Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15

bei uns veröffentlicht am29.03.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der am … 1971 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Gymnasiallehrer. Er bestand am 30.11.2012 die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes mit der Note „gut bestanden (1,6)“. Von Januar 2013 bis Januar 2015 absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an Gymnasien, wobei sein Vorbereitungsdienst einmalig verlängert wurde, weil ihm im zweiten Ausbildungsabschnitt kein selbständiger Unterricht übertragen werden konnte. Am 30.01.2015 bestand er in Stuttgart die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Latein mit der Note „gut bestanden (1,9)“. Bei der Berechnung der Leistungszahl - hierbei werden die beiden Einzelnoten der Examina jeweils mit 20 multipliziert und das Produkt dann addiert - erzielte er damit einen Punktwert von 70. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 25.02.2015 als Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst mit einem Teilunterrichtsauftrag an einem Gymnasium in A. Seit dem 14.09.2015 ist der Kläger mit vollem Lehrauftrag an einem Gymnasium in B. tätig.
Am 30.04.2015 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 02.06.2015 ohne Rechtsbehelfsbelehrung teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dem Antrag könne nicht entsprochen werden. Zur Begründung führte es aus, eine Übernahme des damals 44 Jahre alten Klägers in das Beamtenverhältnis sei gem. § 48 Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht möglich, da er die allgemeine Altersgrenze - das vollendete 42. Lebensjahr - überschritten habe. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes von 13 Monaten und 8 Tagen sei eine Übernahme längstens bis zum 10.05.2014 möglich gewesen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Nach den Richtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sei bei der Frage der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten, die bereits im Landesdienst tätig sind, das Tatbestandsmerkmal des Bewerbermangels nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 22.07.2015 beantragte der Kläger bei der Berechnung der Altersgrenze die Anrechnung seiner geleisteten Wehrdienstzeit. Er bat die Beklagte um Prüfung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, da er eine herausragend qualifizierte Fachkraft sei, die über Erfahrungen auch in der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit verfüge. Zur Begründung verwies er auf seinen Lebenslauf, wonach er u.a. als Lehrkraft in der Erwachsenenbildung (Lehrer für Deutsch als Fremdsprache (DaF) an einer Sprachschule, Lehrer für Deutsch und Ethik an einer Berufsschule, Dozent für DaF am Studienkolleg der Universität Heidelberg, Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg) tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 28.07.2015, zugestellt am 29.07.2015, lehnte das Regierungspräsidium die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis ab. Zur Begründung stützte es sich auf das Überschreiten der Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz. 2 LHO. Auch bei Berücksichtigung des Zivildienstes und Wehrdienstes sei eine Übernahme längstens bis zum 01.07.2014 möglich gewesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO komme nicht in Betracht, da derzeit kein Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern mit der Lehrbefähigung des Klägers (Deutsch und Latein am Gymnasium) bestehe. Es würden aktuell auch jüngere Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung nicht in den Landesdienst übernommen, obwohl sie eine bessere Leistungsziffer als der Kläger aufwiesen. Auch eine Einstellung gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO komme nicht in Betracht, da die Verbeamtung des Klägers für das Land unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten keinen erheblichen Vorteil darstelle. Überdies sei der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Denn die Berufserfahrung des Klägers vermittle gemessen an den Anforderungen der Lehrertätigkeit keine herausragende fachliche Qualifikation.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um erneute Überprüfung der Entscheidung, da sein Lebenslauf seine herausragende Qualifikation belege. Hinsichtlich des Lehramts für Deutsch zeigten seine Promotion und wissenschaftliche Tätigkeit die besondere Fähigkeit, den zielführenden Entwurf und die Abfassung von Aufsätzen zu vermitteln. Durch seine langjährige Tätigkeit als Lehrer für DaF habe er eine herausragende Fähigkeit zur Vermittlung von Schreibkompetenz und Sprachreflexion.
Überdies verfüge er durch seine Promotion auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft und sein Studium der Philosophie über herausragende Fähigkeiten für die Vermittlung von Interpretationskompetenz, welche für die Fächer Latein und Deutsch gleichermaßen gelten. Im Hinblick auf das Lehramt für Latein belege seine Tätigkeit als Dozent am Seminar für Klassische Philologie der Universität Heidelberg eine überdurchschnittliche Befähigung zur Vermittlung von grammatischer Kompetenz und zur Übersetzung aus dem Lateinischen.
Unter dem 10.08.2015 legte der Kläger „vorsorglich“ Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2015 ein.
Am 24.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und trägt im Übrigen vor:
Die in § 48 LHO festgelegte Altersgrenze von 42 Jahren sei bereits verfassungswidrig. Die Festsetzung dieser Altershöchstgrenze stelle einen Eingriff in das in Art. 33 Abs. 2 GG geregelte Leistungsprinzip dar, welche nicht mehr durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip gerechtfertigt sei. Zwar sei es zutreffend, dass Einstellungshöchstaltersgrenzen notwendig seien, um die Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Altersgrenze von 42 Jahren lasse sich hierdurch aber nicht rechtfertigen. Dies ergebe sich daraus, dass ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regulärem Eintritt in den Ruhestand im 67. Lebensjahr (§ 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG): hier § 36 Abs. 2 LBG: Vollendung 66. Lebensjahr) den Zeitraum von 19,5 Jahren, der zum Erreichen der Mindestversorgung notwendig ist, um mindestens 5,5 Jahre überschreite. Da ein Beamter gem. § 27 Abs. 1 für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdiene, habe er bereits nach 19,5 Dienstjahren die ihm gem. § 27 Abs. 4 LBeamtG zustehende Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erdient. Dazu würden Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast der Beklagten mindern. Aus diesem Grund sei eine Altersgrenze unterhalb der Vollendung des 47. Lebensjahres schlichtweg nicht zu rechtfertigen. Aus den genannten Gründen verstoße die Altersgrenze von 42 Jahren, die nicht notwendig sei zur finanziellen Sicherung des beamtenrechtlichen Versorgungssystems, auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
10 
Ungeachtet dessen lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO vor. Denn die Behauptung des Beklagten, dass kein eindeutiger Mangel vorliege, sei nicht hinreichend substantiiert worden. Zudem müsse beachtet werden, aus welchen Gründen jüngere Bewerber nicht eingestellt würden. So führe oft die örtliche Beschränkung vieler Kandidaten zu einer Ablehnung, ohne dass hieraus auf eine nicht vorliegende Mangelsituation geschlossen werden könne. Für die Beurteilung der für das Land mit der Übernahme bzw. Nichtübernahme entstehenden Vor- bzw. Nachteile könne nicht allein auf finanzielle Aspekte abgestellt werden, vielmehr seien auch ideelle Kriterien wie z.B. der Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu berücksichtigen.
11 
Jedenfalls sei er aber als herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO einzustufen. Denn der Beklagte habe es bei der Ausübung seines Ermessens unterlassen, die im klägerischen Schreiben vom 04.08.2015 vorgebrachten Aspekte, welche seine besondere Berufserfahrung und Qualifikation belegen sollen, zu würdigen. Seine Tätigkeit als Dozent an der Universität Heidelberg belege ein großes Fachwissen, welches das eines Gymnasiallehrers übersteige. Die Unterrichtung von DaF bis zum höchsten Niveau C2 verdeutliche seine außerordentliche Kompetenz. Denn die Vermittlung der Sprache „von außen“ erfordere ihre Beherrschung in besonderem Maße, da Bildungs- und Stellungsregeln von Grund auf vermittelt werden müssten. Dies sei gerade im Hinblick auf viele Flüchtlingskinder und Ausländer von großer Bedeutung. Während seiner Lehrtätigkeit an der Berufsschule habe er Schüler auf Bewerbungssituationen vorbereitet. Die Vermittlung dieser aufs Berufsleben vorbereitende Kompetenzen fehle in der klassischen Gymnasiallehrerausbildung. Als Tutor für Literaturwissenschaft habe er die Fähigkeit gezeigt, Grundlagen für ein fundiertes wissenschaftliches Arbeiten zu vermitteln. Zudem habe er durch ehrenamtliches Engagement und Lebenserfahrung die Fähigkeit, Schüler bei ihrer Suche nach Orientierung und Sinn im Leben zu unterstützen. Er empfehle sich aufgrund seiner Promotion und seiner Berufserfahrung auch für eine Verwendung außerhalb der klassischen Lehrtätigkeit, z.B für eine Fachleiterstelle.
12 
Da er somit eine herausragende Fachkraft sei, bestehe auch die Pflicht der Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Denn § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO regele ein intendiertes Ermessen, von dem nur in eng begrenzen Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 einzuweisen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren. Weiter ist er der Auffassung, die Altersgrenze in § 48 Abs. 3 LHO sei verfassungsgemäß. Sie verfolge das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen. Zwar sei es zutreffend, dass mit der Altersgrenze von 42 Jahren der für die Erdienung der Mindestversorgung erforderliche Beschäftigungszeitraum von 19,5 Jahren um 5,5 Jahre überschritten werde. Diese Zeitspanne sei mit Blick auf zusätzliche Belastungen aus Beihilfeleistungen jedoch sachgerecht. Zur Rechtfertigung der Altersgrenze sei auch § 32 LBesG zu berücksichtigen, wonach außerdienstliche Erwerbzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen zu berücksichtigen seien, was sich unmittelbar auf die Besoldung des Beamten und mittelbar auch auf die spätere Versorgung des Beamten auswirke.
18 
Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO seien schon nicht erfüllt, da kein eindeutiger Mangel vorliege. Vielmehr bestehe ein Überangebot an Bewerbern in den Fächern Deutsch und Latein. Im Jahr 2015 seien für das Fach Deutsch im Einstellungsbezirk Stuttgart lediglich 12 von 324 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen lediglich 6 von 68 Bewerbern. Im Fach Latein habe der Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 46 Bewerbern einstellen können, der Einstellungsbezirk Esslingen aus 8 Bewerbungen niemand. Ähnlich verhalte es sich den Planungen zufolge auch im Jahr 2016. Für das Fach Deutsch seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 6 von 474 Bewerbern zum Zuge gekommen, im Einstellungsbezirk Esslingen nur 4 von 409 Bewerbern. Im Fach Latein seien im Einstellungsbezirk Stuttgart nur 3 von 103 Bewerbern eingestellt worden, im Einstellungsbezirk Esslingen aus 103 Bewerbern niemand. Die Bewerberlage stelle sich auch im übrigen Regierungsbezirk Stuttgart entsprechend dar. Im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - seien Bewerber mit einer Mindestleistungsziffer von 76 Punkten eingestellt worden. Im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO sei auch kein Eignungsvergleich anzustellen, so dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen einzelne jüngere Bewerber nicht eingestellt wurden.
19 
Schließlich sei der Kläger auch keine herausragend qualifizierte Fachkraft gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO. Zum einen seien Qualifikationen im Bereich der Erwachsenenbildung an Hochschulen für den gymnasialen Schulunterricht nicht uneingeschränkt nutzbar, da die Vermittlung von Fachwissen an die Altersgruppe 11 bis 18 Jahre gänzlich andere Anforderungen stellt. Erfahrungsgemäß hätten gerade Lehrkräfte, die in ihrem Bereich als Spezialisten gelten, besondere Schwierigkeiten, jüngeren Schülern die Unterrichtsinhalte altersgerecht zu vermitteln. Überdies habe der Kläger bislang auch keine herausragenden Leistungen im gymnasialen Schuldienst gezeigt, wie seine dienstliche Beurteilung vom 04.05.2015 zeige. Diese sei mit Gesamturteil „gut“ (2,0) bewertet worden, was eine durchschnittliche Leistung darstelle. Zudem erfordere die Tätigkeit als klassische Lehrkraft keine herausragenden Qualifikationen. Daher werde in ständiger Verwaltungspraxis das im Rahmen des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO eröffnete Ermessen regelmäßig so ausgeübt, dass außerhalb besonderer Führungsaufgaben und Funktionsstellen keine „Spezialisten“ über die Regelaltersgrenze hinaus in das Beamtenverhältnis übernommen werden.
20 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten noch klargestellt, dass der Kläger sich bei seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis keiner Konkurrenzsituation habe stellen müssen.
21 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und jener des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig (I), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (II.)
I.
23 
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
24 
Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Der Begriff des Beamten ist im Kontext des § 54 BeamtStG weit auszulegen und greift nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Begründung eines Beamtenverhältnisses erst erstrebt wird (BVerwG, Urt. v. 08.04.1976 - 2 C 15.74 - juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471 - juris, Rn. 33, jeweils noch zu § 126 BRRG). Das Vorverfahren war auch nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG entbehrlich. Hiernach ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Eine solche Bestimmung liegt nicht in § 15 Abs. 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedarf wen - wie hier - das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Denn diese Regelung bezieht sich nicht auf beamtenrechtliche Streitigkeiten und stellt damit keine ausdrückliche Regelung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG dar. Im Gegenteil ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO - insoweit klarstellend - an, dass das Absehen vom Vorverfahren nicht für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis gilt.
25 
Ausgangsbescheid und somit Bezugspunkt für das Widerspruchsverfahren ist das Schreiben des Beklagten vom 02.06.2015. Dieses stellt einen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar. Denn hierin teilte die Behörde dem Kläger ausdrücklich mit, seinem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nicht entsprochen werden. Damit informierte der Beklagte nicht lediglich über die Voraussetzungen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis, sondern traf eine Regelung bezüglich des Klägers. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2015 auch fristgemäß Widerspruch eingelegt. Denn da der Bescheid vom 02.06.2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, galt gem. § 58 Abs. 1 VwGO die vorliegend gewahrte Jahresfrist.
II.
26 
Die Klage ist weder mit dem gestellten Verpflichtungsantrag (1.), noch mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung (2.) begründet.
27 
1. Der Verpflichtungsantrag des Klägers, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13, scheitert bereits an der mangelnden Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar besteht grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes, eine Sache spruchreif zu machen. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde den Erlass eines Verwaltungsakts aus einem von mehreren zu prüfenden Punkten ablehnt hat und daher die übrigen relevanten Feststellungen zum Sachverhalt nicht mehr getroffen hat. In solchem Fall eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in welchem komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257; Beschl. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.5.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237), ist das Gericht selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LFC 55/07 - juris, Rn. 31).
28 
So liegt es hier. Gemäß § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Einstellung für das Gymnasiallehramt erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern vom 06.12.2016 (VwV). Diese stellt zwar kein formelles Gesetz dar und bindet die Gerichte insoweit nicht (vgl. allgemein VG Münster, Urt. v. 22.02.2017 - 5 K 397 - juris, Rn. 19). Dennoch ist sie vom Gericht zu beachten, weil sie eine § 9 BeamtStG ausfüllende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu darstellt, wie die Einstellung unter Berücksichtigung der regionalen und fachlichen Bedarfe des Schulwesens zu erfolgen hat. Die Verwaltungsvorschrift enthält ein ausdifferenziertes System, sowohl bezogen auf die Einstellungskriterien (Fächerkombinationen, Leistungszahl) als auch auf das Verfahren. Die Einstellung erfolgt gem. Ziff. 2 grundsätzlich im Wege eines Listenverfahrens mit Bewerbungsstichtag (in 2017: 31.03.2017), bei dem die am besten geeigneten Kandidaten ausgewählt werden. Daneben erfolgt die Einstellung über Nachrückverfahren (Ziff. 6 VwV) und schulbezogene Stellenausschreibungen (Ziff. 23 VwV). Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Vorstellungsgespräch (Ziff. 2.3 VwV) und ggfs. ein weiteres - ausführlicheres - Einstellungsgespräch ( 2.4 VwV) zu erfolgen hat. Aus alledem ergibt sich, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers am Maßstab und im Kontext dieses genau umrissenen Verfahrens erfolgen muss. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger bereits wegen der überschrittenen Altersgrenze nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen, so dass verschiedene Feststellungen offen sind - etwa Eignungsvergleich mit Stichtagsbewerbern, Eindruck im Vorstellungsgespräch - die nur dort, und nicht in der mündlichen Verhandlung, zu treffen sind.
29 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 02.06.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.07.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, 1 VwGO).
30 
Gem. § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ist, da mit der Altersgrenze eine reine Rechtsfrage in Streit steht, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, juris). Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist eine statusbegründende Entscheidung und nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind.
31 
Der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe und damit auch seinem Antrag auf Neubescheidung steht indes entgegen, dass der Kläger die Einstellungsaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat (dazu a). Die genannte Altersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Weder die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO (dazu c) oder § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO (dazu d) vermitteln dem Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung.
32 
a) Der am … 1971 geborene Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 44 Jahre alt und hat damit - wie übrigens schon bei Beantragung der Einstellung - die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO von 42 Jahren überschritten.
33 
b) Die Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (siehe aa) noch gegen Unionsrecht (s. unter bb) liegt vor.
34 
aa) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungshöchstgrenze Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, so dass die Kammer nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).
35 
Zwar ist es zutreffend, dass Einstellungshöchstgrenzen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Feuerwehr, Polizei) weder ein Eignungsmerkmal, noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium sind und daher einen Eingriff in den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris). Ein solcher Eingriff ist jedoch durch das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip, welche mit Verfassungsrang ausgestattete, anerkannte Grundsätze des Berufsbeamtentums darstellen, gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Denn aus den genannten Grundsätzen ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, eine nachhaltige Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems sicherzustellen. Die Einstellungshöchstgrenze dient diesem Zweck, indem sie - insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und Ruhestandsgrenzen - ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebenszeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris). Da die Festlegung des Werts zukünftiger Versorgungslasten naturgemäß mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, hat der Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstgrenzen für Beamte einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76/10 - juris, Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl. auch VGH BW, Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 zu § 14 LBG NRW: Altersgrenze 42 Jahre). Der Kläger vermag nicht mit seinem Argument durchzudringen, die Altersgrenze von 42 Jahren sei wirtschaftlich nicht notwendig und daher nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es zutreffend, dass - wie vom Kläger vorgebracht - ein mit Vollendung des 42. Lebensjahrs eingestellter Beamter bei regelmäßigem Verlauf der Dinge nicht nur die 19,5 Dienstjahre erbringt, die zur Erdienung der Mindestversorgung notwendig sind, sondern darüber hinaus weiter 5,5 Dienstjahre. Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht auf die Unvertretbarkeit der Altersgrenze geschlossen werden. Zum einen ist im Einzelfall nicht absehbar, ob der Beamte nicht vor Ablauf der regulären Dienstzeit dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Zum anderen sind neben den Versorgungsansprüchen auch Beihilfeansprüche des Beamten zu berücksichtigen, die auch bei geringen Dienstzeiten lebenslang gezahlt werden. Überdies ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich außerdienstliche Erwerbszeiten durch die besoldungsrelevante Festsetzung von Erfahrungsstufen gem. § 32 LBesG auch auf die Versorgungslast des Dienstherrn auswirken. Dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass - wie der Kläger zutreffend vorträgt - die Versorgungsanwartschaften aus einer etwaigen vorherigen Berufstätigkeit die Versorgungslast des Dienstherrn mindern.
36 
bb) Auch Verstöße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegen nicht vor. Die Kammer schließt sich insofern den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (2 C 11.15 - juris, Rn. 21 - 24) an, welche entsprechend auch für § 48 Abs. 1 LHO gelten. Die Einstellungshöchstaltersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie dient jedoch einem legitimen Ziel, nämlich dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem bereits oben (s. unter aa) erwähnten Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65). Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67). Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs und C-160/10, Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 83). Gemessen hieran ist die Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
37 
c). Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO, da diese Vorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte vermittelt (hierzu unter aa) und - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - überdies auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten Bewerbern vorliegt (hierzu oben unter bb).
38 
aa) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber, der die Altersgrenze nach Abs. 1 der Vorschrift überschritten hat, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme bzw. Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet. Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (BVerwG, Urt. v.10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris).
39 
Der Kläger kann sich auf die Ausnahmevorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht berufen, da sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Die Kammer schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris), die auch auf § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO übertragbar ist (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.2017 - 4 S 586/16 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt allein auf die Interessen des Dienstherrn ab. Denn die Möglichkeit der Übernahme eines Bewerbers wird allein an den Bedarf des Landes (Mangel an jüngeren Bewerbern) und an die Tatsache geknüpft, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, mit der Ausnahmevorschrift zumindest auch dem Bewerber einen subjektiven Anspruch auf Einstellung zu vermitteln, hätte es nahe gelegen, in den in der Vorschrift ohnehin angelegten Abwägungsvorgang auch die Interessen des Bewerbers einzustellen. Diese Auslegung stützt auch die Gesetzesbegründung, welche ausschließlich das Einstellungsinteresse des Landes nennt und die Interessen des Bewerbers nicht erwähnt (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.).
40 
bb) Darüber hinaus liegt auch kein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vor. Dies belegen die substantiierten Darlegungen des Beklagten. Aus diesen ergibt sich für die Fächerkombination des Klägers kein Mangel, sondern im Gegenteil ein Überangebot an Bewerbern, das dazu führte, dass in den Jahren 2015 und 2016 nur eine verschwindend geringe Zahl der jüngeren Bewerber überhaupt eingestellt werden konnte.
41 
d) Auch aus § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags. Zum einen vermittelt auch diese Ausnahmevorschrift dem Kläger keine subjektiven Rechte (hierzu unter aa), zum anderen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft (hierzu unter bb).
42 
aa) Gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.
43 
Auch diese Vorschrift vermittelt gemessen an der Schutznormtheorie (s. oben unter aa.) kein subjektives Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt. Hiergegen spricht, dass der Wortlaut allein auf das Interesse des Dienstherrn abzielt, eine herausragend qualifizierte Fachkraft zu „gewinnen“, wenn dies einen „erheblichen Vorteil“ für das Land bedeutet. Das Interesse der Fachkraft auf Einstellung wird weder ausdrücklich noch konkludent erwähnt. Auch die Systematik des § 48 LHO spricht gegen die Gewährung subjektiver Rechte. Denn die Vorschrift nimmt in Abs. 4 bestimmte Bewerbergruppen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 aus. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Gruppe der herausragend qualifizierten Fachkräfte einen Zugangsanspruch über die Altersgrenze des Abs. 1 hinaus zu gewähren, so hätte es nahe gelegen, diese hier aufzuführen.
44 
bb) Darüber hinaus ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO, so dass es offen bleiben kann, ob seine Übernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeuten würde.
45 
Beim Begriff der herausragend qualifizierten Fachkraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht mit Hinblick auf den Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, auszulegen hat (allg. zu Auslegungskriterien vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1958 - 2 BvL 21/56 -, juris). Aus der Doppelung, wonach die Fachkraft nicht nur qualifiziert, sondern herausragend qualifiziert sein muss, ergibt sich zunächst, dass der Bewerber in seiner fachlichen Eignung aus der Masse der übrigen Bewerber in besonderer Weise herausstechen muss. Diese Auslegung ist weiter zu konkretisieren mit Hinblick auf das Ziel der Regelung, wie sie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Demnach soll die Vorschrift im Einzelfall im Rahmen der Ermessensentscheidung der Bestenauslese einen stärken Vorrang belassen, wenn dies dem Land insgesamt zu einem erheblichen Vorteil gereicht (LT-Drs. 14/5680, S. 18 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift in engen Einzelfällen die Situation korrigieren soll, dass ein nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzugswürdiger Bewerber, dessen Einstellung für das Land von erheblicher Bedeutung ist, an der Altersgrenze scheitert. Hieraus folgt, dass der Begriff der „herausragend qualifzierten Fachkraft“ sich bezüglich der fachlichen Leistung an dem Leistungsprofil orientieren muss, das der Dienstherr generell für die Einstellung in die jeweilige Laufbahn vorsieht. Sofern vom Dienstherr festgelegte Bewertungskriterien für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen, muss sich die Bewertung des Bewerbers als „herausragend qualifizierte Fachkraft“ auch aus diesen ergeben. Weitere Umstände - wie Berufserfahrung, Spezialkenntnisse, Lebenserfahrung, ehrenamtliches Engagement etc. - können dieses Bild abrunden, eine herausragende Qualifikation aber nicht begründen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO im Hinblick auf den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch der Konkurrenten auf leistungsbezogenen Zugang zum öffentlichen Amt. Denn die Vorschrift darf nicht dazu dienen, einem Bewerber, der die Altersgrenze überschritten hat, die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Umgehung der normierten Zugangsvoraussetzungen zu ermöglichen. Der Kläger vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, seine neben den offiziellen Zugangsvoraussetzungen erworbenen Qualifikationen - insbesondere die Promotion - seien deshalb zu berücksichtigen, weil er sich aufgrund seines Werdegangs für eine Fachleiterstelle empfehle. Denn die Einstufung eines Bewerbers als herausragend qualifizierte Fachkraft muss sich an der mit der Einstellung erstrebten Regelverwendung orientieren, nicht an einer zukünftigen und daher unsicheren Beförderungssituation.
46 
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger keine herausragend qualifizierte Fachkraft. Bei der Einstellung in das Lehramt wird das Leistungsprofil durch die Leistungszahl bestimmt, bei welcher die Noten des ersten und zweiten Staatsexamens zu gleichen Teilen einfließen und in einen Punktwert umgerechnet werden (Ziff. 1.2 VwV), wobei ein niedrigerer Punktwert einer besseren Leistung entspricht. Nachdem der Kläger in beiden Staatsexamina lediglich die Note „gut“ erreichte (Leistungsziffer 70) und damit die Bestnote „sehr gut“ verfehlte, ist er nicht als herausragend qualifiziert zu betrachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im letzten Einstellungstermin im September 2016 über das Listenverfahren für die Fächerkombination des Klägers - Deutsch und Latein - Bewerber mit einer gegenüber dem Kläger geringfügig schlechteren Leistungszahl (76) - noch eingestellt worden sind. Zwar hebt sich damit der Kläger leicht von den schwächsten noch berücksichtigten Kandidaten ab. Dies weist jedoch nicht auf eine herausragende Qualifikation hin sondern zeigt im Gegenteil, dass er - im Hinblick auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 Satz 2 LHO - eine lediglich durchschnittlich qualifizierte Fachkraft ist.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 36


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berecht

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 14


Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprech

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1157/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Übernahme in das B

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2012 - 2 C 76/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 2 K 4254/15.

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Sept. 2017 - 21 K 3084/14

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten a

Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.

2

Die 1967 geborene Klägerin bestand im November 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes stellte der Beklagte sie zu Beginn des Schuljahres 2004/05 durch Abschluss eines Arbeitsvertrags als Lehrerin ein. Seitdem unterrichtet die Klägerin an einer Gesamtschule.

3

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - die damaligen laufbahnrechtlichen Regelungen des Beklagten über Höchstaltersgrenzen für Lehrer für unwirksam erklärt hatte, stellte die Klägerin Anfang Juli 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 18. Juli 2009 trat die neue Laufbahnverordnung des Beklagten in Kraft, in der die Höchstaltersgrenze auf das vollendete 40. Lebensjahr festgelegt wird. Im Hinblick darauf lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf erneute Bescheidung des Übernahmeantrags mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

4

Nach den neuen laufbahnrechtlichen Regelungen über die Höchstaltersgrenze könne die Klägerin nicht verbeamtet werden. Zwar bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen, weil nicht festgestellt werden könne, von welchen Erwägungen sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze und der Ausnahmen habe leiten lassen. Das Gericht schließe sich jedoch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das die Regelungen für rechtswirksam halte.

5

Der Verbleib der Klägerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle keine unbillige Härte dar. Die Klägerin habe ihren Antrag als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt. Wie alle tarifbeschäftigten Lehrer, die daraufhin ihre Verbeamtung beantragt hätten, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber eine neue Höchstaltersgrenze mit Geltung auch für die seit Februar 2009 gestellten Übernahmeanträge festlegen werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des früheren Einstellungsverfahrens lägen nicht vor.

6

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 8. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen; der Beklagte hat der Einlegung form- und fristgerecht zugestimmt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Die Zulassung der Revision bindet den Senat; er hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

9

Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

10

1. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen.

11

Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).

12

Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).

13

Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken.

14

2. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

15

a) Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).

16

Die Höchstaltersgrenze des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.

17

Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 90).

18

Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>).

19

Nach dem Alimentationsprinzip richtet sich die Versorgung der Ruhestandsbeamten nach dem letzten Amt. Der amtsangemessene Lebenszuschnitt soll auch im Ruhestand erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf die Maßgeblichkeit des letzten Amtes an eine Mindestverweildauer in diesem Amt von höchstens zwei Jahren knüpfen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <384 f.>). Des Weiteren erstreckt sich auch im Ruhestand die Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG auf die Gewährung von Beihilfen als Hilfeleistungen in Krankheits- und Pflegefällen und bezieht die Hinterbliebenenversorgung ein.

20

Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10).

21

b) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Bei ihrer Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <269>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 13). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).

22

Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen. Hierfür bedarf es zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Beide Altersgrenzen verfolgen dieselbe Zielsetzung, sodass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen decken.

23

Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt. In den Fällen, in denen aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden. Gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Den Angehörigen dieser Gruppen muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich eine Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an demjenigen Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren. Vielmehr muss sie zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen. Davon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen, d.h. die Möglichkeiten einer Anhebung, reichen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 22).

24

Die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze dar. Es ist nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich einer Dienstzeit von zwanzig Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20).

25

Bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze kann außer Betracht bleiben, dass Renten, die Bewerber aufgrund ihrer Berufszeiten erwerben, im Ruhestand teilweise auf die Versorgung angerechnet würden (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst der Fall (vgl. § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).

26

Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.

27

c) Nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, der Geburt eines Kindes, der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Nach § 6 Abs. 3 LVO NRW liegt die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beim vollendeten 43. Lebensjahr.

28

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

29

Dieses Regelungswerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange dar:

30

Die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maß auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung kann bei einem Beginn des Studiums im Alter von ungefähr zwanzig Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor der Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend besteht nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als zehn Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Erheblich bessere Chancen auf die Verbeamtung haben insbesondere Bewerber, deren Antrag nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wegen eines Stellenengpasses abgelehnt wurde.

31

Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 40. Lebensjahres aus.

32

Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Sie erscheint geeignet, die Einstellungspraxis inhaltlich zu steuern und die Entwicklung eines schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27) künftig zu verhindern:

33

Der Verordnungsgeber hat den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW inhaltlich konkretisiert. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 bezieht sich das Interesse darauf, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 liegt es insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Diese normativen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.

34

Da die Bewerber die Bedarfssituation in aller Regel weder kennen noch ermitteln können, folgen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung: Sie muss ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr nachvollziehbar belegen. Will sie trotz Lehrermangels keine Ausnahme machen, muss sie darlegen, dass die generellen Einstellungskriterien und deren Anwendung in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.

35

Auch die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist hinreichend bestimmt. Als Härtefallklausel erfasst sie ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie eine Ermessensreduktion auf Null zutreffend für gegeben, wenn ein Übernahmebegehren bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und wegen der Unwirksamkeit der damaligen Regelungen über die Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid aber bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - NVwZ-RR 2010, 992 <994 f.>).

36

Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie tatsächliche Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben.

37

Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird.

38

Dem Verordnungsgeber kann auch nicht als Rechtsfehler angelastet werden, er habe die widerstreitenden Belange vor Erlass der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht hinreichend abgewogen oder den Abwägungsvorgang nicht offengelegt. Die Begründung des Verordnungsentwurfs lässt erkennen, dass sich die Landesregierung bewusst war, bei der Verfolgung des Interesses an einer möglichst langen Lebensdienstzeit wegen der Auswirkungen der Höchstaltersgrenze auf die verfassungsrechtlich geschützten Zugangschancen zum Beamtenverhältnis Zurückhaltung üben zu müssen. Dies wird durch ihre Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt. Daraus geht hervor, dass die Landesregierung die Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben hat, um auch älteren Bewerbern mit besonderen Berufsbiographien eine Einstellungschance zu eröffnen (LTDrucks 14/10580, S. 2).

39

Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, der Entscheidung über die Höchstaltersgrenze statistische Erhebungen oder Berechnungen über die Auswirkungen unterschiedlicher Festlegungen auf die Versorgungslasten zugrunde zu legen. Denn bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung mit im Wesentlichen feststehenden Vorgaben: Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto länger ist typischerweise die Lebensdienstzeit, in der die Altersversorgung erdient werden kann. Davon ausgehend steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so ausüben muss, dass der leistungsbezogene Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg über einen längeren Zeitraum möglich bleibt und anerkannte Verzögerungsgründe durch eine angemessene Erhöhung des Zugangsalters berücksichtigt werden.

40

Außerdem kann das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen einer Laufbahn die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies hier der Fall ist. Zweifel sind angebracht, weil der Beklagte Bewerber, die er trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze als Lehrer gewinnen will, als Tarifbeschäftigte einstellt (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21).

41

3. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sind auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt.

42

Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 RL; § 7 i.V.m § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).

43

Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL überein. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des § 10 Satz 1 und 2 AGG verbindlich.

44

Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209 ). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15).

45

Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie unter 2.a) dargelegt, erdienen Beamte die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.

46

Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.c) zur Verhältnismäßigkeit dieser Höchstaltersgrenze verwiesen werden.

47

4. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1).

48

5. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres bereits bei Antragstellung um mehrere Jahre überschritten. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Verzögerung nach § 6 Abs. 2 LVO NRW eine höhere Altersgrenze gilt.

49

Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.

50

Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.

51

Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW zwingend vorgegeben.

52

6. Ein Wiederaufgreifen des früheren, nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

53

Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen (stRspr; Urteile vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <159 f.> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3 S. 19 f., vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <92 f.> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146 S. 56 f. und vom 15. Januar 2009 - BVerwG 8 C 3.08 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 32 Rn. 16 f.). Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 2004 unberührt.

54

Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil ein Wiederaufgreifen nach dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 LVO NRW erhöhte Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1157/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Der am … 1968 geborene Kläger wurde nach Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife am 05.06.1989 zur Bundeswehr aufgrund der damals 18 Monate andauernden Wehrpflicht eingezogen, die für das Einberufungsquartal III/1989 auf 15 Monate und aufgrund einer im Sommer 1990 beschlossenen Dienstzeitregelung sodann auf 12 Monate verkürzt wurde. Nach fünf Wochen und zwei Tagen, d.h. noch während der Grundausbildung am 12.07.1989, verpflichtete sich der Kläger als Zeitsoldat bei der Bundeswehr zunächst für vier und später für weitere acht Jahre (bis 04.06.2001). Als Zeitsoldat absolvierte er von Oktober 1999 bis Oktober 2002 an der Berufsakademie H. ein duales Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA).
Aus seiner im Oktober 1990 geschlossenen Ehe ging der Sohn R., geboren am … 1991, hervor. Die Ehefrau des Klägers hatte die Stieftochter Ra., geboren am … 1984, in die Ehe eingebracht. Seine Ehefrau arbeitete durchgängig in Vollzeit. Im Jahr 2000 zog die Stieftochter zu ihrem leiblichen Vater. Die Ehe des Klägers wurde im Februar 2003 geschieden. Bereits zuvor, im Oktober 2002 hatte der Kläger einen gemeinsamen Hausstand mit seiner neuen Lebensgefährtin A.W., ihren beiden Kindern A., geboren am … 1991, und D., geboren am … 1993, sowie seinem leiblichen Sohn gegründet. Der Kläger betreute von Februar 2003 bis Januar 2004 primär die drei Kinder und arbeitete unentgeltlich in der Landwirtschaft seiner Lebensgefährtin. In der Folge übte der Kläger neben der Kinderbetreuung verschiedene berufliche Tätigkeiten aus, unter anderem als selbstständiger Handelsvertreter (Februar 2004 bis September 2005), als Disponent der Fa. S. und als selbständiger Lotterie-Einnehmer (seit Juli 2007). Seine Lebensgefährtin arbeitete in dieser Zeit Teilzeit als Floristin und kümmerte sich parallel um ihren landwirtschaftlichen Betrieb.
Am 13.09.2011 wurde der Kläger zum Fachlehreranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Am 23.07.2013 bestand er die Laufbahnprüfung für Fachlehrer für musisch-technische Fächer (Fächerkombination: Bildende Kunst – Technik mit Wirtschaftslehre). Im Schuljahr 2013/14 wurde der Kläger als Elternzeitvertretung bzw. Krankheitsvertretung im Rahmen befristeter Angestelltenverträge in den Schuldienst des Beklagten eingestellt. Seit dem 06.10.2014 ist der Kläger im Schuldienst des Beklagten als angestellter Lehrer an der B.-G.-Schule (Förderschule) in K. mit der Bezahlung nach TV-L E 9 unbefristet beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15.10.2014, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 28.10.2014, beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen für die Übernahme, insbesondere in Bezug auf das Lebensalter, seien erfüllt. Die Altersgrenze erhöhe sich wegen Betreuungszeiten für seinen leiblichen Sohn, seine Stieftochter sowie die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin jeweils um zwei Jahre. Auch müsse ein Teil (zwei Jahre) seiner zwölfjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr angerechnet werden.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dass er wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Die Dienstzeit bei der Bundeswehr könne die Altersgrenze nicht hinausschieben, weil kein Grundwehrdienst, sondern freiwilliger Dienst als Zeitsoldat geleistet worden sei. Betreuungszeiten für die Stieftochter sowie die Kinder der Lebensgefährtin seien, weil es sich nicht um eigene Kinder handele, ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen sei er während der Zeit seiner Ehe bei der Bundeswehr gewesen, so dass tatsächlich keine Betreuung stattgefunden habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Zeit des Grundwehrdienstes von 18 Monaten, die er ohne seine Verpflichtung als Zeitsoldat in jedem Fall hätte ableisten müssen, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung angerechnet werden. Weiterhin müsse nicht nur die Kinderbetreuungszeit für seinen leiblichen Sohn, sondern auch die für seine Stieftochter anerkannt werden. Somit müssten 5,5 Jahre von seinem Lebensalter (in diesem Zeitpunkt) von 46,6 Jahren in Abzug gebracht werden, sodass er die Altersgrenze von 42 Jahren nicht überschreite.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Die sich nach Anrechnung der Betreuungszeiten (geleistet nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr) für den leiblichen Sohn ergebende Altersgrenze von 44 Jahren habe der Kläger bereits überschritten. Hinsichtlich der Betreuung der Stieftochter fehle es an tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten sowie an einem Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung. Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze um die 18 Monate, in denen der Kläger ohne seine Verpflichtung als Zeitsoldat Grundwehrdienst hätte leisten müssen, sei ebenfalls nicht möglich. Denn der Gesetzgeber habe lediglich die infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes entstehenden Härten beim beruflichen Werdegang ausgleichen wollen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.02.2015 zugestellt.
Am 06.03.2015 erhob der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe seinen leiblichen Sohn und seine Stieftochter sehr wohl während seiner Zeit bei der Bundeswehr tatsächlich betreut, nämlich abends und an den Wochenenden sowie während des Freizeitausgleichs. Überdies sei die Betreuung leiblicher Kinder weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien nach Voraussetzung für die Erhöhung der Altersgrenze. Zudem müsse keine Verzögerung der Einstellung im Einzelfall festgestellt werden, weil der Gesetzgeber die grundsätzlich eintretenden Verzögerungen bei der Berufsausübung durch Betreuung von Kindern ohne Überprüfung im Einzelfall in pauschalierter Form habe berücksichtigen und daher eine Verzögerung im Regelfall habe unterstellen wollen. Jedenfalls weise der Lebenslauf des Klägers in der Zeit von 2003 bis 2011 verschiedene kinderbetreuungsbedingte Beschäftigungslücken auf. Weiterhin sei der Kläger tatsächlich zunächst zum Grundwehrdienst eingezogen worden und habe sich erst währenddessen als Zeitsoldat verpflichtet. Er habe sich den Grundwehrdienst also nicht erspart, sondern ihn als Zeitsoldat tatsächlich geleistet. Schließlich komme eine Einstellung trotz Überschreitens der Altersgrenze in Betracht wegen des eindeutigen Mangels an geeigneten jüngeren Bewerbern. In den musisch-technischen Fächern falle immer wieder Unterricht aus wegen fehlenden qualifizierten Lehrpersonals, was auch auf die wenigen geeigneten jüngeren Bewerber mit dieser Fächerkombination zurückzuführen sei.
10 
Mit Urteil vom 17.12.2015 - 9 K 1157/15 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage in vollem Umfang ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Kläger die Einstellungsaltersgrenze überschritten. Diese Grenze werde in seinem Falle nicht um vier Jahre angehoben aufgrund der Betreuung der Kinder A. und D. seiner damaligen Lebensgefährtin. In Anlehnung an das Besoldungsrecht könnten insoweit als „Kinder“ nur leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt werden, mangels rechtlicher Zuordnung nicht jedoch Kinder einer Lebensgefährtin. Nur für den leiblichen Sohn R. seien deshalb zutreffend zwei Jahre berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Bundeswehrzeit sei nur der tatsächlich abgeleistete Wehrdienst mit fünf Wochen und zwei Tagen zu berücksichtigen, weil die darüber hinausgehende Zeit die Folge einer freiwilligen Berufswahl sei, sodass es insoweit keines Härteausgleichs bedürfe. Ob für die Betreuung der Stieftochter Ra. zwei weitere Jahre zu berücksichtigen seien, könne offen bleiben. Bedenken bestünden insoweit, weil der Kläger bis zu deren Auszug im Jahr 2000 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr gearbeitet habe und es wegen ihr zu keiner Verzögerung in der beruflichen Entwicklung gekommen sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 18.02.2016 zugestellt.
11 
Am 17.03.2016 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Er trägt vor, die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze von 42 Jahren sei in seinem Falle auf 49 ½ Jahre angehoben, die er noch nicht erreicht habe. Neben den zwei Jahren für seinen Sohn R. seien zwei Jahre für die Stieftochter Ra., für die er auch Kindergeld erhalten habe, anzurechnen. Er habe Ra. damals trotz des Dienstes bei der Bundeswehr tatsächlich betreut. Insoweit sei keine Vollzeitbetreuung erforderlich. Eine berufliche Verzögerung müsse auch nicht nachgewiesen werden, weil die zwei Jahre pauschal angerechnet würden. Auch für die Kinder A. und D. seiner damaligen Lebensgefährtin müssten jeweils zwei Jahre angerechnet werden, weil er diese von 2002 bis 2011 nachweisbar intensiv betreut habe, wodurch sich sein berufliches Fortkommen deutlich verzögert habe. Genau diese gesellschaftlich erwünschte Verhaltensweise werde gesetzlich honoriert. Bei „sonstigen Angehörigen“ könne Missbrauch durch Vornahme einer Einzelfallbetrachtung verhindert werden. Bezüglich der Bundeswehrzeit müssten 18 Monate angerechnet werden, weil er tatsächlich 18 Monate Grundwehrdienst geleistet habe und durch seine Verpflichtung als Zeitsoldat nicht benachteiligt werden dürfe. Hätte er sich nicht als Zeitsoldat verpflichtet, hätte er die 18 Monate in jedem Fall als Wehrdienstleistender ableisten müssen. Schließlich könne er in jedem Fall verbeamtet werden, weil in seiner Fächerkombination (Bildende Kunst – Technik mit Wirtschaftslehre) ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.12.2015 - 9 K 1157/15 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 zu verpflichten, seinen Antrag auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, bei der angezeigten familienrechtlichen Auslegung könnten Kinder einer Lebensgefährtin nicht berücksichtigt werden. Bezüglich Ra. fehle es zum einen an ihrer tatsächlichen Betreuung durch den Kläger während dessen Bundeswehrzeit und zum anderen an der Kausalität für eine berufliche Verzögerung. Hinsichtlich der Bundeswehrzeit könne im Lichte von Art. 12a Abs. 1 GG nur auf den tatsächlichen Grundwehrdienst gegen Wehrsold abgestellt werden. Da die Einstellung immer nach Fächern erfolge und nicht nach Fachkombination, komme es auf die konkrete Fachkombination des Klägers nicht an. Weder im Fach Technik noch im Fach Bildende Kunst aber bestehe oder habe ein Mangel an jüngeren Bewerbern bestanden.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags gemäß §§ 8, 9 BeamtStG auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis, weil er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Altersgrenze für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat. Bezüglich der Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein solches gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 20, m.w.N.). Auch im Falle des heute 48-jährigen Klägers erhöht sich die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen (hierzu 1.) oder durch Bundeswehrzeiten, die nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert wurden (hierzu 2.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO hier nicht vor (hierzu 3.).
20 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Satz 2 der Norm erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben. Gemäß Satz 3 erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber des Weiteren, hat er die Altersgrenzen nach Absatz 1 überschritten, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet.
21 
Der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die gesetzlichen Altersgrenzen des § 48 LHO - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, und zwar sowohl mit den Vorgaben des Grundgesetzes als auch mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechtes. Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris).
22 
1. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich auch im Falle des Klägers nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen, weshalb die tatsächlich geleistete Versorgung der Kinder A. und D. ab 2002 hier außer Betracht bleiben muss. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung bei Einführung der gesetzlichen Regelung zur Erhöhung der Altersgrenze davon aus, dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Diese Verzögerungen wollte der Gesetzgeber ohne Überprüfung im Einzelfall, anders als bei der Pflege von sonstigen Angehörigen, grundsätzlich in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Denn er hat insoweit den Wortlaut des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 sowie des Gesetzes über das Landesschuldbuch in das Gesetz übernommen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18). Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, „um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze.“ Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei „Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren“ mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8).
23 
Insbesondere aus der Systematik der Norm ist jedoch hinreichend klar, dass diese pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuung nur im Falle einer Rechtspflicht zu derselben oder jedenfalls des Bestehen eines rechtlichen Bandes zum betreuten Kind entstehen kann. Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen. § 48 LHO gleicht demgegenüber nicht in allgemeiner Weise gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen aufgrund einer bloßen sittlichen Pflicht oder Freundschaft oder gar allgemeiner Menschenfreundlichkeit oder, im Falle von Grundwehrdienst oder Zivildienst, Gesellschafts- bzw. Staats-treue aus. § 48 LHO spiegelt insoweit vielmehr vom Staat gesetzte Rechtspflichten bzw. solche sittlichen Pflichten, die aufgrund einer rechtlichen Verbundenheit entstanden sind.
24 
Im Falle von Kinderbetreuung kann im Rahmen des § 48 LHO deshalb nichts anderes gelten. Zwar ist der Begriff des „Kindes“, ebenso wie der des „Angehörigen“, in der Landeshaushaltsordnung nicht legal definiert. Sämtliche Legaldefinitionen des „Angehörigen“ gehen aber von einer mindestens ehemaligen rechtlichen Verbundenheit aus (vgl. die genannten Personengruppen in § 20 Abs. 5 VwVfG; § 16 Abs. 5 SGB X; § 15 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 383 Abs. 1 ZPO). Ein „Kind unter 18 Jahren“, für dessen Betreuung und Pflege § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO in grundsätzlich pauschalierter Form bezüglich der Verbeamtung zwei Jahre gutschreibt, kann in diesem Lichte deshalb nicht das Kind von Freundinnen oder Freunden sein, zu dem der Antragsteller keinerlei rechtliche Verbundenheit aufweist bzw. das ihm rechtlich in keiner Weise zugeordnet ist. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden als „eigene Kinder“ nur die unmittelbaren Nachkommen einer Person verstanden, die biologisch von ihr in gerader Linie abstammen oder rechtlich als ihre Kinder festgestellt oder von ihr „an Kindes statt“ adoptiert wurden. Gegenüber solchen Kindern haben die Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern eben auch die staatlich gesetzte Rechtspflicht der elterlichen Sorge, die sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge umfasst. Wird dieser Personensorge entsprochen, erkennt der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Jahre zumindest teilweise als unvermeidbare Verzögerung der Verbeamtung grundsätzlich pauschaliert an.
25 
Wie der Begriff des „Kindes“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO letztlich genau auszufüllen ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig auf die Regelungen in § 41 Abs. 3 LBesG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG und § 2 BKGG verwiesen und hierunter leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel gefasst. Der Beklagte hingegen geht über §§ 1589 ff. BGB familienrechtlich vor sowie beamtenrechtlich über § 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG und kommt, mit Ausnahme der Enkel, zur gleichen Definition. Dass tatsächliche Betreuungsleistungen bezüglich Kindern von Lebensgefährt/inn/en, Freund/inn/en oder Bekannten, die aus einer sittlichen Pflicht oder aus Liebe geleistet wurden, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nicht zu einem Rechtsanspruch auf verspätete Verbeamtung führen können, bleibt jedoch immer gleich. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, macht schließlich die Überlegung deutlich, dass ansonsten bei wechselnden Lebensgefährt/inn/en mit jeweils vielen Kindern im Extremfall bis kurz vor der Pensionierung verbeamtet werden müsste bzw. für ein Kind bei wechselnder Betreuung viele Jahre bei vielen verschiedenen Personen angerechnet werden müssten, statt jeweils zwei Jahre bei in der Regel maximal zwei Elternteilen. Von damit eröffneten Missbrauchsfällen und im Übrigen entstehenden Nachweis- bzw. Kontrollschwierigkeiten seitens der Verwaltung ganz zu schweigen. Auch im Sinne der Güter von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann § 48 nicht im Sinne des Begehrens des Klägers ausgelegt werden.
26 
2. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich im Falle des Klägers auch nicht durch Bundeswehrzeiten, die er nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert hat. Denn insoweit gilt der Sache nach nichts anderes als im Falle der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf eine Verbeamtung kann auch insoweit nur entstehen, wenn im Sinne des gesetzlich gewollten Härteausgleichs einer staatlich gesetzten Rechtspflicht entsprochen wurde, d.h. der Staat zum Wehrdienst gemäß Art. 12a Abs. 1 GG gezwungen hat (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu überzeugend ausgeführt, dass dies im Falle des Klägers, der nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht den Beruf des Zeitsoldaten ergriffen hat, nicht der Fall war. Ein beamtenrechtlicher Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet und damit eine eigenständige Berufswahl getroffen hat. In dieser Konstellation tritt die (weitere) Verzögerung bei der Verbeamtung des Bewerbers nicht mehr aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund seines freien Willensentschlusses ein, vor der beruflichen Tätigkeit als Beamter einen anderen Beruf auszuüben.
27 
Im Falle des Klägers hat diese Berufswahl im Übrigen zum einen nicht nur dazu geführt, dass er nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht nicht mehr lediglich den vergleichsweise kargen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, sondern ab diesem Zeitpunkt während seiner gesamten folgenden Bundeswehrzeit beamtenrechtliche Besoldung gemäß den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Zum anderen führte seine freie Berufswahl dazu, dass er ab Oktober 1999 das hierüber finanzierte Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) durchlaufen konnte. Dies alles spricht hier ebenfalls gegen einen Rechtszwang zum Härteausgleich in der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden Norm des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO. Das Argument des Klägers, er hätte ansonsten den Grundwehrdienst ableisten müssen, wenn er sich nicht zum Zeitsoldat verpflichtet hätte, sticht demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO nicht, denn dort werden ausdrücklich nur die Zeiten des „tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ berücksichtigt und eben keine fiktiven Zeiten.
28 
3. Im Falle des Klägers liegen schließlich auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht vor, denn es ist schon kein „eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ hinreichend erkennbar, sodass es auf die Fragen, ob die Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten „einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet“ oder ob die angefochtenen Bescheide jedenfalls aufgrund eines diesbezüglichen Ermessensausfalls rechtswidrig sind, nicht ankommt. Offen bleiben kann hier deshalb auch, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO dem Kläger überhaupt subjektive Rechte vermitteln kann, wogegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - (zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW; Juris Rn. 26 ff.) spricht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls, worauf verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen, dass in den letzten Jahren sämtliche offenen Fachlehrerstellen besetzt werden konnten und jeweils sogar ein erheblicher Bewerberüberschuss bestand.
29 
Hierbei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es insoweit nicht, wie der Kläger meint, auf einen Mangel an jüngeren Bewerbern mit seiner konkreten Fächerkombination (Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre) ankommt. Da die Einstellung grundsätzlich nach Fächern erfolgt, müsste vielmehr ein Mangel bei einem Fach oder bei beiden Fächern des Klägers vorliegen. Denn beide Fächer können bei der Fachlehrerausbildung in verschiedener Zusammensetzung mit den Fächern Sport, Musik sowie Alltagskultur und Gesundheit (AuG) kombiniert werden. Selbst wenn der Kläger also, wie von ihm angegeben, in seinem Jahrgang und an seinem Pädagogischen Fachseminar tatsächlich der einzige Fachlehrer-Absolvent mit der Fächerkombination Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre gewesen wäre, würde dies keinen, insbesondere keinen „eindeutigen Mangel“ an Bewerbern belegen, zumal es noch zwei weitere Fachseminare zur Ausbildung musisch-technischer Fachlehrer im Land gibt. Gegen einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ spricht schließlich der ergänzende Vortrag des Beklagten, dass auch in der Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 02.12.2014 (vgl. Ziff. 3, K. u. U. 2015, S. 2 ff.) bezüglich des Lehramts eines Fachlehrers keine Engpassfächer aufgeführt werden, es mithin derzeit ganz offenbar genügend Fachlehrer gibt.
II.
30 
Nach alledem sind im Falle des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 48 LHO zwei Jahre für seinen Sohn R. sowie fünf Wochen und zwei Tage Wehrpflicht anzurechnen. Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an. Denn auch mit zwei Jahren Pauschalanerkennung für Ra. könnte die Altersgrenze nicht, wie heute erforderlich, bis auf 48 Jahre angehoben werden.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 15. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf18.442,50 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags gemäß §§ 8, 9 BeamtStG auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis, weil er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Altersgrenze für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat. Bezüglich der Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein solches gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 20, m.w.N.). Auch im Falle des heute 48-jährigen Klägers erhöht sich die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen (hierzu 1.) oder durch Bundeswehrzeiten, die nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert wurden (hierzu 2.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO hier nicht vor (hierzu 3.).
20 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Satz 2 der Norm erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben. Gemäß Satz 3 erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber des Weiteren, hat er die Altersgrenzen nach Absatz 1 überschritten, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet.
21 
Der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die gesetzlichen Altersgrenzen des § 48 LHO - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, und zwar sowohl mit den Vorgaben des Grundgesetzes als auch mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechtes. Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris).
22 
1. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich auch im Falle des Klägers nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen, weshalb die tatsächlich geleistete Versorgung der Kinder A. und D. ab 2002 hier außer Betracht bleiben muss. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung bei Einführung der gesetzlichen Regelung zur Erhöhung der Altersgrenze davon aus, dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Diese Verzögerungen wollte der Gesetzgeber ohne Überprüfung im Einzelfall, anders als bei der Pflege von sonstigen Angehörigen, grundsätzlich in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Denn er hat insoweit den Wortlaut des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 sowie des Gesetzes über das Landesschuldbuch in das Gesetz übernommen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18). Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, „um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze.“ Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei „Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren“ mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8).
23 
Insbesondere aus der Systematik der Norm ist jedoch hinreichend klar, dass diese pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuung nur im Falle einer Rechtspflicht zu derselben oder jedenfalls des Bestehen eines rechtlichen Bandes zum betreuten Kind entstehen kann. Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen. § 48 LHO gleicht demgegenüber nicht in allgemeiner Weise gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen aufgrund einer bloßen sittlichen Pflicht oder Freundschaft oder gar allgemeiner Menschenfreundlichkeit oder, im Falle von Grundwehrdienst oder Zivildienst, Gesellschafts- bzw. Staats-treue aus. § 48 LHO spiegelt insoweit vielmehr vom Staat gesetzte Rechtspflichten bzw. solche sittlichen Pflichten, die aufgrund einer rechtlichen Verbundenheit entstanden sind.
24 
Im Falle von Kinderbetreuung kann im Rahmen des § 48 LHO deshalb nichts anderes gelten. Zwar ist der Begriff des „Kindes“, ebenso wie der des „Angehörigen“, in der Landeshaushaltsordnung nicht legal definiert. Sämtliche Legaldefinitionen des „Angehörigen“ gehen aber von einer mindestens ehemaligen rechtlichen Verbundenheit aus (vgl. die genannten Personengruppen in § 20 Abs. 5 VwVfG; § 16 Abs. 5 SGB X; § 15 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 383 Abs. 1 ZPO). Ein „Kind unter 18 Jahren“, für dessen Betreuung und Pflege § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO in grundsätzlich pauschalierter Form bezüglich der Verbeamtung zwei Jahre gutschreibt, kann in diesem Lichte deshalb nicht das Kind von Freundinnen oder Freunden sein, zu dem der Antragsteller keinerlei rechtliche Verbundenheit aufweist bzw. das ihm rechtlich in keiner Weise zugeordnet ist. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden als „eigene Kinder“ nur die unmittelbaren Nachkommen einer Person verstanden, die biologisch von ihr in gerader Linie abstammen oder rechtlich als ihre Kinder festgestellt oder von ihr „an Kindes statt“ adoptiert wurden. Gegenüber solchen Kindern haben die Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern eben auch die staatlich gesetzte Rechtspflicht der elterlichen Sorge, die sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge umfasst. Wird dieser Personensorge entsprochen, erkennt der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Jahre zumindest teilweise als unvermeidbare Verzögerung der Verbeamtung grundsätzlich pauschaliert an.
25 
Wie der Begriff des „Kindes“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO letztlich genau auszufüllen ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig auf die Regelungen in § 41 Abs. 3 LBesG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG und § 2 BKGG verwiesen und hierunter leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel gefasst. Der Beklagte hingegen geht über §§ 1589 ff. BGB familienrechtlich vor sowie beamtenrechtlich über § 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG und kommt, mit Ausnahme der Enkel, zur gleichen Definition. Dass tatsächliche Betreuungsleistungen bezüglich Kindern von Lebensgefährt/inn/en, Freund/inn/en oder Bekannten, die aus einer sittlichen Pflicht oder aus Liebe geleistet wurden, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nicht zu einem Rechtsanspruch auf verspätete Verbeamtung führen können, bleibt jedoch immer gleich. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, macht schließlich die Überlegung deutlich, dass ansonsten bei wechselnden Lebensgefährt/inn/en mit jeweils vielen Kindern im Extremfall bis kurz vor der Pensionierung verbeamtet werden müsste bzw. für ein Kind bei wechselnder Betreuung viele Jahre bei vielen verschiedenen Personen angerechnet werden müssten, statt jeweils zwei Jahre bei in der Regel maximal zwei Elternteilen. Von damit eröffneten Missbrauchsfällen und im Übrigen entstehenden Nachweis- bzw. Kontrollschwierigkeiten seitens der Verwaltung ganz zu schweigen. Auch im Sinne der Güter von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann § 48 nicht im Sinne des Begehrens des Klägers ausgelegt werden.
26 
2. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich im Falle des Klägers auch nicht durch Bundeswehrzeiten, die er nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert hat. Denn insoweit gilt der Sache nach nichts anderes als im Falle der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf eine Verbeamtung kann auch insoweit nur entstehen, wenn im Sinne des gesetzlich gewollten Härteausgleichs einer staatlich gesetzten Rechtspflicht entsprochen wurde, d.h. der Staat zum Wehrdienst gemäß Art. 12a Abs. 1 GG gezwungen hat (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu überzeugend ausgeführt, dass dies im Falle des Klägers, der nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht den Beruf des Zeitsoldaten ergriffen hat, nicht der Fall war. Ein beamtenrechtlicher Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet und damit eine eigenständige Berufswahl getroffen hat. In dieser Konstellation tritt die (weitere) Verzögerung bei der Verbeamtung des Bewerbers nicht mehr aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund seines freien Willensentschlusses ein, vor der beruflichen Tätigkeit als Beamter einen anderen Beruf auszuüben.
27 
Im Falle des Klägers hat diese Berufswahl im Übrigen zum einen nicht nur dazu geführt, dass er nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht nicht mehr lediglich den vergleichsweise kargen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, sondern ab diesem Zeitpunkt während seiner gesamten folgenden Bundeswehrzeit beamtenrechtliche Besoldung gemäß den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Zum anderen führte seine freie Berufswahl dazu, dass er ab Oktober 1999 das hierüber finanzierte Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) durchlaufen konnte. Dies alles spricht hier ebenfalls gegen einen Rechtszwang zum Härteausgleich in der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden Norm des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO. Das Argument des Klägers, er hätte ansonsten den Grundwehrdienst ableisten müssen, wenn er sich nicht zum Zeitsoldat verpflichtet hätte, sticht demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO nicht, denn dort werden ausdrücklich nur die Zeiten des „tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ berücksichtigt und eben keine fiktiven Zeiten.
28 
3. Im Falle des Klägers liegen schließlich auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht vor, denn es ist schon kein „eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ hinreichend erkennbar, sodass es auf die Fragen, ob die Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten „einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet“ oder ob die angefochtenen Bescheide jedenfalls aufgrund eines diesbezüglichen Ermessensausfalls rechtswidrig sind, nicht ankommt. Offen bleiben kann hier deshalb auch, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO dem Kläger überhaupt subjektive Rechte vermitteln kann, wogegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - (zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW; Juris Rn. 26 ff.) spricht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls, worauf verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen, dass in den letzten Jahren sämtliche offenen Fachlehrerstellen besetzt werden konnten und jeweils sogar ein erheblicher Bewerberüberschuss bestand.
29 
Hierbei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es insoweit nicht, wie der Kläger meint, auf einen Mangel an jüngeren Bewerbern mit seiner konkreten Fächerkombination (Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre) ankommt. Da die Einstellung grundsätzlich nach Fächern erfolgt, müsste vielmehr ein Mangel bei einem Fach oder bei beiden Fächern des Klägers vorliegen. Denn beide Fächer können bei der Fachlehrerausbildung in verschiedener Zusammensetzung mit den Fächern Sport, Musik sowie Alltagskultur und Gesundheit (AuG) kombiniert werden. Selbst wenn der Kläger also, wie von ihm angegeben, in seinem Jahrgang und an seinem Pädagogischen Fachseminar tatsächlich der einzige Fachlehrer-Absolvent mit der Fächerkombination Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre gewesen wäre, würde dies keinen, insbesondere keinen „eindeutigen Mangel“ an Bewerbern belegen, zumal es noch zwei weitere Fachseminare zur Ausbildung musisch-technischer Fachlehrer im Land gibt. Gegen einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ spricht schließlich der ergänzende Vortrag des Beklagten, dass auch in der Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 02.12.2014 (vgl. Ziff. 3, K. u. U. 2015, S. 2 ff.) bezüglich des Lehramts eines Fachlehrers keine Engpassfächer aufgeführt werden, es mithin derzeit ganz offenbar genügend Fachlehrer gibt.
II.
30 
Nach alledem sind im Falle des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 48 LHO zwei Jahre für seinen Sohn R. sowie fünf Wochen und zwei Tage Wehrpflicht anzurechnen. Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an. Denn auch mit zwei Jahren Pauschalanerkennung für Ra. könnte die Altersgrenze nicht, wie heute erforderlich, bis auf 48 Jahre angehoben werden.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 15. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf18.442,50 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.

2

Die 1967 geborene Klägerin bestand im November 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes stellte der Beklagte sie zu Beginn des Schuljahres 2004/05 durch Abschluss eines Arbeitsvertrags als Lehrerin ein. Seitdem unterrichtet die Klägerin an einer Gesamtschule.

3

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - die damaligen laufbahnrechtlichen Regelungen des Beklagten über Höchstaltersgrenzen für Lehrer für unwirksam erklärt hatte, stellte die Klägerin Anfang Juli 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 18. Juli 2009 trat die neue Laufbahnverordnung des Beklagten in Kraft, in der die Höchstaltersgrenze auf das vollendete 40. Lebensjahr festgelegt wird. Im Hinblick darauf lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf erneute Bescheidung des Übernahmeantrags mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

4

Nach den neuen laufbahnrechtlichen Regelungen über die Höchstaltersgrenze könne die Klägerin nicht verbeamtet werden. Zwar bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen, weil nicht festgestellt werden könne, von welchen Erwägungen sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze und der Ausnahmen habe leiten lassen. Das Gericht schließe sich jedoch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das die Regelungen für rechtswirksam halte.

5

Der Verbleib der Klägerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle keine unbillige Härte dar. Die Klägerin habe ihren Antrag als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt. Wie alle tarifbeschäftigten Lehrer, die daraufhin ihre Verbeamtung beantragt hätten, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber eine neue Höchstaltersgrenze mit Geltung auch für die seit Februar 2009 gestellten Übernahmeanträge festlegen werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des früheren Einstellungsverfahrens lägen nicht vor.

6

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 8. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen; der Beklagte hat der Einlegung form- und fristgerecht zugestimmt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Die Zulassung der Revision bindet den Senat; er hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

9

Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

10

1. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen.

11

Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).

12

Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).

13

Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken.

14

2. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

15

a) Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).

16

Die Höchstaltersgrenze des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.

17

Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 90).

18

Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>).

19

Nach dem Alimentationsprinzip richtet sich die Versorgung der Ruhestandsbeamten nach dem letzten Amt. Der amtsangemessene Lebenszuschnitt soll auch im Ruhestand erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf die Maßgeblichkeit des letzten Amtes an eine Mindestverweildauer in diesem Amt von höchstens zwei Jahren knüpfen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <384 f.>). Des Weiteren erstreckt sich auch im Ruhestand die Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG auf die Gewährung von Beihilfen als Hilfeleistungen in Krankheits- und Pflegefällen und bezieht die Hinterbliebenenversorgung ein.

20

Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10).

21

b) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Bei ihrer Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <269>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 13). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).

22

Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen. Hierfür bedarf es zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Beide Altersgrenzen verfolgen dieselbe Zielsetzung, sodass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen decken.

23

Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt. In den Fällen, in denen aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden. Gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Den Angehörigen dieser Gruppen muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich eine Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an demjenigen Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren. Vielmehr muss sie zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen. Davon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen, d.h. die Möglichkeiten einer Anhebung, reichen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 22).

24

Die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze dar. Es ist nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich einer Dienstzeit von zwanzig Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20).

25

Bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze kann außer Betracht bleiben, dass Renten, die Bewerber aufgrund ihrer Berufszeiten erwerben, im Ruhestand teilweise auf die Versorgung angerechnet würden (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst der Fall (vgl. § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).

26

Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.

27

c) Nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, der Geburt eines Kindes, der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Nach § 6 Abs. 3 LVO NRW liegt die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beim vollendeten 43. Lebensjahr.

28

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

29

Dieses Regelungswerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange dar:

30

Die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maß auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung kann bei einem Beginn des Studiums im Alter von ungefähr zwanzig Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor der Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend besteht nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als zehn Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Erheblich bessere Chancen auf die Verbeamtung haben insbesondere Bewerber, deren Antrag nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wegen eines Stellenengpasses abgelehnt wurde.

31

Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 40. Lebensjahres aus.

32

Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Sie erscheint geeignet, die Einstellungspraxis inhaltlich zu steuern und die Entwicklung eines schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27) künftig zu verhindern:

33

Der Verordnungsgeber hat den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW inhaltlich konkretisiert. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 bezieht sich das Interesse darauf, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 liegt es insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Diese normativen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.

34

Da die Bewerber die Bedarfssituation in aller Regel weder kennen noch ermitteln können, folgen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung: Sie muss ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr nachvollziehbar belegen. Will sie trotz Lehrermangels keine Ausnahme machen, muss sie darlegen, dass die generellen Einstellungskriterien und deren Anwendung in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.

35

Auch die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist hinreichend bestimmt. Als Härtefallklausel erfasst sie ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie eine Ermessensreduktion auf Null zutreffend für gegeben, wenn ein Übernahmebegehren bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und wegen der Unwirksamkeit der damaligen Regelungen über die Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid aber bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - NVwZ-RR 2010, 992 <994 f.>).

36

Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie tatsächliche Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben.

37

Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird.

38

Dem Verordnungsgeber kann auch nicht als Rechtsfehler angelastet werden, er habe die widerstreitenden Belange vor Erlass der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht hinreichend abgewogen oder den Abwägungsvorgang nicht offengelegt. Die Begründung des Verordnungsentwurfs lässt erkennen, dass sich die Landesregierung bewusst war, bei der Verfolgung des Interesses an einer möglichst langen Lebensdienstzeit wegen der Auswirkungen der Höchstaltersgrenze auf die verfassungsrechtlich geschützten Zugangschancen zum Beamtenverhältnis Zurückhaltung üben zu müssen. Dies wird durch ihre Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt. Daraus geht hervor, dass die Landesregierung die Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben hat, um auch älteren Bewerbern mit besonderen Berufsbiographien eine Einstellungschance zu eröffnen (LTDrucks 14/10580, S. 2).

39

Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, der Entscheidung über die Höchstaltersgrenze statistische Erhebungen oder Berechnungen über die Auswirkungen unterschiedlicher Festlegungen auf die Versorgungslasten zugrunde zu legen. Denn bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung mit im Wesentlichen feststehenden Vorgaben: Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto länger ist typischerweise die Lebensdienstzeit, in der die Altersversorgung erdient werden kann. Davon ausgehend steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so ausüben muss, dass der leistungsbezogene Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg über einen längeren Zeitraum möglich bleibt und anerkannte Verzögerungsgründe durch eine angemessene Erhöhung des Zugangsalters berücksichtigt werden.

40

Außerdem kann das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen einer Laufbahn die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies hier der Fall ist. Zweifel sind angebracht, weil der Beklagte Bewerber, die er trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze als Lehrer gewinnen will, als Tarifbeschäftigte einstellt (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21).

41

3. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sind auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt.

42

Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 RL; § 7 i.V.m § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).

43

Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL überein. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des § 10 Satz 1 und 2 AGG verbindlich.

44

Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209 ). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15).

45

Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie unter 2.a) dargelegt, erdienen Beamte die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.

46

Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.c) zur Verhältnismäßigkeit dieser Höchstaltersgrenze verwiesen werden.

47

4. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1).

48

5. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres bereits bei Antragstellung um mehrere Jahre überschritten. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Verzögerung nach § 6 Abs. 2 LVO NRW eine höhere Altersgrenze gilt.

49

Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.

50

Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.

51

Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW zwingend vorgegeben.

52

6. Ein Wiederaufgreifen des früheren, nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

53

Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen (stRspr; Urteile vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <159 f.> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3 S. 19 f., vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <92 f.> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146 S. 56 f. und vom 15. Januar 2009 - BVerwG 8 C 3.08 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 32 Rn. 16 f.). Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 2004 unberührt.

54

Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil ein Wiederaufgreifen nach dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 LVO NRW erhöhte Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1157/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Der am … 1968 geborene Kläger wurde nach Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife am 05.06.1989 zur Bundeswehr aufgrund der damals 18 Monate andauernden Wehrpflicht eingezogen, die für das Einberufungsquartal III/1989 auf 15 Monate und aufgrund einer im Sommer 1990 beschlossenen Dienstzeitregelung sodann auf 12 Monate verkürzt wurde. Nach fünf Wochen und zwei Tagen, d.h. noch während der Grundausbildung am 12.07.1989, verpflichtete sich der Kläger als Zeitsoldat bei der Bundeswehr zunächst für vier und später für weitere acht Jahre (bis 04.06.2001). Als Zeitsoldat absolvierte er von Oktober 1999 bis Oktober 2002 an der Berufsakademie H. ein duales Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA).
Aus seiner im Oktober 1990 geschlossenen Ehe ging der Sohn R., geboren am … 1991, hervor. Die Ehefrau des Klägers hatte die Stieftochter Ra., geboren am … 1984, in die Ehe eingebracht. Seine Ehefrau arbeitete durchgängig in Vollzeit. Im Jahr 2000 zog die Stieftochter zu ihrem leiblichen Vater. Die Ehe des Klägers wurde im Februar 2003 geschieden. Bereits zuvor, im Oktober 2002 hatte der Kläger einen gemeinsamen Hausstand mit seiner neuen Lebensgefährtin A.W., ihren beiden Kindern A., geboren am … 1991, und D., geboren am … 1993, sowie seinem leiblichen Sohn gegründet. Der Kläger betreute von Februar 2003 bis Januar 2004 primär die drei Kinder und arbeitete unentgeltlich in der Landwirtschaft seiner Lebensgefährtin. In der Folge übte der Kläger neben der Kinderbetreuung verschiedene berufliche Tätigkeiten aus, unter anderem als selbstständiger Handelsvertreter (Februar 2004 bis September 2005), als Disponent der Fa. S. und als selbständiger Lotterie-Einnehmer (seit Juli 2007). Seine Lebensgefährtin arbeitete in dieser Zeit Teilzeit als Floristin und kümmerte sich parallel um ihren landwirtschaftlichen Betrieb.
Am 13.09.2011 wurde der Kläger zum Fachlehreranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Am 23.07.2013 bestand er die Laufbahnprüfung für Fachlehrer für musisch-technische Fächer (Fächerkombination: Bildende Kunst – Technik mit Wirtschaftslehre). Im Schuljahr 2013/14 wurde der Kläger als Elternzeitvertretung bzw. Krankheitsvertretung im Rahmen befristeter Angestelltenverträge in den Schuldienst des Beklagten eingestellt. Seit dem 06.10.2014 ist der Kläger im Schuldienst des Beklagten als angestellter Lehrer an der B.-G.-Schule (Förderschule) in K. mit der Bezahlung nach TV-L E 9 unbefristet beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15.10.2014, eingegangen beim Regierungspräsidium Stuttgart am 28.10.2014, beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Voraussetzungen für die Übernahme, insbesondere in Bezug auf das Lebensalter, seien erfüllt. Die Altersgrenze erhöhe sich wegen Betreuungszeiten für seinen leiblichen Sohn, seine Stieftochter sowie die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin jeweils um zwei Jahre. Auch müsse ein Teil (zwei Jahre) seiner zwölfjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr angerechnet werden.
Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dass er wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Die Dienstzeit bei der Bundeswehr könne die Altersgrenze nicht hinausschieben, weil kein Grundwehrdienst, sondern freiwilliger Dienst als Zeitsoldat geleistet worden sei. Betreuungszeiten für die Stieftochter sowie die Kinder der Lebensgefährtin seien, weil es sich nicht um eigene Kinder handele, ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen sei er während der Zeit seiner Ehe bei der Bundeswehr gewesen, so dass tatsächlich keine Betreuung stattgefunden habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Zeit des Grundwehrdienstes von 18 Monaten, die er ohne seine Verpflichtung als Zeitsoldat in jedem Fall hätte ableisten müssen, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung angerechnet werden. Weiterhin müsse nicht nur die Kinderbetreuungszeit für seinen leiblichen Sohn, sondern auch die für seine Stieftochter anerkannt werden. Somit müssten 5,5 Jahre von seinem Lebensalter (in diesem Zeitpunkt) von 46,6 Jahren in Abzug gebracht werden, sodass er die Altersgrenze von 42 Jahren nicht überschreite.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Die sich nach Anrechnung der Betreuungszeiten (geleistet nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr) für den leiblichen Sohn ergebende Altersgrenze von 44 Jahren habe der Kläger bereits überschritten. Hinsichtlich der Betreuung der Stieftochter fehle es an tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten sowie an einem Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung. Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze um die 18 Monate, in denen der Kläger ohne seine Verpflichtung als Zeitsoldat Grundwehrdienst hätte leisten müssen, sei ebenfalls nicht möglich. Denn der Gesetzgeber habe lediglich die infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes entstehenden Härten beim beruflichen Werdegang ausgleichen wollen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.02.2015 zugestellt.
Am 06.03.2015 erhob der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe seinen leiblichen Sohn und seine Stieftochter sehr wohl während seiner Zeit bei der Bundeswehr tatsächlich betreut, nämlich abends und an den Wochenenden sowie während des Freizeitausgleichs. Überdies sei die Betreuung leiblicher Kinder weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien nach Voraussetzung für die Erhöhung der Altersgrenze. Zudem müsse keine Verzögerung der Einstellung im Einzelfall festgestellt werden, weil der Gesetzgeber die grundsätzlich eintretenden Verzögerungen bei der Berufsausübung durch Betreuung von Kindern ohne Überprüfung im Einzelfall in pauschalierter Form habe berücksichtigen und daher eine Verzögerung im Regelfall habe unterstellen wollen. Jedenfalls weise der Lebenslauf des Klägers in der Zeit von 2003 bis 2011 verschiedene kinderbetreuungsbedingte Beschäftigungslücken auf. Weiterhin sei der Kläger tatsächlich zunächst zum Grundwehrdienst eingezogen worden und habe sich erst währenddessen als Zeitsoldat verpflichtet. Er habe sich den Grundwehrdienst also nicht erspart, sondern ihn als Zeitsoldat tatsächlich geleistet. Schließlich komme eine Einstellung trotz Überschreitens der Altersgrenze in Betracht wegen des eindeutigen Mangels an geeigneten jüngeren Bewerbern. In den musisch-technischen Fächern falle immer wieder Unterricht aus wegen fehlenden qualifizierten Lehrpersonals, was auch auf die wenigen geeigneten jüngeren Bewerber mit dieser Fächerkombination zurückzuführen sei.
10 
Mit Urteil vom 17.12.2015 - 9 K 1157/15 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage in vollem Umfang ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Kläger die Einstellungsaltersgrenze überschritten. Diese Grenze werde in seinem Falle nicht um vier Jahre angehoben aufgrund der Betreuung der Kinder A. und D. seiner damaligen Lebensgefährtin. In Anlehnung an das Besoldungsrecht könnten insoweit als „Kinder“ nur leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt werden, mangels rechtlicher Zuordnung nicht jedoch Kinder einer Lebensgefährtin. Nur für den leiblichen Sohn R. seien deshalb zutreffend zwei Jahre berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Bundeswehrzeit sei nur der tatsächlich abgeleistete Wehrdienst mit fünf Wochen und zwei Tagen zu berücksichtigen, weil die darüber hinausgehende Zeit die Folge einer freiwilligen Berufswahl sei, sodass es insoweit keines Härteausgleichs bedürfe. Ob für die Betreuung der Stieftochter Ra. zwei weitere Jahre zu berücksichtigen seien, könne offen bleiben. Bedenken bestünden insoweit, weil der Kläger bis zu deren Auszug im Jahr 2000 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr gearbeitet habe und es wegen ihr zu keiner Verzögerung in der beruflichen Entwicklung gekommen sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 18.02.2016 zugestellt.
11 
Am 17.03.2016 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Er trägt vor, die gesetzliche Einstellungsaltersgrenze von 42 Jahren sei in seinem Falle auf 49 ½ Jahre angehoben, die er noch nicht erreicht habe. Neben den zwei Jahren für seinen Sohn R. seien zwei Jahre für die Stieftochter Ra., für die er auch Kindergeld erhalten habe, anzurechnen. Er habe Ra. damals trotz des Dienstes bei der Bundeswehr tatsächlich betreut. Insoweit sei keine Vollzeitbetreuung erforderlich. Eine berufliche Verzögerung müsse auch nicht nachgewiesen werden, weil die zwei Jahre pauschal angerechnet würden. Auch für die Kinder A. und D. seiner damaligen Lebensgefährtin müssten jeweils zwei Jahre angerechnet werden, weil er diese von 2002 bis 2011 nachweisbar intensiv betreut habe, wodurch sich sein berufliches Fortkommen deutlich verzögert habe. Genau diese gesellschaftlich erwünschte Verhaltensweise werde gesetzlich honoriert. Bei „sonstigen Angehörigen“ könne Missbrauch durch Vornahme einer Einzelfallbetrachtung verhindert werden. Bezüglich der Bundeswehrzeit müssten 18 Monate angerechnet werden, weil er tatsächlich 18 Monate Grundwehrdienst geleistet habe und durch seine Verpflichtung als Zeitsoldat nicht benachteiligt werden dürfe. Hätte er sich nicht als Zeitsoldat verpflichtet, hätte er die 18 Monate in jedem Fall als Wehrdienstleistender ableisten müssen. Schließlich könne er in jedem Fall verbeamtet werden, weil in seiner Fächerkombination (Bildende Kunst – Technik mit Wirtschaftslehre) ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.12.2015 - 9 K 1157/15 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und von dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 zu verpflichten, seinen Antrag auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, bei der angezeigten familienrechtlichen Auslegung könnten Kinder einer Lebensgefährtin nicht berücksichtigt werden. Bezüglich Ra. fehle es zum einen an ihrer tatsächlichen Betreuung durch den Kläger während dessen Bundeswehrzeit und zum anderen an der Kausalität für eine berufliche Verzögerung. Hinsichtlich der Bundeswehrzeit könne im Lichte von Art. 12a Abs. 1 GG nur auf den tatsächlichen Grundwehrdienst gegen Wehrsold abgestellt werden. Da die Einstellung immer nach Fächern erfolge und nicht nach Fachkombination, komme es auf die konkrete Fachkombination des Klägers nicht an. Weder im Fach Technik noch im Fach Bildende Kunst aber bestehe oder habe ein Mangel an jüngeren Bewerbern bestanden.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags gemäß §§ 8, 9 BeamtStG auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis, weil er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Altersgrenze für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat. Bezüglich der Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein solches gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 20, m.w.N.). Auch im Falle des heute 48-jährigen Klägers erhöht sich die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen (hierzu 1.) oder durch Bundeswehrzeiten, die nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert wurden (hierzu 2.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO hier nicht vor (hierzu 3.).
20 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Satz 2 der Norm erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben. Gemäß Satz 3 erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber des Weiteren, hat er die Altersgrenzen nach Absatz 1 überschritten, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet.
21 
Der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die gesetzlichen Altersgrenzen des § 48 LHO - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, und zwar sowohl mit den Vorgaben des Grundgesetzes als auch mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechtes. Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris).
22 
1. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich auch im Falle des Klägers nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen, weshalb die tatsächlich geleistete Versorgung der Kinder A. und D. ab 2002 hier außer Betracht bleiben muss. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung bei Einführung der gesetzlichen Regelung zur Erhöhung der Altersgrenze davon aus, dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Diese Verzögerungen wollte der Gesetzgeber ohne Überprüfung im Einzelfall, anders als bei der Pflege von sonstigen Angehörigen, grundsätzlich in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Denn er hat insoweit den Wortlaut des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 sowie des Gesetzes über das Landesschuldbuch in das Gesetz übernommen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18). Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, „um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze.“ Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei „Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren“ mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8).
23 
Insbesondere aus der Systematik der Norm ist jedoch hinreichend klar, dass diese pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuung nur im Falle einer Rechtspflicht zu derselben oder jedenfalls des Bestehen eines rechtlichen Bandes zum betreuten Kind entstehen kann. Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen. § 48 LHO gleicht demgegenüber nicht in allgemeiner Weise gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen aufgrund einer bloßen sittlichen Pflicht oder Freundschaft oder gar allgemeiner Menschenfreundlichkeit oder, im Falle von Grundwehrdienst oder Zivildienst, Gesellschafts- bzw. Staats-treue aus. § 48 LHO spiegelt insoweit vielmehr vom Staat gesetzte Rechtspflichten bzw. solche sittlichen Pflichten, die aufgrund einer rechtlichen Verbundenheit entstanden sind.
24 
Im Falle von Kinderbetreuung kann im Rahmen des § 48 LHO deshalb nichts anderes gelten. Zwar ist der Begriff des „Kindes“, ebenso wie der des „Angehörigen“, in der Landeshaushaltsordnung nicht legal definiert. Sämtliche Legaldefinitionen des „Angehörigen“ gehen aber von einer mindestens ehemaligen rechtlichen Verbundenheit aus (vgl. die genannten Personengruppen in § 20 Abs. 5 VwVfG; § 16 Abs. 5 SGB X; § 15 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 383 Abs. 1 ZPO). Ein „Kind unter 18 Jahren“, für dessen Betreuung und Pflege § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO in grundsätzlich pauschalierter Form bezüglich der Verbeamtung zwei Jahre gutschreibt, kann in diesem Lichte deshalb nicht das Kind von Freundinnen oder Freunden sein, zu dem der Antragsteller keinerlei rechtliche Verbundenheit aufweist bzw. das ihm rechtlich in keiner Weise zugeordnet ist. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden als „eigene Kinder“ nur die unmittelbaren Nachkommen einer Person verstanden, die biologisch von ihr in gerader Linie abstammen oder rechtlich als ihre Kinder festgestellt oder von ihr „an Kindes statt“ adoptiert wurden. Gegenüber solchen Kindern haben die Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern eben auch die staatlich gesetzte Rechtspflicht der elterlichen Sorge, die sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge umfasst. Wird dieser Personensorge entsprochen, erkennt der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Jahre zumindest teilweise als unvermeidbare Verzögerung der Verbeamtung grundsätzlich pauschaliert an.
25 
Wie der Begriff des „Kindes“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO letztlich genau auszufüllen ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig auf die Regelungen in § 41 Abs. 3 LBesG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG und § 2 BKGG verwiesen und hierunter leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel gefasst. Der Beklagte hingegen geht über §§ 1589 ff. BGB familienrechtlich vor sowie beamtenrechtlich über § 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG und kommt, mit Ausnahme der Enkel, zur gleichen Definition. Dass tatsächliche Betreuungsleistungen bezüglich Kindern von Lebensgefährt/inn/en, Freund/inn/en oder Bekannten, die aus einer sittlichen Pflicht oder aus Liebe geleistet wurden, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nicht zu einem Rechtsanspruch auf verspätete Verbeamtung führen können, bleibt jedoch immer gleich. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, macht schließlich die Überlegung deutlich, dass ansonsten bei wechselnden Lebensgefährt/inn/en mit jeweils vielen Kindern im Extremfall bis kurz vor der Pensionierung verbeamtet werden müsste bzw. für ein Kind bei wechselnder Betreuung viele Jahre bei vielen verschiedenen Personen angerechnet werden müssten, statt jeweils zwei Jahre bei in der Regel maximal zwei Elternteilen. Von damit eröffneten Missbrauchsfällen und im Übrigen entstehenden Nachweis- bzw. Kontrollschwierigkeiten seitens der Verwaltung ganz zu schweigen. Auch im Sinne der Güter von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann § 48 nicht im Sinne des Begehrens des Klägers ausgelegt werden.
26 
2. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich im Falle des Klägers auch nicht durch Bundeswehrzeiten, die er nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert hat. Denn insoweit gilt der Sache nach nichts anderes als im Falle der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf eine Verbeamtung kann auch insoweit nur entstehen, wenn im Sinne des gesetzlich gewollten Härteausgleichs einer staatlich gesetzten Rechtspflicht entsprochen wurde, d.h. der Staat zum Wehrdienst gemäß Art. 12a Abs. 1 GG gezwungen hat (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu überzeugend ausgeführt, dass dies im Falle des Klägers, der nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht den Beruf des Zeitsoldaten ergriffen hat, nicht der Fall war. Ein beamtenrechtlicher Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet und damit eine eigenständige Berufswahl getroffen hat. In dieser Konstellation tritt die (weitere) Verzögerung bei der Verbeamtung des Bewerbers nicht mehr aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund seines freien Willensentschlusses ein, vor der beruflichen Tätigkeit als Beamter einen anderen Beruf auszuüben.
27 
Im Falle des Klägers hat diese Berufswahl im Übrigen zum einen nicht nur dazu geführt, dass er nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht nicht mehr lediglich den vergleichsweise kargen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, sondern ab diesem Zeitpunkt während seiner gesamten folgenden Bundeswehrzeit beamtenrechtliche Besoldung gemäß den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Zum anderen führte seine freie Berufswahl dazu, dass er ab Oktober 1999 das hierüber finanzierte Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) durchlaufen konnte. Dies alles spricht hier ebenfalls gegen einen Rechtszwang zum Härteausgleich in der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden Norm des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO. Das Argument des Klägers, er hätte ansonsten den Grundwehrdienst ableisten müssen, wenn er sich nicht zum Zeitsoldat verpflichtet hätte, sticht demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO nicht, denn dort werden ausdrücklich nur die Zeiten des „tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ berücksichtigt und eben keine fiktiven Zeiten.
28 
3. Im Falle des Klägers liegen schließlich auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht vor, denn es ist schon kein „eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ hinreichend erkennbar, sodass es auf die Fragen, ob die Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten „einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet“ oder ob die angefochtenen Bescheide jedenfalls aufgrund eines diesbezüglichen Ermessensausfalls rechtswidrig sind, nicht ankommt. Offen bleiben kann hier deshalb auch, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO dem Kläger überhaupt subjektive Rechte vermitteln kann, wogegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - (zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW; Juris Rn. 26 ff.) spricht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls, worauf verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen, dass in den letzten Jahren sämtliche offenen Fachlehrerstellen besetzt werden konnten und jeweils sogar ein erheblicher Bewerberüberschuss bestand.
29 
Hierbei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es insoweit nicht, wie der Kläger meint, auf einen Mangel an jüngeren Bewerbern mit seiner konkreten Fächerkombination (Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre) ankommt. Da die Einstellung grundsätzlich nach Fächern erfolgt, müsste vielmehr ein Mangel bei einem Fach oder bei beiden Fächern des Klägers vorliegen. Denn beide Fächer können bei der Fachlehrerausbildung in verschiedener Zusammensetzung mit den Fächern Sport, Musik sowie Alltagskultur und Gesundheit (AuG) kombiniert werden. Selbst wenn der Kläger also, wie von ihm angegeben, in seinem Jahrgang und an seinem Pädagogischen Fachseminar tatsächlich der einzige Fachlehrer-Absolvent mit der Fächerkombination Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre gewesen wäre, würde dies keinen, insbesondere keinen „eindeutigen Mangel“ an Bewerbern belegen, zumal es noch zwei weitere Fachseminare zur Ausbildung musisch-technischer Fachlehrer im Land gibt. Gegen einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ spricht schließlich der ergänzende Vortrag des Beklagten, dass auch in der Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 02.12.2014 (vgl. Ziff. 3, K. u. U. 2015, S. 2 ff.) bezüglich des Lehramts eines Fachlehrers keine Engpassfächer aufgeführt werden, es mithin derzeit ganz offenbar genügend Fachlehrer gibt.
II.
30 
Nach alledem sind im Falle des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 48 LHO zwei Jahre für seinen Sohn R. sowie fünf Wochen und zwei Tage Wehrpflicht anzurechnen. Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an. Denn auch mit zwei Jahren Pauschalanerkennung für Ra. könnte die Altersgrenze nicht, wie heute erforderlich, bis auf 48 Jahre angehoben werden.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 15. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf18.442,50 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
19 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags gemäß §§ 8, 9 BeamtStG auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis, weil er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Altersgrenze für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat. Bezüglich der Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein solches gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 20, m.w.N.). Auch im Falle des heute 48-jährigen Klägers erhöht sich die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen (hierzu 1.) oder durch Bundeswehrzeiten, die nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert wurden (hierzu 2.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO hier nicht vor (hierzu 3.).
20 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Satz 2 der Norm erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben. Gemäß Satz 3 erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber des Weiteren, hat er die Altersgrenzen nach Absatz 1 überschritten, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet.
21 
Der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die gesetzlichen Altersgrenzen des § 48 LHO - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, und zwar sowohl mit den Vorgaben des Grundgesetzes als auch mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechtes. Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris).
22 
1. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich auch im Falle des Klägers nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen, weshalb die tatsächlich geleistete Versorgung der Kinder A. und D. ab 2002 hier außer Betracht bleiben muss. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung bei Einführung der gesetzlichen Regelung zur Erhöhung der Altersgrenze davon aus, dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Diese Verzögerungen wollte der Gesetzgeber ohne Überprüfung im Einzelfall, anders als bei der Pflege von sonstigen Angehörigen, grundsätzlich in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Denn er hat insoweit den Wortlaut des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 sowie des Gesetzes über das Landesschuldbuch in das Gesetz übernommen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18). Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, „um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze.“ Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei „Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren“ mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8).
23 
Insbesondere aus der Systematik der Norm ist jedoch hinreichend klar, dass diese pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuung nur im Falle einer Rechtspflicht zu derselben oder jedenfalls des Bestehen eines rechtlichen Bandes zum betreuten Kind entstehen kann. Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen. § 48 LHO gleicht demgegenüber nicht in allgemeiner Weise gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen aufgrund einer bloßen sittlichen Pflicht oder Freundschaft oder gar allgemeiner Menschenfreundlichkeit oder, im Falle von Grundwehrdienst oder Zivildienst, Gesellschafts- bzw. Staats-treue aus. § 48 LHO spiegelt insoweit vielmehr vom Staat gesetzte Rechtspflichten bzw. solche sittlichen Pflichten, die aufgrund einer rechtlichen Verbundenheit entstanden sind.
24 
Im Falle von Kinderbetreuung kann im Rahmen des § 48 LHO deshalb nichts anderes gelten. Zwar ist der Begriff des „Kindes“, ebenso wie der des „Angehörigen“, in der Landeshaushaltsordnung nicht legal definiert. Sämtliche Legaldefinitionen des „Angehörigen“ gehen aber von einer mindestens ehemaligen rechtlichen Verbundenheit aus (vgl. die genannten Personengruppen in § 20 Abs. 5 VwVfG; § 16 Abs. 5 SGB X; § 15 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 383 Abs. 1 ZPO). Ein „Kind unter 18 Jahren“, für dessen Betreuung und Pflege § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO in grundsätzlich pauschalierter Form bezüglich der Verbeamtung zwei Jahre gutschreibt, kann in diesem Lichte deshalb nicht das Kind von Freundinnen oder Freunden sein, zu dem der Antragsteller keinerlei rechtliche Verbundenheit aufweist bzw. das ihm rechtlich in keiner Weise zugeordnet ist. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden als „eigene Kinder“ nur die unmittelbaren Nachkommen einer Person verstanden, die biologisch von ihr in gerader Linie abstammen oder rechtlich als ihre Kinder festgestellt oder von ihr „an Kindes statt“ adoptiert wurden. Gegenüber solchen Kindern haben die Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern eben auch die staatlich gesetzte Rechtspflicht der elterlichen Sorge, die sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge umfasst. Wird dieser Personensorge entsprochen, erkennt der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Jahre zumindest teilweise als unvermeidbare Verzögerung der Verbeamtung grundsätzlich pauschaliert an.
25 
Wie der Begriff des „Kindes“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO letztlich genau auszufüllen ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig auf die Regelungen in § 41 Abs. 3 LBesG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG und § 2 BKGG verwiesen und hierunter leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel gefasst. Der Beklagte hingegen geht über §§ 1589 ff. BGB familienrechtlich vor sowie beamtenrechtlich über § 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG und kommt, mit Ausnahme der Enkel, zur gleichen Definition. Dass tatsächliche Betreuungsleistungen bezüglich Kindern von Lebensgefährt/inn/en, Freund/inn/en oder Bekannten, die aus einer sittlichen Pflicht oder aus Liebe geleistet wurden, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nicht zu einem Rechtsanspruch auf verspätete Verbeamtung führen können, bleibt jedoch immer gleich. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, macht schließlich die Überlegung deutlich, dass ansonsten bei wechselnden Lebensgefährt/inn/en mit jeweils vielen Kindern im Extremfall bis kurz vor der Pensionierung verbeamtet werden müsste bzw. für ein Kind bei wechselnder Betreuung viele Jahre bei vielen verschiedenen Personen angerechnet werden müssten, statt jeweils zwei Jahre bei in der Regel maximal zwei Elternteilen. Von damit eröffneten Missbrauchsfällen und im Übrigen entstehenden Nachweis- bzw. Kontrollschwierigkeiten seitens der Verwaltung ganz zu schweigen. Auch im Sinne der Güter von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann § 48 nicht im Sinne des Begehrens des Klägers ausgelegt werden.
26 
2. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich im Falle des Klägers auch nicht durch Bundeswehrzeiten, die er nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert hat. Denn insoweit gilt der Sache nach nichts anderes als im Falle der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf eine Verbeamtung kann auch insoweit nur entstehen, wenn im Sinne des gesetzlich gewollten Härteausgleichs einer staatlich gesetzten Rechtspflicht entsprochen wurde, d.h. der Staat zum Wehrdienst gemäß Art. 12a Abs. 1 GG gezwungen hat (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu überzeugend ausgeführt, dass dies im Falle des Klägers, der nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht den Beruf des Zeitsoldaten ergriffen hat, nicht der Fall war. Ein beamtenrechtlicher Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet und damit eine eigenständige Berufswahl getroffen hat. In dieser Konstellation tritt die (weitere) Verzögerung bei der Verbeamtung des Bewerbers nicht mehr aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund seines freien Willensentschlusses ein, vor der beruflichen Tätigkeit als Beamter einen anderen Beruf auszuüben.
27 
Im Falle des Klägers hat diese Berufswahl im Übrigen zum einen nicht nur dazu geführt, dass er nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht nicht mehr lediglich den vergleichsweise kargen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, sondern ab diesem Zeitpunkt während seiner gesamten folgenden Bundeswehrzeit beamtenrechtliche Besoldung gemäß den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Zum anderen führte seine freie Berufswahl dazu, dass er ab Oktober 1999 das hierüber finanzierte Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) durchlaufen konnte. Dies alles spricht hier ebenfalls gegen einen Rechtszwang zum Härteausgleich in der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden Norm des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO. Das Argument des Klägers, er hätte ansonsten den Grundwehrdienst ableisten müssen, wenn er sich nicht zum Zeitsoldat verpflichtet hätte, sticht demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO nicht, denn dort werden ausdrücklich nur die Zeiten des „tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ berücksichtigt und eben keine fiktiven Zeiten.
28 
3. Im Falle des Klägers liegen schließlich auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht vor, denn es ist schon kein „eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ hinreichend erkennbar, sodass es auf die Fragen, ob die Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten „einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet“ oder ob die angefochtenen Bescheide jedenfalls aufgrund eines diesbezüglichen Ermessensausfalls rechtswidrig sind, nicht ankommt. Offen bleiben kann hier deshalb auch, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO dem Kläger überhaupt subjektive Rechte vermitteln kann, wogegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - (zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW; Juris Rn. 26 ff.) spricht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls, worauf verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen, dass in den letzten Jahren sämtliche offenen Fachlehrerstellen besetzt werden konnten und jeweils sogar ein erheblicher Bewerberüberschuss bestand.
29 
Hierbei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es insoweit nicht, wie der Kläger meint, auf einen Mangel an jüngeren Bewerbern mit seiner konkreten Fächerkombination (Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre) ankommt. Da die Einstellung grundsätzlich nach Fächern erfolgt, müsste vielmehr ein Mangel bei einem Fach oder bei beiden Fächern des Klägers vorliegen. Denn beide Fächer können bei der Fachlehrerausbildung in verschiedener Zusammensetzung mit den Fächern Sport, Musik sowie Alltagskultur und Gesundheit (AuG) kombiniert werden. Selbst wenn der Kläger also, wie von ihm angegeben, in seinem Jahrgang und an seinem Pädagogischen Fachseminar tatsächlich der einzige Fachlehrer-Absolvent mit der Fächerkombination Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre gewesen wäre, würde dies keinen, insbesondere keinen „eindeutigen Mangel“ an Bewerbern belegen, zumal es noch zwei weitere Fachseminare zur Ausbildung musisch-technischer Fachlehrer im Land gibt. Gegen einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ spricht schließlich der ergänzende Vortrag des Beklagten, dass auch in der Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 02.12.2014 (vgl. Ziff. 3, K. u. U. 2015, S. 2 ff.) bezüglich des Lehramts eines Fachlehrers keine Engpassfächer aufgeführt werden, es mithin derzeit ganz offenbar genügend Fachlehrer gibt.
II.
30 
Nach alledem sind im Falle des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 48 LHO zwei Jahre für seinen Sohn R. sowie fünf Wochen und zwei Tage Wehrpflicht anzurechnen. Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an. Denn auch mit zwei Jahren Pauschalanerkennung für Ra. könnte die Altersgrenze nicht, wie heute erforderlich, bis auf 48 Jahre angehoben werden.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss vom 15. Februar 2017
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf18.442,50 EUR festgesetzt.
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.