Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Jan. 2014 - 4 A 225/13

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2014:0128.4A225.13.0A
bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten.

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Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492), dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt. Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten.

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Am 18. Dezember 2009 wurde vom damaligen Verbandsausschuss des Beklagten eine Neufassung der Verbandssatzung (VS 2009) beschlossen, die am 21. Dezember 2009 vom Landkreis {A.}-{B.} genehmigt und am 23. Januar 2010 im Amtsblatt des Landkreises {A.}-{B.} bekannt gemacht wurde. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 erwähnte Anlage mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer, von denen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VS 2009 Vorschläge für die in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke einzuholen sind, wurde nicht mit veröffentlicht, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VS 2009 Bestandteil der Satzung ist.

4

Am 7. Mai 2010 wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten eine 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen. Gegenstand der Änderung war in erster Linie die Regelung über die Verbandsmitglieder. Hiernach sollten in Übereinstimmung mit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2009, GVBl. S. 637) nur noch die Gemeinden im Verbandsgebiet Verbandsmitglieder sein. Der Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass auch nach den zum 1. Januar 2010 erfolgten Zusammenschlüssen von Mitgliedsgemeinden zu Verbandsgemeinden weiterhin die Mitgliedsgemeinden, nicht aber die Verbandsgemeinden selbst Mitglieder des Verbandes seien. Demgemäß wurden als Verbandsmitglieder zu der Verbandsversammlung vom 7. Mai 2010 die Mitgliedsgemeinden der verschiedenen Verbandsgemeinden, nicht aber die Verbandsgemeinden selbst eingeladen. Dies betraf die Stadt {C.} sowie die Gemeinden {D.}, {E.}-{F.}, {G.} und {H.} aus der Verbandsgemeinde {I.}{J.}, die Gemeinden {K.}, {L.} und {M.} aus der Verbandsgemeinde {N.}{O.}-{P.} und die Gemeinde {Q.} aus der Verbandsgemeinde {R.}-{S.}.

5

Auf die gleiche Weise wurde die Einladung zur Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 vorgenommen, auf der ein Beschluss über den Haushaltsplan 2012 gefasst wurde. Auf diesem Haushaltsplan beruhte die Beitragskalkulation sowie die Festsetzung der Beitragssätze für das Jahr 2012 für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha sowie den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/EW. Die Beitragssätze wurden wie folgt kalkuliert:

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- Ausgangspunkt waren die Ausgaben in Höhe von 473.644 €.

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- Diese wurden um die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA (§ 114 WG LSA a.F.) in Höhe von 9.469 € (ca. 2 % der Gesamtausgaben) sowie die Einnahmen in Höhe von 29.925 € auf 434.250 € vermindert.

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- 10 % dieser Summe, also 43.425 €, sollten durch Erschwernisbeiträge gedeckt werden.

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- Bei 36.400 Einwohnern im Verbandsgebiet ergab sich ein Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/EW.

10

- Die verbleibende Summe von 390.825 € sollte über den Flächenbeitrag gedeckt werden.

11

- Bei einer Gesamtfläche im Verbandsgebiet von ca. 54.993 ha ergab sich ein Beitragssatz für den Flächenbeitrag von (gerundet) 7,11 €/ha.

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Die Mehrkosten in Höhe von 9.469 € (bzw. 9.468,99 €) setzten sich wie folgt zusammen (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2013, GA Bl. 102):

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- 3.937,29 € für die Spülung von 7 Durchlässen (562,47 € je Durchlass) und

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- 5.531,70 € für Handkrautung von 92.195 m² zu je 0,06 €/m².

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- Die Mehrkosten von 0,06 €/m² für Handkrautung ergaben sich aus der Differenz der Kosten von 0,13 €/m² für technische Mahd bzw. Krautung zu den Kosten von 0,19 €/m² bei Handkrautung.

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Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 128.248,40 € heran. Hierbei berücksichtigte er einen Grundbeitrag (Flächenbeitrag) in Höhe von 121.742,97 € (17.130,49 ha x 7,11 €/ha) sowie einen Erschwernisbeitrag in Höhe von 6.505,43 € (5.453 Einwohner x 1,19 €/EW). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, der Beitragssatz sei falsch kalkuliert worden, da der Erschwernisbeitrag und die Mehrkosten zu gering angesetzt worden seien. Zudem sei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2011 – 9 A 326/10 MD – nicht die Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde selbst Mitglied des Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Mehrkosten seien entsprechend des vorliegenden Kataloges des Mehrkostenbestandes für das Rechnungsjahr 2012 ermittelt worden. Aus der konkreten Ermittlung der Handkrautung/Mahd an den Gewässern und der Verwendung der Daten für das Spülen/Reinigen von Durchlässen und Brücken aus dem Resultat des Vorjahres sei die Summe der Mehrkosten für das laufende Rechnungsjahr ermittelt worden. Auch gehe er in Übereinstimmung mit einem Erlass des Ministeriums des Innern vom 16. Februar 2009 davon aus, dass nach wie vor die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden Mitglieder im Verband seien.

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Am 11. April 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Die Klägerin trägt vor, Mitglieder des Beklagten seien nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – die Verbandsgemeinden und nicht deren Mitgliedsgemeinden. Die Verbandsversammlung vom 7. Mai 2010 sei daher beschlussunfähig gewesen, da nicht alle Verbandsmitglieder hierzu eingeladen worden seien. Die erste Änderungssatzung sei daher nichtig und könne nicht als Grundlage der Beitragserhebung für 2012 dienen. Auch die Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011, die den Haushalt für das Jahr 2012 beschlossen habe, sei beschlussunfähig gewesen. Zudem sei bereits die Neufassung der Verbandssatzung vom 18. Dezember 2009 nicht in Kraft getreten, da sie ohne die Anlage zu § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 und damit nicht vollständig veröffentlicht worden sei. Der Beklagte habe daher keine wirksame Satzung, auf die er den angefochtenen Bescheid stützen könne. Zudem sei der Beitragssatz für den Flächenbeitrag falsch kalkuliert worden. Die angesetzten Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 seien um die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie um den Anteil der Erschwernisbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA zu verringern. Das sei nicht ausreichend erfolgt. Die angesetzten Mehrkosten in Höhe von 9.469 € seien viel zu gering. Diese seien bereits methodisch fehlerhaft bestimmt worden, da nicht die tatsächlich anfallenden Mehrkosten berechnet, sondern die voraussichtlichen Einnahmen aus Mehrkosten-Erstattungsansprüchen gemäß § 64 WG LSA angesetzt worden seien. Der Beklagte wisse überhaupt nicht, in welcher Höhe Mehrkosten in seinem Verbandsgebiet anfielen. Er habe kein Erschwerniskataster, das im Voraus eine solide und nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation für 2012 ermögliche. Es gebe zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Umfang der Mehrkosten deutlich höher sei als vom Beklagten im Haushalt 2012 angesetzt. So sei im Jahresbericht 2011 die Spülung von 150 Durchlässen erwähnt. Es sei daher völlig unglaubwürdig, wenn nach Anlage 10 im Jahr 2012 nur ein einziger (Nr. 1751) von 1972 Durchlässen gespült worden sein soll. Durch die in Anlage 4 aufgelisteten Stauanlagen, Düker und Wehre werde die Gewässerunterhaltung erschwert, weil bei der maschinellen Krautung der Schlegelmäher vor der Anlage ausgesetzt und nach dem Hindernis wieder eingesetzt werden müsse. Außerdem staue sich das Mähgut und Treibsel, z.B. Kraut, Herbstlaub und Totholz, vor Wehren, Dükern und Rohrdurchlässen. Dies erschwere die Unterhaltung durch erhöhten Kontroll- und Reinigungsaufwand. Auch die durch Brücken sowie Bebauungen an Gewässern entstehenden Mehrkosten seien vom Beklagten nicht erfasst worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die Mehrkosten durch Sedimenteinträge und Düngergaben durch Landwirte, auf die in den Auswertungen der Verbandsschauen 2011 und 2012 besonders hingewiesen worden seien. Die Mehrkosten durch Windwurf und Windbruch von Bäumen seien den Eigentümern in Rechnung zustellen. Die Gehölzpflege gehöre nicht zu den Aufgaben des Beklagten. Zumindest seien die Kosten der Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen als durch die Eigentümer der Gehölze bedingte Mehrkosten anzusehen. Die angesetzten Mehrkosten für Handkrautung von 0,06 €/m² seien viel zu niedrig. Die Handarbeit mit Motorsäge koste etwa das Dreifache pro Grabenmeter gegenüber der maschinellen Krautung. Realistisch sei die Annahme, dass etwa 20 bis 30 % der Gesamtkosten durch Erschwernisse verursachte Mehrkosten seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Neufassung der Verbandssatzung vom 18. Dezember 2009 sei wirksam. Es sei unschädlich, dass die Liste der Namen und Adressen der anzuschreibenden Interessenverbände nicht veröffentlicht worden sei. Entscheidend sei, dass die Interessenverbände tatsächlich aufgefordert worden seien, Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben. Auch seien die Verbandsversammlungen vom 7. Mai 2010 und 14. Oktober 2011 nicht beschlussunfähig gewesen. Mitglieder im Verband seien zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden und nicht die Verbandsgemeinden selbst gewesen. Die Mitgliedschaft in einem Unterhaltungsverband sei keine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden im Sinne des § 2 Abs. 1 VerbGemG LSA, da die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts den Unterhaltungsverbänden als Trägern funktionaler Selbstverwaltung zugewiesen und damit dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen sei. Es handele sich jedoch – entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts – auch nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VerbGemG LSA, da andernfalls das den Unterhaltungsverbänden gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 WVG eingeräumte Selbstverwaltungsrecht durch die Fachaufsicht der Landkreise über die Gemeinden unterlaufen werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Neufassung des § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116) und die hiermit erfolgte Regelung, dass die Verbandsgemeinden Mitglieder der Unterhaltungsverbände seien, denn diese Regelung wäre unnötig gewesen, wenn die Verbandsgemeinden bereits nach dem Verbandsgemeindegesetz Verbandsmitglieder gewesen wären. Zudem sei in § 54 Abs. 3 Satz 9 WG LSA n.F. ausdrücklich geregelt, dass die Verbandsmitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle unterliegen. Die Einnahmen durch Mehrkosten im Sinne des § 64 Abs. 1 WG LSA seien vollständig in den Haushalt 2012 eingestellt worden. Im Jahr 2012 seien ein Düker und zwei Durchlässe gespült worden. Der genaue Umfang der Unterhaltungsarbeiten ergebe sich aus dem Unterhaltungsplan bzw. den Schauprotokollen des Verbandes (Anlage 11). Dadurch, dass Ufermauern, Stauanlagen, Düker, Wehre, Durchlässe, Abwassereinleitungen usw. im Verbandsgebiet vorhanden seien, ergebe sich nicht zwangsläufig, dass auch Mehrkosten bei der Unterhaltung anfielen. Soweit bei Stauanlagen, Dükern und Wehren der Schlegelmäher vor der Anlage ausgesetzt und nach dem Hindernis wieder eingesetzt werden müsse, fielen keine höheren Kosten an. Im Gegenteil verringerten sich die Kosten, da das Gerät für die Länge der betreffenden Anlage mit sehr viel weniger Kraftaufwand betrieben werde. Für die Dauer des Aussetzens laufe das Gerät gewissermaßen im Leerlauf, wodurch weniger Kraftstoff verbraucht werde. Zudem sei der Verschleiß geringer. Auch Treibsel, Mähgut, Totholz, Herbstlaub und anderes vor Durchlässen, Wehren und Dükern erschwerten die Unterhaltung nicht. Diese Materialien würden ohne nennenswerten Aufwand entfernt. Es sei lediglich ein Handgriff mit entsprechendem Gerät notwendig, um solche Hindernisse in kürzester Zeit zu entfernen. Diese Arbeit werde nebenbei erledigt. Auch gelange durch die Krautung selbst kein Hindernis ins Gewässer, da das Kraut durch die Förderbandeinheit an den Geräten auf der Böschung und Böschungsoberkante abgelegt werde. Auch die bisweilen erforderliche Beräumung von Brücken werde ohne nennenswerten Mehraufwand bei Gelegenheit der maschinellen Handkrautung erledigt. Die Umwege, die der Räumtraktor zur Umfahrung der Brücken in Kauf nehmen müsse, seien geringfügig. Der Verwaltungsaufwand, der mit der Erfassung all dieser minimalen Erschwernisse verbunden wäre, würde den möglichen Ertrag durch Mehrkostenerstattungen bei weitem überschreiten, zu einer Erhöhung des Flächenbeitrags beitragen und dadurch das Gegenteil dessen bewirken, was die Klägerin eigentlich anstrebe. Die Angabe von 150 Spülungen im Jahresbericht 2011 (Anlage 12) sei falsch. Tatsächlich seien im Jahr 2011 nur 6 Durchlässe und 1 Düker gespült worden. Die Kosten hierfür hätten bei 3.952,24 € gelegen. Mehrkosten durch Sedimenteinträge oder Düngergaben und einer damit bewirkten Verstärkung des Krautwuchses durch die Landwirtschaft könnten nicht festgestellt, jedenfalls aber nur in den seltensten Fällen zugeordnet werden. Das gleiche gelte für Windwurf und Windbruch von Gehölzen. Die Gehölzpflege gehöre als Vorsorgemaßnahme zu der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Für die in der Begründung des Entwurfs des 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2009 enthaltene Schätzung, dass etwa 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung den Mehrkosten zuzuordnen seien (LT-Drs. 5/2021, S. 20), gebe es keine Grundlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 55 Abs. 3 WG LSA in Verbindung mit §§ 22 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sowie die Satzung des Unterhaltungsverbandes „Helme“ vom 18. Dezember 2009. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes (§§ 22 ff. WVG) mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen.

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1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierfür erforderliche satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 WVG steht die Erhebung der Verbandsbeiträge unter einem Satzungsvorbehalt. Gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Nach § 6 Abs. 1 WVG werden die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsverhältnisse zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das WVG oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG u.a. Bestimmungen über die Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten. Nach § 31 Abs. 1 WVG erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Nach diesen Vorschriften setzt die Erhebung von Verbandsbeiträgen eine wirksame Satzung voraus. Dieser Anforderung wird hier nicht entsprochen. Die Satzung des Beklagten vom 18. Dezember 2009 (VS 2009) ist unwirksam, denn sie wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht. Die Anlage zu § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer, von denen Vorschläge für die zu Berufenden einzuholen sind, wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz am 23. Januar 2010 nicht mit veröffentlicht. Die Veröffentlichung dieser Anlage wurde nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bislang auch nicht nachgeholt. Die Verbandssatzung eines Unterhaltungsverbandes sowie die Änderung der Satzung ist gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 7 Abs. 3, 58 Abs. 2 WVG von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Zuständig ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) vom 20. März 2007 (GVBl. S. 44) die untere Aufsichtsbehörde. Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 WVG AG LSA der Landkreis, in dessen Gebiet der Verband seinen Sitz hat, hier der {T.}{A.}-{B.}. Gemäß § 4 WVG AG LSA erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung ist zwingender Bestandteil des Rechtsetzungsaktes. Eine nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Satzung ist unwirksam (OVG LSA, Beschluss vom 11. November 2004 – 2 M 528/04 – juris Rn. 5). Dabei ist es geboten, die Satzung mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Das schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Satzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet (OVG Weimar, Urteil vom 30. August 2001 – 4 KO 199/00 – juris Rn. 102). Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung liegt nur dann vor, wenn sie über den Erlass der Norm informiert, den authentischen Text allgemein zugänglich macht und gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentation des Norminhalts gewährleistet. Über den Erlass einer Norm ist der Bürger nur dann ausreichend informiert, wenn er der öffentlichen Bekanntmachung zweifelsfrei entnehmen kann, was nunmehr Rechtens sein soll. Eine Abweichung zwischen dem bekanntgemachten Text und dem Text des Satzungsbeschlusses ist nur dann ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung, wenn die Abweichung unwesentlich und nicht geeignet ist, eine inhaltliche Diskrepanz zu erzeugen (VGH Mannheim, Urteile vom 9. Februar 1993 – 2 S 2763/91 – juris Rn. 27 f. und vom 17. Oktober 2002 – 1 S 2114/99 – juris Rn. 49).

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Nach diesen Grundsätzen liegt bislang keine ordnungsgemäße Veröffentlichung der VS 2009 vor. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 genannte Anlage zur Satzung mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer wurde nicht mit veröffentlicht, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VS 2009 Bestandteil der Satzung ist. Das Unterlassen der Veröffentlichung dieser Anlage ist auch nicht unwesentlich. Die Interessenverbände sind nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VS 2009 befugt, Vorschläge für die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VS 2009 in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer zu machen. Hieraus wird eine Vorschlagsliste erstellt, auf deren Grundlage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VS 2009 durch Beschluss der ordentlichen Verbandsmitglieder die Berufung in die Verbandsversammlung erfolgt. Über ihre Vorschläge wirken die Interessenverbände daher maßgeblich an der konkreten Zusammensetzung der Verbandsversammlung mit. Diese wiederum ist gemäß § 8 VS 2009 ein wesentliches Organ des Beklagten. Durch die fehlende Veröffentlichung der Anlage mit den vorschlagsberechtigten Interessenverbände im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 wird damit nur unzureichend über die Struktur des Beklagten und die Grundlagen der Zusammensetzung der jeweiligen Verbandsversammlung informiert.

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Die Frage, ob auch die 1. Änderungssatzung vom 7. Mai 2010 unwirksam ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Beitragsbescheid auf eine ältere Satzung stützen kann, liegen nicht vor. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ältere Verbandssatzungen des Beklagten entsprächen nicht mehr dem Gesetz. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

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2. Die Klage hat auch deshalb Erfolg, weil die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten angesetzten Beitragssätze für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha und den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/Einwohner überhöht sind. Das führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt. Die Kammer kann die höchstzulässigen Beitragssätze nicht selbst berechnen und den Bescheid nur teilweise aufheben, da sowohl die Aufstellung des Haushalts als auch die Beitragskalkulation und die Festsetzung der Beitragssätze zu den Aufgaben des Beklagten gehören, die dieser im Rahmen seiner funktionalen Selbstverwaltung selbst wahrzunehmen hat. Diese Aufgabe kann ihm das Gericht nicht abnehmen. Das Gericht ist vielmehr auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragssätze beschränkt. Bei überhöhten Beitragssätzen kommt nur eine vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides in Betracht.

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a) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha ist rechtswidrig.

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aa) Es kann offen bleiben, ob sich die Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes für den Flächenbeitrag bereits daraus ergibt, dass die Verbandsversammlung des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2012 am 14. Oktober 2011 nicht beschlussfähig war. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 folgt daraus, dass nicht alle Mitglieder geladen worden waren, denn es wurden nicht die Verbandsgemeinden, sondern deren Mitgliedsgemeinden eingeladen. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Für die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung gelten gemäß § 48 Abs. 2 WVG grundsätzlich die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse. Gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse u.a. voraus, dass alle Mitglieder geladen sind. Das war hier nicht der Fall.

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Mit Inkrafttreten der Neufassung des § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. zum 1. Januar 2010 waren Verbandsmitglieder des Beklagten nur noch die Gemeinden in seinem Niederschlagsgebiet. Eine entsprechende Regelung trifft § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA. Gemeinden in diesem Sinne sind bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinden, sondern die Verbandsgemeinden (OVG LSA, Urteil vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – JMBl. LSA 2012, 129 <131>). Zu der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 wurden jedoch nicht die Verbandsgemeinden, sondern deren Mitgliedsgemeinden eingeladen, so dass diese nicht beschlussfähig war.

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Dass als Gemeinde im Sinne von § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA) bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde anzusehen ist, folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt (Verbandsgemeindegesetz – VerbGemG LSA) vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 40), wonach die Verbandsgemeinde die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinde erfüllt, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Bei der in § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA) geregelten Aufgabe der Gemeinden, in den Unterhaltungsverbänden mitzuwirken, handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (OVG LSA, Urteil vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – a.a.O.). Gegen die Qualifizierung der Mitwirkung der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises kann nicht eingewandt werden, dass dann die (funktionale) Selbstverwaltung der Unterhaltungsverbände gemäß § 104 Abs. 1 WG LSA a.F. (§ 55 Abs. 1 WG LSA) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 WVG durch die Ausübung der Fachaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörden über die Gemeinden als Mitglieder der Unterhaltungsverbände ausgehöhlt werden könnte. Insoweit kommt der Regelung des § 104 Abs. 4 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 4 WG LSA), wonach die Unterhaltungsverbände nur der Rechtsaufsicht unterliegen, eine Sperrwirkung dahingehend zu, dass auch die Gemeinden als Verbandsmitglieder nur einer Rechtsaufsicht unterliegen können. Vor diesem Hintergrund hat die Neufassung des § 54 Abs. 3 WG LSA durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116) nur klarstellende Bedeutung. § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA n.F. stellt klar, dass die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind. Nach § 54 Abs. 3 Satz 9 WG LSA n.F. unterliegen die Verbandsmitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle.

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Die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 infolge der fehlenden Einladung aller Verbandsmitglieder dürfte zur Nichtigkeit der an diesem Tag gefassten Beschlüsse führen. Die fehlende Beschlussfähigkeit eines Gremiums führt regelmäßig zur Nichtigkeit der von diesem Gremium gefassten Beschlüsse (VGH München, Urteil vom 30. Juli 2001 – 1 N 98.3591 – juris Rn. 37; VG Greifswald, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 3 A 587/05 – juris Rn. 34; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24. Januar 2008 – 5 L 162/07 – juris Rn. 20; VG Arnsberg, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 8 K 504/07 – juris Rn. 2 f.). Anhaltspunkte dafür, dass nach den hier einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses führen, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 – juris Rn. 10), bestehen nicht. Der Fortbestand formell fehlerhafter Beschlüsse dürfte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der formelle Fehler auf der Fehlerhaftigkeit der Wahl des Gremiums – etwas eines Verbandsausschusses – beruht (OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 2 L 50/07 – n.v. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2007 – OVG 70 A 3.06 – juris Rn. 42). Ein derartiger Wahlfehler liegt hier indessen nicht vor; vielmehr geht es um die fehlende Beschlussfähigkeit infolge der fehlenden Einladung aller Verbandsmitglieder zu der Verbandsversammlung. Die Geltendmachung dieses Formfehlers dürfte nicht unter dem Vorbehalt der vorherigen Feststellung durch eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO stehen, denn dieser Fehler liegt – jedenfalls bei einem Unterhaltungsverband mit einer überschaubaren Zahl von Verbandsmitgliedern – auf der Hand.

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Es bedarf keiner Vertiefung, ob die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 zur Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes für den Flächenbeitrag führt. Zwar beruht die Kalkulation des Beitragssatzes von 7,11 €/ha auf dem an diesem Tag beschlossenen Haushaltsplan für das Jahr 2012. Jedoch sehen weder die Verbandssatzung noch das WG LSA bzw. das WVG ausdrücklich einen Beschluss der Verbandsversammlung über die Höhe des Beitragssatzes vor. Das könnte dafür sprechen, dass der Beitragssatz weder von der Verbandsversammlung noch von einem Verbandsausschuss im Sinne des § 49 WVG beschlossen werden muss (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – juris Rn. 107). Das kann jedoch offen bleiben, denn die Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes ergibt sich jedenfalls daraus, dass dieser im Ergebnis zu überhöhten Beitragseinnahmen führt.

38

bb) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag verstößt jedenfalls materiell gegen höherrangiges Recht. Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässer nicht übersteigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 SOVG 9 S 45.08 – juris Rn. 23). Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA wird berechnet, indem die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden. Dabei ist insbesondere eine Verminderung der Gesamtkosten um die Mehrkosten geboten. Diese sind nach § 64 Abs. 1 Satz 3 WG LSA unmittelbar gegenüber dem Verursacher geltend zu machen. Sie dürfen nicht über den Erschwernis- oder Flächenbeitrag umgelegt werden, sondern sind von den Gesamtkosten vorab abzusetzen, so dass hierdurch eine Reduzierung der gemeindlichen Lasten eintritt (vgl. die Begründung des Entwurfs eines 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2009, LT-Drs. 5/2021, S. 20). Mit diesen Maßgaben ist der höchstzulässige Beitragssatz entweder durch eine sachgerechte Prognose der für die Beitragskalkulation maßgeblichen Beträge vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres (dazu 1) oder durch eine Nachberechnung nach Ablauf des Beitragsjahres (dazu 2) zu bestimmen.

39

(1) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben im Beitragsjahr gestützt werden. Die gerichtliche Kontrolle einer Prognose ist auf die Prüfung beschränkt, ob der auf dieser Grundlage bestimmte Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist. Dabei haben die Gerichte die Spielräume zu beachten, die den Unterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Soweit ein Verband den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bereits vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres festsetzt, kommt ihm ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit welchen Kosten in dem Jahr voraussichtlich anfallen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 – a.a.O.). Die Bestimmung des Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruht, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liegt (OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 2 L 50/07 – n.v.; VG Magdeburg, Urteile vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – a.a.O. Rn. 110 und vom 28. Oktober 2010 – 9 A 205/07 MD – n.v.). Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind dabei die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen.

40

Nach diesen Maßstäben liegt eine sachgerechte Prognose, auf die der Beitragssatz von 7,11 €/ha gestützt werden kann, nicht vor. Zwar sind durchgreifende Bedenken gegen die für das Jahr 2012 angesetzten Gesamtkosten von 473.644 € und die angesetzte Beitragsfläche von 54.993 ha nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte nicht beitragsfähige Kosten berücksichtigt hat. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA sind Kosten nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige nicht beitragsfähige Kosten in den Haushalt für das Jahr 2012 eingestellt wurden, sind nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit Kosten für Gehölzpflege angesetzt worden sein sollten. Zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zählen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WG LSA insbesondere u.a. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer (Nr. 1), die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes (Nr. 2) sowie die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist (Nr. 3). Hiernach kann das Zurückschneiden von Gehölzen an den Gewässerrandstreifen zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gerechnet werden, soweit dies dem Schutz der Gewässer vor herab fallenden Zweigen und Ästen dient, die andernfalls aus den Gewässern entfernt werden müssten.

41

Die in der Beitragskalkulation angesetzten Mehrkosten von 9.469 € wurden jedoch nicht sachgerecht ermittelt.

42

(a) Die Mehrkosten von 9.469 € sind zwar – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht bereits deshalb methodisch fehlerhaft ermittelt worden, weil der Beklagte sich überhaupt nicht an den entstandenen Kosten, sondern allein an den Einnahmen aus der Geltendmachung von Mehrkostenerstattungsansprüchen gemäß § 64 WG LSA (§ 114 WG LSA a.F.) im Vorjahr orientiert hätte. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 vorgelegte Anlage 3 zeigt vielmehr, dass er sich bei der Zusammenstellung der Mehrkosten vom 31. August 2011 für die Haushaltsplanung 2012 grundsätzlich an den in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Mehrkosten orientiert hat. Bei der Prognose der Mehrkosten hat der Beklagte den Umfang der im Jahr 2011 erforderlich gewordenen Handkrautung von 92.195 m², Mehrkosten für die Handkrautung von 0,06 €/m², die im Jahr 2011 erforderlich gewordene Spülung von 7 Durchlässen sowie Kosten für die Spülung von 562,47 €/Durchlass zu Grunde gelegt. Damit knüpft er jedenfalls im Ansatz an die Erfahrungswerte über die ihm tatsächlich entstandenen Mehrkosten aus dem Vorjahr an.

43

(b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob der Beklagte den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten, bei denen Mehrkosten entstehen, unterschätzt hat.

44

(aa) Mehrkosten entstehen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zunächst dann, wenn ein Grundstück im Rahmen der Gewässerunterhaltung in seinem Bestand besonders gesichert werden muss. Das ist nach den Erläuterungen in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2009 – 25.2-62322/3 – (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juli 2013) etwa dann der Fall, wenn eine Ufermauer zur Grundstückssicherung zusätzliche Reparaturmaßnahmen oder eine besondere Art der Uferbefestigung erfordert. In Betracht kommt auch die Anwendung einer geänderten teureren oder zeitaufwendigeren Unterhaltungstechnologie ausschließlich um die Grundstückssicherung nicht zu gefährden. Nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 entstehen ihm derartige Mehrkosten im Verbandsgebiet nicht, da er ausschließlich einfache Böschungssicherungsmaßnahmen durchführt. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an diesen Angaben Anlass geben, liegen nicht vor. Zwar spricht manches dafür, dass es auch im Verbandsgebiet des Beklagten Gewässer zweiter Ordnung gibt, die etwa in Innerortslagen durch Ufermauern oder ähnliche bauliche Anlagen gesichert sind. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten jedenfalls im Jahr 2012 insoweit kein eigener Aufwand entstanden ist.

45

(bb) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entstehen Mehrkosten ferner dann, wenn eine Anlage im Gewässer die Unterhaltung erschwert. Anlagen im Gewässer sind etwa Düker, Durchlässe, Wehre, Stauanlagen, Sohlabstürze, Schleusen oder Brückenpfeiler. Insoweit entstehen Mehrkosten, wenn wegen dieser Anlagen zusätzliche Anlandungen, Treib- oder Schwemmgut beseitigt werden müssen. Im Hinblick darauf hat der Beklagte bei der Haushaltsplanung 2012 vom 31. August 2011 (Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2013) Mehrkosten aufgrund der Spülung von 7 Durchlässen angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hiermit den durch Spülungen entstanden Aufwand unterschätzt hat, liegen nicht vor. Als Anlage 4 hat er eine Aufstellung der im Verbandsgebiet vorhandenen Stauanlagen, Düker und Wehre vorgelegt. In den Anlagen 6 und 7 ist für die letzten Jahre allein ein gespülter Düker aufgeführt. Die Anlagen 8, 9 und 10 enthalten ein Verzeichnis der im Verbandsgebiet vorhandenen insgesamt 1972 Durchlässe nebst Angaben zu den Spülungen in den letzten Jahren. Hiernach wurden nur äußerst selten Spülungen von Durchlässen vorgenommen. Nach den Angaben des Beklagten wurden im Jahr 2011 sechs Durchlässe und ein Düker gespült. Die im Jahresbericht 2011 (Anlage 12) genannte Zahl von 150 gespülten Durchlässen sei falsch. Die für die Spülungen im Jahr 2011 entstandenen Kosten hätten 3.952,24 € betragen. Das sei bei 150 Spülungen nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind, liegen nicht vor. Im Jahr 2012 wurden nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 lediglich ein Düker in {U.}, ein Durchlass in {V.} sowie ein Durchlass in {H.} gespült. Vor diesem Hintergrund erscheint die in Anlage 3 vorgenommene Prognose, dass im Jahr 2012 Mehrkosten aufgrund von Anlagen im Wasser durch die Spülung von sieben Durchlässen zu erwarten sind, vertretbar.

46

Zusätzliche Mehrkosten wegen der Aussetzung der maschinellen Krautung an Stauanlagen, Dükern und Wehren sind nicht anzusetzen, da nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten hierdurch keine besonderen Kosten verursacht werden.

47

Es kann offen bleiben, ob auch bei der Kontrolle und Reinigung der Anlagen im Wasser – neben den Spülungen – dadurch Mehrkosten entstehen, dass Treibsel, Mähgut, Totholz, Herbstlaub und anderes vor Durchlässen, Wehren und Dükern bei der Gewässerunterhaltung mit entsprechendem Gerät von Hand beseitigt werden. Das gilt auch für die im Jahresbericht des Beklagten für 2012 vom 24. Mai 2013 (Anlage K 20) erwähnte Beräumung von Brücken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mehrkosten nur dann entstehen, wenn Erschwernisse das im Verbandsgebiet übliche Maß an Aufwand für die Gewässerunterhaltung in messbarer Form übersteigen und dadurch überdurchschnittlich hohe Kosten verursachen (OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – 2 L 93/06 – n.v.). Das könnte bei der Beseitigung der genannten Materialien von Durchlässen, Wehren und Dükern sowie unter Brücken bei Gelegenheit der regulären Unterhaltungsarbeiten nicht der Fall sein, weil diese Arbeiten nebenbei ohne messbaren Kostenmehraufwand erledigt werden. Auch ist zu erwägen, ob insoweit ein „Bagatellvorbehalt“ zu Gunsten des Beklagten gilt, da andernfalls der Verwaltungsaufwand für die Dokumentation der entsprechenden Erschwernisse außer Verhältnis zu den durch Mehrkostenerstattungsansprüche gemäß § 64 WG LSA zu realisierenden Einnahmen stehen könnte.

48

(cc) Mehrkosten im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entstehen auch dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u.a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Umfang der im Jahr 2012 durch Anlagen am Gewässer erforderlich gewordenen Handkrautung unterschätzt hat, sind nicht ersichtlich. Bei der Veranschlagung des Umfangs dieser Arbeiten am 31. August 2011 (Anlage 3) hat er auf den im Jahr 2011 erforderlich gewesene Handkrautung von 92.195 m² zurückgegriffen (GA Bl. 181 ). Der tatsächliche Umfang der Handmahd im Jahr 2012 betrug nach den Angaben des Beklagten lediglich 50.120 m² (GA Bl. 225 ). Vor diesem Hintergrund erscheint die in Anlage 3 vorgenommene Prognose, dass im Jahr 2012 Mehrkosten aufgrund von Anlagen am Wasser durch Handmahd von 92.195 m² zu erwarten sind, vertretbar.

49

(dd) Weitere Mehrkosten können gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 WG LSA durch die Einleitung oder Einbringung von Stoffen entstehen. Insoweit hat der Beklagte durch die Vorlage von Anlage 5 vorgetragen, dass durch die Einleitstellen von Abwasser im Verbandsgebiet keine Mehrkosten entstehen. Nach den Angaben in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 werden auch durch Landwirte im Verbandsgebiet weder durch Schädigungen der Gewässerböschung noch durch Eintrag von Dünger in das Gewässer konkret zuzuordnende Mehrkosten verursacht. Auch diesen Angaben sind nachvollziehbar und geben zu Zweifeln keinen Anlass. Bei der von der Klägerin erwähnten Entfernung von Windwurf und Windbruch von Bäumen sowie der Gehölzpflege dürfe es sich um keine Mehrkostentatbestände handeln, da die insoweit angesprochenen Erschwernisse in § 64 Abs. 1 WG LSA nicht angesprochen werden. In Betracht kommt allenfalls gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG ein Beseitigungsanspruch oder gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verursacher.

50

(c) Die in der Beitragskalkulation angesetzte Höhe der Mehrkosten für die Spülung der Durchlässe und die Handkrautung beruht jedoch auf einer unzureichenden Grundlage.

51

(aa) Nicht nachvollziehbar sind die in Anlage 3 für die Spülung von 7 Durchlässen im Jahr 2012 angesetzten Kosten von 3.937,29 € (7 x 562,47 €), da dieser Betrag von den nach den Angaben des Beklagten im Jahr 2011 tatsächlich entstandenen Kosten für die 7 Spülungen in Höhe von 3.952,24 € (GA Bl. 133) abweicht. Ein Grund für diese Abweichung ist nicht ersichtlich.

52

(bb) Entscheidend ist jedoch, dass die Höhe der Mehrkosten für Handkrautung mit 0,06 €/m² deutlich zu niedrig angesetzt sind. Zwar berechnet der Beklagte die Mehrkosten für Handkrautung im Ansatz zutreffend als Differenz zwischen den Kosten für maschinelle Mahd und den Kosten für Handmahd. Auch die angesetzten Kosten für maschinelle Mahd von 0,13 €/m² sind nicht zu beanstanden, da sie auf einer Berechnung für das Jahr 2011 beruhen, die der Beklagte in Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat. Die angesetzten Kosten für Handkrautung von 0,19 €/m² sind jedoch nicht sachgerecht ermittelt worden. Nach den Erläuterungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 beruht dieser Wert auf zwei Rechnungen der Garten- und Landschaftsbau {W.}{X.}{Y.} vom 26. August 2010 und 13. Juli 2011 für den Pfingstgraben in {Z.}, mit denen für die Krautung einer Fläche von jeweils 6.670 m² ein Betrag von 0,16 €/m² (2010) bzw. 0,17 €/m² (2011), jeweils zzgl. 19 % MwSt., berechnet worden war. Die Kalkulation dieser Sätze wird nicht weiter erläutert. Zudem bleibt der Umfang der Handkrautung in Eigenleistung des Beklagten in einem Umfang von 85.525 m² (92.195 m² - 6.670 m²), immerhin 92,8 % dieser Tätigkeit, unberücksichtigt. Dass dies zu einer deutlichen Unterschätzung der Kosten der Handkrautung führt, zeigt die für das Jahr 2012 vorgenommene Berechnung der durchschnittlichen Kosten der Handmahd bei Fremd- und Eigenleistung von 0,44 €/m² in Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229). Hieraus ergeben sich für das Jahr 2012 durchschnittliche Mehrkosten für Handkrautung von 0,31 €/m² (0,44 €/m² - 0,13 €/m²). Diese Mehrkosten von 0,31 €/m² zeigen, dass die Mehrkosten für Handkrautung im Rahmen der Beitragskalkulation für das Jahr 2012 mit 0,06 €/m² deutlich unterschätzt wurden, weil es an der Berücksichtigung der Kosten der Handkrautung in Eigenleistung fehlte. Das gilt selbst dann, wenn man die Kosten der Handkrautung im Haselbach in Uftrungen unberücksichtigt lässt, denn auch dann ergäben sich nach Anlage 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 244) für das Jahr 2012 immer noch durchschnittliche Mehrkosten für Handkrautung von 0,24 €/m² (0,37 €/m² - 0,13 €/m²), die deutlich über den angesetzten 0,06 €/m² liegen.

53

(2) Auch eine Nachberechnung für das Jahr 2012 ergibt, dass der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha im Ergebnis zu hoch ist. Soweit die ursprüngliche Beitragskalkulation – wie hier – nicht fehlerfrei gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die sog. Ergebnisrechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Kommunalabgabenrecht, von deren Übertragbarkeit auf die Gewässerunterhaltungsbeiträge die erkennende Kammer ausgeht, an Hand von vorzulegendem Zahlenmaterial zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt oder sich im Ergebnis als richtig erweist (VG Magdeburg, Urteile vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – a.a.O. Rn. 119 und vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 MD – juris Rn. 37). Unschädlich ist dabei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes von bis zu 3 % (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 – zum Benutzungsgebührenrecht). Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf dabei – wie bereits ausgeführt – nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer nicht übersteigt. Der insoweit vom Gericht vorzunehmenden Prüfung sind dabei in der Regel sog. harte Zahlen zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen sind. Hat der Unterhaltungsverband – wie hier – eine fehlerhafte (Voraus-)Kalkulation erstellt, sind die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte zu ersetzen (VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 MD – a.a.O. Rn. 38).

54

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich auf der Grundlage der Angaben des Beklagten für das Jahr 2012 folgendes Bild:

55

Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Jahr 2012 betragen 438.103,61 €. Diese setzen sich zusammen aus den in der Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2014 angegebenen Ausgaben für Verwaltung (112.612,10 €), Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung (284.687,61 €) und Finanz- und Vermögensverwaltung (40.803,90 €). Die Ausgaben für „Unterhaltung Gewässer dritter Ordnung“ in Höhe von 57.027,79 € sind nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nach den Angaben des Beklagten um Förderprojekte mit 100-%-iger Förderung handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA nicht beitragsfähig sind, liegen nicht vor. Diese Gesamtkosten sind um die im Jahr 2012 erzielten Einnahmen für Finanz- und Vermögensverwaltung in Höhe von 3.616,60 € zu vermindern. Die Einnahmen ergeben sich aus Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2014. Die Einnahmen für Unterhaltung, Verwaltung, Betrieb in Höhe von 57.838,82 € bleiben unberücksichtigt, da es sich hierbei in Höhe von 56.780,17 € um die Fördermittel für die bei den Kosten nicht berücksichtigten Förderprojekte und in Höhe von 1.058,65 € um die vom Beklagten berechneten Mehrkosten handelt, die von der erkennenden Kammer selbst berechnet werden.

56

Die Gesamtkosten sind darüber hinaus um die im Jahr 2012 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 16.963,42 € zu vermindern. Diese Mehrkosten setzten sich zusammen aus den Mehrkosten für die Handkrautung in Höhe von 15.537,20 € und den Mehrkosten für die Spülung von zwei Durchlässen und einem Düker in Höhe von 1.426,22 €. Die Mehrkosten für die Handkrautung ergeben sich durch Multiplikation der Fläche von 50.120 m², auf der nach Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229) im Jahr 2012 Handkrautung erforderlich war, mit den Mehrkosten für Handkrautung von 0,31 €/m². Diese ergeben sich aus der Differenz der in Anlage 21 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 245) angegebenen Kosten für maschinelle Mahd von 0,13 €/m² zu den in Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229) angegebenen Kosten für Handmahd von 0,44 €/m². Gründe, weshalb die – besonders kostenintensive – Handmahd im {AA.} in {AB.} bei der Berechnung der Mehrkosten für Handmahd im Jahr 2012 unberücksichtigt bleiben sollte, wie der Beklagte meint, sind nicht ersichtlich. Als Grund für die Erforderlichkeit auch dieser Handmahd ist in Anlage 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 226) eine „zu nahe Bebauung“ angegeben. Damit handelt es sich auch hier um Mehrkosten, die durch eine Anlage am Gewässer im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA verursacht wurden.

57

Die Mehrkosten für Spülungen in Höhe von 1.426,22 € setzen sich zusammen aus den Kosten für die Spülung des Durchlasses in {V.} in Höhe von 424,83 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 9. März 2012 (GA Bl. 265), den Kosten für die Spülung des Durchlasses in {H.} in Höhe von 330,23 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. November 2012 (GA Bl. 266) sowie den Kosten für die Spülung des Dükers in {U.} in Höhe von 671,16 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. Dezember 2012 (GA Bl. 264). Auch die zuletzt genannten Kosten sind im Jahr 2012 entstanden, selbst wenn die Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. Dezember 2012 erst im Jahr 2013 beim Beklagten einging. Gründe, weshalb diese Kosten um einen „Eigenanteil“ der Gemeinde {H.} bzw. der Stadt {Z.} zu vermindern sind, wie dies in den entsprechenden Mehrkostenberechnungen des Beklagten vom 13. Dezember 2012 und 21. Januar 2013 (Anlage 2 und 3 zum Schriftsatz vom 9. Januar 2013) erfolgt ist, erschließen sich nicht.

58

Die auf die Verbandsbeiträge umzulegenden Kosten, die aus den Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung in Höhe von 438.103,61 € abzüglich der Einnahmen in Höhe von 3.616,60 € und der Mehrkosten in Höhe von 16.963,42 € bestehen, betragen 417.523,59 €. Der Anteil der auf die Erschwernisbeiträge umzulegenden Kosten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA in Höhe von 10 % der auf die Verbandsbeiträge insgesamt umzulegenden Kosten beträgt 41.752,36 €. Bei Verminderung der auf die Verbandsbeiträge insgesamt umzulegenden Kosten um die auf die Erschwernisbeiträge umzulegenden Kosten ergeben sich für das Jahr 2012 Kosten von 375.771,23 €, die auf die Flächenbeiträge umzulegen sind. Bei einer Beitragsfläche von 54.993 ha ergibt sich ein höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 6,83 €/ha. Auf der Grundlage des festgesetzten Beitragssatzes von 7,11 €/ha ergibt sich bei der Beitragsfläche von 54.993 ha ein Beitragsaufkommen von 391.000,23 €, welches zu einer Kostenüberschreitung von 15.229,00 € (391.000,23 € - 375.771,23 €) führt. Diese beträgt ca. 4,05 % des auf den Flächenbeitrag entfallenden Kostenanteils von 375.771,23 € und ist damit nicht unerheblich.

59

b) Auch der Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/Einwohner ist rechtswidrig.

60

aa) Der Beitragssatz von 1,19 €/Einwohner kann nicht auf die Beitragskalkulation gestützt werden, denn diese enthält – wie die Kalkulation des Flächenbeitrags – unsachgemäße Annahmen zur Höhe der Mehrkosten.

61

bb) Der Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag kann auch nicht auf eine Nachberechnung gestützt werden. Die nach den Angaben des Beklagten auf den Erschwernisbeitrag umzulegenden Kosten in Höhe von 10 % der insgesamt auf die Verbandsbeiträge umzulegenden Kosten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA betragen – wie oben ausgeführt – 41.752,36 €. Die Einnahmen aus dem Erschwernisbeitrag betragen 43.316,00 € und ergeben sich durch Multiplikation der Zahl der Einwohner im Verbandsgebiet von 36.400 mit dem Beitragssatz von 1,19 €/Einwohner. Hieraus ergibt sich eine Kostenüberschreitung von 1.563,64 € (43.316,00 € - 41.752,36 €). Diese beträgt ca. 3,7 % des auf den Erschwernisbeitrag entfallenden Kostenanteils von 41.752,36 € und ist damit nicht unerheblich.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.


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(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. (2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird. (3) Du

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 48 Sitzungen der Verbandsversammlung


(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen. (2) Für die Beschlußfähigkeit und

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 22 Mitgliedschaft


Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Ei

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 90 Beschlussfähigkeit


(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widers

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 49 Verbandsausschuß


(1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, obliegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversammlung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Jan. 2014 - 4 A 225/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Jan. 2014 - 4 A 225/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Dez. 2007 - 3 A 587/05

bei uns veröffentlicht am 14.12.2007

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Tatbestand 1 Der Kläger, der Eigentümer diverser forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Gemarkung N. ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen. 2 Mit Bescheid vom 14.05.2007 zog der Beigeladene die (ehema

Referenzen

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

(1) Ein Verband wird errichtet

1.
durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
2.
durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt oder
3.
von Amts wegen.
Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.

(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

(1) Ein Verband wird errichtet

1.
durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,
2.
durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt oder
3.
von Amts wegen.
Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.

(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.

(4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

Tenor

1. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Az.: ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung K. in einer Gesamtgröße von ca. 284 ha, wovon 272,60 ha als Waldflächen, 0,7 ha als Wegeflächen und 3,1 ha als sonstige Flächen im Liegenschaftskataster erfasst sind. Zu den Grundstücken des Klägers gehört auch das G 1., mit einer Größe von 14.116 m². Auf diesem - ein eigenes Buchgrundstück bildenden - Grundstück befindet sich ein Entwässerungsgraben, bei dem es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt, das nach dem Schreiben des Landkreises Müritz vom 20.02.2006 in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Müritz steht.

3

Das Finanzamt Waren bestätigte mit Schreiben vom 04.08.2006, dass es sich bei dem Grundstück "Gemarkung K., diverse Flurstücke mit Teilflächen entsprechend Nachweis vom 24.04.2006, insgesamt 8.879,5 m² groß" um grundsteuerbefreiten Grundbesitz i.S.d. § 4 Nr. 3 c und Nr. 4 GrStG handelt. Mit Schreiben vom 25.07.2006 bestätigte der Wasser- und Bodenverband Müritz gegenüber dem Kläger, dass dieser mit dem Grundstück Gemarkung K., G 1, Mitglied im Wasser- und Bodenverband sei.

4

Mit Bescheid vom 02.09.2004 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, gegenüber dem Kläger für das Kalenderjahr 2004 Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 2.525,40 EUR fest. Er legte dabei Gebührensätze für die Waldflächen und sonstigen Flächen von 9,- EUR/ha und für die Wegeflächen von 18,- EUR/ha zugrunde. Dem Bescheid beigefügt war eine Auflistung der veranlagten Grundstücke mit Größenangabe und Nutzungsart.

5

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29.09.2004 wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da sich der Widerspruch dem Grunde nach nicht gegen die erlassende Behörde, sondern gegen den zuständigen Wasser- und Bodenverband Müritz richte, sei der Einspruch nur bei diesem möglich.

6

Der Widerspruchsbescheid soll am 06.01.2005 zugestellt worden sein. Ein Beleg dazu liegt nicht vor.

7

Am 03.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Gemeinde K. sei hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers nicht Mitglied im Wasser- und Bodenverband, weshalb sie für diese Flächen keine Beiträge leisten und keine Gebührenumlage erheben dürfe. Die Grundstücke des Klägers unterlägen nicht der Grundsteuer, Steuergegenstand sei vielmehr der forstwirtschaftliche Betrieb als Ganzes. Deshalb sei der Kläger selbst originäres Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Das folge auch daraus, dass der Kläger jedenfalls Eigentümer grundsteuerbefreiter Teilflächen im Erhebungsgebiet sei. Dabei handele es sich um Waldwege, fließende Gewässer und Entwässerungsgräben, die nach § 4 Nr. 3 Buchst. a, c und Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit seien. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man für eine eigene Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband die Steuerbefreiung ganzer Buchgrundstücke verlange. Denn der Graben auf dem G 1 mit einer Größe von 1,4116 ha sei im Grundbuch als ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne eingetragen.

8

Außerdem verstießen die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG gegen Verfassungsrecht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe mit der Errichtung von 31 Wasser- und Bodenverbänden Sonderverbände geschaffen, was mit dem Zweck des Wasserverbandsgesetzes und dem Grundgesetz nicht im Einklang stehe. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Demokratieprinzip und die Finanzverfassung der Art. 105 ff. GG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2005 Bezug genommen.

9

Ungeachtet dessen sei die Gebührensatzung der Gemeinde K. unwirksam. Die der Gebührenpflicht unterworfenen Grundstückseigentümer seien nicht bevorteilt. Der Wasser- und Bodenverband nehme den Grundstückseigentümern keine Unterhaltungslasten ab. Der Landesgesetzgeber habe die Unterhaltungslast ausdrücklich den Wasser- und Bodenverbänden und nicht den Grundstückseigentümern auferlegt. Der in § 3 Abs. 1 geregelte Gebührenmaßstab sei unklar, wenn sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab gelten solle. Noch unklarer werde die Regelung durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 7 und 8 sowie die Regelung von sogenannten Beitragsklassen nach der Gewässerdichte in der Gemeinde. Außerdem fehle in § 3 Abs. 3 die Regelung von Erschwerniszuschlägen, was gegen § 65 Landeswassergesetz verstoße. Fehlerhaft sei die Gleichbehandlung von landwirtschaftlich mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen, obwohl letztere aus der Entwässerung keinen Vorteil, nur einen Nachteil hätten. Dem Wald werde das Wasser abgegraben, was zu erheblichen Schäden führe. Auch die Abschläge für Naturschutzflächen seien nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ein in einem Naturschutzgebiet liegender Maisacker gegenüber einer außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Waldfläche bessergestellt werde. Gleiches gelte für die Ungleichbehandlung von Waldflächen innerhalb bzw. außerhalb von Naturschutzgebieten. Ungerecht sei die nicht quadratmetergenaue Abrechnung je angefangene 0,1 ha, obwohl der Gemeinde die Flächen quadratmetergenau bekannt seien. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei eine sogenannte antizipierte Gebührenerhebung unzulässig, wonach die Gebührenpflicht bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entstehe.

10

Die Gebührenberechnung der Höhe nach sei zu beanstanden. Rechtswidrig sei auch, dass der Kläger näher bezeichnete Unterlagen zur Gebühren- und Beitragssatzung trotz Anforderung weder vom Wasser- und Bodenverband noch von der Gemeinde erhalten habe.

11

Sämtliche Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes seien fehlerhaft und damit unwirksam, weil nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien. Dies betreffe sowohl den Kläger als auch andere Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke. Dazu gehöre beispielsweise die BVVG, die bis 2004 mindestens ein grundsteuerbefreites Grundstück im Verbandsgebiet hatte, nämlich das G 2, bei dem es sich um einen Friedhof handele. Des Weiteren seien die örtlichen Kirchengemeinden nicht zu den Verbandsversammlungen eingeladen worden, obwohl sie in allen Gemeinden über grundsteuerbefreiten Grundbesitz verfügten. Der Verband habe die Kirchen nur als "Kirchenverwaltung gesamt" erfasst und mit einer einzigen Stimme ausgestattet, obwohl die einzelnen Kirchengemeinden als Mitglieder je eine Stimme in der Verbandsversammlung haben müssten. Danach sei nicht nur die Beitragserhebung durch den Verband, sondern auch die Gebührenumlage durch die Gemeinde rechtswidrig (Einwendungsdurchgriff).

12

Weiter sei die Beitragslast der Gemeinde K. überhöht, weil sie vom Verband in die falsche Beitragsklasse eingruppiert worden sei. Die Anzahl der berücksichtigten Verbandsgewässer sei zu hoch, weil die nach § 1 Abs. 2 Landeswassergesetz vom Anwendungsbereich ausgenommenen Gewässer untergeordneter Bedeutung (sogenannte Gewässer dritter Ordnung) zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Die Kosten der Unterhaltung dieser Meliorationsgräben und Gewässeransammlungen müssten die Grundstückseigentümer selbst tragen. Sie dürften nicht durch den Verband sozialisiert und auf andere Grundstückseigentümer umgelegt werden.

13

Schließlich habe der Wasser- und Bodenverband zu Unrecht Aufwand für diverse freiwillige Aufgaben berücksichtigt, wie insbesondere Bau und Unterhaltung von Deichen, Ausbau und Rückbau von Gewässern sowie Rohrleitungsreparaturen. Im Kalenderjahr 2004 seien Reparaturen an 65 Rohrleitungen angefallen, die Kosten jedoch nicht gesondert ausgewiesen, sondern unter die allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten gemischt worden. Die im Verbandsgebiet auf einer Länge von rund 250 km vorhandenen Rohrleitungen gehörten nicht zu den vom Verband pflichtig unterhaltenen Gewässern zweiter Ordnung.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. den Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Aktenzeichen ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 aufzuheben,

16

2. festzustellen, dass die Gemeinde K. weder für die im angefochtenen Bescheid vom 02.09.2004 genannten Flächen noch für die beim Amtsgericht Waren im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von K., Bl. ... gebuchten Grundstücke im Eigentum des Klägers Mitglied im Sonderverband Wasser- und Bodenverband Müritz ist.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er führt aus, die Klage sei unbegründet. Keiner der klägerischen Einwände greife durch. Die Gemeinde K. sei gesetzliches Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Ein Wahlrecht stehe ihr hierbei nicht zu. Der Wasser- und Bodenverband Müritz unterhalte nur Gewässer zweiter Ordnung, in der Gemeinde K. ausschließlich solche Gewässer, die als Vorfluter den Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienten. Die vom Wasser- und Bodenverband unterhaltenen Gewässer seien im Anlagenverzeichnis zur Verbandssatzung dokumentiert. Der Anlagenbestand sei erstmalig zur Gründungsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes erstellt worden auf Grundlage der Bestandsdokumentation der ehemaligen Meliorationsgenossenschaften W. und R. und der Wasserwirtschaftsdirektion Küste, Flussbereich P.. Veränderungen des Anlagenbestandes könnten auf Antrag und nach Durchführung einer Gewässerschau erfolgen. Im Streitfall entscheide die Untere Wasseraufsichtsbehörde. Solche Veränderungen würden je nach Erfordernis auch vorgenommen. Der Unteren Wasserbehörde werde der Anlagenbestand alle drei bis fünf Jahre zur Bestätigung vorgelegt. Ein Widerspruch gegen das Anlagenverzeichnis sei nicht erhoben worden. Allen nachfolgenden Beschlüssen zur Ergänzung des Anlagenbestandes sei mehrheitlich zugestimmt worden. Die durch den Wasser- und Bodenverband für die Gemeinde K. ermittelte Gewässerdichte liege deutlich über der Wechselgrenze zwischen erster und zweiter Beitragsklasse.

20

Der Kläger sei nicht selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Er könne die nötigen Nachweise dafür nicht erbringen, dass seine Grundstücke von der Grundsteuer befreit seien. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könne eine Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband nur in Betracht kommen, wenn diese Personen sich beim Verband selbst meldeten. Denn die Grundsteuerbefreiung werde weder dem Verband noch der Gemeinde von Amts wegen mitgeteilt. Insofern seien die praktischen Probleme bei der Erfassung der Mitglieder zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die Finanzämter hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilten.

21

Die Satzungsanwendung sei ebenfalls fehlerfrei. Insbesondere habe der Beklagte die Gebührenhöhe satzungsgemäß ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4 bis 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2005 Bezug genommen.

22

Mit Beschluss vom 17.09.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

25

Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Daran fehlt es hier. Die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 14.01.2000 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 27.05.2002 (GS) ist unwirksam. Fehlerfrei ist entgegen der Auffassung des Klägers allerdings, dass nach § 5 Abs. 1 GS die Gebührenschuld bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entsteht (sogenannte antizipierte Gebührenerhebung). Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.02.2000, 1 L 50/98, S. 11 des Umdrucks), der das Gericht folgt, zulässig (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2006, 9 B 13.05, S. 17 ff. des Umdrucks).

26

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Gebührensätze seit 2002 nicht verändert worden sind. Weil es sich hier um eine Umlage handelt, ist die Gemeinde verpflichtet, die Richtigkeit der Gebührensätze jährlich anhand der Abrechnung durch den Wasser- und Bodenverband zu überprüfen. Soweit die Beitragshöhe unverändert bleibt, muss weder jährlich eine neue Gebührensatzung beschlossen noch jährlich ein neuer Gebührenbescheid erlassen werden. Verändert sich allerdings die Beitragshöhe, so muss eine Überprüfung der Gebührenkalkulation und gegebenenfalls eine Anpassung der Gebührensätze erfolgen (VG Greifswald, Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 9 des Umdrucks). Dazu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass in der Gemeinde K. jährlich, und so auch in den Kalenderjahren 2002 bis 2004, die Kalkulation überprüft und insbesondere im Jahr 2003 kein Anlass zur Erhöhung der Gebührensätze gesehen wurde. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, weil die Beitragslast von 2002 auf 2003 um ca. 500,00 EUR angestiegen ist. Wenn die Gemeinde bei einer solchen Sachlage auf eine Erhöhung der Gebührensätze verzichtet, ist dies unbedenklich, weil die Gefahr einer Gebührenüberdeckung nicht besteht. Anders dürfte es sich im - hier nicht streitgegenständlichen - Kalenderjahr 2005 verhalten, denn von 2003 auf 2004 ist die Beitragslast um ca. 1.500,00 EUR gesunken. Unter diesen Umständen die Gebührensätze nicht anzupassen, erscheint bedenklich, weil die Gefahr einer nicht nur ganz geringfügigen Gebührenüberdeckung besteht.

27

Die in § 3 Abs. 3 GS geregelten Gebührensätze sind aber deshalb unwirksam, weil die ihnen zugrunde liegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003 rechtswidrig ist. Der Fehler der Beitragserhebung schlägt auf die Gebührenerhebung durch.

28

Im Streit ist eine Gebührenerhebung für das Kalenderjahr 2004. Dem liegt eine Beitragserhebung für 2003 zugrunde. Für dieses Kalenderjahr hat der Wasser- und Bodenverband die Höhe der Verbandsbeiträge, insbesondere der auf die Gemeinde K. entfallenden, fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind. Damit war eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht möglich.

29

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass er selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband ist. Diese Auffassung vertritt mittlerweile auch der Wasser- und Bodenverband selbst in seinem Schreiben vom 25.07.2006. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) sind Mitglieder der Verbände die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sowie die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Dies bedeutet, da der von der Grundsteuer befreite Grundbesitz keiner Grundsteuerpflicht unterliegt, dass dessen Eigentümer selbst Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind, die von diesen selbst zu Verbandsbeiträgen herangezogen werden müssen. Eine Belastung der Gemeinden mit den auf diese Grundstücke entfallenden Verbandslasten ist nicht zulässig. Somit können die auf diese Grundstücke entfallenden Verbandsbeiträge auch nicht Gegenstand der Abwälzung in Form von Gebühren sein (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 13.1.5).

30

Allerdings unterliegen die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers der Grundsteuer und fallen daher unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Steuergegenstand nicht das einzelne Grundstück, sondern der Betrieb mit allen seinen Bestandteilen ist (§ 2 Satz 1 Ziff. 1 GrStG). Denn die forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Bestandteile des Betriebes und unterliegen als solche der Grundsteuer (VG Greifswald, Urt. v. 08.02.2006, 3 A 1943/02, S. 14 des Umdrucks). Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Grundsteuerbefreiung von Teilflächen eines Buchgrundstücks nicht ausreicht, um selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband zu sein. Deshalb ist die im Schriftsatz vom 23.03.2005 dargelegte Grundsteuerbefreiung u.a. der Waldwege und Gewässer nicht ausreichend. Wenn § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG an "Grundstücke" anknüpft, sprechen Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm dafür, dass Grundstücke im zivilrechtlichen (grundbuchrechtlichen) Sinne gemeint sind (VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2005 - 3 A 1090/01, S. 14 d. Umdrucks, und vom 11.12.2006, 3 A 908/02, S. 21 des Umdrucks).

31

Der Kläger ist Mitglied des Verbandes als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., G 1, das unstreitig nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt und ein eigenständiges Buchgrundstück ist. Es handelt sich um den in der Unterhaltungslast des Verbandes stehenden Graben, der in Anlage K 6 blau markiert ist. Unerheblich ist es, zu welchem Zeitpunkt der Kläger diesen Umstand geltend gemacht bzw. seine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch diesen bestätigt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz vom 19.12.2000 "sind" Mitglieder des Verbandes die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Diese dem § 2 Abs. 1 GUVG nachgebildete Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedschaft im Verband bei Erfüllung dieser Voraussetzungen automatisch eintritt. Nach Absatz 2 der Bestimmung sind die Mitglieder in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Dieses Verzeichnis ist für die Mitgliedschaft jedoch nur deklaratorisch, nicht etwa konstitutiv. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband könne nur berücksichtigt werden, wenn der jeweilige Grundstückseigentümer sich beim Verband melde. Das Gericht verkennt nicht die vom Beklagten plausibel vorgetragenen praktischen Probleme bei der Erfassung der (privaten) Verbandsmitglieder, sieht aber dennoch keinen Raum für eine abweichende Auslegung des § 2 Abs. 1 GUVG und des § 3 der Verbandssatzung. Allenfalls könnte sich aus den angesprochenen Problemen Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung ergeben.

32

Ausweislich der Grundbucheintragung vom 18.12.2003 ist der Kläger jedenfalls seit diesem Zeitpunkt Mitglied im Wasser- und Bodenverband und hätte daher von diesem bereits für das Kalenderjahr 2004 zur Verbandsversammlung geladen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Für die Beitragsermittlung 2003 hätte in Bezug auf das G 1 der Rechtsvorgänger des Klägers, die BVVG, als Mitglied berücksichtigt werden müssen, was ebenfalls unterblieben ist.

33

Es kommt noch hinzu, dass nach dem plausiblen Sachvortrag des Klägers weitere Mitglieder des Verbandes nicht bzw. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Dies betrifft zum einen die BVVG (bis 2004) hinsichtlich des genannten Friedhofsgrundstücks, zum anderen die örtlichen Kirchengemeinden als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, die vom Wasser- und Bodenverband lediglich als "Kirchenverwaltung" mit einer Stimme erfasst sind. Dies dürfte fehlerhaft sein, weil - wie aus einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren bekannt ist - die örtlichen Kirchengemeinden selbst Grundstückseigentümer sind.

34

Nach Auffassung des Gerichts führt die unterbliebene bzw. fehlerhafte Erfassung aller Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes dazu, dass - mangels ordnungsgemäßer Ladung - die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam sind. Gemäß § 48 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) gelten für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlussfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V sind Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nach § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. An letzterem fehlt es. Allerdings sind die Rechtsfolgen fehlender Ladung bzw. fälschlich angenommener Beschlussfähigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung, vielmehr ist nach der Art und dem Gewicht des Fehlers zu differenzieren (vgl. OVG M-V, Urt. v. 05.06.2002, 4 K 18/00, S. 7 des Umdrucks, für die Bekanntmachungsfrist zur Sitzung der Verbandsversammlung als bloße Ordnungsvorschrift). Der Fehler führt deshalb zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung, weil es sich bei der rechtzeitigen Ladung aller Verbandsmitglieder nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, auf deren Einhaltung es für die Beschlussfassung nicht entscheidend ankommt. Vielmehr soll die Ladung gerade eine demokratische Willensbildung des Verbandes ermöglichen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass hier ein strukturelles Problem bei der Erfassung der Verbandsmitglieder vorliegt. Es handelt sich nach den obigen Ausführungen nicht um den bloßen Einzelfall eines übersehenen und deshalb nicht geladenen Verbandsmitgliedes, sondern es ist - zumindest potentiell - eine ganze Reihe von Mitgliedern betroffen. Daher kann nicht angenommen werden, dass die unterbliebene Ladung von vornherein auf das Abstimmungsergebnis ohne jeden Einfluss gewesen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die privaten Grundstückseigentümer im Verhältnis zu den Gemeinden in der Verbandsversammlung ein eher geringes Stimmengewicht haben. Dies ändert aber nichts daran, dass private Verbandsmitglieder wie der Kläger über einen längeren Zeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Fehler im Beitragsverhältnis können auch vom Gebührenschuldner der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden (VG Greifswald, Urt. v. 30.03.2005 - 3 A 438/01, S. 12 d. Umdrucks; so auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 16; BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C1.07, DVBl. 2007, S. 1318).

35

Auf alle weiteren von Klägerseite angesprochenen Fragen kommt es entscheidungserheblich für die Anfechtungsklage nicht mehr an. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Gericht - anders als der Kläger - von der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG ausgeht. Weiter vertritt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Waldflächen weder grundsätzlich von der Heranziehung zur Gebührenzahlung für Verbandslasten ausgeschlossen sind, noch die Gemeinde gezwungen ist, in ihrer Maßstabsregelung Waldflächen gegenüber anderen Grundstücksflächen gesondert - als weniger bevorteilt - zu berücksichtigen (zuletzt Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 13-14 des Umdrucks).

36

2. Die Feststellungsklage ist unzulässig, da subsidiär. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Das ist hier der Fall. Insbesondere kann der Kläger, wie die vorstehenden Ausführungen zur Anfechtungsklage zeigen, seine Rechte auch in Bezug auf die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch die Anfechtungsklage verfolgen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kläger für künftige Veranlagungsjahre für die betroffenen Grundstücke erneut zur Gebührenumlage heranziehen könnte. Sollte dies der Fall sein, kann der Kläger seine Rechte in zumutbarer Weise durch eine erneute Anfechtungsklage verfolgen.

37

3. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Beklagten, den Wasser- und Bodenverband Müritz notwendig beizuladen, war abzulehnen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenen betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden und deshalb aus Rechtsgründen die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 14 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil durch die gerichtliche Entscheidung die Rechte des Wasser- und Bodenverbandes nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen werden. Wenn das Gericht die Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes für fehlerhaft erklärt, ist dies nur inzident insofern rechtlich relevant, als der Kläger diesen Fehler im Gebührenverhältnis geltend machen kann. Eine Aufhebung oder Änderung der vom Verband gegenüber der Gemeinde erlassenen Beitragsbescheide folgt daraus nicht.

38

Zwar liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor. Diese steht aber im Ermessen des Gerichts, das in vergleichbaren Verfahren von einer Beiladung regelmäßig absieht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat das Gericht der Feststellungsklage gleiches Gewicht wie der Anfechtungsklage beigemessen.

40

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband und die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, obliegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversammlung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.