Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Sept. 2017 - 21 K 3084/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Lehrerin und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
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Die am ... 1965 geborene Klägerin legte im Jahr 1982 die mittlere Reife ab. In der Folgezeit absolvierte sie eine Ausbildung zur Buchhändlerin und nahm nach Erlangung der Fachoberschulreife ein Studium auf. Im Jahr 1991 machte die Klägerin ihren Abschluss als Diplom-Sozialpädagogin und war in diesem Beruf zunächst bis zum Jahr 1995 beruflich tätig.
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Im Jahr 1995 brachte die Klägerin Drillinge zur Welt, eine weitere Tochter wurde im Jahr 1996 geboren. Bis September 1999 widmete sie sich der Erziehung ihrer Kinder und übte sodann bis zum Jahr 2007 weiter die Tätigkeit einer Diplom-Sozialpädagogin aus.
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In der Zeit von 2007 bis 2010 absolvierte die Klägerin das Lehramtsstudium an der Universität Hamburg und schloss dieses im November 2010 mit der 1. Staatsprüfung (Grund- und Mittelstufe) ab. Im Anschluss daran leistete die Klägerin den Vorbereitungsdienst und legte im Oktober 2012 die 2. Staatsprüfung ab.
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Seit dem 1.11.2012 ist die Klägerin als tarifbeschäftigte Lehrkraft unbefristet im Schuldienst bei der Beklagten angestellt. Mit Schreiben vom 7.9.2013 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Erziehungszeiten ihrer vier Kinder die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz des Überschreitens der Höchstaltersgrenze.
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Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 18.11.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei wegen des seinerzeit bereits überschrittenen Höchstalters nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen sondern als Tarifbeschäftigte eingestellt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Erziehungszeiten für die vier Kinder gem. § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 1.1.2010 (HmbGVBl. 2009, 511ff., nachfolgend HmbLVO) i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.12.2009 (HmbGVBl. 2009, 405ff., nachfolgend HmbBG). Denn die Klägerin habe nach Abschluss des Diploms und der Anerkennungspraktika vier Jahre als Diplom-Sozialpädagogin gearbeitet und habe sodann nach einer Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit für vier Jahre zum Zweck der Kindererziehung diesen Beruf weitere acht Jahre ausgeübt. Der zu gewährende Ausgleichszeitraum von vier Jahren sei um die Zeiten der Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin – d.h. um 12 Jahre – zu vermindern. Zudem fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang der Geburt und Betreuung der Kinder für die verzögerte Aufnahme des Lehramtsstudiums.
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Gegen die Ablehnung ihres Antrags hat die Klägerin am 27.12.2013 Widerspruch eingelegt. In der Begründung vom 9.1.2014 führt sie aus, die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und sei deshalb nicht anzuwenden. Es gebe keinen Rechtfertigungsgrund gem. § 10 Satz 2 Ziffer 3 AGG. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine angemessene Beschäftigungszeit der Klägerin vor dem Eintritt in den Ruhestand. Sie sei bereits über eine lange Zeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Es sei deshalb nicht zu befürchten, dass es zu einer im Verhältnis zu den Ruhegehaltsansprüchen unangemessen kurzen Dienstzeit kommen könnte. Zudem verstoße § 5 Abs. 1 HmbLVO gegen das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Es handele sich um eine mittelbare Diskriminierung gem. § 3 Abs. 2 AGG. Die Regelung führe in erster Linie zu einer Benachteiligung von Frauen, da sich diese auch weiterhin überwiegend um die Erziehung von Kindern kümmerten. Dies werde durch die Regelungen in § 9 Abs. 3 HmbLVO nur unzureichend ausgeglichen. Insbesondere stelle die Verminderung des Ausgleichszeitraums um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit, die nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt zugrunde gelegt werden, für Frauen eine erhebliche Schlechterstellung dar. Hierbei sei auch der besondere Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG zu beachten. Ferner sei im Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Berufs der Diplom-Sozialpädagogin eine besondere Qualifikation für den Lehrerberuf zur Folge habe. Es sei nicht sachgerecht, dass diese Zeiten zu einem Ausschluss des Nachteilsausgleichs führten.
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Am 23.6.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung ihres Widerspruchs und führt weiter aus, ihr seien gem. § 9 Abs. 3 HmbLVO Kindererziehungszeiten von sechs Jahren anzurechnen. Sie habe ab 1999 in Teilzeit gearbeitet und hätte ein Vollzeitstudium in dieser Zeit noch nicht aufnehmen können. Die Tätigkeit als Sozialpädagogin dürfe nicht in vollem Umfang in Abzug gebracht werden. Im Übrigen habe sie einen Anspruch gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung seien erfüllt. Die Klägerin habe die Geburt von vier Kindern in kurzer Zeit nicht zu vertreten. Die Geburt von Drillingen sei eine Härte im Sinne der Vorschrift. Zudem sei ihre frühere Tätigkeit für ihre Arbeit als Lehrerin wertvoll. Im Übrigen bestehe für die allgemeine Festlegung von Höchstaltersgrenzen kein legitimer Grund. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-416/13 (Urt. v. 13.11.2014) sei davon auszugehen, dass diese diskriminierend seien.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aufzunehmen.
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Hilfsweise beantragt die Klägerin,
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die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 7.9.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage anzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, die streitgegenständliche Regelung verstoße nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht; dies sei auch in der Rechtsprechung geklärt. Es bestehe auch kein kausaler Zusammenhang zwischen der Geburt und Betreuung der Kinder und der verzögerten Aufnahme des Studiums im Jahr 2007. Im Übrigen seien lediglich vier Jahre anzurechnen, da es auf die tatsächlich erbrachten Betreuungszeiten ankomme. Diese habe die Klägerin selbst mit vier Jahren angegeben. Auch nach der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO komme eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Erziehungszeiten sei § 9 Abs. 3 HmbLVO eine speziellere Regelung, so dass ein Rückgriff auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO nicht in Betracht komme. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO nicht erfüllt. Das danach erforderliche Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Gewinnung von Fachkräften sei im Fall der Klägerin nicht gegeben, weil diese keine Mangelfächer unterrichte.
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Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden die Sachakten der Beklagten (Sachakte und Personalakte) gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der die Verbeamtung ablehnende Bescheid vom 18.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (1.) bzw. die erneute Bescheidung ihres Verbeamtungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.)
1.
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Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2013 und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diesem Verpflichtungsbegehren steht bereits entgegen, dass Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung der Klägerin fehlen, da eine amtsärztliche Untersuchung als Voraussetzung für die angestrebte Verbeamtung nicht stattgefunden hat (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, 2 K 4254/15, juris Rn. 27 m.w.N.).
2.
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Aber auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin eine Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrages erreichen will (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), führt nicht zum Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Zwar ist die streitgegenständliche Verfügung formell rechtswidrig, da es an der erforderlichen Anhörung der Klägerin fehlt. Diese Verfahrensfehler sind vorliegend jedoch jedenfalls unbeachtlich gem. § 46 HmbVwVfG, so dass die Klägerin durch die ablehnende Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt ist (a.). Denn die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe liegen nicht vor (b.). Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.7.2017, 6 A 1423/16, juris Rn. 3ff. m.w.N.). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, 2 K 4254/15, juris Rn. 30). Die Klägerin überschreitet jedoch die Einstellungshöchstaltersgrenze (aa). Die für die Beamten des Landes Hamburg bestehende Regelung ist auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam (bb). Im Fall der Klägerin gilt auch nicht eine erhöhte Altersgrenze nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 HmbLVO, da in ihrem Fall jedenfalls die Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin anzurechnen ist; diese Anrechnungszeiten übersteigen auch die Zeiten der Kinderbetreuung (cc). Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Verbeamtungsantrag besteht darüber hinaus nicht nach Maßgabe der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbLVO, da die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Tatbestände nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 nicht erfüllt sind (dd). Im Einzelnen:
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a. Die formelle Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verbeamtungsantrags begründet keine Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin. Zwar fehlt es an der erforderlichen Anhörung der Klägerin gem. § 28 Abs. 1 HmbVwVfG. Dieser Verfahrensfehler – sofern er nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt sein sollte – ist vorliegend aber jedenfalls unbeachtlich gem. § 46 VwVfG, so dass es an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlt.
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aa. Eine Heilung setzt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG voraus, dass die versäumte Anhörung nachgeholt wird.
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(1) Eine wirksame Nachholung im Verwaltungsverfahren darf dabei hinter den Anforderungen des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG nicht zurückbleiben, d.h. es muss für den Betroffenen erkennbar die Möglichkeit eröffnet werden, gegen die Verfügung den vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, und in diesem Zusammenhang die Gelegenheit bestehen, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, d.h. dass der Betroffene insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2010, 13 B 665/10, juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin ihren Widerspruch begründet und die Beklagte hat nach Aktenlage das Vorbringen der Klägerin gewürdigt, jedoch am 2.7.2014 eine Abhilfeentscheidung abgelehnt und in der Klageerwiderung vom 16.7.2014 darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der Entscheidung im Widerspruchsverfahren aus ihrer Sicht nicht in Betracht komme. Jedoch ist es aufgrund des bereits laufenden Klagverfahrens nicht mehr zu einer Entscheidung über den Widerspruch gekommen, so dass fraglich erscheint, ob auf diesem Weg eine Heilung eingetreten sein könnte, da ein Anhörungsmangel noch nicht allein dadurch geheilt wird, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann. Vielmehr muss die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, um den Verfahrensmangel durch den Erlass des Widerspruchsbescheides zu beheben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 6). Vorliegend spricht gegen eine Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG im Verwaltungsverfahren der Umstand, dass die zuständige Widerspruchsbehörde aufgrund der Untätigkeitsklage mit der Bearbeitung des Widerspruchs gar nicht mehr befasst war.
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(2) Darüber hinaus kommt vorliegend aber auch eine Heilung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Hier gilt der Grundsatz, dass für eine wirksame Nachholung auch im gerichtlichen Verfahren die materielle Gleichwertigkeit mit einer Anhörung im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Es kann dabei ausreichen, wenn die Behörde dem Betroffenen zu erkennen gibt, dass sie unter Berücksichtigung seines Vorbringens erneut prüft, ob sie an ihrer Verfügung festhält (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 7). Eine Heilung tritt dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird, d.h. die Behörde muss ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, Rn. 18). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 7 C 5.14, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie sich mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt hat. Sie hat dabei auch den beruflichen Werdegang der Klägerin sowie die Zeiten der Kinderbetreuung im Hinblick auf einen möglichen Nachteilsausgleich nach § 9 Abs. 3 HmbLVO gewürdigt und näher dargelegt, weshalb eine Änderung des streitgegenständlichen Bescheids nicht erfolgen konnte.
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bb. Im Übrigen wäre der Verfahrensfehler vorliegend jedenfalls unbeachtlich gem. § 46 VwVfG. Denn es ist offensichtlich, dass der Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist der Fall wenn die fehlende Kausalität für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten und verständigen Beobachter ohne Weiteres – etwa mit Hilfe von Akten oder sonstigen Unterlagen – ersichtlich ist, d.h. gleichsam „ins Auge springt“. Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ ist allerdings ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2013, 2 B 60/13, juris Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Anhörung der Klägerin hat hier die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, weil der Beklagten ersichtlich die maßgeblichen Tatsachen vollständig bekannt waren und ein Entscheidungsspielraum zugunsten der Klägerin letztlich nicht bestand. Die Entscheidung wäre auch bei einer ordnungsgemäßen Anhörung nicht anders ausgefallen, da eine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der bestehenden Einstellungshöchstaltersgrenze insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungen über den Nachteilsausgleich nicht in Betracht kam und Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HmbLVO nicht vorlagen.
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b. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor, so dass ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über den Verbeamtungsantrag der Klägerin nicht besteht.
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aa. Die am ... 1965 geborene Klägerin ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 52 Jahre alt und hat - wie schon bei Beantragung der Verbeamtung im Jahr 2013 - die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 HmbLVO von 45 Jahren überschritten.
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bb. Diese für die Beamten des Landes Hamburg geltende Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze ist auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wirksam.
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Die hier maßgebliche Regelung der Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Zwar stellt eine solche Regelung einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) GG dar, sie ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat (Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12, juris Rn. 75ff.). Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris Rn. 20ff.). Auch die konkrete Festlegung des Höchstalters für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf 45 Jahre ist nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
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(1) Der Landesgesetzgeber ist zunächst nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit an einer eigenen Regelung gehindert und daher zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Höchstaltersgrenzen bereits in der Vergangenheit durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen, kann insofern auch nicht von einem "beredten Schweigen" des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu VG Minden, Urt. v. 10.11.2016, 4 K 2803/15, juris, Rn. 28 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.5.2016, 1 K 4814/15, juris, Rdn. 28ff.).
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(2) Auch im Übrigen verstößt die Vorschrift des § 5 Abs. 1 HmbLVO nicht gegen höherrangiges Recht. Danach dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach § 19 Absatz 1 HmbBG vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich – der in § 9 HmbLVO geregelt ist – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und andere Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese auf § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG beruhende Regelung erfüllt die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 21.4.2015 formulierten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, juris). Denn § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG stellt für die hier maßgebliche Regelung der Laufbahnverordnung eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage dar. Im Einzelnen:
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(aa) Für die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hänge vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien seien dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als wesentlich seien Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12, juris Rn. 52 m.w.N.). Weiter heißt es in der Entscheidung, eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers bestehe insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.).
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Grundsätzlich könnten auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssten aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantworte daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie sei vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssten. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stelle insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 54). Dabei sei die parlamentarische Leitentscheidung an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssten. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führe als eine Ausprägung des "allgemeinen Gesetzesvorbehalts" den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm müsse der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt werde: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreife, desto höhere Anforderungen müssten an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Schon aus der Ermächtigung müsse daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze seien auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 55f. m.w.N.).
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Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gelte auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermögliche insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen. Art. 12 Abs. 1 GG entfalte seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Die Berufsfreiheit stehe - anders als Art. 33 Abs. 2 GG - unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht sei anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betreffe oder statusbildenden Charakter habe (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.). Darüber hinaus treffe Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung zu Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes. Hiernach werde jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Die Geltung dieser Grundsätze werde von Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Vorbehaltlos gewährte Grundrechte würden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht - Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang – eingeschränkt (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). In diesem Bereich sei es vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürften demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 60 m.w.N.).
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Für das Erfordernis einer Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers seien zudem die europarechtlichen Ausformungen des Verbots der Altersdiskriminierung durch die Richtlinie 2000/78/EG in den Blick zu nehmen, die konkrete Vorgaben für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters mache. Diese unionsrechtlichen Anforderungen verstärkten das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen sei, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordere (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.). Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG erstrecke sich auch auf Beamtenverhältnisse und verbiete Diskriminierungen wegen des Alters. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG könnten Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass derartige Ungleichbehandlungen "keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (...) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind". Satz 2 der Vorschrift enthalte eine Reihe von Beispielen für zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters, unter anderem die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c RL 2000/78/EG). Der Gerichtshof der Europäischen Union habe klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügten. Dabei werde der Spielraum begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung müsse geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dürfe nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen sei. Davon ausgehend habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zuständige nationale Normgeber zu beurteilen und abzuwägen, ob die beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen notwendig seien, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG zu verwirklichen (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 62ff. m.w.N.).
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(bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Regelung in § 5 Abs. 1 HmbLVO nicht zu beanstanden.
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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich hier um eine Regelung auf der Ebene einer Rechtsverordnung handelt, so dass sich die Frage der Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes durch den Landesgesetzgeber zunächst in gleicher Weise stellt, wie im Fall der vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärten Regelungen in der früheren Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Jedoch ist im Fall des § 5 Abs. 1 HmbLVO – anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall – eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende, ausreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage für die Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze vorhanden. Das maßgebliche Landesrecht sieht eine konkrete Ermächtigungsgrundlage in § 25 HmbBG vor. Danach erlässt der Senat unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 HmbBG durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen. Gemäß § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG „sollen“ dabei insbesondere Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe geregelt werden.
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Anders als die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., die Grundlage der im Bundesland Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstaltersgrenzen nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl.1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381) war, verdeutlicht vorliegend schon die ausdrückliche Nennung einer Einstellungshöchstaltersgrenze in § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG, dass der Gesetzgeber sich mit der Frage der grundsätzlichen Beibehaltung von Höchstaltersgrenzen befasst und die Notwendigkeit derartiger Regelung auch weiterhin angenommen hat (vgl. zur Vereinbarkeit einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung zur Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen Kawik, ZBR 2016, 404, 411 sowie Bünnigmann, DÖV 2015, 832, 836). Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 25 Satz 2 HmbBG. Denn da die Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, wird die Frage des „ob“ der Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze bereits durch den Gesetzgeber beantwortet. Hierfür spricht darüber hinaus, dass der Gesetzgeber im Gesetz selbst auch in § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG eine Regelung über den Nachteilsausgleich vorgesehen hat, nach der zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden kann, die wegen der Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben. Auch diese Bestimmung – deren Einzelheiten nach § 25 Satz 2 Nr. 10 HmbBG ebenfalls in der Laufbahnverordnung zu regeln sind – zeigt, dass dem Landesgesetzgeber auch die mit der Regelung von Höchstaltersgrenzen verbundenen Probleme bewusst waren und eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen stattgefunden hat.
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(cc) Darüber hinaus verstößt die konkret festgesetzte Einstellungshöchstgrenze von 45 Jahren gem. § 5 Abs. 1 HmbLVO nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
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Der mit dieser Festlegung verbundene Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ist durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, nach den vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12, juris Rn. 80ff.). Denn es besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., Rn. 83ff. m.w.N.). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.2.2012, 2 C 76/10, juris Rn. 21). Dieser Gestaltungsspielraum ist vorliegend nicht verletzt (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.5.2011, 4 S 187/10, juris Rn. 33ff.; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris, Rn. 18ff. zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Die Einführung einer Altersgrenze von 45 Jahren erscheint verhältnismäßig insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass im Einzelfall nicht absehbar ist, ob ein Beamter bereits vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zudem sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, 2 K 4254/15, juris Rn. 35). Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 HmbBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Folglich kommt es nicht darauf an, ob ein mit Vollendung des 45. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge jedenfalls rechnerisch mehr als die Dienstjahre erbringen kann, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017, a.a.O.). Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorliegend geltende Einstellungshöchstgrenze noch deutlich über der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Grenze von 42 Jahren liegt; auch dies spricht gegen eine unverhältnismäßige Ausgestaltung in § 5 Abs. 1 HmbLVO.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG sowie dem zu ihrer Umsetzung ergangenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris Rn. 21ff.), die auch für die hier zu beurteilende Regelung gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch unionsrechtlich anerkannt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Richtlinie 2000/78/EG bzw. § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG; siehe auch EuGH, Urt. v. 13.11.2014, C-416/13, juris Rn. 71f.). Des Weiteren steht auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme den Mitgliedstaaten ein weiter Wertungsspielraum zu (EuGH, Urt. v. 13.11.2014, a.a.O., Rn. 67). Die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für den Zugang zum Beamtenverhältnis ist nach alledem auch nach den Maßstäben des Unionsrechts ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
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cc. Die Klägerin überschreitet auch unter Berücksichtigung des in § 9 Abs. 3 HmbLVO vorgesehenen Nachteilsausgleichs diese Einstellungshöchstaltersgrenze.
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Gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO ist zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HmbBG dem Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen. Jedoch ist gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO der Ausgleichszeitraum um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind.
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Im Fall der Klägerin kommen nach dieser Bestimmung anrechenbare Zeiten von 4 Jahren in Betracht, denn in diesem Umfang hat die Klägerin von der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit abgesehen um sich der Betreuung ihrer insgesamt vier Kinder zu widmen. Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres kausal (gewesen) sein muss („aufgrund“). Dies entspricht – auch nach der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer – dem Sinn der Vorschrift (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2014, 5 LB 80/13, juris Rn. 57 m.w.N.). Denn durch derartige Regelungen zum Nachteilsausgleich soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden, sondern die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 24.1.2011, 2 B 2/11, juris Rn. 17). Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen, ist nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 2 C 22/09, juris Rn. 29 m.w.N.). Durch die Regelung in § 9 Abs. 3 HmbLVO sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (BVerwG, Beschl. v. 24.1.2011, 2 B 2/11, juris Rn. 17; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 23.5.2013, 6 A 310/12, juris Rn. 40 und Beschl. v. 25.7.2013, 6 A 630/13, juris Rn. 3).
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Dementsprechend ist die Kausalität zu verneinen, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Altersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.2000, 2 C 21/99, Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 18.8.2008, 6 A 4588/06, juris Rn. 5 und Urt. v. 21.6.2012, 6 A 123/11, juris Rn. 47). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, 2 C 6/98, juris Rn. 22). Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO setzt also grundsätzlich eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG NRW, Beschl. v. 5.7.2013, a. a. O., Rn. 15 m.w.N.).
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Maßgeblich kommt es für die Frage eines kausalen Zusammenhangs im Übrigen darauf an, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bewerber den ernsthaften Entschluss zur Ausübung der Tätigkeit – etwa des Lehrerberufs – gefasst hat (Nds. OVG, Beschl. v. 24.8.2016, 5 LA 46/16, juris Rn. 30). Denn die Anhebung der Höchstaltersgrenze soll nicht nur für den Fall der Kinderbetreuungszeiten nach oder jedenfalls während der Ausbildungszeit ermöglicht werden. Vielmehr ist es bereits ausreichend, wenn etwa eine Lehramtsbewerberin ihr Studium nach Geburt und Erziehung eines Kindes nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen konnte und deshalb die Höchstaltersgrenze überschreitet, und auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten können im Grundsatz als Ursache für eine verspätete Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Betracht kommen. Jedoch ist die Kausalität zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss lagen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der (überwiegenden) Kinderbetreuungszeiten den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2016, 5 LA 50/15, juris Rn. 31; siehe auch VG Düsseldorf, Urt. v. 6.5.2014, 2 K 3217/13, juris Rn. 31ff.).
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Im Fall der Klägerin ist – wie auch die Beklagte ausgeführt hat – bereits nicht davon auszugehen, dass gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen überhaupt ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze besteht. Für die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen sind im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf erforderlich, wenn - wie im Fall der Klägerin – der Einstellungsbewerber zuvor eine andere Ausbildung durchlaufen und auch einen anderen Beruf ergriffen hat. Denn die Entscheidung für einen Beruf im (öffentlichen) Schuldienst ist Voraussetzung dafür, dass eine spätere Kinderbetreuung oder andere Privilegierungstatbestände überhaupt zu einer kausalen Verzögerung über die in eben diesem Dienst geltende Höchstaltersgrenze hinaus führen können. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat der Einstellungsbewerber selbst darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen. Ausgehend davon können für die Hinwendung zum Lehrerberuf etwa die Behauptung eines intern gebliebenen Entschlusses und auch familieninterne Absprachen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn nach einer solchen behaupteten Absprache eine Berufstätigkeit in einem Bereich aufgenommen wird, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht (vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschl. v. 26.8.2013, 6 A 307/13, juris Rn. 5f. sowie Beschl. v. 29.10.2014, 6 A 1842/13, juris Rn. 11).
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Im Fall der Klägerin ist – unbeschadet der zweifellos bestehenden Nähe ihres früheren Berufsfelds zum Lehrerberuf – nicht ersichtlich, das bereits zu den Zeiten der überwiegenden Kinderbetreuung in den Jahren 1995-1999 der (feste) Entschluss bestanden hatte, den Lehrerberuf zu ergreifen. Vielmehr hatte die Klägerin bereits erfolgreich ein Studium an einer Fachhochschule absolviert und ihren erlernten Beruf sowohl vor als auch nach der Geburt der Kinder mehrere Jahre lang ausgeübt. Dies lässt – auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – den Schluss zu, dass die Klägerin erst nach Beendigung der (überwiegenden) Kinderbetreuungszeiten den endgültigen Entschluss gefasst hat, ein Lehramtsstudium zu absolvieren; dieser hat sich sodann auch erst im Jahr 2007 durch die Aufnahme des Studiums in nach außen erkennbarer Weise manifestiert. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass zuvor, d.h. zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder, ein solcher Entschluss bestanden hatte, sind hingegen nicht ersichtlich.
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Im Übrigen wären jene Zeiten nach der vorliegend maßgeblichen landesrechtlichen Regelung ohnehin in Abzug zu bringen, da § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO vorsieht, dass der Ausgleichszeitraum um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Berufstätigkeit zu vermindern ist, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach § 9 Abs. 2 HmbLVO berücksichtigungsfähig sind. Die Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin mag zwar – wie die Klägerin ausgeführt hat – für die Ausübung des Lehrerberufs durchaus dienlich sein, jedoch besteht kein Zusammenhang dahingehend, dass eine solche für den Befähigungserwerb erforderlich wäre. Daher ist im Ergebnis im Fall der Klägerin eine Erhöhung der Einstellungshöchstaltersgrenze abzulehnen, da die anzurechnenden Zeiten die Zeiten der überwiegenden Kinderbetreuung deutlich übersteigen.
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dd. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Verbeamtungsantrag besteht darüber hinaus nicht nach Maßgabe der Ausnahmeregelung des § 16 HmbLVO, da die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Tatbestände nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 HmbLVO nicht erfüllt sind. Im Einzelnen:
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(1) Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO können im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen u.a. Ausnahmen von den Vorschriften über das Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unbeschadet der Regelungen des Nachteilsausgleichs gem. § 9 HmbLVO zugelassen werden, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder der Bindung von Fachkräften besteht. Jedoch hat die Beklagte dargelegt, dass im Fall der Klägerin ein solches erhebliches dienstliches Interesse nicht vorlag, da für die Fächerkombination der Klägerin, die die Fächer Geschichte/Politik und Religion unterrichtet, kein Mangel besteht, sondern jeweils eine Vielzahl an Bewerbern vorhanden ist, die die Zahl der zu besetzenden Stellen deutlich übersteigt.
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(2) Ferner können nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen u.a. Ausnahmen von den Vorschriften über das Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unbeschadet der Regelungen des Nachteilsausgleichs gem. § 9 HmbLVO zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
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Jedoch sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar bestehen Zweifel, ob die Regelung in § 9 Abs. 3 HmbLVO bereits abschließend jeden Fall einer Verzögerung wegen Kinderbetreuung erfasst, so dass die Auffassung der Beklagten, ein Rückgriff auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO komme keinesfalls in Betracht, unzutreffend sein dürfte. Denn es sind – wie auch schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – Fälle denkbar, in denen aufgrund des Hinzutretens weiterer Umstände – etwa wegen eines tatsächlich wesentlich erhöhten Betreuungsbedarfs durch Krankheit oder Behinderung – die bloße Anwendung des Nachteilsausgleichs gem. § 9 Abs. 3 HmbLVO nicht ausreichend erscheint und die Ablehnung eines Verbeamtungsantrags unbillig erscheinen würde. Jedoch sind derartige „über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehende Gründe“ im Fall der Klägerin nicht schon deshalb gegeben, weil sie im Jahr 1995 Drillinge bekommen hat. Auch wenn die Betreuung von Drillingen zweifellos eine deutlich höhere Belastung darstellt als die Betreuung eines einzelnen Säuglings bzw. Kleinkinds, ist hier nicht ersichtlich, dass dieser Umstand schon für sich genommen eine Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt. Die Klägerin hat vielmehr – nach der Geburt eines weiteren Kindes im Jahr 1996 – bereits ab dem Jahr 1999 wieder eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % aufnehmen können, so dass letztlich keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Belastung im Vergleich zu anderen berufstätigen Eltern mit mehreren Kindern bestehen.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Sept. 2017 - 21 K 3084/14 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
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Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger erlangte im Jahre 1988 die allgemeine Hochschulreife. Nach einer erfolgreichen Ausbildung zum Bankkaufmann und anschließender Berufstätigkeit begann der Kläger zum Wintersemester 1992 ein Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I, das er im April 1997 für das Lehramt der Sekundarstufe II erweiterte. Am 25.06.2003 bestand der Kläger die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter Sekundarstufe II und I mit der Note „Sehr gut“. Vom 01.02.2004 leistete er den Vorbereitungsdienst und legte im November 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Gesamtnote „befriedigend (3,0)“ ab.
3Im Zeitraum von Februar 2006 bis März 2009 war der Kläger, der zwischenzeitlich ein Ergänzungsstudium im Fach Physik aufgenommen hatte, aufgrund entsprechend befristeter Arbeitsverträge als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig. Am 16.04.2009 bestand er die Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Physik mit der Note „befriedigend (3,1)“. Mit Arbeitsvertrag vom 29.04.2009 wurde der Kläger ab dem 01.05.2009 mit voller Stundenzahl unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt.
4Mit Schreiben vom 29.04.2009, mit 40 Jahren, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
5Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 11.02.2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten und es lägen auch keine anerkennungswürdigen Verzögerungstatbestände vor. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
6Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - in zwei Verfahren die Regelungen über die Höchstaltersgrenze durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO 2009 wegen nicht hinreichender Verordnungsermächtigung als mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar.
7Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2015 im Alter von 46 Jahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise in das Beamtenverhältnis auf Probe.
8Mit Schreiben vom 30.06.2015 wies die Bezirksregierung E. darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausgewertet werden müsse. Mit Schreiben vom 10.08.2015 erinnerte der Kläger unter Fristsetzung an die Bescheidung seines Antrages.
9Der Kläger hat am 28.10.2015 Untätigkeitsklage erhoben.
10Mit Bescheid vom 07.03.2016 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag des Klägers auf Verbeamtung mit der Begründung ab, der Kläger habe bereits im Zeitpunkt seines letzten Antrages die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren überschritten. Die Entscheidung ergehe auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016. Auf anerkennungswürdige Verzögerungstatbestände könne der Kläger sich nicht berufen. Anhaltspunkte dafür, dass er einen nahen Angehörigen im Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr.4 LBG tatsächlich gepflegt habe, lägen nicht vor. Im Falle seiner Mutter mangele es bereits an der Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 Pflegezeitgesetz. Aber auch die damaligen familiären Umstände sprächen sehr deutlich gegen eine tatsächliche Pflege seiner Mutter oder auch eines Großelternteils. Ergänzend führte die Bezirksregierung E. aus, dass Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit nicht gegeben seien, da ein Vertrauen in eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet worden sei.
11Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, dass durch die Neuregelung des § 15a LBG NRW eine Regelung zum Einstellungshöchstalter eingeführt worden sei, nach der der Kläger nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könne. Es sei treuwidrig gewesen, über seinen Verbeamtungsantrag während der Zeit, in der keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden habe, nicht zu entscheiden. § 15a LBG NRW (jetzt: § 14 Abs. 3 LBG NRW) sei außerdem verfassungswidrig. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 S. 1 Nr. 2 LBG NRW sei für ihn zu beachten, da sich sein beruflicher Werdegang unverschuldet verzögert habe, weil die Behörde seinen Antrag in unzulässiger Weise nicht rechtzeitig entschieden habe. Da er seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu einem Zeitpunkt gestellt habe, in dem es keine wirksame Regelung zum Einstellungshöchstalter gegeben habe, sei das beklagte Land im Rahmen einer Folgenbeseitigungslast verpflichtet, die hier in Rede stehende Ausnahmeregelung anzuwenden.
12Außerdem habe er tatsächlich minderjährige Kinder betreut. Von Dezember 2003 bis Sommer 2006 habe er mit Frau L. T. sowie deren minderjährigen Kindern M. und T1. zusammengelebt.
13Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 02.04.2016 beantragt hatte,
14den Bescheid des beklagten Landes vom 15.01.2016/07.03.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zum Studienrat an einem Gymnasium zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen,
15hilfsweise,
16den Bescheid des beklagten Landes vom 15.01.2016/07.03.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zum Studienrat auf Probe zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen,
17beantragt der Kläger nunmehr,
18den Bescheid des beklagten Landes vom 07.03.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zum Studienrat auf Probe zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es ist der Auffassung, für den Kläger komme eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht, da er zum Zeitpunkt seines Antrages das 42. Lebensjahr bereits um mehr als 4 Jahre und 2 Monate überschritten habe. Es sei auch keine Voraussetzung für ein zulässiges Überschreiten der Höchstaltersgrenze bei dem Kläger ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einen nahen Angehörigen im Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr. 4 LBG tatsächlich gepflegt habe. Im Falle seiner Mutter mangele es bereits an der Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 Pflegezeitgesetz. Zudem sprächen die damaligen familiären Umstände – der Vater des Klägers habe zu der Zeit, als die Mutter des Klägers akut erkrankt gewesen sei, mit dieser zusammen in einer Wohnung gelebt, während der Kläger eine eigene Wohnung besessen habe, sehr deutlich gegen eine tatsächliche Pflegetätigkeit des Klägers. Da die Großeltern des Klägers entweder bereits vor dessen Volljährigkeit verstorben seien oder ihre letzten Lebensjahre in eine Pflegeeinrichtung verbracht hätten, könne auch insoweit von eine tatsächlichen Pflege seitens des Klägers im Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr. 4 LBG keine Rede sein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Beschränkung seines Klageantrags sinngemäß die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
26Der die Verbeamtung ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 07.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. erneute Bescheidung seines Verbeamtungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
27Einer Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Landebeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - (in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
28Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze erhöht sich nach § 14 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Nr. 4) um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 LBG NRW). Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen dürfen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem können in den in § 14 Abs. 10 LBG NRW genannten Fällen weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
29§ 14 LBG NRW, der wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15 a LBG NRW übernommen hat, ist die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Norm.
30Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 11 f., m.w.N.
32Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht angezeigt. Das geltende Fachrecht kennt weder eine Übergangsregelung, nach der die frühere (in Teilen grundgesetzwidrige) Rechtslage für bestimmte Sachverhalte fortgelten soll, noch einen Anspruch auf Beseitigung einzelner Folgen der Neuregelung des LBG NRW. Danach sind die Regelungen des § 14 LBG NRW auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15 a) nicht bestandskräftig entschieden waren.
33So auch VG Köln, Urteil vom 17.08.2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 24.
34Maßgeblich ist mithin allein der Antrag auf Verbeamtung, den der Kläger im Juni 2015 im Alter von 46 Jahren gestellt hat.
35Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Die Regelung stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) GG dar, sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.
36BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, noch nicht veröffentlicht,
37Pressemitteilung abrufbar unter
38http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=85 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 ‑ 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 ff., und VG Köln, Urteil vom 17.08.2016 ‑ 3 K 3698/15 ‑, Rdn. 25 ff.
39Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit an einer eigenen Regelung gehindert (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Höchstaltersgrenzen bereits in der Vergangenheit durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
40vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
41kann insofern auch nicht von einem "beredten Schweigen" des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sein sollen.
42Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 - 30.
43Auch im Übrigen verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 3 LBG NRW nicht gegen höherrangiges Recht. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 formulierten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG.
44Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 31 ff.) und anschließend das VG Köln (Urteil vom 17.08.2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 25 ff.) haben dazu ausgeführt:
45Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 …
46kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 16) unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81).
47Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird).
48Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 29).
49Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen - entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers -, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 24, 30).
50Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers (LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.) die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rdn. 86 ff.).
51Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.), in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und - bezüglich Personen mit Schwerbehinderung - auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben (LT-Drucks. 16/9759, S. 24), mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.).
52Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort (Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 - 2 K 6008/15 - und vom 07.04.2016 - 2 K 6597/15 -, juris).
53Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde (vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.), bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
54Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006.
56Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den o.g. Urteilen des VG Gelsenkirchen und des VG Köln an, die dazu ausgeführt haben:
57Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, Rdn. 13 ff.), zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die sich aus Absatz 3 der Norm ergibt, überschreitet er deutlich, da er am 16.04.1969 geboren und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 47 Jahre alt ist.
59Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im Juni 2015 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 46. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
60Anrechnungszeiten i.S.v. § 14 Abs. 5 LBG NRW, die zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, stehen dem Kläger nicht zu. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des jetzigen § 14 Abs. 5 Nr. 4 LBG NRW schon deshalb nicht vorliegen, da der Kläger bereits die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter bzw. seiner Großeltern gem. § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nicht nachgewiesen hat.
61Auch auf Kinderbetreuungszeiten i.S.v. § 14 Abs. 5 Nr. 3 LBG NRW in ausreichendem Umfang kann sich der Kläger nicht berufen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er im Zeitraum von Dezember 2003 bis Sommer 2006 die minderjährigen Kinder seiner (damaligen) Lebensgefährtin betreut hat, reichen diese Zeiten nicht aus, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt seines Antrages um mehr als 4 Jahre auszugleichen.
62Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen.
63Schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Es kann hier dahinstehen, ob sich - wofür viel spricht - der berufliche Werdegang des Klägers aus Gründen verzögert hat, die seine Sphäre zuzurechnen und damit von ihm zu vertreten sind. Jedenfalls ist hier die Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig.
64Die Konstellation, in der im Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde) ist nunmehr ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt. Damit scheidet eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze, in denen - gegebenenfalls nach bestandskräftiger Ablehnung früherer Anträge - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung die neue (wirksame) Altersgrenze überschritten ist, aus.
65Zudem ergibt sich aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen der Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 ‑ 211-1.12.03..03-130435 - eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen - anders als bei dem Kläger - jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war.
66Eine Unbilligkeit im Sinne § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 a LBG NRW am 31.12.2015 nicht zugunsten des Klägers neu entschieden hat. Der Beklagte war nicht gehalten, den Kläger in dieser Zeit zu verbeamten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein kann, etwa durch die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkannten Lebenszeit- und Alimentationsprinzipien. Würden bestimmte - im Folgenden näher definierte - Voraussetzungen beachtet, könne eine Einstellungshöchstaltersgrenze grundsätzlich gerechtfertigt sein. Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen könne, sei ihm bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Dessen Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch habe der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspreche dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. Damit war dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Höchstaltersgrenze neu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber alsbald Gebrauch gemacht. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
67vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015; im Internet zu finden unter:
68http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
69der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Das Gesetzesvorhaben war in der Öffentlichkeit bekannt, ebenso wie der Grundsatz, dass über die Verbeamtung nach Maßgabe der Neuregelung zu entscheiden sein würde. Ein mögliches Vertrauen des Klägers, er werde in der "regelungsfreien Zeit" ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet, wäre deshalb nicht schutzwürdig. Genau so wenig ist es unbillig, dass Behörden und Gerichte das Inkrafttreten der Neuregelung abgewartet haben, bevor sie über die Verbeamtungsanträge erneut entschieden.
70Da es somit bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
71Lediglich ergänzend führt die Kammer deshalb aus: Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
72Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 - 4 C 56.65 -, juris, und Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, juris, Rdn. 13, sowie Urteil vom 17.12.1968 ‑ 2 C 40.65 -, ZBR 1969, 349; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 ‑ 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f. m.w.N.
73Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 - 8 C 65.84 -, juris, Rdn. 6; Urteil vom 08.02.1974 - 4 C 77.71 -, juris, Rdn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 ‑ 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f.
75Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehren ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als bei der "schlichten" Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
76Vgl. zur Folgenbeseitigungslast ausführlich und unter Berücksichtigung der älteren Rechtsprechung des OVG NRW zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009: VG Köln, Urteil vom 17.08.2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 69 ff.; im Ergebnis anders VG Münster, Urteile vom 07.06.2016 ‑ 4 K 2032 und 2242/09 -, juris.
77Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tatbestand
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Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.
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Die 1967 geborene Klägerin bestand im November 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes stellte der Beklagte sie zu Beginn des Schuljahres 2004/05 durch Abschluss eines Arbeitsvertrags als Lehrerin ein. Seitdem unterrichtet die Klägerin an einer Gesamtschule.
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - die damaligen laufbahnrechtlichen Regelungen des Beklagten über Höchstaltersgrenzen für Lehrer für unwirksam erklärt hatte, stellte die Klägerin Anfang Juli 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 18. Juli 2009 trat die neue Laufbahnverordnung des Beklagten in Kraft, in der die Höchstaltersgrenze auf das vollendete 40. Lebensjahr festgelegt wird. Im Hinblick darauf lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf erneute Bescheidung des Übernahmeantrags mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
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Nach den neuen laufbahnrechtlichen Regelungen über die Höchstaltersgrenze könne die Klägerin nicht verbeamtet werden. Zwar bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen, weil nicht festgestellt werden könne, von welchen Erwägungen sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze und der Ausnahmen habe leiten lassen. Das Gericht schließe sich jedoch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das die Regelungen für rechtswirksam halte.
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Der Verbleib der Klägerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle keine unbillige Härte dar. Die Klägerin habe ihren Antrag als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt. Wie alle tarifbeschäftigten Lehrer, die daraufhin ihre Verbeamtung beantragt hätten, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber eine neue Höchstaltersgrenze mit Geltung auch für die seit Februar 2009 gestellten Übernahmeanträge festlegen werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des früheren Einstellungsverfahrens lägen nicht vor.
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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt die Klägerin,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 8. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen; der Beklagte hat der Einlegung form- und fristgerecht zugestimmt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Die Zulassung der Revision bindet den Senat; er hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.
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Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.
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1. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen.
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Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).
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Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).
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Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken.
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2. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.
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a) Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6
und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).
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Die Höchstaltersgrenze des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.
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Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 90
).
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Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>).
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Nach dem Alimentationsprinzip richtet sich die Versorgung der Ruhestandsbeamten nach dem letzten Amt. Der amtsangemessene Lebenszuschnitt soll auch im Ruhestand erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf die Maßgeblichkeit des letzten Amtes an eine Mindestverweildauer in diesem Amt von höchstens zwei Jahren knüpfen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <384 f.>). Des Weiteren erstreckt sich auch im Ruhestand die Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG auf die Gewährung von Beihilfen als Hilfeleistungen in Krankheits- und Pflegefällen und bezieht die Hinterbliebenenversorgung ein.
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Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10).
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b) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Bei ihrer Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <269>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 13). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).
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Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen. Hierfür bedarf es zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Beide Altersgrenzen verfolgen dieselbe Zielsetzung, sodass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen decken.
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Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt. In den Fällen, in denen aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden. Gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Den Angehörigen dieser Gruppen muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich eine Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an demjenigen Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren. Vielmehr muss sie zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen. Davon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen, d.h. die Möglichkeiten einer Anhebung, reichen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 22).
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Die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze dar. Es ist nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich einer Dienstzeit von zwanzig Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20).
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Bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze kann außer Betracht bleiben, dass Renten, die Bewerber aufgrund ihrer Berufszeiten erwerben, im Ruhestand teilweise auf die Versorgung angerechnet würden (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst der Fall (vgl. § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).
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Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.
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c) Nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, der Geburt eines Kindes, der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Nach § 6 Abs. 3 LVO NRW liegt die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beim vollendeten 43. Lebensjahr.
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Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
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Dieses Regelungswerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange dar:
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Die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maß auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung kann bei einem Beginn des Studiums im Alter von ungefähr zwanzig Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor der Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend besteht nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als zehn Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Erheblich bessere Chancen auf die Verbeamtung haben insbesondere Bewerber, deren Antrag nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wegen eines Stellenengpasses abgelehnt wurde.
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Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 40. Lebensjahres aus.
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Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Sie erscheint geeignet, die Einstellungspraxis inhaltlich zu steuern und die Entwicklung eines schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27) künftig zu verhindern:
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Der Verordnungsgeber hat den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW inhaltlich konkretisiert. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 bezieht sich das Interesse darauf, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 liegt es insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Diese normativen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
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Da die Bewerber die Bedarfssituation in aller Regel weder kennen noch ermitteln können, folgen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung: Sie muss ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr nachvollziehbar belegen. Will sie trotz Lehrermangels keine Ausnahme machen, muss sie darlegen, dass die generellen Einstellungskriterien und deren Anwendung in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.
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Auch die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist hinreichend bestimmt. Als Härtefallklausel erfasst sie ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie eine Ermessensreduktion auf Null zutreffend für gegeben, wenn ein Übernahmebegehren bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und wegen der Unwirksamkeit der damaligen Regelungen über die Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid aber bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - NVwZ-RR 2010, 992 <994 f.>).
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Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie tatsächliche Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben.
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Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird.
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Dem Verordnungsgeber kann auch nicht als Rechtsfehler angelastet werden, er habe die widerstreitenden Belange vor Erlass der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht hinreichend abgewogen oder den Abwägungsvorgang nicht offengelegt. Die Begründung des Verordnungsentwurfs lässt erkennen, dass sich die Landesregierung bewusst war, bei der Verfolgung des Interesses an einer möglichst langen Lebensdienstzeit wegen der Auswirkungen der Höchstaltersgrenze auf die verfassungsrechtlich geschützten Zugangschancen zum Beamtenverhältnis Zurückhaltung üben zu müssen. Dies wird durch ihre Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt. Daraus geht hervor, dass die Landesregierung die Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben hat, um auch älteren Bewerbern mit besonderen Berufsbiographien eine Einstellungschance zu eröffnen (LTDrucks 14/10580, S. 2).
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Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, der Entscheidung über die Höchstaltersgrenze statistische Erhebungen oder Berechnungen über die Auswirkungen unterschiedlicher Festlegungen auf die Versorgungslasten zugrunde zu legen. Denn bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung mit im Wesentlichen feststehenden Vorgaben: Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto länger ist typischerweise die Lebensdienstzeit, in der die Altersversorgung erdient werden kann. Davon ausgehend steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so ausüben muss, dass der leistungsbezogene Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg über einen längeren Zeitraum möglich bleibt und anerkannte Verzögerungsgründe durch eine angemessene Erhöhung des Zugangsalters berücksichtigt werden.
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Außerdem kann das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen einer Laufbahn die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies hier der Fall ist. Zweifel sind angebracht, weil der Beklagte Bewerber, die er trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze als Lehrer gewinnen will, als Tarifbeschäftigte einstellt (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21).
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3. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sind auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt.
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Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 RL; § 7 i.V.m § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).
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Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL überein. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des § 10 Satz 1 und 2 AGG verbindlich.
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Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209
). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15).
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Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie unter 2.a) dargelegt, erdienen Beamte die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
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Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.c) zur Verhältnismäßigkeit dieser Höchstaltersgrenze verwiesen werden.
- 47
-
4. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1).
- 48
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5. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres bereits bei Antragstellung um mehrere Jahre überschritten. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Verzögerung nach § 6 Abs. 2 LVO NRW eine höhere Altersgrenze gilt.
- 49
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Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.
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Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.
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Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW zwingend vorgegeben.
- 52
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6. Ein Wiederaufgreifen des früheren, nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.
- 53
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Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen (stRspr; Urteile vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <159 f.> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3 S. 19 f., vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <92 f.> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146 S. 56 f. und vom 15. Januar 2009 - BVerwG 8 C 3.08 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 32 Rn. 16 f.). Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 2004 unberührt.
- 54
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Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil ein Wiederaufgreifen nach dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 LVO NRW erhöhte Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
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Der 1958 geborene Kläger war nach dem Grundwehrdienst und einem Studium der Mathematik, Philosophie und Informatik zwischen 1989 und 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er bestand am 30. April 2009 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs und beantragte am 15. Mai 2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies durch Bescheid vom 11. August 2009 ab, weil er die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Sein Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
- 3
-
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde in vollem Umfang den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.
- 5
-
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache auch nicht allein deshalb zu, weil ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen hat. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 124 Abs. 2, § 132 Abs. 2 und § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO); nur dann ist der Verzicht auf die Filterfunktion des Zulassungsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Ob diese Voraussetzungen in einem durch das Instanzgericht zugelassenen Rechtsmittelverfahren vorliegen, darf das Rechtsmittelgericht wegen seiner Bindung an die Zulassung (§ 124a Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zwar nicht prüfen. Für parallel gelagerte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entfaltet die Zulassung jedoch weder eine Indiz- noch gar eine Bindungswirkung.
- 6
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2. Der Sache nach wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Diese Frage kann jedoch anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.
- 7
-
2.1 Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 Wolf -, NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145 f.> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).
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Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.).
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2.2 Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.
- 10
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Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2, Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1, und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situation kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.
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Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.
- 12
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2.3 Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur zu einer früheren Fassung der Laufbahnverordnung, nicht aber zu der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ergangen ist. Denn es bedarf keines Revisionsverfahrens, wenn sich - wie hier - die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 lassen sich die relevanten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung der im vorliegenden Fall geltenden Neufassung der Vorschrift - die vom Verordnungsgeber in Umsetzung dieser Entscheidung geschaffen worden ist - entnehmen. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass zahlreiche vergleichbare Fälle bei den Gerichten anhängig sind, der Rechtssache für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.
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3. Die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen gleichfalls nicht erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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3.1 Dies gilt zunächst für die Frage
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"Darf bezogen auf den Bewerberkreis des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. weiterhin das Kausalitätserfordernis aufgestellt werden, darf mithin weiterhin verlangt werden, dass die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches nur dann erfolgen kann, wenn die dem Nachteilsausgleich zugrunde liegenden Tatbestände unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind?"
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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, denn die Auslegung und Handhabung des Kausalitätserfordernisses in § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. ergibt sich unter Heranziehung der zu der früheren Fassung der Vorschrift ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. darf die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der in der Vorschrift genannten Gründe verzögert. Das Ausmaß der Überschreitung ist auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVO NRW n.F. beschränkt.
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Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht (zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, Rn. 28, vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4, und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - ZBR 2008, 384).
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§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. führt in dieser Auslegung nicht - wie die Beschwerde meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der zu den früheren Fassungen der Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Hat etwa eine Lehramtsbewerberin nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen können und überschreitet sie deshalb die Höchstaltersgrenze, ist der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.). Hat sie indes nach Geburt und Betreuung eines Kindes ihr Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten, stünde dies einer Verbeamtung im Weg.
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Das Kausalitätserfordernis stellt in dieser Auslegung keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es beschränkt die Berufung auf Ausnahmetatbestände vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt. Der Umstand, dass die Handhabung des Kausalitätserfordernisses stets alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat, verleiht der Regelung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst. Dies betrifft sowohl Einzelfragen im Zusammenhang mit Fällen der Kindererziehung als auch des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres.
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3.2 Die Frage
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"Wenn unterstellt wird, dass § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses rechtswidrig ist, hat dies dann die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung der Altersgrenzen zur Folge?"
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führt mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die ihr zu Grunde liegende Prämisse - Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. im Hinblick auf das darin geregelte Kausalitätserfordernis - nicht zutrifft.
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3.3 Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Klage am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 - also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - geltenden Fassung entschieden hat, keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürften. Dasselbe gilt für die Würdigung der Unterlassung, die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Klägers zu beteiligen, sowie des weiteren Umstands, dass bei dem Erlass der neugefassten Laufbahnverordnung die Spitzenorganisationen möglicherweise nicht hinreichend beteiligt worden seien.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie sei verspätet zur Beamtin auf Probe ernannt worden.
- 2
-
Die im April 1957 geborene Klägerin ist Mutter zweier im April 1986 und Mai 1988 geborener Töchter. Für das Schuljahr 1986/87 und, nach der Geburt ihrer zweiten Tochter, für das Schuljahr 1992/93 bewarb sie sich jeweils erfolglos um die Einstellung als beamtete Lehrerin für das Lehramt der Sekundarstufe I. Von September 1993 bis Ende August 1994 absolvierte sie mit wöchentlich 38,5 Stunden ein Berufspraktikum in einem Kindergarten; anschließend war sie bis zum 25. August 1995 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Erzieherin tätig.
- 3
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Auf ihre Bewerbung im Februar 1995 wurde sie zum 28. August 1995 im Angestelltenverhältnis eingestellt.
- 4
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Mit Schreiben vom 21. August 1995 beantragte sie ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Beklagte lehnte dies unter dem 14. November 1995 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die für die Einstellung als Beamtin maßgebliche Altersgrenze von 35 Lebensjahren überschritten. Die Kinderbetreuung könne zwar zu einer Erhöhung der Altersgrenze führen, doch seien nur die Schuljahre 1990/91, 1993/94 und 1994/95 als Kinderbetreuungszeiten zu berücksichtigen. Im Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 hieß es, zusätzlich komme eine Anerkennung der Schuljahre 1991/92 und 1992/93 als Kinderbetreuungszeiten in Betracht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin die in den Schuljahren 1993/94 und 1994/95 bestehenden Einstellungschancen wegen der Tätigkeit als Praktikantin und Erzieherin und nicht wegen der Betreuung ihrer Kinder ungenutzt habe verstreichen lassen.
- 5
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In dem gegen diese Entscheidungen gerichteten Klageverfahren hob der Beklagte seine Bescheide im September 2000 auf und verpflichtete sich, über den Übernahmeantrag der Klägerin neu zu entscheiden. Im November 2000 lehnte der Beklagte den Übernahmeantrag - nun unter Berücksichtigung der Einstellungsmöglichkeit zum Oktober 1989 - erneut mit der Begründung ab, der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung sei unterbrochen worden, weil die Klägerin Einstellungsmöglichkeiten wegen einer anderweitigen Ausbildung und Berufstätigkeit nicht wahrgenommen habe. Auch diesen Bescheid und einen gleichlautenden Widerspruchsbescheid hob der Beklagte im Oktober 2001 auf und verpflichtete sich, über den Übernahmeantrag der Klägerin neu zu entscheiden, ohne sich auf eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 LVO zu berufen.
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Nachdem die Klägerin vom Beklagten am 12. Februar 2002 zur Beamtin auf Probe ernannt worden war, verlangte sie von ihm unter dem 20. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 21. August 1995 bis zum 12. Februar 2002 erfolglos den Ersatz des Schadens, der ihr durch die verspätete Ernennung unter anderem in besoldungsrechtlicher Hinsicht entstanden sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Rechtsgrundlage die durch den Übernahmeantrag entstandene beamtenrechtliche Sonderverbindung sei. Durch den Antrag seien besondere, sich vor allem aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Rechtspflichten des Beklagten begründet worden.
- 8
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Die Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig, weil der Beklagte verkannt habe, dass die Klägerin die Einstellungsaltersgrenze um knapp vier Jahre habe überschreiten dürfen. Sie habe wegen der Geburt und Betreuung ihrer Töchter eine Einstellungschance zum Oktober 1989 nicht wahrnehmen können. Die hierdurch eingetretene Verzögerung der Einstellung umfasse den Zeitraum bis zur Einstellungsmöglichkeit im Schuljahr 1993/94. Dass eine Ernennung zur Beamtin auf Probe in den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 an fehlenden Einstellungsmöglichkeiten gescheitert wäre, sei unerheblich. Denn diese ungünstigen Umstände hätten nur deshalb Bedeutung erlangen können, weil die Klägerin wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht schon zuvor in das Beamtenverhältnis berufen worden sei. Die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin die Einstellungsmöglichkeit zum Schuljahr 1993/94 aus anderen Gründen als der Kinderbetreuung nicht wahrgenommen habe. Schädlich seien insoweit nur Unterbrechungen des Ursachenzusammenhangs im Zeitraum zwischen der Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Daran fehle es, weil die Klägerin im Schuljahr 1993/94 das 35. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.
- 9
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Die Pflichtverletzung beruhe auch auf einem Verschulden des Beklagten, wobei zur Feststellung der schuldhaften Handlung auf dessen Bescheid vom 14. November 1995 abzustellen sei. Die Erwägungen des Beklagten zur Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze im Falle der Klägerin hätten die obergerichtliche Rechtsprechung nicht einbezogen. Deren Würdigung ergebe, dass die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 bei der Ermittlung der Einstellungsverzögerung hätten einbezogen werden müssen.
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Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2005 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beamtenrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie bereits am 21. August 1995 zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Zwar steht Einstellungsbewerbern dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der öffentliche Dienstherr ihren sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt (1). Hier fehlt es jedoch an einem Verschulden des Beklagten (2).
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1. Grundlage für den geltend gemachten Schadensanspruch ist das durch den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründete beamtenrechtliche Bewerbungsverhältnis. Es findet seine gesetzliche Verankerung in Art. 33 Abs. 2 GG: Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Wird dieser Anspruch vom Dienstherrn schuldhaft verletzt, so steht dem zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser besteht unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) und ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 126 Abs. 1 BRRG, § 54 Abs. 1 BeamtStG).
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a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Der Geltungsanspruch dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben - wie Einstellungsaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6) gedeckt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30, vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein bereits ernannter Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 101 f.).
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Der Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag betrifft zunächst den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit dem Bewerber zu, der noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes steht und sich um ein Eingangsamt bemüht. Er greift sodann auch für Bewerber um höhere Ämter; seine Beachtung steuert damit den Aufstieg des bereits eingestellten Beamten in ein Beförderungsamt. Beide Arten von Bewerbern können sich unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.
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Allerdings hängt die Erfüllung des Anspruchs nicht nur davon ab, dass der Bewerber die in den Laufbahnvorschriften konkretisierten Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung erfüllt, sondern ebenso davon, dass auf Seiten des Dienstherrn die entsprechenden Haushaltsmittel in der Gestalt einer freien, besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr diese Stelle besetzen will. Dabei liegt es in seinem organisatorischen, nur durch die Laufbahnvorschriften begrenzten Ermessen, nach welchen Kriterien er die Stelle beschreibt. Der Dienstherr kann deshalb Stellen für Lehrer nach seinen Bedürfnissen (Fächerkombination) zuschneiden und Bewerber schon dann ablehnen, wenn sie das von ihm festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllen (vgl. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19, vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> m.w.N. = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 51 und vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54).
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Wegen dieser Besonderheiten reduziert sich der materielle Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig auf einen Anspruch des Bewerbers darauf, dass über seinen Antrag allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Als solcher ist er anerkannt (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O und vom 17. August 2005 a.a.O. S. 102; Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33).
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Auch dieser Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt weiteren zeitlichen Einschränkungen, die im Bereich des Rechtsschutzes zu Defiziten führen. Werden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, wie dies etwa für Lehrer und Polizeibeamte typisch ist, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Ist der Bewerber zu diesem Einstellungszeitpunkt verfahrensfehlerhaft nicht eingestellt worden, so kommt der primäre Rechtsschutz zu spät, weil auch der im gerichtlichen Verfahren obsiegende Bewerber nicht rückwirkend zum Beamten ernannt werden kann. Ebenso erledigt sich der gerichtliche Rechtsstreit um einen Beförderungsposten regelmäßig mit dessen Besetzung; der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Entfernung des zu Unrecht beförderten Beamten aus anderen als den in den Beamtengesetzen geregelten, regelmäßig nicht einschlägigen Gründen entgegen.
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Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die in diesem Bereich begründeten Defizite des Primärrechtsschutzes durch einen entsprechend ausgebauten Sekundärrechtsschutz soweit möglich auszugleichen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der zu Unrecht bei einer Beförderung übergangene Beamte einen unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahren erwachsenden Anspruch darauf hat, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei er im maßgeblichen Zeitpunkt befördert worden. Die Notwendigkeit dieses Anspruchs ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass andernfalls schuldhafte Verletzungen des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs sanktionslos blieben.
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Was für den Sekundärrechtsschutz des zu Unrecht übergangenen Beförderungsbewerbers gilt, gilt gleichermaßen auch für den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber. Beide Bewerber leiten ihren materiellen und ihren verfahrensrechtlichen Anspruch unmittelbar und unterschiedslos aus Art. 33 Abs. 2 GG her. Es wäre nicht gerechtfertigt, den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber bei der Gewährung des kompensierenden Sekundärrechtsschutzes anders zu behandeln und ihm einen unmittelbar auf das beamtenrechtliche Bewerbungsverfahren gestützten, gemäß § 126 BRRG im Verwaltungsrechtsweg einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz schon dem Grunde nach zu versagen.
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2. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es hier jedoch am Verschulden des Beklagten.
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a) Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 und nicht im Ausgangsbescheid vom 14. November 1995.
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Ein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angegriffen werden kann, erhält seine endgültige Gestalt durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nachdem die Widerspruchsbehörde die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nachgeprüft hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und schließt erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid ab (Urteil vom 27. September 1989 - BVerwG 8 C 88.88 - BVerwGE 82, 336 <338>). Dies gilt auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, in denen vom Gesetzgeber ausdrücklich ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO vorgesehen ist (§ 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG sowie § 54 Abs. 3 BeamtStG).
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b) Der Beklagte handelte nicht schuldhaft, als er die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid vom 14. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1996 ablehnte.
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Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O.)
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Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der mittlerweile über 35 Jahre alten Klägerin komme eine Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze nach § 6 LVO deshalb nicht zugute, weil sie zum möglichen Einstellungszeitpunkt 1993 nicht durch die Erziehung ihrer Kinder daran gehindert gewesen sei, sich um eine Einstellung zu bewerben. Vielmehr sei sie zu diesem Zeitpunkt mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden berufstätig gewesen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO in der bei Eingang der Bewerbung maßgeblichen Fassung vom 24. April 1990 (GV NW S. 254) habe hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Kinderbetreuung und Verzögerung der Einstellung Rechtsfragen aufgeworfen, die nicht einfach zu beurteilen gewesen seien. Dies trifft zu und lässt die bei der Prüfung des Verschuldens zugrunde zu legende Annahme des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten zumindest vertretbar erscheinen.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO darf die Altersgrenze von 35 Jahren im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern um höchstens sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Bereits mit Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - (RiA 1995, 302) hatte das Berufungsgericht festgestellt, eine für Einstellung als Beamtin nicht erforderliche Ausbildung unterbreche den von § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung. Die Kausalität sei darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn der Laufbahnbewerber zu den ohne Geburt und Betreuung eines Kindes in Betracht kommenden Zeitpunkten vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze aus anderen Gründen nicht mehr eingestellt worden wäre. Ausweislich des Widerspruchsbescheides hat der Beklagte diese obergerichtliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und eine berufliche Neuorientierung der Klägerin oder eine Verschiebung ihrer Prioritäten in Richtung einer von ihrer Ausbildung unabhängigen neuen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit angenommen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - juris Rn. 53).
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Es spricht einiges dafür, dass der Beklagte mit seiner Auslegung den Sinngehalt des § 6 LVO zutreffend erfasst hat. Die Vorschrift will die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze den über 35 Jahre alten Bewerbern nur dann zugute kommen lassen, wenn Kinderbetreuung der einzige Grund ist, der den Bewerber daran hindert, sich vor Ablauf der regulären Altersgrenze von 35 Jahren um die Einstellung zu bewerben (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3 und vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4). Auf die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze kann sich daher nur berufen, wer während der - gegebenenfalls verlängerten - Einstellungsfrist ausschließlich "wegen" der Geburt oder Betreuung eines Kindes darin gehindert ist, sich um die Einstellung zu bewerben und eine während dieser Zeit gegebene Einstellungsmöglichkeit wahrzunehmen. Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen oder eine Einstellungsmöglichkeit auszuschlagen, ist nach Erreichen der regulären Einstellungsaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überwinden.
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Auf den Umstand, dass die Klägerin zum Einstellungstermin 1993, zu dem ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich war, durch die Kindererziehung nicht gehindert war, 38,5 Stunden pro Woche außerhalb ihres häuslichen Bereichs tätig zu sein, hat der Beklagte die Annahme gestützt, dass die Klägerin dann auch nicht daran gehindert war, sich um eine Einstellung in den Schuldienst zu bewerben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Schlussfolgerung und die auf sie gestützte Annahme zutreffend waren. Vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut des § 6 LVO der Einstellungsbehörde die Prüfungspflicht auferlegt, ein verstärktes Augenmerk auf die Frage der Kausalität zwischen Kindererziehung und Nichtbewerbung zu richten, war diese Auffassung des Beklagten jedenfalls vertretbar. Dies schließt ein Verschulden aus, das für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs unerlässlich ist.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Der 1958 geborene Kläger war nach dem Grundwehrdienst und einem Studium der Mathematik, Philosophie und Informatik zwischen 1989 und 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Er bestand am 30. April 2009 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs und beantragte am 15. Mai 2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies durch Bescheid vom 11. August 2009 ab, weil er die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Sein Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
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Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde in vollem Umfang den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache auch nicht allein deshalb zu, weil ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen hat. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 124 Abs. 2, § 132 Abs. 2 und § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO); nur dann ist der Verzicht auf die Filterfunktion des Zulassungsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Ob diese Voraussetzungen in einem durch das Instanzgericht zugelassenen Rechtsmittelverfahren vorliegen, darf das Rechtsmittelgericht wegen seiner Bindung an die Zulassung (§ 124a Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zwar nicht prüfen. Für parallel gelagerte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entfaltet die Zulassung jedoch weder eine Indiz- noch gar eine Bindungswirkung.
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2. Der Sache nach wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Diese Frage kann jedoch anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.
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2.1 Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 Wolf -, NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145 f.> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).
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Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 146 ff.).
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2.2 Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O., S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.
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Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2, Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1, und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situation kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.
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Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.
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2.3 Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur zu einer früheren Fassung der Laufbahnverordnung, nicht aber zu der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ergangen ist. Denn es bedarf keines Revisionsverfahrens, wenn sich - wie hier - die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 lassen sich die relevanten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung der im vorliegenden Fall geltenden Neufassung der Vorschrift - die vom Verordnungsgeber in Umsetzung dieser Entscheidung geschaffen worden ist - entnehmen. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass zahlreiche vergleichbare Fälle bei den Gerichten anhängig sind, der Rechtssache für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.
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3. Die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen gleichfalls nicht erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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3.1 Dies gilt zunächst für die Frage
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"Darf bezogen auf den Bewerberkreis des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. weiterhin das Kausalitätserfordernis aufgestellt werden, darf mithin weiterhin verlangt werden, dass die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches nur dann erfolgen kann, wenn die dem Nachteilsausgleich zugrunde liegenden Tatbestände unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind?"
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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, denn die Auslegung und Handhabung des Kausalitätserfordernisses in § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. ergibt sich unter Heranziehung der zu der früheren Fassung der Vorschrift ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. darf die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der in der Vorschrift genannten Gründe verzögert. Das Ausmaß der Überschreitung ist auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVO NRW n.F. beschränkt.
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Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht (zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, Rn. 28, vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4, und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - ZBR 2008, 384).
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§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. führt in dieser Auslegung nicht - wie die Beschwerde meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der zu den früheren Fassungen der Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Hat etwa eine Lehramtsbewerberin nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen können und überschreitet sie deshalb die Höchstaltersgrenze, ist der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.). Hat sie indes nach Geburt und Betreuung eines Kindes ihr Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten, stünde dies einer Verbeamtung im Weg.
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Das Kausalitätserfordernis stellt in dieser Auslegung keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es beschränkt die Berufung auf Ausnahmetatbestände vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt. Der Umstand, dass die Handhabung des Kausalitätserfordernisses stets alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat, verleiht der Regelung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst. Dies betrifft sowohl Einzelfragen im Zusammenhang mit Fällen der Kindererziehung als auch des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres.
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3.2 Die Frage
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"Wenn unterstellt wird, dass § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses rechtswidrig ist, hat dies dann die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung der Altersgrenzen zur Folge?"
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führt mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die ihr zu Grunde liegende Prämisse - Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. im Hinblick auf das darin geregelte Kausalitätserfordernis - nicht zutrifft.
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3.3 Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Klage am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 - also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - geltenden Fassung entschieden hat, keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürften. Dasselbe gilt für die Würdigung der Unterlassung, die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Klägers zu beteiligen, sowie des weiteren Umstands, dass bei dem Erlass der neugefassten Laufbahnverordnung die Spitzenorganisationen möglicherweise nicht hinreichend beteiligt worden seien.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes steht, begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die am 00.0.1971 in J. (Türkei) geborene Klägerin schloss dort im Jahr 1997 ein Chemiestudium mit der Bachelor-Prüfung ab und erwarb nachfolgend ein „Lehrerzertifikat“. Am 0.0.1998 brachte sie ihren Sohn V. zur Welt. Von Oktober 1998 bis Februar 2000 war sie in J. als Englischlehrerin und von August 2001 bis Juni 2002 als Chemielehrerin tätig. Im Jahr 2002 siedelte sie nach Deutschland über, wo am 00.00.2003 ihr Sohn L. zur Welt kam.
4Von Oktober 2007 bis Januar 2008 sowie von August 2008 bis April 2010 war die Klägerin mit 18,50, 16,00 bzw. 13,50 Unterrichtsstunden in der Woche als Lehrkraft zur Aushilfe an öffentlichen Gesamtschulen in E. bzw. E1. tätig. Im Januar 2009 erwarb sie durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch Bescheid der Bezirksregierung E2. vom 28. April 2009 wurde die von ihr in der Türkei abgelegte Diplomprüfung als Prüfungsteil der Ersten Lehramtsprüfung in dem Unterrichtsfach „Chemie“ anerkannt. Im Wintersemester 2009/2010 nahm sie ein Studium im Lehramtsstudiengang Türkisch auf.
5Nach erfolgreicher schulscharfer Bewerbung wurde die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 6. August 2010 für den Zeitraum vom 23. August 2010 bis zum 31. August 2012 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an der Gesamtschule I. in F. in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und zugleich auf der Grundlage der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (nachfolgend: OBAS) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in die Ausbildung für Lehrämter an Schulen aufgenommen. Für den Fall der Bewährung und des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung wurde ihr ab dem 1. September 2012 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. Nachdem sie im Sommer 2012 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen mit den Fächern Chemie und Englisch bestanden hatte, wurde sie ab dem 1. September 2012 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestellt.
6Mit Schreiben vom 12. September 2012 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie ihren Sohn L. habe betreuen müssen und deshalb zwischen den Jahren 2003 und 2007 keiner Berufstätigkeit habe nachgehen können, ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Altersgrenze von 40 Jahren sei wegen der Kinderbetreuung um drei Jahre anzuheben. Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - dürfe sie wegen ihrer lediglich befristeten Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren 2007 bis 2010 nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte. Unter dem 28. Dezember 2012 teilte die Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) der Klägerin ihre Absicht mit, den Verbeamtungsantrag wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze abzulehnen. Die Kinderbetreuung sei wegen der in der Zeit von 2007 bis 2010 ausgeübten überhälftigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht mehr die entscheidende Ursache für die verspätete unbefristete Einstellung gewesen. Die Entscheidung des EuGH vom 18. Oktober 2012 sei nicht einschlägig. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 machte die Klägerin weitergehend geltend: Das Kausalitätserfordernis sei rechtlich fragwürdig, da es dazu führe, dass die nach der Laufbahnverordnung zu berücksichtigenden Verzögerungsumstände, wie Wehrdienst und Kinderbetreuung, faktisch leerliefen, weil praktisch jeder Bewerber vor dem 40. Lebensjahr einer Berufstätigkeit nachgegangen sei. Zudem bedürfe es der erneuten Prüfung, ob die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße.
7Die Bezirksregierung lehnte den Übernahmeantrag der Klägerin durch Bescheid vom 5. Februar 2013 im Wesentlichen aus den bereits im Anhörungsschreiben dargelegten Gründen ab.
8Die Klägerin hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt:
9Die im Zeitpunkt ihrer Einstellung gegebene Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren um rund 1 ½ Jahre werde durch die insgesamt in Ansatz zu bringenden Kinderbetreuungszeiten von sechs Jahren selbst dann ausgeglichen, wenn die Zeiten ihrer befristeten Beschäftigung in den Jahren 2007 bis 2010 nachteilig zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei fragwürdig, ob das Erfordernis der Kausalität überhaupt aufgestellt werden könne. Werde die Kausalität – wie es der Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW entspreche – bereits dann verneint, wenn es im Anschluss an die privilegierte Dienst- oder Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen sei, könne es kaum noch Fälle geben, in denen die Dienst- oder Betreuungszeit ursächlich für die verspätete Einstellung sei. Der Verordnungsgeber habe aber bei Anhebung der Altersgrenze auf 40 Jahre an den Privilegierungstatbeständen festgehalten. Demnach sei es die Absicht des Verordnungsgebers, dass diese Privilegierungstatbestände auch angesichts der neuen Höchstaltersgrenze genutzt werden könnten. Sinn machten die Privilegierungstatbestände letztlich aber nur, wenn an dem Kausalitätserfordernis überhaupt nicht mehr festgehalten werde. Es sei zudem erforderlich, die Vereinbarkeit der Altersgrenze von 40 Jahren mit den europarechtlichen Normen erneut zu überprüfen, nachdem zwischenzeitlich die Pensionsgrenze auf 67 Jahre angehoben worden sei.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. Februar 2013 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus: Der Verordnungsgeber gehe nach wie vor von dem Erfordernis der Kausalität der Verzögerungstatbestände aus. Er wolle nicht generell jegliche Betreuungszeit, sondern lediglich die tatsächlich für diesen Zweck aufgewandten Zeiten anrechnen, wobei der Bewerber sich anstelle der Ausbildung für den Lehrerberuf ganz oder jedenfalls überwiegend der Betreuung gewidmet haben müsse.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Vorsitzende entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 13. März 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter.
18Die als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag vom 12. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 5. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Klägerin war zuvor gemäß § 28 VwVfG NRW angehört und die Gleichstellungsbeauftragte, die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW einbezogen werden musste, war vor Abgang des Bescheides beteiligt worden.
21Der Bescheid vom 5. Februar 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
22Das erkennende Gericht hat über den Verbeamtungsantrag der Klägerin auf der Grundlage der im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22 – nachfolgend: LVO NRW) zu befinden, welche keine Übergangsvorschriften für bereits vor Inkrafttreten dieser Neufassung der Laufbahnverordnung gestellte Verbeamtungsanträge enthält.
23Vgl. zur Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage auch für den Fall, dass der Verbeamtungsantrag vor einer Rechtsänderung gestellt worden war: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329, sowie Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, - 2 C 79.10 - und - 2 C 2.11 -, jeweils juris.
24Hiernach begegnet der die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung keinen rechtlichen Bedenken.
25Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften,
26vgl. § 9, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW,
27gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Zugang zu einem solchen Amt ist vielmehr (zunächst) abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Nach der gemäß § 49 Abs. 1 LVO NRW auch für Lehrkräfte anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze hat die am 00.0.1971 geborene Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber um mehr als drei Jahre überschritten. Eine „Überalterung“ (um rund 1 ½ Jahre) war auch schon in dem – im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW möglicherweise bedeutsamen – Zeitpunkt der Stellung des Übernahmeantrags vom 12. September 2012 gegeben.
28Die Vorschrift des § 8 Abs. 6 LVO NRW, wonach sich das jeweilige Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt, greift im Falle der Klägerin nicht ein. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, die vielmehr durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Daraus folgt zugleich, dass Antrag im Sinne der Vorschrift nur "förderungswürdige" Anträge beziehungsweise Bewerbungen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Bewerbungen auf "Vorrat", das heißt ohne Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, nicht mehr vom Zweck der Regelung erfasst werden.
29OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 6 A 831/07 -, juris Rn. 6 f., m.w.N., zu der inhaltsgleich Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung.
30Demnach enthielt die vor Vollendung des 40. Lebensjahres im Jahr 2010 ohne Lehramtsbefähigung erfolgte (erfolgreiche) Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst in Verbindung mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OBAS keinen beachtlichen Antrag im Sinne des § 8 Abs. 6 LVO NRW.
31Die Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren durch die Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die Geburt und Betreuung ihrer beiden Kinder unbeachtlich.
33Allerdings darf diese Altersgrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen (1.) der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, (2.) der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (u.a. freiwilliges soziales Jahr), (3.) der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes, oder (4.) der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen verzögert hat, im Umfang der Verzögerung überschritten werden; im Falle von Betreuungstätigkeiten ist eine Überschreitung der Altersgrenze um höchstens sechs Jahre zulässig (vgl. Sätze 2 bis 4).
34Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erforderlichen Vorbildung, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Soweit Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten in Rede stehen, sind diese aber zunächst nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus der Verwendung des Wortes „wegen“ folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger etc.) ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde.
35So bereits die ständige Rechtsprechung zu der inhaltsähnlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1): BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 ‑ 6 A 510/01 ‑, DÖD 2004;ebenso zu § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 382 – nachfolgend: LVO NRW a.F.): BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, a.a.O., vom 14. März 2011 - 2 B 44.11 - und vom 3. Mai 2011 - 2 B 68.11 -, jeweils juris.
36An der Ursächlichkeit eines Verzögerungstatbestandes für die unbefristete Einstellung in das Beamtenverhältnis fehlt es unter anderem dann, wenn es nach Ableistung des Dienstes oder nach der Betreuungszeit zu vermeidbaren, von dem Bewerber zu vertretenden Verzögerungen, etwa zu einer für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erforderlichen Ausbildung oder Berufstätigkeit gekommen ist. Denn in diesem Fall ist der Kausalzusammenhang unterbrochen und der Verzögerungstatbestand nicht mehr, wie erforderlich, die entscheidende (unmittelbare) Ursache der verspäteten Einstellung.
37OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010- 6 A 1698/10 -, jeweils m.w.N., juris.
38Eine solche Unterbrechung der Kausalität tritt insbesondere dann ein, wenn sich der Bewerber nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, was regelmäßig anzunehmen ist, wenn die Berufstätigkeit mindestens halbtags (mit halber Stelle) ausgeübt wird.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, jeweils zu insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmungen und mit weiteren Nachweisen;ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
40Schädlich ist insoweit nicht nur eine Tätigkeit außerhalb des Lehrerberufs, sondern etwa auch eine befristete Beschäftigung als Aushilfslehrkraft im öffentlichen Schuldienst.
41OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
42Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf; das gilt insbesondere dann, wenn der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte.
43OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, juris Rn. 5; VG E1. , Urteil vom 11. Dezember 2012 - 2 K 2844/11 -, m.w.N.
44Das in § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW enthaltende Kausalitätserfordernis schließt ein bzw. verlangt darüber hinaus, dass die ohne den Verzögerungstatbestand mögliche frühere Bewerbung um unbefristete Einstellung in den Schuldienst auch tatsächlich Erfolg gehabt hätte.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris Rn. 32, vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, juris Rn. 36 und vom 25. Juli 2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 5; ebenso bereits Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, juris Rn. 10.
46An diesem Kausalitätserfordernis hat sich durch die am 8. Februar 2014 in Kraft getretene, inhaltlich im Wesentlichen unverändert gebliebene Neufassung der Laufbahnverordnung nichts geändert.
47Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann die Klägerin eine Überschreitung der Altersgrenze nicht wegen Kinderbetreuung beanspruchen.
48Die Geburt des Sohnes V. im Jahr 1998 war für die verspätete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes aus mehreren Gründen nicht ursächlich. Seinerzeit lebte die Klägerin mit ihrer Familie noch in der Türkei, stand also schon aus diesem Grund dem Schuldienst in Deutschland gar nicht zur Verfügung. Zudem hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sie sich nachfolgend überwiegend der Betreuung ihres Sohnes gewidmet hat. Dagegen spricht insbesondere, dass sie nach ihren Angaben von Oktober 1998 bis Februar 2000 sowie vom August 2001 bis Juni 2002 in J. als Lehrerin an einer Städtischen Gemeinschaftsschule bzw. einem Französischen Privatgymnasium einer Berufstätigkeit nachging.
49Auch die Betreuungstätigkeiten in Deutschland nach der Geburt ihres zweiten Sohnes (00.00.2003), die – folgt man dem Vorbringen der Klägerin – bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft im Oktober 2007 überwogen haben, waren nicht die entscheidende Ursache dafür, dass die Klägerin nicht vor Erreichen der Altersgrenze unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt wurde. Maßgebend hierfür war vielmehr, dass sie erst im Sommer 2012 und somit mehr als ein Jahr nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres, durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Voraussetzungen für eine Verbeamtung geschaffen hat und dieser Umstand nicht auf die Kinderbetreuung zurückzuführen war. Die Klägerin verfügte zuvor nicht über die erforderliche Lehramtsbefähigung. Ihre Abschlüsse aus der Türkei erfüllten ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung E2. vom 28. April 2009 im Land NRW nicht einmal die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Anerkennung als Erste Staatsprüfung. Die Klägerin beschritt deshalb den Weg, die Lehramtsbefähigung nach der Ordnung über die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zu erwerben. Diese Möglichkeit war aber erst aufgrund der Verordnung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) eröffnet worden. Da die Ausbildungsdauer 24 Monate betrug (vgl. § 7 Abs. 1 OBAS), hätte die Klägerin die Lehramtsbefähigung selbst dann nicht vor Überschreitung ihres 40. Lebensjahres erwerben können, wenn sie die Ausbildung nicht erst im September 2010, sondern bereits zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt (Anfang des Jahres 2010) aufgenommen hätte.
50Darüber hinaus vermag die nach der Geburt des zweiten Kindes wahrgenommene Kinderbetreuung an der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht zu ändern, weil die Klägerin nachfolgend, nämlich in den Jahren 2007 bis 2010, einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, die den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung unterbrochen hat. Bei der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an zwei Gesamtschulen mit 18,50, 16,00 bzw. 13,50 Unterrichtsstunden in der Woche handelte es sich um eine überhälftige Beschäftigung, bei der die Kinderbetreuung nicht mehr, wie erforderlich, im Vordergrund stand.
51Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn und über die Ausnahmen hiervon (§ 8 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 LVO NRW) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das erkennende Gericht nimmt insoweit Bezug auf die einhellige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59, und Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 - und vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 -, jeweils juris.
53Diese zu den entsprechenden Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW a.F. ergangenen Entscheidungen beanspruchen nach wie vor Geltung, da sich durch die letzte (hier maßgebende) Neufassung der Laufbahnverordnung der Inhalt der einschlägigen Bestimmungen nicht geändert hat. Die angeführten höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidungen befassen sich auch bereits – bejahend – mit der Frage, ob die (angehobene) Höchstaltersgrenze von 40 Jahren in der Zusammenschau mit den Bestimmungen über die Verzögerungstatbestände und die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Sie sind zudem in Kenntnis der im Jahr 2009 erfolgten Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auf (letztlich) 67 Jahre ergangen. Sie zeigen ferner auf, dass es von Verfassung wegen nicht geboten ist, die Verzögerungstatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW a.F. (nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW) auch dann eingreifen zu lassen, wenn sie für die Einstellung erst nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht im vorstehend näher dargestellten Sinne ursächlich waren. Vielmehr wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW das Erfordernis der Kausalität der in der Laufbahnverordnung genannten Verzögerungsgründe für den verspäteten Einstellungszeitpunkt als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, weil es nicht geboten ist, das Höchstalter pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinauszuschieben. Der Verordnungsgeber bewegt sich in Rahmen seines Gestaltungsspielraums und verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht, wenn er Nachteilsausgleich nur dann gewährt, wenn diese gesellschaftlich erwünschten Tätigkeiten die unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind.
54BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2011 – 2 B 44.11 -, juris Rn. 14 ff., und vom 24. März 2011 - 2 B 51.11 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - 6 A 856/10 - und vom 26. August 2013 – 6 A 307/13 -, jeweils juris.
55Das Kausalitätserfordernis führt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dazu, dass die Vorschriften des § 6 Abs. 2 LVO NRW a.F. bzw. des § 8 Abs. 2 LVO NRW keinen Anwendungsbereich mehr hätten. Die praktische Bedeutung der – vorliegend allein in Rede stehenden – Bestimmungen über die Berücksichtigung von Betreuungszeiten besteht vielmehr ungeachtet der Anhebung der allgemeinen Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre fort. Insbesondere können Zeiten der Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen auch noch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Bewerbers anfallen und somit der maßgebende Grund für die Überschreitung der Altersgrenze sein. Denn auch durch die Aufnahme einer Betreuungstätigkeit im „fortgeschrittenen“ Alter kann es durchaus zu im Sinne von § 8 Abs. 2 LVO NRW beachtlichen Verzögerungen der (unbefristeten) Einstellung kommen. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber wegen überwiegender, nicht durch schädliche sonstige Tätigkeiten unterbrochener Betreuungstätigkeiten, die er etwa nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aufgenommen hat, sich ihm ansonsten eröffnete Einstellungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat.
56So bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 5860/09 -, juris Rn. 38.
57Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW.
58Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden „für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten“. Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse „insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist“. Diese normativen Erläuterungen verdeutlichen, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze im Ausnahmewege nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
59Vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 32 und 33.
60Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den sog. Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein „dienstliches Interesse“ an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern und Fachrichtungen – zu denen allerdings Lehrkräfte mit den Fächern Chemie und Englisch längere Zeit gehörten – nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als „erheblich“ betrachtet. Der Schulverwaltung steht bei der Frage, ob in bestimmtem Bereichen ein Mangel an Lehrkräften besteht, dem gerade mit der Inaussichtstellung der Verbeamtung älterer Bewerber begegnet werden soll, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung insoweit eingeschränkt ist.
61Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris.
62Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sind gleichfalls nicht erfüllt. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Nr. 2 erfasst als Härtefallklausel ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, welche die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Insoweit trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass diese die tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40 Lebensjahres Rechnung getragen wird.
63BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 35 - 37.
64Auch im Falle der Klägerin liegen derartige außergewöhnliche Verzögerungssachverhalte nicht vor. Ein wesentlicher Grund für die Überalterung der Klägerin ist einmal der Umstand, dass sie zunächst mehr als 30 Jahre in der Türkei gelebt hat, sich also erst seit dem Jahr 2002 in Deutschland die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufs in Deutschland schaffen musste. Hierbei handelt es sich um Umstände aus der Sphäre der Klägerin, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW auch von ihr zu vertreten sind. Auch dass der Erwerb der Lehramtsbefähigung auf dem Weg des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach OBAS erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich wurde, lässt die Ablehnung der Verbeamtung nicht unerträglich erscheinen. Es handelt sich hierbei nicht um einen außergewöhnlich gelagerten Sachverhalt. Vielmehr wurde mit der OBAS sämtlichen Bewerbern, die nicht über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt verfügten, erstmals die zuvor nicht gegebene Möglichkeit eröffnet, als Seiteneinsteiger ohne Erste Staatsprüfung die Lehramtsbefähigung zu erwerben.
65Sind mithin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW nicht gegeben, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das Übernahmebegehren der Klägerin zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme an die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LVO NRW zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung auch nicht etwa wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
2Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
3Die am 27. Mai 1966 geborene Klägerin hatte die Höchstaltersgrenze gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis um rund vier Jahre und erst recht im hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung (25. August 2010) überschritten. Entgegen ihrer Ansicht greift § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW nicht zu ihren Gunsten ein. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LVO NRW folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kinderbetreuung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht.
4Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris.
5Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, die Betreuung ihrer beiden Kinder in der Zeit von 1995 an sei für die Verzögerung der Einstellung der Klägerin in den Schuldienst nicht ursächlich gewesen, weil es bis zur Beantragung der Anerkennung ihrer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Frühjahr 2007 keine konkreten und nach außen erkennbaren objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Klägerin zuvor - und damit bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze im Mai 2006 - den Lehrerberuf überhaupt angestrebt habe. Dementsprechend ist zugrunde zu legen, dass nicht der Umstand der Kinderbetreuung, sondern ihr später Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf erfordert, wenn - wie hier - der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte. Dabei geht es nicht um eine Unterbrechung des Kausalverlaufs, für die - bei einem non liquet - das beklagte Land die Beweislast zu tragen hätte. Vielmehr ist die Entscheidung für einen Beruf im (öffentlichen) Schuldienst Voraussetzung dafür, dass eine spätere Kinderbetreuung oder andere Privilegierungstatbestände überhaupt zu einer kausalen Verzögerung über die in eben diesem Dienst geltende Höchstaltersgrenze hinaus führen können. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat der Einstellungsbewerber selbst darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen. Ausgehend davon können für die Hinwendung zum Lehrerberuf die Behauptung eines intern gebliebenen Entschlusses und auch familieninterne Absprachen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn nach einer solchen behaupteten Absprache eine Berufstätigkeit in einem Bereich aufgenommen wird, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall, die von Oktober 2002 bis Ende 2003 - und damit nach der behaupteten Absprache in den Jahren 2001 oder 2002 - im Umfang von 25 Wochenstunden als Leiterin des Naturkostfachgeschäfts auf dem T. in E. für die T1. X. J. AG tätig war. Inwieweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang "schon denklogisch" widersprochen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht für die Richtigkeit seiner Annahme das weitere Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe "bis zur Beendigung der Betreuung der Kinder gerade noch keine ernstliche Entscheidung für eine bestimmte berufliche Richtung getroffen", "sondern wegen der Einbindung in die Kinderbetreuung und -erziehung sich erst im Jahre 2008 mit dieser Frage befassen" können.
6Dass andere objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die Hinwendung zum Lehrerberuf bereits vor Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin im Jahre 2006 gegeben waren, macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Insbesondere belegt die Gestaltung ihres Biologie- und des Ökotrophologiestudiums dies nicht. Zwar hat die Klägerin im Wintersemester 1988/89 eine Vorlesung "Pädagogische Grundfragen" und im Sommersemester 1990 zwei Proseminare im Rahmen eines erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums besucht. Dies mag ein Interesse an pädagogischen Inhalten verdeutlichen, ist jedoch nicht hinreichend spezifisch, um zu belegen, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Lehrerin anstrebte, zumal die Möglichkeit des "Seiteneinstiegs" seinerzeit noch gar nicht gegeben war. Insoweit fragt sich, warum die Klägerin - hätte sie tatsächlich schon 1987 oder 1988 den Lehrerberuf angestrebt - (gerade) im Jahre 1988 ein Studium der Ökotrophologie und eben nicht ein Lehramtsstudium aufgenommen hat. Gegen die Annahme, die Studiengestaltung belege eine bereits 1987 oder 1988 erfolgte Hinwendung zum Lehrerberuf, spricht überdies das klägerische Vorbringen im Übrigen, wonach sie sich "im Jahre 2001/2002" entschieden haben will, Lehrerin werden zu wollen.
7Angesichts des Vorstehenden kommt es auf weite Teile des Zulassungsvorbringens nicht an, so darauf,
8 ob die Tätigkeit als Leiterin des Naturkostfachgeschäfts auf dem T. der Ausbildung der Klägerin zur Diplom-Ökotrophologin entsprach, was der Antrag auf Zulassung der Berufung mit eingehenden Ausführungen in Abrede stellt,
9 ob die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden wäre und ob im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer früheren Einstellung "bewusste Manipulationen", "zielgerichtete Anweisungen" und "falsche Angaben über vorhandene Informationen" vorgekommen sind, was allerdings überdies mit dem Zulassungsantrag in keiner Weise substantiiert und deshalb mindestens unzureichend dargelegt ist, sowie
10 ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats eine überhälftige Beschäftigung den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung unterbricht.
11Angemerkt sei allerdings, dass nach der Rechtsprechung Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW nur solche sind, in denen diese den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen haben. Dies setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtätigen Umfang voraus. Wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, fehlt es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Privilegierungstatbestand und verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis,
12vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, jeweils zu § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a.F.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 - und Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 6 A 1082/11 -, vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 - und vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, jeweils juris mit weiteren Nachweisen;
13ohne Relevanz ist dabei, ob der Beamtenbewerber seinem erlernten oder einem anderen Beruf nachgeht.
14Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
15Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der Fragen,
16 "ob und inwieweit die Zuwendung zum Lehrerberuf durch einen 'Seiteneinsteiger' in seinem Lebenslauf vor und nach Eintritt der betreuungsbedingten Verzögerungstatbestände nach außen erkennbar deutlich gemacht werden muss", und
17 "wie konkret die nach außen erkennbare Hinwendung zum Lehrerberuf erfolgen muss",
18fehlt schon eine zureichende Darlegung ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Jedenfalls lassen sich die Fragen nach dem oben Ausgeführten auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
19Auch der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
20Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit diesem wird weder ein solcher Rechtssatz aus der Rechtsprechung eines Gerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch des Verwaltungsgerichts benannt. Eine Divergenz im ab-strakten Rechtssatz ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
22Schließlich ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass die Klägerin bereits im Jahre 2002 die Absicht hatte, den Lehrerberuf anzustreben, die Eheleute aber zu der einvernehmlichen Entscheidung gekommen sind, dies im Hinblick auf die Kinderbetreuung zurückzustellen, bzw. die Eheleute im Frühjahr 2002 vereinbart haben, dass beide das Lehramt anstreben und die Klägerin dies zunächst wegen der Betreuung der Kinder zurückstellt, ebenso wie den Antrag auf weitere Ermittlungen bezüglich früherer Einstellungsmöglichkeiten rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass es darauf nicht ankommt.
23Das Vorliegen anderer Verfahrensmängel macht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erkennbar. Namentlich ist die - unter der Überschrift des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erwähnte - Verletzung der Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nicht dargetan. Insoweit wird schon nicht - wie erforderlich - dargelegt, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären, sowie, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die nachfolgenden erläuternden Ausführungen der Klägerin machen deutlich, dass sie im Kern vielmehr rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre Angaben falsch erfasst bzw. gewertet. Nach dem oben Ausgeführten war eine weitere Sachaufklärung im Übrigen nicht geboten.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 9. September 2011 dürfte zwar wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig sein; es sei aber offensichtlich, dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, weil das materielle Recht kein Ermessen eröffne. Die Ablehnung des Übernahmebegehrens sei materiell rechtmäßig, da die Klägerin die Höchstaltersgrenze nach der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO a.F.) überschritten habe. Die Bezirksregierung L. habe zu Recht die maßgebliche Altersgrenze nicht um Zeiten der Kinderbetreuung hinausgeschoben. Der insoweit maßgebliche Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung sei dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin erst im Jahre 2006, als ihre Kinder bereits zehn und acht Jahre alt gewesen seien, ein Lehramtsstudium an der Universität zu L. aufgenommen habe. Erst seither sei nach außen hin erkennbar gewesen, dass sie es angestrebt habe, hauptberuflich als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst tätig zu werden. Es begegne auch keinen Bedenken, dass der Beklagte keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im Wege des Ermessens erteilt habe (§ 84 Abs. 2 LVO a.F.).
61. Die Beurteilung des Zulassungsantrages richtet sich nach der heute geltenden, am 8. Februar 2014 in Kraft getretenen neuen Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO). Nach dem für die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidenden materiellen Recht ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier: über den Zulassungsantrag, abzustellen. Der Zulassungsantrag ist begründet, wenn in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der dann geltenden Rechtsvorschriften die angeführten ernstlichen Zweifel bestehen. Ohne Bedeutung ist hier, wie bei einer nach Ablauf der Frist für die Zulassungsbegründung eingetretenen Rechtsänderung vorzugehen ist, da die §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 2 LVO a.F. in den maßgeblichen Punkten mit den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2 LVO übereinstimmen.
72. Der Zulassungsantrag greift allein die Annahme des Verwaltungsgerichts an, der Klägerin komme die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO nicht zugute. Diese Regelung lässt eine Überschreitung der Altersgrenze (40 Jahre gemäß § 8 Abs. 1 LVO) zu, wenn sich die Einstellung (in das Beamtenverhältnis auf Probe) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat.
8a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Senats ist maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der
9Höchstaltersgrenze nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris, Rn. 30 f.; Urteile vom 18. Juli 2007- 6 A 1084/05 -, juris, Rn. 39, und - 6 A 4769/04 -, juris, Rn. 37, vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04 -, juris, Rn. 34.
11Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 6 A 206/12 -, juris, Rn. 44 f.
13Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zu einem Beruf im öffentlichen Dienst - hier dem Lehrerberuf -, wenn der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013- 6 A 307/13 -, juris, Rn. 5.
15b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im Falle der Klägerin im Wesentlichen zutreffend angenommen, für die Zeit vor Aufnahme des Studiums im Jahre 2006 fehle der Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung. Erst mit Aufnahme des Studiums sei nach außen erkennbar geworden, dass die Klägerin den Lehrerberuf anstrebe.
16Zwar dürfte gegenüber diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung für den Lehrerberuf nach außen erkennbar war, bereits im Jahr 2005 liegen, weil die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Anerkennung ihres Fachhochschulstudiums als Teil des Lehramtsstudiums beantragt hatte. Dies wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus.
173. Die mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwände der Klägerin gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
18a) Soweit sie sich darauf beruft, sie habe bereits durch die Wahl der Fächerkombination ihres Magisterstudiums 1986/87 (Romanistik/Germanistik) ihren Entschluss zur Ergreifung des Lehrerberufs dokumentiert, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag ihr Vortrag zutreffen, sie habe sich wegen der damals schlechten Berufsaussichten für angehende Lehrer zunächst für ein Magisterstudium entschieden und hätte nach der damaligen Rechtslage problemlos die Möglichkeit gehabt, die dort erreichten Leistungen für ein Lehramtsstudium anrechnen zu lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Hinwendung zum Lehrerberuf damit in keiner Weise nach außen erkennbar geworden ist, sondern das Gegenteil zu konstatieren ist, nämlich eine zunächst gegen den Lehrerberuf getroffene Entscheidung.
19Davon abgesehen wäre aber selbst bei einem unterstellten schon im Jahre 1986 nach außen erkennbaren Willen zur Ergreifung des Lehrerberufs der maßgebliche Ursachenzusammenhang dadurch unterbrochen, dass die Klägerin 1991 nach Abschluss des Studiums als Diplom-Übersetzerin den angeblich auf die Tätigkeit als Lehrerin gerichteten Berufsweg nicht fortgesetzt, sondern eine Arbeit im Verkaufsbereich einer GmbH begonnen hat. Die in der Zeit ab 1996 geleistete Kinderbetreuung stellt sich deshalb nicht als Verzögerung auf ihrem Weg zum Lehrerberuf dar. Auch dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis bei der V. GmbH zum 30. November 2001 lassen sich keine hinreichenden nach außen hervortretenden Anhaltspunkte für eine Hinwendung zum Lehrerberuf entnehmen.
20b) Der weitere Einwand der Klägerin, es dürfe nicht ausschließlich auf den Studienbeginn als ausschlaggebender Hinweis auf die Entschlussfassung (zur Ergreifung des Lehrerberufs) abgestellt werden, weil dann niemals vor diesem Zeitpunkt liegende Verzögerungszeiten berücksichtigt werden könnten, greift nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Hinwendung zum Lehrerberuf nach außen nur durch Aufnahme eines Lehramtsstudiums erkennbar werden kann. Es hat lediglich in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass dies in dem konkreten Fall der Klägerin der maßgebliche Zeitpunkt gewesen sei, weil es aus seiner Sicht in der davorliegenden Zeit keine Anhaltspunkten für die Absicht, Lehrerin zu werden, gegeben hatte.
21c) Soweit die Klägerin die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das Alter der Kinder zum Zeitpunkt ihres Studienbeginns als „unverständlich“ rügt, ist dem nicht weiter nachzugehen, da diese Altersangaben nicht entscheidungsrelevant geworden sind.
22Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die Tätigkeit der Klägerin in der Tierarztpraxis ihres Vaters Dr. F. (Aushilfstätigkeiten in der Zeit Dezember 2001 – März 2006), da auch darauf keine für die Klägerin nachteiligen Kausalitätserwägungen gestützt worden sind.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung; diese ist noch anwendbar, da das Rechtsmittel des Zulassungsantrages vor diesem Datum beim Verwaltungsgericht eingelegt worden ist (§ 71 Abs. 1 GKG).
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.