Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 5

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 5
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(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

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Rechtsanwalt

Marcus Richter, LL.M.
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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by Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M., Baiker & Richter, Rechtsanwälte
25/06/2015 15:46

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 1322 und 2 BvR 1989/12 entschieden, dass die Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in Nordrhein Westfalen verfassungswidrig sind.
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Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
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published on 17/01/2018 00:00

Tenor Der Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er nicht in den Ruhestand versetzt worden. Di
published on 21/09/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten a
published on 04/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter – vom 18. September 2013, soweit es die dienstliche Beurteilung betrifft, geändert und die dienstliche Beurteilung
published on 10/11/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.                             Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des au
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Annotations

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.