Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Nov. 2016 - 4 K 2803/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger erlangte im Jahre 1988 die allgemeine Hochschulreife. Nach einer erfolgreichen Ausbildung zum Bankkaufmann und anschließender Berufstätigkeit begann der Kläger zum Wintersemester 1992 ein Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I, das er im April 1997 für das Lehramt der Sekundarstufe II erweiterte. Am 25.06.2003 bestand der Kläger die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter Sekundarstufe II und I mit der Note „Sehr gut“. Vom 01.02.2004 leistete er den Vorbereitungsdienst und legte im November 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Gesamtnote „befriedigend (3,0)“ ab.
3Im Zeitraum von Februar 2006 bis März 2009 war der Kläger, der zwischenzeitlich ein Ergänzungsstudium im Fach Physik aufgenommen hatte, aufgrund entsprechend befristeter Arbeitsverträge als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig. Am 16.04.2009 bestand er die Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Physik mit der Note „befriedigend (3,1)“. Mit Arbeitsvertrag vom 29.04.2009 wurde der Kläger ab dem 01.05.2009 mit voller Stundenzahl unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt.
4Mit Schreiben vom 29.04.2009, mit 40 Jahren, beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
5Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 11.02.2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten und es lägen auch keine anerkennungswürdigen Verzögerungstatbestände vor. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
6Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - in zwei Verfahren die Regelungen über die Höchstaltersgrenze durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO 2009 wegen nicht hinreichender Verordnungsermächtigung als mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar.
7Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2015 im Alter von 46 Jahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise in das Beamtenverhältnis auf Probe.
8Mit Schreiben vom 30.06.2015 wies die Bezirksregierung E. darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausgewertet werden müsse. Mit Schreiben vom 10.08.2015 erinnerte der Kläger unter Fristsetzung an die Bescheidung seines Antrages.
9Der Kläger hat am 28.10.2015 Untätigkeitsklage erhoben.
10Mit Bescheid vom 07.03.2016 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag des Klägers auf Verbeamtung mit der Begründung ab, der Kläger habe bereits im Zeitpunkt seines letzten Antrages die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren überschritten. Die Entscheidung ergehe auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016. Auf anerkennungswürdige Verzögerungstatbestände könne der Kläger sich nicht berufen. Anhaltspunkte dafür, dass er einen nahen Angehörigen im Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr.4 LBG tatsächlich gepflegt habe, lägen nicht vor. Im Falle seiner Mutter mangele es bereits an der Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 Pflegezeitgesetz. Aber auch die damaligen familiären Umstände sprächen sehr deutlich gegen eine tatsächliche Pflege seiner Mutter oder auch eines Großelternteils. Ergänzend führte die Bezirksregierung E. aus, dass Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit nicht gegeben seien, da ein Vertrauen in eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet worden sei.
11Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, dass durch die Neuregelung des § 15a LBG NRW eine Regelung zum Einstellungshöchstalter eingeführt worden sei, nach der der Kläger nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könne. Es sei treuwidrig gewesen, über seinen Verbeamtungsantrag während der Zeit, in der keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden habe, nicht zu entscheiden. § 15a LBG NRW (jetzt: § 14 Abs. 3 LBG NRW) sei außerdem verfassungswidrig. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 S. 1 Nr. 2 LBG NRW sei für ihn zu beachten, da sich sein beruflicher Werdegang unverschuldet verzögert habe, weil die Behörde seinen Antrag in unzulässiger Weise nicht rechtzeitig entschieden habe. Da er seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu einem Zeitpunkt gestellt habe, in dem es keine wirksame Regelung zum Einstellungshöchstalter gegeben habe, sei das beklagte Land im Rahmen einer Folgenbeseitigungslast verpflichtet, die hier in Rede stehende Ausnahmeregelung anzuwenden.
12Außerdem habe er tatsächlich minderjährige Kinder betreut. Von Dezember 2003 bis Sommer 2006 habe er mit Frau L. T. sowie deren minderjährigen Kindern M. und T1. zusammengelebt.
13Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 02.04.2016 beantragt hatte,
14den Bescheid des beklagten Landes vom 15.01.2016/07.03.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zum Studienrat an einem Gymnasium zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen,
15hilfsweise,
16den Bescheid des beklagten Landes vom 15.01.2016/07.03.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zum Studienrat auf Probe zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen,
17beantragt der Kläger nunmehr,
18den Bescheid des beklagten Landes vom 07.03.2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zum Studienrat auf Probe zu ernennen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Es ist der Auffassung, für den Kläger komme eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht, da er zum Zeitpunkt seines Antrages das 42. Lebensjahr bereits um mehr als 4 Jahre und 2 Monate überschritten habe. Es sei auch keine Voraussetzung für ein zulässiges Überschreiten der Höchstaltersgrenze bei dem Kläger ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einen nahen Angehörigen im Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr. 4 LBG tatsächlich gepflegt habe. Im Falle seiner Mutter mangele es bereits an der Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 Pflegezeitgesetz. Zudem sprächen die damaligen familiären Umstände – der Vater des Klägers habe zu der Zeit, als die Mutter des Klägers akut erkrankt gewesen sei, mit dieser zusammen in einer Wohnung gelebt, während der Kläger eine eigene Wohnung besessen habe, sehr deutlich gegen eine tatsächliche Pflegetätigkeit des Klägers. Da die Großeltern des Klägers entweder bereits vor dessen Volljährigkeit verstorben seien oder ihre letzten Lebensjahre in eine Pflegeeinrichtung verbracht hätten, könne auch insoweit von eine tatsächlichen Pflege seitens des Klägers im Sinne des § 15 a Abs. 3 Nr. 4 LBG keine Rede sein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Beschränkung seines Klageantrags sinngemäß die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
25Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
26Der die Verbeamtung ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 07.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. erneute Bescheidung seines Verbeamtungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
27Einer Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Landebeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - (in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
28Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze erhöht sich nach § 14 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Nr. 4) um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 LBG NRW). Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen dürfen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem können in den in § 14 Abs. 10 LBG NRW genannten Fällen weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
29§ 14 LBG NRW, der wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15 a LBG NRW übernommen hat, ist die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche Norm.
30Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 11 f., m.w.N.
32Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht angezeigt. Das geltende Fachrecht kennt weder eine Übergangsregelung, nach der die frühere (in Teilen grundgesetzwidrige) Rechtslage für bestimmte Sachverhalte fortgelten soll, noch einen Anspruch auf Beseitigung einzelner Folgen der Neuregelung des LBG NRW. Danach sind die Regelungen des § 14 LBG NRW auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15 a) nicht bestandskräftig entschieden waren.
33So auch VG Köln, Urteil vom 17.08.2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 24.
34Maßgeblich ist mithin allein der Antrag auf Verbeamtung, den der Kläger im Juni 2015 im Alter von 46 Jahren gestellt hat.
35Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Die Regelung stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) GG dar, sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor.
36BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, noch nicht veröffentlicht,
37Pressemitteilung abrufbar unter
38http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=85 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 ‑ 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 ff., und VG Köln, Urteil vom 17.08.2016 ‑ 3 K 3698/15 ‑, Rdn. 25 ff.
39Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit an einer eigenen Regelung gehindert (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Höchstaltersgrenzen bereits in der Vergangenheit durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
40vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
41kann insofern auch nicht von einem "beredten Schweigen" des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sein sollen.
42Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 28 - 30.
43Auch im Übrigen verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 3 LBG NRW nicht gegen höherrangiges Recht. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 formulierten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG.
44Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rdn. 31 ff.) und anschließend das VG Köln (Urteil vom 17.08.2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 25 ff.) haben dazu ausgeführt:
45Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 …
46kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 16) unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81).
47Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird).
48Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 29).
49Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen - entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers -, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 24, 30).
50Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers (LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.) die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rdn. 86 ff.).
51Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.), in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und - bezüglich Personen mit Schwerbehinderung - auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben (LT-Drucks. 16/9759, S. 24), mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 27 f., 31 ff.).
52Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort (Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 - 1 K 4814/15 -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 - 2 K 6008/15 - und vom 07.04.2016 - 2 K 6597/15 -, juris).
53Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde (vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.), bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
54Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006.
56Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den o.g. Urteilen des VG Gelsenkirchen und des VG Köln an, die dazu ausgeführt haben:
57Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, juris, Rdn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, Rdn. 13 ff.), zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die sich aus Absatz 3 der Norm ergibt, überschreitet er deutlich, da er am 16.04.1969 geboren und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 47 Jahre alt ist.
59Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im Juni 2015 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 46. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
60Anrechnungszeiten i.S.v. § 14 Abs. 5 LBG NRW, die zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, stehen dem Kläger nicht zu. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des jetzigen § 14 Abs. 5 Nr. 4 LBG NRW schon deshalb nicht vorliegen, da der Kläger bereits die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter bzw. seiner Großeltern gem. § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nicht nachgewiesen hat.
61Auch auf Kinderbetreuungszeiten i.S.v. § 14 Abs. 5 Nr. 3 LBG NRW in ausreichendem Umfang kann sich der Kläger nicht berufen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er im Zeitraum von Dezember 2003 bis Sommer 2006 die minderjährigen Kinder seiner (damaligen) Lebensgefährtin betreut hat, reichen diese Zeiten nicht aus, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt seines Antrages um mehr als 4 Jahre auszugleichen.
62Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen.
63Schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Es kann hier dahinstehen, ob sich - wofür viel spricht - der berufliche Werdegang des Klägers aus Gründen verzögert hat, die seine Sphäre zuzurechnen und damit von ihm zu vertreten sind. Jedenfalls ist hier die Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig.
64Die Konstellation, in der im Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde) ist nunmehr ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt. Damit scheidet eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze, in denen - gegebenenfalls nach bestandskräftiger Ablehnung früherer Anträge - bereits im Zeitpunkt der Antragstellung die neue (wirksame) Altersgrenze überschritten ist, aus.
65Zudem ergibt sich aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen der Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 ‑ 211-1.12.03..03-130435 - eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen - anders als bei dem Kläger - jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war.
66Eine Unbilligkeit im Sinne § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 a LBG NRW am 31.12.2015 nicht zugunsten des Klägers neu entschieden hat. Der Beklagte war nicht gehalten, den Kläger in dieser Zeit zu verbeamten. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein kann, etwa durch die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkannten Lebenszeit- und Alimentationsprinzipien. Würden bestimmte - im Folgenden näher definierte - Voraussetzungen beachtet, könne eine Einstellungshöchstaltersgrenze grundsätzlich gerechtfertigt sein. Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen könne, sei ihm bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Dessen Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch habe der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspreche dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. Damit war dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Höchstaltersgrenze neu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber alsbald Gebrauch gemacht. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
67vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015; im Internet zu finden unter:
68http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
69der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Das Gesetzesvorhaben war in der Öffentlichkeit bekannt, ebenso wie der Grundsatz, dass über die Verbeamtung nach Maßgabe der Neuregelung zu entscheiden sein würde. Ein mögliches Vertrauen des Klägers, er werde in der "regelungsfreien Zeit" ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet, wäre deshalb nicht schutzwürdig. Genau so wenig ist es unbillig, dass Behörden und Gerichte das Inkrafttreten der Neuregelung abgewartet haben, bevor sie über die Verbeamtungsanträge erneut entschieden.
70Da es somit bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
71Lediglich ergänzend führt die Kammer deshalb aus: Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
72Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 - 4 C 56.65 -, juris, und Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 54.89 -, juris, Rdn. 13, sowie Urteil vom 17.12.1968 ‑ 2 C 40.65 -, ZBR 1969, 349; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 ‑ 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f. m.w.N.
73Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 - 8 C 65.84 -, juris, Rdn. 6; Urteil vom 08.02.1974 - 4 C 77.71 -, juris, Rdn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 ‑ 6 A 858/07 -, juris, Rdn. 66 f.
75Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehren ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als bei der "schlichten" Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
76Vgl. zur Folgenbeseitigungslast ausführlich und unter Berücksichtigung der älteren Rechtsprechung des OVG NRW zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009: VG Köln, Urteil vom 17.08.2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rdn. 69 ff.; im Ergebnis anders VG Münster, Urteile vom 07.06.2016 ‑ 4 K 2032 und 2242/09 -, juris.
77Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen.
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.
(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(6a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.
(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.