Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 22. Juni 2018 - 1 E 2009/18

bei uns veröffentlicht am22.06.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

2

Der Antragsteller wurde seit dem Jahr 1989 wiederholt wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt:

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1. Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 3. November 1988: Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen in fünf Fällen (§§ 183, 53 StGB), 210 Tagessätze zu je 10 DM Geldstrafe. Der Antragsteller lauerte in vier Fällen Frauen auf und verfolgte diese teils bis zu ihrer Wohnung, dort entblößte er sich und masturbierte zum Teil auch. In einem Fall folgte er der Geschädigten und stieg durch ein Fenster in ihr Haus ein. Dort nahm er sexuelle Handlungen an der Frau und sich selbst vor.

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2. Urteil des Amtsgerichts Eckernförde vom 30. August 1990: Verurteilung wegen der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern (§§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 56 StGB), 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit von 3 Jahren. Der Antragsteller masturbierte vor zwei 11 und 13 Jahre alten Kindern, zuvor ließ er sich von diesen den Bauch eincremen.

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3. Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 21. Oktober 1991: Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen (§§ 183, 55, 56, 56a, 56c StGB), 6 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe, Bewährungszeit 3 Jahre. Einbezogen wurde die Entscheidung unter Ziffer 2. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 13. Oktober 1995 erlassen. Der Antragsteller verfolgte die Geschädigte bis zu ihrer Wohnungstür und klopfte anschließend an diese. Als sie öffnete, masturbierte er.

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4. Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 21. Dezember 1998: Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Hausfriedensbruch (§§ 123, 223, 53, 54 Abs. 1 StGB), 80 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe. Der Antragsteller belästigte die ihm nur flüchtig bekannte Geschädigte telefonisch. Eine andere Geschädigte beobachtete er durch ein Fenster und masturbierte dabei.

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5. Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 25. April 2002: Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 223, 230, 185, 194, 52 StGB), 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 21. März 2006. Der Antragsteller klopfte an die Wohnungstür der im Schwesternwohnheim wohnenden Geschädigten. Er sprach sie zunächst an und begann dann unmittelbar, sexuelle Handlungen an ihr auszuführen.

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6. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2003: Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 2, 178 Abs. 1, Abs. 2, § 21, § 52, 53, 55 StGB), 4 Jahre Freiheitsstrafe. Einbezogen wurde die Entscheidung unter Ziffer 5. Die Strafvollstreckung war am 16. Mai 2007 erledigt. Es wurde eine Führungsaufsicht bis zum 15. Mai 2012 festgelegt, die zweifach verlängert wurde und schließlich am 5. Dezember 2014 endete. Im ersten Fall fuhr der Antragsteller in Berlin mit seinem Pkw gezielt zu der Adresse der Geschädigten, die er zuvor wohl zufällig gesehen hatte. Er klingelte und nahm sexuelle Handlungen an ihr und sich vor. Den Widerstand der Geschädigten brach er gewaltsam und setzte seine sexuellen Handlungen fort. Zur Bestrafung ejakulierte er ihr auf den Kopf und in die Haare. Im zweiten Fall fuhr der Antragsteller spontan von der Autobahn A7 ab und parkte in einem ruhigen Wohngebiet, wo er die Geschädigte durch die Fenster ihres Hauses sah. Er drang in das Einfamilienhaus ein, entkleidete sich und traf Vorkehrungen zur Verhinderung der Entdeckung bzw. Sicherung der Flucht. Dann schlich er zur Geschädigten und griff diese unvermittelt an. Unter erheblichem Gewalteinsatz brachte er sie unter seine Kontrolle und vergewaltigte sie.

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7. Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. März 2009: Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen (§§ 183 Abs. 1, 56 StGB), 8 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 15. März 2012. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung war am 18. Februar 2014 erledigt. Der Antragsteller trat nachts an das Fahrzeug der Geschädigten heran und masturbierte. Die Geschädigte flüchtete, der Antragsteller verfolgte sie mit seinem Pkw und brach die Verfolgung erst ab, als er Funkstreifenwagen bemerkte.

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8. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 2012: Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen (§§ 145a Satz 1, 183 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB), 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung erledigt am 5. Dezember 2014. Es wurde eine Führungsaufsicht bis zum 4. Dezember 2019 auferlegt. Der Antragsteller sprach eine Frau auf dem Standstreifen einer Autobahn an, die sich dort nach einer Autopanne aufhielt. Er bewegte sie unter einem Vorwand, hinter den Schutzwall zu kommen. Dort wurde er übergriffig und begann sexuelle Handlungen an der Frau vorzunehmen. Nachdem diese sich wehrte, ließ er von ihr ab und masturbierte. Der Frau gelang daraufhin die Flucht.

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Der Antragsteller war im Zusammenhang mit den Taten wiederholt in sexual- und psychotherapeutischer Behandlung, zudem nahm er an Beratungsgesprächen von Beratungsstellen teil.Wegen der Einzelheiten der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die Sachakte verwiesen.

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Im Rahmen der Führungsaufsicht infolge der Verurteilung unter Ziffer 6. wurde dem Antragsteller durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2008, abgeändert durch den Beschluss des Hamburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2009, u.a. die Weisung auferlegt, keinen persönlichen Kontakt zu fremden Frauen im öffentlichen Raum, außerhalb seiner Familie, seines Freundeskreises und seines Arbeitsplatzes, aufzunehmen. Diese Weisung wurde im Rahmen der bestehenden Führungsaufsicht erneut auferlegt.

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Das Amt für Justizvollzug, Recht und Gleichstellung ging in einer Stellungnahme vom 10. Juli 2014 von einer besonderen Gefährlichkeit des Antragstellers aus, es bestehe eine hohe Rückfallgefahr. Diese Einschätzung führte es u.a. auf die eingeschliffenen Verhaltensmuster, mangelnde Therapieerfolge, die unbearbeitete Persönlichkeitsproblematik, die Verstöße gegen Weisungen, die Begehung von Straftaten unter Bewährung und die Vielfältigkeit der sexuellen Gewalt, einschließlich der Beliebigkeit der Opferwahl durch den Antragsteller zurück. Dieser wurde von der Antragsgegnerin daraufhin als „TOP-Täter“ gemäß dem Konzept „Täterorientierte Prävention“ der Justiz- und Innenbehörde geführt.

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Derzeit sind mehrere staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Nötigung und Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht anhängig:

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- Mit Tatzeit vom 1. Juni 2015 wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht eingeleitet, weil er eine Rollstuhlfahrerin ansprach, ungefragt und gegen ihren Willen zu ihrer Wohnanschrift schob und trotz ihrer Bitte, sie in Ruhe zu lassen, ein gemeinsames Kaffeetrinken in ihrer Wohnung vorschlug. Als die Geschädigte auch dies ablehnte, küsste er sie kräftig auf beide Wangen und erzwang den Austausch von Mobiltelefonnummern.

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- Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde am 16. Februar 2016 eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller durchgeführt. Im Rahmen der Auswertung der aufgefundenen und sichergestellten Asservate konnte einer Vielzahl von Kontakten zu weiblichen Personen nachgewiesen werden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin fertigt die Staatsanwaltschaft Hamburg derzeit eine Anklageschrift wegen des Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht.

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- Gegen den Antragsteller wird ferner ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in mehreren hundert Fällen geführt. Dieses Ermittlungsverfahren befindet sich gegenwärtig noch in der Bearbeitung durch die Antragsgegnerin.

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Der Antragsteller bestreitet den jeweiligen Geschehensablauf ausdrücklich nicht.

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Nachfolgend kam es zu folgenden drei Gefährdungsfällen unter Beteiligung des Antragstellers:

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- Am 27. Dezember 2016 nahm der Antragsteller gegen 2 Uhr morgens mit seinem Pkw am Straßenverkehr teil und verfolgte eine Frau, die mit ihrem Pkw auf dem Heimweg war. Als die Frau ihren Pkw parkte, erkannte sie den Pkw des Antragstellers wieder und bemerkte, dass sich der Antragsteller hinter geparkten Pkw versteckte. Da ihr dies verdächtig vorkam, blieb sie zunächst im Wagen sitzen. Nachdem sie den Antragsteller aus den Augen verloren hatte und nach einiger Zeit des Abwartens aussteigen wollte, bemerkte sie, dass der Antragsteller direkt an der B-Säule ihres Pkw stand. Sie fuhr daraufhin weg und meldete den Vorfall kurz darauf der Polizei unter Angabe des amtlichen Kennzeichens des Pkw des Antragstellers.

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- Am 6. August 2017 gegen 23:20 Uhr wurde der Antragsteller dabei beobachtet, wie er seinen Pkw anhielt, fluchtartig ausstieg und sich in einem Gebüsch bzw. hinter einem Baum versteckte, von wo aus er eine Frau, die ebenfalls gerade mit dem Pkw angekommen war, beobachtete. Die Frau bemerkte dies, bekam Angst, begab sich wieder in ihr Fahrzeug, entfernte sich dann, um ihrer Mutter, die auf dem weg zu ihr war, entgegenzufahren. Sie blockierten mit ihrem Pkw dann die Einfahrt des Parkplatzes, auf dem sich der Pkw des Antragstellers befand und informierten die Polizei, die den Antragsteller vor Ort antraf.

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- Mit Tatzeit vom 28. September 2017 gegen 18:20 Uhr wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachtes von exhibitionistischen Handlungen eingeleitet. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller mit seinem Pkw die N. Straße in T. befuhr, die Geschädigte wahrnahm und den Pkw aus diesem Grund abrupt parkte. Dies fiel der Geschädigten aufgrund der Fahrweise auf. Sie ging dann den weg weiter, bis sie an den Wald kam und in diesen zirka 400 Meter gegangen war, als sie den Antragsteller, der die Geschädigte unbemerkt verfolgt hatte, bemerkte und sich umdrehte. Der Antragsteller hatte sein T-Shirt über den Kopf gezogen, blieb ca. 10 bis 15 Meter vor der Geschädigten stehen, zog seine Hose herunter und zeigte seine Genitalien. Nach lautstarken Äußerungen der Geschädigten, die sich zudem in Abwehrstellung gebracht hatte, zog der Antragsteller seine Hose hoch, lief zurück zu seinem Pkw und fuhr rasant fort.

23

Der Antragsteller bestreitet den jeweiligen Geschehensablauf ausdrücklich nicht.

24

Am 30. September 2017 brachte die Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Pkw des Antragstellers (ein grauer VW Golf, amtliches Kennzeichen HH-... ...), der sich im öffentlichen Straußenraum befand, eine Parkkralle an einem der hinteren Reifen des Pkw an. Ferner wurde an der Windschutzscheibe des Pkw ein Hinweiszettel mit Visitenkarte und dem folgenden Wortlaut angebracht: „ACHTUNG! Fahrzeug ist durch Polizei sichergestellt und mit Parkkralle gesichert“. Der Antragsteller, der zuvor nicht von der Antragsgegnerin in seiner Wohnung angetroffen worden war, wurde am 4. Oktober 2017 telefonisch über die Sicherstellung des Fahrzeugs und deren Gründe informiert. Am 6. Oktober 2017 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin in seiner Wohnung angetroffen. Dabei wurde ihm nochmals der Grund der Sicherstellung erläutert.

25

In einem Telefonat vom 13. Oktober 2017 zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin sagte letztere zu, einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Dieser wurde dem Antragsteller bzw. seinem Prozessbevollmächtigten am 6. April 2018 zugestellt.

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Mit dem Bescheid vom 6. April 2018 bestätigte und begründete die Antragsgegnerin die auf § 14 SOG gestützte Sicherstellung vom 30. September 2017 schriftlich. Ferner wurde die Sicherstellung bis zum 30. Juni 2018 befristet, sofern die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht vorher entfielen. Zugleich wurde die Möglichkeit einer Verlängerung angezeigt, sofern die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach Ablauf des 30. Juni 2018 weiterhin vorlägen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Nennung der bisherigen Verurteilungen, der laufenden Ermittlungsverfahren und der Gefährdungsfälle aus, dass der Antragsteller ein gefährlicher Sexualstraftäter sei und gezielt seinen Pkw einsetze, um sich potenziellen Opfern schnell zu nähern und nach Ausführung der Tathandlungen die Flucht anzutreten. Zudem nutze er das Fahrzeug, um seinen Wirkungskreis zu erhöhen. Die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des Pkw durch den Antragsteller sei in hohem Maß gefahrbegründend. Die Sicherstellung sei auch verhältnismäßig, ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Zugleich wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt.

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Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10. April 2018 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid keinen Bestand haben könne, da er von einer sechs Monate alten Rechtslage ausgehe. Es habe in den letzten sechs Monaten keine Vorfälle mehr unter Beteiligung des Antragstellers gegeben. Zudem werde übersehen, dass der Antragsteller inzwischen Medikamente einnehme. Zudem könne für die Sicherstellung vom 30. September 2017 nicht sechs Monate später die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden.

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Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Ergänzend trägt er vor, dass sich inzwischen die Batterie seines Pkw entladen habe und nun nicht mehr verschlossen werden könne. Die Antragsgegnerin nehme billigend in Kauf, dass der Pkw unverschlossen im öffentlichen Parkraum stehe. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe nicht mehr. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gefährdungsfälle würden zwar nicht bestritten, sie seien aber nur noch von begrenzter Aktualität. Es habe nach dem Vorfall vom 28. September 2017 keine weiteren Vorfälle gegeben. Dies liege aber nicht an der Sicherstellung des Pkw, sondern an seiner erstmaligen medikamentösen Behandlung. Er zeige sich nach einer Stellungnahme des Fachamts Straffälligen- und Gerichtshilfe vom 20. Dezember 2017 seitdem deutlich gelassener und weniger misstrauisch. Nach einem Schreiben des Zentrums für psychosoziale Medizin des UKE Hamburg vom 13. Dezember 2017 befinde sich die Konzentration des dem Antragsteller verordneten Medikaments (Citalopram) im therapeutisch wirksamen Bereich, was für eine regelmäßige Einnahme spreche. Der Antragsteller führt weiter aus, dass der Pkw weder gefahrbegründend noch -erhöhend sei. Vielmehr lebe er in einem Ort mit guter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, so dass er den Pkw zur Erweiterung seines Wirkungskreises nicht benötige. Das Risiko der Begehung weiterer Straftaten werde durch die Sicherstellung des Pkw nicht vermindert, denn bei dem Großteil seiner Taten habe er den Pkw nicht genutzt. Ferner genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. April 2018 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass es sich um einen besonders rückgefallgefährdeten Sexualstraftäter handele, der bei einer Vielzahl seiner Taten den Pkw als Tatmittel benutzt habe. Die Sicherstellung sei rechtmäßig erfolgt. Es komme insofern nur auf den Zeitpunkt der Sicherstellung an. Die Sicherstellung habe der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr gedient, da der Antragsteller seinen Pkw im Sinne eines „Cruising“ dazu genutzt habe, seinen Wirkungskreis deutlich zu erhöhen und Opfer auch in dünn besiedelten Gegenden zu finden. Die unmittelbare Gefahr liege weiterhin vor. Daran ändere die erst seit kurzem erfolgende medikamentöse Behandlung des Antragstellers angesichts dessen seit Jahrzehnten eingeschliffenen Verhaltens nichts. Die Sicherstellung solle solange aufrecht erhalten bleiben, bis die Fahrerlaubnisbehörde über den Entzug oder Nichtentzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers entschieden habe. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, insbesondere liege in dem Anbringen der Parkkralle ein milderes Mittel zu einer Verwahrung durch die Antragsgegnerin, da auf diese Weise keine Verwahrungskosten entstünden. Der Antragsteller habe sich mit dieser Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt. Ein etwaiger Begründungsmangel der sofortigen Vollziehung sei im Übrigen geheilt worden.

II.

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Der Antrag ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. April 2018 ist statthaft. Es liegt ein Verwaltungsakt vor, da die Antragsgegnerin das Anbringen der Parkkralle an dem Pkw jedenfalls konkludent mit der Anordnung verbunden hat, die Parkkralle bis zum Fristablauf zu dulden. Der Verwaltungsakt wurde dem Antragsteller spätestens am 4. Oktober 2017 mündlich bekanntgegeben – sofern der Antragsteller nicht bereits zuvor durch den Hinweiszettel der Polizei Kenntnis über die Maßnahme erlangte – und mit Bescheid vom 6. April 2018 schriftlich bestätigt und spätestens zu diesem Zeitpunkt auch mit der Frist bis zum 30. Juni 2018 verbunden. Darin liegt zugleich eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da es sich um eine eilbedürftige, keinen Aufschub duldende Gefahrenabwehrmaßnahme handelte. Der vorherige Erlass eines schriftlichen Verwaltungsakts war nicht möglich, insbesondere hätte die Gefahr bestanden, dass der Antragsteller seinen Pkw dem Zugriff der Polizei entzogen hätte oder dass es zu weiteren Gefährdungsfällen durch den Antragsteller unter Nutzung seines Pkw gekommen wäre. Der Widerspruch vom 10. April 2018 hat daher keine aufschiebende Wirkung.

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Der Antrag ist auch sonst zulässig, insbesondere hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch erhoben. Der zunächst nur mündlich erklärte Verwaltungsakt hat mangels schriftlicher Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ausgelöst, die am 10. April 2018 noch nicht abgelaufen war. Der Widerspruch lag zugleich innerhalb der Monatsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO, die durch den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid vom 6. April 2018 ausgelöst wurde.

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2. Der Antrag ist indes unbegründet.

38

Die im Rahmen eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2017 in der Form des Bescheids vom 6. April 2018 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn die im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das befristete Anbringen der Parkkralle am Pkw des Antragsstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und der erhobene Widerspruch daher ohne Erfolg bleiben wird.

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Zwar kann die Maßnahme der Antragsgegnerin nicht auf § 14 SOG gestützt werden, sie findet ihre Rechtsgrundlage jedoch in § 3 Abs. 1 SOG [dazu a)]. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor, insbesondere begegnet die Gefahrprognose keinen Bedenken [dazu b)]. Schließlich sind, auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation, keine Ermessenfehler ersichtlich [dazu c)].

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a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann das Anbringen der Parkkralle nicht auf § 14 SOG gestützt werden, da die Antragsgegnerin keinen Besitz und damit keine Verwahrung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG begründet hat [dazu aa)]. Die Maßnahme lässt sich aber auf § 3 Abs. 1 SOG stützen [dazu bb)].

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aa) Eine Sicherstellung im Sinne des § 14 SOG bedeutet, dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft zu entziehen und eine neue Sachherrschaft zu begründen, sei es die der Polizei oder die eines beauftragten Dritten (OVG Greifswald, Urt. v. 23.2.2005, 3 L 114/03, juris Rn. 35 m.w.N.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 19 Rn. 1; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, SOG/PolDVG, 2. Aufl. 2009, § 14 SOG Rn. 1). Mit der Sicherstellung ist zudem die Anordnung der Herausgabe der Sache verbunden (OVG Greifswald, a.a.O., juris Rn. 35 m.w.N.; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, a.a.O., § 14 SOG Rn. 20). Ferner sind sichergestellte Sachen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG „amtlich oder sonst in zweckmäßiger Weise zu verwahren“. Die Verwahrung ist daher nicht nur mögliche, sondern die notwendige Folge der Sicherstellung (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. E Rn. 668). Zugleich führt die Verwahrung zu einem öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis, welches auch dem Schutz der Sache dient (vgl. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 287; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, a.a.O., § 14 SOG Rn. 20 m.w.N.). Demnach sind der Ausschluss der Sachherrschaft des Berechtigten und die Begründung eines Verwahrungsverhältnisses durch die Polizei oder einen beauftragten Dritten tatbestandsbegründend für die Anwendung des § 14 SOG.

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Vor diesem Hintergrund liegt in dem Anbringen einer Parkkralle an dem Pkw des Antragstellers keine Sicherstellung gemäß § 14 SOG. Die Antragsgegnerin hat durch diese Maßnahme zu keinem Zeitpunkt eine alleinige Sachherrschaft an dem Pkw des Antragstellers erlangt. In der Parkkralle liegt lediglich eine Besitzstörung, da der Antragsteller nach wie vor Besitz über seinen Pkw hat, diesen aber nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend nutzen kann. Es fehlt auch an einer Anordnung, die Sache herauszugeben. Der Regelungsgehalt erschöpft sich vielmehr in der Duldung der Parkkralle. Ebenso wenig wurde durch die Parkkralle ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin begründet. Vielmehr geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass sie keine Sicherstellungspflichten bezüglich des Pkw treffen und der Antragsteller gehalten sei, diese auf seine Kosten selbst durchzuführen. Zudem scheint die Antragsgegnerin selbst davon auszugehen, dass das Anbringen der Parkkralle keine Sicherstellung im Sinne des § 14 SOG ist. Denn bereits in der Anordnung zur Sicherstellung des Pkw vom 29. September 2017 durch das Landeskriminalamt 42 wird unter Ziffer 3. ausgeführt, dass das Anbringen einer Parkkralle nicht ausreichend sei, sondern der Pkw in die Verwahrstelle zu bringen sei (vgl. Sachakte, Trennblatt 1).

43

bb) Die Maßnahme kann jedoch auf die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 SOG gestützt werden.

44

(1) Dem steht § 14 SOG nicht entgegen. Zwar ist ein Rückgriff auf die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 SOG grundsätzlich nicht möglich, wenn die fragliche Maßnahme in den Anwendungsbereich einer der in den §§ 11 ff. SOG geregelten spezielleren Befugnisse („Besondere Maßnahmen“) fällt. Als solche kommt hier nur die Sicherstellung nach § 14 SOG in Frage, deren Anwendungsbereich hier jedoch wie aufgezeigt nicht eröffnet ist, weil es an der Sachherrschaft der Antragsgegnerin, einer Anordnung der Herausgabe und einer Verwahrung der Sache fehlt.

45

Ferner wird teilweise vertreten, dass ein Rückgriff auf die Generalermächtigung ausscheide, wenn es um eine Maßnahme gehe, die einer speziell geregelten Maßnahme ähnele, dabei aber weiter reiche (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018, Rn. 38; Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 717). Regele der Gesetzgeber eine bestimmte Maßnahme, so sei eine gleichartige, aber eingriffsintensivere Maßnahme ausgeschlossen (Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 718). Selbst wenn man dieser Ansicht folgen möchte, führt dies vorliegend nicht zur Sperrung des § 3 Abs. 1 SOG. Denn das Anbringen einer Parkkralle an dem Pkw des Antragstellers unter Aufrechterhaltung seines Besitzes stellt eine Mindermaßnahme, d.h. eine weniger eingreifende Regelung, zu einer Sicherstellung mit vollständigem Besitzentzug dar.

46

(2) Das Anbringen der Parkkralle bedurfte auch keiner Spezialermächtigung.

47

(a) § 3 Abs. 1 HmbSOG kommt als Generalermächtigung eine wichtige Auffangfunktion für komplexe, atypische Gefahrenlagen, die von den spezielleren Regelungen der §§ 11 ff. SOG nicht erfasst sind, zu (vgl. zum Verhältnis Generalklausel zu Standardbefugnissen OVG Bremen, Urt. v. 24.3.10998, 1 BA 27-97, juris Rn. 27; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 7 Rn. 18; Lambiris, Klassische Standardbefugnisse im Polizeirecht, 2001, S. 45 ff., 64). Stellt sich eine Gefahrenlage aber nicht (mehr) als atypisch oder unvorhersehbar dar, kann dies zu einem gesetzlichen Regelungsbedürfnis führen (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 7 Rn. 20). Ein Indiz stellt insofern der wiederholte – sozusagen standardmäßige – Einsatz bestimmter Maßnahmen in vergleichbaren Situationen dar.

48

Im Rahmen des Eilverfahrens liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin häufiger Parkkrallen an Pkw von besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftätern anbringt. Nach dem Eindruck des Gerichts handelt es sich um eine spezifische Einzelfallmaßnahme. Auch der Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin oder andere Polizeibehörden zu solchen Maßnahmen in der Vergangenheit gegriffen hätten. Sollte die Antragsgegnerin jedoch beabsichtigen, derartige Maßnahmen zukünftig wiederholt und nicht nur in seltenen Einzelfällen auszusprechen, liegt die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für das Anbringen von Parkkrallen zur Verhinderung der Nutzung des Pkw für Straftaten nahe.

49

(b) Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage kann zudem bei länger andauernden und dadurch besonders schwerwiegenden polizeilichen Maßnahmen erforderlich werden, wobei der Rückgriff auf die Generalermächtigung aber im Rahmen einer Überganszeit zulässig bleiben kann; dies wurde insbesondere zu der Fallgruppe der Dauerobservation rück-fallgefährdeter Sexualstraftäter angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.11.2012, 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Urt. v. 6.9.2013, 3 A 13/13, juris Rn. 75 ff.; OVG Münster, Urt. v. 5.7.2013, 5 A 607/11, juris Rn. 97 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2013, 13 K 1715/13, n.v.).

50

Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Der vorliegende Fall einer auf knapp neun Monate befristeten Duldung einer Parkkralle ist nicht mit einer jahrelangen Dauerobservation, bei der einem außerhalb der Wohnung unablässig Polizisten folgen, vergleichbar. Es fehlt sowohl an einem vergleichbaren zeitlichen Element – die vorliegende Maßnahme erreicht nicht einmal die Jahresdauer – als auch an einer Vergleichbarkeit der Intensität der mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen. Denn die Einschränkungen der normalen Lebensführung, die mit einer jahrelangen Dauerobservation verbunden sind, sind nicht mit einer knapp neunmonatigen Mobilitätseinschränkung durch Nichtnutzung des eigenen Pkw vergleichbar. Insbesondere ist der Antragsteller dadurch nicht gehindert, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen; im Fall des Klägers fehlt es dazu auch an substantiiertem Vortrag.

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(3) Der Austausch der Rechtsgrundlage ist zulässig.

52

Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.1991, 8 C 92.89, juris Rn. 9; Urt. v. 19.8.1988, 8 C 29.87, juris Rn. 13). Weiter sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, Urt. v. 25.2.1994, 8 C 14.92, juris Rn. 25). Wird die in einem Bescheid verfügte Regelung auf einer anderen Rechtsgrundlage als der im Bescheid genannten aufrechterhalten, lässt dies die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung unberührt, wenn sie auf dasselbe Regelungsziel gerichtet bleibt und infolge des „Austauschs“ der Rechtsgrundlage keine Wesensänderung erfährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1993, 8 C 33/92, NVwZ 1994, 903).

53

Im vorliegenden Fall führt der Austausch der Rechtsgrundlage zu keiner Wesensänderung der streitgegenständlichen Verfügung, die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung bleibt erhalten. Die Antragsgegnerin bleibt bei Anwendung des § 3 Abs. 1 SOG zuständige Behörde. Sowohl Bescheidtenor als auch die Begründung der Verfügung können ferner unverändert erhalten werden. Außerdem handelt es sich bei beiden Normen um Ermessensentscheidungen.

54

b) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SOG liegen vor.

55

Nach § 3 Abs. 1 SOG treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

56

aa) Die Maßnahme der Antragsgegnerin dient dem Schutz von Leib, Leben, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung von Frauen und damit dem Schutz von Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

57

bb) Die erforderliche ex ante-Gefahrprognose der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken.

58

Gefahrenmaßstab des § 3 Abs. 1 SOG ist eine bevorstehende, d.h. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese liegt vor, wenn im Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung, die sich in erster Linie auf festgestellte Tatsachen gründen muss. Nur so kann die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auch gerichtlich überprüft werden (vgl. zum Gefahrbegriff BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 7 C 20/15, juris Rn. 18 m.w.N.; Beaucamp/Ettemeyer/Rogosch/Stammer, a.a.O., § 3 Rn. 22 ff.; Merten/Merten, Hamburgisches Polizei- und Ordnungsrecht, 2007, § 3 Rn. 21 ff.). Aufgrund der Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Maßnahme zu einer Sicherstellung kommt zudem in Betracht, zusätzlich die erhöhte Anforderung einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG anzuwenden, auch wenn dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Ob dieser engere Gefahrenbegriff im Rahmen des § 3 Abs. 1 SOG vorliegend anzuwenden ist, kann aber dahinstehen, da dessen Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.

59

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG dürfen Sachen nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der unmittelbar bevorstehenden Gefahr erfordert über den Begriff einer konkreten Gefahr hinaus eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenentwicklung sowie ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2012, 4 Bs 78/12, juris Rn. 16; VG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 75 G 2/17, n.v.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da nach summarischer Prüfung ex ante hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei weiterer ungehinderter Nutzung seines Pkw aller Voraussicht nach in nächster Zeit unter Nutzung seines Pkw neue (Sexual-)Straftaten oder Weisungsverstöße begehen würde.

60

(1) Zur Begründung der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr bezog sich die Antragsgegnerin auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers sowie verschiedene in diesem Zusammenhang ergangene (Weisungs-)Beschlüsse, die gegen ihn derzeit laufenden Ermittlungsverfahren, die weiteren drei vom Antragsteller nicht bestrittenen Gefährdungsfälle und auf weitere aktenkundige Informationsquellen wie die Risikoeinschätzung der Behörde für Justiz und Gleichstellung vom 10. Juli 2014. Aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die weitere Nutzung des Pkw des Antragstellers durch diesen im hohen Maße gefahrbegründend sei. Denn der Antragsteller nutze seinen Pkw gezielt, um sich potenziellen Opfern schnell zu nähern und nach Tatausführung die Flucht ergreifen zu können. Zudem erhöhe sich durch die Nutzung des Pkw der „Wirkungskreis“ des Antragstellers erheblich, was sich in seinen letzten Gefährdungsfällen manifestiere. Die Suche nach Opfern mittels Pkw („Cruising“) erhöhe zudem die Mobilität des Antragstellers ungleich höher gegenüber einer Suche zu Fuß, mittels Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Nutzung des Pkw reduziere zudem die Fluchtmöglichkeiten der potenziellen Opfer. Die letzten Gefährdungsfälle hätten ein Eingreifen zur Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr erforderlich gemacht. Diese Gefahr liege auch noch gegenwärtig vor, die erst seit kurzem erfolgende medikamentöse Behandlung des Antragstellers sei angesichts des eingeschliffenen Verhaltens des Antragstellers, bei dem die Verwendung des Pkw eine zentrale Rolle gespielt habe, zu kurz für eine andere Bewertung.

61

(2) Diese Gefahrprognose ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller weist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen eine besonders hohe Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefährdung auf. Sämtliche Verurteilungen des Antragstellers, die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und auch die aktuellen Gefährdungsfälle entstammen dem Bereich der Sexualdelinquenz. Die Taten zeichnen sich dabei durch eine gewisse Beliebigkeit aus, da weibliche Personen fast jeder Altersstufe Opfer des Antragstellers geworden sind und es sich zugleich häufig um Zufallsopfer handelte. Trotz mehrfachen Verbüßens von Haftstrafen und engmaschiger Führungsaufsicht hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten und Weisungsverstößen abhalten lassen. Inzwischen erstrecken sich seine strafrechtlich relevanten Handlungen über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren. Therapien verliefen bisher erfolglos oder wurden abgebrochen. Die besondere Gefährlichkeit des Antragstellers ergibt sich zudem aus dem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 10. September 2003 sowie der Einschätzung der Behörde für Justiz und Gleichstellung vom 10. Juli 2014, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht. Im Zusammenhang mit der Begehung der strafrechtlich relevanten Handlungen hat der Antragsteller zuletzt immer häufiger seinen Pkw gezielt eingesetzt, um in Situationen zu gelangen, die ihm das Ausleben seiner Sexualität zulasten anderer ermöglichen. Dies betrifft die rechtskräftigen Verurteilungen vom 10. September 2003 wegen sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vom 16. März 2009 wegen exhibitionistischer Handlungen, vom 26. Juni 2012 wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen sowie die letzten drei Gefährdungsfälle aus den Jahren 2016 und 2017, die vom Antragsteller ausdrücklich nicht bestritten werden. Der Nutzung des Pkw des Antragstellers kam in diesen Fällen eine zentrale Rolle zu: Zum Teil verfolgte der Antragsteller die Geschädigten mittels seines Pkw, zum anderen zeichnet sich in diesen Fällen die Tendenz ab, dass der Antragsteller den Pkw verstärkt dazu nutzt, an abgelegene Orte zu gelangen, die ausschließlich mit dem Pkw zu erreichen sind (z.B. Autobahnstandstreifen, abgelegene Wohngebiete, Waldstück, „Cruisen“ zu später Nachtstunde). Dies führt einerseits zu einer Reduzierung der Flucht- und Abwehrmöglichkeiten des potenziellen Opfers, da an solchen Orten seltener Hilfe von dritter Seite zu erwarten ist, und erhöht zugleich die Rückzugsmöglichkeiten des Antragstellers. Die Nutzung seines Pkw steigert folglich die ohnehin hohe Gefahr der Begehung von weiteren Sexualstraftaten und Weisungsverstößen durch den Antragsteller.

62

(3) Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr war im Rahmen der ex ante-Betrachtung auch „unmittelbar bevorstehend“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG.

63

Nachdem es bereits am 27. Dezember 2016 und 6. August 2017 zu Gefährdungsfällen unter Nutzung des Pkw durch den Antragsteller gekommen war, folgte am 28. September 2017 ein weiterer Vorfall erheblicher Intensität, indem der Antragsteller einer Frau zunächst mit dem Pkw und dann zu Fuß in ein abgelegenes Waldstück folgte und sich dort entblößte und den Ort dann mittels seines Pkw wieder verließ. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem vorherigen Gefährdungsfall und der erhöhten Intensität des Vorfalls war im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Annahme der Antragsgegnerin, dass ein Einschreiten zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich war, nicht zu beanstanden.

64

Zwar konnte aus den Gefährdungsfällen nicht geschlossen werden, wann und wie der Antragsteller weitere strafrechtlich relevante Handlungen im Bereich der Sexualdelinquenz begangen hätte. Aufgrund der über Jahrzehnte reichenden sexualstrafrechtlich relevanten Historie des Antragstellers und den letzten Gefährdungsfällen lagen aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsteller jedenfalls in absehbarer Zeit erneut Straftaten oder Weisungsverstöße unter Nutzung seines Pkw begehen würde. Die Unmittelbarkeit der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr durch die Nutzung seines Pkw folgt hier aus der Tatsache, dass diese jederzeit in einen Schaden hätte umschlagen können. Die Gefahr war in diesem Sinne „unmittelbar“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2004, 1 Bs 447/04, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 29.5.2001, 1 VG 4363/00, juris Rn. 18 f.).

65

Ein Schadenseintritt durch neuerliche Straftaten oder Weisungsverstöße des Antragstellers unter Nutzung seines Pkw war auch hinreichend wahrscheinlich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG. Dies folgt aus der Vielzahl der Straftaten und Weisungsverstöße in der Vergangenheit und den jüngsten Gefährdungsfällen, die den Schluss zulassen, dass der Antragsteller solche Verstöße weiterhin unter Nutzung seines Pkw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hätte. Selbst wenn nicht von einem solchen Wahrscheinlichkeitsgrad ausginge, wäre der Wahrscheinlichkeitsgrad des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG dennoch erfüllt. Denn vorliegend sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen, je höherwertiger das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10.12 , juris Rn. 15; Merten/Merten, a.a.O., § 3 Rn. 23). Die hier in Frage stehenden Rechtsgüter des Schutzes von Leib, Leben, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung von Frauen sind als besonders hochwertige Rechtsgüter einzustufen. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der ex ante-Betrachtung aufgrund der genannten Anhaltspunkte ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich, d.h. „bevorstehend“, im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) SOG.

66

(4) Die Gefahrprognose wird durch die medikamentöse Behandlung des Antragstellers nicht nachträglich in Frage gestellt. Zwar führt die den Antragsteller betreuende Diplom-Sozialpädagogin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 aus, dass der Antragsteller seit der Medikation mit Citalopram deutlich gelassener und im Gespräch etwas weniger misstrauisch wirke. Ferner ergibt sich aus der Stellungnahme des Zentrums für psychosoziale Medizin des UKE Hamburg vom 13. Dezember 2017, dass die Konzentration des Medikaments im therapeutisch wirksamen Bereich liege, was für eine regelmäßige Einnahme spreche. Indes sind diese Ausführungen bereits nicht mehr aktuell, da sie sechs Monate zurückliegen und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Medikamente weiterhin einnimmt und wie er sich weiter entwickelt hat. Davon abgesehen ist der Zeitraum der nachgewiesenen medikamentösen Behandlung von zum Zeitpunkt der Stellungnahme zwei Monaten zu kurz, um daraus ableiten zu können, dass diese Therapie die Gefährlichkeit des Antragstellers angesichts seines über Jahrzehnte wiederkehrenden Verhaltens relevant vermindert hätte. Darüber hinaus kann auch der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 nicht entnommen werden, dass sich die Gefährlichkeit des Antragstellers merklich verringert hätte. Denn aus der Aussage, dass der Antragsteller deutlich gelassener und weniger misstrauisch im Gespräch wirke, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er keine weiteren Sexualstraftaten oder Weisungsverstöße begehen würde. Dementsprechend führt die Diplom-Sozialpädagogin in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass der Antragsteller weiterhin zu beobachten sei.

67

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Maßnahme verhältnismäßig.

68

aa) Die Anbringung der Parkkralle verfolgte mit dem Schutz der Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung von Frauen ein legitimes Ziel.

69

bb) Die Maßnahme war auch zum Schutz dieser Rechtsgüter geeignet. Für die Gefahrenabwehr ist es ausreichend, dass die Gefahr zumindest verringert wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SOG). Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller aufgrund der Parkkralle gehindert ist, seinen Pkw weiterhin dazu zu nutzen, Sexualstraftaten und Weisungsverstöße zu begehen. Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte für die Wirksamkeit der Maßnahme vor, da es seit dem Anbringen der Parkkralle zu keinen weiteren Verstößen des Antragstellers gekommen ist. Soweit der Antragsteller ausführt, dies liege an der Medikation des Antragstellers, mangelt es an einer Substantiierung, insbesondere aktuellen Aussagen und Nachweisen zur Medikation und Behandlungsfortschritten des Antragstellers.

70

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Nutzung des Pkw durch den Antragsteller sei nicht gefahrbegründend oder -erhöhend bzw. die Anbringung der Parkkralle sei nicht zur Gefahrenabwehr geeignet, weil der Antragsteller in einem Ort mit guter Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr lebe und er den Pkw bei dem Großteil seiner Taten nicht verwendet habe, folgt dem das Gericht nicht. Vielmehr hat der Pkw sowohl bei den letzten rechtskräftigen Verurteilungen als auch bei den Gefährdungsfällen wie bereits ausgeführt eine zentrale Rolle gespielt. Zudem weist der Antragsteller durch die Nutzung seines Pkw eine deutlich erhöhte Mobilität im Vergleich zu der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auf; zugleich verschafft ihm der Pkw einen Rückzugsraum, den er bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht hätte. Es mag zutreffen, dass weitere Straftaten oder Weisungsverstöße des Antragstellers durch die Parkkralle an seinem Pkw nicht ausgeschlossen werden, sie werden ihm aber zumindest erschwert, was ausreichend ist.

71

bb) Die Maßnahme war auch erforderlich. Zur Einschränkung der Mobilität des Antragstellers wäre es zwar auch denkbar gewesen, dessen Führerschein zeitweilig sicherzustellen. Darin läge aber eine weitergehende Maßnahme als das Anbringen einer Parkkralle an dem Pkw des Antragstellers, weil dieser dann überhaupt kein Fahrzeug mehr steuern dürfte. Auch die Sicherstellung des Pkw des Antragstellers i.S.d. § 14 SOG wäre eine weitergehende Maßnahme, da die Verwahrung des Pkw mit nicht unerheblichen Kosten für den Antragsteller verbunden gewesen wäre. Sonstige mildere und zugleich ebenso wirksame Mittel sind nicht ersichtlich.

72

cc) Die Maßnahme ist schließlich – sowohl zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme als auch gegenwärtig – noch angemessen.

73

Für den Antragsteller stellt die knapp neunmonatige Duldung der Parkkralle an seinem Pkw keine unzumutbaren Anforderungen an seine Lebensführung. Zwar beeinträchtigt die Parkkralle seine Mobilität und damit die Gestaltung seiner Lebensführung, diese Beeinträchtigungen fallen jedoch vergleichsweise gering aus und wiegen angesichts der bedrohten und besonders schützenswerten Rechtsgüter unter Berücksichtigung der Situation des Klägers nicht besonders schwer. So ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Pkw beruflich nutzen würde. Darüber hinaus wohnt der Antragsteller wie vorgetragen in einem Gebiet mit guter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, so dass er für etwaige Termine dieses nutzen kann. Da er weiterhin im Besitz seines Führerscheins geblieben ist, steht es ihm zudem frei, auf Mietwagen, Car-Sharing-Angebote oder Fahrzeuge von Bekannten zurückzugreifen. Diese Alternativen mögen mit Zusatzkosten und Zusatzaufwand einhergehen, diese liegen aber im zumutbaren Bereich. Dies gilt auch hinsichtlich der Dauer der Maßnahme von knapp neun Monaten. Diese Zeitdauer erscheint zwar auf den ersten Blick relativ lang. Unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit des Antragstellers, die einen jederzeit möglichen Schadenseintritt mit sich bringt, und den Zeitabständen der Gefährdungsfälle, die sich über einen Zeitraum von zirka neun Monaten ereigneten, lagen konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung der Zeitdauer der Duldungsverfügung vor, die vor diesem Hintergrund noch als angemessen anzusehen ist.

74

Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin für den Fall der Verlängerung oder erneuten Durchführung der Maßnahme eine erneute Gefahrenprognose auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen durchführen müsste. Dazu wird sie auch ggf. noch erfolgenden Vortrag zur Auswirkung der medikamentösen Therapie des Antragstellers zu berücksichtigen haben.

III.

75

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

76

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 22. Juni 2018 - 1 E 2009/18 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Strafgesetzbuch - StGB | § 194 Strafantrag


(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der

Strafgesetzbuch - StGB | § 123 Hausfriedensbruch


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verw

Strafgesetzbuch - StGB | § 56c Weisungen


(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht


Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf A

Strafgesetzbuch - StGB | § 56a Bewährungszeit


(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich b

Strafgesetzbuch - StGB | § 183 Exhibitionistische Handlungen


(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde

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(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1
bestraft wird.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 8. November 2011 - 1 S 2538/11 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. August 2011 - 4 K 917/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. ...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren über die längerfristige Observation des aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Beschwerdeführers.

I.

2

1. Das Landgericht S. verurteilte den 1959 geborenen Beschwerdeführer - nach zwei einschlägigen Vorstrafen nach Jugendstrafrecht - im Jahre 1985 wegen zwei Vergewaltigungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.

3

Mit Beschluss vom 10. September 2010 erklärte das Oberlandesgericht K. im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung für erledigt, ordnete für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht an und unterstellte den Beschwerdeführer der Bewährungshilfe. Gleichzeitig mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung ordnete die Polizeidirektion Freiburg die längerfristige Observation des Beschwerdeführers zunächst für die Dauer von vier Wochen an und verlängerte diese Anordnung seither 14 mal, zuletzt bis zum 5. Oktober 2012. Die Polizei führt die Observation offen durch. Nach seinen im Ausgangsverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben bewohnt der Beschwerdeführer ein Zimmer in einer in einem Hinterhaus gelegenen Unterkunft. Im Hof vor diesem Hinterhaus parkt ständig ein Polizeifahrzeug, in dem sich drei Polizeibeamte aufhalten. Zwei weitere Beamte halten sich in der Küche der Unterkunft auf, wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Zimmer befindet. Eine direkte Beobachtung des Beschwerdeführers in seinem eigentlichen Wohnraum findet nicht statt. Außerhalb seiner Wohnung begleiten ständig Polizisten den Beschwerdeführer. Bei Gesprächen des Beschwerdeführers mit Ärzten, Rechtsanwälten und Bediensteten von Behörden sind die Beamten angewiesen, Abstand zu halten. Nimmt der Beschwerdeführer ansonsten Kontakt zu Frauen auf, weisen die Polizisten sie mit einer sogenannten Gefährdetenansprache auf den Grund der Observation des Beschwerdeführers hin.

4

Mit Urteil vom 13. Januar 2011 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in Sicherungsverwahrung vom 26. Juni 1999 bis zu seiner Entlassung am 10. September 2010 konventionswidrig war.

5

2. a) Mit Beschluss vom 2. September 2010 hatte das Verwaltungsgericht F. einen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das antragsgegnerische Land zur Unterlassung der geplanten längerfristigen Observation zu verurteilen, abgelehnt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. September 2010 zurück.

6

b) Einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auszusprechen, seine Observation umgehend einzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. August 2011 ab.

7

Die längerfristige Observation verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK, da sie keine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Vorschrift sei. Die praktizierte Observation bedeute zwar einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, sie trage dem Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschwerdeführers aber noch ausreichend Rechnung. Das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2010 bestätige die vom Beschwerdeführer angenommene günstige Prognose nicht. Veränderte Umstände könnten nicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. September 2010 aus der Haft entlassen sei, sich seit Dezember 2010 in therapeutischer Behandlung befinde und nach seinem Vortrag bisher keine Vorfälle aufgetreten seien, die weiterhin eine konkrete Gefahr anzunehmen rechtfertigten. Denn der Antragsgegner habe die Risikobewertung im Mai 2011 überprüft und die Gefahrenkategorie eins bestätigt. Auch dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen Therapeuten gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht entbinde, führe zu keiner anderen Beurteilung, da das Verwaltungsgericht keine eigene Prognose treffe, sondern nur die Prognose des Antragsgegners auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüfe. Insgesamt sehe das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit keinen Anlass, die Risikoeinschätzung durch den Antragsgegner anders zu beurteilen.

8

c) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies der Verwaltungsgerichtshof mit einem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 8. November 2011 zurück.

9

Es spreche einiges dafür, dass die längerfristige Observation des Beschwerdeführers (noch) eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) finde. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne offen bleiben, ob die polizeiliche Maßnahme unmittelbar auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PolG BW gestützt werden könne oder ob auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG BW in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der qualifizierten Tatbestandsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen des § 22 PolG BW zurückgegriffen werden müsse. In materieller Hinsicht stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Vorbringens nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass von dem Beschwerdeführer keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter mehr ausgehe. Als Grundlage der Risikobewertung zog der Verwaltungsgerichtshof neben verschiedenen Umständen in dem seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung beim Beschwerdeführer beobachteten Verhalten das noch während der Sicherungsverwahrung erstellte psychiatrische Gutachten vom 5. März 2010 heran, wonach bei einer Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ohne Vorbereitung, ohne Erprobung und ohne gesicherten sozialen Empfangsraum von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Die längerfristige Observation sei daher im Zeitpunkt der Entscheidung insgesamt noch als verhältnismäßig anzusehen.

10

3. Das Bundesverfassungsgericht hat einen mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris).

11

4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Observation sei verfassungswidrig, weil Kontrolle und Überwachung von aus der Haft Entlassenen ausschließlich Aufgabe der Strafjustiz mit Hilfe von Führungsaufsicht und Bewährungshilfe sei. Für die Notwendigkeit einer Verzahnung von Führungsaufsicht und polizeirechtlichen Maßnahmen bestehe kein Anlass. Die Maßnahmen durch die örtliche Polizei brächten keine zusätzliche Sicherheit und belasteten ihn unzumutbar. Die Observation führe dazu, dass er faktisch in Isolation leben müsse. Resozialisierungsbemühungen würden behindert und Rechtsschutz erschwert, da das Verfahren nicht rechtsstaatlich ausgestaltet sei. Das Gutachten, auf das sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs stütze, sei nicht aussagekräftig, da es noch im Rahmen der Vorbereitungen für die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung entstanden sei und darauf gezielt habe, durch eine Lockerungserprobung eine weitere Prognosebasis zu schaffen. Im Übrigen habe es eine Prognosedauer von nur wenigen Monaten. Seit dem 17. Dezember 2010 befinde er sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.

12

5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg durch das Innenministerium Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

13

6. Der Beschwerdeführer hat inzwischen durch Klageerhebung ein Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Observation eingeleitet, in dem das Verwaltungsgericht F. noch keine Entscheidung getroffen hat.

II.

14

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§§ 93b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

15

a) Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.

16

aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Wehrt sich ein Beschwerdeführer gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, kann er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.>; 104, 65 <71>) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>). Diese Voraussetzungen liegen vor.

17

Zum einen rügt der Beschwerdeführer sinngemäß auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre in Anbetracht der nunmehr seit zwei Jahren andauernden so gut wie lückenlosen Überwachung des Beschwerdeführers eine Verweisung auf ein möglicherweise noch Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren unzumutbar.

18

bb) Die das Leben des Beschwerdeführers offensichtlich stark beeinträchtigenden Umstände der dauerhaften Observierung begründen auch einen Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG.

19

b) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz an gerichtliche Eilverfahren (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 93, 1 <13 f.>; 94, 166 <216>).

20

c) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

21

aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 93, 1 <14 f.>). Gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 69, 220 <228>). Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>). Dabei ist effektiver vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht allein durch das auf den Suspensiveffekt aufbauende Rechtsschutzsystem des § 80 VwGO möglich; vielmehr ist grundsätzlich auch der Weg über § 123 VwGO geeignet, einen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausreichenden effektiven Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 51, 268 <284 f.>; 65, 1 <70 f.>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung von § 123 VwGO vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders wichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Dann muss die Prüfung eingehend genug sein, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>). Bei solchen Nachteilen können sich die Gerichte nur insoweit auf eine - ansonsten ausreichende - summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränken, als dies durch besondere Gründe auch angesichts der in Frage stehenden Nachteile gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGK 1, 292 <296>). Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfGK 5, 237 <242>).

22

bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren nicht in jeder Hinsicht.

23

Zunächst haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof richtigerweise erkannt, dass die dauernde Observation des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>. Dabei ist die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>). Dem Beschwerdeführer wird aber durch die fast lückenlose Präsenz der ihn außerhalb seines Zimmers überwachenden Polizisten die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, weitgehend genommen.

24

Die Gerichte, insbesondere der Verwaltungsgerichtshof, haben dem Beschwerdeführer Eilrechtsschutz versagt, weil ihm kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Hierbei haben sie jedoch das besondere grundrechtliche Gewicht des Begehrens des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt.

25

Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass die Gerichte für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die polizeiliche Generalklausel im baden-württembergischen Polizeirecht als noch ausreichende Rechtsgrundlage für die dauerhafte Observation des Beschwerdeführers angesehen haben. Zwar ist es zweifelhaft, ob die geltende Rechtslage hinreichend differenzierte Rechtsgrundlagen enthält, die die Durchführung solcher Observationen auf Dauer tragen können. Mit guten Gründen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PolG BW möglicherweise nur eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung bildet, um die es den Polizeibehörden im Fall der Beobachtung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vorrangig geht. Erst recht ist fraglich, ob die ersatzweise herangezogene polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG BW geeignet ist, auch längerfristig die nunmehr seit mehreren Jahren andauernde Dauerbeobachtung des Beschwerdeführers zu tragen. Vielmehr handelt es sich wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme, die bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden ist und aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedarf. Es begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte angesichts des Gewichts der in Frage stehenden Rechtsgüter die vorhandene Grundlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als noch tragfähig ansehen und die Frage der Rechtsgrundlage erst im Hauptsacheverfahren einer abschließenden Klärung zuführen. Der Sache nach verstehen sie damit die polizeiliche Generalklausel dahingehend, dass sie es den Behörden ermöglicht, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichen so dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungs-lücken zu schließen. Dies ist - bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt dann in der Verantwortung des Gesetzgebers hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen werden.

26

Die angegriffenen Entscheidungen genügen jedoch aus einem anderen Grund nicht den Voraussetzungen für die hier von Verfassungs wegen gebotene Prüfungsintensität im Bereich des grundrechtsrelevanten einstweiligen Rechtsschutzes, die aus den oben genannten Gründen auch in der Beschwerdeinstanz gelten. Die Gerichte durften angesichts des mit einer solchen Observation verbundenen schweren Eingriffs, zumal wenn er zur Zeit nach der Auffassung der Verwaltungsgerichte wohl allein auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann, dem Beschwerdeführer nicht unter Berufung auf zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen im Wesentlichen nicht mehr aktuelle Erkenntnisse den einstweiligen Rechtsschutz versagen. Die Gerichte haben ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, vor allem darauf gestützt, dass sich aus einem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2010 ergebe, dass bei einem Verzicht auf eine Beobachtung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen sei. Bei der maßgeblichen Berücksichtigung dieses Gutachtens haben die Gerichte zum einen nicht ausreichend beachtet, dass die Begutachtung zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen bereits länger zurück lag. Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst nicht geltend gemacht, durch das Prozessrecht - namentlich § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - daran gehindert zu sein, im Beschwerdeverfahren den Zeitablauf seit Erstellung des Gutachtens und damit etwaige neuere Entwicklungen in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers berücksichtigen und gegebenenfalls ermitteln zu können. Zum anderen stand der Verwendung des Gutachtens vom 5. März 2010 spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Umstand entgegen, dass die Begutachtung erfolgte, als der Beschwerdeführer sich noch in Sicherungsverwahrung befand. Der Gutachter konnte allenfalls vermuten, wie der Beschwerdeführer sich nach Jahrzehnten der Haft und der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten würde. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer aber seit geraumer Zeit unter vollständig veränderten Umständen, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, eine so weitreichende Entscheidung wie die über die Fortsetzung einer fast durchgehenden polizeilichen Beobachtung auf veraltete Vermutungen zu stützen. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers hätten die Gerichte ihre Entscheidungen - auch im Rahmen eines Eilverfahrens - nicht maßgeblich auf dieses weit zurückliegende Gutachten stützen dürfen.

27

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), bei erneuter Befassung aufgrund einer aktuellen Tatsachengrundlage zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

28

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Subventionen, die ihr nach der Patentförderungs-Richtlinie (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schutzes und der Verwertung von Innovationen, RdErl. des MW vom 13.9.2007 - MBl. LSA S. 741 ff.) gewährt wurden.

2

Mit Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 30.09.2009 wurde der Klägerin ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1.120,00 € im Rahmen der Patentförderung als Projektförderung zur anteiligen Finanzierung in Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Projekt „Verfahren zur Herstellung von Halbleiterpartikeln“ bewilligt. Der Zuschussbetrag wurde ausgezahlt. Der Zuwendungsbescheid enthielt Nebenbestimmungen. Gemäß Ziffer 8 Buchst. b bb des Zuwendungsbescheides war das Ergebnis des geförderten Vorhabens/Projektes für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab dem Ende des Bewilligungszeitraumes – hier 31.12.2010 – zu verwerten. Ferner wurde festgelegt, dass die Betriebsstätte innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt beizubehalten sowie das Patent aufrechtzuerhalten sei. Weiter hieß es in der Nebenbestimmung, dass unter „Verwertung“ die produktive Umsetzung der Ergebnisse zur Herstellung von Gütern und Dienstleistungen im eigenen Unternehmen sowie die Vergabe von Nutzungsverträgen verstanden werde. Durch Änderungsbescheid vom 17.12.2009 wurde der Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2010 festgesetzt. Später wurde durch Bescheid vom 18.4.2011 der Zuschussbetrag auf 553,00 Euro geändert.

3

In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Schriftwechseln zwischen der Klägerin und der Beklagten. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch in einem Gespräch am 8.6.2012 das Thema einer Betriebsverlegung nach Niedersachsen und die Frage der Produktion der geförderten Güter angesprochen. Es steht ferner fest, dass von Seiten der Klägerin durch Schriftsatz vom 27.06.2012 unter Hinweis auf ein Schreiben vom 23.03.2012 gegenüber der Beklagten angezeigt worden ist, dass die Fortsetzung der bekannten und notwendigen Entwicklungen bei der A. GmbH nicht möglich sei und die gesamte Forschungs- und Entwicklungsarbeit auf unbestimmte Zeit habe abgebrochen werden müssen. Mit Schreiben vom 06.07.2012 erklärte die Klägerin nochmals, dass die Verwertung schon Ende 2010 abgebrochen werden musste. Die Gründe seien der Beklagten, so führte die Klägerin aus, bekannt. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2012 im Einzelnen aufgelistet, dass etwa im Hinblick auf die ursprünglich auch beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Niedersachsen die Umstände für eine Verlegung sprechen würden, weil es im Zuge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit einer ehemaligen Mitarbeiterin zu einem arbeitsgerichtlichen Prozess gekommen sei, ferner es zu einer willkürlichen Kündigung der Räumlichkeiten und Laborkapazitäten durch die Fachhochschule A-Stadt-S. gekommen sei, aus Liquiditätsgründen Ende letzten Jahres der Mietvertrag am Innovations- und Gründerzentrum A-Stadt gekündigt worden sei, es eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt A-Stadt im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt gebe und ein weiterer zu nennender Sachverhalt eingeleitete Ermittlungen im Zusammenhang mit möglichen strafbaren Handlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität betreffe. Im Laufe der Monate des Sommers 2012 zog sich die Diskussion zwischen den Beteiligten über die Frage der Verwertung mit dem Austausch wechselseitiger Meinungen hin. In diesem Zusammenhang führte die Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2012 aus, dass leider noch immer nicht eindeutig absehbar sei, wann die erforderliche Entwicklung und insofern die Verwertung fortgesetzt werden könne. An einer Verlegung des Geschäftssitzes nach Niedersachsen werde jedoch nicht mehr festgehalten.

4

Mit Bescheid vom 14.12.2012 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 30.09.2009 in Gestalt der Bescheide vom 17.12.2009, 31.03.2011 und 18.04.2011 mit Wirkung vom 30.09.2009. Gleichzeitig forderte sie die Erstattung eines Betrages in Höhe von 553,00 Euro. Der zu erstattende Betrag sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zum Eingang auf dem Konto der Beklagten zu verzinsen. Nach Eingang des Betrages auf dem Konto ergehe insoweit eine gesonderte Zinsberechnung. Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründet wurde der Widerruf im Wesentlichen damit, dass ein Verstoß gegen die Auflage der Zweckbindung der Verwertung gemäß Ziffer 8 Buchst. b bb des Zuwendungsbescheides vorliege. Der Widerruf stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten und werde unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ausgeübt, da die von der Klägerin vorgetragenen Gründe keine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Beklagte stützte dabei ihren Widerruf auf § 49 Abs. 3 VwVfG. Ausgeführt wurde weiter, dass darüber hinaus auch die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Niedersachsen einen Auflageverstoß darstellen würde und zur Rückforderung führen würde, wobei jedoch der Widerrufsbescheid ausdrücklich auf die fehlende Verwertung gestützt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerrufsbescheid verwiesen.

5

Am 13.1.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Die Klägerin trägt vor: Sie bestreite die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts A-Stadt und das sog. „Tatortprinzip“. Sie sei der Auffassung, dass eine Durchführung des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Magdeburg für sie unzumutbar sei und zumindest eine Verweisung an ein Verwaltungsgericht außerhalb von Sachsen-Anhalt bzw. an das Bundesverwaltungsgericht in Betracht zu ziehen sei. Die Ansprüche der Klägerin habe sie an die Privatperson A. abgetreten, was die jüngste Vereinbarung vom 24.4.2014 belege (Bl. 213 der Gerichtsakte). Aus persönlichen Gründen sei es eine unzumutbare Härte, dass in dem vorliegenden Sachverhalt mit einer Vielzahl von Klagen, die durch die verschiedenen Bescheide verursacht worden seien, eine Auseinandersetzung zu erfolgen habe. Es sei es auch völlig unerheblich, ob und in welcher Weise zwischenzeitlich Zahlungen oder Zinszahlungen geleistet worden seien. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Zuwendungsbescheide von vornherein rechtswidrig gewesen, weil sie unzumutbare Festlegungen und Auflagen enthalten hätten. Es sei nicht zu belegen, dass sie, die Klägerin, im Hinblick auf bestimmte Projekte die Verwertung derselben aufgegeben habe, da nicht konkret auf einzelne Vorhabensprojekte Aussagen von ihr getroffen worden seien. Auch seien die angesprochenen Auflagen nach der Gesetzesgrundlage nicht in zulässiger Weise von der Beklagten angeordnet worden und seien daher unbeachtlich. Im Übrigen könne auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten ein Widerruf ausgesprochen werden. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 13.1.2013, 27.1.2013, 28.1.2013, 19.2.2013, 20.2.2013, 28.2.2013, 1.3.2013, 4.3.2013, 20.3.2013, 11.4.2013, 29.4.2013, 30.4.2013, 12.5.2013, 13.5.2013, 17.05.2013, 21.5.2013, 31.5.2013, 2.6.2013, 24.6.2013, 25.6.2013, 26.6.2013, 27.6.2013, 5.7.2013, 14.7.2013, 20.7.2013, 20.8.2013, 16.11.2013, 4.12.2013, 23.1.2014, 2.2.2014, 17.2.2014, 12.3.2014, 10.4.2014, 24.4.2014, 13.5.2014 und die gesonderte Klageschrift gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO verwiesen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß bzw. wörtlich,

8

1. die Verweisung an ein Gericht außerhalb des Gerichtsbezirkes des Verwaltungsgerichts A-Stadt,

9

2. die Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen,

10

3. im Wege des Eilantrages, dass das Gericht entscheidet, dass die Zwangsklauseln im Zuwendungsbescheid der Beklagten im Zusammenhang mit einem von der Beklagten gewollten Verwertungszwang nach Projektende bzw. nach Abschluss des Vorhabens und des aufgezwungenen Unternehmenssitzes nach Projektende bzw. nach Abschluss des Vorhabens, sowie weitere von der Rechtsgrundlage Richtlinie Patentförderung abweichende und/oder unübliche Auflagen nicht wirksam sind, weil seinerseits gegen hinlänglich bekannte grundlegende Rechtsnormen und Gesetze verstoßen und andererseits keine Willenserklärung der Klägerin zum Verzicht auf ihre grundlegenden Rechte und der anzuwendenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland vorliegt,

11

4. im Wege des Eilantrages der Beklagten mindestens vorübergehend, d. h. bis zur Sicherstellung der ordentlichen Anwendung aller grundlegenden Rechtsnormen und grundlegenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft das Recht auf eigene Rechtsprechung i.S.d. eigenverantwortlichen Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes zumindest für Zuwendungen gemäß der Richtlinie Patentförderung und FOE-Förderung zu entziehen und die vorübergehende Wahrnehmung dieser Tätigkeiten durch das Gericht zu bestimmen,

12

5. festzustellen, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 14.12.2012 zumindestens in Teilen unwirksam seien, weil die Verwaltungsakte (gemäß vorangegangenen Zuwendungsbescheid und Widerruf) gegen hinlänglich bekannte grundlegende Rechtsnormen und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verstießen/verstoßen und eine Willenserklärung der Klägerin zum Verzicht auf ihre grundlegenden Rechte nicht vorlag/vorliegt und die Beklagte wissentlich wegen der fehlenden Widerrufsvoraussetzungen das Verfahren mutwillig und missbräuchlich gegen die Klägerin angewendet habe,

13

6. dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung alle vorgelegten Beweismittel berücksichtigt,

14

7. festzustellen, dass die Behörde in der Eigenverantwortung steht, keine Verwaltungsakte zu erlassen, die gegen hinlänglich bekannte grundlegende Rechtsnormen und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verstoßen und dass sie bei Verstößen gesamtschuldnerisch hafte,

15

8. bei der Bescheidung von Verwaltungsakten in Schriftform die Texte für einen Laien verständlich und nachvollziehbar zu formulieren und die von der Behörde vorgebrachten Tatbestände genau zu benennen und vollumfänglich auszuweisen und die Beweismittel, wie sie die Behörde in den weiteren Verfahren verwenden wolle, genau und voll umfänglich zu bezeichnen,

16

9. festzustellen, dass eine auf Tatsachen und wahrheitsgetreue Verhältnisse zu stützende Entscheidung im Rahmen von Verwaltungsakten kein pflichtgemäßes Ermessen zulasse, weil dadurch die volle Entfaltung der Rechte der Betroffenen sowie die von grundlegenden Gesetzen eingeschränkt bzw. beschnitten sein könnten,

17

10. festzustellen, dass sie, die Klägerin, gegenüber der der Beklagten anvertrauten Weisungsbefugnis und ihrer Befugnis zur eigenen Rechtsprechung gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz unzureichend geschützt gewesen sei, weil die Beklagte ihre Befugnisse zumindest teilweise unzumutbar zum Nachteil der Klägerin angewendet habe und die Gesetzgebung keine Zumutsbarkeitsgrenze vorsehe,

18

11. festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrige Klauseln wissentlich in den korrespondierenden Zuwendungsbescheid eingeführt habe, weil sie hinlänglich bekannte Rechtsnormen und Gesetze höheren Ranges (z.B. GG, BGB, EU-Recht) wider besseren Wissens außer Acht gelassen und dadurch die Verletzung grundlegender Rechte der Klägerin billigend in Kauf genommen habe,

19

12. festzustellen, dass die Beklagte am 8.6.2012 von sich aus keine ordentliche Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt habe,

20

13. dass die Beklagte für weitergehende Verfahren in der Beweispflicht stehe, weil Verwaltungsverfahren gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz, die eine Anhörung implizierten und in deren Ergebnis ein schriftlicher Bescheid erlassen werde und sie, die Klägerin, im Zuge der von der Beklagten angeordneten Anhörung ihren Verpflichtungen zur Aufklärung der tatsächlichen und wahrheitsgetreuen Verhältnisse schon vollumfänglich nachgekommen sei,

21

14. festzustellen, dass die gleichzeitige Zusammenballung von 20 Stück unterschiedlicher Widerrufe und 17 Stück Kostenfestsetzungsbescheiden für sie, die Klägerin i.S. eines Kleinstunternehmens, eine besonders große Härte darstelle,

22

15. festzustellen, dass die Kündigung der Klägerin gegenüber der Beklagten aus wichtigem Grunde wirksam sei, weil eine weitere Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beklagten unzumutbar sei,

23

16. festzustellen, dass die Kosten des Verfahrens die Beklagte trage,

24

17. festzustellen, dass die von der Beklagten durch ihren Widerruf und durch ihren Kostenfestsetzungsbescheid unbegründet bei der Klägerin unmittelbar und mittelbar bewirkten Kosten, Aufwendungen und Leistungen Dritter die Beklagte trägt wie auch die im Vorverfahren,

25

18. festzustellen, dass alle im Zusammenhang mit dem Widerruf und dem Kostenfestsetzungsbescheid in Zukunft bei der Klägerin noch entstehenden direkten und indirekten Kosten, Aufwendungen und dergleichen (insofern auch die bei ihr selbst) die Beklagte trage,

26

19. dass eine gütliche Beilegung, ein Vergleich oder dergleichen gem. § 87 VwGO aufgrund der Schwere der von der Beklagten gegen die Klägerin gerichteten Handlung ausgeschlossen sei,

27

20. der Durchführung eines Musterverfahrens gem. § 93 a VwGO könne vorerst nicht zugestimmt werden, weil dadurch aufgrund einer begründeten Sorge die Rechte der Klägerin eingeschränkt seien; sie, die Klägerin, gehe unter Bezugnahme auf den vorliegenden Schriftsatz davon aus, dass die Beklagte weitere Überraschungen parat haben könnte,

28

21. die Berufung zuzulassen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid im Einzelnen entgegen und vertritt die Auffassung, dass weder die Voraussetzungen für einen Klägerwechsel gegeben seien noch in rechtlicher Hinsicht der streitbefangene Bescheid zu beanstanden sei.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

33

Das Gericht konnte im Termin vom 20.5.2014 über die Klage auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf gem. § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen und ein persönliches Erscheinen nicht gem. § 95 VwGO angeordnet wurde.

34

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 zulässig, im übrigen unzulässig, da für subsidiäre Feststellungsbegehren kein Raum bleibt und die Klage gegen den ursprünglichen Zuwendungsbescheid aufgrund dessen Bestandskraft unzulässig ist.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier die sachliche, instanzielle und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts A-Stadt gegeben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auch nur annähernd eine anderweitige Zuständigkeit nach sich ziehen könnten. Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist gem. § 52 Nr. 1 VwGO zuständig, da es sich bei Streitigkeiten in Subventionsverfahren um Streitigkeiten handelt, die sich auf unbewegliches Vermögen bzw. ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen und demnach nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch bei dem Widerruf von Zuwendungen, da es sich hier eindeutig um Förderungen im Bereich von A-Stadt handelt und damit die Ortsgebundenheit gegeben ist. Es ist auch nicht entgegen der Auffassung der Klägerin ein anderes Verwaltungsgericht außerhalb Sachsen-Anhalts bzw. das Verwaltungsgericht Braunschweig zur Entscheidung zu berufen. Wie das erkennende Gericht bereits im Beschluss vom 23.7.2013 ausgeführt hat, ist gem. § 52 Nr. 1 VwGO nach der Belegenheit der vorhandenen Subventionsstätte und der später daraus resultierenden Rückforderung aufgrund der Ansiedlung in A-Stadt nur das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Diese Zuständigkeitsregelung kann auch nicht dadurch verändert werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf eine von ihm angenommene Abtretung und deren Wirksamkeit, die von ihm unterstellt wird, von einer Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich Braunschweig spricht. Die Frage der Zuständigkeit im Verwaltungsrecht steht nicht zur Disposition der Beteiligten, so dass auch aufgrund einer Vereinbarung an ein außerhalb von A-Stadt gelegenes Verwaltungsgericht keine anderweitige Zuständigkeit begründet wird.

36

Auch eine Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. Gem. § 45 VwGO ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig über die Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Die gewünschte Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht gegeben, da eine instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 49 VwGO nicht besteht; denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts, die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und die Beschwerde nach §§ 99 Abs. 2, 133 Abs. 1 VwGO sowie in Verfahren nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 50 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die grundsätzlich gem. § 53 VwGO bestehende Möglichkeit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit weiteren Rechtsstreitigkeiten beschäftigt, ist an enge, hier nicht gegebene Voraussetzungen geknüpft. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht befugt, die im Rechtszug handelnden Gerichte oder das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Eine direkte Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts von Klägerseite und eine irgendwie geartete positive Entscheidung, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Es handelt sich um ein Subventionsverhältnis, für welches grundsätzlich die instanzielle Zuständigkeit des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts A-Stadt gegeben ist. Die zu entscheidenden Rechtsfragen, die von den Beteiligten kontrovers diskutiert werden, sind einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugänglich und von diesem zu entscheiden. Entgegen der vorgetragenen Argumentation von Klägerseite ist hier unabhängig von der Frage, ob dieser Fall überhaupt geeignet ist, die instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen, nicht von einer Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit oder gar einer überdimensionalen Belastung auf Klägerseite auszugehen. Wenn - wie hier - mehrere Bescheide über eine Rückforderung ergangen sind, so ist es zumutbar, sich gegen diese Bescheide im Einzelnen zu wenden, zumal auch von Klägerseite anfangs auf die Gleichförmigkeit der Bescheide hingewiesen worden ist und auch die Argumentation der Klägerin in allen Verfahren bisher gleich ist.

37

Soweit aus klägerischer Sicht das Verwaltungsgericht Magdeburg bisher nicht i.S. der Klägerseite gehandelt hat bzw. nicht schnell genug, ist dies dem Umstand geschuldet, dass vor dem klägerischen Verfahren noch 100 andere zeitlich vorrangige Verfahren zu entscheiden waren und demgemäß auch die Bearbeitung der Klageverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm, ohne dass damit hier irgendwelche negativen Entscheidungen für die Klägerseite verbunden sind. Die rechtliche Erwägung, dass die Erfolgsaussichten der Klage als gering einzuschätzen sind, war kein Umstand, der zu einer Unzumutbarkeit der Durchführung der Verfahren am Verwaltungsgericht Magdeburg führen würde. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts liegen keine Gründe vor, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auf eine Voreingenommenheit oder gewollte Beeinträchtigung der Klägerin schließen zu lassen, so dass der Antrag auf Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht und dessen Anrufung abzulehnen ist. Das Gericht verweist im Übrigen auf den bereits ergangenen Beschluss vom 17.6.2013 (Bl. 113 der Gerichtsakte).

38

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vermeintlichen Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs an den Geschäftsführer der Klägerin. Bei der zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer geschlossenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Abtretung i. S. v. § 398 BGB. Die Klägerin ist nicht Gläubigerin, sondern Schuldnerin des Rückforderungsanspruchs. Die Übertragung einer Schuld richtet sich nach § 414 ff. BGB und hängt gem. § 415 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der Gläubigerin ab. Die Gläubigerin - hier die Beklagte - hat ihre Genehmigung zunächst konkludent verweigert, indem sie einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat. Im Termin hat sie eine Schuldübernahme abgelehnt. Es kann somit dahin stehen, ob sich eine Schuldübernahme überhaupt auf die Adressateneigenschaft der Klägerin und damit auf die örtliche Zuständigkeit ausgewirkt hätte, da bereits zielgerichtet keine Schuldübertragung stattgefunden hat. Im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ist das Gericht auch der Auffassung, dass quasi Geschäftsgrundlage der Abtretungsvereinbarung hier das Vorliegen einer wirksamen, allerdings nicht gegebenen Abtretung ist, so dass die Klägerin nach wie vor als Klägerin dieses Verfahrens auftritt und nicht der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Eigenschaft als Privatperson, mag auch eine solche Erklärung objektiv betrachtet vorliegen. Da allerdings die Geschäftsgrundlage „wirksame Abtretung der früheren Schuldnerin“ nicht gegeben ist, ist quasi gleichsam für eine Abtretung die Geschäftsgrundlage entfallen, so dass sich das Gericht auch nicht mit der weitergehenden Frage einer etwaigen wirksamen Klageänderung auseinandersetzen muss, sondern als Klägerin dieses Verfahrens nach wie vor die A. GmbH führt.

39

Die Klage wird auch unter dem Gesichtspunkt, dass, wie die Beklagte im Termin dargelegt hat, zwischenzeitlich bereits eine vollständige Zahlung erfolgt ist, als zulässig angesehen, da nach der Diskussion von Klägerseite dort nach wie vor davon ausgegangen wird, dass der zugrundeliegende Zuwendungsbescheid und auch die Rückforderung rechtswidrig sein sollen.

40

Materiell ist dies jedoch nicht der Fall. Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Widerrufsbescheides in vollem Umfang folgt, und sieht insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen im Gerichtsverfahren ist zu ergänzen:

41

Der maßgebliche Zuwendungsbescheid mit den darin enthaltenen Auflagen ist bestandskräftig geworden. Die Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft hätte nur durch eine Klageerhebung erfolgen können, was hier jedoch eindeutig nicht der Fall ist. Damit ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides die Auflage gem. Ziff. 8 b bb. Danach war die Klägerin verpflichtet, das Ergebnis des geförderten Vorhabens/Projektes für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu verwerten. Soweit die Klägerin der Sache nach geltend macht, der Widerruf wegen Nichterfüllung der Auflage sei rechtswidrig, weil diese Auflage im Zuwendungsbescheid rechtswidrig sei, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

42

Die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49 RdNr. 12 m.w.N.). Im Hinblick darauf ist für die Annahme der Widerrufsbefugnis auch nicht erforderlich, dass die erteilten Auflagen in einem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid rechtmäßig sind (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNr. 38 a m.w.N.). Ist der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden, wird die Rechtmäßigkeit der Auflage bei seinem Widerruf im Grundsatz nicht mehr geprüft (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNr. 72). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Ermessens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Behörde bei Ausübung des Widerrufsermessens die Gültigkeit einer Nebenbestimmung grundsätzlich zugrunde legen kann und nicht verpflichtet ist, erneut die Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 -, zit. nach juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 24.1.2013 - 1 A 147/1 -). Ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen ist, wenn die in Rede stehenden Auflagen offensichtlich rechtswidrig sind, ohne dass bereits die Grenze zur Nichtigkeit überschritten ist, kann hier dahinstehen, weil die Klägerin im vorliegenden Fall eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargelegt hat. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist daher aufgrund der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und des verstrichenen Zeitraumes eine Überprüfung des Zuwendungsbescheides rechtlich nicht mehr möglich. Die Klage ist insoweit unzulässig.

43

Zu dem Gesichtspunkt der mangelnden Verwertung (Auflage) konnte die Klägerin sich auch hinreichend äußern, unabhängig davon, ob aus formellen Gründen etwa die Anhörung, wie sie auf Seiten der Beklagten erfolgt ist, in der von der Klägerin geschilderten Art und Weise abgelaufen ist und möglicherweise Zweifel an der Korrektheit der Anhörung bestehen. Unabhängig von der Frage der persönlichen Anhörung hatte die Klägerin hinreichende Gelegenheit, sich auch schriftlich zu den allein entscheidungserheblichen Problemen der Verwertungsbefugnis zu äußern, so dass auch aus formellen Gründen keine Bedenken gegen die Widerrufsentscheidung bestehen, zumal Gelegenheit zur Nachholung einer Stellungnahme bestand und damit etwaige Anhörungsmängel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als geheilt anzusehen sind.

44

Die Rechtmäßigkeit der Auflage war auch aus vorstehenden Gründen im Rahmen der Widerrufsentscheidung nicht zu prüfen. Die Auflage ist insbesondere nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Es ist jedoch kein schwerwiegender Fehler ersichtlich, geschweige denn ist von einer Offensichtlichkeit die Rede. Die Beifügung entsprechender Auflagen ist dem Gericht auch aus anderen Subventionsverfahren in hinreichendem Maße bekannt und trägt die Situation, dass einem Verwaltungsakt auch Auflagen beizufügen sind, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Patentförderungsrichtlinie diese Befugnis enthält. Nach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Schriftverkehr ist es nach Auffassung des Gerichtes deutlich ersichtlich, dass hier von Seiten der Klägerin gegen die Auflage des Verwertungsverbotes verstoßen worden ist. Im Schriftsatz vom 27.6.2012 findet sich deutlich die Aussage, dass schon im Jahre 2010 die gesamten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sind. Auch wenn in diesem Zusammenhang kein direkter Bezug zu einem einzelnen Projekt hergestellt worden ist, ergibt sich aus der Formulierung der Einstellung der gesamten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, dass in allen geförderten Projekten eine Einstellung der Verwertung erfolgt ist. Jede andere Interpretation wäre gekünstelt und würde sich nicht mit dem Wortlaut des Schreibens decken. Auch im Schriftsatz vom 13.8.2012 wird ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme und zu welchem Zeitpunkt fraglich ist, so wie es nach Auffassung des Gerichts feststeht, dass hier von Seiten der Klägerin gegen die Auflage verstoßen worden ist. Wenn in diesem Zusammenhang von Seiten der Beklagten noch kurz auf die Maßgeblichkeit des Geschäftssitzes in A-Stadt hingewiesen wird, so ist dies ohne Bedeutung, da doch von tragender Entscheidung das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verwertungsverbot gegeben ist und unstreitig es zu einer Verlegung des Betriebssitzes nicht gekommen ist, so dass die Ausführungen hierzu lediglich noch ergänzenden Charakter haben, ohne dass in dem fraglichen Bescheid darauf tragend abgestellt wird.

45

In diesem Zusammenhang ist auch hinreichend dargestellt worden, dass sich die Widerrufsbefugnis aus § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ergibt und der Rückforderungs- sowie der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 1 bzw. 3 VwVfG.

46

Im Übrigen hat die Beklagte die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO – auch durch ihre Ausführungen im Gerichtstermin gem. § 114 S. 2 VwGO – berücksichtigt und ermessensfehlerfrei gewürdigt. Die Zuordnung der vorgebrachten Tatsachen zur unternehmerischen Risikosphäre der Klägerin begegnet keinerlei Bedenken von Seiten des Gerichts. So ist es ständige Rechtsprechung der Kammer, dass Unterkapitalisierung sowie arbeitsrechtliche Risiken keine Einflüsse darstellen, die von einem Widerruf abzusehen vermögen. Für die behaupteten Verfehlungen anderer Art liegen keine Anhaltspunkte vor.

47

Darüber hinaus sind keinerlei Aspekte ersichtlich, die in Anbetracht der bestehenden Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Haushaltsmitteln aus § 7 LHO LSA ist hier keine rechtmäßige anderweitige Handlungsalternative als der Widerruf der bewilligten Fördermittel ersichtlich.

48

Die Ermessensentscheidung der Beklagten zum vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit war daher auch materiell rechtmäßig. Der Erstattungs- und Zinsanspruch ist zwingende Rechtsfolge des Widerrufs und lag nicht im Ermessen der Beklagten. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgte wie in § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG vorgesehen ordnungsgemäß durch schriftlichen Verwaltungsakt. Unter Beachtung der Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgte die Rückforderung, da die Klägerin hinreichend die Auflage zur Einhaltung der Verwertungsbefugnis kannte und sich daran nicht gehalten hat.

49

Die Klage ist daher insgesamt unbegründet, da auch die sonstigen Argumente von Klägerseite keine positive Entscheidung rechtfertigen und die nur schriftsätzlich angekündigten und nicht gem. § 103 Abs. 3 VwGO, §§ 173 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 1, 137 Abs. 1, § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestellten Anträge zudem auch teilweise prozessuale Anträge waren und im Übrigen lediglich Rechtsmeinungen der Klägerin wiedergeben und sich aufgrund der vorliegenden Entscheidung die Ablehnung der Anträge insgesamt ergibt.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an dem geforderten Widerrufsbetrag.

53

Gründe für eine von Klägerseite begehrte Zulassung der Berufung i.S.v. § 124 VwGO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Informationszugang zu den aktuellen dienstlichen Telefonnummern von Bediensteten des Beklagten. Diese sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden von einem eigens eingerichteten Service-Center unter einer einheitlichen Telefonnummer entgegengenommen.

2

Einen entsprechenden Antrag des Klägers lehnte der Beklagte ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Dem begehrten Informationszugang stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit sei wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu verstehen. Zu ihren Schutzgütern gehörten neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Zu den staatlichen Einrichtungen zähle auch der Beklagte. Der Ausschlussgrund sei zu bejahen, wenn die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut gegeben sei. Nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne lägen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtige. Im Streitfall würde die Funktionsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigt, wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu sei nicht die Prognose erforderlich, dass ein Jobcenter seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könne. Der Ausschlussgrund greife vielmehr bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört würden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger beeinträchtigt oder erschwert werde.

3

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 3 Nr. 2 IFG die Funktionsfähigkeit aller staatlichen Einrichtungen nur insoweit umfasse, als die Erfüllung gesetzlich vorgegebener Aufgaben betroffen sei. Nicht erfasst seien organisatorische Maßnahmen zur Effizienzsteigerung. § 3 Nr. 2 IFG setze zudem eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne voraus; nachteilige Auswirkungen reichten nicht aus. Gemessen an diesem Maßstab sei der Ausschlusstatbestand bezüglich der Diensttelefonliste nicht erfüllt.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juli 2015, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

dem Kläger Informationszugang zu den aktuellen dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten zu gewähren,

hilfsweise,

dem Kläger Informationszugang zu den aktuellen dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten unter Angabe des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs, aber ohne Nennung des Namens - bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in einem Zuständigkeitsbereich unter Individualisierung durch Nennung der ersten beiden Buchstaben des Nachnamens - zu gewähren.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

1. Das beklagte Jobcenter ist nach §§ 6d, 44b Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) eine gemeinsame Einrichtung, gegenüber der sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet (§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II).

9

2. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Berufungsgericht die in Rede stehende Auflistung dienstlicher Telefonnummern als amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) qualifiziert. Es handelt sich bei dieser Liste um eine Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken - der Sicherung der behördeninternen gegenseitigen Erreichbarkeit - dient.

10

Die insoweit geäußerten Zweifel (vgl. VGH München, Urteil vom 5. August 2015 - 5 BV 15.160 - BayVBl. 2016, 639 Rn. 18 ff. mit Nachweisen aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung) knüpfen an die Gesetzesbegründung zu § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG an. Danach macht diese Vorschrift, der zufolge Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht zu den amtlichen Informationen gehören, keine Änderung der Aktenführung durch Trennung von Unterlagen erforderlich (BT-Drs. 15/4493 S. 9). Dem hieraus gezogenen Schluss, dass nur konkrete Verwaltungsvorgänge, nicht aber rein innerdienstliche Aufzeichnungen von dem Begriff der amtlichen Information erfasst würden, ist nicht zu folgen. Im Wortlaut des Gesetzes findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass innerdienstliche Vorgänge ohne Bezug zu einem konkreten Verwaltungsverfahren vom Informationszugang ausgenommen sein sollen. Auch der Gesetzgebungsgeschichte kann dies nicht entnommen werden. Selbst wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen sein sollte, dass sich Informationszugangsbegehren in der Regel auf konkrete Verwaltungsvorgänge beziehen, lässt sich gleichwohl keine damit verbundene Intention feststellen, innerdienstliche Informationen vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes auszuschließen; vielmehr betrachtet die Gesetzesbegründung die - ebenfalls rein innerdienstlichen - Geschäftsverteilungspläne ohne Weiteres als amtliche Information (BT-Drs. 15/4493 S. 16). Ein solches Verständnis entspricht auch der Zielsetzung der Regelung, nach der alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information von dem Begriff der amtlichen Information umfasst sein sollen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 8 f.), ohne dass es auf ihre Zuordnung zu bestimmten Verwaltungsvorgängen ankäme.

11

3. Keinen bundesrechtlichen Bedenken unterliegt die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dem Informationsbegehren stehe § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Ausnahmevorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann.

12

a) § 3 Nr. 2 IFG nimmt mit der "öffentlichen Sicherheit" einen Begriff des Gefahrenabwehrrechts auf (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Bundespolizei i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ) und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften; vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ebenso OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 - DVBl 2015, 1133 Rn. 62 ff.). Daran anknüpfend umfasst die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG ausweislich der Gesetzesbegründung die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 10).

13

aa) Zu diesen Schutzgütern gehört auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt (vgl. Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, § 3 IFG Rn. 121). Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen im Informationsfreiheitsrecht gegenüber dem sonstigen Verständnis dieses Begriffs einengend zu interpretieren wäre, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus sonstigen Umständen. Die Erwähnung "sensibler" Abläufe und Strukturen in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 10) benennt nur ein Beispiel herausgehobener Schutzwürdigkeit, hat aber im Wortlaut des § 3 Nr. 2 IFG keinen Niederschlag gefunden und lässt daher nicht den Schluss zu, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen sei nur hinsichtlich bestimmter Abläufe vom Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes erfasst.

14

Diesen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - auch nicht dahingehend fehlinterpretiert, dass aus seiner Sicht Schutzgut des § 3 Nr. 2 IFG allein schon das Organisationsermessen bezüglich der behördeninternen Abläufe wäre, dessen Zuordnung zur öffentlichen Sicherheit teilweise kritisch beurteilt wird (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 158 m.w.N.). Geschützt wird vielmehr die geordnete Erfüllung der dem Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, die unter anderem auf der sachgerechten Ausübung des Organisationsermessens durch den Beklagten aufbaut, welches damit lediglich ein Element des Schutzgutes darstellt.

15

bb) Diese die ordnungsgemäße behördliche Aufgabenerfüllung einschließende Interpretation des § 3 Nr. 2 IFG steht im Einklang mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der zwischen Zugangsverschaffungs- und Veröffentlichungspflichten differenzierenden Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. hierzu auch Schoch, IFG, 2. Aufl. § 11 Rn. 39). Nach § 11 Abs. 2 IFG sind Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen. Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich der Bediensteten enthalten, sind von dieser Veröffentlichungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfasst und als sonstige amtliche Information vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf Antrag mitzuteilen; dies dient unter anderem dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16).

16

Zu den Regelungszielen des Informationsfreiheitsgesetzes gehört daher auch die Gewährleistung einer geordneten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der informationspflichtigen Stellen. Die Berücksichtigung dieses Anliegens als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit nach § 3 Nr. 2 IFG steht mithin im Bereich des antragsgebundenen Informationszugangs mit dem Gesetzeszweck im Einklang.

17

b) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der beantragte Informationszugang zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen kann.

18

aa) Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 38 ff. und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 17). Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass die informationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Diese Einschätzung kann insbesondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 41). Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 37)

19

bb) In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Geschehensablauf ist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit des Beklagten auszuwirken.

20

c) Auf der Grundlage dieser bundesrechtlich zutreffenden Auffassung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle eines Informationszugangs des Klägers die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf den Arbeitsablauf und die Aufgabenerfüllung des Beklagten besteht. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

21

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass der Senat daran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die rechtlichen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233) überschreitet das Berufungsurteil nicht; namentlich ist kein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gar gegen die Denkgesetze ersichtlich. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, der den Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts entgegenstünde, besteht entgegen der Auffassung der Revision nicht. Einen nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft geltenden und von keiner Ausnahme durchbrochenen Satz (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <117> und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 14 Rn. 45) zu den Auswirkungen von Telefonanrufen bei den Bediensteten von Jobcentern gibt es nicht. Es erscheint vielmehr plausibel, dass sowohl die schriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche mit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, da diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen. Dies steht im Einklang mit dem Befund, dass die Einrichtung eines Service-Centers generell eine spürbare Entlastung der Jobcenter mit sich bringt (vgl. BT-Drs. 18/735 S. 9).

22

4. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht schließlich den auf Herausgabe einer anonymisierten Liste gerichteten Hilfsantrag abgewiesen. Auch einem Informationszugang in dieser Form steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Die dargestellte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer Störung des geordneten Arbeitsablaufs würde auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung und -würdigung des Berufungsgerichts auch dann eintreten, wenn der Inhaber des jeweiligen Telefonanschlusses nicht namentlich bekannt, sondern nur nach seiner sachlichen Zuständigkeit bezeichnet wäre.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.