Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Dez. 2007 - 3 A 587/05

bei uns veröffentlicht am14.12.2007

Tenor

1. Der Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Az.: ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung K. in einer Gesamtgröße von ca. 284 ha, wovon 272,60 ha als Waldflächen, 0,7 ha als Wegeflächen und 3,1 ha als sonstige Flächen im Liegenschaftskataster erfasst sind. Zu den Grundstücken des Klägers gehört auch das G 1., mit einer Größe von 14.116 m². Auf diesem - ein eigenes Buchgrundstück bildenden - Grundstück befindet sich ein Entwässerungsgraben, bei dem es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt, das nach dem Schreiben des Landkreises Müritz vom 20.02.2006 in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes Müritz steht.

3

Das Finanzamt Waren bestätigte mit Schreiben vom 04.08.2006, dass es sich bei dem Grundstück "Gemarkung K., diverse Flurstücke mit Teilflächen entsprechend Nachweis vom 24.04.2006, insgesamt 8.879,5 m² groß" um grundsteuerbefreiten Grundbesitz i.S.d. § 4 Nr. 3 c und Nr. 4 GrStG handelt. Mit Schreiben vom 25.07.2006 bestätigte der Wasser- und Bodenverband Müritz gegenüber dem Kläger, dass dieser mit dem Grundstück Gemarkung K., G 1, Mitglied im Wasser- und Bodenverband sei.

4

Mit Bescheid vom 02.09.2004 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, gegenüber dem Kläger für das Kalenderjahr 2004 Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 2.525,40 EUR fest. Er legte dabei Gebührensätze für die Waldflächen und sonstigen Flächen von 9,- EUR/ha und für die Wegeflächen von 18,- EUR/ha zugrunde. Dem Bescheid beigefügt war eine Auflistung der veranlagten Grundstücke mit Größenangabe und Nutzungsart.

5

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 29.09.2004 wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da sich der Widerspruch dem Grunde nach nicht gegen die erlassende Behörde, sondern gegen den zuständigen Wasser- und Bodenverband Müritz richte, sei der Einspruch nur bei diesem möglich.

6

Der Widerspruchsbescheid soll am 06.01.2005 zugestellt worden sein. Ein Beleg dazu liegt nicht vor.

7

Am 03.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Gemeinde K. sei hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers nicht Mitglied im Wasser- und Bodenverband, weshalb sie für diese Flächen keine Beiträge leisten und keine Gebührenumlage erheben dürfe. Die Grundstücke des Klägers unterlägen nicht der Grundsteuer, Steuergegenstand sei vielmehr der forstwirtschaftliche Betrieb als Ganzes. Deshalb sei der Kläger selbst originäres Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Das folge auch daraus, dass der Kläger jedenfalls Eigentümer grundsteuerbefreiter Teilflächen im Erhebungsgebiet sei. Dabei handele es sich um Waldwege, fließende Gewässer und Entwässerungsgräben, die nach § 4 Nr. 3 Buchst. a, c und Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit seien. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man für eine eigene Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband die Steuerbefreiung ganzer Buchgrundstücke verlange. Denn der Graben auf dem G 1 mit einer Größe von 1,4116 ha sei im Grundbuch als ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne eingetragen.

8

Außerdem verstießen die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG gegen Verfassungsrecht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern habe mit der Errichtung von 31 Wasser- und Bodenverbänden Sonderverbände geschaffen, was mit dem Zweck des Wasserverbandsgesetzes und dem Grundgesetz nicht im Einklang stehe. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Demokratieprinzip und die Finanzverfassung der Art. 105 ff. GG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2005 Bezug genommen.

9

Ungeachtet dessen sei die Gebührensatzung der Gemeinde K. unwirksam. Die der Gebührenpflicht unterworfenen Grundstückseigentümer seien nicht bevorteilt. Der Wasser- und Bodenverband nehme den Grundstückseigentümern keine Unterhaltungslasten ab. Der Landesgesetzgeber habe die Unterhaltungslast ausdrücklich den Wasser- und Bodenverbänden und nicht den Grundstückseigentümern auferlegt. Der in § 3 Abs. 1 geregelte Gebührenmaßstab sei unklar, wenn sowohl der Flächen- als auch der Vorteilsmaßstab gelten solle. Noch unklarer werde die Regelung durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 7 und 8 sowie die Regelung von sogenannten Beitragsklassen nach der Gewässerdichte in der Gemeinde. Außerdem fehle in § 3 Abs. 3 die Regelung von Erschwerniszuschlägen, was gegen § 65 Landeswassergesetz verstoße. Fehlerhaft sei die Gleichbehandlung von landwirtschaftlich mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen, obwohl letztere aus der Entwässerung keinen Vorteil, nur einen Nachteil hätten. Dem Wald werde das Wasser abgegraben, was zu erheblichen Schäden führe. Auch die Abschläge für Naturschutzflächen seien nicht gerechtfertigt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ein in einem Naturschutzgebiet liegender Maisacker gegenüber einer außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden Waldfläche bessergestellt werde. Gleiches gelte für die Ungleichbehandlung von Waldflächen innerhalb bzw. außerhalb von Naturschutzgebieten. Ungerecht sei die nicht quadratmetergenaue Abrechnung je angefangene 0,1 ha, obwohl der Gemeinde die Flächen quadratmetergenau bekannt seien. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei eine sogenannte antizipierte Gebührenerhebung unzulässig, wonach die Gebührenpflicht bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entstehe.

10

Die Gebührenberechnung der Höhe nach sei zu beanstanden. Rechtswidrig sei auch, dass der Kläger näher bezeichnete Unterlagen zur Gebühren- und Beitragssatzung trotz Anforderung weder vom Wasser- und Bodenverband noch von der Gemeinde erhalten habe.

11

Sämtliche Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes seien fehlerhaft und damit unwirksam, weil nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien. Dies betreffe sowohl den Kläger als auch andere Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke. Dazu gehöre beispielsweise die BVVG, die bis 2004 mindestens ein grundsteuerbefreites Grundstück im Verbandsgebiet hatte, nämlich das G 2, bei dem es sich um einen Friedhof handele. Des Weiteren seien die örtlichen Kirchengemeinden nicht zu den Verbandsversammlungen eingeladen worden, obwohl sie in allen Gemeinden über grundsteuerbefreiten Grundbesitz verfügten. Der Verband habe die Kirchen nur als "Kirchenverwaltung gesamt" erfasst und mit einer einzigen Stimme ausgestattet, obwohl die einzelnen Kirchengemeinden als Mitglieder je eine Stimme in der Verbandsversammlung haben müssten. Danach sei nicht nur die Beitragserhebung durch den Verband, sondern auch die Gebührenumlage durch die Gemeinde rechtswidrig (Einwendungsdurchgriff).

12

Weiter sei die Beitragslast der Gemeinde K. überhöht, weil sie vom Verband in die falsche Beitragsklasse eingruppiert worden sei. Die Anzahl der berücksichtigten Verbandsgewässer sei zu hoch, weil die nach § 1 Abs. 2 Landeswassergesetz vom Anwendungsbereich ausgenommenen Gewässer untergeordneter Bedeutung (sogenannte Gewässer dritter Ordnung) zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Die Kosten der Unterhaltung dieser Meliorationsgräben und Gewässeransammlungen müssten die Grundstückseigentümer selbst tragen. Sie dürften nicht durch den Verband sozialisiert und auf andere Grundstückseigentümer umgelegt werden.

13

Schließlich habe der Wasser- und Bodenverband zu Unrecht Aufwand für diverse freiwillige Aufgaben berücksichtigt, wie insbesondere Bau und Unterhaltung von Deichen, Ausbau und Rückbau von Gewässern sowie Rohrleitungsreparaturen. Im Kalenderjahr 2004 seien Reparaturen an 65 Rohrleitungen angefallen, die Kosten jedoch nicht gesondert ausgewiesen, sondern unter die allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten gemischt worden. Die im Verbandsgebiet auf einer Länge von rund 250 km vorhandenen Rohrleitungen gehörten nicht zu den vom Verband pflichtig unterhaltenen Gewässern zweiter Ordnung.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. den Abgabenbescheid des Amtsvorstehers des Amtes Waren-Land vom 02.09.2004, Aktenzeichen ..., und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 aufzuheben,

16

2. festzustellen, dass die Gemeinde K. weder für die im angefochtenen Bescheid vom 02.09.2004 genannten Flächen noch für die beim Amtsgericht Waren im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von K., Bl. ... gebuchten Grundstücke im Eigentum des Klägers Mitglied im Sonderverband Wasser- und Bodenverband Müritz ist.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er führt aus, die Klage sei unbegründet. Keiner der klägerischen Einwände greife durch. Die Gemeinde K. sei gesetzliches Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Ein Wahlrecht stehe ihr hierbei nicht zu. Der Wasser- und Bodenverband Müritz unterhalte nur Gewässer zweiter Ordnung, in der Gemeinde K. ausschließlich solche Gewässer, die als Vorfluter den Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienten. Die vom Wasser- und Bodenverband unterhaltenen Gewässer seien im Anlagenverzeichnis zur Verbandssatzung dokumentiert. Der Anlagenbestand sei erstmalig zur Gründungsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes erstellt worden auf Grundlage der Bestandsdokumentation der ehemaligen Meliorationsgenossenschaften W. und R. und der Wasserwirtschaftsdirektion Küste, Flussbereich P.. Veränderungen des Anlagenbestandes könnten auf Antrag und nach Durchführung einer Gewässerschau erfolgen. Im Streitfall entscheide die Untere Wasseraufsichtsbehörde. Solche Veränderungen würden je nach Erfordernis auch vorgenommen. Der Unteren Wasserbehörde werde der Anlagenbestand alle drei bis fünf Jahre zur Bestätigung vorgelegt. Ein Widerspruch gegen das Anlagenverzeichnis sei nicht erhoben worden. Allen nachfolgenden Beschlüssen zur Ergänzung des Anlagenbestandes sei mehrheitlich zugestimmt worden. Die durch den Wasser- und Bodenverband für die Gemeinde K. ermittelte Gewässerdichte liege deutlich über der Wechselgrenze zwischen erster und zweiter Beitragsklasse.

20

Der Kläger sei nicht selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband. Er könne die nötigen Nachweise dafür nicht erbringen, dass seine Grundstücke von der Grundsteuer befreit seien. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könne eine Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband nur in Betracht kommen, wenn diese Personen sich beim Verband selbst meldeten. Denn die Grundsteuerbefreiung werde weder dem Verband noch der Gemeinde von Amts wegen mitgeteilt. Insofern seien die praktischen Probleme bei der Erfassung der Mitglieder zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die Finanzämter hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilten.

21

Die Satzungsanwendung sei ebenfalls fehlerfrei. Insbesondere habe der Beklagte die Gebührenhöhe satzungsgemäß ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4 bis 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2005 Bezug genommen.

22

Mit Beschluss vom 17.09.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

25

Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Daran fehlt es hier. Die allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 14.01.2000 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 27.05.2002 (GS) ist unwirksam. Fehlerfrei ist entgegen der Auffassung des Klägers allerdings, dass nach § 5 Abs. 1 GS die Gebührenschuld bereits am 1. Januar des Kalenderjahres entsteht (sogenannte antizipierte Gebührenerhebung). Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.02.2000, 1 L 50/98, S. 11 des Umdrucks), der das Gericht folgt, zulässig (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2006, 9 B 13.05, S. 17 ff. des Umdrucks).

26

Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Gebührensätze seit 2002 nicht verändert worden sind. Weil es sich hier um eine Umlage handelt, ist die Gemeinde verpflichtet, die Richtigkeit der Gebührensätze jährlich anhand der Abrechnung durch den Wasser- und Bodenverband zu überprüfen. Soweit die Beitragshöhe unverändert bleibt, muss weder jährlich eine neue Gebührensatzung beschlossen noch jährlich ein neuer Gebührenbescheid erlassen werden. Verändert sich allerdings die Beitragshöhe, so muss eine Überprüfung der Gebührenkalkulation und gegebenenfalls eine Anpassung der Gebührensätze erfolgen (VG Greifswald, Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 9 des Umdrucks). Dazu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass in der Gemeinde K. jährlich, und so auch in den Kalenderjahren 2002 bis 2004, die Kalkulation überprüft und insbesondere im Jahr 2003 kein Anlass zur Erhöhung der Gebührensätze gesehen wurde. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, weil die Beitragslast von 2002 auf 2003 um ca. 500,00 EUR angestiegen ist. Wenn die Gemeinde bei einer solchen Sachlage auf eine Erhöhung der Gebührensätze verzichtet, ist dies unbedenklich, weil die Gefahr einer Gebührenüberdeckung nicht besteht. Anders dürfte es sich im - hier nicht streitgegenständlichen - Kalenderjahr 2005 verhalten, denn von 2003 auf 2004 ist die Beitragslast um ca. 1.500,00 EUR gesunken. Unter diesen Umständen die Gebührensätze nicht anzupassen, erscheint bedenklich, weil die Gefahr einer nicht nur ganz geringfügigen Gebührenüberdeckung besteht.

27

Die in § 3 Abs. 3 GS geregelten Gebührensätze sind aber deshalb unwirksam, weil die ihnen zugrunde liegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003 rechtswidrig ist. Der Fehler der Beitragserhebung schlägt auf die Gebührenerhebung durch.

28

Im Streit ist eine Gebührenerhebung für das Kalenderjahr 2004. Dem liegt eine Beitragserhebung für 2003 zugrunde. Für dieses Kalenderjahr hat der Wasser- und Bodenverband die Höhe der Verbandsbeiträge, insbesondere der auf die Gemeinde K. entfallenden, fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden sind. Damit war eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht möglich.

29

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass er selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband ist. Diese Auffassung vertritt mittlerweile auch der Wasser- und Bodenverband selbst in seinem Schreiben vom 25.07.2006. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) sind Mitglieder der Verbände die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sowie die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Dies bedeutet, da der von der Grundsteuer befreite Grundbesitz keiner Grundsteuerpflicht unterliegt, dass dessen Eigentümer selbst Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind, die von diesen selbst zu Verbandsbeiträgen herangezogen werden müssen. Eine Belastung der Gemeinden mit den auf diese Grundstücke entfallenden Verbandslasten ist nicht zulässig. Somit können die auf diese Grundstücke entfallenden Verbandsbeiträge auch nicht Gegenstand der Abwälzung in Form von Gebühren sein (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 13.1.5).

30

Allerdings unterliegen die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers der Grundsteuer und fallen daher unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Steuergegenstand nicht das einzelne Grundstück, sondern der Betrieb mit allen seinen Bestandteilen ist (§ 2 Satz 1 Ziff. 1 GrStG). Denn die forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Bestandteile des Betriebes und unterliegen als solche der Grundsteuer (VG Greifswald, Urt. v. 08.02.2006, 3 A 1943/02, S. 14 des Umdrucks). Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Grundsteuerbefreiung von Teilflächen eines Buchgrundstücks nicht ausreicht, um selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband zu sein. Deshalb ist die im Schriftsatz vom 23.03.2005 dargelegte Grundsteuerbefreiung u.a. der Waldwege und Gewässer nicht ausreichend. Wenn § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG an "Grundstücke" anknüpft, sprechen Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm dafür, dass Grundstücke im zivilrechtlichen (grundbuchrechtlichen) Sinne gemeint sind (VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2005 - 3 A 1090/01, S. 14 d. Umdrucks, und vom 11.12.2006, 3 A 908/02, S. 21 des Umdrucks).

31

Der Kläger ist Mitglied des Verbandes als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., G 1, das unstreitig nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt und ein eigenständiges Buchgrundstück ist. Es handelt sich um den in der Unterhaltungslast des Verbandes stehenden Graben, der in Anlage K 6 blau markiert ist. Unerheblich ist es, zu welchem Zeitpunkt der Kläger diesen Umstand geltend gemacht bzw. seine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch diesen bestätigt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz vom 19.12.2000 "sind" Mitglieder des Verbandes die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Diese dem § 2 Abs. 1 GUVG nachgebildete Regelung ist dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedschaft im Verband bei Erfüllung dieser Voraussetzungen automatisch eintritt. Nach Absatz 2 der Bestimmung sind die Mitglieder in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Dieses Verzeichnis ist für die Mitgliedschaft jedoch nur deklaratorisch, nicht etwa konstitutiv. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband könne nur berücksichtigt werden, wenn der jeweilige Grundstückseigentümer sich beim Verband melde. Das Gericht verkennt nicht die vom Beklagten plausibel vorgetragenen praktischen Probleme bei der Erfassung der (privaten) Verbandsmitglieder, sieht aber dennoch keinen Raum für eine abweichende Auslegung des § 2 Abs. 1 GUVG und des § 3 der Verbandssatzung. Allenfalls könnte sich aus den angesprochenen Problemen Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung ergeben.

32

Ausweislich der Grundbucheintragung vom 18.12.2003 ist der Kläger jedenfalls seit diesem Zeitpunkt Mitglied im Wasser- und Bodenverband und hätte daher von diesem bereits für das Kalenderjahr 2004 zur Verbandsversammlung geladen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Für die Beitragsermittlung 2003 hätte in Bezug auf das G 1 der Rechtsvorgänger des Klägers, die BVVG, als Mitglied berücksichtigt werden müssen, was ebenfalls unterblieben ist.

33

Es kommt noch hinzu, dass nach dem plausiblen Sachvortrag des Klägers weitere Mitglieder des Verbandes nicht bzw. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Dies betrifft zum einen die BVVG (bis 2004) hinsichtlich des genannten Friedhofsgrundstücks, zum anderen die örtlichen Kirchengemeinden als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, die vom Wasser- und Bodenverband lediglich als "Kirchenverwaltung" mit einer Stimme erfasst sind. Dies dürfte fehlerhaft sein, weil - wie aus einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren bekannt ist - die örtlichen Kirchengemeinden selbst Grundstückseigentümer sind.

34

Nach Auffassung des Gerichts führt die unterbliebene bzw. fehlerhafte Erfassung aller Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes dazu, dass - mangels ordnungsgemäßer Ladung - die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam sind. Gemäß § 48 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) gelten für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlussfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V sind Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nach § 8 Abs. 4 der Verbandssatzung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. An letzterem fehlt es. Allerdings sind die Rechtsfolgen fehlender Ladung bzw. fälschlich angenommener Beschlussfähigkeit im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung, vielmehr ist nach der Art und dem Gewicht des Fehlers zu differenzieren (vgl. OVG M-V, Urt. v. 05.06.2002, 4 K 18/00, S. 7 des Umdrucks, für die Bekanntmachungsfrist zur Sitzung der Verbandsversammlung als bloße Ordnungsvorschrift). Der Fehler führt deshalb zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung, weil es sich bei der rechtzeitigen Ladung aller Verbandsmitglieder nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, auf deren Einhaltung es für die Beschlussfassung nicht entscheidend ankommt. Vielmehr soll die Ladung gerade eine demokratische Willensbildung des Verbandes ermöglichen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass hier ein strukturelles Problem bei der Erfassung der Verbandsmitglieder vorliegt. Es handelt sich nach den obigen Ausführungen nicht um den bloßen Einzelfall eines übersehenen und deshalb nicht geladenen Verbandsmitgliedes, sondern es ist - zumindest potentiell - eine ganze Reihe von Mitgliedern betroffen. Daher kann nicht angenommen werden, dass die unterbliebene Ladung von vornherein auf das Abstimmungsergebnis ohne jeden Einfluss gewesen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die privaten Grundstückseigentümer im Verhältnis zu den Gemeinden in der Verbandsversammlung ein eher geringes Stimmengewicht haben. Dies ändert aber nichts daran, dass private Verbandsmitglieder wie der Kläger über einen längeren Zeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Fehler im Beitragsverhältnis können auch vom Gebührenschuldner der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden (VG Greifswald, Urt. v. 30.03.2005 - 3 A 438/01, S. 12 d. Umdrucks; so auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 16; BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C1.07, DVBl. 2007, S. 1318).

35

Auf alle weiteren von Klägerseite angesprochenen Fragen kommt es entscheidungserheblich für die Anfechtungsklage nicht mehr an. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Gericht - anders als der Kläger - von der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 3 GUVG ausgeht. Weiter vertritt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Waldflächen weder grundsätzlich von der Heranziehung zur Gebührenzahlung für Verbandslasten ausgeschlossen sind, noch die Gemeinde gezwungen ist, in ihrer Maßstabsregelung Waldflächen gegenüber anderen Grundstücksflächen gesondert - als weniger bevorteilt - zu berücksichtigen (zuletzt Urt. v. 07.02.2007, 3 A 77/04, S. 13-14 des Umdrucks).

36

2. Die Feststellungsklage ist unzulässig, da subsidiär. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Das ist hier der Fall. Insbesondere kann der Kläger, wie die vorstehenden Ausführungen zur Anfechtungsklage zeigen, seine Rechte auch in Bezug auf die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband durch die Anfechtungsklage verfolgen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kläger für künftige Veranlagungsjahre für die betroffenen Grundstücke erneut zur Gebührenumlage heranziehen könnte. Sollte dies der Fall sein, kann der Kläger seine Rechte in zumutbarer Weise durch eine erneute Anfechtungsklage verfolgen.

37

3. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Beklagten, den Wasser- und Bodenverband Müritz notwendig beizuladen, war abzulehnen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenen betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden und deshalb aus Rechtsgründen die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 14 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil durch die gerichtliche Entscheidung die Rechte des Wasser- und Bodenverbandes nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen werden. Wenn das Gericht die Beschlussfassungen des Wasser- und Bodenverbandes für fehlerhaft erklärt, ist dies nur inzident insofern rechtlich relevant, als der Kläger diesen Fehler im Gebührenverhältnis geltend machen kann. Eine Aufhebung oder Änderung der vom Verband gegenüber der Gemeinde erlassenen Beitragsbescheide folgt daraus nicht.

38

Zwar liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor. Diese steht aber im Ermessen des Gerichts, das in vergleichbaren Verfahren von einer Beiladung regelmäßig absieht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat das Gericht der Feststellungsklage gleiches Gewicht wie der Anfechtungsklage beigemessen.

40

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband und die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde.

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Tenor 1. Auf die Klage der Kläger zu 1. und zu 2. werden die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 – Steuer-Nrn.: 003 (M.-straße A) und 002 (M.-Straße B) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 und der Teilaufh

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.