Wasserverbandsgesetz - WVG | § 4 Mögliche Verbandsmitglieder
Wasserverbandsgesetz - WVG | § 4 Mögliche Verbandsmitglieder
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
(1) Verbandsmitglieder können sein:
- 1.
jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder), - 2.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, - 3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - 4.
andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt, - 5.
der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.
(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.
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(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, 1. die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,2. von deren Anlagen oder Grundstücken nachtei
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published on 11/04/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2016 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
published on 28/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine am niedersächsischen Elbufer in Höhe der Elbmündung gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes Nordseeheilbad. Sie wendet sich ge
published on 28/01/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten.
2
Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband im Sinne des § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG
published on 10/01/2013 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung de
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