Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2004 - 12 S 2429/04

bei uns veröffentlicht am16.12.2004

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger beantragte mit Formularantrag vom 26.10.2000 die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in der Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Krankenhilfe. Er gab an: Vermögen besitze er nicht. Im Grundbuch sei er zwar als Eigentümer der von ihm bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung in S. eingetragen. Diese Wohnung gehöre ihm aber nicht und er müsse ab 01.01.2001 Miete bezahlen. Er habe zwei Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG und sei Mitversicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. Sein Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit betrage 14.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 17.11.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken. Er habe die Möglichkeit, die Versicherungen über die Bank zu beleihen oder zu kündigen und sich die Rückkaufswerte auszahlen zu lassen. Diese Verwertung des Vermögens stelle keine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine darlehensweise Bewilligung der beantragten Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG sei nicht möglich, da über das vorhandene Vermögen sofort verfügt werden könne und dies keine Härte bedeute.
Am 18.12.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Eigentümerin der beiden vom Beklagten ermittelten Lebensversicherungen und der Eigentumswohnung sei eine Frau H..
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zumindest eine der Lebensversicherungen sei durch Kündigung oder Beleihung verwertbar.
Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei zwar formal Mitinhaber der Kapitallebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG, habe aber keine Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln gezahlt. Diese seien von Frau H., der Mitversicherungsnehmerin, entrichtet worden. Frau H. lehne es ab, die Versicherung zu beenden. Im Innenverhältnis zu ihr beanspruche er aus der Lebensversicherung nichts, weil er zu dieser nichts aus eigenem Vermögen beigetragen habe. Er sei im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen, weil diese vor den Gläubigern von Frau H. habe geschützt werden sollen. Deren Wert betrage laut einem Verkehrswertgutachten nur 84.000,00 EUR. Eine Übertragung des Eigentums an der Wohnung an Frau H. sei bisher daran gescheitert, dass die entsprechenden Kosten (Notar-, Grundbuchkosten etc.), nicht hätten aufgebracht werden können. Frau H. trage die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung einschließlich der Beitragszahlung für die Lebensversicherung. Dass sie die Aufwendungen für die Eigentumswohnung und die Lebensversicherungen an ihn und nicht direkt an die Gläubiger geleistet habe, liege daran, dass sie nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Er habe auch kein Vermögen aus der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafter er (nur) formell sei.
Mit Urteil vom 16.02.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten, nicht die geltend gemachte Miete) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen sei, spreche dafür, dass er dies auch tatsächlich sei. Für den Ausgang des Rechtsstreits spiele dies aber keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von 84.000,00 EUR dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG unterfalle. Offen bleiben könne, ob er Inhaber der Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG sei, weil diese zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung an die Volksbank ... eG abgetreten sei. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. In dem hier maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten können, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich gewesen sei. Ausgehend davon, dass er Eigentümer der Wohnung sei, habe die Klage insoweit keinen Erfolg, als er die Übernahme der Mietkosten begehre. Die Klage habe auch insoweit keinen Erfolg, als er Sozialhilfe bereits ab dem 05.10.2000 begehre, weil er erst am 26.10.2000 einen förmlichen Antrag gestellt und die Notwendigkeit der Hilfe dargetan habe.
Mit Beschluss vom 12.10.2004 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt vor, die Nichterweislichkeit der Verwertung der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG gehe zu Lasten des Klägers. Diese sei im Januar 2002 nämlich von Frau H. gekündigt und der Rückkaufswert realisiert worden. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht erwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - insoweit zu ändern, als der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 aufgehoben wurden und der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger für die Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 17. April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Klage vom 04.05.2001 auch insoweit abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, auf die Möglichkeit einer Beleihung oder eines Verkaufs seines Anteils an der Lebensversicherung sei er nie hingewiesen worden. Diese habe tatsächlich nicht bestanden.
13 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung für den maßgebenden Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 angegeben: Einkünfte habe er keine gehabt. Für die Firma ... sei er als Repräsentant in Erscheinung getreten. Wirtschaftlich sei die Firma von Frau H. abhängig gewesen. Diese habe nicht Geschäftsführerin der Firma sein können. Er habe nichts verdient. Bei der Firma sei er nur auf dem Papier gestanden. Gegenstand sei ein Friseurladen gewesen. Frau H. sei Friseurmeisterin und habe die Firma gebraucht, um tätig sein zu können. Jetzt führe sie wieder ein Friseurgeschäft. Die Firma ... sei gelöscht.
14 
Auf die Frage, woher der Habenumsatz der Firma im Jahr 2000 in Höhe von 6.770,00 DM stamme, hat der Kläger angegeben, er sei aus der Firma ausgeschieden, als er im September seinen Führerschein verloren habe. Davor habe er Frau H. abgeholt und gefahren. Er habe von der Firma, bis zum Verlust des Führerscheins, ein Gehalt bekommen, 600,00 DM bzw. 1.000,00 DM. Zum Habenumsatz könne er nichts sagen. Den Kontoauszug habe er erhalten. Er habe noch die Bücher gehabt und Belege abgelegt.
15 
Auf die Frage nach dem bei Sozialhilfeantragstellung angegebenen Einkommen in Höhe von 14.000,00 DM hat der Kläger ausgeführt, er habe sich 600,00 DM gegeben. 1999 habe er sich den Betrag auf 1.200,00 DM erhöht. Der Betrag sei Einkommen aus der GmbH gewesen. Einen Pkw habe er. Er habe diesen nur genutzt. Das Auto habe Frau H. gehört.
16 
Zu den aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Einzahlungen hat der Kläger vorgetragen, die über die zur Deckung der monatlichen Belastungen aus dem Darlehensvertrag von 1.800,00 DM und den Lebensversicherungen, zusammen ca. 2.200,00 DM, hinausgehenden Einzahlungen seien für über sein Konto bezahlte private Kleiderkäufe von Frau H. erfolgt. Frau H. habe ihm das Geld dafür gegeben. Alles auf dem Konto sei für sie gelaufen. Es sei nur ein „Ausgleichskonto“ gewesen. Er habe von Frau H. gelebt.
17 
Für die Firma habe er als „Strohmann“ fungiert. Woher das Geld gekommen sei, wisse er nicht und könne er nicht sagen. Seit dem Verlust des Führerscheins sei mit Frau H. Schluss gewesen. Er habe in der Luft gehangen, ohne Geld und gar nichts.
18 
Die vom Senat geladene und erschiene Zeugin ... H. berief sich nach Bekanntgabe des Beweisthemas und den Angaben zur Person auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO.
19 
Dem Senat lagen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts - 2 K 1089/01 - sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts - 2 K 821/01 - und die des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 7 S 2289/01 - des Verfahrens des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Hierauf sowie auf die vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
33 
Rechtsmittelbelehrung
34 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
35 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
36 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
38 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2004 - 12 S 2429/04

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2004 - 12 S 2429/04 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen


Das Zeugnis kann verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;2.über

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2004 - 12 S 2429/04 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2004 - 12 S 2429/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2004 - 12 S 2654/03

bei uns veröffentlicht am 07.06.2004

Tenor Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt. Die Kl

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Feb. 2004 - 2 K 1089/01

bei uns veröffentlicht am 16.02.2004

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe z
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2004 - 12 S 2429/04.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Feb. 2007 - 3 Y 13/06

bei uns veröffentlicht am 23.02.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Oktober 2006 – 11 K 58/06 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründ

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2006 - L 3 AL 113/05

bei uns veröffentlicht am 24.02.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1..

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2006 - L 3 AL 14/05

bei uns veröffentlicht am 24.02.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen..

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 10. Feb. 2006 - L 3 AL 83/05

bei uns veröffentlicht am 10.02.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen..

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Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom ... und dessen Widerspruchsbescheid vom ... werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Tatbestand

 
Am 05.10.2000 beantragte der Kläger beim Sozialamt der Stadt ... Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der laufenden Miete sowie Krankenhilfe. Zur Begründung gab er an, dass er selbständig gewesen sei. Durch den Verlust seines Führerscheins könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Nachweise über seine Bedürftigkeit legte er nicht vor.
Mit Formantrag vom 16.10.2000, beim Sozialamt ... am 26.10.2000 eingegangen, stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag auf Sozialhilfe und legte dabei im Einzelnen Nachweise über seine angebliche Hilfebedürftigkeit vor.
Der Kläger war bis 31.12.2000 Gesellschafter der Firma „... GmbH“. Diese Firma wurde zum 31.12.2000 wegen Vermögenslosigkeit abgemeldet.
Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer einer Eigentumswohnung (..., Flst.Nr. ...) eingetragen.
Des Weiteren ist der Kläger Inhaber einer Lebensversicherung (..., Versicherungsnummer ...) und war Mitinhaber einer weiteren Lebensversicherung (..., Versicherungsnummer ...).
Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen. Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt zuletzt,
den Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom ... und dessen Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ab 05.10.2000 - Kosten der Unterkunft jedoch erst ab 01.01.2001 - bis 17.04.2001 als Beihilfe zu gewähren.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Firma „... GmbH“ vermögenslos gewesen sei, weswegen sie auch abgemeldet worden sei. Wirtschaftlicher Eigentümer und wirtschaftlicher Inhaber der Eigentumswohnung bzw. der Lebensversicherungen sei seine ehemalige Lebensgefährtin Frau H.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
11 
Mit Beschluss vom 12.07.2001 (2 K 821/01) hat die erkennende Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Zustellung des Beschlusses bis Ende September 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe darlehensweise zu gewähren. Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.01.2002 (7 S 2289/01) zurückgewiesen.
12 
Der Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger ab 20.07.2001 bis einschließlich September 2001 aufgrund des genannten Beschlusses der Kammer darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Ab Oktober 2001 bis Juni 2001 gewährte er dem Kläger aufgrund eines Weiterbewilligungsantrages Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ebenfalls als Darlehen. Ab Juli 2002 bis Januar 2003 und von April 2003 bis jetzt wurde die Hilfe als Beihilfe gewährt (dies hat eine telefonische Anfrage des Einzelrichters beim Beklagten ergeben).
13 
Zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 wurde Frau H. als Zeugin geladen. Diese erschien nicht, legte jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
14 
Mit Beschluss vom 13.01.2004 wurde die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und Frau H. nochmals als Zeugin geladen. Durch ihren Rechtsanwalt ließ sie vortragen, dass sie von dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 ZPO, insbesondere der Nr.2 der Vorschrift Gebrauch mache. Im Termin vom 16.02.2004 erschien Frau H. daher nicht.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf 3 Hefte Gerichtsakten, 3 Hefte Akten des Beklagten sowie 7 Hefte Unterlagen des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
17 
Festzustellen ist zunächst, dass die Zeugnisverweigerung von Frau H. berechtigt ist.
18 
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr.2 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Frau H. durch Aussage zu den im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen strafbar machen könnte. Zum einen folgt dies daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 er nur deswegen als Inhaber der Firma „...“ auftrat und die Eigentumswohnung auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, weil auf diese Weise Vermögen der Frau H. vor ihren Gläubigern verheimlicht werden sollte. Hauptgläubiger sei das Finanzamt gewesen. Insoweit könnte sich Frau H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Des weiteren hat Frau H. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 S 2289/01) am 19.11.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die auch die im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen betrifft. Sollte diese eidesstattliche Versicherung teilweise oder gänzlich nicht der Wahrheit entsprochen haben, hätte sich Frau H. strafbar gemacht (§ 156 StGB).
19 
Zwar hat gemäß § 386 Abs. 1 der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Zeugnisverweigerung, die auf § 384 Ziff.2 ZPO gestützt ist. Sonst wäre der Schutzzweck des Gesetzes illusorisch (vgl. Zöller, ZPO, § 384, Rd.Nr. 2). Ziff.2 des § 384 schützt schon gegen die Bloßstellung, die durch die Frage eintreten könnte. Der Zeuge braucht den Weigerungsgrund nicht glaubhaft zu machen, andernfalls müsste er ja offenbaren (so Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 384, Rd.Nr.6, m.w.N.).
20 
Hinsichtlich der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Frau H. bedurfte es im Übrigen nicht des Erlasses eines Zwischenurteils (§ 387 ZPO), da es zu einem Zwischenstreit nicht gekommen ist. Insbesondere sind keine Anträge auf Vernehmung von Frau H., trotz der von ihr geltend gemachten Zeugnisverweigerung, gestellt worden.
21 
Der Klage kann der Erfolg nicht versagt werden, obwohl der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Schwetzingen ist. Ob der Kläger auch wirtschaftlich Inhaber/Teilinhaber der ... und der ... Lebensversicherung ist bzw. war, kann offen bleiben.
22 
Was die Eigentumswohnung angeht, so spricht allein die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dafür, dass er tatsächlich Eigentümer ist. Die Behauptung des Klägers, die Eigentumswohnung sei bislang deswegen nicht auf Frau H. umgeschrieben worden, weil dies zu kostspielig sei, hält der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Eine Auskunft des Notariats und des Grundbuchamtes ... hat ergeben, dass die Umschreibung der Eigentumswohnung, die unstreitig derzeit einen Wert von EUR 84.000,00 hat, insgesamt EUR 992,00 kosten würde. Dass Frau H., die inzwischen Inhaberin der „... GmbH“ ist, diesen Betrag nicht aufbringen kann, hält der Einzelrichter für ausgeschlossen, zumal da eine vom Einzelrichter eingeholte telefonische Auskunft bei der ... Versicherung ergeben hat, dass der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung nach Kündigung im Januar 2002 an Frau H. ausbezahlt wurde. Für den Ausgang des Rechtsstreits spielt dies jedoch deswegen keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von EUR 84.000,00 dem Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG unterfällt. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom 10.07.2002).
23 
Offenbleiben kann, ob der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der ... Lebensversicherung ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits hat dies keine Bedeutung. Denn diese Lebensversicherung ist an die Volksbank ... e.G. zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1997, BVerwG 5 C 7.96), der sich der Einzelrichter anschließt, setzt die Anwendung des § 89 Satz 1 BSHG voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlt es gerade dann, wenn eine Kapitallebensversicherung abgetreten ist. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderung anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es auf eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen ankommt (vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.07.2003 - 12 S 473/03 -).
24 
Dasselbe gilt im Hinblick auf die ... Lebensversicherung. In dem hier maßgeblichen Zeitraum konnte der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich war. Dies hat eine telefonische Anfrage des Beklagten bei der ... Lebensversicherung ergeben (vgl. letzte Seite in der Hauptakte des Beklagten). Der Kläger hatte somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehendes Einkommen und Vermögen.
25 
Ihm ist daher Sozialhilfe, und zwar als Beihilfe und nicht als Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren.
26 
Ausgehend davon, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in ... ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten, sondern nur von Aufwendungen für die Bewirtschaftung seiner Eigentumswohnung. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2002, wonach er seit geraumer Zeit kostenlos in der Eigentumswohnung lebe).
27 
Die Klage konnte daher insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Mietkosten in Höhe von DM 1.030,00 begehrt hat, ein Betrag, der deutlich über den Bewirtschaftungskosten der Eigentumswohnung liegen dürfte.
28 
Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Sozialhilfe bereits ab 05.10.2000 begehrt. Vielmehr hat der Beklagte bzw. das Sozialamt ... als die von ihm beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG erst mit dem förmlichen Antrag des Klägers am 26.10.2000 „Kenntnis“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt. Zwar ist die Sozialhilfe nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs.2 Satz 2 SGB I (vgl. bereits BVerwG, DVBl.1985, S.731). Kenntnis im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG setzt jedoch eine qualifizierte Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger voraus. Sie ist erst dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie ersichtlich ist. Die bloße Antragstellung, sei sie mündlich oder schriftlich, vermittelt als solche noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG und löst deswegen auch dessen Rechtsfolgen, nämlich das Einsetzen der Hilfe, nicht aus (vgl. zum Ganzen: Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, ZFSH/SGB 2000, S.3 ff., m.w.N.).
29 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch die „Erklärung zur Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz“ vom 05.10.2000 noch keine qualifizierte Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers erhalten. Aus der ohne Nachweise vorgetragenen Begründung, er sei selbständig gewesen, aber durch den Verlust seines Führerscheins könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ergibt sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt konkret hilfebedürftig war. Erst mit dem Formantrag vom 16.10.2000, mit dem der Kläger verschiedene Unterlagen und auch Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde der Beklagte im Sinne des § 5 BSHG in qualifizierter Weise von der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs.1 und 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
17 
Festzustellen ist zunächst, dass die Zeugnisverweigerung von Frau H. berechtigt ist.
18 
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr.2 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Frau H. durch Aussage zu den im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen strafbar machen könnte. Zum einen folgt dies daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 er nur deswegen als Inhaber der Firma „...“ auftrat und die Eigentumswohnung auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, weil auf diese Weise Vermögen der Frau H. vor ihren Gläubigern verheimlicht werden sollte. Hauptgläubiger sei das Finanzamt gewesen. Insoweit könnte sich Frau H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Des weiteren hat Frau H. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 S 2289/01) am 19.11.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die auch die im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen betrifft. Sollte diese eidesstattliche Versicherung teilweise oder gänzlich nicht der Wahrheit entsprochen haben, hätte sich Frau H. strafbar gemacht (§ 156 StGB).
19 
Zwar hat gemäß § 386 Abs. 1 der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Zeugnisverweigerung, die auf § 384 Ziff.2 ZPO gestützt ist. Sonst wäre der Schutzzweck des Gesetzes illusorisch (vgl. Zöller, ZPO, § 384, Rd.Nr. 2). Ziff.2 des § 384 schützt schon gegen die Bloßstellung, die durch die Frage eintreten könnte. Der Zeuge braucht den Weigerungsgrund nicht glaubhaft zu machen, andernfalls müsste er ja offenbaren (so Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 384, Rd.Nr.6, m.w.N.).
20 
Hinsichtlich der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Frau H. bedurfte es im Übrigen nicht des Erlasses eines Zwischenurteils (§ 387 ZPO), da es zu einem Zwischenstreit nicht gekommen ist. Insbesondere sind keine Anträge auf Vernehmung von Frau H., trotz der von ihr geltend gemachten Zeugnisverweigerung, gestellt worden.
21 
Der Klage kann der Erfolg nicht versagt werden, obwohl der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Schwetzingen ist. Ob der Kläger auch wirtschaftlich Inhaber/Teilinhaber der ... und der ... Lebensversicherung ist bzw. war, kann offen bleiben.
22 
Was die Eigentumswohnung angeht, so spricht allein die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dafür, dass er tatsächlich Eigentümer ist. Die Behauptung des Klägers, die Eigentumswohnung sei bislang deswegen nicht auf Frau H. umgeschrieben worden, weil dies zu kostspielig sei, hält der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Eine Auskunft des Notariats und des Grundbuchamtes ... hat ergeben, dass die Umschreibung der Eigentumswohnung, die unstreitig derzeit einen Wert von EUR 84.000,00 hat, insgesamt EUR 992,00 kosten würde. Dass Frau H., die inzwischen Inhaberin der „... GmbH“ ist, diesen Betrag nicht aufbringen kann, hält der Einzelrichter für ausgeschlossen, zumal da eine vom Einzelrichter eingeholte telefonische Auskunft bei der ... Versicherung ergeben hat, dass der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung nach Kündigung im Januar 2002 an Frau H. ausbezahlt wurde. Für den Ausgang des Rechtsstreits spielt dies jedoch deswegen keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von EUR 84.000,00 dem Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG unterfällt. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom 10.07.2002).
23 
Offenbleiben kann, ob der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der ... Lebensversicherung ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits hat dies keine Bedeutung. Denn diese Lebensversicherung ist an die Volksbank ... e.G. zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1997, BVerwG 5 C 7.96), der sich der Einzelrichter anschließt, setzt die Anwendung des § 89 Satz 1 BSHG voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlt es gerade dann, wenn eine Kapitallebensversicherung abgetreten ist. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderung anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es auf eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen ankommt (vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.07.2003 - 12 S 473/03 -).
24 
Dasselbe gilt im Hinblick auf die ... Lebensversicherung. In dem hier maßgeblichen Zeitraum konnte der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich war. Dies hat eine telefonische Anfrage des Beklagten bei der ... Lebensversicherung ergeben (vgl. letzte Seite in der Hauptakte des Beklagten). Der Kläger hatte somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehendes Einkommen und Vermögen.
25 
Ihm ist daher Sozialhilfe, und zwar als Beihilfe und nicht als Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren.
26 
Ausgehend davon, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in ... ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten, sondern nur von Aufwendungen für die Bewirtschaftung seiner Eigentumswohnung. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2002, wonach er seit geraumer Zeit kostenlos in der Eigentumswohnung lebe).
27 
Die Klage konnte daher insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Mietkosten in Höhe von DM 1.030,00 begehrt hat, ein Betrag, der deutlich über den Bewirtschaftungskosten der Eigentumswohnung liegen dürfte.
28 
Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Sozialhilfe bereits ab 05.10.2000 begehrt. Vielmehr hat der Beklagte bzw. das Sozialamt ... als die von ihm beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG erst mit dem förmlichen Antrag des Klägers am 26.10.2000 „Kenntnis“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt. Zwar ist die Sozialhilfe nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs.2 Satz 2 SGB I (vgl. bereits BVerwG, DVBl.1985, S.731). Kenntnis im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG setzt jedoch eine qualifizierte Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger voraus. Sie ist erst dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie ersichtlich ist. Die bloße Antragstellung, sei sie mündlich oder schriftlich, vermittelt als solche noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG und löst deswegen auch dessen Rechtsfolgen, nämlich das Einsetzen der Hilfe, nicht aus (vgl. zum Ganzen: Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, ZFSH/SGB 2000, S.3 ff., m.w.N.).
29 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch die „Erklärung zur Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz“ vom 05.10.2000 noch keine qualifizierte Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers erhalten. Aus der ohne Nachweise vorgetragenen Begründung, er sei selbständig gewesen, aber durch den Verlust seines Führerscheins könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ergibt sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt konkret hilfebedürftig war. Erst mit dem Formantrag vom 16.10.2000, mit dem der Kläger verschiedene Unterlagen und auch Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde der Beklagte im Sinne des § 5 BSHG in qualifizierter Weise von der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs.1 und 188 Satz 2 VwGO.

Sonstige Literatur

 
31 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
32 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
33 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
34 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
35 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
36 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
37 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
38 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
39 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
40 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
42 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
43 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
44 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom ... und dessen Widerspruchsbescheid vom ... werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Tatbestand

 
Am 05.10.2000 beantragte der Kläger beim Sozialamt der Stadt ... Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der laufenden Miete sowie Krankenhilfe. Zur Begründung gab er an, dass er selbständig gewesen sei. Durch den Verlust seines Führerscheins könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Nachweise über seine Bedürftigkeit legte er nicht vor.
Mit Formantrag vom 16.10.2000, beim Sozialamt ... am 26.10.2000 eingegangen, stellte der Kläger einen gleichlautenden Antrag auf Sozialhilfe und legte dabei im Einzelnen Nachweise über seine angebliche Hilfebedürftigkeit vor.
Der Kläger war bis 31.12.2000 Gesellschafter der Firma „... GmbH“. Diese Firma wurde zum 31.12.2000 wegen Vermögenslosigkeit abgemeldet.
Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer einer Eigentumswohnung (..., Flst.Nr. ...) eingetragen.
Des Weiteren ist der Kläger Inhaber einer Lebensversicherung (..., Versicherungsnummer ...) und war Mitinhaber einer weiteren Lebensversicherung (..., Versicherungsnummer ...).
Mit Bescheid vom ... lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen. Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt zuletzt,
den Bescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom ... und dessen Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ab 05.10.2000 - Kosten der Unterkunft jedoch erst ab 01.01.2001 - bis 17.04.2001 als Beihilfe zu gewähren.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Firma „... GmbH“ vermögenslos gewesen sei, weswegen sie auch abgemeldet worden sei. Wirtschaftlicher Eigentümer und wirtschaftlicher Inhaber der Eigentumswohnung bzw. der Lebensversicherungen sei seine ehemalige Lebensgefährtin Frau H.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
11 
Mit Beschluss vom 12.07.2001 (2 K 821/01) hat die erkennende Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Zustellung des Beschlusses bis Ende September 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe darlehensweise zu gewähren. Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.01.2002 (7 S 2289/01) zurückgewiesen.
12 
Der Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger ab 20.07.2001 bis einschließlich September 2001 aufgrund des genannten Beschlusses der Kammer darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Ab Oktober 2001 bis Juni 2001 gewährte er dem Kläger aufgrund eines Weiterbewilligungsantrages Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ebenfalls als Darlehen. Ab Juli 2002 bis Januar 2003 und von April 2003 bis jetzt wurde die Hilfe als Beihilfe gewährt (dies hat eine telefonische Anfrage des Einzelrichters beim Beklagten ergeben).
13 
Zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 wurde Frau H. als Zeugin geladen. Diese erschien nicht, legte jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
14 
Mit Beschluss vom 13.01.2004 wurde die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und Frau H. nochmals als Zeugin geladen. Durch ihren Rechtsanwalt ließ sie vortragen, dass sie von dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 ZPO, insbesondere der Nr.2 der Vorschrift Gebrauch mache. Im Termin vom 16.02.2004 erschien Frau H. daher nicht.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf 3 Hefte Gerichtsakten, 3 Hefte Akten des Beklagten sowie 7 Hefte Unterlagen des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
17 
Festzustellen ist zunächst, dass die Zeugnisverweigerung von Frau H. berechtigt ist.
18 
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr.2 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Frau H. durch Aussage zu den im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen strafbar machen könnte. Zum einen folgt dies daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 er nur deswegen als Inhaber der Firma „...“ auftrat und die Eigentumswohnung auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, weil auf diese Weise Vermögen der Frau H. vor ihren Gläubigern verheimlicht werden sollte. Hauptgläubiger sei das Finanzamt gewesen. Insoweit könnte sich Frau H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Des weiteren hat Frau H. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 S 2289/01) am 19.11.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die auch die im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen betrifft. Sollte diese eidesstattliche Versicherung teilweise oder gänzlich nicht der Wahrheit entsprochen haben, hätte sich Frau H. strafbar gemacht (§ 156 StGB).
19 
Zwar hat gemäß § 386 Abs. 1 der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Zeugnisverweigerung, die auf § 384 Ziff.2 ZPO gestützt ist. Sonst wäre der Schutzzweck des Gesetzes illusorisch (vgl. Zöller, ZPO, § 384, Rd.Nr. 2). Ziff.2 des § 384 schützt schon gegen die Bloßstellung, die durch die Frage eintreten könnte. Der Zeuge braucht den Weigerungsgrund nicht glaubhaft zu machen, andernfalls müsste er ja offenbaren (so Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 384, Rd.Nr.6, m.w.N.).
20 
Hinsichtlich der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Frau H. bedurfte es im Übrigen nicht des Erlasses eines Zwischenurteils (§ 387 ZPO), da es zu einem Zwischenstreit nicht gekommen ist. Insbesondere sind keine Anträge auf Vernehmung von Frau H., trotz der von ihr geltend gemachten Zeugnisverweigerung, gestellt worden.
21 
Der Klage kann der Erfolg nicht versagt werden, obwohl der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Schwetzingen ist. Ob der Kläger auch wirtschaftlich Inhaber/Teilinhaber der ... und der ... Lebensversicherung ist bzw. war, kann offen bleiben.
22 
Was die Eigentumswohnung angeht, so spricht allein die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dafür, dass er tatsächlich Eigentümer ist. Die Behauptung des Klägers, die Eigentumswohnung sei bislang deswegen nicht auf Frau H. umgeschrieben worden, weil dies zu kostspielig sei, hält der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Eine Auskunft des Notariats und des Grundbuchamtes ... hat ergeben, dass die Umschreibung der Eigentumswohnung, die unstreitig derzeit einen Wert von EUR 84.000,00 hat, insgesamt EUR 992,00 kosten würde. Dass Frau H., die inzwischen Inhaberin der „... GmbH“ ist, diesen Betrag nicht aufbringen kann, hält der Einzelrichter für ausgeschlossen, zumal da eine vom Einzelrichter eingeholte telefonische Auskunft bei der ... Versicherung ergeben hat, dass der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung nach Kündigung im Januar 2002 an Frau H. ausbezahlt wurde. Für den Ausgang des Rechtsstreits spielt dies jedoch deswegen keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von EUR 84.000,00 dem Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG unterfällt. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom 10.07.2002).
23 
Offenbleiben kann, ob der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der ... Lebensversicherung ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits hat dies keine Bedeutung. Denn diese Lebensversicherung ist an die Volksbank ... e.G. zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1997, BVerwG 5 C 7.96), der sich der Einzelrichter anschließt, setzt die Anwendung des § 89 Satz 1 BSHG voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlt es gerade dann, wenn eine Kapitallebensversicherung abgetreten ist. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderung anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es auf eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen ankommt (vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.07.2003 - 12 S 473/03 -).
24 
Dasselbe gilt im Hinblick auf die ... Lebensversicherung. In dem hier maßgeblichen Zeitraum konnte der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich war. Dies hat eine telefonische Anfrage des Beklagten bei der ... Lebensversicherung ergeben (vgl. letzte Seite in der Hauptakte des Beklagten). Der Kläger hatte somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehendes Einkommen und Vermögen.
25 
Ihm ist daher Sozialhilfe, und zwar als Beihilfe und nicht als Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren.
26 
Ausgehend davon, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in ... ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten, sondern nur von Aufwendungen für die Bewirtschaftung seiner Eigentumswohnung. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2002, wonach er seit geraumer Zeit kostenlos in der Eigentumswohnung lebe).
27 
Die Klage konnte daher insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Mietkosten in Höhe von DM 1.030,00 begehrt hat, ein Betrag, der deutlich über den Bewirtschaftungskosten der Eigentumswohnung liegen dürfte.
28 
Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Sozialhilfe bereits ab 05.10.2000 begehrt. Vielmehr hat der Beklagte bzw. das Sozialamt ... als die von ihm beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG erst mit dem förmlichen Antrag des Klägers am 26.10.2000 „Kenntnis“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt. Zwar ist die Sozialhilfe nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs.2 Satz 2 SGB I (vgl. bereits BVerwG, DVBl.1985, S.731). Kenntnis im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG setzt jedoch eine qualifizierte Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger voraus. Sie ist erst dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie ersichtlich ist. Die bloße Antragstellung, sei sie mündlich oder schriftlich, vermittelt als solche noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG und löst deswegen auch dessen Rechtsfolgen, nämlich das Einsetzen der Hilfe, nicht aus (vgl. zum Ganzen: Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, ZFSH/SGB 2000, S.3 ff., m.w.N.).
29 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch die „Erklärung zur Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz“ vom 05.10.2000 noch keine qualifizierte Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers erhalten. Aus der ohne Nachweise vorgetragenen Begründung, er sei selbständig gewesen, aber durch den Verlust seines Führerscheins könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ergibt sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt konkret hilfebedürftig war. Erst mit dem Formantrag vom 16.10.2000, mit dem der Kläger verschiedene Unterlagen und auch Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde der Beklagte im Sinne des § 5 BSHG in qualifizierter Weise von der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs.1 und 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
17 
Festzustellen ist zunächst, dass die Zeugnisverweigerung von Frau H. berechtigt ist.
18 
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr.2 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Frau H. durch Aussage zu den im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen strafbar machen könnte. Zum einen folgt dies daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 er nur deswegen als Inhaber der Firma „...“ auftrat und die Eigentumswohnung auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, weil auf diese Weise Vermögen der Frau H. vor ihren Gläubigern verheimlicht werden sollte. Hauptgläubiger sei das Finanzamt gewesen. Insoweit könnte sich Frau H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Des weiteren hat Frau H. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 S 2289/01) am 19.11.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die auch die im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen betrifft. Sollte diese eidesstattliche Versicherung teilweise oder gänzlich nicht der Wahrheit entsprochen haben, hätte sich Frau H. strafbar gemacht (§ 156 StGB).
19 
Zwar hat gemäß § 386 Abs. 1 der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Zeugnisverweigerung, die auf § 384 Ziff.2 ZPO gestützt ist. Sonst wäre der Schutzzweck des Gesetzes illusorisch (vgl. Zöller, ZPO, § 384, Rd.Nr. 2). Ziff.2 des § 384 schützt schon gegen die Bloßstellung, die durch die Frage eintreten könnte. Der Zeuge braucht den Weigerungsgrund nicht glaubhaft zu machen, andernfalls müsste er ja offenbaren (so Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 384, Rd.Nr.6, m.w.N.).
20 
Hinsichtlich der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Frau H. bedurfte es im Übrigen nicht des Erlasses eines Zwischenurteils (§ 387 ZPO), da es zu einem Zwischenstreit nicht gekommen ist. Insbesondere sind keine Anträge auf Vernehmung von Frau H., trotz der von ihr geltend gemachten Zeugnisverweigerung, gestellt worden.
21 
Der Klage kann der Erfolg nicht versagt werden, obwohl der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Schwetzingen ist. Ob der Kläger auch wirtschaftlich Inhaber/Teilinhaber der ... und der ... Lebensversicherung ist bzw. war, kann offen bleiben.
22 
Was die Eigentumswohnung angeht, so spricht allein die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dafür, dass er tatsächlich Eigentümer ist. Die Behauptung des Klägers, die Eigentumswohnung sei bislang deswegen nicht auf Frau H. umgeschrieben worden, weil dies zu kostspielig sei, hält der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Eine Auskunft des Notariats und des Grundbuchamtes ... hat ergeben, dass die Umschreibung der Eigentumswohnung, die unstreitig derzeit einen Wert von EUR 84.000,00 hat, insgesamt EUR 992,00 kosten würde. Dass Frau H., die inzwischen Inhaberin der „... GmbH“ ist, diesen Betrag nicht aufbringen kann, hält der Einzelrichter für ausgeschlossen, zumal da eine vom Einzelrichter eingeholte telefonische Auskunft bei der ... Versicherung ergeben hat, dass der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung nach Kündigung im Januar 2002 an Frau H. ausbezahlt wurde. Für den Ausgang des Rechtsstreits spielt dies jedoch deswegen keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von EUR 84.000,00 dem Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG unterfällt. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom 10.07.2002).
23 
Offenbleiben kann, ob der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der ... Lebensversicherung ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits hat dies keine Bedeutung. Denn diese Lebensversicherung ist an die Volksbank ... e.G. zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1997, BVerwG 5 C 7.96), der sich der Einzelrichter anschließt, setzt die Anwendung des § 89 Satz 1 BSHG voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlt es gerade dann, wenn eine Kapitallebensversicherung abgetreten ist. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderung anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es auf eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen ankommt (vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.07.2003 - 12 S 473/03 -).
24 
Dasselbe gilt im Hinblick auf die ... Lebensversicherung. In dem hier maßgeblichen Zeitraum konnte der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich war. Dies hat eine telefonische Anfrage des Beklagten bei der ... Lebensversicherung ergeben (vgl. letzte Seite in der Hauptakte des Beklagten). Der Kläger hatte somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehendes Einkommen und Vermögen.
25 
Ihm ist daher Sozialhilfe, und zwar als Beihilfe und nicht als Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren.
26 
Ausgehend davon, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in ... ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten, sondern nur von Aufwendungen für die Bewirtschaftung seiner Eigentumswohnung. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2002, wonach er seit geraumer Zeit kostenlos in der Eigentumswohnung lebe).
27 
Die Klage konnte daher insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Mietkosten in Höhe von DM 1.030,00 begehrt hat, ein Betrag, der deutlich über den Bewirtschaftungskosten der Eigentumswohnung liegen dürfte.
28 
Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Sozialhilfe bereits ab 05.10.2000 begehrt. Vielmehr hat der Beklagte bzw. das Sozialamt ... als die von ihm beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG erst mit dem förmlichen Antrag des Klägers am 26.10.2000 „Kenntnis“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt. Zwar ist die Sozialhilfe nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs.2 Satz 2 SGB I (vgl. bereits BVerwG, DVBl.1985, S.731). Kenntnis im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG setzt jedoch eine qualifizierte Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger voraus. Sie ist erst dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie ersichtlich ist. Die bloße Antragstellung, sei sie mündlich oder schriftlich, vermittelt als solche noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG und löst deswegen auch dessen Rechtsfolgen, nämlich das Einsetzen der Hilfe, nicht aus (vgl. zum Ganzen: Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, ZFSH/SGB 2000, S.3 ff., m.w.N.).
29 
Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch die „Erklärung zur Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz“ vom 05.10.2000 noch keine qualifizierte Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers erhalten. Aus der ohne Nachweise vorgetragenen Begründung, er sei selbständig gewesen, aber durch den Verlust seines Führerscheins könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ergibt sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt konkret hilfebedürftig war. Erst mit dem Formantrag vom 16.10.2000, mit dem der Kläger verschiedene Unterlagen und auch Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde der Beklagte im Sinne des § 5 BSHG in qualifizierter Weise von der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs.1 und 188 Satz 2 VwGO.

Sonstige Literatur

 
31 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
32 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
33 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
34 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
35 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
36 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
37 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
38 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
39 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
40 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
42 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
43 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
44 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.