Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Aug. 2017 - 2 M 63/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0801.2M63.17.0A
bei uns veröffentlicht am01.08.2017

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Antragsgegner.

2

Mit Bescheid vom 22.02.2016 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 163.024,10 € heran. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.03.2016 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Die ersten drei Raten in Höhe von je 40.756,03 € wurden von der Antragstellerin gezahlt. Im Hinblick auf die letzte Rate in Höhe von 40.756,01 € beantragte sie mit Schreiben vom 21.02.2017 die Aussetzung der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 14.03.2017 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab, nachdem er die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 27.02.2017 zur Zahlung der 4. Rate aufgefordert hatte.

3

Zuvor hatte der Antragsgegner am 25.11.2016 eine "Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung vom 18.12.2009 des Unterhaltungsverbandes C." beschlossen, die am 10.01.2017 genehmigt, am 13.01.2017 ausgefertigt und am 28.01.2017 im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz veröffentlicht worden war. Diese Änderungssatzung enthielt unter Abschnitt A Nr. 11 als Anlage zu § 9 Abs. 2 der Verbandssatzung eine Liste der Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer. Diese Bestimmung sollte gemäß Abschnitt D rückwirkend zum 24.01.2010 in Kraft treten.

4

Mit Beschluss vom 29.05.2017 – 3 B 252/17 HAL – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.02.2016 anzuordnen, ab, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht bestünden. Zwar sei die Verbandssatzung des Antragsgegners vom 18.12.2009 zunächst unwirksam gewesen, da die Anlage zu § 9 Abs. 2 mit der Liste der Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer nicht veröffentlicht worden sei. Dieser Mangel sei jedoch durch den Erlass der Änderungssatzung vom 25.11.2016 geheilt worden. Die Änderungssatzung sei insoweit rückwirkend zum 24.01.2010 in Kraft getreten. Dies sei der Tag, an dem die Verbandssatzung vom 18.12.2009 habe in Kraft treten sollen. Eine vollständige Neubekanntmachung der Verbandssatzung sei nicht erforderlich. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 01.09.2016 – 4 B 295/16 HAL – stehe dem nicht entgegen. Zwar habe das Verwaltungsgericht in diesem Beschluss eine erneute vollständige Bekanntmachung der Verbandssatzung einschließlich der Anlage für eine Heilung für erforderlich gehalten. Der vorliegende Fall liege jedoch anders, da in der vorliegenden Änderungssatzung hinreichend deutlich gemacht worden sei, welche Verbandssatzung in welchem Umfang – rückwirkend – geändert werden solle. Weitere Mängel seien von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden.

II.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

1. Der Satzungsgeber kann eine fehlerhafte Regelung in einer Satzung, die zur Nichtigkeit der Satzung im Ganzen führt, heilen, indem er einer Änderungssatzung mit einer wirksamen Regelung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimisst, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Wird nämlich der Makel, der zur Nichtigkeit der Satzung führt, durch eine Änderungssatzung geheilt, die rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt wie die geänderte Satzung, kann der ursprüngliche Mangel die Nichtigkeit nicht mehr bewirken (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.12.2001 – 1 L 314/01 –, UA S. 7 f.; Beschl. v. 08.03.2002 – 1 M 279/01 –, BA S.3 f.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 44/13 –, juris RdNr. 44). In diesen Fällen genügt es zur rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Satzung, wenn ein Beschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 – 1 M 140/98 –, juris RdNr. 38; OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 08.10.2015 – 4 L 57/14 –, juris RdNr. 47). Hierbei können nicht nur nichtige Satzungsbestimmungen rückwirkend durch gültige Bestimmungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 – 1 M 140/98 –, a.a.O. RdNr. 38; OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, a.a.O. RdNr. 7; Beschl. v. 08.10.2015 – 4 L 57/14 –, a.a.O. RdNr. 47). Ebenso kann die zunächst unterbliebene Veröffentlichung von Teilen der ursprünglichen Satzung mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Auch insoweit handelt es sich um einen Mangel der Satzung, der durch rückwirkendes Inkraftsetzen der zunächst nicht veröffentlichen Satzungsteile behoben werden kann.

7

Nach diesen Grundsätzen wurde der ursprüngliche Mangel der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 18.12.2009 durch die Änderungssatzung vom 25.11.2016 geheilt. Der Mangel bestand in der fehlenden Veröffentlichung der in § 9 Abs. 2 genannten Anlage (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014 – 4 A 225/13 –, juris RdNr. 27). Bestandteil der Änderungssatzung vom 25.11.2016 ist unter Abschnitt A eine "3. Änderungssatzung", die unter Nr. 11 als Anlage zu § 9 Abs. 2 eine Liste der Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer enthält. Diese Regelung trat gemäß Abschnitt D der Änderungssatzung vom 25.11.2016 rückwirkend zum 24.01.2010 in Kraft. An diesem Tag sollte auch die Verbandssatzung vom 18.12.2009 in Kraft treten. Hiermit wurde die zunächst fehlende Veröffentlichung der Anlage zu § 9 Abs. 2 der Verbandssatzung rückwirkend mit heilender Wirkung nachgeholt.

8

Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.05.2008 – 4 L 103/08 – (juris RdNr. 4) und vom 09.12.2004 – 1 M 421/04 –. Die Antragstellerin unterliegt insoweit einem Missverständnis. Soweit in den genannten Beschlüssen ausgeführt wird, spätere Änderungen einer nichtigen Satzung gingen ins Leere, weil eine unwirksame Satzung durch eine nachfolgende Änderung nicht wieder aufleben könne, bezieht sich dies nur auf nachträgliche Änderungssatzungen ohne Rückwirkung. Keineswegs soll mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Heilung einer nichtigen Satzung durch eine auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zurückwirkende Änderungssatzung generell ausgeschlossen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2004 – 1 O 154/04 –, BA S. 2 f.).

9

Ein Fall, in dem die Heilung der Satzung durch eine rückwirkende Änderung oder Ergänzung einzelner Vorschriften ausgeschlossen ist, liegt hier nicht vor. Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer an rechtlichen Mängeln leidenden Satzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet. Handelt es sich um Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen – wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist –, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein "Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.1999 – 1 M 140/98 –, a.a.O. RdNr. 37; OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, a.a.O. RdNr. 8; Beschl. v. 08.10.2015 – 4 L 57/14 –, a.a.O. RdNr. 48; vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.03.2015 – 2 L 44/13 –, a.a.O. RdNr. 43). Ein derartiger Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, liegt hier nicht vor. Der Mangel, der zunächst zur Unwirksamkeit der Verbandssatzung vom 18.12.2009 führte, lag – wie bereits ausgeführt – in der fehlenden Veröffentlichung der Anlage zu § 9 Abs. 2. Dies stellt einen begrenzten Mangel dar, der durch Nachholung der Veröffentlichung der zunächst fehlenden Anlage, verbunden mit einer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbandssatzung am 24.01.2010 bezogenen Rückwirkungsanordnung, behoben werden kann.

10

2. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Änderungssatzung vom 25.11.2016 fehle die notwendige "Transparenz" und "Normenklarheit". Das trifft nicht zu. Die Änderungssatzung lässt vielmehr – anders als die Antragstellerin meint – hinreichend deutlich erkennen, dass es sich um eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 18.12.2009 handeln soll, welchen Inhalt die Änderungen haben sollen und in welchem Umfang die Änderungen rückwirkend erfolgen sollen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der vorliegende Fall anders liegt als der mit Beschluss vom 01.09.2016 – 4 B 295/16 HAL – entschiedene Fall. Im dortigen Fall wurde im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 28.04.2014 im Anschluss an eine "Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Verbandsatzung des Unterhaltungsverbandes E." ohne nähere Erläuterungen als "Anlage" eine "Liste der Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer e.V." abgedruckt. Demgegenüber werden vorliegend in einer Vorbemerkung zu der Änderungssatzung vom 25.11.2016 sowohl der Anlass als auch der Bezugspunkt und der Umfang der vorgenommenen Änderungen erläutert. Dies ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – gut nachvollziehbar.

11

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Änderungssatzung vom 25.11.2016 auch nicht selbst nichtig, weil die Regelungen zu den Verbandsmitgliedern rückwirkend geändert worden sind. Insbesondere läuft die rückwirkende Änderung der Regelung zu den Verbandsmitgliedern in § 3 der Verbandssatzung zum Stichtag 24.01.2010 nicht "den gesetzlichen Regelungen des Wassergesetzes" zuwider. § 104 Abs. 3 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Fassung des Fünften Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 10.12.2009 (GVBl. S. 637; nunmehr § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA) regelte, dass Mitglieder der Unterhaltungsverbände die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet sind. Gemeinde im Sinne dieser Vorschrift ist bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde (vgl. Urt. d. Senats v. 25.04.2012 – 2 L 55/11 –, juris RdNr. 30). Die Vorschrift des § 3 der Verbandssatzung des Antragsgegners zu den Verbandsmitgliedern stimmt hiermit überein. Rechtlich unbedenklich ist, dass diese Regelung (rückwirkend) zum 24.01.2010 in Kraft getreten ist, während die Regelung des § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. bereits am 01.01.2010 in Kraft trat. Weshalb die Änderungssatzung deshalb den gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578), erforderlichen Mindestinhalt nicht aufweisen soll, wie die Antragstellerin meint, ist nicht nachvollziehbar.

12

Rechtliche Bedenken gegen die Änderungssatzung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Mitgliederkreis des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 25.11.2016 eine andere Zusammensetzung hatte als noch im Jahr 2010. Mitglieder des Antragsgegners sind die Gemeinden im Niederschlagsgebiet. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass sich das Niederschlagsgebiet und damit das Verbandsgebiet des Antragsgegners seit 2010 geändert hat, sind die heutigen Mitgliedsgemeinden entweder mit den im Jahr 2010 bestehenden Mitgliedsgemeinden identisch oder deren Rechtsnachfolger.

13

4. Die Änderungssatzung vom 25.11.2016 leidet auch – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht an einem Bekanntmachungsmangel. Insbesondere hätte die Satzung nicht bereits nach dem Beschluss ausgefertigt werden müssen und erst dann genehmigt und bekannt gemacht werden dürfen. Die Ausfertigung einer Satzung ist rechtsstaatlich geboten. Sie bestätigt die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion"). Demgegenüber gehört die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens ("Legalitätsfunktion") nicht zum Mindeststandard des bundesrechtlichen Rechtsstaatsgebots (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – BVerwG 4 NB 26.90 –, juris RdNr. 19; Beschl. v. 25.07.2000 – BVerwG 6 B 38.00 –, juris RdNr. 3; Beschl. v. 04.09.2014 – BVerwG 4 B 29.14 –, juris RdNr. 5). Das bedeutet, dass eine Satzung bereits nach der Beschlussfassung ausgefertigt werden darf und nicht erst deren Genehmigung – soweit diese erforderlich ist – abgewartet werden muss. Der Satzungsgeber ist jedoch nicht gehindert, zunächst die Genehmigung abzuwarten und die Satzung erst danach auszufertigen, wie dies der Antragsgegner getan hat. Eine Verpflichtung, die Satzung unmittelbar nach Beschlussfassung auszufertigen und die Genehmigung erst danach einzuholen, folgt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch nicht aus § 58 Abs. 2 WVG. Nach dieser Vorschrift bedarf die Änderung der Satzung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Aussagen zu einer bestimmten Reihenfolge von Beschluss, Genehmigung und Ausfertigung der Satzung lassen sich dieser Vorschrift nicht entnehmen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger, der Eigentümer diverser forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Gemarkung N. ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen.

2

Mit Bescheid vom 14.05.2007 zog der Beigeladene die (ehemalige) Gemeinde N. zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 12.310,44 € (8,50 € x 1.448,2873 ha) heran. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.05.2007 setzte die Gemeinde N. für das Jahr 2007 eine vom Kläger als „Gebührenpflichtigen“ zu zahlende Umlage für die Gewässerunterhaltung des Beigeladenen in Höhe von 3.447,42 € fest. Dabei legte sie eine Fläche von 405,5784 ha und einem Umlagesatz von 8,50 €/ha zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin ab dem 01.01.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 zurück.

3

Am 22.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

4

Das in Anspruch genommene Forstrevier habe keinen einzigen wasserabführenden Graben, Fluss oder sonstiges, was in irgendeiner Form einen Anschluss an Gewässer zweiter Ordnung herstellen würde. Ferner bestehe im Forstrevier kein Gefälle, was nicht versickerndes Wasser in einer Form abführen würde, dass auf diese Art und Weise ein Anschluss an ein Gewässer zweiter Ordnung nachzuweisen wäre. Etwa ins Grundwasser abfließendes Niederschlagswasser führe im Gebiet des Beigeladenen keinesfalls zu einem Zufluss zu einem Gewässer zweiter Ordnung. Der Beigeladene erleide von dem in Anspruch genommenen Forstrevier keinen Nachteil; es sei kein Mehraufwand durch entsprechende Pflegemaßnahmen erforderlich. Im Übrigen entwässerten die in den Karten des gewässerkundlichen Landesdienstes mit 5874.519 und 5874.7 bezeichneten Flächen zum Elbe-Havel-Kanal, ein Gewässer erster Ordnung, und unterlägen deshalb nicht der Beitragspflicht. Daraus lasse sich zudem schlussfolgern, dass auch die dort benachbarten Flächen nicht in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässerten und somit die Beitragsfläche des Beigeladenen dem Grunde nach falsch berechnet worden sei.

5

Darüber hinaus werde ausdrücklich auch die Höhe des Umlagesatzes bestritten. Der Jahresabschluss 2007 des Beigeladenen sei wenig aussagekräftig; einzelne Positionen seien sehr auffällig. So würden lediglich ca. 25 % des Gesamthaushalts tatsächlich für Gewässerunterhaltungsarbeiten, wie z. B. Krautung und Spülung, ausgegeben. Die Bezüge von offensichtlich vier Mitarbeitern beliefen sich auf ca. 133.000,00 €; zudem seien Neuinvestitionen von ca. 165.000,00 € auffällig. Die Verwaltung des Verbands nehme einen Betrag von mindestens einem Sechstel des Gesamtaufwands in Anspruch. Um nachvollziehbare Ausführungen zu den dargestellten Einnahmen und Ausgaben machen zu können, bedürfe es zunächst des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben über mehrere Jahre vor dem maßgeblichen und wenigstens zwei Jahre nach dem maßgeblichen Geschäftsjahr. Schließlich seien die Unternehmerleistungen für Krautung und Spülung ins Auge zu nehmen. Hier solle eine Ausschreibung 2006 und eine Gewässerschau stattgefunden haben; die Ausschreibungsunterlagen müssten zur Beurteilung der Notwendigkeit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit vorgelegt werden. Auch die Kosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 € könnten nicht nachgeprüft werden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich der im Jahr 2007 erzielte Überschuss von fast 50.000,00 € auf die Beitragsberechnung im Jahr 2008 und die Folgejahre ausgewirkt habe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid der Gemeinde N. vom 30.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.10.2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt,

9

jedoch den streitigen Umlagebescheid verteidigt.

10

Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt

11

und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten im Jahre 2007 Vereinbarungen über die Unterhaltung im Bereich der Bauwerke von Kreisstraßen der Landkreise (…) und (…) bzw. mit dem Land noch nicht vorgelegen; Mehrkosten seien jedoch kaum angefallen. Die Spülung von Durchlässen und Rohrleitungen sei lediglich in einem sehr geringen Umfang veranlasst worden. Die Haushaltsabschlüsse/Jahresrechnungen für die Jahre 2004 bis 2010 bewegten sich insgesamt im Bereich zwischen 679.662,60 € (2009) und 728.755,72 € (2004). Dies lasse erkennen, dass der Haushalt des Verbandes weitestgehend konstant sei. Im Jahr 2007 habe er seinen eigenen Bauhof um eine Person erweitert, was die Neuanschaffung eines Traktors mit Ausleger und notwendigen Arbeitsgeräten beinhalte habe. Der für diese Anschaffung erforderliche Aufwand sei unter Berücksichtigung der Zuführung aus der Erneuerungsrücklage bei der Ermittlung des Aufwandes berücksichtigt worden. Seit 1992 seien Gewässerschauen durchgeführt worden; diese seien ordnungsgemäß dokumentiert. Die 39 Schaubeauftragten hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bestätigt und wie jedes Jahr den Arbeitsumfang für das kommende Jahr federführend festgelegt. Anhand der Gewässerschauprotokolle sei auch ersichtlich, dass die Unterhaltungsarbeiten auf ein Minimum reduziert worden, aber ausreichend seien, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten. Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer seien in den vergangenen zehn Jahren relativ konstant gewesen.

12

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Umlagebescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

13

Die Beklagte verfüge für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum über keine wirksame Umlagesatzung. Von der gesetzlichen Ermächtigung des § 106 WG LSA 2006 habe die frühere Gemeinde N. zunächst mit der Satzung zur Umlage der Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009, der Rückwirkung zum 01.01.2004 beigemessen worden sei, Gebrauch gemacht. Diese Satzung habe die Beklagte sodann mit Satzung vom 22.03.2011 bezüglich des Umlageschuldners rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Mit Satzung vom 19.07.2011 habe sie den in § 4 geregelten Umlagesatz rückwirkend zum 01.01.2007 auf nunmehr 7,70 €/ha festgesetzt. Mit Satzung vom 21.06.2012 habe sie erneut ihre Vorschrift zum Umlageschuldner rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Die rückwirkend vorgenommenen Satzungsänderungen seien rechtlich erforderlich und zulässig gewesen. Denn bei der Umlage eines Gewässerunterhaltungsbeitrages durch die Gemeinde handele es sich deshalb um eine sog. Jahresschuld, weil damit die über den Erhebungszeitraum den Grundstückseigentümern gewährten Vorteile aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung abgegolten würden. Eine rückwirkende Heilung sei bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die ersetzte Satzung habe in Kraft treten sollen. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung sei geeignet, bereits ergangene Umlagebescheide zu heilen. Eine Jahresschuld erfordere die Gültigkeit der Satzung für den gesamten Zeitraum der Vorteilsgewährung. Ob die rückwirkende Herabsetzung eines wirksam festgesetzten Umlagesatzes rechtlichen Bedenken dann begegnen würde, wenn die Umlageschuld bereits entstanden war, könne dahinstehen, weil die Beklagte auch nicht infolge des (rückwirkenden) Inkrafttretens ihrer Änderungssatzung vom 21.06.2012 (zum 01.01.2006) über eine wirksame Umlagesatzung verfügt habe. Zwar seien die bis dahin in § 2 der Umlagesatzung enthaltenen Regelungen zum Umlageschuldner wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bzw. der Eigentümerschaft zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Satzung vom 21.06.2012 habe jedoch nicht zur Heilung geführt. Denn sei die Satzung zunächst unwirksam, müsse den sie ersetzenden (Heilungs-)Satzungen bis zu dem Zeitpunkt Rückwirkung beigemessen werden, zu dem die zu ersetzende Satzung habe in Kraft treten sollen, es sei denn, bei der neuen Satzung handele es sich nicht nur um eine Heilungssatzung, sondern um die vollständige Neufassung der Satzung. Allein mit der Rückwirkung einer Heilungssatzung, die während des ursprünglich beabsichtigten Geltungszeitraumes beginne, könne einer zunächst unwirksamen Satzung keine Wirksamkeit verliehen werden. Aus diesem Grunde habe es vorliegend nicht genügt, dass die Beklagte ihren Änderungssatzungen Rückwirkung lediglich bis zum 01.01.2006 beigemessen habe, weil die Umlagesatzung der Gemeinde N. bereits zum 01.01.2004 habe in Kraft treten sollen; eine vollständige Neufassung sei dagegen nicht erfolgt.

14

Auch würde der rückwirkend zum 01.01.2007 auf 7,70 €/ha festgesetzte Umlagesatz bereits gegen das aus dem Wesen der Umlage resultierende Aufwandsüberdeckungsverbot verstoßen, obwohl in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Mitgliedschaft im Beigeladenen einen Beitrag für die grundsteuerpflichtigen Flächen in Höhe von 8,50 €/ha gezahlt habe, allein dieser Betrag wegen der sich daraus ergebenden Umlagesumme der (ehemaligen) Gemeinde N. den Maßstab für die Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsgebotes bilde.

15

Die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 106 Abs. 1 WG LSA 2006 ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des maßgeblichen Umlagesatzes sei jedenfalls dann in umlagerechtlichen Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn der Kläger – wie hier – einen Verstoß dagegen nicht völlig ohne Substanz rüge bzw. sich ein solcher aufdränge. Zwar sei die gerichtliche Kontrolle bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar seien. Die Verbände könnten in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen wollten. Zudem sei eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Trage die Kalkulation den festgesetzten Beitrags- oder Umlagesatz nicht, führe dies nicht gleichsam zur Fehlerhaftigkeit des Beitrags- bzw. Umlagesatzes. In einem solchen Fall habe das Gericht zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße und sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise, wobei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Aufwandes von bis zu 3 % unschädlich sei. Der gerichtlichen Prüfung seien dann in der Regel sog. harte Zahlen (Jahresabschluss) zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen seien.

16

Vorliegend seien weder die vom Beigeladenen vorgelegte Kalkulation noch der Jahresabschluss geeignet, den Beitrags- oder Umlagesatz zu tragen. Auch wenn für das Jahr 2007 keine Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA 2006 (in Höhe von mindestens 5 % der Gesamtkosten) abzusetzen sein sollten, sei der Beitrags- bzw. Umlagesatz überhöht. Nicht aufwandsfähig seien die vom Beigeladenen sowohl bei der Kalkulation als auch im Jahresabschluss 2007 berücksichtigten 169.000,00 € für die Anschaffung von neuer Technik. Dieser Betrag dürfe – ungeachtet seiner haushaltsrechtlichen Bewertung – rechtlich jedenfalls bei der Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes deshalb nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung berücksichtigt werden, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke. Die getätigten Aufwendungen für ein sog. langlebiges Wirtschaftsgut seien auf den (Vorteils-)Zeitraum zu verteilen. Nach Ziffer 8.14 AfA habe der von dem Beigeladenen angeschaffte Traktor nebst Arbeitsgerät eine durchschnittliche Lebensdauer von 7 bis10 Jahren, weshalb in diesen Jahren ein AfA-Satz in Höhe von 10 bis 14,5 %, mithin ein berücksichtigungsfähiger Betrag in Höhe von jeweils ca. 17.000,00 bis 20.000,00 €‚ in Ansatz gebracht werden dürfe. Könne die Anschaffung nicht ausschließlich über Eigenmittel erfolgen, wären jedoch auch Fremdkapitalzinsen (hier: ca. 5.000,00 € für ca. 100.000 € Kredit bei einem Zinssatz in Höhe von 5 %) als Aufwand berücksichtigungsfähig. Wenn eine Zuführung aus einer Erneuerungsrücklage erfolgt sei, mindere diese jedoch nicht im vollen Umfang den beitragsfähigen Aufwand, sondern sei ebenso wie das Wirtschaftsgut für die Dauer der Abschreibung aufzulösen, weshalb vorliegend nicht 50.000,00 €‚ sondern durchschnittlich ca. 5.000,00 € als Einnahmen vom Aufwand abzusetzen wären. Danach ergebe sich ein Beitragssatz von ca. 6,90 €/ha. Sowohl der festgesetzte Umlagesatz von 7,70 €/ha als auch der hier für die rechtliche Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsverbotes maßgebliche Umlagesatz von 8,50 €/ha überstiegen somit den rechtlich zulässigen Beitrags- und Umlagesatz um wesentlich mehr als 3 %. Wären zudem auch noch Mehrkosten in Höhe von mindestens 5 % des Gesamtaufwandes abzusetzen, würde der zulässige Beitrags- und Umlagesatz nur noch 6,55 €/ha betragen.

17

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Beitragsanspruch des Beigeladenen richte sich nicht nach dem Kommunalabgabengesetz, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) oder ggf. landesrechtlicher Bestimmungen zum Wasserverbandsrecht. Diese Vorschriften gingen jedoch vom Vorteilsprinzip aus, das seine Ursache in der genossenschaftlichen Struktur der Wasser- und Bodenverbände habe. Das Kostenüberschreitungsverbot, insbesondere auch die 3 %-Regel, gelte dort nicht. Im Wasserverbandsrecht werde keine Periodenkalkulation vorgenommen, vielmehr gingen, da ein Wasserverband regelmäßig nur seine Mitglieder veranlage, Überdeckungen sogleich in die Beitragskalkulation für das Folgejahr bzw. übernächste Folgejahr ein. Zuviel erhobene Beiträge würden also sofort wieder zurückgeführt. Daran ändere auch das System der Umlage der Beitragsschulden auf die Grundstückseigentümer innerhalb der Mitgliedsgemeinden nichts.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Beigeladene trägt zur Begründung seiner Berufung wie folgt vor:

21

Die analoge Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfordere eine planwidrige Regelungslücke durch den Gesetzgeber, die aber nicht vorliege. Für die Unterhaltungsverbände gelten die Vorschriften des WVG, soweit im WG LSA nichts anderes bestimmt sei. Für die Kalkulation der Beiträge, insbesondere für die Frage der Einbeziehung aufwandsfähiger Kosten sei im WG LSA nichts Besonderes bestimmt. Lediglich § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 schreibe vor, dass Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung den Verursachern zuzurechnen und vom Beitragssystem auszugliedern seien. Gemäß § 65 WVG gelten für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 2 Abs. 1 WVG AG LSA gelten für die Wasser- und Bodenverbände die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Nach den Vorschriften der (früheren) WVVO sei der Verband im Wesentlichen zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet gewesen. Für alle Einnahmen und Ausgaben sei für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen gewesen. Es befänden sich des Weiteren in der WVVO Regelungen über das Vermögen, Tilgung der Schulden, Kassenkredite, Schuldübernahme, Einnahmen, Beiträge, Aufstellung des Haushaltsplans und Weiteres. In der nunmehr geltenden LHO LSA werde die Bedeutung des Haushaltsplans für die Verbände unterstrichen. Nach § 1 LHO werde der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Diese Regelung werde durch die Satzung der Verbände umgesetzt. Nach § 2 LHO LSA diene der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs. Er sei Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Bestandteile des Haushaltsplans seien in § 13 LHO LSA geregelt (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan). In den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) werde hinsichtlich des Gruppierungsplans auf die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Sachsen Anhalt (VV-HLSA) verwiesen. Dort seien im Teil B (Gruppierungsplan) ausführliche Bestimmungen erlassen, die umfassend regelten, welche Einbeziehung der Kosten für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst, Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen, Baumaßnahmen, sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie besondere Finanzierungsausgaben zulässig und damit aufwandsfähig seien. Allein bei den sächlichen Verwaltungsausgaben seien ca. 40 Einzelpositionen aufgeführt.

22

Selbst wenn man eine Regelungslücke unterstellen würde, fehle es für die entsprechende Anwendung des Kommunalabgabengesetzes an einer vergleichbaren Interessenlage. Zwar seien Besonderheiten bei der Beitragserhebung in § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 vorgesehen, es gelte aber generell das Vorteilsprinzip des WVG. Dieses in § 30 WVG normierte Vorteilsprinzip stelle im Vergleich zum Kommunalabgabenrecht von der Tendenz her geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Normen, die für die Beitragsveranlagung bei Wasser- und Bodenverbänden relevant seien. Bei der Gewässerunterhaltung handele es sich nicht um eine durch die Verbände vorgehaltene öffentliche Einrichtung, schon gar nicht könnte diese durch einen bestimmbaren Grundstückeigentümer benutzt werden. Die Gewässerunterhaltungspflicht sei nach § 39 Abs. 1 WHG eine öffentlich rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) und gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Folgerichtig regle § 30 Abs.1 Satz 2 WVG, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreiche. Zudem seien Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung einerseits und Unterhaltungsverbände andererseits nicht vergleichbar. Die Haushaltsansätze eines Unterhaltungsverbandes würden für das nächste Rechnungsjahr durch prognostische Bewertungen der durchzuführenden Maßnahmen vorgenommen. Auf den Verbandsschauen würden die notwendig erscheinenden Maßnahmen festgehalten und im Haushaltsplan für das kommende Jahr kalkuliert. Da die Tätigkeit eines Unterhaltungsverbandes witterungsabhängig sei, komme es häufig vor, dass die geplanten Maßnahmen im kommenden Jahr nicht vollständig durchgeführt werden könnten. Die nicht verbrauchten Mittel würden dann der Rücklage zugeführt. Ein Unterhaltungsverband sei – anders als ein Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung – abhängig von Naturereignissen.

23

Ebenso verhalte es sich bei der Prognose von Mehrkosten nach § 114 Abs. 1 WG LSA 2006. Diese könnten bei Aufstellung des Haushaltsplans in Vorjahr lediglich aufgrund von Erfahrungswerten prognostiziert werden. Welches Ergebnis sich am Ende des Folgejahres tatsächlich ergeben werde, sei nicht voraussehbar. Das Verwaltungsgericht sei ohne hinreichende Überprüfung der Sachverhalte einen Prozentsatz von 5 bis 10 % Mehrkosten ausgegangen, den der Verband niemals hätte prognostizieren können. Inzwischen habe das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Einschätzung der Höhe von Mehrkosten auch ausdrücklich aufgegeben. Bei echten Kalkulationsfehlern sei allerdings auch den Unterhaltungsverbänden eine Bagatellgrenze einzuräumen.

24

Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Anschaffung von neuer Technik in Höhe von 169.000,00 € sowohl in der Kalkulation als auch im Jahresabschluss für das Jahr 2007 nicht in voller Höhe aufwandsfähig gewesen sei, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke, verkenne es, dass die angeschaffte Technik ausschließlich aus Rücklagen und ersparten Ausschreibungskosten finanziert worden sei und den Beitragssatz für das Jahr 2007 nicht erhöht habe. Wegen der Neuanschaffung der Technik hätten die Kosten für die Ausschreibung der Unterhaltungsarbeiten im laufenden Jahr 2007 um 90.000,00 € gesenkt werden können, weil der Verband die notwendigen Arbeiten mit der neuen Technik selbst günstiger habe ausführen können. Die restlichen Kosten seien aus Rücklagen beglichen worden. Es seien damit keine Kosten für die Anschaffung der Technik im Jahr 2007 beitragsrelevant geworden. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Berechnung des beitragsfähigen Aufwands von einer nicht zutreffenden Summe und auch nicht stimmigen Zeiten für die Nutzungsdauer der einzelnen Geräte aus. Der Kaufpreis der Technik sei zum größten Anteil (90.000,00 €) im laufenden Jahr bereits erwirtschaftet worden. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Erfordernis des § 7 LHO LSA, wonach die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirkt werden solle. Er habe in nicht zu beanstandender Weise die Kosten aus Rücklagen und Ersparnissen aufgebracht und damit eine beitragsbelastende Kreditaufnahme vermieden. Gewässerunterhaltungsverbände hätten ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer seien erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreite. Die Gerichte hätten die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukämen.

25

Der Beigeladene beantragt,

26

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufungen zurückzuweisen.

29

Er trägt vor, es bestünden massive Zweifel an der Rechenweise des Beigeladenen und der Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Haushaltsunterlagen, und hält die vom Verwaltungsgericht für die Beitragskalkulation geforderte Heranziehung betriebswirtschaftlicher Grundsätze für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Auch nach den vom Gericht eingeholten sachverständigen Ausführungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entwässerten im Übrigen die im Umlagebescheid erfassten Flachen in einem überwiegenden Umfang Niederschlagswasser in Gewässer erster Ordnung und seien damit weder gebühren- noch umlageverpflichtet.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

I. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig.

32

Insbesondere ist auch der Beigeladene durch das angefochtene Urteil materiell beschwert (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 152, m.w.N.). Das angefochtene Urteil könnte sich, sofern es rechtskräftig würde, auf seine materielle Rechtsstellung auswirken (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 14.09.2011 – 2 L 48/10 –). Es könnte im Hinblick auf von ihm befürchtete Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen (vgl. hierzu: VGH BW, Urt. v. 17.10.1995 – 3 S 1/93 – NVwZ 1997, 198 [199], m.w.N.). In einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen über eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung wäre das hierfür zuständige Zivilgericht an die das angefochtene Urteil tragende Feststellung gebunden, dass die gegenüber der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide des Beigeladenen, die den angefochtenen Umlagebescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtswidrig sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden können „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 – III ZR 201/01 –, BGHZ 153, 198). Dies dürfte bei Erlass eines an eine Gemeinde gerichteten Beitragsbescheides der Fall sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beklagte die Beitragsbescheide des Beigeladenen hat bestandskräftig werden lassen. Ein Ausschluss kommt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten (BGH, Urt. v. 15.11.1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17). Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGH, Urt. v. 15.11.1990, a.a.O.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zivilgerichte ein solches Verschulden der Beklagten hier verneinen.

33

II. Die Berufungen sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Umlagebescheid der Gemeinde N. zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

34

1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages für das in Rede stehende Kalenderjahr 2007 ist § 106 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl LSA S. 248) – WG LSA 2006. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, wenn sie nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2006 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Nach § 106 Abs. 2 Halbsatz 1 WG LSA 2006 werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben.

35

Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.12.2003 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 6). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 106 WG LSA hat die frühere Gemeinde N. mit der Satzung zur Umlage ihrer Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009 (US 2009) Gebrauch gemacht, die nach ihrem § 9 rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft treten und die Umlagesatzung vom 11.10.2005, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten war, ab dem 01.01.2004 ersetzen sollte.

36

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

37

2.1. Die US 2009 genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner.

38

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet (vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgaberecht, § 2 RdNr. 52). Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll.

39

In § 2 US 2009 hat die Beklagte die „Beitragspflicht“ zwar geregelt. Nach § 2 Abs. 1 US 2009 ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist. Diese Regelung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA an die verbindliche Festlegung des Abgabepflichtigen aber nicht. Sie ist unwirksam, weil sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der „Beitragspflicht“ abstellt.

40

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14.07.2008 – 2 L 296/07 –, LKV 2008, 571 [572], RdNr. 7 in juris), spricht für die Auffassung, dass (bei einer jährlichen Veranlagung) nicht auf die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahrs abgestellt werden darf, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbands die Umlageschuld noch nicht entstanden ist (vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2006 – OVG 9 B 14.05 –, juris, RdNr. 26 ff.). Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34). Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, DÖV 1993, 77). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind. Aus dem Charakter sowohl von Beiträgen als auch Gebühren als Abgaben, die für eine bestimmte Gegenleistung geschuldet werden, ergibt sich regelmäßig, dass Abgabeschuldner nur solche Personen sein können, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen.

41

Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück inne hatte. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (vgl. VG Halle, Urt. v. 23.10.2014 – 4 A 10/14 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n. F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012 – 9 A 106/10 –, juris, RdNr. 21).

42

Die Beklagte hat zwar durch die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012, die rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten sollte, die Bestimmung des § 2 US zum Umlageschuldner ersetzt und dergestalt neu gefasst, dass nach Abs. 1 Schuldner der Umlage vorrangig der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist, und dass nach Abs. 2 an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Dies genügt aber nicht, um eine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge zu schaffen.

43

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10) führt die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen kann. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – BVerwG 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit die Regelung über den Umlageschuldner fehlerhaft ist, weil diese nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N; BayVGH, Urt. v. 11.11.1994 – 23 B 93.821 –, juris, RdNr. 26).

44

Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage könne nachträglich auch dadurch geschaffen werden, dass die zur Gesamtunwirksamkeit führende fehlerhafte Satzungsregelung durch eine fehlerfreie Satzungsregelung ersetzt wird, wenn sich die dazu ergehende Änderungssatzung rückwirkende Kraft bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten (ursprünglichen) Satzung beimisst (so OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2008 – 4 L 103/08 –, NVwZ-RR 2008, 819, RdNr. 4 in juris), konnte die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012 keine solche Heilung bewirken. Denn die Änderungssatzung misst sich rückwirkende Kraft nur bis zum 01.01.2006 bei, während die (geänderte) US 2009 nach deren § 9 rückwirkend bis zum 01.01.2004 in Kraft trat.

45

2.2. Die US 2009 ist ferner deshalb unwirksam, weil sie keine Bestimmung über die Entstehung der Umlageschuld des Umlagepflichtigen enthält. Sie bestimmt in § 5 Abs. 1 lediglich, dass die „Beitragspflicht der Gemeinde“ einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Beigeladenen an die Gemeinde entsteht.

46

3. Ob der in § 4 US 2009 zunächst festgesetzte Beitragssatz von 8,50 €/ha und der durch die 3. Änderungssatzung der Gemeinde N. vom 19.07.2011 auf 7,70 €/m² herabgesetzte Beitragssatz einer rechtlichen Prüfung standhält, kann danach offen bleiben. Allerdings begegnet auch dieser Beitragssatz rechtlichen Bedenken. Da sich die Beklagte insoweit an dem Beitragssatz orientiert hat, den der Beigeladene der Veranlagung seiner Verbandsmitglieder zugrunde gelegt hat, ist maßgebend, ob die vom Beigeladenen vorgenommene Kalkulation des Beitragssatzes, die der Kläger im Wege des „Durchgriffs“ unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Beigeladenen gegenüber der Beklagten rügen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O., RdNr. 39), fehlerfrei ist. Dies dürfte indes nicht der Fall sein.

47

3.1. Auszugehen ist von § 30 Abs. 1 WVG. Danach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Gemäß § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung auch für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

48

Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 114 WG LSA 2006 sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014 – 4 A 225/13 –, juris, RdNr. 39). Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Diese können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Zudem ist eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Soweit sich die Unsicherheitsfaktoren in die eine oder andere Richtung verwirklichen, ist dies nicht mit einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation als solche gleich zu setzen. Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 36; OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009 – OVG 9 S 64.08 –, juris, RdNr. 13).

49

Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.01.2008 – 2 L 50/07, unter Bezugnahme auf OVG NW, Urt. v. 15.09.2004 – 20 A 3166/02 –, juris) davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Beitragssatzes nicht zu beanstanden sei, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruhe, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liege. Dieser Ansatz wäre allerdings nur dann richtig, wenn der pagatorische Kostenbegriff, der allein die tatsächlichen Ausgaben umfasst, zugrunde zu legen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Kostenbegriff in der Betriebswirtschaftslehre überwiegend als unzweckmäßig angesehen wird (vgl. OVG SH, Urt. v. 15.02.2006 – 2 LB 46/04 –, juris, RdNr. 62, unter Bezugnahme auf Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., S. 1218; Jacob, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 5. Aufl., S. 932), würde eine solche Auslegung dem in § 30 Abs. 1 WVG verwendeten Kostenbegriff nicht gerecht.

50

Der Senat geht nach Überprüfung seiner Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass unter Kosten im Sinne von § 30 Abs. 1 WVG in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen sind. Danach sind Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist dabei regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßige Kostenbegriff auszugehen (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – BVerwG 3 C 29.08 –, BVerwGE 135, 352 [365], RdNr. 47). Die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs ist bei der Kalkulation der Verbandsbeiträge deshalb geboten, weil die Beiträge jeweils für eine Periode, nämlich für ein Kalenderjahr erhoben werden und es bei einer Kalkulation nach den tatsächlichen Ausgaben (pagatorische Kosten) zu erheblichen Beitragssprüngen von einem Kalenderjahr zum anderen kommen kann, die im Falle der Umlegung der Beiträge auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer von Grundstücken, wie es § 106 WG LSA 2006 ermöglicht hat, zu ungleichen Belastungen bei einem Eigentums- oder Nutzerwechsel führen kann. Die möglichen Unterschiede bei den Ausgaben in den einzelnen Kalenderjahren können nur begrenzt durch die Bildung von Rücklagen ausgeglichen werden. Bei einer Beitragkalkulation ist eine Rücklagenbildung regelmäßig nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 – BVerwG 3 C 45.87 –, NVwZ 1990, 1167 [1168], RdNr. 20 in juris). Daraus folgt, dass Rücklagen zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt werden müssen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.09.2014 – 6 A 11345/13 –, DVBl. 2015, 55, RdNr. 21 in juris).

51

Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die Verbände gemäß § 65 WVG und § 2 Abs. 1 WVG AG LSA haushaltsrechtliche Vorschriften gelten, die sie verpflichten, einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Frage, welcher Kostenbegriff bei der Kalkulation des Beitrags zugrunde zu legen ist, gibt der notwendige Inhalt eines Haushaltsplans nichts her. Auch die Gemeinden, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren die Kosten einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und insoweit vom wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen haben, sind gemäß §§ 92, 93 GO LSA verpflichtet, als Teil der Haushaltssatzung einen Haushaltsplan aufzustellen, der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 GO LSA alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält.

52

Da der Beigeladene bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2007 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt hat, hält schon deshalb die Beitragskalkulation einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

53

3.2. Bedenken hat der Senat aber auch bezüglich einzelner weiterer Kostenpositionen.

54

3.2.1. Der Unterhaltungsverband darf in die Kalkulation seines Beitragssatzes keine Kosten einfließen lassen, die bei der Wahrnehmung nicht beitragsfinanzierter Aufgabenarten anfallen (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12). Dies gilt hier unabhängig davon, dass die Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 WG LSA 2006, wonach Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen, erst durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes (GVBl. LSA, S. 637) in das WG LSA 2006 eingefügt wurde. Diese Regelung, mit der verhindert werden soll, dass über die Verbandsbeiträge artfremde Leistungen mit abgegolten werden, hat lediglich klarstellende Funktion (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 10.06.2009, LT-Drs. 5/2021, S. 19). Dementsprechend muss der Verband alle anfallenden Kosten, insbesondere auch die Gemeinkosten, kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen. Aus Sicht der Beitragspflichtigen darf er dabei zumindest die Kosten nicht zu hoch ansetzen, die er dem beitragsfinanzierten Aufgabenanteil zuordnet. Dabei dürfte die kalkulatorische Zuordnung von Kostenanteilen zu den unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten – jedenfalls in Teilbereichen – allein durch Schätzungen und Pauschalierungen möglich sein. Dies eröffnet dem Verband einen gewissen Spielraum (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12).

55

Gemessen daran begegnet die vom Beigeladenen aufgestellte Kalkulation Bedenken, soweit es um die Gemeinkosten geht. Der Beigeladene hat in seiner Kalkulation sämtliche Kosten in Höhe von insgesamt 174.413,00 € angesetzt, die im Haushaltsplan 2007 vom 12.12.2006 für Personal- und Sachkosten vorgesehen waren. Gleiches gilt für die Lohnkosten für den Betriebshof in Höhe von 132.358,00 € und die Betriebskosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 €. Da zu den vom Beigeladenen zu erfüllenden Aufgaben nach § 2 seiner Verbandssatzung nicht nur die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung gehört, sondern auch die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern sowie die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens für die Landschaftspflege, hätte der Beigeladene insbesondere auch die Verwaltungskosten kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen müssen, es sei denn, dass – wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – er im Jahr 2007 tatsächlich nur auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung tätig war.

56

3.2.2. Bedenken begegnet die Kalkulation auch insoweit, als darin keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 abgesetzt wurden.

57

Nach dieser Vorschrift gilt: Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Da die gesetzliche Regelung mithin eine Pflicht statuiert, diese Kosten vom Eigentümer des Grundstücks zu verlangen, welches die Mehrkosten verursacht, durften sie nicht in die Beitragskalkulation einfließen.

58

Nach dem Haushaltsplan des Beigeladenen waren im Jahr 2007 zwar – wie bereits in den Vorjahren 2005 und 2006 – keine Ausgaben vorgesehen, die die in § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 aufgeführten Tatbestände betreffen. Dies dürfte aber nicht nachvollziehbar zu begründen sein.

59

Es kann zwar – anders als das Verwaltungsgericht in seiner (früheren) Rechtsprechung (Urt. v. 28.10.2010 – 9 A 205/07 –; Urt. v 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 39 ff.) angenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verband regelmäßig solche Mehrkosten in Höhe von 5 bis 10% des Gesamtaufwands anfallen. Allein der Umstand, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Fünften Änderungsgesetz zum WG LSA (LT-Drs. 5/2021, S. 20) von Mehrkosten nach § 114 WG LSA in einem geschätzten Umfang von 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung ausgegangen wurde, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Auch der Entscheidung des OVG NW (Urt. v. 09.12.2010 – 20 A 682/09 –, juris) lassen sich keine tragfähigen Gründe entnehmen, die ein Absetzen eines pauschalen Kostenanteil in dieser Höhe rechtfertigen würde. Diese Entscheidung betraf sog. „Erschwererbeiträge“, die satzungsrechtlich festgesetzt wurden. Darin hat das OVG NW gerade keinen bestimmten Anteil an den Gesamtkosten als zulässig benannt; es hat vielmehr grundsätzlich eine Ermittlung des von den Erschwerern verursachten oder diesen zurechenbaren Aufwands- oder Ausgabenanteils gefordert und für den Fall, dass sich das tatsächliche Ausmaß der Erschwerung hinsichtlich des Gesamtaufwands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen lässt, es der Gemeinde angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums freigestellt, beispielsweise auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und/oder hinsichtlich einzelner Unterhaltungsleistungen weiter aufgeschlüsselter Unternehmerangebote Pauschalierungen vorzunehmen und/oder Schätzungen anzustellen.

60

Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Beitragjahr 2007 – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – tatsächlich keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 in „nennenswerter Höhe“ entstanden.

61

Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt WG LSA 2006 entstehen dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u. a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014, a.a.O, RdNr. 44). Es erscheint nicht realistisch, dass im gesamten Verbandsgebiet keine solchen erschwerten Arbeiten an Anlagen an Gewässern erforderlich waren. Der Beigeladene hat jedoch sämtliche in den Haushaltsplan 2007 aufgenommene „Unternehmerleistungen Krautung“ in Höhe von 230.000,00 € in der Beitragskalkulation angesetzt.

62

4. Zweifelhaft ist schließlich auch, ob die Grundstücke des Klägers in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlagen. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 7 WG LSA 2006 sind Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, beitragsfrei.

63

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich Gewässerkundlicher Landesdienst – hat zwar in seiner Stellungnahme vom 03.05.2012 (Bl. 40 ff. GA) ausgeführt, dass sich sämtliche dem Kläger gehörenden Flurstücke vollständig im Einzugsbereich von Gewässern zweiter Ordnung befinden. Die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Dezernat 26 Hydro- und Umweltgeologie – vom 04.10.2012 (Bl. 104 f. GA), in der die örtlichen geologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, stellt diese Bewertung allerdings in Frage. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Niederschlagswasser überwiegend unmittelbar versickern werde und das Sickerwasser, soweit es nicht in der durchwurzelten Bodenzone durch die Vegetation aufgenommen und verdunstet werde, dem Grundwasser zusickere. Das neu gebildete Grundwasser fließe in Richtung des Grundwassergefälles einem Fließgewässer zu, im Fall der Grundstücke des Klägers anteilig den nördlichen bzw. südlichen Fließgewässern und damit auch dem Elbe-Havel-Kanal, der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 WG LSA 2006 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 der Anlage 1 WaStrG ein Gewässer erster Ordnung ist.

64

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO

65

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

66

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für die Jahre 2008 (17,06 €), 2010 (51,17 €) und 2011 (682,20 €) und eine Vorausleistung für 2012 (55,67 €) im Ortsteil D. der Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 210 der Flur A in der Gemarkung D., B-Straße. Bei dem 1.921 m² großen Wohngrundstück handelt es sich um ein Anliegergrundstück zur öffentlichen Verkehrsanlage Friedensstraße, die zu der von der Beklagten gebildeten Abrechnungseinheit gehört.

3

Mit Bescheid vom 7. September 2012 zog die Beklagte den Kläger für die Jahre 2008, 2010, 2011 und 2012 zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 806,09 € heran.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. Oktober 2012 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 zurück.

5

Die Beitragserhebung beruht auf der Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 (WBS). Hierzu ergingen am 6. Oktober 2004, 27. April 2005, 30. Januar 2008 und 12. Juli 2012 jeweils Änderungssatzungen. Die 4. Änderungssatzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

6

Durch die 4. Änderungssatzung der Beklagten vom 12. Juli 2012 wurde § 2 WBS geändert, und die zu der Abrechnungseinheit gehörenden Verkehrsanlagen wurden aufgezählt. Darüber hinaus enthält die Änderungssatzung die Bestimmung, dass zur Verdeutlichung auf den dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan verwiesen wird. Dieser Plan sei Bestandteil dieser Satzung.

7

In gleicher Weise regelt die Nachfolgesatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom (ebenfalls) 12. Juli 2012 in § 2 die Abrechnungseinheit. Diese Satzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

8

Ebenfalls am 12. Juli 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten vier Satzungen über die Festsetzung des Beitragssatzes nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Haushaltsjahre 2008 bis 2011 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Vorhalten öffentlicher Verkehrsanlagen in der Stadt B., Abrechnungseinheit D.. Weiterhin wurde am 12. Juli 2012 eine Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes zur Vorausleistungserhebung für 2012 beschlossen.

9

Die Satzungen wurden im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

10

Zur Begründung der am 7. November 2013 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bildung der Abrechnungseinheit und zudem der Plan der Abrechnungseinheit u.a. deshalb fehlerhaft seien, weil die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nicht zutreffend vorgenommen worden sei.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 aufzuheben.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und ist der Klage entgegengetreten.

16

Mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beitragserhebung fehle es bereits an einer wirksamen Satzungsgrundlage, denn sowohl die Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 in der Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 als auch die Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 erwiesen sich als rechtswidrig. Beide Satzungen bestimmten jeweils in § 2, dass der ihnen als Anlage beigefügte Plan Bestandteil der Satzung sei. Beiden Plänen der Abrechnungseinheit fehle der inhaltliche Bezug zur jeweiligen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge, so dass für die Beitragspflichtigen nicht ohne Weiteres erkennbar sei, welcher Plan zur 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 und welcher zur Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 gehöre.

17

Darüber hinaus seien die genannten Satzungen unwirksam, weil die in § 2 gebildeten (identischen) Abrechnungseinheiten mit § 6a KAG LSA nicht in Einklang stünden. Der notwendige funktionale Zusammenhang sei nicht hinreichend beachtet worden.

18

Die Beklagte hat am 8. Mai 2014 sowohl die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. als auch die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. beschlossen. Die Satzungen sind im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Mai 2014 bekannt gemacht worden.

19

Zur Begründung der von dem Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die am 8. Mai 2014 beschlossenen Satzungen trügen den Einwendungen des Verwaltungsgerichts jeweils Rechnung. So seien die jeweiligen Pläne so genau bezeichnet worden, dass sie, auch wenn sie inhaltlich absolut identisch seien, eine Zuordnung zur Änderungssatzung zur Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 einerseits und zur Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. anderseits zugeordnet werden könnten. Die Satzungen berücksichtigten darüber hinaus, dass eine Identität der textlichen Festsetzung einerseits und der zeichnerischen Darstellungen andererseits sicher gestellt sei. So gebe es den Widerspruch in Bezug auf die Friedensstraße hinsichtlich der Hausnummern 26 und 35 bis 36 nicht mehr.

20

Die Abrechnungseinheit erstrecke sich nunmehr hinsichtlich der L46 in Richtung Osten bis zum Ende der Bebauung auf dem Flurstück 145, weil erst an dieser Stelle der beidseitige Außenbereich beginne und der räumlich-funktionale Zusammenhang der in der Abrechnungseinheit zusammen gefassten Verkehrsanlagen ende.

21

Zur Abrechnungseinheit gehöre nunmehr der Teil der G-Straße südlich des Flurstücks 474 bis zum Ende des Flurstücks 475 in südlicher Richtung; denn der Abstand zwischen den beiden genannten Flurstücken betrage nur ca. 85 m und damit weniger als 100 m, so dass der räumliche und funktionale Zusammenhang nicht unterbrochen werde.

22

Die Abrechnungseinheit ende schließlich nunmehr im Bereich der W-Straße - L46 - in südlicher Richtung auf Höhe des Flurstücks 593 und nicht mehr am weiter südlich gelegenen Ende des vorhandenen einseitigen Gehweges, weil dieser Bereich schon zum Außenbereich gehöre.

23

Unter Berücksichtigung der Flächenänderungen seien die Beitragssätze durch die Beklagte überprüft worden. Sie seien für 2008 bis 2010 und 2012 gleich geblieben, für 2011 sei der Beitragssatz von 0,40 €/m² auf 0,41 €/m² gestiegen. Die bislang festgesetzten Beiträge seien daher korrekt bzw. jedenfalls nicht überhöht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 6. Februar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er erwidert im Wesentlichen: Die 5. Änderungssatzung entspreche nicht den Anforderungen des § 2 KAG LSA, denn sie bestehe nur aus drei Paragraphen. Es hätte aber einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer vollständigen Satzung bedurft.

29

Auch werde bezweifelt, dass die Tiefenbegrenzungsregelung - Pauschalansatz von 45 m - in der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten (Nachfolge-)Satzung den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspreche. Die Vorteils-/Beitragsfläche der Abrechnungseinheit könne daher nicht zutreffend bestimmt worden sein.

30

Zudem sei Aufwand für den Ausbau der M-Straße in dem Bescheid enthalten, der nach Erschließungsbeitragsrecht hätte abgerechnet werden müssen. Es werde bestritten, dass am 3. Oktober 1990 oder vorher die diversen Teileinrichtungen bereits funktionsfähig auf ganzer Länge hergestellt gewesen seien.

31

Auch würden Verfahrensmängel gerügt; denn bei dem Zulassungsbeschluss des Senats seien Gründe berücksichtigt worden, die nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebracht worden seien.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

34

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 ist rechtmäßig, soweit der Kläger zu einer Vorausleistung auf wiederkehrende Beiträge für das Jahr 2012 herangezogen worden ist (1.), und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig (2.).

35

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Beitrag ist § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 8. Mai 2014 und der Beitragssatzsatzung für das Jahr 2012. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können die Gemeinden durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge i.S.d. § 6 KAG LSA die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammen gefassten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden.

36

Die von der Beklagten am 8. Mai 2014 beschlossene Satzung bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Beitrag, insbesondere steht die in § 2 gebildete Abrechnungseinheit mit § 6a KAG LSA in Einklang. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Fehler bei der Bildung der Abrechnungseinheit sind „geheilt“ worden: Der gemäß § 6a Abs. 3 KAG LSA erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der von der Abrechnungseinheit umfassten Verkehrsanlagen ist nunmehr gewahrt. Auch lässt der nunmehr veröffentlichte Plan der Abrechnungseinheit den - bisher fehlenden - hinreichenden inhaltlichen Bezug zu der Beitragssatzung der Beklagten erkennen; denn der Plan ist so genau bezeichnet, dass er eine Zuordnung zu der Satzung ermöglicht. Die Satzung berücksichtigt darüber hinaus, dass eine Identität der textlichen Festsetzung einerseits und der zeichnerischen Darstellung andererseits sichergestellt ist, insbesondere enthält die namentliche Aufzählung der die Abrechnungseinheit umfassenden Verkehrsanlagen der Satzung in § 2 die zur Abrechnungseinheit gehörende Friedensstraße in gesamter Länge.

37

Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben.

38

Der umlagefähige Investitionsaufwand für den Ausbau der „M-Straße“ ist zu Recht auf alle in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt worden. Die Verkehrsanlage war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen; denn nach dem von der Beklagten dokumentierten Ausbauzustand und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung war sie auf ganzer Länge hergestellt und entsprach den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Der bloße Einwand des Klägers, er bestreite, dass am 3. Oktober 1990 oder vorher die diversen Teileinrichtungen bereits im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt gewesen seien, genügt bereits nicht der ihm obliegenden Darlegungslast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm - vorliegend - günstigen Rechtsnorm für die Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht (vgl. hinsichtlich der Beweislastregelung BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 5/06 -, zit. nach JURIS Rn. 53).

39

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmung der Beitragsfläche der Abrechnungseinheit. Der nicht näher substanziierte Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des erkennenden Senats ist von vorherein nicht geeignet, die in der Satzung enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung in Frage zu stellen.

40

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung zum 1. Januar 2012 ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das (verfassungsrechtliche) Rückwirkungsverbot in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA noch gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA.

41

Dass Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden dürfen, wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA klarstellend bestimmt. Hiernach sind der Rückwirkung von Rechtsfolgen im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Der Bürger soll mögliche staatliche Eingriffe vorhersehen und sein Handeln darauf ausrichten können. Das schützenswerte Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Rechtsordnung wird enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.03.2000 - 1 K 12/00 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen aber dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rückwirkung dann zulässig ist, wenn der Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung einrichten konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.11.2007 - 4 L 148/07 - m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Entscheidung v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271f.). Eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes kann vor allem dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Dementsprechend kann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit eine Satzung ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelt. Denn wenn der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen hat, muss der Abgabenpflichtige grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit einer entsprechenden Regelung rechnen und sein Verhalten entsprechend einrichten.

42

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat mit ihrer am 8. Mai 2014 beschlossenen Satzung die Satzung der Beklagten über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 ersetzt und damit von der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA Gebrauch gemacht, der den Erlass rückwirkender Abgabensatzungen innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen ausdrücklich vorsieht. Die genannte Beitragssatzung ist nach der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ergangenen - vorliegend insoweit nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg von Anfang an unwirksam gewesen. Da bereits in dieser Satzung ausdrücklich geregelt wurde, dass der Beklagte nach Maßgabe seiner Satzung wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erhebt, konnte sich für das Jahr 2012 kein Vertrauen bilden, dass dieser Zeitraum ohne Abgabenerhebung bleiben würde und der Beklagte insbesondere im Falle der Nichtigkeit der Satzung für den streitigen Erhebungszeitraum auf die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen verzichten würde.

43

Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA ist schon deshalb nicht gegeben, weil diese Bestimmung auf die rückwirkende Ersetzung unwirksamer Satzungen keine Anwendung findet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.12.2007 - 4 L 275/07 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabepflichtigen im Vordergrund, sondern die Gemeinde soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung unwirksam war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn die Satzung unvollständig war.

44

Die streitgegenständliche Satzung ist im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Mai 2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

45

Soweit der Kläger in Bezug auf den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 29. April 2015 einen Verfahrensmangel rügt, kann er hiermit von vornherein nicht gehört werden; denn durch die Entscheidung über die Zulassung der Berufung werden subjektive Rechte des Rechtsmittelgegners nicht berührt, weil die Beschränkung der Berufung durch ein Zulassungsverfahren allein objektiven Zwecken dient. Es gibt kein subjektives Recht eines Prozessbeteiligten darauf, von einem Rechtsmittel seines Gegners verschont zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 11.05.2009 - 3 B 17/09 -, zit. nach JURIS).

46

2. Die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 8. Mai 2014 bewirkt dagegen keine Heilung der ursprünglichen (nichtigen) Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012, weil hierdurch nicht die gesamte Beitragssatzung vollständig neu beschlossen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, sondern lediglich die §§ 2 und 4 neugefasst worden sind.

47

Zwar kann es im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung genügen, wenn ein Ratsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird, und es können nicht nur nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.11.2011 - 4 L 24/10 - m.w.N.).

48

Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer an rechtlichen Mängeln leidenden Beitragssatzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen aber davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet. Handelt es sich um Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen - wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist -, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.11.2011, a.a.O.).

49

So liegt es hier; denn die von der Vorinstanz festgestellte Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragssatzung aufgrund von Mängeln bei der Bildung der Abrechnungseinheit führt nicht lediglich zu einer Teilnichtigkeit, sondern zu einer vollständigen Nichtigkeit der Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 mit der Folge, dass der Stadtrat der Beklagten eine vollständig neue Satzung hätte beschließen müssen.

50

Ob ein auf einzelne Teile einer Satzung beschränkter Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -, zit. nach JURIS m. w. N). Unter beiden Aspekten kann es im vorliegenden Fall keinen Zweifel daran geben, dass die fehlerhafte Bildung einer Abrechnungseinheit die gesamte Satzung erfasst, weil die Erhebung wiederkehrender Beiträge ohne diese wesentliche Regelung undenkbar ist.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Tatbestand

1

Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten.

2

Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492), dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt. Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten.

3

Am 18. Dezember 2009 wurde vom damaligen Verbandsausschuss des Beklagten eine Neufassung der Verbandssatzung (VS 2009) beschlossen, die am 21. Dezember 2009 vom Landkreis {A.}-{B.} genehmigt und am 23. Januar 2010 im Amtsblatt des Landkreises {A.}-{B.} bekannt gemacht wurde. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 erwähnte Anlage mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer, von denen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VS 2009 Vorschläge für die in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke einzuholen sind, wurde nicht mit veröffentlicht, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VS 2009 Bestandteil der Satzung ist.

4

Am 7. Mai 2010 wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten eine 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen. Gegenstand der Änderung war in erster Linie die Regelung über die Verbandsmitglieder. Hiernach sollten in Übereinstimmung mit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2009, GVBl. S. 637) nur noch die Gemeinden im Verbandsgebiet Verbandsmitglieder sein. Der Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass auch nach den zum 1. Januar 2010 erfolgten Zusammenschlüssen von Mitgliedsgemeinden zu Verbandsgemeinden weiterhin die Mitgliedsgemeinden, nicht aber die Verbandsgemeinden selbst Mitglieder des Verbandes seien. Demgemäß wurden als Verbandsmitglieder zu der Verbandsversammlung vom 7. Mai 2010 die Mitgliedsgemeinden der verschiedenen Verbandsgemeinden, nicht aber die Verbandsgemeinden selbst eingeladen. Dies betraf die Stadt {C.} sowie die Gemeinden {D.}, {E.}-{F.}, {G.} und {H.} aus der Verbandsgemeinde {I.}{J.}, die Gemeinden {K.}, {L.} und {M.} aus der Verbandsgemeinde {N.}{O.}-{P.} und die Gemeinde {Q.} aus der Verbandsgemeinde {R.}-{S.}.

5

Auf die gleiche Weise wurde die Einladung zur Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 vorgenommen, auf der ein Beschluss über den Haushaltsplan 2012 gefasst wurde. Auf diesem Haushaltsplan beruhte die Beitragskalkulation sowie die Festsetzung der Beitragssätze für das Jahr 2012 für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha sowie den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/EW. Die Beitragssätze wurden wie folgt kalkuliert:

6

- Ausgangspunkt waren die Ausgaben in Höhe von 473.644 €.

7

- Diese wurden um die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA (§ 114 WG LSA a.F.) in Höhe von 9.469 € (ca. 2 % der Gesamtausgaben) sowie die Einnahmen in Höhe von 29.925 € auf 434.250 € vermindert.

8

- 10 % dieser Summe, also 43.425 €, sollten durch Erschwernisbeiträge gedeckt werden.

9

- Bei 36.400 Einwohnern im Verbandsgebiet ergab sich ein Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/EW.

10

- Die verbleibende Summe von 390.825 € sollte über den Flächenbeitrag gedeckt werden.

11

- Bei einer Gesamtfläche im Verbandsgebiet von ca. 54.993 ha ergab sich ein Beitragssatz für den Flächenbeitrag von (gerundet) 7,11 €/ha.

12

Die Mehrkosten in Höhe von 9.469 € (bzw. 9.468,99 €) setzten sich wie folgt zusammen (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2013, GA Bl. 102):

13

- 3.937,29 € für die Spülung von 7 Durchlässen (562,47 € je Durchlass) und

14

- 5.531,70 € für Handkrautung von 92.195 m² zu je 0,06 €/m².

15

- Die Mehrkosten von 0,06 €/m² für Handkrautung ergaben sich aus der Differenz der Kosten von 0,13 €/m² für technische Mahd bzw. Krautung zu den Kosten von 0,19 €/m² bei Handkrautung.

16

Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 128.248,40 € heran. Hierbei berücksichtigte er einen Grundbeitrag (Flächenbeitrag) in Höhe von 121.742,97 € (17.130,49 ha x 7,11 €/ha) sowie einen Erschwernisbeitrag in Höhe von 6.505,43 € (5.453 Einwohner x 1,19 €/EW). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, der Beitragssatz sei falsch kalkuliert worden, da der Erschwernisbeitrag und die Mehrkosten zu gering angesetzt worden seien. Zudem sei nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2011 – 9 A 326/10 MD – nicht die Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde selbst Mitglied des Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Mehrkosten seien entsprechend des vorliegenden Kataloges des Mehrkostenbestandes für das Rechnungsjahr 2012 ermittelt worden. Aus der konkreten Ermittlung der Handkrautung/Mahd an den Gewässern und der Verwendung der Daten für das Spülen/Reinigen von Durchlässen und Brücken aus dem Resultat des Vorjahres sei die Summe der Mehrkosten für das laufende Rechnungsjahr ermittelt worden. Auch gehe er in Übereinstimmung mit einem Erlass des Ministeriums des Innern vom 16. Februar 2009 davon aus, dass nach wie vor die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden Mitglieder im Verband seien.

17

Am 11. April 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

18

Die Klägerin trägt vor, Mitglieder des Beklagten seien nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – die Verbandsgemeinden und nicht deren Mitgliedsgemeinden. Die Verbandsversammlung vom 7. Mai 2010 sei daher beschlussunfähig gewesen, da nicht alle Verbandsmitglieder hierzu eingeladen worden seien. Die erste Änderungssatzung sei daher nichtig und könne nicht als Grundlage der Beitragserhebung für 2012 dienen. Auch die Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011, die den Haushalt für das Jahr 2012 beschlossen habe, sei beschlussunfähig gewesen. Zudem sei bereits die Neufassung der Verbandssatzung vom 18. Dezember 2009 nicht in Kraft getreten, da sie ohne die Anlage zu § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 und damit nicht vollständig veröffentlicht worden sei. Der Beklagte habe daher keine wirksame Satzung, auf die er den angefochtenen Bescheid stützen könne. Zudem sei der Beitragssatz für den Flächenbeitrag falsch kalkuliert worden. Die angesetzten Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 seien um die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie um den Anteil der Erschwernisbeiträge im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA zu verringern. Das sei nicht ausreichend erfolgt. Die angesetzten Mehrkosten in Höhe von 9.469 € seien viel zu gering. Diese seien bereits methodisch fehlerhaft bestimmt worden, da nicht die tatsächlich anfallenden Mehrkosten berechnet, sondern die voraussichtlichen Einnahmen aus Mehrkosten-Erstattungsansprüchen gemäß § 64 WG LSA angesetzt worden seien. Der Beklagte wisse überhaupt nicht, in welcher Höhe Mehrkosten in seinem Verbandsgebiet anfielen. Er habe kein Erschwerniskataster, das im Voraus eine solide und nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation für 2012 ermögliche. Es gebe zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Umfang der Mehrkosten deutlich höher sei als vom Beklagten im Haushalt 2012 angesetzt. So sei im Jahresbericht 2011 die Spülung von 150 Durchlässen erwähnt. Es sei daher völlig unglaubwürdig, wenn nach Anlage 10 im Jahr 2012 nur ein einziger (Nr. 1751) von 1972 Durchlässen gespült worden sein soll. Durch die in Anlage 4 aufgelisteten Stauanlagen, Düker und Wehre werde die Gewässerunterhaltung erschwert, weil bei der maschinellen Krautung der Schlegelmäher vor der Anlage ausgesetzt und nach dem Hindernis wieder eingesetzt werden müsse. Außerdem staue sich das Mähgut und Treibsel, z.B. Kraut, Herbstlaub und Totholz, vor Wehren, Dükern und Rohrdurchlässen. Dies erschwere die Unterhaltung durch erhöhten Kontroll- und Reinigungsaufwand. Auch die durch Brücken sowie Bebauungen an Gewässern entstehenden Mehrkosten seien vom Beklagten nicht erfasst worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die Mehrkosten durch Sedimenteinträge und Düngergaben durch Landwirte, auf die in den Auswertungen der Verbandsschauen 2011 und 2012 besonders hingewiesen worden seien. Die Mehrkosten durch Windwurf und Windbruch von Bäumen seien den Eigentümern in Rechnung zustellen. Die Gehölzpflege gehöre nicht zu den Aufgaben des Beklagten. Zumindest seien die Kosten der Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen als durch die Eigentümer der Gehölze bedingte Mehrkosten anzusehen. Die angesetzten Mehrkosten für Handkrautung von 0,06 €/m² seien viel zu niedrig. Die Handarbeit mit Motorsäge koste etwa das Dreifache pro Grabenmeter gegenüber der maschinellen Krautung. Realistisch sei die Annahme, dass etwa 20 bis 30 % der Gesamtkosten durch Erschwernisse verursachte Mehrkosten seien.

19

Die Klägerin beantragt,

20

den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Neufassung der Verbandssatzung vom 18. Dezember 2009 sei wirksam. Es sei unschädlich, dass die Liste der Namen und Adressen der anzuschreibenden Interessenverbände nicht veröffentlicht worden sei. Entscheidend sei, dass die Interessenverbände tatsächlich aufgefordert worden seien, Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben. Auch seien die Verbandsversammlungen vom 7. Mai 2010 und 14. Oktober 2011 nicht beschlussunfähig gewesen. Mitglieder im Verband seien zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden und nicht die Verbandsgemeinden selbst gewesen. Die Mitgliedschaft in einem Unterhaltungsverband sei keine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden im Sinne des § 2 Abs. 1 VerbGemG LSA, da die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts den Unterhaltungsverbänden als Trägern funktionaler Selbstverwaltung zugewiesen und damit dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen sei. Es handele sich jedoch – entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts – auch nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VerbGemG LSA, da andernfalls das den Unterhaltungsverbänden gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 WVG eingeräumte Selbstverwaltungsrecht durch die Fachaufsicht der Landkreise über die Gemeinden unterlaufen werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Neufassung des § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116) und die hiermit erfolgte Regelung, dass die Verbandsgemeinden Mitglieder der Unterhaltungsverbände seien, denn diese Regelung wäre unnötig gewesen, wenn die Verbandsgemeinden bereits nach dem Verbandsgemeindegesetz Verbandsmitglieder gewesen wären. Zudem sei in § 54 Abs. 3 Satz 9 WG LSA n.F. ausdrücklich geregelt, dass die Verbandsmitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle unterliegen. Die Einnahmen durch Mehrkosten im Sinne des § 64 Abs. 1 WG LSA seien vollständig in den Haushalt 2012 eingestellt worden. Im Jahr 2012 seien ein Düker und zwei Durchlässe gespült worden. Der genaue Umfang der Unterhaltungsarbeiten ergebe sich aus dem Unterhaltungsplan bzw. den Schauprotokollen des Verbandes (Anlage 11). Dadurch, dass Ufermauern, Stauanlagen, Düker, Wehre, Durchlässe, Abwassereinleitungen usw. im Verbandsgebiet vorhanden seien, ergebe sich nicht zwangsläufig, dass auch Mehrkosten bei der Unterhaltung anfielen. Soweit bei Stauanlagen, Dükern und Wehren der Schlegelmäher vor der Anlage ausgesetzt und nach dem Hindernis wieder eingesetzt werden müsse, fielen keine höheren Kosten an. Im Gegenteil verringerten sich die Kosten, da das Gerät für die Länge der betreffenden Anlage mit sehr viel weniger Kraftaufwand betrieben werde. Für die Dauer des Aussetzens laufe das Gerät gewissermaßen im Leerlauf, wodurch weniger Kraftstoff verbraucht werde. Zudem sei der Verschleiß geringer. Auch Treibsel, Mähgut, Totholz, Herbstlaub und anderes vor Durchlässen, Wehren und Dükern erschwerten die Unterhaltung nicht. Diese Materialien würden ohne nennenswerten Aufwand entfernt. Es sei lediglich ein Handgriff mit entsprechendem Gerät notwendig, um solche Hindernisse in kürzester Zeit zu entfernen. Diese Arbeit werde nebenbei erledigt. Auch gelange durch die Krautung selbst kein Hindernis ins Gewässer, da das Kraut durch die Förderbandeinheit an den Geräten auf der Böschung und Böschungsoberkante abgelegt werde. Auch die bisweilen erforderliche Beräumung von Brücken werde ohne nennenswerten Mehraufwand bei Gelegenheit der maschinellen Handkrautung erledigt. Die Umwege, die der Räumtraktor zur Umfahrung der Brücken in Kauf nehmen müsse, seien geringfügig. Der Verwaltungsaufwand, der mit der Erfassung all dieser minimalen Erschwernisse verbunden wäre, würde den möglichen Ertrag durch Mehrkostenerstattungen bei weitem überschreiten, zu einer Erhöhung des Flächenbeitrags beitragen und dadurch das Gegenteil dessen bewirken, was die Klägerin eigentlich anstrebe. Die Angabe von 150 Spülungen im Jahresbericht 2011 (Anlage 12) sei falsch. Tatsächlich seien im Jahr 2011 nur 6 Durchlässe und 1 Düker gespült worden. Die Kosten hierfür hätten bei 3.952,24 € gelegen. Mehrkosten durch Sedimenteinträge oder Düngergaben und einer damit bewirkten Verstärkung des Krautwuchses durch die Landwirtschaft könnten nicht festgestellt, jedenfalls aber nur in den seltensten Fällen zugeordnet werden. Das gleiche gelte für Windwurf und Windbruch von Gehölzen. Die Gehölzpflege gehöre als Vorsorgemaßnahme zu der Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Für die in der Begründung des Entwurfs des 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2009 enthaltene Schätzung, dass etwa 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung den Mehrkosten zuzuordnen seien (LT-Drs. 5/2021, S. 20), gebe es keine Grundlage.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

26

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 55 Abs. 3 WG LSA in Verbindung mit §§ 22 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sowie die Satzung des Unterhaltungsverbandes „Helme“ vom 18. Dezember 2009. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes (§§ 22 ff. WVG) mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen.

27

1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierfür erforderliche satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 WVG steht die Erhebung der Verbandsbeiträge unter einem Satzungsvorbehalt. Gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Nach § 6 Abs. 1 WVG werden die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsverhältnisse zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das WVG oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG u.a. Bestimmungen über die Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten. Nach § 31 Abs. 1 WVG erhebt der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Nach diesen Vorschriften setzt die Erhebung von Verbandsbeiträgen eine wirksame Satzung voraus. Dieser Anforderung wird hier nicht entsprochen. Die Satzung des Beklagten vom 18. Dezember 2009 (VS 2009) ist unwirksam, denn sie wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht. Die Anlage zu § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer, von denen Vorschläge für die zu Berufenden einzuholen sind, wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz am 23. Januar 2010 nicht mit veröffentlicht. Die Veröffentlichung dieser Anlage wurde nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bislang auch nicht nachgeholt. Die Verbandssatzung eines Unterhaltungsverbandes sowie die Änderung der Satzung ist gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA i.V.m. §§ 7 Abs. 3, 58 Abs. 2 WVG von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Zuständig ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) vom 20. März 2007 (GVBl. S. 44) die untere Aufsichtsbehörde. Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 4 WVG AG LSA der Landkreis, in dessen Gebiet der Verband seinen Sitz hat, hier der {T.}{A.}-{B.}. Gemäß § 4 WVG AG LSA erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung ist zwingender Bestandteil des Rechtsetzungsaktes. Eine nicht ordnungsgemäß bekannt gemachte Satzung ist unwirksam (OVG LSA, Beschluss vom 11. November 2004 – 2 M 528/04 – juris Rn. 5). Dabei ist es geboten, die Satzung mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Das schließt alle wesentlichen Bestandteile einer Satzung ein, seien sie auch als Anlage oder Anhang bezeichnet (OVG Weimar, Urteil vom 30. August 2001 – 4 KO 199/00 – juris Rn. 102). Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung liegt nur dann vor, wenn sie über den Erlass der Norm informiert, den authentischen Text allgemein zugänglich macht und gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentation des Norminhalts gewährleistet. Über den Erlass einer Norm ist der Bürger nur dann ausreichend informiert, wenn er der öffentlichen Bekanntmachung zweifelsfrei entnehmen kann, was nunmehr Rechtens sein soll. Eine Abweichung zwischen dem bekanntgemachten Text und dem Text des Satzungsbeschlusses ist nur dann ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung, wenn die Abweichung unwesentlich und nicht geeignet ist, eine inhaltliche Diskrepanz zu erzeugen (VGH Mannheim, Urteile vom 9. Februar 1993 – 2 S 2763/91 – juris Rn. 27 f. und vom 17. Oktober 2002 – 1 S 2114/99 – juris Rn. 49).

28

Nach diesen Grundsätzen liegt bislang keine ordnungsgemäße Veröffentlichung der VS 2009 vor. Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 genannte Anlage zur Satzung mit den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer wurde nicht mit veröffentlicht, obwohl sie gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VS 2009 Bestandteil der Satzung ist. Das Unterlassen der Veröffentlichung dieser Anlage ist auch nicht unwesentlich. Die Interessenverbände sind nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VS 2009 befugt, Vorschläge für die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VS 2009 in die Verbandsversammlung zu berufenden Eigentümer und Nutzer zu machen. Hieraus wird eine Vorschlagsliste erstellt, auf deren Grundlage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VS 2009 durch Beschluss der ordentlichen Verbandsmitglieder die Berufung in die Verbandsversammlung erfolgt. Über ihre Vorschläge wirken die Interessenverbände daher maßgeblich an der konkreten Zusammensetzung der Verbandsversammlung mit. Diese wiederum ist gemäß § 8 VS 2009 ein wesentliches Organ des Beklagten. Durch die fehlende Veröffentlichung der Anlage mit den vorschlagsberechtigten Interessenverbände im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 VS 2009 wird damit nur unzureichend über die Struktur des Beklagten und die Grundlagen der Zusammensetzung der jeweiligen Verbandsversammlung informiert.

29

Die Frage, ob auch die 1. Änderungssatzung vom 7. Mai 2010 unwirksam ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

30

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Beitragsbescheid auf eine ältere Satzung stützen kann, liegen nicht vor. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ältere Verbandssatzungen des Beklagten entsprächen nicht mehr dem Gesetz. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

31

2. Die Klage hat auch deshalb Erfolg, weil die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten angesetzten Beitragssätze für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha und den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/Einwohner überhöht sind. Das führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt. Die Kammer kann die höchstzulässigen Beitragssätze nicht selbst berechnen und den Bescheid nur teilweise aufheben, da sowohl die Aufstellung des Haushalts als auch die Beitragskalkulation und die Festsetzung der Beitragssätze zu den Aufgaben des Beklagten gehören, die dieser im Rahmen seiner funktionalen Selbstverwaltung selbst wahrzunehmen hat. Diese Aufgabe kann ihm das Gericht nicht abnehmen. Das Gericht ist vielmehr auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragssätze beschränkt. Bei überhöhten Beitragssätzen kommt nur eine vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides in Betracht.

32

a) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha ist rechtswidrig.

33

aa) Es kann offen bleiben, ob sich die Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes für den Flächenbeitrag bereits daraus ergibt, dass die Verbandsversammlung des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2012 am 14. Oktober 2011 nicht beschlussfähig war. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 folgt daraus, dass nicht alle Mitglieder geladen worden waren, denn es wurden nicht die Verbandsgemeinden, sondern deren Mitgliedsgemeinden eingeladen. Nach § 55 Abs. 1 WG LSA gelten für die Unterhaltungsverbände grundsätzlich die Vorschriften des WVG. Für die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung gelten gemäß § 48 Abs. 2 WVG grundsätzlich die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse. Gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse u.a. voraus, dass alle Mitglieder geladen sind. Das war hier nicht der Fall.

34

Mit Inkrafttreten der Neufassung des § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. zum 1. Januar 2010 waren Verbandsmitglieder des Beklagten nur noch die Gemeinden in seinem Niederschlagsgebiet. Eine entsprechende Regelung trifft § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA. Gemeinden in diesem Sinne sind bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinden, sondern die Verbandsgemeinden (OVG LSA, Urteil vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – JMBl. LSA 2012, 129 <131>). Zu der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 wurden jedoch nicht die Verbandsgemeinden, sondern deren Mitgliedsgemeinden eingeladen, so dass diese nicht beschlussfähig war.

35

Dass als Gemeinde im Sinne von § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA) bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde anzusehen ist, folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt (Verbandsgemeindegesetz – VerbGemG LSA) vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 40), wonach die Verbandsgemeinde die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinde erfüllt, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Bei der in § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA) geregelten Aufgabe der Gemeinden, in den Unterhaltungsverbänden mitzuwirken, handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (OVG LSA, Urteil vom 25. April 2012 – 2 L 55/11 – a.a.O.). Gegen die Qualifizierung der Mitwirkung der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises kann nicht eingewandt werden, dass dann die (funktionale) Selbstverwaltung der Unterhaltungsverbände gemäß § 104 Abs. 1 WG LSA a.F. (§ 55 Abs. 1 WG LSA) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 WVG durch die Ausübung der Fachaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörden über die Gemeinden als Mitglieder der Unterhaltungsverbände ausgehöhlt werden könnte. Insoweit kommt der Regelung des § 104 Abs. 4 WG LSA a.F. (§ 54 Abs. 4 WG LSA), wonach die Unterhaltungsverbände nur der Rechtsaufsicht unterliegen, eine Sperrwirkung dahingehend zu, dass auch die Gemeinden als Verbandsmitglieder nur einer Rechtsaufsicht unterliegen können. Vor diesem Hintergrund hat die Neufassung des § 54 Abs. 3 WG LSA durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116) nur klarstellende Bedeutung. § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA n.F. stellt klar, dass die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind. Nach § 54 Abs. 3 Satz 9 WG LSA n.F. unterliegen die Verbandsmitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte keiner Zweckmäßigkeitskontrolle.

36

Die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 infolge der fehlenden Einladung aller Verbandsmitglieder dürfte zur Nichtigkeit der an diesem Tag gefassten Beschlüsse führen. Die fehlende Beschlussfähigkeit eines Gremiums führt regelmäßig zur Nichtigkeit der von diesem Gremium gefassten Beschlüsse (VGH München, Urteil vom 30. Juli 2001 – 1 N 98.3591 – juris Rn. 37; VG Greifswald, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 3 A 587/05 – juris Rn. 34; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24. Januar 2008 – 5 L 162/07 – juris Rn. 20; VG Arnsberg, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 8 K 504/07 – juris Rn. 2 f.). Anhaltspunkte dafür, dass nach den hier einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses führen, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 – juris Rn. 10), bestehen nicht. Der Fortbestand formell fehlerhafter Beschlüsse dürfte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der formelle Fehler auf der Fehlerhaftigkeit der Wahl des Gremiums – etwas eines Verbandsausschusses – beruht (OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 2 L 50/07 – n.v. unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2007 – OVG 70 A 3.06 – juris Rn. 42). Ein derartiger Wahlfehler liegt hier indessen nicht vor; vielmehr geht es um die fehlende Beschlussfähigkeit infolge der fehlenden Einladung aller Verbandsmitglieder zu der Verbandsversammlung. Die Geltendmachung dieses Formfehlers dürfte nicht unter dem Vorbehalt der vorherigen Feststellung durch eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO stehen, denn dieser Fehler liegt – jedenfalls bei einem Unterhaltungsverband mit einer überschaubaren Zahl von Verbandsmitgliedern – auf der Hand.

37

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die fehlende Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung vom 14. Oktober 2011 zur Fehlerhaftigkeit des Beitragssatzes für den Flächenbeitrag führt. Zwar beruht die Kalkulation des Beitragssatzes von 7,11 €/ha auf dem an diesem Tag beschlossenen Haushaltsplan für das Jahr 2012. Jedoch sehen weder die Verbandssatzung noch das WG LSA bzw. das WVG ausdrücklich einen Beschluss der Verbandsversammlung über die Höhe des Beitragssatzes vor. Das könnte dafür sprechen, dass der Beitragssatz weder von der Verbandsversammlung noch von einem Verbandsausschuss im Sinne des § 49 WVG beschlossen werden muss (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – juris Rn. 107). Das kann jedoch offen bleiben, denn die Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes ergibt sich jedenfalls daraus, dass dieser im Ergebnis zu überhöhten Beitragseinnahmen führt.

38

bb) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag verstößt jedenfalls materiell gegen höherrangiges Recht. Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässer nicht übersteigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 SOVG 9 S 45.08 – juris Rn. 23). Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA wird berechnet, indem die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden. Dabei ist insbesondere eine Verminderung der Gesamtkosten um die Mehrkosten geboten. Diese sind nach § 64 Abs. 1 Satz 3 WG LSA unmittelbar gegenüber dem Verursacher geltend zu machen. Sie dürfen nicht über den Erschwernis- oder Flächenbeitrag umgelegt werden, sondern sind von den Gesamtkosten vorab abzusetzen, so dass hierdurch eine Reduzierung der gemeindlichen Lasten eintritt (vgl. die Begründung des Entwurfs eines 5. Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2009, LT-Drs. 5/2021, S. 20). Mit diesen Maßgaben ist der höchstzulässige Beitragssatz entweder durch eine sachgerechte Prognose der für die Beitragskalkulation maßgeblichen Beträge vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres (dazu 1) oder durch eine Nachberechnung nach Ablauf des Beitragsjahres (dazu 2) zu bestimmen.

39

(1) Der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Prognose der Einnahmen und Ausgaben im Beitragsjahr gestützt werden. Die gerichtliche Kontrolle einer Prognose ist auf die Prüfung beschränkt, ob der auf dieser Grundlage bestimmte Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist. Dabei haben die Gerichte die Spielräume zu beachten, die den Unterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Soweit ein Verband den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bereits vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres festsetzt, kommt ihm ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit welchen Kosten in dem Jahr voraussichtlich anfallen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 – a.a.O.). Die Bestimmung des Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruht, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liegt (OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 2 L 50/07 – n.v.; VG Magdeburg, Urteile vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – a.a.O. Rn. 110 und vom 28. Oktober 2010 – 9 A 205/07 MD – n.v.). Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind dabei die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen.

40

Nach diesen Maßstäben liegt eine sachgerechte Prognose, auf die der Beitragssatz von 7,11 €/ha gestützt werden kann, nicht vor. Zwar sind durchgreifende Bedenken gegen die für das Jahr 2012 angesetzten Gesamtkosten von 473.644 € und die angesetzte Beitragsfläche von 54.993 ha nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte nicht beitragsfähige Kosten berücksichtigt hat. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA sind Kosten nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige nicht beitragsfähige Kosten in den Haushalt für das Jahr 2012 eingestellt wurden, sind nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit Kosten für Gehölzpflege angesetzt worden sein sollten. Zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zählen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WG LSA insbesondere u.a. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer (Nr. 1), die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes (Nr. 2) sowie die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist (Nr. 3). Hiernach kann das Zurückschneiden von Gehölzen an den Gewässerrandstreifen zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gerechnet werden, soweit dies dem Schutz der Gewässer vor herab fallenden Zweigen und Ästen dient, die andernfalls aus den Gewässern entfernt werden müssten.

41

Die in der Beitragskalkulation angesetzten Mehrkosten von 9.469 € wurden jedoch nicht sachgerecht ermittelt.

42

(a) Die Mehrkosten von 9.469 € sind zwar – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht bereits deshalb methodisch fehlerhaft ermittelt worden, weil der Beklagte sich überhaupt nicht an den entstandenen Kosten, sondern allein an den Einnahmen aus der Geltendmachung von Mehrkostenerstattungsansprüchen gemäß § 64 WG LSA (§ 114 WG LSA a.F.) im Vorjahr orientiert hätte. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 vorgelegte Anlage 3 zeigt vielmehr, dass er sich bei der Zusammenstellung der Mehrkosten vom 31. August 2011 für die Haushaltsplanung 2012 grundsätzlich an den in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Mehrkosten orientiert hat. Bei der Prognose der Mehrkosten hat der Beklagte den Umfang der im Jahr 2011 erforderlich gewordenen Handkrautung von 92.195 m², Mehrkosten für die Handkrautung von 0,06 €/m², die im Jahr 2011 erforderlich gewordene Spülung von 7 Durchlässen sowie Kosten für die Spülung von 562,47 €/Durchlass zu Grunde gelegt. Damit knüpft er jedenfalls im Ansatz an die Erfahrungswerte über die ihm tatsächlich entstandenen Mehrkosten aus dem Vorjahr an.

43

(b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob der Beklagte den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten, bei denen Mehrkosten entstehen, unterschätzt hat.

44

(aa) Mehrkosten entstehen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA zunächst dann, wenn ein Grundstück im Rahmen der Gewässerunterhaltung in seinem Bestand besonders gesichert werden muss. Das ist nach den Erläuterungen in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2009 – 25.2-62322/3 – (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juli 2013) etwa dann der Fall, wenn eine Ufermauer zur Grundstückssicherung zusätzliche Reparaturmaßnahmen oder eine besondere Art der Uferbefestigung erfordert. In Betracht kommt auch die Anwendung einer geänderten teureren oder zeitaufwendigeren Unterhaltungstechnologie ausschließlich um die Grundstückssicherung nicht zu gefährden. Nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 entstehen ihm derartige Mehrkosten im Verbandsgebiet nicht, da er ausschließlich einfache Böschungssicherungsmaßnahmen durchführt. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an diesen Angaben Anlass geben, liegen nicht vor. Zwar spricht manches dafür, dass es auch im Verbandsgebiet des Beklagten Gewässer zweiter Ordnung gibt, die etwa in Innerortslagen durch Ufermauern oder ähnliche bauliche Anlagen gesichert sind. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten jedenfalls im Jahr 2012 insoweit kein eigener Aufwand entstanden ist.

45

(bb) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entstehen Mehrkosten ferner dann, wenn eine Anlage im Gewässer die Unterhaltung erschwert. Anlagen im Gewässer sind etwa Düker, Durchlässe, Wehre, Stauanlagen, Sohlabstürze, Schleusen oder Brückenpfeiler. Insoweit entstehen Mehrkosten, wenn wegen dieser Anlagen zusätzliche Anlandungen, Treib- oder Schwemmgut beseitigt werden müssen. Im Hinblick darauf hat der Beklagte bei der Haushaltsplanung 2012 vom 31. August 2011 (Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2013) Mehrkosten aufgrund der Spülung von 7 Durchlässen angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hiermit den durch Spülungen entstanden Aufwand unterschätzt hat, liegen nicht vor. Als Anlage 4 hat er eine Aufstellung der im Verbandsgebiet vorhandenen Stauanlagen, Düker und Wehre vorgelegt. In den Anlagen 6 und 7 ist für die letzten Jahre allein ein gespülter Düker aufgeführt. Die Anlagen 8, 9 und 10 enthalten ein Verzeichnis der im Verbandsgebiet vorhandenen insgesamt 1972 Durchlässe nebst Angaben zu den Spülungen in den letzten Jahren. Hiernach wurden nur äußerst selten Spülungen von Durchlässen vorgenommen. Nach den Angaben des Beklagten wurden im Jahr 2011 sechs Durchlässe und ein Düker gespült. Die im Jahresbericht 2011 (Anlage 12) genannte Zahl von 150 gespülten Durchlässen sei falsch. Die für die Spülungen im Jahr 2011 entstandenen Kosten hätten 3.952,24 € betragen. Das sei bei 150 Spülungen nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind, liegen nicht vor. Im Jahr 2012 wurden nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 lediglich ein Düker in {U.}, ein Durchlass in {V.} sowie ein Durchlass in {H.} gespült. Vor diesem Hintergrund erscheint die in Anlage 3 vorgenommene Prognose, dass im Jahr 2012 Mehrkosten aufgrund von Anlagen im Wasser durch die Spülung von sieben Durchlässen zu erwarten sind, vertretbar.

46

Zusätzliche Mehrkosten wegen der Aussetzung der maschinellen Krautung an Stauanlagen, Dükern und Wehren sind nicht anzusetzen, da nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten hierdurch keine besonderen Kosten verursacht werden.

47

Es kann offen bleiben, ob auch bei der Kontrolle und Reinigung der Anlagen im Wasser – neben den Spülungen – dadurch Mehrkosten entstehen, dass Treibsel, Mähgut, Totholz, Herbstlaub und anderes vor Durchlässen, Wehren und Dükern bei der Gewässerunterhaltung mit entsprechendem Gerät von Hand beseitigt werden. Das gilt auch für die im Jahresbericht des Beklagten für 2012 vom 24. Mai 2013 (Anlage K 20) erwähnte Beräumung von Brücken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mehrkosten nur dann entstehen, wenn Erschwernisse das im Verbandsgebiet übliche Maß an Aufwand für die Gewässerunterhaltung in messbarer Form übersteigen und dadurch überdurchschnittlich hohe Kosten verursachen (OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – 2 L 93/06 – n.v.). Das könnte bei der Beseitigung der genannten Materialien von Durchlässen, Wehren und Dükern sowie unter Brücken bei Gelegenheit der regulären Unterhaltungsarbeiten nicht der Fall sein, weil diese Arbeiten nebenbei ohne messbaren Kostenmehraufwand erledigt werden. Auch ist zu erwägen, ob insoweit ein „Bagatellvorbehalt“ zu Gunsten des Beklagten gilt, da andernfalls der Verwaltungsaufwand für die Dokumentation der entsprechenden Erschwernisse außer Verhältnis zu den durch Mehrkostenerstattungsansprüche gemäß § 64 WG LSA zu realisierenden Einnahmen stehen könnte.

48

(cc) Mehrkosten im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entstehen auch dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u.a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Umfang der im Jahr 2012 durch Anlagen am Gewässer erforderlich gewordenen Handkrautung unterschätzt hat, sind nicht ersichtlich. Bei der Veranschlagung des Umfangs dieser Arbeiten am 31. August 2011 (Anlage 3) hat er auf den im Jahr 2011 erforderlich gewesene Handkrautung von 92.195 m² zurückgegriffen (GA Bl. 181 ). Der tatsächliche Umfang der Handmahd im Jahr 2012 betrug nach den Angaben des Beklagten lediglich 50.120 m² (GA Bl. 225 ). Vor diesem Hintergrund erscheint die in Anlage 3 vorgenommene Prognose, dass im Jahr 2012 Mehrkosten aufgrund von Anlagen am Wasser durch Handmahd von 92.195 m² zu erwarten sind, vertretbar.

49

(dd) Weitere Mehrkosten können gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 WG LSA durch die Einleitung oder Einbringung von Stoffen entstehen. Insoweit hat der Beklagte durch die Vorlage von Anlage 5 vorgetragen, dass durch die Einleitstellen von Abwasser im Verbandsgebiet keine Mehrkosten entstehen. Nach den Angaben in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 werden auch durch Landwirte im Verbandsgebiet weder durch Schädigungen der Gewässerböschung noch durch Eintrag von Dünger in das Gewässer konkret zuzuordnende Mehrkosten verursacht. Auch diesen Angaben sind nachvollziehbar und geben zu Zweifeln keinen Anlass. Bei der von der Klägerin erwähnten Entfernung von Windwurf und Windbruch von Bäumen sowie der Gehölzpflege dürfe es sich um keine Mehrkostentatbestände handeln, da die insoweit angesprochenen Erschwernisse in § 64 Abs. 1 WG LSA nicht angesprochen werden. In Betracht kommt allenfalls gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG ein Beseitigungsanspruch oder gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verursacher.

50

(c) Die in der Beitragskalkulation angesetzte Höhe der Mehrkosten für die Spülung der Durchlässe und die Handkrautung beruht jedoch auf einer unzureichenden Grundlage.

51

(aa) Nicht nachvollziehbar sind die in Anlage 3 für die Spülung von 7 Durchlässen im Jahr 2012 angesetzten Kosten von 3.937,29 € (7 x 562,47 €), da dieser Betrag von den nach den Angaben des Beklagten im Jahr 2011 tatsächlich entstandenen Kosten für die 7 Spülungen in Höhe von 3.952,24 € (GA Bl. 133) abweicht. Ein Grund für diese Abweichung ist nicht ersichtlich.

52

(bb) Entscheidend ist jedoch, dass die Höhe der Mehrkosten für Handkrautung mit 0,06 €/m² deutlich zu niedrig angesetzt sind. Zwar berechnet der Beklagte die Mehrkosten für Handkrautung im Ansatz zutreffend als Differenz zwischen den Kosten für maschinelle Mahd und den Kosten für Handmahd. Auch die angesetzten Kosten für maschinelle Mahd von 0,13 €/m² sind nicht zu beanstanden, da sie auf einer Berechnung für das Jahr 2011 beruhen, die der Beklagte in Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat. Die angesetzten Kosten für Handkrautung von 0,19 €/m² sind jedoch nicht sachgerecht ermittelt worden. Nach den Erläuterungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 beruht dieser Wert auf zwei Rechnungen der Garten- und Landschaftsbau {W.}{X.}{Y.} vom 26. August 2010 und 13. Juli 2011 für den Pfingstgraben in {Z.}, mit denen für die Krautung einer Fläche von jeweils 6.670 m² ein Betrag von 0,16 €/m² (2010) bzw. 0,17 €/m² (2011), jeweils zzgl. 19 % MwSt., berechnet worden war. Die Kalkulation dieser Sätze wird nicht weiter erläutert. Zudem bleibt der Umfang der Handkrautung in Eigenleistung des Beklagten in einem Umfang von 85.525 m² (92.195 m² - 6.670 m²), immerhin 92,8 % dieser Tätigkeit, unberücksichtigt. Dass dies zu einer deutlichen Unterschätzung der Kosten der Handkrautung führt, zeigt die für das Jahr 2012 vorgenommene Berechnung der durchschnittlichen Kosten der Handmahd bei Fremd- und Eigenleistung von 0,44 €/m² in Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229). Hieraus ergeben sich für das Jahr 2012 durchschnittliche Mehrkosten für Handkrautung von 0,31 €/m² (0,44 €/m² - 0,13 €/m²). Diese Mehrkosten von 0,31 €/m² zeigen, dass die Mehrkosten für Handkrautung im Rahmen der Beitragskalkulation für das Jahr 2012 mit 0,06 €/m² deutlich unterschätzt wurden, weil es an der Berücksichtigung der Kosten der Handkrautung in Eigenleistung fehlte. Das gilt selbst dann, wenn man die Kosten der Handkrautung im Haselbach in Uftrungen unberücksichtigt lässt, denn auch dann ergäben sich nach Anlage 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 244) für das Jahr 2012 immer noch durchschnittliche Mehrkosten für Handkrautung von 0,24 €/m² (0,37 €/m² - 0,13 €/m²), die deutlich über den angesetzten 0,06 €/m² liegen.

53

(2) Auch eine Nachberechnung für das Jahr 2012 ergibt, dass der Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 7,11 €/ha im Ergebnis zu hoch ist. Soweit die ursprüngliche Beitragskalkulation – wie hier – nicht fehlerfrei gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die sog. Ergebnisrechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Kommunalabgabenrecht, von deren Übertragbarkeit auf die Gewässerunterhaltungsbeiträge die erkennende Kammer ausgeht, an Hand von vorzulegendem Zahlenmaterial zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt oder sich im Ergebnis als richtig erweist (VG Magdeburg, Urteile vom 21. Oktober 2009 – 9 A 136/08 MD – a.a.O. Rn. 119 und vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 MD – juris Rn. 37). Unschädlich ist dabei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes von bis zu 3 % (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2009 – 4 L 299/07 – zum Benutzungsgebührenrecht). Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf dabei – wie bereits ausgeführt – nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer nicht übersteigt. Der insoweit vom Gericht vorzunehmenden Prüfung sind dabei in der Regel sog. harte Zahlen zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen sind. Hat der Unterhaltungsverband – wie hier – eine fehlerhafte (Voraus-)Kalkulation erstellt, sind die darin prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten in der Nachberechnung durch Ist-Werte zu ersetzen (VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 MD – a.a.O. Rn. 38).

54

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich auf der Grundlage der Angaben des Beklagten für das Jahr 2012 folgendes Bild:

55

Die Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Jahr 2012 betragen 438.103,61 €. Diese setzen sich zusammen aus den in der Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2014 angegebenen Ausgaben für Verwaltung (112.612,10 €), Unterhaltung Gewässer zweiter Ordnung (284.687,61 €) und Finanz- und Vermögensverwaltung (40.803,90 €). Die Ausgaben für „Unterhaltung Gewässer dritter Ordnung“ in Höhe von 57.027,79 € sind nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nach den Angaben des Beklagten um Förderprojekte mit 100-%-iger Förderung handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA nicht beitragsfähig sind, liegen nicht vor. Diese Gesamtkosten sind um die im Jahr 2012 erzielten Einnahmen für Finanz- und Vermögensverwaltung in Höhe von 3.616,60 € zu vermindern. Die Einnahmen ergeben sich aus Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2014. Die Einnahmen für Unterhaltung, Verwaltung, Betrieb in Höhe von 57.838,82 € bleiben unberücksichtigt, da es sich hierbei in Höhe von 56.780,17 € um die Fördermittel für die bei den Kosten nicht berücksichtigten Förderprojekte und in Höhe von 1.058,65 € um die vom Beklagten berechneten Mehrkosten handelt, die von der erkennenden Kammer selbst berechnet werden.

56

Die Gesamtkosten sind darüber hinaus um die im Jahr 2012 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 16.963,42 € zu vermindern. Diese Mehrkosten setzten sich zusammen aus den Mehrkosten für die Handkrautung in Höhe von 15.537,20 € und den Mehrkosten für die Spülung von zwei Durchlässen und einem Düker in Höhe von 1.426,22 €. Die Mehrkosten für die Handkrautung ergeben sich durch Multiplikation der Fläche von 50.120 m², auf der nach Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229) im Jahr 2012 Handkrautung erforderlich war, mit den Mehrkosten für Handkrautung von 0,31 €/m². Diese ergeben sich aus der Differenz der in Anlage 21 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 245) angegebenen Kosten für maschinelle Mahd von 0,13 €/m² zu den in Anlage 18 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 229) angegebenen Kosten für Handmahd von 0,44 €/m². Gründe, weshalb die – besonders kostenintensive – Handmahd im {AA.} in {AB.} bei der Berechnung der Mehrkosten für Handmahd im Jahr 2012 unberücksichtigt bleiben sollte, wie der Beklagte meint, sind nicht ersichtlich. Als Grund für die Erforderlichkeit auch dieser Handmahd ist in Anlage 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. Dezember 2013 (GA Bl. 226) eine „zu nahe Bebauung“ angegeben. Damit handelt es sich auch hier um Mehrkosten, die durch eine Anlage am Gewässer im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA verursacht wurden.

57

Die Mehrkosten für Spülungen in Höhe von 1.426,22 € setzen sich zusammen aus den Kosten für die Spülung des Durchlasses in {V.} in Höhe von 424,83 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 9. März 2012 (GA Bl. 265), den Kosten für die Spülung des Durchlasses in {H.} in Höhe von 330,23 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. November 2012 (GA Bl. 266) sowie den Kosten für die Spülung des Dükers in {U.} in Höhe von 671,16 € gemäß der Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. Dezember 2012 (GA Bl. 264). Auch die zuletzt genannten Kosten sind im Jahr 2012 entstanden, selbst wenn die Rechnung der {AC.}{AD.}{Y.} vom 21. Dezember 2012 erst im Jahr 2013 beim Beklagten einging. Gründe, weshalb diese Kosten um einen „Eigenanteil“ der Gemeinde {H.} bzw. der Stadt {Z.} zu vermindern sind, wie dies in den entsprechenden Mehrkostenberechnungen des Beklagten vom 13. Dezember 2012 und 21. Januar 2013 (Anlage 2 und 3 zum Schriftsatz vom 9. Januar 2013) erfolgt ist, erschließen sich nicht.

58

Die auf die Verbandsbeiträge umzulegenden Kosten, die aus den Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung in Höhe von 438.103,61 € abzüglich der Einnahmen in Höhe von 3.616,60 € und der Mehrkosten in Höhe von 16.963,42 € bestehen, betragen 417.523,59 €. Der Anteil der auf die Erschwernisbeiträge umzulegenden Kosten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA in Höhe von 10 % der auf die Verbandsbeiträge insgesamt umzulegenden Kosten beträgt 41.752,36 €. Bei Verminderung der auf die Verbandsbeiträge insgesamt umzulegenden Kosten um die auf die Erschwernisbeiträge umzulegenden Kosten ergeben sich für das Jahr 2012 Kosten von 375.771,23 €, die auf die Flächenbeiträge umzulegen sind. Bei einer Beitragsfläche von 54.993 ha ergibt sich ein höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag von 6,83 €/ha. Auf der Grundlage des festgesetzten Beitragssatzes von 7,11 €/ha ergibt sich bei der Beitragsfläche von 54.993 ha ein Beitragsaufkommen von 391.000,23 €, welches zu einer Kostenüberschreitung von 15.229,00 € (391.000,23 € - 375.771,23 €) führt. Diese beträgt ca. 4,05 % des auf den Flächenbeitrag entfallenden Kostenanteils von 375.771,23 € und ist damit nicht unerheblich.

59

b) Auch der Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag von 1,19 €/Einwohner ist rechtswidrig.

60

aa) Der Beitragssatz von 1,19 €/Einwohner kann nicht auf die Beitragskalkulation gestützt werden, denn diese enthält – wie die Kalkulation des Flächenbeitrags – unsachgemäße Annahmen zur Höhe der Mehrkosten.

61

bb) Der Beitragssatz für den Erschwernisbeitrag kann auch nicht auf eine Nachberechnung gestützt werden. Die nach den Angaben des Beklagten auf den Erschwernisbeitrag umzulegenden Kosten in Höhe von 10 % der insgesamt auf die Verbandsbeiträge umzulegenden Kosten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA betragen – wie oben ausgeführt – 41.752,36 €. Die Einnahmen aus dem Erschwernisbeitrag betragen 43.316,00 € und ergeben sich durch Multiplikation der Zahl der Einwohner im Verbandsgebiet von 36.400 mit dem Beitragssatz von 1,19 €/Einwohner. Hieraus ergibt sich eine Kostenüberschreitung von 1.563,64 € (43.316,00 € - 41.752,36 €). Diese beträgt ca. 3,7 % des auf den Erschwernisbeitrag entfallenden Kostenanteils von 41.752,36 € und ist damit nicht unerheblich.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für die Jahre 2008 (17,06 €), 2010 (51,17 €) und 2011 (682,20 €) und eine Vorausleistung für 2012 (55,67 €) im Ortsteil D. der Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 210 der Flur A in der Gemarkung D., B-Straße. Bei dem 1.921 m² großen Wohngrundstück handelt es sich um ein Anliegergrundstück zur öffentlichen Verkehrsanlage Friedensstraße, die zu der von der Beklagten gebildeten Abrechnungseinheit gehört.

3

Mit Bescheid vom 7. September 2012 zog die Beklagte den Kläger für die Jahre 2008, 2010, 2011 und 2012 zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 806,09 € heran.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. Oktober 2012 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 zurück.

5

Die Beitragserhebung beruht auf der Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 (WBS). Hierzu ergingen am 6. Oktober 2004, 27. April 2005, 30. Januar 2008 und 12. Juli 2012 jeweils Änderungssatzungen. Die 4. Änderungssatzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

6

Durch die 4. Änderungssatzung der Beklagten vom 12. Juli 2012 wurde § 2 WBS geändert, und die zu der Abrechnungseinheit gehörenden Verkehrsanlagen wurden aufgezählt. Darüber hinaus enthält die Änderungssatzung die Bestimmung, dass zur Verdeutlichung auf den dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan verwiesen wird. Dieser Plan sei Bestandteil dieser Satzung.

7

In gleicher Weise regelt die Nachfolgesatzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom (ebenfalls) 12. Juli 2012 in § 2 die Abrechnungseinheit. Diese Satzung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

8

Ebenfalls am 12. Juli 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten vier Satzungen über die Festsetzung des Beitragssatzes nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Haushaltsjahre 2008 bis 2011 für straßenbauliche Maßnahmen zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für das Vorhalten öffentlicher Verkehrsanlagen in der Stadt B., Abrechnungseinheit D.. Weiterhin wurde am 12. Juli 2012 eine Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes zur Vorausleistungserhebung für 2012 beschlossen.

9

Die Satzungen wurden im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

10

Zur Begründung der am 7. November 2013 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bildung der Abrechnungseinheit und zudem der Plan der Abrechnungseinheit u.a. deshalb fehlerhaft seien, weil die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nicht zutreffend vorgenommen worden sei.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 aufzuheben.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und ist der Klage entgegengetreten.

16

Mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beitragserhebung fehle es bereits an einer wirksamen Satzungsgrundlage, denn sowohl die Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 in der Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 als auch die Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 erwiesen sich als rechtswidrig. Beide Satzungen bestimmten jeweils in § 2, dass der ihnen als Anlage beigefügte Plan Bestandteil der Satzung sei. Beiden Plänen der Abrechnungseinheit fehle der inhaltliche Bezug zur jeweiligen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge, so dass für die Beitragspflichtigen nicht ohne Weiteres erkennbar sei, welcher Plan zur 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 und welcher zur Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 gehöre.

17

Darüber hinaus seien die genannten Satzungen unwirksam, weil die in § 2 gebildeten (identischen) Abrechnungseinheiten mit § 6a KAG LSA nicht in Einklang stünden. Der notwendige funktionale Zusammenhang sei nicht hinreichend beachtet worden.

18

Die Beklagte hat am 8. Mai 2014 sowohl die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. als auch die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. beschlossen. Die Satzungen sind im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Mai 2014 bekannt gemacht worden.

19

Zur Begründung der von dem Senat wegen ernstlicher Zweifel zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die am 8. Mai 2014 beschlossenen Satzungen trügen den Einwendungen des Verwaltungsgerichts jeweils Rechnung. So seien die jeweiligen Pläne so genau bezeichnet worden, dass sie, auch wenn sie inhaltlich absolut identisch seien, eine Zuordnung zur Änderungssatzung zur Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 einerseits und zur Nachfolgesatzung der Beklagten für den Ortsteil D. anderseits zugeordnet werden könnten. Die Satzungen berücksichtigten darüber hinaus, dass eine Identität der textlichen Festsetzung einerseits und der zeichnerischen Darstellungen andererseits sicher gestellt sei. So gebe es den Widerspruch in Bezug auf die Friedensstraße hinsichtlich der Hausnummern 26 und 35 bis 36 nicht mehr.

20

Die Abrechnungseinheit erstrecke sich nunmehr hinsichtlich der L46 in Richtung Osten bis zum Ende der Bebauung auf dem Flurstück 145, weil erst an dieser Stelle der beidseitige Außenbereich beginne und der räumlich-funktionale Zusammenhang der in der Abrechnungseinheit zusammen gefassten Verkehrsanlagen ende.

21

Zur Abrechnungseinheit gehöre nunmehr der Teil der G-Straße südlich des Flurstücks 474 bis zum Ende des Flurstücks 475 in südlicher Richtung; denn der Abstand zwischen den beiden genannten Flurstücken betrage nur ca. 85 m und damit weniger als 100 m, so dass der räumliche und funktionale Zusammenhang nicht unterbrochen werde.

22

Die Abrechnungseinheit ende schließlich nunmehr im Bereich der W-Straße - L46 - in südlicher Richtung auf Höhe des Flurstücks 593 und nicht mehr am weiter südlich gelegenen Ende des vorhandenen einseitigen Gehweges, weil dieser Bereich schon zum Außenbereich gehöre.

23

Unter Berücksichtigung der Flächenänderungen seien die Beitragssätze durch die Beklagte überprüft worden. Sie seien für 2008 bis 2010 und 2012 gleich geblieben, für 2011 sei der Beitragssatz von 0,40 €/m² auf 0,41 €/m² gestiegen. Die bislang festgesetzten Beiträge seien daher korrekt bzw. jedenfalls nicht überhöht.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 6. Februar 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er erwidert im Wesentlichen: Die 5. Änderungssatzung entspreche nicht den Anforderungen des § 2 KAG LSA, denn sie bestehe nur aus drei Paragraphen. Es hätte aber einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer vollständigen Satzung bedurft.

29

Auch werde bezweifelt, dass die Tiefenbegrenzungsregelung - Pauschalansatz von 45 m - in der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten (Nachfolge-)Satzung den Vorgaben der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspreche. Die Vorteils-/Beitragsfläche der Abrechnungseinheit könne daher nicht zutreffend bestimmt worden sein.

30

Zudem sei Aufwand für den Ausbau der M-Straße in dem Bescheid enthalten, der nach Erschließungsbeitragsrecht hätte abgerechnet werden müssen. Es werde bestritten, dass am 3. Oktober 1990 oder vorher die diversen Teileinrichtungen bereits funktionsfähig auf ganzer Länge hergestellt gewesen seien.

31

Auch würden Verfahrensmängel gerügt; denn bei dem Zulassungsbeschluss des Senats seien Gründe berücksichtigt worden, die nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebracht worden seien.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

34

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. September 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 ist rechtmäßig, soweit der Kläger zu einer Vorausleistung auf wiederkehrende Beiträge für das Jahr 2012 herangezogen worden ist (1.), und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig (2.).

35

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Beitrag ist § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 8. Mai 2014 und der Beitragssatzsatzung für das Jahr 2012. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können die Gemeinden durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge i.S.d. § 6 KAG LSA die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammen gefassten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG LSA als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden.

36

Die von der Beklagten am 8. Mai 2014 beschlossene Satzung bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Beitrag, insbesondere steht die in § 2 gebildete Abrechnungseinheit mit § 6a KAG LSA in Einklang. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Fehler bei der Bildung der Abrechnungseinheit sind „geheilt“ worden: Der gemäß § 6a Abs. 3 KAG LSA erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der von der Abrechnungseinheit umfassten Verkehrsanlagen ist nunmehr gewahrt. Auch lässt der nunmehr veröffentlichte Plan der Abrechnungseinheit den - bisher fehlenden - hinreichenden inhaltlichen Bezug zu der Beitragssatzung der Beklagten erkennen; denn der Plan ist so genau bezeichnet, dass er eine Zuordnung zu der Satzung ermöglicht. Die Satzung berücksichtigt darüber hinaus, dass eine Identität der textlichen Festsetzung einerseits und der zeichnerischen Darstellung andererseits sichergestellt ist, insbesondere enthält die namentliche Aufzählung der die Abrechnungseinheit umfassenden Verkehrsanlagen der Satzung in § 2 die zur Abrechnungseinheit gehörende Friedensstraße in gesamter Länge.

37

Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben.

38

Der umlagefähige Investitionsaufwand für den Ausbau der „M-Straße“ ist zu Recht auf alle in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt worden. Die Verkehrsanlage war gemäß § 242 Abs. 9 BauGB vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen; denn nach dem von der Beklagten dokumentierten Ausbauzustand und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung war sie auf ganzer Länge hergestellt und entsprach den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Der bloße Einwand des Klägers, er bestreite, dass am 3. Oktober 1990 oder vorher die diversen Teileinrichtungen bereits im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt gewesen seien, genügt bereits nicht der ihm obliegenden Darlegungslast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm - vorliegend - günstigen Rechtsnorm für die Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht (vgl. hinsichtlich der Beweislastregelung BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 5/06 -, zit. nach JURIS Rn. 53).

39

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmung der Beitragsfläche der Abrechnungseinheit. Der nicht näher substanziierte Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des erkennenden Senats ist von vorherein nicht geeignet, die in der Satzung enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung in Frage zu stellen.

40

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung zum 1. Januar 2012 ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das (verfassungsrechtliche) Rückwirkungsverbot in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA noch gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA.

41

Dass Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden dürfen, wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA klarstellend bestimmt. Hiernach sind der Rückwirkung von Rechtsfolgen im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Der Bürger soll mögliche staatliche Eingriffe vorhersehen und sein Handeln darauf ausrichten können. Das schützenswerte Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Rechtsordnung wird enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.03.2000 - 1 K 12/00 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung von Gesetzen aber dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rückwirkung dann zulässig ist, wenn der Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung einrichten konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.11.2007 - 4 L 148/07 - m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Entscheidung v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271f.). Eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes kann vor allem dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Dementsprechend kann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit eine Satzung ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelt. Denn wenn der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen hat, muss der Abgabenpflichtige grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit einer entsprechenden Regelung rechnen und sein Verhalten entsprechend einrichten.

42

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat mit ihrer am 8. Mai 2014 beschlossenen Satzung die Satzung der Beklagten über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 12. Juli 2012 ersetzt und damit von der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA Gebrauch gemacht, der den Erlass rückwirkender Abgabensatzungen innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen ausdrücklich vorsieht. Die genannte Beitragssatzung ist nach der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ergangenen - vorliegend insoweit nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg von Anfang an unwirksam gewesen. Da bereits in dieser Satzung ausdrücklich geregelt wurde, dass der Beklagte nach Maßgabe seiner Satzung wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erhebt, konnte sich für das Jahr 2012 kein Vertrauen bilden, dass dieser Zeitraum ohne Abgabenerhebung bleiben würde und der Beklagte insbesondere im Falle der Nichtigkeit der Satzung für den streitigen Erhebungszeitraum auf die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen verzichten würde.

43

Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA ist schon deshalb nicht gegeben, weil diese Bestimmung auf die rückwirkende Ersetzung unwirksamer Satzungen keine Anwendung findet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.12.2007 - 4 L 275/07 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabepflichtigen im Vordergrund, sondern die Gemeinde soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung unwirksam war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn die Satzung unvollständig war.

44

Die streitgegenständliche Satzung ist im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Mai 2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

45

Soweit der Kläger in Bezug auf den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 29. April 2015 einen Verfahrensmangel rügt, kann er hiermit von vornherein nicht gehört werden; denn durch die Entscheidung über die Zulassung der Berufung werden subjektive Rechte des Rechtsmittelgegners nicht berührt, weil die Beschränkung der Berufung durch ein Zulassungsverfahren allein objektiven Zwecken dient. Es gibt kein subjektives Recht eines Prozessbeteiligten darauf, von einem Rechtsmittel seines Gegners verschont zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 11.05.2009 - 3 B 17/09 -, zit. nach JURIS).

46

2. Die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 6 a KAG LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B. für den Ortsteil D. vom 8. Mai 2014 bewirkt dagegen keine Heilung der ursprünglichen (nichtigen) Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012, weil hierdurch nicht die gesamte Beitragssatzung vollständig neu beschlossen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, sondern lediglich die §§ 2 und 4 neugefasst worden sind.

47

Zwar kann es im Rahmen der rückwirkenden Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung genügen, wenn ein Ratsbeschluss über die neugefasste Norm und die Rückwirkungsanordnung herbeigeführt und dieser wie eine Satzung bekannt gemacht wird, ohne dass die gesamte Satzung neu beschlossen und veröffentlicht wird, und es können nicht nur nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt, sondern auch lückenhafte Regelungen rückwirkend vervollständigt werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.11.2011 - 4 L 24/10 - m.w.N.).

48

Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer an rechtlichen Mängeln leidenden Beitragssatzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen aber davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet. Handelt es sich um Mängel, die von vornherein die gesamte Satzung erfassen - wie dies etwa bei Bekanntmachungsmängeln der Fall ist -, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderates über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.11.2011, a.a.O.).

49

So liegt es hier; denn die von der Vorinstanz festgestellte Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragssatzung aufgrund von Mängeln bei der Bildung der Abrechnungseinheit führt nicht lediglich zu einer Teilnichtigkeit, sondern zu einer vollständigen Nichtigkeit der Satzung der ehemaligen Gemeinde D. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde D. vom 12. November 2003 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. Juli 2012 mit der Folge, dass der Stadtrat der Beklagten eine vollständig neue Satzung hätte beschließen müssen.

50

Ob ein auf einzelne Teile einer Satzung beschränkter Fehler zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - BVerwG 9 B 40.08 -, zit. nach JURIS m. w. N). Unter beiden Aspekten kann es im vorliegenden Fall keinen Zweifel daran geben, dass die fehlerhafte Bildung einer Abrechnungseinheit die gesamte Satzung erfasst, weil die Erhebung wiederkehrender Beiträge ohne diese wesentliche Regelung undenkbar ist.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Tatbestand

1

Der Kläger, der Eigentümer diverser forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Gemarkung N. ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen.

2

Mit Bescheid vom 14.05.2007 zog der Beigeladene die (ehemalige) Gemeinde N. zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 12.310,44 € (8,50 € x 1.448,2873 ha) heran. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.05.2007 setzte die Gemeinde N. für das Jahr 2007 eine vom Kläger als „Gebührenpflichtigen“ zu zahlende Umlage für die Gewässerunterhaltung des Beigeladenen in Höhe von 3.447,42 € fest. Dabei legte sie eine Fläche von 405,5784 ha und einem Umlagesatz von 8,50 €/ha zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin ab dem 01.01.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 zurück.

3

Am 22.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

4

Das in Anspruch genommene Forstrevier habe keinen einzigen wasserabführenden Graben, Fluss oder sonstiges, was in irgendeiner Form einen Anschluss an Gewässer zweiter Ordnung herstellen würde. Ferner bestehe im Forstrevier kein Gefälle, was nicht versickerndes Wasser in einer Form abführen würde, dass auf diese Art und Weise ein Anschluss an ein Gewässer zweiter Ordnung nachzuweisen wäre. Etwa ins Grundwasser abfließendes Niederschlagswasser führe im Gebiet des Beigeladenen keinesfalls zu einem Zufluss zu einem Gewässer zweiter Ordnung. Der Beigeladene erleide von dem in Anspruch genommenen Forstrevier keinen Nachteil; es sei kein Mehraufwand durch entsprechende Pflegemaßnahmen erforderlich. Im Übrigen entwässerten die in den Karten des gewässerkundlichen Landesdienstes mit 5874.519 und 5874.7 bezeichneten Flächen zum Elbe-Havel-Kanal, ein Gewässer erster Ordnung, und unterlägen deshalb nicht der Beitragspflicht. Daraus lasse sich zudem schlussfolgern, dass auch die dort benachbarten Flächen nicht in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässerten und somit die Beitragsfläche des Beigeladenen dem Grunde nach falsch berechnet worden sei.

5

Darüber hinaus werde ausdrücklich auch die Höhe des Umlagesatzes bestritten. Der Jahresabschluss 2007 des Beigeladenen sei wenig aussagekräftig; einzelne Positionen seien sehr auffällig. So würden lediglich ca. 25 % des Gesamthaushalts tatsächlich für Gewässerunterhaltungsarbeiten, wie z. B. Krautung und Spülung, ausgegeben. Die Bezüge von offensichtlich vier Mitarbeitern beliefen sich auf ca. 133.000,00 €; zudem seien Neuinvestitionen von ca. 165.000,00 € auffällig. Die Verwaltung des Verbands nehme einen Betrag von mindestens einem Sechstel des Gesamtaufwands in Anspruch. Um nachvollziehbare Ausführungen zu den dargestellten Einnahmen und Ausgaben machen zu können, bedürfe es zunächst des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben über mehrere Jahre vor dem maßgeblichen und wenigstens zwei Jahre nach dem maßgeblichen Geschäftsjahr. Schließlich seien die Unternehmerleistungen für Krautung und Spülung ins Auge zu nehmen. Hier solle eine Ausschreibung 2006 und eine Gewässerschau stattgefunden haben; die Ausschreibungsunterlagen müssten zur Beurteilung der Notwendigkeit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit vorgelegt werden. Auch die Kosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 € könnten nicht nachgeprüft werden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich der im Jahr 2007 erzielte Überschuss von fast 50.000,00 € auf die Beitragsberechnung im Jahr 2008 und die Folgejahre ausgewirkt habe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid der Gemeinde N. vom 30.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.10.2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt,

9

jedoch den streitigen Umlagebescheid verteidigt.

10

Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt

11

und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten im Jahre 2007 Vereinbarungen über die Unterhaltung im Bereich der Bauwerke von Kreisstraßen der Landkreise (…) und (…) bzw. mit dem Land noch nicht vorgelegen; Mehrkosten seien jedoch kaum angefallen. Die Spülung von Durchlässen und Rohrleitungen sei lediglich in einem sehr geringen Umfang veranlasst worden. Die Haushaltsabschlüsse/Jahresrechnungen für die Jahre 2004 bis 2010 bewegten sich insgesamt im Bereich zwischen 679.662,60 € (2009) und 728.755,72 € (2004). Dies lasse erkennen, dass der Haushalt des Verbandes weitestgehend konstant sei. Im Jahr 2007 habe er seinen eigenen Bauhof um eine Person erweitert, was die Neuanschaffung eines Traktors mit Ausleger und notwendigen Arbeitsgeräten beinhalte habe. Der für diese Anschaffung erforderliche Aufwand sei unter Berücksichtigung der Zuführung aus der Erneuerungsrücklage bei der Ermittlung des Aufwandes berücksichtigt worden. Seit 1992 seien Gewässerschauen durchgeführt worden; diese seien ordnungsgemäß dokumentiert. Die 39 Schaubeauftragten hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bestätigt und wie jedes Jahr den Arbeitsumfang für das kommende Jahr federführend festgelegt. Anhand der Gewässerschauprotokolle sei auch ersichtlich, dass die Unterhaltungsarbeiten auf ein Minimum reduziert worden, aber ausreichend seien, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten. Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer seien in den vergangenen zehn Jahren relativ konstant gewesen.

12

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Umlagebescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

13

Die Beklagte verfüge für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum über keine wirksame Umlagesatzung. Von der gesetzlichen Ermächtigung des § 106 WG LSA 2006 habe die frühere Gemeinde N. zunächst mit der Satzung zur Umlage der Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009, der Rückwirkung zum 01.01.2004 beigemessen worden sei, Gebrauch gemacht. Diese Satzung habe die Beklagte sodann mit Satzung vom 22.03.2011 bezüglich des Umlageschuldners rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Mit Satzung vom 19.07.2011 habe sie den in § 4 geregelten Umlagesatz rückwirkend zum 01.01.2007 auf nunmehr 7,70 €/ha festgesetzt. Mit Satzung vom 21.06.2012 habe sie erneut ihre Vorschrift zum Umlageschuldner rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Die rückwirkend vorgenommenen Satzungsänderungen seien rechtlich erforderlich und zulässig gewesen. Denn bei der Umlage eines Gewässerunterhaltungsbeitrages durch die Gemeinde handele es sich deshalb um eine sog. Jahresschuld, weil damit die über den Erhebungszeitraum den Grundstückseigentümern gewährten Vorteile aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung abgegolten würden. Eine rückwirkende Heilung sei bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die ersetzte Satzung habe in Kraft treten sollen. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung sei geeignet, bereits ergangene Umlagebescheide zu heilen. Eine Jahresschuld erfordere die Gültigkeit der Satzung für den gesamten Zeitraum der Vorteilsgewährung. Ob die rückwirkende Herabsetzung eines wirksam festgesetzten Umlagesatzes rechtlichen Bedenken dann begegnen würde, wenn die Umlageschuld bereits entstanden war, könne dahinstehen, weil die Beklagte auch nicht infolge des (rückwirkenden) Inkrafttretens ihrer Änderungssatzung vom 21.06.2012 (zum 01.01.2006) über eine wirksame Umlagesatzung verfügt habe. Zwar seien die bis dahin in § 2 der Umlagesatzung enthaltenen Regelungen zum Umlageschuldner wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bzw. der Eigentümerschaft zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Satzung vom 21.06.2012 habe jedoch nicht zur Heilung geführt. Denn sei die Satzung zunächst unwirksam, müsse den sie ersetzenden (Heilungs-)Satzungen bis zu dem Zeitpunkt Rückwirkung beigemessen werden, zu dem die zu ersetzende Satzung habe in Kraft treten sollen, es sei denn, bei der neuen Satzung handele es sich nicht nur um eine Heilungssatzung, sondern um die vollständige Neufassung der Satzung. Allein mit der Rückwirkung einer Heilungssatzung, die während des ursprünglich beabsichtigten Geltungszeitraumes beginne, könne einer zunächst unwirksamen Satzung keine Wirksamkeit verliehen werden. Aus diesem Grunde habe es vorliegend nicht genügt, dass die Beklagte ihren Änderungssatzungen Rückwirkung lediglich bis zum 01.01.2006 beigemessen habe, weil die Umlagesatzung der Gemeinde N. bereits zum 01.01.2004 habe in Kraft treten sollen; eine vollständige Neufassung sei dagegen nicht erfolgt.

14

Auch würde der rückwirkend zum 01.01.2007 auf 7,70 €/ha festgesetzte Umlagesatz bereits gegen das aus dem Wesen der Umlage resultierende Aufwandsüberdeckungsverbot verstoßen, obwohl in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Mitgliedschaft im Beigeladenen einen Beitrag für die grundsteuerpflichtigen Flächen in Höhe von 8,50 €/ha gezahlt habe, allein dieser Betrag wegen der sich daraus ergebenden Umlagesumme der (ehemaligen) Gemeinde N. den Maßstab für die Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsgebotes bilde.

15

Die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 106 Abs. 1 WG LSA 2006 ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des maßgeblichen Umlagesatzes sei jedenfalls dann in umlagerechtlichen Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn der Kläger – wie hier – einen Verstoß dagegen nicht völlig ohne Substanz rüge bzw. sich ein solcher aufdränge. Zwar sei die gerichtliche Kontrolle bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar seien. Die Verbände könnten in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen wollten. Zudem sei eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Trage die Kalkulation den festgesetzten Beitrags- oder Umlagesatz nicht, führe dies nicht gleichsam zur Fehlerhaftigkeit des Beitrags- bzw. Umlagesatzes. In einem solchen Fall habe das Gericht zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße und sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise, wobei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Aufwandes von bis zu 3 % unschädlich sei. Der gerichtlichen Prüfung seien dann in der Regel sog. harte Zahlen (Jahresabschluss) zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen seien.

16

Vorliegend seien weder die vom Beigeladenen vorgelegte Kalkulation noch der Jahresabschluss geeignet, den Beitrags- oder Umlagesatz zu tragen. Auch wenn für das Jahr 2007 keine Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA 2006 (in Höhe von mindestens 5 % der Gesamtkosten) abzusetzen sein sollten, sei der Beitrags- bzw. Umlagesatz überhöht. Nicht aufwandsfähig seien die vom Beigeladenen sowohl bei der Kalkulation als auch im Jahresabschluss 2007 berücksichtigten 169.000,00 € für die Anschaffung von neuer Technik. Dieser Betrag dürfe – ungeachtet seiner haushaltsrechtlichen Bewertung – rechtlich jedenfalls bei der Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes deshalb nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung berücksichtigt werden, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke. Die getätigten Aufwendungen für ein sog. langlebiges Wirtschaftsgut seien auf den (Vorteils-)Zeitraum zu verteilen. Nach Ziffer 8.14 AfA habe der von dem Beigeladenen angeschaffte Traktor nebst Arbeitsgerät eine durchschnittliche Lebensdauer von 7 bis10 Jahren, weshalb in diesen Jahren ein AfA-Satz in Höhe von 10 bis 14,5 %, mithin ein berücksichtigungsfähiger Betrag in Höhe von jeweils ca. 17.000,00 bis 20.000,00 €‚ in Ansatz gebracht werden dürfe. Könne die Anschaffung nicht ausschließlich über Eigenmittel erfolgen, wären jedoch auch Fremdkapitalzinsen (hier: ca. 5.000,00 € für ca. 100.000 € Kredit bei einem Zinssatz in Höhe von 5 %) als Aufwand berücksichtigungsfähig. Wenn eine Zuführung aus einer Erneuerungsrücklage erfolgt sei, mindere diese jedoch nicht im vollen Umfang den beitragsfähigen Aufwand, sondern sei ebenso wie das Wirtschaftsgut für die Dauer der Abschreibung aufzulösen, weshalb vorliegend nicht 50.000,00 €‚ sondern durchschnittlich ca. 5.000,00 € als Einnahmen vom Aufwand abzusetzen wären. Danach ergebe sich ein Beitragssatz von ca. 6,90 €/ha. Sowohl der festgesetzte Umlagesatz von 7,70 €/ha als auch der hier für die rechtliche Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsverbotes maßgebliche Umlagesatz von 8,50 €/ha überstiegen somit den rechtlich zulässigen Beitrags- und Umlagesatz um wesentlich mehr als 3 %. Wären zudem auch noch Mehrkosten in Höhe von mindestens 5 % des Gesamtaufwandes abzusetzen, würde der zulässige Beitrags- und Umlagesatz nur noch 6,55 €/ha betragen.

17

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Beitragsanspruch des Beigeladenen richte sich nicht nach dem Kommunalabgabengesetz, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) oder ggf. landesrechtlicher Bestimmungen zum Wasserverbandsrecht. Diese Vorschriften gingen jedoch vom Vorteilsprinzip aus, das seine Ursache in der genossenschaftlichen Struktur der Wasser- und Bodenverbände habe. Das Kostenüberschreitungsverbot, insbesondere auch die 3 %-Regel, gelte dort nicht. Im Wasserverbandsrecht werde keine Periodenkalkulation vorgenommen, vielmehr gingen, da ein Wasserverband regelmäßig nur seine Mitglieder veranlage, Überdeckungen sogleich in die Beitragskalkulation für das Folgejahr bzw. übernächste Folgejahr ein. Zuviel erhobene Beiträge würden also sofort wieder zurückgeführt. Daran ändere auch das System der Umlage der Beitragsschulden auf die Grundstückseigentümer innerhalb der Mitgliedsgemeinden nichts.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Beigeladene trägt zur Begründung seiner Berufung wie folgt vor:

21

Die analoge Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfordere eine planwidrige Regelungslücke durch den Gesetzgeber, die aber nicht vorliege. Für die Unterhaltungsverbände gelten die Vorschriften des WVG, soweit im WG LSA nichts anderes bestimmt sei. Für die Kalkulation der Beiträge, insbesondere für die Frage der Einbeziehung aufwandsfähiger Kosten sei im WG LSA nichts Besonderes bestimmt. Lediglich § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 schreibe vor, dass Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung den Verursachern zuzurechnen und vom Beitragssystem auszugliedern seien. Gemäß § 65 WVG gelten für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 2 Abs. 1 WVG AG LSA gelten für die Wasser- und Bodenverbände die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Nach den Vorschriften der (früheren) WVVO sei der Verband im Wesentlichen zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet gewesen. Für alle Einnahmen und Ausgaben sei für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen gewesen. Es befänden sich des Weiteren in der WVVO Regelungen über das Vermögen, Tilgung der Schulden, Kassenkredite, Schuldübernahme, Einnahmen, Beiträge, Aufstellung des Haushaltsplans und Weiteres. In der nunmehr geltenden LHO LSA werde die Bedeutung des Haushaltsplans für die Verbände unterstrichen. Nach § 1 LHO werde der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Diese Regelung werde durch die Satzung der Verbände umgesetzt. Nach § 2 LHO LSA diene der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs. Er sei Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Bestandteile des Haushaltsplans seien in § 13 LHO LSA geregelt (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan). In den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) werde hinsichtlich des Gruppierungsplans auf die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Sachsen Anhalt (VV-HLSA) verwiesen. Dort seien im Teil B (Gruppierungsplan) ausführliche Bestimmungen erlassen, die umfassend regelten, welche Einbeziehung der Kosten für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst, Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen, Baumaßnahmen, sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie besondere Finanzierungsausgaben zulässig und damit aufwandsfähig seien. Allein bei den sächlichen Verwaltungsausgaben seien ca. 40 Einzelpositionen aufgeführt.

22

Selbst wenn man eine Regelungslücke unterstellen würde, fehle es für die entsprechende Anwendung des Kommunalabgabengesetzes an einer vergleichbaren Interessenlage. Zwar seien Besonderheiten bei der Beitragserhebung in § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 vorgesehen, es gelte aber generell das Vorteilsprinzip des WVG. Dieses in § 30 WVG normierte Vorteilsprinzip stelle im Vergleich zum Kommunalabgabenrecht von der Tendenz her geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Normen, die für die Beitragsveranlagung bei Wasser- und Bodenverbänden relevant seien. Bei der Gewässerunterhaltung handele es sich nicht um eine durch die Verbände vorgehaltene öffentliche Einrichtung, schon gar nicht könnte diese durch einen bestimmbaren Grundstückeigentümer benutzt werden. Die Gewässerunterhaltungspflicht sei nach § 39 Abs. 1 WHG eine öffentlich rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) und gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Folgerichtig regle § 30 Abs.1 Satz 2 WVG, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreiche. Zudem seien Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung einerseits und Unterhaltungsverbände andererseits nicht vergleichbar. Die Haushaltsansätze eines Unterhaltungsverbandes würden für das nächste Rechnungsjahr durch prognostische Bewertungen der durchzuführenden Maßnahmen vorgenommen. Auf den Verbandsschauen würden die notwendig erscheinenden Maßnahmen festgehalten und im Haushaltsplan für das kommende Jahr kalkuliert. Da die Tätigkeit eines Unterhaltungsverbandes witterungsabhängig sei, komme es häufig vor, dass die geplanten Maßnahmen im kommenden Jahr nicht vollständig durchgeführt werden könnten. Die nicht verbrauchten Mittel würden dann der Rücklage zugeführt. Ein Unterhaltungsverband sei – anders als ein Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung – abhängig von Naturereignissen.

23

Ebenso verhalte es sich bei der Prognose von Mehrkosten nach § 114 Abs. 1 WG LSA 2006. Diese könnten bei Aufstellung des Haushaltsplans in Vorjahr lediglich aufgrund von Erfahrungswerten prognostiziert werden. Welches Ergebnis sich am Ende des Folgejahres tatsächlich ergeben werde, sei nicht voraussehbar. Das Verwaltungsgericht sei ohne hinreichende Überprüfung der Sachverhalte einen Prozentsatz von 5 bis 10 % Mehrkosten ausgegangen, den der Verband niemals hätte prognostizieren können. Inzwischen habe das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Einschätzung der Höhe von Mehrkosten auch ausdrücklich aufgegeben. Bei echten Kalkulationsfehlern sei allerdings auch den Unterhaltungsverbänden eine Bagatellgrenze einzuräumen.

24

Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Anschaffung von neuer Technik in Höhe von 169.000,00 € sowohl in der Kalkulation als auch im Jahresabschluss für das Jahr 2007 nicht in voller Höhe aufwandsfähig gewesen sei, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke, verkenne es, dass die angeschaffte Technik ausschließlich aus Rücklagen und ersparten Ausschreibungskosten finanziert worden sei und den Beitragssatz für das Jahr 2007 nicht erhöht habe. Wegen der Neuanschaffung der Technik hätten die Kosten für die Ausschreibung der Unterhaltungsarbeiten im laufenden Jahr 2007 um 90.000,00 € gesenkt werden können, weil der Verband die notwendigen Arbeiten mit der neuen Technik selbst günstiger habe ausführen können. Die restlichen Kosten seien aus Rücklagen beglichen worden. Es seien damit keine Kosten für die Anschaffung der Technik im Jahr 2007 beitragsrelevant geworden. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Berechnung des beitragsfähigen Aufwands von einer nicht zutreffenden Summe und auch nicht stimmigen Zeiten für die Nutzungsdauer der einzelnen Geräte aus. Der Kaufpreis der Technik sei zum größten Anteil (90.000,00 €) im laufenden Jahr bereits erwirtschaftet worden. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Erfordernis des § 7 LHO LSA, wonach die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirkt werden solle. Er habe in nicht zu beanstandender Weise die Kosten aus Rücklagen und Ersparnissen aufgebracht und damit eine beitragsbelastende Kreditaufnahme vermieden. Gewässerunterhaltungsverbände hätten ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer seien erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreite. Die Gerichte hätten die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukämen.

25

Der Beigeladene beantragt,

26

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufungen zurückzuweisen.

29

Er trägt vor, es bestünden massive Zweifel an der Rechenweise des Beigeladenen und der Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Haushaltsunterlagen, und hält die vom Verwaltungsgericht für die Beitragskalkulation geforderte Heranziehung betriebswirtschaftlicher Grundsätze für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Auch nach den vom Gericht eingeholten sachverständigen Ausführungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entwässerten im Übrigen die im Umlagebescheid erfassten Flachen in einem überwiegenden Umfang Niederschlagswasser in Gewässer erster Ordnung und seien damit weder gebühren- noch umlageverpflichtet.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

I. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig.

32

Insbesondere ist auch der Beigeladene durch das angefochtene Urteil materiell beschwert (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 152, m.w.N.). Das angefochtene Urteil könnte sich, sofern es rechtskräftig würde, auf seine materielle Rechtsstellung auswirken (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 14.09.2011 – 2 L 48/10 –). Es könnte im Hinblick auf von ihm befürchtete Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen (vgl. hierzu: VGH BW, Urt. v. 17.10.1995 – 3 S 1/93 – NVwZ 1997, 198 [199], m.w.N.). In einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen über eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung wäre das hierfür zuständige Zivilgericht an die das angefochtene Urteil tragende Feststellung gebunden, dass die gegenüber der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide des Beigeladenen, die den angefochtenen Umlagebescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtswidrig sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden können „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 – III ZR 201/01 –, BGHZ 153, 198). Dies dürfte bei Erlass eines an eine Gemeinde gerichteten Beitragsbescheides der Fall sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beklagte die Beitragsbescheide des Beigeladenen hat bestandskräftig werden lassen. Ein Ausschluss kommt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten (BGH, Urt. v. 15.11.1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17). Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGH, Urt. v. 15.11.1990, a.a.O.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zivilgerichte ein solches Verschulden der Beklagten hier verneinen.

33

II. Die Berufungen sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Umlagebescheid der Gemeinde N. zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

34

1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages für das in Rede stehende Kalenderjahr 2007 ist § 106 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl LSA S. 248) – WG LSA 2006. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, wenn sie nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2006 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Nach § 106 Abs. 2 Halbsatz 1 WG LSA 2006 werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben.

35

Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.12.2003 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 6). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 106 WG LSA hat die frühere Gemeinde N. mit der Satzung zur Umlage ihrer Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009 (US 2009) Gebrauch gemacht, die nach ihrem § 9 rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft treten und die Umlagesatzung vom 11.10.2005, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten war, ab dem 01.01.2004 ersetzen sollte.

36

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

37

2.1. Die US 2009 genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner.

38

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet (vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgaberecht, § 2 RdNr. 52). Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll.

39

In § 2 US 2009 hat die Beklagte die „Beitragspflicht“ zwar geregelt. Nach § 2 Abs. 1 US 2009 ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist. Diese Regelung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA an die verbindliche Festlegung des Abgabepflichtigen aber nicht. Sie ist unwirksam, weil sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der „Beitragspflicht“ abstellt.

40

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14.07.2008 – 2 L 296/07 –, LKV 2008, 571 [572], RdNr. 7 in juris), spricht für die Auffassung, dass (bei einer jährlichen Veranlagung) nicht auf die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahrs abgestellt werden darf, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbands die Umlageschuld noch nicht entstanden ist (vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2006 – OVG 9 B 14.05 –, juris, RdNr. 26 ff.). Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34). Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, DÖV 1993, 77). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind. Aus dem Charakter sowohl von Beiträgen als auch Gebühren als Abgaben, die für eine bestimmte Gegenleistung geschuldet werden, ergibt sich regelmäßig, dass Abgabeschuldner nur solche Personen sein können, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen.

41

Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück inne hatte. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (vgl. VG Halle, Urt. v. 23.10.2014 – 4 A 10/14 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n. F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012 – 9 A 106/10 –, juris, RdNr. 21).

42

Die Beklagte hat zwar durch die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012, die rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten sollte, die Bestimmung des § 2 US zum Umlageschuldner ersetzt und dergestalt neu gefasst, dass nach Abs. 1 Schuldner der Umlage vorrangig der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist, und dass nach Abs. 2 an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Dies genügt aber nicht, um eine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge zu schaffen.

43

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10) führt die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen kann. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – BVerwG 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit die Regelung über den Umlageschuldner fehlerhaft ist, weil diese nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N; BayVGH, Urt. v. 11.11.1994 – 23 B 93.821 –, juris, RdNr. 26).

44

Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage könne nachträglich auch dadurch geschaffen werden, dass die zur Gesamtunwirksamkeit führende fehlerhafte Satzungsregelung durch eine fehlerfreie Satzungsregelung ersetzt wird, wenn sich die dazu ergehende Änderungssatzung rückwirkende Kraft bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten (ursprünglichen) Satzung beimisst (so OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2008 – 4 L 103/08 –, NVwZ-RR 2008, 819, RdNr. 4 in juris), konnte die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012 keine solche Heilung bewirken. Denn die Änderungssatzung misst sich rückwirkende Kraft nur bis zum 01.01.2006 bei, während die (geänderte) US 2009 nach deren § 9 rückwirkend bis zum 01.01.2004 in Kraft trat.

45

2.2. Die US 2009 ist ferner deshalb unwirksam, weil sie keine Bestimmung über die Entstehung der Umlageschuld des Umlagepflichtigen enthält. Sie bestimmt in § 5 Abs. 1 lediglich, dass die „Beitragspflicht der Gemeinde“ einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Beigeladenen an die Gemeinde entsteht.

46

3. Ob der in § 4 US 2009 zunächst festgesetzte Beitragssatz von 8,50 €/ha und der durch die 3. Änderungssatzung der Gemeinde N. vom 19.07.2011 auf 7,70 €/m² herabgesetzte Beitragssatz einer rechtlichen Prüfung standhält, kann danach offen bleiben. Allerdings begegnet auch dieser Beitragssatz rechtlichen Bedenken. Da sich die Beklagte insoweit an dem Beitragssatz orientiert hat, den der Beigeladene der Veranlagung seiner Verbandsmitglieder zugrunde gelegt hat, ist maßgebend, ob die vom Beigeladenen vorgenommene Kalkulation des Beitragssatzes, die der Kläger im Wege des „Durchgriffs“ unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Beigeladenen gegenüber der Beklagten rügen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O., RdNr. 39), fehlerfrei ist. Dies dürfte indes nicht der Fall sein.

47

3.1. Auszugehen ist von § 30 Abs. 1 WVG. Danach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Gemäß § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung auch für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

48

Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 114 WG LSA 2006 sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014 – 4 A 225/13 –, juris, RdNr. 39). Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Diese können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Zudem ist eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Soweit sich die Unsicherheitsfaktoren in die eine oder andere Richtung verwirklichen, ist dies nicht mit einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation als solche gleich zu setzen. Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 36; OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009 – OVG 9 S 64.08 –, juris, RdNr. 13).

49

Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.01.2008 – 2 L 50/07, unter Bezugnahme auf OVG NW, Urt. v. 15.09.2004 – 20 A 3166/02 –, juris) davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Beitragssatzes nicht zu beanstanden sei, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruhe, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liege. Dieser Ansatz wäre allerdings nur dann richtig, wenn der pagatorische Kostenbegriff, der allein die tatsächlichen Ausgaben umfasst, zugrunde zu legen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Kostenbegriff in der Betriebswirtschaftslehre überwiegend als unzweckmäßig angesehen wird (vgl. OVG SH, Urt. v. 15.02.2006 – 2 LB 46/04 –, juris, RdNr. 62, unter Bezugnahme auf Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., S. 1218; Jacob, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 5. Aufl., S. 932), würde eine solche Auslegung dem in § 30 Abs. 1 WVG verwendeten Kostenbegriff nicht gerecht.

50

Der Senat geht nach Überprüfung seiner Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass unter Kosten im Sinne von § 30 Abs. 1 WVG in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen sind. Danach sind Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist dabei regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßige Kostenbegriff auszugehen (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – BVerwG 3 C 29.08 –, BVerwGE 135, 352 [365], RdNr. 47). Die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs ist bei der Kalkulation der Verbandsbeiträge deshalb geboten, weil die Beiträge jeweils für eine Periode, nämlich für ein Kalenderjahr erhoben werden und es bei einer Kalkulation nach den tatsächlichen Ausgaben (pagatorische Kosten) zu erheblichen Beitragssprüngen von einem Kalenderjahr zum anderen kommen kann, die im Falle der Umlegung der Beiträge auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer von Grundstücken, wie es § 106 WG LSA 2006 ermöglicht hat, zu ungleichen Belastungen bei einem Eigentums- oder Nutzerwechsel führen kann. Die möglichen Unterschiede bei den Ausgaben in den einzelnen Kalenderjahren können nur begrenzt durch die Bildung von Rücklagen ausgeglichen werden. Bei einer Beitragkalkulation ist eine Rücklagenbildung regelmäßig nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 – BVerwG 3 C 45.87 –, NVwZ 1990, 1167 [1168], RdNr. 20 in juris). Daraus folgt, dass Rücklagen zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt werden müssen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.09.2014 – 6 A 11345/13 –, DVBl. 2015, 55, RdNr. 21 in juris).

51

Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die Verbände gemäß § 65 WVG und § 2 Abs. 1 WVG AG LSA haushaltsrechtliche Vorschriften gelten, die sie verpflichten, einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Frage, welcher Kostenbegriff bei der Kalkulation des Beitrags zugrunde zu legen ist, gibt der notwendige Inhalt eines Haushaltsplans nichts her. Auch die Gemeinden, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren die Kosten einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und insoweit vom wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen haben, sind gemäß §§ 92, 93 GO LSA verpflichtet, als Teil der Haushaltssatzung einen Haushaltsplan aufzustellen, der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 GO LSA alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält.

52

Da der Beigeladene bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2007 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt hat, hält schon deshalb die Beitragskalkulation einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

53

3.2. Bedenken hat der Senat aber auch bezüglich einzelner weiterer Kostenpositionen.

54

3.2.1. Der Unterhaltungsverband darf in die Kalkulation seines Beitragssatzes keine Kosten einfließen lassen, die bei der Wahrnehmung nicht beitragsfinanzierter Aufgabenarten anfallen (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12). Dies gilt hier unabhängig davon, dass die Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 WG LSA 2006, wonach Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen, erst durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes (GVBl. LSA, S. 637) in das WG LSA 2006 eingefügt wurde. Diese Regelung, mit der verhindert werden soll, dass über die Verbandsbeiträge artfremde Leistungen mit abgegolten werden, hat lediglich klarstellende Funktion (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 10.06.2009, LT-Drs. 5/2021, S. 19). Dementsprechend muss der Verband alle anfallenden Kosten, insbesondere auch die Gemeinkosten, kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen. Aus Sicht der Beitragspflichtigen darf er dabei zumindest die Kosten nicht zu hoch ansetzen, die er dem beitragsfinanzierten Aufgabenanteil zuordnet. Dabei dürfte die kalkulatorische Zuordnung von Kostenanteilen zu den unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten – jedenfalls in Teilbereichen – allein durch Schätzungen und Pauschalierungen möglich sein. Dies eröffnet dem Verband einen gewissen Spielraum (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12).

55

Gemessen daran begegnet die vom Beigeladenen aufgestellte Kalkulation Bedenken, soweit es um die Gemeinkosten geht. Der Beigeladene hat in seiner Kalkulation sämtliche Kosten in Höhe von insgesamt 174.413,00 € angesetzt, die im Haushaltsplan 2007 vom 12.12.2006 für Personal- und Sachkosten vorgesehen waren. Gleiches gilt für die Lohnkosten für den Betriebshof in Höhe von 132.358,00 € und die Betriebskosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 €. Da zu den vom Beigeladenen zu erfüllenden Aufgaben nach § 2 seiner Verbandssatzung nicht nur die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung gehört, sondern auch die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern sowie die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens für die Landschaftspflege, hätte der Beigeladene insbesondere auch die Verwaltungskosten kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen müssen, es sei denn, dass – wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – er im Jahr 2007 tatsächlich nur auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung tätig war.

56

3.2.2. Bedenken begegnet die Kalkulation auch insoweit, als darin keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 abgesetzt wurden.

57

Nach dieser Vorschrift gilt: Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Da die gesetzliche Regelung mithin eine Pflicht statuiert, diese Kosten vom Eigentümer des Grundstücks zu verlangen, welches die Mehrkosten verursacht, durften sie nicht in die Beitragskalkulation einfließen.

58

Nach dem Haushaltsplan des Beigeladenen waren im Jahr 2007 zwar – wie bereits in den Vorjahren 2005 und 2006 – keine Ausgaben vorgesehen, die die in § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 aufgeführten Tatbestände betreffen. Dies dürfte aber nicht nachvollziehbar zu begründen sein.

59

Es kann zwar – anders als das Verwaltungsgericht in seiner (früheren) Rechtsprechung (Urt. v. 28.10.2010 – 9 A 205/07 –; Urt. v 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 39 ff.) angenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verband regelmäßig solche Mehrkosten in Höhe von 5 bis 10% des Gesamtaufwands anfallen. Allein der Umstand, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Fünften Änderungsgesetz zum WG LSA (LT-Drs. 5/2021, S. 20) von Mehrkosten nach § 114 WG LSA in einem geschätzten Umfang von 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung ausgegangen wurde, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Auch der Entscheidung des OVG NW (Urt. v. 09.12.2010 – 20 A 682/09 –, juris) lassen sich keine tragfähigen Gründe entnehmen, die ein Absetzen eines pauschalen Kostenanteil in dieser Höhe rechtfertigen würde. Diese Entscheidung betraf sog. „Erschwererbeiträge“, die satzungsrechtlich festgesetzt wurden. Darin hat das OVG NW gerade keinen bestimmten Anteil an den Gesamtkosten als zulässig benannt; es hat vielmehr grundsätzlich eine Ermittlung des von den Erschwerern verursachten oder diesen zurechenbaren Aufwands- oder Ausgabenanteils gefordert und für den Fall, dass sich das tatsächliche Ausmaß der Erschwerung hinsichtlich des Gesamtaufwands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen lässt, es der Gemeinde angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums freigestellt, beispielsweise auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und/oder hinsichtlich einzelner Unterhaltungsleistungen weiter aufgeschlüsselter Unternehmerangebote Pauschalierungen vorzunehmen und/oder Schätzungen anzustellen.

60

Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Beitragjahr 2007 – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – tatsächlich keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 in „nennenswerter Höhe“ entstanden.

61

Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt WG LSA 2006 entstehen dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u. a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014, a.a.O, RdNr. 44). Es erscheint nicht realistisch, dass im gesamten Verbandsgebiet keine solchen erschwerten Arbeiten an Anlagen an Gewässern erforderlich waren. Der Beigeladene hat jedoch sämtliche in den Haushaltsplan 2007 aufgenommene „Unternehmerleistungen Krautung“ in Höhe von 230.000,00 € in der Beitragskalkulation angesetzt.

62

4. Zweifelhaft ist schließlich auch, ob die Grundstücke des Klägers in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlagen. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 7 WG LSA 2006 sind Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, beitragsfrei.

63

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich Gewässerkundlicher Landesdienst – hat zwar in seiner Stellungnahme vom 03.05.2012 (Bl. 40 ff. GA) ausgeführt, dass sich sämtliche dem Kläger gehörenden Flurstücke vollständig im Einzugsbereich von Gewässern zweiter Ordnung befinden. Die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Dezernat 26 Hydro- und Umweltgeologie – vom 04.10.2012 (Bl. 104 f. GA), in der die örtlichen geologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, stellt diese Bewertung allerdings in Frage. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Niederschlagswasser überwiegend unmittelbar versickern werde und das Sickerwasser, soweit es nicht in der durchwurzelten Bodenzone durch die Vegetation aufgenommen und verdunstet werde, dem Grundwasser zusickere. Das neu gebildete Grundwasser fließe in Richtung des Grundwassergefälles einem Fließgewässer zu, im Fall der Grundstücke des Klägers anteilig den nördlichen bzw. südlichen Fließgewässern und damit auch dem Elbe-Havel-Kanal, der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 WG LSA 2006 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 der Anlage 1 WaStrG ein Gewässer erster Ordnung ist.

64

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO

65

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

66

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.