Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

III. Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückzunehmen, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückzufordern sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu verlangen.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger war zuletzt von April 1987 bis März 1994 als Schichtleiter bei der St.fabrik beschäftigt. Ab dem 01. April 1994 hatte er zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und ab dem 01. März 1995 wegen einer Umschulung zum Industriekaufmann Unterhaltsgeld bezogen. Nach Abschluss der Maßnahme am 30. November 1996 wurde ihm wiederum Alg bis zur Erschöpfung dieses Anspruch am 29. Oktober 1997 bewilligt.

Mit einem am 18. September 1997 bei der Arbeitsamt-Dienststelle eingegangenen Formblatt beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antragsvordruck verneinte er die Frage nach Vermögen ebenso wie die Fragen, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt und ob Bausparverträge abgeschlossen seien. In diesem Formblatt findet sich unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:

"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet; Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen."

Das Arbeitsamt N. bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alhi ab dem 30. Oktober 1997 ohne Berücksichtigung von Vermögen. Bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 325,20 DM. Mit Bescheid vom 09. Januar 1998 wurde der Leistungssatz mit Wirkung vom 01. Januar 1998 auf 327,11 DM erhöht.

Im Fortzahlungsantrag vom 04. September 1998 verneinte der Kläger ebenfalls das Vorhandensein von Vermögen. Es wurde deshalb mit Bescheid vom 06. Oktober 1998 Alhi ab dem 30. Oktober 1998 in Höhe von wöchentlich 322,21 DM ohne Berücksichtigung von Vermögen weiterbewilligt.

Auf Grund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen wurde der Beklagten im Oktober 1998 bekannt, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Daraufhin forderte das Arbeitsamt N. den Kläger auf, unter Verwendung des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" seine Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den darauffolgenden Wochen nur zögerlich nach:

1. Nach einer Bescheinigung der Volksbank eG betrug sein Guthaben auf dem dortigen Girokonto am 30. Oktober 1997 1.449,46 DM. Am 05. November 1998 belief sich der Kontostand nur noch auf 183,76 DM; laut Mitteilung des Bankhauses wurden jedoch für das Jahr 1997 Kapitalerträge in Höhe von 759,21 DM ausgeschüttet.

2. Die Bausparkasse bestätigte, dass auf dem Bausparkonto des Klägers zum 30. Dezember 1997 ein Sparguthaben von 7.494,91 DM bestanden habe; hierzu seien Zinsen in Höhe von 224,90 DM gekommen, so dass der Gesamtabrechnungsbetrag 7.719,81 DM betragen habe. Diese Summe werde wegen der Kündigung des Bausparvertrages auf das Girokonto des Klägers überwiesen.

Der Kläger gab hierzu an, die Bausparsumme habe er zur Tilgung privater Schulden verwandt. Die Zeugin H. K. bestätigte, dass sie dem Kläger größere Geldbeträge geliehen habe; er habe das Geld in kleinen Beträgen - so wie er gekonnt habe - zurückgezahlt; er habe auch 7.000,-- DM auf einmal zurückbezahlt.

3. Zu den Zinserträgen über 759,21 DM äußerte sich der Kläger dahingehend, dass sie aus dem Vermögen seiner Mutter resultieren würden, die ihm das Geld zur Verwaltung überlassen habe. Dieses Geld sei ihm am 13. Oktober 1997 bar ausgezahlt worden; er habe es seiner Mutter übergeben, da diese aus familiären Gründen eine neue Wohnung gesucht und auch gefunden habe. Auf die Nachfrage der Beklagten, warum im Jahre 1998 gleichwohl noch Zinsen zugeflossen seien, räumte der Kläger ein, seine Mutter habe ihm ihr Barvermögen danach nochmals anvertraut. Laut Kontoauszügen wurde am 31. Oktober 1997 ein Betrag von 32.000,-- DM als Festgeld angelegt; weitere Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten am 19. März 1998 in Höhe von 3.000,-- DM und am 30. Juni 1998 in Höhe von 5.058,61 DM; am 08. Juli 1998 wurde das Festgeldkonto mit einem Saldo von 40.571,06 DM endgültig aufgelöst. Die Mutter des Klägers bestätigte schriftlich, dass es sich bei diesem Betrag um ihr eigenes Ersparnis gehandelt habe; der Kläger habe das Kapital aus familiären Gründen für sie verwaltet; als sie von seinen Schulden erfahren habe, habe sie es zurückverlangt, bevor es gepfändet werde. Der Kläger gab an, dass er die Zinseinnahmen aus dieser Festgeldanlage als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk habe behalten sollen. Er legte der Beklagten die Ablichtungen des von seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vor, wonach sie ab dem 01. März 1998 eine Wohnung mit 3 Zimmern, Küche, Bad gemietet habe.

Die Beklagte ging davon aus, dass dem Kläger am 30. Oktober 1997 folgende Guthaben zugestanden hätten:

1. das Girokonto 1.449,46 DM 2. der Bausparvertrag 7.719,81 DM 3. das Festgeld 32.000,-- DM

zusammen 41.169,27 DM.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,-- DM errechnete die Beklagte, ausgehend von einem wöchentlichen Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 990,-- DM, dass der Kläger für 33 Wochen, also vom 31. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 nicht bedürftig gewesen sei. Wegen der am 19. März 1998 erfolgten Kapitalaufstockung um 3.000,-- DM auf dem Festgeldkonto fehle es auch für weitere 3 Wochen, also bis zum 09. Juli 1998, an der Bedürftigkeit. Die zweite Kapitalaufstockung am 30. Juni 1998 um 5.058,61 DM führe außerdem zu einem erneuten Fehlen der Bedürftigkeit von 5 Wochen, also für den anschließenden Zeitraum vom 10. Juli bis 13. August 1998.

Mit Bescheid vom 29. März 1999 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 ganz zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 49.227,88 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,-- DM würden 41.227,88 DM verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung dieses Betrages durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richtet (990,--DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 41 Wochen nicht bedürftig sei und somit keinen Anspruch auf Alhi habe. Er habe die Tatsache, dass er über Vermögen verfüge, nicht bzw. nicht richtig angegeben. Daher habe er Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM bezogen, obwohl insoweit die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten; dieser Betrag sei zu erstatten. Außerdem seien die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage somit 18.406,35 DM. Dieser Betrag werde gegen den Anspruch auf Alhi in Höhe von 45,45 DM wöchentlich aufgerechnet.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt habe.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde angegeben, das nachgewiesene Vermögen gehöre nach Überzeugung der Widerspruchsstelle tatsächlich dem Kläger; die vorgelegten Bestätigungen müssten als Gefälligkeitsbescheinigungen angesehen werden. Die Bescheinigung der Zeugin K. beinhalte keine konkreten Angaben zur Höhe und Fälligkeit der angeblich geliehenen Beträge; es werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe "einmal" 7.000,-- DM zurückgezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass das Vermögen in Höhe von 32.000,-- DM plus der Aufstockungsbeträge tatsächlich der Mutter des Klägers gehört habe. Die Kontoauszüge würden nirgendwo einen Sperrvermerk oder einen Hinweis enthalten, dass der Kläger nicht in vollem Umfang über das angelegte Vermögen verfügungsberechtigt sei. Auch seien die zwischendurch ausgeführten Transaktionen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, das Vermögen gehöre der Mutter des Klägers. Es sei daher bei der Bedürftigkeitsprüfung ab dem 30. Oktober 1997 von einem Vermögen - einschließlich der Aufstockungsbeträge im März und Juni 1998 - in Höhe von 49.227,88 DM auszugehen.

Die Rücknahme der Alhi-Bewilligung sei zu Recht auch für die Vergangenheit vorgenommen worden, denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Verwaltungsakt beruhe auf seinen - des Klägers - falschen Angaben bezüglich der Höhe seines Vermögens ab dem 30. Oktober 1997. Die zu erstattenden Beträge seien fehlerfrei ermittelt worden; das gelte auch bezüglich der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt. Die mit ihm befreundete Zeugin K. habe ihm früher ein Darlehen gewährt, das für die Anschaffung eines neuen Autos bestimmt gewesen sei. Sein bisher gehaltenes Auto sei während der Umschulungsmaßnahme kaputt gegangen; er selbst sei aber dringend auf ein neues Fahrzeug angewiesen gewesen. Die Tilgung des Darlehens sei je nach seinen finanziellen Möglichkeiten erfolgt; in der Regel seien ca. 300,-- DM monatlich gezahlt worden. Nach Zuteilung des Bausparvertrages in Höhe von 7.719,81 DM habe er 7.000,-- DM an die Zeugin K. zurückgezahlt.

Soweit der Festgeldbetrag in Höhe von 32.000,-- DM sowie die weiter diesem Konto zugeflossenen Beträge in Frage ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei ausschließlich um Vermögen seiner Mutter gehandelt habe, das er für sie verwaltet habe. Angesichts der engen familiären Beziehungen habe ein gegenseitiges Vertrauen bestanden, so dass ein Sperrvermerk beim Konto nicht notwendig gewesen sei.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Frau H. K. sowie den Bruder des Klägers, J. H., als Zeugen vernommen; die Mutter des Klägers, C. H., hat die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Nach dem Tenor ist der angefochtene Bescheid vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 insoweit aufgehoben worden, als die Alhi für die Zeit nach dem 16. April 1998 aufgehoben wurde, ausgenommen vom 30. Juni bis 30. August 1998; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit bejaht, als die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 17. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und nach dem 03. August 1999 aufgehoben wurde. In den weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe wird dagegen dargelegt, dass der Kläger vom 30. Juni 1998 bis zum 03. August 1998 nicht bedürftig gewesen sei.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit bis zum 16. April 1998 hat das SG den zur Zeit der Rücknahmeentscheidung im Jahre 1999 geltenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) herangezogen. Der Kläger habe insoweit vorsätzlich unvollständige Angaben bei der Stellung des Antrages auf Alhi gemacht, als er sowohl die Freistellungsanträge als auch das ihm zustehende Vermögen verneint habe. Dabei fänden nur der Bausparvertrag und das Festgeld, nicht aber das Girokonto mit einem Stand von 1.449,49 DM Berücksichtigung. Zum einen stehe dem die Zweckbestimmung eines Girokontos entgegen, das in erster Linie dazu diene, die anfallenden Geldgeschäfte abzuwickeln; es diene aber nicht dazu, Vermögen anzusparen. Allein schon die nicht vorhandene Verzinsung stehe einem Ansparen von Vermögen entgegen. Zum anderen sei ein Guthaben auf einem Girokonto, das im Rahmen des Normalen liege, vom Begriff des Vermögens nicht zwingend erfasst. Der Kontostand des klägerischen Guthabens habe am 31. Oktober 1997 1.449,76 DM betragen; er basiere auf Überweisungen am 10. und 24. Oktober 1997 über jeweils 764,40 DM. Die nächsten Überweisungen seien erst am 07. November 1997 mit 318,50 DM und 108,40 DM erfolgt, die darauffolgende größere Zahlung erst am 26. November 1997 mit 1.355,40 DM. Im Nachhinein betrachtet, habe der Kläger gut getan, etwas Geld auf dem Girokonto zu lassen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht halte es nicht für zumutbar, einen derartigen Betrag bei der Alhi-Gewährung anzurechnen.

Nicht anzurechnen sei auch ein Betrag von 10.636,-- DM, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugestanden habe. Der Zeuge J. H. habe glaubwürdig ausgesagt, einmal 5.900,--DM, ein andermal 1.600,-- DM und dann wiederum 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger weitergeleitet zu haben. Rechne man die Zinsen aus der ersten Zahlung von 5.900,-- DM, die 1993 erfolgt sein soll, hinzu, ergebe sich bei einer Verzinsung von 3% ein Betrag von 708,-- DM, für die beiden übrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.800,-- DM ergeben sich Zinsen für zwei Jahre in Höhe von 228,-- DM. Die Summe dieser der Mutter des Klägers zustehenden Beträge ergebe 10.636,-- DM.

Dagegen habe der Kläger nicht den Nachweis führen können, dass höhere Beträge nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Seine Mutter habe in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Aussage verneint (gemeint ist wohl: verweigert). Da der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Bank gewesen sei, sei zunächst davon auszugehen, dass es sich um sein Geld gehandelt habe. Insoweit sei die Aussage des Zeugen J. H. nicht ergiebig gewesen, der nichts darüber gesagt habe, welche weiteren Geldbeträge vom Kläger oder von seiner Mutter stammen würden.

Anzurechnen auf die Alhi sei auch der Bausparvertrag mit einem Vermögensbestand von 7.719,81 DM. Hiervon könnten nicht Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin K. in Abzug gebracht werden. Der von der Zeugin gewährte Kredit für ein Auto sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da dies erst 1998 gewesen sei. Die Zahlung zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM, von der die Zeugin berichtet habe, habe sie nicht zeitlich einordnen können, außer dass es vor Weihnachten gewesen sei; das Jahr habe sie nicht angegeben. Es habe daher nicht festgestellt werden können, wann welche Schulden bestanden haben.

Damit ergebe sich unter Berücksichtigung des Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von 21.083,81 DM. Dies entspreche einer Zeit von 21 Wochen, also bis zum 26. März 1998.

Soweit dem Kläger am 19. März 1998 weitere 3.000,-- DM zugeflossen seien, sei die Aufhebung der Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X möglich gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers durch den Zufluss von Vermögen geändert hätten. Insoweit seien die Bedürftigkeit und damit sein Anspruch auf Alhi entfallen. Die rückwirkende Aufhebung sei ohne Rücksicht auf Verschulden zulässig, da der Kläger nach Erlass des Verwaltungsaktes Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Da es sich um einen Betrag von 3.000,-- DM bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM gehandelt habe, sei der Anspruch genau für drei Wochen weggefallen. Entsprechendes gelte für den Geldzufluss in Höhe von 5.058,61 DM am 30. Juni 1998, wobei ein Zeitraum von fünf Wochen anzusetzen sei, nämlich vom 30. Juni bis zum 03. August 1998. Insoweit sei der Kläger nicht bedürftig gewesen; im Übrigen sei der Bescheid aufzuheben gewesen. Wegen der Rückforderung der Leistungen stehe der Beklagten kein Ermessen zu.

Das Urteil ist dem Kläger am 10. Januar 2001, der Beklagten einen Tag später zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 12. Februar 2001, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung, mit einem am 24. April 2001 eingegangenen Schriftsatz die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfang. Er vertritt die Auffassung, dass der aus dem Bausparvertrag resultierende Auszahlungsbetrag nicht als sein Vermögen anzurechnen sei. Die Zeugin K. habe ihm im Jahre 1996 einen Betrag von 15.000,-- DM zur Anschaffung eines 190er Mercedes geliehen. Auf diese Summe habe er jeweils kleinere Beträge zurückgezahlt, daneben aber auch den Betrag von 6.000,-- bis 7.000,-- DM aus dem Bausparvertrag. Die Höhe des Schuldenstandes Ende Oktober 1997 wisse er derzeit nicht mehr. Beim Arbeitsamt habe er die Schulden damals nicht angegeben, weil er sie nicht genau habe nachweisen können. Wenn er in Geldnöten gewesen sei, habe er hin und wieder auch weitere Beträge von der Zeugin K. erhalten. Derzeit - im November 2003 - schulde er ihr noch 900,-- EUR.

Wenn die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem SG den Zeitraum vor Weihnachten angegeben habe, stehe dies ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, obwohl der Betrag tatsächlich wenige Tage nach Weihnachten gezahlt worden sei. Denn man könne nach mehreren Jahren keine genauen Angaben von einem Zeugen erwarten.

Der Kläger behauptet weiter, dass sowohl der gesamte auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag als auch die Zahlungseingänge in Höhe von 3.000,-- DM und von 5.058,61 DM nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Sie lebe mit seiner Schwester, der Zeugin R. H., zusammen. Da diese mit dem Geld großzügig umgehe, habe seine Mutter befürchtet, dass ihr Geld schnell ausgegeben würde. Deshalb habe sie das Geld ursprünglich seinem Bruder, dem Zeugen J. H., zur Verwaltung gegeben. Hin und wieder habe sie das Geld sehen wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass das Geld weg wäre. Da dies seinem Bruder lästig geworden sei, habe er die Sache an ihn - den Kläger - abgegeben. Dass es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen wäre, das Geld auf den Namen seiner Mutter anzulegen, habe er nicht bedacht. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei es eigentlich selbstverständlich, dass über das Treuhandverhältnis keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Als seine Mutter eine neue Wohnung in Aussicht gehabt und sie darüber hinaus auch gehört habe, dass er - der Kläger - Schulden habe, habe sie das Geld wieder zurückhaben wollen. Nachdem sie aber die Wohnung letztlich nicht bekommen habe, habe sie ihm das Geld wieder zurückgegeben. Er habe es dann nochmal für kurze Zeit für sie angelegt, schließlich aber ganz an sie ausgezahlt. Was aus dem Geld geworden ist, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls habe er selbst überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, irgendwelches Vermögen anzusparen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 20. Februar 2001 einen Ausführungsbescheid auf Grund des sozialgerichtlichen Urteils erlassen. Darin hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass ihm Alhi im Zeitraum vom 17. April bis 29. Juni 1998 in Höhe von 3.458,02 DM und im Zeitraum vom 04. bis 13. August 1998 in Höhe von 467,30 DM zustehe. Der zu erstattende Betrag mindere sich um die genannten Beträge. Die zu erstattenden Beiträge zur Krankenversicherung würden sich in den genannten Zeiträumen um 1.138,73 DM bzw. 149,29 DM und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 142,34 DM bzw. 19,23 DM mindern. Bei der Kasse des Landesarbeitsamtes sei unter Berücksichtigung von bereits aufgerechneten Beträgen noch eine Restforderung von 6.091,96 DM an Alhi, 3.123,26 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 392,35 DM an Pflegeversicherungsbeiträgen offen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 29. März 1999 werde insoweit aufgehoben, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von wöchentlich 45,45 DM gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfange aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers in Höhe von 1.449,46 DM ebenfalls als sein Vermögen anzurechnen sei. Das Bankguthaben sei ein durch Verbrauch verwertbarer Vermögensgegenstand, der der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen sollte.

Ebenso handele es sich bei der Bausparsumme in Höhe von 7.719,81 DM um im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zeugin K. diesen Betrag tatsächlich erhalten habe, sei nicht nachgewiesen, dass insoweit entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin dem Grunde und der Höhe nach bestanden hätten, zumal auch die Fälligkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten nicht dargelegt worden seien.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch das Festgeldguthaben in voller Höhe - also auch in Höhe des vom Vordergericht ermittelten Betrages von 10.636,-- DM - als Vermögen des Klägers zu behandeln. Dieser habe eingeräumt, dass er in seinem Verfügungsrecht über das Festgeldkonto nicht beschränkt gewesen sei. Dass bezüglich dieses Guthabens ein Treuhandverhältnis bestanden habe, sei nicht nachgewiesen. Der Zeuge J. H. habe lediglich bestätigt, dass er von seiner Mutter stammende Geldbeträge dem Kläger überbracht habe. Schriftliche Vereinbarungen zum Treuhandverhältnis hätten nicht bestanden; schuldrechtliche Beschränkungen des Klägers in der Ausübung seiner Eigentumsrechte an diesen Geldbeträgen seien nicht nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau H. K. und der Schwester des Klägers, Frau R. H., als Zeuginnen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 04. November 2003 enthaltenen Aussagen der Zeuginnen wird verwiesen. Der Bruder des Klägers, Herr J. H., hat schriftlich mitgeteilt, dass er die Aussage verweigere.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ermittlungsakte 36 Js 2278/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken betreffend das Verfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.