Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Lehrerin und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Die am ... 1965 geborene Klägerin legte im Jahr 1982 die mittlere Reife ab. In der Folgezeit absolvierte sie eine Ausbildung zur Buchhändlerin und nahm nach Erlangung der Fachoberschulreife ein Studium auf. Im Jahr 1991 machte die Klägerin ihren Abschluss als Diplom-Sozialpädagogin und war in diesem Beruf zunächst bis zum Jahr 1995 beruflich tätig.

3

Im Jahr 1995 brachte die Klägerin Drillinge zur Welt, eine weitere Tochter wurde im Jahr 1996 geboren. Bis September 1999 widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder und übte sodann bis zum Jahr 2007 weiter die Tätigkeit einer Diplom-Sozialpädagogin aus.

4

In der Zeit von 2007 bis 2010 absolvierte die Klägerin das Lehramtsstudium an der Universität Hamburg und schloss dieses im November 2010 mit der 1. Staatsprüfung (Grund- und Mittelstufe) ab. Im Anschluss daran leistete die Klägerin den Vorbereitungsdienst und legte im Oktober 2012 die 2. Staatsprüfung ab.

5

Seit dem 1.11.2012 ist die Klägerin als tarifbeschäftigte Lehrkraft unbefristet im Schuldienst bei der Beklagten angestellt. Mit Schreiben vom 7.9.2013 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Erziehungszeiten ihrer vier Kinder die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz des Überschreitens der Höchstaltersgrenze.

6

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 18.11.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei wegen des seinerzeit bereits überschrittenen Höchstalters nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen sondern als Tarifbeschäftigte eingestellt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Erziehungszeiten für die vier Kinder gem. § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 1.1.2010 (HmbGVBl. 2009, 511ff., nachfolgend HmbLVO) i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.12.2009 (HmbGVBl. 2009, 405ff., nachfolgend HmbBG). Denn die Klägerin habe nach Abschluss des Diploms und der Anerkennungspraktika vier Jahre als Diplom-Sozialpädagogin gearbeitet und habe sodann nach einer Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit für vier Jahre zum Zweck der Kindererziehung diesen Beruf weitere acht Jahre ausgeübt. Der zu gewährende Ausgleichszeitraum von vier Jahren sei um die Zeiten der Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin – d.h. um 12 Jahre – zu vermindern. Zudem fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang der Geburt und Betreuung der Kinder für die verzögerte Aufnahme des Lehramtsstudiums.

7

Gegen die Ablehnung ihres Antrags hat die Klägerin am 27.12.2013 Widerspruch eingelegt. In der Begründung vom 9.1.2014 führt sie aus, die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und sei deshalb nicht anzuwenden. Es gebe keinen Rechtfertigungsgrund gem. § 10 Satz 2 Ziffer 3 AGG. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine angemessene Beschäftigungszeit der Klägerin vor dem Eintritt in den Ruhestand. Sie sei bereits über eine lange Zeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Es sei deshalb nicht zu befürchten, dass es zu einer im Verhältnis zu den Ruhegehaltsansprüchen unangemessen kurzen Dienstzeit kommen könnte. Zudem verstoße § 5 Abs. 1 HmbLVO gegen das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Es handele sich um eine mittelbare Diskriminierung gem. § 3 Abs. 2 AGG. Die Regelung führe in erster Linie zu einer Benachteiligung von Frauen, da sich diese auch weiterhin überwiegend um die Erziehung von Kindern kümmerten. Dies werde durch die Regelungen in § 9 Abs. 3 HmbLVO nur unzureichend ausgeglichen. Insbesondere stelle die Verminderung des Ausgleichszeitraums um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit, die nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt zugrunde gelegt werden, für Frauen eine erhebliche Schlechterstellung dar. Hierbei sei auch der besondere Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG zu beachten. Ferner sei im Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Berufs der Diplom-Sozialpädagogin eine besondere Qualifikation für den Lehrerberuf zur Folge habe. Es sei nicht sachgerecht, dass diese Zeiten zu einem Ausschluss des Nachteilsausgleichs führten.

8

Am 23.6.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung ihres Widerspruchs und führt weiter aus, ihr seien gem. § 9 Abs. 3 HmbLVO Kindererziehungszeiten von sechs Jahren anzurechnen. Sie habe ab 1999 in Teilzeit gearbeitet und hätte ein Vollzeitstudium in dieser Zeit noch nicht aufnehmen können. Die Tätigkeit als Sozialpädagogin dürfe nicht in vollem Umfang in Abzug gebracht werden. Im Übrigen habe sie einen Anspruch gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung seien erfüllt. Die Klägerin habe die Geburt von vier Kindern in kurzer Zeit nicht zu vertreten. Die Geburt von Drillingen sei eine Härte im Sinne der Vorschrift. Zudem sei ihre frühere Tätigkeit für ihre Arbeit als Lehrerin wertvoll. Im Übrigen bestehe für die allgemeine Festlegung von Höchstaltersgrenzen kein legitimer Grund. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-416/13 (Urt. v. 13.11.2014) sei davon auszugehen, dass diese diskriminierend seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aufzunehmen.

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Hilfsweise beantragt die Klägerin,

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die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 7.9.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage anzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, die streitgegenständliche Regelung verstoße nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht; dies sei auch in der Rechtsprechung geklärt. Es bestehe auch kein kausaler Zusammenhang zwischen der Geburt und Betreuung der Kinder und der verzögerten Aufnahme des Studiums im Jahr 2007. Im Übrigen seien lediglich vier Jahre anzurechnen, da es auf die tatsächlich erbrachten Betreuungszeiten ankomme. Diese habe die Klägerin selbst mit vier Jahren angegeben. Auch nach der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO komme eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Erziehungszeiten sei § 9 Abs. 3 HmbLVO eine speziellere Regelung, so dass ein Rückgriff auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO nicht in Betracht komme. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO nicht erfüllt. Das danach erforderliche Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Gewinnung von Fachkräften sei im Fall der Klägerin nicht gegeben, weil diese keine Mangelfächer unterrichte.

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Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden die Sachakten der Beklagten (Sachakte und Personalakte) gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der die Verbeamtung ablehnende Bescheid vom 18.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (1.) bzw. die erneute Bescheidung ihres Verbeamtungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.)

1.

18

Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2013 und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diesem Verpflichtungsbegehren steht bereits entgegen, dass Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung der Klägerin fehlen, da eine amtsärztliche Untersuchung als Voraussetzung für die angestrebte Verbeamtung nicht stattgefunden hat (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, 2 K 4254/15, juris Rn. 27 m.w.N.).

2.

19

Aber auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin eine Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrages erreichen will (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), führt nicht zum Erfolg.

20

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Zwar ist die streitgegenständliche Verfügung formell rechtswidrig, da es an der erforderlichen Anhörung der Klägerin fehlt. Diese Verfahrensfehler sind vorliegend jedoch jedenfalls unbeachtlich gem. § 46 HmbVwVfG, so dass die Klägerin durch die ablehnende Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt ist (a.). Denn die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe liegen nicht vor (b.). Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.7.2017, 6 A 1423/16, juris Rn. 3ff. m.w.N.). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, 2 K 4254/15, juris Rn. 30). Die Klägerin überschreitet jedoch die Einstellungshöchstaltersgrenze (aa). Die für die Beamten des Landes Hamburg bestehende Regelung ist auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam (bb). Im Fall der Klägerin gilt auch nicht eine erhöhte Altersgrenze nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 HmbLVO, da in ihrem Fall jedenfalls die Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin anzurechnen ist; diese Anrechnungszeiten übersteigen auch die Zeiten der Kinderbetreuung (cc). Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Verbeamtungsantrag besteht darüber hinaus nicht nach Maßgabe der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbLVO, da die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Tatbestände nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 nicht erfüllt sind (dd). Im Einzelnen:

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a. Die formelle Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verbeamtungsantrags begründet keine Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin. Zwar fehlt es an der erforderlichen Anhörung der Klägerin gem. § 28 Abs. 1 HmbVwVfG. Dieser Verfahrensfehler – sofern er nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt sein sollte – ist vorliegend aber jedenfalls unbeachtlich gem. § 46 VwVfG, so dass es an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlt.

22

aa. Eine Heilung setzt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG voraus, dass die versäumte Anhörung nachgeholt wird.

23

(1) Eine wirksame Nachholung im Verwaltungsverfahren darf dabei hinter den Anforderungen des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG nicht zurückbleiben, d.h. es muss für den Betroffenen erkennbar die Möglichkeit eröffnet werden, gegen die Verfügung den vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, und in diesem Zusammenhang die Gelegenheit bestehen, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, d.h. dass der Betroffene insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2010, 13 B 665/10, juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin ihren Widerspruch begründet und die Beklagte hat nach Aktenlage das Vorbringen der Klägerin gewürdigt, jedoch am 2.7.2014 eine Abhilfeentscheidung abgelehnt und in der Klageerwiderung vom 16.7.2014 darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der Entscheidung im Widerspruchsverfahren aus ihrer Sicht nicht in Betracht komme. Jedoch ist es aufgrund des bereits laufenden Klagverfahrens nicht mehr zu einer Entscheidung über den Widerspruch gekommen, so dass fraglich erscheint, ob auf diesem Weg eine Heilung eingetreten sein könnte, da ein Anhörungsmangel noch nicht allein dadurch geheilt wird, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann. Vielmehr muss die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, um den Verfahrensmangel durch den Erlass des Widerspruchsbescheides zu beheben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 6). Vorliegend spricht gegen eine Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG im Verwaltungsverfahren der Umstand, dass die zuständige Widerspruchsbehörde aufgrund der Untätigkeitsklage mit der Bearbeitung des Widerspruchs gar nicht mehr befasst war.

24

(2) Darüber hinaus kommt vorliegend aber auch eine Heilung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Hier gilt der Grundsatz, dass für eine wirksame Nachholung auch im gerichtlichen Verfahren die materielle Gleichwertigkeit mit einer Anhörung im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Es kann dabei ausreichen, wenn die Behörde dem Betroffenen zu erkennen gibt, dass sie unter Berücksichtigung seines Vorbringens erneut prüft, ob sie an ihrer Verfügung festhält (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 7). Eine Heilung tritt dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird, d.h. die Behörde muss ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, Rn. 18). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 7 C 5.14, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie sich mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt hat. Sie hat dabei auch den beruflichen Werdegang der Klägerin sowie die Zeiten der Kinderbetreuung im Hinblick auf einen möglichen Nachteilsausgleich nach § 9 Abs. 3 HmbLVO gewürdigt und näher dargelegt, weshalb eine Änderung des streitgegenständlichen Bescheids nicht erfolgen konnte.

25

bb. Im Übrigen wäre der Verfahrensfehler vorliegend jedenfalls unbeachtlich gem. § 46 VwVfG. Denn es ist offensichtlich, dass der Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist der Fall wenn die fehlende Kausalität für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Beobachter ohne Weiteres – etwa mit Hilfe von Akten oder sonstigen Unterlagen – ersichtlich ist, d.h. gleichsam „ins Auge springt“. Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ ist allerdings ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2013, 2 B 60/13, juris Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Anhörung der Klägerin hat hier die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, weil der Beklagten ersichtlich die maßgeblichen Tatsachen vollständig bekannt waren und ein Entscheidungsspielraum zugunsten der Klägerin letztlich nicht bestand. Die Entscheidung wäre auch bei einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht anders ausgefallen, da eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der bestehenden Einstellungshöchstaltersgrenze insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungen über den Nachteilsausgleich nicht in Betracht kam und Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HmbLVO nicht vorlagen.

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b. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor, so dass ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über den Verbeamtungsantrag der Klägerin nicht besteht.

27

aa. Die am ... 1965 geborene Klägerin ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 52 Jahre alt und hat - wie schon bei Beantragung der Verbeamtung im Jahr 2013 - die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 HmbLVO von 45 Jahren überschritten.

28

bb. Diese für die Beamten des Landes Hamburg geltende Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze ist auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam.

29

Die hier maßgebliche Regelung der Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Zwar stellt eine solche Regelung einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) GG dar, sie ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat (Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12, juris Rn. 75ff.). Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris Rn. 20ff.). Auch die konkrete Festlegung des Höchstalters für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre ist nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

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(1) Der Landesgesetzgeber ist zunächst nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit an einer eigenen Regelung gehindert und daher zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Höchstaltersgrenzen bereits in der Vergangenheit durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen, kann insofern auch nicht von einem "beredten Schweigen" des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu VG Minden, Urt. v. 10.11.2016, 4 K 2803/15, juris, Rn. 28 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.5.2016, 1 K 4814/15, juris, Rdn. 28ff.).

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(2) Auch im Übrigen verstößt die Vorschrift des § 5 Abs. 1 HmbLVO nicht gegen höherrangiges Recht. Danach dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach § 19 Absatz 1 HmbBG vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich – der in § 9 HmbLVO geregelt ist – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und andere Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese auf § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG beruhende Regelung erfüllt die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 21.4.2015 formulierten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, juris). Denn § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG stellt für die hier maßgebliche Regelung der Laufbahnverordnung eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage dar. Im Einzelnen:

32

(aa) Für die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hänge vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien seien dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als wesentlich seien Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12, juris Rn. 52 m.w.N.). Weiter heißt es in der Entscheidung, eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers bestehe insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.).

33

Grundsätzlich könnten auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssten aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantworte daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie sei vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssten. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stelle insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 54). Dabei sei die parlamentarische Leitentscheidung an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssten. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führe als eine Ausprägung des "allgemeinen Gesetzesvorbehalts" den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm müsse der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt werde: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreife, desto höhere Anforderungen müssten an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Schon aus der Ermächtigung müsse daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze seien auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 55f. m.w.N.).

34

Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gelte auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermögliche insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen. Art. 12 Abs. 1 GG entfalte seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Die Berufsfreiheit stehe - anders als Art. 33 Abs. 2 GG - unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht sei anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betreffe oder statusbildenden Charakter habe (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.). Darüber hinaus treffe Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung zu Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes. Hiernach werde jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Die Geltung dieser Grundsätze werde von Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Vorbehaltlos gewährte Grundrechte würden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht - Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang – eingeschränkt (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). In diesem Bereich sei es vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürften demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 60 m.w.N.).

35

Für das Erfordernis einer Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers seien zudem die europarechtlichen Ausformungen des Verbots der Altersdiskriminierung durch die Richtlinie 2000/78/EG in den Blick zu nehmen, die konkrete Vorgaben für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters mache. Diese unionsrechtlichen Anforderungen verstärkten das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen sei, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordere (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.). Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich auch auf Beamtenverhältnisse und verbiete Diskriminierungen wegen des Alters. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG könnten Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass derartige Ungleichbehandlungen "keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (...) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind". Satz 2 der Vorschrift enthalte eine Reihe von Beispielen für zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters, unter anderem die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c RL 2000/78/EG). Der Gerichtshof der Europäischen Union habe klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügten. Dabei werde der Spielraum begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung müsse geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dürfe nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen sei. Davon ausgehend habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zuständige nationale Normgeber zu beurteilen und abzuwägen, ob die beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen notwendig seien, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG zu verwirklichen (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 62ff. m.w.N.).

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(bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Regelung in § 5 Abs. 1 HmbLVO nicht zu beanstanden.

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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich hier um eine Regelung auf der Ebene einer Rechtsverordnung handelt, so dass sich die Frage der Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes durch den Landesgesetzgeber zunächst in gleicher Weise stellt, wie im Fall der vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärten Regelungen in der früheren Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Jedoch ist im Fall des § 5 Abs. 1 HmbLVO – anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall – eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende, ausreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage für die Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze vorhanden. Das maßgebliche Landesrecht sieht eine konkrete Ermächtigungsgrundlage in § 25 HmbBG vor. Danach erlässt der Senat unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 HmbBG durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen. Gemäß § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG „sollen“ dabei insbesondere Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe geregelt werden.

38

Anders als die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., die Grundlage der im Bundesland Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstaltersgrenzen nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl.1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381) war, verdeutlicht vorliegend schon die ausdrückliche Nennung einer Einstellungshöchstaltersgrenze in § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG, dass der Gesetzgeber sich mit der Frage der grundsätzlichen Beibehaltung von Höchstaltersgrenzen befasst und die Notwendigkeit derartiger Regelung auch weiterhin angenommen hat (vgl. zur Vereinbarkeit einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung zur Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen Kawik, ZBR 2016, 404, 411 sowie Bünnigmann, DÖV 2015, 832, 836). Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 25 Satz 2 HmbBG. Denn da die Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, wird die Frage des „ob“ der Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze bereits durch den Gesetzgeber beantwortet. Hierfür spricht darüber hinaus, dass der Gesetzgeber im Gesetz selbst auch in § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG eine Regelung über den Nachteilsausgleich vorgesehen hat, nach der zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden kann, die wegen der Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben. Auch diese Bestimmung – deren Einzelheiten nach § 25 Satz 2 Nr. 10 HmbBG ebenfalls in der Laufbahnverordnung zu regeln sind – zeigt, dass dem Landesgesetzgeber auch die mit der Regelung von Höchstaltersgrenzen verbundenen Probleme bewusst waren und eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen stattgefunden hat.

39

(cc) Darüber hinaus verstößt die konkret festgesetzte Einstellungshöchstgrenze von 45 Jahren gem. § 5 Abs. 1 HmbLVO nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

40

Der mit dieser Festlegung verbundene Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ist durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, nach den vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12, juris Rn. 80ff.). Denn es besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 83ff. m.w.N.). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.2.2012, 2 C 76/10, juris Rn. 21). Dieser Gestaltungsspielraum ist vorliegend nicht verletzt (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.5.2011, 4 S 187/10, juris Rn. 33ff.; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris, Rn. 18ff. zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Die Einführung einer Altersgrenze von 45 Jahren erscheint verhältnismäßig insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass im Einzelfall nicht absehbar ist, ob ein Beamter bereits vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zudem sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, 2 K 4254/15, juris Rn. 35). Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 HmbBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Folglich kommt es nicht darauf an, ob ein mit Vollendung des 45. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge jedenfalls rechnerisch mehr als die Dienstjahre erbringen kann, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, a.a.O.). Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorliegend geltende Einstellungshöchstgrenze noch deutlich über der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Grenze von 42 Jahren liegt; auch dies spricht gegen eine unverhältnismäßige Ausgestaltung in § 5 Abs. 1 HmbLVO.

41

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG sowie dem zu ihrer Umsetzung ergangenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris Rn. 21ff.), die auch für die hier zu beurteilende Regelung gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch unionsrechtlich anerkannt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Richtlinie 2000/78/EG bzw. § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG; siehe auch EuGH, Urt. v. 13.11.2014, C-416/13, juris Rn. 71f.). Des Weiteren steht auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme den Mitgliedstaaten ein weiter Wertungsspielraum zu (EuGH, Urt. v. 13.11.2014, a.a.O., Rn. 67). Die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für den Zugang zum Beamtenverhältnis ist nach alledem auch nach den Maßstäben des Unionsrechts ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.

42

cc. Die Klägerin überschreitet auch unter Berücksichtigung des in § 9 Abs. 3 HmbLVO vorgesehenen Nachteilsausgleichs diese Einstellungshöchstaltersgrenze.

43

Gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO ist zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HmbBG dem Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen. Jedoch ist gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO der Ausgleichszeitraum um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind.

44

Im Fall der Klägerin kommen nach dieser Bestimmung anrechenbare Zeiten von 4 Jahren in Betracht, denn in diesem Umfang hat die Klägerin von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit abgesehen um sich der Betreuung ihrer insgesamt vier Kinder zu widmen. Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres kausal (gewesen) sein muss („aufgrund“). Dies entspricht – auch nach der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer – dem Sinn der Vorschrift (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2014, 5 LB 80/13, juris Rn. 57 m.w.N.). Denn durch derartige Regelungen zum Nachteilsausgleich soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden, sondern die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 24.1.2011, 2 B 2/11, juris Rn. 17). Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen, ist nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 2 C 22/09, juris Rn. 29 m.w.N.). Durch die Regelung in § 9 Abs. 3 HmbLVO sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (BVerwG, Beschl. v. 24.1.2011, 2 B 2/11, juris Rn. 17; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 23.5.2013, 6 A 310/12, juris Rn. 40 und Beschl. v. 25.7.2013, 6 A 630/13, juris Rn. 3).

45

Dementsprechend ist die Kausalität zu verneinen, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Altersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2000, 2 C 21/99, Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 18.8.2008, 6 A 4588/06, juris Rn. 5 und Urt. v. 21.6.2012, 6 A 123/11, juris Rn. 47). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, 2 C 6/98, juris Rn. 22). Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO setzt also grundsätzlich eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG NRW, Beschl. v. 5.7.2013, a. a. O., Rn. 15 m.w.N.).

46

Maßgeblich kommt es für die Frage eines kausalen Zusammenhangs im Übrigen darauf an, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bewerber den ernsthaften Entschluss zur Ausübung der Tätigkeit – etwa des Lehrerberufs – gefasst hat (Nds. OVG, Beschl. v. 24.8.2016, 5 LA 46/16, juris Rn. 30). Denn die Anhebung der Höchstaltersgrenze soll nicht nur für den Fall der Kinderbetreuungszeiten nach oder jedenfalls während der Ausbildungszeit ermöglicht werden. Vielmehr ist es bereits ausreichend, wenn etwa eine Lehramtsbewerberin ihr Studium nach Geburt und Erziehung eines Kindes nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen konnte und deshalb die Höchstaltersgrenze überschreitet, und auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten können im Grundsatz als Ursache für eine verspätete Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Betracht kommen. Jedoch ist die Kausalität zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss lagen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der (überwiegenden) Kinderbetreuungszeiten den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2016, 5 LA 50/15, juris Rn. 31; siehe auch VG Düsseldorf, Urt. v. 6.5.2014, 2 K 3217/13, juris Rn. 31ff.).

47

Im Fall der Klägerin ist – wie auch die Beklagte ausgeführt hat – bereits nicht davon auszugehen, dass gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen überhaupt ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze besteht. Für die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen sind im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf erforderlich, wenn - wie im Fall der Klägerin – der Einstellungsbewerber zuvor eine andere Ausbildung durchlaufen und auch einen anderen Beruf ergriffen hat. Denn die Entscheidung für einen Beruf im (öffentlichen) Schuldienst ist Voraussetzung dafür, dass eine spätere Kinderbetreuung oder andere Privilegierungstatbestände überhaupt zu einer kausalen Verzögerung über die in eben diesem Dienst geltende Höchstaltersgrenze hinaus führen können. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat der Einstellungsbewerber selbst darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen. Ausgehend davon können für die Hinwendung zum Lehrerberuf etwa die Behauptung eines intern gebliebenen Entschlusses und auch familieninterne Absprachen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn nach einer solchen behaupteten Absprache eine Berufstätigkeit in einem Bereich aufgenommen wird, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht (vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschl. v. 26.8.2013, 6 A 307/13, juris Rn. 5f. sowie Beschl. v. 29.10.2014, 6 A 1842/13, juris Rn. 11).

48

Im Fall der Klägerin ist – unbeschadet der zweifellos bestehenden Nähe ihres früheren Berufsfelds zum Lehrerberuf – nicht ersichtlich, das bereits zu den Zeiten der überwiegenden Kinderbetreuung in den Jahren 1995-1999 der (feste) Entschluss bestanden hatte, den Lehrerberuf zu ergreifen. Vielmehr hatte die Klägerin bereits erfolgreich ein Studium an einer Fachhochschule absolviert und ihren erlernten Beruf sowohl vor als auch nach der Geburt der Kinder mehrere Jahre lang ausgeübt. Dies lässt – auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – den Schluss zu, dass die Klägerin erst nach Beendigung der (überwiegenden) Kinderbetreuungszeiten den endgültigen Entschluss gefasst hat, ein Lehramtsstudium zu absolvieren; dieser hat sich sodann auch erst im Jahr 2007 durch die Aufnahme des Studiums in nach außen erkennbarer Weise manifestiert. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass zuvor, d.h. zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder, ein solcher Entschluss bestanden hatte, sind hingegen nicht ersichtlich.

49

Im Übrigen wären jene Zeiten nach der vorliegend maßgeblichen landesrechtlichen Regelung ohnehin in Abzug zu bringen, da § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO vorsieht, dass der Ausgleichszeitraum um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Berufstätigkeit zu vermindern ist, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach § 9 Abs. 2 HmbLVO berücksichtigungsfähig sind. Die Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin mag zwar – wie die Klägerin ausgeführt hat – für die Ausübung des Lehrerberufs durchaus dienlich sein, jedoch besteht kein Zusammenhang dahingehend, dass eine solche für den Befähigungserwerb erforderlich wäre. Daher ist im Ergebnis im Fall der Klägerin eine Erhöhung der Einstellungshöchstaltersgrenze abzulehnen, da die anzurechnenden Zeiten die Zeiten der überwiegenden Kinderbetreuung deutlich übersteigen.

50

dd. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Verbeamtungsantrag besteht darüber hinaus nicht nach Maßgabe der Ausnahmeregelung des § 16 HmbLVO, da die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Tatbestände nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 HmbLVO nicht erfüllt sind. Im Einzelnen:

51

(1) Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO können im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen u.a. Ausnahmen von den Vorschriften über das Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unbeschadet der Regelungen des Nachteilsausgleichs gem. § 9 HmbLVO zugelassen werden, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder der Bindung von Fachkräften besteht. Jedoch hat die Beklagte dargelegt, dass im Fall der Klägerin ein solches erhebliches dienstliches Interesse nicht vorlag, da für die Fächerkombination der Klägerin, die die Fächer Geschichte/Politik und Religion unterrichtet, kein Mangel besteht, sondern jeweils eine Vielzahl an Bewerbern vorhanden ist, die die Zahl der zu besetzenden Stellen deutlich übersteigt.

52

(2) Ferner können nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen u.a. Ausnahmen von den Vorschriften über das Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unbeschadet der Regelungen des Nachteilsausgleichs gem. § 9 HmbLVO zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

53

Jedoch sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar bestehen Zweifel, ob die Regelung in § 9 Abs. 3 HmbLVO bereits abschließend jeden Fall einer Verzögerung wegen Kinderbetreuung erfasst, so dass die Auffassung der Beklagten, ein Rückgriff auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO komme keinesfalls in Betracht, unzutreffend sein dürfte. Denn es sind – wie auch schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – Fälle denkbar, in denen aufgrund des Hinzutretens weiterer Umstände – etwa wegen eines tatsächlich wesentlich erhöhten Betreuungsbedarfs durch Krankheit oder Behinderung – die bloße Anwendung des Nachteilsausgleichs gem. § 9 Abs. 3 HmbLVO nicht ausreichend erscheint und die Ablehnung eines Verbeamtungsantrags unbillig erscheinen würde. Jedoch sind derartige „über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehende Gründe“ im Fall der Klägerin nicht schon deshalb gegeben, weil sie im Jahr 1995 Drillinge bekommen hat. Auch wenn die Betreuung von Drillingen zweifellos eine deutlich höhere Belastung darstellt als die Betreuung eines einzelnen Säuglings bzw. Kleinkinds, ist hier nicht ersichtlich, dass dieser Umstand schon für sich genommen eine Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt. Die Klägerin hat vielmehr – nach der Geburt eines weiteren Kindes im Jahr 1996 – bereits ab dem Jahr 1999 wieder eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % aufnehmen können, so dass letztlich keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Belastung im Vergleich zu anderen berufstätigen Eltern mit mehreren Kindern bestehen.

II.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der am … 1971 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Gymnasiallehrer. Er bestand am 30.11.2012 die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes mit der Note „gut bestanden (1,6)“. Von Januar 2013 bis Januar 2015 absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an Gymnasien, wobei sein Vorbereitungsdienst einmalig verlängert wurde, weil ihm im zweiten Ausbildungsabschnitt kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. Am 30.01.2015 bestand er in Stuttgart die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Latein mit der Note „gut bestanden (1,9)“. Bei der Berechnung der Leistungszahl - hierbei werden die beiden Einzelnoten der Examina jeweils mit 20 multipliziert und das Produkt dann addiert - erzielte er damit einen Punktwert von 70. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 25.02.2015 als Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst mit einem Teilunterrichtsauftrag an einem Gymnasium in A. Seit dem 14.09.2015 ist der Kläger mit vollem Lehrauftrag an einem Gymnasium in B. tätig.
Am 30.04.2015 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 02.06.2015 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden. Zur Begründung führte es aus, eine Übernahme des damals 44 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis sei gem. § 48 Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht möglich, da er die allgemeine Altersgrenze - das vollendete 42. Lebensjahr - überschritten habe. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes von 13 Monaten und 8 Tagen sei eine Übernahme längstens bis zum 10.05.2014 möglich gewesen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Nach den Richtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sei bei der Frage der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten, die bereits im Landesdienst tätig sind, das Tatbestandsmerkmal des Bewerbermangels nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 22.07.2015 beantragte der Kläger bei der Berechnung der Altersgrenze die Anrechnung seiner geleisteten Wehrdienstzeit. Er bat die Beklagte um Prüfung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, da er eine herausragend qualifizierte Fachkraft sei, die über Erfahrungen auch in der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit verfüge. Zur Begründung verwies er auf seinen Lebenslauf, wonach er u.a. als Lehrkraft in der Erwachsenenbildung (Lehrer für Deutsch als Fremdsprache (DaF) an einer Sprachschule, Lehrer für Deutsch und Ethik an einer Berufsschule, Dozent für DaF am Studienkolleg der Universität Heidelberg, Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg) tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 28.07.2015, zugestellt am 29.07.2015, lehnte das Regierungspräsidium die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis ab. Zur Begründung stützte es sich auf das Überschreiten der Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz. 2 LHO. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes und Wehrdienstes sei eine Übernahme längstens bis zum 01.07.2014 möglich gewesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO komme nicht in Betracht, da derzeit kein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern mit der Lehrbefähigung des Klägers (Deutsch und Latein am Gymnasium) bestehe. Es würden aktuell auch jüngere Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung nicht in den Landesdienst übernommen, obwohl sie eine bessere Leistungsziffer als der Kläger aufwiesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO komme nicht in Betracht, da die Verbeamtung des Klägers für das Land unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten keinen erheblichen Vorteil darstelle. Überdies sei der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Denn die Berufserfahrung des Klägers vermittle gemessen an den Anforderungen der Lehrertätigkeit keine herausragende fachliche Qualifikation.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um erneute Überprüfung der Entscheidung, da sein Lebenslauf seine herausragende Qualifikation belege. Hinsichtlich des Lehramts für Deutsch zeigten seine Promotion und wissenschaftliche Tätigkeit die besondere Fähigkeit, den zielführenden Entwurf und die Abfassung von Aufsätzen zu vermitteln. Durch seine langjährige Tätigkeit als Lehrer für DaF habe er eine herausragende Fähigkeit zur Vermittlung von Schreibkompetenz und Sprachreflexion.
Überdies verfüge er durch seine Promotion auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft und sein Studium der Philosophie über herausragende Fähigkeiten für die Vermittlung von Interpretationskompetenz, welche für die Fächer Latein und Deutsch gleichermaßen gelten. Im Hinblick auf das Lehramt für Latein belege seine Tätigkeit als Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg eine überdurchschnittliche Befähigung zur Vermittlung von grammatischer Kompetenz und zur Übersetzung aus dem Lateinischen.
Unter dem 10.08.2015 legte der Kläger „vorsorglich“ Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2015 ein.
Am 24.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und trägt im Übrigen vor:
Die in § 48 LHO festgelegte Altersgrenze von 42 Jahren sei bereits verfassungswidrig. Die Festsetzung dieser Altershöchstgrenze stelle einen Eingriff in das in Art. 33 Abs. 2 GG geregelte Leistungsprinzip dar, welche nicht mehr durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip gerechtfertigt sei. Zwar sei es zutreffend, dass Einstellungshöchstaltersgrenzen notwendig seien, um die Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Altersgrenze von 42 Jahren lasse sich hierdurch aber nicht rechtfertigen. Dies ergebe sich daraus, dass ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regulärem Eintritt in den Ruhestand im 67. Lebensjahr (§ 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG): hier § 36 Abs. 2 LBG: Vollendung 66. Lebensjahr) den Zeitraum von 19,5 Jahren, der zum Erreichen der Mindestversorgung notwendig ist, um mindestens 5,5 Jahre überschreite. Da ein Beamter gem. § 27 Abs. 1 für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdiene, habe er bereits nach 19,5 Dienstjahren die ihm gem. § 27 Abs. 4 LBeamtG zustehende Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erdient. Dazu würden Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast der Beklagten mindern. Aus diesem Grund sei eine Altersgrenze unterhalb der Vollendung des 47. Lebensjahres schlichtweg nicht zu rechtfertigen. Aus den genannten Gründen verstoße die Altersgrenze von 42 Jahren, die nicht notwendig sei zur finanziellen Sicherung des beamtenrechtlichen Versorgungssystems, auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
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Ungeachtet dessen lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO vor. Denn die Behauptung des Beklagten, dass kein eindeutiger Mangel vorliege, sei nicht hinreichend substantiiert worden. Zudem müsse beachtet werden, aus welchen Gründen jüngere Bewerber nicht eingestellt würden. So führe oft die örtliche Beschränkung vieler Kandidaten zu einer Ablehnung, ohne dass hieraus auf eine nicht vorliegende Mangelsituation geschlossen werden könne. Für die Beurteilung der für das Land mit der Übernahme bzw. Nichtübernahme entstehenden Vor- bzw. Nachteile könne nicht allein auf finanzielle Aspekte abgestellt werden, vielmehr seien auch ideelle Kriterien wie z.B. der Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu berücksichtigen.
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Jedenfalls sei er aber als herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO einzustufen. Denn der Beklagte habe es bei der Ausübung seines Ermessens unterlassen, die im klägerischen Schreiben vom 04.08.2015 vorgebrachten Aspekte, welche seine besondere Berufserfahrung und Qualifikation belegen sollen, zu würdigen. Seine Tätigkeit als Dozent an der Universität Heidelberg belege ein großes Fachwissen, welches das eines Gymnasiallehrers übersteige. Die Unterrichtung von DaF bis zum höchsten Niveau C2 verdeutliche seine außerordentliche Kompetenz. Denn die Vermittlung der Sprache „von außen“ erfordere ihre Beherrschung in besonderem Maße, da Bildungs- und Stellungsregeln von Grund auf vermittelt werden müssten. Dies sei gerade im Hinblick auf viele Flüchtlingskinder und Ausländer von großer Bedeutung. Während seiner Lehrtätigkeit an der Berufsschule habe er Schüler auf Bewerbungssituationen vorbereitet. Die Vermittlung dieser aufs Berufsleben vorbereitende Kompetenzen fehle in der klassischen Gymnasiallehrerausbildung. Als Tutor für Literaturwissenschaft habe er die Fähigkeit gezeigt, Grundlagen für ein fundiertes wissenschaftliches Arbeiten zu vermitteln. Zudem habe er durch ehrenamtliches Engagement und Lebenserfahrung die Fähigkeit, Schüler bei ihrer Suche nach Orientierung und Sinn im Leben zu unterstützen. Er empfehle sich aufgrund seiner Promotion und seiner Berufserfahrung auch für eine Verwendung außerhalb der klassischen Lehrtätigkeit, z.B für eine Fachleiterstelle.
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Da er somit eine herausragende Fachkraft sei, bestehe auch die Pflicht der Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Denn § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO regele ein intendiertes Ermessen, von dem nur in eng begrenzen Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 einzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren. Weiter ist er der Auffassung, die Altersgrenze in § 48 Abs. 3 LHO sei verfassungsgemäß. Sie verfolge das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen. Zwar sei es zutreffend, dass mit der Altersgrenze von 42 Jahren der für die Erdienung der Mindestversorgung erforderliche Beschäftigungszeitraum von 19,5 Jahren um 5,5 Jahre überschritten werde. Diese Zeitspanne sei mit Blick auf zusätzliche Belastungen aus Beihilfeleistungen jedoch sachgerecht. Zur Rechtfertigung der Altersgrenze sei auch § 32 LBesG zu berücksichtigen, wonach außerdienstliche Erwerbzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen zu berücksichtigen seien, was sich unmittelbar auf die Besoldung des Beamten und mittelbar auch auf die spätere Versorgung des Beamten auswirke.
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Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO seien schon nicht erfüllt, da kein eindeutiger Mangel vorliege. Vielmehr bestehe ein Überangebot an Bewerbern in den Fächern Deutsch und Latein. Im Jahr 2015 seien für das Fach Deutsch im Einstellungsbezirk Stuttgart lediglich 12 von 324 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen lediglich 6 von 68 Bewerbern. Im Fach Latein habe der Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 46 Bewerbern einstellen können, der Einstellungsbezirk Esslingen aus 8 Bewerbungen niemand. Ähnlich verhalte es sich den Planungen zufolge auch im Jahr 2016. Für das Fach Deutsch seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 474 Bewerbern zum Zuge gekommen, im Einstellungsbezirk Esslingen nur 4 von 409 Bewerbern. Im Fach Latein seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 3 von 103 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen aus 103 Bewerbern niemand. Die Bewerberlage stelle sich auch im übrigen Regierungsbezirk Stuttgart entsprechend dar. Im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - seien Bewerber mit einer Mindestleistungsziffer von 76 Punkten eingestellt worden. Im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO sei auch kein Eignungsvergleich anzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen einzelne jüngere Bewerber nicht eingestellt wurden.
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Schließlich sei der Kläger auch keine herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO. Zum einen seien Qualifikationen im Bereich der Erwachsenenbildung an Hochschulen für den gymnasialen Schulunterricht nicht uneingeschränkt nutzbar, da die Vermittlung von Fachwissen an die Altersgruppe 11 bis 18 Jahre gänzlich andere Anforderungen stellt. Erfahrungsgemäß hätten gerade Lehrkräfte, die in ihrem Bereich als Spezialisten gelten, besondere Schwierigkeiten, jüngeren Schülern die Unterrichtsinhalte altersgerecht zu vermitteln. Überdies habe der Kläger bislang auch keine herausragenden Leistungen im gymnasialen Schuldienst gezeigt, wie seine dienstliche Beurteilung vom 04.05.2015 zeige. Diese sei mit Gesamturteil „gut“ (2,0) bewertet worden, was eine durchschnittliche Leistung darstelle. Zudem erfordere die Tätigkeit als klassische Lehrkraft keine herausragenden Qualifikationen. Daher werde in ständiger Verwaltungspraxis das im Rahmen des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO eröffnete Ermessen regelmäßig so ausgeübt, dass außerhalb besonderer Führungsaufgaben und Funktionsstellen keine „Spezialisten“ über die Regelaltersgrenze hinaus in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
20 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten noch klargestellt, dass der Kläger sich bei seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis keiner Konkurrenzsituation habe stellen müssen.
21 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und jener des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
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c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der am … 1971 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Gymnasiallehrer. Er bestand am 30.11.2012 die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes mit der Note „gut bestanden (1,6)“. Von Januar 2013 bis Januar 2015 absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an Gymnasien, wobei sein Vorbereitungsdienst einmalig verlängert wurde, weil ihm im zweiten Ausbildungsabschnitt kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. Am 30.01.2015 bestand er in Stuttgart die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Latein mit der Note „gut bestanden (1,9)“. Bei der Berechnung der Leistungszahl - hierbei werden die beiden Einzelnoten der Examina jeweils mit 20 multipliziert und das Produkt dann addiert - erzielte er damit einen Punktwert von 70. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 25.02.2015 als Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst mit einem Teilunterrichtsauftrag an einem Gymnasium in A. Seit dem 14.09.2015 ist der Kläger mit vollem Lehrauftrag an einem Gymnasium in B. tätig.
Am 30.04.2015 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 02.06.2015 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden. Zur Begründung führte es aus, eine Übernahme des damals 44 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis sei gem. § 48 Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht möglich, da er die allgemeine Altersgrenze - das vollendete 42. Lebensjahr - überschritten habe. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes von 13 Monaten und 8 Tagen sei eine Übernahme längstens bis zum 10.05.2014 möglich gewesen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Nach den Richtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sei bei der Frage der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten, die bereits im Landesdienst tätig sind, das Tatbestandsmerkmal des Bewerbermangels nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 22.07.2015 beantragte der Kläger bei der Berechnung der Altersgrenze die Anrechnung seiner geleisteten Wehrdienstzeit. Er bat die Beklagte um Prüfung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, da er eine herausragend qualifizierte Fachkraft sei, die über Erfahrungen auch in der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit verfüge. Zur Begründung verwies er auf seinen Lebenslauf, wonach er u.a. als Lehrkraft in der Erwachsenenbildung (Lehrer für Deutsch als Fremdsprache (DaF) an einer Sprachschule, Lehrer für Deutsch und Ethik an einer Berufsschule, Dozent für DaF am Studienkolleg der Universität Heidelberg, Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg) tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 28.07.2015, zugestellt am 29.07.2015, lehnte das Regierungspräsidium die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis ab. Zur Begründung stützte es sich auf das Überschreiten der Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz. 2 LHO. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes und Wehrdienstes sei eine Übernahme längstens bis zum 01.07.2014 möglich gewesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO komme nicht in Betracht, da derzeit kein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern mit der Lehrbefähigung des Klägers (Deutsch und Latein am Gymnasium) bestehe. Es würden aktuell auch jüngere Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung nicht in den Landesdienst übernommen, obwohl sie eine bessere Leistungsziffer als der Kläger aufwiesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO komme nicht in Betracht, da die Verbeamtung des Klägers für das Land unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten keinen erheblichen Vorteil darstelle. Überdies sei der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Denn die Berufserfahrung des Klägers vermittle gemessen an den Anforderungen der Lehrertätigkeit keine herausragende fachliche Qualifikation.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um erneute Überprüfung der Entscheidung, da sein Lebenslauf seine herausragende Qualifikation belege. Hinsichtlich des Lehramts für Deutsch zeigten seine Promotion und wissenschaftliche Tätigkeit die besondere Fähigkeit, den zielführenden Entwurf und die Abfassung von Aufsätzen zu vermitteln. Durch seine langjährige Tätigkeit als Lehrer für DaF habe er eine herausragende Fähigkeit zur Vermittlung von Schreibkompetenz und Sprachreflexion.
Überdies verfüge er durch seine Promotion auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft und sein Studium der Philosophie über herausragende Fähigkeiten für die Vermittlung von Interpretationskompetenz, welche für die Fächer Latein und Deutsch gleichermaßen gelten. Im Hinblick auf das Lehramt für Latein belege seine Tätigkeit als Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg eine überdurchschnittliche Befähigung zur Vermittlung von grammatischer Kompetenz und zur Übersetzung aus dem Lateinischen.
Unter dem 10.08.2015 legte der Kläger „vorsorglich“ Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2015 ein.
Am 24.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und trägt im Übrigen vor:
Die in § 48 LHO festgelegte Altersgrenze von 42 Jahren sei bereits verfassungswidrig. Die Festsetzung dieser Altershöchstgrenze stelle einen Eingriff in das in Art. 33 Abs. 2 GG geregelte Leistungsprinzip dar, welche nicht mehr durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip gerechtfertigt sei. Zwar sei es zutreffend, dass Einstellungshöchstaltersgrenzen notwendig seien, um die Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Altersgrenze von 42 Jahren lasse sich hierdurch aber nicht rechtfertigen. Dies ergebe sich daraus, dass ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regulärem Eintritt in den Ruhestand im 67. Lebensjahr (§ 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG): hier § 36 Abs. 2 LBG: Vollendung 66. Lebensjahr) den Zeitraum von 19,5 Jahren, der zum Erreichen der Mindestversorgung notwendig ist, um mindestens 5,5 Jahre überschreite. Da ein Beamter gem. § 27 Abs. 1 für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdiene, habe er bereits nach 19,5 Dienstjahren die ihm gem. § 27 Abs. 4 LBeamtG zustehende Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erdient. Dazu würden Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast der Beklagten mindern. Aus diesem Grund sei eine Altersgrenze unterhalb der Vollendung des 47. Lebensjahres schlichtweg nicht zu rechtfertigen. Aus den genannten Gründen verstoße die Altersgrenze von 42 Jahren, die nicht notwendig sei zur finanziellen Sicherung des beamtenrechtlichen Versorgungssystems, auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
10 
Ungeachtet dessen lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO vor. Denn die Behauptung des Beklagten, dass kein eindeutiger Mangel vorliege, sei nicht hinreichend substantiiert worden. Zudem müsse beachtet werden, aus welchen Gründen jüngere Bewerber nicht eingestellt würden. So führe oft die örtliche Beschränkung vieler Kandidaten zu einer Ablehnung, ohne dass hieraus auf eine nicht vorliegende Mangelsituation geschlossen werden könne. Für die Beurteilung der für das Land mit der Übernahme bzw. Nichtübernahme entstehenden Vor- bzw. Nachteile könne nicht allein auf finanzielle Aspekte abgestellt werden, vielmehr seien auch ideelle Kriterien wie z.B. der Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu berücksichtigen.
11 
Jedenfalls sei er aber als herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO einzustufen. Denn der Beklagte habe es bei der Ausübung seines Ermessens unterlassen, die im klägerischen Schreiben vom 04.08.2015 vorgebrachten Aspekte, welche seine besondere Berufserfahrung und Qualifikation belegen sollen, zu würdigen. Seine Tätigkeit als Dozent an der Universität Heidelberg belege ein großes Fachwissen, welches das eines Gymnasiallehrers übersteige. Die Unterrichtung von DaF bis zum höchsten Niveau C2 verdeutliche seine außerordentliche Kompetenz. Denn die Vermittlung der Sprache „von außen“ erfordere ihre Beherrschung in besonderem Maße, da Bildungs- und Stellungsregeln von Grund auf vermittelt werden müssten. Dies sei gerade im Hinblick auf viele Flüchtlingskinder und Ausländer von großer Bedeutung. Während seiner Lehrtätigkeit an der Berufsschule habe er Schüler auf Bewerbungssituationen vorbereitet. Die Vermittlung dieser aufs Berufsleben vorbereitende Kompetenzen fehle in der klassischen Gymnasiallehrerausbildung. Als Tutor für Literaturwissenschaft habe er die Fähigkeit gezeigt, Grundlagen für ein fundiertes wissenschaftliches Arbeiten zu vermitteln. Zudem habe er durch ehrenamtliches Engagement und Lebenserfahrung die Fähigkeit, Schüler bei ihrer Suche nach Orientierung und Sinn im Leben zu unterstützen. Er empfehle sich aufgrund seiner Promotion und seiner Berufserfahrung auch für eine Verwendung außerhalb der klassischen Lehrtätigkeit, z.B für eine Fachleiterstelle.
12 
Da er somit eine herausragende Fachkraft sei, bestehe auch die Pflicht der Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Denn § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO regele ein intendiertes Ermessen, von dem nur in eng begrenzen Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 einzuweisen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren. Weiter ist er der Auffassung, die Altersgrenze in § 48 Abs. 3 LHO sei verfassungsgemäß. Sie verfolge das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen. Zwar sei es zutreffend, dass mit der Altersgrenze von 42 Jahren der für die Erdienung der Mindestversorgung erforderliche Beschäftigungszeitraum von 19,5 Jahren um 5,5 Jahre überschritten werde. Diese Zeitspanne sei mit Blick auf zusätzliche Belastungen aus Beihilfeleistungen jedoch sachgerecht. Zur Rechtfertigung der Altersgrenze sei auch § 32 LBesG zu berücksichtigen, wonach außerdienstliche Erwerbzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen zu berücksichtigen seien, was sich unmittelbar auf die Besoldung des Beamten und mittelbar auch auf die spätere Versorgung des Beamten auswirke.
18 
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO seien schon nicht erfüllt, da kein eindeutiger Mangel vorliege. Vielmehr bestehe ein Überangebot an Bewerbern in den Fächern Deutsch und Latein. Im Jahr 2015 seien für das Fach Deutsch im Einstellungsbezirk Stuttgart lediglich 12 von 324 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen lediglich 6 von 68 Bewerbern. Im Fach Latein habe der Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 46 Bewerbern einstellen können, der Einstellungsbezirk Esslingen aus 8 Bewerbungen niemand. Ähnlich verhalte es sich den Planungen zufolge auch im Jahr 2016. Für das Fach Deutsch seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 474 Bewerbern zum Zuge gekommen, im Einstellungsbezirk Esslingen nur 4 von 409 Bewerbern. Im Fach Latein seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 3 von 103 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen aus 103 Bewerbern niemand. Die Bewerberlage stelle sich auch im übrigen Regierungsbezirk Stuttgart entsprechend dar. Im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - seien Bewerber mit einer Mindestleistungsziffer von 76 Punkten eingestellt worden. Im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO sei auch kein Eignungsvergleich anzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen einzelne jüngere Bewerber nicht eingestellt wurden.
19 
Schließlich sei der Kläger auch keine herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO. Zum einen seien Qualifikationen im Bereich der Erwachsenenbildung an Hochschulen für den gymnasialen Schulunterricht nicht uneingeschränkt nutzbar, da die Vermittlung von Fachwissen an die Altersgruppe 11 bis 18 Jahre gänzlich andere Anforderungen stellt. Erfahrungsgemäß hätten gerade Lehrkräfte, die in ihrem Bereich als Spezialisten gelten, besondere Schwierigkeiten, jüngeren Schülern die Unterrichtsinhalte altersgerecht zu vermitteln. Überdies habe der Kläger bislang auch keine herausragenden Leistungen im gymnasialen Schuldienst gezeigt, wie seine dienstliche Beurteilung vom 04.05.2015 zeige. Diese sei mit Gesamturteil „gut“ (2,0) bewertet worden, was eine durchschnittliche Leistung darstelle. Zudem erfordere die Tätigkeit als klassische Lehrkraft keine herausragenden Qualifikationen. Daher werde in ständiger Verwaltungspraxis das im Rahmen des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO eröffnete Ermessen regelmäßig so ausgeübt, dass außerhalb besonderer Führungsaufgaben und Funktionsstellen keine „Spezialisten“ über die Regelaltersgrenze hinaus in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
20 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten noch klargestellt, dass der Kläger sich bei seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis keiner Konkurrenzsituation habe stellen müssen.
21 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und jener des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
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bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.

2

Die 1967 geborene Klägerin bestand im November 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes stellte der Beklagte sie zu Beginn des Schuljahres 2004/05 durch Abschluss eines Arbeitsvertrags als Lehrerin ein. Seitdem unterrichtet die Klägerin an einer Gesamtschule.

3

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - die damaligen laufbahnrechtlichen Regelungen des Beklagten über Höchstaltersgrenzen für Lehrer für unwirksam erklärt hatte, stellte die Klägerin Anfang Juli 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 18. Juli 2009 trat die neue Laufbahnverordnung des Beklagten in Kraft, in der die Höchstaltersgrenze auf das vollendete 40. Lebensjahr festgelegt wird. Im Hinblick darauf lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf erneute Bescheidung des Übernahmeantrags mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

4

Nach den neuen laufbahnrechtlichen Regelungen über die Höchstaltersgrenze könne die Klägerin nicht verbeamtet werden. Zwar bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen, weil nicht festgestellt werden könne, von welchen Erwägungen sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze und der Ausnahmen habe leiten lassen. Das Gericht schließe sich jedoch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das die Regelungen für rechtswirksam halte.

5

Der Verbleib der Klägerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle keine unbillige Härte dar. Die Klägerin habe ihren Antrag als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt. Wie alle tarifbeschäftigten Lehrer, die daraufhin ihre Verbeamtung beantragt hätten, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber eine neue Höchstaltersgrenze mit Geltung auch für die seit Februar 2009 gestellten Übernahmeanträge festlegen werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des früheren Einstellungsverfahrens lägen nicht vor.

6

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 8. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen; der Beklagte hat der Einlegung form- und fristgerecht zugestimmt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Die Zulassung der Revision bindet den Senat; er hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

9

Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

10

1. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen.

11

Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).

12

Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).

13

Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken.

14

2. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

15

a) Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).

16

Die Höchstaltersgrenze des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.

17

Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 90).

18

Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>).

19

Nach dem Alimentationsprinzip richtet sich die Versorgung der Ruhestandsbeamten nach dem letzten Amt. Der amtsangemessene Lebenszuschnitt soll auch im Ruhestand erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf die Maßgeblichkeit des letzten Amtes an eine Mindestverweildauer in diesem Amt von höchstens zwei Jahren knüpfen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <384 f.>). Des Weiteren erstreckt sich auch im Ruhestand die Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG auf die Gewährung von Beihilfen als Hilfeleistungen in Krankheits- und Pflegefällen und bezieht die Hinterbliebenenversorgung ein.

20

Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10).

21

b) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Bei ihrer Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <269>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 13). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).

22

Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen. Hierfür bedarf es zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Beide Altersgrenzen verfolgen dieselbe Zielsetzung, sodass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen decken.

23

Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt. In den Fällen, in denen aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden. Gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Den Angehörigen dieser Gruppen muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich eine Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an demjenigen Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren. Vielmehr muss sie zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen. Davon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen, d.h. die Möglichkeiten einer Anhebung, reichen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 22).

24

Die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze dar. Es ist nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich einer Dienstzeit von zwanzig Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20).

25

Bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze kann außer Betracht bleiben, dass Renten, die Bewerber aufgrund ihrer Berufszeiten erwerben, im Ruhestand teilweise auf die Versorgung angerechnet würden (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst der Fall (vgl. § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).

26

Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.

27

c) Nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, der Geburt eines Kindes, der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Nach § 6 Abs. 3 LVO NRW liegt die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beim vollendeten 43. Lebensjahr.

28

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

29

Dieses Regelungswerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange dar:

30

Die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maß auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung kann bei einem Beginn des Studiums im Alter von ungefähr zwanzig Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor der Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend besteht nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als zehn Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Erheblich bessere Chancen auf die Verbeamtung haben insbesondere Bewerber, deren Antrag nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wegen eines Stellenengpasses abgelehnt wurde.

31

Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 40. Lebensjahres aus.

32

Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Sie erscheint geeignet, die Einstellungspraxis inhaltlich zu steuern und die Entwicklung eines schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27) künftig zu verhindern:

33

Der Verordnungsgeber hat den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW inhaltlich konkretisiert. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 bezieht sich das Interesse darauf, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 liegt es insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Diese normativen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.

34

Da die Bewerber die Bedarfssituation in aller Regel weder kennen noch ermitteln können, folgen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung: Sie muss ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr nachvollziehbar belegen. Will sie trotz Lehrermangels keine Ausnahme machen, muss sie darlegen, dass die generellen Einstellungskriterien und deren Anwendung in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.

35

Auch die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist hinreichend bestimmt. Als Härtefallklausel erfasst sie ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie eine Ermessensreduktion auf Null zutreffend für gegeben, wenn ein Übernahmebegehren bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und wegen der Unwirksamkeit der damaligen Regelungen über die Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid aber bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - NVwZ-RR 2010, 992 <994 f.>).

36

Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie tatsächliche Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben.

37

Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird.

38

Dem Verordnungsgeber kann auch nicht als Rechtsfehler angelastet werden, er habe die widerstreitenden Belange vor Erlass der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht hinreichend abgewogen oder den Abwägungsvorgang nicht offengelegt. Die Begründung des Verordnungsentwurfs lässt erkennen, dass sich die Landesregierung bewusst war, bei der Verfolgung des Interesses an einer möglichst langen Lebensdienstzeit wegen der Auswirkungen der Höchstaltersgrenze auf die verfassungsrechtlich geschützten Zugangschancen zum Beamtenverhältnis Zurückhaltung üben zu müssen. Dies wird durch ihre Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt. Daraus geht hervor, dass die Landesregierung die Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben hat, um auch älteren Bewerbern mit besonderen Berufsbiographien eine Einstellungschance zu eröffnen (LTDrucks 14/10580, S. 2).

39

Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, der Entscheidung über die Höchstaltersgrenze statistische Erhebungen oder Berechnungen über die Auswirkungen unterschiedlicher Festlegungen auf die Versorgungslasten zugrunde zu legen. Denn bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung mit im Wesentlichen feststehenden Vorgaben: Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto länger ist typischerweise die Lebensdienstzeit, in der die Altersversorgung erdient werden kann. Davon ausgehend steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so ausüben muss, dass der leistungsbezogene Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg über einen längeren Zeitraum möglich bleibt und anerkannte Verzögerungsgründe durch eine angemessene Erhöhung des Zugangsalters berücksichtigt werden.

40

Außerdem kann das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen einer Laufbahn die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies hier der Fall ist. Zweifel sind angebracht, weil der Beklagte Bewerber, die er trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze als Lehrer gewinnen will, als Tarifbeschäftigte einstellt (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21).

41

3. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sind auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt.

42

Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 RL; § 7 i.V.m § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).

43

Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL überein. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des § 10 Satz 1 und 2 AGG verbindlich.

44

Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209 ). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15).

45

Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie unter 2.a) dargelegt, erdienen Beamte die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.

46

Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.c) zur Verhältnismäßigkeit dieser Höchstaltersgrenze verwiesen werden.

47

4. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1).

48

5. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres bereits bei Antragstellung um mehrere Jahre überschritten. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Verzögerung nach § 6 Abs. 2 LVO NRW eine höhere Altersgrenze gilt.

49

Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.

50

Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.

51

Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW zwingend vorgegeben.

52

6. Ein Wiederaufgreifen des früheren, nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

53

Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen (stRspr; Urteile vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <159 f.> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3 S. 19 f., vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <92 f.> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146 S. 56 f. und vom 15. Januar 2009 - BVerwG 8 C 3.08 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 32 Rn. 16 f.). Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 2004 unberührt.

54

Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil ein Wiederaufgreifen nach dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 LVO NRW erhöhte Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der am … 1971 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Gymnasiallehrer. Er bestand am 30.11.2012 die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes mit der Note „gut bestanden (1,6)“. Von Januar 2013 bis Januar 2015 absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an Gymnasien, wobei sein Vorbereitungsdienst einmalig verlängert wurde, weil ihm im zweiten Ausbildungsabschnitt kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. Am 30.01.2015 bestand er in Stuttgart die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Latein mit der Note „gut bestanden (1,9)“. Bei der Berechnung der Leistungszahl - hierbei werden die beiden Einzelnoten der Examina jeweils mit 20 multipliziert und das Produkt dann addiert - erzielte er damit einen Punktwert von 70. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 25.02.2015 als Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst mit einem Teilunterrichtsauftrag an einem Gymnasium in A. Seit dem 14.09.2015 ist der Kläger mit vollem Lehrauftrag an einem Gymnasium in B. tätig.
Am 30.04.2015 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 02.06.2015 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden. Zur Begründung führte es aus, eine Übernahme des damals 44 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis sei gem. § 48 Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht möglich, da er die allgemeine Altersgrenze - das vollendete 42. Lebensjahr - überschritten habe. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes von 13 Monaten und 8 Tagen sei eine Übernahme längstens bis zum 10.05.2014 möglich gewesen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Nach den Richtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sei bei der Frage der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten, die bereits im Landesdienst tätig sind, das Tatbestandsmerkmal des Bewerbermangels nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 22.07.2015 beantragte der Kläger bei der Berechnung der Altersgrenze die Anrechnung seiner geleisteten Wehrdienstzeit. Er bat die Beklagte um Prüfung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, da er eine herausragend qualifizierte Fachkraft sei, die über Erfahrungen auch in der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit verfüge. Zur Begründung verwies er auf seinen Lebenslauf, wonach er u.a. als Lehrkraft in der Erwachsenenbildung (Lehrer für Deutsch als Fremdsprache (DaF) an einer Sprachschule, Lehrer für Deutsch und Ethik an einer Berufsschule, Dozent für DaF am Studienkolleg der Universität Heidelberg, Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg) tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 28.07.2015, zugestellt am 29.07.2015, lehnte das Regierungspräsidium die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis ab. Zur Begründung stützte es sich auf das Überschreiten der Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz. 2 LHO. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes und Wehrdienstes sei eine Übernahme längstens bis zum 01.07.2014 möglich gewesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO komme nicht in Betracht, da derzeit kein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern mit der Lehrbefähigung des Klägers (Deutsch und Latein am Gymnasium) bestehe. Es würden aktuell auch jüngere Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung nicht in den Landesdienst übernommen, obwohl sie eine bessere Leistungsziffer als der Kläger aufwiesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO komme nicht in Betracht, da die Verbeamtung des Klägers für das Land unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten keinen erheblichen Vorteil darstelle. Überdies sei der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Denn die Berufserfahrung des Klägers vermittle gemessen an den Anforderungen der Lehrertätigkeit keine herausragende fachliche Qualifikation.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um erneute Überprüfung der Entscheidung, da sein Lebenslauf seine herausragende Qualifikation belege. Hinsichtlich des Lehramts für Deutsch zeigten seine Promotion und wissenschaftliche Tätigkeit die besondere Fähigkeit, den zielführenden Entwurf und die Abfassung von Aufsätzen zu vermitteln. Durch seine langjährige Tätigkeit als Lehrer für DaF habe er eine herausragende Fähigkeit zur Vermittlung von Schreibkompetenz und Sprachreflexion.
Überdies verfüge er durch seine Promotion auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft und sein Studium der Philosophie über herausragende Fähigkeiten für die Vermittlung von Interpretationskompetenz, welche für die Fächer Latein und Deutsch gleichermaßen gelten. Im Hinblick auf das Lehramt für Latein belege seine Tätigkeit als Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg eine überdurchschnittliche Befähigung zur Vermittlung von grammatischer Kompetenz und zur Übersetzung aus dem Lateinischen.
Unter dem 10.08.2015 legte der Kläger „vorsorglich“ Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2015 ein.
Am 24.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und trägt im Übrigen vor:
Die in § 48 LHO festgelegte Altersgrenze von 42 Jahren sei bereits verfassungswidrig. Die Festsetzung dieser Altershöchstgrenze stelle einen Eingriff in das in Art. 33 Abs. 2 GG geregelte Leistungsprinzip dar, welche nicht mehr durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip gerechtfertigt sei. Zwar sei es zutreffend, dass Einstellungshöchstaltersgrenzen notwendig seien, um die Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Altersgrenze von 42 Jahren lasse sich hierdurch aber nicht rechtfertigen. Dies ergebe sich daraus, dass ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regulärem Eintritt in den Ruhestand im 67. Lebensjahr (§ 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG): hier § 36 Abs. 2 LBG: Vollendung 66. Lebensjahr) den Zeitraum von 19,5 Jahren, der zum Erreichen der Mindestversorgung notwendig ist, um mindestens 5,5 Jahre überschreite. Da ein Beamter gem. § 27 Abs. 1 für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdiene, habe er bereits nach 19,5 Dienstjahren die ihm gem. § 27 Abs. 4 LBeamtG zustehende Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erdient. Dazu würden Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast der Beklagten mindern. Aus diesem Grund sei eine Altersgrenze unterhalb der Vollendung des 47. Lebensjahres schlichtweg nicht zu rechtfertigen. Aus den genannten Gründen verstoße die Altersgrenze von 42 Jahren, die nicht notwendig sei zur finanziellen Sicherung des beamtenrechtlichen Versorgungssystems, auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
10 
Ungeachtet dessen lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO vor. Denn die Behauptung des Beklagten, dass kein eindeutiger Mangel vorliege, sei nicht hinreichend substantiiert worden. Zudem müsse beachtet werden, aus welchen Gründen jüngere Bewerber nicht eingestellt würden. So führe oft die örtliche Beschränkung vieler Kandidaten zu einer Ablehnung, ohne dass hieraus auf eine nicht vorliegende Mangelsituation geschlossen werden könne. Für die Beurteilung der für das Land mit der Übernahme bzw. Nichtübernahme entstehenden Vor- bzw. Nachteile könne nicht allein auf finanzielle Aspekte abgestellt werden, vielmehr seien auch ideelle Kriterien wie z.B. der Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu berücksichtigen.
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Jedenfalls sei er aber als herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO einzustufen. Denn der Beklagte habe es bei der Ausübung seines Ermessens unterlassen, die im klägerischen Schreiben vom 04.08.2015 vorgebrachten Aspekte, welche seine besondere Berufserfahrung und Qualifikation belegen sollen, zu würdigen. Seine Tätigkeit als Dozent an der Universität Heidelberg belege ein großes Fachwissen, welches das eines Gymnasiallehrers übersteige. Die Unterrichtung von DaF bis zum höchsten Niveau C2 verdeutliche seine außerordentliche Kompetenz. Denn die Vermittlung der Sprache „von außen“ erfordere ihre Beherrschung in besonderem Maße, da Bildungs- und Stellungsregeln von Grund auf vermittelt werden müssten. Dies sei gerade im Hinblick auf viele Flüchtlingskinder und Ausländer von großer Bedeutung. Während seiner Lehrtätigkeit an der Berufsschule habe er Schüler auf Bewerbungssituationen vorbereitet. Die Vermittlung dieser aufs Berufsleben vorbereitende Kompetenzen fehle in der klassischen Gymnasiallehrerausbildung. Als Tutor für Literaturwissenschaft habe er die Fähigkeit gezeigt, Grundlagen für ein fundiertes wissenschaftliches Arbeiten zu vermitteln. Zudem habe er durch ehrenamtliches Engagement und Lebenserfahrung die Fähigkeit, Schüler bei ihrer Suche nach Orientierung und Sinn im Leben zu unterstützen. Er empfehle sich aufgrund seiner Promotion und seiner Berufserfahrung auch für eine Verwendung außerhalb der klassischen Lehrtätigkeit, z.B für eine Fachleiterstelle.
12 
Da er somit eine herausragende Fachkraft sei, bestehe auch die Pflicht der Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Denn § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO regele ein intendiertes Ermessen, von dem nur in eng begrenzen Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 einzuweisen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren. Weiter ist er der Auffassung, die Altersgrenze in § 48 Abs. 3 LHO sei verfassungsgemäß. Sie verfolge das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen. Zwar sei es zutreffend, dass mit der Altersgrenze von 42 Jahren der für die Erdienung der Mindestversorgung erforderliche Beschäftigungszeitraum von 19,5 Jahren um 5,5 Jahre überschritten werde. Diese Zeitspanne sei mit Blick auf zusätzliche Belastungen aus Beihilfeleistungen jedoch sachgerecht. Zur Rechtfertigung der Altersgrenze sei auch § 32 LBesG zu berücksichtigen, wonach außerdienstliche Erwerbzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen zu berücksichtigen seien, was sich unmittelbar auf die Besoldung des Beamten und mittelbar auch auf die spätere Versorgung des Beamten auswirke.
18 
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO seien schon nicht erfüllt, da kein eindeutiger Mangel vorliege. Vielmehr bestehe ein Überangebot an Bewerbern in den Fächern Deutsch und Latein. Im Jahr 2015 seien für das Fach Deutsch im Einstellungsbezirk Stuttgart lediglich 12 von 324 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen lediglich 6 von 68 Bewerbern. Im Fach Latein habe der Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 46 Bewerbern einstellen können, der Einstellungsbezirk Esslingen aus 8 Bewerbungen niemand. Ähnlich verhalte es sich den Planungen zufolge auch im Jahr 2016. Für das Fach Deutsch seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 474 Bewerbern zum Zuge gekommen, im Einstellungsbezirk Esslingen nur 4 von 409 Bewerbern. Im Fach Latein seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 3 von 103 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen aus 103 Bewerbern niemand. Die Bewerberlage stelle sich auch im übrigen Regierungsbezirk Stuttgart entsprechend dar. Im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - seien Bewerber mit einer Mindestleistungsziffer von 76 Punkten eingestellt worden. Im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO sei auch kein Eignungsvergleich anzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen einzelne jüngere Bewerber nicht eingestellt wurden.
19 
Schließlich sei der Kläger auch keine herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO. Zum einen seien Qualifikationen im Bereich der Erwachsenenbildung an Hochschulen für den gymnasialen Schulunterricht nicht uneingeschränkt nutzbar, da die Vermittlung von Fachwissen an die Altersgruppe 11 bis 18 Jahre gänzlich andere Anforderungen stellt. Erfahrungsgemäß hätten gerade Lehrkräfte, die in ihrem Bereich als Spezialisten gelten, besondere Schwierigkeiten, jüngeren Schülern die Unterrichtsinhalte altersgerecht zu vermitteln. Überdies habe der Kläger bislang auch keine herausragenden Leistungen im gymnasialen Schuldienst gezeigt, wie seine dienstliche Beurteilung vom 04.05.2015 zeige. Diese sei mit Gesamturteil „gut“ (2,0) bewertet worden, was eine durchschnittliche Leistung darstelle. Zudem erfordere die Tätigkeit als klassische Lehrkraft keine herausragenden Qualifikationen. Daher werde in ständiger Verwaltungspraxis das im Rahmen des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO eröffnete Ermessen regelmäßig so ausgeübt, dass außerhalb besonderer Führungsaufgaben und Funktionsstellen keine „Spezialisten“ über die Regelaltersgrenze hinaus in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
20 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten noch klargestellt, dass der Kläger sich bei seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis keiner Konkurrenzsituation habe stellen müssen.
21 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und jener des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der 1958 geborene Kläger war nach dem Grundwehrdienst und einem Studium der Mathematik, Philosophie und Informatik zwischen 1989 und 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er bestand am 30. April 2009 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs und beantragte am 15. Mai 2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies durch Bescheid vom 11. August 2009 ab, weil er die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Sein Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde in vollem Umfang den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.

4

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.

5

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache auch nicht allein deshalb zu, weil ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen hat. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 124 Abs. 2, § 132 Abs. 2 und § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO); nur dann ist der Verzicht auf die Filterfunktion des Zulassungsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Ob diese Voraussetzungen in einem durch das Instanzgericht zugelassenen Rechtsmittelverfahren vorliegen, darf das Rechtsmittelgericht wegen seiner Bindung an die Zulassung (§ 124a Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zwar nicht prüfen. Für parallel gelagerte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entfaltet die Zulassung jedoch weder eine Indiz- noch gar eine Bindungswirkung.

6

2. Der Sache nach wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Diese Frage kann jedoch anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.

7

2.1 Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 Wolf -, NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145 f.> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).

8

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.).

9

2.2 Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.

10

Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2, Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1, und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situation kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.

11

Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.

12

2.3 Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur zu einer früheren Fassung der Laufbahnverordnung, nicht aber zu der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ergangen ist. Denn es bedarf keines Revisionsverfahrens, wenn sich - wie hier - die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 lassen sich die relevanten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung der im vorliegenden Fall geltenden Neufassung der Vorschrift - die vom Verordnungsgeber in Umsetzung dieser Entscheidung geschaffen worden ist - entnehmen. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass zahlreiche vergleichbare Fälle bei den Gerichten anhängig sind, der Rechtssache für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.

13

3. Die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen gleichfalls nicht erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

14

3.1 Dies gilt zunächst für die Frage

"Darf bezogen auf den Bewerberkreis des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. weiterhin das Kausalitätserfordernis aufgestellt werden, darf mithin weiterhin verlangt werden, dass die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches nur dann erfolgen kann, wenn die dem Nachteilsausgleich zugrunde liegenden Tatbestände unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind?"

15

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, denn die Auslegung und Handhabung des Kausalitätserfordernisses in § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. ergibt sich unter Heranziehung der zu der früheren Fassung der Vorschrift ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

16

Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. darf die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der in der Vorschrift genannten Gründe verzögert. Das Ausmaß der Überschreitung ist auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVO NRW n.F. beschränkt.

17

Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht (zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, Rn. 28, vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4, und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - ZBR 2008, 384).

18

§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. führt in dieser Auslegung nicht - wie die Beschwerde meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der zu den früheren Fassungen der Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Hat etwa eine Lehramtsbewerberin nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen können und überschreitet sie deshalb die Höchstaltersgrenze, ist der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.). Hat sie indes nach Geburt und Betreuung eines Kindes ihr Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten, stünde dies einer Verbeamtung im Weg.

19

Das Kausalitätserfordernis stellt in dieser Auslegung keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es beschränkt die Berufung auf Ausnahmetatbestände vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt. Der Umstand, dass die Handhabung des Kausalitätserfordernisses stets alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat, verleiht der Regelung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst. Dies betrifft sowohl Einzelfragen im Zusammenhang mit Fällen der Kindererziehung als auch des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres.

20

3.2 Die Frage

"Wenn unterstellt wird, dass § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses rechtswidrig ist, hat dies dann die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung der Altersgrenzen zur Folge?"

führt mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die ihr zu Grunde liegende Prämisse - Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. im Hinblick auf das darin geregelte Kausalitätserfordernis - nicht zutrifft.

21

3.3 Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Klage am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 - also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - geltenden Fassung entschieden hat, keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürften. Dasselbe gilt für die Würdigung der Unterlassung, die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Klägers zu beteiligen, sowie des weiteren Umstands, dass bei dem Erlass der neugefassten Laufbahnverordnung die Spitzenorganisationen möglicherweise nicht hinreichend beteiligt worden seien.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie sei verspätet zur Beamtin auf Probe ernannt worden.

2

Die im April 1957 geborene Klägerin ist Mutter zweier im April 1986 und Mai 1988 geborener Töchter. Für das Schuljahr 1986/87 und, nach der Geburt ihrer zweiten Tochter, für das Schuljahr 1992/93 bewarb sie sich jeweils erfolglos um die Einstellung als beamtete Lehrerin für das Lehramt der Sekundarstufe I. Von September 1993 bis Ende August 1994 absolvierte sie mit wöchentlich 38,5 Stunden ein Berufspraktikum in einem Kindergarten; anschließend war sie bis zum 25. August 1995 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Erzieherin tätig.

3

Auf ihre Bewerbung im Februar 1995 wurde sie zum 28. August 1995 im Angestelltenverhältnis eingestellt.

4

Mit Schreiben vom 21. August 1995 beantragte sie ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Beklagte lehnte dies unter dem 14. November 1995 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die für die Einstellung als Beamtin maßgebliche Altersgrenze von 35 Lebensjahren überschritten. Die Kinderbetreuung könne zwar zu einer Erhöhung der Altersgrenze führen, doch seien nur die Schuljahre 1990/91, 1993/94 und 1994/95 als Kinderbetreuungszeiten zu berücksichtigen. Im Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 hieß es, zusätzlich komme eine Anerkennung der Schuljahre 1991/92 und 1992/93 als Kinderbetreuungszeiten in Betracht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin die in den Schuljahren 1993/94 und 1994/95 bestehenden Einstellungschancen wegen der Tätigkeit als Praktikantin und Erzieherin und nicht wegen der Betreuung ihrer Kinder ungenutzt habe verstreichen lassen.

5

In dem gegen diese Entscheidungen gerichteten Klageverfahren hob der Beklagte seine Bescheide im September 2000 auf und verpflichtete sich, über den Übernahmeantrag der Klägerin neu zu entscheiden. Im November 2000 lehnte der Beklagte den Übernahmeantrag - nun unter Berücksichtigung der Einstellungsmöglichkeit zum Oktober 1989 - erneut mit der Begründung ab, der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung sei unterbrochen worden, weil die Klägerin Einstellungsmöglichkeiten wegen einer anderweitigen Ausbildung und Berufstätigkeit nicht wahrgenommen habe. Auch diesen Bescheid und einen gleichlautenden Widerspruchsbescheid hob der Beklagte im Oktober 2001 auf und verpflichtete sich, über den Übernahmeantrag der Klägerin neu zu entscheiden, ohne sich auf eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 LVO zu berufen.

6

Nachdem die Klägerin vom Beklagten am 12. Februar 2002 zur Beamtin auf Probe ernannt worden war, verlangte sie von ihm unter dem 20. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 21. August 1995 bis zum 12. Februar 2002 erfolglos den Ersatz des Schadens, der ihr durch die verspätete Ernennung unter anderem in besoldungsrechtlicher Hinsicht entstanden sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Rechtsgrundlage die durch den Übernahmeantrag entstandene beamtenrechtliche Sonderverbindung sei. Durch den Antrag seien besondere, sich vor allem aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Rechtspflichten des Beklagten begründet worden.

8

Die Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig, weil der Beklagte verkannt habe, dass die Klägerin die Einstellungsaltersgrenze um knapp vier Jahre habe überschreiten dürfen. Sie habe wegen der Geburt und Betreuung ihrer Töchter eine Einstellungschance zum Oktober 1989 nicht wahrnehmen können. Die hierdurch eingetretene Verzögerung der Einstellung umfasse den Zeitraum bis zur Einstellungsmöglichkeit im Schuljahr 1993/94. Dass eine Ernennung zur Beamtin auf Probe in den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 an fehlenden Einstellungsmöglichkeiten gescheitert wäre, sei unerheblich. Denn diese ungünstigen Umstände hätten nur deshalb Bedeutung erlangen können, weil die Klägerin wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht schon zuvor in das Beamtenverhältnis berufen worden sei. Die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin die Einstellungsmöglichkeit zum Schuljahr 1993/94 aus anderen Gründen als der Kinderbetreuung nicht wahrgenommen habe. Schädlich seien insoweit nur Unterbrechungen des Ursachenzusammenhangs im Zeitraum zwischen der Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Daran fehle es, weil die Klägerin im Schuljahr 1993/94 das 35. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.

9

Die Pflichtverletzung beruhe auch auf einem Verschulden des Beklagten, wobei zur Feststellung der schuldhaften Handlung auf dessen Bescheid vom 14. November 1995 abzustellen sei. Die Erwägungen des Beklagten zur Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze im Falle der Klägerin hätten die obergerichtliche Rechtsprechung nicht einbezogen. Deren Würdigung ergebe, dass die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 bei der Ermittlung der Einstellungsverzögerung hätten einbezogen werden müssen.

10

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2005 zurückzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beamtenrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie bereits am 21. August 1995 zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Zwar steht Einstellungsbewerbern dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der öffentliche Dienstherr ihren sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt (1). Hier fehlt es jedoch an einem Verschulden des Beklagten (2).

13

1. Grundlage für den geltend gemachten Schadensanspruch ist das durch den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründete beamtenrechtliche Bewerbungsverhältnis. Es findet seine gesetzliche Verankerung in Art. 33 Abs. 2 GG: Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Wird dieser Anspruch vom Dienstherrn schuldhaft verletzt, so steht dem zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser besteht unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) und ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 126 Abs. 1 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG).

14

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Der Geltungsanspruch dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben - wie Einstellungsaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6) gedeckt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30, vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32).

15

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein bereits ernannter Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 101 f.).

16

Der Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag betrifft zunächst den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit dem Bewerber zu, der noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes steht und sich um ein Eingangsamt bemüht. Er greift sodann auch für Bewerber um höhere Ämter; seine Beachtung steuert damit den Aufstieg des bereits eingestellten Beamten in ein Beförderungsamt. Beide Arten von Bewerbern können sich unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.

17

Allerdings hängt die Erfüllung des Anspruchs nicht nur davon ab, dass der Bewerber die in den Laufbahnvorschriften konkretisierten Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung erfüllt, sondern ebenso davon, dass auf Seiten des Dienstherrn die entsprechenden Haushaltsmittel in der Gestalt einer freien, besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr diese Stelle besetzen will. Dabei liegt es in seinem organisatorischen, nur durch die Laufbahnvorschriften begrenzten Ermessen, nach welchen Kriterien er die Stelle beschreibt. Der Dienstherr kann deshalb Stellen für Lehrer nach seinen Bedürfnissen (Fächerkombination) zuschneiden und Bewerber schon dann ablehnen, wenn sie das von ihm festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllen (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19, vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> m.w.N. = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 51 und vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54).

18

Wegen dieser Besonderheiten reduziert sich der materielle Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig auf einen Anspruch des Bewerbers darauf, dass über seinen Antrag allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Als solcher ist er anerkannt (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O und vom 17. August 2005 a.a.O. S. 102; Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33).

19

Auch dieser Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt weiteren zeitlichen Einschränkungen, die im Bereich des Rechtsschutzes zu Defiziten führen. Werden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, wie dies etwa für Lehrer und Polizeibeamte typisch ist, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Ist der Bewerber zu diesem Einstellungszeitpunkt verfahrensfehlerhaft nicht eingestellt worden, so kommt der primäre Rechtsschutz zu spät, weil auch der im gerichtlichen Verfahren obsiegende Bewerber nicht rückwirkend zum Beamten ernannt werden kann. Ebenso erledigt sich der gerichtliche Rechtsstreit um einen Beförderungsposten regelmäßig mit dessen Besetzung; der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Entfernung des zu Unrecht beförderten Beamten aus anderen als den in den Beamtengesetzen geregelten, regelmäßig nicht einschlägigen Gründen entgegen.

20

Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die in diesem Bereich begründeten Defizite des Primärrechtsschutzes durch einen entsprechend ausgebauten Sekundärrechtsschutz soweit möglich auszugleichen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der zu Unrecht bei einer Beförderung übergangene Beamte einen unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahren erwachsenden Anspruch darauf hat, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei er im maßgeblichen Zeitpunkt befördert worden. Die Notwendigkeit dieses Anspruchs ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass andernfalls schuldhafte Verletzungen des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs sanktionslos blieben.

21

Was für den Sekundärrechtsschutz des zu Unrecht übergangenen Beförderungsbewerbers gilt, gilt gleichermaßen auch für den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber. Beide Bewerber leiten ihren materiellen und ihren verfahrensrechtlichen Anspruch unmittelbar und unterschiedslos aus Art. 33 Abs. 2 GG her. Es wäre nicht gerechtfertigt, den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber bei der Gewährung des kompensierenden Sekundärrechtsschutzes anders zu behandeln und ihm einen unmittelbar auf das beamtenrechtliche Bewerbungsverfahren gestützten, gemäß § 126 BRRG im Verwaltungsrechtsweg einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz schon dem Grunde nach zu versagen.

22

2. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es hier jedoch am Verschulden des Beklagten.

23

a) Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 und nicht im Ausgangsbescheid vom 14. November 1995.

24

Ein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angegriffen werden kann, erhält seine endgültige Gestalt durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nachdem die Widerspruchsbehörde die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nachgeprüft hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und schließt erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid ab (Urteil vom 27. September 1989 - BVerwG 8 C 88.88 - BVerwGE 82, 336 <338>). Dies gilt auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, in denen vom Gesetzgeber ausdrücklich ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO vorgesehen ist (§ 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG sowie § 54 Abs. 3 BeamtStG).

25

b) Der Beklagte handelte nicht schuldhaft, als er die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid vom 14. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1996 ablehnte.

26

Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O.)

27

Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der mittlerweile über 35 Jahre alten Klägerin komme eine Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze nach § 6 LVO deshalb nicht zugute, weil sie zum möglichen Einstellungszeitpunkt 1993 nicht durch die Erziehung ihrer Kinder daran gehindert gewesen sei, sich um eine Einstellung zu bewerben. Vielmehr sei sie zu diesem Zeitpunkt mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden berufstätig gewesen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO in der bei Eingang der Bewerbung maßgeblichen Fassung vom 24. April 1990 (GV NW S. 254) habe hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuung und Verzögerung der Einstellung Rechtsfragen aufgeworfen, die nicht einfach zu beurteilen gewesen seien. Dies trifft zu und lässt die bei der Prüfung des Verschuldens zugrunde zu legende Annahme des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten zumindest vertretbar erscheinen.

28

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO darf die Altersgrenze von 35 Jahren im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern um höchstens sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Bereits mit Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - (RiA 1995, 302) hatte das Berufungsgericht festgestellt, eine für Einstellung als Beamtin nicht erforderliche Ausbildung unterbreche den von § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung. Die Kausalität sei darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn der Laufbahnbewerber zu den ohne Geburt und Betreuung eines Kindes in Betracht kommenden Zeitpunkten vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze aus anderen Gründen nicht mehr eingestellt worden wäre. Ausweislich des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte diese obergerichtliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und eine berufliche Neuorientierung der Klägerin oder eine Verschiebung ihrer Prioritäten in Richtung einer von ihrer Ausbildung unabhängigen neuen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit angenommen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - juris Rn. 53).

29

Es spricht einiges dafür, dass der Beklagte mit seiner Auslegung den Sinngehalt des § 6 LVO zutreffend erfasst hat. Die Vorschrift will die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze den über 35 Jahre alten Bewerbern nur dann zugute kommen lassen, wenn Kinderbetreuung der einzige Grund ist, der den Bewerber daran hindert, sich vor Ablauf der regulären Altersgrenze von 35 Jahren um die Einstellung zu bewerben (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3 und vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4). Auf die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze kann sich daher nur berufen, wer während der - gegebenenfalls verlängerten - Einstellungsfrist ausschließlich "wegen" der Geburt oder Betreuung eines Kindes darin gehindert ist, sich um die Einstellung zu bewerben und eine während dieser Zeit gegebene Einstellungsmöglichkeit wahrzunehmen. Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen oder eine Einstellungsmöglichkeit auszuschlagen, ist nach Erreichen der regulären Einstellungsaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überwinden.

30

Auf den Umstand, dass die Klägerin zum Einstellungstermin 1993, zu dem ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich war, durch die Kindererziehung nicht gehindert war, 38,5 Stunden pro Woche außerhalb ihres häuslichen Bereichs tätig zu sein, hat der Beklagte die Annahme gestützt, dass die Klägerin dann auch nicht daran gehindert war, sich um eine Einstellung in den Schuldienst zu bewerben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Schlussfolgerung und die auf sie gestützte Annahme zutreffend waren. Vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut des § 6 LVO der Einstellungsbehörde die Prüfungspflicht auferlegt, ein verstärktes Augenmerk auf die Frage der Kausalität zwischen Kindererziehung und Nichtbewerbung zu richten, war diese Auffassung des Beklagten jedenfalls vertretbar. Dies schließt ein Verschulden aus, das für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs unerlässlich ist.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der 1958 geborene Kläger war nach dem Grundwehrdienst und einem Studium der Mathematik, Philosophie und Informatik zwischen 1989 und 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er bestand am 30. April 2009 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs und beantragte am 15. Mai 2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies durch Bescheid vom 11. August 2009 ab, weil er die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Sein Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde in vollem Umfang den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.

4

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.

5

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache auch nicht allein deshalb zu, weil ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen hat. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 124 Abs. 2, § 132 Abs. 2 und § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO); nur dann ist der Verzicht auf die Filterfunktion des Zulassungsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Ob diese Voraussetzungen in einem durch das Instanzgericht zugelassenen Rechtsmittelverfahren vorliegen, darf das Rechtsmittelgericht wegen seiner Bindung an die Zulassung (§ 124a Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zwar nicht prüfen. Für parallel gelagerte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entfaltet die Zulassung jedoch weder eine Indiz- noch gar eine Bindungswirkung.

6

2. Der Sache nach wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Diese Frage kann jedoch anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.

7

2.1 Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 Wolf -, NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145 f.> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).

8

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.).

9

2.2 Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.

10

Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2, Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1, und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situation kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.

11

Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.

12

2.3 Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur zu einer früheren Fassung der Laufbahnverordnung, nicht aber zu der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ergangen ist. Denn es bedarf keines Revisionsverfahrens, wenn sich - wie hier - die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 lassen sich die relevanten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung der im vorliegenden Fall geltenden Neufassung der Vorschrift - die vom Verordnungsgeber in Umsetzung dieser Entscheidung geschaffen worden ist - entnehmen. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass zahlreiche vergleichbare Fälle bei den Gerichten anhängig sind, der Rechtssache für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.

13

3. Die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen gleichfalls nicht erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

14

3.1 Dies gilt zunächst für die Frage

"Darf bezogen auf den Bewerberkreis des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. weiterhin das Kausalitätserfordernis aufgestellt werden, darf mithin weiterhin verlangt werden, dass die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches nur dann erfolgen kann, wenn die dem Nachteilsausgleich zugrunde liegenden Tatbestände unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind?"

15

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, denn die Auslegung und Handhabung des Kausalitätserfordernisses in § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. ergibt sich unter Heranziehung der zu der früheren Fassung der Vorschrift ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

16

Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. darf die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der in der Vorschrift genannten Gründe verzögert. Das Ausmaß der Überschreitung ist auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVO NRW n.F. beschränkt.

17

Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht (zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, Rn. 28, vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4, und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - ZBR 2008, 384).

18

§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. führt in dieser Auslegung nicht - wie die Beschwerde meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der zu den früheren Fassungen der Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Hat etwa eine Lehramtsbewerberin nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen können und überschreitet sie deshalb die Höchstaltersgrenze, ist der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.). Hat sie indes nach Geburt und Betreuung eines Kindes ihr Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten, stünde dies einer Verbeamtung im Weg.

19

Das Kausalitätserfordernis stellt in dieser Auslegung keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es beschränkt die Berufung auf Ausnahmetatbestände vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt. Der Umstand, dass die Handhabung des Kausalitätserfordernisses stets alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat, verleiht der Regelung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst. Dies betrifft sowohl Einzelfragen im Zusammenhang mit Fällen der Kindererziehung als auch des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres.

20

3.2 Die Frage

"Wenn unterstellt wird, dass § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses rechtswidrig ist, hat dies dann die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung der Altersgrenzen zur Folge?"

führt mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die ihr zu Grunde liegende Prämisse - Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. im Hinblick auf das darin geregelte Kausalitätserfordernis - nicht zutrifft.

21

3.3 Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Klage am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 - also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - geltenden Fassung entschieden hat, keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürften. Dasselbe gilt für die Würdigung der Unterlassung, die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Klägers zu beteiligen, sowie des weiteren Umstands, dass bei dem Erlass der neugefassten Laufbahnverordnung die Spitzenorganisationen möglicherweise nicht hinreichend beteiligt worden seien.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

12345678910111213141516171819202122232425

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.