Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Okt. 2014 - 6 A 1842/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 9. September 2011 dürfte zwar wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig sein; es sei aber offensichtlich, dass dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, weil das materielle Recht kein Ermessen eröffne. Die Ablehnung des Übernahmebegehrens sei materiell rechtmäßig, da die Klägerin die Höchstaltersgrenze nach der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO a.F.) überschritten habe. Die Bezirksregierung L. habe zu Recht die maßgebliche Altersgrenze nicht um Zeiten der Kinderbetreuung hinausgeschoben. Der insoweit maßgebliche Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung sei dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin erst im Jahre 2006, als ihre Kinder bereits zehn und acht Jahre alt gewesen seien, ein Lehramtsstudium an der Universität zu L. aufgenommen habe. Erst seither sei nach außen hin erkennbar gewesen, dass sie es angestrebt habe, hauptberuflich als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst tätig zu werden. Es begegne auch keinen Bedenken, dass der Beklagte keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze im Wege des Ermessens erteilt habe (§ 84 Abs. 2 LVO a.F.).
61. Die Beurteilung des Zulassungsantrages richtet sich nach der heute geltenden, am 8. Februar 2014 in Kraft getretenen neuen Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO). Nach dem für die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts entscheidenden materiellen Recht ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier: über den Zulassungsantrag, abzustellen. Der Zulassungsantrag ist begründet, wenn in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der dann geltenden Rechtsvorschriften die angeführten ernstlichen Zweifel bestehen. Ohne Bedeutung ist hier, wie bei einer nach Ablauf der Frist für die Zulassungsbegründung eingetretenen Rechtsänderung vorzugehen ist, da die §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 2 LVO a.F. in den maßgeblichen Punkten mit den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2 LVO übereinstimmen.
72. Der Zulassungsantrag greift allein die Annahme des Verwaltungsgerichts an, der Klägerin komme die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO nicht zugute. Diese Regelung lässt eine Überschreitung der Altersgrenze (40 Jahre gemäß § 8 Abs. 1 LVO) zu, wenn sich die Einstellung (in das Beamtenverhältnis auf Probe) wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat.
8a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des beschließenden Senats ist maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der
9Höchstaltersgrenze nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris, Rn. 30 f.; Urteile vom 18. Juli 2007- 6 A 1084/05 -, juris, Rn. 39, und - 6 A 4769/04 -, juris, Rn. 37, vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04 -, juris, Rn. 34.
11Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 6 A 206/12 -, juris, Rn. 44 f.
13Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zu einem Beruf im öffentlichen Dienst - hier dem Lehrerberuf -, wenn der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013- 6 A 307/13 -, juris, Rn. 5.
15b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im Falle der Klägerin im Wesentlichen zutreffend angenommen, für die Zeit vor Aufnahme des Studiums im Jahre 2006 fehle der Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung. Erst mit Aufnahme des Studiums sei nach außen erkennbar geworden, dass die Klägerin den Lehrerberuf anstrebe.
16Zwar dürfte gegenüber diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung für den Lehrerberuf nach außen erkennbar war, bereits im Jahr 2005 liegen, weil die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Anerkennung ihres Fachhochschulstudiums als Teil des Lehramtsstudiums beantragt hatte. Dies wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus.
173. Die mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwände der Klägerin gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg.
18a) Soweit sie sich darauf beruft, sie habe bereits durch die Wahl der Fächerkombination ihres Magisterstudiums 1986/87 (Romanistik/Germanistik) ihren Entschluss zur Ergreifung des Lehrerberufs dokumentiert, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag ihr Vortrag zutreffen, sie habe sich wegen der damals schlechten Berufsaussichten für angehende Lehrer zunächst für ein Magisterstudium entschieden und hätte nach der damaligen Rechtslage problemlos die Möglichkeit gehabt, die dort erreichten Leistungen für ein Lehramtsstudium anrechnen zu lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Hinwendung zum Lehrerberuf damit in keiner Weise nach außen erkennbar geworden ist, sondern das Gegenteil zu konstatieren ist, nämlich eine zunächst gegen den Lehrerberuf getroffene Entscheidung.
19Davon abgesehen wäre aber selbst bei einem unterstellten schon im Jahre 1986 nach außen erkennbaren Willen zur Ergreifung des Lehrerberufs der maßgebliche Ursachenzusammenhang dadurch unterbrochen, dass die Klägerin 1991 nach Abschluss des Studiums als Diplom-Übersetzerin den angeblich auf die Tätigkeit als Lehrerin gerichteten Berufsweg nicht fortgesetzt, sondern eine Arbeit im Verkaufsbereich einer GmbH begonnen hat. Die in der Zeit ab 1996 geleistete Kinderbetreuung stellt sich deshalb nicht als Verzögerung auf ihrem Weg zum Lehrerberuf dar. Auch dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis bei der V. GmbH zum 30. November 2001 lassen sich keine hinreichenden nach außen hervortretenden Anhaltspunkte für eine Hinwendung zum Lehrerberuf entnehmen.
20b) Der weitere Einwand der Klägerin, es dürfe nicht ausschließlich auf den Studienbeginn als ausschlaggebender Hinweis auf die Entschlussfassung (zur Ergreifung des Lehrerberufs) abgestellt werden, weil dann niemals vor diesem Zeitpunkt liegende Verzögerungszeiten berücksichtigt werden könnten, greift nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Hinwendung zum Lehrerberuf nach außen nur durch Aufnahme eines Lehramtsstudiums erkennbar werden kann. Es hat lediglich in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass dies in dem konkreten Fall der Klägerin der maßgebliche Zeitpunkt gewesen sei, weil es aus seiner Sicht in der davorliegenden Zeit keine Anhaltspunkten für die Absicht, Lehrerin zu werden, gegeben hatte.
21c) Soweit die Klägerin die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das Alter der Kinder zum Zeitpunkt ihres Studienbeginns als „unverständlich“ rügt, ist dem nicht weiter nachzugehen, da diese Altersangaben nicht entscheidungsrelevant geworden sind.
22Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die Tätigkeit der Klägerin in der Tierarztpraxis ihres Vaters Dr. F. (Aushilfstätigkeiten in der Zeit Dezember 2001 – März 2006), da auch darauf keine für die Klägerin nachteiligen Kausalitätserwägungen gestützt worden sind.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung; diese ist noch anwendbar, da das Rechtsmittel des Zulassungsantrages vor diesem Datum beim Verwaltungsgericht eingelegt worden ist (§ 71 Abs. 1 GKG).
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.