Wasserverbandsgesetz - WVG | § 4 Mögliche Verbandsmitglieder

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 4 Mögliche Verbandsmitglieder
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Verbandsmitglieder können sein:

1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.

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(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, 1. die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,2. von deren Anlagen oder Grundstücken nachtei
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