet gewesen, zu diesem Zeitpunkt seien gerade einmal 20-30 Personen erkennungsdienstlich behandelt gewesen. Das Spiel habe um 13 Uhr begonnen, die Kläger hätten aber erst gegen 14:10 Uhr ins Stadion gehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Begegnung mit 2:0 für den KSC bereits entschieden gewesen.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die durch den Polizeivollzugsdienst des Beklagten gegenüber den Klägern durchgeführte Umschließung sowie die erkennungsdienstliche Behandlung am 24.10.2015 zwischen 10:40 Uhr und 14:10 Uhr im Bereich der Einmündung Lärchenallee/Adenauerring rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die Begegnung des KSC gegen den FCK sei aufgrund zahlreicher Vorfälle in der Vergangenheit und teilweiser verfeindeter Fangruppierungen aus polizeilicher Sicht als Hochrisikospiel eingestuft worden. Zur Verhinderung der erwarteten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fangruppen – wie bei vorangegangenen Begegnungen geschehen – habe die Polizei versucht, Anhänger der beiden Mannschaften vor, während und nach dem Spiel räumlich zu trennen. Wie in der Vergangenheit auch sei im Vorfeld ein Fanmarsch vom Fanprojekt Karlsruhe in der Nordstadt über den Kanalweg, die Willy-Brandt-Allee und den nördlichen Adenauerring zum Stadion abgesprochen worden. Fanmärsche von der Oststadt zum Stadion am Gästeeingang vorbei seien wegen des damit verbundenen Konfliktpotentials in der Vergangenheit bereits mehrfach untersagt und auch unterbunden worden.
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Am Morgen des 24.10.2015 habe man von der Polizei in Kaiserslautern mitgeteilt bekommen, dass mehrere Busse mit sogenannten Problemfans des FCK bereits gegen halb neun Uhr in Richtung Karlsruhe losgefahren seien. Ab der Rheinbrücke Maxau sei dieser Konvoi gegen 10:15 Uhr von Einsatzkräften der Polizei begleitet worden. Während der Fahrt zum Stadion hätten sich zahlreiche Businsassen direkt an den Türen aufgestellt, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass diese Personen bei einem Angriff sofort aus dem Bus gestiegen wären und die Konfrontation aufgenommen hätten. Der Konvoi habe um 10:38 Uhr den Gästeeingangsbereich des Stadions erreicht. Um 10:39 Uhr habe sich eine größere Gruppe von als KSC-Anhänger erkennbaren Personen aus dem Bereich der Einmündung Adenauerring/Lärchenallee auf den Gästeeingangsbereich zubewegt. Eine solche Annäherung an gegnerische Bereiche werde von Fangruppen als Provokation angesehen und habe regelmäßig verbale und auch tätliche Auseinandersetzungen zur Folge. Die Gruppe habe offensichtlich die Konfrontation gesucht und die Busse der Gästefans abpassen wollen. Durch das Einschreiten der Polizei sei die Personengruppe gestoppt und damit ein weiteres Vordringen in Richtung des Gästeeingangsbereichs knapp vermieden worden.
12 
Ab ca. elf Uhr habe der Shuttle-Transport von rund 1.300 Gästefans vom Karlsruher Hauptbahnhof vorbei an der Einmündung Adenauerring/Lärchenallee zum Stadion begonnen. Durch die anhaltende Präsenz von Anhängern des FCK auf dem Adenauerring, im Bereich des Gästeeingangs und im Gästeblock im Stadion habe die von der umschlossenen Personengruppe ausgehende Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung fortbestanden. Entgegen der Behauptung der Kläger hätten sich in der umschlossenen Gruppe weder Kinder noch Frauen befunden. Es habe sich vielmehr um 121 Erwachsene und 31 Heranwachsende männlichen Geschlechts gehandelt, die in erster Linie dunkel gekleidet gewesen seien. Darunter hätten sich viele Angehörige der Fangruppierung „...“ befunden, die in der Vergangenheit bereits mehrfach für tätliche Auseinandersetzung verantwortlich gewesen seien. Auch die Kläger seien in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst. Ab ca. 11:30 Uhr habe mit der Personalienfeststellung und der körperlichen Durchsuchung der festgehaltenen Personen begonnen werden sollen. Nach Ankündigung dieser Maßnahmen hätten zahlreiche Personen aus der umschlossenen Gruppe Vermummungsgegenstände, Pyrotechnik und Schutzbewaffnung auf den Boden geworfen, um eine individuelle Zuordnung zu vereiteln. Nach Beendigung aller polizeilichen Maßnahmen seien an der Örtlichkeit 88 schwarze Schlauchschals, neun Sturmhauben, zwei spezielle Vermummungswesten, sieben Gebissschutze und ein Abschussgerät für Pyrotechnik mit acht Schuss Munition aufgefunden worden. Damit habe festgestanden, dass die Gruppe gezielt eine körperliche Auseinandersetzung beabsichtigt habe. Wegen der Gefahr weiterer Übergriffe sei zunächst geplant gewesen, die umschlossenen Personen bis zur Abfahrt der Anhänger des FCK nach dem Spiel in Folgegewahrsam zu nehmen. Hierfür hätte die Gruppe zum Polizeirevier West in der Moltkestraße verbracht werden sollen. Zur Vorbereitung des Gewahrsams sei vor Ort damit begonnen worden, die Personen nach Feststellung ihrer Identität einzeln zu durchsuchen und zu fotografieren. Bis 12:30 Uhr seien etwa 25 Personen auf diese Weise bearbeitet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die telefonisch verständigte Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe den Folgegewahrsam abgelehnt. Deshalb sei die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich geworden, um die festgehaltenen Personen aus der Anonymität zu reißen und auf diesem Wege weitere Straftaten zu unterbinden. Die polizeilichen Einzelmaßnahmen hätten auf beiden Seiten der in einer Reihe abgestellten Fahrzeuge stattgefunden, was zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten zugunsten der Betroffenen geführt habe. Ein gezieltes „zur Schau stellen“ der Betroffenen sei nicht beabsichtigt gewesen.
13 
Nach den jeweiligen Einzelmaßnahmen seien die festgehaltenen Personen in eine weitere Umschließung verbracht und von dort um 13:00 Uhr, 13:21 Uhr, 13:37 Uhr und 13:57 Uhr in kleinen Gruppen vorbei am Gästeeingangsbereich zum Stadion begleitet worden. Die Personen hätten das Stadion allerdings erst betreten, als die polizeilichen Maßnahmen abgeschlossen und alle festgehaltenen Personen am Stadion angekommen seien. Nach den polizeilichen Aufzeichnungen sei der Kläger zu 1 um 12:10 Uhr, der Kläger zu 2 um 13:06 Uhr und der Kläger zu 3 um 13:08 Uhr erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 in der ersten Gruppe und die Kläger zu 2 und 3 in der zweiten Gruppe zum Stadion gebracht worden seien. Insgesamt seien 152 Personen erkennungsdienstlich behandelt worden.
14 
Vor dem 24.10.2015 seien von den Klägern zu 2 und 3 in den polizeilichen Auskunftssystemen keine Lichtbilder vorhanden gewesen. Von dem Kläger zu 1 seien aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom ...2006 zwar Lichtbilder (Porträtaufnahme, Profil rechts, Halbprofil links, Ganzkörperansicht, Tätowierungen) vorhanden gewesen, diese seien angesichts ihres Alters aber nicht mehr ausreichend gewesen, um eine Wiedererkennung zu ermöglichen.
15 
Das Gericht hat eine dienstliche Stellungnahme der am 24.10.2015 diensthabenden Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe eingeholt. Hierin heißt es, dass zu dem Vorgang weder ein schriftlicher Antrag der Polizei noch eigene Aufzeichnungen existieren würden. Soweit erinnerlich sei der Folgegewahrsam abgelehnt worden, weil ein Gewahrsamsgrund nicht hinreichend konkret benannt worden sei. Eine gerichtliche Entscheidung über einen Identitätsgewahrsam nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 PolG sei – soweit erinnerlich – nicht beantragt worden.
16 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Kläger informatorisch befragt. Auf die Anlage zur Niederschrift vom 12.01.2017 wird verwiesen. Im Wesentlichen haben die Kläger auf Fragen das Folgende ausgeführt: Sie seien der Fangruppierung „...“ zugehörig, dies sei eine lose Gemeinschaft leidenschaftlicher Unterstützer des KSC. Gewöhnlich laufe man bei Heimspielen zusammen mit anderen KSC-Anhängern vom Fanprojekt in der Nordstadt zum Stadion. Etwa ein- bis zweimal pro Saison organisiere man bei besonderen Spielen aber einen eigenen Fanmarsch mit eigener Route zum Stadion. Diese eigenen Fanmärsche seien regelmäßig von der Polizei aufgehalten worden. Am 24.10.2015 habe man früh am Stadion sein wollen, um eine Choreographie für das Spiel einzuüben. Sie seien in der Gruppe weiter hinten gelaufen. Als sie die Adenauerallee erreicht haben, hätten sie nicht bemerkt, dass sich zu diesem Zeitpunkt Anhänger des FCK beim Stadion aufgehalten hätten. Die Gruppe sei auch nicht ausgewichen, als man Polizeikräfte wahrgenommen habe, sondern man sei auf die Beamten zu in Richtung Stadion gelaufen. Sie selbst hätten keine verbotenen Gegenstände mitgeführt. Ihnen sei auch nicht bekannt gewesen, dass andere Personen aus der Gruppe derartige Gegenstände bei sich hatten. Die Maßnahmen der Polizei seien unverhältnismäßig gewesen; von der Gruppe sei überhaupt keine Gefahr ausgegangen. Durch das öffentliche Fotografieren mit einer Nummer vor dem Körper sei bei den zahlreichen Passanten der Eindruck erweckt worden, sie seien Kriminelle. Der Kläger zu 1 erklärte, ein Polizeibeamter habe ihn auf dem Weg zu den Polizeifahrzeugen festgehalten und dabei zu ihm gesagt, dass er festgenommen sei und man dies auch sehen solle. Er sei auf der straßenzugewandten Seite der Fahrzeuge fotografiert worden. Währenddessen seien hunderte Passanten auf dem Adenauerring an ihm vorbei zum Stadion gelaufen. Dies sei etwa gegen 12:15 Uhr gewesen. Nach Abschluss der Maßnahmen sei er in die zweite Umschließung gebracht worden. Erst nach 13 Uhr sei er zum Stadion geführt worden. Der Kläger zu 2 gab an, seine erkennungsdienstliche Behandlung sei nach 13 Uhr zwischen zwei Polizeifahrzeugen durchgeführt worden. Er habe in der zweiten Umschließung etwa eine halbe Stunde warten müssen. Der Kläger zu 3 erklärte, auch er sei erst nach 13 Uhr und auf der straßenzugewandten Seite der Polizeifahrzeuge durchsucht und fotografiert worden.
17 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Polizeibeamten ... und ... Auf die Anlage zur Niederschrift vom 12.01.2017 wird auch insoweit verwiesen. Die Lichtbilder der festgehaltenen Personengruppe und der aufgefundenen Gegenstände wurden in der Verhandlung in Augenschein genommen.
18 
Der Zeuge ... gab auf Fragen im Wesentlichen an: Er sei am fraglichen Tag Einsatzleiter gewesen. In der Vergangenheit habe es bei Begegnungen des KSC gegen den FCK immer wieder Auseinandersetzungen gegeben. Bei dem vorangegangenen Spiel in Kaiserslautern sei es zu schweren Auseinandersetzungen vor und während dem Spiel gekommen, weil es den Polizeikräften nicht gelungen sei, die Fangruppen zu trennen. In Karlsruhe hätten bestimmte Fangruppen in der Vergangenheit wiederholt versucht, zum Gästeeingangsbereich zu gelangen. Zuletzt sei dies bei einer Begegnung gegen den VfB Stuttgart geschehen, damals seien die Angreifer aus Richtung Schlossgarten gekommen. Am 24.10.2015 sei die Theodor-Heuss-Allee die Trennlinie zwischen den jeweiligen Problemfans der beiden Mannschaften gewesen, dort sei auch ein Gitterzaun aufgebaut worden. Gegenüber dem KSC-Fanprojekt sei im Vorfeld kommuniziert worden, dass organisierte Fangruppen im Bereich des Gästeeingangs nicht erwünscht seien.
19 
Er habe selbst festgestellt, dass die Insassen der Busse aus Kaiserslautern auf dem Weg zum Stadion an den Türen Aufstellung genommen hätten. Er habe sich von szenekundigen Beamten bestätigen lassen, dass es sich bei der festgehaltenen Personengruppe um die Karlsruher „Ultras“ gehandelt habe. Die beiden Gruppen hätten sich damit nur knapp verfehlt. Bei einem Zusammentreffen hätte es mit Sicherheit körperliche Auseinandersetzung und auch pyrotechnische Schüsse gegeben. Auch die „Ultras“ des FCK seien mit Pyrotechnik munitioniert gewesen und hätten diese nach Anpfiff im Stadion abgefeuert. Nach Umschließung der Personengruppe habe er zunächst die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung der festgehaltenen Personen angeordnet. Eine umschließende Begleitung der Gruppe vorbei am Gästeeingangsbereich sei zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend gewesen, weil sich der Konflikt dann zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht hätte. Nachdem er die Mitteilung erhalten habe, dass die festgehaltenen Personen Vermummungsgegenstände bei sich führten, habe er beim Amtsgericht wegen der Verbringung der Gruppe in den Zentralgewahrsam in der Moltkestraße anrufen lassen. Das Festhalten vor Ort sei für ihn noch kein Gewahrsam und damit auch nicht Gegenstand des Telefonats mit der Bereitschaftsrichterin gewesen. Nach Ablehnung des Gewahrsams habe er die erkennungsdienstliche Behandlung der Gruppe angeordnet, um sie bei weiteren Auseinandersetzungen gegebenenfalls identifizieren zu können. Er sei weiterhin von einer bevorstehenden Auseinandersetzung der „Ultra“-Gruppierungen ausgegangen. Weil der Veranstaltungsleiter des KSC kein Stadionverbot habe aussprechen wollen, seien keine Platzverweise erlassen worden. In den genauen Ablauf der durchgeführten polizeilichen Maßnahmen sei er nicht eingebunden gewesen, diese habe Herr ... organisiert.
20 
Der Zeuge ... gab auf Fragen im Wesentlichen an: Er sei am fraglichen Tag der zuständige Abschnittsleiter für den Bereich Interventionseinsatzkräfte gewesen. Er habe die Information erhalten, dass bestimmte, als problematisch eingestufte Unterstützer des FCK bereits sehr früh mit eigens angemieteten Bussen losgefahren seien und sich auf dem Weg mit zwei Anhängern des KSC getroffen hätten. Aus der Bevölkerung habe man um kurz nach zehn Uhr die Mitteilung erhalten, dass sich eine Gruppe KSC-Fans in der Nähe der Haid-und-Neu-Straße aufhalten würde. Nach Lage der Dinge sei man deshalb von einer geplanten und abgesprochenen Konfrontation ausgegangen. Er habe einen Teil der Einsatzkräfte in Richtung Haid-und-Neu-Straße verlegt, weil er dort mit einem Angriff auf die Gästebusse gerechnet habe. Von dem plötzlichen Erscheinen der sich erkennbar als „Ultra“-Gruppierung bewegenden Personen in der Nähe des Gästeeingangsbereichs sei er überrascht worden. Unmittelbar zuvor seien die Busse mit den Kaiserslauterer „Ultras“ am Stadion angelangt. Zunächst habe er vor Ort nur 30 Beamte zur Verfügung gehabt, mit denen er die Personengruppe angehalten habe. Erst durch Hinzuziehung weiterer Beamter habe er die Gruppe gegen 11:10 Uhr vollständig umschließen können, sodass sich die festgehaltenen Personen nicht mehr hätten wegbewegen können. Parallel dazu habe er den Adenauerring in diesem Bereich für den normalen Kraftfahrtverkehr sperren lassen. Zu dieser Zeit habe auch der Shuttleverkehr für die mit dem Zug angereisten Gästefans vom Bahnhof zum Stadion über den Adenauerring begonnen.
21 
Aufgrund der Situation und der polizeilichen Erkenntnis, dass einige der festgehaltenen Personen Vermummungsgegenstände mit sich führten, habe er angeregt, einen Folgegewahrsam zu beantragen. Zur Vorbereitung der im Raum stehenden Verbringung in den Zentralgewahrsam in der Moltkestraße habe er Einsatzfahrzeuge mit Büroausstattung (sogenannte Module) angefordert. Um die hierfür erforderlichen Maßnahmen – Identitätsfeststellung, Durchsuchung, fotographische Erfassung – möglichst ohne Eskalation durchführen zu können, seien über den Fanbeauftragten des KSC Gespräche mit der umschlossenen Gruppe geführt worden. Nach etwa 15 bis 20 Minuten, etwa gegen 11:30 Uhr, sei dann nach einer entsprechenden Durchsage mit den polizeilichen Maßnahmen begonnen worden. Dabei seien in großem Umfang Vermummungsgegenstände auf den Boden geworfen worden. Infolge der Vermittlung des Fanbetreuers sei es nur zu wenigen Widerstandshandlungen gekommen. Die Personen seien einzeln zu den Modulen verbracht und dort durchsucht und fotografiert worden. Das Abfotografieren mit einer vorgehaltenen Nummer ermögliche die Zuordnung der Fotos zu den festgestellten Personalien. Für einen Polizeigewahrsam müsse - bundeseinheitlich - ein mehrseitiges Formular ausgefüllt werden, die Bearbeitung einer Person dauere dadurch etwa 15 bis 20 Minuten. Im weiteren Verlauf hätten immer mehr Beamte und Module für die Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Nachdem festgestanden habe, dass kein Folgegewahrsam durchgeführt werde, habe mit Videodurchlassstellen gearbeitet werden können. Hierbei werde die jeweilige Person samt Ausweisdokumente nur kurz abgefilmt, wodurch sich der Ablauf erheblich beschleunigt habe. Ab ca. 12:30 Uhr seien bis kurz vor 14 Uhr 127 Personen per Videodurchlassstelle bearbeitet worden. Am Ende seien es sieben oder acht Bearbeitungsstellen gewesen.
22 
Er habe die polizeilichen Fahrzeuge in einer Reihe an der östlichen Seite des Adenauerrings aufstellen lassen, um eine optische Trennung zur Straße herzustellen und damit Solidarisierungen und Provokationen durch andere Fans zu verhindern. Gleichzeitig habe aber auch verhindert werden müssen, dass sich die noch in der Umschließung befindlichen Personen mit den einzeln bearbeiteten Personen solidarisierten und es hierdurch zu einer Eskalation komme. Später habe er im Interesse einer möglichst kurzen Bearbeitungsdauer einer Bearbeitung auch auf der straßenzugewandten Seite zugestimmt. Nach seiner Erinnerung seien die polizeilichen Maßnahmen überwiegend auf der straßenabgewandten Seite durchgeführt worden. Bei der Vielzahl der über den Adenauerring zum Stadion gelangenden Zuschauer sei letztlich nicht zu verhindern gewesen, dass einzelne Personen unmittelbar an den Betroffenen vorbei gelaufen seien.
23 
Nach Abschluss der Maßnahmen habe es zwar eigentlich keinen Grund für ein weiteres Festhalten gegeben. Allerdings hätten die festgehaltenen Personen noch in das Stadion gehen wollen und wären auf dem Weg zum Eingang Mitte unmittelbar am Gästeeingang vorbeigekommen. Dort hätten sich auch nach Spielbeginn um 13 Uhr noch einzelne Anhänger des FCK aufgehalten, denen - aus welchen Gründen auch immer - der Eintritt ins Stadion verwehrt worden war. Es sei wahrscheinlich gewesen, dass diese Personen einzelne der freigelassenen Personen angegriffen hätten. Vor allem aber habe er damit gerechnet, dass die freigelassenen Personen auf einander gewartet hätten und gemeinsam am Gästeeingang vorbei zum Stadion gelaufen wären. In jedem Fall sei er davon ausgegangen, dass es ohne polizeiliche Begleitung dort zwangsläufig zu wechselseitigen Provokationen und Konflikten gekommen wäre. Nach seiner Erfahrung genügten Kleinigkeiten, um eine solche Situation eskalieren zu lassen. Personen aus dem Stadion hätten ohne Schwierigkeiten wieder herauskommen können. Die an den Stadioneingängen vorhandenen Polizeikräfte hätten eine Eskalation nicht sofort unterbinden können. Deshalb seien die Betroffenen nicht an Ort und Stelle freigelassen worden, sondern zunächst in eine zweite Umschließung aus Polizeibeamten gebracht und später in kleinen Gruppen zum Stadioneingang „Mitte“ geführt worden. Für eine Einzelbegleitung zum Stadion seien nicht genügend Einsatzkräfte vorhanden gewesen.
24 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Beklagten – in Auszügen – und die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme begehren, liegt hierüber keine gerichtliche Entscheidung vor, die nach § 28 Abs. 4 Satz 6 PolG zu einem Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe führt. Nach den Angaben des Zeugen ... und der eingeholten schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durchgeführte Umschließung nicht Gegenstand einer amtsgerichtlichen Entscheidung war. Der Beklagte hat um 12:30 Uhr telefonisch eine gerichtliche Entscheidung über die von ihm als Folgegewahrsam bezeichnete Maßnahme beantragt. Gegenstand des Verfahrens war damit die Verbringung der Personengruppe zum Polizeirevier West in der Moltkestraße und die dortige Ingewahrsamnahme bis zur Abreise der Gästefans. Das Festhalten der Personengruppe im Bereich der Einmündung Lärchenallee/Adenauerring wurde dem Amtsgericht hingegen nicht zur Entscheidung gestellt. Nach Ablehnung des Folgegewahrsams wurde seitens der Polizei auch keine gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Umschließung bis zum Abschluss der Einzelmaßnahmen beantragt. Damit sind die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich.
II.
26 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, inwiefern es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen um Verwaltungsakte oder Realakte handelt und statthafte Klageart damit eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist. Denn in beiden Fällen ist jeweils angesichts der Erledigung der polizeilichen Maßnahmen kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auch ist eine Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203, juris). Zudem ist bei beiden Klagearten ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Ein solches Interesse ist in Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 21 BvR 2045/06 -, BVerfGE 117, 244, juris Rn. 69, m.w.N.). Dies ist der Fall. Bei der angegriffenen Umschließung handelt es sich um einen Eingriff in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die erkennungsdienstliche Behandlung betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Beide Maßnahmen sind typischerweise nur von kurzer Dauer.
III.
27 
Die Klagen haben allerdings in der Sache keinen Erfolg.
28 
1. Die Ingewahrsamnahme der Kläger war über ihre gesamte Dauer rechtmäßig.
29 
a) Entgegen der Einschätzung des Polizeivollzugsdienstes lag ein polizeilicher Gewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 PolG vor. Ab wann eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG (und nicht bloß eine Freiheitsbeschränkung) und damit ein Gewahrsam nach Polizeirecht vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Eingriffs (sogenannter materieller Gewahrsamsbegriff). Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239-252, juris Rn. 23). Dies war jedenfalls ab etwa 11:10 Uhr bis mindestens 13 Uhr der Fall. Bei dieser Zeitdauer hatte der Eingriff in die Freiheitsrechte eine solche Intensität erreicht, dass eine Freiheitsentziehung gegeben war (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29: ab einer Stunde; ähnlich auch Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 4 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass das Festhalten der Hauptzweck der Maßnahme ist oder dass eine Verbringung an einen anderen als den Festhalteort erfolgt (so der sogenannte formelle Gewahrsamsbegriff; ausführlich hierzu Gusy, Freiheitsentziehung und Grundgesetz, NJW 1992, 457).
30 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Kläger war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 PolG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Hiernach sind dem Betroffenen der Grund des Gewahrsams und die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Diese Belehrungspflicht - ebenso wie etwa § 1 DVO PolG und im Unterschied zu den übrigen Absätzen des § 28 PolG trotz identischer Formulierung - setzt (neben einer gewissen Intensität der Maßnahme) die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23). Im Fall einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe durch polizeiliche Umschließung an Ort und Stelle ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 2 PolG nicht praktikabel und auch vom Zweck der Norm nicht gefordert.
31 
c) Als die Personengruppe von Einsatzkräften der Polizei umschlossen und damit auch die Kläger in Gewahrsam genommen wurden, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht verhindert werden kann. Die Rechtmäßigkeit der hierfür anzustellenden Gefahrenprognose bestimmt sich aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten ex ante. Der Polizei steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn. 25). Ob im Nachhinein betrachtet tatsächlich eine Gefahr vorgelegen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26, m.w.N.). Unmittelbar bevor steht eine Störung, wenn mit ihr sofort oder in allernächster Zeit gerechnet werden muss.
32 
Die Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung an diesem Maßstab stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Begehung von Straftaten, insbesondere die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG darstellt. Auch ist die Annahme der Polizei nicht zu beanstanden, die umschlossene Personengruppe habe gezielt die körperliche Auseinandersetzung mit Fangruppierungen des FCK gesucht. Vor dem Hintergrund der Vorfälle bei dem vorangegangenen Spiel der beiden Mannschaften war von einer latenten Gefahr auszugehen. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Beklagten bestand die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung insbesondere bei einem unkontrollierten Aufeinandertreffen der jeweiligen „Ultra“-Gruppierungen. Genau diesem Gefährdungsszenario entsprach dann die aus Sicht der Polizei unvermittelte Annäherung der Gruppe aus Richtung Oststadt - entgegen der üblichen Route des abgesprochenen Fanmarsches - an den Gästeeingangsbereich weit vor Spielbeginn und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankunft der Busse der Kaiserslauterer „Ultra“-Gruppierungen, deren Insassen sich in scheinbarer Erwartung einer Auseinandersetzung bereits an den Türen aufgestellt hatten. Das Erscheinungsbild der geschlossen auftretenden, einheitlich gekleideten ca. 150 Personen ausschließlich männlichen Geschlechts ließ keinen anderen Schluss zu, als dass hier eine organisierte Gruppe bewusst die Konfrontation suchte. Die gegenteilige Behauptung der Kläger, es hätten sich Kinder und Frauen an dem friedlichen Marsch beteiligt, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert und ist widerlegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die eine Gruppe ausschließlich erwachsener, einheitlich gekleideter Männer zeigt, von denen einer bereits vermummt ist. Durch die räumlich-zeitliche Nähe des Erscheinens der Personengruppe zu den unmittelbar zuvor unter Polizeibegleitung am Stadion angekommenen Bussen aus Kaiserslautern stand die Gefahr einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit aus ex-ante-Sicht auch unmittelbar bevor. Der Verdacht, dass eine Auseinandersetzung von beiden Lagern abgesprochen war, lag auf der Hand. Die Kläger wurden zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Ob sie von der zeitgleichen Anwesenheit der Kaiserslauterer „Ultra“-Busse selbst Kenntnis hatten bzw. sich an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligen wollten, ist für die Gefahrenprognose aus objektiver ex-ante-Sicht nicht von Relevanz.
33 
d) Die Umschließung der Kläger war auch verhältnismäßig. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239, juris Rn. 23). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen.
34 
Die zur Gefahrenabwehr geeignete Ingewahrsamnahme der Kläger war aus ex-ante-Perspektive erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht ersichtlich waren. Ein Platzverweis nach § 27a Abs. 1 PolG, welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges (§§ 49 Abs. 2, 50 PolG) hätte durchgesetzt werden müssen, wäre wegen der Gefahr, dass zumindest ein Teil der umschlossenen Personen zum Gästeeingangsbereich vordringt oder sonst in unmittelbarer Umgebung auf gewaltbereite Fans des FCK trifft, nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Mit den konkret vorhandenen Polizeikräften wäre es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... nicht möglich gewesen, Platzverweise effektiv zu vollziehen. Viele der eingesetzten Beamten waren bis Spielbeginn durch andere Aufgaben gebunden. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn 27). Zur Abwehr der Gefahr für die körperlichen Unversehrtheit auch Unbeteiligter war der mit der Ingewahrsamnahme verbundene Grundrechtseingriff auch angemessen.
35 
e) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen die rechtlichen Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern auch während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde.
36 
Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams keinen durchgreifenden Bedenken. Der Zweck des Gewahrsams war, Auseinandersetzungen im Bereich des Gästeeingangs mit bestimmten Fangruppen des FCK zu verhindern. Nach den auch insoweit schlüssigen Angaben der Zeugen bestand die Gefahr einer derartigen Auseinandersetzung bis nach Spielbeginn unverändert fort, weil sich Fangruppierungen des FCK weiterhin in unmittelbarer Nähe befanden. Die Gefahr eines Aufeinandertreffens konnte letztlich nur dadurch beseitigt werden, dass die Karlsruher „Ultra“-Gruppierung bis hinter die Gitterzaunlinie zum Eingang „Mitte“ begleitet wurden.
37 
Im Hinblick auf die bestehende Gefahr einer Auseinandersetzung nach Spielende ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei die Personengruppe nicht unmittelbar aus dem Gästebereich heraus und zum Stadioneingang Mitte geführt hat, sondern für die Personalienfeststellung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung weiter festgehalten hat. Dies lässt sich zwar aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht mehr auf § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG stützen. Auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 PolG ist zum Zweck der Identitätsfeststellung aber auch ein Gewahrsam zulässig. Dass die Kläger für die genannten Maßnahmen festgehalten wurden, war auch im Hinblick auf die zeitliche Dauer nicht unverhältnismäßig. Wie der Zeuge ... nachvollziehbar dargelegt hat, gab es sachliche Gründe für die Dauer der Maßnahmen. Auch die Kläger haben nicht gerügt, dass die einzelnen Maßnahmen hätten zügiger durchgeführt werden können.
38 
Soweit die Kläger nach Abschluss der polizeilichen Einzelmaßnahmen nicht sofort freigelassen, sondern zunächst in eine zweite Umschließung gebracht wurden, ist dies ebenfalls gerechtfertigt. Denn auch zu diesem Zeitpunkt stand eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG noch unmittelbar bevor. Wären die Kläger unmittelbar freigelassen worden, wären sie einzeln - und für Dritte erkennbar aus der polizeilichen Umschließung der „Ultras“ stammend - oder (nach vorherigem aufeinander warten) als gesamte Gruppe auf dem Weg zum Stadion direkt am Gästeeingangsbereich vorbeigekommen. Hierbei wäre es aller Voraussicht nach zu Provokationen und in der Folge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit doch noch zu den befürchteten Auseinandersetzungen gekommen. Dass für eine Begleitung der bearbeiteten Personen jeweils einzeln zum Eingang Mitte nicht genügend Polizeibeamte zur Verfügung standen, ist für das Gericht nach den Angaben des Zeugen ... nicht zweifelhaft.
39 
f) Der Gewahrsam der Kläger war auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss ein Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden. Deshalb hat die Polizei nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die richterliche Entscheidung muss also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002, a. a. O., Rn. 26). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge. Die Polizei genügt dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung. Aber auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2004 – 1 S 2206/03 –, juris Rn. 53). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG bedarf es einer unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung allerdings nicht, wenn eine Prognose ergibt, dass die gerichtliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahme vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 02.11.2016 – 1 BvR 289/15 –, juris Rn. 22).
40 
Gemessen hieran lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den tatsächlich durchgeführten Gewahrsam bei Gericht anhängig zu machen. Denn bis zur Beendigung des Gewahrsams hätte eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen nicht ergehen können. Die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung setzt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs - grundsätzlich die persönliche Anhörung der Betroffenen voraus (vgl. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die bei 152 festgehaltenen Personen mit Sicherheit länger gedauert hätte als die tatsächliche Dauer des Gewahrsams. Für diese rechtliche Beurteilung ist unerheblich, dass der Einsatzleiter des Beklagten, der Zeuge ..., nicht vom Vorliegen eines Gewahrsams ausging. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG vorliegen, bestimmt sich aus objektiver Sicht ex-ante. Es kann auch dahinstehen, ob der beabsichtigte Folgegewahrsam in der Moltkestraße unverzüglich im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG bei Gericht anhängig gemacht wurde. Dieser Gewahrsam wurde letztlich nicht durchgeführt und ist nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung.
41 
2. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war rechtmäßig.
42 
a) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger erfolgte zur (präventiven) Verhütung künftiger Straftaten und nicht zum Zweck der (repressiven) Strafverfolgungsvorsorge (zur schwierigen Abgrenzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 – 1 S 2211/02 –, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2009 – 11 ME 402/09 –, juris Rn. 26 f.). Die Betroffenen sollten durch die erkennungsdienstlichen Behandlung aus der Anonymität gerissen und durch die geschaffene Möglichkeit, Straftaten gegebenenfalls leichter aufklären zu können, von der Begehung von Straftaten gegen die Allgemeinheit oder gegen Anhänger der Gästemannschaft nach Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam abgeschreckt werden (eine solche Wirkung - für den „genetischen Fingerabdruck“ - bezweifelnd allerdings BVerfG, Beschl. v. 14. 12.2000 – 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 22 BvR 2061/00 –, BVerfGE 103, 21, juris Rn. 48). Rechtsgrundlage ist damit nicht § 81b Alt. 2 StPO, sondern § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Im Übrigen ist die Wahl der Ermächtigungsgrundlage ohne Konsequenz, weil beide Vorschriften weitgehend die gleichen Voraussetzungen besitzen und in beiden Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (zu den Unterschieden vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O.).
43 
b) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken.
44 
c) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG lagen vor. Hiernach kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird.
45 
aa) Zunächst bestand jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als mehrere Vermummungsgegenstände, Gegenstände zur Schutzbewaffnung und Pyrotechnik aus der Gruppe heraus auf den Boden geworfen wurden, hinsichtlich aller umschlossener Personen der Verdacht von Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG sowie § 127 StGB. Dementsprechend wurden auch gegen die Kläger Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dass bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung noch kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, schließt einen Verdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht aus. Auch die spätere Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt bei der Beurteilung der ex-ante-Einschätzung der Polizei außer Betracht. Zudem kann auch nach Einstellung des Verfahrens ein Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu bejahen sein (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016, a. a. O.).
46 
bb) Nach den Umständen des Einzelfalls war auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Kläger zukünftig solche Straftaten begehen werden (zur Einschränkung dieses Tatbestandsmerkmals auf Straftaten, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, vgl. - zu § 81b Alt. 2 StPO - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a.a.O., Rn. 9). Die Zeugen ... und ... haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie seien trotz der durchgeführten Maßnahmen davon ausgegangen, dass es im weiteren Verlauf zu Auseinandersetzungen zwischen den festgehaltenen Personen und bestimmten Fangruppierungen des FCK kommen könne. Aus ihrer Sicht seien Auseinandersetzungen geplant gewesen. Erfahrungsgemäß fänden die meisten Auseinandersetzungen nach Spielende statt. Im Rahmen der Abreise der Gästefans hätte es hierzu auch zahlreiche Möglichkeiten in der Nähe des Gästeeingangsbereichs und auf den Abfahrtswegen vom Stadion gegeben. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre auch die Annahme gerechtfertigt gewesen, die festgehaltenen Personen würden bei künftigen Spielen des KSC gegen Anhänger bestimmter gegnerischer Mannschaften Straftaten begehen.
47 
cc) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war auch verhältnismäßig.
48 
Sie war zur Gefahrenabwehr geeignet, weil potentielle Störer hierdurch aus der Anonymität gerissen werden und wissen, dass sie fortan für jede weitere ihnen zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden können. Hierfür genügte die bloße Personalienfeststellung nach § 26 Abs. 1 PolG als milderes Mittel grundsätzlich nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl der kontrollierten Personen, die überwiegend ähnlich gekleidet waren, hätte man die Kläger nicht ohne weiteres wiedererkannt. Zu den ebenfalls erfassten Personalien musste die fotografische Erfassung hinzukommen, um die Betroffenen vollständig der Anonymität zu entreißen und ihnen bewusst zu machen, dass sie etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher weiterer Ausschreitungen anhand der Lichtbilder identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 – 5 K 659/14.F –, juris Rn. 106).
49 
Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es allerdings in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 36 Abs. 2 PolG) auch ihrem Umfang nach notwendig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O., Rn. 13). Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn von dem Betroffenen bereits technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese genauso geeignet sind wie neues Material. Allerdings kann die Behörde dabei nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. Daher ist es trotz der vorhandenen Lichtbilder des Klägers zu 1 aus dem Jahr 2006 rechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2016 – 5 A 2212/15 –, juris Rn. 5).
50 
Entgegen dem Vorbringen der Kläger bestehen auch gegen die Art und Weise der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine Bedenken.
51 
Zwar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, polizeiliche Maßnahmen so durchzuführen, dass diskriminierende Begleitumstände vermieden werden (Grundsatz der geringsten Beeinträchtigung). Eine polizeiliche Maßnahme in aller Öffentlichkeit ist für die Betroffenen grundsätzlich mit einem zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verbunden, weil sie von Passanten wahrgenommen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.03.2012 – 10 C 12.141 –, juris Rn. 18). Insbesondere das durch Dritte wahrnehmbare Abfotografieren mit einer Nummer vor dem Körper stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar.
52 
Der Zeuge ... hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zunächst zu verhindern galt, dass die Situation durch Solidarisierungen bzw. Provokationen eskaliert. Die optische Trennung der Gruppe sowohl von Passanten auf dem Adenauerring als auch von den einzeln bearbeiteten Personen sei hierfür zeitweise notwendig gewesen. Erst mit zunehmender Dauer habe er Polizeikräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung gehabt. Die mit der Art und Weise der polizeilichen Maßnahmen verbundenen zusätzlichen Rechtseingriffe sind insoweit aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Soweit im Interesse einer möglichst kurzen Dauer des Gewahrsams für alle Betroffenen die Entscheidung getroffen wurde, erkennungsdienstliche Maßnahmen auch auf der straßenzugewandten Seite durchzuführen, weil auf der straßenabgewandten Seite der Polizeifahrzeuge hierfür nicht genügend Platz zur Verfügung stand, ist dies aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn anderenfalls hätten die Kläger zwar von weniger Personen wahrgenommen werden können, was den mit der Maßnahme verbundenen zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verringert hätte. Zugleich hätten aber auch weniger Personen parallel bearbeitet werden können. Dies hätte für die meisten Betroffenen zu einer Verlängerung der Freiheitsentziehung und damit insgesamt zu schwereren Grundrechtsbeeinträchtigungen geführt. Aus den gleichen Gründen wäre die Verbringung zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zur Durchführung der erkennungsdienstliche Behandlung kein schonenderer Eingriff gewesen. Eine mildere Form der Durchführung der – im Übrigen rechtmäßigen – Maßnahme bestand folglich nicht.
53 
Sonstige Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Klägern nicht vorgetragen. Zur Verhinderung von Straftaten waren die mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Kläger auch angemessen.
III.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000 Euro festgesetzt.
57 
Angesichts ihres Gewichts ist für beide angegriffenen Maßnahmen jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2010 – 1 S 338/10 –, juris Rn. 10). Dieser Streitwert war für jeden der drei Kläger gesondert festzusetzen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Von diesem Vorgehen ist bei subjektiver Klagehäufung nur abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05, openJur 2013, 14370). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.1.3).
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
25 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Soweit die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme begehren, liegt hierüber keine gerichtliche Entscheidung vor, die nach § 28 Abs. 4 Satz 6 PolG zu einem Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe führt. Nach den Angaben des Zeugen ... und der eingeholten schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Karlsruhe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durchgeführte Umschließung nicht Gegenstand einer amtsgerichtlichen Entscheidung war. Der Beklagte hat um 12:30 Uhr telefonisch eine gerichtliche Entscheidung über die von ihm als Folgegewahrsam bezeichnete Maßnahme beantragt. Gegenstand des Verfahrens war damit die Verbringung der Personengruppe zum Polizeirevier West in der Moltkestraße und die dortige Ingewahrsamnahme bis zur Abreise der Gästefans. Das Festhalten der Personengruppe im Bereich der Einmündung Lärchenallee/Adenauerring wurde dem Amtsgericht hingegen nicht zur Entscheidung gestellt. Nach Ablehnung des Folgegewahrsams wurde seitens der Polizei auch keine gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Umschließung bis zum Abschluss der Einzelmaßnahmen beantragt. Damit sind die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich.
II.
26 
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, inwiefern es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen um Verwaltungsakte oder Realakte handelt und statthafte Klageart damit eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist. Denn in beiden Fällen ist jeweils angesichts der Erledigung der polizeilichen Maßnahmen kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auch ist eine Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203, juris). Zudem ist bei beiden Klagearten ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Ein solches Interesse ist in Fällen gewichtiger Grundrechtseingriffe gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 21 BvR 2045/06 -, BVerfGE 117, 244, juris Rn. 69, m.w.N.). Dies ist der Fall. Bei der angegriffenen Umschließung handelt es sich um einen Eingriff in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die erkennungsdienstliche Behandlung betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Beide Maßnahmen sind typischerweise nur von kurzer Dauer.
III.
27 
Die Klagen haben allerdings in der Sache keinen Erfolg.
28 
1. Die Ingewahrsamnahme der Kläger war über ihre gesamte Dauer rechtmäßig.
29 
a) Entgegen der Einschätzung des Polizeivollzugsdienstes lag ein polizeilicher Gewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 PolG vor. Ab wann eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG (und nicht bloß eine Freiheitsbeschränkung) und damit ein Gewahrsam nach Polizeirecht vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Eingriffs (sogenannter materieller Gewahrsamsbegriff). Eine Freiheitsentziehung setzt mindestens voraus, dass die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239-252, juris Rn. 23). Dies war jedenfalls ab etwa 11:10 Uhr bis mindestens 13 Uhr der Fall. Bei dieser Zeitdauer hatte der Eingriff in die Freiheitsrechte eine solche Intensität erreicht, dass eine Freiheitsentziehung gegeben war (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29: ab einer Stunde; ähnlich auch Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 4 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass das Festhalten der Hauptzweck der Maßnahme ist oder dass eine Verbringung an einen anderen als den Festhalteort erfolgt (so der sogenannte formelle Gewahrsamsbegriff; ausführlich hierzu Gusy, Freiheitsentziehung und Grundgesetz, NJW 1992, 457).
30 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Kläger war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 PolG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Hiernach sind dem Betroffenen der Grund des Gewahrsams und die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Diese Belehrungspflicht - ebenso wie etwa § 1 DVO PolG und im Unterschied zu den übrigen Absätzen des § 28 PolG trotz identischer Formulierung - setzt (neben einer gewissen Intensität der Maßnahme) die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23). Im Fall einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe durch polizeiliche Umschließung an Ort und Stelle ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 2 PolG nicht praktikabel und auch vom Zweck der Norm nicht gefordert.
31 
c) Als die Personengruppe von Einsatzkräften der Polizei umschlossen und damit auch die Kläger in Gewahrsam genommen wurden, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht verhindert werden kann. Die Rechtmäßigkeit der hierfür anzustellenden Gefahrenprognose bestimmt sich aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten ex ante. Der Polizei steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn. 25). Ob im Nachhinein betrachtet tatsächlich eine Gefahr vorgelegen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26, m.w.N.). Unmittelbar bevor steht eine Störung, wenn mit ihr sofort oder in allernächster Zeit gerechnet werden muss.
32 
Die Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung an diesem Maßstab stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Begehung von Straftaten, insbesondere die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG darstellt. Auch ist die Annahme der Polizei nicht zu beanstanden, die umschlossene Personengruppe habe gezielt die körperliche Auseinandersetzung mit Fangruppierungen des FCK gesucht. Vor dem Hintergrund der Vorfälle bei dem vorangegangenen Spiel der beiden Mannschaften war von einer latenten Gefahr auszugehen. Nach der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Beklagten bestand die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung insbesondere bei einem unkontrollierten Aufeinandertreffen der jeweiligen „Ultra“-Gruppierungen. Genau diesem Gefährdungsszenario entsprach dann die aus Sicht der Polizei unvermittelte Annäherung der Gruppe aus Richtung Oststadt - entgegen der üblichen Route des abgesprochenen Fanmarsches - an den Gästeeingangsbereich weit vor Spielbeginn und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankunft der Busse der Kaiserslauterer „Ultra“-Gruppierungen, deren Insassen sich in scheinbarer Erwartung einer Auseinandersetzung bereits an den Türen aufgestellt hatten. Das Erscheinungsbild der geschlossen auftretenden, einheitlich gekleideten ca. 150 Personen ausschließlich männlichen Geschlechts ließ keinen anderen Schluss zu, als dass hier eine organisierte Gruppe bewusst die Konfrontation suchte. Die gegenteilige Behauptung der Kläger, es hätten sich Kinder und Frauen an dem friedlichen Marsch beteiligt, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert und ist widerlegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die eine Gruppe ausschließlich erwachsener, einheitlich gekleideter Männer zeigt, von denen einer bereits vermummt ist. Durch die räumlich-zeitliche Nähe des Erscheinens der Personengruppe zu den unmittelbar zuvor unter Polizeibegleitung am Stadion angekommenen Bussen aus Kaiserslautern stand die Gefahr einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit aus ex-ante-Sicht auch unmittelbar bevor. Der Verdacht, dass eine Auseinandersetzung von beiden Lagern abgesprochen war, lag auf der Hand. Die Kläger wurden zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Ob sie von der zeitgleichen Anwesenheit der Kaiserslauterer „Ultra“-Busse selbst Kenntnis hatten bzw. sich an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligen wollten, ist für die Gefahrenprognose aus objektiver ex-ante-Sicht nicht von Relevanz.
33 
d) Die Umschließung der Kläger war auch verhältnismäßig. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 –, BVerfGE 105, 239, juris Rn. 23). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen.
34 
Die zur Gefahrenabwehr geeignete Ingewahrsamnahme der Kläger war aus ex-ante-Perspektive erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht ersichtlich waren. Ein Platzverweis nach § 27a Abs. 1 PolG, welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges (§§ 49 Abs. 2, 50 PolG) hätte durchgesetzt werden müssen, wäre wegen der Gefahr, dass zumindest ein Teil der umschlossenen Personen zum Gästeeingangsbereich vordringt oder sonst in unmittelbarer Umgebung auf gewaltbereite Fans des FCK trifft, nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Mit den konkret vorhandenen Polizeikräften wäre es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... nicht möglich gewesen, Platzverweise effektiv zu vollziehen. Viele der eingesetzten Beamten waren bis Spielbeginn durch andere Aufgaben gebunden. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011, a. a. O., Rn 27). Zur Abwehr der Gefahr für die körperlichen Unversehrtheit auch Unbeteiligter war der mit der Ingewahrsamnahme verbundene Grundrechtseingriff auch angemessen.
35 
e) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen die rechtlichen Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern auch während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde.
36 
Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams keinen durchgreifenden Bedenken. Der Zweck des Gewahrsams war, Auseinandersetzungen im Bereich des Gästeeingangs mit bestimmten Fangruppen des FCK zu verhindern. Nach den auch insoweit schlüssigen Angaben der Zeugen bestand die Gefahr einer derartigen Auseinandersetzung bis nach Spielbeginn unverändert fort, weil sich Fangruppierungen des FCK weiterhin in unmittelbarer Nähe befanden. Die Gefahr eines Aufeinandertreffens konnte letztlich nur dadurch beseitigt werden, dass die Karlsruher „Ultra“-Gruppierung bis hinter die Gitterzaunlinie zum Eingang „Mitte“ begleitet wurden.
37 
Im Hinblick auf die bestehende Gefahr einer Auseinandersetzung nach Spielende ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei die Personengruppe nicht unmittelbar aus dem Gästebereich heraus und zum Stadioneingang Mitte geführt hat, sondern für die Personalienfeststellung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung weiter festgehalten hat. Dies lässt sich zwar aufgrund der verstrichenen Zeitdauer nicht mehr auf § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG stützen. Auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 PolG ist zum Zweck der Identitätsfeststellung aber auch ein Gewahrsam zulässig. Dass die Kläger für die genannten Maßnahmen festgehalten wurden, war auch im Hinblick auf die zeitliche Dauer nicht unverhältnismäßig. Wie der Zeuge ... nachvollziehbar dargelegt hat, gab es sachliche Gründe für die Dauer der Maßnahmen. Auch die Kläger haben nicht gerügt, dass die einzelnen Maßnahmen hätten zügiger durchgeführt werden können.
38 
Soweit die Kläger nach Abschluss der polizeilichen Einzelmaßnahmen nicht sofort freigelassen, sondern zunächst in eine zweite Umschließung gebracht wurden, ist dies ebenfalls gerechtfertigt. Denn auch zu diesem Zeitpunkt stand eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG noch unmittelbar bevor. Wären die Kläger unmittelbar freigelassen worden, wären sie einzeln - und für Dritte erkennbar aus der polizeilichen Umschließung der „Ultras“ stammend - oder (nach vorherigem aufeinander warten) als gesamte Gruppe auf dem Weg zum Stadion direkt am Gästeeingangsbereich vorbeigekommen. Hierbei wäre es aller Voraussicht nach zu Provokationen und in der Folge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit doch noch zu den befürchteten Auseinandersetzungen gekommen. Dass für eine Begleitung der bearbeiteten Personen jeweils einzeln zum Eingang Mitte nicht genügend Polizeibeamte zur Verfügung standen, ist für das Gericht nach den Angaben des Zeugen ... nicht zweifelhaft.
39 
f) Der Gewahrsam der Kläger war auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss ein Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden. Deshalb hat die Polizei nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die richterliche Entscheidung muss also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002, a. a. O., Rn. 26). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge. Die Polizei genügt dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung. Aber auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2004 – 1 S 2206/03 –, juris Rn. 53). Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG bedarf es einer unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung allerdings nicht, wenn eine Prognose ergibt, dass die gerichtliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahme vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 02.11.2016 – 1 BvR 289/15 –, juris Rn. 22).
40 
Gemessen hieran lässt sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den tatsächlich durchgeführten Gewahrsam bei Gericht anhängig zu machen. Denn bis zur Beendigung des Gewahrsams hätte eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen nicht ergehen können. Die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung setzt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs - grundsätzlich die persönliche Anhörung der Betroffenen voraus (vgl. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die bei 152 festgehaltenen Personen mit Sicherheit länger gedauert hätte als die tatsächliche Dauer des Gewahrsams. Für diese rechtliche Beurteilung ist unerheblich, dass der Einsatzleiter des Beklagten, der Zeuge ..., nicht vom Vorliegen eines Gewahrsams ausging. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG vorliegen, bestimmt sich aus objektiver Sicht ex-ante. Es kann auch dahinstehen, ob der beabsichtigte Folgegewahrsam in der Moltkestraße unverzüglich im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG bei Gericht anhängig gemacht wurde. Dieser Gewahrsam wurde letztlich nicht durchgeführt und ist nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung.
41 
2. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war rechtmäßig.
42 
a) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger erfolgte zur (präventiven) Verhütung künftiger Straftaten und nicht zum Zweck der (repressiven) Strafverfolgungsvorsorge (zur schwierigen Abgrenzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 – 1 S 2211/02 –, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2009 – 11 ME 402/09 –, juris Rn. 26 f.). Die Betroffenen sollten durch die erkennungsdienstlichen Behandlung aus der Anonymität gerissen und durch die geschaffene Möglichkeit, Straftaten gegebenenfalls leichter aufklären zu können, von der Begehung von Straftaten gegen die Allgemeinheit oder gegen Anhänger der Gästemannschaft nach Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam abgeschreckt werden (eine solche Wirkung - für den „genetischen Fingerabdruck“ - bezweifelnd allerdings BVerfG, Beschl. v. 14. 12.2000 – 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 22 BvR 2061/00 –, BVerfGE 103, 21, juris Rn. 48). Rechtsgrundlage ist damit nicht § 81b Alt. 2 StPO, sondern § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Im Übrigen ist die Wahl der Ermächtigungsgrundlage ohne Konsequenz, weil beide Vorschriften weitgehend die gleichen Voraussetzungen besitzen und in beiden Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (zu den Unterschieden vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424, juris; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O.).
43 
b) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken.
44 
c) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG lagen vor. Hiernach kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird.
45 
aa) Zunächst bestand jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als mehrere Vermummungsgegenstände, Gegenstände zur Schutzbewaffnung und Pyrotechnik aus der Gruppe heraus auf den Boden geworfen wurden, hinsichtlich aller umschlossener Personen der Verdacht von Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG sowie § 127 StGB. Dementsprechend wurden auch gegen die Kläger Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dass bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung noch kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, schließt einen Verdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG nicht aus. Auch die spätere Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt bei der Beurteilung der ex-ante-Einschätzung der Polizei außer Betracht. Zudem kann auch nach Einstellung des Verfahrens ein Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu bejahen sein (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016, a. a. O.).
46 
bb) Nach den Umständen des Einzelfalls war auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Kläger zukünftig solche Straftaten begehen werden (zur Einschränkung dieses Tatbestandsmerkmals auf Straftaten, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, vgl. - zu § 81b Alt. 2 StPO - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a.a.O., Rn. 9). Die Zeugen ... und ... haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie seien trotz der durchgeführten Maßnahmen davon ausgegangen, dass es im weiteren Verlauf zu Auseinandersetzungen zwischen den festgehaltenen Personen und bestimmten Fangruppierungen des FCK kommen könne. Aus ihrer Sicht seien Auseinandersetzungen geplant gewesen. Erfahrungsgemäß fänden die meisten Auseinandersetzungen nach Spielende statt. Im Rahmen der Abreise der Gästefans hätte es hierzu auch zahlreiche Möglichkeiten in der Nähe des Gästeeingangsbereichs und auf den Abfahrtswegen vom Stadion gegeben. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre auch die Annahme gerechtfertigt gewesen, die festgehaltenen Personen würden bei künftigen Spielen des KSC gegen Anhänger bestimmter gegnerischer Mannschaften Straftaten begehen.
47 
cc) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger war auch verhältnismäßig.
48 
Sie war zur Gefahrenabwehr geeignet, weil potentielle Störer hierdurch aus der Anonymität gerissen werden und wissen, dass sie fortan für jede weitere ihnen zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden können. Hierfür genügte die bloße Personalienfeststellung nach § 26 Abs. 1 PolG als milderes Mittel grundsätzlich nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl der kontrollierten Personen, die überwiegend ähnlich gekleidet waren, hätte man die Kläger nicht ohne weiteres wiedererkannt. Zu den ebenfalls erfassten Personalien musste die fotografische Erfassung hinzukommen, um die Betroffenen vollständig der Anonymität zu entreißen und ihnen bewusst zu machen, dass sie etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher weiterer Ausschreitungen anhand der Lichtbilder identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 – 5 K 659/14.F –, juris Rn. 106).
49 
Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf es allerdings in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 36 Abs. 2 PolG) auch ihrem Umfang nach notwendig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003, a. a. O., Rn. 13). Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn von dem Betroffenen bereits technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese genauso geeignet sind wie neues Material. Allerdings kann die Behörde dabei nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. Daher ist es trotz der vorhandenen Lichtbilder des Klägers zu 1 aus dem Jahr 2006 rechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.08.2016 – 5 A 2212/15 –, juris Rn. 5).
50 
Entgegen dem Vorbringen der Kläger bestehen auch gegen die Art und Weise der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine Bedenken.
51 
Zwar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, polizeiliche Maßnahmen so durchzuführen, dass diskriminierende Begleitumstände vermieden werden (Grundsatz der geringsten Beeinträchtigung). Eine polizeiliche Maßnahme in aller Öffentlichkeit ist für die Betroffenen grundsätzlich mit einem zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verbunden, weil sie von Passanten wahrgenommen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.03.2012 – 10 C 12.141 –, juris Rn. 18). Insbesondere das durch Dritte wahrnehmbare Abfotografieren mit einer Nummer vor dem Körper stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar.
52 
Der Zeuge ... hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zunächst zu verhindern galt, dass die Situation durch Solidarisierungen bzw. Provokationen eskaliert. Die optische Trennung der Gruppe sowohl von Passanten auf dem Adenauerring als auch von den einzeln bearbeiteten Personen sei hierfür zeitweise notwendig gewesen. Erst mit zunehmender Dauer habe er Polizeikräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung gehabt. Die mit der Art und Weise der polizeilichen Maßnahmen verbundenen zusätzlichen Rechtseingriffe sind insoweit aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Soweit im Interesse einer möglichst kurzen Dauer des Gewahrsams für alle Betroffenen die Entscheidung getroffen wurde, erkennungsdienstliche Maßnahmen auch auf der straßenzugewandten Seite durchzuführen, weil auf der straßenabgewandten Seite der Polizeifahrzeuge hierfür nicht genügend Platz zur Verfügung stand, ist dies aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn anderenfalls hätten die Kläger zwar von weniger Personen wahrgenommen werden können, was den mit der Maßnahme verbundenen zusätzlichen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre verringert hätte. Zugleich hätten aber auch weniger Personen parallel bearbeitet werden können. Dies hätte für die meisten Betroffenen zu einer Verlängerung der Freiheitsentziehung und damit insgesamt zu schwereren Grundrechtsbeeinträchtigungen geführt. Aus den gleichen Gründen wäre die Verbringung zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zur Durchführung der erkennungsdienstliche Behandlung kein schonenderer Eingriff gewesen. Eine mildere Form der Durchführung der – im Übrigen rechtmäßigen – Maßnahme bestand folglich nicht.
53 
Sonstige Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung sind nicht ersichtlich und wurden auch von den Klägern nicht vorgetragen. Zur Verhinderung von Straftaten waren die mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Kläger auch angemessen.
III.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000 Euro festgesetzt.
57 
Angesichts ihres Gewichts ist für beide angegriffenen Maßnahmen jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2010 – 1 S 338/10 –, juris Rn. 10). Dieser Streitwert war für jeden der drei Kläger gesondert festzusetzen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Von diesem Vorgehen ist bei subjektiver Klagehäufung nur abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 S 2525/05, openJur 2013, 14370). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.1.3).
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/08/2016 00:00

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published on 17/03/2011 00:00

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published on 06/09/2017 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswi
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.