Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der Kläger stellte am 24.08.2001 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002. Unter „Angaben zu meinem Vermögen“ im Formblatt 1 gab er ein Barvermögen in Höhe von 3.000,-- DM an und machte im Übrigen keine Angaben. Mit Bescheid vom 27.09.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6.660,36 EUR für den Zeitraum von August 2001 bis September 2002.
Nachdem das Bundesamt für Finanzen in einer Auskunft vom 22.04.2003 mitgeteilt hatte, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von insgesamt 479,-- DM in Anspruch genommen hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.12.2003 auf, unter Verwendung eines beigefügten Erklärungsvordrucks sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.08.2001 darzulegen.
Mit Erklärung vom 19.07.2003, in der in der Überschrift „Angaben zu meinem Kapitalvermögen“ das Wort „meinem“ gestrichen ist, gab der Kläger ein Wertpapierdepot im Wert von 7.500,50 EUR bei der C. Bank und ein Sparguthaben bei der Postbank in Höhe von 5.273,83 EUR im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 an. Unter „Schulden und Lasten“ erfolgten keine Angaben. Mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung die Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige, und forderte vom Kläger 6.660,36 EUR zurück. Der Bescheid enthält den vorgedruckten Zusatz: „Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“.
Am 16.02.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Kapital auf dem Depot bei der C. Bank befinde sich zu 60 % im Eigentum seines Bruders, der restliche Betrag im Eigentum seines Freundes K.. Er sei lediglich Verwalter des Geldes an der Börse gewesen; die Anlage habe noch keinerlei Gewinn erbracht. Das Konto bei der Postbank sei zwar von ihm selbst eröffnet worden; der Betrag sei jedoch von seinem Bruder einbezahlt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei positiven Börsengeschäften zügig über weiteres Geld verfügen zu können. Das Geld bei der Postbank stehe daher ausschließlich im Eigentum seines Bruders.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004, zugestellt am 31.03.2004, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte Summe aller Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung habe 14.006,39 EUR betragen (Volksbank Baden-Baden 965,02 EUR, Stadtsparkasse Baden-Baden 267,04 EUR, Postsparbuch 5.273,83 EUR, Wertpapiere bei der C. Bank 7.500,50 EUR). Alle vorgelegten Nachweise hätten den Kläger als Forderungsinhaber ausgewiesen. Abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 5.200,-- EUR verbleibe ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 8.806,39 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 629,03 EUR. Dieses übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 531,24 EUR. Dem Kläger stehe daher kein Förderungsanspruch zu; der Förderungsbescheid vom 27.09.2002 sei somit rechtswidrig. Da der ursprüngliche Verwaltungsakt zumindest auf einer grob fahrlässigen Unterlassung von Angaben zum Vermögen des Klägers im Formblatt 1 beruhe, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die Fristen nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X seien eingehalten. Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte stehe zwar im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensabwägung sei aber das öffentliche Interesse an der Rücknahme höher einzustufen als das Interesse des Klägers an der Belassung der Ausbildungsförderung; denn diese würde den Kläger gegenüber den Auszubildenden privilegieren, die stets Angaben hinsichtlich ihres Vermögens gemacht hätten.
Der Kläger hat am 07.04.2004 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks ... vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 aufzuheben.
Er macht geltend, er sei zu keinem Zeitpunkt Rechtsinhaber der auf den Konten befindlichen Gelder gewesen, sondern lediglich deren Verwalter. Die Gelder seien ausschließlich von seinem Bruder und Herrn K. eingezahlt worden. Er habe sich in einem Vertrag vom Februar 2000 bereit erklärt, für diese Personen ein Depot bei der C. Bank zu eröffnen. Herr K. habe ihm dafür eine Bank- bzw. Depotvollmacht erteilt. Die Einzahlungen könnten durch Kontoauszüge nachgewiesen werden. Die Verwaltung fremder Gelder stelle kein eigenes Vermögen dar; er habe deshalb hierüber auch keine Auskunft erteilen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte seiner Amtsermittlungspflicht genügt habe. Weiter sei nicht ersichtlich, gegen wen sich der Widerspruchsbescheid richte. Er könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien unzureichend. Im Übrigen sei die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X verstrichen. Das Konto sei aufgelöst und die Beträge zurückbezahlt worden.
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Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, der Kläger sei Inhaber der umstrittenen Konten gewesen; nur deshalb habe er die Freistellungsaufträge erteilen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der vorgelegten Vollmacht, dass der Kläger als Kontoinhaber dem Herrn K. eine Vollmacht erteilt habe und nicht umgekehrt. Der Kläger sei auch nicht aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des Bankguthabens gehindert gewesen, weil weder ein gesetzliches Verbot noch ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot vorgelegen habe. Rechtsgeschäftliche Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen stellten kein rechtliches Verwertungshindernis dar. Die Guthaben seien danach allein dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Der Widerspruchsbescheid sei hinreichend bestimmt, wie sich aus dem Betreff ergebe. Im Übrigen seien die Fristen des § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X gewahrt, weil seit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides noch keine 10 Jahre verstrichen seien und dem Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse. Die Behörde habe auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt.
13 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor (2 Hefte); wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
16 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
19 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
21 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
22 
Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
23 
Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
24 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
25 
Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
26 
Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
27 
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
28 
Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
30 
Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Gründe

 
15 
Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
16 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
19 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
21 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
22 
Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
23 
Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
24 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
25 
Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
26 
Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
27 
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
28 
Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
30 
Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Sonstige Literatur

 
38 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
40 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
41 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
42 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
44 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
45 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

III. Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückzunehmen, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückzufordern sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu verlangen.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger war zuletzt von April 1987 bis März 1994 als Schichtleiter bei der St.fabrik beschäftigt. Ab dem 01. April 1994 hatte er zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und ab dem 01. März 1995 wegen einer Umschulung zum Industriekaufmann Unterhaltsgeld bezogen. Nach Abschluss der Maßnahme am 30. November 1996 wurde ihm wiederum Alg bis zur Erschöpfung dieses Anspruch am 29. Oktober 1997 bewilligt.

Mit einem am 18. September 1997 bei der Arbeitsamt-Dienststelle eingegangenen Formblatt beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antragsvordruck verneinte er die Frage nach Vermögen ebenso wie die Fragen, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt und ob Bausparverträge abgeschlossen seien. In diesem Formblatt findet sich unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:

"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet; Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen."

Das Arbeitsamt N. bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alhi ab dem 30. Oktober 1997 ohne Berücksichtigung von Vermögen. Bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 325,20 DM. Mit Bescheid vom 09. Januar 1998 wurde der Leistungssatz mit Wirkung vom 01. Januar 1998 auf 327,11 DM erhöht.

Im Fortzahlungsantrag vom 04. September 1998 verneinte der Kläger ebenfalls das Vorhandensein von Vermögen. Es wurde deshalb mit Bescheid vom 06. Oktober 1998 Alhi ab dem 30. Oktober 1998 in Höhe von wöchentlich 322,21 DM ohne Berücksichtigung von Vermögen weiterbewilligt.

Auf Grund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen wurde der Beklagten im Oktober 1998 bekannt, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Daraufhin forderte das Arbeitsamt N. den Kläger auf, unter Verwendung des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" seine Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den darauffolgenden Wochen nur zögerlich nach:

1. Nach einer Bescheinigung der Volksbank eG betrug sein Guthaben auf dem dortigen Girokonto am 30. Oktober 1997 1.449,46 DM. Am 05. November 1998 belief sich der Kontostand nur noch auf 183,76 DM; laut Mitteilung des Bankhauses wurden jedoch für das Jahr 1997 Kapitalerträge in Höhe von 759,21 DM ausgeschüttet.

2. Die Bausparkasse bestätigte, dass auf dem Bausparkonto des Klägers zum 30. Dezember 1997 ein Sparguthaben von 7.494,91 DM bestanden habe; hierzu seien Zinsen in Höhe von 224,90 DM gekommen, so dass der Gesamtabrechnungsbetrag 7.719,81 DM betragen habe. Diese Summe werde wegen der Kündigung des Bausparvertrages auf das Girokonto des Klägers überwiesen.

Der Kläger gab hierzu an, die Bausparsumme habe er zur Tilgung privater Schulden verwandt. Die Zeugin H. K. bestätigte, dass sie dem Kläger größere Geldbeträge geliehen habe; er habe das Geld in kleinen Beträgen - so wie er gekonnt habe - zurückgezahlt; er habe auch 7.000,-- DM auf einmal zurückbezahlt.

3. Zu den Zinserträgen über 759,21 DM äußerte sich der Kläger dahingehend, dass sie aus dem Vermögen seiner Mutter resultieren würden, die ihm das Geld zur Verwaltung überlassen habe. Dieses Geld sei ihm am 13. Oktober 1997 bar ausgezahlt worden; er habe es seiner Mutter übergeben, da diese aus familiären Gründen eine neue Wohnung gesucht und auch gefunden habe. Auf die Nachfrage der Beklagten, warum im Jahre 1998 gleichwohl noch Zinsen zugeflossen seien, räumte der Kläger ein, seine Mutter habe ihm ihr Barvermögen danach nochmals anvertraut. Laut Kontoauszügen wurde am 31. Oktober 1997 ein Betrag von 32.000,-- DM als Festgeld angelegt; weitere Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten am 19. März 1998 in Höhe von 3.000,-- DM und am 30. Juni 1998 in Höhe von 5.058,61 DM; am 08. Juli 1998 wurde das Festgeldkonto mit einem Saldo von 40.571,06 DM endgültig aufgelöst. Die Mutter des Klägers bestätigte schriftlich, dass es sich bei diesem Betrag um ihr eigenes Ersparnis gehandelt habe; der Kläger habe das Kapital aus familiären Gründen für sie verwaltet; als sie von seinen Schulden erfahren habe, habe sie es zurückverlangt, bevor es gepfändet werde. Der Kläger gab an, dass er die Zinseinnahmen aus dieser Festgeldanlage als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk habe behalten sollen. Er legte der Beklagten die Ablichtungen des von seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vor, wonach sie ab dem 01. März 1998 eine Wohnung mit 3 Zimmern, Küche, Bad gemietet habe.

Die Beklagte ging davon aus, dass dem Kläger am 30. Oktober 1997 folgende Guthaben zugestanden hätten:

1. das Girokonto 1.449,46 DM 2. der Bausparvertrag 7.719,81 DM 3. das Festgeld 32.000,-- DM

zusammen 41.169,27 DM.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,-- DM errechnete die Beklagte, ausgehend von einem wöchentlichen Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 990,-- DM, dass der Kläger für 33 Wochen, also vom 31. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 nicht bedürftig gewesen sei. Wegen der am 19. März 1998 erfolgten Kapitalaufstockung um 3.000,-- DM auf dem Festgeldkonto fehle es auch für weitere 3 Wochen, also bis zum 09. Juli 1998, an der Bedürftigkeit. Die zweite Kapitalaufstockung am 30. Juni 1998 um 5.058,61 DM führe außerdem zu einem erneuten Fehlen der Bedürftigkeit von 5 Wochen, also für den anschließenden Zeitraum vom 10. Juli bis 13. August 1998.

Mit Bescheid vom 29. März 1999 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 ganz zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 49.227,88 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,-- DM würden 41.227,88 DM verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung dieses Betrages durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richtet (990,--DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 41 Wochen nicht bedürftig sei und somit keinen Anspruch auf Alhi habe. Er habe die Tatsache, dass er über Vermögen verfüge, nicht bzw. nicht richtig angegeben. Daher habe er Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM bezogen, obwohl insoweit die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten; dieser Betrag sei zu erstatten. Außerdem seien die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage somit 18.406,35 DM. Dieser Betrag werde gegen den Anspruch auf Alhi in Höhe von 45,45 DM wöchentlich aufgerechnet.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt habe.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde angegeben, das nachgewiesene Vermögen gehöre nach Überzeugung der Widerspruchsstelle tatsächlich dem Kläger; die vorgelegten Bestätigungen müssten als Gefälligkeitsbescheinigungen angesehen werden. Die Bescheinigung der Zeugin K. beinhalte keine konkreten Angaben zur Höhe und Fälligkeit der angeblich geliehenen Beträge; es werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe "einmal" 7.000,-- DM zurückgezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass das Vermögen in Höhe von 32.000,-- DM plus der Aufstockungsbeträge tatsächlich der Mutter des Klägers gehört habe. Die Kontoauszüge würden nirgendwo einen Sperrvermerk oder einen Hinweis enthalten, dass der Kläger nicht in vollem Umfang über das angelegte Vermögen verfügungsberechtigt sei. Auch seien die zwischendurch ausgeführten Transaktionen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, das Vermögen gehöre der Mutter des Klägers. Es sei daher bei der Bedürftigkeitsprüfung ab dem 30. Oktober 1997 von einem Vermögen - einschließlich der Aufstockungsbeträge im März und Juni 1998 - in Höhe von 49.227,88 DM auszugehen.

Die Rücknahme der Alhi-Bewilligung sei zu Recht auch für die Vergangenheit vorgenommen worden, denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Verwaltungsakt beruhe auf seinen - des Klägers - falschen Angaben bezüglich der Höhe seines Vermögens ab dem 30. Oktober 1997. Die zu erstattenden Beträge seien fehlerfrei ermittelt worden; das gelte auch bezüglich der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt. Die mit ihm befreundete Zeugin K. habe ihm früher ein Darlehen gewährt, das für die Anschaffung eines neuen Autos bestimmt gewesen sei. Sein bisher gehaltenes Auto sei während der Umschulungsmaßnahme kaputt gegangen; er selbst sei aber dringend auf ein neues Fahrzeug angewiesen gewesen. Die Tilgung des Darlehens sei je nach seinen finanziellen Möglichkeiten erfolgt; in der Regel seien ca. 300,-- DM monatlich gezahlt worden. Nach Zuteilung des Bausparvertrages in Höhe von 7.719,81 DM habe er 7.000,-- DM an die Zeugin K. zurückgezahlt.

Soweit der Festgeldbetrag in Höhe von 32.000,-- DM sowie die weiter diesem Konto zugeflossenen Beträge in Frage ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei ausschließlich um Vermögen seiner Mutter gehandelt habe, das er für sie verwaltet habe. Angesichts der engen familiären Beziehungen habe ein gegenseitiges Vertrauen bestanden, so dass ein Sperrvermerk beim Konto nicht notwendig gewesen sei.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Frau H. K. sowie den Bruder des Klägers, J. H., als Zeugen vernommen; die Mutter des Klägers, C. H., hat die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Nach dem Tenor ist der angefochtene Bescheid vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 insoweit aufgehoben worden, als die Alhi für die Zeit nach dem 16. April 1998 aufgehoben wurde, ausgenommen vom 30. Juni bis 30. August 1998; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit bejaht, als die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 17. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und nach dem 03. August 1999 aufgehoben wurde. In den weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe wird dagegen dargelegt, dass der Kläger vom 30. Juni 1998 bis zum 03. August 1998 nicht bedürftig gewesen sei.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit bis zum 16. April 1998 hat das SG den zur Zeit der Rücknahmeentscheidung im Jahre 1999 geltenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) herangezogen. Der Kläger habe insoweit vorsätzlich unvollständige Angaben bei der Stellung des Antrages auf Alhi gemacht, als er sowohl die Freistellungsanträge als auch das ihm zustehende Vermögen verneint habe. Dabei fänden nur der Bausparvertrag und das Festgeld, nicht aber das Girokonto mit einem Stand von 1.449,49 DM Berücksichtigung. Zum einen stehe dem die Zweckbestimmung eines Girokontos entgegen, das in erster Linie dazu diene, die anfallenden Geldgeschäfte abzuwickeln; es diene aber nicht dazu, Vermögen anzusparen. Allein schon die nicht vorhandene Verzinsung stehe einem Ansparen von Vermögen entgegen. Zum anderen sei ein Guthaben auf einem Girokonto, das im Rahmen des Normalen liege, vom Begriff des Vermögens nicht zwingend erfasst. Der Kontostand des klägerischen Guthabens habe am 31. Oktober 1997 1.449,76 DM betragen; er basiere auf Überweisungen am 10. und 24. Oktober 1997 über jeweils 764,40 DM. Die nächsten Überweisungen seien erst am 07. November 1997 mit 318,50 DM und 108,40 DM erfolgt, die darauffolgende größere Zahlung erst am 26. November 1997 mit 1.355,40 DM. Im Nachhinein betrachtet, habe der Kläger gut getan, etwas Geld auf dem Girokonto zu lassen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht halte es nicht für zumutbar, einen derartigen Betrag bei der Alhi-Gewährung anzurechnen.

Nicht anzurechnen sei auch ein Betrag von 10.636,-- DM, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugestanden habe. Der Zeuge J. H. habe glaubwürdig ausgesagt, einmal 5.900,--DM, ein andermal 1.600,-- DM und dann wiederum 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger weitergeleitet zu haben. Rechne man die Zinsen aus der ersten Zahlung von 5.900,-- DM, die 1993 erfolgt sein soll, hinzu, ergebe sich bei einer Verzinsung von 3% ein Betrag von 708,-- DM, für die beiden übrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.800,-- DM ergeben sich Zinsen für zwei Jahre in Höhe von 228,-- DM. Die Summe dieser der Mutter des Klägers zustehenden Beträge ergebe 10.636,-- DM.

Dagegen habe der Kläger nicht den Nachweis führen können, dass höhere Beträge nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Seine Mutter habe in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Aussage verneint (gemeint ist wohl: verweigert). Da der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Bank gewesen sei, sei zunächst davon auszugehen, dass es sich um sein Geld gehandelt habe. Insoweit sei die Aussage des Zeugen J. H. nicht ergiebig gewesen, der nichts darüber gesagt habe, welche weiteren Geldbeträge vom Kläger oder von seiner Mutter stammen würden.

Anzurechnen auf die Alhi sei auch der Bausparvertrag mit einem Vermögensbestand von 7.719,81 DM. Hiervon könnten nicht Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin K. in Abzug gebracht werden. Der von der Zeugin gewährte Kredit für ein Auto sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da dies erst 1998 gewesen sei. Die Zahlung zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM, von der die Zeugin berichtet habe, habe sie nicht zeitlich einordnen können, außer dass es vor Weihnachten gewesen sei; das Jahr habe sie nicht angegeben. Es habe daher nicht festgestellt werden können, wann welche Schulden bestanden haben.

Damit ergebe sich unter Berücksichtigung des Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von 21.083,81 DM. Dies entspreche einer Zeit von 21 Wochen, also bis zum 26. März 1998.

Soweit dem Kläger am 19. März 1998 weitere 3.000,-- DM zugeflossen seien, sei die Aufhebung der Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X möglich gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers durch den Zufluss von Vermögen geändert hätten. Insoweit seien die Bedürftigkeit und damit sein Anspruch auf Alhi entfallen. Die rückwirkende Aufhebung sei ohne Rücksicht auf Verschulden zulässig, da der Kläger nach Erlass des Verwaltungsaktes Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Da es sich um einen Betrag von 3.000,-- DM bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM gehandelt habe, sei der Anspruch genau für drei Wochen weggefallen. Entsprechendes gelte für den Geldzufluss in Höhe von 5.058,61 DM am 30. Juni 1998, wobei ein Zeitraum von fünf Wochen anzusetzen sei, nämlich vom 30. Juni bis zum 03. August 1998. Insoweit sei der Kläger nicht bedürftig gewesen; im Übrigen sei der Bescheid aufzuheben gewesen. Wegen der Rückforderung der Leistungen stehe der Beklagten kein Ermessen zu.

Das Urteil ist dem Kläger am 10. Januar 2001, der Beklagten einen Tag später zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 12. Februar 2001, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung, mit einem am 24. April 2001 eingegangenen Schriftsatz die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfang. Er vertritt die Auffassung, dass der aus dem Bausparvertrag resultierende Auszahlungsbetrag nicht als sein Vermögen anzurechnen sei. Die Zeugin K. habe ihm im Jahre 1996 einen Betrag von 15.000,-- DM zur Anschaffung eines 190er Mercedes geliehen. Auf diese Summe habe er jeweils kleinere Beträge zurückgezahlt, daneben aber auch den Betrag von 6.000,-- bis 7.000,-- DM aus dem Bausparvertrag. Die Höhe des Schuldenstandes Ende Oktober 1997 wisse er derzeit nicht mehr. Beim Arbeitsamt habe er die Schulden damals nicht angegeben, weil er sie nicht genau habe nachweisen können. Wenn er in Geldnöten gewesen sei, habe er hin und wieder auch weitere Beträge von der Zeugin K. erhalten. Derzeit - im November 2003 - schulde er ihr noch 900,-- EUR.

Wenn die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem SG den Zeitraum vor Weihnachten angegeben habe, stehe dies ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, obwohl der Betrag tatsächlich wenige Tage nach Weihnachten gezahlt worden sei. Denn man könne nach mehreren Jahren keine genauen Angaben von einem Zeugen erwarten.

Der Kläger behauptet weiter, dass sowohl der gesamte auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag als auch die Zahlungseingänge in Höhe von 3.000,-- DM und von 5.058,61 DM nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Sie lebe mit seiner Schwester, der Zeugin R. H., zusammen. Da diese mit dem Geld großzügig umgehe, habe seine Mutter befürchtet, dass ihr Geld schnell ausgegeben würde. Deshalb habe sie das Geld ursprünglich seinem Bruder, dem Zeugen J. H., zur Verwaltung gegeben. Hin und wieder habe sie das Geld sehen wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass das Geld weg wäre. Da dies seinem Bruder lästig geworden sei, habe er die Sache an ihn - den Kläger - abgegeben. Dass es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen wäre, das Geld auf den Namen seiner Mutter anzulegen, habe er nicht bedacht. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei es eigentlich selbstverständlich, dass über das Treuhandverhältnis keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Als seine Mutter eine neue Wohnung in Aussicht gehabt und sie darüber hinaus auch gehört habe, dass er - der Kläger - Schulden habe, habe sie das Geld wieder zurückhaben wollen. Nachdem sie aber die Wohnung letztlich nicht bekommen habe, habe sie ihm das Geld wieder zurückgegeben. Er habe es dann nochmal für kurze Zeit für sie angelegt, schließlich aber ganz an sie ausgezahlt. Was aus dem Geld geworden ist, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls habe er selbst überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, irgendwelches Vermögen anzusparen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 20. Februar 2001 einen Ausführungsbescheid auf Grund des sozialgerichtlichen Urteils erlassen. Darin hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass ihm Alhi im Zeitraum vom 17. April bis 29. Juni 1998 in Höhe von 3.458,02 DM und im Zeitraum vom 04. bis 13. August 1998 in Höhe von 467,30 DM zustehe. Der zu erstattende Betrag mindere sich um die genannten Beträge. Die zu erstattenden Beiträge zur Krankenversicherung würden sich in den genannten Zeiträumen um 1.138,73 DM bzw. 149,29 DM und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 142,34 DM bzw. 19,23 DM mindern. Bei der Kasse des Landesarbeitsamtes sei unter Berücksichtigung von bereits aufgerechneten Beträgen noch eine Restforderung von 6.091,96 DM an Alhi, 3.123,26 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 392,35 DM an Pflegeversicherungsbeiträgen offen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 29. März 1999 werde insoweit aufgehoben, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von wöchentlich 45,45 DM gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfange aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers in Höhe von 1.449,46 DM ebenfalls als sein Vermögen anzurechnen sei. Das Bankguthaben sei ein durch Verbrauch verwertbarer Vermögensgegenstand, der der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen sollte.

Ebenso handele es sich bei der Bausparsumme in Höhe von 7.719,81 DM um im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zeugin K. diesen Betrag tatsächlich erhalten habe, sei nicht nachgewiesen, dass insoweit entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin dem Grunde und der Höhe nach bestanden hätten, zumal auch die Fälligkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten nicht dargelegt worden seien.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch das Festgeldguthaben in voller Höhe - also auch in Höhe des vom Vordergericht ermittelten Betrages von 10.636,-- DM - als Vermögen des Klägers zu behandeln. Dieser habe eingeräumt, dass er in seinem Verfügungsrecht über das Festgeldkonto nicht beschränkt gewesen sei. Dass bezüglich dieses Guthabens ein Treuhandverhältnis bestanden habe, sei nicht nachgewiesen. Der Zeuge J. H. habe lediglich bestätigt, dass er von seiner Mutter stammende Geldbeträge dem Kläger überbracht habe. Schriftliche Vereinbarungen zum Treuhandverhältnis hätten nicht bestanden; schuldrechtliche Beschränkungen des Klägers in der Ausübung seiner Eigentumsrechte an diesen Geldbeträgen seien nicht nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau H. K. und der Schwester des Klägers, Frau R. H., als Zeuginnen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 04. November 2003 enthaltenen Aussagen der Zeuginnen wird verwiesen. Der Bruder des Klägers, Herr J. H., hat schriftlich mitgeteilt, dass er die Aussage verweigere.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ermittlungsakte 36 Js 2278/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken betreffend das Verfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger beantragte mit Formularantrag vom 26.10.2000 die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in der Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Krankenhilfe. Er gab an: Vermögen besitze er nicht. Im Grundbuch sei er zwar als Eigentümer der von ihm bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung in S. eingetragen. Diese Wohnung gehöre ihm aber nicht und er müsse ab 01.01.2001 Miete bezahlen. Er habe zwei Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG und sei Mitversicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. Sein Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit betrage 14.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 17.11.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken. Er habe die Möglichkeit, die Versicherungen über die Bank zu beleihen oder zu kündigen und sich die Rückkaufswerte auszahlen zu lassen. Diese Verwertung des Vermögens stelle keine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine darlehensweise Bewilligung der beantragten Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG sei nicht möglich, da über das vorhandene Vermögen sofort verfügt werden könne und dies keine Härte bedeute.
Am 18.12.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Eigentümerin der beiden vom Beklagten ermittelten Lebensversicherungen und der Eigentumswohnung sei eine Frau H..
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zumindest eine der Lebensversicherungen sei durch Kündigung oder Beleihung verwertbar.
Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei zwar formal Mitinhaber der Kapitallebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG, habe aber keine Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln gezahlt. Diese seien von Frau H., der Mitversicherungsnehmerin, entrichtet worden. Frau H. lehne es ab, die Versicherung zu beenden. Im Innenverhältnis zu ihr beanspruche er aus der Lebensversicherung nichts, weil er zu dieser nichts aus eigenem Vermögen beigetragen habe. Er sei im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen, weil diese vor den Gläubigern von Frau H. habe geschützt werden sollen. Deren Wert betrage laut einem Verkehrswertgutachten nur 84.000,00 EUR. Eine Übertragung des Eigentums an der Wohnung an Frau H. sei bisher daran gescheitert, dass die entsprechenden Kosten (Notar-, Grundbuchkosten etc.), nicht hätten aufgebracht werden können. Frau H. trage die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung einschließlich der Beitragszahlung für die Lebensversicherung. Dass sie die Aufwendungen für die Eigentumswohnung und die Lebensversicherungen an ihn und nicht direkt an die Gläubiger geleistet habe, liege daran, dass sie nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Er habe auch kein Vermögen aus der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafter er (nur) formell sei.
Mit Urteil vom 16.02.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten, nicht die geltend gemachte Miete) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen sei, spreche dafür, dass er dies auch tatsächlich sei. Für den Ausgang des Rechtsstreits spiele dies aber keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von 84.000,00 EUR dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG unterfalle. Offen bleiben könne, ob er Inhaber der Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG sei, weil diese zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung an die Volksbank ... eG abgetreten sei. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. In dem hier maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten können, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich gewesen sei. Ausgehend davon, dass er Eigentümer der Wohnung sei, habe die Klage insoweit keinen Erfolg, als er die Übernahme der Mietkosten begehre. Die Klage habe auch insoweit keinen Erfolg, als er Sozialhilfe bereits ab dem 05.10.2000 begehre, weil er erst am 26.10.2000 einen förmlichen Antrag gestellt und die Notwendigkeit der Hilfe dargetan habe.
Mit Beschluss vom 12.10.2004 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt vor, die Nichterweislichkeit der Verwertung der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG gehe zu Lasten des Klägers. Diese sei im Januar 2002 nämlich von Frau H. gekündigt und der Rückkaufswert realisiert worden. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht erwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - insoweit zu ändern, als der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 aufgehoben wurden und der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger für die Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 17. April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Klage vom 04.05.2001 auch insoweit abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, auf die Möglichkeit einer Beleihung oder eines Verkaufs seines Anteils an der Lebensversicherung sei er nie hingewiesen worden. Diese habe tatsächlich nicht bestanden.
13 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung für den maßgebenden Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 angegeben: Einkünfte habe er keine gehabt. Für die Firma ... sei er als Repräsentant in Erscheinung getreten. Wirtschaftlich sei die Firma von Frau H. abhängig gewesen. Diese habe nicht Geschäftsführerin der Firma sein können. Er habe nichts verdient. Bei der Firma sei er nur auf dem Papier gestanden. Gegenstand sei ein Friseurladen gewesen. Frau H. sei Friseurmeisterin und habe die Firma gebraucht, um tätig sein zu können. Jetzt führe sie wieder ein Friseurgeschäft. Die Firma ... sei gelöscht.
14 
Auf die Frage, woher der Habenumsatz der Firma im Jahr 2000 in Höhe von 6.770,00 DM stamme, hat der Kläger angegeben, er sei aus der Firma ausgeschieden, als er im September seinen Führerschein verloren habe. Davor habe er Frau H. abgeholt und gefahren. Er habe von der Firma, bis zum Verlust des Führerscheins, ein Gehalt bekommen, 600,00 DM bzw. 1.000,00 DM. Zum Habenumsatz könne er nichts sagen. Den Kontoauszug habe er erhalten. Er habe noch die Bücher gehabt und Belege abgelegt.
15 
Auf die Frage nach dem bei Sozialhilfeantragstellung angegebenen Einkommen in Höhe von 14.000,00 DM hat der Kläger ausgeführt, er habe sich 600,00 DM gegeben. 1999 habe er sich den Betrag auf 1.200,00 DM erhöht. Der Betrag sei Einkommen aus der GmbH gewesen. Einen Pkw habe er. Er habe diesen nur genutzt. Das Auto habe Frau H. gehört.
16 
Zu den aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Einzahlungen hat der Kläger vorgetragen, die über die zur Deckung der monatlichen Belastungen aus dem Darlehensvertrag von 1.800,00 DM und den Lebensversicherungen, zusammen ca. 2.200,00 DM, hinausgehenden Einzahlungen seien für über sein Konto bezahlte private Kleiderkäufe von Frau H. erfolgt. Frau H. habe ihm das Geld dafür gegeben. Alles auf dem Konto sei für sie gelaufen. Es sei nur ein „Ausgleichskonto“ gewesen. Er habe von Frau H. gelebt.
17 
Für die Firma habe er als „Strohmann“ fungiert. Woher das Geld gekommen sei, wisse er nicht und könne er nicht sagen. Seit dem Verlust des Führerscheins sei mit Frau H. Schluss gewesen. Er habe in der Luft gehangen, ohne Geld und gar nichts.
18 
Die vom Senat geladene und erschiene Zeugin ... H. berief sich nach Bekanntgabe des Beweisthemas und den Angaben zur Person auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO.
19 
Dem Senat lagen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts - 2 K 1089/01 - sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts - 2 K 821/01 - und die des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 7 S 2289/01 - des Verfahrens des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Hierauf sowie auf die vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
33 
Rechtsmittelbelehrung
34 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
35 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
36 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
38 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

III. Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückzunehmen, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückzufordern sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu verlangen.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger war zuletzt von April 1987 bis März 1994 als Schichtleiter bei der St.fabrik beschäftigt. Ab dem 01. April 1994 hatte er zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und ab dem 01. März 1995 wegen einer Umschulung zum Industriekaufmann Unterhaltsgeld bezogen. Nach Abschluss der Maßnahme am 30. November 1996 wurde ihm wiederum Alg bis zur Erschöpfung dieses Anspruch am 29. Oktober 1997 bewilligt.

Mit einem am 18. September 1997 bei der Arbeitsamt-Dienststelle eingegangenen Formblatt beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antragsvordruck verneinte er die Frage nach Vermögen ebenso wie die Fragen, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt und ob Bausparverträge abgeschlossen seien. In diesem Formblatt findet sich unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:

"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet; Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen."

Das Arbeitsamt N. bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alhi ab dem 30. Oktober 1997 ohne Berücksichtigung von Vermögen. Bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 325,20 DM. Mit Bescheid vom 09. Januar 1998 wurde der Leistungssatz mit Wirkung vom 01. Januar 1998 auf 327,11 DM erhöht.

Im Fortzahlungsantrag vom 04. September 1998 verneinte der Kläger ebenfalls das Vorhandensein von Vermögen. Es wurde deshalb mit Bescheid vom 06. Oktober 1998 Alhi ab dem 30. Oktober 1998 in Höhe von wöchentlich 322,21 DM ohne Berücksichtigung von Vermögen weiterbewilligt.

Auf Grund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen wurde der Beklagten im Oktober 1998 bekannt, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Daraufhin forderte das Arbeitsamt N. den Kläger auf, unter Verwendung des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" seine Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den darauffolgenden Wochen nur zögerlich nach:

1. Nach einer Bescheinigung der Volksbank eG betrug sein Guthaben auf dem dortigen Girokonto am 30. Oktober 1997 1.449,46 DM. Am 05. November 1998 belief sich der Kontostand nur noch auf 183,76 DM; laut Mitteilung des Bankhauses wurden jedoch für das Jahr 1997 Kapitalerträge in Höhe von 759,21 DM ausgeschüttet.

2. Die Bausparkasse bestätigte, dass auf dem Bausparkonto des Klägers zum 30. Dezember 1997 ein Sparguthaben von 7.494,91 DM bestanden habe; hierzu seien Zinsen in Höhe von 224,90 DM gekommen, so dass der Gesamtabrechnungsbetrag 7.719,81 DM betragen habe. Diese Summe werde wegen der Kündigung des Bausparvertrages auf das Girokonto des Klägers überwiesen.

Der Kläger gab hierzu an, die Bausparsumme habe er zur Tilgung privater Schulden verwandt. Die Zeugin H. K. bestätigte, dass sie dem Kläger größere Geldbeträge geliehen habe; er habe das Geld in kleinen Beträgen - so wie er gekonnt habe - zurückgezahlt; er habe auch 7.000,-- DM auf einmal zurückbezahlt.

3. Zu den Zinserträgen über 759,21 DM äußerte sich der Kläger dahingehend, dass sie aus dem Vermögen seiner Mutter resultieren würden, die ihm das Geld zur Verwaltung überlassen habe. Dieses Geld sei ihm am 13. Oktober 1997 bar ausgezahlt worden; er habe es seiner Mutter übergeben, da diese aus familiären Gründen eine neue Wohnung gesucht und auch gefunden habe. Auf die Nachfrage der Beklagten, warum im Jahre 1998 gleichwohl noch Zinsen zugeflossen seien, räumte der Kläger ein, seine Mutter habe ihm ihr Barvermögen danach nochmals anvertraut. Laut Kontoauszügen wurde am 31. Oktober 1997 ein Betrag von 32.000,-- DM als Festgeld angelegt; weitere Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten am 19. März 1998 in Höhe von 3.000,-- DM und am 30. Juni 1998 in Höhe von 5.058,61 DM; am 08. Juli 1998 wurde das Festgeldkonto mit einem Saldo von 40.571,06 DM endgültig aufgelöst. Die Mutter des Klägers bestätigte schriftlich, dass es sich bei diesem Betrag um ihr eigenes Ersparnis gehandelt habe; der Kläger habe das Kapital aus familiären Gründen für sie verwaltet; als sie von seinen Schulden erfahren habe, habe sie es zurückverlangt, bevor es gepfändet werde. Der Kläger gab an, dass er die Zinseinnahmen aus dieser Festgeldanlage als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk habe behalten sollen. Er legte der Beklagten die Ablichtungen des von seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vor, wonach sie ab dem 01. März 1998 eine Wohnung mit 3 Zimmern, Küche, Bad gemietet habe.

Die Beklagte ging davon aus, dass dem Kläger am 30. Oktober 1997 folgende Guthaben zugestanden hätten:

1. das Girokonto 1.449,46 DM 2. der Bausparvertrag 7.719,81 DM 3. das Festgeld 32.000,-- DM

zusammen 41.169,27 DM.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,-- DM errechnete die Beklagte, ausgehend von einem wöchentlichen Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 990,-- DM, dass der Kläger für 33 Wochen, also vom 31. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 nicht bedürftig gewesen sei. Wegen der am 19. März 1998 erfolgten Kapitalaufstockung um 3.000,-- DM auf dem Festgeldkonto fehle es auch für weitere 3 Wochen, also bis zum 09. Juli 1998, an der Bedürftigkeit. Die zweite Kapitalaufstockung am 30. Juni 1998 um 5.058,61 DM führe außerdem zu einem erneuten Fehlen der Bedürftigkeit von 5 Wochen, also für den anschließenden Zeitraum vom 10. Juli bis 13. August 1998.

Mit Bescheid vom 29. März 1999 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 ganz zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 49.227,88 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,-- DM würden 41.227,88 DM verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung dieses Betrages durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richtet (990,--DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 41 Wochen nicht bedürftig sei und somit keinen Anspruch auf Alhi habe. Er habe die Tatsache, dass er über Vermögen verfüge, nicht bzw. nicht richtig angegeben. Daher habe er Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM bezogen, obwohl insoweit die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten; dieser Betrag sei zu erstatten. Außerdem seien die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage somit 18.406,35 DM. Dieser Betrag werde gegen den Anspruch auf Alhi in Höhe von 45,45 DM wöchentlich aufgerechnet.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt habe.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde angegeben, das nachgewiesene Vermögen gehöre nach Überzeugung der Widerspruchsstelle tatsächlich dem Kläger; die vorgelegten Bestätigungen müssten als Gefälligkeitsbescheinigungen angesehen werden. Die Bescheinigung der Zeugin K. beinhalte keine konkreten Angaben zur Höhe und Fälligkeit der angeblich geliehenen Beträge; es werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe "einmal" 7.000,-- DM zurückgezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass das Vermögen in Höhe von 32.000,-- DM plus der Aufstockungsbeträge tatsächlich der Mutter des Klägers gehört habe. Die Kontoauszüge würden nirgendwo einen Sperrvermerk oder einen Hinweis enthalten, dass der Kläger nicht in vollem Umfang über das angelegte Vermögen verfügungsberechtigt sei. Auch seien die zwischendurch ausgeführten Transaktionen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, das Vermögen gehöre der Mutter des Klägers. Es sei daher bei der Bedürftigkeitsprüfung ab dem 30. Oktober 1997 von einem Vermögen - einschließlich der Aufstockungsbeträge im März und Juni 1998 - in Höhe von 49.227,88 DM auszugehen.

Die Rücknahme der Alhi-Bewilligung sei zu Recht auch für die Vergangenheit vorgenommen worden, denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Verwaltungsakt beruhe auf seinen - des Klägers - falschen Angaben bezüglich der Höhe seines Vermögens ab dem 30. Oktober 1997. Die zu erstattenden Beträge seien fehlerfrei ermittelt worden; das gelte auch bezüglich der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt. Die mit ihm befreundete Zeugin K. habe ihm früher ein Darlehen gewährt, das für die Anschaffung eines neuen Autos bestimmt gewesen sei. Sein bisher gehaltenes Auto sei während der Umschulungsmaßnahme kaputt gegangen; er selbst sei aber dringend auf ein neues Fahrzeug angewiesen gewesen. Die Tilgung des Darlehens sei je nach seinen finanziellen Möglichkeiten erfolgt; in der Regel seien ca. 300,-- DM monatlich gezahlt worden. Nach Zuteilung des Bausparvertrages in Höhe von 7.719,81 DM habe er 7.000,-- DM an die Zeugin K. zurückgezahlt.

Soweit der Festgeldbetrag in Höhe von 32.000,-- DM sowie die weiter diesem Konto zugeflossenen Beträge in Frage ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei ausschließlich um Vermögen seiner Mutter gehandelt habe, das er für sie verwaltet habe. Angesichts der engen familiären Beziehungen habe ein gegenseitiges Vertrauen bestanden, so dass ein Sperrvermerk beim Konto nicht notwendig gewesen sei.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Frau H. K. sowie den Bruder des Klägers, J. H., als Zeugen vernommen; die Mutter des Klägers, C. H., hat die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Nach dem Tenor ist der angefochtene Bescheid vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 insoweit aufgehoben worden, als die Alhi für die Zeit nach dem 16. April 1998 aufgehoben wurde, ausgenommen vom 30. Juni bis 30. August 1998; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit bejaht, als die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 17. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und nach dem 03. August 1999 aufgehoben wurde. In den weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe wird dagegen dargelegt, dass der Kläger vom 30. Juni 1998 bis zum 03. August 1998 nicht bedürftig gewesen sei.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit bis zum 16. April 1998 hat das SG den zur Zeit der Rücknahmeentscheidung im Jahre 1999 geltenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) herangezogen. Der Kläger habe insoweit vorsätzlich unvollständige Angaben bei der Stellung des Antrages auf Alhi gemacht, als er sowohl die Freistellungsanträge als auch das ihm zustehende Vermögen verneint habe. Dabei fänden nur der Bausparvertrag und das Festgeld, nicht aber das Girokonto mit einem Stand von 1.449,49 DM Berücksichtigung. Zum einen stehe dem die Zweckbestimmung eines Girokontos entgegen, das in erster Linie dazu diene, die anfallenden Geldgeschäfte abzuwickeln; es diene aber nicht dazu, Vermögen anzusparen. Allein schon die nicht vorhandene Verzinsung stehe einem Ansparen von Vermögen entgegen. Zum anderen sei ein Guthaben auf einem Girokonto, das im Rahmen des Normalen liege, vom Begriff des Vermögens nicht zwingend erfasst. Der Kontostand des klägerischen Guthabens habe am 31. Oktober 1997 1.449,76 DM betragen; er basiere auf Überweisungen am 10. und 24. Oktober 1997 über jeweils 764,40 DM. Die nächsten Überweisungen seien erst am 07. November 1997 mit 318,50 DM und 108,40 DM erfolgt, die darauffolgende größere Zahlung erst am 26. November 1997 mit 1.355,40 DM. Im Nachhinein betrachtet, habe der Kläger gut getan, etwas Geld auf dem Girokonto zu lassen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht halte es nicht für zumutbar, einen derartigen Betrag bei der Alhi-Gewährung anzurechnen.

Nicht anzurechnen sei auch ein Betrag von 10.636,-- DM, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugestanden habe. Der Zeuge J. H. habe glaubwürdig ausgesagt, einmal 5.900,--DM, ein andermal 1.600,-- DM und dann wiederum 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger weitergeleitet zu haben. Rechne man die Zinsen aus der ersten Zahlung von 5.900,-- DM, die 1993 erfolgt sein soll, hinzu, ergebe sich bei einer Verzinsung von 3% ein Betrag von 708,-- DM, für die beiden übrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.800,-- DM ergeben sich Zinsen für zwei Jahre in Höhe von 228,-- DM. Die Summe dieser der Mutter des Klägers zustehenden Beträge ergebe 10.636,-- DM.

Dagegen habe der Kläger nicht den Nachweis führen können, dass höhere Beträge nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Seine Mutter habe in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Aussage verneint (gemeint ist wohl: verweigert). Da der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Bank gewesen sei, sei zunächst davon auszugehen, dass es sich um sein Geld gehandelt habe. Insoweit sei die Aussage des Zeugen J. H. nicht ergiebig gewesen, der nichts darüber gesagt habe, welche weiteren Geldbeträge vom Kläger oder von seiner Mutter stammen würden.

Anzurechnen auf die Alhi sei auch der Bausparvertrag mit einem Vermögensbestand von 7.719,81 DM. Hiervon könnten nicht Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin K. in Abzug gebracht werden. Der von der Zeugin gewährte Kredit für ein Auto sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da dies erst 1998 gewesen sei. Die Zahlung zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM, von der die Zeugin berichtet habe, habe sie nicht zeitlich einordnen können, außer dass es vor Weihnachten gewesen sei; das Jahr habe sie nicht angegeben. Es habe daher nicht festgestellt werden können, wann welche Schulden bestanden haben.

Damit ergebe sich unter Berücksichtigung des Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von 21.083,81 DM. Dies entspreche einer Zeit von 21 Wochen, also bis zum 26. März 1998.

Soweit dem Kläger am 19. März 1998 weitere 3.000,-- DM zugeflossen seien, sei die Aufhebung der Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X möglich gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers durch den Zufluss von Vermögen geändert hätten. Insoweit seien die Bedürftigkeit und damit sein Anspruch auf Alhi entfallen. Die rückwirkende Aufhebung sei ohne Rücksicht auf Verschulden zulässig, da der Kläger nach Erlass des Verwaltungsaktes Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Da es sich um einen Betrag von 3.000,-- DM bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM gehandelt habe, sei der Anspruch genau für drei Wochen weggefallen. Entsprechendes gelte für den Geldzufluss in Höhe von 5.058,61 DM am 30. Juni 1998, wobei ein Zeitraum von fünf Wochen anzusetzen sei, nämlich vom 30. Juni bis zum 03. August 1998. Insoweit sei der Kläger nicht bedürftig gewesen; im Übrigen sei der Bescheid aufzuheben gewesen. Wegen der Rückforderung der Leistungen stehe der Beklagten kein Ermessen zu.

Das Urteil ist dem Kläger am 10. Januar 2001, der Beklagten einen Tag später zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 12. Februar 2001, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung, mit einem am 24. April 2001 eingegangenen Schriftsatz die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfang. Er vertritt die Auffassung, dass der aus dem Bausparvertrag resultierende Auszahlungsbetrag nicht als sein Vermögen anzurechnen sei. Die Zeugin K. habe ihm im Jahre 1996 einen Betrag von 15.000,-- DM zur Anschaffung eines 190er Mercedes geliehen. Auf diese Summe habe er jeweils kleinere Beträge zurückgezahlt, daneben aber auch den Betrag von 6.000,-- bis 7.000,-- DM aus dem Bausparvertrag. Die Höhe des Schuldenstandes Ende Oktober 1997 wisse er derzeit nicht mehr. Beim Arbeitsamt habe er die Schulden damals nicht angegeben, weil er sie nicht genau habe nachweisen können. Wenn er in Geldnöten gewesen sei, habe er hin und wieder auch weitere Beträge von der Zeugin K. erhalten. Derzeit - im November 2003 - schulde er ihr noch 900,-- EUR.

Wenn die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem SG den Zeitraum vor Weihnachten angegeben habe, stehe dies ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, obwohl der Betrag tatsächlich wenige Tage nach Weihnachten gezahlt worden sei. Denn man könne nach mehreren Jahren keine genauen Angaben von einem Zeugen erwarten.

Der Kläger behauptet weiter, dass sowohl der gesamte auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag als auch die Zahlungseingänge in Höhe von 3.000,-- DM und von 5.058,61 DM nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Sie lebe mit seiner Schwester, der Zeugin R. H., zusammen. Da diese mit dem Geld großzügig umgehe, habe seine Mutter befürchtet, dass ihr Geld schnell ausgegeben würde. Deshalb habe sie das Geld ursprünglich seinem Bruder, dem Zeugen J. H., zur Verwaltung gegeben. Hin und wieder habe sie das Geld sehen wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass das Geld weg wäre. Da dies seinem Bruder lästig geworden sei, habe er die Sache an ihn - den Kläger - abgegeben. Dass es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen wäre, das Geld auf den Namen seiner Mutter anzulegen, habe er nicht bedacht. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei es eigentlich selbstverständlich, dass über das Treuhandverhältnis keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Als seine Mutter eine neue Wohnung in Aussicht gehabt und sie darüber hinaus auch gehört habe, dass er - der Kläger - Schulden habe, habe sie das Geld wieder zurückhaben wollen. Nachdem sie aber die Wohnung letztlich nicht bekommen habe, habe sie ihm das Geld wieder zurückgegeben. Er habe es dann nochmal für kurze Zeit für sie angelegt, schließlich aber ganz an sie ausgezahlt. Was aus dem Geld geworden ist, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls habe er selbst überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, irgendwelches Vermögen anzusparen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 20. Februar 2001 einen Ausführungsbescheid auf Grund des sozialgerichtlichen Urteils erlassen. Darin hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass ihm Alhi im Zeitraum vom 17. April bis 29. Juni 1998 in Höhe von 3.458,02 DM und im Zeitraum vom 04. bis 13. August 1998 in Höhe von 467,30 DM zustehe. Der zu erstattende Betrag mindere sich um die genannten Beträge. Die zu erstattenden Beiträge zur Krankenversicherung würden sich in den genannten Zeiträumen um 1.138,73 DM bzw. 149,29 DM und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 142,34 DM bzw. 19,23 DM mindern. Bei der Kasse des Landesarbeitsamtes sei unter Berücksichtigung von bereits aufgerechneten Beträgen noch eine Restforderung von 6.091,96 DM an Alhi, 3.123,26 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 392,35 DM an Pflegeversicherungsbeiträgen offen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 29. März 1999 werde insoweit aufgehoben, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von wöchentlich 45,45 DM gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfange aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers in Höhe von 1.449,46 DM ebenfalls als sein Vermögen anzurechnen sei. Das Bankguthaben sei ein durch Verbrauch verwertbarer Vermögensgegenstand, der der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen sollte.

Ebenso handele es sich bei der Bausparsumme in Höhe von 7.719,81 DM um im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zeugin K. diesen Betrag tatsächlich erhalten habe, sei nicht nachgewiesen, dass insoweit entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin dem Grunde und der Höhe nach bestanden hätten, zumal auch die Fälligkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten nicht dargelegt worden seien.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch das Festgeldguthaben in voller Höhe - also auch in Höhe des vom Vordergericht ermittelten Betrages von 10.636,-- DM - als Vermögen des Klägers zu behandeln. Dieser habe eingeräumt, dass er in seinem Verfügungsrecht über das Festgeldkonto nicht beschränkt gewesen sei. Dass bezüglich dieses Guthabens ein Treuhandverhältnis bestanden habe, sei nicht nachgewiesen. Der Zeuge J. H. habe lediglich bestätigt, dass er von seiner Mutter stammende Geldbeträge dem Kläger überbracht habe. Schriftliche Vereinbarungen zum Treuhandverhältnis hätten nicht bestanden; schuldrechtliche Beschränkungen des Klägers in der Ausübung seiner Eigentumsrechte an diesen Geldbeträgen seien nicht nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau H. K. und der Schwester des Klägers, Frau R. H., als Zeuginnen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 04. November 2003 enthaltenen Aussagen der Zeuginnen wird verwiesen. Der Bruder des Klägers, Herr J. H., hat schriftlich mitgeteilt, dass er die Aussage verweigere.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ermittlungsakte 36 Js 2278/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken betreffend das Verfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger beantragte mit Formularantrag vom 26.10.2000 die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in der Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Krankenhilfe. Er gab an: Vermögen besitze er nicht. Im Grundbuch sei er zwar als Eigentümer der von ihm bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung in S. eingetragen. Diese Wohnung gehöre ihm aber nicht und er müsse ab 01.01.2001 Miete bezahlen. Er habe zwei Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG und sei Mitversicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. Sein Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit betrage 14.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 17.11.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken. Er habe die Möglichkeit, die Versicherungen über die Bank zu beleihen oder zu kündigen und sich die Rückkaufswerte auszahlen zu lassen. Diese Verwertung des Vermögens stelle keine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine darlehensweise Bewilligung der beantragten Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG sei nicht möglich, da über das vorhandene Vermögen sofort verfügt werden könne und dies keine Härte bedeute.
Am 18.12.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Eigentümerin der beiden vom Beklagten ermittelten Lebensversicherungen und der Eigentumswohnung sei eine Frau H..
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zumindest eine der Lebensversicherungen sei durch Kündigung oder Beleihung verwertbar.
Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei zwar formal Mitinhaber der Kapitallebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG, habe aber keine Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln gezahlt. Diese seien von Frau H., der Mitversicherungsnehmerin, entrichtet worden. Frau H. lehne es ab, die Versicherung zu beenden. Im Innenverhältnis zu ihr beanspruche er aus der Lebensversicherung nichts, weil er zu dieser nichts aus eigenem Vermögen beigetragen habe. Er sei im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen, weil diese vor den Gläubigern von Frau H. habe geschützt werden sollen. Deren Wert betrage laut einem Verkehrswertgutachten nur 84.000,00 EUR. Eine Übertragung des Eigentums an der Wohnung an Frau H. sei bisher daran gescheitert, dass die entsprechenden Kosten (Notar-, Grundbuchkosten etc.), nicht hätten aufgebracht werden können. Frau H. trage die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung einschließlich der Beitragszahlung für die Lebensversicherung. Dass sie die Aufwendungen für die Eigentumswohnung und die Lebensversicherungen an ihn und nicht direkt an die Gläubiger geleistet habe, liege daran, dass sie nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Er habe auch kein Vermögen aus der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafter er (nur) formell sei.
Mit Urteil vom 16.02.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten, nicht die geltend gemachte Miete) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen sei, spreche dafür, dass er dies auch tatsächlich sei. Für den Ausgang des Rechtsstreits spiele dies aber keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von 84.000,00 EUR dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG unterfalle. Offen bleiben könne, ob er Inhaber der Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG sei, weil diese zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung an die Volksbank ... eG abgetreten sei. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. In dem hier maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten können, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich gewesen sei. Ausgehend davon, dass er Eigentümer der Wohnung sei, habe die Klage insoweit keinen Erfolg, als er die Übernahme der Mietkosten begehre. Die Klage habe auch insoweit keinen Erfolg, als er Sozialhilfe bereits ab dem 05.10.2000 begehre, weil er erst am 26.10.2000 einen förmlichen Antrag gestellt und die Notwendigkeit der Hilfe dargetan habe.
Mit Beschluss vom 12.10.2004 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt vor, die Nichterweislichkeit der Verwertung der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG gehe zu Lasten des Klägers. Diese sei im Januar 2002 nämlich von Frau H. gekündigt und der Rückkaufswert realisiert worden. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht erwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - insoweit zu ändern, als der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 aufgehoben wurden und der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger für die Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 17. April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Klage vom 04.05.2001 auch insoweit abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, auf die Möglichkeit einer Beleihung oder eines Verkaufs seines Anteils an der Lebensversicherung sei er nie hingewiesen worden. Diese habe tatsächlich nicht bestanden.
13 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung für den maßgebenden Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 angegeben: Einkünfte habe er keine gehabt. Für die Firma ... sei er als Repräsentant in Erscheinung getreten. Wirtschaftlich sei die Firma von Frau H. abhängig gewesen. Diese habe nicht Geschäftsführerin der Firma sein können. Er habe nichts verdient. Bei der Firma sei er nur auf dem Papier gestanden. Gegenstand sei ein Friseurladen gewesen. Frau H. sei Friseurmeisterin und habe die Firma gebraucht, um tätig sein zu können. Jetzt führe sie wieder ein Friseurgeschäft. Die Firma ... sei gelöscht.
14 
Auf die Frage, woher der Habenumsatz der Firma im Jahr 2000 in Höhe von 6.770,00 DM stamme, hat der Kläger angegeben, er sei aus der Firma ausgeschieden, als er im September seinen Führerschein verloren habe. Davor habe er Frau H. abgeholt und gefahren. Er habe von der Firma, bis zum Verlust des Führerscheins, ein Gehalt bekommen, 600,00 DM bzw. 1.000,00 DM. Zum Habenumsatz könne er nichts sagen. Den Kontoauszug habe er erhalten. Er habe noch die Bücher gehabt und Belege abgelegt.
15 
Auf die Frage nach dem bei Sozialhilfeantragstellung angegebenen Einkommen in Höhe von 14.000,00 DM hat der Kläger ausgeführt, er habe sich 600,00 DM gegeben. 1999 habe er sich den Betrag auf 1.200,00 DM erhöht. Der Betrag sei Einkommen aus der GmbH gewesen. Einen Pkw habe er. Er habe diesen nur genutzt. Das Auto habe Frau H. gehört.
16 
Zu den aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Einzahlungen hat der Kläger vorgetragen, die über die zur Deckung der monatlichen Belastungen aus dem Darlehensvertrag von 1.800,00 DM und den Lebensversicherungen, zusammen ca. 2.200,00 DM, hinausgehenden Einzahlungen seien für über sein Konto bezahlte private Kleiderkäufe von Frau H. erfolgt. Frau H. habe ihm das Geld dafür gegeben. Alles auf dem Konto sei für sie gelaufen. Es sei nur ein „Ausgleichskonto“ gewesen. Er habe von Frau H. gelebt.
17 
Für die Firma habe er als „Strohmann“ fungiert. Woher das Geld gekommen sei, wisse er nicht und könne er nicht sagen. Seit dem Verlust des Führerscheins sei mit Frau H. Schluss gewesen. Er habe in der Luft gehangen, ohne Geld und gar nichts.
18 
Die vom Senat geladene und erschiene Zeugin ... H. berief sich nach Bekanntgabe des Beweisthemas und den Angaben zur Person auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO.
19 
Dem Senat lagen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts - 2 K 1089/01 - sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts - 2 K 821/01 - und die des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 7 S 2289/01 - des Verfahrens des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Hierauf sowie auf die vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
33 
Rechtsmittelbelehrung
34 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
35 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
36 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
38 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.