Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2007 - 12 S 2539/06

bei uns veröffentlicht am17.09.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bescheide vom 28.01.1999, 29.04.1999, 27.04.2000 und 27.02.2001 über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von März 1998 bis August 2001 zurückgenommen werden und von ihm ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wird.
Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu Eigen und nimmt insoweit auf den Tatbestand des Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Mit Urteil vom 17. 07. 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe im Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt. Er habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellungen am 24.03.1998, 22.03.1999, 15.11.1999 und 13.11.2000 über anrechenbares Vermögen, welches seinen Bedarf deutlich überstiegen habe, verfügt. Die Sparguthaben bei der Kreissparkasse … (…) und bei der … …) seien dem Kläger in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen. Ausweislich der vorgelegten Kontoeröffnungsanträge sei zwischen der Kreissparkasse ... und der das Konto eröffnenden Großmutter des Klägers ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Bei dieser Sachlage habe aus der Sicht der Kreissparkasse ... kein Zweifel daran bestehen können, dass der Kläger Gläubiger aus den Sparkonten-Nrn. ... werden sollte. Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Kreissparkasse ... vom 16.05.2006, wonach der Kläger hinsichtlich der Sparkonten-Nrn. ... als Gläubiger und wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei. Auch bei Eröffnung der Sparkonten bei der ... durch den Kläger sei ausdrücklich vereinbart worden, dass er als Kontoinhaber Gläubiger der Spareinlagen sei. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis ergebe sich nichts anderes. Denn bei jedem offenen oder verdeckten Treuhandkonto sei die Kontoinhaberschaft des Treuhänders nicht in Frage gestellt. Die Vermögenswerte auf den Sparbüchern bei der Kreissparkasse ... und der ... seien auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger sei nicht aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen, dieses Vermögen zu verwerten. Der Umstand, dass die Sparbücher der Kreissparkasse ... möglicherweise im Besitz der Großmutter des Klägers gewesen seien, könne allenfalls als eine - unbeachtliche - rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung gewertet werden. Auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem vom Kläger geltend gemachten Treuhandverhältnis stellten kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dar, da sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Von den Vermögenswerten des Klägers seien auch keine Abzüge im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen. Denn der Kläger könne sich ausbildungsförderungsrechtlich auf das geltend gemachte Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Der Kläger setze sich mit seinem Vorbringen zu dem angeblichen Treuhandverhältnis in unlösbaren Widerspruch; als Gläubiger der Kapitalerträge des auf den Sparkonten bei der Kreissparkasse ... und der ... angelegten Vermögens habe er Freistellungsbeträge in Anspruch genommen. Damit habe der Kläger nach außen hin sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen geltend gemacht, das betreffende Vermögen sei samt seiner Erträge allein ihm zuzuordnen. Damit stehe sein jetziges Vorbringen, er habe das Vermögen auf den Sparkonten nur für seine Großmutter verwaltet, in unlösbarem Widerspruch. Erst als der Beklagte ihm das nicht angegebene Vermögen vorgehalten habe, habe er sich auf die Treuhand berufen. Damit sei die von den Angaben gegenüber der Bank abweichende Berufung auf eine Treuhandabrede als treuwidrig zu bezeichnen. Die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X stehe der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht entgegen. Obwohl der Kläger in den Antragsunterlagen auch zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sei, habe er sein Vermögen bei der Kreissparkasse ... und bei der ... bewusst verschwiegen. Da der Kläger jedoch über die Kapitalerträge aus dem Vermögen Freistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubiger der Kapitalerträge bezeichnet habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dieses Kapital auch ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstelle. Sofern der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass das verschwiegene Vermögen wegen einer treuhänderischen Verwaltung unbeachtlich sei, hätte er sich auf die Richtigkeit dieser eigenen rechtlichen Beurteilung nicht verlassen dürfen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die auf seinen Namen laufende Vermögensanlage vollständig anzugeben, um dem Studentenwerk eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Atypische Umstände, welche eine Abweichung von der regelmäßigen Rückgängigmachung bei Vorliegen eines in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X erfassten Sachverhalts nahegelegt hätten, seien vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vor, der Tatbestand sei im angefochtenen Urteil im Wesentlichen richtig angegeben. Bei den umstrittenen Sparguthaben bei der ... und bei der ... habe es sich um Geld gehandelt, über das er zwar tatsächlich habe verfügen können, rechtlich sei er aber daran gehindert gewesen. Er habe das Geld mit besonderer Zweckbindung treuhänderisch erhalten und dieses Treuhandverhältnis sei auch für Außenstehende, die mit der Situation vertraut gewesen seien, sehr wohl erkennbar gewesen. Dies gelte insbesondere für das Konto-Nr. ... bei der Kreissparkasse .... Dieses Vermögen habe er weder für seinen Lebensunterhalt noch seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einsetzen dürfen. Hätte er dies getan, so hätte er sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht. Bis zu ihrem Tod sei seine Großmutter die wahre Berechtigte über die jeweiligen Guthaben. Ihren Wünschen und Weisungen habe er sich zu fügen und selbst nach ihrem Tod habe er das Guthaben zunächst in ihrem Sinne (Beerdigungskosten) zu verwenden. Auch die Stellung eines Freistellungsauftrags für die besagten Konten stehe dem nicht entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang berufe, sei gerade nicht verletzt. Er wäre aber verletzt, wenn er das Guthaben für eigene Zwecke eingesetzt und damit im Verhältnis zu seiner Großmutter treuwidrig gehandelt hätte. Es sei auch nicht zulässig, zu seinen Lasten einseitig nicht angegebenes Vermögen zu berücksichtigen, andererseits damit zusammenhängende Rückzahlungsverpflichtungen aber unberücksichtigt zu lassen. Die von Seiten des Berufungsbeklagten praktizierte Anrechnung des Treuhandvermögens, über das er nachweislich nicht habe verfügen dürfen, verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Fällen, in denen man die Anrechnung gemäß § 29 Abs. 3 BAföG aus Billigkeitsgründen unterlasse, weil eine Verwertung des Vermögens einem Antragsteller nicht zuzumuten sei. Hierzu zähle z. B. die Verwertung einer schlecht verkäuflichen Immobilie oder eines Anteils daran bei Bruchteilseigentum. Soweit sich der Berufungsbeklagte darauf berufe, dass er in den damaligen Antragsformularen keine Angaben zu dem Treuhandvermögen gemacht habe, sei dies so nicht richtig. Bereits im Rahmen der Erstantragstellung habe er sich, wie auch in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ausgeführt worden sei, erkundigt, ob unter den gegebenen Umständen zu dem Treuhandvermögen etwas anzugeben oder abzuklären sei. Das sei von dem damaligen Sachbearbeiter, einem Herrn M., verneint worden, weshalb hierzu auch nichts weiter ausgeführt worden sei. Die Nichtangabe des seiner Großmutter zuzurechnenden Guthabens sei daher nicht fahrlässig oder grob fahrlässig erfolgt, so dass eine Rückforderung nicht erfolgen könne. Bezüglich der Höhe der Rückforderung müsse berücksichtigt werden, dass auf die ohnehin bestehende Rückzahlungsverpflichtung des nur als Darlehen gewährten Leistungsanteils im Februar 2005 mit der Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 150,00 EUR begonnen worden sei. Insgesamt habe er bereits 4.053,22 EUR zurückgezahlt, d. h. weit mehr als das, was er als Darlehen erhalten habe. Die Differenz wäre im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung auf den nicht darlehensabhängigen Teil anzurechnen und andernfalls zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. 07. 2006 - 11 K 452/06 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. 12. 2005 aufzuheben.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger sei unstreitig Inhaber der Konten bei der ... und der Kreissparkasse ... gewesen. Als Inhaber dieser Konten sei er verfügungsberechtigt über das auf diesen Konten befindliche Guthaben gewesen. Er sei gegenüber der Bank als Gläubiger dieser Guthaben aufgetreten, indem er über das Geld auch tatsächlich verfügt habe. Bei einem vereinbarten Treuhandverhältnis handele es sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lasse und damit förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sei. Dem Kläger sei auch hinsichtlich der Nichtangabe seines Vermögens zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung mindestens grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorzuwerfen. Er sei durch das Antragsformular auf seine Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 SGB I hingewiesen worden, alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben und hierzu die notwendigen Nachweise vorzulegen. Im Antragsformular sei der Kläger unter der entsprechenden Rubrik auch aufgefordert worden, Angaben zu seinem Vermögen und zu bestehenden Schulden zu machen. Gerade weil Vermögen und Schulden getrennt aufzuführen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, er sei berechtigt, eine eigene Saldierung vorzunehmen.
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Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
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1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
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Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
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Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
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Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
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2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
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In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
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Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
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Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
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Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
27 
4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

Gründe

 
12 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2004, mit dem die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die dem Kläger für die Zeit von März 1998 bis August 2001 bewilligten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.175,54 EUR zurückgefordert wurden, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2005 rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die früheren Bewilligungsbescheide konnten zurückgenommen werden. Denn der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 06.06.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12 2000 ) über eigenes Vermögen gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (1.). Auf vermögensmindernde Schulden i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG kann sich der Kläger hier nicht berufen, auch wenn der Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen als Schuld i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden kann (2.). Das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist zu verneinen (3.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung gem. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 S. 1 SGB X erfüllt (4.)
14 
1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte.
15 
Bei den umstrittenen Bankguthaben handelt es sich um Forderungen des Klägers i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Es ist unstreitig, dass der Kläger bezüglich der Sparguthaben Kontoinhaber und damit Gläubiger des jeweiligen Auszahlungsanspruchs ist. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf die Sparkonten sind diese dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Unerheblich ist, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Dass die Großmutter des Klägers die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten einbezahlt hat, ist danach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass diese über eine Bankvollmacht bezüglich eines der Konten bei der Kreissparkasse verfügt. Denn aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers.
16 
Der Einwand des Klägers, es habe sich um Vermögen seiner Großmutter gehandelt, über welches er nicht habe verfügen dürfen, stellt die Zuordnung der strittigen Vermögensgegenstände an ihn nicht in Frage. Ausgenommen vom Vermögen sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG Gegenstände, „soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten darf“. Hierunter fällt ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB sowie ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot gem. §§ 135,136 BGB (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.1998 - 7 S 100/96 - ; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Aufl., § 27 Rn. 5 a). Ein solches rechtliches Verwertungs-hindernis liegt hier nicht vor.
17 
Soweit sich der Kläger auf eine „treuhänderische“ Verwaltung der im „Eigentum“ seiner Großmutter stehenden Gelder beruft, kommt nur eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284) hängt die Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsrechts ausgenommen sind, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, „wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“ (§ 1 HS. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Da es somit nur auf die objektive Zugriffsmöglichkeit ankommt, sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen, die diese unberührt lassen, für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung unerheblich (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07 - und OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - , beide juris).
18 
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen einer „verdeckten“ und einer „offenen“ Treuhand. Denn in beiden Fällen ist die vom Bundesverwaltungsgericht als maßgebliches Kriterium angesehene objektive Zugriffsmöglichkeit gegeben. Es kommt deshalb - entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung bezüglich der Vermögenszuordnung von Geldern aus einem sog. verdeckten Treuhandverhältnis - nicht darauf an, ob der Auszubildende, der als „verdeckter Treuhänder“ den „Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft“ erzeuge, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung hieran festhalten lassen muss (so st. Rspr. des Bayerischen VGH seit Urteil vom 17.11 2006 - 12 B 05.3317 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 6.7.2006 - 12 C 06.468 - und Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 - ; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, jeweils juris). Das Recht an einem Sparguthaben gehört, auch wenn es Gegenstand einer treuhänderischen Vereinbarung ist, nach zivilrechtlichen Grundsätzen zum Vermögen des Auszubildenden. Allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen entscheidet nicht darüber, wem das Vermögen zuzurechnen ist. Ein Treuhandvertrag ist - unbeschadet seiner vielfältigen Erscheinungsformen im Rechtsleben - dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt damit je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht ein Vermögensrecht hinzu. Für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - sowie - B 11a AL 7/05 R -, jeweils juris; BGH Urteil vom 01.07.1993, NJW 1993, 2622 und vom 08.02.1996, NJW 1996, 1543). Im Ausbildungsförderungsrecht ist die Berücksichtigung einer Treuhandvereinbarung folglich nicht beim Vermögensbegriff des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern bei der Frage der vermögensmindernden Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 2.) bzw. im Rahmen der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG (vgl. unten 3.) zu prüfen.
19 
2. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG müsse die sich aus dem „Treuhandverhältnis“ ergebende Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten (Vermögens-) Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums - ernstlich rechnen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 12 S 2541/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006, NJW 2006, 1750; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2007 - 12 ZB 07.160 -, juris; Ramsauer/Stahlbaum, a.a.O., § 28 Rn. 9; Rothe-Blank, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rn 10 ). Ein sich aus einem Treuhandverhältnis ergebender schuldrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kann damit unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld anerkannt werden. Denn, wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einer Treuhandvereinbarung um ein zulässiges Rechtsgeschäft, das auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Leistungen zu berücksichtigen ist. Die Anerkennung des sich aus § 667 BGB ergebenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Treugebers gegen den das Geld treuhänderisch verwaltenden Auszubildenden als Schuld i.S.d § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG setzt aber voraus, dass ein Treuhandverhältnis tatsächlich nachgewiesen wird.
20 
In vorliegendem Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger „Treuhänder“ der im Streit stehenden Sparguthaben ist. Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten, insbesondere nahen Verwandten, über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um eine Treuhandverhältnis; hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich in der Regel um Geldbeträge, die von Dritten, insbesondere Eltern oder sonstigen Verwandten, zwecks günstiger Geldanlage auf den Namen des Auszubildenden angelegt werden. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich, gerade was innerfamiliäre vermögensrechtliche Regelungen betrifft, einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit; andererseits sind den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten - wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit (§§ 1 HS. 2, 11 Abs. 2 BAföG) - Rechnung zu tragen. Angesichts dessen stellt der Senat hohe Anforderungen an den Nachweis von vermögensmindernden Schulden aus einer treuhänderischen Vereinbarung. Insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen bedarf es insoweit plausibel zu machender und durch objektive Tatsachen zu belegender Nachweise. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind hierbei u.a. die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris; für einen insoweit anzustellenden „Fremdvergleich“ BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a Al 49/05 R - und - B 11a AL 7/05 R -, aaO). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen (Groß-) Eltern und (Enkel-) Kindern häufig finanzielle Abmachungen und Vermögensübertragungen vorgenommen werden, die insbesondere in formeller Hinsicht nicht den bei Rechtsgeschäften zwischen Dritten üblichen Vorgaben entsprechen. Wird aber staatliche Hilfe in Anspruch genommen und ist dadurch nicht nur der „innerfamiliäre Vermögensbereich“ betroffen, muss sich derjenige, der eine Leistung beantragt - hier der die Ausbildungsförderungsmittel begehrende Kläger -, bei der Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse an einem strengen Maßstab messen lassen.
21 
Indizien, die gegen ein Treuhandverhältnis sprechen, liegen - jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - insbesondere dann vor, wenn der Auszubildende die Freistellungsaufträge selbst unterschrieben hat oder keine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist bzw. sich keine Rückzahlungsströme (Zinsen) an den Treugeber belegen lassen. Darüber hinaus spricht auch eine fehlende Trennung des Treuhandguthabens vom übrigen Vermögen des Auszubildenden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Weitere negative Indizien sind, dass das Konto nicht auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben worden ist, und dem Treugeber keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Roth, Die verwaltungsrechtlichen Probleme des BAföG-Betrugs, NJW 2006, 1707 m.w.N. aus der Rspr.).
22 
Zwar trägt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der geleisteten Ausbildungsförderung grundsätzlich der Leistungsträger. Die Unaufklärbarkeit von in die Sphäre des Auszubildenden fallenden Vorgängen geht aber zu seinen Lasten (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 - und vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R -, beide juris; von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 11 m.w.N.).
23 
Gemessen hieran, ist hier ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen. Den Erklärungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.05.2003 und der Bestätigung seiner Großmutter vom 07.01.2004 ist zu entnehmen, dass das Sparvermögen der Großmutter insgesamt auf den Kläger ohne Rückzahlungsverpflichtung übertragen worden ist. Zwischen dem Kläger und seiner Großmutter wurde zwar vereinbart, dass aus diesem Vermögen für die Großmutter möglicherweise entstehende Pflegekosten sowie der Restbetrag der (zum Teil bereits beglichenen) Beerdigungskosten gezahlt werden sollten. Von diesen „Auflagen“ abgesehen, war die Vermögensübertragung aber endgültig. Darüber hinaus sprechen auch folgende Umstände gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Zweck der Übertragung war es, wie dies die Großmutter des Klägers in ihrer Bestätigung vom 07.01.2004 ausführt, dass der Kläger schon zu ihren Lebzeiten ihr Sparvermögen erhält. Auch hat der Kläger die Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingereicht. Weiter fehlen jegliche Belege über erwirtschaftete Zinsen, die wiederum seiner Großmutter hätten zugute kommen müssen, wenn diese noch Vermögensinhaberin gewesen wäre. Weiter hat der Kläger, wie er selbst einräumt, von dem Sparvermögen für seine Ausbildung während seines Auslandaufenthalts Geld verwandt. Selbst wenn er die Kontostände insoweit nachträglich wieder ausgeglichen hat, belegt dies, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis, sondern eher um eine Schenkung gehandelt haben dürfte, die mit den Auflagen versehen war, aus dem übertragenen Vermögen Pflegekosten und den Restbetrag der Beerdigungskosten zu zahlen.
24 
Ist aber ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, so erübrigen sich hinsichtlich der Schuldenberücksichtigung Ausführungen zu einem möglicherweise treuwidrigen Verhalten des Auszubildenden, weil er einerseits gegenüber der Bank durch die Geltendmachung der Freistellungsaufträge behauptet hat, es handele sich um sein eigenes Vermögen, sich aber gegenüber dem Leistungsträger der Ausbildungsförderung bezüglich derselben Gelder auf „fremdes“, weil treuhänderisch gebundenes Vermögen beruft. Der Senat hält diese Begründung im Übrigen auch nicht für überzeugend. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt grundsätzlich eine rechtliche Sonderbeziehung voraus ( BGH, Urteil vom 11.06.1996, NJW 1996, 2724.; Jauernig, BGB Kommentar, 12.Aufl., § 242 Rn 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn es sind verschiedene Rechtsträger, denen gegenüber der Kläger Erklärungen bezüglich seiner Vermögensverhältnisse abgegeben hat und die sich erst bei einer „Gesamtschau“ seines Verhaltens unter Einbeziehung aller Adressaten als widersprüchlich erweisen. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.1995, BGHZ 130, 371) ein Ausnahme von dem Erfordernis der rechtlichen Sonderbeziehung gemacht wurde, ist dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar.
25 
Wenn die o.g. Vermögensgegenstände aber verwertbares Vermögen des Klägers sind und ein Treuhandverhältnis nicht vorliegt, so greift auch sein Einwand nicht durch, er mache sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung seines Studiums wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar. Denn keiner der in § 266 StGB enthaltenen Tatbestände ist bei dieser Sach- und Rechtslage erfüllt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2007 - 4 LA 88/07 -, juris).
26 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers greift zu seinen Gunsten auch nicht die Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. § 29 Abs. 3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Dabei kann ein Härtefall in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13.06.1991 (aaO) ausgeführt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschriften des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriff (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG) daran festzuhalten sei, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis beseitige in der Regel nicht die tatsächliche Möglichkeit der Verwertung, sondern lasse lediglich ihre Verwirklichung als mehr oder weniger schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Der Einsatz der Gelder aus den von seiner Großmutter auf sein Konto geleisteten Zahlungen verstößt nicht gegen die Regeln wirtschaftlicher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände hat der Kläger insoweit weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit nicht zu erkennen. Die von dem Kläger-Vertreter zum Vergleich herangezogenen Fälle der Nichtverwertbarkeit von Miteigentums- oder Erbanteilen an (Haus-)Grundstücken (s. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juli 2007 - 12 S 2468/06 - ) liegen anders, denn von einem faktischen Verwertungshindernis kann bei Geldanlagen grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urteil vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 -, juris).
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4. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat in seinen Anträgen weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu seinen Schulden gemacht. Hierzu ist er aber gem. § 60 SGB I verpflichtet. Mit diesem Unterlassen hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Teilt nämlich der Antragsteller wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird, ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2007 - 12 BV 06.2105 -, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seinen persönlichen, individuellen Fähigkeiten diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Er hätte sich auch nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1990 - 7 S 257/89 -, juris). Der Senat hält den erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, er habe sich bezüglich des Treuhandverhältnisses auf die Angaben eines Mitarbeiters des Beklagten, eines Herrn M., verlassen, für eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Im gesamten Verfahren hat sich der Kläger hierauf nicht berufen. Er ist insoweit an seinen ersten Angaben festzuhalten. Bereits in seinem Schreiben vom 19.05.2003 hat er gegenüber dem Beklagten zwar auf seine Absprachen mit seiner Großmutter hingewiesen, dass er sich aber bezüglich der Klärung ihrer möglicherweise gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedeutung bereits bei der ersten Antragstellung im Jahre 1998 an einen Sachbearbeiter der Beklagten gewandt hätte, ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dieser Vortrag erfolgt. Eine frühzeitige Berufung hierauf hätte aber nahegelegen, nachdem der Kläger mit Anschreiben des Beklagten vom 13.05.2003 auf die Unstimmigkeiten in seinen Angaben hingewiesen worden war. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu dem angeblichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten sowohl was seine eigenen als auch dessen Aussagen betreffen, so unsubstantiiert sind, dass eine weitere Aufklärung nicht sachdienlich erscheint.
28 
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Fristen des §§ 25 Abs. 3 und 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt worden sind und der Beklagte von seinem ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch bezüglich des im Bescheid vom 12.07.2004 festgesetzten Betrags in Höhe von 14.175,54 EUR auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, zumal diese Punkte vom Kläger in seiner Berufung nicht angegriffen worden sind. Soweit er bezüglich der Höhe der Rückforderung auf zwischenzeitlich von ihm geleistete Darlehensrückzahlungen verweist, betrifft dies die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Für die Berechnung des Vermögens und damit für die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 50 SGB X ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Was die vom Kläger zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen betrifft, handelt es sich lediglich um einen zwischen den Beteiligten im Rahmen der Erstattung abzuklärenden Rechnungsposten.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO)

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2007 - 12 S 2539/06

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2007 - 12 S 2539/06 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2007 - 12 S 2539/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2007 - 12 S 2539/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Feb. 2007 - 3 Y 13/06

bei uns veröffentlicht am 23.02.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Oktober 2006 – 11 K 58/06 - wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründ

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Feb. 2005 - 10 K 1069/04

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2009 - 12 S 2493/06

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 - 11 K 892/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AL 2389/05

bei uns veröffentlicht am 14.12.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Referenzen

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der Kläger stellte am 24.08.2001 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002. Unter „Angaben zu meinem Vermögen“ im Formblatt 1 gab er ein Barvermögen in Höhe von 3.000,-- DM an und machte im Übrigen keine Angaben. Mit Bescheid vom 27.09.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6.660,36 EUR für den Zeitraum von August 2001 bis September 2002.
Nachdem das Bundesamt für Finanzen in einer Auskunft vom 22.04.2003 mitgeteilt hatte, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von insgesamt 479,-- DM in Anspruch genommen hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.12.2003 auf, unter Verwendung eines beigefügten Erklärungsvordrucks sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.08.2001 darzulegen.
Mit Erklärung vom 19.07.2003, in der in der Überschrift „Angaben zu meinem Kapitalvermögen“ das Wort „meinem“ gestrichen ist, gab der Kläger ein Wertpapierdepot im Wert von 7.500,50 EUR bei der C. Bank und ein Sparguthaben bei der Postbank in Höhe von 5.273,83 EUR im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 an. Unter „Schulden und Lasten“ erfolgten keine Angaben. Mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung die Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige, und forderte vom Kläger 6.660,36 EUR zurück. Der Bescheid enthält den vorgedruckten Zusatz: „Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“.
Am 16.02.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Kapital auf dem Depot bei der C. Bank befinde sich zu 60 % im Eigentum seines Bruders, der restliche Betrag im Eigentum seines Freundes K.. Er sei lediglich Verwalter des Geldes an der Börse gewesen; die Anlage habe noch keinerlei Gewinn erbracht. Das Konto bei der Postbank sei zwar von ihm selbst eröffnet worden; der Betrag sei jedoch von seinem Bruder einbezahlt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei positiven Börsengeschäften zügig über weiteres Geld verfügen zu können. Das Geld bei der Postbank stehe daher ausschließlich im Eigentum seines Bruders.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004, zugestellt am 31.03.2004, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte Summe aller Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung habe 14.006,39 EUR betragen (Volksbank Baden-Baden 965,02 EUR, Stadtsparkasse Baden-Baden 267,04 EUR, Postsparbuch 5.273,83 EUR, Wertpapiere bei der C. Bank 7.500,50 EUR). Alle vorgelegten Nachweise hätten den Kläger als Forderungsinhaber ausgewiesen. Abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 5.200,-- EUR verbleibe ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 8.806,39 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 629,03 EUR. Dieses übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 531,24 EUR. Dem Kläger stehe daher kein Förderungsanspruch zu; der Förderungsbescheid vom 27.09.2002 sei somit rechtswidrig. Da der ursprüngliche Verwaltungsakt zumindest auf einer grob fahrlässigen Unterlassung von Angaben zum Vermögen des Klägers im Formblatt 1 beruhe, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die Fristen nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X seien eingehalten. Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte stehe zwar im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensabwägung sei aber das öffentliche Interesse an der Rücknahme höher einzustufen als das Interesse des Klägers an der Belassung der Ausbildungsförderung; denn diese würde den Kläger gegenüber den Auszubildenden privilegieren, die stets Angaben hinsichtlich ihres Vermögens gemacht hätten.
Der Kläger hat am 07.04.2004 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks ... vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 aufzuheben.
Er macht geltend, er sei zu keinem Zeitpunkt Rechtsinhaber der auf den Konten befindlichen Gelder gewesen, sondern lediglich deren Verwalter. Die Gelder seien ausschließlich von seinem Bruder und Herrn K. eingezahlt worden. Er habe sich in einem Vertrag vom Februar 2000 bereit erklärt, für diese Personen ein Depot bei der C. Bank zu eröffnen. Herr K. habe ihm dafür eine Bank- bzw. Depotvollmacht erteilt. Die Einzahlungen könnten durch Kontoauszüge nachgewiesen werden. Die Verwaltung fremder Gelder stelle kein eigenes Vermögen dar; er habe deshalb hierüber auch keine Auskunft erteilen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte seiner Amtsermittlungspflicht genügt habe. Weiter sei nicht ersichtlich, gegen wen sich der Widerspruchsbescheid richte. Er könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien unzureichend. Im Übrigen sei die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X verstrichen. Das Konto sei aufgelöst und die Beträge zurückbezahlt worden.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er macht geltend, der Kläger sei Inhaber der umstrittenen Konten gewesen; nur deshalb habe er die Freistellungsaufträge erteilen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der vorgelegten Vollmacht, dass der Kläger als Kontoinhaber dem Herrn K. eine Vollmacht erteilt habe und nicht umgekehrt. Der Kläger sei auch nicht aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des Bankguthabens gehindert gewesen, weil weder ein gesetzliches Verbot noch ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot vorgelegen habe. Rechtsgeschäftliche Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen stellten kein rechtliches Verwertungshindernis dar. Die Guthaben seien danach allein dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Der Widerspruchsbescheid sei hinreichend bestimmt, wie sich aus dem Betreff ergebe. Im Übrigen seien die Fristen des § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X gewahrt, weil seit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides noch keine 10 Jahre verstrichen seien und dem Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse. Die Behörde habe auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt.
13 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor (2 Hefte); wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
16 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
19 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
21 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
22 
Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
23 
Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
24 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
25 
Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
26 
Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
27 
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
28 
Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
30 
Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Gründe

 
15 
Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
16 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
21 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
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Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
23 
Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
24 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
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Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
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Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
27 
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
28 
Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
30 
Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Sonstige Literatur

 
38 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
40 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
41 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
42 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
44 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
45 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Oktober 2006 – 11 K 58/06 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2006 – 11 K 58/05 -, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Klage, den BAföG-Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2006 aufzuheben, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich angeführte Argumentation zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten wiederholt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

Auch aus Sicht des Senats können bei der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens allein gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung hinreichende Erfolgsaussichten nicht angenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats

hierzu etwa Beschluss vom 24.4.2006 – 3 Q 60/05

handelt ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch - wie hier - Angehörigen überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich und ist förderungsrechtlich so zu behandeln als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ( fiktives Eigentum ),

vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 27 Rn. 8.3. m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 5.10.2006 – 12 ZB 06.907-, zitiert nach juris.

Das Argument, der Antragsteller sei lediglich Treuhändler des ihm von seinen Eltern ab 1998 überlassenen und am 29.6.2000 vor der BAföG-Beantragung am 31.8.2000 an seinen Bruder übertragenen Gesamtbetrags von ca. 33.000,-- DM gewesen, weshalb ihm dieses – auch unter Berücksichtigung der Rechte der Eltern nach § 771 ZPO - materiell nicht als Vermögen angerechnet werden könne, greift nicht.

Auszugehen ist vielmehr im Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – allenfalls – von einem verdeckten Treuhandkonto. Maßgebend ist in derartigen Fällen der nach außen erkennbare Wille der Handelnden, unerheblich ist demgegenüber ein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder das Geld zu verwahren. An einer solchen Offenkundigkeit bzw. Offenlegung des Treuhandverhältnisses fehlt es.

Das Guthaben auf den Bankkonten des volljährigen Antragstellers wurde allein auf dessen Namen geführt, er war stets als Berechtigter angegeben und behandelt worden. Seine Verfügungsbefugnis über das Konto galt – nach außen hin - uneingeschränkt. Schriftliche Vereinbarungen über eine Rückforderungsmöglichkeit oder einen bestimmten Rückgewährzeitpunkt oder sonst nach außen hin erkennbare Anzeichen für die Errichtung eines – offenen – Treuhandkontos lagen nicht vor.

Die zusätzlich den Eltern eingeräumte Vollmacht über das Konto des Antragstellers bewirkte lediglich, dass diese auch – was hier nicht geschehen ist – Verfügungen treffen konnten, ändern jedoch nichts an der Zurechnung des Vermögens zum Antragsteller und an dessen Verfügungsmöglichkeit. Verträge, Bindungen und Beschränkungen oder interne Abreden, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen

hierzu BVerwG, Entscheidung vom 16.2.2000 – 5 B 182/99 -; BayVGH, Beschluss vom 6.7.2006 – 12 C 06.468 – zitiert nach Juris; Rothe/Blanke BAföG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 m.w.N.

Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht in solchen Fällen den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung ihres Zugriffs auf das Treuhandvermögen und sind demgegenüber die Gelder des Treugebers nicht geschützt.

Zwar können im Zivilrecht bei entsprechendem Nachweis, an den strenge Anforderungen insbesondere hinsichtlich eines gewissen Maßes an Förmlichkeit zu stellen sind, auch verdeckte Treuhandverhältnisse im Rahmen des § 771 ZPO Anerkennung finden

hierzu etwa BGH Urteil vom 1.7.1993 – IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622

dies gilt jedoch nicht in Bereichen des Sozialrechts,

vgl. hierzu die erstinstanzlich zitierten Entscheidungen der (Ober)Verwaltungsgerichte und Landessozialgerichte.

Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beziehungsweise der Anspruchsvoraussetzungen nach BAföG durch den Sozialleistungsträger, ein beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht,

hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.2004 – 12 S 2429/04 -, zitiert nach Juris zu BSHG a.F; VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2006 – An 3 K 05.00 8/3 m.w.N., zitiert nach Juris.

Zwar wird der (verdeckte) Treuhänder dadurch gezwungen, das von ihm zur Verfügung stehende (bzw. hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung rückforderbare) Treugut zu seinem Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er unter Umständen wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe zu befriedigen. Der Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis erst ermöglicht hat und hieraus auch (eventuell steuerliche) Vorteile bezieht,

hierzu Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 9.5.2001 – L 6 AL 432/00 -; LSG Saarland – Urteil vom 4.11.2003 – L 6 AL 13/01 – jeweils zitiert nach Juris.

Die Zurechnung zum Vermögen des Antragstellers entfällt auch nicht aus anderen Gründen. So liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs an den Treugeber etwa als Schuld nach § 28 BAföG im Übrigen letztlich darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer (verdeckten) Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er im Rechtsverkehr den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, an dem er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der hier entscheidenden sozialrechtlichen Sicht festhalten lassen muss, hat ein Herausgabeanspruch aufgrund der Abrede einer verdeckten Treuhand förderungsrechtlich außer Betracht zu bleiben.

Nach alldem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der Kläger stellte am 24.08.2001 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002. Unter „Angaben zu meinem Vermögen“ im Formblatt 1 gab er ein Barvermögen in Höhe von 3.000,-- DM an und machte im Übrigen keine Angaben. Mit Bescheid vom 27.09.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6.660,36 EUR für den Zeitraum von August 2001 bis September 2002.
Nachdem das Bundesamt für Finanzen in einer Auskunft vom 22.04.2003 mitgeteilt hatte, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von insgesamt 479,-- DM in Anspruch genommen hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.12.2003 auf, unter Verwendung eines beigefügten Erklärungsvordrucks sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.08.2001 darzulegen.
Mit Erklärung vom 19.07.2003, in der in der Überschrift „Angaben zu meinem Kapitalvermögen“ das Wort „meinem“ gestrichen ist, gab der Kläger ein Wertpapierdepot im Wert von 7.500,50 EUR bei der C. Bank und ein Sparguthaben bei der Postbank in Höhe von 5.273,83 EUR im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 an. Unter „Schulden und Lasten“ erfolgten keine Angaben. Mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung die Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige, und forderte vom Kläger 6.660,36 EUR zurück. Der Bescheid enthält den vorgedruckten Zusatz: „Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“.
Am 16.02.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Kapital auf dem Depot bei der C. Bank befinde sich zu 60 % im Eigentum seines Bruders, der restliche Betrag im Eigentum seines Freundes K.. Er sei lediglich Verwalter des Geldes an der Börse gewesen; die Anlage habe noch keinerlei Gewinn erbracht. Das Konto bei der Postbank sei zwar von ihm selbst eröffnet worden; der Betrag sei jedoch von seinem Bruder einbezahlt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei positiven Börsengeschäften zügig über weiteres Geld verfügen zu können. Das Geld bei der Postbank stehe daher ausschließlich im Eigentum seines Bruders.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004, zugestellt am 31.03.2004, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte Summe aller Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung habe 14.006,39 EUR betragen (Volksbank Baden-Baden 965,02 EUR, Stadtsparkasse Baden-Baden 267,04 EUR, Postsparbuch 5.273,83 EUR, Wertpapiere bei der C. Bank 7.500,50 EUR). Alle vorgelegten Nachweise hätten den Kläger als Forderungsinhaber ausgewiesen. Abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 5.200,-- EUR verbleibe ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 8.806,39 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 629,03 EUR. Dieses übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 531,24 EUR. Dem Kläger stehe daher kein Förderungsanspruch zu; der Förderungsbescheid vom 27.09.2002 sei somit rechtswidrig. Da der ursprüngliche Verwaltungsakt zumindest auf einer grob fahrlässigen Unterlassung von Angaben zum Vermögen des Klägers im Formblatt 1 beruhe, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die Fristen nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X seien eingehalten. Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte stehe zwar im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensabwägung sei aber das öffentliche Interesse an der Rücknahme höher einzustufen als das Interesse des Klägers an der Belassung der Ausbildungsförderung; denn diese würde den Kläger gegenüber den Auszubildenden privilegieren, die stets Angaben hinsichtlich ihres Vermögens gemacht hätten.
Der Kläger hat am 07.04.2004 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks ... vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 aufzuheben.
Er macht geltend, er sei zu keinem Zeitpunkt Rechtsinhaber der auf den Konten befindlichen Gelder gewesen, sondern lediglich deren Verwalter. Die Gelder seien ausschließlich von seinem Bruder und Herrn K. eingezahlt worden. Er habe sich in einem Vertrag vom Februar 2000 bereit erklärt, für diese Personen ein Depot bei der C. Bank zu eröffnen. Herr K. habe ihm dafür eine Bank- bzw. Depotvollmacht erteilt. Die Einzahlungen könnten durch Kontoauszüge nachgewiesen werden. Die Verwaltung fremder Gelder stelle kein eigenes Vermögen dar; er habe deshalb hierüber auch keine Auskunft erteilen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte seiner Amtsermittlungspflicht genügt habe. Weiter sei nicht ersichtlich, gegen wen sich der Widerspruchsbescheid richte. Er könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien unzureichend. Im Übrigen sei die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X verstrichen. Das Konto sei aufgelöst und die Beträge zurückbezahlt worden.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er macht geltend, der Kläger sei Inhaber der umstrittenen Konten gewesen; nur deshalb habe er die Freistellungsaufträge erteilen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der vorgelegten Vollmacht, dass der Kläger als Kontoinhaber dem Herrn K. eine Vollmacht erteilt habe und nicht umgekehrt. Der Kläger sei auch nicht aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des Bankguthabens gehindert gewesen, weil weder ein gesetzliches Verbot noch ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot vorgelegen habe. Rechtsgeschäftliche Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen stellten kein rechtliches Verwertungshindernis dar. Die Guthaben seien danach allein dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Der Widerspruchsbescheid sei hinreichend bestimmt, wie sich aus dem Betreff ergebe. Im Übrigen seien die Fristen des § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X gewahrt, weil seit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides noch keine 10 Jahre verstrichen seien und dem Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse. Die Behörde habe auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt.
13 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor (2 Hefte); wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
16 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
19 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
21 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
22 
Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
23 
Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
24 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
25 
Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
26 
Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
27 
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
28 
Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
30 
Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Gründe

 
15 
Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
16 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
18 
1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden.
19 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20 
a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war.
21 
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
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Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich.
23 
Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben:
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Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde.
26 
Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.).
27 
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626).
28 
Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann.
29 
Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben.
30 
Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich.
31 
b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen.
32 
c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt.
33 
Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X).
34 
d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris).
35 
2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
36 
3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO.

Sonstige Literatur

 
38 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
40 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
41 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
42 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
44 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
45 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Oktober 2006 – 11 K 58/06 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2006 – 11 K 58/05 -, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Klage, den BAföG-Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2006 aufzuheben, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich angeführte Argumentation zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten wiederholt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

Auch aus Sicht des Senats können bei der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens allein gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung hinreichende Erfolgsaussichten nicht angenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats

hierzu etwa Beschluss vom 24.4.2006 – 3 Q 60/05

handelt ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch - wie hier - Angehörigen überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich und ist förderungsrechtlich so zu behandeln als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ( fiktives Eigentum ),

vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 27 Rn. 8.3. m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 5.10.2006 – 12 ZB 06.907-, zitiert nach juris.

Das Argument, der Antragsteller sei lediglich Treuhändler des ihm von seinen Eltern ab 1998 überlassenen und am 29.6.2000 vor der BAföG-Beantragung am 31.8.2000 an seinen Bruder übertragenen Gesamtbetrags von ca. 33.000,-- DM gewesen, weshalb ihm dieses – auch unter Berücksichtigung der Rechte der Eltern nach § 771 ZPO - materiell nicht als Vermögen angerechnet werden könne, greift nicht.

Auszugehen ist vielmehr im Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – allenfalls – von einem verdeckten Treuhandkonto. Maßgebend ist in derartigen Fällen der nach außen erkennbare Wille der Handelnden, unerheblich ist demgegenüber ein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder das Geld zu verwahren. An einer solchen Offenkundigkeit bzw. Offenlegung des Treuhandverhältnisses fehlt es.

Das Guthaben auf den Bankkonten des volljährigen Antragstellers wurde allein auf dessen Namen geführt, er war stets als Berechtigter angegeben und behandelt worden. Seine Verfügungsbefugnis über das Konto galt – nach außen hin - uneingeschränkt. Schriftliche Vereinbarungen über eine Rückforderungsmöglichkeit oder einen bestimmten Rückgewährzeitpunkt oder sonst nach außen hin erkennbare Anzeichen für die Errichtung eines – offenen – Treuhandkontos lagen nicht vor.

Die zusätzlich den Eltern eingeräumte Vollmacht über das Konto des Antragstellers bewirkte lediglich, dass diese auch – was hier nicht geschehen ist – Verfügungen treffen konnten, ändern jedoch nichts an der Zurechnung des Vermögens zum Antragsteller und an dessen Verfügungsmöglichkeit. Verträge, Bindungen und Beschränkungen oder interne Abreden, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen

hierzu BVerwG, Entscheidung vom 16.2.2000 – 5 B 182/99 -; BayVGH, Beschluss vom 6.7.2006 – 12 C 06.468 – zitiert nach Juris; Rothe/Blanke BAföG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 m.w.N.

Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht in solchen Fällen den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung ihres Zugriffs auf das Treuhandvermögen und sind demgegenüber die Gelder des Treugebers nicht geschützt.

Zwar können im Zivilrecht bei entsprechendem Nachweis, an den strenge Anforderungen insbesondere hinsichtlich eines gewissen Maßes an Förmlichkeit zu stellen sind, auch verdeckte Treuhandverhältnisse im Rahmen des § 771 ZPO Anerkennung finden

hierzu etwa BGH Urteil vom 1.7.1993 – IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622

dies gilt jedoch nicht in Bereichen des Sozialrechts,

vgl. hierzu die erstinstanzlich zitierten Entscheidungen der (Ober)Verwaltungsgerichte und Landessozialgerichte.

Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beziehungsweise der Anspruchsvoraussetzungen nach BAföG durch den Sozialleistungsträger, ein beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht,

hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.2004 – 12 S 2429/04 -, zitiert nach Juris zu BSHG a.F; VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2006 – An 3 K 05.00 8/3 m.w.N., zitiert nach Juris.

Zwar wird der (verdeckte) Treuhänder dadurch gezwungen, das von ihm zur Verfügung stehende (bzw. hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung rückforderbare) Treugut zu seinem Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er unter Umständen wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe zu befriedigen. Der Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis erst ermöglicht hat und hieraus auch (eventuell steuerliche) Vorteile bezieht,

hierzu Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 9.5.2001 – L 6 AL 432/00 -; LSG Saarland – Urteil vom 4.11.2003 – L 6 AL 13/01 – jeweils zitiert nach Juris.

Die Zurechnung zum Vermögen des Antragstellers entfällt auch nicht aus anderen Gründen. So liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs an den Treugeber etwa als Schuld nach § 28 BAföG im Übrigen letztlich darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer (verdeckten) Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er im Rechtsverkehr den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, an dem er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der hier entscheidenden sozialrechtlichen Sicht festhalten lassen muss, hat ein Herausgabeanspruch aufgrund der Abrede einer verdeckten Treuhand förderungsrechtlich außer Betracht zu bleiben.

Nach alldem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.